ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 115

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
6. Mai 2015


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr ( 1 )

1

 

*

Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen ( 1 )

11

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/721 der Kommission vom 20. April 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Vlaamse laurier (g.g.A.)]

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/722 der Kommission vom 5. Mai 2015 über die Zulassung von Taurin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Canidae, Felidae, Mustelidae und fleischfressende Fischarten ( 1 )

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/723 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Zulassung von Biotin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/724 der Kommission vom 5. Mai 2015 über die Zulassung von Retinylacetat, Retinylpalmitat und Retinylpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/725 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Festsetzung des Endtermins für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360

32

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/726 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

34

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/727 der Europäischen Zentralbank vom 10. April 2015 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für den ersten Gebührenzeitraum und für 2015 (EZB/2015/17)

36

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020( ABl. L 20 vom 27.1.2015 )

39

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020( ABl. L 31 vom 7.2.2015 )

40

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ( ABl. L 178 vom 28.6.2013 )

43

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) ( ABl. L 366 vom 20.12.2014 )

43

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

6.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/1


RICHTLINIE (EU) 2015/719 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2015

zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Notwendigkeit, die Treibhausgasemissionen, insbesondere die Emissionen von Kohlendioxid (CO2), zu verringern, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, die einschlägigen Rechtsvorschriften an die technische Entwicklung und die neuen Markterfordernisse anzupassen und intermodale Beförderungsvorgänge zu erleichtern und gleichzeitig einen unverfälschten Wettbewerb sicherzustellen sowie die Straßeninfrastruktur zu schützen, ist zu betonen.

(2)

Technische Entwicklungen ermöglichen es, einziehbare oder klappbare aerodynamische Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen anzubringen. Dies würde jedoch dazu führen, dass die Höchstlängen im Sinne der Richtlinie 96/53/EG des Rates (3) überschritten würden. Deshalb ist eine Ausnahmeregelung für die Höchstlängen erforderlich. Ziel dieser Richtlinie ist es, das Anbringen solcher Einrichtungen zu ermöglichen, sobald die notwendigen Änderungen an den technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen umgesetzt sind oder angewendet werden und sobald die Durchführungsrechtsakte, in denen die Betriebsvorschriften über die Verwendung solcher Einrichtungen festgelegt sind, von der Kommission erlassen wurden.

(3)

Die verbesserte Aerodynamik des Führerhauses von Kraftfahrzeugen könnte, gegebenenfalls in Kombination mit den einziehbaren oder klappbaren aerodynamischen Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil von Fahrzeugen angebracht sind, zu messbaren Vorteilen hinsichtlich der Energieeffizienz der Fahrzeuge führen. Diese Verbesserung ist jedoch nach den derzeitigen von der Richtlinie 96/53/EG vorgegebenen Höchstlängen nicht realisierbar, ohne das Ladevermögen der Fahrzeuge zu verringern und das wirtschaftliche Gleichgewicht des Straßenverkehrssektors zu gefährden. Deshalb ist auch eine Ausnahmeregelung bezüglich der Höchstlängen erforderlich. Diese Ausnahmeregelung sollte nicht dazu benutzt werden, das Ladevermögen des Fahrzeugs zu erhöhen.

(4)

Aerodynamische Luftleiteinrichtungen, die eine Länge von 500 mm überschreiten, und Kraftfahrzeuge, die mit Führerhäusern ausgerüstet sind, die eine verbesserte Aerodynamik bieten, sofern diese Fahrzeuge die in Richtlinie 96/53/EG festgelegten Grenzwerte überschreiten, müssen gemäß dem Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) typgenehmigt werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden.

(5)

Dass Fahrzeuge mit einer neuen Form von Führerhäusern ausgerüstet sein können, würde dazu beitragen, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, indem tote Winkel im Sichtfeld des Fahrers verkleinert werden, insbesondere unterhalb der Windschutzscheibe, und sollte helfen, das Leben zahlreicher schutzbedürftiger Straßenverkehrsteilnehmer, wie Fußgänger oder Radfahrer, zu retten. Bei dieser neuen Form von Führerhäusern könnten auch Strukturen zur Aufnahme der Aufprallenergie vorgesehen werden. Darüber hinaus dürften sich durch das potenzielle zusätzliche Volumen des Führerhauses Sicherheit und Komfort des Fahrers erhöhen. Sobald verbesserte Sicherheitsanforderungen für längere Führerhäuser ausgearbeitet worden sind, kann geprüft werden, ob es angemessen wäre, sie auf Fahrzeuge anzuwenden, für die keine Verlängerung vorgesehen ist.

(6)

Alternative Antriebsstränge, zu denen hybride Antriebsstränge gehören, sind solche, die zum Zweck des mechanischen Antriebs aus einem Betriebskraftstoff und/oder einer Batterie oder einer anderen Speichereinrichtung für elektrische oder mechanische Leistung Energie beziehen. Ihre Nutzung für schwere Lastkraftwagen oder Kraftomnibusse kann zu einem Mehrgewicht führen, verringert aber die Abgabe von Schadstoffen. Dieses Mehrgewicht sollte nicht durch eine Verringerung der Nutzlast des Fahrzeugs ausgeglichen werden, weil dadurch der Straßenverkehrssektor in wirtschaftlicher Hinsicht benachteiligt würde. Das Mehrgewicht sollte allerdings auch nicht das Ladevermögen des Fahrzeugs erhöhen.

(7)

Bei künftigen mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen (mit daraus resultierenden schwereren Antriebssträngen als solchen für Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb) könnte ebenfalls das Mehrgewicht zum Tragen kommen. Diese alternativen Kraftstoffe können daher in die in dieser Richtlinie vorgesehene Liste der alternativen Kraftstoffe aufgenommen werden, wenn ihre Verwendung den Rückgriff auf das Mehrgewicht erfordert.

(8)

Diese Richtlinie lässt zwar Abweichungen von den in der Richtlinie 96/53/EG vorgesehenen höchstzulässigen Gewichten und Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen zu. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch aus Gründen im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit oder mit Merkmalen der Infrastruktur den Verkehr bestimmter Fahrzeuge in bestimmten Teilen ihres Straßennetzes einschränken können.

(9)

Im Bereich des Containertransports werden zunehmend Container mit einer Länge von 45 Fuß eingesetzt. Diese Container werden von sämtlichen Verkehrsträgern befördert. Die Straßenverkehrsabschnitte intermodaler Beförderungsvorgänge können jedoch derzeit nur nach sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Verkehrsunternehmen aufwändigen Verwaltungsverfahren genutzt werden oder wenn diese Container patentierte abgeschrägte Ecken haben, was übermäßige Kosten verursacht. Eine Anhebung der höchstzulässigen Länge der Fahrzeuge, die solche Container befördern, um 15 cm kann — ohne Gefährdung oder Schädigung der übrigen Verkehrsteilnehmer oder der Straßeninfrastruktur — den Verkehrsunternehmen diese Verwaltungsverfahren ersparen und intermodale Beförderungsvorgänge vereinfachen. Die Definition des Begriffs des intermodalen Beförderungsvorgangs in dieser Richtlinie berührt nicht die Überarbeitung der Richtlinie 92/106/EWG des Rates (5).

(10)

Um intermodale Beförderungsvorgänge weiterhin zu fördern und dem Leergewicht von Containern oder Wechselaufbauten mit einer Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß Rechnung zu tragen, sollten dreiachsige Kraftfahrzeuge mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhängern mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 44 Tonnen für den Verkehr zugelassen werden. Zweiachsige Kraftfahrzeuge mit dreiachsigen Sattelanhängern, die Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördern, sollten für intermodale Beförderungsvorgänge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 42 Tonnen zugelassen werden.

(11)

Seit der Verabschiedung der Richtlinie 96/53/EG ist das Durchschnittsgewicht der Fahrgäste von Kraftomnibussen und ihres Gepäcks erheblich gestiegen. Angesichts der durch die genannte Richtlinie auferlegten Gewichtsobergrenzen hat dies zu einer schrittweisen Verringerung der Zahl der beförderten Fahrgäste geführt. Zudem erhöht die Ausrüstung, die erforderlich ist, um die geltenden technischen Anforderungen, wie sie sich beispielsweise aus Euro VI ergeben, zu erfüllen, das Gewicht der Fahrzeuge, die diese transportieren. Da mit Blick auf eine bessere Energieeffizienz kollektive Verkehrsträger gegenüber dem Individualverkehr zu bevorzugen sind, sollte die vorherige Zahl der Fahrgäste pro Kraftomnibus wieder erreicht und dabei dem gestiegenen Gewicht der Fahrgäste und ihres Gepäcks Rechnung getragen werden. Dies kann über eine Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts für zweiachsige Kraftomnibusse erfolgen, wobei jedoch die Obergrenzen so ausgelegt sein sollten, dass die Straßeninfrastruktur nicht infolge einer rascheren Abnutzung geschädigt wird.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten angemessen gegen Verstöße in Bezug auf überladene Fahrzeuge vorgehen, damit es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt und die Straßenverkehrssicherheit sichergestellt ist.

(13)

Um einen unverfälschten Wettbewerb aller Kraftverkehrsunternehmen sicherzustellen und die Aufdeckung von Verstößen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten bis zum 27. Mai 2021 spezifische Maßnahmen ergreifen, um die in Betrieb befindlichen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu bestimmen, die mutmaßlich das entsprechende höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten haben und daher geprüft werden sollten. Solch eine Bestimmung dieser Fahrzeuge kann mithilfe von Wiegevorrichtungen, die in die Straßeninfrastruktur integriert sind, oder mithilfe von bordeigenen Messgeräten, die die Daten an die betreffenden Behörden melden, erfolgen. Diese bordeigenen Daten sollten auch dem Fahrer zur Verfügung gestellt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte jedes Jahr eine geeignete Anzahl von Gewichtskontrollen bei Fahrzeugen durchführen. Die Zahl dieser Kontrollen sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtzahl der in dem betroffenen Mitgliedstaat jedes Jahr kontrollierten Fahrzeuge stehen.

(14)

Damit die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und für die Anwendung dieser Vorschriften sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(15)

Um auf internationaler Ebene die Kontrollen des Gewichts von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen wirksamer zu machen und um den reibungslosen Ablauf dieser Kontrollen zu erleichtern ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen austauschen. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) benannte Kontaktstelle sollte für diesen Informationsaustausch verwendet werden.

(16)

Das Europäische Parlament und der Rat sollten regelmäßig über die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Straßenverkehrskontrollen unterrichtet werden. Diese von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen werden es der Kommission ermöglichen, die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen durch die Verkehrsunternehmen zu gewährleisten und festzustellen, ob zusätzliche Zwangsmittel konzipiert werden sollten.

(17)

Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(18)

Die Kommission sollte keine Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Betriebsanforderungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und keine detaillierten Spezifikationen für bordeigene Wiegesysteme erlassen, wenn der gemäß dieser Richtlinie eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme zu dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Durchführungsrechtsakts abgegeben hat.

(19)

Um die in dieser Richtlinie enthaltene Liste alternativer Kraftstoffe anhand der jüngsten technischen Entwicklungen zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, einschließlich Konsultationen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt, bevor sie die delegierten Rechtsakte erlässt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(20)

Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(21)

Die Richtlinie 96/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/53/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Abmessungen der Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 und ihrer Kraftfahrzeuganhänger der Klasse 0 sowie der Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und ihrer Kraftfahrzeuganhänger der Klassen 03 und 04 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*);

(*)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).“"

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die folgenden Begriffsbestimmungen angefügt:

„—

‚alternativer Kraftstoff‘ ein Kraftstoff oder eine Kraftquelle, der/die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dient und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen kann; dazu zählt Folgendes:

a)

Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen,

b)

Wasserstoff,

c)

Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas — CNG) und flüssig (Flüssigerdgas — LNG),

d)

Flüssiggas (LPG);

e)

mechanische Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme;

‚Fahrzeug mit alternativem Antrieb‘ ein Kraftfahrzeug, das ganz oder teilweise mit einem alternativen Kraftstoff angetrieben wird und nach dem Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt wurde;

‚intermodaler Beförderungsvorgang‘

a)

Beförderungsvorgänge des kombinierten Verkehrs im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates (**), in deren Rahmen ein oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert werden, oder

b)

Beförderungsvorgänge mit Nutzung des Schiffsverkehrs, in deren Rahmen ein oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert werden, sofern die Länge des Vor- oder Nachlaufs auf der Straße nicht 150 km im Gebiet der Union überschreitet. Die vorstehend genannte Entfernung von 150 km kann überschritten werden, um das nächstgelegene Verkehrsterminal, das für den geplanten Dienst geeignet ist, zu erreichen, bei

i)

Fahrzeugen, die Anhang I Nummer 2.2.2 Buchstabe a oder b entsprechen, oder

ii)

Fahrzeugen, die Anhang I Nummer 2.2.2 Buchstabe c oder d entsprechen, sofern solche Entfernungen in dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet sind.

Bei intermodalen Beförderungsvorgängen kann das nächstgelegene geeignete Verkehrsterminal, das einen Dienst anbietet, in einem anderen Mitgliedstaat gelegen sein als dem, in dem das Be- oder Entladen erfolgte;

‚Spediteur‘ eine rechtliche Einheit oder eine natürliche oder juristische Person, die auf dem Frachtbrief oder einem gleichwertigen Beförderungspapier (etwa ein ‚durchgehendes‘ Frachtpapier) als Spediteur angegeben ist und/oder in deren Namen oder auf deren Rechnung ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde;

(**)  Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38).“"

b)

In Absatz 2 wird die Bezugnahme „Richtlinie 70/156/EWG“ durch die Folgende ersetzt:

„Richtlinie 2007/46/EG“.

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 werden Unterabsätze 3 und 4 gestrichen.

b)

Absatz 6 wird gestrichen.

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Für die Zwecke des Artikels 3 gelten Sattelkraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1991 in Betrieb genommen wurden und nicht mit den Bestimmungen des Anhangs I Nummern 1.6 und 4.4 in Einklang stehen, als mit diesen Bestimmungen vereinbar, wenn ihre Gesamtlänge nicht mehr als 15,50 m beträgt.“

5.

Die Artikel 8, 8a und 9 werden gestrichen.

6.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 8b

(1)   Zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz können Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ausgerüstet sind, die die Anforderungen der Absätze 2 und 3 und der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen, die in Anhang I Nummer 1.1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten höchstzulässigen Längen überschreiten, um den Anbau solcher Einrichtungen am hinteren Teil der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu ermöglichen. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit diesen Einrichtungen ausgerüstet sind, entsprechen Anhang I Nummer 1.5 der vorliegenden Richtlinie, und eine Überschreitung der höchstzulässigen Längen darf nicht zu einer größeren Ladelänge dieser Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen führen.

(2)   Bevor die in Absatz 1 genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen, die eine Länge von 500 mm überschreiten, in Verkehr gebracht werden, müssen sie gemäß den Vorschriften der Typgenehmigung im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG typgenehmigt werden.

Bis zum 27. Mai 2017 prüft die Kommission, ob es erforderlich ist, technische Anforderungen für die Typgenehmigung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen in dem genannten Rahmen zu erlassen oder zu ändern, wobei der Notwendigkeit der Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit intermodaler Beförderungsvorgänge Rechnung getragen wird, insbesondere:

a)

der sicheren Befestigung der Luftleiteinrichtungen zur Begrenzung der Gefahr des Ablösens mit der Zeit, auch während eines intermodalen Beförderungsvorgangs;

b)

der Sicherheit anderer Straßennutzer, insbesondere schutzbedürftiger Straßenverkehrsteilnehmer, indem unter anderem sichergestellt wird, dass Konturmarkierungen sichtbar bleiben, wenn aerodynamische Luftleiteinrichtungen angebaut sind, durch Anpassung der Anforderungen an die indirekte Sicht, und indem im Fall des Auffahrens auf das Heck eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination der hintere Unterfahrschutz nicht beeinträchtigt wird.

Die Kommission legt zu diesem Zweck gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der einschlägigen Vorschriften der Typgenehmigung im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG vor.

(3)   Die in Absatz 1 genannten aerodynamischen Einrichtungen entsprechen folgenden Betriebsanforderungen:

a)

Ist die Sicherheit anderer Straßennutzer oder des Fahrers gefährdet, klappt der Fahrer sie zusammen, zieht sie ein oder nimmt sie ab.

b)

Werden sie auf städtischen und zwischenstädtischen Straßeninfrastrukturen genutzt, werden die spezifischen Merkmale von Bereichen berücksichtigt, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt und schutzbedürftige Straßenverkehrsteilnehmer anwesend sein können.

c)

Ihre Nutzung ist mit intermodalen Beförderungsvorgängen kompatibel und insbesondere darf die höchstzulässige Länge nicht um mehr als 20 cm überschritten werden, wenn sie zusammengeklappt oder eingezogen sind.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Bestimmungen mit den Einzelheiten zur Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10i Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Absatz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Umsetzung oder Anwendung der erforderlichen Änderungen der in Absatz 2 genannten Instrumente und nach Erlass der in Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakte, soweit zutreffend.

Artikel 9a

(1)   Zur Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere hinsichtlich der aerodynamischen Gestaltung von Führerhäusern, sowie der Straßenverkehrssicherheit dürfen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die die Anforderungen des Absatzes 2 und der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen, die in Anhang I Nummer 1.1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten höchstzulässigen Längen überschreiten, sofern ihr Führerhaus eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bietet. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit solchen Führerhäusern ausgestattet sind, entsprechen Anhang I Nummer 1.5 der vorliegenden Richtlinie, und Überschreitungen der höchstzulässigen Längen dürfen nicht zu einem größeren Ladevermögen dieser Fahrzeuge führen.

(2)   Bevor die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, müssen sie gemäß den Vorschriften der Typgenehmigung im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden. Bis zum 27. Mai 2017 prüft die Kommission, ob es erforderlich ist, technische Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, die mit solchen Führerhäusern ausgestattet sind, zu entwickeln, wie in dem genannten Rahmen vorgesehen, insbesondere im Hinblick auf

a)

die Verbesserung der Aerodynamik der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,

b)

schutzbedürftige Straßenverkehrsteilnehmer und die Verbesserung ihrer Sichtbarkeit für Fahrer, insbesondere indem tote Winkel für die Fahrer verringert werden,

c)

die Verringerung von Schäden oder Verletzungen, die anderen Straßenverkehrsteilnehmern im Fall einer Kollision zugefügt werden,

d)

die Sicherheit und den Komfort der Fahrer.

Die Kommission legt zu diesem Zweck gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der einschlägigen Vorschriften der Typgenehmigung im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG vor.

(3)   Absatz 1 gilt erst ab drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung oder Anwendung der erforderlichen Änderungen der in Absatz 2 genannten Instrumente, soweit zutreffend.“

7.

Artikel 10a wird gestrichen.

8.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 10b

Das höchstzulässige Gewicht von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb entspricht den in Anhang I Nummern 2.3.1, 2.3.2 und 2.4 angegebenen Höchstwerten.

Fahrzeuge mit alternativem Antrieb halten zudem die in Anhang I Nummer 3 angegebene höchstzulässige Achslast ein.

Das Mehrgewicht, das für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb erforderlich ist, wird anhand der vom Hersteller im Rahmen der Genehmigung des fraglichen Fahrzeugs vorgelegten Dokumentation bestimmt. Das Mehrgewicht ist in dem gemäß Artikel 6 geforderten amtlichen Nachweis anzugeben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10h delegierte Rechtsakte zu erlassen, um für die Zwecke dieser Richtlinie die Liste alternativer Kraftstoffe in Artikel 2, die ein Mehrgewicht erfordern, zu aktualisieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

Artikel 10c

Die in Anhang I Nummer 1.1 — sofern einschlägig vorbehaltlich des Artikels 9a Absatz 1 — festgelegten höchstzulässigen Längen und der in Anhang I Nummer 1.6 festgelegte höchstzulässige Abstand können bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die Container von 45 Fuß Länge oder Wechselaufbauten von 45 Fuß Länge — leer oder beladen — befördern, um 15 cm überschritten werden, sofern der auf der Straße erfolgende Transport des betreffenden Containers oder Wechselaufbaus Teil eines intermodalen Beförderungsvorgangs ist.

Artikel 10d

(1)   Bis zum 27. Mai 2021 ergreifen die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen, um die in Betrieb befindlichen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu bestimmen, die mutmaßlich das höchstzulässige Gewicht überschritten haben und die daher von den zuständigen Behörden überprüft werden sollten, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen. Diese Maßnahmen können mithilfe von an den Straßeninfrastrukturen platzierten automatischen Systemen oder mithilfe von bordeigenen Wiegesystemen erfolgen, die in Einklang mit Absatz 4 in Fahrzeugen installiert sind.

Ein Mitgliedstaat schreibt nicht vor, dass in Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, bordeigene Wiegesysteme eingebaut werden.

Unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts müssen automatische Systeme, sofern sie zur Feststellung von Verstößen gegen diese Richtlinie und zur Verhängung von Sanktionen verwendet werden, zertifiziert sein. Werden automatische Systeme nur zu Identifizierungszwecken verwendet, so müssen sie nicht zertifiziert sein.

(2)   Jeder Mitgliedstaat führt in jedem Kalenderjahr eine geeignete Anzahl von Gewichtskontrollen bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen durch, die in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtzahl der in seinem Hoheitsgebiet jedes Jahr kontrollierten Fahrzeuge steht.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen in Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) dafür, dass die zuständigen Behörden Informationen über Verstöße und Sanktionen im Zusammenhang mit diesem Artikel austauschen.

(4)   Die in Absatz 1 genannten bordeigenen Wiegesysteme müssen genau und zuverlässig, uneingeschränkt interoperabel und mit allen Fahrzeugtypen kompatibel sein.

(5)   Bis zum 27. Mai 2016 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit den Bestimmungen mit den Einzelheiten zur Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen über Interoperabilität und Kompatibilität gemäß Absatz 4 fest.

Um die Interoperabilität sicherzustellen, ist in den Bestimmungen mit den Einzelheiten vorzusehen, dass Gewichtsdaten zu jedem Zeitpunkt von einem fahrenden Fahrzeug an die zuständigen Behörden und an die Fahrer übermittelt werden können. Diese Übermittlung erfolgt über die Schnittstelle, die durch die CEN DSRC-Normen EN 12253, EN 12795, EN 12834, EN 13372 sowie durch ISO 14906 definiert ist. Darüber hinaus wird mit dieser Übermittlung sichergestellt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, die in einem beliebigen Mitgliedstaat zugelassen sind und ein bordeigenes Wiegesystem verwenden, in der gleichen Weise kommunizieren und Informationen austauschen können.

Um sicherzustellen, dass die Systeme mit allen Fahrzeugtypen kompatibel sind, verfügen bordeigene Systeme von Kraftfahrzeugen über die Fähigkeit, alle Daten von allen Anhänger- oder Sattelanhängertypen, die an das Kraftfahrzeug angehängt werden können, zu empfangen und zu verarbeiten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10i Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10e

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften mit.

Artikel 10f

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für die Beförderung von Containern und Wechselaufbauten Vorschriften fest, nach denen Folgendes erforderlich ist:

a)

Der Spediteur händigt dem Transportunternehmen, dem er die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus anvertraut, eine Erklärung aus, in der das Gewicht des transportierten Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist, und

b)

das Transportunternehmen gewährt Zugang zu allen vom Spediteur bereitgestellten einschlägigen Dokumenten.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen für Fälle, in denen die in Absatz 1 genannten Informationen fehlen oder falsch sind und das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination überladen ist, angemessene Vorschriften für die Haftung sowohl des Spediteurs als auch des Transportunternehmens fest.

Artikel 10g

Alle zwei Jahre und spätestens bis zum 30. September des auf den jeweiligen Zweijahreszeitraum folgenden Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen vor in Bezug auf

a)

die Anzahl der während der vorangehenden zwei Kalenderjahre durchgeführten Kontrollen und

b)

die Anzahl der festgestellten Fälle von Überladung bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.

Diese Informationen können Teil der nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) übermittelten Informationen sein.

Die Kommission analysiert die gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen und nimmt sie in den Bericht auf, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorzulegen ist.

Artikel 10h

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10b wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Mai 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 10i

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Straßenverkehr, der durch Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 10j

Gegebenenfalls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 8. Mai 2020 einen Bericht über die Umsetzung der an der vorliegenden Richtlinie durch die Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgenommenen Änderungen vor, in deren Rahmen sie auch die spezifischen Merkmale bestimmter Marktsegmente berücksichtigt. Die Kommission legt auf der Grundlage dieses Berichts gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, der ordnungsgemäß von einer Folgenabschätzung begleitet wird. Der Bericht wird spätestens sechs Monate vor der Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags vorgelegt.

(1)

(1)*

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).

(2)

(2)*

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

(3)

(3)*

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(4)

(4)*

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)

(5)*

Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1).“

9.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

alle Fahrzeuge mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Fahrzeuge: 2,55 m“

.

b)

Nummer 1.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen oder von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten: 2,60 m“

.

c)

Nummer 2.2.2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

zweiachsiges Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger, das im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert: 42 t“

.

d)

In Nummer 2.2.2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert: 44 t“

.

e)

Nummer 2.3.1 erhält folgende Fassung:

„2.3.1.

andere zweiachsige Kraftfahrzeuge als Kraftomnibusse: 18 Tonnen

zweiachsige Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb, bei denen es sich nicht um Kraftomnibusse handelt: Das höchstzulässige Gewicht von 18 t wird um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht — höchstens jedoch 1 t — angehoben;

zweiachsige Kraftomnibusse: 19,5 t“

.

f)

Nummer 2.3.2 erhält folgende Fassung:

„2.3.2.

dreiachsige Kraftfahrzeuge: 25 t oder 26 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Unionsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang II ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird;

dreiachsige Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb: Das höchstzulässige Gewicht von 25 t oder 26 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Unionsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang II ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird, wird um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht — höchstens jedoch 1 t — angehoben.“

g)

Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

„2.4.

dreiachsige Gelenkbusse: 28 Tonnen

mit alternativen Kraftstoffen betriebene dreiachsige Gelenkbusse: Das höchstzulässige Gewicht von 28 t wird um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht — höchstens jedoch 1 t — angehoben.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 7. Mai 2017 nachzukommen. Sie informieren die Kommission unverzüglich darüber.

Sofern die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Einzelheiten der Bezugnahme werden von den Mitgliedstaaten geregelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 133.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 16. Oktober 2014 (ABl. C 40 vom 5.2.2015, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. April 2015.

(3)  Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).

(4)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(5)  Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


6.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/11


RICHTLINIE (EU) 2015/720 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2015

zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde erlassen, um die Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. solche Auswirkungen zu verringern. Zwar stellen Kunststofftragetaschen eine Verpackung im Sinne dieser Richtlinie dar, doch enthält die Richtlinie keine spezifischen Maßnahmen hinsichtlich des Verbrauchs an solchen Taschen.

(2)

Der derzeitige Verbrauch an Kunststofftragetaschen führt zu einer starken Vermüllung und einer ineffizienten Ressourcennutzung; er dürfte sogar noch zunehmen, wenn keine Maßnahmen getroffen werden. Das Wegwerfen von Kunststofftragetaschen führt zu Umweltbelastungen und verschärft das weitverbreitete Problem der Ansammlung von Abfällen in Gewässern, die weltweit die aquatischen Ökosysteme bedrohen.

(3)

Außerdem hat die Anhäufung von Kunststofftragetaschen in der Umwelt eindeutig negative Auswirkungen auf bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten.

(4)

Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron (im Folgenden „leichte Kunststofftragetaschen“), die bei weitem den größten Anteil der in der Union verbrauchten Kunststofftragetaschen ausmachen, werden seltener wiederverwendet als Kunststofftragetaschen aus stärkerem Material. Daher werden leichte Kunststofftragetaschen schneller zu Abfall und aufgrund ihres geringen Gewichts häufiger weggeworfen.

(5)

Die derzeitigen Recyclingraten von leichten Kunststofftragetaschen sind äußerst niedrig und werden aufgrund einer Reihe praktischer und wirtschaftlicher Schwierigkeiten in naher Zukunft voraussichtlich keine hohen Werte erreichen.

(6)

Gemäß der Abfallhierarchie hat die Vermeidung Vorrang. Kunststofftragetaschen dienen verschiedenen Zwecken und werden auch in Zukunft weiter verwendet werden. Um sicherzustellen, dass die benötigten Kunststofftragetaschen nicht als Abfall in die Umwelt gelangen, sollten angemessene Maßnahmen getroffen und Verbraucher über die richtige Abfallbehandlung in Kenntnis gesetzt werden.

(7)

Der Verbrauch an Kunststofftragetaschen in der Union variiert sehr stark je nach Konsumverhalten, Umweltbewusstsein und Effektivität der von den Mitgliedstaaten ergriffenen politischen Maßnahmen. Einigen Mitgliedstaaten ist es gelungen, den Verbrauch an Kunststofftragetaschen deutlich zu reduzieren, sodass der Durchschnittsverbrauch in den sieben Mitgliedstaaten mit den besten Ergebnissen nur 20 % des Durchschnitts der Union beträgt.

(8)

Die Verfügbarkeit und Genauigkeit von Daten zum aktuellen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen variiert je nach Mitgliedstaat. Genaue und vergleichbare Verbrauchsdaten sind zur Beurteilung der Effektivität von Verringerungsmaßnahmen und zur Sicherstellung von einheitlichen Durchführungsbedingungen von entscheidender Bedeutung. Daher sollte eine gemeinsame Methode zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person entwickelt werden, um den Fortschritt bei der Verringerung des Verbrauchs an solchen Taschen zu überwachen.

(9)

Außerdem hat sich gezeigt, dass für die Verwirklichung jedweder Ziele hinsichtlich der Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftragetaschen die Information der Verbraucher eine entscheidende Rolle spielt. Aus diesem Grund sind Bemühungen auf Ebene der Institutionen notwendig, um die Sensibilisierung der Verbraucher für die Umweltauswirkungen von Kunststofftragetaschen zu verstärken und gegen die immer noch verbreitete Vorstellung anzugehen, wonach Kunststoff ein unschädliches und billiges Material ist.

(10)

Um dauerhafte Verringerungen des durchschnittlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Abfallpolitik der Union und der Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) deutlich zu verringern. Bei solchen Verringerungsmaßnahmen sollte der derzeitige Verbrauch an Kunststofftragetaschen in den einzelnen Mitgliedstaaten insofern berücksichtigt werden, als ein höherer Verbrauch ehrgeizigere Anstrengungen verlangt; ferner sollten bereits erzielte Verringerungen berücksichtigt werden. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen ist es notwendig, dass nationale Behörden ihre Daten über deren Verbrauch im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG übermitteln.

(11)

Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Maßnahmen können den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente wie Preisfestsetzung, Steuern und Abgaben einschließen, die sich zur Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftragetaschen als besonders effektiv erwiesen haben, sowie von Marktbeschränkungen wie Verboten abweichend von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.

(12)

Diese Maßnahmen können je nach Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach deren Verwertung oder Entsorgung, deren Recycling- und Kompostierungseigenschaften, der Haltbarkeit oder dem spezifischem Verwendungszweck dieser Taschen sowie aufgrund der Berücksichtigung potenzieller negativer Substitutionseffekte variieren.

(13)

Die Mitgliedstaaten können Ausnahmeregelungen für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron (im Folgenden „sehr leichte Kunststofftragetaschen“) beschließen, deren Zweck die Erstverpackung von losen Lebensmitteln ist, sofern dies aus Hygienegründen erforderlich ist oder ihre Verwendung zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt.

(14)

Die Mitgliedstaaten können die Einnahmen aus Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 94/62/EG im Hinblick auf eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen ergriffen werden, frei verwenden.

(15)

Programme zur Sensibilisierung der Verbraucher im Allgemeinen und Bildungsprogramme für Kinder können bei der Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftragetaschen eine wichtige Rolle spielen.

(16)

In der europäischen Norm EN 13432 zu den „Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau — Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von Verpackungen“ sind die Eigenschaften festgelegt, die ein Material aufweisen muss, um als „kompostierbar“ zu gelten, darunter die Recyclingfähigkeit des Materials durch biologische Verwertung, also durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung. Die Kommission sollte das Europäische Komitee für Normung auffordern, eine gesonderte Norm für in Privathaushalten kompostierbare Verpackungen zu erarbeiten.

(17)

Es ist wichtig, dass die unionsweite Anerkennung von Etiketten oder Kennzeichnungen für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen gewährleistet ist.

(18)

Einige Kunststofftragetaschen werden von ihren Herstellern als „oxo-biologisch abbaubar“ oder „oxo-abbaubar“ bezeichnet. Im Falle dieser Taschen werden herkömmlichen Kunststoffen Zusatzstoffe zugesetzt. Aufgrund dieser Zusatzstoffe zerfallen die Kunststoffe mit der Zeit in kleine Partikel, die in der Umwelt verbleiben. Die Bezeichnung solcher Taschen als „biologisch abbaubar“ kann also irreführend sein, da diese möglicherweise keine Lösung für das Problem der Vermüllung bieten, sondern vielmehr sogar eine zusätzliche Verschmutzung darstellen können. Die Kommission sollte die Auswirkung der Verwendung von oxo-abbaubaren Kunststofftaschen auf die Umwelt prüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der gegebenenfalls Maßnahmen zur Begrenzung des Verbrauchs solcher Taschen oder zur Verringerung schädlicher Auswirkungen enthält.

(19)

Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftragetaschen sollten zu einer dauerhaften Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und nicht zu einem allgemeinen Anstieg des Verpackungsaufkommens führen.

(20)

Die in dieser Mitteilung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, und sie sollten zu Maßnahmen gegen Abfälle im Meer beitragen, die aufgrund der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) getroffen werden.

(21)

Die Richtlinie 94/62/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 werden folgende Nummern eingefügt:

„1a.

‚Kunststoff‘ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen dienen kann;

1b.

‚Kunststofftragetaschen‘ Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;

1c.

‚leichte Kunststofftragetaschen‘ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron;

1d.

‚sehr leichte Kunststofftragetaschen‘ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt;

1e.

‚oxo-abbaubare Kunststofftragetaschen‘ Kunststofftragetaschen aus Kunststoffmaterial, denen Zusatzstoffe zur Katalysierung des Zerfalls des Kunststoffmaterials in Mikropartikel hinzugefügt wurden;

(*)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).“"

2.

In Artikel 4 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.

Diese Maßnahmen können die Festlegung nationaler Verringerungsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente und Marktbeschränkungen unter Abweichung von Artikel 18 umfassen, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.

Diese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Entsorgung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren.

Die Mitgliedstaaten ergreifen eine oder beide der folgenden Maßnahmen:

a)

der Erlass von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass der jährliche Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen pro Person bis 31. Dezember 2019 höchstens 90 und bis 31. Dezember 2025 höchstens 40 beträgt, oder gleichwertige Zielvorgaben in Gewicht ausgedrückt nicht überschreitet. Sehr leichte Kunststofftragetaschen können von den nationalen Verbrauchszielen ausgenommen werden;

b)

der Erlass von Instrumenten, durch die sichergestellt wird, dass leichte Kunststofftragetaschen in Verkaufsstellen von Waren oder Produkten spätestens bis 31. Dezember 2018 nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sofern keine gleichermaßen wirksamen Instrumente eingesetzt werden. Sehr leichte Kunststofftragetaschen können von diesen Maßnahmen ausgenommen werden.

Im Rahmen der Bereitstellung der Daten über Verpackungen und Verpackungsabfälle an die Kommission gemäß Artikel 12 berichten die Mitgliedstaaten ab dem 27. Mai 2018 über den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen.

Die Kommission erlässt bis 27. Mai 2016 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Methode zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person festgelegt wird und die gemäß Artikel 12 Absatz 3 angenommenen Berichtsformate angepasst werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

(1b)   Unbeschadet des Artikels 15 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf sämtliche Arten von Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wanddicke Maßnahmen wie den Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten oder nationale Verringerungsziele ergreifen.

(1c)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern zumindest im ersten Jahr nach dem 27. November 2016 aktiv öffentliche Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu den negativen Umweltauswirkungen des übermäßigen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

Spezifische Maßnahmen zu Etiketten oder Kennzeichnungen für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen

Die Kommission erlässt bis zum 27. Mai 2017 einen Durchführungsrechtsakt mit Spezifikationen für Etiketten oder Kennzeichnungen, durch die sichergestellt wird, dass biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen in der gesamten Union anerkannt und Verbrauchern korrekte Informationen über die Kompostierungseigenschaften dieser Taschen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen spätestens 18 Monate nach dem Erlass dieses Durchführungsrechtsakts gemäß den darin enthaltenen Spezifikationen gekennzeichnet werden.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 20a

Berichterstattung über Kunststofftragetaschen

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27. November 2021 einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 4 Absatz 1a genannten Maßnahmen auf Unionsebene in Bezug auf die Bekämpfung der Vermüllung, die Änderung des Verbraucherverhaltens und die Förderung von Abfallvermeidung bewertet wird. Ergibt diese Bewertung, dass die erlassenen Maßnahmen nicht wirksam sind, so prüft die Kommission weitere Möglichkeiten, um eine Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu erreichen, einschließlich der Festlegung von realistischen und erreichbaren Zielen auf Unionsebene, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27. Mai 2017 einen Bericht vor, in dem die Umweltauswirkungen der Verwendung von oxo-abbaubaren Kunststofftragetaschen untersucht werden, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(3)   Die Kommission bewertet bis zum 27. Mai 2017 die Auswirkungen der verschiedenen Möglichkeiten, den Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen zu verringern, während des gesamten Lebenszyklus und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

5.

Artikel 22 Absatz 3a, erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„(3a)   Sofern die mit den Artikeln 4 und 6 angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 4 Absatz 1a und Artikel 7 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab 27. November 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  ABl. C 214 vom 8.7.2014, S. 40.

(2)  ABl. C 174 vom 7.6.2014, S. 43.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 2. März 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(5)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(6)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/721 DER KOMMISSION

vom 20. April 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Vlaamse laurier (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Belgiens auf Eintragung der Bezeichnung „Vlaamse laurier“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Vlaamse laurier“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Vlaamse laurier“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 2.13 „Blumen und Zierpflanzen“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 432 vom 2.12.2014, S. 12.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


6.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/722 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2015

über die Zulassung von Taurin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Canidae, Felidae, Mustelidae und fleischfressende Fischarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Taurin wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbestimmte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Taurin und Zubereitungen aus Taurin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt und gemäß Artikel 7 dieser Verordnung auf eine neue Verwendung in Trinkwasser. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffes in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2012 (3) den Schluss, dass synthetisches Taurin in Futtermitteln für Katzen, Hunde und fleischfressende Fische wirksam ist. Aufgrund der bisherigen Erfahrung mit Futter, das bis zu 20 % Futtermittel tierischen Ursprungs enthält, wurde geschlossen, dass alle Tierarten bis zu 0,2 % Taurin in Alleinfuttermitteln vertragen. Die Behörde empfiehlt, Taurin für die Verwendung bei Geflügel, Schweinen und Wiederkäuern nicht mehr zuzulassen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Taurin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen in Futtermitteln und Trinkwasser keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch oder auf die Umwelt hat.

(5)

Die Behörde schloss ferner, dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln und Wasser geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Schlussfolgerungen für Katzen und Hunde können auf Arten derselben Familie, nämlich Felidae bzw. Canidae, übertragen werden, da sie in Bezug auf die Magen-Darm-Funktion miteinander verwandt sind.

(7)

Mustelidae gehören wie Felidae und Canidae zur Ordnung der Carnivora. Die Mustelidae sind Fleischfresser, viele davon ausschließlich. Sie benötigen Taurin und dessen Ausgangsstoffe Methionin oder Cystein in ihrer Nahrung, um den normalen Tauringehalt im Körper zu erhalten. Die üblichen Taurinquellen sind Muskelgewebe, Hirn oder Eingeweide. Da die Verfügbarkeit von Taurin und seinen Ausgangsstoffen im Futter durch Wärmebehandlung und die Verwendung anderer Proteinquellen (mit niedrigem Gehalt an dieser Aminosäure) verringert wird, werden seit langem Futtermittel verwendet, denen Taurin zugesetzt wurde, um den Bedarf von Mustelidae an Taurin zu decken.

(8)

Die Bewertung von Taurin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffes gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(9)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

(1)   Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 26. November 2015 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 26. Mai 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Den im Anhang beschriebenen Stoff enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 26. November 2015 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 26. Mai 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für fleischfressende Fische bestimmt sind.

(3)   Den im Anhang beschriebenen Stoff enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 26. Mai 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 26. Mai 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Canidae, Felidae und Mustelidae bestimmt sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  The EFSA Journal 2012; 10(6):2736.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % oder mg Wirkstoff/l Wasser

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch genau definierte Stoffe mit analoger Wirkung.

3a370

Taurin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Taurin

Wirkstoff

Taurin

IUPAC-Bezeichnung: 2-Aminoethansulfonsäure

C2H7NO3S

CAS-Nummer: 107-35-7

Taurin, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen: mindestens 98 %.

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Taurin im Futtermittelzusatzstoff: Ionenaustauschchromatografie mit Nachsäulenderivatisierung (Ninhydrin) (Europäisches Arzneibuch, Methode zur Bestimmung von Aminosäuren (Ph. Eur. 6.6, 2.2.56 Method 1).

Bestimmung von Taurin in Vormischungen und Futtermitteln: Ionenaustauschchromatografie mit Nachsäulenderivatisierung (Ninhydrin) und fotometrischer Detektion: auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Buchstabe F), oder Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (RP-HPLC) gekoppelt an Fluoreszenzdetektor (AOAC 999.12).

Zur Bestimmung von Taurin in Wasser: Flüssigkeitschromatografie gekoppelt mit UV- oder Fluoreszenzdetektor (AOAC 997.05).

Canidae, Felidae, Mustelidae und fleischfressende Fische

1.

Taurin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff, der aus einer Zubereitung besteht, verwendet werden.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Empfohlene Werte für den Höchstgehalt (in mg) an Taurin/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

Felidae: 2 500 ,

fleischfressende Fische: 25 000 ,

Canidae und Mustelidae: 2 000 .

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

5.

Der Zusatzstoff darf in Trinkwasser verwendet werden.

26. Mai 2025


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


6.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/723 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2015

zur Zulassung von Biotin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Biotin wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbestimmte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieses Produkt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden zwei Anträge auf Neubewertung von Biotin und Zubereitungen von Biotin für alle Tierarten sowie gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung auf Zulassung einer neuen Verwendung in Trinkwasser gestellt. Die Antragsteller beantragten die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 16. Oktober 2012 bzw. 17. Oktober 2012 (3) den Schluss, dass Biotin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen in Futtermitteln und Trinkwasser keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Ferner schloss die Behörde, dass synthetisches Biotin als wirksame Biotinquelle in der Tierernährung gilt und dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln und in Trinkwasser geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Biotin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffes gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

(1)   Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 26. November 2015 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 26. Mai 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Den im Anhang beschriebenen Stoff enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 26. November 2015 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 26. Mai 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Tiere bestimmt sind, die der Lebensmittelerzeugung dienen.

(3)   Den im Anhang beschriebenen Stoff enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 26. Mai 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 26. Mai 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Tiere bestimmt sind, die nicht der Lebensmittelerzeugung dienen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2012;10(11):2925;EFSA Journal 2012;10(11):2926.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % oder mg Wirkstoff/l Wasser

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung.

3a880

Biotin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Biotin

Wirkstoff

D-(+)-Biotin

C10H16N2O3S

CAS-Nr.: 58-85-5

Biotin, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen

Reinheitskriterien: mind. 97 %

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von D-(+)-Biotin im Futtermittelzusatzstoff: Potentiometrisches Titrationsverfahren und Identifikation durch optische Rotation (Europäisches Arzneibuch 6.0, Methode 01/2008:1073).

Bestimmung von D-(+)-Biotin in Vormischungen und Futtermitteln: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Massenspektrometrie (RP-HPLC-MS/MS).

Zur Bestimmung von D-(+)-Biotin in Wasser: Mikrobiologischer Assay (US Pharmacopoeia 21, 3. Ergänzungsband, Methode (88) 1986)

Alle Tierarten

1.

Biotin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Sicherheitshinweis: Beim Umgang mit dem Wirkstoff ist ein Atemschutz zu tragen.

4.

Der Zusatzstoff darf in Trinkwasser verwendet werden.

26. Mai 2025


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


6.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/724 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2015

über die Zulassung von Retinylacetat, Retinylpalmitat und Retinylpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Vitamin A wurde mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieses Produkt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Vitamin A in Form von Retinylacetat, Retinylpalmitat und Retinylpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln und deren Zubereitungen für alle Tierarten gestellt sowie gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung auf eine neue Verwendung in Trinkwasser. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2012 (3) zu dem Schluss, dass Retinylacetat, Retinylpalmitat und Retinylpropionat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben.

(5)

Die Behörde schloss ferner, dass Retinylacetat, Retinylpalmitat und Retinylpropionat wirksame Quellen von Vitamin A sind und dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Retinylacetat, Retinylpalmitat und Retinylpropionat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind, Trinkwasser ausgenommen. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe in Futtermitteln gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Für Vitamin A sollten unabhängig von seiner Form Höchstgehalte festgelegt werden. Vitamin A sollte nicht direkt über das Trinkwasser verabreicht werden, da ein zusätzlicher Verabreichungsweg das Risiko für Verbraucher erhöhen würde. Die Zulassung von Retinylacetat, Retinylpalmitat und Retinylpropionat als Zusatzstoffe, die der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ angehören, sollte daher nicht für die Verwendung in Wasser gelten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Zusatzstoffe in einem Mischfuttermittel, das über das Trinkwasser verabreicht wird.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Die Zulassung von Retinylacetat, Retinylpalmitat und Retinylpropionat als Zusatzstoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ angehören, gilt nicht für die Verwendung in Wasser.

Artikel 3

Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel, die vor dem 26. November 2015 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 26. Mai 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthaltenden Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 26. Mai 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 26. Mai 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für der Lebensmittelerzeugung dienende Tiere bestimmt sind.

Die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthaltenden Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 26. Mai 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 26. Mai 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht der Lebensmittelerzeugung dienende Tiere bestimmt sind.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  The EFSA Journal 2013; 11(1):3037.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

IE Vitamin A/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung.

3a672a

„Retinylacetat“ oder „Vitamin A“

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Retinylacetat

Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg

Charakterisierung des Wirkstoffs

Retinylacetat

C22H32O2

CAS-Nr.: 127-47-9

Retinylacetat, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

Reinheitskriterien: min. 95 % (min. 2,76 mIE/g).

Analysemethoden  (1)

Zur Bestimmung von Vitamin A im Futtermittelzusatzstoff: Dünnschichtchromatografie und UV-Detektion (TLC-UV) (Europäisches Arzneibuch 6. Ausgabe, Monografie 0217).

Bestimmung von Vitamin A in Vormischungen und Futtermitteln: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (RP-HPLC) mit UV- oder Fluoreszenzdetektion — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2)

Ferkel (Saugferkel und abgesetzte Ferkel)

16 000

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln durch eine Vormischung beigegeben.

2.

Retinylacetat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

3.

Für den auf dem Etikett angegebenen Gehalt ist die folgende Äquivalenz zu verwenden: 1 IE = 0,344 μg Retinylacetat.

4.

Die Mischung aus Retinylacetat, Retinylpalmitat oder Retinylpropionat darf den Höchstgehalt für die relevanten Tierarten und Kategorien von Tieren nicht überschreiten.

5.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

6.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

26. Mai 2025

Mastschweine

6 500

Sauen

12 000

Sonstige Schweine

Hühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

≤ 14 Tage

20 000

> 14 Tage

10 000

Truthühner

≤ 28 Tage

20 000

> 28 Tage

10 000

Sonstiges Geflügel

10 000

Milchkühe und Zuchtkühe

 

9 000

Aufzuchtkälber

4 Monate

16 000

Sonstige Kälber und Kühe

25 000

Lämmer und Kitze für die Aufzucht

≤ 2 Monate

16 000

> 2 Monate

Mastrinder, -schafe und -ziegen

10 000

Sonstige Rinder, Schafe und Ziegen

Säugetiere

Nur Milchaustauschfuttermittel: 25 000

Sonstige Tierarten

3a672b

 

„Retinylpalmitat“ oder „Vitamin A“

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Retinylpalmitat

Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg des Zusatzstoffs

Charakterisierung des Wirkstoffs

Retinylpalmitat

C36H60O2

CAS-Nr.: 79-81-2

Retinylpalmitat, in fester und flüssiger Form, durch chemische Synthese gewonnen: min. 90 % oder 1,64 mIE/g.

Analysemethoden  (1)

Zur Bestimmung von Vitamin A im Futtermittelzusatzstoff: Dünnschichtchromatografie und UV-Detektion (TLC-UV) (Europäisches Arzneibuch 6. Ausgabe, Monografie 0217).

Bestimmung von Vitamin A in Vormischungen und Futtermitteln: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (RP-HPLC) mit UV- oder Fluoreszenzdetektion — Verordnung (EG) Nr. 152/2009.

Ferkel (Saugferkel und abgesetzte Ferkel)

16 000

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln durch eine Vormischung beigegeben.

2.

Retinylpalmitat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

3.

Für den auf dem Etikett angegebenen Gehalt ist die folgende Äquivalenz zu verwenden: 1 IE = 0,5458 μg Retinylpalmitat.

4.

Die Mischung aus Retinylacetat, Retinylpalmitat oder Retinylpropionat darf den Höchstgehalt für die relevanten Tierarten und Kategorien von Tieren nicht überschreiten.

5.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

6.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

26. Mai 2025

Mastschweine

6 500

Sauen

12 000

Sonstige Schweine

Hühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

≤ 14 Tage

20 000

> 14 Tage

10 000

Truthühner

≤ 28 Tage

20 000

> 28 Tage

10 000

Sonstiges Geflügel

10 000

Milchkühe und Zuchtkühe

9 000

Aufzuchtkälber

4 Monate

16 000

Sonstige Kälber und Kühe

25 000

Lämmer und Kitze für die Aufzucht

≤ 2 Monate

16 000

> 2 Monate

Mastrinder, -schafe und -ziegen

10 000

Sonstige Rinder, Schafe und Ziegen

Säugetiere

Nur Milchaustauschfuttermittel: 25 000

Sonstige Tierarten

3a672c

 

„Retinylpropionat“ oder „Vitamin A“

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Retinylpropionat

Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg des Zusatzstoffs

Charakterisierung des Wirkstoffs

Retinylpropionat

C23H34O2

CAS-Nr. 7069-42-3

Retinylpropionat, in flüssiger Form, durch chemische Synthese gewonnen: min. 95 % oder 2,64 mIE/g

Analysemethoden  (1)

Zur Bestimmung von Vitamin A im Futtermittelzusatzstoff: Dünnschichtchromatografie und UV-Detektion (TLC-UV) (Europäisches Arzneibuch 6. Ausgabe, Monografie 0217).

Bestimmung von Vitamin A in Vormischungen und Futtermitteln: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (RP-HPLC) mit UV- oder Fluoreszenzdetektion — Verordnung (EG) Nr. 152/2009.

Ferkel (Saugferkel und abgesetzte Ferkel)

16 000

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln durch eine Vormischung beigegeben.

2.

Retinylpropionat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

3.

Für den auf dem Etikett angegebenen Gehalt ist die folgende Äquivalenz zu verwenden: 1 IE = 0,3585 μg Retinylpropionat.

4.

Die Mischung aus Retinylacetat, Retinylpalmitat oder Retinylpropionat darf den Höchstgehalt für die relevanten Tierarten und Kategorien von Tieren nicht überschreiten.

5.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

6.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

26. Mai 2025

Mastschweine

6 500

Sauen

12 000

Sonstige Schweine

Hühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

≤ 14 Tage

20 000

> 14 Tage

10 000

Truthühner

≤ 28 Tage

20 000

> 28 Tage

10 000

Sonstiges Geflügel

10 000

Milchkühe und Zuchtkühe

9 000

Aufzuchtkälber

4 Monate

16 000

Sonstige Kälber und Kühe

25 000

Lämmer und Kitze für die Aufzucht

≤ 2 Monate

16 000

> 2 Monate

Mastrinder, -schafe und -ziegen

10 000

Sonstige Rinder, Schafe und Ziegen

Säugetiere

Nur Milchaustauschfuttermittel: 25 000

Sonstige Tierarten


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(2)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).


6.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/725 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2015

zur Festsetzung des Endtermins für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beihilfen für die private Lagerhaltung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 der Kommission (2) gewährt werden, haben sich günstig auf den Schweinefleischmarkt ausgewirkt. Es wird mit einer weiteren Preisstabilisierung gerechnet.

(2)

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch sollte daher eingestellt werden, und es sollte ein Endtermin für die Einreichung von Anträgen festgesetzt werden.

(3)

Der Rechtssicherheit halber sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 aufgehoben werden.

(4)

Zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Endtermin für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EU) 2015/360 wird auf den 8. Mai 2015 festgesetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 wird mit Wirkung vom 8. Mai 2015 aufgehoben.

Sie findet jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnung geschlossen wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2015

Für die Kommission,

Im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 der Kommission vom 5. März 2015 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 16).


6.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/726 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

153,9

MA

87,0

MK

119,9

TN

392,6

ZZ

188,4

0707 00 05

AL

49,4

TR

110,0

ZZ

79,7

0709 93 10

MA

130,6

TR

133,2

ZZ

131,9

0805 10 20

EG

44,6

IL

71,3

MA

53,6

ZZ

56,5

0805 50 10

BR

107,1

TR

101,0

ZZ

104,1

0808 10 80

AR

98,9

BR

93,6

CL

120,5

MK

32,8

NZ

135,8

US

161,3

UY

92,0

ZA

117,5

ZZ

106,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

6.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/36


BESCHLUSS (EU) 2015/727 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. April 2015

über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für den ersten Gebührenzeitraum und für 2015 (EZB/2015/17)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die EZB ist verpflichtet, den Gesamtbetrag der zu erhebenden jährlichen Aufsichtsgebühren zu bestimmen, indem sie Gebührenbescheide für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen erlässt, und sie muss diese Informationen bis zum 30. April des jeweiligen Gebührenzeitraums auf ihrer Website veröffentlichen.

(2)

Der Gebührenbescheid für den ersten Gebührenzeitraum, d. h. den Zeitraum November bis Dezember 2014, wird zusammen mit dem Gebührenbescheid für den Gebührenzeitraum 2015 erlassen. Der Gesamtbetrag der 2015 erhobenen jährlichen Aufsichtsgebühren sollte daher die Ausgaben der EZB im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben seit November 2014 widerspiegeln.

(3)

Diese Ausgaben setzen sich in erster Linie aus Kosten zusammen, die unmittelbar mit den Aufsichtsaufgaben der EZB im Zusammenhang stehen, wie beispielsweise die Aufsicht über bedeutende Unternehmen, die Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Unternehmen sowie die Durchführung von Querschnittsaufgaben und spezialisierte Dienstleistungen. Sie enthalten auch Kosten, die mittelbar mit den Aufsichtsaufgaben der EZB verbunden sind, d. h. die von den unterstützenden Funktionen der EZB erbrachten Dienstleistungen, darunter auch die Verwaltung der Geschäftsräume, das Personalmanagement und IT-Dienstleistungen.

(4)

Zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen oder jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichten ist, werden die gesamten Kosten in zwei Teile aufgeteilt: die Kosten für bedeutende Unternehmen und Gruppen und die Kosten für weniger bedeutende Unternehmen und Gruppen. Die Aufteilung der Kosten erfolgte auf der Grundlage der Ausgaben, die den jeweiligen Funktionen zugeordnet werden, welche die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und die indirekte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen ausüben.

(5)

Die der EZB im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben im ersten Gebührenzeitraum entstandenen Ausgaben, die aus den Aufsichtsgebühren erstattungsfähig sind, sind im Jahresabschluss 2014 der EZB ausgewiesen (2).

(6)

Die geschätzten jährlichen Ausgaben für den Gebührenzeitraum 2015 werden anhand des genehmigten Haushalts der EZB ermittelt, wobei die Entwicklungen der geschätzten jährlichen Ausgaben der EZB Berücksichtigung finden, die bekannt waren, als dieser Beschluss verfasst wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (3) und der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für den ersten Gebührenzeitraum und für 2015

(1)   Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für den ersten Gebührenzeitraum und für 2015 beläuft sich auf 325 986 085 EUR, entsprechend den tatsächlichen Kosten der EZB für November und Dezember 2014 und einer Schätzung der jährlichen Kosten der EZB für 2015, wie in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)   Jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen zahlt den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, wie in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2015 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. April 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23.

(2)  Im Februar 2015 auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


ANHANG I

(EUR)

 

2014

2015

Insgesamt

Gehälter und Leistungen

18 456 945

151 665 635

170 122 580

Miete und Gebäudeinstandhaltung

2 199 243

22 563 517

24 762 760

Sonstige betriebliche Aufwendungen

9 316 824

121 783 921

131 100 745

Insgesamt

29 973 012

296 013 073

325 986 085


ANHANG II

(EUR)

 

2014

2015

Insgesamt

Aufsichtsgebühren

29 973 012

296 013 073

325 986 085

darunter:

 

 

 

Gegenüber bedeutenden Unternehmen oder bedeutenden Gruppen erhobene Gebühren

25 622 812

264 068 941

289 691 753

Gegenüber weniger bedeutenden Unternehmen oder weniger bedeutenden Gruppen erhobene Gebühren

4 350 200

31 944 132

36 294 332


Berichtigungen

6.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/39


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020

( Amtsblatt der Europäischen Union L 20 vom 27. Januar 2015 )

Auf Seite 49, Anhang I:

anstatt:

„D. Francesc HOMS I MOLIST

Consejero de Presidencia“

muss es heißen:

„D. Francesc HOMS I MOLIST

Consejero de Presidencia de la Generalitat de Catalunya“

Auf Seite 50, Anhang I:

anstatt:

„Sr. D. Juan VICENTE HERRERA

Presidente de la Junta de Castilla y León“

muss es heißen:

„Sr. D. Juan Vicente HERRERA CAMPO

Presidente de la Junta de Castilla y León“

Auf Seite 64, Anhang II:

anstatt:

„Mr Joël RIGUELLE

Député bruxellois“

muss es heißen:

„Mr Joël RIGUELLE

Bourgmestre de la commune de Berchem-Ste-Agathe“

Auf Seite 69, Anhang II:

anstatt:

„D. Roger ALBINYANA I SAIGÍ

Secretario de Asuntos Exteriores de la Generalitat de Catalunya“

muss es heißen:

„D. Roger ALBINYANA I SAIGÍ

Secretario de Asuntos Exteriores y de la Unión Europea de la Generalitat de Catalunya“

Auf Seite 69, Anhang II:

anstatt:

„D. Enrique BARRASA SÁNCHEZ

Director General de Inversiones y Acción Exterior de Extremadura“

muss es heißen:

„D. Enrique BARRASA SÁNCHEZ

Director General de Acción Exterior del Gobierno de Extremadura“


6.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/40


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020

( Amtsblatt der Europäischen Union L 31 vom 7. Februar 2015 )

1.

Seite 27, Anhang I:

anstatt:

„Cllr Stephen ALAMBRITIS

Leader of London Borough of Merton“

muss es heißen:

„Cllr Stephen ALAMBRITIS

Member of London Borough of Merton“

2.

Seite 27, Anhang I:

anstatt:

„Mr Michael ANTONIW

Assembly Member for Pontypridd“

muss es heißen:

„Mr Michael ANTONIW AM

Member of the National Assembly for Wales“

3.

Seite 27, Anhang I:

anstatt:

„Cllr Robert Charles BRIGHT

Leader of Newport City Council“

muss es heißen:

„Cllr Robert Charles BRIGHT

Member of Newport City Council“

4.

Seite 27, Anhang I:

anstatt:

„Cllr Anthony Gerard BUCHANAN

Councillor East Renfrewshire Council“

muss es heißen:

„Cllr Anthony Gerard BUCHANAN

Member of East Renfrewshire Council“

5.

Seite 27, Anhang I:

anstatt:

„Cllr Joseph COONEY

Leader of Pendle Council“

muss es heißen:

„Cllr Joseph COONEY

Member of Pendle Council“

6.

Seite 27, Anhang I:

anstatt:

„Cllr Trevor CUMMINGS

Member of Ards Borough Council“

muss es heißen:

„Cllr Trevor William CUMMINGS

Member of Ards Borough Council“

7.

Seite 27, Anhang I:

anstatt:

„Jeremy Roger EVANS

Assembly Member Greater London Authority“

muss es heißen:

„Mr Jeremy Roger EVANS AM

Member of the Greater London Assembly“

8.

Seite 27, Anhang I:

anstatt:

„Ms Megan FEARON

Member of the Northern Ireland Assembly“

muss es heißen:

„Ms Megan FEARON MLA

Member of the Northern Ireland Assembly“

9.

Seite 27, Anhang I:

anstatt:

„Ms Patricia Josephine FERGUSON

Constituency member for Glasgow Maryhill & Springburn“

muss es heißen:

„Ms Patricia Josephine FERGUSON MSP

Member of the Scottish Parliament“

10.

Seite 28, Anhang I:

anstatt:

„Cllr Gordon Charles KEYMER

Leader of Tandridge District Council“

muss es heißen:

„Cllr Gordon Charles KEYMER

Member of Tandridge Council“

11.

Seite 28, Anhang I:

anstatt:

„Cllr Cormack MCCHORD

Councillor for Stirling“

muss es heißen:

„Cllr Cormick MCCHORD

Member of Stirling Council“

12.

Seite 28, Anhang I:

anstatt:

„Mr William Stewart MAXWELL

MSP for West of Scotland“

muss es heißen:

„Mr William Stewart MAXWELL MSP

Member of the Scottish Parliament“

13.

Seite 28, Anhang I:

anstatt:

„Cllr Paul WATSON

Leader, Sunderland Council“

muss es heißen:

„Cllr Paul WATSON

Member of Sunderland Council“

14.

Seite 29, Anhang II:

anstatt:

„Jennette ARNOLD

Assembly Member Greater London Authority“

muss es heißen:

„Ms Jennette ARNOLD AM

Member of the Greater London Assembly“

15.

Seite 29, Anhang II:

anstatt:

„Cllr Barbara GRANT

East Renfrewshire Council“

muss es heißen:

„Cllr Barbara GRANT

Member of East Renfrewshire Council“

16.

Seite 29, Anhang II:

anstatt:

„Cllr Arnold HATCH

Member of Craigavon Borough Council“

muss es heißen:

„Cllr Arnold George HATCH

Member of Craigavon Borough Council“

17.

Seite 29, Anhang II:

anstatt:

„Mr James Robert HUME

Regional List member for South of Scotland“

muss es heißen:

„Mr James Robert HUME MSP

Member of the Scottish Parliament“

18.

Seite 30, Anhang II:

anstatt:

„Sir James Angus Rhoderick MCGRIGOR

Regional List Member for the Highlands and Islands“

muss es heißen:

„Sir James Angus Rhoderick MCGRIGOR MSP

Member of the Scottish Parliament“

19.

Seite 30, Anhang II:

anstatt:

„Mr Fearghal MCKINNEY

Member of the Northern Ireland Assembly“

muss es heißen:

„Mr Fearghal MCKINNEY MLA

Member of the Northern Ireland Assembly“

20.

Seite 30, Anhang II:

anstatt:

„Cllr Robert John PRICE

Leader of Oxford Council“

muss es heißen:

„Cllr Robert John PRICE

Member of Oxford Council“

21.

Seite 30, Anhang II:

anstatt:

„Cllr Gary ROBINSON

Leader Shetland Islands Council“

muss es heißen:

„Cllr Gary ROBINSON

Member of Shetland Islands Council“

22.

Seite 30, Anhang II:

anstatt:

„Mr Rhodri Glyn THOMAS

Assembly Member for Carmarthen East and Dinefwr“

muss es heißen:

„Mr Rhodri Glyn THOMAS AM

Member of the National Assembly for Wales“

23.

Seite 30, Anhang II:

anstatt:

„Cllr Martin John Beresford VEAL

Chairman, Bath & North East Somerset Council“

muss es heißen:

„Cllr Martin John Beresford VEAL

Member of Bath & North East Somerset Council“


6.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/43


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

( Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 28. Juni 2013 )

Auf Seite 1, Anhang I „Heimtierarten“, Teil B, 2. Eintrag:

anstatt:

„Zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2006/88/EG, die nicht nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie von ihr ausgenommen sind“

muss es heißen:

„Zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2006/88/EG, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie von ihr ausgenommen sind“


6.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/43


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 366 vom 20. Dezember 2014 )

Seite 10, Art: Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier Coryphaenoides rupestris und Macrourus berglax, Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV (RNG/8X14-) für Rundnasen-Grenadier (2), (RHG/8X14-) für Nordatlantik-Grenadier, Fußnote 1 (berichtigt durch Berichtigung in ABl. L 57 vom 28.2.2015, S. 18):

anstatt:

„(1)

In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV (RNG/*8X14- für Rundnasen-Grenadier; RHG/*8X14- für Nordatlantik-Grenadier) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.“

muss es heißen:

„(1)

In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII (RNG/*5B67- für Rundnasen-Grenadier; RHG/*5B67- für Nordatlantik-Grenadier) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.“