ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 410

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
18. November 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/2009 der Kommission vom 12. November 2021 über eine Schließung der Fischerei auf Leng in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den internationalen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

1

 

*

Verordnung (EU) 2021/2010 der Kommission vom 17. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden im Hinblick auf die Liste der Wirkstoffe ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China

51

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien

153

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/2013 des Rates vom 15. November 2021 zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

178

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2014 der Kommission vom 17. November 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU ( 1 )

180

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität ( ABl. L 57 vom 18.2.2021 )

197

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung spezifischer Kriterien und Bedingungen für die Prüfungen der Dokumentation im Rahmen der amtlichen Kontrollen in der ökologischen/biologischen Produktion und die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen ( ABl. L 165 vom 11.5.2021 )

198

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei ( ABl. L 238 vom 6.7.2021 )

199

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ( ABl. L 94 vom 28.3.2014 )

200

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ( ABl. L 97 vom 19.3.2021 )

201

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/1


VERORDNUNG (EU) 2021/2009 DER KOMMISSION

vom 12. November 2021

über eine Schließung der Fischerei auf Leng in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den internationalen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (2) sind die Quoten für 2021 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Leng in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den internationalen Gewässern von 1 und 2 durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2021 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Frankreich für das Jahr 2021 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Leng in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den internationalen Gewässern von 1 und 2 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

(1)   Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.

(2)   Weiterhin zugelassen sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden.

(3)   Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG

Nr.

19/TQ92

MITGLIEDSTAAT

Frankreich

BESTAND

LIN/1/2.

ART

Leng (Molva molva)

GEBIET

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 1 und 2

DATUM DER SCHLIEßUNG

22.10.2021


18.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/4


VERORDNUNG (EU) 2021/2010 DER KOMMISSION

vom 17. November 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden im Hinblick auf die Liste der Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 wurde ein Rahmen für die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken über den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden geschaffen.

(2)

Die Kommission muss regelmäßig und zumindest alle fünf Jahre die Liste der betroffenen Stoffe und deren Klassifikation in Produktkategorien und Chemikalienklassen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 aktualisieren. Da diese zuletzt 2017 durch die Verordnung (EU) 2017/269 der Kommission (2) aktualisiert wurde, ist eine Aktualisierung der Liste im Anhang der genannten Verordnung für den Zeitraum von 2021 bis 2024 erforderlich.

(3)

Angesichts der Zahl der betroffenen Stoffe und des komplexen Vorgangs der Bestimmung und Klassifizierung der relevanten Verbindungen ist es für die nationalen statistischen Stellen schwierig, sich das für die Sammlung von Angaben zu Verwendung und Inverkehrbringen von Pestiziden notwendige Instrumentarium zu beschaffen. Es sollten daher nur Stoffe aufgenommen werden, für die von mindestens einer der beiden wichtigsten international anerkannten Institutionen zur Registrierung von chemischen Verbindungen oder Pestiziden eine Identifizierungsnummer vergeben wurde, nämlich vom Chemical Abstracts Service der American Chemical Society und dem Collaborative International Pesticides Analytical Council.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/269 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden im Hinblick auf die Liste der Wirkstoffe (ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 4).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


ANHANG

„ANHANG III

HARMONISIERTE KLASSIFIKATION DER STOFFE

Hauptgruppe

Produktkategorien

Code

Chemikalienklasse

Stoffe — Freiname

Gemeinsame Nomenklatur

CAS  (1)

CIPAC  (2)

In Verkehr gebrachte Pestizide insgesamt

 

PPM_TOT

 

 

 

 

 

Für gewerbliche Nutzer in Verkehr gebrachte Pestizide (3)

PPM_PU

 

 

 

 

 

Davon zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt (4)

PPM_AGRI

 

 

 

 

 

Davon zur Verwendung in der Forstwirtschaft bestimmt (5)

PPM_FORE

 

 

 

 

 

Davon zur Verwendung für gewerbliche Nutzer bestimmt (6)

PPM_AMU

 

 

 

 

 

Davon nur auf Lagerflächen verwendet (6)

PPM_STOR

 

 

 

 

Pestizide, die nach den Artikeln 22 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in Verkehr gebracht werden

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe 1 — Wirkstoffe mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (8)

GRP1

 

 

 

 

 

Gruppe 3 — Substitutionskandidaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (9)

GRP3

 

 

 

 

In Verkehr gebrachte Pestizide, Gruppen und Kategorien im Sinne des Anhangs IV der Richtlinie 2009/128/EG

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe 2 — Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind oder als genehmigt gelten, nicht in andere Kategorien fallen, die in den Teilen A und B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (10) aufgeführt sind

GRP2

 

 

 

 

 

Gruppe 4 — Wirkstoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und deshalb nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind

GRP4

 

 

 

 

 

Kategorien A und C: Nichtchemische Wirkstoffe

CAT_A_C

 

 

 

 

 

Kategorien B, D, E, F: Chemische Wirkstoffe

CAT_B_D-F

 

 

 

 

Fungizide und Bakterizide

 

PES_F

 

 

 

 

 

Anorganische Fungizide

F01

 

 

 

 

 

 

F01_01

KUPFERVERBINDUNGEN

 

 

 

 

 

F01_01_01

 

Kupferkalkbrühe (BORDEAUXBRÜHE)

8011-63-0

44.604

 

 

F01_01_02

 

KUPFERHYDROXID

20427-59-2

44.305

 

 

F01_01_03

 

KUPFER(I)-OXID

1317-39-1

44.603

 

 

F01_01_04

 

KUPFEROXYCHLORID

1332-65-6

1332-40-7

44.602

 

 

F01_01_05

 

DREIBASISCHES KUPFERSULFAT

12527-76-3

44.306

 

 

F01_01_06

 

SONSTIGE KUPFERSALZE A. N. G.

 

 

 

 

F01_02

ANORGANISCHER SCHWEFEL

 

 

 

 

 

F01_02_01

 

SCHWEFEL

7704-34-9

18

 

 

F01_99

SONSTIGE ANORGANISCHE FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F01_99_01

 

SCHWEFELKALK (CALCIUMPOLYSULFID)

1344-81-6

17

 

 

F01_99_02

 

KALIUMIODID

7681-11-0

773

 

 

F01_99_03

 

KALIUMPHOSPHONATE (VORMALS KALIUMPHOSPHIT)

13977-65-6

13492-26-7

756

 

 

F01_99_04

 

KALIUMTHIOCYANAT

333-20-0

772

 

 

F01_99_06

 

DINATRIUMPHOSPHONAT

13708-85-5

808

 

 

F01_99_07

 

KALIUMHYDROGENCARBONAT

298-14-6

853

 

 

F01_99_08

 

NATRIUMHYDROGENCARBONAT

144-55-8

 

 

 

F01_99_99

 

SONSTIGE ANORGANISCHE FUNGIZIDE A. N. G.

 

 

 

Von Carbamaten und Dithiocarbamaten abgeleitete Fungizide

F02

 

 

 

 

 

 

F02_01

CARBANILAT-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F02_01_01

 

DIETHOFENCARB

87130-20-9

513

 

 

F02_02

CARBAMAT-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F02_02_01

 

BENTHIAVALICARB

413615-35-7

744

 

 

F02_02_02

 

IPROVALICARB

140923-17-7

620

 

 

F02_02_03

 

PROPAMOCARB

24579-73-5

399

 

 

F02_03

DITHIOCARBAMAT-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F02_03_01

 

MANCOZEB

8018-01-7

34

 

 

F02_03_02

 

MANEB

12427-38-2

61

 

 

F02_03_03

 

METIRAM

9006-42-2

478

 

 

F02_03_04

 

PROPINEB

12071-83-9

177

 

 

F02_03_05

 

THIRAM

137-26-8

24

 

 

F02_03_06

 

ZIRAM

137-30-4

31

 

 

F02_99

SONSTIGE VON CARBAMATEN UND DITHIOCARBAMATEN ABGELEITETE FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F02_99_99

 

SONSTIGE VON CARBAMATEN UND DITHIOCARBAMATEN ABGELEITETE FUNGIZIDE A. N. G.

 

 

 

Von Benzimidazolen abgeleitete Fungizide

F03

 

 

 

 

 

 

F03_01

BENZIMIDAZOL-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F03_01_01

 

CARBENDAZIM

10605-21-7

263

 

 

F03_01_02

 

FUBERIDAZOL

3878-19-1

525

 

 

F03_01_03

 

THIABENDAZOL

148-79-8

323

 

 

F03_01_04

 

THIOPHANAT-METHYL

23564-05-8

262

 

 

F03_99

SONSTIGE VON BENZIMIDAZOLEN ABGELEITETE FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F03_99_99

 

SONSTIGE VON BENZIMIDAZOLEN ABGELEITETE FUNGIZIDE A. N. G.

 

 

 

Von Imidazolen und Triazolen abgeleitete Fungizide

F04

 

 

 

 

 

 

F04_01

CONAZOL-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F04_01_01

 

BITERTANOL

55179-31-2

386

 

 

F04_01_02

 

BROMUCONAZOL

116255-48-2

680

 

 

F04_01_03

 

CYPROCONAZOL

94361-06-5

600

 

 

F04_01_04

 

DIFENOCONAZOL

119446-68-3

687

 

 

F04_01_05

 

EPOXICONAZOL

106325-08-0

609

 

 

F04_01_06

 

ETRIDIAZOL

2593-15-9

518

 

 

F04_01_07

 

FENBUCONAZOL

114369-43-6

694

 

 

F04_01_08

 

FLUQUINCONAZOL

136426-54-5

474

 

 

F04_01_09

 

FLUSILAZOL

85509-19-9

435

 

 

F04_01_10

 

FLUTRIAFOL

76674-21-0

436

 

 

F04_01_11

 

IMAZALIL (ENILCONAZOL)

35554-44-0

335

 

 

F04_01_12

 

IPCONAZOL

125225-28-7

115850-69-6

115937-89-8

798

 

 

F04_01_13

 

METCONAZOL

125116-23-6

706

 

 

F04_01_14

 

MYCLOBUTANIL

88671-89-0

442

 

 

F04_01_15

 

PENCONAZOL

66246-88-6

446

 

 

F04_01_16

 

PROPICONAZOL

60207-90-1

408

 

 

F04_01_17

 

PROTHIOCONAZOL

178928-70-6

745

 

 

F04_01_18

 

TEBUCONAZOL

107534-96-3

494

 

 

F04_01_19

 

TETRACONAZOL

112281-77-3

726

 

 

F04_01_20

 

TRIADIMENOL

55219-65-3

398

 

 

F04_01_21

 

TRIFLUMIZOL

99387-89-0

730

 

 

F04_01_22

 

TRITICONAZOL

131983-72-7

652

 

 

F04_01_23

 

MEFENTRIFLUCONAZOL

1417782-03-6

1004

 

 

F04_02

IMIDAZOL-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F04_02_01

 

CYAZOFAMID

120116-88-3

653

 

 

F04_02_02

 

FENAMIDON

161326-34-7

650

 

 

F04_02_03

 

TRIAZOXID

72459-58-6

729

 

 

F04_99

SONSTIGE VON IMIDAZOLEN UND TRIAZOLEN ABGELEITETE FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F04_99_01

 

AMETOCTRADIN

865318-97-4

818

 

 

F04_99_02

 

AMISULBROM

348635-87-0

789

 

 

F04_99_03

 

TRICYCLAZOL

41814-78-2

547

 

 

F04_99_99

 

SONSTIGE VON IMIDAZOLEN UND TRIAZOLEN ABGELEITETE FUNGIZIDE A. N. G.

 

 

 

Von Morpholinen abgeleitete Fungizide

F05

 

 

 

 

 

 

F05_01

MORPHOLIN-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F05_01_01

 

DIMETHOMORPH

110488-70-5

483

 

 

F05_01_02

 

DODEMORPH

1593-77-7

300

 

 

F05_01_03

 

FENPROPIMORPH

67564-91-4

427

 

 

F05_99

SONSTIGE VON MORPHOLINEN ABGELEITETE FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F05_99_99

 

SONSTIGE VON MORPHOLINEN ABGELEITETE FUNGIZIDE A. N. G.

 

 

 

Fungizide mikrobiologischen oder pflanzlichen Ursprungs

F06

 

 

 

 

 

 

F06_01

MIKROBIOLOGISCHE FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F06_01_01

 

AMPELOMYCES QUISQUALIS STAMM AQ10

 

589

 

 

F06_01_021

 

AUREOBASIDIUM PULLULANS (STAMM DSM 14940)

 

809

 

 

F06_01_022

 

AUREOBASIDIUM PULLULANS (STAMM DSM 14941)

 

810

 

 

F06_01_03

 

BACILLUS AMYLOLIQUEFACIENS (VORMALS SUBTILIS QST 713) STAMM AQ 713

 

661

 

 

F06_01_04

 

CONIOTHYRIUM MINITANS STAMM CON/M/91-08

 

614

 

 

F06_01_05

 

CLONOSTACHYS ROSEA (VORMALS GLIOCLADIUM CATENULATUM) STAMM J1446

 

624

 

 

F06_01_08

 

PSEUDOMONAS CHLORORAPHIS STAMM MA342

 

574

 

 

F06_01_09

 

PSEUDOZYMA FLOCCULOSA

 

669

 

 

F06_01_111

 

TRICHODERMA HARZIANUM STAMM T-22

 

1007

 

 

F06_01_112

 

TRICHODERMA HARZIANUM STAMM ITEM 908

 

1008

 

 

F06_01_12

 

CANDIDA OLEOPHILA STAMM O

 

947

 

 

F06_01_141

 

PHLEBIOPSIS GIGANTEA STAMM FOC PG 410.3

 

930

 

 

F06_01_142

 

PHLEBIOPSIS GIGANTEA STAMM VRA 1835

 

921

 

 

F06_01_143

 

PHLEBIOPSIS GIGANTEA STAMM VRA 1984

 

922

 

 

F06_01_15

 

PSEUDOMONAS SP. STAMM DSMZ 13134

 

935

 

 

F06_01_16

 

PYTHIUM OLIGANDRUM STAMM M1

 

936

 

 

F06_01_17

 

STREPTOMYCES (VORMALS STREPTOMYCES GRISEOVIRIDIS) STAMM K61

 

937

 

 

F06_01_181

 

TRICHODERMA ASPERELLUM (VORMALS T. HARZIANUM) STAMM ICC012

 

938

 

 

F06_01_182

 

TRICHODERMA ASPERELLUM (VORMALS T. VIRIDE) STAMM T25

 

1010

 

 

F06_01_183

 

TRICHODERMA ASPERELLUM (VORMALS T. VIRIDE) STAMM TV1

 

940

 

 

F06_01_19

 

TRICHODERMA ASPERELLUM (STAMM T34)

 

941

 

 

F06_01_201

 

TRICHODERMA ATROVIRIDE (VORMALS T. HARZIANUM) STAMM IMI 206040

 

942

 

 

F06_01_202

 

TRICHODERMA ATROVIRIDE (VORMALS T. HARZIANUM) STAMM T11

 

943

 

 

F06_01_21

 

TRICHODERMA ATROVIRIDE STAMM I-1237

 

944

 

 

F06_01_22

 

TRICHODERMA GAMSII (VORMALS T. VIRIDE) STAMM ICC080

 

945

 

 

F06_01_23

 

TRICHODERMA POLYSPORUM (IMI 206039)

 

946

 

 

F06_01_24

 

VERTICILLIUM ALBO-ATRUM (VORMALS VERTICILLIUM DAHLIAE) STAMM WCS850

 

948

 

 

F06_01_25

 

BACILLUS AMYLOLIQUEFACIENS STAMM MBI 600

 

1011

 

 

F06_01_26

 

BACILLUS AMYLOLIQUEFACIENS STAMM FZB24

 

1012

 

 

F06_01_27

 

SACCHAROMYCES CEREVISIAE STAMM LAS02

 

1016

 

 

F06_01_28

 

TRICHODERMA ATROVIRIDE STAMM SC1

 

988

 

 

F06_01_29

 

BACILLUS AMYLOLIQUEFACIENS SUBSP. PLANTARUM STAMM D747

 

1013

 

 

F06_01_30

 

BACILLUS PUMILUS QST STAMM 2808

 

1014

 

 

F06_01_31

 

METSCHNIKOWIA FRUCTICOLA STAMM NRRL Y-27328

 

 

 

 

F06_01_32

 

STREPTOMYCES LYDICUS WYEC 108

 

 

 

 

F06_01_33

 

ABE-IT 56

 

 

 

 

F06_01_34

 

BACILLUS SUBTILIS STAMM IAB/BS03

 

 

 

 

F06_01_35

 

ASPERGILLUS FLAVUS STAMM MUCL 54911

 

 

 

 

F06_01_36

 

VERTICILLIUM NONALFAFAE

 

 

 

 

F06_02

PFLANZLICHE FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F06_02_01

 

EUGENOL

97-53-0

967

 

 

F06_02_02

 

GERANIOL

106-24-1

968

 

 

F06_02_03

 

THYMOL

89-83-8

969

 

 

F06_02_04

 

TEEBAUMEXTRAKT

68647-73-4

914

 

 

F06_02_05

 

LAMINARIN

9008-22-4

671

 

 

F06_02_06

 

FEN 560 (BOCKSHORNKLEESAMEN-PULVER)

 

858

 

 

F06_02_07

 

REYNOUTRIA SACCHALINENSIS-EXTRAKT

 

 

 

 

F06_99

SONSTIGE FUNGIZIDE MIKROBIOLOGISCHEN ODER PFLANZLICHEN URSPRUNGS

 

 

 

 

 

F06_99_01

 

CEREVISAN

 

980

 

 

F06_99_99

 

SONSTIGE FUNGIZIDE MIKROBIOLOGISCHEN ODER PFLANZLICHEN URSPRUNGS A. N. G.

 

 

 

 

F07

BAKTERRIZIDE

 

 

 

 

 

F07_01

ANORGANISCHE BAKTERIZIDE

 

 

 

 

 

F07_01_01

 

NATRIUMHYPOCHLORIT

7681-52-9

848

 

 

F07_01_02

 

ALUMINIUMSULFAT

10043-01-3

849

 

 

F07_99

SONSTIGE BAKTERIZIDE

 

 

 

 

 

F07_99_01

 

KASUGAMYCIN

6980-18-3

19408-46-9

703

 

 

F07_99_02

 

STREPTOMYCIN

57-92-1

312

 

 

F07_99_03

 

ALUMINIUMKALIUMSULFATDODECAHYDRAT

7784-24-9

 

 

Sonstige Fungizide und Bakterizide

F99

 

 

 

 

 

 

F99_01

ALIPHATISCHE STICKSTOFFFFUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_01_01

 

CYMOXANIL

57966-95-7

419

 

 

F99_01_02

 

DODIN

2439-10-3

101

 

 

F99_01_03

 

GUAZATIN

108173-90-6

361

 

 

F99_02

AMIDFUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_02_01

 

CYFLUFENAMID

180409-60-3

759

 

 

F99_02_02

 

FLUOPICOLID

239110-15-7

787

 

 

F99_02_03

 

PROCHLORAZ

67747-09-5

407

 

 

F99_02_04

 

SILTHIOFAM

175217-20-6

635

 

 

F99_02_05

 

ZOXAMID

156052-68-5

640

 

 

F99_02_06

 

MANDIPROPAMID

374726-62-2

783

 

 

F99_02_07

 

PENTHIOPYRAD

183675-82-3

824

 

 

F99_02_08

 

BENZOVINDIFLUPYR

1072957-71-1

981

 

 

F99_02_09

 

ISOFETAMID

875915-78-9

972

 

 

F99_02_10

 

MANDESTROBIN

173662-97-0

 

 

 

F99_02_11

 

FLUOPYRAM

658066-35-4

807

 

 

F99_03

ANILID-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_03_01

 

BENALAXYL

71626-11-4

416

 

 

F99_03_02

 

BOSCALID

188425-85-6

673

 

 

F99_03_03

 

CARBOXIN

5234-68-4

273

 

 

F99_03_04

 

FENHEXAMID

126833-17-8

603

 

 

F99_03_05

 

FLUTOLANIL

66332-96-5

524

 

 

F99_03_06

 

METALAXYL-M

70630-17-0

580

 

 

F99_03_07

 

METALAXYL

57837-19-1

365

 

 

F99_03_08

 

BENALAXYL-M

98243-83-5

766

 

 

F99_03_09

 

BIXAFEN

581809-46-3

819

 

 

F99_03_12

 

ISOPYRAZAM

881685-58-1

683777-13

683777-14-2

963

 

 

F99_03_13

 

FLUXAPYROXAD

907204-31-3

828

 

 

F99_03_14

 

PENFLUFEN

494793-67-8

826

 

 

F99_03_15

 

SEDAXAN

874967-67-6

599197-38-3

599194-51-1

833

 

 

F99_05

AROMATISCHE FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_05_01

 

CHLORTHALONIL

1897-45-6

288

 

 

F99_05_02

 

DICLORAN

99-30-9

150

 

 

F99_05_03

 

2,5-DICHLORBENZOESÄUREMETHYLESTER

2905-69-3

686

 

 

F99_06

DICARBOXIMID-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_06_01

 

IPRODION

36734-19-7

278

 

 

F99_07

DINITROANILIN-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_07_01

 

FLUAZINAM

79622-59-6

521

 

 

F99_08

DINITROPHENOL-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_08_01

 

DINOCAP

39300-45-3

98

 

 

F99_08_02

 

MEPTYLDINOCAP

6119-92-2

811

 

 

F99_09

ORGANOPHOSPHOR-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_09_01

 

FOSETYL

15845-66-6

384

 

 

F99_09_02

 

TOLCLOFOS-METHYL

57018-04-9

479

 

 

F99_10

OXAZOL-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_10_01

 

FAMOXADON

131807-57-3

594

 

 

F99_10_02

 

HYMEXAZOL

10004-44-1

528

 

 

F99_10_03

 

OXATHIAPIPROLIN

1003318-67-9

985

 

 

F99_11

PHENYLPYRROL-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_11_01

 

FLUDIOXONIL

131341-86-1

522

 

 

F99_12

PHTHALIMID-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_12_01

 

CAPTAN

133-06-2

40

 

 

F99_12_02

 

FOLPET

133-07-3

75

 

 

F99_13

PYRIMIDIN-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_13_01

 

BUPIRIMAT

41483-43-6

261

 

 

F99_13_02

 

CYPRODINIL

121552-61-2

511

 

 

F99_13_03

 

MEPANIPYRIM

110235-47-7

611

 

 

F99_13_04

 

PYRIMETHANIL

53112-28-0

714

 

 

F99_14

CHINOLIN-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_14_01

 

8-HYDROXYQUINOLINE

148-24-3

677

 

 

F99_14_02

 

QUINOXYFEN

124495-18-7

566

 

 

F99_15

CHINON-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_15_01

 

DITHIANON

3347-22-6

153

 

 

F99_16

STROBILURIN-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_16_01

 

AZOXYSTROBIN

131860-33-8

571

 

 

F99_16_02

 

DIMOXYSTROBIN

149961-52-4

739

 

 

F99_16_03

 

FLUOXASTROBIN

361377-29-9

746

 

 

F99_16_04

 

KRESOXYM-METHYL

143390-89-0

568

 

 

F99_16_05

 

PICOXYSTROBIN

117428-22-5

628

 

 

F99_16_06

 

PYRACLOSTROBIN

175013-18-0

657

 

 

F99_16_07

 

TRIFLOXYSTROBIN

141517-21-7

617

 

 

F99_16_08

 

FENPICOXAMID (VORMALS LYSERPHENVALPYR)

517875-34-2

991

 

 

F99_17

HARNSTOFF-FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_17_01

 

PENCYCURON

66063-05-6

402

 

 

F99_17_02

 

HARNSTOFF

57-13-6

913

 

 

F99_99

NICHT KLASSIFIZIERTE FUNGIZIDE

 

 

 

 

 

F99_99_01

 

2-PHENYLPHENOL (EINSCHLIEßLICH SALZE WIE NATRIUMSALZ)

90-43-7

246

 

 

F99_99_02

 

ACIBENZOLAR-S-METHYL

135158-54-2

597

 

 

F99_99_04

 

L-ASCORBINSÄURE

50-81-7

774

 

 

F99_99_05

 

BENZOESÄURE

65-85-0

622

 

 

F99_99_06

 

FENPROPIDIN

67306-00-7

520

 

 

F99_99_08

 

METRAFENON

220899-03-6

752

 

 

F99_99_09

 

PYRIOFENON

688046-61-9

827

 

 

F99_99_10

 

SPIROXAMIN

118134-30-8

572

 

 

F99_99_11

 

DIDECYLDIMETHYLAMMONIUMCHLORID

 

859

 

 

F99_99_12

 

PROQUINAZID

189278-12-4

764

 

 

F99_99_13

 

VALIFENALAT (VORMALS VALIPHENAL)

283159-90-0

857

 

 

F99_99_14

 

DIMETHYLDISULFID

624-92-0

 

 

 

F99_99_15

 

COS-OGA

 

979

 

 

F99_99_16

 

FLUTIANIL

958647-10-4

835

 

 

F99_99_17

 

FENPYRAZAMIN

473798-59-3

832

 

 

F99_99_99

 

SONSTIGE, NICHT KLASSIFIZIERTE FUNGIZIDE UND BAKTERIZIDE A. N. G.

 

 

Herbizide, krautabtötende Mittel und Moosvernichter

 

PES_H

 

 

 

 

 

Von Phenoxy-Phytohormonen abgeleitete Herbizide

H01

 

 

 

 

 

 

H01_01

PHENOXY-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H01_01_01

 

2,4-D

94-75-7

1

 

 

H01_01_02

 

2,4-DB

94-82-6

83

 

 

H01_01_03

 

DICHLORPROP-P

15165-67-0

476

 

 

H01_01_04

 

MCPA

94-74-6

2

 

 

H01_01_05

 

MCPB

94-81-5

50

 

 

H01_01_06

 

MECOPROP

7085-19-0

51

 

 

H01_01_07

 

MECOPROP-P

16484-77-8

475

 

 

H01_99

SONSTIGE VON PHENOXY-PHYTOHORMONEN ABGELEITETE HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H01_99_99

 

SONSTIGE VON PHENOXY-PHYTOHORMONEN ABGELEITETE HERBIZIDE A. N. G.

 

 

 

Von Triazinen und Triazinon abgeleitete Herbizide

H02

 

 

 

 

 

 

H02_02

TRIAZIN-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H02_02_01

 

TERBUTHYLAZIN

5915-41-3

234

 

 

H02_02_02

 

HEXAZINON

51235-04-2

374

 

 

H02_03

TRIAZINON-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H02_03_01

 

METAMITRON

41394-05-2

381

 

 

H02_03_02

 

METRIBUZIN

21087-64-9

283

 

 

H02_99

SONSTIGE VON TRIAZINEN UND TRIAZON ABGELEITETE HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H02_99_99

 

SONSTIGE VON TRIAZINEN UND TRIAZINON ABGELEITETE HERBIZIDE A. N. G.

 

 

 

Von Amiden und Aniliden abgeleitete Herbizide

H03

 

 

 

 

 

 

H03_01

AMID-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H03_01_01

 

BEFLUBUTAMID

113614-08-7

662

 

 

H03_01_02

 

DIMETHENAMID-P

163515-14-8

638

 

 

H03_01_03

 

ISOXABEN

82558-50-7

701

 

 

H03_01_04

 

NAPROPAMID

15299-99-7

271

 

 

H03_01_05

 

PENOXSULAM

219714-96-2

758

 

 

H03_01_06

 

PETHOXAMID

106700-29-2

665

 

 

H03_01_07

 

PROPYZAMID

23950-58-5

315

 

 

H03_01_08

 

PYROXSULAM

422556-08-9

793

 

 

H03_02

ANILID-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H03_02_01

 

DIFLUFENICAN

83164-33-4

462

 

 

H03_02_02

 

FLORASULAM

145701-23-1

616

 

 

H03_02_03

 

FLUFENACET

142459-58-3

588

 

 

H03_02_04

 

METAZACHLOR

67129-08-2

411

 

 

H03_02_05

 

METOSULAM

139528-85-1

707

 

 

H03_02_06

 

PROPANIL

709-98-8

205

 

 

H03_03

CHLORACETANILID-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H03_03_01

 

ACETOCHLOR

34256-82-1

496

 

 

H03_03_02

 

DIMETHACHLOR

50563-36-5

688

 

 

H03_03_03

 

PROPISOCHLOR

86763-47-5

836

 

 

H03_03_04

 

S-METOLACHLOR

87392-12-9

178961-20-1

607

 

 

H03_03_05

 

PRETILACHLOR

51218-49-6

711

 

 

H03_99

SONSTIGE VON AMIDEN UND ANILIDEN ABGELEITETE HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H03_99_99

 

SONSTIGE VON AMIDEN UND ANILIDEN ABGELEITETE HERBIZIDE A. N. G.

 

 

 

Von Carbamaten und Biscarbamaten abgeleitete Herbizide

H04

 

 

 

 

 

 

H04_01

BISCARBAMAT-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H04_01_01

 

CHLORPROPHAM

101-21-3

43

 

 

H04_01_02

 

DESMEDIPHAM

13684-56-5

477

 

 

H04_01_03

 

PHENMEDIPHAM

13684-63-4

77

 

 

H04_02

CARBAMAT-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H04_02_01

 

ASULAM

3337-71-1

240

 

 

H04_02_02

 

CARBETAMID

16118-49-3

95

 

 

H04_99

SONSTIGE VON CARBAMATEN UND BISCARBAMATEN ABGELEITETE HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H04_99_99

 

SONSTIGE VON CARBAMATEN UND BISCARBAMATEN ABGELEITETE HERBIZIDE A. N. G.

 

 

 

Von Dinitroanilinderivaten abgeleitete Herbizide

H05

 

 

 

 

 

 

H05_01

DINITROANILIN-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H05_01_01

 

BENFLURALIN

1861-40-1

285

 

 

H05_01_02

 

PENDIMETHALIN

40487-42-1

357

 

 

H05_01_03

 

ORYZALIN

19044-88-3

537

 

 

H05_99

SONSTIGE VON DINITROANILINDERIVATEN ABGELEITETE HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H05_99_99

 

SONSTIGE VON DINITROANILINDERIVATEN ABGELEITETE HERBIZIDE A. N. G.

 

 

 

Von Harnstoff-, Uracil- oder Sulfonylharnstoffderivaten abgeleitete Herbizide

H06

 

 

 

 

 

 

H06_01

SULFONYLHARNSTOFF-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H06_01_01

 

AMIDOSULFURON

120923-37-7

515

 

 

H06_01_02

 

AZIMSULFURON

120162-55-2

584

 

 

H06_01_03

 

BENSULFURON-METHYL

83055-99-6

502.201

 

 

H06_01_04

 

CHLORSULFURON

64902-72-3

391

 

 

H06_01_05

 

ETHOXYSULFURON

126801-58-9

591

 

 

H06_01_06

 

FLAZASULFURON

104040-78-0

595

 

 

H06_01_07

 

FLUPYRSULFURON-METHYL

150315-10-9

1447440-54-5

577

 

 

H06_01_08

 

FORAMSULFURON

173159-57-4

659

 

 

H06_01_09

 

IMAZOSULFURON

122548-33-8

590

 

 

H06_01_10

 

IODOSULFURON (IODOSULFURON-METHYL-NATRIUM)

185119-76-0

144550-36-7

634

634.501

 

 

H06_01_11

 

MESOSULFURON (MESOSULFURON-METHYL)

400852-66-6

208465-21-8

663

663.201

 

 

H06_01_12

 

METSULFURON-METHYL

74223-64-6

441.201

 

 

H06_01_13

 

NICOSULFURON

111991-09-4

709

 

 

H06_01_14

 

OXASULFURON

144651-06-9

626

 

 

H06_01_15

 

PROSULFURON

94125-34-5

579

 

 

H06_01_16

 

RIMSULFURON

122931-48-0

716

 

 

H06_01_17

 

SULFOSULFURON

141776-32-1

601

 

 

H06_01_18

 

THIFENSULFURON-METHYL

79277-27-3

452

 

 

H06_01_19

 

TRIASULFURON

82097-50-5

480

 

 

H06_01_20

 

TRIBENURON (AUSGANGSSTOFF)

106040-48-6

546

 

 

H06_01_21

 

TRIFLUSULFURON

126535-15-7

731

 

 

H06_01_22

 

TRITOSULFURON

142469-14-5

735

 

 

H06_01_23

 

ORTHOSULFAMURON

213464-77-8

781

 

 

H06_01_24

 

ETHAMETSULFURON-METHYL

97780-06-8

834.201

 

 

H06_01_25

 

HALOSULFURON-METHYL

100784-20-1

785.201

 

 

H06_01_26

 

TRIFLOXYSULFURON

145099-21-4

617

 

 

H06_02

URACIL-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H06_02_01

 

LENACIL

2164-08-1

163

 

 

H06_02_02

 

TERBACIL

5902-51-2

272

 

 

H06_03

HARNSTOFF-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H06_03_01

 

CHLOROTOLURON

15545-48-9

217

 

 

H06_03_02

 

DIURON

330-54-1

100

 

 

H06_03_03

 

FLUOMETURON

2164-17-2

159

 

 

H06_03_04

 

ISOPROTURON

34123-59-6

336

 

 

H06_03_05

 

LINURON

330-55-2

76

 

 

H06_03_06

 

METOBROMURON

3060-89-7

168

 

 

H06_99

SONSTIGE VON HARNSTOFF-, URACIL- ODER SULFONYL-HARNSTOFFDERIVATEN ABGELEITETE HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H06_99_99

 

SONSTIGE VON HARNSTOFF-, URACIL- ODER SULFONYL-HARNSTOFFDERIVATEN ABGELEITETE HERBIZIDE A. N. G.

 

 

 

Sonstige Herbizide

H99

 

 

 

 

 

 

H99_01

ARYLOXYPHENOXYPROPION-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_01_01

 

CLODINAFOP

114420-56-3

683

 

 

H99_01_02

 

CYHALOFOP-BUTYL

122008-85-9

596

 

 

H99_01_03

 

DICLOFOP (DICLOFOP-METHYL)

40843-25-2

257-141-8

358

358.201

 

 

H99_01_04

 

FENOXAPROP-P

113158-40-0

484

 

 

H99_01_05

 

FLUAZIFOP-P

83066-88-0

467

 

 

H99_01_06

 

HALOXYFOP-P (HALOXYFOP-P-METHYLESTER)

95977-29-0

72619-32-0

526

526.201

 

 

H99_01_07

 

PROPAQUIZAFOP

111479-05-1

713

 

 

H99_01_08

 

QUIZALOFOP-P

94051-08-8

641

 

 

H99_01_09

 

QUIZALOFOP-P-ETHYL

100646-51-3

641.202

 

 

H99_01_10

 

QUIZALOFOP-P-TEFURYL

119738-06-6

641.226

 

 

H99_02

BENZOFURAN-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_02_01

 

ETHOFUMESAT

26225-79-6

233

 

 

H99_03

BENZOESÄURE-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_03_01

 

DICAMBA

1918-00-9

85

 

 

H99_03_02

 

PYRITHIOBAC-NATRIUM

123343-16-8

 

 

 

H99_04

BIPYRIDYLIUM-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_04_01

 

DIQUAT

85-00-7

55

 

 

H99_05

CYCLOHEXANDION-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_05_01

 

CLETHODIM

99129-21-2

508

 

 

H99_05_02

 

CYCLOXYDIM

101205-02-1

510

 

 

H99_05_03

 

PROFOXYDIM

139001-49-3

621

 

 

H99_05_04

 

TEPRALOXYDIM

149979-41-9

608

 

 

H99_05_05

 

TRALKOXYDIM

87820-88-0

544

 

 

H99_06

DIAZIN-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_06_01

 

PYRIDAT

55512-33-9

447

 

 

H99_07

DICARBOXIMID-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_07_01

 

CINIDONETHYL

142891-20-1

598

 

 

H99_07_02

 

FLUMIOXAZIN

103361-09-7

578

 

 

H99_08

DIPHENYLETHER-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_08_01

 

ACLONIFEN

74070-46-5

498

 

 

H99_08_02

 

BIFENOX

42576-02-3

413

 

 

H99_08_03

 

OXYFLUORFEN

42874-03-3

538

 

 

H99_09

IMIDAZOLINON-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_09_01

 

IMAZAMOX

114311-32-9

619

 

 

H99_10

ANORGANISCHE HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_10_01

 

EISENSULFAT

7720-78-7

17375-41-6

7782-63-0

837

 

 

H99_11

ISOXAZOL-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_11_01

 

ISOXAFLUTOL

141112-29-0

575

 

 

H99_11_02

 

TOPRAMEZON

210631-68-8

800

 

 

H99_13

NITRIL-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_13_01

 

BROMOXYNIL

1689-84-5

87

 

 

H99_13_02

 

DICHLOBENIL

1194-65-6

73

 

 

H99_13_03

 

IOXYNIL

1689-83-4

3861-47-0

86

 

 

H99_14

ORGANOPHOSPHOR-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_14_01

 

GLUFOSINAT-AMMONIUM

51276-47-2

77182-82-2

437

 

 

H99_14_02

 

GLYPHOSAT

1071-83-6

284

 

 

H99_15

PHENYLPYRAZOL-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_15_01

 

PINOXADEN

243973-20-8

776

 

 

H99_15_02

 

PYRAFLUFEN-ETHYL

129630-19-9

605.202

 

 

H99_16

PYRIDAZINON-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_16_01

 

CHLORIDAZON

1698-60-8

111

 

 

H99_16_02

 

FLURTAMON

96525-23-4

569

 

 

H99_17

PYRIDINCARBOXAMID-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_17_01

 

PICOLINAFEN

137641-05-5

639

 

 

H99_18

PYRIDINCARBOXYL-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_18_01

 

CLOPYRALID

1702-17-6

455

 

 

H99_18_02

 

PICLORAM

1918-02-1

174

 

 

H99_18_03

 

HALAUXIFEN-METHYL

943831-98-9

970.201

 

 

H99_18_04

 

AMINOPYRALID

150114-71-9

771

 

 

H99_18_05

 

FLORPYRAUXIFEN-BENZYL

1390661-72-9

990.227

 

 

H99_19

PYRIDYLOXYESSIGSÄURE-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_19_02

 

FLUROXYPYR

69377-81-7

431

 

 

H99_19_03

 

TRICLOPYR

55335-06-3

376

 

 

H99_20

CHINOLIN-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_20_01

 

QUINMERAC

90717-03-6

563

 

 

H99_20_02

 

QUINCLORAC

84087-01-4

493

 

 

H99_21

THIADIAZIN-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_21_01

 

BENTAZON

25057-89-0

366

 

 

H99_22

THIOCARBAMAT-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_22_01

 

MOLINAT

2212-67-1

235

 

 

H99_22_02

 

PROSULFOCARB

52888-80-9

539

 

 

H99_22_03

 

TRIALLAT

2303-17-5

97

 

 

H99_23

TRIAZOL-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_23_01

 

AMITROL

61-82-5

90

 

 

H99_24

TRIAZOLINON-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_24_01

 

CARFENTRAZON-ETHYL

128639-02-1

587.202

 

 

H99_25

TRIAZOLON-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_25_01

 

PROPOXYCARBAZON (PROPOXYCARBAZON-NATRIUM)

145026-81-9

181274-15-7

655

655.011

 

 

H99_25_02

 

THIENCARBAZON

317815-83-1

797

 

 

H99_26

TRIKETON-HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_26_01

 

MESOTRION

104206-82-8

625

 

 

H99_26_02

 

SULCOTRION

99105-77-8

723

 

 

H99_26_03

 

TEMBOTRION

335104-84-2

790

 

 

H99_99

NICHT ZUGEORDNETE HERBIZIDE

 

 

 

 

 

H99_99_01

 

ESSIGSÄURE

64-19-7

838

 

 

H99_99_02

 

BISPYRIBAC

125401-75-4

748

 

 

H99_99_03

 

CLOMAZON

81777-89-1

509

 

 

H99_99_04

 

FLUROCHLORIDON

61213-25-0

430

 

 

H99_99_05

 

OXADIARGYL

39807-15-3

604

 

 

H99_99_06

 

OXADIAZON

19666-30-9

213

 

 

H99_99_07

 

PELARGONSÄURE

112-05-0

888

 

 

H99_99_08

 

QUINOCLAMIN

2797-51-5

648

 

 

H99_99_99

 

SONSTIGE HERBIZIDE, KRAUTABTÖTENDE MITTEL UND MOOSVERNICHTER A. N. G.

 

 

Insektizide und Akarizide

 

PES_I

 

 

 

 

 

Von Pyrethroiden abgeleitete Insektizide

I01

 

 

 

 

 

 

I01_01

PYRETHROID-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I01_01_01

 

ACRINATHRIN

101007-06-1

678

 

 

I01_01_02

 

ALPHA-CYPERMETHRIN

67375-30-8

454

 

 

I01_01_03

 

BETA-CYFLUTHRIN

68359-37-5

482

 

 

I01_01_04

 

BIFENTHRIN

82657-04-3

415

 

 

I01_01_05

 

CYFLUTHRIN

68359-37-5

385

 

 

I01_01_06

 

CYPERMETHRIN

52315-07-8

332

 

 

I01_01_07

 

DELTAMETHRIN

52918-63-5

333

 

 

I01_01_08

 

ESFENVALERAT

66230-04-4

481

 

 

I01_01_09

 

ETOFENPROX

80844-07-1

471

 

 

I01_01_10

 

GAMMA-CYHALOTHRIN

76703-62-3

768

 

 

I01_01_11

 

LAMBDA-CYHALOTHRIN

91465-08-6

463

 

 

I01_01_12

 

TAU-FLUVALINAT

102851-06-9

786

 

 

I01_01_13

 

TEFLUTHRIN

79538-32-2

451

 

 

I01_01_14

 

ZETA-CYPERMETHRIN

52315-07-8

733

 

 

I01_01_15

 

BETA-CYPERMETHRIN

65731-84-2

72204-43-4

65732-07-2

83860-31-5

632

 

 

I01_99

SONSTIGE VON PYRETHROIDEN ABGELEITETE INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I01_99_99

 

SONSTIGE VON PYRETHROIDEN ABGELEITETE INSEKTIZIDE A. N. G.

 

 

 

Von chlorierten Kohlenwasserstoffen abgeleitete Insektizide

I02

 

 

 

 

 

 

I02_01

ANTHRANILAMID-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I02_01_01

 

CYANTRANILIPROL

736994-63-1

998

 

 

I02_99

SONSTIGE VON CHLORIERTEN KOHLENWASSERSTOFFEN ABGELEITETE INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I02_99_99

 

SONSTIGE VON CHLORIERTEN KOHLENWASSERSTOFFEN ABGELEITETE INSEKTIZIDE A. N. G.

 

 

 

Von Carbamaten und Oximcarbamaten abgeleitete Insektizide

I03

 

 

 

 

 

 

I03_01

OXIMCARBAMAT-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I03_01_01

 

METHOMYL

16752-77-5

264

 

 

I03_01_02

 

OXAMYL

23135-22-0

342

 

 

I03_02

CARBAMAT-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I03_02_01

 

FENOXYCARB

79127-80-3

425

 

 

I03_02_02

 

FORMETANAT

23422-53-9

697

 

 

I03_02_03

 

METHIOCARB

2032-65-7

165

 

 

I03_02_04

 

PIRIMICARB

23103-98-2

231

 

 

I03_99

SONSTIGE VON CARBAMATEN UND OXIMCARBAMATEN ABGELEITETE INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I03_99_99

 

SONSTIGE VON CARBAMATEN UND OXIMCARBAMATEN ABGELEITETE INSEKTIZIDE A. N. G.

 

 

 

Von organischen Phosphaten abgeleitete Insektizide

I04

 

 

 

 

 

 

I04_01

ORGANOPHOSPHOR-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I04_01_01

 

CHLORPYRIFOS

2921-88-2

221

 

 

I04_01_02

 

CHLORPYRIFOS-METHYL

5589-13-0

486

 

 

I04_01_03

 

DIMETHOAT

60-51-5

59

 

 

I04_01_04

 

ETHOPROPHOS

13194-48-4

218

 

 

I04_01_07

 

MALATHION

121-75-5

12

 

 

I04_01_08

 

PHOSMET

732-11-6

318

 

 

I04_01_09

 

PIRIMIPHOS-METHYL

29232-93-7

239

 

 

I04_01_10

 

DICHLORVOS

62-73-7

11

 

 

I04_99

SONSTIGE VON ORGANISCHEN PHOSPHATEN ABGELEITETE INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I04_99_99

 

SONSTIGE VON ORGANISCHEN PHOSPHATEN ABGELEITETE INSEKTIZIDE A. N. G.

 

 

 

Insektizide mikrobiologischen oder pflanzlichen Ursprungs

I05

 

 

 

 

 

 

I05_01

MIKROBIOGISCHE INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I05_01_01

 

ADOXOPHYES ORANA GRANULOVIRUS STAMM BV-0001

 

782

 

 

I05_01_03

 

BACILLUS THURINGIENSIS SUBSP. ISRAELIENSIS (SEROTYP H-14) STAMM AM65-52

 

770

 

 

I05_01_04

 

METARHIZIUM ANISOPLIAE VAR. ANISOPLIAE STAMM BIPESCO 5F/52

 

1020

 

 

I05_01_05

 

PAECILOMYCES FUMOSOROSEUS STAMM FE 9901

 

778

 

 

I05_01_081

 

BACILLUS THURINGIENSIS SUBSP. AIZAWAI STAMM ABTS-1857

 

949

 

 

I05_01_082

 

BACILLUS THURINGIENSIS SUBSP. AIZAWAI STAMM GC-91

 

950

 

 

I05_01_091

 

BACILLUS THURINGIENSIS SUBSP. KURSTAKI STAMM ABTS 351

 

951

 

 

I05_01_092

 

BACILLUS THURINGIENSIS SUBSP. KURSTAKI STAMM PB 54

 

952

 

 

I05_01_093

 

BACILLUS THURINGIENSIS SUBSP. KURSTAKI STAMM SA 11

 

953

 

 

I05_01_094

 

BACILLUS THURINGIENSIS SUBSP. KURSTAKI STAMM SA 12

 

954

 

 

I05_01_095

 

BACILLUS THURINGIENSIS SUBSP. KURSTAKI STAMM EG 2348

 

955

 

 

I05_01_10

 

BACILLUS THURINGIENSIS SUBSP. TENEBRIONIS STAMM NB 176 (TM 141)

 

956

 

 

I05_01_111

 

BEAUVERIA BASSIANA STAMM ATCC 74040

 

957

 

 

I05_01_112

 

BEAUVERIA BASSIANA STAMM GHA

 

958

 

 

I05_01_12

 

CYDIA POMONELLA GRANULOVIRUS (CPGV)

 

959

 

 

I05_01_13

 

HELICOVERPA ARMIGERA NUCLEOPOLYHEDROVIRUS (HEARNPV)

 

960

 

 

I05_01_14

 

LECANICILLIUM MUSCARIUM (VORMALS VERTICILLIUM LECANII) STAMM VE 6

 

961

 

 

I05_01_15

 

SPODOPTERA LITTORALIS NUCLEOPOLYHEDROVIRUS

 

962

 

 

I05_01_16

 

BEAUVERIA BASSIANA STAMM 147

 

1017

 

 

I05_01_17

 

BEAUVERIA BASSIANA STAMM NPP111B005

 

1018

 

 

I05_01_18

 

ISARIA FUMOSOROSEA STAMM APOPKA 97 (VORMALS PAECILOMYCES FUMOSOROSEUS)

 

573

 

 

I05_01_19

 

SPODOPTERA EXIGUA NUCLEAR POLYHEDROSIS VIRUS

 

592

 

 

I05_01_20

 

BEAUVERIA BASSIANA STAMM IMI389521

 

 

 

 

I05_01_21

 

BEAUVERIA BASSIANA STAMM PPRI 5339

 

 

 

 

I05_01_22

 

BACULOVIRUS GV

 

 

 

 

I05_01_23

 

BEAUVERIA BASSIANA STAMM BB1

 

 

 

 

I05_01_24

 

BEAUVERIA BRONGNIARTII

 

 

 

 

I05_01_25

 

PHTHORIMAEA OPERCULELLA GRANULOVIRUS (PHOPGV)

 

 

 

 

I05_01_26

 

SPODOPTERA EXIGUA MULTICAPSID NUCLEOPOLYHEDROVIRUS (SEMNPV)

 

 

 

 

I05_01_27

 

BEAUVERIA BASSIANA 203

 

 

 

 

I05_01_28

 

METARHIZIUM BRUNNEUM STAMM CB15-III

 

 

 

 

I05_02

INSEKTIZIDE AUF PFLANZLICHER BASIS

 

 

 

 

 

I05_02_01

 

ORANGENÖL

8028-48-6

5989-27-5

902

 

 

I05_02_02

 

TAGETESÖL

 

903

 

 

I05_02_03

 

AZADIRACHTIN

11141-17-6

627

 

 

I05_02_04

 

PYRETHRINE

8003-34-7

32

 

 

I05_99

SONSTIGE INSEKTIZIDE MIKROBIOLOGISCHEN ODER PFLANZLICHEN URSPRUNGS

 

 

 

 

 

I05_99_99

 

SONSTIGE INSEKTIZIDE MIKROBIOLOGISCHEN ODER PFLANZLICHEN URSPRUNGS A. N. G.

 

 

 

Akarizide

I06

 

 

 

 

 

 

I06_01

PYRAZOL-AKARIZIDE

 

 

 

 

 

I06_01_01

 

FENPYROXIMAT

134098-61-6

695

 

 

I06_02

TETRAZIN-AKARIZIDE

 

 

 

 

 

I06_02_01

 

CLOFENTEZIN

74115-24-5

418

 

 

I06_02_02

 

FLUFENZIN

162320-67-4

734

 

 

I06_99

SONSTIGE AKARIZIDE

 

 

 

 

 

I06_99_01

 

ACEQUINOCYL

57960-19-7

760

 

 

I06_99_02

 

CYFLUMETOFEN

400882-07-7

821

 

 

I06_99_99

 

SONSTIGE AKARIZIDE A. N. G.

 

 

 

Sonstige Insektizide

I99

 

 

 

 

 

 

I99_01

DURCH FERMENTIERUNG ERZEUGTE INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I99_01_01

 

ABAMECTIN, AVERMECTIN B1A, AVERMECTIN B1B (AUSGEDRÜCKT ALS ABAMECTIN)

71751-41-2

65195-55-3

65195-56-4

495

 

 

I99_01_02

 

MILBEMECTIN

51596-10-2

51596-11-3

660

 

 

I99_01_03

 

SPINOSAD

168316-95-8

131929-60-7

131929-63-0

636

 

 

I99_01_04

 

EMAMECTIN

119791-41-2

155569-91-8

791

 

 

I99_01_05

 

SPINETORAM

935545-74-7

802

 

 

I99_03

BENZOYLHARNSTOFF-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I99_03_01

 

DIFLUBENZURON

35367-38-5

339

 

 

I99_03_02

 

FLUFENOXURON

01463-69-8

470

 

 

I99_03_03

 

LUFENURON

103055-07-8

704

 

 

I99_03_04

 

NOVALURON

116714-46-6

672

 

 

I99_03_05

 

TEFLUBENZURON

83121-18-0

450

 

 

I99_03_06

 

TRIFLUMURON

64628-44-0

548

 

 

I99_04

CARBAZAT-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I99_04_01

 

BIFENAZAT

149877-41-8

736

 

 

I99_05

DIAZYLHYDRAZIN-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I99_05_01

 

METHOXYFENOZID

161050-58-4

656

 

 

I99_05_02

 

TEBUFENOZID

112410-23-8

724

 

 

I99_05_03

 

CHROMAFENOZID

143807-66-3

775

 

 

I99_06

INSEKTENWACHSTUMSREGLER

 

 

 

 

 

I99_06_01

 

CYROMAZIN

66215-27-8

420

 

 

I99_06_02

 

BUPROFEZIN

953030-84-7

681

 

 

I99_06_03

 

HEXYTHIAZOX

78587-05-0

439

 

 

I99_08

NITROGUANIDIN-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I99_08_01

 

CLOTHIANIDIN

210880-92-5

738

 

 

I99_08_02

 

THIAMETHOXAM

153719-23-4

637

 

 

I99_09

ORGANOZINN-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I99_09_01

 

FENBUTATINOXID

13356-08-6

359

 

 

I99_10

OXADIAZIN-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I99_10_01

 

INDOXACARB

173584-44-6

612

 

 

I99_11

PHENYLETHER-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I99_11_01

 

PYRIPROXYFEN

95737-68-1

715

 

 

I99_12

PYRAZOL(PHENYL-)-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I99_12_02

 

FIPRONIL

120068-37-3

581

 

 

I99_12_03

 

TEBUFENPYRAD

119168-77-3

725

 

 

I99_12_04

 

CHLORANTRANILIPROL

500008-45-7

794

 

 

I99_13

PYRIDIN-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I99_13_01

 

PYMETROZIN

123312-89-0

593

 

 

I99_13_02

 

FLONICAMID (IKI-220)

158062-67-0

763

 

 

I99_13_03

 

SULFOXAFLOR

946578-00-3

820

 

 

I99_14

PYRIDYLMETHYLAMIN-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I99_14_01

 

ACETAMIPRID

135410-20-7

649

 

 

I99_14_02

 

IMIDACLOPRID

138261-41-3

582

 

 

I99_14_03

 

THIACLOPRID

111988-49-9

631

 

 

I99_14_04

 

FLUPYRADIFURON

951659-40-8

987

 

 

I99_15

SULFIT-ESTER-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I99_15_01

 

PROPARGIT

2312-35-8

216

 

 

I99_17

TETRONSÄURE-INSEKTIZIDE

 

 

 

 

 

I99_17_01

 

SPIRODICLOFEN

148477-71-8

737

 

 

I99_17_02

 

SPIROMESIFEN

283594-90-1

747

 

 

I99_18

KÖDERGIFTE GERADKETTIGE LEPIDOPTERAPHEROMONE (SCLPS)

 

 

 

 

 

I99_18_01

 

(E,E)-8,10-DODECADIEN-1-OL

33956-49-9

860

 

 

I99_18_02

 

(Z)-9-DODECEN-1-YL-ACETAT

16974-11-1

112-66-3

422

 

 

I99_18_03

 

(Z)-8-DODECEN-1-YL-ACETAT

28079-04-1

861

 

 

I99_18_04

 

(2E, 13Z)-OCTADECADIEN-1-YL-ACETAT

86252-65-5

862

 

 

I99_18_05

 

(7E, 9E)-DODECADIEN-1-YL-ACETAT

54364-63-5

863

 

 

I99_18_06

 

(7E, 9Z)-DODECADIEN-1-YL-ACETAT

55774-32-8

864

 

 

I99_18_07

 

(7Z, 11E)-HEXADECADIEN-1-YL-ACETAT

51606-94-4

865

 

 

I99_18_08

 

(7Z, 11Z)-HEXADECADIEN-1-YL-ACETAT

53042-79-8

52207-99-5

866

 

 

I99_18_09

 

(9Z, 12E)-TETRADECADIEN-1-YL-ACETAT

31654-77-0

867

 

 

I99_18_10

 

(E)-11-TETRADECEN-1-YL-ACETAT

33189-72-9

868

 

 

I99_18_11

 

(E)-5-DECEN-1-OL

56578-18-8

869

 

 

I99_18_12

 

(E)-5-DECEN-1-YL-ACETAT

38421-90-8

870

 

 

I99_18_13

 

(E)-8-DODECEN-1-YL-ACETAT

38363-29-0

871

 

 

I99_18_14

 

(E/Z)-8-DODECEN-1-YL-ACETAT

38363-29-0

28079-04-1

872

 

 

I99_18_15

 

(Z)-11-HEXADECEN-1-OL

56683-54-6

873

 

 

I99_18_16

 

(Z)-11-HEXADECEN-1-YL-ACETAT

34010-21-4

874

 

 

I99_18_17

 

(Z)-11-HEXADECENAL

53939-28-9

875

 

 

I99_18_18

 

(Z)-11-TETRADECEN-1-YL-ACETAT

20711-10-8

876

 

 

I99_18_19

 

(Z)-13-OCTADECENAL

58594-45-9

878

 

 

I99_18_20

 

(Z)-7-TETRADECENAL

65128-96-3

879

 

 

I99_18_21

 

(Z)-8-DODECEN-1-OL

40642-40-8

880

 

 

I99_18_22

 

(Z)-9-HEXADECENAL

56219-04-6

881

 

 

I99_18_23

 

(Z)-9-TETRADECEN-1-YL-ACETAT

16725-53-4

882

 

 

I99_18_24

 

DODECYLACETAT

112-66-3

884

 

 

I99_18_25

 

TETRADECAN-1-OL

112-72-1

856

 

 

I99_18_26

 

DODECAN-1-OL

112-53-8

 

 

 

I99_18_27

 

(E/Z)-9-DODECEN-1-YL-ACETAT

16974-34-8

 

 

 

I99_18_28

 

(E,Z,Z)-3,8,11-TETRADECATRIEN-1-YL-ACETAT

163041-94-9

 

 

 

I99_18_29

 

(E,Z)-3,8-TETRADECADIEN-1-YL-ACETAT

 

 

 

 

I99_18_30

 

N-TETRADECYLACETAT

638-59-5

 

 

 

I99_18_31

 

(Z,E)-9,11-TETRADECADIEN-1-YL-ACETAT

50767-79-8

 

 

 

I99_18_32

 

(E,Z)-3,13-OCTADECADIENYL-ACETAT

53120-26-6

 

 

 

I99_18_33

 

(Z,Z)-3,13-OCTADECADIENYL-ACETAT

53120-26-7

 

 

 

I99_18_34

 

N-HEXADECANYL-ACETAT

629-70-9

 

 

 

I99_18_35

 

(Z)-8-TETRADECEN-1-OL

64470-32-2

 

 

 

I99_18_36

 

(Z)-8-TETRADECEN-1-YL-ACETAT

35835-80-4

 

 

 

I99_18_37

 

(E,E)-8,10-DODECADIEN-1-YL-ACETAT

53880-51-6

 

 

 

I99_19

ANDERE KÖDERGIFTE

 

 

 

 

 

I99_19_01

 

AMMONIUMACETAT

631-61-8

 

 

 

I99_19_02

 

PUTRESCIN (1,4-DIAMINOBUTAN)

110-60-1

842

 

 

I99_19_03

 

TRIMETHYLAMINHYDROCHLORID

593-81-7

848

 

 

I99_19_04

 

(Z)-13-HEXADECEN-11YN-1-YL-ACETAT

78617-58-0

 

 

 

I99_19_05

 

(Z,Z,Z,Z)-7,13,16,19-DOCOSA-TETRAEN-1-YL-ISOBUTYRAT

135459-81-3

883

 

 

I99_19_06

 

RESCALURE

67601-06-3

 

 

 

I99_19_07

 

HYDROLYSIERTE PROTEINE

 

901

 

 

I99_19_08

 

LAVANDULYLSENECIOAT

23960-07-8

 

 

 

I99_19_09

 

(Z)-3-METHYL-6-ISOPROPENYL-9-DECEN-1-YL-ACETAT

67601-06-3

 

 

 

I99_19_10

 

2,6,6-TRIMETHYLBICYCLO[3.1.1]HEPT-2-EN (ALPHA-PINEN)

7785-70-8

 

 

 

I99_19_11

 

2-ETHYL-1,6-DIOXASPIRO-(4,4)-NONAN (CHALCOGRAN)

38401-84-2

 

 

 

I99_19_12

 

2-METHYL-3-BUTEN-2-OL

115-18-4

 

 

 

I99_19_13

 

2-METHYL-6-METHYLEN-2,7-OCTADIEN-4-OL (IPSDIENOL)

14434-41-4

 

 

 

I99_19_14

 

4,6,6-TRIMETHYL-BICYCLO[3.1.1]HEPT-3-EN-OL, ((S)-CIS-VERBENOL)

1845-30-3

 

 

 

I99_19_15

 

8-METHYL-2-DECANOL-PROPANOAT

81931-28-4

 

 

 

I99_99

NICHT ZUGEORDNETE INSEKTIZIDE/AKARIZIDE

 

 

 

 

 

I99_99_03

 

ETOXAZOL

153233-91-1

623

 

 

I99_99_04

 

FETTSÄUREN C7-C18 UND UNGESÄTTIGTE C18-KALIUMSALZE

67701-09-1

889

 

 

I99_99_05

 

METHYLESTER DER FETTSÄUREN C8-C10

85566-26-3

890

 

 

I99_99_06

 

FENAZAQUIN

120928-09-8

693

 

 

I99_99_07

 

KIESELGUR (DIATOMEENERDE)

61790-53-2

647

 

 

I99_99_08

 

LAURINSÄURE

143-07-7

885

 

 

I99_99_09

 

METAFLUMIZON

139968-49-3

779

 

 

I99_99_10

 

METHYL DECANOATE

110-42-9

892

 

 

I99_99_11

 

METHYLOCTANOAT

111-11-5

893

 

 

I99_99_12

 

ÖLSÄURE

112-80-1

894

 

 

I99_99_13

 

PARAFFINÖL (CAS 64742-46-7)

64742-46-7

896

 

 

I99_99_14

 

PARAFFINÖL (CAS 72623-86-0)

72623-86-0

897

 

 

I99_99_15

 

PARAFFINÖL (CAS 8042-47-5)

8042-47-5

898

 

 

I99_99_16

 

PARAFFINÖL (CAS 97862-82-3)

97862-82-3

899

 

 

I99_99_17

 

PHOSPHAN

7803-51-2

127

 

 

I99_99_18

 

PYRIDABEN

96489-71-3

583

 

 

I99_99_19

 

PYRIDALYL

179101-81-6

792

 

 

I99_99_20

 

SPIROTETRAMAT

203313-25-1

795

 

 

I99_99_21

 

SULFURYLFLUORID

2699-79-8

757

 

 

I99_99_27

 

ALUMINIUMPHOSPHID

20859-73-8

227

 

 

I99_99_28

 

MAGNESIUMPHOSPHID

12057-74-8

228

 

 

I99_99_29

 

KOHLENDIOXID

124-38-9

844

 

 

I99_99_30

 

MALTODEXTRIN

9050-36-6

801

 

 

I99_99_31

 

TERPEN-GEMISCH QRD 460

 

982

 

 

I99_99_32

 

FLUBENDIAMID

272451-65-7

788

 

 

I99_99_33

 

ETHANDINITRIL

460-19-5

 

 

 

I99_99_99

 

SONSTIGE INSEKTIZIDE/AKARIZIDE A. N. G.

 

 

Molluskizide

 

PES_M

 

 

 

 

 

Molluskizide

M01

 

 

 

 

 

 

M01_01

MOLLUSKIZIDE

 

 

 

 

 

M01_01_01

 

EISEN-(III)-PHOSPHAT

10045-86-0

629

 

 

M01_01_03

 

METALDEHYD

108-62-3

9002-91-9

62

 

 

M01_01_04

 

EISENDIPHOSPHAT

10058-44-3

 

 

 

M01_01_99

 

SONSTIGE MOLLUSKIZIDE A. N. G.

 

 

Pflanzenwachstumsregler

 

PES_PGR

 

 

 

 

 

Physiologisch wirkende Pflanzenwachstumsregler

PGR01

 

 

 

 

 

 

PGR01_01

PHYSIOLOGISCH WIRKENDE PFLANZENWACHSTUMSREGLER

 

 

 

 

 

PGR01_01_01

 

1-METHYLCYCLOPROPEN

3100-04-7

767

 

 

PGR01_01_02

 

CHLORMEQUAT UND CHLORMEQUATCHLORID (AUSGEDRÜCKT ALS CHLORMEQUAT)

7003-89-6

999-81-5

143

143.302

 

 

PGR01_01_03

 

CYCLANILID

113136-77-9

586

 

 

PGR01_01_04

 

DAMINOZID

1596-84-5

330

 

 

PGR01_01_05

 

ETHEPHON

16672-87-0

373

 

 

PGR01_01_06

 

ETHOXYQUIN

91-53-2

517

 

 

PGR01_01_07

 

ETHYLEN

74-85-1

839

 

 

PGR01_01_08

 

FORCHLORFENURON

68157-60-8

633

 

 

PGR01_01_09

 

GIBBERELLINSÄURE

77-06-5

307

 

 

PGR01_01_10

 

GIBBERELLIN

468-44-0

510-75-8

8030-53-3

904

 

 

PGR01_01_11

 

IMAZAQUIN

81335-37-7

699

 

 

PGR01_01_12

 

MALEINSÄUREHYDRAZID

123-33-1

310

 

 

PGR01_01_13

 

MEPIQUAT

15302-91-7

440

 

 

PGR01_01_14

 

PACLOBUTRAZOL

76738-62-0

445

 

 

PGR01_01_15

 

PROHEXADION-CALCIUM

127277-53-6

567

567.020

 

 

PGR01_01_16

 

NATRIUM-5-NITROGUAIACOLAT

67233-85-6

718

 

 

PGR01_01_17

 

NATRIUM-O-NITROPHENOLAT

824-39-5

720

 

 

PGR01_01_18

 

NATRIUM-P-NITROPHENOLAT

824-78-2

721

 

 

PGR01_01_19

 

TRINEXAPAC

104273-73-6

732

 

 

PGR01_01_20

 

DIPHENYLAMIN

122-39-4

460

 

 

PGR01_01_21

 

FLURPRIMIDOL

56425-91-3

696

 

 

PGR01_01_22

 

FLUMETRALIN

62924-70-3

971

 

 

PGR01_01_23

 

THIDIAZURON

51707-55-2

727

 

 

PGR01_99

SONSTIGE PHYSIOLOGISCH WIRKENDE PFLANZENWACHSTUMSREGLER

 

 

 

 

 

PGR01_99_01

 

1-NAPHTHYLESSIGSÄURE (1-NAA)

86-87-3

313

 

 

PGR01_99_02

 

1-DECANOL

112-30-1

831

 

 

PGR01_99_03

 

1-NAPHTHYLACETAMID (1-NAD)

86-86-2

282

 

 

PGR01_99_04

 

2-NAPHTHYLOXYESSIGSÄURE (2-NOA)

120-23-0

664

 

 

PGR01_99_05

 

6-BENZYLADENIN

1214-39-7

829

 

 

PGR01_99_06

 

CYANAMID

420-04-2

685

 

 

PGR01_99_07

 

INDOLYLBUTTERSÄURE

133-32-4

830

 

 

PGR01_99_08

 

SINTOFEN (AUCH BEKANNT ALS CINTOFEN)

130561-48-7

717

 

 

PGR01_99_09

 

1,4-DIMETHYLNAPHTHALIN

571-58-4

822

 

 

PGR01_99_10

 

NATRIUMSILBERTHIOSULFAT

 

762

 

 

PGR01_99_11

 

S-ABSCISINSÄURE

21293-29-8

 

 

 

PGR01_99_99

 

SONSTIGE PHYSIOLOGISCH WIRKENDE PFLANZENWACHSTUMSREGLER A. N. G.

 

 

 

Keimhemmungsmittel

PGR02

 

 

 

 

 

 

PGR02_02

KEIMUNGSHEMMER

 

 

 

 

 

PGR02_02_01

 

CARVON

2244-16-8

602

 

 

PGR02_99

SONSTIGE KEIMUNGSHEMMER

 

 

 

 

 

PGR02_99_99

 

SONSTIGE KEIMUNGSHEMMER A. N. G.

 

 

 

Sonstige Pflanzenwachstumsregler

PGR03

 

 

 

 

 

 

PGR03_99

SONSTIGE PFLANZENWACHSTUMSREGLER

 

 

 

 

 

PGR03_99_01

 

SEEALGENEXTRAKT (VORMALS SEEALGENEXTRAKT UND SEEGRAS)

 

920

 

 

PGR03_99_99

 

SONSTIGE PFLANZENWACHSTUMSREGLER A. N. G.

 

 

Sonstige Pflanzenschutzmittel

 

PES_ZR

 

 

 

 

 

Pflanzenöle

ZR02

 

 

 

 

 

 

ZR02_01

PFLANZENÖLE

 

 

 

 

 

ZR02_01_01

 

PFLANZENÖLE/ZITRONELLÖL

8000-29-1

905

 

 

ZR02_01_02

 

PFLANZENÖLE/NELKENÖL

84961-50-2

97-53-0

906

 

 

ZR02_01_03

 

PFLANZENÖLE/RAPSÖL

8002-13-9

907

 

 

ZR02_01_04

 

PFLANZENÖLE/KRAUSMINZEÖL

8008-79-5

908

 

 

ZR02_01_99

 

SONSTIGE PFLANZENÖLE A. N. G.

 

 

 

Bodenentseuchungsmittel (einschließlich Nematizide)

ZR03

 

 

 

 

 

 

ZR03_01

METHYL BROMIDE

 

 

 

 

 

ZR03_01_01

 

METHYL BROMIDE

74-83-9

128

 

 

ZR03_02

BIOLOGISCHE NEMATIZIDE

 

 

 

 

 

ZR03_02_01

 

PAECILOMYCES LILACINUS STAMM 251

 

753

 

 

ZR03_02_02

 

BACILLUS FIRMUS STAMM I-1582

 

1015

 

 

ZR03_02_03

 

PASTEURIA NISHIZAWAE PN1

 

 

 

 

ZR03_02_99

 

SONSTIGE BIOLOGISCHE NEMATIZIDE A. N. G.

 

 

 

 

ZR03_03

ORGANOPHOSPHOR-NEMATIZIDE

 

 

 

 

 

ZR03_03_01

 

FENAMIPHOS

22224-92-6

692

 

 

ZR03_03_02

 

FOSTHIAZAT

98886-44-3

585

 

 

ZR03_03_99

 

SONSTIGE ORGANOPHOSPHOR-NEMATIZIDE A. N. G.

 

 

 

 

ZR03_99

SONSTIGE BODENENTSEUCHUNGSMITTEL

 

 

 

 

 

ZR03_99_01

 

1,3-DICHLOROPROPEN

542-75-6

675

 

 

ZR03_99_02

 

CHLORPIKRIN

76-06-2

298

 

 

ZR03_99_03

 

DAZOMET

533-74-4

146

 

 

ZR03_99_04

 

METAM

144-54-7

20

 

 

ZR03_99_99

 

SONSTIGE BODENENTSEUCHUNGSMITTEL A. N. G.

 

 

 

Rodentizide

ZR04

 

 

 

 

 

 

ZR04_01

RODENTIZIDE

 

 

 

 

 

ZR04_01_01

 

CALCIUMPHOSPHID

1305-99-3

505

 

 

ZR04_01_02

 

DIFENACOUM

56073-07-5

514

 

 

ZR04_01_03

 

WARFARIN

81-81-2

70

 

 

ZR04_01_04

 

ZINKPHOSPHID

1314-84-7

69

 

 

ZR04_01_05

 

BROMADIOLON

28772-56-7

371

 

 

ZR04_01_06

 

CHLOROPHACINON

3691-35-8

208

 

 

ZR04_01_99

 

SONSTIGE RODENTIZIDE A. N. G.

 

 

 

Alle sonstigen Pflanzenschutzmittel

ZR99

 

 

 

 

 

 

ZR99_01

DESINFEKTIONSMITTEL

 

 

 

 

 

ZR99_01_99

 

SONSTIGE DESINFEKTIONSMITTEL A. N. G.

 

 

 

 

ZR99_02

REPELLENTS

 

 

 

 

 

ZR99_02_01

 

ALUMINIUMAMMONIUMSULFAT

7784-26-1

7784-25-0

840

 

 

ZR99_02_02

 

ALUMINIUMSILIKAT (AUCH BEKANNT ALS KAOLIN)

1332-58-7

841

 

 

ZR99_02_03

 

BLUTMEHL

90989-74-5

909

 

 

ZR99_02_04

 

CALCIUMCARBID

75-20-7

910

 

 

ZR99_02_05

 

CALCIUMCARBONAT

471-34-1

843

 

 

ZR99_02_06

 

DENATHONIUMBENZOAT

3734-33-6

845

 

 

ZR99_02_07

 

KALKSTEIN

1317-65-3

852

 

 

ZR99_02_08

 

METHYLNONYLKETON

112-12-9

846

 

 

ZR99_02_09

 

QUARZSAND

14808-60-7

7637-86-9

855

 

 

ZR99_02_10

 

REPELLENTS (GERUCH)/TALLÖL (ROH)

8002-26-4

911

 

 

ZR99_02_11

 

REPELLENTS (GERUCH)/TALLÖLPECH

8016-81-7

912

 

 

ZR99_02_12

 

NATRIUMALUMINIUMSILICAT

1344-00-9

850

 

 

ZR99_02_13

 

RÜCKSTÄNDE AUS DER FETTDESTILLATION

 

915

 

 

ZR99_02_14

 

REPELLENTS (GERUCH)/FISCHÖL

100085-40-3

918

 

 

ZR99_02_15

 

REPELLENTS (GERUCH)/SCHAFSFETT

98999-15-6

919

 

 

ZR99_02_16

 

KNOBLAUCHEXTRAKT

8008-99-9

916

 

 

ZR99_02_17

 

PFEFFER

 

917

 

 

ZR99_02_99

 

SONSTIGE REPELLENTS A. N. G.

 

 

 

 

ZR99_99

SONSTIGE PFLANZENSCHUTZMITTEL

 

 

 

 

 

ZR99_99_07

 

CAPRINSÄURE

334-48-5

886

 

 

ZR99_99_08

 

CAPRYLSÄURE

124-07-2

887

 

 

ZR99_99_12

 

HEPTAMALOXYLOGLUCAN

870721-81-6

851

 

 

ZR99_99_24

 

ZUCCHINIGELBMOSAIKVIRUS, ABGESCHWÄCHTER STAMM

 

618

 

 

ZR99_99_34

 

PEPINO MOSAIC VIRUS STAMM CH2 ISOLAT 1906

 

1019

 

 

ZR99_99_35

 

MILDES PEPINO MOSAIC VIRUS-ISOLAT VC1

 

 

 

 

ZR99_99_36

 

MILDES PEPINO MOSAIC VIRUS-ISOLAT VX1

 

 

 

 

ZR99_99_37

 

PEPINO MOSAIC VIRUS (PEPMV) EUROPÄISCHER (EU) STAMM, MILDES ISOLAT ABP1 (PEPMVO)

 

 

 

 

ZR99_99_38

 

PEPINO MOSAIC VIRUS (PEPMV) CHILENISCHER (CH2) STAMM, MILDES ISOLAT ABP2 (PEPMVO)

 

 

 

 

ZR99_99_39

 

NATÜRLICHES SAATGUTEXTRAKT VON CAMELLIA SP.

 

 

 

 

ZR99_99_40

 

QUASSIA

 

 

 

 

ZR99_99_99

 

SONSTIGE PFLANZENSCHUTZMITTEL A. N. G.

 

 


(1)  Registernummer des Chemical Abstracts Service.

(2)  Collaborative International Pesticides Analytical Council.

(3)  Freiwilliges Aggregat.

(4)  Freiwilliges Aggregat. Hinweis: Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) gepflanzte Weihnachtsbäume sind eingeschlossen (sonstige Dauerkulturen): https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Glossary:Utilised_agricultural_area_(UAA) (auf Englisch, Französisch und Deutsch).

(5)  Freiwilliges Aggregat. Hinweis: Forstwirtschaft umfasst nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) gepflanzte Weihnachtsbäume (sonstige Dauerkulturen): https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Glossary:Utilised_agricultural_area_(UAA) (auf Englisch, Französisch und Deutsch).

(6)  Freiwilliges Aggregat.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(8)  Entspricht Gruppe 1 der Klassifikation der harmonisierten Risikoindikatoren in der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(9)  Entspricht Gruppe 3 der Klassifikation der harmonisierten Risikoindikatoren der Richtlinie 2009/128/EG.

(10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


18.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2011 DER KOMMISSION

vom 17. November 2021

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „Grundverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 24. September 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“, „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen von Europacable (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen der Unionshersteller gestellten Antrag hin ein. Auf den Antragsteller entfallen über 25 % der gesamten Unionsproduktion von Kabeln aus optischen Fasern. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise sind ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung.

(3)

Am 21. Dezember 2020 leitete die Kommission eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein und eröffnete eine gesonderte Untersuchung. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3).

1.2.   Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(4)

Auf Antrag des Antragstellers, der am 17. Dezember 2020 mit den erforderlichen Beweisen belegt wurde, nahm die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/548 der Kommission vom 29. März 2021 (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) (4) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vor.

1.3.   Interessierte Parteien

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten Unionsverbände, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden Chinas sowie die ihr bekannten Einführer, Händler und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(6)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Es fanden Anhörungen mit dem Antragsteller und einem in die Stichprobe einbezogenen Einführer (Cable 77 Danmark ApS, im Folgenden „Cable 77“) statt.

1.4.   Stellungnahmen zur Einleitung

(7)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von der chinesischen Regierung, der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“), dem Antragsteller und einem Einführer (Connect Com GmbH, im Folgenden „Connect Com“) ein.

(8)

Connect Com brachte vor, dass in Bezug auf den Antrag weiterer Informations- und Klärungsbedarf bestehe. Er brachte insbesondere vor, dass die Verschlechterung der Marktlage des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf kostengünstige Einfuhren aus der Volksrepublik China zurückzuführen sei, sondern auf relativ hohe interne Verrechnungspreise für konzerninterne Geschäftsvorgänge. Außerdem behauptete Connect Com, dass die Liste der EU-Hersteller in dem Antrag unvollständig sei. Da diese Stellungnahmen eher die Begründung als die Einleitung des Verfahrens betreffen, werden sie in Erwägungsgrund 415 und in den Erwägungsgründen 539 bis 541 behandelt.

(9)

Zu den wesentlichen Voraussetzungen für die Einleitung der Untersuchung brachte die CCCME vor, der Antragsteller habe im Antrag eine unvollständige Schadensbeurteilung vorgenommen, da der Antragsteller keine Zahlen zu sechs der fünfzehn in Artikel 3.4 des Antidumping-Übereinkommens der WTO (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) aufgeführten Schadensindikatoren vorgelegt habe (insbesondere: Produktivität, Kapitalrendite, Cashflow, Löhne, Wachstum und Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten). Darüber hinaus brachte die CCCME vor, der Antragsteller habe keine zuverlässigen/vergleichbaren Daten zu den Verkaufspreisen vorgelegt.

(10)

Die Kommission erinnert daran, wie der Antragsteller bereits in seiner Antwort auf die Stellungnahmen der chinesischen Regierung und der CCCME feststellte, dass der geltende rechtliche Standard für die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung Artikel 5.2 des Antidumping-Übereinkommens ist, während Artikel 3.4 des Antidumping-Übereinkommens den Standard für die Überprüfung durch die untersuchende Behörde, in diesem Fall die Kommission, darstellt. Daher musste der Antragsteller die Anforderungen des Artikel 5.2 des Antidumping-Übereinkommens erfüllen, was sich in Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung widerspiegelt. Während Artikel 5.2 des Antidumping-Übereinkommens, wie die CCCME anmerkte, auf Artikel 3.4 des Antidumping-Übereinkommens verweist und Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung auf Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung, ist ein solcher Verweis in beiden Fällen lediglich illustrativer Natur („wie ... in den in Artikel 3 Absätze 2 und 4 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes“ und „wie ... in den in Artikel 3 Absätze 3 und 5 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes“). (5) Nach Artikel 5.2 des Antidumping-Übereinkommens und Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss ein Antrag folgende Beweise enthalten: a) für das Vorliegen von Dumping b) für eine Schädigung und c) für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung. In der EU-Rechtsprechung wird klargestellt, dass „Quantität und Qualität der vom Antragsteller vorgelegten Informationen nicht auf dem Niveau liegen müssen, das für die vorläufige oder endgültige Feststellung des Vorliegens von Dumping, einer Schädigung oder eines ursächlichen Zusammenhangs erforderlich ist“. (6) Folglich können „Beweise, die in Quantität oder Qualität nicht ausreichen, um eine vorläufige oder endgültige Feststellung von Dumping, Schädigung oder Ursächlichkeit zu rechtfertigen, dennoch ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen“. (7)

(11)

In ihrer Antwort auf das Vorbringen, der Antragsteller habe keine zuverlässigen/vergleichbaren Daten zu den Verkaufspreisen vorgelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien offenstehende Fassung des Antrags alle wesentlichen Beweise und nichtvertraulichen Zusammenfassungen von Daten enthielt, die vertraulich übermittelt wurden, damit interessierte Parteien ihr Recht auf Verteidigung während des gesamten Verfahrens wahrnehmen können.

(12)

Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6.5 des Antidumping-Übereinkommens ermöglichen den Schutz vertraulicher Informationen, falls die Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre.

(13)

Die Kommission bewertete und erkannte an, dass die Daten zu den Verkaufspreisen in diese Kategorien fielen. Jedenfalls legten die Antragsteller eine aussagekräftige Zusammenfassung der in den wenigen Anhängen des Antrags enthaltenen Informationen vor, sodass interessierten Parteien „ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen“ gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung ermöglicht wird. Die Antragsteller haben die Informationen über die Verkaufspreise angemessen zusammengefasst, ohne unter anderem sensible unternehmensspezifische Daten in den Anhängen 44b und 67 des Antrags offenzulegen.

(14)

Die CCCME brachte ferner vor, dass im Antrag keine Schädigung festgestellt worden sei, da der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion erhöht habe und der leichte Rückgang der Produktionskapazität, der darauf zurückzuführen sei, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, den gesamten neu entwickelten Verbrauch in Europa zu decken, an sich kein Indikator für eine bedeutende Schädigung sei. Die Verkaufsmengen stiegen ebenfalls, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei fast 80 % liegt und der Rentabilitätstrend unklar ist und keine Schädigung erkennen lässt. In diesem Zusammenhang antwortete der Antragsteller, dass der Anstieg des Unionsverbrauchs den chinesischen Einfuhren zugutegekommen sei, dass der verbleibende Marktanteil für die Bewertung der Schädigung nicht relevant sei und dass die Auswirkungen von Ausschreibungen, die von chinesischen Herstellern gewonnen wurden, nach einer gewissen zeitlichen Verzögerung eintreten würden. Die CCCME antwortete, die Daten zu Verbrauch, Produktion und Produktionskapazität zeigten, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage gewesen sei, den größten Teil des Anstiegs des Verbrauchs in der Union zu decken und gleichzeitig seine Geschäftstätigkeit auszuweiten.

(15)

Darüber hinaus brachte die CCCME vor, dass der Antrag keine Beweise für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung enthalte. Erstens argumentierte die CCCME, dass zwischen den Einfuhren aus China und der Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union kein Zusammenhang bestehe. Als Beispiel führte die CCCME an, dass der Wirtschaftszweig der Union bei dem stärksten Anstieg der Einfuhrmenge aus China in den Jahren 2017-2018 den größten Anstieg der Rentabilität verzeichnet habe. Zweitens nahmen die Einfuhren aus Drittländern zwischen 2018 und 2019 im Gegensatz zu den Einfuhren aus China zu, und ihre Auswirkungen könnten daher nicht auf China zurückgeführt werden, und im Falle einer Schädigung handele es sich um eine selbstverschuldete Schädigung aufgrund der langsamen Reaktion des Wirtschaftszweigs der Union auf Marktbewegungen. Der Antragsteller reagierte auf dieses Vorbringen der CCCME und erklärte, dass ein ursächlicher Zusammenhang festgestellt werden könne, da die Schädigung gleichzeitig mit dem Anstieg der Einfuhren aus China eingetreten sei und die Einfuhren aus Drittländern nicht berücksichtigt worden seien, weil sie entweder geringfügig gewesen seien oder keine Beweise für schädigendes Dumping aufwiesen. Die CCCME wies darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union während des stärksten Anstiegs der Einfuhrmenge aus China in den Jahren 2017-2018 den größten Anstieg der Rentabilität verzeichnete und dass es keinen Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren aus China und den sinkenden Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union gebe. Stattdessen stellte die CCCME in Bezug auf die Einfuhren aus Drittländern fest, dass die Einfuhren aus Drittländern insgesamt zunahmen, während die Einfuhren aus China zwischen 2018 und 2019 zurückgingen. Schließlich stellte die CCCME fest, dass der Antragsteller die Argumente, wonach praktisch alle Schadensindikatoren im Antrag positive Trends aufwiesen und die angebliche Schädigung zumindest bis zu einem gewissen Grad selbst verschuldet sei, nicht infrage stellte.

(16)

Darüber hinaus erklärte die CCCME, dass die vom Antragsteller vorgelegten Einfuhrdaten zu hoch angesetzt seien, da sie auf einer falschen mengenmäßigen Annahme beruhten, was zu einem verzerrten Anstieg der Einfuhren geführt hätte. Insbesondere hätten die Einfuhren aus China im Jahr 2019 abgenommen statt zugenommen. Darüber hinaus waren die Preisunterbietungsberechnungen im Antrag fehlerhaft, da sie sich in einem bestimmten Angebot nur auf einen Ausführer bezogen. In diesem Zusammenhang antwortete der Antragsteller, dass ein längerer Zeitraum in Betracht gezogen werden müsse, um den Anstieg der Einfuhrmengen zu beobachten, der von der CCCME nicht bestritten und durch Daten Dritter aus Marktbeobachtung (CRU) bestätigt werde, und dass die Berechnungen nicht fehlerhaft seien, da der Antragsteller nur vernünftigerweise verfügbare Informationen vorlegen müsse, zu denen Informationen von mehreren Herstellern in der Union und in China gehörten. Die CCCME antwortete, dass es die Pflicht des Antragstellers sei, seine Behauptungen zu untermauern und Beweise für Einfuhrdaten vorzulegen, und dass sich die Daten der Marktbeobachtung (CRU) auf optische Fasern und nicht auf Kabeln aus optischen Fasern bezögen. Betreffend die Berechnung der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung wiederholte die CCCME, dass sie dem Beweisstandard nicht entsprächen und der Antragsteller sich bei wichtigen Berechnungen nur auf die Preise eines chinesischen Herstellers bezog (z. B. auf den Ausfuhrpreis im zollrechtlich freien Verkehr, der für die Berechnung der Schadensspanne für erstes Halbjahr 2019 verwendet wurde, und den Ausfuhrpreis, der für die Produktionskosten für die Zielpreisunterbietungsspanne von zweites Halbjahr 2019 herangezogen wurde).

(17)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass keine der Behauptungen der CCCME die Schlussfolgerung widerlegt, dass genügend Beweise für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens vorlagen. Der Antrag enthielt in der Tat hinreichende Beweise dafür, dass sich gedumpte Einfuhren in bedeutendem Umfang schädigend auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten. Tatsächlich zeigt die spezifische Schadensanalyse aus dem Antrag, dass der EU-Markt (sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen) zunehmend von aus China stammenden Einfuhren durchdrungen ist und dass diese Einfuhren Preise aufweisen, mit denen die eigenen Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten werden. Dies scheint sich in bedeutendem Maße schädigend auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt zu haben, was sich beispielsweise an Rückgängen der Verkäufe und des Marktanteils oder an einer Verschlechterung der finanziellen Ergebnisse ablesen lässt.

(18)

Die Kommission teilte nicht die Auffassung, dass die Berechnungen der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung im Antrag falsch waren. Die Methodik wird im Antrag in Abschnitt 8.1.2 und den dort zitierten Anhängen erläutert, wobei diese für jeden repräsentativen Warentyp getrennte Berechnungen der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung enthalten. In der Phase der Verfahrenseinleitung war die Kommission mit den von den Antragstellern vorgelegten Beweisen für die Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung zufrieden und betrachtete sie als ausreichend, um die Untersuchung einzuleiten.

(19)

Bezüglich hinreichender Beweise für einen ursächlichen Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen. Erstens verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gleichzeitig mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren zu Preisen, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Dies zeigt deutlich, dass ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Zweitens sind die Auswirkungen anderer Faktoren wie Einfuhren aus Drittländern als solche nicht geeignet, eine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union herbeizuführen; die Analyse des Antrags hingegen ließ keine selbst verschuldete Schädigung erkennen.

(20)

Im Rahmen einer Anhörung, die nach dem Verzicht auf vorläufige Maßnahmen stattfand, übermittelte die CCCME eine Reihe von Stellungnahmen zu der im Antrag enthaltenen Analyse der Schädigung, der Schadensursache und des Unionsinteresses. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Stellungnahmen zum Antrag, wie sie in dieser sehr späten Phase der Untersuchung vorgebracht wurden, über die unter Abschnitt 5.2 der Einleitungsbekanntmachung gesetzte Frist hinaus nicht eingehen können. Jedenfalls handelt es sich bei den meisten dieser Stellungnahmen um Wiederholungen von Argumenten, die bereits in diesem Abschnitt vorgebracht und behandelt wurden, und lassen keinen Mangel an ausreichenden Beweisen erkennen, als die Kommission beschloss, diese Untersuchung einzuleiten. Was die neuen Elemente betrifft, so erinnert die Kommission, dass die unter Punkt 5.2 der Einleitungsbekanntmachung genannten Fristen für die Vorlage neuer Informationen in dieser Phase der Untersuchung bereits weit überschritten sind (siehe Punkt 7 der Einleitungsbekanntmachung).

(21)

In seiner Stellungnahme zu der endgültigen Unterrichtung behauptete Connect Com, die im Antrag enthaltenen Informationen wiesen auf Entwicklungen hin, die die Einführung von Antidumpingzöllen nicht rechtfertigten. Connect Com beantragte ferner die Offenlegung der vertraulichen Informationen in den Absätzen 105 und 109 des Antrags betreffend die Gewinne bestimmter Unionshersteller und die an die chinesischen Hersteller verlorenen Ausschreibungen.

(22)

In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission daran, dass die interessierten Parteien gemäß Nummer 5.2 der Einleitungsbekanntmachung die Möglichkeit hatten, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung zu dem Antrag und allen Aspekten der Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen. Daher können diese Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung nicht mehr berücksichtigt werden. Die von Connect Com erbetenen Auskünfte sind ihrer Natur nach vertraulich und können nicht an andere interessierte Parteien weitergegeben werden.

(23)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen bestätigte die Kommission, dass der Antragsteller ausreichende Beweise für Dumping, Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorlegte und somit die Anforderungen des Artikels 5.2 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllte. Die Kommission erfüllte daher die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens.

(24)

Auf alle anderen relevanten Stellungnahmen geht die Kommission in den folgenden Abschnitten ein.

1.5.   Stichprobenauswahl

(25)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird.

1.5.1.   Stichprobe der Unionshersteller

(26)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen 52 % der Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum und dies wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union betrachtet. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein und die Stichprobe wurde daher bestätigt.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(27)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

(28)

Fünf unabhängige Einführer stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Prüfung der von den Einführern vorgelegten Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass kein Stichprobenverfahren erforderlich war, und forderte alle kooperierenden Einführer auf, ihre ausgefüllten Fragebögen zu übermitteln.

1.5.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China

(29)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in China gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(30)

Dreißig ausführende Hersteller in dem betroffenen Land legten die geforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission, ausgehend von der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte, eine Stichprobe mit zwei Gruppen ausführender Hersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller entfielen im Untersuchungszeitraum über 40 % der Ausfuhren aus China in die Union, die ausführende Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern gemeldet hatten.

(31)

Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert.

(32)

Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe gingen von einem nicht in die Stichprobe einbezogen ausführenden Hersteller, Yangtze Optical Fibre and Cable Joint Stock Limited Company (im Folgenden „YOFC“), und der Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union ein.

(33)

YOFC und die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union brachten vor, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen angesichts der großen Zahl mitarbeitender ausführender Hersteller nur einen geringen Anteil der Ausfuhrmengen in die Union ausmachten, die für die chinesischen Ausführer nicht repräsentativ seien. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass sich mit einer Stichprobe aus drei Unternehmen besser verhindern lasse, dass sich die Stichprobe aufgrund von Veränderungen bei den Stichprobenunternehmen auf ein Unternehmen reduziert. Die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union verwies in diesem Zusammenhang auf die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Stahlrädern aus China (8), bei der vorgebracht wurde, dass die Rechte der anderen mitarbeitenden Ausführer beeinträchtigt worden seien, da die aus zwei ausführenden Herstellern bestehende Stichprobe auf einen Hersteller reduziert worden sei, nachdem ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen habe, nicht an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Kommission in früheren Antidumpinguntersuchungen üblicherweise mindestens drei Hersteller in die Stichprobe einbezogen habe. Und schließlich wurde vorgebracht, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Ausführer unterschiedliche Absatzkanäle, Warentypen und Abnehmer haben und sich in unterschiedlichen Wettbewerbssituationen befinden könnten, eine Stichprobe aus drei Unternehmen angemessener wäre.

(34)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung sollte die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmenge ausgewählt werden, die in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Wie in Erwägungsgrund 30 erläutert, entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller im Untersuchungszeitraum über 40 % der gemeldeten Ausfuhren aus China in die Union, was eine repräsentative Menge ist. Nach Auffassung der Kommission enthielt die gebildete Stichprobe die größte Menge an Einfuhren, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller eine große Zahl von Unternehmen (fünf Fertigungsunternehmen und sieben Vertriebsunternehmen) und mindestens vier ausführende Hersteller mit unterschiedlichen Absatzkanälen und Abnehmern sowie eine große Zahl von Waren umfassten. Darüber hinaus ist die Frage, ob ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen tatsächlich mitarbeitet oder nicht, eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung dafür, dass ein ausführender Hersteller für die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung in Betracht gezogen werden kann. Zur Praxis der Kommission, eine Stichprobe aus mindestens drei Unternehmen zu bilden, ist anzumerken, dass, wie oben erläutert, die Auswahl der Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumens erfolgte, das in angemessener Weise in der in diesem Fall zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Das Vorbringen zu Unterschieden in der Wettbewerbssituation wurde zurückgewiesen, da die Parteien nicht erläuterten, inwiefern dies die Repräsentativität der fraglichen Stichprobe infrage stellen würde und wie ein drittes in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen etwaige Unterschiede im Wettbewerb beseitigen würde.

(35)

YOFC erklärte, dass die Einbeziehung von YOFC in die Stichprobe keine Belastung für die Kommission darstellen würde, da die Kommission aufgrund der COVID-19-Pandemie keine Kontrollbesuche vor Ort durchführt.

(36)

Das Team der Kommission führte in diesem Fall zwar keine Kontrollbesuche vor Ort durch, nahm jedoch einen Fernabgleich der ausgefüllten Fragebögen vor. Fernabgleiche bedeuten nicht, dass die Kommission bei der Untersuchung Zeit sparen konnte. Eher ist das Gegenteil der Fall, denn für die Vorbereitung der Überprüfung der von den Unternehmen übermittelten Informationen wird mehr Zeit benötigt, wenn dies per Fernabgleich erfolgt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(37)

YOFC brachte ebenfalls vor, dass es in die Stichprobe einbezogen werden sollte, da es ein erfahrener Hersteller sei, der hochwertige Kabel aus optischen Fasern in die Union ausführe und dessen Herstellungsverfahren sich von dem anderer chinesischer Hersteller unterscheide (sein Herstellungsverfahren sei vertikal integriert, nutze für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern europäische Technologie, besitze modernste Technologien, sei die einzige National Intelligent Manufacturing Demonstration Unit (nationale Einheit zur Demonstration intelligenter Fertigung) und habe bei der Herstellung optischer Fasern einen hohen Automatisierungsgrad erreicht). YOFC brachte ferner vor, dass die Menge seiner Ausfuhren in die Union während des Untersuchungszeitraums relativ groß gewesen sei. YOFC trug darüber hinaus vor, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller indirekt Anteile an YOFC und zwei der betroffenen, mit YOFC verbundenen Unternehmen besitze und dass daher die Einbeziehung von YOFC in die Stichprobe die Kommission in die Lage versetzen würde, ein genaueres Bild von der Struktur des Wirtschaftszweigs zu gewinnen. Es wurde auch angeführt, dass einige der Abnehmer von YOFC in der Union als unabhängige Einführer ebenfalls bei der Untersuchung mitarbeiteten und dass die Einbeziehung von YOFC in die Stichprobe folglich der Kommission helfen könnte, eine vollständige Lieferkette von China in den Unionsmarkt zu prüfen.

(38)

Wie vorstehend erläutert, erfolgte die Bildung der Stichprobe ausführender Hersteller auf der Grundlage des höchsten Prozentsatzes an der Ausfuhrmenge aus dem fraglichen Land, der in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. YOFC zählte nicht zu den zwei größten ausführenden Herstellern, die ausgewählt wurden, und wurde daher nicht in die Stichprobe einbezogen. Jedenfalls handelt es sich bei den beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller ebenfalls um große, erfahrene Konzerne, die hochwertige Kabel aus optischen Fasern herstellen und in die Union verkaufen, wobei auch vertikal integrierte Unternehmen eingeschlossen sind. Darüber hinaus finden sich im Dossier keine Informationen darüber, dass die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern verwendete Technologie weniger fortschrittlich wäre als die anderer chinesischer ausführender Hersteller. YOFC hat keine Beweise vorgelegt, die geeignet sind, diese Tatsache zu widerlegen. Darüber hinaus ist weder die Tatsache, dass ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller Anteile an einem ausführenden Hersteller besitzt, noch der Umstand, dass Abnehmer ausführender Hersteller an der Untersuchung mitarbeiten, für die Bildung der Stichprobe ausführender Hersteller relevant. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

1.6.   Individuelle Ermittlung

(39)

Acht der chinesischen ausführenden Hersteller, die den Stichprobenfragebogen zurückgesandt hatten, teilten der Kommission ihre Absicht mit, eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen. Die Kommission hatte den Fragebogen am Tag der Untersuchungseinleitung online zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus teilte die Kommission den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern mit, dass sie den Fragebogen beantworten müssen, wenn sie wollen, dass für ihr Unternehmen eine individuelle Ermittlung durchgeführt wird. Zwei Unternehmen übermittelten eine Fragebogenantwort.

(40)

Aufgrund der Komplexität der Untersuchung und der komplexen Struktur der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beschloss die Kommission, keine individuelle Ermittlung zu gewähren, da dies eine zu große Belastung dargestellt hätte und die Kommission daran gehindert hätte, die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuschließen.

1.7.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(41)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Die an die Unionshersteller, Einführer, Verwender und die ausführenden Hersteller in China gerichteten Fragebögen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung online (9) bereitgestellt.

(42)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der daraufhin ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch (im Folgenden „COVID-19-Bekanntmachung“) (10) war die Kommission nicht in der Lage, Kontrollbesuche in den Betrieben der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und mitarbeitenden Verwender durchzuführen. Stattdessen führte die Kommission mittels Videokonferenzen Fernabgleiche der von den folgenden Unternehmen übermittelten Informationen durch:

Unionshersteller:

Acome S. A. (Frankreich),

Corning Optical Communications Sp. z o.o. und seine verbundenen Unternehmen (Polen, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien),

Prysmian S.p.A. und seine verbundenen Unternehmen (Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Niederlande, Rumänien, Slowakei, Spanien, Schweden)

Einführer:

Cable 77 Danmark ApS (Dänemark),

Connect Com GmbH (Deutschland),

eku Kabel GmbH (Deutschland),

Har&Ca S.r.l. (Italien),

Infraconcepts B.V. (Niederlande)

Verwender:

Deutsche Telekom GmbH (Deutschland)

Ausführender Hersteller in China:

FTT-Gruppe:

FiberHome Telecommunication Technologies Co., Ltd, Wuhan (im Folgenden „FTT“),

Nanjing Wasin Fujikura Optical Communication Ltd., Nanjing (im Folgenden „NW“),

ZTT-Gruppe:

Jiangsu Zhongtian Technology Co., Ltd., Nantong (im Folgenden „ZT“),

Zhongtian Power Optical Cable Co., Ltd., Nantong (im Folgenden „ZP“),

Verbundener Händler in China:

ZTT International Limited, Nantong,

Verbundener Händler in Hongkong:

Sumec Hong Kong Company Limited, Hongkong,

Verbundene Einführer in der Union:

FiberHome International Poland Sp. z o.o, Warschau, Polen,

FiberHome International Germany GmbH, Bonn, Deutschland,

ZTT Europe GmbH, Tauberbischofsheim, Deutschland.

1.8.   Verzicht auf vorläufige Maßnahmen und weiteres Vorgehen

(43)

Angesichts der technischen Komplexität des Falls beschloss die Kommission, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen und die Untersuchung fortzusetzen, um weitere Informationen einzuholen.

(44)

Am 23. April 2021 teilte die Kommission den Mitgliedstaaten und allen interessierten Parteien nach Artikel 19a Absatz 2 der Grundverordnung mit, dass keine vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China eingeführt würden und dass die Untersuchung fortgesetzt werde.

(45)

Nach der Unterrichtung über die Absicht der Kommission, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen, gingen Stellungnahmen und Ersuchen um Klarstellung von Cable 77, Eku Kabel, Infraconcept und Comel ein.

(46)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fand eine Anhörung mit Cable 77 und CCCME statt.

(47)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. In diesem Zusammenhang richtete die Kommission ein zusätzliches Auskunftsersuchen an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verkaufsdaten auf der Grundlage von Gruppen von Warenkennnummern (product control numbers, im Folgenden „PCN“), Investitionen und Ausschreibungen. Die Antworten wurden von der Kommission in einer zusätzlichen Runde von regionalen Kooperationsvereinbarungen überprüft.

(48)

Die amtlichen Einfuhrstatistiken werden in Kilogramm angegeben, und der KN-Code 8544 70 00 enthält andere Erzeugnisse als die betroffene Ware. Um ein genaueres Bild der Einfuhren der betroffenen Ware zu erhalten, prüfte die Kommission detaillierte Informationen der nationalen Zollbehörden über die Gesamtheit der einzelnen Einfuhrgeschäfte im Zeitraum von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum, die von den Einführern in ihren Zollanmeldungen gemeldet und von den vorgenannten Behörden bearbeitet wurden. Die Angaben betrafen Einfuhren in neun Mitgliedstaaten (Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Ungarn, die Niederlande, Portugal, Rumänien und Spanien) und wurden als repräsentativ angesehen, da sie 79 % der Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum ausmachten. Eine detaillierte Analyse auf dieser Grundlage führte zu den nachstehend aufgeführten Schlussfolgerungen.

1.9.   Unterrichtung

(49)

Am 30. Juni 2021 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von der chinesischen Regierung, der CCCME, den beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern, allen mitarbeitenden unabhängigen Einführern und dem Antragsteller. Angesichts dieser Stellungnahmen änderte die Kommission einige der Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen, und unterrichtete alle interessierten Parteien am 2. September 2021 darüber (im Folgenden „zusätzliche endgültige Unterrichtung“).

(50)

Nach der endgültigen Unterrichtung und der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung erhielten die interessierten Parteien die Gelegenheit zur Anhörung gemäß den Bestimmungen unter Nummer 5.7 der Einleitungsbekanntmachung. Es fanden Anhörungen mit den beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, der CCCME und einem Einführer (Cable77) statt.

1.10.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(51)

Die Untersuchung zu Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(52)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, mit Ursprung in China, die derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544700010) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

(53)

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

i)

Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind und

ii)

Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

(54)

Die Kabel aus optischen Fasern werden als optisches Übertragungsmedium in Telekommunikationsnetzen in Langstrecken-, Metro- und Zugangsnetzen verwendet.

2.2.   Gleichartige Ware

(55)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die im betroffenen Land hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(56)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(57)

Die ZTT-Gruppe beantragte, optische Erdungskabel (optical ground wire, im Folgenden „OPGW“) und optische Phasenleiterkabel (optical phase conductor, im Folgenden „OPPC“) aus der Untersuchung auszuklammern. Obwohl diese Kabel unter die Warendefinition fielen, wiesen sie unterschiedliche materielle Eigenschaften und Verwendungen (d. h. Stromübertragung) auf, unterlägen unterschiedlichen technischen Standards, würden unter Verwendung unterschiedlicher Rohstoffe und nach unterschiedlichen Herstellungsverfahren hergestellt und würden auf getrennten Märkten verkauft. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass OPGW- und OPPC-Kabel nur einen geringen Teil der Verkäufe in die Union ausmachten. Ferner beantragte die ZTT-Gruppe für den Fall, dass OPGW- und OPPC-Kabel nach Auffassung der Kommission in die Warendefinition der Untersuchung fielen, dass die spezifischen Merkmale sowie die Faktoren der Endverwendung oder Marktsegmente dieser Waren bei der Untersuchung berücksichtigt werden.

(58)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die ZTT-Gruppe ihr Vorbringen, OPGW- und OPPC-Kabel aus der Untersuchung auszuschließen mit der Begründung, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller die von der ZTT-Gruppe verkauften Warentypen im Untersuchungszeitraum nicht vertrieben hätten.

(59)

OPGW- und OPPC-Kabel dienen der Datenübertragung und weisen dieselben grundlegenden Eigenschaften wie andere Kabel aus optischen Fasern auf, u. a.: i) enthalten sie optische Fasern, ii) der Durchmesser der beschichteten optischen Fasern liegt innerhalb derselben Bandbreite, iii) auch die Zahl der Fasern liegt innerhalb derselben Bandbreite, iv) die Faserzahl pro Modul ist ebenfalls die gleiche und v) der Kabelkern ist gleich konstruiert. Die Tatsache, dass OPGW- und OPPC-Kabel Strom übertragen und bestimmte Merkmale (beispielsweise elektrische Eigenschaften, keine Anforderung an die Flammfestigkeit, hohe Anforderung an die Zugfestigkeit) aufweisen, ändert nichts an dieser Tatsache.

(60)

Darüber hinaus gelten für alle Kabeltypen bis zu einem gewissen Grad unterschiedliche technische Spezifikationen und Normen. Hinsichtlich der Rohstoffe ist der Umstand, dass ein für eine Komponente der Kabel aus optischen Fasern verwendeter Rohstoff von Kabeltyp zu Kabeltyp unterschiedlich sein kann, irrelevant, denn: alle Arten von Kabeln aus optischen Fasern werden unter Verwendung von optischen Fasern hergestellt. Hinsichtlich des Herstellungsprozesses ergab die Untersuchung, dass bestimmte, besonders geschützte Konstruktionsweisen optischer Standardkabel sich durch eine Lage Stahldraht um die Ummantelung auszeichneten, wobei diese Kabel auf denselben Maschinen wie den Maschinen für OPGW-Kabel hergestellt wurden. Darüber hinaus betraf die Herstellung der Panzerung von OPGW- und OPPC-Kabeln nur ein Konstruktionsstadium dieser Kabel; dies rechtfertigte ihren Ausschluss aus der Warendefinition der Untersuchung nicht. Die Tatsache, dass die Verkäufe von OPGW- und OPPC-Kabeln im Untersuchungszeitraum nur einen geringeren Teil der Verkäufe in die Union ausmachten, ist für die Beurteilung des Antrags irrelevant. Schließlich ändert die Tatsache, dass die von der ZTT-Gruppe im UZ verkauften konkreten PCN nicht von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauft wurden, nichts daran, dass der Wirtschaftszweig der Union OPGW- und OPPC-Kabel herstellt, die mit den chinesischen Ausführern im Wettbewerb stehen.

(61)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei OPGW und OPPC um Kabel aus optischen Fasern handelt, die die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften wie die anderen, unter die Definition der betroffenen Ware fallenden Kabel aus optischen Fasern aufweisen, und dass daher keine getrennte Analyse für diese Waren erforderlich war. Tatsächlich handelt es sich bei OPGW- und OPPC-Kabeln um Kabel aus optischen Fasern, da sie optische Fasern enthalten, der Aufbau des Kabelkerns derselbe ist und sie für die Datenübertragung ausgelegt sind. Außerdem lassen sich OPGW- und OPPC-Kabel durch die von der Kommission für die Berechnung der Dumping- und Schadensspannen verwendeten Warenkennnummern ordnungsgemäß identifizieren, sodass die Kommission in die Lage versetzt wird, einen fairen Preisvergleich zwischen Unionsherstellern und Herstellern aus China durchzuführen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(62)

Die ZTT-Gruppe schlug für den Fall, dass OPGW- und OPPC-Kabel aus der Warendefinition der Untersuchung ausgeklammert würden, ferner vier Methoden zur Bewältigung und Vermeidung möglicher Probleme mit Umgehungen vor, nämlich i) eine Sicht- und Dokumentenprüfung durch Zollbeamte, ii) ein Zertifizierungssystem, iii) ein Zollverfahren der Endverwendungskontrolle und iv) ein Überwachungssystem. Da der Schluss gezogen worden war, dass OPGW- und OPPC-Kabel Gegenstand der Untersuchung sind, war eine Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Methoden zur Umgehungsverhinderung nicht erforderlich.

3.   DUMPING

3.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(63)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(64)

Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle chinesischen ausführenden Hersteller auf, Angaben zu den bei der Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern eingesetzten Inputs zu übermitteln. 25 chinesische ausführende Hersteller übermittelten die maßgeblichen Angaben.

(65)

Um diese Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Ferner bat die Kommission in Punkt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung alle interessierten Parteien, binnen 37 Tagen ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und einschlägigen Nachweisen darzulegen. Vonseiten der chinesischen Regierung erfolgte keine Antwort auf die Aufforderung zur Informationsübermittlung. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

(66)

Von der chinesischen Regierung und der CCCME ging innerhalb der Frist eine Stellungnahme zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

(67)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(68)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(69)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung, wie in Erwägungsgrund 65 erläutert, die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.1.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.1.1.1.   Einführung

(70)

Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird,

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen,

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird,

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts,

verzerrte Lohnkosten,

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(71)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a u. a. die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung werden bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der betroffenen Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(72)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(73)

Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zur VR China (im Folgenden „Bericht“) (11) erstellt, in dem Informationen darüber zusammengetragen werden, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Chemikalien) bestehen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen, wobei der Bericht einen integralen Bestandteil des Dossiers darstellte.

(74)

Der Antrag enthielt zusätzliche Nachweise für im Sektor für Kabel aus optischen Fasern bestehende nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b, die den Bericht ergänzen. Der Antragsteller legte Nachweise dafür vor, dass die Herstellung und der Verkauf der betroffenen Ware (zumindest potenziell) von den im Bericht erwähnten Verzerrungen beeinflusst werden, insbesondere von den beträchtlichen staatlichen Eingriffen in die Wertschöpfungskette von Kabeln aus optischen Fasern, d. h. in den Sektor für Kabel aus optischen Fasern und die mit der Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verbundenen Sektoren, insbesondere Input-Sektoren und Produktionsfaktoren.

(75)

Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier vorliegenden Beweise, einschließlich der in dem Bericht angeführten Beweise; in dem Bericht wiederum wird auf öffentlich zugängliche Quellen zurückgegriffen, die in dem Bericht genannt werden, vor allem auf chinesische Rechtsvorschriften, auf veröffentlichte offizielle politische Dokumente der VR China, auf von internationalen Organisationen veröffentlichte Berichte sowie auf Studien/Artikel namhafter Wissenschaftler. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevant sind; auch in ihren früheren Untersuchungen zu diesem Aspekt hatte sie dies festgestellt.

3.1.1.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der VR China beeinflussen

(76)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten. (12) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (13)

(77)

Darüber hinaus erfolgt gemäß dem chinesischen Recht die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem bereits vorhandenen ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das entscheidendste Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas“. (14) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, in deren Grenzen sich das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(78)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen. (15) Die von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente sind vielfältig, darunter das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie andere Mittel, mit denen der Staat auf dem Markt agiert und ihn beeinflusst, etwa durch öffentliche Investitionen und öffentliche Aufträge.

(79)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was auch in den vorangegangenen Planungszyklen die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten – Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen – müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.1.1.5). (16)

(80)

Was zweitens die Zuweisung finanzieller Ressourcen betrifft, so wird das Finanzsystem der VR China von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.1.1.8). (17) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (18)

(81)

Was drittens den Einsatz verschiedener staatlicher und regulatorischer Instrumente betrifft, so nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (19) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Investitions-Screening sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (20)

(82)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu einer Verzerrung, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegensteht. (21)

3.1.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(83)

Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle und/oder unter der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(84)

Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei halten Strukturen aufrecht, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf Unternehmen, insbesondere staatseigene Unternehmen, ermöglichen. Der Staat (und in vielfacher Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.1.1.4) sowie durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen. (22) Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst. (23) Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über oder Einflussnahme auf Unternehmen im Sektor für Kabel aus optischen Fasern hindeuten, wird in den Abschnitten 3.1.1.4 und 3.1.1.5 genauer eingegangen.

(85)

Insbesondere in der Wertschöpfungskette von Kabeln aus optischen Fasern hält die chinesische Regierung Beteiligungen an vielen Unternehmen, von denen sie auch einige kontrolliert.

(86)

Die Kommission stellte fest, dass mindestens ein großer Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern – FiberHome Telecommunication Technologies Co., Ltd. (24) – einräumt, vollständig von der staatlichen Aufsichts- und Verwaltungskommission (im Folgenden „SASAC“) (25), und somit von einer staatlichen Stelle, kontrolliert zu werden. FTT wird vom Staat kontrolliert, ist aber zugleich Mehrheitseigentümer an anderen Herstellern von Kabeln aus optischen Fasern, beispielsweise Changchun Fiberhome Technologies, Chengdu Datang Cable, Fiberhome Marine Network Equipment und Xinjiang Fiberhome Optical Communications. Bei einem weiteren Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern – Nanjing Wasin Fujikura Optical Communication – wurde ebenfalls festgestellt, dass er von FTT und somit dem Staat kontrolliert wird.

(87)

Neben den direkt von ihr kontrollierten Unternehmen übt die chinesische Regierung auch auf die in Privatbesitz befindlichen Unternehmen in der VR China Einfluss aus. Wie einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Laufe der Untersuchung bestätigte, wurde auch festgestellt, dass der Staat direkt oder indirekt (z. B. durch verschiedene mit dem Staat verbundene Unternehmen wie der Bank of China, der Industrial and Commercial Bank of China, der Agricultural Bank of China, der China Development Bank, der Changshu City Development Investment Co. oder des Shanghai Financial Development Investment Fund) Beteiligungen an zahlreichen Kabel aus optischen Fasern produzierenden Unternehmen hält. Hier ist erwähnenswert, dass unter Letzteren Yangtze Optical Fiber and Cable (im Folgenden „YOFC“) heraussticht, denn 39 % des Unternehmens befindet sich im Besitz staatlich kontrollierter Investoren. (26) Dieses Unternehmen ist ein großer einheimischer Hersteller und auch ein wichtiger Ausführer der betroffenen Ware in die EU.

(88)

Hinsichtlich der in Privatbesitz befindlichen Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern stellte die Kommission auch fest, dass bei mindestens zwei von ihnen – Jiangsu Zhongtian Technology (ZTT) (27) und der Hengtong-Gruppe – die kontrollierenden (privaten) Anteilseigner mit der Kommunistischen Partei verbunden waren und Positionen der Partei hielten (siehe Erwägungsgrund 104).

(89)

Hinsichtlich der Lieferanten von Inputs für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern ist festzustellen, dass einer der Rohstoffe für die Fertigung von Kabeln aus optischen Fasern Aramid-Garn ist. Was Letzteres betrifft, stellte die Kommission ebenfalls erhebliche staatliche Eingriffe in den Aramid-Sektor fest. Das Unternehmen Yantai Tayho Advanced Materials (im Folgenden „YTAM“) zählt zu den bedeutendsten Herstellern von Aramid-Fasern in der VR China. (28) YTAMs kontrollierender Anteilseigner ist die Yantai Guofeng Investment Holdings Group (29), die ihrerseits zu 100 % Eigentum von Yantai SASAC (30) ist, woraus sich die vollständige Kontrolle von YTAM durch staatliche Behörden ergibt. Andere namhafte Hersteller von Aramid-Fasern in der VR China sind Sinopec Yizheng Chemical Fibre Company (31) (Tochtergesellschaft der staatseigenen Sinopec Group (32)) oder das staatseigene Unternehmen Sinochem (33).

(90)

Die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern umfasst auch die Verwendung chemischer Inputs wie Polyethylen niedriger, mittlerer oder hoher Dichte oder Polybutylenterephthalat. Bei diesen Stoffen handelt es sich um chemische Verbindungen, die in einem chemischen Verfahren gewonnen werden. Ferner werden verschiedene chemische Verbindungen zur Herstellung der Vorform verwendet, aus der dann die optische Faser entsteht. Daher können die Hersteller dieser Inputs ebenfalls als Mitglieder des chinesischen chemischen Sektors betrachtet werden. In Bezug auf diesen Sektor stellte die Kommission fest, dass nationalen Statistiken zufolge 52 % des Gesamtvermögens von Chemieunternehmen im Jahr 2015 auf staatseigene Unternehmen entfielen. (34) Traditionell spielen insbesondere große und zentrale staatseigene Unternehmen aufgrund ihrer Oligopol-Position im Bereich vorgelagerte Industrie/Ausgangsmaterialien, ihres leichten Zugangs zu von der Regierung zugewiesenen Ressourcen (Finanzmittel, Darlehen, Boden usw.) und des großen Einflusses auf die Entscheidungsfindung der Regierung eine dominierende Rolle in der Chemieindustrie der VR China. Diesbezüglich stellte die Kommission insbesondere fest, dass bestimmte wichtige Hersteller von Polyethylen hoher Dichte in der VR China, wie PetroChina, Sinopec Maoming Petrochemical Corporation und China National Offshore Oil Corporation (35), staatseigene Unternehmen sind.

(91)

Darüber hinaus werden bestimmte Stahlrohstoffe für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verwendet, z. B. bestimmte Arten von Stahldraht oder Stahlstreifen. Was dies betrifft, ist im Stahlsektor der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen. (36) Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, jedoch legte die chinesische Regierung noch im selben Jahr als Zielvorgabe fest, bis 2025 60 % bis 70 % der Eisen- und Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren. (37) Diese Absicht wurde von der chinesischen Regierung im April 2019 bekräftigt, als die Veröffentlichung von Leitlinien zur Konsolidierung der Stahlindustrie angekündigt wurde. (38) Eine solche Konsolidierung kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen. (39) Ein Beispiel für einen kürzlich erfolgten Zusammenschluss sind die Stahlproduzenten Baosteel Group Corp. und Wuhan Iron & Steel Group Corp., die sich 2016 zum zweitgrößten Stahlproduzenten der Welt zusammenschlossen. (40) Die wichtigsten Hersteller von nicht rostendem Stahl sind in Staatsbesitz, z. B. Tisco, Baosteel, Ansteel Lianzhong, Jiujuan Iron and Steel und Tangshan.

(92)

Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Input-Sektoren des Markts für Kabel aus optischen Fasern (z. B. im Stahlsektor, in chemische Wertschöpfungsketten oder durch staatliche Kontrolle bestimmter führender Hersteller von Aramid), verbunden mit der Tatsache, dass – wie die Kommission festgestellt hat – bestimmte Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern direkt oder indirekt vom Staat kontrolliert oder im Eigentum des Staates stehen oder dem Einfluss des Staates unterliegen (z. B. durch die unternehmerische Präsenz der Kommunistischen Partei), auf ihre Unterstützung angewiesen sind und in bestimmten Fällen die Ideologie der Kommunistischen Partei umsetzen, werden sowohl staatliche oder staatlich kontrollierte Hersteller als auch Hersteller in Privatbesitz daran gehindert, unter Marktbedingungen zu arbeiten. Sowohl staatseigene als auch private Unternehmen, die in der Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern und den für ihre Herstellung verwendeten Inputs tätig sind, unterliegen außerdem direkt oder indirekt einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.1.1.5 dargelegt.

3.1.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(93)

Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über das Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (41); der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt – so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor (42)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (43) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Millionen Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (44) Die einschlägigen Regeln gelten unabhängig vom Sektor allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, so auch für die Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern und die Anbieter ihrer Inputs.

(94)

Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära“ (45) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteiausschüsse in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde. In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“ und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.“ In den Leitlinien wird daher die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und soll ausgebaut werden. (46)

(95)

Die folgenden Beispiele veranschaulichen gut den beschriebenen Trend zu immer stärkeren Eingriffen der chinesischen Regierung im Sektor für Kabel aus optischen Fasern:

(96)

Wie bereits erwähnt, befinden sich einige Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern im Eigentum oder unter staatlicher Kontrolle, was es dem Staat ermöglicht, die Preise und Kosten frei zu beeinflussen. Diese Einmischung wird auch durch die starke Präsenz und den starken Einfluss der Kommunistischen Partei in diesen Unternehmen verstärkt.

(97)

Die Kommission stellte beispielsweise fest, dass die China Information and Communication Technology Group, zu der der ausführende Hersteller FTT gehört, auf ihrer Website Folgendes angibt: „Die Aufrechterhaltung der Parteiführerschaft und die Stärkung des Parteiaufbaus sind die ‚Wurzeln‘ und ‚Seele‘ staatseigener Unternehmen. Seit der Gründung der China Information and Communication Technology Group Co., Ltd. hat das Parteikomitee der Gruppe den Geist des 18. Nationalkongresses, des 19. Nationalkongresses, der vorangegangenen Plenartagungen der Partei sowie den Geist der Nationalen Konferenz über den Parteiaufbau von Staatsunternehmen vollständig umgesetzt und sichergestellt, dass der Parteiaufbau sowie alle Aspekte der Arbeit des Unternehmens Xi Jinpings Theorie der neuen Ära des Sozialismus mit chinesischen Merkmalen folgen. Schaffung der ‚vier Bewusstseine‘, Stärkung der ‚vier Zuversichtlichkeiten‘, entschlossene Verwirklichung der ‚zwei Schutzmechanismen‘, tiefgreifende Umsetzung der allgemeinen Anforderungen an den Parteiaufbau in der neuen Ära, genaue Beachtung der Hauptverantwortlichkeiten der Parteiführung und volle Einbeziehung des Parteikomitees der Gruppe in die Unternehmensführung, um die Führung auszuüben und ‚die Richtung vorzugeben, die Gesamtleitung zu gewährleisten und die Umsetzung sicherzustellen‘ und kontinuierliche Förderung der ‚doppelten Integration und doppelten Förderung‘ des Parteiaufbaus mit der Produktions- und Geschäftsarbeit.“ (47)

(98)

Die Kommission stellte ferner fest, dass laut einem Bericht auf der Website des Industriegebiets Wuhan Eastlake High-Tech Development Aktivitäten zum Parteiaufbau auf ganze Industriegebiete ausgedehnt werden: „Übertragung der Konferenz der Parteiaufbauarbeiten in den staatlichen Unternehmen der Stadt und des Sekretärs des Partei-(Arbeits-)Komitees des Bezirks über die Parteiaufbauarbeiten an der Basis und Berichterstattung über den Geist der Generalkonferenz: Am 7. Mai 2019 fand in der Fiberhome Communications Group die lokale Förderkonferenz für die Parteiaufbauarbeit in staatlichen Unternehmen der High-Tech-Zone Donghu statt. An dem Treffen nahmen nahezu 30 Personen teil, darunter der stellvertretende Leiter der Abteilung für die Organisation des Arbeitsausschusses der Partei in der High-Tech-Zone Donghu, Wan Ling, und verwandte Genossen sowie Verantwortliche für die Verwaltung und Leitung der Parteiaufbauarbeit in staatlichen Unternehmen, die zentral vom Bezirk verwaltet werden und der direkten Verwaltung des Bezirks unterstehen.“ (48) Die High-Tech-Zone Donghu (oder Wuhan East Lake High-Tech Development Zone) wird oft als „Optics Valley“ (49) bezeichnet, da der Schwerpunkt auf der Produktion von Optoelektronik, einschließlich Kabel aus optischen Fasern, liegt.

(99)

Hier ist zu beachten, dass an den im vorstehenden Erwägungsgrund zitierten Aktivitäten die Fiberhome Group, Muttergesellschaft von FTT, beteiligt ist. Auf der Website des Unternehmens wird „Unterstützung der Regierungspolitik“ als eines der Schlüsselelemente seines Verhältnisses zur chinesischen Regierung genannt. (50) Darüber hinaus wird Fiberhome im Zusammenhang mit unternehmerischen Parteiaufbauaktivitäten als Vorbild für andere Unternehmen dargestellt: „Am 17. Mai organisierte die Optics Valley Construction Company einen Studienbesuch für Kader und Mitarbeiter der Fiberhome Technology Group, um die Ausstellung wissenschaftlicher und technologischer Errungenschaften zu besuchen, Fachvorträge zu hören und die Inspektionstour des Generalsekretärs Xi Jinping zu verfolgen, den Geist der wichtigen Rede des Generalsekretärs Xi Jinping während seiner Inspektion von Hubei zu verinnerlichen … Genosse Hua Xiaodong, Direktor des Büros des Präsidenten von Fiberhome Communications, konzentrierte sich auf den Parteiaufbau an der Basis, die innovativen Parteiaufbaumaßnahmen und die Ergebnisse des Online-Parteiaufbaus der Fiberhome Technology Group, ... Der Generaldirektor des Unternehmens, Genosse Zhou Aiqiang, betonte, dass die Kader und Mitarbeiter des Unternehmens das Studium und die Umsetzung des Geistes der wichtigen Reden des Generalsekretärs Xi Jinping mit dem Geist der High-Tech-Zone verbinden müssen, um die Umsetzung der hochwertigen Entwicklung des Optics Valley zu fördern.“ (51) Wie dieser Auszug belegt, sollen Aktivitäten des Parteiaufbaus Hand in Hand mit der Geschäftsentwicklung des Optics Valley gehen.

(100)

Wie in Erwägungsgrund 94 dargelegt, baut die chinesische Regierung auch die Rolle der Kommunistischen Partei im Privatsektor weiter aus und erhöht damit ihre Fähigkeit, die Entscheidungen und Tätigkeiten privater Unternehmen zu kontrollieren und in sie einzugreifen. Die Kommission fand zahlreiche Beweise für die letztgenannte Einmischung im Fall privater Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern.

(101)

ZTT rühmt sich des Interesses der Kommunistischen Partei und der Behörden am Unternehmen: „ZTT hat die Aufmerksamkeit der Kommunistischen Partei und der Staats- und Regierungschefs für seine bereichsübergreifende Entwicklung auf sich gezogen. Die Verantwortlichen auf zentraler, provinzialer und kommunaler Ebene haben ZTT geprüft und in seinem Tun bestätigt und ermutigt.“ (52) Auf der Website des Unternehmens wird ferner über die Aktivitäten und Errungenschaften des Unternehmens im Parteiaufbau sowie die diesbezüglich stattfindenden Interaktionen mit der Kommunistischen Partei und den Behörden berichtet. Das Unternehmen beschreibt beispielsweise eine Prüfung seiner Parteiaufbauarbeit durch leitende Partei- und Regierungsmitglieder auf provinzialer und kommunaler Ebene: „Xue Jiping [Sekretär des Parteikomitees und Vorsitzender der ZTT-Gruppe] sagte, dass Zhongtian Technology ein wichtiges Produktionsunternehmen in Nantong ist und dass die heutige Entwicklung untrennbar mit der Fürsorge und Unterstützung von Parteikomitees und Regierungsführern auf allen Ebenen verbunden ist, und dass das Parteikomitee der Zhongtian Technology Group unter der Leitung der übergeordneten Parteiorganisation sorgfältig die Voraussetzungen für die gegenseitige Förderung, den gemeinsamen Fortschritt und den gemeinsamen Nutzen für Parteiaufbau und Unternehmensentwicklung geschaffen hat. Er hob die beiden spezifischen Praktiken hervor, die Zhongtian Technology unter der Führung der Parteiflagge zusammengefasst und gestaltet hat. Die erste ist das Arbeitssystem der fortschrittlichen heimischen Ingenieure. …; Die zweite ist die fortschrittliche Bank für geistiges Eigentum, die die Kernwettbewerbsfähigkeit des Unternehmens stärkt, indem sie das Rückgrat der Initiativen der Parteimitglieder einbezieht, die Vorteile des Parteiaufbaus in Entwicklungsvorteile umwandelt und die Weisheit der Partei und der Massen in Entwicklungseffizienz umwandelt.“ (53) Das Unternehmen betont auch die herausragende Bedeutung seiner parteibezogenen Tätigkeiten und die Bedeutung ihrer Integration in die Geschäftstätigkeiten: „Das Parteikomitee der Jiangsu Zhongtian Technology Co., Ltd. wurde mit dem Ehrentitel ‚Fortschrittliche Basisparteiorganisation der Provinz Jiangsu‘ ausgezeichnet und erhielt als einziges Unternehmen in der Region Nantong diese Auszeichnung. In den letzten Jahren hat sich das Parteikomitee von Zhongtian Technology unter der Leitung von Xue Jiping, einem nationalen Vorzeigearbeiter, Parteisekretär und Vorstandsvorsitzenden, stets an die Leitideologie ‚Konzentration auf den Parteiaufbau rund um die Entwicklung und Förderung der Entwicklung durch den Parteiaufbau‘ gehalten und aktiv standardisierte und integrierte Parteiaufbaumodelle erforscht, wobei der Schwerpunkt auf der Integration der Parteiaufbauarbeit mit der Produktion und dem Geschäft des Unternehmens, dem detaillierten Management und der kulturellen Entwicklung lag.“ (54)

(102)

Weitere Feststellungen der Kommission betrafen den Einfluss der Kommunistischen Partei auf einen anderen Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern, dessen Inlandsproduktion und Ausfuhren der betroffenen Ware in die EU einen erheblichen Umfang haben, nämlich die Hengtong Group. Das Unternehmen steht zwar in Privatbesitz, veröffentlichte aber Berichte über Rolle und Einfluss der Kommunistischen Partei, die Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei und Parteikomitees im Unternehmen; weitere Berichte galten der Befolgung staatlicher Strategien in seinen Aktivitäten: „Ohne die Reform- und Öffnungspolitik gäbe es heute keinen Hengtong; Was die künftige Entwicklung von Hengtong betrifft, so muss die Fahne der Partei im Unternehmen hochgehalten werden. Cui Genliang, Sekretär des Parteikomitees und Vorsitzender des Vorstands der Hengtong Group, erklärte, dass das Parteikomitee der Hengtong Group nie seine ursprüngliche Absicht vergessen habe, sich stets an seine Aufgabe erinnert habe und weiterhin den „roten Motor“ des Parteiaufbaus schmiede, den Schwung einer neuen Runde der Unternehmensentwicklung aufbringe und sich um Beantwortung der Fragen des Zeitalters einer qualitativ hochwertigen Entwicklung bemühen werde. ... Durch das System ‚eine Person für zwei Positionen‘, das es erlaubt, dass dieselbe Person Parteisekretär und Unternehmensleiter ist, werden die derzeit 32 Parteisekretäre der Hengtong-Gruppe alle von den Generaldirektoren der einzelnen Unternehmen gestellt, und die Effizienz der Parteiaufbauarbeit wird in die Gesamtbewertung der Tochtergesellschaften einbezogen. … Das Parteikomitee der [Hengtong-]Gruppe hält alle zwei Jahre ein Parteiaufbauseminar ab, um den Arbeitsplan für den Parteiaufbau der Gruppe als ‚vorgeschriebene Maßnahme‘ für die jährliche Arbeit jeder Parteizweigstelle zu formulieren, während jede Parteizweigstelle eine innovative ‚optionale Maßnahme‘ wählt, um den Unternehmenszweig zu fördern, und das Ziel der Befestigung zu erreichen und ein ‚Kampfteam‘ für den Parteiaufbau der Gruppe zu schaffen, um sicherzustellen, dass sich die Parteimitglieder der Belegschaft auf Ehrungen des Fahnenträgers konzentrieren; um ‚Spezialkräfte‘ für den Parteiaufbau der Gruppe und Bildung eines Paradigmas für den Parteiaufbau der Gruppe zu schaffen, das aus strategischen Parteikomitees, Parteifestungszweigen und Fahnenträgerparteimitgliedern besteht ... Die Entwicklung des Unternehmens ist untrennbar mit der richtigen Führung durch die Partei verbunden. Wir müssen immer dankbar sein und Verantwortung übernehmen, aber auch auf die Gesellschaft bezogen bleiben.“ Das Parteikomitee der Hengtong-Gruppe sieht es als seine große Verantwortung an, die nationale Entwicklungsstrategie genau zu verfolgen, und betrachtet die Parteiaufbauarbeit als einen Weg, die Unternehmensentwicklung eng mit der nationalen Strategie zu verknüpfen und die großen Chancen zu ergreifen, um zu wachsen und stärker zu werden.“ (55)

(103)

Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass das in Privatbesitz befindliche Unternehmen YOFC ebenfalls staatlichem Einfluss unterliegt, und zwar durch die Rolle der Kommunistischen Partei im operativen Geschäft des Unternehmens. Die Website des Unternehmens enthält beispielsweise in der Beschreibung einer Veranstaltung zur Feier des 97. Jahrestages der Gründung der Kommunistischen Partei Hinweise auf solche Interaktionen: „Während der Sitzung legte Genosse Ma Jie, Sekretär des Parteikomitees und Vorsitzender der YOFC, einen wichtigen Bericht vor. Sekretär Ma Jie gab einen umfassenden Überblick über die Parteiaufbauarbeit und die Betriebsbedingungen des Unternehmens im vergangenen Jahr und legte die Arbeitsanforderungen für die Zukunft dar. Er wies darauf hin, dass im vergangenen Jahr das Parteikomitee des Unternehmens unter der korrekten Führung der übergeordneten Organisationen und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Einsatz und den Anforderungen des Arbeitsausschusses der High-Tech-Zone Donghu den Geist des 19. Nationalkongresses der Kommunistischen Partei Chinas verinnerlicht und gewissenhaft umgesetzt und sich auf die allgemeine Entwicklung des YOFC konzentriert hat. ... In dem Bericht analysierte Sekretär Ma Jie auch die Herausforderungen, mit denen die YOFC im Jahr 2018 konfrontiert war, und forderte alle Parteimitglieder auf, die fünf strategischen Maßnahmen des Unternehmens wirksam umzusetzen, um die Umgestaltung und Entwicklung des Unternehmens zu beschleunigen. ... Er erklärte, dass ... ‚wir, geleitet vom Geiste des Berichts des 19. Nationalkongresses der Kommunistischen Partei Chinas und anlässlich des 30. Jahrestags von YOFC, neue Beiträge zur Zukunft des Unternehmens leisten und neuen Ruhm erlangen werden.‘“ (56) Ein Jahr später, anlässlich des 98. Jahrestages der Kommunistischen Partei Chinas, vermeldete die YOFC, dass im Jahr 2019 „dem Parteikomitee von YOFC der Ehrentitel ‚Fortschrittliche Parteiorganisation‘ der High-Tech-Zone Donghu verliehen wurde“. Während der Veranstaltung rief der Vorsitzende und Sekretär Ma Jie „alle Parteimitglieder dazu auf, die große Fahne des Sozialismus mit chinesischen Merkmalen hochzuhalten und die ‚vier Bewusstseine‘ fest zu verankern, die ‚vier Selbstbewusstseine‘ zu stärken, die ‚zwei Erhaltungsmaßnahmen‘ zu praktizieren, anhand von Vorbildern zu lernen, die Fortgeschrittenen als Maßstab zu nehmen und die eigenen Aufgaben mit Fleiß zu erfüllen, den Pionier- und Innovationsgeist der älteren Generation von Revolutionären und fortschrittlichen Vorbildern zu verinnerlichen und weiterzutragen, die Parteizweige an der Basis als Kampffestungen sowie innovative und vorbildliche Parteimitglieder voll einzubeziehen, die vollständige Verwirklichung der Geschäftsziele von YOFC im Jahr 2019 anzustreben und anlässlich des 98. Jahrestags der Gründung der Kommunistischen Partei Chinas und des 70. Jahrestags der Gründung der Volksrepublik China herausragende Leistungen zu vollbringen!“ (57)

(104)

Bei einer Reihe führender Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern überschneiden sich die Strukturen der Kommunistischen Partei Chinas auch personell mit Leitungsorganen der Unternehmen. Die Kommission stellte fest, dass der Vorstandsvorsitzende und kontrollierende Anteilseigner von ZTT, Xue Jiping, Mitglied der Kommunistischen Partei Chinas und Sekretär des Parteikomitees ist. (58) Bei FTT, einem anderen bedeutenden Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern, ist der Vorstandsvorsitzende, Lu Guoqing, Mitglied der Kommunistischen Partei Chinas (59), während zwei weitere leitende Angestellte die Positionen des Sekretärs und stellvertretenden Sekretärs des Parteikomitees bekleiden. (60) Wie schon in Erwägungsgrund 102 belegt wurde, ist der kontrollierende Anteilseigner des in Privatbesitz befindlichen Herstellers von Kabeln aus optischen Fasern Hengtong Group – Cui Genliang – nicht nur Vorstandsvorsitzender, sondern auch Sekretär des Parteikomitees. Er war auch Abgeordneter im 12. und 13. Nationalen Volkskongress. (61) Ferner bekleidet, wie in Erwägungsgrund 103 bereits festgestellt, der Vorstandsvorsitzende von YOFC – Ma Jie – die Position des Sekretärs des Parteikomitees und ist Mitglied der Kommunistischen Partei Chinas. (62)

(105)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.1.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. (63) Die staatliche Präsenz in Betrieben – unter anderem in staatseigenen Betrieben – im Sektor für Kabel aus optischen Fasern und anderen verbundenen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Input-Sektoren) ermöglicht es der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.1.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(106)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (64)

(107)

Die Ausrüstung für Kabel aus optischen Fasern wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselprodukt betrachtet, wie aus Dokumenten und Listen zur Politikgestaltung hervorgeht. (65) Eine solche Einstufung ist von wesentlicher Bedeutung für bestimmte Sektoren, da sie so für eine Vielzahl spezifischer Politiken und Unterstützungsmaßnahmen zur Entwicklungsförderung infrage kommen. (66) Da Kabel aus optischen Fasern eine Schlüsselkomponente der Internetnetzinfrastruktur sind, spielen sie eine entscheidende Rolle beim Ausbau von Glasfasernetzen und Breitband-Internet. Die Entwicklung des Letzteren in der VR China wird im Rahmen zahlreicher Pläne, Richtlinien und anderer Dokumente geleitet und verwaltet, die auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene veröffentlicht werden und miteinander verknüpft sind. Beispiele für solche wichtigen politischen Pläne auf zentraler Ebene sind unter anderem: der 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China (2016-2020) (67) und der begleitende 13. Fünfjahresplan für aufstrebende strategische Wirtschaftszweige (68), der Plan „Made in China 2025“ (69), der Plan „Internet Plus“ (70), die Strategie „Breitband China“ (71), die Leitlinien und Stellungnahmen des Generalbüros des Staatsrates zur Beschleunigung des Aufbaus eines Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzes und zum Vorantreiben niedrigerer Tarife für den schnelleren Internetanschluss (72) oder der Dreijahres-Aktionsplan für den Bau wichtiger Vorhaben der Informationsinfrastruktur (73). Diese zentralen politischen Festlegungen finden auch unterhalb der zentralen Ebene ihren Niederschlag und werden dort weiterverfolgt, beispielsweise im Aktionsplan der Provinz Guangdong zum „Internet Plus“ (2015-2020). (74) Diesbezüglich können Planungsdokumente, die sich auf andere Sektoren beziehen und unterhalb der zentralen Ebene herausgegeben werden, eine Verbindung zur Entwicklung des Internets unter dem Aspekt der politischen Orientierung und insbesondere zur Umsetzung des Plans „Internet Plus“ herstellen – wie es im 13. Fünfjahresplan für die petrochemische Industrie der Provinz Hebei der Fall war. (75)

(108)

Die beschriebenen Strategien bildeten den Ausgangspunkt für die Konzentration des Staates auf den Ausbau von Glasfasernetzen und -Infrastruktur; ebenso waren sie der Auslöser für den Ausbau des Markts für Kabel aus optischen Fasern und der damit verbundenen staatlichen Unterstützung. Die Umsetzung dieser politischen Strategie hing darüber hinaus eng mit der Umsetzung übergeordneter Strategien wie der Entwicklung der Informationsindustrie (einschlägige Unterlage: „Leitfaden für die Entwicklung der Informationsindustrie“ des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (MIIT) und der NDRC) der Big-Data-Industrie (einschlägiges Dokument: „Entwicklungsplan für Big Data (2016-2020) des MIIT“), der Cloud-Computing-Branche (einschlägiges Dokument „Dreijahresaktionsplan für Cloud-Computing-Entwicklung (2017-2019) des MIIT“) oder des „Internets der Dinge“ (einschlägiges Dokument: „Bekanntmachung des Generalbüros des MIIT über die umfassende Förderung des Aufbaus und der Entwicklung des mobilen Internets der Dinge“). (76) Mit anderen Worten, bei Kabeln aus optischen Fasern handelt es sich um Erzeugnisse, die für die chinesische Regierung von herausragender Bedeutung sind, werden sie doch für den Bau von Netzen und Infrastrukturen benötigt, die ganzen Schichten wesentlicher Bereiche der Konnektivitäts- und Digitalstrategie dienen, die vom Staat entwickelt und beaufsichtigt werden. Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 107 und 108 zitierten politischen Pläne nimmt die chinesische Regierung Eingriffe zur Umsetzung der diesbezüglichen Strategien vor und greift insbesondere durch die Förderung und Unterstützung des Sektors mit verschiedenen Mitteln in das freie Spiel der Marktkräfte im Sektor für Kabel aus optischen Fasern ein.

(109)

Die chinesische Regierung lenkt die Entwicklung des Sektors für Kabel aus optischen Fasern mithilfe einer breiten Palette an Instrumenten. Die Kommission fand Belege für spezifische Projekte und die Einrichtung staatlicher Ausrichtungsfonds und Industriegebiete, in denen sich das Spektrum der staatlichen Unterstützung für Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern und ihrer Wertschöpfungskette widerspiegelte.

(110)

Bei einem teilnehmenden Unternehmen fand sich folgender Beweis für einen örtlichen Ausrichtungsfonds und Maßnahmen zur Unterstützung des Sektors für Kabel aus optischen Fasern mittels eines Projekts zum Kapazitätsaufbau in der Provinz Shandong: „Die Projektphase I umfasst eine Gesamtinvestition von 1,8 Mrd. RMB und sieht den Bau von 6 Glasfaserziehtürmen und 12 Glasfaserproduktionslinien vor, womit ein Durchbruch in der Glasfaserindustrie in der Provinz Shandong erzielt wird. ... Der Einstieg staatlicher Beteiligungsfonds hat es den Unternehmen ermöglicht, die Finanzierungskosten zu senken, ihre finanzielle Stabilität und Sicherheit zu verbessern, die Umgestaltung der Geschäftskonzepte zu steuern und Aufrüstungen zu gewährleisten.“ (77) Eine andere Quelle bestätigt, dass das Projektziel in der Realisierung übergeordneter politischer Strategien des Staates besteht, wie sie in den Erwägungsgründen 106 bis 108 aufgeführt werden, wobei sich diese wiederum auf optische Fasern stützen: „Die Entwicklung des Internets ist untrennbar mit Hochgeschwindigkeitsübertragungswerkzeugen verbunden und diese wiederum benötigen gute optische Fasern. Shandong Zhiguang Communication Technology Co., Ltd. ist ein High-Tech-Unternehmen, das gegründet wurde, um die strategische Maßnahme ‚Made in China 2025‘, die nationale Strategie für die informationsgestützte wirtschaftliche Entwicklung, umzusetzen und den Bedarf nationaler Schlüsselprojekte wie ‚Big Data‘, ‚Internet Plus‘ und ‚Digital China‘ zu decken. Optische Faser, ein Werkstoff mit dem natürlichen ‚Gen‘ von Wissenschaft und Technik, hat in Zaozhuang City nun Wurzeln geschlagen und blüht auf.“ (78)

(111)

Die Kommission stellte auch einen Fall einer Gründung eines kommunal verbürgten Fonds in der Stadt Suzhou über einen Betrag von bis zu 1 Mrd. RMB fest, der zur Erleichterung des finanziellen Drucks aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines der Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern, nämlich Tongding Interconnection Information, bereitgestellt worden war. Der Zweck des Fonds besteht darin, Unternehmen den Weg zur Erreichung einer Börsennotierung zu ebnen. (79)

(112)

Wie in Erwägungsgrund 98 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass unter den von der chinesischen Regierung unterstützten besonderen Industrieentwicklungszonen eine in Wuhan befindliche Zone – die East Lake New Technology Industry Development Zone – als wichtige Produktionsbasis für Kabel aus optischen Fasern diente. Als eine der vom Staatsrat gebilligten „nationalen Hightech-Industrieentwicklungszonen“ und „Demonstrationszonen für nationale einheimische Innovation“ wurde dieses Industriegebiet zur ersten Basis der optoelektronischen Industrie in der VR China (auch unter der Bezeichnung „China Optics Valley“ bekannt – siehe Erwägungsgrund 98). Die in diesem Industriegebiet tätigen Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern kamen in den Genuss verschiedener Formen von Anreizen und staatlicher Unterstützung. (80)

(113)

Zu den Instrumenten, mit denen die chinesische Regierung die Entwicklung des Sektors für Kabel aus optischen Fasern lenkt, zählen darüber hinaus auch unmittelbare staatliche Subventionen. Im Jahresbericht 2019 des ausführenden Herstellers FTT wird bestätigt, dass das Unternehmen Ende 2019 393,8 Mio. RMB an transitorischen Passiva aus staatlichen Subventionen und 45,8 Mio. RMB an staatlichen Subvention als „sonstige Erträge“ verzeichnete. (81) Im Jahresbericht 2019 des ausführenden Herstellers ZTT wird bestätigt, dass das Unternehmen Ende 2019 150,3 Mio. RMB an transitorischen Passiva aus staatlichen Subventionen verzeichnet und 361,1 Mio. RMB an staatlichen Subventionen im Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft des Unternehmens empfangen hatte. (82) Darüber hinaus wird im Jahresbericht 2019 des Herstellers von Kabeln aus optischen Fasern Hengtong Group aufgezeigt, dass das Unternehmen im Jahr 2019 81,8 Mio. RMB an transitorischen Passiva aus staatlichen Subventionen verzeichnet und 268,3 Mio. RMB an Subventionen im Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft des Unternehmens erhalten hat. (83)

(114)

In Bezug auf die bei der Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verwendeten Inputs stellte die Kommission fest, dass Aramid, eine chemisch gewonnene synthetische Faser und ein Input für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern, ähnlich wie optische Fasern (vgl. Erwägungsgrund 107) von der chinesischen Regierung im „Leitkatalog der Schlüsselprodukte und -dienstleistungen in aufstrebenden strategischen Wirtschaftszweigen“ als Schlüsselprodukt eingestuft wird. (84) Durch diese Kennzeichnung gelangte das vorstehend genannte Ausgangsmaterial in den Mittelpunkt verschiedener politischer Strategien der chinesischen Regierung. Infolgedessen wurde Aramid in der VR China in Planungsdokumenten wie dem Umsetzungsplan für die Umwandlung und Modernisierung der Chemiefaserindustrie (2017-2020) (im Folgenden „Umsetzungsplan“) berücksichtigt, in dem es als zentrales Element für die Beschleunigung der Entwicklung aufgeführt ist. (85) Es wurde festgestellt, dass Aramid von mindestens einem weiteren Planungsdokument, dem Plan Hebei 2016 zur Entwicklungsförderung der Industrie zur Herstellung neuer Materialien, abgedeckt wird; in diesem Plan werden maßgebliche Interessenträger aufgefordert, die Entwicklung von Aramid-Fasern durch das Programm „nationale Fackel“ von Handan merklich zu beschleunigen. (86)

(115)

Generell unterliegen chemische Fasern nicht nur auf zentraler Ebene staatlicher Regulierung und Strategien des Marktmanagements (beispielsweise über den Umsetzungsplan), sondern auch im Rahmen von Planungsdokumenten unterhalb der zentralen Ebene, beispielsweise dem Aktionsplan der Provinz Zhejiang für eine umfassende Umgestaltung und Modernisierung traditioneller herstellender Wirtschaftszweige – in dem chemische Fasern als eine der zehn Schlüsselindustrien genannt werden, die einem besonderen strategischen Management unterliegen (87) – oder dem 13. Fünfjahresplan für die Entwicklung der chemischen Industrie in der Provinz Jiangsu (2016–2020). Hinsichtlich neuer chemischer Materialien wird in den Bestimmungen dieses Plans der Schwerpunkt insbesondere auf die Unterstützung der Entwicklung und Industrialisierung nachgelagerter Anwendungen mit hohem Mehrwert wie „Hochleistungsfasern“ gelegt, zu denen auch die zur Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verwendeten Fasern gehören. In diesem Zusammenhang wird die Industrie im letztgenannten Plan auch angewiesen, die Produktionskosten zu senken und „die Versorgungsengpässe in Bezug auf wichtige vorgelagerte Unterstützungsmaterialien zu beseitigen“. (88)

(116)

Bezüglich eines anderen grundlegenden Inputs – Polyethylen – gibt es Beweise für Produktionsmanagement durch den Staat. die Nationale Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) hat bestimmte Verfahren zur Herstellung von Polyethylen in ihren „Katalog zur Lenkung der industriellen Umstrukturierung“ aufgenommen, wobei ein Unterabschnitt der „eingeschränkten Liste“ die Petrochemie betrifft und insbesondere „Polyethylen oder Polyvinylchlorid nach dem Acetylenverfahren mit einer Jahresproduktion von weniger als 200 000 Tonnen“ umfasst. (89)

(117)

Generell betrachtet die chinesische Regierung die chemische Industrie, von der die Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern einen erheblichen Teil ihrer Inputs beziehen (siehe Erwägungsgründe 90 und 114), als einen wichtigen Sektor. Dies spiegelt sich in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen auf den Chemiesektor bezogenen Dokumenten wider. Mit diesen Dokumenten sollen zahlreiche Aspekte der Funktionsweise des chemischen Sektors in seiner Gesamtheit geregelt werden, was sich beispielsweise auf die Teilsektoren auswirkt, die verschiedene vorgelagerte chemische Verbindungen herstellen, die ihrerseits zur Herstellung der bei der Produktion von Kabeln aus optischen Fasern verwendeten chemischen Ausgangsmaterialien genutzt werden (z. B. die in den Erwägungsgründen 90 und 114 aufgezählten Materialien); dies betrifft insbesondere den Ausbau der Wertschöpfungskette, Versorgungsmuster, Technologieauswahl, Produktionslokalisierung oder politische Unterstützung. (90)

(118)

Speziell im Fall von Glasfasern, die einen der Inputs darstellen, bestätigte die Kommission, dass der Staat durch die Bestimmungen des 13. Fünfjahresplans für die Baumaterialindustrie (2016-2020) (91) in die geografische Verteilung der Glasfaserproduktion eingriff, indem er insbesondere anordnete, die Produktion speziell in der Provinz Jiangxi zu entwickeln, und damit in die freie Entscheidung der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten eingriff.

(119)

Wie ebenfalls in dem Bericht erwähnt, sind die Strompreise, die einer der Faktoren für die Produktion von Kabel aus optischen Fasern sind, in der VR China nicht marktbasiert und unterliegen zudem erheblichen Verzerrungen (durch zentrale Preisfestsetzung, Preisdifferenzierung und direkte Stromabnahmepraktiken). (92)

(120)

Die Beteiligung der Regierung und lokaler Behörden in der gesamten Wertschöpfungskette für Kabel aus optischen Fasern hat zumindest potenziell preisverzerrende Auswirkungen. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Maßnahmen unterliegen der Sektor für Kabel aus optischen Fasern und die Sektoren, welche Rohstoffe zur Erzeugung von Kabeln aus optischen Fasern herstellen, staatlichen Eingriffen, wobei die chinesische Regierung praktisch jeden Aspekt der Entwicklung und Funktionsweise der Wertschöpfungskette für Kabel aus optischen Fasern steuert und kontrolliert.

(121)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele zu erfüllen, auch die Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern und die Hersteller von den bei der Erzeugung von diesen Kabeln verwendeten Inputs. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

3.1.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(122)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (93)

(123)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (94) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (95) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne. (96)

(124)

Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage gestellt hätten. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Sektor für Kabel aus optischen Fasern und auf die Sektoren zutreffen, welche die Rohstoffe zur Herstellung der betroffenen Ware herstellen.

(125)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und Eigentumsrecht im Sektor für Kabel aus optischen Fasern und in den Sektoren, die die Rohstoffe herstellen, die zur Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden, in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde.

3.1.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(126)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (97) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (98) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung. (99) Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor.

(127)

Es gab keine Belege, aus denen hervorginge, dass Unternehmen, die Kabel aus optischen Fasern oder damit verbundene Inputs herstellen, nicht dem beschriebenen chinesischen Arbeitsrechtssystem unterliegen. Somit gibt es im Sektor für Kabel aus optischen Fasern mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware) als auch indirekter Art (beim Zugang von Herstellern von Kabeln aus optischen Fasern zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts gelten).

3.1.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(128)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

(129)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken (100) gekennzeichnet, die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (101); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (102) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (103)

(130)

Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(131)

Zum Beispiel hat die chinesische Regierung erst vor Kurzem klargestellt, dass sogar Entscheidungen privater Geschäftsbanken der Aufsicht der Kommunistischen Partei unterliegen und im Einklang mit der nationalen Politik stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Staatsziele im Hinblick auf die Steuerung des Bankwesens besteht jetzt darin, die führende Rolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor, auch in Bezug auf operative und Managementfragen in Unternehmen, zu stärken. (104) Auch in den Kriterien der Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“, und insbesondere wie sie „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“. (105)

(132)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen. (106)

(133)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (107) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(134)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(135)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel. (108) Die offiziellen Medien der VR China berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken“. (109) Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(136)

Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(137)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(138)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Sektor für Kabel aus optischen Fasern von den oben beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem ausgenommen wäre. Außerdem stellte die Kommission fest, dass führende Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern von der Regierung subventioniert wurden (siehe Erwägungsgrund 113). Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

3.1.1.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(139)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den vorstehenden Abschnitten 3.1.1.2 bis 3.1.1.5 sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Wie in den Abschnitten 3.1.1.6 bis 3.1.1.8 sowie in Teil B des Berichts dargelegt wird, gilt dies auch für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren.

(140)

Die Kommission erinnert daran, dass es zur Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern einer Reihe von Inputs bedarf. Den Informationen im Dossier zufolge bezogen die ausführenden Hersteller der Stichprobe die meisten der von ihnen benötigten Inputs aus der VR China. Wenn Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern diese Inputs in der VR China beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(141)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Kabel aus optischen Fasern zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. In der laufenden Untersuchung wurden keine zutreffenden und geeigneten gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

3.1.1.10.   Fazit

(142)

Die in den Abschnitten 3.1.1.2 bis 3.1.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den Sektor für Kabel aus optischen Fasern und die damit verbundene Lieferkette im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(143)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.1.1.11.   Stellungnahmen interessierter Parteien

(144)

Im Laufe der Untersuchungen übermittelten die CCCME, die chinesische Regierung und der ausführende Hersteller ZTT Stellungnahmen.

(145)

Erstens behauptete die CCCME, dass Artikel 2.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens den Begriff der nennenswerten Verzerrungen nicht anerkenne und dass es im Antidumping-Übereinkommen keinen Artikel gebe, nach dem Daten aus einem Drittland, die nicht die Preise oder das Kostenniveau des Ausfuhrlandes widerspiegeln, zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden könnten. In Antidumpinguntersuchungen müsse der Normalwert auf der Grundlage der Verkaufspreise oder -kosten des Ursprungslandes oder zumindest auf der Grundlage von Preisen oder Kosten, die das Preis- oder Kostenniveau im Ursprungsland widerspiegeln, ermittelt werden. Diesbezüglich vertrat die CCCME die Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Widerspruch zum Antidumping-Übereinkommens stehe und in diesem Fall nicht angewendet werden sollte. Laut CCCME müsse die Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwerts mit Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und dessen Auslegung durch das Rechtsmittelgremium in der Streitsache EU – Biodiesel (Argentinien) (DS473) (im Folgenden „EU – Biodiesel“) im Einklang stehen. Auf die nennenswerten Verzerrungen im Ausfuhrland müsse entweder die Definition für nicht im „normalen Handelsverkehr“ getätigte Verkäufe oder die Definition für eine „besondere Marktlage“ zutreffen. Die CCCME erklärte darüber hinaus, dass laut Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nur dann zulässig sei, wenn keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr stattfänden. Der Begriff „normaler Handelsverkehr“ könne so ausgelegt werden, dass er für regelmäßige, durch die Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers gekennzeichnete Verkäufe und Käufe stehe. Darüber hinaus sei in Artikel 2.2.1 des Antidumping-Übereinkommens vorgesehen, dass Verkäufe einer Ware nur dann als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und unberücksichtigt gelassen werden können, „wenn … diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die … nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen“. Vor diesem Hintergrund trug die CCCME ferner vor, dass der Antragsteller nicht bewiesen habe, dass die angeblich nennenswerten Verzerrungen entweder unter die Kategorie der nicht „im normalen Handelsverkehr“ getätigten Verkäufe oder unter eine „besondere Marktlage“ fallen.

(146)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 6a voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union und der von der CCCME zitierten Rechtsprechung im Einklang steht. Zunächst merkt die Kommission an, dass der WTO-Bericht zu der Streitsache EU – Biodiesel nicht die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung, sondern eine besondere Bestimmung des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung betraf. Jedenfalls gestattet das WTO-Recht in der Auslegung durch das WTO-Panel und das Rechtsmittelgremium in der Sache EU – Biodiesel die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist in nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand. Was das Vorbringen zum Antragsteller angeht, so betrafen die Rechtsgrundlage und die zugrunde liegenden Beweise im Antrag die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Wie in Punkt 3 der Einleitungsbekanntmachung dargelegt wird, war die Kommission der Auffassung, dass der Antrag ausreichende Beweise für nennenswerte Verzerrungen gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung enthielt, um die Untersuchung auf dieser Grundlage einzuleiten. Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung enthält keine weiteren Beweisanforderungen der Art, wie sie von dieser Partei behauptet werden. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(147)

Die CCCME behauptete ferner, der Antragsteller habe keine ausreichenden Beweise vorgelegt, um Feststellungen zu „nennenswerten Verzerrungen“ im chinesischen Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern zu rechtfertigen. Der CCCME zufolge ist der Bericht nur eine allgemeine Einführung in bestimmte chinesische Strategien, Marktbedingungen und angebliche staatliche Eingriffe in bestimmte Sektoren; auch seien im Antrag keine konkreten Beweise dafür vorgelegt worden, wie die Regierung tatsächlich in das Tagesgeschäft der Unternehmen für Kabel aus optischen Fasern eingreife. Die CCCME verwies in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des WTO-Rechtsmittelgremiums im Fall US – Countervailing Measures (DS437), wonach die Behauptung des Vorliegens „erheblicher Verzerrungen“ durch hinreichende Beweise untermauert werden solle und nicht lediglich durch das vermeintliche Vorliegen einer staatlichen Intervention und dass eine solche Analyse und Feststellung von Fall zu Fall erfolgen sollte.

(148)

Der CCCME zufolge lag es in der Verantwortung des Antragstellers und der Kommission, weitere Beweise vorzulegen, die das Vorliegen der angeblichen „nennenswerten Verzerrungen“ im Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern hinreichend belegen. Die CCCME brachte vor, die Kommission sei verpflichtet, die Lage jedes der mitarbeitenden bzw. in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller zu analysieren und für jeden von ihnen zu entscheiden, ob einer der Herstell- und Verkaufskostenfaktoren verzerrt sei. Sie vertrat ferner die Auffassung, dass es, selbst wenn die Kommission letztlich beschließen sollte, Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden, nicht angemessen sei und nicht mit den Bestimmungen der Grundverordnung im Einklang stehe, alle Daten und Kostenfaktoren, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für alle Unternehmen herangezogen wurden, durch Daten aus einem Drittland zu ersetzen – nach dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 6a würden nur die nachweislich verzerrten Herstell- und Verkaufskosten durch unverzerrte Preise oder Vergleichswerte ersetzt.

(149)

Zum weiteren Beleg dieses Vorbringens führte die CCCME aus, dass der Antragsteller und die Kommission nicht nachgewiesen hätten, dass die Inlandsmärkte für die Bereitstellung aller Rohstoffe für Kabel aus optischen Fasern verzerrt seien, sodass die Ersetzung der Kosten für sämtliche Rohstoffe nicht gerechtfertigt werden könne. Aber selbst wenn der Antragsteller und die Kommission über Beweise verfügten, die Verzerrungen in den Sektoren bestimmter Rohstoffe belegten, sollten dann, wenn keine ausreichenden Beweise dafür vorlägen, dass es auch in den Sektoren anderer Rohstoffe zu Verzerrungen gekommen sei, die Aufzeichnungen der mitarbeitenden chinesischen Hersteller als Datenquelle für die Kosten der letztgenannten Rohstoffe dienen.

(150)

Die CCCME brachte ferner vor, dass die Arbeitskosten in den Aufzeichnungen der chinesischen Hersteller von Kabel aus optischen Fasern unverzerrt seien und daher als unverzerrte Daten im Sinne des Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung behandelt und zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden sollten. In diesem Zusammenhang brachte die CCCME vor, der Antragsteller habe nicht hinreichend nachgewiesen, dass diese Kosten im chinesischen Sektor für Kabel aus optischen Fasern verzerrt seien. Nach Ansicht der CCCME war es unangemessen und ungerecht, die Arbeitskosten durch diejenigen in einem Drittland zu ersetzen, da die Arbeitskosten durch eine Kombination mehrerer Faktoren beeinflusst würden und die durchschnittlichen Arbeitskosten sogar zwischen den verschiedenen chinesischen Herstellern und noch mehr in den einzelnen Ländern unterschiedlich seien. Die CCCME fügte hinzu, dass das von der Kommission auszuwählende repräsentative Land eines der 50 Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China sein müsse und dass in diesen Ländern erhebliche Unterschiede bei den Arbeitskosten bestünden. Bezüglich der Energiepreise trug die CCCME ähnliche Einwände vor.

(151)

In Beantwortung der Einwände bezüglich ausreichender Beweise in der Einleitungsphase erinnert die Kommission daran, dass in Punkt 3 der Einleitungsbekanntmachung auf eine Reihe von Anscheinsbeweisen im chinesischen Markt für Kabel aus optischen Fasern Bezug genommen wurde, um zu belegen, dass in der VR China der Markt in sämtlichen Teilen der Wertschöpfungskette für Kabel aus optischen Fasern von Verzerrungen betroffen ist. Die Kommission war der Auffassung, dass die Aufstellung der Beweismittel in der Einleitungsbekanntmachung die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechtfertigte. Die Feststellung des tatsächlichen Vorliegens nennenswerter Verzerrungen und die daraus folgende Anwendung des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erfolgt zwar erst zum Zeitpunkt der vorläufigen und/oder endgültigen Unterrichtung, Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e verpflichtet jedoch dazu, die für die Anwendung dieser Methode notwendigen Daten einzuholen, wenn die Untersuchung auf dieser Grundlage eingeleitet wurde. Im vorliegenden Fall erachtete die Kommission die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise für nennenswerte Verzerrungen als ausreichend, um die Untersuchung auf dieser Grundlage einzuleiten. In der Einleitungsbekanntmachung wurde dies in Punkt 3 gemäß der Verpflichtung nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung deutlich angegeben. Daher leitete die Kommission die erforderlichen Schritte ein, um die Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anwenden zu können, falls während der Untersuchung das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bestätigt würde. Das Vorbringen der CCCME wurde daher zurückgewiesen.

(152)

In Bezug auf das Vorbringen zum allgemeinen Charakter der im Bericht enthaltenen Beweise stellt die Kommission fest, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, die zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung führen, nicht an das Vorhandensein eines spezifischen sektorbezogenen Kapitels in dem Bericht oder Informationen über einen spezifischen Markt für die betroffene Ware oder aber spezifische Unternehmen gebunden ist. In dem Bericht werden verschiedene Arten von Verzerrungen in der VR China beschrieben, die sektorenübergreifend und in der gesamten chinesischen Wirtschaft anwendbar sind und sich auf die Preise und/oder die Rohstoffe und die Herstellkosten der betroffenen Ware auswirken. Darüber hinaus ist der Bericht nicht die einzige Belegquelle, die von der Kommission für ihre Ermittlung herangezogen wird, da zu diesem Zweck zusätzliche Beweiselemente verwendet werden.

(153)

Die Kommission erinnert ferner daran, dass die Streitsache US – Countervailing Measures weder die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung betraf, der die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Normalwerts in der vorliegenden Untersuchung darstellt, noch den Bereich des Dumpings. Gegenstand dieses Falls war ein anderer Sachverhalt, der nicht das Antidumping-Übereinkommen, sondern die Auslegung des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der WTO betraf. Wie bereits erläutert, bezogen sich die in der Einleitungsphase vorgelegten Beweise jedenfalls eindeutig auf den chinesischen Markt für Kabel aus optischen Fasern und damit auf die im vorliegenden Fall betroffene Ware. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(154)

Was das Vorbringen der CCCME hinsichtlich der Frage betrifft, ob die Herstell- und Verkaufskosten für chinesische Hersteller mit allen Daten aus einem Drittland oder auf individueller Basis zu ersetzen seien, erinnert die Kommission daran, dass sie, sobald aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland nicht zweckmäßig ist, den Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermitteln kann. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a ist es nur dann zulässig, Inlandskosten heranzuziehen, wenn positiv festgestellt wird, dass sie keinen Verzerrungen unterliegen. Die Herstell- und Verkaufskosten der betroffenen Ware konnten jedoch anhand der verfügbaren Beweise über die Produktionsfaktoren einzelner ausführender Hersteller nicht als unverzerrt ermittelt werden. Das Vorbringen der CCCME wurde daher zurückgewiesen.

(155)

Was die Vorbringen zu Verzerrungen auf den Rohstoff- und Energiemärkten anbelangt, so hat sich die Kommission bereits oben mit der Frage der Hinlänglichkeit der Beweise in der Einleitungsphase befasst, die sich auch auf mutmaßliche Verzerrungen mit Auswirkungen auf die Inputs bezieht. Im Zuge der Untersuchung stellte die Kommission ferner fest (Abschnitte 3.1.1.3 bis 3.1.1.8), dass die Märkte für die von den Herstellern von Kabeln aus optischen Fasern in der VR China verwendeten Inputs von zahlreichen nennenswerten Verzerrungen betroffen waren, und zwar nicht nur spezifischen, sondern auch sektorenübergreifenden Verzerrungen. Gleiches gilt für die Hersteller von grundlegenderen Inputs, die zur Herstellung von Rohstoffen für Kabel aus optischen Fasern verwendet werden, usw. Daher stellte die Kommission fest, dass alle Kosten der bei der Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verwendeten Inputs, einschließlich Energie, in der VR China zumindest potenziell verzerrt waren. Der von der CCCME behauptete Umstand, dass zwischen verschiedenen Ländern bedeutende Unterschiede bei den Energiekosten bestünden, ändert nichts an der Einschätzung der Kommission hinsichtlich der Verzerrung der Energiepreise in der VR China. Diesbezüglich lässt Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zu, dass Inlandskosten herangezogen werden, soweit positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Einige interessierte Parteien übermittelten zwar Angaben zu den Inputkosten, im Dossier fanden sich jedoch keine Beweise dafür, dass der Preis oder die Kosten eines bestimmten Rohstoffs, einschließlich der Energiekosten, unverzerrt wären. Daher konnten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts keine inländischen Kosten oder Inputpreise herangezogen werden, und das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(156)

In Bezug auf das Vorbringen zu Verzerrungen bei den Lohnkosten wiederholt die Kommission ihre in den vorstehenden Erwägungsgründen enthaltene Erklärung, dass die Beweise zum Zeitpunkt der Einleitung ausreichend waren. Des Weiteren räumt die Kommission zwar ein, dass sich die Lohnkosten von Land zu Land oder sogar von Sektor zu Sektor unterscheiden können, doch stellte die Kommission als Ergebnis ihrer Untersuchung, wie in Abschnitt 3.1.1.7 dargelegt, fest, dass der Arbeitsmarkt in der VR China landesweit von Verzerrungen betroffen war. Die dem chinesischen Arbeitsmarkt innewohnenden Probleme einschließlich des Fehlens regierungsunabhängiger Gewerkschaften und der Einschränkungen der Arbeitskräftemobilität durch das Haushaltsregistrierungssystem wirken sich für alle Wirtschaftsbeteiligten verzerrend auf die Lohnbildung in der VR China aus. Die Tatsache, dass die Lohnkosten in anderen Ländern unterschiedlich sein oder innerhalb der VR China variieren könnten, ändert nichts an dieser Feststellung. In diesem Zusammenhang erlaubt Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zwar die Heranziehung von Inlandskosten einschließlich Lohnkosten, wenn positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind, doch liegen dem Dossier keine Beweise dafür vor, dass die landesweiten Verzerrungen nicht auf die Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern anwendbar sind. Dementsprechend konnten bei der Ermittlung des Normalwerts keine inländischen Lohnkosten herangezogen werden und das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(157)

Die CCCME erklärte ferner, dass es unangemessen sei, für die Ermittlung des Normalwerts für chinesische Ausführer die VVG-Kosten und Gewinne von Unternehmen in einem Drittland heranzuziehen. Da in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b auf „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben“, Bezug genommen wird, sollten nach Ansicht der CCCME die Auswirkungen der angeblichen nennenswerten Verzerrungen nicht auf VVG-Kosten und Gewinne ausgeweitet werden. Die CCCME fügte hinzu, dass keine Beweise dafür vorgelegt worden seien, dass es unangemessen sei, für die Ermittlung des Normalwerts die VVG-Kosten und Gewinne chinesischer Hersteller heranzuziehen. Die CCCME trug ferner vor, dass die VVG-Kosten und Gewinne verschiedener Hersteller im gleichen Wirtschaftszweig (oder sogar innerhalb der gleichen Gruppe) erheblich voneinander abwichen und dass dann, wenn der Hersteller im letztendlich ausgewählten repräsentativen Land einen vergleichsweise höheren Anteil von VVG-Kosten und Gewinne habe, ein höherer Normalwert ermittelt würde, was unfair sei. Die CCCME beanstandete auch, dass im Falle des vorgeschlagenen relevanten Unternehmens in der Türkei – Prysmian Kablo Ve Sistemleri AS – die Verkaufserlöse der betroffenen Waren mehr als 89 % seiner Gesamteinnahmen ausmachten und sich die verfügbaren Daten für VVG-Kosten und Gewinne zugleich auf das gesamte Unternehmen und nicht ausschließlich auf die betroffene Ware bezögen. Vor diesem Hintergrund können laut CCCME die von der Kommission zur Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Daten zu den VVG-Kosten und Gewinnen nicht als „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne“ betrachten werden und letztendlich sollten auch die VVG-Kosten und Gewinnspannen nicht durch die entsprechenden Werte von Herstellern in Drittländern ersetzt werden.

(158)

Zur Beantwortung weist die Kommission darauf hin, dass, sobald festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermittelt wird. Die Kommission betont, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a auch der rechnerisch ermittelte Normalwert einen angemessenen Betrag für unverzerrte Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten muss. Weist die Kommission im Zuge ihrer Untersuchung auf der Grundlage sämtlicher im Dossier enthaltenen Beweise das Bestehen nennenswerter Verzerrungen nach, die die betroffene Ware im Ausfuhrland betreffen, muss sie nicht nachweisen, dass die tatsächlichen VVG-Kosten dieser ausführenden Hersteller tatsächlich nicht verzerrt waren.

(159)

Was das Vorbringen zur Fairness des Heranziehens von Daten zu den VVG-Kosten eines vorgeschlagenen Herstellers in einem potenziellen repräsentativen Land betrifft, so stützt sich die Kommission bei ihrer Wahl auf die Kriterien neuerer, öffentlich zugänglicher Jahresabschlüsse und Rentabilitätsberichte. Bei diesem Vorgang wird den Daten aus einem potenziellen repräsentativen Land der Vorzug gegeben. In sämtlichen Phasen dieser Bewertung haben die interessierten Parteien Gelegenheit, zu den anschließend vorgeschlagenen Unternehmensdaten Stellung zu nehmen. In dieser Untersuchung wurden die genannten Kriterien für die endgültige Auswahl der Unternehmensdaten ordnungsgemäß angewandt und die Stellungnahmen zu späteren Vermerken zu den Produktionsfaktoren wurden ordnungsgemäß analysiert. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(160)

Was das Vorbringen bezüglich der spezifischen Geeignetheit der Daten des Unternehmens Prysmian Kablo Ve Sistemleri AS in Anbetracht seines Anteils an verschiedenen Warenverkäufen betrifft, so hat sich die Kommission mit der Frage der Geeignetheit der Finanzdaten dieses Unternehmens im Erwägungsgrund 227 auseinandergesetzt und dort das entsprechende allgemeine Vorbringen der CCCME zurückgewiesen.

(161)

Hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen und finanziellen Beihilfen für Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern, auf die im Antrag verwiesen wird, wies die CCCME darauf hin, dass die Einführung von Strategien zur Förderung der Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs als Hochtechnologiebranche normal sei und nicht nur in China, sondern auch in anderen Ländern stattfinde, denen keine nennenswerten Verzerrungen unterstellt würden. Darüber hinaus, so die CCCME, stehe die Tatsache, dass Unternehmen Subventionen erhalten hätten, in keinem Zusammenhang mit der Methode zur Berechnung der Dumpingspanne, und Subventionen könnten nicht mit Marktverzerrungen gleichgesetzt werden und dürfen nicht zu unfairen Preisen führen.

(162)

Die Kommission erinnert daran, dass für den Nachweis nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung die möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten verzerrenden Faktoren im Hinblick auf Preise und Kosten im Ausfuhrland analysiert werden. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine allgemeine, unbelegte Behauptung handelt, stellt die Kommission in diesem Zusammenhang erstens fest, dass die Kostenstruktur und die Preisbildungsmechanismen auf anderen Märkten (einschließlich Angelegenheiten im Zusammenhang mit finanzieller Unterstützung) für diese Untersuchung, die das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China betrifft, jedenfalls nicht relevant sind. Zweitens ist es bei der Analyse nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung von entscheidender Bedeutung, zu beurteilen, ob die Hersteller zumindest potenziell über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren, Zugang zu Finanzmitteln haben, oder ob sie andere staatliche Mittel erhalten, die in die Marktkräfte eingreifen und sich somit auf ihre gemeldeten Preise oder Kosten auswirken. Da die chinesischen Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern und die Hersteller von Inputs wie in Abschnitt 3.1.1.5 Plänen und Richtlinien der Regierung unterliegen, genießen sie, wie in Abschnitt 3.1.1.8 festgestellt wurde, über das chinesische Finanzsystem auch Zugang zu Finanzmitteln. Die Kommission stellte auch fest, dass bestimmte Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern, wie in Erwägungsgrund 113 im Einzelnen dargelegt wird, in ihren Jahresberichten Subventionen auswiesen. Subventionen sind nur eines der Elemente, die zusammen mit allen anderen im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b relevanten Faktoren möglicherweise das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland belegen, da sie eine andere Form staatlicher Intervention darstellen, die in die freien Marktkräfte eingreift und Auswirkungen auf die Preise oder Kosten hat. Infolgedessen wies die Kommission das Vorbringen der CCCME zurück.

(163)

Bezüglich des Verweises des Antragstellers auf Feststellungen in der Untersuchung in der Sache Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China/Ägypten (110) (Glass Fiber Fabrics, GFF) gab die CCCME an, dass gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern und Kabel aus optischen Fasern zwei unterschiedliche Erzeugnisse seien und unterschiedlichen Warengruppen angehörten. Daher stünden Feststellungen aus dieser Untersuchung in keinem Zusammenhang mit Kabeln aus optischen Fasern und dürften nicht als Beweis für die im vorliegenden Fall behaupteten nennenswerten Verzerrungen angesehen werden. Nach Ansicht der CCCME bezogen sich die vom Antragsteller vorgelegten Beweise nicht speziell auf den tatsächlich untersuchten Wirtschaftszweig und waren daher unzureichend und irrelevant.

(164)

Die Feststellungen der Kommission in der GFF-Untersuchung, auf die im Antrag Bezug genommen wurde, sind für alle Industriezweige in der VR China relevant, zumindest was die übergreifenden, die Produktionsfaktoren in allen Sektoren beeinflussenden Verzerrungen oder die Verzerrungen bezüglich der Funktionsweise des sozioökonomischen Systems in der VR China betrifft. Darüber hinaus können einige der besonderen Strategien und Pläne, die für den GFF-Sektor gelten, mittel- oder unmittelbar auch für den Sektor für Kabel aus optischen Fasern gelten, insbesondere dann, wenn sie Teil desselben übergeordneten Programms oder derselben Politik sind, die ähnliche Sektoren betreffen. Nach Auffassung der Kommission verfügen die vom Antragsteller vorgelegten Beweise über einen Bezug zum Sektor für Kabel aus optischen Fasern, sind auf diesen anwendbar und reichen für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e aus. Jedenfalls stellte die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung fest, dass im vorliegenden Fall eine Reihe von Strategien und nennenswerten Verzerrungen vorliegt, die die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a rechtfertigt; diese werden in den Abschnitten 3.1.1.2 bis 3.1.1.9 im Einzelnen dargelegt. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(165)

Zum Schluss widersprach die CCCME dem Vorbringen des Antragstellers, dass die Rolle der SASAC als „eigentlich kontrollierendem Anteileigner“ eines Unternehmens einen ausreichenden Beweis für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen darstelle. Die CCCME trug darüber hinaus vor, dass die Kommission alle maßgeblichen Faktoren in ihrer Gesamtheit würdigen müsse, um angemessen beurteilen zu können, ob staatliche Beteiligungen zu einer Einmischung des Staates führen, die das Geschäftsverhalten von Unternehmen in Bezug auf die Entscheidungsfindung, die Preisfestsetzung und die Organisation der Produktion wesentlich und erheblich beeinflusst. Die CCCME fügte hinzu, dass ein solcher Eingriff nach dem „Gesetz der Volksrepublik China über die staatseigenen Vermögenswerte von Unternehmen“ verboten sei, dessen Artikel 6 Folgendes vorsehe: „Der Staatsrat und die lokalen Volksregierungen nehmen im Einklang mit dem Gesetz die Aufgaben des Kapitaleinlegers wahr, und zwar auf der Grundlage der Trennung von Regierungsstellen und Unternehmen, der Trennung der Verwaltungsfunktionen für öffentliche Angelegenheiten und der Funktionen des Kapitaleinlegers für staatliche Vermögenswerte, sowie der Nichteinmischung in die rechtmäßige und unabhängige Geschäftstätigkeit von Unternehmen.“ Diesbezüglich erklärte die CCCME, dass die SASAC in ihrer Rolle als indirekte Aktionärin von FTT nur die Funktion eines Kapitaleinlegers ausübe, sich aber nicht in das Tagesgeschäft der Unternehmen einmische. Die CCCME hinterfragte auch, wie die Beziehungen des Unternehmens zu SASAC in irgendeiner Gestalt oder Form auf nennenswerte Verzerrungen hindeuten könnten. Schließlich brachte die CCCME vor, der Antragsteller habe es versäumt, die Verbindungen zwischen den Unionsherstellern und zahlreichen Ausführern in dem Sinne zu berücksichtigen, dass die meisten antragstellenden und unterstützenden Unionshersteller verbundene Unternehmen oder Niederlassungen in der VR China hätten und/oder selbst Kabel aus optischen Fasern aus der VR China einführten.

(166)

In ihrer Antwort stellt die Kommission zunächst fest, dass das Vorbringen der CCCME zu Unrecht zwei verschiedene Faktoren nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung verquicke, nämlich die Faktoren im ersten und zweiten Gedankenstrich. Des Weiteren ignoriert das Vorbringen der CCCME, dass die geforderte Rechtsnorm in dieser Bestimmung die „möglichen“ und nicht die tatsächlichen Auswirkungen dieser Sachverhalte betrifft. Der erste Sachverhalt betrifft Unternehmen, die „im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird“ und beschränkt sich nicht auf die Rolle eines „eigentlich kontrollierenden Anteileigners“, wie die CCCME nahezulegen scheint. Im Gegensatz dazu betrifft der zweite Sachverhalt in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b eine „staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen.“ Dies sind zwei Sachverhalte, die sich deutlich voneinander unterscheiden und in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zu lesen sind, in dem darauf Bezug genommen wird, dass ihre „möglichen“ und nicht ihre tatsächlichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Die Analyse in Abschnitt 3.1.1.3 weist Eigentum und Kontrolle durch die Regierung der VR China im Sektor für Kabel aus optischen Fasern nach, insbesondere im Hinblick auf die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Ebenso zeigt die Analyse in Abschnitt 3.1.1.4, wie die Regierung der VR China bei der Tätigkeit des Sektors für Kabel aus optischen Fasern in die Preise oder Kosten eingreifen könnte, insbesondere im Hinblick auf die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Daher kann dieses Vorbringen bereits auf dieser Grundlage zurückgewiesen werden. Der Sache nach können durch die Möglichkeit der Kontrolle durch eine staatliche Stelle wie SASAC erhebliche Eingriffe in den Markt vorgenommen werden, aus denen dann, wie in den vorstehend genannten Abschnitten dieser Verordnung beschrieben, Marktverzerrungen entstehen. Die auf der Grundlage des zitierten Artikels 6 des Gesetzes der Volksrepublik China über die staatseigenen Vermögenswerte von Unternehmen vorgenommene Einstufung als reiner „Kapitaleinleger“, der nicht in das Tagesgeschäft eingreift, ändert nichts an der über SASAC ausgeübten Rolle des Staates im Sinne des ersten Gedankenstrichs des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b und schließt diese Möglichkeit nach Maßgabe der relevanten „möglichen Auswirkungen“ auch dann nicht aus, wenn dieser Artikel in Verbindung mit anderen Artikeln des genannten Gesetzes gelesen wird. Letztere sind ein eindeutiger Beleg dafür, auf welche Weise der Staat die Einflussnahme auf die Wirtschaft durch staatliche kontrollierte Unternehmen und seine Rolle in diesen Unternehmen anstrebt. (111) In Bezug auf die Rolle des „Kapitaleinlegers“ heißt es in Artikel 12 des genannten Gesetzes, dass „eine Einrichtung, die die Aufgaben des Kapitaleinlegers im Namen der entsprechenden Volksregierung wahrnimmt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Kapitalrendite, die Beteiligung an wichtigen Entscheidungen, die Auswahl der Führungskräfte und andere Rechte des Kapitaleinlegers in den staatlich finanzierten Unternehmen hat“. (112) Die zuletzt aufgeführten Rechte des „Kapitaleinlegers“ bestätigen dessen möglichen Einfluss auf die Arbeitsweise des kontrollierten Unternehmens, zumindest hinsichtlich grundlegender Ausrichtungen der Geschäftsentwicklung des Unternehmens und der strategischen Unternehmensentscheidungen, wobei dies insbesondere durch die Berufung wichtiger Manager erfolgt, die an Entscheidungen beteiligt sind, die sich zwangsläufig auf das Tagesgeschäft einschließlich Preisen und Kosten auswirken (Trickle-down-Effekt). Nicht zuletzt und ungeachtet der Frage der Kontrolle durch die SASAC fand die Kommission außerdem zahlreiche Belege, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sektor für Kabel aus optischen Fasern hinweisen, in dem beispielsweise das Unternehmen FTT (und die anderen Hersteller) tätig ist (Abschnitte 3.1.1.5 bis 3.1.1.8). Was schließlich die Beziehung zwischen den EU-Herstellern und den chinesischen Ausführern angeht, so sind diese für die Beurteilung der kontrollierenden Funktion der SASAC bei FTT in der VR China nicht ausschlaggebend und darüber hinaus in den Erwägungsgründen 408 bis 415 dieser Verordnung ausführlich analysiert worden. Die Einwände der CCCME wurden daher zurückgewiesen.

(167)

Die chinesische Regierung trug vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung der EU nicht mit den Artikeln 2.2 und 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens im Einklang stehe und verwies darauf, dass die Kostenberichtigungsmethode der EU für unvereinbar mit der Auslegung des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Streitsache EU – Biodiesel sowie durch das Panel in der Streitsache EU –Kostenberichtigung (DS494) befunden worden sei.

(168)

Die Auffassung der Kommission bezüglich des Arguments der chinesischen Regierung im Zusammenhang mit der Streitsache EU – Biodiesel wird in Erwägungsgrund 146 dargelegt. In Bezug auf die Streitsache EU – Kostenberichtigung ruft die Kommission in Erinnerung, dass sowohl die EU als auch die Russische Föderation Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Panels eingelegt haben; diese sind daher nicht endgültig und haben nach ständiger WTO-Rechtsprechung folglich keinen rechtlichen Status im WTO-System, da sie nicht durch Beschlüsse der WTO-Mitglieder gebilligt wurden. Jedenfalls wurde im Panelbericht zu dieser Streitsache ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung außerhalb des Rahmens der Streitsache lagen. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(169)

Die chinesische Regierung behauptete ferner in Bezug auf den Bericht, dass die Kommission nur zu einigen wenigen ausgewählten Ländern Berichte der gleichen Art veröffentlicht habe, was Bedenken hinsichtlich der Verletzung der Meistbegünstigung (Most-Favoured Nation, MFN) und der Inländerbehandlung (National Treatment, NT) aufwerfe. Die chinesische Regierung erklärte auch, dass im Hinblick auf vorhergegangene Untersuchungen zu Waren mit Ursprung in der VR China nicht geprüft worden sei, ob in den Wirtschaftszweigen der EU und ihren vorgelagerter Wirtschaftszweigen Marktverzerrungen bestanden oder ob die im Verfahren verwendeten Daten Dritter von Marktverzerrungen betroffen waren. Aus diesem Grunde könne die Grundlogik des gesamten, auf Artikel 2 Absatz 6a basierenden Untersuchungssystems nicht in sich kohärent, geschweige denn fair, sein. Die chinesische Regierung behauptete ferner, dass es unter Wirtschaftswissenschaftlern keinen allgemein anerkannten Begriff der „Marktverzerrungen“ gebe und dass die Norm der „nennenswerten Marktverzerrungen“ in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht umfassend belegt sei und es ihr an theoretischem Fundament und internationaler Anerkennung mangele. Nach Auffassung der chinesischen Regierung müssten die grundlegenden Leitbilder und Normen der Begriffe „Markt“, „Verzerrung“ und „nennenswert“ erörtert und definiert werden und wenn zu Letzteren kein endgültiger Schluss oder eine Einigung erzielt werden könne, gebe es auch keine Möglichkeit für eine präzise Definition für „nennenswerte Marktverzerrung“; folglich sei es absurd und würde nicht funktionieren, Rechtsvorschriften oder internationale Regeln auf dieser Grundlage festzulegen. Schließlich wies die chinesische Regierung darauf hin, dass es verschiedenen Volkswirtschaften, die marktwirtschaftliche Grundsätze einführten, unmöglich sei, identische Regelungen anzuwenden; da jede Volkswirtschaft möglicherweise institutionelle Unterschiede aufweise, sei es von der Logik her nicht haltbar, die Unterschiede in den Systemen oder Regelungen als Beweis für nennenswerte Marktverzerrungen anzusehen. Nach Ansicht der chinesischen Regierung könne dieser Ansatz nur als diskriminierend und protektionistisch angesehen werden.

(170)

Was das Vorbringen der chinesischen Regierung hinsichtlich der Verletzung der Klauseln zur Meistbegünstigung und Inländerbehandlung anbelangt, so erinnert die Kommission daran, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ein derartiger Bericht für ein Land nur dann erstellt wird, wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen vorliegen. Beim Inkrafttreten der neuen Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Dezember 2017 lagen der Kommission für China derartige Hinweise auf nennenswerte Verzerrungen vor. Die Kommission hat im Oktober 2020 auch einen Bericht über Verzerrungen in Russland (113) veröffentlicht und es ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Berichte folgen werden. Darüber hinaus sind Berichte, wie bereits erwähnt, für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a nicht verpflichtend vorgeschrieben. In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c werden die Voraussetzungen für die Herausgabe von Länderberichten durch die Kommission beschrieben und die Antragsteller sind gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe d nicht verpflichtet, den Bericht zu verwenden und ebenso wenig ist das Vorliegen eines Länderberichts eine Voraussetzung für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e genügen hinreichende Beweise für nennenswerte Verzerrungen in einem Land, die von einem Antragsteller vorgelegt werden und die Kriterien von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b erfüllen, für die Einleitung der Untersuchung auf dieser Grundlage. Daher gelten die Regeln über länderspezifische nennenswerte Verzerrungen ohne Unterschied für alle Länder, unabhängig davon, ob ein Länderbericht vorliegt. Demzufolge verstoßen die Regeln über länderspezifische Verzerrungen definitionsgemäß nicht gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung. In Bezug auf die angeblichen Verzerrungen in der EU stellt die Kommission fest, dass abgesehen davon, dass dieses Vorbringen der chinesischen Regierung allgemein gehalten und völlig unbewiesen ist, die in der EU vorliegenden und EU-Unternehmen betreffenden Verzerrungen nicht Gegenstand der Analyse nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung sind, die das Ausfuhrland betrifft. Daher ist diese Vorstellung im spezifischen Kontext von Antidumpinguntersuchungen für den Wirtschaftszweig der Union rechtlich irrelevant. Was das Vorbringen angeht, dass verschiedene Länder unterschiedliche marktwirtschaftliche Regelungen anwendeten, so gelten die Bestimmungen des Artikel 2 Absatz 6a nur dann, wenn im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen bestehen, bei denen erhebliche staatliche Eingriffe in die Kosten und Preise vorgenommen werden, und betreffen somit nicht die unterschiedlichen Regelungen der verschiedenen Marktwirtschaften, solange die Marktkräfte nicht durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinträchtigt werden. Aus den oben dargelegten Gründen wies die Kommission diese Einwände zurück.

(171)

Was die Behauptung der chinesischen Regierung bei der Einleitung des Verfahrens anbelangt, dass die im Rahmen des Verfahrens von der Kommission verwendeten Daten Dritter nicht daraufhin geprüft worden seien, ob sie von Marktverzerrungen betroffen sind oder nicht, so erinnert die Kommission daran, dass sie gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a den Normalwert nur dann auf der Grundlage anderer Daten als der Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland rechnerisch ermittelt, wenn sie feststellt, dass diese Daten am besten geeignet sind, unverzerrte Preise und Kosten widerzuspiegeln. Bei diesem Vorgang ist die Kommission verpflichtet, nur unverzerrte Daten zu verwenden. In diesem Zusammenhang werden die interessierten Parteien aufgefordert, zu den für die Ermittlung des Normalwerts vorgeschlagenen Quellen in der Anfangsphase der Untersuchung Stellung zu nehmen. In der endgültigen Entscheidung der Kommission darüber, welche unverzerrten Daten zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen sind, wird diesen Stellungnahmen in vollem Umfang Rechnung getragen.

(172)

Bezüglich der Stellungnahme der chinesischen Regierung zum Begriff „nennenswerte Marktverzerrung“ stellt die Kommission fest, dass dieses Vorbringen eine allgemein gehaltene, theoretische Behauptung ist und nicht darlegt, aus welchem Grund und in welcher Weise der in der Grundverordnung verwendete Begriff fehlerhaft sein soll. Die Kommission erinnert ferner daran, dass sie im Zusammenhang mit dem Verfahren, das zur Annahme des Legislativvorschlags führte, eine Folgenabschätzung veröffentlicht hat, die auch Einzelheiten zum Begriff der nennenswerten Verzerrung und den angewandten Kriterien enthielt, gefolgt von einer öffentlichen Konsultation und einer Konferenz der Interessenträger. Die chinesische Regierung beteiligte sich ebenfalls aktiv an diesem Prozess und nahm an der Konferenz der Interessenträger teil. Das Ergebnis dieses Konsultationsprozesses wurde im Verfahren zur Annahme des Legislativvorschlags und im Gesetzgebungsverfahren, das zur Annahme dieser Bestimmung führte, in vollem Umfang berücksichtigt. In Artikel 2 Absatz 6a wird der Begriff „nennenswerte Verzerrungen“ für die Zwecke der Anwendung der EU-Grundverordnung klar definiert. Darüber hinaus wird in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b festgelegt, welche Sachverhalte zusammen mit ihren möglichen Auswirkungen bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen berücksichtigt würden. Unterschiede in den Wirtschaftssystemen spielen bei dieser Beurteilung keine Rolle, da Letztere nur in Bezug auf das Ausfuhrland der betroffenen Ware angewandt werden können. Was den Vorwurf der Diskriminierung betrifft, so stellt die Kommission fest, dass die Grundverordnung und insbesondere Artikel 2 Absatz 6a weder für ein bestimmtes Land gilt noch eine Diskriminierung zwischen den einzelnen Ländern vorsieht. Sie gilt nur, wenn im Laufe einer Untersuchung auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Beweise Vorwürfe erhoben werden, dass in dem von diesem Verfahren betroffenen Ausfuhrland (jedem beliebigen Land) nennenswerte Verzerrungen vorliegen. Die Kommission wies diese Vorbringen daher zurück.

(173)

Die chinesische Regierung trug darüber hinaus vor, dass der von den Dienststellen der Kommission erstellte Bericht sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erhebliche Mängel aufweise. Nach Aussage der chinesischen Regierung stützt sich der Antrag sowohl auf falsche Schlussfolgerungen aus dem Bericht als auch auf frühere Untersuchungen, wobei Letztere zu neuen Beweismitteln geworden seien, die der Antragsteller in dieser Untersuchung verwendet habe. Die chinesische Regierung behauptete, dass die Kommission in gleicher Weise von der neutralen Position der Untersuchungsbehörde abgewichen sei und den Wirtschaftszweig der Union ermutige, im Antrag Vorwürfe wegen erheblicher Marktverzerrungen in China zu erheben, was den elementaren Rechtsgedanken der Fairness und Gerechtigkeit verletze. Die vorgelegten Beweise sind nach Aussage der chinesischen Regierung unzureichend, weil sie nicht auf die Marktlage der betroffenen Ware hinweisen und weil der Antragsteller keinen anderen Bericht oder Beweis vorgelegt habe, der die Verzerrung des chinesischen Markts für die betroffenen Waren belege. Ebenso wenig seien der Antragsteller oder die Kommission in der Lage gewesen, zu beweisen, auf welche Weise genau die politischen Strategien und Maßnahmen der chinesischen Regierung die Preismechanismen des Markts eines bestimmten Wirtschaftszweigs in China beeinflusst haben sollten.

(174)

In Bezug auf die Behauptung der chinesischen Regierung zu den Mängeln und falschen Schlussfolgerungen des Berichts stellt die Kommission fest, dass dieser Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auf Gesetze, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Pläne, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Der Bericht ist seit Dezember 2017 öffentlich zugänglich, sodass alle interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Die chinesische Regierung wies nur in allgemeiner und abstrakter Weise auf Mängel des Berichts hin, hat aber gleichzeitig darauf verzichtet, den Inhalt und die in dem Bericht enthaltenen Beweise zu widerlegen. Antragsteller können sich auf Beweise und Feststellungen aus früheren Untersuchungen stützen, soweit sie relevant sind und ihre Rechtmäßigkeit nicht von einer Justizbehörde abgelehnt wird. Artikel 2 Absatz 6a stellt sicher, dass die Verfahren neutral und unparteiisch sind und dass die Verteidigungsrechte sämtlicher Parteien während der gesamten Untersuchung geachtet werden. Die Kommission stellt fest, dass die den Antragstellern eingeräumte Möglichkeit, Behauptungen und Beweise zu möglichen Verzerrungen der Preise und Kosten in Ländern vorzulegen, in denen es möglicherweise nennenswerte Verzerrungen durch den Staat geben würde, nicht als unfaire und ungerechte Praxis ausgelegt werden kann, die das Erheben solcher Vorwürfe begünstigt. In Bezug auf die Stellungnahme der chinesischen Regierung zur Unzulänglichkeit der Beweise in der Einleitungsphase erinnert die Kommission daran, dass sie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e die Untersuchung auf dieser Grundlage einleiten kann, wenn sie die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für die nennenswerten Verzerrungen für ausreichend hält. Die Feststellung bezüglich des tatsächlichen Vorliegens und der Auswirkungen nennenswerter Verzerrungen und die daraus folgende Anwendung des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erfolgt jedoch zum Zeitpunkt der vorläufigen und/oder endgültigen Unterrichtung als Ergebnis einer Untersuchung. Das Vorliegen und die Auswirkungen der nennenswerten Verzerrungen werden, anders als von der chinesischen Regierung behauptet, nicht bei der Einleitung der Untersuchung bestätigt, sondern erst im Zuge einer eingehenden Untersuchung. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(175)

Zu den im Antrag enthaltenen Hinweisen auf von der VR China gewährte Subventionen merkte die chinesische Regierung an, dass die EU zahlreiche Subventionen gewährt habe, die auf eine Verzerrung ihres Marktes hindeuten könnten, und der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, dass es sich bei der Subvention tatsächlich um eine staatliche Intervention handele, die erhebliche Auswirkungen auf den Markt gehabt oder den Preis oder die Kosten der betroffenen Waren verzerrt habe. Die chinesische Regierung wies darauf hin, dass nach Artikel 32.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der WTO spezifische Maßnahmen gegen eine Subvention eines anderen Mitglieds nur gemäß den Bestimmungen des GATT 1994 getroffen werden könnten.

(176)

Wie die Kommission in Erwägungsgrund 162 erläuterte, ist die – in jedem Fall völlig unbegründete – Behauptung der Gewährung von Subventionen durch die EU für die Beurteilung der Verzerrungen im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b unerheblich. Nach demselben Erwägungsgrund sind Subventionen als eines der Interventionsmittel anzusehen, mit denen der Staat spezifische wettbewerbsverzerrende staatliche Maßnahmen ergreift; daher müssen ihre spezifischen Auswirkungen nicht nachgewiesen werden. In jedem Fall werden, wie in Erwägungsgrund 174 dargelegt, das Vorliegen und die Auswirkungen der nennenswerten Verzerrungen nicht bei der Einleitung der Untersuchung bestätigt, sondern erst nach einer eingehenden Untersuchung. Was schließlich die Anwendung von Artikel 32.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der WTO betrifft, so betreffen die laufende Untersuchung und die Methode nach Artikel 2 Absatz 6a die Berechnung des Normalwerts im Zusammenhang mit Dumping bei der Einfuhr von Waren und können nicht als spezifische Maßnahme gegen die von der VR China gewährten Subventionen angesehen werden. Daher ist jede Bezugnahme auf den zitierten Artikel irrelevant. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(177)

Der ausführende Hersteller ZTT merkte an, dass die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der Herstell- und Verkaufskosten oder der Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land durch die Kommission gegen die Verpflichtungen der EU im Rahmen der WTO-Übereinkommen verstoße, insbesondere gegen ihre Verpflichtung nach Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO. Nach Aussage von ZTT dürfe die EU seit dem 12. Dezember 2016 nicht von der Standardmethode zur Ermittlung des Normalwerts für Hersteller im Ausfuhrland abweichen, also lediglich die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland berücksichtigen, sofern in WTO-Übereinkommen einschließlich des Antidumping-Übereinkommens keine abweichenden Regelungen vorgesehen seien. ZTT brachte ferner vor, dass Artikel 2 des Antidumping-Übereinkommens die Verwendung anderer Informationen als derjenigen im Ausfuhrland zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht erlaube. Auch wenn der Normalwert unter außergewöhnlichen Umständen rechnerisch ermittelt werden müsse, müssten die Daten zu den Herstellkosten, den VVG-Kosten und den Gewinnen bei den Quellen im Ausfuhrland eingeholt werden. Laut ZTT lasse nichts im Antidumping-Übereinkommen Abweichungen von dieser allgemeinen Regel zu; zudem komme der Begriff „nennenswerte Verzerrungen“ im Antidumping-Übereinkommen nicht vor. In diesem Zusammenhang verwies ZTT auf die Definition des Normalwerts in Artikel 2.1 des Antidumping-Übereinkommens und auf die in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens beschriebenen außergewöhnlichen Umstände, unter denen der Normalwert auf der Grundlage eines vergleichbaren Preises der gleichartigen Ware bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland ermittelt werden könne, sofern dieser Preis repräsentativ ist, oder auf der Grundlage der Herstellkosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne. ZTT fügte hinzu, dass das Antidumping-Übereinkommen vorschreibe, dass die Kosten normalerweise auf der Grundlage der Aufzeichnungen des von der Untersuchung betroffenen Ausführers oder Herstellers berechnet werden, sofern diese Aufzeichnungen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung des Ausfuhrlandes entsprechen und die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten angemessen widerspiegeln, und dass die Beträge für VVG-Kosten und Gewinne ebenfalls auf Ist-Daten beruhen, die sich auf Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr durch den von der Untersuchung betroffenen Ausführer oder Hersteller beziehen; können sie nicht auf dieser Grundlage festgestellt werden, erfolgt dies auf der Grundlage anderer Quellen, aber stets im Inlandsmarkt des Ursprungslandes.

(178)

Darüber hinaus verwies ZTT auf die Entscheidung in der Streitsache EU – Biodiesel, wonach die Untersuchungsbehörden die Kosten, die in den Aufzeichnungen des Ausführers/Herstellers angegeben waren, nicht nach einem Vergleichswert bewerten durften, der in keinem Zusammenhang mit den Herstellkosten im Ursprungsland steht. ZTT erklärte, dass in Anbetracht des Berichts des Rechtsmittelgremiums in dieser Streitsache der Vergleich nach Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens zwischen den in den Aufzeichnungen des Herstellers/Ausführers ausgewiesenen Kosten einerseits und den tatsächlich angefallenen Kosten dieses Herstellers andererseits vorzunehmen sei. Schließlich wies ZTT darauf hin, dass nach dem Bericht des Rechtsmittelgremiums im vorliegenden Fall Verzerrungen in Argentinien, die eine Differenz zwischen den Inlandspreisen und den Weltmarktpreisen des Hauptrohstoffs der Staaten verursachten, für sich genommen nach Artikel 2.2.1.1 keine ausreichende Grundlage darstellten, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Aufzeichnungen des Herstellers die mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Rohstoffkosten nicht angemessen widerspiegelten, oder um diese Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware unberücksichtigt zu lassen. Demzufolge gelangte ZTT zu dem Schluss, dass Artikel 2 Absatz 6a nicht mit den WTO-Übereinkommen, einschließlich des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO, und der Rechtsprechung des Streitbeilegungsgremiums vereinbar sei.

(179)

Im Einklang mit ihrer Stellungnahme in Erwägungsgrund 146 wies die Kommission das Vorbringen von ZTT zur angeblichen allgemeinen Unvereinbarkeit der von der Kommission vorgenommenen rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der Herstell- und Verkaufskosten oder der Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land mit den WTO-Übereinkommen zurück. Im selben Erwägungsgrund befasste sich die Kommission mit der Frage der Relevanz der Streitsache EU – Biodiesel und der diesbezüglichen Feststellungen des Rechtsmittelgremiums für diese Untersuchung. Hinsichtlich der Verpflichtungen nach Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO erinnert die Kommission daran, dass in Antidumpingverfahren betreffend Waren aus China die Teile von Abschnitt 15 des Protokolls, die noch nicht außer Kraft getreten sind, bei der Ermittlung des Normalwerts weiterhin Gültigkeit behalten, und zwar sowohl in Bezug auf den Marktwirtschaftsstandard als auch in Bezug auf die Anwendung einer Methode, die nicht auf einem strengen Vergleich mit den chinesischen Preisen oder Kosten beruht. Aus all diesen Gründen wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(180)

ZTT behauptete ferner, dass der Sektor für Kabel aus optischen Fasern nicht verzerrt sei und allenfalls bestimmte Inputs auf diesem Markt verzerrt sein könnten. Zur Begründung dieser Behauptung brachte ZTT vor, dass der Bericht, auf den sich der Antrag beziehe, keine spezielle oder ausführliche Erörterung des Sektors für Kabel aus optischen Fasern enthalte; es könne nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Inputs verzerrt seien oder dass der Markt für Kabel aus optischen Fasern an sich verzerrt sei; dass die Kommission keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass in den chinesischen Unternehmen eine staatliche Präsenz vorläge, die in die Preise oder Kosten im Markt für Kabel aus optischen Fasern eingreift, und dass im Antrag nur auf eine allgemeine Beschreibung Chinas als sozialistischer Marktwirtschaft hingewiesen werde; dass die im Markt für Kabel aus optischen Fasern vertretenen Unternehmen nicht vom Staat kontrolliert würden, auch wenn dieser vielleicht Anteile an den Unternehmen besitze (der Privatsektor besitze jedenfalls die Mehrheit am Unternehmen), und dass keine Beweise vorgelegt worden seien, um zu begründen, ob im überwiegenden Teil des Markts für Kabel aus optischen Fasern in China staatliches Eigentum vorliegt oder ob demzufolge der Markt als Ganzes verzerrt ist.

(181)

Die Kommission befasst sich bereits in den Erwägungsgründen 152 und 154 mit der allgemeinen Behauptung, dass im Antrag bezüglich des Sektors für Kabel aus optischen Fasern konkrete Beweise fehlten. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 9 der Grundverordnung reichten die von Antragstellern, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erfüllten, vorgelegten Beweise, dass der Wirtschaftssektor für Kabel aus optischen Fasern in der VR China zumindest potenziell nennenswerten Verzerrungen ausgesetzt war, für die Einleitung der Untersuchung auf der Grundlage dieser Bestimmung aus. Insbesondere ist das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, die zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung führen, nicht an das Vorhandensein eines spezifischen sektorbezogenen Kapitels oder von Informationen über einen spezifischen Markt für die betroffene Ware gebunden. Diesbezüglich hat die Kommission, wie aus den Abschnitten 3.1.1.2 bis 3.1.1.9 hervorgeht, in dieser Untersuchung das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Wirtschaftssektor für Kabel aus optischen Fasern und den damit zusammenhängenden Input-Sektoren festgestellt. Die Heranziehung der Inlandskosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ist nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a nur dann zulässig, wenn festgestellt wird, dass diese Kosten im Laufe der Untersuchung nicht verzerrt sind. Diesbezüglich lagen aber keine positiven Belege dafür vor, dass die Produktionsfaktoren einzelner ausführender Hersteller nicht verzerrt waren. Daher wurde das Vorbringen von ZTT bezüglich dieses Gesichtspunkts zurückgewiesen.

(182)

Hinsichtlich des Vorbringens von ZTT zur staatlichen Kontrolle der Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern fand die Kommission, wie in Abschnitt 3.1.1.3 beschrieben, Beweise für eine solche Kontrolle. Die Kommission erinnert daran, dass eine Mehrheitsbeteiligung des Staates keine Voraussetzung für eine wirksame Kontrolle durch den Staat ist. Ganz allgemein stellte die Kommission in den Abschnitten 3.1.1.3 bis 3.1.1.5 fest, dass der Markt für Kabel aus optischen Fasern (sowohl hinsichtlich der Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern als auch hinsichtlich der Hersteller von in der Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verwendeten Inputs) in erheblichem Umfang von Unternehmen bedient wurde, die im Eigentum, unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht oder Anleitung der Behörden der VR China stehen. Das diesbezügliche Vorbringen von ZTT wurde daher zurückgewiesen.

(183)

ZTT führte weiter aus, dass sich die Beweise des Antragstellers dafür, dass sich staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte im Sektor für Kabel aus optischen Fasern anderweitig beeinflusst wird, auf nachgelagerte Sektoren und nicht den vorgelagerten Markt für Kabel aus optischen Fasern bezögen. Hinsichtlich der im Antrag aufgeführten Verweise auf verzerrte Inputs behauptete das Unternehmen, dass die Beweise „fadenscheinig“ seien, und wies auf die mangelnde Klarheit in der Frage hin, ob es sich bei den vom 13. Fünfjahresplan geförderten „Hochleistungsfasern“ um optische Fasern handelte (oder worin die Unterstützung des Plans bestand); ebenso erwähnte es die fehlenden Angaben zu Aramid-Fasern im Bericht auf der angegebenen Seite. ZTT nahm darüber hinaus zu dem Verweis des Antragstellers auf die im Bericht aufgeführten Beweise bezüglich der Förderung für Glasfasern Stellung und gab an, dass es sich dabei im Vergleich zu optischen Fasern und Kabeln um einen völlig anderen Sektor und Markt handele und dass die vorgebrachte Behauptung für die Beurteilung der betroffenen Ware irrelevant sei, wobei ebenfalls nicht belegt worden sei, welche Förderung gewährt und in welcher Weise der Markt verzerrt worden sei.

(184)

Die Frage der Hinlänglichkeit der Beweismittel des Antrags wurde bereits behandelt, unter anderem in Erwägungsgrund 181. In ihrer Untersuchung stellte die Kommission fest, dass der Sektor für Kabel aus optischen Fasern, da Kabel aus optischen Fasern das Schlüsselelement von Glasfasernetzen sind, eng mit der Entwicklung dieser Netze verbunden und von ihr abhängig war und daher, wie in den Erwägungsgründen 107 und 108 konkret beschrieben, in gleichem Maße von den Auswirkungen der staatlichen Strategien und der damit zusammenhängenden politischen Pläne zur Lenkung der Entwicklung von Internetnetzen sowie von der Umsetzung übergeordneter Strategien in Bezug auf internetgestützte Technologien, Anwendungen und Dienste betroffen war. Durch diese politischen Pläne erhielt der Staat durch verschiedene Mittel Eingriffsmöglichkeiten in zahlreiche Bereiche und Märkte, in denen Glasfasernetze und somit Kabel aus optischen Fasern verwendet wurden. Die Feststellungen der Kommission bestätigten daher, dass in der VR China staatliche Strategien oder Maßnahmen bestanden, die die freien Marktkräfte im Sektor für Kabel aus optischen Fasern beeinflussten. Ungeachtet dessen stellte die Kommission auch fest, dass der Sektor für Kabel aus optischen Fasern auch von anderen Arten nennenswerter Verzerrungen betroffen war, die in den Abschnitten 3.1.1.3, 3.1.1.4 und 3.1.1.6 bis 3.1.1.8 beschrieben wurden. Das Vorbringen von ZTT wurde daher zurückgewiesen.

(185)

Was die Behauptungen bezüglich der mangelnden Klarheit der Beweise betrifft, die im Bericht aufgeführt werden und auf die im Antrag verwiesen wird, stellte die Kommission im Laufe der Untersuchung fest, dass mindestens einer der Inputs für Kabel aus optischen Fasern, nämlich Aramid, in mindestens einem politischen Plan als „Hochleistungsfaser“ definiert wird. Bezüglich der für diese Ware im 13. Fünfjahresplan vorgesehenen Förderung stellte die Kommission in ihrem Bericht fest, dass Unterstützungsmaßnahmen ein inhärentes Begleitelement politischer Pläne in der VR China sind, was insbesondere auf den 13. Fünfjahresplan auf zentraler Ebene zutrifft. (114) Unter anderem auf der Grundlage von im Bericht enthaltenen Beweisen (siehe Erwägungsgrund 114) traf die Kommission zudem die positive Feststellung, dass für Aramid verschiedene politische Pläne galten. Was die Verweise des Antragstellers auf Glasfasern im Beweismaterial des Berichts betrifft, merkt die Kommission an, dass diese Fasern bei der Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern als Input verwendet werden können; daher war dieser Verweis für die Einleitung der Untersuchung maßgeblich. Was die damit zusammenhängende Verzerrung betrifft, so beschrieb die Kommission ihre Feststellung in Erwägungsgrund 118. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(186)

Was darüber hinaus die Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts in den Märkten für Kabel aus optischen Fasern betrifft, so erklärte ZTT, dass dafür keine Beweise vorgelegt worden seien und dass die diesbezüglichen Feststellungen der GFF-Verordnung einen anderen Markt beträfen. ZTT behauptete auch, dass in ähnlicher Weise nur allgemeine Beweise für Verzerrungen bei den Lohnkosten vorgelegt worden seien, die nicht bewiesen hätten, dass der Arbeitsmarkt im Fall von Kabeln aus optischen Fasern verzerrt sei.

(187)

Wie in Erwägungsgrund 163 erläutert, beruhten die Feststellungen der Kommission in der GFF-Untersuchung, auf die sich ZTT im Zusammenhang mit dem Antrag bezieht, auf im Bericht enthaltene Beweise, die für alle Wirtschaftssektoren in der VR China relevant sind, sodass Verweise des Antragstellers auf diese Feststellungen gerechtfertigt waren. Jedenfalls stellte die Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung in Abschnitt 3.1.1.6 fest, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor für Kabel aus optischen Fasern – auch potenziell und auch in Bezug auf die betroffene Ware – in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird. In ähnlicher Weise verwies der Antragsteller bezüglich der Lohnkosten auf Beweise im Bericht, die sich auf die gesamte Wirtschaftsstruktur in der VR China beziehen und daher für den Markt für Kabel aus optischen Fasern relevant sind. Jedenfalls stellte die Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung, wie in Abschnitt 3.1.1.7 konkret beschrieben wurde, auch fest, dass der Sektor für Kabel aus optischen Fasern von den Verzerrungen der Lohnkosten sowohl mittel- als auch unmittelbar betroffen ist. Das Vorbringen von ZTT wurde folglich zurückgewiesen.

(188)

In Bezug auf im Antrag enthaltene Verweise auf Subventionen behauptete ZTT, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass diese der Umsetzung staatlicher politischer Ziele dienten oder gewährt würden, um sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen nicht unabhängig vom Staat handelten.

(189)

Nach Ansicht der Kommission hat der Antragsteller hinreichende Belege dafür vorgelegt, dass die verschiedenen Subventionen mit der Erfüllung politischer Ziele zusammenhingen (beispielsweise Industrialisierung, Technologieentwicklung oder industrieller Wandel), was nach Feststellung der Kommission auf die mögliche Existenz einer bestimmten Art von durch den Staat verursachten Verzerrungen hinwies und als die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechtfertigender Faktor ausreichte. Die Kommission wies das Vorbringen daher zurück.

(190)

In Bezug auf Verzerrungen bei Rohstoffen trug ZTT vor, dass es ein vollständig vertikal integriertes Unternehmen sei, seine Inputs daher von verbundenen Unternehmen beschafft würden und es unwahrscheinlich sei, dass seine Preise durch vorgelagerte Märkte verzerrt würden. ZTT behauptete auch, sachdienliche Informationen zur vorgelagerten Materialproduktion durch verbundene Unternehmen vorgelegt zu haben. Laut ZTT wurden keine Beweise dafür beigebracht, dass der Markt für Kabel aus optischen Fasern an sich verzerrt wäre; folglich sei nicht bewiesen, dass die Kosten von ZTT verzerrt seien. ZTT wies auch darauf hin, dass diejenigen seiner Kosten, für die keine Verzerrung nachgewiesen wurde, zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendet werden sollten.

(191)

Wie insbesondere in Erwägungsgrund 181 bereits erwähnt wurde, erachtete die Kommission die Beweise im Dossier als ausreichend für die Einleitung ihrer Untersuchung. Aufgrund dessen stellte die Kommission fest, dass nicht nur die im Sektor für Kabel aus optischen Fasern tätigen Unternehmen, sondern, wie in Erwägungsgrund 155 dargelegt, auch die Hersteller von Rohstoffen, die von Herstellern von Kabeln aus optischen Fasern in der VR China verwendet werden, sowie die Hersteller grundlegender Inputs für die Herstellung dieser Rohstoffen auf vorgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette von sektorübergreifenden nennenswerten Verzerrungen verschiedener Arten betroffen waren, die in den Abschnitten 3.1.1.2 bis 3.1.1.9 beschrieben werden. Selbst wenn ZTT seine Inputs bei verbundenen Unternehmen beschaffte, wären die Hersteller dieser Inputs ebenso wie ZTT von den in den angeführten Abschnitten beschriebenen Verzerrungen betroffen. Die von ZTT übermittelten Informationen enthielten keine genauen, geeigneten Nachweise zur Bestätigung dessen, dass bei jeglichen seiner Kosten auf Basis von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung positiv festgestellt werden kann, dass sie nicht verzerrt sind. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(192)

Sollte – laut der Stellungnahme von ZTT – die Kommission feststellen, dass der Staat eingriff, um durch die Förderung der Märkte für Kabel aus optischen Fasern oder Inputs für Kabel aus optischen Fasern die Markteinführung von Hochgeschwindigkeitsbreitband (insbesondere durch Subventionen) zu unterstützen, so habe dieser nur ein Marktversagen korrigiert und zu positiven externen Effekten beigetragen; dies sei daher nicht als erheblicher Eingriff zu betrachten und die damit zusammenhängenden Verzerrungen könnten nicht als nennenswert gelten.

(193)

Im Einklang mit der Erläuterung der Kommission in Erwägungsgrund 172 ist die Frage, ob ein staatlicher Eingriff ein Marktversagen korrigiert, für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung unerheblich. Jedes staatliche Eingreifen, das zu einer Marktverzerrung führen würde oder könnte, die der Definition des Begriffs „nennenswerte Verzerrung“ nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b entspricht, ist nach diesem Artikel zu beurteilen. Die Kommission wies daher das Vorbringen von ZTT zurück.

(194)

Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelten mehrere interessierte Parteien Stellungnahmen zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung, in denen sie weitgehend ihre früheren Stellungnahmen wiederholten.

(195)

Die chinesische Regierung trug erstens vor, dass der Bericht fehlerhaft sei und die darauf basierenden Entscheidungen einer sachlichen und rechtlichen Grundlage entbehrten. Konkret behauptete die chinesische Regierung, der Bericht sei nicht das, was in den EU-Vorschriften als „Bericht“ bezeichnet werde. Es bestünden daher Zweifel, ob der Bericht den offiziellen Standpunkt der Kommission darstellen könne. Sachlich ist der Bericht nach Ansicht der chinesischen Regierung falsch, einseitig und realitätsfremd. Darüber hinaus gebe die Tatsache, dass die Kommission nur für einige ausgewählte Länder Länderberichte herausgegeben habe, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Meistbegünstigungsbehandlung. Zudem entspreche es nicht dem Geist eines fairen und gerechten Rechts, wenn sich die Kommission auf die in dem Bericht enthaltenen Beweise stütze, da dies letztlich eine Entscheidung in der Sache vor dem Prozess darstelle.

(196)

Zweitens behauptete die chinesische Regierung, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem Antidumping-Übereinkommen vereinbar sei, insbesondere nicht mit Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens, der eine erschöpfende Liste von Situationen enthält, in denen der Normalwert rechnerisch ermittelt werden kann, wobei „erhebliche Verzerrungen“ nicht unter diesen Situationen aufgeführt sind. Darüber hinaus stehe die Verwendung von Daten aus einem geeigneten repräsentativen Land im Widerspruch zu Artikel VI.1 Buchstabe b des GATT und Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, wonach bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Herstellkosten im Ursprungsland zugrunde gelegt werden müssen.

(197)

Drittens stellen der chinesischen Regierung zufolge die Untersuchungsverfahren der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung insofern eine Verletzung der WTO-Regeln dar, als die Kommission unter Verstoß gegen Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens die Aufzeichnungen des chinesischen Herstellers außer Acht gelassen habe, ohne zu prüfen, ob diese Aufzeichnungen im Einklang mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in China stünden. Die chinesische Regierung widerspricht diesbezüglich der früheren Antwort der Kommission (siehe Erwägungsgründe 146 und 168).

(198)

Viertens bringt die chinesische Regierung vor, dass die Kommission konsequent sein und umfassend prüfen sollte, ob es in dem repräsentativen Land sogenannte Marktverzerrungen gebe. Die Daten des repräsentativen Landes ohne eine solche Bewertung einfach zu akzeptieren, sei ein „Messen mit zweierlei Maß“. Dasselbe gelte für die Bewertung der Preise und Kosten des Wirtschaftszweigs der Union. Fünftens stellte die chinesische Regierung fest, dass es in der EU weitverbreitete Marktverzerrungen gebe, wie die Ausrichtung von den Behörden, die Berücksichtigung sozialer Belange durch die Geschäftsbanken, Steuerbefreiungen, finanzielle Unterstützung oder wirtschaftliche Rettungsmaßnahmen.

(199)

Was das erste Vorbringen zum Bericht anbelangt, so hat die Kommission die Frage der Meistbegünstigung in Erwägungsgrund 170 sehr ausführlich behandelt. Auch die Bemerkungen zu den sachlichen Mängeln des Berichts wurden in Erwägungsgrund 174 behandelt. In diesem Erwägungsgrund wurde auch auf das Vorbringen zur Unparteilichkeit der Kommission eingegangen. Was den Status des Berichts im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften betrifft, so erinnerte die Kommission daran, dass in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung weder ein bestimmtes Format für die Berichte über erhebliche Verzerrungen vorgeschrieben noch ein Veröffentlichungsweg festgelegt ist. Die Kommission erinnerte daran, dass es sich bei dem Bericht um ein auf Fakten gestütztes technisches Dokument handelt, das nur im Zusammenhang mit Handelsschutzuntersuchungen verwendet wird. Es ist somit angemessen, dass der Bericht als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen herausgegeben wurde, da er rein beschreibender Natur ist und keine politischen Ansichten, Präferenzen oder Urteile zum Ausdruck brachte. Dies beeinträchtigt nicht seinen Inhalt, nämlich die für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung relevanten objektiven Informationsquellen über das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der chinesischen Wirtschaft. Betreffend die zweite und dritte Stellungnahme zur angeblichen Unvereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Regeln stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung keine neuen Beweise vorgelegt, sondern lediglich auf den Bericht des Berufungsgremiums in der Rechtssache EU-Biodiesel und den Panelbericht in der Rechtssache EU – Methoden zur Kostenberichtigung verwiesen hat. Diese Einwände wurden jedoch bereits in den Erwägungsgründen 146 und 168 ausreichend behandelt. Der vierte Einwand zur Bewertung von Daten aus Drittländern wurde bereits in Erwägungsgrund 171 behandelt. Zum fünften Einwand über angebliche Verzerrungen auf dem EU-Markt stellte die Kommission fest, dass in Erwägungsgrund 170 bereits ausführlich erläutert wurde, warum solche Bedenken im Rahmen dieser Untersuchung nicht ausschlaggebend sind. Daher wies die Kommission die Einwände der chinesischen Regierung zurück.

(200)

Die ZTT-Gruppe bekräftigte erstens ihre Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Übereinkommen unvereinbar sei, und behauptete, dass die Antwort der Kommission auf ihre früheren Argumente keine eindeutige Begründung enthalte und insbesondere die Rechtsgrundlage in den WTO-Übereinkommen nicht aufzeige (siehe Erwägungsgrund 146). Nach Ansicht der ZTT-Gruppe erfüllt die Unterrichtung daher nicht die rechtlichen Anforderungen an eine angemessene Begründung der Entscheidung der Kommission. Zweitens behauptete die ZTT-Gruppe, es sei nicht erwiesen, dass die Gruppe erheblichen Verzerrungen unterliege, da zum einen die gewöhnlichen politischen Aktivitäten der Partei innerhalb des Unternehmens oder die Mitgliedschaft der Unternehmensleiter in der Kommunistischen Partei keine Rückschlüsse auf eine direkte Einflussnahme der Kommunistischen Partei auf die Gruppe zuließen und zum anderen die ZTT-Gruppe als privates und börsennotiertes Unternehmen marktorientierte Corporate-Governance- und Notierungsanforderungen zu erfüllen habe. In diesem Zusammenhang wies die ZTT-Gruppe darauf hin, dass das Vorliegen staatlicher Eingriffe nicht zu erheblichen Verzerrungen führe, da staatliche Eingriffe auch dazu dienen könnten, Marktversagen zu korrigieren, z. B. im Breitbandsektor, wo die untersuchte Ware in großem Umfang verwendet wird.

(201)

Die Kommission ging in den Erwägungsgründen 146, 179 und 168 ausführlich auf die Frage der Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Regeln ein. Insbesondere erläuterte die Kommission, dass sich die von der ZTT-Gruppe angeführte WTO-Rechtsprechung zwar nicht auf die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bezieht, diese Rechtsprechung aber in jedem Fall die Verwendung von Daten aus einem Drittland zulässt, die gebührend berichtigt werden, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Zu dem Vorbringen der ZTT-Gruppe, es gebe keine nennenswerten Verzerrungen im Sektor für Kabel aus optischen Fasern, stellte die Kommission fest, dass diese Fragen bereits in den Erwägungsgründen 154 und 181 ausführlich erörtert wurden. Auch wenn aus der Stellungnahme der ZTT-Gruppe nicht ganz klar hervorgeht, ob sie selbst behauptet, dass der Breitbandsektor in China durch Marktversagen gekennzeichnet ist, können ihre allgemeinen, nicht durch Beweise untermauerten Bemerkungen, dass die Aktivitäten der Kommunistischen Partei in dem Unternehmen nicht auf den Einfluss dieser Partei hindeuteten oder dass die staatlichen Eingriffe keine nennenswerten Verzerrungen darstellten, die Schlussfolgerungen der Kommission nicht entkräften, die sich auf die Untersuchung verschiedener Elemente stützen, die auf das Vorhandensein nennenswerter Verzerrungen in dem Sektor hinweisen, wie in den Abschnitten 3.3.1.2. bis 3.3.1.9. dargelegt. Die Kommission wies daher die von der ZTT-Gruppe vorgebrachten Einwände zurück.

(202)

Die CCCME bekräftigte ihre Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem Antidumping-Übereinkommen vereinbar ist. Sie wies insbesondere darauf hin, dass der Kommission zufolge die WTO-Regeln in der Auslegung des Berufungsgremiums in der Rechtssache EU-Biodiesel die Verwendung von Daten aus einem Drittland zulassen, die gebührend berichtigt werden, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Die CCCME machte jedoch darauf aufmerksam, dass die Methode gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht ausdrücklich mit den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung zusammenhänge, um die es in der Sache DS473 ging. Darüber hinaus behauptete die CCCME, dass die Kommission nicht erklärt habe, wie Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Grundverordnung mit Artikel 2 Absatz 2 des Antidumping-Übereinkommens vereinbar sei.

(203)

Die Kommission stimmt mit der CCCME darin überein, dass die Methode gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht ausdrücklich mit den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung zusammenhängt, wie bereits in Erwägungsgrund 146 dargelegt. In jedem Fall stellte die Kommission fest, dass die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und die entsprechende Beurteilung in der Sache sich von denen des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung unterscheiden. Das Vorbringen zur Vereinbarkeit der letztgenannten Bestimmung mit der WTO ist daher für diese Untersuchung nicht ausschlaggebend. In Anbetracht dessen wies die Kommission die Vorbringen der CCCME zurück.

(204)

FTT zufolge, die sich auch ausdrücklich auf die Stellungnahme der CCCME bezog, sind die Behauptungen über Marktverzerrungen nicht begründet. Anstatt sich auf Fakten zu stützen, zitiere der Antragsteller lediglich frühere Feststellungen der Kommission und beziehe sich auf den Bericht, der sich wiederum mit den chinesischen Markt- und Wirtschaftsstrukturen „in einem breiteren Sinne“ befasse und keine konkreten Belege für den Sektor für Kabel aus optischen Fasern enthalte. FTT könne daher nicht erkennen, wie staatliches Eigentum, die Struktur der chemischen Industrie, politische Ziele oder die Rolle der Kommunistischen Partei in einem Unternehmen als Sachverhalte beweisen könnten, dass die Handelstätigkeiten des Sektors für Kabel aus optischen Fasern verzerrt seien.

(205)

Die Argumente von FTT sind unangebracht. Wie bereits in Erwägungsgrund 152 erläutert, beschreibt der Bericht, der keineswegs unspezifisch ist oder die Wirtschaftsstruktur in China in „einem breiteren Sinne“ behandelt, verschiedene Arten von Verzerrungen, die bereichsübergreifend sind, in der gesamten chinesischen Wirtschaft auftreten und sich auf die Preise und/oder die Rohstoffe und die Herstellkosten der betroffenen Ware auswirken. Die Kommission stellte ferner fest, dass der Bericht nicht die einzige Belegquelle ist, die von der Kommission für ihre Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen herangezogen wurde. Die von der Kommission herangezogenen zusätzlichen Beweiselemente und die Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission auf der Grundlage dieser Beweise gelangt ist, sind in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.9 dargelegt. Während die von FTT genannten Sachverhalte wie staatliches Eigentum oder die Rolle der Kommunistischen Partei in den Unternehmen zu den maßgeblichen Faktoren gehören, die auf nennenswerte Verzerrungen schließen lassen, stützt sich die Kommission bei ihrer allgemeinen Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf ein wesentlich breiteres Spektrum von Beweisen. Daher wies die Kommission die Vorbringen von FTT zurück.

3.2.   Repräsentatives Land

3.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(206)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Zu diesem Zweck wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie China (115);

Herstellung der betroffenen Ware in diesem Land;

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land;

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(207)

Wie in den Erwägungsgründen 209 und 210 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke für das Dossier zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, im vorliegenden Fall Argentinien als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen, falls das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

(208)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung nannte die Kommission die Türkei als mögliches repräsentatives Land, um nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(209)

Am 19. November 2020 informierte die Kommission in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren – wie Rohstoffe, Arbeit und Energie –, die bei der Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern eingesetzt werden. Darüber hinaus benannte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte sechs potenziell repräsentative Länder, nämlich Kolumbien, Malaysia, Serbien, Südafrika, Thailand und die Türkei; die Türkei wurde schließlich als das geeignetste repräsentative Land ausgewählt. Bei der Kommission gingen von Connect Com, der CCCME und der ZTT-Gruppe Stellungnahmen zum ersten Vermerk ein. Diese Stellungnahmen werden in den Erwägungsgründen 226 bis 237 ausführlich analysiert.

(210)

Am 12. März 2021 unterrichtete die Kommission in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin Argentinien als repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die VVG-Kosten und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das betreffende Unternehmen Prysmian Energia Cables y Sistemas de Argentina S.A. im repräsentativen Land ermitteln wird. Im zweiten Vermerk wurden auch die zum ersten Vermerk eingegangenen Stellungnahmen behandelt. Stellungnahmen zum zweiten Vermerk gingen von Connect Com, der CCCME und der ZTT-Gruppe ein. Diese Stellungnahmen werden in den Erwägungsgründen 247 bis 292 ausführlich analysiert.

3.2.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China

(211)

Im ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren nannte die Kommission Kolumbien, Malaysia, Serbien, Südafrika, Thailand und die Türkei als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China, d. h. Länder, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, oberer Einkommenskategorie“ eingestuft werden und in denen bekanntermaßen die Herstellung der betroffenen Ware stattfindet. Am 30. November 2020 gingen Stellungnahmen von Connect Com und der CCCME, und am 3. Dezember 2020 von der ZTT-Gruppe ein (verlängerte Frist).

(212)

Connect Com wandte ein, dass die Kommission auch Mexiko, Russland und Kasachstan als mögliche repräsentative Länder in Erwägung ziehen sollte. Die Kommission hat in diesen Ländern jedoch keinen Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern gefunden, für den ohne Weiteres verfügbare Finanzinformationen vorlagen, und daher diese Länder nicht weiter geprüft.

(213)

Die ZTT-Gruppe brachte vor, dass die türkische Wirtschaft insbesondere auf dem Energiemarkt sowie den Elektronik- und Optikmärkten unter nennenswerten Verzerrungen leide, und verwies in diesem Zusammenhang auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Turkey 2020 Report“ (116) (Türkeibericht 2020). Angesichts der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 294 unten, Argentinien als geeignetes repräsentatives Land auszuwählen, wurde dieses Vorbringen gegenstandslos.

(214)

Die ZTT-Gruppe behauptete, dass das Bruttonationaleinkommen (im Folgenden „BNE“) kein geeigneter Indikator für die Bewertung des wirtschaftlichen Entwicklungsstands eines Landes sei, da das Pro-Kopf-BNE den wirtschaftlichen Entwicklungsstand eines Landes nicht angemessen wiedergebe oder den Wohlstand messe und dass das Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden „BIP“) pro Kopf viel genauer sei. Die ZTT-Gruppe merkte ferner an, dass Malaysia in Bezug auf das Pro-Kopf-BIP ein ähnliches wirtschaftliches Entwicklungsniveau wie China aufweise und damit näher am Entwicklungsstand Chinas als an dem der Türkei liege. Die ZTT-Gruppe führte an, dass in einer solchen Analyse auch die Produktivität berücksichtigt werden müsse, und dass, obwohl die Produktivität beider Länder höher sei als die Produktivität Chinas, Malaysia hinsichtlich der wirtschaftlichen Ähnlichkeit näher an den Werten Chinas liege als die Türkei. Die ZTT-Gruppe merkte auch an, dass Malaysia auf der Grundlage des UN-Index der menschlichen Entwicklung (in dem verschiedene Entwicklungsmaßstäbe wie Lebenserwartung, Zahl der Schuljahre und Pro-Kopf-BNE zu einem Index kombiniert werden, dessen Höhe den Entwicklungsstand wiedergibt), näher am Entwicklungsstand in China liege als die Türkei. Und schließlich stellte die ZTT-Gruppe fest, dass Malaysia auf der Grundlage des Gini-Index (einem Maß für Ungleichheit, das von 0 bis 100 reicht, wobei ein höherer Index für größere Ungleichheit steht) dem Stand der Ungleichheit in China näher komme als die Türkei.

(215)

Connect Com brachte vor, dass die Kommission auch die Produktionsbedingungen in dem Wirtschaftszweig berücksichtigen müsse, da China im Gegensatz zur Türkei über hoch entwickelte Technologien verfüge; außerdem müsse die Zahl der auf dem Markt tätigen Unternehmen einbezogen werden.

(216)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung kann die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts im Falle von Ländern mit nennenswerten Verzerrungen ein repräsentatives Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie das Ausfuhrland heranziehen. Um zu bestimmen, welche Länder jeweils einen ähnlichen Stand der wirtschaftlichen Entwicklung wie das Ausfuhrland aufweisen, stützt sich die Kommission auf Länder, die von der Weltbank in die gleiche Einkommenskategorie eingestuft wurden. Dabei übt die Kommission Ermessen bei der Auslegung und Anwendung der Grundverordnung aus, wie der Gerichtshof wiederholt in Fällen bestätigt hat, in denen die Kommission von diesem Entscheidungsspielraum Gebrauch machte. (117) Nach Auffassung der Kommission ermöglicht diese Einstufung, dass für die Auswahl eines geeigneten repräsentativen Landes eine ausreichende Zahl potenziell geeigneter Länder mit ähnlichem Entwicklungsstand gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Verfügung steht, wobei gleichzeitig ein kohärenter und objektiver Bestand an Ländern gewährleistet ist.

(217)

Gemäß der Grundverordnung ist es nicht erforderlich, dass das repräsentative Land in Bezug auf den wirtschaftlichen Entwicklungsstand, die Produktivität, die Lebenserwartung, den Entwicklungsstand, das Niveau der Ungleichheit, die Produktionsbedingungen oder das Wettbewerbsniveau dem Ausfuhrland am nächsten kommt. Daher ist keiner der vorstehenden Faktoren bei der Auswahl eines geeigneten repräsentativen Landes ausschlaggebend. In diesem Fall war die maßgebliche Weltbank-Kategorie, in die China eingestuft wurde, die Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie. Somit haben alle Länder, die auf dieser Liste stehen und in den beiden Vermerken analysiert wurden, einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China; daher wurde festgestellt, dass diese Länder das Kriterium des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllen.

3.2.3.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(218)

Im ersten Vermerk gab die Kommission an, dass für Kolumbien, Malaysia, Serbien, Südafrika, Thailand und die Türkei die Verfügbarkeit öffentlicher Daten weiter geprüft werden musste, insbesondere die Verfügbarkeit öffentlicher Finanzdaten von Herstellern der betroffenen Ware. Wie in den Erwägungsgründen 219 bis 224 erläutert, ermittelte die Kommission einen Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern in Kolumbien, vier in Malaysia, einen in Serbien, zwei in Südafrika, drei in Thailand und vier in der Türkei.

(219)

Was Kolumbien betrifft, so stammten die ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten für Furukuwa Industrial Colombia S A S aus dem Jahr 2018 und konnten folglich nicht als für den Untersuchungszeitraum geeignet angesehen werden. Neuere Daten standen für andere Hersteller in anderen potenziellen repräsentativen Ländern zur Verfügung, wie in Erwägungsgrund 238 angegeben wird.

(220)

In Bezug auf Malaysia ermittelte die Kommission vier Hersteller mit ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten, nämlich Fujikura Federal Cables SDN BHD (im Folgenden „Fujikura“), Lite Kabel SDN BHD (im Folgenden „Lite Kabel“), Opcom Cables SDN BHD (im Folgenden „Opcom“) und Tenaga Cable Industries SDN BHD (im Folgenden „Tenaga“). Die ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten für Lite Kabel und Tenaga stammten aus dem Jahr 2018, die für Opcom aus dem ersten Quartal 2019; sie konnten folglich nicht als für den Untersuchungszeitraum geeignet angesehen werden. Für Fujikura standen ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten für das Jahr 2019 zur Verfügung, allerdings machte das Unternehmen Verluste.

(221)

Was Serbien betrifft, lagen für Novkabel Doo Novi Sad zwar ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten für 2019 vor, aber das Unternehmen machte Verluste.

(222)

Im Hinblick auf Südafrika ermittelte die Kommission zwei Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern, nämlich CBI-Electric Telecom Cables (PTY) LTD und Malesela Taihan Electric Cable (PTY) LTD. Allerdings lagen für diese Unternehmen keine ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten vor.

(223)

Was Thailand betrifft, so ermittelte die Kommission drei Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern mit ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten für 2019, nämlich Futong Group Communication Technology (Thailand) Co Ltd (im Folgenden „Futong“), Siam Fiber Optics Co Ltd (im Folgenden „Siam Fiber“) und Thai Fiber Optics Co Ltd (im Folgenden „Thai Fiber“). Futong erzielte 2019 Gewinne, während Siam Fiber und Thai Fiber Verluste machten.

(224)

Bezüglich der Türkei ermittelte die Kommission vier Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern mit ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten, nämlich Cen Kablo Sanayi Ve Ticaret AS (im Folgenden „Cen Kablo“), Corning Optik Iletisim Sanayi Limited Sirketi (im Folgenden „Corning Optik“), ETK Kablo Sanayii Ve Ticaret AS (im Folgenden „ETK Kablo“) und Turk Prysmian Kablo Ve Sistemleri AS (im Folgenden „Turk Prysmian“). Die ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten stammten für Cen Kablo und Corning Optik aus dem Jahr 2018 und für ETK Kablo aus dem Jahr 2017. Für Turk Prysmian lagen ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten für 2019 vor. Das Unternehmen verzeichnete jedoch 2019 eine niedrige Gewinnspanne, von der festgestellt wurde, dass sie keinen „angemessenen Betrag“ im Sinne des letzten Absatzes von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung darstellt.

(225)

Da, wie in Erwägungsgrund 238 angegeben wird, für andere Hersteller in anderen potenziellen repräsentativen Ländern neuere Daten zur Verfügung standen, wurden Kolumbien, Malaysia und die Türkei in dieser Phase nicht als potenzielle, geeignete repräsentative Länder in Betracht gezogen. Jedenfalls ging die Kommission im Folgenden auf die Vorbringen in Bezug auf diese Länder ein.

(226)

Die CCCME und die ZTT-Gruppe behaupteten, dass die Hersteller in den potenziellen repräsentativen Ländern, für die die Finanzdaten im ersten Vermerk offengelegt worden seien, sowohl die betroffene Ware als auch andere Waren hergestellt und verkauft hätten. Im Einzelnen behaupteten die CCCME und die ZTT-Gruppe, dass ausweislich des Jahresberichts der Turk Prysmian für 2019 89 % der Verkäufe dieses Unternehmens auf Energiekabel und nur 11 % auf Telekommunikationskabel entfielen und dass es daher hinsichtlich seines Geschäfts mit Kabeln aus optischen Fasern keine gute Quelle für Finanzdaten sei. Darüber hinaus trug die ZTT-Gruppe vor, dass sich auch die Tätigkeit von Corning Optik nicht auf die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern beschränke.

(227)

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die Tätigkeit dieser Unternehmen nach wie vor in der Herstellung von Kabeln einschließlich der betroffenen Ware bestand, weshalb die Finanzdaten dieser Unternehmen ein repräsentativer Näherungswert für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Produktion von Kabeln aus optischen Fasern in der Türkei im Jahr 2019 sind. Darüber hinaus stützt sich die Anwendung der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf öffentlich zugängliche Daten und es kann durchaus sein, dass die ohne Weiteres verfügbaren Daten für die betroffene Ware nicht den höchsten Detaillierungsgrad aufweisen, sondern auf einer stärker aggregierten Ebene verfügbar sind. Dieses Argument kann daher nicht akzeptiert werden.

(228)

Connect Com trug vor, dass aufgrund der Beziehung zwischen dem Unionshersteller Prysmian und dem türkischen Hersteller Turk Prysmian die Daten zu Gemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinnen des türkischen Unternehmens unzuverlässig wären. Connect Com erläuterte nicht, warum diese Beziehung die Angaben zu VVG-Kosten und Gewinnen unzuverlässig macht, und daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(229)

Die CCCME und die ZTT-Gruppe merkten an, dass mehrere große türkische Hersteller wie Turk Prysmian und Corning Optik optische Fasern von ihren verbundenen Unternehmen einführten und dass daher die entsprechenden Einfuhrpreise nicht die Marktpreise widerspiegeln könnten. Auf der anderen Seite behauptete der Antragsteller, dass dies nicht der Fall sei. Da dieses Vorbringen nicht begründet wurde, kann es nicht akzeptiert werden.

(230)

Die ZTT-Gruppe reichte öffentlich zugängliche Jahresberichte von zwei Herstellern in Malaysia ein, und zwar von Opcom Cables für 2019 und 2020 und von Lite für das Jahr 2019. Beide Unternehmen waren, wie in Erwägungsgrund 220 festgestellt, im ersten Vermerk als Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern genannt worden. Die ZTT-Gruppe schlug vor, dass die Verfügbarkeit von Finanzdaten dieser beiden malaysischen Unternehmen zur Bestimmung des repräsentativen Landes genutzt werden sollte. Die ZTT-Gruppe merkte an, dass die beiden malaysischen Unternehmen 2019 und 2020 keinen Gewinn erwirtschaftet hätten, schlug aber vor, dass die Daten aus anderen Jahren für diesen Indikator verwendet werden könnten, da Lite Kabel das Jahr 2018 mit einem Gewinn abgeschlossen habe.

(231)

Da beide malaysischen Unternehmen 2019 bzw. 2020 nicht gewinnbringend waren, konnten ihre Daten nicht verwendet werden, da sie keinen „angemessenen Betrag“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Absatz der Grundverordnung darstellten. Was die Verwendung von Daten für das Jahr 2018, also vor dem Untersuchungszeitraum, betrifft, so werden stets Daten aus dem Untersuchungszeitraum bevorzugt. In diesem besonderen Fall stehen in einem anderen potenziellen repräsentativen Land Finanzdaten für den Untersuchungszeitraum zur Verfügung und folglich gibt es keinen Grund, auf Daten zurückzugreifen, die sich auf einen anderen Zeitraum beziehen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(232)

Die CCCME führte auch an, dass die Kommission für den Fall, dass es in Malaysia keinen Hersteller gebe, der 2019 gewinnbringend arbeitete und über ohne Weiteres verfügbare Finanzdaten verfügte, in Bezug auf die VVG-Kosten und Gewinne die Daten der Unionshersteller verwenden sollte, wie sie es bei der Auslaufüberprüfung von Antidumpingmaßnahmen zu Wolframelektroden aus China getan habe. (118)

(233)

Die Kommission weist darauf hin, dass in der Grundverordnung Daten, die aus einem repräsentativen Land mit einem ähnlichen Entwicklungsstand wie das Ausfuhrland stammen, der Vorzug gegeben wird; daher kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden.

(234)

Die ZTT-Gruppe trug vor, dass sich die Kommission bei der Bestimmung des Werts der Produktionsfaktoren nicht auf den Globalen Handelsatlas (Global Trade Atlas, im Folgenden „GTA“) (119) stützen sollte, sondern auf die Einfuhrstatistiken des chinesischen Zolls oder der nationalen Zollverwaltung im repräsentativen Land, da diese angeblich zuverlässiger wären als die Daten im GTA.

(235)

Die Kommission stellte fest, dass die interessierten Parteien keine Belege vorgelegt haben, aus denen hervorgeht, dass der GTA weniger verlässlich ist als die amtlichen Zollstatistiken. Die Kommission stellte tatsächlich fest, dass laut bilateralen Verträgen, die GTA mit sämtlichen erfassten Ländern schloss, die amtlichen Zollstatistiken im betroffenen Land die Quelle für die GTA-Daten sind. Die Kommission stellte auch fest, dass es bei einer Reihe öffentlicher Verwaltungen langjährige Praxis ist, für den Zugang zu Zollstatistiken den GTA zu nutzen, und dass diese Datenbank auch von privaten Wirtschaftsbeteiligten für verschiedene Zwecke und in unterschiedlichen Zusammenhängen genutzt wird. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(236)

Die CCCME und die ZTT-Gruppe behaupteten, dass ein großer Teil der Einfuhren von optischen Fasern unter dem Warencode 9001 10 durch die Türkei keine Materialien seien, die für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet würden, wie etwa Multimode-Fasern, weshalb der GTA-Einfuhrpreis der Türkei den unverzerrten Preis von Monomode-Fasern nicht angemessen widerspiegeln könne. Die CCCME brachte ferner vor, die Kommission solle Malaysia als mögliches repräsentatives Land verwenden, da der Anteil von optischen Monomode-Fasern an den Einfuhren unter dem Warencode 9001 10 von Malaysia viel höher sei als der der Türkei, weshalb die GTA-Einfuhrdaten Malaysias zuverlässiger seien als die Daten der Türkei. Die CCCME trug ferner vor, dass aufgrund dessen, dass die Türkei optische Fasern überwiegend aus den Vereinigten Staaten einführte und Malaysia überwiegend aus Indien, die Einfuhrdaten Malaysias weniger durch Lieferkosten beeinflusst würden.

(237)

Zu den Argumenten betreffend Malaysia und insbesondere zur Repräsentativität des Einfuhrwerts von optischen Monomode-Fasern angesichts des höheren Anteils dieses Inputs unter dem Warencode 9001 10 und der geringeren Lieferkosten (im Vergleich zur Türkei) stellte die Kommission fest, dass sie beim Vergleich der Einfuhren der verschiedenen Vorleistungen in den verschiedenen Ländern prüfte, ob genügend repräsentative Einfuhren in die potenziellen Länder getätigt wurden. Darüber hinaus verwendet die Kommission, wie in Erwägungsgrund 318 dargelegt, sobald ein geeignetes repräsentatives Land ausgewählt worden ist, soweit wie möglich detailliertere, länderspezifische Warencodes, die über die sechs Stellen des HS hinausgehen.

(238)

Da die Kommission für den Untersuchungszeitraum keine verfügbaren Informationen über Finanzdaten von Herstellern in Kolumbien und Südafrika bzw. den Gewinn erzielenden Herstellern in Malaysia und Serbien fand, wurden diese Hoheitsgebiete nicht als geeignete repräsentative Länder in Betracht gezogen. Die Kommission führte weitere Nachforschungen zu möglichen geeigneten repräsentativen Ländern durch und ermittelte, wie im zweiten Vermerk beschrieben, einen Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern in Argentinien (Prysmian Energia Cables y Sistemas De Argentina S.A.), einen in Brasilien (Prysmian Cabos e Sistemas do Brasil S/A) und einen weiteren Hersteller von Stromkabeln in Thailand (Venine Cable), für die ohne Weiteres verfügbare Finanzdaten für 2019 vorlagen.

(239)

Die Kommission analysierte auch die Einfuhren der Hauptproduktionsfaktoren (wie optische Fasern, Polyethylen hoher und niedriger Dichte, aluminiumummantelte Stahldrähte, Glasfasergarne, raucharmes, halogenfreies Mantelmaterial, phosphatierter Stahldraht mit PE-Schicht und Rohre) nach Argentinien, Brasilien, Thailand und in die Türkei.

(240)

Für alle Produktionsfaktoren wurden Daten zu den Einfuhren aus China in das repräsentative Land im Zusammenhang mit den nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wurden auch Einfuhren in das repräsentative Land aus Ländern, die nicht Mitglied der WTO sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 (120) aufgeführt werden (Aserbaidschan, Belarus, Demokratische Volksrepublik Korea, Turkmenistan, Usbekistan) ausgeschlossen, da die Preise dieser Länder nicht als Marktpreise angesehen wurden.

(241)

Was Argentinien betrifft, so wurde die Hälfte der optischen Fasern, des wichtigsten Inputs, auf der sechsstelligen Zollcode-Ebene aus China eingeführt. Eine Analyse auf der achtstelligen Zollcode-Ebene ergab jedoch, dass die Einfuhren aus China nur bei einem der einschlägigen Codes in nennenswerten Mengen erfolgten (52 %). Daher wurde die Repräsentativität dieses Inputs und des ihm zugrunde liegenden Werts als insgesamt angemessen befunden. Die anderen Hauptproduktionsfaktoren wurden in nennenswerten Mengen aus Marktwirtschaftsländern eingeführt. Daher wurde die Repräsentativität unverzerrter Einfuhren nach Argentinien als hoch erachtet.

(242)

Was Brasilien betrifft, so wurden optische Fasern auf sechsstelliger Ebene hauptsächlich aus China eingeführt. Auf achtstelliger Ebene wurden darüber hinaus die optischen Fasern über drei Zollcodes eingeführt, wobei bei zwei von ihnen so gut wie alle Einfuhren aus China stammten. Aus diesem Grund wurde die Repräsentativität dieses Inputs und des ihm zugrunde liegenden Werts als unzuverlässig eingestuft. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass auf sechsstelliger Ebene 72 % der Einfuhren von aluminiumummanteltem Stahldraht, die ein ausführender Hersteller in nennenswerten Mengen bei der Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verwendete, aus China kamen. Auf achtstelliger Ebene wurde dieser Produktionsfaktor über zwei Codes eingeführt und bei beiden dieser Codes stammten über 60 % der Einfuhren aus China. Aus diesem Grund wurde die Repräsentativität dieses Inputs und des ihm zugrunde liegenden Werts als unzuverlässig eingestuft; da es sich dabei im Herstellungsverfahren von Kabeln aus optischen Fasern um einen wesentlichen Input handelt, beeinflusst er einen erheblichen Anteil des Normalwerts. Ferner wurden auf sechsstelliger Ebene 80 % der Glasfasergarne überwiegend aus China eingeführt. Auf achtstelliger Ebene wurde dieser Produktionsfaktor über zwei Codes eingeführt und bei beiden dieser Codes stammten über 60 % der Einfuhren aus China. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wurde die allgemeine Repräsentativität unverzerrter Einfuhren nach Brasilien als niedrig erachtet.

(243)

In Thailand wurde, ähnlich wie in Brasilien, der wichtigste Input, d. h. optische Fasern, überwiegend aus China eingeführt. Nur 15 % der Gesamteinfuhren optischer Fasern (auf sechsstelliger Ebene) stammten aus anderen Quellen, die unverzerrt waren. Darüber hinaus wurden optische Fasern auf achtstelliger Ebene über zwei Codes eingeführt und bei beiden Codes kamen mehr als 70 % der eingeführten Mengen aus China. Aus diesem Grund wurde die Repräsentativität dieses Inputs und des ihm zugrunde liegenden Werts für unzuverlässig befunden. Ferner wurden auf sechsstelliger Ebene 96 % der Glasfasergarne überwiegend aus China eingeführt. Für diesen Code gibt es keine achtstellige Ebene. Aus diesem Grund wurde die Repräsentativität dieses Inputs und des ihm zugrunde liegenden Werts ebenfalls für unzuverlässig befunden. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wurde die allgemeine Repräsentativität unverzerrter Einfuhren nach Thailand als gering erachtet.

(244)

Was die Türkei betrifft, so wurden nur zwei Produktionsfaktoren, die in geringen Mengen in die Herstellkosten von Kabeln aus optischen Fasern einfließen, in nennenswerten Mengen aus China eingeführt. Daher war die Repräsentativität unverzerrter Einfuhren in die Türkei hoch.

(245)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen (Erwägungsgründe 224 und 241 bis 244) teilte die Kommission den interessierten Parteien mit dem zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigte, Argentinien als geeignetes repräsentatives Land und Prysmian Energia Cables Y Sistemas de Argentina S.A. gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte heranzuziehen.

(246)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Angemessenheit Argentiniens als repräsentativem Land und Prysmian Energia Cables Y Sistemas de Argentina S.A. als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen Von Connect Com, der CCCME und der ZTT-Gruppe gingen Stellungnahmen ein.

(247)

Die ZTT-Gruppe wiederholte ihren Einwand, dass das BNE kein geeigneter Indikator für die Bewertung des wirtschaftlichen Entwicklungsstands eines Landes sei, da es nicht nur das in diesem Land, sondern auch das außerhalb dieses Landes erwirtschaftete Einkommen umfasse; ihr zufolge hat die Kommission bei der Beurteilung des Sachverhalts einen offenkundigen Fehler begangen, als sie bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Entwicklung mit China nur die Einkommenskategorie der Weltbank auf der Grundlage des Pro-Kopf-BNE zugrunde legte. Wie in dem in Erwägungsgrund 214 erläuterten Fall der Türkei trug die ZTT-Gruppe vor, dass Malaysia, gemessen am Pro-Kopf-BIP, Produktivitätsniveau und Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen, beim wirtschaftlichen Entwicklungsstand näher an China liege als Argentinien, weshalb Malaysia besser als repräsentatives Land geeignet sei als Argentinien.

(248)

Die Kommission stimmt der Behauptung der ZTT-Gruppe, sie habe einen offenkundigen Fehler begangen, als sie das BNE für die Bewertung des wirtschaftlichen Entwicklungsstands möglicher repräsentativer Länder herangezogen habe, nicht zu. Um zu bestimmen, welche Länder sich jeweils auf einem ähnlichen Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung befinden wie das Ausfuhrland, stützt sich die Kommission auf Länder, die von der Weltbank in die gleiche Einkommenskategorie eingestuft wurden; dies wird in den Erwägungsgründen 216 und 217 ausführlich erläutert. In der Grundverordnung werden keine weiteren Voraussetzungen für die Auswahl des Landes genannt, das dem Ausfuhrland im Hinblick auf Pro-Kopf-BIP, Produktivitätsniveau und Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen am ähnlichsten ist. In diesem Fall war die maßgebliche Weltbank-Kategorie, in die China eingestuft wurde, die Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen, oberer Einkommenskategorie. Somit haben sowohl Malaysia als auch Argentinien einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China; daher wurde festgestellt, dass diese Länder das Kriterium des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllen. Das Vorbringen, dass Malaysia ein besseres repräsentatives Land sei als Argentinien, wurde daher zurückgewiesen.

(249)

Die CCCME brachte vor, dass die Kosten der von chinesischen Herstellern auf internationalen Märkten eingeführten Rohstoffe nicht als verzerrt angesehen werden sollten und daher nicht ersetzt werden sollten.

(250)

Den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern war Gelegenheit gegeben worden, vorzubringen, dass ihre (eingeführten) Rohstoffe nicht nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung verzerrt waren. Zusammen mit ihren Stellungnahmen mussten sie Belege dafür übermitteln (d. h. Ursprungsland der Waren, Kaufvertrag, Rechnungen). Die ZTT-Gruppe behauptete, dass keiner ihrer Material- und Energiekäufe verzerrt gewesen sei und dass die Einfuhren von Rohstoffen im Untersuchungszeitraum zu unverzerrten Preisen erfolgt seien. Obgleich die ZTT-Gruppe diese Käufe im Verzeichnis der Materialkäufe in der Fragebogenantwort nannte, übermittelte sie keinerlei Belege. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(251)

Die FTT-Gruppe übermittelte ferner bestimmte Belegelemente für fünf Rohstoffe, allerdings nur teilweise (d. h., sie erfassten nur einige Geschäftsvorgänge) und nicht stimmig mit anderen Angaben im maßgeblichen Verzeichnis. Dadurch war der Kommission eine Beurteilung dieses Vorbringens nicht möglich, das folglich zu diesem Zeitpunkt nicht akzeptiert werden konnte.

(252)

Die CCCME brachte ferner vor, dass die Einfuhrpreise aus Drittländern bei der Berechnung des Normalwerts nicht repräsentativ für die Inlandspreise seien, da der Einfuhrpreis höhere Lieferkosten umfassen könne als auf dem Inlandsmarkt gekaufte Rohstoffe, was die ersetzten Rohstoffkosten künstlich erhöhen würde und diese Unterschiede bei den Kosteneffekten von der Kommission nicht angemessen unterschieden werden könnten.

(253)

Wie in Erwägungsgrund 69 dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war. In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist die Verwendung entsprechender Daten in einem geeigneten repräsentativen Land vorgeschrieben. Die Kommission nutzt die GTA-Einfuhrpreise als Ausgangspunkt zur Berechnung eines unverzerrten Preises im repräsentativen Land, zu dem sie den entsprechenden Einfuhrzoll hinzuaddiert. Dies gilt als konservative Schätzung zur rechnerischen Ermittlung eines angemessenen unverzerrten Näherungswerts zum Marktpreis im repräsentativen Land, da zu diesem Wert je nach betroffenem Land außer Einfuhrzöllen zusätzliche Kosten wie Einfuhrgebühren und -steuern (beispielsweise Mehrwertsteuer) hinzukommen können. Würden darüber hinaus nicht alle Lieferkosten bei einer Einfuhr berücksichtigt, spiegelte der dann entstehende Preis nicht den unverzerrten Preis auf dem argentinischen Markt wider, sondern den durchschnittlichen Preis ab Werk (bei zur Ausfuhr verkaufter Ware) in den Ländern, die Verkäufe an Argentinien tätigen. Dies stünde im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung und folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(254)

Da keine Beweise dafür vorlagen, dass die verwendeten Daten und Methoden für die unverzerrten Kosten der einzelnen Inputs nicht repräsentativ waren, wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(255)

Die CCCME behauptete, dass bei den Arbeits- und Energiekosten erhebliche Unterschiede zwischen verschiedenen Ländern bestünden und dass aus diesem Grund die Arbeitskosten und Energiepreise von Drittländern bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht verwendet werden könnten.

(256)

Wie in Erwägungsgrund 69 dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war. In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist die Verwendung entsprechender Daten in einem geeigneten repräsentativen Land vorgeschrieben. Wie in Erwägungsgrund 245 dargelegt, wählte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung Argentinien als repräsentatives Land aus. Aus diesem Grund wurden, wie in den Erwägungsgründen 345 und 348 erläutert, die unverzerrten Kosten für Arbeit und Energie aus Argentinien bezogen.

(257)

Die CCCME bat die Kommission um eine Klarstellung der Norm, nach der ermittelt wird, ob die Rentabilität eines Unternehmens im repräsentativen Land niedrig oder hoch ist.

(258)

Gemäß dem letzten Satz von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten sowie für Gewinne beinhalten. Dies ist die von der Kommission angewandte Rechtsnorm, wenn sie beurteilt, ob eine Gewinnspanne niedrig oder hoch ist. Gemäß diesem Artikel muss der Gewinn angemessen sein. Bei der Ermittlung, was von Fall zu Fall ein angemessener Betrag ist, berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten jeder Untersuchung, beispielsweise die betroffene Ware und den Sektor. Es versteht sich von selbst, dass eine angemessene Gewinnspanne nicht (praktisch) negativ oder knapp kostendeckend sein kann.

(259)

Die CCCME trug auch vor, dass Argentinien kein geeignetes repräsentatives Land sei, weil der einzige Hersteller, den die Kommission in Argentinien ermittelt habe (Prysmian Energia), mit einem der Antragsteller verbunden sei und das Unternehmen einen großen Anteil am argentinischen Markt halte. Diesbezüglich verwies die CCCME auf die Antidumpinguntersuchung zu Glyphosateinfuhren aus China (121), in der Argentinien, Australien, Indien und Malaysia als Vergleichsländer abgelehnt wurden, weil ihre Märkte von Unternehmen beherrscht wurden, die mit dem Hauptantragsteller aus der EU verbunden waren. Die CCCME trug auch vor, dass aufgrund dessen, dass der Telekommunikationsmarkt in Argentinien im Jahr 2020 stark gewachsen sei und die argentinische Regierung einheimischen Herstellern Unterstützung gewähre, die Daten zu den VVG-Kosten und Gewinnen eines Unternehmens, das einen großen Anteil an einem wachsenden Markt halte, nicht ein angemessenes, marktorientiertes Niveau widerspiegeln könnten und daher für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht verwendet werden sollten. Connect Com brachte ferner vor, dass die argentinischen Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern keine unabhängigen Unternehmen seien, sondern mit Prysmian und Nexans verbunden seien und daher i) auf dem argentinischen Inlandsmarkt kein ausreichender Wettbewerb herrsche, und verwies auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-16/90 (122); ii) die Kosten und Gewinne dieser Hersteller über dem Wettbewerbsniveau lägen; iii) die konzerninternen Verrechnungspreise der verbundenen Hersteller überhöht seien. Connect Com behauptete auch, dass der Gewinn von Prysmian Energia in Höhe von 20 % überhöht sei, während der Gewinn von Venine Cable in Thailand in Höhe von 9,5 % eher den Wettbewerbsbedingungen entspreche. Connect Com trug darüber hinaus vor, dass Brasilien ein besser geeignetes repräsentatives Land sei, weil in diesem Markt mehr Hersteller aktiv seien und mindestens vier von ihnen von den Antragstellern unabhängig seien.

(260)

Der Umstand, dass das ausgewählte Unternehmen im repräsentativen Land mit einem Unionshersteller verbunden ist, hat keinen Einfluss auf die Wahl des repräsentativen Landes. Die CCCME hat keine Gründe oder Beweise dafür vorgelegt, dass diese Tatsache im vorliegenden Fall relevant wäre. Die Tatsache, dass das Unternehmen einen großen Anteil am argentinischen Markt hält, bedeutet außerdem weder, dass in Argentinien kein Wettbewerb herrscht, noch würden dadurch die Finanzdaten eines solchen Unternehmens automatisch ungeeignet. Diese Behauptung wurde darüber hinaus durch keinerlei Beweise dafür unterstützt, dass der argentinische Markt wettbewerbswidrig wäre. Wie in Erwägungsgrund 362 dargelegt, betrug die für das argentinische Unternehmen festgestellte Gewinnspanne tatsächlich 10,6 %, was mit dem Gewinn von 9,5 % in Einklang steht, von dem Connect Com sagt, dass er „den Wettbewerbsbedingungen entspricht“. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(261)

Die CCCME wiederholte ihr Ersuchen, dass die Kommission Malaysia als repräsentatives Land einsetzt. Sie trug vor, dass die Kommission in Ermangelung von Rentabilitätsdaten für den Untersuchungszeitraum die Finanzdaten eines gewinnbringenden Unternehmens für 2018 verwenden könnte, denn der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern sei ein relativ stabiler Wirtschaftszweig, in dem die Höhe der VVG-Kosten und Gewinne von Jahr zu Jahr nicht stark schwanke. Die CCCME betonte auch, dass die Kommission in der Antidumpinguntersuchung für Zitronensäure aus China (123), obgleich dem in Kolumbien ermittelten Hersteller 2019 ein Verlust entstanden sei, trotzdem Kolumbien als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt habe; für die VVG-Kosten und Gewinne habe die Kommission die Daten von Unternehmen in Kolumbien herangezogen, die Waren in einer der Zitronensäure nahe verwandten Warenkategorie herstellten.

(262)

Wie in Erwägungsgrund 231 erläutert, werden Daten bevorzugt, die für den Untersuchungszeitraum zur Verfügung stehen; solche Daten existieren für ein Unternehmen in Argentinien. Die CCCME hat keinen Grund genannt, warum von dem gleichen Zeitraum, für den auch der Normalwert ermittelt wird, abgewichen werden sollte. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(263)

Die ZTT-Gruppe trug darüber hinaus vor, dass Malaysia ein besser geeignetes repräsentatives Land als Argentinien sei, da i) die von den drei, von der ZTT-Gruppe vorgeschlagenen malaysischen Unternehmen hergestellten Waren den Waren, die die ZTT-Gruppe herstellt, ähnlicher seien als die von Prysmian Energia hergestellten Waren; ii) in Malaysia mehr Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern als in Argentinien ermittelt wurden.

(264)

Abgesehen von der Tatsache, dass die erste Behauptung nicht durch die erforderlichen Beweise belegt wurde, sind diese beiden Punkte irrelevant, weil diese malaysischen Unternehmen im Untersuchungszeitraum entweder Verluste erwirtschafteten oder keine angemessenen Gewinne im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung verzeichneten. Wie in Erwägungsgrund 230 erläutert, erwirtschafteten Lite und Opcom Cables 2019 bzw. 2020 keine Gewinne, während der Gewinn von Tenaga Cable im Jahr 2019, wie in Erwägungsgrund 268 dargelegt, keinen „angemessenen Betrag“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung darstellte. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(265)

Die ZTT-Gruppe behauptete, dass die Kommission die Gewinnspanne des malaysischen Unternehmens für 2018 in der gleichen Weise heranziehen könnte, wie sie bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsspanne Schätzungen der Rentabilität vor dem Untersuchungszeitraum verwende.

(266)

Nach Artikel 2 Absatz 6a stellt die erste Methode die Verwendung der entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land innerhalb des Untersuchungszeitraums dar. In diesem Zusammenhang würden Gewinne natürlicherweise aus dem gleichen Zeitraum stammen. Wenn die Gewinne wie im vorliegenden Fall nicht angemessen sind, wird ein anderes repräsentatives Land ausgewählt. Dem Vorbringen kann daher nicht stattgegeben werden.

(267)

Die ZTT-Gruppe übermittelte außerdem den Jahresabschluss 2019 des malaysischen Unternehmens Tenaga Cable Industries SDN BHB, das, wie in Erwägungsgrund 220 angegeben, im ersten Vermerk aufgeführt worden war, und bat die Kommission, Malaysia als repräsentatives Land auszuwählen und die VVG-Kosten und Gewinnspanne dieses Unternehmens für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen.

(268)

Die Kommission stellte fest, dass dieses Unternehmen 2019 in der Tat gewinnbringend arbeitete, dass die Gewinnspanne jedoch keinen „angemessenen Betrag“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Absatz der Grundverordnung darstellte. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(269)

Die ZTT-Gruppe trug auch vor, dass die Kommission Malaysia statt Argentinien als repräsentatives Land heranziehen sollte, weil die Einfuhrdaten dort besser seien als in Argentinien. Malaysia habe eine achtstellige Zolltarifnummer für optische Fasern (9001 10 10), die der bei der Herstellung der betroffenen Ware (für Telekommunikationszwecke) verwendeten Art von Rohstoffen entspräche, und es fielen keine Einfuhrzölle an; die argentinische zolltarifliche Nomenklatur sehe dagegen keine solche spezielle Trennung von optischen Fasern für Telekommunikationszwecke vor und es würden Zölle erhoben.

(270)

Diese Behauptung ist sachlich falsch. Der achtstellige Code für Malaysia (d. h. 9001 10 10) gilt sowohl für Telekommunikations- als auch elektrische Zwecke. Im Fall Argentiniens geben die beiden einschlägigen achtstelligen Codes für optische Faser (9001 10 19 und 9001 10 11) nicht die Verwendung an, identifizieren aber eindeutig die Ware, d. h. optische Faser. Der Haupteinsatzbereich optischer Faser ist eindeutig die Telekommunikation. Wie in Erwägungsgrund 231 erläutert, vermochte es die Kommission jedenfalls nicht, ein relevantes Unternehmen in Malaysia zu finden, für das ohne Weiteres verfügbare Finanzdaten vorlagen und das angemessene Gewinnbeträge im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung verzeichnete. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(271)

Die ZTT-Gruppe brachte auch vor, dass die Kommission Malaysia statt Argentinien als repräsentatives Land heranziehen sollte, weil der Energiemarkt in Argentinien verzerrt sei. Diesbezüglich verwies sie auf einen Bericht von Fitch Rating aus dem Jahr 2019 (124), in dem festgestellt wird, dass der argentinische Stromsektor von staatlichen Subventionen abhängig ist, die an die Compania Administradora del Mercado Mayorista Eléctrico S.A. (CAMMESA) ausgezahlt und an Stromerzeugungsunternehmen weitergeleitet würden. Die ZTT-Gruppe behauptete ferner, dass es laut Angaben der Weltbank vier staatliche Unternehmen gebe, die auf dem argentinischen Strommarkt tätig seien.

(272)

Die Kommission stellte fest, dass der Bericht von Fitch Rating am 13. Juni 2019 veröffentlicht wurde und dass sich die Subventionen, die die CAMMESA erhielt, auf den Zeitraum bis 2018 bezogen. Darüber hinaus wurde in den von dieser Partei vorgelegten Auszügen aus dem Bericht lediglich angegeben, dass die Subventionen an Stromerzeugungsunternehmen überwiesen wurden, es wurde aber nicht der Schluss gezogen, dass diese Unternehmen die Subventionen an die Endkunden weiterreichten. Aber auch wenn dies der Fall wäre, wären die als Vergleichswert herangezogenen Stromkosten niedriger und infolgedessen wäre auch der Normalwert niedriger, was den ausführenden Herstellern zugutekäme. Wie in Erwägungsgrund 348 dargelegt, zog die Kommission zur Berechnung des Vergleichswerts für Strom jedenfalls die von den Stromversorgungsunternehmen Edesur und Edenor im Untersuchungszeitraum veröffentlichen Tarife heran. Wie in dem von der ZTT-Gruppe vorgelegten Bericht ebenfalls festgestellt wird, sind Edesur und Edenor Privatunternehmen (die Mehrheitsbeteiligung an Edenor besitzt Pampa Energia und bei Edesur ist Enel Americas Haupteigentümer) und haben daher diese Subventionen scheinbar nicht erhalten. Darüber hinaus wurden keine Beweise für die Auswirkungen der angeblichen Subventionen auf den Markt vorgelegt. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(273)

Die ZTT-Gruppe trug auch vor, dass für den Fall, dass Argentinien statt Malaysia als repräsentatives Land herangezogen wird, die Einfuhrstatistiken unter dem argentinischen Code 9001 10 19 aus der Berechnung des unverzerrten Preises dieses Inputs ausgeschlossen werden sollten, weil die Einfuhrmenge gering (688 kg) und hochpreisig sei und daher mutmaßlich nicht im normalen Handelsverkehr erfolgte. Ferner wurde vorgebracht, dass die Daten unter dem argentinischen Code 9001 10 20 (Haces Y Cables De Fibras Ópticas – Glasfaserkabel und Kabelbündel) einbezogen werden sollten, weil diese Ware in viel größeren und üblicheren Mengen (1 212 473 kg) eingeführt worden sei.

(274)

Bezüglich des argentinischen Codes 9001 10 19 legte die ZTT-Gruppe keinerlei Beweise dafür vor, dass die Einfuhren unter diesem Code nicht im normalen Handelsverkehr erfolgten. Der höhere Preis ist in dieser Hinsicht kein Indikator. Außerdem ergab die Untersuchung, dass einige der chinesischen ausführenden Hersteller optische Faser zu ähnlichen Preisen einkauften. Darüber hinaus wird angemerkt, dass der argentinische Code 9001 10 20 für optische Kabel und nicht optische Fasern vorgesehen ist und daher in der Berechnung des Vergleichswerts für optische Fasern nicht herangezogen werden kann. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(275)

Die ZTT-Gruppe argumentierte ferner, dass auf der Grundlage des Jahresberichts der Prysmian Group für 2019 16 % der gesamten Einnahmen der Gruppe aus ihrem Projektgeschäft (individuell angepasste see- und erdverlegte Hightech-Hochspannungskabel) und 70 % aus ihrem Energiegeschäft stammten (vollständiges Projektportfolio an Energiekabeln), aber nur 14 % mit ihrem Telekommunikationsgeschäft erzielt wurden. Aus diesem Grund wurde argumentiert, dass es irreführend wäre, ein Mitglied der Prysmian Group als Grundlage für die Kosten, VVG-Kosten und Gewinne im Markt für Kabel aus optischen Fasern heranzuziehen, weil es nur einen kleinen Bruchteil dessen darstelle, was die Gruppe erzeuge.

(276)

Die Finanzdaten von Prysmian Energia, die den interessierten Parteien im zweiten Vermerk offengelegt wurden, betreffen nicht die Ebene der gesamten Prysmian Group, sondern die Ebene des Unternehmens in Argentinien. Auf der Grundlage der auf der Website von Prysmian Energia (125) verfügbaren Informationen erstreckt sich die Tätigkeit dieses Unternehmens darüber hinaus auf die betroffene Ware und folglich sind die Finanzdaten dieses Unternehmens ein repräsentativer Näherungswert für die Finanz- und Ertragslage des Wirtschaftszweigs für Kabel aus optischen Fasern in Argentinien. Darüber hinaus stützt sich die Anwendung der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung, wie in Erwägungsgrund 227 erläutert, auf ohne Weiteres verfügbaren Daten und es kann durchaus sein, dass die Daten für die betroffene Ware nicht den höchsten Detaillierungsgrad aufweisen, sondern auf einer stärker aggregierten Ebene verfügbar sind. Dieses Vorbringen wurde somit zurückgewiesen.

(277)

Die ZTT-Gruppe trug auch vor, dass die Qualität der Daten in Argentinien nicht zuverlässig sei, weil Prysmian Energia mit dem Unionshersteller Prysmian S.p.A, der Teil der laufenden Untersuchung ist, verbunden sei. Daraus folge, dass Schädigungen, die Prysmian S.p.A entstünden, auch die Finanzergebnisse der gesamten Gruppe, darunter auch die Ergebnisse von Prysmian Energia, beeinträchtigten. Sie argumentierte ferner, dass das Finanzergebnis von Prysmian Energia allein sehr wohl von den Geschäftsvorgängen im Zusammenhang mit den von verbundenen Parteien gelieferten Inputs beeinflusst worden sein könnte.

(278)

Wie in Erwägungsgrund 276 dargelegt wird, betreffen die Finanzdaten von Prysmian Energia, die den interessierten Parteien im zweiten Vermerk offengelegt wurden, nicht die Ebene der gesamten Prysmian Group, sondern die Ebene des Unternehmens in Argentinien. Darüber hinaus erklärte die ZTT-Gruppe nicht, wie die Finanzdaten eines Unternehmens in Argentinien durch die von einem verbundenen Unternehmen in Italien erlittene Schädigung beeinflusst worden sein könnten. Diese Behauptung ist rein spekulativ und wird durch keinerlei Beweise gestützt. Das Vorbringen, dass das Finanzergebnis von Prysmian Energia von den Geschäftsvorgängen im Zusammenhang mit den von verbundenen Parteien gelieferten Inputs beeinflusst worden sein könnte, ist ebenfalls spekulativ, weil auch hier keinerlei Beweise zur Stützung dieser Behauptung übermittelt wurden. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(279)

Die ZTT-Gruppe forderte die Kommission auf, eine detailliertere Aufschlüsselung der Betriebskosten von Prysmian Energia vorzulegen, die der Kommission zur Verfügung stehen, oder, falls sie derzeit nicht verfügbar sind, diese zu beschaffen und offenzulegen.

(280)

Die Kommission bestätigt, dass sie den interessierten Parteien die relevanten, ohne Weiteres verfügbaren, von Dun & Bradstreet erstellten Finanzdaten von Prysmian Energia im zweiten Vermerk offengelegt hat.

(281)

Connect Com behauptete, dass wie im Falle der Türkei auch im Falle Argentiniens nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Argentinien ausreichend repräsentative Mengen an Kabeln aus optischen Fasern hergestellt werden, um den Richtwert von 5 % der Produktion in China zu erfüllen, wie im Leitfaden der Kommission für die Antragstellung bei Antidumpingverfahren vorgesehen. (126) Connect Com zufolge würde das Gesamtproduktionsvolumen der Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern in Argentinien weit hinter der Gesamtproduktion der chinesischen Hersteller zurückbleiben.

(282)

Connect Com brachte auch vor, dass die Hersteller in Argentinien keinen Zugang zu wichtigen Rohstoffen wie Glasfasern, Aramid und Polyethylen hätten und dass, anders als bei den chinesischen Herstellern, diese Rohstoffe in einem relativ komplexen und kostspieligen Verfahren eingeführt werden müssten. Connect Com stützte sich diesbezüglich auf das Urteil des EuGH vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90 (127), wonach der Zugang zu Rohstoffen bei der Wahl des Vergleichslandes zu berücksichtigen ist.

(283)

Einleitend ist anzumerken, dass das Vorbringen von Connect Com und der Verweis auf das Urteil in der Rechtssache C-16/90 unzutreffend sind. In dieser Rechtssache wurde die Wahl des Vergleichslandes nach dem früheren Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung erörtert, wonach die Ermittlung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft auf der Grundlage der tatsächlichen Inlandspreise oder der tatsächlichen Kosten der inländischen Hersteller in einem Drittland mit Marktwirtschaft erfolgen könnte. Nach dieser Bestimmung könnten Faktoren wie der Zugang zu Rohstoffen und das Produktionsvolumen der Hersteller im Vergleichsland die Wahl des Vergleichslandes beeinflussen, da sie die Inlandspreise und -kosten der Hersteller im Vergleichsland für die Produktion und den Verkauf der gleichartigen Ware beeinflussen könnten. Daher war es angemessen, ein Vergleichsland auszuwählen, in dem diese Faktoren mit denen in einem untersuchten Land ohne Marktwirtschaft vergleichbar waren. Diese Erwägungen sind für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a nicht mehr relevant. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 6a auf den Produktionsfaktoren der untersuchten ausführenden Hersteller beruht. Das repräsentative Vergleichsland wird ausschließlich verwendet, um unverzerrte Daten zur Bewertung der Produktionsfaktoren – in diesem Fall der untersuchten chinesischen ausführenden Hersteller – zu erhalten.

(284)

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission Folgendes fest:

(285)

In Bezug auf die Behauptung im Zusammenhang mit dem Leitfaden für Antragsteller ist der gesamte Text, auf den sich Connect Com bezieht, ein erläuternder Leitfaden für Antragsteller, der nicht rechtsverbindlich ist und lediglich allgemeine Empfehlungen vermitteln soll. (128) Dieser Leitfaden soll den Antragstellern außerdem nur in der Antragsphase Orientierungshilfen bieten; die Phase der Untersuchung, in deren Zusammenhang das Vorbringen dieser Partei erfolgt, wird vom Leitfaden nicht abgedeckt. Jedenfalls stellt die Kommission fest, dass der zitierte Wortlaut bezüglich der Wahl des Vergleichslandes nach dem früheren Artikel 2 Absatz 7 ein Versehen aus einer früheren Fassung war und dass der Leitfaden inzwischen überarbeitet wurde. (129) Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(286)

Die Behauptung über den Zugang zu Rohstoffen ist sowohl falsch als auch rein spekulativ. Auf der Grundlage der vom GTA gemeldeten Daten führen Unternehmen in Argentinien Glasfasern, Aramid oder Polyethylen in erheblichen Mengen ein. Darüber hinaus hat Connect Com keine Beweise vorgelegt, aus denen das angeblich komplexe und kostspielige Verfahren, nach dem argentinischen Unternehmen diese Rohstoffe einführen, hervorgeht. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(287)

Connect Com behauptete ferner fälschlich, dass die Kommission Kolumbien, Malaysia, Serbien und Südafrika auf der Grundlage einer im ersten Vermerk vorgenommenen Analyse der Einfuhrdaten auf sechsstelliger Ebene ausgeschlossen habe, während sie für Argentinien eine Analyse auf achtstelliger Ebene durchgeführt habe.

(288)

Wie in Erwägungsgrund 238 dargelegt, zog die Kommission Kolumbien, Malaysia, Serbien und Südafrika nicht als geeignete repräsentative Länder in Betracht, weil sie für den Untersuchungszeitraum keine verfügbaren Informationen über Finanzdaten von Herstellern in diesen Ländern ermitteln konnte. Aus diesem Grund wurde keine Analyse von Einfuhrdaten vorgenommen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(289)

Connect Com brachte auch vor, dass die Kommission Brasilien nicht aufgrund des Umstands ausschließen könne, dass ein hoher Anteil an aluminium-ummanteltem Stahldraht aus China eingeführt würde, weil aluminiumummantelter Stahldraht kein relevantes Rohmaterial sei, das für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern benötigt werde, und dass dann, wenn diese Entscheidung auf den Einfuhrmengen unbedeutender Produktionsfaktoren aus China basiere, auch Argentinien als repräsentatives Land abgelehnt werden müsse, weil Argentinien bei anderen unbedeutenden Produktionsfaktoren wie Draht aus legiertem Aluminium und Aluminiumstangen erhebliche Mengen aus China einführe.

(290)

Connect Com hat die Gründe, aus denen die Kommission Brasilien nicht als geeignetes repräsentatives Land erachtete, missverstanden. Wie in Erwägungsgrund 242 erläutert wird, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die allgemeine Repräsentativität unverzerrter Einfuhren nach Brasilien gering war, weil mehrere Rohstoffe, die in erheblichen Mengen in die Herstellkosten von Kabeln aus optischen Fasern einfließen, überwiegend aus China eingeführt wurden. Die Kommission wies insbesondere darauf hin, dass die Repräsentativität von optischen Fasern und ihr zugrunde liegender Wert erheblich untergraben wurden, da die meisten Einfuhren aus China stammten, und zwar entweder auf der sechsstelligen Ebene oder auf achtstelliger Ebene. Ferner wird, wie in Erwägungsgrund 242 erläutert, aluminiumummantelter Stahldraht von einem ausführenden Hersteller in bedeutenden Mengen bei der Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verwendet. Dieser Hersteller produziert Kabel aus optischen Fasern, die zusätzlich zur Datenübertragung auch für die Stromübertragung eingesetzt werden; diese Waren sind, wie in Erwägungsgrund 59 erläutert, ebenfalls Gegenstand der laufenden Untersuchung. Darüber hinaus werden auch Glasfasern hauptsächlich aus China eingeführt. Daher wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(291)

Connect Com wiederholte ihr Vorbringen, dass die Kommission prüfen solle, ob Mexiko, Kasachstan und die Russische Föderation als geeignete repräsentative Länder in Betracht gezogen werden könnten, da in diesen Ländern Kabel aus optischen Fasern in größeren Mengen hergestellt würden als in Argentinien. Das Unternehmen erklärte ferner, dass sich die Kommission auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (130) nicht darauf berufen könne, keinen Hersteller mit ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten gefunden zu haben, sondern dass sie alle Anstrengungen unternehmen müsse, um im betroffenen Drittland einen Hersteller zu finden, der zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit sei.

(292)

Wie in Erwägungsgrund 212 dargelegt, setzte die Kommission die Bewertung von Mexiko, Kasachstan und der Russischen Föderation nicht fort, weil sie es nicht vermochte, in diesen Ländern Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern mit ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten zu finden. Es wird ferner angemerkt, dass auch Connect Com keine derartigen Informationen übermittelte. Außerdem beruhen die Finanzdaten des relevanten Unternehmens im repräsentativen Land auf ohne Weiteres verfügbaren Informationen und die Kommission muss sich nicht um die Mitarbeit von Unternehmen im repräsentativen Land bemühen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

3.2.4.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(293)

Nachdem Argentinien angesichts aller genannten Elemente als einziges geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.2.5.   Fazit

(294)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Argentinien die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.

3.2.6.   Stellungnahmen zu der endgültigen Unterrichtung

(295)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wiederholte die ZTT-Gruppe ihre Argumente bezüglich der Wahl des repräsentativen Landes und behauptete, dass Malaysia ein besseres repräsentatives Land sei als Argentinien. In diesem Zusammenhang wiederholte sie ihre in den Erwägungsgründen 265, 267 und 269 dargelegten Argumente, ohne neue Elemente vorzubringen. Außerdem brachte sie ohne jeglichen Beweis vor, dass in Argentinien keine Glasfasern produziert würden und dass die Einfuhren von Glasfasern für den normalen Betriebsbedarf nicht ausreichten.

(296)

Aus den in den Erwägungsgründen 266, 268 und 270 dargelegten Gründen und in Ermangelung von Beweisen wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(297)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wandte Connect Com in Bezug auf die Auswahl des repräsentativen Landes aus einer Liste von Ländern mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie das Ausfuhrland ein, dass die Kommission zwar Länder herangezogen habe, die von der Weltbank in dieselbe Einkommenskategorie eingestuft worden seien, und dabei Ermessen bei der Auslegung und Anwendung der Grundverordnung ausgeübt habe, dass es aber nicht korrekt erscheine, ein Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand nur auf der Grundlage der allgemeinen Einstufung durch die Weltbank auszuwählen. Darüber hinaus haben die europäischen Gerichte diese Praxis angeblich nicht bestätigt. Daher hätte die Kommission das Vorbringen von Connect Com, die Kommission solle auch die Produktionsbedingungen in der Industrie und den Stand der technologischen Entwicklung in den repräsentativen Ländern im Vergleich zu China berücksichtigen, nicht als irrelevant zurückweisen dürfen.

(298)

Aus den in den Erwägungsgründen 216 und 217 ausgeführten Gründen werden diese Einwände zurückgewiesen.

(299)

Connect Com forderte ferner, die Kommission solle offenlegen, bei welchem der drei argentinischen Warencodes für optische Fasern die Einfuhrmenge aus China 52 % ausmachte und wie hoch die Einfuhrmenge der anderen Waren war.

(300)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission am 12. März 2021 den vollständigen Auszug der Einfuhren von Produktionsfaktoren aus Argentinien, Brasilien, Thailand und der Türkei in das nicht vertrauliche Untersuchungsdossier aufgenommen hat. In dem Blatt „QTY-Anteil“ wird der Anteil der Einfuhren aus China an der Gesamteinfuhrmenge für die argentinischen Warencodes 9001 10 20, 9001 10 19 und 9001 10 11 mit jeweils 51,55 % (gerundet 52 %), 21,83 % und 1,55 % ausgewiesen.

(301)

Connect Com behauptete ferner, dass die Kommission Kolumbien, Malaysia, Serbien und Südafrika auf der Grundlage einer Analyse der Einfuhren auf sechsstelliger Ebene als geeignete repräsentative Länder ausgeschlossen habe, während sie für Argentinien eine Analyse auf achtstelliger Ebene durchgeführt habe.

(302)

Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen. Wie in Erwägungsgrund 238 festgestellt, wurden Kolumbien und Südafrika nicht als geeignete repräsentative Länder in Betracht gezogen, weil die Kommission für den Untersuchungszeitraum keine ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten von Herstellern in diesen Ländern ermitteln konnte. Malaysia und Serbien wurden ebenfalls nicht als geeignete repräsentative Länder angesehen, da die Kommission in diesen Ländern keine gewinnbringenden Hersteller ermitteln konnte. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(303)

Connect Com behauptete ferner, dass Brasilien nicht als geeignetes repräsentatives Land hätte ausgeschlossen werden dürfen, da ein großer Teil der Einfuhren von aluminiumummanteltem Stahldraht nach Brasilien aus China stamme. Außerdem sei aluminiumummantelter Stahldraht kein relevanter Rohstoff für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern. Connect Com forderte die Kommission außerdem auf, mitzuteilen, welcher chinesische ausführende Hersteller angeblich aluminium-ummantelten Stahldraht bei der Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verwendet.

(304)

Wie in Erwägungsgrund 242 erläutert, wurde die Repräsentativität der unverzerrten Einfuhren nach Brasilien insgesamt als gering angesehen, und zwar nicht nur bei aluminiumummanteltem Stahldraht. Der aluminiumummantelte Stahldraht wird bei der Herstellung von OPGW und OPPC verwendet, die ebenfalls Gegenstand der Untersuchung sind und von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern in die Union ausgeführt werden.

(305)

Connect Com wiederholte auch die von der CCCME vorgebrachten Behauptungen sowie seine in Erwägungsgrund 259 dargelegten Behauptungen, ohne neue Elemente vorzubringen.

(306)

Aus den in Erwägungsgrund 260 ausgeführten Gründen wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(307)

Connect Com wiederholte auch seine Behauptungen in Erwägungsgrund 281, ohne neue Elemente vorzubringen.

(308)

Aus den in den Erwägungsgründen 283 bis 285 ausgeführten Gründen werden diese Einwände zurückgewiesen.

(309)

Connect Com trug ferner vor, dass der ausgewählte argentinische Hersteller auch Kabel aus optischen Fasern herstellen sollte, da auch OPGW und OPPC Gegenstand der Untersuchung seien, und dass die Kommission mitteilen sollte, ob dies der Fall sei.

(310)

Die Kommission stellt fest, dass es keine derartige Anforderung gibt, dass der ausgewählte Hersteller aus einem repräsentativen Land alle von den chinesischen Herstellern ausgeführten Warentypen herstellen muss. Daher wurde dieses Vorbringen als irrelevant zurückgewiesen.

(311)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wiederholte die CCCME ihr Vorbringen in Erwägungsgrund 259, dass Argentinien kein geeignetes repräsentatives Land sei, weil der einzige Hersteller, den die Kommission in Argentinien ermittelt habe (Prysmian Energia), mit einem der Antragsteller verbunden sei und das Unternehmen einen großen Anteil am argentinischen Markt halte. Sie verwies erneut auf die Antidumpinguntersuchung zu Glyphosateinfuhren aus China (131), in der Argentinien, Australien, Indien und Malaysia als Vergleichsländer abgelehnt wurden, weil ihre Märkte von Unternehmen beherrscht wurden, die mit dem Hauptantragsteller aus der EU verbunden waren. Sie behauptete ferner, dass die Kommission nicht auf das Vorbringen bezüglich der Untersuchung von Glyphosat eingegangen sei und auch nicht nachgewiesen habe, dass die VVG- und Gewinndaten des argentinischen Herstellers bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendet werden konnten.

(312)

Wie in Erwägungsgrund 260 dargelegt, ist der Umstand, dass das ausgewählte Unternehmen im repräsentativen Land mit einem Unionshersteller verbunden ist, für die Wahl des repräsentativen Landes nicht entscheidend. Die CCCME verweist auf einen Fall, der die Anwendung des früheren, im Dezember 2017 aufgehobenen Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung betraf. (132) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a mussten ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft, auch „Vergleichsland“ genannt, und ein Hersteller mit Sitz in diesem Land gewählt werden. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a fordert die Kommission nicht die Daten eines Herstellers im Vergleichsland an und prüft sie auch nicht, sondern stützt sich auf leicht verfügbare Informationen zum UZ. Das Verfahren nach Artikel 2 Absatz 6a unterscheidet sich also grundlegend, und die Kommission ist nicht der Auffassung, dass die angebliche Verbindung im vorliegenden Fall die Angemessenheit einer Berufung auf die leicht verfügbaren Daten des argentinischen Herstellers beeinträchtigt. Die Tatsache, dass das Unternehmen einen großen Anteil am argentinischen Markt hält, bedeutet außerdem nicht, dass in Argentinien kein Wettbewerb herrscht. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(313)

Die CCCME behauptete ferner, die Kommission habe nicht angegeben, auf welchen Standard sie sich bezieht, um festzustellen, ob die Gewinnspanne eines Herstellers in einem repräsentativen Land angemessen ist oder nicht. Die Kommission habe zudem nicht erklärt, warum die tatsächliche Gewinnspanne eines Herstellers auf einem Markt, der den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht verzerrt ist, nicht zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden kann.

(314)

Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen. Diese Ausführungen wurden in den Erwägungsgründen 258 und 294 vorgetragen, in denen die Kommission zu dem Schluss kam, dass Argentinien die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllte, um als geeignetes repräsentatives Land angesehen zu werden, und dass die Kommission daher die Gewinne für einen Hersteller aus Argentinien heranziehen musste. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

3.3.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(315)

In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der betroffenen Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und ohne Weiteres verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(316)

Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Die Kommission erklärte ferner, dass sie die IAO-Statistiken sowie die von zwei Stromversorgungsunternehmen, nämlich Edenor und Edesur, veröffentlichten Stromtarife, für die rechnerische Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten bzw. Energiekosten heranziehen werde (siehe Erwägungsgrund 348).

(317)

In ihrem zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien außerdem mit, dass sie aufgrund der Vielzahl der Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die vollständige Angaben gemacht hatten, eventuell einige vernachlässigbare Rohstoffe, auf die hinsichtlich der Herstellkosten nur ein unbedeutender Anteil entfiel, als „Verbrauchsmaterialien“ zusammenfassen werde. In Bezug auf ihre Behandlung bei der Berechnung des Normalwerts teilte die Kommission mit, dass sie den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtkosten der Rohstoffe berechnen und diesen Prozentsatz auf die neu berechneten Rohstoffkosten anwenden wird, wenn sie die ermittelten unverzerrten Vergleichswerte in dem geeigneten repräsentativen Land heranzieht. Wie in Erwägungsgrund 320 erläutert werden wird, folgte die Kommission diesem Ansatz.

3.4.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

3.4.1.   Produktionsfaktoren

(318)

Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren von Kabeln aus optischen Fasern

Produktionsfaktor

Warencode in Argentinien

Unverzerrter Wert

Maßeinheit

Rohmaterial

Draht aus Aluminiumlegierung

7605 29 90

32,60

CNY/kg

Aluminiumummantelter Stahldraht

7217 30 10

7217 30 90

10,17

CNY/kg

Aluminiumstangen

7605 21 10

7605 21 90

27,59

CNY/kg

Aluminiumstreifen

7606 12 20

7606 12 90

21,68

CNY/kg

Aluminiumstreifen/Aluminiumband

7606 91 00

29,03

CNY/kg

Aramidgarn

5402 11 00

148,37

CNY/kg

Kabelfüllmasse

4002 99 90

26,58

CNY/kg

Kabelpaste

2710 19 93

2710 19 99

9,26

CNY/kg

Ethylenvinylacetat

3905 29 00

15,93

CNY/kg

Füllseil

5607 49 00

33,44

CNY/kg

Flammhemmendes Mantelmaterial

3901 90 10

3901 90 20

3901 90 50

3901 90 90

16,22

CNY/kg

Glasfaserverstärktes Polymer

3921 90 19

25,31

CNY/kg

Glasfaserverstärkter Kunststoff

3921 90 19

25,31

CNY/kg

Glasfaserverstärktes Polymer – mit Klebstoff überzogen

3919 90 10

3919 90 90

48,53

CNY/kg

Glasfasergarn

7019 19 00

135,88

CNY/kg

Herkömmliches Mantelmaterial aus Polyethylen hoher Dichte

3901 20 19

3901 20 29

7,81

CNY/kg

Polyethylen niedriger Dichte

3901 40 00

8,26

CNY/kg

Herkömmliches Mantelmaterial aus Polyethylen niedriger Dichte

3901 10 10

3901 10 91

3901 10 92

7,88

CNY/kg

Raucharmes, halogenfreies Mantelmaterial

3901 30 10

3901 30 90

13,39

CNY/kg

Optische Faser

9001 10 11

660,5

CNY/kg

Gummibeschichteter Draht aus phosphatiertem Stahl

7217 90 00

12,54

CNY/kg

Polybutylenterephthalat

3907 99 11

3907 99 19

14,00

CNY/kg

Polyolefin-Elastomere

3901 90 10

3901 90 20

3901 90 50

3901 90 90

3902 90 00

19,06

CNY/kg

Optische Einheit aus rostfreiem Stahl

8544 70 90

114,79

CNY/kg

Rostfreier Stahlstreifen

7219 32 00

16,63

CNY/kg

Rostfreier/s Stahlstreifen/-band

7220 20 10

7220 20 90

17,03

CNY/kg

Stahllitze

7312 10 10

7312 10 90

16,82

CNY/kg

Stahlstreifen

7212 50 90

26,16

CNY/kg

Stahldraht

7217 10 11

7217 10 19

7217 10 90

7,99

CNY/kg

Band

3919 10 20

66,66

CNY/kg

Garn

5402 20 00

16,01

CNY/kg

Arbeit

Arbeitslöhne im produzierenden Sektor

[nicht zutreffend]

40,1

CNY/Stunde

Energie

Strom

[nicht zutreffend]

0,3390

CNY/Kwh

Rohmaterial

(319)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis ans Werkstor eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme Chinas und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 69 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nach Ausschluss der Einfuhren aus China und Ländern ohne Marktwirtschaft nach Argentinien stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren der wichtigsten Rohstoffe aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ waren (mehr als 70 % der Gesamteinfuhren nach Argentinien).

(320)

Angesichts der außergewöhnlich hohen Zahl der von den ausführenden Herstellern eingesetzten Produktionsfaktoren machten bei einigen dieser Faktoren die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Die Kommission entschied, diese Kosten in die Verbrauchsmaterialien einzubeziehen, da die Auswirkungen auf die Berechnung des Normalwerts als sehr begrenzt angesehen wurden. Die tatsächlich in den Verbrauchsmaterialien enthaltenen Rohstoffe wurden in der unternehmensspezifischen Unterrichtung aufgeführt. Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten und nahm diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise an.

(321)

Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, hat die Kommission den einschlägigen Einfuhrzoll des repräsentativen Landes angewandt.

(322)

Die Kommission gab die Transportkosten, die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern für die Rohstofflieferung entstanden, als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohmaterialien an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

(323)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung behauptete die FTT-Gruppe, dass der argentinische Warencode für Glasfasern 9001 10 19 nicht für Monomode-Fasern, sondern für Multimode-Fasern und Spezialfasern gelte, die nicht für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet würden. Dies war darauf zurückzuführen, dass die unter den Code fallenden Fasern einen Durchmesser von mehr als 11 Mikron hatten, was für Multimode-Fasern gilt.

(324)

Dieser Einwand erwies sich als berechtigt, sodass die Kommission zustimmte, den Vergleichswert für Glasfasern entsprechend anzupassen.

(325)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung behauptete die ZTT-Gruppe, dass die Kommission zu Unrecht die Einfuhren über den argentinischen Warencode 9001 10 20 nicht in die Berechnung des Vergleichswertes für optische Fasern einbezogen habe, da sie, wie in Erwägungsgrund 274 dargelegt, auch optische Kabel umfassten; Kabel aus optischen Fasern nämlich würden über den argentinischen Warencode 8544 70 00 eingeführt. Die FTT-Gruppe erklärte jedoch, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Kommission habe, den argentinischen Warencode nicht zu berücksichtigen.

(326)

Die Kommission stellt fest, dass unter dem HS-Code 8544 70 Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, aufgeführt werden; ausgenommen sind Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, sowie Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung für den Untersee-Einsatz, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen. Dagegen bezieht sich die Position 9001 auf optische Fasern und Bündel von optischen Fasern sowie auf Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544. Die Beschreibung des argentinischen Warencodes 9001 10 20 lautet „Bündel und Kabel aus optischen Fasern“. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(327)

Die FTT-Gruppe behauptete außerdem, dass die von der Kommission für die Berechnung des Vergleichswerts für optische Fasern verwendeten Daten sowohl gefärbte als auch nicht gefärbte Fasern enthalten, und forderte die Kommission auf, die ihr entstandenen Kosten für die Färbung der Fasern vom Wert des Vergleichswerts abzuziehen.

(328)

Die Kommission stellte fest, dass die von FTT nur in der vertraulichen Fassung ihres Vorbringens vorgelegten Beweise nicht ordnungsgemäß gewürdigt werden können, da es sich nur um einen Auszug aus einem bestimmten Datensatz handelte. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass die Berechnung der Vergleichswerte auf ohne Weiteres verfügbaren Daten beruht, und der von FTT vorgelegte Auszug aus diesbezüglichen Angaben eindeutig nicht ohne Weiteres verfügbar ist. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(329)

Die ZTT-Gruppe behauptete, dass für die Ermittlung des Vergleichswerts für den Rohstoff „Kabelfüllmasse“ von den vier von der Kommission verwendeten Warencodes – 4002 99 10, 4002 99 20, 4002 99 30 und 4002 99 90 – nur 4002 99 90 verwendet werden sollte. Die ZTT-Gruppe legte Beweise dafür vor, dass die anderen drei Warencodes nicht für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet wurden.

(330)

Auch dieser Einwand erwies sich als berechtigt, sodass die Kommission den Vergleichswert für Kabelfüllmasse entsprechend anpasste.

(331)

Die ZTT-Gruppe brachte außerdem vor, dass der Warencode für den Rohstoff „Aluminiumstangen“ unzutreffend sei, da er sich nach der argentinischen Nomenklatur auf Aluminiumhohlkörper und andere Profile und nicht auf Stäbe und Stangen beziehe, die nicht für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet würden, weshalb die Kommission einen anderen Code ermitteln sollte. Die ZTT-Gruppe schlug keinen alternativen Warencode vor.

(332)

Die Kommission bestätigte, dass der argentinische Code für Aluminiumhohlkörper und andere Profile gilt und nicht für Stangen und Stäbe. Nach einer weiteren Analyse beschloss die Kommission, den Code zu ändern und stattdessen den HS-Code 7605 21 zu verwenden, der sich auf Stangen aus Aluminiumlegierungen bezieht, die zur Herstellung von aluminiumummantelten Stahldrähten für optische Erdungskabel (OPGW) verwendet werden. (133)

(333)

Die ZTT-Gruppe brachte ferner vor, dass sie für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern keine Glasfasergarne, sondern Glasfaserrovings verwende; der richtige HS-Code wäre daher 7019 12. Die ZTT-Gruppe gab an, das entscheidende Kriterium für die Unterscheidung von Garnen und Rovings darin bestünde darin, ob die Filamente gedreht seien oder nicht. Die ZTT-Gruppe trug vor, dass die von ihr verwendeten Filamente nicht gedreht seien und daher der HS-Code für Rovings, d. h. 7019 12, korrekt sei.

(334)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Der HS-Code 7019 12 bezieht sich auf Glasfaserrovings, die als Rohstoff für die Herstellung von Glasfasergarnen dienen. Außerdem bestätigten die Unionshersteller, dass Glasfaserrovings von den Lieferanten von Glasgarnen und glasfaserverstärkten Stäben der Kabel aus optischen Fasern als Rohstoffe verwendet werden. Der richtige HS-Code ist daher 7019 19.

(335)

Die FTT-Gruppe stellte fest, dass der Produktionsfaktor „Wasser“ von der Kommission fälschlicherweise in die „Verbrauchsmaterialien“ aufgenommen worden sei, obwohl es sich bei diesem Produktionsfaktor nicht um direkte Rohstoffkosten, sondern um direkte Kosten handelt.

(336)

Die Kommission rechnete den Produktionsfaktor „Wasser“ zu den Verbrauchsmaterialien, da er weniger als 0,05 % der gesamten direkten Kosten ausmachte und seine Auswirkungen auf die Dumpingspanne daher unerheblich waren.

(337)

Die FTT-Gruppe argumentierte, die Kommission sei verpflichtet, für jeden Produktionsfaktor einen Vergleichswert zu ermitteln, da sie zu dem Schluss gekommen sei, dass alle Produktionsfaktoren verzerrt seien. Die Kommission dürfe daher nicht mehrere Produktionsfaktoren unter Verbrauchsmaterialien zusammenzufassen und die in Erwägungsgrund 320 erläuterte Berechnungsmethode anwenden, da dies die Daten verzerre. Die FTT-Gruppe ersuchte die Kommission, die von der FTT-Gruppe gemeldeten Daten für diese Produktionsfaktoren zu verwenden. Die ZTT-Gruppe missbilligte auch die von der Kommission angewendete Methode für die Berechnung der Verbrauchsmaterialien und brachte vor, dass die Kommission einen Vergleichswert für Verbrauchsmaterialien getrennt von anderen Inputs berechnen sollte.

(338)

Wie in Erwägungsgrund 320 erläutert, bezog die Kommission angesichts der hohen Zahl von Produktionsfaktoren (z. B. mehr als 60 Produktionsfaktoren für FTT) mehrere (rund 30 Produktionsfaktoren für FTT) im Untersuchungszeitraum nur einen geringfügigen Anteil (rund 4 % für FTT) an den gesamten Rohstoffkosten ausmachende Produktionsfaktoren in die Verbrauchsmaterialien ein. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Beschaffung all dieser Produktionsfaktoren mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre, auch in Anbetracht der Tatsache, dass für einige von ihnen die Einfuhrwerte in das repräsentative Land nicht repräsentativ waren, während die Auswirkungen auf die Berechnung des Normalwerts, von dem diese Produktionsfaktoren nur einen Teil ausmachen, als sehr begrenzt angesehen wurden. Daher wandte die Kommission ihre Standardmethode zur Berechnung des unverzerrten Wertes von Verbrauchsmaterialien an, d. h. sie berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten und wandte diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise an. Diese Methode, die einen so geringen Anteil der Herstellkosten und einen noch geringeren Anteil der Berechnungen des Normalwerts betrifft, dürfte zu sehr ähnlichen Ergebnissen führen wie die Methode, die auf der Beschaffung jedes einzelnen Produktionsfaktors beruht. In jedem Fall könnte diese Methode sehr wohl zu einem für die ausführenden Hersteller günstigen Ergebnis führen, wenn der zugrunde liegende tatsächliche Wert der Inputs höher wäre als der als Prozentsatz der Gesamtrohstoffkosten berechnete Wert. Keine der interessierten Parteien legte Beweise dafür vor, dass der von der Kommission verfolgte Ansatz zu einem weniger günstigen Ergebnis führen würde. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass in Abschnitt 3.1.1. erhebliche Verzerrungen vorliegen. In diesem Fall können nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Inlandskosten nur in dem Umfang herangezogen werden, in dem auf der Grundlage zuverlässiger, geeigneter Nachweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Die ausführenden Hersteller legten keine derartigen Nachweise für die unter den Verbrauchsmaterialien zusammengefassten Produktionsfaktoren vor, und die Kommission konnte auch keine erbringen. Daher kann die Kommission die von der FTT-Gruppe gemeldeten Daten nicht verwenden. Die Kommission ist der Ansicht, dass ihre Methode zur Berechnung eines unverzerrten Werts für Verbrauchsmaterialien angemessen ist, da keine besseren Informationen verfügbar sind. Die ZTT-Gruppe unternahm keinen Versuch, den anhand der Werte für die Einfuhren in das repräsentative Land berechneten Vergleichswert vorzulegen, sie schlug auch keinen alternativen unverzerrten Vergleichswert für Verbrauchsmaterialien vor. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(339)

Die ZTT-Gruppe behauptete, dass die sechs Nebenprodukte/Abfälle, die als Produktionsfaktoren angegeben wurden, nicht zu den Verbrauchsmaterialien gezählt werden sollten und dass die Kommission für jedes dieser Produkte einen Vergleichswert aufstellen sollte.

(340)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Wie in Erwägungsgrund 320 erläutert, bezog die Kommission angesichts der außergewöhnlich hohen Zahl der von den ausführenden Herstellern eingesetzten Produktionsfaktoren mehrere Produktionsfaktoren ein, deren tatsächlich entstandene Kosten für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten für die Verbrauchsmaterialien ausmachten. Die sechs von der ZTT-Gruppe angegebenen Nebenprodukte/Abfälle machten, je nach Nebenprodukt/Abfall, zwischen weniger als 0,005 % und weniger als 0,050 % der gesamten Direktkosten und insgesamt weniger als 0,10 % der gesamten Direktkosten aus. Daher waren ihre möglichen Auswirkungen auf den Normalwert unerheblich, und die gleichen in Erwägungsgrund 338 zusammengefassten Erwägungen sind auch in dieser Hinsicht ausschlaggebend. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(341)

Die FTT-Gruppe erklärte, dass die Kommission durch die Verwendung von CIF-Werten zur Ermittlung von Vergleichswerten, die Transportkosten außerhalb Argentiniens, Seefrachtkosten und Versicherungskosten einschließen, jeden Wettbewerbsvorteil außer Acht lasse, den Hersteller aufgrund der Verfügbarkeit bestimmter Rohstoffe auf ihrem Heimatmarkt haben könnten.

(342)

Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sind die entsprechenden Daten in einem geeigneten repräsentativen Land zu verwenden, „vorausgesetzt die jeweiligen Daten sind ohne Weiteres verfügbar“. Der Kommission lagen keine Daten über die Inlandspreise in den potenziellen repräsentativen Ländern vor. Im Gegensatz dazu sind Daten über Einfuhrpreise leicht verfügbar, und die Kommission verwendet die GTA als Quelle für diese Daten. Diese Partei hat außerdem keine möglicherweise relevanten Daten aus dem repräsentativen Land vorgelegt, die für die Untersuchung verwendet werden könnten. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(343)

Die ZTT-Gruppe erhob auch Einwände gegen die in Erwägungsgrund 322 erläuterte Methode der Kommission zur Berechnung der unverzerrten Transportkosten von Rohstoffen. Die ZTT-Gruppe argumentierte, dass die Kommission die Transportkosten für jeden Rohstoff einzeln berechnen sollte. Ferner wurde vorgetragen, dass die Transportkosten der unterschiedlichen Produktionsfaktoren erheblich variieren könnten.

(344)

Die Kommission stellt fest, dass die ZTT-Gruppe keinen Vorschlag unterbreitet hat, wie die Kommission die Transportkosten für jeden Rohstoff einzeln berechnen sollte. Wie in Erwägungsgrund 322 erläutert, vertrat die Kommission die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

3.4.1.1.   Arbeit

(345)

Bei der Ermittlung der Löhne in Argentinien stützte sich die Kommission auf die IAO-Statistiken. Die IAO-Statistiken enthalten Informationen über die durchschnittlichen Arbeitskosten im Jahr 2018 für verschiedene Berufe. Die durchschnittlichen Arbeitskosten für das verarbeitende Gewerbe lagen jedoch nicht vor. Zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten zog die Kommission daher die durchschnittlichen Gesamtarbeitskosten aus den Statistiken der IAO zusammen mit ohne Weiteres verfügbaren Angaben über zusätzliche Arbeitskosten (wie Steuern) heran, die einem Arbeitgeber in Argentinien entstehen. (134) Die Kommission verwendete auch den Index (135) zur Inflationsbereinigung der Daten von 2018.

(346)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die ZTT-Gruppe vor, die Kommission solle die Arbeitskosten von „Anlagen- und Maschinenführern und Montierern“ zugrunde legen, da diese dem Typ von Arbeitskräften in der Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern am meisten ähnelten.

(347)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die ZTT-Gruppe legte keine Beweise dafür vor, dass die meisten Beschäftigten der ZTT-Gruppe Anlagen- und Maschinenführer und Montierer sind. Da es sich bei den Kabeln aus optischen Fasern um eine High-Tech-Branche handelt, beschäftigen die Hersteller von optischen Fasern viele Ingenieure und Techniker, die von der IAO der Kategorie „Fachleute“ zugeordnet werden, sowie Informations- und Kommunikationstechniker, die von der IAO der Kategorie „Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe“ zugeordnet werden. Die durchschnittlichen Arbeitskosten dieser drei Berufe liegen mehr als 20 % über dem Wert der Gesamtarbeitskosten, den die Kommission für die Berechnung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten verwendet. Da der Kommission keine Aufschlüsselung des Anteils der Beschäftigten in diesen Hauptkategorien an der Gesamtzahl der Beschäftigten vorliegt, hielt sie es für angemessen, die von der IAO angegebenen durchschnittlichen Arbeitskosten zu verwenden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

3.4.1.2.   Strom

(348)

Der Strompreis für Unternehmen (gewerbliche Abnehmer) in Argentinien wurde im Untersuchungszeitraum von den Stromversorgungsunternehmen Edenor und Edesur (136) veröffentlicht. Anhand dieser Informationen kann der von den gewerblichen Verwendern gezahlte Strompreis ermittelt werden (Tarifa T3). Die Informationen umfassen auch Einzelheiten zu den Preisen für gewerbliche Verwender, die nach der Tageszeit des Stromverbrauchs und der verwendeten Spannung differenzierte Tarife gewählt haben. Die Kommission zog diese Tarife zur Berechnung heran.

(349)

Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete die ZTT-Gruppe, dass die Formel für die Berechnung des Vergleichswerts für Strom fehlerhaft sei.

(350)

Die Kommission korrigierte diesen Fehler, der nur geringe Auswirkungen hatte.

3.4.2.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(351)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(352)

Die Herstellgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(353)

Zur Ermittlung eines unverzerrten, angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die von Dun and Bradstreet (D&B) erstellten Finanzdaten von Prysmian Energia Cables y Sistemas de Argentina S.A. für 2019. (137) Die Kommission stellte den interessierten Parteien diese Daten im zweiten Vermerk zur Verfügung.

(354)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung erhob die FTT-Gruppe Einwände gegen die in Erwägungsgrund 352 erläuterte Berechnungsmethode für die Gemeinkosten und argumentierte, die Kommission habe „verzerrte Daten“ zugrunde gelegt, um „verzerrte“ Werte neu zu berechnen, was den Rechtsgrundsätzen und der Rechtspraxis der Kommission widerspreche, und forderte die Kommission auf, die von der FTT-Gruppe gemeldeten ursprünglichen Daten weiterhin zugrunde zu legen. ZTT erhob auch Einwände gegen die von der Kommission angewendete Methode zur Ermittlung der Gemeinkosten und forderte die Kommission auf, einen Vergleichswert für die Gemeinkosten getrennt von anderen Inputs zu berechnen.

(355)

Die Kommission stellte fest, dass die Daten zu den Gemeinkosten in den Jahresabschlüssen der Hersteller in dem repräsentativen Land nicht ohne Weiteres getrennt verfügbar waren. Sobald erhebliche Verzerrungen festgestellt werden, können nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Inlandskosten zudem nur in dem Umfang herangezogen werden, in dem auf der Grundlage zuverlässiger, geeigneter Nachweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Die ausführenden Hersteller legten keine derartigen Nachweise für die Gemeinkosten vor, und auch die Kommission erbrachte keine. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. Die Kommission ist der Ansicht, dass ihre Methode zur Berechnung eines unverzerrten Werts für Gemeinkosten angemessen ist, da keine besseren Informationen verfügbar sind. Die ZTT-Gruppe schlug auch keinen alternativen unverzerrten Vergleichswert für die Gemeinkosten vor. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(356)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die ZTT-Gruppe vor, dass ihre eigenen VVG-Kosten und Gewinne nicht unberücksichtigt bleiben sollten, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass sie verzerrt seien.

(357)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Wie in Erwägungsgrund 142 erläutert, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen war, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Daher muss die Kommission in diesem Fall, wie in Erwägungsgrund 158 dargelegt, nicht beweisen, dass die tatsächlichen VVG-Kosten der ausführenden Hersteller unverzerrt waren.

3.4.3.   Berechnung

(358)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(359)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten (Verbrauch von Rohstoffen, Arbeit und Energie). Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an. Wie in Erwägungsgrund 318 erläutert, multiplizierte die Kommission den Faktoreneinsatz mit den unverzerrten Kosten pro Einheit in dem repräsentativen Land.

(360)

Sodann fügte die Kommission die Herstellgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten Herstellkosten zu bestimmen. Die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten wurden um die Kosten für Rohstoffe und Verbrauchsmaterialien wie in Erwägungsgrund 317 dargelegt erhöht und danach als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die jedem der ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(361)

Sobald sie ermittelt waren, wandte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn auf die unverzerrten Herstellkosten an, wie in den Erwägungsgründen 351 bis 353 dargelegt wird. Wie in Erwägungsgrund 353 erläutert, wurden diese Werte auf der Grundlage der Jahresabschlüsse von Prysmian Energia Cables y Sistemas de Argentina S.A ermittelt.

(362)

Auf die wie in dem vorstehenden Erwägungsgrund beschrieben ermittelten Herstellkosten wandte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn von Prysmian Energia Cables y Sistemas de Argentina S.A. an. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 15 %. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten Gewinne beliefen sich auf 10,6 %.

(363)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.5.   Ausfuhrpreis

(364)

Die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen ab, die entweder als Vermittler oder Händler oder Einführer fungierten.

(365)

Im Fall direkter Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union sowie über verbundene Handelsunternehmen wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(366)

Bei Verkäufen über verbundene Einführer wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises errechnet, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten einschließlich VVG-Kosten sowie für einen angemessenen Gewinn vorgenommen.

(367)

Der gewogene Durchschnitt aus den Gewinnen mitarbeitender Einführer (siehe Erwägungsgrund 28) wurde als angemessene Gewinnspanne herangezogen. Diese Gewinnspanne reicht von 15 % bis 25 %.

(368)

In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung brachten die ZTT- und FTT-Gruppen vor, dass bestimmte Berichtigungen, die sowohl bei der Auflistung der Verkäufe als auch bei den Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten abgezogen wurden, doppelt gezählt würden.

(369)

Diese Vorbringen erwiesen sich als berechtigt, und die Kommission berichtigte den Ausfuhrpreis entsprechend. Die ausführliche Bewertung dieses Vorbringens wurde den beiden Gruppen im Rahmen der besonderen Unterrichtung übermittelt, da sie vertrauliche Informationen enthält.

(370)

Die FTT-Gruppe forderte, dass die Kommission nicht die gesamte Vertretergebühr, die sich aus vier verschiedenen Arten von Gebühren zusammensetzt, vom Ausfuhrpreis abziehen sollte, sondern nur die Gebühr für den Ausfuhrvertreter.

(371)

Die Kommission forderte die FTT-Gruppe auf, zusätzliche Informationen über die Zahlung der Vertretergebühr an ihren verbundenen Vertreter vorzulegen. Aus den von der FTT-Gruppe vorgelegten Informationen ging hervor, dass FTT seinem verbundenen Vertreter tatsächlich den Gesamtbetrag der Vertretergebühr und nicht nur die Gebühr für den Ausfuhrvertreter zahlte. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(372)

Die FTT-Gruppe behauptete, die Kommission habe für das Jahr 2020 die falsche Vertretergebühr für die betroffene Ware verwendet und die Seefracht- und Bereitstellungskosten doppelt abgezogen; einmal als Berichtigung in der Verkaufsliste und einmal als Teil der Vertretergebühr.

(373)

Diese Vorbringen erwiesen sich als berechtigt und wurden daher akzeptiert. Die Berechnung des Ausfuhrpreises wurde entsprechend angepasst.

(374)

Die FTT-Gruppe behauptete ferner, dass die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises für die Verkäufe der mit ihr verbundenen Einheit NW die auf die Verkäufe von FTT erhobene Vertretergebühr nicht abziehen dürfe, da es 1) es weder eine Vereinbarung zwischen NW und FTT noch mit dem Ausfuhrvertreter von FTT gegeben habe, 2) sich diese Gebühren in den Geschäftsvorgängen zwischen FTT und seinem Vertreter niedergeschlagen hätten und es sich 3) bei den Geschäftsvorgängen zwischen NW und FTT um Inlandsgeschäfte gehandelt habe, ausgedrückt in Rechnungsbetrag mit Mehrwertsteuer.

(375)

Im Vertrag zwischen FTT und dem mit ihm verbundenen Vertreter ist nicht festgelegt, dass die Vertretergebühr nur für den Verkauf der von FTT hergestellten Kabel aus optischen Fasern gilt. Da FTT auch Kabel aus optischen Fasern ausführt, die von NW hergestellt werden, sollte die Vertretergebühr für alle Ausfuhren von FTT ungeachtet des Herstellers abgezogen werden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(376)

Die FTS-Gruppe brachte ferner vor, dass die in Erwägungsgrund 367 angegebene Gewinnspanne des unabhängigen Einführers nicht repräsentativ sei und von Einführern normalerweise nicht erzielt werde. Die FTT-Gruppe behauptete ferner, dass die von der Kommission ausgewählten Einführer einen anderen Geschäftsbereich hätten als die verbundenen Einführer der FTT-Gruppe.

(377)

Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission die Einführer nicht ausgewählt hat. Die Mitarbeit der Einführer an der Antidumpinguntersuchung erfolgt auf freiwilliger Basis. Wie in Erwägungsgrund 28 erläutert, übermittelten fünf unabhängige Einführer die verlangten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in eine Stichprobe zu. Die Kommission forderte alle mitarbeitenden Einführer auf, ihre Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, führte die Kommission einen Abgleich der von den Einführern vorgelegten Informationen durch. Wie im Erwägungsgrund 367 dargelegt, entspricht die verwendete Gewinnspanne dem gewogenen Durchschnitt der Gewinne der in Erwägungsgrund 28 genannten mitarbeitenden Einführer, die Daten für den Untersuchungszeitraum vorlegen konnten. Daher war die Kommission der Ansicht, dass diese Gewinnspanne repräsentativ und zutreffend war.

3.5.1.   Vergleich

(378)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(379)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Es wurden Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten, Kreditkosten sowie für Bankgebühren, andere Einfuhrgebühren, Verpackungskosten, Vermittlergebühr, Provisionen und Jahresendrabatte vorgenommen.

(380)

Eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i wurde auch für Verkäufe über verbundene Handelsunternehmen vorgenommen. Es wurde festgestellt, dass die Aufgaben der Händler in China oder Hongkong denen eines Vermittlers ähnelten. Diese Händler suchten mögliche Abnehmer und nahmen Kontakt zu ihnen auf. Sie waren für den Verkaufsprozess verantwortlich und erhielten einen Aufschlag für ihre Dienstleistungen. Die Berichtigung bestand aus den VVG-Kosten der Handelsunternehmen zuzüglich eines Gewinns von 10 %. Diese Gewinnspanne wurde in Anbetracht der in diesem Sektor von unabhängigen Einführern erzielten hohen Gewinnspannen (üblicherweise im Bereich von 20 %) als konservative Schätzung des angemessenen Rentabilitätsniveaus angesehen.

(381)

Die ZTT-Gruppe brachte vor, dass ihre Produktions- und Vertriebsunternehmen hinsichtlich der Ausfuhrverkäufe von Kabeln aus optischen Fasern eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

(382)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Sie stellte fest, dass dieses Vorbringen ausschließlich für die betroffene Ware galt und nicht für alle von der ZTT-Gruppe vertriebenen Waren. Wie das Gericht der Europäischen Union bestätigte, (138) muss die Prüfung der Frage, ob ein verbundenes Unternehmen mit den herstellenden Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet, mehr als die Verkäufe der betroffenen Ware in die Union berücksichtigen. Es ist eine Prüfung der Funktionen des Produktions- und des Vertriebsunternehmens für alle von der Gruppe hergestellten oder vertriebenen Waren erforderlich. Die Untersuchung der Kommission ergab unter anderem, dass es nennenswerte Direktverkäufe gab und dass es an wirtschaftlicher Kontrolle mangelte. Es wurde daher festgestellt, dass die Vertriebsunternehmen der ZTT-Gruppe nicht als reine interne Vertriebsabteilungen angesehen werden können. Die weiteren Einzelheiten der Bewertung der Kommission wurden der ZTT-Gruppe in ihrer spezifischen Unterrichtung offengelegt, da sie vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten. Auf der Grundlage dieser Bewertung wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(383)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung widersprach die ZTT-Gruppe der Schlussfolgerung der Kommission, dass die Vertriebsunternehmen der ZTT-Gruppe nicht als reine interne Vertriebsabteilungen angesehen werden könnten. Auch wenn eine Produktionseinheit keine Anteile an dem chinesischen Händler besitze und keine wirtschaftliche Kontrolle über ihn ausübe, würden beide Unternehmen gemeinsam kontrolliert.

(384)

Die Kommission stellte fest, dass selbst wenn dies der Fall ist, diese Bedingung nur eine Voraussetzung darstellt und nicht entscheidend ist.

(385)

Darüber hinaus behauptete die ZTT-Gruppe, die Kommission habe keine Nachweise dafür vorgelegt, dass die Handelsgesellschaft Waren von unabhängigen Unternehmen verkaufte und dass es einen schriftlichen Vertrag gab, wonach die Ausfuhrverkäufe zwischen den Herstellern und dem Händler zu marktüblichen Bedingungen erfolgten. Sie brachte ferner vor, dass nur die Ausfuhrverkäufe für diese Bewertung relevant seien, während die Inlandsverkäufe irrelevant seien, und nur die Verkäufe der betroffenen Ware bewertet werden sollten. In diesem Zusammenhang ist es der ZTT-Gruppe zufolge irrelevant, ob die herstellenden Einheiten andere Waren direkt verkauften, da die Handelsgesellschaft nicht als interne Verkaufsabteilung für diese Waren fungierte. Die ZTT-Gruppe gab an, dass es in einem Unternehmen mehrere Verkaufsabteilungen gebe, die jeweils auf eine bestimmte Ware spezialisiert seien. Ferner wurde von ihr festgestellt, dass keiner der Hersteller über Abteilungen für Ausfuhrverkäufe oder Verkaufspersonal verfüge, das die Ausfuhrgeschäfte abwickeln könne. Die ZTT-Gruppe brachte außerdem vor, dass es nicht relevant sei, was in der Gewerbeerlaubnis des Händlers stehe, da dies die „Form“ und nicht die wirtschaftliche Realität betreffe.

(386)

Die Kommission vertritt nach wie vor die Auffassung, dass der chinesische Händler nicht als reine interne Verkaufsabteilung angesehen werden kann. Bei der Prüfung der Frage, ob ein verbundenes Unternehmen mit den herstellenden Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet, müssen mehr als die Verkäufe der betroffenen Ware in die Union berücksichtigt werden. (139) Eine der herstellenden Einheiten verzeichnete beträchtliche direkte Ausfuhrverkäufe anderer Waren, die zwischen 17 % und 22 % der Gesamtverkäufe ausmachten, und benötigte daher entgegen den Behauptungen von ZTT eine Ausfuhrverkaufsabteilung und Verkaufspersonal. In Bezug auf die Gewerbeerlaubnis des Händlers ist festzustellen, dass die Belege über die Art der Aufgaben in der Tat für die Beurteilung der Rolle des Händlers von Bedeutung sind.

(387)

Die ZTT-Gruppe wiederholte auch ihre Behauptung, dass der verbundene Einführer in der Union eine wirtschaftliche Einheit bilde.

(388)

Die Kommission hielt an ihrer Schlussfolgerung fest, dass es für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht relevant ist, ob es sich bei den Ausfuhren über den verbundenen Einführer in der Union um eine wirtschaftliche Einheit handelt oder nicht. Eine solche Bestimmung gilt für die Berichtigung des Ausfuhrpreises in Fällen, in denen der Ausfuhrpreis aufgrund einer Assoziation oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten unzuverlässig ist. Im vorliegenden Fall wurde nicht bestritten, dass die ZTT-Gruppe über einen verbundenen Einführer in die EU verkauft, sodass diese Bestimmung uneingeschränkt anwendbar ist.

(389)

In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung brachten die FTT-Gruppe und die CCCME vor, die Kommission habe nicht erläutert, woraus sich die Gewinnspanne von 10 % ergibt und ob dieser Betrag angemessen und marktüblich ist.

(390)

Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen. Weitere Informationen sind Erwägungsgrund 380 zu entnehmen.

(391)

Die FTT-Gruppe und die CCCME brachten ferner vor, dass bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises für NW keine Berichtigungen für die VVG-Kosten (mit Ausnahme der direkten Verkaufskosten) und die Gewinne der mit ihnen verbundenen Händler in China und Hongkong vorgenommen werden durften, da die Kommission nicht nachgewiesen hatte, dass die Funktionen dieser Händler mit denen eines auf Provisionsbasis tätigen Vermittlers vergleichbar waren.

(392)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Kommission bekräftigte ihre in Erwägungsgrund 380 dargelegte Einschätzung. Außerdem stellte die Kommission fest, dass es beim Vergleich der verschiedenen Handelsstufen bei der Einfuhr in die Union erhebliche Preisunterschiede gab, die je nach Stufe zwischen 18 % und 30 % lagen. Daher war es offensichtlich, dass jeder Händler einen Aufschlag erhielt, der tatsächlich höher war als der von der Kommission abgezogene Gewinn des unabhängigen Handelsunternehmens (siehe Erwägungsgrund 380).

(393)

Die FTT-Gruppe erklärte außerdem, dass sie davon ausgehe, dass der Betrag der VVG-Kosten von Prysmian Energia Cables y Sistemas de Argentina S.A. alle während des Rechnungszeitraums angefallenen Kosten enthalte. Die FTT-Gruppe forderte die Kommission auf, die direkten Vertriebskosten (z. B. Beförderungs- und Bereitstellungskosten) vom Gesamtbetrag der VVG-Kosten abzuziehen, da der Vergleich eines Ausfuhrpreises nach Abzug der Vertriebs- und Finanzkosten mit einem Normalwert ohne diesen Abzug nicht objektiv und fair sei. Die CCCME führte ein ähnliches Vorbringen an und behauptete, die Kommission habe offenbar nur den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 10 berichtigt und nicht auch den Normalwert. Die ZTT-Gruppe behauptete ferner, dass die Finanzdaten von Prysmian Energia Cables y Sistemas de Argentina S.A. nicht hinreichend detailliert waren, um ein vollständiges Verständnis der VVG-Posten und ihrer entsprechenden Beträge zu ermöglichen. Die weiteren Einzelheiten seien von entscheidender Bedeutung, um einen fairen Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis der ZTT-Gruppe und dem rechnerisch ermittelten Normalwert zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass der Gewinn aus dem Hauptgeschäft (z. B. dem Verkauf von Kabeln) und nicht aus einer anderen Geschäftstätigkeit oder aus betriebsfremden Einnahmen stammt. Diese Einnahmen werden nicht in den bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegten Gewinn einbezogen. Außerdem erklärte die ZTT-Gruppe, wenn die Kommission nicht in der Lage sei, die Finanzdaten von Prysmian Energia Cables y Sistemas de Argentina S.A. aussagekräftiger offenzulegen, solle sie die Daten der malaysischen Hersteller verwenden, deren geprüfte Jahresabschlüsse verfügbar seien.

(394)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die VVG-Kosten wurden als Differenz zwischen den Umsatzkosten und den sonstigen betrieblichen Aufwendungen auf der Grundlage der ohne Weiteres verfügbaren Informationen berechnet. Die Kommission stellte fest, dass die Behauptung, diese Kosten seien in den für den Hersteller in dem repräsentativen Land angegebenen VVG-Kosten enthalten, nicht belegt wurde. Darüber hinaus machten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller keine quantitativen Angaben zu dieser Berichtigung. Wie in Erwägungsgrund 280 dargelegt, legte die Kommission den interessierten Parteien die relevanten, ohne Weiteres verfügbaren, von Dun & Bradstreet erstellten Finanzdaten von Prysmian Energia im zweiten Vermerk offen. Keine interessierte Partei legte angemessenere VVG-Daten für einen Hersteller in Argentinien vor. Da die Kommission ferner zu dem Schluss kam, dass Argentinien die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllte, um als geeignetes repräsentatives Land angesehen zu werden (vgl. Erwägungsgrund 294), muss die Kommission die VVG-Kosten für einen Hersteller aus Argentinien und nicht aus Malaysia heranziehen. Da der malaysische Hersteller keine angemessenen Gewinne verzeichnete, konnte die Kommission seine Finanzdaten nicht verwenden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

3.5.2.   Dumpingspannen

(395)

Für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(396)

Die auf dieser Grundlage ermittelten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

FTT-Gruppe:

FiberHome Telecommunication Technologies Co., Ltd

Nanjing Wasin Fujikura Optical Communication Ltd

Hubei Fiberhome Boxin Electronic Co., Ltd

44,0  %

ZTT-Gruppe:

Jiangsu Zhongtian Technology Co., Ltd

Zhongtian Power Optical Cable Co., Ltd

19,7  %

(397)

Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.

(398)

Die so ermittelte endgültige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller beträgt 31,2 %.

(399)

Hinsichtlich der Spanne aller übrigen ausführenden Hersteller bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit wurde anhand der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union und anhand der auf den Einfuhren laut Einfuhrstatistiken von Eurostat basierenden Gesamtausfuhrmenge aus China festgestellt.

(400)

Im vorliegenden Fall war der Grad der Mitarbeit hoch. Die Kommission erachtete es als angemessen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt wurde.

(401)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

FTT-Gruppe:

FiberHome Telecommunication Technologies Co., Ltd

Nanjing Wasin Fujikura Optical Communication Ltd

Hubei Fiberhome Boxin Electronic Co., Ltd

44,0  %

ZTT-Gruppe:

Jiangsu Zhongtian Technology Co., Ltd

Zhongtian Power Optical Cable Co., Ltd

19,8  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

31,2  %

Alle übrigen Unternehmen

44,0  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Maßeinheit

(402)

Obwohl offizielle Einfuhrstatistiken in Kilogramm angegeben werden, vertrat die Kommission im Einklang mit den Stellungnahmen der ausführenden Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Union die Auffassung, dass diese Maßeinheit für eine ordnungsgemäße Messung der betroffenen Mengen nicht geeignet ist. Aus der Untersuchung geht hervor, dass der Wirtschaftszweig üblicherweise nicht Gewicht, sondern Länge als wichtigsten Volumenindikator verwendet. Dabei kann es sich entweder um die Länge des Kabels (Kabelkilometer) oder die Gesamtlänge der darin enthaltenen Fasern (Faserkilometer) handeln. Da die laufende Untersuchung Kabel betrifft, werden die Kabelkilometer als die am besten geeignete Maßeinheit angesehen, die bei der nachstehenden Ermittlung der Schädigung verwendet wird.

(403)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung forderte die CCCME, dass die Einfuhrmengen auf der Grundlage von Faserkilometern statt auf der Grundlage von Kabelkilometern berechnet werden sollten, da der Faserkilometer der anerkannte Industriestandard und die einzige Maßeinheit sei, mit der sich die erheblichen Unterschiede bei der Anzahl der Fasern pro Kabel ausdrücken ließen.

(404)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Kabelkilometer die geeignete Maßeinheit ist, da es sich bei der untersuchten Ware um Kabel handelt und die Anzahl der Fasern in einem Kabel ein spezifisches Merkmal des Kabels ist, das in der Warenkennnummer angegeben ist. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

4.2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(405)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von 29 Herstellern in der Union produziert. Mit Ausnahme der beiden im folgenden Abschnitt genannten Unternehmen bilden sie den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union stützt sich die Ermittlung der Schädigung auf Daten von 27 Mitgliedstaaten (EU-27) für den gesamten Bezugszeitraum.

(406)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum belief sich laut der Feststellungen auf 1,2 Mio. Kabelkilometer. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie direkte Informationen der neun Parteien – sechs Antragsteller und drei den Antrag unterstützende Unternehmen – und Marktinformationen bezüglich der restlichen Hersteller. Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die 52 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.

4.2.1.   Ausschluss von zwei Herstellern aus dem Wirtschaftszweig der Union

(407)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung ist es zulässig, Hersteller, die mit chinesischen Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware sind, aus dem Wirtschaftszweig der Union auszuschließen. In Artikel 4 Absatz 2 ist festgelegt, wann ein Hersteller als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden zu betrachten ist.

(408)

Die Kommission untersuchte die bestehenden Beziehungen des Wirtschaftszweigs der Union mit Aus- oder Einführern der betroffenen Ware. Dabei stellte sich heraus, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller eine marginale Menge an Kabeln aus optischen Fasern aus China einführt und dass ein anderer eine Minderheitsbeteiligung an einem nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller besitzt. In Anbetracht der vernachlässigbaren Mengen, die der erstgenannte Hersteller einführte, und der Tatsache, dass der zweite Hersteller nachwies, dass er den betreffenden ausführenden Hersteller weder kontrolliert noch von ihm kontrolliert wird und dass er sich aufgrund dieser Beziehung nicht anders verhielt als andere, nicht geschäftlich verbundene Hersteller, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei beiden Unternehmen kein Grund für einen Ausschluss aus dem Wirtschaftszweig der Union bestand.

(409)

Bezüglich eines dritten, nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellers vertrat die Kommission die Auffassung, dass es angesichts dessen Beziehung zu einem chinesischen ausführenden Hersteller (der von demselben Unternehmen kontrolliert wird) und der bedeutenden Mengen an Einfuhren aus China angemessen war, einen solchen Hersteller trotz der bedeutenden Produktion dieses Unternehmens in der Union aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union auszuschließen.

(410)

Auch in Bezug auf einen nicht mitarbeitenden Hersteller in der Union, der erheblichen Mengen an Einfuhren aus China angab und bei dem die Kommission entschied, dass er unter Berücksichtigung der Beziehung mit einem chinesischen ausführenden Hersteller und der erheblichen Einfuhrmengen gleichermaßen aus dem Wirtschaftszweig der Union ausgeschlossen werden sollte.

(411)

Da die Untersuchung nicht ergab, dass andere Hersteller mit chinesischen Ausführern geschäftlich verbunden waren oder Einfuhren aus China tätigten, waren keine weiteren Ausschlüsse aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich.

(412)

Die CCCME behauptete, dass eine Reihe von Unionsherstellern Verbindungen zu chinesischen Herstellern von Kabeln aus optischen Fasern unterhielten, und forderte die Kommission auf, eine getrennte Schadensanalyse durchzuführen und diesen Einfuhrstrom gesondert zu analysieren.

(413)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wiederholte die CCCME dieses Vorbringen in Bezug auf die getrennte Erfassung und Bewertung der Einfuhren. Die CCCME vertrat ferner die Auffassung, dass die Kommission die Menge und den Prozentsatz der Einfuhren der Unionshersteller von verbundenen und unabhängigen chinesischen Herstellern im UZ offenlegen sollte.

(414)

Wie bereits erläutert, berücksichtigte die Kommission gebührend die Verbindungen von Unionsherstellern zu chinesischen Unternehmen, wobei sie Hersteller mit umfangreichen Einfuhren aus China ausschloss, und berücksichtigte auch deren Beziehungen zu chinesischen Ausführern. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller führten geringe Mengen (weniger als 1 % ihrer Produktion) der betroffenen Ware von verbundenen Unternehmen in China ein. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(415)

Connect Com übermittelte eine Liste mit anderen Unionsherstellern von Kabeln aus optischen Fasern, die im Antrag nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission merkt an, dass diese Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeiteten und dass Schätzungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Unionshersteller auf der Grundlage verlässlicher Marktinformationen bereitgestellt wurden. (140)

4.3.   Bestimmung des relevanten Unionsmarktes

(416)

Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union produzierten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste.

4.4.   Eigenbedarf

(417)

Die Kommission stellte fest, dass zwischen 5,8 % und 4,4 % der Produktion der Unionshersteller für den Eigenbedarf bestimmt waren. In diesem Fall wurden die Kabel innerhalb derselben Unternehmen oder Konzerne zur weiteren nachgelagerten Verarbeitung geliefert, insbesondere zur Herstellung von Kabeln mit Anschlussstücken.

(418)

Die Unterscheidung zwischen Eigenbedarfsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenbedarf bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit Einfuhren der betroffenen Ware.

(419)

Um ein möglichst vollständiges Bild des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, beschaffte sich die Kommission Daten für die gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit optischen Fasern und untersuchte, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder für den freien Markt bestimmt war.

(420)

Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union anhand von Daten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum, Ausfuhrmengen und -preise, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow. Sofern möglich und angezeigt, wurden diese Feststellungen der Untersuchung mit den Daten zum Eigenbedarfsmarkt verglichen, um zu einem lückenlosen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen.

(421)

Eine sinnvolle Untersuchung der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur unter Bezug auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit unter Einbeziehung des Eigenbedarfs des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen. (141) Diese sind: Erzeugung, Kapazität und Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(422)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass der Eigenbedarfsmarkt bei der Analyse der Gesamtmarktposition des Wirtschaftszweigs der Union nicht außer Acht gelassen werden sollte.

(423)

In dieser Hinsicht ließ die Kommission, wie unten beschrieben, den Eigenbedarfsmarkt nicht außer Acht, sondern ermittelte ihn vielmehr und beurteilte seine Entwicklung im Laufe der Zeit. Dadurch ergab sich ein vollständiges Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Die geringe und rückläufige Größe dieses Marktes zeigt, dass er keine nennenswerten Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hat. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass Kabel mit Anschlussstücken nicht die betroffene Ware darstellen.

4.5.   Unionsverbrauch

(424)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der vom Antragsteller berechneten Verkäufe sowie Einfuhrdaten, die nach der in den Erwägungsgründen 427 bis 432 beschriebenen Methode bestimmt wurden.

(425)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Kabelkilometern)

 

2017

2018

2019

UZ

Gesamter Unionsverbrauch auf dem freien Markt

1 276 902

1 537 999

1 655 737

1 760 092

Index

100

120

130

138

Eigenbedarf

61 505

59 802

62 710

54 205

Index

100

97

102

88

Quelle: Mitarbeitende ausführende Hersteller, EU-Zollbehörden, Eurostat, Antragsteller.

(426)

Der Verbrauch auf dem freien Markt in der Union stieg im Bezugszeitraum um 38 %. Angesichts des umfassenden digitalen Ausbaus in der EU handelt es sich hier um einen Markt mit starkem Wachstum, das sich auch in Zukunft fortsetzen dürfte. (142) Der Verbrauch stieg bis zum UZ weiter an, obgleich der zweite Teil dieses Zeitraums (d. h. die erste Jahreshälfte 2020) mit den ersten Monaten der Störungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zusammenfiel. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die in denen letzten Monaten des Untersuchungszeitraus einsetzende Pandemie und die damit verbundenen Präventionsmaßnahmen das Wachstum verlangsamten, der Verbrauch der untersuchten Ware in der Union im Untersuchungszeitraum jedoch insgesamt weiter zunahm. Der Eigenbedarfsmarkt besteht aus der Verwendung von Kabeln aus optischen Fasern in Konnektivitätslösungen, die von den Unternehmen angeboten werden, wobei dies auch Kabel mit Anschlussstücken einschließt; sein Volumen, das im Verhältnis zum Gesamtmarkt sehr gering war, ging im Bezugszeitraum um 12 % zurück.

4.6.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.6.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(427)

Die Einfuhrmenge aus China wurde auf der Grundlage der von den chinesischen ausführenden Herstellern gemäß Erwägungsgrund 47 direkt übermittelten Informationen ermittelt. Die Daten waren äußerst repräsentativ, da die Einfuhrmenge im UZ einen Anteil von 89 % an den Gesamteinfuhren hatte, die von den chinesischen ausführenden Herstellern in der Stichprobenauswahl zu Beginn der Untersuchung angemeldet wurden. Die Gesamteinfuhren lagen somit um 11 % über den in Erwägungsgrund 47 angegebenen Mengen.

(428)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern wurden auf der Grundlage des in Erwägungsgrund 48 erwähnten detaillierten Verfahrens ermittelt, bei dem die Einfuhren der betroffenen Ware in kg ermittelt und anhand der genauen Umrechnungsfaktoren, die von den chinesischen ausführenden Herstellern in ihren Antworten auf das in Erwägungsgrund 47 erwähnte zusätzliche Auskunftsersuchen angegeben wurden, in Kabelkilometer umgerechnet wurden.

(429)

Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Einfuhrmenge im Vergleich zur Verbrauchsmenge auf dem freien Markt nach Tabelle 2 ermittelt.

(430)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

UZ

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Kabelkilometern)

189 479

354 167

434 754

498 335

Index

100

187

229

263

Marktanteil (in %)

14,8  %

23,0  %

26,3  %

28,3  %

Index

100

155

177

191

Quelle: Mitarbeitende ausführende Hersteller, Eurostat, Zollbehörden der EU.

(431)

Vor dem Hintergrund erheblicher chinesischer Überkapazitäten (die auf der Grundlage der Marktanalyse der Antragsteller auf mehr als das Doppelte des gesamten Unionsmarktes geschätzt werden (143)) stiegen die Einfuhren aus dem betroffenen Land während des Bezugszeitraums von etwa 190 000 Kabelkilometern auf ca. 500 000 Kabelkilometern, was einem sehr schnellen Anstieg um mehr als das Zweieinhalbfache entspricht. Dieser Anstieg um 163 % ist mehr als viermal so hoch wie der Anstieg des Verbrauchs, was das Ausmaß und die Intensität der chinesischen Marktdurchdringung verdeutlicht.

(432)

Folglich stieg der Marktanteil dieser Einfuhren im Bezugszeitraum von 14,8 % auf 28,3 %, was einem erheblichen Anstieg von 91 % entspricht. Es sei darauf hingewiesen, dass die Menge der Einfuhren aus der VR China in jedem Jahr des Bezugszeitraums zunahm, was die Geschwindigkeit und das Ausmaß der Marktdurchdringung verdeutlicht.

(433)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung behauptete die CCCME, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zu niedrig und der Marktanteil der chinesischen Einfuhren zu hoch angesetzt sei. In diesem Zusammenhang brachte die CCCME vor, dass die Marktdaten auf der Grundlage von Faserkilometern anstelle von Kabelkilometern ermittelt werden sollten, wodurch der Marktanteil der chinesischen Einfuhren geringer dargestellt würde.

(434)

In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission daran, dass die Untersuchung ergab, dass der Kabelkilometer die geeignetste Maßeinheit für die betroffene Ware ist, wie in den Erwägungsgründen 402 bis 404 erläutert. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

4.6.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land, Preisunterbietung und Preisrückgang

(435)

Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren auf der Grundlage der Antworten der in Erwägungsgrund 47 genannten mitarbeitenden Ausführer auf das Ersuchen um zusätzliche Informationen.

(436)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreise (in EUR/Kabelkilometer)

 

2017

2018

2019

UZ

China

452,9

401,9

468,5

349,1

Index

100

89

103

77

Quelle: Mitarbeitende ausführende Hersteller.

(437)

Die Einfuhrpreise aus der VR China sanken im Bezugszeitraum von 452 EUR auf 349 EUR/Kabelkilometer, dies entspricht einem Rückgang um 23 %. Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund der gestiegenen Aggressivität chinesischer ausführender Hersteller zu betrachten, die ihrerseits mit der Überkapazität in diesem Land zusammenhängt (siehe Erwägungsgrund 431). Dieser Indikator ist ferner vor dem Hintergrund signifikanter Preisunterschiede für eine bestimmte Länge zwischen verschiedenen Warentypen sowie großer Unterschiede im Produktmix von Jahr zu Jahr zu sehen. Die Produktunterschiede waren sowohl auf die Variabilität und damit den Preis der verkauften Kabeltypen als auch auf die Tatsache zurückzuführen, dass nicht alle Warentypen jährlich angeboten oder verkauft wurden.

(438)

Um die mit den Preisreihen im Bezugszeitraum verbundenen Schwankungen im Produktmix zu vermeiden und genauere und repräsentativere Daten zu erhalten, analysierte die Kommission auch die umfassenden Informationen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer und Unionshersteller auf der Grundlage stärker aggregierter Gruppen direkt vergleichbarer Waren. Dies führte zur Ermittlung von 35 identischen (übereinstimmenden) Gruppen, die sowohl von chinesischen Ausführern als auch vom Wirtschaftszweig der Union verkauft wurden und für die in jedem der untersuchten Jahre Verkäufe getätigt wurden. Mit anderen Worten erhielt die Kommission im Bezugszeitraum eine vollständige Zeitreihe mit Preisen je Warentyp für jedes Jahr. Diese Preise können als repräsentativ für die gesamten chinesischen Ausfuhren in diesem Zeitraum angesehen werden, da sie 62 % der Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ abdecken. Die daraus resultierenden repräsentativen Zeitreihen entwickelten sich auf gewichteter aggregierter Basis wie folgt:

Tabelle 4-bis

Einfuhren aus China (in EUR/Kabelkilometer)

 

2017

2018

2019

UZ

Durchschnittspreis

854

720

593

320

Index

100

84

69

38

Repräsentativität

94  %

35  %

59  %

62  %

(439)

Dies zeigt einen erheblichen kontinuierlichen Preisrückgang bei den chinesischen Ausfuhren. Mit anderen Worten: Wenn die Verkäufe der gleichen Warentypen von Jahr zu Jahr verglichen werden, sind die chinesischen Einfuhrpreise in jedem Jahr deutlich niedriger als die Preise der Unionshersteller im Zeitraum von 2018 bis zum UZ (Tabelle 8-bis).

(440)

Vor diesem Hintergrund berechnete die Kommission die Preisunterbietung während des Untersuchungszeitraums, indem sie Folgendes verglich:

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk und

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der Einfuhren von in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf CIF-Basis.

(441)

Bei der Berichtigung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung für die Dumpingberechnung wurde der Ausfuhrpreis („rechnerisch ermittelter CIF-Preis“) für die Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne in Erwägungsgrund 444 auf der Grundlage des Rechnungswerts für den ersten unabhängigen Abnehmer berechnet, von dem einfuhrbedingte Berichtigungen an dem Ort, für den der CIF-Preis maßgeblich ist, sowie die VVG-Kosten und Gewinne des verbundenen Einführers abgezogen wurden, wobei Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung entsprechend angewendet wurde.

(442)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wies die ZTT-Gruppe darauf hin, dass die nach der Einfuhr angefallenen Kosten als Prozentsatz des CIF-Wertes berechnet wurden, und schlug vor, dass die Kommission sie tatsächlich anteilig je nach Ausfuhrmenge berechnen sollte, damit sie mit denselben Berichtigungen übereinstimmen, die bei der Dumpingberechnung am Ausfuhrpreis vorgenommen wurden. Es wurde angeführt, dass sich diese Kosten eher auf die Menge als auf den Wert der Ausfuhrgeschäfte beziehen.

(443)

Dieses Vorbringen wurde für gerechtfertigt befunden und daher akzeptiert.

(444)

Der Preisvergleich wurde getrennt nach Warentyp für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe durchgeführt, wobei erforderlichenfalls Berichtigungen vorgenommen wurden. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatzes ausgedrückt. Dies belief sich für die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf einen gewogenen Durchschnitt der Preisunterbietungsspanne von 30,0 % bzw. 33,2 %, woraus sich eine Gesamtpreisunterbietungsspanne von 31,5 % ergibt. Wie in Erwägungsgrund 502 erläutert, wird durch die Analyse der Angebote bestätigt, dass eine Preisunterbietung auf der Ebene der Angebote vorliegt.

(445)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die ZTT-Gruppe außerdem vor, dass die Kommission keine Erklärung für die aggregierten PCN-Gruppen gebe, die daher willkürlich seien. Die CCCME behauptet, die Zugrundelegung dieser Gruppen lasse darauf schließen, dass es ein Problem bei der Übereinstimmung und Vergleichbarkeit der Preise des Wirtschaftszweigs der Union und der chinesischen Preise gebe.

(446)

Die Kommission wies dieses Vorbringen aus zwei Gründen zurück. Erstens wurden diese Gruppen nicht für die Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung herangezogen. Zweitens sollte durch ihre Verwendung gerade sichergestellt werden, dass die Preisentwicklung im Laufe der Zeit nicht durch erhebliche Veränderungen im Produktmix in diesem Zeitraum beeinträchtigt wird, was die Vergleichbarkeit im Zeitablauf verbessert, und zwar auf der Grundlage von Gruppen, die, wie bereits erläutert, für die betroffene Ware repräsentativ waren. In Ermangelung von Beweisen für die offensichtliche Unangemessenheit der Gruppenbildung wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(447)

Die FTT-Gruppe brachte ferner vor, dass die Kommission für rund 30 % ihrer Ausfuhren in die Union keine Preisunterbietung festgestellt habe, da es keine Übereinstimmung mit den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften PCN gegeben habe. Die FTT-Gruppe vertrat die Auffassung, dass die Kommission ihre Analyse nicht auf diejenigen Warentypen, die der Wirtschaftszweig der Union tatsächlich verkauft, oder auf diejenigen Marktsegmente, in denen er tatsächlich tätig ist, beschränken dürfe. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf das Urteil in der Rechtssache Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd./Rat der Europäischen Union (144), in dem festgestellt wurde, dass die Dumpingspanne für alle Ausfuhren in die Union berechnet werden sollte, und die FTT-Gruppe argumentierte weiter, dass diese Anforderung entsprechend auch für die Preisunterbietung gelten sollte.

(448)

Die Kommission widersprach der Auslegung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Changshu City durch die FTT-Gruppe. Die Verpflichtung, alle Ausfuhren zu berücksichtigen, gilt nur für die Berechnung der Dumpingspanne. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass bei der Beurteilung der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen die aus den betroffenen Ländern in die Union ausgeführten Modelle den Bezugspunkt für den Vergleich bildeten. Es entspricht dem Wesen des Vergleichs der Ausfuhrverkäufe der ausführenden Hersteller mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht unbedingt alle ausgeführten Modelle auch verkauft. Im vorliegenden Fall lag die Übereinstimmungsrate für die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller bei etwa 70 %, was die Kommission für vollkommend ausreichend erachtete, um einen breiten und fairen Vergleich der ausgeführten und der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Modelle zu gewährleisten. Drittens sieht die Grundverordnung nicht vor, dass die Kommission die Preisanalyse für jeden Warentyp gesondert durchführt. Vielmehr ist eine Ermittlung auf der Ebene der gleichartigen Ware rechtlich vorgeschrieben. Abschließend kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle PCN Teil der betroffenen Ware waren und zumindest bis zu einem gewissen Grad miteinander konkurrierten. Somit stellt der Prozentsatz der nicht vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller keine gesonderte Kategorie der betroffenen Ware dar, sondern konkurriert in vollem Umfang mit den übrigen Produkten, für die Übereinstimmungen festgestellt wurden.

(449)

Dies entspricht den in den Erwägungsgründen 438 und 439 genannten Preisen.

4.7.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.7.1.   Allgemeine Bemerkungen

(450)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(451)

Bei der Kommission gingen mehrere Stellungnahmen von Parteien ein, die die Schädigung betrafen. Die chinesische Regierung brachte vor, dass die Einfuhren aus China keine Schädigung oder drohende Schädigung verursachten, denn die Indikatoren zeigten, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gut sei und der Wirtschaftszweig der Union mit seinem Marktanteil nach wie vor eine beherrschende Stellung einnehme. Connect Com merkte an, dass der Rückgang beim Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sehr begrenzt sei und im Zusammenhang mit einem möglicherweise oligopolistischen Markt erfolgt sei.

(452)

Connect Com brachte vor, dass eine Schädigung, selbst wenn sie bestünde, unbedeutend sei, wenn Gewinne bis in Höhe der Mindestgewinnspanne von 5 % erzielt würden; diesbezüglich erinnerte sie an den Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 1988 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter zellulärer beweglicher Funktelefone mit Ursprung in Kanada, Hongkong und Japan (145) und das Urteil vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache EFMA/Rat (146). Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der Entscheidung über Funktelefone die Gewinnspanne vor dem Hintergrund anderer sich verbessernder Indikatoren berücksichtigt wurde und dass es in der genannten Rechtssache um eine Behauptung ging, die das Gericht verneint hatte, wonach die von der Kommission im Laufe der Untersuchung ermittelte Zielgewinnspanne hätte höher sein müssen. Diese Präzedenzfälle unterstützen folglich nicht die Ansicht, dass eine Schädigung unbedeutend ist, wenn die Gewinnspannen über 5 % liegen. Die Schädigung wird anhand einer ganzheitlichen Bewertung aller in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Faktoren ermittelt, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Markt und Wirtschaftszweig analysiert wird. Darüber hinaus lag der vom Wirtschaftszweig erzielte Gewinn unter der Zielgewinnspanne, die unter Berücksichtigung aller für den betroffenen Wirtschaftszweig relevanten Faktoren ermittelt wurde, wie in Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung vorgeschrieben.

(453)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der Daten in der vom Antragsteller übermittelten Antwort auf den Fragebogen, welcher Daten enthielt, die sich auf alle Unionshersteller beziehen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(454)

Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(455)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.8.   Makroökonomische Indikatoren

4.8.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(456)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

UZ

Produktionsmenge (in Kabelkilometern)

1 062 482

1 195 017

1 250 881

1 229 252

Index

100

112

118

116

Produktionskapazität (in Kabelkilometern)

1 585 738

1 748 667

2 019 526

2 084 082

Index

100

110

127

131

Kapazitätsauslastung (in %)

67  %

68  %

62  %

59  %

Index

100

102

92

88

(457)

Im Bezugszeitraum war die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 16 % gestiegen. Gemäß einer detaillierten Analyse verzeichnete die Unionsproduktion von 2017 bis 2019 einen Anstieg von 18 %, im Untersuchungszeitraum ging die Unionsproduktion hingegen geringfügig um 2 Prozentpunkte zurück.

(458)

Der Gesamtanstieg im Bezugszeitraum war auf den in Tabelle 2 dargestellten Anstieg der Nachfrage zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Produktion im Bezugszeitraum um lediglich 16 % steigern, und zwar auf einem Markt, der einen Anstieg um 38 % verzeichnete. Der Wirtschaftszweig der Union war folglich nicht in der Lage, den vollen Nutzen aus dem Marktwachstum zu ziehen.

(459)

Im Bezugszeitraum stieg die Produktionskapazität der Union um 31 %. Dies spiegelt die Investitionen wider, die einige Unionshersteller unternahmen, um dem Marktwachstum nachzukommen. Dieser Versuch scheiterte an der gewachsenen Marktdurchdringung chinesischer Waren, die sich auf unfaire Preisbildungsstrategien stützten und auf diese Weise zunehmend Marktanteile vom Wirtschaftszweig der Union aufnahmen.

(460)

Daraus entstand ein Rückgang der Kapazitätsauslastung um 12 %, der im Untersuchungszeitraum ein Niveau von weniger als 60 % erreichte. Die Unionshersteller wurden daran gehindert, ihre Produktion dem Marktwachstum entsprechend zu steigern.

4.8.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(461)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Kabelkilometern)

882 772

945 842

1 009 439

995 703

Index

100

107

114

113

Eigenbedarf

61 505

59 802

62 710

54 205

Index

100

97

102

88

Eigenbedarfsmarkt in % der Unionsverkäufe

7,0  %

6,3  %

6,2  %

5,4  %

Index

100

91

89

78

Verkäufe auf dem freien Markt

821 268

886 040

946 729

941 498

Index

100

108

115

115

Marktanteil der Verkäufe auf dem freien Markt

64,3  %

57,6  %

57,2  %

53,5  %

Index

100

90

89

83

Quelle: Wirtschaftszweig der Union.

(462)

Im Bezugszeitraum ist die Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 13 % gestiegen. Aufgrund des gestiegenen Verbrauchs ging der Marktanteil auf dem freien Markt im Bezugszeitraum jedoch von 64,3 % auf 53,5 % zurück, was einem Rückgang um mehr als 10 Prozentpunkte (– 17 %) entspricht.

(463)

Auch die Verkaufsmenge der Union auf dem freien Markt stieg im Bezugszeitraum um 15 % an. Die Entwicklung der Verkaufsmengen der Union war eng angelehnt an den Trend der Unionsproduktion, da der Wirtschaftszweig weitgehend ein System der Produktion nach Auftrag betreibt.

(464)

Der Eigenbedarfsmarkt des Wirtschaftszweigs der Union (ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtverkäufe in der Union) befand sich im gesamten Bezugszeitraum auf einem sehr niedrigen Niveau, wobei der Trend rückläufig war, und zwar von 7 % im Jahr 2017 auf 5,4 % im UZ. Dies hatte jedoch aufgrund der begrenzten Größe dieses Marktes nur geringfügige Auswirkungen.

4.8.3.   Wachstum

(465)

Aus der Verringerung des Marktanteils der Gesamtverkäufe der Union folgt, dass der Wirtschaftszweig der Union keinen Vorteil aus dem Wachstum auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum ziehen konnte.

4.8.4.   Beschäftigung und Produktivität

(466)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten (VZÄ)

4 088

4 589

4 815

4 659

Index

100

112

118

114

Produktivität (in Kabelkilometer/VZÄ)

260

260

260

264

Index

100

100

100

102

Quelle: Wirtschaftszweig der Union.

(467)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union nahm in VZÄ ausgedrückt von 2017 bis 2019 um 18 % zu. Diesem Anstieg folgte während des Untersuchungszeitraums ein Rückgang um vier Prozentpunkte. Diese Entwicklung folgt weitgehend dem Trend bei der Produktionsmenge nach Tabelle 4.

(468)

Da sich die Zahlen für Produktion und Beschäftigung eng aneinander anlehnen, blieb die Produktivität ausgedrückt in Kabelkilometern je Beschäftigten weitgehend konstant.

4.8.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(469)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(470)

Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.

4.9.   Mikroökonomische Indikatoren

4.9.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(471)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2017

2018

2019

UZ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/Kabelkilometer)

816

861

944

821

Index

100

105

116

101

Herstellstückkosten (in EUR/Kabelkilometer)

756

785

860

758

Index

100

104

114

100

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(472)

Die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt an unabhängige Parteien (der freie Markt) stiegen im Zeitraum von 2017 bis 2019 um 16 % und gingen dann im Untersuchungszeitraum auf ein ähnliches Niveau wie das 2017 verzeichnete zurück (+ 1 %). Das Preisniveau hängt jedoch weitgehend von der Komplexität der verkauften Waren ab, da der Preis je nach den Eigenschaften des Kabels (wozu auch die Anzahl der Fasern, die Anzahl und Art der Beschichtungen usw. zählen) stark variieren kann.

(473)

Dies wird bei einem Vergleich zwischen der Entwicklung des Preises und der Entwicklung der Produktionskosten deutlich, da komplexere Kabel, die zu höheren Preisen verkauft werden können, auch höhere Produktionskosten zur Folge haben.

(474)

Die Herstellstückkosten stiegen im Zeitraum von 2017 bis 2019 um 14 %, was etwa der Entwicklung der Durchschnittspreise im freien Unionsmarkt (16 %) entspricht. Anschließend fielen sie um 14 %, was ebenfalls auf einer Linie mit dem Preisrückgang im gleichen Zeitraum von 2019 bis zum UZ (15 %) liegt. Wie in Erwägungsgrund 540 dargelegt, wurde in der Untersuchung bestätigt, dass die Kosten des Hauptrohmaterials (optische Fasern) dann den Marktpreis für diesen Input widerspiegelten, wenn sie bei verbundenen Unternehmen eingekauft wurden.

(475)

Wie in Erwägungsgrund 438 erörtert, analysierte die Kommission die umfassenden Informationen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer und Unionshersteller auf der Grundlage aggregierterer Gruppen direkt vergleichbarer Waren, um die mit den Preisreihen im Bezugszeitraum verbundenen Schwankungen im Produktmix zu vermeiden. Dies führte zur Ermittlung von 35 identischen (übereinstimmenden) Gruppen, die sowohl von chinesischen Ausführern als auch vom Wirtschaftszweig der Union verkauft werden und für die es im Bezugszeitraum für jedes Jahr eine vollständige Zeitreihe gibt.

(476)

Diese sind repräsentativ für die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum, wobei mehr als 34 % der Verkäufe entsprechender Waren im Untersuchungszeitraum getätigt wurden. Daraus ergeben sich folgende repräsentative Zeitreihen:

Tabelle 8-bis

Wirtschaftszweig der Union (in EUR/Kabelkilometer)

 

2017

2018

2019

UZ

Durchschnittspreis

817

780

792

719

Index

100

95

97

88

Repräsentativität

42  %

38  %

35  %

34  %

(477)

Dies zeigt einen erheblichen Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union, vergleichbar mit dem in Erwägungsgrund 438 erwähnten Preisrückgang bei den chinesischen Ausfuhren.

(478)

Da die Abnehmer häufig maßgefertigte Typen von Kabeln aus optischen Fasern nachfragen, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten sind, und da einige Mitgliedstaaten auch spezifische technische Anforderungen festlegen, ergibt ein Vergleich der Preise für denselben Abnehmer und Mitgliedstaat im Zeitverlauf ein noch genaueres Bild der Preisentwicklung. Der Wirtschaftszweig der Union legte diesbezüglich zusätzliche detaillierte Informationen vor. Die Preisentwicklung für die wichtigsten zwanzig dieser Warengruppen-Abnehmer-Mitgliedstaat-Kombinationen stellt sich wie folgt dar: (147)

Tabelle 8-ter

Wirtschaftszweig der Union (in EUR/Kabelkilometer, Index)

2017

2018

2019

UZ

100

73

56

59

(479)

Dies zeigt erneut einen deutlichen Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum, der den in den Erwägungsgründen 435 bis 438 erwähnten Preisrückgängen bei den chinesischen Ausfuhren folgt.

4.9.2.   Arbeitskosten

(480)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR/VZÄ)

39 511

35 826

39 157

38 966

Index

100

91

99

99

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(481)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben im Zeitraum von 2017 bis zum UZ relativ stabil. Der leichte Rückgang im Jahr 2018 entspricht der Zunahme der VZÄ um 13 % und spiegelt die Kosten für diese zusätzlichen Arbeitskräfte wider.

4.9.3.   Lagerbestände

(482)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

UZ

Schlussbestände (in Kabelkilometern)

134 925

161 561

161 878

171 058

Index

100

120

120

127

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

12,7  %

13,5  %

12,9  %

13,9  %

Index

100

106

102

110

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(483)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um 27 %. Die Zunahme der Lagerbestände deutet zwar auf langsamere Umsätze bei diesen wiederkehrenden Posten hin, was mit den aufgrund des sehr aggressiven Preiswettbewerbs der chinesischen ausführenden Hersteller zunehmenden Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union beim Verkauf seiner Waren zusammenhängen könnte, doch kann der Anstieg im Zeitraum von 2019 bis zum UZ auch mit saisonalen Effekten zusammenhängen. Da der Großteil der Produktion auf Bestellungen und Kundenspezifikationen beruht, stellen die Lagerbestände jedenfalls keinen wesentlichen Schadensindikator dar.

4.9.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(484)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

8,1

8,4

8,5

7,9

Index

100

104

104

97

Cashflow (in EUR)

33 254 746

48 644 480

41 707 715

39 805 852

Index

100

146

125

120

Investitionen (in EUR)

60 405 839

67 794 023

82 761 718

59 886 812

Index

100

112

137

99

Kapitalrendite (in %)

34

36

24

20

Index

100

105

70

58

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(485)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(486)

Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller war zwar im ganzen Bezugszeitraum positiv, wies aber ein auffällig niedriges Niveau auf und fiel von 8,1 % im Jahr 2017 auf 7,9 % im Untersuchungszeitraum.

(487)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die ZTT-Gruppe vor, dass der Wirtschaftszweig der Union durch eine Reverse-Engineering-Analyse sehr hohe Gewinne durch überhöhte Preise auf dem Unionsmarkt erzielt habe, was ernsthafte Zweifel an der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufkommen lasse, und behauptete, dass die Preisunterbietung auf die unangemessenen Preise des Wirtschaftszweigs der Union und nicht auf die niedrigpreisige Einfuhren aus China zurückzuführen sei.

(488)

Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen. Die Reverse-Engineering-Analyse war unvollständig und basierte nicht auf einer vollständigen Bewertung der Kosten und Preise. Die Kommission überprüfte die Gewinnspannen auf der Grundlage einer solchen umfassenden Analyse und stellte fest, dass sie den oben beschriebenen Werten entsprechen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(489)

Die Antragsteller trugen vor, dass der Investitions- und Forschungsbedarf in diesem Sektor eine Gewinnspanne von 15 % erfordere. Die Untersuchung ergab, dass zur Aufrechterhaltung der Höhe der bereits geplanten Investitionen, die unter normalen Umständen getätigt worden wären, um mit den Marktentwicklungen Schritt zu halten, die Gewinne im Bezugszeitraum durchschnittlich 13,4 % betragen müssten. Diese Investitionen betrafen folgende Aspekte: Umrüstungs- und Wartungskosten zur Gewährleistung der Effizienz bestehender Kapazitäten, Anpassung der Kapazität an den sich ändernde Produktmix, Kapazitätserweiterung, Ausgaben für Forschung und Entwicklung (Produkt- und Prozessinnovation).

(490)

Die Kommission stellte fest, dass die vorgenannte Größenordnung mit den früheren Gewinnen ohne gedumpte chinesische Einfuhren übereinstimmt, die, wie in der Analyse in Tabelle 11-bis hervorgehoben, bei etwa 12 % liegen.

(491)

Dies zeigt, dass die Gewinnspanne von 8 % im Bezugszeitraum nicht ausreicht, um die Wirtschaftstätigkeit in einem expandierenden High-Tech-Markt aufrechtzuerhalten, und somit Ausdruck einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ist.

Tabelle 11-bis

Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union vor 2017

 

2014

2015

2016

Gewinnspanne (in %)

10,4  %

12,6  %

12,4  %

(492)

Dies wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht beachtet. Tatsächlich ging die Rentabilität im Vergleich zu 2014-2016 zurück. Die niedrigere Gewinnspanne während des gesamten Bezugszeitraums spiegelt eine erhebliche Preisschädigung im gesamten Bezugszeitraum wider. Aufgrund des von den Einfuhren aus China verursachten Abwärtsdrucks (sowohl aufgrund gestiegener Mengen als auch aufgrund niedriger Preise) war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Preise zu erhöhen, die Kosten möglichst gering zu halten und damit die normale Gewinnspanne zu erreichen, die vor der Spitze der Expansion erzielt wurde – geschweige denn Zuwächse irgendwelcher Art zu erwirtschaften.

(493)

Nach einem Anstieg 2018 ging der Cashflow in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums zurück.

(494)

Als unmittelbare Folge des durch die eingeführten Waren verursachten Drucks musste der Wirtschaftszweig der Union Investitionen zurückstellen, auch solche, die bereits geplant und genehmigt waren. Diese Investitionen, die auf den Ausbau der bestehenden Produktionskapazität in der Union abzielten, wurden (auch wenn mit ihrer Durchführung bereits begonnen worden war) im Bezugszeitraum als direkte Auswirkung auf die veränderten Marktbedingungen aufgrund der aggressiven Preisgestaltung der chinesischen Einfuhren gestoppt. Dies führte zu einem starken Rückgang der Investitionen gegen Ende des Bezugszeitraums, im Gegensatz zum Trend der Vorjahre und zum allgemeinen Marktwachstum.

(495)

Die Kapitalrendite entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ und fiel sogar um 42 %. Diese negative Entwicklung zeigt, dass zwar weiterhin Investitionen getätigt wurden, um die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern, dass aber die Renditen dieser Investitionen im Bezugszeitraum erheblich gefallen sind, weil es dem Wirtschaftszweig der Union unmöglich war, den Rentabilitätsgrad zu verbessern.

(496)

Mit dem raschen Rückgang der Kapitalrenditen sind die künftigen Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen herstellenden Unternehmen eindeutig gefährdet, falls sich die Lage nicht bessern sollte.

4.10.   Analyse der Verkäufe auf der Grundlage von Ausschreibungen

(497)

Kabel aus optischen Fasern werden überwiegend mittels Ausschreibungsverfahren verkauft. Um die erforderlichen Einblicke in diesen wichtigen Aspekt des Marktes zu erhalten und die übrige Schadensanalyse zu ergänzen, forderte die Kommission bei den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern sowie den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, Einführern und Verwendern ausführliche Informationen über Ausschreibungen an. Es wurden Fragen zu Art, Verfahren, Terminierung und anderen maßgeblichen Merkmalen sowohl abgeschlossener als auch laufender Ausschreibungen gestellt. Die Bieter arbeiteten nur sehr wenig mit. Kein öffentlicher Auftraggeber beteiligte sich an der Untersuchung, und von den großen Telekommunikationsbetreibern legte nur die Deutsche Telekom detaillierte Informationen über Ausschreibungen vor.

(498)

Nach dem Verzicht auf die Einführung vorläufiger Maßnahmen forderte die Kommission die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf, zusätzliche, detaillierte Informationen zu allen Ausschreibungen, an denen sie im Bezugszeitraum teilnahmen, einschließlich Angaben zu Angeboten, Preisen und Wettbewerbern, soweit verfügbar, bereitzustellen.

(499)

Die vorgelegten Informationen zeigten ein sehr heterogenes und zersplittertes Bild mit einer sehr großen Anzahl von Ausschreibungen, die jedes Jahr in verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, einer großen Vielfalt von Auftraggebern und Bietern und unterschiedlichen Zeiträumen und Bedingungen. Die Ausschreibungen können entweder öffentlich sein, d. h. von Kommunen oder anderen öffentlichen Einrichtungen, oder privat, d. h. von großen Telekommunikations- oder Netzbetreibern organisiert werden. Darüber hinaus bestehen viele andere kleinere Arten von Bietverfahren, Angebotsverfahren und E-Auktionen, und kleinere Warenmengen können auch über direkte Kundenkontakte beschafft werden. Die Details der Ausschreibungsverfahren hängen stark vom jeweiligen Auftraggeber ab, der je nach Ausschreibung und Marktentwicklung eine Vielzahl von Verfahren anwenden kann. Es gibt auch eine Vielzahl von Akteuren, die an Ausschreibungen teilnehmen. Chinesische ausführende Hersteller beteiligen sich direkt (auch über ihre Tochtergesellschaften) und indirekt über Partnerschaften mit lokalen Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Einführer, Händler und Vertriebsunternehmen stehen zudem im Wettbewerb mit Unionsherstellern. Mitunter sind auch Installationsunternehmen beteiligt und die Verkäufe der Lieferanten, die den Zuschlag erhielten, an die Betreiber von Telekommunikationsanlagen erfolgen über diese Installationsunternehmen.

(500)

Die Untersuchung zeigte auch, dass die Zahl der in der Union durchgeführten Ausschreibungen sehr hoch ist. Die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller meldeten insgesamt mehr als 500 Ausschreibungen, an denen sie während des Untersuchungszeitraums direkt teilnahmen. Einer der mitarbeitenden unabhängigen Einführer beteiligt sich allein für den deutschen Markt an 150 bis 200 Ausschreibungen pro Jahr.

(501)

Die Laufzeit der Ausschreibungen ist sehr unterschiedlich und reicht von der sofortigen Lieferung bis zu drei Jahren. Bei längeren Ausschreibungen werden zwar die Preise vereinbart, aber die Mengen sind nicht festgelegt, sodass die Bieter weitere Ausschreibungen durchführen können, die die bestehenden ersetzen, wenn die Preise fallen. Daher bieten Ausschreibungen zwar eine Art allgemeiner „Obergrenze“ für Preisbedingungen, aber die Preise können sich während der Laufzeit der Ausschreibung dynamisch ändern und tun dies auch. Infolgedessen passen sie sich tendenziell an und spiegeln die derzeitigen Marktbedingungen weitgehend wider.

(502)

Die Kommission hat die detaillierten Informationen über Ausschreibungen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern auf ihren Antrag hin gemeldet wurden, analysiert. Von den Ausschreibungen, bei denen die Unionshersteller im Bezugszeitraum ein Angebot einreichten, analysierte die Kommission diejenigen Ausschreibungen, bei denen konkrete Beweise für eine Beteiligung Chinas vorlagen. Im Bezugszeitraum gab es 55 derartige Ausschreibungen. Auf die analysierten Ausschreibungen entfielen 45 % der Verkäufe der Unionshersteller in der Stichprobe und 14 % des gesamten EU-Verbrauchs im Untersuchungszeitraum. Bei diesen Ausschreibungen wurde eine detaillierte Analyse der Preis- und Mengenschädigung je Ausschreibung durchgeführt, die erhebliche Einbußen bei der Verkaufsmenge (zwischen 25 % und 100 %) und/oder Preisrückgang (zwischen 5 % und 55 %) und/oder Preisunterbietung (zwischen 8 % und 39 %) ergab. Diese ausschreibungsspezifische Analyse bestätigte erneut den Preisrückgang und die Preisunterbietung, die bereits während des gesamten Zeitraums festgestellt worden waren.

(503)

Connect Com übermittelte eine Stellungnahme zu den Ausschreibungsverfahren und erläuterte, dass die vom Antragsteller vertretenen Unionshersteller nicht generell eine große Zahl an Ausschreibungen verloren hätten, sondern nur eine oder einige wenige private Ausschreibungen. Connect Com unterstrich, dass der Antragsteller als Beweis für die Preisunterbietung auf eine einzige private Ausschreibung und auf das Preisverhalten eines einzigen chinesischen Herstellers verwiesen habe. Connect Com übermittelte eine Mitteilung über die in einem deutschen Landkreis vergebenen Verträge, in dem die Preise der Bieter, die den Zuschlag erhalten hatten, ausdrücklich genannt wurden. Das Unternehmen gab an, dass der Antragsteller das gesamte Marktsegment öffentlicher Ausschreibungen in seiner Darstellung unberücksichtigt gelassen habe. Laut Connect Com waren die vom Antragsteller vertretenen Unionshersteller in diesen Ausschreibungsverfahren nicht erfolgreich, weil sie die vorgeschriebenen Kriterien nicht erfüllten (z. B. Lager, Bestand, breite Produktpalette, Logistikkonzept). Connect Com wies insbesondere auf die geringe Lagerkapazität von Prysmian und Corning hin. Connect Com brachte vor, dass es falsch wäre, das Marktsegment für öffentliche Ausschreibungen als Ganzes unberücksichtigt zu lassen, denn die Preise auf den Märkten öffentlicher und privater Ausschreibungen entsprächen sich weitgehend oder seien voneinander abhängig. Laut Connect Com wäre es nicht richtig, in einem gesamten Markt Antidumpingzölle einzuführen, der in einen Markt für öffentliche und einen für private Ausschreibungen unterteilt sei. Es wurde auf Erwägungsgrund 42 des Beschlusses der Kommission vom 20. März 1998 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Wolframoxid und Wolframsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (98/230/EG) verwiesen. (148) Auf der Grundlage dieses Beschlusses brachte Connect Com vor, dass bei segmentierten Märkten keine allgemeine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vorliege, wenn der Wirtschaftszweig der Union trotz eines gewissen Rückgangs der Verkäufe in einem Marktsegment (hier: private Ausschreibungen) Absatzmöglichkeiten in einem anderen Marktsegment (hier öffentliche Ausschreibungen) habe, die den Rückgang der Verkaufsmenge ausgleichen würden.

(504)

Die Argumente und die Analyse in Erwägungsgrund 502 widersprechen diesen Vorbringen. Trotz erheblicher Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Union zur Sicherung der preislichen Wettbewerbsfähigkeit wurden große Marktanteile von chinesischen Ausführern übernommen, deren Angebotspreise unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. In Bezug auf den Beschluss der Kommission von 1998 betreffend die Einfuhren von Wolframoxid und Wolframsäure stellte die Kommission in diesem Fall fest, dass der Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt vor dem Hintergrund der Tendenz des Wirtschaftszweigs der Union zu sehen ist, einen zunehmenden Anteil seiner Produktion der betroffenen Ware zur Herstellung nachgelagerter Waren zu verwenden. Die zugrunde liegende Sachlage in Bezug auf diese beiden verschiedenen Marktsegmente des Wirtschaftszweigs der Union (offener Markt und Eigenbedarf) unterscheidet sich von der Wettbewerbssituation in diesem Fall insofern, als der Eigenbedarfsmarkt im Bezugszeitraum leicht rückläufig ist und lediglich einen sehr kleinen Anteil an der Produktion der betroffenen Ware hat. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(505)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung behauptete Connect Com, dass die Kommission keine Informationen darüber offengelegt habe, wie viele der Ausschreibungen von einem chinesischen Hersteller gewonnen wurden und aus welchem Grund, und wiederholte sein Argument, dass der Preis niemals das einzige entscheidende Kriterium sei, sondern vielmehr Qualität und Logistik. Außerdem forderte Connect Com die Offenlegung der Ergebnisse der Analyse in Erwägungsgrund 502.

(506)

In diesem Zusammenhang sammelte die Kommission detaillierte Informationen über Ausschreibungen im Bezugszeitraum. Die Kommission prüfte und analysierte diese Informationen, die streng vertraulich sind und daher über die in den vorstehenden Erwägungsgründen enthaltene Zusammenfassung hinaus nicht an interessierte Parteien weitergegeben werden können.

(507)

Die Analyse der Ausschreibungen deutet auf einen beschleunigten Austausch von Waren des Wirtschaftszweigs der Union durch chinesische Waren hin, was durch Ausschreibungen am Ende des Untersuchungszeitraums bestätigt wird. Dies ergab einen Preisverfall und weitere erhebliche Mengenverluste für den Wirtschaftszweig der Union, die das Gesamtbild der Schädigung bestätigen.

4.11.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(508)

Mehrere Indikatoren wiesen eine positive Entwicklung auf, so etwa die Produktion, die Kapazität, die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt und die Beschäftigung. Die Entwicklung dieser Indikatoren entsprach jedoch nicht der Zunahme des Verbrauchs; wäre der Wirtschaftszweig der Union in der Lage gewesen, den wachsenden Markt umfassend für sich zu nutzen, hätten diese Indikatoren viel stärker steigen müssen. Tatsächlich verlor der Wirtschaftszweig der Union trotz der Zunahme der Verkaufsmenge beim Marktanteil 10,8 Prozentpunkte (von 64,3 % auf 53,5 %) – in einem wachsenden Markt. Dies steht im Zusammenhang mit dem durch die chinesischen Ausfuhren erzeugten Preisdruck, wobei die Preisunterbietungen und jedenfalls die Preisrückgänge im gesamten Bezugszeitraum erheblich waren.

(509)

Dies führte zu einer finanziellen Schädigung in Form niedrigerer Gewinne und eines Rückgangs der Investitionen und ihrer Rendite.

(510)

Darüber hinaus ergibt, wie in Erwägungsgrund 502 erläutert, die Analyse der im Rahmen von Ausschreibungen getätigten Verkäufe, dass sich die Erosion von Marktanteilen und Preisen beschleunigt und angesichts des äußerst aggressiven Verhaltens seitens der chinesischen ausführenden Hersteller auch weiterhin beschleunigen wird.

(511)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung behauptete die CCCME, dass mehrere wichtige Indikatoren nicht darauf hindeuteten, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt worden sei, da die Produktionsmenge und die Beschäftigung konstant geblieben seien, die Kapazität gestiegen sei, die Verkaufspreise mit einem leichten Rückgang konstant geblieben und die Rentabilität und die Investitionen auf einem hohen Niveau geblieben seien.

(512)

Wie in Erwägungsgrund 508 dargelegt, müssen diese Indikatoren vor dem Hintergrund des gestiegenen Verbrauchs auf einem wachsenden Markt bewertet werden, und diese Analyse ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in angemessener Weise von einem expandierenden Markt Nutzen ziehen konnte, was die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf das Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union verdeutlicht. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(513)

Die CCCME brachte ferner vor, dass das Kriterium des Marktanteils allein nicht als Grundlage für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung dienen könne, da mit der steigenden Nachfrage alle Marktteilnehmer ihre Verkäufe erhöhten, was auf einen offenen und wettbewerbsorientierten Markt hindeute. Darüber hinaus behauptete die CCCME, dass die bedeutende Schädigung nicht aus einer künftigen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweiges der Union abgeleitet werden könne, da in dieser Untersuchung weder die drohende Schädigung bewertet worden sei noch die für einen solchen Fall erforderlichen Beweise erbracht worden seien.

(514)

In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass sich die Feststellung einer bedeutenden Schädigung nicht allein auf die Marktanteile stützt, sondern auf die Gesamtheit der in den Erwägungsgründen 426, 431, 437, 444 und 490 bewerteten Wirtschaftsindikatoren, zu denen unter anderem die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf das Wachstum, der Preisrückgang, die Preisunterbietung, die Zielpreisunterbietung und der Gewinnrückgang gehören, die auf eine bedeutende Schädigung hindeuten. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(515)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

(516)

Die Kommission prüfte nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren: Einfuhren aus Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, Verkäufe für den Eigenbedarf und Rohstoffpreise.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(517)

Die Verschlechterung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum war zeitgleich und unmittelbar mit der erheblichen Durchdringung des Unionsmarktes durch erhebliche Einfuhrmengen aus der VR China verbunden, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten und jedenfalls einen erheblichen Preisrückgang bei den Unionsverkäufen bewirkten.

(518)

Die Menge der Einfuhren aus China stieg (wie Tabelle 3 zu entnehmen ist) von etwa 189 000 Kabelkilometer im Jahr 2017 auf etwa 498 000 Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum und somit auf mehr als das Zweieinhalbfache (+ 163 %). Der Marktanteil stieg im selben Zeitraum von 14,8 % auf 28,3 %, und somit um nahezu das Doppelte (+ 91 %). Im selben Zeitraum wiesen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt (wie aus Tabelle 6 hervorgeht) eine Steigerung von lediglich 14 % auf, und sein Marktanteil fiel von 64,3 % auf 53,5 %, was einen Rückgang um 10,8 Prozentpunkte (oder – 17 %) darstellt. Bei den Verkäufen auf dem kleineren Eigenbedarfsmarkt war ein moderater Rückgang zu verzeichnen (– 12 %). Die gedumpten Einfuhren nahmen sowohl in absoluten als auch in relativen Werten zu. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, stieg der Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum um 38 % und es ist offensichtlich, dass von diesem Wachstum vor allem die Einfuhren aus China profitierten.

(519)

Die Preise der gedumpten Einfuhren gingen im Bezugszeitraum deutlich zurück, beispielsweise um 62 % (siehe Tabelle 4-bis). Die vergleichbaren Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt unabhängigen Parteien (dem freien Markt) in Rechnung stellte, sanken im Bezugszeitraum auf der Grundlage der Analyse in Tabelle 8-bis um insgesamt 12 % und auf Grundlage der genaueren Analyse in Tabelle 8-ter um 41 %. Das Preisniveau hängt weitgehend von der Komplexität der verkauften Warentypen ab, und ein typenspezifischer Vergleich der im Inland hergestellten mit den aus dem betroffenen Land eingeführten Waren (auf der Grundlage der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen) ist das genaueste Instrument zur Abbildung der Preisentwicklung. Im Untersuchungszeitraum ergaben sich für die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspannen zwischen 30,0 % und 33,2 %.

(520)

Die durch diese aggressive Preispolitik ausgelöste Erosion des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union setzte ab dem Beginn des Bezugszeitraums ein und die Verfügbarkeit der chinesischen Ware zu extrem niedrigen Preisen (deutlich unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union) dauerte auch während des Untersuchungszeitraums an. Dies löste – unter anderem durch die im Abschnitt über Ausschreibungen (Erwägungsgründe 499 bis 502) beschrieben Mechanismen – einen Preisrückgang, Umsatzeinbußen, abnehmende Marktanteile und eine finanzielle Schädigung sowohl aufgrund gesunkener Rentabilität als auch aufgrund fehlender Investitionen aus und gefährdete die Existenz des Wirtschaftszweigs der Union.

(521)

Wie in Erwägungsgrund 494 erläutert, gab es auch Beweise dafür, dass bestimmte geplante Investitionen und Expansionsvorhaben des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund des Anstiegs der preisaggressiven Einfuhren aus der VR China und der daraus resultierenden Marktanteilsverluste des Wirtschaftszweigs der Union gestrichen oder ausgesetzt worden waren.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(522)

Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Korea

Menge (in Kabelkilometern)

20 450

51 339

44 405

45 908

 

Index

100

251

217

224

 

Marktanteil (in %)

1,6  %

3,3  %

2,7  %

2,6  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Kabelkilometer)

796

873

1 627

1 073

 

Index

100

110

204

135

Türkei

Menge (in Kabelkilometern)

26 732

32 932

22 922

37 008

 

Index

100

123

86

138

 

Marktanteil (in %)

2,1  %

2,1  %

1,4  %

2,1  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Kabelkilometer)

428

501

776

594

 

Index

100

117

181

139

Norwegen

Menge (in Kabelkilometern)

12 143

11 622

22 728

26 471

 

Index

100

96

187

218

 

Marktanteil (in %)

1,0  %

0,8  %

1,4  %

1,5  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Kabelkilometer)

330

271

279

261

 

Index

100

82

85

79

Andere Drittländer

Menge (in Kabelkilometern)

126 307

114 520

77 787

107 334

 

Index

100

91

62

85

 

Marktanteil (in %)

9,9  %

7,4  %

4,7  %

6,1  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Kabelkilometer)

1 631

1 728

2 447

1 218

 

Index

100

106

150

75

Drittländer insgesamt, ausgenommen das betroffene Land

Menge (in Kabelkilometern)

185 633

210 414

167 842

216 721

 

Index

100

113

90

117

 

Marktanteil (in %)

14,5  %

13,7  %

10,1  %

12,3  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Kabelkilometer)

1 280

1 247

1 708

964

 

Index

100

97

133

75

Quelle: Daten der EU-Zollbehörden, Comext (Eurostat).

(523)

Die Einfuhren aus Korea stiegen im Bezugszeitraum von etwa 20 000 Kabelkilometer im Jahr 2017 auf etwa 45 000 Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum. Der Marktanteil dieser Einfuhren stieg von 1,6 % im Jahr 2017 auf 2,6 % im Untersuchungszeitraum. Die Durchschnittspreise aus Korea scheinen erheblich über denen des Wirtschaftszweigs der Union sowie der ausführenden Hersteller zu liegen. Angesichts der hohen Preise und der begrenzten Mengen scheinen die Einfuhren aus Korea daher bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union keine Rolle zu spielen.

(524)

Die Preise der Einfuhren aus der Türkei sind niedrig, obwohl sie im Zeitraum von 2018 bis zum UZ über denen der Einfuhren aus der VR China lagen und allmählich ansteigen. Der Marktanteil der türkischen Ausführer war im Bezugszeitraum im Wesentlichen stabil und bewegte sich knapp über 2 %. Diese Entwicklungen beruhen auf Statistiken, die viele Warentypen umfassen, weshalb die Kommission angesichts der insgesamt begrenzten Mengen die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht genau abschätzen kann. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Einfuhren aus der Türkei zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, doch in Anbetracht der Menge dieser Einfuhren im Verhältnis zu den Einfuhren der betroffenen Ware und ihres stabilen Marktanteils während des gesamten Zeitraums gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Einfuhren, selbst wenn sie begrenzte Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs hatten, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächten.

(525)

Schließlich nahmen auch die Einfuhren aus Norwegen im Bezugszeitraum zu. Die norwegischen Preise, 2017 ohnehin bereits niedrig, gingen im Bezugszeitraum weiter zurück (– 21 % in der Zeit von 2017 bis zum UZ) und lagen somit deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union und denen der chinesischen Ausführer. Der Marktanteil norwegischer Ausführer stieg im gleichen Zeitraum von 1 % auf 1,5 %. Diese Entwicklungen beruhen auf Statistiken, die viele Warentypen umfassen, weshalb die Kommission angesichts der insgesamt begrenzten Mengen die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht genau abschätzen kann. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einfuhren aus Norwegen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten, kam die Kommission angesichts ihrer relativen Menge im Verhältnis zu den Einfuhren der betroffenen Ware zu dem Schluss, dass diese Einfuhren, selbst wenn sie begrenzte Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abgeschwächt haben.

(526)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern wiesen im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen einen leichten Rückgang auf und verloren dabei erhebliche Marktanteile. Die Durchschnittspreise waren hoch und daher gibt es keine Anzeichen dafür, dass sie eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.

(527)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung behauptete die chinesische Regierung, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass sich die Einfuhren der betroffenen Ware aus China auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkten, und argumentierte insbesondere, der Anstieg der Lagerbestände und der Rückgang der Kapazitätsauslastung seien das Ergebnis einer unangemessenen Kapazitätsausweitung des Wirtschaftszweigs der Union, die zu Überkapazitäten führe. Die CCCME behauptete ferner, dass zwischen den Einfuhren aus China und der Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union keinerlei Zusammenhang bestehe. Insbesondere wandte die CCCME ein, dass der Wirtschaftszweig der Union inmitten des stärksten Anstiegs der Einfuhrmengen aus China zwischen 2017 und 2018 seine Rentabilität steigern konnte. Die CCCME und die chinesische Regierung brachten außerdem vor, dass die Unionshersteller im Zeitraum 2018 bis 2019, als die chinesischen Einfuhren stiegen und die Preise sanken, ihre Verkaufspreise erhöhten, ohne Marktanteile zu verlieren.

(528)

In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission daran, dass der überwiegende Teil des Marktes auf langfristigen Lieferverträgen beruht, wie in den Erwägungsgründen 497 bis 507 erläutert. Außerdem lag die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union während des gesamten Bezugszeitraums unter dem Zielgewinn, was zeigt, dass in diesem Zeitraum eine Schädigung vorlag. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die oben genannten Argumente der CCCME und der chinesischen Regierung nicht darauf hindeuten, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung besteht. Sie bestätigen lediglich, dass zwischen dem Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware aus China und dem Zeitpunkt, zu dem die Schädigung eintrat und anhand der einschlägigen Entwicklungen festgestellt werden konnte, eine gewisse Zeit verstrichen war.

(529)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte Eku Kabel vor, dass die Einfuhrmengen von Kabeln aus optischen Fasern von 2018 auf 2019 zurückgegangen seien und dass für 2020 ein weiterer Rückgang zu verzeichnen sei sowie dass aufgrund dieser rückläufigen Einfuhren keine Zölle eingeführt werden sollten.

(530)

Die Untersuchung ergab, dass die Menge der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern aus der VR China während des gesamten Bezugszeitraums einen kontinuierlichen Anstieg verzeichnete. Sollten sich die Umstände jedoch ändern, können Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung überprüft werden.

(531)

In Anbetracht der obigen Ausführungen können die Einfuhren aus anderen Ländern als China nicht die Ursache für die Verschlechterung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union gewesen sein und schwächen auf keinen Fall den ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Verschlechterung und der Marktdurchdringung der chinesischen Einfuhren ab.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(532)

Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Ausfuhrleistung der Unionshersteller

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge (in Kabelkilometern)

85 676

99 295

95 397

108 672

Index

100

116

111

127

Durchschnittspreis (in EUR/Kabelkilometer)

1 329

1 111

1 282

949

Index

100

84

96

71

Quelle: Wirtschaftszweig der Union.

(533)

Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum um 27 % von rund 85 000 Kabelkilometer im Jahr 2017 auf rund 108 000 Kabelkilometer im UZ.

(534)

Der Durchschnittspreis der Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sank im Bezugszeitraum um 29 % von 1 329 EUR/Kabelkilometer im Jahr 2017 auf 949 EUR/Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum. Die Preise lagen über denen in der Union.

(535)

Vor dem Hintergrund steigender Ausfuhren und vergleichsweise hoher Preise ist klar, dass diese Ausfuhren den Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt haben können.

5.2.3.   Eigenbedarfsmenge

(536)

Wie aus Tabelle 5 hervorgeht, sank der Eigenbedarf des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 12 %.

(537)

Unter Berücksichtigung der begrenzten Größe des Marktes (schätzungsweise weniger als 5 % der Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum) stellte die Kommission fest, dass die leichte Abnahme des Eigenbedarfs keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bewirkte.

5.2.4.   Preis der Rohstoffe

(538)

Der wichtigste, vom Wirtschaftszweig der Union verwendete Rohstoff sind optische Fasern, die entweder in der Union hergestellt oder eingeführt werden. Mehrere Einführer brachten vor, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller optische Fasern bei verbundenen Unternehmen außerhalb der Union zu Verrechnungspreisen beziehen, die nicht dem Marktpreis dieses Rohmaterials entsprechen. Die Einführer äußerten die Vermutung, dass diese Verrechnungspreise zu hoch seien, was zu einer niedrigeren Gewinnspanne für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller führe.

(539)

Insbesondere Connect Com und Cable 77 äußerten Bedenken hinsichtlich der internen Verrechnungspreise für konzerninterne Geschäfte innerhalb der Prysmian-Gruppe und der Corning-Gruppe.

(540)

Zur Prüfung dieses Vorbringens forderte die Kommission bei den in die Stichprobe einbezogenen EU-Herstellern zusätzliche Informationen über ihre Käufe von optischen Fasern für die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern im UZ an. Die Kommission forderte ferner Informationen über die von verbundenen Unternehmen der in die Stichprobe einbezogenen EU-Hersteller hergestellten optischen Fasern und über die Verkäufe dieser Fasern (Volumen und Menge) an verbundene und unabhängige Abnehmer innerhalb und außerhalb der EU an. Durch einen Vergleich zwischen den Verkäufen derselben Fasertypen an verbundene und unabhängige Unternehmen konnte die Kommission feststellen, dass sich die Preise in der gleichen Größenordnung bewegten und die Verkäufe von Fasern an verbundene Unternehmen folglich zu Marktbedingungen stattgefunden hatten. Die Daten zu dieser Tätigkeit sind unternehmensspezifisch und vertraulich – sie können daher nicht veröffentlicht werden.

(541)

Die Kommission zog daher den Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch den Einfluss von Verrechnungspreisen auf die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verursacht wurde.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(542)

Alle bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Keiner der anderen Faktoren erklärt die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union in Form von Marktanteilsverlusten, Preisrückgängen und niedriger Rentabilität, sinkenden Investitionen und Kapitalrenditen.

(543)

Die negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Rentabilität und der anhaltende Preisdruck erlaubten es dem Wirtschaftszweig der Union nicht, die für das langfristige Überleben des Wirtschaftszweigs erforderlichen Investitionen zu tätigen. Dies wird auch durch den im Erwägungsgrund 486 beschriebenen abnehmenden Trend und die in Erwägungsgrund 494 erörterte Streichung geplanter Investitionen belegt.

(544)

Gestützt auf die obigen Ausführungen zog die Kommission in dieser Phase den Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Die anderen bekannten Faktoren waren weder einzeln noch zusammen geeignet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung zu mildern.

6.   HÖHE DER MAßNAHMEN

(545)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen.

(546)

Die Kommission ermittelte zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. In diesem Fall würde die Schädigung dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten — einschließlich der Kosten, die durch von der Union geschlossene multilaterale Umweltübereinkünfte und die dazugehörigen Protokolle sowie durch die in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO entstehen — zu decken und einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne“) zu erzielen.

(547)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren:

das Rentabilitätsniveau vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem untersuchten Land,

das Rentabilitätsniveau, das erforderlich ist, um sämtliche Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation zu decken und

das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau.

Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

(548)

Der Antragsteller trug vor, dass in diesem Wirtschaftszweig eine Zielgewinnspanne von mindestens 15 % erforderlich sei, da er besonders kapitalintensiv sei und vor allem angesichts der bevorstehenden 5G-Revolution sehr hohe Investitionen erfordere.

(549)

Die Kommission prüfte dieses Vorbringen zusammen mit den übermittelten Stellungnahmen und den im Dossier verfügbaren Daten, die für die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2c der Grundverordnung relevant sind, um die Zielgewinnspanne festzulegen.

(550)

Die CCCME trug vor, dass die vom Antragsteller genannte Zielgewinnspanne von 15 % stark überhöht sei. Der Antragsteller erwiderte, dass diese Zielgewinnspanne lediglich zur Deckung der Kosten für die Entwicklung und Umsetzung der Digitalisierungsagenda der Union und der Umstellung auf 5G ausreiche. Die CCCME entgegnete, dass künftige Investitionsmöglichkeiten keine Rechtfertigung dafür sein könnten, auf eine unrealistisch hohe Gewinnspanne zurückzugreifen, und dass der Wirtschaftszweig der Union seit 2016 in der Lage sei, die Entwicklungen für die 4G-Technologie mit niedrigeren Gewinnspannen zu erreichen.

(551)

Die Untersuchung zeigt, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum aufgrund der gedumpten Einfuhren gedrückt waren. Daher wurden die Gewinne in diesem Zeitraum nicht als geeignete Grundlage für die Ermittlung der Zielgewinnspanne angesehen. Aus diesem Grund untersuchte die Kommission die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage der vor dem Bezugszeitraum erzielten Gewinne.

(552)

In den Jahren 2015 und 2016 konnten die Unionshersteller beständige Gewinne in Höhe von 12,6 % bzw. 12,4 % erzielen. Diese Jahre stellen den Zeitraum kurz vor dem Bezugszeitraum und dem steilen Anstieg erheblicher Mengen schädigender Einfuhren aus China im Jahr 2017 dar. Daher wurde das Jahr 2016 als repräsentativstes Jahr für die Rentabilität unter normalen Wettbewerbsbedingungen in diesem Wirtschaftszweig angesehen. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass eine Zielgewinnspanne von 12,4 % das Rentabilitätsniveau vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land und das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau darstellt.

(553)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung behauptete die chinesische Regierung, dass die Kommission eine zu hohe Zielgewinnspanne zugrunde gelegt habe. Darüber hinaus beanstandete die CCCME die Verwendung der Gewinnspanne von 12,4 % und brachte vor, dass die chinesischen Einfuhren 2016 und 2017 ähnlich hoch waren und die Gewinne im Antrag für 2016 zwischen 5 % und 10 % lagen. Daher war die CCCME der Ansicht, dass es angemessener wäre, das Jahr 2017 als Basisjahr für die Zielgewinnspanne zu verwenden.

(554)

Die Zahlen, auf die sich die CCCME bezieht, lassen zwischen 2016 und 2017 einen Anstieg von mehr als 40 % erkennen, was darauf hindeutet, dass die Einfuhrmengen in diesen beiden Jahren eindeutig voneinander abweichen Angesichts dieses beträchtlichen Anstiegs der Ausfuhren aus China und ihrer ebenso beträchtlichen Menge im Jahr 2017 wurden die Wettbewerbsbedingungen durch die gedumpten Einfuhren beeinträchtigt – was die Verwendung dieses Jahres als Bezugszeitraum für die Rentabilität ausschließt. Die Untersuchung bestätigte 12,4 % als Gewinnspanne des in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2016 auf der Grundlage der Antworten dieser Parteien auf den Fragebogen, die von der Kommission überprüft wurden. Die diesbezüglichen Vorbringen der CCCME und der chinesischen Regierung werden daher zurückgewiesen.

(555)

Die chinesische Regierung behauptete ferner, dass die Schadensbeseitigungsschwelle nicht mit der Lage der Industrie vereinbar sei.

(556)

Dieses Vorbringen wurde nicht belegt und kann daher aus formalen Gründen nicht akzeptiert werden. In jedem Fall ergibt sich diese Schwelle direkt aus der Analyse der Informationen der Parteien, wie oben erläutert, und ist somit völlig kohärent.

(557)

Diese Höhe der Zielgewinnspanne erscheint auch angemessen, wenn sie mit dem Gewinn verglichen wird, den der Wirtschaftszweig benötigt, um die für die Gewährleistung der langfristigen Rentabilität erforderlichen Investitionen zu tätigen (vgl. Erwägungsgrund 489).

(558)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Solche künftigen Kosten wurden vom Wirtschaftszweig der Union nicht gemeldet.

(559)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen für den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware.

(560)

Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen, mitarbeitenden ausführenden Hersteller, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(561)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die FTT-Gruppe vor, dass bei der Ermittlung der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung die VVG-Kosten und der Gewinn der mit ihr verbundenen Einführer in der Union nicht abgezogen werden sollten. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen Jindal und Hansol (Rechtssache T-301/16, Jindal Saw Ltd und Jindal Saw Italia SpA/Europäische Kommission und Rechtssache T-383/17, Hansol Paper Co. Ltd/Europäische Kommission). Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union nicht nur die Direktverkäufe der Produktionseinheiten, sondern auch die Verkäufe über verbundene Vertriebseinheiten umfassen. Ferner brachte die ZTT-Gruppe, ebenfalls unter Bezugnahme auf die Rechtssache Jindal, vor, dass die Kommission bei der Ermittlung der Preisunterbietung sicherstellen müsse, dass der Vergleich zwischen den Ausfuhrpreisen und den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union auf derselben Handelsstufe erfolge. Außerdem wurde vorgebracht, dass, selbst wenn der Zielpreis für die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle auf der Grundlage der Herstellkosten zuzüglich der Zielgewinnspanne berechnet wurde, nicht klar gewesen sei, ob die Kosten auch die VVG-Kosten oder den Gewinn der verbundenen Handelseinheiten des Wirtschaftszweigs der Union umfassten. Es wurde gefordert, dass, da die VVG-Kosten und der Gewinn vom Ausfuhrpreis der ZTT-Gruppe abgezogen worden seien, auch die VVG-Kosten und der Gewinn von den Handelseinheiten der Unionshersteller von Kabel aus optischen Fasern abgezogen werden sollten.

(562)

Bei den Elementen, die bei der Berechnung der Preisunterbietung berücksichtigt werden (insbesondere der Ausfuhrpreis), muss die Kommission den ersten Punkt ermitteln, an dem die ausführenden Hersteller mit den Unionsherstellern auf dem Unionsmarkt im Wettbewerb stehen (oder stehen können). Bei diesem Punkt handelt es sich de facto um den Einkaufspreis des ersten unabhängigen Einführers, da dieses Unternehmen grundsätzlich die Wahl hat, die Ware entweder beim Wirtschaftszweig der Union oder bei Nicht-EU-Anbietern zu beziehen. In diesem Fall kann der Einfuhrpreis für einige der Ausfuhrverkäufe nicht für bare Münze genommen werden, da der ausführende Hersteller und der Einführer miteinander verbunden sind. Zur Ermittlung eines zuverlässigen marktüblichen Einfuhrpreises muss der Preis daher rechnerisch ermittelt werden, indem der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers an den ersten unabhängigen Abnehmer als Ausgangspunkt verwendet wird. Zur Durchführung dieser rechnerischen Ermittlung sind die in Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung enthaltenen Bestimmungen über die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises maßgeblich und werden analog angewandt, so wie sie auch für die Ermittlung des Ausfuhrpreises zu Dumpingzwecken maßgeblich sind. Durch die entsprechende Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung kann ein Preis festgelegt werden, der uneingeschränkt mit dem Preis vergleichbar ist, welcher bei der Prüfung der Verkäufe an unabhängige Abnehmer zugrunde gelegt wird, und der auch mit dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar ist. Um einen gerechten Vergleich zu ermöglichen, ist daher ein Abzug der VVG-Kosten und des Gewinns von dem Weiterverkaufspreis, den der verbundene Einführer unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt hat, zur Ermittlung eines zuverlässigen Preises gerechtfertigt.

(563)

Ein solcher Abzug muss auch bei der Berechnung der Zielpreisunterbietung angewandt werden. (149) Der Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union stützt sich auf seine Herstellkosten zuzüglich des angestrebten Gewinns, wobei nicht berücksichtigt wird, ob die Ware anschließend in der Union an verbundene oder unabhängige Abnehmer verkauft wird. Die VVG-Kosten und der Gewinn verbundener Einführer in der Union sind in diesem Preis definitionsgemäß nicht enthalten, weshalb er mit dem CIF-Preis (Anlandepreis) der Ausfuhren verglichen werden muss.

(564)

Wie in den Erwägungsgründen 508 dargelegt, wurde ein Preisdruck auf dem Unionsmarkt eindeutig festgestellt. Außerdem wurden nur rund 30 % der gesamten Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer über verbundene Einführer in der Union abgewickelt, sodass ein Vergleich auf der Grundlage des Anlandepreises an der EU-Grenze für alle Einfuhren vertretbar ist. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Feststellung einer Preisunterbietung auch dann nicht infrage gestellt würde, wenn die Berechnungen um VVG-Kosten und Gewinne der Händler in der Union berichtigt würden.

(565)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wird auf dieselbe Weise festgelegt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen. Die folgenden Schadensspannen wurden ermittelt, was zeigt, dass sie höher waren als die Dumpingspannen, sodass die Höhe der Maßnahmen den Dumpingspannen entsprechen sollte:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensbeseitigungsschwelle

FTT-Gruppe:

FiberHome Telecommunication Technologies Co., Ltd

Nanjing Wasin Fujikura Optical Communication Ltd

Hubei Fiberhome Boxin Electronic Co., Ltd.

44,0  %

61,3  %

ZTT-Gruppe:

Jiangsu Zhongtian Technology Co., Ltd

Zhongtian Power Optical Cable Co., Ltd

19,7  %

42,0  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

31,2  %

52,7  %

Alle übrigen Unternehmen

44,0  %

61,3  %

7.   UNIONSINTERESSE

(566)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, insbesondere die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Verwender und sonstiger relevanter Wirtschaftsbeteiligter.

(567)

Bezüglich des Unionsinteresses wurden mehrere Stellungnahmen übermittelt. Die chinesische Regierung trug insbesondere vor, dass Einfuhren aus China die technologische Entwicklung im Wirtschaftszweig wirkungsvoll voranbringen und den Wettbewerb im Unionsmarkt fördern würden. Nach Aussage der chinesischen Regierung werde die Industrie für Kabel aus optischen Fasern in der Union bei einem übermäßigen Schutz im Vergleich zu Drittländern nur an Boden verlieren und es liege daher nicht im Interesse der Union, in diesem Sektor eine Antidumpinguntersuchung durchzuführen, die für die bilaterale Zusammenarbeit zwischen China und der Union im digitalen Bereich schädlich sein könnte.

(568)

Auch Connect Com trug vor, dass Antidumpingmaßnahmen dem Wirtschaftszweig schaden würden, weil Einführer aus China keine attraktiven Angebote auf Ausschreibungen mehr abgeben könnten. Die Folge wäre ein Anstieg des Preisniveaus in Ausschreibungsverfahren mit negativen Konsequenzen für die öffentlichen Haushalte.

(569)

Die CCCME merkte an, dass der Digitalisierungsagenda der EU und der Umstellung auf 5G am besten gedient wäre, wenn die Lieferung hochwertiger Kabel aus optischen Fasern aus China nicht weiter eingeschränkt würde.

(570)

Cable 77 unterstrich stattdessen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf Kabel aus optischen Fasern auch Einfluss auf andere Wirtschaftszweige hätte und dass dann, wenn auf Kabel Zölle eingeführt würden, solche Zölle auch für Fasern eingeführt werden sollten, denn Unionshersteller verwendeten auch außerhalb der Union hergestellte Fasern.

(571)

Wie in den folgenden Erwägungsgründen dargelegt wird, stellte die Kommission jedoch keine zwingenden Gründe für den Schluss fest, dass die Einführung von Maßnahmen gegen Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China nicht im Unionsinteresse liegt.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(572)

In der Union gibt es 29 Unternehmen, die Kabel aus optischen Fasern herstellen; sie beschäftigen etwa 4700 Mitarbeiter. Die Hersteller sind in der ganzen Union verteilt.

(573)

Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, seine Wettbewerbsposition auf dem Markt aufrechtzuerhalten, die verlorenen Marktanteile wieder zurückzugewinnen und gleichzeitig seine Rentabilität auf ein tragfähiges Niveau zu verbessern.

(574)

Werden keine Maßnahmen ergriffen, dürfte dies erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union in Form von weiterem Preisdruck, geringeren Verkäufen, Produktionsrückgängen und einer weiteren Verschlechterung der finanziellen Lage im Hinblick auf Rentabilität und Investitionen haben und dessen Zukunft gefährden.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(575)

Der einführende Sektor arbeitete lediglich in geringem Umfang an der Untersuchung mit. Fünf unabhängige Einführer übermittelten innerhalb der Frist ein Stichprobenformular. Vier dieser fünf Einführer reichten ausgefüllte Fragebögen ein. Nach der Einleitung der Antisubventionsuntersuchung betreffend Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in China meldete sich ein neuer Einführer und bat darum, an der derzeitigen Untersuchung mitarbeiten zu dürfen. Die Kommission gewährte diesem Einführer für diese Untersuchung den Status einer interessierten Partei ab dem Tag, an dem er sich meldete, und berücksichtigte die für diese Untersuchung vorgelegten Informationen unbeschadet der bereits verstrichenen Verfahrensschritte.

(576)

Die fünf mitarbeitenden Einführer repräsentieren etwa 12 % der Einfuhren aus der VR China. Zwei Einführer übermittelten in der Fragebogenantwort vollständige Angaben, während drei andere nicht in der Lage waren, für die untersuchte Ware genaue Daten zu den Gewinnen im Untersuchungszeitraum vorzulegen. Alle mitarbeitenden Einführer sprachen sich gegen die Maßnahmen aus.

(577)

Die mitarbeitenden Einführer haben ihren Sitz in vier verschiedenen Mitgliedstaaten und ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt überwiegend in diesen Staaten. 70-90 % ihrer Käufe von Kabeln aus optischen Fasern sind Einfuhren aus China und den restlichen Teil beschaffen sie bei Unionsherstellern und Herstellern in anderen Drittländern. Sie betonten, wie wichtig es sei, verschiedene Bezugsquellen zu haben. Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern aus Drittländern unterliegen in der Union keinen Zollabgaben.

(578)

Ein wichtiger Teil der Tätigkeit der mitarbeitenden Einführer besteht in der Abgabe von Angeboten für kleinere Projekte. Neben diesen Angeboten in Ausschreibungen bieten sie zusätzliche Produkte (z. B. Leerrohre, Anschlüsse und Verteilerkästen) und komplexe Dienstleistungen für Abnehmer (z. B. Planung und Installation von Netzen) an. Im Durchschnitt macht die betroffene Ware etwa ein Drittel ihres gesamten Umsatzes aus.

(579)

Keiner der Einführer behauptete, dass die COVID-19-Pandemie bedeutende Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit gehabt hätte. Ein Einführer erklärte, dass es im März 2020 aufgrund des Lockdowns zu einer gewissen Abschwächung gekommen sei, betonte aber, dass die Bedeutung von FTTH-Projekten (Fibre to the home –Glasfasernetze bis in die Haushalte) durch diese Krise verstärkt worden sei.

(580)

Die Einführer sind der Auffassung, dass ihr Wettbewerbsvorteil gegenüber den Unionsherstellern in ihrer effizienten Vertriebsstruktur und Logistik liege. Sie verkürzten ihre Lieferzeiten, indem sie in ihren Lagern einen hohen Warenbestand hielten, und ihr Ziel besteht darin, rasch und flexibel auf die Bedürfnisse ihrer Abnehmer zu reagieren.

(581)

Die Einführer brachten vor, dass sie nicht ihre gesamten Kabel aus optischen Fasern beim Wirtschaftszweig der Union beschaffen könnten, weil dieser Wirtschaftszweig nicht die benötigten Mengen innerhalb der erforderlichen Fristen liefern könne. Sie behaupteten, dass 2017 und 2018, als der Wirtschaftszweig der Union ihre Nachfrage nicht erfüllen konnte, auf dem Markt ein Mangel an Kabeln aus optischen Fasern und deren Hauptausgangsmaterial, optischen Fasern, bestanden habe und sie daher andere Lieferanten finden mussten. Einige Einführer betonten, dass die Nachfrage nach Kabeln aus optischen Fasern mit der Markteinführung der Lichtleitertechnik und der 5G-Netze gestiegen sei und voraussichtlich weiter steigen werde. Sie trugen das Argument vor, dass diese gestiegene Nachfrage in Verbindung mit möglichen handelspolitischen Schutzmaßnahmen zu einer neuen Knappheit auf dem Markt und zu Verzögerungen beim Ausbau der Lichtleitertechnik und der 5G-Netze führen würde.

(582)

Der Wirtschaftszweig der Union wies die Behauptung bezüglich Lieferproblemen zurück und erklärte, dass der Wirtschaftszweig der Union über reichlich Reservekapazitäten verfüge. In der Tat wurde im Rahmen der Untersuchung festgestellt, dass sich die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ auf 59 % belief und die Produktionskapazität für Kabel aus optischen Fasern bei mehr als 2 Mio. Kabelkilometern und damit deutlich über dem geschätzten Unionsverbrauch an Kabeln aus optischen Fasern für die kommenden Jahre liegt. Der Wirtschaftszweig der Union legte Beweise vor, dass die Unionshersteller über Kapazitäten verfügten, um bei Bedarf mehr Kabel aus optischen Fasern herzustellen. Darüber hinaus gibt es in Drittländern alternative Bezugsquellen.

(583)

Die Einführer brachten auch vor, dass mit ihren Abnehmern langfristige Lieferverträge bestünden, in denen für die gesamte Laufzeit von zwei bis vier Jahren Festpreise vereinbart worden seien und in denen es keine Preisanpassungsklausel für den Fall unvorhergesehener Erhöhungen ihrer Einkaufspreise gebe. Daher bestehe keine Möglichkeit, die erhöhten Kosten an ihre Abnehmer weiterzureichen. Darüber hinaus trugen die Einführer das Argument vor, dass sie in Ausschreibungen, die im Verlauf der derzeitigen Untersuchung bekannt gegeben würden, keine Angebote abgeben könnten, weil sie nicht wüssten, welchen Preis sie in dem Fall, dass Maßnahmen eingeführt werden, für die Kabel aus optischen Fasern zahlen müssten.

(584)

Die Einführer brachten zudem vor, dass bei den laufenden Verträgen eine Verlagerung der Beschaffungsquelle auf andere Drittländer nicht möglich sei, weil die Kabel komplexe Genehmigungsverfahren durchlaufen hätten; deshalb bestehe das Risiko von schwerwiegenden zeitlichen Verzögerungen und erheblichen Schwierigkeiten im Einblasprozess, der an die von Lieferanten zu Lieferanten auch bei gleicher technischer Spezifikation unterschiedliche Steifigkeit der Kabel angepasst werden müsse

(585)

Einige Einführer brachten darüber hinaus vor, dass Kabel aus der VR China von höherer Qualität seien als vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Kabel. Sie behaupten, dass die technischen Spezifikationen zwar gleich seien, aber die Kabel aus optischen Fasern mit Herkunft aus China auf neueren Produktionslinien hergestellt würden und die Endbearbeitung, das Aufwickeln und die technischen Merkmale einem höheren Standard entsprächen. Diese Einführer trugen ferner das Argument vor, dass der Qualitätsunterschied nicht nur die Ware betreffe, sondern dass chinesische Hersteller die individuellen Bedürfnisse ihrer Abnehmer flexibler und zeitnäher erfüllten und einen besseren Kundendienst böten. Ein Einführer behauptet darüber hinaus, dass der Preisunterschied zwischen den Kabeln aus optischen Fasern mit Herkunft aus der Union und den Kabeln aus China kleiner als vom Antragsteller angegeben sei. Dieser Einführer trägt weiter vor, dass die Unionshersteller auch andere Produkte (Leerrohre, Handlöcher, Verschlüsse) liefern, und vertritt die Auffassung, dass eventuelle Maßnahmen es den Unionsherstellern erlauben würden, diese anderen Produkte mit den Kabeln aus optischen Fasern zu verknüpfen und als Teil eines Projekts zu verkaufen. Er ist auch der Auffassung, dass Maßnahmen für Unionshersteller einen Negativanreiz für Innovationen schaffen würden, denn diese würden sie vor Wettbewerb schützen. Der Ansicht des Einführers nach würde dies den Aufbau von Netzen verlangsamen.

(586)

In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung brachten die mitarbeitenden Einführer vor, dass die vorgeschlagene Höhe der Zölle ihre berechneten Spannen deutlich übersteige und sie dadurch erhebliche Verluste erleiden würden, da sie nicht in der Lage seien, die Zölle an ihre Abnehmer weiterzugeben, mit denen sie langfristige Verträge mit festen Preisen geschlossen hätten. Daher könnten die Zölle letztendlich zur Insolvenz von Einführern und Händlern führen. Sie behaupteten ferner, dass die Unionshersteller nicht in der Lage oder nicht bereit seien, die ihrem Bedarf entsprechenden Kabel aus optischen Fasern rechtzeitig zu liefern, und dass es im Falle der Einführung von Maßnahmen zu einer Verknappung der Kabel aus optischen Fasern und zu erheblichen Verzögerungen bei den Vorlaufzeiten und beim Ausbau der Netze kommen würde. Ein Einführer brachte auch vor, dass die Unionshersteller ihre Produktionskapazitäten nicht erhöhen könnten, um den Verlust an Qualitätserzeugnissen aus der VR China auszugleichen. Die mitarbeitenden Einführer äußerten auch Einwände gegen die Feststellung, dass eine Gewinnspanne von 10 % für einen Händler ausreichend sei, und behaupteten, dass angesichts der Lager- und Vorfinanzierungskosten eine viel höhere Spanne von 20-25 % erforderlich sei. Einige der mitarbeitenden Einführer brachten auch vor, dass sie im Falle der Einführung von Zöllen gezwungen wären, aus anderen Drittländern zu importieren, obwohl dies mit erheblichen Schwierigkeiten, Verzögerungen und zusätzlichen Kosten verbunden wäre und eine schlechtere Warenqualität in Kauf genommen werden müsste. Mehrere mitarbeitende Einführer vertraten die Auffassung, dass die für die mitarbeitenden chinesischen Hersteller vorgeschlagenen unterschiedlichen Zollsätze für sie nicht nachvollziehbar seien und sie dies als Ungleichbehandlung empfänden. Es wurde auch behauptet, dass die Maßnahmen zu einem Monopol oder Oligopol auf dem Markt führen würden.

(587)

Die Kommission stellte fest, dass die mitarbeitenden Einführer zwar stabile Geschäftsverbindungen zu ihren Lieferanten von Kabeln aus optischen Fasern in China haben, dass sie aber mit diesen Lieferanten keine langfristigen Verträge über feste Mengen oder Kaufpreise geschlossen haben. Tatsächlich vergeben die Einführer regelmäßige Aufträge über größere Mengen an Kabeln aus optischen Fasern und erhalten für jeden Auftrag von den chinesischen Herstellern ein Preisangebot. Die Einführer behaupten zwar, dass Lieferantenwechsel kostspielig und zeitaufwendig seien, aber sie alle kaufen auch bei anderen Quellen (d. h. der Union, den Vereinigten Staaten, Indien, Kasachstan, Belarus und der Ukraine) und hatten während der angeblichen Knappheit 2017 und 2018 erfolgreich neue Lieferanten gefunden. Daran lässt sich ablesen, dass die Einführer für Aufträge, die vor der Einführung von Maßnahmen bereits vergeben, aber noch nicht ausgeliefert wurden, in der Tat einen höheren Preis zahlen müssten, dass es für sie aber nicht allzu schwierig wäre, in relativ kurzer Zeit auf neue Lieferanten umzusteigen.

(588)

Die Antidumpingmaßnahmen werden zwar voraussichtlich gewisse nachteilige Auswirkungen auf die Einführer haben und eventuell ihre Rentabilität mindern, die Einführer werden aber in Anbetracht ihrer erheblichen Gewinnspannen von mehr als 20 % in der Lage sein, einen Teil der durch den Zoll entstehenden Kostenerhöhung aufzufangen oder an ihre Abnehmer weiterzureichen, was durch die in Erwägungsgrund 586 genannten Stellungnahmen bestätigt wurde. Ferner besteht die Möglichkeit, alternative Bezugsquellen zu finden, darunter aus anderen Drittländern und dem Wirtschaftszweig der Union. Daher bedeutet die Kombination aus anderen Bezugsquellen für die untersuchte Ware und der Möglichkeit, die Auswirkungen der Zölle aufzufangen bzw. zumindest teilweise an ihre Abnehmer weiterzugeben, dass die unabhängigen Einführer von der Einführung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig betroffen sind. Die unterschiedlichen Zollsätze spiegeln das unterschiedliche Verhalten der Ausführer und die Auswirkungen der chinesischen Ausfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union wider und stellen keine Diskriminierung dar.

(589)

Es wird ferner festgestellt, dass die Behauptungen betreffend die Qualitätsunterschiede, Lieferengpässe, Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Wirtschaftszweigs der Union, den Markt zu beliefern, die Preisunterschiede, die Rentabilität der Einführer, die Gefahr eines Monopols oder Oligopols, die Innovationsanreize und Einführungszeiten für Telekommunikationsnetze unbegründet waren und daher nicht akzeptiert werden können.

(590)

Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Untersuchung ergab, dass einer der wichtigsten Aspekte der Schädigung in diesem Fall gerade darin besteht, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht die Gewinne erzielen kann, die ihn in die Lage versetzen würden, unter anderem in weitere Kapazitäten zu investieren, um die steigende Nachfrage im wachsenden Unionsmarkt zu decken. Die Maßnahmen sollen gerade dazu dienen, gleiche Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen und solche Gewinne, Investitionen und Kapazitätserweiterungen zu ermöglichen.

(591)

Cable 77 ist außerdem der Ansicht, dass, wenn es einen Zoll auf Kabel gibt, es auch einen Zoll auf Fasern geben sollte, der viel höher sein sollte als der auf Kabel. In diesem Kontext erinnert die Kommission daran, dass sich diese Untersuchung auf Kabel aus optischen Fasern bezieht und Maßnahmen daher nur gegenüber der betroffenen Ware eingeführt werden können. Die Fasern sind zwar ein Input für Kabel aus optischen Fasern, aber nicht die betroffene Ware.

(592)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wies Connect Com darauf hin, dass die Rohstoffkosten in allen Sektoren erheblich gestiegen seien und auch die Herstellung von Breitbandkabeln davon betroffen sei. Hierzu nannte Connect Com Beispiele für Preiserhöhungen eines ungenannten chinesischen Lieferanten vom zweiten Quartal 2020 bis zum zweiten Quartal 2021. In diesem Zusammenhang argumentierte Connect Com, dass der Ausbau der Breitbandkabelnetze in Europa dringend erforderlich sei, die Nachfrage von den Unionsherstellern jedoch kurzfristig nicht zu wettbewerbsfähigen und tragbaren Preisen gedeckt werden könne und daher keine Zölle eingeführt oder diese zumindest ausgesetzt werden sollten.

(593)

Dabei wurden weder die Repräsentativität noch die Auswirkungen dieser Preiserhöhung auf die Verwender und Einführer nachgewiesen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

7.3.   Interessen der Verwender und Vertriebsunternehmen

(594)

Die untersuchte Ware wird von verschiedenen Wirtschaftszweigen, überwiegend großen Telekommunikationsunternehmen, für den Ausbau des Breitbandnetzes verantwortlichen öffentlichen Stellen (wie Gemeinden), Installations- und Betreibergesellschaften sowie Vertriebsunternehmen beschafft.

(595)

Eine eher geringe Zahl an Verwendern arbeitete an der Untersuchung mit: Zwei große Telekommunikationsunternehmen (Deutsche Telekom in Deutschland und Proximus in Belgien), fünf Netzinstallations- und Netzbetreibergesellschaften, ein Vertriebsunternehmen und ein kleiner Verwender. Auf die mitarbeitenden Verwender entfielen im Untersuchungszeitraum weniger als 12 % der Gesamteinfuhrmenge an Kabeln aus optischen Fasern aus China und weniger als 9 % der Gesamtverbrauchsmenge an Kabeln aus optischen Fasern in der EU.

(596)

Viele Antworten auf den Fragebögen der Verwender waren sehr lückenhaft und enthielten keine Argumente oder Informationen bezüglich des Unionsinteresses. Keine der öffentlichen Stellen, die Kabel aus optischen Fasern beschaffen, arbeiteten an der Untersuchung mit.

(597)

BYCN Axione und ein anderer Verwender, die Kabel aus optischen Fasern überwiegend bei Unionsherstellern kaufen, äußerten sich nicht ablehnend zu den Maßnahmen. Die Deutsche Telekom und das spanische Vertriebsunternehmen Comercial Electro Industrial S.A. (im Folgenden „Comel“) meinten, dass sie die Einführung von Maßnahmen ablehnen würden.

(598)

Die Deutsche Telekom erwartet aufgrund des massiven Ausbaus von 5G einen Anstieg der Nachfrage und vertritt die Auffassung, dass der Markt für Kabel aus optischen Fasern ein weltweiter Markt mit standardisierter Technologie, globaler Verbreitung und globalen Lieferanten sei. Sie argumentiert, dass Antidumpingzölle auf Kabel aus optischen Fasern aus China zu erheblichen Problemen bei der sicheren Erfüllung der Kabelnachfrage in der Union und dem Risiko führen könnten, dass der Netzausbau behindert oder verzögert wird; auch würden sie zu einem erheblichen Kostenanstieg für Abnehmer in der EU führen. Sie trägt auch vor, dass die Preise aufgrund bestehender Überkapazitäten gesunken seien und dass alle Akteure während der angeblichen Angebotsverknappung vor ein paar Jahren in den Ausbau ihrer Kapazitäten investiert hätten.

(599)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass es unvermeidlich ist, dass sich Antidumpingzölle bei Verwendern, die ihre Kabel aus optischen Fasern in China kaufen, auf die Kosten auswirken, dass dies aber auf das unfaire Ausfuhrverhalten chinesischer Ausführer zurückzuführen ist. Darüber hinaus zeigte die Untersuchung, dass Kabel aus optischen Fasern nur einen geringen Anteil der gesamten Markteinführungskosten bei digitalen Netzprojekten darstellen – bei 5G-Netzen liegt er weit unter 5 %. Die von den mitarbeitenden Telekommunikationsunternehmen getätigten Käufe der untersuchten Ware stellen nur einen marginalen Prozentsatz des Unternehmensumsatzes dar; zudem beziehen die Unternehmen einen bedeutenden Teil ihrer Kabel aus optischen Fasern aus anderen Quellen. Zu dem Vorbringen des anderen Verwenders, dass es schwierig sei, den Lieferanten zu wechseln, ist anzumerken, dass, wie in Erwägungsgrund 587 erläutert, auch andere Einführer festgestellt haben, dass sie von verschiedenen Quellen in Drittländern kaufen. Ebenso steht Verwendern auch die Möglichkeit offen, alternative Bezugsquellen, unter anderem Lieferanten aus anderen Drittländern, zu finden. Da die Nachfrage nach Kabeln aus optischen Fasern in den kommenden Jahren voraussichtlich wachsen wird, werden Verwender und Vertriebsunternehmen auf einem größeren Markt als zuvor miteinander konkurrieren. Dies stellt für sie eine Möglichkeit dar, ihr Geschäftstätigkeit fortzuführen und weiterzuentwickeln, auch wenn ihre Preise aufgrund der Antidumpingzölle steigen.

(600)

Ferner wird betont, dass das Bestehen der von China vorangetriebenen Überkapazitäten keine Rechtfertigung für unfaire Handelspraktiken darstellt, die den Wirtschaftszweig der Union in einer Weise schädigen, dass dessen Zukunft ebenso in Gefahr gerät wie die Vielfalt des Angebots und somit auch der Wettbewerb auf dem Unionsmarkt.

(601)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Verwender und Vertriebsunternehmen von der Einführung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig betroffen sind.

7.4.   Andere Faktoren

(602)

Kabel aus optischen Fasern werden für den Aufbau schneller Breitbandnetze benötigt und sind daher von großer Bedeutung für Bürger, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in der gesamten EU, die auf diese Netze angewiesen sind, um zu Hause zu arbeiten, zu Hause zu lernen, ein Unternehmen zu betreiben oder Dienstleistungen zu erbringen. Die Investitionen im Rahmen des Programms NextGenerationEU (150) zählen zu den Hauptprioritäten der Europäischen Union, deren Ziel auch der flächendeckende Aufbau einer Hochtechnologie-Breitbandinfrastruktur in der EU ist. Kabel aus optischen Fasern sind somit für die Digitale Dekade der EU (151) und für ihre digitale Souveränität von entscheidender Bedeutung.

(603)

Angesichts der Bedeutung der untersuchten Ware im Zusammenhang mit den genannten öffentlichen Zielen nahm die Kommission eine sorgfältige Analyse der Auswirkungen möglicher Maßnahmen auf die Einführung von Breitbandnetzvorhaben vor.

(604)

Mehrere Parteien trugen vor, dass den Verbrauchern und den öffentlichen Haushalten in der Union bei einer möglichen Einführung von Antidumpingmaßnahmen Schäden entstünden, weil der Preis von Kabeln aus optischen Fasern und somit der Gesamtpreis der Netzprojekte steigen würde.

(605)

Die Kommission analysierte daher den Anteil der Kosten für Kabel aus optischen Fasern an den Gesamtkosten von Netzprojekten. Ein Ergebnis der Untersuchung war, dass Kabel aus optischen Fasern nur einen geringen Teil der gesamten Einführungskosten digitaler Netze darstellen. Die Bauarbeiten (d. h. das Ausschachten des Bodens für die Verlegung der Kabel) sind tatsächlich die bedeutendste Kostenposition bei diesem Vorhaben und machen etwa 80 % der Kosten aus. Die verbleibenden 20 % sind Materialkosten, die auch andere Waren wie Leerrohre, Anschlüsse und Verteilerkästen einschließen. Die Kommission stellte fest, dass Kabel aus optischen Fasern einen geringen Teil der Gesamtkosten von Netzvorhaben darstellen – bei 5G belaufen sie sich nach Auskunft eines großen Verwenders auf weniger als 5 %. Auch EU-Hersteller und die mitarbeitenden Einführer haben vorgebracht, dass Kabel aus optischen Fasern nur etwa 5-10 % der Gesamtkosten von Netzvorhaben ausmachen.

(606)

Der eher geringe Grad der Mitarbeit großer Netzbetreiber und für große Netzvorhaben verantwortlicher öffentlicher Stellen in der EU lässt ebenfalls darauf schließen, dass mögliche Maßnahmen bei Kabeln aus optischen Fasern keine wesentlichen Auswirkungen auf Kosten und Terminierung dieser Vorhaben haben würde.

7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(607)

Die Untersuchung ergab, dass in der Union und anderen Drittländern genügend Kapazitäten vorhanden sind, um Einfuhren mit Ursprung in China zu ersetzen. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde darüber hinaus den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, in die Produktionsstandorte in der Union sowie neue Technologien zu investieren, was der Verwenderindustrie zugutekäme. Die Maßnahmen würden zudem keine Einfuhren aus Drittländern (einschließlich China) an einem fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt hindern. Selbst wenn die Nachfrage nach Kabeln aus optischen Fasern in den kommenden Jahren, wie von den Marktteilnehmern erwartet, steigen würde, bestünde für die Einführer und Verwender der betroffenen Ware keine nennenswerte Gefahr eines Versorgungsengpasses, und der Ausbau des Glasfaser-Breitbandnetzes in Privathaushalten und Unternehmen würde sich somit nicht verzögern.

(608)

Insgesamt könnten Verwender, Einführer, Endkunden und öffentliche Haushalte ohne Maßnahmen kurzfristig einen Vorteil aus günstigeren Waren ziehen, doch würden die gedumpten Einfuhren aus China unweigerlich die Unionshersteller vom Unionsmarkt verdrängen, was zu einem Verlust wertvoller Bezugsquellen für die Verwenderindustrie und möglicherweise zu einem Anstieg der Einfuhrpreise führen würde, wenn keine Konkurrenz von den Unionsherstellern besteht. Und schließlich ist das Überleben der Unionshersteller von entscheidender Bedeutung für die digitale Souveränität der EU.

(609)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass die Einführung von Maßnahmen gegen Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China nicht im Unionsinteresse liegt.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(610)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(611)

Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

FTT-Gruppe:

FiberHome Telecommunication Technologies Co., Ltd

Nanjing Wasin Fujikura Optical Communication Ltd

Hubei Fiberhome Boxin Electronic Co., Ltd

44,0  %

ZTT-Gruppe:

Jiangsu Zhongtian Technology Co., Ltd

Zhongtian Power Optical Cable Co., Ltd

19,7  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

31,2  %

Alle übrigen Unternehmen

44,0  %

(612)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(613)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten. (152) Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, den für es geltenden Zollsatz in Anspruch zu nehmen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(614)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingmaßnahmen gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(615)

Damit die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(616)

In ihrer nach dem Verzicht auf Maßnahmen eingereichten Stellungnahme behauptete die CCCME, dass es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Verkäufe der Kabel aus optischen Fasern in der Union (und weltweit) und dem Beginn der Pandemie gebe und dass dieser Situation entweder durch eine Aussetzung der Anwendung der Antidumpingmaßnahmen für neun Monate oder durch eine Begrenzung der Geltungsdauer der Maßnahmen auf zwei Jahre begegnet werden müsse. Außerdem behauptete die CCCME in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung, dass die Kommission die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht berücksichtigt habe und dass die Auswirkungen des mit der Pandemie einhergehenden Wirtschaftsabschwungs fälschlicherweise den chinesischen Einfuhren zugeschrieben würden. Außerdem brachten zwei Einführer vor, dass die Kommission die Auswirkungen der Pandemie nicht angemessen berücksichtigt habe. Darüber hinaus argumentierte die CCCME, dass Waren wie Kabel aus optischen Fasern in der Erholungsphase nach COVID-19 für die Wirtschaftszweige der Union von entscheidender Bedeutung seien, insbesondere für die Umsetzung des 5G-Programms. Diesbezüglich behauptete die CCCME, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zu einer kritischen Verknappung der betroffenen Ware in der Union und zu einem erheblichen Preisanstieg führen würde. Nach Ansicht der CCCME rechtfertigen die letztgenannten Umstände auch die Aussetzung der Anwendung der Zölle für einen Zeitraum von neun Monaten oder alternativ die Begrenzung der Geltungsdauer der Maßnahmen auf zwei Jahre. Connect Com brachte ferner vor, dass die steigenden Rohstoffkosten und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht gebührend berücksichtigt worden seien, und forderte die Aussetzung der Maßnahmen.

(617)

In Bezug auf diese Behauptungen ergab die Untersuchung, dass die COVID-19-Pandemie nur sehr begrenzte und vorübergehende Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig hatte (wie in den Erwägungsgründen 426 und 579 erläutert) und dem erheblichen Anstieg des Verbrauchs in der Union im Bezugszeitraum nicht entgegenstand. In jedem Fall war der Antrag der Parteien auf Aussetzung gemäß Artikel 14 Absatz 4 allgemein gehalten und unbegründet. Wenn es Beweise dafür gibt, dass sich die Marktbedingungen vorübergehend so verändert haben, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung unwahrscheinlich ist, und nur dann, wenn dies im Interesse der Union liegt, kann die Kommission prüfen, ob die Aussetzung zu gegebener Zeit gerechtfertigt ist. Was die kürzere Geltungsdauer der Maßnahmen anbelangt, so bestätigten die Feststellungen zu Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren durch die chinesischen ausführenden Hersteller geschädigt wurde und dass es keine zwingenden Erwägungen des Unionsinteresses gibt, eine kürzere Geltungsdauer der Maßnahmen in Erwägung zu ziehen. Aus diesen Gründen wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

9.   RÜCKWIRKENDE EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN

(618)

Wie in Erwägungsgrund 4 dargelegt, unterstellte die Kommission mit der Erfassungsverordnung die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in China einer zollamtlichen Erfassung; dies erfolgte mit Blick auf die mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung.

(619)

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung können Zölle rückwirkend „auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, … in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden“.

(620)

Da keine vorläufigen Zölle eingeführt wurden, konnte es nicht zu einer rückwirkenden Anwendung kommen. Daher sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden.

10.   SCHLUSSVORSCHRIFTEN

(621)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (153) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(622)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544700010) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

i)

Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind und

ii)

Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

FTT-Gruppe:

FiberHome Telecommunication Technologies Co., Ltd

Nanjing Wasin Fujikura Optical Communication Ltd

Hubei Fiberhome Boxin Electronic Co., Ltd

44,0  %

C696

ZTT-Gruppe:

Jiangsu Zhongtian Technology Co., Ltd

Zhongtian Power Optical Cable Co., Ltd

19,7  %

C697

Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

31,2  %

 

Alle übrigen Unternehmen

44,0  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden. Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(5)   In der Zollanmeldung wird die Länge der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware in Kilometern angegeben, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (154) vereinbar ist.

Artikel 2

Legt ein neuer ausführender Hersteller aus der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise vor, so kann der Anhang geändert werden, indem dieser neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der angemessene gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz von 31,2 % gilt. Ein neuer ausführender Hersteller muss Nachweise dafür vorlegen, dass

a)

er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) nicht ausgeführt hat,

b)

er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten und

c)

er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich ausgeführt hat oder nach Ende des Untersuchungszeitraums eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/548 der Kommission vom 29. März 2021 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 316 vom 24.9.2020, S. 10).

(3)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 442 vom 21.12.2020, S. 18).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/548 der Kommission vom 29. März 2021 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 109 vom 30.3.2021, S. 71).

(5)  Siehe hierzu den Bericht des WTO-Panels Mexico – Anti-Dumping Investigation of High Fructose Corn Syrup (HFCS) from the United States (WT/DS132/R), 28. Januar 2000, Absatz 7.73.

(6)  Urteil vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, T-199/04 RENV, EU:T:2016:740, Rn. 92 und 93.

(7)  Urteil vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat, T-67/14, EU:T:2017:481, Rn. 98.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 259 vom 10.10.2019, S. 15).

(9)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2479

(10)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen 2020/C 86/06 (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(11)  „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017 (SWD(2017) 483 final/2).

(12)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(13)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(14)  http://www.gov.cn/guoqing/2018-03/22/content_5276318.htm (zuletzt aufgerufen am 17. Juni 2021).

(15)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(16)  Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(17)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(18)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(19)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(20)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(21)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108- 109.

(22)  Bericht, Kapitel 3, S. 22-24, und Kapitel 5, S. 97-108.

(23)  Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

(24)  Unter „FTT“ ist im Folgenden FiberHome Telecommunication Technologies Co. zu verstehen. Die „FTT-Gruppe“ wird in Erwägungsgrund 42 definiert.

(25)  Siehe den Jahresbericht des Unternehmens für 2019, S. 42. https://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202004291379049397_1.pdf, (zuletzt aufgerufen am 7. April 2021).

(26)  23,73 % befinden sich im Besitz von China Huaxin Post and Telecommunications und 15,82 % von Yangtze Communication Industry Group (im Folgenden „YCIG“) – beide Unternehmen werden von SASAC kontrolliert (siehe den Jahresbericht 2019 von YCIG, S. 64 http://www.sse.com.cn/disclosure/listedinfo/announcement/c/2020-04-30/600345_20200430_2.pdf (zuletzt aufgerufen am 7. April 2021).

(27)  Im Folgenden ist unter „ZTT“ Jiangsu Zhongtian Technology Co. zu verstehen; die „ZTT-Gruppe“ wird in Erwägungsgrund 42 definiert.

(28)  Siehe http://en.tayho.com.cn/about/companyprofile.htm (aufgerufen am 26. März 2021) und https://www.businesswire.com/news/home/20170925005664/en/Global-and-China-Aramid-Fiber-Industry-Report-2017-2021---Research-and-Markets.

(29)  Siehe: https://video.ceultimate.com/100009_2012105017/Wanhua_Annual_Report_of_2018.pdf, Seite 190 und Anmerkung 1 auf Seite 191 (zuletzt aufgerufen am 26. März 2021).

(30)  Siehe: https://www.fitchratings.com/research/international-public-finance/yantai-guofeng-investment-holdings-group-co-ltd-23-12-2020.

(31)  Siehe: https://www.prnewswire.com/news-releases/global-and-china-aramid-fiber-markets-2021-300532604.html.

(32)  Siehe: http://www.sinopec.com/listco/en/about_sinopec/our_company/company.shtml (zuletzt aufgerufen am 26. März 2021).

(33)  Siehe: http://www.sinochemintl.com/13873.html und http://www.sinochem.com/en/1250.html (zuletzt aufgerufen am 26. März 2021).

(34)  Daten für 2015 auf der Grundlage des Statistischen Jahrbuchs Chinas 2016, Staatliches Amt für Statistik der VR China.

(35)  Siehe: https://www.radiantinsights.com/research/high-density-polyethylene-hdpe-market-in-china.

(36)  Bericht, Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.

(37)  Quelle: www.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htm (zuletzt aufgerufen am 12. April 2021), https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steelenterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e (zuletzt aufgerufen am 2. März 2020), und www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt aufgerufen am 12. April 2021).

(38)  Abrufbar unter http://www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt aufgerufen am 12. April 2021) und http://www.jjckb.cn/2019-04/23/c_137999653.htm (zuletzt aufgerufen am 12. April 2021).

(39)  Beispielsweise beim Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel 2009 (siehe: https://www.steelonthenet.com/kb/history-rizhao.html (zuletzt aufgerufen am 12. April 2021) sowie die Mehrheitsbeteiligung, die die China Baowu Steel Group im Juni 2019 an Magang Steel erwarb, siehe: https://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc2 (zuletzt aufgerufen am 2. März 2020).

(40)  Siehe „China’s Baosteel’s takeover of Wuhan to create world’s No 2 steelmaker“ (Das chinesische Unternehmen Baosteel übernimmt Wuhan und wird so zur weltweiten Nummer 2 der Stahlhersteller), Reuters. https://www.reuters.com/article/us-chinabaosteel-mergers-idUSKCN11Q0U3 (zuletzt aufgerufen am 12. April 2021).

(41)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(42)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(43)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(44)  Abrufbar unter https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (zuletzt aufgerufen am 27. Oktober 2020).

(45)  Abrufbar unter www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (zuletzt aufgerufen am 10. März 2021).

(46)  Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise“, (Chinesische Kommunistische Partei beansprucht mehr Kontrolle über Privatunternehmen), abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j.

(47)  Siehe Website des Unternehmens: https://www.cict.com/portal/list/index/cid/8.html#about_1 (zuletzt aufgerufen am 31. März 2021).

(48)  Siehe http://www.wehdz.gov.cn/ggdj/djdt/202001/t20200116_875063.shtml (zuletzt aufgerufen am 7. April 2021).

(49)  https://asiatimes.com/tag/donghu-high-tech-zone/

(50)  http://www.fiberhome.com/en/about/61.aspx

(51)  Siehe Artikel „Den Geist der wichtigen Rede von Generalsekretär Xi Jinping während seines Besuchs in Hubei wieder aufgreifen – Mitarbeiter der Optics Valley Construction besuchten die Fiberhome Technology Group“. Unternehmens-Website von Wuhan Optics Valley Construction. 17. Mai 2018. http://ggjstz.cn/lzjs/6372.jhtml (zuletzt aufgerufen am 7. April 2021).

(52)  https://www.zttcable.com/leadership.html

(53)  Siehe den Artikel auf der ZTT-Website vom 31. Oktober 2018: https://www.chinaztt.cn/news/show-48021.html (zuletzt aufgerufen am 31. März 2021).

(54)  Siehe den Artikel auf der ZTT-Website vom 2. Juli 2019: https://www.chinaztt.cn/news/show-48431.html.

(55)  Siehe Artikel „Erweiterte Basisorganisation der Partei in der Provinz Jiangsu: Parteikomitee der Hengtong Group Co., Ltd.“, Website der Kommunistischen Partei der Provinz Jiangsu. 3. Juli 2019. http://www.jszzb.gov.cn/zzjs/info_15.aspx?itemid=27375 (zuletzt aufgerufen am 7. April 2021).

(56)  Siehe Artikel auf der Website des Unternehmens vom 28. Juni 2018: https://www.yofc.com/view/580.html (zuletzt aufgerufen am 7. April 2021).

(57)  Siehe Artikel auf der Website des Unternehmens, vom 29. Juni 2019 https://www.yofc.com/view/2480.html.

(58)  https://baike.baidu.com/item/%E8%96%9B%E6%B5%8E%E8%90%8D (zuletzt aufgerufen am 22. Januar 2021).

(59)  https://stock.qianzhan.com/item/geren-43059620fb44.html (zuletzt aufgerufen am 7. April 2021).

(60)  http://www.fiberhome.com/invest/default.aspx#glc (zuletzt aufgerufen am 7. April 2021).

(61)  http://zmfdz.news.cn/345/index.html (zuletzt aufgerufen am 7. April 2021).

(62)  https://baike.baidu.com/item/%E9%A9%AC%E6%9D%B0/53398702 (zuletzt aufgerufen am 7. April 2021).

(63)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(64)  Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(65)  Siehe den Leitkatalog für Schlüsselprodukte und -dienstleistungen in aufstrebenden strategischen Wirtschaftszweigen. http://www.gov.cn/xinwen/2018-09/22/5324533/files/dcf470fe4eac413cabb686a51d080eec.pdf und der Made in China 2025 Katalog „Vier lebenswichtige Güter“. http://www.cm2025.org/show-14-126-1.html und http://www.cm2025.org/uploadfile/2016/1122/20161122053929266.pdf.

(66)  Bericht, Kapitel 2, S. 17.

(67)  Siehe insbesondere Kapitel 25 – Abschnitte 1 und 4; Kapitel 26 und die Ziele für die Internetdurchdringung in Kapitel 3 – Kasten 2 des Fünfjahresplans. https://en.ndrc.gov.cn/newsrelease_8232/201612/P020191101481868235378.pdf.

(68)  Der 13. Fünfjahresplan für aufstrebende strategische Wirtschaftszweige enthält in Abschnitt 2.1 insbesondere die Anweisung: „1. Aufbau der Infrastruktur eines starken Netzlandes. Nachdrückliche Förderung der Strategie ‚Breitband China‘. ... Entschlossene Förderung des Baus von Hochgeschwindigkeit-Glasfasernetzen. Entwicklung von Pilotprojekten für die groß angelegte Anwendung neuer Technologien für intelligente Netze und Förderung der Modernisierung der nationalen Backbone-Netze in Richtung Hochgeschwindigkeitsübertragung, flexible Anpassung und intelligente Anpassung. Vollständige Verwirklichung des Übergangs zu rein optischen Netzen, beschleunigte Förderung der Versorgung mit optischen Netzen in städtischen Gebieten, Bereitstellung von Zugangsdiensten von mehr als 1000 Megabit pro Sekunde (1000 Mbit/s) und flexible Auswahl von Bandbreiten von mehr als 100 Mbit/s für Haushaltskunden in großen und mittleren Städten; die multilaterale Zusammenarbeit fördert die Verbesserung der Glasfaser-Breitbandversorgung im ländlichen Raum. Mehr als 98 % der Verwaltungseinheiten müssen Zugang zu optischen Fasern haben, förderfähige Gebiete müssen Zugang zu Diensten von mehr als 100 Mbit/s bieten, und mehr als die Hälfte der Haushalte im ländlichen Raum muss über eine flexible Bandbreite von mehr als 50 Mbit/s verfügen können. Förderung der Entwicklung von Dreifach-Infrastrukturen.“ http://www.gov.cn/zhengce/content/2016-12/19/content_5150090.htm (zuletzt aufgerufen am 6. April 2021).

(69)  Siehe insbesondere Abschnitt 3.2: „Stärkung des Aufbaus der Internet-Infrastruktur. Verbesserung der Planung und des Aufbaus der industriellen Internet-Infrastruktur und Aufbau eines industriellen Internets mit geringer Latenzzeit, hoher Zuverlässigkeit und großer Reichweite. Beschleunigung der Einführung und des Aufbaus von Glasfasernetzen, Mobilfunknetzen und drahtlosen lokalen Netzen in Produktionsclustern, Durchführung von Breitbandaufrüstungen von Informationsnetzen und Verbesserung der Breitbandzugangskapazitäten von Unternehmen.“ http://www.gov.cn/zhengce/content/2015-05/19/content_9784.htm.

(70)  Bericht – Kapitel 4, S. 56 und folgende amtliche Information vom 4. Juli 2015: http://english.gov.cn/policies/latest_releases/2015/07/04/content_281475140165588.htm

(71)  Siehe: http://www.gov.cn/zwgk/2013-08/17/content_2468348.htm (zuletzt aufgerufen am 30. März 2021).

(72)  http://www.gov.cn/zhengce/content/2015-05/20/content_9789.htm (zuletzt aufgerufen am 29. März 2021).

(73)  Siehe: http://www.gov.cn/xinwen/2017-01/12/content_5159124.htm und http://www.gov.cn/xinwen/2017-01/12/5159124/files/05242d361d164de587440d7e849f992e.pdf (zuletzt aufgerufen am 30. März 2021). Der Aktionsplan enthält in Abschnitt 2 insbesondere folgende Anweisung: „1. Beschleunigung der Verbesserung einer neuen Generation von Hochgeschwindigkeits-Glasfasernetzen. ... Vorrangige Unterstützung für den Ausbau der effektiven Versorgung mit Glasfaser-Breitbandnetzen in ländlichen Gebieten. Ziel: Bis 2018 90 000 km Fernkabel werden gelegt und 200 Mio. Glasfaserhausanschlüsse geschaffen, und es wird eine optische Netzabdeckung in städtischen Gebieten erreicht, die Zugangskapazitäten von mehr als 1 000 Megabit pro Sekunde sowie eine flexible Auswahl von über 100 Megabit pro Sekunde für private Breitbandnutzer in Groß- und Mittelstädten bietet; der Anteil von Kabeln aus optischen Fasern in Verwaltungseinheiten erhöht sich von 75 % auf 90 %.“; in Abschnitt 4: „Ausweitung der finanziellen Unterstützung. ... Nutzung der zentralen Haushaltsinvestitionen, um den Aufbau von Informationsinfrastrukturen in ländlichen Gebieten zu fördern, Beschleunigung der Umsetzung eines Pilotprogramms für Ausgleichsmechanismen für Universaldienste im Telekommunikationsbereich mit Schwerpunkt auf Breitbandnetzen und Förderung der schnellstmöglichen Verwirklichung der Ziele des ‚13. Fünfjahresplans‘ im Zusammenhang mit dem ländlichen Netz. Ausweitung der finanziellen Unterstützung für Schlüsselprojekte.“

(74)  Bericht, Kapitel 4, S. 47.

(75)  Bericht, Kapitel 4, S. 67.

(76)  Siehe den „Umfassenden Bericht über die optische Faser- und Kabelindustrie. Analyse der Nachfrage nach optischen Fasern und Kabeln im Jahr 2019.“ Website von Communication World. 9. April 2018. http://www.cww.net.cn/article?id=429906 (zuletzt aufgerufen am 30. März 2021). Siehe insbesondere folgende Auszüge: „Historisch gesehen waren alle Arten von Fördermaßnahmen wie die Strategie ‚Breitband China‘ die direkte treibende Kraft für die Entwicklung der optischen Kommunikation Chinas. Dank der Strategien ‚Breitband-China‘ und ‚Internet +‘ sowie ‚Erhöhung der Geschwindigkeit und Senkung der Gebühren‘ und anderer politischer Maßnahmen hat China erhebliche Fortschritte beim Ausbau von Glasfasernetzen erzielt, und die FTTH-Durchdringungsrate ist auf über 80 % gestiegen. Mit Blick auf die Zukunft wird erwartet, dass diese Art der Politikförderung langfristig fortgesetzt wird. ... Im Jahr 2017 veröffentlichte der Staat nacheinander vier neue Strategien zur Förderung der Entwicklung der Informationsindustrie, der Big-Data-Branche, des Cloud-Computing und des Internets der Dinge, die schließlich alle die grundlegende optische Kommunikationsindustrie betreffen werden. ... Die von den oben genannten vier Politikbereichen betroffenen Industrien bilden die Grundlage für die Entwicklung optischer Kommunikationsnetze: Die Förderung der Entwicklung dieser Industrien ist ein gutes politisches und entwicklungspolitisches Umfeld für die chinesische optische Kommunikationsindustrie. Auf der Angebotsseite dürfte die Politik zum Schutz der optischen Kommunikation fortgesetzt werden. Seit 2015 hat die Antidumpingpolitik im Bereich der optischen Kommunikation die Entwicklung der heimischen Industrie für Kabel aus optischen Fasern wirksam geschützt. Was die bedeutende Position der optischen Kommunikationsindustrie betrifft, so wird erwartet, dass die einschlägigen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verschärfung der weltweiten Handelskonflikte fortgesetzt werden. Das Handelsministerium hat 2017 drei Antidumpingmaßnahmen gegenüber importierten Glasfaserkabeln angewandt und wird weiterhin ein gutes Versorgungsmuster auf dem Markt für Glasfaserkabel aufrechterhalten. ... Dank der Unterstützung der nachgelagerten Industriepolitik einerseits und der angebotsbezogenen Antidumpingmaßnahmen andererseits werden sich die Vorteile für die chinesische Politik für Glasfaser- und optische Kabel sogar noch verstärken.“

(77)  Siehe Artikel „Wie kann die Umgestaltung und Modernisierung von KMU durch Chinas staatliche Ausrichtungsfonds unterstützt werden?“ Website von Sinye Capital. 14. Juni 2019. http://www.sinye.club/a/changjingsheying/2019/0614/247.html (zuletzt aufgerufen am 6. April 2021).

(78)  Siehe den Artikel über die Zhiguang Communication Company auf der offiziellen Website von Shandong Dazhong vom 7. August 2019: https://sd.dzwww.com/sdnews/201908/t20190807_19032401.htm (zuletzt aufgerufen am 7. April 2021).

(79)  Siehe die folgenden Artikel: „Die Tongding Internet-Tochter nahm eine Auslandsinvestition in Höhe von 500 Mio. RMB, um die Wettbewerbsfähigkeit leichter Stäbe zu stärken.“ Website von SINA. 29. April 2020. https://tech.sina.com.cn/roll/2020-04-29/doc-iircuyvi0538406.shtml (zuletzt aufgerufen am 6. April 2021), und „Auf Notierung und Entwicklung ausgerichteter Fonds der Suzhou Municipality (Kommanditgesellschaft) und damit verbundenes Kapital beteiligen sich an der Einrichtung eines spezifischen Fonds, der 1 Mrd. RMB nicht übersteigt.“ Chipingnews. 3. Februar 2020. http://www.chipingnews.com.cn/system/2020/0203/content_945.html (zuletzt aufgerufen am 9. April 2021). Siehe den Auszug aus dem zuletzt genannten Artikel: „[Der Fonds] soll den Druck, der auf dem Betrieb und der Geschäftstätigkeit des Mehrheitsaktionärs Tongding Group lastet, verringern und die nachhaltige Entwicklung von Tongding Interconnection Information unterstützen; ... Ziel der Unterstützung des spezifischen Fonds für die Entwicklung privater Unternehmen durch den Bezirk Suzhou Wujiang ist es, die Verpfändungsquote der Hauptaktionäre von börsennotierten Unternehmen im Bezirk Suzhou Wujiang zu senken und die nachhaltige Entwicklung der Unternehmen zu fördern.“

(80)  Siehe Artikel „Wuhan East Lake: Eine nationale Hightech-Zone, in der Investitions- und Steuervergünstigungen miteinander kombiniert werden.“ Website von Pedata. 27. Februar 2013. https://free.pedata.cn/755314.html (zuletzt aufgerufen am 6. April 2021). Siehe den folgenden Auszug: „Zehn Unternehmen wurden im ‚New Third Board‘ geführt und erhielten die entsprechenden staatlichen Subventionen; ... Was die Anwerbung von Kapitalbeteiligungsinstitutionen für die Ansiedlung im Park oder für Investitionen in im Park ansässige Unternehmen betrifft, so haben die zuständigen Abteilungen der Provinz Hubei, der Stadt Wuhan und der East Lake Hightech Zone jeweils Risikokapital-Ausrichtungsfonds eingerichtet. Im Vergleich zu den Hightech-Zonen in den Küstenregionen hat die Beteiligungsbranche in der East Lake Hightech-Zone im Landesinneren zwar erst später begonnen, aber ihre Attraktivität für VC/PE-Institutionen ist aufgrund der niedrigen Hürde für die Unternehmensregistrierung, der starken Unterstützung durch die Anreizpolitik und der großen Zahl staatlicher Ausrichtungsfonds relativ groß.“

(81)  https://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202004291379049397_1.pdf (zuletzt aufgerufen am 7. April 2021), S. 133 und 138-139.

(82)  https://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202004291379029468_1.pdf (zuletzt aufgerufen am 7. April 2021), S. 205 und 215.

(83)  http://download.hexun.com/ftp/all_stockdata_2009/all/120/769/1207690337.pdf (zuletzt aufgerufen am 7. April 2021), S. 238 und 249.

(84)  Siehe Abschnitt 3.3.1 des Katalogs.

http://www.gov.cn/xinwen/2018-09/22/5324533/files/dcf470fe4eac413cabb686a51d080eec.pdf.

(85)  Siehe Abschnitt 2.3 des Plans: „Hochleistungsfaser: Beschleunigung der Entwicklung von ultrahochfesten, säurebeständigen, alkalibeständigen und korrosionsbeständigen Hochleistungsfasern, Schwerpunkt auf der Förderung der Serienproduktion hochleistungsfähiger Faserproduktsorten wie Kohlenstofffasern, Basaltlangfasern und Aramid sowie entschiedener Entwicklung von Polyphenylensulfidfasern, Polyimidfasern und PTFE-Fasern und anderen Produkten zur weiteren Verbesserung des Leistungsindex der Faser.“ https://weixin.87188718.com/FourFlat/PeiXun.aspx?id=194161 (zuletzt aufgerufen am 6. April 2021).

(86)  Bericht, Kapitel 12, S. 294.

(87)  Siehe die Bekanntmachung der Volksregierung der Provinz Zhejiang zur Herausgabe des „Aktionsplan der Provinz Zhejiang für eine umfassende Umgestaltung und Modernisierung traditioneller Verarbeitungsindustrie (2017-2020)“. http://jxt.zj.gov.cn/art/2017/6/4/art_1657971_35695741.html (zuletzt aufgerufen am 6. April 2021).

(88)  Bericht, Kapitel 16, S. 419-420.

(89)  Bericht, Kapitel 8, S. 177.

(90)  Bericht, Kapitel 16, S. 406-424.

(91)  Bericht, Kapitel 12, S. 283, 285.

(92)  Bericht, Kapitel 10, S. 221-230.

(93)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(94)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(95)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(96)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(97)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(98)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(99)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(100)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(101)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(102)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(103)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, 126-128 und 133-135.

(104)  Siehe den offiziellen politischen Plan des Regulierungsausschusses für das Banken- und Versicherungswesen Chinas (China Banking and Insurance Regulatory Commission, CBIRC) vom 28. August 2020: „Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022)“ http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (zuletzt aufgerufen am 3. April 2021). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. Darüber hinaus wird in Abschnitt II des Plans die organische Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle angestrebt: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“

(105)  Siehe die „Notice on the Commercial banks performance evaluation method“ (Bekanntmachung über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken) der CBIRC, die am 15. Dezember 2020 herausgegeben wurde, http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (zuletzt aufgerufen am 12. April 2021).

(106)  Vgl. IMF Working Paper „Resolving China's Corporate Debt Problem“ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in der VR China), Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak, Philippe Wingender, Jiangyan Yu, und Longmei Zhang, Oktober 2016, WP/16/203.

(107)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, 126-128 und 133-135.

(108)  Siehe OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019, OECD Publishing, Paris. S. 29.

https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en.

(109)  Siehe: http://www.xinhuanet.com/fortune/2020-04/20/c_1125877816.htm (zuletzt aufgerufen am 12. April 2021).

(110)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1).

(111)  Bericht, Kapitel 5, S. 90-92.

(112)  Siehe auch Bericht, Kapitel 5, S. 100-103.

(113)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2020) 242 final vom 22.10.2020, abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2020/october/tradoc_158997.pdf.

(114)  Siehe Bericht – Kapitel 4.

(115)  World Bank Open Data – Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(116)  https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf

(117)  Vgl. z. B. Urteil vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T-462/04, EU:T:2008:586, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung.

(118)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 200 vom 29.7.2019, S. 4).

(119)  https://www.gtis.com/gta/

(120)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(121)  Verordnung (EG) Nr. 368/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 47 vom 18.2.1998, S. 1), Erwägungsgrund 15.

(122)  Urteil vom 22. Oktober 1991, Eugen Nölle/Hauptzollamt Bremen-Freihafen, C-16/90, EU:C:1991:402, Rn. 27.

(123)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 73).

(124)  https://your.fitch.group/rs/732-CKH-767/images/Fitch_10069753.pdf?mkt_tok=eyJpIjoiWmpSa1pXWTROREJpWkRVMCIsInQiOiJ1NnhzNGptTmpwaUQrcUNiM2ZERDAycU1UV3dwcEQzaG5ORGNIUVFHTlBLZTduYXhPS1BhaHNaQVdQUzVUTmFkRzRBQk9PQ2pkSFR3V1c0Y24wMEZPdz09In0%3D

(125)  https://ar.prysmiangroup.com/en

(126)  Leitfaden „Die Antragstellung bei Antidumpingverfahren“, S. 17.

(127)  C-16/90, Nölle/Hauptzollamt Bremen-Freihafen, Rn. 20.

(128)  Der Haftungsausschluss des Leitfadens lautet wie folgt: „Dieser Leitfaden ist nicht rechtsverbindlich. Der Inhalt stellt keine zwingende Vorschrift dar. Die von den Antragstellern vorgelegten Informationen können je nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls variieren. Der Leitfaden dient nur der Vermittlung allgemeiner Empfehlungen. Unter bestimmten Umständen kann aufgrund der individuellen Sachlage eine andere Vorgehensweise angebracht sein. Folglich lässt dieser Leitfaden keine Rückschlüsse auf Maßstäbe für die Zulässigkeit eines Antidumpingantrags zu. Ebenso bedeutet die Verwendung dieses Leitfadens nicht automatisch, dass ein Antrag zugelassen wird: Jeder Fall wird nach seinen spezifischen Gegebenheiten geprüft.“

(129)  https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2006/december/tradoc_112295.pdf.

(130)  Urteil vom 22. März 2012, GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 34.

(131)  Verordnung (EG) Nr. 368/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 47 vom 18.2.1998, S. 1), Erwägungsgrund 15.

(132)  Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) wurde gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern vom 12. Dezember 2017 durch den aktuellen Wortlaut des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ersetzt.

(133)  https://www.prysmiangroup.com/sites/default/files/business_markets/markets/downloads/datasheets/OPGW-TUBAL_1.pdf

(134)  https://www.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/a/argentina/ARG.pdf (Seite 44); https://www.argentina.gob.ar/trabajo/casasparticulares/empleador/remuneracionesyrecibos/aguinaldo; https://www.mondaq.com/argentina/employee-rights-labour-relations/536000/labor-costs-in-argentina.

(135)  https://www.indec.gob.ar/indec/web/Nivel4-Tema-4-31-61

(136)  https://www.argentina.gob.ar/enre/cuadros_tarifarios.

(137)  https://globalfinancials.com/index-admin.html

(138)  Urteil vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache PT Musim Mas/Rat, T-26/12, EU:T:2015:437, Rn. 53.

(139)  Urteil vom 26. Oktober 2016 in der Rechtssache PT Musim Mas/Rat, C-468/15, EU C:2016:803, Rn. 46.

(140)  CRU Cable market outlook (Aussichten für den Kabelmarkt) (August 2020), ergänzt durch Marktinformationen des Antragstellers.

(141)  Die Grundlage dieser Indikatoren bildeten unmittelbare Daten, die der Antragsteller zu den acht antragstellenden oder den Antrag unterstützenden Unionsherstellern (mit Ausnahme eines aus den in Erwägungsgrund 409 erläuterten Gründen ausgeschlossenen Unternehmens) erfasste und die fast 80 % der Produktion in der Union während des Untersuchungszeitraums darstellen; dazu kam eine auf Marktforschung und Marktinformationen basierende Schätzung für die verbleibenden Unionshersteller.

(142)  CRU Cable market outlook (Aussichten für den Kabelmarkt), August 2020, S. 29 und CRU Worldwide Cable Market Summary by Application and Region (Übersicht über den weltweiten Kabelmarkt nach Anwendungen und Regionen), Februar 2021.

(143)  Schätzungen auf der Grundlage öffentlicher Quellen (CRU-Artikel vom 10. Januar 2020„Further instability on the horizon as tumultuous year ends“ (Weitere Instabilität droht, nachdem turbulentes Jahr endet) und Folien aus der Konferenz von CRU Wire Cable im Juni 2019), die von den Antragstellern weiter ausgeführt wurden (Antrag, Fußnote 36).

(144)  Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C-376/15 P und C-377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 58-60.

(145)  ABl. L 362/59, 1988, Erwägungsgrund 7.

(146)  Urteil vom 17. Dezember 1997, EFMA/Rat, T-121/95, EU:T:1997:198, Rn. 105 ff.

(147)  Diese sind repräsentativ und decken 36 % der Verkäufe der Wirtschaftszweig der Union im UZ ab.

(148)  ABl. L 87 vom 21.3.1998, S. 24.

(149)  Siehe auch Urteil vom 22. September 2021, T-753/16, PAO Severstal, EU:T:2021:612, Rn. 260-273.

(150)  In ihrer Erklärung zur Lage der Union 2020, sagte die Präsidentin der Kommission Ursula von der Leyen: „Der Investitionsschub durch NextGenerationEU ist eine einmalige Gelegenheit, den Ausbau bis ins letzte Dorf voranzutreiben. Deswegen wollen wir bei den Aufbauplänen einen Schwerpunkt auf sichere Konnektivität, auf den Ausbau von 5G, 6G und Glasfaser setzen. NextGenerationEU ist ebenso eine einmalige Gelegenheit, einen gemeinsamen europäischen Ansatz für Konnektivität und für den Ausbau der digitalen Infrastruktur zu entwickeln.“ https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/SPEECH_20_1655 .

(151)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade, Brüssel, den 9.3.2021 COM(2021) 118 final.

(152)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1049 Brüssel, Belgien.

(153)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(154)  Anhang I „Kombinierte Nomenklatur“ der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

Name

TARIC-Zusatzcode

Anhui Tianji Information Technology Co., Ltd

C698

Dongjie Optical Technology (Suzhou) Co., Ltd

C700

Fasten Group:

Jiangsu Fasten Optical Communication Technology Co., Ltd

Jiangsu Fasten Optical Cable Co., Ltd

C701

Hangzhou Futong Communication Technology Co., Ltd

C702

Hangzhou Tuolima Network Technologies Co., Ltd

C703

Jiangsu Etern Company Limited

C704

Jiangsu Hengtong Group:

Hengtong Optic-Electric Co., Ltd

Guangdong Hengtong Optic-electronical Technology Co., Ltd

Jiangsu Hengtong Smart Grids Co., Ltd

Zhejiang Dongtong Optical Network and IOT Technology Co., Ltd

C705

Jiangsu Tongguang Optical Fiber Cable Co., Ltd

C706

LEONI Cable (China) Co., Ltd

C707

Liangang Optoelectronic Technology Co., Ltd

C724

Nanjing Huamai Technology Co., Ltd

C708

Ningbo Geyida Cable Technology Co., Ltd

C709

Prysmian Wuxi Cable Co., Ltd

C710

SDG Group:

Shenzhen SDG Information Co., Ltd

Shenzhen SDGI Optical Network Technologies co., Ltd

C711

Shanghai Qishen International Trade Co., Ltd

C712

Shenzhen WanBao Optical Fiber Communication Co., Ltd

C713

Sichuan Huiyuan Optical Communications Co., Ltd

C714

Suzhou Furukawa Power Optic Cable Co., Ltd

C715

Suzhou Torres Optic-electric Technology Co., Ltd

C716

Twentsche (Nanjing) Fibre Optics Ltd

C717

XDK Communication Equipment (Huizhou) Ltd

C718

YOFC Group:

Yangtze Optical Fibre and Cable Joint Stock Limited Company

Yangtze Optical Fibre and Cable (Shanghai) Company Ltd

Yangtze Zhongli Optical Fibre and Cable (Jiangsu) Co., Ltd

Sichuan Lefei Optoelectronic Technology Company Limited

Everpro Technology Company Limited

C719


18.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/153


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2012 DER KOMMISSION

vom 17. November 2021

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 30. September 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) auf der Grundlage von Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (im Folgenden „SSCR“ oder „untersuchte Ware“) mit Ursprung in Indien und Indonesien (im Folgenden „betroffene Länder“) ein. Die Kommission veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Einleitung der Untersuchung durch die Kommission erfolgte im Anschluss an einen Antrag, der am 17. August 2020 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association, im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion der Union von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen.

(3)

Am 17. Februar 2021 leitete die Kommission eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in Indien und Indonesien ein (im Folgenden „Antisubventionsuntersuchung“). (3)

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(4)

Auf Antrag des Antragstellers, für den die erforderlichen Nachweise erbracht wurden, ordnete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/370 der Kommission (4) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an.

1.3.   Vorläufige Maßnahmen

(5)

Gemäß Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 30. April 2021 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen vorläufigen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Wie in Erwägungsgrund 210 der vorläufigen Verordnung dargelegt, berücksichtigte die Kommission Stellungnahmen, die sich auf Flüchtigkeitsfehler bezogen, und berichtigte die Spannen gegebenenfalls entsprechend.

(6)

Am 28. Mai 2021 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/854 (5) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.

1.4.   Weiteres Verfahren

(7)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage der vorläufige Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), nahmen der Antragsteller, ein Konsortium von Einführern und Vertriebsunternehmen (im Folgenden „Euranimi“ (6)), ein unabhängiger Einführer, ein Verwender, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sowie die Regierungen Indiens (im Folgenden „GOI“) und Indonesiens (im Folgenden „GOIS“) schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen Stellung.

(8)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit dem Antragsteller, dem Konsortium von Einführern und Vertriebsunternehmen, einem unabhängigen Einführer, einem Verwender und zwei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern statt.

(9)

Die Kommission holte weiter alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und änderte gegebenenfalls ihre vorläufigen Schlussfolgerungen.

(10)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist gewährt, innerhalb deren sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung gingen von Eurofer, dem Unionshersteller und -verwender Arinox, dem Konsortium von Einführern und Vertriebsunternehmen Euranimi, dem unabhängigen Einführer LSI und den mitarbeitenden ausführenden Herstellern ein. Darüber hinaus übermittelte IRNC (ein kooperierender ausführender Hersteller) Stellungnahmen zu den Stellungnahmen von Eurofer zum Vorgehen der Kommission bei seinen Einkäufen (siehe Erwägungsgründe 71 bis 74).

(11)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten außerdem Gelegenheit zur Anhörung. Anhörungen fanden mit dem Antragsteller, Euranimi, einem unabhängigen Einführer, einem Verwender, der — wie sich herausstellte — zugleich Unionshersteller ist, und einem ausführenden Hersteller statt. Angesichts seiner Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung wurde dem ausführenden Hersteller IRNC eine zusätzliche endgültige Unterrichtung erteilt, die sich auf die Berichtigungen einiger seiner Ausfuhrverkaufspreise beschränkte. Die Kommission gab IRNC Gelegenheit, zu dieser zusätzlichen endgültigen Unterrichtung Stellung zu nehmen, jedoch antwortete IRNC nicht.

(12)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — in dieser Verordnung berücksichtigt.

1.5.   Stichprobenverfahren

(13)

Da keine Stellungnahmen in Bezug auf das Stichprobenverfahren eingingen, wurden die Erwägungsgründe 6 bis 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.6.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(14)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten das Konsortium aus Einführern und Vertriebsunternehmen und ein unabhängiger Einführer vor, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie gründlich untersucht werden müssten, da der Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“) einen außerordentlichen Pandemiezeitraum umfasse.

(15)

Die Kommission berücksichtigte, dass der UZ einige Monate umfasste, in denen die COVID-19-Pandemie herrschte. Die Kommission hat die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie gründlich ermittelt und analysiert und ist zu dem Schluss gelangt, dass schädigendes Dumping auf dem Unionsmarkt vorliegt, das nicht auf die Auswirkungen der Pandemie zurückzuführen ist.

(16)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum UZ und zum Bezugszeitraum eingingen, wurde Erwägungsgrund 21 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Vorbringen zur Warendefinition

(17)

Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung beantragte ein Unionsverwender, Arinox, kaltgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl der Stahlgüten 200 und 201 aus der Warendefinition auszuklammern. Wie in den Erwägungsgründen 25 bis 27 der vorläufigen Verordnung erläutert, lehnte die Kommission den Antrag vorläufig ab.

(18)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beschränkte die Partei ihren Antrag auf Ausklammerung auf Waren der Stahlgüte 200, die Jindal J4 oder JSLU DD (1 % Nickel) entsprechen, mit einer Dicke von 0,90 + 0/– 0,060 mm zur Verwendung bei der Herstellung von Präzisionsbändern aus nicht rostendem Stahl. Die Ware sei leicht zu ermitteln, sodass kein Umgehungsrisiko bestehe, es bestehe keine Austauschbarkeit mit anderen Warentypen, und die Ware werde nicht vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt. Zudem könne die Endverwendung nach Angaben des Unternehmens leicht überprüft werden.

(19)

Der aktualisierte Antrag auf Ausklammerung aus der Warendefinition wurde vom Antragsteller angefochten. Eurofer machte geltend, dass die vom Unionsverwender angegebenen Güten eine handelsübliche Bezeichnung darstellten und nicht durch eine internationale Norm definiert würden. Daher gebe es für die Zollbehörden keine Möglichkeit, einen Bezugspunkt festzulegen und eine Kontrolle der chemischen Zusammensetzung der ausgeklammerten Ware durchzuführen. Zudem würde die Kontrolle der Endverwendung eine unzumutbare Belastung für die Zollbehörden darstellen. Darüber hinaus würde die Befreiung dieser Waren, die nur von Jindal hergestellt werden, die Gefahr von Ausgleichsgeschäften mit sich bringen, die die Abhilfewirkung der Maßnahmen beeinträchtigen würden.

(20)

Die Sachaufklärung ergab, dass diese Waren in Bezug auf ihre Eigenschaften austauschbar sind. Auch kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Bewilligung dieses Antrags auf Ausklammerung für die Zollbehörden tatsächlich eine unzumutbare Belastung darstellen würde, da sie bei jeder Lieferung eine Prüfung im Labor vornehmen und die Endverwendung überprüfen müssten. Da die Ware zudem an einen bestimmten ausführenden Hersteller gebunden ist, kann die Gefahr von Ausgleichsgeschäften nicht ausgeschlossen werden.

(21)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Arinox seinen ursprünglichen Antrag auf Ausschluss der Ware — das heißt, Waren der Stahlgüte 200 mit niedrigem Nickelgehalt und Waren der Stahlgüte 201 aus der Warendefinition auszuklammern. Waren der Stahlgüte 200 mit niedrigem Nickelgehalt und Waren der Stahlgüte 201 seien auf dem Unionsmarkt im Wesentlichen nicht verfügbar und die Unionshersteller hätten kein Interesse an der Herstellung dieser Waren. Nach der vorläufigen Unterrichtung erklärte Arinox, der Kauf von Waren der Stahlgüte 201 vom Wirtschaftszweig der Union werde wirtschaftlich unrentabel, und nur ein einziger Hersteller in der Union könne Präzisionsstreifen aus rostfreiem Stahl der Güte 200 mit niedrigem Nickelgehalt herstellen. Durch die Einbeziehung dieser Waren in die laufende Untersuchung sei Arinox bereits ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, da das Unternehmen den Antidumpingzoll aufgrund der Preisempfindlichkeit der Ware nicht an seine Abnehmer weiterreichen könne, und die Kommission habe in einem jüngeren Fall in einer ähnlichen Situation einen Warenausschluss gewährt.

(22)

Außerdem wies das Unternehmen erneut darauf hin, dass es erhebliche Unterschiede hinsichtlich der materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften zwischen den Waren der Stahlgüten 200 und 201 und anderen Stahltypen, die unter die untersuchte Ware fallen, gebe, insbesondere Waren der Stahlgüte 300, und dass die chemische Zusammensetzung von Waren der Stahlgüten 200 und 201 von den Zollbehörden anhand leicht verfügbarer Instrumente und der Walzwerksbescheinigungen leicht überprüft werden könne. Der Antrag auf Ausschluss sei an eine Endverwendung gebunden, und der beantragte Ausschluss würde wahrscheinlich ausschließlich von Arinox in Anspruch genommen.

(23)

Das Unternehmen brachte vor, dass das Risiko von Ausgleichsgeschäften begrenzt sei, da es in den betroffenen Ländern hauptsächlich Stahl der Güten 200 und 201 kaufe und seine Lieferungen von verschiedenen Herstellern in diesen Ländern beziehe.

(24)

Arinox legte keine weiteren Beweise dafür vor, dass es unmöglich sei, Produkte der Stahlgüten 200 und 201 durch andere Stahlarten zu ersetzen, abgesehen davon, dass dies wirtschaftlich irrationell sei. Wie bereits in Erwägungsgrund 20 erwähnt, erfordert die Prüfung der chemischen Zusammensetzung durch die Zollbehörden einen Labortest, was für die Zollbehörden einen hohen Aufwand bedeuten würde, insbesondere da die Prüfung für jede Sendung der Ware, für die ein Ausschluss beantragt wurde, erforderlich wäre. Das Risiko von Ausgleichsgeschäften ist objektiv zu bewerten, und die Daten, die das Unternehmen zu seinen Einkäufen von Waren der Stahlgüten 200 und 201 und anderen Waren aus den betroffenen Ländern vorgelegt hat, zeigten, dass es andere Waren, die in die Warendefinition dieser Untersuchung fallen, aus diesen Ländern kaufte, was naturgemäß das Risiko von Ausgleichsgeschäften mit sich bringt. Das Unternehmen behauptet zwar, dass diese Stahlgüten nur eine Endverwendung hätten; andere Verwendungen können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

(25)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es nicht angemessen wäre, diesem Antrag auf Ausklammerung der Ware stattzugeben, und wies ihn somit zurück.

2.2.   Schlussfolgerung

(26)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Warendefinition eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 22 bis 27 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

3.   DUMPING

3.1.   Indien

3.1.1.   Mitarbeit und teilweise Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(27)

In den Erwägungsgründen 29 bis 57 der vorläufigen Verordnung werden die indischen Gesellschaften von Jindal, die an der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind, als „die Jindal-Gruppe“ bezeichnet. In der vorliegenden Verordnung werden diese Gesellschaften als „Jindal Indien“ bezeichnet, während sich der Begriff „die Jindal-Gruppe“ auf Jindal Indien, Jindal Indonesien und maßgebliche Gesellschaften von Jindal in Drittländern bezieht.

(28)

Wie in den Erwägungsgründen 32 bis 35 der vorläufigen Verordnung erläutert, beschloss die Kommission, im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und die verfügbaren Informationen über die Rolle eines verbundenen Unternehmens der Jindal-Gruppe, die nicht offengelegt wurden, zugrunde zu legen.

(29)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob die Jindal-Gruppe Einwände gegen diese Anwendung von Artikel 18. Sie vertrat die Auffassung, dass sie den Zugang zu den sachdienlichen Informationen nicht verweigert oder deren Bereitstellung unterlassen habe und dass sie nach besten Kräften gehandelt habe. Daher sollte die Kommission die von dem Unternehmen gelieferten Informationen verwenden. Die Kommission hat diese Stellungnahmen gebührend bewertet. Wie in Erwägungsgrund 33 der vorläufigen Verordnung dargelegt, war die Jindal-Gruppe bereits am 16. April 2021 von der Anhörungsbeauftragten zu diesem Thema angehört worden. Im Einklang mit den Empfehlungen, die die Anhörungsbeauftragte im Anschluss an diese Anhörung abgegeben hat, unterzog die Kommission auch die von der Jindal-Gruppe am 29. März 2021 in der Antwort auf das Schreiben nach Artikel 18 übermittelten Informationen einer umfassenden Bewertung.

(30)

Infolgedessen verwendete die Kommission die von diesem ausführenden Hersteller übermittelten Informationen und gab dem Antrag teilweise statt. Darüber hinaus wurde in Anbetracht der weiteren Analyse der am 29. März 2021 übermittelten Informationen eine weitere Berichtigung als zweckmäßig erachtet. Da die Stellungnahme der Jindal-Gruppe als vertraulich eingestuft wurde, wurde die ausführliche Bewertung des Antrags nur der betroffenen Partei mitgeteilt.

3.1.2.   Normalwert

(31)

Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts sind in den Erwägungsgründen 36 bis 47 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(32)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten Jindal Indien und Jindal Indonesien unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4 sowie Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung erneut vor, dass die Kommission den Normalwert für die Kosten berichtigen solle, die im Zusammenhang mit den während eines Teils des Untersuchungszeitraums in Indien und Indonesien geltenden Ausgangsbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie stünden.

(33)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden.

(34)

Zu den Vorbringen gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3 stellt die Kommission zunächst fest, dass in Unterabsatz 3 die ordnungsgemäße Kostenverteilung und die traditionelle Anwendung einer solchen Verteilung erörtert wird, wobei eine Kostenverteilung auf Umsatzbasis bevorzugt wird. Sie fügt hinzu: „Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäß diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen für die nicht wiederkehrenden Kostenfaktoren vorgenommen, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugutekommen.“ Im vorliegenden Fall stellen die geltend gemachten „COVID-19-Kosten“ jedoch keinen gesonderten Kostenfaktor dar, der im Hinblick auf den Untersuchungszeitraum berichtigt werden kann. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um die üblichen Fixkosten, die bei Jindal regelmäßig und wiederkehrend anfallen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie beziehen sie sich lediglich auf eine geringere Fertigungsmenge. Dieses Szenario wird jedoch durch den angeführten letzten Satz des Unterabsatzes 3 nicht abgedeckt. Daher kann keine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3 gewährt werden.

(35)

Zweitens stellt die Kommission zu den Vorbringen gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 4 fest, dass gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 4 eine Abweichung von den einem Unternehmen normalerweise entstehenden Stückkosten nur dann gewährt werden kann, wenn die Inbetriebnahme neuer Produktionsanlagen erhebliche zusätzliche Investitionen erfordert und wenn die anschließenden niedrigen Kapazitätsauslastungsraten sich aus der Produktionsaufnahme innerhalb oder während eines Teils des Untersuchungszeitraums ergeben. Im vorliegenden Fall ergeben sich etwaige niedrige Kapazitätsauslastungsraten lediglich aus einer vorübergehenden Produktionsunterbrechung aufgrund der COVID-19-Pandemie. Daher findet Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 4 keine Anwendung.

(36)

Drittens stellt die Kommission bezüglich Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k fest, dass gemäß Artikel 2 Absatz 10 eine Berichtigung für Unterschiede bei anderen Faktoren vorgenommen werden kann, „sofern die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne dieses Absatzes nachgewiesen werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen“. Jindal Indien und Jindal Indonesien machten geltend, dass aufgrund der Auswirkungen der Ausgangsbeschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie auf die Produktionskosten eine Berichtigung hätte vorgenommen werden müssen, konnten jedoch keine Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Preise nachweisen. Daher kann dem Vorbringen zu Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k nicht stattgegeben werden.

(37)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die Jindal-Gruppe ihre Vorbringen bezüglich einer Berichtigung für COVID-19-bedingte Kosten. In Bezug auf eine mögliche Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4 wies die Jindal-Gruppe auf „ungewöhnlich hohe“ (7) Kosten hin, die nicht vollständig der Produktion und dem Verkauf der untersuchten Ware im Untersuchungszeitraum zugerechnet werden sollten; stattdessen sollte die Kommission repräsentative Produktionskosten im Untersuchungszeitraum berechnen.

(38)

Das Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die fraglichen Kosten fallen im Untersuchungszeitraum an und betreffen die Produktion und den Verkauf der untersuchten Ware. Auf der Grundlage des von der Jindal-Gruppe zitierten Berichts des Lachs-Panels und gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3 dritter Satz der Grundverordnung werden angemessene Berichtigungen für die nicht wiederkehrenden Kostenfaktoren vorgenommen, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugutekommen. Die Kommission erkannte an, dass die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Lockdown nicht wiederkehrenden Charakter haben. Bei den spezifischen Kosten, die während des COVID-19-Lockdowns anfallen, handelt es sich jedoch nur um Fixkosten, die einfach auf eine unzureichende Nutzung verfügbarer und anderweitig genutzter Kapazitäten zurückzuführen sind. Definitionsgemäß können sie der künftigen Produktion nicht zugutekommen, wie z. B. Investitionskosten. Sie können auch nicht der laufenden Produktion zugutekommen, da sie eher unmittelbar auf ein einmaliges Ereignis höherer Gewalt, den COVID-19-Lockdown, zurückzuführen sind.

(39)

In Bezug auf das Vorbringen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung verwies die Jindal-Gruppe auf die Erklärung der Kommission in Erwägungsgrund 36 und fügte hinzu, dass aus dem einleitenden Satz von Artikel 2 Absatz 10 klar hervorgehe, dass die Bezugnahme auf die Vergleichbarkeit der Preise die Vergleichbarkeit zwischen dem Normalwert (unabhängig davon, wie dieser bestimmt werde) und dem Ausfuhrpreis umfasse.

(40)

Die Kommission räumte ein, dass sich der einleitende Teil von Artikel 2 Absatz 10 auf die Vergleichbarkeit der Preise bezieht. Ebenso trifft es zu, dass einige der in Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben a bis k aufgeführten Berichtigungen auch auf einen Normalwert auf der Grundlage der Inlandspreise und auf einen rechnerisch ermittelten Normalwert angewandt werden können. Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k enthält jedoch explizit eine Voraussetzung in Bezug auf Preisunterschiede auf dem Inlandsmarkt, die erfüllt sein muss, bevor eine Berichtigung vorgenommen wird. Die Jindal-Gruppe konnte solche Unterschiede nicht belegen, sondern lediglich die Auswirkungen auf die Kosten nachweisen. Jede Kostensteigerung würde sich in jedem Fall gleichermaßen auf die Inlands- und die Ausfuhrpreise auswirken. Daher konnte dem neuen Vorbringen zu Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k nicht stattgegeben werden.

(41)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob Chromeni Einwände gegen die von der Kommission vorgenommenen Berichtigungen der Rohstoffkosten. Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung hatte die Kommission in der Tabelle über die einzelnen Käufe von warmgewalzten Rollen (Coils) aus nicht rostendem Stahl (im Folgenden „SSHR“) festgestellt, dass die Einkaufspreise für SSHR, die von verbundenen Parteien gekauft wurden, deutlich unter den Preisen für das gleiche Material von nicht verbundenen Parteien lagen. Daher konnten sie nicht als fremdvergleichskonform betrachtet werden, und die Kommission nahm eine Berichtigung dieser Preise vor. In seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung machte Chromeni geltend, dass die Qualität der für den Vergleich herangezogenen Coils nicht immer gleich sei und dass dies beim Vergleich berücksichtigt werden müsse. Das Vorbringen wurde mit Kaufverträgen, einer Vereinbarung über Preisnachlässe bei Qualitätsmängeln, Gutschriften, einem Qualitätsprüfbericht sowie den Buchungsvorgängen für die Beanstandung der Qualität belegt. Die Kommission prüfte das Vorbringen ordnungsgemäß und sah es als begründet an. Folglich ersetzte die Kommission den durchschnittlichen Einkaufspreis für SSHR von verbundenen Parteien in den Aufzeichnungen des Unternehmens durch den gewogenen durchschnittlichen Einkaufspreis von nicht verbundenen Lieferanten, multipliziert mit den verwendeten Mengen.

(42)

Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung hatte die Kommission die Abschreibungskosten zum Normalwert von Chromeni neu berechnet, da festgestellt wurde, dass die Abschreibung bestimmter Produktionsanlagen nicht ausgewiesen worden war, als diese bereits für die kommerzielle Fertigung genutzt wurden. Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob Chromeni Einwände gegen diese Berichtigung der ausgewiesenen Abschreibungskosten mit der Begründung, dass diese Kosten in voller Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten indischen Rechnungslegungsgrundsätzen verbucht worden seien und daher anerkannt werden müssten. Die Kommission hielt daran fest, dass es angemessen und gerechtfertigt sei, den Beginn des Abschreibungszeitraums für die Maschinen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Produktionsaufnahme und des Verkaufs der untersuchten Ware vorzuverlegen. In dieser Hinsicht spiegelten die Aufzeichnungen von Chromeni die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten nicht angemessen wider und mussten daher berichtigt werden.

(43)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob Chromeni schließlich Einwände gegen die Behandlung der vorgebrachten Berichtigungen der Anlaufkosten durch die Kommission, die die Abschreibungskosten und die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) betrafen. Die Kommission hatte den Zeitraum, für den eine Berichtigung der Abschreibungskosten vorgenommen werden konnte, auf drei Monate begrenzt und die Berichtigung der VVG-Kosten in der Anlaufphase abgelehnt. Chromeni machte geltend, dass die Anlaufphase einer Stahlproduktionsanlage deutlich länger als drei Monate dauere, und verwies dabei auf das Ausstellungsdatum der Endabnahmebescheinigung. Die Kommission hatte jedoch festgestellt, dass die kommerzielle Fertigung bereits weit vor diesem Zeitpunkt begonnen hatte. Zudem entspricht es der gängigen Praxis der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung, in dem u. a. festgelegt ist, dass die Dauer der Anlaufphase einen angemessenen anfänglichen Anteil an dem Kostendeckungszeitraum nicht übersteigen darf, die Dauer einer Anlaufphase auf drei Monate zu begrenzen. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles entschied die Kommission daher, dass drei Monate ein angemessener Zeitraum sind. Hinsichtlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten legte Chromeni keine Belege dafür vor, dass diese Kosten mit der Produktion zusammenhängen, sodass sie nicht durch die Inbetriebnahme neuer Produktionsanlagen, die erhebliche zusätzliche Investitionen erfordern, und durch niedrige Kapazitätsauslastungsraten, die sich aus der Produktionsaufnahme ergeben, beeinflusst werden, wie dies in Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Grundverordnung gefordert wird.

(44)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Chromeni lediglich dieselben Einwände und Argumente, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. Aus diesen Gründen wurden die Vorbringen von Chromeni bezüglich der Abschreibungen und der Berichtigung der Anlaufkosten zurückgewiesen.

(45)

In Erwägungsgrund 175 der vorläufigen Verordnung bestätigte die Kommission die im Antrag vorgebrachten Verzerrungen des Rohstoffangebots in Indien und Indonesien. Nach der vorläufigen Unterrichtung machte Eurofer geltend, dass die Kosten der Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung berichtigt werden sollten, da es auf den Rohstoffmärkten in Indien und Indonesien staatlich verursachte Verzerrungen gebe. Eurofer brachte vor, dass die in den Aufzeichnungen der ausführenden Hersteller ausgewiesenen Kosten angesichts der Verzerrungen die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegeln würden und dass die Verzerrungen des Rohstoffangebots zudem zu einer ungewöhnlichen Situation geführt hätten.

(46)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da sie zu dem Schluss kam, dass Eurofer für die volle Anwendung der Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung in diesem Fall keine ausreichenden Belege vorgelegt hatte. Nach der endgültigen Unterrichtung stimmte Eurofer dem nicht zu und bestand darauf, im Antrag und in mehreren Stellungnahmen vor und nach der vorläufigen Unterrichtung ausreichende Beweise zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt zu haben. Die Kommission hielt es nicht für angemessen, eine mögliche Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung weiter zu prüfen. Unabhängig davon, ob die im Laufe dieses Verfahrens vorgelegten Beweise für eine substanzielle Prüfung des Vorbringens ausreichten, stellte die Kommission fest, dass ein ähnliches Vorbringen zu den Auswirkungen von Verzerrungen des Rohstoffangebots auf die Bereitstellung von Waren im Rahmen der Antisubventionsuntersuchung geprüft wurde.

3.1.3.   Ausfuhrpreis

(47)

Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in den Erwägungsgründen 48 bis 50 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(48)

Sowohl nach der vorläufigen als auch nach der endgültigen Unterrichtung erhoben Jindal Indien und Jindal Indonesien Einwände gegen den Ansatz, den die Kommission bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises einiger ihrer Verkäufe über Iberjindal S.L. (im Folgenden „IBJ“), einen verbundenen Händler mit Sitz in Spanien, angewandt hatte. Der Einwand wurde zum größten Teil zurückgewiesen. Da diese Stellungnahmen als vertraulich gekennzeichnet waren, wurden die Gründe für die Feststellungen der Kommission in Bezug auf den Einwand nur der betroffenen Partei mitgeteilt.

(49)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Jindal-Gruppe vor, dass eine Formel bei der Berechnung des Ausfuhrpreises in Bezug auf die Frachtkosten fehlerhaft sei, was sich auf die Preise bestimmter Unionsverkäufe ausgewirkt habe. Die Kommission prüfte dies und stellte fest, dass in einer Formel tatsächlich ein Fehler vorlag, und korrigierte diesen.

(50)

Es gingen keine weiteren Einwände hinsichtlich der Berechnung des Ausfuhrpreises ein. Daher werden die Erwägungsgründe 48 bis 50 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.1.4.   Vergleich

(51)

Die Einzelheiten des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis sind in den Erwägungsgründen 51 und 54 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(52)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machten Jindal Indien und Jindal Indonesien geltend, die Kommission hätte die VVG-Kosten und den Gewinn (im Folgenden „fiktive Provision“) nicht vom Ausfuhrpreis der EU-Verkäufe abziehen dürfen, die über den verbundenen Händler in einem Drittland abgewickelt worden seien, wie in den Erwägungsgründen 52 und 81 der vorläufigen Verordnung erläutert. Dem Vorbringen wurde nicht gefolgt. Da diese Stellungnahmen als vertraulich gekennzeichnet waren, wurden die Gründe für die Zurückweisung des Vorbringens nur der betroffenen Partei mitgeteilt.

(53)

Nach der endgültigen Unterrichtung legte die Jindal-Gruppe zusätzliche Vorbringen zur Einschätzung der Ausfuhrpreise in Bezug auf diesen verbundenen Händler vor. Diese Stellungnahmen wurden erneut als vertraulich gekennzeichnet, und Jindal wurde daher auf individueller Basis vom Standpunkt der Kommission unterrichtet.

(54)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Jindal-Gruppe vor, dass die Berichtigung der Ausfuhrpreise für EU-Verkäufe über JSL Global Commodities Pte. Ltd. (im Folgenden „JGC“) seine VVG-Kosten nicht übersteigen sollte, da es gemäß der bisherigen Praxis der Organe, die vom Gericht erster Instanz gestützt werde, angemessen wäre, nur die VVG-Kosten abzuziehen. (8) Bestehe die Kommission auf der Einbeziehung eines Gewinns (was sie nicht tun sollte), so sollte dieser Gewinn auf den Daten von JGC beruhen. Nach Ansicht der Jindal-Gruppe stünde dies im Einklang mit der jüngsten Praxis der Kommission und der Erwägung des Gerichts erster Instanz, dass es „angemessen“ sei, „reale Daten“ zu verwenden. (9)

(55)

Die Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Erstens würde, wenn lediglich die VVG-Kosten abgezogen würden, der Aufschlag, der in der Regel aus den VVG-Kosten plus dem Gewinn besteht, nicht vollständig berücksichtigt. In Bezug auf die Einschätzung eines solchen Gewinns beharrt die Kommission darauf, dass dieser Gewinn zu marktüblichen Bedingungen realisiert werden muss, und dass sie sich daher nicht auf einen Gewinn stützen kann, der sich aus einer Vergütung ergibt, die unter verbundenen Parteien vereinbart wurde. Was das Urteil des Gerichts erster Instanz anbelangt, so wurde mit diesem Urteil der Abzug von VVG-Kosten gebilligt, aber eindeutig nicht der gleichzeitige Abzug von Gewinnen zurückgewiesen; darum ging es in jener Sache nicht. Darüber hinaus wurden in dieser Untersuchung die VVG-Kosten im Einklang mit jenem Fall auf der Grundlage der tatsächlichen Daten des verbundenen Händlers abgezogen, da die gemeldeten VGG-Kosten durch die Beziehung zwischen den beiden Unternehmen nicht beeinträchtigt sind. Was das Vorgehen der Kommission betrifft, wenn die Gewinnspanne von der Beziehung zwischen dem Händler und dem ausführenden Hersteller beeinflusst zu sein scheint, wird in der Praxis als angemessener Näherungswert eine nominale Gewinnspanne auf der Grundlage der von unabhängigen Einführern, die an derselben Untersuchung mitgearbeitet haben, vorgelegten Daten abgezogen. In dem jüngsten Fall, auf den sich die Jindal-Gruppe bezieht, wurde allerdings angesichts des vorliegenden Sachverhalts und der vom verbundenen Händler wahrgenommenen Funktionen die tatsächliche Gewinnspanne als angemessen angesehen. Daher wurde die tatsächliche Gewinnspanne abgezogen.

(56)

Nach der vorläufigen Unterrichtung forderte Jindal Indien erneut eine Berichtigung des Normalwerts um die Erstattung von Einfuhrabgaben. Das Unternehmen machte insbesondere geltend, dass gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung alle Unterschiede, die Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Preise haben, zu berücksichtigen seien und dass dem Vorbringen daher gefolgt werden sollte.

(57)

Diesem Vorbringen wurde nicht gefolgt. Jindal Indien konnte nicht nachweisen, dass die angebliche Erstattung von Einfuhrabgaben Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Preise hatte. Insbesondere konnte Jindal Indien nicht nachweisen, dass die Erstattung von Einfuhrabgaben zu ausnahmslos höheren Inlandspreisen geführt hat.

(58)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Jindal Indien vor, dass die Kommission sicherstellen solle, dass die Erstattung von Einfuhrabgaben nicht doppelt gezählt werde, und dass ein zweifacher Ausgleich derselben Subvention durch die Einführung von gleichzeitigen Antidumping- und Antisubventionszöllen (insbesondere im Falle von Ausfuhrsubventionen) gegen das Recht der Welthandelsorganisation verstoße. (10) Da die Erstattung von Einfuhrabgaben an einige Unternehmen der Jindal-Gruppe im Rahmen der Antisubventionsuntersuchung als potenzielle anfechtbare Subvention untersucht werde, solle die Kommission sicherstellen, dass diese Erstattung im vorliegenden Fall berichtigt werde oder nicht im Antisubventionsverfahren ausgeglichen werde.

(59)

In Bezug auf dieses Vorbringen stellte die Kommission klar, dass die von Jindal Indien in Bezug auf seine Ausfuhrverkäufe in die Union genutzte Regelung aus den in Erwägungsgrund 53 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 57 dieser Verordnung genannten Gründen die Bedingungen für eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b oder k der Grundverordnung nicht erfüllt. Insbesondere konnte Jindal Indien nicht nachweisen, dass die Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Hinblick auf die zugrunde liegende Regelung durchweg unterschiedliche Preise zahlten. Daher betrachtete die Kommission die geforderte Berichtigung als unbegründet und wies sie in der Folge zurück.

(60)

Es gingen keine weiteren Einwände hinsichtlich des Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis ein. Daher werden die Erwägungsgründe 51 bis 54 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.1.5.   Dumpingspannen

(61)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Jindal-Gruppe vor, die Kommission habe bei der Berechnung des Dumpings für bestimmte ihrer Unionsverkäufe falsche CIF-Werte verwendet. Die Kommission stellte jedoch fest, dass der behauptete Schreibfehler von der Jindal-Gruppe selbst bei der Beantwortung des Fragebogens begangen wurde und dass die Kommission hierüber weder vor noch während des Fernabgleichs informiert wurde. Auch in den Stellungnahmen zur Vorunterrichtung und in den Stellungnahmen zur vorläufigen Unterrichtung wurde diese Frage von der Jindal-Gruppe nicht angesprochen. Die Kommission war daher der Auffassung, dass das Vorbringen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht mehr durch Fernabgleich geprüft werden konnte; der Einwand bezüglich des angeblichen Fehlers wurde daher zurückgewiesen.

(62)

Wie in den Erwägungsgründen 27 bis 60 dargelegt, berücksichtigte die Kommission Stellungnahmen der interessierten Parteien, die nach der vorläufigen Unterrichtung und nach der endgültigen Unterrichtung eingingen. Die Berechnung für Jindal Indien wurde ebenfalls aktualisiert, um einen Schreibfehler im Zusammenhang mit dem Ausfuhrpreis zu berichtigen (siehe Erwägungsgrund 49).

(63)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Jindal Indien

13,9  %

Chromeni

45,1  %

Alle übrigen Unternehmen

45,1  %

3.2.   Indonesien

3.2.1.   Vorbemerkung

(64)

In den Erwägungsgründen 58 bis 86 der vorläufigen Verordnung werden die indonesischen Gesellschaften von Jindal, die an der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind, als „die Gruppe Jindal Indonesien“ oder „die Jindal-Gruppe“ bezeichnet. In der vorliegenden Verordnung werden diese Gesellschaften als „Jindal Indonesien“ bezeichnet, während sich der Begriff „die Jindal-Gruppe“ auf Jindal Indien, Jindal Indonesien und maßgebliche Gesellschaften von Jindal in Drittländern bezieht.

3.2.2.   Normalwert

(65)

Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts sind in den Erwägungsgründen 65 bis 76 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(66)

In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2021 erinnerte die Regierung Indonesiens daran, dass die in die Stichprobe einbezogenen indonesischen ausführenden Hersteller uneingeschränkt mitarbeiteten und dass die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts ihre tatsächlichen Daten zugrunde legen müsse.

(67)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholte Jindal Indonesien gemeinsam mit Jindal Indien die Forderung, die Kommission solle den Normalwert um die Kosten, die im Zusammenhang mit den Ausgangsbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie stünden, berichtigen. Diesem Vorbringen wurde nicht gefolgt. Darauf wurde in den vorstehenden Erwägungsgründen 32 bis 36 eingegangen.

(68)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob IRNC Einwände gegen den Ansatz der Kommission, den Einkaufspreis für weiße SSHR-Coils durch einen rechnerisch ermittelten Marktpreis zu ersetzen, wenn dieses wichtige Zwischenprodukt von verbundenen Zulieferern bezogen wurde. Aufgrund der Fragebogenantwort des Unternehmens und im Zuge des Fernabgleichs hatte die Kommission festgestellt, dass diese Waren von verbundenen Zulieferern zu einem Verrechnungspreis bezogen wurden, der unter den Herstellkosten lag. In der vorläufigen Berechnung hatte die Kommission daher diese Preise durch einen rechnerisch ermittelten Marktpreis ersetzt, der sich aus den Herstellkosten der Waren, den VVG-Kosten und dem Gewinn zusammensetzt. Das Unternehmen machte geltend, dass es sich bei den Verrechnungspreisen um fremdvergleichskonforme Preise handele, und kritisierte die diesbezüglich fehlende Analyse.

(69)

Die Kommission prüfte die vorgelegten Erläuterungen und Belege und kam zu dem Schluss, dass der ursprüngliche Ansatz in Bezug auf die Einkäufe der weißen SSHR-Coils von verbundenen Lieferanten berichtigt werden müsse. Tatsächlich waren die Verkaufspreise der verbundenen Lieferanten weißer SSHR-Coils an IRNC mit ihren Verkaufspreisen für SSHR-Verkäufe an unabhängige Abnehmer vergleichbar. Daher hielt die Kommission es für angemessen, den Einkaufspreis von IRNC für diese Waren zu akzeptieren, wenn dieser Preis den Herstellkosten dieser Lieferanten entsprach oder darüber lag, und ihn durch ihre Herstellkosten zu ersetzen, wenn sich herausstellte, dass der Verrechnungspreis niedriger war.

(70)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung beanstandete Eurofer den überarbeiteten Ansatz der Kommission in Bezug auf die Kosten von IRNC für weiße SSHR-Coils, wie in Erwägungsgrund 69 dargelegt. Eurofer brachte erstens vor, die Kommission hätte die Einkaufspreise von IRNC für SSHR von verbundenen Parteien nicht heranziehen dürfen, da diese Käufe nicht zu Marktbedingungen erfolgt seien. Zweitens stehe der Ansatz der Kommission im Widerspruch zu den Ergebnissen einer kürzlich abgeschlossenen Untersuchung, bei der es um dieselbe Unternehmensgruppe gegangen sei (11). In dieser Untersuchung lehnte die Kommission die Herstellkosten eines wesentlichen Bestandteils für die Herstellung der betroffenen Ware ab. Drittens sollte die Kommission, wenn sie an ihrer Vorgehensweise festhalte, entweder nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung bei der Berichtigung des Wertes der Transaktion zwischen verbundenen Parteien einen angemessenen Gewinn zum Kaufpreis für SSHR addieren oder nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung den Gewinn von IRNC durch SSCR, der bei der Berechnung des Normalwerts zum Ausgleich von Transaktionen zu Selbstkosten oder mit ungewöhnlich niedrigen Gewinnen herangezogen werde, erhöhen.

(71)

Die Kommission prüfte diese Vorbringen. In Bezug auf das erste Vorbringen stellte die Kommission fest, dass die Informationen der verbundenen SSHR-Lieferanten von IRNC vollständig und ausreichend waren, um beurteilen zu können, ob die Einkaufspreise für SSHR durch die Beziehung zwischen IRNC und diesen Lieferanten beeinflusst wurden. Die Kommission stellte fest, dass die verbundenen Zulieferer die SSHR im Untersuchungszeitraum nicht nur an den mit ihnen verbundenen Kunden IRNC verkauften, sondern auch an eine Reihe unabhängiger Inlandskunden und dass die Verkaufspreise an IRNC und an unabhängige Abnehmer fremdvergleichskonform waren. Daher wurde davon ausgegangen, dass diese Preise gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung von der Beziehung zwischen IRNC und dem mit ihm verbundenen Lieferanten nicht beeinträchtigt wurden, und es gibt keine Grundlage dafür, sie völlig außer Acht zu lassen. Zweitens erinnerte die Kommission, ohne zu den Sachverhalten und Schlussfolgerungen der von Eurofer erwähnten SSHR-Untersuchung Stellung zu nehmen, daran, dass jeder Fall einzeln geprüft und analysiert wird und dass, wenn sich die in einer Untersuchung festgestellten Tatsachen von den in einer früheren Untersuchung festgestellten Tatsachen unterscheiden — auch wenn es sich um eine kürzlich durchgeführte Untersuchung handelt, die dieselbe Unternehmensgruppe betrifft —, eine andere Schlussfolgerung möglich ist.

(72)

Das Vorbringen, dass dem SSHR-Einkaufspreis ein angemessener Gewinn hinzuzufügen sei, wurde zurückgewiesen; eine solche Berichtigung ist zwar nach Artikel 2 Absatz 5 in der Tat möglich, wenn die mit der Herstellung der untersuchten Ware verbundenen Kosten in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei nicht angemessen widergespiegelt sind. In dieser Untersuchung hat die Kommission jedoch nicht festgestellt, dass dies der Fall ist. In Bezug auf den zweiten Teil des dritten Vorbringens erinnerte die Kommission daran, dass die untersuchte Ware nur unter Verwendung der von den verbundenen Lieferanten in demselben Industriegebiet bezogenen SSHR hergestellt wird und dass der letzte Schritt der Herstellung von IRNC durchgeführt wird. In Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung heißt es eindeutig, dass der Gewinn anhand der Zahlen festgesetzt wird, die der untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Daher gilt diese Bestimmung nur für die Ermittlung der Gewinnspanne beim Verkauf der gleichartigen Ware und nicht für die Ermittlung des Fremdvergleichspreises beim Verkauf von Rohstoffen.

(73)

Aus diesen Gründen wurden die Vorbringen von Eurofer zurückgewiesen.

(74)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte Eurofer geltend, dass aufgrund der in Indonesien festgestellten Verzerrungen des Rohstoffangebots eine Berichtigung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung vorgenommen werden solle. Auf dieses Thema wurde in den Erwägungsgründen 45 und 46 eingegangen.

3.2.3.   Ausfuhrpreis

(75)

Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in den Erwägungsgründen 77 bis 79 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(76)

Wie in Erwägungsgrund 79 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde für die ausführenden Hersteller, die die betroffene Ware über als Einführer fungierende verbundene Unternehmen in die Union ausführten, der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises bestimmt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer in der Union weiterverkauft wurde. Wie in Erwägungsgrund 64 der vorläufigen Verordnung dargelegt, tätigte Jindal Indonesien bestimmte Verkäufe über IBJ in Spanien.

(77)

Nach der vorläufigen Unterrichtung gab Jindal Indonesien zu diesen Verkäufen die gleiche Stellungnahme wie Jindal Indien ab, die in Erwägungsgrund 48 dargelegt wurde. Dem Vorbringen wurde nicht gefolgt. Die Gründe für die Zurückweisung des Vorbringens wurden aus den in Erwägungsgrund 48 genannten Gründen nur der betroffenen Partei mitgeteilt.

3.2.4.   Vergleich

(78)

Die Einzelheiten des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis sind in den Erwägungsgründen 80 und 83 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(79)

Nach der vorläufigen Unterrichtung gab Jindal Indonesien zu der Berichtigung der fiktiven Provision dieselben Stellungnahmen wie Jindal Indien ab, die in Erwägungsgrund 52 dargelegt wurde. Dem Vorbringen wurde nicht gefolgt. Die Gründe für die Zurückweisung des Vorbringens wurden aus den in Erwägungsgrund 52 genannten Gründen nur der betroffenen Partei mitgeteilt.

(80)

Jindal Indonesien machte geltend, die Kommission hätte bei der Berechnung der Kreditkosten anstelle der vom Datendienst CEIC veröffentlichten kurzfristigen zwischen Banken angebotenen Zinssätze die von der Zentralbank Indonesiens veröffentlichten kurzfristigen Zinssätze für auf US-Dollar und indonesische Rupien lautende Darlehen verwenden sollen.

(81)

Die Kommission prüfte die vorgelegten Erläuterungen und Belege und kam zu dem Schluss, dass die von Jindal Indonesien geforderte Änderung der Datenquelle gerechtfertigt war. Hinsichtlich der Anwendung unterschiedlicher Zinssätze für Inlands- und Ausfuhrverkäufe sieht Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g der Grundverordnung jedoch die Möglichkeit einer Berichtigung für Unterschiede bei den Kosten für jeglichen für die betreffenden Verkäufe gewährten Kredit vor, sofern dieser Faktor bei der Festlegung der in Rechnung gestellten Preise berücksichtigt wird. Die Kommission stellte im Rahmen des Fernabgleichs fest, dass das Unternehmen sowohl seinen Inlands- als auch seinen Ausfuhrbetrieb vornehmlich durch kurzfristige auf US-Dollar lautende Darlehen und Omnibus-Handelskredite finanziert. Die Kommission fand in den Aufzeichnungen des Unternehmens keine Belege, die die Anwendung eines anderen Zinssatzes für die Kreditaufnahme in indonesischen Rupien für die Inlandsverkäufe rechtfertigen würden. Daher folgte die Kommission dem Vorbringen in Bezug auf die Verwendung des Zinssatzes für auf indonesische Rupien lautende Darlehen zur Finanzierung der Inlandsverkäufe nicht.

(82)

Die IRNC-Gruppe brachte erneut vor, die Kommission habe uneinheitlich gehandelt, als sie den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung um bestimmte Transportkosten berichtigt habe, während die Anträge auf Berichtigung der inländischen Verkaufspreise um bestimmte Transportkosten und andere damit verbundene Kosten, insbesondere die Kosten für die Beförderung der betroffenen Ware vom Werk zum inländischen Lager, abgelehnt worden seien.

(83)

Die Kommission stellte fest, dass Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung auf die Transportkosten anwendbar ist, die nach dem Verkauf für die Beförderung der Waren von den Betrieben des Ausführers zum ersten unabhängigen Käufer anfallen. Das inländische Lager von IRNC gehört zu seinen Räumlichkeiten, und die Kosten für den Transport der Waren von der Fabrik zum inländischen Lager fielen vor dem Verkauf an.

(84)

Die IRNC-Gruppe brachte ferner vor, die Kommission habe nicht erläutert, warum ähnliche damit verbundene Transport- und Hafengebühren für die über die chinesische Zollverschlusszone umgeladenen Waren nicht in gleichem Maße abgelehnt werden sollten. Die Kommission prüfte die Stellungnahmen und die im Dossier vorliegenden Belege, insbesondere den Kaufvertrag zwischen dem Hersteller und den an den Ausfuhrverkäufen beteiligten verbundenen Händlern. Die Kommission stellte fest, dass im Kaufvertrag eindeutig angegeben ist, dass sich der Entladehafen in der Union befindet und dass der Umschlag der Waren zulässig ist. Darüber hinaus werden die Transportkosten bei Ausfuhrverkäufen direkt vom Händler getragen und wirken sich daher auf die Vergleichbarkeit der Preise aus, während bei den Inlandsverkaufslagerkosten die Kosten für die Beförderung der Waren in das Lager vom Hersteller getragen werden und vor dem Verkauf anfallen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(85)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte IRNC ferner vor, dass die Kommission einen uneinheitlichen Ansatz verfolgt habe, da sie keine Berichtigung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i vorgenommen habe, die den Berichtigungen entspräche, die sie gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i bei den Ausfuhrverkäufen über verbundene Händler vorgenommen habe.

(86)

Die Kommission erinnerte daran, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs (12) eindeutig besagt, dass „(…) eine Partei, die gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist (…)“. Die diesbezügliche Stellungnahme von IRNC ist eine bloße Erklärung, in der eine Berichtigung des Normalwerts gefordert wird, es fehlt jedoch an einer substantiellen Begründung oder ausführlichen Erläuterung. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nicht automatisch eine Berichtigung des Normalwerts nach sich zieht und dass eine solche Berichtigung des Normalwerts von der antragstellenden Partei auf der Grundlage von Fakten und Beweisen gebührend begründet werden muss.

(87)

Dementsprechend stellte die Kommission fest, dass eine bloße Erklärung, mit der eine Berichtigung beantragt wird, ohne einen begründeten Antrag zu stellen, eindeutig unter dem vom Gerichtshof aufgestellten rechtlichen Maßstab liegt. Dieses Vorbringen wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

(88)

IRNC brachte ferner vor, dass die Kommission ihre Entscheidung, den Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i zu berichtigen, mit Beweisen zu untermauern habe und dass sie in den Unterlagen zur vorläufigen und zur endgültigen Unterrichtung keine hinreichenden Gründe angegeben habe.

(89)

Im Anschluss an die Stellungnahmen des Unternehmens nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte die Kommission am 16. September 2021 eine zusätzliche unternehmensspezifische Unterrichtung, in der sie die Gründe und Beweise für eine solche Berichtigung des Ausfuhrpreises näher erläuterte. Das Unternehmen übermittelte keine Stellungnahmen zu dieser spezifischen Unterrichtung.

3.2.5.   Dumpingspannen

(90)

Wie in den Erwägungsgründen 65 bis 89 dargelegt, berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien nach der vorläufigen Unterrichtung und berechnete die Dumpingspannen entsprechend neu.

(91)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Jindal Indonesien

20,2  %

IRNC-Gruppe

10,2  %

Alle übrigen Unternehmen

20,2  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(92)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierte Arinox, eine vorläufig als Verwender eingestufte interessierte Partei, sie sollte als Unionshersteller angesehen werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Daten des Unternehmens, wie von Eurofer vorgelegt und von der Kommission abgeglichen, bei den makroökonomischen Indikatoren berücksichtigt wurden, sodass die Kommission dieses Unternehmen als Teil des in Erwägungsgrund 87 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Wirtschaftszweigs der Union betrachtete. Die Kommission stellte jedoch fest, dass sich Arinox in seinem ursprünglichen Antrag auf Ausschluss der Ware als Endverwender und Einführer auswies und dass die Vorbringen des Unternehmens im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung mit den Tätigkeiten zusammenhingen, die es als Verwender auf dem Unionsmarkt ausübte.

(93)

Arinox, Euranimi und ein unabhängiger Einführer beantragten die Offenlegung der Identität der 13 Unionshersteller, aus denen der Wirtschaftszweig der Union im UZ bestand. Neben den drei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern und den Unternehmen, die den Antrag unterstützten (d. h. Acerinox, Outokumpu Nirosta GmbH, Outokumpu Stainless AB), handelt es sich um Marcegaglia, Acroni, Arinox, Otelinox und drei in Deutschland ansässige reine Walzwerke (SAP Precision Metal, BWS und Waelzholz).

(94)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 87 bis 89 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

4.2.   Unionsverbrauch

(95)

Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 90 bis 92 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

4.2.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(96)

Das Konsortium von Einführern und Vertriebsunternehmen und ein unabhängiger Einführer erhoben Einwände gegen die kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus Indien und Indonesien auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Die interessierten Parteien brachten vor, die Einfuhrmengen aus beiden Ländern seien gering, die Entwicklung der Einfuhren aus Indien (leicht rückläufig) und Indonesien (rasch zunehmend) sei im gesamten betreffenden Zeitraum unterschiedlich, und es sei keine ordnungsgemäße Bewertung der Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union durchgeführt worden, wie in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung gefordert.

(97)

In seiner nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten Stellungnahme widersprach der Antragsteller dem Vorbringen des Konsortiums und des unabhängigen Einführers und wies darauf hin, dass die Einfuhrtrends für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung bedeutungslos seien, dass die Wettbewerbsbedingungen ordnungsgemäß geprüft worden seien und dass eine kumulierte Beurteilung eine nicht diskriminierende Anwendung der Zölle gewährleiste.

(98)

Die Kommission stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren erfüllt waren. Die Einfuhrmenge aus jedem der beiden betroffenen Länder war nicht geringfügig, d. h., ihr Marktanteil lag jeweils bei über 1 %, und die Wettbewerbsbedingungen rechtfertigten eine kumulative Beurteilung, da die eingeführten Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften wie die von den Unionsherstellern verkauften Waren aufweisen und für dieselben grundlegenden Verwendungen eingesetzt werden. Dies spiegelt sich in der hohen Übereinstimmung zwischen den aus Indien und Indonesien eingeführten Warentypen und den von den Unionsherstellern verkauften Warentypen wider.

(99)

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sich die aus Indien und Indonesien eingeführten Warentypen weitgehend ähneln und ihre jeweiligen Preise vergleichbar sind.

(100)

Zudem verlangt Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung, wie vom Antragsteller ausgeführt, keinen Vergleich der Einfuhrtrends zwischen den betroffenen Ländern.

(101)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragten das Konsortium und ein unabhängiger Einführer die Offenlegung der theoretischen Modelle zur Bewertung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt für die untersuchte Ware und die betroffenen Länder sowie eine Bestätigung, dass die Wettbewerbs- und Wirtschaftsanalysedienste der Kommission zu diesen Wettbewerbsbedingungen konsultiert wurden.

(102)

Sie brachten ferner vor, dass keine statistische Analyse zur Untermauerung der Feststellungen in den Erwägungsgründen 99 und 100 vorliege und dass der Marktanteil der Einfuhren aus Indien und Indonesien im Vergleich zum Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union gering sei. Im Falle Indiens seien die Einfuhrmengen im UZ niedriger als in den Jahren 2017 und 2018 und ähnlich den Einfuhren im Jahr 2019 gewesen. Darüber hinaus würden die Einfuhrmengen der betroffenen Ware aus Indien durch das in den Schutzmaßnahmen für Stahl festgelegte Länderkontingent begrenzt. Das Konsortium und der unabhängige Einführer hielten es daher für nicht angemessen, Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung anzuwenden.

(103)

Die Kommission führte eine theoretische Analyse durch, bei der sie die von den ausführenden Herstellern auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen mit der von den Unionsherstellern verkauften Ware auf der Grundlage der von den Stichprobenunternehmen angegebenen Warenkontrollnummern (PCN) verglich. Diese Analyse ergab ein hohes Maß an Übereinstimmung. Der Grad der Übereinstimmung zwischen den einzelnen ausführenden Herstellern und dem Wirtschaftszweig der Union wird den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in ihrer spezifischen Unterrichtung mitgeteilt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die von den ausführenden Herstellern aus Indonesien verkauften Warentypen denen der ausführenden Hersteller aus Indien sehr ähnlich waren. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführten Waren und die Unionswaren in eindeutigem Wettbewerb zueinander standen und eine kumulative Bewertung der Auswirkungen der zu berücksichtigenden Einfuhren angemessen war. Das Konsortium und der unabhängige Einführer legten keine stichhaltigen Beweise dafür vor, dass die von der Kommission vorgenommene Analyse fehlerhaft oder unzureichend wäre. Dass Indien im Rahmen der Schutzmaßnahmen ein länderspezifisches Kontingent hat, ändert nichts an dieser Analyse im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 4 aufgeführten Bedingungen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(104)

Da keinerlei weitere Stellungnahmen hinsichtlich der kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern eingingen, bestätigte die Kommission alle ihre übrigen in den Erwägungsgründen 93 bis 98 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.2.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(105)

Das Konsortium aus Einführern und Vertriebsunternehmen und ein unabhängiger Einführer brachten vor, dass die Einfuhren aus Indonesien gestiegen seien, da dieses Land ein neuer Ausführer der untersuchten Ware in die Union sei, und dass die Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum nicht gestiegen seien; daher habe ein potenzieller Anstieg des Marktanteils der betroffenen Länder keine Auswirkungen auf den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union gehabt, sondern Einfuhren aus anderen Drittländern ersetzt.

(106)

Wie in den Erwägungsgründen 97 bis 105 dargelegt, analysierte die Kommission die Einfuhren kumulativ, und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern wiesen im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz auf. Dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum leicht zunahm und Indonesien erst zu Beginn des Bezugszeitraums in die Union ausführte, änderte nichts daran, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu gedumpten Preisen erfolgten, was eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(107)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern und zu deren Marktanteilen eingingen, bestätigte die Kommission alle ihre übrigen in den Erwägungsgründen 99 bis 101 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.2.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(108)

In Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung legte die Kommission dar, dass sie für die indischen ausführenden Hersteller Preisunterbietungsspannen von 4,8 % bzw. 13,4 % festgestellt habe.

(109)

Diese Spannen enthielten jedoch einen Flüchtigkeitsfehler und sollten auf Preisunterbietungsspannen von 5,8 % bzw. 13,4 % korrigiert werden.

(110)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Euranimi und ein unabhängiger Einführer vor, sie könnten nicht nachvollziehen, wie die Einfuhrpreise der betroffenen Ware ermittelt und wie die Preisunterbietungsspanne einschließlich der Berichtigungen berechnet worden sei.

(111)

Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern (siehe Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung) basieren auf Eurostat-Daten. Diese Informationen sind öffentlich zugänglich. Wie in Erwägungsgrund 104 der vorläufigen Verordnung erläutert, beruhte die Preisunterbietungsspanne auf einem Vergleich zwischen den Verkaufspreisen der Unionshersteller in der Stichprobe, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und den entsprechenden Preisen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt, differenziert nach Warentyp und berichtigt, um die Verkaufsbedingungen anzugleichen. Da die detaillierten Verkaufspreise pro Unternehmen per definitionem vertrauliche Geschäftsinformationen sind, wurden sie den betroffenen Unternehmen nur in ihren jeweiligen spezifischen Unterrichtungen mitgeteilt.

(112)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhrpreisen aus den betroffenen Ländern und zur Preisunterbietung eingingen, bestätigte die Kommission alle in den Erwägungsgründen 102 bis 105 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen, wobei die Berichtigung wie in Erwägungsgrund 71 erläutert vorgenommen wurde.

4.3.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.3.1.   Allgemeine Anmerkungen

(113)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 106 bis 110 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

4.3.2.   Makroökonomische Indikatoren

(114)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Eurofer vor, der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sei im Bezugszeitraum zurückgegangen und nicht gestiegen, wie in Erwägungsgrund 116 der vorläufigen Verordnung festgestellt.

(115)

Diese Behauptung wäre jedoch nur dann richtig, wenn die Beobachtung Eurofers zu den angeblich überhöhten Einfuhrmengen aus Drittländern sachlich zutreffend wäre. Wie in Erwägungsgrund 135 erläutert, enthielt die vorläufige Verordnung korrekte Zahlen zu den Einfuhrmengen. Somit war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ebenfalls korrekt.

(116)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wiesen das Konsortium von Einführern und Vertriebsunternehmen sowie ein unabhängiger Einführer darauf hin, dass die vorläufige Verordnung zwischen den in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung angegebenen Produktionszahlen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum und den entsprechenden in den Erwägungsgründen 114, 126 und 152 der vorläufigen Verordnung angegebenen Zahlen zu Verkäufen, Lagerbeständen und Ausfuhren eine Abweichung von rund 300 000 bis 400 000 Tonnen aufweise. Nach der endgültigen Unterrichtung stellten sie die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union infrage und forderten Beweise für die nominale, tatsächliche und tatsächlich genutzte Produktionskapazität und die von jedem einzelnen Hersteller tatsächlich hergestellte Menge, die Daten über die Verkaufsmengen und Preise der einzelnen europäischen Hersteller sowie die Einfuhrmengen jedes Unionsherstellers aus den betroffenen Ländern.

(117)

Die vorstehenden Zahlen können jedoch nicht vollständig miteinander verglichen werden, da sich die Produktions-, Verkaufs- und Ausfuhrmengen auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union beziehen, während die in Erwägungsgrund 126 der vorläufigen Verordnung angegebenen Lagerbestände ein mikroökonomischer Indikator sind und sich nur auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beziehen. Alle Zahlen wurden von der Kommission abgeglichen und für zuverlässig befunden. Da die individuellen Zahlen je Hersteller vertrauliche Geschäftsinformationen sind, übermittelte die Kommission in der vorläufigen Verordnung nur die aggregierten Angaben.

(118)

Darüber hinaus bezieht sich fast die Hälfte der angeblichen Abweichung auf konzerninterne Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an die verbundenen Verwender. Diese Mengen waren in den in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung angegebenen Produktionszahlen enthalten, jedoch nicht in den in Erwägungsgrund 114 der vorläufigen Verordnung angegebenen Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union. Die konzerninternen Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union machten rund 5 % der gesamten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union aus, und dieser Anteil war im gesamten Bezugszeitraum stabil.

(119)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten das Konsortium aus Einführern und Vertriebsunternehmen sowie ein unabhängiger Einführer vor, dass der Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union erkennen lasse, dass keine Schädigung vorliege, und dass der Anstieg des Marktanteils der betroffenen Länder den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nicht beeinträchtigt habe.

(120)

Wie in Erwägungsgrund 107 dargelegt, änderte der leichte Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum nichts daran, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 86 % stiegen und zu gedumpten Preisen erfolgten, was eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(121)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 111 bis 121 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.3.3.   Mikroökonomische Indikatoren

(122)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten das Konsortium aus Einführern und Vertriebsunternehmen sowie ein unabhängiger Einführer vor, dass der negative Trend der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht mit den Einfuhren aus den betroffenen Ländern in Verbindung gebracht werden könne, da deren Mengen gering seien und den Markt nicht so stark hätten beeinflussen können. Seit dem UZ habe der Wirtschaftszweig der Union einen Anstieg der Gewinne verzeichnet.

(123)

Die Einfuhrmengen aus den Ländern lagen über der Geringfügigkeitsschwelle, und ihre niedrigen Preise, die den Untersuchungsergebnissen zufolge gedumpt waren, übten einen Preisdruck auf den Unionsmarkt aus, wie in Erwägungsgrund 141 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der negativen Rentabilitätsentwicklung des Wirtschaftszweigs der Union ein Zusammenhang besteht. Ein etwaiger Anstieg der Rentabilität der Unionshersteller nach dem UZ ändert nichts an dieser Schlussfolgerung, da sich die Untersuchung auf den UZ beschränkt.

(124)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 122 bis 133 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(125)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machten das Konsortium von Einführern, ein unabhängiger Einführer sowie die Regierung Indonesiens geltend, dass sich einige Schadensindikatoren im Bezugszeitraum positiv entwickelt hätten, wobei sie den Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, den Beschäftigungszuwachs und die Verringerung der Lagerbestände hervorhoben.

(126)

Der Anteil der Lagerbestände an den Verkaufsmengen war konstant geblieben und stellte daher keinen eindeutigen Schadensindikator dar. Die beiden anderen in Rede stehenden Indikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum tatsächlich positiv. Der Anstieg des Marktanteils ging jedoch zulasten der Rentabilität der Unionshersteller, wie in Erwägungsgrund 134 der vorläufigen Verordnung erläutert. Die Beschäftigung nahm leicht zu, obgleich die Arbeitskosten gesenkt wurden. Diese Feststellungen entkräfteten jedoch nicht die wichtigsten Feststellungen zur Schädigung, d. h. die negative Entwicklung der Rentabilität und sämtlicher Finanzkennzahlen des Wirtschaftszweigs der Union.

(127)

Das Konsortium von Einführern und Vertriebsunternehmen sowie der unabhängige Einführer brachten ferner vor, dass sich die finanzielle Lage der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den für das erste Quartal des Jahres 2021 verfügbaren Daten zufolge derzeit verbessere und der Wirtschaftszweig daher keinen weiteren Schutz benötige.

(128)

Die Analyse der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union stützte sich auf den Bezugszeitraum, der im Juni 2020 endete. Wie in den Erwägungsgründen 128 bis 133 der vorläufigen Verordnung dargelegt, verschlechterten sich im Bezugszeitraum sämtliche Finanzkennzahlen der Unionshersteller. Die diesbezügliche Schlussfolgerung kann nicht durch die angebliche kurzfristige Verbesserung der Lage der Unionshersteller nach dem Bezugszeitraum entkräftet werden, die sich auf nicht geprüfte Berichte für das erste Quartal des Jahres 2021 stützt.

(129)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission endgültig zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(130)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte die Regierung Indonesiens geltend, dass die Schädigung nicht durch die Einfuhren aus Indonesien verursacht worden sein könne, da der Marktanteil dieses Landes gering sei und seine Preise im Bezugszeitraum gestiegen seien.

(131)

Die Kommission erinnerte zunächst daran, dass die Einfuhren aus Indonesien und ihr Marktanteil kumuliert mit den Einfuhren aus Indien bewertet wurden. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass der Marktanteil Indonesiens im Untersuchungszeitraum in jedem Fall rasch von 0,4 % im Jahr 2017 auf 2,8 % im Untersuchungszeitraum angestiegen ist. Hinsichtlich der Preise lagen die indonesischen Preise, obgleich sie im gesamten Untersuchungszeitraum stiegen, stets unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

(132)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien und Indonesien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 141 bis 143 der vorläufigen Verordnung.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(133)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wies Eurofer auf eine Abweichung zwischen den in Tabelle 11 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Zahlen zu den Einfuhrmengen aus Drittländern und den Eurostat-Daten hin.

(134)

Die von Eurofer angeführten Zahlen enthalten jedoch nicht die von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren im Rahmen der Zollverfahren der aktiven und passiven Veredelung, die in Tabelle 11 der vorläufigen Verordnung berücksichtigt wurden.

(135)

Nach der endgültigen Unterrichtung bezweifelte Eurofer die Richtigkeit der von der Kommission verwendeten Einfuhrmengen und brachte vor, dass die in Erwägungsgrund 99 dargelegte Vorgehensweise von der üblichen Praxis der Kommission abweiche und nicht mit dem Ziel der Beurteilung des Schadens und des ursächlichen Zusammenhangs in der Untersuchung vereinbar sei. Einfuhren im Rahmen der Zollverfahren der aktiven und passiven Veredelung unterlägen keinen Antidumpingzöllen und stünden nicht im Wettbewerb mit Waren des Wirtschaftszweigs der Union.

(136)

Die Kommission war der Auffassung, dass Waren, die im Rahmen des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs eingeführt werden, nicht nur durch die Union befördert werden, sondern auch Veredelungsvorgänge wie Montage und Be- oder Verarbeitung in der Union erfahren. Folglich konkurrieren diese Einfuhren eindeutig mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren. Beispielsweise hat ein Unternehmen mit Sitz in der Union, dessen Tätigkeit gerade darin besteht, diese Veredelungsvorgänge durchzuführen, die Möglichkeit, die Ware entweder beim Wirtschaftszweig der Union zu kaufen oder im Rahmen der aktiven Veredelung einzuführen. Daher sollten Einfuhren im Rahmen dieser besonderen Zollregelungen bei der Schadensanalyse berücksichtigt werden. Sie unterliegen im Übrigen gemäß Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (13) tatsächlich der Erhebung von Zöllen.

(137)

Darüber hinaus argumentierte Eurofer, dass die Einfuhrmengen aus verschiedenen Ländern inkonsistent seien, da die Einfuhrmengen aus bestimmten Drittländern nicht die Zollverfahren der aktiven und passiven Veredelung umfassten.

(138)

Bei den Einfuhrmengen handelte es sich um die offiziellen Zahlen von Eurostat, die sowohl für die betroffenen Länder als auch für alle anderen Drittländer das normale Zollverfahren und die Zollverfahren der aktiven und passiven Veredelung umfassten.

(139)

Darüber hinaus verwies Eurofer auf die Einfuhrmengen in der Auslaufüberprüfung für Einfuhren derselben Ware aus China und Taiwan im selben Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum, bei denen die Kommission den Unionsverbrauch und die Marktanteile bewertet habe, ohne die Einfuhren im Rahmen der Zollregelungen für den aktiven und passiven Veredelungsverkehr zu berücksichtigen. In der Folge seien die Zahlen zu Einfuhren, Verbrauch und Marktanteil zwischen der Auslaufüberprüfung und der laufenden Untersuchung voneinander abgewichen, sodass eine der beiden Untersuchungen einen offensichtlichen Fehler aufweise.

(140)

Bei der Auslaufüberprüfung der Einfuhren von SSCR aus China und Taiwan sind Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum für die Schadensanalyse in der Tat identisch. Die im Rahmen jener Untersuchung vorgenommene Analyse ist jedoch andersartig, d. h., das Anhalten oder die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung und etwaige Schlussfolgerungen aus jener Untersuchung gelten nicht automatisch für die vorliegende Untersuchung. Obwohl die Einfuhrzahlen in jener Auslaufüberprüfung die Einfuhren im Rahmen des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs nicht umfassten, bleiben die Schlussfolgerungen dieser Untersuchung also bestehen. Daher war die Kommission der Auffassung, dass diese abweichenden Daten keinen offensichtlichen Fehler darstellen.

(141)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machten das Konsortium von Einführern und Vertriebsunternehmen sowie ein unabhängiger Einführer geltend, dass sich die Finanzkennzahlen des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufgrund gedumpter Einfuhren, sondern aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtert hätten. In seiner nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten Stellungnahme widersprach der Antragsteller dieser Behauptung und wies darauf hin, dass die Schadensentwicklung im Bezugszeitraum das Gegenteil zeige.

(142)

Die Kommission stellte fest, dass die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und dessen Finanzkennzahlen stark beeinflussten. Wie in Erwägungsgrund 103 der vorläufigen Verordnung festgestellt, lagen die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern während des gesamten Bezugszeitraums vor der COVID-19-Pandemie durchweg unter den Preisen der Unionshersteller. Die Pandemie könnte sich möglicherweise auf den Verbrauch auf dem Unionsmarkt ausgewirkt haben, aber eine solche Auswirkung hätte sich erst im letzten Quartal des Untersuchungszeitraums (April bis Juni 2020) bemerkbar machen können, während bereits im Jahr 2019 ein erheblicher Rückgang des Verbrauchs zu verzeichnen war.

(143)

Darüber hinaus hat die Kommission den Verbrauchsrückgang (unabhängig davon, ob er teilweise mit der COVID-19-Pandemie zusammenhängt oder nicht) als möglichen anderen Faktor, der eine Schädigung verursacht haben könnte, in den Erwägungsgründen 150 bis 151 der vorläufigen Verordnung untersucht und gelangte vorläufig zu dem Schluss, dass dieser Faktor den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufhebt. Diese Schlussfolgerung wird bestätigt.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(144)

Aus den oben dargelegten Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich keiner der geprüften Faktoren — ob getrennt oder gemeinsam betrachtet — dahin gehend auswirkte, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben oder bedeutungslos geworden wäre, womit die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 160 bis 163 der vorläufigen Verordnung bestätigt wird.

6.   HÖHE DER MAßNAHMEN

6.1.   Zielpreisunterbietungsspanne

(145)

Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen brachte der Antragsteller zwei technische Fragen zur Berechnung der Schadensspanne vor, die die Abschreibung der geschätzten nicht getätigten Investitionen und die künftigen Befolgungskosten für den Umweltschutz für einen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller betrafen. Bei der Berechnung der nicht getätigten Investitionen hielt es die Kommission für angemessen, sich auf die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern angegebenen Abschreibungen der nicht getätigten Investitionen im Untersuchungszeitraum zu stützen. Der Antragsteller legte keine stützenden Belege dafür vor, warum ein solches Vorgehen unangemessen wäre. Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Daten und Informationen folgte die Kommission dem Vorbringen zur Einhaltung der künftigen Umweltkosten, was zu einer leichten Erhöhung der endgültigen Schadensspannen führte.

(146)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine ausführende Herstellergruppe vor, dass die dem Wirtschaftszweig der Union durch die COVID-19-Ausgangsbeschränkungen entstandenen Kosten bei der Berechnung des nicht schädigenden Preises zur Ermittlung der Schadensspanne unberücksichtigt bleiben sollten, da diese Erhöhung der Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Union eine Ausnahme darstelle und nicht die normalen Produktionskosten der Unionshersteller widerspiegele.

(147)

Die Kommission forderte den Wirtschaftszweig der Union auf, alle angeforderten Daten in seiner Fragebogenantwort auf die beiden Halbjahre im UZ aufzuteilen, um mögliche Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf seine Verkaufs- und Kostendaten erkennen zu können. Die abgeglichen Daten zeigten jedoch keine zusätzlichen Kosten, die durch COVID-19 verursacht wurden und die geforderte Berichtigung rechtfertigen würden. Daher folgte die Kommission dem Vorbringen nicht.

(148)

Euranimi und ein unabhängiger Einführer erhoben Einwände gegen die höhere Schadensspanne, die für die indischen ausführenden Hersteller gegolten habe, während ihre Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt höher gewesen seien.

(149)

Die Schadensspanne wird auf der Grundlage der von den ausführenden Herstellern verkauften Warentypen berechnet. Da sich die Preise der Warentypen der einzelnen Hersteller unterscheiden können, muss zwischen dem allgemeinen Niveau der Einfuhrpreise und der Höhe der für jeden ausführenden Hersteller gesondert berechneten Schadensspanne keine Korrelation bestehen.

(150)

Die nachstehende Tabelle weist das Ergebnis der überarbeiteten Berechnungen aus:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

Zielpreisunterbietungsspanne

Indien

Jindal Stainless Limited und Jindal Stainless Hisar Limited

13,9  %

25,2  %

 

Chromeni Steels Private Limited

45,1  %

35,3  %

 

Alle übrigen Unternehmen

45,1  %

35,3  %

Indonesien

 

IRNC

10,2  %

32,4  %

 

Jindal Stainless Indonesia

20,2  %

33,1  %

 

Alle übrigen Unternehmen

20,2  %

33,1  %

(151)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Höhe der Maßnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 165 bis 173 der vorläufigen Verordnung dargelegten Ergebnisse und Schlussfolgerungen mit den in der vorstehenden Tabelle vorgenommenen Änderungen.

6.2.   Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union

(152)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte Eurofer geltend, die Kommission sei irrtümlicherweise zu dem Schluss gekommen, dass Chromeni keine Rohstoffe verwende, die von Verzerrungen betroffen sind. Es sei hinreichend klar, dass Chromeni Vorleistungen beziehe, die von den Verzerrungen des Rohstoffangebots in Indien oder Indonesien betroffen seien, und dass dies daher berücksichtigt werden müsse. Eurofer forderte, dass die Kommission zu diesem Zweck die Mitarbeit eines mutmaßlichen Lieferanten von warmgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl in Indonesien oder neuere Erkenntnisse über Rohstoffe in Bezug auf diesen Rohstoff nutzen sollte (14).

(153)

Eurofer wandte ferner ein, dass die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2a durch die Kommission die Möglichkeit, die Auswirkungen von Verzerrungen des Rohstoffangebots auf nachgelagerte Sektoren zu bekämpfen, stark einschränke und die Kommission daran hindere, die Auswirkungen von Verzerrungen des Rohstoffangebots innerhalb einer Unternehmensgruppe (wie der Jindal-Gruppe) zu bewerten. Im gleichen Sinne wies Eurofer auf die Gefahr einer Umgehung durch das Unternehmen, das dem niedrigeren Zollsatz unterliegt (in diesem Fall entweder in Indien oder in Indonesien), hin und forderte daher, dass die Kommission den höchsten geltenden Zollsatz auf alle Unternehmen der Gruppe anwenden sollte, unabhängig davon, in welchem Land die betroffene Ware hergestellt wird.

(154)

Wie in Erwägungsgrund 176 der vorläufigen Verordnung erläutert, verwendete Chromeni nicht die von der Verzerrung in Indien betroffenen Rohstoffe, d. h. Chromerz und Schrott aus nicht rostendem Stahl. Zudem ist es im Zusammenhang mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nicht möglich, eine potenzielle künftige Umgehung dadurch zu verhindern, dass der für einen verbundenen Hersteller festgestellte Antidumpingzoll auf verbundene Hersteller in einem anderen Land ausgeweitet wird. Diesbezüglich verweist die Kommission auch auf die Erwägungsgründe 175 bis 177.

(155)

Das Vorbringen von Eurofer musste daher zurückgewiesen werden.

(156)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 174 bis 178 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

6.3.   Schlussfolgerung

(157)

Im Anschluss an die vorstehende Bewertung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es vertretbar ist, die Höhe der endgültigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung zu bestimmen. Dementsprechend sollten die folgenden endgültigen Antidumpingzölle festgelegt werden:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

Indien

Jindal Stainless Limited und Jindal Stainless Hisar Limited

13,9  %

 

Chromeni Steels Private Limited

35,3  %

 

Alle übrigen Unternehmen

35,3  %

Indonesien

 

IRNC

10,2  %

 

Jindal Stainless Indonesia

20,2  %

 

Alle übrigen Unternehmen

20,2  %

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(158)

Keine Partei bestritt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen würde. Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 181 bis 183 der vorläufigen Verordnung wurden somit bestätigt.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Verwender

(159)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten Euranimi und ein unabhängiger Einführer vor, dass die Einführung von Maßnahmen der Union gegenüber Indien und Indonesien zu einer Verknappung von SSCR auf dem Unionsmarkt führen würde, da die Unionsproduktion nicht ausreiche, um den Markt vollständig zu beliefern, und andere Bezugsquellen begrenzt seien, vor allem aufgrund der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus China und Taiwan. Den Parteien zufolge seien diese Verknappung und Lieferverzögerungen bereits auf dem Unionsmarkt zu beobachten.

(160)

Die Parteien brachten vor, dass einige andere potenzielle Quellen für Einfuhren, nämlich Brasilien, Malaysia und Südafrika, von den Unionsherstellern kontrolliert würden, die Eigentümer der Unternehmen in diesen Ländern seien, die SSCR herstellen. Den Parteien zufolge habe dies zu einem Missbrauch des Schutzes durch die Unionshersteller geführt und werde zu hohen Preisen auf dem Unionsmarkt führen.

(161)

Darüber hinaus brachten die Parteien vor, sie hätten nicht die Möglichkeit, die Preise an ihre Kunden weiterzugeben, was sich negativ auf ihre Rentabilität auswirken würde.

(162)

Euranimi und der unabhängige Einführer brachten diese Vorbringen nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor.

(163)

Eurofer widersprach diesen Behauptungen und führte an, dass die angebliche verlängerte Vorlaufzeit auf Veränderungen der Nachfrage und die Unterbrechung der weltweiten Lieferketten infolge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sei und nicht nur die Lieferkette für SSCR kennzeichne. Eurofer erklärte, dass der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Bedingungen über ausreichende Kapazitäten verfüge, um fast 150 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum zu decken. Ferner brachte Eurofer vor, dass der nach dem Untersuchungszeitraum eingetretene Preisanstieg bei den Rohstoffen einen starken weltweiten Anstieg der Rohstoffkosten widerspiegele, der sich nicht nur auf die Preise in der Union ausgewirkt habe. Darüber hinaus machte Eurofer geltend, dass SSCR aus Drittländern mit erheblichen Kapazitäten für SSCR bezogen werden könnten, die nicht durch die Schutzmaßnahmen für Stahl beschränkt wurden.

(164)

Wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt, gibt es tatsächlich Bezugsquellen für SSCR aus anderen Drittländern, von denen Taiwan und Korea die größten sind. Die Einfuhren aus Taiwan, für die relativ niedrige Antidumpingzölle gelten, werden weiterhin in die Union eingeführt. Korea konnte im Bezugszeitraum seine Ausfuhren in die Union sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen steigern. Auch Südafrika ist trotz der angeblichen Kontrolle der europäischen Unternehmen über seine SSCR-Produktion weiterhin auf dem Unionsmarkt präsent. Darüber hinaus verfolgen die gegenüber Indien und Indonesien verhängten Antidumpingzölle nicht das Ziel, den Unionsmarkt für die betroffenen Länder zu schließen, sondern sie sollen die Preise auf ein angemessenes Niveau anheben.

(165)

Preiserhöhungen sind in der Regel auf den Anstieg der Rohstoffkosten zurückzuführen und wurden auch auf Drittmärkten beobachtet. Daher gibt es keinen Hinweis auf einen Missbrauch des Marktschutzes durch die Unionshersteller. Zudem herrscht auf dem Unionsmarkt mit 13 Unionsherstellern der untersuchten Ware ein starker interner Wettbewerb.

(166)

Darüber hinaus können die Vorbringen der interessierten Parteien hinsichtlich der fehlenden Möglichkeiten, die Preise an ihre Kunden weiterzugeben sowie die eingeführten Waren zu ersetzen, von der Kommission nicht angemessen geprüft werden, da die betreffenden Parteien bei dieser Untersuchung nicht angemessen mitarbeiteten. Im Gegensatz zu den beiden unabhängigen Einführern, auf die in den Erwägungsgründen 184 bis 193 der vorläufigen Verordnung Bezug genommen wird, brachten die betreffenden Parteien ihre Forderungen nach der Unterrichtung vor, ohne eine Fragebogenantwort zu übermitteln. Dies hinderte die Kommission daran, eine gründlichere Bewertung anhand einer Prüfung der Einkaufs- und Absatzkanäle, der Art der gehandelten Waren, der Kosten und der finanziellen Lage vorzunehmen.

(167)

Auf dieser Grundlage bestätigte die Kommission die Schlussfolgerung, dass die Folgen einer möglichen Einführung von Zöllen für die Einführer und Verwender die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht überwiegen.

(168)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 184 bis 195 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt.

7.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(169)

Aufgrund dieser Sachlage und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die in Erwägungsgrund 196 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

8.1.   Endgültige Maßnahmen

(170)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. Aus den in Abschnitt 6 und insbesondere in Unterabschnitt 6.2 dieser Verordnung dargelegten Gründen sollten die Antidumpingzölle nach der Regel des niedrigeren Zolls eingeführt werden.

(171)

Auf dieser Grundlage werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

Indien

Jindal Stainless Limited und Jindal Stainless Hisar Limited

13,9  %

Chromeni Steels Private Limited

35,3  %

Alle übrigen Unternehmen

35,3  %

Indonesien

IRNC

10,2  %

Jindal Stainless Indonesia

20,2  %

Alle übrigen Unternehmen

20,2  %

(172)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(173)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (15). Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(174)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(175)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(176)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(177)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

8.2.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(178)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden.

(179)

Da einige endgültige Zollsätze niedriger sind als die vorläufigen Zollsätze, sollten die den endgültigen Zoll übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegeben werden.

8.3.   Rückwirkung

(180)

Wie in Abschnitt 1.2 dargelegt, ordnete die Kommission auf Antrag des Antragstellers die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an.

(181)

Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle erfüllt waren.

(182)

Die Analyse der Kommission ergab keinen weiteren wesentlichen Anstieg der Einfuhren über das Niveau der Einfuhren hinaus, die im Untersuchungszeitraum eine Schädigung verursachten, wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung vorgeschrieben. Zu diesem Zweck verglich die Kommission die durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum von der Einleitung dieser Untersuchung bis zur Einführung der vorläufigen Maßnahmen, und es konnte kein weiterer wesentlicher Anstieg festgestellt werden:

 

Untersuchungszeitraum (Tonnen/Monat)

Zeitraum nach dem UZ, d. h. 1. Oktober 2020 bis 28. Mai 2021 (Tonnen/Monat)

Anstieg der Einfuhren (%)

SSCR-Einfuhren aus Indien

8 956

6 036

–33  %

SSCR-Einfuhren aus Indonesien

7 353

8 439

15  %

Summe der SSCR-Einfuhren aus den betroffenen Ländern

16 308

14 475

–11  %

Quelle: Überwachung 2 (EU 27).

(183)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die rückwirkende Vereinnahmung der endgültigen Zölle für den Zeitraum der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren in diesem Fall nicht gerechtfertigt war.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(184)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(185)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (17) führte die Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse ein. Die Schutzmaßnahme wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission (18) bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Bei der überprüften Ware handelt es sich um eine der Warenkategorien, die unter die betreffende Schutzmaßnahme fallen. Werden die im Rahmen der Schutzmaßnahme festgelegten Zollkontingente überschritten, würde auf dieselben Einfuhren deshalb sowohl der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz als auch der Antidumpingzoll fällig. Da sich eine solche Kumulierung von Antidumpingmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen stärker auf den Handel auswirken kann als gewünscht, beschloss die Kommission für die Geltungsdauer des Schutzzolls, in Bezug auf die überprüfte Ware eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern.

(186)

Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die überprüfte Ware anwendbar wird und die Höhe der Antidumpingzölle gemäß der vorliegenden Verordnung übersteigt, nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 für außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben wird. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung der Schutzzölle und der Antidumpingzölle wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt. Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die überprüfte Ware anwendbar und ist dieser in einer Höhe festgesetzt, die niedriger ist als die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Antidumpingzölle, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Antidumpingzölle erhoben. Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

(187)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien und Indonesien, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80 eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Indien

Jindal Stainless Limited

13,9  %

C654

Jindal Stainless Hisar Limited

13,9  %

C655

Chromeni Steels Private Limited

35,3  %

C656

Alle anderen indischen Unternehmen

35,3  %

C999

Indonesien

IRNC

10,2  %

C657

Jindal Stainless Indonesia

20,2  %

C658

Alle anderen indonesischen Unternehmen

20,2  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1)   Kommt der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, gemäß Artikel 1 Absatz 1 zur Anwendung und übersteigt dieser den entsprechenden Wertzollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 2, so wird nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 geltende Zollsatz erhoben.

(2)   Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.

(3)   Kommt der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, gemäß Artikel 1 Absatz 1 zur Anwendung und liegt dieser unter dem entsprechenden Wertzollsatz des für dieselben Warenkategorien geltenden Antidumpingzolls gemäß Artikel 1 Absatz 2, so wird zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren Wert des entsprechenden Wertzollsatzes des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzolls der außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.

(4)   Der nach Absatz 3 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.

(5)   Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 befristet.

Artikel 3

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/854 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 4

Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben. Die aufgrund des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/370 erhobenen Daten werden nicht länger aufbewahrt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/370 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. C 322 vom 30.9.2020, S. 17).

(3)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. C 57 vom 17.2.2021, S. 16).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/370 der Kommission vom 1. März 2021 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. L 71 vom 2.3.2021, S. 18).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/854 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 61).

(6)  Verband der nicht integrierten Metalleinführer und -händler.

(7)  Panelbericht, EG — Lachs (Norwegen), WT/DS337/R, Rn. 7.256, 7.257 und 7.273.

(8)  Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise, T-299/05, EU:T:2009:72, Rn. 288.

(9)  Siehe beispielsweise Erwägungsgrund 283 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission vom 9. April 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 12.4.2021, S. 40), wo der Gewinn des betreffenden „Händlers“ mit berücksichtigt wird; Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise, T-299/05, EU:T:2009:72, Rn. 287.

(10)  Bericht des Berufungsgremiums: US — Antidumping and Countervailing Duties (China), WT/DS379/AB/R, Rn. 567, 568 und 583.

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) („SSHR“) mit Ursprung in — unter anderem — Indonesien (ABl. L 325 vom 7.10.2020, S. 26).

(12)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Februar 2012, Rat der Europäischen Union, Kommission/Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), C-191/09 P und C-200/09 P, Rn. 58.

(13)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 325 vom 7.10.2020, S. 26).

(15)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(16)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(17)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225 I vom 25.6.2021, S. 1).


BESCHLÜSSE

18.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/178


BESCHLUSS (EU) 2021/2013 DES RATES

vom 15. November 2021

zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 28. Mai 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/731 (2) zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen angenommen.

(3)

Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Herr Bernat SOLÉ BARRIL zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Frau Elisabet NEBREDA VILA zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(5)

Die spanische Regierung hat Frau Victòria ALSINA I BURGUÉS, Vertreterin einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft, die gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich ist, Consejera de Acción Exterior y Gobierno Abierto, Gobierno de la Generalitat de Cataluña (Regionalministerin für auswärtige Angelegenheiten und offene Regierungsführung, Regierung von Katalonien), als Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen.

(6)

Die spanische Regierung hat Herrn Gerard Martí FIGUERAS I ALBA, Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft, die gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich ist, Secretario de Acción Exterior del Gobierno, Gobierno de la Generalitat de Cataluña (Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten, Regierung von Katalonien), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft, die gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind, werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, ernannt:

a)

zum Mitglied:

Frau Victòria ALSINA I BURGUÉS, Consejera de Acción Exterior y Gobierno Abierto, Gobierno de la Generalitat de Cataluña (Regionalministerin für auswärtige Angelegenheiten und offene Regierungsführung, Regierung von Katalonien),

und

b)

zum stellvertretenden Mitglied:

Herrn Gerard Martí FIGUERAS I ALBA, Secretario de Acción Exterior del Gobierno, Gobierno de la Generalitat de Cataluña (Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten, Regierung von Katalonien).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PODGORŠEK


(1)  ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2020/731 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 172 I vom 3.6.2020, S. 3).


18.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/180


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2014 DER KOMMISSION

vom 17. November 2021

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 9 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenstand der Verordnung (EU) 2021/953 ist das digitale COVID-Zertifikat der EU, das als Nachweis dafür dienen soll, dass eine Person eine COVID-19-Impfung oder ein negatives Testergebnis erhalten hat oder von einer Infektion genesen ist; hierdurch soll für den Inhaber des Zertifikats die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie erleichtert werden.

(2)

Damit das digitale COVID-Zertifikat der EU in der gesamten Union verwendet werden kann, hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 der Kommission (2) erlassen, in dem technische Spezifikationen und Vorschriften festgelegt werden, um die digitalen COVID-Zertifikate der EU zu füllen, auf sichere Weise auszustellen und zu überprüfen, den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, die gemeinsame Struktur der eindeutigen Zertifikatkennung sicherzustellen und einen gültigen, sicheren und interoperablen Strichcode zu erstellen.

(3)

Zahlreiche Mitgliedstaaten haben angekündigt oder bereits damit begonnen, zusätzlich zu der standardmäßigen ersten Impfserie – also der Impfserie, die anfangs einen ausreichenden Schutz bieten soll – weitere COVID-19-Impfdosen zu verabreichen, und zwar vor allem an Personen, die möglicherweise nach der ersten Impfserie keine ausreichende Immunantwort entwickelt haben; darüber hinaus erwägen sie Auffrischungsimpfungen für Personen, die nach der ersten Impfserie eine ausreichende Immunantwort entwickelt haben. In diesem Zusammenhang hat das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten am 1. September 2021 seine „interim public health considerations for the provision of additional COVID-19 vaccine doses“ (Zwischenstand der Erwägungen zur öffentlichen Gesundheit in Bezug auf Auffrischungsdosen bei der COVID-19-Impfung) (3) veröffentlicht.

(4)

Am 4. Oktober 2021 erklärte der Ausschuss für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dass an Personen mit stark geschwächtem Immunsystem mindestens 28 Tage nach Erhalt ihrer zweiten Impfdosis eine zusätzliche Dosis der COVID-19-Impfstoffe Comirnaty und Spikevax verabreicht werden kann (4). Darüber hinaus hat der Ausschuss Daten für Comirnaty bewertet, denen zufolge bei Personen im Alter von 18 bis 55 Jahren der Antikörperspiegel ansteigt, wenn etwa 6 Monate nach Verabreichung der zweiten Dosis eine Auffrischungsdosis verabreicht wird. Auf der Grundlage dieser Daten gelangte der Ausschuss zu dem Schluss, dass für über 18-Jährige mindestens 6 Monate nach der zweiten Dosis Auffrischungsdosen mit Comirnaty in Erwägung gezogen werden können. Gemäß der Europäischen Arzneimittel-Agentur können die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens auf nationaler Ebene offizielle Empfehlungen zur Verabreichung von Auffrischungsdosen geben, wobei neu erlangte Daten zur Wirksamkeit und die nur begrenzt verfügbaren Daten zur Sicherheit zu berücksichtigen sind. Die Produktinformation zu Comirnaty (5) und Spikevax (6) wurde entsprechend aktualisiert, indem diese Empfehlungen aufgenommen wurden.

(5)

Um voneinander abweichende, verwirrende oder technisch inkompatible Ansätze der Mitgliedstaaten zu vermeiden, bedarf es der Festlegung einheitlicher Vorschriften für das Füllen der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Impfzertifikate, die nach Verabreichung dieser zusätzlichen Dosen ausgestellt werden.

(6)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/953 ist nach Verabreichung jeder einzelnen Dosis ein Impfzertifikat auszustellen, aus dem eindeutig hervorgeht, ob die Impfserie abgeschlossen ist und wie viele Dosen dem Inhaber verabreicht wurden. Laut dem Anhang der genannten Verordnung muss ein Impfzertifikat Datenfelder für die Nummer der Dosis in einer Impfserie und für die Gesamtzahl der Dosen in der Impfserie enthalten. Alle im Wege eines Durchführungsrechtsakts erlassenen Vorschriften für das Füllen von Impfzertifikaten, die nach der Verabreichung zusätzlicher Dosen ausgestellt werden, müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/953 entsprechen.

(7)

Aus Impfzertifikaten, die für Dosen der ersten Impfserie ausgestellt werden, sollte hervorgehen, dass nach Abschluss der standardmäßigen ersten Serie die Impfung vollständig ist, und zwar auch dann, wenn die spätere Verabreichung zusätzlicher Dosen empfohlen wird. Aus Impfzertifikaten, die für nach der standardmäßigen ersten Impfserie verabreichte zusätzliche Dosen ausgestellt werden, sollte die dem Inhaber verabreichte Anzahl der Dosen hervorgehen, wie in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/953 vorgesehen, sowie die Gesamtzahl der Dosen in der Impfserie, wobei sowohl die Dosen der ersten Impfserie als auch etwaige zusätzliche Dosen zu berücksichtigen sind.

(8)

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Situation vulnerabler Gruppen gelten, die vorrangig zusätzliche Dosen erhalten können. Beschließt ein Mitgliedstaat, zusätzliche Dosen nur bestimmten Gruppen der Bevölkerung zu verabreichen, so könnte er erwägen, Impfzertifikate über die Verabreichung solch zusätzlicher Dosen nur auf Antrag und nicht automatisch auszustellen, da die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/953 die Wahl zwischen diesen beiden Optionen haben. Solange zusätzliche Dosen nur einer bestimmten Bevölkerungsgruppe verabreicht werden, sollten Angehörige dieser Gruppe nicht verpflichtet sein, bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie das Zertifikat über die Verabreichung einer zusätzlichen Dosis vorzulegen; stattdessen könnten sie das nach Abschluss der ersten Impfserie erhaltene Zertifikat verwenden.

(9)

Zugleich ist es wichtig, dass Impfzertifikate, die Angehörigen solcher Gruppen nach Verabreichung zusätzlicher Dosen ausgestellt werden, die Anzahl der ihnen verabreichten Dosen auch korrekt wiedergeben. Erstens verleiht die Verordnung (EU) 2021/953 allen Personen das Recht, nach Verabreichung jeder einzelnen Dosis ein Impfzertifikat zu erhalten, aus dem die Anzahl der ihnen verabreichten Dosen hervorgeht. Zweitens können die Mitgliedstaaten die Anerkennungsdauer von nach Abschluss der ersten Impfserie ausgestellten Impfzertifikaten für die Zwecke der Freizügigkeit begrenzen, sobald wissenschaftliche Erkenntnisse darüber vorliegen, dass der durch die erste Impfserie aufgebaute Schutz nach einem bestimmten Zeitraum unter ein bestimmtes Niveau sinkt. Haben vulnerable Gruppen nicht die Möglichkeit, nach Verabreichung einer zusätzlichen Dosis Impfzertifikate zu erhalten, so bedürfte deren Ausstellung dann, wenn solche Zertifikate für die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit wichtiger werden, weiterer administrativer Schritte, was zu einer Behinderung der Freizügigkeit führen könnte.

(10)

Des Weiteren sollten die Vorschriften für das Füllen des digitalen COVID-Zertifikats der EU näher präzisiert werden. Bestimmte auf den festgelegten Codierungsregeln basierende Wertesätze sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.

(11)

Um die Interoperabilität des digitalen COVID-Zertifikats der EU zu gewährleisten, sollte für die in die Zertifikate gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/953 aufzunehmenden Daten eine gemeinsame koordinierte Datenstruktur unter Verwendung eines JSON-Schemas (JavaScript Object Notation schema) festgelegt werden.

(12)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) konsultiert und hat am 18. Oktober 2021 eine förmliche Stellungnahme (8) abgegeben.

(14)

Da die geänderten technischen Spezifikationen für das digitale COVID-Zertifikat der EU rasch umgesetzt werden müssen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Vorschriften für die Verwaltung der Public-Key-Zertifikate in Bezug auf das „EU Digital COVID Certificate Gateway“ zur Unterstützung der Interoperabilitätsaspekte des Vertrauensrahmens sind in Anhang IV festgelegt.“

2.

Die folgenden Artikel 5 und 6 werden angefügt:

„Artikel 5

Eine gemeinsame koordinierte Datenstruktur für die in die Zertifikate gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/953 aufzunehmenden Daten unter Verwendung eines JSON-Schemas (JavaScript Object Notation schema) ist in Anhang V dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“

3.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I dieses Beschlusses.

4.

Anhang III wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses geändert.

5.

Der Wortlaut des Anhangs III dieses Beschlusses wird als Anhang V angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU (ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 32).

(3)  https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/covid-19-public-health-considerations-additional-vaccine-doses

(4)  https://www.ema.europa.eu/en/news/comirnaty-spikevax-ema-recommendations-extra-doses-boosters

(5)  https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/comirnaty-epar-product-information_en.pdf

(6)  https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/spikevax-previously-covid-19-vaccine-moderna-epar-product-information_en.pdf

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(8)  https://edps.europa.eu/system/files/2021-10/2021-0943%20Formal_comments_EUDCC_en.pdf


ANHANG I

„ANHANG II

VORSCHRIFTEN FÜR DAS FÜLLEN DES DIGITALEN COVID-ZERTIFIKATS DER EU

Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Vorschriften bezüglich der Wertesätze sollen die Interoperabilität auf semantischer Ebene gewährleisten und ermöglichen eine einheitliche technische Umsetzung des digitalen COVID-Zertifikats der EU. Die Elemente in diesem Anhang können für die drei Anwendungsfälle (Impfung/Tests/Genesung) gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 verwendet werden. In diesem Anhang sind nur die Elemente aufgeführt, die mittels codierter Wertesätze semantisch standardisiert werden müssen.

Die Übersetzung der codierten Elemente in die Landessprache fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Für alle Datenfelder, die nicht in den folgenden Beschreibungen der Wertesätze aufgeführt sind, wird die Codierung in Anhang V erläutert.

Sind aus irgendeinem Grund die nachstehenden bevorzugten Codesysteme nicht anwendbar, so können andere internationale Codesysteme verwendet werden, wobei Hinweise zur Umwandlung der Codes des anderen Systems in das bevorzugte Codesystem zu geben sind. Ist in den festgelegten Wertesätzen kein geeigneter Code enthalten, so kann in Ausnahmefällen auch Text (Anzeigenamen) als Sicherungsmechanismus verwendet werden.

Mitgliedstaaten, die in ihren Systemen eine andere Codierung verwenden, müssen die entsprechenden Codes den beschriebenen Wertesätzen zuordnen. Für diese Zuordnungen sind die Mitgliedstaaten zuständig.

Da sich einige auf den in diesem Anhang vorgesehenen Codesystemen basierende Wertesätze, z. B. für die Codierung von Impfstoffen und Antigen-Schnelltests, häufig ändern, werden sie von der Kommission mit Unterstützung des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste und des Gesundheitssicherheitsausschusses veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die aktualisierten Wertesätze werden auf der einschlägigen Website der Kommission sowie auf der Website des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste veröffentlicht. Alle Änderungen sind zu dokumentieren.

1.   Zielkrankheit oder -erreger/Krankheit oder Erreger, von der bzw. dem der Inhaber genesen ist: COVID-19 (SARS-CoV-2 oder eine seiner Varianten)

Zu verwenden in Zertifikat 1, 2 und 3.

Folgender Code ist zu verwenden:

Code

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Name des Codesystems

URL des Codesystems

OID des Codesystems

Version des Codesystems

840539006

COVID-19

SNOMED CT

http://snomed.info/sct

2.16.840.1.113883.6.96

2021-01-31

2.   COVID-19-Impfstoff oder -Prophylaxe

Bevorzugtes Codesystem: SNOMED CT oder ATC-Klassifikation.

Zu verwenden in Zertifikat 1.

Beispiele für Codes der bevorzugten Codesysteme: SNOMED-CT-Code 1119305005 (SARS-CoV-2-Antigen-Impfstoff), 1119349007 (SARS-CoV-2-mRNA-Impfstoff) oder J07BX03 (COVID-19-Impfstoffe).

Ein Wertesatz mit den Codes, die gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Codesystemen zu verwenden sind, wird von der Kommission mit Unterstützung des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Sobald neue Arten von Impfstoffen entwickelt und verwendet werden, ist der Wertesatz zu erweitern.

3.   COVID-19-Impfstoff

Bevorzugte Codesysteme (in der Reihenfolge ihrer Präferenz):

Arzneimittelregister der Union für Impfstoffe mit EU-weiter Zulassung (Zulassungsnummern);

ein globales Impfstoffregister, wie es die Weltgesundheitsorganisation einrichten könnte;

Bezeichnung des Impfstoffes in anderen Fällen. Enthält die Bezeichnung Leerstellen, so sind diese durch einen Bindestrich (-) zu ersetzen.

Name des Wertesatzes: Impfstoff.

Zu verwenden in Zertifikat 1.

Beispiel für einen Code der bevorzugten Codesysteme: EU/1/20/1528 (Comirnaty). Beispiel für die Code-Bezeichnung eines Impfstoffes: Sputnik-V (für Sputnik V).

Ein Wertesatz mit den Codes, die gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Codesystemen zu verwenden sind, wird von der Kommission mit Unterstützung des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Impfstoffe werden mittels eines im veröffentlichten Wertesatz vorhandenen Codes codiert, und zwar auch dann, wenn sie in verschiedenen Ländern unterschiedliche Bezeichnungen haben. Der Grund dafür ist, dass es noch kein globales Impfstoffregister gibt, in dem alle derzeit verwendeten Impfstoffe erfasst sind. Beispiel:

Für den Impfstoff „COVID-19 Vaccine Moderna Intramuscular Injection“ – so lautet die Bezeichnung des Impfstoffs Spikevax in Japan – ist der Code EU/1/20/1507 zu verwenden, da dieser der Bezeichnung dieses Impfstoffs in der EU entspricht.

Ist dies in einem speziellen Fall nicht möglich oder ratsam, wird in dem veröffentlichten Wertesatz ein separater Code vorgesehen.

4.   Zulassungsinhaber oder Hersteller des COVID-19-Impfstoffs

Bevorzugtes Codesystem:

von der EMA verwendeter Code der Organisation (SPOR-System für ISO IDMP);

ein globales Register der Zulassungsinhaber oder Hersteller, wie es die Weltgesundheitsorganisation einrichten könnte;

Bezeichnung der Organisation in anderen Fällen. Enthält die Bezeichnung Leerstellen, so sind diese durch einen Bindestrich (-) zu ersetzen.

Zu verwenden in Zertifikat 1.

Beispiel für einen Code des bevorzugten Codesystems: ORG-100001699 (AstraZeneca AB). Beispiel für die Code-Bezeichnung einer Organisation: Sinovac-Biotech (für Sinovac Biotech).

Ein Wertesatz mit den Codes, die gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Codesystemen zu verwenden sind, wird von der Kommission mit Unterstützung des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Unterschiedliche Zweigniederlassungen desselben Zulassungsinhabers oder Herstellers müssen einen im veröffentlichten Wertesatz vorhandenen Code verwenden.

Generell gilt: Für ein und denselben Impfstoff ist der Code für dessen Zulassungsinhaber in der EU zu verwenden, da bislang noch kein international anerkanntes Register der Hersteller oder Zulassungsinhaber von Impfstoffen existiert. Beispiele:

Für die Organisation „Pfizer AG“, die Zulassungsinhaber des Impfstoffs „Comirnaty“ in der Schweiz ist, muss der Code ORG-100030215 für die BioNTech Manufacturing GmbH verwendet werden, da Letztere Zulassungsinhaber von „Comirnaty“ in der EU ist.

Für die Organisation „Zuellig Pharma“, die Zulassungsinhaber des Impfstoffs Covid-19 Vaccine Moderna (Spikevax) auf den Philippinen ist, muss der Code ORG-100031184 für Moderna Biotech Spain S.L. verwendet werden, da Letztere Zulassungsinhaber von Spikevax in der EU ist.

Ist dies in einem speziellen Fall nicht möglich oder ratsam, wird in dem veröffentlichten Wertesatz ein separater Code vorgesehen.

5.   Nummer der Dosis in einer Impfserie und Gesamtzahl der Dosen der Impfserie

Zu verwenden in Zertifikat 1.

Zwei Felder:

(1)

Nummer der Dosis in einer Impfserie mit einem COVID-19-Impfstoff (N);

(2)

Gesamtzahl der Dosen der Impfserie (C).

5.1.   Erste Impfserie

Erhält die Person Dosen der ersten Impfserie, also der Impfserie, die anfangs einen ausreichenden Schutz bieten soll, so enthält das Feld (C) die Gesamtzahl der Dosen der standardmäßigen ersten Impfserie (d. h. 1 oder 2, je nach Art des verabreichten Impfstoffs). Dies schließt die Option einer kürzeren Serie (C = 1) ein, wenn das Impfprotokoll eines Mitgliedstaats die Verabreichung nur einer Dosis eines normalerweise in zwei Dosen zu verabreichenden Impfstoffs an Personen vorsieht, bei denen vor der Impfung eine Infektion mit SARS-CoV-2 festgestellt wurde. Eine abgeschlossene erste Impfserie ist daher mit N/C = 1 anzugeben. Zum Beispiel:

1/1 stünde für den Abschluss einer ersten Impfserie mit einem nur in einer Dosis zu verabreichenden Impfstoff oder für den Abschluss einer ersten Impfserie, bei der gemäß dem Impfprotokoll eines Mitgliedstaats eine Dosis eines normalerweise in zwei Dosen zu verabreichenden Impfstoffs an eine genesene Person verabreicht wurde.

2/2 stünde für den Abschluss einer ersten Impfserie mit einem in zwei Dosen zu verabreichenden Impfstoff.

Wird die erste Impfserie erweitert, etwa für Personen mit stark geschwächtem Immunsystem oder wenn der empfohlene Abstand zwischen den Primärdosen nicht eingehalten wurde, so sind solche Dosen als zusätzliche Dosen gemäß Abschnitt 5.2 anzugeben.

5.2.   Zusätzliche Dosen

Werden der Person nach der ersten Impfserie Dosen verabreicht, so sind solche zusätzliche Dosen (X) in den entsprechenden Zertifikaten durch die Erhöhung der Zahl der verabreichten Dosen (N) und der Gesamtzahl der Dosen (C) anzugeben (also (N+X)/(C+X)). Zum Beispiel:

2/2 stünde für die Verabreichung einer zusätzlichen Dosis nach einer ersten Impfserie mit einem nur in einer Dosis zu verabreichenden Impfstoff oder für die Verabreichung einer zusätzlichen Dosis nach Abschluss einer ersten Impfserie, bei der gemäß dem Impfprotokoll eines Mitgliedstaats eine Dosis eines normalerweise in zwei Dosen zu verabreichenden Impfstoffs an eine genesene Person verabreicht wurde.

3/3 stünde für die Verabreichung einer zusätzlichen Dosis nach einer ersten Impfserie mit einem in zwei Dosen zu verabreichenden Impfstoff.

Somit sind nach Abschluss der ersten Impfserie verabreichte zusätzliche Dosen wie folgt anzugeben: (N+X)/(C+X) = 1.

Bis zum 31. Dezember 2021 ausgestellte Impfzertifikate werden weiterhin akzeptiert, und zwar auch dann, wenn bei diesen Zertifikaten für die Codierung der Nummer der Dosis in einer Impfserie oder der Gesamtzahl der Dosen der Impfserie eine andere Regel verwendet wurde. Um dies sicherzustellen, können technische Maßnahmen ergriffen werden.

Innerhalb des mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Rechtsrahmens können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um der Situation vulnerabler Gruppen Rechnung zu tragen, denen vorrangig zusätzliche Dosen verabreicht werden können. Beschließt beispielsweise ein Mitgliedstaat, zusätzliche Dosen nur an bestimmte Untergruppen der Bevölkerung zu verabreichen, so kann er gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/953 entscheiden, Impfzertifikate mit Angaben über die Verabreichung solcher zusätzlicher Dosen nur auf Anfrage und nicht automatisch auszustellen. Wenn solche Maßnahmen ergriffen werden, informieren die Mitgliedstaaten die betroffenen Personen entsprechend, auch darüber, dass sie die nach Abschluss der standardmäßigen ersten Impfserie erhaltenen Impfzertifikate weiter verwenden können.

6.   Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht bzw. der Test durchgeführt wurde

Bevorzugtes Codesystem: Länderkürzel nach ISO 3166.

Zu verwenden in Zertifikat 1, 2 und 3.

Inhalt der Wertesätze: vollständige Liste der 2-Buchstaben-Codes, verfügbar als Wertesatz gemäß FHIR (http://hl7.org/fhir/ValueSet/iso3166-1-2). Wenn die Impfung oder der Test von einer internationalen Organisation (wie UNHCR oder WHO) durchgeführt wurde und keine Informationen über das Land vorliegen, ist ein Code für die Organisation zu verwenden. Solche zusätzlichen Codes werden von der Kommission mit Unterstützung des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

7.   Art des Tests

Zu verwenden in Zertifikat 2 und immer dann in Zertifikat 3, wenn ein delegierter Rechtsakt die Unterstützung der Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage anderer Arten von Tests als NAAT vorsieht.

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code

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Name des Codesystems

URL des Codesystems

OID des Codesystems

Version des Codesystems

LP6464-4

Nukleinsäure-Amplifikation mit Sondennachweis

LOINC

http://loinc.org

2.16.840.1.113883.6.1

2.69

LP217198-3

Schnell-Immunoassay

LOINC

http://loinc.org

2.16.840.1.113883.6.1

2.69

8.   Hersteller und Handelsname des durchgeführten Tests (beim NAAT-Test fakultativ)

Zu verwenden in Zertifikat 2.

Der Wertesatz muss alle Antigen-Schnelltests enthalten, die in der aktuellen gemeinsamen Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests aufgeführt sind, welche gemäß der Empfehlung 2021/C 24/01 des Rates erstellt und vom Gesundheitssicherheitsausschuss gebilligt wurde. Die Liste wird von der JRC in der Datenbank für In-vitro-Diagnostika und Testmethoden für COVID-19 geführt und ist unter folgender Adresse abrufbar: https://covid-19-diagnostics.jrc.ec.europa.eu/devices/hsc-common-recognition-rat

Für dieses Codesystem sind relevante Felder wie Kennung des Testgeräts, Bezeichnung des Tests und Name des Herstellers gemäß dem strukturierten Format der JRC zu verwenden, abrufbar unter https://covid-19-diagnostics.jrc.ec.europa.eu/devices

9.   Testergebnis

Zu verwenden in Zertifikat 2.

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code

Anzeige

Name des Codesystems

URL des Codesystems

OID des Codesystems

Version des Codesystems

260415000

Nicht nachgewiesen

SNOMED CT

http://snomed.info/sct

2.16.840.1.113883.6.96

2021-01-31

260373001

Nachgewiesen

SNOMED CT

http://snomed.info/sct

2.16.840.1.113883.6.96

2021-01-31


ANHANG II

Anhang III Abschnitt 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 erhält folgende Fassung:

„3.   Allgemeine Anforderungen

Die eindeutige Zertifikatkennung (Unique Certificate Identifier, UCI) muss folgenden übergeordneten Anforderungen entsprechen:

(1)

Zeichensatz: Nur alphanumerische US-ASCII-Zeichen in Großschreibung (‚A‘ bis ‚Z‘, ‚0‘ bis ‚9‘) sind zulässig. Für die Trennung dürfen zusätzlich folgende Sonderzeichen gemäß RFC3986 (1) verwendet werden: {‚/‘, ‚#‘, ‚:‘}.

(2)

Maximale Länge: Bei der Programmierung sollte eine Länge von 27-30 Zeichen nicht überschritten werden (2).

(3)

Versionspräfix: Dieses bezieht sich auf die Version des UCI-Schemas. Das Versionspräfix besteht aus zwei Ziffern und lautet für das vorliegende Dokument ‚01‘.

(4)

Länderpräfix: Der Ländercode ist in ISO 3166-1 festgelegt. Längere Codes (drei Zeichen und mehr (z. B. ‚UNHCR‘) sind künftigen Verwendungen vorbehalten.

(5)

Code-Suffix/Prüfsumme:

5.1

Die Mitgliedstaaten können eine Prüfsumme verwenden, wenn Übertragungen, Transkriptionen (durch den Menschen) oder andere Beeinflussungen auftreten könnten (d. h. bei Verwendung im Druckformat).

5.2

Die Prüfsumme darf nicht für die Validierung des Zertifikats verwendet werden und gehört technisch nicht zu der Kennung, sondern dient dazu, die Integrität des Codes zu überprüfen. Diese Prüfsumme muss die gesamte nach ISO-7812-1 (LUHN-10) (3) zusammengefasste UCI in digitalem Übertragungsformat sein. Die Prüfsumme wird durch das Zeichen ‚#‘ von der übrigen UCI getrennt.

Die Rückwärtskompatibilität ist sicherzustellen: Mitgliedstaaten, die im Lauf der Zeit die Struktur ihrer Kennungen (basierend auf der aktuellen Hauptversion v1) ändern, müssen sicherstellen, dass zwei identische Kennungen auf dieselbe Impfbescheinigung bzw. dasselbe Zertifikat verweisen. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass die Mitgliedstaaten Kennungen nicht wiederverwenden dürfen.


(1)  rfc3986 (ietf.org)

(2)  Für die Implementierung mit QR-Codes können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls einen zusätzlichen Zeichensatz mit bis zu 72 Zeichen (inklusive der 27-30 Zeichen der eigentlichen Kennung) verwenden, um andere Informationen zu übermitteln. Für die Spezifizierung dieser Informationen sind die Mitgliedstaaten zuständig.

(3)  Der Luhn-Mod-N-Algorithmus ist eine Erweiterung des Luhn-Algorithmus (auch als ‚Modulo-10-Algorithmus‘ bezeichnet), der für numerische Codes funktioniert und beispielsweise zur Berechnung der Prüfziffer von Kreditkarten verwendet wird. Durch diese Erweiterung kann der Algorithmus für Wertereihen auf beliebiger Grundlage (in diesem Fall Buchstaben) verwendet werden.“‘


ANHANG III

„ANHANG V

JAVASCRIPT OBJECT NOTATION (JSON)-SCHEMA

1.   Einleitung

In diesem Anhang wird die technische Datenstruktur für digitale COVID-Zertifikate der EU (EUDCC) festgelegt, dargestellt als JSON-Schema. Das Dokument enthält spezifische Hinweise zu den einzelnen Datenfeldern.

2.   Lokalisierung des JSON-Schemas und Versionen

Das einzige maßgebliche JSON-Schema für EUDCC ist abrufbar unter https://github.com/ehn-dcc-development/ehn-dcc-schema. An anderer Stelle verfügbare Schemata sind nicht maßgeblich, können jedoch für die Vorbereitung künftiger Überarbeitungen genutzt werden.

Standardmäßig wird unter der angegebenen URL die aktuelle Version angezeigt, die in diesem Anhang beschrieben und von allen Ländern, die derzeit Zertifikate ausstellen, unterstützt wird.

Die anstehende nächste Version, die bis zu einem festgelegten Datum von allen Ländern unterstützt werden soll, wird unter der angegebenen URL mittels Version Tagging angezeigt; eine nähere Beschreibung dazu findet sich in der Readme-Datei.

3.   Gemeinsame Strukturen und allgemeine Anforderungen

Ein digitales COVID-Zertifikat der EU darf nicht ausgestellt werden, wenn aufgrund fehlender Informationen nicht alle Datenfelder entsprechend dieser Spezifikation korrekt gefüllt werden können. Die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Ausstellung digitaler COVID-Zertifikate der EU bleibt hiervon unberührt.

In allen Feldern können Informationen unter Verwendung des vollständigen Zeichensatzes UNICODE 13.0 im Format UTF-8 eingegeben werden, sofern keine besonderen Beschränkungen auf Wertesätze oder begrenztere Zeichensätze gelten.

Die gemeinsame Struktur stellt sich wie folgt dar:

"JSON": {

"ver": <Versionsinformationen>,

"nam": {

<Informationen zum Namen der Person>

},

"dob": <Geburtsdatum>,

"v" or "t" or "r": [

{<Informationen zu Impfdosis, Test oder Genesung, ein Eintrag>}

]

}

Nähere Informationen zu einzelnen Gruppen und Feldern finden sich in den nachfolgenden Abschnitten.

3.1.   Version

Informationen zur Version sind anzugeben. Die Versionierung erfolgt nach dem Konzept der semantischen Versionierung (semver: https://semver.org). Bei der genutzten Version muss es sich um eine der offiziell freigegebenen Versionen (die aktuelle oder eine ältere offiziell freigegebene Version) handeln. Siehe Abschnitt JSON Schema location für weitere Einzelheiten.

Feldkennung

Feldbezeichnung

Hinweise

ver

Schemaversion

Muss der Kennung der für die Erstellung des EUDCC verwendeten Schemaversion entsprechen.

Beispiel:

"ver": "1.3.0"

3.2.   Name und Geburtsdatum der Person

Der Name der Person ist ihr amtlicher vollständiger Name, der dem in Reisedokumenten eingetragenen Namen entspricht. Die Kennung der Struktur ist nam. Es ist genau 1 (ein) Personenname anzugeben.

Feldkennung

Feldbezeichnung

Hinweise

nam/fn

Nachname(n)

Nachname(n) des Inhabers.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein, das alle Nachnamen enthält. Im Fall mehrerer Nachnamen sind diese durch ein Leerzeichen voneinander zu trennen. Zusammengesetzte Namen mit Bindestrichen oder ähnlichen Zeichen müssen jedoch unverändert bleiben.

Beispiele:

"fn": "Musterfrau-Gößinger"

"fn": "Musterfrau-Gößinger Müller"

nam/fnt

Standardisierte(r) Nachname(n)

Nachname(n) des Inhabers, der/die nach derselben Konvention transliteriert wurde(n) wie in den maschinenlesbaren Reisedokumenten des Inhabers (zum Beispiel nach den von der ICAO in ihrem Dokument 9303 Teil 3 festgelegten Regeln).

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein, das nur die Zeichen A-Z und < enthält. Maximale Länge: 80 Zeichen (gemäß der ICAO-Spezifikation im Dokument 9303 ).

Beispiele:

"fnt": "MUSTERFRAU<GOESSINGER"

"fnt": "MUSTERFRAU<GOESSINGER<MUELLER"

nam/gn

Vorname(n)

Vorname(n) des Inhabers.

Hat der Inhaber keine Vornamen, so ist das Feld zu überspringen.

In allen anderen Fällen muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein, das alle Vornamen enthält. Im Fall mehrerer Vornamen sind diese durch ein Leerzeichen voneinander zu trennen.

Beispiel:

"gn": "Isolde Erika"

nam/gnt

Standardisierte(r) Vorname(n)

Vorname(n) des Inhabers, der/die nach derselben Konvention transliteriert wurde(n) wie in den maschinenlesbaren Reisedokumenten des Inhabers (zum Beispiel nach den von der ICAO in ihrem Dokument 9303 Teil 3 festgelegten Regeln).

Hat der Inhaber keine Vornamen, so ist das Feld zu überspringen.

In allen anderen Fällen muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein, das nur die Zeichen A-Z und < enthält. Maximale Länge: 80 Zeichen.

Beispiel:

"gnt": "ISOLDE<ERIKA"

dob

Geburtsdatum

Geburtsdatum des Inhabers des digitalen COVID-Zertifikats der EU

Vollständiges Datum oder Teildatum ohne Uhrzeit, beschränkt auf den Bereich von 1900-01-01 bis 2099-12-31.

Wenn das Geburtsdatum vollständig oder teilweise bekannt ist, muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein. Wenn das Geburtsdatum auch nicht teilweise bekannt ist, muss das Feld auf eine leere Zeichenfolge "" gesetzt werden. Dies sollte mit den Angaben in den Reisedokumenten übereinstimmen.

Wenn Informationen zum Geburtsdatum vorliegen, ist eines der nachstehenden ISO-8601-Formate zu verwenden. Andere Optionen werden nicht unterstützt.

YYYY-MM-DD

YYYY-MM

YYYY

(Die Prüf-App kann unter Verwendung der XX-Konvention, wie in maschinenlesbaren Reisedokumenten verwendet, fehlende Teile des Geburtsdatums anzeigen, z. B. 1990-XX-XX.)

Beispiele:

"dob": "1979-04-14"

"dob": "1901-08"

"dob": "1939"

"dob": ""

3.3.   Gruppen für spezifische Informationen je nach Zertifikatstyp

Das JSON-Schema unterstützt drei Gruppen von Einträgen mit spezifischen Informationen je nach Zertifikatstyp. Jedes EUDCC muss genau 1 (eine) Gruppe enthalten. Leere Gruppen sind nicht zulässig.

Gruppenkennung

Bezeichnung der Gruppe

Einträge

v

Gruppe Impfung

Sie muss, falls vorhanden, genau 1 (einen) Eintrag enthalten, der genau 1 (eine) Impfdosis (eine Dosis) beschreibt.

t

Gruppe Test

Sie muss, falls vorhanden, genau 1 (einen) Eintrag enthalten, der genau 1 (ein) Testergebnis beschreibt.

r

Gruppe Genesung

Sie muss, falls vorhanden, genau 1 (einen) Eintrag enthalten, der genau 1 (eine) Genesungsbestätigung beschreibt.

4.   Spezifische Informationen je nach Zertifikatstyp

4.1.   Impfzertifikat

Die Gruppe Impfung, falls vorhanden, muss genau 1 (einen) Eintrag enthalten, der genau 1 (ein) Impfereignis (eine Dosis) beschreibt. Alle Elemente der Gruppe Impfung sind obligatorisch, Leerwerte werden nicht unterstützt.

Feldkennung

Feldbezeichnung

Hinweise

v/tg

Zielkrankheit oder -erreger: COVID-19 (SARS-CoV-2 oder eine seiner Varianten)

Ein codierter Wert aus dem Wertesatz

disease-agent-targeted.json.

Dieser Wertesatz hat einen einzigen Eintrag 840539006, bei dem es sich um den Code für COVID-19 aus SNOMED CT (GPS) handelt.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Beispiel:

"tg": "840539006"

v/vp

COVID-19-Impfstoff oder -Prophylaxe

Art des verwendeten Impfstoffs oder der angewandten Prophylaxe.

Ein codierter Wert aus dem Wertesatz

vaccine-prophylaxis.json.

Der Wertesatz wird über das EUDCC-Gateway verteilt.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Beispiel:

"vp": "1119349007" (ein SARS-CoV-2-mRNA-Impfstoff)

v/mp

COVID-19-Impfstoff

Für diese spezifische Impfdosis verwendetes Arzneimittel. Ein codierter Wert aus dem Wertesatz

vaccine-medicinal-product.json.

Der Wertesatz wird über das EUDCC-Gateway verteilt.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein. Beispiel:

"mp": "EU/1/20/1528" (Comirnaty)

v/ma

Zulassungsinhaber oder Hersteller des COVID-19-Impfstoffs

Zulassungsinhaber oder Hersteller, wenn kein Zulassungsinhaber vorhanden. Ein codierter Wert aus dem Wertesatz

vaccine-mah-manf.json.

Der Wertesatz wird über das EUDCC-Gateway verteilt.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein. Beispiel:

"ma": "ORG-100030215" (BioNTech Manufacturing GmbH)

v/dn

Nummer der Dosis in einer Impfserie

Sequenznummer (positive ganze Zahl) der bei diesem Impfereignis verabreichten Dosis. 1 für die erste Dosis, 2 für die zweite Dosis usw. Weitere spezifische Regeln finden sich in Anhang II Abschnitt 5.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Beispiele:

"dn": "1" (erste Dosis)

"dn": "2" (zweite Dosis)

"dn": "3" (dritte Dosis)

v/sd

Gesamtzahl der Dosen der Impfserie

Gesamtzahl der Dosen (positive ganze Zahl) der Impfserie. Weitere spezifische Regeln finden sich in Anhang II Abschnitt 5.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Beispiele:

"sd": "1" (im Fall einer ersten Impfserie mit einem nur in einer Dosis zu verabreichenden Impfstoff)

"sd": "2" (im Fall einer ersten Impfserie mit einem in zwei Dosen zu verabreichenden Impfstoff oder im Fall einer zusätzlichen Dosis nach einer ersten Impfserie mit einem nur in einer Dosis zu verabreichenden Impfstoff)

"sd": "3" (z. B. im Fall zusätzlicher Dosen nach einer ersten Impfserie mit einem in zwei Dosen zu verabreichenden Impfstoff)

v/dt

Datum der Impfung

Datum der Verabreichung der beschriebenen Dosis im Format YYYY-MM-DD (vollständiges Datum ohne Uhrzeit). Andere Formate werden nicht unterstützt.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein. Beispiel:

"dt": "2021-03-28"

v/co

Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wurde

Angabe des Landes im Format eines 2-Buchstaben-Codes nach ISO 3166 (EMPFOHLEN) oder Verweis auf eine internationale Organisation mit Zuständigkeit für das Impfereignis (z. B. UNHCR oder WHO). Ein codierter Wert aus dem Wertesatz country-2-codes.json.

Der Wertesatz wird über das EUDCC-Gateway verteilt.

Es muss genau 1 (ein) Feld vorhanden sein.

Beispiel:

"co": "CZ"

"co": "UNHCR"

v/is

Zertifikataussteller

Bezeichnung der Organisation, die das Zertifikat ausgestellt hat. Kennungen sind als Teil der Bezeichnung zulässig; ihre Verwendung allein ohne die Bezeichnung in Textform wird jedoch nicht empfohlen. Maximal 80 UTF-8-Zeichen.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein. Beispiel:

"is": "Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik"

"is": "Impfzentrum Bezirk Süd 3"

v/ci

Eindeutige Zertifikatkennung

Eindeutige Zertifikatkennung (UVCI) gemäß der Festlegung in https://ec.europa.eu/health/sites/default/files/ehealth/docs/vaccination-proof_interoperability-guidelines_en.pdf

Die Aufnahme der Prüfsumme ist fakultativ. Das Präfix "URN:UVCI:" kann hinzugefügt werden.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Beispiele:

"ci": "URN:UVCI:01:NL:187/37512422923"

"ci": "URN:UVCI:01:AT:10807843F94AEE0EE5093FBC254BD813#B"

4.2.   Testzertifikat

Die Gruppe Test, falls vorhanden, muss genau 1 (einen) Eintrag enthalten, der genau 1 (ein) Testergebnis beschreibt.

Feldkennung

Feldbezeichnung

Hinweise

t/tg

Zielkrankheit oder -erreger: COVID-19 (SARS-CoV-2 oder eine seiner Varianten)

Ein codierter Wert aus dem Wertesatz disease-agent-targeted.json.

Dieser Wertesatz hat einen einzigen Eintrag 840539006, bei dem es sich um den Code für COVID-19 aus SNOMED CT (GPS) handelt.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Beispiel:

"tg": "840539006"

t/tt

Art des Tests

Art des verwendeten Tests, basierend auf dem Zielmaterial des Tests. Ein codierter Wert aus dem Wertesatz test-type.json (basierend auf LOINC). Werte außerhalb des Wertesatzes sind nicht zulässig.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Beispiel:

"tt": "LP6464-4" (Nukleinsäure-Amplifikation mit Sondennachweis)

"tt": "LP217198-3" (Schnell-Immunoassay)

t/nm

Bezeichnung des Tests (nur Nukleinsäure-Amplifikationstests)

Bezeichnung des verwendeten Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT). Die Bezeichnung sollte den Namen des Testherstellers und die Handelsbezeichnung des Tests umfassen, getrennt durch ein Komma.

Bei NAAT: Das Feld ist fakultativ.

Bei RAT: Das Feld darf nicht genutzt werden, da die Bezeichnung des Tests indirekt über die Kennung des Testgeräts (t/ma) eingesetzt wird.

Wenn vorhanden, darf das Feld nicht leer sein.

Beispiel:

"nm": "ELITechGroup, SARS-CoV-2 ELITe MGB® Kit"

t/ma

Kennung des Testgeräts (nur Antigen-Schnelltests)

Kennung des Testgeräts für Antigen-Schnelltests (RAT) aus der JRC-Datenbank. Wertesatz (gemeinsame Liste des Gesundheitssicherheitsausschusses):

Alle Antigen-Schnelltests in der gemeinsamen Liste des Gesundheitssicherheitsausschusses (vom Menschen lesbares Format).

https://covid-19-diagnostics.jrc.ec.europa.eu/devices/hsc-common-recognition-rat (maschinenlesbar, Werte des Felds id_device in der Liste des Wertesatzes enthalten).

In den EU/EWR-Ländern dürfen Aussteller nur Zertifikate für Tests ausstellen, die im derzeit gültigen Wertesatz enthalten sind. Der Wertesatz wird alle 24 Stunden aktualisiert.

Werte außerhalb des Wertesatzes dürfen in von Drittländern ausgestellten Zertifikaten verwendet werden, doch auch dann müssen die Kennungen aus der JRC-Datenbank stammen. Die Verwendung anderer Kennungen, zum Beispiel der direkt von den Testherstellern gelieferten Kennungen, ist nicht zulässig.

Prüf-Apps müssen Werte erkennen, die nicht im aktuellen Wertesatz enthalten sind und Zertifikate mit solchen Werten als ungültig anzeigen. Wenn eine Kennung aus dem Wertesatz entfernt wird, dürfen Zertifikate, die diese enthalten, noch höchstens 72 Stunden nach dem Datum der Entfernung akzeptiert werden.

Der Wertesatz wird über das EUDCC-Gateway verteilt.

Bei RAT: Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Bei NAAT: Das Feld darf nicht genutzt werden, selbst wenn die NAAT-Kennung in der JRC-Datenbank verfügbar ist.

Beispiel:

"ma": "344" (SD BIOSENSOR Inc, STANDARD F COVID-19 Ag FIA)

t/sc

Datum und Uhrzeit der Probenahme

Datum und Uhrzeit der Entnahme der Probe. Die Uhrzeit muss Informationen zur Zeitzone umfassen. Der Wert darf nicht die Uhrzeit bezeichnen, zu der das Testergebnis erzielt wurde.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Zu verwenden ist eines der nachstehenden ISO-8601-Formate. Andere Optionen werden nicht unterstützt.

YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ

YYYY-MM-DDThh:mm:ss[+-]hh

YYYY-MM-DDThh:mm:ss[+-]hhmm

YYYY-MM-DDThh:mm:ss[+-]hh:mm

Beispiele:

"sc": "2021-08-20T10:03:12Z" (Uhrzeit UTC)

"sc": "2021-08-20T12:03:12+02" (Uhrzeit MESZ)

"sc": "2021-08-20T12:03:12+0200" (Uhrzeit MESZ)

"sc": "2021-08-20T12:03:12+02:00" (Uhrzeit MESZ)

t/tr

Testergebnis

Ergebnis des Tests. Ein codierter Wert aus dem Wertesatz test-result.json (basierend auf SNOMED CT, GPS).

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Beispiel:

"tr": "260415000" (Nicht nachgewiesen)

t/tc

Testzentrum oder -einrichtung

Bezeichnung des Akteurs, der den Test durchgeführt hat. Kennungen sind als Teil der Bezeichnung zulässig; ihre Verwendung allein ohne die Bezeichnung in Textform wird jedoch nicht empfohlen. Maximal 80 UTF-8-Zeichen. Etwaige zusätzliche Zeichen sollten verkürzt werden. Die Bezeichnung ist nicht für die automatische Verifizierung konzipiert.

Bei NAAT: Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Bei RAT: Das Feld ist fakultativ. Wenn vorhanden, darf das Feld nicht leer sein.

Beispiel:

"tc": "Testzentrum West Region 245"

t/co

Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Test durchgeführt wurde

Angabe des Landes im Format eines 2-Buchstaben-Codes nach ISO 3166 (EMPFOHLEN) oder Verweis auf eine internationale Organisation mit Zuständigkeit für die Durchführung des Tests (z. B. UNHCR oder WHO). Ein codierter Wert aus dem Wertesatz country-2-codes.json.

Der Wertesatz wird über das EUDCC-Gateway verteilt.

Es muss genau 1 (ein) Feld vorhanden sein.

Beispiele:

"co": "CZ"

"co": "UNHCR"

t/is

Zertifikataussteller

Bezeichnung der Organisation, die das Zertifikat ausgestellt hat. Kennungen sind als Teil der Bezeichnung zulässig; ihre Verwendung allein ohne die Bezeichnung in Textform wird jedoch nicht empfohlen. Maximal 80 UTF-8-Zeichen.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Beispiele:

"is": "Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik"

"is": "Gesundheitsbehörde Region Nord-West"

t/ci

Eindeutige Zertifikatkennung

Eindeutige Zertifikatkennung (UVCI) gemäß der Festlegung in vaccination-proof_interoperability-guidelines_en.pdf (europa.eu)

Die Aufnahme der Prüfsumme ist fakultativ. Das Präfix "URN:UVCI:" kann hinzugefügt werden.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Beispiele:

"ci": "URN:UVCI:01:NL:187/37512422923"

"ci": "URN:UVCI:01:AT:10807843F94AEE0EE5093FBC254BD813#B"

4.3.   Genesungszertifikat

Die Gruppe Genesung, falls vorhanden, muss genau 1 (einen) Eintrag enthalten, der genau 1 (eine) Genesungsbestätigung beschreibt. Alle Elemente der Gruppe Genesung sind obligatorisch, Leerwerte werden nicht unterstützt.

Feldkennung

Feldbezeichnung

Hinweise

r/tg

Krankheit oder Erreger, von der bzw. dem der Inhaber genesen ist: COVID-19 (SARS-CoV-2 oder eine seiner Varianten)

Ein codierter Wert aus dem Wertesatz

disease-agent-targeted.json.

Dieser Wertesatz hat einen einzigen Eintrag 840539006, bei dem es sich um den Code für COVID-19 aus SNOMED CT (GPS) handelt.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Beispiel:

"tg": "840539006"

r/fr

Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses des Inhabers

Datum der Entnahme einer Probe für den NAAT, bei dem ein positives Testergebnis erzielt wurde, im Format YYYY-MM-DD (vollständiges Datum ohne Uhrzeit). Andere Formate werden nicht unterstützt.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Beispiel:

"fr": "2021-05-18"

r/co

Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Test durchgeführt wurde

Angabe des Landes im Format eines 2-Buchstaben-Codes nach ISO 3166 (EMPFOHLEN) oder Verweis auf eine internationale Organisation mit Zuständigkeit für die Durchführung des Tests (z. B. UNHCR oder WHO). Ein codierter Wert aus dem Wertesatz

country-2-codes.json.

Der Wertesatz wird über das EUDCC-Gateway verteilt.

Es muss genau 1 (ein) Feld vorhanden sein.

Beispiele:

"co": "CZ"

"co": "UNHCR"

r/is

Zertifikataussteller

Bezeichnung der Organisation, die das Zertifikat ausgestellt hat. Kennungen sind als Teil der Bezeichnung zulässig; ihre Verwendung allein ohne die Bezeichnung in Textform wird jedoch nicht empfohlen. Maximal 80 UTF-8-Zeichen.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein. Beispiel:

"is": "Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik"

"is": "Zentrales Universitätskrankenhaus"

r/df

Zertifikat gültig ab

Erstes Datum, an dem das Zertifikat als gültig gilt. Das Datum darf nicht vor dem als r/fr + 11 days berechneten Datum liegen.

Das Datum ist im Format YYYY-MM-DD anzugeben (vollständiges Datum ohne Uhrzeit). Andere Formate werden nicht unterstützt.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Beispiel:

"df": "2021-05-29"

r/du

Zertifikat gültig bis

Letztes Datum, an dem das Zertifikat als gültig gilt, zugewiesen vom Zertifikataussteller. Das Datum darf nicht nach dem als r/fr + 180 days berechneten Datum liegen.

Das Datum ist im Format YYYY-MM-DD anzugeben (vollständiges Datum ohne Uhrzeit). Andere Formate werden nicht unterstützt.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Beispiel:

"du": "2021-11-14"

r/ci

Eindeutige Zertifikatkennung

Eindeutige Zertifikatkennung (UVCI) gemäß der Festlegung in vaccination-proof_interoperability-guidelines_en.pdf (europa.eu)

Die Aufnahme der Prüfsumme ist fakultativ. Das Präfix "URN:UVCI:" kann hinzugefügt werden.

Es muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein.

Beispiele:

"ci": "URN:UVCI:01:NL:187/37512422923"

"ci": "URN:UVCI:01:AT:10807843F94AEE0EE5093FBC254BD813#B"


Berichtigungen

18.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/197


Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

( Amtsblatt der Europäischen Union L 57 vom 18. Februar 2021 )

Seite 62, Anhang V Nummer 3 Absatz 1 nach Buchstabe c:

Anstatt:

„Für die Durchführung dieses Unterabsatzes gelten folgende Formeln:

für Buchstabe a: Wenn Ci ≥ MFCi, so erhält Mitgliedstaat i MFCi

für Buchstabe b: Wenn Ci ≥ MFCi, so erhält Mitgliedstaat i Ci

Dabei ist

der betreffende Mitgliedstaat,

MFC der maximale Betrag des finanziellen Beitrags für den betreffenden Mitgliedstaat und

C der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans.“

muss es heißen:

„Für die Durchführung dieses Absatzes gelten folgende Formeln:

für Buchstabe a: Wenn Ci ≥ MFCi, so erhält Mitgliedstaat i MFCi

für Buchstabe b: Wenn Ci < MFCi, so erhält Mitgliedstaat i Ci

Dabei ist

i der betreffende Mitgliedstaat,

MFC der maximale Betrag des finanziellen Beitrags für den betreffenden Mitgliedstaat und

C der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans.“


18.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/198


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung spezifischer Kriterien und Bedingungen für die Prüfungen der Dokumentation im Rahmen der amtlichen Kontrollen in der ökologischen/biologischen Produktion und die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 165 vom 11. Mai 2021 )

Seite 26, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d:

anstatt:

„d)

die Angaben gemäß Anhang III Nummer 2.1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848;“

muss es heißen:

„d)

die Angaben gemäß Anhang III Nummer 2.1.1 der Verordnung (EU) 2018/848;“.


18.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/199


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei

( Amtsblatt der Europäischen Union L 238 vom 6. Juli 2021 )

Seite 76, Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse (‚narrow strip‘)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 00, 7208 54 00, ex 7211 13 00 (TARIC-Code 7211130019), ex 7211 14 00 (TARIC-Code 7211140095), ex 7211 19 00 (TARIC-Code 7211190095), ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226191095), ex 7226 91 91 (TARIC-Code 7226919119) und 7226 91 99 eingereiht werden.“

muss es heißen:

„(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse (‚narrow strip‘)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 00, 7208 54 00, ex 7211 13 00 (TARIC-Code 7211130019), ex 7211 14 00 (TARIC-Codes 7211140010, 7211140095), ex 7211 19 00 (TARIC-Codes 7211190010, 7211190095), ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226191095), ex 7226 91 91 (TARIC-Code 7226919119) und 7226 91 99 eingereiht werden.“


18.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/200


Berichtigung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 94 vom 28. März 2014 )

Seite 113, Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Absatz 2

Anstatt:

„Die in den Ziffern i und ii festgelegten Ausnahmen gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist;“

muss es heißen:

„Die in den Ziffern ii und iii festgelegten Ausnahmen gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist;“.


18.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/201


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

( Amtsblatt der Europäischen Union L 97 vom 19. März 2021 )

Seite 9, Artikel 11 Absatz 2 letzter Unterabsatz:

Anstatt:

„Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien nicht.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.“

Seite 10, Artikel 12 Absatz 2 letzter Unterabsatz:

Anstatt:

„Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien nicht.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.“

Seite 11, Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1:

Anstatt:

„Die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3 gelten für die Zwecke des vorliegenden Absatzes nicht.“

muss es heißen:

„Die Eintrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3 gelten für die Zwecke des vorliegenden Absatzes nicht.“