ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.035.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 35

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
9. Februar 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2012/C 035/01

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Gesetzesvorschlägen für die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013

1

2012/C 035/02

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Legislativpaket für die Opfer von Straftaten, einschließlich eines Vorschlags für eine Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe und eines Vorschlags für eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

10

2012/C 035/03

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security

16

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 035/04

Euro-Wechselkurs

23

2012/C 035/05

Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

24

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2012/C 035/06

Leitlinien für die Anwendung von Artikel 53 des EWR-Abkommens auf Seeverkehrsdienstleistungen

26

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 035/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/5/12 — MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung — Fortbildung

40

2012/C 035/08

Auszug aus dem Gerichtsurteil betreffend Akcinė bendrovė bankas SNORAS gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (im Folgenden die Richtlinie)

42

 

Berichtigungen

2012/C 035/09

Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms 2011 für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) für den Zeitraum 2007-2013 (Beschluss der Kommission K(2011) 1772, geändert durch Beschluss K(2011) 9531) (ABl. C 7 vom 10.1.2012)

43

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/1


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Gesetzesvorschlägen für die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013

2012/C 35/01

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE,

Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere auf Artikel 16,

Gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere auf Artikel 7 und 8,

Gestützt auf Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),

Gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2),

Gestützt auf das Ersuchen um eine Stellungnahme in Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001,

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

1.   EINLEITUNG

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 12. Oktober 2011 verabschiedete die Kommission die folgenden Vorschläge (nachstehend: „Vorschläge“) zur Gemeinsamen Agrarpolitik (nachstehend: „GAP“) nach 2013, die dem EDSB am gleichen Tag zur Konsultation gesandt wurden:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (nachstehend: „Verordnung über Direktzahlungen“) (3);

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (nachstehend: „Verordnung Einheitliche GMO“) (4);

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (nachstehend: „die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums“) (5);

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (nachstehend: „die horizontale Verordnung“) (6);

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7);

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013 (8);

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern (9).

2.

Der EDSB begrüßt die Tatsache, dass er formell von der Kommission konsultiert wird und dass eine Bezugnahme auf diese Stellungnahme in die vorgeschlagenen Präambeln der Verordnung über Direktzahlungen, der Verordnung Einheitliche GMO, der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums und der horizontalen Verordnung aufgenommen wird.

1.2   Ziele der Vorschläge und Verarbeitung personenbezogener Daten

3.

Die Vorschläge zielen auf die Schaffung eines Rahmens für 1) rentable Nahrungsmittelerzeugung, 2) nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und Klimaschutz und 3) ausgewogene territoriale Entwicklung ab. Zu diesem Zweck legen sie verschiedene Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie Maßnahmen zur Förderung landwirtschaftlicher und ländlicher Entwicklung fest.

4.

Im Zuge dieser Programme werden personenbezogene Daten — hauptsächlich im Zusammenhang mit Beihilfeempfängern, aber auch mit Dritten — in unterschiedlichen Phasen verarbeitet (Verarbeitung von Beihilfeanträgen, Sicherstellung der Transparenz von Zahlungen, Kontrolle und Betrugsbekämpfung, etc.). Obwohl der Großteil der Verarbeitung von den und unter Verantwortung der Mitgliedstaaten durchgeführt wird, ist die Kommission berechtigt, auf diese Daten zuzugreifen. Begünstigte und in einigen Fällen Dritte — zum Beispiel zum Zweck der Betrugsprüfung — müssen den benannten zuständigen Behörden Informationen geben.

1.3   Absicht der Stellungnahme des EDSB

5.

Die Bedeutung des Datenschutzes im Kontext der GAP ist vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Schecke, das die EU-Gesetzgebung zur Veröffentlichung der Namen der Begünstigten von Mitteln aus den europäischen Landwirtschaftsfonds (10) aufhebt, ans Licht gebracht worden. Der EDSB ist sich bewusst, dass in diesem Fall datenschutzrechtliche Aspekte nicht der Kern der Vorschläge sind. Allerdings sind, insofern als die Vorschläge die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, konstruktive Kommentare zu geben.

6.

Das Ziel dieser Stellungnahme ist es nicht, das gesamte Paket an Vorschlägen zu analysieren, sondern Input und Beratung zur Gestaltung der Verarbeitung personenbezogener Daten anzubieten, die für die Verwaltung der GAP unter Einhaltung der Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz notwendig sind, und gleichzeitig eine effiziente Verwaltung der Beihilfen, der Vorbeugung und Untersuchung von Betrug sowie transparente und verantwortliche Ausgabenpolitik gewährleistet.

7.

Dazu ist die Stellungnahme in zwei Hauptteile gegliedert. Ein erster allgemeinerer Teil beinhaltet Analyse und Empfehlungen, die für die meisten der Vorschläge relevant sind. Dies bezieht sich auf Bemerkungen über delegierte und Durchführungsbefugnisse für die Kommission. Ein zweiter Teil erörtert dann besondere Bemerkungen, die in einigen der Vorschläge enthalten sind (11) und gibt Empfehlungen, um die darin ermittelten Probleme zu beheben.

2.   ANALYSE DER VORSCHLÄGE

2.1   Allgemeine Bemerkungen

8.

Wie oben erwähnt, werden die meisten Verarbeitungsvorgänge von Mitgliedstaaten durchgeführt. Allerdings kann die Kommission in vielen Fällen Zugriff auf personenbezogene Daten haben. Deshalb begrüßt der EDSB, dass Bezugnahmen auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in die Präambeln der entsprechenden Vorschläge aufgenommen wurden (12).

9.

Im Allgemeinen ist zu beobachten, dass viele zentrale Fragen zum Datenschutz nicht in die aktuellen Vorschläge aufgenommen wurden, aber durch Durchführungs- oder delegierte Rechtsakte geregelt werden. Dies gilt zum Beispiel für Maßnahmen, die hinsichtlich der Überwachung der Beihilfen, der Einrichtung von IT-Systemen, Übermittlungen von Informationen an Drittstaaten und Vor-Ort-Kontrollen zu verabschieden sind (13).

10.

Artikel 290 AEUV legt die Bedingungen für die Ausübung delegierter Befugnisse durch die Kommission fest. Ihr kann die Befugnis „zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des Gesetzgebungsaktes“ gegeben werden. Auch sollen „Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung“ ausdrücklich festgelegt werden. Bezüglich der Durchsetzungsbefugnisse setzt Artikel 291 AEUV fest, dass diese der Kommission gewährt werden können, wenn „es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union“ bedarf. Angemessene Prüfung durch die Mitgliedstaaten soll gewährleistet werden.

11.

Der EDSB ist der Auffassung, dass die zentralen Aspekte der Verarbeitung, die in den Vorschlägen vorgesehen sind, und die notwendigen Datenschutzgarantien nicht als „nicht wesentliche Vorschriften“ angesehen werden können. Deshalb sollten wenigstens die folgenden Vorschriften schon in den wichtigsten Rechtsvorschriften geregelt werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen (14):

der spezifische Zweck jeglichen Verarbeitungsvorgangs sollte ausdrücklich angegeben werden. Dies ist besonders in Bezug auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten und Übermittlungen an Drittstaaten relevant;

die Kategorien der zu verarbeitenden Daten sollte vorgesehen und festgelegt werden, weil in vielen Fällen der Geltungsbereich der Verarbeitung zur Zeit nicht klar ist (15);

Zugriffsrechte sollten verdeutlicht werden, insbesondere in Bezug auf den Zugriff auf Daten durch die Kommission. In dieser Hinsicht sollte festgelegt werden, dass die Kommission nur wo notwendig personenbezogene Daten verarbeiten kann, z. B. zu Kontrollzwecken;

maximale Speicherzeiträume sollten festgelegt werden, da in einigen Fällen nur Mindestspeicherzeiträume in den Vorschlägen genannt sind (16);

die Rechte der betroffenen Personen sollten angegeben werden, besonders in Bezug auf das Recht auf Information. Obwohl Begünstigte sich bewusst sein können, dass ihre Daten verarbeitet werden, sollten Dritte in angemessener Weise darüber informiert werden, dass ihre Daten zu Kontrollzwecken verwendet werden könnten;

der Geltungsbereich und der Zweck von Übermittlungen an Drittstaaten sollten ebenfalls festgelegt werden und die in Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Anforderungen erfüllen.

12.

Sobald diese Elemente in den wesentlichen Gesetzgebungsvorschlägen festgelegt sind, können delegierte und Durchsetzungsrechtsakte genutzt werden, um diese besonderen Schutzmaßnahmen detaillierter umzusetzen. Der EDSB erwartet, bezüglich der Durchsetzungs- und delegierten Rechtsakte, die die Belange des Datenschutzes berücksichtigen, konsultiert zu werden.

13.

In einigen Fällen können Daten im Zusammenhang mit (mutmaßlichen) Straftaten verarbeitet werden (z. B. im Zusammenhang mit Betrug). Da die anwendbaren Rechtsvorschriften über Datenschutz den besonderen Schutz solcher Daten vorsieht (17), kann es der Vorabprüfung durch die nationalen Datenschutzbehörden oder den EDSB bedürfen (18).

14.

Schlussendlich sollten Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen werden, besonders in Bezug auf elektronische Datenbanken und Systeme. Die Grundsätze Rechenschaftspflicht und eingebauter Datenschutz sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

2.2   Besondere Bemerkungen

Zweckbindung und Umfang der Verarbeitung

15.

Artikel 157 der Verordnung Einheitliche GMO ermächtigt die Kommission, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf Mitteilungsanforderungen für verschiedene Zwecke zu erlassen (wie Gewährleistung der Markttransparenz, Kontrolle der GAP-Maßnahmen oder Umsetzung internationaler Abkommen) (19), „dabei trägt sie dem Datenbedarf und den potenziellen Synergien zwischen Datenquellen Rechnung“ (20). Der EDSB empfiehlt, in dieser Bestimmung anzugeben, welche Datenquellen für welche bestimmten Zwecke zu nutzen sind. In dieser Hinsicht möchte der EDSB an die Gefahr erinnern, dass die Vernetzung zwischen Datenbanken im Gegensatz zum Grundsatz der Zweckbindung stehen kann (21), gemäß der personenbezogene Daten nicht weiter verarbeitet werden dürfen, wenn diese Weiterverarbeitung mit dem ursprünglichen Zweck der Erfassung nicht kompatibel ist (22).

16.

Artikel 74 und 77 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums setzen ein neues Elektronisches Informationssystem fest, das zu Überwachungs- und Evaluierungszwecken „in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu entwerfen“ ist. Das System wird die Verarbeitung von Daten „einschließlich der wichtigsten Merkmale des Begünstigten und des Projektes“ beinhalten, die von den Begünstigten selbst angegeben wurden (Artikel 78). Soweit die „wichtigsten Informationen“ personenbezogene Daten umfassen, sollte dies in der Bestimmung festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Kategorien der zu verarbeitenden Daten definiert werden und der EDSB sollte zu den in Artikel 74 vorgesehenen Durchführungsrechtsakten konsultiert werden.

17.

Außerdem sieht Artikel 92 desselben Vorschlags die Einrichtung eines neuen Informationssystems „durch die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten“ zum sicheren Austausch von „Daten gemeinsamen Interesses“ vor. Die Definition dieser Kategorien von auszutauschenden Daten ist zu weit gefasst und sollte für den Fall eingeschränkt werden, dass personenbezogene Daten unter Verwendung dieses Systems übermittelt werden. Ferner sollte die Verbindung zwischen Artikel 77 und Artikel 92 verdeutlicht werden, da nicht klar ist, ob sie denselben Zweck und Geltungsbereich haben.

18.

Randnummer 40 der horizontalen Verordnung gibt an, dass Mitgliedstaaten ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (23) für bestimmte Zahlungen betreiben und „ermächtigt werden, das integrierte System auch für andere Stützungssysteme anzuwenden“, um „die Wirksamkeit und die Kontrolle der EU-Stützung“ zu verbessern. Diese Bestimmung sollte verdeutlicht werden, besonders wenn es nicht nur die Nutzung von Synergien im Bereich Infrastruktur betrifft, sondern auch die Anwendung von darin gespeicherten Informationen zum Zweck der Überwachung anderer Stützungssysteme.

19.

Entsprechend Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c der horizontalen Verordnung sollen Beihilfeanträge, neben Parzellen und Zahlungsansprüchen, auch „alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung vorgesehen oder zur Umsetzung der einschlägigen sektorbezogenen Agrarvorschriften oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind“ umfassen (24). Für den Fall, dass diese Angaben personenbezogene Daten enthalten, sollten die Kategorien der angeforderten Daten festgelegt werden.

Zugriffsrechte

20.

Die horizontale Verordnung errichtet eine Reihe von Organen zur konkreten Umsetzung der GAP auf und weist ihnen Aufgaben zu (Artikel 7 bis 15). Für die Kommission sind die folgenden Zuständigkeiten vorgesehen (Titel IV-VII):

sie soll berechtigt sein, auf Daten zuzugreifen, die von diesen Organen zu Kontrollzwecken (bestimmter Zahlungen und Begünstigter) verarbeitet werden (25);

sie soll berechtigt sein, auf die meisten dieser Daten zur allgemeinen Evaluierung der Maßnahmen zuzugreifen (26).

21.

Die erste im vorhergehenden Paragrafen genannte Aufgabe wird die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, während für die zweite Aufgabe prima facie keine Notwendigkeit zur Verarbeitung personenbezogener Daten besteht: eine allgemeine Evaluierung der Maßnahmen kann auf Grundlage aggregierter oder auch anonymisierter Daten durchgeführt werden. Sofern die Kommission keine angemessene Rechtfertigung für die Notwendigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Kontext beibringt, sollte verdeutlicht werden, dass der Kommission zum Zweck der allgemeinen Evaluierung der Maßnahmen keine personenbezogenen Daten geliefert werden.

22.

Artikel 49 bis 52 und 61 bis 63 der horizontalen Verordnung setzen die Regeln für Vor-Ort-Kontrollen fest (27). Der Vorschlag gibt an, dass diese hauptsächlich von zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen, besonders in Bezug auf Hausbesuche und förmliche Vernehmungen von Personen, aber dass die Kommission Zugriff auf die so erhaltenen Informationen haben soll. Hier sollte der Gesetzgeber festlegen, dass die Kommission nur auf diese Daten zugreifen soll, wo dies zu Kontrollzwecken notwendig ist. Die Kategorien personenbezogener Daten, auf die die Kommission zugreift, sollten ebenfalls festgelegt werden.

23.

Zum Zwecke der Überwachung der Beihilfe richtet die horizontale Verordnung ein Verwaltungs- und Kontrollsystem ein (28) (Artikel 68-78), das aus einer Reihe von Datenbanken besteht:

Elektronische Datenbank (Art. 70);

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (Art. 71);

System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen (Art. 72);

Beihilfeanträge (Art. 73).

24.

Die elektronische Datenbank soll aus einer Datenbank pro Mitgliedstaat bestehen (und, optional, dezentralisierte Datenbanken innerhalb der Mitgliedstaaten). Diese erfassen Daten, die von sämtlichen Begünstigten über Beihilfeanträge und Zahlungsansprüche erhalten wurden. Da es sein kann, dass nicht alle über Beihilfeanträge erfassten Daten für Kontrollzwecke notwendig sind, sollte überlegt werden, welche Möglichkeiten der Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten in dieser Hinsicht bestehen.

25.

Der Zugriff auf das Verwaltungs- und Kontrollsystem ist nicht ausdrücklich geregelt. Ähnlich dem, was bezüglich der Vor-Ort-Kontrollen genannt wurde, empfiehlt der EDSB dem Gesetzgeber, klar festgelegte Vorschriften für den Zugriff auf dieses System festzulegen.

26.

In Bezug auf die Kontrollen sieht die horizontale Verordnung die Prüfung von Handelspapieren, einschließlich derjenigen von Dritten (Artikel 79-88) (29) vor. Diese Dokumente können personenbezogene Daten von Dritten enthalten. Die Bedingungen, unter denen von Dritten verlangt werden kann, deren Handelsdokumente offen zu legen, sollte in dem Instrument festgelegt werden (30).

27.

Artikel 87 desselben Vorschlags legt fest, dass Kommissionsbeamte Zugriff auf Dokumente „nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften (…), die im Hinblick auf oder im Anschluss an die (…) Prüfungen erstellt wurden“, haben sollen. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen sie an der Prüfung teilnehmen können (Absatz 2) und solchen, in denen bestimmte Rechtsakte Beamten vorbehalten sind, die per Gesetz des Mitgliedstaates, in dem die Prüfung stattfindet, bestimmt werden (Absatz 4). In beiden Fällen sollte gewährleistet werden, dass Kommissionsbeamte nur wenn nötig auf diese Daten zugreifen (z. B. zu Kontrollzwecken), auch in Fällen, in denen das einzelstaatliche Recht Zugriff für andere Zwecke gestatten könnte. Der EDSB bestärkt den Gesetzgeber darin, Präzisierungen zu diesem Zweck in den Text einzufügen.

28.

Gemäß Artikel 102 der horizontalen Verordnung sollen Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Informationen, Erklärungen und Dokumenten kommunizieren. Dies sollte auch „eine Übersicht über die verfügbaren Ergebnisse sämtlicher Prüfungen und Kontrollen (…), die (…) durchgeführt worden sind“ (Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Nummer v), umfassen. Für diesen Fall sollte entweder festgelegt werden, dass in diesen Übersichten keine personenbezogenen Daten enthalten sein werden oder, wenn personenbezogene Daten notwendig sind, der Zweck, für den sie zu kommunizieren notwendig sind, festgelegt werden.

Speicherzeiträume

29.

Artikel 70 Absatz 1 der horizontalen Verordnung legt fest, dass elektronische Datenbanken den Abruf „über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats“ von Daten ab dem Jahr 2000 aufwärts und „direkten und sofortigen Abruf“ von Daten im Zusammenhang mit „mindestens“ den letzten fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren (31) ermöglichen sollten.

30.

Das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen ermöglicht die „Überprüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen“. Artikel 72 Absatz 2 der horizontalen Verordnung legt fest, dass Daten für einen Zeitraum von „mindestens“ vier Jahren verfügbar sein sollen (32).

31.

In Bezug auf diese beiden Systeme erinnert der EDSB an Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, die festlegen, dass Daten in identifizierbarer Weise nicht länger als notwendig für den Zweck, für den sie erfasst wurden, gespeichert werden dürfen. Dies impliziert, dass ein maximaler Speicherzeitraum definiert werden muss und nicht nur Mindestspeicherzeiträume.

Internationale Übermittlungen

32.

Artikel 157 Absatz 1, zweiter Unterabsatz der Verordnung Einheitliche GMO nennt, dass Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen übermittelt werden können. Der EDSB möchte daran erinnern, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Staaten, die nicht für geeigneten Schutz sorgen, nur in Einzelfällen gerechtfertigt sein könnten, wenn eine der Ausnahmen in Artikel 26 der Richtlinie 95/46/EG oder Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 anwendbar ist (zum Beispiel, wenn die Übermittlung notwendig oder aufgrund von wichtigen öffentlichen Interessen gesetzlich vorgeschrieben ist).

33.

In diesem Fall sollte der besondere Zweck der Übermittlung (z. B. im Zusammenhang mit der Umsetzung internationaler Vereinbarungen) festgelegt werden (33). Die relevanten internationalen Vereinbarungen sollten in die besonderen Schutzmaßnahmen in Bezug auf Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten und die Ausübung dieser Rechte durch die betroffenen Personen eingeschlossen werden. Darüber hinaus sollte, für den Fall, dass Daten von der Kommission zu übermitteln sind, die Übermittlung Gegenstand einer Genehmigung durch den EDSB sein (34).

Veröffentlichung von Informationen

34.

Randnummer 70 der horizontalen Vereinbarung und die Begründungen zu diesen Vorschlägen legen fest, dass eine neue Regelung über die Veröffentlichung von Informationen über Begünstigte, die in der Rechtssache Schecke  (35)„den vom Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung trägt“, in Vorbereitung ist.

35.

Der EDSB möchte daran erinnern, dass die Regelungen zur Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit Begünstigten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren sollten. Wie vom Gerichtshof bestätigt (36), muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Grundrechten des Begünstigten auf Privatsphäre und Datenschutz und dem Interesse der Europäischen Union an der Garantie der Transparenz und der Gewährleistung eines soliden Managements öffentlicher Mittel hergestellt werden.

36.

Dies ist auch in Bezug auf Artikel 157 Absatz 1, zweiter Unterabsatz der Verordnung Einheitliche GMO relevant, demzufolge Daten „vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse (…) veröffentlicht werden“ können. Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe d und 157 Absatz 3 Buchstabe c ermächtigt die Kommission delegierte Rechtsakte, die „die Bedingungen und Mittel für die Veröffentlichung der Information“ festlegen sowie Durchsetzungsrechtsakte zu Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und öffentlich zugänglichen Dokumenten zu erlassen.

37.

Der EDSB begrüßt die Tatsache, dass die Veröffentlichung von Informationen und Dokumenten Gegenstand des Schutzes personenbezogener Daten sein wird. Allerdings sollten wesentliche Elemente wie der Zweck der Veröffentlichung sowie die Kategorien der zu veröffentlichenden Daten in den Vorschlägen angegeben werden, statt dies durch Durchsetzungs- oder delegierte Rechtsakte vorzunehmen.

Rechte der betroffenen Personen

38.

Die Rechte der betroffenen Personen sollten angegeben werden, besonders in Bezug auf das Recht auf Information und das Zugriffsrecht. Dies ist besonders in Bezug auf Artikel 81 der horizontalen Verordnung relevant, gemäß der Handelsdokumente von Begünstigten, aber auch solche von Lieferanten, Kunden, Transportunternehmen und anderen Dritten geprüft werden können. Obwohl Begünstigte sich dessen bewusst sein können, dass ihre Daten verarbeitet werden, sollten Dritte ebenfalls in angemessener Weise darüber informiert werden, dass ihre Daten zu Kontrollzwecken verwendet werden könnten (z. B. durch Datenschutzhinweise, die im Moment der Erfassung zu geben sind, sowie auf allen relevanten Websites und Dokumenten bereitgestellte Information). Die Verpflichtung, die betroffenen Personen, einschließlich Dritter, zu informieren, sollte in die Vorschläge aufgenommen werden.

Sicherheitsmaßnahmen

39.

Sicherheitsmaßnahmen sollten vorgesehen werden, besonders in Bezug auf elektronische Datenbanken und Systeme. Die Grundsätze Rechenschaftspflicht und eingebauter Datenschutz sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Eine Liste von zu verabschiedenden Sicherheitsmaßnahmen bezüglich dieser elektronischen Datenbanken und Systeme könnte wenigstens in die delegierten oder Durchsetzungsrechtsakte aufgenommen werden. Dies ist umso wichtiger, als die im Kontext von Kontrollen und Prüfungen verarbeiteten Daten auch Daten zu mutmaßlichen Straftaten umfassen könnten.

40.

Der EDSB begrüßt die in Artikel 103 der horizontalen Verordnung bezüglich Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis für die Prüfung im Sinne der Artikel 79-88 der gleichen Verordnung festgelegten Anforderungen.

3.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

41.

Der EDSB ist der Ansicht, dass die zentralen Aspekte der Verarbeitungsvorgänge in den Vorschlägen sowie die notwendigen Datenschutzgarantien eher im wichtigsten Gesetzestext geregelt werden sollten, als in delegierten oder Durchsetzungsrechtsakten, um die Rechtssicherheit zu erhöhen:

der besondere Zweck jeglichen Verarbeitungsvorgangs sollte ausdrücklich in den Vorschlägen angegeben werden, besonders in Bezug auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten und internationaler Übermittlungen;

die Kategorien der zu verarbeitenden Daten sollten festgelegt werden;

personenbezogene Daten sollten nur wenn nötig verarbeitet werden;

Zugriffsrechte sollten verdeutlicht werden. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass die Kommission nur wo notwendig personenbezogene Daten verarbeiten kann, z. B. zu Kontrollzwecken;

maximale Speicherzeiträume sollten in den Vorschlägen festgelegt werden;

die Rechte der betroffenen Personen sollten angegeben werden, besonders in Bezug auf das Recht auf Information. Es sollte gewährleistet werden, dass nicht nur Begünstigte, sondern auch Dritte darüber informiert werden, dass ihre Daten verarbeitet werden;

der besondere Zweck/die besonderen Zwecke und der Geltungsbereich internationaler Übermittlungen sollten auf den notwendigen Umfang beschränkt und angemessen in den Vorschlägen festgelegt werden.

42.

Diese Vorschriften können in delegierten oder Durchsetzungsrechtsakten weiter ausgearbeitet werden. Der EDSB erwartet, in dieser Hinsicht konsultiert zu werden.

43.

Ferner sollten Sicherheitsmaßnahmen wenigsten in den Durchsetzungs- und delegierten Rechtsakten vorgesehen werden, besonders in Bezug auf elektronische Datenbanken und Systeme. Die Grundsätze Rechenschaftspflicht und eingebauter Datenschutz sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

44.

Schlussendlich kann es unter der Berücksichtigung, dass in einigen Fällen Daten im Zusammenhang mit (mutmaßlichen) Straftaten verarbeitet werden können (z. B. im Zusammenhang mit Betrug), einer Kontrolle durch die zuständigen nationalen Datenschutzbehörden oder den EDSB bedürfen.

Brüssel, den 14. Dezember 2011

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  KOM(2011) 625 endgültig.

(4)  KOM(2011) 626 endgültig

(5)  KOM(2011) 627 endgültig

(6)  KOM(2011) 628 endgültig

(7)  KOM(2011) 629 endgültig

(8)  KOM(2011) 630 endgültig

(9)  KOM(2011) 631 endgültig

(10)  EuGH, 9. November 2010, Volker und Markus Schecke, C-92/09 und C-93/09.

(11)  Viele dieser Bestimmungen sind bereits in den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen enthalten.

(12)  KOM(2011) 625 endgültig: Randnummer 42; KOM(2011) 626 endgültig: Randnummer 137; KOM(2011) 627 endgültig: Randnummer 67; KOM(2011) 628 endgültig: Randnummer 69.

(13)  Siehe, unter anderem, Artikel 157 der Verordnung „einheitliche GMO“; Titel VII (Monitoring und Evaluierung) und Artikel 78 und 92 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums; sowie Artikel 21-23, 49-52, und Titel V, Kapitel II und III der horizontalen Verordnung.

(14)  Siehe auch Stellungnahme des EDSB zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (ABl. C 220 vom 26.7.2011, S. 1), Abschnitt 3.2; Stellungnahme des EDSB zu einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 9), Punkte 13, 28 und 30; Stellungnahme des EDSB zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge, Punkte 7, 12 und 13; alle verfügbar auf http://www.edps.europa.eu

(15)  Siehe, unter anderem, Artikel 77 und 92 der Verordnung über die Entwicklung des landwirtschaftlichen Raums.

(16)  Siehe Artikel 70 Absatz 1 und 72 Absatz 2 der horizontalen Verordnung.

(17)  Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) No 45/2001 und Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 95/46/EG.

(18)  Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) No 45/2001 und Artikel 20 der Richtlinie 95/46/EG.

(19)  Die Zwecke dieser Mitteilungsanforderungen sind: „Umsetzung dieser Verordnung, die Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Gewährleistung der Markttransparenz, das ordnungsgemäße Funktionieren der GAP-Maßnahmen, (…) Umsetzung internationaler Abkommen, einschließlich der Vorschriften für die Mitteilungen im Rahmen dieser Abkommen“ (siehe Artikel 157 Absatz 1, erste Unterabsatz).

(20)  Der Austausch von Informationen für ähnliche Zwecke ist in der aktuellen Gesetzgebung bereits vorgesehen (Siehe, zum Beispiel Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (nachstehend: „die Verordnung über die Finanzierung der GAP“), (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1); und Artikel 192 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)).

(21)  Siehe auch Stellungnahme des EDSB zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (KOM(2005) 236 endgültig), und zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von für Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der Zweiten Generation (SIS II) (KOM(2005) 237 endgültig (ABl. C 91 vom 19.4.2006, S. 38), besonders Punkt 10; Stellungnahme des EDSB über die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — „Überblick über das Informationsmanagement im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht“, besonders Paragrafen 47-48; und Kommentare des EDSB zur Mitteilung der Kommission über Interoperabilität der Europäischen Datenbanken vom 10. März 2006; alle verfügbar auf http://www.edps.europa.eu

(22)  Siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sowie nationale Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG.

(23)  Bereits festgelegt in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) (nachstehend: „die Verordnung über Direktzahlungen“).

(24)  Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über Direktzahlungen enthält ähnliche Formulierungen.

(25)  Artikel 36 der Verordnung über die Finanzierung der GAP sieht bereits den Austausch von Daten zu ähnlichen Zwecken vor.

(26)  Siehe Artikel 110.

(27)  Vor-Ort-Kontrollen sind durch die aktuelle Gesetzgebung bereits festgelegt (siehe Artikel 36 und 37 der Verordnung über die Finanzierung der GAP).

(28)  Ähnlich dem bereits in Artikel 14 der Verordnung über Direktzahlungen festgelegten System.

(29)  Die Prüfung von Handelsdokumenten, einschließlich derjenigen von Dritten, und Zugang zu diesen durch die Kommission ist bereits in der aktuellen Gesetzgebung festgelegt (Siehe, zum Beispiel, Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 26. Mai 2008 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (kodifizierte Fassung) (ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 1)).

(30)  Siehe auch Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 19. April 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über zentrale OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, (ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 9), besonders Paragraf 32, verfügbar auf http://www.edps.europa.eu

(31)  Wie bereits in Artikel 16 der Verordnung über Direktzahlungen genannt.

(32)  Artikel 18 der Verordnung über Direktzahlungen enthält eine sehr ähnliche Formulierung.

(33)  Artikel 157 Absatz 1, erster Unterabsatz der Verordnung „einheitliche GMO“ beinhaltet eine Liste von Zwecken für die Mitteilung von Informationen an die Kommission, bestimmt aber nicht, für welche Zwecke Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelt werden können.

(34)  Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(35)  EuGH 9. November 2010, Volker und Markus Schecke and Eifert, verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09.

(36)  EuGH, Schecke, Paragrafen 77-88.


9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/10


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Legislativpaket für die Opfer von Straftaten, einschließlich eines Vorschlags für eine Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe und eines Vorschlags für eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

2012/C 35/02

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere auf Artikel 7 und 8,

gestützt auf Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2), und insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2 —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

1.   EINLEITUNG

1.1   Hintergrund

1.

Am 18. Mai 2011 verabschiedete die Kommission ein Paket von Rechtsinstrumenten zum Schutz von Opfern von Straftaten. Das Legislativpaket umfasst einen Vorschlag für eine Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe (die „vorgeschlagene Richtlinie“) und einen Vorschlag für eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (die „vorgeschlagene Verordnung“) (3). Beide Vorschläge werden durch eine Mitteilung der Kommission zur Stärkung der Opferrechte in der EU ergänzt (4).

2.

Der EDSB wurde nicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und dies trotz der Tatsache, dass die Rechtsetzungsinitiative in der Vorausschau auf die Prioritäten für legislative Konsultationen des EDPS enthalten war (5). Die vorliegende Stellungnahme basiert daher auf Artikel 41 Absatz 2 dieser Verordnung. Der EDSB empfiehlt, dass eine Bezugnahme auf diese Stellungnahme in die Präambel der verabschiedeten Instrumente aufgenommen wird.

1.2   Ziele und Umfang des Legislativpakets

3.

Der EDSB begrüßt die politischen Zielsetzungen des Legislativpakets, die im Rahmen des Stockholmer Programms und seines Aktionsplans die Rechte von Opfern von Straftaten stärken und den Schutz, die Unterstützung und den Zugang zum Recht sicherstellen sollen (6).

4.

Die vorgeschlagene Richtlinie soll den Rahmenbeschluss 2001/220/JI über die Stellung des Opfers im Strafverfahren ersetzen (7). Sie legt gemeinsame Mindestvorschriften für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe fest. Insbesondere zielt die vorgeschlagene Richtlinie darauf ab, sicherzustellen, dass Opfer mit Respekt behandelt werden, die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Opfern berücksichtigt werden, Opfer geeignete Unterstützung und Informationen erhalten und an Verfahren teilnehmen können (8).

5.

Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab zu gewährleisten, dass Opfer, die von einer Schutzmaßnahme in einer Zivilsache in einem Mitgliedstaat profitieren, im Falle eines Umzugs oder einer Reise in einen anderen Mitgliedstaat auch dort ohne ein vorheriges gesondertes Verfahren das gleiche Maß an Schutz genießen (9). Diese Maßnahme ergänzt den Vorschlag für eine Richtlinie über die europäische Schutzanordnung (die „ESA-Initiative“), die sich mit der gegenseitigen Anerkennung von in Strafsachen ergriffenen Schutzmaßnahmen befasst. Die ESA-Initiative, zu der der EDSB im Oktober 2010 eine Stellungnahme herausgab (10), wird derzeit im Europäischen Parlament und im Rat diskutiert.

1.3   Ziel der vorliegenden Stellungnahme

6.

Der Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten spielt dem Stockholmer Programm zufolge im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, und insbesondere im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen eine zentrale Rolle. Im Oktober 2010 gab der EDSB eine Stellungnahme zur ESA-Initiative heraus, die die Notwendigkeit einer einheitlichen Datenschutzregelung hinsichtlich der Initiativen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen unterstreicht (11). Dabei betonte der EDSB, dass die Verarbeitung von Daten auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen durch die besondere Sensibilität der betroffenen Daten und durch die Auswirkungen gekennzeichnet ist, die die entsprechende Datenverarbeitung auf betroffene Personen haben kann (12). Daher ist es erforderlich, datenschutzrechtlichen Aspekten in Verbindung mit Initiativen auf diesem Gebiet gebührend Rechnung zu tragen und gegebenenfalls geeignete Vorschriften und Schutzmaßnahmen einzuführen.

7.

Nach Ansicht des EDSB stellt die Achtung der Privatsphäre und personenbezogener Daten ein wesentliches Element des Opferschutzes dar, den die vorgeschlagenen Instrumente gewährleisten sollen. Die vorliegende Stellungnahme wird daher den Schwerpunkt auf die die Privatsphäre betreffenden Aspekte der Vorschläge legen und Ideen zur Verbesserung und Stärkung des Opferschutzes vorbringen.

2.   ANALYSE DES VORSCHLAGS

2.1   Richtlinie für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe

8.

Zahlreiche Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie beschäftigen sich direkt und indirekt mit Privatsphäre und Datenschutz (13). Im Großen und Ganzen begrüßt der EDSB diese Bestimmungen, da sie bezwecken, die Privatsphäre von Opfern zu wahren. Nichtsdestotrotz ist er der Auffassung, dass die Schutzvorschriften in einigen Fällen verstärkt und verdeutlicht werden könnten, ohne ihren Charakter als Mindeststandards zu beeinträchtigen.

9.

Die Anmerkungen des EDSB werden sich hauptsächlich auf die folgenden Aspekte konzentrieren: (1) Artikel 23 der vorgeschlagenen Richtlinie, der das Recht auf Schutz der Privatsphäre und Beziehungen zu den Medien, (2) das Recht der Opfer auf Information und Zugang zu ihren personenbezogenen Daten und (3) den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen dem Opfer und Opferhilfsdiensten behandelt. Diese Aspekte werden in den folgenden Unterabschnitten erörtert.

2.1.1   Der Schutz der Privatsphäre des Opfers

10.

Die wichtigste wesentliche Bestimmung der vorgeschlagenen Richtlinie, die sich mit Privatsphäre beschäftigt, ist Artikel 23 mit dem Titel „Recht auf Schutz der Privatsphäre“. Artikel 23 Absatz 1 legt fest, dass „die Mitgliedstaaten (dafür sorgen), dass die Justizbehörden während der Gerichtsverhandlung geeignete Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre und des Rechts der Opfer am eigenen Bild und ihrer Familienangehörigen treffen können“. Der EDSB hat verschiedene Anmerkungen zu dieser Bestimmung.

11.

Erstens deckt Artikel 23 Absatz 1 nicht das uneingeschränkte Recht der Opfer von Straftaten auf Schutz der Privatsphäre ab. Die Bestimmung ist im Geltungsbereich wesentlich eingeschränkter, da sie für die Befugnis der „Justizbehörden“ vorsieht, Schutzmaßnahmen nur „während der Gerichtsverhandlung“ anzuordnen. Der Schutz der Privatsphäre sollte jedoch nicht nur „während der Gerichtsverhandlung“, sondern auch während der Ermittlungen und der vorgerichtlichen Phase gewährleistet werden. Allgemein sollte die Privatsphäre gegebenenfalls ab dem ersten Kontakt mit den zuständigen Behörden und auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens garantiert werden.

12.

In dieser Hinsicht sei hier darauf hingewiesen, dass verschiedene internationale Instrumente im Vergleich zu Artikel 23 Absatz 1 ein ehrgeizigeres Konzept angenommen haben. Die Empfehlung des Europarates Rec(2006) 8 über Unterstützung von Opfern von Straftaten beispielsweise sieht vor, dass „Staaten geeignete Schritte unternehmen sollten, um weitestgehend deren Auswirkung auf das Privat- und Familienleben der Opfer zu vermeiden sowie personenbezogene Daten der Opfer zu schützen, insbesondere während der Ermittlung und der Strafverfolgung“ (Hervorhebung hinzugefügt) (14). Andere Instrumente enthalten ähnliche Bestimmungen (15).

13.

In Anbetracht dessen empfiehlt der EDSB, Artikel 23 einen ersten Absatz hinzuzufügen, der in allgemeinerem Maße feststellt, dass die Mitgliedstaaten weitestgehend den Schutz des Privat- und Familienlebens von Opfern sowie den Schutz personenbezogener Daten ab dem ersten Kontakt mit den zuständigen Behörden und auch nach dem Abschluss der Strafverfahren gewährleisten sollen. Darüber hinaus sollte der aktuelle Artikel 23 Absatz 1 dahingehend geändert werden, dass es den Justizbehörden ermöglicht wird, Schutzmaßnahmen auch „während der strafrechtlichen Ermittlungen“ zu erlassen.

14.

Zweitens enthält Artikel 23 Absatz 1 keine Angabe über den Inhalt der besonderen Maßnahmen, die von den Justizbehörden getroffen werden können, um das Recht der Opfer auf Privatsphäre zu wahren. Der EDSB versteht die Absicht, den Mitgliedstaaten größtmögliche Flexibilität in diesem Bereich zu lassen. Allerdings kann mehr Genauigkeit hilfreich sein. Insbesondere könnte der Vorschlag eine Liste mit Mindestmaßnahmen enthalten, die Justizbehörden in Übereinstimmung mit nationalem Recht ergreifen könnten, um die Privatsphäre des Opfers zu schützen (16). Dies kann zum Beispiel die folgenden Kategorien von Maßnahmen beinhalten:

Geheimhaltungsvereinbarung oder Beschränkung der Offenlegung von Informationen bezüglich der Identität und des Aufenthaltsortes der Opfer oder Familienangehörigen in angezeigten Fällen und unter besonderen Bedingungen (wie in Erwägungsgrund 22 angegeben);

Anordnung, bestimmte vertrauliche Daten aus der Akte zu entfernen oder die Offenlegung besonderer Informationen zu untersagen;

die Veröffentlichung von vertraulichen Informationen in den Urteilen und anderen Entscheidungen, die normalerweise öffentlich gemacht werden, einzuschränken.

15.

Drittens enthält Artikel 23 keine Bestimmung, die die Vertraulichkeit von Informationen gewährleistet, die von den Behörden aufbewahrt werden. In dieser Hinsicht gibt die oben zitierte Empfehlung des Europarates Rec(2006) 8 erneut hilfreiche Beispiele. Unter Punkt 11 sieht die Empfehlung vor, dass Staaten von allen Behörden, die in Kontakt mit Opfern stehen, verlangen sollten, klaren Standards zu folgen, wonach sie einem Dritten von einem Opfer oder über ein Opfer erhaltene Daten nur unter der Voraussetzung offenlegen können, dass das Opfer ausdrücklich einer solchen Offenlegung zugestimmt hat oder dass eine gesetzliche Vorschrift oder Ermächtigung dazu vorliegt. Der EDSB fordert den Gesetzgeber auf, eine ähnlich lautende Bestimmung in die vorgeschlagene Richtlinie einzufügen.

2.1.2   Privatsphäre und Medien

16.

Der zweite Absatz von Artikel 23 sieht vor, dass „die Mitgliedstaaten Selbstkontrollmaßnahmen der Presse zum Schutz der Privatsphäre, der persönlichen Integrität und der personenbezogenen Daten der Opfer (fördern)“. Auch hier verfolgt der Vorschlag einen minimalistischen Ansatz, indem lediglich auf das Instrument der Selbstkontrolle abgehoben wird.

17.

Der EDSB versteht die Gründe für die Annahme einer vorsichtigen Grundhaltung bei diesem Thema und stimmt im Allgemeinen mit der Herangehensweise der Kommission überein. Die Beziehung zwischen Medien und Privatsphäre ist extrem heikel und komplex. Es handelt sich auch um einen Bereich, in dem im Rahmen der Grenzen, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention aufgestellt wurden, verschiedene Traditionen und kulturelle Unterschiede in den Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle spielen können. Diese Herangehensweise erscheint mit dem Datenschutzrahmen (Artikel 9 der Richtlinie 95/46/EG) vereinbar, der den Mitgliedstaaten durchaus einiges an Spielraum in Bezug auf die Verarbeitung von Daten lässt, die zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecke vorgenommen wird (17).

18.

Was die Selbstkontrolle angeht, ist der EDSB überzeugt, dass dieses Instrument eine wichtige Rolle bei der Vereinbarkeit von Privatsphäre und freier Meinungsäußerung spielen kann. Darüber hinaus spiegelt Artikel 23 Absatz 2 die von der Empfehlung des Europarates Rec(2006) 8 angenommene Herangehensweise wider, die ebenfalls vorsieht, dass Staaten die Medien bestärken sollten, Selbstregulierungsmaßnahmen anzunehmen und zu wahren, um die Privatsphäre und die personenbezogenen Daten der Opfer zu schützen (18). Selbstregulierungsinstrumente können auch zusammen mit nationalen Bestimmungen greifen, wobei diese Rahmenbestimmungen mit der EMRK-Rechtsprechung zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sein sollten (19).

2.1.3   Besondere Informationen und Zugangsrechte

19.

Der EDSB weist darauf hin, dass Artikel 3 der vorgeschlagenen Richtlinie, der sich mit dem Recht auf Informationen bei der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde befasst, nicht Informationen bezüglich Datenschutz nennt. Um den geeigneten Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten, sollten Opfer zu geeigneten Zeitpunkten alle nötigen Informationen erhalten, so dass sie vollständig nachvollziehen können, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

20.

Der EDSB empfiehlt daher, Artikel 3 eine zusätzliche Bestimmung hinzuzufügen, die festlegt, dass Opfern Informationen bezüglich der weiteren Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG bereitgestellt werden. Zusätzlich könnte der Gesetzgeber in Betracht ziehen, Vorschriften zum Zugang der Opfer zu ihren personenbezogenen Daten aufzunehmen, wobei die berechtigten Interessen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlung und Verfolgung gewahrt werden.

2.1.4   Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Opfern und Hilfseinrichtungen

21.

Die vorgeschlagene Richtlinie erkennt das Recht von Opfern von Straftaten an, vom Zeitpunkt der Straftaten, während der Strafverfahren und nach solchen Verfahren die Hilfe zu erhalten, die sie brauchen (20). Bestimmte Opfergruppen wie Opfer sexueller Gewalt, sexistischer oder durch Rassenhass motivierter Straftaten oder anderer Vorurteilskriminalität sowie Terrorismusopfer benötigen gegebenenfalls den Beistand spezieller Betreuungsdienste (21), einschließlich psychologischer Hilfe. In diesen Fällen sollte die Kommunikation zwischen dem Opfer und den Hilfe leistenden Fachleuten angemessen gegen Offenlegung geschützt werden. Wird dies nicht getan, kann es das Opfer demotivieren, frei mit seinem/ihrem Betreuer zu kommunizieren. Daher begrüßt der EDSB die Anforderung in Artikel 7, dass Opferbetreuung „vertraulich“ sein muss. Allerdings müssen der Umfang und die Konsequenzen dieser Vertraulichkeit verdeutlicht werden.

22.

Insbesondere legt die vorgeschlagene Richtlinie nicht fest, ob die Kommunikation des Opfers mit den Opferhilfsdiensten als „privilegiert“ in dem Sinne erachtet wird, dass ihre Offenlegung während der Gerichtsverhandlung ausgeschlossen oder anderweitig eingeschränkt ist. Dies wäre normalerweise der Fall, wenn die Hilfe bereitstellende Person eine dem Berufsgeheimnis unterliegende medizinische Fachkraft ist. Jedoch kann man sich Fälle vorstellen, in denen Hilfe nicht von solchem Fachpersonal erbracht wird. In solchen Situationen ist es zweifelhaft, ob das Opfer vor Offenlegung geschützt würde.

23.

Der EDSB empfiehlt daher festzulegen, dass Opfer dieser besonderen Straftaten das Recht haben sollten, die Offenlegung von vertraulicher Kommunikation mit den Hilfseinrichtungen in Strafverfolgungs- oder Verwaltungsverfahren zu verweigern und dass solche Kommunikation nur mit ihrer Zustimmung von einem Dritten offengelegt werden kann. Dies sollte normalerweise auch in allen Strafverfahren der Fall sein, unbeschadet legitimer und begründeter Interessen bezüglich der Ermittlung und Verfolgung (z. B. Sammlung von unverzichtbaren Beweisen durch Strafverfolgungsbehörden).

2.2   Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

2.2.1   Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften zum Datenschutz

24.

Wie bereits erwähnt, ergänzt die vorgeschlagene Verordnung die ESA-Initiative zur gegenseitigen Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Strafsachen. Da die vorgeschlagene Verordnung die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug betrifft (22), fällt ihre Anwendung in den Geltungsbereich der ehemaligen ersten Säule und daher auch in den Geltungsbereich der Richtlinie 95/46/EG (23). Dies war bei der ESA-Initiative nicht der Fall.

25.

Der EDSB empfiehlt daher, dass eine Bezugnahme auf Richtlinie 95/46/EG zumindest in die Erwägungsgründe des Vorschlags eingefügt wird, wonach gemäß der Verordnung verarbeitete personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG geschützt werden sollten.

2.2.2   Informationen, die der Person zu geben sind, von der die Gefahr ausgeht

26.

Gemäß Artikel 5 der vorgeschlagenen Verordnung muss eine Partei, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Schutzanordnung geltend machen will, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Bescheinigung vorlegen. Die Bescheinigung soll unter Verwendung des Formulars im Anhang zur vorgeschlagenen Verordnung ausgestellt werden. Der Anhang enthält personenbezogene Daten sowohl der gefährdeten Person als auch der gefährdenden Person, wie beispielsweise ihre Identität und ihren Wohnort und eine Beschreibung der Schutzmaßnahme. Der EDSB erkennt an, dass die in der Bescheinigung gemäß dem Anhang enthaltenen personenbezogenen Daten den Zwecken, für die sie erhoben wurden, entsprechen, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen.

27.

Allerdings geht aus dem Vorschlag nicht ausreichend klar hervor, welche personenbezogenen Daten der gefährdeten Person der Person, von ddder die Gefahr ausgeht, mitgeteilt werden, insbesondere gemäß Artikel 13 (24). Der EDSB ist der Ansicht, dass die gefährdende Person nur diejenigen personenbezogenen Daten erhalten sollte, die für die Ausübung der Maßnahme strikt erforderlich sind. Ferner sollten in den fraglichen Mitteilungen weitestgehend die Offenlegung der Adresse oder anderer Kontaktdaten der geschützten Person vermieden werden (25). Solch eine Einschränkung sollte im Text von Artikel 13 angegeben werden.

3.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

28.

Der EDSB begrüßt die politischen Zielsetzungen der zwei betrachteten Vorschläge und teilt im Allgemeinen die Ansätze der Kommission. Nichtsdestotrotz ist er der Ansicht, dass der Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten von Opfern in der vorgeschlagenen Richtlinie in bestimmten Fällen verstärkt und verdeutlicht werden könnten.

29.

Im Hinblick auf die vorgeschlagene Richtlinie über die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe empfiehlt der EDSB dem Gesetzgeber:

in Artikel 23 eine allgemeine Bestimmung über den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten einzufügen, wonach die Mitgliedstaaten weitestgehend den Schutz des Privat- und Familienlebens von Opfern gewährleisten und die personenbezogenen Daten von Opfern bei der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden, während aller Gerichtsverhandlungen und auch nach solchen Verfahren garantieren sollen. Darüber hinaus sollte der aktuelle Artikel 23 Absatz 1 dahingehend geändert werden, dass es den Justizbehörden ermöglicht wird, Schutzmaßnahmen auch „während der strafrechtlichen Ermittlungen“ anzuordnen.

gemäß Artikel 23 Absatz 1 eine Liste mit Mindestmaßnahmen anzugeben (wie in Punkt 14 erörtert), die die Strafverfolgungsbehörden ergreifen können, um die Privatsphäre und das Recht der Opfer am eigenen Bild und ihrer Familienangehörigen zu schützen;

festzulegen, dass Staaten von allen Behörden, die in Kontakt mit Opfern stehen, verlangen sollten, klaren Standards zu folgen, wonach sie von einem Opfer und über ein Opfer erhaltene Informationen einem Dritten gegenüber nur unter der Voraussetzung offenlegen können, dass das Opfer ausdrücklich einer solchen Offenlegung zugestimmt hat oder dass eine gesetzliche Vorschrift oder Ermächtigung dazu vorliegt.

in Artikel 3 die Verpflichtung einzufügen, Opfern Informationen bezüglich der weiteren Verarbeitung ihrer Daten in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG bereitzustellen und zu erwägen, ob spezifische Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten aufgenommen werden sollten;

den Umfang der Vertraulichkeitsanforderungen für Opferhilfsdienste gemäß Artikel 7 durch die Angabe zu verdeutlichen, dass die Opfer das Recht haben sollen, die Offenlegung vertraulicher Mitteilungen aus der Kommunikation mit Opferhilfsdiensten in Strafverfolgungs- oder Verwaltungsverfahren abzulehnen, und dass solche Mitteilungen Dritten grundsätzlich nur mit ihrem Einverständnis offengelegt werden können (siehe insbesondere Punkte 22-23).

30.

Im Hinblick auf die vorgeschlagene Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen empfiehlt der EDPS dem Gesetzgeber:

zumindest in den Erwägungsgründen des Vorschlags eine Bezugnahme auf die Richtlinie 95/46/EG einzufügen, wonach gemäß der Verordnung verarbeitete personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG geschützt werden sollten.

in Artikel 13 eindeutig festzulegen, dass der gefährdenden Person nur solche personenbezogenen Daten der geschützten Person übermittelt werden, die für die Ausübung der Maßnahme ausdrücklich erforderlich sind. Bei den betreffenden Mitteilungen sollte weitestgehend vermieden werden, die Adresse oder andere Kontaktdaten der geschützten Person offenzulegen.

Brüssel, den 17. Oktober 2011

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  KOM(2011) 275 bzw. KOM(2011) 276.

(4)  Siehe Mitteilung der Kommission — Stärkung der Opferrechte in der EU, KOM(2011) 274.

(5)  Verfügbar auf der Website des EDSB (http://www.edps.europa.eu) Abschnitt: Beratung/Prioritäten.

(6)  Siehe Mitteilung der Kommission — Stärkung der Opferrechte in der EU, ebd., S. 2.

(7)  ABl. L 82 vom 22.3.2001, S 1. In der Begründung wird anerkannt, dass in diesem Bereich zwar Verbesserungen erreicht worden sind, die Ziele des Rahmenbeschlusses jedoch nicht vollständig umgesetzt werden konnten.

(8)  Siehe Mitteilung der Kommission — Stärkung der Opferrechte in der EU, ebd. S. 8.

(9)  Ebd.

(10)  Stellungnahme des EDSB vom 5. Oktober 2010 über die Europäische Schutzanordnung und die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, (ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 1).

(11)  Ebd., siehe insbesondere Abschnitt II der Stellungnahme.

(12)  Ebd., Punkt 1.

(13)  Siehe insbesondere Erwägungsgrund 22, in der anerkannt wird, dass der Schutz der Privatsphäre von Opfern ein wichtiges Hilfsmittel sein kann, um weiterer Viktimisierung vorzubeugen; Erwägungsgrund 27 bezieht sich auf den Schutz personenbezogener Daten, der Personen gemäß Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates gewährt wird und auf das Übereinkommen des Europarates 108; Artikel 21, der sich mit Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Befragung bezüglich des Privatlebens von Opfern und Maßnahmen befasst, die es ermöglichen, dass Anhörungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden; Artikel 23, der sich mit dem Recht auf Schutz der Privatsphäre und die Handlungsweise der Medien befasst.

(14)  Punkt 10.8. Empfehlung des Europarats Rec(2006) 8.

(15)  Siehe zum Beispiel, Entwurf UN-Konvention über Recht und Unterstützung von Opfern von Straftaten und Machtmissbrauch, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe g; Leitlinien des Ministerkomitees über den Schutz von Opfern von Terrorakten, verabschiedet am 2. März 2005, Punkt VIII; Leitlinien über Rechtsprechung für Kinder, die Opfer oder Zeugen von Straftaten wurden, ECOSOC, Res. 2005/20, 2005, Punkt 8 Buchstabe a, 26 bis 28.

(16)  Dies steht im Einklang mit der in Artikel 21 genannten Konzepts bezüglich des Schutzanspruchs schutzbedürftiger Opfer während der Strafverfahren.

(17)  Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 95/46/EG sollen Mitgliedstaaten für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, nur Abweichungen und Ausnahmen vorsehen, die notwendig sind, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.

(18)  Punkt 10.9. Empfehlung des Europarats Rec(2006) 8.

(19)  Artikel 10 Absatz 2 der EMRK erlaubt ausschließlich Beschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, die „gesetzlich vorgesehen“ und bei der Verfolgung besonderer und wesentlicher öffentlicher Interessen (wie nationale Sicherheit, territoriale Unversehrtheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit und der Moral) oder zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sind. In der Stellungnahme in der Rechtssache Satakunnan (Rechtssache C-73/07, Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, [2008] ECR I-9831), hat Generalanwältin Kokott zutreffend darauf hingewiesen, dass „[e]ine strenge Anwendung des Datenschutzes […] die Meinungsfreiheit empfindlich einschränken [könnte]. So wäre investigativer Journalismus weit gehend ausgeschlossen, wenn die Medien personenbezogene Informationen nur mit Zustimmung oder nach Information der Betroffenen verarbeiten und veröffentlichen dürften. Andererseits liegt es auf der Hand, dass die Medien die Privatsphäre Einzelner verletzen können. (17) Folglich ist eine Balance zu finden“. (Randnummer 43).

(20)  Siehe Erwägungsgrund 13 und Artikel 7 der vorgeschlagenen Richtlinie.

(21)  Ebd.

(22)  Siehe Artikel 81 AEUV, z. B. ehemaliger Artikel 65 des EG-Vertrags.

(23)  Richtlinie 95/46/EG findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf keinen Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich (siehe Artikel 3 der Richtlinie).

(24)  Artikel 13 betrifft die Informationspflicht gegenüber der gefährdenden Person.

(25)  Siehe in dieser Hinsicht die Stellungnahme des EDSB vom 5. Oktober 2010 über die Europäische Schutzanordnung und die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, oben zitierte Stellungnahme, Punkte 45-49.


9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/16


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security

2012/C 35/03

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 16,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 7 und 8,

gestützt auf Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, insbesondere Artikel 41 (2),

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN

1.   EINLEITUNG

1.1   Konsultation des EDSB und Zweck der Stellungnahme

1.

Am 28. November 2011 nahm die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR) und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security (3) (nachstehend: „das Abkommen“) an.

2.

Am 9. November 2011 wurde der EDSB im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens informell zu dem Entwurf des Vorschlags konsultiert. Am 11. November 2011 gab er eine Reihe eingeschränkter Kommentare ab Die Absicht dieser Stellungnahme ist es, diese Kommentare vor dem Hintergrund des vorliegenden Vorschlags zu ergänzen und die Ansichten des EDSB öffentlich zugänglich zu machen. Diese Stellungnahme baut auf einer Reihe von früheren Interventionen des EDSB und der Artikel-29-Arbeitsgruppe in Bezug auf PNR auf.

1.2   Hintergrund des Vorschlags

3.

Das Abkommen zielt auf die Schaffung einer soliden rechtlichen Grundlage für die Übermittlung von PNR-Daten von der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten ab. Die Übermittlung basiert derzeit auf dem Abkommen von 2007 (4), weil das Parlament entschied, seine Abstimmung über die Zustimmung zu verschieben, bis den datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung getragen wurde. Das Parlament bezog sich in seiner Entschließung vom 5. Mai 2010 (5) insbesondere auf die folgenden Anforderungen:

Einhaltung der Datenschutzvorschriften auf nationaler und EU-Ebene;

eine Datenschutz-Folgenabschätzung vor der Verabschiedung neuer Rechtsinstrumente;

eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die beweist, dass bestehende Rechtsinstrumente nicht ausreichend sind;

strikte Zweckbindung (6) und Einschränkung der Verwendung von PNR-Daten auf bestimmte Straftaten oder Bedrohungen, basierend auf Einzelfällen;

Begrenzung der Menge der zu erfassenden Daten;

begrenzte Speicherzeiträume;

Verbot von Data Mining oder Data Profiling;

Verbot automatisierter Entscheidungen, die Bürger wesentlich beeinträchtigen (7);

geeignete Mechanismen für die unabhängige Überprüfung, gerichtliche Aufsicht und demokratische Kontrolle;

alle internationalen Übermittlungen sollten EU-Datenschutzstandards entsprechen und Gegenstand einer Feststellung der Angemessenheit sein.

4.

Das vorliegende Abkommen muss im Kontext des globalen Ansatzes in Bezug auf PNR gesehen werden, das Verhandlungen mit anderen Drittländern (nämlich Australien (8) und Kanada (9)), und einen Vorschlag für eine PNR-Regelung auf EU-Ebene (10) umfasst. Es fällt auch in den Geltungsbereich der laufenden Verhandlungen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über den Austausch von personenbezogenen Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (11). In einem breiteren Kontext ist das Abkommen einige Wochen vor der erwarteten Verabschiedung der Vorschläge für die Überarbeitung des allgemeinen Datenschutzrahmens vorbereitet worden (12).

5.

Der EDSB begrüßt diesen globalen Ansatz, dessen Absicht es ist, einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für PNR-Abkommen gemäß den gesetzlichen Anforderungen der EU zu schaffen. Jedoch bedauert der EDSB, dass dieses Timing es in der Praxis nicht ermöglicht, die Einheitlichkeit dieser Abkommen mit den neuen EU-Vorschriften zum Datenschutz zu gewährleisten. Er möchte auch daran erinnern, dass das allgemeine Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über Datenaustausch für das PNR-Abkommen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten anwendbar sein sollte.

2.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

6.

Gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union muss jegliche Einschränkung von Grundrechten und Freiheiten notwendig, verhältnismäßig und gesetzlich festgelegt sein. Wie vom EDSB (13) und der Artikel-29-Arbeitsgruppe (14) mehrfach festgestellt, sind die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der PNR-Regelungen und der Massenübermittlung von PNR-Daten an Drittstaaten bisher noch nicht bewiesen worden. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Agentur für Grundrechte teilen diese Ansicht ebenfalls (15). Die konkreten Kommentare unten gelten unbeschadet dieser einleitenden wesentlichen Überlegungen.

7.

Obwohl dieses Abkommen einige Verbesserungen im Vergleich zum Abkommen von 2007 umfasst und geeignete Schutzmaßnahmen zu Datensicherheit und Aufsicht beinhaltet, scheinen weder die Hauptanliegen in den oben genannten Stellungnahmen noch die vom Europäischen Parlament verlangten Bedingungen für dessen Zustimmung erfüllt worden zu sein (16).

3.   BESONDERE BEMERKUNGEN

3.1   Der Zweck sollte verdeutlicht werden

8.

Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens legt fest, dass die Vereinigten Staaten PNR-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung (a) terroristischer und damit verbundener Straftaten und (b) sonstiger Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von drei oder mehr Jahren geahndet werden können und grenzübergreifender Art sind, verarbeitet. Einige dieser Konzepte werden genauer definiert.

9.

Obwohl diese Definitionen präziser sind als im Abkommen von 2007, gibt es weiterhin einige vage Konzepte und Ausnahmen, die die Zweckbindung außer Kraft setzen und die Rechtssicherheit unterminieren könnten. Insbesondere:

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Punkt i könnte sich die Formulierung „Handlungen, die (…) allem Anschein nach bezwecken, (…) einzuschüchtern oder zu nötigen” [oder] „die Regierungspolitik (…) zu beeinflussen“ auch auf Handlungen beziehen, die gemäß dem Rahmenbeschluss des Rates 2002/475/JHA (17) nicht als terroristische Straftaten betrachtet werden können. Die Begriffe „allem Anschein nach“, „einschüchtern“ und „beeinflussen“ sollten verdeutlicht werden, um diese Möglichkeit auszuschließen.

Artikel 4 Buchstabe b sollte eine detaillierte Liste von Straftaten enthalten. Die Bezugnahme auf „sonstige(r) Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von drei oder mehr Jahren geahndet werden können“ ist nicht ausreichend, da diese Grenze verschiedene Straftaten in der Europäischen Union und in den Vereinigten Staaten sowie in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und in den US-Staaten einschließt.

Kleinere Vergehen sollten explizit aus dem Zweck dieses Abkommens ausgeschlossen werden.

In Artikel 4 Absatz 2 sollte das Konzept der „erheblichen Bedrohung“ definiert werden und die Verwendung von PNR-Daten „auf Anordnung eines Gerichts“ auf Rechtssachen beschränkt werden, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Bezug genommen wird.

Gleichermaßen sollte, um die Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 auf Zwecke wie Grenzkontrolle zu vermeiden, genau angegeben werden, dass nur Personen, die verdächtigt werden, an einer der in Artikel 4 Absatz 1 aufgelisteten Straftaten teilgenommen zu haben, „einer ausführlicheren Befragung oder Kontrolle unterzogen“ werden können.

3.2   Die Liste der zu übermittelnden PNR-Daten sollte eingeschränkt werden

10.

Anhang I des Abkommens enthält 19 Arten von Daten, die den Vereinigten Staaten übermittelt werden. Die meisten dieser Arten umfassen verschiedene Kategorien von Daten und sind identisch mit den Datenfeldern im Abkommen von 2007, die vom EDSB und der Artikel-29-Arbeitsgruppe bereits als unverhältnismäßig erachtet worden sind (18).

11.

Dies bezieht sich insbesondere auf das Feld „Allgemeine Eintragungen einschließlich OSI- (19), SSI- (20) und SSR- (21) Informationen“, die Daten im Zusammenhang mit religiösem Glauben (z. B. kulinarische Präferenzen) oder Gesundheit (z. B. Antrag auf einen Rollstuhl) preisgeben können. Solche sensiblen Daten sollten explizit aus der Liste ausgeschlossen werden.

12.

Während der Einschätzung der Verhältnismäßigkeit der Liste sollte auch berücksichtigt werden, dass aufgrund von vorzeitiger Übermittlung (Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens) diese Kategorien nicht nur auf die tatsächlichen Passagiere Bezug nehmen werden, sondern auch auf solche Personen, die letztlich nicht geflogen sind (z. B. aufgrund von Stornierung).

13.

Darüber hinaus könnte das Vorhandensein freier Datenfelder die Rechtssicherheit unterminieren. Kategorien wie beispielsweise „sämtliche verfügbaren Kontaktinformationen“, „sämtliche Informationen zum Gepäck“ und „Allgemeine Eintragungen“ sollten genauer definiert werden.

14.

Deshalb sollte die Liste eingeschränkt werden. Im Einklang mit der Stellungnahme der Artikel-29-Arbeitsgruppe (22) meinen wir, dass Daten auf die folgenden Informationen beschränkt werden sollten: PNR-Buchungscode (Record Locator Code), Datum bzw. Daten des geplanten Flugs, Name des Passagiers, andere Namen in dem PNR-Datensatz, sämtliche Reiserouten, Kennzeichnungen für Gratisflugscheine, Hinweis auf einen etwaigen einfachen Flug (One Way Tickets), Flugscheininformationen (Ticketing Information), ATFQ-Daten (Automatische Tarifanzeige), Flugscheinnummer, Datum der Ausstellung des Flugscheins, No-Show-History (nicht angetretene Flüge), Zahl der Gepäckstücke, Gepäckmarkennummern, Go-Show-Informationen (Flugreisender mit Flugschein, jedoch ohne Reservierung), Zahl der Gepäckstücke in jedem Abschnitt, freiwillige/unfreiwillige Upgrades, Historie aller Änderungen in Bezug auf die vorher genannten Punkte.

3.3   Das DHS sollte keine sensiblen Daten verarbeiten

15.

Artikel 6 des Abkommens legt fest, dass das DHS sensible Daten automatisch herausfiltern und „unkenntlich machen“ soll. Allerdings werden sensible Daten mindestens 30 Tage gespeichert und könnten in konkreten Fällen verwendet werden (Artikel 6 Absatz 4). Der EDSB möchte betonen, dass auch nach dem „Unkenntlich machen” diese Daten weiterhin „sensibel“ sind und im Zusammenhang mit identifizierbaren natürlichen Personen stehen.

16.

Wie bereits vom EDSB erklärt, sollte das DHS keine sensiblen Daten in Bezug auf EU-Bürger verarbeiten, auch wenn diese bei Empfang „unkenntlich gemacht“ werden. Der EDSB empfiehlt, im Text des Abkommens anzugeben, dass Luftfahrtunternehmen dem DHS keine sensiblen Daten übermitteln sollten.

3.4   Der Speicherzeitraum ist unverhältnismäßig

17.

Artikel 8 legt fest, dass PNR-Daten bis zu 5 Jahre in einer aktiven Datenbank gespeichert und dann auf eine ruhende Datenbank übertragen und dort bis zu 10 Jahre gespeichert werden. Dieser maximale Speicherzeitraum von 15 Jahren ist offenkundig unverhältnismäßig, unabhängig davon, ob die Daten in einer „aktiven“ oder einer „ruhenden“ Datenbank gehalten werden, wie bereits vom EDSB und der Artikel-29-Arbeitsgruppe betont.

18.

Artikel 8 Absatz 1 legt fest, dass die Daten nach den ersten sechs Monaten nach ihrem Eingang im DHS „anonymisiert und unkenntlich gemacht“ werden. Allerdings sind sowohl „unkenntlich gemachte“ Daten als auch in einer „ruhenden Datenbank“ gespeicherte Daten personenbezogene Daten, solange sie nicht anonymisiert wurden. Die Daten sollten daher (unwiderruflich) anonymisiert oder unverzüglich nach der Analyse oder nach einem maximalen Zeitraum von 6 Monaten gelöscht werden.

3.5   Verwendung der „Push“-Methode und Übermittlungshäufigkeit

19.

Der EDSB begrüßt Artikel 15 Absatz 1, der festlegt, dass Daten unter Verwendung des „Push“-Verfahrens übermittelt werden. Allerdings verlangt Artikel 15 Absatz 5 von den Luftfahrtunternehmen, in Ausnahmefällen PNR-Daten „zur Verfügung zu stellen“. Um das „Pull“-System definitiv auszuschließen und in Anbetracht der kürzlich erneut von der Artikel-29-Arbeitsgruppe betonten Bedenken (23), empfehlen wir Ihnen dringend, dass das Abkommen die Möglichkeit des separaten Zugriffs auf die Daten über ein „Pull“-System für Beamte der Vereinigten Staaten ausdrücklich untersagt.

20.

Die Zahl und die Häufigkeit der Übermittlungen von Luftfahrtunternehmen an das DHS sollten im Abkommen festgelegt werden. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die Bedingungen, unter denen zusätzliche Übermittlungen erlaubt wären, detaillierter sein.

3.6   Datensicherheit

21.

Der EDSB begrüßt Artikel 5 des Abkommens über Datensicherheit und Integrität und insbesondere die Verpflichtung, die von einem Datenschutzvorfall betroffenen Personen zu benachrichtigen. Jedoch sollten die folgenden Elemente des Datenschutzverstoßes verdeutlicht werden:

Die Empfänger der Benachrichtigung: es sollte festgelegt werden, welche „zuständigen europäischen Behörden“ benachrichtigt werden sollten. In jedem Fall sollte dies nationale Datenschutzbehörden umfassen. Eine zuständige Behörde der Vereinigten Staaten sollte ebenfalls benachrichtigt werden.

Die Benachrichtigungsgrenze an diese Behörden: es sollte definiert werden, was einen „ernsten Datenschutzvorfall“ darstellt.

Der Inhalt der Benachrichtigung an Personen und Behörden sollte festgelegt werden.

22.

Der EDSB unterstützt die Verpflichtung, sämtliche Zugriffe auf und Verarbeitungen von PNR zu protokollieren oder zu dokumentieren, da dadurch eine Überprüfung ermöglicht wird, ob das DHS angemessenen Gebrauch der PNR-Daten gemacht hat und ob es unerlaubte Zugriffe auf das System gab.

3.7   Überwachung und Durchsetzung

23.

Der EDSB begrüßt die Tatsache, dass die Einhaltung der Datenschutzgarantien von unabhängigen Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Einrichtung, wie dem Obersten Datenschutzbeauftragten des DHS (DHS Chief Privacy Officer), überprüft und beaufsichtigt wird, wie in Artikel 14 Absatz 1 festgelegt. Allerdings sollten der EDBS und die nationalen Datenschutzbehörden bezüglich Verfahren und Modalitäten zur Ausübung der Rechte der betroffenen Person mit dem DHS zusammenarbeiten, um eine wirksame Ausübung dieser Rechte zu gewährleisten (24). Der EDSB würde eine Bezugnahme auf die Zusammenarbeit im Abkommen begrüßen.

24.

Der EDSB unterstützt nachdrücklich den Rückgriffsanspruch „unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland“, der in Artikel 14 Absatz 1, zweiter Unterabsatz festgelegt ist. Allerdings bedauert er, dass Artikel 21 ausdrücklich festlegt, dass durch dieses Abkommen „nach US-amerikanischem Recht keinerlei Rechte oder Vergünstigungen für Personen (…) begründet oder auf diese übertragen (werden)“. Auch wenn ein Recht auf „gerichtliche Kontrolle“ in den Vereinigten Staaten gemäß diesem Abkommen eingeräumt wird, kann solch ein Recht nicht gleichwertig mit einem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf in der Europäischen Union sein, insbesondere angesichts der in Artikel 21 genannten Einschränkung.

3.8   Spätere nationale und internationale Übermittlungen

25.

Artikel 16 des Abkommens untersagt die Übermittlung der Daten an Inlandsbehörden, die nicht über mit PNR „gleichwertigen oder vergleichbaren“ Schutzmaßnahmen wie die in diesem Abkommen dargelegten verfügen. Der EDSB begrüßt diese Bestimmung. Die Liste der Behörden, die PNR-Daten empfangen könnten, sollte dennoch genauer bestimmt werden. In puncto internationale Übermittlungen bestimmt das Abkommen, dass sie nur erfolgen dürfen, wenn die vom Empfänger beabsichtigte Verwendung mit diesem Abkommen vereinbar ist und über Datenschutzgarantien verfügt, die „vergleichbar“ mit den im Abkommen bestimmten sind, abgesehen von Notfällen.

26.

Im Hinblick auf die in dem Abkommen verwendeten Formulierungen „vergleichbar” oder „gleichwertig” möchte der EDSB betonen, dass keine inländischen oder internationalen späteren Übermittlungen vom DHS stattfinden sollten, solange der Empfänger nicht über Schutzmaßnahmen verfügt, die nicht weniger streng sind als die in diesem Abkommen geltenden. Im Abkommen sollte auch verdeutlicht werden, dass die Übermittlung von PNR-Daten basierend auf Einzelfällen erfolgen soll, womit gewährleistet wird, dass nur die notwendigen Daten an die zuständigen Empfänger übermittelt werden und keine Ausnahmen erlaubt sein sollten. Darüber hinaus empfiehlt der EDSB, dass Datenübermittlungen an Drittstaaten Gegenstand vorheriger richterlicher Genehmigungen sein sollten.

27.

Artikel 17 Absatz 4 legt fest, dass, wenn Daten eines Bürgers eines EU-Mitgliedstaats an Drittländer weitergegeben werden, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet werden sollten, wenn dem DHS die Situation bekannt ist. Diese Bedingung sollte gelöscht werden, da das DHS immer Kenntnis von späteren Übermittlungen an Drittstaaten haben sollte.

3.9   Form und Überarbeitung des Abkommens

28.

Es ist nicht klar, welche Rechtsform die Vereinigten Staaten gewählt haben, um dieses Abkommen einzugehen und wie dieses Abkommen für die Vereinigten Staaten rechtlich bindend werden wird. Dies sollte verdeutlich werden.

29.

Artikel 20 Absatz 2 spricht Kohärenz mit der möglichen PNR-Regelung der EU an. Der EDSB merkt an, dass Konsultationen bezüglich der Anpassung des Abkommens insbesondere untersuchen sollen, „ob bei einem künftigen PNR-System der EU weniger strenge Datenschutzstandards angewendet werden als nach diesem Abkommen“. Um Einheitlichkeit zu gewährleisten, sollte jegliche Angleichung auch (und insbesondere) strengere Schutzmaßnahmen in sämtlichen zukünftigen PNR-Regelungen berücksichtigen.

30.

Das Abkommen sollte auch im Hinblick auf den neuen Datenschutzrahmen und den möglichen Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über den Austausch von personenbezogenen Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen überarbeitet werden. Eine neue Bestimmung ähnlich der in Artikel 20 Absatz 2 könnte hinzugefügt werden, mit der festgelegt wird, dass „falls und sobald die EU einen neuen Datenschutzrechtsrahmen einführt oder ein neues Abkommen über den Austausch von Daten zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten geschlossen wird, sich die Parteien darüber beraten sollen, ob dieses Abkommen entsprechend geändert werden muss. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob nach künftigen Änderungen am Datenschutzrechtsrahmen der EU oder nach künftigen Datenschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten strengere Datenschutzgarantien anwendbar sind als nach diesem Abkommen“.

31.

In Bezug auf die Überprüfung des Abkommens (Artikel 23) ist der EDSB der Auffassung, dass nationale Datenschutzbehörden ausdrücklich in das Überprüfungsteam eingeschlossen werden sollten. Die Überprüfung sollte sich auch auf die Abschätzung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, auf die wirksame Ausübung der Rechte der betroffenen Personen und die Überprüfung des Weges, auf dem Anträge der betroffenen Personen in der Praxis verarbeitet werden, konzentrieren, insbesondere wo kein direkter Zugang erlaubt ist. Die Häufigkeit der Überarbeitungen sollte definiert werden.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

32.

Der EDSB begrüßt die Schutzmaßnahmen in Bezug auf Datensicherheit und Aufsicht, die im Abkommen vorgesehen sind ebenso wie die Verbesserungen im Vergleich zum Abkommen von 2007. Allerdings bleiben viele Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Kohärenz des globalen Konzepts in Bezug auf PNR, die Zweckbindung, die Kategorien von an das DHS zu übermittelnden Daten, die Verarbeitung von sensiblen Daten, den Speicherzeitraum, die Ausnahmen der „Push“-Methode, die Rechte der betroffenen Person und spätere Übermittlungen.

33.

Diese Überlegungen berühren nicht die Anforderungen an die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit für rechtmäßige PNR-Regelungen und Abkommen, die für die Massenübermittlung von PNR-Daten von der EU an Drittstaaten vorgesehen sind. Das Europäische Parlament bestätigte in seiner Resolution vom 5. Mai nochmals: „Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sind Grundprinzipien, ohne die der Kampf gegen Terrorismus niemals wirksam sein wird“.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl L 281, 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl L 8, 12.1.2001, S. 1.

(3)  KOM(2011) 807 endgültig.

(4)  Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung und die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) durch Luftfahrtunternehmen an das United States Department of Homeland Security (DHS) (ABl L 204, 4.8.2007, S. 18).

(5)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 über die Aufnahme von Verhandlungen für Abkommen zu Fluggastdatensätzen (PNR) mit den Vereinigten Staaten, Australien und Kanada (ABl C 81E, 15.3.2011, S. 70). Siehe auch Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2003 zur Übermittlung personenbezogener Daten durch Luftfahrtgesellschaften bei transatlantischen Flügen (ABl C 61 E, 10.3.2004, S. 381), Entschließung vom 9 Oktober 2003 zur Übermittlung von Daten durch Luftfahrtgesellschaften bei transatlantischen Flügen: Stand der Verhandlungen mit den USA (ABl C 81 E, 31.3.2004, S. 105) vom 31. März 2004 zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten, die in den Fluggastdatensätzen (PNR) enthalten sind, welche dem United Bureau of Customs and Border Protection (Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten) übermittelt werden (ABl C 103 E, 29.4.2004, S. 665), Empfehlung an den Rat vom 7. September 2006 zu Verhandlungen über ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR) zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität, einschließlich organisierter Kriminalität (ABl C 305 E, 14.12.2006, S. 250), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2007 zu der SWIFT, dem Abkommen über Fluggastdatensätze und dem transatlantischen Dialog über diese Themen (ABl C 287E, 29.11.2007, S. 349), und Entschließung vom 12. Juli 2007 zum PNR-Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Angenommene Texte, P6_TA(2007)0347). Alle verfügbar auf http://www.europarl.europa.eu

(6)  Begrenzt auf Gesetzesvollzug und Sicherheitszwecke in Fällen organisierter und grenzübergreifender schwerer Kriminalität oder Terrorismus grenzüberschreitender Art, auf Grundlage der im Rahmenbeschluss des Rates 2002/475/JHA vom 13. Juni 2002 über die Bekämpfung von Terrorismus (ABl L 164, 22.6.2002, S. 3) und im Rahmenbeschluss des Rates 2002/584/JHA vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl (ABl L 190, 18.7.2002, S. 1) festgelegten gesetzlichen Definitionen.

(7)  „Keine ‘No-Fly’-Entscheidung oder Entscheidung zur Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung kann je allein aufgrund der Ergebnisse solcher automatisierter Suchen oder aufgrund der Durchforstung von Datenbanken getroffen werden“.

(8)  Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung und die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) durch Luftfahrtunternehmen an den Australian Customs and Border Protection Service (Australische Zoll- und Grenzwachtbehörde), unterzeichnet am 29. September 2011.

(9)  Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Kanadischen Regierung über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten und Fluggastdatensätzen (ABl L 82, 21.3.2006, S. 15).

(10)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität (KOM/2011/0032 endgültig).

(11)  Am 3. Dezember 2010 genehmigte der Rat die Aufnahme von Verhandlungen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über den Schutz personenbezogener Daten, wenn diese zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich Terrorismus, im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen übermittelt und verarbeitet werden. Siehe Pressemitteilung der Kommission auf http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/10/1661&format=HTML&aged=1&language=DE&guiLanguage=de

(12)  Siehe Mitteilung der Kommission zu einem Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union, 4. November 2010, KOM(2010) 609 endgültig, sowie die Folgekonzepte.

(13)  Stellungnahme des EDSB vom 25. März 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von PNR-Daten zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität; Stellungnahme des EDSB vom 15. Juli 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung und die Übermittlung von PNR-Daten durch Luftfahrtunternehmen an den Australian Customs and Border Protection Service (Australische Zoll- und Grenzwachtbehörde); Stellungnahme des EDSB vom 19. Oktober 2010 zu dem Gesamtkonzept der Übermittlung von PNR-Daten an Drittstaaten; und Stellungnahme des EDSB vom 20. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von PNR-Daten zu Strafverfolgungszwecken. Alle verfügbar auf http://www.edps.europa.eu

(14)  Stellungnahme 10/2011 der Artikel-29-Arbeitsgruppe 10/2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität; Stellungnahme 7/2010 zur Mitteilung der Europäischen Kommission zum Nachfolgeabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über die Verarbeitung und die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) durch Luftfahrtunternehmen an das United States Department of Homeland Security, beschlossen im Juli 2007 und Stellungnahme 4/2003 über das Schutzniveau, das in den Vereinigten Staaten für die Übermittlung von Fluggastdaten gewährleistet wird. Alle verfügbar auf http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/workinggroup/wpdocs/2011_en.htm

(15)  Stellungnahme der Agentur für Grundrechte zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität (verfügbar auf http://fra.europa.eu/fraWebsite/attachments/FRA-PNR-Opinion-June2011.pdf) und Stellungnahme des EWSA vom 5.5.2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität (verfügbar auf http://www.eesc.europa.eu/?i=portal.en.soc-opinions.15579).

(16)  Vgl. Fußnote 5.

(17)  Rahmenbeschluss des Rates 2002/475/JHA vom 13. Juni 2002 zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl L 164, 22.6.2002, S. 3).

(18)  Siehe oben zitierte Stellungnahmen des EDSB und der Art-29-AG.

(19)  Other Service related Information.

(20)  Special Service Information.

(21)  Special Service Request.

(22)  Siehe Stellungnahme 4/2003 der Art-29-AG, oben zitiert.

(23)  Siehe Brief vom 19. Januar 2011 der Artikel-29-Arbeitsgruppe an die Kommissarin Malström bezüglich des PNR-Abkommens der Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Australien.

(24)  Die Artikel-29-Arbeitsgruppe hat zum Beispiel bereits Leitlinien zur Vorlage der Informationen von Fluggästen vorgesehen (siehe Stellungnahme 2/2007 der Artikel-29-AG vom 15. Februar 2007 (überarbeitet und aktualisiert am 24. Juni 2008) zur Information von Fluggästen über die Übermittlung von PNR-Daten an amerikanische Behörden, verfügbar unter http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2008/wp151_en.pdf).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/23


Euro-Wechselkurs (1)

8. Februar 2012

2012/C 35/04

1 Euro =


 

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24,812

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3,4528

LVL

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0,6990

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4,1773

RON

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4,3505

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2,3191

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1,2251

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1,3199

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10,2927

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1,5814

SGD

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1,6519

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ZAR

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10,0158

CNY

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8,3614

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11 791,74

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3,9878

PHP

Philippinischer Peso

56,109

RUB

Russischer Rubel

39,5590

THB

Thailändischer Baht

40,791

BRL

Brasilianischer Real

2,2853

MXN

Mexikanischer Peso

16,8232

INR

Indische Rupie

65,2350


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/24


Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Bezugszeitraum: Januar 2012

Anwendungszeitraum: April, Mai und Juni 2012

01-2012

EUR

BGN

CZK

DKK

LVL

LTL

HUF

PLN

1 EUR =

1

1,95580

25,5308

7,43531

0,698968

3,45280

307,329

4,37601

1 BGN =

0,511300

1

13,0539

3,80167

0,357382

1,76542

157,137

2,23745

1 CZK =

0,0391684

0,0766056

1

0,291229

0,0273775

0,135241

12,0376

0,171402

1 DKK =

0,134493

0,263042

3,43372

1

0,0940066

0,464379

41,3337

0,588545

1 LVL =

1,43068

2,79812

36,5264

10,6376

1

4,93985

439,690

6,26068

1 LTL =

0,289620

0,566439

7,39422

2,15341

0,202435

1

89,0087

1,26738

1 HUF =

0,00325384

0,00636386

0,0830731

0,0241933

0,00227433

0,0112349

1

0,0142389

1 PLN =

0,228518

0,446936

5,83425

1,69911

0,159727

0,789029

70,2304

1

1 RON =

0,230327

0,450474

5,88043

1,71255

0,160991

0,795274

70,7862

1,00791

1 SEK =

0,112991

0,220988

2,88475

0,840122

0,0789771

0,390135

34,7254

0,494450

1 GBP =

1,20178

2,35043

30,6823

8,93558

0,840003

4,14949

369,341

5,25899

1 NOK =

0,130290

0,254821

3,32640

0,968744

0,0910683

0,449864

40,0418

0,570149

1 ISK =

0,00626073

0,0122447

0,159841

0,0465504

0,00437605

0,021617

1,92410

0,0273970

1 CHF =

0,825910

1,61531

21,0861

6,14089

0,577284

2,85170

253,826

3,61419


01-2012

RON

SEK

GBP

NOK

ISK

CHF

1 EUR =

4,34165

8,85027

0,832102

7,67520

159,726

1,21079

1 BGN =

2,21988

4,52514

0,425453

3,92433

81,6678

0,619075

1 CZK =

0,170056

0,346651

0,0325921

0,300626

6,25621

0,0474246

1 DKK =

0,583923

1,19030

0,111912

1,03226

21,4821

0,162843

1 LVL =

6,21151

12,6619

1,19047

10,9808

228,517

1,73225

1 LTL =

1,25743

2,56321

0,240993

2,22289

46,2598

0,350668

1 HUF =

0,0141270

0,0287974

0,00270753

0,0249739

0,519723

0,00393971

1 PLN =

0,992147

2,02245

0,190151

1,75393

36,5003

0,276687

1 RON =

1

2,03846

0,191656

1,76781

36,7892

0,278877

1 SEK =

0,490567

1

0,0940200

0,867228

18,0476

0,136808

1 GBP =

5,21769

10,6360

1

9,22388

191,955

1,45509

1 NOK =

0,565672

1,15310

0,108414

1

20,8106

0,157753

1 ISK =

0,0271819

0,0554091

0,00520956

0,0480523

1

0,0075804

1 CHF =

3,58581

7,30952

0,687241

6,33902

131,919

1

Note: all cross rates involving ISK are calculated using ISK/EUR rate data from the Central Bank of Iceland

reference: Jan-12

1 EUR in national currency

1 unit of N.C. in EUR

BGN

1,95580

0,511300

CZK

25,5308

0,0391684

DKK

7,43531

0,134493

LVL

0,698968

1,43068

LTL

3,45280

0,289620

HUF

307,329

0,00325384

PLN

4,37601

0,228518

RON

4,34165

0,230327

SEK

8,85027

0,112991

GBP

0,832102

1,20178

NOK

7,67520

0,130290

ISK

159,726

0,00626073

CHF

1,21079

0,825910

Note: ISK/EUR rates based on data from the Central Bank of Iceland

1.

Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt.

2.

Bezugstermin ist:

der Monat Januar für die ab dem darauf folgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat April für die ab dem darauf folgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Juli für die ab dem darauf folgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Oktober für die ab dem darauf folgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.

Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/26


Leitlinien für die Anwendung von Artikel 53 des EWR-Abkommens auf Seeverkehrsdienstleistungen

2012/C 35/06

A.

Die vorliegende Bekanntmachung ergeht gemäß den Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend als das „EWR-Abkommen“ bezeichnet) und des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend als das „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens“ bezeichnet).

B.

Die Europäische Kommission (nachstehend als die „Kommission“ bezeichnet) hat eine Bekanntmachung über „Leitlinien für die Anwendung von Artikel 81 des EG-Vertrags auf Seeverkehrsdienstleistungen“ (1) veröffentlicht. In dieser nicht verbindlichen Bekanntmachung werden die Grundsätze dargelegt, nach denen die Kommission bei der Abgrenzung der Märkte und der Würdigung von Kooperationsvereinbarungen bei den Seeverkehrsdienstleistungen vorgehen wird, die unmittelbar von den Veränderungen betroffen sind, die sich durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates vom 25. September 2006 ergeben, d. h. bei Liniendiensten, Kabotage und internationalen Trampdiensten (2).

C.

Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde ist die vorstehende Bekanntmachung EWR-relevant. In dem Bestreben, im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten und eine einheitliche Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln zu gewährleisten, nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde in Ausübung ihrer Befugnis nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens vorliegende Bekanntmachung an. Bei der Anwendung der einschlägigen EWR-Vorschriften auf Einzelfälle wird die Überwachungsbehörde sich nach den in dieser Bekanntmachung niedergelegten Grundsätzen und Regeln richten (3).

D.

In dieser Bekanntmachung wird insbesondere dargelegt, wie die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Abgrenzung der Märkte und der Würdigung von Kooperationsvereinbarungen bei Liniendiensten, Kabotage und internationalen Trampdiensten Artikel 53 anwenden wird.

E.

Diese Bekanntmachung gilt für Fälle, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde die zuständige Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens ist.

1.   EINLEITUNG

1.

In diesen Leitlinien werden die Grundsätze dargelegt, nach denen die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Abgrenzung der Märkte und der Würdigung von Kooperationsvereinbarungen bei den Seeverkehrsdienstleistungen vorgehen wird, die unmittelbar von den Veränderungen betroffen sind, die sich durch die Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates in das EWR-Abkommen ergeben, d. h. bei Liniendiensten, Kabotage und internationalen Trampdiensten (4).

2.

Diese Leitlinien sollen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die die betreffenden Dienstleistungen wahrnehmen — vor allem wenn es sich um Dienstleistungen von und/oder nach einem oder mehreren Häfen im Europäischen Wirtschaftsraum handelt —, helfen zu überprüfen, ob ihre Vereinbarungen (5) mit Artikel 53 des EWR-Abkommens vereinbar sind. Auf andere Wirtschaftszweige finden die Leitlinien keine Anwendung.

3.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates wurden die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (6) und die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags durch die Kommission (7) auf Kabotage und Trampdienste ausgeweitet. Durch die Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates in das EWR-Abkommen wurden die einschlägigen EWR-Vorschriften daher entsprechend geändert. Seit dem 9. Dezember 2006 fallen somit sämtliche Seeverkehrsdienstleistungen unter die allgemeine Verfahrensvorschrift.

4.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates wurde ferner die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 (jetzt Artikel 81 und 82) des EG-Vertrags auf den Seeverkehr (8) und damit die Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen von Frachtreedereien zur Festsetzung von Frachtraten und sonstigen Beförderungsbedingungen aufgehoben, da das Konferenzsystem die Kriterien von Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 101 Absatz 3 AEUV) nicht mehr erfüllt. Die Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates in das EWR-Abkommen führt somit dazu, dass das Konferenzsystem ab dem 18. Oktober 2008 nicht mehr von dem in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens genannten Verbot freigestellt wird. Ab diesem Datum müssen Linienschifffahrtsunternehmen, die Frachtverkehrsleistungen von und/oder nach einem oder mehreren Häfen des Europäischen Wirtschaftsraums anbieten, sämtliche Tätigkeiten innerhalb von Linienkonferenzen einstellen, die gegen Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen, selbst wenn andere Rechtsordnungen die Festsetzung von Frachtraten durch Linienkonferenzen oder Rahmenvereinbarungen („discussion agreements“) ausdrücklich oder stillschweigend zulassen. Die Konferenzmitglieder müssen außerdem sicherstellen, dass ab dem 18. Oktober 2008 alle nach dem Konferenzsystem getroffenen Vereinbarungen mit Artikel 53 des EWR-Abkommens in Einklang stehen.

5.

Diese Leitlinien ergänzen die von der Überwachungsbehörde bereits in anderen Mitteilungen veröffentlichten Ausführungen. Da im Bereich der Seeverkehrsdienstleistungen umfassende Kooperationsvereinbarungen zwischen miteinander konkurrierenden Seeverkehrsunternehmen üblich sind, ist an dieser Stelle besonders auf die Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 53 des EWR-Abkommens auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (9) und die Leitlinien zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens (10) hinzuweisen.

6.

Horizontale Kooperationsvereinbarungen im Linienverkehr über die Bereitstellung gemeinsamer Dienste fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission vom 19. April 2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (11), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission wird ab dem 26. April 2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission (12) vom 28. September 2009 ersetzt. In diesen in das EWR-Abkommen aufgenommenen Verordnungen ist gemäß Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Verbotsvorschrift von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens nicht auf Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Schifffahrtsunternehmen (Konsortien) anwendbar ist.

7.

Diese Leitlinien greifen nicht der Auslegung des Artikels 53 des EWR-Abkommens durch den EFTA-Gerichtshof, den Gerichtshof oder das Gericht der Europäischen Union vor. Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze müssen im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts angewandt werden.

8.

Die Überwachungsbehörde wird diese Leitlinien über einen Zeitraum von fünf Jahren anwenden.

2.   SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

2.1   Anwendungsbereich

9.

Im Seeverkehr unmittelbar betroffen von den mit der Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 in das EWR-Abkommen vorgenommenen Änderungen sind Liniendienste, Kabotage und Trampdienste.

10.

Als Linienverkehr gilt die regelmäßige Beförderung von Gütern, vor allem in Containern, zwischen Häfen auf einer bestimmten Seestrecke (Route). Im Linienverkehr werden Fahrpläne und Daten vorab bekanntgegeben, und die Leistungen stehen jedem Verkehrsnutzer offen.

11.

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates, aufgenommen in Kapitel G Ziffer 11 von Anhang XIV des EWR-Abkommens (13), definiert „Trampdienste“ als Massenguttransporte oder Transporte von Stückgut (break-bulk) in einem Schiff, das von einem oder mehreren Verladern auf der Grundlage eines Reise- oder Zeitchartervertrags oder eines anderen Vertrages für nicht regelmäßige oder nicht angekündigte Fahrten ganz oder teilweise gechartert wird, wenn die Frachtraten nach Maßgabe von Angebot und Nachfrage von Fall zu Fall frei ausgehandelt werden. Es handelt sich dabei hauptsächlich um unregelmäßige Massenguttransporte, bei denen das gesamte Schiff mit einem einzigen Gut beladen wird (14).

12.

Unter Kabotage versteht man Seeverkehrsdienstleistungen (einschließlich Linien- und Trampverkehr) zwischen Häfen ein und desselben EFTA-Staats (15). Auch wenn in diesen Leitlinien nicht ausdrücklich auf Kabotage eingegangen wird, gelten sie auch für Kabotagedienste, soweit diese als Linien- oder Trampdienste erbracht werden.

2.2   Beeinträchtigung des Handels zwischen EWR-Staaten

13.

Artikel 53 des EWR-Abkommens ist auf sämtliche Vereinbarungen anwendbar, die den Handel zwischen EWR-Staaten spürbar beeinträchtigen könnten. Eine Beeinträchtigung des Handels gilt als gegeben, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Vereinbarung oder das Verhalten den Warenverkehr zwischen EWR-Staaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen könnten (16). In den Leitlinien der Überwachungsbehörde über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens (17) wird dargelegt, wie die Überwachungsbehörde den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels anwenden wird.

14.

Frachtdienste von Linien- oder Trampreedereien sind in der Regel internationaler Art, da sie Häfen im EWR mit Häfen in Drittländern verbinden und/oder für Aus- und Einfuhren zwischen zwei oder mehreren EWR-Staaten genutzt werden (z. B. Handel innerhalb des EWR) (18). In den meisten Fällen ist unter anderem in Anbetracht der möglichen Auswirkungen auf die Märkte für Beförderungs- und Vermittlerdienstleistungen mit einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels zu rechnen (19).

15.

Der Begriff der Beeinträchtigung des Handels zwischen EWR-Staaten ist insofern für die Seekabotage von besonderer Bedeutung, als sich danach der Anwendungsbereich von Artikel 53 des EWR-Abkommens sowie dessen Zusammenwirken mit dem einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht nach Artikel 3 von Kapitel II des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofsabkommen zur Durchführung der in den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens niedergelegten Wettbewerbsregeln richtet. Inwieweit der zwischenstaatliche Handel durch solche Leistungen beeinträchtigt wird, ist im Einzelfall zu prüfen (20).

2.3   Der relevante Markt

16.

Um die Auswirkungen einer Vereinbarung auf den Wettbewerb im Sinne von Artikel 53 des EWR-Abkommens zu prüfen, ist/sind der/die sachlich und räumlich relevante/n Markt/Märkte abzugrenzen. Hauptzweck der Marktdefinition ist die systematische Ermittlung der Wettbewerbskräfte, denen sich ein Unternehmen zu stellen hat. Orientierungshilfen zu dieser Problematik enthält die Bekanntmachung der Überwachungsbehörde über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts innerhalb des EWR (21). Die dortigen Ausführungen sind auch auf die Marktabgrenzung bei Seeverkehrsdienstleistungen anwendbar.

17.

Der sachlich relevante Markt umfasst sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der räumlich oder geografisch relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet (22). Seeverkehrsunternehmen können die gegebenen Bedingungen auf dem Markt nicht erheblich beeinflussen, wenn die Kunden in der Lage sind, ohne weiteres auf andere Dienstleistungsanbieter auszuweichen (23).

2.3.1   Linienseeverkehr

18.

Der Container-Linienverkehr wurde in mehreren Entscheidungen der Kommission und Urteilen des Europäischen Gerichtshofs als sachlich relevanter Markt im Linienseeverkehr identifiziert (24). Gegenstand dieser Entscheidungen und Urteile war der Seeverkehr auf Hochseerouten. Andere Verkehrsträger wurden nicht demselben Dienstleistungsmarkt zugerechnet, obwohl diese Dienstleistungen in einigen Fällen in marginalem Umfang untereinander austauschbar sein können. Nur zu wenige der in Containern beförderten Güter können nämlich ohne weiteres von anderen Verkehrsträgern — z. B. im Luftverkehr — befördert werden (25).

19.

Unter bestimmten Umständen kann der sachlich relevante Markt anhand der jeweiligen Güter, die zur See befördert werden, weiter eingegrenzt werden. Bei der Beförderung verderblicher Waren könnte der Markt beispielsweise auf Kühlcontainer oder auf den Transport in herkömmlichen Kühlschiffen eingegrenzt werden. Es kann zwar in Ausnahmefällen zu einer Substitution zwischen herkömmlichen Stückguttransporten und Containern kommen (26), aber ein dauerhaftes Umsteigen von der Containerbeförderung auf den Stückguttransport scheint nicht vorzukommen. Für die überwiegende Mehrheit von Gütern und Transportkunden bietet der Stückguttransport keine sinnvolle Alternative zum Container-Linienverkehr (27). Sobald ein Frachtgut regelmäßig in Containern befördert wird, ist eine Rückkehr zu einer anderen Beförderungsmethode unwahrscheinlich (28). Die Substituierbarkeit geht beim Container-Linienverkehr daher bislang vornehmlich in eine Richtung (29).

20.

Der relevante räumliche Markt besteht aus dem Gebiet, auf dem die betreffenden Dienstleistungen vermarktet werden, d. h. in der Regel eine Reihe von Häfen an beiden Enden der Fahrtroute, die durch die sich überschneidenden Einzugsgebiete der einzelnen Häfen bestimmt sind. In Bezug auf die europäischen Endpunkte ist der räumliche Markt in Fällen, die den Linienverkehr betrafen, bisher als eine Gruppe von Häfen in Nordeuropa oder im Mittelmeerraum festgelegt worden. Da Liniendienste von Mittelmeerhäfen aus kaum durch solche von nordeuropäischen Häfen aus substituierbar sind, wurden sie als gesonderte Märkte eingestuft (30).

2.3.2   Trampdienste

21.

Bisher hat die Überwachungsbehörde Artikel 53 des EWR-Abkommens noch nicht auf Trampdienste angewandt. Unternehmen sollten die folgenden Elemente in Betracht ziehen, insofern sie für die von ihnen angebotenen Trampdienste von Bedeutung sind.

Gesichtspunkte bei der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes auf der Nachfrageseite (Nachfragesubstitution)

22.

Ausgangspunkt für die Abgrenzung der relevanten Dienstleistungsmärkte bei Trampdiensten sind die „Hauptkonditionen“ für eine Frachtanfrage, da sie im Regelfall die wichtigsten Merkmale (31) der benötigten Transportleistung betreffen. Je nach dem individuellen Bedarf des Nutzers werden diese Konditionen verhandelbare und nicht verhandelbare Bestandteile enthalten. Ein verhandelbarer Bestandteil (z. B. Schiffstyp oder Schiffsgröße) kann darauf hindeuten, dass der relevante Markt in Bezug auf diesen bestimmten Bestandteil letztlich umfassender ist als bei der ursprünglichen Frachtanfrage.

23.

In der Trampschifffahrt gibt es unterschiedliche Dienstleistungsformen, und die Beförderungsverträge sind vielfältig. Daher ist gegebenenfalls zu klären, ob auf der Nachfrageseite Zeitcharter-, Reisecharter- und Frachtverträge als untereinander austauschbar angesehen werden. Ist dies der Fall, sind sie unter Umständen dem gleichen relevanten Markt zuzurechnen.

24.

Die Schiffstypen sind in der Regel weiter nach bestimmten Standardgrößen untergliedert (32). Eine Beförderung, bei der Frachtaufkommen und Schiffsgröße in einem erheblichen Missverhältnis stehen, kann wegen der beträchtlichen Größenvorteile unter Umständen nicht zu einer wettbewerbsfähigen Frachtrate angeboten werden. Deshalb muss von Fall zu Fall geprüft werden, ob die verschiedenen Schiffsgrößen substituierbar sind oder ob jede Schiffsgröße einen gesonderten relevanten Markt darstellt.

Gesichtspunkte bei der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes auf der Angebotsseite (Angebotssubstitution)

25.

Physische und technische Merkmale der Fracht und der Schiffstyp sind erste Anhaltspunkte für die Abgrenzung des relevanten Marktes auf der Angebotsseite (33). Wenn Schiffe kurzfristig und zu geringen Kosten auf den Transport einer bestimmten Fracht umgestellt werden können (34), dann können verschiedene Anbieter von Trampdiensten um die Beförderung dieser Fracht konkurrieren. In solchen Fällen umfasst der relevante Markt auf der Angebotsseite mehr als einen Schiffstyp.

26.

Einige Schiffstypen werden jedoch eigens für Spezialtransporte umgerüstet und/oder gebaut. Spezialschiffe können zwar auch andere Frachtarten befördern; dies kann jedoch mit Wettbewerbsnachteilen verbunden sein. Die Fähigkeit der Betreiber von Spezialtransporten, um die Beförderung anderer Fracht zu konkurrieren, ist daher wahrscheinlich begrenzt.

27.

In der Trampschifffahrt werden Häfen auf individuelle Anfrage angelaufen. Die Schiffsmobilität kann jedoch durch Terminalengpässe, Tiefgangbeschränkungen oder Umweltnormen für bestimmte Schiffstypen in bestimmten Häfen oder Gebieten eingeschränkt sein.

Zusätzliche Aspekte, die bei der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes zu berücksichtigen sind

28.

Die Frage etwaiger Substitutionsketten zwischen den verschiedenen Größen von Trampschiffen wäre ebenfalls zu prüfen. Auf einigen Märkten sind Trampschiffe an beiden Enden der Größenskala nicht direkt durch andere Schiffstypen ersetzbar. Dennoch können Substitutionsketteneffekte auch eine eindämmende Wirkung auf die Preise an diesen Enden ausüben und dazu führen, dass sie einem größeren Markt zugerechnet werden.

29.

Bei manchen Märkten für Trampdienste muss geprüft werden, ob die betreffenden Schiffe als unternehmenseigene Kapazitäten des Verfrachters zu betrachten sind und deshalb bei der Abgrenzung des relevanten Marktes im Einzelfall nicht berücksichtigt werden sollten.

30.

Zusätzliche Faktoren wie die Verlässlichkeit des Dienstleistungsanbieters, Sicherheit sowie Sicherheits- und andere Normen können die Substituierbarkeit auf der Angebots- wie auf der Nachfrageseite beeinflussen (z. B. die Vorschrift, dass in Gewässern des EWR nur Doppelhüllentanker verkehren dürfen (35)).

Räumliche Dimension

31.

Zu den Anforderungen an eine Beförderungsleistung gehören üblicherweise räumliche Kriterien wie die Be- und Entladehäfen oder die betreffenden Gebiete. Unbeschadet der endgültigen Definition des räumlich relevanten Marktes bilden diese Häfen den ersten Anhaltspunkt für die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes aus der Sicht der Nachfrageseite.

32.

Manche räumlichen Märkte können nach Fahrtrichtung definiert oder auf bestimmte Zeiträume begrenzt sein (z. B. wenn klimatische Bedingungen oder Erntezeiten die Nachfrage nach dem Transport bestimmter Frachtarten beeinflussen). In diesem Zusammenhang sind Schiffsverlegungen, Ballastfahrten und Ungleichgewichte im Frachtaufkommen bei der Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte zu berücksichtigen.

2.4   Ermittlung der Marktanteile

33.

Die Marktanteile bieten erste nützliche Hinweise auf die Marktstruktur und auf die wettbewerbsbezogene Bedeutung der beteiligten Unternehmen und ihrer Mitbewerber. Die Überwachungsbehörde betrachtet die Marktanteile stets im Einzelfall und vor dem Hintergrund der jeweiligen Marktbedingungen. In mehreren Kommissionsentscheidungen und Urteilen des Europäischen Gerichtshofs wurde festgestellt, dass im Linienverkehr Mengen- und/oder Kapazitätsangaben die Grundlage für die Berechnung von Marktanteilen bilden (36).

34.

Auf den Märkten für Trampdienste konkurrieren die Dienstleistungsanbieter um die Vergabe von Beförderungsverträgen, d. h., sie verkaufen Transportfahrten oder Transportkapazität. Je nach Besonderheit der betreffenden Beförderungsleistung können beispielsweise die folgenden Daten für die Ermittlung des jährlichen Markanteils (37) herangezogen werden:

a)

Anzahl der Fahrten;

b)

mengen- oder wertmäßiger Anteil der beteiligten Unternehmen am gesamten Beförderungsaufkommen bei der jeweiligen Frachtart (zwischen zwei oder mehreren Häfen);

c)

Marktanteil der beteiligten Unternehmen bei Zeitcharterverträgen;

d)

der Anteil der beteiligten Unternehmen an den Flottenkapazitäten (nach Schiffstyp und -größe).

3.   HORIZONTALE VEREINBARUNGEN IM SEEVERKEHR

35.

Kooperationsvereinbarungen sind im Seeverkehr branchenüblich. Da diese Vereinbarungen sowohl von eingeführten als auch von potenziellen Wettbewerbern geschlossen werden und sich nachteilig auf die Wettbewerbsparameter auswirken können, müssen die Unternehmen besonders gründlich prüfen, ob die Vereinbarungen mit den Wettbewerbsregeln in Einklang stehen. Auf Dienstleistungsmärkten wie dem Seeverkehr müssen die Vereinbarungen vor allem unter folgenden Aspekten auf mögliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt geprüft werden: Preise, Kosten, Qualität, Häufigkeit der Dienstleistung und Differenzierung des Dienstleistungsangebots, Innovation, Marketing und Kommerzialisierung der Dienstleistung.

36.

Drei Punkte sind für die Dienstleistungen, die unter diese Leitlinien fallen, von besonderer Bedeutung: technische Vereinbarungen, Informationsaustausch und Pools.

3.1   Technische Vereinbarungen

37.

Bestimmte technische Vereinbarungen fallen nicht unter die Verbotsvorschrift des Artikels 53 des EWR-Abkommens, weil sie den Wettbewerb nicht beschränken. Dies gilt beispielsweise für horizontale Vereinbarungen, deren einziger Zweck — und einzige Wirkung — in der Einführung technischer Verbesserungen oder einer technischen Zusammenarbeit besteht. Auch Vereinbarungen zur Umsetzung von Umweltnormen können unter diese Kategorie fallen. Ausgenommen sind allerdings Absprachen zwischen Wettbewerbern über Gebühren, Kapazitäten oder andere Wettbewerbsparameter (38).

3.2   Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern im Linienverkehr

38.

Unter einem Informationsaustausch versteht man eine Abmachung, auf deren Grundlage Unternehmen Informationen untereinander austauschen oder an eine gemeinsam eingerichtete Stelle weitergeben, die für die zentrale Sammlung, Erfassung und Verarbeitung sowie die Rückgabe an die Beteiligten in der vereinbarten Form und Häufigkeit zuständig ist.

39.

In vielen Wirtschaftszweigen ist es üblich, statistische Aggregate und allgemeine Marktinformationen einzuholen, auszutauschen und zu veröffentlichen. Diese veröffentlichten Marktinformationen sind ein gutes Mittel zur Verbesserung der Markttransparenz und zur Information der Abnehmer und ermöglichen folglich Effizienzgewinne. Der Austausch geschäftlich sensibler, unternehmensspezifischer Marktdaten kann jedoch unter Umständen gegen Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen. Anhand dieser Leitlinien können die Anbieter von Liniendiensten erkennen, wann ein solcher Informationsaustausch gegen die Wettbewerbsregeln verstößt.

40.

In der Linienschifffahrt ist der Informationsaustausch zwischen Konsortialpartnern, der ansonsten unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fiele, erlaubt, soweit er mit der gemeinsamen Wahrnehmung von Liniendiensten im Seeverkehr und den übrigen durch die in das EWR-Abkommen aufgenommene Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 823/2000 gedeckten Kooperationsformen zusammenhängt und hierfür notwendig ist (39). Dieser Informationsaustausch ist nicht Gegenstand dieser Leitlinien.

3.2.1   Allgemeines

41.

Bei der Bewertung eines Informationsaustauschs nach dem EWR-Wettbewerbsrecht sind die nachstehenden Unterscheidungen zu treffen.

42.

Der Informationsaustausch kann die Durchführung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen erleichtern (z. B. die Überwachung der Einhaltung von Kartellbeschlüssen). Steht ein Informationsaustausch in Zusammenhang mit einer solchen wettbewerbswidrigen Verhaltensweise, ist er zusammen mit dieser Verhaltensweise zu beurteilen. Ein Informationsaustausch an sich kann bereits einem wettbewerbswidrigen Zweck dienen (40). Diese Form des Informationsaustauschs ist nicht Gegenstand der vorliegenden Leitlinien.

43.

Aufgrund seiner Wirkung kann ein Informationsaustausch an sich bereits einen Verstoß gegen Artikel 53 des EWR-Abkommens darstellen, nämlich dann, wenn er die Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (41). Jeder Wirtschaftsteilnehmer hat selbständig zu bestimmen, welche Politik er auf dem Markt zu betreiben gedenkt. Der Europäische Gerichtshof stellte außerdem fest, dass Unternehmen daher jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zu einem anderen Wirtschaftsteilnehmer zu unterlassen haben, durch die entweder das Marktverhalten eines Wettbewerbers beeinflusst oder andere Wettbewerber über das eigene (beabsichtigte) Marktverhalten ins Bild gesetzt werden, wenn die Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt, d. h. Wettbewerbsbedingungen schafft, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (42). Dagegen hat der Europäische Gerichtshof in Bezug auf den Zellstoffmarkt festgestellt, dass unilaterale vierteljährliche Preisankündigungen der einzelnen Hersteller gegenüber den Abnehmern eine Handlung auf dem Markt darstellen, die für sich genommen nicht geeignet ist, die Unsicherheit jedes Unternehmens darüber, welche Haltung seine Konkurrenten einnehmen werden, zu verringern, und sie somit für sich genommen keinen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 102 Absatz 1 AEUV) darstellen, sofern es nicht zu einem früheren Zeitpunkt zu abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Herstellern gekommen ist (43).

44.

Die Rechtsprechung der Europäischen Gemeinschaftsgerichte bietet einige allgemeine Orientierungshilfen für die Untersuchung der wahrscheinlichen Folgen eines Informationsaustauschs. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass auf einem wirklich vom Wettbewerb geprägten Markt die Transparenz unter den Wirtschaftsteilnehmern grundsätzlich geeignet ist, den Wettbewerb zwischen den Anbietern zu verstärken (44). Werden auf einem Markt, der wie der relevante Markt ein hochgradig konzentrierter oligopolistischer Markt ist und auf dem infolgedessen der Wettbewerb bereits stark ist, unter den wichtigsten Anbietern und unter Ausschluss der übrigen Anbieter und der Verbraucher jedoch allgemein in kurzen zeitlichen Abständen genaue Informationen über spezifische Umsatzzahlen ausgetauscht, so ist dies nach Auffassung des Gerichts dazu geeignet, den noch bestehenden Wettbewerb unter den Anbietern spürbar zu beeinträchtigen. Bei einer solchen Fallgestaltung werden durch die regelmäßige und häufige Zusammenfassung der Informationen über das Marktgeschehen allen Wettbewerbern in festen Zeitabständen die Marktpositionen und die Strategien der einzelnen Wettbewerber offengelegt (45). Der Europäische Gerichtshof hat ebenfalls festgestellt, dass ein Informationsaustauschsystem auch gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn der Markt nicht hochgradig konzentriert ist, da die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen durch den Druck, den Wettbewerber in anschließenden Gesprächen ausüben, eingeschränkt werde (46).

45.

Die tatsächlichen oder möglichen Folgen eines Informationsaustauschs sind daher im Einzelfall zu prüfen, da seine Beurteilung vom Zusammenwirken mehrerer Faktoren abhängt, die in jedem einzelnen Fall verschieden sind. Die beiden wichtigsten von der Überwachungsbehörde hierbei herangezogenen Kriterien zur Beurteilung eines Informationsaustausches sind die Struktur des Marktes, auf dem der Informationsaustausch stattfindet, und die Merkmale des Informationsaustauschs. Einzubeziehen sind die tatsächlichen oder möglichen Folgen des Informationsaustauschs im Vergleich zur Wettbewerbslage, die ohne die Vereinbarung über den Austausch von Informationen bestünde (47). Der Informationsaustausch fällt unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens, wenn er spürbare negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsparameter hat (48).

46.

Die nachstehenden Ausführungen betreffen vornehmlich die Analyse einer Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens sei auf Randnummer 58 sowie auf die allgemeine Bekanntmachung zu diesem Thema verwiesen (49).

3.2.2   Marktstruktur

47.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Informationsaustausch unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fällt, sind der Konzentrationsgrad und die Struktur von Angebot und Nachfrage auf einem bestimmten Markt von entscheidender Bedeutung (50).

48.

Der Konzentrationsgrad ist von besonderer Bedeutung, da auf hochgradig konzentrierten oligopolistischen Märkten wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen mit höherer Wahrscheinlichkeit auftreten und mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit länger anhalten als auf Märkten mit einem geringeren Konzentrationsgrad. Mehr Transparenz kann in einem konzentrierten Markt die gegenseitige Abhängigkeit der Unternehmen verstärken und die Intensität des Wettbewerbs verringern.

49.

Die Struktur von Angebot und Nachfrage ist ebenfalls von Bedeutung, insbesondere die Anzahl der konkurrierenden Anbieter, die Symmetrie und Stabilität ihrer Marktanteile und eventuell bestehende strukturelle Verbindungen zwischen Wettbewerbern (51). Die Überwachungsbehörde kann auch andere Faktoren wie die Homogenität der Dienstleistungen und die Markttransparenz insgesamt berücksichtigen.

3.2.3   Eigenschaften der ausgetauschten Informationen

50.

Der Austausch unter Wettbewerbern von geschäftlich sensiblen Informationen, die Wettbewerbsparameter wie Preise, Kapazitäten oder Kosten betreffen, fällt eher unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens als andere Arten des Informationsaustauschs. Bei der Prüfung, ob es sich um sensible Informationen handelt, sind die nachstehend beschriebenen Kriterien zu berücksichtigen.

51.

Der Austausch von Informationen, die bereits öffentlich sind, verstößt nicht grundsätzlich gegen Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens (52). Allerdings ist es wichtig, den Grad an Transparenz auf dem Markt zu ermitteln und zu prüfen, ob durch den Informationsaustausch Informationen ergänzt werden, indem man sie leichter zugänglich macht, und/oder ob öffentlich erhältliche Informationen mit anderen Informationen verknüpft werden. Die daraus resultierenden Informationen sind unter Umständen geschäftlich sensibel und ihr Austausch führt möglicherweise zu einer Einschränkung des Wettbewerbs.

52.

Informationen können in individueller oder in Aggregatform vorliegen. Individuelle Daten sind Angaben zu einem Unternehmen, das in diesen Informationen genannt wird oder durch sie identifizierbar ist. Bei Informationen in Aggregatform werden Daten einer so hohen Zahl von unabhängigen Unternehmen zusammengefasst, dass die Einzelangaben nicht mehr erkannt werden können. Der Austausch unternehmensspezifischer Angaben unter Wettbewerbern fällt eher unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens (53) als der Austausch von Informationen in Aggregatform, der grundsätzlich nicht unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fällt. Besondere Aufmerksamkeit wird die Überwachungsbehörde dem Aggregationsgrad widmen. Die Informationen sollten nicht mehr aufgeschlüsselt werden können, um auszuschließen, dass Unternehmen unmittelbare oder mittelbare Rückschlüsse auf die Geschäftsstrategien ihrer Wettbewerber ziehen können.

53.

Im Linienverkehr ist hingegen Vorsicht beim Austausch von Kapazitätsprognosen selbst in Aggregatform geboten, vor allem wenn er auf Märkten mit hohem Konzentrationsgrad erfolgt. Auf den Linienverkehrsmärkten sind Kapazitätsangaben für die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Hauptparameter, der sich auch unmittelbar auf die Preise auswirkt. Zusammengefasste Kapazitätsprognosen, die einen Hinweis auf die Kapazitätsaufteilung auf einzelne Routen geben, können wettbewerbswidrig sein, da sie mehrere oder gar alle Seeverkehrsunternehmen zu einer einheitlichen Geschäftspolitik veranlassen und somit dazu führen könnten, dass die Preise der Leistungen über dem Wettbewerbsniveau liegen. Außerdem besteht das Risiko einer Aufschlüsselung der Daten nach einzelnen Unternehmen, da sie mit individuellen Ankündigungen einzelner Linienreedereien verknüpft werden könnten. Dies gäbe den Unternehmen Aufschluss über die Marktstellung und Strategie ihrer Konkurrenten.

54.

Auch das Alter der Daten und der Zeitraum, auf den sie sich beziehen, sind von Bedeutung. Sie können länger zurückliegende Sachverhalte betreffen („historische Angaben“), aktuell oder auf die Zukunft gerichtet sein. Der Austausch historischer Angaben fällt generell nicht unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens, weil er sich nicht auf das künftige Verhalten des Unternehmens auswirken kann. Die Überwachungsbehörde hat in früheren Fällen über ein Jahr alte Informationen als historisch (54) und weniger als ein Jahr alte Informationen als aktuell (55) eingestuft. Bei der Beurteilung von Informationen als historisch oder aktuell sollte eine gewisse Flexibilität walten und berücksichtigt werden, in welchem Ausmaß Daten auf dem relevanten Markt veralten. Aggregierte Daten werden wahrscheinlich schneller als historisch gelten als unternehmensspezifische Daten. In ähnlicher Weise wird sich der Austausch neuerer Mengen- und Kapazitätszahlen kaum nachteilig auf den Wettbewerb auswirken, solange die Daten so weit zusammengefasst sind, dass einzelne Geschäftsvorgänge von Verladern oder Seeverkehrsunternehmen weder unmittelbar noch mittelbar erkannt werden können. Bei zukunftsgerichteten Daten handelt es sich um Prognosen eines Unternehmens über die Marktentwicklung oder Angaben zur beabsichtigten Geschäftsstrategie auf dem betreffenden Markt. Der Austausch zukunftsgerichteter Daten vor allem über Preise oder Produktion ist mit besonderer Wahrscheinlichkeit als problematisch einzustufen. Diese Angaben können die Geschäftsstrategie eines Unternehmens offenlegen und damit die Konkurrenz zwischen den Beteiligten des Informationsaustauschs beträchtlich abschwächen, was einer potenziellen Einschränkung des Wettbewerbs gleichkommt.

55.

Die Häufigkeit des Informationsaustauschs spielt ebenfalls eine Rolle. Je häufiger Daten ausgetauscht werden, umso rascher können Konkurrenten reagieren. Dies erleichtert Gegenmaßnahmen und verringert letzten Endes die Anreize für Wettbewerbsvorstöße auf dem Markt. Der sogenannte verdeckte Wettbewerb könnte eingeschränkt werden.

56.

Auch die Frage, wie Daten herausgegeben werden, ist für die Beurteilung der möglichen Auswirkung(en) auf den Markt von Bedeutung. Je intensiver die Informationen mit den Abnehmern ausgetauscht werden, umso unproblematischer dürften sie sein. Kommt eine größere Markttransparenz hingegen lediglich den Anbietern zugute, haben Abnehmer nicht die Möglichkeit, vom „verdeckten Wettbewerb“ zu profitieren.

57.

Im Linienverkehr gibt es Preisindizes, denen die durchschnittlichen Preisbewegungen für die Beförderung eines Containers zu entnehmen sind. Ein Preisindex, der auf ordnungsgemäß aggregierten Preisangaben beruht, dürfte nicht gegen Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verstoßen, solange die Daten so weit aggregiert sind, dass sie nicht mehr aufgeschlüsselt werden können und folglich den Unternehmen keine direkten oder indirekten Rückschlüsse auf die Geschäftsstrategien ihrer Wettbewerber ermöglichen. Verringert oder beseitigt ein Preisindex allerdings die Ungewissheit über das Marktgeschehen und bewirkt dadurch eine Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen, wäre dies ein Verstoß gegen Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Bei der Prüfung der wahrscheinlichen Auswirkungen eines solchen Preisindexes auf einen bestimmten relevanten Markt sind der Grad der Datenaggregation, der historische bzw. aktuelle Charakter der Daten und die Erscheinungshäufigkeit des Preisindexes zu berücksichtigen. Generell sollten alle einzelnen Aspekte des Informationsaustauschs in ihrer Gesamtheit untersucht werden, um potenzielle Wechselwirkungen (z. B. zwischen dem Austausch von Mengen- und Kapazitätsangaben einerseits und dem Preisindex andererseits) zu erfassen.

58.

Ein Informationsaustausch zwischen Seeverkehrsunternehmen, der den Wettbewerb einschränkt, könnte aber auch zu Effizienzgewinnen führen (z. B. bessere Investitionsplanung und bessere Kapazitätsauslastung). Derartige Effizienzgewinne müssen substanziiert sein, an die Kunden weitergegeben werden und gegenüber den wettbewerbswidrigen Wirkungen des Informationsaustausches im Rahmen von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens abgewogen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass laut Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens der Verbraucher an dem durch die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung entstehenden Gewinn angemessen zu beteiligen ist. Wenn alle vier Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfüllt sind, ist das Verbot von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens nicht anwendbar (56).

3.2.4   Verbände

59.

Wie in anderen Wirtschaftszweigen können im Linienverkehr Gespräche und Informationsaustausch im Rahmen von Verbänden stattfinden, sofern der Verband nicht in folgender Weise genutzt wird: a) als Forum für Kartelltreffen (57), b) als Gremium, das wettbewerbswidrige Entscheidungen oder Empfehlungen an seine Mitglieder ausgibt (58), oder c) als Mittel zum Informationsaustausch, das die Ungewissheit über das Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch eine Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen bewirkt, wobei gleichzeitig die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 nicht erfüllt sind (59). Anders zu beurteilen sind legitime Gespräche innerhalb eines Branchenverbandes über Fragen wie technische Standards oder Umweltnormen.

3.3   Poolvereinbarungen bei Trampdiensten

60.

Bei den Trampdiensten ist die häufigste Form der horizontalen Zusammenarbeit der Frachtpool. Es gibt kein allgemeingültiges Muster für eine Poolvereinbarung, aber die nachstehend behandelten Merkmale scheinen den meisten Pools in den verschiedenen Marktsegmenten gemein zu sein.

61.

In einem normalen Frachtpool werden eine größere Zahl ähnlicher Schiffe (60), die unterschiedlichen Eigentümern gehören, einer gemeinsamen Verwaltung unterstellt. In der Regel ist ein Poolmanager für die wirtschaftliche Verwaltung (z. B. gemeinsame Vermarktung (61), Aushandlung von Frachtraten und Zentralisierung von Einnahmen und Fahrtkosten (62)) und die organisatorischen Aspekte (Routenplanung, Anweisung der Schiffe, Benennung von Agenten in den Häfen, Information der Kunden, Fakturierung, Bestellung von Bunkern, Einziehung der Einnahmen und Rückverteilung nach einem vorher vereinbarten Schlüssel usw.) verantwortlich. In den meisten Fällen untersteht der Poolmanager einem Aufsichtsgremium, in dem die Schiffseigner vertreten sind. Der technische Betrieb der Schiffe liegt meist in der Verantwortung der Reedereien (Sicherheit, Besatzung, Instandsetzung, Wartung usw.). Die Mitglieder vermarkten ihre Leistungen zwar gemeinsam, erbringen sie jedoch häufig getrennt.

62.

Das wichtigste Merkmal klassischer Frachtpools ist folglich die gemeinsame Vermarktung in Verbindung mit Elementen einer gemeinsamen Leistungsproduktion. In diesem Zusammenhang sei auf die Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 53 des EWR-Abkommens auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (63) und die dortigen Ausführungen sowohl zum gemeinsamen Verkauf als Variante einer gemeinsamen Vermarktungsvereinbarung als auch zur gemeinsamen Produktion hingewiesen. Aufgrund gewisser Unterschiede sind sämtliche Pools unter Berücksichtigung ihres Schwerpunkts (64) im Einzelfall daraufhin zu untersuchen, ob sie unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen und gegebenenfalls die vier kumulativen Freistellungsvoraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

63.

Pools, die unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (65) fallen, weil sie als Gemeinschaftsunternehmen gegründet wurden und auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen (sogenannte Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen; vgl. Artikel 3 Absatz 4 der vorgenannten Verordnung), sind von den mit der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates eingeführten Änderungen nicht direkt betroffen und werden in diesen Leitlinien nicht behandelt. Weitere Ausführungen zur Vollfunktion befinden sich unter anderem in der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (66). Insofern die Pools die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Muttergesellschaften bezwecken oder bewirken, ist die Vereinbarkeit einer solchen Koordinierung mit dem EWR-Abkommen nach den Kriterien des Artikels 53 Absätze 1 und 3 des EWR-Abkommens zu prüfen (67).

3.3.1   Nicht unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallende Pools

64.

Poolvereinbarungen fallen nicht unter das Verbot von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens, wenn die Poolmitglieder keine tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber sind. Dies gilt beispielsweise für Frachtpools zwischen zwei oder mehreren Reedereien, die gegründet werden, um gemeinsam Angebote für Frachtverträge zu unterbreiten und Letztere gemeinsam ausführen zu können, weil sie als Einzelbewerber mit ihren Angeboten nicht erfolgreich wären oder die Aufträge allein nicht ausführen könnten. Diese Feststellung gilt auch, wenn solche Pools gelegentlich andere Ladungen befördern, die nur einen kleinen Teil des Gesamtvolumens ausmachen.

65.

Pools, deren Tätigkeit die relevanten Wettbewerbsbedingungen nicht beeinflusst, weil sie von geringerer Bedeutung sind und/oder den Handel zwischen EWR-Staaten nicht spürbar beeinträchtigen (68), fallen nicht unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Ein Pool fällt jedoch unter die Bekanntmachung der Überwachungsbehörde über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, wenn es z. B. durch gemeinsamen Verkauf zu Preisfestsetzungen kommt.

3.3.2   Generell unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallende Pools

66.

Poolvereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die auf den gemeinsamen Verkauf beschränkt sind, bezwecken und bewirken in der Regel eine Abstimmung des Preisverhaltens dieser Wettbewerber (69).

3.3.3   Möglicherweise unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallende Pools

67.

Wenn ein Pool keine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, ist zu prüfen, wie er sich auf den Markt auswirken würde. Eine Vereinbarung fällt unter Artikel 53 Absatz 1, wenn sie geeignet ist, spürbare negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsparameter im Markt wie Preise, Kosten, Differenzierung des Leistungsangebots, Qualität der Dienstleistungen und Innovation zu haben. Vereinbarungen können diese Auswirkungen haben, wenn der Wettbewerbsdruck zwischen den Parteien einer Vereinbarung oder zwischen ihnen und Dritten erheblich gemindert wird (70).

68.

Manche Frachtpools umfassen zwar nicht den gemeinsamen Verkauf, wohl aber einen gewissen Grad an Abstimmung in Bezug auf die Wettbewerbsparameter (z. B. gemeinsame Fahrplangestaltung oder gemeinsamer Einkauf). In solchen Fällen ist Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens nur dann anwendbar, wenn die Beteiligten über eine gewisse Marktmacht verfügen (71).

69.

Ob sich ein Pool spürbar negativ auf den Markt auswirkt, hängt vom wirtschaftlichen Hintergrund, der kombinierten Marktmacht der beteiligten Unternehmen, der Art der Vereinbarung und anderen strukturellen Faktoren im relevanten Markt ab. Ferner ist zu prüfen, ob die Poolvereinbarung das Verhalten der Mitglieder auf benachbarten Märkten beeinflusst, die eng mit dem von der Zusammenarbeit unmittelbar betroffenen Markt verbunden sind (72). Dies wäre der Fall, wenn der Pool die Beförderung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen in speziell dafür angefertigten kastenförmigen Schiffen (Markt A) beträfe und die Poolmitglieder auch auf dem Markt für die Beförderung mit Schüttgutfrachtern (Markt B) vertreten wären.

70.

Bei einem kleinen Marktanteil des Pools ist es unwahrscheinlich, dass er sich wettbewerbsbeschränkend auf die strukturellen Faktoren des relevanten Marktes auswirkt. Bei der Einschätzung der Auswirkungen eines bestimmten Pools auf den relevanten Markt sollten auch folgende Faktoren berücksichtigt werden: Konzentrationsgrad, Markstellung und Anzahl der Wettbewerber, die langfristige Stabilität der Marktanteile, Mitgliedschaft in mehreren Pools, Marktzutrittsschranken und die Wahrscheinlichkeit eines Markteintritts, Markttransparenz, Nachfragemacht der Verkehrsnutzer und Art der betreffenden Dienstleistungen (z. B. homogene oder kundenspezifische Leistungen).

71.

Bei der Art der Vereinbarung sind Klauseln zu prüfen, die Einfluss auf das Wettbewerbsverhalten der Poolmitglieder auf dem Markt haben, wie z. B. Klauseln, die den Mitgliedern ein Tätigwerden auf dem betreffenden Markt außerhalb des Pools (Wettbewerbsverbotsklauseln), Bindefristen und Kündigungsfristen (Ausstiegsklauseln) sowie den Austausch geschäftlich sensibler Informationen untersagen. Darüber hinaus sollten alle Verbindungen zwischen Pools (ob in Bezug auf Management oder Mitgliedschaft) sowie die Aufteilung der gemeinsamen Kosten und Einnahmen berücksichtigt werden.

3.3.4   Anwendbarkeit des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens

72.

Fällt ein Pool unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens, müssen die betreffenden Unternehmen sicherstellen, dass sämtliche vier Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfüllt sind (73). In Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens wird keine Art der Vereinbarung von vornherein aus dem Anwendungsbereich ausgenommen. Grundsätzlich fallen alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, die die vier Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfüllen, unter die Ausnahmeregelung. Bei dieser Analyse wird nach einer Gleitskala vorgegangen. Je umfangreicher die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens, umso größer müssen die Effizienzgewinne und die Beteiligung der Verbraucher daran ausfallen.

73.

Die Unternehmen müssen nachweisen, dass durch den Pool die Frachtdienste verbessert oder der technische oder wirtschaftliche Fortschritt gefördert werden. Der Pool muss nachweislich zu Effizienzvorteilen führen, die sich nicht aus der Einsparung von Kosten ergeben, die durch die Einschränkung des Wettbewerbs entstehen, sondern aus der Zusammenlegung wirtschaftlicher Tätigkeiten.

74.

So können Effizienzvorteile von Pools sich beispielsweise aus einer besseren Auslastung und Größenvorteilen ergeben. In der Trampschifffahrt planen Frachtpools ihre Routen in der Regel gemeinsam, um eine gleichmäßige geografische Verteilung ihrer Flotten zu erreichen. Dadurch lässt sich die Zahl der Ballastreisen reduzieren, was insgesamt zu einer besseren Kapazitätsauslastung und letztlich zu Größenvorteilen führen kann.

75.

Die Verbraucher müssen an den entstehenden Effizienzgewinnen angemessen beteiligt werden. Für Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens kommt es darauf an, dass die günstigen Auswirkungen für die Gesamtheit der Verbraucher auf dem relevanten Markt, nicht aber für jeden einzelnen Verbraucher eintreten (74). Die Weitergabe der Vorteile muss die tatsächlichen oder voraussichtlichen negativen Auswirkungen mindestens ausgleichen, die den Verbrauchern durch die Wettbewerbsbeschränkung gemäß Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens entstehen (75). Um die Wahrscheinlichkeit einer Weitergabe beurteilen zu können, müssen in diesem Zusammenhang auch die Struktur der Trampschifffahrtsmärkte und die Nachfrageelastizität geprüft werden.

76.

Ein Pool darf keine Beschränkungen auferlegen, die zur Erreichung der Effizienzgewinne nicht unerlässlich sind. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die beteiligten Unternehmen die Effizienzgewinne auch allein hätten erreichen können. Bei dieser Beurteilung ist u. a. zu erwägen, was die effiziente Mindestgröße bei den unterschiedlichen Trampdiensten ist. Außerdem muss jede wettbewerbsbeschränkende Klausel in einer Poolvereinbarung nach vernünftigem Ermessen erforderlich sein, um die geltend gemachten Effizienzgewinne erreichen zu können. Wettbewerbsbeschränkende Klauseln können über einen längeren Zeitraum oder während des gesamten Bestehens eines Pools oder aber nur während einer Übergangsphase gerechtfertigt sein.

77.

Außerdem darf der Pool den Mitgliedern nicht die Möglichkeit eröffnen, den Wettbewerb in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Dienstleistungen auszuschalten.


(1)  ABl. C 245 vom 26.9.2008, S. 2.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 (jetzt 81 und 82) des EG-Vertrags auf den Seeverkehr und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf Kabotage und internationale Trampdienste (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates wurde im EWR-Abkommen durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2006 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr), des Anhangs XIV (Wettbewerb) und des Protokolls 21 (ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 25 und EWR-Beilage Nr. 15 vom 29.3.2007, S. 20) aufgenommen.

(3)  Für die Bearbeitung von Einzelfällen im Anwendungsbereich der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens ist nach Artikel 56 des EWR-Abkommens entweder die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Kommission zuständig. Für einen Fall ist stets nur eine von den Überwachungsbehörden zuständig.

(4)  Siehe Fußnote 2 zur Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates vom 25. September 2006 und ihre Aufnahme in das EWR-Abkommen.

(5)  Der Begriff „Vereinbarung“ umfasst Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen.

(6)  Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2004 vom 24. September 2004 (ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 57 und EWR-Beilage Nr. 12 vom 10.3.2005, S. 42) in Anhang XIV und in die Protokolle 21 und 23 des EWR-Abkommens und durch das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten vom 24. September 2004 in Kapitel II des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen aufgenommen.

(7)  Die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 178/2004 vom 3. Dezember 2004 in die Protokolle 21 und 23 des EWR-Abkommens und durch das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten vom 3. Dezember 2004 in Kapitel III des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen aufgenommen.

(8)  Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4) wurde in Kapitel G Ziffer 11 von Anhang XIV des EWR-Abkommens aufgenommen.

(9)  Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 53 des EWR-Abkommens auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 266 vom 31.10.2002, S. 1 und EWR-Beilage Nr. 55 vom 31.10.2002, S. 1).

(10)  Leitlinien zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens (ABl. C 208 vom 6.9.2007, S. 1 und EWR-Beilage Nr. 42 vom 6.9.2007, S. 1).

(11)  Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 24) wurde in Kapitel G Ziffer 11c von Anhang XIV des EWR-Abkommens durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Abkommens Nr. 49/2000 (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 60 und EWR-Beilage Nr. 42 vom 21.9.2000, S. 3) aufgenommen.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 31), noch nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(13)  Siehe Fußnote 8.

(14)  Die Kommission hat eine Reihe von Merkmalen festgestellt, durch die sich Spezialtransporte von Linien- und Trampdiensten unterscheiden. Sie beinhalten regelmäßige Beförderungsdienste für einen einzelnen Frachttyp. Grundlage für diese Leistungen sind vor allem Frachtverträge; verwendet werden Spezialschiffe, die in baulicher und/oder technischer Hinsicht den Besonderheiten der zu befördernden Fracht angepasst wurden. Vgl. Entscheidung 94/980/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 (Sache IV/34.446 — Transatlantic Agreement) (ABl. L 376 vom 31.12.1994, S. 1) (nachstehend als die„TAA-Entscheidung“bezeichnet), Erwägungsgründe 47-49.

(15)  Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7), aufgenommen in Kapitel V Ziffer 53a von Anhang XIII des EWR-Abkommens durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/97 (ABl. L 30 vom 5.2.1998, S. 42 und EWR-Beilage zum ABl. Nr. 5 vom 5.2.1998, S. 175).

(16)  Urteile des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 42/84 Remia BV u. a./Kommission, Slg. 1985, S. 2545, Rdnr. 22 und in der Rechtssache 319/82 Ciments et Bétons de l’Est/Kerpen & Kerpen, Slg. 1983, S. 4173, Rdnr. 9.

(17)  ABl. C 291 vom 30.11.2006, S. 46 und EWR-Beilage Nr. 59 vom 30.11.2006, S. 18.

(18)  Die Tatsache, dass bei dem Frachtdienst ein Hafen außerhalb des EWR angelaufen bzw. von diesem ausgelaufen wird, schließt an sich nicht aus, dass der Handel zwischen den EWR-Staaten beeinträchtigt wird. Um entscheiden zu können, ob die betreffenden Leistungen unter das EWR-Recht fallen, müssen die Auswirkungen auf Abnehmer und andere Marktteilnehmer im EWR, die diese Frachtdienste in Anspruch nehmen, genau untersucht werden. Siehe Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens (op. cit. Fußnote 17).

(19)  Entscheidung 93/82/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 (IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL) (ABl. L 34 vom 10.2.1993, S. 1), Erwägungsgrund 90, bestätigt durch das Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-24/93, T-26/93 und T-28/93, Compagnie Maritime Belge u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1201, Rdnr. 205. TAA-Entscheidung (op. cit. Fußnote 14), Erwägungsgründe 288-296, bestätigt durch das Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission (nachstehend als das„TAA-Urteil“bezeichnet), Rdnrn. 72-74; Entscheidung 1999/243/EG der Kommission vom 16. September 1998 (Rechtssache IV/35.134 — Trans-Atlantic Conference Agreement) (nachstehend als die„TACA-Entscheidung“bezeichnet) (ABl. L 95 vom 9.4.1999, S. 1), Erwägungsgründe 386-396; Entscheidung 2003/68/EG der Kommission vom 14. November 2002 (Rechtssache COMP/37.396/D2 — Neufassung der TACA (nachstehend als die„Entscheidung TACA-Neufassung“bezeichnet) (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 53), Erwägungsgrund 73.

(20)  Weitere Ausführungen zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, siehe oben zitierte Leitlinien in Fußnote 17.

(21)  ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 48 und EWR-Beilage Nr. 28 vom 16.7.1998, S. 3.

(22)  Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes (op. cit. Fußnote 21), Rdnr. 8.

(23)  Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes (op. cit. Fußnote 21), Rdnr. 13.

(24)  TAA-Entscheidung (op. cit. Fußnote 14) und TACA-Entscheidung (op. cit. Fußnote 19), Erwägungsgründe 60-84. Die Marktabgrenzung der TACA-Entscheidung wurde vom Europäischen Gericht erster Instanz in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-191/98, T-212/98 bis 214/98, Atlantic Container Line AB u. a./Kommission, Slg. 2003, II-3275, (nachstehend als das „TACA-Urteil“bezeichnet), Rdnrn. 781-883, bestätigt.

(25)  TACA-Entscheidung (op. cit. in Fußnote 19), Erwägungsgrund 62, und TACA-Urteil, (op. cit. Fußnote 24), Rdnrn. 783-789.

(26)  TACA-Entscheidung (op. cit. Fußnote 19), Erwägungsgrund 71.

(27)  TAA-Urteil (op. cit. Fußnote 18), Rdnr. 273, und TACA-Urteil (op. cit. Fußnote 24), Rdnr. 809.

(28)  TAA-Urteil (op. cit. Fußnote 19), Rdnr. 281; Entscheidung der Kommission vom Juli 2005 in der Sache COMP/M.3829 — MAERSK/PONL (ABl. C 147 vom 17.6.2005, S. 18), Erwägungsgrund 13.

(29)  TACA-Entscheidung (op. cit. Fußnote 19), Erwägungsgründe 62-75; TACA-Urteil (op. cit. Fußnote 24), Rdnr. 795, und Entscheidung der Kommission in der Sache MAERSK/PONL (op. cit. Fußnote 28), Erwägungsgründe 13 und 112-117.

(30)  TACA-Entscheidung (op. cit. Fußnote 19), Erwägungsgründe 76-83, und Entscheidung TACA-Neufassung (op. cit. Fußnote 19), Erwägungsgrund 39.

(31)  Bei einer Reisecharter sind die wichtigste Elemente einer Frachtanfrage z. B.: zu befördernde Fracht, Frachtvolumen, Be- und Entladehafen, Liegetage, Frachtlieferfrist und technische Anforderungen an das Frachtschiff.

(32)  In der Branche scheint es allgemein üblich zu sein, Märkte nach Schiffsgrößen zu trennen. In der Fachpresse und dem Baltic Exchange werden Preisindizes für jede Standardgröße getrennt veröffentlicht. Auch in Studien von Beratungsunternehmen werden die Märkte nach der Schiffsgröße voneinander abgegrenzt.

(33)  Flüssiges Massengut kann z. B. nicht auf Schüttgutfrachtern und Kühlgut nicht auf Autotransportern befördert werden. Viele Öltanker können zwar ungereinigte und gereinigte Ölprodukte transportieren, sie können jedoch nicht unmittelbar nach einer Fahrt mit ungereinigten Produkten mit gereinigten Produkten beladen werden

(34)  Zur Umstellung eines Schüttgutfrachters von Kohle auf Saatgut ist lediglich eine Reinigung erforderlich, die innerhalb eines Tages auf einer Ballastreise vorgenommen werden kann. Auf anderen Märkten der Trampschifffahrt kann die Reinigung auch länger dauern.

(35)  Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1) wurde durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2002 (ABl. L 336 vom 12.12.2002, S. 32 und EWR-Beilage Nr. 61 vom 12.12.2002, S. 26) in Kapitel V Ziffer 56m von Anhang XIII des EWR-Abkommens aufgenommen.

(36)  TACA-Entscheidung (op. cit. Fußnote 19), Erwägungsgrund 85; Entscheidung TACA-Neufassung (op. cit. Fußnote 19), Erwägungsgründe 85 und 86, sowie TACA-Urteil (op. cit. Fußnote 24), Rdnrn. 924, 925 und 927.

(37)  Je nach den spezifischen Gegebenheiten des relevanten Trampschifffahrtsmarktes können auch kürzere Zeiträume zugrunde gelegt werden, wie z. B. auf Märken, auf denen Frachtverträge für Zeiträume unter einem Jahr vergeben werden.

(38)  Entscheidung 2000/627/EG der Kommission vom 16. Mai 2000 (Sache IV/34.018 — Far East Trade Tariff Charges and Surcharges Agreement (FETTCSA)) (ABl. L 268 vom 20.10.2000, S. 1), Erwägungsgrund 153. Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1997, II-1689, Rdnr. 37.

(39)  Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 (op. cit. Fußnote 11) gilt für Seeverkehrsliniendienste von oder nach einem oder mehreren Häfen des EWR zur ausschließlichen Beförderung von Gütern überwiegend mit Containern (siehe Artikel 1 und 2 sowie Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g).

(40)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Rdnrn. 121-126.

(41)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-7/95 P, John Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Rdnr. 90 und Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-194/99 P, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 2003, I-10821, Rdnr. 81.

(42)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-238/05, Asnef-Equifax/Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc), Slg. 2006, I-11125, Rdnr. 52 und Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125 (op. cit. Fußnote 40), Rdnr. 116 und 117.

(43)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, A. Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Rdnrn. 59-65.

(44)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-7/95 P, John Deere/Kommission (op. cit. Fußnote 41), Rdnr. 88.

(45)  Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-35/92, John Deere Ltd/Kommission, Slg. 1994, II-957, Rdnr. 51, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-7/95 P, John Deere Ltd/Kommission (op. cit. Fußnote 41).

(46)  Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl AG/Kommission, Slg. 1999, II-347, Rdnrn. 402 und 403.

(47)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-7/95 P, John Deere Ltd/Kommission (op. cit. Fußnote 41), Rdnrn. 75-77.

(48)  Leitlinien zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens (op. cit. Fußnote 10), Rdnr. 16.

(49)  Leitlinien zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens (op. cit. Fußnote 10).

(50)  Leitlinien zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens (op. cit. Fußnote 10), Rdnr. 25.

(51)  Im Linienverkehr sind solche betrieblichen und/oder strukturellen Verbindungen zwischen Wettbewerbern beispielsweise in Form von Konsortialmitgliedschaften gegeben, über die Linienreedereien Informationen untereinander austauschen, um gemeinsame Dienste anbieten zu können. Das Bestehen solcher Verbindungen ist in jedem einzelnen Fall zu berücksichtigen, wenn die Folgen eines zusätzlichen Informationsaustauschs auf dem betreffenden Markt gewürdigt werden.

(52)  TACA-Urteil (op. cit. Fußnote 24), Rdnr. 1154.

(53)  Entscheidung 78/252/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1977 (IV/29.176 — Pergamentpapier) (ABl. L 70 vom 13.3.1978, S. 54).

(54)  Entscheidung 92/157/EWG der Kommission vom 17. Februar 1992 Sache IV/31.370 — UK Agricultural Tractor Registration Exchange) (ABl. L 68 vom 13.3.1992, S. 19), Erwägungsgrund 50.

(55)  Entscheidung 98/4/EGKS der Kommission vom 26. November 1997 (Sache IV/36.069 — Wirtschaftsvereinigung Stahl) (ABl. L 1 vom 3.1.1998, S. 10), Erwägungsgrund 17.

(56)  Leitlinien zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens (op. cit. Fußnote 10).

(57)  Entscheidung 2004/421/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 (Sache COMP/38.240 — Industrierohre) (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 50).

(58)  Entscheidung 82/896/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1982 (Sache IV/29.883 — AROW/BNIC) (ABl. L 379 vom 31.12.1982, S. 1); Entscheidung 96/438/EG der Kommission vom 5. Juni 1996 (Sache IV/34.983 — Fenex) (ABl. L 181 vom 20.7.1996, S. 28).

(59)  Entscheidung 92/157/EWG — UK Agricultural Tractor Registration Exchange (op. cit. Fußnote 54).

(60)  Dadurch kann der Pool große Frachtverträge übernehmen, mehrere Frachtverträge miteinander kombinieren und durch sorgfältige Flottenplanung die Zahl der Ballastfahrten verringern.

(61)  Die Schiffe eines Pools werden beispielsweise als einheitliches Angebot an Transportdienstleistungen unabhängig davon vermarktet, welches Schiff eine bestimmte Fahrt übernimmt.

(62)  Die Einnahmen eines Pools werden zentral eingezogen und nach einem komplexen Schlüssel an die Teilnehmer verteilt.

(63)  Abschnitt 5 bzw. Abschnitt 3 der in Fußnote 9 zitierten Leitlinien.

(64)  Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit (op. cit. Fußnote 9), Randnr. 12.

(65)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), aufgenommen in Kapitel A Ziffer 1 von Anhang XIV des EWR-Abkommens durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 (ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 13 und EWR-Beilage Nr. 32 vom 19.6.2004, S. 1).

(66)  ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1.

(67)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (op. cit. Fußnote 65), Artikel 2 Absatz 4.

(68)  Bekanntmachung der Überwachungsbehörde über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 3 Absatz 1 des EWR-Abkommens nicht spürbar beschränken (de minimis) (ABl. C 67 vom 20.3.2003, S. 20 und EWR-Beilage zum ABl. Nr. 15 vom 20.3.2003, S. 11) und Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels (op. cit. Fußnote 17).

(69)  Leitlinien zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (op. cit. Fußnote 9, Abschnitt 5). Die Tätigkeiten eines unabhängigen Schiffsmaklers beim Vertragsabschluss für eine Transportleistung fallen nicht in diese Kategorie.

(70)  Leitlinien zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 (op. cit. Fußnote 10).

(71)  Leitlinien zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (op. cit. Fußnote 9, Rdnr. 149).

(72)  Leitlinien zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (op. cit. Fußnote 9, Rdnr. 142).

(73)  Leitlinien zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens (op. cit. Fußnote 10).

(74)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-238/05, Asnef-Equifax/Ausbanc (op. cit. Fußnote 42), Rdnr. 70.

(75)  Leitlinien zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens (op. cit. Fußnote 10), Rdnr. 24.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/40


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/5/12

MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung

Fortbildung

2012/C 35/07

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (1).

Gemäß diesem Beschluss sind u. a. Maßnahmen zur besseren beruflichen Weiterbildung von AV-Fachkräften umzusetzen, um ihnen die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen zu vermitteln, damit sie wettbewerbsfähige Produkte auf dem europäischen Markt und anderen Märkten schaffen können.

Die Aufforderung EACEA/05/12 zum Einreichen von Vorschlägen ist die letzte im Rahmen des Programms MEDIA 2007 veröffentlichte fortlaufende Aufforderung zur Fortbildung. Sie bietet eine Partnerschafts-Rahmenvereinbarung für die Dauer von zwei Jahren.

2.   Förderfähige Anträge

Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der nachfolgenden Länder haben:

in den 27 Ländern der Europäischen Union;

in den EWR-Ländern: Island, Liechtenstein und Norwegen;

in der Schweiz oder in Kroatien.

Diese Aufforderung richtet sich an Einrichtungen, die in eine der unten aufgeführten Kategorien fallen und die Aktivitäten zu den oben beschriebenen Maßnahmen leisten:

Film- und Fernsehschulen,

Universitäten,

spezifische Berufsbildungseinrichtungen,

Privatunternehmen aus der AV-Industrie,

einschlägige Berufsorganisationen/-verbände der AV-Industrie.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind die folgenden Maßnahmen und damit verbundenen Tätigkeiten, die in den MEDIA-Ländern stattfinden:

Maßnahmen, die darauf abzielen, die Fähigkeit von Audiovisionsfachleuten zur Wahrnehmung und Integration der europäischen Dimension in ihre Arbeit zu entwickeln, indem das Fachwissen in folgenden Bereichen verbessert wird:

Fortbildung im Bereich der wirtschaftlichen, finanziellen und kaufmännischen Abwicklung,

Fortbildung in neuen audiovisuellen Techniken,

Fortbildung im Bereich der Ausarbeitung von Drehbuchprojekten.

Die Höchstdauer der Projekte beträgt 12 Monate.

4.   Zuschlagskriterien

Förderfähigen Anträgen werden insgesamt maximal 100 Punkte mit folgender Gewichtung vergeben:

inhaltliche Qualität der Maßnahme (20 Punkte)

Projektmanagement (20 Punkte)

Qualität der Partnerschaft mit der audiovisuellen Branche (20 Punkte)

europäische Dimension (20 Punkte)

Wirkung (20 Punkte)

5.   Mittelausstattung

Es werden Mittel in Höhe von insgesamt 7 000 000 EUR zur Verfügung gestellt.

Die finanzielle Unterstützung durch die Kommission ist auf 50 %/60 % der gesamten förderfähigen Kosten begrenzt.

Die Agentur behält sich die Möglichkeit vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuteilen.

6.   Einreichungsfrist

Abgabetermin für die Einreichung der Anträge ist der 16. April 2012.

Die Anträge müssen an folgende Adresse gesandt werden:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/5/12

Herrn Constantin DASKALAKIS

BOUR 3/30

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Es werden nur Anträge akzeptiert, die auf dem entsprechenden ordnungsgemäß ausgefüllten, datierten und vom bevollmächtigten Vertreter der Antrag stellenden Organisation unterzeichneten Vordruck eingereicht werden.

Per Telefax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht akzeptiert.

7.   Vollständige Informationen

Die detaillierten Bewerbungsleitlinien sowie die Antragsformulare können unter der folgenden Adresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/culture/media/programme/training/forms/index_en.htm

Die Anträge müssen auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular eingereicht werden und sämtliche Anhänge und geforderten Angaben enthalten


(1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.


9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/42


Auszug aus dem Gerichtsurteil betreffend Akcinė bendrovė bankas SNORAS gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (im Folgenden „die Richtlinie“)

2012/C 35/08

AUFFORDERUNG ZUR GELTENDMACHUNG VON FORDERUNGEN. EINHALTUNG VON FRISTEN

Am 7. Dezember 2011 hat das Bezirksgericht Vilnius entschieden, ein Konkursverfahren gegen die Aktiengesellschaft SNORAS-Bank (Akcinė bendrovė bankas SNORAS, juristische Personennr. 112025973, MwSt.-Nummer: LT120259716, Anschrift: A. Vivulskio g. 7, Vilnius, Litauen, eingetragen im Register der juristischen Personen (im Folgenden „AB bankas SNORAS“)) Zivilfall Nr. B2-7791-611/2011, Verfahrensnr. 2-55-3-03098-2011-9, zu eröffnen. Herr Neil Cooper wurde vom Gericht als Verwalter für AB bankas SNORAS eingesetzt. Der mit der Eröffnung des Konkursverfahrens in Zusammenhang stehende Teil der Entscheidung trat am 20. Dezember 2011 in Kraft und AB bankas SNORAS erhielt damit den Status eines Unternehmens in Konkurs. Das Konkursverfahren gegen AB bankas SNORAS ist ein Liquidationsverfahren im Sinne der Richtlinie.

Gemäß dem Urteil des Bezirksgericht Vilnius vom 7. Dezember 2011 haben Gläubiger das Recht, innerhalb eines Monats ab dem Datum des Inkrafttretens der Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens finanzielle Ansprüche anzumelden, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sind. Mit Entscheidung vom 13. Januar 2012 hat das Bezirksgericht Vilnius diese Frist für die Gläubiger bis einschließlich 10. Februar 2012 verlängert. Dies bedeutet, dass die Gläubiger dem Konkursverwalter ihre Forderungen bis einschließlich 10. Februar 2012 mitteilen müssen. Es wird empfohlen, dazu das auf der Website der Bank htpp://www.snoras.com veröffentlichte Formular (Reikalavimo formas) zu verwenden.

Forderungen sind mit den entsprechenden Unterlagen zu richten an:

Bankrutuojanti AB bankas SNORAS

A. Vivulskio g. 7

LT-03221 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Gläubiger mit Wohnsitz oder eingetragenem Firmensitz in Litauen müssen ihre Forderungen in litauischer Sprache geltend machen. Gläubiger der Bank mit Wohnsitz oder eingetragenem Firmensitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union können ihre Forderungen in der Amtssprache des entsprechenden Mitgliedstaats geltend machen, wobei eine litauische Übersetzung beigefügt sein muss. In diesem Fall muss die Forderung mit „Reikalavimo pateikimas“ auf Litauisch überschrieben sein. Das Formular muss von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Darüber hinaus müssen Gläubiger die Art der Forderung, das Datum an dem diese entstanden ist und die Höhe der Forderung präzisieren sowie Angaben über eventuell erhaltene Sicherheiten machen.

Werden Ansprüche nicht oder erst nach Ablauf der oben genannten Frist geltend gemacht oder nicht alle erforderlichen Angaben übermittelt, so können diese Ansprüche zurückgewiesen werden. Das Gericht behält sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf der genannten Frist eingebrachte Forderungen von Gläubigern zu berücksichtigen, wenn für die Überschreitung der Frist triftige Gründe vorliegen.

Weitere Informationen über die Geltendmachung von Ansprüchen sind der Website http://www.snoras.com zu entnehmen.

Vilnius, Litauen, 17. Januar 2012

Verwalter von Akcinė bendrovė bankas SNORAS (in Konkurs) (als Bevollmächtigter ohne persönliche Haftung)

Neil COOPER


Berichtigungen

9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/43


Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms 2011 für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) für den Zeitraum 2007-2013 (Beschluss der Kommission K(2011) 1772, geändert durch Beschluss K(2011) 9531)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 7 vom 10. Januar 2012 )

2012/C 35/09

Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission gibt eine Berichtigung der jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms 2011 für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) für den Zeitraum 2007-2013 bekannt, die im ABl. C 7 vom 10.1.2012, S. 6 veröffentlicht wurde.

Der berichtigte Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://tentea.ec.europa.eu/en/apply_for_funding/follow_the_funding_process/annual_call_2011.htm