ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 299

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
8. November 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1105/2008 der Kommission vom 7. November 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1106/2008 der Kommission vom 7. November 2008 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1107/2008 der Kommission vom 7. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt ( 1 )

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1108/2008 der Kommission vom 7. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit und der Bedingungen für die Ausnahme von Sperma aus dem Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates ( 1 )

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1109/2008 der Kommission vom 6. November 2008 zur einhundertsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

23

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) ( 1 )

25

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

 

 

2008/836

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 2008 über die Behandlung von Dokumenten der zivilen Krisenbewältigungsmissionen und militärischen Operationen der EU

34

 

 

Kommission

 

 

2008/837/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2008 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus gentechnisch veränderter Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6204)  ( 1 )

36

 

 

2008/838/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. November 2008 über die präventive Impfung von Stockenten in Portugal gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza und über bestimmte Verbringungsbeschränkungen für dieses Geflügel und seine Erzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6348)

40

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

43

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1379/2007 der Kommission vom 26. November 2007 zur Änderung der Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen (ABl. L 309 vom 27.11.2007)

50

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1104/2008 DES RATES

vom 24. Oktober 2008

über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schengener Informationssystem (SIS), das gemäß Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) errichtet wurde, sowie dessen Weiterentwicklung, das SIS 1+, stellen wichtige Instrumente für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar.

(2)

Die Kommission ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates (3) und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates (4) mit der Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) betraut worden. Die Geltungsdauer dieser Rechtsakte endet am 31. Dezember 2008. Die vorliegende Verordnung sollte daher die genannten Rechtsakte bis zu einem vom Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (5) festzulegenden Zeitpunkt ergänzen.

(3)

SIS II wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (6) geschaffen. Die vorliegende Verordnung sollte die Bestimmungen dieser Rechtsakte unberührt lassen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates (7) und der Beschluss 2008/173/EG des Rates (8) sehen bestimmte Prüfungen von SIS II vor.

(5)

Die Entwicklung von SIS II sollte fortgesetzt und innerhalb des vom Rat am 6. Juni 2008 gebilligten allgemeinen SIS-II-Zeitplans abgeschlossen werden.

(6)

In uneingeschränkter Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte ein umfassender Test von SIS II nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. Die Validierung dieses Tests sollte frühestmöglich nach Abschluss des Tests erfolgen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und in Beschluss 2007/533/JI vorgesehen.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten einen Test bezüglich des Austauschs von Zusatzinformationen durchführen.

(8)

Bezüglich SIS 1 + sieht das Schengener Durchführungsübereinkommen die Einrichtung einer technischen Unterstützungseinheit (des C.SIS) vor. Bezüglich SIS II ist in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und in dem Beschluss 2007/533/JI die Einrichtung eines Zentralen SIS II vorgesehen, das aus einer technischen Unterstützungseinheit und einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (NI-SIS) bestehen soll. Die technische Unterstützungseinheit des Zentralen SIS II sollte in Straßburg (Frankreich) und eine Backup-Einheit in Sankt Johann im Pongau (Österreich) eingerichtet werden.

(9)

Damit die möglichen Schwierigkeiten bei der Migration von SIS 1 + zu SIS II besser bewältigt werden können, sollte übergangsweise eine Migrationsarchitektur für das Schengener Informationssystem eingerichtet und getestet werden. Die Übergangsarchitektur sollte sich nicht auf die Betriebsbereitschaft von SIS 1 + auswirken. Es sollte ein Konverter von der Kommission gestellt werden.

(10)

Der ausschreibende Mitgliedstaat sollte für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie für die Rechtmäßigkeit der in das Schengener Informationssystem eingegebenen Daten verantwortlich sein.

(11)

Die Kommission sollte für das Zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur zuständig bleiben. Diese Zuständigkeit schließt die Wartung und Weiterentwicklung von SIS II und seiner Kommunikationsinfrastruktur ein, wozu auch stets die Fehlerbehebung gehört. Die Kommission sollte die gemeinsamen Tätigkeiten koordinieren und unterstützen. Die Kommission sollte insbesondere die erforderliche technische und operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten auf Ebene des Zentralen SIS II, einschließlich eines Helpdesk, zur Verfügung stellen.

(12)

Die Mitgliedstaaten sind für die Entwicklung und die Wartung ihrer nationalen Systeme (N.SIS II) verantwortlich und sollten dies auch bleiben.

(13)

Frankreich sollte für die technische Unterstützungseinheit des SIS 1 + verantwortlich bleiben, wie ausdrücklich in dem Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehen.

(14)

Die Vertreter der an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ihr Vorgehen im Rahmen des Rates abstimmen. Für dieses organisatorische Vorgehen muss ein Rahmen festgelegt werden.

(15)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, ihr durch diese Verordnung übertragene Aufgaben sowie im Zusammenhang mit der Durchführung des Gesamthaushaltsplans stehende Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) im Wege der Auftragsvergabe Dritten, einschließlich nationalen Behörden, zu übertragen.

Bei allen derartigen Verträgen sind die Vorschriften des Datenschutzes und der Datensicherheit zu beachten und die Rolle der einschlägigen Datenschutzbehörden für den Bereich des SIS ist zu berücksichtigen, insbesondere die Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens und der vorliegenden Verordnung.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission.

(17)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte, der gemäß dem Beschluss 2004/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Nominierung für das Amt der unabhängigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 286 des EG-Vertrags (11) ernannt worden ist, hat die Aufgabe, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführten Tätigkeiten der Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen zu überwachen. Das Schengener Durchführungsübereinkommen enthält spezifische Bestimmungen über den Schutz und die Sicherheit personenbezogener Daten.

(18)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung der Übergangsarchitektur und die Datenmigration von SIS 1 + zu SIS II, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(20)

Das Schengener Durchführungsübereinkommen sollte geändert werden, damit das SIS 1 + in die Übergangsarchitektur integriert werden kann.

(21)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung erlassen hat, entscheiden, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(22)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen das Vereinigte Königreich sich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (12), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(23)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (13) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich folglich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(24)

Diese Verordnung lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG bzw. dem Beschluss 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und auf Irland unberührt.

(25)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (14) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (15) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu diesem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(26)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (16) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (17) über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen.

(27)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (18) genannten Bereich fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeines Ziel

(1)   Das Schengener Informationssystem (SIS), das gemäß Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 errichtet wurde (SIS 1+), wird durch ein neues System, das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), ersetzt, dessen Einrichtung, Betrieb und Nutzung durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 geregelt wird.

(2)   SIS II wird gemäß den Verfahren und der Aufgabenteilung, die in dieser Verordnung festgelegt sind, von der Kommission und den Mitgliedstaaten als einziges integriertes System entwickelt und wird für seinen Betrieb vorbereitet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zentrales SIS II“ die technische Unterstützungseinheit des SIS II, die eine Datenbank (SIS-II-Datenbank) und eine einheitliche nationale Schnittstelle (NI-SIS) umfasst;

b)

„C.SIS“ die technische Unterstützungseinheit von SIS 1 +, die die Referenzdatenbank für SIS 1 + und die einheitliche nationale Schnittstelle (N.COM) umfasst;

c)

„N.SIS“ das nationale System von SIS 1 +, das aus den nationalen, mit C.SIS kommunizierenden Datensystemen besteht;

d)

„N.SIS II“ das nationale System von SIS II, das aus den nationalen, mit dem Zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht;

e)

„Konverter“ ein technisches Werkzeug, das die konsistente und zuverlässige Kommunikation zwischen C.SIS und dem Zentralen SIS II ermöglicht und dabei die Funktionen nach Artikel 10 Absatz 3 sicherstellt;

f)

„umfassender Test“ den Test nach Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006;

g)

„Test über den Austausch von Zusatzinformationen“ Funktionstests zwischen den SIRENE-Büros.

Artikel 3

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission, Frankreichs und der übrigen an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf die folgenden Aufgabenstellungen festgelegt:

a)

Wartung und Weiterentwicklung von SIS II;

b)

umfassender Test von SIS II;

c)

Test über den Austausch von Zusatzinformationen;

d)

Weiterentwicklung und Test eines Konverters;

e)

Einrichtung und Test einer vorübergehenden Migrationsarchitektur;

f)

Migration von SIS 1 + zu SIS II.

Artikel 4

Technische Komponenten der Migrationsarchitektur

Zur Sicherstellung der Migration von SIS 1 + zum SIS II sind folgende Komponenten erforderlich:

a)

das C.SIS und der Anschluss an den Konverter;

b)

die Kommunikationsinfrastruktur für SIS 1 +, mit der die Kommunikation zwischen dem C.SIS und den N.SIS sichergestellt wird;

c)

die N.SIS;

d)

das Zentrale SIS II, die NI-SIS und die Kommunikationsinfrastruktur für SIS II für die Kommunikation des Zentralen SIS II mit den N.SIS II und dem Konverter;

e)

die N.SIS II;

f)

der Konverter.

Artikel 5

Hauptzuständigkeiten bei der Entwicklung von SIS II

(1)   Die Kommission sorgt für die Weiterentwicklung des Zentralen SIS II, der Kommunikationsinfrastruktur und des Konverters.

(2)   Frankreich stellt gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen das C.SIS zur Verfügung und betreibt das C.SIS.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Weiterentwicklung der N.SIS II.

(4)   Die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten warten die N.SIS gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen.

(5)   Die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen die Kommunikationsinfrastruktur für SIS 1 + zur Verfügung und betreiben diese Kommunikationsinfrastruktur.

(6)   Die Kommission koordiniert die Tätigkeiten und leistet die erforderliche Unterstützung für die Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3.

Artikel 6

Fortsetzung der Entwicklung

Die zur Weiterentwicklung von SIS II gemäß Artikel 5 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die für die Behebung von Fehlern erforderlich sind, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen.

Die zur Weiterentwicklung von SIS II gemäß Artikel 5 Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen, soweit diese die einheitliche nationale Schnittstelle, die die Kompatibilität zwischen den N.SIS II und dem Zentralen SIS II gewährleistet, betreffen, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Haupttätigkeiten

(1)   Die Kommission führt gemeinsam mit den an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten einen umfassenden Test durch.

(2)   Es wird übergangsweise eine SIS-Migrationsarchitektur eingerichtet, und die Kommission führt gemeinsam mit Frankreich und den übrigen an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Test dieser Architektur durch.

(3)   Die Kommission und die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten führen die Migration von SIS 1 + zu SIS II durch.

(4)   Die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten führen einen Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen durch.

(5)   Die Kommission leistet auf Ebene des Zentralen SIS II die erforderliche Unterstützung für die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 4.

(6)   Die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden von der Kommission und den an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat koordiniert.

Artikel 8

Umfassender Test

(1)   Mit dem umfassenden Test wird erst begonnen, nachdem die Kommission erklärt hat, dass die Prüfungen nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 189/2008 nach ihrer Ansicht so erfolgreich verlaufen sind, dass mit diesem Test begonnen werden kann.

(2)   Es wird ein umfassender Test durchgeführt, der insbesondere darauf abzielt, den Abschluss der erforderlichen technischen Vorkehrungen seitens der Kommission und der an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Verarbeitung von SIS-II-Daten zu bestätigen und den Nachweis zu erbringen, dass das Leistungsniveau von SIS II mindestens dem von SIS 1 + entspricht.

(3)   Der umfassende Test wird von den an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich der N.SIS II und von der Kommission hinsichtlich des Zentralen SIS II durchgeführt.

(4)   Der umfassende Test erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von den an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt wird.

(5)   Der umfassende Test gründet sich auf die technischen Spezifikationen, die die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt haben.

(6)   Die Kommission und die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten legen im Rat die Kriterien fest, nach denen bestimmt wird, ob die nötigen technischen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-II-Daten abgeschlossen sind und das Leistungsniveau von SIS II mindestens dem von SIS 1 + entspricht.

(7)   Die Testergebnisse werden anhand der in Absatz 6 genannten Kriterien von den an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat und von der Kommission analysiert. Die Testergebnisse werden gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 validiert.

(8)   Die nicht an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten können an dem umfassenden Test teilnehmen. Ihre Testergebnisse berühren nicht die Gesamtvalidierung des Tests.

Artikel 9

Test über den Austausch von Zusatzinformationen

(1)   Die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten führen funktionale SIRENE-Tests durch.

(2)   Die Kommission stellt das Zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur während der Durchführung des Tests über den Austausch von Zusatzinformationen zur Verfügung.

(3)   Der Test über den Austausch von Zusatzinformationen erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von den an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat festgelegt wird.

(4)   Der Test über den Austausch von Zusatzinformationen gründet sich auf die technischen Spezifikationen, die die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat festgelegt haben.

(5)   Die Testergebnisse werden von den an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat analysiert.

(6)   Die nicht an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten können an dem Test über den Austausch von Zusatzinformationen teilnehmen. Ihre Testergebnisse berühren nicht die Gesamtvalidierung des Tests.

Artikel 10

Übergangsarchitektur

(1)   Es wird übergangsweise eine Migrationsarchitektur für das SIS eingerichtet. Anhand des Konverters werden das Zentrale SIS II und das C.SIS während eines Übergangszeitraums miteinander verbunden. Die N.SIS sind mit dem C.SIS verbunden, die N.SIS II mit dem Zentralen SIS II.

(2)   Die Kommission stellt einen Konverter, das Zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur als Teil der Übergangsarchitektur zur Verfügung.

(3)   Der Konverter konvertiert Daten in beide Richtungen zwischen dem C.SIS und dem Zentralen SIS II und synchronisiert das C.SIS und das Zentrale SIS II.

(4)   Die Kommission testet die Kommunikation zwischen dem Zentralen SIS II und dem Konverter.

(5)   Frankreich testet die Kommunikation zwischen dem C.SIS und dem Konverter.

(6)   Die Kommission und Frankreich testen die Kommunikation zwischen dem Zentralen SIS II und dem C.SIS über den Konverter.

(7)   Frankreich schließt das C.SIS gemeinsam mit der Kommission über den Konverter an das Zentrale SIS II an.

(8)   Die Kommission führt zusammen mit Frankreich und den übrigen an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten die Prüfung der gesamten übergangsweise einzurichtenden SIS-Migrationsarchitektur gemäß einem Testplan der Kommission durch.

(9)   Frankreich stellt erforderlichenfalls Daten für Testzwecke zur Verfügung.

Artikel 11

Migration von SIS 1 + zu SIS II

(1)   Für die Migration vom C.SIS zum Zentralen SIS II stellt Frankreich die Datenbank von SIS 1 + zur Verfügung und die Kommission fügt die Datenbank von SIS 1 + in das Zentrale SIS II ein.

(2)   Die an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren bis 30. September 2009 mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission von N.SIS zu N.SIS II. Dieser Termin kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 geändert werden.

(3)   Die Migration des nationalen Systems von SIS 1 + zu SIS II besteht aus dem Laden der Daten des N.SIS II, wenn dieses N.SIS II einen Datenbestand, die ‚nationale Kopie‘, umfassen soll, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-II-Datenbank enthält, und dem anschließenden Umstieg von N.SIS zu N.SIS II für jeden Mitgliedstaat. Die Migration erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von der Kommission und den an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat vorgelegt wird.

(4)   Die Kommission unterstützt die Koordinierung und die gemeinsamen Tätigkeiten während der Migration.

(5)   Der im Rahmen der Migration vorgesehene Umstieg erfolgt nach der Validierung gemäß Artikel 8 Absatz 7.

Artikel 12

Rechtlicher Rahmen

Während der Migration gilt für das Schengener Informationssystem weiterhin Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Artikel 13

Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten im Hinblick auf die Durchführung aller Tätigkeiten nach dieser Verordnung zusammen.

(2)   Die Kommission leistet insbesondere die erforderliche Unterstützung auf Ebene des Zentralen SIS II für das Testen und die Migration der N.SIS II.

(3)   Die Mitgliedstaaten leisten insbesondere die erforderliche Unterstützung auf Ebene der N.SIS II für das Testen der Übergangsinfrastruktur.

Artikel 14

Protokollierung im Zentralen SIS II

(1)   Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Titels IV des Schengener Durchführungsübereinkommens stellt die Kommission sicher, dass jeder Zugriff auf im Zentralen SIS II gespeicherte personenbezogene Daten und jeder Austausch dieser Daten protokolliert wird, um die Rechtmäßigkeit der Abfrage zu kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überwachen und das einwandfreie Funktionieren des Zentralen SIS II und der nationalen Systeme sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten zu können.

(2)   Die Protokolle enthalten insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie den Namen der für die Datenverarbeitung zuständigen Behörde.

(3)   Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht.

(4)   Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.

(5)   Die zuständigen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren des Zentralen SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

Artikel 15

Kosten

(1)   Die Kosten, die sich aus der Migration, dem umfassenden Test, dem Test über den Austausch von Zusatzinformationen sowie den Wartungs- und Entwicklungsarbeiten am Zentralen SIS II oder an der Kommunikationsinfrastruktur ergeben, werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.

(2)   Die Kosten für die Migration, die Prüfung, die Wartung und die Weiterentwicklung der nationalen Systeme werden vom jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

(3)   Die Kosten der auf Ebene von SIS 1 + geleisteten Arbeiten — einschließlich der ergänzenden Tätigkeiten, die von Frankreich im Namen der an SIS 1 + teilnehmenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden — werden nach Maßgabe des Artikels 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens finanziert.

Artikel 16

Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens

Die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens werden wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 92A

(1)   Ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates (19) und des Beschlusses 2008/839/JI des Rates (20) und gestützt auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der genannten Verordnung kann die technische Architektur des Schengener Informationssystems ergänzt werden durch:

a)

ein zusätzliches zentrales System, bestehend aus

einer technischen Unterstützungseinheit (Zentrales SIS II), die sich in Frankreich befindet, und einem Backup des Zentralen SIS II, das sich in Österreich befindet, mit der SIS II-Datenbank und einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (NI-SIS);

einer technischen Verbindung zwischen dem C.SIS und dem Zentralen SIS II über den Konverter für die Konvertierung und die Synchronisation der Daten zwischen dem C.SIS und dem Zentralen SIS II;

b)

einem nationalen System (N.SIS II), das aus den nationalen Datensystemen besteht und mit dem Zentralen SIS II kommuniziert;

c)

einer Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem Zentralen SIS II und den N.SIS II, angeschlossen an die NI-SIS.

(2)   Das N.SIS II kann den in Artikel 92 dieses Übereinkommens genannten nationalen Teil ersetzen; in diesem Fall brauchen die Mitgliedstaaten keinen nationalen Datenbestand unterhalten.

(3)   Die Datenbank des Zentralen SIS II steht für Abfragen im automatisierten Verfahren im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats zur Verfügung.

(4)   Falls ein Mitgliedstaat seinen nationalen Teil durch das N.SIS II ersetzt, werden die in Artikel 92 Absätze 2 und 3 genannten obligatorischen Funktionen der technischen Unterstützungseinheit gegenüber diesem nationalen Teil — unbeschadet der in dem Beschluss 2008/839/JI des Rates und der in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates — genannten Pflichten zu obligatorischen Funktionen gegenüber dem Zentralen SIS II.

(5)   Das Zentrale SIS II stellt die erforderlichen Dienste für die Eingabe und die Verarbeitung von SIS-Daten, die Online-Aktualisierung der nationalen Kopien der N.SIS II, die Synchronisation und die Kohärenz zwischen den nationalen Kopien der N.SIS II und der Datenbank des Zentralen SIS II zur Verfügung und stellt die Vorgänge für die Initialisierung und die Wiederherstellung der nationalen Kopien der N.SIS II bereit.

(6)   Frankreich, das für die technische Unterstützungseinheit zuständig ist, die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass ein Abruf aus den Datenbeständen der N.SIS II oder aus der SIS-II-Datenbank ein Ergebnis liefert, das dem eines Abrufs aus der Datenbank der in Artikel 92 Absatz 2 genannten nationalen Teile gleichwertig ist.

2.

Artikel 119 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit nach Artikel 92 Absatz 3 einschließlich der Leitungskosten für die Verbindung der nationalen Teile des Schengener Informationssystems mit der technischen Unterstützungseinheit sowie die Kosten der Tätigkeiten, die von Frankreich in Verbindung mit den ihm übertragenen Aufgaben in Anwendung des Beschlusses 2008/839/JI des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates durchgeführt werden, werden von den Mitgliedstaaten gemeinsam getragen.“

3.

Artikel 119 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des nationalen Teils des Schengener Informationssystems sowie für die Erfüllung der dem nationalen System gemäß dem Beschluss 2008/839/JI des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates obliegenden Aufgaben trägt jeder Mitgliedstaat selbst.“

Artikel 17

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 18

Berichterstattung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende jeden Halbjahres und erstmals am Ende des ersten Halbjahres 2009 einen Fortschrittsbericht über die Entwicklung von SIS II und die Migration von SIS 1 + zu SIS II vor.

Artikel 19

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet an einem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festzulegenden Zeitpunkt, auf jeden Fall spätestens am 30. Juni 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  Stellungnahme vom 24. September 2008, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(3)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.

(4)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(6)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(7)  ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 14.

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(11)  ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 47.

(12)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(13)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(14)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(15)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(16)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(17)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(18)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(19)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

(20)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.“


8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1105/2008 DER KOMMISSION

vom 7. November 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. November 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

48,3

MK

46,2

TR

68,6

ZZ

54,4

0707 00 05

JO

175,3

MA

30,8

TR

90,7

ZZ

98,9

0709 90 70

MA

63,1

TR

129,7

ZZ

96,4

0805 20 10

MA

80,7

ZZ

80,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

24,7

MA

85,5

TR

79,5

ZZ

63,2

0805 50 10

AR

82,1

MA

103,9

TR

91,1

ZA

97,2

ZZ

93,6

0806 10 10

BR

232,5

TR

133,5

US

246,0

ZA

197,4

ZZ

202,4

0808 10 80

AL

32,1

AR

75,0

CA

96,3

CL

64,2

MK

37,6

NZ

104,3

US

162,4

ZA

87,6

ZZ

82,4

0808 20 50

CN

44,4

TR

124,9

ZZ

84,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1106/2008 DER KOMMISSION

vom 7. November 2008

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1084/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. November 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 297 vom 6.11.2008, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 8. November 2008 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

24,58

4,01

1701 11 90 (1)

24,58

9,24

1701 12 10 (1)

24,58

3,82

1701 12 90 (1)

24,58

8,81

1701 91 00 (2)

25,74

12,39

1701 99 10 (2)

25,74

7,84

1701 99 90 (2)

25,74

7,84

1702 90 95 (3)

0,26

0,39


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1107/2008 DER KOMMISSION

vom 7. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist vorgesehen, dass ein Düngemittel, das einem in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden kann.

(2)

Ammoniumsulfat und Calciumnitrat (Kalksalpeter) sind beide als Düngemitteltypen im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgelistet. Kombinationen aus diesen beiden Düngemitteltypen dürfen jedoch nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden. Angesichts der Tatsache, dass Kombinationen aus Ammoniumsulfat und Calciumnitrat (Kalksalpeter) in zwei Mitgliedstaaten bereits erfolgreich im Einsatz sind, sollten sie als EG-Düngemittel anerkannt werden, so dass sie für die Landwirte in der Gemeinschaft besser verfügbar werden.

(3)

Bei vielen in Anhang I aufgeführten Düngemitteltypen mit Stickstoff als Primärnährstoff wird der Stickstoff so rasch abgegeben, dass ihn die Pflanzen gar nicht vollständig nutzen können, was dazu führt, dass der überschüssige Stickstoff die Umwelt belasten kann.

(4)

Bei zwei in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführten EG-Düngemitteltypen kann die Zugabe von Dicyandiamid, einem von mehreren bekannten Nitrifikationshemmstoffen, solchen Umweltbelastungen vorbeugen. Andere EG-Düngemitteltypen können Stickstoff allerdings in einer anderen Form enthalten, bei der Nitrifikationshemmstoffe wirkungslos sind. Für solche Typen können Ureasehemmstoffe eine zufrieden stellende Lösung darstellen.

(5)

Damit der Nutzen von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen für Landwirtschaft und Umwelt stärker zum Tragen kommen kann, sollte ihre Verwendung für die meisten Typen von Stickstoffdüngemitteln gestattet und sollten weitere Hemmstofftypen zugelassen werden.

(6)

Aus diesen Gründen sollte eine Auflistung von zugelassenen Nitrifikations- und Ureasehemmstoffen in Anhang I der Richtlinie (EG) Nr. 2003/2003 eingefügt werden.

(7)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 enthält ausführliche Anweisungen zu den Analysemethoden, die bei der Messung des Nährstoffgehalts von „EG-Düngemitteln“ anzuwenden sind. Diese Anweisungen sind hinsichtlich der Iodkonzentration anzupassen, um korrekte Analyseergebnisse zu erzielen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

(2)   Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle A.1 erhält der Eintrag für den Düngemitteltyp 4 „Ammoniumsulfat“ folgende Fassung:

„4

Ammoniumsulfat

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Ammoniumsulfat und möglicherweise Beimengungen von bis zu 15 % Calciumnitrat (Kalksalpeter) enthält

19,7 % N

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff.

Höchster Gehalt an Nitratstickstoff 2,2 % N, falls Calciumnitrat (Kalksalpeter) beigemengt wurde

Bei Inverkehrbringen in Form einer Kombination von Ammoniumsulfat und Calciumnitrat (Kalksalpeter) muss die Bezeichnung den Wortlaut ‚mit bis zu 15 % Calciumnitrat (Kalksalpeter)‘ enthalten

Ammoniumstickstoff,

Gesamtstickstoff, falls Calciumnitrat (Kalksalpeter) beigemengt wurde“

2.

In Tabelle A.1 werden die Einträge für die Düngemitteltypen 16 und 17 sowie die Fußnote a gestrichen. Typ 18 wird zu Typ 16.

3.

Folgender Abschnitt F wird angefügt:

„F.   Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe

Die in den nachstehenden Tabellen F.1 und F.2 aufgeführten Urease- und Nitrifikationshemmstoffe können den Stickstoffdüngemitteln beigemischt werden, die in Anhang I Abschnitte A.1, B.1, B.2, B.3, C.1 und C.2 aufgeführt sind, sofern Folgendes zutrifft:

1.

Die in Spalte 3 angegebenen Stickstoffformen machen mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts des Düngemittels aus.

2.

Es handelt sich nicht um einen der in Spalte 4 eingetragenen Düngemitteltypen.

Bei Düngemitteln, denen ein in Tabelle F.1 aufgeführter Nitrifikationshemmstoff zugesetzt wurde, werden der Typenbezeichnung die Wörter ‚mit Nitrifikationshemmstoff ([Typenbezeichnung des Nitrifikationshemmstoffs])‘ angefügt.

Bei Düngemitteln, denen ein in Tabelle F.2 aufgeführter Ureasehemmstoff zugesetzt wurde, werden der Typenbezeichnung die Wörter ‚mit Ureasehemmstoff ([Typenbezeichnung des Ureasehemmstoffs])‘ angefügt.

Der Inverkehrbringer sorgt dafür, dass jede Packung oder die Begleitpapiere bei loser Lieferung mit möglichst vollständigen Anwendungshinweisen versehen werden. Der Verwender muss den Hinweisen insbesondere entnehmen können, in welcher Anbauphase und in welcher Gabenhöhe das Düngemittel für die betreffende Kultur zu verwenden ist.

Nach Bewertung der technischen Informationen, die im Einklang mit den für diese Stoffe auszuarbeitenden Leitlinien vorzulegen sind, können neue Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffe in Tabelle F1 bzw. F2 aufgenommen werden.

F.1.   Nitrifikationshemmstoffe

Nr.

Typenbezeichnung und Zusammensetzung des Nitrifikationshemmstoffs

Niedrigster und höchster Hemmstoffgehalt in Gewichtsprozent des Gesamtstickstoffs, der als Ammoniumstickstoff und Harnstickstoff vorhanden ist

EG-Düngemitteltypen, bei denen dieser Hemmstoff nicht verwendet werden darf

Beschreibung der Nitrifikationshemmstoffe, die zugesetzt werden dürfen

Angaben zum zulässigen Mischungsverhältnis

1

2

3

4

5

1

Dicyandiamid

ELINCS-Nr. 207-312-8

mindestens 2,25

höchstens 4,5

 

 


F.2.   Ureasehemmstoffe

Nr.

Typenbezeichnung und Zusammensetzung des Ureasehemmstoffs

Niedrigster und höchster Hemmstoffgehalt in Gewichtsprozent des Gesamtstickstoffs, der als Harnstickstoff vorhanden ist

EG-Düngemitteltypen, bei denen dieser Hemmstoff nicht verwendet werden darf

Beschreibung der Ureasehemmstoffe, die zugesetzt werden dürfen

Angaben zum zulässigen Mischungsverhältnis

1

2

3

4

5

1

N-(n-Butyl)-thiophosphortriamid (NBPT)

ELINCS-Nr. 435-740-7

mindestens 0,09

höchstens 0,20“

 

 


ANHANG II

Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Die Unterabsätze 2, 3 und 4 der Anmerkung zu Methode 2.3.2 Punkt 4.11 erhalten folgende Fassung:

„Unter Verwendung von Stärkelösung als Indikator wird mit 0,05 mol/l Jodlösung (I2) titriert.

1 ml 0,05 mol/l Jodlösung (I2) entspricht 0,01128 g SnCl2·2H2O.

In der so hergestellten Lösung müssen mindestens 80 % des gesamten, vorhandenen Zinns in zweiwertiger Form vorliegen. Für die Titration sind mindestens 35 ml der 0,05 mol/l Jodlösung (I2) zu verbrauchen.“

2.

Die Unterabsätze 2, 3 und 4 der Anmerkung zu Methode 2.6.1 Punkt 4.11 erhalten folgende Fassung:

„Unter Verwendung von Stärkelösung als Indikator wird mit 0,05 mol/l Jodlösung (I2) titriert.

1 ml 0,05 mol/l Jodlösung (I2) entspricht 0,01128 g SnCl2·2H2O.

In der so hergestellten Lösung müssen mindestens 80 % des gesamten, vorhandenen Zinns in zweiwertiger Form vorliegen. Für die Titration sind mindestens 35 ml der 0,05 mol/l Jodlösung (I2) zu verbrauchen.“


8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1108/2008 DER KOMMISSION

vom 7. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit und der Bedingungen für die Ausnahme von Sperma aus dem Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf die Artikel 11 und 12 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2000/75/EG sind die Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit festgelegt. Dazu gehören die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen (im Folgenden „Sperrzonen“), die Durchführung von Programmen zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit und ein Verbot der Verbringung von Tieren aus den Sperrzonen (im Folgenden „Verbringungsverbot“).

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (2), legt Vorschriften für das Vorgehen bei einem Ausbruch dieser Seuche fest.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 legt Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit fest. Anhang III der genannten Verordnung legt die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen fest. Anhang V der genannten Verordnung enthält Kriterien für die Festlegung des saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zeitraums.

(4)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass geeignete Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit durchgeführt werden, damit unter anderem folgende Ziele erreicht werden: der Nachweis des Virus der Blauzungenkrankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt, der Nachweis der Freiheit von allgemeinen oder spezifischen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit und die Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums. Die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sollten zudem Mindestanforderungen für die Mitgliedstaaten umfassen und gleichzeitig so flexibel sein, dass die örtlichen epidemiologischen Bedingungen berücksichtigt werden können.

(5)

Zurzeit läuft in der EU eine Massennotimpfungskampagne gegen verschiedene Arten der Blauzungenkrankheit. Die Impfung von Tieren gegen diese Seuche verändert den Immunstatus der empfänglichen Tierpopulation erheblich und hat Auswirkungen auf die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit. Daher ist es erforderlich, die Anforderungen an die Programme in einigen Punkten zu ändern.

(6)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 enthält Kriterien für die Festlegung einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone. Zwecks größerer Klarheit und eines abgestimmten Vorgehens sollten sich Anfang und Ende des saisonal vektorfreien Zeitraums auf standardisierte Überwachungsdaten stützen.

(7)

Anhang III Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 legt Bedingungen für die Ausnahme von Sperma vom Verbringungsverbot fest. Danach muss Sperma von Spendertieren gewonnen worden sein, die bestimmte Bedingungen erfüllen, damit es von der Regelung ausgenommen werden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit in der Gemeinschaft sollten bestimmte Anforderungen an die Testverfahren für Sperma von Spendertieren klargestellt werden, insbesondere im Hinblick auf Tests nach der Gewinnung.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

2.

In Anhang III Abschnitt B werden die Buchstaben d und e durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„d)

sie wurden mindestens alle 60 Tage während der Spermagewinnung und zwischen 21 und 60 Tagen nach der letzten Gewinnung des zu versendenden Spermas mit negativem Ergebnis einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern auf die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen;

e)

sie wurden mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die entnommen wurden:

i)

bei der ersten und der letzten Gewinnung des zu versendenden Spermas und

ii)

während des Zeitraums der Spermagewinnung:

mindestens alle sieben Tage bei einem Virusisolationstest oder

mindestens alle 28 Tage bei einem Polymerasekettenreaktionstest.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.


ANHANG

„ANHANG I

Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (gemäß Artikel 4)

1.   Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung auf Blauzungenkrankheit, die von den Mitgliedstaaten in Sperrzonen durchzuführen sind

Programme zur Überwachung auf die Blauzungenkrankheit sollen Informationen über die Dynamik der Blauzungenkrankheit in einer Sperrzone liefern. Zweck der Programme zur Überwachung der Blauzungenkrankheit ist die Feststellung, ob neue Serotypen der Blauzungenkrankheit eingeschleppt wurden und ob bestimmte Serotypen der Blauzungenkrankheit ausgeschlossen werden können. Des Weiteren kann bezweckt werden, nachzuweisen, dass kein Blauzungenvirus im Umlauf ist, den saisonal vektorfreien Zeitraum festzulegen und festzustellen, welche Tierart als Vektor dient.

Die geografische Referenzeinheit für die Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit wird festgelegt durch ein Raster von etwa 45 km × 45 km (ca. 2 000 km2), sofern nicht spezifische Umweltbedingungen eine andere Größe rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten können auch die in Artikel 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG definierte ‚Region‘ als geografische Referenzeinheit für die Zwecke der Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit verwenden.

1.1.   Programme zur Überwachung der Blauzungenkrankheit umfassen mindestens passive klinische Beobachtung und aktive Laborbeobachtung im Sinne der Nummern 1.1.1 und 1.1.2.

1.1.1.   Passive klinische Beobachtung

umfasst ein formelles und ordnungsgemäß dokumentiertes laufendes System zur Feststellung und Untersuchung von Verdachtsfällen, einschließlich eines Frühwarnsystems zur Meldung von Verdachtsfällen. Besitzer oder Tierhalter und Tierärzte müssen jeglichen Verdacht umgehend der zuständigen Behörde melden. Alle Verdachtsfälle im Zusammenhang mit dem Auftreten von Serotypen der Blauzungenkrankheit, deren Vorkommen in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet nicht erwartet werden, müssen zur Feststellung der im Umlauf befindlichen Serotypen der Blauzungenkrankheit umgehend von der zuständigen Behörde gründlich untersucht werden;

ist in der Saison der Vektoraktivität besonders zu verstärken;

muss gewährleisten, dass Sensibilisierungskampagnen durchgeführt werden mit dem vorrangigen Ziel, Besitzern oder Tierhaltern und Tierärzten die Fähigkeit zu vermitteln, klinische Anzeichen der Blauzungenkrankheit zu erkennen.

1.1.2.   Aktive Laborbeobachtung umfasst mindestens die serologische Überwachung anhand von Sentineltieren und/oder serologische/virologische Erhebungen und/oder gezielte risikobasierte Überwachung im Sinne der Nummern 1.1.2.1, 1.1.2.2 und 1.1.2.3.

1.1.2.1.   Serologische Überwachung anhand von Sentineltieren

Die serologische Überwachung anhand von Sentineltieren besteht aus einem aktiven jährlichen Programm zur Testung von Sentineltieren, bei dem die Zirkulation des Virus der Blauzungenkrankheit innerhalb der Sperrzonen bewertet wird. Soweit möglich, sind Rinder als Sentineltiere heranzuziehen. Sie müssen frei von Antikörpern sein, was durch einen vorherigen seronegativen Test nachzuweisen ist, und müssen sich in Gebieten der Sperrzone befinden, in denen das Vorhandensein des Vektors anhand einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung entomologischer und ökologischer Evaluierungen bestätigt wurde oder für das Brüten des Vektors geeignete Lebensräume vorhanden sind;

Sentineltiere sind während der Aktivitätsphase des betreffenden Vektors — sofern bekannt — mindestens jeden Monat zu testen. Liegen derartige Informationen nicht vor, sind die Sentineltiere das ganze Jahr hindurch mindestens einmal im Monat zu testen.

Die Mindestanzahl der Sentineltiere je geografischer Referenzeinheit für die Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit muss repräsentativ sein und ausreichen, um in jeder geografischen Referenzeinheit mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine monatliche Inzidenz der Serokonversion (1) von 2 % festzustellen;

Die Labortests sind so zu gestalten, dass auf positive Screening-Tests für die Feststellung des im Umlauf befindlichen spezifischen Serotyps notwendige spezifische serologische/virologische Serotyptests folgen, die auf den oder die Serotypen der Blauzungenkrankheit abzielen, deren Vorkommen in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet erwartet wird.

1.1.2.2.   Serologische/virologische Erhebungen

bestehen aus mindestens einem aktiven jährlichen Programm serologischer/virologischer Tests an Populationen empfänglicher Arten zum Nachweis der Übertragung des Blauzungenvirus mittels serologischer und/oder virologischer Stichprobentests, die in allen epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten und in dem Zeitraum des Jahres durchgeführt werden, in dem eine Serokonversion am leichtesten nachgewiesen werden kann;

sind so zu gestalten, dass die Proben repräsentativ sind und der Struktur der in den epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten zu beprobenden Population der empfänglichen Tierarten entsprechen, und der Probenumfang ist so zu berechnen, dass mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine Prävalenz von 20 % in der Population der empfänglichen Tierart des jeweiligen epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets festgestellt werden kann;

müssen sicherstellen, dass von den serologischen Erhebungen keine seropositive Tiere aus geimpften oder immunisierten Populationen erfasst werden;

müssen sicherstellen, dass die Labortests so gestaltet sind, dass auf positive Screening-Tests für die Feststellung des im Umlauf befindlichen spezifischen Serotyps notwendige spezifische serologische/virologische Serotyptests folgen, die auf den oder die Serotypen der Blauzungenkrankheit abzielen, deren Vorkommen in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet erwartet werden;

können auch so gestaltet werden, dass sie die Durchimpfung und die Verbreitung der in der Sperrzone vorkommenden verschiedenen Serotypen der Blauzungenkrankheit überwachen.

1.1.2.3.   Gezielte risikobasierte Überwachung

umfasst ein formelles und ordnungsgemäß dokumentiertes laufendes System zum Nachweis, dass bestimmte spezifische Serotypen der Blauzungenkrankheit nicht vorhanden sind;

richtet sich auf eine Zielpopulation von empfänglichen Tieren mit relativ hohem Risiko, je nach Standort, der geografischen Lage und der Epidemiologie des oder der Serotypen der Blauzungenkrankheit, die in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet erwartet werden;

muss eine Probenahmestrategie verfolgen, die auf eine bestimmte Zielpopulation abgestimmt ist. Der Probenumfang ist so zu berechnen, dass die — auf der Basis des bekannten Risikos der Zielpopulation — angenommene Prävalenz mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit in der Zielpopulation des jeweiligen epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets festgestellt werden kann. Stammen die Proben nicht von einzelnen Tieren, ist der Probenumfang an die Sensitivität der verwendeten Diagnoseverfahren anzupassen.

1.2.   Zur Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums im Sinne des Anhangs V dieser Verordnung muss die entomologische Beobachtung folgende Anforderungen erfüllen:

Sie umfasst mindestens ein aktives jährliches Programm zum Vektoreneinfang durch ständig aufgestellte Fallen, mit deren Hilfe die Populationsdynamik des Vektors bestimmt werden kann;

es sind ausschließlich Ansaugfallen mit Ultraviolettlicht gemäß festgelegten Protokollen zu verwenden. Diese Fallen müssen die ganze Nacht über aufgestellt bleiben, und zwar mindestens

eine Nacht pro Woche im Monat vor dem erwarteten Beginn und im Monat vor dem erwarteten Ende des saisonal vektorfreien Zeitraums;

eine Nacht pro Monat im vektorfreien Zeitraum;

auf der Basis der in den ersten drei Jahren des Betriebs der Ansaugfallen gewonnenen Erfahrungen kann die Häufigkeit ihres Betriebs angepasst werden;

in jedem epidemiologisch relevanten Gebiet ist mindestens eine Ansaugfalle über den gesamten saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zeitraum aufzustellen. Ein Teil der in den Ansaugfallen gesammelten Kleinmücken ist an ein spezialisiertes Labor zu senden, das in der Lage ist, routinemäßig die Vektorarten, auf die Verdacht besteht, zu zählen und zu identifizieren.

1.3.   Die Überwachung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2, um der Kommission fundierte Informationen zu liefern, die nachweisen, dass in einem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet in einem Zeitraum von zwei Jahren kein Blauzungenvirus im Umlauf war,

umfasst mindestens die serologische Überwachung anhand von Sentineltieren und/oder serologische/virologische Erhebungen und/oder gezielte risikobasierte Überwachung im Sinne der Nummern 1.1.2.1, 1.1.2.2 und 1.1.2.3;

ist so zu gestalten, dass die Proben repräsentativ sind und der Struktur der in den epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten zu beprobenden Population der empfänglichen Tierarten entsprechen, und der Probenumfang ist so zu berechnen, dass mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine Prävalenz von 20 % (2) in der Population der empfänglichen Tierart des jeweiligen epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets festgestellt werden kann, sofern keine Massenimpfung erfolgt ist, oder

ist so zu gestalten, dass die Proben repräsentativ sind und der Struktur der in den epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten zu beprobenden Population der empfänglichen Tierarten entsprechen, und der Probenumfang ist so zu berechnen, dass mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine Prävalenz von 10 % (3) in der Population der empfänglichen Tierart des jeweiligen epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets festgestellt werden kann, sofern eine Massenimpfung erfolgt ist.

2.   Mindestanforderungen an Programme zur Beobachtung auf Blauzungenkrankheit, die von den Mitgliedstaaten außerhalb von Sperrzonen durchzuführen sind

Programme zur Beobachtung auf Blauzungenkrankheit sollen die etwaige Einschleppung des Virus der Blauzungenkrankheit feststellen und nachweisen, dass dieses Virus in einem von der Blauzungenkrankheit freien Mitgliedstaat oder epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet nicht vorkommt.

Die Programme zur Beobachtung auf Blauzungenkrankheit umfassen mindestens eine passive klinische Beobachtung und eine aktive Laborbeobachtung im Sinne der Nummern 2.1 und 2.2.

2.1.   Passive klinische Beobachtung

umfasst ein formelles und ordnungsgemäß dokumentiertes laufendes System zur Feststellung und Untersuchung von Verdachtsfällen, einschließlich eines Frühwarnsystems zur Meldung von Verdachtsfällen. Besitzer oder Tierhalter und Tierärzte müssen jeglichen Verdacht umgehend der zuständigen Behörde melden. Alle Verdachtsfälle müssen zur Bestätigung oder zum Ausschluss eines Ausbruchs der Blauzungenkrankheit umgehend von der zuständigen Behörde gründlich untersucht werden;

muss in der Saison der Vektoraktivität in Gebieten mit spezifischem relativ höherem Risiko aufgrund der geografischen und epidemiologischen Daten besonders verstärkt werden;

muss gewährleisten, dass Sensibilisierungskampagnen durchgeführt werden mit dem vorrangigen Ziel, Besitzern oder Tierhaltern und Tierärzten die Fähigkeit zu vermitteln, klinische Anzeichen der Blauzungenkrankheit zu erkennen.

2.2.   Aktive Laborbeobachtung umfasst mindestens die serologische Überwachung anhand von Sentineltieren und/oder serologische/virologische Erhebungen und/oder gezielte risikobasierte Überwachung im Sinne der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3.

2.2.1.   Serologische Überwachung anhand von Sentineltieren:

Die serologische Überwachung anhand von Sentineltieren besteht aus einem aktiven jährlichen Programm zur Testung von Sentineltieren zwecks Nachweis der Übertragung des Virus der Blauzungenkrankheit außerhalb der Sperrzonen. Hochrisikogebiete nach Maßgabe der geografischen und epidemiologischen Daten sind besonders zu berücksichtigen;

Sentineltiere sind während der Aktivitätsphase des betreffenden Vektors (sofern bekannt) mindestens einmal im Monat zu testen. Liegen derartige Informationen nicht vor, sind die Sentineltiere das ganze Jahr hindurch mindestens einmal im Monat zu testen.

Die Mindestanzahl der Sentineltiere je geografischer Referenzeinheit für die Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit muss repräsentativ sein und ausreichen, um in jeder geografischen Referenzeinheit mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine monatliche Inzidenz der Serokonversion (4) von 2 % festzustellen.

2.2.2.   Serologische/virologische Erhebungen

bestehen aus mindestens einem aktiven jährlichen Programm serologischer/virologischer Tests an Populationen empfänglicher Arten zum Nachweis der Übertragung des Blauzungenvirus außerhalb der Sperrzonen durch serologische und/oder virologische Stichprobentests, die in allen epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten und in dem Zeitraum des Jahres durchgeführt werden, in dem eine Serokonversion am leichtesten nachgewiesen werden kann;

sind so zu gestalten, dass die Proben repräsentativ sind und der Struktur der in den epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten zu beprobenden Population der empfänglichen Tierarten entsprechen, und der Probenumfang ist so zu berechnen, dass mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine Prävalenz von 20 % in der Population der empfänglichen Tierart des jeweiligen epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets festgestellt werden kann;

müssen sicherstellen, dass von den serologischen Erhebungen keine seropositive Tiere aus geimpften oder immunisierten Populationen erfasst werden.

2.2.3.   Gezielte risikobasierte Beobachtung

besteht aus einem formellen und gut dokumentierten laufenden System zum Nachweis, dass bestimmte spezifische Serotypen der Blauzungenkrankheit nicht vorhanden sind;

muss auf fundierten Kenntnissen der örtlichen Risikofaktoren beruhen; diese Kenntnisse müssen die Identifizierung der zu beprobenden Zielpopulation mit spezifischem relativ höheren Risiko ermöglichen;

muss eine Probenahmestrategie verfolgen, die auf eine bestimmte Zielpopulation mit höherem Risiko abgestimmt ist. Der Probenumfang ist so zu berechnen, dass die — auf der Basis des bekannten Risikos der Zielpopulation — angenommene Prävalenz mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit in der Zielpopulation des jeweiligen epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets festgestellt werden kann.


(1)  Die normale jährliche Serokonversionsrate in einer infizierten Zone beträgt schätzungsweise 20 %. In der Gemeinschaft jedoch zirkuliert das Virus vor allem in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten (Ende Frühjahr/Mitte Herbst). Daher ist die Rate von 2 % eine vorsichtige Schätzung der zu erwartenden monatlichen Serokonversionsrate.

(2)  Die normale jährliche Serokonversionsrate in einer infizierten Zone beträgt schätzungsweise 20 %. Gibt es jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die jährliche Serokonversionsrate in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet geringer als 20 % ist, ist der Probenumfang so zu berechnen, dass die geringer eingeschätze Prävalenz festgestellt werden kann.

(3)  Die normale jährliche Serokonversionsrate in einer infizierten Zone beträgt schätzungsweise 10 %. Gibt es jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die jährliche Serokonversionsrate in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet geringer als 10 % ist, ist der Probenumfang so zu berechnen, dass die geringer eingeschätze Prävalenz festgestellt werden kann.

(4)  Die normale jährliche Serokonversionsrate in einer infizierten Zone beträgt schätzungsweise 20 %. In der Gemeinschaft jedoch zirkuliert das Virus vor allem in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten (Ende Frühjahr/Mitte Herbst). Daher ist die Rate von 2 % eine vorsichtige Schätzung der zu erwartenden monatlichen Serokonversionsrate.“


8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1109/2008 DER KOMMISSION

vom 6. November 2008

zur einhundertsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 10. Oktober 2008 die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern, indem der Liste drei Personen aufgrund von Informationen hinzugefügt werden, die sie mit Al-Qaida in Verbindung bringen.

(3)

Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(5)

Die Kommission wird den betreffenden Personen die Gründe mitteilen, auf denen diese Verordnung beruht, ihnen Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen und diese Verordnung anhand ihrer Bemerkungen und etwaiger zusätzlicher Angaben überprüfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2008

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Die folgenden Einträge werden unter „Natürliche Personen“ angefügt:

(1)

Adil Muhammad Mahmud Abd Al-Khaliq (alias (a) Adel Mohamed Mahmoud Abdul Khaliq; (b) Adel Mohamed Mahmood Abdul Khaled). Geburtsdatum: 2.3.1984. Geburtsort: Bahrain. Pass Nr.: 1632207 (Bahrain). Weitere Angaben: (a) War im Namen von Al-Qaida und der Libyschen Islamischen Kampfgruppe tätig und hat sie mit finanzieller, materieller und logistischer Unterstützung versorgt, einschließlich der Lieferung elektrischer Teile, die in Sprengmitteln, Computern, GPS-Geräten und militärischer Ausrüstung verwendet werden. (b) Wurde von Al-Qaida in Südasien im Gebrauch von Kleinwaffen und Sprengmitteln geschult und kämpfte mit Al-Qaida in Afghanistan. (c) Wurde im Januar 2007 in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgrund der Mitgliedschaft bei Al-Qaida und der Libyschen Islamischen Kampfgruppe festgenommen. (d) Wurde nach seiner Ende 2007 erfolgten Verurteilung in den Vereinigten Arabischen Emiraten Anfang 2008 nach Bahrain überstellt, um den Rest seiner Strafe zu verbüßen.

(2)

Abd Al-Rahman Muhammad Jaffar Ali (alias (a) Abd al-Rahman Muhammad Jaffir; (b) Abd al-Rahman Muhammad Jafir Ali; (c) Abd al-Rahman Jaffir Ali; (d) Abdul Rahman Mohamed Jaffer Ali; (e) Abdulrahman Mohammad Jaffar; (f) Ali Al-Khal; (g) Abu Muhammad Al-Khal). Geburtsdatum: 15.1.1968. Geburtsort: Muharraq, Bahrain. Staatsangehörigkeit: bahrainisch. Weitere Angaben: (a) In Bahrain ansässiger Geldgeber und Vermittler für Al-Qaida. (b) Wurde im Januar 2008 vom Hohen Strafgerichtshof in Bahrain wegen Finanzierung von Terrorismus, Absolvierung terroristischer Schulungen, Erleichterung von Reisen anderer ins Ausland zum Zweck terroristischer Schulungen und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt und nach Verurteilung und Verbüßung seiner Strafe freigelassen. (c) Wurde in Bahrain ausfindig gemacht. (Mai 2008).

(3)

Khalifa: Muhammad Turki Al-Subaiy (alias (a) Khalifa Mohd Turki Alsubaie; (b) Khalifa Mohd Turki al-Subaie; (c) Khalifa Al-Subayi; (d) Khalifa Turki bin Muhammad bin al-Suaiy). Geburtsdatum: 1.1.1965. Staatsangehörigkeit: katarisch. Pass Nr.: 00685868 (Katar). Personalausweis Nr.: 26563400140 (Katar). Weitere Angaben: (a) In Katar ansässiger Geldgeber und Vermittler des Terrorismus, der die oberste Führung von Al-Quaida finanziell unterstützt hat und in ihrem Namen tätig war, einschließlich der Beförderung von Rekruten zu Al-Qaida-Trainingslagern in Südasien. (b) Wurde im Januar 2008 in Abwesenheit vom Hohen Strafgerichtshof in Bahrain wegen Finanzierung von Terrorismus, Absolvierung terroristischer Schulungen, Erleichterung von Reisen anderer ins Ausland zum Zweck terroristischer Schulungen und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. (c) Wurde im März 2008 in Qatar festgenommen. Verbüßt seine Strafe in Qatar (Juni 2008).


RICHTLINIEN

8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/25


RICHTLINIE 2008/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2008

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (3) wurde inhaltlich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Das vor Inkrafttreten der Richtlinie 89/104/EWG in den Mitgliedstaaten geltende Markenrecht wies Unterschiede auf, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht werden konnten. Um das gute Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, war daher eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erforderlich.

(3)

Die Möglichkeiten und Vorzüge, die das Markensystem der Gemeinschaft den Unternehmen bieten kann, die Marken erwerben möchten, dürfen nicht außer Acht gelassen werden.

(4)

Es erscheint nicht notwendig, die Markenrechte der Mitgliedstaaten vollständig anzugleichen. Es ist ausreichend, wenn sich die Angleichung auf diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beschränkt, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.

(5)

Die vorliegende Richtlinie sollte den Mitgliedstaaten das Recht belassen, die durch Benutzung erworbenen Marken weiterhin zu schützen; diese Marken sollten lediglich in ihrer Beziehung zu den durch Eintragung erworbenen Marken berücksichtigt werden.

(6)

Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, Verfahrensbestimmungen für die Eintragung, den Verfall oder die Ungültigkeit der durch Eintragung erworbenen Marken zu erlassen. Es steht ihnen beispielsweise zu, die Form der Verfahren für die Eintragung und die Ungültigerklärung festzulegen, zu bestimmen, ob ältere Rechte im Eintragungsverfahren oder im Verfahren zur Ungültigerklärung oder in beiden Verfahren geltend gemacht werden müssen, und — wenn ältere Rechte im Eintragungsverfahren geltend gemacht werden dürfen — ein Widerspruchsverfahren oder eine Prüfung von Amts wegen oder beides vorzusehen. Die Mitgliedstaaten sollen weiterhin festlegen können, welche Rechtswirkung dem Verfall oder der Ungültigerklärung einer Marke zukommt.

(7)

Diese Richtlinie sollte nicht ausschließen, dass auf die Marken andere Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als die des Markenrechts, wie die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb, über die zivilrechtliche Haftung oder den Verbraucherschutz, Anwendung finden.

(8)

Die Verwirklichung der mit der Angleichung verfolgten Ziele setzt voraus, dass für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten. Zu diesem Zweck muss eine Beispielliste der Zeichen erstellt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und die somit eine Marke darstellen können. Die Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe betreffend die Marke selbst, wie fehlende Unterscheidungskraft, oder betreffend Kollisionen der Marke mit älteren Rechten sollten erschöpfend aufgeführt werden, selbst wenn einige dieser Gründe für die Mitgliedstaaten fakultativ aufgeführt sind und es diesen folglich freisteht, die betreffenden Gründe in ihren Rechtsvorschriften beizubehalten oder dort aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem Recht Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe beibehalten oder einführen können, die an die Bedingungen des Erwerbs oder der Aufrechterhaltung der Marke gebunden sind, für die keine Angleichungsbestimmungen bestehen und die sich beispielsweise auf die Markeninhaberschaft, auf die Verlängerung der Marke, auf die Vorschriften über die Gebühren oder auf die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften beziehen.

(9)

Um die Gesamtzahl der in der Gemeinschaft eingetragenen und geschützten Marken und damit die Anzahl der zwischen ihnen möglichen Konflikte zu verringern, muss verlangt werden, dass eingetragene Marken tatsächlich benutzt werden, um nicht zu verfallen. Außerdem ist vorzusehen, dass wegen des Bestehens einer älteren Marke, die nicht benutzt worden ist, eine Marke nicht für ungültig erklärt werden kann, wobei es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, den gleichen Grundsatz hinsichtlich der Eintragung einer Marke anzuwenden oder vorzusehen, dass eine Marke in einem Verletzungsverfahren nicht wirksam geltend gemacht werden kann, wenn im Wege der Einwendung Nachweise erbracht werden, dass die Marke für verfallen erklärt werden könnte. In allen diesen Fällen sind die jeweiligen Verfahrensvorschriften von den Mitgliedstaaten festzulegen.

(10)

Zur Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs ist es von wesentlicher Bedeutung, zu erreichen, dass die eingetragenen Marken im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen. Hiervon bleibt jedoch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, bekannten Marken einen weiter gehenden Schutz zu gewähren.

(11)

Der durch die eingetragene Marke gewährte Schutz, der insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke gewährleisten sollte, sollte im Falle der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den Waren oder Dienstleistungen absolut sein. Der Schutz sollte sich ebenfalls auf Fälle der Ähnlichkeit von Zeichen und Marke und der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erstrecken. Es ist unbedingt erforderlich, den Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen. Die Verwechslungsgefahr sollte die spezifische Voraussetzung für den Schutz darstellen; ob sie vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Bestimmungen über die Art und Weise der Feststellung der Verwechslungsgefahr, insbesondere über die Beweislast, sollten Sache nationaler Verfahrensregeln sein, die von dieser Richtlinie nicht berührt werden sollten.

(12)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und ohne in die Interessen der Inhaber älterer Marken in unangemessener Weise einzugreifen, muss vorgesehen werden, dass diese nicht mehr die Ungültigerklärung einer jüngeren Marke beantragen oder sich deren Benutzung widersetzen können, wenn sie deren Benutzung während einer längeren Zeit geduldet haben, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Marke bösgläubig vorgenommen worden ist.

(13)

Alle Mitgliedstaaten sind durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gebunden. Es ist erforderlich, dass sich die Vorschriften dieser Richtlinie mit denen der genannten Übereinkunft in vollständiger Übereinstimmung befinden. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dieser Übereinkunft ergeben, sollten durch diese Richtlinie nicht berührt werden. Gegebenenfalls sollte Artikel 307 Absatz 2 des Vertrags Anwendung finden.

(14)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 89/104/EWG in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet auf Individual-, Kollektiv-, Garantie- und Gewährleistungsmarken für Waren oder Dienstleistungen Anwendung, die in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragen oder angemeldet oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registriert worden sind.

Artikel 2

Markenformen

Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Artikel 3

Eintragungshindernisse — Ungültigkeitsgründe

(1)   Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:

a)

Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind;

b)

Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c)

Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

d)

Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind;

e)

Zeichen, die ausschließlich bestehen:

i)

aus der Form der Ware, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist;

ii)

aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist;

iii)

aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;

f)

Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;

g)

Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;

h)

Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6 ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, nachstehend „Pariser Verbandsübereinkunft“ genannt, zurückzuweisen sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt, wenn und soweit

a)

die Benutzung dieser Marke nach anderen Rechtsvorschriften als des Markenrechts des jeweiligen Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft untersagt werden kann;

b)

die Marke ein Zeichen mit hoher Symbolkraft enthält, insbesondere ein religiöses Symbol;

c)

die Marke nicht unter Artikel 6 ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme oder Wappen enthält, denen ein öffentliches Interesse zukommt, es sei denn, dass die zuständigen Stellen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ihrer Eintragung zugestimmt haben;

d)

der Antragsteller die Eintragung der Marke bösgläubig beantragt hat.

(3)   Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b, c oder d von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die vorliegende Bestimmung auch dann gilt, wenn die Unterscheidungskraft erst nach der Anmeldung oder Eintragung erworben wurde.

(4)   Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 die Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe, die in diesem Staat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Durchführung der Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Bestimmungen gegolten haben, auf Marken Anwendung finden, die vor diesem Zeitpunkt angemeldet worden sind.

Artikel 4

Weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe bei Kollision mit älteren Rechten

(1)   Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:

a)

wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet oder eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;

b)

wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2)   „Ältere Marken“ im Sinne von Absatz 1 sind

a)

Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

i)

Gemeinschaftsmarken;

ii)

in dem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marken;

iii)

mit Wirkung für den Mitgliedstaat international registrierte Marken;

b)

Gemeinschaftsmarken, für die wirksam der Zeitrang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom über die Gemeinschaftsmarke (5) aufgrund einer unter Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten Marke in Anspruch genommen wird, auch wenn letztere Marke Gegenstand eines Verzichts gewesen oder verfallen ist;

c)

Anmeldungen von Marken nach Buchstaben a und b, vorbehaltlich ihrer Eintragung;

d)

Marken, die am Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls am Tag der für die Anmeldung der Marke in Anspruch genommenen Priorität, in dem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft „notorisch bekannt“ sind.

(3)   Eine Marke ist auch dann von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung, wenn sie mit einer älteren Gemeinschaftsmarke im Sinne des Absatzes 2 identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll oder eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, falls diese ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

(4)   Jeder Mitgliedstaat kann zudem vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt, wenn und soweit

a)

sie mit einer älteren nationalen Marke im Sinne des Absatzes 2 identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll oder eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, falls diese ältere Marke in dem Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde;

b)

Rechte an einer nicht eingetragenen Marke oder einem sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der jüngeren Marke oder gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der jüngeren Marke in Anspruch genommenen Priorität erworben worden sind und diese nicht eingetragene Marke oder dieses sonstige Zeichen dem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen;

c)

die Benutzung der Marke aufgrund eines sonstigen, nicht in Absatz 2 oder in vorliegendem Absatz unter Buchstabe b genannten älteren Rechts untersagt werden kann, insbesondere aufgrund eines

i)

Namensrechts;

ii)

Rechts an der eigenen Abbildung;

iii)

Urheberrechts;

iv)

gewerblichen Schutzrechts;

d)

die Marke mit einer älteren Kollektivmarke identisch ist oder dieser ähnlich ist, die ein Recht verliehen hat, das längstens drei Jahre vor der Anmeldung erloschen ist;

e)

die Marke mit einer älteren Garantie- oder Gewährleistungsmarke identisch ist oder dieser ähnlich ist, die ein Recht verliehen hat, das in einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraum vor der Anmeldung erloschen ist;

f)

die Marke mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen war und ein Recht verliehen hat, das innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren vor der Anmeldung wegen Nichtverlängerung erloschen ist, es sei denn, dass der Inhaber der älteren Marke der Eintragung der jüngeren Marke zugestimmt hat oder seine Marke nicht benutzt hat;

g)

die Marke mit einer Marke verwechselt werden kann, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung im Ausland benutzt wurde und weiterhin dort benutzt wird, wenn der Anmelder die Anmeldung bösgläubig eingereicht hat.

(5)   Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass unter geeigneten Umständen die Eintragung nicht versagt oder die Marke nicht für ungültig erklärt wird, wenn der Inhaber der älteren Marke oder des älteren Rechts der Eintragung der jüngeren Marke zustimmt.

(6)   Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass abweichend von den Absätzen 1 bis 5 die Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe, die in diesem Staat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung der Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Bestimmungen gegolten haben, auf Marken Anwendung finden, die vor diesem Zeitpunkt angemeldet worden sind.

Artikel 5

Rechte aus der Marke

(1)   Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a)

ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;

b)

ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass es dem Inhaber gestattet ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3)   Sind die Voraussetzungen der Absätze l und 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden:

a)

das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;

b)

unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

c)

Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;

d)

das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen.

(4)   Konnte vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung der Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Vorschriften in einem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats die Benutzung eines Zeichens gemäß Absatz l Buchstabe b und Absatz 2 nicht verboten werden, so kann das Recht aus der Marke der Weiterbenutzung dieses Zeichens nicht entgegengehalten werden.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Artikel 6

Beschränkung der Wirkungen der Marke

(1)   Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

a)

seinen Namen oder seine Anschrift,

b)

Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,

c)

die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung,

im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(2)   Ist in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten.

Artikel 7

Erschöpfung des Rechts aus der Marke

(1)   Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind.

(2)   Absatz l findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

Artikel 8

Lizenz

(1)   Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

(2)   Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der in Bezug auf Folgendes gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt:

a)

die Dauer der Lizenz;

b)

die von der Eintragung erfasste Form, in der die Marke verwendet werden darf;

c)

die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde;

d)

das Gebiet, in dem die Marke angebracht werden darf;

e)

die Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen.

Artikel 9

Verwirkung durch Duldung

(1)   Hat in einem Mitgliedstaat der Inhaber einer älteren Marke im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke in diesem Mitgliedstaat während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, aufgrund der älteren Marke weder die Ungültigerklärung der jüngeren Marke verlangen noch sich ihrer Benutzung widersetzen, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Marke bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 1 auch für den Inhaber einer in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a genannten älteren Marke oder eines sonstigen in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b oder c genannten älteren Rechts gilt.

(3)   In den Fällen der Absätze 1 oder 2 kann der Inhaber der jüngeren eingetragenen Marke sich der Benutzung des älteren Rechts nicht widersetzen, auch wenn dieses Recht gegenüber der jüngeren Marke nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Artikel 10

Benutzung der Marke

(1)   Hat der Inhaber der Marke diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens nicht ernsthaft in dem betreffenden Mitgliedstaat benutzt oder wurde eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Marke den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Unterabsatzes 1:

a)

Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird;

b)

Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich für den Export.

(2)   Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers oder durch eine zur Benutzung einer Kollektivmarke, Garantiemarke oder Gewährleistungsmarke befugte Person gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3)   In Bezug auf vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung der Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Vorschriften in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragene Marken gilt Folgendes:

a)

War vor dem genannten Zeitpunkt eine Vorschrift in Kraft, die für die Nichtbenutzung einer Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums Sanktionen vorsah, so gilt als Beginn des in Absatz l Unterabsatz 1 genannten fünfjährigen Zeitraums der Tag, an dem ein zu jenem Zeitpunkt bereits laufender Zeitraum der Nichtbenutzung begann;

b)

war vor dem genannten Zeitpunkt keine Vorschrift über die Benutzung in Kraft, so gilt als Beginn der in Absatz l Unterabsatz 1 genannten fünfjährigen Zeiträume frühestens der genannte Zeitpunkt.

Artikel 11

Sanktionen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Nichtbenutzung einer Marke

(1)   Eine Marke kann wegen des Bestehens einer kollidierenden älteren Marke nicht für ungültig erklärt werden, wenn die ältere Marke nicht den Benutzungsbedingungen des Artikels 10 Absätze 1 und 2 oder gegebenenfalls des Artikels 10 Absatz 3 entspricht.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Eintragung einer Marke nicht aufgrund des Bestehens einer kollidierenden älteren Marke, die den Benutzungsbedingungen des Artikels 10 Absätze l und 2 oder gegebenenfalls des Artikels 10 Absatz 3 nicht entspricht, zurückgewiesen werden kann.

(3)   Unbeschadet der Anwendung des Artikels 12 in den Fällen, in denen eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls erhoben wird, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Marke in einem Verletzungsverfahren nicht wirksam geltend gemacht werden kann, wenn im Wege der Einwendung Nachweise erbracht werden, dass die Marke gemäß Artikel 12 Absatz l für verfallen erklärt werden könnte.

(4)   Wurde die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt, so gilt sie im Sinne der Absätze l, 2 und 3 lediglich für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

Artikel 12

Verfallsgründe

(1)   Eine Marke wird für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.

Wird die Benutzung innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.

(2)   Eine Marke wird unbeschadet des Absatzes 1 für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung

a)

infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde;

b)

infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

Artikel 13

Zurückweisung, Verfall oder Ungültigkeit nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen

Liegt ein Grund für die Zurückweisung einer Marke von der Eintragung oder für ihre Verfalls- oder Ungültigerklärung nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke angemeldet oder eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen, für verfallen oder für ungültig erklärt.

Artikel 14

Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit oder des Verfalls einer Marke

Wird bei einer Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer älteren Marke in Anspruch genommen, die Gegenstand eines Verzichts gewesen oder erloschen ist, so kann die Ungültigkeit oder der Verfall der Marke nachträglich festgestellt werden.

Artikel 15

Besondere Bestimmungen für Kollektiv-, Garantie- und Gewährleistungsmarken

(1)   Unbeschadet des Artikels 4 können die Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften die Eintragung von Kollektiv-, Garantie- oder Gewährleistungsmarken zulässig ist, vorsehen, dass diese Marken aus weiteren als den in den Artikeln 3 und 12 genannten Gründen von der Eintragung ausgeschlossen oder für verfallen oder ungültig erklärt werden, soweit es die Funktion dieser Marken erfordert.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Zeichen oder Angaben, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Ware oder Dienstleistung dienen können, Kollektiv-, Garantie- oder Gewährleistungsmarken darstellen können. Eine solche Marke berechtigt den Inhaber nicht dazu, einem Dritten die Benutzung solcher Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht; insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

Artikel 16

Mitteilungspflicht

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Aufhebung

Die Richtlinie 89/104/EWG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 19

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 44.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 76) und Beschluss des Rates vom 25. September 2008.

(3)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

(4)  Siehe Anhang I Teil A.

(5)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung

(gemäß Artikel 17)

Richtlinie 89/104/EWG des Rates

(ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1).

Entscheidung 92/10/EWG des Rates

(ABl. L 6 vom 11.1.1992, S. 35).

TEIL B

Frist für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 17)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

89/104/EWG

31. Dezember 1992


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 89/104/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f, g und h

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f, g und h

Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12 Absatz 1 erster Satzteil

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 1 zweiter Satzteil

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 12 Absatz 1 dritter Satzteil

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 19

Anhang I

Anhang II


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/34


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 29. Oktober 2008

über die Behandlung von Dokumenten der zivilen Krisenbewältigungsmissionen und militärischen Operationen der EU

(2008/836)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Soweit die Dokumente der zivilen Krisenbewältigungsmissionen und militärischen Operationen der Europäischen Union sich nicht im Besitz eines Organs befinden, fallen sie nicht unter das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die historischen Archive und den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten.

(2)

Da sich diese Dokumente auf Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union beziehen, empfiehlt es sich, sie durch das Generalsekretariat des Rates archivieren zu lassen. Sie sollten fortan als Dokumente im Besitz des Rates betrachtet werden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) sowie der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) fallen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 werden Dokumente, die sich auf abgeschlossene, laufende und künftige zivile Krisenbewältigungsmissionen und militärische Operationen unter der Federführung des Rates beziehen, nach Abschluss der Missionen und Operationen vom Generalsekretariat des Rates archiviert und gelten danach als Dokumente des Rates.

(2)   Zu den Dokumenten gemäß Absatz 1 gehören nicht Unterlagen, die Personalfragen betreffen, Verträge mit Dritten und dazugehörige Unterlagen oder kurzlebige Dokumente.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten oder anderen Behörden als Verschlusssachen eingestufte Dokumente gemäß den durch den Beschluss 2001/264/EG des Rates (3) angenommenen Sicherheitsvorschriften des Rates geschützt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterstützen das Generalsekretariat des Rates bei der Beschaffung von Kopien der Dokumente gemäß Absatz 1.

(5)   Die Dokumente gemäß Absatz 1 werden an einem bestimmten Standort in den Archiven aufbewahrt. Das Personal, das mit den betreffenden Dokumenten umgeht, erhält eine Ausbildung in Bezug auf Dokumente der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und die Behandlung von Verschlusssachen in diesem Zusammenhang.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2008.

Der Präsident

P. SELLAL


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(2)  ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


Kommission

8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2008

über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus gentechnisch veränderter Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6204)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/837/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. März 2005 stellte das Unternehmen Bayer CropScience AG bei der zuständigen Behörde der Niederlande einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Baumwolle der Sorte LLCotton25 enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden („Antrag“).

(2)

Dieser Antrag betrifft auch das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse, die LLCotton25-Baumwolle enthalten oder aus dieser bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie für jede andere Baumwollsorte außer zum Anbau. Daher enthält der Antrag nach Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Daten und Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (2) erforderlich sind, sowie Informationen und Schlussfolgerungen zu der Risikobewertung, die gemäß den Grundsätzen in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführt wurde.

(3)

Am 16. April 2007 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab und kam zu dem Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass das Inverkehrbringen der im Antrag beschriebenen und Baumwolle der Sorte LLCotton25 enthaltenden, aus dieser bestehenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnisse („Erzeugnisse“) schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt habe (3). In ihrer Stellungnahme berücksichtigte die EFSA alle im Rahmen der Konsultation von den zuständigen nationalen Behörden übermittelten spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung.

(4)

Insbesondere kam die EFSA nach der vergleichenden Analyse der Inhaltsstoffe und der agronomischen Eigenschaften zu dem Schluss, dass LLCottton25-Baumwolle ihrem nicht gentechnisch veränderten Gegenstück im Wesentlichen gleichwertig ist und somit keine weiteren Studien mit Tierversuchen zur Lebens- und Futtermittelsicherheit (z. B. eine 90-Tage-Toxizitätsstudie an Ratten) durchgeführt werden müssen.

(5)

Die EFSA kam in ihrer Stellungnahme ferner zu dem Schluss, dass der Umweltüberwachungsplan, der aus einem allgemeinen, vom Antragsteller vorgelegten Überwachungsplan besteht, der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse entspricht. Allerdings empfiehlt die Behörde, wegen der physikalischen Merkmale von Baumwollsamen und der üblichen Transportmethoden im Rahmen der allgemeinen Überwachung spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um das Vorkommen wildwachsender Baumwollpflanzen in Gebieten, in denen Saatgut verschüttet werden könnte, aktiv zu überwachen.

(6)

Der vom Antragsteller vorgelegte Umweltüberwachungsplan wurde an diese Empfehlung der Behörde angepasst.

(7)

Angesichts der genannten Erwägungen sollten die Erzeugnisse zugelassen werden.

(8)

Jedem genetisch veränderten Organismus (GVO) sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(9)

Nach der Stellungnahme der EFSA scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen für die Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel, die Baumwolle der Sorte LLCotton25 enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden, erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen der vorliegenden Genehmigungsentscheidung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung von Futtermitteln und anderen Erzeugnissen, die den GVO enthalten oder aus diesem bestehen und für die die Zulassung beantragt wird, auch einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass die fraglichen Erzeugnisse nicht zum Anbau verwendet werden dürfen.

(10)

Laut Stellungnahme der EFSA sind außerdem keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder für Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen, und auch keine spezifischen Bedingungen zum Schutz besonderer Ökosysteme/der Umwelt und/oder geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(11)

Alle relevanten Informationen über die Zulassung der Erzeugnisse sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister gentechnisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen werden.

(12)

Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (5) legt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen fest, die aus GVO bestehen oder diese enthalten.

(13)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (6) ist diese Entscheidung über die Informationsstelle für Biosicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu melden.

(14)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben; deshalb hat die Kommission dem Rat am 30. April 2008 gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (7) einen Vorschlag vorgelegt, wonach der Rat binnen drei Monaten tätig werden sollte.

(15)

Der Rat ist allerdings nicht innerhalb der gesetzten Frist tätig geworden; die Kommission sollte nun eine Entscheidung erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gentechnisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Gentechnisch veränderte Baumwolle (Gossypium hirsutum) LLCotton25 nach Buchstabe b des Anhangs dieser Entscheidung erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 den spezifischen Erkennungsmarker ACS-GHØØ1-3.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in dieser Entscheidung aufgeführten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-GHØØ1-3-Baumwolle enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden;

c)

andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten oder aus dieser bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie jede andere Baumwollsorte, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Etikettierungsvorschriften wird „Baumwolle“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.

Artikel 4

Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Überwachungsplan für Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs zur vorliegenden Entscheidung aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen.

Artikel 6

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist die Bayer Cropscience AG.

Artikel 7

Geltungsdauer

Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Bekanntgabe 10 Jahre lang.

Artikel 8

Empfänger

Diese Entscheidung ist an die Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Straße 50, D-40789 Monheim am Rhein, Deutschland, gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(3)  http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753816_1178620785856.htm

(4)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(5)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(6)  ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Bayer CropScience AG

Anschrift

:

Alfred-Nobel-Straße 50, D-40789 Monheim am Rhein, Deutschland.

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

1.   Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-GHØØ1-3-Baumwolle enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden;

2.   Futtermittel, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden;

3.   Andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten oder aus dieser bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie jede andere Baumwollsorte außer zum Anbau.

Die im Antrag beschriebene gentechnisch veränderte Baumwolle ACS-GHØØØ1-3 exprimiert das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium verleiht.

c)   Kennzeichnung:

1.   Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Etikettierungsvorschriften wird „Baumwolle“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

2.   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Baumwollsorte ACS-GHØØØ1-3 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.

d)   Nachweisverfahren:

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle.

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.it/statusofdoss.htm

Referenzmaterial: AOCS 0306-A und AOCS 0306-E, erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter http://www.aocs.org/tech/crm/bayer_cotton.cfm

e)   Spezifischer Marker:

ACS-GHØØ1-3.

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt:

Informationsstelle für Biosicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für Inverkehrbringen, Verwendung oder Handhabung der Erzeugnisse:

Nicht erforderlich.

h)   Überwachungsplan:

Überwachungsplan für Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Internet veröffentlichter Plan].

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

Nicht erforderlich.

Anmerkung: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden mit der Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht.


8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/40


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. November 2008

über die präventive Impfung von Stockenten in Portugal gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza und über bestimmte Verbringungsbeschränkungen für dieses Geflügel und seine Erzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6348)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2008/838/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2005/94/EG legt bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und zur Verbesserung der Sensibilisierung und der Vorbereitung der zuständigen Behörden und der Erzeuger auf die mit dieser Tierseuche verbundenen Risiken fest.

(2)

Seit September 2007 ist es in einigen Geflügelhaltungsbetrieben im zentralen Westen Portugals, und zwar insbesondere in Betrieben, die Geflügel zur Aufstockung der Wildbestände halten, zu Ausbrüchen der niedrig pathogenen Aviären Influenza gekommen.

(3)

Portugal hat Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG eingeleitet, um die Ausbreitung dieser Krankheit zu bekämpfen.

(4)

Einer von Portugal durchgeführten Risikobewertung zufolge könnten Betriebe, die Stockenten (Anas platyrhynchos) zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände (Stockenten) halten, ein erhebliches und unmittelbares Risiko der Verschleppung der Aviären Influenza innerhalb Portugals oder in andere Mitgliedstaaten bergen. Portugal hat deshalb beschlossen, die Notimpfung vorzunehmen, um die Krankheit einzudämmen.

(5)

Mit der Entscheidung 2008/285/EG der Kommission (2) wurde der von Portugal vorgelegte Notimpfplan genehmigt. Darüber hinaus sah die genannte Entscheidung auch bestimmte Maßnahmen vor für Betriebe, in denen geimpfte Stockenten gehalten werden, und für Betriebe mit nicht geimpftem Geflügel, sowie Beschränkungen bei der Verbringung geimpfter Stockenten, ihrer Bruteier und daraus geschlüpfter Stockenten entsprechend dem genehmigten Impfplan.

(6)

Die Durchführung des von Portugal angewandten Notimpfplans war am 31. Juli 2008 abgeschlossen.

(7)

Gemäß Artikel 8 der Entscheidung 2008/285/EG hat Portugal einen Bericht über die Durchführung des Notimpfplans vorgelegt und dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Bericht erstattet.

(8)

Aus den von Portugal übermittelten Informationen geht hervor, dass der Ausbruch anscheinend erfolgreich eingedämmt wurde.

(9)

Auf der Grundlage einer weiteren Risikobewertung gelangte Portugal zu der Einschätzung, dass in dem Betrieb mit hochwertigen Zuchtstockenten nach wie vor die Gefahr einer Infektion mit der Aviären Influenza besteht, insbesondere durch den möglichen direkten Kontakt mit Wildvögeln. Das Land hat deshalb beschlossen, die Impfung gegen die Aviäre Influenza als langfristige Maßnahme fortzusetzen, und zwar in Form eines Schutzimpfplans für den gefährdeten Betrieb in Vila Nova da Barquinha (Ribatejo Norte) in der Region Lisboa e Vale do Tejo, in dem solche Stockenten gehalten werden.

(10)

Mit Schreiben vom 10. September 2008 hat Portugal der Kommission einen Schutzimpfplan zur Genehmigung vorgelegt.

(11)

Nach diesem Plan beabsichtigt Portugal die Schutzimpfung, die bis zum 31. Juli 2009 angewandt werden soll.

(12)

Das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erklärte in seinen wissenschaftlichen Gutachten über die Impfung zur Bekämpfung der Aviären Influenza aus den Jahren 2005 (3), 2007 (4) und 2008 (5), dass die Notimpfung und die Schutzimpfung gegen die Aviäre Influenza ein wertvolles Instrument zur Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche seien.

(13)

Ferner hat die Kommission den von Portugal vorgelegten Schutzimpfplan geprüft und ist überzeugt, dass er den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entspricht. Angesichts der epidemiologischen Situation im Hinblick auf die niedrig pathogene Aviäre Influenza in Portugal, die Art des Betriebes, in dem die Impfungen vorzunehmen sind, und des begrenzten Geltungsbereichs des Impfplans sollte dieser Schutzimpfplan genehmigt werden. Durch den Schutzimpfplan können außerdem weitere praktische Erfahrungen und bessere Kenntnisse über die Wirksamkeit des Impfstoffs bei Stockenten gewonnen werden.

(14)

Für die Zwecke des von Portugal durchzuführenden Schutzimpfplans sollten nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (6) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (7) zugelassen sind.

(15)

Darüber hinaus sind der Betrieb, der die geimpften Stockenten hält, und die Betriebe mit nicht geimpften Geflügelherden gemäß dem Schutzimpfplan zu beobachten, und es sind Laboruntersuchungen durchzuführen.

(16)

Zudem ist es angezeigt, für die Verbringung von geimpften Stockenten, ihren Bruteiern und Jungtieren geimpfter Stockenten bestimmte Beschränkungen gemäß dem Schutzimpfplan einzuführen. Angesichts der geringen Zahl von Stockenten in dem Betrieb, in dem die Schutzimpfung durchzuführen ist, sowie aus Gründen der Rückverfolgbarkeit und aus logistischen Erwägungen sollten geimpfte Vögel nicht aus dem Betrieb verbracht werden.

(17)

Hinsichtlich des Handels mit Geflügel, das zur Aufstockung von Wildgeflügelbeständen bestimmt ist, hat Portugal gemäß der Entscheidung 2006/605/EG der Kommission vom 6. September 2006 über Schutzmaßnahmen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Hausgeflügel, das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist (8), zusätzliche Maßnahmen ergriffen.

(18)

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen für den betreffenden Betrieb möglichst gering zu halten, sind bei den Verbringungsbeschränkungen für Jungtiere geimpfter Stockenten bestimmte Ausnahmen vorzusehen, da eine solche Verbringung keine besondere Gefahr einer Verschleppung der Krankheit birgt, und unter der Voraussetzung, dass eine amtliche Beobachtung erfolgt und die spezifischen tierseuchenrechtlichen Anforderungen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erfüllt sind.

(19)

Der Schutzimpfplan sollte genehmigt werden, damit er bis zum 31. Juli 2009 durchgeführt werden kann.

(20)

Die Entscheidung 2008/285/EG sollte aufgehoben werden, da sie nach dem 31. Juli 2008 gegenstandslos geworden ist.

(21)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Entscheidung werden bestimmte Maßnahmen festgelegt, die in Portugal in Bezug auf die Schutzimpfung von Stockenten (Anas platyrhynchos) zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände (Stockenten) in einem Betrieb zu ergreifen sind, der für die Einschleppung der Aviären Influenza anfällig ist. Zu diesen Maßnahmen zählen bestimmte Beschränkungen bezüglich der Verbringung der geimpften Stockenten, ihrer Bruteier und daraus geschlüpfter Stockenten innerhalb Portugals und bezüglich deren Ausfuhr aus Portugal.

(2)   Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Schutzmaßnahmen, die Portugal gemäß der Richtlinie 2005/94/EG und der Entscheidung 2006/605/EG durchzuführen hat.

Artikel 2

Genehmigung des Schutzimpfplans

(1)   Der Schutzimpfplan gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza in Portugal, den Portugal der Kommission am 10. September 2008 vorgelegt hat und der bis zum 31. Juli 2009 in einem Betrieb in Vila Nova da Barquinha (Ribatejo Norte) in der Region Lisboa e Vale do Tejo angewendet werden soll („der Schutzimpfplan“), wird genehmigt.

(2)   Der Schutzimpfplan wird von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 3

Bedingungen für die Durchführung des Schutzimpfplans

(1)   Portugal stellt sicher, dass die Stockenten gemäß dem Schutzimpfplan mit einem bivalenten inaktivierten heterologen Impfstoff, der die beiden Subtypen H5 und H7 der Aviären Influenza enthält, geimpft werden, den dieser Mitgliedstaat nach der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen hat.

(2)   Portugal stellt sicher, dass der Betrieb, der die geimpften Stockenten hält, und die Betriebe mit nicht geimpften Geflügelherden gemäß dem Schutzimpfplan beobachtet und Laboruntersuchungen unterzogen werden.

(3)   Portugal trägt dafür Sorge, dass der Schutzimpfplan effizient durchgeführt wird.

Artikel 4

Kennzeichnung und Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr sowie die Beseitigung geimpfter Stockenten

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass geimpfte Stockenten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betriebs

a)

einzeln gekennzeichnet werden;

b)

nicht in andere Geflügelhaltungsbetriebe in Portugal verbracht oder in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden.

Nach Ende der Fortpflanzungszeit werden die Enten in dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb auf humane Weise getötet und ihre Körper sicher beseitigt.

Artikel 5

Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr von Bruteiern aus dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Bruteier von Stockenten aus dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb nur in eine Brüterei in Portugal verbracht, aber nicht in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden dürfen.

Artikel 6

Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr von Jungtieren geimpfter Stockenten

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Jungtiere geimpfter Stockenten erst nach dem Brüten in einen Betrieb in dem Gebiet verbracht werden dürfen, das Portugal gemäß dem Schutzimpfplan um den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb ausgewiesen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die Jungtiere geimpfter Stockenten, sofern sie über vier Monate alt sind,

a)

in Portugal in die freie Natur ausgesetzt werden oder

b)

in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden, wenn

i)

die im Schutzimpfplan festgelegten Beobachtungsmaßnahmen und Laboruntersuchungen einen Negativbefund ergeben und

ii)

die in der Entscheidung 2006/605/EG festgelegten Bedingungen für die Verbringung von Geflügel, das zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände bestimmt ist, erfüllt sind.

Artikel 7

Gesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Jungtieren geimpfter Stockenten

Portugal stellt sicher, dass Gesundheitsbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b folgenden Satz enthalten:

„Diese Sendung entspricht den Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung 2008/838/EG (9).

Artikel 8

Berichterstattung

Portugal legt der Kommission innerhalb eines Monats ab dem Tag der Anwendung dieser Entscheidung einen Bericht über den Stand der Durchführung des Schutzimpfplans und dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vierteljährliche Berichte vor.

Artikel 9

Aufhebung

Die Entscheidung 2008/285/EG wird aufgehoben.

Artikel 10

Gültigkeit

Diese Entscheidung gilt bis 31. Juli 2009.

Artikel 11

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(2)  ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 37.

(3)  The EFSA Journal (2005) 266, 1-21. Wissenschaftliches Gutachten zu den Veterinär- und Tierschutzaspekten der aviären Influenza.

(4)  The EFSA Journal (2007) 489. Wissenschaftliches Gutachten über die Impfung von Hausgeflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gegen die aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7.

(5)  The EFSA Journal (2008) 715, 1-161. Wissenschaftliches Gutachten zu den Tiergesundheits- und Tierschutzaspekten der aviären Influenza und dem Risiko ihrer Einschleppung in Geflügelbetriebe in der EU.

(6)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 246 vom 8.9.2006, S. 12.

(9)  ABl. L 299, vom 8.11.2008, S. 40.“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/43


BESCHLUSS 2008/839/JI DES RATES

vom 24. Oktober 2008

über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schengener Informationssystem (SIS), das gemäß Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) errichtet wurde, sowie dessen Weiterentwicklung, SIS 1+, stellen wichtige Instrumente für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar.

(2)

Die Kommission ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates (3) und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates (4) mit der Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) betraut worden. Die Geltungsdauer dieser Rechtsakte endet am 31. Dezember 2008. Der vorliegende Beschluss sollte daher die genannten Rechtsakte bis zu einem vom Rat gemäß dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (5) festzulegenden Zeitpunkt ergänzen.

(3)

SIS II wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (6) und den Beschluss 2007/533/JI geschaffen. Der vorliegende Beschluss sollte die Bestimmungen dieser Rechtsakte unberührt lassen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates (7) und der Beschluss 2008/173/EG des Rates (8) sehen bestimmte Prüfungen von SIS II vor.

(5)

Die Entwicklung von SIS II sollte fortgesetzt und innerhalb des vom Rat am 6. Juni 2008 gebilligten allgemeinen SIS-II-Zeitplans abgeschlossen werden.

(6)

In uneingeschränkter Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte ein umfassender Test von SIS II nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses durchgeführt werden. Die Validierung dieses Tests sollte frühestmöglich nach Abschluss des Tests erfolgen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und in dem Beschluss 2007/533/JI vorgesehen.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten einen Test bezüglich des Austauschs von Zusatzinformationen durchführen.

(8)

Bezüglich SIS 1+ sieht das Schengener Durchführungsübereinkommen die Einrichtung einer technischen Unterstützungseinheit (des C.SIS) vor. Bezüglich SIS II ist in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und in dem Beschluss 2007/533/JI die Einrichtung eines Zentralen SIS II vorgesehen, das aus einer technischen Unterstützungseinheit und einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (NI-SIS) bestehen soll. Die technische Unterstützungseinheit des Zentralen SIS II sollte in Straßburg (Frankreich) und eine Backup-Einheit in Sankt Johann im Pongau (Österreich) eingerichtet werden.

(9)

Damit die möglichen Schwierigkeiten bei der Migration von SIS 1+ zu SIS II besser bewältigt werden können, sollte übergangsweise eine Migrationsarchitektur für das Schengener Informationssystem eingerichtet und getestet werden. Die Übergangsarchitektur sollte sich nicht auf die Betriebsbereitschaft von SIS 1+ auswirken. Es sollte ein Konverter von der Kommission gestellt werden.

(10)

Der ausschreibende Mitgliedstaat sollte für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie für die Rechtmäßigkeit der in das Schengener Informationssystem eingegebenen Daten verantwortlich sein.

(11)

Die Kommission sollte für das Zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur zuständig bleiben. Diese Zuständigkeit schließt die Wartung und Weiterentwicklung von SIS II und seiner Kommunikationsinfrastruktur ein, wozu auch stets Fehlerbehebung gehört. Die Kommission sollte die gemeinsamen Tätigkeiten koordinieren und unterstützen. Die Kommission sollte insbesondere die erforderliche technische und operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten auf Ebene des Zentralen SIS II, einschließlich eines Helpdesk, zur Verfügung stellen.

(12)

Die Mitgliedstaaten sind für die Entwicklung und die Wartung ihrer nationalen Systeme (N.SIS II) verantwortlich und sollten dies auch bleiben.

(13)

Frankreich sollte für die technische Unterstützungseinheit von SIS 1+ verantwortlich bleiben, wie ausdrücklich in dem Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehen.

(14)

Die Vertreter der an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ihr Vorgehen im Rahmen des Rates abstimmen. Für dieses organisatorische Vorgehen muss ein Rahmen festgelegt werden.

(15)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, ihr durch diesen Beschluss übertragene Aufgaben sowie im Zusammenhang mit der Durchführung des Gesamthaushaltsplans stehende Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) im Wege der Auftragsvergabe Dritten, einschließlich nationalen Behörden, zu übertragen.

Bei allen derartigen Verträgen sind die Vorschriften des Datenschutzes und der Datensicherheit zu beachten und die Rolle der einschlägigen Datenschutzbehörden für den Bereich des SIS ist zu berücksichtigen, insbesondere die Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens und des vorliegenden Beschlusses.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission.

(17)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte, der gemäß dem Beschluss 2004/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Nominierung für das Amt der unabhängigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 286 des EG-Vertrags (11) ernannt worden ist, hat die Aufgabe, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführten Tätigkeiten der Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen zu überwachen. Das Schengener Durchführungsübereinkommen enthält spezifische Bestimmungen über den Schutz und die Sicherheit personenbezogener Daten.

(18)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung der Übergangsarchitektur und die Datenmigration von SIS 1+ zu SIS II, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(20)

Das Schengener Durchführungsübereinkommen sollte geändert werden, damit SIS 1+ in die Übergangsarchitektur integriert werden kann.

(21)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (12).

(22)

Irland beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (13).

(23)

Dieser Beschluss lässt die mit den Beschlüssen 2000/365/EG bzw. 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Teilnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands an dem Schengen-Besitzstand unberührt.

(24)

Für Island und Norwegen stellt der vorliegende Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (14) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (15) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu diesem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(25)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (16) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (17) über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Union genannten Bereich fallen.

(26)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/262/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls und über die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (18) genannten Bereichfallen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Allgemeines Ziel

(1)   Das Schengener Informationssystem (SIS 1+), das gemäß Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens errichtet wurde, wird durch ein neues System, das Schengener Informationssystem II (SIS II), ersetzt, dessen Einrichtung, Betrieb und Nutzung durch den Beschluss 2007/533/JI geregelt wird.

(2)   SIS II wird gemäß den Verfahren und der Aufgabenteilung, die in dem vorliegenden Beschluss festgelegt sind, von der Kommission und den Mitgliedstaaten als einziges integriertes System entwickelt und wird für seinen Betrieb vorbereitet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zentrales SIS II“ die technische Unterstützungseinheit von SIS II, die eine Datenbank (SIS-II-Datenbank) und eine einheitliche nationale Schnittstelle (NI-SIS) umfasst;

b)

„C.SIS“ die technische Unterstützungseinheit von SIS 1+, die die Referenzdatenbank für SIS 1+ und die einheitliche nationale Schnittstelle (N.COM) umfasst;

c)

„N.SIS“ das nationale System von SIS 1+, das aus den nationalen, mit dem C.SIS kommunizierenden Datensystemen besteht;

d)

„N.SIS II“ das nationale System von SIS II, das aus den nationalen, mit dem Zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht;

e)

„Konverter“ ein technisches Werkzeug, das die konsistente und zuverlässige Kommunikation zwischen dem C.SIS und dem Zentralen SIS II ermöglicht und dabei die Funktionen nach Artikel 10 Absatz 3 sicherstellt;

f)

„umfassender Test“ den in Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 2007/533/JI genannten Test;

g)

„Test über den Austausch von Zusatzinformationen“ Funktionstests zwischen den SIRENE-Büros.

Artikel 3

Gegenstand und Geltungsbereich

In diesem Beschluss werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission und der an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf die folgenden Aufgabenstellungen festgelegt:

a)

Wartung und Weiterentwicklung von SIS II;

b)

umfassender Test von SIS II;

c)

Test über den Austausch von Zusatzinformationen;

d)

Weiterentwicklung und Test eines Konverters;

e)

Einrichtung und Test einer vorübergehenden Migrationsarchitektur;

f)

Migration von SIS 1+ zu SIS II.

Artikel 4

Technische Komponenten der Migrationsarchitektur

Zur Sicherstellung der Migration von SIS 1+ zu SIS II sind folgende Komponenten erforderlich:

a)

das C.SIS und der Anschluss an den Konverter;

b)

die Kommunikationsinfrastruktur für SIS 1+, mit der die Kommunikation zwischen dem C.SIS und den N.SIS sichergestellt wird;

c)

die N.SIS;

d)

das Zentrale SIS II, die NI-SIS und die Kommunikationsinfrastruktur für SIS II für die Kommunikation des Zentralen SIS II mit den N.SIS II und dem Konverter;

e)

die N.SIS II;

f)

der Konverter.

Artikel 5

Hauptzuständigkeiten bei der Entwicklung von SIS II

(1)   Die Kommission sorgt für die Weiterentwicklung des Zentralen SIS II, der Kommunikationsinfrastruktur und des Konverters.

(2)   Frankreich stellt gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen das C.SIS zur Verfügung und betreibt das C.SIS.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Weiterentwicklung der N.SIS II.

(4)   Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten warten die N.SIS gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen.

(5)   Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen die Kommunikationsinfrastruktur für SIS 1+ zur Verfügung und betreiben diese Kommunikationsinfrastruktur.

(6)   Die Kommission koordiniert die Tätigkeiten und leistet die erforderliche Unterstützung für die Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3.

Artikel 6

Fortsetzung der Entwicklung

Die zur Weiterentwicklung von SIS II gemäß Artikel 5 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die für die Behebung von Fehlern erforderlich sind, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen.

Die zur Weiterentwicklung von SIS II gemäß Artikel 5 Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen, soweit diese die einheitliche nationale Schnittstelle zur Sicherstellung der Kompatibilität zwischen den N.SIS II und dem Zentralen SIS II betreffen, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Haupttätigkeiten

(1)   Die Kommission führt gemeinsam mit den an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten einen umfassenden Test durch.

(2)   Es wird übergangsweise eine SIS-Migrationsarchitektur eingerichtet, und die Kommission führt gemeinsam mit den übrigen an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Test dieser Architektur durch.

(3)   Die Kommission und die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen die Migration von SIS 1+ zu SIS II durch.

(4)   Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen einen Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen durch.

(5)   Die Kommission leistet auf Ebene des Zentralen SIS II die erforderliche Unterstützung für die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 4.

(6)   Die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden von der Kommission und den an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat koordiniert.

Artikel 8

Umfassender Test

(1)   Mit dem umfassenden Test wird erst begonnen, nachdem die Kommission erklärt hat, dass die Prüfungen nach Artikel 1 des Beschlusses 2008/173/JI nach ihrer Ansicht so erfolgreich verlaufen sind, dass mit diesem Test begonnen werden kann.

(2)   Es wird ein umfassender Test durchgeführt, der insbesondere darauf abzielt, den Abschluss der erforderlichen technischen Vorkehrungen seitens der Kommission und der an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Verarbeitung von SIS-II-Daten zu bestätigen und den Nachweis zu erbringen, dass das Leistungsniveau von SIS II mindestens dem von SIS 1+ entspricht.

(3)   Der umfassende Test wird von den an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich der N.SIS II und von der Kommission hinsichtlich des Zentralen SIS II durchgeführt.

(4)   Der umfassende Test erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von den an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt wird.

(5)   Der umfassende Test gründet sich auf die technischen Spezifikationen, die die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt haben.

(6)   Die Kommission und die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten legen im Rat die Kriterien fest, nach denen bestimmt wird, ob die nötigen technischen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-II-Daten abgeschlossen sind und das Leistungsniveau von SIS II mindestens dem von SIS 1+ entspricht.

(7)   Die Testergebnisse werden anhand der in Absatz 6 genannten Kriterien von den an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat und von der Kommission analysiert. Die Testergebnisse werden gemäß Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 2007/533/JI validiert.

(8)   Die nicht an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten können an dem umfassenden Test teilnehmen. Ihre Testergebnisse berühren nicht die Gesamtvalidierung des Tests.

Artikel 9

Test über den Austausch von Zusatzinformationen

(1)   Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen funktionale SIRENE-Tests durch.

(2)   Die Kommission stellt das Zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur während der Durchführung des Tests über den Austausch von Zusatzinformationen zur Verfügung.

(3)   Der Test über den Austausch von Zusatzinformationen erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von den an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat festgelegt wird.

(4)   Der Test über den Austausch von Zusatzinformationen basiert auf technischen Spezifikationen, die die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat festgelegt haben.

(5)   Die Testergebnisse werden von den an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat analysiert.

(6)   Die nicht an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten können an dem Test über den Austausch von Zusatzinformationen teilnehmen. Ihre Testergebnisse berühren nicht die Gesamtvalidierung des Tests.

Artikel 10

Übergangsarchitektur

(1)   Es wird übergangsweise eine Migrationsarchitektur für das SIS eingerichtet. Anhand des Konverters werden das Zentrale SIS II und das C.SIS während eines Übergangszeitraums miteinander verbunden. Die N.SIS sind mit dem C.SIS verbunden, die N.SIS II mit dem Zentralen SIS II.

(2)   Die Kommission stellt einen Konverter, das Zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur als Teil der Übergangsarchitektur zur Verfügung.

(3)   Der Konverter konvertiert Daten in beide Richtungen zwischen dem C.SIS und dem Zentralen SIS II und synchronisiert das C.SIS und das Zentrale SIS II.

(4)   Die Kommission testet die Kommunikation zwischen dem Zentralen SIS II und dem Konverter.

(5)   Frankreich testet die Kommunikation zwischen dem C.SIS und dem Konverter.

(6)   Die Kommission und Frankreich testen die Kommunikation zwischen dem Zentralen SIS II und dem C.SIS über den Konverter.

(7)   Frankreich schließt das C.SIS gemeinsam mit der Kommission über den Konverter an das Zentrale SIS II an.

(8)   Die Kommission führt zusammen mit Frankreich und den übrigen an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten die Prüfung der gesamten übergangsweise einzurichtenden SIS-Migrationsarchitektur gemäß einem Testplan der Kommission durch.

(9)   Frankreich stellt erforderlichenfalls Daten für Testzwecke zur Verfügung.

Artikel 11

Migration von SIS 1+ zu SIS II

(1)   Für die Migration vom C.SIS zum Zentralen SIS II stellt Frankreich die Datenbank von SIS 1+ zur Verfügung und die Kommission fügt die Datenbank von SIS 1+ in das zentrale SIS II ein.

(2)   Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren bis 30. September 2009 mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission von N.SIS zu N.SIS II. Dieser Termin kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 geändert werden.

(3)   Die Migration des nationalen Systems von SIS 1+ zu SIS II besteht aus dem Laden der Daten des N.SIS II, wenn dieses N.SIS II einen Datenbestand, die nationale Kopie, umfassen soll, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-II-Datenbank enthält, und dem anschließenden Umstieg vom N.SIS zum N.SIS II für jeden Mitgliedstaat. Die Migration erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von der Kommission und den an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat vorgelegt wird.

(4)   Die Kommission unterstützt die Koordinierung und die gemeinsamen Tätigkeiten während der Migration.

(5)   Der im Rahmen der Migration vorgesehene Umstieg erfolgt nach der Validierung gemäß Artikel 8 Absatz 7.

Artikel 12

Rechtlicher Rahmen

Während der Migration gilt für das Schengener Informationssystem weiterhin Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Artikel 13

Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten im Hinblick auf die Durchführung aller Tätigkeiten nach diesem Beschluss zusammen.

(2)   Die Kommission leistet insbesondere die erforderliche Unterstützung auf Ebene des Zentralen SIS II für das Testen und die Migration der N.SIS II.

(3)   Die Mitgliedstaaten leisten insbesondere die erforderliche Unterstützung auf Ebene der N.SIS II für das Testen der Übergangsinfrastruktur.

Artikel 14

Protokollierung im Zentralen SIS II

(1)   Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Titels IV des Schengener Durchführungsübereinkommens stellt die Kommission sicher, dass jeder Zugriff auf im Zentralen SIS II gespeicherte personenbezogene Daten und jeder Austausch dieser Daten protokolliert wird, um die Rechtmäßigkeit der Abfrage zu kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überwachen und das einwandfreie Funktionieren des Zentralen SIS II und der nationalen Systeme sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten zu können.

(2)   Die Protokolle enthalten insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie den Namen der für die Datenverarbeitung zuständigen Behörde.

(3)   Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht.

(4)   Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.

(5)   Die zuständigen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren des Zentralen SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

Artikel 15

Kosten

(1)   Die Kosten, die sich aus der Migration, dem umfassenden Test, dem Test über den Austausch von Zusatzinformationen sowie den Wartungs- und Entwicklungsarbeiten am Zentralen SIS II oder an der Kommunikationsinfrastruktur ergeben, werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.

(2)   Die Kosten für die Migration, die Prüfung, die Wartung und die Weiterentwicklung der nationalen Systeme werden vom jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

(3)   Die Kosten der auf Ebene von SIS 1+ geleisteten Arbeiten — einschließlich der ergänzenden Tätigkeiten, die von Frankreich im Namen der an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden — werden nach Maßgabe des Artikels 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens finanziert.

Artikel 16

Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens

Die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens werden wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 92A

(1)   Ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates (19) und des Beschlusses 2008/839/JI des Rates (20) und gestützt auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung kann die technische Architektur des Schengener Informationssystems ergänzt werden durch:

a)

ein zusätzliches zentrales System, bestehend aus

einer technischen Unterstützungseinheit (Zentrales SIS II), die sich in Frankreich befindet, und einem Backup des Zentralen SIS II, das sich in Österreich befindet, mit der SIS II-Datenbank und einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (NI-SIS);

einer technischen Verbindung zwischen dem C.SIS und dem Zentralen SIS II über den Konverter für die Konvertierung und die Synchronisation der Daten zwischen dem C.SIS und dem Zentralen SIS II;

b)

einem nationalen System (N.SIS II), das aus den nationalen Datensystemen besteht und mit dem Zentralen SIS II kommuniziert;

c)

einer Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem Zentralen SIS II und den N.SIS II, angeschlossen an die NI-SIS.

(2)   Das N.SIS II kann den in Artikel 92 dieses Übereinkommens genannten nationalen Teil ersetzen; in diesem Fall brauchen die Mitgliedstaaten keinen nationalen Datenbestand unterhalten.

(3)   Die Datenbank des Zentralen SIS II steht für Abfragen im automatisierten Verfahren im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats zur Verfügung.

(4)   Falls ein Mitgliedstaat seinen nationalen Teil durch das N.SIS II ersetzt, werden die in Artikel 92 Absätze 2 und 3 genannten obligatorischen Funktionen der technischen Unterstützungseinheit gegenüber diesem nationalen Teil — unbeschadet der in dem Beschluss 2008/839/JI des Rates und der in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates genannten Pflichten — zu obligatorischen Funktionen gegenüber dem Zentralen SIS II.

(5)   Das Zentrale SIS II stellt die erforderlichen Dienste für die Eingabe und die Verarbeitung von SIS-Daten, die Online-Aktualisierung der nationalen Kopien der N.SIS II, die Synchronisation und die Kohärenz zwischen den nationalen Kopien der N.SIS II und der Datenbank des Zentralen SIS II zur Verfügung und stellt die Vorgänge für die Initialisierung und die Wiederherstellung der nationalen Kopien der N.SIS II bereit.

(6)   Frankreich, das für die technische Unterstützungseinheit zuständig ist, die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass ein Abruf aus den Datenbeständen der N.SIS II oder aus der SIS-II-Datenbank ein Ergebnis liefert, das dem eines Abrufs aus der Datenbank der in Artikel 92 Absatz 2 genannten nationalen Teile gleichwertig ist.

2.

Artikel 119 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit nach Artikel 92 Absatz 3 einschließlich der Leitungskosten für die Verbindung der nationalen Teile des Schengener Informationssystems mit der technischen Unterstützungseinheit sowie die Kosten der Tätigkeiten, die von Frankreich in Verbindung mit den ihm übertragenen Aufgaben in Anwendung des Beschlusses 2008/839/JI des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates durchgeführt werden, werden von den Mitgliedstaaten gemeinsam getragen.“

3.

Artikel 119 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des nationalen Teils des Schengener Informationssystems sowie für die Erfüllung der dem nationalen System gemäß dem Beschluss 2008/839/JI des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates und obliegenden Aufgaben trägt jeder Mitgliedstaat selbst.“

Artikel 17

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Beschlusses 2007/533/JI eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren nach Artikel 67 des Beschlusses 2007/533/JI.

Artikel 18

Berichterstattung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende jeden Halbjahres und erstmals am Ende des ersten Halbjahres 2009 einen Fortschrittsbericht über die Entwicklung von SIS II und die Migration von SIS 1+ zu SIS II vor.

Artikel 19

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Seine Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festzulegenden Zeitpunkt, auf jeden Fall spätestens am 30. Juni 2010.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  Stellungnahme vom 24. September 2008, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(3)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.

(4)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(6)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(7)  ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 14.

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(11)  ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 47.

(12)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(13)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(14)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(15)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(16)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(17)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.

(18)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5.

(19)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1

(20)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.“


Berichtigungen

8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/50


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1379/2007 der Kommission vom 26. November 2007 zur Änderung der Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 309 vom 27. November 2007 )

Auf Seite 9, Anhang I (Anhang IA, Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen), und auf Seite 14, Anhang II (Anhang IB, Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen), werden die Formulare durch die folgenden Formulare ersetzt:

„Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen

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„Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen

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8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.