ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 289

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
12. August 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1334 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anspielungen auf rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen oder geografische Angaben für Spirituosen in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung anderer Spirituosen

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1335 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung von Spirituosen, die aus der Kombination einer Spirituose mit einem oder mehreren Lebensmitteln hervorgehen

4

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1336 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 in Bezug auf die finanzielle Verwaltung

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1337 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Mittelverwaltung

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1338 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Meldepflichten und Meldekanäle zwischen Organisationen und Anforderungen an Wetterdienste ( 1 )

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2048 über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen ( 1 )

53

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus ( ABl. L 219 I vom 21.6.2021 )

56

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 ( ABl. L 249 vom 14.7.2021 )

57

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1334 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anspielungen auf rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen oder geografische Angaben für Spirituosen in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung anderer Spirituosen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 ist vorgeschrieben, wie bei der Aufmachung und Kennzeichnung alkoholischer Getränke Anspielungen auf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Spirituosenkategorien oder auf geografische Angaben anzubringen sind.

(2)

In Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 ist nicht vorgeschrieben, dass die Bezeichnung des gewonnenen alkoholischen Getränks im selben Sichtfeld angebracht wird wie die Anspielung. Wenn die Bezeichnung des alkoholischen Getränks in einem anderen Sichtfeld als die Anspielung angebracht wird, könnten die Verbraucherinnen und Verbraucher die Anspielung jedoch für einen Teil der Bezeichnung des alkoholischen Getränks halten, insbesondere wenn es sich bei dem gewonnenen alkoholischen Getränk um eine Spirituose handelt.

(3)

Zudem könnten solche Anspielung in bestimmten Fällen das Ansehen von Spirituosenkategorien oder geografischen Angaben missbrauchen, die, wenn sie mit anderen Lebensmitteln kombiniert werden, die bei ihrer Herstellung nicht benötigt werden oder erlaubt sind, nicht mehr zu dieser Art zählen und nicht mehr als solche gekennzeichnet werden dürfen. Die gut sichtbare Angabe dieser Bezeichnungen bei der Aufmachung und Kennzeichnung der Spirituose, in der auf diese angespielt wird, könnte somit zu einer missbräuchlichen Nutzung ihres Ansehens führen.

(4)

In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist vorgeschrieben, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf Art und Identität des Lebensmittels. Artikel 9 der genannten Verordnung sieht vor, dass verpflichtende Informationen über Lebensmittel, einschließlich der Bezeichnung des Lebensmittels, anzugeben sind, und gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung müssen diese an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht werden.

(5)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/787 gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegten Anforderungen an die Aufmachung und Kennzeichnung für alkoholische Getränke, die aus der Kombination von Spirituosen und anderen Lebensmitteln hervorgegangen sind. Um sicherzustellen, dass diese Anforderungen insbesondere bei Spirituosen, die auf andere Spirituosen anspielen, bestmöglich erfüllt werden, sollte vorgeschrieben werden, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der entstandenen Spirituose im selben Sichtfeld wie die Anspielung auf eine Spirituose angebracht wird. Dies sollte immer dann geschehen, wenn die Anspielung in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose angegeben ist. Dadurch werden irreführende Praktiken verhindert und wird sichergestellt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher angemessen über die tatsächliche Art der Spirituose informiert werden, die aus der Kombination von Spirituosen und anderen Lebensmitteln hervorgegangen ist.

(6)

Die Verordnung (EU) 2019/787 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Es sollte eine Übergangsfrist für die Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden, damit Spirituosen, die vor dem 31. Dezember 2022 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gekennzeichnet wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen, ohne dass sie neu gekennzeichnet werden müssen.

(8)

Gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 und um jegliches Regelungsvakuum zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem 25. Mai 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anspielungen erscheinen

a)

nicht mit der Bezeichnung des alkoholischen Getränks auf derselben Zeile;

b)

in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendete Schriftgröße und — bei der Verwendung von zusammengesetzten Begriffen — in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die Schriftgröße, die entsprechend Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c für zusammengesetzte Begriffe verwendet wird; und

c)

— im Fall von Anspielungen in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen — immer zusammen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose, die im selben Sichtfeld anzubringen ist wie die Anspielung.“

Artikel 2

Spirituosen, die die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/787 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung nicht erfüllen, aber den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entsprechen und vor dem 31. Dezember 2022 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 25. Mai 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).


12.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1335 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung von Spirituosen, die aus der Kombination einer Spirituose mit einem oder mehreren Lebensmitteln hervorgehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 sind Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von alkoholischen Getränken festgelegt, die durch Kombination einer Spirituosenkategorie oder einer geografischen Angabe für eine Spirituose mit anderen Lebensmitteln gewonnen werden. Solche alkoholischen Getränke werden durch zusammengesetzte Begriffe beschrieben, die entweder eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, die für in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführte Spirituosenkategorien vorgesehen ist, oder die geografische Angabe einer Spirituose mit der Bezeichnung anderer Lebensmittel kombinieren.

(2)

In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 ist nicht vorgeschrieben, dass die Bezeichnung des daraus hervorgegangenen alkoholischen Getränks im selben Sichtfeld angebracht wird wie der zusammengesetzte Begriff. Dadurch könnten Verbraucherinnen und Verbraucher den zusammengesetzten Begriff für die tatsächliche Bezeichnung des alkoholischen Getränks halten, wodurch das Ansehen der Spirituosenkategorien oder der geografischen Angaben missbraucht wird, insbesondere wenn es sich bei dem daraus hervorgegangenen alkoholischen Getränk um eine Spirituose handelt.

(3)

In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist vorgeschrieben, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf Art und Identität des Lebensmittels. Artikel 9 der genannten Verordnung sieht vor, dass verpflichtende Informationen über Lebensmittel, einschließlich der Bezeichnung des Lebensmittels, anzugeben sind, und gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung müssen diese an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht werden.

(4)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/787 gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegten Anforderungen an die Aufmachung und Kennzeichnung für alkoholische Getränke, die aus der Kombination von Spirituosen und anderen Lebensmitteln hervorgegangen sind. Um sicherzustellen, dass diese Anforderungen insbesondere bei Spirituosen, die aus einer solchen Kombination hervorgegangen sind, bestmöglich erfüllt werden, sollte vorgeschrieben werden, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der entstandenen Spirituose im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff zur Beschreibung dieser Kombination angebracht wird. Dies sollte immer dann geschehen, wenn der zusammengesetzte Begriff in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose angegeben ist. Dadurch werden irreführende Praktiken verhindert und wird sichergestellt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher angemessen über die tatsächliche Art der Spirituosen informiert werden, die aus der Kombination von Spirituosen und anderen Lebensmitteln hervorgegangen sind.

(5)

Diese Verpflichtung sollte jedoch nicht gelten, wenn gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787 die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose durch einen zusammengesetzten Begriff ersetzt wird, der den Begriff „Likör“ oder „Cream“ enthält, vorausgesetzt, das Enderzeugnis erfüllt die Anforderungen des Anhangs I Kategorie 33 der genannten Verordnung.

(6)

Die Verordnung (EU) 2019/787 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Es sollte eine Übergangsfrist für die Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden, damit Spirituosen, die vor dem 31. Dezember 2022 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gekennzeichnet wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen, ohne dass sie neu gekennzeichnet werden müssen.

(8)

Gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 und um jegliches Regelungsvakuum zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem 25. Mai 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ein zusammengesetzter Begriff zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks

a)

ist in einheitlichen Schriftzeichen derselben Art, Größe und Farbe anzubringen;

b)

darf nicht durch einen Text oder eine Abbildung unterbrochen werden, der bzw. die nicht Teil des Begriffs ist;

c)

darf nicht in einer Schriftgröße erscheinen, die größer ist, als die Schriftgröße, die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendet wird; und

d)

— falls es sich bei dem alkoholischen Getränk um eine Spirituose handelt — ist immer zusammen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose anzugeben, die im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff erscheinen muss, es sei denn, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung wird durch einen zusammengesetzten Begriff gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b ersetzt.“

Artikel 2

Spirituosen, die die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung nicht erfüllen, aber den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entsprechen und vor dem 31. Dezember 2022 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 25. Mai 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).


12.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1336 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 in Bezug auf die finanzielle Verwaltung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 40 und Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können Zahlungen, die die Zahlstellen der Mitgliedstaaten vor dem frühestmöglichen bzw. nach dem letztmöglichen Zahlungszeitpunkt an die Begünstigten geleistet haben, nicht mehr von der Union übernommen werden, außer in bestimmten Fällen.

(2)

In den Artikeln 5 und 5a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (2) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht termin- bzw. fristgerecht getätigte Ausgaben für eine Finanzierung der Union in Betracht kommen.

(3)

Absatz 3a wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/160 der Kommission (3) in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 eingefügt, um für Rechtssicherheit zu sorgen und klarzustellen, welche Bedingungen für Direktzahlungen gelten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (4) im Haushaltsjahr 2015 getätigt wurden. Diese Bestimmung ist überholt und kann daher gestrichen werden.

(4)

Die Einhaltung der letztmöglichen Zahlungsfrist ist sowohl für Zahlungen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) als auch für Zahlungen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu kontrollieren. Allerdings wird die Einhaltung der Zahlungsfristen für den EGFL zweimal pro Haushaltsjahr kontrolliert, und zwar für die bis zum 31. Juli getätigten Ausgaben und für die verbleibenden, bis zum 15. Oktober getätigten Ausgaben, während die Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfrist für den ELER einmal pro Haushaltsjahr für alle in dem betreffenden Haushaltsjahr getätigten Zahlungen erfolgt.

(5)

Aus Gründen der Einfachheit und Effizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die Kommission sollte auch für die EGFL-Ausgaben eine einzige Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfristen für das gesamte Haushaltsjahr vorgesehen werden. Diese Kontrolle sollte für die bis zum 15. Oktober getätigten Ausgaben vorgenommen werden. Wird jedoch im Rahmen der Ausgabenerklärungen festgestellt, dass Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, eine zusätzliche Kontrolle bei den bis zum 31. Juli getätigten Ausgaben vorzunehmen.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) dahin gehend geändert, dass die Laufzeit der aus dem ELER geförderten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre verlängerten Programme aus der entsprechenden Mittelzuweisung für die Jahre 2021 und 2022 zu finanzieren. Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EU) 2020/2220 die zusätzlichen Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) im Rahmen der verlängerten Programme in den Jahren 2021 und 2022 bereitgestellt, um Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit dem Ziel zu finanzieren, die Auswirkungen der COVID-19-Krise und ihre Folgen für den Agrarsektor und die ländlichen Gebiete der Union zu bewältigen.

(7)

Wie in Erwägungsgrund 24 der Verordnung (EU) 2020/2220 dargelegt, sind die zusätzlichen Mittel aus dem EURI an spezifische Bedingungen geknüpft. Sie sollten daher getrennt von der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums geplant und überwacht werden, wobei grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anzuwenden sind. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingesetzt und im Rahmen der genannten Verordnung als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen aus dem ELER betrachtet werden. Folglich sollten die entsprechenden Schwellenwerte und Kürzungen gemäß Artikel 5a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 getrennt im Verhältnis zu den Zuweisungen aus dem ELER und im Verhältnis zu den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 berechnet werden.

(8)

Im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 leistet die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Ausgabenerklärungen monatlich oder in anderen regelmäßigen Abständen Zahlungen an die Mitgliedstaaten. Dabei sollte die Kommission jedoch die Einnahmen berücksichtigen, die zugunsten des Unionshaushalts bei den Zahlstellen eingehen und die die Mitgliedstaaten in ihren monatlichen Erklärungen ausweisen. Im Rahmen des EGFL verrechnet die Kommission derzeit in ihrem monatlichen Zahlungsbeschluss die Ausgabenbeträge direkt mit den Beträgen der zweckgebundenen Einnahmen. Dieses Vorgehen entspricht nicht der Art und Weise, wie zweckgebundene Einnahmen im Rahmen anderer Unionsfonds verwaltet werden, da sie dort nicht verrechnet, sondern über eine Einziehungsanordnung gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingezogen werden. Um die Rechnungslegungsverfahren der Kommission und insbesondere die Art und Weise, wie zweckgebundene Einnahmen verwaltet werden, zu harmonisieren, ist es notwendig, diesen technischen Aspekt der finanziellen Verwaltung des EGFL an das für andere Unionsfonds geltende Verfahren anzupassen. Die Bedingungen, unter denen die zweckgebundenen Einnahmen aus dem EGFL verrechnet werden, sollten deshalb entsprechend geändert werden, ohne dadurch die rechtzeitige Ausführung der Zahlungen an die Mitgliedstaaten zu gefährden.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3a wird gestrichen.

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfristen erfolgt einmal je Haushaltsjahr für die bis zum 15. Oktober getätigten Ausgaben. Wird im Rahmen der monatlichen Ausgabenerklärungen festgestellt, dass Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, kann eine zusätzliche Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfristen bei den bis zum 31. Juli getätigten Ausgaben vorgenommen werden.

Etwaige Überschreitungen von Zahlungsfristen werden spätestens im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt.“

2.

In Artikel 5a wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Die Schwellenwerte und Kürzungen gemäß den Absätzen 2 und 3 werden getrennt im Verhältnis zu den Zuweisungen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ohne die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Verhältnis zu diesen zusätzlichen Mitteln berechnet.“

3.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In dem gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu treffenden Beschluss über die monatlichen Zahlungen nimmt die Kommission die Zahlung des Restbetrags der von einem Mitgliedstaat in seiner monatlichen Erklärung gemeldeten Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen vor, der in der Ausgabenerklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgeführt ist. Dieser Ausgleich gilt als Erhebung der entsprechenden Einnahmen.

Die Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die durch die zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, werden ab der Zuweisung dieser Einnahmen auf die Haushaltslinien bereitgestellt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/160 der Kommission vom 28. November 2014 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 27 vom 3.2.2015, S. 7).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(5)  Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


12.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1337 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Mittelverwaltung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6 und Artikel 104,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (2) enthält die allgemeinen Regeln für die Erklärung der Ausgaben und der zweckgebundenen Einnahmen, die von den Zahlstellen für einen Monat gemeldet wurden. Bei der Festlegung der monatlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten berücksichtigt die Kommission die von der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses und des Konformitätsabschlusses beschlossenen Berichtigungen. Da die diesen Berichtigungen entsprechenden Beträge der Kommission bekannt sind, müssen sie nicht unbedingt von den Mitgliedstaaten in ihrer monatlichen Erklärung angegeben und an die Kommission übermittelt werden. Um das Verfahren in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten anzugebenden Beträge zu vereinfachen, sollte diese Anforderung gestrichen werden.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 stellt die Kommission mit dem Beschluss über die monatlichen Zahlungen den Mitgliedstaaten die Mittel zur Deckung der vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden „EGFL“) zu übernehmenden Ausgaben bereit. Dabei sollte die Kommission jedoch die Einnahmen, die zugunsten des Unionshaushalts bei den Zahlstellen eingehen, berücksichtigen. Im Rahmen des EGFL verrechnet die Kommission die Ausgabenbeträge derzeit direkt im Beschluss über die monatlichen Zahlungen der Kommission mit den Beträgen der zweckgebundenen Einnahmen. Dieses Vorgehen entspricht nicht der Art und Weise, wie zweckgebundene Einnahmen im Rahmen anderer Unionsfonds verwaltet werden, da sie dort nicht verrechnet, sondern über eine Einziehungsanordnung gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingezogen werden. Um die Rechnungslegungsverfahren der Kommission und insbesondere die Art und Weise, in der zweckgebundene Einnahmen verwaltet werden, zu vereinheitlichen, muss dieser technische Aspekt der Mittelverwaltung des EGFL an den Ablauf bei anderen Unionsfonds angepasst werden. Demzufolge muss die Art der Verrechnung der im Rahmen des EGFL getätigten Einnahmen geändert werden.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, die Laufzeit der aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden „ELER“) geförderten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, ihre verlängerten Programme aus der entsprechenden Mittelzuweisung für die Jahre 2021 und 2022 zu finanzieren. Zudem wurden mit der Verordnung (EU) 2020/2220 die zusätzlichen Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (im Folgenden „EURI“) für die verlängerten Programme in den Jahren 2021 und 2022 zur Verfügung gestellt, um Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise und ihrer Folgen für den Agrarsektor und die ländlichen Gebiete der Union zu finanzieren.

(4)

Wie in Erwägungsgrund 24 der Verordnung (EU) 2020/2220 dargelegt, sind die zusätzlichen Mittel aus dem EURI an spezifische Bedingungen geknüpft. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher getrennt von der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums geplant und überwacht werden, wobei grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anzuwenden sind. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingesetzt und im Rahmen der genannten Verordnung als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen aus dem ELER betrachtet werden. Deshalb sollten die jeweiligen Durchführungsvorschriften für die Mittelverwaltung in Bezug auf die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angepasst werden. Insbesondere sollten die Vorausschätzung des Finanzierungsbedarfs, die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Ausgabenerklärungen und die Berechnung des zu zahlenden Betrags in Bezug auf die ELER-Mittelzuweisungen angepasst werden.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c wird der letzte Satz gestrichen.

2.

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Führen die von der Kommission zu tätigenden Zahlungen auf der Ebene eines Mitgliedstaats zu einem Negativbetrag, so werden die darüber hinaus gehenden Kürzungen in den folgenden Monaten vorgenommen.“

3.

Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zweimal jährlich bis spätestens 31. Januar und 31. August eine Vorausschätzung der vom ELER für das Haushaltsjahr zu finanzierenden Beträge. In diesen Vorausschätzungen werden die für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 veranschlagten Beträge gesondert ausgewiesen. Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten eine aktualisierte Vorausschätzung ihres Finanzbedarfs für das folgende Haushaltsjahr.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).“"

4.

In Artikel 22 erhalten Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die Zahlstellen melden die Ausgaben für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums geben die Zahlstellen in einer Ausgabenerklärung den Betrag gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und den Betrag gemäß Artikel 58a Absatz 2 der genannten Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 an.“

5.

Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Liegt die Summe der Unionsbeteiligung an dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für eine Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, so wird der zu zahlende Betrag unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wie folgt begrenzt:

a)

Für Mittel im Rahmen des ELER ohne die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird er ohne die zusätzlichen Mittel auf den für diese Maßnahme im Rahmen des ELER vorgesehenen Betrag begrenzt;

b)

für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird er auf den Betrag begrenzt, der für diese Maßnahme im Rahmen der zusätzlichen Mittel vorgesehen ist.

Eine gegebenenfalls dadurch ausgeschlossene Unionsbeteiligung kann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat einen entsprechend abgeänderten Finanzierungsplan bei der Kommission vorgelegt und diese ihn genehmigt hat.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


12.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1338 DER KOMMISSION

vom 11. August 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Meldepflichten und Meldekanäle zwischen Organisationen und Anforderungen an Wetterdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und f, Artikel 62 Absatz 15 Buchstaben a und c sowie Artikel 72 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission (2) sind gemeinsame Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten („ATM/ANS“) und sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes („ATM-Netzfunktionen“) für den allgemeinen Flugverkehr und die Aufsicht hierüber festgelegt.

(2)

Nach Anhang VIII Nummer 5.1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen Diensteanbieter als Teil ihres Managementsystems ein System zur Meldung von Ereignissen einrichten, um zur ständigen Verbesserung der Sicherheit beizutragen. Um die Einhaltung und einheitliche Umsetzung dieser grundlegenden Anforderung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die sich daraus ergebenden Bestimmungen mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt in Einklang gebracht werden, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 entsprechend geändert werden.

(3)

Am 7. März 2018 und am 9. März 2020 nahm die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die Änderung 78 bzw. die Änderung 79 von Anhang 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) an, um unter anderem die Harmonisierung in Bezug auf den Austausch von Wetterbeobachtungen und Wettermeldungen (standardisierte Wettermeldung eines Flughafens (METAR)/Flugplatz-Wettersondermeldungen (SPECI)), Flugplatzwettervorhersagen (TAF), Informationen über Streckenwettererscheinungen, die die Sicherheit des Flugbetriebs beeinträchtigen können (SIGMET), Informationen über Streckenwettererscheinungen, die die Sicherheit niedrig fliegender Luftfahrzeuge beeinträchtigen können (AIRMET), beratende Informationen zu Vulkanasche, tropischen Wirbelstürmen und Weltraumwetter in einem Umfeld zu stärken und zu verbessern, das dem systemweiten Informationsmanagement (SWIM) genügt. Diese Änderungen gelten in den ICAO-Vertragsstaaten seit dem 8. November 2018 bzw. dem 5. November 2020, mit Ausnahme des METAR-Formats, dessen Geltungsbeginn dem Geltungsbeginn 12. August 2021 für das neue globale Meldeformat (GRF) für den Zustand der Pistenoberfläche entspricht. Diese internationalen Richtlinien und Empfehlungen (SARP) sollten sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 widerspiegeln, insbesondere in den in Anhang V der genannten Verordnung festgelegten besonderen Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Wetterdiensten.

(4)

Eine Voraussetzung für die Umsetzung des GRF für den Zustand der Pistenoberfläche ist das SNOWTAM-Format, dessen Eingabeanweisungen mit den neuesten ICAO-Verfahren für Flugsicherungsdienste — Luftfahrtinformationsmanagement (4) sowie auch mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (5) der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 (6) der Kommission im Einklang stehen sollten.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 01/2021 (7), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 werden entsprechend den Anhängen I bis V dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang IV Nummer 32 und Anhang V gelten ab dem 12. August 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

(4)  International Civil Aviation Organization Procedures for Air Navigation Services — Aeronautical Information Management, Doc 10066.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).

(7)  Stellungnahme Nr. 01/2021 Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit „Occurrence-reporting requirements and requirements for meteorological services“, https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions.


ANHANG I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert:

(1)

Nummer 37 erhält folgende Fassung:

„37.

‚Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung‘ eine Bewölkung, bei der die Wolkenuntergrenze in einer Höhe über Grund unterhalb 5 000 ft oder unterhalb der höchsten Sektorenmindesthöhe liegt, wobei der größere der beiden Werte anzuwenden ist, oder eine Cumulonimbusbewölkung oder hochreichende Cumulus-Congestus-Bewölkung in beliebiger Höhe über Grund;“.

(2)

Nummer 107 erhält folgende Fassung:

„107.

‚Beratungszentrum für Vulkanasche‘ (Volcanic Ash Advisory Centre, VAAC): ein meteorologisches Zentrum, das Flugwetterüberwachungsstellen, Bezirkskontrollstellen, Fluginformationszentralen, die Weltgebietsvorhersagezentralen und internationale OPMET-Datenbanken hinsichtlich der lateralen und vertikalen Ausdehnung sowie der voraussichtlichen Richtung der Vulkanasche, die sich in der Atmosphäre befindet, berät;“.

(3)

Nummer 168 erhält folgende Fassung:

„168.

‚DataLink-VOLMET (D-VOLMET)‘: die Bereitstellung der Routine-Flugplatzwettermeldung (METAR), Flugplatz-Wettersondermeldung (SPECI), der TAF, SIGMET, Sonderflugmeldungen, die nicht von einer SIGMET erfasst sind, und, sofern verfügbar, AIRMET, über DataLink;“.

(4)

Die folgenden Nummern 264 bis 266 werden angefügt:

„264.

‚Vulkan-Beobachtungsstelle‘ (volcano observatory): ein von der zuständigen Behörde ausgewählter Anbieter, der die Aktivitäten eines Vulkans oder einer Gruppe von Vulkanen beobachtet und diese Beobachtungen einer vereinbarten Liste von Empfängern aus der Luftfahrt zur Verfügung stellt;

265.

‚Geography Markup Language (GML)‘: ein Kodierungsstandard des Open Geospatial Consortium (OGC);

266.

‚Weltraumwetterzentrale‘ (Space weather centre, SWXC): ein Überwachungs- und Beratungszentrum für Weltraumwettererscheinungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie die Hochfrequenz-Funkkommunikation, die Kommunikation über Satellit und GNSS-gestützte Navigations- und Überwachungssysteme beeinträchtigen bzw. ein Strahlungsrisiko für Luftfahrzeuginsassen darstellen.“.


ANHANG II

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert:

(1)

Punkt ANS.AR.A.020 erhält folgende Fassung:

ATM/ANS.AR.A.020 Mitteilungen an die Agentur

a)

Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat.

b)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).“"

(2)

Punkt ANS.AR.B.001 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen, und die für die Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben notwendig sind. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen als Arbeitsgrundlage innerhalb der zuständigen Behörde für alle entsprechenden Aufgaben;“;

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden fest, unabhängig davon, ob die Informationen aus dem Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

1.

Informationen über einschlägige Verstöße, die im Zuge der Aufsicht über ATM/ANS-Anbieter, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind, festgestellt wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Feststellungen getroffenen Maßnahmen; und

2.

Informationen aus der obligatorischen und freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt ATM/ANS.OR.A.065.“.

(3)

Punkt ATM/ANS.AR.B.010 erhält folgende Fassung:

ATM/ANS.AR.B.010 Änderungen am Managementsystem

a)

Die zuständige Behörde muss über ein System zur Identifizierung von Änderungen verfügen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wahrzunehmen, die auf deren Grundlage erlassenen wurden. Dieses System muss es ihr ermöglichen, gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.

b)

Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um dessen wirksame Umsetzung sicherzustellen.

c)

Die zuständige Behörde unterrichtet die Agentur von Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wahrzunehmen, die auf deren Grundlage erlassenen wurden.“


(*1)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).““


ANHANG III

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

GEMEINSAME ANFORDERUNGEN AN ATM/ANS-ANBIETER

(Teil-ATM/ANS.OR)

“.

(2)

Punkt ATM/ANS.OR.A.065 erhält folgende Fassung:

ATM/ANS.OR.A.065 Meldung von Ereignissen

a)

Im Rahmen ihres Managementsystems müssen ATM/ANS-Anbieter ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. ATM/ANS-Anbieter mit Sitz in einem Mitgliedstaat müssen sicherstellen, dass dieses System die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt.

b)

Die ATM/ANS-Anbieter müssen der zuständigen Behörde und jeder anderen Organisation, die nach den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem der ATM/ANS-Anbieter seine Dienste erbringt, zu informieren ist, alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Sachverhalte, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder — bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung — gefährden könnten, sowie insbesondere jeden Unfall oder jede schwere Störung melden.

c)

Unbeschadet Buchstabe b muss der ATM/ANS-Anbieter der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Entwicklung und/oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten verantwortlich ist (sofern es sich nicht um den ATM/ABS-Anbieter handelt), alle Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse oder sonstige Unregelmäßigkeiten, die die Sicherheit der Dienste gefährdet haben oder hätten gefährden können und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, melden.

d)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte müssen die Meldungen

1.

so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem der ATM/ANS-Anbieter Kenntnis der Vorkommnisse oder Sachverhalte erlangt hat, auf die sich die Meldungen beziehen, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;

2.

in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;

3.

alle dem ATM/ANS-Anbieter bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.

e)

Im Falle von ATM/ANS-Anbietern ohne Sitz in einem Mitgliedstaat müssen die Erstmeldungen meldepflichtiger Ereignisse

1.

die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;

2.

so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem der ATM/ANS-Anbieter Kenntnis der Vorkommnisse erlangt hat, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;

3.

in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;

4.

alle dem ATM/ANS-Anbieter bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.

f)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Organisation eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellen, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern gedenkt, sobald diese Maßnahmen bekannt sind. Diese Folgemeldung muss

1.

den jeweiligen Stellen übermittelt werden, die die ursprüngliche Meldung nach den Buchstaben b und c erhalten haben, und

2.

in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen.“


ANHANG IV

Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert:

(1)

Punkt MET.OR.115 erhält folgende Fassung:

MET.OR.115 Meteorologische Bulletins

Der Anbieter von Wetterdiensten, der für das betreffende Gebiet zuständig ist, muss den entsprechenden Nutzern meteorologische Bulletins zur Verfügung zu stellen.“

(2)

Punkt MET.OR.120 erhält folgende Fassung:

MET.OR.120 Notifizierung von Abweichungen gegenüber den Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)

Der Anbieter von Wetterdiensten, der WAFS-SIGWX-Vorhersagen verwendet, muss der betreffenden WAFC unverzüglich festgestellte oder gemeldete signifikante Abweichungen in Bezug auf WAFS-SIGWX-Vorhersagen zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um Folgendes handelt:

a)

Vereisung, Turbulenz, Cumulonimbuswolken, die verborgen, häufig oder eingelagert sind oder sich in einer Böenlinie befinden, Staub- oder Sandstürme;

b)

Vulkanausbrüche oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die flugbetrieblich von Bedeutung sind.“

(3)

Punkt MET.OR.200 erhält folgende Fassung:

MET.OR.200 Wettermeldungen und sonstige Informationen

a)

Eine Flugwetterstation muss folgende Meldungen herausgeben:

1.

in festen Abständen lokale Routinemeldungen, die nur für den Flugplatz bestimmt sind, an dem sie herausgegeben wurden;

2.

lokale Sondermeldungen, die nur für den Flugplatz bestimmt sind, an dem sie herausgegeben wurden;

3.

im halbstündlichen Abstand METAR an Flugplätzen, die internationalen gewerblichen Luftverkehr im Linienflugbetrieb bedienen, zur Verbreitung über den Flugplatz hinaus, an dem sie herausgegeben werden.

b)

Unbeschadet Buchstabe a Nummer 3 kann die Flugwetterstation, abhängig von den Vorgaben der zuständigen Behörde, für Flugplätze, die keinen internationalen gewerblichen Luftverkehr im Linienflug bedienen, stündlich METAR und SPECI zur Verbreitung über den Flugplatz hinaus herausgeben, an dem sie ursprünglich herausgegeben wurden.

c)

Eine Flugwetterstation muss die Flugverkehrsdienststellen und den Flugberatungsdienst eines Flugplatzes über Änderungen der Betriebsfähigkeit der automatischen Ausrüstung für die Beurteilung der Pistensichtweite unterrichten.

d)

Eine Flugwetterstation muss der ihr zugeordneten Flugverkehrsdienststelle, der Flugberatungsdienststelle und der Flugwetterüberwachungsstelle Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken melden.

e)

Eine Flugwetterstation muss eine Liste von Kriterien für die Herausgabe lokaler Sondermeldungen in Rücksprache mit den betreffenden ATS-Stellen, Luftfahrzeugbetreibern und sonstigen Betroffenen erstellen.“

(4)

Punkt MET.OR.240 erhält folgende Fassung:

MET.OR.240 Informationen für den Luftfahrzeugbetreiber oder die Flugbesatzung

Eine Flugplatz-Wetterwarte muss den Luftfahrzeugbetreibern und der Flugbesatzung Folgendes in der aktuellsten Ausgabe zur Verfügung stellen:

a)

Die vom WAFS stammenden Vorhersagen der in Punkt MET.OR.275(a)(1) und (2) aufgelisteten Wetterelemente;

b)

METAR oder SPECI, einschließlich TREND, TAF oder geänderte TAF für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken- und Zielausweichflugplätze;

c)

Flugplatzwettervorhersagen für den Start;

d)

SIGMET- und Sonderflugmeldungen für die gesamte Strecke;

e)

Beratung in Bezug auf Vulkanasche, tropische Wirbelstürme und Weltraumwetter für die gesamte Strecke;

f)

Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen in Verbindung mit AIRMET sowie AIRMET für die gesamte Strecke;

g)

Flugplatzwarnungen für den lokalen Flugplatz;

h)

Bilder von Wettersatelliten;

i)

Informationen bodengestützter Wetterradare.“

(5)

Punkt MET.OR.242 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

lokale Routinemeldung, lokale Sondermeldung, METAR, SPECI, TAF und TREND sowie deren Änderungen;“;

b)

Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

lokale Routinemeldung, lokale Sondermeldung, METAR, SPECI, TAF und TREND sowie deren Änderungen;“.

(6)

Punkt MET.OR.245(f)(1) erhält folgende Fassung:

„1.

METAR und SPECI, einschließlich aktueller Luftdruckdaten für Flugplätze und sonstige Orte, TAF, TREND und deren Änderungen;“.

(7)

Punkt MET.OR.250(a) erhält folgende Fassung:

„a)

SIGMET herausgeben;“.

(8)

Punkt MET.OR.255(a) erhält folgende Fassung:

„a)

AIRMET herausgeben, wenn die zuständige Behörde entscheidet, dass aufgrund der Dichte des Flugverkehrs unterhalb von Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zu Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher die Herausgabe von AIRMET in Verbindung mit Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedriger Höhe angezeigt erscheint;“.

(9)

Punkt MET.OR.260 erhält folgende Fassung:

MET.OR.260 Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen

Eine Flugwetterüberwachungsstelle muss dafür sorgen, dass

a)

für den Fall, dass AIRMET in Kombination mit Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedriger Höhe nach Punkt MET.OR.255(a) herausgegeben werden, Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedriger Höhe alle sechs Stunden für eine Gültigkeitsdauer von sechs Stunden herausgegeben und spätestens eine Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeitsdauer an die betreffenden Flugwetterüberwachungsstellen übermittelt werden;

b)

für den Fall, dass die zuständige Behörde festlegt, dass die Dichte des Flugverkehrs unter Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zu Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher die routinemäßige Herausgabe von Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedriger Höhe ohne AIRMET rechtfertigt, die Häufigkeit der Herausgabe, die Form und der Zeitpunkt bzw. die Gültigkeitsdauer der Gebietswettervorhersage für Flüge in geringer Höhe sowie die Kriterien für deren Änderung von der zuständigen Behörde festgelegt werden.“

(10)

Der Titel des Kapitels 4 erhält folgende Fassung:

Kapitel 4 — Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC) “;

(11)

Punkt MET.OR.265(a) erhält folgende Fassung:

„a)

bei einem tatsächlichen oder erwarteten Vulkanausbruch oder bei Vulkanaschemeldungen beratende Informationen über das Ausmaß und die voraussichtliche Bewegung der Vulkanaschewolke herauszugeben.“.

(12)

Der Titel des Kapitels 5 erhält folgende Fassung:

„Kapitel 5 — Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC)“.

(13)

In Punkt MET.OR.270 erhalten der Einleitungssatz und Buchstabe a folgende Fassung:

„In seinem Zuständigkeitsbereich muss das TCAC Folgendes herausgeben:

a)

beratende Information hinsichtlich der Lage des Wirbelsturmzentrums, einer Änderung seiner Intensität zum Zeitpunkt der Beobachtung, seiner Richtung und der Geschwindigkeit seiner Eigenbewegung, des Kerndrucks und der höchsten Windstärke am Boden nahe des Zentrums;“.

(14)

Der Titel des Kapitels 6 erhält folgende Fassung:

Kapitel 6 — Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC). “;

(15)

Punkt MET.OR.275(a) erhält folgende Fassung:

„a)

Die WAFC geben Folgendes heraus:

1.

globale Gitterpunktvorhersagen folgender Werte:

i)

Höhenwind,

ii)

Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit in der Höhe,

iii)

Geopotenzialhöhe von Flugflächen,

iv)

Flugfläche und Temperatur der Tropopause,

v)

Richtung, Geschwindigkeit und Flugfläche des maximalen Winds,

vi)

Cumulonimbusbewölkung,

vii)

Vereisung,

viii)

Turbulenz,

2.

globale Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen (SIGWX), einschließlich Vulkanaktivitäten und Freisetzung radioaktiver Stoffe.“.

(16)

Punkt MET.TR.115 erhält folgende Fassung:

MET.TR.115 Meteorologische Bulletins

a)

Meteorologische Bulletins müssen unter Verwendung spezifizierter Datentypen und Codierungsformen, die für die bereitgestellten Informationen geeignet sind, verbreitet werden.

b)

Meteorologische Bulletins mit Wetterinformationen für den Flugbetrieb müssen über Kommunikationssysteme verbreitet werden, die im Hinblick auf die bereitgestellten Informationen und die Nutzer, für die sie bestimmt sind, geeignet sind.“

(17)

Punkt MET.TR.200 erhält folgende Fassung:

MET.TR.200 Wettermeldungen und sonstige Informationen

a)

Lokale Routinemeldungen, lokale Sondermeldungen, METAR und SPECI müssen die folgenden Elemente in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

1.

Kennzeichnung der Art der Meldung,

2.

Ortskennung,

3.

Zeitpunkt der Beobachtung,

4.

Kennzeichnung einer automatisierten oder fehlenden Meldung (falls zutreffend),

5.

Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit,

6.

Sicht,

7.

Pistensichtweite bei Einhaltung der Meldekriterien,

8.

aktuelle Wetterbedingungen,

9.

Bedeckungsgrad und Wolkengattung nur für Cumulonimbusbewölkung und hochreichende Cumulus-Congestus-Bewölkung sowie Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht bei Messung,

10.

Lufttemperatur und Taupunkttemperatur,

11.

QNH und gegebenenfalls QFE in lokalen Routine- und Sondermeldungen;

12.

gegebenenfalls weitere Angaben.

b)

Für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen gilt:

1.

Wird der Bodenwind an mehr als einem Punkt entlang der Piste gemessen, sind die Punkte, für die diese Werte repräsentativ sind, anzugeben.

2.

Ist mehr als eine Piste in Betrieb und wird der Bodenwind für diese Pisten gemessen, sind die Bodenwindwerte für jede der Pisten jeweils anzugeben und die Pisten, auf die sich die Werte beziehen, sind zu melden;

3.

Werden Abweichungen von der mittleren Windrichtung nach Punkt MET.TR.205(a)(3)(ii)(B) gemeldet, sind die beiden Extremwerte, zwischen denen der Bodenwind geschwankt hat, zu melden.

4.

Werden Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen) nach Punkt MET.TR.205(a)(3)(iii) gemeldet, sind sie als Höchst- und Tiefstwerte der erreichten Windgeschwindigkeit anzugeben.

c)

METAR und SPECI

1.

METAR UND SPECI sind nach dem Muster in Anlage 1 herauszugeben.

2.

METAR-Meldungen sind spätestens 5 Minuten nach dem Zeitpunkt der Beobachtung zur Übermittlung bereitzustellen.

d)

Informationen über die Sicht, Pistensichtweite, aktuelles Wetter und Bedeckungsgrad, Wolkengattung und Höhe der Wolkenuntergrenze sind in allen Wettermeldungen durch den Ausdruck „CAVOK“ zu ersetzen, wenn folgende Bedingungen zum Zeitpunkt der Beobachtung gleichzeitig herrschen:

1.

Sicht 10 km oder mehr und keine gemeldete Sichteinschränkung,

2.

keine Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung,

3.

keine Wetterbedingungen von Bedeutung für die Luftfahrt.

e)

In die Liste der Kriterien für die Herausgabe lokaler Sondermeldungen ist Folgendes aufzunehmen:

1.

Die Werte, die den betrieblichen Mindestwerten der Betreiber, die den Flugplatz nutzen, am nächsten kommen;

2.

die Werte, die andere lokale Anforderungen der Flugverkehrsdienste (ATS-Stellen) und der Luftfahrzeugbetreiber erfüllen;

3.

ein Anstieg der Lufttemperatur von mindestens 2 °C gegenüber der in der letzten lokalen Meldung angegeben Temperatur oder um einen alternativen Schwellenwert, der zwischen dem Anbieter der Wetterdienste, der jeweiligen ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrtunternehmen vereinbart wurde;

4.

die verfügbaren zusätzlichen Informationen über das Auftreten signifikanter Wetterbedingungen in den Anflug- und Startsteigflugbereichen;

5.

die Anwendung von Lärmschutzverfahren und eine Änderung der Abweichung der durchschnittlichen Bodenwindgeschwindigkeit um mindestens 5 kt von dem Wert, der zum Zeitpunkt der letzten lokalen Meldung gemessen wurde, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung mindestens 15 kt beträgt;

6.

eine Änderung der mittleren Bodenwindrichtung um mindestens 60° gegenüber dem in der letzten Meldung angegebenen Wert, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung mindestens 10 kt beträgt;

7.

eine Änderung der mittleren Bodenwindgeschwindigkeit um mindestens 10 kt gegenüber dem in der letzten lokalen Meldung angegebenen Wert;

8.

eine Änderung der Abweichung der mittleren Bodenwindgeschwindigkeit (Spitzen) um mindestens 10 kt von dem Wert, der zum Zeitpunkt der letzten lokalen Meldung gemessen wurde, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung mindestens 15 kt beträgt;

9.

eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein, hört auf oder ändert ihre Intensität:

i)

überfrierende Nässe,

ii)

mäßiger oder starker Niederschlag, einschließlich Schauern und

iii)

Gewitter mit Niederschlag;

10.

eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein oder hört auf:

i)

Eisnebel,

ii)

Gewitter ohne Niederschlag;

11.

eine Änderung des Bedeckungsgrads unter 1 500 ft (450 m):

i)

von höchstens aufgelockert bewölkt (scattered, SCT) zur durchbrochenen Wolkendecke (broken, BKN) oder geschlossenen Wolkendecke (overcast, OVC), oder

ii)

von BKN oder OVC zu höchstens SCT.

f)

Sofern zwischen dem Anbieter von Wetterdiensten und der zuständigen Behörde so vereinbart, sind lokale Sondermeldungen und gegebenenfalls SPECI immer dann herauszugeben, wenn folgende Änderungen eintreten:

1.

Windänderungen mit Werten von flugbetrieblicher Bedeutung. Die Schwellenwerte sind vom Anbieter der Wetterdienste in Absprache mit der zuständigen ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrzeugbetreibern unter Berücksichtigung von Windänderungen festzulegen, die

i)

eine andere Pistennutzung erforderlich machen;

ii)

darauf schließen lassen, dass sich die Pistenrückenwind- und -seitenwindkomponenten geändert haben und die Werte für die wichtigsten Betriebsgrenzen für den typischen Luftfahrzeugbetrieb auf dem Flugplatz überschritten haben.

2.

Die Sicht verbessert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder überschreitet diese oder die Sicht verschlechtert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese:

i)

800, 1 500 oder 3 000 m,

ii)

5 000 m, sofern eine erhebliche Anzahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt wird.

3.

Die Pistensichtweite verbessert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder überschreitet diese oder die Pistensichtweite verschlechtert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese: 50, 175, 300, 550 oder 800 m.

4.

Eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein, hört auf oder ändert ihre Intensität:

i)

Staubsturm,

ii)

Sandsturm,

iii)

Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose).

5.

Eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein oder hört auf:

i)

Staub-, Sand- oder Schneefegen;

ii)

Staub-, Sand- oder Schneetreiben;

iii)

Böen.

6.

Die Untergrenze der als BKN oder OVC gekennzeichneten niedrigsten Wolkenschicht steigt an und erreicht oder überschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte oder die Untergrenze einer als BKN oder OVC gekennzeichneten niedrigsten Wolkenschicht sinkt und fällt auf einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese:

i)

100, 200, 500 oder 1 000 ft,

ii)

1 500 ft, sofern eine erhebliche Anzahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt wird.

7.

Der Himmel ist bedeckt und die Vertikalsicht verbessert sich und erreicht oder überschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte, oder die Vertikalsicht verschlechtert sich und unterschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte: 100, 200, 500 oder 1 000 ft,

8.

Sonstige Kriterien, die auf der Grundlage der für einen Flugplatzbetrieb lokal geltenden Mindestwerte von den Anbietern der Wetterdienste und den Luftfahrzeugbetreibern gemeinsam festgelegt wurden.“

(18)

Punkt MET.TR.205 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI ist die Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit in Schritten von 10 Grad rechtweisend bzw. 1 kt anzugeben.“

b)

Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

In lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI

i)

sind die Maßeinheiten für die Erfassung der Windgeschwindigkeit anzugeben;

ii)

sind Abweichungen von der mittleren Windrichtung in den vorangegangenen 10 Minuten alternativ wie folgt zu melden, sofern die Abweichung insgesamt mindestens 60° beträgt:

A)

bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 60° und höchstens 180° und einer Windgeschwindigkeit von mindestens 3 kt sind die beiden Extremwerte dieser Richtungsschwankungen, zwischen denen der Bodenwind die Richtung gewechselt hat, zu melden;

B)

bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 60° und weniger als 180° und einer Windgeschwindigkeit von unter 3 kt ist die Windrichtung als variabel ohne mittlere Windrichtung zu melden;

C)

bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 180° ist die Windrichtung als variabel ohne mittlere Windrichtung zu melden;

iii)

sind Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit: (Spitzen) in den vorangegangenen 10 Minuten entweder

A)

bei einer Überschreitung der mittleren Geschwindigkeit um mindestens 5 kt in den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen zu melden, sofern Lärmschutzverfahren Anwendung finden,

B)

bei einer Überschreitung der mittleren Geschwindigkeit um mindestens 10 kt auf andere Art zu melden;

iv)

ist eine Windgeschwindigkeit von weniger als 1 kt als windstill zu melden;

v)

ist eine Windgeschwindigkeit von mindestens 100 kt als Windgeschwindigkeit von über 99 kt zu melden;

vi)

ist bei Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen), die nach Punkt MET.TR.205(a) gemeldet werden, der Höchstwert der erreichten Windgeschwindigkeit zu melden;

vii)

sind für den Fall, dass in einem Zeitintervall von 10 Minuten ein deutlicher Sprung der Werte für die Windrichtung und/oder -geschwindigkeit zu verzeichnen ist, nur solche Abweichungen vom Mittel der Windrichtung und der Windgeschwindigkeit zu melden, die nach diesem Sprung zu verzeichnen waren.“

c)

Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen; METAR und SPECI ist die Sicht wie folgt zu melden: in Schritten von 50 m bei einer Sicht von unter 800 m; in Schritten von 100 m bei einer Sicht von mindestens 800 m, jedoch weniger als 5 km; in Schritten von einem Kilometer bei einer Sicht von mindestens 5 km, jedoch weniger als 10 km, und als 10 km bei einer Sicht von mindestens 10 km, es sei denn, es gelten CAVOK-Bedingungen.“

d)

Buchstabe c Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

In lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI ist die RVR wie folgt zu melden:

i)

durchweg für die Zeiträume, in denen entweder die Sicht oder die Pistensichtweite weniger als 1 500 m beträgt;

ii)

in Schritten von 25 m bei einer RVR von unter 400 m; in Schritten von 50 m bei einer RVR zwischen 400 m und 800 m und in Schritten von 100 m bei einer RVR von über 800 m;“.

e)

Buchstabe c Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Für lokale Routinemeldungen, lokale Sondermeldungen, METAR und SPECI gilt:

i)

Bei einer RVR über dem von dem verwendeten System messbaren Höchstwert ist diese in den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen mit der Abkürzung „ABV“ anzugeben und mit der Abkürzung „P“ in der METAR und SPECI, gefolgt von dem mit dem System messbaren Höchstwert.

ii)

Bei einer RVR unter dem mit dem verwendeten System messbaren Mindestwert ist diese in den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen mit der Abkürzung „BLW“ anzugeben und mit der Abkürzung „M“ in der METAR und SPECI, gefolgt von dem mit dem System messbaren Mindestwert.“

f)

In Buchstabe d erhalten die Nummern 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„2.

In METAR und SPECI sind die aktuell beobachteten Wettererscheinungen unter Hinweis auf deren Art und Merkmale sowie gegebenenfalls deren Intensität und Nähe zum Flugplatz anzugeben.

3.

In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI sind die folgenden Merkmale der aktuell beobachteten Wettererscheinungen je nach Bedarf mit ihren jeweiligen Abkürzungen und gegebenenfalls den relevanten Kriterien anzugeben.

i)

Gewitter („Thunderstorm“, TS)

Bezeichnet ein Gewitter mit Niederschlag. Werden an einem Flugplatz während einer Zeitspanne von 10 Minuten vor der Beobachtung Blitz und Donner wahrgenommen, ohne dass auf dem Flugplatz ein Niederschlag festgestellt wird, ist die Abkürzung „TS“ ohne Qualifikator zu verwenden.

ii)

Gefrierend („Freezing“, FZ)

Unterkühlte Wassertropfen oder unterkühlter Niederschlag, zusammen verwendet mit Gattungen aktueller Wettererscheinungen gemäß Anlage 1.

4.

Für lokale Routinemeldungen, lokale Sondermeldungen, METAR und SPECI gilt:

i)

Eine bis höchstens drei Wetterabkürzungen sind je nach Bedarf zu verwenden und gegebenenfalls zusammen mit den Merkmalen, der Intensität oder der Nähe zum Flugplatz anzugeben, um eine vollständige Beschreibung des aktuellen flugbetrieblich relevanten Wetters zu geben.

ii)

In einer Meldung sind gegebenenfalls zunächst die Indikatoren für Intensität oder Nähe anzugeben, gefolgt von den Merkmalen bzw. der Gattung der Wettererscheinung.

iii)

Werden zwei verschiedene Wettergattungen beobachtet, sind sie in zwei getrennten Gruppen zu melden, wobei sich die Indikatoren für Intensität oder Nähe auf die Wettererscheinung beziehen, die nach dem Indikator angegeben sind. Die zum Zeitpunkt der Beobachtung aufgetretenen unterschiedlichen Niederschlagsgattungen sind jedoch als eine einzige Gruppe zu melden, wobei der vorherrschende Niederschlag zuerst anzugeben ist, gefolgt von nur einem Qualifikator für die Intensität, der sich auf die Intensität des Niederschlags insgesamt bezieht.“

g)

Buchstabe e Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI ist die Höhe der Wolkenuntergrenze bis zu 10 000 ft in Schritten von 100 ft und über 10 000 ft in Schritten von 1 000 ft anzugeben.“

h)

Buchstabe f Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI sind die Lufttemperatur und die Taupunkttemperatur in Schritten von jeweils einem vollständigen Grad Celsius anzugeben.“

i)

Buchstabe f Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI ist eine Temperatur von unter 0 °C zu kennzeichnen.“

j)

Buchstabe g Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI sind die QNH- und QFE-Werte als Zehntel Hektopascal zu bestimmen und in Schritten von ganzzahligen Hektopascal-Werten mit vier Ziffern anzugeben.“

k)

Buchstabe g Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

In METAR und SPECI sind nur die QNH-Werte aufzunehmen.“

(19)

Punkt MET.TR.210 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Datenanzeige

Die den einzelnen Sensoren zugeordneten Anzeigen der Bodenwinddaten sind in der Flugwetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welche Piste und welcher Pistenabschnitt von den einzelnen Sensoren erfasst wird.“

b)

Buchstabe a Nummer 3 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

10 Minuten für METAR und SPECI, es sei denn, in dem 10-Minuten-Zeitintervall ist ein deutlicher Sprung der Werte der Windrichtung und/oder der Windgeschwindigkeit zu verzeichnen; für die Mittelwertbildung dürfen nur die nach dem Sprung gemessenen Werte verwendet werden; daher ist unter diesen Umständen das Zeitintervall entsprechend zu verkürzen.“

c)

Buchstabe b Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Datenanzeige

Wird die Sicht mit Instrumenten gemessen, sind die den einzelnen Sensoren zugeordneten Anzeigen der Sicht in der Flugwetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welcher Bereich von welchem Sensor erfasst wird.“

d)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Pistensichtweite (RVR)

1.

Die Pistensichtweite ist in Metern zu melden.

2.

Wahl der Messstellen

Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur RVR-Messung sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

3.

Instrumentensysteme

Zur Berechnung der RVR auf Pisten, die für den Instrumentenanflug- und -landebetrieb nach den Kategorien II und III ausgelegt sind, sind Transmissometer und Vorwärtsstreumessanlagen einzusetzen, für den Instrumentenanflug- und Landebetrieb auf Pisten der Kategorie I gelten die Vorgaben der zuständigen Behörde.

4.

Datenanzeige

Wird die RVR instrumentell bestimmt, sind die Anzeigen (eine oder bei Bedarf mehrere) in der Flugwetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den ATS-Stellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welche Piste und welcher Pistenabschnitt von den einzelnen Sensoren erfasst wird.“

5.

Mittelwertbildung

i)

Wird die RVR instrumentell berechnet, müssen die Ergebnisse dieser Instrumentensysteme mindestens alle 60 Sekunden aktualisiert werden, damit aktuelle und repräsentative Werte bereitgestellt werden können.

ii)

Für die Mittelwertbildung der RVR sind folgende Zeitintervalle zugrundezulegen:

A)

Eine Minute für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen sowie für RVR-Anzeigen in ATS-Stellen;

B)

10 Minuten für METAR und SPECI, es sei denn, während des unmittelbar vor der Beobachtung liegenden 10-minütigen Zeitintervalls ist ein deutlicher Sprung der RVR-Werte zu verzeichnen; für die Mittelwertbildung dürfen nur die nach dem Sprung gemessenen Werte verwendet werden.“

e)

Buchstabe e Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Datenanzeige

Wird die Höhe der Wolkenuntergrenze automatisch gemessen, ist mindestens eine Anzeige in der Flugwetterstation anzubringen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welcher Bereich von welchem Sensor erfasst wird.“

f)

Buchstabe f Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Werden Lufttemperatur und Taupunkttemperatur automatisch gemessen, sind die Anzeigen in der Flugwetterstation anzubringen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein.“

g)

Buchstabe g Nummer 2 Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Wird der Luftdruck automatisch gemessen, sind die dem Barometer zugeordneten Anzeigen für den QNH-Wert und, falls nach Punkt MET.TR.205(g)(3)(ii) gefordert, für den QFE-Wert in der Flugwetterstation und entsprechende Anzeigen in den jeweiligen Flugverkehrsdienststellen anzubringen.“

(20)

Punkt MET.TR.215 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Vorhersagen und sonstige Informationen“;

b)

Buchstabe e Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Beratung in Bezug auf Vulkanasche, tropische Wirbelstürme und Weltraumwetter für die gesamte Strecke.“.

(21)

Punkt MET.TR.220 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung:

„b)

TAF sind nach dem Muster in Anlage 3 herauszugeben.

c)

Die Gültigkeitsdauer einer Standard-TAF muss 9, 24 oder 30 Stunden betragen, sofern von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Verkehrsanforderungen für Flugplätze mit weniger als 9 Betriebsstunden nichts anderes vorgeschrieben wird.

d)

Die TAF ist nicht früher als eine Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeitsdauer zur Übermittlung bereitzustellen.“

b)

Buchstabe e Nummer 1 Ziffern iii, iv und v erhalten folgende Fassung:

„iii)

Wird Wind von weniger als 1 kt vorhergesagt, ist die vorhergesagte Windgeschwindigkeit als Windstille anzugeben.

iv)

Überschreitet die vorhergesagte Höchstgeschwindigkeit die vorhergesagte mittlere Windgeschwindigkeit um 10 kt oder mehr, ist die vorhergesagte maximale Windgeschwindigkeit anzugeben.

v)

Wird eine Windgeschwindigkeit von 100 kt oder mehr vorhergesagt, ist eine Windgeschwindigkeit von über 99 kt anzugeben.“

(22)

Punkt MET.TR.225(c) wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

„i)

eine Änderung der mittleren Windrichtung um 60° oder mehr, wobei die mittlere Geschwindigkeit vor und/oder nach der Änderung 10 kt oder mehr beträgt;

ii)

eine Änderung der mittleren Windgeschwindigkeit von 10 kt oder mehr;“;

b)

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Wird sich die Sicht voraussichtlich verbessern und einen oder mehrere der folgenden Werte erreichen oder überschreiten, oder wird sich die Sicht voraussichtlich verschlechtern und einen oder mehrere der folgenden Werte unterschreiten: 150, 350, 600, 800, 1 500 oder 3 000 m — so ist in der TREND-Vorhersage die Änderung anzugeben.“

ii)

Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

In METAR und SPECI beigefügten TREND-Vorhersagen bezieht sich Sicht auf die vorhergesagte vorherrschende Sicht.“

(23)

Punkt MET.TR.235(c) erhält folgende Fassung:

„c)

Windscherungswarnungen haben präzise, aktuelle Informationen zum beobachteten Auftreten von Windscherungen in Verbindung mit einer Änderung des Gegenwinds/Rückenwinds um 15 kt oder mehr zu enthalten, durch die Luftfahrzeuge im Endanflug oder nach dem Start sowie Luftfahrzeuge, die sich während des Landelaufs oder Startlaufs auf der Piste befinden, beeinträchtigt werden könnten.“

(24)

Punkt MET.TR.250 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

SIGMET sind nach dem Muster in Anlage 5 herauszugeben.“

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Nur eine der in Anlage 5 aufgeführten Wettererscheinungen ist in einer SIGMET zu nennen; dabei sind die entsprechenden Abkürzungen und folgender Schwellenwert für die Bodenwindgeschwindigkeit von 34 kt oder mehr für tropische Wirbelstürme zu verwenden.“

c)

Buchstabe f wird gestrichen.

(25)

Punkt MET.TR.255 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

AIRMET sind nach dem Muster in Anlage 5 herauszugeben.“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Nur eine der in Anlage 5 aufgeführten Wettererscheinungen ist in AIRMET zu nennen; dabei sind die entsprechenden Abkürzungen und folgende Schwellenwerte zu verwenden, wenn die Wettererscheinung sich unterhalb von Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten unterhalb von Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher befindet:

1.

weitverbreitet Bodenwindgeschwindigkeit über 30 kt mit entsprechender Richtung und entsprechenden Einheiten;

2.

weite Gebiete mit Verminderung der Sicht auf unter 5 000 m, einschließlich der Wettererscheinung, die die Verminderung der Sicht verursacht;

3.

weite Gebiete mit durchbrochener oder geschlossener Wolkendecke mit einer Untergrenze von weniger als 1 000 ft über Grund.“;

c)

Buchstabe e wird gestrichen.

(26)

Punkt MET.TR.260 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

folgende Wettererscheinungen, die Anlass zur Herausgabe einer SIGMET geben: starke Vereisung, starke Turbulenz, Cumulonimbuswolken und Gewitter, die verborgen, häufig oder eingelagert sind oder sich in einer Böenlinie befinden, Staub-/Sandstürme und Vulkanausbrüche oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die voraussichtlich Flüge in geringer Höhe beeinträchtigen werden;“;

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass die Dichte des Verkehrs unterhalb von Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten unterhalb von Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher die Herausgabe einer AIRMET rechtfertigt, sind die Gebietswettervorhersagen für die Schicht zwischen dem Boden und der Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zur Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher herauszugeben und müssen diese Gebietswettervorhersagen Angaben zu den Streckenwettererscheinungen enthalten, die Flüge in niedriger Höhe gefährden können.“

(27)

Der Titel des Kapitels 4 erhält folgende Fassung:

Kapitel 4 — Technische Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC) “.

(28)

Punkt MET.TR.265 erhält folgende Fassung:

MET.TR.265 Zuständigkeiten der Beratungszentren für Vulkanasche

Die beratenden Informationen zu Vulkanasche sind nach dem Muster in Anlage 6 herauszugeben. Gibt es keine Abkürzungen, ist der auf ein Mindestmaß beschränkte englische Klartext zu verwenden.“

(29)

Punkt MET.TR.270 erhält folgende Fassung:

MET.TR.270 Zuständigkeiten der Beratungszentren für tropische Wirbelstürme

Die beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen sind nach dem Muster in Anlage 7 herauszugeben, wenn das Maximum des 10-Minuten-Mittels der Bodenwindgeschwindigkeit im Beratungszeitraum voraussichtlich 34 kt erreichen oder überschreiten wird.“

(30)

Der Titel des Kapitels 5 erhält folgende Fassung:

Kapitel 5 — Technische Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC) “.

(31)

Punkt MET.TR.275 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die WAFC müssen für globale Gitterpunktvorhersagen und für Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen verarbeitete meteorologische Daten in Form von Gitterpunktwerten verwenden.“

b)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 Ziffer viii erhält folgende Fassung:

„viii)

Turbulenz;“;

ii)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

in der unter Nummer 1 genannten Reihenfolge Vorhersagen herauszugeben und ihre Verbreitung abzuschließen, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber fünf Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung;“;

iii)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Gitterpunktvorhersagen in einem regelmäßigen Gitter zu erstellen, die Folgendes umfassen:

i)

Winddaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 1,25°Breite und Länge;

ii)

Winddaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 1,25°Breite und Länge;

iii)

Feuchtigkeitsdaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa) und 180 (500 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 1,25°Breite und Länge;

iv)

Geopotenzialhöhendaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 1,25°Breite und Länge;

v)

Richtung, Geschwindigkeit und Flugfläche des maximalen Windes mit einer horizontalen Auflösung von 1,25° Breite und Länge;

vi)

Flugfläche und Temperatur der Tropopause mit einer horizontalen Auflösung von 1,25° Breite und Länge;

vii)

Vereisung für Schichten mit Zentrum bei Flugflächen 60 (800 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa) und 300 (300 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 0,25° Breite und Länge;

viii)

Turbulenzen für Schichten mit Zentrum bei Flugflächen 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 340 (250 hPa), 390 (200 hPa) und 450 (150 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 0,25° Breite und Länge;

ix)

horizontale Ausdehnung und Flugflächen von Unter- und Obergrenze von Cumulonimbuswolken mit einer horizontalen Auflösung von 0,25° Breite und Länge;“;

c)

Buchstabe c wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

viermal täglich SIGWX-Vorhersagen zu erstellen, die für eine festgelegte Gültigkeitsdauer von 24 Stunden nach der Uhrzeit (00.00, 06.00, 12.00 und 18.00 Uhr UTC) gültig sein müssen, zu der die synoptischen Daten erfasst wurden, auf denen die Vorhersagen beruhten. Die Verbreitung jeder Vorhersage ist abzuschließen, sobald dies technisch möglich ist, spätestens jedoch sieben Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung im Normalbetrieb und spätestens neun Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung während des Backup-Betriebs;“;

ii)

Nummer 3 Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

tropische Wirbelstürme, sofern das Maximum des 10-Minuten-Mittels der Bodenwindgeschwindigkeit voraussichtlich 34 kt erreichen oder überschreiten wird;“;

d)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Für mittlere Flugflächen zwischen 100 und 450 für begrenzte geografische Gebiete sind SIGWX-Vorhersagen herauszugeben.“

(32)

Anlage 1 erhält folgende Fassung:

„Anlage 1

Muster für METAR und SPECI

Legende:

M

=

Aufnahme obligatorisch

C

=

Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode

O

=

Aufnahme fakultativ

Anmerkung 1:

Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR und SPECI sind nachstehend in einer gesonderten Tabelle aufgeführt.

Anmerkung 2:

Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 „Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC)“ (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).

Anmerkung 3:

Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.“ werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil von METAR und SPECI.

Ref.

Element

Genauer Inhalt

Muster

1

Kennzeichnung der Art der Meldung (M)

Art der Meldung (M)

METAR, METAR COR, SPECI oder SPECI COR

2

Ortskennung (M)

ICAO-Ortskennung (M)

nnnn

3

Zeitpunkt der Beobachtung (M)

Tag und Uhrzeit der Beobachtung in UTC (M)

nnnnnnZ

4

Kennzeichnung einer automatisierten oder fehlenden Meldung (C)

Identifikator einer automatisierten oder fehlenden Meldung (C)

AUTO oder NIL

5

ENDE DER METAR, WENN DIE MELDUNG FEHLT.

6

Bodenwind (M)

Windrichtung (M)

nnn oder/// (1)

VRB

 

 

Windgeschwindigkeit (M)

[P]nn[n] oder// (1)

 

 

Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C)

G[P]nn[n]

 

 

Maßeinheiten (M)

KT

 

 

Signifikante Änderungen der Richtung (C)

nnnVnnn

7

Sicht (M)

Vorherrschende oder Mindestsicht (M)

nnnn oder//// (1)

C

A

V

O

K

 

 

Mindestsicht und Richtung der Mindestsicht (C)

nnnn[N] oder nnnn[NE] oder nnnn[E] oder nnnn[SE] oder nnnn[S] oder nnnn[SW] oder nnnn[W] oder nnnn[NW]

8

Pistensichtweite (C)  (2)

Name des Elements (M)

R

Piste (M)

nn[L]/oder nn[C]/oder nn[R]/

Pistensichtweite (M)

[P oder M]nnnn oder//// (1)

Tendenz der Pistensichtweite in der Vergangenheit (C)

U, D oder N

9

Aktuelle Wetterbedingungen (C)

Intensität oder Nähe der aktuellen Wetterbedingungen (C)

oder +

VC

Merkmale und Art der aktuellen Wetterbedingungen (M)

DZ oder

RA oder

SN oder

SG oder

PL oder

DS oder

SS oder

FZDZ oder

FZRA oder

FZUP  (4) oder

FC  (3) oder

SHGR oder

SHGS oder

SHRA oder

SHSN oder

SHUP  (4) oder

TSGR oder

TSGS oder

TSRA oder

TSSN oder

TSUP  (4) oder

UP  (4)

FG oder

BR oder

SA oder

DU oder

HZ oder

FU oder

VA oder

SQ oder

PO oder

TS oder

BCFG oder

BLDU oder

BLSA oder

BLSN oder

DRDU oder

DRSA oder

DRSN oder

FZFG oder

MIFG oder

PRFG oder

// (1)

FG oder

PO oder

FC oder

DS oder

SS oder

TS oder

SH oder

BLSN oder

BLSA oder

BLDU oder

VA

10

Bewölkung (M)

Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (M)

FEWnnn oder

SCTnnn oder

BKNnnn oder

OVCnnn oder

FEW/// (1) oder

SCT/// (1) oder

BKN/// (1) oder

OVC/// (1) oder

///nnn  (1) oder

////// (1)

VVnnn oder

VV/// (1)

NSC

oder NCD  (4)

 

Wolkenart (C)

CB oder

TCU oder/// (1), (5)

11

Luft- und Taupunkttemperatur (M)

Luft- und Taupunkttemperatur (M)

[M]nn/[M]nn oder///[M]nn  (1) oder [M]nn/// (1) oder///// (1)

12

Druckwerte (M)

Name des Elements (M)

Q

QNH (M)

nnnn oder//// (1)

13

Zusätzliche Angaben (C)

Jüngste Wetterbedingungen (C)

RERASN oder REFZDZ oder REFZRA oder REDZ oder RE[SH]RA oder RE[SH]SN oder RESG oder RESHGR oder RESHGS oder REBLSN oder RESS oder REDS oder RETSRA oder RETSSN oder RETSGR oder RETSGS oder RETS oder REFC oder REVA oder REPL oder REUP  (4) oder REFZUP  (4) oder RETSUP  (4) oder RESHUP  (4) oder RE// (1)

Windscherung (C)

WS Rnn[L] oder WS Rnn[C] oder WS Rnn[R] oder WS ALL RWY

Meeresoberflächentemperatur und Seegang oder signifikante Wellenhöhe (C)

W[M]nn/Sn oder W///Sn  (1) oder W[M]nn/S/ (1) oder W[M]nn/Hn[n][n] oder W///Hn[n][n]  (1) oder W[M]nn/H/// (1)

14

TREND-Vorhersage (O)

Änderungsindikator (M)

NOSIG

BECMG oder TEMPO

Zeitraum der Änderung (C)

FMnnnn und/oder

TLnnnn

oder

ATnnnn

Wind (C)

nnn[P]nn[G[P]nn]KT

Vorherrschende Sicht (C)

nnnn

C

A

V

O

K

Wettererscheinung:

Intensität (C)

oder +

N

S

W

Wettererscheinung:

Merkmale und

Art (C):

DZ oder RA oder SN oder SG oder PL oder DS oder SS oder

FZDZ oder FZRA oder SHGR oder SHGS oder SHRA oder SHSN oder TSGR oder TSGS oder TSRA oder TSSN

FG oder BR oder SA oder DU oder HZ oder FU oder VA oder SQ oder PO oder FC oder TS oder BCFG oder BLDU oder BLSA oder BLSN oder DRDU oder DRSA oder DRSN oder FZFG oder MIFG oder PRFG

Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (C)

FEWnnn oder

SCTnnn

oder

BKNnnn

oder

OVCnnn

VVnnn oder

VV///

N

S

C

Wolkenart (C)

CB oder TCU

Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR und SPECI

Ref.

Elemente

Bereich

Auflösung

1

Piste:

(keine Einheiten)

01-36

1

2

Windrichtung:

Grad rechtweisend

000-360

10

3

Windgeschwindigkeit:

KT

00-99

P99

1

n. z. (100 oder größer)

4

Sicht:

M

0000-0750

50

 

 

M

0800–4 900

100

 

 

M

5 000 –9 000

1 000

 

 

M

10 000 oder größer

0 (fester Wert: 9 999 )

5

Pistensichtweite:

M

0000-0375

25

 

 

M

0400-0750

50

 

 

M

0800–2 000

100

6

Vertikalsicht:

100 ft

000-020

1

7

Bewölkung: Höhe der Wolkenuntergrenze:

100 ft

000-099

100-200

1

10

8

Lufttemperatur:

Taupunkttemperatur:

°C

–80 — +60

1

9

QNH:

hPa

0850–1 100

1

10

Meeresoberflächentemperatur:

°C

-10 — +40

1

11

Seegang:

(keine Einheiten)

0-9

1

12

Signifikante Wellenhöhe

M

0-999

0,1

(33)

Anlage 3 erhält folgende Fassung:

„Anlage 3

Muster für TAF

Legende:

M

=

Aufnahme obligatorisch

C

=

Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode

O

=

Aufnahme fakultativ

Anmerkung 1:

die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in TAF sind nachstehend in einer gesonderten Tabelle aufgeführt.

Anmerkung 2:

Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 „Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC)“ (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).

Anmerkung 3:

Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.“ werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil von TAF.

Ref.

Element

Genauer Inhalt

Muster

1

Kennzeichnung der Art der Vorhersage (M)

Art der Vorhersage (M)

TAF oder TAF AMD oder TAF COR

2

Ortskennung (M)

ICAO-Ortskennung (M)

nnnn

3

Uhrzeit der Herausgabe der Vorhersage (M)

Tag und Uhrzeit der Herausgabe der Vorhersage in UTC (M)

nnnnnnZ

4

Kennzeichnung einer fehlenden Vorhersage (C)

Identifikator für fehlende Vorhersage (C)

NIL

5

ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE FEHLT.

6

Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage (M)

Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage in UTC (M)

nnnn/nnnn

7

Kennzeichnung einer aufgehobenen Vorhersage (C)

Identifikator für aufgehobene Vorhersage (C)

CNL

8

ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE AUFGEHOBEN IST.

9

Bodenwind (M)

Windrichtung (M)

nnn oder VRB

Windgeschwindigkeit (M)

[P]nn[n]

Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C)

G[P]nn[n]

Maßeinheiten (M)

KT

10

Sicht (M)

Vorherrschende Sicht (M)

nnnn

C

A

V

O

K

11

Wetter (C)

Intensität der Wettererscheinungen (C)  (6)

oder +

Merkmale und Art der Wettererscheinungen (C)

DZ oder RA oder

SN oder SG oder

PL oder DS oder

SS oder FZDZ oder

FZRA oder SHGR oder

SHGS oder SHRA oder

SHSN oder TSGR oder

TSGS oder TSRA oder

TSSN

FG oder

BR oder

SA oder

DU oder

HZ oder

FU oder

VA oder

SQ oder

PO oder

FC oder

TS oder

BCFG oder

BLDU oder

BLSA oder

BLSN oder

DRDU oder

DRSA oder

DRSN oder

FZFG oder

MIFG oder

PRFG

12

Bewölkung (M)  (7)

Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (M)

FEWnnn

oder

SCTnnn oder

BKNnnn oder

OVCnnn

VVnnn

oder

VV///

N

S

C

Wolkenart (C)

CB oder TCU

13

Temperatur (O)  (8)

Name des Elements (M)

TX

Höchsttemperatur (M)

[M]nn/

Tag und Uhrzeit des Auftretens der Höchsttemperatur (M)

nnnnZ

Name des Elements (M)

TN

Tiefsttemperatur (M)

[M]nn/

Tag und Uhrzeit des Auftretens der Tiefsttemperatur (M)

nnnnZ

14

Erwartete signifikante Änderungen in Bezug auf eines oder mehrere der vorstehend genannten Elemente während der Gültigkeitsdauer (C)

Indikator für Änderung oder Wahrscheinlichkeit (M)

PROB30 [TEMPO] oder PROB40 [TEMPO] oder BECMG oder TEMPO oder FM

Dauer des Auftretens oder der Änderung (M)

nnnn/nnnnoder nnnnnn

Wind (C)

nnn[P]nn[G[P]nn]KT

oder

VRBnnKT

Vorherrschende Sicht (C)

nnnn

C

A

V

O

K

Wettererscheinung: Intensität (C)

– oder +

N

S

W

Wettererscheinung: Merkmale und Art (C):

DZ oder

RA oder

SN oder

SG oder

PL oder

DS oder

SS oder

FZDZ oder

FZRA oder

SHGR oder

SHGS oder

SHRA oder

SHSN oder

TSGR oder

TSGS oder

TSRA oder

TSSN

FG oder

BR oder

SA oder

DU oder

HZ oder

FU oder

VA oder

SQ oder

PO oder

FC oder

TS oder

BCFG oder

BLDU oder

BLSA oder

BLSN oder

DRDU oder

DRSA oder

DRSN oder

FZFG oder

MIFG oder

PRFG

15

 

Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (C)

FEWnnn oder

SCTnnn oder

BKNnnn oder

OVCnnn

VVnnn

oder

VV///

N

S

C

Wolkenart (C)

CB oder TCU

Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in TAF

Ref.

Elemente

Bereich

Auflösung

1

Windrichtung:

Grad rechtweisend

000-360

10

2

Windgeschwindigkeit:

KT

00-99

1

3

Sicht:

M

0000-0750

50

 

 

M

0800-4 900

100

 

 

M

5 000 –9 000

1 000

 

 

M

10 000 oder größer

0 (fester Wert: 9 999 )

4

Vertikalsicht:

100 ft

000-020

1

5

Bewölkung: Höhe der Wolkenuntergrenze:

100 ft

000-099

100-200

1

10

6

Lufttemperatur (Höchst- und Tiefstwert):

°C

–80 — +60

1

(34)

Anlage 4 erhält folgende Fassung:

„Anlage 4

Muster für Windscherungswarnungen

Legende:

M

=

Aufnahme obligatorisch

C

=

Aufnahme konditional, soweit anwendbar.

Anmerkung 1:

Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in Windscherungswarnungen sind in Anlage 8 aufgeführt.

Anmerkung 2:

Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 „Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC)“ (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).

Anmerkung 3:

Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.“ werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil der Windscherungswarnungen.

Ref.

Element

Genauer Inhalt

Muster

1

Ortskennung des Flugplatzes (M)

Ortskennung des Flugplatzes

nnnn

2

Kennzeichnung der Art der Meldung (M)

Art der Meldung und laufende Nummer

WS WRNG [n]n

3

Herausgabezeit und Gültigkeitsdauer (M)

Tag und Uhrzeit der Herausgabe und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer in UTC

nnnnnn [VALID TL nnnnnn] oder

[VALID nnnnnn/nnnnnn]

4

ZUR AUFHEBUNG VON WINDSCHERUNGSWARNUNGEN SIEHE ANGABEN AM ENDE DES MUSTERS.

5

Wettererscheinung (M)

Kennzeichnung der Wettererscheinung und des Ortes ihres Auftretens

[MOD] oder [SEV] WS IN APCH oder

[MOD] oder [SEV] WS [APCH] RWYnnn oder

[MOD] oder [SEV] WS IN CLIMB-OUT oder

[MOD] oder [SEV] WS CLIMB-OUT RWYnnn oder

MBST IN APCH oder

MBST [APCH] RWYnnn oder

MBST IN CLIMB-OUT oder

MBST CLIMB-OUT RWYnnn

6

Beobachtete, gemeldete oder vorhergesagte Wettererscheinung (M)

Kennzeichnung, ob die Wettererscheinung beobachtet oder gemeldet und ob sie voraussichtlich andauern oder vorhergesagt wird (M)

REP AT nnnn nnnnnnnn oder

OBS [AT nnnn] oder

FCST

7

Einzelheiten der Wettererscheinung (C)

Beschreibung der Wettererscheinung, aufgrund deren die Windscherungswarnung herausgegeben wird

SFC WIND: nnn/nnKT nnnFT —

WIND: nnn/nnKT oder

nnKT LOSS nnNM (oder nnKM) FNA RWYnn oder

nnKT LOSS nnNM (oder nnKM) FNA RWYnn oder

 

ODER

 

 

8

Aufhebung der Windscherungswarnung

Aufhebung der Windscherungswarnung unter Verweis auf ihre Kennzeichnung

CNL WS WRNG [n]n nnnnnn/nnnnnn

(35)

Anlage 5A erhält folgende Fassung:

„Anlage 5

Muster für SIGMET und AIRMET

Legende:

M

=

Aufnahme obligatorisch

C

=

Aufnahme konditional, soweit anwendbar und

Anmerkung 1:

Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in SIGMET oder AIRMET sind in Anlage 8 aufgeführt.

Anmerkung 2:

Starke oder mäßige Vereisung (SEV ICE, MOD ICE) und starke oder mäßige Turbulenzen (SEV TURB, MOD TURB) in Verbindung mit Gewittern, Cumulonimbusbewölkung oder tropischen Wirbelstürmen sollten nicht einbezogen werden.

Anmerkung 3:

Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.“ werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil von SIGMET und AIRMET.

Ref.

Element

Genauer Inhalt

SIGMET Muster

AIRMET Muster

1

Ortskennung des FIR/CTA (M)

ICAO-Ortskennung der ATS-Stelle, die das FIR oder CTA bedient, auf das sich SIGMET bzw. AIRMET bezieht

nnnn

2

Kennzeichnung (M)

Kennzeichnung und laufende Nummer von SIGMET oder AIRMET

SIGMET nnn

AIRMET [n][n]n

3

Gültigkeitsdauer (M)

Tag-Uhrzeit-Gruppen mit Angabe der Gültigkeitsdauer in UTC

VALID nnnnnn/nnnnnn

4

Ortskennung der MWO (M)

Ortskennung der MWO, die SIGMET oder AIRMET aufgegeben hat, durch Bindestrich getrennt

nnnn-

5

Neue Zeile

6

Name des FIR/CTA (M)

Ortskennung und Name des FIR oder CTA, für das/den die SIGMET/AIRMET herausgegeben wird

nnnn nnnnnnnnnn FIR

oder

UIR

oder

FIR/UIR

oder nnnn nnnnnnnnnn CTA

nnnn nnnnnnnnnn

FIR[/n]

7

ZUR AUFHEBUNG VON SIGMET ODER AIRMET SIEHE ANGABEN AM ENDE DES MUSTERS.

8

Statusindikator (C)  (9)

Test- oder Übungsindikator

TEST oder EXER

TEST oder EXER

9

Neue Zeile

10

Wettererscheinung (M)

Beschreibung der Wettererscheinung, die die Herausgabe einer SIGMET/AIRMET ausgelöst hat

OBSC TS[GR]

EMBD TS[GR]

FRQ TS[GR]

SQL TS[GR]

TC nnnnnnnnnn PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] CB

oder

TC NN  (10) PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] CB

SEV TURB

SEV ICE

SEV ICE (FZRA)

SEV MTW

HVY DS

HVY SS

[VA ERUPTION] [MT nnnnnnnnnn]

[PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Ennn[nn] oder Wnnn[nn]]

VA CLD

RDOACT CLD

SFC WIND nnn/nn[n]KT

SFC VIS [n][n]nnM (nn)

ISOL TS[GR]

OCNL TS[GR]

MT OBSC

BKN CLD

BKN CLD [n]nnn/[ABV][n]nnnnFT

oder

BKN CLD SFC/[ABV][n]nnnnFT

oder

OVC CLD [n]nnn/[ABV][n]nnnnFT

oder

OVC CLD SFC/[ABV][n]nnnnFT

ISOL CB

OCNL CB

FRQ CB

ISOL TCU

OCNL TCU

FRQ TCU

MOD TURB

MOD ICE

MOD MTW

11

Beobachtete oder vorhergesagte Wettererscheinung (M)  (11), (12)

Angabe, ob die Wettererscheinung beobachtet und voraussichtlich andauern wird oder vorhergesagt wird

OBS [AT nnnnZ] oder

FCST [AT nnnnZ]

12

Ort (C)  (11), (12), (13)

Ort (geografische Breite und Länge (in Grad und Minuten))

Nnn[nn] Wnnn[nn] oder

Nnn[nn] Ennn[nn] oder

Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Snn[nn] Ennn[nn]

oder

N OF Nnn[nn] oder

S OF Nnn[nn] oder

N OF Snn[nn] oder

S OF Snn[nn] oder

[UND]

W OF Wnnn[nn] oder

E OF Wnnn[nn] oder

W OF Ennn[nn] oder

E OF Ennn[nn]

oder

N OF Nnn[nn] oder N OF Snn[nn] AND S OF Nnn[nn] oder S OF Snn[nn]

oder

W OF Wnnn[nn] oder W OF Ennn[nn] AND E OF Wnnn[nn] oder E OF Ennn[nn]

oder

N OF LINE oder NE OF LINE oder E OF LINE oder SE OF LINE oder S OF LINE oder SW OF LINE oder W OF LINE oder NW OF LINE Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] [AND N OF LINE oder NE OF LINE oder E OF LINE oder SE OF LINE oder S OF LINE oder SW OF LINE oder W OF LINE oder NW OF LINE Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]]

oder

WI Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — [Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] (14)

oder ENTIRE UIR

oder ENTIRE FIR

oder ENTIRE FIR/UIR

oder ENTIRE CTA

oder WI nnnKM (oder nnnNM) OF TC CENTRE  (15)

oder WI nnKM (oder nnNM) OF Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]  (16)

13

Flugfläche (C)

Flugfläche oder -höhe über NN

[SFC/]FLnnnoder

[SFC/][n]nnnnFT (oder [SFC/]nnnnM)

FLnnn/nnnoder

TOP FLnnn oder

[TOP] ABV FLnnn oder (oder [TOP] ABV [n]nnnnFT) [[n]nnnn/][n]nnnnFT) oder [n]nnnnFT/]FLnnn

oder TOP [ABV oder BLW] FLnnn  (15)

14

Bewegung oder erwartete Bewegung (C)  (11), (17), (18)

Bewegung oder erwartete Bewegung (Richtung und Geschwindigkeit) unter Angabe einer der 16 Kompassrichtungen, oder stationär

MOV N [nnKMH] oder MOV NNE [nnKMH] oder

MOV NE [nnKMH] oder MOV ENE [nnKMH] oder

MOV E [nnKMH] oder MOV ESE [nnKMH] oder

MOV SE [nnKMH] oder MOV SSE [nnKMH] oder

MOV S [nnKMH] oder MOV SSW [nnKMH] oder

MOV SW [nnKMH] oder MOV WSW [nnKMH] oder

MOV W [nnKMH] oder MOV WNW [nnKMH] oder

MOV NW [nnKMH] oder MOV NNW [nnKMH]

(oder MOV N [nnKT] oder MOV NNE [nnKT] oder

MOV NE [nnKT] oder MOV ENE [nnKT] oder

MOV E [nnKT] oder MOV ESE [nnKT] oder

MOV SE [nnKT] oder MOV SSE [nnKT] oder

MOV S [nnKT] oder MOV SSW [nnKT] oder

MOV SW [nnKT] oder MOV WSW [nnKT] oder

MOV W [nnKT] oder MOV WNW [nnKT] oder

MOV NW [nnKT] oder MOV NNW [nnKT])

oder

STNR

15

Veränderungen der Intensität (C)  (11)

Erwartete Veränderungen der Intensität

INTSF oder

WKN oder

NC

16

Vorhersagezeit (C)  (11), (12), (17)

Angabe der Vorhersagezeit der Wettererscheinung

FCST AT nnnnZ

17

TC vorhergesagte Position (C)  (15)

Vorhergesagte Position des TC-Zentrums

TC CENTRE PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

oder

TC CENTRE PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] CB  (19)

18

Vorhergesagte Position (C)  (11), (12), (13), (17)

Vorhergesagte Position des Phänomens am Ende der Gültigkeitsdauer von SIGMET  (20)

Nnn[nn] Wnnn[nn] oder

Nnn[nn] Ennn[nn] oder

Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Snn[nn] Ennn[nn]

oder

N OF Nnn[nn] oder

S OF Nnn[nn] oder

N OF Snn[nn] oder

S OF Snn[nn]

[UND]

W OF Wnnn[nn] oder

E OF Wnnn[nn] oder

W OF Ennn[nn] oder

E OF Ennn[nn]

oder

N OF Nnn[nn] oder N OF Snn[nn] AND S OF Nnn[nn] oder S OF Snn[nn]

oder

W OF Wnnn[nn] oder W OF Ennn[nn] AND E OF Wnnn[nn] oder E OF Ennn[nn]

oder

N OF LINE oder NE OF LINE oder E OF LINE oder SE OF LINE oder S OF LINE oder SW OF LINE oder W OF LINE oder NW OF LINE Nnn[nn] oder

Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] [AND N OF LINE oder NE OF LINE oder E OF LINE oder SE OF LINE oder S OF LINE oder SW OF LINE oder W OF LINE oder NW OF LINE Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]]

oder

WI Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]  (14)

oder ENTIRE FIR

oder ENTIRE UIR

oder ENTIRE FIR/UIR

oder ENTIRE CTA

oder NO VA EXP  (21)

oder

WI nnKM (oder nnNM) OF Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]  (16)

oder

WI nnnKM (nnnNM) OF TC CENTRE  (15)

19

Wiederholung von Elementen (C)  (22)

Wiederholung der in einer SIGMET für eine Vulkanaschewolke oder einen tropischen Wirbelsturm genannten Elemente

[UND]  (22)

20

Neue Zeile bei Wiederholung von Elementen

 

ODER

21

Aufhebung von SIGMET/AIRMET (C)

Aufhebung von SIGMET/AIRMET unter Angabe ihrer Kennzeichnung

CNL SIGMET nnn nnnnnn/nnnnnn

oder

CNL SIGMET nnn nnnnnn/nnnnnn [VA MOV TO nnnn FIR] (21)

CNL AIRMET [n][n]n nnnnnn/nnnnnn

(36)

Anlage 5B wird gestrichen.

(37)

Anlage 6 erhält folgende Fassung:

„Anlage 6

Muster für die Beratung zu Vulkanasche

Legende:

M

=

Aufnahme obligatorisch

O

=

Aufnahme fakultativ

C

=

Aufnahme konditional, wann immer anwendbar

Anmerkung 1:

Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in der Beratung zu Vulkanasche sind in Anlage 8 aufgeführt.

Anmerkung 2:

Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 „Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC)“ (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).

Anmerkung 3:

Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt (:) zu setzen.

Anmerkung 4:

Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.“ werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil der Beratung zu Vulkanasche.

Ref.

Element

Genauer Inhalt

Muster

1

Kennzeichnung der Art der Meldung (M)

Art der Meldung

VA ADVISORY

2

Neue Zeile

3

Statusindikator (C)  (23)

Test- oder Übungsindikator

STATUS:

TEST oder EXER

4

Neue Zeile

5

Herausgabezeit (M)

Jahr, Monat, Tag, Uhrzeit in UTC

DTG:

nnnnnnnn/nnnnZ

6

Neue Zeile

7

Name des VAAC (M)

Name des VAAC

VAAC:

nnnnnnnnnnnn

8

Neue Zeile

9

Name des Vulkans (M)

Name und IAVCEI-Nummer des Vulkans (Internationale Vereinigung für Vulkanologie und Chemie des Erdinneren, IAVCEI)

VOLCANO:

nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn [nnnnnn]

oder UNKNOWN

oder UNNAMED

10

Neue Zeile

11

Ort des Vulkans (M)

Ort des Vulkans in Grad und Minuten

PSN:

Nnnnn oder Snnnn Wnnnnn oder Ennnnn

oder UNKNOWN

12

Neue Zeile

13

Staat oder Region (M)

Staat oder Region, wenn die Asche nicht über einem Staat gemeldet wird

AREA:

nnnnnnnnnnnnnnnn oder UNKNOWN

14

Neue Zeile

15

Gipfelhöhe (M)

Gipfelhöhe in m (oder ft)

SUMMIT ELEV:

nnnnM (oder nnnnnFT)

oder SFC

oder UNKNOWN

16

Neue Zeile

17

Beratungsnummer (M)

Beratungsnummer: Jahr vierstellig und Nummer der Meldung (gesonderte Sequenz für jeden Vulkan)

ADVISORY NR:

nnnn/nnnn

18

Neue Zeile

19

Informationsquelle (M)

Informationsquelle in Freitext

INFO SOURCE:

Freitext von bis zu 32 Zeichen

20

Neue Zeile

21

Farbcode (O)

Luftfahrt-Farbcode

AVIATION COLOUR CODE:

RED oder ORANGE oder YELLOW oder GREEN oder UNKNOWN oder NOT GIVEN oder NIL

22

Neue Zeile

23

Einzelheiten zum Vulkanausbruch (M)  (24)

Einzelheiten zum Vulkanausbruch (einschließlich Datum/Uhrzeit des Ausbruchs)

ERUPTION DETAILS:

Freitext von bis zu 64 Zeichen

oder UNKNOWN

24

Neue Zeile

25

Zeitpunkt der Beobachtung (oder geschätzter Zeitpunkt) der Vulkanaschewolken (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) der Beobachtung der Aschewolken (oder Schätzung)

OBS (oder EST) VA DTG:

nn/nnnnZ

26

Neue Zeile

27

Beobachtete oder geschätzte Vulkanaschewolken (M)

Horizontale (in Grad und Minuten) und vertikale Ausdehnung zum Zeitpunkt der Beobachtung oder geschätzte Vulkanaschewolken oder, falls die Untergrenze bekannt ist, Obergrenze der beobachteten oder geschätzten Vulkanaschewolken;

Bewegung der beobachteten oder geschätzten Vulkanaschewolken

OBS VA CLD oder EST VA CLD:

TOP FLnnn oder SFC/FLnnn oder FLnnn/nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)] Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn][– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]

MOV N nnKMH (oder KT) oder

MOV NE nnKMH (oder KT) oder

MOV E nnKMH (oder KT) oder

MOV SE nnKMH (oder KT) oder

MOV S nnKMH (oder KT) oder

MOV SW nnKMH (oder KT) oder

MOV W nnKMH (oder KT) oder

MOV NW nnKMH (oder KT)

oder

VA NOT IDENTIFIABLE FM SATELLITE DATA

WIND FLnnn/nnn nnn/nn[n]KT  (25) oder WIND FLnnn/nnn VRBnnKT oder WIND SFC/FLnnn nnn/nn[n]KT oder WIND SFC/FLnnn VRBnnKT

28

Neue Zeile

29

Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken (+ 6 HR) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach dem „Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken“ unter Punkt 12)

Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer

FCST VA CLD +6 HR:

nn/nnnnZ

SFC oder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn][– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]  (26), (27)

oder NO VA EXP

oder NOT AVBL

oder NOT PROVIDED

30

Neue Zeile

31

Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken (+ 12 Std.) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach dem „Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken“ unter Punkt 12)

Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer

FCST VA CLD +12 HR:

nn/nnnnZ

SFC oder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn][– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]  (26), (27)

oder NO VA EXP

oder NOT AVBL

oder NOT PROVIDED

32

Neue Zeile

33

Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken

(+ 18 HR) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach dem „Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken“ unter Punkt 12)

Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer

FCST VA CLD +18 HR:

nn/nnnnZ

SFC oder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn][– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]  (26), (27)

oder NO VA EXP

oder NOT AVBL

oder NOT PROVIDED

34

Neue Zeile

35

Anmerkungen (M)  (24)

Gegebenenfalls Anmerkungen

RMK:

Freitext von bis zu 256 Zeichen

oder NIL

36

Neue Zeile

37

Nächste Beratung (M)

Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit in UTC

NXT ADVISORY:

nnnnnnnn/nnnnZ

oder NO LATER THAN nnnnnnnn/nnnnZ

oder NO FURTHER ADVISORIES

oder WILL BE ISSUED BY nnnnnnnn/nnnnZ

(38)

Anlage 7 erhält folgende Fassung:

„Anlage 7

Muster für Beratung zu tropischen Wirbelstürmen

Legende:

M

=

Aufnahme obligatorisch

C

=

Aufnahme konditional, wann immer anwendbar

O

=

Aufnahme fakultativ

=

=

eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile stehen sollte.

Anmerkung 1:

Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in der Beratung zu tropischen Wirbelstürmen sind in Anlage 8 aufgeführt.

Anmerkung 2:

Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 „Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC)“ (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).

Anmerkung 3:

Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt (:) zu setzen.

Anmerkung 4:

Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.“ werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil der Beratung zu tropischen Wirbelstürmen.

Ref.

Element

Genauer Inhalt

Muster

1

Kennzeichnung der Art der Meldung (M)

Art der Meldung

TC ADVISORY

 

2

Neue Zeile

3

Statusindikator (C)  (28)

Test- oder Übungsindikator

STATUS:

TEST oder EXER

4

Neue Zeile

5

Herausgabezeit (M)

Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit in UTC

DTG:

nnnnnnnn/nnnnZ

6

Neue Zeile

7

Name des TCAC (M)

Name des TCAC

(Ortskennung oder vollständiger Name)

TCAC:

nnnn oder nnnnnnnnnn

8

Neue Zeile

9

Name des tropischen Wirbelsturms (M)

Name des tropischen Wirbelsturms oder„NN“ für unbenannte tropische Wirbelstürme

TC:

nnnnnnnnnnnn oder NN

10

Neue Zeile

11

Beratungsnummer (M)

Beratung: Jahr vierstellig und Nummer der Meldung (gesonderte Sequenz für jeden tropischen Wirbelsturm)

ADVISORY NR:

nnnn/[n][n][n]n

12

Neue Zeile

13

Beobachtete Position des Zentrums (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) und Position des Zentrums des tropischen Wirbelsturms (in Grad und Minuten)

OBS PSN:

nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

14

Neue Zeile

15

Beobachtete CB-Bewölkung (O)  (29)

Ort der CB-Bewölkung (bezogen auf Breite und Länge (in Grad und Minuten)) und Vertikalausdehnung (Flugfläche)

CB:

WI nnnKM (oder nnnNM) OF TC CENTRE

oder

WI  (30) Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] —

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] —

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] —

[Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] —

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]

TOP [ABV oder BLW] FLnnn

NIL

16

Neue Zeile

17

Richtung und Geschwindigkeit der Bewegung (M)

Richtung und Geschwindigkeit in den 16 Kompassrichtungen und in km/h (oder kt) oder stationär (< 2 km/h (1 kt))

MOV:

N nnKMH (oder KT) oder

NNE nnKMH (oder KT) oder

NE nnKMH (oder KT) oder

ENE nnKMH (oder KT) oder

E nnKMH (oder KT) oder

ESE nnKMH (oder KT) oder

SE nnKMH (oder KT) oder

SSE nnKMH (oder KT) oder

S nnKMH (oder KT) oder

SSW nnKMH (oder KT) oder

SW nnKMH (oder KT) oder

WSW nnKMH (oder KT) oder

W nnKMH (oder KT) oder

WNW nnKMH (oder KT) oder

NW nnKMH (oder KT) oder

NNW nnKMH (oder KT) oder

STNR

18

Neue Zeile

19

Änderungen der Intensität (M)

Änderungen der maximalen Bodenwindgeschwindigkeit zum Beobachtungszeitpunkt

INTST CHANGE:

INTSF oder WKN oder NC

20

Neue Zeile

21

Kerndruck (M)

Kerndruck (in hPa)

C:

nnnHPA

22

Neue Zeile

23

Maximaler Bodenwind (M)

Maximaler Bodenwind in der Nähe des Zentrums (10-Minuten-Mittel des Bodenwinds, in kt)

MAX WIND:

nn[n]KT

24

Neue Zeile

25

Vorhergesagte Position des Zentrums

(+ 6 HR) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach der „DTG“ unter Nummer 5);

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN +6 HR:

nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

26

Neue Zeile

27

Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 6 HR) (M)

Vorhergesagter maximaler Bodenwind (6 Stunden nach der „DTG“ unter Nummer 5)

FCST MAX WIND +6 HR:

nn[n]KT

28

Neue Zeile

29

Vorhergesagte Position des Zentrums

(+ 12 HR) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach der „DTG“ unter Nummer 5);

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN +12 HR:

nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

30

Neue Zeile

31

Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 12 HR) (M)

Vorhergesagter maximaler Bodenwind (12 Stunden nach der „DTG“ unter Nummer 5)

FCST MAX WIND +12 HR:

nn[n]KT

32

Neue Zeile

33

Vorhergesagte Position des Zentrums

(+ 18 HR) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach der „DTG“ unter Nummer 5);

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN +18 HR:

nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

34

Neue Zeile

35

Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 18 HR) (M)

Vorhergesagter maximaler Bodenwind (18 Stunden nach der „DTG“ unter Nummer 5)

FCST MAX WIND +18 HR:

nn[n]KT

36

Neue Zeile

37

Vorhergesagte Position des Zentrums

(+ 24 HR) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (24 Stunden nach der „DTG“ unter Nummer 5);

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN +24 HR:

nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

38

Neue Zeile

39

Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 24 HR) (M)

Vorhergesagter maximaler Bodenwind (24 Stunden nach der „DTG“ unter Nummer 5)

FCST MAX WIND +24 HR:

nn[n]KT

40

Neue Zeile

41

Anmerkungen (M)

Gegebenenfalls Anmerkungen

RMK:

Freitext von bis zu 256 Zeichen

oder NIL

42

Neue Zeile

43

Voraussichtliche Zeit der Herausgabe der nächsten Beratung (M)

Voraussichtlicher Zeitpunkt (Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit (in UTC)) der nächsten Beratung

NXT MSG:

[BFR] nnnnnnnn/nnnnZ

oder NO MSG EXP

39.

Anlage 8 erhält folgende Fassung:

„Anlage 8

Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den Beratungen zu Vulkanasche, Beratungen zu tropischen Wirbelstürmen, SIGMET, AIRMET, Flugplatz- und Windscherungswarnungen

Anmerkung:

Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.“ werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil des Musters.

Ref.

Elemente

Bereich

Auflösung

1

Gipfelhöhe:

FT

000-27 000

1

 

 

M

000-8 100

1

2

Beratungsnummer:

für VA (index)  (31)

000-2 000

1

 

 

für TC (index)  (31)

00-99

1

3

Maximaler Bodenwind:

KT

00-99

1

4

Kerndruck:

hPa

850-1 050

1

5

Bodenwindgeschwindigkeit:

KT

30-99

1

6

Bodensicht:

M

0000-0750

50

 

 

M

0800-5 000

100

7

Bewölkung: Untergrenze:

FT

000–1 000

100

8

Bewölkung: Obergrenze:

FT

000-9 900

100

 

 

FT

10 000 -60 000

1 000

9

Geografische Breite:

° (Grad)

00-90

1

 

 

(Minuten)

00-60

1

10

Geografische Länge:

° (Grad)

000-180

1

 

 

(Minuten)

00-60

1

11

Flugflächen:

 

000-650

10

12

Bewegung:

KMH

0-300

10

 

 

KT

0-150

5


(1)  Fehlt ein meteorologisches Element vorübergehend oder wird sein Wert vorübergehend als falsch betrachtet, wird es für jede Ziffer der Abkürzung der Textmeldung durch einen Schrägstrich „/“ ersetzt und als fehlend angegeben, um eine zuverlässige Übersetzung in andere Codierungsformen zu gewährleisten.

(2)  Aufzunehmen, wenn Sicht oder Pistensichtweite < 1 500 m, für maximal vier Pisten.

(3)  „Stark“ als Hinweis auf Tornados oder Wasserhosen; „mäßig“ (ohne Qualifikator) als Hinweis auf Trichterwolken, die nicht den Boden berühren.

(4)  Nur für automatisierte Meldungen.

(5)  Bei automatisierten Meldungen können Schrägstriche („///“) je nach Eignung des automatischen Beobachtungssystems die entsprechende Wolkenart ersetzen. Darüber hinaus können Schrägstriche den Bedeckungsgrad und/oder die Höhe der gemeldeten CB- oder TCU-Schicht ersetzen.

(6)  Aufzunehmen soweit anwendbar. Kein Qualifikator für mäßige Intensität.

(7)  Bis zu vier Wolkenschichten.

(8)  Bestehend aus bis zu vier Temperaturen (zwei Höchsttemperaturen und zwei Tiefsttemperaturen).

(9)  Wird nur verwendet, wenn SIGMET/AIRMET herausgegeben wird, um anzuzeigen, dass ein Test oder eine Übung stattfindet. Wird das Wort „TEST“ oder die Abkürzung „EXER“ verwendet, kann die Meldung Informationen enthalten, die nicht betrieblich verwendet werden sollten oder auf andere Weise unmittelbar nach dem Wort „TEST“ enden.

(10)  Verwendung für unbenannte tropische Wirbelstürme.

(11)  Bei Vulkanaschewolken, die mehr als ein Gebiet innerhalb des FIR abdecken, können diese Elemente erforderlichenfalls wiederholt werden. Jedem Ort und jeder vorhergesagten Position muss eine Beobachtungs- oder Vorhersagezeit vorausgehen.

(12)  Bei Cumulonimbusbewölkung in Verbindung mit einem tropischen Wirbelsturm, die mehr als ein Gebiet innerhalb des FIR abdecken, können diese Elemente erforderlichenfalls wiederholt werden. Jedem Ort und jeder vorhergesagten Position muss eine Beobachtungs- oder Vorhersagezeit vorausgehen.

(13)  Bei SIGMET für radioaktive Wolken ist für die Elemente „Ort“ und „vorgesagte Position“ nur WITHIN (WI) zu verwenden.

(14)  Die Anzahl der Koordinaten muss auf ein Mindestmaß begrenzt sein und sollte in der Regel nicht mehr als sieben betragen.

(15)  Nur bei SIGMET für tropische Wirbelstürme.

(16)  Nur bei SIGMET für radioaktive Wolke. Vom Ursprung und senkrecht über dem Boden (vertical extent from surface, SFC) bis zur oberen Begrenzung des Fluginformationsgebiets/oberen Fluginformationsgebiets (FIR/UIR) oder des Kontrollbezirks (CTA) muss ein Radius von bis zu 30 km (oder 16 Seemeilen) angewandt werden.

(17)  Die Elemente „Vorhersagezeit“ und „Vorhersageposition“ sind nicht in Verbindung mit dem Element „Bewegung oder erwartete Bewegung“ zu verwenden.

(18)  Bei SIGMET für radioaktive Wolken ist für das Element „Bewegung oder erwartete Bewegung“ nur STATIONARY (STNR) zu verwenden.

(19)  Die Abkürzung „CB“ ist zu verwenden, wenn die Vorhersageposition für die Cumulonimbusbewölkung eingeschlossen ist.

(20)  Die Vorhersageposition der Cumulonimbusbewölkung im Zusammenhang mit tropischen Wirbelstürmen bezieht sich auf die Vorhersagezeit der Position des Zentrums des tropischen Wirbelsturms und nicht auf das Ende der Gültigkeitsdauer von SIGMET.

(21)  Nur bei SIGMET für Vulkanasche.

(22)  Zu verwenden bei mehreren Vulkanaschewolken oder Cumulonimbusbewölkung in Verbindung mit einem tropischen Wirbelsturm, der gleichzeitig auf das betreffende FIR trifft“.

(23)  Wird nur verwendet, wenn die Meldung herausgegeben wird, um anzuzeigen, dass ein Test oder eine Übung stattfindet. Wird das Wort „TEST“ oder die Abkürzung „EXER“ verwendet, kann die Meldung Informationen enthalten, die nicht betrieblich verwendet werden sollten oder auf andere Weise unmittelbar nach dem Wort „TEST“ enden.

(24)  Der Begriff „resuspended“ (wiederaufgewirbelt) für Vulkanascheablagerungen, die durch den Wind wiederaufgewirbelt werden.

(25)  Wenn eine Vulkanaschewolke gemeldet wird (z. B. AIREP), aber nicht anhand von Satellitendaten überprüfbar ist.

(26)  Eine gerade Linie zwischen zwei Punkten, die auf einer Karte der Mercator-Projektion gezogen wird, oder eine gerade Linie zwischen zwei Punkten, die bei gleichbleibendem Winkel Längengrade durchquert.

(27)  Bis zu vier ausgewählte Schichten“.

(28)  Wird nur verwendet, wenn die Meldung herausgegeben wird, um anzuzeigen, dass ein Test oder eine Übung stattfindet. Wird das Wort „TEST“ oder die Abkürzung „EXER“ verwendet, kann die Meldung Informationen enthalten, die nicht betrieblich verwendet werden sollten oder auf andere Weise unmittelbar nach dem Wort „TEST“ enden.

(29)  Bei CB-Bewölkung in Verbindung mit einem tropischen Wirbelsturm, die mehr als ein Gebiet innerhalb des Zuständigkeitsgebiets abdecken, können diese Elemente erforderlichenfalls wiederholt werden.

(30)  Die Anzahl der Koordinaten sollte auf ein Mindestmaß begrenzt werden und in der Regel nicht mehr als sieben betragen.

(31)  Dimensionslos“.


ANHANG V

Anlage 3 von Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 erhält folgende Fassung:

„Anlage 3

SNOWTAM-FORMAT

Image 1

HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DES SNOWTAM-FORMATS

1.   Allgemeines

a)

Bezieht sich die Meldung auf mehr als eine Piste, sind die Elemente B bis H (Leistungsberechnung des Flugzeugs) zu wiederholen.

b)

Die zur Bezeichnung von Elementen und Abschnitten verwendeten Buchstaben werden nur für Referenzzwecke verwendet und werden nicht in die Meldungen aufgenommen. Die Buchstaben M (mandatory — obligatorisch), C (conditional — bedingt) und O (optional — fakultativ) bezeichnen die Verwendung und die Art der Information und sind wie untenstehend erläutert einzutragen.

c)

Es sind metrische Einheiten zu verwenden. Die Maßeinheit selbst wird nicht angegeben.

d)

Eine SNOWTAM ist höchstens acht Stunden gültig. Sobald eine neue Meldung des Pistenzustands vorliegt, ist eine neue SNOWTAM herauszugeben.

e)

Mit Herausgabe einer neuen SNOWTAM wird die vorherige SNOWTAM ungültig.

f)

Der abgekürzte Titel „TTAAiiii CCCC MMYYGGgg (BBB)“ wird eingetragen, um die automatische Verarbeitung der SNOWTAM in Computerdatenbanken zu erleichtern. Erklärung der Symbole:

TT

=

Datenkennung der SNOWTAM = SW,

AA

=

geografische Kennung des Mitgliedstaats, z. B. LF = Frankreich,

iiii

=

aus vier Ziffern bestehende laufende SNOWTAM-Nummer,

CCCC

=

aus vier Buchstaben bestehende Ortskennung des Flugplatzes, auf den sich die SNOWTAM bezieht,

MMYYGGgg

=

Datum/Uhrzeit der Beobachtung/Messung, wobei:

MM

=

Monat, z. B. Januar = 01, Dezember = 12,

YY

=

Tag des Monats,

GGgg

=

Zeit in Stunden (GG) und Minuten (gg) UTC,

(BBB)

=

fakultative Gruppe für:

Korrektur eines Fehlers in einer zuvor mit derselben laufenden Nummer herausgegebenen SNOWTAM = COR.

Die Klammern (BBB) werden verwendet, um deutlich zu machen, dass es sich um eine fakultative Gruppe handelt. Betrifft die Meldung mehr als eine Piste und werden die einzelnen Daten/Uhrzeiten der Beobachtung/Bewertung durch wiederholtes Ausfüllen des Elements B angegeben, ist im abgekürzten Titel (MMYGgg) das Datum/die Uhrzeit der letzten Beobachtung/Bewertung einzutragen.

g)

Der Text „SNOWTAM“ im SNOWTAM-Format und die vierstellige laufende SNOWTAM-Nummer sind durch ein Leerzeichen voneinander zu trennen, z. B. SNOWTAM 0124.

h)

Zur besseren Lesbarkeit der SNOWTAM ist nach dem Element A hinter der laufenden SNOWTAM-Nummer und nach dem Abschnitt zur Leistungsberechnung des Flugzeugs ein Zeilenvorschub einzufügen.

i)

Betrifft die Meldung mehr als eine Piste, sind die Angaben im Abschnitt Leistungsberechnung des Flugzeugs ab der Zeile Datum/Uhrzeit der Bewertung bis zum Beginn des nächsten Abschnitts (Lageerfassung) für jede Piste zu wiederholen.

j)

Obligatorische Angaben:

1)

ORTSKENNUNG DES FLUGPLATZES,

2)

DATUM UND UHRZEIT DER BEWERTUNG,

3)

NIEDRIGERE PISTENKENNNUMMER,

4)

CODE FÜR DEN PISTENZUSTAND FÜR JEDES DRITTEL DER PISTE, und

5)

ZUSTANDSBESCHREIBUNG FÜR JEDES DRITTEL DER PISTE (wenn Code 1-5 für den Pistenzustand (RWYCC) gemeldet wurde)

2.   Leistungsberechnung des Flugzeugs

Element A

Ortskennung des Flugplatzes (vier Buchstaben).

Element B

Datum und Uhrzeit der Bewertung (achtstellige Datum-Zeit-Gruppe zur Angabe des Zeitpunkts der Beobachtung, bestehend aus Monat, Tag, Stunde und Minuten in UTC).

Element C

Niedrigere Pistenkennnummer (nn[L] oder nn[C] oder nn[R]).

Für jede Piste ist nur eine Kennnummer und zwar immer die niedrigere einzutragen.

Element D

Code für den Pistenzustand für jedes Drittel der Piste. Für jedes Drittel der Piste wird nur eine Ziffer (0, 1, 2, 3, 4, 5 oder 6) durch einen Schrägstrich getrennt eingetragen.

Element E

Bedeckungsgrad für jedes Drittel der Piste in %. Wird hierzu eine Angabe gemacht, ist für jedes Drittel der Piste entweder 25, 50, 75 oder 100 anzugeben, getrennt durch einen Schrägstrich ([n]nn/[n]nn/[n]nn).

Diese Angabe ist nur zu machen, wenn für den Pistenzustand für jedes Drittel der Piste (Element D) ein anderer Wert als 6 angegeben wurde und für jedes Pistendrittel eine andere Zustandsbeschreibung (Element G) als „DRY“ (TROCKEN) vorliegt.

Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung „NR“ (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen.

Element F

Schichtdicke der lockeren Kontaminierung für jedes Drittel der Piste. Wird hierzu eine Angabe gemacht, ist für jedes Drittel der Piste die Schichtdicke der Kontaminierung in Millimeter anzugeben.

Diese Angaben sind nur für folgende Kontaminierungsarten zu machen:

stehendes Wasser, zu meldende Werte 04, dann Bewertungswert. Signifikante Änderungen: 3 mm;

Schneematsch, zu meldende Werte 03, dann Bewertungswert. Signifikante Änderungen: 3 mm;

nasser Schnee, zu meldende Werte 03, dann Bewertungswert. Signifikante Änderungen: 5 mm; und

trockener Schnee, zu meldende Werte 03, dann Bewertungswert. Signifikante Änderungen: 20 mm.

Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung „NR“ (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen.

Element G

Zustandsbeschreibung für jedes Drittel der Piste. Die folgenden Zustandsbeschreibungen sind getrennt durch einen Schrägstrich für jedes Pistendrittel einzufügen.

COMPACTED SNOW (KOMPRIMIERTER SCHNEE)

DRY SNOW (TROCKENER SCHNEE)

DRY SNOW ON TOP OF COMPACTED SNOW (TROCKENER SCHNEE AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE)

DRY SNOW ON TOP OF ICE (TROCKENER SCHNEE AUF EIS)

FROST (REIF)

ICE (EIS)

SLIPPERY WET (GLATT UND NASS)

SLUSH (SCHNEEMATSCH)

SPECIALLY PREPARED WINTER RUNWAY (SPEZIELL FÜR DEN WINTER PRÄPARIERTE PISTE)

STANDING WATER (STEHENDES WASSER)

WATER ON TOP OF COMPACTED SNOW (WASSER AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE)

WET (NASS)

WET ICE (NASSES EIS)

WET SNOW (NASSER SCHNEE)

WET SNOW ON TOP OF COMPACTED SNOW (NASSER SCHNEE AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE)

WET SNOW ON TOP OF ICE (NASSER SCHNEE AUF EIS)

DRY (nur zu melden, wenn keine Kontaminierung vorliegt)

Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung „NR“ (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen.

Element H

Breite der Piste, für die die Pistenzustandscodes gelten. Hier ist die Breite der Piste in Metern anzugeben, falls diese geringer ist, als die veröffentlichten Angaben zur Pistenbreite.

3.   Abschnitt Lageerfassung

Die im Abschnitt Lageerfassung anzugebenden Elemente sind am Ende mit einem Punkt zu versehen.

Elemente im Abschnitt Lageerfassung, für die keine Informationen vorliegen oder bei denen die Bedingungen für die Veröffentlichung nicht erfüllt sind, werden gänzlich ausgelassen.

Element I

Verkürzte Pistenlänge. Hier sind die anwendbare Pistenkennung und die verfügbare Länge in Metern einzutragen (z. B. RWY nn [L] oder nn [C] oder nn [R] REDUCED TO [n]nnn).

Diese Angabe hängt davon ab, ob eine NOTAM mit einem neuen Satz festgesetzter Strecken herausgegeben wurde.

Element J

Schneetreiben auf der Piste. Bei Meldung wird „DRIFTING SNOW“ mit einem Leerzeichen „DRIFTING SNOW“ (RWY nn oder RWY nn [L] oder nn [C] oder nn [R] DRIFTING SNOW) eingefügt.

Element K

Sand auf der Piste. Soll Sand auf der Piste gemeldet werden, sind die niedrigere Pistenkennnummer und nach einem Leerzeichen die Angabe „LOOSE SAND“ einzutragen (RWY nn RWYRWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] LOOSE SAND).

Element L

Chemische Behandlung auf der Piste. Soll eine chemische Behandlung auf der Piste gemeldet werden, sind die niedrigere Pistenkennnummer und nach einem Leerzeichen die Angabe „CHEMICALLY TREATED“ einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] CHEMICALLY TREATED).

Element M

Schneeverwehungen auf der Piste. Sollen Schneeverwehungen auf der Piste gemeldet werden, sind jeweils getrennt durch ein Leerzeichen die niedrigere Pistenkennnummer, die Angabe „SNOWBANK“, die nähere Ortsbeschreibung „L“ für links, „R“ für rechts oder „LR“ für beide Seiten und die Angabe „FM CL“ für die Entfernung von der Mittellinie in Metern einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] SNOWBANK Lnn oder Rnn oder LRnn FM CL).

Element N

Schneeverwehungen auf einer Rollbahn. Sollen Schneeverwehungen auf einer Rollbahn gemeldet werden, sind jeweils getrennt durch ein Leerzeichen die Rollbahnkennung und die Angabe „SNOWBANK“ einzutragen (TWY [nn]n oder TWYS [nn]n/[nn]n/[nn]n… oder ALL TWYS SNOWBANKS).

Element O

An die Piste angrenzende Schneeverwehungen. Sollen Schneeverwehungen gemeldet werden, die in das Höhenprofil des Flugplatzschneeplans hineinragen, sind die niedrigere Pistenkennnummer und die Angabe „ADJ SNOWBANKS“ einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] ADJ SNOWBANKS).

Element P

Zustand der Rollbahnen. Soll der Zustand von Rollbahnen als rutschig oder schlecht gemeldet werden, sind die Rollbahnkennung und nach einem Leerzeichen die Angabe „POOR“ einzutragen (TWY [n oder nn] POOR oder TWYS [n oder nn]/[n oder nn]/[n oder nn] POOR… oder ALL TWYS POOR).

Element R

Zustand des Vorfelds. Soll der Zustand des Vorfelds als rutschig oder schlecht gemeldet werden, sind die Vorfeldkennung und nach einem Leerzeichen die Angabe „POOR“ einzutragen (APRON [nnnn] POOR oder APRONS [nnnn]/[nnnn]/[nnnn] POOR oder ALL APRONS POOR)

Element S

Nicht gemeldet (NR, not reported).

Element T

Anmerkungen in Klartext.


BESCHLÜSSE

12.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1339 DER KOMMISSION

vom 11. August 2021

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2048 über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei den Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die ganz oder teilweise den harmonisierten Normen entsprechen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie in den von den jeweiligen Normen oder Teilen davon abgedeckten Bereichen erfüllen.

(2)

Auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2017) 2585 änderten CEN, Cenelec und ETSI die harmonisierte Norm EN 301 549 v2.1.2 (2018-08), deren Referenzen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2048 der Kommission (3) angegeben sind. Dies führte zur Annahme der geänderten harmonisierten europäischen Norm EN 301 549 v3.2.1 (2021-03).Mit der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549 v3.2.1 (2021-03) werden unter anderem technische Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen festgelegt und sie enthält unter anderem eine Tabelle, in der die einschlägigen Bestimmungen der Norm den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gegenübergestellt werden.

(3)

Mit der harmonisierten Norm EN 301 549 v3.2.1 (2021-03) werden unter anderem die Zuordnungen in den Tabellen A.1 und A.2 in Anhang A aktualisiert, die die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie (EU) 2016/2102 begründen. Die Norm enthält ferner in Anhang E Leitlinien zu ihrer Verwendung und in Anhang F weitere Informationen über Änderungen.

(4)

Die Kommission hat zusammen mit CEN, Cenelec und ETSI geprüft, ob die einschlägigen Bestimmungen der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549 v3.2.1 (2021-03), die von CEN, Cenelec und ETSI vorgelegt wurden, dem Auftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2017) 2585 entsprechen.

(5)

Die Bewertung der einschlägigen Bestimmungen der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549 v3.2.1 (2021-03) hat ergeben, dass sie die gestellten Anforderungen erfüllen, die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses C(2017) 2585 aufgeführt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6)

Folglich müssen die Referenzen der harmonisierten Norm EN 301 549 v2.1.2 (2018-08) aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden, da sie durch die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 v3.2.1 (2021-03) geändert wurde.

(7)

Damit ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Anwendung der harmonisierten Norm EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) bleibt, muss die Anwendung der Rücknahme der harmonisierten Norm EN 301 549 v2.1.2 (2018-08) aufgeschoben werden.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2048 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 1 des Anhangs gilt ab dem 12. Februar 2022.

Brüssel, den 11. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 der Kommission vom 20. Dezember 2018 über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 84).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2048 wird wie folgt geändert:

1.

Zeile 1 wird gestrichen.

2.

Folgende Zeile 2 wird eingefügt:

Nr.

Referenz der Norm

„2.

EN 301 549 V3.2.1 (2021-03)

Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienste“


Berichtigungen

12.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/56


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

( Amtsblatt der Europäischen Union L 219 I vom 21. Juni 2021 )

Seite 3, Erwägungsgrund 5:

Anstatt:

„(5)

Sieben Personen und eine Organisation sollten in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden —“

muss es heißen:

„(5)

78 Personen und sieben Organisationen sollten in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden —“.

12.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/57


Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

( Amtsblatt der Europäischen Union L 249 vom 14. Juli 2021 )

Die Verordnung (EU) 2021/1153 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EU) 2021/1153 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Juli 2021

zur Schaffung der Fazilität ‚Connecting Europe‘ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 172 und 194,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um zu einem intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum zu gelangen, die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern und langfristige Dekarbonisierungsverpflichtungen zu erfüllen, braucht die Union moderne, multimodale und leistungsstarke Infrastrukturen in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales, die zur Verbindung und zur Integration der Union und aller ihrer Inseln und Regionen — einschließlich ihrer abgelegenen Regionen, Regionen in äußerster Randlage, Randregionen, Bergregionen und dünn besiedelten Regionen — beitragen. Diese Verbindungen sollten es ermöglichen, den freien Verkehr von Personen, Waren, Kapital und Dienstleistungen zu verbessern. Die transeuropäischen Netze sollten grenzüberschreitende Verbindungen erleichtern, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fördern und zu einer wettbewerbsfähigeren und nachhaltigeren sozialen Marktwirtschaft und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen.

(2)

Die Fazilität ‚Connecting Europe‘ (CEF) soll Investitionen im Bereich der transeuropäischen Netze beschleunigen und eine Hebelwirkung für Finanzmittel sowohl aus dem öffentlichen als auch aus dem privaten Sektor erzeugen sowie gleichzeitig die Rechtssicherheit steigern und den Grundsatz der Technologieneutralität wahren. Die CEF sollte es ermöglichen, Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales optimal zu nutzen, um so die Wirksamkeit der Maßnahmen der Union zu steigern und die Durchführungskosten möglichst gering zu halten.

(3)

Die CEF sollte ferner einen Beitrag zu den Maßnahmen der Union gegen den Klimawandel leisten sowie ökologisch und sozial nachhaltige Projekte, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, unterstützen. Insbesondere sollte die CEF einen größeren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris (4) (im Folgenden ‚Übereinkommen von Paris‘) sowie zur Erreichung der Klima- und Energieziele für 2030 und des langfristigen Dekarbonisierungsziels leisten.

(4)

Im Rahmen der CEF sollte ein hohes Maß an Transparenz gewährleistet und für eine öffentliche Konsultation im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht sowie dem nationalen Recht gesorgt werden.

(5)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, soll die vorliegende Verordnung dazu beitragen, den Klimaschutz systematisch einzubeziehen und zur Erfüllung des allgemeinen Ziels führen, mindestens 30 % der Haushaltsausgaben der Union für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Darüber hinaus sollte die vorliegende Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel, 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 für Biodiversitätsziele im Jahr 2024 und 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 für Biodiversitätsziele in den Jahren 2026 und 2027 bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist. Durch ihre Maßnahmen sollte die CEF einen Beitrag in Höhe von 60 % ihrer Gesamtfinanzausstattung zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten, wobei unter anderem die folgenden Koeffizienten zugrunde gelegt werden: i) 100 % für Ausgaben für Eisenbahninfrastruktur, Ladeinfrastruktur, alternative und nachhaltige Kraftstoffe, umweltfreundlichen Stadtverkehr, Stromübertragung, Stromspeicherung, intelligente Stromnetze, CO2-Transport und erneuerbare Energien; ii) 40 % für Binnenschifffahrt und multimodalen Verkehr sowie Gasinfrastruktur, sofern dadurch eine verstärkte Nutzung der erneuerbaren Energieträger Wasserstoff oder Biomethan ermöglicht wird. Die angewandten detaillierten Koeffizienten zur Verfolgung klimabezogener Ausgaben sollten gegebenenfalls den Koeffizienten in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) entsprechen. Entsprechende Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung der CEF ermittelt und im Zuge der entsprechenden Bewertungen und Überprüfungen erneut bewertet. Um zu verhindern, dass Infrastrukturen durch potenzielle langfristige Auswirkungen des Klimawandels gefährdet werden, und um zu gewährleisten, dass die von dem Projekt verursachten Kosten der Treibhausgasemissionen in die wirtschaftliche Bewertung des Projekts einbezogen werden, sollten Projekte, die im Rahmen der CEF gefördert werden, gegebenenfalls einem Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit unterzogen werden, das den Leitlinien entspricht, die von der Kommission in Abstimmung mit den für andere Unionsprogramme entwickelten Leitlinien aufgestellt werden sollten.

(6)

Gemäß Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Die Gleichstellung der Geschlechter, gleiche Rechte und Chancen für alle sowie die systematische Einbeziehung dieser Ziele in alle Politikbereiche sollten während der gesamten Bewertung, Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der CEF berücksichtigt und gefördert werden.

(7)

Zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten über die Verwendung von Unionsmitteln zur Unterstützung von Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ergriffen werden, sollten die nach der genannten Richtlinie getätigten Ausgaben zur Verringerung der Luftschadstoffemissionen verfolgt werden.

(8)

Ein wichtiges Ziel der CEF besteht darin, größere Synergien und Komplementarität zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales zu erzielen. Dazu sollte die CEF die Möglichkeit vorsehen, Arbeitsprogramme für besondere Förderbereiche wie beispielsweise die vernetzte und automatisierte Mobilität oder nachhaltige alternative Kraftstoffe aufzustellen. Digitale Kommunikation zu ermöglichen, könnte ein fester Bestandteil eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse im Bereich Energie und Verkehr sein. Darüber hinaus sollte die CEF die Möglichkeit zulassen, innerhalb jedes Sektors bestimmte Synergieelemente aus einem anderen Sektor als förderfähig zu betrachten, sofern sich dadurch der sozioökonomische Nutzen der Investition erhöht. Die Gewährungskriterien für die Auswahl der Maßnahmen sowie eine höhere Kofinanzierung sollten Anreize für Synergien zwischen den Sektoren bieten.

(9)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) werden Leitlinien für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) (im Folgenden ‚TEN-V-Leitlinien‘) festgelegt, in denen die Infrastrukturen des TEN-V angegeben, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen aufgeführt und Maßnahmen für die Verwirklichung des TEN-V festgelegt sind. Insbesondere sehen die TEN-V-Leitlinien bis 2030 die Fertigstellung des Kernnetzes durch die Schaffung neuer Infrastrukturen und die umfassende Modernisierung und Sanierung bestehender Infrastrukturen vor, die zur Sicherstellung der Kontinuität des Netzes erforderlich sind.

(10)

Um für eine Anbindung in der gesamten Union zu sorgen, sollten Maßnahmen, die zur Entwicklung von durch die CEF finanzierten Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Verkehrssektor beitragen, auf der Komplementarität aller Verkehrsträger aufbauen, um effiziente, miteinander verbundene und multimodale Netze bereitzustellen. Dies sollte auch Straßen in den Mitgliedstaaten einschließen, in denen noch erheblicher Investitionsbedarf bezüglich der Fertigstellung des TEN-V-Kernstraßennetzes besteht.

(11)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden ‚Haushaltsordnung‘) kann eine Finanzhilfe für eine bereits begonnene Maßnahme gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstandenen Kosten sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Damit jegliche Unterbrechung der Unterstützung durch die Union, die den Interessen der Union abträglich sein könnte, vermieden wird, sollte es, für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn der Laufzeit des MFR 2021–2027 möglich sein, bereits ab dem 1. Januar 2021 entstandene Kosten für die nach der vorliegenden Verordnung geförderten Maßnahmen als förderfähig zu erachten, auch wenn diese vor der Finanzhilfeantragsstellung entstanden sind.

(12)

Zur Erfüllung der in den TEN-V-Leitlinien festgelegten Ziele müssen die laufenden TEN-V-Projekte sowie die grenzüberschreitenden Verbindungen und die fehlenden Verbindungen vorrangig gefördert werden, und es muss gegebenenfalls sichergestellt werden, dass die geförderten Maßnahmen mit den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 erstellten Korridor-Arbeitsplänen und mit der Entwicklung des Gesamtnetzes in Bezug auf Leistungsfähigkeit und Interoperabilität im Einklang stehen.

(13)

Insbesondere erfordert die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegte durchgehende Ausrüstung mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) im Kernnetz bis 2030, die Unterstützung auf Unionsebene aufzustocken und Anreize für die Beteiligung privater Investoren zu bieten.

(14)

Darüber hinaus ist die Anbindung von Flughäfen an das TEN-V-Kernnetz eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Fertigstellung des TEN-V-Kernnetzes und für die Gewährleistung einer effektiven Intermodalität. Daher sollten solche Anbindungen Priorität erhalten, soweit sie noch nicht vorhanden sind.

(15)

Für die Durchführung grenzüberschreitender Maßnahmen ist hinsichtlich Planung und Durchführung ein hohes Maß an Integration erforderlich. Ohne dass eines der folgenden Beispiele Vorrang hätte, könnte diese Integration durch die Gründung einer einzigen Projektgesellschaft, eine gemeinsame Leitungsstruktur, ein Gemeinschaftsunternehmen, einen bilateralen Rechtsrahmen, einen Rahmen auf der Grundlage eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 oder eine andere Form der Zusammenarbeit nachgewiesen werden. Die Schaffung integrierter Verwaltungsstrukturen, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen, sollte gefördert werden, auch durch einen höheren Kofinanzierungssatz.

(16)

Durch die Straffung der derzeit in Entwicklung befindlichen Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des TEN-V sollte eine effizientere Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich Verkehr unterstützt werden.

(17)

Um den zunehmenden Verkehrsflüssen und der Entwicklung des TEN-V Rechnung zu tragen, sollte die Streckenführung der Kernnetzkorridore und ihrer vorermittelten Abschnitte angepasst werden. Solche Anpassungen der Kernnetzkorridore sollten die Fertigstellung des Kernnetzes bis 2030 nicht beeinträchtigen, die Abdeckung der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten mit Korridoren verbessern und verhältnismäßig sein, um die Kohärenz und Effizienz bei der Entwicklung und Koordinierung der Korridore zu wahren. Aus diesem Grund sollten die Kernnetzkorridore nicht um mehr als 15 % verlängert werden. Zu gegebener Zeit sollten bei der Streckenführung der Kernnetzkorridore die Ergebnisse der in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 vorgesehenen Überprüfung der Verwirklichung des Kernnetzes berücksichtigt werden. Bei der Überprüfung sollten regionale grenzüberschreitende Schienenverbindungen im TEN-V, die stillgelegt oder abgebaut wurden, sowie andere Veränderungen im Gesamtnetz und die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union berücksichtigt werden.

(18)

Es ist notwendig, öffentliche und private Investitionen in alle Verkehrsträger zugunsten einer intelligenten, interoperablen, nachhaltigen, multimodalen, inklusiven, barrierefreien, sicheren und geschützten Mobilität in der gesamten Union voranzutreiben. In ihrer Mitteilung vom 31. Mai 2017 mit dem Titel ‚Europa in Bewegung — Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle‘ stellte die Kommission ein umfangreiches Paket von Initiativen vor, die darauf abzielen, den Verkehr sicherer zu machen, intelligente Mautsysteme zu fördern, die CO2-Emissionen, die Luftverschmutzung und die Staubildung zu verringern, eine vernetzte und autonome Mobilität zu fördern und angemessene Arbeitsbedingungen und Ruhezeiten für Arbeitnehmer zu gewährleisten. Diese Initiativen sollten von der Union — soweit dies zweckmäßig ist — im Rahmen der CEF finanziell unterstützt werden.

(19)

In den TEN-V-Leitlinien ist in Bezug auf neue Technologien und Innovation bestimmt, dass das TEN-V eine Dekarbonisierung bei allen Verkehrsträgern ermöglichen soll, indem die Energieeffizienz und die Verwendung alternativer Kraftstoffe unter Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität gefördert werden. Die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) hat einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zum Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger in der Union geschaffen, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen so weit wie möglich zu verringern und die Umwelt- und Klimaauswirkungen des Verkehrs zu mindern. Die genannte Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ferner, dafür zu sorgen, dass bis zum 31. Dezember 2025 öffentlich zugängliche Ladestationen oder öffentlich zugängliche Tankstellen zur Verfügung gestellt werden. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 8. November 2017 mit dem Titel ‚Verwirklichung emissionsarmer Mobilität — Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt‘ dargelegt hat, ist ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Förderung der emissionsarmen Mobilität erforderlich, das auch finanzielle Unterstützung einschließt, wenn die Marktbedingungen keine ausreichenden Anreize bieten.

(20)

Im Zusammenhang mit ihrer Mitteilung vom 17. Mai 2018 mit dem Titel ‚Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich‘ hob die Kommission hervor, dass automatisierte Fahrzeuge und fortgeschrittene Konnektivitätssysteme dazu führen werden, dass Fahrzeuge sicherer werden, leichter geteilt werden können und für alle Bürger, einschließlich derjenigen, die wie ältere Menschen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität möglicherweise von den heutigen Mobilitätsdiensten abgeschnitten sind, auch zugänglicher werden. In diesem Zusammenhang schlug die Kommission auch einen ‚Strategischen Aktionsplan der EU zur Straßenverkehrssicherheit‘ und die Änderung der Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) vor.

(21)

Um den Abschluss von Verkehrsprojekten in weniger entwickelten Teilen des Netzes zu verbessern, sollte eine Zuweisung aus dem durch die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) geregelten Kohäsionsfonds auf die CEF übertragen werden, um Verkehrsprojekte in jenen Mitgliedstaaten zu finanzieren, die für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen. In einer Anfangsphase sollten bei der Zuweisung an förderfähige Projekte für 70 % der übertragenen Mittel die nationalen Zuweisungen innerhalb des Kohäsionsfonds eingehalten werden. Die verbleibenden 30 % der übertragenen Mittel sollten auf wettbewerblicher Grundlage für die größtmögliche Anzahl an Projekten in jenen Mitgliedstaaten zugewiesen werden, die für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen, wobei grenzüberschreitende und fehlende Verbindungen Priorität haben sollten. Die Mitgliedstaaten sollten gleichbehandelt werden, und den aus dauerhaften geografischen Schwachstellen resultierenden Nachteilen sollte gebührend Rechnung getragen werden. Die Kommission sollte Mitgliedstaaten, die für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen, bei ihren Anstrengungen zur Entwicklung einer angemessenen Anzahl förderfähiger Projekte unterstützen, insbesondere durch die Stärkung der institutionellen Kapazität der betreffenden öffentlichen Verwaltungen.

(22)

In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Juli 2020 ist der Europäische Rat übereingekommen, dass im breiteren Kontext des MFR 2021-2027 ein Betrag von 1 384 000 000 EUR (zu Preisen von 2018) aus der CEF für die Fertigstellung fehlender wichtiger grenzüberschreitender Eisenbahnverbindungen zwischen Kohäsionsländern verwendet werden soll, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu unterstützen, und dass für diesen Betrag die Kofinanzierungsregeln für die Mittelübertragung vom Kohäsionsfonds auf die CEF gelten müssen.

(23)

Im Anschluss an die Gemeinsame Mitteilung vom 10. November 2017 mit dem Titel ‚Die militärische Mobilität in der Europäischen Union verbessern‘ wurde in der Gemeinsamen Mitteilung vom 28. März 2018 über den Aktionsplan zur militärischen Mobilität herausgestellt, dass die Verkehrsinfrastrukturpolitik eine klare Chance bietet, die Synergien zwischen dem Verteidigungsbedarf und dem TEN-V zu stärken, wobei das übergeordnete Ziel ist, die militärische Mobilität in der gesamten Union unter Berücksichtigung der geografischen Ausgewogenheit und des potenziellen Nutzens für den Katastrophenschutz zu verbessern. Im Einklang mit dem Aktionsplan zur militärischen Mobilität prüfte und bestätigte der Rat im Jahr 2018 die militärischen Anforderungen in Bezug auf die Verkehrsinfrastruktur und ermittelten die Dienststellen der Kommission im Jahr 2019, welche Teile des TEN-V für eine Doppelnutzung geeignet sind und welche bestehenden Infrastrukturen modernisiert werden müssen. Die Unionsförderung für Projekte mit Doppelnutzung sollte im Rahmen der CEF auf der Grundlage von Arbeitsprogrammen erfolgen, wobei die geltenden Anforderungen, die im Aktionsplan zur militärischen Mobilität festgelegt werden, und jeder weiteren indikativen Liste vorrangiger Projekte, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem genannten Aktionsplan festgelegt werden, berücksichtigt werden.

(24)

In den TEN-V-Leitlinien wird anerkannt, dass das Gesamtnetz die Erreichbarkeit und Anbindung aller Inseln und Regionen in der Union, auch der abgelegenen Gebiete und der Gebiete in äußerster Randlage, sicherstellt. In ihrer Mitteilung vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel ‚Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU‘ hob die Kommission ferner die besonderen Verkehrs- und Energiebedürfnisse sowie digitalen Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage und die Notwendigkeit einer angemessenen Unionsförderung zur Deckung dieses Bedarfs — auch im Rahmen der CEF durch Anwendung von Kofinanzierungssätzen bis höchstens 70 % — hervor.

(25)

Angesichts der erheblichen Investitionen, die für Fortschritte bei der Fertigstellung des TEN-V-Kernnetzes bis 2030 (schätzungsweise 350 Mrd. EUR im Zeitraum 2021-2027) und des TEN-V-Gesamtnetzes bis 2050 sowie für die städtische Dekarbonisierung und Digitalisierung (schätzungsweise 700 Mrd. EUR im Zeitraum 2021-2027) nötig sind, ist es geboten, die verschiedenen Finanzierungsprogramme und Instrumente der Union so effizient wie möglich einzusetzen und so mit den von der Union geförderten Investitionen den größtmöglichen Mehrwert zu erzielen. Erreicht werden könnte dies durch einen gestrafften Investitionsprozess, der die Sichtbarkeit der Verkehrsprojektplanung und die Kohärenz zwischen den einschlägigen Unionsprogrammen, insbesondere der CEF, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Kohäsionsfonds und dem Programm ‚InvestEU‘, verstärken würde. Dabei sollten — soweit zutreffend — insbesondere die grundlegenden Voraussetzungen berücksichtigt werden, die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/1060 im Einzelnen festgelegt sind.

(26)

Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) legt die Prioritäten der transeuropäischen Energieinfrastrukturnetze fest, die umgesetzt werden müssen, um die energie- und klimapolitischen Ziele der Union zu erreichen, sie bestimmt Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zur Verwirklichung dieser Prioritäten erforderlich sind, und legt Maßnahmen bezüglich der Erteilung von Genehmigungen, der öffentlichen Beteiligung und der Regulierung zur Beschleunigung und/oder Vereinfachung der Projektdurchführung fest, einschließlich Förderfähigkeitskriterien für eine finanzielle Unterstützung solcher Projekte durch die Union. Die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Einklang mit der genannten Verordnung wird weiterhin dem Grundsatz ‚energy efficiency first‘ folgen, indem Projekte anhand von Energiebedarfsszenarien bewertet werden, die vollständig mit den energie- und klimapolitischen Zielen der Union im Einklang stehen.

(27)

In der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) wird unterstrichen, dass es notwendig ist, einen Regulierungsrahmen zu schaffen, der die verstärkte Nutzung von Unionsmitteln ermöglicht, wobei ausdrücklich auf Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien verwiesen wird.

(28)

Wenngleich die Fertigstellung der Netzinfrastruktur weiterhin Priorität hat, um die Entwicklung erneuerbarer Energien zu verwirklichen, spiegeln die Einbindung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien und die Entwicklung eines intelligenten und effizienten Energiesystems, das Speicher- und Laststeuerungslösungen zur Aufrechterhaltung des Netzgleichgewichts umfasst, den im Rahmen des Pakets ‚Saubere Energie für alle Europäer‘ beschlossenen Ansatz wider, nach dem eine gemeinsame Verantwortung für die Erreichung eines ehrgeizigen Ziels für den Einsatz erneuerbarer Energien im Jahr 2030 besteht, und tragen sie dem veränderten politischen Kontext mit ehrgeizigen langfristigen Dekarbonisierungszielen Rechnung, wobei ein gerechter und angemessener Übergang sicherzustellen ist.

(29)

Innovative Infrastrukturtechnologien, die den Übergang zu emissionsarmen Energie- und Mobilitätssystemen ermöglichen und die Versorgungssicherheit bei gleichzeitiger Ausrichtung auf eine größere Unabhängigkeit in der Energieversorgung der Union erhöhen, sind angesichts der Dekarbonisierungsagenda der Union unverzichtbar. So betonte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 23. November 2017 mit dem Titel ‚Stärkung der europäischen Energienetze‘ insbesondere, dass angesichts einer bis 2030 zur Hälfte aus erneuerbaren Energiequellen erfolgenden Stromerzeugung die Elektrizität eine zunehmende Rolle dabei spielen wird, die Dekarbonisierung von bisher von fossilen Brennstoffen dominierten Sektoren wie Verkehr, Industrie, Heizung und Kühlung voranzutreiben, und dass dementsprechend der Schwerpunkt der transeuropäischen Energieinfrastrukturpolitik auf Investitionen in Stromverbindungsleitungen, Stromspeicher, intelligente Netze und in die Gasinfrastruktur liegen muss. Im Hinblick auf die Dekarbonisierungsziele der Union, die Binnenmarktintegration und die Versorgungssicherheit sollten Technologien und Projekte, die zum Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft beitragen, gebührend berücksichtigt werden und Priorität haben. Die Kommission wird sich bemühen, die Zahl der im Rahmen der CEF zu fördernden Projekte für grenzüberschreitende intelligente Netze und eine innovative Speicherung sowie den CO2-Transport zu erhöhen.

(30)

Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien haben den kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energie in der Union und die Verwirklichung der verbindlichen Vorgabe für die Union, gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Jahr 2030 einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen von mindestens 32 % zu erreichen, zu ermöglichen, und haben einen Beitrag zur strategischen Akzeptanz innovativer Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien zu leisten. Beispiele für förderfähige Technologien umfassen: die Gewinnung erneuerbarer Energie durch On- und Offshore-Windkraftanlagen, Solarenergie, nachhaltige Biomasse, Meeresenergie, Erdwärme oder Kombinationen davon; ihre Anbindung an das Netz und zusätzliche Komponenten wie Speicher- oder Umwandlungsanlagen. Förderfähige Maßnahmen sind nicht auf den Elektrizitätssektor beschränkt und können andere Energieträger und eine etwaige Kopplung mit Sektoren wie Heizung und Kühlung, ‚Strom zu Gas‘, Speicherung und Verkehr umfassen. Diese Auflistung ist nicht erschöpfend, damit die Flexibilität im Hinblick auf technologische Fortschritte und Entwicklungen gewahrt bleibt. Solche Projekte erfordern nicht unbedingt eine physische Verbindung zwischen den kooperierenden Mitgliedstaaten. Diese Projekte können im Hoheitsgebiet lediglich eines der beteiligten Mitgliedstaaten angesiedelt sein, sofern die allgemeinen Kriterien nach Teil IV des Anhangs der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

(31)

Zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien und der Marktakzeptanz von Projekten sollte die Kommission die Entwicklung von grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien erleichtern. Im Energiesektor sollten die für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vorgesehenen ungenutzten Mittel bei fehlender ausreichender Marktakzeptanz von derartigen Projekten dazu verwendet werden, die Ziele der transeuropäischen Energienetze für Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu verwirklichen, bevor eine mögliche Verwendung für den mit der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energien in Betracht gezogen wird.

(32)

Es ist erforderlich, Projekte im Zusammenhang mit intelligenten Stromnetzen zu unterstützen, die die Erzeugung, Verteilung oder den Verbrauch von Strom unter Einsatz eines Echtzeit-Systemmanagements miteinander verbinden und grenzüberschreitende Energieströme beeinflussen. Die Unterstützung solcher Projekte durch die CEF sollte auch der zentralen Rolle der intelligenten Netze bei der Energiewende Rechnung tragen und dazu beitragen, Finanzierungslücken zu überbrücken, die derzeit Investitionen zugunsten der groß angelegten Nutzung der Technologie der intelligenten Netze behindern.

(33)

Im Zusammenhang mit der Unterstützung durch die Union sollte grenzüberschreitenden Energie-Verbundnetzen besondere Beachtung zukommen, einschließlich derjenigen, die erforderlich sind, um die in der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegten Ziele der Stromverbundvorgabe von 10 % bis 2020 und von 15 % bis 2030 zu erreichen. Die Einrichtung von Stromverbindungsleitungen ist ein wesentliches Element, um durch die verstärkte Einbindung erneuerbarer Energie in das Netz eine Integration der Märkte zu bewirken und die Isolation von Energiemärkten zu beenden und dadurch Nutzen aus deren unterschiedlichen Nachfrage- und Lieferportfolios sowie aus Offshore-Windnetzen und intelligenten Netzen zu ziehen und alle Länder in einen liquiden und wettbewerbsfähigen Energiemarkt zu integrieren.

(34)

Die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts hängt von den zugrunde liegenden digitalen Vernetzungsinfrastrukturen ab. Die Digitalisierung der Industrie der Union und die Modernisierung in Sektoren wie Verkehr, Energie, Gesundheitswesen und öffentliche Verwaltung hängen von einem universellen Zugang zu verlässlichen und erschwinglichen Netzen mit hoher und sehr hoher Kapazität ab. Die digitale Netzanbindung ist zu einem der entscheidenden Faktoren für die Überwindung wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Klüfte geworden, der die Modernisierung der lokalen Wirtschaft und die Diversifizierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten unterstützt. Der Interventionsbereich der CEF auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastrukturen sollte angepasst werden, um deren zunehmender Bedeutung für die Wirtschaft und die Gesellschaft insgesamt Rechnung zu tragen. Deshalb ist es notwendig, die digitalen Vernetzungsinfrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse, die zur Erfüllung der Ziele der Union im Hinblick auf den digitalen Binnenmarkt erforderlich sind, festzulegen und die Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) aufzuheben.

(35)

In ihrer Mitteilung vom 14. September 2016 mit dem Titel ‚Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt — Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft‘ (im Folgenden ‚Strategie für eine Gigabit-Gesellschaft‘) legt die Kommission strategische Ziele für das Jahr 2025 im Hinblick auf die Optimierung der Investitionen in digitale Vernetzungsinfrastrukturen fest. Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) zielt unter anderem darauf ab, ein ordnungspolitisches Umfeld zu schaffen, das Anreize für private Investitionen in digitale Anbindungsnetze bietet. Dennoch liegt auf der Hand, dass in vielen Gebieten in der gesamten Union aufgrund verschiedener Faktoren wie Abgelegenheit, territorialer oder geografischer Besonderheiten und geringer Bevölkerungsdichte sowie verschiedener sozioökonomischer Faktoren der Netzausbau weiterhin kommerziell nicht tragfähig ist und ihm daher dringend größere Aufmerksamkeit zukommen muss. Die CEF sollte daher angepasst werden, damit sie einen Beitrag zur Verwirklichung derjenigen in der Strategie für eine Gigabit-Gesellschaft festgelegten strategischen Ziele leistet, mit denen zu einer zwischen ländlichem und städtischem Raum ausgewogenen Entwicklung beigetragen werden soll, und die Förderung des Aufbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch andere Programme, insbesondere den EFRE, den Kohäsionsfonds und das Programm ‚InvestEU‘, ergänzt.

(36)

Zwar sind alle digitalen Anbindungsnetze, die mit dem Internet verbunden sind, naturgemäß transeuropäisch, was vor allem auf die Funktionsweise der von ihnen ermöglichten Anwendungen und Dienste zurückzuführen ist, im Rahmen der CEF sollten allerdings vorrangig Maßnahmen unterstützt werden, die eine möglichst große Wirkung auf den digitalen Binnenmarkt erwarten lassen — u. a. wegen ihrer Übereinstimmung mit den in der Strategie für eine Gigabit-Gesellschaft genannten Zielen — sowie auf den digitalen Wandel der Wirtschaft und Gesellschaft, wobei ein festgestelltes Marktversagen und festgestellte Umsetzungshindernisse zu berücksichtigen sind.

(37)

Schulen, Universitäten, Bibliotheken, lokale, regionale oder nationale Verwaltungen, Hauptanbieter öffentlicher Dienste, Krankenhäuser und Gesundheitszentren, Verkehrsknoten und stark von der Digitalisierung geprägte Unternehmen sind Einrichtungen und Orte, die wichtige sozioökonomische Entwicklungen in den Gebieten, in denen sie sich befinden, einschließlich ländlicher und dünn besiedelter Gebiete, beeinflussen können. Solche sozioökonomischen Schwerpunkte müssen als Vorreiter der Gigabit-Anbindung vorangehen, um Haushalten, Unternehmen und Kommunen in der Union Zugang zu den für sie besten Diensten und Anwendungen zu ermöglichen. Durch die CEF sollte die Anbindung dieser sozioökonomischen Schwerpunkte an Netze mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Systemen und anderer moderner und zur Gigabit-Anbindung fähiger Anbindungen gefördert werden, um in den entsprechenden Bereichen möglichst große positive Auswirkungen auf die Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt zu erzielen, auch durch die Schaffung einer größeren Nutzernachfrage nach Netzanbindung und nach Diensten.

(38)

Nicht angebundene Gebiete in allen Teilen der Union stellen Engpässe und ein ungenutztes Potenzial für den digitalen Binnenmarkt dar. In den meisten ländlichen und abgelegenen Gebieten kann eine hochwertige Internetanbindung eine wesentliche Rolle dabei spielen, der digitalen Kluft, Isolation und Abwanderung durch Verringerung der Kosten der Lieferung von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen entgegenzuwirken, und die Randlage teilweise auszugleichen. Eine hochwertige Internetanbindung ist eine Voraussetzung für neue wirtschaftliche Möglichkeiten wie die Präzisionslandwirtschaft oder die Entwicklung einer Bioökonomie in ländlichen Gebieten. Durch die CEF sollte dazu beigetragen werden, dass alle Haushalte in der Union — in ländlichen wie in städtischen Gebieten — mit sehr hoher Kapazität fest oder drahtlos an das Internet angebunden werden, wobei der Schwerpunkt jeweils dort liegen sollte, wo ein gewisses Marktversagen zu beobachten ist, das mithilfe von Finanzhilfen mit geringer Intensität behoben werden kann. Mit den durch die CEF unterstützen Maßnahmen sollte ein Höchstmaß an Synergien erzielt werden, wobei dem Grad der Konzentration sozioökonomischer Schwerpunkte in einem bestimmten Gebiet und der Höhe der für eine Versorgung erforderlichen Finanzierung gebührend Beachtung geschenkt werden sollte. Darüber hinaus sollte im Rahmen der CEF eine umfassende Versorgung der Haushalte und Gebiete angestrebt werden, da es unwirtschaftlich ist, Lücken in einem bereits versorgten Gebiet im Nachhinein zu schließen.

(39)

Aufbauend auf dem Erfolg der Initiative ‚WiFi4EU‘ sollte durch die CEF zudem weiterhin die Bereitstellung einer kostenlosen, sicheren und hochwertigen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens unterstützt werden, zu denen auch in öffentlichem Auftrag tätige Einrichtungen zählen wie z. B. Behörden und Anbieter öffentlicher Dienste, aber auch öffentlich zugängliche Orte im Freien, um die digitale Zielvorstellung der Union in den Kommunen zu fördern.

(40)

Die digitale Infrastruktur ist ein wichtiges Sprungbrett für Innovation. Um maximale Wirkung zu entfalten, sollte die Finanzierung der digitalen Infrastruktur den Schwerpunkt der CEF bilden. Einzelne digitale Dienste und Anwendungen, wie etwa diejenigen, die verschiedene Distributed-Ledger-Technologien umfassen oder bei denen künstliche Intelligenz genutzt wird, sollten deshalb nicht in den Anwendungsbereich der CEF fallen und stattdessen gegebenenfalls im Rahmen anderer Instrumente, wie etwa des durch die Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichteten Programms ‚Digitales Europa‘, berücksichtigt werden. Es ist auch wichtig, möglichst große Synergien zwischen unterschiedlichen Programmen zu erzielen.

(41)

Damit die erwarteten digitalen Dienste der nächsten Generation, z. B. die Dienste des ‚Internets der Dinge‘, und digitale Anwendungen, von denen beträchtliche Vorteile für verschiedene Wirtschaftssektoren und die Gesellschaft insgesamt erhofft werden, wirtschaftlich tragfähig sein können, wird eine lückenlose grenzüberschreitende Abdeckung mit 5G-Systemen erforderlich sein, sodass Nutzer und Objekte auch unterwegs miteinander verbunden bleiben können. Nach wie vor ist jedoch unklar, wie die Kosten der 5G-Einführung auf diese Sektoren aufgeteilt werden könnten, und auch die Risiken der gewerblichen Einführung gelten in einigen wichtigen Gebieten als sehr hoch. In der ersten Phase der Einführung neuer Anwendungen der vernetzten Mobilität werden Straßenkorridore und Bahnverbindungen von großer Bedeutung sein, weshalb sie im Hinblick auf eine Förderung im Rahmen der CEF als wichtige grenzüberschreitende Projekte betrachtet werden.

(42)

Der Aufbau elektronischer Backbone-Kommunikationsnetze, wozu auch Seekabel gehören, die europäische Gebiete mit Drittländern auf anderen Kontinenten verbinden oder europäische Inseln, Gebiete in äußerster Randlage oder überseeische Länder und Gebiete — auch über Hoheitsgewässer der Union und die ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten — anbinden, ist notwendig, um die erforderliche Redundanz für so unverzichtbare Infrastrukturen zu gewährleisten, die Kapazität und Widerstandsfähigkeit der digitalen Netze der Union zu erhöhen und zum territorialen Zusammenhalt beizutragen. Häufig sind solche Projekte jedoch ohne öffentliche Unterstützung kommerziell nicht tragfähig. Darüber hinaus sollte eine Unterstützung verfügbar sein, um die europäischen Ressourcen von Hochleistungsrechnern durch adäquate Terabit-Verbindungen zu ergänzen.

(43)

Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastrukturen beitragen, sollten die für das jeweilige Projekt beste verfügbare und am besten geeignete Technik einsetzen, die optimale Ausgewogenheit zwischen dem neuesten Stand der Technik in Bezug auf Datendurchsatzkapazität, Übertragungssicherheit, Netzstabilität und Kosteneffizienz bietet. Solchen Einsätzen sollte unter Berücksichtigung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien durch Arbeitsprogramme Priorität eingeräumt werden. Die Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität kann auch passive Infrastrukturen umfassen, um den größtmöglichen sozioökonomischen und ökologischen Nutzen zu erreichen. Schließlich sollten bei der Festlegung der Prioritäten für Maßnahmen auch die potenziellen positiven Folgewirkungen auf die Netzanbindung berücksichtigt werden, wenn z. B. ein verwirklichtes Projekt die Rentabilitätsaussichten für einen künftigen Netzausbau verbessern könnte, der zu einer erweiterten Versorgung von Gebieten und Bevölkerungen in Gegenden führt, die bisher nicht angebunden sind.

(44)

Die Union hat ihre eigene satellitengestützte Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungstechnik (PNT — die Programme Galileo und EGNOS) und ihr eigenes Erdbeobachtungs- und Überwachungsprogramm (Copernicus) entwickelt. Die Programme Galileo und EGNOS und das Programm Copernicus bieten hochentwickelte Dienste an, die öffentlichen und privaten Nutzern große wirtschaftliche Vorteile bringen. Daher sollte jede im Rahmen der CEF finanzierte Verkehrs-, Energie- oder Digitalinfrastruktur, die PNT- oder Erdbeobachtungsdienste nutzt, technisch mit diesen Programmen kompatibel sein.

(45)

Die positiven Ergebnisse der 2017 im Rahmen des laufenden Programms eingeleiteten ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Mischfinanzierungsprojekte bestätigten die Bedeutung und den Mehrwert der Verwendung von Finanzhilfen der Union für Mischfinanzierungen mit Finanzierungsmitteln der Europäischen Investitionsbank oder nationaler Förderbanken oder anderer Entwicklungsfinanzierungs- oder öffentlicher Finanzierungsinstitutionen sowie privater Finanzinstitute und privater Investoren, auch im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften. Mischfinanzierungen sollten dazu beitragen, private Investitionen anzuziehen und die Wirkung des Gesamtfinanzbeitrags des öffentlichen Sektors im Einklang mit den Zielen des Programms ‚InvestEU‘ zu maximieren. Durch die CEF sollten daher auch weiterhin Maßnahmen unterstützt werden, die durch eine Kombination von Finanzhilfen der Union mit anderen Finanzierungsquellen finanziert werden können.

(46)

Im Verkehrssektor sollten die Beträge für Mischfinanzierungen 10 % des Betrags aus der Rubrik 1 Cluster 2 des MFR 2021-2027 nicht übersteigen. Es sollte möglich sein, Mischfinanzierungen zum Beispiel auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der intelligenten, interoperablen, nachhaltigen, inklusiven, barrierefreien, sicheren und geschützten Mobilität anzuwenden.

(47)

Darüber hinaus sollen die mit der CEF verfolgten politischen Ziele auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des Programms ‚InvestEU‘ angegangen werden. Die CEF-Maßnahmen sollten eingesetzt werden, um durch den Ausgleich von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen Investitionen in verhältnismäßiger Weise anzukurbeln, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen, insbesondere im Falle von Maßnahmen, die nicht wirtschaftlich tragfähig sind, jedoch einen klaren Mehrwert für die Union aufweisen.

(48)

Um die integrierte Entwicklung des Innovationszyklus zu fördern, muss sichergestellt werden, dass sich die innovativen Lösungen, die im Zusammenhang mit den Rahmenprogrammen der Union für Forschung und Innovation entwickelt werden, und die innovativen Lösungen, die mit Unterstützung der CEF erreicht werden, gegenseitig ergänzen. Hierzu muss durch Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichteten Programm ‚Horizont Europa‘ gewährleistet werden, dass der Forschungs- und Innovationsbedarf in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales innerhalb der Union im Zuge des strategischen Planungsprozesses von ‚Horizont Europa‘ ermittelt und festgelegt wird. Außerdem muss durch Synergien mit ‚Horizont Europa‘ gewährleistet werden, dass die CEF die groß angelegte Einführung und Verbreitung innovativer Technologien und Lösungen in den Sektoren Verkehr, Energie und digitale Infrastruktur, insbesondere solcher, die aus ‚Horizont Europa‘ hervorgehen, unterstützt. Darüber hinaus muss durch Synergien mit ‚Horizont Europa‘ gewährleistet werden, dass der Daten- und Informationsaustausch zwischen ‚Horizont Europa‘ und der CEF erleichtert wird, indem beispielsweise Technologien aus ‚Horizont Europa‘ herausgestellt werden, die eine hohe Marktreife aufweisen und mithilfe der CEF weiter ausgebaut werden könnten.

(49)

Die Laufzeit der CEF sollte sich nach der Laufzeit des MFR richten. Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine Finanzausstattung für den gesamten Zeitraum 2021-2027 festgesetzt werden, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (19) bilden soll.

(50)

Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung den Rahmen, in dem die nationalen Reformprioritäten ermittelt und deren Umsetzung überwacht wird. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu fördern. Diese Strategien sollten zusammen mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um vorrangige Investitionsprojekte, die mit nationalen oder Unionsmitteln, oder beidem, gefördert werden sollen, festzulegen und zu koordinieren. Ferner sollten sie dazu dienen, die Unionsmittel in kohärenter Weise einzusetzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die je nach Bedarf vor allem aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion, dem Programm ‚InvestEU‘ und der CEF gewährt wird, zu maximieren. Die finanzielle Unterstützung sollte außerdem in einer Weise verwendet werden, die — soweit zutreffend — mit den Energie- und Klimaplänen der Union und der Mitgliedstaaten im Einklang steht.

(51)

Auf die vorliegende Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Unionshaushalts.

(52)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß der vorliegenden Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei dieser Auswahl sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.

(53)

Rechtsträger mit Sitz in der Union sollten soweit möglich auf Grundlage der Gegenseitigkeit an gleichwertigen Programmen von Drittländern, die an der CEF teilnehmen, teilnehmen können.

(54)

Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (20) (im Folgenden ‚EWR-Abkommen‘) eingerichteten Zusammenarbeit an Unionsprogrammen teilnehmen, gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(55)

Die Vorschriften für die Gewährung von Finanzhilfen sind in der Haushaltsordnung festgelegt. Um den Besonderheiten der im Rahmen der CEF geförderten Maßnahmen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Durchführung in den unter die CEF fallenden Sektoren sicherzustellen, müssen zusätzliche Angaben zu den Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien gemacht werden. Die Auswahl der Projekte und ihrer Finanzierung sollten nur den in der vorliegenden Verordnung und in der Haushaltsordnung vorgesehenen Bedingungen unterliegen. Unbeschadet der Haushaltsordnung sollten in den Arbeitsprogrammen vereinfachte Verfahren vorgesehen werden können.

(56)

Im Einklang mit der Haushaltsordnung werden die Auswahl- und Gewährungskriterien in den Arbeitsprogrammen festgelegt. Im Verkehrssektor sollten bei der Bewertung von Qualität und Relevanz eines Projekts auch die erwarteten Auswirkungen des Projekts auf die europäische Vernetzung berücksichtigt werden; ferner sollte berücksichtigt werden, inwiefern das Projekt die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und welche Strategie hinsichtlich künftiger Wartungsanforderungen verfolgt wird.

(57)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (22), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (23) und (EU) 2017/1939 (24) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(58)

Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (26) können in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassene Personen und Einrichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der CEF und der möglichen Regelungen, die für den mit dem überseeischen Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(59)

Die Union sollte sich nach den Zusagen, die in der Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2018 mit dem Titel ‚Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan‘ erteilt wurden, auch um Kohärenz und Synergien mit den Unionsprogrammen für das auswärtige Handeln, einschließlich der Heranführungshilfe, bemühen.

(60)

Nehmen Drittländer oder in Drittländern niedergelassene Einrichtungen an Maßnahmen teil, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder zu grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien beitragen, so sollte eine finanzielle Unterstützung nur dann gewährt werden, wenn sie für die Verwirklichung der Ziele dieser Projekte unerlässlich ist. Was grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien anbelangt, so sollte die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittland (einschließlich der Energiegemeinschaft) die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer physischen Verbindung zur Union erfüllen.

(61)

In ihrer Mitteilung vom 3. Oktober 2017 mit dem Titel ‚Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa‘ weist die Kommission darauf hin, dass die Union der offenste Markt der Welt für die öffentliche Auftragsvergabe ist, Unternehmen der Union aber in anderen Ländern nicht immer ein entsprechender Marktzugang gewährt wird. Die Begünstigten der CEF sollten daher die im Rahmen der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27) bestehenden Möglichkeiten der strategischen Beschaffung in vollem Umfang nutzen.

(62)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (28) sollte die CEF auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen, wie etwa hinsichtlich der Verfolgung klimabezogener Ausgaben, erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen der CEF in der Praxis enthalten. Die Kommission sollte Bewertungen durchführen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Finanzierung und ihrer Auswirkungen auf die Gesamtziele der CEF zu bewerten, und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Ergebnisse mitteilen sowie gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vornehmen.

(63)

Es sollten transparente, verantwortliche und angemessene Überwachungs- und Berichterstattungsmaßnahmen ergriffen und geeignete messbare Indikatoren verwendet werden, um die Fortschritte der CEF im Hinblick auf die Erreichung der allgemeinen und der spezifischen Ziele, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, zu bewerten und darüber Bericht zu erstatten. Mit diesen Maßnahmen sollte auch sichergestellt werden, dass die Ergebnisse der CEF Anerkennung finden. Dieses System der Leistungsberichterstattung sollte sicherstellen, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der CEF und ihrer Ergebnisse für eine eingehende Analyse der erzielten Fortschritte und aufgetretenen Schwierigkeiten geeignet sind und dass diese Daten und Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Um einschlägige Daten für die CEF erheben zu können, ist es notwendig, für Empfänger von Unionsmitteln verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festzulegen.

(64)

Die CEF sollte durch Arbeitsprogramme umgesetzt werden. Die Kommission sollte bis zum 15. Oktober 2021 die ersten mehrjährigen Arbeitsprogramme verabschieden, die einen Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die ersten drei Jahre der CEF, die Themen und die veranschlagten Haushaltsmittel sowie einen voraussichtlichen Rahmen für den gesamten Programmplanungszeitraum enthalten sollten.

(65)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Festlegung spezifischer Regeln, wie die Kofinanzierung bei grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien aufzuteilen ist, im Hinblick auf die Festlegung, falls erforderlich, der infrastrukturellen Anforderungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für eine Infrastruktur mit Doppelnutzung und des Bewertungsverfahrens für Maßnahmen, die mit Maßnahmen in Bezug auf Infrastruktur mit Doppelnutzung zusammenhängen, im Hinblick auf die Annahme von Arbeitsprogrammen sowie im Hinblick auf die Gewährung der finanziellen Unterstützung durch die Union übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) ausgeübt werden.

(66)

Um erforderlichenfalls die zur Überwachung der CEF verwendeten Indikatoren, die indikativen Prozentsätze der für jedes spezifische Ziel im Verkehrssektor zugewiesenen Haushaltsmittel und die Festlegung der Verkehrskernnetzkorridore anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Teile I, II und III des Anhangs der vorliegenden Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(67)

Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich der Aufbau, der Ausbau, die Modernisierung und die Vollendung der transeuropäischen Netze in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales sowie die Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(68)

Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) und die Verordnung (EU) Nr. 283/2014 sollten daher aufgehoben werden. Allerdings sollte Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013, durch den der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) bezüglich der Liste der Güterverkehrskorridore geändert wurde, seine Wirkung behalten.

(69)

Um die Kontinuität der Unterstützung in den betreffenden Politikbereichen zu gewährleisten und die Umsetzung ab Beginn der Laufzeit des MFR 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die Fazilität ‚Connecting Europe‘ (im Folgenden ‚CEF‘) für den Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 geschaffen.

Mit dieser Verordnung werden die Ziele der CEF, ihre Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Maßnahme‘ jede Tätigkeit, deren finanzielle und technische Unabhängigkeit festgestellt worden ist, die zeitlich begrenzt ist und die zur Durchführung eines Projekts erforderlich ist;

b)

‚alternative Kraftstoffe‘ alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/94/EU;

c)

‚Begünstigter‘ eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, mit der eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde;

d)

‚Mischfinanzierungsmaßnahme‘ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente und/oder Haushaltsgarantien aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

e)

‚Gesamtnetz‘ die gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Verkehrsinfrastrukturen;

f)

‚Kernnetz‘ die gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Verkehrsinfrastrukturen;

g)

‚Kernnetzkorridore‘ Instrumente, die die koordinierte Errichtung des Kernnetzes gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ermöglichen und in Teil III des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind;

h)

‚grenzüberschreitende Verbindung‘ im Verkehrssektor ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das die Kontinuität des TEN-V zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland sicherstellt;

i)

‚fehlende Verbindung‘ in Verbindung mit allen Verkehrsträgern einen fehlenden Abschnitt des TEN-V oder einen Verkehrsabschnitt zur Verbindung des Kern- oder Gesamtnetzes mit den TEN-V-Korridoren, der die Kontinuität des TEN-V unterbricht oder einen oder mehrere Engpässe enthält, die die Kontinuität des TEN-V beeinträchtigen;

j)

‚Infrastruktur mit Doppelnutzung‘ eine Verkehrsnetzinfrastruktur, die sowohl Verteidigungszwecken als auch zivilen Zwecken dient;

k)

‚grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien‘ ein Projekt zur Planung oder Einführung erneuerbarer Energien, das im Rahmen eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern im Sinne der Artikel 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Einklang mit den Kriterien in Teil IV des Anhangs der vorliegenden Verordnung ausgewählt wurde oder für eine solche Auswahl in Betracht kommt;

l)

‚energy efficiency first‘ das ‚energy efficiency first-Prinzip‘ gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999;

m)

‚digitale Vernetzungsinfrastruktur‘ Netze mit sehr hoher Kapazität, 5G-Systeme, lokale drahtlose Netzanbindungen mit sehr hoher Qualität und Backbone-Netze sowie operative digitale Plattformen, die direkt mit Verkehrs- und Energieinfrastrukturen verbunden sind;

n)

‚5G-Systeme‘ eine Gesamtheit digitaler Infrastrukturelemente, die auf weltweit vereinbarten technischen Normen für die Mobilfunk- und Drahtloskommunikation beruhen, für Netzanbindungs- und Mehrwertdienste verwendet werden und fortgeschrittene Leistungsmerkmale wie sehr hohe Datengeschwindigkeit und -kapazität, Kommunikation mit niedriger Latenzzeit, ultra-hohe Zuverlässigkeit oder Unterstützung einer großen Zahl verbundener Geräte aufweisen;

o)

‚5G-Korridor‘ einen Verkehrsweg, eine Straße, eine Bahnstrecke oder eine Binnenwasserstraße, der bzw. die vollständig mit digitaler Vernetzungsinfrastruktur und insbesondere mit 5G-Systemen abgedeckt ist, die eine lückenlose Bereitstellung synergetischer digitaler Dienste wie vernetzter und automatisierter Mobilitätsdienste, ähnlicher intelligenter Mobilitätsdienste für den Schienenverkehr oder die digitale Netzanbindung auf den Binnenwasserstraßen ermöglichen;

p)

‚operative digitale Plattformen, die direkt mit Verkehrs- und Energieinfrastrukturen verbunden sind‘ physische und virtuelle Ressourcen der Informations- und Kommunikationstechnik, die über die Kommunikationsinfrastruktur eingesetzt werden und den Fluss, die Speicherung, die Verarbeitung und die Analyse von Verkehrs- oder Energieinfrastrukturdaten, oder beidem, unterstützen;

q)

‚Vorhaben von gemeinsamem Interesse‘ ein Projekt, das in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 oder in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegt ist;

r)

‚Studien‘ die zur Vorbereitung der Durchführung eines Projekts erforderlichen Tätigkeiten, wie Vorstudien, Kartierung, Durchführbarkeits-, Bewertungs-, Prüf- und Validierungsstudien, auch in Form von Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und Entwicklung eines Projekts und für die Entscheidungen über seine Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des Finanzierungspakets;

s)

‚sozioökonomische Schwerpunkte‘ Einrichtungen, die aufgrund ihres Auftrags, ihrer Natur oder ihres Standorts direkt oder indirekt einen großen sozioökonomischen Nutzen für Bürger, Unternehmen und Kommunen in ihrem Umfeld oder ihrem Einflussbereich erbringen können;

t)

‚Drittland‘ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist;

u)

‚Netze mit sehr hoher Kapazität‘ Netze mit sehr hoher Kapazität im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

v)

‚Arbeiten‘ den Kauf, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Projekt betreffenden Entwicklungs-, Bau- und Installationstätigkeiten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Projekts.

Artikel 3

Ziele

(1)   Die allgemeinen Ziele der CEF bestehen darin, die transeuropäischen Netze in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales aufzubauen, auszubauen, zu modernisieren und zu vollenden sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien zu erleichtern, und dabei zugleich die langfristigen Dekarbonisierungsverpflichtungen und die Ziele der Steigerung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, des territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts sowie des Zugangs zum Binnenmarkt und Integration des Binnenmarkts zu berücksichtigen, wobei es insbesondere um die Erleichterung von Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales geht.

(2)   Die spezifischen Ziele der CEF sind:

a)

im Verkehrssektor:

i)

ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene und multimodale Netze und Infrastrukturen für eine intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013; und

ii)

eine Anpassung des TEN-V an die Doppelnutzung der Verkehrsinfrastruktur im Hinblick auf die Verbesserung der zivilen wie auch militärischen Mobilität;

b)

im Energiesektor:

i)

ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die weitere Integration eines effizienten und wettbewerbsfähigen Energiebinnenmarkts, die grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität der Netze, die Förderung der Dekarbonisierung der Wirtschaft, die Förderung der Energieeffizienz und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit; und

ii)

die Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der Energie einschließlich der erneuerbaren Energien;

c)

im Digitalsektor: ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Einführung von und Zugang zu sicheren und geschützten digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Systemen, und zur Steigerung der Widerstandsfähigkeit und der Kapazität digitaler Backbone-Netze in den Gebieten der Union durch deren Anbindung an benachbarte Gebiete sowie zur Digitalisierung der Verkehrs- und Energienetze.

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202733 710 000 000 EUR (32) zu jeweiligen Preisen.

Im Einklang mit dem Ziel der Union, Klimaschutzmaßnahmen systematisch in die sektorspezifischen politischen Strategien und die Fonds der Union einzubeziehen, werden im Rahmen der Maßnahmen der CEF 60 % ihrer Gesamtmittelausstattung zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen eingesetzt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

a)

25 807 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziele, davon

i)

12 830 000 000 EUR aus Rubrik 1 Cluster 2 ‚Europäische strategische Investitionen‘ des MFR 2021-2027;

ii)

11 286 000 000 EUR als Übertrag aus dem Kohäsionsfonds, die nach der vorliegenden Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden dürfen, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind;

iii)

1 691 000 000 EUR aus Rubrik 5 Cluster 13 des MFR 2021-2027 für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte spezifische Ziel;

b)

5 838 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele, davon 15 % — in Abhängigkeit von der Marktakzeptanz — für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und, sofern die 15 %-Schwelle erreicht wird, erhöht die Kommission diese Schwelle in Abhängigkeit von der Marktakzeptanz auf bis zu 20 %;

c)

2 065 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Ziel.

(3)   Die Kommission darf von dem in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Betrag nicht abweichen.

(4)   Bis zu 1 % des in Absatz 1 genannten Betrags kann zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe bei der Durchführung der CEF und der sektorspezifischen Leitlinien verwendet werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung und für betriebliche IT-Systeme. Dieser Betrag kann auch zur Finanzierung flankierender Maßnahmen zur Unterstützung der Projektvorbereitung verwendet werden, insbesondere für an die Projektträger gerichtete Beratungsdienste in Bezug auf Finanzierungsmöglichkeiten, um sie bei der Strukturierung ihrer Projektfinanzierung zu unterstützen.

(5)   Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können in jährlichen Tranchen über zwei oder mehr Jahre erfolgen.

(6)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung, unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung der Kontinuität, für einen begrenzten Zeitraum Kosten für Maßnahmen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützt werden, ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig erachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.

(7)   Der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag wird im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, nach Maßgabe des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels und unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe c verwendet.

(8)   30 % der aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträge werden auf wettbewerblicher Grundlage unverzüglich allen Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt, wobei die Förderung einer größtmöglichen Zahl an grenzüberschreitenden Verbindungen und fehlenden Verbindungen Priorität hat. Bis zum 31. Dezember 2023 werden bei der Auswahl förderfähiger Projekte für eine Finanzierung die nationalen Zuweisungen innerhalb des Kohäsionsfonds in einer Höhe von 70 % der übertragenen Mittel eingehalten. Die auf die CEF übertragenen Mittel, die nicht für Verkehrsinfrastrukturprojekte gebunden sind, werden ab dem 1. Januar 2024 allen Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt.

(9)   Den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, werden 70 % von 70 % des Betrags, den diese Mitgliedstaaten an die CEF übertragen haben, bis zum 31. Dezember 2024 garantiert.

(10)   Bis zum 31. Dezember 2025 darf der Gesamtbetrag, der von den Mitteln gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii für Maßnahmen in einem im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaat zugewiesen wird, 170 % des Anteils des Mitgliedstaats an dem aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Betrag nicht übersteigen.

(11)   Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind und möglicherweise Schwierigkeiten bei der Gestaltung ausgereifter und/oder hochwertiger Projekte, die jedoch einen ausreichenden Unionsmehrwert haben, gegenüberstehen, muss der technischen Unterstützung besondere Beachtung zukommen, mit der die Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und des Staatsdiensts in Bezug auf die Entwicklung und Durchführung der Projekte, die in der vorliegenden Verordnung aufgelistet sind, angestrebt wird.

Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um es den Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, zu ermöglichen, bis zum Ende des Zeitraums 2021-2027 die höchstmögliche Ausschöpfung des auf die CEF übertragenen Betrags zu erreichen, auch durch die Organisation zusätzlicher Aufforderungen.

Darüber hinaus muss den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, besondere Beachtung und Unterstützung zukommen.

(12)   Der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag wird nicht zur Finanzierung von sektorübergreifenden Arbeitsprogrammen oder von Mischfinanzierungsmaßnahmen verwendet.

(13)   Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf die CEF übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

(14)   Unbeschadet des Absatzes 13 des vorliegenden Artikels können im Digitalsektor die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Verwaltung zugewiesenen Mittel auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf die CEF übertragen werden, auch um die Finanzierung förderfähiger Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten zu ergänzen, unbeschadet des in Artikel 190 der Haushaltsordnung festgelegten Kofinanzierungsgrundsatzes und unbeschadet der Regeln für staatliche Beihilfen. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 5

Mit der CEF assoziierte Drittländer

(1)   Folgende Drittländer können an der CEF teilnehmen:

a)

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

b)

beitretende Staaten, Bewerberländer und potenzielle Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)

Länder der europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)

andere Drittländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i)

gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii)

die Bedingungen für die Teilnahme an der CEF, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

iii)

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

iv)

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert;

v)

beim Zugang zu ähnlichen Programmen in dem Drittland, das an Unionsprogrammen teilnimmt, Gegenseitigkeit vorsieht.

Die unter Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

(2)   Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 dürfen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Drittländer und in diesen Ländern niedergelassene Einrichtungen keine finanzielle Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhalten, es sei denn, dies ist für die Verwirklichung der Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse oder eines Projekts gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unerlässlich und erfolgt unter den Bedingungen, die in den in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogrammen vorgesehen sind.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Die CEF wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung durch Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2)   Im Rahmen der CEF können Mittel in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen von Finanzhilfen und Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der CEF kann auch ein Beitrag zu Mischfinanzierungsmaßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) und mit Titel X der Haushaltsordnung geleistet werden. Der Unionsbeitrag zu Mischfinanzierungsmaßnahmen im Verkehrssektor darf 10 % des Betrags gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten. Im Verkehrssektor können Mischfinanzierungsmaßnahmen für Maßnahmen in Bezug auf intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung verwendet werden.

(3)   Die Kommission darf die Befugnis zur Durchführung eines Teils der CEF gemäß Artikel 69 der Haushaltsordnung auf Exekutivagenturen übertragen, um die Anforderungen einer optimalen und effizienten Verwaltung der CEF in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales zu erfüllen.

(4)   Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus dürfen das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695.

Artikel 7

Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

(1)   Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien tragen zur Dekarbonisierung, zur Vollendung des Energiebinnenmarktes und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei. Diese Projekte sind Gegenstand eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder von Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Diese Projekte genügen den Zielen, den allgemeinen Kriterien und dem in Teil IV des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren.

(2)   Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2021 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26, in denen sie unbeschadet der Gewährungskriterien gemäß Artikel 14 spezifische Auswahlkriterien sowie Einzelheiten zum Verfahren für die Auswahl der Projekte festlegt. Die Kommission veröffentlicht die Methoden für die Bewertung des Beitrags des Projekts zu den allgemeinen Kriterien und für die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Teil IV des Anhangs.

(3)   Studien zur Entwicklung und Feststellung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien kommen für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Betracht.

(4)   Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien kommen für eine Unionsfinanzierung für Arbeiten in Betracht, wenn sie folgende zusätzliche Kriterien erfüllen:

a)

die projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Teil IV Nummer 3 des Anhangs ist für alle unterstützten Projekte obligatorisch und trägt etwaigen Einnahmen aus Förderprogrammen Rechnung, sie wurde in transparenter, umfassender und vollständiger Weise durchgeführt, und durch sie wird nachgewiesen, dass erhebliche Kosteneinsparungen oder Vorteile, oder beides, hinsichtlich der Systemintegration, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Versorgungssicherheit oder der Innovation möglich sind, und

b)

der Antragsteller weist nach, dass das Projekt ohne die Finanzhilfe nicht durchgeführt wird oder dass das Projekt ohne die Finanzhilfe kommerziell nicht tragfähig sein kann.

(5)   Der Betrag der Finanzhilfe für Arbeiten

a)

muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosteneinsparungen oder Vorteilen gemäß Teil IV Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs, oder beidem, stehen;

b)

darf den Betrag nicht übersteigen, der erforderlich ist, damit das Projekt durchgeführt wird oder kommerziell tragfähig wird; und

c)

muss den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 3 genügen.

(6)   Die CEF bietet die Möglichkeit einer Finanzierung, die mit dem Regulierungsrahmen für den Einsatz von erneuerbarer Energie gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 abgestimmt ist, sowie die Möglichkeit einer Kofinanzierung mit dem Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999.

(7)   Die Kommission bewertet regelmäßig die Inanspruchnahme von Mitteln für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in Bezug auf den Referenzbetrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung. Nach dieser Bewertung werden bei fehlender ausreichender Marktaufnahme von Mitteln für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien die für diese Projekte vorgesehenen ungenutzten Mittel zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele für die transeuropäischen Energienetze für förderfähige Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung verwendet; ab 2024 dürfen diese Mittel ferner zur Kofinanzierung des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 verwendet werden.

(8)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem spezifische Regeln festgelegt werden, wie die Kofinanzierung bei grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien zwischen der CEF und dem Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufzuteilen ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur

(1)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur sind Projekte, die einen wichtigen Beitrag zu den strategischen Konnektivitätszielen der Union leisten und/oder die Netzinfrastruktur bereitstellen, die den digitalen Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft sowie den digitalen Binnenmarkt der Union unterstützt.

(2)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur erfüllen die nachstehenden Kriterien:

a)

Sie tragen zur Erfüllung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels bei, und

b)

sie setzen die beste verfügbare und am besten geeignete Technologie für das jeweilige Projekt ein, die ein optimales Gleichgewicht zwischen Datendurchsatzkapazität, Übertragungssicherheit, Netzstabilität, Cybersicherheit und Kosteneffizienz bietet.

(3)   Studien zur Entwicklung und Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur kommen für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Betracht.

(4)   Unbeschadet der Gewährungskriterien in Artikel 14 wird die Finanzierungspriorität anhand der folgenden Kriterien festgelegt:

a)

Maßnahmen, die zur Einführung von und zum Zugang zu Netzen mit sehr hoher Kapazität beitragen, einschließlich 5G-Systemen oder sonstigen modernen Konnektivitätssystemen, gemäß den strategischen Konnektivitätszielen der Union in Gebieten, in denen sozioökonomische Schwerpunkte angesiedelt sind, erhalten Priorität unter Berücksichtigung des Anbindungsbedarfs dieser Gebiete und der dabei erreichten zusätzlichen Flächenabdeckung, einschließlich für Haushalte, im Einklang mit Teil V Nummer 1 des Anhangs; spezifische Einführungen zugunsten von sozioökonomischen Schwerpunkten sind förderfähig, wenn diese wirtschaftlich rentabel und physisch durchführbar sind;

b)

Maßnahmen, die zur Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung mit sehr hoher Qualität in Kommunen beitragen, erhalten im Einklang mit Teil V Nummer 2 des Anhangs Priorität;

c)

Maßnahmen, die einen Beitrag leisten zum Ausbau von 5G-Korridoren entlang wichtiger Verkehrswege, auch in den TEN-V, wie beispielhaft in Teil V Nummer 3 des Anhangs aufgeführt, erhalten Priorität, um die Netzabdeckung entlang dieser wichtigen Verkehrswege zu gewährleisten und so die lückenlose Bereitstellung synergetischer digitaler Dienste zu ermöglichen, wobei ihre sozioökonomische Relevanz gegenüber etwaigen derzeit installierten technischen Lösungen im Sinne eines zukunftsorientierten Ansatzes zu berücksichtigen ist;

d)

Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Aufbau oder zur wesentlichen Modernisierung grenzüberschreitender Backbone-Netze, die die Union mit Drittländern verbinden, sowie zur Stärkung der Verbindungen zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen innerhalb des Gebiets der Union, einschließlich Seekabeln, erhalten in dem Maße Priorität, wie sie erheblich zu einer höheren Leistungsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und sehr hohen Kapazität dieser elektronischen Kommunikationsnetze beitragen;

e)

bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Aufbau operativer digitaler Plattformen erhalten Maßnahmen Priorität, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, wobei Aspekte wie Interoperabilität, Cybersicherheit, Datenschutz und Weiterverwendung zu berücksichtigen sind.

KAPITEL II

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 9

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Nur Maßnahmen, die zur Erfüllung der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen und dabei den langfristigen Dekarbonisierungsverpflichtungen gerecht werden, kommen für eine Förderung in Betracht. Dazu gehören Studien, Arbeiten und sonstige flankierende Maßnahmen, die für die Verwaltung und Durchführung der CEF und der sektorspezifischen Leitlinien erforderlich sind. Studien sind nur förderfähig, wenn sie sich auf im Rahmen der CEF förderfähige Projekte beziehen.

(2)   Im Verkehrssektor kann nur für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden:

a)

Maßnahmen in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene, interoperable und multimodale Netze zwecks Ausbau der Schienen-, Straßen-, Binnenschifffahrts- und Seeverkehrsinfrastruktur:

i)

Maßnahmen zur Verwirklichung des Kernnetzes gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, einschließlich Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Verbindungen und fehlende Verbindungen wie die in Teil III des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verbindungen, sowie für städtische Knoten, multimodale Logistikplattformen, Seehäfen, Binnenhäfen, Schienen-Straßen-Terminals und Anbindungen an Flughäfen des Kernnetzes im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013; Maßnahmen zur Verwirklichung des Kernnetzes dürfen auch zugehörige Elemente im Gesamtnetz umfassen, wenn diese zur Optimierung der Investition erforderlich sind und den Modalitäten der in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogramme entsprechen;

ii)

Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Verbindungen des Gesamtnetzes gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, wie die in Teil III Nummer 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verbindungen; Maßnahmen gemäß Teil III Nummer 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung, Maßnahmen in Bezug auf Studien für den Ausbau des Gesamtnetzes sowie Maßnahmen in Bezug auf See- und Binnenhäfen des Gesamtnetzes gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

iii)

Maßnahmen zum Wiederaufbau fehlender regionaler grenzüberschreitender Schienenverbindungen im TEN-V, die stillgelegt oder abgebaut wurden;

iv)

Maßnahmen zur Verwirklichung von Abschnitten des Gesamtnetzes in Gebieten in äußerster Randlage gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, einschließlich Maßnahmen in Bezug auf die betreffenden städtischen Knoten, Seehäfen, Binnenhäfen, Schienen-Straßen-Terminals, Anbindungen an Flughäfen und multimodalen Logistikplattformen des Gesamtnetzes im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

v)

Maßnahmen, mit denen Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 unterstützt werden, um das transeuropäische Verkehrsnetz mit Infrastrukturnetzen von Nachbarländern zu verbinden;

b)

Maßnahmen in Bezug auf eine intelligente, interoperable, nachhaltige, multimodale, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität:

i)

Maßnahmen zur Unterstützung von Meeresautobahnen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 mit Schwerpunkt auf dem grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr;

ii)

Maßnahmen zur Unterstützung von Systemen für Telematikanwendungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 für die jeweiligen Verkehrsträger, darunter insbesondere:

für den Schienenverkehr: ERTMS,

für Binnenwasserstraßen: Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS),

für den Straßenverkehr: Intelligente Verkehrssysteme (IVS),

für den Seeverkehr: Überwachungs- und Informationssysteme für den Schiffsverkehr (VTMIS) und e-Maritime-Dienste, einschließlich Dienstleistungen mit einheitlichem Portal, wie das Einheitliche Portal im Seeverkehrsbereich, Hafengemeinschaftssysteme und relevante Zollinformationssysteme,

für den Luftverkehr: Flugverkehrsmanagementsysteme, insbesondere gestützt auf das SESAR-System (Single European Sky ATM Research — ATM-Forschung für den einheitlichen europäischen Luftraum);

iii)

Maßnahmen zur Unterstützung von nachhaltigen Güterverkehrsdiensten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sowie Maßnahmen zur Verringerung des Schienengüterverkehrslärms;

iv)

Maßnahmen zur Unterstützung neuer Technologien und Innovation, einschließlich Automatisierung, verbesserter Verkehrsdienste, Integration der Verkehrsträger und Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger, gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

v)

Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Interoperabilität im Sinne von Artikel 3 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, insbesondere von Hindernissen im Hinblick auf die Erzielung von Korridor-/Netzeffekten, was auch Maßnahmen zur Förderung einer Zunahme des Schienengüterverkehrs und von Vorrichtungen zur automatischen Änderung der Spurweite einschließt;

vi)

Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Interoperabilität insbesondere in städtischen Knoten im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

vii)

Maßnahmen zur Verwirklichung einer sicheren und geschützten Infrastruktur und Mobilität, auch bezüglich der Straßenverkehrssicherheit, gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

viii)

Maßnahmen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen insbesondere gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen sowie Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit;

ix)

Maßnahmen zur Verbesserung der barrierefreien Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastrukturen bei sämtlichen Verkehrsträgern und für alle Nutzer, insbesondere für Nutzer mit eingeschränkter Mobilität, gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

x)

Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Verfügbarkeit der Verkehrsinfrastruktur für Zwecke der Sicherheit und des Katastrophenschutzes sowie Maßnahmen zur Anpassung der Verkehrsinfrastruktur an die Kontrollen an den Außengrenzen der Union zwecks Optimierung der Verkehrsströme;

c)

bezüglich des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten spezifischen Ziels und gemäß Artikel 12 Maßnahmen oder bestimmte Tätigkeiten im Rahmen einer Maßnahme, mit denen die Anpassung von neuen oder bestehenden Teilen des TEN-V, die für Militärtransporte geeignet sind, an die Anforderungen einer Doppelnutzung des TEN-V unterstützt wird.

(3)   Im Energiesektor kann nur für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden:

a)

Maßnahmen in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013;

b)

Maßnahmen zur Unterstützung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, einschließlich innovativer Lösungen, sowie der Speicherung erneuerbarer Energien, und deren Konzeption gemäß Teil IV des Anhangs, unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.

(4)   Im Digitalsektor kann nur für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden:

a)

Maßnahmen zur Förderung der Einführung von und des Zugangs zu Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Systemen, die der Gigabit-Netzanbindung in Gebieten dienen können, in denen sozioökonomische Schwerpunkte angesiedelt sind;

b)

Maßnahmen zur Förderung der kostenlosen und diskriminierungsfreien Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung mit sehr hoher Qualität in Kommunen;

c)

Maßnahmen zur Verwirklichung einer lückenlosen Netzabdeckung mit 5G-Systemen für alle wichtigen Verkehrswege, einschließlich der TEN-V, wie beispielsweise die in Teil V Nummer 3 des Anhangs aufgeführten Maßnahmen;

d)

Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus neuer Backbone-Netze oder zur Unterstützung der wesentlichen Modernisierung bestehender Backbone-Netze, einschließlich Seekabeln, in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Union und Drittländern, wie beispielsweise die in Teil V Nummer 3 des Anhangs aufgeführten Maßnahmen, sowie andere Maßnahmen, die den Aufbau von Backbone-Netzen fördern und auf die jene Nummer Bezug nimmt;

e)

Maßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen digitaler Vernetzungsinfrastrukturen in Bezug auf grenzüberschreitende Projekte in den Bereichen Verkehr oder Energie oder Unterstützung operativer digitaler Plattformen, die direkt mit Verkehrs- oder Energieinfrastrukturen verbunden sind, oder beidem.

Artikel 10

Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales

(1)   Maßnahmen, die gleichzeitig zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele in mindestens zwei Sektoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c beitragen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung und für einen höheren Kofinanzierungssatz gemäß Artikel 15 in Betracht. Solche Maßnahmen werden im Rahmen von Arbeitsprogrammen durchgeführt, die sich auf mindestens zwei Sektoren beziehen und besondere Gewährungskriterien vorsehen, und sie werden aus Haushaltsbeiträgen der betreffenden Sektoren finanziert.

(2)   Innerhalb jedes der Sektoren Verkehr, Energie oder Digitales können die nach Artikel 9 förderfähigen Maßnahmen Synergieelemente in Bezug auf einen der anderen Sektoren umfassen, die sich nicht auf die nach Artikel 9 Absatz 2, 3 oder 4 förderfähigen Maßnahmen beziehen, sofern diese Elemente alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

die Kosten der Synergieelemente dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen;

b)

die Synergieelemente beziehen sich auf die Sektoren Verkehr, Energie oder Digitales; und

c)

die Synergieelemente ermöglichen eine erhebliche Steigerung des sozioökonomischen, klimapolitischen und ökologischen Nutzens der Maßnahme.

Artikel 11

Förderfähige Einrichtungen

(1)   Was Einrichtungen anbelangt, so gelten die Förderfähigkeitskriterien des vorliegenden Artikels zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2)   Folgende Einrichtungen sind förderfähig:

a)

Rechtsträger mit Sitz in

i)

einem Mitgliedstaat, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen;

ii)

einem mit der CEF assoziierten Drittland; oder

iii)

einem überseeischen Land oder Gebiet;

b)

Rechtsträger, die nach Unionsrecht geschaffen wurden, und — sofern in den Arbeitsprogrammen vorgesehen — internationale Organisationen.

(3)   Natürliche Personen sind nicht förderfähig.

(4)   In den Arbeitsprogrammen kann vorgesehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz in mit der CEF assoziierten Drittländern im Sinne von Artikel 5 und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber direkt oder indirekt von Drittländern oder Drittstaatsangehörigen oder in Drittländern niedergelassenen Einrichtungen kontrolliert werden, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen von der Beteiligung an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ausgeschlossen sind. In solchen Fällen werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf jene Einrichtungen beschränkt, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder als niedergelassen gelten und direkt oder indirekt von Mitgliedstaaten oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten kontrolliert werden.

(5)   Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit der CEF assoziiert ist, können ausnahmsweise im Rahmen der CEF förderfähig sein, wenn dies zur Erreichung der Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales oder eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien unerlässlich ist.

(6)   Für eine Förderung in Betracht kommen nur Vorschläge, die eingereicht wurden von:

a)

einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder

b)

— mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten — internationalen Organisationen, gemeinsamen Unternehmen oder öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen (einschließlich regionaler oder lokaler Behörden).

Ist der betreffende Mitgliedstaat mit einer Einreichung eines Vorschlags gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht einverstanden, so teilt er dies mit.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Vorschläge für ein spezifisches Arbeitsprogramm oder für spezifische Kategorien von Anwendungen ohne seine Zustimmung eingereicht werden können. In einem solchen Fall wird dies auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats im betreffenden Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kenntlich gemacht.

Artikel 12

Spezifische Förderfähigkeitsbestimmungen für Maßnahmen zur Anpassung des TEN-V an eine Doppelnutzung zu zivilen und zu Verteidigungszwecken

(1)   Für Maßnahmen, mit denen zur Anpassung des Kern- oder Gesamtnetzes des TEN-V gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 an eine Doppelnutzung der Infrastruktur zu zivilen und zu Verteidigungszwecken beigetragen wird, gelten die folgenden zusätzlichen Förderfähigkeitsregeln:

a)

die Vorschläge werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder — mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten — von Rechtsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat eingereicht;

b)

die Maßnahmen betreffen die Abschnitte oder Knoten, die von den Mitgliedstaaten in den Anhängen des vom Rat am 20. November 2018 angenommenen Dokuments ‚Militärische Anforderungen für die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU‘ oder in einer später angenommenen nachfolgenden Liste festgelegt wurden, sowie jede weitere indikative Liste vorrangiger Projekte, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Aktionsplan zur militärischen Mobilität bestimmt wurden;

c)

die Maßnahmen können sowohl die Modernisierung bestehender als auch den Bau neuer Infrastrukturkomponenten unter Berücksichtigung der infrastrukturellen Anforderungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels betreffen;

d)

Maßnahmen zur Erfüllung infrastruktureller Anforderungen über das für eine Doppelnutzung erforderliche Niveau hinaus sind förderfähig; die Kosten dieser Maßnahmen sind jedoch nur in dem Umfang förderfähig, der dem Anforderungsniveau für eine Doppelnutzung entspricht; Maßnahmen in Bezug auf eine ausschließlich militärischen Zwecken dienende Infrastruktur sind nicht förderfähig;

e)

Maßnahmen nach dem vorliegenden Artikel werden nur im Rahmen des Betrags gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der vorliegenden Verordnung finanziert.

(2)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem erforderlichenfalls die infrastrukturellen Anforderungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für eine Infrastruktur mit Doppelnutzung sowie das Bewertungsverfahren für Maßnahmen festgelegt werden, die mit Maßnahmen in Bezug auf Infrastruktur mit Doppelnutzung zusammenhängen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Nach der gemäß Artikel 23 Absatz 2 vorgesehenen Zwischenbewertung der CEF kann die Kommission der Haushaltsbehörde vorschlagen, nicht gebundene Geldbeträge von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i zu übertragen.

KAPITEL III

FINANZHILFEN

Artikel 13

Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen der CEF werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 14

Gewährungskriterien

(1)   Transparente Gewährungskriterien werden in den in Artikel 20 genannten Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei — soweit zutreffend — lediglich folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

a)

wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf das Klima, (Vorteile und Kosten in Bezug auf den Projektlebenszyklus) und die Frage, wie solide, umfassend und transparent die Analyse ist;

b)

Aspekte der Innovation, Digitalisierung, Sicherheit, Interoperabilität und Zugänglichkeit, auch in Bezug auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität;

c)

grenzüberschreitende Dimension, Netzwerkintegration und territoriale Zugänglichkeit, auch für europäische Inseln und Gebiete in äußerster Randlage;

d)

Unionsmehrwert;

e)

Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales;

f)

Ausgereiftheit der Maßnahme in Anbetracht der Entwicklung des Projekts;

g)

Solidität der vorgeschlagenen Erhaltungsstrategie bei Abschluss des Projekts;

h)

Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans;

i)

Katalysatorwirkung der finanziellen Unterstützung der Union auf Investitionen;

j)

Notwendigkeit der Überwindung finanzieller Hindernisse wie solcher aufgrund einer unzureichenden kommerziellen Tragfähigkeit, hoher Vorlaufkosten oder mangelnder Marktfinanzierung;

k)

Möglichkeit der Doppelnutzung im Zusammenhang mit der militärischen Mobilität;

l)

Vereinbarkeit mit den Energie- und Klimaplänen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich des Grundsatzes ‚energy efficiency first‘.

(2)   Bei der Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien wird gegebenenfalls die Widerstandsfähigkeit gegen die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken sowie entsprechende Anpassungsmaßnahmen berücksichtigt.

(3)   Bei der Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien wird — wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen — sichergestellt, dass, soweit PNT in den im Rahmen der CEF geförderten Maßnahmen verwendet wird, diese technisch mit den Programmen Galilei und EGNOS sowie mit dem Programm Copernicus kompatibel ist.

(4)   Bei Maßnahmen im Verkehrssektor wird durch die Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien gegebenenfalls sichergestellt, dass vorgeschlagene Maßnahmen mit den Korridor-Arbeitsplänen und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 vereinbar sind und der beratenden Stellungnahme des zuständigen Europäischen Koordinators gemäß Artikel 45 Absatz 8 der genannten Verordnung Rechnung tragen. Bei der Bewertung muss auch berücksichtigt werden, ob bei der Durchführung von durch die CEF finanzierten Maßnahmen die Gefahr besteht, dass der Güter- oder Personenverkehr in dem von dem Projekt betroffenen Abschnitt der Strecke unterbrochen wird, und ob dieses Risiko abgemildert worden ist.

(5)   Bei Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien müssen die Gewährungskriterien den in Artikel 7 Absatz 4 festgelegten Bedingungen Rechnung tragen.

(6)   Bei Maßnahmen in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der digitalen Netzanbindung müssen die in den Arbeitsprogrammen und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Gewährungskriterien den in Artikel 8 Absatz 4 festgelegten Kriterien Rechnung tragen.

Artikel 15

Kofinanzierungssätze

(1)   Bei Studien darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Für Studien, die mit den aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträgen gefördert werden, gelten die Höchstsätze für die Kofinanzierung, die nach Absatz 2 Buchstabe c auf den Kohäsionsfonds anwendbar sind.

(2)   Für Arbeiten im Verkehrssektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung:

a)

bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 30 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen; allerdings können die Kofinanzierungssätze auf höchstens 50 % angehoben werden für Maßnahmen:

i)

in Bezug auf grenzüberschreitende Verbindungen unter den in Buchstabe e dieses Absatzes genannten Bedingungen;

ii)

zur Unterstützung von Systemen für Telematikanwendungen;

iii)

zur Unterstützung von Binnenwasserstraßen oder der Interoperabilität im Schienenverkehr;

iv)

zur Unterstützung neuer Technologien und Innovation;

v)

zur Verbesserung der Infrastruktur hinsichtlich ihrer Sicherheit und

vi)

zur Anpassung der Verkehrsinfrastruktur für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union entsprechend dem einschlägigen Unionsrecht;

b)

bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen; allerdings können die Kofinanzierungssätze auf höchstens 85 % angehoben werden, wenn die erforderlichen Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 13 auf die CEF übertragen werden;

c)

in Bezug auf die aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträge dürfen die Höchstsätze für die Kofinanzierung 85 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten;

d)

in Bezug auf die Beträge aus der Rubrik ‚Europäische strategische Investitionen‘ in Höhe von 1 559 800 000 EUR gemäß Teil II Absatz 1 erster Gedankenstrich des Anhangs dürfen die Höchstsätze für die Kofinanzierung zur Fertigstellung fehlender größerer grenzüberschreitender Eisenbahnverbindungen zwischen aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten 85 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen;

e)

bei Maßnahmen für grenzüberschreitende Verbindungen dürfen die angehobenen Höchstsätze für die Kofinanzierung nach den Buchstaben a, c und d des vorliegenden Absatzes nur für Maßnahmen gelten, die bei der Planung und Durchführung der Maßnahme im Hinblick auf das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannte Gewährungskriterium ein hohes Maß an Integration aufweisen, beispielsweise durch die Gründung einer einzigen Projektgesellschaft, eine gemeinsame Leitungsstruktur, einen bilateralen Rechtsrahmen oder einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013; darüber hinaus kann der Kofinanzierungssatz, der für Projekte gilt, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a von integrierten Verwaltungsstrukturen, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen, durchgeführt werden, um 5 % erhöht werden.

(3)   Für Arbeiten im Energiesektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung:

a)

bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen;

b)

die Kofinanzierungssätze können bei Maßnahmen, die zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen, welche auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Sachlage einen hohen Grad an regionaler oder unionsweiter Versorgungssicherheit bieten, die Solidarität der Union stärken oder hochinnovative Lösungen bieten, auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten angehoben werden.

(4)   Für Arbeiten im Digitalsektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung: bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 30 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.

Die Kofinanzierungssätze können wie folgt angehoben werden:

a)

auf bis zu 50 % bei Maßnahmen mit ausgeprägter grenzüberschreitender Dimension, z. B. lückenlose Netzabdeckung mit 5G-Systemen entlang wichtiger Verkehrswege oder Aufbau von Backbone-Netzen zwischen Mitgliedstaaten bzw. zwischen der Union und Drittländern; und

b)

auf bis zu 75 % bei Maßnahmen für die Gigabit-Anbindung sozioökonomischer Schwerpunkte.

Maßnahmen zur Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen können, wenn sie mithilfe von Finanzhilfen von geringem Wert durchgeführt werden, unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung über finanzielle Unterstützung der Union bis zur Deckung von 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden.

(5)   Für die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen gilt der jeweils höchstmögliche Kofinanzierungssatz, der in den betreffenden Sektoren Anwendung findet. Darüber hinaus kann der für diese Maßnahmen geltende Kofinanzierungssatz um 10 % erhöht werden.

(6)   In jedem der Sektoren Verkehr, Energie und Digitales gilt für Arbeiten, die in Gebieten in äußerster Randlage durchgeführt werden, ein spezifischer höchstmöglicher Kofinanzierungssatz von 70 %.

Artikel 16

Förderfähige Kosten

Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien gelten folgende Kriterien für förderfähige Kosten:

a)

nur die in Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben sind förderfähig, außer das Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder das grenzüberschreitende Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien betrifft das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Drittländer gemäß Artikel 5 oder Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung oder internationale Gewässer, sofern die Maßnahme unerlässlich ist, um die Ziele des betreffenden Projekts zu erreichen;

b)

die Kosten von Ausrüstung, Einrichtungen und Infrastruktur, die vom Begünstigten als Investitionsausgaben behandelt werden, sind in ihrer Gesamtheit förderfähig;

c)

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken sind keine förderfähigen Kosten, mit Ausnahme der Mittel, die gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus dem Kohäsionsfonds im Verkehrssektor übertragen werden;

d)

förderfähige Kosten enthalten keine Mehrwertsteuer.

Artikel 17

Kombination von Finanzhilfen mit anderen Finanzierungsquellen

(1)   Finanzhilfen können in Kombination mit Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank oder nationaler Förderbanken oder anderer Entwicklungsfinanzierungs- oder öffentlicher Finanzierungsinstitutionen, sowie privater Finanzinstitute und privater Investoren, auch im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften, verwendet werden.

(2)   Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Finanzhilfen kann mittels gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erfolgen.

Artikel 18

Herabsetzung oder Einstellung der Finanzhilfe

(1)   Der Betrag einer Finanzhilfe kann, außer in hinreichend begründeten Fällen, aus den in Artikel 131 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gründen sowie aus folgenden Gründen herabgesetzt werden:

a)

im Fall von Studien: die Maßnahme ist ein Jahr nach dem in der Finanzhilfevereinbarung genannten Tag des Durchführungsbeginns nicht angelaufen;

b)

im Fall von Arbeiten: die Maßnahme ist zwei Jahre nach dem in der Finanzhilfevereinbarung genannten Tag des Durchführungsbeginns nicht angelaufen;

c)

die Prüfung der Fortschritte der Maßnahme hat ergeben, dass die Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahme so groß ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Ziele erreicht werden können.

(2)   Die Finanzhilfevereinbarung kann aus den in Absatz 1 genannten Gründen geändert oder eingestellt werden.

(3)   Bevor ein Beschluss über die Herabsetzung oder Einstellung einer Finanzhilfe gefasst wird, wird der Fall umfassend geprüft, und die betreffenden Begünstigten erhalten die Gelegenheit, ihre Bemerkungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu unterbreiten.

(4)   Verfügbare Mittel für Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels ergeben, werden auf andere Arbeitsprogramme verteilt, die im Rahmen der entsprechenden Finanzausstattung nach Artikel 4 Absatz 2 vorgeschlagen wurden.

Artikel 19

Kumulative und alternative Finanzierung

(1)   Für Maßnahmen, für die ein Beitrag aus der CEF bereitgestellt wurde, können auch Beiträge aus einem anderen Unionsprogramm, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, bereitgestellt werden, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.

(2)   Mit dem Exzellenzsiegel werden Maßnahmen ausgezeichnet, die die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der CEF bewertet;

b)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

Es ist möglich, dass Maßnahmen, die mit einem Exzellenzsiegel gemäß Unterabsatz 1 ausgezeichnet wurden, ohne weitere Bewertung mit Mitteln aus dem EFRE gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, sofern die Maßnahmen den Zielen des betreffenden Programms und den Bestimmungen des betreffenden Fonds entsprechen.

KAPITEL IV

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG UND KONTROLLE

Artikel 20

Arbeitsprogramme

(1)   Die CEF wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.

(2)   Um Transparenz und Berechenbarkeit zu gewährleisten und die Qualität der Projekte zu verbessern, verabschiedet die Kommission bis zum 15. Oktober 2021 die ersten mehrjährigen Arbeitsprogramme. Diese ersten mehrjährigen Arbeitsprogramme enthalten einen Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die ersten drei Jahre der CEF, die Themen und die veranschlagten Haushaltsmittel sowie einen voraussichtlichen Rahmen für den gesamten Programmplanungszeitraum.

(3)   Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Bei der Annahme von Arbeitsprogrammen im Energiesektor schenkt die Kommission Vorhaben von gemeinsamem Interesse und damit verbundenen Maßnahmen, die auf eine weitere Integration des Energiebinnenmarkts, die Beendigung der Isolation im Energiesektor und die Beseitigung von Engpässen im Stromverbund abstellen, besondere Beachtung, wobei ein spezieller Schwerpunkt auf Projekten liegt, die zur Erreichung der Verbundvorgabe von mindestens 10 % bis 2020 und 15 % bis 2030 beitragen, sowie auf Projekten, die einen Beitrag zur Synchronisierung von Stromnetzen mit den Netzen der Union leisten.

(5)   Im Einklang mit Artikel 200 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann der zuständige Anweisungsbefugte das Auswahlverfahren gegebenenfalls wie folgt in zwei Phasen organisieren:

a)

Die Antragsteller reichen vereinfachte Unterlagen mit relativ kurzen Informationen ein, damit die Projekte anhand eines begrenzten Kriterienkatalogs vorausgewählt werden können;

b)

die in der ersten Phase vorausgewählten Antragsteller reichen nach dem Ende der ersten Phase vollständige Unterlagen ein.

Artikel 21

Gewährung der finanziellen Unterstützung durch die Union

(1)   Nach jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage eines Arbeitsprogramms nach Artikel 20 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Höhe der finanziellen Unterstützung, die für die ausgewählten Projekte oder Teilprojekte gewährt wird, sowie die Durchführungsbedingungen und -methoden festgelegt sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Während der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen unterrichtet die Kommission die Begünstigten und die betreffenden Mitgliedstaaten über Änderungen der Finanzhilfebeträge und die ausgezahlten endgültigen Beträge.

(3)   Die Begünstigten übermitteln die in den jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen festgelegten Berichte ohne vorherige Zustimmung der Mitgliedstaaten. Die Kommission gewährt den Mitgliedstaaten Zugang zu den Berichten über Maßnahmen, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden.

Artikel 22

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte der CEF zur Erreichung ihrer in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Teil I des Anhangs aufgeführt.

(2)   Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte der CEF zur Erreichung von deren Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Teil I des Anhangs im Hinblick auf die Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, sowie um die vorliegende Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens zu ergänzen.

(3)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse der CEF für eine eingehende Analyse der erzielten Fortschritte, einschließlich der Verfolgung klimabezogener Ausgaben, geeignet sind und dass sie effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

(4)   Die Kommission verbessert die spezielle Website, indem sie eine Karte mit den in Durchführung befindlichen Projekten zusammen mit relevanten Informationen — darunter Folgenabschätzungen sowie Betrag, Begünstigter, durchführende Stelle und Sachstand des Projekts — in Echtzeit veröffentlicht. Die Kommission legt ferner alle zwei Jahre Fortschrittsberichte vor. Diese Fortschrittsberichte enthalten Informationen zur Durchführung der CEF im Einklang mit den allgemeinen und spezifischen Zielen nach Artikel 3, wobei dargelegt wird, ob die Durchführung in den verschiedenen Sektoren planmäßig verläuft, ob die gesamte Mittelbindung im Einklang mit dem zugewiesenen Gesamtbetrag steht, ob die laufenden Projekte in ausreichendem Maße fertiggestellt wurden und ob sie noch immer realisierbar sind und ihr Abschluss noch immer erstrebenswert ist.

Artikel 23

Bewertung

(1)   Bewertungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2)   Eine Zwischenbewertung der CEF erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung der CEF vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung.

(3)   Am Ende der Durchführung der CEF, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Bewertung der CEF vor.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 24

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom CEF-Koordinierungsausschuss unterstützt, der je nach zu behandelndem Thema in unterschiedlichen Zusammensetzungen zusammentreten kann. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 25

Delegierte Rechtsakte

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, indem sie

a)

einen Überwachungs- und Bewertungsrahmen auf der Grundlage der in Teil I des Anhangs angegebenen Indikatoren festlegt;

b)

Vorschriften zur Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien — neben den in Teil IV des Anhangs genannten Projekten — festlegt sowie eine Liste ausgewählter grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien erstellt und laufend aktualisiert.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

Teil III des Anhangs bezüglich der Festlegung der Verkehrskernnetzkorridore und der vorermittelten Abschnitte im Gesamtnetz zu ändern;

b)

Teil V des Anhangs bezüglich der Ermittlung digitaler Vernetzungsprojekte von gemeinsamem Interesse zu ändern.

Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 25 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 25 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 27

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die CEF, die gemäß der CEF durchgeführten Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den der CEF zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

(3)   Transparenz und eine öffentliche Konsultation werden im Einklang mit dem anwendbaren Recht der Union und dem nationalen Recht sichergestellt.

Artikel 28

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses an der CEF teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

KAPITEL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 werden aufgehoben.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 lässt die vorliegende Verordnung die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 eingeleitet werden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(3)   Die Finanzausstattung der CEF kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen der CEF und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 eingeführt wurden.

(4)   Falls erforderlich können im Einklang mit der vorliegenden Verordnung über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR

ANHANG

TEIL I

INDIKATOREN

Die CEF wird anhand einer Reihe von Indikatoren, die erfassen, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele der CEF verwirklicht wurden, genau überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben:

Sektoren

Spezifische Ziele

Schlüsselindikatoren

Verkehr

Effiziente, miteinander verbundene und multimodale Netze und Infrastrukturen für eine intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität

Zahl der grenzüberschreitenden Verbindungen und der fehlenden Verbindungen, auf die sich die CEF-Unterstützung bezieht (einschließlich Maßnahmen für städtische Knoten, regionale grenzüberschreitende Schienenverbindungen, multimodale Logistikplattformen, Seehäfen, Binnenhäfen, Verbindungen mit Flughäfen und Schienen-Straßen-Terminals des Kernnetzes und des Gesamtnetzes des TEN-V)

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen zur Digitalisierung des Verkehrs, insbesondere durch die Einführung von ERTMS, RIS, ITS, VTMIS/e-Maritime-Diensten und SESAR

Zahl der mit CEF-Unterstützung aufgebauten oder aufgerüsteten Versorgungsstellen für alternative Kraftstoffe

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen zur Verkehrssicherheit

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit des Verkehrssystems für Menschen mit eingeschränkter Mobilität

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die zur Verringerung des Schienengüterverkehrslärms beitragen

Anpassung zwecks Doppelnutzung von Verkehrsinfrastruktur

Zahl der Verkehrsinfrastrukturkomponenten, die an die Anforderungen einer Doppelnutzung angepasst sind

Energie

Beitrag zur Verbundfähigkeit und Integration der Märkte

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für Projekte zur Zusammenschaltung der Netze von Mitgliedstaaten und zur Beseitigung interner Hindernisse

Versorgungssicherheit

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für Projekte zur Gewährleistung eines widerstandsfähigen Gasnetzes

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für die intelligentere Gestaltung und Digitalisierung der Energienetze und die Erhöhung der Energiespeicherkapazitäten

Nachhaltige Entwicklung durch Ermöglichung der Dekarbonisierung

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für Projekte, die einen größeren Anteil erneuerbarer Energien in den Energiesystemen ermöglichen

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien beitragen

Digitales

Beitrag zum Auf- und Ausbau digitaler Vernetzungsinfrastrukturen in der gesamten Union

Neue Anschlüsse an Netze mit sehr hoher Kapazität für sozioökonomische Schwerpunkte und Internetanbindungen mit sehr hoher Qualität für Kommunen

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die eine 5G-Netzabdeckung entlang wichtiger Verkehrswege ermöglichen

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die neue Anschlüsse an Netze mit sehr hoher Kapazität ermöglichen

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die zur Digitalisierung des Energie- und Verkehrssektors beitragen

TEIL II

INDIKATIVE PROZENTSÄTZE FÜR DEN VERKEHRSSEKTOR

Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Haushaltsmittel werden wie folgt aufgeteilt:

60 % für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen: ‚Maßnahmen in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene, interoperable und multimodale Netze‘, wovon 1 559 800 000 EUR (34) vorrangig und auf Wettbewerbsbasis für die Fertigstellung fehlender größerer grenzüberschreitender Eisenbahnverbindungen zwischen aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten vorzusehen sind;

40 % für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Maßnahmen: ‚Maßnahmen in Bezug auf eine intelligente, interoperable, nachhaltige, multimodale, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität‘.

Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Haushaltsmittel werden wie folgt aufgeteilt:

85 % für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen: ‚Maßnahmen in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene, interoperable und multimodale Netze‘;

15 % für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Maßnahmen: ‚Maßnahmen in Bezug auf eine intelligente, interoperable, nachhaltige, multimodale, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität‘.

Bei den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen sollten 85 % der Haushaltsmittel für Maßnahmen in den Kernnetzen und 15 % für Maßnahmen zum Gesamtnetz zugewiesen werden.

TEIL III

VERKEHRSKERNNETZKORRIDORE UND GRENZÜBERSCHREITENDE VERBINDUNGEN DES GESAMTNETZES

1.

Kernnetzkorridore und indikative Liste vorermittelter grenzüberschreitender Verbindungen und fehlender Verbindungen

Kernnetzkorridor ‚Atlantik‘

Strecke

Gijón — León — Valladolid

A Coruña — Vigo — Orense — León

Zaragoza — Pamplona/Logroño — Bilbao

Tenerife/Gran Canaria — Huelva/Sanlúcar de Barrameda — Sevilla — Córdoba

Algeciras — Bobadilla — Madrid

Sines/Lisboa — Madrid — Valladolid

Lisboa — Aveiro — Leixões/Porto — Duero (Fluss)

Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Baile Átha Cliath oder Dublin/Corcaigh oder Cork — Le Havre — Rouen — Paris

Aveiro — Valladolid — Vitoria-Gasteiz — Bergara — Bilbao/Bordeaux — Toulouse/Tours — Paris — Metz — Mannheim/Strasbourg

Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Baile Átha Cliath oder Dublin/Corcaigh oder Cork — Saint Nazaire — Nantes — Tours — Dijon

Grenzüberschreitende Verbindungen

Évora — Mérida

Eisenbahn

Vitoria-Gasteiz — San Sebastián — Bayonne — Bordeaux

Aveiro — Salamanca

Duero (Fluss) (Via Navegável do Douro)

Binnenwasserstraßen

Fehlende Verbindungen

Interoperable Strecken auf der iberischen Halbinsel, die nicht dem UIC-Lichtraumprofil entsprechen

Eisenbahn

Kernnetzkorridor ‚Ostsee — Adria‘

Strecke

Gdynia — Gdańsk — Katowice/Sławków

Gdańsk — Warszawa — Katowice/Kraków

Katowice — Ostrava — Brno — Wien

Szczecin/Świnoujście — Poznań — Wrocław — Ostrava

Katowice — Bielsko-Biała — Žilina — Bratislava — Wien

Wien — Graz — Villach — Udine — Trieste

Udine — Venezia — Padova — Bologna — Ravenna — Ancona

Graz — Maribor -Ljubljana — Koper/Trieste

Grenzüberschreitende Verbindungen

Katowice/Opole — Ostrava — Brno

Katowice — Žilina

Bratislava — Wien

Graz — Maribor

Venezia — Trieste — Divača — Ljubljana

Eisenbahn

Katowice — Žilina

Brno — Wien

Straße

Fehlende Verbindungen

Gloggnitz — Mürzzuschlag: Semmering-Basistunnel

Graz — Klagenfurt: Koralm-Bahnstrecke und -tunnel

Koper — Divača

Eisenbahn

Kernnetzkorridor ‚Mittelmeer‘

Strecke

Algeciras — Bobadilla — Madrid — Zaragoza — Tarragona

Madrid — Valencia — Sagunto — Teruel — Zaragoza

Sevilla — Bobadilla — Murcia

Cartagena — Murcia — Valencia — Tarragona/Palma de Mallorca — Barcelona

Tarragona — Barcelona — Perpignan — Narbonne — Toulouse/Marseille — Genova/Lyon — La Spezia/Torino — Novara — Milano — Bologna/Verona — Padova — Venezia — Ravenna/Trieste/Koper — Ljubljana — Budapest

Ljubljana/Rijeka — Zagreb — Budapest — Grenze UA

Grenzüberschreitende Verbindungen

Barcelona — Perpignan

Eisenbahn

Lyon — Torino: Basistunnel und Anschlussstrecken

Nice — Ventimiglia

Venezia — Trieste — Divača — Ljubljana

Ljubljana — Zagreb

Zagreb — Budapest

Budapest — Miskolc — Grenze UA

Lendava — Letenye

Straße

Vásárosnamény — Grenze UA

Fehlende Verbindungen

Almería — Murcia

Eisenbahn

Interoperable Strecken auf der iberischen Halbinsel, die nicht dem UIC-Lichtraumprofil entsprechen

Perpignan — Montpellier

Koper — Divača

Rijeka — Zagreb

Milano — Cremona — Mantova — Porto Levante/Venezia — Ravenna/Trieste

Binnenwasserstraßen

Kernnetzkorridor ‚Nordsee — Ostsee‘

Strecke

Luleå — Helsinki — Tallinn — Rīga

Ventspils — Rīga

Rīga — Kaunas

Klaipėda — Kaunas — Vilnius

Kaunas — Warszawa

Grenze BY — Warszawa — Łódź/Poznań — Frankfurt (Oder) — Berlin — Hamburg — Kiel

Łódź — Katowice/Wrocław

Grenze UA — Rzeszów — Katowice — Wrocław — Falkenberg — Magdeburg

Szczecin/Świnoujście — Berlin — Magdeburg — Braunschweig — Hannover

Hannover — Bremen — Bremerhaven/Wilhelmshaven

Hannover — Osnabrück — Hengelo — Almelo — Deventer — Utrecht

Utrecht — Amsterdam

Utrecht — Rotterdam — Antwerpen

Hannover/Osnabrück — Köln — Antwerpen

Grenzüberschreitende Verbindungen

Tallinn — Rīga — Kaunas — Warszawa: neue bezüglich UIC-Lichtraumprofil vollständig interoperable Rail-Baltica-Strecke

Eisenbahn

Świnoujście/Szczecin — Berlin

Eisenbahn und Binnenwasserstraßen

Via-Baltica-Korridor EE–LV–LT–PL

Straße

Fehlende Verbindungen

Kaunas — Vilnius: Teil der neuen bezüglich UIC-Lichtraumprofil vollständig interoperablen Rail-Baltica-Strecke

Eisenbahn

Warszawa/Idzikowice — Poznań/Wrocław, mit Anschlüssen an die geplante Hauptverkehrsdrehscheibe

Nord-Ostsee-Kanal

Binnenwasserstraßen

Berlin — Magdeburg — Hannover; Mittellandkanal; westdeutsche Kanäle

Rhein, Waal

Noordzeekanaal, Ijssel, Twentekanaal

Kernnetzkorridor ‚Nordsee — Mittelmeer‘

Strecke

Grenze UK — Baile Átha Cliath oder Dublin — Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Corcaigh oder Cork

Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Baile Átha Cliath oder Dublin/Corcaigh oder Cork — Le Havre/Calais/Dunkerque/Zeebrugge/Terneuzen/Gent/Antwerpen/Rotterdam/Amsterdam

Grenze UK — Lille — Brussel oder Bruxelles

Amsterdam — Rotterdam — Antwerpen — Brussel oder Bruxelles — Luxembourg

Luxembourg — Metz — Dijon — Mâcon — Lyon — Marseille

Luxembourg — Metz — Strasbourg — Basel

Antwerpen/Zeebrugge — Gent — Calais/Dunkerque/Lille — Paris — Rouen — Le Havre

Grenzüberschreitende Verbindungen

Brussel oder Bruxelles — Luxembourg — Strasbourg

Eisenbahn

Terneuzen — Gent

Binnenwasserstraßen

Seine-Schelde-Netz und zugehörige Seine-, Schelde- und Maas-Flusseinzugsgebiete

Rhein-Schelde-Korridor

Fehlende Verbindungen

Albertkanaal/Canal Albert und Kanaal Bocholt-Herentals

Binnenwasserstraßen

Kernnetzkorridor ‚Orient/Östliches Mittelmeer‘

Strecke

Hamburg — Berlin

Rostock — Berlin — Dresden

Bremerhaven/Wilhelmshaven — Magdeburg — Dresden

Dresden — Ústí nad Labem — Mělník/Praha — Lysá nad Labem/Poříčany — Kolín

Kolín — Pardubice — Brno — Wien/Bratislava — Budapest — Arad — Timişoara — Craiova — Calafat — Vidin — Sofia

Sofia — Grenze RS/Grenze MK

Sofia — Plovdiv — Burgas/Grenze TR

Grenze TR — Alexandroupoli — Kavala — Thessaloniki — Ioannina — Kakavia/Igoumenitsa

Grenze MK — Thessaloniki

Sofia — Thessaloniki — Athina — Piraeus/Ikonio — Irakleio — Lemesos (Vasiliko) — Lefkosia/Larnaka

Athina — Patra/Igoumenitsa

Grenzüberschreitende Verbindungen

Dresden — Praha/Kolín

Eisenbahn

Wien/Bratislava — Budapest

Békéscsaba — Arad — Timișoara

Craiova — Calafat — Vidin — Sofia — Thessaloniki

Sofia — Grenze RS/Grenze MK

Grenze TR — Alexandroupouli

Grenze MK — Thessaloniki

Ioannina — Kakavia (Grenze AL)

Straße

Drobeta Turnu Severin/Craiova — Vidin — Montana

Sofia — Grenze RS

Hamburg — Dresden — Praha — Pardubice

Binnenwasserstraßen

Fehlende Verbindungen

Igoumenitsa — Ioannina

Praha — Brno

Thessaloniki — Kavala — Alexandroupoli

Timişoara — Craiova

Eisenbahn

Kernnetzkorridor ‚Rhein — Alpen‘

Strecke

Genova — Milano — Lugano — Basel

Genova — Novara — Brig — Bern — Basel — Karlsruhe — Mannheim — Mainz — Koblenz — Köln

Köln — Düsseldorf — Duisburg — Nijmegen/Arnhem — Utrecht — Amsterdam

Nijmegen — Rotterdam — Vlissingen

Köln — Liège — Brussel oder Bruxelles — Gent

Liège — Antwerpen — Gent — Zeebrugge

Grenzüberschreitende Verbindungen

Zevenaar — Emmerich — Oberhausen

Eisenbahn

Karlsruhe — Basel

Milano/Novara — Grenze CH

Basel — Antwerpen/Rotterdam — Amsterdam

Binnenwasserstraßen

Fehlende Verbindungen

Genova — Tortona/Novi Ligure

Eisenbahn

Zeebrugge — Gent

Kernnetzkorridor ‚Rhein — Donau‘

Strecke

Strasbourg — Stuttgart — München — Wels/Linz

Strasbourg — Mannheim — Frankfurt am Main — Würzburg — Nürnberg — Regensburg — Passau — Wels/Linz

München/Nürnberg — Praha — Ostrava/Přerov — Žilina — Košice — Grenze UA

Wels/Linz — Wien — Bratislava — Budapest — Vukovar

Wien/Bratislava — Budapest — Arad — Moravita/Brașov/Craiova — București — Giurgiu/Constanta — Sulina

Grenzüberschreitende Verbindungen

München — Praha

Eisenbahn

Nürnberg — Plzeň

München — Mühldorf — Freilassing — Salzburg

Strasbourg — Kehl — Appenweier

Hranice — Žilina

Košice — Grenze UA

Wien — Bratislava/Budapest

Bratislava — Budapest

Békéscsaba — Arad — Timişoara — Grenze RS

București — Giurgiu — Rousse

Donau (Kehlheim — Constanța/Midia/Sulina) und zugehörige Waag-, Save- und Theiß-Flusseinzugsgebiete

Binnenwasserstraßen

Zlín — Žilina

Straße

Timişoara — Grenze RS

Fehlende Verbindungen

Stuttgart — Ulm

Eisenbahn

Salzburg — Linz

Craiova — București

Arad — Sighişoara — Brașov — Predeal

Kernnetzkorridor ‚Skandinavien — Mittelmeer‘

Strecke

Grenze RU — Hamina/Kotka — Helsinki — Turku/Naantali — Stockholm — Örebro (Hallsberg)/Linköping — Malmö

Narvik/Oulu — Luleå — Umeå — Stockholm/Örebro (Hallsberg)

Oslo — Göteborg — Malmö — Trelleborg

Malmö — København — Fredericia — Aarhus — Aalborg — Hirtshals/Frederikshavn

København — Kolding/Lübeck — Hamburg — Hannover

Bremerhaven — Bremen — Hannover — Nürnberg

Rostock — Berlin — Halle/Leipzig — Erfurt — München

Nürnberg — München — Innsbruck — Verona — Bologna — Ancona/Firenze

Livorno/La Spezia — Firenze — Roma — Napoli — Bari — Taranto — Valletta/Marsaxlokk

Cagliari — Napoli — Gioia Tauro — Palermo/Augusta — Valletta/Marsaxlokk

Grenzüberschreitende Verbindungen

Grenze RU — Helsinki

Eisenbahn

København — Hamburg: Anschlussstrecken zur Festen Fehmarnbeltquerung

München — Wörgl — Innsbruck — Fortezza — Bolzano — Trento — Verona: Brenner-Basistunnel und seine Anschlussstrecken

Göteborg — Oslo

København — Hamburg: Feste Fehmarnbeltquerung

Eisenbahn/Straße

2.

Indikative Liste vorermittelter grenzüberschreitender Verbindungen des Gesamtnetzes

Zu den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten grenzüberschreitenden Abschnitten des Gesamtnetzes gehören insbesondere folgende Abschnitte:

Baile Átha Cliath oder Dublin/Letterkenny — Grenze UK

Straße

Pau — Huesca

Eisenbahn

Lyon — Grenze CH

Eisenbahn

Athus — Mont-Saint-Martin

Eisenbahn

Breda — Venlo — Viersen — Duisburg

Eisenbahn

Antwerpen — Duisburg

Eisenbahn

Mons — Valenciennes

Eisenbahn

Gent — Terneuzen

Eisenbahn

Heerlen — Aachen

Eisenbahn

Groningen — Bremen

Eisenbahn

Stuttgart — Grenze CH

Eisenbahn

Gallarate/Sesto Calende — Grenze CH

Eisenbahn

Berlin — Rzepin/Horka — Wrocław

Eisenbahn

Praha — Linz

Eisenbahn

Villach — Ljubljana

Eisenbahn

Pivka — Rijeka

Eisenbahn

Plzeň — České Budějovice — Wien

Eisenbahn

Wien — Győr

Eisenbahn

Graz — Celldömölk — Győr

Eisenbahn

Neumarkt-Kallham — Mühldorf

Eisenbahn

Bernsteinkorridor PL–SK–HU

Eisenbahn

Via-Carpathia-Korridor Grenze BY/UA–PL–SK–HU–RO

Straße

Focșani — Grenze MD

Straße

Budapest — Osijek — Svilaj (Grenze BA)

Straße

Faro — Huelva

Eisenbahn

Porto — Vigo

Eisenbahn

Giurgiu — Varna

Eisenbahn

Svilengrad — Pithio

Eisenbahn

3.

Bestandteile des Gesamtnetzes in Mitgliedstaaten, die keine Landgrenze zu einem anderen Mitgliedstaat haben.

TEIL IV

AUSWAHL GRENZÜBERSCHREITENDER PROJEKTE IM BEREICH DER ERNEUERBAREN ENERGIEN

1.

Ziel grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien fördern die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Planung, Entwicklung und kosteneffizienten Nutzung erneuerbarer Energiequellen und erleichtern ihre Integration durch Energiespeicheranlagen mit dem Ziel, zur Verwirklichung der langfristigen Dekarbonisierungsstrategie der Union beizutragen.

2.

Allgemeine Kriterien

Um als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien in Betracht zu kommen, muss ein Projekt alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

das Projekt ist Gegenstand eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

das Projekt bewirkt Kosteneinsparungen bei der Einführung erneuerbarer Energien oder Vorteile im Hinblick auf die Systemintegration, Versorgungssicherheit oder Innovation, oder beides, gegenüber einem ähnlichen Projekt oder einem Projekt für erneuerbare Energien, die von einem der beteiligten Mitgliedstaaten allein durchgeführt werden;

c)

der potenzielle Gesamtnutzen der Zusammenarbeit übersteigt — auch langfristig — deren Kosten, nachgewiesen anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Nummer 3 dieses Teils unter Anwendung der in Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Methoden.

3.

Kosten-Nutzen-Analyse

a)

Energieerzeugungskosten,

b)

Systemintegrationskosten,

c)

Unterstützungskosten,

d)

Treibhausgasemissionen,

e)

Versorgungssicherheit,

f)

Luftverschmutzung und sonstige lokale Verschmutzung, beispielsweise Auswirkungen auf die lokale Natur und die Umwelt,

g)

Innovation.

4.

Verfahren

a)

Projektträger, einschließlich Mitgliedstaaten, deren Projekt potenziell für die Auswahl als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien im Rahmen eines Kooperationsabkommen oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Betracht kommt und für das der Status eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien angestrebt wird, stellen hierzu bei der Kommission einen Antrag auf Auswahl des Projekts als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien. Der Antrag enthält die einschlägigen Informationen, damit die Kommission das Projekt anhand der in den Nummern 2 und 3 dieses Teils festgelegten Kriterien nach den in Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Methoden bewerten kann.

Die Kommission sorgt dafür, dass Projektträger mindestens einmal jährlich den Status eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien beantragen können.

b)

Die Kommission setzt eine Gruppe für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien ein, die sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt, und führt darin den Vorsitz. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

c)

Die Kommission organisiert mindestens einmal jährlich das Auswahlverfahren für grenzüberschreitende Projekte. Nach Bewertung der Projekte legt sie der in Buchstabe b dieser Nummer genannten Gruppe eine Liste der förderfähigen Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vor, die den Kriterien nach Artikel 7 und Buchstabe d dieser Nummer entsprechen.

d)

Die in Buchstabe b genannte Gruppe erhält zu den förderfähigen Projekten, die in der von der Kommission vorgelegten Liste aufgeführt sind‚ relevante Informationen betreffend die folgenden Kriterien, sofern es sich dabei nicht um sensible Geschäftsinformationen handelt:

i)

eine Bestätigung, dass die Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für alle Projekte erfüllt sind;

ii)

Informationen über den Kooperationsmechanismus, der für ein Projekt gewählt wurde, und Informationen darüber, inwieweit ein Projekt von einem oder mehreren Mitgliedstaaten unterstützt wird;

iii)

eine Beschreibung des Projektziels einschließlich der voraussichtlichen Kapazität (in kW) und — soweit verfügbar — der Erzeugung erneuerbarer Energie (in kWh pro Jahr) sowie Angabe der Gesamtkosten des Projekts und der förderfähigen Kosten in Euro;

iv)

Informationen über den voraussichtlichen Mehrwert für die Union im Einklang mit Nummer 2 Buchstabe b dieses Teils und über die voraussichtlichen Kosten, den voraussichtlichen Nutzen und den voraussichtlichen Mehrwert für die Union im Einklang mit Nummer 2 Buchstabe c dieses Teils.

e)

Die Gruppe kann gegebenenfalls Projektträger förderfähiger Projekte, Vertreter aus an förderfähigen Projekten beteiligten Drittländern und sonstige relevante Akteure zu ihren Sitzungen einladen.

f)

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung einigt sich die Gruppe auf den Entwurf einer Liste von grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien; die Liste wird gemäß Buchstabe g angenommen.

g)

Die Kommission nimmt die endgültige Liste ausgewählter grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien mittels eines delegierten Rechtsakts auf der Grundlage des Entwurfs einer Liste gemäß Buchstabe f und unter Berücksichtigung von Buchstabe i an. Die Kommission veröffentlicht ferner die Liste der ausgewählten grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien auf ihrer Website. Diese Liste wird nach Bedarf und mindestens aber alle zwei Jahre überprüft.

h)

Die Gruppe überwacht die Durchführung der Projekte auf der endgültigen Liste und gibt Empfehlungen dazu ab, wie etwaige Verzögerungen bei ihrer Durchführung behoben werden können. Zu diesem Zweck stellen die Projektträger der ausgewählten Projekte Informationen über die Durchführung ihrer Projekte bereit.

i)

Im Zuge der Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien strebt die Kommission eine angemessene geografische Ausgewogenheit bei der Auswahl solcher Projekte an. An der Auswahl von Projekten können regionale Zusammenschlüsse beteiligt werden.

j)

Ein Projekt wird nicht als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien ausgewählt oder — falls ausgewählt — verliert es diesen Status, wenn die für die Bewertung ausschlaggebenden Angaben falsch waren oder das Projekt gegen Unionsrecht verstößt.

TEIL V

DIGITALE VERNETZUNGSINFRASTRUKTURPROJEKTE VON GEMEINSAMEM INTERESSE

1.

Gigabit-Anbindung, einschließlich 5G-Systemen und anderer moderner Konnektivität für soziökonomische Schwerpunkte.

Die Priorisierung der Maßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung der Funktion der sozioökonomischen Schwerpunkte, der Bedeutung der digitalen Dienste und Anwendungen, die durch die Netzanbindung ermöglicht werden, und des potenziellen sozioökonomischen Nutzens für Bürger, Unternehmen und Kommunen, einschließlich der dabei erreichten zusätzlichen Flächenabdeckung für Haushalte. Die verfügbaren Haushaltsmittel werden geografisch ausgewogen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Priorität erhalten Maßnahmen, die zur Gigabit-Konnektivität, einschließlich 5G-Systemen und sonstiger moderner Konnektivität, für folgende Bereiche beitragen:

a)

Krankenhäuser und Gesundheitszentren im Einklang mit den Bemühungen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens, um das Wohlergehen der Unionsbürger zu verbessern und die Art und Weise zu ändern, wie Gesundheits- und Pflegedienste für die Patienten erbracht werden;

b)

Bildungs- und Forschungszentren im Rahmen der Bemühungen, die Nutzung unter anderem von Hochleistungsrechnen, Cloud-Anwendungen und Big Data zu erleichtern, digitale Klüfte zu überwinden, Innovation in den Bildungssystemen zu fördern, Lernergebnisse zu verbessern, die Chancengerechtigkeit zu erhöhen und die Lerneffizienz zu steigern;

c)

lückenlose 5G-Breitbandversorgung aller städtischen Gebiete bis 2025.

2.

Drahtlose Internetanbindung in Kommunen

Maßnahmen zur Bereitstellung einer drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, müssen für eine Förderung folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie werden von einer öffentlichen Stelle im Sinne des Absatzes 2 durchgeführt, die in der Lage ist, die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen und im Freien zu planen und zu beaufsichtigen und die Finanzierung der Betriebskosten für mindestens drei Jahre sicherzustellen;

b)

sie basieren auf digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität, die den Benutzern ein Interneterlebnis mit sehr hoher Qualität ermöglichen, das

i)

kostenlos und diskriminierungsfrei, einfach zugänglich und gesichert ist und auf der neuesten und besten verfügbaren Technik beruht, und den Nutzern eine Hochgeschwindigkeitsanbindung zur Verfügung stellen kann, und

ii)

den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Zugang zu innovativen digitalen Diensten ermöglicht;

c)

sie verwenden die von der Kommission bereitzustellende gemeinsame visuelle Identität und sind mit den zugehörigen mehrsprachigen Online-Instrumenten verlinkt;

d)

sie erleichtern im Hinblick auf die Erzielung von Synergien, die Erhöhung der Kapazität und die Verbesserung der Nutzererfahrung den Einsatz von für 5G geeigneten drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 und

e)

sie gehen mit der Verpflichtung einher, die erforderliche Ausrüstung und/oder damit verbundene Installationsdienste nach geltendem Recht zu beschaffen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Projekte nicht über Gebühr verzerrt wird.

Finanzielle Unterstützung der Union steht öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) zur Verfügung, die im Einklang mit dem nationalen Recht durch die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte eine kostenlose und diskriminierungsfreie lokale drahtlose Internetanbindung bereitstellen.

Geförderte Maßnahmen dürfen sich nicht mit bestehenden kostenlosen privaten oder öffentlichen Angeboten mit ähnlichen Eigenschaften (einschließlich Qualität) in demselben öffentlichen Raum überschneiden.

Die verfügbaren Haushaltsmittel werden geografisch ausgewogen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Soweit zutreffend wird die Koordinierung und Kohärenz mit den durch die CEF unterstützten Maßnahmen gewährleistet, die den Anschluss sozioökonomischer Schwerpunkte an Netze mit sehr hoher Kapazität fördern und deren Gigabit-Konnektivität, einschließlich 5G-Systemen und sonstiger moderner Konnektivität, ermöglichen können.

3.

Indikative Liste der förderfähigen 5G-Korridore und grenzüberschreitenden Backbone-Verbindungen

Im Einklang mit den von der Kommission dargelegten Zielen der Gigabit-Gesellschaft, wonach sichergestellt werden soll, dass wichtige Landverkehrswege bis 2025 lückenlos von 5G-Netzen abgedeckt werden, beinhalten die Maßnahmen zum Aufbau einer lückenlosen Netzabdeckung mit 5G-Systemen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c in einem ersten Schritt Maßnahmen für Versuche für vernetzte und automatisierte Mobilität (connected and automated mobility — CAM) in den grenzüberschreitenden Abschnitten und in einem zweiten Schritt Maßnahmen für eine breiter angelegte CAM-Einführung in größeren Abschnitten entlang den Korridoren, wie in der nachstehenden Tabelle (indikative Liste) angegeben. Die TEN-V-Korridore dienen hierzu als Grundlage, doch die 5G-Einführung ist nicht unbedingt auf diese Korridore beschränkt (36).

Darüber hinaus werden auch Maßnahmen, die den Aufbau von Backbone-Netzen fördern, auch mit Seekabeln zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen der Union und Drittländern oder zur Anbindung der europäischen Inseln gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d, unterstützt, um die erforderliche Redundanz für so unverzichtbare Infrastrukturen zu gewährleisten und die Kapazität und Widerstandsfähigkeit der digitalen Netze der Union zu erhöhen.

Kernnetzkorridor ‚Atlantik‘

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Porto — Vigo

Mérida — Évora

Paris — Amsterdam — Frankfurt am Main

Aveiro — Salamanca

San Sebastián — Biarritz

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Metz — Paris — Bordeaux — Bilbao — Vigo — Porto — Lisboa

Bilbao — Madrid — Lisboa

Madrid — Mérida — Sevilla — Tarifa

Aufbau von Backbone-Netzen, auch mit Seekabeln

Açores/Madeira — Lisboa

Kernnetzkorridor ‚Ostsee — Adria‘

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

 

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Gdańsk — Warszawa — Brno — Wien — Graz — Ljubljana — Koper/Trieste

Kernnetzkorridor ‚Mittelmeer‘

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

 

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Budapest — Zagreb — Ljubljana — Rijeka — Split — Dubrovnik

Ljubljana — Zagreb — Slavonski Brod — Bajakovo (Grenze zu RS)

Slavonski Brod — Đakovo — Osijek

Montpellier — Narbonne — Perpignan — Barcelona — Valencia — Málaga — Tarifa mit einer Erweiterung nach Narbonne — Toulouse

Aufbau von Backbone-Netzen, auch mit Seekabeln

Seekabelnetze Lisboa — Marseille — Milano

Kernnetzkorridor ‚Nordsee — Ostsee‘

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Warszawa — Kaunas — Vilnius

Kaunas — Klaipėda

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Tallinn — Rīga — Kaunas — Grenze LT/PL — Warszawa

Grenze BY/LT — Vilnius — Kaunas — Klaipėda

Via Carpathia:

Klaipėda — Kaunas — Ełk — Białystok — Lublin — Rzeszów — Barwinek — Košice

Kernnetzkorridor ‚Nordsee — Mittelmeer‘

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Metz — Merzig — Luxembourg

Rotterdam — Antwerpen — Eindhoven

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Amsterdam — Rotterdam — Breda — Lille — Paris

Brussel/Bruxelles — Metz — Basel

Mulhouse — Lyon — Marseille

Kernnetzkorridor ‚Orient/Östliches Mittelmeer‘

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Sofia — Thessaloniki — Beograd

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Berlin — Praha — Brno — Bratislava — Timişoara — Sofia — Grenze TR

Bratislava — Košice

Sofia — Thessaloniki — Athina

Kernnetzkorridor ‚Rhein — Alpen‘

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Bologna — Innsbruck — München (Brenner-Korridor)

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Rotterdam — Oberhausen — Frankfurt am Main

Basel — Milano — Genua

Kernnetzkorridor ‚Rhein — Donau‘

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

 

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Frankfurt am Main — Passau — Wien — Bratislava — Budapest — Osijek — Vukovar — București — Constanta

București — Iasi

Karlsruhe — München — Salzburg — Wels

Frankfurt am Main — Strasbourg

Kernnetzkorridor ‚Skandinavien — Mittelmeer‘

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Oulu — Tromsø

Oslo — Stockholm — Helsinki

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Turku — Helsinki -RU Grenze

Oslo — Malmö — Købnhavn- Hamburg — Würzburg — Nürnberg — München — Rosenheim — Verona — Bologna — Napoli — Catania — Palermo

Stockholm — Malmö

Neapel — Bari — Taranto

Aarhus — Esbjerg — Padborg


(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 191.

(2)  ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 173.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (ABl. C 158 vom 30.4.2021, S. 884) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 14. Juni 2021 (ABl. C 276 vom 9.7.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(5)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(6)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(9)  Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).

(10)  Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59).

(11)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

(13)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

(16)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(17)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(19)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(20)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(21)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(22)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(23)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(24)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(25)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(26)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(27)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(28)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(29)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(30)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(31)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).

(32)  Die Finanzausstattung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 zu konstanten Preisen von 2018 beträgt 29 896 000 000 EUR, die sich wie folgt aufteilen: a) Verkehr: 22 884 000 000 EUR, davon i) 11 384 000 000 EUR aus Rubrik 1 Cluster 2 „Europäische strategische Investitionen“ des MFR 2021-2027; ii) 10 000 000 000 EUR als Übertrag aus dem Kohäsionsfonds; iii) 1 500 000 000 EUR aus Rubrik 5 Cluster 13 „Verteidigung“; b) Energie: 5 180 000 000 EUR; c) Digital: 1 832 000 000 EUR.

(33)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26. März 2021, S. 30).

(34)  1 384 000 000 EUR zu Preisen von 2018.

(35)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(36)  Die kursiv gedruckten Abschnitte liegen außerhalb der TEN-V-Kernnetzkorridore, gehören aber zu den 5G-Korridoren.