ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 435

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
6. Dezember 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

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Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

187

 

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Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

262

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

6.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 435/1


VERORDNUNG (EU) 2021/2115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 2. Dezember 2021

mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission vom 29. November 2017 mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ werden die Herausforderungen dargelegt, welche für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) in der Zeit nach 2020 bestehen und welche Ziele und Ausrichtung sie haben soll. Zu den Zielen gehört eine größere Ergebnis- und Marktorientierung der GAP, die Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit, einschließlich der Nachhaltigkeit der land- und forstwirtschaftlichen und der ländlichen Gebiete in ökonomischer, sozialer, umwelt- und klimapolitischer Hinsicht, zu fördern sowie zu helfen, den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zu verringern.

(2)

Um der globalen Dimension und den globalen Auswirkungen der GAP Rechnung zu tragen, sollte die Kommission insbesondere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und des Handels die Kohärenz mit den außenpolitischen Maßnahmen und Instrumenten der Union sicherstellen. Das Bekenntnis der Union zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gebietet, dass den entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen bei der Politikgestaltung Rechnung getragen wird.

(3)

Da die GAP entschlossener auf die Herausforderungen und Chancen reagieren muss, die sich auf internationaler Ebene, auf Unionsebene, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene oder auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs ergeben, bedarf es einer Straffung der Verwaltung der GAP, einer wirksameren Umsetzung der Ziele der Union und einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands. Die GAP sollte auf Ergebnisse ausgerichtet sein („Umsetzungsmodell“). Daher sollte die Union lediglich allgemeine Parameter — wie die Ziele der GAP und ihre grundlegenden Anforderungen — festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Durch mehr Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort und der besonderen Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt, besser Rechnung getragen und die Unterstützung so zugeschnitten werden, dass sie den bestmöglichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Union leisten kann.

(4)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischem Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Zuschüsse, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(5)

Die Vorschriften über Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der Fonds der Union an eine solide wirtschaftspolitische Steuerung gekoppelt wird, über die territoriale Entwicklung sowie die Sichtbarkeit der aus den Fonds der Union im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geleisteten Unterstützung sollten auch für die Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der vorliegenden Verordnung gelten, um bei diesen Aspekten die Kohärenz mit den Fonds der Union sicherzustellen.

(6)

Synergien zwischen dem ELER und dem durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten „Horizont Europa“,, sollten bewirken, dass der ELER die Ergebnisse von Forschung und Innovation bestmöglich nutzt — insbesondere jene, die aus Projekten hervorgehen, die von „Horizont Europa“ und der Europäischen Innovationspartnerschaft „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ (EIP) finanziert wurden — und damit Innovationen in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten vorangebracht werden.

(7)

Aufgrund der Bedeutung, die der Bekämpfung des dramatischen Verlusts an biologischer Vielfalt zukommt, sollte die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt systematisch in alle Politikbereiche der Union einbezogen werden und das allgemeine Ziel erreicht wird, von den jährlichen Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % für Biodiversitätsziele bereitzustellen.

(8)

Den Mitgliedstaaten sollte Spielraum gegeben werden, bestimmte Begriffe und Bedingungen in ihren GAP-Strategieplänen selbst zu definieren. Um jedoch gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, muss auf Unionsebene eine Rahmenstruktur, die die für solche Definitionen und Bedingungen notwendigen gemeinsamen Elemente umfasst („Rahmendefinitionen“), festgelegt werden.

(9)

Um die Rolle der Landwirtschaft bei der Bereitstellung öffentlicher Güter zu stärken, muss eine geeignete Rahmendefinition für den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ festgelegt werden. Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann und insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit und damit verbundene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, angemeldet werden können, sollte die Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Tätigkeit“ außerdem sowohl die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen umfassen, wobei Landwirte die Wahl zwischen diesen beiden Arten von Tätigkeiten haben sollten. Zur Anpassung an die örtlichen Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ und die einschlägigen Bedingungen in ihren GAP-Strategieplänen definieren.

(10)

Zur Sicherung von für die gesamte Union geltenden wesentlichen Elementen, welche die Vergleichbarkeit zwischen den Optionen der Mitgliedstaaten gewährleisten, ohne die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele der Union einzuschränken, bedarf es einer Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“. Die entsprechenden Rahmendefinitionen von „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ sollten weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten die Definitionen je nach örtlichen Bedingungen näher ausgestalten können.

(11)

Die Rahmendefinition von „Ackerland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Erzeugungsformen damit erfassen können und die Aufnahme von Brachflächen vorgeschrieben ist, damit der entkoppelte Charakter der Interventionen gewährleistet ist.

(12)

Die Rahmendefinition von „Dauerkulturen“ sollte gleichermaßen zur Erzeugung genutzte Flächen wie nicht zur Erzeugung genutzte Flächen sowie Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb umfassen, die von den Mitgliedstaaten definiert werden sollten.

(13)

Die Rahmendefinition von „Dauergrünland“ sollte so gefasst sein, dass in Fällen, in denen Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen, andere beweidbare Arten nicht ausgenommen sind. Außerdem sollte sie den Mitgliedstaaten ermöglichen, weitere Kriterien festzulegen und andere Arten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen können, zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Erzeugung genutzt werden oder nicht. Dazu könnten Arten gehören, bei denen Teile der Pflanze, wie Blätter, Blüten, Stängel oder Früchte, direkt oder wenn sie zu Boden fallen, beweidbar sind. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch entscheiden können, die Flächen, auf denen Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten nicht vorherrschen oder nicht vorhanden sind, zu begrenzen — auch auf Flächen, die Teil etablierter lokaler Verfahren sind.

(14)

Mit der Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“ sollte sichergestellt werden, dass Mitgliedstaaten damit auch Agrarforstsysteme erfassen, in denen auf mit Bäumen bewachsenen landwirtschaftlichen Parzellen landwirtschaftliche Tätigkeiten zur nachhaltigeren Nutzung des Bodens stattfinden.

(15)

Um dahingehend Rechtssicherheit zu gewährleisten, dass die Unterstützung für eine landwirtschaftliche Fläche gewährt wird, die dem Landwirt zur Verfügung steht und auf der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die Bedingungen festlegen, nach denen bestimmt werden kann, ob eine Fläche dem Landwirt zur Verfügung steht. Bei der Festlegung angemessener Bedingungen, nach denen Flächen, die auch für außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, als förderfähige Hektarfläche berücksichtigt werden können, sollten die Mitgliedstaaten der Wahrscheinlichkeit einer gelegentlichen und vorübergehenden Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für nicht strikt landwirtschaftliche Tätigkeiten sowie dem potenziellen Beitrag bestimmter außerlandwirtschaftlicher Tätigkeiten zur Einkommensdiversifizierung landwirtschaftlicher Betriebe Rechnung tragen.

(16)

Angesichts der äußerst ehrgeizigen Umweltziele der GAP sollte die Umsetzung bestimmter Konditionalitätsvorschriften und der Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (im Folgenden "Öko-Regelungen") im Rahmen von Direktzahlungen keine Reduzierung der förderfähigen Fläche bewirken. Landwirtschaftliche Flächen sollten den Anspruch auf Direktzahlungen nicht verlieren, wenn darauf im Rahmen von Unions- oder nationalen Regelungen, die zur Erreichung eines oder mehrerer umwelt- und klimabezogener Ziele der Union beitragen, nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse in Paludikultur angebaut werden. Weiter für Direktzahlungen in Betracht kommen sollten landwirtschaftliche Flächen auch dann, wenn sie bestimmten umweltschutzbezogenen Anforderungen der Union unterliegen oder im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der konformen nationalen Regelungen, aufgeforstet werden, oder wenn Flächen Stilllegungsverpflichtungen unterliegen.

(17)

In Anbetracht des Vereinfachungsbedarfs sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass Landschaftselemente, die die Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf einer Parzelle nicht wesentlich behindern, Teil der förderfähigen Fläche bleiben. Bei der Berechnung der förderfähigen Fläche von Dauergrünland sollten die Mitgliedstaaten eine vereinfachte Methode anwenden dürfen, um die von nicht förderfähigen Landschaftselementen besetzten Flächen in Abzug zu bringen.

(18)

Was für die Erzeugung von Hanf genutzte Flächen angeht, sollte — im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften — die Nutzung von Hanfsamensorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von weniger als 0,3 % von der Definition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“ umfasst sein.

(19)

Zur weiteren Verbesserung der Leistung der GAP sollte die Einkommensstützung gezielt auf aktive Landwirte ausgerichtet werden. Um einen auf Unionsebene einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „aktiver Landwirt“. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren GAP-Strategieplänen anhand objektiver Bedingungen festlegen, welche Landwirte als aktive Landwirte gelten. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten kleineren landwirtschaftlichen Betrieben, die auch zur Vitalität ländlicher Gebiete beitragen, Direktzahlungen gewähren und eine Negativliste derjenigen nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten erstellen können, im Vergleich zu denen die landwirtschaftlichen Tätigkeiten in der Regel nur eine geringfügige Rolle spielen. Die Negativliste sollte nicht die einzige Grundlage zur Festlegung der Definition bilden, sondern ergänzend herangezogen werden, um die betreffenden nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten ermitteln zu können; der Nachweis der betreffenden Personen, dass sie die in der Definition des Begriffs „aktiver Landwirt“ enthaltenen Kriterien erfüllen, bleibt davon unberührt. Damit für bessere Einkommen gesorgt wird, das sozioökonomische Gefüge ländlicher Gebiete gestärkt wird oder die diesbezüglichen Ziele verfolgt werden, sollte die Definition des Begriffs „aktiver Landwirt“ die Unterstützung pluriaktiver Landwirte oder nebenberuflich tätiger Landwirte, die neben der Landwirtschaft auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, nicht ausschließen.

(20)

Um im Hinblick auf das Ziel des Generationswechsels die Kohärenz zwischen den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und den Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „Junglandwirt“ auf Unionsebene.

(21)

Um im Hinblick auf das Ziel der Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten die Kohärenz zwischen den Interventionskategorien in Form von Direktzahlung und den Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, bedarf es einer gemeinsame Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „neuer Landwirt“ auf Unionsebene.

(22)

Um den Zielen der GAP im Sinne des Artikels 39 AEUV Substanz zu verleihen und zu gewährleisten, dass die Union den jüngsten Herausforderungen angemessen begegnet, sollte eine Reihe von allgemeinen Zielen festgelegt werden, in denen sich die Leitgedanken der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ widerspiegeln. Eine Reihe von spezifischen Zielen sollte auf Unionsebene näher definiert und von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen umgesetzt werden; dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Landwirtschaft als Wirtschaftszweig in den Mitgliedstaaten eng mit der gesamten Volkswirtschaft verflochten ist. Mit diesen spezifischen Zielen sollte — im Einklang mit der Folgenabschätzung — ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden, während sie zugleich die allgemeinen Ziele der GAP in konkretere Prioritäten übertragen und dabei den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf Klima, Energie und Umwelt, Rechnung tragen sollten.

(23)

Eine intelligentere, modernisierte und nachhaltigere GAP muss Forschung und Innovation umfassen, um für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft der Union in ihren zahlreichen Funktionen von Nutzen zu sein; dabei muss in technologische Entwicklung und Digitalisierung investiert und müssen die Einführung und die effektive Bereitstellung von Technologien, insbesondere digitalen Technologien, sowie der Zugang zu und der verstärkte Austausch von unparteiischem, fundiertem, relevantem und neuem Wissen verbessert werden.

(24)

Die Union muss einen modernen, wettbewerbsfähigen, widerstandsfähigen und diversifizierten Agrarsektor fördern, der Nutzen aus hochwertiger Erzeugung und Ressourceneffizienz zieht und im Rahmen eines wettbewerbsfähigen und produktiven Agrar- und Lebensmittelsektors unter Wahrung des Modells des landwirtschaftlichen Familienbetriebs langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet.

(25)

Um tragfähige landwirtschaftliche Einkommen sowie die Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der gesamten Union zu fördern und so zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit beizutragen, muss die Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette verbessert werden, und zwar insbesondere durch die Förderung von Formen der Zusammenarbeit mit und zugunsten von Landwirten sowie durch die Förderung kurzer Versorgungsketten und Verbesserung der Markttransparenz.

(26)

Die Union muss besser auf gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit reagieren, auch in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden. Diesbezügliche Fortschritte sind nur erreichbar, wenn bestimmte nachhaltige Bewirtschaftungsverfahren, wie der ökologische/biologische Landbau, integrierter Pflanzenschutz, Agrarökologie, Agrarforstwirtschaft oder Präzisionslandwirtschaft, gefördert werden. In diesem Sinne sollten auch Maßnahmen zur Förderung des Tierwohls und Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen vorangetrieben werden.

(27)

Das Umsetzungsmodell sollte nicht zu 27 unterschiedlichen nationalen Konzepten der Agrarpolitik führen und so den gemeinschaftlichen Charakter der GAP und den Binnenmarkt gefährden. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch innerhalb eines festen gemeinsamen Regelungsrahmens einen gewissen Spielraum gewähren. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Ziele der Union festgelegt und sowohl die Interventionskategorien als auch die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union definiert werden, damit der gemeinschaftliche Charakter der GAP gewährleistet ist. Den Mitgliedstaaten sollte es obliegen, diesen Regelungsrahmen der Union unter Nutzung eines größeren Spielraums in für die Begünstigten geltende Stützungsregelungen zu übertragen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts handeln und gewährleisten, dass der Rechtsrahmen für die Gewährung von Unterstützung der Union an Begünstigte auf ihren GAP-Strategieplänen beruht und die Grundsätze und Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) einhält. Zudem sollten sie ihre GAP-Strategiepläne so umsetzen, wie sie von der Kommission genehmigt wurden.

(28)

Im Interesse der Förderung eines intelligenten und krisenfesten Agrarsektors spielen Direktzahlungen weiter eine wesentliche Rolle zur Gewährleistung einer angemessenen Einkommensstützung für Landwirte. Zugleich bedarf es Investitionen in die Umstrukturierung und Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, in Innovation, Diversifizierung und die Einführung neuer Verfahren und Technologien, um den Markterfolg der Landwirte zu steigern.

(29)

Im Rahmen der stärkeren Marktorientierung der GAP im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ können die Marktbedingungen, der Klimawandel und die damit verbundenen häufigeren und schwerwiegenderen extremen Wetterereignisse sowie sanitäre und phytosanitäre Krisen zu Preisschwankungen führen und die Einkommen insbesondere der Primärerzeuger zunehmend unter Druck setzen. Daher sollte — auch wenn die Landwirte für ihre Betriebsstrategien und für die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit ihrer Betriebe letztlich selbst verantwortlich sind — ein solider Rahmen zur Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements geschaffen werden.

(30)

Die Förderung und Verbesserung von Umwelt- und Klimaschutz und der Beitrag zur Erreichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele der Union stellen eine sehr hohe Priorität für die künftige Land- und Forstwirtschaft der Union dar. Die GAP sollte sowohl bei der Verringerung der negativen Auswirkungen auf Umwelt und Klima, einschließlich der biologischen Vielfalt, sowie bei der verstärkten Bereitstellung von Umweltgütern — auf allen Arten von Agrar- und Waldflächen (einschließlich Flächen mit hohem Naturwert) und im ländlichen Raum insgesamt — eine Rolle spielen. Daher sollte die Architektur der GAP in Bezug auf diese Ziele von mehr Ehrgeiz getragen sein. Sie sollte Elemente umfassen, die darauf ausgerichtet sind, eine breite Palette an Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele in der Landwirtschaft, der Nahrungsmittelerzeugung, der Forstwirtschaft und im ländlichen Raum insgesamt zu unterstützen, oder diese auf andere Weise anzustoßen.

(31)

Welche Kombination von Maßnahmenarten im Hinblick auf diese Ziele am besten geeignet ist, wird von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Aufgrund der Notwendigkeit, die Anstrengungen für die Anpassung an den Klimawandel zu verstärken, sind sowohl die Verringerung der Treibhausgasemissionen als auch eine verbesserte CO2-Bindung wichtige Klimaschutzmaßnahmen. Die Unterstützung für die Erzeugung und Verwendung von Energie im Rahmen der GAP sollte für Energie gewährt werden, die, auch in Bezug auf die Treibhausgasemissionen, eindeutig die Merkmale der Nachhaltigkeit aufweist. Bei der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen kann sich eine geringere Abhängigkeit von Chemikalien wie Kunstdüngemitteln und Pestiziden besonders positiv auswirken — gerade auch auf den Schutz der biologischen Vielfalt, wo in vielen Teilen der Union Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von Pestiziden und zur Eindämmung und Umkehrung des Rückgangs der Bestäuberpopulationen rasch benötigt werden.

(32)

Da viele ländliche Gebiete in der Union unter strukturellen Problemen wie dem Mangel an attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, dem Fehlen qualifizierter Arbeitskräfte, unzureichenden Investitionen in Breitbandverbindungen und Konnektivität, digitale und sonstige Infrastruktur und grundlegende Dienstleistungen sowie der Abwanderung junger Menschen leiden, kommt es entscheidend darauf an, im Sinne der Cork-2.0-Erklärung „Für ein besseres Leben im ländlichen Raum“ das sozioökonomische Gefüge in diesen Gebieten zu stärken, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Generationswechsel, indem die Kommissionsagenda für Beschäftigung und Wachstum in die ländlichen Gebiete getragen wird und europaweit soziale Inklusion, Unterstützung für junge Menschen, der Generationswechsel und die Entwicklung von „intelligenten Dörfern“ gefördert werden und zur Eindämmung des Bevölkerungsschwunds beigetragen wird.

(33)

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein wesentlicher Grundsatz der Union, und die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung ist ein wichtiges Instrument für die Einbindung dieses Grundsatzes in die GAP. Ein besonderer Schwerpunkt sollte daher — unter besonderer Berücksichtigung der Landwirtschaft — zur Unterstützung der zentralen Rolle der Frauen auf die Förderung der Teilhabe von Frauen an der sozioökonomischen Entwicklung des ländlichen Raums gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, in ihren GAP-Strategieplänen die Lage von Frauen in der Landwirtschaft zu bewerten und auf Herausforderungen einzugehen. Die Gleichstellung der Geschlechter sollte fester Bestandteil der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Interventionen im Rahmen der GAP sein. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ihre Kapazitäten in Bezug auf die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Erhebung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten ausbauen.

(34)

Im Interesse der Stabilisierung und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft sollte auch die Entwicklung, Gründung und Standortsicherung nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen unterstützt werden. Wie in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ dargelegt wird, können neue Wertschöpfungsketten im ländlichen Raum in Bereichen wie dem der erneuerbaren Energie, der aufkommenden Bioökonomie, der Kreislaufwirtschaft und des Ökotourismus ländlichen Gebieten — bei gleichzeitiger Erhaltung der natürlichen Ressourcen — große Chancen für Wachstum und Beschäftigung bieten. Hierbei können Finanzierungsinstrumente und die Verwendung von InvestEU, das durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtet wurde, eine entscheidende Rolle spielen, um den Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten und die Wachstumskapazitäten von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen zu stärken. Für legal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht in ländlichen Gebieten ein Potenzial für Beschäftigungsmöglichkeiten, das ihre soziale und wirtschaftliche Integration insbesondere im Rahmen von Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung fördern kann.

(35)

Durch die GAP sollte weiterhin die Ernährungssicherheit garantiert, d. h. zu jeder Zeit der Zugang zu ausreichenden, gesundheitlich unbedenklichen und nahrhaften Lebensmitteln sichergestellt werden. Zudem sollte sie dazu beitragen, dass sich die Landwirtschaft der Union besser auf neue gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit einstellen kann, auch in Bezug auf nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung, gesündere Lebensmittel, Tierwohl und die Reduzierung von Lebensmittelabfällen. Die GAP sollte weiterhin Erzeugnisse mit besonderen und wertvollen Eigenschaften fördern und den Landwirten helfen, ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen.

(36)

Angesichts der Reichweite der Reform, die erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu verwirklichen und den Bedenken Rechnung zu tragen, sollte ein neuer Rechtsrahmen in einer einzigen Verordnung erlassen werden, die die Unterstützung der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zusammenfasst und die derzeitigen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ersetzt.

(37)

Diese Verordnung sollte Vorschriften für die Unterstützung der Union aus dem EGFL und dem ELER enthalten, die in Form von Interventionskategorien gewährt wird, die in den von den Mitgliedstaaten erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplänen festgelegt sind.

(38)

Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann, sollten bestimmte in dieser Richtlinie vorgesehene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, oder als „Blue Box“-Stützung im Rahmen von Programmen zur Begrenzung der Erzeugung, die daher von Senkungsverpflichtungen ausgenommen ist, angemeldet werden. Während die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Interventionskategorien bereits mit den „Green Box“-Anforderungen in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft oder den „Blue Box“-Anforderungen in Artikel 6 Absatz 5 dieses Übereinkommens im Einklang stehen, sollte sichergestellt werden, dass auch die in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Interventionen im Rahmen dieser Interventionskategorien mit den betreffenden Anforderungen im Einklang stehen. Insbesondere sollte die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß der vorliegenden Verordnung weiter so gestaltet werden, dass sie den Bestimmungen der „Blue Box“ entspricht.

(39)

Es sollte gewährleistet sein, dass Interventionen, einschließlich der gekoppelten Einkommensstützung, die internationalen Verpflichtungen der Union einhalten. Hierzu gehören die Anforderungen des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT (12) in der nach Änderungen der besonderen Ölsaatengrundfläche der Union infolge von Änderungen der Zusammensetzung der Union anwendbaren Form..

(40)

Den Informationen zur Leistung der GAP und deren Bewertung auf der Grundlage der Umsetzung der GAP-Strategiepläne wird bei den regelmäßigen Bewertungen durch die Kommission der Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung, die auf der Grundlage der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung festgelegt wurde, Rechnung getragen.

(41)

Aufbauend auf dem bisherigen System der Auflagenbindung („cross-compliance“), das bis 2022 umgesetzt wird, ist im neuen System der Konditionalität die vollumfängliche Gewährung der GAP-Unterstützung an die Bedingung geknüpft, dass die Landwirte und anderen Begünstigten grundlegende Normen in Bezug auf Umwelt, Klimawandel, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierwohl einhalten. Die grundlegenden Normen umfassen eine Liste von Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) in gestraffter Form. Diese Normen sollten den umwelt- und klimapolitischen Herausforderungen und der neuen Umweltarchitektur der GAP besser Rechnung tragen und damit Ausdruck eines gesteigerten Ehrgeizes in den Bereichen Umwelt und Klima sein, wie dies die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ sowie in ihrer Mitteilung über den MFR für die Jahre 2021 bis 2027, der in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (13) festgelegt wurde, dargelegt hat.

(42)

Die Konditionalität soll zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beitragen, indem die Begünstigten stärker für die Notwendigkeit sensibilisiert werden, die grundlegenden Normen einzuhalten. Ziel ist zudem, die GAP mit den von der Gesellschaft gestellten Erwartungen besser in Einklang zu bringen, indem die Kohärenz mit Maßnahmen in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierwohl gestärkt wird. Die Konditionalität sollte — im Rahmen der Grundlinie für ehrgeizigere Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen — integraler Bestandteil der Umweltarchitektur der GAP sein und in der gesamten Union umfassend angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass gegen Landwirte und andere Begünstigte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt werden.

(43)

Der Rahmen der GLÖZ-Standards soll zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität beitragen. Dieser Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis zum Jahr 2022 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und ihren Beitrag zur biologischen Vielfalt zu verbessern. Es ist anerkannt, dass jeder einzelne GLÖZ-Standard zur Erreichung einer Vielzahl von Zielen beiträgt. Zur Umsetzung des Rahmens sollten die Mitgliedstaaten einen nationalen Standard für jeden auf Unionsebene festgelegten Standard festlegen, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Flächen einschließlich der Bodenbeschaffenheit, der klimatischen Bedingungen, der bestehenden Bedingungen für die Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren, der Betriebsgröße und der Betriebsstrukturen, der Landnutzung sowie den Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage. Die Mitgliedstaaten sollten weitere Standards in Bezug auf die Hauptziele der GLÖZ-Standards festlegen können, um die Erreichung der Umwelt- und Klimaziele im Rahmen der GLÖZ-Standards zu verbessern. Aufgrund der im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus angewandten Bewirtschaftungsverfahren sollte ökologisch/biologisch wirtschaftenden Landwirten keine weitere Verpflichtung bezüglich des Fruchtwechsels auferlegt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Standards für den Fruchtwechsel und den Mindestanteil des für die Erhaltung der biologischen Vielfalt vorgesehenen Ackerlandes bestimmte Ausnahmen in Erwägung ziehen können, um eine unmäßige Belastung kleinerer landwirtschaftlicher Betriebe zu vermeiden oder einige landwirtschaftliche Betriebe auszunehmen, die das mit den GLÖZ-Standards verbundene Ziel bereits erfüllen, weil ein maßgeblicher Teil ihrer Flächen Grünland, auch mit Leguminosen oder brachliegenden Flächen, ist. Auch im Falle von Mitgliedstaaten mit hohem Waldanteil sollte in Bezug auf den Mindestanteil des für die Erhaltung der biologischen Vielfalt vorgesehenen Ackerlandes eine Ausnahme vorgesehen werden.

(44)

Die GAB müssen von den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden, damit sie auf der Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs anwendbar werden und die Gleichbehandlung der Landwirte gewährleistet ist. Um zu gewährleisten, dass die Vorschriften der Konditionalität mit der Stärkung der Nachhaltigkeit der Politik kohärent sind, sollten die GAB die wichtigsten Rechtsvorschriften der Union in der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierwohl umfassen, die den einzelnen Landwirten und anderen Begünstigten präzise Verpflichtungen auferlegen, darunter die Verpflichtungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (14), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) oder der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (16). Im Anschluss an die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) als GAB in die Konditionalität einbezogen und die Liste der GLÖZ-Standards entsprechend angepasst werden.

(45)

Um durch eine stärkere Sensibilisierung der Begünstigten der GAP-Unterstützung für Beschäftigungs- und Sozialstandards zur Entwicklung einer sozialverträglichen Landwirtschaft beizutragen, sollte ein neuer Mechanismus zur Berücksichtigung sozialer Belange eingerichtet werden.

(46)

Im Rahmen dieses Mechanismus sollte die vollumfängliche Gewährung der GAP-Direktzahlungen sowie der Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen, für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen und für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, an die Bedingung geknüpft werden, dass die Landwirte und anderen Begünstigten grundlegende Normen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einhalten — insbesondere bestimmte Normen gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (20) und der Richtlinien 2009/104/EG (21) und (EU) 2019/1152 (22) des Europäischen Parlaments und des Rates. Bis 2025 sollte die Kommission bewerten, ob die Aufnahme von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) durchführbar ist, und gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge unterbreiten.

(47)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass gegen Landwirte und andere Begünstigte, die diese Normen nicht einhalten, verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt werden. Aufgrund des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ist es nicht möglich, den Justizsystemen in Bezug auf die Beschlussfassung und Urteilssprechung besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, die in der Gesetzgebung, die Rechtsgrundlage jener Beschlüsse und Urteile ist, nicht vorgesehen sind.

(48)

Im Zuge der Einrichtung des Mechanismus der sozialen Konditionalität sollten die unterschiedlichen nationalen Rahmenregelungen entsprechend berücksichtigt werden, damit das Recht der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Sozial- und Arbeitssystems festzulegen, gewahrt ist. Daher sollten die Entscheidungen berücksichtigt werden, die ein Mitgliedstaat in Bezug auf Durchsetzungsmethoden, Tarifverhandlungen und die Rolle der Sozialpartner sowie gegebenenfalls bei der Umsetzung von Richtlinien in den Bereichen Sozial- und Beschäftigungspolitik trifft. Die nationalen Arbeitsmarktmodelle und die Autonomie der Sozialpartner sollten geachtet werden. Mit der vorliegenden Verordnung sollten den Sozialpartnern oder den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen in Bezug auf die Durchsetzung oder Kontrolle in Bereichen auferlegt werden, die im Rahmen der nationalen Arbeitsmarktmodelle in die Zuständigkeit der Sozialpartner fallen.

(49)

Da die Einrichtung von Systemen auf nationaler Ebene, die die Autonomie und die Besonderheiten nationaler Systeme wahren, äußerst komplex ist, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die soziale Konditionalität zu einem späteren Zeitpunkt umzusetzen; in jedem Fall muss die Umsetzung aber spätestens ab dem 1. Januar 2025 erfolgen.

(50)

Die Mitgliedstaaten sollten für auf die unterschiedlichen Erzeugungsarten zugeschnittene landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste sorgen, um die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und allgemein die Leistung landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Dimensionen zu verbessern und für alle Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den GAP-Strategieplänen vorgesehen sind, einschließlich Digitalisierung, die erforderlichen Verbesserungen zu ermitteln. Betriebsberatungsdienste sollten den Landwirten und anderen GAP-Begünstigten helfen, sich des Verhältnisses zwischen Betriebsführung und Flächenbewirtschaftung einerseits und bestimmten Normen, Anforderungen und Informationen, einschließlich der die Umwelt und das Klima betreffenden, andererseits stärker bewusst zu werden. Zu Letzteren zählen sowohl die im GAP-Strategieplan enthaltenen Normen, die für Landwirte und andere GAP-Begünstigte, einschließlich Genossenschaften, gelten bzw. für sie notwendig sind, als auch jene, die sich aus den Rechtsvorschriften in den Bereichen Wasser, nachhaltiger Einsatz von Pestiziden, Nährstoffbewirtschaftung sowie den Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen ergeben. Beratung sollte auch für das Risikomanagement und die Innovationsförderung für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten entstehender operationeller Gruppen der EIP, unter Erfassung und Nutzung innovativer Ideen von der Basis, zur Verfügung gestellt werden. Zur Erhöhung von Qualität und Wirksamkeit der Beratung sollten die Mitgliedstaaten alle öffentlichen und privaten Berater und Beratungsnetze im Rahmen der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme (Agricultural Knowledge and Innovation Systems — AKIS) integrieren, um aktuelle technologische und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Forschung und Innovation bereitstellen zu können.

(51)

Um die Leistungsfähigkeit der Betriebe sowohl in agronomischer wie ökologischer Hinsicht zu stärken, sollten mithilfe eines speziellen elektronischen Betriebsnachhaltigkeitsinstruments Informationen zur Nährstoffbewirtschaftung mit dem Schwerpunkt Stickstoff und Phosphat — bei denen es sich um aus ökologischer Sicht besonders problematische Nährstoffe handelt, die demnach besondere Aufmerksamkeit verdienen –bereitgestellt werden, das den einzelnen Landwirten von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird. Das Betriebsnachhaltigkeitsinstrument sollte in den Betrieben als Entscheidungshilfe dienen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Landwirten in der gesamten Union sicherzustellen, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Konzeption des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments unterstützen können.

(52)

Damit Landwirte über ihre Verpflichtungen der sozialen Dimension der GAP gegenüber ihren Arbeitnehmern besser informiert und beraten sind, sollten die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste über die Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/1152 und über die in Betrieben geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen schriftlich informieren.

(53)

Um eine fairere Verteilung der Einkommensstützung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Beträge der Direktzahlungen oberhalb einer bestimmten Obergrenze kappen oder kürzen dürfen; das Kürzungsaufkommen sollte entweder für entkoppelte Direktzahlungen und vorrangig für die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit verwendet werden oder an den ELER überwiesen werden. Um negative Beschäftigungswirkungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Mechanismus dem Faktor Arbeit Rechnung tragen dürfen.

(54)

Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand aufgrund der Zahlung zahlreicher Kleinbeträge zu verhindern und sicherzustellen, dass die Unterstützung einen wirksamen Beitrag zur Erreichung jener Ziele der GAP leistet, zu denen die Direktzahlungen beitragen, sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen Anforderungen in Gestalt einer Mindestfläche oder eines stützungsbezogenen Mindestbetrags für Direktzahlungen festlegen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, eine tierbezogene Einkommensstützung zu gewähren, die pro Tier zu leisten ist, sollten sie immer einen Mindestbetrag als Schwellenwert festlegen, um eine Benachteiligung jener Landwirte zu vermeiden, die zwar für diese Unterstützung in Betracht kommen, deren Fläche aber unter dem Schwellenwert liegt. Aufgrund der sehr spezifischen Betriebsstrukturen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollte Griechenland frei entscheiden können, ob in diesem Gebiet überhaupt Mindestschwellenwerte gelten sollten.

(55)

Da es wichtig ist, dass Landwirte sich an Risikomanagementinstrumenten beteiligen, sollten die Mitgliedstaaten einen bestimmten Prozentsatz der Direktzahlungen zur Unterstützung einer Beteiligung der Landwirte an solchen Instrumenten zuteilen können.

(56)

Um allen aktiven Landwirten ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Einkommensstützung zu garantieren und dem in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b AEUV festgelegten Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, gerecht zu werden, sollte eine flächenbezogene jährliche entkoppelte Zahlung als Interventionskategorie „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ eingeführt werden. Um diese Maßnahme gezielter auszurichten, sollte es möglich sein, bei den zu zahlenden Beträgen auf der Grundlage sozioökonomischer oder agronomischer Bedingungen nach Gruppen von Gebieten zu differenzieren oder diese unter Berücksichtigung anderer Interventionen zu verringern. Um Störeffekte für das Einkommen der Landwirte zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen einzusetzen. In diesem Fall sollte der Wert der Zahlungsansprüche vor jeder weiteren Konvergenz im Verhältnis zu ihrem im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Wert stehen, wobei die Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren berücksichtigt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem weitere Konvergenz erzielen, um sich allmählich weiter von den historischen Werten abzusetzen.

(57)

Gewähren die Mitgliedstaaten entkoppelte Zahlungen auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen, sollten sie weiter eine nationale Reserve oder Reserven je Gruppe von Gebieten vorhalten. Solche Reserven sollten vorrangig für Junglandwirte und neue Landwirte verwendet werden. Zudem bedarf es Vorschriften für die Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen, um ein reibungsloses Funktionieren des Systems zu gewährleisten.

(58)

Kleine landwirtschaftliche Betriebe sind nach wie vor ein Eckpfeiler der Landwirtschaft der Union, da sie eine unverzichtbare Rolle für die Förderung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten spielen und zur räumlichen Entwicklung beitragen. Um eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu fördern und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte, die kleine Beträge erhalten, zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für Kleinerzeuger anstelle der anderen Interventionen in Form von Direktzahlungen eine eigene Intervention zu konzipieren. Um diese Unterstützung gezielter auszurichten, sollte bei den Zahlungen differenziert werden können. Damit Kleinerzeuger die Möglichkeit haben, sich für das System zu entscheiden, das ihren Erfordernissen am besten entspricht, sollte die Teilnahme von Landwirten an dieser Intervention freiwillig sein.

(59)

Da es als notwendig anerkannt ist, eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zugunsten kleiner und mittlerer Betriebe in einer sichtbaren und messbaren Form zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit durchführen und mindestens 10 % der Finanzausstattung für Direktzahlungen für diese Unterstützung vorsehen. Um diese Ergänzungsstützung gezielter auszurichten und mit Blick auf die unterschiedlichen Betriebsstrukturen in der Union, sollten die Mitgliedstaaten verschiedene Ergänzungsstützungsbeträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen festsetzen und die Unterstützung nach der regionalen Ebene oder nach denselben Gruppen von Gebieten differenzieren können, die sie in ihren GAP-Strategieplänen für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit festgelegt haben.

(60)

Für eine gezielt ausgerichtete Verteilung von Direktzahlungen zu sorgen und die Einkommensstützung für diejenigen zu verstärken, die ihrer am dringendsten bedürfen, liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten. Verschiedene den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehende Instrumente, einschließlich Kappung und Degressivität sowie Interventionen wie die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit und die Zahlung für Kleinerzeuger, können wirksam zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Eine Übersicht der diesbezüglichen Bemühungen der Mitgliedstaaten sollte in ihren GAP-Strategieplänen enthalten sein. Ausgehend von den Erfordernissen im Zusammenhang mit einer gerechteren Verteilung von Direktzahlungen, auch der Erfordernisse aufgrund einer bestimmten Betriebsstruktur, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie eine obligatorische Umverteilungsprämie und den entsprechenden Mindestprozentsatz oder andere geeignete Maßnahmen, einschließlich der Umverteilungsprämie zu einem niedrigeren Prozentsatz, zur Anwendung bringen.

(61)

Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der Konzeption der Interventionsstrategie im Hinblick auf die gezielte Gewährung von Direktzahlungen berücksichtigt werden sollte. Da diese Tätigkeit für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Union von wesentlicher Bedeutung ist, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte einzurichten. Mit dieser Interventionskategorie sollte jungen Landwirten nach der Betriebsgründung eine zusätzliche Einkommensstützung gewährt werden. Ausgehend von ihrer Bewertung der Bedarfe sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie die Zahlung je Hektar oder als Pauschalbetrag berechnen sowie ob sie sie möglicherweise auf eine Höchstzahl von Hektar begrenzen. Da sich die Zahlung lediglich auf die Aufbauphase eines Unternehmens erstrecken sollte, sollte sie für einen Höchstzeitraum ab Stellung des Beihilfeantrags und kurz nach der Betriebsgründung gewährt werden. Wenn die Bezugsdauer der Zahlung über das Jahr 2027 hinausgeht, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach diesem Jahr keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.

(62)

Die GAP sollte dazu führen, dass sich die von den Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse im Bereich Umweltschutz unter Berücksichtigung lokaler Erfordernisse und tatsächlicher Betriebsbedingungen verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten im GAP-Strategieplan für Landwirte fakultative Öko-Regelungen in Form von Direktzahlungen vorsehen, die vollständig auf die anderen einschlägigen Interventionen abgestimmt sein sollten. Sie sollten von den Mitgliedstaaten als Zahlungen festgelegt werden, die entweder als Anreiz und Vergütung für die Bereitstellung öffentlicher Güter mittels dem Umwelt- und Klimaschutz förderlicher landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren oder als Ausgleich für den Einsatz dieser Verfahren gewährt werden. In beiden Fällen sollten sie darauf abzielen, die Umwelt- und Klimaleistung der GAP zu steigern, und daher so konzipiert sein, dass sie über die im System der Konditionalität bereits bestehenden verpflichtenden Anforderungen hinausgehen.

(63)

Im Interesse der Effizienz sollten sich Öko-Regelungen grundsätzlich auf mindestens zwei Bereiche von Maßnahmen im Interesse des Klimas, der Umwelt, des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen erstrecken. Aus demselben Grund müssen die zusätzlichen Zahlungen dem Ambitionsniveau der eingegangenen Bewirtschaftungsverpflichtungen entsprechen, während der Ausgleichsbetrag auf den mit den zugesagten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren verbundenen Kosten, Einkommensverlusten und Transaktionskosten unter Berücksichtigung der im Rahmen von Öko-Regelungen gesetzten Zielwerte beruhen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Öko-Regelungen für landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren einzuführen, die Landwirte auf landwirtschaftlichen Flächen einsetzen, insbesondere landwirtschaftliche Tätigkeiten aber auch bestimmte, über landwirtschaftliche Tätigkeiten hinausgehenden Praktiken. Diese Praktiken können die verstärkte Pflege von Dauerweiden und Landschaftselementen, die Wiederbefeuchtung von Torfgebieten, Paludikultur sowie ökologischen/biologischen Landbau einschließen.

(64)

Bei der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) handelt es sich um ein Bewirtschaftungssystem, das maßgeblich zur Verwirklichung mehrerer spezifischer Ziele der GAP und insbesondere zu ihren spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen beitragen kann. Da sich der ökologische/biologische Landbau positiv auf Umwelt und Klima auswirkt, sollten die Mitgliedstaaten ihn insbesondere bei der Einrichtung von Öko-Regelungen für landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren berücksichtigen können und in diesem Zusammenhang den Umfang der Unterstützung bewerten können, die für im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen erforderlich ist.

(65)

Die Mitgliedstaaten sollten Öko-Regelungen als "Eintrittsstufen" festlegen können, die für die Landwirte eine Bedingung für die Übernahme ehrgeizigerer Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt, Klima und Tierwohl im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sind. Im Interesse der Vereinfachung sollten die Mitgliedstaaten erweiterte Öko-Regelungen festlegen können. Zudem sollten die Mitgliedstaaten Öko-Regelungen festlegen können, um auf das Tierwohl und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen ausgerichtete Bewirtschaftungsverfahren zu unterstützen.

(66)

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Landwirten zu gewährleisten, sollte eine Höchstmittelzuweisung für die gekoppelte Stützung im Rahmen der Direktzahlungen festgelegt werden, welche die Mitgliedstaaten gewähren können, um die Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit oder Qualität in bestimmten Sektoren und bei bestimmten Erzeugnissen, die aus sozialen, wirtschaftlichen oder ökologischen Gründen von besonderer Bedeutung sind und sich in Schwierigkeiten befinden, zu steigern. Bei der Konzeption dieser Interventionen sollten die Mitgliedstaaten deren potenzielle Auswirkungen auf den Binnenmarkt berücksichtigen.

(67)

Da allgemein bekannt ist, dass in der Union große Schwierigkeiten in Bezug auf die Erzeugung von Eiweißpflanzen bestehen, müssen diese Schwierigkeiten bei Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung, die sich auf diese pflanzlichen Erzeugnisse beziehen, nicht nachgewiesen werden. Um das Defizit der Union in diesem Bereich zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten einen weiteren Teil der ihnen im Rahmen der finanziellen Obergrenze für Direktzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen können, um speziell zur Unterstützung des Anbaus von Eiweißpflanzen gekoppelte Einkommensstützung zu gewähren. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Leguminose-Gras-Mischungen unterstützen können, sofern die Mischungen überwiegend aus Leguminosen bestehen.

(68)

Im Einklang mit den Zielen in Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Beitrittsakte von 1979 müssen eine „kulturspezifische Zahlung“ je Hektar im Zusammenhang mit dem Anbau von Baumwolle förderfähiger Fläche sowie die Unterstützung der Branchenverbände in den baumwollerzeugenden Gebieten beibehalten werden. Da jedoch die Haushaltsmittel für Baumwolle feststehen und nicht für andere Zwecke verwendet werden können und da die Durchführung der kulturspezifischen Zahlung eine Rechtsgrundlage in den Verträgen hat, sollte die Zahlung für Baumwolle nicht Teil der im GAP-Strategieplan genehmigten Interventionen sein und weder dem Leistungsabschluss noch der Leistungsüberprüfung unterliegen. Spezifische Vorschriften sowie Abweichungen von der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 sollten demnach entsprechend festgelegt werden. Im Interesse der Kohärenz sollte dies in der vorliegenden Verordnung geschehen.

(69)

Interventionskategorien in bestimmten Sektoren sind erforderlich, da sie zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen und die Synergien mit anderen GAP-Instrumenten verstärken. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten für Inhalt und Ziele dieser Interventionskategorien in bestimmten Sektoren auf Unionsebene Mindestanforderungen festgelegt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und damit einen ungleichen und unfairen Wettbewerb zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten deren Aufnahme in die GAP-Strategiepläne begründen und die Kohärenz mit anderen Interventionen auf Ebene des Sektors gewährleisten. Die groben Interventionskategorien auf Unionsebene sollten für die Sektoren Obst und Gemüse, Wein, Bienenzuchterzeugnisse, Olivenöl und Tafeloliven sowie Hopfen und für andere Sektoren festgelegt werden, die zu den Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und zu den Sektoren gehören, die sich auf im Anhang der vorliegenden Verordnung aufzuführende Erzeugnisse erstrecken, in deren Fall bestimmte Interventionen als der Verwirklichung bestimmter oder sämtlicher allgemeiner und spezifischer Ziele der GAP gemäß dieser Verordnung förderlich angesehen werden. In Anbetracht des Defizits, das in der Union bei Eiweißpflanzen besteht, und der mit dem Anbau dieser Pflanzen verbundenen ökologischen Vorteile sollten insbesondere Leguminosen in das Verzeichnis der Erzeugnisse in dem genannten Anhang aufgenommen werden, wobei die WTO-Liste der EU zu Ölsaaten zu beachten ist, und sollten die Landwirte unter anderem über die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste über diese Vorteile informiert werden.

(70)

Es bedarf einer nationalen Finanzausstattung oder anderer Beschränkungen in Form von Obergrenzen, damit die Besonderheit der Intervention gewahrt bleibt und die Programmplanung für Interventionen für Bienenzuchterzeugnisse, Wein, Olivenöl und Tafeloliven, Hopfen und andere durch diese Verordnung zu bestimmende Sektoren erleichtert wird. Um jedoch die Erreichung der Ziele dieser Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse nicht zu behindern, sollten entsprechend dem bestehenden Ansatz keine finanziellen Beschränkungen gelten,, die für. Wollen Mitgliedstaaten Unterstützung für Interventionen in anderen Sektoren in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen, so sollte die entsprechende Mittelzuweisung zwecks Wahrung der Haushaltsneutralität von Mittelzuweisungen für Direktzahlungen des betreffenden Mitgliedstaats abgezogen werden. Beschließt ein Mitgliedstaat, keine spezifischen Interventionen für den Hopfensektor oder den Olivenöl- und Tafelolivensektor durchzuführen, sollten die entsprechenden Mittelzuweisungen für diesen Mitgliedstaat als zusätzliche Mittelzuweisungen für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen bereitgestellt werden.

(71)

Für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind auf Unionsebene Grundsätze festgelegt, insbesondere in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen für die Anwendung von Auswahlkriterien durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch einen breiten Ermessensspielraum haben, besondere Bedingungen nach eigenem Bedarf festzulegen. Die Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihren spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Erfordernissen unterstützen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten Zahlungen an Landwirte und andere Landbewirtschafter leisten, die freiwillig Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt beitragen, darunter in den Bereichen Wasserqualität und -quantität, Luftqualität, Boden, biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen einschließlich freiwilliger Verpflichtungen im Rahmen von Natura 2000 sowie der Förderung der genetischen Vielfalt. Unterstützung im Rahmen von Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen kann auch in Form lokal gesteuerter, integrierter oder kooperativer Ansätze und ergebnisorientierter Interventionen gewährt werden.

(72)

Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen kann insbesondere umfassen: Prämien im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus für die Umstellung von Flächen auf ökologischen/biologischen Landbau und für deren Erhalt. Die Mitgliedstaaten sollten den ökologischen/biologischen Landbau auf der Grundlage ihrer eingehenden Analyse des Öko-/Bio-Sektors und unter Berücksichtigung der von ihnen in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugung verfolgten Ziele im Einklang mit ihren jeweiligen gebietsspezifischen Bedarfen in Bezug auf Bewirtschaftungsverpflichtungen berücksichtigen, eine Unterstützung zur Erhöhung des Anteils der im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen vorsehen und dafür sorgen, dass die vorgesehenen Mittel dem voraussichtlichen Wachstum der ökologischen/biologischen Erzeugung entsprechen. Die Unterstützung in Bezug auf Bewirtschaftungsverpflichtungen könnte auch Zahlungen für andere Interventionskategorien zur Unterstützung umweltfreundlicher Erzeugungssysteme umfassen, wie Agrarökologie, konservierende Landwirtschaft und integrierte Erzeugung; Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Walderhaltung; Prämien für Wald und die Einrichtung von Agrarforstsystemen; Tierwohl; Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen, insbesondere durch traditionelle Zuchtmethoden. Die Mitgliedstaaten sollten nach eigenem Bedarf andere Regelungen im Rahmen dieser Interventionskategorie entwickeln dürfen. Diese Zahlungskategorie sollte zusätzliche Kosten und Einkommensverluste nur dann decken, wenn diese aufgrund von Verpflichtungen entstehen, die über die verpflichtenden Standards und Anforderungen im Unions- und im nationalen Recht sowie die im GAP-Strategieplan vorgesehene Konditionalität hinausgehen. Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Interventionskategorie sollten für einen im Voraus festgelegten ein- oder mehrjährigen Zeitraum eingegangen werden können; in hinreichend begründeten Fällen sollte der Zeitraum über sieben Jahre hinausreichen können.

(73)

Forstwirtschaftliche Interventionen sollten zur Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 16.Juli 2021 mit dem Titel „Neue EU-Waldstrategie für 2030“ und gegebenenfalls zum stärkeren Einsatz von Agrarforstsystemen beitragen. Sie sollten auf den nationalen oder subnationalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten der Mitgliedstaaten beruhen, die ihrerseits auf den Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) und auf den im Rahmen der Ministerkonferenzen zum Schutz der Wälder in Europa eingegangenen Verpflichtungen gründen sollten. Interventionen sollten auf nachhaltigen Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten beruhen, die die wirksame Speicherung und Bindung von CO2 aus der Atmosphäre entsprechend berücksichtigen und gleichzeitig dem stärkeren Schutz der biologischen Vielfalt dienen, und können Folgendes umfassen: die Entwicklung von Waldgebieten und die nachhaltige Waldbewirtschaftung einschließlich der Aufforstung von Land, der Verhütung von Waldbränden und der Einrichtung und Erneuerung von Agrarforstsystemen; den Schutz, die Wiederherstellung und die Stärkung von Waldressourcen unter Berücksichtigung von Anpassungserfordernissen; Investitionen, mit denen die Erhaltung und die Widerstandsfähigkeit der Wälder gewährleistet bzw. gestärkt werden, und die Bereitstellung forstlicher Ökosystem- und Klimaschutzdienste; Maßnahmen und Investitionen zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Bioökonomie.

(74)

Um ein angemessenes Einkommen und eine widerstandsfähige Landwirtschaft in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Landwirten in aus naturbedingten und anderen ortsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten, einschließlich Berg- und Inselregionen, Unterstützung gewähren dürfen. Für Zahlungen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen oder anderen spezifischen Benachteiligungen sollte die Ausweisung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 weiter gelten.

(75)

Damit die GAP einen größeren ökologischen Zusatznutzen auf Unionsebene erzielen kann und um die Synergien mit der Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Natur und biologische Vielfalt zu verstärken, ist es notwendig, eine separate Maßnahme zur Entschädigung von Begünstigten für Benachteiligungen beizubehalten, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, mit der das Netz „Natura 2000“ errichtet wurde, und der Richtlinie 2000/60/EG ergeben. Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte und Waldbesitzer daher weiter Unterstützung zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG zurückgehen. Auch Landwirten in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG Nachteile ergeben, sollte Unterstützung gewährt werden. Die Unterstützung sollte an im GAP-Strategieplan beschriebene spezifische Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verpflichtenden Normen und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass die Zahlungen an die Landwirte nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen von Öko-Regelungen führen, jedoch im Rahmen der GAP-Strategiepläne ausreichend Spielraum gewähren, um die Komplementarität verschiedener Interventionen zu fördern. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Erfordernissen der Natura-2000-Gebiete im Gesamtkonzept ihrer GAP-Strategiepläne Rechnung tragen.

(76)

Die Ziele der GAP sollten zudem dadurch verfolgt werden, dass Investitionen unterstützt werden, und zwar produktive ebenso wie nichtproduktive und innerbetriebliche ebenso wie außerbetriebliche. Solche Investitionen können u. a. Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Modernisierung oder der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel betreffen, darunter Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung, Bodenverbesserung, agrarforstwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren sowie Energie- und Wasserversorgung und -einsparung. Die Unterstützung kann sich auch auf Investitionen in die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen, einschließlich Waldbränden, Stürmen, Überschwemmungen, Schädlingsbefall und Krankheiten, erstrecken. Im Interesse einer besseren Gewährleistung der Kohärenz der GAP-Strategiepläne mit den Unionszielen und gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sollte diese Verordnung eine Negativliste für Investitionen enthalten. Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Mittel für Investitionen bestmöglich nutzen, indem sie die Unterstützung für Investitionen auf die einschlägigen Vorschriften der Union in den Bereichen Umwelt und Tierwohl abstimmen.

(77)

Insbesondere Junglandwirte müssen ihre Betriebe modernisieren, damit diese langfristig tragfähig sind. Jedoch fallen die Umsätze oft gerade in den ersten Geschäftsjahren schwach aus. Deshalb ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten von Junglandwirten durchgeführten Interventionen in Form von Investitionen erleichtern und Vorrang gewähren. Dazu sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für Investitionen in Betriebe von Junglandwirten höhere Unterstützungssätze und andere Präferenzbedingungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch kleinen Betrieben eine höhere Investitionsförderung gewähren können.

(78)

Wenn sie Investitionsförderung gewähren, sollten die Mitgliedstaaten in besonderem Maße das Querschnittsziel der Modernisierung der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete — durch die Förderung und den Austausch von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und die Förderung von deren Verbreitung — berücksichtigen. Die Förderung von Investitionen in die Einführung digitaler Technologien in der Land- und Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten, darunter Investitionen in Präzisionslandwirtschaft, intelligente Dörfer, Unternehmen und Informations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur im ländlichen Raum, sollte in die im Rahmen der GAP-Strategiepläne vorgesehene Beschreibung, wie diese Pläne zu dem Querschnittsziel beitragen, aufgenommen werden.

(79)

Da die Union einen guten Zustand der Wasserkörper anstrebt und Investitionen diesem Ziel entsprechen müssen, gilt es bezüglich der Unterstützung für die Modernisierung und die Entwicklung von Bewässerungsinfrastruktur Vorschriften festzulegen, damit das genannte Ziel durch den Wasserverbrauch der Landwirtschaft nicht gefährdet wird.

(80)

Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und neuen Landwirten mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, sollten die Verwendung der EU-Garantie aus InvestEU und die Kombination von Zuschüssen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden in Bezug auf den Zugang zu Finanzmitteln, die Entwicklung des Bankensektors, die Verfügbarkeit von Risikokapital sowie den Kenntnisstand der Behörden und den potenziellen Kreis der Begünstigten erheblich variiert, sollten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.

(81)

Für Junglandwirte, neue Landwirte und andere Neueinsteiger bestehen nach wie vor erhebliche Hindernisse, was den Zugang zu Land, hohe Preise oder den Zugang zu Darlehen angeht. Ihre Unternehmen sind stärker durch schwankende Preise (sowohl für Inputs als auch für Erzeugnisse) bedroht, und ihr Schulungsbedarf in Bezug auf Geschäftsführungs- sowie Risikoverhütungs- und Risikomanagementkompetenzen ist hoch. Daher sollte die Gründung neuer Unternehmen und neuer landwirtschaftlicher Betriebe unbedingt weiter unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren GAP-Strategieplänen auch Präferenzbedingungen für Finanzierungsinstrumente für Junglandwirte, neue Landwirte und andere Neueinsteiger festlegen dürfen. Der Höchstbeihilfebetrag für die Niederlassung von Junglandwirten und ländliche Unternehmensgründungen sollte auf bis zu 100 000 EUR angehoben werden und auch in Form der Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder in Kombination mit dieser zugänglich sein.

(82)

Da für angemessene Risikomanagementinstrumente gesorgt werden muss, sollte die Unterstützung, die Landwirten gewährt wird, um ihnen bei der Bewältigung von Produktions- und Einkommensrisiken zu helfen, beibehalten und im Rahmen des ELER ausgeweitet werden. So sollte gerade die Möglichkeit von Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit, einschließlich des Einkommensstabilisierungsinstruments, erhalten bleiben, aber Unterstützung sollte auch für andere Risikomanagementinstrumente, bereitgestellt werden. Außerdem sollten alle Arten von Risikomanagementinstrumenten so ausgelegt sein, dass sie Produktions- und Einkommensrisiken abdecken sowie bei Bedarf gezielt auf landwirtschaftliche Sektoren oder Gebiete ausgerichtet werden können. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren vereinfachen dürfen, indem sie sich beispielsweise bei der Berechnung der Erzeugung und des Einkommens des Landwirts auf Indizes stützen, sie müssen aber gleichzeitig sicherstellen, dass die Instrumente angemessen auf die Leistung der einzelnen Landwirte reagieren und zu keiner Überkompensation führen.

(83)

Die Unterstützung sollte mindestens zwei Einrichtungen die Aufnahme und Durchführung einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung von Zielen der GAP ermöglichen. Eine solche Unterstützung sollte für alle Aspekte dieser Zusammenarbeit möglich sein: die Einrichtung der Zusammenarbeit, Qualitätsregelungen sowie Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen; gemeinsame Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen; die Förderung der kurzen Versorgungskette und lokalen Vermarktung; Pilotprojekte; Projekte von operationellen Gruppen im Rahmen der EIP, lokale Entwicklungsprojekte, intelligente Dörfer, Käufervereinigungen und Maschinenringe; Betriebspartnerschaften; Waldbewirtschaftungspläne; Netzwerke und Cluster; die soziale Landwirtschaft; die gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft; Maßnahmen im Anwendungsbereich von LEADER; die Gründung von Erzeugergruppierungen und Erzeugerorganisationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit, die als erforderlich erachtet werden, um die spezifischen Ziele der GAP zu verwirklichen.

(84)

Es ist wichtig, die Vorbereitung bestimmter Arten der Zusammenarbeit, insbesondere von operationellen Gruppen im Rahmen der EIP, LEADER-Gruppen und Strategien für intelligente Dörfer zu unterstützen.

(85)

In der Mitteilung „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ werden der Wissensaustausch und die Ausrichtung auf Innovation als Querschnittsziel der neuen GAP genannt. Die GAP sollte das interaktive Innovationsmodell weiter unterstützen, das die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren stärkt, damit komplementäre Wissensbestände im Hinblick auf die Verbreitung einsatzbereiter Lösungen optimal genutzt werden können. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste sollten im Rahmen des AKIS gestärkt werden. Der GAP-Strategieplan sollte Informationen darüber enthalten, wie Berater, Wissenschaftler und das nationale GAP-Netz zusammenarbeiten werden. Jeder Mitgliedstaat bzw. jede Region sollte zur Stärkung seines AKIS und im Einklang mit seinem bzw. ihrem strategischen Ansatz für das AKIS eine Reihe von Maßnahmen finanzieren können, die auf Wissensaustausch und Innovation ausgerichtet sind und Landwirten die Entwicklung betrieblicher Strategien zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit ihres Betriebs erleichtern, und kann dafür auf die in dieser Verordnung entwickelten Interventionskategorien zurückgreifen. Darüber hinaus sollte jeder Mitgliedstaat eine Strategie für die Entwicklung und den Einsatz digitaler Technologien aufstellen, in deren Rahmen er darlegt, wie er die Digitalisierung in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum voranzubringen gedenkt.

(86)

Der EGFL sollte Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und Interventionskategorien in bestimmten Sektoren weiter finanzieren, und der ELER sollte die Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums weiter finanzieren. Die Vorschriften für die Finanzverwaltung der GAP sollten getrennt für die beiden Fonds und für die durch sie unterstützten Tätigkeiten festgelegt werden und der Tatsache Rechnung tragen, dass das neue Umsetzungsmodell mehr Subsidiarität vorsieht und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwirklichung ihrer Ziele lässt. Die Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung sollten für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 gelten.

(87)

Die Unterstützung für Direktzahlungen im Rahmen der GAP-Strategiepläne sollte innerhalb der nationalen Zuweisungen, die durch diese Verordnung festzusetzen sind, gewährt werden. Diese nationalen Zuweisungen sollten in Kontinuität zu jenen Änderungen stehen, mit denen die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten mit der geringsten Unterstützung je Hektar so lange schrittweise angehoben werden, bis die Lücke von 90 % gegenüber dem Durchschnitt in der Union zu 50 % geschlossen ist. Um dem Mechanismus für die Kürzung von Zahlungen und der Verwendung des Kürzungsaufkommens im Mitgliedstaat Rechnung zu tragen, sollten die indikativen jährlichen Gesamtmittelzuweisungen im GAP-Strategieplan eines Mitgliedstaats die nationale Zuweisung übersteigen dürfen.

(88)

Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen, sollte ein einheitlicher Beteiligungssatz für die Unterstützung aus dem ELER im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Für bestimmte Kategorien von Vorhaben sollten spezifische Beteiligungssätze festgesetzt werden, um ihrer besonderen Bedeutung oder ihrem besonderen Charakter Rechnung zu tragen. Um die spezifischen Benachteiligungen abzumildern, die sich aus ihrem Entwicklungsstand, ihrer Abgelegenheit oder ihrer Insellage ergeben, sollte für die weniger entwickelten Regionen, die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und die Übergangsregionen ein angemessener ELER-Beteiligungssatz festgesetzt werden.

(89)

Bezüglich der Unterstützung aus dem ELER sollten objektive Kriterien für die Einstufung von Regionen und Gebieten auf Unionsebene festgelegt werden. Die Ermittlung der Regionen und Gebiete auf Unionsebene sollte dabei auf der gemeinsamen regionalen Klassifikation (Systematik der Gebietseinheiten) beruhen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) eingeführt wurde. Damit für eine angemessene Unterstützung gesorgt ist, insbesondere im Hinblick auf strukturschwache Gebiete und Gefälle zwischen Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats, sollten die neuesten Klassifikationen und Daten verwendet werden.

(90)

Aus dem ELER sollte keine Unterstützung für Investitionen gewährt werden, die der Umwelt schaden würden. Daher muss diese Verordnung eine Reihe von Ausschlussvorschriften enthalten. Insbesondere sollten aus dem ELER weder Investitionen in Bewässerung, die nicht zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Zustands der damit verbundenen Wasserkörper beitragen, noch Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Umwelt- und Klimazielen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen, finanziert werden.

(91)

Um für bestimmte Prioritäten eine angemessene Finanzierung zu gewährleisten, sollten Vorschriften über Mindest- und Höchstmittelzuweisungen für diese Prioritäten erlassen werden. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens einen Betrag, der 3 % ihrer jährlichen Finanzausstattung für Direktzahlungen vor jeglicher Übertragung entspricht, für Interventionen im Zusammenhang mit dem Generationswechsel reservieren. Bei diesen Interventionen kann es sich auch um erweiterte Einkommensstützung und Unterstützung für die Niederlassung handeln. Aufgrund der Bedeutung der Investitionsförderung für Junglandwirte für die langfristige Tragfähigkeit ihrer Betriebe und die Attraktivität des Sektors, sollte ein Anteil der Ausgaben für Interventionen in Form von Investitionen für Junglandwirte, für die ein höherer Fördersatz gilt, auch auf den Mindestbetrag angerechnet werden, der für den Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten vorzusehen ist.

(92)

Um sicherzustellen, dass im Rahmen der GAP ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden, um den Zielen in den Bereichen Umwelt, Klima und Tierwohl im Einklang mit den Prioritäten der Union Folge zu leisten, sollte dafür ein bestimmter Anteil sowohl der Unterstützung aus dem ELER, einschließlich Investitionen, als auch der Direktzahlungen reserviert werden. Da die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl zum ersten Mal im Rahmen der Direktzahlungen eingeführt werden, sollte im Hinblick auf Planung und Umsetzung insbesondere in den ersten beiden Jahren ein gewisser Spielraum gewährt werden, damit Mitgliedstaaten und Landwirte Erfahrungen sammeln und für eine reibungslose und erfolgreiche Umsetzung sorgen können, in deren Rahmen auch dem Ambitionsniveau der Umwelt- und Klimaziele im Rahmen des ELER Rechnung getragen wird. Damit das übergeordnete Umwelt- und Klimaziel gewahrt ist, sollte dieser Spielraum in einen Rahmen gefasst und innerhalb bestimmter Grenzen kompensiert werden.

(93)

Das LEADER-Konzept für die lokale Entwicklung hat sich, was die Förderung der Entwicklung ländlicher Gebiete betrifft, als wirksam erwiesen, da es mit seinem Bottom-up-Ansatz die multisektoralen Erfordernisse einer endogenen Entwicklung des ländlichen Raums umfassend berücksichtigt. LEADER sollte also — mit einer Mindestzuweisung im Rahmen des ELER — in Zukunft fortgesetzt werden und nach wie vor verpflichtend sein.

(94)

Angesichts des Stellenwerts der Zielsetzung, den Klimawandel im Einklang mit den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung zu bekämpfen, sollte die GAP zur bereichsübergreifenden Verankerung des Klimaschutzes in der Politik der Union sowie zu dem Ziel beitragen, mit 30 % der Unionshaushaltsausgaben Klimaziele zu unterstützen. Durch Maßnahmen im Rahmen der GAP werden voraussichtlich 40 % der Gesamtfinanzausstattung der GAP zur Erreichung von Klimazielen beitragen. Einschlägige Maßnahmen sollten während der Vorbereitung und Durchführung der GAP-Strategiepläne identifiziert und im Rahmen der einschlägigen Evaluierungs- und Prüfverfahren einer erneuten Bewertung unterzogen werden.

(95)

Wenn Einheitsbeträge nicht auf tatsächlichen Kosten oder Einkommensverlusten beruhen, sollten die Mitgliedstaaten die angemessene Höhe der Unterstützung ausgehend von ihrer Bewertung der Bedarfe festlegen. Der angemessene Einheitsbetrag muss kein einzelner einheitlicher oder durchschnittlicher Einheitsbetrag sein, sondern es kann sich um eine Reihe angemessener Einheitsbeträge handeln. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für bestimmte Interventionen einen begründeten Höchst- oder Mindesteinheitsbetrag festlegen dürfen; die Bestimmungen über die Höhe der Zahlungen für die betreffenden Interventionen werden davon nicht berührt.

(96)

Die Übertragung von Verantwortung für die Bewertung der Bedarfe und die Einhaltung der Zielwerte an die Mitgliedstaaten geht einher mit einer größeren Flexibilität bei der Entscheidung darüber, wie die Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und die Interventionskategorien für die Entwicklung des ländlichen Raums kombiniert werden sollen. Dies sollte durch eine gewisse Flexibilität bei der Anpassung der betreffenden nationalen Mittelzuweisungen gefördert werden. Wenn die vorgemerkte Finanzausstattung nach Ansicht der Mitgliedstaaten zu niedrig bemessen ist, um für alle geplanten Maßnahmen auszureichen, ist ein gewisses Maß an Flexibilität gerechtfertigt — allerdings müssen größere Schwankungen im Verhältnis zwischen den für die direkte Einkommensstützung verfügbaren jährlichen Beträgen und den für mehrjährige Interventionen im Rahmen des ELER verfügbaren Beträgen vermieden werden.

(97)

Um den Zusatznutzen auf Unionsebene zu steigern, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für die Landwirtschaft zu erhalten sowie die allgemeinen und spezifischen Ziele der GAP zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Beschlüsse aufgrund dieser Verordnung nicht isoliert treffen, sondern im Rahmen eines strukturierten Verfahrens, das in einen GAP-Strategieplan mündet. Die spezifischen unionsweit geltenden Ziele der GAP, die wichtigsten Interventionskategorien, der Leistungsrahmen und die Verwaltungsstruktur sollten in Top-down-Vorschriften der Union verankert sein. Mit dieser Aufgabenverteilung soll gewährleistet werden, dass zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen absolute Übereinstimmung besteht.

(98)

Um sicherzustellen, dass diese GAP-Strategiepläne einen klaren strategischen Charakter haben, und um die Verknüpfung mit anderen Politikbereichen der Union und insbesondere mit bestehenden langfristigen nationalen Zielen, die sich aus Rechtsvorschriften der Union oder internationalen Übereinkünften im Zusammenhang mit Klimawandel, Wald, biologischer Vielfalt und Wasser ergeben, zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen und institutionellen Bestimmungen einen einzigen GAP-Strategieplan erstellen. In dem GAP-Strategieplan können gegebenenfalls auch regionalisierte Interventionen vorgesehen sein.

(99)

Im Rahmen der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne sollten die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Gegebenheiten und Erfordernisse analysieren, Zielwerte für die Erreichung der Ziele der GAP festsetzen und ihre Interventionen so konzipieren, dass diese Zielwerte eingehalten werden können und zugleich an den nationalen und spezifischen regionalen Kontext angepasst sind, auch an den der Gebiete in äußerster Randlage. Dieses Verfahren sollte für mehr Subsidiarität innerhalb des gemeinsamen Rahmens der Union sorgen, während die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Ziele der GAP gewährleistet sein sollte. Daher müssen Vorschriften für die Struktur und die Inhalte der GAP-Strategiepläne erlassen werden.

(100)

Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zielwerte und das Konzept der Interventionen angemessen sind und bestmöglich zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen, muss die Strategie der GAP-Strategiepläne auf einer vorherigen Analyse der örtlichen Gegebenheiten und einer Bewertung der Bedarfe im Lichte der Ziele der GAP beruhen. Es ist zudem wichtig, sicherzustellen, dass in den GAP-Strategieplänen Veränderungen bezüglich der Gegebenheiten, der (internen und externen) Strukturen und der Marktsituation der Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen wird — sie müssen also im Laufe der Zeit an diese Veränderungen angepasst werden können.

(101)

Die GAP-Strategiepläne sollten auf mehr Kohärenz zwischen den vielfältigen Instrumenten der GAP ausgerichtet sein, da sie Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen sollten. Sie sollten auch sicherstellen und belegen, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten an den Prioritäten und Zielen der Union ausgerichtet sind und diesen entsprechen. Diesbezüglich sollten die GAP-Strategiepläne eine Übersicht und Erläuterungen zu den Instrumenten enthalten, mit denen eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Einkommensstützung erreicht werden soll. Sie sollten also eine ergebnisorientierte Interventionsstrategie enthalten, die auf den spezifischen Zielen der GAP, einschließlich der quantifizierten Zielwerte in Bezug auf diese Ziele, gründet. Damit sie auf Jahresbasis überwacht werden können, sollten diese Zielwerte auf Ergebnisindikatoren beruhen.

(102)

Zudem sollte die Interventionsstrategie Komplementarität sowohl zwischen den Instrumenten der GAP als auch im Verhältnis zu den anderen Politikbereichen der Union herausstellen. Insbesondere sollte jeder GAP-Strategieplan den Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt und Klima Rechnung tragen, und die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden nationalen Pläne sollten im Rahmen der SWOT-Analyse („strengths, weaknesses, opportunities and threats analysis“ — Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken) der aktuellen Situation beschrieben werden. Es ist angebracht, die Gesetzgebungsakte aufzuführen, auf die im GAP-Strategieplan Bezug genommen werden sollte.

(103)

Da den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Entscheidung eingeräumt werden soll, die Konzeption und die Umsetzung ihrer GAP-Strategiepläne auf regionaler Ebene innerhalb eines nationalen Rahmens teilweise zu delegieren, um die Koordinierung zwischen den Regionen bei der Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern, sollten die GAP-Strategiepläne eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen enthalten.

(104)

Da die GAP-Strategiepläne der Kommission ermöglichen sollten, ihrer Verantwortung für die Verwaltung der Haushaltsmittel der Union gerecht zu werden, und den Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Elemente des GAP-Strategieplans Rechtssicherheit bieten sollten, sollten die GAP-Strategiepläne eine spezifische Beschreibung der einzelnen Interventionen, einschließlich der Fördervoraussetzungen, der Mittelzuweisungen, der geplanten Outputs und der Kosten je Einheit enthalten. Neben einem die Zielwerte betreffenden Plan ist ein Finanzplan erforderlich, der für jede Intervention einen Überblick über sämtliche Haushaltsaspekte enthält.

(105)

Um das unverzügliche Anlaufen und die wirksame Umsetzung der GAP-Strategiepläne sicherzustellen, sollte sich die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER auf das Bestehen stabiler administrativer Rahmenbedingungen gründen. In jedem GAP-Strategieplan sollten daher alle Strukturen für die Verwaltung und Koordinierung des GAP-Strategieplans benannt werden, einschließlich der Kontrollsysteme und Sanktionen und der Überwachungs- und Berichterstattungsstruktur.

(106)

Angesichts des Stellenwerts des spezifischen Ziels der Modernisierung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete und seines Querschnittscharakters sollten die Mitgliedstaaten in ihrem GAP-Strategieplan explizit darstellen, welchen Beitrag diese GAP-Strategiepläne zur Erreichung dieses Ziels, einschließlich ihres Beitrags zur digitalen Transformation, leisten.

(107)

Angesichts der Bedenken wegen des Verwaltungsaufwands im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollte im GAP-Strategieplan der Vereinfachung gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden.

(108)

Da es nicht angemessen wäre, wenn die Kommission Informationen, die als Hintergrund- oder historische Informationen betrachtet werden können oder in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, genehmigen würde, sollten bestimmte Informationen in Anhängen des GAP-Strategieplans vorgelegt werden.

(109)

Nach den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (28) sind die Unionsfonds auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei jedoch Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Fonds in der Praxis umfassen.

(110)

Die Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission ist ein wichtiger Schritt, um zu gewährleisten, dass die Politik gemäß den gemeinsamen Zielen durchgeführt wird. Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität sollte die Kommission den Mitgliedstaaten geeignete Leitlinien für eine kohärente und ehrgeizige Interventionslogik an die Hand geben.

(111)

Es ist die Möglichkeit vorzusehen, GAP-Strategiepläne gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu erstellen und zu überarbeiten.

(112)

Für die Verwaltung und Umsetzung jedes einzelnen GAP-Strategieplans sollte eine nationale Verwaltungsbehörde verantwortlich sein, die auch der zentrale Ansprechpartner der Kommission sein sollte. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in der Lage sein, regionale Verwaltungsbehörden einzurichten, wenn Elemente der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums auf regionaler Ebene bearbeitet werden. Die Verwaltungsbehörden sollten einen Teil ihrer Aufgaben delegieren können, tragen jedoch weiter die Verantwortung für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und sorgen für die Kohärenz und die Schlüssigkeit des GAP-Strategieplans sowie für die Abstimmung zwischen der nationalen Verwaltungsbehörde und den regionalen Verwaltungsbehörden. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union bei der Verwaltung und Umsetzung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 geschützt werden.

(113)

Die Verantwortung für die Überwachung der GAP-Strategiepläne sollten die nationale Verwaltungsbehörde und ein zu diesem Zweck eingerichteter nationaler Begleitausschuss tragen. Der nationale Begleitausschuss sollte dafür verantwortlich sein, die wirksame Umsetzung der GAP-Strategiepläne zu überwachen. Seine diesbezüglichen Aufgaben sind festzulegen. Wenn ein GAP-Strategieplan von Regionen erstellte Elemente enthält, sollten die Mitgliedstaaten und die betreffenden Regionen regionale Begleitausschüsse bilden und in diesen vertreten sein können. In diesem Fall sind die Vorschriften zur Abstimmung mit dem nationalen Begleitausschuss zu präzisieren.

(114)

Der ELER sollte auf Initiative der Kommission Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Aufgaben durch technische Hilfe unterstützen. Für Aufgaben, die zur wirksamen Verwaltung und Durchführung von Unterstützung im Rahmen des GAP-Strategieplans wahrgenommen werden müssen, kann technische Hilfe auch auf Initiative der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Eine Aufstockung der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten ist nur für Mitgliedstaaten möglich, deren ELER-Zuweisung 1,1 Mrd. EUR nicht überschreitet. Im Rahmen der aus dem ELER geleisteten Unterstützung für technische Hilfe sollte dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten im Hinblick auf die neuen Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden.

(115)

In einem Kontext, in dem den Mitgliedstaaten für die Erreichung der gemeinsamen Ziele bei der Konzeption von Interventionen bedeutend mehr Flexibilität und Subsidiarität eingeräumt wird, sind Netzwerke ein zentrales Instrument, um die Politik voranzubringen und zu steuern und die Beteiligung der Interessenträger und den Austausch von Wissen sowie den Aufbau von Kapazitäten für die Mitgliedstaaten und andere Akteure zu fördern. Die Netzwerktätigkeiten werden über den Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums hinaus dahingehend ausgeweitet werden, dass sie sich auch auf beide Säulen der GAP erstrecken. Durch ein einziges GAP-Netz auf Unionsebene dürfte eine bessere Koordinierung der Netzwerktätigkeiten auf Unionsebene und auf nationaler und regionaler Ebene gewährleistet sein. Das europäische und das nationale GAP-Netz sollten die derzeit bestehenden Netze, d. h. auf Unionsebene das Europäische Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums und das EIP-AGRI-Netzwerk und auf nationaler Ebene die Nationalen Netze für den ländlichen Raum, ersetzen. Das europäische GAP-Netz sollte soweit möglich zu den Tätigkeiten der nationalen GAP-Netze beitragen. Die Netze sollten eine Plattform zur Förderung eines verstärkten Wissensaustauschs bieten, um die Umsetzung der GAP-Strategiepläne zu verbessern und die Ergebnisse und den Zusatznutzen der Politik auf Unionsebene, auch im Rahmen von Horizont Europa und dessen Multi-Akteur-Projekten, zu sichern. Ebenfalls zur Förderung von Wissensaustausch und Innovation sollte die EIP die Umsetzung des interaktiven Innovationsmodells mit Unterstützung der europäischen und nationalen GAP-Netze im Einklang mit der in dieser Verordnung dargelegten Methode unterstützen.

(116)

Jeder GAP-Strategieplan sollte im Hinblick auf die Durchführung und die Fortschritte in Richtung auf die festgesetzten Zielwerte regelmäßig überwacht werden. Ein solcher Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen der GAP sollte eingerichtet werden, um Fortschritte bei der Durchführung der Politik zu dokumentieren und ihre Auswirkungen und Effizienz zu bewerten.

(117)

Die Ergebnisorientierung, die sich aus dem Umsetzungsmodell ergibt, macht einen neuen starken Leistungsrahmen erforderlich, zumal die GAP-Strategiepläne zur Erreichung der allgemeinen Ziele für andere Politikbereiche im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung beitragen würden. Eine leistungsbasierte Politik bedeutet eine sowohl jährliche wie mehrjährige Bewertung auf der Grundlage ausgewählter Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren im Sinne des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens. Zu diesem Zweck sollte gezielt eine begrenzte Anzahl von Indikatoren ausgewählt werden, die möglichst genau widerspiegeln, ob die unterstützte Intervention zur Erreichung der angestrebten Ziele beiträgt. Die Indikatoren für spezifische umwelt- und klimabezogene Ziele sollten sich auch auf Interventionen erstrecken können, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union beitragen.

(118)

Im Rahmen des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens sollten die Mitgliedstaaten die erzielten Fortschritte überwachen und der Kommission jährlich darüber Bericht erstatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die Kommission während des gesamten Planungszeitraums des GAP-Strategieplans über die Fortschritte bei der Erreichung der spezifischen Ziele berichten und dafür Kernindikatoren verwenden.

(119)

Es sollten Mechanismen eingerichtet werden, um Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, wenn die Umsetzung eines GAP-Strategieplans erheblich von den festgesetzten Zielwerten abweicht. Es sollte daher für die Kommission möglich sein, die Mitgliedstaaten aufzufordern, bei ungerechtfertigter deutlich unterdurchschnittlicher Leistung Aktionspläne vorzulegen. Dies könnte dazu führen, dass die Zahlungen der Union ausgesetzt und letztlich die Finanzmittel gekürzt werden, sofern die angestrebten Ergebnisse nicht erreicht werden.

(120)

Entsprechend dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls unter Gewährleistung der Einbeziehung der Regionen in die Konzeption des Evaluierungsplans und die Überwachung und Evaluierung der regionalen Interventionen des GAP-Strategieplans — für die Evaluierung ihrer GAP-Strategiepläne verantwortlich sein, während die Kommission für die Zusammenfassung der Ex-ante-Evaluierungen der Mitgliedstaaten auf Unionsebene und für die Durchführung der Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen der Union verantwortlich sein sollte.

(121)

Um eine umfassende und aussagekräftige Evaluierung der GAP auf Unionsebene sicherzustellen, sollte sich die Kommission auf Kontext- und Wirkungsindikatoren stützen. Diese Indikatoren sollten in erster Linie auf etablierten Datenquellen beruhen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um die Belastbarkeit der für Kontext- und Wirkungsindikatoren benötigten Daten sicherzustellen und weiter zu verbessern.

(122)

Bei der Bewertung der vorgeschlagenen GAP-Strategiepläne sollte die Kommission deren Vereinbarkeit mit und Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen sowie den Verpflichtungen der Union bewerten, insbesondere im Hinblick auf die von der Union bis 2030 angestrebten Ziele, die in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „‚Vom Hof auf den Tisch‘ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (Strategie „Vom Hof auf den Tisch“) und in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ („EU-Biodiversitätsstrategie“) verankert sind.

(123)

Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne bezüglich der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele der GAP im Vergleich zur Vergangenheit insgesamt mehr Ehrgeiz zu zeigen. Als Beleg für diesen Ehrgeiz sollte eine Reihe von Elementen, unter anderem im Zusammenhang mit Wirkungsindikatoren, den Zielvorgaben bei Ergebnisindikatoren, der Konzeption von Interventionen, dem Vorhaben, das System der Konditionalität umzusetzen, und der Finanzplanung, gelten. Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, in ihren GAP-Strategieplänen unter Bezugnahme auf die verschiedenen einschlägigen Elemente zu erläutern, wie sie den notwendigen vermehrten Ehrgeiz entwickeln werden. Diese Erläuterung sollte auch nationale Beiträge zur Erreichung der in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der EU-Biodiversitätsstrategie festgelegten, bis 2030 angestrebten Ziele der Union umfassen.

(124)

Die Kommission sollte einen zusammenfassenden Bericht zu den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten erstellen, um die gemeinsamen Bemühungen und die kollektiven Ambitionen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die spezifischen Ziele der GAP unter Berücksichtigung der in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der EU-Biodiversitätsstrategie festgelegten, bis 2030 angestrebten Ziele der Union zu Beginn des Umsetzungszeitraums zu bewerten.

(125)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem sie die Anwendung des neuen Umsetzungsmodells durch die Mitgliedstaaten sowie den kollektiven Beitrag der in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Interventionen zur Erfüllung der Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen der Union, insbesondere der Verpflichtungen aufgrund des europäischen Grünen Deals, bewertet.

(126)

Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten auf die Unterstützung der Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung Anwendung finden. Angesichts der besonderen Merkmale des Agrarsektors sollten diese Vorschriften des AEUV jedoch nicht auf Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums in Bezug auf Vorhaben gemäß Artikel 42 AEUV, die im Rahmen und im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, oder von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung einer zusätzlichen nationalen Finanzierung für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums, die von der Union unterstützt werden und in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen, anwendbar sein.

(127)

Um einen plötzlichen und erheblichen Rückgang der Unterstützung in den Sektoren zu vermeiden, für die im Zeitraum 2015-2022 eine nationale Übergangsbeihilfe gewährt wurde, sollten die Mitgliedstaaten diese Unterstützung unter bestimmten Bedingungen und im Rahmen bestimmter Grenzen weiter gewähren dürfen. Da es sich um eine übergangsweise gewährte Beihilfe handelt, sollte ihre stufenweise Abschaffung fortgesetzt werden, indem die sektorspezifische Finanzausstattung für die Beihilfe von Jahr zu Jahr schrittweise gekürzt wird.

(128)

Personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben werden, sollten in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken vereinbar ist. Sie sollten zudem anonymisiert für die Zwecke der Überwachung oder der Evaluierung verarbeitet sowie im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der Union über den Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (30), geschützt werden. Die betroffenen Personen sollten über die Verarbeitung und über ihre Rechte in Bezug auf den Datenschutz informiert werden.

(129)

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sowie für die Überwachung, Analyse und Verwaltung der finanziellen Ansprüche sind Mitteilungen durch die Mitgliedstaaten erforderlich.

(130)

Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Anhörungen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(131)

Um für Rechtssicherheit zu sorgen, die Rechte der Landwirte zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen bei gemeinsamen Anforderungen und Indikatoren zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden bestimmte Rechtsakte zur Anpassung gemeinsamer Indikatoren in Bezug auf Output, Ergebnis, Wirkung und Kontext zu erlassen, um technische Probleme bei deren Durchführung zu beheben und Vorschriften zum Verhältnis in GLÖZ-Standard Nr. 1 zu erlassen.

(132)

Um für Rechtssicherheit zu sorgen, die Rechte der Landwirte zu schützen und ein reibungsloses, kohärentes und effizientes Funktionieren der Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Vorschriften, durch die die Zahlungsgewährung von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht und das Verfahren für die Auswahl der Hanfsorten und die Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts festgelegt wird; Vorschriften zur Schaffung einer einheitlichen Grundlage für die Berechnung der Kürzung von Zahlungen im Rahmen der Kappung und Degressivität; Maßnahmen, die verhindern, dass Begünstigte, die die gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden, einschließlich des Beschlusses, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt werden kann; Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung von Flächen und die Zulassung von Sorten im Hinblick auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle sowie Vorschriften für die Bedingungen der Gewährung dieser Zahlung und den diesbezüglichen Fördervoraussetzungen und Anbaumethoden, Vorschriften bezüglich der Kriterien für die Anerkennung von Branchenverbänden und Vorschriften über Konsequenzen für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den genannten Kriterien nicht entspricht, sowie Pflichten der Erzeuger.

(133)

Um sicherzustellen, dass die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen und die Synergien mit anderen Instrumenten der GAP verstärken, sowie um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und einen ungleichen bzw. unfairen Wettbewerb zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen: Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren der Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Art der erfassten Ausgaben und insbesondere Verwaltungs- und Personalkosten, die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Hilfe der Union, einschließlich der Referenzzeiträume und der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung und Organisationsgrad der Erzeuger in bestimmten Regionen, sowie die Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union für bestimmte Interventionen zur Verhütung von Marktkrisen und zum Risikomanagement in bestimmten Sektoren; Vorschriften für die Festsetzung einer Obergrenze für Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen, Olivenhainen oder Rebflächen; Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften für die freiwillige Zertifizierung von Brennern und Vorschriften über die unterschiedlichen Formen der Unterstützung und die Mindestanforderung bezüglich der Dauerhaftigkeit unterstützter Investitionen in bestimmten Sektoren sowie über die Kombination von Mitteln für einige Interventionen im Weinsektor. Um insbesondere einen wirksamen und effizienten Einsatz der Mittel der Union für Interventionen im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf zusätzliche Anforderungen für die Mitteilungspflicht und die Einführung eines Mindestbeitrags der Union zu den Ausgaben für die Durchführung dieser Interventionskategorien zu erlassen.

(134)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums ihre Ziele erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf die Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen zu genetischen Ressourcen und Tierwohl und Qualitätsregelungen zu erlassen.

(135)

Um zukünftige Änderungen bei den Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen oder um Probleme der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer GAP-Strategien zu beheben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen zur Änderung der Gewichtungen der Unterstützung auf der Grundlage des Beitrag der Politik zur Erreichung der Klimaschutzziele, sowie Vorschriften für den Inhalt des GAP-Strategieplans zu erlassen.

(136)

Um den Übergang von den Regelungen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit Maßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Begünstigten zu erlassen.

(137)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten und einen unfairen Wettbewerb oder die Ungleichbehandlung der Landwirte zu vermeiden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festsetzung von Referenzflächen für die Unterstützung für Ölsaaten, Vorschriften für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und damit zusammenhängende Mitteilungen, die Berechnung der Kürzung in Fällen, in denen die förderfähige Baumwollanbaufläche die Grundfläche übersteigt, die finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, Vorschriften für die Darstellung von Elementen, die im GAP-Strategieplan enthalten sein müssen, einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen hinsichtlich Information und Öffentlichkeitsarbeit zu den Möglichkeiten, die die GAP-Strategiepläne bieten, Vorschriften zur Organisationsstruktur und der Arbeitsweise des europäischen GAP-Netzes, Vorschriften für den Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen, Vorschriften für die Darstellung der Inhalte des jährlichen Leistungsberichts, Vorschriften für die Informationen, die die Mitgliedstaaten für die Leistungsbewertung durch die Kommission zu übermitteln haben und Vorschriften über die Datenerfordernisse und Synergien zwischen potenziellen Datenquellen und Vorschriften zum Betrieb eines Systems zum sicheren Austausch von Daten von gemeinsamem Interesse zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) ausgeübt werden.

(138)

Da in Anhang I bereits Indikatoren für die Überwachung, die Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung festgelegt sind, sollte die Annahme weiterer Indikatoren für die Überwachung und Evaluierung der GAP einer zusätzlichen Prüfung durch die Mitgliedstaaten unterliegen. Ebenso sollten die zusätzlichen Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung der GAP bereitzustellen haben, einer positiven Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik unterliegen. Aus diesem Grund sollte die Kommission die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten dürfen, zur Überwachung und Evaluierung der GAP weitere Indikatoren und Informationen im Hinblick auf die Umsetzung der GAP bereitzustellen, wenn der Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik nicht mit qualifizierter Mehrheit für oder gegen den Vorschlag der Kommission stimmt und demnach keine Stellungnahme abgeben kann.

(139)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Genehmigung der GAP-Strategiepläne und deren Änderungen zu erlassen.

(140)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, um spezifische Probleme zu bewältigen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung im Falle außergewöhnlicher Umstände zu wahren. Um dringende Probleme in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu bewältigen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung zu wahren, sollte die Kommission auch dann sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in hinreichend begründeten Fällen außergewöhnliche Umstände Auswirkungen auf die Gewährung von Unterstützung haben und die tatsächliche Durchführung der Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen gefährden.

(141)

Die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) und die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, es sei denn, auf einige ihrer Bestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen.

(142)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr — wegen des Entwicklungsgefälles zwischen den verschiedenen ländlichen Gebieten und aufgrund der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten — auf Unionsebene dank der mehrjährigen Garantie der Finanzierung durch die Union und durch die Konzentration auf klar festgelegte Prioritäten besser zu verwirklichen sind, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im selben Artikel geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(143)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher aufgehoben werden.

(144)

Um die reibungslose Umsetzung der geplanten Maßnahmen sicherzustellen und aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH, ANWENDBARE BESTIMMUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften über

a)

die allgemeinen und spezifischen Ziele der aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) finanzierten Unterstützung der Union sowie über die diesbezüglichen Indikatoren;

b)

die Interventionskategorien und gemeinsamen Anforderungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verfolgung dieser Ziele sowie über die entsprechenden Finanzierungsregelungen;

c)

die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden GAP-Strategiepläne, in denen entsprechend den spezifischen Zielen und den ermittelten Bedarfen Zielwerte festgelegt, Bedingungen für Interventionen spezifiziert und Mittel zugewiesen werden;

d)

die Koordinierung und Verwaltung sowie über die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung.

(2)   Diese Verordnung gilt für die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für Interventionen, die in einem vom Mitgliedstaat erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „Zeitraum des GAP-Strategieplans “) festgelegt sind.

Artikel 2

Anwendbare Bestimmungen

(1)   Auf die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Unterstützung finden die Verordnung (EU) 2021/2116 und die auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen Anwendung.

(2)   Auf die im Rahmen dieser Verordnung aus dem ELER finanzierte Unterstützung finden Artikel 19 Titel III Kapitel II ausgenommen Artikel 28 Unterabsatz 1 Buchstabe c, sowie die Artikel 46 und 48 der Verordnung (EU) 2021/1060 Anwendung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Landwirt“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung ausübt.

2.

„Betrieb“ ist die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Landwirt verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden.

3.

„Intervention“ ist ein auf einer der Interventionskategorien gemäß dieser Verordnung basierendes Stützungsinstrument mit einer Reihe von Fördervoraussetzungen, die von einem Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan festgelegt werden.

4.

„Vorhaben“ ist

a)

ein Projekt, ein Vertrag, eine Aktion oder eine Gruppe von Projekten oder Aktionen, das/der/die im Rahmen des betreffenden GAP-Strategieplans ausgewählt wurde,

b)

im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten die gesamten für ein Finanzierungsinstrument gewährten förderfähigen öffentlichen Ausgaben sowie die anschließende finanzielle Unterstützung, die den Endempfängern über dieses Finanzierungsinstrument gewährt wird.

5.

„Öffentliche Ausgaben“ sind jedweder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben aus Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, Mitteln der Europäischen Union, die aus dem EGFL oder dem ELER zur Verfügung gestellt werden, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

6.

„Etappenziele“ sind im Voraus festgelegte Zwischenwerte für ein bestimmtes Haushaltsjahr, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Interventionsstrategien nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzt werden und zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans erreicht sein müssen, um fristgemäße Fortschritte im Hinblick auf die Ergebnisindikatoren sicherzustellen.

7.

„Zielwerte“ sind im Voraus festgelegte Werte, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Interventionsstrategien nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzt werden und am Ende des Zeitraums des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die Ergebnisindikatoren erreicht sein müssen.

8.

“Gebiete in äußerster Randlage” bezeichnet Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV;

9.

„System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft“ (Agricultural Knowledge and Innovation System — AKIS) ist eine Zusammenfassung von Organisationsstrukturen und Wissenstransfer zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Wissen für die Landwirtschaft und verwandte Bereiche nutzen und produzieren.

10.

“kleinere Inseln des Ägäischen Meeres” bezeichnet kleinere Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013;

11.

„Fonds auf Gegenseitigkeit“ ist ein von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen Entschädigungen gewährt werden.

12.

“weniger entwickelte Regionen” bezeichnet weniger entwickelte Regionen im Sinne des Artikels 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060;

13.

„Begünstigter“ im Falle von Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 69 ist

a)

eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, eine natürliche Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich ist,

b)

im Zusammenhang mit Regelungen für staatliche Beihilfen: das Unternehmen, das die Beihilfe erhält,

c)

im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten: die Stelle, die den Holdingfonds einsetzt, oder — falls es keine Holdingfondsstruktur gibt — die Einrichtung, die den spezifischen Fonds einsetzt, oder — wenn das Finanzierungsinstrument von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 123 („Verwaltungsbehörde“) verwaltet wird — die Verwaltungsbehörde.

14.

„Unterstützungssatz“ ist der Satz der öffentlichen Ausgaben für ein Vorhaben. Im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten bezieht sich dieser Satz auf das Bruttosubventionsäquivalent der Unterstützung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (34).

15.

‘LEADER’ bezeichnet die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060;

16.

„Zwischengeschaltete Stelle“ ist jedwede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, einschließlich regionaler oder lokaler Stellen, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, die unter der Verantwortung einer nationalen oder regionalen Verwaltungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben wahrnimmt.

17.

“Haushaltsjahr” bezeichnet ein Agrar-Haushaltsjahr im Sinne des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2021/2116.

Artikel 4

In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.

(2)   Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist so festzulegen, dass durch eine oder beide der folgenden Tätigkeiten zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beigetragen werden kann:

a)

durch die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur, wobei landwirtschaftliche Erzeugnisse die in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen sind, sowie von Baumwolle und von Niederwald mit Kurzumtrieb,

b)

durch die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie — ohne über die Anwendung der in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen — für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.

(3)   Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so festzulegen, dass er Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland umfasst, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche Agrarforstsysteme bilden. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert:

a)

„Ackerland“ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen; für die Laufzeit der Verpflichtung gehören dazu auch für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, die gemäß Artikel 31 oder Artikel 70 oder GLÖZ-Standard Nr. 8 gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung oder gemäß den Artikeln 22, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (35) oder dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (36) oder dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) stillgelegt wurden,

b)

„Dauerkulturen“ sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb,

c)

„Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — Flächen, die seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt wurden oder auf denen keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder die nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden. Es kann auch andere Arten wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — andere Arten wie Sträucher oder Bäume umfassen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen.

Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, folgende Flächentypen als Dauergrünland zu betrachten:

i)

von einer der in diesem Buchstaben genannten Arten bedeckte Flächen, die Teil etablierter lokaler Bewirtschaftungsverfahren sind, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in den Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen;

ii)

von einer der in diesem Buchstaben genannten Arten bedeckte Flächen, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in den Weidegebieten nicht vorherrschen oder nicht vorkommen.

(4)   Für Interventionen in Form von Direktzahlungen ist der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so festzulegen, dass er Flächen umfasst, die dem Landwirt zur Verfügung stehen und aus Folgendem bestehen:

a)

jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; sofern aus Gründen des Umwelt-, Arten- und Klimaschutzes ausreichend gerechtfertigt, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die förderfähige Hektarfläche auch bestimmte Flächen umfasst, die nur alle zwei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden,

b)

jede Fläche des Betriebs, die

i)

Landschaftselemente beinhaltet, die der Erhaltungsverpflichtung nach GLÖZ-Standard Nr. 8 gemäß Anhang III unterliegen;

ii)

genutzt wird, um den Mindestanteil des für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorgesehenen Ackerlands, einschließlich brachliegender Flächen, gemäß dem in Anhang III aufgeführten GLÖZ-Standard Nr. 8 zu erreichen, oder

iii)

für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des Landwirts aufgrund einer in Artikel 31 genannten Öko-Regelung bestimmt oder erhalten wird.

Wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen, kann "förderfähige Hektarfläche" andere Landschaftselemente umfassen, sofern diese nicht vorherrschend sind und die Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit aufgrund der von ihnen auf der landwirtschaftlichen Parzelle besetzten Fläche nicht wesentlich behindern. Bei der Umsetzung dieses Grundsatzes können die Mitgliedstaaten festlegen, auf welchen Anteil der landwirtschaftlichen Parzelle sich die mit diesen anderen Landschaftselementen bedeckte Fläche maximal belaufen darf.

Für Dauergrünland mit verstreuten, nicht förderfähigen Landschaftselementen können die Mitgliedstaaten beschließen, festgesetzte Verringerungskoeffizienten anzuwenden, um die als förderfähig geltende Fläche festzulegen,

c)

jede Fläche des Betriebs, für die Anspruch auf Zahlungen im Rahmen von Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieser Verordnung oder im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestand und die gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Buchstaben a und b dieses Absatzes keine „förderfähige Hektarfläche“ ist

i)

infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, 2009/147/EG oder 2000/60/EG auf diese Fläche;

ii)

infolge flächenbezogener Interventionen gemäß der vorliegenden Verordnung, die unter das integrierte System gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen und die Erzeugung von Erzeugnissen, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, mittels Paludikultur erlauben, oder gemäß nationalen Regelungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt oder Verringerung der Treibhausgasemissionen, deren Bedingungen mit diesen flächenbezogenen Interventionen im Einklang stehen, sofern diese Interventionen und nationalen Regelungen zur Erreichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der vorliegenden Verordnung beitragen;

iii)

für die Laufzeit einer Aufforstungsverpflichtung des Landwirts gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 70 oder dem Artikel 73 der vorliegenden Verordnung oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 70 oder dem Artikel 73 der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen;

iv)

für die Laufzeit einer Stilllegungsverpflichtung des Landwirts gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 70 der vorliegenden Verordnung.

Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur förderfähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,3 % beträgt.

(5)   Der Begriff „aktiver Landwirt“ ist so festzulegen, dass gewährleistet ist, dass nur natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen von natürlichen oder juristischen Personen, die zumindest ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Tätigkeit ausüben, eine Unterstützung erhalten, ohne dass pluriaktive Landwirte oder nebenberuflich tätige Landwirte notwendigerweise von der Unterstützung ausgeschlossen werden.

Bei der Festlegung, wer als „aktiver Landwirt“ gilt, wenden die Mitgliedstaaten objektive und nichtdiskriminierende Kriterien an, wie Einkommensprüfungen, Arbeitskräfteeinsatz im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und Eintragung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in nationalen oder regionalen Registern. Diese Kriterien können in einer oder mehreren von den Mitgliedstaaten gewählten Formen eingeführt werden, einschließlich einer Negativliste, die Landwirte von der Einstufung als aktive Landwirte ausschließt. Betrachtet ein Mitgliedstaat diejenigen Landwirte als aktive Landwirte, die für das Vorjahr keine über einem bestimmten Betrag liegenden Direktzahlungen erhalten haben, so darf der betreffende Betrag nicht über 5 000 EUR liegen.

(6)   Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:

a)

eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,

b)

die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,

c)

die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(7)   Die Begriffsbestimmung für „neuer Landwirt“ ist so festzulegen, dass sie sich auf Landwirte bezieht, die keine Junglandwirte sind und die erstmals „Leiter des Betriebs“ sind. Die Mitgliedstaaten nehmen in die Begriffsbestimmung weitere objektive und nichtdiskriminierende Anforderungen im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen und Ausbildung auf.

(8)   Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Vorschriften enthalten, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten und des Verfahrens für die Auswahl solcher Hanfsorten sowie von der Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels abhängig gemacht wird.

TITEL II

ZIELE UND INDIKATOREN

Artikel 5

Allgemeine Ziele

Die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER ist — in Übereinstimmung mit den Zielen der GAP gemäß Artikel 39 AEUV, dem Ziel der Aufrechterhaltung des Binnenmarktes und gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Landwirte in der Union sowie dem Subsidiaritätsprinzip — darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Erreichung der folgenden allgemeinen Ziele im ökonomischen, ökologischen und sozialen Bereich bei, die ihrerseits zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beitragen werden:

a)

Förderung eines intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der die langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet;

b)

Unterstützung und Stärkung von Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, und Klimaschutz und Beitrag zur Erreichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele der Union, einschließlich ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris;

c)

Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten.

Artikel 6

Spezifische Ziele

(1)   Zur Erreichung der allgemeinen Ziele werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der ganzen Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union;

b)

die sowohl kurz- als auch langfristige Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung;

c)

Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette;

d)

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie;

e)

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien;

f)

Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften;

g)

Steigerung und Aufrechterhaltung der Attraktivität für Junglandwirte und neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten;

h)

Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich kreislauforientierter Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft;

i)

Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, sowie in Bezug auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen, die Verbesserung des Tierwohls und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gerecht wird.

(2)   Die in Absatz 1 festgelegten Ziele werden durch das Querschnittsziel, landwirtschaftliche und ländliche Gebiete durch die Förderung und die Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten zu modernisieren und deren Verbreitung unter den Landwirten durch einen verbesserten Zugang zu Forschung, Innovation, Wissensaustausch und Qualifikationen zu fördern, ergänzt und mit diesem Querschnittsziel verknüpft.

(3)   Bei der Verfolgung der in Absätzen 1 und 2 festgelegten spezifischen Ziele ergreifen die Mitgliedstaaten mit der Unterstützung der Kommission geeignete Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und gewährleisten Vereinfachungen bei der Umsetzung der GAP.

Artikel 7

Indikatoren

(1)   Die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 wird anhand gemeinsamer Indikatoren für Output, Ergebnisse, Wirkung und Kontext bewertet, die in Anhang I festgelegt sind. Dieser Satz gemeinsamer Indikatoren umfasst

a)

Outputindikatoren, die sich auf den erzielten Output der unterstützten Interventionen beziehen;

b)

Ergebnisindikatoren, die sich auf die betreffenden in Artikel 6 Absätzen 1 und 2 festgelegten spezifischen Ziele beziehen und die dafür verwendet werden, in den GAP-Strategieplänen quantifizierte Etappenziele und Zielwerte in Bezug auf diese spezifischen Ziele festzusetzen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Zielwerte zu bewerten. Die Ergebnisindikatoren für Umwelt- und Klimaziele können sich auch auf Interventionen beziehen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen auf der Grundlage der in Anhang XIII aufgeführten Gesetzgebungsakte der Union beitragen;

c)

Wirkungsindikatoren, die sich auf die Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 beziehen und im Rahmen der GAP-Strategiepläne und der GAP verwendet werden;

d)

Kontextindikatoren gemäß Artikel 115 Absatz 2, die in Anhang I aufgeführt sind.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die gemeinsamen Output-, Ergebnis-, Wirkungs- und Kontextindikatoren anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte sind ausschließlich auf die Behebung von durch die Mitgliedstaaten gemeldeten technischen Problemen bei der Anwendung dieser Indikatoren beschränkt.

TITEL III

GEMEINSAME ANFORDERUNGEN UND INTERVENTIONSKATEGORIEN

KAPITEL I

Gemeinsame anforderungen

Abschnitt 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 8

Strategischer Ansatz

Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit ihrer Bewertung der Bedarfe und mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest.

Artikel 9

Allgemeine Grundsätze

Die Mitgliedstaaten konzipieren die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen und die in Artikel 13 genannten GLÖZ-Standards im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen und die in Artikel 13 genannten GLÖZ-Standards anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festgelegt werden, mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind und den Wettbewerb nicht verzerren.

Die Mitgliedstaaten legen den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Landwirte und anderen Begünstigten im Einklang mit den von der Kommission gemäß den Artikeln 118 und 119 der vorliegenden Verordnung genehmigten GAP-Strategieplänen und den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) 2021/2116 fest. Sie setzen die GAP-Strategiepläne in der von der Kommission genehmigten Fassung um.

Artikel 10

Interne Stützung im Rahmen der WTO

Die Interventionen werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der Begriffsbestimmungen und Bedingungen gemäß Artikel 4 so gestaltet, dass sie den Kriterien in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen.

Insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte und die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl müssen den Kriterien in den Absätzen von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen, auf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Interventionen verwiesen wird. In Bezug auf andere Interventionen sind die Absätze von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, auf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung verwiesen wird, nur indikativ, und es kann stattdessen einem anderen Absatz von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprochen werden, wenn dies im GAP-Strategieplan festgelegt und erläutert wird.

Artikel 11

Ausführung des Erläuternden Vermerks über Ölsaaten

(1)   Haben die Mitgliedstaaten andere flächenbezogene Interventionen vorgesehen als solche, die im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft stehen, einschließlich gekoppelte Einkommensstützung nach Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der vorliegenden Verordnung, und betreffen diese Interventionen einige oder alle der Ölsaaten, die im Anhang des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT aufgeführt sind, so darf die gesamte Stützungsfläche auf der Grundlage der in den GAP-Strategieplänen der betroffenen Mitgliedstaaten angegebenen geplanten Outputs die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union nicht übersteigen, damit die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union gewährleistet ist.

(2)   Bis 8. Juni 2022 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer indikativen Referenzstützungsfläche für jeden Mitgliedstaat, die auf der Grundlage des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der durchschnittlichen Anbaufläche in der Union in den Jahren 2016 bis 2020 berechnet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu gewähren, gibt in seinem Vorschlag für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 1 die entsprechenden geplanten Outputs, ausgedrückt in Hektar, an.

Wird nach der Mitteilung aller von den Mitgliedstaaten geplanten Outputs die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels überschritten, berechnet die Kommission für jeden Mitgliedstaat, der eine Überschreitung seiner Referenzfläche mitgeteilt hat, einen Verringerungskoeffizienten im Verhältnis zur Überschreitung durch seine geplanten Outputs, so dass die maximale Stützungsfläche für die gesamte Unionerhalten bleibt. Jeder betroffene Mitgliedstaat wird in den Bemerkungen der Kommission zu dem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 3 über diesen Verringerungskoeffizienten unterrichtet. Der Verringerungskoeffizient für jeden Mitgliedstaat wird im Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 118 Absatz 6 festgesetzt, mit dem die Kommission den GAP-Strategieplan des Mitgliedstaats genehmigt.

Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Stützungsfläche nach dem in Artikel 118 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt nicht mehr auf eigene Initiative ändern.

(4)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, seine geplanten, in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten und im von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan festgelegten Outputs zu erhöhen, so teilt er der Kommission die geänderten geplanten Outputs im Wege eines Antrags auf Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 vor dem 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr mit.

(5)   Um zu vermeiden, dass die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union gemäß Absatz 1 überschritten wird, werden von der Kommission gegebenenfalls für alle Mitgliedstaaten, die ihre Referenzstützungsfläche in ihren GAP-Strategieplänen überschritten haben, Verringerungskoeffizienten festgelegt oder die geltenden Verringerungskoeffizienten überarbeitet, sofern diese gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegt wurden.

Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr über die Verringerungskoeffizienten.

Jeder betroffene Mitgliedstaat reicht bis zum 31. März des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr einen entsprechenden Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans mit dem Verringerungskoeffizienten gemäß Unterabsatz 2 ein. Der Verringerungskoeffizient für diesen Mitgliedstaat wird in dem Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 119 Absatz 10 festgelegt, mit dem die Kommission die Änderung des GAP-Strategieplans genehmigt.

(6)   In Bezug auf die unter den Erläuternden Vermerk gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallenden Ölsaaten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in den jährlichen Leistungsberichten gemäß Artikel 134 die Gesamthektarzahl mit, für die tatsächlich eine Unterstützung gezahlt wurde.

(7)   Die Mitgliedstaaten schließen den Anbau von Konfektionssonnenblumenkernen von jeder flächenbezogenen Intervention nach Absatz 1 aus.

Abschnitt 2

Konditionalität

Artikel 12

Grundsatz und Geltungsbereich

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:

a)

Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen;

b)

öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit;

c)

Tierwohl.

(2)   Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.

(3)   Die in Anhang III genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der anwendbaren Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

(4)   Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Begriff „Grundanforderung an die Betriebsführung“ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang III aufgelisteten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.

Artikel 13

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene für jeden der in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Einklang mit dem Hauptziel dieser Standards gemäß diesem Anhang Mindeststandards für Landwirte und andere Begünstigte fest. Bei der Festlegung ihrer Standards berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, beispielsweise landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, Betriebsgröße und Betriebsstrukturen, Flächennutzung, sowie die Besonderheiten von Regionen in äußerster Randlage.

(2)   In Bezug auf die Hauptziele gemäß Anhang III können die Mitgliedstaaten zusätzliche Standards zu denjenigen festlegen, die in dem genannten Anhang für diese Hauptziele festgelegt sind. Diese zusätzlichen Standards müssen nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und den ermittelten Bedarfen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten dürfen keine Mindeststandards für andere als die in Anhang III festgelegten Hauptziele festlegen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Vorschriften zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen bezüglich des in GLÖZ-Standard Nr. 1 aufgeführten Verhältnisses enthalten.

Abschnitt 3

Soziale Konditionalität

Artikel 14

Grundsatz und Geltungsbereich

(1)   Die Mitgliedstaaten geben in ihren GAP-Strategieplänen an, dass spätestens ab dem 1. Januar 2025 Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Anforderungen bezüglich geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen, die sich aus den in Anhang IV genannten Rechtsakten ergeben, nicht einhalten.

(2)   Wenn sie gemäß Absatz 1 eine Regelung für Verwaltungssanktionen in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen, hören die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer institutionellen Bestimmungen die einschlägigen nationalen Sozialpartner an, die die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer im Agrarsektor vertreten, wobei sie deren Unabhängigkeit und deren Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, uneingeschränkt achten. Diese Regelung für Verwaltungssanktionen berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen der Sozialpartner, soweit diese gemäß dem nationalen Rechtsrahmen und dem nationalen Rahmen für Tarifverhandlungen, für die Umsetzung oder die Durchsetzung der in Anhang IV genannten Rechtsakte verantwortlich sind.

(3)   Der GAP-Strategieplan enthält Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten die einschlägigen Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.

(4)   Die in Anhang IV genannten Rechtsakte, welche die Bestimmungen enthalten, die unter die Regelung für Verwaltungssanktionen im Sinne des Absatzes 1 fallen gelten in der anwendbaren Fassung und so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Abschnitt 4

Landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste

Artikel 15

Landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren GAP-Strategieplänen ein System zur Bereitstellung von Diensten zur Beratung von Landwirten und anderen Begünstigten der GAP-Unterstützung in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden „landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste“) auf- Die Mitgliedstaaten können auf bereits bestehenden Systemen aufbauen.

(2)   Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste decken wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte ab, tragen bestehenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren Rechnung und liefern aktuelle technologische und wissenschaftliche, durch Forschungs- und Innovationsprojekte gewonnene Informationen, auch in Bezug auf die Bereitstellung öffentlicher Güter.

Über diese Betriebsberatungsdienste wird für den gesamten Betriebsentwicklungszyklus angemessene Hilfe angeboten, auch in Bezug auf die erstmalige Niederlassung, die Umstellung der Produktionsmuster entsprechend der verbraucherseitigen Nachfrage, innovative Verfahren, auf Klimaresilienz ausgerichtete landwirtschaftliche Techniken einschließlich Agrarforstwirtschaft und Agrarökologie, verbessertes Tierwohl sowie gegebenenfalls Sicherheitsstandards und soziale Unterstützung.

Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste werden in die miteinander verknüpften Dienste von Betriebsberatern, Forschern, Organisationen von Landwirten und anderen Interessenträgern, die zusammen das System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) bilden, integriert.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erteilte Beratung unparteiisch ist und dass die Berater entsprechend qualifiziert und angemessen ausgebildet sind und keine Interessenkonflikte haben.

(4)   Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste sind an die verschiedenen Erzeugungs- und Betriebsarten angepasst und umfassen mindestens

a)

alle im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Landwirte und sonstigen Begünstigten, einschließlich der Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität und der Bedingungen für Interventionen, sowie Informationen über im Rahmen des GAP-Strategieplans geschaffene Finanzierungsinstrumente und erstellte Geschäftspläne;

b)

die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG, von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (38), der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (39), der Richtlinie 2009/128/EG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (40), der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) und der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (42);

c)

landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, die die Entstehung antimikrobieller Resistenzen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2017 mit dem Titel „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“ verhindern;

d)

Risikoprävention und Risikomanagement;

e)

Innovationsförderung, insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3;

f)

digitale Technologien in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 114 Buchstabe b;

g)

die nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen sowie spätestens ab 2024 die Verwendung des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe, welche seine beliebige digitale Anwendung sein kann, die mindestens folgende Informationen bereitstellt:

i)

die Bilanz der Hauptnährstoffe vor Ort,

ii)

die für Nährstoffe geltenden gesetzlichen Anforderungen,

iii)

auf verfügbaren Informationen und Analysen beruhende Bodendaten,

iv)

für die Nährstoffbewirtschaftung relevante Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS);

h)

Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften.

KAPITEL II

Interventionskategorien in form von direktzahlungen

Abschnitt 1

Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen

Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1)   Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.

(2)   Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a)

die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

b)

die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;

c)

die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;

d)

die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.

(3)   Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a)

die gekoppelte Einkommensstützung;

b)

die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.

Artikel 17

Kappung und Degressivität der Zahlungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, der einem Landwirt für ein Kalenderjahr gewährt wird, kappen. Die Mitgliedstaaten, die beschließen, eine Kappung einzuführen, kürzen den Betrag, der 100 000 EUR überschreitet, um 100 %.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Betrag der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, der einem Landwirt für ein Kalenderjahr gewährt wird und 60 000 EUR überschreitet, um bis zu 85 % zu kürzen.

Die Mitgliedstaaten können für Beträge über 60 000 EUR zusätzliche Tranchen und die Kürzungssätze für diese zusätzlichen Tranchen festlegen. Sie stellen sicher, dass die Kürzung für jede Tranche gleich oder höher ist als die für die vorangegangene Tranche.

(3)   Vor der Anwendung von Absatz 1 oder 2 können die Mitgliedstaaten von dem Betrag der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, der einem Landwirt in einem Kalenderjahr gewährt wird, Folgendes abziehen:

a)

alle von dem Landwirt gemeldeten, mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Löhne oder Gehälter, einschließlich zugehörige Steuern und Sozialabgaben;

b)

die entsprechenden Kosten regulärer, unbezahlter Arbeit in Verbindung mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, die von in dem betreffenden Betrieb arbeitenden Personen verrichtet wird, die keine Löhne oder Gehälter beziehen (oder die eine niedrigere Vergütung beziehen als den Betrag, der normalerweise für die geleisteten Dienste gewährt wird), aber an den Finanzerlösen und sonstigen materiellen Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes teilhaben;

c)

den Personalkostenanteil der Vertragskosten, die mit einer von dem Landwirt gemeldeten landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehen.

Zur Berechnung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a verwenden die Mitgliedstaaten die dem Landwirt tatsächlich entstandenen Lohn- und Gehaltskosten. In hinreichend begründeten Fällen können Landwirte die Verwendung der Standardkosten beantragen; diese Standardkosten sind von dem betreffenden Mitgliedstaat nach einem in seinem GAP-Strategieplan näher zu bestimmenden Verfahren auf der Grundlage der mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Landwirt gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten, zu ermitteln.

Zur Berechnung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b verwenden die Mitgliedstaaten die Standardkosten, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach einem in seinem GAP-Strategieplan näher zu bestimmenden Verfahren auf der Grundlage der mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Landwirt gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten, zu ermitteln sind.

(4)   Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Kürzung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

(5)   Das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen wird in erster Linie als Beitrag zur Finanzierung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, sofern dies im einschlägigen GAP-Strategieplan festgelegt ist, und anschließend zur Finanzierung anderer zu den entkoppelten Direktzahlungen zählender Interventionen verwendet.

Die Mitgliedstaaten können das gesamte Aufkommen oder einen Teil davon auch im Wege einer Mittelübertragung zur Finanzierung von Interventionskategorien im Rahmen des ELER gemäß Kapitel IV verwenden. Eine solche Mittelübertragung an den ELER erscheint in den Finanzübersichten des GAP-Strategieplans und kann im Jahr 2025 nach Maßgabe von Artikel 103 überprüft werden. Sie fällt nicht unter die gemäß dem genannten Artikel festgesetzten Obergrenzen für Mittelübertragungen vom EGFL auf den ELER.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zur Schaffung einer einheitlichen Grundlage für die Berechnung der Kürzung von Zahlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erlassen, um detaillierte Vorschriften für die Aufteilung der Mittel auf die Landwirte vorzusehen.

Artikel 18

Mindestanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen eine Mindestfläche fest und gewähren aktiven Landwirten, deren förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als diese Mindestfläche ist, keine Direktzahlungen.

Alternativ können die Mitgliedstaaten für die Direktzahlungen, die einem Landwirt gewährt werden können, einen Mindestbetrag festlegen.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, eine Mindestfläche gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 festzulegen, so legt er jedoch für die Landwirte, die eine tierbezogene Stützung erhalten, die pro Tier in Form von Direktzahlungen geleistet wird und über eine geringere Hektarfläche als diese Mindestfläche verfügen, einen Mindestbetrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 fest.

Bei der Festlegung der Mindestfläche oder des Mindestbetrags zielen die Mitgliedstaaten darauf ab, sicherzustellen, dass aktiven Landwirten nur dann Direktzahlungen gewährt werden, wenn

a)

die Verwaltung der entsprechenden Zahlungen keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursacht und

b)

die entsprechenden Beträge einen wirksamen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 leisten, zu denen Direktzahlungen beitragen.

(3)   Griechenland kann beschließen, diesen Artikel nicht auf die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres anzuwenden.

Artikel 19

Beitrag zu Risikomanagementinstrumenten

Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass bis zu 3 % der einem Landwirt zu gewährenden Direktzahlungen als Beitrag des Landwirts einem Risikomanagementinstrument zugeteilt werden.

Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Bestimmung anzuwenden, wenden sie auf alle Landwirte an, die in einem bestimmten Jahr Direktzahlungen beziehen.

Abschnitt 2

Entkoppelte Direktzahlungen

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 20

Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen

Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.

Unterabschnitt 2

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Artikel 21

Allgemeine Vorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.

(3)   Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.

Artikel 22

Stützungsbetrag je Hektar

(1)   Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommensgrundstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten mit vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen, einschließlich für von den Mitgliedstaaten bestimmte traditionelle Formen der Landwirtschaft, wie im Fall traditioneller extensiver Almweideflächen, zu differenzieren. Der Betrag der Einkommensgrundstützung je Hektar kann im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe d unter Berücksichtigung der Unterstützung, die im Rahmen anderer im betreffenden GAP-Strategieplan vorgesehener Interventionen gewährt wird, gekürzt werden.

Artikel 23

Zahlungsansprüche

(1)   Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet haben, können beschließen, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß den Artikeln 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zu gewähren.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat, der die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet hat, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen nicht mehr zu gewähren, so erlöschen die im Rahmen der genannten Verordnung zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung des Beschlusses vorausgeht.

Artikel 24

Wert der Zahlungsansprüche und Konvergenz

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen den Einheitswert der Zahlungsansprüche vor Anwendung der Konvergenz nach diesem Artikel, indem sie den Wert der Zahlungsansprüche im Verhältnis zu ihrem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2022 festgesetzten Wert und der damit verbundenen Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren gemäß Titel III Kapitel III der genannten Verordnung für das Antragsjahr 2022 anpassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 2 zu differenzieren.

(3)   Jeder Mitgliedstaat setzt spätestens bis zum Antragsjahr 2026 eine Obergrenze für den Wert der einzelbetrieblichen Zahlungsansprüche für den Mitgliedstaat oder für jede in Artikel 22 Absatz 2 genannte Gruppe von Gebieten fest.

(4)   Ist der gemäß Absatz 1 bestimmte Wert der Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder innerhalb einer in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppe von Gebieten nicht einheitlich, so gewährleistet der betreffende Mitgliedstaat eine Konvergenz des Wertes der Zahlungsansprüche hin zu einem einheitlichen Einheitswert bis spätestens zum Antragsjahr 2026.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass spätestens zum Antragsjahr 2026 alle Zahlungsansprüche einen Wert von mindestens 85 % des für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrags im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 haben, der gemäß dem betreffenden GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Gruppe von Gebieten festgesetzt ist.

(6)   Zur Finanzierung der zur Einhaltung der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels erforderlichen Erhöhungen des Wertes der Zahlungsansprüche verwenden die Mitgliedstaaten die Beträge, die möglicherweise durch Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels verfügbar werden, und verringern erforderlichenfalls die Differenz zwischen dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Einheitswert der Zahlungsansprüche und dem für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrag gemäß Artikel 102 Absatz 1, der in dem GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Gruppe von Gebieten festgesetzt ist.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Kürzung auf alle oder einen Teil der Zahlungsansprüche anzuwenden, deren gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmter Wert den für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten Einheitsbetrag im Sinne von Artikel 102 Absatz 1, der in dem GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Gruppe von Gebieten festgesetzt ist, übersteigt.

(7)   Die Kürzungen gemäß Absatz 6 beruhen auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien. Unbeschadet des gemäß Absatz 5 festgesetzten Mindestwerts können diese Kriterien die Festsetzung einer maximalen Verringerung umfassen, die nicht weniger als 30 % betragen darf.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit der Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß den Absätzen 3 bis 7 im Jahr 2023 begonnen wird.

Artikel 25

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)   Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, Unterstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, gewähren aktiven Landwirten, die über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche verfügen, nach Aktivierung dieser Zahlungsansprüche eine Einkommensgrundstützung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktive Landwirte für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen die förderfähigen Hektarflächen für jeden Zahlungsanspruch anmelden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche, einschließlich im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge, nur in dem Mitgliedstaat oder innerhalb der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppe von Gebieten aktiviert werden, in dem bzw. der sie zugewiesen wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei aktivierten Zahlungsansprüchen Anspruch auf Zahlung auf der Grundlage des darin festgesetzten Betrags besteht.

Artikel 26

Reserven für Zahlungsansprüche

(1)   Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, verwaltet eine nationale Reserve.

(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 22 Absatz 2 zu differenzieren, beschließen, eine Reserve für jede in dem genannten Artikel genannte Gruppe von Gebieten zu führen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche aus der Reserve nur aktiven Landwirten zugewiesen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Reserve vorrangig für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an folgende Landwirte:

a)

Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben;

b)

neue Landwirte.

(5)   Ein Mitgliedstaat weist aktiven Landwirten, die aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch darauf haben, Zahlungsansprüche zu oder erhöht den Wert ihrer bestehenden Zahlungsansprüche. Er stellt sicher, dass diese aktiven Landwirte zu einem von diesem Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen in dem entsprechenden Wert erhalten.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Reserve durch eine lineare Kürzung des Wertes aller Zahlungsansprüche aufgefüllt wird, wenn die Reserve für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht ausreicht.

(7)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften über die Verwendung der Reserve, einschließlich der Festlegung zusätzlicher aus der Reserve zu unterstützender Gruppen von Landwirten — unter der Voraussetzung, dass die in den Absätzen 4 und 5 genannten prioritären Gruppen ihre Zahlungen aus der Reserve erhalten haben –, und für die Fälle festlegen, die die Auffüllung der Reserve auslösen würden. Wenn die Reserve durch eine lineare Kürzung des Wertes von Zahlungsansprüchen aufgefüllt wird, gilt diese lineare Kürzung für alle Zahlungsansprüche auf nationaler Ebene oder, wenn Mitgliedstaaten die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung anwenden, auf Ebene der in Artikel 22 Absatz 2 genannten jeweiligen Gruppe von Gebieten.

(8)   Die Mitgliedstaaten setzen den Wert neuer Zahlungsansprüche, die aus der Reserve zugewiesen werden, auf den nationalen Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen im Jahr der Zuweisung oder auf den Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen für jede der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppen von Gebieten im Jahr der Zuweisung fest.

(9)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Wert der bestehenden Zahlungsansprüche auf den nationalen Durchschnittswert im Jahr der Zuweisung oder auf den Durchschnittswert für jede der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppen von Gebieten zu erhöhen.

Artikel 27

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)   Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge werden Zahlungsansprüche nur an aktive Landwirte, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat, die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 22 Absatz 2 zu differenzieren, so werden Zahlungsansprüche nur innerhalb der Gruppe von Gebieten übertragen, in der sie zugewiesen wurden.

Artikel 28

Zahlungen an Kleinerzeuger

Die Mitgliedstaaten können den von den Mitgliedstaaten bestimmten Kleinerzeugern anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels eine Zahlung in Form eines Pauschalbetrags oder von Beträgen je Hektar gewähren. Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Landwirte fakultativ aus.

Der jährliche Zahlungsbetrag je Landwirt beträgt im Höchstfall 1 250 EUR.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Zusammenhang mit unterschiedlichen Flächenschwellenwerten unterschiedliche Pauschalbeträge oder Beträge je Hektar festzulegen.

Unterabschnitt 3

Ergänzende Einkommensstützung

Artikel 29

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungseinkommensstützung“) vor.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes oder von Artikel 98 können die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit einer Umverteilung der Einkommensstützung reagieren, indem sie auf andere aus dem EGFL finanzierte Instrumente und Interventionen zurückgreifen, die auf eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Einkommensstützung ausgerichtet sind, sofern sie in ihren GAP-Strategieplänen nachweisen, dass damit in ausreichendem Maße auf diese Notwendigkeit reagiert wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Direktzahlungen von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Landwirten, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.

(3)   Die Mitgliedstaaten setzen auf der nationalen oder regionalen Ebene, bei der es sich um die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Ebene von Gruppen von Gebieten handeln kann, einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie für die Höchstzahl von Hektar je Landwirt fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird.

(4)   Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen.

(5)   Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang V festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.

(6)   Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

Im Falle von Landwirten, die Teil einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Vereinigung verbundener juristischer Einheiten sind, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene dieser Gruppe unter Bedingungen anwenden, die von ihnen festzulegen sind.

Artikel 30

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.

(2)   Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß Artikel 95 mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.

(3)   Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP-Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.

Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.

(4)   Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern

a)

diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 entsprechen und

b)

die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

Unterabschnitt 4

Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl

Artikel 31

Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl

(1)   Die Mitgliedstaaten richten nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für fakultative Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl („Öko-Regelungen“) ein und stellen Unterstützung für diese bereit.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieses Artikels aktive Landwirte oder Gruppen von aktiven Landwirten, die sich verpflichten, dem Klima, der Umwelt, dem Tierwohl und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen förderliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren anzuwenden.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der dem Klima, der Umwelt, dem Tierwohl und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen förderlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren gemäß Absatz 2. Diese Verfahren werden so konzipiert, dass sie einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und, hinsichtlich der Verbesserung des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, entsprechen.

(4)   Jede Öko-Regelung erstreckt sich grundsätzlich auf mindestens zwei der folgenden Bereiche für Maßnahmen im Interesse des Klimas, der Umwelt, des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen:

a)

Eindämmung des Klimawandels, einschließlich Verringerung der Treibhausgas-Emissionen von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren sowie Erhaltung der vorhandenen Kohlenstoffspeicher und Verbesserung der Kohlenstoffbindung;

b)

Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelproduktionssysteme und der Vielfalt von Fauna und Flora im Interesse einer stärkeren Krankheitsresistenz und Klimaresilienz;

c)

Schutz oder Verbesserung der Wasserqualität und Minderung des Drucks auf die Wasserressourcen;

d)

Verhinderung der Bodendegradation, Bodensanierung, Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und der Nährstoffbewirtschaftung sowie der Bodenbiota;

e)

Schutz der biologischen Vielfalt, Schutz oder Wiederherstellung von Lebensräumen bzw. Arten, einschließlich der Erhaltung und Schaffung von Landschaftselementen oder nicht bewirtschafteten Flächen;

f)

Maßnahmen für einen nachhaltigen und geringeren Einsatz von Pestiziden, insbesondere von mit Risiken für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt verbundenen Pestiziden;

g)

Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls und zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen.

(5)   Im Rahmen dieses Artikels gewähren die Mitgliedstaaten nur Zahlungen für Verpflichtungen, die

a)

über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards nach Kapitel I Abschnitt 2 hinausgehen;

b)

über die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln, das Tierwohl sowie über sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen;

c)

über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingungen hinausgehen;

d)

sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 70 gewährt werden.

Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht neue, über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.

(6)   Gemäß Absatz 5 können sich die Mitgliedstaaten bei der Beschreibung der Verpflichtungen, die der Begünstigte von Öko-Regelungen im Sinne dieses Artikels zu erfüllen hat, auf eine oder mehrere der Anforderungen und Standards stützen, die gemäß Kapitel I Abschnitt 2 festgelegt werden, sofern die Verpflichtungen der Öko-Regelungen über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die von den Mitgliedstaaten nach Kapitel I Abschnitt 2 eingeführten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen hinausgehen.

Unbeschadet des Artikels 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 gilt, dass aktive Landwirte oder Gruppen aktiver Landwirte, die sich an gemäß Unterabsatz 1 eingeführten Öko-Regelungen beteiligen, die in Anhang III genannten einschlägigen Anforderungen und Standards einhalten, sofern sie die Verpflichtungen im Rahmen der betreffenden Öko-Regelung einhalten.

Die Mitgliedstaaten, die Öko-Regelungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes einführen, können dafür Sorge tragen, dass sich die Kontrollen im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme nicht überschneiden, wenn im Rahmen dieser Öko-Regelungen und der in Anhang III festgelegten Verpflichtungen dieselben Anforderungen und Standards gelten.

(7)   Die Unterstützung für eine bestimmte Öko-Regelung wird in Form einer jährlichen Zahlung für alle unter die Verpflichtungen fallenden förderfähigen Hektarflächen gewährt. Zahlungen erfolgen entweder

a)

als zusätzliche Zahlungen zur Einkommensgrundstützung gemäß Unterabschnitt 2 oder

b)

als Zahlungen an aktive Landwirte oder Gruppen aktiver Landwirte zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der aufgrund der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die gemäß Artikel 82 und unter Berücksichtigung der für Öko-Regelungen festgelegten Zielwerte berechnet werden. Diese Zahlungen können auch Transaktionskosten berücksichtigen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können gemäß dessen Buchstabe b gewährte Zahlungen für Tierwohlverpflichtungen, Verpflichtungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen sowie bei entsprechender Begründung Verpflichtungen für dem Klima förderliche landwirtschaftliche Verfahren auch in Form einer jährlichen Zahlung für Großvieheinheiten erfolgen.

(8)   Die Mitgliedstaaten weisen nach, wie die im Rahmen von Öko-Regelungen zugesagten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren den Bedarfen im Sinne von Artikel 108 entsprechen und zu der Umwelt- und Klimaarchitektur gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a sowie zum Tierwohl und zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen beitragen. Die Mitgliedstaaten verwenden ein Einstufungs- oder Bewertungssystem oder ein anderes geeignetes Verfahren, um sicherzustellen, dass die Öko-Regelungen in Bezug auf die verfolgten Zielwerte greifen und effizient sind. Bei der Festlegung der Höhe der Zahlungen für die verschiedenen Verpflichtungen im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien den Grad der Nachhaltigkeit und das Ambitionsniveau einer jeden Öko-Regelung.

(9)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen gemäß dem vorliegenden Artikel mit denen gemäß Artikel 70 im Einklang stehen.

Abschnitt 3

Gekoppelte Direktzahlungen

Unterabschnitt 1

Gekoppelte Einkommensstützung

Artikel 32

Allgemeine Vorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren.

(2)   Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den in Artikel 33 aufgelisteten unterstützten Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die von ihnen zu bewältigenden Probleme bei Eiweißpflanzen nachzuweisen.

(3)   Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.

Artikel 33

Geltungsbereich

Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind:

a)

Getreide,

b)

Ölsaaten (ausgenommen Konfektionssonnenblumenkerne gemäß Artikel 11 Absatz 7),

c)

Eiweißpflanzen (einschließlich Leguminosen und Leguminose-Gras-Mischungen, wenn die Mischungen überwiegend aus Leguminosen bestehen),

d)

Flachs,

e)

Hanf,

f)

Reis,

g)

Schalenfrüchte,

h)

Stärkekartoffeln,

i)

Milch und Milcherzeugnisse,

j)

Saatgut,

k)

Schaf- und Ziegenfleisch,

l)

Rind- und Kalbfleisch,

m)

Olivenöl und Tafeloliven,

n)

Seidenraupen,

o)

Trockenfutter,

p)

Hopfen,

q)

Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorienwurzeln,

r)

Obst und Gemüse,

s)

Niederwald mit Kurzumtrieb.

Artikel 34

Förderfähigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die gekoppelte Einkommensstützung in Form einer Zahlung je Hektar nur für Flächen gewähren, die sie als förderfähige Hektarflächen festgelegt haben.

(2)   Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.

Artikel 35

Befugnisübertragung im Fall von strukturellen Marktungleichgewichten in einem Sektor

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Maßnahmen zu ergänzen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die eine gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden. Im Rahmen solcher delegierten Rechtsakte kann den Mitgliedstaaten gestattet werden zu beschließen, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Unterstützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt wird.

Unterabschnitt 2

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Artikel 36

Geltungsbereich

Bulgarien, Griechenland, Spanien und Portugal gewähren aktiven Landwirten, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.

Artikel 37

Allgemeine Vorschriften

(1)   Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird je Hektar förderfähige Baumwollanbaufläche gewährt. Förderfähig sind nur Flächen, die sich auf landwirtschaftlichen Flächen befinden, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit vom Mitgliedstaat zugelassenen Sorten eingesät sind und die unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich beerntet werden.

(2)   Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird für Baumwolle von einwandfreier, unverfälschter und vermarktungsfähiger Qualität gezahlt.

(3)   Bulgarien, Griechenland, Spanien und Portugal genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe möglicherweise gemäß Absatz 5 erlassener Vorschriften und Bedingungen.

(4)   Für die unter diesen Unterabschnitt fallenden Interventionen gilt Folgendes:

a)

Die Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben wird auf der Grundlage von Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt;

b)

für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erstreckt sich die Stellungnahme, die die bescheinigenden Stellen vorzulegen haben, auf die Buchstaben a, b und d und umfasst die Verwaltungserklärung.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu erlassen.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften bezüglich des Verfahrens für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und die Mitteilungen an die Erzeuger im Zusammenhang mit dieser Genehmigung bzw. Zulassung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 38

Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge

(1)   Es werden folgende nationale Grundflächen festgesetzt:

Bulgarien: 3 342 ha,

Griechenland: 250 000 ha,

Spanien: 48 000 ha,

Portugal: 360 ha.

(2)   Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:

Bulgarien: 1,2 t/ha,

Griechenland: 3,2 t/ha,

Spanien: 3,5 t/ha,

Portugal: 2,2 t/ha.

(3)   Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar förderfähige Fläche wird berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

Bulgarien: 636,13 EUR,

Griechenland: 229,37 EUR,

Spanien: 354,73 EUR,

Portugal: 223,32 EUR.

(4)   Überschreitet in einem Mitgliedstaat die förderfähige Baumwollanbaufläche in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird der in Absatz 3 genannte Betrag für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle, über die Fördervoraussetzungen und über die Anbaumethoden zu erlassen.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften bezüglich der Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 4 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 39

Anerkannte Branchenverbände

(1)   Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein „anerkannter Branchenverband“ eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Landwirte und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören, und deren Tätigkeit u. a. darin besteht,

a)

insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird;

b)

Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen;

c)

die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere im Hinblick auf Qualität und Verbraucherschutzaspekte den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind;

d)

die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren;

e)

Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt Branchenverbände an, welche die möglicherweise gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien erfüllen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände;

b)

die Pflichten der Erzeuger;

c)

Bestimmungen über Konsequenzen für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den in Buchstabe a genannten Kriterien nicht entspricht.

Artikel 40

Gewährung der Zahlung

(1)   Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird den Landwirten für Hektarflächen gewährt, die gemäß Artikel 38 förderfähig sind.

(2)   Im Falle von Landwirten, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle für Hektarflächen, die innerhalb der Grundfläche gemäß Artikel 38 Absatz 1 förderfähig sind, um 2 EUR erhöht.

Artikel 41

Ausnahmeregelungen

(1)   Die Artikel 101 und 102 und Titel VII mit Ausnahme von dessen Kapitel III gelten nicht für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß diesem Unterabschnitt.

(2)   Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird in keinen der in den Artikeln 108 bis 114 genannten Abschnitte des GAP-Strategieplans aufgenommen, außer in Bezug auf Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a über den Finanzplan.

(3)   Artikel 55 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 gilt nicht für die in diesem Unterabschnitt genannten Interventionen.

KAPITEL III

Interventionskategorien in bestimmten sektoren

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 42

Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält Vorschriften über die Interventionskategorien

a)

im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

b)

im Sektor Bienenzuchterzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe v der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 („Bienenzuchtsektor“);

c)

im Sektor Wein gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

d)

im Sektor Hopfen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

e)

im Sektor Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

f)

in den anderen Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h, k, m, o bis t und w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Sektoren, die die in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse abdecken.

Artikel 43

Verpflichtende und fakultative Interventionskategorien

(1)   Die Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 42 Buchstabe a sind für Mitgliedstaaten mit nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen in diesem Sektor verpflichtend.

Wenn ein Mitgliedstaat, in dem es zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen GAP-Strategieplan einreicht, keine anerkannten Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gibt, während des Zeitraums des GAP-Strategieplans eine Erzeugerorganisation in diesem Sektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkennt, stellt dieser Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119, um Interventionen im Sektor Obst und Gemüse aufzunehmen.

(2)   Die Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 42 Buchstabe b sind für alle Mitgliedstaaten verpflichtend.

(3)   Die Interventionskategorien im Weinsektor gemäß Artikel 42 Buchstabe c sind für die in Anhang VII aufgeführten Mitgliedstaaten verpflichtend.

(4)   Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen die Durchführung von Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstaben d, e und f beschließen.

(5)   Deutschland darf die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe f im Hopfensektor nur durchführen, wenn er in seinem GAP-Strategieplan beschließt, die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe d nicht durchzuführen.

(6)   Griechenland, Frankreich und Italien dürfen die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe f im Sektor Olivenöl und Tafeloliven nur durchführen, wenn sie in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe e nicht durchzuführen.

Artikel 44

Formen der Unterstützung

(1)   In den in Artikel 42 genannten Sektoren kann Unterstützung in einer der folgenden Formen gewährt werden:

a)

Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten;

b)

Einheitskosten;

c)

Pauschalbeträge;

d)

Pauschalfinanzierungen.

(2)   Die Beträge für die Formen der Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:

a)

anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, basierend auf:

i)

statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung,

ii)

überprüften historischen Daten der Begünstigten oder

iii)

der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis der Begünstigten;

b)

mit von Fall zu Fall erstellten und von der die Vorhaben auswählenden Stelle vorab genehmigten Haushaltsentwürfen im Falle von Interventionen im Bienenzuchtsektor und im Weinsektor oder von der Stelle, die die operationellen Programme gemäß Artikel 50 genehmigt, im Falle der anderen förderfähigen Sektoren;

c)

im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von Unionspolitiken für eine vergleichbare Interventionskategorie gelten;

d)

im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Stützungsregelungen für eine vergleichbare Interventionskategorie gelten.

Artikel 45

Befugnisübertragung zur Festlegung weiterer Anforderungen für Interventionskategorien

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der in diesem Kapitel festgelegten Interventionskategorien, insbesondere durch Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt;

b)

die Art der Ausgaben, die mit den Interventionen in diesem Kapitel gefördert werden, sowie — abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/2116 — die Förderfähigkeit von Verwaltungs- und Personalkosten, die Erzeugerorganisationen oder anderen Begünstigten bei der Durchführung dieser Interventionen entstehen;

c)

die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Hilfe der Union gemäß diesem Kapitel, einschließlich der Referenzzeiträume und der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugnisse, und für die Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger für die Zwecke der nationalen finanziellen Hilfe gemäß Artikel 53;

d)

die Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben a, c, f, g, h und i sowie für die Interventionskategorien gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und l, einschließlich der Preise für Verpackung und Transport von Marktrücknahmen von Erzeugnissen zur kostenlosen Verteilung und der Verarbeitungskosten vor der diesbezüglichen Auslieferung der betreffenden Erzeugnisse;

e)

die Vorschriften für die Festlegung einer Obergrenze für Ausgaben und für die Bemessung der förderfähigen Fläche für Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a;

f)

die Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und über Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften über die freiwillige Zertifizierung von Brennern;

g)

die Bedingungen für die Verwendung der in Artikel 44 Absatz 1 aufgeführten Formen der Unterstützung;

h)

die Vorschriften über eine Mindestanforderung bezüglich der Dauerhaftigkeit von produktiven und nichtproduktiven Investitionen, die mit den Interventionen in diesem Kapitel gefördert werden;

i)

die Vorschriften über die Kombination von Mitteln für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und für die Absatzförderung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k.

Artikel 46

Ziele im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f

In den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Planung und Organisation der Erzeugung, Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, insbesondere im Hinblick auf Qualität und Quantität, Optimierung der Erzeugungskosten und Investitionserträge und Stabilisierung der Erzeugerpreise. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und i;

b)

Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse, auch durch Direktwerbung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

c)

Verbesserung der mittel- und langfristigen Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere durch Modernisierung. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c;

d)

Erforschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden, einschließlich in Bezug auf die Resilienz gegenüber Schädlingen, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Tierkrankheiten, dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel, innovative Verfahren und Erzeugungstechniken zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und i;

e)

Förderung, Entwicklung und Umsetzung

i)

von umweltverträglichen Erzeugungsmethoden und -techniken,

ii)

von schädlings- und krankheitsresistenten Erzeugungsverfahren,

iii)

von Tiergesundheits- und Tierwohlstandards, die über die im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Mindestanforderungen hinausgehen,

iv)

der Abfallverminderung und einer umweltverträglichen Nutzung und Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen, einschließlich deren Wiederverwendung und Wertsteigerung;

v)

des Schutzes und der Verbesserung der biologischen Vielfalt sowie einer nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Schutz der Gewässer, der Böden und der Luft.

Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e, f und i;

f)

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d;

g)

Steigerung des Handelswerts und der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich Verbesserung der Erzeugnisqualität und Entwicklung von Erzeugnissen, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehen sind oder unter von den Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen auf Unionsebene oder nationaler Ebene fallen. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b;

h)

Förderung des Absatzes und Vermarktung von Erzeugnissen. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, c und i;

i)

Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i;

j)

Krisenprävention und Risikomanagement zur Vermeidung und Bewältigung von Störungen auf den Märkten der betreffenden Sektoren. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

k)

Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Durchsetzung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152.

Artikel 47

Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f

(1)   Für jedes unter den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis i und Buchstabe k ausgewählte Ziel wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f:

a)

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, Forschung, experimentelle und innovative Erzeugungsmethoden und andere Maßnahmen in Bereichen wie

i)

Bodenschutz, einschließlich Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs und Verbesserung der Bodenstruktur, sowie Verminderung des Schadstoffeintrags,

ii)

Verbesserung der Nutzung und sachgerechte Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung, Wasserschutz und Abwasserentsorgung,

iii)

Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Sorten, Rassen und Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind,

iv)

Steigerung der Energieeinsparung, der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energieträger,

v)

umweltfreundliche Verpackungen, ausschließlich in Forschung und Versuchslandbau,

vi)

Biosicherheit, Tiergesundheit und Tierwohl,

vii)

Verringerung von Emissionen und Abfällen, bessere Nutzung von Nebenerzeugnissen, einschließlich deren Wiederverwendung und Verwertung, sowie bessere Abfallbewirtschaftung,

viii)

Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden, einschließlich Einsatz von Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes,

ix)

Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Tierkrankheiten und Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika,

x)

Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen,

xi)

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,

xii)

Verbesserung der genetischen Ressourcen,

xiii)

Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Stärkung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152;

b)

Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Verfahren der Schädlings- und Seuchenbekämpfung, den nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutz- und Tierarzneimitteln, die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung, Beschäftigungsbedingungen und Arbeitgeberverpflichtungen sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

c)

Schulungen, einschließlich Betreuung und Austausch bewährter Verfahren, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Verfahren der Schädlings- und Seuchenbekämpfung, den nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutz- und Tierarzneimitteln, Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung sowie die Nutzung organisierter Handelsplattformen und Handelsbörsen auf den Spot- und Terminmärkten;

d)

ökologische/biologische oder integrierte Erzeugung;

e)

Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen;

f)

Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Sensibilisierung der Verbraucher für die Qualitätsregelungen der Union und die Bedeutung einer gesunden Ernährung sowie zur Diversifizierung und Konsolidierung der Märkte;

g)

Umsetzung von Qualitätsregelungen auf Unionsebene und nationaler Ebene;

h)

Umsetzung von Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungssystemen, insbesondere Überwachung der Qualität der Endverbrauchern verkauften Erzeugnisse;

i)

Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.

(2)   In Bezug auf das Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe j wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f:

a)

Einrichtung, Auffüllung und Wiederauffüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit durch Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannt sind;

b)

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen, auch zur gemeinsamen Lagerung;

c)

gemeinsame Lagerung von Erzeugnissen, die von der Erzeugerorganisation oder von ihren Mitgliedern erzeugt wurden, gegebenenfalls einschließlich der gemeinsamen Verarbeitung, um die gemeinsame Lagerung zu erleichtern;

d)

Wiederbepflanzung von Obstplantagen oder Olivenhainen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder zur Anpassung an den Klimawandel erforderlich ist;

e)

Wiederaufstockung der Viehbestände nach Zwangsschlachtung aus gesundheitlichen Gründen oder nach Bestandsverlusten aufgrund von Naturkatastrophen;

f)

Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke, gegebenenfalls einschließlich der Verarbeitung zur Erleichterung der Rücknahme;

g)

Ernte vor der Reifung, d. h. vollständiges Abernten von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche, wobei die Erzeugnisse vor der Ernte vor der Reifung nicht durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder andere Ursachen beschädigt worden sein dürfen;

h)

Nichternte, d. h. Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind, ausgenommen die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten;

i)

Ernteversicherung und Versicherung der Erzeugung, die zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beiträgt, unter Gewährleistung, dass die Begünstigten die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen ergreifen;

j)

Betreuung anderer Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannt sind, oder einzelner Erzeuger;

k)

Durchführung und Verwaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften von Drittländern im Gebiet der Union, um den Zugang zu Drittlandmärkten zu erleichtern;

l)

Kommunikationsmaßnahmen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher.

Artikel 48

Planung, Berichterstattung und Leistungsabschluss auf Ebene der operationellen Programme

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 102, Artikel 111 Buchstaben g, und h, Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 134 gelten für die Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f nicht auf Ebene der Intervention, sondern auf der Ebene der operationellen Programme. Die Planung, die Berichterstattung und der Leistungsabschluss erfolgt für diese Interventionskategorien ebenfalls auf der Ebene der operationellen Programme.

Abschnitt 2

Sektor Obst und Gemüse

Artikel 49

Ziele im Sektor Obst und Gemüse

Im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 42 Buchstabe a verfolgen die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46. Die in Artikel 46 Buchstaben g, h, i und k genannten Ziele beziehen sich auf frische oder verarbeitete Erzeugnisse, während sich die in den anderen Buchstaben des genannten Artikels genannten Ziele ausschließlich auf frische Erzeugnisse beziehen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen den gemäß Artikel 47 gewählten Interventionskategorien entsprechen.

Artikel 50

Operationelle Programme

(1)   Die Ziele gemäß Artikel 46 und die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Interventionen im Sektor Obst und Gemüse werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder beiden nach den Bedingungen dieses Artikels umgesetzt.

(2)   Die operationellen Programme haben eine Laufzeit von mindestens drei Jahren und höchstens sieben Jahren.

(3)   Die operationellen Programme verfolgen mindestens die Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben b, e und f.

(4)   Für jedes ausgewählte Ziel werden in den operationellen Programmen die Interventionen beschrieben, die unter den von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Interventionen ausgewählt werden.

(5)   Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen reichen die operationellen Programme bei den Mitgliedstaaten zur Genehmigung ein und führen diese im Falle der Genehmigung durch.

(6)   Die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen nicht dieselben Interventionen wie die operationellen Programme von Mitgliederorganisationen. Die Mitgliedstaaten prüfen die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

die Interventionen der operationellen Programme einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen unbeschadet von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den Betriebsfonds dieser Mitgliederorganisationen stammen;

b)

die Interventionen und deren entsprechender finanzieller Anteil im operationellen Programm jeder Mitgliederorganisation ausgewiesen sind;

c)

keine Doppelfinanzierung stattfindet.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für jedes der operationellen Programme:

a)

mindestens 15 % der Ausgaben für die Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben e und f bestimmt sind;

b)

die operationellen Programme drei oder mehr Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben e und f umfassen;

c)

mindestens 2 % der Ausgaben für die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe d bestimmt sind und

d)

auf die Interventionen im Rahmen der Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h entfallen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtausgaben.

Unterliegen mindestens 80 % der Mitglieder einer Erzeugerorganisation einer oder mehreren identischen Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gemäß Kapitel IV, so wird jede dieser Verpflichtungen in Bezug auf die Mindestzahl von drei Maßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe b als Maßnahme angerechnet;

(8)   In operationellen Programmen können die Maßnahmen dargelegt werden, die vorgeschlagen werden, um faire und sichere Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer in dem Sektor sicherzustellen.

Artikel 51

Betriebsfonds

(1)   Jede Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse oder Vereinigung dieser Erzeugerorganisationen können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:

a)

Finanzbeiträge

i)

der Mitglieder der Erzeugerorganisation oder der Erzeugerorganisation selbst oder beider oder

ii)

der Vereinigung von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigung;

b)

finanzielle Hilfe der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Organisationen oder Vereinigungen ein operationelles Programm vorlegen, gewährt werden kann.

(2)   Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die von den Mitgliedstaaten genehmigt worden sind.

Artikel 52

Finanzielle Hilfe der Union für den Sektor Obst und Gemüse

(1)   Die finanzielle Hilfe der Union ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a und beträgt höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben.

(2)   Die finanzielle Hilfe der Union ist begrenzt auf:

a)

4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation;

b)

4,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Vereinigung von Erzeugerorganisationen;

c)

5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen.

Diese Obergrenzen können um 0,5 Prozentpunkte angehoben werden, sofern der den betreffenden Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 übersteigende Betrag ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f, h, i und j verwendet wird. Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, können diese Interventionen von der Vereinigung im Namen ihrer Mitglieder durchgeführt werden.

(3)   Auf Antrag einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms auf 60 % angehoben, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Es handelt sich um länderübergreifende Erzeugerorganisationen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben b, e und f durchführen;

b)

eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sind im Rahmen von Interventionen tätig, die branchenübergreifend durchgeführt werden;

c)

das operationelle Programm bezieht sich nur auf die besondere Unterstützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) 2018/848 fallenden ökologischen/biologischen Erzeugnissen;

d)

die Erzeugerorganisation oder die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen führt zum ersten Mal ein operationelles Programm durch;

e)

Erzeugerorganisationen vermarkten weniger als 20 % der Obst- und Gemüseerzeugung in einem Mitgliedstaat;

f)

die Erzeugerorganisation ist in einer der Regionen in äußerster Randlage tätig;

g)

das operationelle Programm umfasst die Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f, i und j;

h)

es handelt sich um das operationelle Programm, das zum ersten Mal von einer anerkannten Erzeugerorganisation durchgeführt wird, die durch den Zusammenschluss von zwei oder mehr anerkannten Erzeugerorganisationen entstanden ist.

(4)   Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird bei Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe d auf 80 % angehoben, wenn diese Ausgaben sich auf mindestens 5 % der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms belaufen.

(5)   Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird bei Ausgaben im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben e und f auf 80 % angehoben, wenn diese Ausgaben sich auf mindestens 20 % der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms belaufen.

(6)   Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird in folgenden Fällen auf 100 % angehoben:

a)

Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:

i)

kostenlose Verteilung an hierzu von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund des nationalen Rechts Anspruch auf Sozialhilfe haben, insbesondere weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen,

ii)

kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden;

b)

Maßnahmen zur Betreuung anderer nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannter Erzeugerorganisationen, sofern diese Erzeugerorganisationen aus Regionen von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung stammen, oder zur Betreuung einzelner Erzeuger.

Artikel 53

Nationale finanzielle Hilfe

(1)   In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, können die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen eine nationale finanzielle Hilfe in Höhe von bis zu 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und von bis zu 10 % des Wertes der von diesen Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung gewähren. Diese nationale finanzielle Hilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.

(2)   Der Organisationsgrad der Erzeuger in einer Region eines Mitgliedstaats gilt als deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegend, wenn der durchschnittliche Organisationsgrad in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Durchführung des operationellen Programms weniger als 20 % betrug. Der Organisationsgrad wird berechnet als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt und von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt wurde.

(3)   Mitgliedstaaten, die eine nationale finanzielle Hilfe nach Absatz 1 gewähren, unterrichten die Kommission über die Regionen, die die Kriterien nach Absatz 2 erfüllen, sowie über die nationale finanzielle Hilfe, die Erzeugerorganisationen in diesen Regionen gewährt wurde.

Abschnitt 3

Bienenzuchtsektor

Artikel 54

Ziele im Bienenzuchtsektor

Die Mitgliedstaaten verfolgen im Bienenzuchtsektor mindestens eines der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1.

Artikel 55

Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor und finanzielle Hilfe der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten wählen in ihren GAP-Strategieplänen für jedes gewählte spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor aus:

a)

Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulungen, Informationsmaßnahmen und Austausch von bewährten Verfahren, auch durch Netzwerktätigkeiten, für Imker und Imkerorganisationen;

b)

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige Maßnahmen, u. a. zur

i)

Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose,

ii)

Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind,

iii)

Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union, einschließlich Bienenzucht,

iv)

Rationalisierung der Wanderimkerei;

c)

Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabore, die Bienenzuchterzeugnisse, Bienensterben oder Rückgänge der Produktivität sowie für Bienen potenziell toxische Stoffe untersuchen;

d)

Maßnahmen zur Erhaltung oder Steigerung der Anzahl der Bienenstöcke in der Union, einschließlich Bienenzucht;

e)

Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind;

f)

Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung, einschließlich Marktbeobachtungsmaßnahmen und Tätigkeiten, die insbesondere darauf abzielen, die Verbraucher für die Qualität von Bienenzuchterzeugnissen zu sensibilisieren;

g)

Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse.

(2)   Die Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von spezifischen Zielen und Interventionskategorien. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien geben sie die Interventionen an.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Finanzmittel fest, die sie für die in den GAP-Strategieplänen ausgewählten Interventionskategorien bereitstellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen mindestens Finanzmittel in Höhe der finanziellen Hilfe der Union bereit, die sie gemäß Artikel 88 Absatz 2 zur Unterstützung der Interventionskategorien gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels verwenden.

(5)   Die von der Union und den Mitgliedstaaten insgesamt bereitgestellte finanzielle Hilfe darf nicht höher ausfallen als die Ausgaben des Begünstigten.

(6)   Bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne arbeiten die Mitgliedstaaten mit Vertretern von Vereinigungen im Bienenzuchtsektor zusammen.

(7)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 56

Zusätzliche Befugnisübertragung für Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:

a)

die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 7, der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet zu melden;

b)

eine Definition des Begriffs „Bienenstock“ und Methoden zur Berechnung der Anzahl der Bienenstöcke;

c)

den Mindestbeitrag der Union zu den Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Interventionskategorien und Interventionen gemäß Artikel 55.

Abschnitt 4

Weinsektor

Artikel 57

Ziele im Weinsektor

Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten verfolgen im Weinsektor eines oder mehrere der folgenden Ziele:

a)

Verbesserung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der Union. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und h;

b)

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Verbesserung der Nachhaltigkeit von Erzeugungssystemen, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, auch durch eine Unterstützung der Weinerzeuger bei der Verringerung des Einsatzes von Betriebsmitteln und der Umsetzung umweltverträglicherer Methoden und Anbauverfahren. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d bis f sowie Buchstabe i;

c)

Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Stärkung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152;

d)

Verbesserung der Leistung der Weinbaubetriebe in der Union und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie Steigerung ihrer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit bei der Erzeugung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen, einschließlich Energieeinsparungen, globale Energieeffizienz und nachhaltige Verfahren. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e sowie Buchstaben g und h;

e)

Beitrag zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt der Union, um Marktkrisen vorzubeugen. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;

f)

Beitrag zur Sicherung der Einkommen der Erzeuger in der Union bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Krankheiten oder Schädlingsbefall. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;

g)

Steigerung der Vermarktbarkeit und der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union, insbesondere durch Entwicklung innovativer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien sowie durch Schaffung eines Mehrwerts entlang der Versorgungskette; dieses Ziel kann auch den Wissenstransfer einschließen und steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und i;

h)

Beibehaltung der Nutzung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung, um die Qualität des Weins aus der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Umwelt zu schützen. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e;

i)

Beitrag zur stärkeren Sensibilisierung der Verbraucher für einen verantwortungsvollen Weinkonsum und die Qualitätsregelungen der Union für Wein. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und i;

j)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union in Drittländern, einschließlich der Öffnung und Diversifizierung der Weinmärkte. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und h;

k)

Beitrag zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Erzeuger gegenüber Marktschwankungen. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a.

Artikel 58

Interventionskategorien im Weinsektor

(1)   Für jedes unter den Zielen gemäß Artikel 57 ausgewählte Ziel wählen die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:

a)

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, d.h. ein Verfahren in Form einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:

i)

Sortenumstellung, auch durch Umveredelung, unter anderem zur Verbesserung der Qualität oder der ökologischen Nachhaltigkeit, zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Verbesserung der genetischen Vielfalt,

ii)

Umbepflanzung von Rebflächen,

iii)

Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich ist,

iv)

Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, insbesondere Einführung fortschrittlicher Systeme nachhaltiger Erzeugung, einschließlich der Reduzierung des Einsatzes von Pestiziden, jedoch unter Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, die in der Wiederbepflanzung mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode besteht;

b)

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in Weinbausystemen — mit Ausnahme von Vorhaben, die für die Interventionskategorie gemäß Buchstabe a in Betracht kommen –, Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben sowie Vermarktungsstrukturen und -instrumente;

c)

grüne Weinlese, d. h. die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird, unter Ausschluss des Nichterntens, d. h. des Verzichts auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus;

d)

Ernteversicherung gegen Einkommensverluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, widrige Witterungsverhältnisse, durch Tiere verursachte Schäden, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall;

e)

materielle und immaterielle Investitionen in Innovation, d. h. in die Entwicklung innovativer Erzeugnisse, auch von Erzeugnissen aus Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, von innovativen Verfahren und Technologien für die Produktion von Weinerzeugnissen und die Digitalisierung dieser Verfahren und Technologien, sowie sonstige Investitionen, die einen Mehrwert entlang der Versorgungskette schaffen, einschließlich Wissenstransfer und Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel;

f)

Beratungsdienste, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

g)

Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung nach Maßgabe der Einschränkungen gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

h)

in den Mitgliedstaaten durchgeführte Informationsmaßnahmen über Weine aus der Union, mit denen ein verantwortungsvoller Weinkonsum gefördert oder für Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben geworben wird;

i)

Maßnahmen durch von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Branchenverbände im Weinsektor, die darauf ausgerichtet sind, das Ansehen der Weinbaubetriebe der Union durch Förderung des Weintourismus in den Anbauregionen zu stärken;

j)

Maßnahmen durch von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Branchenverbände im Weinsektor, die darauf ausgerichtet sind, die Marktkenntnis zu verbessern;

k)

Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern, die eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen und Tätigkeiten umfassen und auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors sowie auf die Öffnung, Diversifizierung oder Konsolidierung der Märkte ausgerichtet sind:

i)

Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die hohen Standards der Erzeugnisse aus der Union vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Ökologie hervorzuheben,

ii)

Teilnahme an international bedeutenden Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen,

iii)

Informationskampagnen, insbesondere über die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische/biologische Erzeugung,

iv)

Studien über neue oder bestehende Märkte zur Verbesserung und Konsolidierung der Absatzmöglichkeiten,

v)

Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen,

vi)

Erstellung von technischen Unterlagen, einschließlich Laboruntersuchungen und Bewertungen, in Bezug auf önologische Verfahren, Pflanzengesundheits- und Hygienevorschriften sowie andere Vorschriften von Drittländern für die Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors, um eine Beschränkung des Zugangs zu Drittlandmärkten zu verhindern oder den Zugang zu diesen Märkten zu ermöglichen.

l)

befristete und degressiv gestaffelte Hilfe zur Deckung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit;

m)

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, die darauf ausgerichtet sind, die Nachhaltigkeit der Weinbereitung zu verbessern durch

i)

Verbesserung der Wassernutzung und -bewirtschaftung,

ii)

Umstellung auf ökologische/biologische Erzeugung,

iii)

Einführung integrierter Erzeugungstechniken,

iv)

Einkauf von Ausrüstung für präzisionslandwirtschaftliche oder digitalisierte Erzeugungsmethoden,

v)

Beitrag zur Bodenerhaltung und zur Verbesserung der Kohlenstoffbindung,

vi)

Schaffung oder Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen, oder Landschaftspflege, einschließlich der Erhaltung historischer Landschaftselemente oder

vii)

Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung.

Unterabsatz 1 Buchstabe k betrifft ausschließlich Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte. Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Tätigkeiten zur Konsolidierung der Absatzmärkte sind auf eine nicht verlängerbare Laufzeit von höchstens drei Jahren beschränkt und beziehen sich ausschließlich auf die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben;

(2)   Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von Zielen und Interventionskategorien im Weinsektor. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien geben sie die Interventionen an.

Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Artikels angegebenen Interventionskategorien ausgewählt haben, legen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und -tätigkeiten, insbesondere für deren maximale Laufzeit, besondere Bestimmungen fest.

(3)   Zusätzlich zu den Anforderungen von Titel V nehmen die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne einen Durchführungszeitplan für die gewählten Interventionskategorien und Interventionen sowie eine allgemeine Finanzübersicht auf, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante Aufteilung der Mittel auf die gewählten Interventionskategorien und die Interventionen im Einklang mit den Mittelzuweisungen gemäß Anhang VII gibt.

Artikel 59

Finanzielle Hilfe der Union für den Weinsektor

(1)   Die finanzielle Hilfe der Union für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen bzw. 75 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in weniger entwickelten Regionen.

Jedoch kann diese finanzielle Hilfe bei steilen Hanglagen und Terrassen in Gebieten mit mehr als 40 % Gefälle bis zu 60 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder bis zu 80 % der Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in weniger entwickelten Regionen betragen.

Die Hilfe darf nur als den Erzeugern gewährter Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Intervention sowie als Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten erfolgen. Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Intervention kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbußen belaufen und in einer der folgenden Formen erfolgen:

a)

Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren;

b)

finanzieller Ausgleich für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren.

(2)   Die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a)

50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;

b)

40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;

c)

75 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage;

d)

65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (43) gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden.

Bei Unternehmen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bestimmten Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union halbiert.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (44) wird keine finanzielle Hilfe der Union gewährt.

(3)   Die finanzielle Hilfe der Union für grüne Weinlese gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.

(4)   Die finanzielle Hilfe der Union für Interventionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben i, j und m darf 50 % der direkten oder förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(5)   Die finanzielle Hilfe der Union für Ernteversicherungen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a)

80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;

b)

50 % der Kosten der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für

i)

Verluste gemäß Buchstabe a und Verluste durch sonstige widrige Witterungsverhältnisse,

ii)

durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.

Eine finanzielle Hilfe der Union für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger — unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die sie über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben — durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbußen erhalten. Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(6)   Die finanzielle Hilfe der Union für Innovation gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a)

50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;

b)

40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;

c)

80 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage;

d)

65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden.

Bei Unternehmen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angegebenen Prozentsätze halbiert.

(7)   Die finanzielle Hilfe der Union für Informationsmaßnahmen und Absatzförderung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben h und k beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben.

Darüber hinaus können die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten nationale Zahlungen in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben gewähren, wobei die finanzielle Hilfe der Union und die Zahlungen der Mitgliedstaaten zusammen 80 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen dürfen.

(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der finanziellen Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g nach den besonderen Vorschriften gemäß Artikel 60 Absatz Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 153 Absatz 2 erlassen.

Artikel 60

Besondere Vorschriften über die finanzielle Hilfe der Union für den Weinsektor

(1)   Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die finanzielle Hilfe der Union für Ernteversicherungen zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führt.

(2)   Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten richten ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die grüne Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Erzeuger führt, der über der in Artikel 59 Absatz 3 festgesetzten Obergrenze liegt.

(3)   Der Betrag der Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g wird je % vol. Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine finanzielle Hilfe der Union gezahlt.

Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung an Brennereien gezahlt wird, die die zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten.

Die finanzielle Hilfe der Union umfasst einen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für das Einsammeln der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung. Dieser Betrag wird von der Brennerei an den Erzeuger weitergegeben, wenn diese Kosten vom Erzeuger getragen werden.

Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Alkohol aus der Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, für die eine finanzielle Hilfe der Union gewährt wurde, ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zu Zwecken der Energieerzeugung verwendet wird, die zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen.

(4)   Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten stellen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 57 Buchstaben b, d und h sicher, dass mindestens 5 % der Ausgaben dafür vorgesehen werden und mindestens eine Maßnahme getroffen wird, um die zum Schutz der Umwelt, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Nachhaltigkeit der Erzeugungssysteme und -verfahren, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, für Energieeinsparungen sowie zur Verbesserung der globalen Energieeffizienz im Weinsektor verfolgten Ziele zu erreichen.

Abschnitt 5

Hopfensektor

Artikel 61

Ziele und Interventionskategorien im Hopfensektor

(1)   Deutschland verfolgt im Hopfensektor eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis h, j und k.

(2)   Deutschland wählt in seinem GAP-Strategieplan eine oder mehrere der Interventionskategorien gemäß Artikel 47 aus, mit der bzw. denen die ausgewählten Ziele gemäß Absatz 1 dieses Artikels verfolgt werden sollen. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien gibt Deutschland die Interventionen an. Es begründet in seinem GAP-Strategieplan die Auswahl von Zielen, Interventionskategorien und Interventionen zur Verwirklichung dieser Ziele.

(3)   Die Interventionen, die Deutschland angibt, werden durch genehmigte operationelle Programme von Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, durchgeführt.

(4)   Die in Absatz 3 genannten operationellen Programme erfüllen die in Artikel 50 Absätze 2, 4, 5, 6 und 8 festgelegten Bedingungen.

(5)   Deutschland stellt sicher, dass die finanzielle Hilfe der Union, die einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen nach diesem Artikel für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h bereitgestellt wird, im Jahresdurchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht über ein Drittel der finanziellen Hilfe der Union, die die Erzeugerorganisation bzw. deren Vereinigungen in demselben Zeitraum für ihr operationelles Programm insgesamt erhalten hat bzw. haben, hinausgeht.

Artikel 62

Finanzielle Hilfe der Union

(1)   Im Rahmen der Mittelzuweisung gemäß Artikel 88 Absatz 3 weist Deutschland den einzelnen Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die die operationellen Programme im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 durchführen, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union im Verhältnis zu der Zahl der Hektar zu, auf denen die jeweilige Erzeugerorganisation Hopfen anbaut.

(2)   Im Rahmen der Höchstbeträge, die den einzelnen Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Absatz 1 zugewiesen werden, wird die finanzielle Hilfe der Union, die für diese operationellen Programme im Sinne von Artikel 61 gewährt wird, auf 50 % der tatsächlichen Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß dem genannten Artikel begrenzt. Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung, der die finanzielle Hilfe der Union gewährt wird.

Die finanzielle Hilfe der Union wird an Betriebsfonds gezahlt, die von den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die die operationellen Programme durchführen, eingerichtet wurden. Hierfür gilt Artikel 51 der vorliegenden Verordnung entsprechend.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Obergrenze von 50 % wird auf 100 % angehoben

a)

bei Interventionskategorien, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f und h stehen;

b)

bei den Interventionen für die gemeinsame Lagerung, Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulungen und den Austausch bewährter Verfahren, die im Zusammenhang mit einem oder beiden Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben a und j stehen.

Abschnitt 6

Sektor Olivenöl und Tafeloliven

Artikel 63

Ziele im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

Griechenland, Frankreich und Italien verfolgen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis h sowie j und k.

Artikel 64

Interventionskategorien im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

(1)   Zur Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 63 wählen Griechenland, Frankreich und Italien in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere Interventionskategorien gemäß Artikel 47 aus. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien geben sie die Interventionen an.

(2)   Die Interventionen, die von Griechenland, Frankreich und Italienangegeben wurden, werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt. Unbeschadet des Artikels 65 Absatz 3 gelten hierfür Artikel 50 Absätze 2, 4, 5, 6 und 8 sowie Artikel 51 der vorliegenden Verordnung entsprechend.

Artikel 65

Finanzielle Hilfe der Union

(1)   Die finanzielle Hilfe der Union für die förderfähigen Kosten darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a)

75 % der tatsächlichen Ausgaben für Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstabe a bis f, h und k;

b)

75 % der tatsächlichen Ausgaben für Anlageinvestitionen und 50 % für andere Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe g;

c)

50 % der tatsächlichen Ausgaben für Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe j;

d)

75 % der tatsächlichen Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben f und h, wenn das operationelle Programm in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten durchgeführt wird oder 50 %, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.

(2)   Die finanzielle Hilfe der Union ist in den Jahren 2023 und 2024 auf 30 %, in den Jahren 2025 und 2026 auf 15 % und ab 2027 auf 10 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen begrenzt.

(3)   Griechenland, Frankreich und Italien können eine zusätzliche Finanzierung der Betriebsfonds gemäß Artikel 51 in Höhe von bis zu 50 % der nicht durch die finanzielle Hilfe der Union abgedeckten Kosten gewähren.

(4)   Griechenland, Frankreich und Italien stellen sicher, dass auf die Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h nicht mehr als ein Drittel der gesamten Ausgaben im Rahmen jedes operationellen Programms gemäß ihrem GAP-Strategieplänen entfällt.

Abschnitt 7

Andere Sektoren

Artikel 66

Ziele in anderen Sektoren

Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen diejenigen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f auswählen, in denen sie die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 durchführen. Für jeden von den Mitgliedstaaten ausgewählten Sektor verfolgen sie eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis h, j und k. Die Mitgliedstaaten begründen ihre Wahl der Sektoren und Ziele.

Artikel 67

Interventionskategorien in anderen Sektoren

(1)   Die Mitgliedstaaten wählen für jeden gemäß Artikel 66 gewählten Sektor eine oder mehrere der Interventionskategorien gemäß Artikel 47, die im Rahmen genehmigter operationeller Programme durchzuführen sind, die erstellt wurden von

a)

Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anerkannt sind, oder

b)

Genossenschaften sowie anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern, die auf Initiative der Erzeuger gegründet und von ihnen kontrolliert werden und die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als Erzeugergruppierungen eingestuft werden, für einen Übergangszeitraum von bis zu vier Jahren ab Beginn eines genehmigten operationellen Programms, das spätestens am 31. Dezember 2027 endet.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Einstufung als Erzeugergruppierungen fest und bestimmen die Tätigkeiten und Ziele der Erzeugergruppierungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, damit diese Erzeugergruppierungen die Anforderungen für die Anerkennung als Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 bis 154 oder gemäß Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels erfüllen können.

(3)   Die Erzeugergruppierungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b erstellen und übermitteln neben einem operationellen Programm auch einen Anerkennungsplan bezüglich der Erfüllung — innerhalb des in jenem Buchstaben genannten Übergangszeitraums — der Anforderungen, die gemäß den Artikeln 152 bis 154 oder Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels für die Anerkennung als Erzeugerorganisation gelten.

Im Anerkennungsplan werden Tätigkeiten und Zielwerte festgelegt, mit denen für Fortschritte auf dem Weg zu einer solchen Anerkennung gesorgt wird.

Die Unterstützung, die einer Erzeugergruppierung gewährt wurde, die bis zum Ende des Übergangszeitraums nicht als Erzeugerorganisation anerkannt wurde, wird eingezogen.

(4)   Die Mitgliedstaaten begründen ihre Wahl der Interventionskategorien gemäß Absatz 1.

Mitgliedstaaten, die beschließen, für in Anhang VI aufgeführte Erzeugnisse Interventionskategorien gemäß diesem Abschnitt durchzuführen, wählen für jeden von ihnen festgelegten Sektor das Verzeichnis der Erzeugnisse des betreffenden Sektors.

(5)   Die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c sowie Buchstaben f bis i gelten nicht für Baumwolle, Raps- und Rübsensamen, Sonnenblumenkerne und Sojabohnen, die in Anhang VI aufgeführt sind.

(6)   Die in Absatz 1 genannten operationellen Programme erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 50 Absätze 2, 4, 5, 6 und 8.

(7)   Mitgliedstaaten, die beschließen, Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe f im Baumwollsektor durchzuführen, erkennen Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen gemäß den Anforderungen und nach den Verfahren gemäß Artikel 152 Absatz 1 und den Artikeln 153 bis 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an. Baumwollerzeugergruppierungen und Vereinigungen solcher Erzeugergruppierungen, die von den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem Protokoll Nr. 4 zur Akte über den Beitritt der Republik Griechenland von 1979 anerkannt wurden, gelten für die Zwecke dieses Abschnitts als Erzeugerorganisationen bzw. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h ein Drittel der in ihrem GAP-Strategieplan festgelegten Gesamtausgaben im Rahmen jedes operationellen Programms nicht übersteigt.

Artikel 68

Finanzielle Hilfe der Union

(1)   Die finanzielle Hilfe der Union beträgt im Fall der Interventionskategorien nach Artikel 67 höchstens 50 % der tatsächlichen Ausgaben. Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Begünstigten.

Die finanzielle Hilfe der Union wird an Betriebsfonds gezahlt, die von den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen oder von den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugergruppierungen eingerichtet wurden. Hierfür gelten Artikel 51 und Artikel 52 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entsprechend.

(2)   Für nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen wird die in Absatz 1 vorgesehene Obergrenze von 50 % in den ersten fünf Jahren nach dem Jahr der Anerkennung auf 60 % angehoben.

(3)   Für die finanzielle Hilfe der Union gilt eine Obergrenze von 6 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung

a)

jeder Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a oder

b)

jeder Erzeugergruppierung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b.

KAPITEL IV

Interventionskategorien zur entwicklung des ländlichen raums

Abschnitt 1

Interventionskategorien

Artikel 69

Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums

Bei den Interventionskategorien gemäß diesem Kapitel handelt es sich um Zahlungen oder Unterstützung in Bezug auf

a)

Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen;

b)

naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen;

c)

gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben;

d)

Investitionen, einschließlich Investitionen in Bewässerung;

e)

die Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum;

f)

Risikomanagementinstrumente;

g)

Zusammenarbeit;

h)

Wissensaustausch und Verbreitung von Information.

Artikel 70

Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen im Rahmen der Interventionen auch Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen in ihre GAP-Strategiepläne auf und können in diese Pläne auch andere Bewirtschaftungsverpflichtungen aufnehmen. Die Zahlungen für diese Verpflichtungen werden nach den in diesem Artikel festgelegten und in den GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen gewährt.

(2)   Die Mitgliedstaaten leisten Zahlungen nur an Landwirte oder andere Begünstigte, die freiwillig Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die als der Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 förderlich angesehen werden.

(3)   Im Rahmen dieses Artikels gewähren die Mitgliedstaaten Zahlungen nur für Verpflichtungen, die

a)

über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards nach Kapitel I Abschnitt 2 hinausgehen;

b)

über die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder für das Tierwohl sowie über sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen; Diese Anforderung gilt nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarforstsystemen und der Pflege von Aufforstungsflächen;

c)

über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Bedingungen hinausgehen;

d)

sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 31 gewährt werden.

Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht neue, über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen — unter Berücksichtigung der festgelegten Zielwerte — die Zahlungen fest, die auf der Grundlage der zusätzlich entstandenen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen gewährt werden. Diese Zahlungen werden jährlich gewährt und können auch Transaktionskosten decken. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung als Einmalzahlung pro Einheit gewähren.

(5)   Die Mitgliedstaaten können kollektive Systeme fördern und unterstützen und ergebnisbasierte Zahlungen leisten, um den Landwirten oder anderen Begünstigten einen Anreiz für eine deutliche oder messbare Verbesserung der Umweltqualität in größerem Maßstab zu geben.

(6)   Die Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihren GAP-Strategieplänen Folgendes festlegen:

a)

einen längeren Zeitraum für bestimmte Verpflichtungsarten, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung um jeweils ein Jahr vorsehen, sofern ein solcher längerer Zeitraum zur Erreichung oder Wahrung bestimmter Vorteile für die Umwelt oder das Tierwohl erforderlich ist,

b)

einen kürzeren Zeitraum von mindestens einem Jahr für Tierwohlverpflichtungen, für Verpflichtungen zur Erhaltung, nachhaltigen Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen, zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau, für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Vorhaben, die im Rahmen der in dem vorliegenden Artikel genannten Interventionskategorie durchgeführt werden, eine Revisionsklausel vorgesehen wird, damit sichergestellt ist, dass sie bei Änderung der einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß Absatz 3, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, angepasst werden, oder dass die Einhaltung von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d gewährleistet ist. Wird eine solche Anpassung von dem Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung der im Rahmen dieses Artikels geleisteten Zahlungen gefordert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Vorhaben, die im Rahmen der Interventionskategorie gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführt werden, die über den Zeitraum des GAP-Strategieplans hinausgehen, eine Revisionsklausel vorgesehen wird, damit sie an den Rechtsrahmen des nächsten Zeitraums angepasst werden können.

(8)   Wird im Rahmen dieses Artikels eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder für Verpflichtungen zur Umstellung auf oder Beibehaltung von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 gewährt, so setzen die Mitgliedstaaten eine Zahlung pro Hektar fest. Für andere Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten eine andere Einheit als Hektar verwenden. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung nach diesem Artikel in Form eines Pauschalbetrags gewähren.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die im Rahmen dieser Interventionskategorie Vorhaben durchführen, Zugang zu dem einschlägigen Wissen und den entsprechenden Informationen erhalten, die sie zur Durchführung dieser Vorhaben benötigen, und dass Personen mit Schulungsbedarf entsprechend geschult werden sowie Zugang zu Fachwissen erhalten, damit sie Landwirte, die sich zur Umstellung ihrer Erzeugungssysteme verpflichten, unterstützen können.

(10)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen nach dem vorliegenden Artikel mit denen nach Artikel 31 im Einklang stehen.

Artikel 71

Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gewähren, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen.

(2)   Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Artikels werden aktiven Landwirten für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesene Gebiete gewährt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können eine Feinabstimmung nach den Bedingungen in Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vornehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieses Artikels nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu bieten, die mit den naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen.

(5)   Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 4 werden in Bezug auf naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen im Vergleich zu Gebieten berechnet, die nicht von naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen betroffen sind.

(6)   Die Zahlungen im Rahmen dieses Artikels werden jährlich je Hektar landwirtschaftliche Fläche gewährt.

Artikel 72

Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund von sich aus der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG oder 2000/60/EG ergebenden Anforderungen gewähren, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen.

(2)   Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Artikels werden Landwirten, Waldbesitzern und deren Vereinigungen sowie anderen Landbewirtschaftern gewährt.

(3)   Bei der Festlegung der Gebiete mit Benachteiligungen können die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der folgenden Gebiete einbeziehen:

a)

als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;

b)

andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Durchführung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete ausmachen, die in den räumlichen Geltungsbereich des GAP-Strategieplans fallen;

c)

in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete.

(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieses Artikels nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, einschließlich etwaiger Transaktionskosten, zu bieten, die mit den gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen.

(5)   Die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 4 werden wie folgt berechnet:

a)

bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG in Bezug auf die Benachteiligungen, die sich aus gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels festgelegten, über die einschlägigen GLÖZ-Standards hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben;

b)

bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf die Benachteiligungen, die sich aus gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels festgelegten, über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (ausgenommen der in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GAB 1) und GLÖZ-Standards hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben.

(6)   Die Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Artikels werden jährlich je Hektar Fläche gewährt.

Artikel 73

Investitionen

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Investitionen gewähren.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels nur eine Unterstützung für diejenigen Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte gewähren, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beitragen.

Betrieben, die eine von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festzusetzende Größe überschreiten, wird die Unterstützung für den Forstsektor nur gewährt, wenn die einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument vorgelegt werden, der bzw. das mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung wie in den Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa (General Guidelines for the Sustainable Management of Forests in Europe) definiert, die auf der Zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa vom 16. — 17. Juni 1993 in Helsinki angenommen wurden, im Einklang steht.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, das mindestens Folgendes umfasst:

a)

Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten;

b)

Erwerb von Zahlungsansprüchen;

c)

Erwerb von Flächen für einen Betrag, der über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben liegt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt und zur Erhaltung kohlenstoffreicher Böden oder des Erwerbs von Flächen durch Junglandwirte unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten. Im Falle von Finanzierungsinstrumenten bezieht sich diese Obergrenze auf die förderfähigen öffentlichen Ausgaben, die dem Endempfänger ausgezahlt werden, und im Falle von Garantien auf den Betrag des zugrunde liegenden Darlehens;

d)

Erwerb von Tieren und Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung zu anderen Zwecken als

i)

der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen,

ii)

dem Schutz von Nutztieren vor Großraubtieren oder dem forstwirtschaftlichen Einsatz anstelle von Maschinen,

iii)

der Aufzucht gefährdeter Rassen im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Artikel 70 oder

iv)

der Erhaltung von Pflanzensorten, die von genetischer Erosion bedroht sind, im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Artikel 70;

e)

Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien;

f)

Investitionen in von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegte große Infrastrukturen, die nicht Teil von Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind, ausgenommen Investitionen in das Breitbandnetz und in Hochwasser- oder Küstenschutz betreffende vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen;

g)

Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den und Umwelt- und Klimazielen gemäß den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen.

Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und f gelten nicht, wenn die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen oder mehrere Sätze, die 65 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Die Höchstsätze der Unterstützung können angehoben werden auf

a)

bis zu 80 % für folgende Investitionen:

i)

Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und, im Hinblick auf das Tierwohl, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i,

ii)

Investitionen von Junglandwirten, die die von einem Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen,

iii)

Investitionen in den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

b)

bis zu 85 % für Investitionen von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne der Festlegung durch die Mitgliedstaaten;

c)

bis zu 100 % für folgende Investitionen:

i)

Aufforstung, Einrichtung und Regeneration von Agrarforstsystemen, forstwirtschaftliche Flurbereinigung und nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f, einschließlich nichtproduktiver Investitionen, die auf den Schutz von Nutztieren und Kulturpflanzen vor Schäden durch wild lebende Tiere ausgerichtet sind,

ii)

Investitionen in von den Mitgliedstaaten festgelegte Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten und land- und forstwirtschaftliche Infrastruktur,

iii)

Investitionen in die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen und Investitionen in geeignete vorbeugende Maßnahmen sowie Investitionen in die Gesunderhaltung von Wäldern,

iv)

nichtproduktive Investitionen, die im Rahmen von Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 und von Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung unterstützt werden;

(5)   Werden den Landwirten durch das Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so kann die Unterstützung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Tag gewährt werden, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden.

Artikel 74

Investitionen in Bewässerung

(1)   Die Mitgliedstaaten können Unterstützung für Investitionen in die Bewässerung von neuen und bestehenden bewässerten Flächen gewähren, sofern die gemäß Artikel 73 und nach diesem Artikel geltenden Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Investitionen in die Bewässerung werden nur unterstützt, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission für die gesamte Fläche, für die die Investition getätigt werden soll, sowie für etwaige andere Gebiete, auf deren Umwelt sich die Investition auswirken kann, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG einen Bewirtschaftungsplan übermittelt hat. Die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie greifen und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt werden.

(3)   Es sind Wasserzähler, mit denen der Wasserverbrauch auf der Ebene der geförderten Investition gemessen werden kann, installiert oder als Teil der Investition zu installieren.

(4)   Für Investitionen zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur kann von den Mitgliedstaaten nur unter den folgenden Bedingungen eine Unterstützung gewährt werden:

a)

Eine ex ante durchgeführte Bewertung lässt auf ein Wassereinsparpotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen;

b)

betrifft die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, so muss eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs erreicht werden, um dazu beizutragen, dass ein guter Zustand dieser Wasserkörper im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erreicht wird.

Die Mitgliedstaaten legen Prozentsätze für das Wassereinsparpotenzial und die effektive Senkung des Wasserverbrauchs fest, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne als Fördervoraussetzungen im Sinne von Artikel 111 Buchstabe d gelten. Die betreffende Wassereinsparung muss dem Bedarf entsprechen, der aus den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete hervorgeht, die gemäß der in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführten Richtlinie 2000/60/EG vorgeschrieben sind.

Für Investitionen in bestehende Anlagen, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirken, für Investitionen zum Bau von Speicherbecken oder für Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, gelten die Bedingungen des vorliegenden Absatzes nicht.

(5)   Für Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgungsoption können die Mitgliedstaaten nur dann eine Unterstützung gewähren, wenn die Bereitstellung und die Verwendung des betreffenden Wassers im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) erfolgt.

(6)   Für Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, darf von den Mitgliedstaaten nur unter den folgenden Bedingungen eine Unterstützung gewährt werden:

a)

Der Zustand des Wasserkörpers wurde im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen nicht niedriger als gut eingestuft und

b)

in einer Analyse der Umweltauswirkungen wird nachgewiesen, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird; Diese Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt werden; sie kann auch Gruppen von Betrieben betreffen.

(7)   Für Investitionen in den Bau oder Ausbau von Speicherbecken zu Bewässerungszwecken können die Mitgliedstaaten eine Unterstützung nur gewähren, wenn die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen hat.

(8)   Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Satz oder Sätze in Höhe von bis zu

a)

80 % der förderfähigen Kosten für gemäß Absatz 4 getätigte Bewässerungsinvestitionen innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe;

b)

100 % der förderfähigen Kosten für Investitionen in landwirtschaftliche Infrastruktur außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe, die der Bewässerung dienen soll;

c)

65 % der förderfähigen Kosten für andere Bewässerungsinvestitionen innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe.

Artikel 75

Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten, und für Existenzgründungen im ländlichen Raum, einschließlich der Niederlassung neuer Landwirte gewähren, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels nur eine Unterstützung gewähren, um

a)

die Niederlassung von Junglandwirten zu fördern, die die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen;

b)

Existenzgründungen im ländlichen Raum im Bereich der Land- oder Forstwirtschaft, einschließlich der Niederlassung neuer Landwirte, oder die Diversifizierung des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte im Hinblick auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten zu fördern;

c)

Existenzgründungen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten zu fördern, die im Zusammenhang mit den Strategien der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 stehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Vorlage und den Inhalt eines Geschäftsplans fest, den Begünstigte vorlegen müssen, um eine Unterstützung gemäß diesem Artikel erhalten zu können.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewähren die Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen oder Finanzierungsinstrumenten oder einer Kombination aus beiden. Die Unterstützung ist auf einen Beihilfebetrag von höchstens 100 000 EUR begrenzt und kann nach objektiven Kriterien differenziert werden.

Artikel 76

Risikomanagementinstrumente

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Risikomanagementinstrumente gewähren.

(2)   Die Unterstützung im Rahmen des vorliegenden Artikels kann zur Förderung von Risikomanagementinstrumenten gewährt werden, die aktiven Landwirten bei der Bewältigung von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Produktions- und Einkommensrisiken im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit helfen und zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beitragen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können, im Einklang mit ihrer Bewertung der Bedarfe, für verschiedene Arten von Risikomanagementinstrumenten, einschließlich Instrumenten zur Einkommensstabilisierung und insbesondere für Folgendes Unterstützung gewähren:

a)

Finanzbeiträge für Versicherungsprämien;

b)

Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit, einschließlich für die Verwaltungskosten für deren Einrichtung.

(4)   Wenn sie eine Unterstützung nach Absatz 3 gewähren, legen die Mitgliedstaaten die folgenden Fördervoraussetzungen fest:

a)

Arten und Umfang der förderfähigen Risikomanagementinstrumente;

b)

Methode für die Berechnung der Verluste und Auslösefaktoren für eine Entschädigung;

c)

Vorschriften über die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit sowie gegebenenfalls anderer förderfähiger Risikomanagementinstrumente.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung nur für die Deckung von Verlusten gewährt wird, die den Schwellenwert von mindestens 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes überschreiten. Im Rahmen sektoraler Risikomanagementinstrumente werden die Verluste entweder auf der Ebene des Betriebs oder auf der Ebene der Tätigkeit des Betriebs im betreffenden Sektor berechnet.

Im Rahmen der Finanzierungsinstrumente im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten Landwirten, die an keinem Risikomanagementinstrument beteiligt sind, für den Ausgleich von Verlusten im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes Unterstützung für die Finanzierung in Form von eigenständigem Betriebskapital gewähren.

(6)   Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen oder mehrere Sätze, die 70 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Dieser Absatz gilt nicht für Beiträge im Sinne von Artikel 19.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination der Interventionen nach diesem Artikel mit anderen öffentlichen oder privaten Risikomanagementregelungen nicht zu einer Überkompensation führt.

Artikel 77

Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Zusammenarbeit gewähren, um

a)

Vorhaben von operationellen EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 vorzubereiten und durchzuführen;

b)

LEADER vorzubereiten und durchzuführen;

c)

auf Unionsebene oder durch die Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen und deren Anwendung durch Landwirte zu fördern und zu unterstützen;

d)

Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände zu unterstützen;

e)

Strategien für intelligente Dörfer gemäß den Festlegungen der Mitgliedstaaten vorzubereiten und durchzuführen;

f)

sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels eine Unterstützung nur für neue Formen der Zusammenarbeit, einschließlich bestehender Formen der Zusammenarbeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit, gewähren. An dieser Zusammenarbeit sind mindestens zwei Akteure beteiligt, und die Zusammenarbeit trägt zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 bei.

(3)   Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieses Artikels die Kosten im Zusammenhang mit allen Aspekten der Zusammenarbeit decken.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung gemäß diesem Artikel als Gesamtbetrag gewähren, der die Kosten der Zusammenarbeit sowie die Kosten der durchgeführten Vorhaben deckt, oder sie decken nur die Kosten der Zusammenarbeit und verwenden für die durchgeführten Vorhaben Mittel aus anderen Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums, oder aus nationalen Stützungsinstrumenten oder solchen der Union.

Wird die Unterstützung in Form eines Gesamtbetrags gezahlt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das durchgeführte Vorhaben den geltenden Vorschriften und Anforderungen gemäß den Artikeln 70 bis 76 und 78 entspricht.

Im Falle von LEADER gilt in Abweichung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes, dass

a)

die Unterstützung zur Deckung aller Kosten, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 für eine vorbereitende Unterstützung in Betracht kommen, und zur Umsetzung ausgewählter Strategien gemäß den Buchstaben b und c des genannten Absatzes nur als Gesamtbetrag gemäß dem vorliegenden Artikel gewährt wird und

b)

die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass aus Investitionen bestehende durchgeführte Vorhaben den im Rahmen der Interventionskategorie für Investitionen gemäß Artikel 73 dieser Verordnung geltenden Vorschriften und Anforderungen der Union entsprechen.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieses Artikels keine Zusammenarbeit, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind.

(6)   Bei einer Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Hofnachfolge, insbesondere im Interesse des Generationswechsels auf Betriebsebene, dürfen die Mitgliedstaaten nur denjenigen Landwirten eine Unterstützung gewähren, die das vom betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit dem nationalen Recht festgelegte Rentenalter bereits erreicht haben oder bis zum Ende des Vorhabens erreicht haben werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf eine Höchstdauer von sieben Jahren. Diese Voraussetzung gilt nicht für LEADER sowie in ordnungsgemäß begründeten Fällen bei gemeinsamen Umwelt- und Klimamaßnahmen, die notwendig sind, um die Erreichung der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu erreichen.

(8)   Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung für

a)

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen auf einen oder mehrere Sätze, die 70 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten;

b)

die Gründung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden auf 10 % der jährlich vermarkteten Erzeugung der Gruppierung, der Organisation oder des Verbandes und einen Höchstbetrag von 100 000 EUR pro Jahr. Diese Unterstützung ist degressiv und beschränkt sich auf die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung.

Artikel 78

Wissensaustausch und Verbreitung von Information

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für den Wissensaustausch und die Verbreitung von Information gewähren, um zu einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen, wobei es insbesondere um Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, einschließlich Maßnahmen der Umwelterziehung und zur Förderung des Umweltbewusstseins, und um die Entwicklung von Unternehmen und Gemeinschaften im ländlichen Raum geht.

(2)   Mit der Unterstützung im Rahmen dieses Artikels können die Kosten aller einschlägigen Maßnahmen zur Förderung von Innovation, Schulungen und Beratung sowie andere Formen des Wissensaustauschs und der Verbreitung von Information, auch durch Erstellung und Aktualisierung von Plänen und Studien gedeckt werden, die auf Wissensaustausch und Verbreitung von Information ausgerichtet sind. Die betreffenden Maßnahmen tragen zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 bei.

(3)   Für Beratungsdienste wird nur dann eine Unterstützung gewährt, wenn diese Dienste mit Artikel 15 Absatz 3 im Einklang stehen.

(4)   Zur Einrichtung von Beratungsdiensten können die Mitgliedstaaten eine Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags von höchstens 200 000 EUR gewähren. Sie stellen sicher, dass die Unterstützung zeitlich begrenzt ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen dieser Interventionskategorie unterstützte Maßnahmen auf der in ihren GAP-Strategieplänen enthaltenen Beschreibung des AKIS gemäß Artikel 114 Buchstabe a Ziffer i beruhen und mit ihr übereinstimmen.

Abschnitt 2

Elemente, die für mehrere Interventionskategorien gelten

Artikel 79

Auswahl von Vorhaben

(1)   Nach Anhörung des in Artikel 124 genannten Begleitausschusses (im Folgenden „Begleitausschuss“) legen die nationale Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls regionale Verwaltungsbehörden oder bezeichnete zwischengeschaltete Stellen Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen folgender Interventionskategorien fest: Investitionen, Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum, Zusammenarbeit, Wissensaustausch und Verbreitung von Information. Mit diesen Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Unterstützung im Einklang mit der Zielsetzung der Interventionen gewährleistet werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass für Interventionen in Form von Investitionen, die eindeutig Umweltzwecken dienen oder im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, keine Auswahlkriterien gelten.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen nach Anhörung des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festgelegt werden.

(2)   Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden oder der bezeichneten zwischengeschalteten Stellen nach Absatz 1 lässt die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 unberührt.

(3)   Absatz 1 gilt nicht, wenn die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Auswahlkriterien gemäß Absatz 1 nicht für Vorhaben gelten, die mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von Horizont 2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) eingerichtet wurde, von Horizont Europa oder nach dem Programm für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (LIFE), das mit der Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) eingerichtet wurde, zertifiziert wurden, sofern diese Vorhaben mit dem GAP-Strategieplan im Einklang stehen.

(5)   Vorhaben dürfen ganz oder teilweise außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des GAP-Strategieplans beitragen.

Artikel 80

Spezifische Vorschriften für Finanzierungsinstrumente

(1)   Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann im Rahmen der Interventionskategorien gemäß den Artikeln 73 bis 78 der vorliegenden Verordnung gewährt werden.

(2)   Wird eine Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt, so gelten die Begriffsbestimmungen für „Finanzinstrument“, „Finanzprodukt“, „Endempfänger“, „Holdingfonds“, „spezifischer Fonds“, „Hebelwirkung“, „Multiplikatorverhältnis“, „Verwaltungskosten“ und „Verwaltungsgebühren“ gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie die Bestimmungen von Titel V Kapitel II Abschnitt 2 der genannten Verordnung.

Darüber hinaus gelten die Absätze 3 bis 5 dieses Artikels.

(3)   Gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann Betriebskapital, auch eigenständiges Betriebskapital, gemäß den Artikeln 73, 74, 76, 77 und 78 der vorliegenden Verordnung eine förderfähige Ausgabe sein, sofern es zur Erreichung mindestens eines für die betreffende Intervention relevanten spezifischen Ziels beiträgt. Die Unterstützung für die Finanzierung in Form von eigenständigem Betriebskapital kann nach jedem der genannten Artikel gewährt werden, ohne dass die Anforderung gilt, dass der Endempfänger im Rahmen desselben Artikels Unterstützung für andere Ausgaben erhält.

Für Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, darf der Gesamtbetrag der Unterstützung für Betriebskapital, der einem Endempfänger gewährt wird, ein Bruttosubventionsäquivalent von 200 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten.

(4)   Für die Finanzierung in Form von eigenständigem Betriebskapital gelten abweichend von den Artikeln 73, 74, 76, 77 und 78 nicht die in den genannten Artikeln festgelegten Unterstützungssätze.

(5)   Bei den förderfähigen Ausgaben eines Finanzierungsinstruments handelt es sich um den Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben ohne zusätzliche nationale Finanzierung im Sinne von Artikel 115 Absatz 5, der aus dem Finanzierungsinstrument während des Förderzeitraums gezahlt — bzw. bei Garantien für Garantieverträge zurückgestellt — wurde. Dieser Betrag entspricht Folgendem:

a)

den Zahlungen an die Endempfänger im Falle von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen;

b)

den — noch ausstehenden oder bereits fälligen — Mitteln, die für Garantieverträge zurückgestellt wurden, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet auf der Grundlage eines Multiplikatorverhältnisses, das für die betreffenden zugrunde liegenden ausgezahlten neuen Darlehen oder Beteiligungsinvestitionen bei Endempfängern festgelegt wird;

c)

den Zahlungen an die oder zugunsten der Endempfänger, wenn Finanzierungsinstrumente mit einem anderen Beitrag der Union zu einem einzigen Finanzinstrumentvorhaben gemäß Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 kombiniert werden;

d)

den Zahlungen von Verwaltungsgebühren und den Erstattungen von Verwaltungskosten der das Finanzierungsinstrument ausführenden Einrichtungen.

Wird ein Finanzierungsinstrument über aufeinanderfolgende Programmplanungszeiträume hinweg eingesetzt, so kann die Unterstützung, auch für Verwaltungskosten und -gebühren, den Endempfängern oder zugunsten der Endempfänger auf der Grundlage von Vereinbarungen, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum getroffen wurden, gewährt werden, sofern diese Unterstützung den Fördervorschriften des nachfolgenden Programmplanungszeitraums entspricht. In diesen Fällen wird die Förderfähigkeit der in den Ausgabenerklärungen angegebenen Ausgaben gemäß den für den betreffenden Programmplanungszeitraum geltenden Vorschriften ermittelt.

Wenn die Stelle, für die die Garantien bestehen, den geplanten Betrag der neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht gemäß dem Multiplikatorverhältnis an die Endempfänger ausgezahlt hat, werden die förderfähigen Ausgaben im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Das Multiplikatorverhältnis kann überprüft werden, wenn dies aufgrund nachfolgender Veränderungen der Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Eine solche Überprüfung darf nicht rückwirkend gelten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert. Werden Einrichtungen, die einen Holdingfonds einsetzen, durch Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt, so gilt für den diesen Einrichtungen gezahlten Betrag an Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 5 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Darlehen ausgezahlt bzw. für Garantieverträge zurückgestellt wurden, und von bis zu 7 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen ausgezahlt wurden.

Werden Einrichtungen, die spezifische Fonds einsetzen, durch Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt, so gilt für den diesen Einrichtungen gezahlten Betrag an Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 7 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Darlehen ausgezahlt bzw. für Garantieverträge zurückgestellt wurden, und von bis zu 15 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen ausgezahlt wurden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d wird der Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, wenn die einen Holdingfonds oder spezifische Fonds ausführenden Einrichtungen im Rahmen einer Ausschreibung nach geltendem Recht ausgewählt werden, in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt und spiegelt das Ergebnis der Ausschreibung wider.

Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endempfängern in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht.

Artikel 81

Einsatz des ELER über InvestEU

(1)   Die Mitgliedstaaten können dem GAP-Strategieplan im Vorschlag für einen GAP-Strategieplan im Sinne von Artikel 118 oder in dem Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans im Sinne von Artikel 119 einen Betrag von bis zu 3 % der ursprünglichen gesamten ELER-Mittelzuweisung als Beitrag an InvestEU zuweisen, der über die EU-Garantie und die InvestEU-Beratungsplattform eingesetzt wird. Der GAP-Strategieplan enthält eine Begründung für die Verwendung von InvestEU und dessen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, das bzw. die im Rahmen des GAP-Strategieplans ausgewählt wurde(n).

Der Betrag, der als Beitrag an InvestEU dient, wird im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2021/523 festgelegten Vorschriften eingesetzt.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen den beigetragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr fest. Bei einem Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans dürfen nur Mittel kommender Jahre ausgewiesen werden.

(3)   Der Betrag gemäß Absatz 1 wird bei Abschluss der Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 zur Dotierung des Teils der EU-Garantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente und für die InvestEU-Beratungsplattform verwendet. Die Mittelbindungen der Union in Bezug auf jede Beitragsvereinbarung dürfen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2027 von der Kommission in Jahrestranchen vorgenommen werden.

(4)   Wurde innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung des GAP-Strategieplans keine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels im GAP-Strategieplan zugewiesenen Betrag gemäß Artikel 118 der vorliegenden Verordnung geschlossen, so wird der entsprechende Betrag nach Genehmigung eines Änderungsantrags des Mitgliedstaats gemäß Artikel 119 der vorliegenden Verordnung in dem GAP-Strategieplan neu zugewiesen.

Eine Beitragsvereinbarung für den im Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der vorliegenden Verordnung zugewiesenen Betrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird gleichzeitig mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung dieser Änderung des GAP-Strategieplans geschlossen.

(5)   Wurde innerhalb von neun Monaten ab Genehmigung der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder verlängert.

Stellt ein Mitgliedstaat die Teilnahme an InvestEU ein, so werden die entsprechenden in den gemeinsamen Dotierungsfonds als Dotierung eingezahlten Beträge als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung eingezogen, und der Mitgliedstaat übermittelt einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans, die bewirkt, dass die eingezogenen Beträge und die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für künftige Kalenderjahre zugewiesenen Beträge verwendet werden können.

Die Beendigung oder Änderung der Beitragsvereinbarung wird gleichzeitig mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung der einschlägigen Änderung des GAP-Strategieplans, spätestens jedoch am 31. Dezember 2026, abgeschlossen.

(6)   Wurde eine Garantievereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 innerhalb der in der Beitragsvereinbarung vereinbarten Frist, aber nicht später als vier Jahre ab der Unterzeichnung der Garantievereinbarung nicht entsprechend ausgeführt, so ist die Beitragsvereinbarung zu ändern. Der Mitgliedstaat kann beantragen, dass gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur EU-Garantie beigetragene und in der Garantievereinbarung gebundene Beträge, die keine zugrunde liegenden Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder andere risikobehaftete Instrumente decken, gemäß Absatz 5 dieses Artikels behandelt werden.

(7)   Mittel, die durch als Beitrag an die EU-Garantie geleistete Beträge generiert wurden oder ihnen zuzuschreiben sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/523 zur Verfügung gestellt und für Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Form von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien verwendet.

(8)   Die Frist für die automatische Aufhebung der Mittelbindungen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2116 für die Beträge, die in einem GAP-Strategieplan nach den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels wiederzuverwenden sind, beginnt in dem Jahr, in dem die betreffenden Mittelbindungen vorgenommen wurden.

Artikel 82

Angemessene und korrekte Berechnung der Zahlungen

Werden Zahlungen auf der Grundlage von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode erstellt wurden. Zu diesem Zweck nehmen Stellen, die von den für die Umsetzung des GAP-Strategieplans zuständigen Behörden funktionell unabhängig sind und die über entsprechende Erfahrung verfügen, die Berechnungen vor oder bestätigen, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind.

Artikel 83

Formen der Zuschüsse

(1)   Unbeschadet der Artikel 70, 71, 72 und 75 können die gemäß diesem Kapitel gewährten Zuschüsse folgende Formen haben:

a)

Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten;

b)

Einheitskosten;

c)

Pauschalbeträge;

d)

Pauschalfinanzierungen.

(2)   Die Beträge für die Formen der Zuschüsse gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:

a)

anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, basierend auf:

i)

statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung oder

ii)

überprüften historischen Daten einzelner Begünstigter oder

iii)

der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;

b)

Haushaltsentwürfe, die von Fall zu Fall erstellt und vorab von der für die Auswahl von Vorhaben zuständigen Stelle genehmigt werden;

c)

im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von Unionspolitiken für eine vergleichbare Art von Vorhaben gelten;

d)

im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Zuschussprogrammen für eine vergleichbare Art von Vorhaben gelten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Begünstigten Zuschüsse unter Bedingungen gewähren, die gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, vollständig oder teilweise rückzahlbar sind, und zwar gemäß den folgenden Bedingungen:

a)

Die Rückzahlungen durch den Begünstigten erfolgen gemäß den von der Verwaltungsbehörde und dem Begünstigten vereinbarten Bedingungen;

b)

die Mitgliedstaaten verwenden die vom Begünstigten zurückgezahlten Mittel für dasselbe spezifische Ziel des GAP-Strategieplans bis zum 31. Dezember 2029 wieder, entweder in Form von mit Auflagen versehenen Zuschüssen oder in Form eines Finanzierungsinstruments oder in einer anderen Form der Unterstützung; die zurückgezahlten Beträge und Informationen über ihre Wiederverwendung werden in den letzten jährlichen Leistungsbericht aufgenommen;

c)

die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel auf separaten Konten oder unter geeigneten Rechnungsführungscodes verbucht werden;

d)

Unionsmittel, die von den Begünstigten zu einem beliebigen Zeitpunkt zurückgezahlt, jedoch bis zum 31. Dezember 2029 nicht wiederverwendet wurden, werden gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2116 wieder dem Unionshaushalt zugeführt.

Artikel 84

Befugnisübertragung zur Festlegung weiterer Anforderungen für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu erlassen, die die Bedingungen für die Gewährung einer Unterstützung für Folgendes betreffen:

a)

die Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 über genetische Ressourcen und Tierwohl;

b)

die Qualitätsregelungen gemäß Artikel 77 in Bezug auf die Besonderheit des Enderzeugnisses, den Zugang zu der Regelung, die Überprüfung verbindlicher Produktspezifikationen, die Transparenz der Regelung und die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sowie die Anerkennung freiwilliger Zertifizierungssysteme durch die Mitgliedstaaten.

TITEL IV

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 85

Ausgaben des EGFL und des ELER

(1)   Aus dem EGFL werden die Interventionskategorien finanziert, die im Zusammenhang stehen mit

a)

Direktzahlungen gemäß Artikel 16;

b)

Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III.

(2)   Aus dem ELER werden die Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel IV und technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 finanziert.

Artikel 86

Förderfähigkeit von Ausgaben

(1)   Ausgaben kommen in Betracht

a)

für eine Beteiligung des EGFL ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission folgt;

b)

für eine Beteiligung des ELER ab dem Zeitpunkt der Vorlage des GAP-Strategieplans, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2023.

(2)   Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen nach der Genehmigung dieser Änderung durch die Kommission ab dem Tag für eine Beteiligung aus dem EGFL in Betracht, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 119 Absatz 8 als Zeitpunkt festgelegt hat, zu dem die Änderung wirksam wird.

(3)   Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem Tag der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission oder ab dem Tag der Mitteilung der Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 9 für eine Beteiligung des ELER in Betracht.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und Absatz 4 Unterabsatz 2 kann der GAP-Strategieplan für den Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderungen des GAP-Strategieplans ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist.

(4)   Ausgaben kommen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie bis zum 31. Dezember 2029 von einem Begünstigten getätigt und gezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe von der Zahlstelle bis zum 31. Dezember 2029 tatsächlich gezahlt wurde.

Die Mitgliedstaaten legen den Beginn der Förderfähigkeit von Kosten, die dem Begünstigten entstanden sind, fest. Dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 1. Januar 2023 liegen.

Vorhaben sind unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen getätigt wurden, nicht förderfähig, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des GAP-Strategieplans bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde.

Vorhaben im Zusammenhang mit der frühen Pflege von Sämlingsbeständen und der Pflege von Jungpflanzenbeständen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowie im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f, wie sie vom Mitgliedstaat festgelegt wurden, können jedoch auch dann für eine Unterstützung in Betracht kommen, wenn sie bereits physisch abgeschlossen sind, bevor der Antrag auf Unterstützung bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wird.

(5)   Sachleistungen und Abschreibungskosten können unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen für eine Unterstützung im Rahmen des ELER in Betracht kommen.

Artikel 87

Mittelzuweisungen für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 darf der Gesamtbetrag für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die in Anhang V festgesetzte Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Unbeschadet des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 darf der Höchstbetrag, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der vorliegenden Verordnung vor der Anwendung von Artikel 17 der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die in Anhang VIII festgesetzte Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Für die Zwecke der Artikel 96, 97 und 98 ist die Mittelzuweisung eines Mitgliedstaats gemäß Anhang V nach Abzug der in Anhang VIII festgesetzten Beträge und vor einer etwaigen Übertragung gemäß Artikel 17 in Anhang IX festgesetzt.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in den Anhängen V und IX festgesetzten Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten zu erlassen, um Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrag der Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, zu berücksichtigen, einschließlich der Übertragungen gemäß den Artikeln 17 und 103, Übertragungen von Mittelzuweisungen gemäß Artikel 88 Absatz 5 oder etwaiger zur Finanzierung von Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Artikel 88 Absatz 6 erforderlicher Abzüge.

Jedoch werden bei der Anpassung von Anhang IX etwaige Übertragungen gemäß Artikel 17 nicht berücksichtigt.

(3)   Die Summe der in Artikel 101 genannten indikativen Mittelzuweisungen je Intervention für die Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 16, die in einem Mitgliedstaat für ein Kalenderjahr gewährt werden sollen, darf die in Anhang V festgesetzte Zuweisung dieses Mitgliedstaats um den im GAP-Strategieplan gemäß Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 vorgesehenen geschätzten Betrag der Kürzung von Zahlungen überschreiten.

Artikel 88

Mittelzuweisungen für bestimmte Interventionskategorien in bestimmten Sektoren

(1)   Die finanzielle Hilfe der Union für Interventionskategorien im Weinsektor wird den Mitgliedstaaten gemäß Anhang VII zugewiesen.

(2)   Die finanzielle Hilfe der Union für Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor wird den Mitgliedstaaten gemäß Anhang X zugewiesen.

(3)   Die Deutschland zugewiesene finanzielle Hilfe der Union für Interventionskategorien im Hopfensektor beläuft sich auf 2 188 000 EUR pro Haushaltsjahr.

(4)   Die finanzielle Hilfe der Union für Interventionskategorien im Sektor Olivenöl und Tafeloliven pro Haushaltsjahr wird wie folgt zugewiesen:

a)

10 666 000 EUR für Griechenland;

b)

554 000 EUR für Frankreich und

c)

34 590 000 EUR für Italien.

(5)   Die betreffenden Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, die gesamten Mittelzuweisungen gemäß den Absätzen 3 und 4 auf ihre Zuweisungen für Direktzahlungen zu übertragen. Dieser Beschluss darf nicht überarbeitet werden.

Die auf Zuweisungen für Direktzahlungen übertragenen Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten stehen für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Interventionskategorien nicht mehr zur Verfügung.

(6)   Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, bis zu 3 % ihrer in Anhang V festgesetzten Zuweisungen für Direktzahlungen, gegebenenfalls nach Abzug der Zuweisungen für Baumwolle gemäß Anhang VIII, für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz auf bis zu 5 % zu erhöhen. In diesem Fall wird der dieser Erhöhung entsprechende Betrag von dem in Artikel 96 Absätze 1, 2 oder 5 festgelegten Höchstbetrag abgezogen und steht nicht mehr für die Zuweisung zu den in Titel III, Kapitel II, Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 genannten Interventionskategorien der gekoppelten Einkommensstützung zur Verfügung.

Der Betrag, der dem Prozentsatz der Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes entspricht und für Interventionskategorien in anderen Sektoren für ein bestimmtes Haushaltsjahr verwendet wird, gilt als Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten je Haushaltsjahr für Interventionskategorien in anderen Sektoren.

(7)   Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 6 im Jahr 2025 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 überarbeiten.

(8)   Die in dem genehmigten GAP-Strategieplan festgesetzten Beträge, die sich aus der Anwendung der Absätze 6 und 7 ergeben, sind in dem betreffenden Mitgliedstaat verbindlich.

Artikel 89

Mittelzuweisungen für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1)   Der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 wird im Einklang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 auf 60 544 439 600 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)   0,25 % der in Absatz 1 genannten Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2116, einschließlich des europäischen GAP-Netzes gemäß Artikel 126 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und der EIP gemäß Artikel 127 der vorliegenden Verordnung. Diese Maßnahmen können auch vorherige Programmplanungszeiträume und nachfolgende GAP-Strategieplanungszeiträume betreffen.

(3)   Die jährliche Aufteilung der Beträge gemäß Absatz 1 auf die Mitgliedstaaten nach Abzug des Betrags gemäß Absatz 2 ist in Anhang XI festgesetzt.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang XI zu erlassen, mit denen die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten überarbeitet wird, um relevante Entwicklungen, einschließlich der Übertragungen gemäß den Artikeln 17 und 103, zu berücksichtigen, technische Anpassungen ohne Änderung der Gesamtzuweisungen vorzunehmen oder um sonstigen in einem Rechtsakt nach dem Erlass dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen Rechnung zu tragen.

Artikel 90

Beteiligung des ELER

In dem Durchführungsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 118 Absatz 6 zur Genehmigung eines GAP-Strategieplans wird die Höchstbeteiligung des ELER für den Plan festgesetzt. Die ELER-Beteiligung wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, abzüglich zusätzlicher nationaler Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5, berechnet.

Artikel 91

Sätze der ELER-Beteiligung

(1)   In den GAP-Strategieplänen wird auf regionaler oder nationaler Ebene für alle Interventionen ein einheitlicher Satz der ELER-Beteiligung festgesetzt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung auf

a)

85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in weniger entwickelten Regionen;

b)

80 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

c)

60 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in Übergangsregionen im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060;

d)

43 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung — sofern der im GAP-Strategieplan festgesetzte Satz gemäß Absatz 2 niedriger ist — auf

a)

65 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 71;

b)

80 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für Zahlungen gemäß Artikel 70, für Zahlungen gemäß Artikel 72, für die Unterstützung nichtproduktiver Investitionen gemäß Artikel 73, für die Unterstützung der Projekte der operationellen EIP Gruppen gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a und für LEADER gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b;

c)

100 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für Vorhaben, für die gemäß den Artikeln 17 und 103 auf den ELER übertragene Mittel bereitgestellt werden.

(4)   Der Mindestsatz der ELER-Beteiligung beträgt 20 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.

(5)   Die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 ist von den förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 ausgenommen.

Artikel 92

Mindestmittelzuweisungen für LEADER

(1)   Mindestens 5 % der in Anhang XI festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für LEADER vorgesehen.

(2)   Der Gesamtbetrag der ELER-Ausgaben, der in dem Finanzplan gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit Ausnahme von LEADER, vorgesehen ist, darf für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum 95 % der Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan gemäß Anhang XI nicht überschreiten. Diese finanzielle Obergrenze, stellt nach Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.

Artikel 93

Mindestmittelzuweisungen für Interventionen zu spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen

(1)   Mindestens 35 % der in Anhang XI festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für Interventionen zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und hinsichtlich des Tierwohls gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i vorgesehen.

(2)   Zur Festlegung der Beteiligung im Hinblick auf den in Absatz 1 genannten Prozentsatz nehmen die Mitgliedstaaten Ausgaben für die folgenden Interventionen auf:

a)

100 % für Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70;

b)

50 % für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 71;

c)

100 % für gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 72;

d)

100 % für Investitionen gemäß Artikel 73 und 74 im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und hinsichtlich des Tierwohls gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i.

(3)   Der Gesamtbetrag der ELER-Ausgaben, der in dem Finanzplan gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit Ausnahme derjenigen für in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Interventionen, vorgesehen ist, darf für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum 65 % der Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan gemäß Anhang XI nicht überschreiten. Diese von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigte finanzielle Obergrenze gilt als im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze.

(4)   Dieser Artikel gilt nicht für Ausgaben für die Regionen in äußerster Randlage.

Artikel 94

Höchstmittelzuweisungen für technische Hilfe

(1)   Höchstens 4 % der in Anhang XI festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan können zur Finanzierung der Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 125 verwendet werden.

Die ELER-Beteiligung kann für GAP-Strategiepläne, bei denen sich der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bis zu 1,1 Mrd. EUR beläuft, auf 6 % angehoben werden.

(2)   Technische Hilfe wird auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung im Rahmen von Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/2116 erstattet. Dieser Pauschalsatz entspricht dem im GAP-Strategieplan für technische Hilfe festgesetzten Prozentsatz der insgesamt geltend gemachten Ausgaben.

Artikel 95

Mindestmittelzuweisungen zur Unterstützung für Junglandwirte

(1)   Für jeden Mitgliedstaat ist der in Anhang XII festgesetzte Mindestbetrag als Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestimmt. Auf der Grundlage der Analyse der Situation in Bezug auf Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren („SWOT-Analyse“) und des ermittelten zu deckenden Bedarfs wird der Betrag für eine oder beide der folgenden Interventionskategorien verwendet:

a)

die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Artikel 30;

b)

die Niederlassung von Junglandwirten gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a.

(2)   Neben den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Interventionskategorien können die Mitgliedstaaten den Mindestbetrag im Sinne des genannten Absatzes für Interventionen in Form von Investitionen für Junglandwirte gemäß Artikel 73 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer ii verwenden, sofern ein höherer Unterstützungssatz angewendet wird. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so werden auf den vorzusehenden Mindestbetrag höchstens 50 % der Ausgaben für die in Satz 1 genannten Investitionen angerechnet.

(3)   Die Gesamtausgaben für andere Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen als die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Artikel 30, dürfen für kein Kalenderjahr die in Anhang V festgesetzten Mittelzuweisungen für Direktzahlungen für das betreffende Kalenderjahr abzüglich des Teils von Anhang XII, der für das betreffende Kalenderjahr für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte reserviert ist, überschreiten, wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.

(4)   Der Gesamtbetrag der ELER-Ausgaben, der für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit Ausnahme derjenigen für die Niederlassung von Junglandwirten gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a, vorgesehen ist, darf für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum nicht die Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan gemäß Anhang XI abzüglich des Anteils der in Anhang XII für die Niederlassung von Junglandwirten gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum vorgesehenen Mittel überschreiten, wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.

(5)   Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit gemäß Absatz 2 dieses Artikels Gebrauch zu machen, so wird der Anteil der Ausgaben für Interventionen in Form von Investitionen für Junglandwirte, für die gemäß Artikel 73 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer ii ein höherer Stützungssatz von höchstens 50 % gilt, wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt, auf die finanzielle Obergrenze im Sinne von Absatz 4 des vorliegenden Artikels angerechnet.

Artikel 96

Höchstmittelzuweisungen für gekoppelte Einkommensstützung

(1)   Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 sind auf höchstens 13 % der in Anhang IX festgesetzten Beträge begrenzt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die fakultative gekoppelte Stützung mehr als 13 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der genannten Verordnung verwendet haben, beschließen, für die gekoppelte Einkommensstützung mehr als 13 % des in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgesetzten Betrags zu verwenden. Der sich daraus ergebende Prozentsatz darf den von der Kommission für die fakultative gekoppelte Stützung für das Antragsjahr 2018 genehmigten Prozentsatz nicht überschreiten.

(3)   Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 kann um höchstens 2 Prozentpunkte angehoben werden, sofern der Betrag, um den der Prozentsatz von 13 % überschritten wird, der Stützung für Eiweißpflanzen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.

(4)   Der in den genehmigten GAP-Strategieplan aufgenommene Betrag, der sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ergibt, darf nicht überschritten werden.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 3 Mio. EUR pro Jahr zur Finanzierung der gekoppelten Einkommensstützung zu verwenden.

(6)   Unbeschadet des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 [horizontale Verordnung] darf der Höchstbetrag, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 vor der Anwendung von Artikel 17 der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die im GAP-Strategieplan gemäß diesem Artikel festgesetzten Beträge nicht überschreiten.

Artikel 97

Mindestmittelzuweisungen für Öko-Regelungen

(1)   Mindestens 25 % der in Anhang IX angegebenen Mittelzuweisungen sind für jedes Kalenderjahr von 2023 bis 2027 für Öko-Regelungen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 vorgesehen.

(2)   Überschreitet der Betrag der Gesamtbeteiligung des ELER, den ein Mitgliedstaat für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i des genannten Absatzes, vorgesehen hat, 30 % der in Anhang XI für den Zeitraum des GAP-Strategieplans festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER, so können die Mitgliedstaaten die Summe der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorzusehenden Beträge reduzieren. Die Reduzierung darf insgesamt nicht höher sein als der Betrag, um den der in Satz 1 genannten Prozentsatz überschritten wird.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Reduzierung darf nicht dazu führen, dass der Jahresbetrag, der für die Öko-Regelungen für den Zeitraum des GAP-Strategieplans gemäß Absatz 1 vorzusehen ist, um mehr als 50 % reduziert wird.

(4)   Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten den gemäß Absatz 1 vorzusehenden Jahresbetrag um bis zu 75 % reduzieren, sofern sich der Gesamtbetrag, der für Interventionen gemäß Artikel 70 für den Zeitraum des GAP-Strategieplans vorgesehen ist, auf mehr als 150 % der Summe der Beträge beläuft, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor Anwendung von Absatz 2 vorzusehen sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten können in den Kalenderjahren 2023 und 2024 gemäß Artikel 101 Absatz 3 Beträge, die gemäß dem vorliegenden Artikel für die Öko-Regelungen vorgesehen sind, zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 in dem betreffenden Jahr verwenden, sofern alle Möglichkeiten, diese Mittel für die Öko-Regelungen einzusetzen, ausgeschöpft wurden,

a)

bis zu einem Schwellenwert, der 5 % der in Anhang IX für das entsprechende Kalenderjahr festgelegten Beträge entspricht,

b)

oberhalb eines Schwellenwerts, der 5 % der in Anhang IX für das entsprechende Kalenderjahr festgelegten Beträge entspricht, sofern, die Bedingungen gemäß Absatz 6 erfüllt werden.

(6)   Bei der Anwendung von Absatz 5 Buchstabe b müssen die Mitgliedstaaten ihre GAP-Strategiepläne im Einklang mit Artikel 119 ändern, um

a)

die Beträge, die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel für die öko-Regelungen vorgesehen sind, für die übrigen Jahre des Zeitraums des GAP-Strategieplans um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der gemäß Absatz 5 Buchstabe b des vorliegenden Artikels zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet wird, oder

b)

die Beträge, die für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, vorgesehen sind, um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der im Einklang mit Absatz 5 Buchstabe b des vorliegenden Artikels zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet wird. Weitere für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74 im Sinne dieses Absatzes vorgesehene Beträge werden nicht berücksichtigt, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Gebrauch macht.

(7)   Verwendet ein Mitgliedstaat bei Anwendung von Absatz 5 Buchstabe a für den Gesamtzeitraum der Jahre 2023 bis 2024 einen Betrag zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2, der 2,5 % der Summe der in Anhang IX für die Jahre 2023 und 2024 angegebenen Mittelzuweisungen überschreitet, so muss er die Beträge, die 2,5 % der Summe der in Anhang IX für die Jahre 2023 und 2024 angegebenen Mittelzuweisungen überschreiten und die in diesen Jahren zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet werden, durch eine Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 ausgleichen, um

a)

die Beträge, die gemäß diesem Artikel für die Öko-Regelungen vorgesehen sind, für die übrigen Jahre des Zeitraums des GAP-Strategieplans um einen Betrag aufzustocken, der mindestens den Beträgen entspricht, die 2,5 % der Summe der in Anhang IX für die Jahre 2023 und 2024 angegebenen Mittelzuweisungen überschreiten, oder

b)

die Beträge, die für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, vorgesehen sind, um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der 2,5 % der Summe der in Anhang IX für die Jahre 2023 und 2024 angegebenen Mittelzuweisungen überschreitet. Weitere für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74 gemäß diesem Absatz vorgesehene Beträge werden nicht berücksichtigt, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Gebrauch macht.

(8)   In den Kalenderjahren 2025 und 2026 können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 101 Absatz 3 einen Betrag bis zu einem Schwellenwert von 2 % der Beträge, die in Anhang IX für das betreffende Kalenderjahr festgelegt und gemäß dem vorliegenden Artikel für die Öko-Regelungen vorgesehen sind, zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 in demselben Jahr verwenden, sofern alle Möglichkeiten, diese Mittel für die Öko-Regelungen einzusetzen, ausgeschöpft wurden und die Bedingungen gemäß Absatz 9 erfüllt sind.

(9)   Bei Anwendung von Absatz 8 müssen die Mitgliedstaaten ihre GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 ändern, um

a)

die Beträge, die gemäß dem vorliegenden Artikel für die Öko-Regelungen vorgesehen sind, für die übrigen Jahre des Zeitraums des GAP-Strategieplans um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der gemäß Absatz 8 zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet wird, oder

b)

die Beträge, die für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, vorgesehen sind, um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet wird. Weitere für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74 gemäß dem vorliegenden Absatz vorgesehene Beträge werden nicht berücksichtigt, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Gebrauch macht.

(10)   Für jedes Kalenderjahr ab dem Kalenderjahr 2025 dürfen die Gesamtausgaben für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, mit Ausnahme der Öko-Regelungen, die in Anhang V festgesetzten Mittelzuweisungen für Direktzahlungen für das betreffende Kalenderjahr abzüglich eines Betrags in Höhe von 23 % der in Anhang IX gemäß diesem Absatz für die Kalenderjahre 2025 und 2026 vorgesehenen Mittel für Öko-Regelungen und in Höhe von 25 % der in Anhang IX gemäß diesem Absatz für das Kalenderjahr 2027 vorgesehenen Mittel für Öko-Regelungen nicht überschreiten, gegebenenfalls korrigiert um den Betrag, der sich aus der Anwendung der Absätze 2, 3, 4, 6, 7 und 9 dieses Artikels ergibt, und wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.

(11)   Wenden die Mitgliedstaaten die Absätze 2, 3, 4, 6, 7 und 9 des vorliegenden Artikels für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum an, so darf der Gesamtbetrag der ELER-Ausgaben, der für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit Ausnahme derjenigen für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, vorgesehen ist, nach Anwendung der Absätze 2, 6, 7 und 9 des vorliegenden Artikels nicht die in Anhang XI angegebene Gesamtbeteiligung des ELER für die Entwicklung des ländlichen Raums für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum abzüglich der Beträge für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i überschreiten, wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.

Artikel 98

Mindestmittelzuweisungen für die Umverteilungseinkommensstützung

(1)   Mindestens 10 % der in Anhang IX festgesetzten Mittelzuweisungen sind jährlich für die Umverteilungseinkommensstützung gemäß Artikel 29 vorgesehen.

(2)   Die Gesamtausgaben für Interventionskategorien in Form von anderen Direktzahlungen als der Umverteilungseinkommensstützung dürfen in keinem Kalenderjahr die in Anhang V angegebenen Mittelzuweisungen für Direktzahlungen für das betreffende Kalenderjahr abzüglich eines Betrags in Höhe von 10 % der in Anhang IX für das betreffende Kalenderjahr vorgesehenen Mittel für Direktzahlungen überschreiten, gegebenenfalls korrigiert nach Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2, wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.

Artikel 99

Freiwillige Beträge der ELER-Zuweisung für Maßnahmen unter LIFE und Erasmus+

Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, einen bestimmten Anteil der ELER-Zuweisung zur Mobilisierung von Unterstützung und zur großmaßstäblichen Durchführung von integrierten strategischen Naturschutzprojekten zugunsten landwirtschaftlicher Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EU) 2021/783 sowie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Lernmobilität im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit dem Schwerpunkt auf Junglandwirten und Frauen in ländlichen Gebieten gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (49) zu verwenden.

Artikel 100

Nachverfolgung klimabezogener Ausgaben

(1)   Die Kommission bewertet anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen den Beitrag der Politik zur Erreichung der Klimaschutzziele unter Verwendung einer einfachen, gemeinsamen Methode.

(2)   Der Beitrag zur Erreichung des Ausgabenzielwerts wird geschätzt anhand spezifischer Gewichtungen, bei denen danach differenziert wird, ob die Unterstützung einen erheblichen oder nur einen mäßigen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leistet. Es werden folgende Gewichtungen vorgenommen:

a)

40 % für die Ausgaben im Rahmen der Einkommensgrundstützung und der ergänzenden Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3;

b)

100 % für Ausgaben im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 4;

c)

100 % für Ausgaben für die Interventionen gemäß Artikel 93 Absatz 1, ausgenommen Interventionen gemäß Buchstabe d dieses Absatzes;

d)

40 % für Ausgaben für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 71.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem 31. Dezember 2025 gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Gewichtungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen, wenn eine solche Änderung im Interesse der genaueren Nachverfolgung von Ausgaben für Umwelt- Klimaziele gerechtfertigt ist.

Artikel 101

Indikative Mittelzuweisungen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan eine indikative Mittelzuweisung für jede Intervention und für jedes Jahr fest. Diese indikative Mittelzuweisung entspricht der voraussichtlichen Höhe der Zahlungen im Rahmen des GAP-Strategieplans für die Intervention im betreffenden Haushaltsjahr, ausgenommen voraussichtliche Zahlungen auf der Grundlage zusätzlicher nationaler Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5.

(2)   Abweichend von Absatz 1 geben die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für die Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f für jeden Sektor und jedes Jahr eine indikative Mittelzuweisung an, die der voraussichtlichen Höhe der Zahlungen für die Interventionen in diesem Sektor pro Haushaltsjahr entspricht; die voraussichtlichen Zahlungen auf der Grundlage der nationalen finanziellen Hilfe gemäß Artikel 53 sind davon ausgenommen.

(3)   Die gemäß den Absätzen 1 und 2 von den Mitgliedstaaten festgelegten indikativen Mittelzuweisungen hindern diese Mitgliedstaaten nicht daran, Mittel aus diesen indikativen Mittelzuweisungen für andere Interventionen zu verwenden, ohne ihre GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 zu ändern, sofern die vorliegende Verordnung, insbesondere ihre Artikel 87, 88, 89, 90, 92 bis 98 und 102, und die Verordnung (EU) 2021/2116, insbesondere deren Artikel 32 Absatz 6 Buchstabe b, eingehalten werden, und unter der Voraussetzung, dass

a)

Mittelzuweisungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen für andere Interventionen in Form von Direktzahlungen verwendet werden;

b)

Mittelzuweisungen für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums für andere Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet werden;

c)

Mittelzuweisungen für Interventionen im Bienenzuchtsektor und im Weinsektor nur für andere Interventionen im selben Sektor verwendet werden;

d)

Mittelzuweisungen für Interventionen in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f für Interventionen in anderen dort genannten Sektoren verwendet und im GAP-Strategieplan festgelegt werden und diese Verwendung keinerlei Auswirkungen auf genehmigte operationelle Programme hat.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren, die zu zahlenden Beträge auf der Grundlage des Wertes der in dem Kalenderjahr aktivierten Ansprüche innerhalb des geplanten Höchst- und Mindesteinheitsbetrags, der für Interventionen im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 102 Absatz 2 festgelegt ist, linear erhöhen oder senken.

Artikel 102

Geplante Einheitsbeträge und geplante Outputs

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für jede in ihren GAP-Strategieplänen enthaltene Intervention einen oder mehrere geplante Einheitsbeträge fest. Bei dem geplanten Einheitsbetrag handelt es sich je nach Festlegung der Mitgliedstaaten um einen einheitlichen oder einen durchschnittlichen Betrag. Der „geplante einheitliche Einheitsbetrag“ ist der Wert, der voraussichtlich für jeden entsprechenden Output gezahlt wird. Der „geplante durchschnittliche Einheitsbetrag“ ist der Durchschnittswert der verschiedenen Einheitsbeträge, die voraussichtlich für die entsprechenden Outputs gezahlt werden.

Für Interventionen, die unter das integrierte System gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen, werden einheitliche Einheitsbeträge festgelegt, es sei denn, einheitliche Einheitsbeträge sind aufgrund der Konzeption oder des Umfangs der Intervention nicht möglich oder nicht angemessen. In diesen Fällen sind durchschnittliche Einheitsbeträge festzulegen.

(2)   Für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen können die Mitgliedstaaten geplante Höchst- oder Mindesteinheitsbeträge oder beides für jeden für die einzelnen Interventionen geplanten Einheitsbetrag festsetzen.

Der „geplante Höchsteinheitsbetrag“ und der „geplante Mindesteinheitsbetrag “ sind die Höchst- und Mindesteinheitsbeträge, die voraussichtlich für die entsprechenden Outputs gezahlt werden.

Bei der Festsetzung der geplanten Höchst- oder Mindesteinheitsbeträge oder von beiden können die Mitgliedstaaten diese Werte mit der Flexibilität begründen, die dafür benötigt wird, Umverteilungen vorzunehmen, um zu vermeiden, dass Mittel ungenutzt bleiben.

Der tatsächlich realisierte Einheitsbetrag gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe c darf nur dann unter dem geplanten Einheitsbetrag oder — soweit festgesetzt — dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, wenn damit ein Überschreiten der Mittelzuweisungen für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 verhindert werden soll.

(3)   Für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums können die Mitgliedstaaten bei Verwendung geplanter durchschnittlicher Einheitsbeträge einen geplanten durchschnittlichen Höchsteinheitsbetrag festsetzen.

Der „geplante durchschnittliche Höchsteinheitsbetrag“ ist der Höchstbetrag, der voraussichtlich für die entsprechenden Outputs im Durchschnitt gezahlt wird.

(4)   Werden für eine Intervention verschiedene Einheitsbeträge festgesetzt, so gelten die Absätze 2 und 3 für jeden einschlägigen Einheitsbetrag dieser Intervention.

(5)   Die Mitgliedstaaten setzen für jede Intervention die geplanten jährlichen Outputs — quantifiziert für jeden geplanten einheitlichen oder durchschnittlichen Einheitsbetrag — fest. Innerhalb einer Intervention können die geplanten jährlichen Outputs auf aggregierter Ebene für alle Einheitsbeträge oder für Gruppen von Einheitsbeträgen vorgelegt werden.

Artikel 103

Flexibilität zwischen den Zuweisungen für Direktzahlungen und den ELER-Zuweisungen

(1)   Im Rahmen seines Vorschlags für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen,

a)

bis zu 25 % seiner in Anhang V festgesetzten Zuweisung für Direktzahlungen, für die Kalenderjahre 2023 bis 2026, gegebenenfalls nach Abzug der in Anhang VIII festgesetzten Zuweisungen für Baumwolle, auf seine ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 zu übertragen oder

b)

bis zu 25 % seiner ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 auf seine in Anhang V festgesetzte Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 zu übertragen.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Prozentsatz für die Übertragung von der Zuweisung eines Mitgliedstaats für Direktzahlungen auf seine ELER-Zuweisung kann wie folgt angehoben werden:

a)

um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern der Mitgliedstaat die entsprechende Mittelaufstockung für aus dem ELER finanzierte Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f verwendet;

b)

um bis zu 2 Prozentpunkte, sofern der Mitgliedstaat die entsprechende Mittelaufstockung im Einklang mit Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe b verwendet.

(3)   Der Prozentsatz für die Übertragung von der ELER-Zuweisung eines Mitgliedstaats auf seine Zuweisung für Direktzahlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann für Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen pro Hektar unter 90 % des Unionsdurchschnitts auf 30 % erhöht werden. Diese Bedingung ist im Falle Bulgariens, Estlands, Spaniens, Lettlands, Litauens, Polens, Portugals, Rumäniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens erfüllt.

(4)   In den Beschlüssen gemäß Absatz 1 wird der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannte Prozentsatz festgesetzt, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 1 im Jahr 2025 im Rahmen eines Antrags auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 überarbeiten.

TITEL V

GAP-STRATEGIEPLAN

KAPITEL I

Allgemeine bestimmungen

Artikel 104

GAP-Strategiepläne

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe dieser Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für die Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 umzusetzen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erstellt unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen und institutionellen Bestimmungen einen einzigen GAP-Strategieplan für sein gesamtes Hoheitsgebiet.

Werden Elemente des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kohärenz und die Übereinstimmung mit den auf nationaler Ebene erstellten Elementen des GAP-Strategieplans. Die auf regionaler Ebene erstellten Elemente kommen in den einschlägigen Abschnitten des GAP-Strategieplans im Sinne von Artikel 107 angemessen zur Geltung.

(3)   Auf der Grundlage der SWOT-Analyse gemäß Artikel 115 Absatz 2 sowie einer Bewertung der Bedarfe gemäß Artikel 108 legen die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen eine Interventionsstrategie gemäß Artikel 109 fest, in der quantitative Zielwerte und Etappenziele zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 festgesetzt sind. Die Zielwerte werden anhand eines gemeinsamen Satzes von Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I festgelegt.

Zur Erreichung dieser Zielwerte legen die Mitgliedstaaten Interventionen auf der Grundlage der Interventionskategorien gemäß Titel III fest.

(4)   Jeder GAP-Strategieplan deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 ab.

Artikel 105

Ehrgeizigere umwelt- und klimabezogene Ziele

(1)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, über ihre GAP-Strategiepläne — und insbesondere über die Elemente der Interventionsstrategie gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a — einen Gesamtbeitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu leisten, der größer ist als der Gesamtbeitrag, der über die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER im Zeitraum 2014 bis 2020 zur Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 110 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geleistet wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren GAP-Strategieplänen anhand verfügbarer Informationen, wie sie den größeren Gesamtbeitrag gemäß Absatz 1 zu erreichen beabsichtigen. Diese Erläuterung stützt sich auf relevante Informationen, wie die Elemente gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b, sowie auf die Verbesserungen, die gegenüber den einschlägigen in Anhang I festgelegten Wirkungsindikatoren erwartet werden.

Artikel 106

Verfahrensvorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen die GAP-Strategiepläne auf der Grundlage von transparenten Verfahren, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen, im Einklang mit ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen.

(2)   Die Einrichtung des Mitgliedstaats, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist, stellt sicher, dass

a)

die einschlägigen Behörden der regionalen Ebene gegebenenfalls wirksam an der Ausarbeitung des GAP-Strategieplans beteiligt werden und

b)

die zuständigen Umwelt- und Klimabehörden wirksam an der Ausarbeitung der Umwelt- und Klimaaspekte des GAP-Strategieplans beteiligt werden.

(3)   Jeder Mitgliedstaat begründet eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden. Die Partnerschaft schließt mindestens folgende Partner ein:

a)

zuständige Behörden der regionalen und der lokalen Ebene sowie andere Behörden, einschließlich der zuständigen Umwelt- und Klimaschutzbehörden;

b)

Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich Vertreter des Agrarsektors;

c)

Einrichtungen, die die Zivilgesellschaft vertreten, und gegebenenfalls Einrichtungen, die für die Förderung von sozialer Inklusion, der Grundrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung verantwortlich sind.

Die Mitgliedstaaten beziehen diese Partner wirksam bei der Erstellung der GAP-Strategiepläne ein und hören einschlägige Interessenträger an, gegebenenfalls auch zu den Mindeststandards gemäß Artikel 134.

(4)   Die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch ihre Regionen, und die Kommission arbeiten zusammen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der geteilten Verwaltung eine wirksame Koordinierung bei der Umsetzung der GAP-Strategiepläne zu gewährleisten.

(5)   Die Organisation und die Durchführung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit dem auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlassenen delegierten Rechtsakt.

KAPITEL II

Inhalt des GAP-Strategieplans

Artikel 107

Inhalt der GAP-Strategiepläne

(1)   Jeder GAP-Strategieplan enthält Abschnitte zu den folgenden Punkten:

a)

die Bewertung der Bedarfe;

b)

die Interventionsstrategie;

c)

die Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind;

d)

die in der Strategie festgelegten Interventionen in Form von Direktzahlungen, Interventionen in bestimmten Sektoren und Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

e)

einen Plan mit Zielwerten und einen Finanzplan;

f)

das Verwaltungs- und Koordinierungssystem;

g)

die Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten;

h)

wenn Elemente des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt werden, eine kurze Erläuterung zum nationalen und regionalen Aufbau des Mitgliedstaats, und insbesondere Angaben dazu, welche Elemente jeweils auf nationaler und auf regionaler Ebene erstellt werden.

(2)   Jeder GAP-Strategieplan enthält die folgenden Anhänge:

a)

Anhang I — Ex-ante-Evaluierung und strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (50);

b)

Anhang II — SWOT-Analyse;

c)

Anhang III — Anhörung der Partner;

d)

gegebenenfalls Anhang IV — Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;

e)

Anhang V — Zusätzliche nationale Finanzierung im Rahmen des GAP-Strategieplans;

f)

gegebenenfalls Anhang VI — Nationale Übergangsbeihilfe.

(3)   Die Artikel 108 bis 115 enthalten ausführliche Vorschriften über den Inhalt der Abschnitte und Anhänge der GAP-Strategiepläne gemäß den Absätzen 1 und 2.

Artikel 108

Bewertung der Bedarfe

Die Bewertung der Bedarfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a umfasst Folgendes:

a)

Zusammenfassung der SWOT-Analyse gemäß Artikel 115 Absatz 2;

b)

Ermittlung der Bedarfe für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 auf der Grundlage der SWOT-Analyse; alle aus der SWOT-Analyse resultierenden Bedarfe werden beschrieben, unabhängig davon, ob im GAP-Strategieplan auf sie eingegangen wird oder nicht;

c)

für das spezifische Ziel „Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a eine Bewertung der Bedarfe in Bezug auf eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Direktzahlungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Betriebsstruktur, und in Bezug auf Risikomanagement;

d)

gegebenenfalls eine Analyse der Bedarfe bestimmter geografischer Gebiete, z. B. Regionen in äußerster Randlage sowie Berg- und Inselgebiete;

e)

Priorisierung der Bedarfe, einschließlich einer schlüssigen Begründung der getroffenen Entscheidungen, die sich gegebenenfalls auch auf die Gründe dafür erstreckt, warum im GAP-Strategieplan auf bestimmte festgestellte Bedarfe nicht oder nur teilweise eingegangen wird.

Für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden bei der Bewertung der Bedarfe die sich aus den in Anhang XIII aufgeführten Rechtsakten ergebenden nationalen Umwelt- und Klimapläne berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten ziehen für ihre Bewertung der Bedarfe Daten heran, die aktuell und verlässlich und gegebenenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind.

Artikel 109

Interventionsstrategie

(1)   In der Interventionsstrategie gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b wird für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, auf das im GAP-Strategieplan eingegangen wird, Folgendes festgelegt:

a)

Zielwerte und dazugehörige Etappenziele für die relevanten Ergebnisindikatoren, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Bewertung der Bedarfe gemäß Artikel 108 verwenden. Diese Zielwerte müssen auf der Grundlage der Bewertung der Bedarfe gerechtfertigt sein. Für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden die Zielwerte aus den erläuternden Elementen gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels abgeleitet;

b)

Interventionen, die auf den Interventionskategorien gemäß Titel III basieren, mit denen auf die spezifische Situation in dem betreffenden Gebiet nach einer soliden Interventionslogik eingegangen wird, unterstützt durch die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 139, die SWOT-Analyse gemäß Artikel 115 Absatz 2 und die Bewertung der Bedarfe gemäß Artikel 108;

c)

Elemente, die zeigen, wie die Interventionen die Erreichung der Zielwerte ermöglichen und wie sie aufeinander abgestimmt und miteinander vereinbar sind;

d)

Elemente, die zeigen, dass die Zuweisung der Finanzmittel für die Interventionen des GAP-Strategieplans gerechtfertigt und für die Erreichung der festgesetzten Zielwerte ausreichend ist und dass sie mit dem Finanzplan gemäß Artikel 112 im Einklang steht.

(2)   Die Interventionsstrategie belegt die Kohärenz der Strategie und die Komplementarität der Interventionen zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2

a)

anhand einer Übersicht über die Umwelt- und Klimaarchitektur des GAP-Strategieplans, in der Folgendes beschrieben wird:

i)

für jeden der GLÖZ-Standards gemäß Anhang III die Vorgehensweise zur Umsetzung des Unionsstandards, einschließlich der folgenden Elemente: Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren, räumlicher Geltungsbereich, Kategorie der dem Standard unterliegenden Landwirte und anderen Begünstigten und — falls erforderlich — eine Beschreibung, wie das Bewirtschaftungsverfahren zum Erreichen des Hauptziels dieses GLÖZ-Standards beiträgt,

ii)

der Gesamtbeitrag der Konditionalität zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f,

iii)

die Komplementarität zwischen den einschlägigen Ausgangsbedingungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 70 Absatz 3, der Konditionalität und den verschiedenen Interventionen, einschließlich Unterstützung für ökologischen/biologischen Landbau, mit denen auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f eingegangen wird,

iv)

die Art und Weise, wie der größere Gesamtbeitrag gemäß Artikel 105 erreicht werden soll,

v)

wie die Umwelt- und Klimaarchitektur des GAP-Strategieplans zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen soll, die in den in Anhang XIII aufgeführten Gesetzgebungsakten festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und wie diese Architektur mit diesen Zielwerten vereinbar sein soll.

b)

in Bezug auf das spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g anhand einer Übersicht über die im GAP-Strategieplan vorgesehenen einschlägigen Interventionen und besonderen Bedingungen für Junglandwirte, wie diejenigen gemäß Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 30, Artikel 73 und Artikel 75 und Artikel 77 Absatz 6. Bei der Vorlage des Finanzplans für die Interventionskategorien gemäß den Artikeln 30, 73 und 75 nehmen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Artikel 95 Bezug. In der Übersicht wird auch allgemein das Zusammenspiel mit nationalen Instrumenten erläutert, mit dem die Kohärenz zwischen Unions- und nationalen Maßnahmen in diesem Bereich verbessert werden soll;

c)

eine Erklärung, wie die Interventionen im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 mit der Richtlinie 2000/60/EG vereinbar sind;

d)

in Bezug auf das spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a anhand einer Übersicht dazu, wie eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Landwirte im Rahmen des GAP-Strategieplans gewährten Einkommensstützung erreicht werden soll, gegebenenfalls einschließlich Angaben zur Begründung der Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2. In dieser Übersicht wird gegebenenfalls auch auf die Kohärenz und die Komplementarität der Territorialisierung der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 22 Absatz 2 mit der Unterstützung im Rahmen anderer Interventionen eingegangen, insbesondere mit Zahlungen aufgrund naturbedingter oder anderer gebietsspezifischer Benachteiligungen gemäß Artikel 71;

e)

anhand einer Übersicht über die sektorbezogenen Interventionen, einschließlich der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 und der Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III, mit einer Begründung der Auswahl der betreffenden Sektoren, einem Verzeichnis der Interventionen für die einzelnen Sektoren, deren Komplementarität;

f)

gegebenenfalls anhand einer Erläuterung, welche Interventionen zu einem kohärenten und integrierten Ansatz für das Risikomanagement beitragen sollen;

g)

gegebenenfalls anhand einer Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen, einschließlich der Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Interventionen und Fonds;

h)

anhand einer Übersicht dazu, wie der GAP-Strategieplan zur Erreichung des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i festgelegten spezifischen Ziels der Verbesserung des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen beiträgt, einschließlich der Ausgangsbedingungen und der Komplementarität zwischen der Konditionalität und den verschiedenen Interventionen;

i)

anhand einer Erklärung dazu, wie die Interventionen und Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind, zu einer Vereinfachung im Sinne der Endbegünstigten und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beitragen.

(3)   Werden Elemente des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt, so wird im Rahmen der Interventionsstrategie die Kohärenz und die Übereinstimmung dieser Elemente mit den auf nationaler Ebene erstellten Elementen des GAP-Strategieplans sichergestellt.

Artikel 110

Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind

Der Abschnitt zu den in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe c genannten Elementen, die mehreren Interventionen gemein sind, umfasst Folgendes:

a)

die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Bedingungen sowie die Mindestanforderungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 18;

b)

eine Beschreibung der Inanspruchnahme von „technischer Hilfe“ gemäß Artikel 94 und Artikel 125 sowie eine Beschreibung der nationalen GAP-Netze gemäß Artikel 126;

c)

in Bezug auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Definition des Begriffs „ländliche Gebiete“, die im Rahmen GAP-Strategieplans gemäß der Festlegung der Mitgliedstaaten verwendet wird;

d)

sonstige Informationen zur Durchführung, insbesondere:

i)

eine Kurzbeschreibung der Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche sowie gegebenenfalls der Funktionsweise der Reserve,

ii)

gegebenenfalls die Verwendung des geschätzten Aufkommens aus der Kürzung von Direktzahlungen gemäß Artikel 17,

iii)

den Beschluss und die dazugehörige Begründung in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 17 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung sowie von Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116,

iv)

gegebenenfalls den Beschluss und eine Beschreibung dessen wichtigster Elemente bezüglich der Umsetzung von Artikel 19,

v)

eine Übersicht über die Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten zwischen dem ELER und anderen in ländlichen Gebieten tätigen Fonds der Union.

Artikel 111

Interventionen

Der Abschnitt zu den einzelnen in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe d genannten, in der Strategie festgelegten Interventionen, einschließlich auf regionaler Ebene festgelegter Interventionen, umfasst Folgendes:

a)

die zugrundeliegende Interventionskategorie;

b)

den räumlichen Geltungsbereich;

c)

die spezifische Ausgestaltung oder die Anforderungen der Intervention, die einen wirksamen Beitrag zur Erreichung des bzw. der spezifischen Ziels(e) gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 gewährleisten; bei Umwelt- und Klimainterventionen muss die Verknüpfung mit den Konditionalitätsanforderungen ergeben, dass die Verfahren komplementär sind und sich nicht überschneiden;

d)

die Fördervoraussetzungen;

e)

die in Anhang I festgelegten Ergebnisindikatoren, zu denen die Intervention direkt und maßgeblich beitragen sollte;

f)

bei jeder Intervention, der die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien zugrundeliegen, eine Beschreibung, wie die in Artikel 10 und Anhang II dieser Verordnung genannten einschlägigen Bestimmungen von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft eingehalten werden, und bei jeder Intervention, die nicht auf den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien basiert, die Angabe, ob und — wenn ja — wie die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 oder Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft eingehalten werden;

g)

einen Outputindikator und die jährlichen geplanten Outputs der Intervention gemäß Artikel 102 Absatz 5;

h)

die jährlichen geplanten einheitlichen oder durchschnittlichen Einheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 sowie gegebenenfalls die geplanten Höchst- oder Mindesteinheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absätze 2 und 3;

i)

eine Erläuterung, wie die Einheitsbeträge gemäß Buchstabe h dieses Absatzes festgesetzt wurden;

j)

falls zutreffend:

i)

Form und Satz der Unterstützung,

ii)

die Methode zur Berechnung der geplanten Einheitsbeträge der Unterstützung und deren Bescheinigung gemäß Artikel 82;

k)

die jährliche Mittelzuweisung für die Intervention gemäß Artikel 101 Absatz 1 oder im Falle der in Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f genannten Sektoren die jährliche Mittelzuweisung für den betreffenden Sektor gemäß Artikel 101 Absatz 2 gegebenenfalls einschließlich einer Aufschlüsselung nach Beträgen, die für Zuschüsse, und Beträgen, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind;

l)

die Angabe, ob die Intervention außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt und einer beihilferechtlichen Prüfung unterliegt.

Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf Interventionen im Rahmen der in dem in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und c bis g genannten Interventionskategorie im Bienenzuchtsektor, Interventionen im Rahmen der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe h bis k genannten Interventionskategorie im Weinsektor und Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen im Rahmen der in Artikel 77 genannten Interventionskategorie für Kooperation.

Artikel 112

Plan mit Zielwerten und Finanzplan

(1)   Der in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e genannte Plan mit Zielwerten besteht aus einer zusammenfassenden Tabelle mit den Zielwerten und Etappenzielen gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a.

(2)   Der in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e genannte Finanzplan umfasst eine Übersichtstabelle, die Folgendes ausweist:

a)

Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 87 Absatz 1, für die Interventionskategorien im Weinsektor gemäß Artikel 88 Absatz 1 und für die Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 88 Absatz 2 sowie für die Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 89 Absatz 3 unter Angabe der jährlichen Beträge und der Gesamtbeträge, die von den Mitgliedstaaten zur Einhaltung der gemäß Artikel 92 bis 98 für Mindestmittelzuweisungen geltenden Anforderungen vorgesehen werden;

b)

die Übertragungen der Beträge im Sinne von Buchstabe a zwischen Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 103 und etwaige Abzüge von den Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, um im Einklang mit Artikel 88 Absatz 6 Beträge für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zur Verfügung zu stellen;

c)

Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für die Interventionskategorien im Hopfensektor gemäß Artikel 88 Absatz 3 sowie für die Interventionskategorien im Sektor Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 88 Absatz 4 sowie — falls diese Interventionskategorien nicht durchgeführt werden — der Beschluss, die entsprechenden Zuweisungen im Einklang mit Artikel 88 Absatz 5 der Zuweisung des Mitgliedstaats für Direktzahlungen zuzuschlagen;

d)

gegebenenfalls Übertragungen von Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats aus dem ELER zur Unterstützung über InvestEU gemäß Artikel 81 der vorliegenden Verordnung, im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/783 oder der Verordnung (EU) 2021/817 gemäß Artikel 99 der vorliegenden Verordnung;

e)

gegebenenfalls die für die Regionen in äußerster Randlage vorgesehenen Beträge.

(3)   Zusätzlich zu Unterabsatz 2 enthält ein detaillierter Finanzplan für jedes Haushaltsjahr — ausgedrückt als Prognose des Mitgliedstaats über die Ausführung von Zahlungen — die folgenden Tabellen gemäß Artikel 111 Buchstaben g und k:

a)

Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen nach den Übertragungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c auf der Grundlage der indikativen Mittelzuweisungen nach Interventionskategorie und Intervention, Angabe der geplanten Outputs für jede Intervention, der geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 sowie gegebenenfalls der geplanten Höchst- oder Mindesteinheitsbeträge, oder beide, für jede Intervention gemäß Artikel 102 Absatz 2. Gegebenenfalls umfasst die Aufschlüsselung auch den Betrag der Reserve von Zahlungsansprüchen.

Das geschätzte Gesamtaufkommen aus der Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 17 ist anzugeben.

Unter Berücksichtigung der Verwendung des geschätzten Aufkommens aus der Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 17 und Artikel 87 Absatz 3 werden diese indikativen Mittelzuweisungen, die diesbezüglichen geplanten Outputs sowie die entsprechenden geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge vor der Kürzung von Zahlungen festgelegt;

b)

Aufschlüsselung der Zuweisungen für die Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel III nach Intervention mit Angabe der geplanten Outputs oder im Fall der in Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f genannten Sektoren die indikativen Mittelzuweisungen für die einzelnen Sektoren mit Angabe der geplanten Outputs, angegeben als Nummer der operationellen Programme für die einzelnen Sektoren;

c)

Aufteilung der Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Mittelübertragungen auf und von Direktzahlungen gemäß Buchstabe b, aufgeschlüsselt nach Interventionskategorie und Intervention, einschließlich der Gesamtbeträge für den Zeitraum des GAP-Strategieplans, mit Angabe des geltenden Satzes der ELER-Beteiligung, aufgeschlüsselt nach Intervention und gegebenenfalls nach Art der Region. Bei einer Mittelübertragung von Direktzahlungen ist bzw. sind die durch die Übertragung finanzierte(n) Intervention(en) oder Teile von Interventionen anzugeben. In dieser Tabelle werden auch die geplanten Outputs jeder Intervention und die geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 sowie gegebenenfalls die geplanten durchschnittlichen Höchstbeträge je Einheit gemäß Artikel 102 Absatz 3 angegeben. Gegebenenfalls enthält die Tabelle auch eine Aufschlüsselung der Zuschüsse und Beträge, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind. Die Beträge für technische Hilfe sind ebenfalls anzugeben.

Artikel 113

Verwaltungs- und Koordinierungssysteme

Der Abschnitt zu den in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe f genannten Verwaltungs- und Koordinierungssystemen umfasst Folgendes:

a)

Angabe aller Verwaltungseinrichtungen gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie der nationalen Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der regionalen Verwaltungsbehörden;

b)

Angabe und Rolle von in Artikel 123 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten zwischengeschalteten Stellen;

c)

Angaben zu den Kontrollsystemen und Sanktionen gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2021/2116, einschließlich:

i)

integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116,

ii)

Kontroll- und Sanktionssystem für die Konditionalität gemäß Titel IV Kapitel IV und V der Verordnung (EU) 2021/2116,

iii)

für die Kontrollen zuständigen Kontrolleinrichtungen;

d)

eine Übersicht zur Struktur für Überwachung und Berichterstattung.

Artikel 114

Modernisierung

In dem Abschnitt zu den in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe g genannten Elementen, die die Modernisierung der GAP gewährleisten, werden diejenigen Elemente des GAP-Strategieplans herausgestellt, die die Modernisierung des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete und der GAP fördern; der Abschnitt umfasst insbesondere Folgendes:

a)

einen Überblick darüber, wie der GAP-Strategieplan zur Erreichung des Querschnittsziels gemäß Artikel 6 Absatz 2 beitragen wird, insbesondere:

i)

eine Beschreibung der Organisationsstruktur des AKIS,

ii)

eine Beschreibung, wie die Beratungsdienste gemäß Artikel 15, die Forschung und das nationale GAP-Netz gemäß Artikel 126 zusammenarbeiten werden, um Beratung, Wissenstransfer und Innovationsdienste bereitzustellen, und wie die Maßnahmen, die im Rahmen von Interventionen gemäß Artikel 78 oder anderen einschlägigen Interventionen unterstützt werden, in das AKIS integriert werden;

b)

eine Beschreibung der Strategie für die Entwicklung digitaler Technologien in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum sowie für den Einsatz dieser Technologien, um die Wirksamkeit und Effizienz der Interventionen des GAP-Strategieplans zu verbessern.

Artikel 115

Anhänge

(1)   Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a genannte Anhang I des GAP-Strategieplans enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 139 und der strategischen Umweltprüfung (SUP) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG, eine Beschreibung, wie diese Ergebnisse berücksichtigt, bzw. eine Begründung, weshalb sie nicht berücksichtigt wurden, sowie einen Link zu den vollständigen Berichten über die Ex-ante-Evaluierung und die SUP.

(2)   Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b genannte Anhang II des GAP-Strategieplans umfasst eine SWOT-Analyse der gegenwärtigen Situation des vom GAP-Strategieplan erfassten Gebiets.

Die SWOT-Analyse erfolgt auf der Grundlage der gegenwärtigen Situation des vom GAP-Strategieplan erfassten Gebiets und umfasst für jedes der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 eine allgemeine Beschreibung der gegenwärtigen Situation des unter den GAP-Strategieplan fallenden Gebiets, basierend auf gemeinsamen Kontextindikatoren und anderen aktuellen quantitativen und qualitativen Informationen wie z. B. Studien, früheren Evaluierungsberichten, sektoralen Analysen und früheren Erfahrungen.

Gegebenenfalls enthält die SWOT-Analyse auch eine Analyse der räumlichen Aspekte, einschließlich regionaler Besonderheiten, unter Hervorhebung der Gebiete, die Gegenstand von Interventionen sind, und eine Analyse der sektoralen Aspekte, insbesondere für diejenigen Sektoren, die Gegenstand spezifischer Interventionen oder Programme sind.

In dieser Beschreibung wird in Bezug auf jedes der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 zudem insbesondere auf Folgendes eingegangen:

a)

im Bereich des GAP-Strategieplans ermittelte Stärken;

b)

im Bereich des GAP-Strategieplans ermittelte Schwächen;

c)

im Bereich des GAP-Strategieplans ermittelte Chancen;

d)

im Bereich des GAP-Strategieplans ermittelte Gefahren.

Für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden bei der SWOT-Analyse die auf den in Anhang XIII aufgeführten Gesetzgebungsakten basierenden nationalen Pläne berücksichtigt.

Für das spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g enthält die SWOT-Analyse eine kurze Analyse in Bezug auf den Zugang zu Land, Bodenmobilität, Flächenneuordnung, Zugang zu Finanzmitteln und Krediten sowie Zugang zu Wissen und Beratung.

Für das Querschnittsziel gemäß Artikel 6 Absatz 2 enthält die SWOT-Analyse auch relevante Informationen über die Funktionsweise des AKIS und damit verbundener Strukturen.

(3)   Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe c genannte Anhang III des GAP-Strategieplans enthält die Ergebnisse der Anhörung der Partner und insbesondere der einschlägigen Behörden der regionalen und der lokalen Ebene sowie eine kurze Beschreibung, wie die Anhörung durchgeführt wurde.

(4)   Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe d genannte Anhang IV des GAP-Strategieplans enthält eine Kurzbeschreibung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und ihrer Komplementarität mit den anderen Interventionen des GAP-Strategieplans.

(5)   Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe e genannte Anhang V des GAP-Strategieplans enthält Folgendes:

a)

eine Kurzbeschreibung der zusätzlichen nationalen Finanzierung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV, die im Rahmen des GAP-Strategieplans bereitgestellt wird, einschließlich der Beträge je Intervention und Angabe der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;

b)

eine Erläuterung der Komplementarität mit den Interventionen des GAP-Strategieplans;

c)

die Angabe, ob die zusätzliche nationale Finanzierung außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt und einer beihilferechtlichen Prüfung unterliegt und

d)

die nationale finanzielle Hilfe im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 53.

(6)   Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe f genannte Anhang VI des GAP-Strategieplans enthält die folgenden Informationen zur nationalen Übergangsbeihilfe:

a)

den jährlichen sektorspezifischen Finanzrahmen für jeden Sektor, dem nationale Übergangsbeihilfe gewährt wird;

b)

gegebenenfalls den Höchstsatz der Unterstützung je Einheit für jedes Jahr des Zeitraums;

c)

gegebenenfalls Angaben zu dem im Einklang mit Artikel 147 Absatz 2 Unterabsatz 2 geänderten Referenzzeitraum;

d)

eine Kurzbeschreibung der Komplementarität der nationalen Übergangsbeihilfe mit den Interventionen des GAP-Strategieplans.

Artikel 116

Befugnisübertragung betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2023 gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Kapitels in Bezug auf den Inhalt des GAP-Strategieplans und seiner Anhänge zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sind ausschließlich auf die Behebung von Problemen der Mitgliedstaaten beschränkt.

Artikel 117

Durchführungsbefugnisse betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Präsentation der in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Elemente gemäß den Artikeln 108 bis 115 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III

Genehmigung und änderung des GAP-Strategieplans

Artikel 118

Genehmigung des GAP-Strategieplans

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Januar 2022 einen Vorschlag für einen GAP-Strategieplan mit den in Artikel 107 genannten Angaben vor.

(2)   Die Kommission bewertet den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan im Hinblick auf seine Vollständigkeit, seine Vereinbarkeit und Kohärenz mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie mit der Verordnung (EU) 2021/2116, seinen wirksamen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 und seine Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und Wettbewerbsverzerrungen sowie den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und die Behörden. Die Bewertung erstreckt sich insbesondere auf die Angemessenheit der Strategie des GAP-Strategieplans, der entsprechenden spezifischen Ziele, Zielwerte, Interventionen und der Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Erreichung der spezifischen Ziele des GAP-Strategieplans durch das vorgeschlagene Bündel von Interventionen auf der Grundlage der SWOT-Analyse und der Ex-ante-Evaluierung.

(3)   Je nach Ergebnis der Bewertung gemäß Absatz 2 kann die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Vorlage des GAP-Strategieplans Bemerkungen übermitteln.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls den vorgeschlagenen Plan.

(4)   Die Kommission genehmigt den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und der Plan mit Artikel 9 und den anderen Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar ist. Die Genehmigung stützt sich ausschließlich auf Rechtsakte, die für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind.

(5)   Die GAP-Strategiepläne werden spätestens sechs Monate nach ihrer Vorlage durch den betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.

Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Informationen gemäß Artikel 113 Buchstabe c und in den Anhängen I bis IV des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstaben a bis d.

In hinreichend begründeten Fällen kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung eines GAP-Strategieplans beantragen, der nicht alle Elemente enthält. In diesem Fall gibt der betreffende Mitgliedstaat die fehlenden Teile des GAP-Strategieplans an und übermittelt für den gesamten GAP-Strategieplan indikative Zielwerte und Finanzpläne gemäß Artikel 112, um die generelle Vereinbarkeit und Kohärenz des Plans aufzuzeigen. Die fehlenden Elemente des GAP-Strategieplans werden der Kommission innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Genehmigung als Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 vorgelegt.

(6)   Jeder GAP-Strategieplan wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 153 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.

(7)   Die GAP-Strategiepläne haben erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.

Artikel 119

Änderung des GAP-Strategieplans

(1)   Die Mitgliedstaaten können der Kommission Anträge auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne übermitteln.

(2)   Die Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen des Plans den Erwartungen zufolge auf die Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 auswirken werden. Den Anträgen wird der geänderte Plan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt.

(3)   Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit der Änderung mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie mit der Verordnung (EU) 2021/2116 und ihren wirksamen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele.

(4)   Die Kommission genehmigt die beantragte Änderung eines GAP-Strategieplans, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und der geänderte Plan mit Artikel 9 und den anderen Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie mit den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar ist.

(5)   Die Kommission kann innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags auf Änderung des GAP-Strategieplans Bemerkungen übermitteln. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

(6)   Ein Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans wird spätestens drei Monate nach seiner Einreichung durch den Mitgliedstaat genehmigt.

(7)   Vorbehaltlich möglicher Ausnahmen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind oder von der Kommission gemäß Artikel 122 festgelegt werden, kann einmal pro Kalenderjahr ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans gestellt werden. Darüber hinaus können während des GAP-Strategieplanungszeitraums drei weitere Anträge auf Änderung des GAP-Strategieplans eingereicht werden. Dieser Absatz gilt nicht für Änderungsanträge, mit denen gemäß Artikel 118 Absatz 5 die fehlenden Elemente vorgelegt werden.

Anträge auf Änderung des GAP-Strategieplans im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7, Artikel 103 Absatz 5 oder Artikel 120 zählen für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegte Begrenzung nicht.

(8)   Eine Änderung des GAP-Strategieplans im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 oder Artikel 103 Absatz 1 bezüglich des EGFL wird ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Genehmigung des Änderungsantrags durch die Kommission folgt, und nach entsprechender Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 wirksam.

Eine Änderung des GAP-Strategieplans im Zusammenhang mit Artikel 103 Absatz 1 bezüglich des ELER wird nach der Genehmigung des Änderungsantrags durch die Kommission und entsprechender Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 89 Absatz 4 wirksam.

Eine Änderung des GAP-Strategieplans bezüglich des EGFL, mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Änderungen, wird ab einem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt nach der Genehmigung des Antrags für diese Änderung durch die Kommission wirksam. Für die verschiedenen Elemente einer Änderung können von den Mitgliedstaaten unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten festgelegt werden. Bei der Festlegung dieses Zeitpunkts tragen die Mitgliedstaaten den in diesem Artikel festgelegten Fristen des Genehmigungsverfahrens und dem Umstand Rechnung, dass Landwirten und anderen Begünstigten zur Berücksichtigung der Änderung genügend Zeit bleiben muss. Der vorgesehene Tag ist von den Mitgliedstaaten im Zuge der Stellung des Antrags auf Änderung des GAP-Strategieplans anzugeben und unterliegt gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels der Genehmigung durch die Kommission.

(9)   Abweichend von den Absätzen 2 bis 8, 10 und 11 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jederzeit Änderungen an Elementen ihrer GAP-Strategiepläne vornehmen und zur Anwendung bringen, wenn diese Änderungen die Interventionen im Rahmen von Titel III Kapitel IV — einschließlich der Fördervoraussetzungen für diese Interventionen — betreffen und zu keinen Änderungen der in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zielwerte führen. Sie übermitteln diese Änderungen der Kommission, bevor sie mit ihrer Anwendung beginnen, und nehmen sie in den nächsten Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Absatz 1 dieses Artikels auf.

(10)   Jede Änderung des GAP-Strategieplans wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 153 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.

(11)   Unbeschadet des Artikels 86 haben Änderungen von GAP-Strategieplänen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.

(12)   Berichtigungen von Tippfehlern oder von offensichtlichen Irrtümern oder solche von rein redaktioneller Art, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Intervention auswirken, gelten nicht als Antrag auf Änderung gemäß dem vorliegenden Artikel. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

Artikel 120

Überprüfung des GAP-Strategieplans

Wenn ein in Anhang XIII aufgeführter Gesetzgebungsakt geändert wird, hat jeder Mitgliedstaat zu bewerten, ob sein GAP-Strategieplan, insbesondere die Erläuterung gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v und alle weiteren Elemente des GAP-Strategieplans, auf die sich diese Erläuterung bezieht, entsprechend geändert werden sollten. Jeder Mitgliedstaat hat die Kommission — im Fall einer in Anhang XIII aufgeführten Richtlinie binnen sechs Monaten nach der Frist für die Umsetzung der Änderung oder im Fall einer in Anhang XIII aufgeführten Verordnung binnen sechs Monaten nach dem Beginn der Anwendung der Änderung — über das Ergebnis seiner Bewertung zu benachrichtigen, wobei eine Erläuterung beizufügen ist, und gegebenenfalls einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 2 einzureichen.

Artikel 121

Berechnung von Fristen für ein Tätigwerden der Kommission

Wird eine Frist für ein Tätigwerden der Kommission festgesetzt, so beginnt diese Frist für die Zwecke dieses Kapitels, sobald alle Informationen, die den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entsprechen, übermittelt wurden.

Diese Frist schließt die folgenden Zeiträume nicht ein:

a)

den Zeitraum, der am Folgetag des Tages beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen oder ein Ersuchen um überarbeitete Unterlagen übermittelt, und an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat der Kommission antwortet;

b)

im Fall von Änderungen im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 und Artikel 103 Absatz 5: den Zeitraum für den Erlass des delegierten Rechtsakts zur Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 87 Absatz 2.

Artikel 122

Befugnisübertragung in Bezug auf Änderungen von GAP-Strategieplänen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Kapitels zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen;

b)

die Bestimmung von Ausnahmefällen, in denen die Höchstzahl von Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 7 nicht gilt.

TITEL VI

KOORDINIERUNG UND VERWALTUNG

Artikel 123

Verwaltungsbehörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Verwaltungsbehörde für seinen GAP-Strategieplan.

Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen und institutionellen Bestimmungen regionale Verwaltungsbehörden benennen, die für einige oder alle der in Absatz 2 genannten Aufgaben zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das einschlägige Verwaltungs- und Kontrollsystem so eingerichtet wurde, dass eine klare Zuweisung und Trennung der Funktionen der nationalen Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der regionalen Verwaltungsbehörden und anderer Stellen gewährleistet sind. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass das System während des gesamten Zeitraums des GAP-Strategieplans wirksam funktioniert.

(2)   Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass der GAP-Strategieplan effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und umgesetzt wird. Insbesondere trägt sie dafür Sorge, dass

a)

ein elektronisches Informationssystem gemäß Artikel 130 besteht;

b)

Landwirte, andere Begünstigte und sonstige an der Durchführung der Interventionen beteiligten Stellen

i)

über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle ein Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder gegebenenfalls für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden,

ii)

sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde Daten zu liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Outputs und Ergebnisse anzufertigen haben;

c)

Landwirte und andere betreffende Begünstigte, gegebenenfalls auf elektronischem Wege, zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung und den GLÖZ-Mindeststandards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 sowie zu den Voraussetzungen zur sozialen Konditionalität gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 3, die auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe anzuwenden sind, klare und genaue Informationen erhalten;

d)

die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 139 mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang steht und der Kommission übermittelt wird;

e)

der Evaluierungsplan gemäß Artikel 140 Absatz 4 vorliegt, dass die Ex-post-Evaluierungen gemäß dem genannten Artikel innerhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen durchgeführt werden, dass diese Evaluierungen mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang stehen und dass sie dem Begleitausschuss und der Kommission übermittelt werden;

f)

dem Begleitausschuss die erforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt werden, die es ihm ermöglichen, die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen und Prioritäten zu überwachen;

g)

der jährliche Leistungsbericht, einschließlich aggregierter Überwachungstabellen, erstellt und, nachdem er dem Begleitausschuss zur Stellungnahme übermittelt wurde, der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelt wird;

h)

angemessene Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen der Kommission zu den jährlichen Leistungsberichten ergriffen werden;

i)

die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Interventionen;

j)

die Begünstigten von aus dem ELER finanzierten Interventionen, ausgenommen flächen- und tierbezogene Interventionen, die erhaltene finanzielle Unterstützung bestätigen, einschließlich der ordnungsgemäßen Verwendung des Emblems der Union im Einklang mit den von der Kommission gemäß Absatz 5 festgelegten Vorschriften;

k)

Öffentlichkeitsarbeit für den GAP-Strategieplan betrieben wird, auch durch die nationalen GAP-Netze, indem

i)

potenzielle Begünstigte, Berufsverbände, Wirtschafts- und Sozialpartner, Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Umweltorganisationen, über die durch den GAP-Strategieplan gebotenen Möglichkeiten und die Vorschriften für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des GAP-Strategieplans unterrichtet werden und

ii)

Landwirte, andere Begünstigte sowie die breite Öffentlichkeit über die Unterstützung der Union für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des GAP-Strategieplans informiert werden.

Die Mitgliedstaaten bestimmen gegebenenfalls, dass die Verwaltungsbehörde für die aus dem EGFL finanzierte Unterstützung die vom ELER eingesetzten Instrumente und Strukturen für Sichtbarkeit und Kommunikation verwendet.

(3)   Wenn die regionalen Verwaltungsbehörden gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 für die in Absatz 2 genannten Aufgaben zuständig sind, stellt die nationale Verwaltungsbehörde eine entsprechende Abstimmung zwischen diesen Behörden sicher, damit eine kohärente und schlüssige Konzeption und Umsetzung des GAP-Strategieplans gewährleistet ist.

(4)   Die nationale Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die regionalen Verwaltungsbehörden können Aufgaben an zwischengeschaltete Stellen delegieren. In diesem Fall behält die delegierende Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben und sorgt für geeignete Bestimmungen, damit die zwischengeschaltete Stelle alle erforderlichen Daten und Informationen für die Durchführung dieser Aufgaben erhält.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit gemäß Absatz 2 Buchstaben j und k erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 124

Begleitausschuss

(1)   Jeder Mitgliedstaat setzt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat den Durchführungsbeschluss zur Genehmigung eines GAP-Strategieplans mitteilt, einen nationalen Ausschuss zur Überwachung der Umsetzung des GAP-Strategieplans ein.

Jeder Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch Bestimmungen über die Abstimmung mit den regionalen Begleitausschüssen, sofern im Einklang mit Absatz 5 regionale Begleitausschüsse eingerichtet werden, und Bestimmungen über die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Anwendung des Grundsatzes der Transparenz enthält.

Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte des GAP-Strategieplans beeinträchtigen.

Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht die Geschäftsordnung und die Stellungnahmen des Begleitausschusses.

(2)   Jeder Mitgliedstaat entscheidet über die Zusammensetzung des Begleitausschusses und sorgt für eine ausgewogene Vertretung der zuständigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen sowie von Vertretern der Partner gemäß Artikel 106 Absatz 3.

Jedes Mitglied des Begleitausschusses ist stimmberechtigt.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen online die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses.

Vertreter der Kommission nehmen in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.

(3)   Der Begleitausschuss prüft insbesondere

a)

die Fortschritte bei der Umsetzung des GAP-Strategieplans und bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte;

b)

alle Faktoren, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigen, sowie die getroffenen Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Fortschritte bei der Vereinfachung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands im Interesse der Endbegünstigten;

c)

die in Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Elemente der Ex-ante-Evaluierung sowie das Strategiedokument gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung;

d)

die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen;

e)

einschlägige Informationen im Zusammenhang mit der Leistung des GAP-Strategieplans, die das nationale GAP-Netz bereitstellt;

f)

die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

g)

gegebenenfalls den Aufbau von Verwaltungskapazitäten für Behörden und Landwirte und andere Begünstigte.

(4)   Der Begleitausschuss gibt Stellungnahmen ab zu

a)

den für die Auswahl der Vorhaben verwendeten Methoden und Kriterien;

b)

den jährlichen Leistungsberichten;

c)

dem Evaluierungsplan und Änderungen an dem Plan;

d)

etwaigen Vorschlägen der Verwaltungsbehörde für Änderungen des GAP-Strategieplans.

(5)   Wenn Elemente des Plans auf regionaler Ebene erstellt werden, können die betreffenden Mitgliedstaaten regionale Begleitausschüsse einrichten, die die Umsetzung der regionalen Elemente überwachen und dem nationalen Begleitausschuss dazu Informationen liefern. Dieser Artikel gilt für die auf regionaler Ebene erstellten Elemente für diese regionalen Begleitausschüsse entsprechend.

Artikel 125

Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten

(1)   Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem ELER Maßnahmen unterstützt werden, die für die wirksame Verwaltung und Umsetzung der Unterstützung im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan erforderlich sind, einschließlich der Einrichtung und des Betriebs der nationalen GAP-Netze gemäß Artikel 126 Absatz 1. Die Maßnahmen nach diesem Absatz können auch vorherige Programmplanungszeiträume und nachfolgende GAP-Strategieplanungszeiträume betreffen.

(2)   Maßnahmen der Behörde des federführenden Fonds gemäß Artikel 31 Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 können ebenfalls unterstützt werden, sofern LEADER aus dem ELER Unterstützung gewährt wird.

(3)   Bescheinigende Stellen im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden nicht über technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten finanziert.

Artikel 126

Nationale und europäische GAP-Netze

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet spätestens zwölf Monate nach der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission ein nationales Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik („nationales GAP-Netz“) zur Vernetzung von Organisationen und Behörden, Beratern, Forschern und anderen Innovationsakteuren und Akteuren im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf nationaler Ebene ein. Die nationalen GAP-Netez bauen auf den Erfahrungen und Verfahren bezüglich Netzwerktätigkeiten in den Mitgliedstaaten auf.

(2)   Die Kommission richtet ein europäisches Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik („europäisches GAP-Netz“) zur Vernetzung nationaler Netze, Organisationen und Behörden im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf Unionsebene ein.

(3)   Die Vernetzung über die nationalen und europäischen GAP-Netze hat folgende Ziele:

a)

stärkere Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger in die Umsetzung der GAP-Strategiepläne sowie gegebenenfalls bei deren Konzeption;

b)

Begleitung der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der GAP-Strategiepläne und beim Übergang zu einem leistungsbasierten Umsetzungsmodell;

c)

Beitrag zur besseren Umsetzung der GAP-Strategiepläne;

d)

Beitrag zur Information der Öffentlichkeit und potenzieller Begünstigter über die GAP und über Finanzierungsmöglichkeiten;

e)

Förderung von Innovation in der Landwirtschaft und bei der Entwicklung des ländlichen Raums und Förderung des Peer-Learning und der Einbeziehung aller Interessenträger in den Prozess des Wissensaustauschs und des Wissensaufbaus sowie der Interaktion zwischen ihnen;

f)

Beitrag zu Überwachungs- und Evaluierungskapazitäten und -tätigkeiten;

g)

Beitrag zur Verbreitung der Ergebnisse der GAP-Strategiepläne.

Das Ziel gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d wird insbesondere durch die nationalen GAP-Netze verfolgt.

(4)   Die Aufgaben der nationalen und europäischen GAP-Netze zur Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele sind:

a)

Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen über im Rahmen der GAP-Strategiepläne durchgeführte oder unterstützte Maßnahmen und bewährte Verfahren sowie Analyse der für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 relevanten Entwicklungen in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten;

b)

Beitrag zum Aufbau von Kapazitäten bei den Behörden der Mitgliedstaaten und bei anderen Akteuren, die an der Umsetzung der GAP-Strategiepläne beteiligt sind, einschließlich in Bezug auf die Überwachungs- und Evaluierungsprozesse;

c)

Einrichtung von Plattformen, Foren und Veranstaltungen, um den Erfahrungsaustausch zwischen Interessenträgern und das Peer-Learning zu erleichtern, gegebenenfalls auch Austausch mit Netzen in Drittländern;

d)

Erfassung von Informationen und Erleichterung ihrer Verbreitung sowie der Vernetzung von finanzierten Strukturen und Projekten, wie der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060, der operationellen EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung sowie vergleichbarer Strukturen und Projekte;

e)

Unterstützung von Kooperationsprojekten von operationellen EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder ähnlichen Strukturen im Bereich der lokalen Entwicklung, einschließlich transnationaler Zusammenarbeit;

f)

Herstellung von Verbindungen zu anderen von der Union finanzierten Strategien oder Netzen;

g)

Beitrag zur Weiterentwicklung der GAP und Vorbereitung nachfolgender GAP-Strategieplanungszeiträume;

h)

im Falle nationaler GAP-Netze: Beteiligung an und Beitrag zu den Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes;

i)

im Falle des europäischen GAP-Netzes: Mitwirkung an und Beitrag zu den Tätigkeiten der nationalen GAP-Netze.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Organisationsstruktur und der Arbeitsweise des europäischen GAP-Netzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 127

Europäische Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

(1)   Ziel der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP) ist die Förderung der Innovation und die Verbesserung des Wissensaustauschs.

Die EIP unterstützt das AKIS, indem sie Strategien und Instrumente miteinander verknüpft, um die Innovation zu beschleunigen.

(2)   Die EIP trägt zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 bei.

Sie sorgt insbesondere für Folgendes:

a)

Schaffung eines Mehrwerts durch bessere Verbindung der Forschung mit landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und Förderung eines umfassenderen Einsatzes der verfügbaren Innovationsmaßnahmen;

b)

Vernetzung von Innovationsakteuren und -projekten;

c)

Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung innovativer Lösungen in die Praxis, einschließlich des Austauschs zwischen den Landwirten und

d)

Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Forschungsbedarf in der landwirtschaftlichen Praxis.

(3)   Die operationellen Gruppen der EIP, die im Rahmen der Interventionskategorie für Zusammenarbeit gemäß Artikel 77 unterstützt werden, sind Teil der EIP. Jede operationelle EIP-Gruppe erstellt einen Plan für ein innovatives Projekt, das entwickelt oder durchgeführt werden soll. Das innovative Projekt stützt sich dabei auf das interaktive Innovationsmodell mit folgenden Grundprinzipien:

a)

Entwicklung innovativer Lösungen mit Schwerpunkt auf den Bedarfen der Land- bzw. Forstwirte, soweit sinnvoll unter Berücksichtigung der Interaktionen entlang der gesamten Lieferkette;

b)

Zusammenführung von Partnern mit einander ergänzenden Kenntnissen wie Landwirte, Berater, Forscher, Unternehmen oder Nichtregierungsorganisationen in einer gezielten Kombination, die am besten für die Projektziele geeignet ist, und

c)

Mitentscheidung und Mitgestaltung während des gesamten Projekts.

Operationelle EIP-Gruppen können auf länderübergreifender, auch auf grenzüberschreitender Ebene tätig sein. Die geplante Innovation kann sich auf neue, aber auch auf herkömmliche Verfahren in einem neuen geografischen oder Umweltkontext stützen.

Die operationellen EIP-Gruppen verbreiten — insbesondere über die nationalen und europäischen GAP-Netze — eine Zusammenfassung ihrer Pläne und der Ergebnisse ihrer Projekte.

TITEL VII

ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG

KAPITEL I

Leistungsrahmen

Artikel 128

Festlegung des Leistungsrahmens

(1)   In gemeinsamer Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Kommission wird ein Leistungsrahmen festgelegt. Der Leistungsrahmen ermöglicht die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung des GAP-Strategieplans während dessen Umsetzung.

(2)   Der Leistungsrahmen umfasst folgende Elemente:

a)

einen Satz gemeinsamer, Output-, Ergebnis- Wirkungs- und Kontextindikatoren gemäß Artikel 7, die als Grundlage für die Überwachung, Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung verwendet werden;

b)

Zielwerte und jährliche Etappenziele, die anhand der einschlägigen Ergebnisindikatoren für das jeweilige spezifische Ziel festgelegt werden;

c)

Datenerhebung, -speicherung und -übertragung;

d)

regelmäßige Berichterstattung über die Leistung sowie über Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten;

e)

die Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen und alle sonstigen Evaluierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.

Artikel 129

Ziele des Leistungsrahmens

Die Ziele des Leistungsrahmens bestehen darin,

a)

die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den auf Unionsebene erzielten Zusatznutzen der GAP zu bewerten;

b)

die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte der GAP-Strategiepläne zu überwachen;

c)

die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz der Interventionen der GAP-Strategiepläne zu bewerten;

d)

einen gemeinsamen Lernprozess im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung zu unterstützen.

Artikel 130

Elektronisches Informationssystem

Die Mitgliedstaaten haben ein sicheres elektronisches Informationssystem einzurichten oder ein bestehendes sicheres elektronisches Informationssystem zu nutzen, in dem sie wichtige Informationen über die Umsetzung des GAP-Strategieplans aufzeichnen und speichern, die für die Überwachung und Evaluierung benötigt werden, insbesondere um die Fortschritte im Hinblick auf die gesetzten Ziele und Zielwerte zu überwachen, einschließlich Informationen über die einzelnen Begünstigten und Vorhaben.

Artikel 131

Bereitstellung von Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Begünstigten, die im Rahmen der Interventionen des GAP-Strategieplans eine Unterstützung erhalten, sowie die lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 der Verwaltungsbehörde oder anderen, nachgeordneten Stellen, die Aufgaben an deren Stelle wahrnehmen, alle Informationen übermitteln, die für die Überwachung und Evaluierung des GAP-Strategieplans erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass umfassende, zeitnahe und zuverlässige Datenquellen eingerichtet werden, die anhand von Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren eine wirksame Verfolgung der Fortschritte der Politik bei der Erreichung der Ziele ermöglichen.

Artikel 132

Modalitäten der Überwachung

Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss überwachen anhand der Output- und Ergebnisindikatoren die Umsetzung des GAP-Strategieplans sowie die Fortschritte bei der Erreichung seiner Zielwerte.

Artikel 133

Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Leistungsrahmen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zum Inhalt des Leistungsrahmens. Diese Rechtsakte betreffen Indikatoren, ausgenommen die Indikatoren in Anhang I, die für die angemessene Überwachung und Evaluierung der Politik benötigt werden, die Methoden für die Berechnung der in Anhang I und an anderer Stelle festgelegten Indikatoren und die notwendigen Bestimmungen, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL II

Jährliche leistungsberichte

Artikel 134

Jährliche Leistungsberichte

(1)   Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 einen jährlichen Leistungsbericht über die Umsetzung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr vor.

(2)   Der letzte jährliche Leistungsbericht, der gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 zu übermitteln ist, enthält eine Zusammenfassung der im Umsetzungszeitraum vorgenommenen Evaluierungen.

(3)   Der jährliche Leistungsbericht ist nur zulässig, wenn er alle in den Absätzen 4, 5, 7, 8, 9, 10 sowie gegebenenfalls in Absatz 6 vorgeschriebenen Informationen enthält. Unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen jährlichen Abschlussverfahren informiert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab der Vorlage des jährlichen Leistungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig.

(4)   In den jährlichen Leistungsberichten sind die wichtigsten qualitativen und quantitativen Informationen über die Umsetzung des GAP-Strategieplans unter Bezugnahme auf Finanzdaten sowie auf Output- und Ergebnisindikatoren, gegebenenfalls auch der regionalen, dargelegt.

(5)   Zu den in Absatz 4 genannten quantitativen Informationen gehören

a)

die erzielten Outputs;

b)

die in den Jahresrechnungen angegebenen Ausgaben mit Relevanz für die Outputs gemäß Buchstabe a vor Anwendung von Sanktionen oder anderen Kürzungen — im Fall des ELER unter Berücksichtigung der Neuzuweisung gestrichener oder eingezogener Mittel gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/2116;

c)

das Verhältnis zwischen den Ausgaben gemäß Buchstabe b und den einschlägigen Outputs gemäß Buchstabe a („erzielter Einheitsbetrag“);

d)

Ergebnisse und Abstand zu den entsprechenden Etappenzielen gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen werden für die Zwecke des Leistungsabschlusses nach Einheitsbetrag aufgeschlüsselt, wie im GAP-Strategieplan gemäß Artikel 111 Buchstabe h angegeben. Für in Anhang I festgelegte Outputindikatoren, die nur zur Überwachung verwendete werden, werden nur die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes aufgenommen.

(6)   Für Interventionen, die nicht unter das integrierte System gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen, können die Mitgliedstaaten beschließen, zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels bereitgestellten Informationen in ihren jährlichen Leistungsberichten Folgendes anzugeben:

a)

entweder die durchschnittlichen Einheitsbeträge für die im vorangegangenen Haushaltsjahr ausgewählten Vorhaben und die entsprechende Zahl der Outputs und Ausgaben oder

b)

das Verhältnis zwischen den öffentlichen Gesamtausgaben, die für Vorhaben zugesagt wurden, für die im vorangegangenen Haushaltsjahr Zahlungen getätigt wurden - ausgenommen zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 - und den erzielten Outputs sowie die entsprechende Zahl der Outputs und Ausgaben.

Diese Angaben werden von der Kommission für die Zwecke der Artikel 40 und 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 für jedes Jahr verwendet, in dem Zahlungen für die betreffenden Vorhaben getätigt werden.

(7)   Zu den in Absatz 4 genannten qualitativen Informationen gehören:

a)

eine Zusammenfassung des Stands der Umsetzung des GAP-Strategieplans in Bezug auf das vorangegangene Haushaltsjahr;

b)

etwaige die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigende Probleme, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen — gegebenenfalls unter Angabe der Gründe dafür — sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen.

(8)   Für die Zwecke von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten beschließen, in die qualitativen Informationen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels auch Folgendes aufzunehmen:

a)

eine Begründung für jeden Fall, in dem der erzielte Einheitsbetrag den entsprechenden geplanten Einheitsbetrag oder gegebenenfalls den geplanten Höchsteinheitsbetrag gemäß Artikel 102 der vorliegenden Verordnung übersteigt, oder,

b)

wenn ein Mitgliedstaat beschließt, von einer der Möglichkeiten gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels Gebrauch zu machen, eine Begründung für jeden Fall, in dem der erzielte Einheitsbetrag entweder den entsprechenden durchschnittlichen Einheitsbetrag für ausgewählte Vorhaben oder das Verhältnis zwischen den öffentlichen Gesamtausgaben, die für Vorhaben zugesagt wurden, für die im vorangegangenen Haushaltsjahr Zahlungen getätigt wurden — ausgenommen zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 –, und den entsprechenden erzielten Outputs übersteigt, je nachdem, wofür der Mitgliedstaat sich entscheidet.

(9)   Für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist für jede Betragsüberschreitung gemäß Absatz 8 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, die mehr als 50 % beträgt, eine Begründung anzugeben.

Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, von der Möglichkeit gemäß Absatz 6 Gebrauch zu machen, ist nur dann eine Begründung erforderlich, wenn die Betragsüberschreitung gemäß Absatz 8 Buchstabe b mehr als 50 % beträgt.

(10)   Bei Finanzierungsinstrumenten sind zusätzlich zu den gemäß Absatz 4 bereitzustellenden Daten folgende Angaben zu machen:

a)

förderfähige Ausgaben nach Art des Finanzprodukts;

b)

Betrag der als förderfähige Ausgaben geltend gemachten Verwaltungskosten und -gebühren;

c)

Betrag der zusätzlich zum ELER mobilisierten privaten und öffentlichen Mittel nach Art des Finanzprodukts;

d)

Zinsen und andere durch Unterstützung aus der ELER-Beteiligung für Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2021/1060 generierte Erträge und zurückgezahlte, der Unterstützung aus dem ELER zuzuschreibende Mittel gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung;

e)

Gesamtwert der Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen in Endempfänger, die mit förderfähigen öffentlichen Ausgaben, ausgenommen zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, garantiert waren und tatsächlich an Endempfänger ausgezahlt wurden.

Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 6 dieses Artikels auf Finanzierungsinstrumente anzuwenden, sind die in dem genannten Absatz genannten Informationen auf der Ebene der Endempfänger bereitzustellen.

(11)   Für die Zwecke der in Artikel 135 genannten zweijährlichen Leistungsüberprüfung enthält der jährliche Leistungsbericht Informationen über die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 Buchstaben a und d. Diese Finanzierung wird bei der zweijährlichen Leistungsüberprüfung berücksichtigt.

(12)   Die jährlichen Leistungsberichte sowie eine Zusammenfassung des Inhalts für die Bürger werden öffentlich zugänglich gemacht.

(13)   Unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen jährlichen Abschlussverfahren kann die Kommission innerhalb eines Monats nach Vorlage der zulässigen jährlichen Leistungsberichte Bemerkungen abgeben. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so gelten die Berichte als angenommen. Artikel 121 dieser Verordnung über die Berechnung der Fristen für ein Tätigwerden der Kommission gilt entsprechend.

(14)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Darstellung der Inhalte der jährlichen Leistungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 135

Zweijährliche Leistungsüberprüfung

(1)   Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in den jährlichen Leistungsberichten übermittelten Informationen eine zweijährliche Leistungsüberprüfung vor.

(2)   Wenn der gemäß Artikel 134 angegebene Wert eines oder mehrerer Ergebnisindikatoren, der bzw. die gemäß Anhang I von dem betreffenden Mitgliedstaat im GAP-Strategieplan für die Leistungsüberprüfung verwendet wurde(n), mehr als 35 % hinter dem jeweiligen Etappenziel für das Haushaltsjahr 2024 und 25 % für das Haushaltsjahr 2026 zurückbleibt, legt der betreffende Mitgliedstaat für diese Abweichung eine Begründung vor. Nach Bewertung der vorgelegten Begründung kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat erforderlichenfalls auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzulegen, in dem die geplanten Abhilfemaßnahmen und der voraussichtliche Zeitrahmen beschrieben werden.

(3)   Im Jahr 2026 werden die in den Leistungsberichten für das Haushaltsjahr 2025 angegebenen Informationen von der Kommission überprüft. Wenn der gemäß Artikel 134 angegebene Wert eines oder mehrerer Ergebnisindikatoren, der bzw. die gemäß Anhang I von dem betreffenden Mitgliedstaat im GAP-Strategieplan für die Leistungsüberprüfung verwendet wurde(n), mehr als 35 % hinter dem jeweiligen Etappenziel für das Haushaltsjahr 2025 zurückbleibt, kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Artikel 136

Jährliche Überprüfungssitzungen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen alljährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission durch. Die Überprüfungssitzung findet unter gemeinsamem Vorsitz oder unter dem Vorsitz der Kommission und frühestens zwei Monate nach Vorlage des jährlichen Leistungsberichts statt.

(2)   Die Überprüfungssitzung dient der Prüfung der Leistung jedes Plans, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung der festgelegten Zielwerte und verfügbarer Informationen zu einschlägigen Wirkungen, sowie etwaiger Faktoren, die die Leistung beeinträchtigen, und vergangener oder künftiger Abhilfemaßnahmen.

KAPITEL III

Berichterstattung über die kulturspezifische zahlung für baumwolle und die nationale übergangsbeihilfe

Artikel 137

Jährliche Berichterstattung

Bis zum 15. Februar 2025 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten, die eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 gewähren, der Kommission folgende Informationen über die Durchführung dieser Zahlung im vorangegangenen Haushaltsjahr:

a)

Anzahl der Begünstigten,

b)

Betrag der Zahlung je Hektar und

c)

Hektarzahl, für die die Zahlung gewährt wurde.

Artikel 138

Jährliche Berichterstattung über die nationale Übergangsbeihilfe

Bis zum 15. Februar 2025 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten, die die nationale Übergangsbeihilfe gemäß Artikel 147 gewähren, der Kommission folgende Informationen über die Durchführung der Zahlungen im vorangegangenen Haushaltsjahr für jeden einschlägigen Sektor:

a)

Anzahl der Begünstigten,

b)

Gesamtbetrag der gewährten nationalen Übergangsbeihilfe und

c)

Hektarzahl, Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die die Zahlung geleistet wurde.

KAPITEL IV

Evaluierung des GAP-Strategieplans

Artikel 139

Ex-ante-Evaluierungen

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen Ex-ante-Evaluierungen vor, um das Konzept ihrer GAP-Strategiepläne qualitativ zu verbessern.

(2)   Die Ex-ante-Evaluierungen werden unter der Verantwortung der Behörde durchgeführt, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist.

(3)   Im Rahmen der Ex-ante-Evaluierungen wird Folgendes bewertet:

a)

der Beitrag des GAP-Strategieplans zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedarfe und des Entwicklungspotenzials sowie der Erfahrungen aus der Durchführung der GAP in den vorangegangenen Programmplanungszeiträumen;

b)

die interne Kohärenz des vorgeschlagenen GAP-Strategieplans und dessen Bezug zu anderen relevanten Instrumenten;

c)

die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, auf die im Rahmen des GAP-Strategieplans eingegangen wird;

d)

die Art und Weise, wie die erwarteten Outputs zu Ergebnissen beitragen;

e)

die Frage, ob die quantifizierten Sollvorgaben für Ergebnisse und Etappenziele angemessen und realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER;

f)

die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Landwirte und anderen Begünstigten;

g)

gegebenenfalls die Gründe für den Einsatz von aus dem ELER finanzierten Finanzierungsinstrumenten.

(4)   Die Ex-ante-Evaluierungen können auch die Anforderungen für die SUP gemäß der Richtlinie 2001/42/EG unter Berücksichtigung der Bedarfe im Bereich der Anpassung an den Klimawandel umfassen.

Artikel 140

Evaluierung der GAP-Strategiepläne im Umsetzungszeitraum und ex post

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen im Umsetzungszeitraum und ex post Evaluierungen ihrer GAP-Strategiepläne vor, um das Konzept und die Umsetzung der Pläne qualitativ zu verbessern. Sie bewerten die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz, den auf Unionsebene erzielten Zusatznutzen ihrer GAP-Strategiepläne sowie welche Wirkung er im Sinne des Beitrags zur Erreichung der allgemeinen Ziele des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 5 und zu jenen spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 entfaltet, auf die im Rahmen des jeweiligen GAP-Strategieplans eingegangen wird. Die Gesamtwirkung des GAP-Strategieplans wird lediglich im Rahmen der Ex-post-Evaluierung bewertet.

(2)   Die Mitgliedstaaten betrauen funktional unabhängige Sachverständige mit den Evaluierungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten erstellen einen Evaluierungsplan mit Angaben zu den geplanten Evaluierungstätigkeiten während des Umsetzungszeitraums.

(5)   Spätestens ein Jahr nach Annahme des GAP-Strategieplans übermitteln die Mitgliedstaaten dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan.

(6)   Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2031 eine umfassende Ex-post-Evaluierung des GAP-Strategieplans abzuschließen.

(7)   Die Mitgliedstaaten machen alle Evaluierungen öffentlich zugänglich.

KAPITEL V

Leistungsbewertung durch die kommission

Artikel 141

Leistungsbewertung und -evaluierung

(1)   Die Kommission erstellt einen mehrjährigen GAP-Evaluierungsplan, der unter ihrer Verantwortung umgesetzt wird. Dieser Evaluierungsplan gilt auch für die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2023 einen zusammenfassenden Bericht zu den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten. Der Bericht enthält eine Analyse der gemeinsamen Bemühungen und kollektiven Ambitionen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, insbesondere den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und i genannten.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2025 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Anwendung des neuen Umsetzungsmodells durch die Mitgliedstaaten sowie die Kohärenz und den kombinierten Beitrag der Interventionen im Rahmen der GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen der Union bewertet. Bei Bedarf spricht die Kommission den Mitgliedstaaten Empfehlungen aus, um die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu erleichtern.

(4)   Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2026 unter Berücksichtigung der in Anhang I festgelegten Indikatoren eine Zwischenevaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz des EGFL und des ELER sowie deren auf Unionsebene geleisteten Zusatznutzen zu prüfen. Die Kommission kann dabei auf alle einschlägigen bereits vorliegenden Informationen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung zurückgreifen.

(5)   Die Kommission führt eine Ex-post-Evaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz des EGFL und des ELER sowie deren auf Unionsebene geleisteten Zusatznutzen zu prüfen.

(6)   Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus Evaluierungen der GAP, einschließlich Evaluierungen der GAP-Strategiepläne, sowie anderen einschlägigen Informationsquellen gewonnen werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über die Zwischenevaluierung vor, einschließlich erster Ergebnisse betreffend die Leistung der GAP. Ein zweiter Bericht mit einer Bewertung der Leistung der GAP wird bis zum 31. Dezember 2031 vorgelegt.

Artikel 142

Berichterstattung auf der Grundlage von Kernindikatoren

Im Einklang mit der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die anhand der Kernindikatoren in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung gemessenen Leistungsinformationen gemäß dem genannten Artikel vor.

Artikel 143

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die verfügbaren Informationen, die diese benötigt, um die Überwachung und Evaluierung der GAP gemäß Artikel 141 durchführen zu können.

(2)   Die Daten, die für die Kontext- und Wirkungsindikatoren benötigt werden, stammen in erster Linie aus etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat. Liegen für diese Indikatoren keine oder nur unvollständige Daten vor, so werden die Lücken im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (51), des durch die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates (52) eingerichteten Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen oder durch förmliche Vereinbarungen mit anderen Datenlieferanten wie der Gemeinsamen Forschungsstelle und der Europäischen Umweltagentur geschlossen.

(3)   Daten aus Verwaltungsregistern wie dem integrierten System gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116, dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der genannten Verordnung und der Tier- und der Weinbauregister werden in Zusammenarbeit mit den statistischen Stellen in den Mitgliedstaaten und mit Eurostat ebenfalls für statistische Zwecke verwendet.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen — unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden — sowie über den Datenbedarf und die Synergien zwischen potenziellen Datenquellen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

TITEL VIII

WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN

Artikel 144

Vorschriften für Unternehmen

Wird im Rahmen von Titel III dieser Verordnung eine Unterstützung für Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, bei denen die geltenden Wettbewerbsregeln gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden.

Artikel 145

Staatliche Beihilfen

(1)   Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Artikel 107, 108 und 109 AEUV Anwendung.

(2)   Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV finden keine Anwendung auf von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit ihr geleistete Unterstützung oder auf die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 146 dieser Verordnung, soweit sie in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fällt.

Artikel 146

Zusätzliche nationale Finanzierung

Eine von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vorhaben im Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV geleistete Unterstützung, mit der eine zusätzliche Finanzierung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden soll, für die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans eine Unterstützung der Union gewährt wird, ist nur zulässig, wenn sie der vorliegenden Verordnung entspricht und in Anhang V des von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplans aufgeführt ist.

Für Interventionen in den Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der vorliegenden Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nur Unterstützung leisten, wenn dies in dem genannten Kapitel ausdrücklich vorgesehen ist.

Artikel 147

Nationale Übergangsbeihilfe

(1)   Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2015-2022 im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nationale Übergangsbeihilfe gewährt haben, dürfen Landwirten weiterhin nationale Übergangsbeihilfe gewähren.

(2)   Die Bedingungen für die Gewährung nationaler Übergangsbeihilfe entsprechen den in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Bedingungen.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten, wenn sich die Bedingungen für die Gewährung nationaler Übergangsbeihilfe gemäß Unterabsatz 1 auf einen Referenzzeitraum bezogen, eine Änderung des Referenzzeitraums beschließen, wobei dieser Zeitraum nicht über das Jahr 2018 hinausgehen darf.

(3)   Der Gesamtbetrag der nationalen Übergangsbeihilfe, der je Sektor gewährt werden darf, wird in jedem von der Kommission 2013 gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (53) genehmigten sektorspezifischen Finanzrahmen jeweils auf den folgenden Prozentsatz des Zahlungsumfangs begrenzt:

50 % im Jahr 2023,

45 % im Jahr 2024,

40 % im Jahr 2025,

35 % im Jahr 2026,

30 % im Jahr 2027.

Für Zypern wird dieser Prozentsatz anhand der sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet.

TITEL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 148

Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme

(1)   Zur Lösung spezifischer Probleme erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die in dringenden Fällen erforderlich und gerechtfertigt sind. Diese Durchführungsrechtsakte können von einigen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und um solche spezifischen Probleme gemäß Absatz 1 zu lösen und gleichzeitig die Kontinuität des GAP-Strategieplans im Falle außergewöhnlicher Umstände zu gewährleisten, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 153 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(3)   Die nach Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauern die in diesen Absätzen genannten spezifischen Probleme nach diesem Zeitraum an, so kann die Kommission im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(4)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die von ihr gemäß Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Erlass.

Artikel 149

Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

(1)   Titel III Kapitel II gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage.

(2)   Auf Direktzahlungen, die in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden, finden Artikel 3 Nummern 1 und 2, Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2, Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 3 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5 sowie Titel III Kapitel I Abschnitt 2 finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.

KAPITEL II

Informationssystem und schutz personenbezogener daten

Artikel 150

Austausch von Informationen und Dokumenten

(1)   Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von Daten von gemeinsamem Interesse zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ermöglicht.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessenes sicheres elektronisches System existiert, in dem die wichtigsten Angaben sowie der Bericht über die Überwachung und Evaluierung aufgezeichnet, gespeichert und verwaltet werden können.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Funktionsweise des Systems gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 151

Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1)   Unbeschadet der Artikel 98, 99 und 100 der Verordnung (EU) 2021/2116 erheben die Mitgliedstaaten und die Kommission personenbezogene Daten, um den Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle sowie Überwachung und Evaluierung nachzukommen, die ihnen aus dieser Verordnung — insbesondere aus den Titeln VI und VII — jeweils erstehen, und sie verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesem Zweck unvereinbare Weise.

(2)   Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung nach Titel VII unter Einsatz des sicheren elektronischen Systems gemäß Artikel 150, so werden diese Daten anonymisiert.

(3)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, auch, wenn diese von Anbietern landwirtschaftlicher Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 verarbeitet werden, im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht, als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden nationalen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von nationalen oder Unionsstellen im Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden können und ihnen in diesem Zusammenhang die Datenschutzrechte gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 zustehen.

KAPITEL III

Delegierte rechtsakte und durchführungsrechtsakte

Artikel 152

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 3, den Artikeln 45, 56 und 84, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 89 Absatz 4, Artikel 100 Absatz 3 und den Artikeln 116, 122 und 158 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 7. Dezember 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 3, den Artikeln 45, 56 und 84, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 89 Absatz 4, Artikel 100 Absatz 3 und den Artikeln 116, 122 und 158 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen an.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 3, den Artikeln 45, 56 und 84, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 89 Absatz 4, Artikel 100 Absatz 3 und den Artikeln 116, 122 und 158 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 153

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 133 und Artikel 143 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Rechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL IV

Übergangs- und schlussbestimmungen

Artikel 154

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Vorbehaltlich der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (54) gilt sie jedoch bis zum 31. Dezember 2025 weiter für die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Sie gilt für die im Rahmen dieser Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums von den Begünstigten getätigten und von der Zahlstelle gezahlten Ausgaben zu den gleichen Bedingungen bis zum 31. Dezember 2025.

Artikel 32 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten weiterhin für die Ausweisung von aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten. Bezugnahmen auf die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sind als Bezugnahmen auf die GAP-Strategiepläne zu verstehen.

Bis zur Einrichtung der nationalen und europäischen Netze gemäß Artikel 126 der vorliegenden Verordnung können das Europäische Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums, das Netzwerk der Europäischen Innovationspartnerschaft und die nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zusätzlich zu den in diesen Artikeln genannten Tätigkeiten die in den Artikeln 126 und 127 der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten ausführen.

Wenn die nationalen und europäischen Netze gemäß Artikel 126 der vorliegenden Verordnung eingerichtet sind, können sie bis zum 31. Dezember 2025 zusätzlich zu den Tätigkeiten gemäß den Artikeln 126 und 127 der vorliegenden Verordnung die in Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der genannten Verordnung wahrnehmen.

(2)   Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen.

(3)   Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 und (EU) Nr. 1307/2013 gelten als Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen in der vor ihrer Aufhebung geltenden Fassung.

Artikel 155

Förderfähigkeit bestimmter auf den GAP-Strategieplanungszeitraum bezogener Ausgabenarten

(1)   Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder in Artikel 39 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entstehen und für die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Ausgaben sind im einschlägigen GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung vorgesehen und entsprechen der Verordnung (EU) 2021/2116;

b)

der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden Maßnahmen findet Anwendung;

c)

das in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die den in Titel III Kapitel II und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten flächen- und tierbezogenen Interventionskategorien entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen und

d)

die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c werden innerhalb der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist getätigt.

(2)   Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Ausgaben werden der Kommission als Zusatzinformation in dem Teil des GAP-Strategieplans, der sich auf die Interventionsstrategie gemäß Artikel 109 bezieht, und durch Angabe dieser Ausgaben im Finanzplan des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 112 Absatz 2 mitgeteilt;

b)

sie stehen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die auf die betreffenden Ausgaben gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 weiterhin gilt, und

c)

der gemäß Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung im GAP-Strategieplan festgesetzte ELER-Beteiligungssatz findet Anwendung.

(3)   Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Ausgaben sind im betreffenden GAP-Strategieplan gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehen und stehen mit der Verordnung (EU) 2021/2116 im Einklang;

b)

der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden Maßnahmen findet Anwendung;

c)

das in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die den in Titel III Kapitel II und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten flächen- und tierbezogenen Interventionskategorien entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen und

d)

die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes werden innerhalb der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist getätigt.

(4)   Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Artikeln 20, 23 bis 27, 35, 38, 39 und 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/2220 nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Ausgaben sind im betreffenden GAP-Strategieplan gemäß der vorliegenden Verordnung mit Ausnahme von Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f vorgesehen und entsprechen der Verordnung (EU) 2021/2116;

b)

der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden Maßnahmen findet Anwendung.

(5)   Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Ausgaben sind im einschlägigen GAP-Strategieplan gemäß Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vorgesehen und entsprechen der Verordnung (EU) 2021/2116;

b)

das in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen;

c)

die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes werden innerhalb der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist getätigt.

Artikel 156

Übergangsbestimmungen zur Mittelzuweisungen für Interventionskategorien in bestimmten Sektoren

Ab dem Tag, ab dem ein GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung Rechtswirkung hat, darf die Summe der Zahlungen, die innerhalb eines Haushaltsjahrs für jede der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 29 bis 31 und den Artikeln 39 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für jede der in Artikel 42 Buchstaben b bis e der vorliegenden Verordnung genannten Interventionskategorien für bestimmte Sektoren getätigt werden, nicht die Mittelzuweisungen überschreiten, die in Artikel 88 der vorliegenden Verordnung für jede dieser Interventionskategorien je Haushaltsjahr festgelegt sind.

Artikel 157

Förderfähigkeit von Ausgaben für fondsübergreifende von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

Abweichend von Artikel 86 Absatz 1 und Artikel 118 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung kommen Ausgaben, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung entstehen, ab dem Tag der Einreichung des GAP-Strategieplans für eine Beteiligung des ELER in Betracht, sofern die Unterstützung von der Zahlstelle ab dem 1. Januar 2023 gezahlt wird. Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt für die betreffenden Ausgaben ab dem Tag der Einreichung des GAP-Strategieplans bis zum 31. Dezember 2022.

Artikel 158

Übergangsmaßnahmen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Maßnahmen zum Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen von Begünstigten zu erlassen, soweit dies für den Übergang von den Regelungen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Mit diesen Übergangsvorschriften werden insbesondere die Bedingungen festgelegt, unter denen die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehene Unterstützung einbezogen werden kann, einschließlich für technische Hilfe und Ex-post-Evaluierungen.

Artikel 159

Überprüfung von Anhang XIII

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2025 das Verzeichnis in Anhang XIII auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Besitzstands der Union im Bereich Umwelt und Klima und legt erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Aufnahme weiterer Gesetzgebungsakte in dieses Verzeichnis vor.

Artikel 160

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D.M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VRTOVEC


(1)  ABl. C 41 vom 1.2.2019, S. 1.

(2)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 214.

(3)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 173.

(4)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. November 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2021.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(7)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Siehe Seite 187 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(12)  ABl. L 147 vom 18.6.1993, S. 26.

(13)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(14)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(15)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(16)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(18)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(19)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(20)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(21)  Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 5).

(22)  Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(26)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(28)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(29)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(30)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(31)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(32)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(33)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(34)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(35)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(36)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(37)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(38)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(39)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(40)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(41)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(42)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

(43)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(44)  ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(45)  Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

(46)  Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).

(47)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(48)  Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53).

(49)  Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1).

(50)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(51)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(52)  Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27).

(53)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(54)  Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).


ANHANG I

WIRKUNGS-, ERGEBNIS-, OUTPUT- UND KONTEXTINDIKATOREN GEMÄß ARTIKEL 7

Bewertung der Leistung der Politik (mehrjährig) — WIRKUNG (I = IMPACT)

Ziele und entsprechende Wirkungsindikatoren (1)

Leistungsüberprüfung — ERGEBNIS (2) (R = RESULT)

Nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden


Querschnittsziel der EU

Wirkungsindikatoren

 

Ergebnisindikatoren

Modernisierung der Landwirtschaft und ländlicher Gebiete durch die Förderung und den Austausch von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung unter den Landwirten durch einen verbesserten Zugang zu Forschung, Innovation, Wissensaustausch und Qualifikationen

I.1

Wissensaustausch und Innovation: Anteil von Wissensaustausch und Innovation am GAP-Haushalt

 

R.1PR

Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation: Anzahl der Personen, die von Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) profitieren, die im Rahmen der GAP zur Verbesserung der nachhaltigen ökonomischen, sozialen, ökologischen und klimabezogenen Leistung sowie Ressourceneffizienz Unterstützung erhalten

R.2

Verknüpfung von Beratung und Systemen für den Wissenstransfer: Anzahl der Berater, die Unterstützung für die Integration in die Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) erhalten

R.3

Digitalisierung der Landwirtschaft: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen der GAP Unterstützung für digitale landwirtschaftliche Technologien erhalten


Spezifische Ziele der EU

Wirkungsindikatoren

 

Ergebnisindikatoren

Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der gesamten Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union

I.2

Verringerung von Einkommensunterschieden: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen im Vergleich zur Gesamtwirtschaft

I.3

Begrenzung von Schwankungen der landwirtschaftlichen Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen

I.4

Unterstützung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen nach Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit (verglichen mit dem Durchschnitt in der Landwirtschaft)

I.5

Beitrag zum räumlichen Gleichgewicht: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen (verglichen mit dem Durchschnitt)

 

R.4

Knüpfung von Einkommensstützung an Standards und gute fachliche Praxis: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die Einkommensstützung gezahlt wird und die der Konditionalität unterliegt

R.5

Risikomanagement: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe mit unterstützten GAP-Risikomanagementinstrumenten

R.6PR

Umverteilung auf kleinere landwirtschaftliche Betriebe: Anteil der zusätzlichen Direktzahlungen je Hektar für förderfähige landwirtschaftliche Betriebe unterhalb der durchschnittlichen Betriebsgröße (verglichen mit dem Durchschnitt)

R.7PR

Ausweitung der Unterstützung für Betriebe in Gebieten mit besonderen Erfordernissen: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar in Gebieten mit größeren Erfordernissen (verglichen mit dem Durchschnitt)

Sowohl kurz- als auch langfristige Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung

I.6

Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität: Totale Faktorproduktivität in der Landwirtschaft

I.7

Förderung des Agrar- und Lebensmittelhandels: Importe und Exporte im Agrar- und Lebensmittelhandel

 

R.8

Gezielte Unterstützung von Betrieben in bestimmten Sektoren:

 

Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die gekoppelte Einkommensstützung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit oder Qualität erhalten

R.9PR

Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz, erhalten

Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette

I.8

Verbesserung der Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette: Wertschöpfungsanteil für Primärerzeuger in der Lebensmittelversorgungskette

 

R.10PR

Bessere Organisation der Versorgungskette: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die sich an Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen, lokalen Märkten, kurzen Versorgungsketten und Qualitätsregelungen beteiligen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden

R.11

Bündelung des Angebots: Anteil von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen mit operationellen Programmen in bestimmten Sektoren am Wert der vermarkteten Erzeugung

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie

I.9

Verbesserung der Klimaresilienz der Landwirtschaft: Fortschrittsindikator für die Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors

I.10

Beitrag zum Klimaschutz: Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft

I.11

Ausweitung der Kohlenstoffbindung: Gehalt an organischem Kohlenstoff im landwirtschaftlichen Boden

I.12

Erhöhung des Anteils nachhaltiger Energie in der Landwirtschaft: Nachhaltige Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen der Land- und Forstwirtschaft

 

R.12

Anpassung an den Klimawandel: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Anpassung an den Klimawandel bestehen

R.13PR

Verringerung der Emissionen im Tierhaltungssektor: Anteil der Großvieheinheiten, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgas- und/oder Ammoniakemissionen, einschließlich Düngermanagement, gewährt wird

R.14PR

Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen, oder der Erhaltung oder der Ausweitung der Kohlenstoffspeicherung (einschließlich Dauergrünland, Dauerkulturen mit Dauerbegrünung, landwirtschaftlicher Boden in Feucht- und Torfgebieten) bestehen

R.15

Energie aus erneuerbaren Quellen der Land- und Forstwirtschaft und anderen erneuerbaren Quellen: Unterstützte Investitionen in die Kapazitäten zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, auch biobasiert (in MW)

R.16

Klimabezogene Investitionen: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die eine im Rahmen der GAP für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel sowie die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder Biomaterial vorgesehene Investitionsförderung erhalten

R.17PR

Aufgeforstete Flächen: Flächen, die für Aufforstung, Agrarforstwirtschaft und die Wiederherstellung von Wäldern Unterstützung erhalten, auch aufgeschlüsselt

R.18

Investitionsförderung im Forstsektor: Gesamtinvestitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Forstsektors

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien

I.13

Verringerung der Bodenerosion: Anteil des landwirtschaftlichen Bodens mit mittlerer und schwerer Bodenerosion

I.14

Verbesserung der Luftqualität: Ammoniakemissionen der Landwirtschaft

I.15

Verbesserung der Wasserqualität: Bruttonährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen

I.16

Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrate im Grundwasser — Anteil der Grundwasser-Messstellen mit einer Nitratkonzentration von mehr als 50 mg/l gemäß der Richtlinie 91/676/EWG

I.17

Verringerung des Drucks auf Wasserressourcen: Wasserverbrauchsindex Plus (WEI+)

I.18

Nachhaltiger und reduzierter Einsatz von Pestiziden: Risiken, Einsatz und Auswirkungen von Pestiziden

 

R.19PR

Verbesserung der Bodenqualität und Schutz der Böden: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zu einer bodenschonenden Bewirtschaftung zur Verbesserung von Bodenqualität und Biota (wie etwa konservierende Bodenbearbeitung, Bodenbedeckung mit Pflanzen, Fruchtwechsel, auch mit Leguminosen) bestehen

R.20PR

Verbesserung der Luftqualität: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen bestehen

R.21PR

Schutz der Wasserqualität: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Qualität der Gewässer bestehen

R.22PR

Nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung bestehen

R.23PR

Nachhaltige Nutzung von Wasser: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung des Wasserhaushalts bestehen

R.24PR

Nachhaltiger und reduzierter Einsatz von Pestiziden: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die spezifische mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zum nachhaltigen Einsatz von Pestiziden bestehen, um die Risiken und Auswirkungen (z. B. durch Ausschwemmung) von Pestiziden zu verringern

R.25

Umweltleistung im Tierhaltungssektor: Anteil der Großvieheinheiten, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit bestehen

R.26

Investitionen in Bezug auf natürliche Ressourcen: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen der GAP eine produktive und nichtproduktive Investitionsförderung im Zusammenhang mit der Pflege der natürlichen Ressourcen erhalten

R.27

Umwelt- oder Klimaleistung durch Investitionen in ländlichen Gebieten: Anzahl der Vorhaben, die in ländlichen Gebieten zu den Zielen ökologische Nachhaltigkeit und der Erreichung von Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel beitragen

R.28

Umwelt- oder Klimaleistung durch Wissen und Innovation: Anzahl der Personen, die von Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) profitieren, die im Rahmen der GAP im Zusammenhang mit Umwelt- oder Klimaleistung Unterstützung erhalten

Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften

I.19

Erhöhung der Feldvogelpopulationen: Feldvogelindex

I.20

Erweiterter Schutz der biologischen Vielfalt: Anteil der mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehenden Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die stabil bleiben oder sich positiv entwickeln, auch aufgeschlüsselt nach dem Anteil wild lebender Bestäuberarten (3)

I.21

Verstärkte Bereitstellung von Ökosystemleistungen: Anteil des landwirtschaftlichen Bodens mit Landschaftselementen

I.22

Erhöhung der biologischen Vielfalt im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungssystem: Kulturpflanzenvielfalt

 

R.29PR

Ausbau des ökologischen/biologischen Landbaus: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, die im Rahmen der GAP Unterstützung für ökologischen/biologischen Landbau erhält, aufgeschlüsselt nach Unterstützung für dessen Aufrechterhaltung und Unterstützung für eine entsprechende Umstellung

R.30PR

Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung: Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Förderung des Waldschutzes und des Managements von Ökosystemleistungen bestehen

R.31PR

Erhaltung von Lebensräumen und Arten: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der biologischen Vielfalt - einschließlich Bewirtschaftungsverfahren mit hohem Naturwert – bestehen

R.32

Investitionen bezüglich biologische Vielfalt: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die eine im Rahmen der GAP zur Unterstützung der biologischen Vielfalt vorgesehene Investitionsförderung erhalten

R.33

Verbesserung der Verwaltung von Natura 2000: Anteil der Gesamtfläche von Natura-2000-Gebieten im Rahmen mit einer Unterstützung verbundener Verpflichtungen

R.34PR

Erhaltung von Landschaftselementen: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Landschaftselementen, einschließlich Hecken und Bäumen, bestehen

R.35

Erhaltung von Bienenstöcken: Anteil der Bienenstöcke, die durch die GAP unterstützt werden

Steigerung und Aufrechterhaltung der Attraktivität für Junglandwirte und andere neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten

I.23

Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte: Entwicklung der Anzahl neuer Betriebsleiter und neuer junger Betriebsleiter, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht

 

R.36PR

Generationswechsel: Anzahl der Junglandwirte, die mit GAP-Unterstützung einen Betrieb gründen, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht

Förderung von Beschäftigung, Wachstum, Gleichberechtigung, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich einer kreislauforientierten Bioökonomie und nachhaltigen Forstwirtschaft

I.24

Beitrag zur Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Entwicklung der Beschäftigungsquote in ländlichen Gebieten, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht

I.25

Beitrag zum Wachstum in ländlichen Gebieten: Entwicklung des Pro-Kopf-BIP in ländlichen Gebieten

I.26

Eine fairere GAP: Verteilung der GAP-Unterstützung

I.27

Förderung der Inklusion im ländlichen Raum: Entwicklung des Armutsindex in ländlichen Gebieten

 

R.37

Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Im Rahmen von GAP-Projekten unterstützte neue Arbeitsplätze

R.38

Abdeckung durch LEADER: Anteil der ländlichen Bevölkerung, die unter eine Strategie für lokale Entwicklung fällt

R.39

Entwicklung der ländlichen Wirtschaft: Anzahl der im Rahmen der GAP unterstützten Unternehmen im ländlichen Raum, einschließlich Unternehmen im Bereich Bioökonomie

R.40

Intelligente Umstellung der ländlichen Wirtschaft: Anzahl unterstützter Strategien für intelligente Dörfer

R.41PR

Vernetzung des ländlichen Raums in Europa: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat

R.42

Förderung der sozialen Inklusion: Anzahl der in unterstützten Projekten für soziale Inklusion erfassten Personen

Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, sowie in Bezug auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen, die Verbesserung des Tierwohls und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gerecht wird

I.28

Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel bei Nutztieren: Verkauf/Einsatz antimikrobieller Mittel bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren

I.29

Reaktion auf die verbraucherseitige Nachfrage nach hochwertigen Lebensmitteln: Wert der Erzeugung im Rahmen von Qualitätsregelungen der Union und ökologischer/biologischer Erzeugnisse

 

R.43PR

Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel: Anteil der Großvieheinheiten, für die unterstützten Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel (kein bzw. reduzierter Einsatz) durchgeführt wurden

R.44PR

Verbesserung des Tierwohls: Anteil der Großvieheinheiten, für die unterstützte Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls durchgeführt wurden

Jährlicher Leistungsabschluss — OUTPUT (O = OUTPUT)

Interventionskategorien und dazugehörige Outputindikatoren (4)

Interventionskategorie(n)

Outputindikatoren (5)

Zusammenarbeit (Artikel 77)

O.1

Anzahl der Projekte operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP)

Wissensaustausch und Verbreitung von Information (Artikel 78)

O.2

Anzahl der Beratungsmaßnahmen oder -einheiten für innovationsbezogene Unterstützung bezüglich der Ausarbeitung oder Durchführung von Projekten operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP)

Horizontaler Indikator

O.3MO

Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung

Einkommensgrundstützung (Artikel 21)

O.4

Anzahl der Hektar für Einkommensgrundstützung

Zahlungen an Kleinerzeuger (Artikel 28)

O.5

Anzahl der Begünstigten oder der Hektar für Zahlungen an Kleinerzeuger

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (Artikel 30)

O.6

Anzahl der Hektar, für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gezahlt wird

Umverteilungseinkommensstützung (Artikel 29)

O.7

Anzahl der Hektar für Umverteilungseinkommensstützung

Öko-Regelungen (Artikel 31)

O.8

Anzahl der Hektar oder Großvieheinheiten für Öko-Regelungen

Risikomanagementinstrumente (Artikel 76)

O.9

Anzahl der Einheiten, die unter unterstützte Risikomanagementinstrumente der GAP fallen

Gekoppelte Einkommensstützung (Artikel 32)

O.10

Anzahl der Hektar, für die gekoppelte Einkommensstützung gezahlt wird

O.11

Anzahl der Tiere, die gekoppelte Einkommensstützung erhalten

Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Artikel 71)

O.12

Anzahl der Hektar, für die Unterstützung für Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Benachteiligungen gewährt wird, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Art des Gebiets

Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Artikel 72)

O.13

Anzahl der Hektar, für die im Rahmen von Natura 2000 oder der Richtlinie 2000/60/EG Unterstützung gewährt wird

Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen (Artikel 70)

O.14

Anzahl der (nicht forstwirtschaftlich genutzten) Hektar oder sonstigen Einheiten, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt- oder Klimaverpflichtungen bestehen

O.15

Anzahl der (forstwirtschaftlich genutzten) Hektar oder sonstigen Einheiten, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt- oder Klimaverpflichtungen bestehen

O.16

Anzahl der Hektar oder sonstigen Einheiten, für die Erhaltungsverpflichtungen bezüglich Aufforstung und Agrarforstwirtschaft bestehen

O.17

Anzahl der Hektar oder sonstigen Einheiten, für die eine Unterstützung für den ökologischen/biologischen Landbau gewährt wird

 

O.18

Anzahl der Großvieheinheiten, für die Unterstützung für Tierwohl, Tiergesundheit oder verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gewährt wird

O.19

Anzahl der Vorhaben oder Einheiten zur Unterstützung genetischer Ressourcen

Investitionen (Artikel 73 und 74)

O.20

Anzahl unterstützter produktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe

O.21

Anzahl unterstützter nichtproduktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe

O.22

Anzahl unterstützter Infrastrukturinvestitionsvorhaben oder -einheiten

O.23

Anzahl unterstützter nichtproduktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe

O.24

Anzahl unterstützter produktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe

Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten, Existenzgründungen im ländlichen Raum (Artikel 75)

O.25

Anzahl der Junglandwirte, die Unterstützung für die Niederlassung erhalten

O.26

Anzahl neuer Landwirte (ausgenommen unter O.25 gemeldete Junglandwirte), die Unterstützung für die Niederlassung erhalten

O.27

Anzahl der Unternehmen im ländlichen Raum, die Unterstützung für eine Existenzgründung erhalten

Zusammenarbeit (Artikel 77)

O.28

Anzahl unterstützter Erzeugergruppierungen und -organisationen

O.29

Anzahl der Begünstigten, die Unterstützung für die Teilnahme an offiziellen Qualitätsregelungen erhalten

O.30

Anzahl unterstützter Vorhaben oder Einheiten für den Generationswechsel (ausgenommen Unterstützung für die Niederlassung)

O.31

Anzahl unterstützter Strategien für lokale Entwicklung (LEADER) oder vorbereitender Maßnahmen

O.32

Anzahl unterstützter anderer Vorhaben oder Einheiten der Zusammenarbeit (ausgenommen unter O.1 gemeldete EIP)

Wissensaustausch und Verbreitung von Information (Artikel 78)

O.33

Anzahl unterstützter Schulungs-, Beratungs- und Sensibilisierungmaßnahmen oder -einheiten

Horizontale Indikatoren

O.34MO

Anzahl der Hektar, auf denen ökologische Verfahren angewendet werden (zusammenfassender Indikator für die tatsächliche Fläche, die der Konditionalität, Öko-Regelungen, land- und forstwirtschaftlichen Umwelt- und Klimabewirtschaftungsverpflichtungen unterliegt)

Interventionskategorien in bestimmten Sektoren (Artikel 47)

O.35

Anzahl unterstützter operationeller Programme

Interventionskategorien im Weinsektor (Artikel 58)

O.36

Anzahl der im Weinsektor unterstützten Maßnahmen oder Einheiten

Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor (Artikel 55)

O.37

Anzahl der Maßnahmen oder Einheiten zur Erhaltung oder Verbesserung der Bienenzucht

KONTEXTINDIKATOREN

 

Indikator Nummer

Kontextindikator

Bevölkerung

C.01

Gesamtbevölkerungszahl

C.02

Bevölkerungsdichte

C.03

Altersstruktur der Bevölkerung

Gesamtfläche

C.04

Gesamtfläche

C.05

Bodenbedeckung

Arbeitsmarkt

C.06

Beschäftigungsquote in ländlichen Gebieten

C.07

Erwerbslosenquote in ländlichen Gebieten

C.08

Beschäftigung (nach Sektor, Art der Region, Wirtschaftstätigkeit)

Wirtschaft

C.09

Pro-Kopf-BIP

C.10

Armutsquote

C.11

Bruttowertschöpfung nach Sektor, Art der Region, in der Landwirtschaft und für Primärerzeuger

Landwirtschaftliche Betriebe und Landwirte

C.12

Landwirtschaftliche Betriebe

C.13

Landwirtschaftliche Arbeitskräfte

C.14

Altersstruktur der Betriebsleiter

C.15

Landwirtschaftliche Ausbildung der Betriebsleiter

C.16

Neue Betriebsleiter und neue junge Betriebsleiter

Landwirtschaftlicher Boden

C.17

Landwirtschaftlich genutzte Fläche

C.18

Bewässerungsfähiger Boden

C.19

Landwirtschaft in Natura-2000-Gebieten

C.20

Aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

C.21

Landwirtschaftlicher Boden mit Landschaftselementen

C.22

Kulturpflanzenvielfalt

Viehbestand

C.23

Großvieheinheiten

C.24

Viehbesatz

Landwirtschaftliches und landwirtschaftsbetriebliches Einkommen

C.25

Landwirtschaftliches Faktoreinkommen

C.26

Vergleich des landwirtschaftlichen Einkommens mit nichtlandwirtschaftlichen Arbeitskosten

C.27

Landwirtschaftsbetriebliches Einkommen nach betriebswirtschaftlicher Ausrichtung, Region, Betriebsgröße, in aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten

C.28

Bruttoanlageinvestitionen in der Landwirtschaft

Produktivität der Landwirtschaft

C.29

Totale Faktorproduktivität in der Landwirtschaft

C.30

Arbeitsproduktivität in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Lebensmittelindustrie

Agrarhandel

C.31

Agrareinfuhren und -ausfuhren

Sonstige Erwerbstätigkeiten

C.32

Touristische Infrastruktur

Landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren

C.33

Landwirtschaftliche Fläche im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus

C.34

Bewirtschaftungsintensität

C.35

Wert der Erzeugung im Rahmen von Qualitätsregelungen der Union und ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Biologische Vielfalt

C.36

Feldvogelindex

C.37

Anteil der mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehenden Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die stabil bleiben oder sich positiv entwickeln

Wasser

C.38

Wassernutzung in der Landwirtschaft

C.39

Wasserqualität

Bruttonährstoffbilanz Stickstoff

Bruttonährstoffbilanz Phosphor

Nitrate im Grundwasser

Boden

C.40

Gehalt an organischem Kohlenstoff im landwirtschaftlichen Boden

C.41

Wasserbedingte Bodenerosion

Energie

C.42

Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen der Land- und Forstwirtschaft

C.43

Energienutzung in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Lebensmittelindustrie

Klima

C.44

Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft

C.45

Fortschrittsindikator für die Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors

C.46

Katastrophenbedingte direkte Verluste in der Landwirtschaft

Luft

C.47

Ammoniakemissionen der Landwirtschaft

Gesundheit

C.48

Verkauf antimikrobieller Mittel bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und Einsatz antimikrobieller Mitte bei solchen Tieren

C.49

Risiken, Einsatz und Auswirkungen von Pestiziden


(1)  Die meisten Wirkungsindikatoren werden bereits über andere Kanäle erfasst (europäische Statistiken, Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische Umweltagentur usw.) und im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union bzw. der Ziele für nachhaltige Entwicklung verwendet. Die Daten werden nicht immer jährlich erhoben; Verzögerungen um zwei oder drei Jahre sind möglich.

(2)  Näherungswerte für Ergebnisse. Jährlich von den Mitgliedstaaten übermittelte Daten zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die in ihren GAP-Plänen festgelegten Zielwerte. Ergebnisindikatoren, die, wenn sie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a verwendet werden, im Rahmen der Leistungsüberprüfung vorgeschrieben sind, sind mit PR („Performance Review“) gekennzeichnet. Abgesehen von den mit PR gekennzeichneten Ergebnisindikatoren können die Mitgliedstaaten für die Leistungsüberprüfung auch jeden anderen in diesem Anhang angegebenen einschlägigen Ergebnisindikator verwenden.

(3)  Die Entwicklungstrends bei Bestäuberarten sind anhand der einschlägigen Maßnahmen der Union bezüglich Bestäuberindikatoren zu bewerten, insbesondere anhand eines Indikators für Bestäuber und anderer Maßnahmen, die mit dem Governance-Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020) auf der Grundlage der EU-Initiative für Bestäuber (Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2018) eingeführt wurden.

(4)  Jährlich übermittelte Daten über die gemeldeten Ausgaben.

(5)  Outputindikatoren, die nur zur Überwachung verwendet werden, sind mit MO („Monitoring“) gekennzeichnet.


ANHANG II

INTERNE STÜTZUNG IMe RAHMEN DER WTO GEMÄß ARTIKEL 10

Interventionskategorie

Fundstelle in dieser Verordnung

Absatz in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft („Grüne Box“)

Einkommensgrundstützung

Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2

5

(wenn die Durchführung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)

6

(wenn die Durchführung auf Zahlungsansprüchen beruht)

Umverteilungseinkommensstützung

 

5

(wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)

6

(wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung auf Zahlungsansprüchen beruht)

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

Artikel 30

5

(wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)

6

(wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf Zahlungsansprüchen beruht)

Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl („Öko-Regelungen“)

Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a

5

(wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)

6

(wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung auf Zahlungsansprüchen beruht)

Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen)

Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b

12

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, Forschung und Versuchslandbau, innovative Erzeugungsmethoden und andere Maßnahmen in Bereichen wie:

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a

2, 11 oder 12

Bodenerhaltung, einschließlich Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs und Verbesserung der Bodenstruktur, sowie Verminderung des Schadstoffeintrags

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

12

Verbesserung der Nutzung und sachgerechte Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung, Wasserschutz und Abwasserentsorgung

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

12

Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Sorten, Rassen und Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

12

Steigerung der Energieeinsparung, der Energieeffizienz und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv

11 oder 12

ausschließlich umweltfreundliche Verpackungen in Forschung und Versuchslandbau

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v

2

Biosicherheit, Tiergesundheit und Tierwohl

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi

12

Verringerung von Emissionen und Abfällen, bessere Nutzung von Nebenerzeugnissen, einschließlich deren Wiederverwendung und Verwertung, sowie bessere Abfallbewirtschaftung

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii

11 oder 12

Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden, einschließlich Einsatz von Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii

2, 11 oder 12

Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Tierkrankheiten und Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix

2

Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer x

12

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xi

2

Verbesserung der genetischen Ressourcen

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xii

2

Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xiii

2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Beratungsdienste und technische Hilfe

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b

2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Schulung und Austausch bewährter Verfahren

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c

2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — ökologische/biologische oder integrierte Erzeugung

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d

12

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e

11, 12 oder 2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f

2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Qualitätsregelungen

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe g

2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungssysteme

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe h

2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe i

11, 2 oder 12

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a

7 oder 2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte

Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b

11 oder 2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Wiederbepflanzung von Obstplantagen oder Olivenhainen

Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d

8

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Wiederaufstockung der Viehbestände aus gesundheitlichen Gründen oder nach Bestandsverlusten aufgrund von Naturkatastrophen

Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe e

8

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Betreuung

Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe j

2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Durchführung und Verwaltung von pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften von Drittländern

Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe k

2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Kommunikationsmaßnahmen

Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe l

2

Bienenzucht — Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulungen, Informationsmaßnahmen und Austausch von bewährten Verfahren

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a

2

Bienenzucht — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige Maßnahmen, u. a. zur Bekämpfung von Bienenstockfeinden und –krankheiten

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

11, 12 oder 2

Bienenzucht — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige Maßnahmen, u. a. zur Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse sowie Entwicklung und Verwendung von Bewirtschaftungspraktiken

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

11, 12 oder 2

Bienenzucht — Unterstützung von Laboren

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c

2

Bienenzucht — Forschungsprogramme

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e

2

Bienenzucht — Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f

2

Bienenzucht — Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe g

2

Wein — Umstrukturierung und Umstellung

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

8, 11 oder 12

Wein — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

11

Wein — materielle und immaterielle Investitionen in Innovation

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e

11

Wein — Beratungsdienste

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f

2

Wein — Informationsmaßnahmen

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h

2

Wein — Förderung des Weintourismus

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i

2

Wein — Verbesserung der Marktkenntnis

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j

2

Wein — Absatzförderung und Kommunikation

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k

2

Wein — Verwaltungskosten von Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l

2

Wein — Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m

11 oder 12 oder 2

Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen

Artikel 70

12

Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen

Artikel 71

13

Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben

Artikel 72

12

Investitionen

Artikel 73

11 oder 8

Investitionen in Bewässerung

Artikel 74

11

Zusammenarbeit

Artikel 77

2

Austausch und die Verbreitung von Wissen und Information

Artikel 78

2


ANHANG III

VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 12

GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung

GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen

Bereiche

Hauptthema

Anforderungen und Standards

Wichtigstes Ziel des Standards

Klima und Umwelt

Klimawandel

(Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel)

GLÖZ 1

Erhaltung von Dauergrünland ausgehend von dem Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche auf Ebene des Landes, der Region, der Teilregion, der Gruppe von Betrieben oder des Betriebs gegenüber dem Referenzjahr 2018.

Die maximale Verringerung gegenüber dem Referenzjahr beträgt 5 %.

Allgemeine Bestimmung zum Schutz gegen die Umwandlung in andere landwirtschaftliche Nutzungen, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten

GLÖZ 2

Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen (1)

Schutz kohlenstoffreicher Böden

GLÖZ 3

Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes

Erhaltung der organischen Substanz im Boden

 

Wasser

GAB 1

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1):

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und, hinsichtlich verpflichtender Anforderungen zur Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate, Buchstabe h

 

 

 

GAB 2

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1):

Artikel 4 und 5

 

GLÖZ 4

Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (2)

Schutz von Flussläufen vor Verunreinigung und Abfluss

 

Boden

(Schutz und Qualität)

GLÖZ 5

Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion, auch unter Berücksichtigung der Hangneigung

Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Erosion

GLÖZ 6

Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden (3)

Schutz der Böden in den sensibelsten Zeiten

GLÖZ 7

Fruchtwechsel auf Ackerland, ausgenommen Kulturen im Nassanbau3  (4)

Erhaltung des Bodenpotenzials

 

Biologische Vielfalt und Landschaft

(Schutz und Qualität)

GAB 3

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7):

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4

 

GAB 4

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7):

Artikel 6 Absätze 1 und 2

 

 

 

GLÖZ 8

Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente (5)

Ein Mindestanteil von 4 % des Ackerlandes auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs ist für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorgesehen.

Wenn Landwirte sich im Rahmen erweiterter Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 Absatz 6 dazu verpflichten, mindestens 7 % ihres Ackerlandes für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorzusehen, beschränkt sich der Anteil zur Erfüllung dieses GLÖZ-Standards auf 3 %.

Wenn ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaute Zwischenfrüchte oder stickstoffbindende Pflanzen inbegriffen sind, gilt ein Mindestanteil von 7 % des Ackerlands auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, wobei es sich bei 3 % um brachliegende Flächen oder nichtproduktive Landschaftselemente handeln muss. Für Zwischenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten den Gewichtungsfaktor 0,3 verwenden.

Keine Beseitigung von Landschaftselementen

Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln

Option: Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten

Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Flächen zur Verbesserung der Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe

 

 

GLÖZ 9

Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist

Erhaltung von Lebensräumen und Arten

Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit

Lebensmittelsicherheit

GAB 5

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1):

Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1 (6) sowie Artikel 18, 19 und 20

 

 

 

GAB 6

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3):

Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 4, 5 und 7

 

Pflanzenschutzmittel

GAB 7

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1):

Artikel 55 Sätze 1 und 2

 

 

 

GAB 8

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71):

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5 Artikel 12 hinsichtlich Beschränkungen bei der Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG und der Natura-2000-Rechtsvorschriften

Artikel 13 Absätze 1 und 3 über die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen

 

Tierwohl

Tierwohl

GAB 9

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7):

Artikel 3 und 4

 

GAB 10

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5):

Artikel 3 und 4

 

GAB 11

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23):

Artikel 4

 


(1)  Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen festlegen, dass dieser GLÖZ erst ab dem Antragsjahr 2024 oder 2025 gilt. In diesen Fällen müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass diese zeitliche Verschiebung notwendig ist, um das Verwaltungssystem im Einklang mit einer eingehenden Planung einrichten zu können.

Wenn Mitgliedstaaten den GLÖZ-Standard 2 festlegen, sorgen sie dafür, dass auf den betreffenden Flächen weiterhin landwirtschaftliche Tätigkeiten stattfinden können, die geeignet sind, die Weitereinstufung der Flächen als landwirtschaftliche Flächen zu ermöglichen.

(2)  Für die GLÖZ-Pufferstreifen entlang von Wasserläufen gemäß diesem GLÖZ-Standard gilt grundsätzlich und im Einklang mit dem Unionsrecht, dass sie eine Mindestbreite von 3 Metern haben müssen und darin auf den Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln zu verzichten ist.

Auf Flächen mit einem erheblichen Umfang an Ent- und Bewässerungsgräben können die Mitgliedstaaten, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist, die Mindestbreite gemäß den spezifischen örtlichen Umständen anpassen.

(3)  In hinreichend begründeten Fällen können Mitgliedstaaten die Mindeststandards in den betreffenden Regionen so anpassen, dass der aufgrund langer und strenger Winter kurzen Vegetationsperiode Rechnung getragen wird.

(4)  Der Fruchtwechsel erfolgt auf Ebene der Parzelle mindestens einmal im Jahr (außer im Falle von mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bzw. brachliegenden Flächen), einschließlich entsprechend bewirtschafteter Nebenkulturen.

Angesichts der Vielfalt der Bewirtschaftungsmethoden und der landwirtschaftlich-klimatischen Bedingungen können die Mitgliedstaaten in den betreffenden Regionen andere Verfahren des erweiterten Fruchtwechsels mit Leguminosen oder der Anbaudiversifizierung genehmigen, die im Sinne der Ziele dieses GLÖZ-Standards auf die Verbesserung und Erhaltung des Bodenpotenzials ausgerichtet sind.

Die Mitgliedstaaten können von der nach diesem Standard geltenden Verpflichtung Betriebe ausnehmen,

a)

bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;

b)

bei denen mehr als 75 % der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient oder

c)

deren Ackerland bis zu 10 Hektar beträgt.

Als Maßnahme gegen große Monokulturflächen können Mitgliedstaaten für Flächen mit einer einzigen Kultur eine Obergrenze festlegen.

Bei gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifizierten Landwirten wird davon ausgegangen, dass sie diesen GLÖZ-Standard erfüllen.

(5)  Die Mitgliedstaaten können von dieser Verpflichtung unter diesem Gedankenstrich Betriebe ausnehmen,

a)

bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;

b)

bei denen mehr als 75 % der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient oder

c)

deren Ackerland bis zu 10 Hektar beträgt.

Mitgliedstaaten, in denen mehr als 50 % der gesamten Landfläche bewaldet sind, können Betriebe von der Verpflichtung nach diesem Gedankenstrich ausnehmen, die in Gebieten liegen, die die betreffenden Mitgliedstaaten als Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen haben, sofern mehr als 50 % der Landfläche der in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Einheit bewaldet sind und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen größer als 3:1 ist. Bewaldete Flächen und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen werden auf einer Gebietsebene bewertet, die der „LAU2“-Ebene entspricht, oder auf der Ebene einer anderen klar abgegrenzten Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit ähnlichen Bedingungen für die Landwirtschaft erfasst.

(6)  Insbesondere umgesetzt durch:

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 37/2010,

Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h) und Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e) und Nummer 9 (Buchstaben a, c)),

Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1, Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1 (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii) und Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummer 1 (Buchstaben a, d), Nummer 2, Nummer 4 (Buchstaben a, b)), Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1,

Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absätze 1, 5 und 6, Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), und Anhang III (unter der Überschrift „FÜTTERUNG“ Nummer 1, betitelt „Lagerung“, erster und letzter Satz, und Nummer 2, betitelt „Verteilung“, Satz 3), und

Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18.


ANHANG IV

VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 13

Bereiche

Geltende Rechtsvorschriften

Einschlägige Bestimmungen

Anforderungen

Beschäftigung

Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen

Richtlinie (EU) 2019/1152

Artikel 3

Arbeitsbedingungen sind schriftlich festzulegen („Arbeitsvertrag“)

Artikel 4

Landwirtschaftliche Beschäftigung muss einem Arbeitsvertrag unterliegen

Artikel 5

Bereitstellung des Arbeitsvertrags innerhalb der ersten sieben Arbeitstage

Artikel 6

Änderungen am Arbeitsverhältnis sind Gegenstand von Dokumenten

Artikel 8

Probezeit

Artikel 10

Bedingungen bezüglich der Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit

Artikel 13

Pflichtfortbildungen

Gesundheit und Sicherheit

Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer

Richtlinie 89/391/EWG

Artikel 5

Allgemeine Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen

Artikel 6

Allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz notwendig sind, auch zur Gefahrenverhütung sowie zur Information und Unterweisung

Artikel 7

Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung: Benennung eines oder mehrerer Arbeitnehmer, der bzw. die mit Maßnahmen im Sinne der Gesundheit und der Sicherheit betraut ist bzw. sind, oder Hinzuziehung zuständiger außerbetrieblicher Dienste

Artikel 8

Verpflichtung des Arbeitgebers zu Maßnahmen der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer

Artikel 9

Verpflichtungen des Arbeitsgebers in Bezug auf die Bewertung von Gefahren sowie Schutzmaßnahmen und Schutzmittel, die Erfassung von und die Berichterstattung über Arbeitsunfälle

Artikel 10

Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

Artikel 11

Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer bei Gesprächen zu allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz

Artikel 12

Verpflichtung des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer ausreichende und angemessene Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz erhalten

 

Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Arbeitnehmer

Richtlinie 2009/104/EG

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtungen in Bezug auf die Eignung der Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten, sodass bei der Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind

Artikel 4

Vorschriften bezüglich Arbeitsmitteln: müssen der Richtlinie und festgelegten Mindestvorschriften entsprechen und entsprechend zu warten sein

Artikel 5

Überprüfung der Arbeitsmittel — die nach der Montage einer Überprüfung zu unterziehen sind sowie Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen durch hierzu befähigte Personen sind

Artikel 6

Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel sind den hierzu beauftragten Personen vorzubehalten, und Durchführung aller Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungsarbeiten durch eigens hierzu befugte Arbeitnehmer

Artikel 7

Ergonomie und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Artikel 8

Bereitstellung angemessener Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel für die Arbeitnehmer

Artikel 9

Angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer


ANHANG V

MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN GEMÄß ARTIKEL 87 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1

(jeweilige Preise in EUR)

Kalenderjahr

2023

2024

2025

2026

2027 und Folgejahre

Belgien

494 925 924

494 925 924

494 925 924

494 925 924

494 925 924

Bulgarien

808 442 754

817 072 343

825 701 932

834 331 520

834 331 520

Tschechien

854 947 297

854 947 297

854 947 297

854 947 297

854 947 297

Dänemark

862 367 277

862 367 277

862 367 277

862 367 277

862 367 277

Deutschland

4 915 695 459

4 915 695 459

4 915 695 459

4 915 695 459

4 915 695 459

Estland

196 436 567

199 297 294

202 158 021

205 018 748

205 018 748

Irland

1 186 281 996

1 186 281 996

1 186 281 996

1 186 281 996

1 186 281 996

Griechenland

2 075 656 043

2 075 656 043

2 075 656 043

2 075 656 043

2 075 656 043

Spanien

4 874 879 750

4 882 179 366

4 889 478 982

4 896 778 599

4 896 778 599

Frankreich

7 285 000 537

7 285 000 537

7 285 000 537

7 285 000 537

7 285 000 537

Kroatien

374 770 237

374 770 237

374 770 237

374 770 237

374 770 237

Italien

3 628 529 155

3 628 529 155

3 628 529 155

3 628 529 155

3 628 529 155

Zypern

47 647 540

47 647 540

47 647 540

47 647 540

47 647 540

Lettland

349 226 285

354 312 105

359 397 925

364 483 744

364 483 744

Litauen

587 064 372

595 613 853

604 163 335

612 712 816

612 712 816

Luxemburg

32 747 827

32 747 827

32 747 827

32 747 827

32 747 827

Ungarn

1 243 185 165

1 243 185 165

1 243 185 165

1 243 185 165

1 243 185 165

Malta

4 594 021

4 594 021

4 594 021

4 594 021

4 594 021

Niederlande

717 382 327

717 382 327

717 382 327

717 382 327

717 382 327

Österreich

677 581 846

677 581 846

677 581 846

677 581 846

677 581 846

Polen

3 092 416 671

3 123 600 494

3 154 784 317

3 185 968 140

3 185 968 140

Portugal

613 619 128

622 403 166

631 187 204

639 971 242

639 971 242

Rumänien

1 946 921 018

1 974 479 078

2 002 037 137

2 029 595 196

2 029 595 196

Slowenien

131 530 052

131 530 052

131 530 052

131 530 052

131 530 052

Slowakei

400 894 402

405 754 516

410 614 629

415 474 743

415 474 743

Finnland

519 350 246

521 168 786

522 987 325

524 805 865

524 805 865

Schweden

686 131 966

686 360 116

686 588 267

686 816 417

686 816 417


ANHANG VI

VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 42 BUCHSTABE F GENANNTEN ERZEUGNISSE

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

 

– Pferde

0101 21 00

– – reinrassige Zuchttiere (1):

0101 29

– – andere:

0101 29 10

– – – zum Schlachten

0101 29 90

– – – andere

0101 30 00

– Esel

0101 90 00

– andere

ex 0103

Schweine, lebend:

0103 10 00

– reinrassige Zuchttiere (2)

ex 0106

Andere Tiere, lebend:

0106 14 10

– Hauskaninchen

ex 0106 19 00

– – andere: Rentiere und Hirsche

0106 33 00

– – Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)

0106 39 10

– – – Tauben

0106 39 80

– – – andere Vögel

ex 0205 00

Fleisch von Pferden, frisch, gekühlt oder gefroren

ex 0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 0208 10 10

– – Fleisch von Hauskaninchen

ex 0208 90 10

– – Fleisch von Haustauben

ex 0208 90 30

– – Fleisch von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)

ex 0208 90 60

– – Fleisch von Rentieren

ex 0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

0407 19 90

– Bruteier, nicht von Hausgeflügel

0407 29 90

– andere Eier, frisch, nicht von Hausgeflügel

0407 90 90

– andere Eier, nicht von Hausgeflügel

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

ex 0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

ex 0713 10

– Erbsen (Pisum sativum):

0713 10 90

– – andere als zur Aussaat

ex 0713 20 00

– Kichererbsen:

 

– – andere als zur Aussaat

 

– Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

ex 0713 31 00

– – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

 

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 32 00

– – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

 

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 33

– Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

0713 33 90

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 34 00

– – Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea):

 

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 35 00

– – Kuhbohnen (Vigna unguiculata):

 

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 39 00

– – andere:

 

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 40 00

– Linsen:

 

– – andere als zur Aussaat

ex 0713 50 00

– Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor):

 

– – andere als zur Aussaat

ex 0713 60 00

– Straucherbsen (Cajanus cajan):

 

– – andere als zur Aussaat

ex 0713 90 00

– andere:

 

– – andere als zur Aussaat

1201 90 00

Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1202 41 00

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat

1202 42 00

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1203 00 00

Kopra

1204 00 90

Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1205 10 90

erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1205 90 00

andere Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1206 00 91

Sonnenblumenkerne, ausgelöst; in grau-weiß gestreifter Schale, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1206 00 99

andere Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 29 00

Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 40 90

Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 50 90

Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 60 00

– Saflorsamen (Carthamus tinctorius)

1207 91 90

Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 99 91

Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

ex 1207 99 96

andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

ex 1209 29 50

– – Lupinensamen, andere als zur Aussaat

ex 1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Pilzvernichtung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex 1211 90 86 aufgeführten Erzeugnisse;

1212 94 00

Zichorienwurzeln

ex 1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:

ex 1214 10 00

– Mehl und Pellets von Luzerne:

 

– – – andere als Luzerne, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex 1214 90

– andere:

1214 90 10

– – Futterrüben, Steckrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

ex 1214 90 90

– – andere, ausgenommen:

 

– – – Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, künstlich getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten

 

– – – Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex 2206

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

ex 2206 00 31 bis ex 2206 00 89

– gegorene Getränke, andere als Tresterwein

5201

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Siehe Verordnung (EU) 2016/1012 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1012.


ANHANG VII

MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN (JE HAUSHALTSJAHR) FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN IM WEINSEKTOR GEMÄß ARTIKEL 88 ABSATZ 1

 

EUR (jeweilige Preise)

Bulgarien

25 721 000

Tschechien

4 954 000

Deutschland

37 381 000

Griechenland

23 030 000

Spanien

202 147 000

Frankreich

269 628 000

Kroatien

10 410 000

Italien

323 883 000

Zypern

4 465 000

Litauen

43 000

Ungarn

27 970 000

Österreich

13 155 000

Portugal

62 670 000

Rumänien

45 844 000

Slowenien

4 849 000

Slowakei

4 887 000


ANHANG VIII

MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR BAUMWOLLE GEMÄß ARTIKEL 87 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2

(jeweilige Preise in EUR)

Kalenderjahr

2023

2024

2025

2026

2027 und Folgejahre

Bulgarien

2 557 820

2 557 820

2 557 820

2 557 820

2 557 820

Griechenland

183 996 000

183 996 000

183 996 000

183 996 000

183 996 000

Spanien

59 690 640

59 690 640

59 690 640

59 690 640

59 690 640

Portugal

177 589

177 589

177 589

177 589

177 589


ANHANG IX

MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN OHNE BAUMWOLLE UND VOR EINER ÜBERTRAGUNG GEMÄß ARTIKEL 87 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3

(jeweilige Preise in EUR)

Kalenderjahr

2023

2024

2025

2026

2027 und Folgejahre

Belgien

494 925 924

494 925 924

494 925 924

494 925 924

494 925 924

Bulgarien

805 884 934

814 514 523

823 144 112

831 773 700

831 773 700

Tschechien

854 947 297

854 947 297

854 947 297

854 947 297

854 947 297

Dänemark

862 367 277

862 367 277

862 367 277

862 367 277

862 367 277

Deutschland

4 915 695 459

4 915 695 459

4 915 695 459

4 915 695 459

4 915 695 459

Estland

196 436 567

199 297 294

202 158 021

205 018 748

205 018 748

Irland

1 186 281 996

1 186 281 996

1 186 281 996

1 186 281 996

1 186 281 996

Griechenland

1 891 660 043

1 891 660 043

1 891 660 043

1 891 660 043

1 891 660 043

Spanien

4 815 189 110

4 822 488 726

4 829 788 342

4 837 087 959

4 837 087 959

Frankreich

7 285 000 537

7 285 000 537

7 285 000 537

7 285 000 537

7 285 000 537

Kroatien

374 770 237

374 770 237

374 770 237

374 770 237

374 770 237

Italien

3 628 529 155

3 628 529 155

3 628 529 155

3 628 529 155

3 628 529 155

Zypern

47 647 540

47 647 540

47 647 540

47 647 540

47 647 540

Lettland

349 226 285

354 312 105

359 397 925

364 483 744

364 483 744

Litauen

587 064 372

595 613 853

604 163 335

612 712 816

612 712 816

Luxemburg

32 747 827

32 747 827

32 747 827

32 747 827

32 747 827

Ungarn

1 243 185 165

1 243 185 165

1 243 185 165

1 243 185 165

1 243 185 165

Malta

4 594 021

4 594 021

4 594 021

4 594 021

4 594 021

Niederlande

717 382 327

717 382 327

717 382 327

717 382 327

717 382 327

Österreich

677 581 846

677 581 846

677 581 846

677 581 846

677 581 846

Polen

3 092 416 671

3 123 600 494

3 154 784 317

3 185 968 140

3 185 968 140

Portugal

613 441 539

622 225 577

631 009 615

639 793 653

639 793 653

Rumänien

1 946 921 018

1 974 479 078

2 002 037 137

2 029 595 196

2 029 595 196

Slowenien

131 530 052

131 530 052

131 530 052

131 530 052

131 530 052

Slowakei

400 894 402

405 754 516

410 614 629

415 474 743

415 474 743

Finnland

519 350 246

521 168 786

522 987 325

524 805 865

524 805 865

Schweden

686 131 966

686 360 116

686 588 267

686 816 417

686 816 417


ANHANG X

MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN (JE HAUSHALTSJAHR) FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN IM BIENENZUCHTSEKTOR GEMÄß ARTIKEL 88 ABSATZ 2

 

EUR (jeweilige Preise)

Belgien

422 967

Bulgarien

2 063 885

Tschechien

2 121 528

Dänemark

295 539

Deutschland

2 790 875

Estland

140 473

Irland

61 640

Griechenland

6 162 645

Spanien

9 559 944

Frankreich

6 419 062

Kroatien

1 913 290

Italien

5 166 537

Zypern

169 653

Lettland

328 804

Litauen

549 828

Luxemburg

30 621

Ungarn

4 271 227

Malta

14 137

Niederlande

295 172

Österreich

1 477 188

Polen

5 024 968

Portugal

2 204 232

Rumänien

6 081 630

Slowenien

649 455

Slowakei

999 973

Finnland

196 182

Schweden

588 545


ANHANG XI

AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2023 bis 2027) GEMÄß ARTIKEL 89 ABSATZ 3

(jeweilige Preise in EUR)

Jahr

2023

2024

2025

2026

2027

2023-2027 insgesamt

Belgien

82 800 894

82 800 894

82 800 894

82 800 894

82 800 894

414 004 470

Bulgarien

282 162 644

282 162 644

282 162 644

282 162 644

282 162 644

1 410 813 220

Tschechien

259 187 708

259 187 708

259 187 708

259 187 708

259 187 708

1 295 938 540

Dänemark

75 934 060

75 934 060

75 934 060

75 934 060

75 934 060

379 670 300

Deutschland

1 092 359 738

1 092 359 738

1 092 359 738

1 092 359 738

1 092 359 738

5 461 798 690

Estland

88 016 648

88 016 648

88 016 648

88 016 648

88 016 648

440 083 240

Irland

311 640 628

311 640 628

311 640 628

311 640 628

311 640 628

1 558 203 140

Griechenland

556 953 600

556 953 600

556 953 600

556 953 600

556 953 600

2 784 768 000

Spanien

1 080 382 825

1 080 382 825

1 080 382 825

1 080 382 825

1 080 382 825

5 401 914 125

Frankreich

1 459 440 070

1 459 440 070

1 459 440 070

1 459 440 070

1 459 440 070

7 297 200 350

Kroatien

297 307 401

297 307 401

297 307 401

297 307 401

297 307 401

1 486 537 005

Italien

1 349 921 375

1 349 921 375

1 349 921 375

1 349 921 375

1 349 921 375

6 749 606 875

Zypern

23 770 514

23 770 514

23 770 514

23 770 514

23 770 514

118 852 570

Lettland

117 495 173

117 495 173

117 495 173

117 495 173

117 495 173

587 475 865

Litauen

195 495 162

195 495 162

195 495 162

195 495 162

195 495 162

977 475 810

Luxemburg

12 310 644

12 310 644

12 310 644

12 310 644

12 310 644

61 553 220

Ungarn

416 869 149

416 869 149

416 869 149

416 869 149

416 869 149

2 084 345 745

Malta

19 984 497

19 984 497

19 984 497

19 984 497

19 984 497

99 922 485

Niederlande

73 268 369

73 268 369

73 268 369

73 268 369

73 268 369

366 341 845

Österreich

520 024 752

520 024 752

520 024 752

520 024 752

520 024 752

2 600 123 760

Polen

1 320 001 539

1 320 001 539

1 320 001 539

1 320 001 539

1 320 001 539

6 600 007 695

Portugal

540 550 620

540 550 620

540 550 620

540 550 620

540 550 620

2 702 753 100

Rumänien

967 049 892

967 049 892

967 049 892

967 049 892

967 049 892

4 835 249 460

Slowenien

110 170 192

110 170 192

110 170 192

110 170 192

110 170 192

550 850 960

Slowakei

259 077 909

259 077 909

259 077 909

259 077 909

259 077 909

1 295 389 545

Finnland

354 549 956

354 549 956

354 549 956

354 549 956

354 549 956

1 772 749 780

Schweden

211 889 741

211 889 741

211 889 741

211 889 741

211 889 741

1 059 448 705

EU-27 insgesamt

12 078 615 700

12 078 615 700

12 078 615 700

12 078 615 700

12 078 615 700

60 393 078 500

Technische Hilfe (0,25 %)

30 272 220

30 272 220

30 272 220

30 272 220

30 272 220

151 361 100

Insgesamt

12 108 887 920

12 108 887 920

12 108 887 920

12 108 887 920

12 108 887 920

60 544 439 600


ANHANG XII

MINDESTBETRÄGE FÜR DAS SPEZIFISCHE ZIEL GEMÄß ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE G

(jeweilige Preise in EUR)

Kalenderjahr

2023

2024

2025

2026

2027 und Folgejahre

Belgien

14 847 778

14 847 778

14 847 778

14 847 778

14 847 778

Bulgarien

24 176 548

24 435 436

24 694 323

24 953 211

24 953 211

Tschechien

25 648 419

25 648 419

25 648 419

25 648 419

25 648 419

Dänemark

25 871 018

25 871 018

25 871 018

25 871 018

25 871 018

Deutschland

147 470 864

147 470 864

147 470 864

147 470 864

147 470 864

Estland

5 893 097

5 978 919

6 064 741

6 150 562

6 150 562

Irland

35 588 460

35 588 460

35 588 460

35 588 460

35 588 460

Griechenland

56 749 801

56 749 801

56 749 801

56 749 801

56 749 801

Spanien

144 455 673

144 674 662

144 893 650

145 112 639

145 112 639

Frankreich

218 550 016

218 550 016

218 550 016

218 550 016

218 550 016

Kroatien

11 243 107

11 243 107

11 243 107

11 243 107

11 243 107

Italien

108 855 875

108 855 875

108 855 875

108 855 875

108 855 875

Zypern

1 429 426

1 429 426

1 429 426

1 429 426

1 429 426

Lettland

10 476 789

10 629 363

10 781 938

10 934 512

10 934 512

Litauen

17 611 931

17 868 416

18 124 900

18 381 384

18 381 384

Luxemburg

982 435

982 435

982 435

982 435

982 435

Ungarn

37 295 555

37 295 555

37 295 555

37 295 555

37 295 555

Malta

137 821

137 821

137 821

137 821

137 821

Niederlande

21 521 470

21 521 470

21 521 470

21 521 470

21 521 470

Österreich

20 327 455

20 327 455

20 327 455

20 327 455

20 327 455

Polen

92 772 500

93 708 015

94 643 530

95 579 044

95 579 044

Portugal

18 403 246

18 666 767

18 930 288

19 193 810

19 193 810

Rumänien

58 407 631

59 234 372

60 061 114

60 887 856

60 887 856

Slowenien

3 945 902

3 945 902

3 945 902

3 945 902

3 945 902

Slowakei

12 026 832

12 172 635

12 318 439

12 464 242

12 464 242

Finnland

15 580 507

15 635 064

15 689 620

15 744 176

15 744 176

Schweden

20 583 959

20 590 803

20 597 648

20 604 493

20 604 493


ANHANG XIII

UNIONSGESETZGEBUNGSAKTE IN DEN BEREICHEN UMWELT UND KLIMA, ZU DEREN ZIELEN DIE GAP-STRATEGIEPLÄNE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄß DEN ARTIKELN 108, 109 und 115 BEITRAGEN SOLLTEN UND MIT DENEN DIESE PLÄNE VEREINBAR SEIN SOLLTEN

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen;

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen;

Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa;

Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG;

Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU;

Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG;

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.


ANHANG XIV

BERICHTERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE VON KERNINDIKATOREN GEMÄß ARTIKEL 142

Indikatoren für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)

Ziele

Kernindikatoren

Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der gesamten Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union

O.3

Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung

C.25

Landwirtschaftliches Faktoreinkommen

R.6

Umverteilung auf kleinere landwirtschaftliche Betriebe: Anteil der zusätzlichen Direktzahlungen je Hektar für förderfähige landwirtschaftliche Betriebe unterhalb der durchschnittlichen Betriebsgröße (verglichen mit dem Durchschnitt)

Sowohl kurz- als auch langfristige Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung

R.9

Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz, erhalten

Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette

R.10

Bessere Organisation der Versorgungskette: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die sich an Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen, lokalen Märkten, kurzen Versorgungsketten und Qualitätsregelungen beteiligen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie

I.10

Beitrag zum Klimaschutz: Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft

R.14

Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen, oder zur Erhaltung oder Ausweitung der Kohlenstoffspeicherung (einschließlich Dauergrünland, Dauerkulturen mit Dauerbegrünung, landwirtschaftlicher Boden in Feucht- und Torfgebieten ) bestehen

R.17

Aufgeforstete Flächen: Flächen, die für Aufforstung, Agrarforstwirtschaft und die Wiederherstellung von Wäldern Unterstützung erhalten, auch aufgeschlüsselt

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien

O.34

Anzahl der Hektar, auf denen ökologische Verfahren angewendet werden (zusammenfassender Indikator für die tatsächliche Fläche, die der Konditionalität, Öko-Regelungen, land- und forstwirtschaftlichen Umwelt- und Klimabewirtschaftungsverpflichtungen unterliegt)

I.15

Verbesserung der Wasserqualität: Bruttonährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen

I.16

Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrate im Grundwasser — Anteil der Grundwasser-Messstellen mit einer Nitratkonzentration von mehr als 50 mg/l gemäß der Richtlinie 91/676/EWG

I.18

Nachhaltiger und reduzierter Einsatz von Pestiziden: Risiken, Einsatz und Auswirkungen von Pestiziden

R.19

Verbesserung der Bodenqualität und Schutz der Böden: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zu einer bodenschonenden Bewirtschaftung zur Verbesserung von Bodenqualität und Biota (wie etwa konservierende Bodenbearbeitung, Bodenbedeckung mit Pflanzen, Fruchtwechsel, auch mit Leguminosen) bestehen

R.20

Verbesserung der Luftqualität: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen bestehen

R.21

Schutz der Wasserqualität: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Qualität der Gewässer bestehen

R.22

Nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung bestehen

R.24

Nachhaltiger und reduzierter Einsatz von Pestiziden: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die spezifische mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zum nachhaltigen Einsatz von Pestiziden bestehen, um die Risiken und Auswirkungen (z. B. durch Ausschwemmung) von Pestiziden zu verringern

Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften

C.33

Landwirtschaftliche Fläche im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus

I.21

Verstärkte Bereitstellung von Ökosystemleistungen: Anteil des landwirtschaftlichen Bodens mit Landschaftselementen

R.29

Ausbau des ökologischen/biologischen Landbaus: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, die im Rahmen der GAP Unterstützung für ökologischen/biologischen Landbau erhält, aufgeschlüsselt nach Unterstützung für dessen Aufrechterhaltung und Unterstützung für eine entsprechende Umstellung

R.34

Erhaltung von Landschaftselementen: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Landschaftselementen, einschließlich Hecken und Bäumen, bestehen

Steigerung und Aufrechterhaltung der Attraktivität für Junglandwirte und neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten

R.36

Generationswechsel: Anzahl der Junglandwirte, die mit GAP-Unterstützung einen Betrieb gründen, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht

Förderung von Beschäftigung, Wachstum, Gleichberechtigung, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich einer kreislauforientierten Bioökonomie und nachhaltigen Forstwirtschaft

R.37

Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Im Rahmen von GAP-Projekten unterstützte neue Arbeitsplätze

R.38

Abdeckung durch LEADER: Anteil der ländlichen Bevölkerung, die unter eine Strategie für lokale Entwicklung fällt

R.41

Vernetzung des ländlichen Raums in Europa: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat

Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, sowie in Bezug auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen, die Verbesserung des Tierwohls und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gerecht wird

I.28

Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel bei Nutztieren: Verkauf/Einsatz antimikrobieller Mittel bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren

R.43

Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel: Anteil der Großvieheinheiten, für die unterstützten Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel (kein bzw. reduzierter Einsatz) durchgeführt wurden

R.44

Verbesserung des Tierwohls: Anteil der Großvieheinheiten, für die unterstützte Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls durchgeführt wurden

Modernisierung der Landwirtschaft und ländlicher Gebiete durch die Förderung und den Austausch von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung unter den Landwirten durch einen verbesserten Zugang zu Forschung, Innovation, Wissensaustausch und Qualifikationen

R.1

Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation: Anzahl der Personen, die von Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) profitieren, die im Rahmen der GAP zur Verbesserung der nachhaltigen ökonomischen, sozialen, ökologischen und klimabezogenen Leistung sowie Ressourceneffizienz Unterstützung erhalten


6.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 435/187


VERORDNUNG (EU) 2021/2116 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 2. Dezember 2021

über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung vom 29. November 2017 mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) auch weiterhin verstärkt auf künftige Herausforderungen und Chancen reagieren und hierzu Beschäftigung, Wachstum und Investitionen fördern, den Klimawandel bekämpfen und die Anpassung an den Klimawandel stärken sowie Forschung und Innovation aus den Labors auf die Felder und Märkte bringen sollte. Darüber hinaus sollte die GAP den Anliegen der Bürger im Hinblick auf eine nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung Rechnung tragen.

(2)

Gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte bei der Umsetzung der GAP den Zielen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, einschließlich der Verpflichtungen der Union im Hinblick auf Klimaschutz und Entwicklungszusammenarbeit, Rechnung getragen werden.

(3)

Das derzeitige GAP-Umsetzungsmodell, das auf der Einhaltung von Vorschriften beruht, sollte so angepasst werden, dass es stärker auf Ergebnisse und Leistung ausgerichtet ist. Dementsprechend sollte die Union die grundlegenden politischen Ziele, die Interventionskategorien und die grundlegenden Anforderungen der Union festlegen, während die Mitgliedstaaten stärker für die Erreichung dieser Ziele verantwortlich und rechenschaftspflichtig sein sollten. Folglich bedarf es umfassenderer Subsidiarität und Flexibilität, um den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen besser Rechnung zu tragen. Im Rahmen des neuen GAP-Umsetzungsmodells sollten die Mitgliedstaaten deshalb dafür verantwortlich sein, gemäß ihren spezifischen Bedürfnissen und den grundlegenden Anforderungen der Union ihre GAP-Interventionen so zu gestalten, dass sie einen größtmöglichen Beitrag zu den GAP-Zielen der Union leisten. Um weiterhin einen gemeinsamen Ansatz und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten außerdem die Einhaltungs- und Kontrollvorschriften für die Begünstigten, einschließlich der Einhaltung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und der Grundanforderungen an die Betriebsführung, erarbeiten und ausgestalten.

(4)

Die GAP umfasst verschiedene Interventionen und Maßnahmen, die zu einem großen Teil unter die GAP-Strategiepläne gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallen. Für andere gilt nach wie vor der traditionelle Grundsatz der Einhaltung von Vorschriften. Es ist wichtig, für alle Interventionen und Maßnahmen Mittel bereitzustellen, damit sie zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen können. Da beide dieser Interventionen und Maßnahmen bestimmte Gemeinsamkeiten aufweisen, sollte ihre Finanzierung durch dieselben Bestimmungen geregelt werden. Soweit erforderlich, sollten diese Bestimmungen jedoch unterschiedliche Vorgehensweisen zulassen. Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthält die Vorschriften für zwei europäische Landwirtschaftsfonds, den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft („EGFL“) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums („ELER“). Diese beiden Fonds sollten in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Aufgrund des Umfangs der derzeitigen GAP-Reform sollte die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ersetzt werden.

(5)

Die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden „Haushaltsordnung“), insbesondere zur geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten, zur Arbeitsweise der zugelassenen Einrichtungen und zu den Haushaltsgrundsätzen, sollten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Interventionen und Maßnahmen gelten.

(6)

Um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung der Klausel zu höherer Gewalt zu vereinheitlichen, sollte diese Verordnung, soweit angemessen, Ausnahmen von den GAP-Vorschriften in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sowie eine nicht erschöpfende Liste möglicher Fälle höherer Gewalt und möglicher außergewöhnlicher Umstände, die von den zuständigen nationalen Behörden anzuerkennen sind, vorsehen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten auf Einzelfallbasis auf der Grundlage entsprechender Nachweise über Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände entscheiden.

(7)

Darüber hinaus sollte diese Verordnung Ausnahmen von den GAP-Vorschriften in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände vorsehen, wie im Falle eines schweren Wetterereignisses, vergleichbar mit einer schweren Naturkatastrophe, welches den Betrieb des Begünstigten erheblich in Mitleidenschaft zieht.

(8)

Die GAP-Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für Interventionen im Rahmen der GAP-Strategiepläne gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115, sollten – entweder direkt über den EGFL und den ELER oder im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten – aus dem Gesamthaushalt der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) finanziert werden. Es sollte genau festgelegt werden, welche Arten von Ausgaben aus den beiden Fonds finanziert werden können.

(9)

Um die GAP-Ziele gemäß Artikel 39 AEUV zu erreichen und dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung zu entsprechen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die erforderlichen Verwaltungssysteme vorhanden sind. Deshalb sollte in der vorliegenden Verordnung die Benennung von Verwaltungseinrichtungen, nämlich der zuständigen Behörde, der Zahlstelle, der Koordinierungsstelle und der bescheinigenden Stelle geregelt werden.

(10)

Es sind Bestimmungen erforderlich für die Zulassung von Zahlstellen und für die Benennung und Zulassung von Koordinierungsstellen durch die Mitgliedstaaten und für die Einrichtung der Verfahren, durch die Verwaltungserklärungen, die jährlichen Abschlussunterlagen, eine jährliche Übersicht über die abschließenden Prüfberichte und Leistungsberichte sowie die Bescheinigung von Verwaltungs- und Überwachungssystemen erlangt werden, und für die Einrichtung von Meldesystemen sowie für die Bescheinigung von Jahresrechnungen durch unabhängige Stellen. Außerdem sollte im Sinne der Transparenz des Systems der Kontrollen, die auf nationaler Ebene durchzuführen sind, insbesondere in Bezug auf die Verfahren für die Bewilligung, Validierung und Auszahlung, und zur Reduzierung des Verwaltungs- und Prüfaufwands für die Kommission und die Mitgliedstaaten, in denen für jede einzelne Zahlstelle eine Zulassung vorgeschrieben ist, die Anzahl der Behörden und Einrichtungen, denen diese Zuständigkeiten übertragen werden, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten beschränkt werden. Wenn im verfassungsrechtlichen Rahmen eines Mitgliedstaats Regionen vorgesehen sind, sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, unter bestimmten Voraussetzungen regionale Zahlstellen zuzulassen.

(11)

Lässt ein Mitgliedstaat mehrere Zahlstellen zu, sollte er eine einzige öffentliche Koordinierungsstelle benennen, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung des EGFL und des ELER sorgt, die Verbindung zwischen der Kommission und den einzelnen zugelassenen Zahlstellen hält und gewährleistet, dass der Kommission die von ihr angeforderten Auskünfte über die Tätigkeiten der verschiedenen Zahlstellen umgehend zugehen. Ferner sollte diese Koordinierungsstelle Maßnahmen veranlassen und koordinieren, um für Mängel allgemeiner Art, die auf nationaler Ebene auftreten, Abhilfe zu schaffen, die Kommission über Folgemaßnahmen auf dem Laufenden halten und die einheitliche Anwendung der Unionsvorschriften gewährleisten, wobei jeglichen geltenden verfassungsrechtlichen Begrenzungen oder Einschränkungen Rechnung zu tragen ist.

(12)

Im Rahmen des neuen GAP-Umsetzungsmodells ist es von entscheidender Bedeutung, die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen einzubeziehen, um angemessene Gewähr dafür zu erhalten, dass die in den betreffenden GAP-Strategieplänen festgelegten Ziele und Zielwerte durch die aus dem Unionshaushalt finanzierten Interventionen erreicht werden. Daher sollte in dieser Verordnung ausdrücklich festgelegt werden, dass nur Ausgaben, die von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden, für eine Erstattung aus dem Unionshaushalt in Betracht kommen. Darüber hinaus sollten die Ausgaben, die die Union für die Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 tätigt, einen entsprechenden Output liefern und den grundlegenden Anforderungen der Union und den Verwaltungssystemen entsprechen.

(13)

Um einen Überblick über die öffentlichen und privaten bescheinigenden Stellen sowie aktuelle Informationen über die aktiven bescheinigenden Stellen zu haben, sollte die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen erhalten und ein aktuelles Register der genannten Stellen führen. Damit auch das Europäische Parlament über genaue und aktualisierte Informationen verfügt, übermittelt die Kommission diesem jährlich das Verzeichnis der benannten bescheinigenden Stellen.

(14)

Im Rahmen der Haushaltsdisziplin muss für die vom EGFL finanzierten Ausgaben eine jährliche Obergrenze festgesetzt werden, wobei die im mehrjährigen Finanzrahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (8) für den EGFL eingesetzten Höchstbeträge zu berücksichtigen sind.

(15)

Die Haushaltsdisziplin erfordert auch, dass die jährliche Obergrenze für die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben unter allen Umständen und in allen Phasen des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs eingehalten wird. Daher ist es notwendig, die nationale Obergrenze für die Direktzahlungen für jeden Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als finanzielle Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für diese Direktzahlungen anzusehen, und die Erstattungen dieser Zahlungen müssen innerhalb dieser genannten finanziellen Obergrenze bleiben.

(16)

Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der GAP die jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, sollte der Mechanismus für die Finanzdisziplin, mit dem die Höhe der Direktzahlungen angepasst wird, beibehalten werden. Es sollte eine Agrarreserve gehalten werden, um den Agrarsektor im Falle von Marktentwicklungen oder Krisen, die sich auf die landwirtschaftliche Erzeugung oder den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zu stützen. Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung sieht vor, dass nicht gebundene Mittel nur auf das folgende Haushaltsjahr, im Sinne von Artikel 9 der Haushaltsordnung, (im Folgenden „Haushaltsjahr“) übertragen werden können. Um die Durchführung für die Begünstigten und die nationalen Verwaltungen deutlich zu vereinfachen, sollte ein Mechanismus zur fortlaufenden Übertragung Anwendung finden, bei dem gegebenenfalls nicht verwendete Beträge aus der im Jahr 2022 eingerichteten Reserve für Krisen im Agrarsektor genutzt werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung zuzulassen, dass nicht gebundene Mittel aus der Agrarreserve auf Folgejahre übertragen werden, um die Agrarreserve in den folgenden Haushaltsjahren bis zum Jahr 2027 zu finanzieren. Für das Haushaltsjahr 2022 ist darüber hinaus eine abweichende Regelung erforderlich, da der gesamte nicht verwendete und am Ende des Haushaltsjahres 2022 verfügbare Betrag der im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten Reserve für Krisen im Agrarsektor auf die entsprechende Haushaltslinie der neuen Agrarreserve des Haushaltsjahres 2023 übertragen und nicht vollständig den Haushaltslinien zugewiesen werden sollte, aus denen Direktzahlungsinterventionen im Rahmen des GAP-Strategieplans finanziert werden. Um den Landwirten im Haushaltsjahr 2023 so viel wie möglich erstatten zu können, sollten jedoch zuerst alle anderen im Rahmen der in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 festgelegten EGFL-Teilobergrenze für das Haushaltsjahr 2023 verfügbaren Mittel zur Bildung der neuen Agrarreserve im Haushaltsjahr 2023 verwendet werden.

(17)

Um übermäßigen Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden und die Landwirte zu vermeiden, die Verfahren so weit wie möglich zu vereinfachen und die Formulare für Beihilfeanträge weniger komplex zu gestalten, sollten die aufgrund der Anwendung der Finanzdisziplin aus dem vorhergehenden Agrar-Haushaltsjahr übertragenen Beträge nicht erstattet werden, wenn entweder im zweiten Jahr in Folge (Jahr N+1) die Finanzdisziplin angewendet wird oder wenn sich der Gesamtbetrag der nicht gebundenen Mittel auf weniger als 0,2 % der jährlichen Obergrenze des EGFL beläuft.

(18)

Die Maßnahmen zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des EGFL und des ELER im Hinblick auf die Berechnung der finanziellen Obergrenzen berühren nicht die im AEUV festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde. Diese Maßnahmen sollten daher auf den im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die die Einführung neuer Eigenmittel (9) festgelegten Finanzausstattungen beruhen.

(19)

Ferner erfordert die Haushaltsdisziplin eine kontinuierliche Überprüfung der mittelfristigen Haushaltslage. Sofern erforderlich, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Maßnahmen vorschlagen, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 festgelegten Obergrenzen einhalten. Des Weiteren sollte die Kommission ihre Verwaltungsbefugnisse jederzeit voll ausschöpfen, um die Einhaltung der jährlichen Obergrenze zu gewährleisten, und sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bzw. gegebenenfalls nur dem Rat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen, um den Haushalt ins Gleichgewicht zu bringen. Kann am Ende eines Haushaltsjahres die jährliche Obergrenze angesichts der von den Mitgliedstaaten beantragten Erstattungen nicht eingehalten werden, sollte die Kommission in der Lage sein, Maßnahmen zu ergreifen, um eine vorläufige Aufteilung der verfügbaren Beträge auf die Mitgliedstaaten anteilig entsprechend ihren noch nicht ausgezahlten Erstattungsanträgen vornehmen zu können, und Maßnahmen zu ergreifen, um die für das betreffende Jahr festgesetzte Obergrenze einhalten zu können. Zahlungen für dieses Jahr sollten dem nachfolgenden Haushaltsjahr angelastet werden und der Gesamtbetrag der Unionsfinanzierung für die einzelnen Mitgliedstaaten sowie die erforderlichen Verrechnungen für die Mitgliedstaaten sollten zur Sicherstellung, dass der festgesetzte Betrag eingehalten wird, endgültig festgelegt werden.

(20)

Für den Haushaltsvollzug sollte die Kommission über ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem für die Agrarausgaben verfügen, damit sie bei einer drohenden Überschreitung der jährlichen Obergrenze im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse so früh wie möglich geeignete Maßnahmen ergreifen und, sollten sich die früheren Maßnahmen als unzureichend erweisen, andere Maßnahmen vorschlagen kann. In einem regelmäßigen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat sollte die Kommission die Entwicklung der bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt getätigten Ausgaben mit den Profilen vergleichen und die voraussichtliche Ausführung in dem noch verbleibenden Zeitraum des Haushaltsjahres bewerten.

(21)

Was den EGFL betrifft, sollten die Finanzmittel zur Deckung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben den Mitgliedstaaten von der Kommission in Form von Erstattungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von diesen Zahlstellen getätigten Ausgaben zur Verfügung gestellt werden. Bis die Erstattungen in Form von monatlichen Zahlungen erfolgt sind, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel entsprechend dem Bedarf ihrer zugelassenen Zahlstellen bereitstellen. In dieser Verordnung sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten und die an der Umsetzung der GAP beteiligten Begünstigten ihre Verwaltungs- und Personalkosten jeweils selbst tragen.

(22)

Um der Kommission insbesondere die Mittel zur mittel- und langfristigen Steuerung der Agrarmärkte, Erleichterung der Überwachung der Agrarausgaben und Überwachung der Agrarressourcen, einschließlich derjenigen in Bezug auf Umwelt- und Klimaresilienz und den Fortschritt beim Erreichen der Zielwerte der Union, an die Hand zu geben, sollten der Einsatz des agrarmeteorologischen Systems sowie der Erwerb und die Verbesserung von Satellitendaten vorgesehen werden.

(23)

Der Kommission sollten unter Berücksichtigung der Ziele und Verpflichtungen der Union einschließlich der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Mittel zur Überwachung der Märkte an die Hand gegeben werden, wodurch ein Beitrag zur Transparenz der Märkte geleistet wird.

(24)

Was die Finanzverwaltung des ELER betrifft, sollten Bestimmungen über Mittelbindungen, Zahlungsfristen, die Aufhebung von Mittelbindungen sowie Unterbrechungen vorgesehen werden. Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten auf der Grundlage von Mittelbindungen in Jahrestranchen aus dem Unionshaushalt finanziert werden. Die Mitgliedstaaten sollten über die vorgesehenen Unionsmittel verfügen können, sobald die GAP-Strategiepläne genehmigt sind. Daher ist eine hinreichend begrenzte Vorschussregelung vorzusehen, die einen regelmäßigen Mittelfluss gewährleistet, sodass die Zahlungen an die Begünstigten im Rahmen der Interventionen zu einem geeigneten Zeitpunkt erfolgen.

(25)

Neben Vorschusszahlungen muss auch zwischen Zwischenzahlungen und Zahlungen des jeweiligen Restbetrags durch die Kommission an die zugelassenen Zahlstellen unterschieden werden. Es ist auch erforderlich, detaillierte Vorschriften für diese Zahlungen festzulegen. Die Regel der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen sollte zu einer beschleunigten Durchführung von Interventionen und zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beitragen. Die Vorschriften für die nationalen Rahmen der Mitgliedstaaten mit regionalen Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 sehen auch ein Instrument vor, mit dem die Mitgliedstaaten den Vollzug und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten können.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Unionsbeihilfen rechtzeitig an die Begünstigten gezahlt werden, damit die Begünstigten sie wirksam einsetzen können. Die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgesetzten Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten kann die Begünstigten in große Schwierigkeiten bringen und die Jährlichkeit des Unionshaushalts infrage stellen. Daher sollten nicht fristgerecht vorgenommene Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte der Kommission jedoch in der Lage sein, für den EGFL und den ELER Ausnahmen von dieser allgemeinen Vorschrift vorzusehen.

(27)

Im Hinblick auf die Ausübung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die Ausführung des Unionshaushalts sollte die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einhalten. Darüber hinaus müssen bei den Vorkehrungen für den Einsatz und die Verwendung des EGFL und des ELER dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und dem übergeordneten Ziel, den Verwaltungsaufwand für die an der Verwaltung und Kontrolle der Programme beteiligten Einrichtungen zu verringern, Rechnung getragen werden.

(28)

Entsprechend der Struktur und den wichtigsten Merkmalen des neuen GAP-Umsetzungsmodells sollte es künftig nicht mehr von der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen an die einzelnen Begünstigten abhängen, ob Zahlungen der Mitgliedstaaten für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen. Bei Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und unbeschadet der spezifischen Förderfähigkeitsvorschriften für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle in der genannten Verordnung sollten die Zahlungen der Mitgliedstaaten stattdessen für eine solche Finanzierung in Betracht kommen, wenn dadurch ein entsprechender Output erzielt wird und die Zahlungen mit den grundlegenden Anforderungen der Union im Einklang stehen.

(29)

In der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind Kürzungen und Aussetzungen von monatlichen Zahlungen bzw. Zwischenzahlungen vorgesehen, um die Kontrolle der Recht- und Ordnungsmäßigkeit zu unterstützen. In dem neuen GAP-Umsetzungsmodell sollten diese Instrumente zur Unterstützung einer leistungsorientierten Umsetzung genutzt werden. Zudem sollte der Unterschied zwischen Kürzungen und Aussetzungen deutlicher herausgestellt werden.

(30)

Das Verfahren zur Kürzung von EGFL-Zahlungen wegen der Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgelegten finanziellen Obergrenzen sollte optimiert und an das für die Kürzung von ELER-Zahlungen geltende Verfahren angepasst werden.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres die Jahresrechnungen, einen jährlichen Leistungsbericht über die Umsetzung des GAP-Strategieplans, die jährliche Übersicht über die abschließenden Prüfberichte und die Verwaltungserklärung übermitteln. Werden diese Unterlagen nicht übermittelt und kann die Kommission somit die Rechnungen der betreffenden Zahlstelle nicht abschließen oder die Förderfähigkeit der Ausgaben nicht anhand gemeldeter Outputs kontrollieren, so sollte die Kommission in der Lage sein, die monatlichen Zahlungen und die vierteljährliche Erstattung auszusetzen, bis die fehlenden Unterlagen eingegangen sind.

(32)

Für Fälle mit ungewöhnlich niedrigen Outputs sollte eine neue Form der Zahlungsaussetzung eingeführt werden. Sind die Outputs gemessen an den geltend gemachten Ausgaben ungewöhnlich niedrig und kann der Mitgliedstaat dies nicht hinreichend begründen, sollte die Kommission in der Lage sein, zusätzlich zu der Kürzung der Ausgaben für das Agrar-Haushaltsjahr N-1 künftige Ausgaben im Zusammenhang mit der Intervention auszusetzen, bei der der Output ungewöhnlich niedrig war. Diese Aussetzungen sollten einer Bestätigung im jährlichen Beschluss über den Leistungsabschluss bedürfen.

(33)

Auch im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung sollte die Kommission in der Lage sein, Zahlungen auszusetzen. Gibt es bei der Umsetzung der im GAP-Strategieplan eines Mitgliedstaats festgelegten Zielwerte Verzögerungen oder keine ausreichenden Fortschritte und der Mitgliedstaat kann dies nicht hinreichend begründen, sollte die Kommission in der Lage sein, den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts aufzufordern, Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage eines Aktionsplans zu ergreifen, der in Abstimmung mit der Kommission zu erstellen ist und eindeutige Fortschrittsindikatoren sowie einen Zeitraum, innerhalb dessen die Fortschritte erzielt werden müssen, enthalten muss. Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan vorzulegen oder umzusetzen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht ausreichend, Abhilfe zu schaffen, oder ist er nicht gemäß der schriftlichen Aufforderung der Kommission geändert worden, sollte die Kommission in der Lage sein, die monatlichen Zahlungen oder die Zwischenzahlungen auszusetzen. Die Kommission sollte die ausgesetzten Beträge erstatten, wenn auf der Grundlage der Leistungsüberprüfung oder auf der Grundlage der freiwilligen Mitteilung, die der Mitgliedstaat während des Haushaltsjahrs zum Fortschritt des Aktionsplans und den zur Behebung der Mängel ergriffenen Abhilfemaßnahmen gemacht hat, zufriedenstellende Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte erreicht werden.

(34)

Angesichts des notwendigen Übergangs zu einem ergebnisorientierten Leistungsmodell sollte die Aufforderung für einen Aktionsplan für das Agrar-Haushaltsjahr 2025 durch die Kommission nicht zur Aussetzung von Zahlungen vor der Leistungsüberprüfung für das Agrar-Haushaltsjahr 2026 führen.

(35)

Wie es schon gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 der Fall war, sollte die Kommission in der Lage sein, Zahlungen auszusetzen, wenn gravierende Mängel in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme bestehen, wozu auch Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen der Union und eine unzuverlässige Berichterstattung zählen. Allerdings müssen die Bedingungen für Zahlungsaussetzungen überprüft werden, um den Mechanismus wirksamer zu gestalten. Die finanziellen Konsequenzen solcher Aussetzungen sollten in einem Ad-hoc-Konformitätsverfahren beschlossen werden.

(36)

Die zuständigen nationalen Behörden sollten die gemäß dem Unionsrecht vorgesehenen GAP-Zahlungen in vollem Umfang an die Begünstigten leisten.

(37)

Um bestimmte Arten von Einnahmen im Zusammenhang mit der GAP für die Zwecke der GAP wiederverwenden zu können, sollten sie als zweckgebundene Einnahmen gelten. Die Liste der in Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthaltenen Beträge sollte geändert werden, und diese Vorschriften sollten vereinheitlicht und mit den bestehenden Vorschriften für zweckgebundene Einnahmen zusammengeführt werden.

(38)

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthält eine Liste von Informationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der GAP und deren Zielen sowie Vorschriften für deren Finanzierung und die Durchführung der entsprechenden Projekte. Die besonderen Bestimmungen über die Ziele und die Arten der zu finanzierenden Informationsmaßnahmen sollten in die vorliegende Verordnung übernommen werden.

(39)

Die Finanzierung von Maßnahmen und Interventionen im Rahmen der GAP unterliegt größtenteils dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung. Um zu gewährleisten, dass die Unionsfonds wirtschaftlich verwaltet werden, sollte die Kommission kontrollieren, wie die für die Auszahlungen verantwortlichen Behörden der Mitgliedstaaten die Fonds verwalten. Es sollte festgelegt und klargestellt werden, welcher Art die von der Kommission vorzunehmenden Kontrollen sind, welche Verantwortung die Kommission für die Ausführung des Unionshaushalts trägt und welche Kooperationspflichten die Mitgliedstaaten haben.

(40)

Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsausgaben verfügen und diese ordnungsgemäß funktionieren, sollte unbeschadet der von den Mitgliedstaaten selbst durchgeführten Überprüfungen vorgesehen werden, dass Personen, die von der Kommission ermächtigt wurden, in ihrem Namen zu handeln, Kontrollen vornehmen und hierbei die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können.

(41)

Für die Erstellung der für die Kommission bestimmten Informationen ist so umfassend wie möglich auf Informationstechnologie zurückzugreifen. Die Kommission muss bei ihren Kontrollen uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Daten sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form haben.

(42)

Um den Anforderungen der Haushaltsordnung hinsichtlich der Berücksichtigung bereits vorliegender Prüfungen nachzukommen und das Risiko von Überschneidungen zwischen Prüfungen verschiedener Einrichtungen zu verringern, sowie um die Kosten der Kontrollen und den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und die Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten, sollten Vorschriften für den Ansatz der „Einzigen Prüfung“ festgelegt und die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Kommission auf der Grundlage der Arbeit verlässlicher bescheinigender Stellen die Zuverlässigkeit feststellt, wobei den Grundsätzen der „Einzigen Prüfung“ und der Verhältnismäßigkeit zum Ausmaß des Risikos für den Unionshaushalt gebührend Rechnung zu tragen ist.

(43)

Im Hinblick auf die Umsetzung des Ansatzes der „Einzigen Prüfung“, bei dem im Allgemeinen die Kommission auf der Grundlage der Arbeit der bescheinigenden Stellen die Zuverlässigkeit feststellen sollte – wobei sie ihre eigene Risikobewertung, ob von ihr durchzuführende Kontrollen in dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlich sind, berücksichtigt –, sollte die Kommission in der Lage sein, Kontrollen durchführen, wenn sie den betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet hat, dass sie sich nicht auf die Arbeit der bescheinigenden Stelle stützen kann. Darüber hinaus sollte die Kommission in der Lage sein – um ihrer Verantwortung gemäß Artikel 317 AEUV nachzukommen – Kontrollen durchführen kann, wenn gravierende Mängel bei der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme vorliegen, die von dem genannten Mitgliedstaat nicht weiterverfolgt wurden.

(44)

Um die finanziellen Beziehungen zwischen den zugelassenen Zahlstellen und dem Unionshaushalt zu etablieren, sollte die Kommission die Rechnungen der Zahlstellen jährlich im Rahmen des jährlichen Rechnungsabschlusses abschließen. Der Beschluss über den Rechnungsabschluss sollte sich lediglich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen beziehen, nicht aber auf die Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Unionsrecht.

(45)

Im Einklang mit dem neuen GAP-Umsetzungsmodell sollte ein jährlicher Leistungsabschluss eingeführt werden, um zu kontrollieren, ob die Ausgaben gemessen an den gemeldeten Outputs förderfähig sind. Um Situationen zu begegnen, in denen den geltend gemachten Ausgaben keine entsprechenden gemeldeten Outputs gegenüberstehen und die Mitgliedstaaten diese Abweichung nicht begründen können, sollte ein Mechanismus zur Kürzung von Zahlungen eingeführt werden.

(46)

Die Kommission ist gemäß Artikel 317 AEUV dafür verantwortlich, den Haushaltsplan der Union zusammen mit den Mitgliedstaaten auszuführen. Der Kommission sollte daher entscheiden können, ob die von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Gelegenheit erhalten, ihre Zahlungsentscheidungen zu rechtfertigen und eine Schlichtung zu verlangen, wenn zwischen ihnen und der Kommission keine Einigung erzielt werden kann. Um den Mitgliedstaaten für die in der Vergangenheit getätigten Ausgaben die erforderliche rechtliche und finanzielle Sicherheit zu geben, sollte der Zeitraum, in dem die Kommission über die finanziellen Folgen eines Verstoßes befinden kann, begrenzt werden.

(47)

Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 verpflichtet, ihre GAP-Strategiepläne in der von der Kommission gemäß den Artikeln 118 und 119 der genannten Verordnung genehmigten Fassung umzusetzen. Da es sich bei dieser Verpflichtung um eine grundlegende Anforderung der Union handelt, sollte die Kommission, wenn gravierende Mängel bei der Umsetzung des GAP-Strategieplans eines Mitgliedstaats festgestellt werden, beschließen können, die risikobehafteten Ausgaben, die von solchen Mängeln betroffen sind, von der Unionsfinanzierung auszuschließen.

(48)

Zum Schutz der finanziellen Interessen des Unionshaushalts sollten die Mitgliedstaaten Systeme einrichten, um sicherzustellen, dass die aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Interventionen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden, wobei gleichzeitig der derzeitige solide Rahmen für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erhalten bleiben sollte. Diese Systeme sollten die Durchführung von Kontrollen der Begünstigten, wobei bewertet wird, ob sie die Förderkriterien sowie andere Voraussetzungen erfüllen, und Verpflichtungen, die in den GAP-Strategieplänen und den geltenden Unionsvorschriften festgelegt sind, umfassen.

(49)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (11), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (12) und (EU) 2017/1939 des Rates (13) sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen.

Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen, einschließlich Überprüfungen vor Ort und Kontrollen, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und – im Falle der gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten - der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(50)

Damit OLAF seine Befugnisse ausüben und aufgetretene Unregelmäßigkeiten wirksam analysieren kann, sollten die Mitgliedstaaten über Systeme verfügen, über die sie der Kommission über festgestellte Unregelmäßigkeiten und andere Verstöße gegen die von den Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen festgelegten Bedingungen, einschließlich Betrug, und über getroffene Folgemaßnahmen sowie die infolge von Untersuchungen des OLAF ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten können. Um sicherzustellen, dass Beschwerden im Zusammenhang mit dem EGFL und dem ELER wirksam geprüft werden, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Regelungen festlegen.

(51)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden prüfen, die in den Geltungsbereich ihres GAP-Strategieplans fallen, und die Kommission über die Ergebnisse dieser Prüfungen unterrichten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass direkt bei ihr eingelegten Beschwerden gemäß dem Ermessensspielraum, über den die Kommission bei der Entscheidung darüber verfügt, welche Fälle sie verfolgt (15), angemessen nachgegangen wird.

(52)

Um die Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Union zu unterstützen, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten ein Instrument zur Datenauswertung, mit dem sich Risiken einschätzen lassen, zur Verfügung stellen., Die Kommission sollte bis zum Jahr 2025 einen Bericht vorlegen, um die Nutzung des gemeinsamen Instruments zur Datenauswertung und seine Interoperabilität im Hinblick auf seine allgemeine Nutzung durch die Mitgliedstaaten zu bewerten, erforderlichenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

(53)

Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Unionshaushalts im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung des Rechtsstaatsprinzips eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung ist.

(54)

Es sollte sichergestellt werden, dass die Ablehnung oder Einziehung von Zahlungen infolge eines Verstoßes gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge der Schwere des Verstoßes entspricht und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, wie dies beispielsweise in den von der Kommission aufgestellten einschlägigen Leitlinien für Finanzkorrekturen von durch die Union im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierten Ausgaben im Falle des Verstoßes gegen solche Vorschriften festgelegt wurde. Außerdem sollte klargestellt werden, dass ein solcher Verstoß die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs lediglich bis zu dem Maße berührt, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzuziehenden Anteil der Beihilfe entspricht.

(55)

Verschiedene Bestimmungen von Agrarvorschriften verlangen die Leistung einer Sicherheit, um bei Nichterfüllung einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten Betrages zu gewährleisten. Um den Regelungsrahmen für Sicherheiten zu stärken, sollte eine einzige horizontale Vorschrift für all diese Bestimmungen gelten.

(56)

Die Mitgliedstaaten sollten ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“) für bestimmte in der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgesehene Interventionen und für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) einrichten und unterhalten. Um die Wirksamkeit und Überwachung der Unterstützung durch die Union zu verbessern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, das integrierte System auch für andere Interventionen der Union zu nutzen.

(57)

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Begünstigte in verschiedenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten bestimmte allgemeine Vorschriften für Kontrollen und Sanktionen auf Unionsebene eingeführt werden.

(58)

Die bereits bestehenden grundlegenden Elemente des integrierten Systems sollten beibehalten werden, insbesondere die Bestimmungen über ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, ein System für geodatenbasierte Anträge, ein System für tierbezogene Anträge, ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen, ein System zur Erfassung der Identität von Begünstigten und ein Kontroll- und Sanktionssystem. Die Mitgliedstaaten sollten neben Informationstechnologien wie Galileo und EGNOS auch weiterhin im Rahmen des Programms Copernicus bereitgestellte Daten oder Informationsprodukte nutzen, um sicherzustellen, dass für die Überwachung der Agrarumwelt- und Klimapolitik, einschließlich der Folgen der GAP, ihrer Umweltleistung und ihres Fortschritts beim Erreichen der Zielwerte der Union, und für die verstärkte Nutzung vollständiger, unentgeltlich bereitgestellter und offener Daten und Informationen, die von den Copernicus-Sentinel-Satelliten und -Diensten erfasst werden, unionsweit umfassende und vergleichbare Daten zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollte das integrierte System auch ein Flächenüberwachungssystem umfassen.

(59)

Das integrierte System als Teil der Verwaltungssysteme, die zur Umsetzung der GAP vorhanden sein sollten, sollte gewährleisten, dass die im jährlichen Leistungsbericht vorgelegten aggregierten Daten verlässlich und nachprüfbar sind. Angesichts der Bedeutung eines ordnungsgemäß funktionierenden integrierten Systems müssen Qualitätsanforderungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jährlich die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems bewerten. Zudem sollten die Mitgliedstaaten alle Mängel beheben und, wenn sie von der Kommission dazu aufgefordert werden, einen Aktionsplan erstellen.

(60)

In den Mitteilungen der Kommission mit den Titeln „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“, „Der europäische Grüne Deal“, „‚Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ und „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 - Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ sind als strategische Ausrichtung der künftigen GAP die Stärkung der Umweltpflege und des Klimaschutzes sowie der Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen sowie -Zielwerten der Union genannt. Aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es daher erforderlich, Daten aus dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und andere Daten aus dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem auf nationaler Ebene wie auch auf Unionsebene auszutauschen. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass die im Rahmen des integrierten Systems erhobenen Daten, die aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes von Bedeutung sind, zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht und an die Organe und Einrichtungen der Union übermittelt werden. Um die Daten, die den verschiedenen Behörden zur Verfügung stehen, wirksamer für die Erstellung europäischer Statistiken nutzen zu können, sollte zudem vorgesehen werden, dass die Daten aus dem integrierten System Einrichtungen, die Teil des Europäischen Statistischen Systems sind, für statistische Zwecke zur Verfügung gestellt werden müssen.

(61)

Die Prüfung der Geschäftsunterlagen der Unternehmen, die Zahlungen erhalten oder tätigen, kann ein hoch wirksames Mittel zur Überwachung der Geschäftsvorgänge darstellen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind. Durch diese Prüfung werden die von den Mitgliedstaaten bereits durchgeführten sonstigen Kontrollen ergänzt. Darüber hinaus sollten nationale Vorschriften für die Prüfung über die Anforderungen im Unionsrecht hinausgehen können.

(62)

Die Unterlagen, anhand deren diese Prüfung durchgeführt werden sollte, sollten so ausgewählt werden, dass sie eine vollständige Prüfung ermöglichen. Die zu prüfenden Unternehmen sollten insbesondere nach der Art der unter ihrer Verantwortung durchgeführten Geschäftsvorgänge ausgewählt werden, und die Sektorverteilung der Unternehmen, die Zahlungen erhalten oder tätigen, sollte ihrer finanziellen Bedeutung innerhalb des Finanzierungssystems des EGFL entsprechen.

(63)

Es ist erforderlich, das Mandat der für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Bediensteten sowie die Verpflichtungen der Unternehmen festzulegen, die Geschäftsunterlagen während eines bestimmten Zeitraums für diese Bediensteten zur Verfügung zu halten und die von ihnen erbetenen Auskünfte zu erteilen. Geschäftsunterlagen sollten in bestimmten Fällen auch beschlagnahmt werden können.

(64)

Angesichts der internationalen Dimension des Agrarhandels und im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes ist es notwendig, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren. Ferner ist es notwendig, auf Unionsebene ein zentrales Dokumentationssystem über Unternehmen einzurichten, die in Drittländern ansässig sind und Zahlungen erhalten oder tätigen.

(65)

Auch wenn die Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer eigenen Prüfprogramme verantwortlich sind, ist es erforderlich, dass diese Programme der Kommission mitgeteilt werden, damit diese ihre Aufsichts- und Koordinierungsrolle wahrnehmen kann und somit gewährleistet ist, dass die Programme nach geeigneten Kriterien festgelegt und die Prüfungen auf Sektoren oder Unternehmen mit hohem Betrugsrisiko konzentriert werden. Es ist notwendig, dass jeder Mitgliedstaat eine Stelle oder Stellen benennt, die dafür verantwortlich ist bzw. sind, die Prüfung der Geschäftsunterlagen zu überwachen und diese Prüfung zu koordinieren. Diese benannten Stellen sollten von den Dienststellen unabhängig sein, die die den Zahlungen vorausgehenden Prüfungen vornehmen. Die im Rahmen dieser Prüfung erlangten Erkenntnisse sollten dem Berufsgeheimnis unterliegen.

(66)

Konditionalität ist ein wichtiges Element der GAP, mit dem sichergestellt wird, dass bei den Zahlungen ein hohes Maß an Nachhaltigkeit gefördert wird und für die Landwirte innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten und innerhalb der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen, insbesondere was die Sozial-, Umwelt- und Klimaschutzaspekte der GAP betrifft, aber auch in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Tierwohl. Dies bedeutet, dass Kontrollen vorgenommen und, falls notwendig, Sanktionen verhängt werden sollten, um sicherzustellen, dass das System der Konditionalität wirksam funktioniert. Um für Begünstigte in verschiedenen Mitgliedstaaten die vorstehend genannten gleichen Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollten auf Unionsebene bestimmte allgemeine Vorschriften für die Konditionalität sowie für die Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Verstößen eingeführt werden.

(67)

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Konditionalität in einheitlicher Weise durchsetzen, ist es erforderlich, auf Unionsebene einen Mindestkontrollsatz festzulegen, während die Organisation der zuständigen Kontrollstellen und die Durchführung von Kontrollen im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen sollten.

(68)

Zwar sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Sanktionen im Detail selbst festzulegen, doch sollten diese Sanktionen verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein und andere gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht geltende Sanktionen unberührt lassen. Um die Verhältnismäßigkeit, die Wirksamkeit und die abschreckende Wirkung der Sanktionen sicherzustellen, sollten die Vorschriften für die Verhängung und Berechnung dieser Sanktionen festgelegt werden. Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) in der Rechtssache C-361/19 (18), sollte, um den Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Landwirts und der Sanktion sicherzustellen, festgelegt werden, dass die Sanktion in der Regel auf Grundlage der Zahlungen, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind, berechnet wird. Wenn sich jedoch anhand der Feststellung nicht bestimmen lässt, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, muss, um die Wirksamkeit des Sanktionssystems sicherzustellen, festgelegt werden, dass in diesen Fällen die Sanktion auf der Grundlage der Zahlungen berechnet werden sollte, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Damit die Mitgliedstaaten einen wirksamen und kohärenten Ansatz sicherstellen, ist es erforderlich, auf Unionsebene einen Mindestsanktionssatz für Verstöße festzulegen. Solche Mindestsätze sollten von den Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtem Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße angewandt werden. Um die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn der festgestellte Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderungen hat und einen Informationsmechanismus einrichten, um sicherzustellen, dass die Begünstigten über den festgestellten Verstoß und etwaige zu ergreifende Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden.

(69)

Der Mechanismus der sozialen Konditionalität sollte auf den Durchsetzungsverfahren beruhen, die durch die zuständigen Durchsetzungsbehörden oder -stellen, die für Kontrollen der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und geltender Arbeitsnormen verantwortlich sind, durchgeführt werden. Diese Durchsetzungsverfahren können je nach nationalem System unterschiedlich ausfallen. Die Ergebnisse der Kontrollen und des Durchsetzungsverfahrens sollten den Zahlstellen zusammen mit einer klassifizierten Bewertung der Schwere der Verletzung des einschlägigen Rechts übermittelt werden.

(70)

Bei der Anwendung des Mechanismus der sozialen Konditionalität in den GAP-Strategieplänen und den jeweiligen Vereinbarungen zwischen den Zahlstellen und den Behörden oder –stellen, die für die Durchsetzung des Sozial- und Arbeitsrechts sowie der geltenden Arbeitsnormen –verantwortlich sind, sollte sehr genau darauf geachtet werden, dass die Autonomie dieser Durchsetzungsbehörden oder -stellen und die besondere Art und Weise, wie das Sozial- und Arbeitsrecht und die geltenden Arbeitsnormen in dem jeweiligen Mitgliedstaat umgesetzt und durchgesetzt werden, gewahrt bleibt. Dieser Mechanismus sollte von der Funktionsweise der einzelnen Sozialmodelle der Mitgliedstaaten unabhängig bleiben und weder diese noch auf irgendeine Weise die Unabhängigkeit der Justiz berühren. Zu diesem Zweck sollte für eine klare Trennung der Zuständigkeiten zwischen den für die Durchsetzung des Arbeits- und Sozialrechts und der geltenden Arbeitsnormen verantwortlichen Behörden oder Stellen einerseits und den landwirtschaftlichen Zahlstellen andererseits gesorgt werden; Letztere sind für die Ausführung von Zahlungen und die Verhängung von Sanktionen zuständig. Die Autonomie der Sozialpartner sowie deren Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, sollten vollständig gewahrt bleiben. Ebenso sollte die Autonomie der Sozialpartner gewahrt bleiben, wenn die Sozialpartner für die Durchführung von Kontrollen der Arbeitsbedingungen zuständig sind.

(71)

Damit die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der GAP-Ausgaben harmonisch verläuft und die Kommission insbesondere die finanzielle Abwicklung seitens der Mitgliedstaaten überwachen und die Rechnungen der zugelassenen Zahlstellen abschließen kann, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Informationen erfassen und der Kommission übermitteln.

(72)

Damit die Kommission uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Informationen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form hat, sollten für die Zusammenstellung der für die Kommission bestimmten Daten geeignete Vorschriften zur Darstellung und Übermittlung der Daten, einschließlich der entsprechenden Fristen, festgelegt werden.

(73)

Da von der Anwendung der nationalen Kontrollsysteme und dem Konformitätsabschluss möglicherweise auch personenbezogene Daten oder sensible Geschäftsinformationen betroffen sind, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Vertraulichkeit der in diesem Zusammenhang erhaltenen Informationen sicherstellen.

(74)

Im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Unionshaushaltsführung und der Gleichbehandlung sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Ebene der Begünstigten sollten Vorschriften über die Verwendung des Euro festgelegt werden.

(75)

Der Euro-Wechselkurs für die Umrechnung in Landeswährung kann sich im Verlauf des Zeitraums ändern, in dem ein Vorhaben durchgeführt wird. Daher sollte der auf die betreffenden Beträge anzuwendende Kurs anhand des Tatbestands festgelegt werden, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Vorhabens erreicht wird. Es sollte der Wechselkurs des Tages herangezogen werden, an dem dieser maßgebliche Tatbestand eintritt. Dieser Tatbestand oder die Abweichung davon ist unter Einhaltung bestimmter Kriterien, insbesondere der Schnelligkeit, mit der die Kursänderungen weitergegeben werden, anzugeben. Es sollten besondere Vorschriften festgelegt werden, mit denen außergewöhnlichen Währungssituationen begegnet wird, die sich entweder innerhalb der Union oder auf dem Weltmarkt ergeben und unverzügliches Handeln erfordern, um zu gewährleisten, dass die GAP-Regelungen effektiv funktionieren.

(76)

Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, sollten die Möglichkeit haben, Zahlungen für Ausgaben, die sich aus den GAP-Rechtsvorschriften ergeben, in Euro anstatt in Landeswährung zu tätigen. Es sind spezifische Vorschriften notwendig, um sicherzustellen, dass diese Möglichkeit den Akteuren, die Zahlungen tätigen oder erhalten, keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.

(77)

Für personenbezogene Daten, die die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben, um ihren jeweiligen gemäß der vorliegenden Verordnung bestehenden Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung und Evaluierung nachzukommen, sollte das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016/679 (19) und (EU) 2018/1725 (20) des Europäischen Parlaments und des Rates, gelten.

(78)

Die Veröffentlichung der Namen der Begünstigten des EGFL und des ELER ermöglicht eine stärkere öffentliche Kontrolle der Verwendung dieser Mittel und ist erforderlich, um einen angemessenen Schutz dieser finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Dies wird teilweise durch die vorbeugende und abschreckende Wirkung einer solchen Veröffentlichung erreicht, teilweise dadurch, dass sie die einzelnen Begünstigten davon abhält, Unregelmäßigkeiten zu begehen, und teilweise auch dadurch, dass die persönliche Verantwortlichkeit der Landwirte für die Verwendung der erhaltenen öffentlichen Gelder verstärkt wird. Die Veröffentlichung der einschlägigen Informationen steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs und auch mit dem Ansatz gemäß der Haushaltsordnung.

(79)

In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der Zivilgesellschaft, einschließlich der Rolle der Medien und Nichtregierungsorganisationen und ihres Beitrags zur Verstärkung des Kontrollsystems der Behörden gegen Betrug und jeglichen Missbrauch öffentlicher Gelder, angemessen anerkannt werden.

(80)

In der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) sind Vorschriften für die Transparenz beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und bei der Kommunikation zu Programmen im Rahmen dieser Fonds festgelegt. Aus Gründen der Kohärenz sollte vorgesehen werden, dass diese Vorschriften, soweit zutreffend, auch für die Begünstigten von EGFL- und ELER- Interventionen gelten.

(81)

Soll das Ziel erreicht werden, dass die Verwendung der Mittel aus dem EGFL und dem ELER einer öffentlichen Kontrolle unterliegt, so müssen bestimmte Informationen über Begünstigte öffentlich bekannt gemacht werden. Zu diesen Informationen sollten Angaben über die Identität des Begünstigten, den gewährten Betrag, den Fonds, aus dem dieser gezahlt wird, sowie über das betroffene spezifische Ziel des Vorhabens gehören. Diese Informationen sollten so veröffentlicht werden, dass dabei so wenig wie möglich in die Rechte der Begünstigten auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten eingegriffen wird. Die beiden Rechte sind in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.

(82)

In Anbetracht des Erfordernisses von mehr Transparenz bei der Verteilung von GAP-Mitteln aus dem EGFL und dem ELER, einschließlich zu Eigentumsstrukturen in Verbindung mit GAP-Begünstigten, sollte die Liste der Begünstigten von GAP-Mitteln, die nachträglich von den Mitgliedstaaten veröffentlicht wird, auch die Identifizierung von Unternehmensgruppen ermöglichen. Dies würde erheblich zur Überwachung von Eigentumsstrukturen beitragen und die Untersuchung von möglichem Missbrauch von Unionsmitteln, möglichen Interessenkonflikten und möglicher Korruption begünstigen.

(83)

Durch die Veröffentlichung von Einzelheiten über das Vorhaben, für die der Landwirt beihilfeberechtigt ist, sowie über den Zweck und das spezifische Ziel der Beihilfe erlangt die Öffentlichkeit konkrete Kenntnis über die geförderte Tätigkeit und den Zweck, für den die Beihilfe gewährt wurde. Eine solche öffentlich zugängliche Übersicht hätte vorbeugende und abschreckende Wirkung und würde dazu beitragen, die finanziellen Interessen der Union zu schützen.

(84)

Die Veröffentlichung dieser Informationen in Verbindung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen allgemeinen Informationen sorgt für mehr Transparenz, was die Verwendung von Unionsmitteln im Rahmen der GAP betrifft, und verbessert somit die Sichtbarkeit und das Verständnis für diese Politik. Dadurch gewinnen die Bürger mehr Einsicht in den Entscheidungsprozess, und es wird sichergestellt, dass die Verwaltung über größere Legitimität verfügt, wirksamer arbeitet und den Bürgern gegenüber stärker in die Verantwortung genommen wird. Zudem erhalten die Bürger Kenntnis von konkreten Beispielen für die Bereitstellung „öffentlicher Güter“ durch die Landwirtschaft, wodurch die nationale Unterstützung und Unterstützung durch die Union des Agrarsektors an Legitimität gewinnt.

(85)

Daraus folgt, dass eine generelle Veröffentlichung der einschlägigen Informationen nicht über das hinausgeht, was in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich ist, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und das übergeordnete Ziel einer öffentlichen Einsicht in die Verwendung der Mittel aus dem EGFL und dem ELER zu erreichen.

(86)

Um den Datenschutzerfordernissen zu entsprechen, sollten die Begünstigten des EGFL und des ELER über die Veröffentlichung ihrer Daten informiert werden, bevor diese Veröffentlichung stattfindet. Sie sollten auch darauf hingewiesen werden, dass ihre Daten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können. Darüber hinaus sollten die Begünstigten auf ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hingewiesen werden.

(87)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (22) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(88)

Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Zahlstellen und Koordinierungsstellen, der Finanzierung der Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention und der ordnungsgemäßen Verwaltung der für den EGFL im Unionshaushalt ausgewiesenen Mittel sollte diese Befugnisübertragung die Mindestanforderungen für die Zulassung der Zahlstellen und für die Benennung und Zulassung von Koordinierungsstellen, die Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention sowie die Vorschriften zum Inhalt der Verwaltungs- und Kontrollaufgaben der Zahlstellen gelten. Ferner sollte, um die kohärente Anwendung der Finanzdisziplin der Mitgliedstaaten sicherzustellen, diese Befugnisübertragung für die Vorschriften für die Berechnung der Finanzdisziplin, die die Mitgliedstaaten auf die Landwirte anwenden, gelten. Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention sicherzustellen, sollte diese Befugnisübertragung auch für Maßnahmenkategorien gelten, die im Rahmen der öffentlichen Intervention aus dem Unionshaushalt zu finanzieren sind und die Voraussetzungen für die Erstattung, die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit und die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Informationen, der von der Kommission festgesetzten Pauschalsätze oder von pauschalen oder nicht pauschalen Beträgen, die in den Agrarvorschriften spezifischer Sektoren festgelegt sind, die Bewertung von Vorhaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die bei Verlust oder Qualitätsminderung von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention zu ergreifenden Maßnahmen und die Festsetzung der zu finanzierenden Beträge.

(89)

Um der Kommission zu ermöglichen, vor dem frühestmöglichen bzw. nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt getätigte Ausgaben für eine Finanzierung aus Mitteln der Union in Betracht kommen zu lassen und gleichzeitig die entsprechenden finanziellen Auswirkungen in Grenzen zu halten, sollte diese Befugnisübertragung auch Ausnahmen von der Regelung abdecken, wonach Zahlungen, die die Zahlstellen vor dem frühestmöglichen bzw. nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt an die Begünstigten leisten, nicht für eine Finanzierung in Betracht kommen. Zusätzlich sollte, um klare Vorschriften und Bedingungen für die Mitgliedstaaten zu schaffen, diese Befugnisübertragung den Prozentsatz der Zahlungsaussetzung im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen sowie den Umfang und die Dauer von Zahlungsaussetzungen und die Voraussetzung für die Erstattung oder Kürzung dieser Beträge im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung umfassen. Zudem sollte sich diese Befugnisübertragung auch auf die Interventionen oder Maßnahmen erstrecken, für die die Mitgliedstaaten Vorschusszahlungen leisten können, damit Kontinuität mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den entsprechenden Durchführungsvorschriften und delegierten Rechtsakten bei Einhaltung der finanziellen Obergrenze nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung gewahrt wird. Zur Berücksichtigung der von den Zahlstellen für den Unionshaushalt eingenommenen Beträge bei der Tätigung von Zahlungen auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten sollte diese Befugnisübertragung die Voraussetzungen umfassen, unter denen im Rahmen des EGFL und des ELER bestimmte Arten von Ausgaben und Einnahmen miteinander zu verrechnen sind. Darüber hinaus sollte diese Befugnisübertragung im Hinblick darauf, die gerechte Aufteilung der verfügbaren Mittel unter den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge geltenden Modalitäten umfassen, wenn der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt ist oder der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel 11 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Betrag übersteigt.

(90)

Zudem sollte diese Befugnisübertragung – um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Vor-Ort-Kontrollen und den Zugang zu Dokumenten und Informationen zu gewährleisten – gelten für die spezifischen Pflichten, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf Kontrollen und den Zugang zu Unterlagen und Informationen erfüllen müssen, für die Kriterien für die Begründungen der Mitgliedstaaten und die für die Anwendung von Kürzungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsabschluss geltenden Methoden und Kriterien sowie für die Kriterien und Methoden zur Anwendung von Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit dem Konformitätsabschlussverfahren.

(91)

Um zu gewährleisten, dass die Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam angewendet werden und die Überprüfung der Fördervoraussetzungen auf eine wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, mit der die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, sollte sich diese Befugnisübertragung darüber hinaus, wenn die ordnungsgemäße Verwaltung des Systems dies erfordert, auch auf Vorschriften für zusätzliche Anforderungen für Zollverfahren, insbesondere die Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) erstrecken. Um eine nichtdiskriminierende Behandlung, Gleichbehandlung und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollte sich diese Befugnisübertragung auf Vorschriften für Sicherheiten, die Zuständigkeiten im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtung zu bestimmen, die besonderen Situationen festzulegen, in denen die zuständige Behörde von der Leistung einer Sicherheit absehen kann, und die Anforderungen, die für die zu leistende Sicherheit und den Bürgen gelten, die Voraussetzungen für die Leistung und Freigabe der Sicherheit, die besonderen Anforderungen, die für die im Zusammenhang mit Vorschusszahlungen geleisteten Sicherheiten gelten, sowie die Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen, für die eine Sicherheit geleistet wurde, erstrecken.

(92)

Was das integrierte System betrifft, sollte diese Befugnisübertragung zudem Vorschriften für die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems sowie für Vorschriften für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, das System zur Identifizierung der Begünstigten und das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen umfassen.

(93)

Des Weiteren sollte diese Befugnisübertragung – um Änderungen in den Agrarvorschriften spezifischer Sektoren Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit des Systems der Ex-post-Kontrollen sicherzustellen – für die Erstellung eines Verzeichnisses von Interventionen gelten, die von der Prüfung von Geschäftsvorgängen ausgenommen sind. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung des Sanktionssystems im Bereich der Konditionalität und sozialer Konditionalität zu gewährleisten, sollte diese Befugnisübertragung detaillierte Vorschriften zur Anwendung und Berechnung solcher Sanktionen umfassen.

(94)

Darüber hinaus sollte diese Befugnisübertragung – um den maßgeblichen Tatbestand zu präzisieren oder aus besonderen, mit der Marktorganisation oder dem betreffenden Betrag zusammenhängenden Gründen zu bestimmen und damit die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, bei der Verbuchung der in einer anderen Währung als dem Euro von den Begünstigten erhaltenen Einnahmen oder an die Begünstigten ausgezahlten Beihilfen einerseits und bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen der Zahlstellen andererseits keine unterschiedlichen Wechselkurse zugrunde legen –, Vorschriften für den von den Mitgliedstaaten, die nicht den Euro verwenden, anzuwendenden maßgeblichen Tatbestand und Wechselkurs, für den Wechselkurs, der anzuwenden ist, wenn Ausgabenerklärungen durch die Zahlstelle erstellt und Vorhaben der öffentlichen Lagerhaltung in der Buchführung der Zahlstelle erfasst werden. Um die Gefährdung der Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung zu vermeiden, sollte diese Befugnisübertragung Ausnahmen von den Vorschriften zur Verwendung des Euro gemäß der vorliegenden Verordnung umfassen.

(95)

Um für einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu sorgen, sollte diese Befugnisübertragung den Erlass von Übergangsvorschriften umfassen.

(96)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) ausgeübt werden.

(97)

Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auf die Vorschriften für die Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung von Zahlstellen und zur Benennung und Zulassung von Koordinierungsstellen sowie zur Aufsicht über die Zulassung von Zahlstellen; für die Vereinbarungen und Verfahren für die Kontrollen, die der Verwaltungserklärung der Zahlstellen zugrunde liegen, sowie deren Struktur und Format; für die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle und die Übermittlung von Informationen durch diese Koordinierungsstelle an die Kommission; und für die Arbeitsweise der bescheinigenden Stellen, einschließlich der durchzuführenden Kontrollen und der diesen Kontrollen unterliegenden Stellen, sowie die von diesen Stellen zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte, zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen, beziehen.

(98)

Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Folgendes erstrecken: die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der bescheinigenden Stellen stützen, einschließlich einer Risikobewertung, interner Kontrollen und des erforderlichen Umfangs der Prüfnachweise, die Prüfverfahren, die die bescheinigenden Stellen im Einklang mit internationalen Prüfstandards bei der Erarbeitung ihrer Stellungnahmen anwenden müssen.

(99)

Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf,: im Rahmen des Verfahrens der Finanzdisziplin, die Festsetzung des Anpassungssatzes für Interventionen in Form von Direktzahlungen und dessen Anpassung sowie auf die Beträge der für die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung übertragenen nicht gebundenen Mittel zur Finanzierung dieser Direktzahlungen erstrecken; und, im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsdisziplin, auf die vorläufige Festsetzung des Betrags der Zahlungen und die vorläufige Aufteilung der verfügbaren Haushaltsmittel zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Festsetzung des Gesamtbetrags der Unionsfinanzierung aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten.

(100)

Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf die Festlegung der Beträge für die Finanzierung von Maßnahmen der öffentlichen Intervention, auf Vorschriften für die Finanzierung des Erwerbs der für das Flächenüberwachungssystem erforderlichen Satellitendaten durch die Kommission und für Maßnahmen, die von der Kommission mittels Anwendungen zur Fernerkundung für die Überwachung der Agrarressourcen durchgeführt werden, auf das Verfahren zum Erwerb dieser Satellitendaten und der Überwachung der Agrarressourcen durch die Kommission, auf die Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung von Satellitendaten und meteorologischen Daten sowie die geltenden Fristen erstrecken.

(101)

Des Weiteren sollten sich die Durchführungsbefugnisse der Kommission auf die Festlegung der Zeiträume, innerhalb derer die zugelassenen Zahlstellen die Zwischenerklärungen für Ausgaben im Zusammenhang mit Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums erstellen und der Kommission weiterleiten müssen, sowie Vorschriften für das Verfahren und andere praktische Regelungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Mechanismus für die Zahlungsfristen; die Aussetzung, sowie die Aufhebung der Aussetzung, und die Kürzung der monatlichen Zahlungen bzw. der Zwischenzahlungen an die Mitgliedstaaten sowie Vorschriften für die Struktur der Aktionspläne und das Verfahren zur Erstellung solcher Pläne erstrecken. Diese Durchführungsbefugnisse sollten sich zudem auf weitere Vorschriften zur getrennten Buchführung bei den Zahlstellen und besondere Anforderungen, die für die Informationen gelten, die in den Konten der Zahlstellen zu verbuchen sind, auf Vorschriften, die in Notfällen zur Lösung spezifischer Probleme im Zusammenhang mit Zahlungsfristen und Vorschusszahlungen erforderlich und gerechtfertigt sind, und auf; Vorschriften zur Finanzierung und buchmäßigen Erfassung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie anderer aus dem EGFL und dem ELER finanzierter Ausgaben und die Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung des Verfahrens zur automatischen Aufhebung von Mittelbindungen, erstrecken.

(102)

Darüber hinaus sollten sich die Durchführungsbefugnisse der Kommission auf die Anforderungen an die Aufbewahrung der Belege und Informationen über geleistete Zahlungen, auf die Verfahren im Zusammenhang mit den Kooperationspflichten der Mitgliedstaaten bei von der Kommission durchgeführten Kontrollen und hinsichtlich des Zugangs zu Informationen,, auf den jährlichen Rechnungsabschluss, einschließlich der Vorschriften über Maßnahmen zum Zwecke des Erlasses und der Durchführung der betreffenden Durchführungsrechtsakte, den jährlichen Leistungsabschluss, einschließlich der Vorschriften über Maßnahmen zum Zwecke des Erlasses und der Durchführung der betreffenden Durchführungsrechtsakte und des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, der einzuhaltenden Verfahren und Fristen, auf das Konformitätsverfahren, einschließlich der Vorschriften über Maßnahmen zum Zwecke des Erlasses und der Durchführung der betreffenden Durchführungsrechtsakte, des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, der einzuhaltenden Fristen sowie des Schlichtungsverfahrens, auf die Vorschriften für die etwaige Verrechnung der aus der Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge resultierenden Beträge und den Ausschluss von dem Unionshaushalt angelasteten Beträgen von der Unionsfinanzierung und die Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit Einziehungen aufgrund von Verstößen übermitteln müssen, erstrecken.

(103)

Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf die Vorschriften, durch die eine einheitliche Anwendung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union erreicht werden soll, und die Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung der Kontrollen in der Union erforderlich sind, erstrecken.

(104)

Des Weiteren sollten sich diese Durchführungsbefugnisse der Kommission auf die Form der zu leistenden Sicherheiten und das Verfahren für die Leistung von Sicherheiten, für deren Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheiten; auf die Verfahren für die Freigabe von Sicherheiten und auf die Meldung, die die Mitgliedstaaten oder die Kommission im Zusammenhang mit Sicherheiten übermitteln müssen, erstrecken.

(105)

Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Vorschriften für Form und Inhalt der Berichte über die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems und über die von den Mitgliedstaaten zur Abstellung der in diesen Systemen festgestellten Mängel durchzuführenden Abhilfemaßnahmen sowie Einzelheiten dazu, wie diese Berichte der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind, sowie grundlegende Merkmale und Vorschriften für das System für Beihilfeanträge und das Flächenüberwachungssystem, einschließlich dessen schrittweiser Einführung, erstrecken.

(106)

Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Vorschriften erstrecken, die für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften für die Prüfung von Geschäftsunterlagen erforderlich sind. Darüber hinaus sollten sich diese Befugnisse auch auf Vorschriften für die Übermittlung von Informationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission und auf Maßnahmen erstrecken, durch die die Anwendung des Unionsrechts gewährleistet wird, wenn dies durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet ist.

(107)

Zudem sollten sich die Durchführungsbefugnisse der Kommission auf Vorschriften für die Form und den Zeitplan der Veröffentlichung der Begünstigten des EGFL und des ELER, die einheitliche Anwendung der Verpflichtung zur Unterrichtung der Begünstigten über die Veröffentlichung sie betreffender Daten und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Veröffentlichung der Begünstigten des EGFL und des ELER erstrecken.

(108)

Für den Erlass bestimmter Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den von der Kommission zu berechnenden Beträgen kann die Kommission durch das Beratungsverfahren – das darauf ausgelegt ist, bei Einhaltung der Fristen und Haushaltsverfahren die Wirksamkeit, Vorhersehbarkeit und Schnelligkeit zu steigern – ihrer Verantwortung für die Verwaltung der Haushaltsmittel vollumfänglich gerecht werden. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zahlungen und mit der Abwicklung des Rechnungsabschlussverfahrens sowie des jährlichen Leistungsabschlusses kann die Kommission durch das Beratungsverfahren der Verantwortung vollumfänglich gerecht werden, die sie für die Verwaltung der Haushaltsmittel und die Überprüfung der Jahresrechnungen der nationalen Zahlstellen im Hinblick auf die Genehmigung dieser Rechnungen oder bei entgegen den Unionsvorschriften getätigten Ausgaben im Hinblick auf den Ausschluss dieser Ausgaben von der Unionsfinanzierung trägt. Für den Erlass der übrigen Durchführungsrechtsakte sollte des Prüfverfahren angewendet werden.

(109)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 übertragen werden, mit denen der für die Ausgaben des EGFL zur Verfügung stehende Nettobetrag, die monatlichen Zahlungen, die die Kommission auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten leisten sollte, und die zusätzlichen Zahlungen oder Abzüge im Rahmen des Verfahrens für die monatlichen Zahlungen festgesetzt werden.

(110)

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte daher aufgehoben werden.

(111)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten angesichts der engen Verbindung zwischen dieser Verordnung und den übrigen Instrumenten der GAP sowie angesichts der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr durch die mehrjährige Garantie der Unionsfinanzierung und durch die Konzentration auf die Prioritäten der Union besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(112)

Um eine reibungslose Umsetzung der geplanten Maßnahmen sicherzustellen und aus Gründen der Dringlichkeit, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält insbesondere Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und insbesondere über

a)

die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der GAP;

b)

die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

c)

Rechnungsabschluss-, Leistungsabschluss- und Konformitätsverfahren.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Unregelmäßigkeit“ eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates;

b)

„Verwaltungssysteme“ die Verwaltungseinrichtungen gemäß Titel II Kapitel II der vorliegenden Verordnung und die grundlegenden Anforderungen der Union, einschließlich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 59 der vorliegenden Verordnung sowie der Umsetzung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der von der Kommission genehmigten Fassung und des Berichtssystems für die Zwecke des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 jener Verordnung;

c)

„grundlegende Anforderungen der Union“ die in der Verordnung (EU) 2021/2115, in der vorliegenden Verordnung, in der Haushaltsordnung und in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (25) festgelegten Anforderungen;

d)

„gravierende Mängel in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme“ das Bestehen einer systemischen Unzulänglichkeit, wobei der Häufigkeit und Schwere ihres Auftretens sowie ihrer negativen Wirkung auf die Vorlage der korrekten Ausgabenerklärung, der Berichterstattung über die Leistung oder der Einhaltung der Unionsvorschriften Rechnung getragen wird;

e)

„Outputindikator“ einen Outputindikator gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115;

f)

„Ergebnisindikator“ einen Ergebnisindikator gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115;

g)

„Aktionsplan“ für die Zwecke der Artikel 41 und 42 der vorliegenden Verordnung einen Plan, den ein Mitgliedstaat auf Aufforderung und in Abstimmung mit der Kommission im Falle der Feststellung gravierender Mängel in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme jenes Mitgliedstaats oder unter den Umständen gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellt hat und der die erforderlichen Abhilfemaßnahmen und den entsprechenden Zeitraum für seine Umsetzung gemäß der Artikel 41 und 42 der vorliegenden Verordnung enthält.

Artikel 3

Ausnahmen im Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände

(1)   Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der GAP werden als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a)

eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

b)

die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

c)

eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die bzw. der den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft;

d)

die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war;

e)

der Tod des Begünstigten;

f)

länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten.

(2)   Zieht eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe a ein genau festgelegtes Gebiet erheblich in Mitleidenschaft, kann der betreffende Mitgliedstaat das gesamte Gebiet als von der Katastrophe bzw. dem Ereignis erheblich in Mitleidenschaft gezogen auffassen;

TITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AGRARFONDS

KAPITEL I

Agrarfonds

Artikel 4

Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben

Die Finanzierung der verschiedenen Interventionen und Maßnahmen im Rahmen der GAP aus dem Gesamthaushalt der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) erfolgt aus

a)

dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL);

b)

dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER).

Artikel 5

Ausgaben des EGFL

(1)   Der EGFL wird entweder in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union gemäß Absatz 2 oder in direkter Mittelverwaltung gemäß Absatz 3 eingesetzt.

(2)   Folgende Ausgaben aus dem EGFL werden in geteilter Mittelverwaltung finanziert:

a)

Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (26);

b)

die finanzielle Beteiligung der Union an Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115;

c)

Interventionen in Form von Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115;

d)

die finanzielle Beteiligung der Union an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Union und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt und von der Kommission ausgewählt werden;

e)

die finanzielle Beteiligung der Union an den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und an den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.

(3)   Folgende Ausgaben aus dem EGFL werden in direkter Mittelverwaltung finanziert:

a)

die Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse entweder direkt durch die Kommission oder durch internationale Organisationen;

b)

nach dem Unionsrecht getroffene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft;

c)

Aufbau und Pflege von Informationsnetzen landwirtschaftlicher Buchführungen;

d)

Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich Erhebungen über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe.

Artikel 6

Ausgaben des ELER

Der ELER wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union eingesetzt. Aus dem ELER werden die finanzielle Beteiligung der Union an den Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 und Maßnahmen gemäß Artikel 125 der genannten Verordnung finanziert.

Artikel 7

Sonstige Ausgaben, einschließlich der technischen Hilfe

Aus dem EGFL und dem ELER können entweder auf Initiative oder im Auftrag der Kommission jeweils die für die Umsetzung der GAP erforderlichen Aktivitäten zur Vorbereitung, Überwachung und administrativen und technischen Hilfe sowie zur Evaluierung, Prüfung und Kontrolle direkt finanziert werden. Hierzu gehören insbesondere

a)

die für die Analyse, die Verwaltung, die Überwachung, den Informationsaustausch und die Umsetzung der GAP, einschließlich der Abschätzung ihrer Folgen, ihrer Umweltleistung und ihres Fortschritts beim Erreichen der Ziele der Union, erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen zum Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und administrativen Hilfe;

b)

der Erwerb der Satellitendaten, die für das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 24 erforderlich sind, durch die Kommission;

c)

die von der Kommission gemäß Artikel 25 im Rahmen von Anwendungen zur Fernerkundung für die Zwecke der Überwachung der Agrarressourcen ergriffenen Maßnahmen;

d)

die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verfahren und technische Mittel für die Information, die Verknüpfung, die Überwachung und die Kontrolle der Finanzverwaltung der für die Finanzierung der GAP eingesetzten Fonds zu pflegen und weiterzuentwickeln;

e)

die Bereitstellung von Informationen über die GAP gemäß Artikel 46;

f)

Untersuchungen zur GAP und Evaluierungen von aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Evaluierungsmethoden und des Austausches von Informationen über bewährte Verfahren im Rahmen der GAP und Beratungen mit den einschlägigen Interessenträgern, sowie gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) durchgeführte Untersuchungen;

g)

gegebenenfalls Beteiligung an der Einrichtung von Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (27), die mit Aufgaben im Bereich der GAP beauftragt werden;

h)

Beteiligung an Informationsverbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches mit den einschlägigen Interessenträgern auf Unionsebene, die im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden, einschließlich der Vernetzung der betreffenden Akteure;

i)

Informationstechnologienetze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich betrieblicher Informationstechnologiesysteme, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der GAP benötigt werden;

j)

Maßnahmen, die für die Entwicklung, die Registrierung und den Schutz von Logos im Rahmen der Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) und für den damit zusammenhängenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich sind, sowie die notwendigen Entwicklungen der Informationstechnologie.

KAPITEL II

Verwaltungseinrichtungen

Artikel 8

Zuständige Behörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde auf Ministerebene, die verantwortlich ist für

a)

die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung von Zahlstellen gemäß Artikel 9 Absatz 2;

b)

die Benennung von und die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10;

c)

die Benennung und den Entzug der Benennung einer bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 12, wobei sicherzustellen ist, dass immer eine bescheinigende Stelle benannt ist;

d)

die Wahrnehmung der der zuständigen Behörde im Rahmen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben.

(2)   Auf der Grundlage einer Prüfung der Mindestanforderungen, die die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a festlegt, entscheidet die zuständige Behörde im Wege eines formbedürftigen Rechtsaktes über die Erteilung oder – nach Überprüfung – den Entzug der Zulassung der Zahlstelle und die Benennung und Zulassung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle.

(3)   Die zuständige Behörde entscheidet im Wege eines formbedürftigen Rechtsaktes über die Benennung und den Entzug der Benennung einer bescheinigenden Stelle, wobei sicherzustellen ist, dass immer eine bescheinigende Stelle benannt ist.

(4)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Zulassungen und Entzüge der Zulassung der Zahlstelle und über die Benennung und Zulassung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle sowie über die Benennung und den Entzug der Benennung der bescheinigenden Stelle.

Artikel 9

Zahlstellen

(1)   Zahlstellen sind Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von deren Regionen, die für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 verantwortlich sind.

Mit Ausnahme des Leistens von Zahlungen, können Zahlstellen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 delegieren.

(2)   Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen Dienststellen oder Einrichtungen zu, die über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle verfügen, die ausreichende Garantien dafür bieten, dass die Zahlungen recht- und ordnungsmäßig erfolgen und ordnungsgemäß verbucht werden. Zu diesem Zweck erfüllen die Zahlstellen die von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten, für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen in Bezug auf das interne Umfeld, Kontrollen, Information und Kommunikation sowie Überwachung.

Jeder Mitgliedstaat begrenzt unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Zahl seiner zugelassenen Zahlstellen wie folgt:

a)

eine einzige Zahlstelle auf nationaler Ebene oder gegebenenfalls eine Zahlstelle pro Region und

b)

eine einzige Zahlstelle für die Verwaltung der Ausgaben sowohl des EGFL als auch des ELER, sofern es Zahlstellen nur auf nationaler Ebene gibt.

Werden Zahlstellen auf regionaler Ebene eingerichtet, lassen Mitgliedstaaten entweder zusätzlich eine Zahlstelle auf nationaler Ebene für die Beihilferegelungen zu, die naturgemäß auf nationaler Ebene verwaltet werden müssen, oder übertragen die Verwaltung dieser Regelungen ihren regionalen Zahlstellen.

Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes ist es den Mitgliedstaaten gestattet, die Zahlstellen, die vor dem 15. Oktober 2020 zugelassen wurden, beizubehalten, sofern die zuständige Behörde durch die Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 2 bestätigt, dass die Zahlstellen die für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erfüllen.

Zahlstellen, die seit mindestens drei Jahren keine EGFL- bzw. ELER-Ausgaben verwalten, wird die Zulassung entzogen.

Die Mitgliedstaaten dürfen nach dem 7. Dezember 2021 keine zusätzlichen neuen Zahlstellen mehr zulassen, außer in den in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Fällen, in denen wegen verfassungsrechtlicher Bestimmungen zusätzliche regionale Zahlstellen erforderlich sein können.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 63 Absätze 5 und 6 der Haushaltsordnung erstellt der Leiter der zugelassenen Zahlstelle bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das betreffende Agrar-Haushaltsjahr (im Folgenden „Agrar-Haushaltsjahr“) folgt, folgende Unterlagen und legt sie der Kommission vor:

a)

die Jahresrechnungen für die Ausgaben der genannten zugelassenen Zahlstelle, die dieser im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben entstanden sind, wie in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung festgelegt, zusammen mit den notwendigen Informationen für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53 der vorliegenden Verordnung;

b)

den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 134 der Verordnung EU 2021/2115, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben im Einklang mit Artikel 37 der vorliegenden Verordnung getätigt wurden;

c)

eine jährliche Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und durchgeführten Kontrollen, eine Analyse der Art und des Umfangs der in den Verwaltungssystemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie die bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen, wie in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung vorgeschrieben;

d)

die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 63 Absatz 6 der Haushaltsordnung

i)

dazu, dass die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind, wie in Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorgeschrieben,

ii)

zum ordnungsgemäßen Funktionieren der eingerichteten Verwaltungssysteme mit Ausnahme der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8, der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10 und der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung, wodurch sichergestellt wird, dass die Ausgaben im Einklang mit Artikel 37 der vorliegenden Verordnung getätigt wurden, wie in Artikel 63 Absatz 6 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung vorgeschrieben.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte, am 15. Februar endende Frist kann von der Kommission in Ausnahmefällen auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 63 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung bis zum 1. März verlängert werden.

(4)   Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der Mindestanforderung für die Zulassung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht oder nicht mehr, so entzieht der betreffende Mitgliedstaat auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch die Kommission die Zulassung dieser Zahlstelle, sofern die Zahlstelle nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems von der zuständigen Behörde jenes Mitgliedstaats festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.

(5)   Die Zahlstellen verwalten die in ihre Zuständigkeit fallenden Vorhaben der öffentlichen Intervention, gewährleisten deren Kontrolle und tragen die Gesamtverantwortung in diesem Bereich.

Wenn die Unterstützung über ein Finanzierungsinstrument erfolgt, das von der EIB oder einer anderen internationalen Finanzierungsinstitution eingesetzt wird, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, verlässt sich die Zahlstelle auf einen Kontrollbericht als Beleg für die eingereichten Zahlungsanträge. Diese Institutionen legen den Mitgliedstaaten einen Kontrollbericht vor.

(6)   Für die Zwecke des Artikels 33 ist für die ELER-Ausgaben bis zum 30. Juni 2030 gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und Artikel 10 Absatz 3 ein zusätzlicher Leistungsbericht für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2029 vorzulegen.

Artikel 10

Koordinierungsstellen

(1)   Wird in einem Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle zugelassen, benennt dieser Mitgliedstaat eine öffentliche Koordinierungsstelle zu, der er folgende Aufgaben überträgt:

a)

Sammlung der Informationen, die der Kommission vorgelegt werden müssen, und ihre Weiterleitung an die Kommission;

b)

Vorlage des jährlichen Leistungsberichts bei der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115;

c)

Veranlassung oder Koordinierung von Maßnahmen, um Mängel allgemeiner Art zu beheben, und Unterrichtung der Kommission über sämtliche Folgemaßnahmen;

d)

Förderung und wenn möglich Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Unionsvorschriften.

(2)   Für die Verarbeitung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen finanzieller Natur muss die Koordinierungsstelle vom jeweiligen Mitgliedstaat gesondert zugelassen werden.

(3)   Der jährliche Leistungsbericht gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels muss Gegenstand der Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 2 sein und der Kommission zusammen mit einer Verwaltungserklärung übermittelt werden, die sich auf die Zusammenstellung des gesamten Berichts bezieht.

Artikel 11

Befugnisse der Kommission in Bezug auf Zahlstellen und Koordinierungsstellen

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Zahlstellen und Koordinierungsstellen gemäß Artikel 9 und 10 zu gewährleisten, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften zu folgenden Punkten ergänzt wird:

a)

Mindestanforderungen für die Zulassung von Zahlstellen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 und für die Benennung und Zulassung von Koordinierungsstellen gemäß Artikel 10;

b)

Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention sowie Vorschriften zum Inhalt ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für

a)

die Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung von Zahlstellen und zur Benennung und zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung von Koordinierungsstellen sowie die Verfahren für die Aufsicht über die Zulassung von Zahlstellen;

b)

die Vereinbarungen und Verfahren für die Kontrollen, die der Verwaltungserklärung der Zahlstellen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d zugrunde liegen müssen, sowie deren Struktur und Format;

c)

die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle und die Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 10.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12

Bescheinigende Stellen

(1)   Die bescheinigende Stelle ist eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung, die unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften vom betreffenden Mitgliedstaat für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren benannt wird. Handelt es sich um eine privatrechtliche Prüfeinrichtung, so wird sie vom Mitgliedstaat im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt, sofern geltendes Unions- oder nationales Recht dies vorschreibt.

Benennt ein Mitgliedstaat mehrere bescheinigende Stellen, so kann er auf nationaler Ebene eine öffentliche bescheinigende Stelle benennen, die für die Koordinierung verantwortlich ist.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 63 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung stellt die bescheinigende Stelle eine im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards verfasste Stellungnahme aus, in der festgestellt wird, ob

a)

die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt;

b)

die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungssysteme ordnungsgemäß funktionieren, insbesondere

i)

die Verwaltungseinrichtungen gemäß Artikel 9 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 123 der Verordnung (EU) 2021/2115;

ii)

die grundlegenden Anforderungen der Union;

iii)

das für die Zwecke des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 eingerichtete Berichtssystem;

c)

die Berichterstattung über die Outputindikatoren für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der vorliegenden Verordnung und der Berichterstattung über die Ergebnisindikatoren für die mehrjährige Leistungsüberwachung gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 zum Nachweis, dass Artikel 37 der vorliegenden Verordnung eingehalten wird, korrekt ist;

d)

die Ausgaben für die in den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) festgelegten Maßnahmen, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsgemäß vorgenommen worden sind.

In der Stellungnahme ist auch anzugeben, ob aufgrund der Prüfung Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1Buchstabe d enthaltenen Feststellungen bestehen. Die Prüfung umfasst auch die Analyse von Art und Umfang der im Rahmen von Prüfungen und Kontrollen in den Verwaltungssystemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie die von der Zahlstelle bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c.

Erfolgt die Unterstützung über ein Finanzierungsinstrument, das von der EIB oder einer anderen internationalen Finanzierungsinstitution eingesetzt wird, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, verlässt sich die bescheinigende Stelle auf den von den externen Prüfern dieser Institutionen vorgelegten jährlichen Prüfbericht. Diese Institutionen legen den Mitgliedstaaten den jährlichen Prüfbericht vor.

(3)   Die bescheinigende Stelle muss über das erforderliche Fachwissen sowie über Kenntnis der GAP verfügen. Sie muss in ihrer Funktion von der betreffenden Zahlstelle und Koordinierungsstelle, von der zuständigen Behörde, die die Zahlstelle zugelassen hat, sowie von den für die Umsetzung und Überwachung der GAP verantwortlichen Stellen unabhängig sein.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für die Arbeitsweise der bescheinigenden Stellen, einschließlich der durchzuführenden Kontrollen und der diesen Kontrollen unterliegenden Stellen, sowie für die von diesen Stellen zu erstellenden und zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen vorzulegenden Bescheinigungen und Berichte.

In den Durchführungsrechtsakten ist zudem Folgendes festzulegen:

a)

die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der bescheinigenden Stellen stützen, einschließlich einer Risikobewertung, interner Kontrollen und des erforderlichen Umfangs der Prüfnachweise;

b)

die Prüfverfahren, die die bescheinigenden Stellen unter Berücksichtigung internationaler Prüfungsstandards bei der Erarbeitung ihrer Stellungnahmen anwenden müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Austausch bewährter Verfahren

Die Kommission fördert den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die Arbeit der Verwaltungseinrichtungen im Rahmen dieses Kapitels.

TITEL III

FINANZVERWALTUNG DES EGFL UND DES ELER

KAPITEL I

EGFL

Abschnitt 1

Haushaltsdisziplin

Artikel 14

Haushaltsobergrenze

(1)   Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 festgesetzt sind.

(2)   Sind gemäß dem Unionsrecht von den Beträgen gemäß Absatz 1 Beträge abzuziehen bzw. zu diesen hinzuzuaddieren, so erlässt die Kommission ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 103 Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des Nettobetrags, der für die Ausgaben des EGFL aufgrund der im Unionsrecht genannten Daten zur Verfügung steht.

Artikel 15

Einhaltung der Obergrenze

(1)   Wurde für einen Mitgliedstaat im Unionsrecht für die Agrarausgaben eine finanzielle Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden Ausgaben bis zu dieser Obergrenze erstattet, die, wenn die Artikel 39 bis 42 Anwendung finden, gegebenenfalls entsprechend angepasst wird.

(2)   Die in Artikel 87 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Interventionen in Form von Direktzahlungen, berichtigt um die in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 16

Agrarreserve

(1)   Zu Beginn eines jeden Jahres wird im EGFL eine Unions-Agrarreserve (im Folgenden „Reserve“) gebildet, durch die eine zusätzliche Unterstützung für den Agrarsektor zu Zwecken der Marktsteuerung oder -stabilisierung bereitgestellt und im Fall von Krisen, die sich auf die landwirtschaftliche Erzeugung oder den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, rasch reagiert werden soll.

Die Mittel für die Reserve werden direkt in den Unionshaushalt eingestellt. Mittel aus der Reserve werden in dem Haushaltsjahr oder den Agrar-Haushaltsjahren, in dem bzw. denen zusätzliche Unterstützung erforderlich ist, für die folgenden Maßnahmen zur Verfügung gestellt:

a)

Maßnahmen zur Stabilisierung der Agrarmärkte gemäß den Artikeln 8 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

b)

außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 219, 220 und 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2)   Die Reserve muss sich zu Beginn eines jeden Jahres des Zeitraums 2023-2027 auf 450 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen belaufen, sofern nicht eine höhere Summe im Unionshaushalt festgesetzt wird. Die Kommission kann den Betrag der Reserve aufgrund von Marktentwicklungen oder der Aussichten für das laufende bzw. das folgende Jahr unter Berücksichtigung der im Rahmen der EGFL-Teilobergrenze verfügbaren Mittel im Verlauf des Jahres erforderlichenfalls anpassen.

Sollten diese verfügbaren Mittel nicht ausreichen, kann als letztes Mittel die Haushaltsdisziplin im Einklang mit Artikel 17 dieser Verordnung zur Mittelausstattung der Reserve bis zu dem anfänglichen Betrag gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes herangezogen werden.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung werden nicht gebundene Mittel aus der Reserve übertragen, um die Reserve in den folgenden Haushaltsjahren bis zum Jahr 2027 zu finanzieren.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung wird zudem der gesamte nicht verwendete Betrag der durch die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Reserve für Krisen im Agrarsektor, der am Ende des Jahres 2022 zur Verfügung steht, auf das Jahr 2023 übertragen und nicht vollständig den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Interventionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung finanziert werden, und so weit wie erforderlich zur Finanzierung der Reserve gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellt, nachdem den im Rahmen der EGFL-Teilobergrenze verfügbaren Mitteln Rechnung getragen wurde. Sollten nach der Finanzierung der Reserve noch Mittel aus der in diesem Artikel festgelegten Reserve für Krisen im Agrarsektor zur Verfügung stehen, werden diese den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Interventionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung finanziert werden.

Artikel 17

Finanzdisziplin

(1)   Lassen die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der entsprechenden Teilobergrenze finanzierten Interventionen und Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden, so wird ein Anpassungssatz für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung und für die finanzielle Beteiligung der Union an Direktzahlungen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 für die Sondermaßnahmen, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannt sind, festgelegt (im Folgenden „Anpassungssatz“).

Der Anpassungssatz findet nur auf Zahlungen Anwendung, die Landwirten für Interventionen und Sondermaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu gewähren sind und die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes gilt Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sinngemäß.

Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Anpassungssatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, kann die Kommission auf der Grundlage neuer Informationen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Anpassungssatzes erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)   Wurde die Finanzdisziplin angewandt, sind die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung übertragenen Mittel in dem Maße zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung zu verwenden, das erforderlich ist, um eine wiederholte Anwendung der Finanzdisziplin zu vermeiden.

Sind noch Mittel verfügbar, die gemäß Unterabsatz 1 übertragen werden müssen, und beläuft sich der Gesamtbetrag der für eine Erstattung verfügbaren nicht gebundenen Mittel auf mindestens 0,2 % der jährlichen Obergrenze für Ausgaben des EGFL, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für jeden Mitgliedstaat die Beträge der den Endbegünstigten zu erstattenden nicht gebundenen Mittel festgesetzt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)   Die von der Kommission gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 festgesetzten Beträge müssen von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien den Endbegünstigten erstattet werden. Die Mitgliedstaaten können für die Erstattung von Beträgen je Endbegünstigtem einen Mindestwert festlegen. Diese Erstattung erfolgt nur an Endbegünstigte in den Mitgliedstaaten, in denen im vorangegangenen Agrar-Haushaltsjahr die Finanzdisziplin angewandt wurde.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um die kohärente Anwendung der Finanzdisziplin in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und mit denen diese Verordnung durch Vorschriften zur Berechnung der Finanzdisziplin, die die Mitgliedstaaten auf die Landwirte anwenden, ergänzt wird.

Artikel 18

Verfahren der Haushaltsdisziplin

(1)   Wird bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N erkennbar, dass der Betrag gemäß Artikel 14 dieser Verordnung für das Haushaltsjahr N möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission die zur Einhaltung des genannten Betrags erforderlichen Maßnahmen vor. Diese Maßnahmen werden – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 2 AEUV ist – vom Europäischen Parlament und vom Rat oder – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 3 AEUV ist – vom Rat beschlossen.

(2)   Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Betrag nach Artikel 14 dieser Verordnung möglicherweise überschritten wird und sie keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere zur Einhaltung des genannten Betrags erforderliche Maßnahmen vor. Diese Maßnahmen werden – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 2 AEUV ist – vom Europäischen Parlament und vom Rat oder – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 3 AEUV ist – vom Rat beschlossen.

(3)   Überschreiten am Ende des Haushaltsjahres N die Anträge der Mitgliedstaaten auf Erstattungen den Betrag nach Artikel 14 oder droht dieser Fall einzutreten, so gilt für die Kommission Folgendes:

a)

Sie berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträge anteilig je nach verfügbaren Mitteln und erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des vorläufigen Betrags der Zahlungen für den betreffenden Monat;

b)

sie stellt spätestens am 28. Februar des Haushaltsjahres N+1 die Situation aller Mitgliedstaaten in Bezug auf die Unionsfinanzierung für das Haushaltsjahr N fest;

c)

sie erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Unionsfinanzierung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, auf der Grundlage eines einheitlichen Unionsfinanzierungssatzes und bis zur Höhe des Betrags, der für die monatlichen Zahlungen zur Verfügung stand;

d)

sie nimmt gegebenenfalls spätestens bei den monatlichen Zahlungen für den Monat März des Haushaltsjahres N + 1 die erforderlichen Verrechnungen für die Mitgliedstaaten vor.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c dieses Absatzes werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 erlassen.

Artikel 19

Frühwarn- und Überwachungssystem

Um sicherzustellen, dass die Haushaltsobergrenze gemäß Artikel 14 nicht überschritten wird, wendet die Kommission ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem für die Ausgaben des EGFL an.

Hierzu legt die Kommission zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres monatliche Ausgabenprofile fest, die nach Möglichkeit auf den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der drei vorausgegangenen Jahre beruhen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht vor, in dem die Entwicklung der getätigten Ausgaben bezogen auf die Profile geprüft wird und der eine Bewertung der voraussichtlichen Ausführung im laufenden Haushaltsjahr enthält.

Abschnitt 2

Ausgabenfinanzierung

Artikel 20

Monatliche Zahlungen

(1)   Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Finanzierung der Ausgaben nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der von den zugelassenen Zahlstellen in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.

(2)   Bis die Kommission die monatlichen Zahlungen überwiesen hat, werden den zugelassenen Zahlstellen die zur Tätigung der Ausgaben erforderlichen Mittel nach ihrem jeweiligen Bedarf von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.

Artikel 21

Verfahren für monatliche Zahlungen

(1)   Unbeschadet der Artikel 53, 54 und 55 leistet die Kommission die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben.

(2)   Die monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Kürzungen oder Aussetzungen gemäß den Artikeln 39 bis 42 oder jeglicher anderen Korrekturen spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats überwiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden. Die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. und dem 15. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat Oktober zugerechnet. Die zwischen dem 16. und dem 31. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat November zugerechnet.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen, die sie auf der Grundlage einer Ausgabenerklärung der Mitgliedstaaten und der nach Artikel 90 Absatz 1 übermittelten Auskünfte tätigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 103 erlassen.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung zusätzlicher Zahlungen oder von Abzügen, mit denen Zahlungen gemäß Absatz 3 angepasst werden, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 103 erlassen.

(5)   Sobald ein Mitgliedstaat eine finanzielle Obergrenze überschreitet, unterrichtet die Kommission diesen Mitgliedstaat unverzüglich.

Artikel 22

Verwaltungs- und Personalkosten

Von den Mitgliedstaaten und Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL gezahlte Verwaltungs- und Personalkosten werden vom EGFL nicht getragen.

Artikel 23

Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention

(1)   Ist im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für eine Maßnahme der öffentlichen Intervention kein Betrag je Einheit festgelegt, so erfolgt die Finanzierung der betreffenden Maßnahme aus dem EGFL auf der Grundlage einheitlicher Standardbeträge; dies gilt insbesondere für Mittel der Mitgliedstaaten, die für den Ankauf von Erzeugnissen, für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls für die Verarbeitung von für eine öffentliche Intervention in Betracht kommenden Erzeugnissen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die Art der Maßnahmen, die für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen, und die Erstattungsvoraussetzungen;

b)

die Fördervoraussetzungen sowie die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Informationen, der von der Kommission festgesetzten Pauschalsätze oder von pauschalen oder nicht pauschalen Beträgen, die in den Agrarvorschriften in spezifischen Sektoren vorgesehen sind.

c)

die Bewertung von Vorhaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die bei Verlust oder Qualitätsminderung von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention zu ergreifenden Maßnahmen und die Festsetzung der zu finanzierenden Beträge.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der Beträge gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 24

Erwerb von Satellitendaten

Das Verzeichnis der Satellitendaten, die für das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem erforderlich sind, wird anhand einer von jedem Mitgliedstaat erstellten Spezifikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbart.

Gemäß Artikel 7 Buchstabe b stellt die Kommission diese Satellitendaten den für das Flächenüberwachungssystem zuständigen Behörden oder den von diesen Behörden beauftragten Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung.

Die Kommission bleibt Eigentümerin der Satellitendaten.

Die Kommission kann spezialisierte Stellen damit beauftragen, Aufgaben bezüglich technischer Aspekte oder Arbeitsmethoden im Zusammenhang mit dem in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannten Flächenüberwachungssystem durchzuführen.

Artikel 25

Überwachung von Agrarressourcen

(1)   Die gemäß Artikel 7 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen zielen darauf ab, der Kommission die Mittel für Folgendes an die Hand zu geben:

a)

Steuerung der Agrarmärkte der Union in einem globalen Kontext;

b)

Sicherstellung von agroökonomischer Überwachung sowie Agrarumwelt- und Klimaüberwachung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und der Änderung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich agrarforstwirtschaftlicher Flächen, und der Überwachung des Zustands von Böden, Kulturen, Agrarlandschaften und landwirtschaftlichen Flächen zur Erstellung von Prognosen insbesondere zu Ernteerträgen, landwirtschaftlicher Erzeugung und den Auswirkungen außergewöhnlicher Umstände auf die Landwirtschaft sowie zur Bewertung der Widerstandsfähigkeit landwirtschaftlicher Systeme und der Fortschritte bei der Verwirklichung der einschlägigen Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung;

c)

Öffnung des Zugangs zu den unter Buchstabe b genannten Prognosen in einem internationalen Rahmen wie den von Organisationen der Vereinten Nationen koordinierten Initiativen, etwa die Erstellung von Treibhausgasinventaren gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, oder Initiativen sonstiger internationaler Gremien;

d)

Beitrag zu spezifischen Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz der Weltmärkte unter Berücksichtigung der Ziele und Verpflichtungen der Union und

e)

technische Begleitung des agrarmeteorologischen Systems.

(2)   Gemäß Artikel 7 Buchstabe c finanziert die Kommission Maßnahmen zur

a)

Erfassung oder zum Erwerb der für die Umsetzung und Überwachung der GAP erforderlichen Daten, einschließlich satellitengestützter, geodatenbasierter und meteorologischer Daten,

b)

Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Internetseite,

c)

Durchführung konkreter Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse,

d)

Überwachung der Änderung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und der Bodengesundheit mithilfe der Fernerkundung und

e)

Aktualisierung agrarmeteorologischer und ökonometrischer Modelle.

Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur, der Gemeinsamen Forschungsstelle, nationalen Laboratorien und Einrichtungen oder unter Beteiligung der Privatwirtschaft durchgeführt.

Artikel 26

Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikel 24 und 25

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur Festlegung

a)

der Vorschriften für die Finanzierung gemäß Artikel 7 Buchstaben b und c;

b)

des Verfahrens für die Durchführung der in den Artikeln 24 und 25 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele;

c)

der Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung von Satellitendaten und meteorologischen Daten sowie für die geltenden Fristen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL II

ELER

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen für den ELER

Artikel 27

Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungen

(1)   Die von der Kommission im Rahmen der ELER-Beteiligung gemäß Artikel 6 geleisteten Zahlungen dürfen die Mittelbindungen nicht überschreiten.

Unbeschadet von Artikel 34 Absatz 1 werden diese Zahlungen der ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.

(2)   Es gilt Artikel 110 der Haushaltsordnung.

Abschnitt 2

ELER-Finanzierung im Rahmen des GAP-Strategieplans

Artikel 28

Finanzielle Beteiligung des ELER

Die finanzielle Beteiligung des ELER an den Ausgaben im Rahmen der GAP-Strategiepläne wird für jeden GAP-Strategieplan unter Einhaltung der nach dem Unionsrecht geltenden Obergrenzen für die Unterstützung von Interventionen im Rahmen von GAP-Strategieplänen durch den ELER bestimmt.

Artikel 29

Mittelbindungen

(1)   Der Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung eines GAP-Strategieplans stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und, sobald die Notifikation an den betreffenden Mitgliedstaat erfolgt ist, eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der genannten Verordnung dar. Dieser Durchführungsbeschluss gibt die jährliche finanzielle Beteiligung an.

(2)   Die Mittelbindungen der Union für jeden GAP-Strategieplan erfolgen in Jahrestranchen vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027. Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden für jeden GAP-Strategieplan die Haushaltsmittel für die erste Tranche nach der Genehmigung dieses GAP-Strategieplans durch die Kommission und die anschließende Notifikation an den dadurch betroffenen Mitgliedstaat gebunden. Für nachfolgende Tranchen nimmt die Kommission die Mittelbindungen jeweils vor dem 1. Mai jedes Jahres vor, und zwar auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsbeschlusses, sofern nicht Artikel 16 der Haushaltsordnung anzuwenden ist.

Abschnitt 3

Finanzielle Beteiligung an Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Artikel 30

Bestimmungen für Zahlungen für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1)   Die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 6 erforderlichen Finanzmittel werden den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung gestellt.

(2)   Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteiligung des ELER an jedem einzelnen GAP-Strategieplan nicht überschreiten.

Wenn die Obergrenze von 95 % erreicht wird, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge.

Artikel 31

Zahlung des Vorschusses

(1)   Nach dem Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des GAP-Strategieplans zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat einen ersten Vorschuss für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans. Dieser erste Vorschuss wird in folgenden Tranchen gezahlt:

a)

im Jahr 2023: 1 % des Betrags, der für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist;

b)

im Jahr 2024: 1 % des Betrags, der für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist;

c)

im Jahr 2025: 1 % des Betrags, der für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist.

Wird ein GAP-Strategieplan im Jahr 2024 oder später genehmigt, so werden die Tranchen der Vorjahre unverzüglich nach der Genehmigung gezahlt.

(2)   Der Vorschuss wird der Kommission vollständig zurückgezahlt, wenn binnen 24 Monaten ab Zahlung der ersten Tranche des Vorschusses durch die Kommission keine Ausgaben getätigt worden sind und der Kommission keine Ausgabenerklärung für den GAP-Strategieplan übermittelt worden ist. Dieser Vorschuss wird mit den ersten Ausgaben verrechnet, die für den GAP-Strategieplan geltend gemacht werden.

(3)   Wurde eine Übertragung auf den oder aus dem ELER gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgenommen, wird kein zusätzlicher Vorschuss gezahlt oder eingezogen.

(4)   Die Zinserträge aus dem Vorschuss werden für den betreffenden GAP-Strategieplan verwendet und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abgezogen.

(5)   Der Gesamtbetrag des Vorschusses wird vor Abschluss des GAP-Strategieplans nach dem Verfahren gemäß Artikel 53 abgeschlossen.

Artikel 32

Zwischenzahlungen

(1)   Für jeden GAP-Strategieplan werden Zwischenzahlungen geleistet. Sie werden durch Anwendung des Beteiligungssatzes gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/2115 auf die in dieser Kategorie getätigten öffentlichen Ausgaben für jede Interventionskategorie, ausgenommen Zahlungen, die aus zusätzlicher nationaler Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der genannten Verordnung getätigt wurden, berechnet.

Zu Zwischenzahlungen zählen auch die Beträge gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.

(2)   Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Kürzungen bzw. Aussetzungen gemäß den Artikeln 39 bis 42, um die von den zugelassenen Zahlstellen für die Umsetzung der GAP-Strategiepläne getätigten Ausgaben zu erstatten.

(3)   Werden Finanzinstrumente gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzt, muss die Ausgabenerklärung die von der Verwaltungsbehörde an die Endempfänger ausgezahlten Gesamtbeträge – bzw. bei Garantien die für Garantieverträge zurückgestellten Beträge – gemäß Artikel 80 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2115 umfassen.

(4)   Werden Finanzinstrumente gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzt, muss die Ausgabenerklärung, die die Ausgaben für Finanzinstrumente enthält, gemäß den folgenden Anforderungen vorgelegt werden:

a)

Der in der ersten Ausgabenerklärung enthaltene Betrag muss zuvor an das Finanzinstrument gezahlt worden sein und kann sich auf bis zu 30 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben belaufen, der im Rahmen der betreffenden Finanzierungsvereinbarung für die Finanzinstrumente zugesagt wurde;

b)

der in nachfolgenden, während des Förderzeitraums gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegten Ausgabenerklärungen enthaltene Betrag muss die förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 80 Absatz 5 jener Verordnung umfassen.

(5)   Gemäß Absatz 4 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gezahlte Beträge gelten als Vorschusszahlungen zum Zwecke von Artikel 37 Absatz 2. Der in der ersten Ausgabenerklärung enthaltene Betrag gemäß Absatz 4 Buchstabe a muss spätestens im Rahmen der Jahresrechnungen für das letzte Durchführungsjahr des betreffenden GAP-Strategieplans von der Kommission abgeschlossen werden.

(6)   Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Übermittlung einer von der zugelassenen Zahlstelle unterzeichneten Ausgabenerklärung an die Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c;

b)

Einhaltung des Gesamtbetrags der Beteiligung des ELER, der für die einzelnen Interventionskategorien für den gesamten Zeitraum des betreffenden GAP-Strategieplans gewährt wurde;

c)

Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen an die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2.

(7)   Wenn eine der Anforderungen gemäß Absatz 6 nicht erfüllt ist, unterrichtet die Kommission unverzüglich die zugelassene Zahlstelle oder die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde. Ist eine der Anforderungen gemäß Absatz 6 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht erfüllt, so gilt die Ausgabenerklärung als unzulässig.

(8)   Unbeschadet der Artikel 53, 54 und 55 leistet die Kommission die Zwischenzahlungen innerhalb von 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Anforderungen gemäß Absatz 6 erfüllt.

(9)   Die zugelassenen Zahlstellen erstellen Zwischenerklärungen für Ausgaben im Zusammenhang mit den GAP-Strategieplänen und leiten diese innerhalb einer von der Kommission festzulegenden Frist entweder direkt oder über die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, an die Kommission weiter. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Zeiträume. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die Ausgaben, die die Zahlstellen in jedem der betreffenden Zeiträume getätigt haben. Sie beziehen sich auch auf die Beträge gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115. Können Ausgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 dieser Verordnung in dem betreffenden Zeitraum jedoch gegenüber der Kommission nicht geltend gemacht werden, weil die Genehmigung einer Änderung des GAP-Strategieplans durch die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 10 jener Verordnung noch aussteht, so können diese Ausgaben in einem nachfolgenden Zeitraum gemeldet werden.

Die Zwischenerklärungen für Ausgaben, die sich auf ab dem 16. Oktober geleistete Zahlungen beziehen, gehen zulasten des Haushalts des Folgejahres.

(10)   Verlangt der nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte eine zusätzliche Überprüfung, weil übermittelte Informationen unvollständig oder unklar sind oder weil im Zusammenhang mit einer Ausgabenerklärung für einen Referenzzeitraum Meinungsverschiedenheiten, unterschiedliche Auslegungen oder sonstige Unstimmigkeiten auftreten, die insbesondere auf die nicht erfolgte Übermittlung der gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und den in deren Rahmen erlassenen Rechtsakten der Kommission erforderlichen Informationen zurückzuführen sind, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auf Aufforderung des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten innerhalb eines in dieser Aufforderung nach Maßgabe der Schwere des Problems festgesetzten Zeitraums zusätzliche Informationen.

Die Frist für Zwischenzahlungen gemäß Absatz 8 kann für den gesamten Betrag oder einen Teil des Betrags, für den eine Zahlung beantragt wird, für höchstens sechs Monate unterbrochen werden, und zwar ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Übermittlung von Informationen versandt wird, und bis als zufriedenstellend erachtete Informationen eingehen. Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um einen weiteren Zeitraum von drei Monaten zustimmen.

Kommt der betreffende Mitgliedstaat der Aufforderung zur Übermittlung zusätzlicher Informationen innerhalb des in der Aufforderung festgesetzten Zeitraums nicht nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder deutet sie darauf hin, dass geltende Vorschriften nicht beachtet oder Unionsmittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, so kann die Kommission die Zahlungen im Einklang mit den Artikeln 39 bis 42 aussetzen oder kürzen.

Artikel 33

Zahlung des Restbetrags und Abschluss der Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im GAP-Strategieplan

(1)   Nach Eingang des letzten jährlichen Leistungsberichts zur Umsetzung eines GAP-Strategieplans zahlt die Kommission den Restbetrag vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel auf der Grundlage des für die einzelnen Interventionskategorien des ELER geltenden Finanzplans, der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres für den betreffenden GAP-Strategieplan und der entsprechenden Abschlussbeschlüsse. Diese Rechnungen müssen der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegt werden und sich auf die von der Zahlstelle bis zum Endtermin für die Förderfähigkeit getätigten Ausgaben beziehen.

(2)   Die Zahlung des Restbetrags erfolgt spätestens sechs Monate nach dem Datum, zu dem die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen und Unterlagen von der Kommission als zulässig eingestuft wurden und die letzten Jahresrechnungen abgeschlossen wurde. Unbeschadet von Artikel 34 Absatz 5 werden die nach Zahlung des Restbetrags noch bestehenden Mittelbindungen von der Kommission spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten aufgehoben.

(3)   Sind der letzte jährliche Leistungsbericht und die für die Jahresrechnungen des letzten Jahres der Durchführung des GAP-Strategieplans erforderlichen Unterlagen nicht spätestens bis zu der Frist gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei der Kommission eingegangen, so führt dies gemäß Artikel 34 zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung für den Restbetrag.

Artikel 34

Automatische Aufhebung von Mittelbindungen für GAP-Strategiepläne

(1)   Der Teil einer Mittelbindung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen eines GAP-Strategieplans, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den die Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Erklärung über die getätigten Ausgaben erhalten hat, die die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 6 Buchstaben a und c erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.

(2)   Der Teil der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Termin eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.

(3)   Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist nach Absatz 1 oder 2, nach deren Ablauf die automatische Aufhebung der Mittelbindungen erfolgt, für den den jeweiligen Vorhaben entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Januar des Jahres N + 3 eine begründete Stellungnahme erhält.

(4)   Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:

a)

der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber bis zum 31. Dezember des Jahres N + 2 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde;

b)

der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umsetzung des GAP-Strategieplans keine Zahlung einer Zahlstelle erfolgen konnte; Nationale Behörden, die sich auf höhere Gewalt berufen, müssen deren direkte Auswirkungen auf die Durchführung der Gesamtheit oder eines Teils der Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im GAP-Strategieplan nachweisen.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres geltend gemacht wurden.

(5)   Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat rechtzeitig, wenn die Gefahr der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen besteht. Sie unterrichtet den Mitgliedstaat über den betreffenden Betrag, der sich aus den ihr vorliegenden Angaben ergibt. Die Mitgliedstaaten verfügen über eine Frist von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs dieser Information, um sich mit dem betreffenden Betrag einverstanden zu erklären oder Stellung zu nehmen. Die Kommission nimmt die automatische Aufhebung spätestens neun Monate nach dem Ablauf des letzten in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Termins vor.

(6)   Im Fall einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird die Beteiligung des ELER an dem betreffenden GAP-Strategieplan für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen gekürzt. Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission einen überarbeiteten Finanzplan, mit dem die Mittelkürzung auf die Interventionskategorien aufgeteilt wird, zur Genehmigung vor. Andernfalls kürzt die Kommission die den einzelnen Interventionskategorien zugewiesenen Beträge anteilig.

KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 35

Agrar-Haushaltsjahr

Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegten besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention deckt das Agrar-Haushaltsjahr die getätigten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen der Zahlstellen ab, die diese für den Haushalt des EGFL und des ELER für ein Agrar-Haushaltsjahr „N“ verbuchen, das am 16. Oktober des Jahres „N – 1“ beginnt und am 15. Oktober des Jahres „N“ endet.

Artikel 36

Keine Doppelförderung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für aus dem EGFL oder dem ELER finanzierte Ausgaben keine andere Finanzierung aus dem Unionshaushalt erfolgt.

Im Rahmen des ELER können für ein Vorhaben nur dann verschiedene Formen der Unterstützung im Rahmen des GAP-Strategieplans und aus anderen Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aus anderen Unionsinstrumenten gewährt werden, wenn der kumulierte Gesamtbetrag der durch die verschiedenen Formen der Unterstützung gewährten Beihilfe die höchste Beihilfeintensität oder den höchsten Beihilfebetrag für diese Interventionskategorie gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht überschreitet. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission dieselben Ausgaben nicht geltend machen für Unterstützung

a)

aus einem anderen Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aus einem Unionsinstrument oder

b)

im Rahmen des betreffenden GAP-Strategieplans.

Der in einer Ausgabenerklärung anzugebende Ausgabenbetrag kann anteilig im Einklang mit dem Dokument, das die Unterstützungsvoraussetzungen enthält, berechnet werden.

Artikel 37

Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben der Zahlstellen

(1)   Die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 dürfen nur dann von der Union finanziert werden, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden und wenn sie

a)

im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften getätigt wurden oder

b)

bezüglich der Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115

i)

mit einem entsprechenden gemeldeten Output übereinstimmen und

ii)

im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt wurden, die sich nicht auf die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einzelner Begünstigter gemäß den einschlägigen GAP-Strategieplänen erstrecken.

(2)   Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i gilt nicht für Vorschusszahlungen an Begünstigte im Rahmen der Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115.

Artikel 38

Einhaltung der Zahlungsfristen

(1)   Sind im Unionsrecht Zahlungsfristen festgelegt, so kommen Zahlungen, die eine Zahlstelle vor dem frühestmöglichen oder nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt an einen Begünstigten geleistet hat, nicht mehr für eine Unionsfinanzierung in Betracht.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften zu den Umständen und Voraussetzungen ergänzt wird, unter denen Zahlungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für eine Finanzierung in Betracht kommen können.

Artikel 39

Kürzung monatlicher Zahlungen und Zwischenzahlungen

(1)   Stellt die Kommission anhand von Ausgabenerklärungen oder der Informationen, Erklärungen und Unterlagen gemäß Artikel 90 fest, dass im Unionsrecht festgelegte finanzielle Obergrenzen überschritten wurden, so kürzt die Kommission die monatlichen Zahlungen oder die Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsrechtsakte zu den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32.

(2)   Stellt die Kommission anhand von Ausgabenerklärungen oder der Informationen, Erklärungen und Unterlagen gemäß Artikel 90 fest, dass die Zahlungsfristen gemäß Artikel 38 nicht eingehalten wurden, so informiert sie den betreffenden Mitgliedstaat und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, Stellung zu nehmen. Nimmt der Mitgliedstaat nicht innerhalb dieses Zeitraums Stellung oder kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Antwort offensichtlich nicht ausreichend ist, kann sie die monatlichen Zahlungen oder die Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsrechtsakte zu den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 kürzen.

(3)   Die Kürzungen gemäß dem vorliegenden Artikel gelten unbeschadet des Artikels 53.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Verfahrensvorschriften und anderer praktischer Vorkehrungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des in Artikel 38 vorgesehenen Mechanismus erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 40

Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss

(1)   Legt ein Mitgliedstaat die in Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Unterlagen nicht innerhalb der in Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Frist vor, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen der Gesamtbetrag der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 ausgesetzt wird. Die Kommission erstattet die ausgesetzten Beträge, wenn sie die fehlenden Unterlagen von dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten hat, vorausgesetzt, diese Unterlagen gehen spätestens sechs Monate nach Ablauf der betreffenden Frist ein.

Was die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 betrifft, so wird die Unzulässigkeit von Ausgabenerklärungen im Einklang mit Absatz 7 des genannten Artikels festgestellt.

(2)   Stellt die Kommission im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 fest, dass die Differenz zwischen den geltend gemachten Ausgaben und dem Betrag des entsprechenden gemeldeten Outputs mehr als 50 % beträgt, und kann der Mitgliedstaat dies nicht hinreichend begründen, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 oder der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 erlassen.

Die Aussetzung wird auf die Ausgaben angewendet, die für die Interventionen getätigt wurden, welche Gegenstand der Kürzung gemäß Artikel 54 Absatz 2 waren, und der auszusetzende Betrag darf den Prozentsatz nicht übersteigen, der der gemäß Artikel 54 Absatz 2 angewendeten Kürzung entspricht. Die ausgesetzten Beträge werden den Mitgliedstaaten von der Kommission für das Jahr, für das die Zahlungen ausgesetzt wurden, erstattet oder spätestens im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 54 dauerhaft gekürzt. Weisen die Mitgliedstaaten jedoch nach, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, so kann die Kommission die Aussetzung mit einem gesonderten Durchführungsakt früher aufheben.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für den Prozentsatz der Zahlungsaussetzung ergänzt wird.

(4)   Diese Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Vor Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 sowie Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, Stellung zu nehmen.

(5)   In den Durchführungsrechtsakten zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 bzw. zu den Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 wird den gemäß dem vorliegenden Artikel erlassenen Durchführungsrechtsakten Rechnung getragen.

Artikel 41

Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit der mehrjährigen Leistungsüberwachung

(1)   Fordert die Kommission gemäß Artikel 135 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 den betreffenden Mitgliedstaat auf, einen Aktionsplan vorzulegen, so erstellt der Mitgliedstaat in Abstimmung mit der Kommission einen solchen Aktionsplan. Dieser Aktionsplan schließt die geplanten Abhilfemaßnahmen und eindeutigen Fortschrittsindikatoren sowie den Zeitraum, innerhalb dessen die Fortschritte erzielt werden müssen, ein. Dieser Zeitraum kann sich über mehr als ein Agrar-Haushaltsjahr erstrecken.

Der betreffende Mitgliedstaat reagiert binnen zwei Monaten auf die Aufforderung der Kommission, einen Aktionsplan vorzulegen.

Binnen zwei Monaten, nachdem sie den Aktionsplan von dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten hat, unterrichtet die Kommission gegebenenfalls den Mitgliedstaat schriftlich über ihre Einwände gegen den vorgelegten Aktionsplan und fordert eine Änderung des Plans. Der betreffende Mitgliedstaat hält sich an den Aktionsplan in der von der Kommission akzeptierten Fassung und den erwarteten Zeitraum für dessen Umsetzung.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften über die Struktur der Aktionspläne und das Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorzulegen oder diesen Aktionsplan umzusetzen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen, oder wurde er nicht entsprechend der in dem genannten Absatz angeführten schriftlichen Aufforderung der Kommission geändert, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 oder der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 erlassen.

Abweichend von Unterabsatz 1 führt die Aufforderung der Kommission, einen Aktionsplan für das Agrar-Haushaltsjahr 2025 vorzulegen, nicht zu einer Aussetzung von Zahlungen vor der Leistungsüberprüfung für das Agrar-Haushaltsjahr 2026, gemäß Artikel 135 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Die Aussetzung von Zahlungen gemäß Unterabsatz 1 muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den betreffenden Ausgaben im Zusammenhang mit den Interventionen, für die der Aktionsplan gelten sollte, stehen.

Die Kommission erstattet die ausgesetzten Beträge, wenn auf der Grundlage der Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder auf der Grundlage der freiwilligen Mitteilung, die der betreffende Mitgliedstaat während des Agrar-Haushaltsjahrs zum Fortschritt des Aktionsplans und den zur Behebung der Mängel ergriffenen Abhilfemaßnahmen gemacht hat, zufriedenstellende Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte erreicht werden.

Wird die Situation bis zum Ende des 12. Monats nach der Aussetzung von Zahlungen nicht bereinigt, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem der für den betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzte Betrag endgültig gekürzt wird.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß dem vorliegenden Absatz werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 erlassen.

Vor dem Erlass solcher Durchführungsrechtsakte unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für Umfang und Dauer der Zahlungsaussetzung und der Anforderung für die Erstattung oder Kürzung dieser Beträge im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung ergänzt wird.

Artikel 42

Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit Mängeln in den Verwaltungssystemen

(1)   Bei gravierenden Mängeln in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme fordert die Kommission erforderlichenfalls den betreffenden Mitgliedstaat auf, einen Aktionsplan vorzulegen, der die erforderlichen Abhilfemaßnahmen und eindeutige Fortschrittsindikatoren enthält. Dieser Aktionsplan ist in Abstimmung mit der Kommission zu erstellen. Der betreffende Mitgliedstaat antwortet binnen zwei Monaten auf die Aufforderung der Kommission, um den Bedarf für einen Aktionsplan zu bewerten.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Struktur der Aktionspläne und das Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorzulegen oder diesen Aktionsplan umzusetzen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen, oder wurde er nicht entsprechend der in dem genannten Absatz angeführten schriftlichen Aufforderung der Kommission umgesetzt, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 oder der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 erlassen.

Die Aussetzung muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den betreffenden Ausgaben stehen, die der Mitgliedstaat in dem Bereich, in dem Mängel bestehen, getätigt hat, und für einen Zeitraum gelten, der in den Durchführungsrechtsakten gemäß Unterabsatz 1 festzulegen ist und nicht mehr als 12 Monate betragen darf. Sofern die Anforderungen für die Aussetzung weiterhin erfüllt sind, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Verlängerung dieses Zeitraums um weitere Zeiträume von insgesamt bis zu 12 Monaten erlassen. Die ausgesetzten Beträge sind beim Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 55 zu berücksichtigen.

(3)   Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 erlassen.

Vor Erlass solcher Durchführungsrechtsakte unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.

(4)   In den Durchführungsrechtsakten zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 bzw. der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 wird den gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten Rechnung getragen.

Artikel 43

Getrennte Buchführung

(1)   Jede Zahlstelle unterhält für die im Unionshaushalt ausgewiesenen Mittel eine für den EGFL und den ELER getrennte Buchführung.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften für die Verpflichtung gemäß dem vorliegenden Artikel und die besonderen Anforderungen erlassen, die für die Informationen gelten, die in den Konten der Zahlstellen zu verbuchen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 44

Zahlungen an die Begünstigten

(1)   Sofern im Unionsrecht nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierung in voller Höhe an die Begünstigten erfolgen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungen im Rahmen der Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2 zwischen frühestens dem 1. Dezember und spätestens dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres getätigt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten

a)

vor dem 1. Dezember, jedoch frühestens ab dem 16. Oktober Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 50 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 bzw. Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 leisten;

b)

vor dem 1. Dezember Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 75 % für die Unterstützung im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 65 Absatz 2 leisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 50 % für Interventionen gemäß den Artikeln 73 und 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu leisten.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels zu erlassen, indem Vorschriften hinzugefügt werden, mit denen es Mitgliedstaaten gestattet wird, Vorschusszahlungen für Interventionen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 und für Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu leisten, um zu gewährleisten, dass die Vorschusszahlungen auf kohärente und nichtdiskriminierende Weise erfolgen.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung besonderer Anforderungen für Vorschusszahlungen zu erlassen, um zu gewährleisten, dass die Vorschusszahlungen auf kohärente und nichtdiskriminierende Weise erfolgen.

(6)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats erlässt die Kommission, soweit angemessen, in Notfällen und im Rahmen der Obergrenzen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte können von Absatz 2 abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 45

Zweckbestimmung der Einnahmen

(1)   Als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung gelten

a)

für Ausgaben im Rahmen sowohl des EGFL als auch des ELER die Beträge gemäß den Artikeln 38, 54 und 55 der vorliegenden Verordnung und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung anwendbar ist, und für Ausgaben im Rahmen des EGFL die Beträge gemäß den Artikeln 53 und 56 der vorliegenden Verordnung, die dem Unionshaushalt zuzuführen sind, einschließlich Zinsen;

b)

für Ausgaben im Rahmen des EGFL die Beträge, die den gemäß den Vorschriften in Artikel 12 und 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 verhängten Sanktionen entsprechen;

c)

Kautionen, Sicherheiten oder Garantien, die aufgrund von im Rahmen der GAP erlassenem Unionsrecht, mit Ausnahme von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, geleistet werden und später verfallen; Verfallene Sicherheiten, die bei der Ausstellung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen oder im Rahmen von Ausschreibungen nur mit dem Ziel geleistet wurden, zu gewährleisten, dass Bieter ernst gemeinte Angebote unterbreiten, werden jedoch von den Mitgliedstaaten einbehalten;

d)

die gemäß Artikel 41 Absatz 2 endgültig gekürzten Beträge.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Beträge werden dem Unionshaushalt zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben im Rahmen des EGFL oder des ELER verwendet.

(3)   Diese Verordnung gilt sinngemäß für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1.

(4)   Für den EGFL gilt für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sinngemäß Artikel 113 der Haushaltsordnung.

Artikel 46

Informationsmaßnahmen

(1)   Die gemäß Artikel 7 Buchstabe e finanzierten Informationsmaßnahmen haben insbesondere folgende Ziele: Beitrag zur Erläuterung, Umsetzung und Entwicklung der GAP, Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihren Inhalt und ihre Ziele, einschließlich ihrer Wechselwirkung mit den Bereichen Klima, Umwelt und Tierwohl. Dies soll zur Information der Bürger über die Herausforderungen, die sich in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittel stellen, zur Information der Landwirte und Verbraucher, zur Wiederherstellung des durch Krisen beeinträchtigten Vertrauens der Verbraucher durch Informationskampagnen, zur Information anderer Akteure im ländlichen Raum sowie zur Förderung eines nachhaltigeren Landwirtschaftsmodells der Union und des Verständnisses seiner Funktionsweise seitens der Bürger dienen.

Sie dienen der Vermittlung kohärenter, faktengestützter, objektiver und umfassender Informationen innerhalb wie auch außerhalb der Union und der Beschreibung der im mehrjährigen Strategieplan der Kommission für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums geplanten Kommunikationsmaßnahmen.

(2)   Als Maßnahmen gemäß Absatz 1 kommen in Betracht:

a)

jährliche Arbeitsprogramme oder sonstige spezifische Maßnahmen, die von Dritten vorgelegt werden;

b)

Tätigkeiten, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden.

Maßnahmen, die auf eine rechtliche Verpflichtung zurückgehen, oder Maßnahmen, die bereits im Rahmen einer anderen Maßnahme der Union finanziert werden, sind ausgeschlossen.

Bei der Durchführung der Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die Kommission externe Sachverständige hinzuziehen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit diese Prioritäten mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehen.

(3)   Die Kommission veröffentlicht einmal jährlich unter Einhaltung der in der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen.

(4)   Der in Artikel 103 Absatz 1 genannte Ausschuss wird über die aufgrund des vorliegenden Artikels beabsichtigten und getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels vor.

Artikel 47

Weitere Befugnisse der Kommission im Zusammenhang mit diesem Kapitel

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 102 zu erlassen, um diese Verordnung hinsichtlich der Voraussetzungen zu ergänzen, unter denen im Rahmen des EGFL und des ELER bestimmte Arten von Ausgaben und Einnahmen miteinander zu verrechnen sind.

Für den Fall, dass der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt ist oder der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel 11 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Betrag übersteigt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu den Modalitäten für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge ergänzt wird.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

a)

die Finanzierung und buchmäßige Erfassung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie anderer aus dem EGFL und dem ELER finanzierter Ausgaben;

b)

die Bedingungen und Modalitäten des Verfahrens zur automatischen Aufhebung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV

Rechnungsabschluss

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48

Ansatz der „Einzigen Prüfung“

Gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung stellt die Kommission auf der Grundlage der Arbeit der bescheinigenden Stellen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung die Zuverlässigkeit fest, es sei denn, sie hat dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt, dass sie sich für ein bestimmtes Agrar-Haushaltsjahr nicht auf die Arbeit der bescheinigenden Stelle stützen kann, und die Kommission berücksichtigt diese Arbeit, wenn sie die Risikobewertung vornimmt, ob Prüfungen der Kommission in dem genannten Mitgliedstaat erforderlich sind. Die Kommission unterrichtet den genannten Mitgliedstaat über die Gründe, weshalb sie sich nicht auf die Arbeit der betreffenden bescheinigenden Stelle stützen kann.

Artikel 49

Kontrollen durch die Kommission

(1)   Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder nach Artikel 287 AEUV durchgeführten Kontrollen, aller im Rahmen von Artikel 322 AEUV oder der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 durchgeführten Kontrollen oder des Artikels 127 der Haushaltsordnung kann die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen, um insbesondere zu prüfen, ob

a)

die Verwaltungspraxis mit den Unionsvorschriften im Einklang steht;

b)

die Ausgaben, die in den Geltungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung fallen und für Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 getätigt werden, dem im jährlichen Leistungsbericht gemeldeten Output entsprechen;

c)

die Ausgaben, die den Maßnahmen entsprechen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 festgelegt sind, gemäß den geltenden Unionsvorschriften getätigt und kontrolliert wurden;

d)

die bescheinigende Stelle ihre Arbeit gemäß Artikel 12 und für die Zwecke des Abschnitts 2 dieses Kapitels durchführt;

e)

eine Zahlstelle die für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 erfüllt und ob der Mitgliedstaat Artikel 9 Absatz 4 korrekt anwendet;

f)

ein betreffender Mitgliedstaat den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 umsetzt;

g)

die in Artikel 42 genannten Aktionspläne ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Die von der Kommission zur Vornahme von Kontrollen in ihrem Namen ermächtigten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Unterlagen, die sich auf die aus dem EGFL oder dem ELER finanzierten Ausgaben beziehen, und der entsprechenden Metadaten einsehen.

Die Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen berühren nicht die Anwendung nationalen Rechts, wonach bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalem Recht eigens hierzu benannt sind. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 nehmen die von der Kommission zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen unter anderem nicht an Hausdurchsuchungen oder förmlichen Vernehmungen von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats teil. Sie erhalten jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

(2)   Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle und berücksichtigt bei der Organisation von Kontrollen die verwaltungstechnische Belastung für die Zahlstellen. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an der Kontrolle teilnehmen.

Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Vorhaben durch. Bedienstete der Kommission oder die von ihr zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen können an diesen Kontrollen teilnehmen.

Zur Verbesserung der Kontrollen kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei bestimmten Kontrollen oder Nachforschungen die Unterstützung von Behörden dieser Mitgliedstaaten anfordern.

Artikel 50

Zugang zu Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle für das ordnungsgemäße Funktionieren des EGFL und des ELER erforderlichen Informationen zur Verfügung und ergreifen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Kontrollen zu erleichtern, die die Kommission im Rahmen der Abwicklung der Unionsfinanzierung für zweckmäßig erachtet.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie zur Durchführung der mit der GAP zusammenhängenden Rechtsakte der Union erlassen haben und die finanzielle Auswirkungen für den EGFL oder den ELER haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, über andere Verstöße gegen die durch die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Anforderungen, über mutmaßliche Betrugsfälle sowie über Maßnahmen gemäß Abschnitt 3 dieses Kapitels zur Verfügung, durch die die aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu Unrecht gezahlten Beträge eingezogen werden. Die Kommission fasst diese Informationen zusammen und veröffentlicht sie jährlich und übermittelt sie dem Europäischen Parlament.

Artikel 51

Zugang zu Unterlagen

(1)   Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die Belege für die geleisteten Zahlungen und Unterlagen über die Durchführung der nach dem Unionsrecht erforderlichen Kontrollen auf und stellen der Kommission diese Belege und damit zusammenhängende Informationen zur Verfügung.

Diese Belege und diese Informationen können unter den von der Kommission gemäß Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Werden diese Unterlagen und diese Informationen bei einer Behörde aufbewahrt, die im Namen einer Zahlstelle handelt und für die Bewilligung von Ausgaben verantwortlich ist, so muss diese Behörde der zugelassenen Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Kontrollen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.

(2)   Dieser Artikel gilt sinngemäß für die bescheinigenden Stellen.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für die Anforderungen, nach denen die Belege und Informationen gemäß dem vorliegenden Artikel aufbewahrt werden müssen, einschließlich deren Form und ihrer Aufbewahrungsfrist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 52

Befugnisse der Kommission in Bezug auf Kontrollen und Dokumente und Informationen sowie Kooperationspflicht

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und wirksamen Anwendung der in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen über die Kontrollen und den Zugang zu Dokumenten und Informationen erforderliche delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch die spezifischen Pflichten, die die Mitgliedstaaten nach diesem Kapitel erfüllen müssen, und durch Vorschriften für die Kriterien zur Bestimmung der Fälle von Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und anderer Verstöße gegen die in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen ergänzt wird, die zu melden sind, und für in diesem Zusammenhang zu übermittelnde Daten.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für die Verfahren im Hinblick auf die Kooperationspflichten, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Artikel 49 und 50 zu erfüllen haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 2

Rechnungs-, Leistungs- und Konformitätsabschluss

Artikel 53

Jährlicher Rechnungsabschluss

(1)   Vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, erlässt die Kommission auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d für die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Durchführungsrechtsakte mit ihrem Beschluss über den Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte beziehen sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen und erfolgen unbeschadet des Inhalts der zu einem späteren Zeitpunkt gemäß den Artikeln 54 und 55 erlassenen Durchführungsrechtsakte.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Maßnahmen, die für die Zwecke des Erlasses und der Durchführung der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 zu ergreifen sind, einschließlich Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der einzuhaltenden Fristen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 54

Jährlicher Leistungsabschluss

(1)   Entsprechen die Ausgaben, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung genannt sind und für Interventionen gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 getätigt werden, nicht einem im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 dafür gemeldeten Output, so erlässt die Kommission vor dem 15. Oktober des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Beträge, um die die Unionsfinanzierung gekürzt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte erfolgen unbeschadet des Inhalts der zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 55 erlassenen Durchführungsrechtsakte.

(2)   Bei der Bemessung der zu kürzenden Beträge legt die Kommission die Differenz zwischen den für eine Intervention geltend gemachten jährlichen Ausgaben und dem Betrag zugrunde, der dem im Einklang mit dem GAP-Strategieplan gemeldeten Output entspricht, und bezieht dabei die vom Mitgliedstaat in den jährlichen Leistungsberichten gemäß Artikel 134 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegten Begründungen ein.

(3)   Vor der Annahme des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 gibt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat, sofern die Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 2 fristgerecht eingereicht wurden, innerhalb einer Frist von nicht weniger als 30 Tagen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Differenzen zu begründen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für Kriterien für die Begründungen des betreffenden Mitgliedstaats und der für die Anwendung von Kürzungen geltenden Methoden und Kriterien ergänzt wird.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Maßnahmen, die für die Zwecke des Erlasses und der Durchführung der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergreifen sind, einschließlich Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der einzuhaltenden Fristen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 55

Konformitätsverfahren

(1)   Stellt die Kommission fest, dass die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht getätigt worden sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Beträge, die von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bei den Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 ist ein Ausschluss von der Unionsfinanzierung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes jedoch nur bei gravierenden Mängeln in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten anwendbar.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Verstöße gegen die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einzelner Begünstigter, wie sie in den GAP-Strategieplänen und nationalen Vorschriften festgelegt sind.

(2)   Bei der Bemessung der auszuschließenden Beträge legt die Kommission die Schwere der festgestellten Mängel zugrunde. In diesem Zusammenhang trägt sie dabei der Art dieser Mängel sowie dem der Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

(3)   Vor Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 werden die Feststellungen der Kommission sowie die Stellungnahmen des betreffenden Mitgliedstaats zu diesen Feststellungen zwischen den beiden Parteien schriftlich übermittelt, woraufhin sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen bemühen. Der betreffende Mitgliedstaat erhält Gelegenheit nachzuweisen, dass das tatsächliche Ausmaß des Verstoßes geringer ist als von der Kommission angenommen.

Wird keine Einigung erzielt, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen. Das Verfahren wird durch eine Schlichtungsstelle durchgeführt. Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden der Kommission in einem Bericht übermittelt. Die Kommission berücksichtigt die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen, bevor sie einen Beschluss über die Ablehnung der Finanzierung fasst, und liefert eine Begründung, wenn sie beschließt, diesen Empfehlungen nicht zu folgen.

(4)   Die Finanzierung folgender Ausgaben darf nicht abgelehnt werden:

a)

Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitteilt;

b)

Ausgaben für mehrjährige Interventionen, die in den Geltungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 fallen oder zu den Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 gehören, für die die letzte Verpflichtung des Begünstigten mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitteilt;

c)

nicht unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes fallende Ausgaben für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6, für die die Zahlung oder gegebenenfalls die Abschlusszahlung von der Zahlstelle mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitteilt.

(5)   Absatz 4 gilt jedoch nicht bei

a)

von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfen, für die die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet hat,

b)

Verstößen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 258 AEUV mitgeteilt hat;

c)

Verstößen der Mitgliedstaaten gegen ihre Pflichten gemäß Titel IV Kapitel III, sofern die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Berichts des Mitgliedstaats über die Ergebnisse seiner Kontrollen der betreffenden Ausgaben schriftlich über ihre Feststellungen unterrichtet.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für die Kriterien und Methoden zur Anwendung von Finanzkorrekturen ergänzt wird.

(7)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Maßnahmen, die für die Zwecke des Erlasses und der Durchführung der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderlich sind, einschließlich Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, für die einzuhaltenden Fristen sowie des in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Schlichtungsverfahrens und für die Einsetzung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten der Schlichtungsstelle. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 3

Einziehungen aufgrund von Verstößen

Artikel 56

Besondere Bestimmungen für den EGFL

(1)   Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten aufgrund von Unregelmäßigkeiten und anderer Verstöße eingezogen werden, die von Begünstigten gegen die Anforderungen für die in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Interventionen begangen wurden, und die anfallenden Zinsen werden der Zahlstelle gutgeschrieben und von dieser als Einnahme verbucht, die dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.

(2)   Ungeachtet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Zahlstelle als für die Einziehung des geschuldeten Betrags verantwortliche Stelle auffordern, noch ausstehende Forderungen an einen Begünstigten gegen künftige Zahlungen an diesen Begünstigten aufzurechnen.

(3)   Bei der Überweisung der in Absatz 1 genannten Beträge an den Unionshaushalt kann der betreffende Mitgliedstaat 20 % der Beträge als Pauschalerstattung der Einziehungskosten einbehalten, außer bei Verstößen, die den Verwaltungsbehörden oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.

Artikel 57

Besondere Bestimmungen für den ELER

(1)   Werden Unregelmäßigkeiten und andere Verstöße von Begünstigten sowie – im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente – von spezifischen Fonds unter Holdingfonds oder von Endempfängern gegen die Anforderungen für die Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den GAP-Strategieplänen festgestellt, so nehmen die Mitgliedstaaten finanzielle Anpassungen vor, indem sie die betreffende Unionsfinanzierung teilweise oder, falls gerechtfertigt, vollständig streichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art und Schwere der festgestellten Verstöße sowie die Höhe des finanziellen Verlusts für den ELER.

Die Unionsfinanzierungsbeträge im Rahmen des ELER, die gestrichen wurden, und die eingezogenen Beträge, einschließlich Zinsen, werden anderen Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den GAP-Strategieplänen zugewiesen. Die Mitgliedstaaten können gestrichene oder eingezogene Unionsmittel jedoch nur für ein Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen ihrer nationalen GAP-Strategiepläne vollständig wiederverwenden und sie können diese Mittel keinen Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums zuweisen, bei denen eine finanzielle Anpassung vorgenommen wurde.

Die Mitgliedstaaten ziehen jeden wegen einer nicht bereinigten Unregelmäßigkeit eines Begünstigten rechtsgrundlos gezahlten Betrag gemäß diesem Artikel von allen künftigen von der Zahlstelle an den Begünstigten zu leistenden Zahlungen ab.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 kann bei Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, für die eine Unterstützung im Rahmen von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 gezahlt wird, eine Beteiligung, die aufgrund eines individuellen Verstoßes gestrichen wurde, innerhalb desselben Finanzinstruments wie folgt wiederverwendet werden:

a)

wenn der Verstoß, der zur Streichung der Beteiligung geführt hat, auf der Ebene des Endempfängers gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgestellt wird, nur für andere Endbegünstigte innerhalb desselben Finanzinstruments;

b)

wenn der Verstoß, der zur Streichung der Beteiligung geführt hat, auf der Ebene des spezifischen Fonds gemäß Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 innerhalb eines Holdingfonds gemäß Artikel 2 Nummer 20 der genannten Verordnung festgestellt wird, nur für andere spezifische Fonds.

Artikel 58

Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit etwaiger Verrechnung von Beträgen und Formen der Meldungen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die etwaige Verrechnung der aus der Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge resultierenden Beträge und für die Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen nach diesem Abschnitt übermitteln müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

TITEL IV

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 59

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP, unter Achtung der geltenden Verwaltungssysteme, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ergreifen alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, einschließlich der wirksamen Anwendung der in Artikel 37 festgelegten Kriterien zur Förderfähigkeit der Ausgaben. Bei diesen Vorschriften und Maßnahmen geht es insbesondere darum,

a)

sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und den ELER finanzierten Vorhaben, auch auf der Ebene der Begünstigten und wie in den GAP-Strategieplänen festgelegt, rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b)

einen wirksamen Schutz vor Betrug, insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko, sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c)

Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken sowie einschlägige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

d)

gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten;

e)

rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen einzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten, auch für Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.

(2)   Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Unionsvorschriften für Interventionen der Union sicherzustellen.

Die Mitgliedstaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Funktionsweise ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben zu gewährleisten.

Um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten ein Instrument zur Datenauswertung zur Verfügung, mit dem sich die mit Projekten, Begünstigten, Auftragnehmern und Verträgen verbundenen Risiken einschätzen lassen, und sorgt zugleich für einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union. Dieses Instrument zur Datenauswertung kann auch dazu genutzt werden, die Umgehung von Vorschriften gemäß Artikel 62 zu verhindern. Die Kommission legt bis 2025 einen Bericht vor, in dem die Nutzung des gemeinsamen Instruments zur Datenauswertung und seine Interoperabilität im Hinblick auf seine allgemeine Nutzung durch die Mitgliedstaaten bewertet wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität und Zuverlässigkeit des Berichtssystems und der Daten zu Indikatoren sicher.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die durch den EGFL und den ELER Begünstigten ihnen die für ihre Identifizierung erforderlichen Informationen bereitstellen, einschließlich gegebenenfalls der Angabe der Gruppe, der sie im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (30) angehören.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 Buchstabe d verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes abgestuft werden.

Durch die von den Mitgliedstaaten festgelegten Regelungen ist insbesondere sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn

a)

der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist;

b)

der Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

c)

die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

Ist der Verstoß gegen die Anforderungen für die Gewährung der Beihilfe auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen, so behält der Begünstigte seinen Anspruch auf Erhalt der Beihilfe.

(6)   Die Mitgliedstaaten können in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen die Möglichkeit vorsehen, dass Beihilfe- und Zahlungsanträge nach ihrer Einreichung ohne Auswirkungen auf den Anspruch auf Erhalt der Beihilfe berichtigt werden, sofern die zuständige Behörde anerkennt, dass die zu berichtigenden Elemente oder Auslassungen in gutem Glauben gemacht wurden; Voraussetzung ist, dass die Berichtigung erfolgt, bevor entweder der Antragsteller darüber unterrichtet wird, dass bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, oder bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Antrag getroffen hat.

(7)   Die Mitgliedstaaten legen geeignete Regelungen fest, um sicherzustellen, dass Beschwerden im Zusammenhang mit dem EGFL und dem ELER wirksam geprüft werden, und prüfen auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden, die in den Geltungsbereich ihres GAP-Strategieplans fallen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse dieser Prüfungen mit. Die Kommission stellt sicher, dass direkt bei ihr eingelegten Beschwerden angemessen nachgegangen wird. Leitet die Kommission eine Beschwerde zur Weiterverfolgung an einen Mitgliedstaat weiter und der Mitgliedstaat handelt nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist, so ergreift die Kommission die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß diesem Absatz nachkommt.

(8)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen mit.

Alle Anforderungen, die die Mitgliedstaaten in Ergänzung zu den in den Unionsvorschriften festgelegten Anforderungen für die Gewährung der Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER festlegen, müssen überprüfbar sein.

(9)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich sind, erlassen, die sich auf Folgendes beziehen:

a)

die Verfahren, die Fristen, den Informationsaustausch, die Anforderungen an das Instrument zur Datenauswertung und die zur Identifizierung von Begünstigten zu erhebenden Informationen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1,2 und 4;

b)

die Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 5 und 7 übermitteln müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 60

Vorschriften für die durchzuführenden Kontrollen

(1)   Das von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 59 Absatz 2 eingerichtete Verwaltungs- und Kontrollsystem muss systematische Kontrollen umfassen, die unter anderem auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kontrollen in einem Umfang durchgeführt werden, der für ein wirksames Management der Risiken für die finanziellen Interessen der Union erforderlich ist. Die jeweilige Behörde zieht aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil und einen risikobasierten Anteil.

(2)   Die Kontrollen von Vorhaben, für die eine Unterstützung im Rahmen von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 gezahlt wird, werden nur auf der Ebene des Holdingfonds und spezifischer Fonds sowie – bei Garantiefonds – auf der Ebene der Stellen durchgeführt, die die zugrunde liegenden neuen Darlehen bereitstellen.

Auf der Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, werden keine Kontrollen durchgeführt.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Kontrollen ordnungsgemäß und wirksame durchgeführt werden und die Überprüfung der Fördervoraussetzungen auf eine wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, mit der die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, und mit denen diese Verordnung – wenn die ordnungsgemäße Verwaltung des Systems dies erfordert – durch Vorschriften für zusätzliche Anforderungen für die Zollverfahren, insbesondere die Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ergänzt wird.

(4)   Für in Agrarvorschriften genannte Maßnahmen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich sind, insbesondere

a)

für Hanf Vorschriften zu den besonderen Kontrollmaßnahmen und den Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115;

b)

für Baumwolle eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;

c)

für Wein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Vorschriften für die Messung der Flächen sowie Kontrollen und Vorschriften über die spezifischen finanziellen Verfahren zur Verbesserung der Kontrollen;

d)

die Untersuchungen und Methoden, die zur Feststellung der Förderfähigkeit der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung anzuwenden sind, sowie die Durchführung von Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung;

e)

weitere Vorschriften für die Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten bezüglich der Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 durchzuführen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 61

Verstoß gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Betrifft der Verstoß Unionsvorschriften oder nationale Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der nicht zu zahlende oder zurückzunehmende Anteil der Beihilfe anhand der Schwere des Verstoßes und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs nur bis zu dem Maße berührt ist, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.

Artikel 62

Umgehungsklausel

Unbeschadet besonderer Bestimmungen des Unionsrechts ergreifen die Mitgliedstaaten wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, um zu verhindern, dass Vorschriften des Unionsrechts umgangen werden, und um insbesondere sicherzustellen, dass natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt wird, wenn festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen wurden.

Artikel 63

Kompatibilität von Interventionen mit den Kontrollen im Weinsektor

Bei der Durchführung der Interventionen im Weinsektor gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungs- und Kontrollverfahren für diese Interventionen mit dem integrierten System gemäß Kapitel II dieses Titels kompatibel sind im Hinblick auf

a)

die Systeme zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

b)

die Kontrollen.

Artikel 64

Sicherheiten

(1)   Soweit dies in Agrarvorschriften vorgesehen ist, verlangen die Mitgliedstaaten, dass eine Sicherheit geleistet wird, die die Gewähr dafür bietet, dass im Falle der Nichterfüllung einer bestimmten, im Rahmen dieser Vorschriften vorgesehenen Verpflichtung ein Geldbetrag an eine zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird.

(2)   Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn einer bestimmten Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachgekommen wird.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften ergänzt wird, die eine nichtdiskriminierende Behandlung, Gleichbehandlung und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Leistung von Sicherheiten gewährleisten und

a)

die Zuständigkeiten im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtung bestimmt;

b)

die besonderen Situationen festgelegt, in denen die zuständige Behörde von der Leistung einer Sicherheit absehen kann;

c)

die Anforderungen, die für die zu leistende Sicherheit und den Bürgen gelten, und die Anforderungen für die Leistung und Freigabe der Sicherheit festgelegt;

d)

die besonderen Anforderungen festgelegt, die für die im Zusammenhang mit Vorschusszahlungen geleistete Sicherheit gelten;

e)

die Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen festgelegt, für die eine Sicherheit gemäß Absatz 1 geleistet wurde, einschließlich des Verfalls von Sicherheiten und des anzuwendenden Kürzungssatzes bei der Freigabe von Sicherheiten für Erstattungen, Lizenzen, Angebote, Ausschreibungen oder besondere Anträge, sowie wenn einer Verpflichtung, für die die Sicherheit geleistet wurde, ganz oder teilweise nicht nachgekommen wurde, wobei der Art der Verpflichtung, der Menge, für die gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, dem Zeitraum, um den die Frist überschritten wurde, innerhalb der die Verpflichtung erfüllt werden sollte, und dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtung erbracht wird, Rechnung getragen wird.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

a)

die Form der zu leistenden Sicherheit und das Verfahren für die Leistung der Sicherheit, ihre Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit;

b)

die Verfahren für die Freigabe einer Sicherheit;

c)

die von den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzunehmenden Mitteilungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL II

Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 65

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit diesem Kapitel

(1)   Jeder Mitgliedstaat errichtet und betreibt ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“).

(2)   Das integrierte System gilt für die flächen- und tierbezogenen Interventionen gemäß Titel III Kapitel II und IV der Verordnung (EU) 2021/2115 und für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.

(3)   Soweit erforderlich, wird das integrierte System auch zur Verwaltung und Kontrolle der Konditionalität und der Interventionen im Weinsektor gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 genutzt.

(4)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„geodatenbasierter Antrag“ ein elektronisches Antragsformular einschließlich einer Anwendung der Informationstechnologie auf der Grundlage eines geografischen Informationssystems, über das die Begünstigten die landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die Zahlungen beantragt werden, raumbezogen melden können;

b)

„Flächenüberwachungssystem“ ein Verfahren der regelmäßigen und systematischen Beobachtung, Verfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und Verfahren auf landwirtschaftlichen Flächen anhand von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder anderer zumindest gleichwertiger Daten;

c)

„System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“ das System zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Landtieren gemäß Teil IV, Titel I, Kapitel 2, Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (31);

d)

„landwirtschaftliche Parzelle“ eine von den Mitgliedstaaten festgelegte Einheit einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115;

e)

„geografisches Informationssystem“ ein Informationstechnologie-System zur Erfassung, Speicherung, Analyse und Darstellung georeferenzierter Informationen;

f)

„automatisches Antragssystem“ ein Antragssystem für flächen- oder tierbezogene Interventionen, in dem die von der Verwaltung benötigten Daten zumindest über die einzelnen Flächen oder Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, in von dem Mitgliedstaat verwalteten offiziellen elektronischen Datenbanken zur Verfügung stehen und erforderlichenfalls dem Begünstigten zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 66

Bestandteile des integrierten Systems

(1)   Das integrierte System umfasst

a)

ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

b)

ein geodatenbasiertes Antragssystem und gegebenenfalls ein tierbezogenes Antragssystem;

c)

ein Flächenüberwachungssystem;

d)

ein System zur Identifizierung der Begünstigten der Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2;

e)

ein Kontroll- und Sanktionssystem;

f)

gegebenenfalls ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;

g)

gegebenenfalls ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

(2)   Das integrierte System liefert Informationen, die für die Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 relevant sind.

(3)   Das integrierte System beruht auf elektronischen Datenbanken und geografischen Informationssystemen und ermöglicht den Austausch und die Integration von Daten zwischen den elektronischen Datenbanken und den geografischen Informationssystemen. Gegebenenfalls erlauben die geografischen Informationssysteme diesen Austausch und diese Integration von Daten über landwirtschaftliche Parzellen in abgegrenzten Schutzgebieten und ausgewiesenen Gebieten, die gemäß den in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden, etwa Natura-2000-Gebiete und in Bezug auf Nitratbelastungen gefährdete Gebiete im Sinne des Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (32), sowie über Landschaftselemente, die unter den gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 definierten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder unter die in Titel III Kapitel II und IV der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Interventionen fallen.

(4)   Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Einrichtungen oder Fachleute heranziehen, um die Einrichtung, die Überwachung und den Betrieb des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fachlichen Rat zu erteilen.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die für die ordnungsgemäße Einrichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb des integrierten Systems erforderlichen Maßnahmen und leisten einander – auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats – für die Zwecke dieses Kapitels Amtshilfe.

Artikel 67

Aufbewahrung und Austausch von Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten erfassen und verwahren alle Daten und Unterlagen über die jährlichen Outputs, die im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 gemeldet werden, und über die gemeldeten Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte, die im GAP-Strategieplan festgelegt sind und der Überwachung gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterliegen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Daten und Unterlagen müssen für das laufende Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr und die vorangegangenen zehn Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre über die elektronischen Datenbanken der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abrufbar sein.

Die für das Flächenüberwachungssystem verwendeten Daten können auf einem Server außerhalb der zuständigen Behörden als Rohdaten gespeichert werden. Diese Daten werden mindestens drei Jahre auf einem Server gespeichert.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten, die der Union im Jahr 2013 oder später beigetreten sind, lediglich gewährleisten, dass die Daten ab dem Jahr ihres Beitritts abrufbar sind.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten lediglich gewährleisten, dass die Daten und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c ab dem Zeitpunkt der Einführung des Flächenüberwachungssystems abrufbar sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen gemäß Absatz 1 auf regionaler Ebene anwenden, sofern diese Anforderungen und die Verwaltungsverfahren für die Erfassung und den Zugang zu den Daten im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich sind und die Daten auf nationaler Ebene aggregiert werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen des integrierten Systems erfassten Datensätze, die für die Zwecke der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33) oder für die Überwachung von Politikbereichen der Union wichtig sind, zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten unentgeltlich ausgetauscht und auf nationaler Ebene öffentlich zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus machen die Mitgliedstaaten diese Datensätze den Organen und Einrichtungen der Union zugänglich.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen des integrierten Systems erfassten Datensätze, die für die Erstellung europäischer Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) relevant sind, der Kommission (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern und – wenn erforderlich – anderen für die Erstellung europäischer Statistiken verantwortlichen nationalen Behörden unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten beschränken den Zugang der Öffentlichkeit zu den Datensätzen gemäß den Absätzen 3 und 4, wenn dieser Zugang die Vertraulichkeit personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde.

(6)   Die Mitgliedstaaten richten ihre Systeme so ein, dass sichergestellt wird, dass die Begünstigten Zugang zu allen relevanten auf sie bezogenen Daten bezüglich der Flächen, die sie nutzen oder beabsichtigen zu nutzen, haben, damit sie in der Lage sind, einen korrekten Antrag zu stellen.

Artikel 68

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1)   Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen muss ein geografisches Informationssystem sein, das die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Luft- oder Satellitenorthobildern mit einem einheitlichen Standard, der mindestens eine dem kartografischen Maßstab 1:5 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet, einrichten und regelmäßig aktualisieren.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

a)

jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle und jede Einheit nichtlandwirtschaftlicher Flächen, die nach Einstufung der Mitgliedstaaten für eine Beihilfe für Interventionen gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommt, eindeutig identifiziert;

b)

aktuelle Angaben zu den Flächen enthält, die nach Einstufung der Mitgliedstaaten für eine Beihilfe für Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2 in Betracht kommen;

c)

die korrekte Lokalisierung landwirtschaftlicher Parzellen und nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Zahlungen beantragt werden, ermöglicht.

(3)   Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich gemäß der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen.

Werden bei der Bewertung Mängel im System festgestellt, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen oder sie werden andernfalls von der Kommission aufgefordert, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen.

Der Kommission werden bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, ein Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Durchführung übermittelt.

Artikel 69

Geodatenbasiertes und tierbezogenes Antragssystem

(1)   Für Beihilfen für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne eingesetzt werden, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass bei der Antragstellung das Formular für den geodatenbasierten Antrag zu verwenden ist, das die zuständige Behörde bereitstellt.

(2)   Für Beihilfen für tierbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne durchgeführt werden, schreiben die Mitgliedstaaten die Einreichung eines Antrags vor.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen in die Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels die Angaben aus den in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g sowie den Artikeln 68, 70, 71 und 73 genannten Systemen oder aus anderen einschlägigen öffentlichen Datenbanken vorab ein.

(4)   Die Mitgliedstaaten können ein automatisches Antragssystem einrichten und entscheiden, welche der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge durch dieses System abgedeckt werden.

(5)   Beschließt ein Mitgliedstaat, ein automatisches Antragssystem zu nutzen, so richtet er ein System ein, das die Verwaltung in die Lage versetzt, die Zahlungen an die Begünstigten auf der Grundlage der vorliegenden Informationen in den amtlichen elektronischen Datenbanken zu leisten. Sofern es eine Änderung gab, wird diese vorliegende Information durch zusätzliche Angaben ergänzt, falls dies zur Berücksichtigung einer Änderung erforderlich ist. Die vorliegenden Informationen sowie zusätzliche Angaben, die durch das automatische Antragssystem zur Verfügung stehen, werden durch den Begünstigten bestätigt.

(6)   Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich im Einklang mit der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität des Systems für geodatenbasierte Anträge.

Werden bei der Bewertung Mängel im System festgestellt, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen oder sie werden andernfalls von der Kommission aufgefordert, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen.

Der Kommission werden bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, ein Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Durchführung übermittelt.

Artikel 70

Flächenüberwachungssystem

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben ein Flächenüberwachungssystem, das ab dem 1. Januar 2023 einsatzbereit ist. Sollte es aufgrund technischer Beschränkungen zu diesem Datum noch nicht möglich sein, das System vollständig einzusetzen, können die Mitgliedstaaten es optional schrittweise einrichten und in Betrieb nehmen und dabei nur Angaben für eine begrenzte Anzahl von Interventionen übermitteln. Bis 1. Januar 2024 muss jedoch in allen Mitgliedstaaten ein Flächenüberwachungssystem vollständig einsatzbereit sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich im Einklang mit der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität des Flächenüberwachungssystems.

Werden bei der Bewertung Mängel im System festgestellt, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen oder sie werden andernfalls von der Kommission aufgefordert, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen.

Der Kommission werden bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, ein Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Durchführung übermittelt.

Artikel 71

System zur Identifizierung der Begünstigten

Das System zur Erfassung der Identität jedes Begünstigten von Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfeanträge eines Begünstigten als solche erkennbar sind.

Artikel 72

Kontroll- und Sanktionssystem

Die Mitgliedstaaten richten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ein Kontroll- und Sanktionssystem ein. Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich über die Zahlstellen oder die von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfe- und Zahlungsanträge im Hinblick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a. Diese Kontrollen werden um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können.

Artikel 73

System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

Das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen ermöglicht den Abgleich der Ansprüche mit den Anträgen und dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen.

Artikel 74

Befugnisübertragung der Kommission im Zusammenhang mit dem integrierten System

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das in diesem Kapitel beschriebene integrierte System auf eine wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise umgesetzt wird, mit dem die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, und mit denen diese Verordnung in folgenden Punkten ergänzt wird:

a)

Vorschriften für die in den Artikeln 68, 69 und 70 genannte Qualitätsbewertung;

b)

Vorschriften für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, das System zur Identifizierung der Begünstigten und das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß den Artikeln 68, 71 und 73.

Artikel 75

Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikeln 68,69 und 70

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

a)

Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:

i)

die Berichte über die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems;

ii)

die in den Artikeln 68, 69 und 70 genannten, vom Mitgliedstaat durchzuführenden Abhilfemaßnahmen;

b)

grundlegende Merkmale und Vorschriften für das System für Beihilfeanträge nach Artikel 69 und das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70, einschließlich Parametern für die schrittweise Erhöhung der Anzahl von Interventionen beim Flächenüberwachungssystem.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III

Prüfung von Geschäftsvorgängen

Artikel 76

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit diesem Kapitel

(1)   Dieses Kapitel enthält spezifische Vorschriften zur Prüfung der Geschäftsunterlagen von Stellen, die direkt oder indirekt mit dem Finanzierungssystem des EGFL im Zusammenhang stehende Zahlungen erhalten oder tätigen, bzw. der Vertreter dieser Stellen (im Folgenden „Unternehmen“), um festzustellen, ob die Geschäftsvorgänge, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind, tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

(2)   Dieses Kapitel gilt nicht für Interventionen, die unter das in Kapitel II dieses Titels genannte integrierte System und unter Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 fallen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch ein Verzeichnis der Interventionen ergänzt wird, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer Kontrollanforderungen nicht für zusätzliche Ex-post-Kontrollen in Form einer Prüfung der Geschäftsunterlagen geeignet sind und daher einer Prüfung im Sinne dieses Kapitels nicht unterliegen.

(3)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Geschäftsunterlagen“ sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz und Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Geschäftsvorgängen stehen;

b)

„Dritter“ jede natürliche oder juristische Person, die zu den im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL durchgeführten Geschäftsvorgängen in direkter oder indirekter Beziehung steht.

Artikel 77

Prüfung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen systematische Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Unternehmen nach Maßgabe der Art der zu prüfenden Geschäftsvorgänge vor. Die Mitgliedstaaten achten dabei darauf, dass die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen die bestmögliche Gewähr für die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten bietet. Bei dieser Auswahl werden unter anderem die finanzielle Bedeutung der Unternehmen in diesem System und andere Risikofaktoren berücksichtigt.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Prüfungen werden gegebenenfalls auf natürliche und juristische Personen, die an den Unternehmen eine finanzielle Beteiligung besitzen, sowie auf diejenigen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen ausgedehnt, die für die Verwirklichung der Ziele im Sinne von Artikel 78 relevant sein könnten.

(3)   Die für die Anwendung dieses Kapitels verantwortliche(n) Stelle(n) muss bzw. müssen organisatorisch von den Dienststellen oder Dienststellenteilen unabhängig sein, die für die Zahlungen und für die den Zahlungen vorausgehenden Kontrollen verantwortlich sind.

(4)   Unternehmen mit Gesamteinnahmen oder -zahlungen von weniger als 40 000 EUR werden nur dann einer Prüfung nach diesem Kapitel unterzogen, wenn hierfür konkrete Gründe vorliegen, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Prüfplan gemäß Artikel 80 Absatz 1 anzugeben sind.

(5)   Die gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfungen lassen die gemäß den Artikeln 49 und 50 durchgeführten Kontrollen unberührt.

Artikel 78

Gegenkontrollen

(1)   Die Genauigkeit der geprüften Primärdaten wird durch eine dem Ausmaß des Risikos entsprechende Anzahl von Gegenkontrollen – bei Bedarf auch unter Hinzuziehung von Geschäftsunterlagen Dritter – überprüft, einschließlich durch:

a)

Vergleiche mit den Geschäftsunterlagen von Lieferanten, Kunden, Spediteuren und anderen Dritten;

b)

gegebenenfalls Warenkontrollen der Menge und Art der Lagerbestände;

c)

Vergleiche mit der Buchführung über Kapitalströme, die Geschäftsvorgänge im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL zur Folge haben oder daraus resultieren;

d)

Kontrollen der Buchhaltung oder der Buchführung über Finanzbewegungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung zeigen, dass die Unterlagen, die die Zahlstelle als Beleg für die Auszahlung von Beihilfen an Begünstige vorhält, korrekt sind.

(2)   In den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß Unions- oder nationalem Recht verpflichtet sind, eine besondere Bestandsbuchführung zu halten, umfasst deren Prüfung in geeigneten Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls mit den tatsächlichen Lagerbeständen des Unternehmens.

(3)   Bei der Auswahl der zu kontrollierenden Geschäftsvorgänge wird das jeweilige Risiko in vollem Umfang berücksichtigt.

(4)   Die Verantwortlichen für die Unternehmen bzw. Dritte gewährleisten, dass den für die Prüfung verantwortlichen Bediensteten oder den in deren Namen hierzu befugten Personen sämtliche Geschäftsunterlagen und alle ergänzenden Informationen zur Verfügung gestellt werden. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(5)   Die für die Prüfung verantwortlichen Bediensteten oder die hierzu befugten Personen können sich Auszüge oder Kopien von den in Absatz 1 genannten Unterlagen anfertigen lassen.

Artikel 79

Gegenseitige Amtshilfe

Die Mitgliedstaaten leisten einander auf Verlangen die erforderliche Amtshilfe, um die in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen in Fällen durchzuführen,

a)

in denen ein Unternehmen oder ein Dritter in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung oder die Erhebung des betreffenden Betrags erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen;

b)

in denen ein Unternehmen oder ein Dritter in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem, in dem sich die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Daten befinden.

Artikel 80

Planung und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen Prüfpläne für die Prüfungen, die gemäß Artikel 77 im nachfolgenden Prüfungszeitraum durchzuführen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 15. April

a)

ihren Prüfplan gemäß Absatz 1 unter Angabe der Zahl der zu prüfenden Unternehmen und ihrer Aufteilung nach Sektoren auf der Grundlage der infrage stehenden Beträge;

b)

einen detaillierten Bericht über die Anwendung dieses Kapitels im vorherigen Prüfungszeitraum, einschließlich der Ergebnisse aller gemäß Artikel 79 durchgeführten Prüfungen.

(3)   Teilt die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von acht Wochen keine Anmerkungen mit, so setzen die Mitgliedstaaten die von ihnen erstellten und der Kommission übermittelten Prüfpläne sowie deren Änderungen um.

Artikel 81

Zugang zu Informationen und Prüfungen durch die Kommission

(1)   Im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht haben die Bediensteten der Kommission Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die zur Vorbereitung auf oder im Anschluss an die aufgrund dieses Kapitels durchgeführten Prüfungen erstellt werden, sowie zu den vorhandenen Daten, einschließlich Daten in Datenverarbeitungssystemen. Diese Daten werden auf Verlangen auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt.

(2)   Die in Artikel 77 genannten Prüfungen werden von den Bediensteten des Mitgliedstaats durchgeführt. Bedienstete der Kommission können an diesen Prüfungen teilnehmen, sie können aber nicht selbst die den Bediensteten der Mitgliedstaaten zugestandenen Prüfbefugnisse ausüben. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie die Bediensteten des Mitgliedstaats.

(3)   Soweit die nationalen Bestimmungen des Strafprozessrechts bestimmte Rechtshandlungen den nach nationalem Recht dazu besonders befugten Bediensteten vorbehalten, nehmen unbeschadet der Bestimmungen der Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96, (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und (EU) 2017/1939 weder die Bediensteten der Kommission noch die Bediensteten des ersuchenden Mitgliedstaats an diesen Rechtshandlungen teil. Insbesondere nehmen sie in keinem Fall an Hausdurchsuchungen oder an im Rahmen des Strafrechts des betreffenden Mitgliedstaats erfolgenden förmlichen Vernehmungen von Personen teil. Sie erhalten jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

Artikel 82

Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Prüfung von Geschäftsvorgängen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind und insbesondere Folgendes betreffen:

a)

Auswahl der Unternehmen, Häufigkeit und Zeitplan für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 77;

b)

Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe gemäß Artikel 79;

c)

Inhalt der Berichte gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b und aller sonstigen im Rahmen dieses Kapitels erforderlichen Mitteilungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV

Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Rahmen der Konditionalität

Artikel 83

System zur Kontrolle der Konditionalität

(1)   Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, um zu überprüfen, dass die folgenden Kategorien von Begünstigten die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten:

a)

Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten;

b)

Begünstigte, die jährliche Zahlungen gemäß Artikel 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten;

c)

Begünstigte, die Unterstützung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 erhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 anwenden, können ein vereinfachtes Kontrollsystem einrichten für

a)

Begünstigte, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten, oder

b)

Kleinerzeuger im Sinne der Begriffsbestimmung durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115, die keine derartigen Zahlungen beantragen.

Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht an, so kann er für Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldeten maximalen Betriebsgröße von nicht mehr als fünf Hektar landwirtschaftlicher Fläche ein vereinfachtes Kontrollsystem einrichten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können ihre bestehenden Kontrollsysteme und Verwaltungsstrukturen nutzen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität sicherzustellen.

Diese Systeme müssen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollsystemen kompatibel sein.

(4)   Die Mitgliedstaaten nehmen anhand der erzielten Ergebnisse eine jährliche Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollsysteme vor.

(5)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Anforderung“ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht;

b)

„Rechtsakt“ jede einzelne in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Richtlinie oder Verordnung;

c)

„wiederholtes Auftreten eines Verstoßes“ einen innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren mehr als einmaligen Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard, vorausgesetzt, dass der Begünstigte über den vorangegangenen Verstoß informiert war und gegebenenfalls die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe dieses vorangegangenen Verstoßes zu treffen.

(6)   Um ihre Kontrollpflichten gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu erfüllen,

a)

müssen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Begünstigten die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten;

b)

können die Mitgliedstaaten – in Abhängigkeit von den jeweiligen Anforderungen, Standards, Rechtsakten oder Konditionalitätsbereichen – beschließen, die im Rahmen der Kontrollsysteme für die betreffenden Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Konditionalitätsbereiche durchgeführten Kontrollen, einschließlich Verwaltungskontrollen, heranzuziehen, sofern diese Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie die in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen;

c)

können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zur Durchführung der in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen auf Fernerkundung oder das Flächenüberwachungssystem oder andere einschlägige Technologien zur Unterstützung zurückgreifen;

d)

legen die Mitgliedstaaten die Kontrollstichprobe für die gemäß Buchstabe a jährlich durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse fest, die

i)

der Betriebsstruktur, dem inhärenten Risiko von Verstößen und gegebenenfalls der Teilnahme der Begünstigten an den landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdiensten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 Rechnung trägt und diesbezüglich Gewichtungsfaktoren nutzt,

ii)

eine Zufallskomponente mit einbezieht und

iii)

dafür sorgt, dass die Kontrollstichprobe mindestens 1 % der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Begünstigten umfasst;

e)

gehen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Konditionalitätsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/22/EG des Rates (35) davon aus, dass bei Anwendung eines bestimmten Probenahmesatzes aus Überwachungsplänen die Anforderung bezüglich eines Mindestsatzes gemäß Buchstabe d dieses Absatzes erfüllt ist;

f)

können die Mitgliedstaaten, wenn sie das in Absatz 2 genannte vereinfachte Kontrollsystem anwenden, beschließen, die Überprüfung der Einhaltung der in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Verpflichtungen von den ebenfalls in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen auszuschließen, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verstöße der betreffenden Begünstigten keine erheblichen Folgen für das Erreichen der Ziele der betreffenden Rechtsakte und Standards haben können.

Artikel 84

Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität

(1)   Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen.

Die Verwaltungssanktionen werden gemäß Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b)

der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden.

Bei Waldflächen werden die in Unterabsatz 1 genannte Verwaltungssanktionen jedoch nicht verhängt, wenn für die betreffende Fläche keine Unterstützung gemäß den Artikeln 70 und 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt wird.

(2)   Für die Regelung für Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gilt:

a)

Es muss Vorschriften für die Verhängung von Verwaltungssanktionen in den Fällen umfassen, in denen die landwirtschaftliche Fläche, der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile der Fläche oder des Betriebs im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wird oder werden; Mit diesen Vorschriften ist die Haftung für Verstöße fair und ausgewogen zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmer aufzuteilen.

b)

unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Der Begünstigte wird jedoch über den festgestellten Verstoß und über die Verpflichtung, für die Zukunft Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, unterrichtet;

c)

die Mitgliedstaaten haben vorzusehen, dass keine Verwaltungssanktion verhängt wird, wenn

i)

der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist;

ii)

der Verstoß auf eine Anordnung einer Behörde zurückzuführen ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, durch den der Übertragende nicht länger über die landwirtschaftliche Fläche oder der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile des Betriebs verfügen kann;

(3)   Die Verhängung einer Verwaltungssanktion berührt nicht die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der von ihr betroffenen Ausgaben.

Artikel 85

Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen

(1)   Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 84 werden in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die gemäß Artikel 83 Absatz 6 durchgeführten Kontrollen.

(2)   Die Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.

(3)   Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, so wird keine Verwaltungssanktion verhängt.

Die Mitgliedstaaten richten einen Informationsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die Begünstigten über den festgestellten Verstoß und etwaige zu ergreifende Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden. Dieser Mechanismus umfasst auch die spezifischen landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115, zu deren Teilnahme die betroffenen Begünstigten verpflichtet werden können.

(4)   Setzt ein Mitgliedstaat das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem zur Feststellung von Verstößen ein, so kann er beschließen, eine prozentual geringere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Kürzung vorzunehmen.

(5)   Hat der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so wird eine prozentual höhere als die in Absatz 2 vorgesehene Kürzung vorgenommen.

(6)   Wenn derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt, beträgt die prozentuale Kürzung in der Regel 10 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin wiederholt auf, so gelten diese Fälle als vorsätzliche Verstöße.

Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Kürzung mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.

(7)   Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung der Verwaltungssanktionen gemäß diesem Kapitel zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch detaillierte Vorschriften für die Verhängung und Berechnung dieser Sanktionen ergänzt wird.

Artikel 86

Beträge aus Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität

Die Mitgliedstaaten können 25 % der Beträge einbehalten, die sich aus den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 85 ergeben.

KAPITEL V

Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der sozialen Konditionalität

Artikel 87

System zur Kontrolle der sozialen Konditionalität

(1)   Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 verhängt werden, die gegen die Vorschriften der sozialen Konditionalität gemäß Anhang IV der genannten Verordnung verstoßen.

Zu diesem Zweck nutzen die Mitgliedstaaten ihre geltenden Kontroll- und Durchsetzungssysteme im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts und der geltenden Arbeitsnormen, um zu gewährleisten, dass die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2115, gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 die Verpflichtungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen für eine klare Trennung der Zuständigkeiten zwischen den für die Durchsetzung des Sozial- und Arbeitsrechts und der geltenden Arbeitsnormen verantwortlichen Behörden oder Stellen einerseits und den Zahlstellen andererseits; Letztere sind für die Ausführung von Zahlungen und die Verhängung von Sanktionen im Rahmen des Mechanismus der sozialen Konditionalität zuständig.

Artikel 88

Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der sozialen Konditionalität

(1)   Im Rahmen des Systems nach Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird die Zahlstelle mindestens einmal pro Jahr über Fälle von Verstößen unterrichtet, in denen die gemäß Artikel 87 Absatz 2 Behörden oder Stellen vollstreckbare Entscheidungen getroffen haben. Zu dieser Unterrichtung gehört eine Bewertung und Einstufung von Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtem Auftreten und Vorsätzlichkeit der betreffenden Verstöße. Die Mitgliedstaaten können auf jedes geltende nationale Einstufungssystem für Sanktionen im Arbeitsrecht zurückgreifen, um eine solche Bewertung vorzunehmen. Bei der Unterrichtung der Zahlstelle werden die interne Organisation, die Aufgaben und die Verfahren der in Artikel 87 Absatz 2 genannten Behörden und Stellen geachtet.

Die Zahlstelle wird nur unterrichtet, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b)

der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden.

(2)   Für die Systeme der Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 Absatz 1 gilt:

a)

Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Der Begünstigte wird jedoch über den festgestellten Verstoß und über die Verpflichtung, für die Zukunft Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, unterrichtet;

b)

die Mitgliedstaaten haben vorzusehen, dass keine Verwaltungssanktion verhängt wird, wenn

i)

der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

ii)

der Verstoß auf eine Anordnung einer Behörde zurückzuführen ist.

(3)   Die Verhängung einer Verwaltungssanktion berührt nicht die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der von ihr betroffenen Ausgaben.

Artikel 89

Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktion

(1)   Zur Verhängung der Verwaltungssanktionen wird der Gesamtbetrag der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, gekürzt oder ausgeschlossen. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße entsprechend der Bewertung durch die Behörden oder Stellen gemäß Artikel 87 Absatz 2 berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die einschlägigen Bestimmungen gemäß Artikel 85 Absätze 2, 5 und 6 gelten sinngemäß für die Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen.

(2)   Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung der Verwaltungssanktionen nach diesem Kapitel zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch detaillierte Vorschriften für die Verhängung und Berechnung von diesen Sanktionen ergänzt wird.

TITEL V

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Bereitstellung von Informationen

Artikel 90

Übermittlung von Informationen

(1)   Über die Übermittlungsverpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen, Erklärungen und Unterlagen:

a)

für die zugelassenen Zahlstellen und die benannten und zugelassenen Koordinierungsstellen:

i)

die Zulassungs- und ggf. Benennungsurkunde,

ii)

die Funktion (zugelassene Zahlstelle oder benannten und zugelassene Koordinierungsstelle),

iii)

gegebenenfalls den Entzug der Zulassung;

b)

für die bescheinigenden Stellen:

i)

die Bezeichnung,

ii)

die Anschrift;

c)

für Maßnahmen im Zusammenhang mit aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Vorhaben:

i)

die von der zugelassenen Zahlstelle oder der benannten und zugelassenen Koordinierungsstelle unterzeichneten Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsaufforderungen gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften,

ii)

für den EGFL die Voranschläge für den Finanzbedarf und für den ELER die Aktualisierung der Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das laufende Jahr sowie die Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das folgende Agrar-Haushaltsjahr,

iii)

die Verwaltungserklärung und die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems gemäß Titel IV Kapitel II. Die Kommission sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.

Artikel 91

Vertraulichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsabschlussmaßnahmen nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.

Für diese Informationen gelten die Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96.

(2)   Unbeschadet nationaler Vorschriften über Gerichtsverfahren unterliegen die Erkenntnisse, die im Rahmen der in Titel IV Kapitel III vorgesehenen Prüfungen erlangt werden, dem Berufsgeheimnis. Sie dürfen nicht an andere als diejenigen Personen weitergegeben werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in den Mitgliedstaaten oder bei den Organen der Union davon im Hinblick auf die Durchführung dieser Tätigkeit Kenntnis erhalten müssen.

Artikel 92

Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

a)

Form, Inhalt, zeitliche Abstände und Fristen für folgende Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:

i)

Ausgabenerklärungen und Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung, auch für zweckgebundene Einnahmen,

ii)

Verwaltungserklärung und Jahresrechnungen der Zahlstellen,

iii)

Berichte über die Bescheinigung der Jahresrechnungen,

iv)

Namen und Kontaktdaten der zugelassenen Zahlstellen, der benannten und zugelassenen Koordinierungsstellen und der benannten bescheinigenden Stellen,

v)

Bestimmungen, wie die aus dem EGFL und dem ELER zu finanzierenden Ausgaben zu verbuchen und auszuzahlen sind,

vi)

Mitteilungen über die finanziellen Anpassungen, die die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgenommen haben,

vii)

Informationen über die gemäß Artikel 59 ergriffenen Maßnahmen;

b)

die Modalitäten des Austausches von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Einrichtung von Informationssystemen, einschließlich Art, Format und Inhalt der von diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften für deren Speicherung;

c)

die Übermittlung von Informationen, Unterlagen, Statistiken und Berichten von den Mitgliedstaaten an die Kommission sowie die Fristen und Verfahren für diese Übermittlung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL II

Verwendung des Euro

Artikel 93

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die in den Durchführungsbeschlüssen der Kommission zur Genehmigung der GAP-Strategiepläne angegebenen Beträge, die Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission, die ausgewiesenen oder bescheinigten Ausgaben sowie die Beträge in den Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten sind in Euro ausgedrückt und werden in Euro ausgeführt.

(2)   Die Preise und Beträge in Agrarvorschriften lauten auf Euro.

Die genannten Preise und Beträge sind in den Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung eingeführt haben, in Euro und in den übrigen Mitgliedstaaten in Landeswährung zu gewähren bzw. zu erheben.

Artikel 94

Wechselkurs und maßgeblicher Tatbestand

(1)   Die Preise und Beträge gemäß Artikel 93 Absatz 2 werden in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zum Wechselkurs in deren Landeswährung umgerechnet.

(2)   Als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs gilt

a)

für die im Handelsverkehr mit Drittländern erhobenen oder gewährten Beträge: die Erfüllung der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrzollformalitäten;

b)

in allen anderen Fällen: der Tatbestand, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Vorhabens erreicht wird.

(3)   Wird eine Direktzahlung nach der Verordnung (EU) 2021/2115 an einen Begünstigten in einer anderen Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro ausgedrückten Beihilfebetrag zu ihrem letzten Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank (EZB) vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das die Beihilfe gewährt wird, in die nationale Währung um.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen beschließen, die Umrechnung auf Grundlage des Durchschnitts der Umrechnungskurse vorzunehmen, die die EZB während des Monats vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das die Beihilfe gewährt wird. Die Mitgliedstaaten, die sich für diese Möglichkeit entscheiden, legen diesen Durchschnittskurs fest und veröffentlichen ihn vor dem 1. Dezember des betreffenden Jahres.

(4)   Für den EGFL wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie für die Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen gemäß dem vorliegenden Kapitel.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für diese maßgeblichen Tatbestände und den anzuwendenden Wechselkurs ergänzt wird. Der spezifische maßgebliche Tatbestand wird unter Beachtung folgender Kriterien bestimmt:

a)

tatsächliche und möglichst baldige Anwendbarkeit von Wechselkursänderungen;

b)

ähnliche maßgebliche Tatbestände für ähnliche Vorhaben im Rahmen der Marktorganisation;

c)

Kohärenz der maßgeblichen Tatbestände für die verschiedenen Preise und Beträge innerhalb der Marktorganisation;

d)

Praktikabilität und Wirksamkeit der Kontrollen der Anwendung geeigneter Wechselkurse.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für den Wechselkurs ergänzt wird, der anzuwenden ist, wenn Ausgabenerklärungen erstellt und Vorhaben der öffentlichen Lagerhaltung in der Buchführung der Zahlstelle erfasst werden.

Artikel 95

Schutzmaßnahmen und Abweichungen

(1)   Ist die Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zu deren Schutz erlassen. Durch diese Durchführungsrechtsakte darf nur so lange von den bestehenden Vorschriften abgewichen werden, wie dies unbedingt erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 werden unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2)   Ist die Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so wird der Kommission in nachstehenden Fällen die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Abweichungen von diesem Kapitel ergänzt wird:

a)

wenn ein Mitgliedstaat ungewöhnliche Kurspraktiken wie multiple Wechselkurse oder Tauschhandelsabkommen anwendet;

b)

wenn die Währung eines Mitgliedstaats nicht auf den amtlichen Devisenmärkten gehandelt wird oder ihre Entwicklung zu Handelsverzerrungen führen könnte.

Artikel 96

Verwendung des Euro durch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten

(1)   Beschließt ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, die Ausgaben, die sich aus den Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in seiner Landeswährung zu tätigen, so ergreift dieser Mitgliedstaat Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung des Euro im Vergleich zur Verwendung der Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.

(2)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die in Absatz 1 genannten geplanten Maßnahmen mit, bevor sie in Kraft treten. Diese Maßnahmen dürfen erst wirksam werden, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Zustimmung hierzu mitgeteilt hat.

KAPITEL III

Berichterstattung

Artikel 97

Jährlicher Finanzbericht

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich bis zum 30. September einen Finanzbericht über die Verwaltung des EGFL und des ELER im vorangegangenen Haushaltsjahr.

KAPITEL IV

Transparenz

Artikel 98

Veröffentlichung von Informationen über Begünstigte

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Begünstigten des EGFL und des ELER für die Zwecke von Artikel 49 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über Gruppen, denen die Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung angehören, die ihnen von den genannten Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übermittelt wurden.

(2)   Artikel 49 Absatz 3 Buchstaben a, b, d bis j und l sowie Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 gelten, soweit zutreffend, für Begünstigte des ELER und des EGFL. Die Anwendung von Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe e dieser Verordnung gilt nur für den Zweck des Vorhabens. Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe k dieser Verordnung gilt für den ELER.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Vorhaben“ eine Maßnahme, einen Sektor oder eine Interventionskategorie;

b)

„Gesamtkosten des Vorhabens“ die Beträge der Zahlungen, die der Begünstigte in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr für jede(n) aus dem EGFL oder dem ELER finanzierte(n) Maßnahme, Sektor oder Interventionskategorie erhalten hat. Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Interventionskategorien entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich der Beteiligung der Union und der nationalen Beteiligung;

c)

„Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben“ die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. den Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht.

(4)   Jeder Mitgliedstaat stellt die Informationen gemäß Artikel 49 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf einer einzigen Internetseite zur Verfügung. Diese Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Informationen gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) (EU) 2021/1060 nicht, wenn sich der Betrag der Unterstützung, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, auf maximal 1 250 EUR beläuft.

Artikel 99

Unterrichtung der Begünstigten über die Veröffentlichung sie betreffender Daten

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Begünstigten, dass sie betreffende Datengemäß Artikel 98 veröffentlicht werden und dass diese Daten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können.

Für die personenbezogenen Daten weisen die Mitgliedstaaten die Begünstigten gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 auf ihre Rechte im Rahmen der genannten Verordnung und auf die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte hin.

Artikel 100

Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Transparenz

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für

a)

die Form, einschließlich der Darstellung je Maßnahme, Sektor oder Interventionskategorie, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 98 und 99;

b)

die einheitliche Anwendung von Artikel 99;

c)

die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL V

Schutz personenbezogener Daten

Artikel 101

Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1)   Unbeschadet der Artikel 98, 99 und 100 erheben die Mitgliedstaaten und die Kommission personenbezogene Daten, um ihren Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung und Evaluierung nachzukommen, die ihnen von dieser Verordnung – insbesondere durch Titel II Kapitel II, Titel III Kapitel III und IV, Titel IV und Titel V Kapitel III – auferlegt werden, sowie für statistische Zwecke und verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Weise.

(2)   Werden personenbezogene Daten für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie für statistische Zwecke verarbeitet, so werden sie anonymisiert.

(3)   Personenbezogene Daten müssen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 verarbeitet werden. Insbesondere dürfen solche Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht, als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; dabei sind die im geltenden Unionsrecht und nationalen Recht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von nationalen Stellen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden können und ihnen in diesem Zusammenhang die Datenschutzrechte gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 zustehen.

TITEL VI

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 102

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absätze 4 und 5, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 74, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 7, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 94 Absätze 5 und 6, Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 105 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 7. Dezember 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absätze 4 und 5, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 74, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 7, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 94 Absätze 5 und 6, Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 105 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absätze 4 und 5, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 74, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 7, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 94 Absätze 5 und 6, Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 105 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 103

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für die Agrarfonds“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Für die Zwecke der Artikel 11, 12, 17, 18, 23, 26, 32, 39 bis 44, 47, 51 bis 55, 58, 59, 60, 64, 75, 82, 92, 95 und 100 wird die Kommission hinsichtlich der Fragen, welche Interventionen in Form von Direktzahlungen, Interventionen in bestimmten Sektoren, Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die gemeinsame Organisation der Märkte betreffen, vom Ausschuss für die Agrarfonds, dem mit der Verordnung (EU) 2021/2115 eingerichteten Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingerichteten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 104

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird aufgehoben.

Allerdings gilt Folgendes:

a)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, die Artikel 9, 17, 21 und 34, Artikel 35 Absatz 4, die Artikel 36, 37, 38, 40 bis 43, 51, 52, 54, 56, 59, 63, 64, 67, 68, 70 bis 75, 77, 91 bis 97, 99 und 100, Artikel 102 Absatz 2 und die Artikel 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten weiterhin

i)

hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf das Kalenderjahr 2022 und davor,

ii)

für bis 31. Dezember 2022 im Rahmen der Verordnungen(EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013, und (EU) Nr. 1144/2014 durchgeführte Maßnahmen,

iii)

für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) hinsichtlich Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende der genannten Beihilferegelungen durchgeführt werden, und

iv)

für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

b)

Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigt wurden, und für andere GAP-Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die vor dem 1. Januar 2023 durchgeführt wurden;

c)

Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt weiterhin für Einnahmen, die im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums angegeben wurden, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission (37) genehmigt wurden;

d)

die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt weiterhin für Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115. Ungeachtet dessen gilt Artikel 31 der vorliegenden Verordnung für Ausgaben, die der Kommission gemäß Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 notifiziert wurden, die für diesen Zweck als Interventionskategorie gelten.

(2)   Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung, auf die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 105

Übergangsmaßnahmen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um den reibungslosen Übergang von den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu den gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen sicherzustellen, mit denen diese Verordnung durch Abweichungen von und Ergänzungen zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ergänzt wird.

Artikel 106

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2023.

Artikel 16 gilt jedoch bezüglich des EGFL für Ausgaben, die ab dem 16. Oktober 2022 getätigt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VRTOVEC


(1)  ABl. C 41 vom 1.2.2019, S. 1

(2)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 214.

(3)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 173.

(4)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. November 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2021.

(5)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und(EU) Nr. 1307/2013 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(9)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(11)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(13)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(14)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(15)  Siehe insbesondere: Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache C-329/88, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland, ECLI:EU:C:1989:618; Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-317/92, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, ECLI:EU:C:1994:212; Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2009 in der Rechtssache C-562/07, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien, ECLI:EU:C:2009:614; Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre frères et soeurs, GIE Fructifruit, Association des mûrisseurs indépendants und Star fruits Cie gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:T:1995:163; Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 19. Mai 2009 in der Rechtssache C-531/06, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik, ECLI:EU:C:2009:315.

(16)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(18)  Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Januar 2021, De Ruiter vof/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit, in der Rechtssache C-361/19, ECLI:EU:C:2021:71.

(19)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(21)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(22)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(23)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(25)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

(28)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(29)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

(30)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(31)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(32)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(33)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(35)  Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).

(36)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(37)  Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 36).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Vorliegende Verordnung

Verordnung (EU) 2021/2115

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2 und 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 9

Artikel 7 Absätze 4 und 5

Artikel 10

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 9

Artikel 12

Artikel 10

Artikel 37 Buchstabe a

Artikel 11

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 12

Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 13 Absätze 2 und 3

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 20

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22

Artikel 20

Artikel 23

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 22

Artikel 25

Artikel 23

Artikel 26

Artikel 24

Artikel 15

Artikel 25

Artikel 16

Artikel 26

Artikel 17

Artikel 27

Artikel 18

Artikel 28

Artikel 19

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 36

Artikel 31

Artikel 27

Artikel 32

Artikel 28

Artikel 33

Artikel 29

Artikel 34

Artikel 30

Artikel 35

Artikel 31

Artikel 36

Artikel 32

Artikel 37

Artikel 33

Artikel 38

Artikel 34

Artikel 39

Artikel 35

Artikel 40

Artikel 38

Artikel 41

Artikel 39

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 45

Artikel 44

Artikel 43 Absatz 1

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 46

Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 47

Artikel 47

Artikel 49

Artikel 48

Artikel 50

Artikel 49

Artikel 51 Absätze 1 und 2

Artikel 50

Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 52

Artikel 51

Artikel 53

Artikel 52

Artikel 55

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 56

Artikel 56

Artikel 57

Artikel 57

Artikel 58

Artikel 58

Artikel 59

Artikel 59

Artikel 60

Artikel 62

Artikel 61

Artikel 63

Artikel 62

Artikel 60

Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absätze 2 bis 5

Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 61

Artikel 64

Artikel 65

Artikel 66

Artikel 64

Artikel 67

Artikel 65

Artikel 68

Artikel 66

Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 69 Absatz 2

Artikel 67 Absatz 2

Artikel 70

Artikel 68

Artikel 71

Artikel 73

Artikel 72

Artikel 69

Artikel 73

Artikel 71

Artikel 74 Absatz 1

Artikel 72

Artikel 74 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 75

Artikel 44 Absätze 2, 3 und 5

Artikel 76

Artikel 74

Artikel 77

Artikel 78

Artikel 75

Artikel 79

Artikel 76

Artikel 80

Artikel 77 Absätze 1, 2 und 5

Artikel 81

Artikel 78 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 82 Absätze 1 und 2

Artikel 78 Absätze 4 und 5

Artikel 82 Absätze 3 und 4

Artikel 83 Absatz 1

Artikel 79

Artikel 83 Absätze 2 und 3

Artikel 84 Absätze 1, 2, 3 und 4

Artikel 80

Artikel 84 Absatz 5

Artikel 84 Absatz 6

Artikel 77 Absatz 4

Artikel 85 Absätze 1, 3 und 4

Artikel 85 Absatz 2

Artikel 77 Absatz 3

Artikel 86 Absatz 1

Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 86 Absatz 2

Artikel 87

Artikel 81

Artikel 88

Artikel 82

Artikel 89

Artikel 90a

Artikel 90

Artikel 116a

Artikel 91

Artikel 12

Artikel 92

Artikel 12

Artikel 93

Artikel 12

Artikel 94

Artikel 14

Artikel 95

Artikel 96

Artikel 83

Artikel 97

Artikel 84

Artikel 98

Artikel 99

Artikel 85

Artikel 100

Artikel 86

Artikel 101 Absatz 1

Artikel 101 Absatz 2

Artikel 85 Absatz 7

Artikel 102

Artikel 90

Artikel 103

Artikel 91

Artikel 104

Artikel 92

Artikel 105

Artikel 93

Artikel 106

Artikel 94

Artikel 107

Artikel 95

Artikel 108

Artikel 96

Artikel 109

Artikel 97

Artikel 110

Artikel 128

Artikel 111

Artikel 98 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 112

Artikel 98 Absatz 4

Artikel 113

Artikel 99

Artikel 114

Artikel 100

Artikel 115

Artikel 102

Artikel 116

Artikel 103

Artikel 117

Artikel 101

Artikel 118

Artikel 119

Artikel 104

Artikel 119 Buchstabe a

Artikel 120

Artikel 105

Artikel 121

Artikel 106

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang


6.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 435/262


VERORDNUNG (EU) 2021/2117 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 2. Dezember 2021

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 118 Absatz 1 und Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission vom 29. November 2017 mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ werden die Herausforderungen dargelegt, welche für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) in der Zeit nach 2020 bestehen und welche Ziele und Ausrichtung sie haben soll. Zu den Zielen gehört eine größere Ergebnisorientierung der GAP, die Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit, einschließlich der Nachhaltigkeit der land- und forstwirtschaftlichen und der ländlichen Gebiete in ökonomischer, sozialer, umwelt- und klimapolitischer Hinsicht, sowie zu helfen, den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zu verringern.

(2)

Da die GAP entschlossener auf die Herausforderungen und Chancen reagieren muss, die sich auf internationaler Ebene, auf Unionsebene, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene oder auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs ergeben, bedarf es einer Straffung der Verwaltung der GAP, einer wirksameren Umsetzung der Ziele der Union und einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands. Die GAP sollte auf Ergebnisse ausgerichtet sein. Daher sollte die Union lediglich allgemeine Parameter – wie die Ziele der GAP und ihre grundlegenden Anforderungen – festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Durch mehr Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort und der besonderen Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt, besser Rechnung getragen und die Unterstützung so zugeschnitten werden, dass sie den bestmöglichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Union leisten kann.

(3)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden "Haushaltsordnung") festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Zuschüsse, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(4)

Zur Gewährleistung der Kohärenz der GAP sollten alle Interventionen der künftigen GAP Teil eines Strategieplans sein, der Interventionskategorien in bestimmten Sektoren vorsehen würde, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geregelt waren.

(5)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält bestimmte Begriffsbestimmungen für Wirtschaftszweige, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen. Die Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor in Anhang II Teil II Abschnitt B sollten gestrichen werden, da sie nicht mehr gelten. Um die Begriffsbestimmungen für andere, in dem genannten Anhang aufgeführte Sektoren im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Marktentwicklungen zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung solcher Begriffsbestimmungen zu erlassen, jedoch ohne die Befugnis, neue Begriffsbestimmungen hinzuzufügen. Folglich sollte die der Kommission übertragene individuelle Befugnis in Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 4, die Begriffsbestimmung für „Inulinsirup“ zu ändern, gestrichen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(6)

Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte vereinfacht werden. Redundante und veraltete Begriffsbestimmungen und Vorschriften, mit denen der Kommission die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen wird, sollten gestrichen werden.

(7)

Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen sollten die Zeiträume der öffentlichen Intervention verlängert werden. Steht die öffentliche Intervention automatisch zur Verfügung, sollte der Zeitraum der öffentlichen Intervention um einen Monat verlängert werden. Wenn die Verfügbarkeit der öffentlichen Intervention von Marktentwicklungen abhängt, sollte der Zeitraum der öffentlichen Intervention das gesamte Jahr umfassen.

(8)

Im Interesse größerer Transparenz und im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Union ist es angemessen, die Veröffentlichung der einschlägigen Mengen- und Preisinformationen über den An- und Verkauf von im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen vorzusehen.

(9)

Die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Olivenöl hat sich als wirksames Instrument zur Marktstabilisierung erwiesen. Angesichts der gewonnenen Erfahrungen und um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten und den Markt für den Sektor Olivenöl und Tafeloliven zu stabilisieren, ist es angemessen, die Liste der Erzeugnisse, die für eine Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen, auch auf Tafeloliven auszuweiten.

(10)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union sollten die Grenzwerte der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen, die in Artikel 23a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, aktualisiert werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, die gesenkten Grenzwerte rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.

(11)

Bestimmungen über Beihilferegelungen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitte 2 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten gestrichen werden, da alle Interventionskategorien in den betreffenden Sektoren in der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erfasst sind.

(12)

Die Weinpolitik der Union hat mit ihrem bestehenden Genehmigungssystem, das seit 2016 die geordnete Zunahme der Rebpflanzungen ermöglicht hat, dazu beigetragen, die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors der Union zu steigern und eine hochwertige Erzeugung zu fördern. Der Weinsektor hat zwar ein Gleichgewicht zwischen der erzeugten Menge, der Qualität, der Nachfrage durch die Verbraucher und den Ausfuhren auf den Weltmarkt erreicht, doch besteht dieses Gleichgewicht noch nicht lange genug oder ist nicht stabil genug, insbesondere im Falle ernster Marktstörungen im Weinsektor. Darüber hinaus ist aufgrund veränderter Gewohnheiten und Lebensweisen der Verbraucher ein kontinuierlicher Rückgang des Weinkonsums in der Union zu beobachten. Infolgedessen droht die Freigabe von Neuanpflanzungen von Reben das bisher erreichte Gleichgewicht zwischen der Versorgungskapazität des Sektors, dem angemessenen Lebensstandard der Erzeuger und den angemessenen Preisen für die Verbraucher langfristig zu gefährden. Dadurch könnten die positiven Entwicklungen gefährdet werden, die durch die Rechtsvorschriften und die Politik der Union in den letzten Jahrzehnten erzielt wurden.

(13)

Es wird außerdem davon ausgegangen, dass das bestehende Genehmigungssystem für Rebpflanzungen wesentlich dafür ist, die Vielfalt der Weine zu gewährleisten und den Besonderheiten des Weinsektors in der Union Rechnung zu tragen. Der Weinsektor der Union weist besondere Eigenschaften auf, unter anderem den langen Zyklus von Rebflächen, aufgrund der Tatsache, dass die Erzeugung erst mehrere Jahre nach der Bepflanzung stattfindet, dann aber über mehrere Jahrzehnte andauert, und aufgrund des Potenzials für erhebliche Schwankungen der Erzeugung von einer Ernte zur nächsten. Anders als in vielen Drittländern, in denen Wein erzeugt wird, zeichnet sich der Weinsektor in der Union auch durch eine sehr hohe Zahl kleiner Familienbetriebe aus, die für eine Vielfalt an Weinen sorgen. Angesichts der erheblichen Investition, die die Anpflanzung einer Rebfläche bedeutet, benötigen die Marktteilnehmer des Sektors und die Erzeuger eine langfristige Planbarkeit, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Erzeugnisse zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors der Union auf dem Weltmarkt zu steigern.

(14)

Zur Sicherung der bisherigen Errungenschaften im Weinsektor der Union und zur Verwirklichung eines langfristigen quantitativen und qualitativen Gleichgewichts im Weinsektor über das Jahr 2030 hinaus durch eine weiterhin geordnete Zunahme der Rebpflanzungen sollte das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen bis 2045 verlängert werden, – das heißt um einen Zeitraum, der dem ursprünglichen Zeitraum seit 2016 entspricht –, wobei zwei Halbzeitüberprüfungen (in den Jahren 2028 und 2040) durchzuführen sind, um das System zu bewerten und erforderlichenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Halbzeitüberprüfungen Vorschläge zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors vorzulegen.

(15)

Die Erlaubnis, dass Erzeuger die Wiederbepflanzung von Rebflächen verschieben, könnte sich positiv auf die Umwelt auswirken, indem die Bodengesundheit durch weniger chemische Einträge verbessert wird. Um zu einer besseren Bodenbewirtschaftung im Weinbau beizutragen, sollte daher die Verlängerung der Gültigkeit von Wiederbepflanzungsgenehmigungen von drei auf sechs Jahre genehmigt werden, wenn die Wiederbepflanzung auf derselben Parzelle erfolgt.

(16)

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie im Weinsektor der Union verursachten Krise wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eine Verlängerung der Gültigkeit von Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen, die im Jahr 2020 auslaufen sollten, bis zum 31. Dezember 2021 ermöglicht. Aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise werden Erzeuger, die über 2020 oder 2021 auslaufende Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen verfügen, auch weiterhin größtenteils daran gehindert, diese Genehmigungen im letzten Jahr ihrer Gültigkeit wie geplant zu nutzen. Um den Verfall dieser Genehmigungen zu vermeiden und das Risiko einer Verschlechterung der Pflanzungsbedingungen zu verringern, ist eine weitere Verlängerung der Gültigkeit der 2020 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen und eine Verlängerung für die 2021 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen angebracht. Alle 2020 und 2021 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen sollten daher bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

(17)

Angesichts der veränderten Marktperspektiven sollten außerdem die Inhaber von 2020 und 2021 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen die Möglichkeit haben, ihre Genehmigungen nicht zu nutzen, ohne dass Verwaltungssanktionen gegen sie verhängt werden. Um jegliche Diskriminierung zu vermeiden, sollte es darüber hinaus Erzeugern, die gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 bis zum 28. Februar 2021 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt haben, dass sie nicht beabsichtigen, ihre Genehmigung zu nutzen, da ihnen die Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeit ihrer Genehmigung um ein zweites Jahr nicht bekannt war, gestattet werden, ihre Erklärung bis zum 28. Februar 2022 durch schriftliche Mitteilung an die zuständige Behörde zurückzunehmen und ihre Genehmigung bis zum 31. Dezember 2022 zu nutzen.

(18)

Wegen der Marktstörungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Unsicherheit in Bezug auf die Nutzung dieser Genehmigungen sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über in den Jahren 2020 und 2021 auslaufende Genehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(19)

Angesichts des Rückgangs der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche in mehreren Mitgliedstaaten in den Jahren 2014 bis 2017 und angesichts der darauf folgenden potenziellen Verluste bei der Erzeugung sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Flächen, für die gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Neuanpflanzungen genehmigt werden können, in der Lage sein, zwischen der bestehenden Grundlage und einem Prozentsatz der in ihrem Hoheitsgebiet am 31. Juli 2015 tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zuzüglich einer Fläche, die den Pflanzungsrechten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (10) entspricht, die in dem betreffenden Mitgliedstaat am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen, zu wählen.

(20)

Es sollte präzisiert werden, dass Mitgliedstaaten, die die Erteilung von Genehmigungen für Rebpflanzungen auf regionaler Ebene für bestimmte Gebiete, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommen, oder für Gebiete, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, einschränken, verlangen können, dass diese Genehmigungen in diesen Regionen genutzt werden.

(21)

Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Genehmigungen für Rebpflanzungen objektive und nichtdiskriminierende Förderfähigkeits- und Prioritätskriterien auf nationaler oder regionaler Ebene anwenden können. Darüber hinaus zeigen die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, dass einige der Prioritätskriterien überarbeitet werden müssen, damit Rebflächen, die zur Erhaltung genetischer Ressourcen der Weinstöcke beitragen, und Betriebe mit nachweislich höherer Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit oder Marktpräsenz bevorzugt werden können.

(22)

Um sicherzustellen, dass einer natürlichen oder juristischen Person kein Vorteil gewährt wird, wenn bei dieser festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich geschaffen wurden, sollte klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten möglich sein sollte, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Umgehung der Vorschriften über den Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen sowie über die Förderfähigkeits- und Prioritätskriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen verhindert wird.

(23)

Die letzte Frist für die Einreichung von Anträgen auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen läuft am 31. Dezember 2022 ab. In einigen Fällen könnten Umstände wie die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Wirtschaftskrise dazu geführt haben, dass die Umwandlung von Pflanzungsrechten in Pflanzungsgenehmigungen eingeschränkt wurde. Aus diesem Grund und damit die Mitgliedstaaten die Produktionskapazitäten, die diesen Pflanzungsrechten entsprechen, aufrechterhalten können, ist es angebracht, dass ab dem 1. Januar 2023 Pflanzungsrechte, die am 31. Dezember 2022 zur Umwandlung in Pflanzungsgenehmigungen in Betracht kamen, aber noch nicht in Pflanzungsgenehmigungen umgewandelt wurden, den betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin zur Verfügung stehen, die diese bis spätestens 31. Dezember 2025 als Genehmigungen für Neuanpflanzungen zuteilen können, ohne dass diese Genehmigungen als Einschränkungen im Sinne von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betrachtet zu werden.

(24)

In einigen Mitgliedstaaten gibt es traditionelle Rebflächen, die mit nicht für die Weinerzeugung zugelassenen Rebsorten bepflanzt sind, deren Erzeugung, einschließlich zum Zwecke der Erzeugung anderer Getränke aus gegorenen Trauben als Wein, nicht für den Weinmarkt bestimmt ist. Es sollte klargestellt werden, dass solche Rebflächen keiner Verpflichtung zur Rodung unterliegen und dass das in dieser Verordnung festgelegte Genehmigungssystem für Rebpflanzungen nicht für die Anpflanzung und Wiederbepflanzung solcher Rebsorten gilt, wenn sie für andere Zwecke als die Weinerzeugung genutzt werden.

(25)

Gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten, sofern in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften nichts Anderes bestimmt ist, die Unionsvorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, Etikettierung, Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse des Weinsektors sowie über die von der Union zugelassenen önologischen Verfahren für die in die Union eingeführten Erzeugnisse. Daher sollte im Interesse der Kohärenz auch festgelegt werden, dass die Vorschriften in Bezug auf Konformitätsbescheinigungen und Analyseberichte für die Einfuhren dieser Erzeugnisse auch im Lichte der in Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünfte Anwendung finden.

(26)

Im Rahmen der GAP-Reform sollten Bestimmungen über die Rücknahme von nicht den Kennzeichnungsvorschriften entsprechenden Erzeugnissen vom Markt in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden. Angesichts der steigenden Nachfrage der Verbraucher nach Produktkontrollen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass nicht gemäß der genannten Verordnung gekennzeichnete Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht oder, falls diese Erzeugnisse bereits in Verkehr gebracht wurden, vom Markt genommen werden. Die Rücknahme vom Markt umfasst auch die Möglichkeit, die Kennzeichnung von Erzeugnissen zu korrigieren, ohne sie endgültig vom Markt zu nehmen.

(27)

Angesichts der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) durch die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sollten die Vorschriften über Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsvorschriften, geschützten Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.

(28)

Um Erzeuger in die Lage zu versetzen, Rebsorten zu verwenden, die besser an die sich ändernden klimatischen Bedingungen angepasst sind und eine größere Resistenz gegenüber Krankheiten aufweisen, sollte zugelassen werden, Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse, die aus Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera oder aus Kreuzungen der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis hergestellt werden, zu verwenden.

(29)

Die Begriffsbestimmungen „Ursprungsbezeichnung“ und „geografische Angabe“ in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten an die Begriffsbestimmung im Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“), das durch den Beschluss 94/800/EG des Rates (13) genehmigt wurde, angepasst werden, insbesondere an Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens, dem zufolge geografische Angaben ein Erzeugnis als aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammend bezeichnen. Im Interesse der Klarheit sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die überarbeitete Begriffsbestimmung einer Ursprungsbezeichnung auch traditionell verwendete Namen umfasst. Somit wird die Liste der Anforderungen an einen traditionell verwendeten Namen für die Verwendung als Ursprungsbezeichnung im Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überholt sein und sollte gestrichen werden. Aus Gründen der Kohärenz sollte eine solche Klarstellung auch in die Begriffsbestimmung „geografische Angabe“ für den Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in die Begriffsbestimmungen „Ursprungsbezeichnung“ und „geografische Angaben“ im Lebensmittelsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) aufgenommen werden.

(30)

Die geografischen Verhältnisse einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse wirken sich wesentlich auf die Qualität und die Eigenschaften der Weinbauerzeugnisse, der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der Lebensmittel mit geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1151/2012 aus. Insbesondere im Fall frischer Erzeugnisse, die geringer oder gar keiner Verarbeitung unterzogen werden, können die natürlichen Einflüsse für die Qualität und die Eigenschaften des betroffenen Erzeugnisses ausschlaggebend sein, während der Beitrag der menschlichen Einflüsse auf die Qualität und die Eigenschaften des Erzeugnisses weniger spezifisch sein kann. Daher sollten die menschlichen Einflüsse, denen Rechnung getragen werden sollte, bei der Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität oder den Eigenschaften eines Erzeugnisses und bestimmten geografischen Verhältnissen, die in die Produktspezifikation geschützter Ursprungsbezeichnungen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufgenommen werden sollen, nicht auf bestimmte Erzeugungs- oder Verarbeitungsmethoden, die dem betroffenen Erzeugnis eine bestimmte Qualität verleihen, beschränkt sein, sondern auch Faktoren wie die Bodenbewirtschaftung und Landschaftspflege, Anbauverfahren sowie alle anderen menschlichen Tätigkeiten umfassen können, die zur Erhaltung der wesentlichen natürlichen Einflüsse, die für die geografischen Verhältnisse sowie die Qualität und die Eigenschaften des betroffenen Erzeugnisses ausschlaggebend sind, beitragen.

(31)

Um eine kohärente Beschlussfassung im Zusammenhang mit Schutzanträgen und Einsprüchen im nationalen Vorverfahren gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu gewährleisten, sollte die Kommission zeitnah und ordnungsgemäß davon unterrichtet werden, wenn bei nationalen Gerichten oder anderen Stellen Verfahren bezüglich eines von einem Mitgliedstaat der Kommission übermittelten Schutzantrags gemäß Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeleitet werden. Aus demselben Grund sollte die Kommission, wenn ihr ein Mitgliedstaat eine nationale Entscheidung mitteilt, auf die sich der Schutzantrag stützt, die nach Abschluss eines nationalen Gerichtsverfahrens wahrscheinlich für ungültig erklärt wird, von der Verpflichtung, innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Prüfverfahren für einen Schutzantrag nach Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durchzuführen, und von der Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen, befreit werden. Um den Antragsteller vor schikanösen Klagen zu schützen und das grundlegende Recht des Antragstellers, den Schutz einer geografischen Angabe innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen, zu wahren, sollte die Befreiung auf Fälle beschränkt sein, in denen der Schutzantrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde oder in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Klage zur Anfechtung der Gültigkeit des Antrags auf stichhaltigen Gründen beruht.

(32)

Die Eintragung geografischer Angaben sollte vereinfacht und beschleunigt werden, indem die Bewertung der Einhaltung der Vorschriften über das geistige Eigentum von der Bewertung der Konformität der Produktspezifikationen mit anderen Auflagen, die in den Vermarktungsnormen und Kennzeichnungsregeln festgelegt sind, abgetrennt wird.

(33)

Die Bewertung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist ein wichtiger Schritt im Eintragungsverfahrens. Die Mitgliedstaaten verfügen über Kenntnisse und Fachwissen und haben Zugang zu Daten, sodass sie am besten imstande sind, zu prüfen, ob die mit dem Antrag übermittelten Informationen richtig sind und der Wahrheit entsprechen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Ergebnis dieser Bewertung, das in einem einzigen Dokument, das die relevanten Elemente der Produktspezifikation zusammenfasst, genau festgehalten werden muss, zuverlässig und richtig ist. Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sollte die Kommission die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen, um damit insbesondere sicherzustellen, dass sie die erforderlichen Angaben enthalten, dass sie nicht offensichtlich inhaltlich falsch sind und dass die vorgelegten Argumente den Antrag stützen, und dass das Unionsrecht sowie die Interessen von Beteiligten außerhalb des Antragsmitgliedstaats und außerhalb der Union berücksichtigt werden.

(34)

Im Weinsektor sollte der Zeitraum, in dem ein Einspruch eingelegt werden kann, auf drei Monate verlängert werden, um sicherzustellen, dass alle interessierten Parteien genügend Zeit haben, den Schutzantrag zu prüfen, und die Möglichkeit erhalten, eine Einspruchserklärung einzureichen. Um sicherzustellen, dass im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1151/2012 das gleiche Verfahren in Bezug auf Einsprüche angewendet wird, und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, einen Einspruch von einer natürlichen oder juristischen Person, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen ist, auf koordinierte und effiziente Weise an die Kommission weiterzuleiten, sollte der Einspruch einer natürlichen oder juristischen Person über die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, eingereicht werden. Zur Vereinfachung des Einspruchsverfahrens sollte die Kommission ermächtigt werden, unzulässige Einspruchserklärungen in dem Durchführungsrechtsakt, in dem der Schutz der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gewährt wird, abzulehnen.

(35)

Um die Effizienz der Verfahren zu erhöhen und einheitliche Bedingungen für die Gewährung des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten, mit denen dieser Schutz im Weinsektor gewährt wird, übertragen werden, ohne dass in Fällen, in denen keine zulässige Einspruchserklärung zu dem Schutzantrag eingereicht wurde, auf das Prüfverfahren zurückgegriffen werden muss. In Fällen, in denen eine zulässige Einspruchserklärung eingereicht wurde, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren, mit denen entweder Schutz gewährt oder der Antrag abgelehnt wird, übertragen werden.

(36)

Die Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben für Weinbauerzeugnisse sollte hinsichtlich der Kriterien für die Ablehnung, die Löschung und die Koexistenz klargestellt werden. Von dieser Klarstellung unberührt bleiben sollten die Rechte, die Inhaber von geografischen Angaben auf nationaler Ebene erworben haben oder die aufgrund von seitens der Mitgliedstaaten getroffenen internationalen Übereinkünften für die Zeit vor der Einführung des Schutzsystems der Union für Weinbauerzeugnisse bestehen.

(37)

Die Vorschriften für das nationale Verfahren, das Einspruchsverfahren, die Einstufung der Änderungen als Änderungen durch die Union und Standardänderungen, einschließlich der wichtigsten Vorschriften für die Annahme solcher Änderungen, sowie die zeitweilige Kennzeichnung und Aufmachung, die derzeit in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (15) festgelegt sind, sind ein wichtiges Element der Regelung zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Weinsektor. Aus Gründen der Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sowie der leichteren Anwendbarkeit sollten diese Bestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.

(38)

In Bezug auf den Schutz geografischer Angaben ist es wichtig, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, einschließlich dessen Artikel V über die Freiheit der Durchfuhr, das durch den Beschluss 94/800/EG genehmigt wurde, gebührend zu berücksichtigen. Um den Schutz der geografischen Angaben zu stärken und wirksamer gegen Fälschungen vorzugehen, sollte der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben innerhalb dieses Rechtsrahmens auch für Waren gelten, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr überführt zu werden, und die in besondere Zollverfahren wie Verfahren für den Versand, die Lagerung, die Verwendung und die Veredelung überführt werden. Daher sollte der Schutz gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auch auf Waren, die durch das Zollgebiet der Union durchgeführt werden, ausgeweitet werden, und der Schutz gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sollte auf Waren, die über das Internet oder andere Mittel des elektronischen Geschäftsverkehrs verkauft werden, ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollten Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Weinsektor auch gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung geschützt werden, wenn sie sich auf Erzeugnisse beziehen, die als Zutat verwendet werden. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Weinsektor sowie garantiert traditionelle Spezialitäten sollten auch vor widerrechtlicher Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt werden, wenn sie verwendet werden, um sich auf Erzeugnisse zu beziehen, die als Zutaten verwendet werden.

(39)

Es sollte möglich sein, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe aufzuheben, wenn sie nicht mehr verwendet wird oder der Antragsteller gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 den Schutz nicht mehr aufrechterhalten möchte.

(40)

In Anbetracht der ständig wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach innovativen Weinbauerzeugnissen mit einem geringeren Alkoholgehalt als dem Mindestalkoholgehalt für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte es außerdem möglich sein, solche innovativen Weinbauerzeugnisse auch in der Union herzustellen. Hierfür ist es notwendig, die Bedingungen festzulegen, unter denen bestimmte Weinbauerzeugnisse entalkoholisiert oder teilweise entalkoholisiert werden können, und die zulässigen Verfahren für ihre Entalkoholisierung festzulegen. Diese Bedingungen sollten den Resolutionen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV), OIV-ECO 432 –2012 Durch Entalkoholisierung von Wein gewonnenes Getränk, OIV-ECO 433 –2012 Durch teilweise Entalkoholisierung von Wein gewonnenes Getränk und OIV-ECO 523-2016 Wein mit einem durch Entalkoholisierung veränderten Alkoholgehalt und OIV-OENO 394A-2012 Entalkoholisierung von Wein, Rechnung tragen.

(41)

Diese innovativen Weinbauerzeugnisse sind noch nie in der Union als Wein vermarktet worden. Aus diesem Grund wären weitere Forschung und Versuche erforderlich, um die Qualität dieser Erzeugnisse zu verbessern und insbesondere sicherzustellen, dass bei der vollständigen Entfernung des Alkoholgehalts die Unterscheidungsmerkmale von Qualitätsweinen, die durch eine geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung geschützt sind, erhalten bleiben können. Daher sollte zwar für Weine ohne geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung sowohl die teilweise als auch die vollständige Entalkoholisierung, aber für Weine mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung nur eine teilweise Entalkoholisierung zugelassen werden. Um sowohl den Erzeugern als auch den Verbrauchern von Weinen mit geografischer Angabe oder Ursprungsbezeichnung Klarheit und Transparenz zu gewährleisten, sollte außerdem festgelegt werden, dass die Produktspezifikation bei Weinen mit geografischer Angabe oder Ursprungsbezeichnung, die teilweise entalkoholisiert werden können, eine Beschreibung des teilweise entalkoholisierten Weins und gegebenenfalls der anzuwendenden spezifischen önologischen Verfahren zur Herstellung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sowie die diesbezüglichen Beschränkungen für die Herstellung enthalten sollte.

(42)

Um den Verbrauchern umfangreichere Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die obligatorischen Angaben nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Nährwertdeklaration und ein Verzeichnis der Zutaten einschließen. Die Erzeuger sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Angaben der Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Brennwert zu beschränken und die vollständige Nährwertdeklaration und das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen, sofern sie dabei jegliche Erhebung oder Nachverfolgung von Nutzerdaten sowie die Bereitstellung von Informationen zu Vermarktungszwecken vermeiden. Allerdings sollte die Möglichkeit, keine vollständige Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett aufzuführen, die bestehenden Anforderungen, Allergien oder Unverträglichkeiten auslösende Stoffe auf dem Etikett aufzuführen, unberührt lassen. In Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch die Festlegung von Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung der Zutaten zu erlassen. Die Vermarktung bestehender Weinbestände sollte nach dem jeweiligen Geltungsbeginn der neuen Kennzeichnungsanforderungen fortgesetzt werden dürfen, bis diese Bestände erschöpft sind. Marktteilnehmern sollte ausreichend Zeit für die Anpassung an die neuen Kennzeichnungsanforderungen gegeben werden, bevor diese gültig werden.

(43)

Um zu gewährleisten, dass die Verbraucher über die Art der entalkoholisierten Weinerzeugnisse informiert werden und dass die Vorschriften über die Etikettierung und die Aufmachung von Erzeugnissen des Weinsektors auch für entalkoholisierte oder teilweise entalkoholisierte Weinbauerzeugnisse gelten, sollte Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert werden. Um jedoch das derzeit vorgeschriebene Ausmaß an Informationen über die Mindesthaltbarkeit von Getränken mit einem Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) beizubehalten, sollte vorgeschrieben werden, dass bei Erzeugnissen, die einer Entalkoholisierung unterzogen wurden und nun einen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol aufweisen, als obligatorische Angabe das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben sein muss.

(44)

Darüber hinaus umfasst Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in dem die unter den Weinsektor fallenden Erzeugnisse aufgeführt sind, derzeit teilweise entalkoholisierte Weine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol. Um sicherzustellen, dass alle entalkoholisierten Weine, einschließlich solcher mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger, unter den Weinsektor fallen, sollte Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Hinzufügung eines neuen Eintrags geändert werden.

(45)

In Bezug auf Vorschriften über die Bedingungen für die Verwendung von Verschlüssen im Weinsektor, mit denen sichergestellt werden kann, dass Verbraucher vor der irreführenden Verwendung bestimmter Verschlüsse, die mit bestimmten Getränken in Zusammenhang gebracht werden, und vor gefährlichen Verschlussmaterialien, die die Getränke kontaminieren könnten, geschützt werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(46)

Die Vorschriften und Auflagen in Bezug auf das Zuckerquotensystem sind Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017 ausgelaufen. Artikel 124 und die Artikel 127 bis 144 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind nunmehr überholt und sollten aufgehoben werden.

(47)

Die Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) sieht eine Ausnahme von der maximalen Zahlungsfrist für den Verkauf von Trauben und Most im Weinsektor vor. Um zur Stabilität der Weinversorgungskette beizutragen und den landwirtschaftlichen Erzeugern die Sicherheit langjähriger Verkaufsbeziehungen zu bieten, sollten die Verkäufe von nicht abgefülltem Wein genauso behandelt werden. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten abweichend von den in der Richtlinie (EU) 2019/633 festgelegten maximalen Zahlungsfristen auf Antrag eines Branchenverbands beschließen können, dass die geltenden maximalen Zahlungsfristen nicht für den Verkauf von nicht abgefülltem Wein gelten, sofern die spezifischen Zahlungsfristen in Standardverträgen enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 31. Oktober 2021 verlängert wurden, und sofern die zwischen Lieferanten von nicht abgefülltem Wein und ihren unmittelbaren Käufern geschlossenen Liefervereinbarungen mehrjährig sind oder zu mehrjährigen Vereinbarungen werden.

(48)

Wenn die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen Gegenstand eines schriftlichen Vertrags oder Angebots gemäß den Artikeln 148 und 168 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist und der für die Lieferung zu zahlende Preis durch die Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren berechnet wird, sollten diese Faktoren, zu denen objektive Indikatoren, Indizes und Berechnungsmethoden gehören können, für die Parteien leicht verständlich sein. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten freiwillige Indikatoren auf der Grundlage verfügbarer objektiver Marktinformationen und Studien festlegen können, die von den Vertragsparteien verwendet werden können.

(49)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union ist die Menge der insgesamt in der Union erzeugten Rohmilch zurückgegangen. Um die den Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse eingeräumten Befugnisse für vertragliche Verhandlungen nicht zu untergraben, sollte die geltende Obergrenze für die Rohmilchmenge, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtproduktion der Union, die Gegenstand solcher Verhandlungen ist, angehoben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, dass die angehobene Obergrenze rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gilt.

(50)

Um zur Verwirklichung der Umweltziele der Union beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen anerkennen können, die spezifische Ziele im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und Verwertung von Nebenerzeugnissen, Restbeständen und Abfall, insbesondere zum Schutz der Umwelt und zur Förderung des Kreislaufprinzips verfolgen, sowie Erzeugerorganisationen, die Ziele zur Verwaltung von Fonds auf Gegenseitigkeit für jeden Sektor verfolgen. Es ist daher angebracht, die bestehende Liste der Ziele der Erzeugerorganisationen in Artikel 152 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erweitern. Um die Transparenz der Erzeugerorganisationen zu erhöhen, sollte es den angeschlossenen Erzeugern außerdem durch die Satzung der Erzeugerorganisationen ermöglicht werden, eine demokratische Kontrolle über die Rechnungslegung und den Haushalt der Organisation auszuüben. Um die Handelsgeschäfte der Erzeugerorganisation zu erleichtern, sollte darüber hinaus festgelegt werden, dass die Satzung einer Erzeugerorganisation den angeschlossenen Erzeugern gestatten kann, direkten Kontakt zu den Käufern zu haben, sofern dieser direkte Kontakt die Aufgabe der Erzeugerorganisation, das Angebot zu bündeln und Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, nicht gefährdet und sofern die wesentlichen Elemente eines von der Erzeugerorganisation vorzunehmenden Verkaufs weiterhin im alleinigen Ermessen der Erzeugerorganisation liegen.

(51)

Angesichts der gewonnenen Erfahrungen und der Entwicklung des Sektors Milch und Milcherzeugnisse seit dem Auslaufen der Quotenregelung ist es nicht länger angebracht, für Branchenverbände in diesem Sektor besondere Vorschriften für ihre Ziele und Regelungen für ihre Anerkennung vorzusehen.

(52)

Die Erfahrung in verschiedenen Sektoren zeigt, dass die Mitgliedstaaten Branchenverbände auf unterschiedlichen geografischen Ebenen anerkennen können, ohne die Rolle und die Ziele dieser Verbände zu untergraben. Daher sollte klargestellt werden, dass sich die Mitgliedstaaten für die Anerkennung solcher Branchenverbände auf einer oder mehreren geografischen Ebenen entscheiden können. Die Branchenverbände verfolgen ein spezifisches Ziel, das den Interessen der ihnen angeschlossenen Erzeuger und der Verbraucher Rechnung trägt. Angesichts der Umweltziele der Union sollte die Liste der Ziele in Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Bereitstellung von erforderlichen Informationen und die erforderliche Durchführung von Marktforschung zur Entwicklung von Erzeugnissen, die für den Klimaschutz und den Schutz der Tiergesundheit und des Tierwohls besser geeignet sind, die Beteiligung an der Verwertung von Nebenerzeugnissen und der Abfallminderung und -bewirtschaftung sowie die Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung, Kontrolle und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken, unter anderem durch die Einrichtung und Verwaltung von Fonds oder durch Beiträge zu solchen Fonds, um Landwirten einen finanziellen Ausgleich für die Kosten und wirtschaftlichen Verluste zu zahlen, die durch die Förderung und Durchführung dieser Maßnahmen entstehen, ausgeweitet werden. Um das Risiko zu vermeiden, dass Verbände auf einer bestimmten Stufe der Lebensmittelversorgungskette mehr Macht bündeln, sollten die Mitgliedstaaten nur Branchenverbände anerkennen, die sich um eine ausgewogene Vertretung aller dem Branchenverband angeschlossenen Organisationen entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette bemühen.

(53)

Die Begriffsbestimmung für „Wirtschaftsbezirk“ gemäß Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Zwecke der Ausweitung der Vorschriften und der obligatorischen Beiträge sollte ergänzt werden, um die genannte Verordnung den Besonderheiten der Erzeugung von Erzeugnissen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die nach Unionsrecht anerkannt ist, Rechnung zu tragen. Zur Förderung nachhaltiger Erzeugungsverfahren sollte es möglich sein, Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Branchenverbänden in den Bereichen Pflanzengesundheit, Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umweltrisiken für nicht angeschlossene Erzeuger verbindlich zu machen. Aufgrund der Bedeutung der biologischen Vielfalt beim für den ökologischen Landbau verwendeten Saatgut sollten allerdings Vorschriften über die Verwendung von zertifiziertem Saatgut nicht durch die Ausweitung auf nicht angeschlossene Erzeuger, die ökologischen Landbau betreiben, verbindlich gemacht werden.

(54)

Angesichts der Bedeutung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für die landwirtschaftliche Erzeugung in der Union und angesichts des Erfolgs der Einführung von Vorschriften für die Angebotssteuerung bei Käse und luftgetrocknetem Schinken im Rahmen geografischer Angaben bei der Sicherung des Mehrwerts und bei der Aufrechterhaltung des Ansehens dieser Erzeugnisse sowie bei der Stabilisierung ihrer Preise sollte die Möglichkeit der Anwendung von Vorschriften für die Angebotssteuerung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ausgeweitet werden. Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz sollten die geltenden Vorschriften für die Steuerung des Angebots in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst werden, die für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse gilt. Daher sollten die Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Vorschriften ermächtigt werden, um das Angebot an landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geografischen Angaben auf Antrag eines Branchenverbands, einer Erzeugerorganisation oder einer Gruppe von Erzeugern oder Marktteilnehmern zu steuern, sofern mindestens zwei Drittel der Erzeuger dieses Erzeugnisses oder deren Vertreter zustimmen und gegebenenfalls die landwirtschaftlichen Erzeuger des betreffenden Rohstoffes konsultiert wurden, und – im Falle von Käse, aus Gründen der Kontinuität – zugestimmt haben. Diese Vorschriften sollten strengen Bedingungen unterliegen, insbesondere um Schaden für den Handel mit Erzeugnissen auf anderen Märkten zu verhindern und Minderheitenrechte zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten die erlassenen Vorschriften sofort veröffentlichen und die Kommission von diesen in Kenntnis setzen, für regelmäßige Überprüfungen sorgen und in Fällen von Verstößen die Vorschriften aufheben. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um von einem Mitgliedstaat die Aufhebung solcher Vorschriften zu verlangen, wenn sie feststellt, dass die Vorschriften bestimmten Anforderungen nicht gerecht werden, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Angesichts der Befugnisse der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik der Union und der Besonderheiten dieser Rechtsakte sollte die Kommission solche Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen.

(55)

Wertaufteilungsklauseln in der Lebensmittelversorgungskette sind nicht nur in Vereinbarungen zwischen Erzeugern und Erstkäufern von Interesse, sondern auch dann, wenn sie Landwirte in die Lage versetzen können, an der Preisentwicklung in den nachgelagerten Stufen der Kette mitzuwirken. Daher sollte es den Landwirten und ihren Verbänden ermöglicht werden, solche Klauseln nicht nur mit Erstkäufern, sondern auch mit Akteuren auf den Erstkäufern nachgelagerten Stufen in der Lieferkette zu vereinbaren.

(56)

Der besondere Handelswert von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g. U.“) oder geschützter geografischer Angabe (im Folgenden „g. g. A.“) ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zu einem Premium-Marktsegment, weil sie aufgrund ihrer Produktspezifikationen Ansehen für die Qualität besitzen. Solche Weine erzielen oft höhere Preise auf dem Markt, da die Verbraucher die Eigenschaften schätzen, für die die Ursprungsbezeichnung und die geografische Angabe stehen. Um zu verhindern, dass diese Qualitätsnachweise durch nachteilige Preisaktionen untergraben werden, sollten Branchenverbände, die die von diesen Qualitätsnachweisen begünstigten Marktteilnehmer vertreten, abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV in der Lage sein, Preisempfehlungen für den Verkauf der betreffenden Trauben abzugeben. Diese Empfehlungen sollten jedoch nicht verbindlich sein, damit der Preiswettbewerb zwischen den Erzeugern von Weinerzeugnissen mit g. U./g. g. A. nicht gänzlich ausgeschaltet wird.

(57)

In Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft der Welthandelsorganisation (WTO) sind die Berechnungsmethoden enthalten, die zur Festlegung des Auslösungsvolumens der besonderen Schutzklausel in den betreffenden Sektoren verwendet werden dürfen. Um allen möglichen Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Auslösungsvolumens für die Zwecke der Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle, auch ohne Berücksichtigung des einheimischen Verbrauchs, Rechnung zu tragen, sollte Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Anpassung an die Berechnungsmethode nach Artikel 5 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft geändert werden.

(58)

Die Artikel 192 und 193 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten aufgehoben werden, da solche Maßnahmen in Anbetracht des Auslaufens der Produktionsregulierung im Zuckersektor nicht mehr notwendig sind. Um sicherzustellen, dass der Unionsmarkt durch Einfuhren aus Drittländern angemessen versorgt wird, sollten der Kommission delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse zur Aussetzung von Einfuhrzöllen für Melasse aus Zuckerrohr und Zuckerrüben übertragen werden.

(59)

Der WTO-Ministerbeschluss über Ausfuhrwettbewerb vom 19. Dezember 2015 auf der 10. Ministerkonferenz in Nairobi enthält Vorschriften für Ausfuhrwettbewerbsmaßnahmen. Was die Ausfuhrsubventionen angeht, so wurden die WTO-Mitglieder aufgefordert, ihre Ausfuhrsubventionsansprüche ab dem Datum des Beschlusses abzuschaffen. Deshalb sollten die Unionsvorschriften über Ausfuhrerstattungen gemäß den Artikeln 196 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestrichen werden. Was die Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme, Agrarausfuhren durch staatliche Handelsunternehmen und internationale Nahrungsmittelhilfen angeht, so können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen verabschieden, die dem Unionsrecht entsprechen. Da die Union und ihre Mitgliedstaaten WTO-Mitglieder sind, sollten solche nationalen Maßnahmen nach Unionsrecht und internationalem Recht auch im Einklang mit den Bestimmungen des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 19. Dezember 2015 stehen.

(60)

Der Binnenmarkt beruht auf der einheitlichen Anwendung der Wettbewerbsregeln in allen Mitgliedstaaten. Dies erfordert eine kontinuierliche enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission im Europäischen Netzwerk der Wettbewerbsbehörden, in dem Fragen der Auslegung und Anwendung der Wettbewerbsvorschriften erörtert und Maßnahmen zur Anwendung der Wettbewerbsregeln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (19) koordiniert werden können.

(61)

Um die wirksame Anwendung von Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Branchenverbände zu gewährleisten sowie im Interesse der Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Branchenverbänden keinen vorherigen Beschluss der Kommission erfordern, dass sie nicht Artikel 101 Absatz 1 AEUV unterliegen, sofern diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Branchenverbänden die Anforderungen gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen. Auf Ersuchen des Antragstellers sollte die Kommission jedoch eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit solcher Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgeben. Ungeachtet einer Stellungnahme der Kommission, dass solche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Branchenverbänden mit dem genannten Artikel vereinbar sind, sollte die Kommission weiterhin jederzeit nach Erarbeitung einer solchen Stellungnahme erklären können, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar ist, wenn sie feststellt, dass die einschlägigen Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht länger erfüllt sind.

(62)

Bestimmte vertikale und horizontale Initiativen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, mit denen strengere Anforderungen als die verbindlichen Anforderungen angewendet werden sollen, können sich positiv auf die Nachhaltigkeitsziele auswirken. Der Abschluss solcher Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen zwischen Erzeugern und Marktteilnehmern auf verschiedenen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Handels könnte außerdem die Stellung der Erzeuger in der Versorgungskette festigen und ihre Verhandlungsposition stärken. Daher sollten solche Initiativen unter bestimmten Umständen nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. Um sicherzustellen, dass diese neue Ausnahmeregelung tatsächlich wirksam angewendet und damit der Verwaltungsaufwand verringert wird, sollte für solche Initiativen kein vorheriger Beschluss der Kommission erforderlich sein, dass sie nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. Da es sich hierbei um eine neue Ausnahme handelt, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die Marktteilnehmer Leitlinien für die Anwendung der Ausnahme erstellt. Nach Ablauf dieser Frist sollten die Erzeuger auch bei der Kommission eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit der Ausnahme auf ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen einholen können. In begründeten Fällen sollte die Kommission in der Lage sein, ihren Standpunkt später inhaltlich zu überarbeiten. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten entscheiden können, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine abgestimmte Verhaltensweise abzuändern oder einzustellen ist oder nicht stattfinden darf, wenn sie es zum Schutz des Wettbewerbs für erforderlich halten, worüber sie die Kommission unterrichten sollten.

(63)

Artikel 214a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestattet Finnland unter bestimmten Bedingungen, Südfinnland bis 2022 nationale Beihilfe zu gewähren, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission. Die Gewährung nationaler Beihilfe sollte für den Zeitraum 2023-2027 weiterhin gestattet sein. Zur Sicherstellung, dass diese Beihilfe im Übergangszeitraum 2021 bis 2022 weiterhin gewährt werden kann, sollten die damit verbundenen neuen Vereinbarungen erst ab dem 1. Januar 2023 gelten.

(64)

Einschränkungen des freien Verkehrs von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Pflanzenschädlingen ergeben, können auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Probleme verursachen. Insbesondere angesichts des zunehmenden Auftretens von Pflanzenschädlingen ist es daher angebracht, außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen zuzulassen, um Handelsbeschränkungen infolge von Pflanzenschädlingen Rechnung zu tragen, und die Liste der Erzeugnisse, für die außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen erlassen werden können um den Obst- und Gemüsesektor zu erweitern.

(65)

Die in der Union bestehenden Marktbeobachtungsstellen und Arbeitsgruppen für Agrarmärkte haben sich bewährt, wenn es darum geht, eine Grundlage für die Entscheidungen der Marktteilnehmer und der öffentlichen Hand bereitzustellen und die Überwachung der Marktentwicklungen zu erleichtern. Zu diesem Zweck und um die Transparenz der Agrar- und Lebensmittelmärkte auf Unionsebene zu erhöhen und zur Stabilität der Agrarmärkte beizutragen, sollten diese Instrumente ausgebaut werden. Daher ist es angemessen, einen einheitlichen förmlichen Rechtsrahmen für die Einrichtung und die Arbeitsweise von Marktbeobachtungsstellen der Union in jedem landwirtschaftlichen Sektor zu schaffen und die einschlägigen Melde- und Berichterstattungspflichten für diese Beobachtungsstellen festzulegen.

(66)

Auf der Grundlage der für die Überwachung der Agrarmärkte erhobenen statistischen Daten und Informationen sollten die Marktbeobachtungsstellen der Union in ihren Berichten drohende Marktstörungen identifizieren. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Informationen über die Marktsituation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, eventuell drohende Marktstörungen und möglicherweise zu ergreifende Maßnahmen vorlegen, indem sie regelmäßig an den Sitzungen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und den Tagungen des Sonderausschusses Landwirtschaft teilnimmt.

(67)

Aus Gründen der Klarheit sollte die Rolle der Kommission in Bezug auf ihre bestehenden Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit den gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) benannten zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) ausdrücklich in Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt werden.

(68)

Überholte Berichterstattungspflichten der Kommission im Zusammenhang mit dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse und der Ausweitung des Anwendungsbereichs des Schulprogramms sollten gestrichen werden. Die Berichterstattungspflichten in Bezug auf den Bienenzuchtsektor sollten in die Verordnung (EU) 2021/2115 aufgenommen werden. Es sollten neue Berichterstattungspflichten und Fristen für die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Agrarsektor, die Einrichtung von Marktbeobachtungsstellen der Union und die Anwendung außergewöhnlicher Maßnahmen festgelegt werden. Die Kommission sollte auch über die Situation in Bezug auf die Verkehrsbezeichnungen und die Einstufung von Schlachtkörpern im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch berichten.

(69)

Die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Teil V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten aufgehoben werden, da die aktualisierten Bestimmungen über die Agrarreserve in der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt sind.

(70)

Angesichts der bestehenden Ausnahme von Verkehrsbezeichnungen, die für Kalbfleisch mit einer vor dem 29. Juni 2007 eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verwendet werden dürfen, sollte den Mitgliedstaaten aus Gründen der Kohärenz und zur Bereitstellung unmissverständlicher Informationen für die Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden, es Gruppierungen, die für vor demselben Datum eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben zuständig sind, zu gestatten, von der obligatorischen Schlachtkörperklassifizierung für Kalbfleisch abzuweichen.

(71)

Es sollten Vorschriften zur Bewertung von Fällen festgelegt werden, in denen ein Name, für den ein Antrag auf Eintragung als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gestellt wird, mit dem Namen einer in der Union erzeugten Pflanzensorte oder Tierrasse kollidiert, um einen gerechteren Ausgleich der in Frage stehenden Interessen zu erreichen.

(72)

Um die Bekanntheit geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 unter den Verbrauchern zu steigern, sollte die verpflichtende Verwendung der entsprechenden Unionszeichen auf das Werbematerial ausgeweitet werden.

(73)

Es sollten spezifische Ausnahmebestimmungen vorgesehen werden, die es ermöglichen, neben dem eingetragenen Namen einer garantiert traditionellen Spezialität andere Namen zu verwenden. Die Kommission sollte Übergangszeiträume für die Verwendung von Bezeichnungen festlegen, die Namen garantiert traditioneller Spezialitäten enthalten, und zwar entsprechend den Bedingungen für solche Übergangszeiträume, wie sie bereits für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben bestehen.

(74)

Die Verfahren für die Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegt sind, sollten gestrafft und vereinfacht werden, um sicherzustellen, dass neue Namen innerhalb kürzerer Fristen eingetragen werden können. Das Einspruchsverfahren sollte vereinfacht werden. In der Einspruchsbegründung sollten die Gründe für den Einspruch und Einzelheiten zu diesen Gründen angegeben werden. Unbeschadet dessen kann die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, im Lauf der Konsultationen gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 weitere Einzelheiten hinzufügen oder genauer ausführen.

(75)

Das Verfahren für die Genehmigung von Änderungen von Produktspezifikationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollte vereinfacht werden, indem zwischen Änderungen durch die Union und Standardänderungen unterschieden wird. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten dafür zuständig sein, die Standardänderungen zu genehmigen, und die Kommission sollte weiterhin für die Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikationen durch die Union zuständig sein. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass ausreichend Zeit vorhanden ist, damit der reibungslose Übergang von den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Hinblick auf Änderungen der Produktspezifikationen zu den neuen Regeln der vorliegenden Verordnung erleichtert wird.

(76)

Angesichts der steigenden Nachfrage der Verbraucher in der Union nach Bienenwachs, seiner zunehmenden Verwendung im Lebensmittelsektor und seines engen Zusammenhangs zu Agrarerzeugnissen und zur ländlichen Wirtschaft sollte die Liste der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf dieses Erzeugnis ausgeweitet werden.

(77)

Angesichts der begrenzten Anzahl Eintragungen geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) sollte der Rechtsrahmen für den Schutz geografischer Angaben für diese Erzeugnisse vereinfacht werden. Für aromatisierte Weinerzeugnisse und andere alkoholische Getränke mit Ausnahme von Spirituosen und Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten dieselbe rechtliche Regelung und dieselben Verfahren wie für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel gelten. Der Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollte erweitert werden und diese Erzeugnisse umfassen. Die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 sollte geändert werden, um dieser Änderung in Bezug auf Titel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen und in Bezug auf die Vorschriften über die Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen Rechnung zu tragen. Ein reibungsloser Übergang für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 geschützten Namen sollte sichergestellt werden.

(78)

Um den Handel mit Drittländern zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett von für die Ausfuhr hergestellten aromatisierten Weinerzeugnissen von Drittländern vorgeschriebene Verkehrsbezeichnungen, einschließlich in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Union, zulassen können, sofern die entsprechenden Verkehrsbezeichnungen gemäß Anhang II auch auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.

(79)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte hinsichtlich der Ergänzung der Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen aromatisierter Weinerzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 zu erlassen, um sie anzupassen, um dem technischen Fortschritt, wissenschaftlichen Entwicklungen und Marktentwicklungen, der Gesundheit der Verbraucher oder dem Informationsbedarf der Verbraucher Rechnung zu tragen.

(80)

Um den Verbrauchern umfangreichere Informationen zur Verfügung zu stellen, sollte die obligatorische Kennzeichnung von aromatisierten Weinerzeugnissen mit einer Nährwertdeklaration und einem Verzeichnis der Zutaten in die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 aufgenommen werden. Die Erzeuger sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Angaben der Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Brennwert zu beschränken und die vollständige Nährwertdeklaration und das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen, sofern sie dabei jegliche Erhebung oder Nachverfolgung von Nutzerdaten sowie die Bereitstellung von Informationen zu Vermarktungszwecken vermeiden. Allerdings sollte die Möglichkeit, keine vollständige Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett aufzuführen, die bestehenden Anforderungen, Allergien oder Unverträglichkeiten auslösende Stoffe auf dem Etikett aufzuführen, unberührt lassen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AUEV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 durch die Festlegung detaillierter Vorschriften für die Angabe und die Bezeichnung von Zutaten aromatisierter Weinerzeugnisse zu erlassen. Die Vermarktung bestehender Bestände an aromatisierten Weinerzeugnissen sollte nach dem jeweiligen Geltungsbeginn der neuen Kennzeichnungsanforderungen fortgesetzt werden dürfen, bis diese Bestände erschöpft sind. Marktteilnehmern sollte ausreichend Zeit für die Anpassung an die neuen Kennzeichnungsanforderungen gegeben werden, bevor diese gültig werden.

(81)

Der Zusatz einer begrenzten Menge von Spirituosen zur Aromatisierung von aromatisierten Weinen in jeder der in Anhang II Buchstabe A der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 festgelegten Kategorien aromatisierter Weine sollte zugelassen werden. Da es aufgrund des technischen Fortschritts heutzutage möglich ist, Wermutwein ohne Zusatz von Alkohol herzustellen, sollte es nicht länger erforderlich sein, Wermutwein Alkohol zuzusetzen. Angesichts der Nachfrage seitens der Verbraucher sollte die Kombination von Rotwein und Weißwein zur Herstellung von Glühwein zugelassen werden. Um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk auf dem polnischen Markt zu berücksichtigen, sollte eine neue Kategorie „wino ziołowe“ geschaffen werden, in der die traditionellen Anforderungen an dessen Herstellung im Unionsrecht festgelegt werden.

(82)

Aufgrund ihrer geringen Größe, ihrer Abgelegenheit und ihrer besonderen Situation im Hinblick auf Ernährungssicherheit sind die örtlichen Märkte auf Réunion besonders anfällig für Preisschwankungen. Branchenverbände bringen Erzeuger und andere Marktteilnehmer auf verschiedenen Stufen der Lebensmittelversorgungskette zusammen und können eine Rolle beim Erhalt und bei der Diversifizierung der örtlichen Erzeugung spielen. Im besonderen Kontext der Ernährungssicherheit von Réunion ist es angezeigt, abweichend von Artikel 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorzusehen, dass – wenn die Vorschriften eines anerkannten Branchenverbands auf Marktteilnehmer, die nicht Mitglied eines Branchenverbands sind, ausgeweitet werden, – Frankreich nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger beschließen kann, dass verbandsfremde Marktteilnehmer finanzielle Beiträge für die unter die erweiterten Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer zahlen müssen, deren Tätigkeiten ausschließlich auf Réunion durchgeführt werden und sich auf Erzeugnisse beziehen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind.

(83)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) Nr. 228/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(84)

Für Schutzanträge und Anträge auf Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingereicht wurden, sowie für die vor dem 1. Januar 2023 getätigten Ausgaben im Rahmen der Beihilferegelungen für Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Wein, Bienenzucht und Hopfen, für operationelle Programme anerkannter Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und für Stützungsprogramme im Weinsektor, die gemäß den Artikeln 29 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 errichtet wurden, sollten Übergangsregelungen eingeführt werden.

(85)

Um einen reibungslosen Übergang zu dem neuen Rechtsrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 zu gewährleisten, sollten die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die mit dem neuen Rechtsrahmen verknüpft sind, ab dem 1. Januar 2023 gelten.

(86)

Um eine reibungslose Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen und aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.

(*1)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S 187).“"

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen.

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die in der Verordnung (EU) 2021/2116 und in der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für deren Zwecke.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen für die Sektoren gemäß Anhang II zu ändern, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist, ohne dabei neue Begriffsbestimmungen hinzuzufügen.

(*2)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).“"

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Umrechnungssätze für Reis

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Wirtschaftsjahre

Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:

a)

1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor;

b)

1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für den Trockenfuttersektor und den Seidenraupensektor;

c)

1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für

i)

den Getreidesektor,

ii)

den Saatgutsektor,

iii)

den Flachs- und Hanfsektor,

iv)

den Sektor Milch und Milcherzeugnisse;

d)

1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor;

e)

1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor und in Bezug auf Tafeloliven;

f)

1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor und in Bezug auf Olivenöl.“

5.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Zeiträume der öffentlichen Intervention

Die öffentliche Intervention findet Anwendung

a)

für Weichweizen vom 1. Oktober bis zum 31. Mai,

b)

für Hartweizen, Gerste und Mais das gesamte Jahr über,

c)

für Rohreis das gesamte Jahr über,

d)

für Rindfleisch das gesamte Jahr über,

e)

für Butter und Magermilchpulver vom 1. Februar bis zum 30. September.“

6.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Grundsätze erforderlichen Informationen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission veröffentlicht jährlich die Bedingungen, unter denen die zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse im Laufe des Vorjahres aufgekauft oder abgegeben wurden. Diese Angaben umfassen die entsprechenden Mengen und die An- und Verkaufspreise.“

7.

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Olivenöl und Tafeloliven;“.

8.

Teil II Titel I Kapitel II wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

KAPITEL II

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen“.

b)

Die Überschrift „Abschnitt 1“ sowie der Titel werden aufgehoben.

c)

Artikel 23 Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)   Die Mitgliedstaaten wählen die Erzeugnisse, die verteilt oder in begleitende pädagogische Maßnahmen aufgenommen werden sollen, auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen mindestens eines der folgenden Kriterien gehört: Gesundheits- und Umwelterwägungen, jahreszeitliches Angebot, Vielfalt und Verfügbarkeit lokaler oder regionaler Erzeugnisse, wobei sie, soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union Vorrang einräumen. Die Mitgliedstaaten dürfen insbesondere lokale oder regionale Ankäufe, ökologische/biologische Erzeugnisse, kurze Versorgungsketten oder Umweltvorteile, einschließlich einer nachhaltigen Verpackung, und gegebenenfalls Erzeugnisse unterstützen, die im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschaffenen Qualitätsregelungen anerkannt sind.

Die Mitgliedstaaten können in Erwägung ziehen, in ihren Strategien Überlegungen der Nachhaltigkeit und des fairen Handels Vorrang einzuräumen.“

d)

Artikel 23a wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels beträgt die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 höchstens 220 804 135 EUR je Schuljahr. Innerhalb dieses übergeordneten Grenzwertes übersteigt die Beihilfe nicht:

a)

für Schulobst und -gemüse: 130 608 466 EUR je Schuljahr;

b)

für Schulmilch: 90 195 669 EUR je Schuljahr.“

ii)

In Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.

iii)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unter Einhaltung des übergeordneten Grenzwertes von insgesamt 220 804 135 EUR gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einmal je Schuljahr bis zu 20 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen auf den jeweils anderen Sektor übertragen.“

e)

Die Abschnitte 2 bis 6 mit ihren Artikeln 29 bis 60 werden aufgehoben.

9.

Artikel 61 erhält folgende Fassung:

„Artikel 61

Geltungsdauer

Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2045, wobei die Kommission zwei Halbzeitüberprüfungen (2028 und 2040) zur Bewertung der Funktionsweise der Regelung vornimmt und gegebenenfalls Vorschläge vorlegt.“

10.

Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass bei Wiederbepflanzung auf derselben Parzelle oder auf denselben Parzellen, auf denen die Rodung vorgenommen wurde, die Genehmigungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem sie erteilt wurden. Aus diesen Genehmigungen muss eindeutig hervorgehen, auf welcher Parzelle oder auf welchen Parzellen die Rodung und die Wiederbepflanzung vorgenommen werden.“

ii)

Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeit von gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 erteilten Genehmigungen, die in den Jahren 2020 und 2021 auslaufen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Erzeuger, die gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen, die in den Jahren 2020 und 2021 auslaufen, besitzen, sind abweichend von Unterabsatz 1 nicht von der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 betroffen, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 28. Februar 2022 mitteilen, dass sie ihre Genehmigung nicht nutzen und die Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes nicht in Anspruch nehmen wollen. Wenn Erzeuger, deren Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurden, bis zum 28. Februar 2021 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt haben, dass sie diese Genehmigungen in Anspruch nehmen wollen, können sie ihre Erklärung bis zum 28. Februar 2022 durch eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Behörde zurücknehmen und ihre Genehmigung innerhalb der gemäß Unterabsatz 3 verlängerten Gültigkeitsdauer nutzen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Dieses Kapitel gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, oder für Flächen, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des nationalen Rechts neu bepflanzt werden.“

11.

Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen zur Verfügung entweder für

a)

1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen wurde, oder

b)

1 % einer Fläche, bestehend aus der in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, wie sie am 31. Juli 2015 gemessen wurde, und die Fläche, für die den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet Pflanzungsrechte gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wurden, die gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Mitgliedstaaten, die die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, oder für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b einschränken, können die Nutzung derartiger Genehmigungen für diese Gebiete verlangen.“

c)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern.“

ii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„c)

das Bestreben, unter Wahrung der Qualität der betreffenden Erzeugnisse zur Weiterentwicklung dieser Erzeugnisse beizutragen.“

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Die Mitgliedstaaten können Regulierungsmaßnahmen aller Art treffen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass Marktteilnehmer die einschränkenden Maßnahmen umgehen, die in Anwendung der Absätze 2 und 3 ergriffen worden sind.“

12.

Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels auf nationaler oder regionaler Ebene eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Förderfähigkeit anwenden:“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(2)   Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. In diesen Genehmigungen kann eine Mindest- und/oder Höchstfläche je Antragsteller festgelegt werden und sie können auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden, auf nationaler oder regionaler Ebene geltenden Prioritätskriterien erteilt werden.“

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt oder zur Erhaltung genetischer Ressourcen der Weinstöcke beitragen;“.

iii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Erzeugung von Betrieben des Weinsektors, die eine Steigerung ihrer Kosteneffizienz, ihrer Wettbewerbsfähigkeit oder ihrer Marktpräsenz verzeichnen, beitragen;“.

iv)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h)

im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Weinbaubetriebe neu zu bepflanzende Flächen;“.

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2b)   Die Mitgliedstaaten können notwendige Regulierungsmaßnahmen aller Art treffen, um die Umgehung der einschränkenden Kriterien, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a angewandt werden, durch Marktteilnehmer zu verhindern.“

13.

Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Rahmen der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 trägt ein Mitgliedstaat den Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157, interessierter Gruppen von Erzeugern im Sinne des Artikels 95 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer Organisationen Rechnung, sofern die betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen abgeschlossen haben.“

14.

Artikel 68 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Vom 1. Januar 2023 an steht eine Fläche, die der Fläche mit Pflanzungsrechten, die am 31. Dezember 2022 zur Umwandlung in Pflanzungsgenehmigungen in Betracht kamen, aber noch nicht gemäß Absatz 1 in Genehmigungen umgewandelt wurden, gleichwertig ist, den betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin zur Zuteilung gemäß Artikel 64 bis spätestens 31. Dezember 2025 zur Verfügung.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Flächen, die unter die gemäß den Absätzen 1 und 2a des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigungen fallen, werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.“

15.

In Artikel 81 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Flächen, die zu anderen Zwecken als zur Weinerzeugung mit Rebsorten bepflanzt werden, die im Falle von anderen als den in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten nicht klassifiziert sind, oder die im Falle der in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten nicht den Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechen, unterliegen keiner Verpflichtung zur Rodung.

Die Anpflanzung und die Wiederbepflanzung mit in Unterabsatz 1 genannten Rebsorten zu anderen Zwecken als der Weinerzeugung unterliegen nicht dem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III.“

16.

Artikel 86 erhält folgende Fassung:

„Artikel 86

Vorbehaltung, Änderung und Aufhebung fakultativer vorbehaltener Angaben

Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, auch in Bezug auf Erzeugungsverfahren und Nachhaltigkeit in der Versorgungskette, der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe und die Bedingungen für deren Verwendung vorzubehalten,

b)

die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe zu ändern, oder

c)

eine fakultative vorbehaltene Angabe zu löschen.“

17.

Artikel 90 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Etikettierung des Weins gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels und die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 dieser Verordnung für in die Union eingeführte Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 2009 61, 2009 69, 2204 und gegebenenfalls ex 2202 99 19 (anderer entalkoholisierter Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol), fallen.“

b)

In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(3)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in internationalen Übereinkünften, die im Einklang mit dem AEUV geschlossen wurden, ist für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse Folgendes vorzulegen:“.

18.

In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Unterabschnitt 4a

Kontrollen und Sanktionen

Artikel 90a

Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsnormen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass in Artikel 119 Absatz 1 genannte Erzeugnisse, die nicht gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind, nicht auf den Markt gebracht werden bzw., falls sie bereits auf den Markt gebracht wurden, vom Markt zurückgenommen werden.

(2)   Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission erlassen kann, wird jegliche Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 189 Absatz 1 Buchstaben a und b in die Union daraufhin überprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 des genannten Artikels erfüllt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse den in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften genügen, und verhängen gegebenenfalls Verwaltungssanktionen.

(4)   Unbeschadet der nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassenen Rechtsakte für den Weinsektor verhängen die Mitgliedstaaten im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Union im Weinsektor verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Verwaltungssanktionen gemäß Titel IV Kapitel I der genannten Verordnung. Die Mitgliedstaaten verhängen keine solchen Sanktionen, wenn der Verstoß geringfügig ist.

(5)   Um die Finanzmittel der Union sowie die Identität, Herkunft und Qualität des Weins der Union zu schützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

die Schaffung oder Pflege einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird und sich auf Analyseproben der Mitgliedstaaten gründet;

b)

Vorschriften über Kontrolleinrichtungen und deren gegenseitige Amtshilfe;

c)

Vorschriften über die gemeinsame Nutzung der Feststellungen der Mitgliedstaaten.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes erlassen:

a)

die Verfahren für die jeweiligen nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten und für die in Absatz 5 Buchstabe a genannte Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten;

b)

die Verfahren für die Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden und -einrichtungen;

c)

was die in Absatz 3 genannte Verpflichtung betrifft, Vorschriften für die Durchführung der Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen, Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Kontrollen, Vorschriften über den Inhalt und die Häufigkeit der Kontrollen sowie die zu kontrollierende Vermarktungsstufe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

19.

In Artikel 92 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Vorschriften des vorliegenden Abschnitts gelten jedoch nicht für die in Anhang VII Teil II Nummern 1, 4, 5, 6, 8 und 9 genannten Erzeugnisse, wenn diese Erzeugnisse einer vollständigen Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden.“

20.

Artikel 93 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

‚Ursprungsbezeichnung‘ einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikel 92 Absatz 1 verwendet wird,

i)

das seine Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt;

ii)

dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt;

iii)

das aus Weintrauben gewonnen wird, die ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen;

iv)

dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und

v)

das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung Vitis gehören.

b)

‚geografische Angabe‘ einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 verwendet wird,

i)

dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sind;

ii)

dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt;

iii)

bei dem mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen;

iv)

dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und

v)

das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung Vitis gehören.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Herstellung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer iv umfasst alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss der Weinbereitungsverfahren mit Ausnahme der Ernte von Trauben, die nicht aus dem betroffenen geografischen Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii stammen, und mit Ausnahme nachgelagerter Produktionsverfahren.“

21.

Artikel 94 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben enthalten Folgendes:“.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt:

i)

für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen; wobei sich die Einzelheiten in Bezug auf die menschlichen Einflüsse dieser geografischen Verhältnisse gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung, des Pflanzenmaterials und der Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß der genannten Ziffer beschränken können;

ii)

für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung.“

ii)

Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Die Produktspezifikation kann eine Beschreibung des Beitrags der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zur nachhaltigen Entwicklung enthalten.

Können der Wein oder die Weine teilweise entalkoholisiert werden, muss die Produktspezifikation auch eine Beschreibung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sinngemäß im Einklang mit Unterabsatz 2 Buchstabe b und gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Herstellung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sowie die diesbezüglichen Beschränkungen für die Herstellung enthalten.“

22.

Artikel 96 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ist der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, der Auffassung, dass die Anforderungen erfüllt sind, so führt er ein nationales Verfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung der Produktspezifikation zumindest im Internet sicherstellt und übermittelt den Antrag an die Kommission.

Übermittelt ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes einen Schutzantrag an die Kommission, so fügt er eine Erklärung bei, dass der vom Antragsteller eingereichte Antrag seiner Auffassung nach die Bedingungen für den Schutz gemäß diesem Abschnitt und den danach erlassenen Vorschriften erfüllt und dass er bescheinigt, dass das einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation darstellt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die im nationalen Verfahren eingelegten zulässigen Einsprüche.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn vor einem nationalen Gericht oder einer anderen nationalen Stelle ein Verfahren im Zusammenhang mit einem Schutzantrag, den der Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 an die Kommission übermittelt hat, eingeleitet wird, und wenn der Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde.“

23.

In Artikel 97 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission prüft die Schutzanträge, die sie gemäß Artikel 96 Absatz 5 erhält. Die Kommission prüft die Anträge unter Berücksichtigung des Ergebnisses des nationalen Vorverfahrens, das der betroffene Mitgliedstaat durchgeführt hat, darauf, ob sie die erforderlichen Angaben sowie keine offensichtlichen Fehler enthalten. Diese Prüfung betrifft insbesondere das einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d.

Die Prüfung durch die Kommission sollte eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag des Mitgliedstaats eingegangen ist, nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission die Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

(3)   Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen bei der Kommission gemäß Artikel 96 Absatz 5 gestellten Eintragungsantrag erhält, in dem entweder

a)

der Kommission mitgeteilt wird, dass der Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder

b)

die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung gemäß Absatz 2 auszusetzen, da ein nationales Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.

Diese Befreiung gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder dass der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.

(4)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu der Auffassung, dass die in den Artikeln 93, 100 und 101 genannten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d und der Fundstelle der im Rahmen des nationalen Vorverfahrens veröffentlichten Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung gemäß Absatz 2 zu der Auffassung, dass die in den Artikeln 93, 100 und 101 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

24.

Die Artikel 98 und 99 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 98

Einspruchsverfahren

(1)   Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, bei der Kommission eine mit Gründen versehene Einspruchserklärung einreichen und dem vorgeschlagenen Schutz widersprechen.

Jede natürliche oder juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der den Schutzantrag weitergeleitet hat, ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, kann die Einspruchserklärung über die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb einer Frist einreichen, die es gestattet, dass eine Einspruchserklärung gemäß Absatz 1 eingereicht werden kann.

(2)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Einspruch eingelegt hat, und die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, auf, für einen vertretbaren Zeitraum, der drei Monate nicht überschreitet, entsprechende Konsultationen durchzuführen. Diese Aufforderung erfolgt innerhalb von fünf Monaten nach Veröffentlichung des Schutzantrags, auf den sich die mit Gründen versehene Einspruchserklärung bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Aufforderung enthält eine Kopie der mit Gründen versehenen Einspruchserklärung. Innerhalb dieses Dreimonatszeitraums kann die Kommission die Frist für die Konsultationen jederzeit auf Ersuchen der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, um höchstens drei Monate verlängern.

(3)   Die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, nehmen unverzüglich die in Absatz 2 genannten Konsultationen auf. Sie stellen einander die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Schutzantrag die vorliegende Verordnung und die danach erlassenen Vorschriften erfüllt.

(4)   Haben die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, eine Einigung erzielt, so unterrichtet der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, die Kommission über die Ergebnisse der Konsultationen und über sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung, einschließlich der Standpunkte der Parteien. Wurden die gemäß Artikel 97 Absatz 4 veröffentlichten Angaben grundlegend geändert, so nimmt die Kommission erneut eine Prüfung gemäß Artikel 97 Absatz 2 vor, nachdem diese geänderten Angaben in einem nationalen Verfahren angemessen veröffentlicht wurden. Wird die Produktspezifikation infolge der Einigung nicht oder nur unwesentlich geändert, erlässt die Kommission ungeachtet des Eingangs einer zulässigen Einspruchserklärung einen Beschluss gemäß Artikel 99 Absatz 1, über den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe.

(5)   Wird keine Einigung erzielt, so teilen der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, der Kommission die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen mit und übermitteln ihr sämtliche damit verbundenen Informationen und Unterlagen. Die Kommission erlässt einen Beschluss gemäß Artikel 99 Absatz 2, mit dem entweder der Schutz gewährt oder der Antrag abgelehnt wird.

Artikel 99

Beschluss über den Schutz

(1)   Hat die Kommission keine zulässige Einspruchserklärung gemäß Artikel 98 erhalten, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Gewährung von Schutz. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

(2)   Hat die Kommission eine zulässige Einspruchserklärung erhalten, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte entweder zum Schutz oder zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Der nach diesem Artikel gewährte Schutz gilt unbeschadet der Verpflichtung der Erzeuger, andere Rechtsvorschriften der Union einzuhalten, insbesondere bezüglich des Inverkehrbringens von Erzeugnissen und der Kennzeichnung von Lebensmitteln.“

25.

Artikel 102 erhält folgende Fassung:

„Artikel 102

Beziehung zu Marken

(1)   Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 stünde und die ein Erzeugnis betrifft, das unter eine der in Anhang VII Teil II aufgeführten Kategorien fällt, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wurde.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

(2)   Unbeschadet des Artikels 101 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung darf eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

(*3)  Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1)."

(*4)  Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).“"

26.

Artikel 103 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens, einschließlich der Verwendung für Erzeugnisse als Zutaten:

i)

durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)

soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt, geschwächt oder verwässert wird;

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘, ‚Aroma‘, ‚wie‘ oder Ähnlichem verwendet wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;“.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Der Schutz gemäß Absatz 2 gilt auch für

a)

Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, und

b)

Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.

Im Falle von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Gebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind die Erzeugergruppierung bzw. jeder Marktteilnehmer, die oder der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe aufweisen.“

27.

Artikel 105 erhält folgende Fassung:

„Artikel 105

Änderungen der Produktspezifikationen

(1)   Ein Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 95 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2)   Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt: Änderungen durch die Union, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder von Drittländern behandelt werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Änderung durch die Union‘ eine Änderung einer Produktspezifikation, die

a)

eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe umfasst;

b)

eine Änderung, Streichung oder Hinzufügung einer Kategorie von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II umfasst;

c)

das Risiko in sich trägt, dass der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i für geschützte geografische Angaben verloren geht; oder

d)

zusätzliche Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.

Der Ausdruck ‚Standardänderung‘ bezeichnet jede Änderung einer Produktspezifikation, bei der es sich nicht um eine Änderung durch die Union handelt.

Der Ausdruck ‚vorübergehende Änderung‘ bezeichnet eine Standardänderung zur vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden.

(3)   Änderungen durch die Union werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99.

Anträge auf Genehmigung von Änderungen durch die Union, die von Drittländern oder Erzeugern aus Drittländern eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesen Drittländern geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben im Einklang steht.

Anträge auf Genehmigung von Änderungen durch die Union beziehen sich ausschließlich auf Änderungen durch die Union. Bezieht sich ein Antrag auf Änderungen durch die Union auch auf Standardänderungen, gelten die Teile, die sich auf die Standardänderungen beziehen, als nicht eingereicht und das Verfahren für Änderungen durch die Union gilt nur für die Teile, die sich auf Änderungen durch die Union beziehen.

Die Prüfung solcher Anträge konzentriert sich auf die vorgeschlagenen Änderungen durch die Union.

(4)   Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten genehmigt und veröffentlicht, in deren Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, und der Kommission mitgeteilt.

Was Drittländer betrifft, werden Änderungen gemäß dem in dem betreffenden Drittland geltenden Recht genehmigt.“

28.

Artikel 106 erhält folgende Fassung:

„Artikel 106

Löschung

Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe erlassen, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

a)

Die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation ist nicht mehr gewährleistet;

b)

seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht;

c)

ein Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 95 erfüllt, erklärt, dass er den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nicht länger aufrechterhalten möchte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

29.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 106a

Zeitweilige Etikettierung und Aufmachung

Nach der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe an die Kommission können die Erzeuger diesen Namen bei der Etikettierung und Aufmachung des Erzeugnisses, für welches ein Antrag eingereicht wurde, angeben und unter Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, nationale Logos und Angaben verwenden.

Die Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe und die Unionsangaben ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ oder ‚geschützte geografische Angabe‘ dürfen erst nach Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Schutz gewährt wird, bei der Etikettierung angegeben werden.

Wird ein Antrag abgelehnt, dürfen alle gemäß Absatz 1 etikettierten Weinbauerzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.“

30.

Artikel 111 wird aufgehoben.

31.

In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Unterabschnitt 4

Kontrollen im Zusammenhang mit Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen

Artikel 116a

Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten unternehmen die notwendigen Schritte, um eine widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe gemäß dieser Verordnung zu unterbinden.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde, die für die Durchführung von Kontrollen in Bezug auf die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten verantwortlich ist. Zu diesem Zweck finden Artikel 4 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 5 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) Anwendung.

(3)   In der Union muss die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder eine oder mehrere beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die entsprechend den Kriterien gemäß Titel II Kapitel III der genannten Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden, jährlich die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen, und zwar sowohl während der Weinerzeugung als auch während oder nach der Abfüllung.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes betreffen:

a)

die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission;

b)

Vorschriften bezüglich der Behörde, die für die Kontrolle der Einhaltung von Produktspezifikationen zuständig ist, auch wenn das geografische Gebiet in einem Drittland liegt;

c)

die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden;

d)

die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(*5)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).“"

32.

Artikel 119 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II. Wurden Weinbauerzeugnisse der in Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 festgelegten Kategorien einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen, so wird der Bezeichnung der Kategorie Folgendes vorangestellt:

i)

der Begriff ‚entalkoholisierter‘, wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses nicht mehr als 0,5 % vol beträgt, oder

ii)

der Begriff ‚teilweise entalkoholisierter‘, wenn der vorhandene Alkoholgehalt mehr als 0,5 % vol beträgt und unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.“

ii)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„h)

die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

i)

das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

j)

bei Weinbauerzeugnissen, die einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden und einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol aufweisen, das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann bei anderen Weinbauerzeugnissen als denen, die einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden, auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses verzichtet werden, wenn das Etikett des Weins den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe trägt.“

c)

Es werden die folgenden Absätze angefügt:

„(4)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe h kann die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols ‚E‘ für Energie ausgedrückt werden kann. In diesen Fällen wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben. Diese Nährwertdeklaration darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.

(5)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe i kann das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. In solchen Fällen gelten folgende Anforderungen:

a)

Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden,

b)

das Verzeichnis der Zutaten darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und

c)

die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.

Die Angabe nach Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes umfasst das Wort ‚enthält‘ gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes oder des Erzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.“

33.

Artikel 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer ii wird gestrichen;

ii)

Folgende Ziffer wird angefügt:

„vi)

Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung von Zutaten für die Anwendung von Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe i.“;

b)

In Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:

„iii)

die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung.“;

c)

Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und Verschlüsse sowie ein Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen;“.

34.

Teil II Titel II Kapitel II Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 124 wird aufgehoben.

b)

Die Überschrift „Unterabschnitt 1“ sowie der Titel werden aufgehoben.

c)

Artikel 125 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Branchenvereinbarungen müssen den in Anhang X dargelegten Kaufbedingungen entsprechen.“

d)

Die Unterabschnitte 2 und 3 mit ihren Artikeln 127 bis 144 werden aufgehoben.

35.

In Artikel 145 Absatz 3 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten, die in ihren GAP-Strategieplänen eine Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei.“

36.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 147a

Verzögerte Zahlungen bei Verkäufen von nicht abgefülltem Wein

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 können die Mitgliedstaaten auf Antrag eines nach Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannten, im Weinsektor tätigen Branchenverbands vorsehen, dass das Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/633 nicht für Zahlungen gilt, die im Rahmen von Liefervereinbarungen zwischen Erzeugern oder Wiederverkäufern von Wein und deren unmittelbaren Käufern über den Verkauf von nicht abgefülltem Wein getätigt werden, vorausgesetzt,

a)

in den Musterverträgen für den Verkauf von nicht abgefülltem Wein, die durch den Mitgliedstaat gemäß Artikel 164 der vorliegenden Verordnung bis zum 30. Oktober 2021 verbindlich vorgeschrieben werden, sind besondere Bedingungen enthalten, die Zahlungen nach 60 Tagen ermöglichen, und diese Ausdehnung der Musterverträge wird durch den Mitgliedstaat ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von nicht abgefülltem Wein ab diesem Zeitpunkt erneuert, und

b)

die zwischen Lieferanten von nicht abgefülltem Wein und ihren unmittelbaren Käufern geschlossenen Liefervereinbarungen sind mehrjährig oder werden zu mehrjährigen Vereinbarungen.“

37.

Artikel 148 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

den Preis für die gelieferte Milch, der

fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder

als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes und Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen widerspiegeln, von der Liefermenge sowie von der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch; diese Indikatoren können auf einschlägigen Preisen, Produktions- und Marktkosten beruhen; zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette Indikatoren festlegen; den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere ihrer Ansicht nach wichtige Indikatoren Bezug zu nehmen,“.

38.

Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge überschreitet nicht 4 % der gesamten Erzeugung der Union,“.

39.

Artikel 150 wird aufgehoben.

40.

Artikel 151 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Erstankäufer von Rohmilch geben den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen, die ihnen geliefert wurden, und den durchschnittlichen Kaufpreis an. Dabei wird zwischen biologischer und konventioneller Milch unterschieden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmengen und die durchschnittlichen Preise gemäß Absatz 1 mit.“

41.

Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

a)

Ziffer vii erhält folgende Fassung:

„vii)

Bewirtschaftung und Verwertung von Nebenerzeugnissen, Restbeständen und Abfall, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft, Erhaltung oder Förderung der biologischen Vielfalt und Förderung des Kreislaufprinzips;“.

b)

Buchstabe x erhält folgende Fassung:

„(x)

Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit;“.

42.

Artikel 153 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Regeln, die es den angeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen sowie über deren Rechnungslegung und Haushalt auszuüben;“.

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Satzung einer Erzeugerorganisation kann vorsehen, dass die angeschlossenen Erzeuger direkten Kontakt zu den Käufern haben, sofern dieser direkte Kontakt die Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse durch die Erzeugerorganisation nicht gefährdet. Die Bündelung des Angebots gilt als gewährleistet, wenn die wesentlichen Elemente der Verkäufe wie Preis, Qualität und Menge von der Erzeugerorganisation ausgehandelt und festgelegt werden.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.“

43.

Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

der eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine bzw. einen von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen abdeckt. Diese Bestimmungen dürfen kein Hindernis für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen sein, die sich der Kleinerzeugung verschrieben haben;“.

44.

Artikel 157 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände auf nationaler und regionaler Ebene und auf Ebene der in Artikel 164 Absatz 2 genannten Wirtschaftsbezirke in einem bestimmten in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor anerkennen, die:“.

b)

Absatz 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer vii erhält folgende Fassung:

„vii)

Information und Marktforschung zur Innovation, Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion sowie gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Eigenschaften von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und dem Umwelt- und dem Klimaschutz, der Tiergesundheit und dem Tierwohl, besser gerecht werden;“.

ii)

Ziffer xiv erhält folgende Fassung:

„xiv)

Beteiligung an der Bewirtschaftung und Entwicklung von Initiativen für die Verwertung von Nebenerzeugnissen sowie die Abfallverminderung und -bewirtschaftung;“.

iii)

Ziffer xvi erhält folgende Fassung:

„xvi)

Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung, Kontrolle und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken, unter anderem durch die Einrichtung und Verwaltung von Fonds auf Gegenseitigkeit oder durch Beiträge zu solchen Fonds mit dem Ziel, den Landwirten einen finanziellen Ausgleich für die Kosten und wirtschaftlichen Verluste zu zahlen, die sich aus der Förderung und Durchführung solcher Maßnahmen ergeben;“.

c)

Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einem Branchenverband, der in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung zu erteilen, sofern der Branchenverband die Voraussetzungen nach Absatz 1 für jeden einzelnen Sektor, für den er die Anerkennung beantragt, erfüllt.“

d)

Absatz 3 wird gestrichen.

45.

Artikel 158 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ca)

eine ausgewogene Vertretung der Organisationen in den in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Stufen der Versorgungskette anstreben, die den Branchenverband bilden;“.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände in allen Sektoren anerkennen, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden haben, unabhängig davon, ob sie auf Antrag anerkannt oder per Gesetz eingerichtet wurden, auch wenn sie die Anforderung nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.“

46.

Artikel 163 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände

a)

die Anforderungen von Artikel 157 erfüllen;

b)

ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;

c)

einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;

d)

Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder selbst erzeugen noch verarbeiten oder vermarkten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 157 Absatz 1 anerkannte Branchenverbände gelten.“

b)

Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

entziehen sie die Anerkennung, wenn die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;“.

47.

Artikel 164 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Wirtschaftsbezirk“ ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Erzeugungsregionen besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen, oder – für nach Unionsrecht anerkannte Erzeugnisse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe – das in der Produktspezifikation festgelegte geografische Gebiet.“

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben l, m und n erhalten folgende Fassung:

„l)

die Verwendung von zertifiziertem Saatgut, mit Ausnahme der Verwendung für die ökologische/biologische Produktion im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848, und die Förderung der Qualitätskontrolle;

m)

die Verhütung und Bewältigung von Risiken für die Pflanzengesundheit, die Tiergesundheit, die Lebensmittelsicherheit oder die Umwelt;

n)

die Bewirtschaftung und Verwertung von Nebenerzeugnissen.“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken oder den Eintritt neuer Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der Union verhindern, keine der in Artikel 210 Absatz 4 aufgeführten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht und nationalen Recht stehen.“

48.

Artikel 165 erhält folgende Fassung:

„Artikel 165

Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger

Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 164 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, nach Anhörung aller relevanten Interessenträger die einzelnen organisationsfremden Marktteilnehmer oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugutekommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an die Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung einer oder mehrerer der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind. Jede Organisation, die gemäß dem vorliegenden Artikel von nicht angeschlossenen Erzeugern Beiträge erhält, stellt auf Antrag eines angeschlossenen oder eines nicht angeschlossenen Erzeugers, der zu den Tätigkeiten der Organisation Finanzbeiträge leistet, diejenigen Teile ihres Jahreshaushalts zur Verfügung, die sich auf die Ausübung der in Artikel 164 Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten beziehen.“

49.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 166a

Steuerung des Angebots bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

(1)   Unbeschadet der Artikel 167 und 167a der vorliegenden Verordnung können Mitgliedstaaten auf Antrag einer gemäß Artikel 152 Absatz 1 oder Artikel 161 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, eines gemäß Artikel 157 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anerkannten Branchenverbandes oder einer Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder einer Erzeugergruppierung gemäß Artikel 95 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Vorschriften für die Steuerung des Angebots bei in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung festlegen.

(2)   Die Vorschriften gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterliegen einer vorherigen Vereinbarung, die zwischen mindestens zwei Dritteln der Erzeuger des in Absatz 1 genannten Erzeugnisses oder ihren Vertretern zu schließen ist, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der vorliegenden Verordnung für Wein entfallen. Umfasst die Erzeugung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisses eine Verarbeitung und beschränkt die Produktspezifikation gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 94 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Herkunft des Rohstoffs auf ein bestimmtes geografisches Gebiet, so schreiben die Mitgliedstaaten für die Zwecke der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festzulegenden Vorschriften Folgendes vor:

a)

Die Erzeuger dieses Rohstoffs in dem spezifischen geografischen Gebiet werden vor Abschluss der in diesem Absatz genannten Vereinbarung konsultiert oder

b)

mindestens zwei Drittel der Erzeuger des Rohstoffs oder ihre Vertreter, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung des für die Verarbeitung in dem bestimmten geografischen Gebiet verwendeten Rohstoffs entfallen, sind ebenfalls Vertragsparteien der in diesem Absatz genannten Vereinbarung.

(3)   Abweichend von Absatz 2 unterliegen die Vorschriften gemäß Absatz 1 für die Erzeugung von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe einer vorherigen Vereinbarung zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihren Vertretern, auf die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung dieses Käses verwendeten Rohmilch entfallen, und gegebenenfalls mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses oder ihren Vertretern, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entfallen.

Im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bezüglich dieses Käses.

(4)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

a)

betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und gegebenenfalls des Rohstoffs und haben zum Ziel, das Angebot des betreffenden Erzeugnisses an die Nachfrage anzupassen;

b)

dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis und gegebenenfalls auf den Rohstoff auswirken;

c)

dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden, können aber nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;

d)

dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;

e)

dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;

f)

dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;

g)

dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;

h)

dürfen nicht zu Diskriminierungen führen, kein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen und keine Nachteile für Kleinerzeuger zur Folge haben;

i)

tragen dazu bei, die Qualität des betroffenen Erzeugnisses oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten.

j)

gelten unbeschadet des Artikels 149 und des Artikels 152 Absatz 1a.

(5)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einem amtlichen Mitteilungsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

(6)   Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(8)   Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels aufheben muss, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung der Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 und 3 der vorliegenden Verordnung erlassen.“

50.

Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der

fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder

als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes und Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen widerspiegeln, von den Liefermengen sowie der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse; diese Indikatoren können auf einschlägigen Preisen, Produktions- und Marktkosten beruhen; zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette Indikatoren festlegen; den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere ihrer Ansicht nach wichtige Indikatoren Bezug zu nehmen.“.

51.

Artikel 172 wird aufgehoben.

52.

Artikel 172a wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 172a

Wertaufteilung

Unbeschadet spezifischer Wertaufteilungsklauseln im Zuckersektor können Landwirte einschließlich ihrer Vereinigungen mit nachgelagerten Marktteilnehmern Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für die betreffenden Erzeugnisse oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.

Artikel 172b

Orientierung durch Branchenverbände für den Verkauf von Trauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV können gemäß Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannte Branchenverbände, die im Weinsektor tätig sind, unverbindliche, zur Orientierung gedachte Preisindikatoren für den Verkauf von Trauben für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe bereitstellen, sofern diese nicht den Wettbewerb in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten.“

53.

Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Auslösungsvolumen wird entweder auf 125 %, 110 % oder 105 % festgelegt, je nachdem, ob die Absatzmöglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, unter oder bei 10 % liegen, über 10 %, aber unter oder bei 30 % liegen, oder 30 % überschreiten.

Wird der einheimische Verbrauch nicht berücksichtigt, wird das Auslösungsvolumen auf 125 % festgelegt.“

54.

Die Artikel 192 und 193 werden aufgehoben.

55.

In Kapitel IV wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 193a

Aussetzung der Einfuhrzölle für Melassen

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Vorschriften für die ganze oder teilweise Aussetzung der Einfuhrzölle für Melassen des KN-Codes 1703 festzulegen.

(2)   Die Kommission kann unter Anwendung der Vorschriften gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen, mit denen die Anwendung von Einfuhrzöllen für Melassen des KN-Codes 1703 ganz oder teilweise ausgesetzt wird.“

56.

In Teil III wird das Kapitel VI mit seinen Artikeln 196 bis 204 aufgehoben.

57.

Artikel 206 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Sofern in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt ist, finden gemäß Artikel 42 AEUV die Artikel 101 bis 106 AEUV und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel 207 bis 210a dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung.“

58.

Artikel 208 erhält folgende Fassung:

„Artikel 208

Beherrschende Stellung

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck ‚beherrschende Stellung‘ den Umstand, dass ein Unternehmen über die wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Lieferanten, seinen Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.“

59.

Artikel 210 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von gemäß Artikel 157 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbänden, die für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung oder, in Bezug auf die Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak, der Ziele nach Artikel 162 dieser Verordnung notwendig sind, und die nicht gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels mit dem Unionsrecht unvereinbar sind.

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

(2)   Anerkannte Branchenverbände können die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit diesem Artikel ersuchen. Die Kommission übermittelt dem ersuchenden Branchenverband innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags ihre Stellungnahme.

Stellt die Kommission zu jedwedem Zeitpunkt nach der Erarbeitung der Stellungnahme fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt sind, erklärt sie, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss oder die betreffende aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gilt, und unterrichtet den Branchenverband entsprechend.

Die Kommission kann den Inhalt einer Stellungnahme auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern, vor allem in Fällen, in denen der ersuchende Branchenverband falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat.“

b)

Die Absätze 3, 5 und 6 werden gestrichen.

60.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 210a

Vertikale und horizontale Initiativen für Nachhaltigkeit

(1)   Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die sich auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder den Handel damit beziehen und darauf abzielen, einen höheren Nachhaltigkeitsstandard anzuwenden, als er durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, mit diesen Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen werden lediglich Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt, die für das Erreichen dieses Standards unerlässlich sind.

(2)   Absatz 1 gilt für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von mehreren Erzeugern oder von einem oder mehreren Erzeugern und einem oder mehreren Marktteilnehmern auf verschiedenen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Handels der Lebensmittelversorgungskette, einschließlich des Vertriebs, geschlossen oder getroffen werden.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet "Nachhaltigkeitsstandard" einen Standard, der zu einem oder mehreren der folgenden Ziele beitragen soll:

a)

Umweltziele, einschließlich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Landschaften, Wasser und Böden, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, einschließlich der Verringerung von Lebensmittelverschwendung, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme;

b)

die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in einer Weise, durch die der Einsatz von Pestiziden verringert und die daraus entstehenden Risiken beherrscht oder die Gefahr einer Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe in der landwirtschaftlichen Erzeugung verringert werden, und

c)

Tiergesundheit und Tierwohl.

(4)   Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

(5)   Die Kommission gibt bis zum 8. Dezember 2023 Leitlinien für Marktteilnehmer zu den Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels heraus.

(6)   Ab dem 8. Dezember 2023 können die in Absatz 1 genannten Erzeuger die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit diesem Artikel ersuchen. Die Kommission übermittelt dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags ihre Stellungnahme.

Stellt die Kommission zu jedwedem Zeitpunkt nach der Erarbeitung der Stellungnahme fest, dass die in den Absätzen 1, 3 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erklärt sie, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss oder die betreffende aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gilt und unterrichtet entsprechend die Erzeuger.

Die Kommission kann den Inhalt einer Stellungnahme auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern, vor allem in Fällen, in denen der Antragsteller falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat.

(7)   Die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann in Einzelfällen beschließen, dass in Zukunft eine oder mehrere der Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Absatz 1 zu ändern oder einzustellen sind oder nicht stattfinden dürfen, wenn sie solch einen Beschluss als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet ist.

Bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, ist der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes beschriebene Beschluss ohne Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 und 3 von der Kommission zu fassen.

Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über daraus resultierende Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme.

Die Beschlüsse im Sinne des vorliegenden Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.“

61.

Artikel 212 wird aufgehoben.

62.

Artikel 214a erhält folgende Fassung:

„Artikel 214a

Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland

Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum 2023-2027 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2022 aufgrund des vorliegenden Artikels gewährt hat, sofern

a)

der Gesamtbetrag der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2027 nicht mehr als 67 % der 2022 gewährten Beihilfe beträgt und

b)

vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind.

Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung.“

63.

In Artikel 218 Absatz 2 wird die Zeile für das Vereinigte Königreich gestrichen.

64.

Artikel 219 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf Binnen- oder Außenmärkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der betreffende Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, und sofern andere verfügbare Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung offenbar unzureichend oder unpassend sind.“

b)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgeweitet oder geändert und erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise angepasst oder ausgesetzt werden, oder diese Maßnahmen können eine vorübergehende freiwillige Regelung zur Verringerung der Erzeugung darstellen, insbesondere im Falle eines Überangebots.“

65.

Teil V Kapitel I Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Marktstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen und Pflanzenschädlingen sowie dem Vertrauensverlust der Verbraucher durch Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- und der Pflanzengesundheit“.

b)

Artikel 220 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Maßnahmen betreffend Tierseuchen und Pflanzenschädlinge und den Vertrauensverlust der Verbraucher durch Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- und der Pflanzengesundheit“.

ii)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen oder der Ausbreitung von Pflanzenschädlingen ergeben können, und“.

iii)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„(-a)

Obst und Gemüse;“.

iv)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung oder für die Überwachung, Bekämpfung und Tilgung oder Eindämmung der Schädlinge notwendigen gesundheits-, veterinär- oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen getroffen hat, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.“

66.

In Teil V werden das folgende Kapitel und folgende Artikel eingefügt:

„Kapitel Ia

Markttransparenz

Artikel 222a

Marktbeobachtungsstellen der Union

(1)   Die Kommission richtet Marktbeobachtungsstellen der Union ein, um die Transparenz der Lebensmittelversorgungskette zu verbessern, eine Grundlage für Entscheidungen der Marktteilnehmer und der öffentlichen Hand bereitzustellen und die Überwachung von Marktentwicklungen und drohenden Marktstörungen zu erleichtern.

(2)   Die Kommission kann entscheiden, für welche der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Sektoren Marktbeobachtungsstellen der Union eingerichtet werden.

(3)   Die Marktbeobachtungsstellen der Union sorgen für die statistischen Daten und Informationen, die für die Überwachung von Marktentwicklungen und drohenden Marktstörungen erforderlich sind, insbesondere über:

a)

Erzeugung, Versorgung und Lagerbestände,

b)

Preise, Kosten und so weit wie möglich Gewinnspannen auf allen Stufen der Lebensmittelversorgungskette,

c)

kurz- und mittelfristige Prognosen der Marktentwicklungen,

d)

Ein- und Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf die Ausschöpfung der Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Union.

Die Marktbeobachtungsstellen der Union fertigen Berichte mit den in Unterabsatz 1 genannten Elementen an.

(4)   Die Mitgliedstaaten erheben die in Absatz 3 genannten Informationen und übermitteln sie der Kommission.

Artikel 222b

Berichterstattung der Kommission über Marktentwicklungen

(1)   In ihren Berichten identifizieren die gemäß Artikel 222a eingerichteten Marktbeobachtungsstellen der Union drohende Marktstörungen im Zusammenhang mit erheblichen Preissteigerungen oder -rückgängen auf den Binnen- oder Außenmärkten oder mit anderen Ereignissen oder Umständen mit ähnlichen Auswirkungen.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Informationen über die Marktsituation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, über die Ursachen von Marktstörungen und über mögliche als Reaktion auf die Marktstörungen zu treffenden Maßnahmen, insbesondere in Teil II Titel I Kapitel I sowie in den Artikeln 219, 220, 221 und 222 vorgesehene Maßnahmen, sowie die Begründung für diese Maßnahmen.“

67.

Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die erhaltenen Angaben können internationalen Organisationen, den Finanzmarktbehörden der Union und nationalen Finanzmarktbehörden und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, einschließlich der Preise, veröffentlicht werden.

Die Kommission arbeitet mit den gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 benannten zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu unterstützen.“

68.

Artikel 225 wird wie folgt geändert:

a)

Der Buchstabe a wird gestrichen.

b)

Die Buchstaben b und c werden gestrichen.

c)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle sieben Jahre über die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Wettbewerbsregeln auf den Agrarsektor in allen Mitgliedstaaten;“.

d)

Folgende Buchstaben werden eingefügt:

„da)

bis zum 31. Dezember 2023 über die gemäß Artikel 222a eingerichteten Marktbeobachtungsstellen der Union;

db)

bis zum 31. Dezember 2023 und danach alle drei Jahre über die Anwendung der insbesondere gemäß den Artikeln 219 bis 222 erlassenen Krisenmaßnahmen;

dc)

bis zum 31. Dezember 2024 über den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zur Gewährleistung einer besseren Markttransparenz gemäß Artikel 223;

dd)

bis zum 30. Juni 2024 über die Verkehrsbezeichnungen und die Einstufung von Schlachtkörpern im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch;“.

69.

In Teil V wird Kapitel III mit seinem Artikel 226 aufgehoben.

70.

Anhang I erhält folgende Fassung:

a)

In Teil I Buchstabe a werden die ersten zwei Zeilen (KN-Codes 0709 99 60 und 0712 90 19) gestrichen.

b)

In Teil I Buchstabe d erhält der Eintrag in der ersten Zeile (KN-Code 0714) folgende Fassung:

„ex 0714 – Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, mit Ausnahme von Süßkartoffeln der Unterposition 0714 20 und Topinambur der Unterposition ex 0714 90 90; Mark des Sagobaumes“.

c)

Teil IX wird wie folgt geändert:

i)

Die Beschreibung in der fünften Zeile (KN-Code 0706) erhält folgende Fassung:

„Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln (22), frisch oder gekühlt

(22)  Dazu gehören auch Steckrüben.“"

ii)

Die Beschreibung in der achten Zeile (KN-Code ex 07 09) erhält folgende Fassung:

„Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91, 0709 60 95, ex 0709 60 99 der Gattung ‚Pimenta‘, 0709 92 10 und 0709 92 90“.

iii)

Folgende Zeilen werden eingefügt:

„0714 20 Süßkartoffeln

ex 0714 90 90 Topinambur“.

d)

In Teil X werden die Ausnahmen für Zuckermais gestrichen.

e)

In Teil XII wird folgender Eintrag hinzugefügt:

„e)

ex 2202 99 19: – – – anderer, entalkoholisierter Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol“.

f)

In Teil XXIV Abschnitt 1 erhält der Eintrag „0709 60 99“ folgende Fassung:

„ex 0709 60 99: – – – andere der Gattung Pimenta“.

71.

Anhang II Teil II wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A Nummer 4 wird der zweite Satz gestrichen;

b)

Abschnitt B wird aufgehoben.

72.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„STANDARDQUALITÄT VON REIS UND ZUCKER GEMÄß ARTIKEL 1a DER VERORDNUNG (EU) NR. 1370/2013 (*6)

(*6)  Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).“"

b)

In Teil B wird Abschnitt I aufgehoben.

73.

Anhang VI wird aufgehoben.

74.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

Teil I wird wie folgt geändert:

i)

In Abschnitt II wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Auf Ersuchen der in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Vereinigung kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, dass die in dieser Nummer genannten Bedingungen nicht für Fleisch von Rindern gelten, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen wurde.“

ii)

In Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe A wird die Zeile für das Vereinigte Königreich gestrichen.

iii)

In Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe B wird die Zeile für das Vereinigte Königreich gestrichen.

b)

Teil II wird wie folgt geändert:

i)

Der folgende einleitende Teil wird angefügt:

„Die Kategorien von Weinbauerzeugnissen sind die unter den Nummern 1 bis 17 aufgeführten Kategorien. Die in Nummer 1 und den Nummern 4 bis 9 aufgeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen können einer vollständigen oder teilweisen Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen werden, nachdem sie ihre jeweiligen Eigenschaften gemäß diesen Nummern vollständig erreicht haben.“

ii)

Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist. In Ausnahmefällen können diese Grenzen, sofern es sich um Weine mit einem längeren Alterungsprozess handelt, bei bestimmten, in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festgelegten Verzeichnis aufgeführten Likörweinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe abweichen, sofern

die Weine, die dem Alterungsprozess unterliegen, unter die Begriffsbestimmung von ,‚Likörwein‘ fallen und

der vorhandene Alkoholgehalt des gealterten Weins nicht weniger als 14 % vol beträgt;“.

c)

Anlage I wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

in Belgien, Dänemark, Estland, Irland, Litauen, den Niederlanden, Polen und Schweden die Weinanbauflächen dieser Mitgliedstaaten;“.

ii)

In Nummer 2 Buchstabe g wird „Gebiet“ durch „Weinanbaugebiet“ ersetzt.

iii)

Nummer 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

in Rumänien die Rebflächen in folgenden Weinanbaugebieten: Dealurile Munteniei și Olteniei mit den Rebflächen Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen;“.

iv)

Nummer 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Hrvatska Istra, Hrvatsko primorje und Dalmatinska zagora;“.

v)

In Nummer 6 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Sjeverna Dalmacija und Srednja i Južna Dalmacija.“

75.

Anhang VIII erhält folgende Fassung:

a)

Teil I wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Anreicherung, Säuerung, Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen und Entalkoholisierung“.

ii)

In Abschnitt B erhält Nummer 7 Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.“.

iii)

Abschnitt C erhält folgende Fassung:

„C.   Säuerung und Entsäuerung

1.

Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen eine Säuerung und eine Entsäuerung vorgenommen werden.

2.

Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse darf nur bis zur Höchstmenge von 4 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 53,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

3.

Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

4.

Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.

5.

Die Säuerung und die Anreicherung – ausgenommen im Falle durch die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 beschlossener Abweichungen – sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus.“

iv)

In Abschnitt D erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.“

v)

Folgender Abschnitt wird angefügt:

„E.   Entalkoholisierungsprozesse

Jeder der unten aufgeführten Entalkoholisierungsprozesse, entweder einzeln oder kombiniert mit anderen aufgeführten Entalkoholisierungsprozessen, ist zulässig, um den Ethanolgehalt in Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 teilweise oder so gut wie vollständig zu reduzieren:

a)

teilweise Vakuumverdampfung;

b)

Membrantechniken;

c)

Destillation.

Die angewandten Entalkoholisierungsprozesse dürfen keine organoleptischen Fehler des Weinbauerzeugnisses zur Folge haben. Die Beseitigung von Ethanol in Weinbauerzeugnissen darf nicht in Verbindung mit einer Erhöhung des Zuckergehalts im Traubenmost erfolgen.“

b)

In Teil II Abschnitt B erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung ,‚ein‘ enthaltenden zusammengesetzten Namens zulassen können.“

76.

Anhang X Abschnitt II Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Der in Nummer 1 genannte Preis gilt für Zuckerrüben, die in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme haben.

Der Preis wird durch von den Parteien vorab vereinbarte Zu- oder Abschläge entsprechend den Abweichungen von der Qualität gemäß Unterabsatz 1 angepasst.“

77.

Anhang X Abschnitt XI Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 sehen Schlichtungs- oder Mediationsmechanismen sowie Schiedsklauseln vor.“

78.

Die Anhänge XI, XII und XIII werden aufgehoben.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

wertsteigernden Eigenschaften als Folge der Anbau- oder Verarbeitungsverfahren, die bei ihrer Herstellung angewendet werden, oder als Folge des Ortes ihrer Produktion oder Vermarktung oder als Folge ihres potenziellen Beitrags zu einer nachhaltigen Entwicklung.“.

2.

In Artikel 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Diese Verordnung gilt nicht für Spirituosen oder Weinbauerzeugnisse im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme von Weinessig.

(3)   Nach Artikel 52 vorgenommene Eintragungen gelten unbeschadet der Verpflichtung der Erzeuger zur Einhaltung anderer Rechtsvorschriften der Union, insbesondere für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und die Kennzeichnung von Lebensmitteln.“

3.

In Artikel 5 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Ursprungsbezeichnung‘ einen Namen, der auch ein traditionell verwendeter Name sein kann, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

a)

dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt,

b)

das seine Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und

c)

dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚geografische Angabe‘ einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

a)

dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,

b)

dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und

c)

bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.“

4.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen oder eine Verwechslung zwischen Erzeugnissen mit der eingetragenen Bezeichnung und der fraglichen Pflanzensorte oder Tierrasse herbeizuführen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen werden im Hinblick auf die tatsächliche Verwendung der in Konflikt stehenden Namen beurteilt, einschließlich der Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder Tierrasse außerhalb ihres Ursprungsgebiets und der Verwendung des Namens einer durch ein anderes Recht des geistigen Eigentums geschützten Pflanzensorte.“

5.

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

einen Nachweis für Folgendes:

i)

für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen; wobei sich die Einzelheiten in Bezug auf die menschlichen Einflüsse dieser geografischen Verhältnisse gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung und Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß dem genannten Absatz beschränken können;

ii)

für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;“.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Produktspezifikation kann eine Beschreibung des Beitrags der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zur nachhaltigen Entwicklung enthalten.“

6.

In Artikel 10 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Absatz gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass“.

7.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In der Etikettierung von und im Werbematerial zu Erzeugnissen aus der Union, die unter einer nach den Verfahren dieser Verordnung eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, müssen die für diese Angaben vorgesehenen Unionszeichen erscheinen. Die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die Aufmachung der verpflichtenden Angaben gelten für den eingetragenen Namen des Erzeugnisses. Die Angaben ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ bzw. ‚geschützte geografische Angabe‘ oder die entsprechenden Abkürzungen ‚g. U.‘ bzw. ‚g. g. A.‘ können in der Etikettierung erscheinen.“

8.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt oder verwässert wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;“.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für

a)

Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, und

b)

Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.

Im Falle von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Gebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, ist die Vereinigung bzw. jeder Wirtschaftsbeteiligte, die oder der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe aufweisen.“

9.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 eingelegt wurde.“

b)

In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Übergangszeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf bis zu 15 Jahre zu verlängern, sofern nachgewiesen wird, dass“.

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Bestehende geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse

Namen, die in das Register gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) eingetragen sind, werden automatisch als geschützte geografische Angaben in das Register gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung übernommen. Die entsprechenden Spezifikationen gelten als Spezifikationen für die Zwecke des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung.

(*7)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).“"

11.

In Artikel 21 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1)   Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission fristgerecht eingeht und“.

12.

Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In der Etikettierung von und im Werbematerial zu Erzeugnissen aus der Union, die als eine garantiert traditionelle Spezialität nach dieser Verordnung vermarktet werden, muss das Zeichen gemäß Absatz 2 dieses Artikels unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels erscheinen. Die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die Aufmachung der verpflichtenden Angaben gelten für den eingetragenen Namen des Erzeugnisses. Die Angabe ‚garantiert traditionelle Spezialität‘ oder die entsprechende Abkürzung ‚g. t. S.‘ kann in der Etikettierung erscheinen.

Das Zeichen ist bei der Etikettierung von außerhalb der Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ.“

13.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eingetragene Namen werden geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, auch in Bezug auf Erzeugnisse, die als Zutaten verwendet werden, und gegen alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.“

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 24a

Übergangszeiträume für die Verwendung von garantiert traditionellen Spezialitäten

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 24 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 oder Artikel 51 hervorgeht, dass dieser Name auf dem Unionsmarkt seit mindestens fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b rechtmäßig verwendet wurde.

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 eingelegt wurde.“

15.

In Artikel 49 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn vor einem nationalen Gericht oder einer anderen nationalen Stelle ein Verfahren im Zusammenhang mit einem bei der Kommission gemäß Absatz 4 eingereichten Antrag eingeleitet wird, und wenn der Schutzantrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde.“

16.

Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50

Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch

(1)   Die Kommission prüft die Eintragungsanträge, die sie gemäß Artikel 49 Absätze 4 und 5 erhält. Die Kommission überprüft die Anträge unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung und des Einspruchsverfahrens, die der betroffene Mitgliedstaat durchgeführt hat, darauf, ob sie die erforderlichen Angaben sowie keine offensichtlichen Fehler enthalten.

Die Prüfung durch die Kommission sollte eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag des Mitgliedstaats eingegangen ist, nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

Die Kommission veröffentlicht mindestens jeden Monat das Verzeichnis der Namen, für die Eintragungsanträge gestellt wurden, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden.

(2)   Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen nach Artikel 5 und 6 in Bezug auf Eintragungsanträge im Rahmen der Regelung nach Titel II oder die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 in Bezug auf Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel III erfüllt sind, so veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union:

a)

für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel II das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation;

b)

für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel III die Produktspezifikation.

(3)   Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 1 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen bei der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 4 gestellten Eintragungsantrag erhält, in dem entweder

a)

der Kommission mitgeteilt wird, dass der Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder

b)

die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung gemäß Absatz 1 auszusetzen, da ein nationales Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.

Die Befreiung gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder dass der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.“

17.

Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder jede natürliche oder juristische Person, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, bei der Kommission einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.

Jede natürliche oder juristische Person, die in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, kann innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 gestattet, einen mit Gründen versehenen Einspruch bei dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, erheben.

(2)   Die Kommission prüft die Zulässigkeit des mit Gründen versehenen Einspruchs auf der Grundlage der Einspruchsgründe gemäß Artikel 10 in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie der Einspruchsgründe gemäß Artikel 21 in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten.

(3)   Ist die Kommission der Ansicht, dass der mit Gründen versehene Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die Person, die den mit Gründen versehenen Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Stelle, die den Antrag bei der Kommission eingereicht hat, innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Union auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen.

Die Behörde oder die Person, die den mit Gründen versehenen Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen gemäß dieser Verordnung erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen der Kommission vorgelegt.

In diesem Konsultationszeitraum kann die Kommission jederzeit auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der mit Gründen versehene Einspruch und weitere Unterlagen, die der Kommission im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 übermittelt werden, sind in einer Amtssprache der Europäischen Union abzufassen.“

18.

In Artikel 52 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Anforderungen gemäß den Artikeln 5 und 6 in Bezug auf die Qualitätsregelungen nach Titel II oder gemäß Artikel 18 in Bezug auf die Qualitätsregelungen nach Titel III nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Geht bei der Kommission kein zulässiger mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 ein, so erlässt sie zur Eintragung des Namens Durchführungsrechtsakte, ohne das Prüfverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden.“

19.

Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 53

Änderungen von Produktspezifikationen“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt: Änderungen durch die Union, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder von Drittländern behandelt werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Änderung durch die Union‘ eine Änderung einer Produktspezifikation, die

a)

eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder der Verwendung dieses Namens umfasst;

b)

das Risiko in sich trägt, dass der Zusammenhang gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder der Zusammenhang gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b für geschützte geografische Angaben verloren geht;

c)

eine garantiert traditionelle Spezialität betrifft; oder

d)

zusätzliche Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.

Der Ausdruck ‚Standardänderung‘ bezeichnet jede Änderung einer Produktspezifikation, bei der es sich nicht um eine Änderung durch die Union handelt.

Der Ausdruck ‚vorübergehende Änderung‘ bezeichnet eine Standardänderung zur vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder eine vorübergehende Änderung, die aufgrund einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsverhältnisse notwendig ist, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden.

Änderungen durch die Union werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52.

Die Prüfung des Antrags konzentriert sich auf die vorgeschlagene Änderung. Die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat können den Antragsteller gegebenenfalls auffordern, andere Elemente der Produktspezifikationen zu ändern.

Standardänderungen werden von dem Mitgliedstaat genehmigt und veröffentlicht, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, und der Kommission mitgeteilt. Drittländer genehmigen Standardänderungen entsprechend den in dem Drittland geltenden Rechtsvorschriften und übermitteln sie der Kommission.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe hinsichtlich Änderungen durch die Union und Standardänderungen von Produktspezifikationen, unter anderem wenn eine Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments führt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Änderungsantragsverfahren ergänzt werden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Verfahren sowie die Form und die Vorlage eines Änderungsantrags für Änderungen durch die Union und für die Verfahren sowie die Form für Standardänderungen und deren Mitteilung an die Kommission erlassen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

20.

In Anhang I Nummer I werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„–

aromatisierte Weine gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014,

andere alkoholische Getränke mit Ausnahme von Spirituosen und Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

Bienenwachs.“.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates“.

2.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt.“

3.

Artikel 2 Nummer 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Verkehrsbezeichnungen können durch eine nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ergänzt oder ersetzt werden.“

b)

Es werden die folgenden Absätze angefügt:

„(6)   Bei in der Union hergestellten aromatisierten Weinerzeugnissen, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, in deren Rechtsvorschriften andere Verkehrsbezeichnungen vorgeschrieben sind, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass diese Verkehrsbezeichnungen den in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen beiliegen. Diese zusätzlichen Verkehrsbezeichnungen können in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Union erscheinen.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Anhang II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, den wissenschaftlichen Entwicklungen und den Marktentwicklungen, der Gesundheit der Verbraucher oder dem Informationsbedarf der Verbraucher Rechnung zu tragen.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Nährwertdeklaration und Verzeichnis der Zutaten

(1)   Die Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, die in der Union vermarktet werden, muss folgende verpflichtende Angaben enthalten:

a)

die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und

b)

das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols ‚E‘ für Energie ausgedrückt werden kann. In diesen Fällen wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben. Diese Nährwertdeklaration darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. In solchen Fällen gelten folgende Anforderungen:

a)

Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden,

b)

das Verzeichnis der Zutaten darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und

c)

die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.

Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes umfassen das Wort ‚enthält‘ gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes oder des Erzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung der Zutaten für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels weiter zu präzisieren.“

6.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Name einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten geografischen Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ist auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, in der diese Angabe eingetragen ist, auch wenn die geografische Angabe die Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Wenn für eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.“

7.

Artikel 9 wird aufgehoben.

8.

Kapitel III mit seinen Artikeln 10 bis 30 wird aufgehoben.

9.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 7. Dezember 2021 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 6a Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Dezember 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6a Absatz 4, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6a Absatz 4, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 36 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

10.

In Anhang I Nummer 1 Buchstabe a wird folgender Buchstabe angefügt:

„iv)

Spirituosen in einer Menge von höchstens 1 % des Gesamtvolumens.“.

11.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A Nummer 3 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„–

der mit Alkohol versetzt sein kann, und“.

b)

Abschnitt B wird wie folgt geändert:

i)

Der erste Gedankenstrich in Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„–

das ausschließlich aus Rotwein und/oder Weißwein gewonnen wird,“.

ii)

Folgende Nummer wird angefügt:

„14.

Wino ziołowe

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

a)

das aus Wein hergestellt wird und bei dem der Anteil an Weinbauerzeugnissen mindestens 85 % des Gesamtvolumens ausmacht,

b)

das ausschließlich mit aus Kräutern und/oder Gewürzen gewonnenen Aromaextrakten gewürzt wird,

c)

das nicht gefärbt wurde,

d)

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 22a

Branchenvereinbarungen auf Réunion

(1)   Nach Artikel 349 des Vertrags – abweichend von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags und ungeachtet des Artikels 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis n der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – kann Frankreich, wenn ein gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannter Branchenverband ausschließlich auf Réunion tätig ist und als repräsentativ für die Erzeugung oder die Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses oder den Handel damit angesehen wird, auf Antrag dieses Verbands die Vorschriften, mit denen der Erhalt und die Diversifizierung der örtlichen Erzeugung unterstützt werden sollen, um die Ernährungssicherheit auf Réunion zu verbessern, auf andere Marktteilnehmer ausweiten, die nicht Mitglied dieses Branchenverbands sind, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften lediglich auf die Marktteilnehmer anwendbar sind, deren Tätigkeiten ausschließlich auf Réunion durchgeführt werden und sich auf Erzeugnisse beziehen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind. Ungeachtet des Artikels 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt ein Branchenverband als repräsentativ im Sinne dieses Artikels, wenn auf ihn mindestens 70 % des Volumens der Erzeugung oder der Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses oder der betreffenden Erzeugnisse oder des Handels damit entfällt.

(2)   Wenn abweichend von Artikel 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Vorschriften eines anerkannten, ausschließlich auf Réunion tätigen Branchenverbands gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgeweitet werden und die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer sind, deren Tätigkeiten ausschließlich auf Réunion durchgeführt werden und sich auf Erzeugnisse beziehen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, so kann Frankreich nach Anhörung aller relevanten Interessenträger beschließen, dass Marktteilnehmer oder entsprechende Gruppierungen, die nicht dem Verband angehören, aber auf diesem örtlichen Markt tätig sind, einen Betrag in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an den Verband entrichten müssen, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind.

(3)   Frankreich setzt die Kommission von allen Vereinbarungen in Kenntnis, deren Geltungsbereich auf der Grundlage dieses Artikels ausgeweitet wird.“

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vor dem 7. Dezember 2021 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Schutz, Anträge auf Genehmigung einer Änderung und Anträge auf Löschung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 7. Dezember 2021 eingegangen sind, sowie für Anträge auf Eintragung und Anträge auf Löschung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialitäten, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor dem 7. Dezember 2021 eingegangen sind.

(2)   Die vor dem 7. Dezember 2021 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialitäten, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor dem 8. Juni 2022 eingegangen sind.

(3)   Die vor dem 7. Dezember 2021 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Schutz, Anträge auf Genehmigung einer Änderung und Anträge auf Löschung von Namen aromatisierter Weinerzeugnisse mit geografischer Angabe, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 vor dem 7. Dezember 2021 eingegangen sind. Gleichwohl wird der Beschluss über die Eintragung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, geändert durch Artikel 2 Nummer 18 der vorliegenden Verordnung, erlassen.

(4)   Die Artikel 29 bis 38 und 55 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten auch nach dem 31. Dezember 2022, sofern es sich um Ausgaben und Zahlungen für vor dem 1. Januar 2023 umgesetzte Maßnahmen im Rahmen der Beihilferegelungen im Sinne der genannten Artikel handelt.

(5)   Die Artikel 58 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten auch nach dem 31. Dezember 2022, sofern es sich um vor dem 1. Januar 2023 getätigte Ausgaben und Zahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen im Sinne der genannten Artikel handelt.

(6)   Anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mit einem operationellen Programm gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, das von einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum genehmigt wurde, der über den 31. Dezember 2022 hinausgeht, übermitteln diesem Mitgliedstaat bis zum 15. September 2022 einen Antrag

a)

auf Änderung ihres operationellen Programms, um den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/2115 zu entsprechen, oder

b)

auf Ersetzung ihres operationellen Programms durch ein neues, gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 genehmigtes operationelles Programm oder

c)

auf Fortsetzung ihres operationellen Programms bis zu dessen Ende unter den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Regeln.

Übermitteln solche anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen bis zum 15. September 2022 keine solche Anträge, so enden ihre gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigten operationellen Programme am 31. Dezember 2022.

(7)   Die Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden bis zum 15. Oktober 2023 weiterhin Anwendung. Die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden nach dem 31. Dezember 2022 weiterhin Anwendung für

a)

Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 16. Oktober 2023 gemäß der genannten Verordnung im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung ausgeführt wurden;

b)

Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß den Artikeln 46 und 50 der genannten Verordnung vor dem 16. Oktober 2025 ausgeführt wurden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2023 teilweise ausgeführt wurden und die getätigten Ausgaben mindestens 30 % der geplanten Gesamtausgaben ausmachen und diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2025 vollständig ausgeführt werden.

(8)   Wein, der den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, und aromatisierte Weinerzeugnisse, die den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 entsprechen, und der bzw. die vor diesem Datum hergestellt und gekennzeichnet wurde bzw. wurden, dürfen weiterhin auf den Markt gebracht werden, bis diese Bestände erschöpft sind.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Ziffer i und Nummer 8 Buchstabe d Ziffer iii, Nummer 10 Buchstabe a Ziffer ii und Nummer 38 gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe b gilt ab dem 8. Juni 2022.

Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe e, Nummern 18, 31, 35, 62, Nummer 68 Buchstabe a, Nummern 69 und 73 gilt ab dem 1. Januar 2023.

Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a Ziffer ii und Nummer 32 Buchstabe c sowie Artikel 3 Nummer 5 gelten ab 8. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VRTOVEC


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 214.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 173.

(3)  ABl. C 41 vom 1.2.2019, S. 1.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2021.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(7)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(8)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(12)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (siehe Seite 187 dieses Amtsblatts).

(13)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(15)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Verwendungsbeschränkungen, Änderungen der Produktspezifikationen, Löschung des Schutzes sowie Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).

(16)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(18)  Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).