ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 53

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
27. Februar 2008


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/146/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

1

 

 

2008/147/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

3

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

5

 

*

Information betreffend das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

18

 

 

2008/148/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 22. März 2007 zur Genehmigung des Abschlusses eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Protokollierung der Verständigung über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die internationale Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika

19

Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Protokollierung der Verständigung über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die internationale Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika

21

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Protokollierung der Verständigung über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die internationale Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika

49

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2008/149/JI

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

50

Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

52

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

27.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2008

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

(2008/146/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62, Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 und die Artikel 66 und 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Ermächtigung der Kommission am 17. Juni 2002 wurden die Verhandlungen mit den schweizerischen Behörden über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgeschlossen.

(2)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wurde gemäß dem Beschluss 2004/860/EG (2) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Soweit die Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, berührt ist, soll der Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) auf die Beziehungen mit der Schweiz entsprechend Anwendung finden.

(5)

Dieser Beschluss lässt die Position des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (4), unberührt.

(6)

Dieser Beschluss lässt die Position Irlands nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) unberührt.

(7)

Dieser Beschluss lässt die Position Dänemarks nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unberührt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie die damit verbundenen Dokumente bestehend aus der Schlussakte, dem Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Ausschüsse, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, und der Gemeinsamen Erklärung über gemeinsame Sitzungen der Gemischten Ausschüsse werden hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Das Abkommen, die Schlussakte, der Briefwechsel und die Gemeinsame Erklärung sind diesem Beschluss beigefügt (6).

Artikel 2

Dieser Beschluss findet Anwendung auf Bereiche, die von den in den Anhängen A und B des Abkommens aufgeführten Bestimmungen und deren Entwicklung umfasst sind, soweit diese Bestimmungen gemäß dem Beschluss 1999/436/EG (7) eine Rechtsgrundlage im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben oder eine solche für sie festgelegt wurde.

Artikel 3

Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG gelten in derselben Weise für die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person zu benennen, die ermächtigt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 14 des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft zur Bindungswirkung auszudrücken.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(5)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(6)  Siehe Seite 52 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.


27.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2008

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

(2008/147/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Ermächtigung der Kommission am 17. Juni 2002 wurden die Verhandlungen mit den schweizerischen Behörden über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags abgeschlossen.

(2)

Das Abkommen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags wurde gemäß einem Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2004 vorbehaltlich seines endgültigen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Da das Abkommen die Einrichtung eines Gemischten Ausschusses mit Entscheidungsbefugnis auf bestimmten Gebieten vorsieht, muss angegeben werden, wer die Gemeinschaft in diesem Ausschuss vertritt.

(5)

Ferner ist es erforderlich, ein Verfahren festzulegen, nach dem die Gemeinschaftsposition angenommen wird.

(6)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags und die damit verbundenen Dokumente, bestehend aus der Schlussakte und der Gemeinsamen Erklärung über gemeinsame Sitzungen der Gemischten Ausschüsse, werden hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Das Abkommen, die Schlussakte und die Gemeinsame Erklärung sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person zu benennen, die ermächtigt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 12 des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft zur Bindungswirkung auszudrücken.

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 3 des Abkommens.

Artikel 4

(1)   Die Position der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss in Hinblick auf die Annahme seiner Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten Sonderausschusses festgelegt.

(2)   Für alle anderen Beschlüsse des Gemischten Ausschusses wird die Position der Gemeinschaft vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass der Rat der Europäischen Union am 18. Februar 2003 die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (1) (nachstehend „Dublin-Verordnung“ genannt), angenommen hat, die das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (2) (nachstehend „Dubliner Übereinkommen“ genannt) abgelöst hat, und dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 2. September 2003 die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (3) (nachstehend „Verordnung mit den Dublin-Durchführungsbestimmungen“ genannt), angenommen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Rat der Europäischen Union am 11. Dezember 2000 die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (4) (nachstehend „Eurodac-Verordnung“ genannt) angenommen hat, damit die gemäß dem Dubliner Übereinkommen für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Vertragspartei leichter bestimmt werden kann, und dass er am 28. Februar 2002 die Verordnung (EG) Nr. 407/2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (5) (nachstehend „Verordnung mit den Eurodac-Durchführungsbestimmungen“ genannt) angenommen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) (nachstehend „Datenschutz-Richtlinie“ genannt) bei der Verarbeitung von Daten für die Zwecke dieses Abkommens von der Schweizerischen Eidgenossenschaft in derselben Weise anzuwenden ist, in der sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden,

EINGEDENK der geografischen Lage der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an dem durch die Dublin- und Eurodac-Verordnungen gebildeten gemeinschaftlichen Besitzstand (nachstehend „Dublin/Eurodac-Besitzstand“ genannt) es ermöglicht, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verstärken,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Gemeinschaft ein Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (7) auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens geschlossen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, die Schweizerische Eidgenossenschaft auf gleichwertiger Ebene wie Island und Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands zu assoziieren,

IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen geschlossen werden sollte, das gleichartige Rechte und Pflichten begründet wie das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie Island und Norwegen andererseits,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, praktischen Anwendung und künftigen Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands organisiert werden muss,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein Ausschuss nach dem institutionellen Muster der Assoziierung Islands und Norwegens eingesetzt werden muss, um die Schweizerische Eidgenossenschaft bei den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen zu assoziieren und ihr die Teilnahme daran zu ermöglichen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Zusammenarbeit in den von der Dublin- und der Eurodac-Verordnung erfassten Bereichen auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gewährleistet sind, beruht,

IN DER ERWÄGUNG, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind, dass es der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Dänemark jedoch ermöglicht werden sollte, die materiellen Bestimmungen dieses Abkommens in ihren Beziehungen untereinander anzuwenden,

IN DER ERWÄGUNG, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Gemeinschaft eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,

IN DER ERWÄGUNG, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Dublin/Eurodac-Besitzstands verlangt, dass dieses Abkommen und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands assoziierten Parteien, in denen die Beziehungen dieser Parteien untereinander geregelt sind, gleichzeitig zur Anwendung gelangen,

EINGEDENK der Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands,

IN ANBETRACHT der Verknüpfung, die zwischen dem Schengen-Besitzstand und dem Dublin/Eurodac-Besitzstand besteht,

IN DER ERWÄGUNG, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Dublin/Eurodac-Besitzstand und der Schengen-Besitzstand gleichzeitig in Kraft gesetzt werden müssen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die Bestimmungen

der Dublin-Verordnung,

der Eurodac-Verordnung,

der Verordnung mit den Eurodac-Durchführungsbestimmungen und

der Verordnung mit den Dublin-Durchführungsbestimmungen

werden von der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend „Schweiz“ genannt) umgesetzt und im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt) angewendet.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Verordnungen in ihren Beziehungen zur Schweiz an.

(3)   Unbeschadet des Artikels 4 werden die Rechtsakte und Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen sowie die Entscheidungen, die nach den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren getroffen werden, von der Schweiz ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.

(4)   Die Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie, die für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Daten gelten, die zum Zwecke der Umsetzung und Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen verarbeitet werden, sind von der Schweiz entsprechend umzusetzen und anzuwenden.

(5)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 schließen Bezugnahmen in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen auf die „Mitgliedstaaten“ auch die Schweiz ein.

Artikel 2

(1)   Bei der Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zieht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) Sachverständige aus der Schweiz informell gleichermaßen zurate, wie sie Sachverständige aus den Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge zurate zieht.

(2)   Wenn die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt) Vorschläge nach Absatz 1 vorlegt, so übermittelt sie diese in Kopie auch an die Schweiz.

Auf Antrag einer Vertragspartei kann vorab im Rahmen des mit Artikel 3 eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses ein Meinungsaustausch geführt werden.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander erneut auf Antrag einer der Vertragsparteien bei wichtigen Etappen vor der Verabschiedung von in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften im Rahmen eines ständigen Informations- und Konsultationsprozesses im Gemeinsamen Ausschuss.

(4)   Die Vertragsparteien arbeiten während der Informations- und Konsultationsphase loyal zusammen, um die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses gemäß diesem Abkommen am Ende dieses Prozesses zu erleichtern.

(5)   Die Vertreter der Schweizer Regierung sind berechtigt, zu von Absatz 1 erfassten Fragen im Gemeinsamen Ausschuss Anregungen vorzutragen.

(6)   Die Kommission gewährleistet, dass Schweizer Sachverständige je nach Bereich so weitgehend wie möglich an der Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe beteiligt werden, die anschließend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. In diesem Zusammenhang zieht die Kommission bei der Ausarbeitung von Maßnahmen Sachverständige aus der Schweiz auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige aus den Mitgliedstaaten.

(7)   In Fällen, in denen der Rat gemäß dem betreffenden Ausschussverfahren befasst wird, übermittelt ihm die Kommission die Stellungnahmen der Schweizer Sachverständigen.

Artikel 3

(1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Initiative seines/seiner Vorsitzenden oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt je nach Bedarf auf der entsprechenden Ebene zusammen, um die praktische Umsetzung und Anwendung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zu prüfen und einen Meinungsaustausch über die Ausarbeitung von Rechtsakten und Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zu führen.

Es wird davon ausgegangen, dass der gesamte Informationsaustausch im Zusammenhang mit diesem Abkommen im Rahmen des Mandats des Gemeinsamen Ausschusses stattfindet.

(5)   Der Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss wird abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten vom Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und vom Vertreter der Schweizer Regierung wahrgenommen.

Artikel 4

(1)   Nimmt der Rat Rechtsakte oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen von Artikel 1 an und werden Rechtsakte oder Maßnahmen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren angenommen, so werden diese Rechtsakte oder Maßnahmen, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 vom selben Zeitpunkt an von den Mitgliedstaaten und von der Schweiz angewendet.

(2)   Die Kommission notifiziert der Schweiz unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1. Die Schweiz entscheidet, ob sie deren Inhalt akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen notifiziert.

(3)   Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Maßnahme für die Schweiz erst nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet sie die Kommission davon zum Zeitpunkt ihrer Notifizierung. Die Schweiz unterrichtet die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt die Schweiz für die Notifizierung über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifizierung durch die Kommission. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für die Schweiz vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts oder der Maßnahme, wenn möglich, vorläufig an.

(4)   Kann die Schweiz den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Maßnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemeinsamen Ausschuss geprüft. Die Europäische Gemeinschaft kann in Bezug auf die Schweiz diejenigen Maßnahmen treffen, die verhältnismäßig und notwendig sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit zu gewährleisten.

(5)   Akzeptiert die Schweiz den Inhalt von Rechtsakten und Maßnahmen nach Absatz 1, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(6)   Für den Fall, dass

a)

die Schweiz ihren Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Absatz 1, auf den beziehungsweise auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren, oder

b)

die Schweiz die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt oder

c)

die Schweiz die Notifizierung nicht nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von zwei Jahren vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 3 sorgt,

gilt dieses Abkommen als ausgesetzt.

(7)   Der Gemeinsame Ausschuss prüft die Angelegenheit, die zur Aussetzung geführt hat, und wirkt darauf hin, dass die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung oder der Ratifizierung innerhalb von 90 Tagen behoben werden. Hat der Ausschuss alle weiteren Möglichkeiten zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens, einschließlich der Möglichkeit, das Vorliegen entsprechender Rechtsvorschriften zur Kenntnis zu nehmen, geprüft, kann er einstimmig die Wiedereinsetzung des Abkommens beschließen. Bleibt dieses Abkommen jedoch nach 90 Tagen weiterhin ausgesetzt, so gilt es als beendet.

Artikel 5

(1)   Um das Ziel der Vertragsparteien einer möglichst einheitlichen Anwendung und Auslegung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zu erreichen, verfolgt der Gemeinsame Ausschuss ständig die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Gerichtshof“ genannt) sowie die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen schweizerischen Gerichte. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für die unverzügliche gegenseitige Übermittlung dieser gerichtlichen Entscheidungen Sorge zu tragen.

(2)   Die Schweiz kann in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine Frage in Bezug auf die Auslegung einer in Artikel 1 genannten Bestimmung zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Stellungnahmen abgeben.

Artikel 6

(1)   Die Schweiz legt dem Gemeinsamen Ausschuss jährlich einen Bericht darüber vor, wie ihre Verwaltungsbehörden und Gerichte die in Artikel 1 genannten Bestimmungen — gegebenenfalls im Sinne der Auslegung des Gerichtshofs — angewendet und ausgelegt haben.

(2)   Ist der Gemeinsame Ausschuss innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm eine wesentliche Abweichung zwischen der Rechtsprechung des Gerichtshofs und derjenigen der schweizerischen Gerichte oder eine wesentliche Abweichung zwischen den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den schweizerischen Behörden in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht in der Lage, eine einheitliche Anwendung und Auslegung sicherzustellen, so wird das Verfahren nach Artikel 7 angewendet.

Artikel 7

(1)   Kommt es zu einem Streit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens oder zu einer Situation nach Artikel 6 Absatz 2, so wird die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des Gemeinsamen Ausschusses gesetzt.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen zur Beilegung des Streits.

(3)   Kann der Streit vom Gemeinsamen Ausschuss innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, so ist zur endgültigen Beilegung des Streits eine weitere Frist von 90 Tagen vorzusehen. Hat der Gemeinsame Ausschuss bei Ablauf dieser zweiten Frist keinen Beschluss gefasst, so gilt dieses Abkommen mit Ablauf des letzten Tages der Frist als beendet.

Artikel 8

(1)   Was die Verwaltungskosten und die operativen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Eurodac-Zentraleinheit betrifft, so leistet die Schweiz an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften einen Beitrag von 7,286 % eines anfänglichen Referenzbetrags in Höhe von 11 675 000 EUR und ab dem Haushaltsjahr 2004 jährlich einen Beitrag von 7,286 % der für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsmittel.

An den sonstigen Verwaltungskosten oder operativen Kosten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens beteiligt sich die Schweiz am Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften mit einem jährlichen Beitrag entsprechend dem Verhältnis ihres Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten.

(2)   Die Schweiz ist berechtigt, Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu erhalten und auf den Tagungen des Gemeinsamen Ausschusses eine Verdolmetschung in eine von ihr gewählte Amtssprache der Organe der Europäischen Gemeinschaften zu verlangen.

Artikel 9

Die nationale Datenschutzkontrollbehörde der Schweiz sowie die unabhängige Kontrollstelle nach Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft arbeiten in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Maß zusammen, indem sie insbesondere alle zweckdienlichen Informationen austauschen. Die beiden Stellen legen die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich fest.

Artikel 10

(1)   Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die anderen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommen.

(2)   Dieses Abkommen berührt in keiner Weise etwaige künftige Abkommen, die die Europäische Gemeinschaft mit der Schweiz schließt.

Artikel 11

(1)   Das Königreich Dänemark kann beantragen, an diesem Abkommen teilzunehmen. Die Vertragsparteien legen die Bedingungen für diese Teilnahme im Einvernehmen mit dem Königreich Dänemark in einem Protokoll zu diesem Abkommen fest.

(2)   Die Schweiz schließt ein Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aufgrund ihrer jeweiligen Assoziierungen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands.

Artikel 12

(1)   Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Die Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates als Verwahrer dieses Abkommens hinterlegt.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach der Mitteilung des Verwahrers an die Vertragsparteien, dass die letzte Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde, in Kraft.

(3)   Die Artikel 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 gelten vorläufig vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens an.

Artikel 13

Für Rechtsakte oder Maßnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 4 Absatz 2 letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Artikel 14

(1)   Dieses Abkommen wird nur angewendet, wenn die in Artikel 11 genannten Übereinkünfte ebenfalls angewendet werden.

(2)   Dieses Abkommen wird ferner nur angewendet, wenn das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands angewendet wird.

Artikel 15

(1)   Liechtenstein kann diesem Abkommen beitreten.

(2)   Der Beitritt Liechtensteins wird in einem Protokoll zu diesem Abkommen geregelt; darin werden alle Folgen eines solchen Beitritts aufgeführt, einschließlich der Rechte und Pflichten, die zwischen Liechtenstein und der Schweiz sowie zwischen Liechtenstein einerseits sowie der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch dieses Abkommen gebunden sind, andererseits begründet werden.

Artikel 16

(1)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Erklärung an den Verwahrer kündigen. Diese Erklärung wird sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

(2)   Dieses Abkommen gilt als gekündigt, wenn die Schweiz eine der in Artikel 11 genannten Übereinkünfte oder das in Artikel 14 Absatz 2 genannte Abkommen kündigt.

Artikel 17

(1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels der Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján.

Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizend vier.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Image


(1)  ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 254 vom 19.8.1997, S. 1.

(3)  ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3.

(4)  ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 3.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38.


SCHLUSSAKTE


Die Bevollmächtigten haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:

1.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu einem engen Dialog;

2.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Datenschutz.

Die Bevollmächtigten haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

1.

Erklärung der Schweiz zu Artikel 4 Absatz 3 betreffend die Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands;

2.

Erklärung der Europäischen Kommission zu den Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján.

Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizend vier.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

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GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

 

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU EINEM ENGEN DIALOG

Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung eines engen und produktiven Dialogs zwischen all jenen, die an der Umsetzung der in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens aufgeführten Bestimmungen teilnehmen.

Unter Wahrung von Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens lädt die Kommission Sachverständige der Mitgliedstaaten zu den Tagungen des Gemeinsamen Ausschusses ein, um mit der Schweiz über alle von dem Abkommen erfassten Fragen einen Meinungsaustausch zu führen.

Die Vertragsparteien nehmen die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, derartige Einladungen anzunehmen und am Meinungsaustausch mit der Schweiz über alle von dem Abkommen erfassten Fragen teilzunehmen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUR RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUM DATENSCHUTZ

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Rahmen des Abkommens bezüglich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr die Teilnahme der Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß dem Konzept erfolgt, das in dem Briefwechsel über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, im Anhang zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands festgelegt ist.

ANDERE ERKLÄRUNGEN

 

ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ ZU ARTIKEL 4 ABSATZ 3 BETREFFEND DIE FRIST FÜR DIE ÜBERNAHME VON WEITERENTWICKLUNGEN DES DUBLIN/EURODAC-BESITZSTANDS

Die Maximalfrist von zwei Jahren nach Artikel 4 Absatz 3 schließt sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Maßnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte:

die Vorbereitungsphase,

das parlamentarische Verfahren,

die Referendumsfrist (100 Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Rechtsakts) und gegebenenfalls

das Referendum (Organisation und Abstimmung).

Der Bundesrat unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.

Der Bundesrat verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZU DEN AUSSCHÜSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION BEI DER AUSÜBUNG IHRER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UNTERSTÜTZEN

Derzeit wird die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Bereich der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands von folgenden Ausschüssen unterstützt:

dem Ausschuss nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist („Dublin-Ausschuss“), und

dem Ausschuss nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens („Eurodac-Ausschuss“).


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU GEMEINSAMEN TAGUNGEN DER GEMEINSAMEN AUSSCHÜSSE

Die Delegation der Europäischen Kommission,

die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten,

die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt,

haben beschlossen, die Tagungen der Gemeinsamen Ausschüsse nach Maßgabe des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags einerseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags andererseits gemeinsam abzuhalten;

stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Tagungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags oder dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird;

nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.


27.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/18


Information betreffend das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands  (1) sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags  (2)

Nachdem die für das Inkrafttreten des am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie des ebenfalls am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags am 1. Februar 2008 abgeschlossen wurden, treten diese Abkommen gemäß ihrem Artikel 14 Absatz 1 bzw. Artikel 12 Absatz 2 gleichzeitig zum 1. März 2008 in Kraft.


(1)  Siehe Seite 52 dieses Amtsblatts.

(2)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.


27.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. März 2007

zur Genehmigung des Abschlusses eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Protokollierung der Verständigung über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die internationale Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika

(2008/148/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die internationale Zusammenarbeit bei der Forschung auf dem Gebiet der Fertigung ist vorgesehen im Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (2).

(2)

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (3) sieht die Fortsetzung der internationalen Zusammenarbeit vor.

(3)

Zwischen der Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Staaten Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels (4) zur Protokollierung der Verständigung über die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (nachstehend „IMS- Abkommen“) geschlossen. Das IMS-Abkommen ist im April 2005 ausgelaufen. Da es sich zur Verbesserung der Forschung auf dem Gebiet der intelligenten Fertigungssysteme als nützlich erwiesen hat, beantragte die Kommission ein Verhandlungsmandat zur Verlängerung des IMS-Abkommens.

(4)

Mit Beschluss vom 29. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft mit Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika Verhandlungen über die Verlängerung und Änderung des IMS-Abkommens zu führen.

(5)

Diese Verhandlungen wurden im Einklang mit dem Verhandlungsmandat geführt; die Verhandlungsergebnisse wurden in die Programmbestimmungen für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme, die den Rahmen für die Zusammenarbeit bilden, eingearbeitet. Diese Programmbestimmungen sind dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Protokollierung der Verständigung über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die internationale Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) beigefügt. Die Änderungen gegenüber dem vorherigen Programm betreffen die Verwaltung des IMS und seine haushaltstechnische Abwicklung.

(6)

Nach den IMS-Programmbestimmungen nehmen die am IMS-System Beteiligten den Vorsitz des IMS-Führungsgremiums im Turnus wahr. Damit diese Verpflichtung erfüllt werden kann, ist vorgesehen, dass die Gemeinschaft das interregionale IMS-Sekretariat in Europa stellt.

(7)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte verlängert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Protokollierung der Verständigung über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die internationale Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, den Bevollmächtigten zu bestimmen, der das Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Gemeinschaft rechtsverbindlich unterzeichnet (5).

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. TIEFENSEE


(1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(3)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 161 vom 18.6.1997, S. 2 und ABl. L 151 vom 7.6.2001, S. 35.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zur Protokollierung der Verständigung über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die internationale Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika

Sehr geehrter Herr ...,

ich beziehe mich auf das 1997 bzw. 2001 abgeschlossene Abkommen über die Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Mit diesem Schreiben soll die im Hinblick auf Verlängerung und Änderung dieses Abkommens über die Zusammenarbeit erzielte Verständigung protokolliert werden, deren Ergebnis in den Programmbedingungen, die diesem Schreiben beigefügt sind, dargelegt wird.

Die beteiligten Regionen werden zusammenarbeiten, um die industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, um Probleme zu lösen, die sich in der Fertigung überall auf der Welt stellen, und um fortgeschrittene Fertigungstechnologien und -systeme zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit wird ein ausgeglichenes Verhältnis von Aufwand und Nutzen sicherstellen, für die Industrie nützlich sein und auf dem Grundsatz wechselseitiger Interessen und gegenseitigen Verständnisses beruhen.

Die Finanzierung der Zusammenarbeit erfolgt in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln und den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften der beteiligten Regionen. Jede beteiligte Region kommt für ihre eigene Beteiligung auf und leistet einen angemessenen Finanz- oder Sachbeitrag zu den Kosten des interregionalen IMS-Sekretariats. Das Sekretariat arbeitet im Einklang mit den Grundsätzen, die in den Programmbestimmungen festgelegt sind. Die Europäische Gemeinschaft ist bereit, das interregionale Sekretariat turnusmäßig zu übernehmen, wenn dies von den beteiligten Regionen beschlossen wird.

Dieses Abkommen über die Zusammenarbeit hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Jede beteiligte Region kann sich jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten aus dem Abkommen zurückziehen. Die Beteiligten werden das Programm 5 Jahre nach seinem Beginn überprüfen.

Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen behalten sich das Recht vor, als eine einzige europäische Region aufzutreten.

Durch dieses Schreiben und seine Annahme durch die beteiligten Regionen werden die Programmbedingungen gebilligt und wird die Verständigung über die Grundsätze der Zusammenarbeit im IMS-Programm festgehalten. Ich würde mich freuen, Ihre frühzeitige Bestätigung dieser Verständigung zu erhalten.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

ANHANG

TERMS OF REFERENCE FOR A SCHEME FOR INTERNATIONAL COOPERATION IN ADVANCED MANUFACTURING FOR INTELLIGENT MANUFACTURING SYSTEMS

TABLE OF CONTENTS

1.

PREAMBLE

2.

PURPOSE

3.

RATIONALE

4.

OPERATING PRINCIPLES

5.

STRUCTURE AND FUNDING

6.

MANAGEMENT STRUCTURE

7.

TRANSITION TO AND COMMENCEMENT OF THE IMS SCHEME

8.

DURATION OF THE IMS SCHEME

9.

ADMISSION OF NEW PARTICIPANTS

10.

FORMATION AND EVALUATION OF PROJECT CONSORTIA AND OTHER COLLABORATIVE INSTRUMENTS

11.

SMALL AND MEDIUM-SIZED ENTERPRISES

12.

DISSEMINATION OF RESULTS

Technical Appendix 1:

Intellectual property rights provisions for research and development projects

Technical Appendix 1.A:

Convention establishing the World Intellectual Property Organisation (Stockholm, 14 July 1967)

Technical Appendix 2:

financial accountability and principles for setting up and executing the IRS budget

Technical Appendix 3:

IMS technical themes

Technical Appendix 4:

Responsibilities of the IMS Inter-Regional Secretariat

Technical Appendix 5:

Responsibilities of the IMS Regional Secretariats

Technical Appendix 6:

Admission of new participants

Technical Appendix 7:

Project consortia formation and evaluation

Technical Appendix 8:

Role Of IMS vis-à-vis small and medium-sised enterprises (SMEs), universities and government research institutes

1.   PREAMBLE

This document sets forth the terms of reference for the partners of the intelligent manufacturing systems (IMS) scheme for international cooperation in research and development in intelligent manufacturing systems. These terms of reference are not intended to create obligations under international or domestic law.

2.   PURPOSE

The IMS scheme is an international and multilateral cooperation scheme in which Participants work cooperatively to boost industrial competitiveness, solve problems facing manufacturing worldwide, and develop advanced manufacturing technologies and systems to benefit humanity. Its purposes are to:

enhance knowledge-based manufacturing in industry to improve the quality of life and citizens and improve the global environment,

share manufacturing knowledge and to transfer it to future generations,

increase the participation of SMEs in international collaborative activities,

adapt educational and training activities to support the knowledge-based manufacturing industries, and

contribute to establishing common, global norms and standards.

3.   RATIONALE

Manufacturing has been and continues to be an important element in the global economy. It remains a primary generator of wealth and is critical to establishing a sound economic basis for economic growth.

Properly managed international cooperation in research and development in advanced manufacturing can help improve manufacturing operations (1). IMS provides the framework within which cooperative research and development activities can flourish. IMS:

provides a structure for global, ‘forward-thinking’ syntheses (e.g. roadmaps, analyses, foresight),

fosters the creation of networks to reinforce interaction and collaborative research and development,

fosters the development of consortia to undertake collaborative research and development projects (including cooperative work on pre-standardisation topics),

provides an intellectual property rights management framework (Technical Appendix 1) for international collaboration and dissemination activities, and

disseminates research results broadly.

4.   OPERATING PRINCIPLES

IMS collaborative activities proceed on the following bases:

contributions to, and benefits from such cooperation, are equitable and balanced,

collaborative projects have industrial relevance,

collaborative project should include where possible academic participation,

collaborative projects are carried out by inter-regional, geographically distributed consortia,

collaborative projects can occur throughout the full innovation cycle,

IMS project activities under government sponsorship or using government resources should not involve competitive research and development,

results of collaborative projects are shared through a process of controlled information diffusion, and

there should be protection for an equitable allocation of any intellectual property right created or furnished during cooperation projects.

5.   STRUCTURE AND FUNDING

IMS is governed by a management structure that consists of:

an International Steering Committee,

an Inter-Regional Secretariat, and

Regional Secretariats.

5.1.   Funding for the management structure

Each participant will fund its own participation,

Each participant will determine the method by which its own participation will be funded,

Each participant will contribute in an equitable manner in funding or in kind to defray the costs of operating the Inter-Regional Secretariat,

Each participant will be responsible for supporting its own delegation, and

Each Participant will have the right to audit the operations of the management structure.

Principles for setting up and executing the IRS budget shall be in accordance with Technical Appendix 2.

5.2.   Funding for the Projects

Each participant will fund its own participation, and

Each participant will determine the method by which its own participation will be funded.

6.   MANAGEMENT STRUCTURE

6.1.   IMS International Steering Committee

The IMS International Steering Committee will oversee the IMS scheme. Members must be eminent representatives of the participants' industrial, academic, or governmental/public administration sectors who are knowledgeable in manufacturing issues. Members must be willing and able to devote the necessary time and effort involved in guiding the IMS scheme.

6.1.2.

Composition. Two members and one observer from each participant will normally comprise a participant's delegation.

Selection of delegation members is at the discretion of each participant, in accordance with the appropriate laws and provisions of their respective participant governments/public administrations. Designation of alternate delegation members is recommended, but not mandatory.

Each delegation will have a head of delegation who will serve as the chief spokesperson for the delegation. Selection of the head of delegation is at the discretion of each participant, in accordance with the appropriate laws and provisions of their respective participant governments/public administrations.

Each participant's delegation to the meetings of the IMS International Steering Committee may be accompanied by two representatives from its designated Regional Secretariat. Additional attendance is at the discretion of the chair of the IMS International Steering Committee.

6.1.3.

Consensus. The IMS International Steering Committee will reach decisions by consensus of its members.

6.1.4.

Chair. The chair of the IMS International Steering Committee will rotate among the participants and will be decided by the IMS International Steering Committee. The term of each chair will last for 30 months. During the term when a participant chairs, that participant also is responsible for organising the Inter-Regional Secretariat. The participant which is to take the following term will serve as vice chair.

6.1.5.

Responsibilities. The IMS International Steering Committee will determine policies and strategies for undertaking, and for the evolution of, the IMS scheme, including the matter of new participants. It will also:

provide overall guidance, set strategic priorities, review, amend, and update Technical Appendices 3, 4, 5, 7, and 8 and additional Technical Appendices within the scope of these terms of reference, and oversee the implementation of IMS,

oversee the Inter-Regional Secretariat and approve its budget,

provide international promotion for IMS and for manufacturing as a generic discipline,

endorse projects as provided in Section 10,

set performance metrics of the scheme and provide a regular report in respect of same,

ensure activities undertaken under this scheme are done in a manner consistent with the purpose, principles and structure agreed upon by the participants,

foster communication among the International IMS Steering Committee, the Inter-Regional Secretariats, and the project consortium members,

sponsor and approve new IMS documents, and

form interim task forces or committees (e.g., for technical or legal issues), if necessary, to accomplish its work.

6.2.   Inter-Regional Secretariat

The participant that chairs the International Steering Committee will be responsible for organising and managing the Inter-Regional Secretariat. The Inter-Regional Secretariat's primary role is to execute the policies and actions as decided by the IMS International Steering Committee. The responsibilities of the IMS Inter-Regional Secretariat are listed in Technical Appendix 4.

6.3.   Regional Secretariats

The governments/public administrations and public organisations of the participants will organise and manage their respective Regional Secretariats in a manner they see fit. The responsibilities of the IMS Regional Secretariat are listed in Technical Appendix 5.

7.   TRANSITION TO AND COMMENCEMENT OF THE IMS SCHEME

7.1.   Transition

It is the intention of the participants that IMS projects endorsed under the original scheme should be considered to be continued to be endorsed by the current ISC and its successor upon commencement of the new IMS scheme. Other IMS activities, including processing of applications to become a participant, shall continue without interruption.

7.2.   Commencement

The IMS scheme will commence upon:

the ratification of the Terms of Reference for the IMS Scheme by at least three (3) participants. participants under the pre-existing IMS Scheme become new participants under this scheme when they ratify these Terms of Reference;

the appointment of the members to the IMS International Steering Committee; and,

the designation of the Regional Secretariats.

8.   DURATION OF THE IMS SCHEME

participants will review the scheme every five years to determine whether it should be continued, modified or terminated. A participant may withdraw at any time subject to 12 months' notice to other participants.

9.   ADMISSION OF NEW PARTICIPANTS

The IMS International Steering Committee can admit new participants. The procedures for admission of new participants are set forth in Technical Appendix 6.

10.   FORMATION AND EVALUATION OF PROJECT CONSORTIA AND OTHER COLLABORATIVE INSTRUMENTS

The IMS International Steering Committee shall have the authority to set the procedures for: (i) project consortia and formation, evaluation and review; these procedures are set forth in Technical Appendix 7; and (ii) other collaborative instruments within the scope of these Terms of Reference.

11.   SMALL AND MEDIUM-SIZED ENTERPRISES

The participants individually and the IMS International Steering Committee will develop mechanisms to enlist SMEs directly and indirectly in the IMS scheme. A representative list of these mechanisms is in Technical Appendix 8.

12.   DISSEMINATION OF RESULTS

Dissemination of information is of the utmost importance and is required in the IMS scheme. However, all information dissemination must comply with the intellectual property rights provisions in Technical Appendix 1. This includes the dissemination of interim and final project technical results.

Information dissemination will occur at the project, regional and inter-regional levels. This dissemination shall be, but not limited to, written reports, international symposia, and publications by members of the academic sector.

Technical Appendix 1

Intellectual property rights provisions for research and development projects

OBJECTIVES

These provisions lay down mandatory requirements as well as recommended principles for PARTNERS which wish to participate in a PROJECT conducted within the Intelligent Manufacturing Systems Scheme (IMS SCHEME). The objectives of these provisions are to provide adequate protection for intellectual property rights used in and generated during joint research and development PROJECTS under the IMS SCHEME while ensuring:

that contributions and benefits by PARTICIPANTS, from cooperation in such PROJECTS, are equitable and balanced,

that the proper balance is struck between the need for flexibility in PARTNERS' negotiations and the need for uniformity of procedure among PROJECTS and among PARTNERS, and

that the results of the research will be shared by the PARTNERS through a process that protects and equitably allocates any intellectual property rights created or furnished during the cooperation.

Article 1

Definitions

1.1.

ACCOUNTING. The sharing of any consideration such as royalties or other license fees by one PARTNER with another PARTNER when the first PARTNER which solely or jointly owns FOREGROUND discloses, licenses or assigns it to a third party.

1.2.

AFFILIATE. Any legal entity directly or indirectly owned or controlled by, or owning or controlling, or under the same ownership or control as, any PARTNER. Common ownership or control through government does not in itself create AFFILIATE status.

Ownership or control shall exist through the direct or indirect:

ownership of more than 50 % of the nominal value of the issued equity share capital, or

ownership of more than 50 % of the shares entitling the holders to vote for the election of directors or persons performing similar functions, or right by any other means to elect or appoint directors, or persons performing similar functions, who have a majority vote, or,

ownership of 50 % of the shares, and the right to control management or operation of the company through contractual provisions.

1.3.

BACKGROUND: All information and INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS except BACKGROUND RIGHTS owned or controlled by a PARTNER or its AFFILIATE and which are not FOREGROUND.

1.4.

BACKGROUND RIGHTS: Patents for inventions and design and utility models, and applications therefor as soon as made public, owned or controlled by a PARTNER or its AFFILIATES, a license for which is necessary for the work in a PROJECT or for the commercial exploitation of FOREGROUND, and which are not FOREGROUND.

1.5.

CONFIDENTIAL INFORMATION: All information which is not made generally available and which is only made available in confidence by law or under written confidentiality agreements.

1.6.

CONSORTIUM: Three or more GROUPS which have agreed to carry out jointly a PROJECT.

1.7.

COOPERATION AGREEMENT: The one or more signed agreements among all PARTNERS in a CONSORTIUM concerning the conduct of the PROJECT.

1.8.

FOREGROUND: All information and INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS first created, conceived, invented or developed in the course of work in a PROJECT.

1.9.

GROUP: All PARTNERS in a given PROJECT from the geographic area of a PART ICIPANT.

1.10.

IMS SCHEME: The Intelligent Manufacturing Systems Scheme.

1.11.

INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS: All rights defined by Article 2(viii) of the Convention Establishing the World Intellectual Property Organisation signed at Stockholm on 14 July 1967 (see Technical Appendix 1.A.), excluding trademarks, service marks and commercial names and designations.

1.12.

NON-PROFIT INSTITUTIONS: Any legal entity, either public or private, established or organised for purposes other than profit-making, which does not itself commercially exploit FOREGROUND.

1.13.

PARTICIPANT: Australia, Canada, the European Union and Norway, Japan, Korea, Switzerland, the United States and any other country or geographic region whose participation in the IMS SCHEME may be approved in the manner determined by the PARTICIPANTS.

1.14.

PARTNER: Any legal or natural person participating as a contracting party to the COOPERATION AGREEMENT for a given PROJECT.

1.15.

PROJECT: Any research and development project carried out by a CONSORTIUM within the IMS SCHEME.

1.16.

SUMMARY INFORMATION: A description of the objectives, status and results of a PROJECT which does not disclose CONFIDENTIAL INFORMATION.

Article 2

Mandatory provisions

Each COOPERATION AGREEMENT must contain substantive terms and conditions that are fully consistent with each of the provisions 2.1 through 2.13 in this Article and the definitions used in each COOPERATION AGREEMENT shall be those specified in Article 1 of this document.

Where a PROJECT or a potential PARTNER or its AFFILIATES is subject to government requirements, whether by law or agreement, and such requirements will affect rights or obligations pursuant to the COOPERATION AGREEMENT, the potential PARTNER shall disclose to the other PARTNERS all such requirements of which it is aware prior to signing the COOPERATION AGREEMENT. PARTNERS must ensure that ownership, use, disclosure and licensing of FOREGROUND will comply with these mandatory provisions if the PROJECT is subject to government requirements.

PARTNERS will, at the outset of a PROJECT, promptly notify one another of their AFFILIATES which will be involved in the performance of the PROJECT, and will notify one another of any changes in the AFFILIATES so involved during the life of the PROJECT. At the time of entering into a COOPERATION AGREEMENT, and immediately after new legal entities have come to meet the AFFILIATE definition, PARTNERS may exclude AFFILIATES from the rights and obligations set forth in these provisions in accordance with the terms of the COOPERATION AGREEMENT.

Written Agreement

2.1.

PARTNERS shall enter into a written COOPERATION AGREEMENT that governs their participation in a PROJECT consistent with this document.

Ownership

2.2.

FOREGROUND shall be owned solely by the PARTNER or jointly by the PARTNERS creating it.

2.3.

A PARTNER which is the sole owner of FOREGROUND may disclose and non-exclusively license that FOREGROUND to third parties without ACCOUNTING to any other PARTNER.

2.4.

A PARTNER which is a joint owner of FOREGROUND may disclose and non-exclusively license that FOREGROUND to third parties without the consent of and without ACCOUNTING to any other PARTNER, unless otherwise agreed in the COOPERATION AGREEMENT.

2.5.

A PARTNER may assign its sole and/or joint ownership interests in its BACKGROUND, BACKGROUND RIGHTS and FOREGROUND to third parties without the consent of and without ACCOUNTING to any other PARTNER.

PARTNERS who assign any of their rights to BACKGROUND RIGHTS or FOREGROUND must make each assignment subject to the COOPERATION AGREEMENT and must require each assignee to agree in writing to be bound to the assignor's obligations under the COOPERATION AGREEMENT in respect of the assigned rights.

Dissemination of information

2.6.

SUMMARY INFORMATION shall be available to all PARTNERS in other PROJECTS and to the committees formed under the IMS SCHEME.

2.7.

The CONSORTIUM will make available at the end of the PROJECT a public report setting out SUMMARY INFORMATION about the PROJECT.

License rights

Foreground

2.8.

Each PARTNER and its AFFILIATES may use FOREGROUND, royalty-free, for research and development and for commercial exploitation. Commercial exploitation includes the rights to use, make, have made, sell and import.

However, in exceptional circumstances,

PARTNERS may agree in their COOPERATION AGREEMENT to pay a royalty to PARTNERS which are NON-PROFIT INSTITUTIONS for commercial exploitation of FOREGROUND which is solely owned by such NON-PROFIT INSTITUTIONS; and

PARTNERS may agree in their COOPERATION AGREEMENT to pay a royalty to PARTNERS which are NON-PROFIT INSTITUTIONS for commercial exploitation of FOREGROUND which is jointly owned with such NON-PROFIT INSTITUTIONS, provided such royalties are both small and consistent with the principle that contributions and benefits in the IMS SCHEME must be balanced and equitable.

2.9.

A non-owning PARTNER and its AFFILIATES may not disclose or sub-license FOREGROUND to third parties except that each PARTNER or its AFFILIATES may, in the normal course of business:

disclose FOREGROUND in confidence solely for the purposes of manufacturing, having manufactured, importing or selling products,

sub-license any software forming part of FOREGROUND in object code, or

engage itself in the rightful provision of products or services that inherently disclose the FOREGROUND.

Background

2.10.

A PARTNER in a PROJECT may, but is not obligated to, supply or license its BACKGROUND to other PARTNERS.

2.11.

PARTNERS and their AFFILIATES may use another PARTNER'S or its AFFILIATES' BACKGROUND RIGHTS solely for research and development in the PROJECT without additional consideration, including, but not limited to, financial consideration.

2.12.

PARTNERS and their AFFILIATES must grant to other PARTNERS and their AFFILIATES a license of BACKGROUND RIGHTS on normal commercial conditions when such license is necessary for the commercial exploitation of FOREGROUND unless:

the owning PARTNER or its AFFILIATE is by reason of law or by contractual obligation existing before signature of the COOPERATION AGREEMENT unable to grant such licenses and such BACKGROUND RIGHTS are specifically identified in the COOPERATION AGREEMENT; or

the PARTNERS agree, in exceptional cases, on the exclusion of BACKGROUND RIGHTS specifically identified in the COOPERATION AGREEMENT.

Survival of rights

2.13.

The COOPERATION AGREEMENT shall specify that the rights and obligations of PARTNERS and AFFILIATES concerning FOREGROUND, BACKGROUND and BACKGROUND RIGHTS shall survive the natural expiration of the term of the COOPERATION AGREEMENT.

Article 3

Provisions that need to be addressed in the Cooperation Agreement

PARTNERS shall address each of the following items in their COOPERATION AGREEMENT:

Publication of results

3.1.

PARTNERS shall address the issue of the consent required, if any, from the other PARTNERS for publication of the results from the PROJECT other than SUMMARY INFORMATION.

3.2.

PARTNERS shall address the issue of whether PARTNERS which are NON-PROFIT INSTITUTIONS may, for academic purposes, publish FOREGROUND which they solely own, provided that adequate procedures for protecting FOREGROUND are taken in accordance with Articles 3.3 and 3.4.

Protection of foreground

3.3.

PARTNERS shall identify the steps they will take to seek legal protection of FOREGROUND by means of INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS and upon making an invention shall notify other PARTNERS in the same PROJECT in a timely manner of the protection sought and provide a summary description of the invention.

3.4.

PARTNERS shall address the issue of prompt notification of all other PARTNERS in the same PROJECT and, upon request and on mutually agreed conditions, disclosure of the invention and reasonably cooperate in such protection being undertaken by another PARTNER in the same PROJECT in the event and to the extent that a PARTNER or PARTNERS which own FOREGROUND do not intend to seek such protection.

Confidential information

3.5.

PARTNERS shall identify the measures they will take to ensure that any PARTNER which has received CONFIDENTIAL INFORMATION only uses or discloses this CONFIDENTIAL INFORMATION by itself or its AFFILIATES as far as permitted under the conditions under which it was supplied.

Dispute settlement and applicable laws

3.6.

PARTNERS shall agree in their COOPERATION AGREEMENT on the manner in which disputes will be settled.

3.7.

PARTNERS shall agree in their COOPERATION AGREEMENT on the law which will govern the COOPERATION AGREEMENT

Article 4

Optional provisions

PARTNERS may, but are not required to address each of the following provisions in their COOPERATION AGREEMENT:

AFFILIATE PROVISIONS,

ANTITRUST/COMPETITION LAW ISSUES,

CANCELLATION AND TERMINATION,

EMPLOYER/EMPLOYEE RELATIONSHIPS,

EXPORT CONTROLS AND COMPLIANCE,

FIELD OF THE AGREEMENT,

INTENT OF THE PARTIES,

LICENSING PARTNERS IN OTHER PROJECTS,

LICENSOR'S LIABILITY ARISING FROM LICENSEE'S USE OF LICENSED TECHNOLOGY,

LOANED OR ASSIGNED EMPLOYEES AND RESULTING RIGHTS,

NEW PARTNERS AND WITHDRAWAL OF PARTNERS FROM PROJECTS,

POST COOPERATION AGREEMENT BACKGROUND,

PROTECTION, USE AND NON-DISCLOSURE OBLIGATIONS REGARDING CONFIDENTIAL INFORMATION,

RESIDUAL INFORMATION,

ROYALTY RATES FOR BACKGROUND RIGHT LICENSES,

SOFTWARE SOURCE CODE,

TAXATION,

TERM/DURATION OF AGREEMENT.

There are likely to be other provisions the PARTNERS will need to put into their COOPERATION AGREEMENTS depending on the particular circumstances of their PROJECT. PARTNERS should seek their own expert advice on this and note that no additional terms may conflict with Articles 1 and 2 of these provisions.

Technical Appendix 1.A

Convention establishing the World Intellectual Property Organisation (Stockholm, 14 July 1967)

Article 2(viii) defines Intellectual Property to include:

‘… the rights to literary, artistic and scientific works; performances of performing artists; phonograms, and broadcasts; inventions in all fields of human endeavour; scientific discoveries; industrial designs; trade marks, service marks, and commercial names and designations; protection against unfair competition; and all other rights resulting from intellectual activity in the industrial, scientific, literary or artistic fields.’

Technical Appendix 2

Financial accountability and principles for setting up and executing the IRS budget

ISC and IRS members should avoid conflicts of interest in so far as decisions relating to the IRS budget are concerned.

All revenue and expenditures must be incorporated in a single set of accounts (2) to be approved by the ISC.

The balance between revenue and expenditure must be respected at all times (3).

The budget shall be annual with exceptional carry-overs (4).

There should be no transfers of appropriations between line items of budget expenditure, unless formally approved by the ISC.

All revenues shall constitute a common pool (5).

All expenditures shall be reasonable, justified and in accordance with the principles of sound financial management.

The IRS shall respond to all reasonable requests to report on its financial activities.

Regional contributions shall be based on fair principles, and will be paid in accordance with a defined schedule subject to late fees. Regional contributions will be based on the approved IRS budget and will be structured in different tiers, related directly to the size and level of development of each participant's economy. The Initial participants will be allocated in two tiers as follows:

Tier 1: European Union and Norway, Japan, United States,

Tier 2: Australia, Canada, Korea, Switzerland.

The maximum amounts for the contributions will be CAD 200 000 or equivalent per annum for Tier 1; and CAD 125 000 or equivalent per annum for Tier 2.

The foregoing principles shall be incorporated in a document on IRS operational guidelines.

Technical Appendix 3

IMS technical themes

In general, any project that addresses the IMS Scheme objectives as set forth in these terms of reference is considered an appropriate topic for an IMS Project. IMS projects might also address one or more of the following technical themes:

1.

Total product life cycle issues

Future general models of manufacturing systems. Examples for that theme are the proposals of ‘agile manufacturing’, ‘fractal factory’, ‘bionic manufacturing’, ‘holistic enterprise integration’, etc.

Intelligent communication network systems for information processes in manufacturing. To understand the productivity of global distribution and global sourcing, the communication networks and tools and their applications have to be improved.

Environment protection, minimum use of energy and materials. Environment, energy and materials questions have reached a complexity that can only be handled via cooperation with a variety of specialists. Due to the fact that the conditions in that field are very different in different regions a common understanding and harmonised views for the response of manufacturing technologies to environment protection are necessary.

New ideas and methods for recyclability that are globally accepted should be developed under the IMS umbrella.

Harmonised assessment and economic justification models for new manufacturing systems.

2.

Process issues

To enable the needs for rapid response to changing requirements and to saving human and material resources and to improving working conditions for employees the following themes can be identified.

Clean manufacturing processes that can minimise effects on environment. Process emission minimised systems. Process disposal minimised systems.

Factory (process) life-cycle pre-assessed systems.

Minimum consumption of energy. Energy efficient processes that can meet manufacturing requirements with minimum consumption of energy. Integrated cycled process for less energy consumption.

Modules of energy conservation type. Production management technology of energy conservation type.

Technology innovation in manufacturing processes. Methods that can quickly produce different products through ‘Rapid Prototyping Methods’. Manufacturing processes that can flexibly respond to changes in labour conditions, changes of products or materials.

Improvement in the flexibility and autonomy of processing modules that compose manufacturing systems. Open distributed systems and their modules that can match both unmanned, man-machine mixed and labour intensive systems, and can metamorphologically architect system components in correspondence with changes of products.

Improvement in interaction or harmony among various components and functions of manufacturing. Open infrastructure for manufacturing. Inter-connected information systems such as ‘remote ID’ among respective modules.

3.

Strategy/planning/design tools

Manufacturing takes place in a global economy. How and where raw materials are transformed is a strategic decision. The decision is complicated in terms of what to make and where to make or buy it, in what is becoming a single global economy.

Many of today's manufacturing organisations are designed using vertical and hierarchical structures. The move towards hierarchical structures is and will continue to require major changes in organisations, systems and work practices. We need methodologies and tools to help us to define appropriate manufacturing strategies and to design appropriate organisations and business/work processes.

Methods and tools to support business process re-engineering. Modelling tools to support the analyses and development of manufacturing strategies.

Design support tools to support planning in an extended enterprise or virtual enterprise environment.

4.

Human/organisation/social issues

Promotion and development projects for improved image of manufacturing. Manufacturing engineers tend to be at the bottom of the pay scale relevant to other engineers, and the profession as a whole has a lower stature. Therefore ITC considers as projects globally recognised, strong professional societies and educational institutions for the promotion of manufacturing as a discipline. These proposals include the creation of international organisations to promote manufacturing.

Improved capability of manufacturing workforce/education, training. Engineering education has often tended to emphasise theory over process. In addition, basic education has not always met the needs of industry, producing graduates with often-inadequate skills. This has led to industries that are poor at turning innovation into successful products. This necessitates a change in priorities and closer ties between industry and educational institutions. As well, changes in system organisation means that training within companies is a continuous process which seeks to update the skills and increase the potential of employees — the crucial elements in any system.

Autonomous offshore plants (integration of supplementary business functions in subsidiaries). Offshore plants were originally meant to increase market share and decrease production costs: development of the transplant labour forces were a secondary consideration. However, giving more autonomy to these plants enables them to react more flexibly to changing conditions in the areas where they are based, and is consistent with organisational ideas of decentralisation, empowerment and hierarchy flattening. It also serves to contribute to domestic development in the countries where the plants are located and further the IMS goal of spreading widely basic manufacturing knowledge.

Corporate technical memory — keeping, developing, accessing. Often in a manufacturing enterprise knowledge and sources of information are isolated or locked. ‘Organisational learning’ is a strategy for translating such knowledge into a framework or a model that leads to better decision-making and could be an important theme within IMS.

Appropriate performance measures for new paradigms. New paradigms of manufacturing must offer superiority in performance from the points of view of costs, quality, delivery and flexibility. The first three are familiar performance criteria used for mass production, while flexibility is a key attribute of new paradigm manufacturing. To increase the acceptance of new paradigms performance evaluation methods should be developed.

5.

Virtual/extended enterprise issues

The extended enterprise is an expression of the market-driven requirement to embrace external resources in the enterprise without owning them. Core business focus is the route to excellence but product/service delivery requires the amalgam of multiple world-class capabilities. Changing markets require a fluctuating mix of resources. The extended enterprises which can be likened to the ultimate customisable, reconfigurable, manufacturing resource is the goal. The operation of the extended enterprise requires take up of communications and database technologies that are near to the current state of the art. However, the main challenge is organisational rather than technological.

Research and development opportunities in this area are:

methodologies to determine and support information processes and logistics across the value chain in the extended enterprise,

architecture (business, functional and technical) to support engineering cooperation across the value chain, e.g., concurrent engineering across the extended enterprise,

methods and approaches to assign cost/liability/risk and reward to elements of the extended enterprise,

team working across individual units within the extended enterprise.

Technical Appendix 4

Responsibilities of the IMS Inter-Regional Secretariat

The Inter-Regional Secretariat will have responsibility to:

1.

provide logistics for inter-regional meetings and proposals,

2.

maintain and distribute IMS meeting materials and other documents,

3.

provide logistics for inter-regional publicity at the direction of the International Steering Committee,

4.

educate new and prospective participants,

5.

disseminate information during, and upon the conclusion of, projects,

6.

assist with inter-regional consortia formation,

7.

organise and arrange studies and/or work as requested by the International IMS Steering Committee, and

8.

undertake other appropriate tasks as assigned by the International Steering Committee.

Technical Appendix 5

Responsibilities of the IMS Regional Secretariats

To support the IMS Scheme, the Regional Secretariats will:

1.

provide regional logistics for inter-regional meetings and proposals,

2.

maintain and distribute IMS meeting materials and other documents within respective regions,

3.

provide logistics for regional meetings and promotion,

4.

disseminate information during and upon the conclusion of projects within respective regions,

5.

assist in consortium formation within and across respective regions,

6.

support regional delegations in attending the International IMS Steering Committee meetings,

7.

facilitate regional selections and reviews, and

8.

work with regional infrastructure groups to facilitate the IMS Scheme.

Technical Appendix 6

Admission of new participants

Procedures for admission of new participants to the IMS scheme are as follows:

1.

The admission process begins with a letter of inquiry/interest from a ministerial or senior government/public administration level in the prospective participant, addressed to the chair of the IMS International Steering Committee.

2.

Each IMS head of delegation shall be alerted to the receipt of this letter of inquiry/interest. Each IMS participant is chartered to evaluate the application and respond through its respective head of delegation to the chair of the IMS International Steering Committee.

3.

If all IMS participants accept the application, the chair of the IMS International Steering Committee shall inform, in writing, the applicant that if the applicant can ratify these Terms of Reference, then the IMS scheme will admit the applicant as a full participant.

This process shall be completed as soon as practical, and in no case should take longer than three months after receipt of the letter of inquiry/interest.

Technical Appendix 7

Project consortia formation and evaluation

The Regional Secretariats together with the Inter-Regional Secretariat provide assistance in forming consortia for IMS projects.

A.   Basic consortium formation document

Each consortium will prepare a basic document that explains the:

IMS technical themes addressed by the project,

industrial relevance of the project,

project work plans, organisation and structure,

basic information, including contact information, of project partners,

a consortium cooperation agreement that addresses the intellectual property provisions and other legal requirements for the consortium, and

other relevant information to facilitate project endorsement.

B.   International coordinating partner

An international coordinating partner must be appointed by each consortium. The appointed international coordinating partner must be an entity with the necessary resources and expertise to lead the project to its completion. International coordinating partner duties include:

coordinate consortia formation,

coordinate preparation of full proposal and cooperation agreements,

act as the primary contact for all communication between the consortium and the International Steering Committee and Inter-Regional Secretariat, and

facilitate successful execution of the project.

C.   List of interested entities

Within a region, its Regional Secretariat will distribute to all organisations in the industrial, academic and governmental sectors identified as potential project partners the basic document, the domestic funding opportunities, and the domestic agenda for the IMS scheme. The Regional Secretariat will compile a list of interested entities. The list must include the area of interest and the capabilities of each of the interested entities.

D.   Exchange of project proposals

Any entity can submit preliminary proposals to its Regional Secretariat for transmittal to, and posting by, the Inter-Regional Secretariat.

Regional Secretariats will distribute these proposals to interested entities within their Regions. Based on the information, potential partners can strive to form international consortia.

E.   Evaluation, selection and review of projects

Proposals and projects must be consistent with the purpose and the principles of the scheme, and the intellectual property provisions set forth in Technical Appendix 1.

1.   Project selection criteria

Industrial relevance

Compliance with the technical themes in Appendix 3 as may be amended from time to time by the IMS International Steering Committee

Scientific and technical merit

Adoption, commercialisation and exploitation potential

The IMS International Steering Committee shall assess compliance with the IPR provisions in Technical Appendix 1

Value-added.

2.   Consortium SELECTION Criteria

Inter-Regional DISTRIBUTION OF PARTNERS. Consortium partners must be from at least three participants. Partners from applicant Regions may participate in consortia on a case-by-case basis.

Balanced Contributions and Benefits. The consortium partners will show how the contributions to, and the benefits from, participation are equitable and balanced. To this end, partners' contributions to the project should be identified by scale and scope.

Inter-regional leadership. The inter-regional consortium must appoint an international coordinating partner for the consortium to carry out the duties described in Section B above.

Dissemination of results. The consortium must commit to and submit a plan to disseminate project results, including the lessons learned in forming and managing IMS consortium, and non-proprietary technical results permitted by the IPR provisions.

3.   Project endorsement

The project endorsement process consists of three stages. The IMS International Steering Committee and Inter-Regional Secretariat will endeavour to move the entire endorsement process expeditiously.

Project abstract evaluation. The consortium must submit an abstract of the planned research. This abstract shall be submitted to the Regional Secretariats for initial regional reviews. Each delegation will make a recommendation to the International IMS Steering Committee. Proposers of unapproved projects will be given feedback as to why they did not receive support.

Full proposal evaluation. The consortium must submit a final proposal using a standardised format for detailed evaluation by all regions. The final proposal shall include the formal commitment of each partner to the principles, the structure and the IPR provisions of the IMS scheme, and will include a signed consortium cooperation agreement.

Final endorsement. Final endorsement will be made by the IMS International Steering Committee based on the regional recommendations and the submitted proposals.

F.   Project review

The IMS International Steering Committee, through the Inter-Regional Secretariat, will monitor and review progress regularly. To facilitate this, each consortium will submit an annual summary report, in a standardised format, to the IMS International Steering Committee.

Any region may review progress of partner(s) from its region at any time as it sees fit.

Technical Appendix 8

Role of IMS vis-à-vis small and medium-sized enterprises (SMEs), universities and government research institutes

All regions should consider activities such as:

A.

Clear and well documented advice on IPR issues.

B.

A ‘road map’ of existing constraints in law or custom in the participants' territories, and their practical implications.

C.

Help desks for answering simple queries.

D.

An electronic partner search facility specifically oriented to SMEs.

E.

An electronic register of ‘expressions of interest’ by SMEs, which are looking for opportunities to join existing or emerging project clusters.

F.

An ongoing ‘case-book’ of IMS experiences with donations from project teams.

G.

Dissemination events specifically geared to various SME sectors.

The list is not exhaustive, and research should continue alongside the evolving scheme, to monitor the participation of SMEs, and to identify further needs.

The items listed above also are useful for encouraging the participating of universities and government research institutes. Harnessing the educational role of universities in dissemination of results of research through to the next generation of practitioners is necessary.

Sehr geehrter Herr ...,

ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom … mit folgendem Wortlaut:

„Ich beziehe mich auf das 1997 bzw. 2001 abgeschlossene Abkommen über die Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Mit diesem Schreiben soll die im Hinblick auf Verlängerung und Änderung dieses Abkommens über die Zusammenarbeit erzielte Verständigung protokolliert werden, deren Ergebnis in den Programmbedingungen, die diesem Schreiben beigefügt sind, dargelegt wird.

Die beteiligten Regionen werden zusammenarbeiten, um die industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, um Probleme zu lösen, die sich in der Fertigung überall auf der Welt stellen, und um fortgeschrittene Fertigungstechnologien und -systeme zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit wird ein ausgeglichenes Verhältnis von Aufwand und Nutzen sicherstellen, für die Industrie nützlich sein und auf dem Grundsatz wechselseitiger Interessen und gegenseitigen Verständnisses beruhen.

Die Finanzierung der Zusammenarbeit erfolgt in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln und den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften der beteiligten Regionen. Jede beteiligte Region kommt für ihre eigene Beteiligung auf und leistet einen angemessenen Finanz- oder Sachbeitrag zu den Kosten des interregionalen IMS-Sekretariats. Das Sekretariat arbeitet im Einklang mit den Grundsätzen, die in den Programmbestimmungen festgelegt sind. Die Europäische Gemeinschaft ist bereit, das interregionale Sekretariat turnusmäßig zu übernehmen, wenn dies von den beteiligten Regionen beschlossen wird.

Dieses Abkommen über die Zusammenarbeit hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Jede beteiligte Region kann sich jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten aus dem Abkommen zurückziehen. Die Beteiligten werden das Programm 5 Jahre nach seinem Beginn überprüfen.

Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen behalten sich das Recht vor, als eine einzige europäische Region aufzutreten.

Durch dieses Schreiben und seine Annahme durch die beteiligten Regionen werden die Programmbedingungen gebilligt und wird die Verständigung über die Grundsätze der Zusammenarbeit im IMS-Programm festgehalten. Ich würde mich freuen, Ihre frühzeitige Bestätigung dieser Verständigung zu erhalten.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Im Namen der Regierung Australiens

Sehr geehrter Herr ...,

ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom … mit folgendem Wortlaut:

„Ich beziehe mich auf das 1997 bzw. 2001 abgeschlossene Abkommen über die Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Mit diesem Schreiben soll die im Hinblick auf Verlängerung und Änderung dieses Abkommens über die Zusammenarbeit erzielte Verständigung protokolliert werden, deren Ergebnis in den Programmbedingungen, die diesem Schreiben beigefügt sind, dargelegt wird.

Die beteiligten Regionen werden zusammenarbeiten, um die industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, um Probleme zu lösen, die sich in der Fertigung überall auf der Welt stellen, und um fortgeschrittene Fertigungstechnologien und -systeme zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit wird ein ausgeglichenes Verhältnis von Aufwand und Nutzen sicherstellen, für die Industrie nützlich sein und auf dem Grundsatz wechselseitiger Interessen und gegenseitigen Verständnisses beruhen.

Die Finanzierung der Zusammenarbeit erfolgt in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln und den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften der beteiligten Regionen. Jede beteiligte Region kommt für ihre eigene Beteiligung auf und leistet einen angemessenen Finanz- oder Sachbeitrag zu den Kosten des interregionalen IMS-Sekretariats. Das Sekretariat arbeitet im Einklang mit den Grundsätzen, die in den Programmbestimmungen festgelegt sind. Die Europäische Gemeinschaft ist bereit, das interregionale Sekretariat turnusmäßig zu übernehmen, wenn dies von den beteiligten Regionen beschlossen wird.

Dieses Abkommen über die Zusammenarbeit hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Jede beteiligte Region kann sich jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten aus dem Abkommen zurückziehen. Die Beteiligten werden das Programm 5 Jahre nach seinem Beginn überprüfen.

Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen behalten sich das Recht vor, als eine einzige europäische Region aufzutreten.

Durch dieses Schreiben und seine Annahme durch die beteiligten Regionen werden die Programmbedingungen gebilligt und wird die Verständigung über die Grundsätze der Zusammenarbeit im IMS-Programm festgehalten. Ich würde mich freuen, Ihre frühzeitige Bestätigung dieser Verständigung zu erhalten.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Im Namen der Regierung Kanadas

Sehr geehrter Herr ...,

ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom … mit folgendem Wortlaut:

„Ich beziehe mich auf das 1997 bzw. 2001 abgeschlossene Abkommen über die Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Mit diesem Schreiben soll die im Hinblick auf Verlängerung und Änderung dieses Abkommens über die Zusammenarbeit erzielte Verständigung protokolliert werden, deren Ergebnis in den Programmbedingungen, die diesem Schreiben beigefügt sind, dargelegt wird.

Die beteiligten Regionen werden zusammenarbeiten, um die industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, um Probleme zu lösen, die sich in der Fertigung überall auf der Welt stellen, und um fortgeschrittene Fertigungstechnologien und -systeme zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit wird ein ausgeglichenes Verhältnis von Aufwand und Nutzen sicherstellen, für die Industrie nützlich sein und auf dem Grundsatz wechselseitiger Interessen und gegenseitigen Verständnisses beruhen.

Die Finanzierung der Zusammenarbeit erfolgt in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln und den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften der beteiligten Regionen. Jede beteiligte Region kommt für ihre eigene Beteiligung auf und leistet einen angemessenen Finanz- oder Sachbeitrag zu den Kosten des interregionalen IMS-Sekretariats. Das Sekretariat arbeitet im Einklang mit den Grundsätzen, die in den Programmbestimmungen festgelegt sind. Die Europäische Gemeinschaft ist bereit, das interregionale Sekretariat turnusmäßig zu übernehmen, wenn dies von den beteiligten Regionen beschlossen wird.

Dieses Abkommen über die Zusammenarbeit hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Jede beteiligte Region kann sich jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten aus dem Abkommen zurückziehen. Die Beteiligten werden das Programm 5 Jahre nach seinem Beginn überprüfen.

Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen behalten sich das Recht vor, als eine einzige europäische Region aufzutreten.

Durch dieses Schreiben und seine Annahme durch die beteiligten Regionen werden die Programmbedingungen gebilligt und wird die Verständigung über die Grundsätze der Zusammenarbeit im IMS-Programm festgehalten. Ich würde mich freuen, Ihre frühzeitige Bestätigung dieser Verständigung zu erhalten.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Im Namen der Regierung Norwegens

Sehr geehrter Herr ...,

ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom … mit folgendem Wortlaut:

„Ich beziehe mich auf das 1997 bzw. 2001 abgeschlossene Abkommen über die Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Mit diesem Schreiben soll die im Hinblick auf Verlängerung und Änderung dieses Abkommens über die Zusammenarbeit erzielte Verständigung protokolliert werden, deren Ergebnis in den Programmbedingungen, die diesem Schreiben beigefügt sind, dargelegt wird.

Die beteiligten Regionen werden zusammenarbeiten, um die industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, um Probleme zu lösen, die sich in der Fertigung überall auf der Welt stellen, und um fortgeschrittene Fertigungstechnologien und -systeme zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit wird ein ausgeglichenes Verhältnis von Aufwand und Nutzen sicherstellen, für die Industrie nützlich sein und auf dem Grundsatz wechselseitiger Interessen und gegenseitigen Verständnisses beruhen.

Die Finanzierung der Zusammenarbeit erfolgt in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln und den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften der beteiligten Regionen. Jede beteiligte Region kommt für ihre eigene Beteiligung auf und leistet einen angemessenen Finanz- oder Sachbeitrag zu den Kosten des interregionalen IMS-Sekretariats. Das Sekretariat arbeitet im Einklang mit den Grundsätzen, die in den Programmbestimmungen festgelegt sind. Die Europäische Gemeinschaft ist bereit, das interregionale Sekretariat turnusmäßig zu übernehmen, wenn dies von den beteiligten Regionen beschlossen wird.

Dieses Abkommen über die Zusammenarbeit hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Jede beteiligte Region kann sich jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten aus dem Abkommen zurückziehen. Die Beteiligten werden das Programm 5 Jahre nach seinem Beginn überprüfen.

Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen behalten sich das Recht vor, als eine einzige europäische Region aufzutreten.

Durch dieses Schreiben und seine Annahme durch die beteiligten Regionen werden die Programmbedingungen gebilligt und wird die Verständigung über die Grundsätze der Zusammenarbeit im IMS-Programm festgehalten. Ich würde mich freuen, Ihre frühzeitige Bestätigung dieser Verständigung zu erhalten.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Im Namen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sehr geehrter Herr ...,

ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom … mit folgendem Wortlaut:

„Ich beziehe mich auf das 1997 bzw. 2001 abgeschlossene Abkommen über die Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Mit diesem Schreiben soll die im Hinblick auf Verlängerung und Änderung dieses Abkommens über die Zusammenarbeit erzielte Verständigung protokolliert werden, deren Ergebnis in den Programmbedingungen, die diesem Schreiben beigefügt sind, dargelegt wird.

Die beteiligten Regionen werden zusammenarbeiten, um die industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, um Probleme zu lösen, die sich in der Fertigung überall auf der Welt stellen, und um fortgeschrittene Fertigungstechnologien und -systeme zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit wird ein ausgeglichenes Verhältnis von Aufwand und Nutzen sicherstellen, für die Industrie nützlich sein und auf dem Grundsatz wechselseitiger Interessen und gegenseitigen Verständnisses beruhen.

Die Finanzierung der Zusammenarbeit erfolgt in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln und den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften der beteiligten Regionen. Jede beteiligte Region kommt für ihre eigene Beteiligung auf und leistet einen angemessenen Finanz- oder Sachbeitrag zu den Kosten des interregionalen IMS-Sekretariats. Das Sekretariat arbeitet im Einklang mit den Grundsätzen, die in den Programmbestimmungen festgelegt sind. Die Europäische Gemeinschaft ist bereit, das interregionale Sekretariat turnusmäßig zu übernehmen, wenn dies von den beteiligten Regionen beschlossen wird.

Dieses Abkommen über die Zusammenarbeit hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Jede beteiligte Region kann sich jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten aus dem Abkommen zurückziehen. Die Beteiligten werden das Programm 5 Jahre nach seinem Beginn überprüfen.

Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen behalten sich das Recht vor, als eine einzige europäische Region aufzutreten.

Durch dieses Schreiben und seine Annahme durch die beteiligten Regionen werden die Programmbedingungen gebilligt und wird die Verständigung über die Grundsätze der Zusammenarbeit im IMS-Programm festgehalten. Ich würde mich freuen, Ihre frühzeitige Bestätigung dieser Verständigung zu erhalten.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Im Namen der Regierung der Republik Korea

Sehr geehrter Herr ...,

ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom … mit folgendem Wortlaut:

„Ich beziehe mich auf das 1997 bzw. 2001 abgeschlossene Abkommen über die Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Mit diesem Schreiben soll die im Hinblick auf Verlängerung und Änderung dieses Abkommens über die Zusammenarbeit erzielte Verständigung protokolliert werden, deren Ergebnis in den Programmbedingungen, die diesem Schreiben beigefügt sind, dargelegt wird.

Die beteiligten Regionen werden zusammenarbeiten, um die industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, um Probleme zu lösen, die sich in der Fertigung überall auf der Welt stellen, und um fortgeschrittene Fertigungstechnologien und -systeme zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit wird ein ausgeglichenes Verhältnis von Aufwand und Nutzen sicherstellen, für die Industrie nützlich sein und auf dem Grundsatz wechselseitiger Interessen und gegenseitigen Verständnisses beruhen.

Die Finanzierung der Zusammenarbeit erfolgt in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln und den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften der beteiligten Regionen. Jede beteiligte Region kommt für ihre eigene Beteiligung auf und leistet einen angemessenen Finanz- oder Sachbeitrag zu den Kosten des interregionalen IMS-Sekretariats. Das Sekretariat arbeitet im Einklang mit den Grundsätzen, die in den Programmbestimmungen festgelegt sind. Die Europäische Gemeinschaft ist bereit, das interregionale Sekretariat turnusmäßig zu übernehmen, wenn dies von den beteiligten Regionen beschlossen wird.

Dieses Abkommen über die Zusammenarbeit hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Jede beteiligte Region kann sich jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten aus dem Abkommen zurückziehen. Die Beteiligten werden das Programm 5 Jahre nach seinem Beginn überprüfen.

Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen behalten sich das Recht vor, als eine einzige europäische Region aufzutreten.

Durch dieses Schreiben und seine Annahme durch die beteiligten Regionen werden die Programmbedingungen gebilligt und wird die Verständigung über die Grundsätze der Zusammenarbeit im IMS-Programm festgehalten. Ich würde mich freuen, Ihre frühzeitige Bestätigung dieser Verständigung zu erhalten.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Im Namen der Regierung Japans

Sehr geehrter Herr ...,

ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom … mit folgendem Wortlaut:

„Ich beziehe mich auf das 1997 bzw. 2001 abgeschlossene Abkommen über die Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Mit diesem Schreiben soll die im Hinblick auf Verlängerung und Änderung dieses Abkommens über die Zusammenarbeit erzielte Verständigung protokolliert werden, deren Ergebnis in den Programmbedingungen, die diesem Schreiben beigefügt sind, dargelegt wird.

Die beteiligten Regionen werden zusammenarbeiten, um die industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, um Probleme zu lösen, die sich in der Fertigung überall auf der Welt stellen, und um fortgeschrittene Fertigungstechnologien und -systeme zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit wird ein ausgeglichenes Verhältnis von Aufwand und Nutzen sicherstellen, für die Industrie nützlich sein und auf dem Grundsatz wechselseitiger Interessen und gegenseitigen Verständnisses beruhen.

Die Finanzierung der Zusammenarbeit erfolgt in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln und den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften der beteiligten Regionen. Jede beteiligte Region kommt für ihre eigene Beteiligung auf und leistet einen angemessenen Finanz- oder Sachbeitrag zu den Kosten des interregionalen IMS-Sekretariats. Das Sekretariat arbeitet im Einklang mit den Grundsätzen, die in den Programmbestimmungen festgelegt sind. Die Europäische Gemeinschaft ist bereit, das interregionale Sekretariat turnusmäßig zu übernehmen, wenn dies von den beteiligten Regionen beschlossen wird.

Dieses Abkommen über die Zusammenarbeit hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Jede beteiligte Region kann sich jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten aus dem Abkommen zurückziehen. Die Beteiligten werden das Programm 5 Jahre nach seinem Beginn überprüfen.

Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen behalten sich das Recht vor, als eine einzige europäische Region aufzutreten.

Durch dieses Schreiben und seine Annahme durch die beteiligten Regionen werden die Programmbedingungen gebilligt und wird die Verständigung über die Grundsätze der Zusammenarbeit im IMS-Programm festgehalten. Ich würde mich freuen, Ihre frühzeitige Bestätigung dieser Verständigung zu erhalten.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Im Namen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika


(1)  The IMS collaboration scheme was launched in 1995, following the conclusion of a successful Feasibility Study. The duration of the initial IMS collaboration scheme was set at ten years up to 2005. Based on the experience gained in this initial phase, the partners to the IMS scheme decided to expand and improve on the initial phase. The Next-Phase IMS Working Group set up by the parties of IMS and the IMS International Steering Committee recommended that the partners to IMS renew the scheme with a modified framework for international multilateral collaboration in IMS.

(2)  Revenue and expenditures need to be in one single budgetary document; which is subject to approval.

(3)  Expenditures should not be increased simply to keep revenues and expenditures in balance.

(4)  By way of example, an ‘exceptional carry over’ may be made as a provision against negative cashflow from year to year, to preserve operational flexibility.

(5)  All contributions shall form a common pool and no members' contribution/revenue can be designated for use with a certain purpose only; concomitantly, no expenditure may be assigned to a particular contribution.


27.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/49


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Protokollierung der Verständigung über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die internationale Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika (1)

Das vorgenannte Abkommen ist gemäß dessen Nummer 7.2 am 4. Januar 2008 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan, Korea, Norwegen und den Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft getreten.


(1)  Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

27.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2008

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

(2008/149/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 38,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Ermächtigung des Vorsitzes, der von der Kommission unterstützt wurde, wurden am 17. Juni 2002 Verhandlungen mit den schweizerischen Behörden über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgeschlossen.

(2)

Das Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wurde gemäß dem Beschluss des Rates 2004/849/EG (1) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Soweit die Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter Titel IV des Vertrags über die Europäische Union fällt, berührt ist, soll der Beschluss des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) auf die Beziehungen mit der Schweiz entsprechend Anwendung finden.

(5)

Dieser Beschluss lässt die Position des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (3), unberührt.

(6)

Dieser Beschluss lässt die Position Irlands nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (4) unberührt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie die damit verbundenen Dokumente bestehend aus der Schlussakte, dem Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Ausschüsse, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, und der Gemeinsamen Erklärung über gemeinsame Sitzungen der Gemischten Ausschüsse werden hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Das Abkommen, die Schlussakte, der Briefwechsel und die Gemeinsame Erklärung sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss findet auf Bereiche, die von den in den Anhängen A und B des Abkommens aufgeführten Bestimmungen umfasst sind, und auf ihre Entwicklung Anwendung, soweit diese Bestimmungen gemäß dem Beschluss 1999/436/EG (5) eine Rechtsgrundlage im Vertrag über die Europäische Union haben oder eine solche für sie festgelegt wurde.

Artikel 3

Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) gelten in derselben Weise für die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fällt.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person zu benennen, die ermächtigt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 14 des Abkommens im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Europäischen Union zur Bindungswirkung auszudrücken.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 368 vom 17.12.2004, S. 26.

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(3)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(4)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

DIE EUROPÄISCHE UNION,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Europäische Union mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt hat, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der in den Rahmen der Europäischen Union einbezogene Schengen-Besitzstand einen Teil der Bestimmungen zur Verwirklichung dieses Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet, soweit diese einen Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen schaffen und Ausgleichsmaßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus vorsehen,

EINGEDENK der geografischen Lage der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Schengen-Besitzstand und an seiner weiteren Entwicklung es ermöglicht, gewisse Hindernisse für den freien Personenverkehr, die aufgrund der geografischen Lage der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehen, zu beseitigen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den vom Schengen-Besitzstand erfassten Bereichen zu verstärken,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit dem vom Rat der Europäischen Union am 18. Mai 1999 geschlossenen Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen (1) diese beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert wurden,

IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, die Schweizerische Eidgenossenschaft auf gleichwertiger Ebene wie Island und Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zu assoziieren,

IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen geschlossen werden sollte, das gleichartige Rechte und Pflichten begründet wie das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union einerseits und Island und Norwegen andererseits,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, praktischen Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands organisiert werden muss,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein Ausschuss nach dem institutionellen Muster der Assoziierung Islands und Norwegens eingesetzt werden muss, um die Schweizerische Eidgenossenschaft bei den Tätigkeiten der Europäischen Union in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen zu assoziieren und ihr die Teilnahme daran zu ermöglichen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Schengener Zusammenarbeit auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gewährleistet sind, beruht,

IN DER ERWÄGUNG, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind und dass die Beschlüsse zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäß dem genannten Titel, die Dänemark in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten nur völkerrechtliche Verpflichtungen begründen,

IN DER ERWÄGUNG, dass einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Irland nach Maßgabe der Beschlüsse gemäß dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde (2), Anwendung finden,

IN DER ERWÄGUNG, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Union eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,

IN DER ERWÄGUNG, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Besitzstands verlangt, dass dieses Abkommen und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten beziehungsweise an der Umsetzung und Entwicklung dieses Besitzstands teilnehmenden Parteien, in denen die Beziehungen dieser Parteien untereinander geregelt sind, gleichzeitig zur Anwendung gelangen,

EINGEDENK des Abkommens über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von „Eurodac“,

IN ANBETRACHT der Verknüpfung, die zwischen dem Schengen-Besitzstand und diesem gemeinschaftlichen Besitzstand besteht,

IN DER ERWÄGUNG, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von „Eurodac“ gleichzeitig in Kraft gesetzt werden müssen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend „Schweiz“ genannt) wird bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in den Bereichen, die Gegenstand der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen sind sowie bei der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen assoziiert.

(2)   Dieses Abkommen begründet gegenseitige Rechte und Pflichten gemäß den in ihm vorgesehenen Verfahren.

Artikel 2

(1)   Die in Anhang A aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt) gelten, werden von der Schweiz umgesetzt und angewendet.

(2)   Die in Anhang B aufgeführten Bestimmungen der Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft werden, soweit sie entsprechende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) ersetzen und/oder weiterentwickeln oder aufgrund des genannten Übereinkommens angenommen worden sind, von der Schweiz umgesetzt und angewendet.

(3)   Die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen angenommen werden, auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren Anwendung fanden, werden von der Schweiz, unbeschadet des Artikels 7, ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.

Artikel 3

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der Schweizer Regierung sowie den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) besteht.

(2)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.

(3)   Der Gemischte Ausschuss tritt auf Initiative seines/seiner Vorsitzenden oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen.

(4)   Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 tritt der Gemischte Ausschuss je nach Bedarf auf der Ebene von Ministern, hochrangigen Beamten oder Sachverständigen zusammen.

(5)   Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird wahrgenommen

auf Ebene der Sachverständigen: vom Vertreter der Europäischen Union;

auf Ebene der hochrangigen Beamten und Minister: jeweils für die Dauer von sechs Monaten im Wechsel vom Vertreter der Europäischen Union und vom Vertreter der Schweizer Regierung.

Artikel 4

(1)   Der Gemischte Ausschuss behandelt gemäß diesem Abkommen alle von Artikel 2 erfassten Fragen und trägt dafür Sorge, dass jegliche Anliegen der Schweiz gebührend berücksichtigt werden.

(2)   Auf den auf Ministerebene stattfindenden Tagungen des Gemischten Ausschusses haben die Vertreter der Schweiz Gelegenheit,

ihre Schwierigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder eine bestimmte Maßnahme darzulegen oder auf Schwierigkeiten anderer Delegationen zu reagieren;

zu Fragen der Weiterentwicklung von sie betreffenden Bestimmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen.

(3)   Die auf Ministerebene stattfindenden Tagungen des Gemischten Ausschusses werden vom Gemischten Ausschuss auf Ebene der hochrangigen Beamten vorbereitet.

(4)   Der Vertreter der Schweizer Regierung ist berechtigt, zu Fragen, die Gegenstand des Artikels 1 sind, im Gemischten Ausschuss Anregungen vorzutragen. Im Anschluss an eine Aussprache kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat derartige Anregungen prüfen, um gegebenenfalls im Hinblick auf die Annahme eines Rechtsakts oder einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemäß den für die Europäische Union geltenden Bestimmungen einen Vorschlag zu unterbreiten oder eine Initiative zu ergreifen.

Artikel 5

Unbeschadet des Artikels 4 wird der Gemischte Ausschuss von der im Rat erfolgenden Vorbereitung etwaiger, für dieses Abkommen relevanter Rechtsakte oder Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 6

Bei der Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften in einem Bereich, der unter dieses Abkommen fällt, zieht die Kommission Sachverständige aus der Schweiz informell gleichermaßen zurate, wie sie Sachverständige aus den Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge zurate zieht.

Artikel 7

(1)   Die Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Artikels 2 ist den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten. Vorbehaltlich des Absatzes 2 treten diese Rechtsakte oder Maßnahmen für die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und ihre betroffenen Mitgliedstaaten sowie für die Schweiz gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen Rechtsakten oder Maßnahmen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang wird der von der Schweiz im Gemischten Ausschuss angegebene Zeitraum gebührend berücksichtigt, den sie für die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für notwendig hält.

(2)

a)

Der Rat notifiziert der Schweiz unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1, auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren angewendet wurden. Die Schweiz entscheidet, ob sie deren Inhalt akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird dem Rat und der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen notifiziert.

b)

Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Maßnahme für die Schweiz erst nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet sie den Rat und die Kommission davon zum Zeitpunkt ihrer Notifizierung. Die Schweiz unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt die Schweiz für die Notifizierung über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifizierung durch den Rat. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für die Schweiz vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts oder der Maßnahme, wenn möglich, vorläufig an.

Kann die Schweiz den Inhalt des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemischten Ausschuss geprüft. Die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft können in Bezug auf die Schweiz diejenigen Maßnahmen treffen, die verhältnismäßig und notwendig sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit zu gewährleisten.

(3)   Akzeptiert die Schweiz den Inhalt von Rechtsakten und Maßnahmen nach Absatz 2, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz einerseits und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch diese Rechtsakte und Maßnahmen gebunden sind, andererseits.

(4)   Für den Fall, dass

a)

die Schweiz ihren Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Absatz 2, auf den beziehungsweise auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren, oder

b)

die Schweiz die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 5 Buchstabe a vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt oder

c)

die Schweiz die Notifizierung nicht nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Frist von zwei Jahren vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 2 Buchstabe b sorgt,

wird dieses Abkommen als beendet angesehen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschließt innerhalb von 90 Tagen nach sorgfältiger Prüfung der Möglichkeiten zur Fortsetzung des Abkommens etwas anderes. Die Beendigung dieses Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen rechtswirksam.

(5)

a)

Bewirken Bestimmungen eines neuen Rechtsakts oder einer neuen Maßnahme, dass die Mitgliedstaaten die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen oder die Anerkennung von Anordnungen zur Durchsuchung und/oder zur Beschlagnahme von Beweisen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr den Bedingungen des Artikels 51 des Schengener Durchführungsübereinkommens unterwerfen können, kann die Schweiz dem Rat und der Kommission innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Frist von 30 Tagen notifizieren, dass sie den Inhalt dieser Bestimmungen nicht akzeptiert und diese nicht in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt, soweit diese Bestimmungen auf Ersuchen um oder Anordnungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme in Bezug

auf Ermittlungen oder Verfolgungen von strafbaren Handlungen im Bereich der direkten Steuern Anwendung finden, die, falls in der Schweiz begangen, nach schweizerischem Recht nicht mit einer Freiheitsstrafe bedroht wären. In diesem Fall wird dieses Abkommen entgegen Absatz 4 nicht als beendet angesehen.

b)

Auf Antrag eines seiner Mitglieder tritt der Gemischte Ausschuss spätestens innerhalb von zwei Monaten zusammen und erörtert, unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf internationaler Ebene, die aufgrund der Notifizierung gemäß Buchstabe a entstandene Situation.

Beschließt der Gemischte Ausschuss einstimmig, dass die Schweiz die einschlägigen Bestimmungen des neuen Rechtsakts oder der neuen Maßnahme umfassend akzeptiert und umsetzt, kommen Absatz 2 Buchstabe b sowie die Absätze 3 und 4 zur Anwendung. Die Unterrichtung nach Absatz 2 Buchstabe b Satz 1 erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach der Einigung im Gemischten Ausschuss.

Artikel 8

(1)   Um das Ziel der Vertragsparteien einer möglichst einheitlichen Anwendung und Auslegung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen zu erreichen, verfolgt der Gemischte Ausschuss ständig die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Gerichtshof“ genannt) sowie die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen schweizerischen Gerichte. Zu diesem Zweck wird eine Regelung eingeführt, die eine regelmäßige gegenseitige Übermittlung dieser Rechtsprechung gewährleistet.

(2)   Die Schweiz kann in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine Frage in Bezug auf die Auslegung einer in Artikel 2 genannten Bestimmung zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 9

(1)   Die Schweiz legt dem Gemischten Ausschuss jährlich einen Bericht darüber vor, wie ihre Verwaltungsbehörden und Gerichte die in Artikel 2 genannten Bestimmungen — gegebenenfalls im Sinne der Auslegung des Gerichtshofs — angewendet und ausgelegt haben.

(2)   Ist der Gemischte Ausschuss innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm eine wesentliche Abweichung zwischen der Rechtsprechung des Gerichthofs und derjenigen der schweizerischen Gerichte oder eine wesentliche Abweichung zwischen den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den schweizerischen Behörden in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht in der Lage, eine einheitliche Anwendung und Auslegung sicherzustellen, so wird das Verfahren nach Artikel 10 angewendet.

Artikel 10

(1)   Kommt es zu einem Streit über die Anwendung dieses Abkommens oder zu einer Situation nach Artikel 9 Absatz 2, so wird die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des auf Ministerebene tagenden Gemischten Ausschusses gesetzt.

(2)   Der Gemischte Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen zur Beilegung des Streits.

(3)   Kann der Streit vom Gemischten Ausschuss innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, so ist zur endgültigen Beilegung des Streits eine weitere Frist von 30 Tagen vorzusehen. Kommt es zu keiner endgültigen Beilegung des Streits, so wird dieses Abkommen sechs Monate nach Ablauf der Frist von 30 Tagen als beendet angesehen.

Artikel 11

(1)   Was die Verwaltungskosten für die Anwendung dieses Abkommens betrifft, so leistet die Schweiz an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften jährlich einen Beitrag von 7,286 % eines Betrags von 8 100 000 EUR, wobei dieser Anteil unter Berücksichtigung der Inflationsrate innerhalb der Europäischen Union jährlich angepasst wird.

(2)   Was die Entwicklungskosten für das Schengener Informationssystem II betrifft, so leistet die Schweiz ab dem Haushaltsjahr 2002 für jedes diesbezügliche Haushaltjahr jährlich einen Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Verhältnis ihres Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten.

Der Beitrag für die Haushaltsjahre vor Inkrafttreten dieses Abkommens wird mit Inkrafttreten desselben fällig.

(3)   In Fällen, in denen die operativen Kosten der Anwendung dieses Abkommens nicht zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften, sondern unmittelbar zulasten der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehen, trägt die Schweiz zu diesen Kosten im Verhältnis des Prozentsatzes ihres Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten bei.

In Fällen, in denen die operativen Kosten zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, beteiligt sich die Schweiz an diesen Kosten, indem sie im Verhältnis des Prozentsatzes ihres Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten einen Jahresbeitrag zum genannten Haushalt leistet.

(4)   Die Schweiz ist berechtigt, die von der Kommission oder im Rat ausgearbeiteten Dokumente betreffend dieses Abkommen zu erhalten und auf den Tagungen des Gemischten Ausschusses eine Verdolmetschung in eine von ihr gewählte Amtssprache der Organe der Europäischen Gemeinschaften zu verlangen.

Artikel 12

(1)   Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz sowie die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits.

(2)   Dieses Abkommen berührt nicht die Übereinkünfte zwischen der Schweiz einerseits und einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten andererseits, soweit diese mit dem vorliegenden Abkommen vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Abkommen hat Letzteres Vorrang.

(3)   Dieses Abkommen berührt in keiner Weise etwaige künftige Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits oder etwaige künftige Übereinkünfte, welche auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union geschlossen werden.

Artikel 13

(1)   Die Schweiz schließt ein Abkommen mit dem Königreich Dänemark über die Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Bestimmungen, die sich auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützen und auf die daher das Protokoll über die Position Dänemarks Anwendung findet, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde.

(2)   Die Schweiz schließt ein Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aufgrund ihrer jeweiligen Assoziierungen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Artikel 14

(1)   Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates als Verwahrer dieses Abkommens feststellt, dass alle förmlichen Erfordernisse in Bezug auf die Zustimmung durch die Vertragsparteien oder im Namen der Vertragsparteien, an das Abkommen gebunden zu sein, erfüllt sind.

(2)   Die Artikel 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 gelten vorläufig vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens an.

(3)   Für Rechtsakte oder Maßnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Artikel 15

(1)   Die in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen sowie die nach Artikel 2 Absatz 3 bereits angenommenen Bestimmungen werden für die Schweiz zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, der vom Rat durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, die alle in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen anwenden, im Anschluss an Konsultationen im Gemischten Ausschuss festgesetzt wird, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen von der Schweiz erfüllt sind und dass an den Außengrenzen effiziente Kontrollen stattfinden.

Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertreten, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese Beschlussfassung Bestimmungen des Schengen-Besitzstands oder darauf gründende oder sich darauf beziehende Rechtsakte oder Maßnahmen betrifft, an denen diese Mitgliedstaaten teilnehmen.

Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die gemäß dem Beitrittsvertrag nur ein Teil der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen Anwendung findet, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese Beschlussfassung Bestimmungen des Schengen-Besitzstands betrifft, die bereits für diese Staaten anwendbar sind.

(2)   Die Inkraftsetzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen begründet Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz einerseits und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch diese Bestimmungen gebunden sind, andererseits.

(3)   Dieses Abkommen wird nur angewendet, wenn die in Artikel 13 genannten Übereinkünfte ebenfalls angewendet werden.

(4)   Dieses Abkommen wird ferner nur angewendet, wenn das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz gestellten Asylantrags angewendet wird.

Artikel 16

(1)   Liechtenstein kann diesem Abkommen beitreten.

(2)   Der Beitritt Liechtensteins wird in einem Protokoll zu diesem Abkommen geregelt; darin werden alle Folgen eines solchen Beitritts aufgeführt, einschließlich die Rechte und Pflichten, die zwischen Liechtenstein und der Schweiz sowie zwischen Liechtenstein einerseits und der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, andererseits begründet werden.

Artikel 17

(1)   Dieses Abkommen kann von der Schweiz oder durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Rates gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer zu notifizieren. Sie wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam.

(2)   Dieses Abkommen gilt als gekündigt, wenn die Schweiz eine der in Artikel 13 genannten Übereinkünfte oder das in Artikel 15 Absatz 4 genannte Abkommen kündigt.

Artikel 18

(1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels der Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján.

Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizend vier.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā

Europos Sąjungos vardu

az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

På Europeiska unionens vägnar

Image

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Image


(1)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43, und ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

ANHANG A

(Artikel 2 Absatz 1)

Teil 1 dieses Anhangs bezieht sich auf das Schengener Übereinkommen von 1985 und das 1990 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zur Durchführung jenes Übereinkommens; Teil 2 bezieht sich auf die Beitrittsinstrumente und Teil 3 auf die relevanten abgeleiteten Schengen-Rechtsakte.

TEIL 1

Die Bestimmungen des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

Alle Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, mit Ausnahme folgender Bestimmungen:

 

Artikel 2 Absatz 4 über die Warenkontrollen

 

Artikel 4, soweit Gepäckkontrollen betroffen sind

 

Artikel 10 Absatz 2

 

Artikel 19 Absatz 2

 

Artikel 28 bis 38 und die dazugehörigen Begriffsbestimmungen

 

Artikel 60

 

Artikel 70

 

Artikel 74

 

Artikel 77 bis 91, soweit sie von der Richtlinie des Rates 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen abgedeckt sind

 

Artikel 120 bis 125 über den Warenverkehr

 

Artikel 131 bis 133

 

Artikel 134

 

Artikel 139 bis 142

 

Schlussakte: Erklärung 2

 

Schlussakte: Erklärungen 4, 5 und 6

 

Protokoll

 

Gemeinsame Erklärung

 

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

TEIL 2

Die Bestimmungen der Übereinkommen und Protokolle über den Beitritt zum Übereinkommen von Schengen und zum Schengener Durchführungsübereinkommen mit der Italienischen Republik (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in Bonn), der Griechischen Republik (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), der Republik Österreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) und dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg), ausgenommen:

1.

Das am 27. November 1990 in Paris unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

2.

Die folgenden Bestimmungen des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlussakte und die dazugehörigen Erklärungen:

 

Artikel 1

 

Artikel 5 und 6

 

Schlussakte, Teil I

 

Schlussakte, Teil II, Erklärungen 2 und 3

 

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

3.

Das am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik sowie die dazugehörigen Erklärungen.

4.

Die folgenden Bestimmungen des am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, dessen Schlussakte und die dazugehörigen Erklärungen:

 

Artikel 1

 

Artikel 5 und 6

 

Schlussakte, Teil I

 

Schlussakte, Teil II, Erklärungen 2 und 3

 

Schlussakte, Teil III, Erklärungen 3 und 4

 

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

5.

Das am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik, sowie die dazugehörigen Erklärungen.

6.

Die folgenden Bestimmungen des am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den Gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, dessen Schlussakte und die dazugehörigen Erklärungen:

 

Artikel 1

 

Artikel 7 und 8

 

Schlussakte, Teil I

 

Schlussakte, Teil II, Erklärungen 2 und 3

 

Schlussakte, Teil III, Erklärungen 2, 3, 4 und 5

 

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

7.

Das am 6. November 1992 in Madrid unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik sowie der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, sowie die dazugehörigen Erklärungen.

8.

Die folgenden Bestimmungen des am 6. November 1992 in Madrid unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, dessen Schlussakte und die dazugehörigen Erklärungen:

 

Artikel 1

 

Artikel 6 und 7

 

Schlussakte, Teil I

 

Schlussakte, Teil II, Erklärungen 2, 3 und 4

 

Schlussakte, Teil III, Erklärungen 1 und 3

 

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

9.

Das am 28. April 1995 in Brüssel unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik.

10.

Die folgenden Bestimmungen des am 28. April 1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, sowie dessen Schlussakte:

 

Artikel 1

 

Artikel 5 und 6

 

Schlussakte, Teil I

 

Schlussakte, Teil II, Erklärung 2

 

Schlussakte, Teil III

11.

Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie die dazugehörige Erklärung.

12.

Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlussakte sowie die dazugehörigen Erklärungen:

 

Artikel 1

 

Artikel 7 und 8

 

Schlussakte, Teil I

 

Schlussakte, Teil II, Erklärung 2

 

Schlussakte, Teil III

 

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

13.

Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Finnland zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie die dazugehörige Erklärung.

14.

Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlussakte sowie die dazugehörige Erklärung:

 

Artikel 1

 

Artikel 6 und 7

 

Schlussakte, Teil I

 

Schlussakte, Teil II, Erklärung 2

 

Schlussakte, Teil III, mit Ausnahme der Erklärung über die Ålandinseln

 

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

15.

Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und die dazugehörige Erklärung.

16.

Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlussakte sowie die dazugehörige Erklärung:

 

Artikel 1

 

Artikel 6 und 7

 

Schlussakte, Teil I

 

Schlussakte, Teil II, Erklärung 2

 

Schlussakte, Teil III

 

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

TEIL 3

A.   Die folgenden Beschlüsse des Exekutivausschusses:

SCH/Com-ex (93) 10

14.12.1993

Bestätigung der Erklärungen der Minister und Staatssekretäre vom 19. Juni 1992 und 30. Juni 1993 zum Inkrafttreten

SCH/Com-ex (93) 14

14.12.1993

Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln

SCH/Com-ex (93) 21

14.12.1993

Verlängerung des einheitlichen Visums

SCH/Com-ex (93) 24

14.12.1993

Gemeinsame Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa

SCH/Com-ex (94) 1, rev. 2

26.4.1994

Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen an den Binnengrenzen

SCH/Com-ex (94) 15 rev.

21.11.1994

Einführung eines automatisierten Verfahrens zur Konsultation der zentralen Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 2 SDÜ

SCH/Com-ex (94) 16 rev.

21.11.1994

Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel

SCH/Com-ex (94) 17 rev. 4

22.12.1994

Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen

SCH/Com-ex (94) 25

22.12.1994

Austausch von Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken

SCH/Com-ex (94) 28 rev.

22.12.1994

Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75

SCH/Com-ex (94) 29 rev. 2

22.12.1994

Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990

SCH/Com-ex (95) PV 1 rev.

(Punkt 8)

Gemeinsame Visapolitik

SCH/Com-ex (95) 20 rev. 2

20.12.1995

Annahme des Dokuments SCH/I (95) 40 6. Rev. zum Verfahren für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens

SCH/Com-ex (95) 21

20.12.1995

Schnellerer Austausch statistischer Daten und konkreter Angaben über an den Außengrenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten zwischen den Schengen-Staaten

SCH/Com-ex (96) 13 rev.

27.6.1996

Erteilung von Schengen-Visa im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Durchführungsübereinkommens

SCH/Com-ex (97) 39 rev.

15.12.1997

Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten

SCH/Com-ex (98) 1, rev. 2

21.4.1998

Tätigkeitsbericht der Task Force

SCH/Com-ex (98) 12

21.4.1998

Austausch vor Ort von statistischen Angaben zur Visumerteilung

SCH/Com-ex (98) 18 rev.

23.6.1998

Maßnahmen, die gegenüber Staaten zu ergreifen sind, bei denen es Probleme bei der Ausstellung von Dokumenten gibt, die die Entfernung aus dem Schengener Gemeinschaftsgebiet ermöglichen

RÜCKÜBERNAHME — VISA

SCH/Com-ex (98) 19

23.6.1998

Monaco

VISA — AUSSENGRENZEN — SIS

SCH/Com-ex (98) 21

23.6.1998

Abstempelung der Pässe der Visumantragsteller

VISA

SCH/Com-ex (98) 26 def.

16.9.1998

Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen

SCH/Com-ex (98) 29 rev.

23.6.1998

Besenklausel zur Abdeckung des gesamten technischen Besitzstands Schengens

SCH/Com-ex (98) 35, rev. 2

16.9.1998

Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs an EU-Beitrittskandidaten

SCH/Com-ex (98) 37 def. 2

27.10.1998

Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung

SCH/Com-ex (98) 51, rev. 3

16.12.1998

Grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auf Ersuchen

SCH/Com-ex (98) 52

16.12.1998

Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit

SCH/Com-ex (98) 56

16.12.1998

Handbuch visierfähiger Dokumente

SCH/Com-ex (98) 57

16.12.1998

Einführung eines einheitlichen Dokuments zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung

SCH/Com-ex (98) 59 rev.

16.12.1998

Koordinierter Einsatz von Dokumentenberatern

SCH/Com-ex (99) 1, rev. 2

28.4.1999

Schengener Normen im Betäubungsmittelbereich

SCH/Com-ex (99) 5

28.4.1999

SIRENE-Handbuch

SCH/Com-ex (99) 6

28.4.1999

Besitzstand Telecom

SCH/Com-ex (99) 7, rev. 2

28.4.1999

Verbindungsbeamte

SCH/Com-ex (99) 8, rev. 2

28.4.1999

Entlohnung von Informanten

SCH/Com-ex (99) 10

28.4.1999

Illegaler Waffenhandel

SCH/Com-ex (99) 13

28.4.1999

Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuchs und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen

SCH/Com-ex (99) 14

28.4.1999

Handbuch visierfähiger Dokumente

SCH/Com-ex (99) 18

28.4.1999

Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen

B.   Die folgenden Erklärungen des Exekutivausschusses:

Erklärung

Gegenstand

SCH/Com-ex (96) decl. 5

18.4.1996

Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“

SCH/Com-ex (96) decl. 6, rev. 2

26.6.1996

Erklärung zur Auslieferung

SCH/Com-ex (97) decl. 13, rev. 2

9.2.1998

Entführung von Minderjährigen

C.   Die folgenden Beschlüsse der Zentralen Gruppe:

Beschluss

Gegenstand

SCH/C (98) 117

27.10.1998

Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung

SCH/C (99) 25

22.3.1999

Allgemeine Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen

ANHANG B

(Artikel 2 Absatz 2)

Die Schweiz wendet den Inhalt der nachstehend aufgeführten Rechtsakte ab dem vom Rat gemäß Artikel 15 festgelegten Zeitpunkt an.

Sollte ein Übereinkommen oder Protokoll, auf das einer der nachstehend aufgeführten, mit einem Sternchen gekennzeichneten Rechtsakte Bezug nimmt, zu diesem Zeitpunkt noch nicht für alle Staaten, die bei der Annahme des betreffenden Rechtsakts Mitglieder der Europäischen Union waren, in Kraft getreten sein, so wendet die Schweiz den Inhalt der relevanten Bestimmungen dieser Rechtsakte erst ab dem Zeitpunkt an, zu dem das betreffende Übereinkommen oder Protokoll für alle diese Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist.

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51) und Empfehlung 93/216/EWG der Kommission vom 25. Februar 1993 zum Europäischen Feuerwaffenpass (ABl. L 93 vom 17.4.1993, S. 39), geändert durch die Empfehlung 96/129/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 (ABl. L 30 vom 8.2.1996, S. 47)

Verordnung (EG) Nr. 1683/95/EG des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7); Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1996 und Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2002 zur Festsetzung der ergänzenden technischen Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung (beide nicht veröffentlicht)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31)

Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgeführte Bestimmungen] (ABL. C 197 vom 12.7.2000, S. 1) *

Beschluss 2000/586/JI des Rates vom 28. September 2000 über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 248 vom 3.10.2000, S. 1)

Beschluss 2000/645/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Berichtigung des im Beschluss des Schengener Exekutivausschusses SCH/Com-ex (94) 15 Rev. enthaltenen Schengen-Besitzstands (ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 24)

Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6. März 2003 (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10)

Entscheidung 2001/329/EG des Rates vom 24. April 2001 zur Aktualisierung des Teils VI sowie der Anlagen 3, 6 und 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlagen 5a, 6a und 8 des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 32)

Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt (ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 4)

Entscheidung 2001/420/EG des Rates vom 28. Mai 2001 zur Anpassung der Teile V und VI der Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen und der Anlage 6a des Gemeinsamen Handbuchs für Visa für den längerfristigen Aufenthalt, die gleichzeitig als Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzen (ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 47)

Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34) und Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55)

Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45)

Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [in Artikel 15 des Protokolls aufgeführte Bestimmung] (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1) *

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4)

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1)

Entscheidung 2002/44/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung von Teil VII und Anhang 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs (ABl L 20 vom 23.1.2002, S. 5)

Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4) und Entscheidung der Kommission vom 12. August 2002 zur Festsetzung der ergänzenden technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (nicht veröffentlicht)

Entscheidung 2002/352/EG des Rates vom 25. April 2002 zur Überarbeitung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 47)

Entscheidung 2002/354/EG des Rates vom 25. April 2002 zur Anpassung von Teil III und zur Schaffung einer Anlage 16 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 50)

Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) und Entscheidung der Kommission vom 14. August 2002 zur Festsetzung der ergänzenden technischen Spezifikationen zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (nicht veröffentlicht)

Entscheidung 2002/585/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Anpassung der Teile III und VIII der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 44)

Entscheidung 2002/586/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Anpassung von Teil VI der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 48)

Entscheidung 2002/587/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Überarbeitung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 50)

Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1)

Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17)

Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1)

Die Bestimmungen des Übereinkommens von 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 78 vom 30.3.1995, S. 2) und des Übereinkommens von 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 12), auf die verwiesen wird in dem Beschluss 2003/169/JI des Rates vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen im Übereinkommen von 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Bestimmungen im Übereinkommen von 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens über die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 25)*

Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind [ausgenommen Artikel 8] (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 27)

Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8)

Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15)

Entscheidung 2003/454/EG des Rates vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 82)

Verordnung (EG) Nr. 1295/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 über die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen oder Paralympischen Spielen 2004 in Athen teilnehmen (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 1)

Entscheidung 2003/585/EG des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5 Liste A des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von pakistanischen Reisepässen (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 13)

Entscheidung 2003/586/EG des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5a Teil I des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Drittstaatsangehörige, die für den Flughafentransit ein Visum benötigen (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 15)

Beschluss 2003/725/JI des Rates vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABL. L 260 vom 11.10.2003, S. 37)

Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 26)

Entscheidung 2004/14/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 74)

Entscheidung 2004/15/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils II Nummer 1.2 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und zur Aufnahme einer neuen Anlage in diese Instruktionen (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 76)

Entscheidung 2004/17/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nummer 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 79)

Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1)

Entscheidung 2004/466/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 136)

Berichtigung der Entscheidung 2004/466/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 44).

Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29)

Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24)

Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 28)

Entscheidung 2004/574/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 261 vom 6. 8. 2004, S. 36)

Entscheidung 2004/581/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Festlegung der Mindestangaben auf Schildern an Außengrenzübergängen (ABl. L 261 vom 6. 8. 2004, S. 119)

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5)


SCHLUSSAKTE


Die Bevollmächtigten haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:

1.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Anhörung des Parlaments;

2.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu den Außenbeziehungen;

3.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Die Bevollmächtigten haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

1.

Erklärung der Schweiz zur Rechtshilfe in Strafsachen;

2.

Erklärung der Schweiz zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b betreffend die Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands;

3.

Erklärung der Schweiz zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens;

4.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen;

5.

Erklärung der Europäischen Kommission zu den Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján.

Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizend vier.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā

Europos Sąjungos vardu

az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

På Europeiska unionens vägnar

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Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

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GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

 

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUR ANHÖRUNG DES PARLAMENTS

Die Vertragsparteien halten es für angebracht, dass Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, in den interparlamentarischen Sitzungen des Europäischen Parlaments mit der Schweiz erörtert werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU DEN AUSSENBEZIEHUNGEN

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, Drittstaaten oder internationale Organisationen, mit denen sie Übereinkünfte in einem mit der Schengener Zusammenarbeit zusammenhängenden Bereich schließt, dazu aufzufordern, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechende Übereinkünfte zu schließen; die Kompetenz der Schweiz zum Abschluss solcher Übereinkünfte wird dadurch nicht berührt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU ARTIKEL 23 ABSATZ 7 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 29. MAI 2000 ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Schweiz — vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles verlangen kann, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b jenes Übereinkommens genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung der Schweiz in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die die Schweiz die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen jenes Übereinkommens oder der Übereinkünfte im Sinne von Artikel 1 desselben hätte verweigern oder einschränken können.

Verweigert die Schweiz in einem besonderen Fall ihre Zustimmung zu einem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß den vorgenannten Bestimmungen, so hat sie ihre Entscheidung schriftlich zu begründen.

ANDERE ERKLÄRUNGEN

 

ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ ZUR RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN

Die Schweiz erklärt, dass bei Steuerdelikten im Bereich der direkten Steuern, die von schweizerischen Behörden geahndet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ ZU ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE b

betreffend die Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands

Die Maximalfrist von zwei Jahren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b schließt sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Maßnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte:

die Vorbereitungsphase,

das parlamentarische Verfahren,

die Referendumsfrist (100 Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Rechtsakts) und gegebenenfalls

das Referendum (Organisation und Abstimmung).

Der Bundesrat unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.

Der Bundesrat verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ ZUR ANWENDUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN UND DES EUROPÄISCHEN AUSLIEFERUNGSÜBEREINKOMMENS

Die Schweiz verpflichtet sich, ihre anlässlich der Ratifizierung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 angebrachten Vorbehalte und Erklärungen nicht geltend zu machen, soweit sie mit dem vorliegenden Abkommen unvereinbar sind.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR ÜBERMITTLUNG VON VORSCHLÄGEN

Die Kommission übermittelt ihre dieses Abkommen betreffenden Vorschläge, die sie dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreitet, in Kopie auch der Schweiz.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZU DEN AUSSCHÜSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION BEI DER AUSÜBUNG IHRER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UNTERSTÜTZEN

Derzeit wird die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Bereich der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgesehen vom Ausschuss nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr von folgenden Ausschüssen unterstützt:

dem Ausschuss nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung („Visa-Ausschuss“) und

dem Ausschuss nach Artikel 5 des Beschlusses 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 und nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001; beide Rechtsakte betreffen die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) („SIS-II-Ausschuss“).


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen

Herr [Frau]

Der Rat nimmt Bezug auf die Verhandlungen über das Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und hat gebührend zur Kenntnis genommen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft im Geiste ihrer Beteiligung am Entscheidungsbildungsprozess in den von dem Abkommen erfassten Bereichen und im Hinblick auf die Förderung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens an den Arbeiten der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, in vollem Umfang beteiligt werden möchte.

Der Rat stellt fest, dass es in den von dem Abkommen erfassten Bereichen notwendig ist, die Schweizerische Eidgenossenschaft an den Arbeiten dieser Ausschüsse zu beteiligen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Verfahren des Abkommens auf die betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen angewendet worden sind, so dass diese für die Schweizerische Eidgenossenschaft verbindlich werden können.

Die Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich, Verhandlungen über geeignete Vereinbarungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Arbeiten dieser Ausschüsse aufzunehmen.

In Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gilt Folgendes:

Betrifft ein bestimmter Punkt die Anwendung des Schengen-Besitzstands, so gewährleistet die Europäische Kommission, dass Sachverständige der Schweizerischen Eidgenossenschaft — nur für diesen Punkt — so weitgehend wie möglich an der Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe beteiligt werden, die anschließend dem Ausschuss nach Artikel 31 der genannten Richtlinie zu unterbreiten sind, der die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützt. In diesem Zusammenhang zieht die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge Sachverständige der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige der Mitgliedstaaten.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann gemäß Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eine Person bestimmen, die die Kontrollstelle oder die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezeichneten Stellen als Beobachter ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vertritt. Die Teilnahme erfolgt auf Ad-hoc-Einladung, wenn ein bestimmter Punkt die Anwendung des Schengen-Besitzstands betrifft, und gilt ausschließlich für diesen Punkt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu mitteilen würden.

Genehmigen Sie, Herr [Frau] …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

 

Herr [Frau]

Ich beehrte mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Der Rat nimmt Bezug auf die Verhandlungen über das Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und hat gebührend zur Kenntnis genommen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft im Geiste ihrer Beteiligung am Entscheidungsbildungsprozess in den von dem Abkommen erfassten Bereichen und im Hinblick auf die Förderung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens an den Arbeiten der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, in vollem Umfang beteiligt werden möchte.

Der Rat stellt fest, dass es in den von dem Abkommen erfassten Bereichen notwendig ist, die Schweizerische Eidgenossenschaft an den Arbeiten dieser Ausschüsse zu beteiligen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Verfahren des Abkommens auf die betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen angewendet worden sind, so dass diese für die Schweizerische Eidgenossenschaft verbindlich werden können.

Die Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich, Verhandlungen über geeignete Vereinbarungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Arbeiten dieser Ausschüsse aufzunehmen.

In Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gilt Folgendes:

Betrifft ein bestimmter Punkt die Anwendung des Schengen-Besitzstands, so gewährleistet die Europäische Kommission, dass Sachverständige der Schweizerischen Eidgenossenschaft — nur für diesen Punkt — so weitgehend wie möglich an der Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe beteiligt werden, die anschließend dem Ausschuss nach Artikel 31 der genannten Richtlinie zu unterbreiten sind, der die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützt. In diesem Zusammenhang zieht die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge Sachverständige der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige der Mitgliedstaaten.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann gemäß Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eine Person bestimmen, die die Kontrollstelle oder die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezeichneten Stellen als Beobachter ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vertritt. Die Teilnahme erfolgt auf Ad-hoc-Einladung, wenn ein bestimmter Punkt die Anwendung des Schengen-Besitzstands betrifft, und gilt ausschließlich für diesen Punkt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu mitteilen würden.“

Ich darf Ihnen die Zustimmung des Bundesrates der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.

Genehmigen Sie, Herr [Frau] …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

 


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU GEMEINSAMEN TAGUNGEN

Die Delegationen, die die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreten,

die Delegation der Europäischen Kommission,

die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten,

die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt,

haben beschlossen, die Tagungen der Gemischten Ausschüsse nach Maßgabe des Übereinkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einerseits und des Abkommens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands andererseits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten,

stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Tagungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird,

nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.