ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.202.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 202

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
8. Juli 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2011/C 202/01

Schlussfolgerungen des Rates zum Europäischen Pakt für psychische Gesundheit und Wohlbefinden: Ergebnisse und künftige Maßnahmen

1

2011/C 202/02

Schlussfolgerungen des Rates zum Impfschutz von Kindern: Erfolge und Herausforderungen beim Impfschutz von Kindern in Europa und künftiges Vorgehen

4

2011/C 202/03

Schlussfolgerungen des Rates zur Innovation im Sektor der Medizinprodukte

7

2011/C 202/04

Schlussfolgerungen des Rates: Hin zu modernen, bedarfsorientierten und tragfähigen Gesundheitssystemen

10

2011/C 202/05

Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

13

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

8.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/1


Schlussfolgerungen des Rates zum Europäischen Pakt für psychische Gesundheit und Wohlbefinden: Ergebnisse und künftige Maßnahmen

2011/C 202/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

1.

VERWEIST DARAUF, dass die Tätigkeit der Union gemäß Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Politik der Mitgliedstaaten ergänzt und auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet ist; ferner fördert die Union die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme untereinander koordinieren, und die Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten;

2.

VERWEIST AUF das Grünbuch der Kommission vom 14. Oktober 2005 mit dem Titel „Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern – Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union“;

3.

VERWEIST AUF die Erklärung der Europäischen Ministeriellen Konferenz der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 15. Januar 2005 über die Herausforderungen im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit in Europa und der Entwicklung von Lösungsansätzen;

4.

VERWEIST AUF die hochrangig besetzte EU-Konferenz „Gemeinsam für psychische Gesundheit und Wohlbefinden“, die am 13. Juni 2008 in Brüssel stattfand und auf der der „Europäische Pakt für psychische Gesundheit und Wohlbefinden“ begründet wurde;

5.

VERWEIST AUF den Bericht der WHO von 2010 über psychische Gesundheit und Entwicklung mit dem Titel „Targeting people with mental health conditions as a vulnerable group“, der in der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 65/95 vom 1. Dezember 2010 über globale Gesundheit und Außenpolitik begrüßt wurde;

6.

VERWEIST AUF die Leitinitiative „Europäische Plattform gegen Armut“ der Strategie Europa 2020, in der es heißt, dass in fast jeder Hinsicht Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen zu den am stärksten sozial Ausgegrenzten zählen und alle Betroffenen Stigmatisierung, Diskriminierung und Ausgrenzung als wesentliche Hürden auf dem Weg zu Gesundheit, Wohlbefinden und Lebensqualität nennen;

7.

VERWEIST AUF die Leitinitiative „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ der Strategie Europa 2020 und auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ (1), in der es heißt, dass für eine erhebliche Anhebung der Beschäftigungsquoten auch der körperliche und geistige Gesundheitszustand der Arbeitskräfte bei den Anforderungen des heutigen Berufslebens zu berücksichtigen ist, das durch mehr Übergänge zwischen intensiveren und fordernderen Tätigkeiten und neue Formen der Arbeitsorganisation gekennzeichnet ist;

8.

VERWEIST AUF die Konferenz zum Thema „Pionierforschung in der Neuropsychiatrie mit Schwerpunkt auf Depression, Angst und Schizophrenie“, die am 18. und 19. März 2011 in Budapest stattfand;

9.

ERKENNT AN, dass das psychische Wohlbefinden ein wesentlicher Bestandteil von Gesundheit und Lebensqualität und eine Voraussetzung für die Fähigkeit, zu lernen, zu arbeiten und einen Beitrag zum sozialen Leben zu leisten, ist;

10.

ERKENNT AN, dass gemäß jüngster Forschungsergebnisse ein hohes Niveau an psychischer Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung ein wichtiger Faktor für die Wirtschaft ist, und dass psychische Störungen wirtschaftliche Verluste — z.B. durch niedrigere Produktivität und niedrigere Beteiligung am Arbeitsmarkt — und Kosten für Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften, die mit psychischen Störungen befasst sind, verursachen;

11.

ERKENNT AN, dass psychische Störungen eine Behinderung darstellen und den größten Anteil hinsichtlich der behinderungsbereinigten Lebensjahre in der EU ausmachen, wobei Depression und Angst die wesentlichen Ursachen dieser Belastung sind;

12.

ERKENNT AN, dass nach Schätzungen der WHO jeder vierte Mensch mindestens einmal in seinem Leben von psychischen Störungen betroffen ist, die sich in jedem beliebigen Jahr bei über 10 % der EU-Bevölkerung manifestieren;

13.

ERKENNT AN, dass Selbstmord mit über 50 000 Todesfällen pro Jahr in der EU nach wie vor eine wesentliche Ursache von vorzeitigem Tod in Europa ist und dass in neun von zehn Fällen im Vorfeld psychische Störungen auftreten;

14.

ERKENNT AN, dass es erhebliche Unterschiede beim Stand der psychischen Gesundheit zwischen Mitgliedstaaten und innerhalb von Mitgliedstaaten sowie zwischen sozialen Gruppen gibt, wobei sozioökonomisch benachteiligte Gruppen am stärksten gefährdet sind;

15.

ERKENNT AN, dass die Determinanten für psychische Gesundheit und Wohlbefinden wie soziale Ausgrenzung, Armut, Arbeitslosigkeit, schlechte Wohnverhältnisse und schlechte Arbeitsbedingungen, Ausbildungsprobleme, Missbrauch, Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern, Ungleichbehandlung der Geschlechter sowie Risikofaktoren wie Alkohol- und Drogenmissbrauch faktorübergreifend bedingt sind und oft außerhalb der Gesundheitssysteme liegen und dass daher für eine Verbesserung der psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens der Bevölkerung innovative Partnerschaften zwischen dem Gesundheitssektor und anderen Sektoren wie dem Sozial-, dem Wohnungs-, dem Beschäftigungs- und dem Bildungssektor erforderlich sind;

16.

ERKENNT AN, wie wichtig Bildungseinrichtungen und Arbeitsplätze als Orte für Maßnahmen im Bereich der psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens sind, und welchen Nutzen sie für ihre eigenen Zwecke aus solchen Maßnahmen ziehen können;

17.

ERKENNT AN, dass Behörden und andere Akteure auf regionaler und lokaler Ebene eine zentrale Rolle bei Maßnahmen für psychische Gesundheit und Wohlbefinden spielen, sowohl im Rahmen ihres unmittelbaren Wirkens zur Verbesserung des psychischen Wohlbefindens als auch im Rahmen der Förderung der Beteiligung anderer Sektoren und Gemeinschaften;

18.

ERKENNT AN, dass die Nutzer von Diensten im Bereich der psychischen Gesundheit und ihre Familienmitglieder, ihre Betreuer sowie ihre Organisationen aufgrund ihrer Erfahrungen einen spezifischen und wertvollen Beitrag leisten können und in politische Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und Wohlbefinden einbezogen werden sollten;

19.

ERKENNT die Notwendigkeit der Forschung zu psychischer Gesundheit und Wohlbefinden sowie psychischen Störungen AN und BEGRÜSST den Beitrag, den die Forschungsrahmenprogramme der EU hierzu geleistet haben;

20.

BEGRÜSST die Ergebnisse der fünf im Rahmen des Europäischen Pakts für psychische Gesundheit und Wohlbefinden veranstalteten Fachkonferenzen (2):

Konferenz zur „Förderung der psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens von Kindern und Jugendlichen — Wege zur Verwirklichung“ vom 29./30. September 2009 in Stockholm,

Konferenz zur „Prävention von Depression und Selbstmord — Wege zur Verwirklichung“ vom 10./11. Dezember 2009 in Budapest,

Konferenz zum Thema „Psychische Gesundheit und Wohlbefinden älterer Menschen — Wege zur Verwirklichung“ vom 28./29. Juni 2010 in Madrid,

Konferenz zur „Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung von Stigmata für bessere psychische Gesundheit und Wohlbefinden“ vom 8./9. November 2010 in Lissabon,

Konferenz zur „Förderung der psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens am Arbeitsplatz“ vom 3./4. März 2011 in Berlin;

21.

ERSUCHT die Mitgliedstaaten,

psychische Gesundheit und Wohlbefinden zu einer Priorität ihrer Gesundheitspolitik zu machen und Strategien und/oder Aktionspläne zu psychischer Gesundheit, u.a. zu den Themen Prävention von Depression und Selbstmord, zu erstellen;

die Prävention psychischer Störungen und die Förderung von psychischer Gesundheit und Wohlbefinden als wesentlichen Bestandteil in diese Strategien und/oder Aktionspläne aufzunehmen, die in Partnerschaft mit den einschlägigen Akteuren und anderen Politikbereichen durchzuführen sind;

die sozialen Determinanten und die Infrastruktur zu verbessern, die das psychische Wohlbefinden unterstützen, und den Zugang zu diesen Infrastrukturen für Menschen, die an psychischen Störungen leiden, zu verbessern;

soweit dies möglich und zweckdienlich ist, über lokale Gemeinschaften sozial integrative Behandlungs- und Betreuungsmodelle zu fördern;

Maßnahmen gegen die Stigmatisierung und Ausgrenzung sowie die Diskriminierung von Menschen mit psychischen Problemen zu ergreifen und ihre soziale Eingliederung und ihren Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung, Wohnraum und Arbeit zu fördern;

die durch die Strukturfonds gebotenen Möglichkeiten im Bereich der psychischen Gesundheit optimal zu nutzen, insbesondere für die Reform und weitere Verbesserung ihrer Fürsorgesysteme für psychische Gesundheit, und zwar unbeschadet des künftigen Finanzrahmens;

das durch Technologieanwendungen wie z.B. e-Health gebotene Potenzial für die Verbesserung der Fürsorgesysteme für psychische Gesundheit und der einschlägigen Dienste, die Prävention von psychischen Störungen und die Förderung des Wohlbefindens zu nutzen;

Schritte hin zu einer stärkeren Einbeziehung des Gesundheits- und des Sozialsektors zusammen mit den Sozialpartnern im Bereich psychische Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu ergreifen, um gegebenenfalls von den Arbeitgebern initiierte Programme zu unterstützen und zu ergänzen;

Tätigkeiten (z.B. Ausbildungsprogramme) zu unterstützen, die es Berufstätigen und Verantwortungsträgern insbesondere im Gesundheitswesen, in der Sozialbetreuung und am Arbeitsplatz ermöglichen, sich mit Fragen des psychischen Wohlbefindens und der psychischen Störungen zu befassen;

die Förderung der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu stärken, durch die Unterstützung positiver Elternkompetenzen, ganzheitlicher Schulkonzepte zur Verringerung von Mobbing und zur Verstärkung der sozialen und emotionalen Kompetenz, sowie die Unterstützung von Familien, in denen ein Elternteil an einer psychischen Störung leidet;

22.

ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission,

die Zusammenarbeit als Folgemaßnahme zum Europäischen Pakt für psychische Gesundheit und Wohlbefinden fortzusetzen;

eine Gemeinsame Aktion für psychische Gesundheit und Wohlbefinden im Rahmen des EU-Programms Öffentliche Gesundheit (2008-2013) einzurichten, die eine Plattform für Gedankenaustausch, Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten bietet, um faktengestützte bewährte Konzepte und Verfahren zu ermitteln und Tätigkeiten insbesondere in den folgenden Bereichen zu analysieren:

Bekämpfung von psychischen Störungen durch die Gesundheits- und Sozialsysteme;

Ergreifen faktengestützter Maßnahmen gegen Depression;

Aufbau innovativer Partnerschaften zwischen dem Gesundheitssektor und anderen einschlägigen Sektoren (z.B. Sozial-, Bildungs- und Beschäftigungssektor), um die Auswirkungen politischer Maßnahmen auf die psychische Gesundheit zu erforschen, Probleme gefährdeter Gruppen im Bereich der psychischen Gesundheit und die Verknüpfung zwischen Armut und Problemen der psychischen Gesundheit anzugehen, im Bereich der Selbstmordprävention tätig zu werden, psychische Gesundheit und Wohlbefinden zu fördern und psychischen Störungen in verschiedenen Umgebungen wie Arbeitsplatz und Bildungseinrichtungen vorzubeugen;

Steuerung der Entwicklung sozial integrativer Konzepte für psychische Gesundheit über lokale Gemeinschaften;

Verbesserung von Daten und Fakten zum Stand der psychischen Gesundheit der Bevölkerungen;

die interdisziplinäre Forschung zur psychischen Gesundheit zu unterstützen;

den Welttag der psychischen Gesundheit auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene durch angemessene Sensibilisierungsmaßnahmen optimal zu nutzen;

23.

FORDERT die Kommission AUF,

sich weiterhin im Rahmen der Gesundheitspolitik der EU und anderer Politikbereiche für psychische Gesundheit und Wohlbefinden in Partnerschaft einzusetzen;

den EU-Kompass für Maßnahmen für psychische Gesundheit und Wohlbefinden weiterzuentwickeln;

die Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung von Daten zum Stand der psychischen Gesundheit in der Bevölkerung und die Forschung im Bereich der psychischen Gesundheit und ihrer Determinanten, auch der von psychischen Störungen verursachten Kosten in den Bereichen Gesundheit, Wirtschaft und Soziales, unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten der WHO und der OECD zu unterstützen;

einen Bericht über die Ergebnisse der Gemeinsamen Aktion vorzulegen, einschließlich eines Inventars der faktengestützten Maßnahmen in den Bereichen psychische Versorgung, soziale Eingliederung, Prävention und Förderung, sowie Überlegungen über künftige politische Maßnahmen als Follow-up zum Europäischen Pakt für psychische Gesundheit und Wohlbefinden anzustellen.


(1)  KOM(2010) 682 endg.

(2)  Die Unterlagen zu den Fachkonferenzen sind unter http://ec.europa.eu/health/mental_health/policy/conferences/index_en.htm erhältlich.


8.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/4


Schlussfolgerungen des Rates zum Impfschutz von Kindern: Erfolge und Herausforderungen beim Impfschutz von Kindern in Europa und künftiges Vorgehen

2011/C 202/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.

ERINNERT DARAN, dass nach Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Tätigkeit der Union im Gesundheitswesen die Politik der Mitgliedstaaten ergänzen und auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung gerichtet sein soll, insbesondere bei der Bekämpfung der weitverbreiteten schwerwiegenden Krankheiten; sie soll außerdem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Gesundheitswesen fördern und deren Tätigkeit erforderlichenfalls unterstützen, wobei die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt wird;

2.

ERINNERT DARAN, dass nach Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Mitgliedstaaten untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme koordinieren;

3.

ERINNERT AN die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (1), die zeitnahe wissenschaftliche Analysen fordert, damit wirksame Gemeinschaftsmaßnahmen getroffen werden können;

4.

ERINNERT AN die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (2), das laufende Aktivitäten wie die einschlägigen Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Bezug auf die Prävention und die Kontrolle von übertragbaren Krankheiten, die epidemiologische Überwachung, Schulungsprogramme und Frühwarn- und Reaktionsmechanismen unterstützt und den Austausch von vorbildlichen Verfahren und Erfahrungen im Hinblick auf Impfprogramme fördern sollte;

5.

ERKENNT AN, dass der Impfschutz von Kindern in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten liegt und in der EU bereits verschiedene Impfprogramme existieren, dass es im Hinblick auf ihren fachlichen Inhalt, ihren obligatorischen oder freiwilligen Charakter oder ihre Finanzierung allerdings von zusätzlichem Nutzen ist, diese Frage auf europäischer Ebene anzugehen;

6.

ERKENNT AN, dass mögliche gemeinsame Bestrebungen, den Impfschutz von Kinder zu verbessern, auch von verstärkten Synergien mit anderen Politikbereichen der EU profitieren könnten, insbesondere im Hinblick auf schwächere Gruppen, wie etwa die Roma in bestimmten Mitgliedstaaten;

7.

BEGRÜSST die Ergebnisse der Expertenkonferenz zum Impfschutz von Kindern („Für eine gesunde Zukunft unserer Kinder“) vom 3./4. März 2011 in Budapest, auf der die Teilnehmer die Erfolge und Herausforderungen bei der Kinderschutzimpfung in der Europäischen Union geprüft und hervorgehoben haben, dass eine rechtzeitige, hohe Durchimpfung von Kindern sowohl in der Allgemeinbevölkerung als auch in Bevölkerungsgruppen mit Impflücken erreicht und aufrechterhalten werden muss, dass zur Beobachtung und Überwachung der Durchimpfung gegen durch Impfungen verhütbare Krankheiten auf subnationaler, nationaler und europäischer Ebene zuverlässige Daten zur Verfügung stehen müssen und dass laufende Kommunikationsstrategien koordiniert und genauer darauf ausgerichtet werden müssen, Bevölkerungsgruppen mit Impflücken oder Vorbehalten gegenüber Impfungen zu erreichen;

8.

STELLT FEST, dass Impfschutzprogramme für Kinder wesentlich dazu beigetragen haben, Infektionskrankheiten in Europa unter Kontrolle zu bringen, dass aber noch viele Herausforderungen zu bewältigen sind;

9.

ERINNERT DARAN, dass Impfungen, wo sie zur Verfügung stehen, die wirksamste und kostengünstigste Möglichkeit darstellen, Infektionskrankheiten zu verhüten;

10.

STELLT FEST, dass mit zunehmender Mobilität und Migration eine Reihe gesundheitsrelevanter Fragen auftreten, die auch für den Impfschutz von Kindern von Bedeutung sind;

11.

HEBT HERVOR, dass Impfungen zur Kontrolle, Verringerung der Häufigkeit und sogar Ausrottung von Krankheiten in Europa geführt haben, durch die in der Vergangenheit Millionen von Menschen zu Tode gekommen sind oder bleibende gesundheitliche Schäden davongetragen haben, und dass die weltweite Ausrottung von Pocken und die Eradikation von Poliomyelitis in den meisten Ländern der Welt hervorragende Beispiele für erfolgreiche Impfprogramme sind;

12.

STELLT FEST, dass in vielen europäischen Ländern immer noch Masern- und Röteln-Epidemien auftreten, HEBT HERVOR, dass Europa das Ziel verfehlt hat, Masern und Röteln bis 2010 auszurotten, weil die Durchimpfungsrate auf subnationaler Ebene hinter den Anforderungen zurückbleibt, und ERINNERT in diesem Zusammenhang an die Resolution der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 16. September 2010 über ein erneuertes Engagement für die Eliminierung von Masern und Röteln und die Prävention der Rötelnembryopathie bis zum Jahr 2015 und die nachhaltige Unterstützung für den poliofreien Status in der Europäischen Region der WHO;

13.

UNTERSTREICHT, wie wichtig es ist festzustellen, in welchen Bevölkerungsgruppen durch Impfung verhütbare Krankheiten eine erhöhte Gefahr darstellen, und diese Gruppen zu erreichen, STELLT FEST, dass die Tatsache, dass besonders anfällige Bevölkerungsgruppen von Land zu Land und von Region zu Region anders aussehen, in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung ist;

14.

ERSUCHT die Mitgliedstaaten,

festzustellen, inwiefern und wo Hindernisse und Herausforderungen den Zugang zu Einrichtungen, die Impfungen verabreichen, und deren Reichweite beeinträchtigen, und ihre nationalen oder subnationalen Strategien genauer darauf auszurichten bzw. entsprechend auszubauen;

ihre Bemühungen beizubehalten und ihre Programme und Verfahren auszubauen, Impfungen für Kinder mit unbekannter oder unsicherer Impfgeschichte anzubieten;

Anstrengungen zu unternehmen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in Impfschutzprogramme für Kinder und die Vorteile der Impfung zu wahren und zu stärken;

Anstrengungen zu unternehmen, um Fachkräften des Gesundheitswesens die Vorteile bestimmter Impfstoffe stärker bewusst zu machen und sie dazu zu bewegen, Impfprogramme stärker zu unterstützen;

Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Fachkräfte des Gesundheitswesens und anderer relevanter Bereiche zum Thema Kinderschutzimpfung auszubauen;

eine enge Zusammenarbeit mit den Gemeinden vor Ort zu suchen und alle wichtigen Akteure und Netze einzubeziehen;

festzustellen, in welchen Gruppen Impflücken bestehen, und ihren gleichberechtigten Zugang zu Kinderschutzimpfungen zu gewährleisten;

eine enge Zusammenarbeit mit den einschlägigen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, der kinderärztlichen und der allgemeinmedizinischen Versorgung zu gewährleisten, um eine kontinuierliche Nachverfolgung und Beurteilung des individuellen Impfstatus einschließlich rechtzeitiger Impfungen von der Geburt bis zum Erwachsenenalter sicherzustellen;

Anstrengungen zu unternehmen, um Laborkapazitäten zur Diagnose und Überwachung von durch Impfung verhütbaren Krankheiten auszubauen;

gegebenenfalls die Anwendung innovativer Impfstoffe, die sich als wirksam und kostengünstig erwiesen haben, in Betracht zu ziehen, um ungedecktem Bedarf des Gesundheitswesens Rechnung zu tragen;

die Einführung oder Weiterentwicklung von Schutzimpfungs-Informationssystemen — gegebenenfalls einschließlich einer verbesserten Registrierung — und Pharmakovigilanz-Systemen zu erwägen.

15.

ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission,

die Zusammenarbeit zwischen nationalen und sub-nationalen Impfstellen auszubauen und die Systeme zur Überwachung der Durchimpfung und Berichterstattung präziser zu gestalten und besser zu koordinieren;

sich um eine stärkere Überwachung von durch Impfung verhütbaren Krankheiten zu bemühen und Informationssysteme und Impfregister präziser zu gestalten, wo dies angebracht ist;

zu erwägen, wie die Verwendung gemeinsamer Indikatoren für Impfungen methodisch gestaltet werden könnte, um die EU-weite Datenerfassung in enger Zusammenarbeit mit der WHO zu unterstützen;

zu erwägen, welche Systeme und Verfahren dazu beitragen könnten, einen ausreichenden und kontinuierlichen Impfschutz von Personen zu gewährleisten, die ihren Wohnsitz innerhalb der EU wechseln;

die Verbesserung von Impfprogrammen zu fördern;

bei der Entwicklung maßgeschneiderter Ansätze und Kommunikationsstrategien zusammenzuarbeiten, um auf die Bedürfnisse derjenigen einzugehen, die den Vorteilen von Impfungen skeptisch gegenüberstehen;

Erfahrungen und bewährte Praktiken auszutauschen, um die Durchimpfungsrate bei Kindern gegen durch Impfungen verhütbare Krankheiten im Allgemeinen und insbesondere in Bevölkerungsgruppen mit niedrigen Impfquoten zu verbessern;

zur Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen Impfstellen mit Unterstützung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) eine nicht erschöpfende Liste von Elementen zu erstellen, die in nationale bzw. subnationale Impf- oder Gesundheitspässe aufgenommen werden könnten. Dies muss unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen Gesundheitspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten sowie der in Anhang 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO aufgeführten Elemente für Impfscheine geschehen. Diese Informationen sollten EU-weit leicht nachvollziehbar sein.

16.

ERSUCHT die Kommission,

unter umfassender Berücksichtigung einzelstaatlicher Zuständigkeiten dafür zu sorgen, dass die Förderung von Kinderschutzimpfungen und die Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften und Politiken der EU Hand in Hand gehen;

in enger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der bisherigen Arbeit der WHO gemeinsam mit der ECDC und der EMA Möglichkeiten zu prüfen,

gemeinsam vereinbarte Leitlinien und Methoden festzulegen, um weitere Teile der Bevölkerung zu erreichen und dabei auch faktengestützte Zusammenhänge zwischen Impfungen und Krankheiten heranzuziehen;

einheitliche methodische Vorgehensweisen bei der Überwachung und Bewertung der Durchimpfungsrate und des tatsächlichen Schutzniveaus in der Gemeinschaft zu vereinbaren;

festzustellen, welche Methoden zur Überwachung der Zustimmung, die Impfprogramme in der Öffentlichkeit finden, geeignet sind;

die Entwicklung und Umsetzung von Kommunikationsstrategien festzulegen, die darauf abzielen, Personen zu erreichen, die den Vorteilen von Impfungen skeptisch gegenüber stehen, indem gut verständliche, sachliche Informationen über die Vorteile der Impfung angeboten werden;

Leitlinien und Instrumente bereitzustellen, die den Mitgliedstaaten helfen, wirksame Kommunikationsstrategien zu entwickeln;

mehrsprachige EU-Ressourcen zum Thema Impfung für Fachkräfte im Gesundheitswesen und die Öffentlichkeit zu entwickeln, um objektive, leicht zugängliche (online und/oder in Papierform) und faktengestützte Informationen über Impfstoffe und Impfpläne einschließlich der in den Mitgliedstaaten genutzten Impfstoffe zur Verfügung zu stellen;

regionale und EU-weite Projekte zu unterstützen, um grenzüberschreitenden Gruppen mit Impflücken den Zugang zu Impfungen zu erleichtern.


(1)  ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.


8.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/7


Schlussfolgerungen des Rates zur Innovation im Sektor der Medizinprodukte

2011/C 202/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.

EINGEDENK der Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2002 (1) und vom 2. Dezember 2003 (2) sowie der anschließenden Änderungen am Rechtsrahmen für Medizinprodukte (3),

2.

UNTER HINWEIS AUF die Schlussfolgerungen (4) der Hochrangigen Konferenz zum Thema Innovation in der Medizintechnik vom 22. März 2011 in Brüssel,

3.

IN ANBETRACHT

der großen gesellschaftlichen Herausforderungen, wie der alternden Bevölkerung, mit denen Europa auf lange Sicht konfrontiert sein wird, und die innovative Gesundheitssysteme erfordern werden;

der wichtigen Rolle der Medizinprodukte in der Gesundheitsfürsorge und im Sozialwesen, ihres Beitrags zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Tatsache, dass sie schon jetzt einen beträchtlichen Teil der Ausgaben im Gesundheitswesen ausmachen;

dessen, dass die Entwicklung von Medizinprodukten innovative Lösungen im Bereich der Diagnose, Prävention, Behandlung und Rehabilitation erbringen kann, die die Gesundheit und Lebensqualität von Patienten, Menschen mit Behinderungen und ihren Familienangehörigen verbessern sowie zur Entschärfung des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen und zur Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme beitragen könnten;

dessen, dass Innovation im Bereich der Medizinprodukte dazu beitragen sollte, die Sicherheit von Patienten und Benutzern ständig weiter zu verbessern;

der europäischen Innovationspartnerschaft im Bereich „aktives und gesundes Altern“, die die Europäische Kommission mit dem Ziel eingeleitet hat, gesellschaftlichen Herausforderungen durch Innovation zu begegnen;

dessen, dass der Sektor Medizinprodukte in Europa rund 18 000 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) umfasst und dass dieser Tatsache bei der Annahme künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene Rechnung getragen werden muss;

der Notwendigkeit, die Rechtsvorschriften der EU für Medizinprodukte an den Bedarf von morgen anzupassen, um zu einem angemessenen, soliden, transparenten und beständigen Rechtsrahmen zu kommen, der eine wichtige Voraussetzung für die Förderung der Entwicklung sicherer, wirksamer und innovativer Medizinprodukte bildet, von denen Europas Patienten und Fachkräfte im Gesundheitswesen profitieren;

dessen, dass es für die Europäische Union von großer Bedeutung ist, weiterhin eine führende Rolle bei der internationalen Harmonisierung von Vorschriften und der Feststellung der optimalen Regulierungspraxis für Medizinprodukte wahrzunehmen, etwa durch die „Task Force für weltweite Harmonisierung“, und sich an internationalen Initiativen wie dem weltweiten Beobachtungs- und Meldesystem sowie globalen Instrumenten zur Verbesserung der Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Medizinprodukten zu beteiligen,

4.

UNTERSTREICHEND, dass Folgendes angestrebt werden muss, damit Innovationen Patienten, Fachkräften im Gesundheitswesen, der Wirtschaft und der Gesellschaft zugute kommen:

Innovationen sollten — beispielsweise durch eine stärkere Einbeziehung von Patienten, deren Familienangehörigen und Benutzern bei den Forschungs-, Innovations- und Entwicklungsprozessen — zunehmend auf die Patienten und Benutzer ausgerichtet und nachfrageorientiert sein, um den Gesundheitszustand und die Lebensqualität des Einzelnen zu verbessern;

Innovation sollte ein stärker integrierter Prozess sein, der sich auf die in anderen Bereichen wie der Informationstechnologie und der Entwicklung neuartiger Materialien gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse stützt;

Innovation sollte auf einem ganzheitlichen Ansatz beruhen (d.h. den gesamten Prozess der Gesundheitspflege und sämtliche Bedürfnisse der Patienten — physische, soziale, psychologische usw. — berücksichtigen);

Innovation sollte auf die Prioritäten und den Bedarf des öffentlichen Gesundheitswesens ausgerichtet sein, unter anderem um die Kosteneffizienz zu steigern;

es muss intensiver erforscht werden, welcher Bedarf mit welcher Priorität im öffentlichen Gesundheitswesen noch gedeckt werden muss, und welche medizinischen Bedürfnisse die Patienten im Einzelnen haben;

künftige legislative Maßnahmen in diesem Bereich müssen bei der Anpassung des europäischen Regelungsrahmens insbesondere darauf abzielen, die Patientensicherheit zu erhöhen und zugleich einen beständigen Rechtsrahmen zu schaffen, der Innovation im Bereich der Medizinprodukte, die zu einem gesunden, aktiven und unabhängigen Leben beitragen kann, begünstigt,

5.

ERSUCHT DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN,

Maßnahmen zu fördern, die wertvolle, innovative Lösungen mit nachweislichem Nutzen zur Anwendung bringen, und Fachkräfte im Gesundheitswesen, Patienten und Familienangehörige besser in Bezug auf deren Anwendung zu informieren und zu schulen;

die Erfassung und den Austausch bewährter einzelstaatlicher und europäischer Verfahren im Bereich Innovation fortzusetzen und gegebenenfalls im Hinblick auf die Übertragung von Erfahrungen aus nationalen oder regionalen Studien und Pilotprojekten auf die multinationale, multiregionale oder europäische Ebene den Forschungseinsatz zu verstärken;

eine engere Zusammenarbeit und einen verstärkten Dialog zwischen den verschiedenen am Innovationsprozess beteiligten Akteuren zu gewährleisten (z.B. durch Netze und Cluster);

wertvolle Innovationen durch eine entsprechende öffentliche Beschaffungspolitik unter gebührender Beachtung der Sicherheitsaspekte zu fördern;

bestehende Maßnahmen zu berücksichtigen und wenn nötig weitere Maßnahmen zu erwägen, die die Innovationsfähigkeit fördern, beispielsweise den Einsatz innovativer Finanzierungssysteme, die insbesondere auf KMU ausgerichtet und so konzipiert sind, dass die Ressourcen aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor optimal genützt werden;

Fragen der Interoperabilität und Sicherheit im Zusammenhang mit der Integration von Medizinprodukten in e-Health-Systeme, insbesondere personalisierte und mobile e-Health-Systeme (p-Health bzw. M-Health) besondere Aufmerksamkeit zu widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Einsatz gesundheitsbezogener IKT-Systeme ausschließlich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt;

eine umfassendere Berücksichtigung der Bedürfnisse von Patienten und Fachkräften des Gesundheitswesens bei der Entwicklung von Medizinprodukten zu fördern;

zu prüfen, wie Patienten und Fachkräfte des Gesundheitswesens im Hinblick auf die Beobachtung und Meldung von Vorkommnissen stärker einbezogen werden können, um das Beobachtungs- und Meldesystem für Medizinprodukte zu verbessern;

einen frühzeitigen Dialog zwischen Herstellern, wissenschaftlichen und klinischen Experten, den zuständigen Behörden und gegebenenfalls den benannten Stellen insbesondere im Hinblick auf „neue Produkte“ und deren Einstufung zu fördern;

gegebenenfalls für eine engere Zusammenarbeit zwischen den Behörden einschlägiger Bereiche zu sorgen;

zu prüfen, wie und in welchem Maße die Förderung von Medizinprodukten am wirksamsten und effizientesten geregelt werden kann,

6.

ERSUCHT DIE KOMMISSION, bei ihrer künftigen gesetzgeberischen Arbeit den folgenden Überlegungen Rechnung zu tragen:

Um bei Entscheidungen eine hohe Zuverlässigkeit, Vorhersehbarkeit, Geschwindigkeit und Transparenz zu erreichen und zu gewährleisten, dass sie auf wissenschaftlich belegten Daten beruhen, sind entsprechende Mechanismen erforderlich.

Das System der risikobezogenen Klassifizierung sollte verbessert werden (insbesondere im Hinblick auf In-vitro-Diagnostika und gegebenenfalls „neue Produkte“).

Klinische Daten aus vor dem Inverkehrbringen durchgeführten Studien und nach dem Inverkehrbringen gewonnenen Erfahrungen (Vorkommnismeldungen, klinische Überwachung nach dem Inverkehrbringen, europäische Register) müssen auf transparente Weise und in größerem Umfang gesammelt werden, um klinische Nachweise zu erbringen, die die Regulierungsvorgaben erfüllen und gegebenenfalls die Bewertung gesundheitsrelevanter Verfahren und Technologien unterstützen, wobei die einzelstaatliche Zuständigkeit für Letzteres in vollem Umfang gewahrt bleibt. Ferner sollten Methoden geprüft werden, die gewährleisten, dass die benannten Stellen hinsichtlich der entsprechenden Fachkenntnisse besser ausgestattet sind, um bei der Auswertung solcher Daten zu aussagekräftigen Ergebnissen zu kommen.

Die Verpflichtungen und Zuständigkeiten aller Wirtschaftsbeteiligten und die Rolle anderer Akteure (insbesondere der zuständigen einzelstaatlichen Behörden und benannten Stellen) müssen eindeutiger und einfacher geregelt werden.

Die Entwicklung einer modernen IT-Infrastruktur für eine zentrale und öffentlich zugängliche Datenbank muss im Hinblick auf die Bereitstellung wichtiger Informationen über Medizinprodukte, relevante Wirtschaftsbeteiligte, Zertifikate, klinische Untersuchungen und sicherheitsrelevante korrektive Maßnahmen im Feld (Field Safety Corrective Action, FSCA) weiterverfolgt werden. In diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit der Einführung eines Systems zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Produkten und somit zur Erhöhung der Sicherheit zu untersuchen.

Wenn nötig sollten die Definition von Medizinprodukten und die Kriterien für ihre Klassifizierung klarer gefasst werden.

Angesichts der wachsenden Zahl von „Grenzfällen“ zwischen Medizin- und anderen Produkten, für die unterschiedliche Rechtsvorschriften gelten (insbesondere die Arzneimittelvorschriften, oder aber die Vorschriften für Kosmetik- und Schönheitsprodukte, Lebensmittel und Biozide), muss darüber hinaus ein einfacher und schneller Mechanismus für eine beschleunigte Annahme verbindlicher und kohärenter Beschlüsse über die Einstufung von Produkten als Medizinprodukte und die Klassifizierung von Medizinprodukten sowie über die Umsetzung dieser Beschlüsse geschaffen werden.

Was die Aufsicht über die benannten Stellen betrifft, so ist die harmonisierte Liste von Kriterien, die vor ihrer Benennung erfüllt sein müssen, noch verbesserungsbedürftig. Insbesondere sollte durch das Benennungsverfahren sichergestellt werden, dass die Stellen nur für die Beurteilung von Produkten oder Technologien benannt werden, für die sie erwiesenermaßen fachlich kompetent sind. Das Verfahren sollte auch der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Überwachung der benannten Stellen durch einzelstaatliche Behörden zu verbessern, um eine EU-weit vergleichbare Leistung der benannten Stellen auf hohem Niveau zu gewährleisten; in diesem Zusammenhang sollte auch eine engere europäische Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den benannten Stellen in Betracht gezogen werden.

Das System der technischen Sicherheitsüberwachung muss weiter ausgebaut werden, um eine koordinierte Analyse und erforderlichenfalls eine rasche und kohärente EU-weite Reaktion auf Sicherheitsprobleme zu ermöglichen.

Es sollte ein europäischer Koordinierungsmechanismus mit einer eindeutigen rechtlichen Grundlage und einem klaren Mandat in Betracht gezogen werden, um eine wirksame und effiziente Koordinierung zwischen den einzelstaatlichen Behörden und dabei gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten. Bei der Entscheidung über einen solchen Koordinierungsmechanismus sollten Synergien mit bestehenden Einrichtungen ausgelotet werden, die über einschlägige Erfahrung verfügen. Ferner wäre zu prüfen, welche Maßnahmen am besten im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Da es sich bei Medizinprodukten um einen globalen Sektor handelt, ist eine stärkere Koordinierung mit internationalen Partnern wünschenswert, um zu gewährleisten, dass Medizinprodukte weltweit hohen Sicherheitsstandards genügen.

Es braucht einen beständigen Rechtsrahmen für Medizinprodukte, der Sicherheit gewährleistet und Innovation fördert.

Es ist zu prüfen, wie Regulierungslücken im System geschlossen werden können, beispielsweise in Bezug auf Medizinprodukte, die unter Verwendung abgetöteter menschlicher Zellen und Gewebe hergestellt werden.

Ferner ist noch eingehender zu prüfen, inwieweit stärker harmonisierte Vorschriften in Bezug auf den Inhalt, die Präsentation und die Verständlichkeit der Gebrauchsanleitungen für Medizinprodukte einführt werden müssen.


(1)  Dok. 10060/02.

(2)  Dok. 14747/03.

(3)  Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte und Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21).

(4)  http://ec.europa.eu/consumers/sectors/medical-devices/files/exploratory_process/hlc_en.pdf


8.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/10


Schlussfolgerungen des Rates: Hin zu modernen, bedarfsorientierten und tragfähigen Gesundheitssystemen

2011/C 202/04

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

1.

ERINNERT DARAN, dass nach Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist, dass die Tätigkeit der Union die Politik der Mitgliedstaaten ergänzen und auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung gerichtet sein soll, dass sie außerdem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Gesundheitswesen fördern und deren Tätigkeit erforderlichenfalls unterstützen soll, wobei die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang zu wahren ist;

2.

VERWEIST auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Dezember 2007 zum Weißbuch der Kommission „Gemeinsam für die Gesundheit: Ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013“;

3.

VERWEIST auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2006 zu den gemeinsamen Werten und Prinzipien in den Gesundheitssystemen der Europäischen Union (1), in der die Universalität, der Zugang zu einer Gesundheitsversorgung von guter Qualität, die Gleichbehandlung und die Solidarität als Grundwerte bezeichnet werden;

4.

VERWEIST auf die Charta von Tallinn „Gesundheitssysteme für Gesundheit und Wohlstand“, die am 27. Juni 2008 unter der Schirmherrschaft der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unterzeichnet worden ist;

5.

VERWEIST auf den Gemeinsamen Bericht der Europäischen Kommission und des Ausschusses für Wirtschaftspolitik vom 23. November 2010 über die Gesundheitssysteme sowie auf die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2010;

6.

WÜRDIGT die Arbeit des Ausschusses für Sozialschutz und ERINNERT an die Ziele, die im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Sozialschutz und soziale Inklusion auf der Tagung des Europäischen Rates vom März 2006 vereinbart worden sind, um eine zugängliche, hochwertige und nachhaltige Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sicherzustellen;

7.

VERWEIST auf die Beratungen, die auf der informellen Tagung der Gesundheitsminister in Gödöllö vom 4./5. April 2011 zum Thema „Patientenwege und Karriereoptionen der Fachleute in Europa — Investitionen in Gesundheitssysteme der Zukunft“ stattgefunden haben;

8.

VERWEIST auf die Strategie „Europa 2020“ und BEGRÜSST das von der Kommission initiierte europäische Pilotprojekt einer Innovationspartnerschaft im Bereich „Aktives und gesundes Altern“ und die laufenden Arbeiten hierzu;

9.

IST SICH BEWUSST, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der Alterung der Bevölkerung und ihrer sich wandelnden Bedürfnisse, der steigenden Patientenerwartungen, der raschen Verbreitung von Technologien und der zunehmenden Kosten der Gesundheitsversorgung sowie angesichts des derzeitigen unsicheren und prekären Wirtschaftsklimas, das insbesondere auf die jüngste weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise zurückzuführen ist und zur Folge hat, dass den Gesundheitssystemen der Mitgliedstaaten immer weniger Ressourcen zur Verfügung stehen, mit gemeinsamen Herausforderungen konfrontiert sind. Zu den größten Herausforderungen für die Gesundheitssysteme zählt die rasche Zunahme der chronischen Krankheiten;

10.

IST SICH BEWUSST, dass zwar die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung trotz knapper wirtschaftlicher und sonstiger Ressourcen schon immer ein zentrales Anliegen war, dass das Problem jedoch inzwischen eine Größenordnung und Dringlichkeit erreicht hat, dass es, wenn nichts unternommen wird, zu einem entscheidenden Faktor in der künftigen wirtschaftlichen und sozialen Landschaft der EU werden könnte;

11.

HÄLT ES FÜR ERFORDERLICH, dass durchdachte und verantwortliche Innovationen, unter anderem sozialer und organisatorischer Art, entwickelt werden, mit denen sich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der künftigen Nachfrage und bezahlbaren, nachhaltigen Ressourcen erreichen lässt, damit alle genannten Herausforderungen bewältigt werden können;

12.

FORDERT, dass der Gesundheitssektor bei der Durchführung der Strategie „Europa 2020“ eine angemessene Rolle spielen muss. Es sollte anerkannt werden, dass Investitionen in die Gesundheit zum Wirtschaftswachstum beitragen. Gesundheit ist zwar ein Wert an sich, doch auch eine Vorbedingung für wirtschaftliches Wachstum;

13.

BETONT, dass für die Entwicklung moderner, bedarfsorientierter, wirksamer, effizienter und langfristig finanzierbarer Gesundheitssysteme, die allen Bürgern einen gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdiensten bieten, unbeschadet der Verhandlungen über den künftigen Finanzrahmen Gelder aus den Europäischen Strukturfonds genutzt werden können, um die Finanzmittel für den Ausbau des Gesundheitswesens in förderfähigen Regionen der Mitgliedstaaten, einschließlich Kapitalinvestitionen, zu ergänzen, insbesondere weil

der soziale Zusammenhalt, die Verringerung deutlicher Missverhältnisse und die Beseitigung des Gefälles im Gesundheitsbereich zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten äußerst wichtig sind;

für die Entwicklung einer „neuen Generation“ von Konzepten für die Gesundheitsversorgung angemessene Finanzmittel erforderlich sind, die es erlauben, die Umgestaltung der Gesundheitssysteme zu fördern und die Investitionen in neue, nachhaltige Versorgungsmodelle und -einrichtungen umzulenken;

14.

BETONT, dass die Wirksamkeit der Investitionen in die Gesundheitssysteme der Zukunft von grundlegender Bedeutung ist und von den jeweiligen Mitgliedstaaten beurteilt und überwacht werden sollte;

15.

IST SICH BEWUSST, wie wichtig eine faktengestützte Politikgestaltung und Entscheidungsfindung ist, die auf adäquaten Gesundheitsinformationssystemen beruht;

16.

IST SICH BEWUSST, dass in der Europäischen Union Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Modernisierung der Gesundheitssysteme und mit neuen Konzepten der Gesundheitsversorgung weitergegeben werden müssen;

17.

IST SICH BEWUSST, dass Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung für die langfristige Tragfähigkeit der Gesundheitssysteme ausschlaggebend sind;

18.

BETONT, dass als zentrale Voraussetzung für den Betrieb moderner, dynamischer Gesundheitssysteme in jedem Mitgliedstaat adäquat geschultes Gesundheitspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen muss; jeder Mitgliedstaat sollte bedarfsgerecht handeln und dem Internationalen Verhaltenskodex der WHO über die grenzüberschreitende Anwerbung von Gesundheitsfachkräften beitreten;

19.

HEBT HERVOR, dass es gilt, die Kräfte zu bündeln und die Zusammenarbeit auf EU-Ebene stärker zu koordinieren, damit die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei ihren Bemühungen, ihre Gesundheitssysteme für die künftigen Herausforderungen zu rüsten, unterstützt werden können, wobei auf den Ergebnissen, die bereits im Rahmen von nationalen und EU-Initiativen erzielt wurden, und auf der Arbeit zwischenstaatlicher Organisationen wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der WHO aufgebaut werden sollte;

20.

UNTERSTREICHT die Führungsrolle der Gesundheitsminister, wenn es darum geht, wirksame gesundheitspolitische Konzepte zu entwickeln und umzusetzen, mit denen den makroökonomischen, gesundheitlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen — unter anderem im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung — angemessen begegnet werden kann, sowie künftige langfristige Strategien für den Gesundheitssektor, insbesondere zur Förderung der Investitionen und Humanressourcen im Gesundheitssektor, festzulegen;

21.

ERSUCHT die Mitgliedstaaten,

sich bei der Entwicklung wirksamer, gesundheitspolitischer Konzepte, mit denen den makroökonomischen, gesundheitlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen angemessen begegnet werden kann, noch stärker einzubringen;

sicherzustellen, dass der Faktor Gesundheit in den nationalen Reformprogrammen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ vorlegen, in angemessener Weise berücksichtigt wird;

einen Wandel bei der Wahrnehmung der Gesundheitspolitik herbeizuführen, indem diese stärker ins Blickfeld gerückt wird, wenn es um makroökonomische Fragen geht, und sie nicht nur als Ausgabenposten, sondern als Faktor betrachtet wird, der anerkanntermaßen zu wirtschaftlichem Wachstum beiträgt;

innovative, an den anstehenden Aufgaben orientierte Konzepte und Modelle der Gesundheitsversorgung zu prüfen und künftige langfristige Strategien für den Gesundheitssektor zu entwickeln, mit besonderem Augenmerk auf wirksamen Investitionen in den Gesundheitssektor und in die Humanressourcen mit dem Ziel, von auf Krankenhäuser ausgerichteten Systemen zu integrierten Versorgungssystemen zu gelangen, den gleichberechtigten Zugang zu einer hochwertigen Versorgung zu fördern und Ungleichheiten abzubauen;

die Gesundheitsförderung und Vorsorge im Sinne des Konzepts „Gesundheitsfragen in allen Politikbereichen“ in integrierter Weise weiter zu verstärken;

die Bewertung von Gesundheitstechnologien zu fördern und eine intelligentere Verwendung der Möglichkeiten der elektronischen Gesundheitsversorgung (e-Health) sicherzustellen, um ein gutes Preis-Leistungsverhältnis und Vorteile für die Gesundheit und die Gesundheitssysteme zu erzielen;

die Finanzierungsprogramme der EU, unter anderem die Strukturfonds, die zu einer Innovation der Gesundheitssysteme und zu einer Verringerung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich sowie zu weiterem Wirtschaftswachstum beitragen können, intelligenter zu nutzen;

22.

ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission,

einen Reflexionsprozess unter der Leitung der hochrangigen Gruppe „Gesundheitswesen“ einzuleiten, um zu ermitteln, wie am besten in den Gesundheitssektor investiert werden sollte, damit moderne, bedarfsgerechte und tragfähige Gesundheitssysteme entstehen;

mit Blick auf die Einleitung dieses Reflexionsprozesses und die Umsetzung seiner Ziele

die hochrangige Gruppe „Gesundheitswesen“ aufzufordern, den Reflexionsprozess zu lenken, einen entsprechenden Vorgehensplan aufzustellen und die Modalitäten festzulegen;

die hochrangige Gruppe „Gesundheitswesen“ aufzufordern, einen regelmäßigen Dialog mit dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik und dem Ausschuss für Sozialschutz zu führen;

den Zugang der Mitgliedstaaten zu informeller und unabhängiger Beratung durch Experten aus Politikbereichen, die für diesen Reflexionsprozess relevant sind, zu erleichtern;

in diesem Prozess insbesondere die folgenden Ziele mit zu berücksichtigen:

eine angemessenere Vertretung des Gesundheitssektors im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ und des „Europäischen Semesters“,

Weitergabe und Analyse von Erfahrungen und bewährten Praktiken, um günstige Voraussetzungen für die wirksame Nutzung der Strukturfonds für Investitionen im Gesundheitssektor zu schaffen;

Weitergabe von Erfahrungen, bewährten Praktiken und Fachwissen, was das Verständnis der wachsenden und sich verändernden Bedürfnisse der Gesellschaft im Gesundheitswesen, insbesondere aufgrund der Bevölkerungsalterung, und die angemessene Reaktion auf diesen Wandel betrifft, sowie eine wirksame und effiziente Konzeption der Investitionen im Gesundheitssektor,

Zusammenarbeit bei der Erfassung und Überwachung der Wirksamkeit der Investitionen im Gesundheitssektor;

Berücksichtigung von Programmen, Daten, Know-how, wissenschaftlichen Erkenntnissen und Expertenwissen, die in der EU, bei zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere der WHO und der OECD, und in den Mitgliedstaaten bereits vorhanden sind, um Doppelarbeit zu vermeiden;

23.

ERSUCHT die Kommission,

die Mitgliedstaaten bei der Einleitung und Durchführung des Reflexionsprozesses zu unterstützen;

den Reflexionsprozess durch zweckdienliche Maßnahmen — einschließlich eines erleichterten Zugangs zu informeller und unabhängiger multisektoraler Beratung durch Experten, die die Mitgliedstaaten und/oder die hochrangige Gruppe „Gesundheitswesen“ auf Antrag in Anspruch nehmen können — zu unterstützen;

sich für eine angemessene Berücksichtigung des Gesundheitssektors bei der Umsetzung der Strategie „Europa 2020“ einzusetzen und regelmäßige Diskussionen mit den Mitgliedstaaten über den Sachstand und das weitere Vorgehen zu fördern;

die wichtige wirtschaftliche Rolle des Gesundheitssektors hervorzuheben, damit dieser nicht lediglich als Ausgabenposten, sondern vielmehr als Faktor wahrgenommen wird, der anerkanntermaßen zu wirtschaftlichem Wachstum beiträgt;

den Mitgliedstaaten wirksame Instrumente und Methoden zur Bewertung der Leistung der Gesundheitssysteme zur Verfügung zu stellen;

sich für neue Wege einzusetzen, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihrem künftigen Investitionsbedarf im Gesundheitssektor Rechnung zu tragen;

dem Rat als Beitrag zu dem Reflexionsprozess regelmäßig — erstmals Ende 2012 — Bericht zu erstatten.


(1)  ABl. C 146 vom 22.6.2006, S.1.


8.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/13


ÜBEREINKOMMEN

zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

2011/C 202/05

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend die „Parteien“ genannt) erkennen an, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Austausch von Verschlusssachen zwischen ihnen im Interesse der Europäischen Union sowie zwischen ihnen und den Organen der Europäischen Union oder den von diesen geschaffenen Agenturen, Ämtern, oder Einrichtungen erfordern kann.

(2)

Die Parteien wollen gemeinsam dazu beitragen, einen kohärenten und umfassenden allgemeinen Rahmen für den Schutz von Verschlusssachen festzulegen, die in den Parteien im Interesse der Europäischen Union, in den Organen der Europäischen Union oder in den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen erstellt oder von Drittstaaten oder internationalen Organisationen in diesem Zusammenhang übermittelt werden.

(3)

Die Parteien sind sich bewusst, dass der Zugang zu diesen Verschlusssachen und deren Austausch geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ihrem Schutz notwendig machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck dieses Übereinkommens ist es, den Schutz folgender Verschlusssachen durch die Parteien zu gewährleisten:

a)

Verschlusssachen, die in den Organen der Europäischen Union oder in den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen erstellt und für die Parteien bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden;

b)

Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt oder für die Organe der Europäischen Union oder die von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämter oder Einrichtungen bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden;

c)

Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt werden, um im Interesse der Europäischen Union bereitgestellt oder zwischen den Parteien ausgetauscht zu werden, und mit dem Hinweis versehen werden, dass sie unter dieses Übereinkommen fallen;

d)

Verschlusssachen, die den Organen der Europäischen Union oder den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt und für die Parteien bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden.

Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ alle Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die eine der folgenden EU-Einstufungskennzeichnungen oder eine entsprechende, im Anhang aufgeführte Kennzeichnung aufweisen:

—   „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“: Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten einen äußerst schweren Schaden zufügen könnte.

—   „SECRET UE/EU SECRET“: Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte.

—   „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“: Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schaden könnte.

—   „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“: Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.

Artikel 3

(1)   Die Parteien ergreifen im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die unter dieses Übereinkommen fallenden Verschlusssachen einen Schutz erhalten, der demjenigen entspricht, der durch die Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen mit einer entsprechenden, im Anhang aufgeführten Einstufungskennzeichnung gewährt wird.

(2)   Dieses Übereinkommen lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, den Schutz personenbezogener Daten oder den Schutz von Verschlusssachen unberührt.

(3)   Die Parteien notifizieren dem Verwahrer dieses Übereinkommens jede Änderung der im Anhang aufgeführten Sicherheitseinstufungen. Artikel 11 findet auf diese Notifizierungen keine Anwendung.

Artikel 4

(1)   Jede Partei stellt sicher, dass Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Übereinkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden,

a)

nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers herabgestuft werden; das Gleiche gilt für die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades;

b)

nicht für andere als die vom Herausgeber festgelegten Zwecke verwendet werden;

c)

nur dann an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weitergegeben werden, wenn der Herausgeber dem schriftlich zugestimmt hat und eine entsprechende Übereinkunft oder Vereinbarung über den Schutz von Verschlusssachen mit dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation besteht.

(2)   Der Grundsatz der Herausgeberzustimmung wird von jeder Partei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften beachtet.

Artikel 5

(1)   Jede Partei stellt sicher, dass der Zugang zu Verschlusssachen unter Beachtung des Prinzips „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt wird.

(2)   Die Parteien gewährleisten, dass der Zugang zu Verschlusssachen, die als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuft sind oder eine entsprechende, im Anhang aufgeführte Einstufungskennzeichnung aufweisen, nur den Personen gewährt wird, die eine entsprechende Verschlusssachen-Ermächtigung besitzen oder gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund ihrer Aufgaben hierzu anderweitig ordnungsgemäß befugt sind.

(3)   Jede Partei stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu Verschlusssachen erhalten, über ihre Verantwortung für den Schutz dieser Informationen gemäß den entsprechenden Sicherheitsvorschriften unterrichtet werden.

(4)   Auf entsprechenden Antrag hin leisten die Parteien einander gemäß ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Unterstützung bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen im Zusammenhang mit Verschlusssachen-Ermächtigungen.

(5)   Jede Partei stellt gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass alle ihrer Rechtshoheit unterliegenden Einrichtungen, die Verschlusssachen erhalten oder erstellen dürfen, einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden und einen angemessenen Schutz gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechend dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad gewährleisten können.

(6)   Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens kann jede Partei die von einer anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Einrichtungen anerkennen.

Artikel 6

Die Parteien stellen sicher, dass alle Verschlusssachen, die sie innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens intern oder untereinander übermitteln, austauschen oder weitergeben, gemäß Artikel 3 Absatz 1 angemessen geschützt werden.

Artikel 7

Jede Partei stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Verschlusssachen, die in Kommunikations- und Informationssystemen verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden, gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu schützen. Diese Maßnahmen gewährleisten die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Verschlusssachen sowie gegebenenfalls die Nichtabstreitbarkeit ihres Versands bzw. Empfangs und ihre Authentizität sowie auch eine ausreichende Rechenschaftspflicht und Rückverfolgbarkeit bei den Vorgängen bezüglich dieser Verschlusssachen.

Artikel 8

Auf Antrag liefern die Parteien einander einschlägige Informationen über ihre jeweiligen Sicherheitsvorschriften und -regelungen.

Artikel 9

(1)   Die Parteien ergreifen im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um Fälle zu untersuchen, in denen bekannt wird oder berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Verschlusssachen im Geltungsbereich dieses Übereinkommens unbefugten Personen oder Stellen zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind.

(2)   Eine Partei, die eine Kenntnisnahme durch unbefugte Personen oder Stellen oder einen Verlust feststellt, unterrichtet unverzüglich über geeignete Kanäle den Herausgeber über diesen Vorfall und unterrichtet anschließend den Herausgeber über die abschließenden Ergebnisse der Ermittlungen und über die zur Verhütung einer Wiederholung eines solchen Vorfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen. Jede andere relevante Partei kann die Ermittlungen unterstützen, wenn sie darum ersucht wird.

Artikel 10

(1)   Dieses Übereinkommen berührt nicht bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen über den Schutz oder den Austausch von Verschlusssachen, die von einer Vertragspartei geschlossen wurden.

(2)   Dieses Übereinkommen hindert die Parteien nicht, andere Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Schutz und dem Austausch der von ihnen erstellten Verschlusssachen zu schließen, sofern derartige Übereinkünfte oder Vereinbarungen nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.

Artikel 11

Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Jede Änderung tritt nach der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Kraft.

Artikel 12

Etwaige Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden durch Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt.

Artikel 13

(1)   Die Parteien notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren.

(2)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Partei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert hat, dass sie die für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen hat.

(3)   Verwahrer dieses Übereinkommens, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Artikel 14

Dieses Übereinkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser 23 Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am vierten Mai zweitausendelf.

Voor de regering van het Koninkrijk België

Pour le gouvernement du Royaume de Belgique

Für die Regierung des Königreichs Belgien

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За правителството на Република България

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Za vládu České republiky

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For Kongeriget Danmarks regering

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Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi valitsuse nimel

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Thar ceann Rialtas na hÉireann

For the Government of Ireland

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Για την Κυβέρνηση της Ελληνικής Δημοκρατίας

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Por el Gobierno del Reino de España

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Pour le gouvernement de la République française

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Per il Governo della Repubblica italiana

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Για την Κυβέρνηση της Κυπριακής Δημοκρατίας

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Latvijas Republikas valdības vārdā

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Lietuvos Respublikos Vyriausybės vardu

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Pour le gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság kormánya részéről

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Għall-Gvern ta’ Malta

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Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Regierung der Republik Österreich

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W imieniu Rządu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pelo Governo da República Portuguesa

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Pentru Guvernul României

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Za vlado Republike Slovenije

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Za vládu Slovenskej republiky

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Suomen tasavallan hallituksen puolesta

För Republiken Finlands regering

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För Konungariket Sveriges regering

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For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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ANLAGE

Gleichwertigkeit der Sicherheitseinstufungen

EU

TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET

SECRET UE/EU SECRET

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

Belgien

Très Secret (Gesetz vom 11.12.1998)

Zeer Geheim (Gesetz vom 11.12.1998)

Secret (Gesetz vom 11.12.1998)

Geheim (Gesetz vom 11.12.1998)

Confidentiel (Gesetz vom 11.12.1998)

Vertrouwelijk (Gesetz vom 11.12.1998)

 (1)

Bulgarien

Cтpoгo ceкретно

Ceкретно

Поверително

За служебно ползване

Tschechische Republik

Přísně tajné

Tajné

Důvěrné

Vyhrazené

Dänemark

Yderst hemmeligt

Hemmeligt

Fortroligt

Til tjenestebrug

Deutschland

STRENG GEHEIM

GEHEIM

VS (2) — VERTRAULICH

VS — NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

Estland

Täiesti salajane

Salajane

Konfidentsiaalne

Piiratud

Irland

Top Secret

Secret

Confidential

Restricted

Griechenland

Άκρως Απόρρητο

Abk.: ΑΑΠ

Απόρρητο

Abk.: (ΑΠ)

Εμπιστευτικό

Abk.: (ΕΜ)

Περιορισμένης Χρήσης

Abk.: (ΠΧ)

Spanien

SECRETO

RESERVADO

CONFIDENCIAL

DIFUSIÓN LIMITADA

Frankreich

Très Secret Défense

Secret Défense

Confidentiel Défense

 (3)

Italien

Segretissimo

Segreto

Riservatissimo

Riservato

Zypern

Άκρως Απόρρητο

Αbk.: (AΑΠ)

Απόρρητο

Αbk.: (ΑΠ)

Εμπιστευτικό

Αbk.: (ΕΜ)

Περιορισμένης Χρήσης

Αbk.: (ΠΧ)

Lettland

Sevišķi slepeni

Slepeni

Konfidenciāli

Dienesta vajadzībām

Litauen

Visiškai slaptai

Slaptai

Konfidencialiai

Riboto naudojimo

Luxemburg

Très Secret Lux

Secret Lux

Confidentiel Lux

Restreint Lux

Ungarn

Szigorúan titkos!

Titkos!

Bizalmas!

Korlátozott terjesztésű!

Malta

L-Ogħla Segretezza

Sigriet

Kunfidenzjali

Ristrett

Niederlande

Stg. ZEER GEHEIM

Stg. GEHEIM

Stg. CONFIDENTIEEL

Dep. VERTROUWELIJK

Österreich

Streng Geheim

Geheim

Vertraulich

Eingeschränkt

Polen

Ściśle tajne

Tajne

Poufne

Zastrzeżone

Portugal

Muito Secreto

Secreto

Confidencial

Reservado

Rumänien

Strict secret de importanță deosebită

Strict secret

Secret

Secret de serviciu

Slowenien

Strogo tajno

Tajno

Zaupno

Interno

Slowakei

Prísne tajné

Tajné

Dôverné

Vyhradené

Finnland

ERITTÄIN SALAINEN

YTTERST HEMLIG

SALAINEN

HEMLIG

LUOTTAMUKSELLINEN

KONFIDENTIELL

KÄYTTÖ RAJOITETTU

BEGRÄNSAD TILLGÅNG

Schweden (4)

HEMLIG/TOP SECRET

HEMLIG AV SYNNERLIG BETYDELSE FÖR RIKETS SÄKERHET

HEMLIG/SECRET

HEMLIG

HEMLIG/CONFIDENTIAL

HEMLIG

HEMLIG/RESTRICTED

HEMLIG

Vereinigtes Königreich

Top Secret

Secret

Confidential

Restricted


(1)  „Diffusion restreinte“/„Beperkte Verspreiding“ ist keine Sicherheitseinstufung in Belgien. Belgien behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.

(2)  In Deutschland: VS = Verschlusssache.

(3)  Frankreich verwendet in seinem nationalen System nicht die Einstufung „RESTREINT“. Frankreich behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.

(4)  Schweden: Die in der oberen Reihe aufgeführten Sicherheitskennzeichnungen werden von den Verteidigungsbehörden verwendet, die in der unteren Reihe aufgeführten Kennzeichnungen von den anderen Behörden.