ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 204

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
29. Juli 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1241 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Huile d'olive de Haute-Provence (g.U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1242 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Flönz (g.g.A.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1243 der Kommission vom 27. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

4

 

*

Verordnung (EU) 2016/1244 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe einer Gruppe mit einer alpha, beta-ungesättigten Struktur ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1245 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung einer vorläufigen Tabelle der Entsprechungen zwischen den Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates und den Einträgen der in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen aufgeführten Abfälle ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1246 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

70

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1247 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China

92

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1248 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf den Eintrag für Botsuana in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist ( 1 )

112

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1249 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

115

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1241 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2016

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Huile d'olive de Haute-Provence (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Huile d'olive de Haute-Provence“, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2036/2001 der Kommission (2) eingetragen worden ist, geprüft.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Huile d'olive de Haute-Provence“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2036/2001 der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 275 vom 18.10.2001, S. 9).

(3)  ABl. C 108 vom 23.3.2016, S. 22.


29.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1242 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Flönz (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Flönz“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Flönz“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Flönz“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 107 vom 22.3.2016, S. 12.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


29.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1243 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

124,9

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

140,0

0

AR

151,7

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, ohne Knochen, gefroren

289,7

3

AR

176,7

42

BR

284,7

5

CL

240,8

18

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren

362,7

0

BR

362,4

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

390,3

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

187,3

31

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


29.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/7


VERORDNUNG (EU) 2016/1244 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2016

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe einer Gruppe mit einer alpha, beta-ungesättigten Struktur

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(3)

Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4)

Zu einigen Stoffen in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zusätzliche wissenschaftliche Daten angefordert, um die Bewertung innerhalb der in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Frist abschließen zu können.

(5)

In Bezug auf die fünf Stoffe p-Mentha-1,8-dien-7-ol (FL-Nr. 02.060), Myrtenol (FL-Nr. 02.091), Myrtenal (FL-Nr. 05.106), p-Mentha-1,8-dien-7-ylacetat (FL-Nr. 09.278) und Myrtenylacetat (FL-Nr. 09.302), die zur Aromastoffgruppe FGE 208rev.1 gehören, wurde in der Unionsliste als Frist für die Einreichung der angeforderten zusätzlichen wissenschaftlichen Daten der 31. Dezember 2012 festgelegt. Diese Daten wurden vom Antragsteller vorgelegt.

(6)

Diese chemische Gruppe umfasst auch den Stoff p-Mentha-1,8-dien-7-al (FL Nr. 05.117), der als repräsentativer Stoff für die Gruppe verwendet wurde und für den die Toxizitätsdaten vorgelegt wurden.

(7)

Die vorgelegten Daten wurden von der Behörde bewertet, die in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 24. Juni 2015 (4) zu dem Schluss kam, dass p-Mentha-1,8-dien-7-al (FL Nr. 05.117) in vivo gentoxisch ist und bei seiner Verwendung als Aromastoff daher Sicherheitsbedenken bestehen. Dieser Stoff wurde mit der Verordnung (EU) 2015/1760 der Kommission (5) bereits aus der Unionsliste gestrichen.

(8)

Die Behörde kam in dem genannten Gutachten außerdem zu dem Schluss, dass aufgrund der Tatsache, dass p-Mentha-1,8-dien-7-al (FL-Nr. 05.117) ein repräsentativer Stoff für die Gruppe ist, möglicherweise Sicherheitsbedenken hinsichtlich der übrigen Stoffe in dieser Gruppe bestehen.

(9)

Im Hinblick auf die weitere Bewertung der Sicherheit dieser fünf Stoffe, wurden die betroffenen unterstützenden Parteien formell aufgefordert, bis zum 30. April 2016 zusätzliche Toxizitätsstudien vorzulegen, damit die EFSA ihre Bewertung abschließen kann.

(10)

Die betroffenen unterstützenden Parteien haben die angeforderten neuen Studien bis zum 30. April 2016 vorgelegt.

(11)

Außerdem sollten bis zum Abschluss der Bewertung der neuen wissenschaftlichen Daten durch die EFSA, der möglichen vollständigen Bewertung dieser Stoffe gemäß dem Verfahren der EFSA, CEF-Gremium, und des anschließenden Regulierungsverfahrens die Bedingungen für die Verwendung dieser fünf Stoffe geändert werden, um ihre tatsächlichen derzeitigen Verwendungen besser abzubilden.

(12)

Aus technischen Gründen sollten Übergangsfristen für Lebensmittel festgelegt werden, denen einer der fünf Aromastoffe zugesetzt wurde und die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht oder aus Drittländern in die EU versandt wurden.

(13)

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

(1)   Lebensmittel, denen einer der fünf Aromastoffe, p-Mentha-1,8-dien-7-ol (FL-Nr. 02.060), Myrtenol (FL-Nr. 02.091), Myrtenal (FL-Nr. 05.106), p-Mentha-1,8-dien-7-ylacetat (FL-Nr. 09.278) und Myrtenylacetat (FL-Nr. 09.302) zugesetzt wurde, die die Bedingungen im Anhang der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden.

(2)   In die Union eingeführte Lebensmittel, denen einer der Aromastoffe gemäß Absatz 1 zugesetzt wurde und die die Bedingungen im Anhang der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden, wenn der Importeur dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem betreffenden Drittland versandt wurden und auf dem Weg in die Union waren.

(3)   Die Übergangsfristen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Mischungen von Aromen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

(4)  Scientific Opinion on Flavouring Group Evaluation 208 Revision 1 (FGE.208Rev1): Consideration of genotoxicity data on representatives for 10 alicyclic aldehydes with the α,β-unsaturation in ring/side-chain and precursors from chemical subgroup 2.2 of FGE.19. EFSA Journal 2015;13(7):4173, 28 S. doi:10.2903/j.efsa.2015.4173 Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.

(5)  Verordnung (EU) 2015/1760 der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung des Aromastoffes p-Mentha-1,8-dien-7-al aus der Unionsliste (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 27).


ANHANG

Anhang I Teil A Abschnitt 2 Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für FL-Nr. 02.060 erhält folgende Fassung:

„02.060

p-Mentha-1,8-dien-7-ol

536-59-4

974

2024

 

In den Kategorien 1, 3, 4.2, 5 (mit Ausnahme von Kategorie 5.3), 6, 7, 14.1, 14.2 und 16

1

EFSA“

b)

Der Eintrag für FL-Nr. 02.091 erhält folgende Fassung:

„02.091

Myrtenol

515-00-4

981

10285

 

In den Kategorien 1, 3, 5, 6, 14.1, 14.2, 15 und 16

1

EFSA“

c)

Der Eintrag für FL-Nr. 05.106 erhält folgende Fassung:

„05.106

Myrtenal

564-94-3

980

10379

 

In den Kategorien 1, 2, 3, 4.2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14.1, 14.2, 15 und 16

1

EFSA“

d)

Der Eintrag für FL-Nr. 09.278 erhält folgende Fassung:

„09.278

p-Mentha-1,8-dien-7-ylacetat

15111-96-3

975

10742

 

In den Kategorien 1, 3, 5, 6, 7, 8, 14.1, 14.2 und 16

1

EFSA“

e)

Der Eintrag für FL-Nr. 09.302 erhält folgende Fassung:

„09.302

Myrtenylacetat

1079-01-2

982

10887

 

In den Kategorien 1, 3, 4.2, 5, 6, 7, 14.1 und 14.2

1

EFSA“


29.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1245 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2016

zur Festlegung einer vorläufigen Tabelle der Entsprechungen zwischen den Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates und den Einträgen der in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen aufgeführten Abfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 4e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die vorläufige Entsprechungstabelle sollte die Abfallcodes enthalten, die im Rahmen des Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sowie des Beschlusses C(2001)107/Final des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39/Final über die Kontrolle von zur Verwertung bestimmten Abfällen festgelegt wurden. Diese Codes sind in den Anhängen III und IV sowie in Anhang V Teile 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt. Die Abfallcodes gemäß Anhang IIIB und Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollten nicht in die vorläufige Entsprechungstabelle aufgenommen werden, da sie in erster Linie für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union gelten, bei denen die Zollbehörden in der Regel nicht beteiligt sind. Mögliche Entsprechungen für die einzelnen Einträge der in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle können anhand der Entsprechungen der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallcodes abgeleitet werden. Für die Einträge von Abfällen aus Anhang IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird keine Entsprechung angegeben, da dieser Anhang leer ist.

(2)

Aufgrund von Abweichungen zwischen den unter die Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) („KN-Codes“) fallenden Waren und den Einträgen der in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle („Abfallcodes“) kann nicht immer eine klare oder vollständige Übereinstimmung zwischen diesen Codes erreicht werden. Im Falle solcher Abweichungen muss die Entsprechung zwischen den Codes anhand einer Näherung mit Blick auf eine bestmögliche Übereinstimmung festgelegt werden.

(3)

Die Interessenträger wurden auf der Grundlage einer von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie zur Bewertung der Art der unter die KN-Codes bzw. die Abfallcodes fallenden Waren konsultiert; der aus der Studie und der Konsultation der Interessenträger resultierende Entwurf einer Entsprechungstabelle wurde vom Ausschuss für den Zollkodex, Fachbereich „Zolltarifliche und statistische Nomenklatur“, im Januar 2015 gebilligt. Die vorläufige Entsprechungstabelle sollte auf der Grundlage dieses Entwurfs angenommen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Eine vorläufige Tabelle der Entsprechungen zwischen den Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 („KN-Codes“) und den Einträgen der in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


ANHANG

Tabelle der Entsprechungen zwischen den Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und den Einträgen der in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

Einleitende Bemerkungen

1.

Die Tabelle der Entsprechungen zwischen den Codes der Kombinierten Nomenklatur („KN-Codes“) und den Einträgen der in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle („Abfallcodes“) ist in den Tabellen A und B auf zwei unterschiedliche Weisen wiedergegeben.

In Tabelle A sind in Spalte 1 in alphanumerischer Reihenfolge die Abfallcodes aufgeführt, die den in Spalte 2 aufgeführten KN-Codes entsprechen.

In Tabelle B sind in Spalte 3 in aufsteigender numerischer Reihenfolge die KN-Codes aufgeführt, die den in Spalte 4 aufgeführten Abfallcodes entsprechen.

Die Abfallcodes von Spalte 1 und die KN-Codes von Spalte 3 erscheinen in der jeweiligen Spalte nur einmal.

2.

Die zur Angabe der Entsprechung aus den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausgewählten Abfallcodes sind Codes, die durch internationale Übereinkommen, insbesondere im Rahmen des Basler Übereinkommens, oder durch die OECD festgelegt wurden. Der Einfachheit halber wurde die Tatsache, dass bestimmte durch internationale Übereinkommen festgelegte Abfallcodes in Gedankenstriche oder Untergedankenstriche untergliedert sind (z. B. B3010) in dieser Tabelle nicht berücksichtigt.

3.

In Tabelle A entsprechen einige Abfallcodes mehr als einem KN-Code, und in Tabelle B entsprechen einige KN-Codes mehr als einem Abfallcode. Zur Bestimmung, welcher der verschiedenen Codes anwendbar ist, sind die Beschreibungen der Codes in der jeweiligen Verordnung zu berücksichtigen.

Tabelle A

 

Tabelle B

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Abfallcode (1)

KN-Code (2)  (3)

KN-Code (2)  (3)

Abfallcode (1)

A1010

ex 2620 60 00

 

ex 0501 00 00

B3070

ex 2843 90 10

 

ex 0502 10 00

A3110

ex 2853 00 90

 

B3110

ex 3825 69 00

 

GN010

ex 3825 90 90

 

ex 0502 90 00

A3110

ex 7112 91 00

 

B3110

ex 7112 92 00

 

GN010

ex 7112 99 00

 

ex 0505 10 10

GN030

ex 7802 00 00

 

ex 0505 10 90

GN030

ex 8107 30 00

 

ex 0505 90 00

GN030

ex 8110 20 00

 

ex 0506 10 00

B3060

ex 8112 13 00

 

ex 0506 90 00

B3060

ex 8112 52 00

 

ex 0511 91 10

B3060

A1020

ex 2620 29 00

 

ex 0511 99 10

A3110

ex 2620 91 00

 

B3110

ex 2620 99 95

 

ex 0511 99 85

A3110

ex 2621 90 00

 

B3110

ex 3825 20 00

 

GN020

ex 3825 69 00

 

ex 1213 00 00

B3060

ex 3825 90 90

 

B3070

ex 7112 91 00

 

ex 1404 90 00

B3060

ex 7112 92 00

 

ex 15

B3065

ex 7112 99 00

 

ex 1515 11 00

A4040

ex 7802 00 00

 

ex 1515 19 10

A4040

ex 8107 30 00

 

ex 1518 00

A4040

ex 8110 20 00

 

ex 1522 00 10

B3060

ex 8112 13 00

 

ex 1522 00 31

B3060

A1030

ex 2620 60 00

 

ex 1522 00 39

B3060

ex 2621 90 00

 

ex 1522 00 91

B3060

ex 2843 90 10

 

ex 1522 00 99

B3060

ex 2853 00 90

 

ex 1802 00 00

B3060

ex 3825 20 00

 

ex 2301 10 00

B3060

ex 3825 69 00

 

ex 2301 20 00

B3060

ex 3825 90 90

 

ex 2302

B3060

ex 8112 52 00

 

ex 2303

B3060

A1040

ex 3825 20 00

 

ex 2304 00 00

B3060

ex 3825 50 00

 

ex 2305 00 00

B3060

ex 3825 61 00

 

ex 2306

B3060

ex 3825 69 00

 

ex 2307 00 11

B3060

ex 3825 90 90

 

ex 2307 00 19

B3060

A1050

ex 2620 19 00

 

ex 2308 00 11

B3060

ex 2620 29 00

 

ex 2308 00 19

B3060

ex 2620 30 00

 

ex 2308 00 40

B3060

ex 2620 40 00

 

ex 2308 00 90

B3060

ex 2620 60 00

 

ex 2309 90 31

B3070

ex 2620 91 00

 

ex 2309 90 33

B3070

ex 2620 99 10

 

ex 2309 90 35

B3070

ex 2620 99 20

 

ex 2309 90 39

B3070

ex 2620 99 40

 

ex 2309 90 41

B3070

ex 2620 99 60

 

ex 2309 90 43

B3070

ex 2620 99 95

 

ex 2309 90 49

B3070

ex 3825 69 00

 

ex 2309 90 51

B3070

ex 3825 90 90

 

ex 2309 90 53

B3070

A1060

ex 3825 50 00

 

ex 2309 90 59

B3070

A1070

ex 2601

 

ex 2309 90 70

B3070

ex 2602 00 00

 

ex 2309 90 96

B3070

ex 2603 00 00

 

ex 2401 30 00

B3060

ex 2604 00 00

 

ex 2501 00 31

B2010

ex 2605 00 00

 

B2040

ex 2606 00 00

 

ex 2501 00 51

B2010

ex 2607 00 00

 

B2040

ex 2608 00 00

 

ex 2501 00 99

B2010

ex 2609 00 00

 

B2040

ex 2610 00 00

 

ex 2502 00 00

B2010

ex 2611 00 00

 

ex 2503 00 10

B2040

ex 2612

 

ex 2503 00 90

B2040

ex 2613

 

ex 2504 10 00

B2010

ex 2614 00 00

 

ex 2504 90 00

B2010

ex 2615

 

ex 2505 10 00

AB070

ex 2616

 

ex 2505 90 00

AB070

ex 2617

 

ex 2506 10 00

B2010

ex 2620 19 00

 

ex 2506 20 00

B2010

ex 3825 69 00

 

ex 2507 00 20

B2010

ex 3825 90 90

 

ex 2507 00 80

B2010

A1080

ex 2601

 

ex 2508 10 00

B2010

ex 2602 00 00

 

ex 2508 30 00

B2010

ex 2603 00 00

 

ex 2508 40 00

B2010

ex 2604 00 00

 

ex 2508 50 00

B2010

ex 2605 00 00

 

ex 2508 60 00

B2010

ex 2606 00 00

 

ex 2508 70 00

B2010

ex 2607 00 00

 

ex 2509 00 00

B2010

ex 2608 00 00

 

ex 2510 10 00

B2010

ex 2609 00 00

 

ex 2510 20 00

B2010

ex 2610 00 00

 

ex 2511 10 00

B2010

ex 2611 00 00

 

ex 2511 20 00

B2010

ex 2612

 

ex 2512 00 00

B2010

ex 2613

 

ex 2513 10 00

B2010

ex 2614 00 00

 

ex 2513 20 00

B2010

ex 2615

 

ex 2514 00 00

B2010

ex 2616

 

ex 2515 11 00

B2010

ex 2617

 

ex 2515 12 00

B2010

ex 2620 19 00

 

ex 2515 20 00

B2010

ex 2620 29 00

 

ex 2516 11 00

B2010

ex 2620 91 00

 

ex 2516 12 00

B2010

ex 2621 10 00

 

ex 2516 20 00

B2010

ex 2621 90 00

 

ex 2516 90 00

B2010

ex 3825 69 00

 

ex 2517 10 10

AB070

ex 3825 90 90

 

B2010

A1090

ex 2620 30 00

 

ex 2517 10 20

AB070

ex 2621 10 00

 

B2010

ex 2621 90 00

 

ex 2517 10 80

AB070

ex 3825 69 00

 

B2010

ex 3825 90 90

 

ex 2517 20 00

AB070

A1100

ex 2620 30 00

 

B2010

ex 2621 90 00

 

B2130

ex 3825 69 00

 

ex 2517 30 00

AB070

ex 3825 90 90

 

B2010

A1110

ex 2620 30 00

 

ex 2517 41 00

AB070

ex 3825 69 00

 

B2010

ex 3825 90 90

 

ex 2517 49 00

AB070

A1120

ex 2620 30 00

 

B2010

ex 3825 69 00

 

ex 2518 10 00

B2010

ex 3825 90 90

 

ex 2518 20 00

B2010

A1130

ex 2620 19 00

 

ex 2518 30 00

B2010

ex 2620 29 00

 

ex 2519 10 00

B2010

ex 2620 30 00

 

ex 2519 90 10

B2010

ex 2620 40 00

 

ex 2519 90 30

B2010

ex 2620 60 00

 

ex 2519 90 90

B2010

ex 2620 91 00

 

ex 2520 10 00

B2010

ex 2620 99 10

 

ex 2521 00 00

B2010

ex 2620 99 20

 

B2040

ex 2620 99 40

 

ex 2524 10 00

A2050

ex 2620 99 60

 

ex 2524 90 00

A2050

ex 2620 99 95

 

ex 2525 10 00

B2010

ex 3825 69 00

 

ex 2525 20 00

B2010

ex 3825 90 90

 

ex 2525 30 00

B2010

A1140

ex 2620 30 00

 

ex 2526 10 00

B2010

ex 3825 69 00

 

ex 2526 20 00

B2010

ex 3825 90 90

 

ex 2528 10 00

B2010

A1150

ex 7112 30 00

 

ex 2528 90 00

B2010

A1160

ex 8548 10 10

 

ex 2529 10 00

B2010

ex 8548 10 21

 

ex 2529 21 00

B2010

ex 8548 10 91

 

ex 2529 22 00

B2010

A1170

ex 8548 10 10

 

ex 2529 30 00

B2010

ex 8548 10 21

 

ex 2530 10 00

B2010

ex 8548 10 29

 

ex 2530 20 00

B2010

ex 8548 10 91

 

ex 2530 90 00

A2050

ex 8548 10 99

 

B2010

A1190

ex 7204 10 00

 

B2030

ex 7204 21 10

 

B2040

ex 7204 21 90

 

GF010

ex 7204 29 00

 

ex 2601

A1070

ex 7204 30 00

 

A1080

ex 7204 41 91

 

ex 2602 00 00

A1070

ex 7204 41 99

 

A1080

ex 7204 49 10

 

ex 2603 00 00

A1070

ex 7204 49 30

 

A1080

ex 7204 49 90

 

ex 2604 00 00

A1070

ex 7204 50 00

 

A1080

ex 7217 90 20

 

ex 2605 00 00

A1070

ex 7217 90 50

 

A1080

ex 7217 90 90

 

ex 2606 00 00

A1070

ex 7223 00 11

 

A1080

ex 7223 00 19

 

ex 2607 00 00

A1070

ex 7223 00 91

 

A1080

ex 7223 00 99

 

ex 2608 00 00

A1070

ex 7229 20 00

 

A1080

ex 7229 90 20

 

ex 2609 00 00

A1070

ex 7229 90 50

 

A1080

ex 7229 90 90

 

ex 2610 00 00

A1070

ex 7312 10 20

 

A1080

ex 7312 10 49

 

ex 2611 00 00

A1070

ex 7312 10 69

 

A1080

ex 7312 10 98

 

ex 2612

A1070

ex 7312 90 00

 

A1080

ex 7323 91 00

 

ex 2613

A1070

ex 7323 92 00

 

A1080

ex 7323 93 00

 

ex 2614 00 00

A1070

ex 7323 94 00

 

A1080

ex 7323 99 00

 

ex 2615

A1070

ex 7404 00 10

 

A1080

ex 7404 00 91

 

ex 2616

A1070

ex 7404 00 99

 

A1080

ex 7408 11 00

 

ex 2617

A1070

ex 7408 19 10

 

A1080

ex 7408 19 90

 

ex 2618 00 00

AB070

ex 7408 21 00

 

B1200

ex 7408 22 00

 

ex 2619 00 20

AA010

ex 7408 29 00

 

B1210

ex 7413 00 20

 

B1230

ex 7413 00 80

 

ex 2619 00 90

AA010

ex 7503 00 10

 

B1210

ex 7505 21 00

 

B1230

ex 7505 22 00

 

ex 2620

A4100

ex 7508 90 00

 

ex 2620 11 00

B1100

ex 7602 00 19

 

B1220

ex 7602 00 90

 

B2010

ex 7614 10 00

 

B2100

ex 7614 90 00

 

B2110

ex 7802 00 00

 

ex 2620 19 00

A1050

ex 7806 00 30

 

A1070

ex 7806 00 90

 

A1080

ex 7902 00 00

 

ex 2620 19 00

A1130

ex 7904 00 00

 

A2020

ex 7907 00 90

 

A2030

ex 8002 00 00

 

B1080

ex 8003 00 00

 

B1100

ex 8007 00 80

 

B1120

ex 8101 96 00

 

B1220

ex 8101 97 00

 

B2010

ex 8101 99 90

 

B2100

ex 8102 96 00

 

B2110

ex 8102 97 00

 

ex 2620 21 00

A3030

ex 8102 99 00

 

B1220

ex 8103 30 00

 

B2010

ex 8103 90 10

 

B2110

ex 8103 90 90

 

ex 2620 29 00

A1020

ex 8107 30 00

 

A1050

ex 8107 90 00

 

A1080

ex 8108 30 00

 

A1130

ex 8108 90 30

 

A2020

ex 8108 90 90

 

A2030

A2010

ex 7001 00 10

 

B1120

A2020

ex 2620 19 00

 

B1220

ex 2620 29 00

 

B2010

ex 2620 30 00

 

B2110

ex 2620 40 00

 

ex 2620 30 00

A1050

ex 2620 60 00

 

A1090

ex 2620 91 00

 

A1100

ex 2620 99 10

 

A1110

ex 2620 99 20

 

A1120

ex 2620 99 40

 

A1130

ex 2620 99 60

 

A1140

ex 2620 99 95

 

A2020

ex 3824 90 96

 

A2030

ex 3825 69 00

 

B1070

ex 3825 90 90

 

B1100

A2030

ex 2620 19 00

 

B1120

ex 2620 29 00

 

B1220

ex 2620 30 00

 

B1240

ex 2620 40 00

 

B2010

ex 2620 60 00

 

B2040

ex 2620 91 00

 

B2100

ex 2620 99 10

 

B2110

ex 2620 99 20

 

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A4040

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A4040

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A1010

ex 4001 29 00

 

ex 7802 00 00

A1020

ex 4001 30 00

 

B1050

ex 4002

 

B1115

ex 4003

 

GC010

ex 4004 00 00

 

GC020

ex 4005 10 00

 

A1190

ex 4005 99 00

 

ex 7806 00 30

A1190

ex 4017 00 00

 

ex 7806 00 90

A1190

ex 6309 00 00

 

ex 7902 00 00

A1190

B3050

ex 4401 10 00

 

B1010

ex 4401 21 00

 

B1050

ex 4401 22 00

 

B1080

ex 4401 31 00

 

B1115

ex 4401 39 20

 

B1120

ex 4401 39 30

 

GC010

ex 4401 39 80

 

GC020

ex 4501 90 00

 

ex 7903 10 00

B1080

B3060

ex 0506 10 00

 

ex 7903 90 00

B1080

ex 0506 90 00

 

ex 7904 00 00

A1190

ex 0511 91 10

 

B1115

ex 1213 00 00

 

ex 7907 00 90

A1190

ex 1404 90 00

 

ex 8002 00 00

A1190

ex 1522 00 10

 

A4130

ex 1522 00 31

 

B1010

ex 1522 00 39

 

B1050

ex 1522 00 91

 

B1115

ex 1522 00 99

 

B1120

ex 1802 00 00

 

GC010

ex 2301 10 00

 

GC020

ex 2301 20 00

 

ex 8003 00 00

A1190

ex 2302

 

B1115

ex 2303

 

ex 8007 00 80

A1190

ex 2304 00 00

 

B1115

ex 2305 00 00

 

ex 8101 10 00

B1031

ex 2306

 

ex 8101 96 00

A1190

ex 2307 00 11

 

B1115

ex 2307 00 19

 

ex 8101 97 00

A1190

ex 2308 00 11

 

B1010

ex 2308 00 19

 

ex 8101 97 00

B1030

ex 2308 00 40

 

B1031

ex 2308 00 90

 

B1050

ex 2401 30 00

 

B1115

ex 3825 61 00

 

B1120

ex 3825 90 90

 

GC010

B3065

ex 15

 

GC020

B3070

ex 0501 00 00

 

ex 8101 99 90

A1190

ex 1213 00 00

 

B1031

ex 2309 90 31

 

B1115

ex 2309 90 33

 

ex 8102 10 00

B1031

ex 2309 90 35

 

ex 8102 96 00

A1190

ex 2309 90 39

 

B1115

ex 2309 90 41

 

ex 8102 97 00

A1190

ex 2309 90 43

 

B1010

ex 2309 90 49

 

ex 8102 97 00

B1030

ex 2309 90 51

 

B1031

ex 2309 90 53

 

B1050

ex 2309 90 59

 

B1115

ex 2309 90 70

 

B1120

ex 2309 90 96

 

GC010

B3080

ex 4004 00 00

 

GC020

ex 4017 00 00

 

ex 8102 99 00

A1190

B3090

ex 4115 20 00

 

B1031

B3100

ex 2621 90 00

 

B1115

ex 3825 20 00

 

ex 8103 20 00

B1031

ex 3825 30 00

 

ex 8103 30 00

A1190

ex 3825 61 00

 

B1010

ex 3825 69 00

 

B1030

ex 3825 90 90

 

B1031

ex 4115 20 00

 

B1050

B3110

ex 0502 10 00

 

B1120

ex 0502 90 00

 

GC010

ex 0511 99 10

 

GC020

ex 0511 99 85

 

ex 8103 90 10

A1190

ex 4302 20 00

 

B1115

B3120

ex 3203 00 10

 

ex 8103 90 90

A1190

ex 3203 00 90

 

B1031

ex 3204

 

B1115

ex 3205 00 00

 

ex 8104 20 00

AA190

ex 3206 11 00

 

B1010

ex 3206 19 00

 

B1050

ex 3206 49 10

 

B1120

ex 3206 49 70

 

GC010

ex 3207 10 00

 

GC020

ex 3825 61 00

 

ex 8105 30 00

B1010

ex 3825 90 90

 

B1050

B3130

ex 3825 41 00

 

B1120

ex 3825 49 00

 

GC010

ex 3825 69 00

 

GC020

ex 3825 90 90

 

ex 8106 00 10

B1010

ex 3907 10 00

 

B1050

ex 3907 20 11

 

B1120

ex 3907 20 20

 

GC010

ex 3907 20 91

 

GC020

ex 3907 20 99

 

ex 8107 20 00

B1020

ex 3907 30 00

 

ex 8107 30 00

A1010

ex 3915 90 80

 

A1020

B3140

ex 4004 00 00

 

ex 8107 30 00

A1190

ex 4011

 

B1020

ex 4012 11 00

 

B1050

ex 4012 12 00

 

ex 8107 90 00

A1190

ex 4012 13 00

 

B1020

ex 4012 19 00

 

ex 8108 20 00

B1031

ex 4012 20 00

 

ex 8108 30 00

A1190

ex 4017 00 00

 

B1010

B4010

ex 3209 10 00

 

ex 8108 30 00

B1030

ex 3209 90 00

 

B1031

ex 3210 00 10

 

B1050

ex 3210 00 90

 

B1115

ex 3213 10 00

 

B1120

ex 3213 90 00

 

GC010

ex 3215 11 00

 

GC020

ex 3215 19 00

 

ex 8108 90 30

A1190

ex 3215 90 00

 

B1115

ex 3825 61 00

 

ex 8108 90 90

A1190

ex 3825 69 00

 

B1031

ex 3825 90 90

 

B1115

B4020

ex 3501

 

ex 8109 00 30

GC010

ex 3503

 

GC020

ex 3505

 

ex 8109 30 00

B1010

ex 3506

 

B1030

ex 3825 61 00

 

B1050

ex 3825 69 00

 

B1120

ex 3825 90 90

 

ex 8110 10 00

B1020

ex 3915 10 00

 

ex 8110 20 00

A1010

ex 3915 20 00

 

A1020

ex 3915 30 00

 

ex 8110 20 00

B1020

ex 3915 90 11

 

B1050

ex 3915 90 80

 

GC010

ex 4004 00 00

 

GC020

ex 4017 00 00

 

ex 8110 90 00

B1020

B4030

ex 3915 10 00

 

ex 8111 00 19

B1010

ex 3915 20 00

 

B1050

ex 3915 30 00

 

B1120

ex 3915 90 11

 

GC010

ex 3915 90 80

 

GC020

ex 8548 10 10

 

ex 8112 12 00

B1020

ex 8548 10 29

 

ex 8112 13 00

A1010

ex 8548 10 99

 

A1020

GB040

ex 2620 30 00

 

ex 8112 13 00

B1020

ex 7112 91 00

 

B1050

ex 7112 92 00

 

B1120

ex 7112 99 00

 

GC010

GC010

ex 7112 91 00

 

GC020

ex 7112 92 00

 

ex 8112 19 00

B1020

ex 7112 99 00

 

ex 8112 22 00

B1010

ex 7204 21 10

 

B1030

ex 7204 21 90

 

B1050

ex 7204 29 00

 

B1120

ex 7204 30 00

 

GC010

ex 7204 49 30

 

GC020

ex 7204 49 90

 

ex 8112 52 00

A1010

ex 7404 00 10

 

A1030

ex 7404 00 91

 

B1050

ex 7404 00 99

 

B1120

ex 7503 00 10

 

GC010

ex 7503 00 90

 

GC020

ex 7602 00 11

 

ex 8112 92 10

B1010

ex 7602 00 19

 

B1030

ex 7602 00 90

 

B1050

ex 7802 00 00

 

B1120

ex 7902 00 00

 

GC010

ex 8002 00 00

 

GC020

ex 8101 97 00

 

ex 8112 92 21

B1010

ex 8102 97 00

 

B1030

ex 8103 30 00

 

ex 8112 92 21

B1031

ex 8104 20 00

 

B1050

ex 8105 30 00

 

B1120

ex 8106 00 10

 

GC010

ex 8108 30 00

 

GC020

ex 8109 00 30

 

ex 8112 92 31

B1031

ex 8110 20 00

 

ex 8113 00 20

B2030

ex 8111 00 19

 

ex 8113 00 40

B1050

ex 8112 13 00

 

B1120

ex 8112 22 00

 

B2030

ex 8112 52 00

 

ex 8427 10 10

B1250

ex 8112 92 10

 

ex 8427 10 90

B1250

ex 8112 92 21

 

ex 8427 20 11

B1250

GC020

ex 7112 91 00

 

ex 8427 20 19

B1250

ex 7112 92 00

 

ex 8427 20 90

B1250

ex 7112 99 00

 

ex 8427 90 00

B1250

ex 7204 21 10

 

ex 8433 11 10

B1250

ex 7204 21 90

 

ex 8433 11 51

B1250

ex 7204 29 00

 

ex 8433 19 10

B1250

ex 7204 30 00

 

ex 8433 19 51

B1250

ex 7204 49 30

 

ex 8433 20 10

B1250

ex 7204 49 90

 

ex 8433 30 00

B1250

ex 7404 00 10

 

ex 8433 51 00

B1250

ex 7404 00 91

 

ex 8433 53 10

B1250

ex 7404 00 99

 

ex 8433 53 30

B1250

ex 7503 00 10

 

ex 8433 53 90

B1250

ex 7503 00 90

 

ex 8433 59 11

B1250

ex 7602 00 11

 

ex 8433 59 19

B1250

ex 7602 00 19

 

ex 8433 59 85

B1250

ex 7602 00 90

 

ex 8436 80 10

B1250

ex 7802 00 00

 

ex 8473 10 00

B1250

ex 7902 00 00

 

ex 8479 10 00

B1250

ex 8002 00 00

 

ex 8479 89 97

B1250

ex 8101 97 00

 

ex 8497 89 97

B1250

ex 8102 97 00

 

ex 8548 10 10

A1160

ex 8103 30 00

 

A1170

ex 8104 20 00

 

B1090

ex 8105 30 00

 

B4030

ex 8106 00 10

 

ex 8548 10 21

A1160

ex 8108 30 00

 

A1170

ex 8109 00 30

 

ex 8548 10 29

A1170

ex 8110 20 00

 

B1090

ex 8111 00 19

 

B4030

ex 8112 13 00

 

ex 8548 10 91

A1160

ex 8112 22 00

 

A1170

ex 8112 52 00

 

ex 8548 10 99

A1170

ex 8112 92 10

 

B1090

ex 8112 92 21

 

B4030

ex 8548 90 90

 

ex 8548 90 90

GC020

GC030

ex 8908 00 00

 

ex 8701 10 00

B1250

GC050

ex 3815 11 00

 

ex 8701 20 90

B1250

ex 3815 12 00

 

ex 8701 30 00

B1250

ex 3815 19 90

 

ex 8701 90 50

B1250

ex 3815 90 90

 

ex 8701 90 90

B1250

ex 3825 69 00

 

ex 8702 10 19

B1250

ex 3825 90 90

 

ex 8702 10 99

B1250

ex 7110 11 00

 

ex 8702 90 19

B1250

ex 7110 19 10

 

ex 8702 90 39

B1250

ex 7110 19 80

 

ex 8702 90 90

B1250

ex 7112 92 00

 

ex 8703 10 11

B1250

ex 7112 99 00

 

ex 8703 10 18

B1250

ex 7115 10 00

 

ex 8703 21 90

B1250

ex 7115 90 00

 

ex 8703 22 90

B1250

GE020

ex 7001 00 10

 

ex 8703 23 90

B1250

ex 7019 11 00

 

ex 8703 24 90

B1250

ex 7019 19 10

 

ex 8703 31 90

B1250

ex 7019 19 90

 

ex 8703 32 90

B1250

ex 7019 90 00

 

ex 8703 33 90

B1250

GF010

ex 2530 90 00

 

ex 8703 90 10

B1250

ex 6804 22 30

 

ex 8703 90 90

B1250

ex 69

 

ex 8704 10 10

B1250

GG030

ex 2621 90 00

 

ex 8704 10 90

B1250

GG040

ex 2621 90 00

 

ex 8704 21 39

B1250

GH013

ex 3904 10 00

 

ex 8704 21 99

B1250

ex 3904 21 00

 

ex 8704 22 99

B1250

ex 3904 22 00

 

ex 8704 23 99

B1250

ex 3904 30 00

 

ex 8704 31 39

B1250

ex 3904 40 00

 

ex 8704 31 99

B1250

ex 3915 30 00

 

ex 8704 32 99

B1250

GN010

ex 0502 10 00

 

ex 8704 90 00

B1250

ex 0502 90 00

 

ex 8705

B1250

GN020

ex 0511 99 85

 

ex 8709 11 10

B1250

GN030

ex 0505 10 10

 

ex 8709 11 90

B1250

ex 0505 10 90

 

ex 8709 19 10

B1250

ex 0505 90 00

 

ex 8709 19 90

B1250

RB020

ex 3825 90 90

 

ex 8710 00 00

B1250

ex 6806 10 00

 

ex 8711

B1250

ex 6806 90 00

 

ex 8713 90 00

B1250

Y46

ex 3825 10 00

 

ex 8908 00 00

GC030

Y47

ex 2621 10 00

 

ex 9705 00 00

B1250


(1)  Die Beschreibung der Abfallcodes findet sich in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

(2)  Die Beschreibung der KN-Codes findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 285 vom 30.10.2015, S. 1).

(3)  Die Abkürzung „ex“ vor einem KN-Code bedeutet, dass nur ein Teil des KN-Codes betroffen ist. Diese KN-Codes können auch andere Waren als die von den jeweiligen Abfallcodes erfassten Abfälle umfassen.


29.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/70


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1246 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2016

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) führte am 29. Januar 2016 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl (im Folgenden „hochdauerfester Betonstabstahl“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/113 (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) ein.

(2)

Die Untersuchung wurde am 30. April 2015 (3) auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 17. März 2015 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller — European Steel Association — (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von hochdauerfestem Betonstabstahl entfallen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betreffenden Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen wurden.

2.   Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(3)

Im Anschluss an einen Antrag des Antragstellers, der genügend Beweise dafür enthielt, dass die einschlägigen Vorgaben in Artikel 10 der Grundverordnung erfüllt waren, veranlasste die Kommission mit der Verordnung (EU) 2015/2386 (4), dass die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der VR China ab dem 19. Dezember 2015 zollamtlich erfasst werden.

3.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), übermittelten Unionshersteller, chinesische ausführende Hersteller, Einführer, Verwender und ein Verband von Einführern schriftliche Stellungnahmen, in denen sie ihre Auffassungen zu den vorläufigen Feststellungen vortrugen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung.

(5)

Diese Anhörungen fanden mit chinesischen ausführenden Herstellern und mit unabhängigen Einführern und Verwendern in der Union statt.

(6)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und die vorläufigen Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

(7)

Da die Daten aufgrund ihres vertraulichen Charakters in der vorläufigen Unterrichtung nicht offengelegt wurden, bat eine interessierte Partei um Vermittlung des Anhörungsbeauftragten bei der Verifizierung der Korrektheit der Daten aus dem Vergleichsland. Der Anhörungsbeauftragte verifizierte die Daten und stellte keine Fehler fest. Dieselbe interessierte Partei beantragte außerdem eine Anhörung beim Anhörungsbeauftragten, um ihre Zweifel an der Methode zur Berechnung der Zölle zu äußern. Zum Abschluss der Anhörung stellte der Anhörungsbeauftragte fest, dass die Kommissionsdienststellen die Untersuchung im Einklang mit der anerkannten und regulären Praxis durchgeführt haben.

(8)

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die Zielgewinnspanne in der vorläufigen Verordnung nicht korrekt ermittelt wurde und für den Wirtschaftszweig für hochdauerfesten Betonstabstahl nicht zutreffend sei. Er stellte die Methode zur Ermittlung dieser Gewinnspanne infrage und bat die Kommission, diesen Punkt eingehender zu untersuchen. Somit wurden an die Unionshersteller spezielle Fragebögen zu ihrem Rentabilitätsniveau vor dem Bezugszeitraum, also von 2005 bis 2010, gesandt. Von allen vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern gingen Antworten ein; sie übersandten gleichzeitig revidierte Kosten- und Rentabilitätsberechnungen für den Bezugszeitraum.

(9)

Im Anschluss an die Erfassung der Einfuhren hatten die interessierten Parteien 20 Tage Zeit, um ihre Stellungnahmen zu übermitteln. Stellungnahmen gingen von Unionsherstellern, chinesischen ausführenden Herstellern, Einführern, Verwendern und einem Verband von Einführern ein.

(10)

Um zu prüfen, ob die rückwirkende Anwendung der endgültigen Zölle berechtigt war, wurden an unabhängige Einführer Fragebögen zu ihren Einfuhrmengen, Einfuhrpreisen und Beständen in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, d. h. vom 1. April 2015 bis zum 31. Januar 2016, übermittelt. Von drei unabhängigen Einführern gingen Antworten ein. Auch an Unionshersteller wurden Fragebögen zu ihren Verkaufspreisen in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, d. h. vom 1. April 2015 bis zum 31. Januar 2016, versandt. Von allen vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern gingen Antworten ein.

(11)

Zur Überprüfung der in den Erwägungsgründen 8 und 10 erwähnten Fragebogenantworten wurden bei den folgenden Parteien Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

a)

Unionshersteller

Megasa Siderur, Spanien,

Riva Acier, Frankreich,

SN Maia, Portugal.

b)

Unabhängige Einführer in der Union

CMC Ltd, Vereinigtes Königreich,

Eurosteel Ltd, Vereinigtes Königreich,

Ronly Ltd, Vereinigtes Königreich.

(12)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl einzuführen gedenkt (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme zu der endgültigen Unterrichtung eingeräumt. Die von den interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt.

4.   Stichprobenverfahren

(13)

Da zur Auswahl der Stichprobe keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 6 bis 11 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(14)

Wie in Erwägungsgrund 16 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). Aufgrund der besonderen Bedingungen des Marktes im Jahr 2011 (siehe Erwägungsgrund 148 der vorläufigen Verordnung) wurde die Gewichtung des Jahres 2011 in der Schadensanalyse verringert, und entsprechend wurden die Entwicklungen ab dem 1. Januar 2012 stärker berücksichtigt. Die Indizes basieren daher gegebenenfalls auf 2012.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(15)

Wie in den Erwägungsgründen 17 bis 19 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der von der Untersuchung betroffenen Ware um hochdauerfesten Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan-Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden. Ihre Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten, ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Millionen Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen.

(16)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die im Erwägungsgrund 15 beschriebene Ware mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7214 20 00, ex 7228 30 20, ex 7228 30 41, ex 7228 30 49, ex 7228 30 61, ex 7228 30 69, ex 7228 30 70 und ex 7228 30 89 eingereiht wird.

(17)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein Einführer vor, dass es in der Praxis schwierig sei, die betroffene Ware von anderen Betonstabstahltypen zu unterscheiden, die unter dieselben KN-Codes fallen. Er behauptete, die Zollbehörden der Union könnten somit irrtümlicherweise Antidumpingzölle auf andere Waren einführen, die nicht von der Untersuchung betroffen seien, anstatt auf die betroffene Ware.

(18)

Wie in Erwägungsgrund 18 der vorläufigen Verordnung erläutert, entspricht die Warendefinition ausschließlich den Anforderungen des „British Standard BS4449“ und ist in der Regel an der CARES-Zertifizierung und an der geprägten Kennzeichnung des Betonstabstahls selbst zu erkennen.

(19)

Der Einführer konnte nicht näher angeben, auf welche Weise sich die Warendefinition mit der Definition anderer Betonstabstahltypen überschneiden oder mit ihr verwechselt werden könnte. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass es keine Probleme bei der praktischen Umsetzung der Maßnahmen gibt, und wies das Vorbringen zurück. Die Kommission stellt fest, dass die Zertifizierung nicht in die Produktbeschreibung einbezogen wurde, um die Möglichkeit einer Umgehung durch Einfuhren von nicht zertifizierten Waren zu verhindern, die erst zertifiziert werden würden, wenn sie sich innerhalb der Union befinden.

(20)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandten zwei interessierte Parteien ein, dass die betroffene Ware tatsächlich auch in Spanien und Portugal verkauft wird und dass folglich die Verbrauchszahlen der Kommission nicht den gesamten Unionsverbrauch beinhalten. Die interessierten Parteien stützten ihren Einwand auf einer Angabe auf der Website eines Unionsherstellers, der Spanien und Portugal als Länder aufführt, die hochdehnbaren Betonstabstahl verwenden.

(21)

Die Kommission bekräftigt nochmals, dass Betonstabstahl nach spanischen und portugiesischen Standards nicht in den Umfang der betroffenen Ware einbezogen wird, da die technischen Anforderungen des Betonstabstahls in Spanien und Portugal nicht der in Erwägungsgrund 15 dargelegten Warendefinition dieser Untersuchung entsprechen. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

(22)

Da zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 17 bis 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   DUMPING

(23)

Die Einzelheiten der Dumpingberechnung sind in den Erwägungsgründen 21 bis 45 der vorläufigen Verordnung enthalten.

(24)

Nach der vorläufigen Unterrichtung trugen zwei interessierte Parteien erneut ihre die in Erwägungsgrund 22 der vorläufigen Verordnung erläuterten Bedenken vor, dass beide Gruppen von Unternehmen zum Zweck der Berechnung der Dumping- und Schadensspannen als verbunden angesehen wurden. Diese Parteien wiederholten frühere Argumente, dass keinerlei geschäftliche Verbindungen zwischen den beiden Gruppen bestünden und dass sie nicht am Entscheidungsprozess des jeweils anderen beteiligt seien. Darüber hinaus wiesen die interessierten Parteien darauf hin, dass sie in von Drittländern (nämlich Malaysia, Thailand und den Vereinigten Staaten) durchgeführten Antidumpingverfahren als getrennte Einheiten betrachtet worden seien. Die betreffenden interessierten Parteien trugen dieselben Argumente zu diesem Sachverhalt nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor.

(25)

Dennoch ist die Kommission nach wie vor der Meinung, dass die Art und Ausgeprägtheit der Verbindung zwischen den Gruppen, nämlich ihre finanziellen Beziehungen und das — eindeutig in der Satzung festgelegte — Recht, die in einem Unternehmen zuständigen Personen in die wichtigsten Gremien des anderen zu berufen, nicht zulassen, diese interessierten Parteien als getrennte Einheiten zu betrachten, zumal es durch diese Verbindung möglich ist, zwischen ihnen ohne Schwierigkeiten eine engere strukturelle und kommerzielle Beziehung herzustellen. Die bloße Tatsache, dass beide interessierten Parteien den Anspruch einer getrennten Betrachtung erheben, während dieser Beschluss tatsächlich zu höheren Antidumpingmaßnahmen für einen von ihnen führen könnte, könnte auch die vorstehende Schlussfolgerung nahelegen. Zudem sei hervorgehoben, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, Beschlüsse der Behörden von Drittländern in deren Antidumpingverfahren, die von diesen auf der Grundlage ihres inländischen geltenden Rechts gefasst werden, zu befolgen. Daher wird die vorläufige Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 23 der vorläufigen Verordnung zur gemeinsamen Betrachtung der beiden Gruppen von Ausführern bestätigt.

(26)

Nach der vorläufigen Unterrichtung trug eine interessierte Partei erneut ihre Bedenken wegen der Wahl von Südafrika als Vergleichsland und der anschließenden rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf der Basis dieses Landes vor. Die interessierte Partei unterstrich, dass keiner der acht von chinesischen Ausführern hergestellten und verkauften Warentypen den 5 %-Repräsentativitätstest für Inlandsverkäufe in Südafrika bestanden habe und dass drei von ihnen nicht einmal von dem südafrikanischen Hersteller produziert würden. Für diese drei Typen lägen daher keine Produktionskosten vor. Die interessierte Partei zweifelte auch den hohen Gewinn (im Bereich zwischen 10 und 20 % (5)) an, der für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen worden sei. Abschließend gab die interessierte Partei an, dass die Produktionskosten in Südafrika hoch seien, sogar wesentlich höher als die Verkaufspreise in der Union, und behauptete, dies widerspreche der vorläufigen Schlussfolgerung der Kommission, Südafrika sei ein offener Markt mit internem und externem Wettbewerb.

(27)

In Erwiderung auf die vorstehenden Einwände ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Normalwert für bestimmte Warentypen auch ermittelt werden kann, wenn ein Hersteller im Vergleichsland nicht genügend Inlandsverkäufe dieser Warentypen vorweisen kann, um den 5 %-Repräsentativitätstest zu bestehen. Da diese Warentypen vom südafrikanischen Hersteller produziert und verkauft wurden, wurden zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die tatsächlichen Produktionskosten herangezogen. Was die drei nicht in Südafrika hergestellten Warentypen anbelangt, so erfolgte die rechnerische Ermittlung ihres Normalwerts anhand der Produktionskosten der ihnen am nächsten kommenden in Südafrika hergestellten Warentypen. In diesem Falle wurden die am nächsten kommenden Warentypen ermittelt, indem lediglich ein Parameter der Ware geändert wurde, nämlich ihre Länge. So wurden die Produktionskosten (je kg) der mittleren Längen anstelle der kurzen oder langen verwendet. Was den zur rechnerischen Ermittlung der Normalwerte herangezogenen Gewinn betrifft, so wurde die Standardmethode angewendet. Für die Warentypen, bei denen es keine Inlandsverkäufe oder keine gewinnbringenden Inlandsgeschäfte gab, wurde der durchschnittliche Unternehmensgewinn für alle Inlandsverkäufe der betroffenen Ware zugrunde gelegt. Die Untersuchung ergab, dass dieser Inlandsgewinn im Bereich zwischen 10 und 20 % liegt. Des Weiteren stützte sich die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte für die Warentypen, bei denen es nicht genügend gewinnbringende Inlandsgeschäfte gab, auch auf die Entscheidung des WTO-Panels in der Sache norwegischer Lachs (6). Dort wurde der tatsächliche Gewinn der gewinnbringenden Inlandsgeschäfte je Warentyp verwendet. Dabei lag die Gewinnrate in der Regel unter 10-20 %.

(28)

Abschließend ergab die Untersuchung in der Tat, dass die Produktionskosten in Südafrika höher sind als die Kosten und Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Dabei handelt es sich um die tatsächlichen Kosten, die in den Geschäftsräumen des Herstellers verifiziert wurden und bei denen festgestellt wurde, dass sie vom südafrikanischen Hersteller korrekt übermittelt wurden. Die Kommission kann nicht erkennen, dass dies ihrer vorläufigen Schlussfolgerung zur Offenheit und zum Wettbewerbscharakter des südafrikanischen Marktes widersprechen soll. Es sei hervorgehoben, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch das Vorhandensein gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus China gedrückt werden, der südafrikanische Hersteller jedoch unter normalen Wettbewerbsbedingungen operieren kann. Die Lage im Wirtschaftszweig der Union ist kein Maßstab für die Wahl eines Vergleichslands, das immerhin für China steht.

(29)

Nach der endgültigen Unterrichtung erweiterte die fragliche interessierte Partei ihre Argumente noch hinsichtlich der angeblich sehr hohen Inlandspreise und Produktionskosten im Vergleichsland und erklärte, der auf diesen Zahlen basierende Normalwert sei um fast 40 % höher als der Zielpreis der Union, der zur Ermittlung der Zielpreisunterbietungsspanne herangezogen werde. Die interessierte Partei brachte diese angeblich hohen Inlandspreise und Produktionskosten im Vergleichsland mit verschiedenen handelspolitischen Maßnahmen zum Schutz dieses Marktes in Verbindung, die auch eine andere Schlussfolgerung der Kommission zur Offenheit des südafrikanischen Marktes für den Wettbewerb entkräften würden.

(30)

Nach dem Eingang dieser Stellungnahme wurden die Daten zu Preisen und Kosten im Vergleichsland erneut bewertet. Erstens ist die Behauptung übertrieben, denn die Preise ab Werk des südafrikanischen Herstellers, die von der Kommission vor Ort verifiziert und zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für die chinesischen ausführenden Hersteller herangezogen wurden, sind wesentlich niedriger als die von der fraglichen interessierten Partei angegebenen. Zweitens führte die erneute Bewertung zur Ermittlung bestimmter Warentypen, die nur nach südafrikanischen Standards hergestellt wurden und damit nicht im Wettbewerb mit den ausgeführten chinesischen Warentypen standen. Da die Kommission einen vollständigen Abgleich aller chinesischen Ausfuhrgeschäfte durch deren Vergleich mit Warentypen aus Südafrika sicherstellte, die in direktem Wettbewerb mit den ausgeführten Warentypen standen und deshalb in geringerem Maße berichtigt werden mussten, was einen genaueren Vergleich ermöglichte, entschied sie, diese nicht im Wettbewerb stehenden Waren nicht zu berücksichtigen. In der Folge wurden die Normalwerte und die Dumpingspannen für alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nach unten korrigiert. Es ist allerdings hervorzuheben, dass der eigentliche Einwand zur begrenzten Offenheit des Vergleichslandmarkts aufgrund vorhandener handelspolitischer Schutzmaßnahmen zurückgewiesen wird. Die in der Stellungnahme genannten Schutzmaßnahmen beziehen sich entweder nicht auf die betroffene Ware (Antidumpingmaßnahmen) oder wurden nach dem Untersuchungszeitraum eingeführt (Schutzmaßnahmen). In jedem Falle heben die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, die ein Land möglicherweise angewendet hat, um wieder lautere Handelsbedingungen herzustellen, nicht den marktwirtschaftlichen Charakter dieses Landes und seine Eignung für die Auswahl als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für China (7) auf.

(31)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen bekräftigt die Kommission ihre vorläufige Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 30 der vorläufigen Verordnung, dass Südafrika ein geeignetes Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung darstellt. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission außerdem fest, dass es in einem anderen Marktwirtschaftsland nicht möglich war, eine Zusammenarbeit zu erreichen, und dass die Kommission nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte in einer solchen Situation die Daten des Landes verwenden muss, für das eine solche Zusammenarbeit erreicht wurde.

(32)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten zwei interessierte Parteien vor, dass die Kommission die Dumping- und Schadensspannen monatlich oder zumindest quartalsweise hätte berechnen sollen, weil die Stahlpreise und parallel dazu die Produktionskosten während des gesamten UZ zurückgegangen waren. Insbesondere weisen sie darauf hin, dass andernfalls die Hersteller bestraft würden, die in den ersten Monaten viele Verkäufe hatten. Dies wurde auch nach der endgültigen Unterrichtung noch einmal angeführt.

(33)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Preise für hochdauerfesten Betonstabstahl im gesamten UZ und insbesondere, als die Nachfrage aufgrund von gedumpten Einfuhren stieg, zurückgingen. Diese Situation erfordert oder rechtfertigt augenscheinlich nicht die Anwendung einer besonderen Methodik. Die interessierten Parteien räumen selbst ein, dass der Rückgang bei den Kosten ein weltweites Phänomen war und nicht nur die Union betraf. Somit dürfte der Kostenrückgang alle Parteien gleichermaßen betroffen haben. Außerdem gab es zwar Schwankungen bei den Rohstoffpreisen und den Preisen für das Endprodukt, doch waren die Unterschiede im UZ nicht so hoch, dass sie die Anwendung einer besonderen Methodik rechtfertigen würden. Die von den interessierten Parteien übermittelten Daten zum weltweiten Stahlmarkt zeigen einen Rückgang der Preise um rund 12 %. Zu dem rasanten Absturz der Preise für Eisenerz auf dem chinesischen Markt (mehr als 50 %) stellt die Kommission fest, dass die Auswirkungen des Rückgangs der Preise für hochdauerfesten Betonstabstahl im UZ auf 20 % begrenzt waren. Außerdem stiegen die Preise nur vorübergehend, da die Weltmarktpreise rasch und heftig schwanken, was bei dieser Art von Rohstoff normal ist. Solche Veränderungen der Rohstoffpreise sind als normales Geschäftsrisiko einzustufen. Die festgestellte Entwicklung des Rohstoffpreises im Untersuchungszeitraum macht daher keine monatliche Analyse notwendig, und sie weist offenbar auch kein Ausmaß auf, das die Berechnungen der Dumping- und Schadensspanne wesentlich beeinflusst hätte. Ohnehin ist die rechnerische Ermittlung des Normalwerts im Monatsrhythmus nicht durchführbar, da die Rentabilitätstests für die Inlandsverkäufe des Vergleichslands und die Produktionskosten der Hersteller im Vergleichsland gemäß der Grundverordnung für alle Warentypen, die von den ausführenden chinesischen Herstellern in die Union ausgeführt wurden, auf jährlicher Basis ermittelt wurden. Dieser Mangel an Daten macht es unmöglich, den Normalwert für so kurze Zeiträume genau zu ermitteln.

(34)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 21 bis 45 der vorläufigen Verordnung mit der in Erwägungsgrund 30 beschriebenen Berichtigung bestätigt. Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt berichtigt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne (in %)

Jiangyin Xicheng Steel Co., Ltd.

62,1

Jiangyin Ruihe Metal Products Co., Ltd.

62,1

Jiangsu Yonggang Group Co., Ltd.

48,1

Jiangsu Lianfeng Industrial Co., Ltd.

48,1

Zhangjiagang Hongchang High Wires Co., Ltd.

48,1

Zhangjiagang Shatai Steel Co., Ltd.

48,1

Alle übrigen Unternehmen

62,1

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(35)

Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 46 bis 50 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(36)

Da keine Stellungnahmen zur Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Freier Markt und Eigenbedarfsmarkt

(37)

Da keine Stellungnahmen zum freien Markt und Eigenbedarfsmarkt eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 52 bis 56 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Unionsverbrauch

(38)

Wie in den Erwägungsgründen 20 und 21 dargelegt, äußerte nach der endgültigen Unterrichtung eine interessierte Partei den Einwand, dass die Zahlen zum Unionsverbrauch fälschlicherweise nicht den Verbrauch in Spanien und Portugal enthielten. Dieser Einwand wurde zurückgewiesen, denn der in Spanien und Portugal verwendete Betonstabstahl gehört nicht zur betroffenen Ware.

(39)

Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 57 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

(40)

Da keine Stellungnahmen zur Menge, zum Marktanteil und zu den Preisen der betroffenen Einfuhren eingingen, werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 58 bis 61 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(41)

Wie in Erwägungsgrund 62 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde die Preisunterbietung durch Vergleich der Preise der Einfuhren aus China auf CIF-Basis mit den Preisen der korrespondierenden Warentypen des Wirtschaftszweigs der Union, berichtigt auf Stufe ab Werk, festgelegt.

(42)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, dass im vorliegenden Fall ein Vergleich der Preise mit unterschiedlichen Verkaufsbedingungen, nämlich CIF und ab Werk, zur Unterbewertung der von den chinesischen Ausführern praktizierten tatsächlichen Preisunterbietung führe. Dies gelte vor allem dann, wenn die Preise von Einfuhren aus China mit den Preisen von Waren verglichen würden, die von Kontinentaleuropa aus in das Vereinigte Königreich und Irland verkauft werden, den beiden einzigen Märkten, in denen hochdauerfester Betonstabstahl ausschließlich verwendet wird. Nach Angaben des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegelt eine Berichtigung der Unionspreise der Hersteller, die von Kontinentaleuropa aus verkaufen, auf Stufe ab Werk nicht den tatsächlichen Wettbewerb mit den Einfuhren aus China, die in britische und irische Häfen in der Nähe der Geschäftsräume ihrer Kunden geliefert werden. Die Preisunterbietung und auch die Schadensbeseitigungsschwelle („Zielpreisunterbietung“) sollten am geeignetsten Vergleichspunkt bestimmt werden, nämlich durch einen Vergleich der chinesischen Einfuhrpreise mit den Preisen der Union bei ihrer Ankunft im Einfuhrhafen im Vereinigten Königreich und Irland, um die chinesischen CIF-Preise mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union am selben Zielort zu vergleichen. Der Wirtschaftszweig der Union verwies auf den breiten Ermessungsspielraum der Kommission bei der Festlegung der genauesten Methode zur Bestimmung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung.

(43)

In Erwiderung auf dieses Vorbringen stellt die Kommission fest, dass die Untersuchung ergeben hat, dass in den Baubranchen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Standards und Qualitäten verwendet werden. Zwar entspricht der Standard von hochdauerfestem Betonstabstahl den Standards, die nur für den Verbrauch im Vereinigten Königreich und in Irland geeignet sind, doch die Produktion findet sowohl im Vereinigten Königreich als auch in mehreren anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Frankreich, Spanien und Portugal, statt. Die Kommission bestätigt, dass die Bestimmung der Preisunterbietung auf einem Vergleich von fairen Preisen zwischen korrespondierenden Warentypen fußen sollte. Die Untersuchung ergab, dass die korrespondierenden Warentypen ausschließlich von Unionsherstellern in Kontinentaleuropa verwendet werden, die ihre Waren per Schiff zu Häfen im Vereinigten Königreich und in Irland bringen. Andererseits ergab die Untersuchung auch, dass im Vereinigten Königreich hergestellter hochdauerfester Betonstabstahl von anderer Qualität ist als die Einfuhren aus China und daher nicht mit den Einfuhren aus China verglichen werden kann.

(44)

Es ist klar, dass in diesem Falle die Einfuhren aus China nur in Wettbewerb mit Waren des Wirtschaftszweigs der Union treten, wenn sie in das Vereinigte Königreich oder nach Irland geliefert werden. Abnehmer treffen ihre Kaufentscheidungen nach den am selben Bestimmungsort gebotenen Preisen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass für die Berechnungen, um zu einer gerechten Bestimmung der Preisunterbietung und anschließend der Zielpreisunterbietung zu gelangen, ein Vergleich auf der Stufe der Einfuhr in das Vereinigte Königreich oder nach Irland zugrunde gelegt werden sollte. Das Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union wird somit akzeptiert.

(45)

Doch im Gegensatz zum Wirtschaftszweig der Union ist die Kommission der Ansicht, dass der genaueste Vergleichspunkt nicht die CIF-Stufe, sondern die Stufe ist, wenn die Waren gelöscht und im Hafen an Land gebracht worden sind. Damit schließt ein solcher Vergleich in die chinesischen Preise die Kosten nach der Einfuhr ein, die in der Regel vom Einführer getragen werden und die zusätzlich zu den CIF-Kosten anfallen. Die Untersuchung ergab keinen Unterschied bei den Hafenumschlagskosten zwischen Fracht aus China und Fracht aus der Union. Andererseits sollte ein gerechter Vergleich auch dem Umstand Rechnung tragen, dass Fracht aus China die Zollabfertigung im Einfuhrhafen durchlaufen muss, Fracht aus der Union hingegen nicht.

(46)

Auf dieser Grundlage berichtigte die Kommission die Bestimmung der Preisunterbietung auf den Preisvergleich an dem Punkt, an dem die Waren sowohl aus China als auch aus der Union im Vereinigten Königreich oder in Irland an Land gebracht worden sind. Dadurch wurden in den vergleichbaren Preis des Wirtschaftszweigs der Union die Transportkosten (im Bereich 25-35 EUR/t) und Umschlagskosten (im Bereich 5-10 EUR/t) einbezogen, die etwa 8 % des CIF-Preises entsprachen. Die gleichen Berichtigungen wurden — wie in Erwägungsgrund 127 erläutert — bei den Berechnungen der Zielpreisunterbietung vorgenommen.

(47)

Deshalb werden die Erwägungsgründe 62 bis 63 der vorläufigen Verordnung durch folgende Erwägungsgründe ersetzt:

(48)

Um zu ermitteln, ob im UZ eine Preisunterbietung vorlag und in welcher Höhe, wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise für jeden Warentyp, welche die Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern stammenden gedumpten Einfuhren verglichen, welche dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Basis und berichtigt um die Kosten nach der Einfuhr, nämlich Umschlagskosten und Zollabfertigungskosten, und bei Abzug von Provisionen und Gutschriften; diese gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise für jeden Warentyp wurden zuvor auf die Stufe der Kosten einschließlich Ausladen und Zoll gebracht, indem die tatsächlichen Lieferkosten bis zum Ankunftshafen und die Umschlagskosten im Hafen hinzugerechnet und Provisionen und Gutschriften abgezogen wurden. Wie in Erwägungsgrund 103 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde die Preisunterbietung nur durch einen Vergleich der Verkäufe an unabhängige Abnehmer und nur für korrespondierende Warentypen ermittelt. Die vom Wirtschaftszweig der Union getätigten Verkäufe an unabhängige Parteien bestanden nur aus Warentypen, die nicht aus China eingeführt wurden.

(49)

Der Vergleich ergab eine Preisunterbietungsspanne von 8,3 % bis 11,8 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ. Der erhebliche Anstieg der Menge und des Marktanteils der Einfuhren aus China ab 2013 erklärt sich durch die im Vergleich zu den Preisen der Union niedrigeren Preise der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum.

(50)

Nach der endgültigen Unterrichtung widersprachen mehrere interessierte Parteien dem Preisvergleich anhand der Kosten einschließlich Ausladen und Zoll. Zwei interessierte Parteien erklärten ihre Ablehnung, ohne zu begründen, warum er für den vorliegenden Fall nicht geeignet sei. Der Einwand konnte daher nicht berücksichtigt werden.

(51)

Eine andere interessierte Partei brachte vor, dass der Vergleich den gesamten Wirtschaftszweig der Union betreffen sollte und dass es deshalb nicht korrekt sei, nur die Preise in einem Mitgliedstaat oder einigen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Sie äußerte ihre Sorge, dass das Grundprinzip für die Ermittlung der Preise der Union dadurch geändert werde.

(52)

Die Kommission bekräftigt, dass der Preisvergleich anhand der Kosten einschließlich Ausladen und Zoll eine Ausnahme bleibt. In Situationen, in denen der Unionsverbrauch in mehreren Mitgliedstaaten stattfinden kann, wie es für gewöhnlich der Fall ist, ist der Vergleich zwischen Preisen der Union ab Werk und CIF-Einfuhrpreisen gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der besonderen Bedingungen des Marktes, wie vorstehend erläutert, ausnahmsweise ein anderer Vergleich angezeigt.

(53)

Dieselbe interessierte Partei beantragte auch eine Unterrichtung über die Informationen zu Transportkosten, Verladekosten und Rentabilität, die Auswirkungen auf die Bestimmung im Vergleich zu den vorläufigen Maßnahmen hatten.

(54)

Die Kommission stellt fest, dass die endgültige Unterrichtung ausführliche Informationen zu den Tatsachen und Erwägungen beinhaltete, die bei der Berechnung herangezogen wurden. In Erwägungsgrund 41 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung legte die Kommission die Spannen der Transportkosten und der Umschlagskosten offen. Diese Kosten wurden in Spannen angegeben, um die Vertraulichkeit der Geschäftsdaten der kooperierenden Unionshersteller zu wahren. Die Spannen ermöglichten es interessierten Parteien, die zur Bestimmung verwendeten Tatsachen zu prüfen. Die Kommission stellt fest, dass keine der interessierten Parteien die Höhe dieser Kosten infrage gestellt hat. Die Erwägungsgrunde 46 bis 49 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung enthielten ausführliche Informationen zu Rentabilitätsberechnungen, die einen Vergleich mit den in der vorläufigen Phase in den Erwägungsgründen 81 bis 83 der vorläufigen Verordnung offengelegten Daten ermöglichten. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass den interessierten Parteien die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie endgültige Maßnahmen einzuführen gedenkt, zur Kenntnis gebracht wurden.

(55)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierten mehrere interessierte Parteien, dass der Unionshersteller, der ausschließlich die nicht korrespondierenden Warentypen produziere („Stufe C“), durch die Einfuhren aus China („Stufe B“) nicht geschädigt worden sein könne, da die beiden Warentypen nicht im Wettbewerb miteinander stünden. Konsequenterweise hätte die Kommission den Produktumfang und die Definition des Wirtschaftszweigs der Union nur auf die Qualität Stufe B beschränken sollen. Alternativ, so die interessierten Parteien, sei es, wenn der Produktumfang sowohl Stufe B als auch Stufe C umfasst, nicht korrekt, Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung nur anhand korrespondierender Warentypen zu berechnen. Sie behaupteten, es bestehe kaum ein Unterschied bei den Produktionskosten von Stufe B und Stufe C. In diesem Fall hätte die Kommission den Unterschied zwischen den Warentypen vernachlässigen und so alle Warentypen in die Berechnung von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung einbeziehen sollen.

(56)

Die Kommission stellt klar, dass in Bezug auf Produktumfang und Warentypen nach der üblichen Methode verfahren wurde. Die von der Untersuchung betroffene Ware umfasst mehrere Warentypen, von denen einige aus China eingeführt werden, andere dagegen nicht. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die unterschiedlichen Warentypen im Wettbewerb miteinander stehen, denn Stufe C kann für alle Anwendungen eingesetzt werden, für die Stufe B erforderlich ist. Dies wird auch in den Stellungnahmen der interessierten Parteien betont. Die Kommission bestätigt, dass der Produktumfang und die Definition des Wirtschaftszweigs der Union sowohl Stufe B als auch Stufe C umfassen. Die Schadensindikatoren wurden entsprechend der üblichen Praxis auf der Grundlage des gesamten Wirtschaftszweigs der Union ermittelt. Wie in Erwägungsgrund 69 der vorläufigen Verordnung erläutert, hätte es auch nichts an den beobachteten Trends geändert wenn die Schadensindikatoren nur anhand korrespondierender Warentypen ermittelt worden wären.

(57)

Was die Berechnung von Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen anbelangt, so hat die Kommission der üblichen Praxis entsprechend die Preise anhand der Produktkennziffer, d. h. durch einen Vergleich von Gleichem mit Gleichem, ermittelt. Die Kommission betont ferner, dass die Repräsentativität korrespondierender Warentypen sowohl der aus China ausgeführten Warentypen als auch der vom EU-Wirtschaftszweig verkauften Warentypen auf dem freien Markt hoch war. Die Produktkennziffern geben u. a. auch die Qualität (Stufe B oder C) wieder. Die Einbeziehung des Merkmals Qualität in die Produktkennziffer ist gerechtfertigt, da die beiden Qualitäten unterschiedliche physikalische Merkmale aufweisen: Stufe C besitzt eine höhere Dehnbarkeit als Stufe B, weshalb sie für bestimmte Anwendungen benötigt wird, bei denen Stufe B nicht eingesetzt werden kann. Die Untersuchung ergab, dass Stufe C zu einem höheren Preis verkauft wird als Stufe B und dass ihre Produktionskosten im Durchschnitt höher sind. Aus diesen Gründen hat die Kommission dieses Produktmerkmal bei den Berechnungen von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung berücksichtigt. Dadurch konnte kein Preisvergleich zwischen Stufe B und Stufe C vorgenommen werden, da es keinen Abgleich zwischen den von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Warentypen und dem vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Stufe C gab. Es gab auch keinen Grund für eine Änderung der Produktkennziffer, da die Repräsentativität der eingeführten Warentypen hoch war. Gleichzeitig schließt der Umstand, dass ein vom Wirtschaftszweig der Union verkaufter Warentyp nicht vollständig mit in die EU aus dem betroffenen Land eingeführten Warentypen übereinstimmt, nicht aus, dass diese Warentypen miteinander im Wettbewerb stehen und in den Produktumfang fallen. Der Einwand der interessierten Parteien ist daher zurückzuweisen.

(58)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandten zwei interessierte Parteien ein, dass die Preise der nicht korrespondierenden Warentypen durch die Einfuhren aus China nicht unterboten worden seien und dass deshalb ein erheblicher Teil des Unionsmarkt nicht von den Einfuhren aus China betroffen sei.

(59)

Die Kommission stellt fest, dass die Preise der nicht korrespondierenden Warentypen (Stufe C) höher waren als die der korrespondierenden Warentypen (Stufe B) und dadurch die Einfuhren aus China die Preise von Stufe C stärker unterboten als die Preise von Stufe B. Außerdem zeigte sich, dass die Einfuhren aus China — wie in Erwägungsgrund 56 erläutert — im Wettbewerb mit den Verkäufen von Stufe C standen. Entgegen der Behauptung der interessierten Partei wurden somit die Preise der Union für alle Warentypen von den Einfuhren aus China unterboten. Doch wie in Erwägungsgrund 57 erläutert, erfolgte die Bestimmung von Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen anhand der korrespondierenden Produktkennziffern, um eine objektive und gerechte Bestimmung zu erreichen. Dies gereicht den chinesischen Herstellern zum Vorteil, denn die chinesischen Einfuhren wurden nicht mit preisintensiveren Warentypen der Union verglichen. Ohnehin repräsentierten die nicht korrespondierenden Warentypen nur einen kleinen Teil des freien Marktes, da die allermeisten Stufe-C-Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt getätigt wurden. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(60)

Da keine Stellungnahmen zu den Vorbemerkungen und makroökonomischen Indikatoren eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 64 bis 80 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(61)

Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelte der Wirtschaftszweig der Union — wie in Erwägungsgrund 8 erläutert — revidierte Kostendaten, insbesondere für den Bezugszeitraum. Die revidierten Daten, die vor Ort verifiziert wurden, betreffen auch den Cashflow und Investitionen. Um die verifizierten Daten zu berücksichtigen, wurden die Indikatoren für Kosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite anschließend neu festgelegt. Die Änderungen wirken sich geringfügig auf die genaue Höhe bestimmter Indikatoren aus, doch ändern sie nichts an den generellen Schlussfolgerungen zu der Schädigung in der vorläufigen Verordnung. Die nachfolgenden Erwägungsgründe 66 bis 68 ersetzen die Erwägungsgründe 81 bis 83 der vorläufigen Verordnung.

(62)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellten mehrere interessierte Parteien die verfahrensrechtlichen Gründe für die Übermittlung der revidierten Daten und deren Verifizierung durch die Kommission infrage. Die interessierten Parteien baten um weitere Informationen über die revidierten Daten und behaupteten, dass die Revisionen die generelle Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Schädigung infrage stellten.

(63)

Zum Verfahren stellt die Kommission fest, dass die neuen Stellungnahmen in der vorläufigen Phase aufgetretene Fragen oder Auslassungen betrafen und somit darauf abstellten, die Genauigkeit der Feststellungen zu verbessern. Die Kommission akzeptierte nur die Revisionen, die verifiziert werden konnten, was die Auswirkung der revidierten Stellungnahmen gegenüber den anfänglichen Einwänden des Wirtschaftszweigs der Union begrenzte.

(64)

Zu den Folgen der Änderungen an den Feststellungen zur Schädigung stellt die Kommission fest, dass sich die Änderungen — anders als von den interessierten Parteien behauptet — nur geringfügig auswirkten. Die Kommission stellt fest, dass die Berichtigungen bei den Schrottpreisen und Kosten der verkauften Waren im Bereich zwischen 1 % und 2 % lagen. Daher ändern die Veränderungen nichts an den generellen Feststellungen zum Vorliegen einer Schädigung.

(65)

Beim Cashflow aus Verkäufen an unabhängige Abnehmer berücksichtigte die Kommission revidierte Daten, die in der vorläufigen Phase nicht zur Verfügung standen. Die Korrektur hatte keine Auswirkung auf den Cashflow bei Verkäufen an verbundene Unternehmen und änderte auch nichts an der Schlussfolgerung, dass sich die Cashflow-Situation nach dem Beginn der Einfuhren aus China verschlechterte. Hinsichtlich der Kapitalrendite und der Arbeitskosten korrigierte die Kommission Fehler in den Formeln in den Tabellen in den Erwägungsgründen 83 und 91 der vorläufigen Verordnung. Diese Korrekturen bestätigten die Schlussfolgerungen zur Verschlechterung der Kapitalrendite und die Auswirkung der Arbeitskosten.

a)   Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt und Produktionsstückkosten

(66)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe, die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellt wurden, gingen von 2012 bis zum UZ um 16 % zurück. Der Preisrückgang spiegelt einen allgemeinen rückläufigen Trend bei den weltweiten Rohstoffkosten sowohl für in der Union verwendeten geschredderten Schrott als auch für in China und im Vergleichsland verwendetes Eisenerz, wie aus der nachfolgenden Tabelle hervorgeht.

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Schrottpreis in EUR/t (Unionshersteller in der Stichprobe)

319

307

279

269

260

Index (2012 = 100)

104

100

91

88

85

Preis für geschredderten Schrott in EUR/t (Unionsmarkt)

318

285

254

261

251

Index (2012 = 100)

112

100

89

92

88

Preis für Eisenerz in EUR/t (Einfuhren nach China)

124

100

96

72

60

Index (2012 = 100)

125

100

96

73

61

Von den chinesischen ausführenden Herstellern vorgelegter Preis für Eisenerz (Einfuhren nach China)

Keine Angaben übermittelt

Keine Angaben übermittelt

[90-110]

[60-80]

[50-70]

Quelle: Antragsteller, Fragebogenantworten, www.indexmundi.com, CISA.

(67)

Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sanken von 2012 bis zum UZ jedoch sowohl relativ als auch absolut schneller als die Rohstoffpreise für geschredderten Schrott. Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, führte dies ab 2013 zu Verlusten.

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Durchschnittlicher Stückpreis der Verkäufe an verbundene Abnehmer in der Union

529

540

483

464

458

Index (2012 = 100)

98

100

89

86

85

Durchschnittlicher Stückpreis der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

505

507

456

434

427

Index (2012 = 100)

100

100

90

86

84

Stückkosten von an verbundene Abnehmer verkauften Waren (in EUR/t)

544

527

490

479

470

Index (2012 = 100)

103

100

93

91

89

Stückkosten von an unabhängige Abnehmer verkauften Waren (in EUR/t)

504

491

458

444

433

Index (2012 = 100)

103

100

93

90

88

Quelle: Fragebogenantworten.

b)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(68)

Was den Cashflow, die Investitionen, die Kapitalrendite und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Rentabilität der Verkäufe an verbundene Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 2,8

+ 2,5

– 1,5

– 3,2

– 2,7

Für vergleichbare Warentypen berichtigte Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

+ 0,2

+ 4,8

+ 0,9

– 1,9

– 0,5

Cashflow der Verkäufe an verbundene Abnehmer (in EUR)

– 208 055

6 928 639

1 692 126

609 421

1 441 890

Cashflow der Verkäufe an unabhängige Abnehmer (in EUR)

3 311 842

11 567 283

1 947 404

2 258 271

1 060 330

Investitionen (in EUR)

7 176 323

6 546 524

5 880 627

4 504 181

5 030 792

Index (2012 = 100)

110

100

90

69

77

Kapitalrendite (in %)

– 3

8

– 2

– 7

– 5

Quelle: Fragebogenantworten.

(69)

Da in Bezug auf die Rentabilität der Verkäufe an verbundene Abnehmer keine Änderungen zu verzeichnen waren, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 84 bis 85 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(70)

Im Ergebnis der revidierten Daten werden die Erwägungsgründe 86 bis 87 der vorläufigen Verordnung durch die Erwägungsgründe 71 bis 72 ersetzt:

(71)

Bei den Verkäufen an unabhängige Abnehmer war ein ähnlicher Trend zu beobachten. Die Verkäufe an unabhängige Abnehmer waren im Jahr 2012 rentabel, im Jahr 2013 fast kostendeckend und begannen im Jahr 2014, Verluste zu schreiben.

(72)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, war für die Verkäufe an unabhängige Abnehmer zunächst weitgehend positiv, ging aber seit 2013 in Übereinstimmung mit den schrumpfenden Gewinnen zurück. Der Cashflow aus Verkäufen an verbundene Abnehmer war 2011 negativ, jedoch im verbleibenden Bezugszeitraum positiv. Da die Preise der Verkäufe an verbundene Abnehmer jedoch nicht zwangsläufig die Marktpreise widerspiegeln, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Cashflow aus solchen Verkäufen den Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegelt.

(73)

Da zu den in Erwägungsgrund 68 aufgeführten Indikatoren keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 88 bis 89 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

c)   Bestände

(74)

Da keine Stellungnahmen zu Beständen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 90 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

d)   Arbeitskosten

(75)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wurde die Kommission auf einen Fehler in der Tabelle in Erwägungsgrund 91 der vorläufigen Verordnung aufmerksam. Der Fehler betraf die Formel der durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten. Der Ausdruck „13 % der gesamten Produktionskosten“ wird ersetzt durch „4 % der gesamten Produktionskosten“. Die Tabelle in Erwägungsgrund 91 der vorläufigen Verordnung wird durch die nachstehende Tabelle ersetzt:

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

41 407

47 208

41 650

45 539

49 449

Index (2012 = 100)

88

100

88

96

105

Quelle: Fragebogenantworten.

(76)

Eine interessierte Partei äußerte im Hinblick auf Erwägungsgrund 91 der vorläufigen Verordnung, dass die Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union von 2012 bis zum UZ erheblich gestiegen seien.

(77)

Die Kommission stellt fest, dass die vorstehende korrigierte Tabelle bei den durchschnittlichen Arbeitskosten von 2012 bis zum UZ einen bescheidenen Anstieg von 5 % ausweist. Die Stellungnahme der interessierten Partei ist offensichtlich begründet und wird in der korrigierten Tabelle berücksichtigt. Die Korrektur ändert nichts an der allgemeinen Schlussfolgerung zur Schädigung.

7.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(78)

In Erwägungsgrund 93 der vorläufigen Verordnung wird der Ausdruck „4 Prozentpunkte“ ersetzt durch „über 5 Prozentpunkte“.

(79)

Da zur Schlussfolgerung zur Schädigung keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 92 bis 94 der vorläufigen Verordnung, der zufolge der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat, somit bestätigt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einführung und die Auswirkung der gedumpten Einfuhren

(80)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, dass der Wirtschaftszweig der Union selbst seinen Schwerpunkt von der betroffenen Ware zu anderen Waren verlagert hatte. Der festgestellte Rückgang der Verkäufe der betroffenen Ware sei somit ein Ergebnis der Entscheidungen seitens des Wirtschaftszweigs der Union und nicht den chinesischen Einfuhren zurechenbar. Mithin habe der Wirtschaftszweig der Union keine Schädigung erlitten, da andere Waren den Rückgang der Produktion der betroffenen Ware ausgeglichen hätten, sodass es keine negativen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gegeben habe. Dieser Einwand wurde von den beiden interessierten Parteien nach der endgültigen Unterrichtung erneut vorgebracht.

(81)

Die Kommission stellt fest, dass — wie in Erwägungsgrund 72 der vorläufigen Verordnung dargelegt — dieselben Anlagen für die Herstellung sowohl von hochdauerfestem Betonstabstahl als auch anderer Waren eingesetzt werden können. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu dem Schluss, dass der Anstieg der Produktion anderer Waren die Ursache für den Rückgang der Produktion von hochdauerfestem Betonstabstahl ist. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang würde nur bestehen, wenn die Anlagen an der Auslastungsgrenze arbeiten würden. Bei einer Unterauslastung wie in diesem Fall könnte sich die Produktion anderer Waren erhöhen, ohne den Rückgang der Produktion von hochdauerfestem Betonstabstahl zu verursachen. Der Anstieg der Produktion anderer Waren hat keine Auswirkungen auf die Schadensermittlung für hochdauerfesten Betonstabstahl in Abschnitt D. Die Kommission fand keinen Beweis für die Annahme, dass die Unionshersteller aktiv entschieden haben, die Produktion von hochdauerfestem Betonstabstahl zurückzufahren, um sich auf andere Waren zu konzentrieren. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

(82)

Da zur Einführung und zur Auswirkung der gedumpten Einfuhren keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 95 bis 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

2.1.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(83)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass nicht die Einfuhren aus China, sondern die Unwirtschaftlichkeit des Wirtschaftszweigs der Union die Ursache für die bedeutende Schädigung sei. Die fehlenden Ausfuhren in Drittmärkte und das Vorliegen von Einfuhren aus der Türkei in die Union seien trotz ihrer hohen Preise Anzeichen für eine Unwirtschaftlichkeit des Wirtschaftszweigs der Union. Deshalb werde die Einführung von Maßnahmen gegen die Einfuhren aus China dem Wirtschaftszweig der EU nicht helfen, da die Einfuhren aus China durch Einfuhren aus anderen Ländern ersetzt würden. Dieser Einwand wurde von zwei interessierten Parteien nach der endgültigen Unterrichtung erneut vorgebracht.

(84)

Die Kommission stellt fest, dass der Wirtschaftszweig der Union 2012 vor Beginn der Einfuhren aus China rentabel war. Obwohl die Ausfuhrmengen bereits gering waren, machte der Wirtschaftszweig doch Gewinn. Deshalb kann die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch fehlende Ausfuhren in Drittländer verursacht worden sein. Die Kommission stellt fest, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit dem Erscheinen der gedumpten Einfuhren aus China einsetzte.

(85)

Weiterhin stellt die Kommission fest, dass — wie in Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung erläutert — die Einfuhren aus der Türkei im UZ nur auf einen Marktanteil von 2 % kamen und dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den chinesischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Auswirkungen der Einfuhren aus der Türkei nicht aufgehoben wurde.

(86)

Die Kommission konnte keine Beweise für die angebliche Unwirtschaftlichkeit des Wirtschaftszweigs der Union feststellen. Vielmehr wurde festgestellt, dass die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union niedriger waren als die Produktionskosten im Vergleichsland. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

(87)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, werden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.2.   Verkäufe an verbundene Parteien

(88)

Eine interessierte Partei äußerte, dass sich der allgemeine Rückgang der Verkäufe an unabhängige Parteien mit den gestiegenen Verkäufen eines Unionsherstellers an seine verbundenen Parteien auf Kosten der unabhängigen Parteien erklären lasse. Der Einbruch bei den Verkäufen an unabhängige Unternehmen werde daher nicht durch die Einfuhren aus China verursacht, sondern durch eine Verlagerung der Verkäufe auf verbundene Abnehmer durch einen Unionshersteller.

(89)

Die Kommission stellt erstens fest, dass der Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Parteien — wie in den Erwägungsgründen 74 bis 76 der vorläufigen Verordnung dargelegt — im Zusammenhang mit einem steigenden Unionsverbrauchs erfolgte. Verkäufe an verbundene Abnehmer können nicht erklären, warum die Unionshersteller nicht ihre Verkäufe im Einklang mit dem wachsenden Verbrauch steigern konnten. Zweitens wird das obige Vorbringen zu den Verkäufen an verbundene Parteien durch den Wirtschaftszweig der Union mit der Tabelle in Erwägungsgrund 74 der vorläufigen Verordnung widerlegt, aus der hervorgeht, dass Verkäufe an verbundene Unternehmen nicht zunahmen, sondern im Bezugszeitraum im Großen und Ganzen stabil blieben. Das Argument zum angeblichen Anstieg der Verkäufe an verbundene Unternehmen zulasten der Verkäufe an unabhängige Unternehmen ist unbegründet und kann daher den ursächlichen Zusammenhang zwischen den chinesischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben.

(90)

Da zu den Verkäufen an verbundene Parteien keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 101 bis 103 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.3.   Einfuhren aus Drittländern

(91)

Da zu den Einfuhren aus Drittländern keine Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 104 bis 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.4.   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(92)

Da zu den Auswirkungen der Wirtschaftskrise keine Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 107 und 108 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.5.   Kosten der Hauptrohstoffe

(93)

Eine interessierte Partei brachte erneut den in den Erwägungsgründen 109 und 110 der vorläufigen Verordnung erörterten Einwand vor, die Hauptursache der Schädigung seien die kostenaufwendigeren Herstellungsverfahren und Rohstoffe des Wirtschaftszweigs der EU (Schrott und Elektroöfen) gegenüber China (Eisenerz und Kohle). Die Begründung in den Erwägungsgründen 109 und 110 der vorläufigen Verordnung berücksichtige nicht die unterschiedlichen Verbrauchsmengen von Eisenerz und Schrott.

(94)

Die Kommission bekräftigt, dass — wie in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung dargelegt — die beiden Herstellungsverfahren verschieden sind und unterschiedliche Kombinationen von Rohstoffen und Energie verwenden. Die interessierte Partei hat keine fundierten Daten zu den angeblichen Auswirkungen des Herstellungsverfahrens vorgelegt. Ausgehend von den verfügbaren Informationen stellt die Kommission fest, dass das Gewicht der Rohstoffe ca. 60 % der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union ausmacht, während die Energiekosten im Bereich von 8-10 % liegen. Etwaige Einsparungen bei den Rohstoffpreisen aufgrund eines alternativen Herstellungsverfahrens würden zumindest teilweise durch einen höheren Energieverbrauch ausgeglichen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Preise für die beiden unterschiedlichen Rohstoffe nicht direkt vergleichbar sind. In jedem Falle stellt die Kommission fest, dass die Dumpingspanne anhand des Normalwertes in Südafrika und nicht anhand der chinesischen Rohstoff und Energiepreise ermittelt wurde. Die von der interessierten Partei vorgebrachten Argumente zeigen nicht, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf das Herstellungsverfahren zurückzuführen ist. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die sinkenden Eisenerzpreise in China zwar möglicherweise positive Auswirkungen für die chinesischen ausführenden Hersteller gehabt haben könnten, das Herstellungsverfahren selbst aber nicht die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sein kann und den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus China nicht aufhebt. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

(95)

Da zu den Kosten der Hauptrohstoffe keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 109 und 110 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.6.   Wettbewerb zwischen Unionsherstellern

(96)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass der Verfall der Preise und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Einfuhren aus China, sondern durch den harten Wettbewerb zwischen Unionsherstellern verursacht würden. Dies werde durch den anhaltenden Preisverfall in der Zeit nach dem UZ auch ohne Einfuhren aus China bewiesen.

(97)

Die Kommission stellt fest, dass sich bei den gedumpten Einfuhren aus China herausgestellt habe, dass sie die EU-Preise im UZ unterboten, und damit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus China hergestellt wurde. Zu den Entwicklungen nach dem UZ weist die Kommission auf den erheblichen Anstieg der Bestände chinesischen Ursprungs hin, die die Preise vermutlich noch weiter drücken werden, auch wenn keine direkten Einfuhren stattfinden. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

2.7.   USD/GBP-Wechselkurs

(98)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass Wechselkursschwankungen zwischen GBP und USD der Grund für die Einfuhren aus China seien. Durch die Aufwertung des GBP gegenüber dem USD sei der britische Hersteller nicht mehr wettbewerbsunfähig gewesen und die Nachfrage nach Einfuhren aus China entstanden, die in USD notiert werden.

(99)

Die Kommission stellt fest, dass die Bestimmung der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung anhand der Verkäufe der in Frankreich, Portugal und Spanien angesiedelten Unionshersteller erfolgte, die Bestimmung des Dumpings dagegen auf der Basis des Normalwertes in Südafrika. Diese Feststellungen werden nicht von Schwankungen des USD/GBP-Wechselkurses beeinflusst. Zudem ist der USD von 2012 bis zum UZ gegenüber dem GBP gestiegen. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

2.8.   Andere mutmaßliche Faktoren

(100)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten mehrere interessierte Parteien vor, dass die Einfuhren aus China die Schädigung des Unionsherstellers, dessen Warentypen nicht den aus China eingeführten Warentypen entsprachen, nicht verursacht haben können. Dies werde bewiesen durch den geringeren Gewinn dieses Herstellers gegenüber dem durchschnittlichen Gewinn der anderen Unionshersteller. Die interessierten Parteien brachten vor, dass es noch einen anderen Faktor geben müsse, der die Schädigung für diesen Hersteller verursacht und den die Kommission nicht berücksichtigt habe, doch nannten sie keine mögliche andere Ursache. Ihrer Ansicht nach hätte der Unionshersteller nicht in die Schadensanalyse einbezogen werden sollen.

(101)

Die Kommission verweist erstens auf Erwägungsgrund 69 der vorläufigen Verordnung, in dem klargestellt wird, dass selbst wenn die Schädigung nur anhand der korrespondierenden Warentypen ermittelt worden wäre, dies nichts an den beobachteten Trends geändert hätte. Zweitens könnten — wie in den Erwägungsgründen 55 bis 57 dargelegt — die aus China eingeführten Warentypen durch die nicht korrespondierende Ware ersetzt werden und daher auch die Unionshersteller schädigen, deren Warentypen den aus China eingeführten Warentypen nicht entsprechen. Drittens können die Gewinne verschiedener Hersteller aufgrund ihrer jeweiligen Kosten- und Preisstrukturen unterschiedlich hoch ausfallen. Zudem hat die interessierte Partei auch keine alternative Schadensursache vorgebracht, die den ursächlichen Zusammenhang aufheben könnte. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

2.9.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(102)

Zusammengefasst ist die Kommission der Ansicht, dass keines der von den interessierten Parteien nach der vorläufigen Unterrichtung vorgebrachten Argumente etwas an den vorläufigen Feststellungen ändert, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ herstellen. Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 111 bis 114 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

(103)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   UNIONSINTERESSE

(104)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten mehrere interessierte Parteien vor, dass die Einführung der Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufe.

1.   Allgemeine Erwägungen

(105)

Da zu den allgemeinen Erwägungen keine Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 115 bis 117 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(106)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 118 bis 124 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Interesse der Verwender

(107)

Mehrere interessierte Parteien äußerten Bedenken bezüglich der Verfügbarkeit eines Angebots für unabhängige Verwender. Sie wiesen darauf hin, dass Einfuhren notwendig seien, um die Nachfrage zu decken, da die einheimischen Kapazitäten weit unter dem Verbrauch liegen. Der unabhängige Verwender werde Schwierigkeiten haben, die betreffende Ware zu beschaffen, sollten die Einfuhren aus China infolge der Maßnahmen nicht mehr wettbewerbsfähig sein. Es gebe keine alternativen Quellen, da der im Vereinigten Königreich angesiedelte Unionshersteller seinen verbundenen Verwendern den Vorzug gebe, wodurch sich die Verfügbarkeit eines Angebots für die unabhängigen Verwender einschränke und diese möglicherweise vom Markt verdrängt würden. Dies wiederum werde zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem nachgelagerten Markt führen und einen großen Teil der Arbeitsplätze gefährden, die derzeit bei den unabhängigen Verwendern bestünden. Sie wiesen darauf hin, dass im nachgelagerten Wirtschaftszweig noch mehr Arbeitsplätze auf dem Spiel stünden als im Wirtschaftszweig der Union, der mit der betroffenen Ware zu tun hat.

(108)

Die Kommission stellt fest, dass der Zweck von Antidumpingmaßnahmen nicht darin besteht, den Markt für Ausführer abzuschotten, die Dumping praktizieren, sondern die Marktverzerrung durch schädigendes Dumping zu beseitigen und auf dem Markt wieder einen echten Wettbewerb herzustellen. Verwender könnten weiterhin hochdauerfesten Betonstabstahl aus China kaufen, sobald die Preisdiskriminierung beseitigt worden ist. Wie in Erwägungsgrund 132 der vorläufigen Verordnung erläutert, bestehen zudem in der Union erhebliche Kapazitätsreserven, insbesondere bei außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässigen Herstellern ohne jegliche verbundene Verwender. Nach Ansicht der Kommission wurden keine Argumente vorgebracht, die zeigen, dass die unabhängigen Verwender Schwierigkeiten haben werden, von diesen Unionsherstellern zu kaufen. Folglich sind die unabhängigen Verwender nach wie vor auf dem Markt wettbewerbsfähig. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

(109)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten zwei interessierte Parteien vor, dass die Maßnahmen nicht im Unionsinteresse seien, weil die Verwender Verluste machen würden, sollten die Maßnahmen gegen Einfuhren aus China eingeführt würden. Doch die interessierten Parteien trugen keine Argumente dafür vor, warum die Verwender nicht die oben erläuterten alternativen Bezugsquellen nutzen könnten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(110)

Da zum Interesse der Verwender keine weitere Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 125 bis 136 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Interesse der Einführer

(111)

Einige interessierte Parteien argumentierten, dass die Einführung von Maßnahmen negative Auswirkungen für die Einführer hätte. Die Einführer wären nicht in der Lage, höhere Kosten an Kunden weiterzugeben, sodass sie Verluste machen würden. Angesichts ihrer geringen Gewinnspannen liefen sie Gefahr, in Konkurs zu gehen.

(112)

Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die Inlandsproduktion im Vereinigten Königreich nicht ausreicht, um den gesamten Verbrauch abzudecken, sodass weiterhin ein Bedarf an Einfuhren besteht. Die Einführer könnten ihre Tätigkeit fortführen, indem sie nach der Einführung der Zölle von anderen Bezugsquellen und auch aus China zu nicht schädigenden Preisen importieren. Daher werden die Einfuhren kaum bedeutende negative Auswirkungen infolge der Maßnahmen erleiden.

(113)

Da zum Interesse der Einführer keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 137 bis 139 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(114)

Keines der von interessierten Parteien vorgebrachten Argumente belegt, dass insgesamt zwingende Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus China sprechen. Negative Auswirkungen auf die unabhängigen Verwender werden durch die Verfügbarkeit anderer Bezugsquellen gemildert. Unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt überwiegen darüber hinaus offensichtlich die positiven Auswirkungen, insbesondere auf den Wirtschaftszweig der Union, die möglichen negativen Auswirkungen auf die anderen Interessengruppen. Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 140 bis 142 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

G.   RÜCKWIRKENDE EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN

(115)

Wie in Erwägungsgrund 3 erläutert, veranlasste die Kommission im Anschluss an einen Antrag des Antragstellers, dass die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der VR China ab dem 19. Dezember 2015 zollamtlich erfasst werden.

(116)

Die zollamtliche Erfassung betrifft Einfuhren zwischen dem 19. Dezember 2015 und dem Tag der Einführung der vorläufigen Antidumping-Maßnahmen, d. h. dem 29. Januar 2016.

(117)

Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, gingen von allen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und von drei unabhängigen Einführern Antworten ein. Die von ihnen getätigten Einfuhren machten 70 % der gesamten Einfuhren aus China im UZ und 79 % der gesamten Einfuhren aus China in der Zeit nach dem UZ, d. h. vom April 2015 bis zum Januar 2016, aus.

(118)

Mehrere interessierte Parteien übermittelten Stellungnahmen, in denen sie sich gegen die rückwirkende Erhebung der Zölle aussprachen. Der Wirtschaftszweig der Union ersuchte hingegen um eine rückwirkende Anwendung.

(119)

Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung können Zölle rückwirkend erhoben werden, wenn „zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben wird“.

(120)

Die Kommission stellt fest, dass die Einfuhren aus China nach der zollamtlichen Erfassung zum Erliegen kamen, mit Ausnahme einer Lieferung von ca. 10 000 Tonnen, die nach der Erfassung in die Union eingeführt wurde. Im Rahmen der auf der Grundlage eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Grundverordnung erfolgten Nachprüfung der nationalen Zollbehörden wurden keine weiteren Zollerklärungen festgestellt, die in den einschlägigen TARIC-Code fallen, sodass die der Kommission zur Verfügung stehenden Einfuhrstatistiken als zuverlässig erachtet werden. Folglich stellt die Kommission fest, dass die zollamtliche Erfassung ausgereicht hat, um die Einfuhren in die Union fast vollständig zum Erliegen zu bringen und damit weiteren Schaden vom Wirtschaftszweig der Union abzuwenden. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Abhilfewirkung der Zölle durch diese Lieferung nicht ernsthaft untergraben werden dürfte.

1.   Schlussfolgerung zur Rückwirkung

(121)

Auf dieser Grundlage vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine der rechtlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erfüllt ist und folglich auf die zollamtlich erfassten Einfuhren rückwirkend keine Zölle zu erheben sind.

H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(122)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob der Wirtschaftszweig der Union Einwände gegen die Zielgewinnspanne, die zur Bestimmung der Schadensbeseitigungsschwelle — wie in Erwägungsgrund 147 der vorläufigen Verordnung erläutert — herangezogen wurde, da ihre Höhe (+ 1,65 %) nicht ausreiche und für diese Art Wirtschaftszweig ohne gedumpte Einfuhren nicht repräsentativ sei. Der Wirtschaftszweig der Union argumentierte, dass die Kommission eine höhere Gewinnrate wählen sollte, und schlug eine Reihe alternativer Methoden zur Bestimmung der relevanten Gewinnrate vor. Wie in Erwägungsgrund 8 erläutert, übermittelte der Wirtschaftszweig der Union zudem Daten zu Gewinnen in der Zeit vor dem Bezugszeitraum und regte an, als eine mögliche Alternative das Jahr 2008 als am besten geeignetes Bezugsjahr zugrunde zu legen. Wie in Erwägungsgrund 61 erläutert, hat schließlich auch die Verifizierung der revidierten Daten des Wirtschaftszweigs der Union für den Bezugszeitraum zu Änderungen bei dessen Rentabilität geführt.

(123)

Die Kommission stellt fest, dass speziell mit der betroffenen Ware verbundene Rentabilitätsdaten einen genaueren Maßstab darstellen als die Rentabilität anderer Stahlerzeugnisse oder des Stahlsektors im Allgemeinen, die der Wirtschaftszweig der Union bei einigen der von ihm vorgeschlagenen Methoden zugrunde legt. Diese Methoden wurden daher zurückgewiesen.

(124)

Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass Rentabilitätsdaten aus dem Bezugszeitraum, wenn ein Jahr mit normalen Wettbewerbsbedingungen verfügbar ist, einen genaueren Maßstab darstellen als die Rentabilitätsdaten aus der Zeit vor dem Bezugszeitraum, die die Grundlage für einige der vom Wirtschaftszweig der Union vorgeschlagenen Methoden bildeten. Aus den in den Erwägungsgründen 147 bis 148 der vorläufigen Verordnung erläuterten Gründen befand die Kommission, dass das Jahr 2012 die Gewinne widerspiegelte, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne gedumpte Einfuhren hätte erreichen können. Daher wurden die Methoden, die sich auf Daten aus den Jahren vor dem Bezugszeitraum stützten, zurückgewiesen.

(125)

Die Kommission stellt fest, dass die in Erwägungsgrund 147 der vorläufigen Verordnung vorläufig festgestellte Gewinnhöhe den Einnahmen und Kosten des Jahres 2012 entsprach, die vom Wirtschaftszweig der Union übermittelt und von der Kommission in der vorläufigen Phase verifiziert wurden.

(126)

Wie unter Erwägungsgrund 61 erläutert, führten die nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten und verifizierten revidierten Daten zu Änderungen bei bestimmten Indikatoren für Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite. Die revidierten Daten wurden durchgehend auf den gesamten Bezugszeitraum angewendet. Wie aus den Tabellen in den Erwägungsgründen 66 bis 68 ersichtlich, wurden im Ergebnis die Kosten und Gewinne bei allen Jahren geringfügig geändert. Insbesondere die Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer im Jahr 2012 änderte sich zu + 4,8 %, während sie in der vorläufigen Phase bei 1,65 % lag. Diese Änderung ergab sich daraus, dass die revidierten Kosten geringer waren, was somit einen höheren Gewinn ergab.

(127)

Die Kommission stellte fest, dass die im Jahr 2012 erzielten Gewinne den Gewinnen entsprachen, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne Dumping, hätte erwirtschaften können. Diese revidierte Gewinnhöhe für 2012 wurde daher in der endgültigen Phase als Zielgewinnspanne für die Ermittlung der Schadensspanne zugrunde gelegt. Infolgedessen sollte in Erwägungsgrund 147 der vorläufigen Verordnung der Ausdruck „1,65 %“ ersetzt werden durch „4,8 %“.

(128)

Nach der endgültigen Unterrichtung äußerte der Wirtschaftszweig der Union, dass die Gewinnspannen anderer Waren und anderer Zeiträume nicht als Möglichkeiten zur Bestimmung des normalen Gewinns ausgeklammert werden sollten. Der Wirtschaftszweig der Union betonte die Rolle der Kommission bei einer sachlichen Würdigung, um die genaueste Gewinnspanne in jeder Situation zu ermitteln. Zum vorliegenden Fall argumentierte der Wirtschaftszweig der Union, dass 2012 wegen der hohen Schrottpreise, der schwachen Nachfrage und der Liquidation eines britischen Herstellers, durch die ein zusätzliches Angebot auf den Markt kam, kein Jahr mit normalen Wettbewerbsbedingungen war. Deshalb hätten stattdessen Gewinnspannen anderer Waren und/oder anderer Zeiträume verwendet werden sollen.

(129)

Die Kommission stellt fest, dass sie die Lage auf dem Markt im Bezugszeitraum speziell vor dem Hintergrund der Argumente des Wirtschaftszweigs der Union in der vorläufigen Phase bezüglich der Schrottpreise, der Nachfrage und der Liquidation eines Herstellers analysiert hat. Wie in Erwägungsgrund 148 der vorläufigen Verordnung erläutert, veranlassten diese Bedingungen die Kommission dazu, das Jahr 2011 nicht als Zeitraum mit normalen Marktbedingungen zu betrachten. Andererseits bedingen diese Faktoren nach Ansicht der Kommission nicht die Ausklammerung des Jahres 2012. Was die Schrottpreise anbelangt, so lag die Preisspitze Anfang 2011, und 2012 gingen die Schrottpreise weiter zurück, wie aus Erwägungsgrund 81 der vorläufigen Verordnung hervorgeht. Was die angeblich schwache Nachfrage betrifft, so stieg der Verbrauch von 2011 bis 2012 um 9 %, wie aus Erwägungsgrund 57 der vorläufigen Verordnung hervorgeht. Was die Liquidation eines Herstellers angeht, so wirkten sich die Verzerrungen insbesondere im Jahr 2011 auf den Markt aus, doch Anfang 2012 war die Liquidation abgeschlossen.

(130)

Daher weist die Kommission die Argumente des Antragstellers zurück und bekräftigt die Feststellung, dass das Jahr 2012 ein Zeitraum mit normalen Marktbedingungen war. Da es im Untersuchungszeitraum ein Jahr mit normalen Wettbewerbsbedingungen gibt, ist es nicht notwendig, die Bestimmung eines normalen Gewinns auf andere Zeiträume oder andere Waren zu stützen.

(131)

Nach der vorläufigen Unterrichtung stellte eine interessierte Partei die Frage, ob die Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union korrekt berechnet wurden und, vor allem, ob die Kommission den tatsächlichen Gewinn und die Zielgewinnspanne für jede Produktkennziffer gesondert berechnet hat oder ob sie für alle Produktkennziffern dieselben Gewinnspannen verwendet hat.

(132)

In Beantwortung dieser Frage bestätigt die Kommission, dass die übliche Methodik verwendet wurde: Der Zielstückpreis wurde berechnet, indem die vorstehend ermittelte Zielgewinnspanne zu den jeweiligen Produktionskosten jeder einzelnen Produktkennziffer hinzugerechnet wurde. Andererseits fiel der tatsächlich erwirtschaftete Gewinn für jede Produktkennziffer anders aus und entsprach der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Verkaufspreis und den durchschnittlichen Kosten für die jeweilige Produktkennziffer. Die Frage der interessierten Partei wird damit als beantwortet angesehen.

(133)

Schließlich wurde — wie in den Erwägungsgründen 40 bis 49 erläutert — der Preisvergleich zwischen den Einfuhren aus China und den Unionsherstellern auf die Stufe der im Vereinigten Königreich oder in Irland angelandeten Waren berichtigt. Infolgedessen wurde auch die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle geändert, um einem Vergleich der Preise auf der Stufe der im Hafen im Vereinigten Königreich oder in Irland angelandeten Waren Rechnung zu tragen. Dadurch erhöhte sich die Schadensspanne.

(134)

Eine interessierte Partei hob hervor, dass die Höhe der Schadensspannen und der Dumpingspannen der chinesischen ausführenden Hersteller widersprüchlich erscheinen, denn die Hersteller mit höheren Dumpingspannen hätten geringere Schadensspannen.

(135)

Die Kommission stellt fest, dass der Normalwert auf dem Vergleichsland beruht und daher für alle chinesischen ausführenden Hersteller gleich ist. Man könnte somit in der Tat erwarten, dass die Dumpingspanne bei niedrigeren CIF-Ausfuhrpreisen höher ist, was auch eine höhere Preisunterbietungsspanne bedeuten würde. Doch die Ausfuhren eines chinesischen ausführenden Herstellers (Xicheng Group) in die Union wurden über unabhängige Handelsunternehmen in China getätigt. Die zur Berechnung der Dumpingspanne verwendeten Ausfuhrpreise wurden anhand der Preise ermittelt, die den unabhängigen Handelsunternehmen in Rechnung gestellt wurden, während die zur Berechnung der Schadensspanne verwendeten CIF-Preise anhand der Preise ermittelt wurden, die von den ersten unabhängigen Käufern in der Union bezahlt wurden. Die CIF-Preise überstiegen die Ausfuhrpreise um mindestens 20 %. Durch diese Differenz bei den Verkaufskanälen erhöhte sich die Differenz zwischen Dumpingspanne und Schadensspanne dieses ausführenden Herstellers.

(136)

Da zur Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 121 erwähnten Änderung bei der Zielgewinnspanne die anderen Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 144 bis 151 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Endgültige Maßnahmen

(137)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Schadensspanne gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware eingeführt werden, und zwar im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls. Die Kommission hält fest, dass die Vorbringen der interessierten Parteien zur Dumpingspanne, auch wenn sie akzeptiert würden, deshalb nichts am Umfang der Maßnahmen geändert hätten.

(138)

Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Schadensspanne (in %)

Dumpingspanne (in %)

Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %)

Jiangyin Xicheng Steel Co., Ltd.

Jiangyin

18,4

62,1

18,4

Jiangyin Ruihe Metal Products Co., Ltd.

Jiangyin

18,4

62,1

18,4

Jiangsu Yonggang Group Co., Ltd.

Zhangjiagang

22,5

48,1

22,5

Jiangsu Lianfeng Industrial Co., Ltd.

Zhangjiagang

22,5

48,1

22,5

Zhangjiagang Hongchang High Wires Co., Ltd.

Zhangjiagang

22,5

48,1

22,5

Zhangjiagang Shatai Steel Co., Ltd.

Zhangjiagang

22,5

48,1

22,5

Alle übrigen Unternehmen

22,5

62,1

22,5

(139)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(140)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend an die Kommission (8) zu richten, und zwar unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder den Veränderungen bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(141)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen erforderlich, um die Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle zu gewährleisten. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(142)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

3.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(143)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden.

(144)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan-Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden; ihre Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten, ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Millionen Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen; die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7214 20 00, ex 7228 30 20, ex 7228 30 41, ex 7228 30 49, ex 7228 30 61, ex 7228 30 69, ex 7228 30 70 und ex 7228 30 89 (TARIC-Codes 7214200010, 7228302010, 7228304110, 7228304910, 7228306110, 7228306910, 7228307010 und 7228308910) eingereiht; Ursprungsland der betroffenen Ware ist die VR China.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Jiangyin Xicheng Steel Co., Ltd., Jiangyin

18,4

C060

Jiangyin Ruihe Metal Products Co., Ltd., Jiangyin

18,4

C061

Jiangsu Yonggang Group Co., Ltd., Zhangjiagang

22,5

C062

Jiangsu Lianfeng Industrial Co., Ltd., Zhangjiagang

22,5

C063

Zhangjiagang Hongchang High Wires Co., Ltd., Zhangjiagang

22,5

C064

Zhangjiagang Shatai Steel Co., Ltd., Zhangjiagang

22,5

C065

Alle übrigen Unternehmen

22,5

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/113 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/113 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 16).

(3)  ABl. C 143 vom 30.4.2015, S. 12.

(4)  Verordnung (EU) 2015/2386 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 111).

(5)  Da der Normalwert anhand von Daten von nur einem Unternehmen in Südafrika errechnet wird, kann die genaue Zahl nicht offengelegt werden.

(6)  Panelbericht vom 16. November 2007, DS337, Europäische Gemeinschaften — Antidumpingmaßnahme gegenüber Zuchtlachs aus Norwegen (WT/DS337/R).

(7)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Mai 1997, Rotexchemie, C-26/96, EU:C:1997:261, Rn. 16.

(8)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, CHAR 04/039, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.


29.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/92


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1247 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2016

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 26. Februar 2016 verhängte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/262 der Kommission (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „VR China“) nach Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung.

(2)

Die Untersuchung wurde am 30. Mai 2015 auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 16. April 2015 von Ajinomoto Sweeteners Europe SAS (im Folgenden „ASE“), dem einzigen Hersteller von Aspartam in der Union, eingereicht worden war. Am 15. Oktober 2015 wurde ASE von Hyet Holding BV erworben und daraufhin in Hyet Sweet SAS (im Folgenden „Hyet“) umbenannt. Auf Hyet entfallen 100 % der Unionsproduktion von Aspartam, und dieser Hersteller bildet den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 18 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls beschlossen worden war (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

(5)

Auf Antrag der chinesischen Kammer für den internationalen Handel fand eine Anhörung in Anwesenheit von Vertretern eines ausführenden Herstellers, Sinosweet Co., Ltd., statt. In erster Linie wurden die Möglichkeit, eine Preisverpflichtung abzugeben, sowie andere Anträge und Stellungnahmen zu den Dumpingberechnungen, erörtert. Die Stellungnahmen wurden anschließend in einem Schriftsatz festgehalten und finden in der vorliegenden Verordnung Berücksichtigung.

(6)

Ein ausführender Hersteller, Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, beantragte die Einbeziehung des Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren. In erster Linie erörtert wurden die Gründe für die Ablehnung der Marktwirtschaftsbehandlung, die Wahl des Vergleichslands, erforderliche Anpassungen bei der Ermittlung der Preisunterbietung und das angebliche Nichtvorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der bedeutenden Schädigung und den gedumpten Einfuhren.

(7)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

(8)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der VR China einzuführen und die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll endgültig zu vereinnahmen (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung eingeräumt.

(9)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt —berücksichtigt.

1.3.   Stichprobenverfahren

(10)

Da keine Stellungnahmen zur Bildung einer Stichprobe der Einführer eingingen, werden die Erwägungsgründe 8 bis 10 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(11)

Da keine Stellungnahmen zur Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China eingingen, werden die Erwägungsgründe 11 und 12 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(12)

Da keine Stellungnahmen zur individuellen Ermittlung eingingen, wird Erwägungsgrund 13 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.4.   Antragsformulare für eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“)

(13)

Da keine Stellungnahmen zu den Anträgen auf Marktwirtschaftsbehandlung eingingen, wird Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(14)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich, wie in den Erwägungsgründen 19 bis 22 der vorläufigen Verordnung festgelegt und näher ausgeführt wird, um Aspartam (N-L-α-Aspartyl-L-phenylalanin-1-methylester, 3-amino-N-(α-carboxy-phenethyl)-succinamidsäure-N-methylester), CAS-Nummer 22839-47-0, mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2924 29 98 eingereiht ist (im Folgenden „betroffene Ware“ oder „gleichartige Ware“).

(15)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Union seine Bedenken über eine mögliche Umgehung der Maßnahmen durch Aspartam enthaltende Mischungen und Zubereitungen erneut zum Ausdruck. Er machte zudem geltend, dass es im Falle der Einführung von Zöllen auf diese Mischungen und Zubereitungen keine Probleme mit der Durchführung geben würde. Als Beispiel führte er eine andere Untersuchung zu Mononatriumglutamat in den Vereinigten Staaten an.

(16)

Zu dieser Stellungnahme ist zu anzumerken, dass eine kürzlich durchgeführte Untersuchung zu einer ähnlichen Ware in der endgültigen Phase ergab, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten und die Schweiz erhebliche Durchführungsprobleme hatten, als solche Mischungen und Zubereitungen in die betroffene Ware einbezogen wurden. Daher wurde beschlossen, sie in der endgültigen Phase aus der Warendefinition herauszunehmen. Aufgrund der Ähnlichkeiten der Waren (Süßstoffe mit gleichen Anwendungen in der Lebensmittel-, Getränke- und Arzneimittelbranche) ist es sehr wahrscheinlich, dass im vorliegenden Fall ähnliche Probleme auftreten würden.

(17)

Vor allem aber konnte durch die Untersuchungsergebnisse nicht untermauert werden, dass das Risiko einer Umgehung durch Mischungen und Zubereitungen hoch sei. Mitarbeitende Verwender bestätigten, dass für jede nachgelagerte Ware und für den Typ/die Marke innerhalb jeder nachgelagerten Ware andere Anteile verschiedener Süßstoffe benötigt würden, weshalb eine getrennte Einfuhr bei den einzelnen Mischungen praktisch undurchführbar sei. Außerdem würde die Einfuhr von Aspartam in flüssiger Form (gemischt mit Wasser) gänzlich andere und erheblich teurere Verpackungs- und Transportvorkehrungen erfordern.

(18)

Aufgrund dieses Sachverhalts wird die Warendefinition in Erwägungsgrund 22 der vorläufigen Verordnung beibehalten.

2.2.   Gleichartige Ware

(19)

Da keine Stellungnahmen zur gleichartigen Ware eingingen, wird Erwägungsgrund 23 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   DUMPING

3.1.   Normalwert

3.1.1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(20)

Wie in Erwägungsgrund 26 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, wurde der MWB-Antrag eines in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers abgelehnt, weil er der Untersuchung zufolge die Kriterien 2 und 3 des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte. Die Partei machte erneut geltend, dass sie diese Kriterien erfülle. In Bezug auf Kriterium 2 legte sie allerdings keine neuen Beweise oder Argumente vor, die eine Überprüfung der vorläufigen Bewertung nahelegen würden.

(21)

In Bezug auf Kriterium 3 stützte sich die Partei auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichts (3), in dem sich das Gericht der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Steuervorteile im Hinblick auf dieses Kriterium nicht anschloss. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Wie in Erwägungsgrund 31 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wird jeder Fall einzeln und auf der Grundlage aller der Kommission zur Verfügung stehenden Fakten bewertet. Da im vorliegenden Fall keine weiteren Argumente oder neuen Fakten zum Inhalt der konkreten Prüfung der Steuervorteile vorgelegt wurden, kam eine Überarbeitung der Schlussfolgerungen nicht in Betracht.

(22)

Bei dem Treffen mit dem Anhörungsbeauftragten brachte die Partei erneut das in Erwägungsgrund 29 der vorläufigen Verordnung genannte Argument vor, dass die aus Steuervergünstigungsregelungen erzielten Vorteile als Subventionen betrachtet werden sollten und dass somit das Vorliegen einer Subvention nicht als Verzerrung infolge des ehemals nicht marktwirtschaftlichen Systems eingestuft werden sollte.

(23)

Wie bereits in Erwägungsgrund 32 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, erfüllen die MWB-Bewertung und die Antisubventionsuntersuchung unterschiedliche Zwecke. Während mit der MWB-Bewertung festgestellt werden soll, ob ein Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nach den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist, soll bei der Antisubventionsuntersuchung festgestellt werden, ob ein Unternehmen ausgehend von den Bestimmungen der Verordnung über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (4) anfechtbare Subventionen erhalten hat. Beide Aspekte haben also jeweils ihre eigene Rechtsgrundlage und sind getrennt zu behandeln. In Bezug auf die MWB ist ein maßgeblicher Aspekt für die Bewertung von Kriterium 3 die Frage, ob die Produktionskosten und die finanzielle Lage der untersuchten Unternehmen infolge des ehemals nicht marktwirtschaftlichen Systems erheblich verzerrt sind, nicht aber die Frage, ob ein Unternehmen anfechtbare Subventionen erhalten hat.

(24)

Jedenfalls wird in Erwägungsgrund 29 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, dass der betreffende ausführende Hersteller das Kriterium 3 nicht erfüllte, und zwar nicht nur wegen der erhaltenen Steuervorteile, sondern auch wegen der beim Erwerb von Bodennutzungsrechten erzielten Vorteile. Hinsichtlich der Bodennutzungsrechte brachte die Partei vor, dass im vorliegenden Fall dieselben Unterlagen vorgelegt worden seien wie bei zwei früheren Untersuchungen, bei denen ihr letztendlich eine MWB gewährt worden sei. Die Schlussfolgerung, dass Kriterium 3 nicht erfüllt war, stützte sich allerdings nicht nur auf die bei früheren Untersuchungen vorgelegten Unterlagen, sondern auch auf bei dieser Untersuchung neu erhobenes Beweismaterial, nämlich einen Immobilienbewertungsbericht eines unabhängigen Prüfers. Dieses Dokument ist einem Prospekt beigefügt, der an der Hongkonger Börse für potenzielle Investoren veröffentlicht wurde. Dem Bericht zufolge besteht ein deutlicher Unterschied zwischen dem Preis, den der ausführende Hersteller für seine Bodennutzungsrechte zahlte, und dem Marktwert. Davon ausgehend wurde der Schluss gezogen, dass die Partei die Bodennutzungsrechte nicht zum Marktpreis erworben hat und Kriterium 3 nicht als erfüllt zu betrachten war.

(25)

Daher wurde das Vorbringen des ausführenden Herstellers zurückgewiesen, und die Erwägungsgründe 24 bis 37 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

3.1.2.   Wahl des Vergleichslandes

(26)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandeten drei interessierte Parteien die Heranziehung von Japan als Vergleichsland und insbesondere des Herstellers Ajinomoto Co., Japan (im Folgenden „Ajinomoto Japan“), der Muttergesellschaft des Antragstellers, sowie die Ermittlung des Normalwertes für die VR China auf der Grundlage dieses Landes.

(27)

Die Parteien brachten insbesondere vor, dass Ajinomoto Japan eine Monopolstellung auf dem inländischen Markt innehabe und dort verglichen mit anderen Märkten wie Korea oder der VR China, wo es einen Wettbewerb gebe, einen deutlich höheren Preis verlangen könne. Bei der vom Anhörungsbeauftragten durchgeführten Anhörung führte eine Partei aus, dass Ajinomoto Japan mit einem Marktanteil von praktisch 100 % eine beherrschende Stellung auf dem Inlandsmarkt habe und es somit in Japan weder Einfuhren noch Wettbewerb gebe. Darüber hinaus ist nach Auffassung der Parteien Japan eindeutig kein angemessenes Vergleichsland, weil die Unterschiede zwischen dem japanischen und dem chinesischen Markt auf der Hand lägen und durch die hohen, in der vorläufigen Verordnung festgestellten Dumpingspannen unter Beweis gestellt würden. Zudem sei der chinesische Inlandsmarkt aufgrund der Präsenz mehrerer inländischer Hersteller wettbewerbsorientierter, und die von chinesischen Herstellern auf ihrem Inlandsmarkt erzielten Gewinne lägen deutlich unter denen, die der Hersteller im Vergleichsland angab.

(28)

Eine andere Partei erklärte, die Wahl von Japan als Vergleichsland sei denkbar schlecht, und das Ergebnis des Vergleichs zwischen japanischen und chinesischen Preisen lasse erkennen, dass es sich weder um eine realistische noch um eine angemessene Wahl handele.

(29)

In der Anfangsphase der Untersuchung bemühte sich die Kommission um die Mitarbeit anderer Drittstaaten, um ein angemessenes Vergleichsland heranziehen zu können. Die Untersuchung ergab, dass sich die weltweite Aspartamherstellung auf einige wenige Länder — die VR China, Frankreich, Japan und Korea — konzentriert. Es wurde Kontakt zu den bekannten Herstellern in Korea und Japan aufgenommen. Der einzige bekannte koreanische Hersteller lehnte die Zusammenarbeit ab. Wie in der vorläufigen Phase erörtert, war nur der japanische Hersteller zur Mitarbeit bereit, und somit stand nur Japan als Drittland mit Marktwirtschaft als Vergleichsland zur Verfügung. Die von ihm stammenden Daten wurden zur Ermittlung der Normalwerte in der vorläufigen Verordnung herangezogen.

(30)

Die Kommission stellt fest, dass mehrere Parteien die Wahl Japans anfechten, wobei sich diese insbesondere auf den hohen inländischen Marktanteil von Ajinomoto Japan und den angeblich beschränkten Wettbewerb auf diesem Markt berufen. Die Parteien legten allerdings keine diesbezüglichen Nachweise vor. Die Untersuchung ergab keinen Hinweis darauf, dass der japanische Markt aufgrund von Einfuhrbeschränkungen wie z. B. hohen Zöllen oder sonstigen Abgaben und Mengenbeschränkungen nicht offen ist; vielmehr zeigte sich, dass Berichten zufolge Aspartam nach Japan, unter anderem aus der VR China und Korea, eingeführt wird.

(31)

Um die Angemessenheit der Wahl Japans als Vergleichsland zur VR China zu beurteilen, prüfte die Kommission gleichwohl nochmals die Wettbewerbsbedingungen, unter denen die Preisbildung für die gleichartige Ware in Japan erfolgt. Wie bereits angemerkt, ist nur ein Hersteller auf dem japanischen Markt aktiv und steht mit Einfuhren aus der VR China und Korea im Wettbewerb. Vor allem aber war festzustellen, dass die mit den Abnehmern erzielten Gewinnspannen des japanischen Herstellers je nach Art und Größe der Abnehmer erheblich voneinander abweichen. Die Untersuchung ließ keinen plausiblen Grund für die großen Unterschiede zwischen den Gewinnspannen erkennen. Insbesondere gab es keinen Hinweis darauf, dass die Unterschiede beispielsweise mit der verkauften Menge erklärt werden könnten. Angesichts dieser ungeklärten Frage wurde das Fazit gezogen, dass Preise, die derart irrationale Unterschiede bei den Gewinnen ergeben, für die Ermittlung des Normalwerts unangemessen und ungeeignet sind.

(32)

Daher musste die Kommission in der endgültigen Phase auf eine andere angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zurückgreifen. Zu diesem Zweck wurden dem Normalwert für die VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zugrunde gelegt, die um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wurden.

3.1.3.   Normalwert

(33)

Die Preise des einzigen Unionsherstellers der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt dienten nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen keine MWB gewährt worden war.

(34)

Zunächst prüfte die Kommission, ob die gesamte Verkaufsmenge der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung insgesamt repräsentativ war. Dazu wurde die gesamte Verkaufsmenge mit der Gesamtmenge der betroffenen Ware verglichen, die von jedem in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller in die Union ausgeführt wurde. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der Unionshersteller die gleichartige Ware in repräsentativen Mengen auf dem Unionsmarkt verkauft hat.

(35)

Sodann ermittelte die Kommission die vom Unionshersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller identisch waren. Sie verglich auf Basis der Warentypen die Verkaufsmenge in der Union mit den Ausfuhren jedes in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers in die Union. Der Vergleich ergab, dass nur ein in der Union hergestellter Warentyp vollends dem von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten Warentyp entsprach.

(36)

Anschließend prüfte die Kommission für diesen Warentyp des Unionsherstellers, ob die Verkäufe auf dem Unionsmarkt als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Dem Normalwert wird unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind oder nicht, der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp zugrunde gelegt, wenn die Menge der Verkäufe zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht und wenn der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht. Da dieser Warentyp nicht gewinnbringend war, konnte der Normalwert nicht auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts des Preises der Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum bestimmt werden, sondern musste, wie in Erwägungsgrund 37 ausgeführt wird, rechnerisch ermittelt werden.

(37)

Schließlich ermittelte die Kommission die aus der VR China in die Union ausgeführten und nicht vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen und ermittelte den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung. Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts bei diesen Typen und dem im vorstehenden Erwägungsgrund genannten nicht gewinnbringenden Warentyp zog die Kommission die durchschnittlichen Produktionskosten der ihnen am stärksten ähnelnden Warentypen des Unionsherstellers heran und addierte einen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie den Gewinn hinzu, der den im Untersuchungszeitraum vom Unionshersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielten gewogenen Durchschnittsbeträgen entsprach.

(38)

Bezüglich der von einer Partei beanstandeten angeblichen Mangels an Informationen über spezifische Warenmerkmale wird darüber hinaus klargestellt, dass anders als bei anderen Waren, die Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, wie z. B. bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus der VR China, die betroffene Ware und die gleichartige Ware in dieser Untersuchung relativ homogen sind und nur wenige Typen und Variationen beinhalten. So wiesen beispielsweise die meisten der von chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Warentypen genau dieselben grundlegenden Eigenschaften hinsichtlich der Verwendung, Konzentration, Verpackung und Zusammensetzung auf.

(39)

Zur näheren Erläuterung der zur Ermittlung des Normalwerts angewandten Methode sei dennoch angemerkt, dass die Kommission sechs besondere Eigenschaften ermittelte, die für die genaue Festlegung der verschiedenen Typen der betroffene Ware maßgeblich waren, nämlich die materielle Form, die Konzentration, die Verpackungsart, die Verpackungsgröße, die Verwendung und die Zusammensetzung. Bei den fünf aus der VR China in die Union ausgeführten Warentypen wurde festgestellt, dass sich diese nur in einer Eigenschaft von den vom Wirtschaftszweig der Union in der Union verkauften Typen unterscheiden.

(40)

Im Rahmen der endgültigen Unterrichtung unterrichtete die Kommission jeden der chinesischen ausführenden Hersteller über die Eigenschaften und den Warentyp, die bzw. den sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für alle Warentypen, einschließlich der aus der VR China in die Union ausgeführten Typen, die — wie in den Erwägungsgründen 35 und 39 dargelegt — nicht völlig mit den vom Wirtschaftszweig der Union in der Union verkauften Typen übereinstimmten, zugrunde gelegt hatte.

3.2.   Ausfuhrpreis

(41)

Da keine Stellungnahmen zu den Ausfuhrpreisen eingingen, werden die Erwägungsgründe 51 bis 53 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.   Vergleich

(42)

Eine Partei erhob Einwände gegen die Ablehnung ihres auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung gestellten Antrags auf Berichtigung der Währungsumrechnung bei ihren Termingeschäften. Wie in Erwägungsgrund 57 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, ergab die Untersuchung keinen direkten Zusammenhang zwischen den Devisentermingeschäften und den Handelsverträgen über Exportverkäufe. Die Partei unterbreitete keine neuen Beweise oder Argumente, die eine Überprüfung der vorläufigen Bewertung nahegelegt hätten.

(43)

Das Vorbringen des ausführenden Herstellers wurde daher zurückgewiesen. Da die Preise des Wirtschaftszweigs der Union für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen wurden, muss überdies auf die Stellungnahmen zum Vergleich der japanischen gleichartigen Ware mit der betroffenen Ware nicht weiter eingegangen werden.

3.4.   Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung

(44)

Nach der endgültigen Unterrichtung gingen bei der Kommission Stellungnahmen von drei interessierten Parteien ein.

(45)

Die erste interessierte Partei trug vor, dass die Daten des Antragstellers nicht für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden sollten, da sie einseitig und nicht neutral seien. Nach ihrem Dafürhalten könnten lediglich die chinesischen Daten zugrunde gelegt werden.

(46)

Die Daten des Unionsherstellers, auf deren Grundlage der Normalwert ermittelt worden war, wurden vor Ort geprüft und erwiesen sich als zuverlässig und genau. Unter diesen Umständen steht die Geschäftsbeziehung zwischen dem japanischen Hersteller und dem Unionshersteller der Verwendung der Daten des Unionsherstellers nicht entgegen. Die Verwendung von Unionsdaten für die Ermittlung des Normalwerts ist in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung geregelt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(47)

Des Weiteren machte diese interessierte Partei geltend, dass ihr Recht auf rechtzeitige Unterrichtung durch die Entscheidung für die Verwendung von Daten des Wirtschaftszweigs der Union verletzt worden sei. Dazu vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Unterrichtung hinreichend war, da sie Daten zu dem Unionshersteller enthielt. Zudem hatte die interessierte Partei Gelegenheit zur Stellungnahme.

(48)

Schließlich wandte diese interessierte Partei ein, dass Unterschiede bei den Produktionskosten von Aspartam zwischen dem Unionshersteller und dem chinesischen Hersteller bestünden, was insbesondere auf den Herstellungsprozess, das Angebot an zusätzlichen Leistungen, die Art der genutzten Energie, die Erfüllung zusätzlicher regulatorischer Auflagen etwa im Hinblick auf Schwermetalle, Arsen, Coliformen, E. coli, den Zugang zu Rohstoffen sowie auf Patentaufwendungen, das 13. Monatsgehalt und die Verpackungskosten zurückzuführen sei. Der interessierten Partei zufolge beeinflussten diese Unterschiede die Vergleichbarkeit zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis. Eine zweite interessierte Partei brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union Lizenzgebühren für lösliches Aspartam gezahlt habe, das in der VR China nicht hergestellt werde, und verlangt daher eine entsprechende Überarbeitung der Dumpingberechnungen.

(49)

Die interessierte Partei gab keine Begründung für ihre Einwände, wonach sich die angeblich unterschiedlichen Produktionskosten auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung auswirken. Insbesondere wurde nicht bewiesen, dass Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen. Inländische und ausgeführte Waren werden vom Verbraucher als gleichartig wahrgenommen, weshalb er nicht bereit ist, unterschiedliche Preise zu zahlen. Die Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(50)

Eine dritte interessierte Partei machte geltend, dass die Kommission nicht geklärt habe, ob zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts Durchschnittsbeträge für VVG-Kosten und den Gewinn für alle in der Union verkauften Waren herangezogen wurden oder lediglich die VVG-Kosten des am stärksten ähnelnden Warentyps. Die erste interessierte Partei machte geltend, dass die Rentabilität angesichts der derzeitigen Lage im Aspartam-Geschäft nicht mit einem Wert über 3 % angesetzt werden könne. Die Kommission verweist darauf, dass sie, wie in Erwägungsgrund 50 der vorläufigen Verordnung erläutert und in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung vorgeschrieben, zur rechnerischen Ermittlung der Normalwerte einen angemessenen Betrag für VVG-Kosten und Gewinn hinzuaddiert habe, der den im Untersuchungszeitraum vom Unionshersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich erzielten gewogenen Durchschnittsbeträgen entsprach.

(51)

Die dritte interessierte Partei wiederholte ihre Forderung nach einer Währungsumrechnung bei ihren Termingeschäften. Da jedoch keine neuen Beweise oder Argumente vorgelegt wurden, die eine Überprüfung der vorläufigen Bewertung nahelegen würden, wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(52)

Die erste interessierte Partei brachte erneut vor, dass die Ablehnung der MWB nicht gerechtfertigt sei und den früheren Feststellungen der Kommission zuwiderlaufe und dass steuerliche Anreize und Zuschüsse nicht als Verzerrung zu betrachten seien, die auf ein nichtmarktwirtschaftliches System zurückgehen. Auf diese Vorbringen wird in den Erwägungsgründen 21 bis 23 eingegangen.

(53)

Des Weiteren machte diese interessierte Partei geltend, dass der in Erwägungsgrund 24 erwähnte Prospekt bei den früheren Feststellungen zur MWB berücksichtigt worden sei.

(54)

Diese interessierte Partei wies nicht nach, dass das betreffende Dokument Auswirkungen auf die Bewertung des Werts der Bodennutzungsrechte bei den früheren Feststellungen zur MWB hatte. In jedem Fall wird die MWB-Entscheidung bei jeder Untersuchung gesondert auf Grundlage der jeweiligen Umstände der Untersuchung getroffen.

(55)

Ferner machte diese interessierte Partei geltend, dass die Bewertung im Prospekt nicht mit dem Kaufvertragspreis verglichen werden könne, da das Grundstück unerschlossen verkauft worden sei.

(56)

Bezüglich der Bewertung der Bodennutzungsrechte unterrichtete die Kommission die interessierte Partei ausführlich über die Methode, nach der die Differenz zwischen dem gemeinen Wert und den tatsächlichen Kosten geschätzt worden war. So wurden die Gesamtbaukosten von dem Gesamtschätzwert des Grundstücks innerhalb der Gebäude und Bauten abgezogen. Die Differenz von + 35 % wurde als sehr hoch eingeschätzt und lässt sich nur mit einem Übertragungspreis erklären, der zum Zeitpunkt des Kaufvorgangs zwischen dem Unternehmen und den örtlichen Behörden deutlich unter dem gemeinen Wert lag. Der von der interessierten Partei behauptete Umstand, dass diese Differenz zwischen dem gemeinen Wert und den tatsächlichen Kosten bei früheren Untersuchungen anders bewertet worden sei, ändert nichts an den Ergebnissen dieser Untersuchung.

3.5.   Dumpingspannen

(57)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in den Erwägungsgründen 61 bis 67 der vorläufigen Verordnung genannten vorläufigen Dumpingspannen bestätigt, und es ergeben sich die folgenden endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne in %

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd

124,0

Sinosweet-Gruppe

126,0

Niutang-Gruppe

121,4

Alle anderen mitarbeitenden Unternehmen

124,6

Alle übrigen Unternehmen

126,0

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(58)

Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, werden die Erwägungsgründe 68 und 69 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.   Unionsverbrauch

(59)

Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, werden die Erwägungsgründe 70 bis 73 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Einfuhren aus der VR China

4.3.1.   Menge und Preise der Einfuhren aus der VR China

(60)

Einer Partei zufolge seien ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden, dass die Einfuhrstatistiken nicht veröffentlicht wurden. Diese Partei forderte auch eine Erklärung dafür, wie die Mengen und Werte der betroffenen Ware ausgehend von den verfügbaren Statistiken eingeengt wurden, und ersuchte um Klarstellung, welche Datenbank herangezogen wurde und wie der in Erwägungsgrund 71 der vorläufigen Verordnung erwähnte Abgleich dieser Mengen/Werte erfolgte. Die Partei forderte Zugang zu den Einfuhrstatistiken.

(61)

Die Kommission bestätigt, dass die chinesischen Einfuhrmengen und -preise anhand der von CCM (5), einem Marktforschungsunternehmen mit Sitz in China, vorgelegten Daten ermittelt wurden. Diese Daten wurden mit den Angaben in der von den chinesischen Zollbehörden geführten amtlichen chinesischen Ausfuhrdatenbank abgeglichen. Die Daten aus der chinesischen Ausfuhrdatenbank wurden in den nichtvertraulichen Teil des Dossiers zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien aufgenommen. Gegen die Entrichtung einer Gebühr sind sie zudem öffentlich zugänglich. Da es sowohl in der CCM-Datenbank als auch in der chinesischen Ausfuhrdatenbank einen eigenen Code (29242930) ausschließlich für Aspartam gibt, waren diese Codes so spezifisch, dass keine Einengung notwendig war.

(62)

Die Maßeinheit in Erwägungsgrund 76 und Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung wurde versehentlich falsch angegeben. Die in Erwägungsgrund 76 und Tabelle 3 genannten Preise beziehen sich nicht auf EUR/t, sondern auf EUR/kg.

(63)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in der vorläufigen Verordnung unter den Erwägungsgründen 74 bis 77 dargelegten Feststellungen zu Menge, Marktanteil und durchschnittlichen Preisen der Einfuhren aus der VR China bestätigt; die Maßeinheit in Erwägungsgrund 76 und Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung wird mit EUR/kg nunmehr korrekt angegeben.

4.3.2.   Preisunterbietung

(64)

Eine interessierte Partei forderte die Kommission auf, die Analyse der Preisunterbietung zu überarbeiten und dabei die unterschiedlichen Verpackungsarten zu berücksichtigen. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte sie Preisangebote für verschiedene Verpackungsmaterialien vor. Eine andere Partei trug vor, dass bei der Berechnung der Preisunterbietung die Unterschiede im Herstellungsprozess und — wegen der Seefrachtkosten und der internationalen Versicherung — der Kaufpreis des Rohstoffes berücksichtigt werden müssten, da diese Parameter einen erheblichen Einfluss auf den Preis pro Einheit des Endprodukts hätten.

(65)

Eine interessierte Partei machte ferner geltend, dass der Wirtschaftszweig der Union keinen Marktanteil verloren habe und Preisunterbietung daher nicht von Belang sei, da sie nur eine Rolle spielen würde, wenn Einfuhren aus der VR China den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union erobern würden.

(66)

Erstens ergab die Untersuchung — wie in Erwägungsgrund 79 der vorläufigen Verordnung ausgeführt —, dass die Verpackung keine preistreibende Wirkung hat. Zudem stellte die Kommission bei der Auswertung der von der Partei vorgelegten Angebote fest, dass sich bei den Verpackungskosten ein Unterschied von maximal 0,33 RMB/kg ergibt (dies entspricht 0,046 EUR/kg), was bei einer Ware mit einem Durchschnittspreis von über oder etwa 10 EUR/kg unerheblich ist.

(67)

Zweitens wurden — wie in Erwägungsgrund 78 der vorläufigen Verordnung ausgeführt — bei der Berechnung der Schädigung vergleichbare Unionspreise und die Preise der Einfuhren im Untersuchungszeitraum zugrunde gelegt. Es wäre nachzuweisen, dass Unterschiede beim Rohstoffpreis zwischen der VR China und der Union die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Hersteller eines Landes Rohstoffe zu anderen Preisen erwerben als die Hersteller anderer Länder. Solch ein Kostenunterschied muss nicht zwangsläufig zu Preisunterschieden führen oder einem fairen Vergleich der Preise entgegenstehen, da es sich nur um einen von mehreren preisrelevanten Faktoren handelt. In jedem Fall hat die interessierte Partei nicht hinreichend belegt, wie der behauptete Unterschied bei den Rohstoffkosten die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen würde. Folglich wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(68)

Drittens ergab die Untersuchung, dass der Unionshersteller und der chinesische ausführende Hersteller ein ähnliches Produktionsverfahren anwenden. Überdies hat die interessierte Partei nicht hinreichend belegt, welche Berichtigungen gegebenenfalls aufgrund der unterschiedlichen Produktionsverfahren vorgenommen werden sollten. Daher wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(69)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die interessierte Partei erneut vor, dass die in Erwägungsgrund 48 aufgeführten, die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede auch bei der Berechnung der Preisunterbietung berücksichtigt werden sollten. Überdies machte dieselbe Partei geltend, dass bei einem ihrer Kunden, einem Händler, eine bestimmte Gewinnspanne bei der Berechnung der Preisunterbietung mit einbezogen werden sollte.

(70)

Bei der Untersuchung wurde kein Preisaufschlag bei der gleichartigen Ware festgestellt, bei der es sich um ein Grunderzeugnis handelt. Zudem ließen sich bei der Untersuchung keine qualitativen oder sonstigen Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware feststellen, die sich systematisch in den Preisen widerspiegeln würden. Bezüglich der Forderung, den nach der Einfuhr anfallenden Kosten eines Händlers eine Gewinnspanne hinzuzurechnen, verweist die Kommission darauf, dass sich die Berechnungen auf die vom ersten unabhängigen Abnehmer gezahlten Preise stützen, und zwar unabhängig davon, ob dies ein Händler ist oder nicht. Diese Vorbringen wurden folglich zurückgewiesen.

(71)

Das Vorbringen, dass Preisunterbietung nur dann von Bedeutung sei, wenn die gedumpten Einfuhren dem Wirtschaftszweig Marktanteile kosten, ist unbegründet und entspricht nicht dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung. Das Vorbringen wird zurückgewiesen.

(72)

Nach der endgültigen Unterrichtung zweifelte eine interessierte Partei die Schlussfolgerung der Kommission an und brachte vor, dass die wirtschaftlichen Parameter des Wirtschaftszweigs der Union durch Preisunterbietung nicht wesentlich beeinflusst würden.

(73)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sich die Feststellung der Schädigung gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung auf Volumen- und/oder Preisindikatoren stützen kann. Auf das Vorbringen zur Signifikanz der Preisunterbietung wird in Abschnitt 4.5 eingegangen.

(74)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Preisunterbietung eingingen, werden die Erwägungsgründe 78 bis 80 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

Da in keiner Stellungnahme die zur Beschreibung der Entwicklung der Schadensindikatoren vorgelegten Zahlen und Trends infrage gestellt wurden, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 81 bis 100 der vorläufigen Verordnung beibehalten.

4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(75)

Zur Bewertung der Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Wirtschaftsfaktoren geprüft. Alle Wirtschaftsindikatoren (mit Ausnahme des Marktanteils und der Produktionskapazität) haben sich im Bezugszeitraum verschlechtert. Es sei darauf hingewiesen, dass sich zur Feststellung einer Schädigung nicht alle Schadensindikatoren negativ entwickeln müssen, da gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung keiner dieser Indikatoren für sich genommen den Ausschlag gibt.

(76)

Insbesondere ergab die Untersuchung, dass dem Wirtschaftszweig der Union aufgrund der großen Mengen an gedumpten Einfuhren aus der VR China, deren Preise die Unionspreise erheblich unterboten (um 21,1 % im Untersuchungszeitraum) keine andere Wahl blieb, als seine Verkaufspreise trotz seiner sich verschlechternden Kostensituation zu senken. Dies hatte unmittelbare negative Auswirkungen auf Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite. Die erhebliche Verschlechterung dieser Schadensindikatoren ist ein klares Indiz für die bedeutende Schädigung, die die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachen. Die interessierte Partei legte keine neuen Beweise oder Argumente vor, um diese Feststellung zu widerlegen.

(77)

Die interessierte Partei stellte infrage, dass der Wirtschaftszweig der Union tatsächlich gezwungen war, seine Preise zu senken, um seinen Marktanteil zu halten, da er ungeachtet der Preisunterbietung um 21,1 % seine Preise nur um 7 % senkte.

(78)

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Preisunterbietung sich nicht bei einem reinen Preisvergleich offenbart, sondern nach der in den Erwägungsgründen 78 bis 80 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methodik ermittelt wird, weshalb sich ihr Ausmaß nicht zwingend in der Preisentwicklung beim Wirtschaftszweig der Union widerspiegelt. Es ist jedenfalls festzustellen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise im Bezugszeitraum trotz seiner sich verschlechternden Wirtschaftslage und der bereits ab 2013 zu verzeichnenden Verluste stetig absenken musste. Vor diesem Hintergrund kann ein Preisrückgang um 7 % nicht als unerheblich betrachtet werden.

(79)

Aus den vorstehenden Gründen wird die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Verordnung, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat, bestätigt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(80)

Mehrere Parteien brachten vor, dass bestimmte Indikatoren wie die Produktionskapazität keinem Negativtrend folgen würden und dass andere, wie Verkaufsmenge, Marktanteil und Verkaufspreis, vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs im Bezugszeitraum zu analysieren seien.

(81)

Die Produktionskapazität blieb in der Tat im Bezugszeitraum stabil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union nur aus einem Hersteller besteht, der über eine integrierte Produktionsanlage mit sorgfältig abgestimmten Produktionsschritten verfügt, was die Möglichkeit eines abrupten Kapazitätsabbaus ohne größere und kostspielige Umstellungen einschränkt. Der Wirtschaftszweig der Union milderte die Auswirkungen des Rückgangs der Nachfrage gleichwohl durch längere Stilllegungen der Produktionsanlagen ab, wie in Erwägungsgrund 84 der vorläufigen Verordnung ausgeführt wird. Darüber hinaus senkte er seine Fixkosten, um so die Auswirkungen des Nachfragerückgangs auf die Produktionskosten aufzufangen.

(82)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte eine interessierte Partei, dass keine näheren Angaben dazu gemacht worden seien, wie der Wirtschaftszweig der Union seine Fixkosten senkte. Überdies machte diese interessierte Partei geltend, dass die Absenkung der Fixkosten allenfalls marginal gewesen sei. Der Wirtschaftszweig der Union habe vielmehr die Anpassung an den sich verändernden Unionsmarkt versäumt, und demzufolge sei jede erlittene Schädigung selbst verschuldet.

(83)

Dazu möchte die Kommission anmerken, dass Erwägungsgrund 84 der vorläufigen Verordnung nähere Ausführungen zur Absenkung der Fixkosten durch den Wirtschaftszweig der Union enthält. Darüber hinaus reagierte der Wirtschaftszweig der Union auf den Rückgang der Nachfrage, indem er seine Produktionsleistung entsprechend anpasste und zurückfuhr. Die Kommission hat die Entwicklung der Fixkosten im Bezugszeitraum sorgfältig geprüft. Die Untersuchung ergab, dass es dem Wirtschaftszweig der Union gelang, seine Fixkosten insgesamt deutlich zu senken, sodass die Fixkosten je Tonne im selben Zeitraum um nur 24 % anstiegen. Hätte der Wirtschaftszweig der Union nicht die oben und in Erwägungsgrund 84 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Maßnahmen ergriffen, wären die Fixkosten um 66 % gestiegen. Vor diesem Hintergrund hält die Kommission an ihrer Schlussfolgerung fest, dass der Wirtschaftszweig der Union dem Rückgang der Verkäufe mit geeigneten Anpassungsmaßnahmen begegnet und es ihm gelungen ist, seine Fixkosten wesentlich zu senken. Ausgehend von diesen Feststellungen wird das Vorbringen, die Schädigung sei selbst verschuldet, nicht durch die Ergebnisse der Untersuchung bestätigt und daher zurückgewiesen.

(84)

Die Untersuchung ergab, dass die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 12 % zurückgingen. Dieses Preisverhalten lässt sich nicht mit der Entwicklung der Rohstoffpreise erklären. Betont werden muss außerdem, dass gedumpte Einfuhren aus der VR China einen großen Teil der Verkäufe auf dem Unionsmarkt ausmachen und daher erhebliche Auswirkungen auf diesen Markt haben, bei dem es sich um den Kernmarkt des Wirtschaftszweigs der Union handelt. Wie bereits in Erwägungsgrund 76 festgestellt, unterboten die chinesischen Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 21,1 %. Es blieb dem Wirtschaftszweig der Union also keine andere Wahl, als seine Verkaufspreise zu senken, um ausreichend attraktiv zu bleiben und die Verluste in Bezug auf Verkaufsmenge und Marktanteil zu begrenzen. Die Kommission hat Belege zu Vertragsverhandlungen mit Aspartam-Verbrauchern und -Händlern zusammengetragen, aus denen hervorgeht, dass der Preis der chinesischen Einfuhren genutzt wurde, um Druck auf den Wirtschaftszweig der Union auszuüben. Dies hatte unmittelbare negative Auswirkungen insbesondere auf die Rentabilität, den Cashflow, die Investitionen und die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union. Die bei diesen Schadensindikatoren eingetretene Verschlechterung steht somit in direktem Zusammenhang mit den gedumpten Einfuhren aus der VR China, woran der Rückgang des Unionsverbrauchs nichts ändert.

(85)

Im Zusammenhang mit Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung machte eine Partei geltend, dass die Quelle der Statistiken zur Entwicklung der Rohstoffpreise veröffentlicht werden sollte, und zweifelte die Feststellung an, dass die beiden wichtigsten Rohstoffe nur 25 % der gesamten Produktionskosten der betroffenen Ware/gleichartigen Ware ausmachen. Den Kostendaten der Partei zufolge würden die beiden Rohstoffe annähernd 50 % der gesamten Produktionskosten der ausführenden Hersteller ausmachen, weshalb die Kommission die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung überdenken sollte.

(86)

Die Angaben zu den Rohstoffpreisen stammen von CCM, und eine offen zugängliche Zusammenfassung wurde nach Eingang der Stellungnahmen im Anschluss an die Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung in den für interessierte Parteien einsehbaren nichtvertraulichen Teil des Dossiers aufgenommen.

(87)

Wie in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, wird die betroffene Ware/gleichartige Ware durch die Mischung zweier Aminosäuren (L-Asparaginsäure und L-Phenylalanin) in nahezu gleichen Anteilen hergestellt. Nach Erhalt zusätzlicher Statistiken, die den Untersuchungszeitraum und nicht das Kalenderjahr 2014 betrafen, wurde die Preisentwicklung der Rohstoffe überarbeitet. Im Bezugszeitraum stieg der Preis von L-Asparaginsäure um 1 %, während der Preis von L-Phenylalanin um 23,6 % zurückging. Diese Korrektur der Rohstoffpreise änderte allerdings nichts an der in der vorläufigen Untersuchung gezogenen Schlussfolgerung, dass diese beiden Aminosäuren zusammen etwa 25 % der gesamten Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union ausmachen. Dies entspricht auch den Daten des Herstellers im Vergleichsland. Entgegen der Behauptung der interessierten Partei wurden dessen Kosten nicht von der Kommission geprüft, da er nicht der Marktwirtschaftsbehandlung unterliegt. Aus diesem Grund können seine Kostendaten nicht berücksichtigt werden. Daher wird die Feststellung in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung, wonach die beiden wichtigsten Rohstoffe etwa 25 % der gesamten Produktionskosten der betroffenen Ware/gleichartigen Ware ausmachen, beibehalten.

(88)

Den aktualisierten statistischen Daten zufolge sind höchstens 4,6 % des Rückgangs der Kosten/Preise der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware auf die Rohstoffpreise zurückzuführen. Die Untersuchung ergab allerdings, dass der Preisrückgang bei der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum — wie in Erwägungsgrund 77 der vorläufigen Verordnung festgestellt — 12 % betrug. Daher kann der Preisrückgang der betroffenen Ware entgegen dem Vorbringen der interessierten Partei nicht schlüssig mit dem Rückgang des Rohstoffpreises erklärt werden und zu keiner anderen als der in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerung führen, wonach die chinesischen ausführenden Hersteller eine recht aggressive Preispolitik auf dem Unionsmarkt führten und eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.

(89)

Einer anderen Partei zufolge sei die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil halten konnte, ein klares Zeichen dafür, dass die Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Union keinen Schaden zufügten.

(90)

Dazu ist festzustellen, dass die Entwicklung der Marktanteile nur ein Aspekt bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs ist. Zudem deutet der Umstand, dass sich der starke Preisdruck durch die chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum noch nicht in Einbußen am Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union niederschlug und so die Marktanteile sowohl der chinesischen ausführenden Hersteller als auch des Wirtschaftszweigs der Union stabil blieben, darauf hin, dass der Unionsmarkt unflexibler ist, als es bei einem Grunderzeugnis zu erwarten gewesen wäre. Die betroffene Ware/gleichartige Ware spielt bei den Produktionskosten der Verwender kaum eine Rolle (unter 3 %), wohingegen Lieferanten der Lebensmittel- und Pharmaindustrie sehr langwierige und teure Zertifizierungsverfahren durchlaufen müssen. Das heißt, dass sich — zumindest bis zum Ende des Untersuchungszeitraums — die meisten Verwender weiterhin bei bereits zertifizierten und bewährten Lieferanten eindeckten und sich auf kein Preisnotierungen beruhendes Zertifizierungsverfahren einließen.

(91)

Nach der endgültigen Unterrichtung verwies eine interessierte Partei darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise im Bezugszeitraum „lediglich“ um 7 % abgesenkt habe, wovon 4,6 % auf den Rückgang der Rohstoffpreise zurückzuführen gewesen seien. Die wahre Ursache für den Rückgang des Verkaufspreises sei daher die Entwicklung des Rohstoffpreises. Außerdem rechnete diese interessierte Partei den Preisrückgang aufgrund anderer im Bezugszeitraum beobachteter und mit 2,4 % bezifferter Faktoren auf das Jahr um und gelangte so zu einem Wert von jährlich 0,056 EUR/kg. Daraus zog sie den Schluss, dass dieser im gleichen Bereich liege wie die Preisdifferenz bei Verpackungsmaterial, die die Kommission in Erwägungsgrund 66 für unerheblich erachtete. Auf dieser Grundlage machte die interessierte Partei geltend, dass die preislichen Auswirkungen anderer Faktoren nicht als wesentlich angesehen werden können.

(92)

Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission in Erwägungsgrund 88 festgestellt hat, dass sich höchstens 4,6 % des Preisrückgangs bei der betroffenen Ware mit der Entwicklung des Rohstoffpreises erklären lassen. Dieser theoretische Höchstwert bedeutet nicht, dass die Preise unbedingt im gleichen Umfang und im gleichen Zeitraum zurückgehen müssen. Dies gilt insbesondere für eine Ware wie Aspartam, die nicht zu Ad-hoc-Preisen, sondern vielmehr auf der Grundlage jährlicher oder mehrjähriger Kaufverträge zu Festpreisen verkauft wird. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union ständig unter starkem Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren aus China stand und gezwungen war, seine Verkaufspreise trotz der sich insgesamt verschlechternden Kostenstruktur zu senken. Darüber hinaus kann die von der interessierten Partei vorgelegte Umrechnung auf Jahresbasis nicht akzeptiert werden. Aufgrund der jährlichen Schwankungen sowohl der Verkaufs- als auch der Rohstoffpreise spiegelt dieser annualisierte Ansatz die wirtschaftliche Realität nicht wider und ist methodisch gesehen nicht korrekt. Dagegen macht die Preisdifferenz beim Verpackungsmaterial tatsächlich einen Unterschied in einem bestimmten Jahr aus, der angesichts des Preises der betroffenen Ware jedoch unerheblich ist.

(93)

Aus den vorgenannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ausreichende Beweise für den Preisdruck und davon ausgehende wesentliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union vorliegen.

(94)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 108 bis 113 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(95)

Mehrere interessierte Parteien wandten ein bzw. trugen erneut vor, dass jede etwaige bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch den Rückgang des Unionsverbrauchs verursacht worden sei. So machte eine interessierte Partei geltend, dass der Rückgang des Verbrauchs auf den gestiegenen Wettbewerbsdruck durch andere Süßstoffe, insbesondere Acesulfam (im Folgenden „Acesulfam-K“), sowie auf zunehmende gesundheitliche Bedenken im Zusammenhang mit der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware zurückzuführen sei. Außerdem brachten einige interessierte Parteien vor, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch seine rückläufige Exportleistung verursacht worden sei und/oder selbst verschuldet sei, weil der Wirtschaftszweig nicht auf den Rückgang der Nachfrage reagiert habe.

(96)

Eine Partei erklärte außerdem, dass die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union der verbuchten erheblichen Wertminderung zuzuschreiben seien, die sich negativ auf dessen Kosten ausgewirkt habe und die Verluste erklären würde. Eine Partei führte an, dass der Verkauf des Unionsherstellers kurz nach Einleitung dieser Untersuchung bei der Bewertung der Ursache der Schädigung nicht berücksichtigt worden sei.

5.2.1.   Verbrauch

(97)

Wie in den Erwägungsgründen 121 und 122 der vorläufigen Verordnung bereits eingeräumt wurde, kann der Rückgang des Unionsverbrauchs zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Die Untersuchung ergab jedoch, dass dieser Rückgang nicht erheblich genug war, um das Ausmaß und die Schwere der erlittenen Schädigung zu erklären, und somit den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben konnte.

(98)

Was das Vorbringen anbelangt, die Kommission habe es versäumt, die Auswirkungen anderer Süßstoffe und insbesondere von Acesulfam-K auf den Aspartam-Markt zu bewerten, so wurde nicht nachgewiesen, wie und warum die angeblich noch größere Schädigung im Fall von Acesulfam-K (6) für diese Untersuchung relevant sein sollte.

(99)

Vor allem aber ergab die Untersuchung, dass es zwar momentan vereinzelt zu Verdrängungen auf dem Süßstoffmarkt kommt, diese sich aber angesichts der Tatsache, dass die Entwicklung und Genehmigung neuer Rezepturen ein risikoreicher sowie zeit- und kostenintensiver Prozess ist, in Grenzen halten. In jedem Fall können die auf Acesulfam-K mit Ursprung in der VR China eingeführten Zölle die derzeitige Marktposition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt nur festigen, anstatt, wie behauptet, allein den Wirtschaftszweig der Union zu schwächen.

(100)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die interessierte Partei ihr Argument, dass der Rückgang des Verbrauchs infolge gesundheitlicher Bedenken und der daraus resultierenden Verwendung anderer Süßstoffe einschließlich Acesulfam-K die Hauptursache für die Schädigung sei. Die interessierte Partei vertrat die Ansicht, dass die Schlussfolgerung der Kommission, die Verdrängung auf dem Süßstoffmarkt halte sich in Grenzen, den Feststellungen der vorläufigen Verordnung widerspreche, und wiederholte ihren Einwand, die Kommission habe die Schlussfolgerungen der Antidumpinguntersuchung betreffend Acesulfam-K und deren Auswirkungen auf die jetzige Untersuchung nicht berücksichtigt.

(101)

In Erwägungsgrund 97 kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Verbrauchsrückgang und dessen begrenzte Auswirkungen keine Erklärung für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union liefern können. Da die interessierte Partei diesbezüglich keine neuen Informationen vorlegte, wird der Einwand, dass der Rückgang des Verbrauchs den ursächlichen Zusammenhang aufhebe, zurückgewiesen.

(102)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Rückgang des Verbrauchs eingingen, werden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 122 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.2.   Ausfuhrleistung

(103)

In Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung wurde versehentlich eine falsche Angabe gemacht (anstelle der Indizes der durchschnittlichen Ausfuhrpreise sind die Indizes der auf dem Unionsmarkt beobachten Preise ausgewiesen). Trotz dieses Fehlers basierten die Analyse und die Schlussfolgerungen auf den richtigen Zahlen. Die korrigierten Preisindizes stellen sich folgendermaßen dar:

Tabelle 10

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Durchschnittspreis

Index

100

89

101

97

94

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union.

(104)

Bezüglich des Vorbringens, dass die Schädigung auf die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen sei, wird darauf verwiesen, dass — wie in Erwägungsgrund 115 der vorläufigen Verordnung dargelegt — dieser Faktor tatsächlich zur Schädigung beigetragen hat. Wie jedoch in den Erwägungsgründen 116 und 118 der vorläufigen Verordnung erläutert, hob er den ursächlichen Zusammenhang nicht auf. Die Untersuchung ergab bekanntlich, dass der Teil der Produktion, der ausgeführt wurde, im Untersuchungszeitraum wesentlich geringer war als der Teil, der auf dem Unionsmarkt verkauft wurde.

(105)

Hervorzuheben ist auch, dass es der VR China der Untersuchung zufolge gelungen ist, den Wirtschaftszweig der Union auf anderen Drittmärkten zu verdrängen. Den verfügbaren Statistiken (7) ist zu entnehmen, dass die VR China den wichtigsten Abnehmern des Wirtschaftszweigs der Union, darunter Brasilien, Argentinien, Mexiko und der Türkei, erhebliche und immer größere Mengen zu Preisen verkauft hat, die mit jenen auf dem Unionsmarkt vergleichbar oder sogar niedriger waren. Es darf nicht die weltweite Gesamtsituation außer Acht gelassen werden, wonach die VR China die weltweite Belieferung mit dieser Ware praktisch übernommen hat (8). Die chinesischen Ausführer haben die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auch auf Drittmärkten erheblich unterboten. Da es praktisch keine anderen Weltmarktakteure außer Japan gibt, das den wichtigsten Abnehmern des Wirtschaftszweigs der Union deutlich niedrigere Mengen zu wesentlich höheren Preisen als die VR China verkauft, lässt sich schlussfolgern, dass der Rückgang der Mengen und Preise der Ausfuhrverkäufe im Wesentlichen auf das Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller zurückzuführen ist.

(106)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderten interessierte Parteien die Kommission auf, anhand von Zahlen zu belegen, dass die Auswirkungen des Rückgangs des Unionsverbrauchs und der Ausfuhrleistung begrenzt waren und den ursächlichen Zusammenhang nicht aufhoben.

(107)

Die Kommission weist darauf hin, dass nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren geprüft werden und dass deren schädigende Auswirkungen nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet werden sollten. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass andere Faktoren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung schreibt jedoch keine Quantifizierung des Anteils der anderen Faktoren vor. Durch Abgrenzung und Unterscheidung der Auswirkungen anderer Faktoren ist die Kommission ihrer Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung nachgekommen.

(108)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 114 bis 118 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.3.   Selbst verschuldete Schädigung

(109)

Bezüglich des Einwands, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union selbst verschuldet sei, wird darauf verwiesen, dass dieses Argument in Erwägungsgrund 81 behandelt wurde. Da die Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor deutlich unter dem Unionsverbrauch liegt, kann keinesfalls von selbst verschuldeter Schädigung aufgrund von allgemeiner Überkapazität die Rede sein.

5.2.4.   Von den interessierten Parteien aufgezeigte verschiedene andere Faktoren

(110)

Bezüglich der von der interessierten Partei angesprochenen verbuchten Wertminderung wird darauf verwiesen, dass die in den Konten des Wirtschaftszweigs der Union verbuchte Wertminderung bei den Kosten-Nutzen-Analysen nicht berücksichtigt wurde, wie in Erwägungsgrund 98 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(111)

Zu dem Einwand, der Verkauf des Unionsherstellers hätte bei der Analyse der Schadensursache geprüft werden müssen, ist Folgendes festzustellen: Die interessierte Partei hat nicht nachgewiesen, in welchem Sinne der Wechsel des Eigentümers des Wirtschaftszweigs der Union bei der Analyse der Schadensursache hätte berücksichtigt werden sollen. Der vorherige Eigentümer, Ajinomoto Co., unterhielt seine Hauptproduktionsstätte immer in Japan, wo unlängst eine neue Produktionsmethode entwickelt wurde. Ajinomoto Co. traf die unternehmerische Entscheidung, seine Produktionsbasis für Aspartam in Japan auszubauen. Die Untersuchung bestätigte, dass der neue Eigentümer den Antrag uneingeschränkt unterstützt und die Herstellung von Aspartam fortführen will, wie in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung festgestellt wurde.

(112)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die interessierte Partei vor, dass es der Eigentümer dieser Produktionsanlage, da die Absicht zum Verkauf der Produktionsanlage der Union bereits im Jahr 2014 bekannt gewesen sei, versäumt habe, die angesichts der schwierigen Marktbedingungen erforderlichen Anpassungen und Investitionen/Verbesserungen vorzunehmen. Die interessierte Partei machte geltend, dass die Kommission diesen Aspekt bei der Analyse der Schadensursache nicht gebührend geprüft habe.

(113)

Zu diesem Vorbringen verweist die Kommission darauf, dass im Rahmen der Untersuchung die Maßnahmen des Unionsherstellers sehr wohl geprüft wurden und dabei festgestellt wurde, dass eine Reihe von Maßnahmen ergriffen worden war, um die nachteiligen Auswirkungen des rückläufigen Marktes und des chinesischen Dumpings abzuschwächen. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen sind Erwägungsgrund 83 zu entnehmen. Tabelle 8 der vorläufigen Verordnung verdeutlicht, dass Investitionen, wenngleich in geringerem Maße, weiterhin getätigt wurden und in einzelnen Jahren im Bezugszeitraum sogar anstiegen. Überdies liegt auf der Hand, dass Ajinomoto ein starkes Interesse hatte, den Geschäftsgang des Unionsherstellers nicht zu beeinträchtigen, da die Absicht bestand, das Unternehmen als florierenden Betrieb zu verkaufen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass der Verkauf des Unionsherstellers hinreichend geprüft worden ist und es keine Anhaltspunkte gibt, die die Vorbringen der interessierten Partei stützen.

(114)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Erwägungsgründen 119 und 120, 123 und 124 sowie 126 und 127 der vorläufigen Verordnung eingingen, werden deren Schlussfolgerungen bestätigt.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(115)

Die Untersuchung ergab, dass der anhaltende Preisdruck durch die chinesischen Einfuhren in Verbindung mit deren starker Präsenz auf dem Unionsmarkt den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt hat. Die bereits zuvor niedrigen Preise der chinesischen Einfuhren sanken im Bezugszeitraum deutlich, wobei sich dieser Preisrückgang nicht vollständig mit der Entwicklung der Rohstoffpreise erklären ließ. Die gedrückten Preise hatten unmittelbare negative Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und trugen dazu bei, dass er Verluste auf dem Unionsmarkt einfuhr.

(116)

Aus den dargelegten Gründen bleibt die Kommission bei ihrer Feststellung, dass die gedumpten Einfuhren beim Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

(117)

Die Kommission prüfte sorgfältig die Auswirkungen aller anderen bekannten Faktoren, die negative Folgen für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben könnten. Sie räumte ein, dass bestimmte Faktoren (Rückgang des Unionsverbrauchs und der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union) zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben können. Deren Auswirkungen waren allerdings in ihrem Umfang und/oder ihrer Schwere begrenzt und hoben daher nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der erlittenen Schädigung auf.

(118)

Die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 128 bis 131 der vorläufigen Verordnung wird daher bestätigt.

6.   UNIONSINTERESSE

(119)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde, da durch die vorgeschlagenen Maßnahmen die chinesischen ausführenden Hersteller vom Unionsmarkt de facto abgeschottet würden und den Verwendern damit nur noch eine einzige Bezugsquelle zur Verfügung stünde (nämlich der Wirtschaftszweig der Union). So würden die Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union eine marktbeherrschende Stellung verschaffen, die dieser voll und ganz nutzen könne. Einige Parteien stellten auch das zeitliche Zusammenfallen des Verkaufs des Antragstellers und der Einreichung des Antrags infrage.

(120)

Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Neben der VR China hat auch Japan beträchtliche Produktionskapazitäten. Das heißt, dass den Verwendern alternative Bezugsquellen zur Verfügung stehen. Noch relevanter ist, dass der Einwand, die vorgeschlagenen Maßnahmen würden die chinesischen Hersteller vom Markt abschotten, durch die Ergebnisse der Untersuchung weder belegt noch untermauert wird. Die vorgeschlagenen Zölle wurden auf der Grundlage der überprüften Zahlen aller beteiligten Interessenträger berechnet. Ausgehend von den im Untersuchungszeitraum beobachteten Preisen werden die Zölle lediglich die Auswirkungen unfairer und nicht nachhaltiger Handelspraktiken auf das Unionspreisniveau beseitigen. Die Tatsache, dass es nur einen Hersteller in der Union gibt, bedeutet nicht, dass er eine beherrschende Stellung innehat, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er eine solche Stellung — so er sie in Zukunft überhaupt erlangen könnte — missbrauchen würde, da ja alternative Bezugsquellen, wie die VR China und Japan, vorhanden sind. Voraussichtlich kann der Wirtschaftszweig der Union nach der Einführung von Maßnahmen die Produktion und die Verkaufsmenge auf einem Markt mit wirksamen Wettbewerbsbedingungen steigern. Die Preise der chinesischen Ausführer sollten steigen, und der Wirtschaftszweig der Union wäre von dem enormen Preisdruck befreit, den sie derzeit auf den Unionsmarkt ausüben. Schließlich konnte von den Parteien nicht hinreichend nachgewiesen werden, in welcher Weise das zeitliche Zusammenfallen des Verkaufs der Produktionsanlagen der Union und der Einreichung des Antrags das Unionsinteresse berühren könnte. Die Kommission ist jedenfalls der Auffassung, dass dieser Aspekt keinen Einfluss auf die Bewertung des Unionsinteresses hat. Diese Vorbringen werden daher für unbegründet erachtet.

(121)

Hingegen ergab die Untersuchung, dass, wenn die derzeitigen Handelspraktiken fortgesetzt werden dürfen, der Wirtschaftszweig der Union aller Wahrscheinlichkeit nach gezwungen wäre, sich ganz aus dem Markt zurückzuziehen, sodass den Verwendern nur noch die Einfuhr als Alternative bliebe, was mit Sicherheit nicht im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Erhalt der Produktion in der Union aus Wettbewerbsgründen von wesentlicher Bedeutung ist.

(122)

Nach der endgültigen Unterrichtung verwies eine interessierte Partei darauf, dass der Eigentümer angesichts des niedrigen Transaktionswerts beim Verkauf des Wirtschaftszweigs der Union sich für die Zukunft der Aspartambranche nicht verbürgen könne.

(123)

Dieses Vorbringen ist rein spekulativ. Die Kommission stellt jedenfalls fest, dass die Herstellung von Aspartam nach dem Eigentümerwechsel fortgesetzt wurde. Die Kommission hat die Belange aller interessierten Parteien sorgfältig geprüft und kam, wie in Erwägungsgrund 144 der vorläufigen Verordnung dargelegt, zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen gerechtfertigt ist und dem Interesse der Union insgesamt nicht zuwiderläuft.

(124)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsinteresse eingingen, werden die Ergebnisse und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 133 bis 145 der vorläufigen Verordnung beibehalten.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(125)

Eine interessierte Partei forderte von der Kommission die getrennte Behandlung der durch die gedumpten Einfuhren bzw. die Ausfuhrleistung verursachten Schädigung und die Berechnung einer separaten Schadensspanne für diese beiden Faktoren. Ferner verlangte sie eine Anpassung des nicht schädigenden Preises, um dem Anstieg der Fixkosten infolge des Rückgangs der Produktionsmenge Rechnung zu tragen. Die Partei schlug die Heranziehung der Kosten vor, die beim besten Ausnutzungsgrad der Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union in den drei Jahren vor dem Untersuchungszeitraum verzeichnet wurden. Schließlich beantragte diese Partei auch eine Anpassung des nicht schädigenden Preises, weil dieser wegen des Erwerbs von Rohstoffen zu Verrechnungspreisen angeblich überhöht sei.

(126)

Wie in den Abschnitten 4 und 5 in Bezug auf Schädigung und Schadensursache ausgeführt wird, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Schädigung und der Schadensursache nach Artikel 3 Absätze 1 bis 7 erfüllt sind. Die Berechnung separater Schadensspannen für die einzelnen zur Schädigung beitragenden Faktoren ist weder verbindlich vorgeschrieben noch gängige Praxis der Kommission. Die Kommission hat die Auswirkungen anderer Faktoren, die zur Schädigung beigetragen haben, ordnungsgemäß von den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Sie stellte fest, dass die anderen Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufgehoben haben.

(127)

Zudem wird der nicht schädigende Preis für den Untersuchungszeitraum auf der Grundlage der den Untersuchungszeitraum betreffenden Daten festgelegt, was für alle Parameter einschließlich der Kapazitätsauslastung gilt. Auch wurde das Vorbringen, dass der Wirtschaftszweig der Union bei verbundenen Parteien Rohstoffe zu Verrechnungspreisen gekauft habe, durch die Untersuchung nicht bestätigt. Im Gegenteil ergab die Untersuchung eindeutig (wie auch in Erwägungsgrund 125 der vorläufigen Verordnung ausgeführt), dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum Rohstoffe zu Marktpreisen erworben hat.

(128)

Eine interessierte Partei forderte, dass die Kommission untersuchen solle, ob sich der weltweite Rückgang der Rohstoffpreise in rückläufigen Rohstoffpreisen beim Wirtschaftszweig der Union widergespiegelt habe. Wenn die Rohstoffpreise höher als auf dem Weltmarkt seien, müsste die Schadensberechnung entsprechend angepasst werden. Diesbezüglich verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 125 der vorläufigen Verordnung, in dem sie zu dem Schluss kam, dass der Wirtschaftszweig der Union Rohstoffe zu marktüblichen Preisen und Konditionen gekauft hat, und es wurden keine neuen Sachverhalte angeführt, die diesen Schluss infrage stellen würden.

(129)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen werden die Forderungen nach Anpassung des nicht schädigenden Preises zurückgewiesen. Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensbeseitigungsschwelle eingingen, wird die bei der vorläufigen Untersuchung angewandte und in den Erwägungsgründen 147 bis 152 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode beibehalten.

7.2.   Endgültige Maßnahmen

(130)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten daher nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der VR China eingeführt werden. Im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls sollte der Zollsatz in Höhe der niedrigeren Spanne festgesetzt werden.

(131)

Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzollsätze gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Dumpingspanne in %

Schadensspanne in %

Endgültiger Antidumpingzoll in %

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd

124,0

55,4

55,4

Sinosweet-Gruppe

126,0

59,4

59,4

Niutang-Gruppe

121,4

59,1

59,1

Alle anderen mitarbeitenden Unternehmen

124,6

58,8

58,8

Alle übrigen Unternehmen

126,0

59,4

59,4

(132)

Die in der vorliegenden Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zoll für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land hat und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(133)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (9) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(134)

Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle zu gewährleisten, sollte der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht bei dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

7.3.   Verpflichtungen

(135)

Nach der endgültigen Unterrichtung äußerten mehrere ausführende Hersteller und die chinesische Kammer für den internationalen Handel (CCOIC) Interesse an der Vorlage von Preisverpflichtungsangeboten bzw. eines gemeinsamen Verpflichtungsangebots. Allerdings legte nur ein Unternehmen ein hinreichend fundiertes Verpflichtungsangebot innerhalb der in Artikel 8 der Grundverordnung genannten Frist vor. Der vorgeschlagene Mindesteinfuhrpreis setzte sich aus einem die Preisentwicklung bei den wichtigsten Rohstoffkosten (d. h. L-Phenylalanin) widerspiegelnden variablen Element und einem die übrigen Kosten widerspiegelnden festen Element zusammen.

(136)

Die Kommission prüfte das Angebot und ermittelte eine Reihe von produktspezifischen Risiken.

(137)

Aspartam wird an Großkunden verkauft, die es auf der Grundlage allgemeiner Rahmenverträge in erheblichen Mengen innerhalb und außerhalb der Union kaufen. Ausführer könnten den Anstieg des Unionspreises durch Absenkung ihrer Preise gegenüber Drittländern kompensieren. Daher würde eine solche Kompensation jede Abhilfewirkung zunichtemachen. Dies gilt ganz besonders im vorliegenden Fall, da es unmöglich (oder zumindest sehr schwierig) wäre, die Kompensation festzustellen.

(138)

Überdies schwanken die Preise der Rohstoffe für Aspartam erheblich, wie in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung ausgeführt wird. Preisverpflichtungen sind kein wirksames Mittel bei Waren mit schwankenden Produktionskosten. Bei sinkenden Kosten halten sie Ausführer davon ab, auf Marktkräfte zu reagieren. Diese Fluktuation wird durch die jüngsten Ausfuhrstatistiken bestätigt, denen zufolge die chinesischen Aspartampreise konstant rückläufig sind.

(139)

Da letztlich keinem der Unternehmen MWB gewährt wurde, konnte die Kommission keine vollständige Bewertung der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung vornehmen, die unter anderem von wesentlicher Bedeutung für die Begründung eines Vertrauensverhältnisses ist, auf dem Verpflichtungen basieren.

(140)

Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Verpflichtungsangebote nicht angenommen werden können.

7.4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(141)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden.

(142)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Aspartam (N-L-α-Aspartyl-L-phenylalanin-1-methylester, 3-amino-N-(α-carboxy-phenethyl)-succinamidsäure-N-methylester), CAS-Nummer 22839-47-0, mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2924 29 98 (TARIC-Code 2924299805) eingereiht ist, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:

Unternehmen

Endgültige Antidumpingzölle

TARIC-Zusatzcode

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd

55,4 %

C067

Sinosweet-Gruppe:

 

Sinosweet Co., Ltd., Yixing, Provinz Jiangsu, VR China

 

Hansweet Co., Ltd., Yixing, Provinz Jiangsu, VR China

59,4 %

C068

Niutang-Gruppe:

 

Nantong Changhai Food Additive Co., Ltd., Nantong, VR China

 

Changzhou Niutang Chemical Plant Co., Ltd., Niutang, Changzhou, Provinz Jiangsu, VR China

59,1 %

C069

Alle anderen mitarbeitenden Unternehmen:

Shaoxing Marina Biotechnology Co., Ltd., Shaoxing, Provinz Zhejiang, VR China

58,8 %

C070

Changzhou Guanghui Biotechnology Co., Ltd., Chunjiang, Changzhou, Provinz Jiangsu, VR China

58,8 %

C071

Vitasweet Jiangsu Co., Ltd., Liyang, Changzhou, Provinz Jiangsu, VR China

58,8 %

C072

Alle übrigen Unternehmen

59,4 %

C999

(3)   Legt ein ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,

a)

dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. April 2014 bis 31. März 2015) nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, und

c)

dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

kann die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 dahingehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz der Unternehmen in der Stichprobe gilt.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/262 werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/262 der Kommission vom 25. Februar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 50 vom 26.2.2016, S. 4).

(3)  Urteil des Gerichts vom 16. März 2016, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission, T-586/14 (ABl. C 156 vom 2.5.2016, S. 36). Gegen das Urteil wurden Rechtsmittel eingelegt, Rechtssache C-301/16 P.

(4)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(5)  CCM Information Sciences and Technology Co., Ltd ist ein Marktforschungsunternehmen, das Marktinformationen, Datenanalysen, Datenforschung und Beratungsleistungen anbietet (www.cnchemicals.com).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1963 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acesulfam (Acesulfam-K) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 52).

(7)  Die Statistiken stammen aus der chinesischen Ausfuhrdatenbank und sind für die interessierten Parteien in dem von ihnen einsehbaren Dossier zugänglich.

(8)  Der einzige Hersteller in den Vereinigten Staaten zog sich 2014 vornehmlich aufgrund von Billigimporten vom Markt zurück: „Nutrasweet to exit artificial sweetener aspartame business as of 24 September 2014“, www.cnbc.com/2014/09/24/. Südkorea hat Marktinformationen zufolge seine Produktionsmengen verringert und wird die Produktion in naher Zukunft vollständig einstellen.

(9)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.


29.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/112


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1248 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2016

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf den Eintrag für Botsuana in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/99/EG enthält unter anderem die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern in die Union. Nach diesen Vorschriften dürfen solche Erzeugnisse nur aus den Drittländern in die Union eingeführt werden, die in einer von der Kommission erstellten Liste aufgeführt sind.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (2) sind unter anderem die Bedingungen für das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter Huftiere in die Union festgelegt. Anhang II Teil I der genannten Verordnung enthält eine Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, sowie Muster der Veterinärbescheinigungen, die diesen Sendungen beiliegen müssen, unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Bedingungen oder erforderlicher zusätzlicher Garantien.

(3)

Botsuana ist für die Zwecke der Aufnahme in diese Liste regionalisiert. Seine regionalisierten Gebiete sind in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als Teile dieses Landes aufgeführt, aus denen Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter als Haustiere gehaltener und wild lebender Huftiere in die Union eingeführt werden dürfen. Solche Teile setzen sich aus mehreren Tierseuchenüberwachungszonen oder Teilen solcher Zonen zusammen.

(4)

Im März 2013 hat die Kommission in Botsuana ein Audit durchgeführt, um das dort vorhandene Tiergesundheitskontrollsystem zu bewerten, und zwar insbesondere, was die Kontrollen hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche (MKS) betrifft (3). Die Kommission stellte fest, dass das Risiko der Einschleppung des MSK-Virus in den Teil der Tierseuchenüberwachungszone 6, der für die Einfuhr von frischem Fleisch bestimmter als Haustiere gehaltener und wild lebender Huftiere in die Union zugelassen ist, nicht als vernachlässigbar angesehen werden kann. Angesichts des Risikos der Einschleppung des MKS-Virus durch die Einfuhr von frischem Huftierfleisch von Arten, die für diese Seuche empfänglich sind, wurde die Genehmigung zur Ausfuhr dieses frischen Fleisches aus der Tierseuchenüberwachungszone 6 in die Union mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 482/2013 der Kommission (4) ausgesetzt.

(5)

Im Oktober 2015 führte die Kommission ein Audit zur Bewertung der Wirksamkeit der Überwachungs- und Regionalisierungsmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche (5) durch. Die Kommission stellte fest, dass die Tierseuchenüberwachungszone 6 umgeformt und in die Tierseuchenüberwachungszonen 6a und 6b aufgeteilt worden war, wobei der frühere streng überwachte Bereich entlang der Grenze zu Simbabwe in die Tierseuchenüberwachungszone 6b aufgenommen wurde. Beide Tierseuchenüberwachungszonen sind von der Weltorganisation für Tiergesundheit als von MKS freie Zonen, in denen nicht geimpft wird, anerkannt (6).

(6)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Mängel, aufgrund deren die Genehmigung der Einfuhr aus der Tierseuchenüberwachungszone 6 ausgesetzt worden war, durch die zuständige Behörde Botsuanas vollständig beseitigt wurden und dass Botsuana jetzt zufriedenstellende Garantien in Bezug auf MKS für die Tierseuchenüberwachungszonen 6a und 6b bietet, die im Einklang mit den Vorschriften der Union für die Einfuhr von frischem Fleisch von als Haustiere gehaltenen und wild lebenden Huftieren der MKS-anfälligen Tierarten stehen oder mit diesen gleichwertig sind.

(7)

Botsuana hat die Genehmigung für die Einfuhr von entbeintem und gereiftem frischem Fleisch bestimmter als Haustiere gehaltener und wild lebender Huftiere aus den Tierseuchenüberwachungszonen 6a und 6b in die Union vorbehaltlich zusätzlicher Garantien aus diesen Zonen beantragt.

(8)

In Anbetracht der obigen Ausführungen sollte daher die Einfuhr von frischem Fleisch von als Haustiere gehaltenen und wild lebenden Huftieren aus den Tierseuchenüberwachungszonen 6a und 6b Botsuanas in die Union genehmigt werden.

(9)

Daher sollte Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(3)  http://ec.europa.eu/food/fvo/audit_reports/details.cfm?rep_id=3103

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 482/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 6).

(5)  http://ec.europa.eu/food/fvo/audit_reports/details.cfm?rep_id=3559

(6)  http://www.oie.int/animal-health-in-the-world/official-disease-status/fmd/list-of-fmd-free-members/


ANHANG

In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erhält der Eintrag für Botsuana folgende Fassung:

„BW — Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

 

 

BW-1

Tierseuchenüberwachungszonen 3c, 4b, 5, 8, 9 und 18

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

11. Mai 2011

26. Juni 2012

BW-2

Tierseuchenüberwachungszonen 10, 11, 13 und 14

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 

7. März 2002

BW-3

Tierseuchenüberwachungszone 12

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

20. Oktober 2008

20. Januar 2009

BW-4

Tierseuchenüberwachungszone 4a, ausgenommen die streng überwachte 10-km-Pufferzone entlang der Grenze zu der Zone, in der gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wird, und Wildhegegebiete

BOV

F

1

28. Mai 2013

18. Februar 2011

BW-5

Tierseuchenüberwachungszonen 6a und 6b

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

28. Mai 2013

18. August 2016“


29.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/115


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1249 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

156,1

ZZ

156,1

0707 00 05

TR

116,3

ZZ

116,3

0709 93 10

TR

141,4

ZZ

141,4

0805 50 10

AR

186,3

AU

158,0

CL

121,2

MA

157,0

TR

153,3

UY

166,3

ZA

160,3

ZZ

157,5

0806 10 10

BR

269,1

EG

216,1

MA

191,5

MX

378,3

US

233,8

ZZ

257,8

0808 10 80

AR

178,3

BR

111,3

CL

129,3

CN

74,5

NZ

138,4

US

166,4

UY

99,9

ZA

107,1

ZZ

125,7

0808 30 90

AR

196,9

CL

126,7

NZ

171,3

TR

167,7

ZA

121,1

ZZ

156,7

0809 10 00

TR

195,5

ZZ

195,5

0809 29 00

TR

239,4

US

485,5

ZA

271,2

ZZ

332,0

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

166,5

ZZ

166,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.