ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 168

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
7. Juni 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/334/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Mai 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

1

 

 

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 607/2014 des Rates vom 19. Mai 2014 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

27

 

*

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

29

 

*

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (Neufassung)

39

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 610/2014 der Kommission vom 14. Februar 2014 über eine Ausnahmeregelung für das Gemeinsame Unternehmen ECSEL in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse ( 1 )

53

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven

55

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 612/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor

62

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 613/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pagnotta del Dittaino (g. U.))

68

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 614/2014 der Kommission vom 6. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Bezug auf die Anwendung bestimmter Stützungsmaßnahmen im Weinsektor

73

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission vom 6. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven

95

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 616/2014 der Kommission vom 6. Juni 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

103

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/335/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

105

 

 

2014/336/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2009/300/EG, 2009/894/EG sowie der Beschlüsse 2011/330/EU, 2011/331/EU und 2011/337/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3674)  ( 1 )

112

 

 

2014/337/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 5. Juni 2014 über die Verzinsung von Einlagen, Guthaben und Überschussreserven (EZB/2014/23)

115

 

 

2014/338/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 5. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2014/24)

117

 

 

LEITLINIEN

 

 

2014/339/EU

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/9 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2014/22)

118

 

 

2014/340/EU

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2014/25)

120

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 12/2014 der Kommission vom 8. Januar 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Salinātā rudzu rupjmaize (g. t. S.)] (Amtsblatt der Europäischen Union L 4 vom 9. Januar 2014)

122

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Mai 2014

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

(2014/334/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Juli 2007 mit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 894/2007 (1) das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) gebilligt.

(2)

Die Anwendung des letzten Protokolls (2) zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Partnerschaftsabkommen endet am 12. Mai 2014.

(3)

Die Union hat mit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe ein neues Protokoll für einen Zeitraum von vier Jahren ausgehandelt, das Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe unterliegen. Aufgrund dieser Verhandlungen wurde am 19. Dezember 2013 ein neues Protokoll paraphiert.

(4)

Damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sollte das neue Protokoll vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Diese vorläufige Anwendung beginnt ab dem Datum seiner Unterzeichnung, jedoch nicht vor dem Datum des Auslaufens des letzten Protokolls

(5)

Das neue Protokoll sollte untzerzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls — genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß Artikel 14 des Protokolls ab dem Datum seiner Unterzeichnung (3), jedoch nicht vor dem 13. Mai 2014 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 894/2007 des Rates vom 23. Juli 2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 35).

(2)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 5).

(3)  Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht


7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/3


PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe


Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls werden die den Schiffen der Europäischen Union nach Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zugeteilten Fangmöglichkeiten festgelegt, um den Fang der (in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten) weit wandernden Arten, mit Ausnahme der durch die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) geschützten oder einem Fangverbot unterliegenden Arten, zu ermöglichen.

(2)   Die Fangmöglichkeiten werden aufgeteilt auf

a)

28 Thunfischwadenfänger,

b)

6 Oberflächen-Langleinenfischer.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Protokolls.

(4)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung (Fanglizenz) sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 2 805 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a)

einem jährlichen Betrag in Höhe von 385 000 EUR für den Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone von São Tomé und Príncipe in den ersten drei Jahren sowie von 350 000 EUR im vierten Jahr als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 7 000 Tonnen Fisch pro Jahr und

b)

einem spezifischen Betrag von jährlich 325 000 EUR über einen Zeitraum von vier Jahren zur Unterstützung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen von São Tomé und Príncipe.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 3, 4, 5, 7 und 8 dieses Protokolls sowie der Artikel 12 und 13 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

(4)   Die Europäische Union zahlt die in Absatz 1 genannte finanzielle Gegenleistung während der Laufzeit dieses Protokolls als jährlichen Betrag von 710 000 EUR in den ersten drei Jahren und von 675 000 EUR im vierten Jahr; das entspricht der Summe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten jährlichen Beträge.

(5)   Übersteigt die jährliche Gesamtmenge der von den Schiffen der Europäischen Union in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge die in Absatz 2 genannte Referenzmenge, so wird der Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung in den ersten drei Jahren um 55 EUR und im vierten Jahr um 50 EUR je zusätzlicher Tonne erhöht. Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Schiffe der Europäischen Union die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(6)   Die Zahlung erfolgt für das erste Jahr spätestens neunzig (90) Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für die Folgejahre spätestens am Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls.

(7)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der são-toméischen Behörden.

(8)   Die in Absatz 2 genannte finanzielle Gegenleistung wird auf ein Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank von São Tomé und Príncipe überwiesen, die in Absatz 2 Buchstabe b genannte finanzielle Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors wird der Fischereibehörde zur Verfügung gestellt. Die Bankverbindung wird der Europäischen Kommission jedes Jahr von den são-toméischen Behörden mitgeteilt.

Artikel 3

Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den são-toméischen Gewässern

(1)   Die Parteien vereinbaren in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei (3) Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjährigen sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele für den Übergang zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten von São Tomé und Príncipe auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, insbesondere der Unterstützung der handwerklichen Fischerei, der Überwachung sowie der Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der erzielten Ergebnisse.

(2)   Jede vorgeschlagene Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms muss von den Parteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(3)   Die Behörden von São Tomé und Príncipe beschließen jedes Jahr gegebenenfalls über die Verwendung eines Betrags zusätzlich zu dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teil der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Diese Verwendung muss der Europäischen Union spätestens zwei (2) Monate vor dem Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls mitgeteilt werden.

(4)   Die beiden Vertragsparteien bewerten jedes Jahr die Ergebnisse der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms. Ergibt diese Bewertung, dass die direkt mit dem Teil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b finanzierten Maßnahmen nicht zufriedenstellend durchgeführt wurden, so behält sich die Kommission das Recht vor, diesen Teil der finanziellen Gegenleistung zu kürzen, um den für die Durchführung des Programms vorgesehenen Betrag an die Ergebnisse anzupassen.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Die beiden Parteien verpflichten sich, in den são-toméischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Während der Laufzeit dieses Protokolls überwachen die Europäische Union und São Tomé und Príncipe den Zustand der Bestände in der são-toméischen Fischereizone.

(3)   Die beiden Parteien verpflichten sich, auf Ebene der Region Zentralafrika im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei zusammenzuarbeiten. Die beiden Parteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT.

(4)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die unter dieses Protokoll fallen und sich auf die Fangtätigkeiten der Schiffe der Europäischen Union auswirken.

Artikel 5

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen

(1)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich geändert werden, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT bestätigen, dass diese Änderung die nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen garantiert. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig entsprechend geändert. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Europäischen Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

(2)   Der Gemischte Ausschuss kann, wenn erforderlich, die Voraussetzungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten sowie die Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls und seines Anhangs prüfen und einvernehmlich ändern.

Artikel 6

Neue Fangmöglichkeiten

(1)   Im Hinblick auf die Bewirtschaftung der nicht unter dieses Protokoll fallenden Fischereien können sich die Behörden von São Tomé und Príncipe an die Europäische Union wenden, um diese Fischerei auf der Grundlage der Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen durchzuführen, die den von Fachleuten beider Parteien validierten besten wissenschaftlichen Gutachten Rechnung tragen.

(2)   Nach Maßgabe dieser Ergebnisse und sofern die Europäische Union ihr Interesse an dieser Fischerei zum Ausdruck bringt, konsultieren die beiden Parteien einander vor einer eventuellen Genehmigung durch die são-toméischen Behörden. Die Parteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.

Artikel 7

Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann angepasst oder ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:

a)

Es liegen außergewöhnliche Umstände gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vor, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der são-toméischen AWZ verhindern.

b)

Nach grundlegenden Veränderungen in Bezug auf die Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik, gemäß der dieses Protokoll geschlossen wurde, verlangt eine der beiden Parteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung.

c)

Es wurde ein Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens festgestellt und ein Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet.

(2)   Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls ganz oder teilweise auszusetzen, wenn

a)

die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen,

b)

die finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Parteien wieder aufgenommen, sobald die vor Eintritt der in Absatz 1 genannten Ereignisse bestehende Lage wieder hergestellt wurde und/oder wenn die Ergebnisse einer zweckentsprechenden Verwendung gemäß Absatz 2 dies rechtfertigen. Allerdings kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs (6) Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.

Artikel 8

Aussetzung des Protokolls

(1)   Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:

a)

Es liegen außergewöhnliche Umstände gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vor, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der são-toméischen AWZ verhindern.

b)

Nach grundlegenden Veränderungen in Bezug auf die Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik, gemäß der dieses Protokoll geschlossen wurde, verlangt eine der beiden Parteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung.

c)

Eine der beiden Parteien hat einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens festgestellt und es wurde und ein Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet.

d)

Die Europäische Union hat die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen als den in Artikel 8 dieses Protokolls genannten Gründen nicht gezahlt.

e)

Es bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien über die Auslegung dieses Protokolls.

(2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer Vertragspartei ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien bei den Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht beigelegt werden konnten.

(3)   Die Aussetzung der Anwendung des Protokolls erfordert, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei (3) Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Parteien einander weiter und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig gekürzt.

Artikel 9

Anwendbares nationales Recht

(1)   Für die Tätigkeit der Schiffe der Europäischen Union in den são-toméischen Gewässern gilt das Recht von São Tomé und Príncipe, sofern das partnerschaftliche Fischereiabkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.

(2)   Die são-toméischen Behörden setzen die Europäische Kommission über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft.

(3)   Die Europäische Kommission setzt die Behörden von São Tomé und Príncipe über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die die Fischereitätigkeit der Fernflotte der Europäischen Union betrifft.

Artikel 10

Elektronischer Datenaustausch

(1)   São Tomé und Príncipe und die Europäische Union verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen IT-Systeme einzurichten.

(2)   Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig.

(3)   São Tomé und Príncipe und die Europäische Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch durch die Papierfassung ersetzt.

Artikel 11

Vertraulichkeit der Daten

(1)   São Tomé und Príncipe und die Europäische Union verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu europäischen Schiffen und ihren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.

(2)   Die beiden Parteien stellen sicher, dass gemäß den einschlägigen ICCAT-Bestimmungen ausschließlich die aggregierten Daten zu den Fangtätigkeiten in den são-toméischen Gewässern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Als vertraulich geltende Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke der Steuerung der Fangtätigkeiten sowie zur Kontrolle und Überwachung verwendet werden.

Artikel 12

Laufzeit

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Laufzeit von vier Jahren ab der vorläufigen Anwendung gemäß den Artikeln 14 und 15, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 13 gekündigt wird.

Artikel 13

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Partei der anderen Partei schriftlich wenigstens sechs (6) Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen.

(2)   Die Absendung der Benachrichtigung nach Absatz 1 leitet die Konsultationen zwischen den Parteien ein.

Artikel 14

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet, nicht jedoch vor dem 13. Mai 2014.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Für die Europäische Union

Für die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe

Съставено в Брюксел на двадесет и трети май две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el veintitrés de mayo de dos mil catorce.

V Bruselu dne dvacátého třetího května dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den treogtyvende maj to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten Mai zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta maikuu kahekümne kolmandal päeval Brüsselis.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τρεις Μαΐου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the twenty-third day of May in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le vingt-trois mai deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset trećeg svibnja dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì ventitré maggio duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada divdesmit trešajā maijā.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų gegužės dvidešimt trečią dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év május havának huszonharmadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tlieta u għoxrin jum ta’ Mejju tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste mei tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego trzeciego maja roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em vinte e três de maio de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci și trei mai două mii paisprezece.

V Bruseli dvadsiateho tretieho mája dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne triindvajsetega maja leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den tjugotredje maj tjugohundrafjorton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā —

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

За правителството на Демократична република Cao Томе и Принсипи

Por el Gobierno de la República Democrática de Santo Tomé y Príncipe

Za vládu Demokratické republiky Svatý Tomáš a Princův ostrov

For regeringen for Den Demokratiske Republik São Tomé og Principe

Für die Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

São Tomé ja Príncipe Demokraatliku Vabariigi valitsuse nimel

Για την κυβέρνηση της Λαϊκής Δημοκρατίας του Σάο Τομέ και Πρίνοτπε

For the Government of the Democratic Republic of São Tomé and Príncipe

Pour le gouvernement de la République démocratique de São Tomé e Principe

Za vladu Demokratske Republike Svetog Tome i Prinsipea

Per il governo della Repubblica democratica di São Tomé e Príncipe

Santomes un Prinsipi Demokrātiskās Republikas valdības vārdā —

San Tomė ir Prinsipės Demokratinės Respublikos Vyriausybės vardu

A São Tomé és Príncipe Demokratikus Köztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika Demokratika ta' Sao Tome u Prinċipe

Voor de regering van de Democratische Republiek São Tomé en Príncipe

W imieniu Rządu Demokratycznej Republiki Wysp Świętego Tomasza i Książęcej

Pelo Governo da República Democrática de São Tomé e Príncipe

Pentru guvernul Republicii Democrate São Tomé și Príncipe

Za vládu Demokratickej republiky Svätého Tomáša a Princovho ostrova

Za vlado Demokratične republike São Tomé in Príncipe

São Tomé ja Príncipen demokraattisen tasavallan hallituksen puolesta

För Demokratiska republiken São Tomé och Principes regerings vägnar

Image


ANHANG

Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs durch Schiffe der Europäischen Union in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe

KAPITEL I

FORMALITÄTEN FÜR DIE BEANTRAGUNG UND DIE AUSSTELLUNG DER FANGGENEHMIGUNGEN

ABSCHNITT 1

Fanggenehmigungen

Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanglizenz

1.

Eine Fanggenehmigung (Fanglizenz) für die Fischereizone von São Tomé und Príncipe können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2.

Zum Fischfang zugelassen werden nur Schiffe, gegen die bzw. deren Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in São Tomé und Príncipe verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der Behörden von São Tomé und Príncipe offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in São Tomé und Príncipe aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Europäischen Union geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. Außerdem müssen sie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (1) über Fanggenehmigungen einhalten.

3.

Jedes Schiff der Europäischen Union, das eine Fanggenehmigung beantragt, kann durch einen Agenten mit Wohnsitz in São Tomé und Príncipe vertreten werden. Name und Anschrift dieses Vertreters können im Antrag auf eine Fanggenehmigung angegeben werden.

Beantragung einer Fanggenehmigung

4.

Die zuständigen Behörden der Europäischen Union beantragen (elektronisch) die Fanggenehmigung für jedes Schiff, das nach Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens Fischfang betreiben will, bei den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe (mit Kopie an die Delegation der Europäischen Union in Gabun) mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer. Die Originale werden unmittelbar von den zuständigen Behörden der Europäischen Union an São Tomé und Príncipe übermittelt, mit Kopie an die Delegation der Europäischen Union in Gabun.

5.

Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu verwenden.

6.

Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:

ein Beleg über die Zahlung der pauschalen Vorschussbeträge für die Geltungsdauer der Genehmigung;

ein aktuelles Farbfoto des Schiffs in Seitenansicht.

7.

Die Gebühren werden auf das von den Behörden von São Tomé und Príncipe nach Artikel 2 Absatz 8 des Protokolls angegebene Konto überwiesen.

8.

Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

Erteilung der Fanggenehmigung

9.

Die Fanggenehmigungen für sämtliche Schiffe werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Union in Gabun durch das Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen erteilt. Um die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone nicht zu verzögern, wird den Reedern elektronisch eine Kopie der Fanggenehmigung übermittelt. Diese Kopie kann für einen Zeitraum von höchstens 60 Tagen nach Erteilung der Fanggenehmigung verwendet werden. Während dieses Zeitraums gilt die Kopie als dem Original gleichwertig.

10.

Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

11.

Auf Antrag der Europäischen Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung für ein Schiff jedoch durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

12.

Der Reeder des zu ersetzenden Schiffs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation der Europäischen Union in Gabun an das Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe zurück.

13.

Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe die ungültig gewordene Genehmigung zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Union in Gabun wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet.

14.

Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen nach Nummer 9 dieses Abschnitts jederzeit an Bord mitzuführen.

ABSCHNITT 2

Regelung der Fanggenehmigungen — Gebühren und Vorauszahlungen

1.

Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres.

2.

Die Höhe der in Euro pro Tonne in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe gefangenen Fischs zu entrichtenden Gebühr wird für die Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer wie folgt festgelegt:

 

55 EUR im ersten und zweiten Jahr der Anwendung,

 

60 EUR im dritten Jahr der Anwendung,

 

70 EUR im vierten Jahr der Anwendung.

3.

Die Fanggenehmigungen werden nach Zahlung folgender Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden erteilt:

Für Thunfischwadenfänger:

6 930 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 126 Tonnen pro Jahr im ersten und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls,

6 960 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 116 Tonnen pro Jahr im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls,

7 000 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 100 Tonnen pro Jahr im vierten Jahr der Anwendung des Protokolls.

Für die Oberflächen-Langleinenfischer:

2 310 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 42 Tonnen pro Jahr im ersten und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls,

2 310 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 38,5 Tonnen pro Jahr im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls,

2 310 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 33 Tonnen pro Jahr im vierten Jahr der Anwendung des Protokolls.

4.

Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens sechzig (60) Tage nach dem Jahrestag des Protokolls des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanografisches Institut) und dem IPMA (Instituto Português do Mar e da Atmosfera — Portugiesisches Institut für Meeres- und Atmosphärenforschung), über die Delegation der Europäischen Union in Gabun bestätigt worden sind.

5.

Diese Abrechnung wird dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe und den Reedern gleichzeitig zugestellt.

6.

Die Reeder überweisen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe etwaige Zusatzzahlungen (für über die Menge in Tonnen nach Nummer 4 dieses Abschnitts hinausgehende Fangmengen) auf der Grundlage des Betrags pro Tonne nach Nummer 2 dieses Abschnitts (je nach Jahr 55, 60 oder 70 EUR) spätestens drei (3) Monate nach dem Jahrestag des Protokolls des Jahres n + 1 auf das in Abschnitt 1 Nummer 7 dieses Kapitels genannte Konto.

7.

Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

KAPITEL II

FISCHEREIZONEN

1.

Die Schiffe der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, dürfen außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer fischen.

2.

Die Koordinaten der Ausschließlichen Wirtschaftszone von São Tomé und Príncipe sind jene Koordinaten, die São Tomé und Príncipe den Vereinten Nationen am 7. Mai 1998 notifiziert hat (2).

3.

Jegliche Fangtätigkeit in dem zur gemeinsamen Nutzung durch São Tomé und Príncipe und Nigeria bestimmten Gebiet, dessen Abgrenzungen in Anlage 3 angegeben sind, ist unterschiedslos untersagt.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

ABSCHNITT 1

Aufzeichnung der Fänge

1.

Die Kapitäne aller Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, müssen ihre Fänge dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe melden, damit die Fangmengen kontrolliert werden können, die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs genannten Verfahren validiert werden. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:

1.1.

Die Schiffe der Europäischen Union, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, müssen die Fangmeldung nach dem Muster in Anlage 2 abgeben, die in allen Punkten die Angaben im Logbuch widergibt. Eine Kopie dieser Fangmeldung wird — vorzugsweise per E-Mail — wöchentlich dem são-toméischen Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) zum Zeitpunkt der Ausfahrt aus der Fischereizone von São Tomé und Príncipe übermittelt.

1.2.

Die Kapitäne der Schiffe senden die Kopien des Logbuchs spätestens 14 Tage nach Abschluss der Anlandung der betreffenden Fahrt an das Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe sowie an die in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 genannten wissenschaftlichen Institute.

2.

Der Kapitän trägt in die Fangmeldung täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf. Der Kapitän trägt außerdem täglich für jede Art die Mengen in die Fangmeldung ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.

3.

Die Fangmeldungen werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Schiffs unterzeichnet.

4.

Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels kann die Regierung von São Tomé und Príncipe bis zur Erfüllung der Vorschrift die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffs aussetzen und gegen den Reeder des Schiffs die in den geltenden Vorschriften von São Tomé und Príncipe vorgesehene Strafe verhängen. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unverzüglich unterrichtet.

5.

Die beiden Parteien sprechen sich gemeinsam dafür aus, auf der Grundlage der in Anlage 5 festgelegten technischen Merkmale zu einem elektronischen System für Fangmeldungen überzugehen. Die Parteien kommen überein, gemeinsam die Modalitäten für diesen Übergang festzulegen, um das System zum 1. Juli 2015 betriebsbereit zu machen.

ABSCHNITT 2

Meldung der Fänge: Einfahrten in die Gewässer und Ausfahrten aus den Gewässern von São Tomé und Príncipe

1.

Die Schiffe der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, teilen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens sechs (6) Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Gewässer von São Tomé und Príncipe einzufahren oder sie zu verlassen.

2.

Bei der Mitteilung der Einfahrt bzw. Ausfahrt in die bzw. aus der AWZ von São Tomé und Príncipe müssen die Schiffe unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 2 gleichzeitig ihre Position sowie die an Bord befindlichen Fänge (durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig gekennzeichnet) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl mitteilen. Diese Mitteilungen werden per E-Mail oder per Fax an die von den são-toméischen Behörden mitgeteilten Anschriften übermittelt.

3.

Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne die zuständige Behörde von São Tomé und Príncipe entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen und nach são-toméischem Recht behandelt.

4.

Die E-Mail-Adresse, die Fax- und Telefonnummern sowie das Funk-Rufzeichen werden der Fanggenehmigung beigefügt.

ABSCHNITT 3

Umladungen und Anlandungen

1.

Jedes Schiff der Europäischen Union, das im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt und seine Fänge in den são-toméischen Gewässern umlädt, muss diese Umladungen auf Reede vor Häfen von São Tomé und Príncipe durchführen.

Beabsichtigen die Reeder dieser Schiffe oder ihre Vertreter, Anlandungen oder Umladungen vorzunehmen, so müssen sie den zuständigen são-toméischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes melden:

 

die Namen der Schiffe, die umladen oder anlanden wollen;

 

den Namen des übernehmenden Frachtschiffes;

 

die umzuladende oder anzulandende Menge nach Arten;

 

das Datum der Umladung oder Anlandung;

 

die Bestimmung der umgeladenen oder angelandeten Fänge.

2.

Das Umladen ist nur in folgenden Gebieten erlaubt: Fernão Dias, Neves, Ana Chaves.

3.

Das Umladen oder die Anlandung gilt als Verlassen der são-toméischen Gewässer. Die Schiffe müssen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die são-toméischen Gewässer zu verlassen.

4.

Alle hier nicht aufgeführten Umlade- oder Anlandevorgänge sind in den Gewässern von São Tomé und Príncipe verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden são-toméischen Rechtsvorschriften geahndet.

ABSCHNITT 4

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

1.   VMS — Schiffspositionsmeldungen

Schiffe der Europäischen Union im Besitz einer Lizenz müssen, wenn sie sich in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System, VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Fischereifahrzeugs stündlich automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaats übertragen wird.

Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

a)

Name und Kennzeichen des Schiffs;

b)

letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 100 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d)

Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

Jede Meldung muss dem in Anlage 4 dieses Anhangs dargestellten Format entsprechen.

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone von São Tomé und Príncipe; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden.

2.   Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

Bei einer Störung wird das VMS des Schiffes innerhalb von 10 Tagen repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das Fischereifahrzeug nach Ablauf dieses Monats nicht mehr in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe tätig sein.

Schiffe, die in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.

3.   Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an São Tomé und Príncipe

Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ von São Tomé und Príncipe. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von São Tomé und Príncipe tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ von São Tomé und Príncipe erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Das FÜZ von São Tomé und Príncipe informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Lizenz nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.

4.   Störungen im Kommunikationssystem

São Tomé und Príncipe stellt sicher, dass seine elektronische Ausrüstung mit der des FÜZ des Flaggenstaats kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach geltendem são-toméischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

5.   Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann São Tomé und Príncipe das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die Europäische Union — auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. São Tomé und Príncipe muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet São Tomé und Príncipe die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.

Endet der festgelegte Untersuchungszeitraum, teilt São Tomé und Príncipe dies unverzüglich dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU mit; zudem informiert es über eventuelle weitere Schritte, die sich aus der Untersuchung ergeben haben.

KAPITEL IV

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.

Die Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern beschäftigen im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten:

Die Flotte der Thunfischwadenfänger heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % Seeleute aus São Tomé und Príncipe oder einem AKP-Land an.

Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % Seeleute aus São Tomé und Príncipe oder einem AKP-Land an.

2.

Die Reeder bemühen sich, weitere são-toméische Seeleute anzuheuern.

3.

Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute frei aus einer Liste fähiger und qualifizierter Seeleute auswählen, die von den Behörden in São Tomé und Príncipe und den Vertretern der Reeder erhältlich ist.

4.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt der zuständigen Behörde von São Tomé und Príncipe die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten Seeleute aus São Tomé und Príncipe mit und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste.

5.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

6.

Die Arbeitsverträge der Seeleute aus São Tomé und Príncipe oder aus AKP-Ländern, von denen das Arbeitsministerium, das Fischereiministerium und die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute nach geltendem Recht an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

7.

Die Heuer der Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen der jeweiligen Gemeinschaftsschiffe und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

8.

Alle von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

KAPITEL V

BEOBACHTER

1.

Die Schiffe der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die vom Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe benannten Beobachter an Bord:

1.1.

Die Schiffe der Europäischen Union nehmen auf Antrag der zuständigen são-toméischen Behörden einen von ihnen benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge an Bord.

1.2.

Die zuständigen são-toméischen Behörden erstellen die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Erstellung und anschließend alle drei (3) Monate mit etwaigen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet.

1.3.

Die zuständigen são-toméischen Behörden teilen der Delegation der Europäischen Union in Gabun und den betreffenden Reedern — vorzugsweise per E-Mail — den Namen des an Bord des jeweiligen Schiffs zu nehmenden Beobachters bei der Erteilung der Fanggenehmigung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.

2.

Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Jedoch kann auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen são-toméischen Behörden dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Schiffs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Schiffs gehen soll.

3.

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt.

4.

Der Reeder bestimmt den Hafen, in dem der Beobachter an und von Bord geht. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den Gewässern von São Tomé und Príncipe nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe an Bord.

5.

Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus mit, an welchen Tagen und in welchen Häfen des Untergebiets die Beobachter an bzw. von Bord gehen sollen.

6.

Wird der Beobachter in einem anderen Land als São Tomé und Príncipe an Bord genommen, so übernimmt der Reeder seine Reisekosten. Verlässt ein Schiff die Fischereizone von São Tomé und Príncipe mit einem Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach São Tomé und Príncipe auf Kosten des Reeders gesorgt.

7.

Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8.

Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den Gewässern von São Tomé und Príncipe fischt, erfüllt er folgende Aufgaben:

8.1.

Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2.

Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3.

Erstellung einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.4.

Überprüfung der Logbucheinträge zu den in den Fischereigewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fängen;

8.5.

Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen;

8.6.

Übermittlung der Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen an seine zuständige Behörde in geeigneter Weise.

9.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

10.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fangtätigkeit des Schiffes unmittelbar betreffen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

11.

Während seines Aufenthalts an Bord

11.1.

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2.

geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

12.

Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen são-toméischen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.

13.

Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

14.

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten von São Tomé und Príncipe.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

1.

Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union müssen die Maßnahmen und Empfehlungen der ICCAT für Fanggeräte, deren technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit und ihre Fänge geltenden technischen Maßnahmen einhalten.

2.

Inspektionsverfahren:

 

Die Inspektion auf See, im Hafen oder auf Reede von EU-Schiffen im Besitz einer Lizenz in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe erfolgt durch são-toméische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

 

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die são-toméischen Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen.

 

Die são-toméischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

 

São Tomé und Príncipe kann der Europäischen Union gestatten, an der Inspektion auf See als Beobachter teilzunehmen.

 

Der Kapitän des EU-Schiffes erleichtert den são-toméischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.

 

Am Ende jeder Inspektion erstellen die são-toméischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

 

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Die são-toméischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von sieben Tagen nach der Inspektion übermittelt São Tomé und Príncipe der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.

KAPITEL VII

VERSTÖSSE

1.

Behandlung von Verstößen:

Jeder Verstoß, den ein EU-Schiff im Besitz einer Lizenz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden. Dieser Bericht wird der EU und dem Flaggenstaat binnen 24 Stunden übermittelt. Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Der Kapitän kooperiert während des Inspektionsverfahrens.

2.

Aufbringung von Schiffen — Informationssitzung:

 

Wenn die são-toméischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen Hafen von São Tomé und Príncipe anzulaufen.

 

São Tomé und Príncipe benachrichtigt die EU innerhalb von höchstens 24 Stunden über jede Aufbringung eines EU-Schiffes im Besitz einer Lizenz. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweismittel für den angezeigten Verstoß vorgelegt.

 

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft São Tomé und Príncipe auf Antrag der Europäischen Union binnen eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.

3.

Ahndung des Verstoßes — Vergleichsverfahren:

 

Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von São Tomé und Príncipe nach geltendem nationalem Recht festgesetzt.

 

Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — sofern es sich nicht um eine Straftat handelt — zwischen São Tomé und Príncipe und der Europäischen Union im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren können Vertreter des Flaggenstaats und der EU teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens drei Tage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

4.

Gerichtsverfahren — Banksicherheit:

 

Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von São Tomé und Príncipe bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von São Tomé und Príncipe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

 

Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt, und zwar

a)

in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde,

b)

in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

 

São Tomé und Príncipe teilt der Europäischen Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen sieben Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

5.

Freigabe von Schiff und Besatzung:

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

(2)  http://www.un.org/Depts/los/LEGISLATIONANDTREATIES/losic/losic9ef.pdf

Anlagen

1 —

Beantragung einer Fanggenehmigung

2 —

Muster der Fangmeldung

3 —

Geografische Koordinaten des Gebiets, in dem der Fischfang verboten ist

4 —

Format der VMS-Positionsmeldung

5 —

Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS)

Anlage 1

FISCHEREIABKOMMEN SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE — EUROPÄISCHE UNION ANTRAG AUF FANGGENEHMIGUNG

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Anlage 2

MUSTER DER FANGMELDUNG

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Anlage 3

GEOGRAFISCHE KOORDINATEN DES GEBIETS, IN DEM DER FISCHFANG VERBOTEN IST

Breite

Länge

Grad

Minuten

Sekunden

Grad

Minuten

Sekunden

03

02

22

N

07

07

31

E

02

50

00

N

07

25

52

E

02

42

38

N

07

36

25

E

02

20

59

N

06

52

45

E

01

40

12

N

05

57

54

E

01

09

17

N

04

51

38

E

01

13

15

N

04

41

27

E

01

21

29

N

04

24

14

E

01

31

39

N

04

06

55

E

01

42

50

N

03

50

23

E

01

55

18

N

03

34

33

E

01

58

53

N

03

53

40

E

02

02

59

N

04

15

11

E

02

05

10

N

04

24

56

E

02

10

44

N

04

47

58

E

02

15

53

N

05

06

03

E

02

19

30

N

05

17

11

E

02

22

49

N

05

26

57

E

02

26

21

N

05

36

20

E

02

30

08

N

05

45

22

E

02

33

37

N

05

52

58

E

02

36

38

N

05

59

00

E

02

45

18

N

06

15

57

E

02

50

18

N

06

26

41

E

02

51

29

N

06

29

27

E

02

52

23

N

06

31

46

E

02

54

46

N

06

38

07

E

03

00

24

N

06

56

58

E

03

01

19

N

07

01

07

E

03

01

27

N

07

01

46

E

03

01

44

N

07

03

07

E

03

02

22

N

07

07

31

E

Anlage 4

FORMAT DER VMS-POSITIONSMELDUNG

Datenelement

Code

Obligatorisch/Fakultativ

Inhalt

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender

FR

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat

FS

O

Detail Meldung; Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI)

Rufzeichen (IRCS)

RC

O

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Detail Schiff; Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Externe Kennnummer

XR

O

Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breitengrad

LT

O

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)

Längengrad

LG

O

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden O/W DD.ddd (WGS84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum

DA

O

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

 

Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen.

 

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

 

Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

 

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

 

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

 

Die fakultativen Datenelemente sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 5

LEITLINIEN FÜR VERWALTUNG UND BETRIEB DES ELEKTRONISCHEN SYSTEMS ZUR ÜBERTRAGUNG DER DATEN ÜBER FANGTÄTIGKEITEN (ERS)

Allgemeine Bestimmungen

(1)

Jedes Fischereifahrzeug der EU muss, wenn es in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über die Fangtätigkeiten des Schiffs (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können.

(2)

Schiffe der EU, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Gewässer von São Tomé und Príncipe einzufahren.

(3)

Die ERS-Daten werden gemäß den Verfahren des Flaggenstaats des Schiffes übermittelt, d. h. dass sie zunächst an das Fischereiüberwachungszentrum (nachstehend „FÜZ“) des Flaggenstaats gesendet werden, das die automatische Übermittlung an das FÜZ von São Tomé und Príncipe sicherstellt.

(4)

Der Flaggenstaat und São Tomé und Príncipe stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format (verfügbar unter http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm) erforderlich sind, sowie über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen.

(5)

Jede Änderung oder Aktualisierung dieses Formats wird festgestellt und datiert und muss sechs (6) Monate nach ihrer Einführung betriebsbereit sein.

(6)

Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die als DEH (Data Exchange Highway — Datenautobahn) bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der EU verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden.

(7)

Der Flaggenstaat und São Tomé und Príncipe benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.

a)

Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum von mindestens sechs (6) Monaten benannt.

b)

Die FÜZ des Flaggenstaats und von São Tomé und Príncipe teilen einander vor Inbetriebnahme des ERS die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihrer ERS-Ansprechpartner mit.

c)

Jede Änderung der Kontaktdaten dieses ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

Erstellung und Übermittlung der ERS-Daten

(8)

Die Fischereifahrzeuge der EU müssen

a)

für jeden Tag an dem sie sich in den Gewässern von São Tomé und Príncipe aufhalten täglich die ERS-Daten übermitteln,

b)

für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten oder Beifänge sowie die Rückwurfmenge angeben,

c)

für jede in der von São Tomé und Príncipe ausgestellten Fanglizenz aufgeführte Art auch Nullfänge angeben,

d)

jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig angeben,

e)

die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben,

f)

für jede Art in den ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen,

g)

bei jeder Einfahrt (Meldung „COE“) in die Gewässer von São Tomé und Príncipe und bei jeder Ausfahrt (Meldung „COX“) aus diesen Gewässern eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von São Tomé und Príncipe ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind,

h)

täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in dem unter Nummer 3 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

(9)

Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

(10)

Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ von São Tomé und Príncipe weiter.

(11)

Das FÜZ von São Tomé und Príncipe bestätigt den Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

Ausfall des ERS an Bord eines Schiffes und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats

(12)

Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats.

(13)

Der Flaggenstaat setzt São Tomé und Príncipe über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis.

(14)

Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage in einen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeit in den Gewässern von São Tomé und Príncipe erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, São Tomé und Príncipe erteilt eine Ausnahmegenehmigung.

(15)

Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn

a)

sein ERS erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats und von São Tomé und Príncipe funktioniert oder

b)

es eine entsprechende Genehmigung des Flaggenstaats erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffes São Tomé und Príncipe über seine Entscheidung.

(16)

Jedes EU-Schiff, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem FÜZ von São Tomé und Príncipe zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

(17)

Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die São Tomé und Príncipe aufgrund eines unter Nummer 12 beschriebenen Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ von São Tomé und Príncipe. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden können.

(18)

Erhält das FÜZ von São Tomé und Príncipe an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, kann São Tomé und Príncipe das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von São Tomé und Príncipe bezeichneten Hafen einzulaufen.

Ausfall der FÜZ — Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ von São Tomé und Príncipe

(19)

Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten, informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.

(20)

Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von São Tomé und Príncipe verständigen sich vor Inbetriebnahme des ERS auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren sich unverzüglich über jede Änderung.

(21)

Meldet das FÜZ von São Tomé und Príncipe, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ von São Tomé und Príncipe und die EU innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen.

(22)

Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der unter Nummer 17 angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ von São Tomé und Príncipe.

(23)

São Tomé und Príncipe unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die Schiffe der EU nicht vom FÜZ von São Tomé und Príncipe wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Wartung eines FÜZ

(24)

Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.

(25)

Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

(26)

Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der unter Nummer 17 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.

(27)

São Tomé und Príncipe unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.


VERORDNUNGEN

7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 607/2014 DES RATES

vom 19. Mai 2014

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Juli 2007 mit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 894/2007 (1) das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) gebilligt.

(2)

Die Union und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe haben ein neues Protokoll zu dem Partnerschaftsabkommen ausgehandelt und am 19. Dezember 2013 paraphiert, das den Schiffen der EU Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe unterliegen.

(3)

Der Rat hat am 19. Mai 2014 den Beschluss 2014/334/EU (2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.

(4)

Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Dauer der Anwendung des neuen Protokolls festgelegt werden.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (3) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die Zahl der Fanggenehmigungen oder die der Union im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(6)

Damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können, sieht das neue Protokoll dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum der Unterzeichnung vor. Vorliegende Verordnung sollte deshalb ab dem Datum der Unterzeichnung des neuen Protokolls gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (im Folgenden „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

Spanien

16 Schiffe

Frankreich

12 Schiffe

b)

Oberflächen-Langleiner:

während der ersten zwei Geltungsjahre des Protokolls:

Spanien

4 Schiffe

Portugal

2 Schiffe

während der letzten zwei Geltungsjahre des Protokolls:

Spanien

5 Schiffe

Portugal

1 Schiff

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008gilt unbeschadet des Partnerschaftsabkommens.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

(4)   Die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch genommen werden, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 894/2007 des Rates vom 23. Juli 2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 35).

(2)  Beschluss 2014/334/EU des Rates vom 19. Mai 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).


7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/29


VERORDNUNG (EU, Euratom) Nr. 608/2014 DES RATES

vom 26. Mai 2014

zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Transparenz des Eigenmittelsystems der Union sollte gewährleistet werden, indem der Haushaltsbehörde angemessene Informationen zur Verfügung gestellt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten für die Kommission die Unterlagen und Angaben, die diese für die Ausübung der ihr in Bezug auf die Eigenmittel übertragenen Befugnisse benötigt, bereithalten und ihr diese gegebenenfalls übermitteln.

(2)

Die Modalitäten für die Unterrichtung der Kommission durch die für die Erhebung zuständigen Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Überwachung von deren Maßnahmen zur Einziehung der Eigenmittel ermöglichen; dies gilt insbesondere bei Betrugsfällen und bei Unregelmäßigkeiten.

(3)

Um einen ausgeglichenen Haushalt zu gewährleisten, sollten am Ende des Haushaltsjahres verbleibende Einnahmenüberschüsse auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Hierzu muss der zu übertragende Saldo bestimmt werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten Prüfungen und Nachforschungen in Bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel der Union durchführen. Um die Anwendung der Finanzvorschriften über die Eigenmittel zu erleichtern, ist es erforderlich, die Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten.

(5)

Aus Gründen der Kohärenz und Klarheit sollten unter Berücksichtigung der Besonderheit der verschiedenen Arten von Eigenmitteln der Union die für die Kontrollbeauftragten der Kommission geltenden Rechte und Pflichten festgelegt werden. Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kontrollbeauftragten ihren Aufgaben nachzukommen haben, und insbesondere Regeln aufgestellt werden, die von allen Beamten und Bediensteten der Union sowie von den abgeordneten nationalen Sachverständigen in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses und den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind. Es ist erforderlich, den Status der abgeordneten nationalen Sachverständigen festzulegen und zu regeln, dass der betroffene Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, gegen die Anwesenheit eines Beamten eines anderen Mitgliedstaats bei einer Kontrolle Einwände zu erheben.

(6)

Aus Kohärenzgründen sollten bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (2) in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Diese Bestimmungen betreffen die Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos, die Kontrolle und Überwachung der Eigenmittel und die entsprechenden Mitteilungspflichten sowie den Beratenden Ausschuss für Eigenmittel.

(7)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden.

(8)

In Anbetracht des technischen Charakters der für die Festlegung der Mitteilungspflichten erforderlichen Durchführungsrechtsakte sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen, und für die Jahresberichte der Mitgliedstaaten über ihre Kontrollen das Beratungsverfahren angewendet werden.

(9)

Bei allgemeinen Bestimmungen, die für alle Arten von Eigenmitteln gelten und auch die Kontrolle und Überwachung der Einnahmen einschließlich entsprechender Mitteilungspflichten erfassen, ist eine angemessene parlamentarische Kontrolle — wie in den Verträgen vorgesehen — erforderlich.

(10)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999 des Rates (4) sollte aufgehoben werden.

(11)

Der Europäische Rechnungshof und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wurden angehört und haben Stellungnahmen (5) abgegeben.

(12)

Aus Gründen der Kohärenz und unter Berücksichtigung von Artikel 11 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der genannte Beschluss und ab 1. Januar 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ERMITTLUNG DER EIGENMITTEL

Artikel 1

Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos

(1)   Für die Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom entspricht der Saldo eines Haushaltsjahres der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Einnahmen des betreffenden Haushaltsjahres und dem Betrag der aus den Mitteln dieses Haushaltsjahres zu buchenden Zahlungen zuzüglich der Mittel desselben Haushaltsjahres, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6)(im Folgenden „Haushaltsordnung“) übertragen wurden.

Dieser Differenzbetrag wird um den Nettobetrag erhöht oder vermindert, der sich aus dem Verfall der Mittelübertragungen aus früheren Haushaltsjahren ergibt. Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird der Differenzbetrag außerdem um die folgenden Beträge erhöht bzw. vermindert:

a)

die Überschreitungen, die infolge der Schwankungen des Euro-Kurses bei den Zahlungen zu Lasten der nichtgetrennten Mittel entstanden sind, die gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 4 der Haushaltsordnung vom vorangegangenen Haushaltsjahr übertragen worden sind,

b)

den Saldo, der sich aus den Kursgewinnen und -verlusten während des Haushaltsjahres ergeben hat.

(2)   Vor Ende Oktober jedes Haushaltsjahres schätzt die Kommission anhand der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben die Höhe der für das ganze Jahr vereinnahmten Eigenmittel. Treten im Vergleich zu den ursprünglichen Voranschlägen spürbare Unterschiede auf, so kann ein Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr oder ein Berichtigungshaushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden.

KAPITEL II

KONTROLLE UND ÜBERWACHUNG DER EINNAHMEN SOWIE ENTSPRECHENDE MITTEILUNGSPFLICHTEN

Artikel 2

Kontrolle und Überwachung

(1)   Die Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom werden unbeschadet der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (7)und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (8) nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung kontrolliert.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Betreffen Kontrolle und Überwachung die traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom, so gilt Folgendes:

a)

Die Mitgliedstaaten führen in Bezug auf die Feststellung und Bereitstellung dieser Eigenmittel Prüfungen und Nachforschungen durch.

b)

Die Mitgliedstaaten führen auf Antrag der Kommission zusätzliche Kontrollen durch. Die Kommission gibt in ihrem Antrag die Gründe für eine zusätzliche Kontrolle an. Die Kommission kann auch die Übermittlung bestimmter Unterlagen verlangen.

c)

Die Mitgliedstaaten ziehen die Kommission auf deren Antrag zu den von ihnen durchgeführten Kontrollen hinzu. Wird die Kommission zu einer Kontrolle hinzugezogen, so hat sie — soweit es für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist — Zugang zu den Unterlagen über die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel und zu allen anderen sachdienlichen Schriftstücken, die mit diesen Unterlagen zusammenhängen.

d)

Die Kommission kann selbst Kontrollen vor Ort vornehmen. Die von der Kommission mit diesen Kontrollen beauftragten Bediensteten haben den gleichen Zugang zu Unterlagen, wie er für die Kontrollen nach Buchstabe c vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten erleichtern diese Kontrollen.

e)

Unberührt von den Kontrollen nach den Buchstaben a bis d bleiben:

i)

die von den Mitgliedstaaten nach ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen;

ii)

die Maßnahmen gemäß den Artikeln 287 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

iii)

die Kontrollen gemäß Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe b AEUV.

(4)   Betreffen Kontrolle und Überwachung die Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt.) nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom, so werden sie nach Maßgabe von Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 durchgeführt.

(5)   Betreffen Kontrolle und Überwachung die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom, so gilt Folgendes:

a)

Die Kommission prüft jährlich gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat die übermittelten Aggregate auf Fehlerfassung, insbesondere in Fällen, die durch den gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 geschaffenen BNE-Ausschuss aufgezeigt werden. Dabei kann sie im Einzelfall auch Berechnungen und statistische Grundlagen — mit Ausnahme der Angaben über bestimmte juristische oder natürliche Personen — einsehen, wenn andernfalls eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich sein sollte.

b)

Die Kommission erhält Zugang zu den Unterlagen betreffend die in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 genannten statistischen Verfahren und Basisdaten.

(6)   Die Kommission kann für die Zwecke der Kontrolle und Überwachung nach den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels von den Mitgliedstaaten verlangen, dass sie ihr die einschlägigen Unterlagen oder Berichte über die Systeme zur Erhebung der Eigenmittel oder zu deren Bereitstellung für die Kommission übermitteln.

Artikel 3

Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten der Kommission

(1)   Die Kommission beauftragt eigens zur Durchführung der in Artikel 2 genannten Kontrollen Beamte oder sonstige Bedienstete (im Folgenden „Kontrollbeauftragte“).

Die Kontrollbeauftragten erhalten von der Kommission für jede Kontrolle einen schriftlichen Auftrag, der über ihre Person und ihre Dienststellung Auskunft gibt.

An den Kontrollen können Personen teilnehmen, die von den Mitgliedstaaten als nationale Sachverständige zur Kommission abgestellt wurden.

Mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission Bedienstete anderer Mitgliedstaaten als Beobachter heranziehen. Die Kommission stellt sicher, dass diese Bediensteten die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Vorschriften einhalten.

(2)   Bei den Kontrollen der traditionellen Eigenmittel und der MwSt.-basierten Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absätze 3 bzw. 4 beachten die Kontrollbeauftragten die für die Beamten des betreffenden Mitgliedstaats geltenden Vorschriften. Sie haben das Berufsgeheimnis nach Maßgabe von Absatz 3 dieses Artikels zu wahren.

Für die Zwecke der Kontrollen der BNE-Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 5 hat die Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die statistische Geheimhaltung zu beachten.

Ein Kontrollbeauftragter darf sich erforderlichenfalls mit den Abgabepflichtigen in Verbindung setzen, allerdings nur im Rahmen der Kontrollen der traditionellen Eigenmittel und nur über die zuständigen Behörden, deren Verfahren für die Erhebung der Eigenmittel Gegenstand der Kontrolle sind.

(3)   Für die Informationen, die gemäß dieser Verordnung — in welcher Form auch immer — erteilt oder erlangt werden, gelten das Berufsgeheimnis und der Schutz der entsprechenden Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie eingeholt wurden, und gemäß den entsprechenden Vorschriften, die auf die Organe der Union Anwendung finden.

Diese Informationen dürfen anderen Personen als denjenigen, die aufgrund ihrer Aufgaben in den Organen der Union oder in den Mitgliedstaaten von ihnen Kenntnis erhalten müssen, weder mitgeteilt noch zu anderen Zwecken als in dieser Verordnung vorgesehen verwendet werden, es sei denn, der Mitgliedstaat, in dem die Informationen eingeholt wurden, hat zuvor seine Zustimmung hierzu erteilt.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten für Beamte und sonstige Bedienstete der Union sowie für abgeordnete nationale Sachverständige.

(4)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Kontrollbeauftragten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht tätig sind, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10)sowie sonstige Bestimmungen der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz personenbezogener Daten beachten.

Artikel 4

Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen

(1)   Die Kommission benachrichtigt den Mitgliedstaat, in dem die Kontrolle stattfinden soll, rechtzeitig über die geplante Durchführung einer Kontrolle und teilt die Gründe hierfür mit. Zu der Kontrolle können Bedienstete des betroffenen Mitgliedstaats hinzugezogen werden.

(2)   Bei Kontrollen der traditionellen Eigenmittel, zu denen die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 3 hinzugezogen wird, und bei Kontrollen der MwSt.-basierten Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 4 ist die vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmte Dienststelle für die Arbeitsorganisation und die Beziehungen zu den von der Kontrolle betroffenen Dienststellen zuständig.

(3)   Vor-Ort-Kontrollen der traditionellen Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d werden von den Kontrollbeauftragten durchgeführt. Für die Arbeitsorganisation und die Beziehungen zu den in die Prüfung involvierten Dienststellen bzw. Abgabepflichtigen stellen die Kontrollbeauftragten vor jeglicher Vor-Ort-Kontrolle geeignete Kontakte zu den vom betreffenden Mitgliedstaat benannten Beamten her. Bei dieser Art der Kontrolle ist dem schriftlichen Auftrag ein Dokument beizufügen, aus dem Ziel und Zweck der Kontrolle hervorgehen.

(4)   Kontrollen der BNE-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 5 werden von den Kontrollbeauftragten durchgeführt. Für die Arbeitsorganisation stellen diese Beauftragten die geeigneten Kontakte zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten her.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Feststellung, Erhebung und Bereitstellung der Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die von ihnen mit der Durchführung der Kontrolle beauftragten Behörden den Kontrollbeauftragten die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren.

Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen der traditionellen Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission rechtzeitig Namen und Dienststellung der Personen mit, die an den Kontrollen teilnehmen und den Kontrollbeauftragten die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren sollen.

(6)   Die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 2, mit Ausnahme der Kontrollen der von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstaben a und b durchgeführten Kontrollen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat binnen drei Monaten auf geeignetem Wege mitgeteilt. Der Mitgliedstaat nimmt hierzu binnen drei Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung. Die Kommission kann den Mitgliedstaat jedoch durch hinreichend begründeten Antrag auffordern, zu einzelnen Punkten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Berichts Stellung zu nehmen. Der betreffende Mitgliedstaat muss diesem Antrag nicht entsprechen; er muss in diesem Falle jedoch in einer Mitteilung begründen, warum er der Aufforderung der Kommission nicht nachkommt.

Im Anschluss daran werden die Ergebnisse und Stellungnahmen nach Unterabsatz 1 samt dem zusammenfassenden Bericht, der im Zusammenhang mit den Kontrollen der MwSt.-basierten Eigenmittel erstellt wird, allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht.

Wird bei den Vor-Ort-Kontrollen oder den gemeinsamen Kontrollen der traditionellen Eigenmittel festgestellt, dass die Angaben der an die Kommission übermittelten Eigenmittel-Übersichten oder -Erklärungen geändert oder korrigiert werden müssen und die entsprechenden Korrekturen in einer aktuellen Übersicht oder Erklärung auszuweisen sind, so sind die relevanten Änderungen darin durch geeignete Anmerkungen zu kennzeichnen.

Artikel 5

Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen

(1)   Für die traditionellen Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres eine Beschreibung der aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche von über 10 000 EUR betreffen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist eine Übersicht über den Stand der Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die der Kommission bereits mitgeteilt wurden und für die zuvor noch kein Vermerk betreffend Einziehung, Annullierung oder Nichteinziehung existierte.

(2)   Die Kommission legt die Einzelheiten für die in Absatz 1 genannten Beschreibungen in Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)   Die Kommission nimmt eine Zusammenfassung der Beschreibungen nach Absatz 1 dieses Artikels in ihren Bericht gemäß Artikel 325 Absatz 5 AEUV auf.

Artikel 6

Mitteilung der Mitgliedstaaten über die von ihnen durchgeführten Kontrollen der traditionellen Eigenmittel

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen detaillierten Jahresbericht über ihre Kontrollen in Bezug auf traditionelle Eigenmittel, in dem sie die jeweiligen Ergebnisse, allgemeinen Angaben und Grundsatzfragen zu den wichtigsten Problemen mitteilen, die — insbesondere durch strittige Fälle — bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zur Durchführung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom aufgeworfen werden. Diese Berichte werden der Kommission bis zum 1. März des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, übermittelt. Die Kommission verfasst auf Grundlage dieser Berichte einen zusammenfassenden Bericht, der allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht wird.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Form der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Jahresberichte der Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)   Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre über das Funktionieren des in Artikel 3 genannten Kontrollsystems für traditionelle Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3.

KAPITEL III

AUSSCHUSS UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

Schlussbestimmungen

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000, aufgehoben durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (11), gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu dieser Verordnung.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ch. VASILAKOS


(1)  Siehe Seite 105 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999 des Rates vom 10. Mai 1999 zur Festlegung der Rechte und Pflichten der von der Kommission mit der Kontrolle der Eigenmittel der Gemeinschaft beauftragten Bediensteten (ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 1).

(5)  Stellungnahme Nr. 2/2012 des Europäischen Rechnungshofs vom 20. März 2012 (ABl. C 112 vom 18.4.2012, S. 1) undStellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2012 (ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 45).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

(9)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (siehe Seite 39 dieses Amtsblatts).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000

Diese Verordnung

 

Artikel 1 bis Artikel 6 Absatz 4

 

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 1

 

Artikel 7 bis 12

 

Artikel 15

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 16 Absatz 3

 

Artikel 17 Absätze 1 bis 4

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

 

Artikel 17 Absatz 5 Sätze 1, 2 und 4

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 17 Absatz 5 Satz 3

Artikel 5 Absatz 3

 

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a

 

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Sätze 1 und 2

 

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c Satz 1

 

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d Satz 3

 

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c Satz 2

 

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Satz 3

 

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3

 

Artikel 18 Absatz 3 Satz 1

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d Satz 1

 

Artikel 18 Absatz 3 Satz 2

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d Satz 2

 

Artikel 18 Absatz 3 Sätze 3 und 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d Satz 2

 

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e

 

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

 

Artikel 19 Sätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 3

 

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 2 Absätze 1 und 2

 

Artikel 2 Absatz 3 Satz 1

 

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 3 Satz 2

 

Artikel 4 Absatz 3 Satz 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b

 

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 19 Satz 3

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

 

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 4 Absatz 3 Sätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c

 

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4

 

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5 Absätze 1 und 2

 

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

 

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 6

 

Artikel 4 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 7

 

Artikel 8

 

 

Artikel 20 bis 23

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9


7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/39


VERORDNUNG (EU, Euratom) Nr. 609/2014 DES RATES

vom 26. Mai 2014

zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

(Neufassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (2) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2)

Einige Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wurden in die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates (3) aufgenommen und sind nicht von der vorliegenden Verordnung umfasst. Diese Bestimmungen betreffen die Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos, die Kontrolle und Überwachung der Eigenmittel und die entsprechenden Mitteilungspflichten sowie den Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM).

(3)

Da die Union über die in Artikel 2 des Beschlusses des Rates 2014/335/EU (4) vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen muss, sind die Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten diese Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen. Die vorliegende Verordnung enthält die Vorschriften für die Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom der Eigenmittel auf Grundlage der Mehrwertsteuer nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Beschlusses (im Folgenden „MwSt.-Eigenmittel“) sowie der Eigenmittel auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Beschlusses (im Folgenden „BNE-Eigenmittel“), die zuvor in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 enthalten waren.

(4)

Der Begriff der „Feststellung“ sollte in Bezug auf die Eigenmittel definiert werden, und die Bedingungen, unter denen die Pflicht zur Feststellung der traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom zu erfüllen ist, sollten genauer festgelegt werden.

(5)

Im Fall der Eigenmittel aus Zuckerabgaben, bei denen die Übereinstimmung zwischen der Einziehung dieser Einnahmen und dem Haushaltsjahr einerseits sowie den Ausgaben für dasselbe Wirtschaftsjahr andererseits zu gewährleisten ist, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Eigenmittel aus den Zuckerabgaben in dem Haushaltsjahr zur Verfügung stellen, in dem sie festgestellt wurden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten für die Kommission die Unterlagen und Angaben, die diese für die Ausübung der ihr in Bezug auf die Eigenmittel der Union übertragenen Befugnisse benötigt, bereithalten und sie ihr gegebenenfalls übermitteln.

(7)

Die für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen einzelstaatlichen Behörden sollten die Nachweise dieser Erhebung jederzeit zur Verfügung der Kommission halten.

(8)

Es sollte eine getrennte Buchführung für die nicht eingezogenen Ansprüche vorgesehen werden. Diese Buchführung sowie die Übermittlung einer diesbezüglichen Vierteljahresübersicht sollten es der Kommission ermöglichen, das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Einziehung der Eigenmittel, insbesondere der durch betrügerische Praktiken und Unregelmäßigkeiten in Frage gestellten Eigenmittel, besser zu verfolgen.

(9)

Es erscheint notwendig, in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission Verpflichtungen unter Berücksichtigung dessen zu befristen, dass die von einem Mitgliedstaat zulasten seiner Abgabenschuldner vorgenommenen neuen Feststellungen für frühere Haushaltsjahre als Feststellungen des laufenden Haushaltsjahres anzusehen sind.

(10)

Um sicherzustellen, dass der Union in jedem Fall ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist für die MwSt.-Eigenmittel und die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (5) geschaffenen BNE-Eigenmittel vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Union die im Haushaltsplan veranschlagten Eigenmittel in Form gleichbleibender monatlicher Zwölftel zur Verfügung stellen und die so bereitgestellten Beträge später nach Maßgabe der tatsächlichen Grundlage der MwSt.-Eigenmittel und der relevanten Änderungen des BNE, sobald diese vollständig bekannt sind, verrechnen.

(11)

Es sollte geklärt werden, wie sich eine nach Ende des Haushaltsjahres vorgenommene Änderung der BNE-Daten auf die Finanzierung der Bruttokürzungen auswirkt.

(12)

Die Bereitstellung der Eigenmittel muss in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf einem zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten oder den von ihnen bestimmten Einrichtungen eingerichteten Konto erfolgen. Um die Bewegung von Mitteln auf das für die Ausführung des Haushaltsplans erforderliche Maß einzuschränken, muss sich die Union darauf beschränken, eine Entnahme von diesen Konten nur vorzunehmen, um den Mittelbedarf der Kommission zu decken.

(13)

Die Kommission muss über entsprechende Kassenmittel verfügen, damit sie den Bestimmungen für Zahlungen, die sich hauptsächlich auf die ersten Monate des Haushaltsjahrs konzentrieren, nachkommen kann; dies gilt insbesondere für den speziellen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (6).

(14)

Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten der Einziehung von Zinsen, die für verspätet bereitgestellte Eigenmittel fällig werden, den Betrag der fälligen Zinsen nicht übersteigen.

(15)

Hinsichtlich der Mitteilung von Fällen festgestellter Ansprüche, die für uneinbringlich erklärt wurden oder als uneinbringlich gelten und aus der Buchführung herauszunehmen sind, besteht Harmonisierungsbedarf.

(16)

Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission kann die ordnungsgemäße Anwendung der Finanzvorschriften über die Eigenmittel erleichtern.

(17)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), ausgeübt werden.

(18)

In Anbetracht der Technizität der für die Festlegung der Mitteilungspflichten erforderlichen Durchführungsrechtsakte sollten diese Rechtsakte zur Festlegung von detaillierten Vorschriften für die Monatsübersichten über die Eigenmittelansprüche, für die Vierteljahresübersichten über die gesonderte Buchführung und für die Mitteilung uneinbringlicher Beträge von über 50 000 EUR im Beratungsverfahren angenommen werden.

(19)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 sollte aufgehoben werden.

(20)

Aus Gründen der Kohärenz und unter Berücksichtigung des Artikels 11 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der genannte Beschluss und ab 1. Januar 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung legt fest, nach welchen Vorschriften die Eigenmittel der Union nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom der Kommission zur Verfügung zu stellen sind.

Artikel 2

Zeitpunkt der Feststellung traditioneller Eigenmittel

(1)   Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Union auf traditionelle Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

(2)   Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.

Bei den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Abgaben und sonstigen Beträgen ist als Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 der Zeitpunkt der in der Zuckerregelung vorgesehenen Mitteilung zugrunde zu legen.

Ist diese Mitteilung nicht ausdrücklich vorgesehen, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Mitgliedstaaten die von den Abgabenschuldnern gegebenenfalls als Anzahlung oder Restzahlung geschuldeten Beträge feststellen.

(3)   In Streitfällen wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden zum Zwecke der Feststellung im Sinne von Absatz 1 die Höhe der geschuldeten Abgabe spätestens anlässlich der ersten Verwaltungsentscheidung, mit der dem Abgabenschuldner die Schuld mitgeteilt wird, oder anlässlich der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, wenn dies zuerst erfolgt, bestimmen können.

Als Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder der im Anschluss an die Einleitung des Gerichtsverfahrens durchzuführenden Berechnung zugrunde zu legen.

(4)   Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Mitteilung berichtigt werden muss.

Artikel 3

Aufbewahrung von Belegen

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Unterlagen über die Feststellung und die Bereitstellung der Eigenmittel mindestens drei Kalenderjahre lang aufbewahrt werden; diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, auf das sich diese Unterlagen beziehen.

Die Unterlagen zu den in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 genannten statistischen Verfahren und Grundlagen werden von den Mitgliedstaaten bis zum 30. September des vierten auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt. Die Unterlagen zur Grundlage der MwSt.-Eigenmittel werden für denselben Zeitraum aufbewahrt.

Zeigt sich bei der nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 oder nach Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (8) vorgenommenen Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen, dass eine Berichtigung vorgenommen werden muss, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, wie es erforderlich ist, damit die Berichtigung und deren Kontrolle erfolgen können.

Wird ein Streitfall zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf die Verpflichtung zur Bereitstellung eines bestimmten Eigenmittelbetrags einvernehmlich oder im Wege einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union beigelegt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Streitbeilegung die für die finanzielle Weiterverfolgung erforderlichen Unterlagen.

Artikel 4

Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Folgendes mit:

a)

die Bezeichnung der für die Feststellung, Erhebung, Bereitstellung und Kontrolle der Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über deren Rolle und Arbeitsweise;

b)

die allgemeinen Rechts-, Verwaltungs- und Buchungsvorschriften, welche die Feststellung, Erhebung und Bereitstellung sowie die Kontrolle der Eigenmittel durch die Kommission betreffen;

c)

die genaue Bezeichnung aller verwaltungs- und buchführungstechnischen Unterlagen, in die die festgestellten Ansprüche nach Artikel 2 eingetragen sind, und zwar insbesondere diejenigen, die für die Erstellung der in Artikel 6 vorgesehenen Buchführungen herangezogen werden.

Jede Änderung dieser Bezeichnungen oder Vorschriften ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(2)   Die Kommission teilt die in Absatz 1 genannten Angaben auf Antrag eines Mitgliedstaats allen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 5

Geltende Sätze

Der einheitliche Satz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom wird im Laufe des Haushaltsverfahrens festgelegt und als Prozentsatz der Summe der veranschlagten Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten berechnet, um den Teil des Haushaltsplans vollständig zu decken, der nicht durch Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom, durch Finanzbeiträge zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und durch sonstige Einnahmen finanziert wird.

Dieser Satz wird im Haushaltsplan durch eine Zahl mit so vielen Dezimalstellen ausgedrückt, wie notwendig sind, um die auf dem BNE beruhenden Eigenmittel vollständig auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

KAPITEL II

VERBUCHUNG DER EIGENMITTEL

Artikel 6

Verbuchung und Mitteilungspflicht

(1)   Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.

(2)   Für die Zwecke der Eigenmittel-Buchführung erfolgt der Rechnungsabschluss frühestens am letzten Arbeitstag des Monats der Feststellung um 13.00 Uhr.

(3)   Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich des zweiten Unterabsatzes dieses Absatzes spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung aufgenommen.

Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Unterabsatz 1 nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und keine Sicherheit geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Unterabsatz 1 in einer gesonderten Buchführung ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können.

Die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel werden jedoch unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben, wie folgt in die Buchführung nach Unterabsatz 1 aufgenommen:

am ersten Arbeitstag jedes Monats in Höhe des in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zwölftels;

jährlich, was die Salden nach Artikel 10 Absätze 4 und 6 und die in Artikel 10 Absätze 5 und 7 vorgesehenen Angleichungen betrifft, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 5 erster Gedankenstrich vorgesehenen besonderen Angleichungen, die am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Feststellung des Einvernehmens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission folgt, in die Buchführung aufgenommen werden.

Die festgestellten Ansprüche betreffend die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Abgaben und sonstigen Beträge werden in die Buchführung nach Unterabsatz 1 aufgenommen. Werden diese Ansprüche später nicht fristgerecht eingezogen, so können die Mitgliedstaaten die Buchung berichtigen und die Ansprüche ausnahmsweise in die gesonderte Buchführung aufnehmen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 3

a)

eine monatliche Übersicht über seine Buchführung betreffend die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Ansprüche,

b)

eine Vierteljahresübersicht über die gesonderte Buchführung nach Absatz 3 Unterabsatz 2.

Zu den Monatsübersichten übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten Angaben oder Übersichten über die Abzüge, die auf der Grundlage der Bestimmungen über die Gebiete mit Sonderstatus bei den Eigenmitteln vorgenommen wurden.

Der letzten Vierteljahresübersicht eines Haushaltsjahres ist jeweils eine Schätzung des Gesamtbetrags der Ansprüche beizufügen, die zum 31. Dezember des betreffenden Jahres in der gesonderten Buchführung ausgewiesen sind, deren Einziehung jedoch fraglich erscheint.

Die Kommission legt die Einzelheiten der Monats- und Vierteljahresübersichten in Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 7

Berichtigungen in der Buchführung

Nach dem 31. Dezember des dritten Jahres, das auf ein gegebenes Haushaltsjahr folgt, wird der Gesamtbetrag für dieses Haushaltsjahr, wie er sich aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Monatsübersichten gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 ergibt, nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte.

Artikel 8

Berichtigungen der Feststellungen

Die Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhöhen oder vermindern den Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche. Sie werden in die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 vorgesehenen Buchführungen sowie in die Übersichten gemäß Artikel 6 Absatz 4, die dem Zeitpunkt der Berichtigungen entsprechen, aufgenommen.

KAPITEL III

BEREITSTELLUNG DER EIGENMITTEL

Artikel 9

Gutschrift und Verbuchung

(1)   Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

Das Konto wird in der Landeswährung und unentgeltlich geführt.

(2)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Einrichtungen übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes:

a)

an dem Arbeitstag, an dem die Eigenmittel dem Konto der Kommission gutgeschrieben werden, einen Kontoauszug bzw. eine Gutschriftsanzeige, in dem bzw. in der die gutgeschriebenen Eigenmittel ausgewiesen sind;

b)

unbeschadet des Buchstabens a spätestens am zweiten Arbeitstag nach Gutschreibung der Eigenmittel auf dem Konto der Kommission einen Kontoauszug, in dem die Gutschrift der Eigenmittel ausgewiesen ist.

(3)   Die gutgeschriebenen Beträge werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (10) in Euro verbucht.

Artikel 10

Ermittlung der Beträge, Zeitpunkt der Bereitstellung, Angleichungen

(1)   Nach Abzug der Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom erfolgt die Gutschrift der traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Beschlusses spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurde.

Bei den nach Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ansprüche eingezogen wurden.

(2)   Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, andere Mittel als MwSt.- und BNE-Eigenmittel einen Monat vorher anhand der Angaben gutzuschreiben, über die sie zum Fünfzehnten des gleichen Monats verfügen.

Jede vorgezogene Gutschrift wird im darauf folgenden Monat, wenn die Gutschrift nach Absatz 1 erfolgt, verrechnet. Hierbei wird ein Betrag in Höhe der vorgezogenen Gutschrift angelastet.

(3)   Die Gutschrift der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben, am ersten Arbeitstag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist.

Für den speziellen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des EGFL gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahrs um ein oder zwei Monate vorzuziehen; bei diesen Beträgen werden die Auswirkungen berücksichtigt, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben.

Nach dem ersten Vierteljahr dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.

Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Gutschriftstermin entsprechend Mitteilung.

Die Bestimmungen gemäß Unterabsatz 8 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen, die gemäß Unterabsatz 9 anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist, gelten für die vorgezogenen Gutschriften.

Eine Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt.-Eigenmittel, des Satzes der BNE-Eigenmittel, der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und ihrer Finanzierung nach den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom sowie der Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.

Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem Sechzehnten des Monats festgestellt wird. Ist dies nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 11 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.

Die Zwölftel betreffend die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 314 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Verrechnung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.

Ist der Haushaltsplan zwei Wochen vor dem Termin der für den Monat Januar des folgenden Haushaltsjahres bestimmten Gutschrift nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich des Monats Januar, ein Zwölftel der Beträge gut, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und die BNE-Eigenmittel veranschlagt waren, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf diese Einnahmen haben; die Verrechnung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem Sechzehnten des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Verrechnung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

(4)   Auf der Grundlage der jährlichen Übersicht über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich unter Zugrundelegung des im vorhergehenden Haushaltsjahr geltenden einheitlichen Satzes aus den Angaben in der genannten Übersicht errechnet, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahrs erfolgten zwölf Gutschriften gutgeschrieben. Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsatz seines BNE im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 1 dieses Beschlusses nicht überschreiten. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

(5)   Im Fall von Berichtigungen der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ist für jeden Mitgliedstaat, dessen Grundlage unter Berücksichtigung dieser Berichtigungen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsätze nicht übersteigt, eine Angleichung des gemäß Absatz 4 festgestellten Saldos unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

Für die bis zum 31. Juli durchgeführten Berichtigungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird eine globale Angleichung vorgenommen, die auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres zu buchen ist. Eine besondere Angleichung kann jedoch vor dem genannten Zeitpunkt gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind.

Führen die von der Kommission für die Berichtigung der Grundlage ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 zu einer Angleichung der Gutschriften auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto, so erfolgt diese Angleichung zu dem von der Kommission im Rahmen der Anwendung dieser Maßnahmen festgesetzten Termin.

Im Falle der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Änderungen des BNE ist ebenfalls eine Angleichung des Saldos jedes Mitgliedstaats, dessen Grundlage unter Berücksichtigung der Berichtigungen auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsätze begrenzt ist, vorzunehmen.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen so rechtzeitig mit, dass diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

Eine besondere Angleichung kann jedoch jederzeit gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind.

(6)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Gesamtaggregat BNE zu Marktpreisen und seine Bestandteile des vorhergehenden Haushaltsjahres werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus der Anwendung des für das vorhergehende Haushaltsjahr festgesetzten Satzes auf das BNE ergibt, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten Gutschriften gutgeschrieben. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

(7)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vorbehaltlich des Artikels 5 derselben Verordnung gegebenenfalls an dem BNE der früheren Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen haben für jeden betroffenen Mitgliedstaat eine Angleichung des gemäß Absatz 6 dieses Artikels festgestellten Saldos zur Folge. Diese Angleichung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 5 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen der Salden mit, damit diese sie am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf das in Artikel 9 Absatz 1 genannte Konto buchen können. Nach dem 30. September des vierten auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden etwaige Änderungen des BNE nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die Kommission oder die Mitgliedstaaten haben die betreffenden Punkte vor diesem Termin mitgeteilt.

(8)   Die in den Absätzen 4 bis 7 genannten Vorgänge stellen Änderungen der Einnahmen des Haushaltsjahres dar, in dem die Vorgänge abgewickelt werden.

Der im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres ausgewiesene Einnahmenbetrag kann gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 durch einen Berichtigungshaushaltsplan um die sich aus diesen Vorgängen ergebenden Beträge erhöht oder vermindert werden.

(9)   Die Finanzierung der Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen bleibt auch bei etwaigen Berichtigungen der BNE-Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 unverändert.

Artikel 11

Nichtbeteiligung

(1)   Beteiligt sich ein Mitgliedstaat in Anwendung des AEUV und der zugehörigen Protokolle 21 und 22 nicht an der Finanzierung einer bestimmten Maßnahme oder Politik der Union, so hat er Anspruch auf eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnete Angleichung des Betrags der Eigenmittel, die er für jedes Jahr seiner Nichtbeteiligung abgeführt hat.

(2)   Die Kommission nimmt die Berechnung der Angleichung im Laufe des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres zeitgleich mit der Ermittlung der BNE-Salden gemäß Artikel 10 vor.

Bei der Berechnung werden folgende Daten des betreffenden Haushaltsjahres zugrunde gelegt:

a)

das Gesamtaggregat „BNE zu Marktpreisen“ und dessen Bestandteile,

b)

die effektive Ausführung der operativen Ausgaben für die entsprechende Maßnahme oder Politik.

Zur Berechnung der Angleichung wird der Gesamtbetrag der betreffenden Ausgaben, mit Ausnahme des von beteiligten Drittländern finanzierten Anteils, mit dem Prozentsatz multipliziert, der dem Anteil des BNE des Mitgliedstaats, der Anspruch auf eine Angleichung hat, am Gesamt-BNE aller Mitgliedstaaten entspricht. Die Angleichung wird von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert; dabei wird der Finanzierungsanteil jedes einzelnen Mitgliedstaats ermittelt, indem sein BNE durch das Gesamt-BNE aller beteiligten Mitgliedstaaten geteilt wird. Bei der Berechnung der Angleichung erfolgt die Umrechnung zwischen Landeswährungen und Euro auf der Grundlage des am letzten Börsentag des Kalenderjahres vor dem Bezugshaushaltsjahr geltenden Wechselkurses.

Die Angleichung für das jeweilige Jahr ist einmalig und endgültig, ungeachtet etwaiger späterer Berichtigungen der BNE-Grundlagen.

(3)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Betrag der Angleichung so frühzeitig mit, dass diese ihn am ersten Werktag des Monats Dezember auf das in Artikel 9 Absatz 1 genannte Konto buchen können.

Artikel 12

Verzugszinsen

(1)   Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten.

Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird jedoch verzichtet.

(2)   Diese Verzugszinsen werden für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Satzes berechnet, wie er am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten.

Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

(3)   Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkte, oder für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkte.

Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

(4)   Für die Entrichtung der Verzugszinsen gemäß Absatz 1 findet Artikel 9 Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

Artikel 13

Uneinbringliche Beträge

(1)   Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, der Kommission die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, wenn diese aus einem der folgenden Gründe uneinbringlich sind:

a)

aus Gründen höherer Gewalt,

b)

aus anderen, nicht von den Mitgliedstaaten zu vertretenden Gründen.

Beträge festgestellter Ansprüche werden durch eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde für uneinbringlich erklärt, nachdem diese sich von der Unmöglichkeit ihrer Einziehung überzeugt hat.

Als uneinbringlich gelten Beträge festgestellter Ansprüche spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung gemäß Artikel 2 oder, falls ein administratives oder gerichtliches Rechtsmittel eingelegt wurde, ab dem Zeitpunkt, an dem die endgültige Entscheidung über das Rechtsmittel ergangen ist bzw. mitgeteilt oder veröffentlicht wurde.

Sind Teilzahlungen oder Zahlungen eingegangen, so beginnt der vorgenannte Fünfjahreszeitraum spätestens am Tag der letzten effektiven Zahlungsleistung, sofern mit dieser die Restschuld nicht vollständig beglichen wurde.

Für uneinbringlich erklärte bzw. als uneinbringlich geltende Beträge werden aus der gesonderten Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 endgültig herausgenommen. Sie werden in einem Anhang zur Vierteljahresübersicht gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie gegebenenfalls in der vierteljährlichen Beschreibung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 aufgeführt.

(3)   Binnen drei Monaten nach Ergehen der Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 2 oder nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist machen die Mitgliedstaaten der Kommission Mitteilung über die Fälle nach Absatz 2, in denen die festgestellten Ansprüche 50 000 EUR übersteigen.

Diese Mitteilung muss sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Gründe, die den Mitgliedstaat an der Bereitstellung der fraglichen Beträge gehindert haben, sowie die von Letzterem ergriffenen Einziehungsmaßnahmen uneingeschränkt prüfen zu können.

Die Mitteilung hat auf einem von der Kommission vorgegebenen Formular zu erfolgen. Dies wird in Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)   Die Kommission verfügt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß Absatz 3 bei ihr eingeht, über sechs Monate, um dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu übermitteln.

Wurden von der Kommission zusätzliche Informationen angefordert, so beginnt der Sechsmonatszeitraum an dem Tag, an dem diese Informationen bei ihr eingehen.

KAPITEL IV

KASSENFÜHRUNG

Artikel 14

Deckung des Kassenmittelbedarfs

(1)   Die Kommission verfügt über die den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konten gutgeschriebenen Beträge, soweit dies zur Deckung ihres mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Kassenmittelbedarfs notwendig ist.

(2)   Übersteigt der Kassenmittelbedarf die Guthaben der Konten, so kann die Kommission nach Maßgabe der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel für Zahlungen und innerhalb der dort vorgesehenen Grenzen der Eigenmittel Belastungen über den Gesamtbetrag dieser Guthaben hinaus vornehmen. In diesem Fall unterrichtet sie vorher die Mitgliedstaaten über die voraussichtlich erforderlichen Überschreitungen.

(3)   Lediglich bei Zahlungsausfall im Rahmen eines gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Darlehens können, sofern die Kommission nicht rechtzeitig andere Maßnahmen gemäß den Finanzregelungen für diese Darlehen ergreifen kann, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Union gegenüber den Gläubigern zu gewährleisten, die Absätze 2 und 4 ungeachtet der in Absatz 2 vorgesehenen Einschränkungen vorläufig angewandt werden, um den Schuldendienst der Union sicherzustellen.

(4)   Der Unterschiedsbetrag zwischen den Gesamtguthaben und dem Kassenmittelbedarf wird auf die Mitgliedstaaten möglichst anteilmäßig zu den Einnahmen aufgeteilt, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt sind.

Artikel 15

Ausführung von Zahlungsanweisungen

(1)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Einrichtungen führen die Zahlungsanweisungen der Kommission gemäß den Weisungen der Kommission und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Weisungen aus. Anweisungen zur Bereitstellung von Kassenmitteln führen die Mitgliedstaaten jedoch innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Einrichtungen übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg und spätestens am zweiten Arbeitstag nach Abschluss eines jeden Vorgangs einen Kontoauszug, in dem die betreffenden Bewegungen ausgewiesen sind.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für Eigenmittel, der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU. Euratom) Nr. 608/2014 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 17

Übergangsbestimmung für Verzugszinsen

Der in Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates (11) genannte Satz für die Berechnung der Verzugszinsen kommt auch in den Fällen zur Anwendung, in denen das Fälligkeitsdatum vor dem 1. Dezember 2004 liegt.

Artikel 18

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wird aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang II zu lesen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ch. VASILAKOS


(1)  Stellungnahme Nr. 2/2012 vom 20. März 2012 (ABl. C 112 vom 18.4.2012, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (siehe Seite 29 dieses Amtsblatts)

(4)  Beschluss 2014/335/ EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (siehe Seite 105 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(11)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).


ANHANG I

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates

(ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates

(ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 105/2009 des Rates

(ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 1).


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a Satz 1

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a Satz 2

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b Satz 1

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b Satz 2

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1a

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7

Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7

Artikel 10 Absatz 8

Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 9

Artikel 10 Absatz 9

Artikel 10 Absatz 10

Artikel 10a

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 12 Absätze 1, 2, 3 und 4

Artikel 14

Artikel 12 Absatz 5, Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 16

Artikel 21a

Artikel 17

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 18

Artikel 19

ANHANG

 

 

ANHANG I

ANHANG II


7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/53


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 610/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2014

über eine Ausnahmeregelung für das Gemeinsame Unternehmen ECSEL in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Einrichtung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) ist eine Beteiligung der Union an öffentlich-privaten Partnerschaften, einschließlich Gemeinsamer Unternehmen, in Schlüsselbereichen vorgesehen, in denen Forschung und Innovation zur Erreichung der breiter angelegten Ziele Europas hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können.

(2)

Die Teilnahme an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Programms Horizont 2020 sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 entsprechen. Angesichts der besonderen operativen Anforderungen von nach Artikel 187 AEUV eingerichteten Gemeinsamen Unternehmen im Bereich der Elektronikkomponenten und -systeme wurde der Kommission für die Dauer des Programms Horizont 2020 die Befugnis übertragen, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um es Fördereinrichtungen in diesem Bereich zu ermöglichen, im Falle der Kofinanzierung eines Teilnehmers oder einer Maßnahmen durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten auf die von der Union bereitgestellten Mittel unterschiedliche Erstattungssätze anzuwenden.

(3)

Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 (3) für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 im Hinblick auf die Umsetzung einer Gemeinsamen Technologieinitiative im Bereich der Elektronikkomponenten und -systeme eingerichtet.

(4)

Aufgrund der Kofinanzierung durch Mitgliedstaaten und der Anwendbarkeit nationaler Förderbestimmungen wurden besondere operative Anforderungen festgestellt.

(5)

Angesichts dieser operativen Anforderungen ist es erforderlich, im Falle der Kofinanzierung eines Teilnehmers oder einer Maßnahme durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten von den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 genannten einheitlichen Erstattungssätzen abzuweichen, um die für Unionsmittel geltenden Erstattungssätze nach Art des Teilnehmers und nach Art der Maßnahme differenzieren zu können. Der Erstattungssatz sollte von der Art des Teilnehmers und der Art der Maßnahme abhängen, um die grenzübergreifende Zusammenarbeit insbesondere mit kleinen und mittleren Unternehmen und gemeinnützigen Rechtspersonen zu erleichtern und private Investitionen auf optimale Weise erschließen zu können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, kann das Gemeinsame Unternehmen ECSEL im Falle der Kofinanzierung eines Teilnehmers oder einer Maßnahme durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von der Art des Teilnehmers und der Art der Tätigkeit innerhalb einer Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze auf die von der Union bereitgestellten Mittel anwenden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152).


7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/55


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 611/2014 DER KOMMISSION

vom 11. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält die Vorschriften für die Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeltrauben. Diese Vorschriften müssen ergänzt werden, um eine effiziente und wirksame Nutzung der Unionsbeihilfe zu gewährleisten. Diese neuen Vorschriften müssen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 der Kommission (2) ersetzen, die es daher aufzuheben gilt.

(2)

Um eine wirksame Durchführung der Arbeitsprogramme zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Finanzierung durch die Union proportional zur Dauer der Programme gewährt wird, wobei sicherzustellen ist, dass die jährlichen Ausgaben für die Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme den Betrag gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht übersteigen.

(3)

Im Interesse der allgemeinen Kohärenz der Tätigkeiten der anerkannten Erzeugerorganisationen, der anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der anerkannten Branchenverbände (nachstehend „Empfängerorganisationen“) sollte präzisiert werden, welche Arten von Maßnahmen für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen und welche Arten von Tätigkeiten hierfür nicht in Betracht kommen. Zudem sind die Modalitäten für die Vorlage der Arbeitsprogramme und die Kriterien für deren Auswahl festzulegen. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, zusätzliche Förderbedingungen festzulegen, um die Maßnahmen besser an die Gegebenheiten des nationalen Olivensektors anpassen zu können.

(4)

Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen sollten zumindest für die Bereiche Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung sowie Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Qualität des Olivenöls und der Tafeloliven, insbesondere durch eine Qualitätskontrolle des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, Obergrenzen für die Unionsfinanzierung festgesetzt werden, damit in sensiblen und prioritären Bereichen eine Mindestzahl von Maßnahmen durchgeführt werden kann.

(5)

Damit die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 so durchgeführt werden können, dass eine effiziente Verwaltung der Regelung zur Stützung der Empfängerorganisationen gewährleistet ist, sollten die Verfahren für die Anträge auf Anerkennung sowie die Auswahl und die Genehmigung der Arbeitsprogramme festgelegt werden.

(6)

Gemäß Artikel 231 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterliegen die vor dem 1. Januar 2014 angenommenen Mehrjahresprogramme bis zu ihrem Auslaufen weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3). Daher ist vorzusehen, dass die Verordnung (EG) Nr. 867/2008 für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung laufenden Arbeitsprogramme gültig bleibt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung werden die die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ergänzenden Vorschriften festgelegt, die regeln, welche Maßnahmen für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen, welche Unionsmittel die Mitgliedstaaten mindestens bestimmten Bereichen zuweisen müssen und welche Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung der Arbeitsprogramme im Sektor Olivenöl und Tafeloliven zugrunde zu legen sind.

Artikel 2

Finanzierung durch die Union

Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass die Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 proportional zur Dauer der in dem genannten Artikel vorgesehenen Arbeitsprogramme zugewiesen wird, wobei sicherzustellen ist, dass die jährlichen Ausgaben für die Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme den Betrag gemäß Absatz 2 des genannten Artikels nicht übersteigen.

Artikel 3

Für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommende Maßnahmen

(1)   Für eine Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

a)

im Bereich Marktüberwachung und -verwaltung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven:

i)

Erhebung von sektor- und marktspezifischen Daten nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf Methodik, geografische Repräsentativität und Genauigkeit;

ii)

Durchführung von Studien zu Themen im Zusammenhang mit den übrigen im Arbeitsprogramm der betreffenden Empfängerorganisationen vorgesehenen Maßnahmen;

b)

im Bereich Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus:

i)

kollektive Maßnahmen zur Erhaltung ökologisch wertvoller und von Stilllegung bedrohter Olivenhaine nach den auf objektiven Kriterien basierenden Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde, insbesondere in Bezug auf die gegebenenfalls förderfähigen Regionen sowie die Fläche und die Mindestanzahl der Erzeuger im Olivensektor, die beteiligt sein müssen, damit die betreffenden Maßnahmen wirksam sind;

ii)

Erarbeitung von Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis des Olivenanbaus, die auf Umweltkriterien basieren, welche an die örtlichen Verhältnisse angepasst sind, deren Verbreitung bei den Olivenerzeugern und Kontrolle ihrer praktischen Anwendung;

iii)

Maßnahmen zur praktischen Demonstration von Techniken, durch die der Einsatz von Chemikalien zur Bekämpfung der Olivenfliege vermieden werden kann, sowie Maßnahmen zur jahreszeitlichen Beobachtung der Entwicklung;

iv)

Maßnahmen zur praktischen Demonstration von umweltfreundlichen und landschaftserhaltenden Olivenanbaumethoden wie ökologische Landwirtschaft, Landwirtschaft mit geringem Produktionsmitteleinsatz, Bodenschutz durch Eindämmung der Erosion und integrierte Landwirtschaft;

v)

Maßnahmen zum Schutz von Landsorten und gefährdeten Sorten;

c)

im Bereich Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung:

i)

Verbesserung der Bewässerungssysteme und der Anbautechniken;

ii)

Ersetzen wenig produktiver Olivenbäume durch neue Olivenbäume;

iii)

Unterweisung der Erzeuger in neuen Anbautechniken;

iv)

Ausbildungs- und Kommunikationsmaßnahmen;

d)

im Bereich Verbesserung der Erzeugungsqualität von Olivenöl und Tafeloliven:

i)

Verbesserung der Anbau-, Ernte-, Liefer- und Lagerbedingungen für Oliven vor der Verarbeitung nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

ii)

Verbesserung des Sortenbestands der Olivenhaine in den Einzelbetrieben, sofern dies zu den Zielen der Arbeitsprogramme beiträgt;

iii)

Verbesserung der Lagerbedingungen für Olivenöl und Tafeloliven, verbesserte Nutzbarmachung der Rückstände der Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung und Verbesserung der Abfüllbedingungen von Olivenöl;

iv)

technische Unterstützung der Olivenölerzeugung, der Verarbeitungsindustrie, der Tafeloliven erzeugenden Betriebe, der Ölmühlen und der Verpackungsbetriebe in Fragen der Erzeugnisqualität;

v)

Einrichtung und Verbesserung von Analyselaboratorien für natives Olivenöl;

vi)

Ausbildung von Verkostern für die organoleptische Bewertung von nativem Olivenöl und von Tafeloliven;

e)

im Bereich Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Qualität des Olivenöls und der Tafeloliven, insbesondere durch eine Qualitätskontrolle des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls:

i)

Einführung und Verwaltung von Systemen zur Rückverfolgung der Erzeugnisse vom Erzeuger bis hin zur Verpackung und Etikettierung nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

ii)

Einrichtung und Verwaltung von Systemen zur Zertifizierung der Qualität, die sich auf ein System der Risikoanalyse und der Kontrolle kritischer Punkte stützen und deren Lastenheft den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde entspricht;

iii)

Einführung und Verwaltung von Systemen zur Kontrolle der Einhaltung der Echtheits-, Qualitäts- und Vermarktungsnormen des in den Verkehr gebrachten Olivenöls/der Tafeloliven nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

f)

im Bereich Verbreitung von Informationen über die von den Empfängerorganisationen durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven:

i)

Verbreitung von Informationen über die in den Bereichen gemäß den Buchstaben a bis e von den Empfängerorganisationen im Olivensektor durchgeführten Maßnahmen;

ii)

Einrichtung und Pflege einer Internetseite zu den von den Empfängerorganisationen in den Bereichen gemäß den Buchstaben a bis e durchgeführten Maßnahmen.

(2)   Bezüglich der Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe d Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, damit im Falle des Austritts eines Einzelbetriebs, der ordentliches Mitglied der Erzeugerorganisation war, die Investition oder deren Restwert wiedereingezogen wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Förderfähigkeit einer Maßnahme festlegen, sofern deren Vorlage oder Durchführbarkeit hierdurch nicht infrage gestellt wird.

(4)   Die Auslagerung der Maßnahmen einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann für die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d aufgeführten Maßnahmen unter nachstehenden Bedingungen gestattet werden:

a)

Zwischen der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen und einer anderen Einrichtung muss ein schriftlicher Vertrag über die Durchführung der betreffenden Maßnahme geschlossen werden. Die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen bleibt jedoch für die Durchführung dieser Maßnahme sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die allgemeine Überwachung des genannten schriftlichen Vertrags verantwortlich;

b)

um eine wirksame Verwaltungskontrolle und Überwachung zu gewährleisten, muss der in Buchstabe a genannte Vertrag

i)

der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Möglichkeit geben, verbindliche Anweisungen zu erteilen, und Bestimmungen enthalten, aufgrund deren die Organisation oder die Vereinigung den Vertrag auflösen kann, wenn der Dienstleister die Bestimmungen und die Bedingungen dieses Vertrags nicht einhält;

ii)

detaillierte Bestimmungen und Bedingungen enthalten, einschließlich der verpflichtenden Angaben und der Fristen, durch die die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in die Lage versetzt wird, die ausgelagerten Maßnahmen zu bewerten und wirksam zu kontrollieren.

Artikel 4

Nicht für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommende Maßnahmen und Kosten

(1)   Folgende Maßnahmen kommen nicht für eine Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht:

a)

Maßnahmen, für die eine andere Unionsfinanzierung als die gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehen ist;

b)

Maßnahmen, die eine unmittelbare Steigerung der Produktion oder eine Erhöhung der Lager- oder Verarbeitungskapazität zum Ziel haben;

c)

Maßnahmen, die mit dem Kauf oder der Lagerung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen oder die sich auf die Preise dieser Erzeugnisse niederschlagen;

d)

Maßnahmen, die mit der Verkaufsförderung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen;

e)

Maßnahmen, die mit der wissenschaftlichen Forschung zusammenhängen, mit Ausnahme der Verbreitung der Forschungsergebnisse unter den im Olivensektor tätigen Unternehmen;

f)

Maßnahmen, die zu Wettbewerbsverzerrungen bei den übrigen Wirtschaftstätigkeiten der Empfängerorganisationen führen können;

g)

Maßnahmen zur Bekämpfung der Olivenfliege mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii vorgesehenen Maßnahmen.

(2)   Um die Einhaltung der Vorschrift gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu gewährleisten, verpflichten sich die Empfängerorganisationen schriftlich in ihrem eigenen Namen und im Namen ihrer Mitglieder, bei den Maßnahmen, die tatsächlich gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finanziert werden, auf Finanzhilfen im Rahmen anderer Stützungsregelungen der Union zu verzichten.

(3)   Bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 kommen folgende Ausgaben nicht für eine Unionsfinanzierung in Betracht:

a)

Tilgung von Darlehen, insbesondere in Form von Jahresraten, für eine Maßnahme, die ganz oder teilweise vor Beginn des Arbeitsprogramms durchgeführt wurde;

b)

zum Ausgleich von Einkommensverlusten getätigte Zahlungen an Empfängerorganisationen, die an Sitzungen und Schulungsprogrammen teilnehmen;

c)

Verwaltungs- und Personalkosten der Mitgliedstaaten und der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aus dem EGFL unterstützten Empfängerorganisationen;

d)

Kauf unbebauter Grundstücke;

e)

Kauf von gebrauchtem Material;

f)

Aufwendungen im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie z. B. Steuern und Abgaben, Zinsen und Versicherungskosten;

g)

Miete statt Kauf sowie die Betriebskosten der gemieteten Güter.

(4)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen zur Bestimmung der nicht förderfähigen Maßnahmen und Ausgaben gemäß den Absätzen 1 und 3 festlegen.

Artikel 5

Aufteilung der Finanzmittel der Union

(1)   In jedem Mitgliedstaat wird ein Mindestanteil von 20 % der gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren Finanzmittel der Union für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b angeführten Bereich, ein Mindestanteil von 15 % der genannten Finanzmittel der Union für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c angeführten Bereich und ein Mindestanteil von 10 % der genannten Finanzmittel der Union für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e angeführten Bereich aufgewendet.

(2)   Wird der Mindestanteil gemäß Absatz 1 in den dort genannten Bereichen nicht vollständig ausgeschöpft, so können die nicht in Anspruch genommenen Beträge nicht auf andere Maßnahmenbereiche umgeschichtet werden, sondern werden wieder dem Unionshaushalt gutgeschrieben.

Artikel 6

Auswahlkriterien und Förderfähigkeit der Arbeitsprogramme

(1)   Der Mitgliedstaat wählt die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf der Grundlage folgender Kriterien aus:

a)

allgemeine Qualität des Programms und dessen Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgaben und Schwerpunkten für den Olivenanbau in der betreffenden Region;

b)

finanzielle Tragfähigkeit und Angemessenheit der Mittelausstattung der Empfängerorganisationen für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen;

c)

Größe der vom Arbeitsprogramm erfassten Region;

d)

Vielfältigkeit des wirtschaftlichen Umfelds in der betreffenden Region, der im Arbeitsprogramm Rechnung getragen wird;

e)

Vorhandensein mehrerer Bereiche und Umfang der finanziellen Beteiligung der Empfängerorganisationen;

f)

von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte quantitative und qualitative Effizienzindikatoren, anhand deren das Programm während und nach der Durchführung bewertet werden kann;

g)

Bewertung der Programme, die die Empfängerorganisationen gegebenenfalls bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission (5), der Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 der Kommission (6) oder der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 durchgeführt haben.

Die Mitgliedstaaten tragen der Aufteilung der Anträge auf die unterschiedlichen Arten von Empfängerorganisationen jeder Region Rechnung.

(2)   Die Mitgliedstaaten lehnen alle Arbeitsprogramme ab, die unvollständig sind, ungenaue Angaben enthalten oder eine der nicht förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 4 vorsehen.

Artikel 7

Beginn und Genehmigung der Arbeitsprogramme

(1)   Der erste Dreijahreszeitraum der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beginnt am 1. April 2015. Die darauf folgenden Zeiträume beginnen alle drei Jahre am 1. April.

(2)   Jede nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Empfängerorganisation kann bis zu einem vom betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. Februar eines jeden Jahres, einen Genehmigungsantrag für ein einziges Arbeitsprogramm stellen.

(3)   Der Genehmigungsantrag enthält Folgendes:

a)

Identifikation der betreffenden Empfängerorganisation;

b)

Angaben zu den Auswahlkriterien gemäß Artikel 6 Absatz 1;

c)

Beschreibung, Begründung und Zeitplan für die Durchführung jeder vorgeschlagenen Maßnahme;

d)

Ausgabenplan, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmen und Bereichen gemäß Artikel 3 Absatz 1, unterteilt in Zwölfmonatstranchen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit gesonderter Angabe der Gemeinkosten, die höchstens 5 % des Gesamtbetrags ausmachen dürfen, und der wichtigsten anderen Kostenarten;

e)

Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach den Bereichen gemäß Artikel 3 Absatz 1, unterteilt in Tranchen von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit Angabe der beantragten Unionsfinanzierung sowie gegebenenfalls der finanziellen Beiträge der Empfängerorganisationen und des Beitrags des Mitgliedstaats;

f)

Beschreibung der quantitativen und qualitativen Effizienzindikatoren, mit denen das Programm während und nach der Durchführung auf der Grundlage allgemeiner von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegter Grundsätze bewertet werden kann;

g)

Nachweis über die Sicherheitsleistung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission (7);

h)

einen Vorschussantrag;

i)

die Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2;

j)

bei Empfängerorganisationen die Identifikation der Empfängerorganisationen, die für die tatsächliche Durchführung der ausgelagerten Maßnahmen ihrer Programme verantwortlich sind;

k)

einen Nachweis, dass für die in den Programmen der Empfängerorganisationen vorgesehenen Maßnahmen keine anderen Unionsmittel gemäß der vorliegenden Verordnung beantragt wurden oder werden.

(4)   Die endgültige Genehmigung eines Arbeitsprogramms kann davon abhängig gemacht werden, ob von dem betreffenden Mitgliedstaat für notwendig gehaltene Programmänderungen vorgenommen werden. In diesem Fall teilt die betreffende Empfängerorganisation ihr Einverständnis innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung dieser Änderungen mit.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der innerhalb einer Empfängerkategorie zugewiesene Betrag der Unionsmittel dem Wert des von den Mitgliedern der Empfängerorganisationen erzeugten oder vermarkteten Olivenöls entspricht.

Der Mitgliedstaat teilt den Empfängerorganisationen spätestens am 15. März eines jeden Jahres mit, welche Arbeitsprogramme genehmigt wurden und gegebenenfalls welche Arbeitsprogramme eine entsprechende staatliche Finanzhilfe erhalten.

Wird das vorgeschlagene Arbeitsprogramm nicht berücksichtigt, so gibt der Mitgliedstaat die Sicherheit gemäß Absatz 3 Buchstabe g unverzüglich frei.

Artikel 8

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 867/2008 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung laufenden Arbeitsprogramme weiterhin gültig.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 867/2008 der Kommission vom 3. September 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung (ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 5).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 (ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 16).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 8).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4).


7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/62


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 612/2014 DER KOMMISSION

vom 11. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 53 Buchstaben b, c, e, f und h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt wurde, enthält in Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 Vorschriften für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor. Die meisten der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften gewährleisten den Fortbestand der Vorschriften für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, doch es wurden auch einige neue Vorschriften festgelegt. Mit diesen neuen Vorschriften werden drei neue Elemente eingeführt: die Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten als parallele Teilmaßnahme zur bestehenden Absatzförderung von Wein auf Drittlandsmärkten, eine Innovationsmaßnahme im Weinsektor sowie eine Ausweitung der Maßnahme zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, um die Wiederbepflanzung von Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen einzuschließen. Für diese neuen Elemente müssen entsprechende Vorschriften erlassen werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (3) enthält Bestimmungen zu den nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Zur Ergänzung der neuen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Vorschriften sollten die entsprechenden Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 aufgenommen werden.

(3)

Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine besondere Stützung der Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten vorgesehen. Es ist erforderlich, Kriterien für die Förderfähigkeit im Rahmen dieser neuen Teilmaßnahme festzulegen, damit sie in die nationalen Stützungsprogramme aufgenommen werden kann. Diese Kriterien sollten mit ähnlichen Maßnahmen im Rahmen anderer Regelungen und insbesondere mit den Kriterien zu Informationen und zur Absatzförderung von Agrarerzeugnissen im Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (4) im Einklang stehen.

(4)

Um die Einbeziehung des Weinsektors zu gewährleisten, der über die notwendigen Strukturen und Kompetenzen verfügt, gilt es zu präzisieren, dass eine öffentliche Stelle nicht alleinige Begünstigte der Teilmaßnahme zur Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten sein darf.

(5)

Die Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten muss mit den Wettbewerbsregeln der Union im Einklang stehen. Daher sollte festgelegt werden, dass die im Rahmen der Teilmaßnahme zur Absatzförderung von Wein übermittelten Informationen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch zum Konsum bestimmter Weine anregen dürfen.

(6)

Um die Verbraucher zu informieren und zu schützen, sollte präzisiert werden, dass alle Verbraucherinformationen über die gesundheitlichen Auswirkungen eines in den Mitgliedstaaten geförderten Erzeugnisses auf einer gesicherten wissenschaftlichen Grundlage beruhen und von den zuständigen nationalen Gesundheitsbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, anerkannt werden müssen.

(7)

Zudem sollte die Dauer der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Dauer der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 finanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen festgelegt werden.

(8)

Unter Berücksichtigung der Besonderheit der Maßnahme zur Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten und angesichts der Erfahrungen, die bei der Durchführung der Absatzförderung von Wein in Drittländern im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme sowie der Informations- und Absatzförderungsregelung für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt gewonnen wurden, sollten Regeln für die Förderfähigkeit von Personalkosten und allgemeinen Kosten festgelegt werden, die dem Begünstigten bei der Durchführung solcher Maßnahmen entstehen.

(9)

Um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Teilmaßnahme zur Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Dauer dieser Maßnahmen zu erleichtern, sollte es möglich sein, vor der vollständigen oder teilweisen Durchführung einer Maßnahme eine Vorschusszahlung zu leisten, sofern eine Sicherheit geleistet wird, um die Durchführung der Maßnahme zu gewährleisten.

(10)

Um eine Doppelfinanzierung von Maßnahmen zu vermeiden, die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 und im Rahmen der Förderung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) förderfähig sind, sollten die Mitgliedstaaten in den nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien festlegen.

(11)

In Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Ausweitung der Stützungsmaßnahme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen auf die Wiederbepflanzung von Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen vorgesehen. Daher ist es erforderlich, Vorschriften für die Aufnahme dieser Tätigkeit in die nationalen Stützungsprogramme vorzusehen und eine Ausgabenobergrenze festzusetzen. Um die Kohärenz mit dem Pflanzenschutzrecht der Union zu gewährleisten, sollte eine Unterstützung nur dann möglich sein, wenn die betreffenden Maßnahmen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (6) entsprechen. Darüber hinaus sollten die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen auf 15 % der jährlichen Gesamtausgaben in jedem Mitgliedstaat begrenzt werden, um sicherzustellen, dass die Mittel für die Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme überwiegend zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger eingesetzt werden.

(12)

Um eine Doppelfinanzierung von Maßnahmen zur Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen zu vermeiden, die nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, im Rahmen der gemäß Artikel 22, 23 und 24 der Richtlinie 2000/29/EG geförderten Maßnahme und gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 förderfähig sind, sollten die Mitgliedstaaten in den nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien festlegen.

(13)

In Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine besondere Stützungsmaßnahme für Innovation im Weinsektor vorgesehen, um die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II der genannten Verordnung zu fördern und die Vermarktbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union zu steigern. Es ist erforderlich, Vorschriften zu den förderfähigen Maßnahmen im Rahmen dieser neuen Maßnahme festzulegen, damit sie in die nationalen Stützungsprogramme aufgenommen werden kann.

(14)

Um sicherzustellen, dass die vorgeschlagenen Projekte den Qualitätsanforderungen entsprechen und das Wissen vom Forschungsbereich an den Weinsektor weitergegeben wird, sollten Forschungs- und Entwicklungsstellen an dem Projekt beteiligt sein und von den Begünstigten der Innovationsmaßnahme unterstützt werden.

(15)

Auch die Arten der im Rahmen der Innovationsmaßnahme förderfähigen Investitionen sollten festgelegt werden. Insbesondere sollte präzisiert werden, dass einfache Ersatzinvestitionen keine förderfähigen Ausgaben sind, um zu gewährleisten, dass das Ziel der Maßnahme, d. h. die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien, durch diese Förderung erreicht wird.

(16)

Um eine Doppelfinanzierung von Maßnahmen zu vermeiden, die nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, nach den Artikeln 36, 61, 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) förderfähig sind, sollten die Mitgliedstaaten in den nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien festlegen.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Titel II Kapitel II wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel des Abschnitts erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 1

Absatzförderung“;

ii)

vor Artikel 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 1

Absatzförderung in Drittländern“;

iii)

Artikel 5a wird gestrichen;

iv)

folgende Unterabschnitte 2 und 3 werden angefügt:

„Unterabschnitt 2

Absatzförderung in den Mitgliedstaaten

Artikel 5b

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Die Teilmaßnahme zur Absatzförderung für Weine aus der Union gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besteht aus Verbraucherinformationen zu folgenden Themen:

a)

verantwortungsvoller Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren;

b)

Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, insbesondere die Bedingungen und Auswirkungen, im Zusammenhang mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs.

(2)   Die in Absatz 1 angeführten Informationsmaßnahmen können in Form von Informationskampagnen und durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler oder EU-Ebene durchgeführt werden.

(3)   Maßnahmen sind im Rahmen der Absatzförderungsmaßnahme förderfähig, sofern

a)

sie eindeutig definiert sind, d. h. dass die Informationsmaßnahmen beschrieben werden und die veranschlagten Kosten enthalten sind;

b)

sie den geltenden Rechtsvorschriften in dem Mitgliedstaat, in dem sie durchgeführt werden, entsprechen;

c)

die Begünstigten über die entsprechenden Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung der Maßnahme zu gewährleisten.

(4)   Bei den Begünstigten handelt es sich um Berufsverbände, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder öffentliche Stellen. Eine öffentliche Stelle darf jedoch nicht alleinige Begünstigte einer Absatzförderungsmaßnahme sein.

Artikel 5c

Merkmale der Information

(1)   Die in Artikel 5b Absatz 1 genannten Informationen beruhen auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen und dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch aufgrund des besonderen Ursprungs des Weines zu dessen Konsum anregen. Werden jedoch Informationen zum Zwecke von Artikel 5b Absatz 1 Buchstabe b verbreitet, so darf der Ursprung des Weins als Teil der Informationsmaßnahme genannt werden.

(2)   Sämtliche Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten beruhen auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten und werden von der zuständigen nationalen Gesundheitsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, anerkannt.

Artikel 5d

Dauer der Unterstützung

Absatzförderungsmaßnahmen dürfen maximal drei Jahre lang unterstützt werden.

Artikel 5e

Vorschusszahlungen

Sofern der Begünstigte eine Sicherheit geleistet hat, können die Mitgliedstaaten die Unterstützung bereits vor der Durchführung einer Maßnahme gewähren.

Artikel 5f

Abgrenzung zur Entwicklung des ländlichen Raums und zur Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.

Unterabschnitt 3

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 5g

Förderfähige Ausgaben

(1)   Die Personalkosten des Begünstigten gemäß den Artikeln 4 und 5b werden als förderfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up des jeweils unterstützten Absatzförderungsprojekts, einschließlich seiner Bewertung, entstehen. Hierin eingeschlossen sind die Kosten für das vom Begünstigten anlässlich des Absatzförderungsprojekts eigens unter Vertrag genommene Personal sowie die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal des Begünstigten für das Absatzförderungsprojekt aufwendet.

Die Mitgliedstaaten erkennen Personalkosten nur dann als förderfähig an, wenn die Begünstigten Nachweise vorlegen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweils unterstützten Absatzförderungsprojekt durchgeführt wurden.

(2)   Dem Begünstigten entstehende allgemeine Kosten werden als förderfähig angesehen,

a)

wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up des Projekts stehen und

b)

wenn sie 4 % der tatsächlichen Kosten für die Durchführung des Projekts nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob diese allgemeinen Kosten auf der Grundlage einer Pauschale oder auf der Grundlage von vorgelegten Nachweisen förderfähig sind. Im letzteren Fall werden diese Kosten anhand der Buchführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden berechnet, die in dem Land gelten, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat.“

b)

Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

(1)   Die Wiederbepflanzung einer Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist förderfähig, sofern der Mitgliedstaat

a)

diese Möglichkeit in sein nationales Stützungsprogramm aufgenommen hat;

b)

der Kommission im Rahmen der Vorlage des nationalen Stützungsprogramms oder dessen Änderung die Liste der unter diese Maßnahme fallenden Schadorganismen sowie eine Zusammenfassung eines damit zusammenhängenden, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten strategischen Plans übermittelt;

c)

die Richtlinie 2000/29/EG des Rates (8) einhält.

(2)   Die Ausgaben für die Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen dürfen nicht mehr als 15 % der jährlichen Gesamtausgaben für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in dem betreffenden Mitgliedstaat betragen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.

(8)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).“"

c)

Folgender Abschnitt 6a wird eingefügt:

„Abschnitt 6a

Innovation

Artikel 20a

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Die Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besteht darin, Folgendes zu entwickeln:

a)

neue Erzeugnisse im Zusammenhang mit dem Weinsektor oder Nebenerzeugnisse von Wein;

b)

neue Verfahren und Technologien, die für die Entwicklung von Weinbauerzeugnissen erforderlich sind.

(2)   Zu den förderfähigen Kosten gehören materielle und immaterielle Investitionen in den Wissenstransfer, in vorbereitende Maßnahmen und in Pilotstudien.

(3)   Begünstigte der Innovationsförderung sind Hersteller der in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse sowie Weinerzeugerorganisationen.

Forschungs- und Entwicklungsstellen beteiligen sich an dem Projekt und werden von den Begünstigten unterstützt. Branchenverbände können in das Projekt eingebunden werden.

(4)   Begünstigte, die Innovationsförderung erhalten, können bei den Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist. Die Zahlung des Vorschusses erfolgt nur gegen Stellung einer Sicherheit.

(5)   Einfache Ersatzinvestitionen sind keine förderfähigen Ausgaben.

Artikel 20b

Abgrenzung zur Entwicklung des ländlichen Raums und anderen Rechtsvorschriften und Finanzinstrumenten

Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).


7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/68


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 613/2014 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2014

zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pagnotta del Dittaino (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 516/2009 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Der Antrag zielt ab auf eine Änderung der Spezifikation zwecks Verdeutlichung des Herstellungsverfahrens und Aktualisierung der Rechtsbezüge.

(3)

Die Kommission hat die betreffende Änderung geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie gerechtfertigt ist. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 50, 51 und 52 derselben Verordnung zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält das konsolidierte Einzige Dokument mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2014

Für die Kommission

im Namen des Präsidenten

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 7.


ANHANG I

Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ wird wie folgt geändert:

1.1.   Herstellungsverfahren

Die Gruppe von Hartweizensorten, deren Anteil am insgesamt verwendeten Hartweizenfeingrieß mindestens 70 % beträgt, wird um die Sorten Bronte, Iride und Sant'Agata erweitert. Diese Änderung ist einem unvermeidlichen Prozess des Austauschs von Sorten geschuldet, in dessen Folge den Landwirten und der gesamten Branche vermehrt Sorten zur Verfügung stehen, die von den in Sizilien und anderswo dafür eingerichteten Stellen zertifiziert wurden und die sich für den Anbau im Erzeugungsgebiet und insbesondere für die Brotherstellung eignen. Die Änderung zielt also darauf ab, den Herstellern die Beschaffung von zertifiziertem Saatgut der in Sizilien verbreitetsten Sorten zu erleichtern.

Bis zu einer Höchstmenge von 30 % des gesamten Feingrießes dürfen nunmehr alle ins nationale Sortenregister eingetragenen Hartweizensorten verwendet werden. Die Änderung ist in dem Bedarf der Hersteller begründet, für die Herstellung von „Pagnotta del Dittaino“ auch andere von der Agrarwissenschaft entwickelte, für die Broterzeugung geeignete Sorten zu verwenden. Darüber hinaus wird die Erweiterung des Sortenspektrums auch zur Lösung des Problems benötigt, dass einige bislang verwendete Sorten nicht mehr in Gebrauch und kaum mehr zu beschaffen sind.

Bei der Beschreibung der Merkmale des Hartweizens und des daraus erzeugten Grießes wurde bei der Angabe der chemischen Werte das Zeichen > durch ≥ ersetzt und < durch ≤. Damit wird den Analyseergebnissen zu den beim Herstellungsprozess verwendeten Rohstoffen Rechnung getragen, ohne dass die Merkmale von „Pagnotta del Dittaino“ beeinträchtigt werden, denn die Werte für den nun auch verwendbaren Weizen und Grieß liegen sehr nah bei den gegenwärtigen Grenzwerten.

Änderung des Wertes für den Gelbindex von > 17b Minolta zu ≥ 14b Minolta. Studien im Rahmen der nationalen Versuchsreihe zu den Hartweizensorten zeigen für Sizilien einen Gelbindex von durchschnittlich 16 (ermittelt an Vollkornmehl), der weit unter den ursprünglichen Vorgaben liegt. 14 ist der Grenzwert, der bei allen zur Herstellung von „Pagnotta del Dittaino“ verwendeten Sorten erreicht werden kann.

Um die Tätigkeit der Erzeuger zu erleichtern und die Kosten für die chemischen Analysen zu begrenzen, wurden einige chemische Parameter für das bei der Erzeugung von „Pagnotta del Dittaino“ zu verwendenden Grießes gestrichen. Insbesondere wurden die Werte zu Gluten und Gelbindex, Wasseraufnahme, Aufgehzeit, Stabilität und Weichheitsgrad eliminiert. Die Analyse einiger dieser Werte (Wasseraufnahme, Aufgehzeit, Stabilität und Weichheitsgrad) erfordert spezielle Geräte, so dass erhebliche Kosten entstehen und entsprechend ausgestattete Labors mit qualifizierten Technikern zur Verfügung stehen müssen; die Werte für Gluten und Gelbindex hingegen stehen in engem Zusammenhang mit dem Eiweißgehalt und müssen deshalb nicht gesondert ermittelt werden.

Bei der Fallzahl ist in der gegenwärtigen Produktspezifikation ein Wert von unter 480 Sekunden vorgesehen. Mit der Änderung wird nun ein Zeitintervall von 480 bis 800 Sekunden, in jedem Fall aber ein Wert von über 480 Sekunden eingeführt, um eine ausgewogene amylolytische Aktivität sicherzustellen. Durch diese Änderung wird die Verwendung von Mehlen mit niedrigeren Werten als dem festgelegten Grenzwert ausgeschlossen, bei denen in speziellen Studien Mängel an der Krume (Klebrigkeit) und der Porenstruktur (Unregelmäßigkeit) nachgewiesen wurden.

Für die Zugabe von Salz wird ein Mengenbereich festgelegt, da die Salzmenge von der dem Teig zugefügten Wassermenge und den Eigenschaften des verwendeten Salzes abhängt.

Mit der Änderung von Gehzeit und Backdauer soll der Herstellungsprozess optimal an die unterschiedlichen Größen des Erzeugnisses angepasst werden.

Zur Erleichterung des gesamten Herstellungsprozesses wird die Dauer der einzelnen Phasen flexibler festgelegt.

1.2.   Andere: Aktualisierung der Verweise auf Rechtsvorschriften

Die Verweise auf Rechtsvorschriften wurden aktualisiert.


ANHANG II

KONSOLIDIERTES EINZIGES DOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1)

„PAGNOTTA DEL DITTAINO“

EG-Nr.: IT-PDO-0105-01186-11.12.2013

g. g. A. () g. U. (X)

1.   Name

„Pagnotta del Dittaino“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 2.4. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Beim Inverkehrbringen besitzt das Erzeugnis mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ die traditionelle runde Form, mit einer Stückgröße von 500 bis 1100 g, oder es wird als geschnittenes halbes Brot angeboten. Die Kruste hat eine Dicke von 3 bis 4 mm und besitzt eine mittlere Festigkeit. Die Krume ist von zartgelber Farbe und feinkörniger Porosität, sie ist gleichmäßig und kompakt und weist eine hohe Elastizität auf. Der Feuchtigkeitsgehalt des Erzeugnisses ist nicht höher als 38 %, und seine sensorischen Merkmale — Geruch, Geschmack und Frische — bleiben bis zu 5 Tage nach dem Herstellungsdatum erhalten.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ bezeichnet ein Brot, das durch ein besonderes Herstellungsverfahren unter Verwendung von Sauerteig und Hartweizenfeingrieß gewonnen wird. Der Hartweizen muss in dem unter Punkt 4 beschriebenen Gebiet erzeugt worden sein und zu den Sorten Simeto, Duilio, Arcangelo, Mongibello, Ciccio, Colosseo Bronte, Iride und Sant'Agata gehören, deren Anteil mindestens 70 % des gesamten verwendeten Hartweizenmehls betragen muss. Die übrigen 30 % müssen aus Hartweizen der Sorten Amedeo, Appulo, Cannizzo, Cappelli, Creso, Latino, Norba, Pietrafitta, Quadrato, Radioso, Rusticano, Tresor, Vendetta und anderer Sorten bestehen, die im Produktionsgebiet erzeugt wurden und im nationalen Sortenregister eingetragen sind.

Der zu Feingrieß zu verarbeitende Hartweizen muss aus zertifiziertem Saatgut stammen und folgende Qualitätsanforderungen erfüllen: Hektolitergewicht ≥ 78 kg/hl; Proteine (Ntot. × 5,70) ≥ 12 % i. Tr.; Feuchtigkeitsgehalt ≤ 12,5 %; Kleber ≥ 8 % i. Tr.; Gelbindex ≥ 14 b Minolta.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Anbau und Ernte des Weizens sowie Herstellung und Verpackung des Erzeugnisses mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ müssen in dem unter Punkt 4 beschriebenen Gebiet erfolgen.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Um die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses zu schützen und zu erhalten, muss „Pagnotta del Dittaino“ innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets sofort in mikroperforierte Kunststofffolie oder in eine Schutzgasverpackung verpackt werden, damit die hygienische und gesundheitliche Unbedenklichkeit sichergestellt ist und das verpackte Erzeugnis zugleich „atmen“ kann.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Auf dem Etikett müssen das Logo der Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ und das EU-Logo wiedergegeben sein.

Die Hinzufügung jeder nicht ausdrücklich vorgesehenen Bezeichnung ist verboten. Zulässig ist jedoch die Verwendung von Angaben, die auf private Marken Bezug nehmen, vorausgesetzt, dass diese keine anpreisende Bedeutung haben und nicht zur Irreführung des Verbrauchers geeignet sind. Das Logo der geschützten Ursprungsbezeichnung hat die Form eines Rechtecks; links unten befinden sich zwei senkrecht zueinander angeordnete Hartweizenähren, die einen Raum mit zwei Pagnotta-Broten eingrenzen, einem ganzen Brot und einem durchgeschnittenen halben Laib. Darüber steht in einer Zeile „PAGNOTTA DEL DITTAINO DOP“.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ umfasst die Gemeinden Agira, Aidone, Assoro, Calascibetta, Enna, Gagliano Castelferrato, Leonforte, Nicosia, Nissoria, Piazza Armerina, Regalbuto, Sperlinga, Valguarnera Caropepe und Villarosa in der Provinz Enna sowie die Gemeinden Castel di Iudica, Raddusa und Ramacca in der Provinz Catania.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das Anbaugebiet des zur Herstellung von „Pagnotta del Dittaino“ verwendeten Weizens ist durch ein typisch mediterranes Klima gekennzeichnet, mit sehr unregelmäßigen Niederschlägen im Jahresverlauf, die sich im Herbst/Winter konzentrieren und im Jahresdurchschnitt bei ca. 500 mm liegen; die höchsten Monatsdurchschnittstemperaturen sind im Juli und August zu verzeichnen, die niedrigsten im Januar und Februar, nur in Ausnahmefällen werden Werte um 0 °C erreicht, die Schäden an den Kulturen verursachen können. Die Böden, auf denen der Hartweizen angebaut wird, weisen eine Mischung von mittlerem Tongehalt auf.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Das Erzeugnis mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ unterscheidet sich von anderen Erzeugnissen derselben Warenklasse insbesondere durch die Festigkeit der Kruste, die zartgelbe Farbe sowie die kompakte und gleichmäßige, feinkörnige Porosität der Krume. Ein weiteres besonderes Merkmal des Erzeugnisses ist die Beibehaltung der sensorischen Merkmale wie Geruch, Geschmack und Frische für mindestens 5 Tage.

Früher wurde der Weizen nach der Ernte in eigens dazu bestimmten Gruben oder in Speichern gelagert und dort auf natürliche Weise und vor Wasser geschützt aufbewahrt. Es wurden keine Behandlungen angewandt, um das Getreide vor Pilzbefall oder vor schädlichen Insekten zu schützen. Bei Bedarf wurde der Weizen in nahegelegene Mühlen gebracht und dort gemahlen.

Der in dem abgegrenzten Gebiet geerntete Hartweizen wird ausschließlich einer Vorreinigung zur Entfernung von Stroh, Verunreinigungen und Fremdkörpern unterzogen und danach in Silos gelagert, wo er ohne Zuhilfenahme von Pestiziden und synthetischen chemischen Produkten aufbewahrt wird. Die einzigen Behandlungen, die den Mühlen gestattet sind, sind rein physischer Art: das Kühlen der Masse mit Kaltluft und das Wenden.

Durch diese Behandlungen wird eine Überhitzung der Masse vermieden, ein Phänomen, das eine geeignete Umgebung für die Bildung von Schimmel und Mykotoxinen und für das Ausschlüpfen von schädlichen Insekten aus ihren Eiern entstehen lässt und auch zur Keimung der Kornfrüchte führen kann.

Der Sauerteig stammt von einer „Mutterhefe“, die bei Bedarf erneuert wird. Dazu wird 1 Teil „Mutterhefe“ aufgehoben und mit 2 Teilen Grieß und 1 Teil Wasser verknetet, so dass eine Masse entsteht, aus der vier Sauerteigmassen gewonnen werden. Von diesen wird dann 1 Teil als „Mutterhefe“ verwendet und erneuert, und die übrigen 3 Teile werden nach einer Reifezeit von mindestens 5 Stunden als „Sauerteig“ zu den Teigmischungen hinzugegeben.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)

Die in Punkt 5.2 beschriebenen Besonderheiten von „Pagnotta del Dittaino“ werden in hohem Maße von den morphologischen Eigenschaften sowie den Boden- und Klimaverhältnissen in dem unter Punkt 4 genannten Erzeugungsgebiet bestimmt. Diese besonderen Merkmale sind zweifellos dem Hartweizen zuzuschreiben und mit diesem wichtigsten Rohstoff für den Herstellungsprozess eng verbunden. Dank der charakteristischen Boden- und Klimaverhältnisse des Bezugsgebiets verfügt der Hartweizen über hohe Qualität und ausgezeichnete hygienische Beschaffenheit (keine Mykotoxine), so dass die einzigartigen sensorischen Merkmale von „Pagnotta del Dittaino“ deutlich zum Ausdruck kommen.

Wie historische Zeugnisse belegen, wird in diesem Gebiet seit jeher Hartweizen zum Brotbacken verwendet — im Unterschied zu anderen Gebieten Italiens, wo man traditionell Mehl aus Weichweizen verwendet —, um ein Erzeugnis zu gewinnen, das seine wichtigsten sensorischen Merkmale etwa eine Woche lang bewahrt.

Die Beibehaltung dieser Merkmale ist nicht nur der Verwendung von Hartweizenfeingrieß zu verdanken, sondern auch dem Einsatz von natürlicher Hefe („criscenti“). Zur Gärung des Sauerteigs kommt es aufgrund des dynamischen Gleichgewichts zwischen den Milchsäurebakterien und der Hefe. Die am häufigsten anzutreffenden Mikrobenarten sind Lactobacillus sanfranciscensis (Lactobacillus brevis subsp. lindneri), Candida milleri und Saccharomyces exiguus.

Unter den vielfältigen Zeugnissen, die in alten Schriften zu finden sind, gibt es viele, die in den Bereich des Hartweizenanbaus fallen und im Laufe der Zeit zu Fundstellen eines Schatzes von Wissen und von Bräuchen im Zusammenhang mit dem Getreideanbau und insbesondere der Brotherstellung geworden sind.

Dem Hartweizenanbau kommt in den Gebieten im Inneren Siziliens, darunter auch den Gemeinden der Provinzen Enna und Catania, eine hohe Bedeutung zu — nicht nur im Hinblick auf die eingesetzte Fläche, sondern auch, weil in diesen Gebieten der Hartweizen traditionell im Trockenanbau erzeugt wird. Gerade in diesen Gemeinden war er aufgrund der Boden- und Klimaverhältnisse die einzige Kultur, die über die Jahre hinweg der lokalen ländlichen Bevölkerung Arbeit und ein angemessenes Einkommen garantieren konnte.

Ein Zeugnis für die beachtliche Rolle, die der Hartweizen in den Ernährungsgewohnheiten der Sizilianer spielte, stammt von Plinius dem Älteren, der in seinem Werk „De Naturalis Historia“ davon berichtet. Während nämlich in anderen Regionen der italienischen Halbinsel das Mehl aus Eicheln, Kastanien oder anderen Getreidesorten wie Gerste oder Roggen gewonnen wurde, lernten die sizilianischen Bauern, Brot aus Weizenmehl herzustellen. Und wie Sonnino berichtet, ist es gerade diesem Wissen zu verdanken, dass die sizilianischen Bauern auch in Zeiten großer Not überleben konnten, weil sie sich von Brot aus Weizenmehl ernährten.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation ist abrufbar unter dem Link: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm auf „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all'esame dell'UE“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).


7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/73


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 614/2014 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Bezug auf die Anwendung bestimmter Stützungsmaßnahmen im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 54 Buchstaben a, b, c, e und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt wurde, enthält in Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 Vorschriften für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor. Die meisten der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften gewährleisten den Fortbestand der Vorschriften für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, doch es wurden auch einige neue Vorschriften aufgenommen. Mit diesen neuen Vorschriften werden neue Elemente eingeführt: die Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten als Teilmaßnahme der Absatzförderung, eine Innovationsmaßnahme im Weinsektor sowie eine Ausweitung der Maßnahme zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, um die Wiederbepflanzung von Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen einzuschließen. Für diese Elemente müssen Durchführungsvorschriften erlassen werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (3) enthält Bestimmungen zu den nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Zur Durchführung der neuen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Vorschriften sollten die entsprechenden Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 aufgenommen werden.

(3)

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre operationellen Programme zu ändern und an die mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 neu eingeführten Elemente anzupassen. Zu diesem Zweck sollte den Mitgliedstaaten für die Änderung ihrer operationellen Programme unter Berücksichtigung der Zeitpunkte des Erlasses der delegierten Verordnung (EU) Nr. 612/2014 der Kommission (4) und der vorliegenden Verordnung eine zusätzliche Frist nach dem 30. Juni 2014 eingeräumt werden.

(4)

Es ist erforderlich, Vorschriften für die Auswahl von Informationsvorhaben festzulegen und zu regeln, welchen Vorhaben bei der Auswahl von Maßnahmen für den Binnenmarkt Vorrang einzuräumen ist. Das Auswahlverfahren für die Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten sollte mit dem Verfahren für die Absatzförderung von Wein auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 kohärent sein, aber auch den besonderen Zielen und dem geografischen Anwendungsbereich dieser Teilmaßnahme Rechnung tragen.

(5)

Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 regelt die finanzielle Abwicklung von Investitionsmaßnahmen. Diese Regeln sollten auch für die Innovationsmaßnahme im Weinsektor gelten. Insbesondere sollte es im Hinblick auf einen besseren Einsatz der Mittel möglich sein, die Förderung zu zahlen, auch wenn erst einige der in dem betreffenden Antrag vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt wurden, wobei sicherzustellen ist, dass alle restlichen Maßnahmen abgeschlossen werden. Darüber hinaus sollte für Vorschusszahlungen eine ähnliche Obergrenze festgesetzt werden, wie sie für Investitionen besteht.

(6)

Gemäß Artikel 37b der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 müssen die Begünstigten Angaben über die aufgrund bestimmter Vorschriften der genannten Verordnung gewährten Vorschüsse liefern. Diese Verpflichtung sollte auch für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführte Innovationsmaßnahme gelten.

(7)

Die Anhänge I bis VIII, VIIIa und VIIIc der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 enthalten von den Mitgliedstaaten auszufüllende Formulare zu den nationalen Stützungsprogrammen, insbesondere für die Übermittlung der Stützungsprogramme, ihre Änderung und die entsprechende Finanzplanung sowie für die Vorlage von Berichten und Bewertungen. Diese Anhänge sollten geändert werden, um den in Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommenen neuen Bestimmungen über Inhalt, Bewertung, Kosten und Kontrolle Rechnung zu tragen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Außer im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen sind Änderungen des Stützungsprogramms höchstens zweimal im Haushaltsjahr bis zum 1. März bzw. 30. Juni vorzulegen.

Die geänderten Programme sind der Kommission zu übermitteln, gegebenenfalls

a)

zusammen mit der aktualisierten Fassung des Stützungsprogramms nach dem Muster in Anhang I und der Finanztabelle anhand des Formulars in Anhang IV;

b)

unter Angabe der Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten die im selben Unterabsatz festgesetzten Fristen nicht für das Jahr 2014, wenn sich die Änderungen des Programms aus den mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingeführten neuen Vorschriften ergeben.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“"

2.

Titel II Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 5fa

Auswahlverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten legen des Antragsverfahren fest, in dem insbesondere Vorschriften enthalten sind betreffend:

a)

die Prüfung der Übereinstimmung mit den Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 5b und 5c;

b)

Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen;

c)

Vorschriften zum Abschluss der Verträge einschließlich etwaiger Standardformulare, Sicherheitsleistungen und Vorschusszahlungen;

d)

Vorschriften zur Bewertung der einzelnen geförderten Maßnahmen einschließlich geeigneter Indikatoren.

(2)   Die Mitgliedstaaten wählen die Anträge insbesondere nach folgenden Kriterien aus:

a)

Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen;

b)

Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen;

c)

zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Sensibilisierung der Verbraucher für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren;

d)

Gewährleistung, dass die Durchführenden effizient arbeiten und über die erforderliche fachliche Kapazität verfügen und die Kosten der geplanten Maßnahme den marktüblichen Preis nicht überschreiten.

(3)   Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten die wirtschaftlich günstigsten Angebote aus.

Vorrang eingeräumt wird dabei Maßnahmen,

a)

die mehrere Mitgliedstaaten betreffen;

b)

die mehrere Verwaltungs- oder Weinregionen betreffen;

c)

die mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben betreffen.

(4)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können eine gemeinsame Absatzförderungsmaßnahme wählen. Sie verpflichten sich, zur Finanzierung beizutragen, und vereinbaren Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle der gemeinsamen Absatzförderungsmaßnahme zu erleichtern.

(5)   Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen zur Absatzförderung gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V, VII, VIII und VIIIc mit.“

3.

Dem Abschnitt 6a wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 20c

Finanzielle Abwicklung

(1)   Die Unterstützung wird gezahlt, nachdem die Durchführung einzelner oder aller für die Unterstützung beantragten Maßnahmen — je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der Regelung — abgeschlossen und vor Ort überprüft worden ist.

Wird die Unterstützung normalerweise erst nach Durchführung aller Maßnahmen gezahlt, so erfolgt die Zahlung abweichend von Unterabsatz 1 jedoch für durchgeführte einzelne Maßnahmen, wenn die übrigen Maßnahmen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nicht durchgeführt werden konnten.

Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die beantragte Gesamtmaßnahme aus anderen Gründen als höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen der beantragten Gesamtmaßnahme gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein.

(2)   Begünstigte der Unterstützung für Innovation können bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist.

Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition in Innovation nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Im Falle von Investitionen in Innovation, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung in den Haushaltsjahren 2014 oder 2015 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag jedoch auf 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden. Für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission (7) besteht die Pflicht, den gesamten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahme als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Jahren auszugeben.

Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der öffentlichen Unterstützung für die Innovation entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (horizontale Verordnung) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549)."

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4).“"

4.

Artikel 37b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Falle von gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 5e, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20a Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 3 geleisteten Vorschüssen sind die Begünstigten verpflichtet, den Zahlstellen für jedes Projekt jährlich folgende Angaben zu übermitteln:

a)

Kostenaufstellungen, anhand deren für jede Maßnahme die Verwendung der Vorschüsse bis zum 15. Oktober begründet wird, und

b)

eine Bestätigung — für jede Maßnahme — des am 15. Oktober verbleibenden Saldos nicht verwendeter Vorschüsse.

Die Mitgliedstaaten legen in ihren innerstaatlichen Vorschriften das Datum fest, bis zu dem diese Angaben zu übermitteln sind, um bis zu der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 festgesetzten Frist in die laufenden Jahresrechnungen der Zahlstellen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung aufgenommen zu werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 ist der Anspruch auf die endgültige Zahlung anhand der letzten Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß Absatz 1 nachzuweisen.

In Bezug auf die Vorschüsse gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20a Absatz 4 dieser Verordnung wird die letzte Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß den Absätzen 1 und 2 bis Ende des zweiten Haushaltsjahres nach der Auszahlung der Vorschüsse übermittelt.“

5.

Artikel 77 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Bei den Maßnahmen gemäß den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden der Artikel 24 Absätze 1, 2, 3 und 6 und der Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission (8) sinngemäß Anwendung.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8).“"

6.

Die Anhänge I bis VIIIa und Anhang VIIIc werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 612/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor (siehe Seite 62 dieses Amtsblatts).


ANHANG

1.

Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

Mitgliedstaat (1):

Zeitraum (2): Datum der Einreichung: Revision Nr.:

Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat (3)

A.

Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen und deren quantifizierte Ziele

a)

Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein

b)

i)

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

ii)

Absatzförderung in Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

c)

i)

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

ii)

Wiederbepflanzung von Rebflächen nach Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

d)

Grüne Weinlese gemäß Artikel 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

e)

Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 103s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

f)

Ernteversicherung gemäß Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

g)

Investitionen in Betrieben gemäß Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

h)

Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

i)

Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 103v der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Quantifizierte Ziele:

B.

Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen

C.

Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen (4)

D.

Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen

E.

Allgemeine Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II (mit Angabe der Revisionsnummer)

F.

Kriterien und quantitative Indikatoren für die Begleitung und Bewertung

Maßnahmen zur angemessenen und effizienten Durchführung des Programms

G.

Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Programms verantwortlichen Stellen

(1)  OP-Kürzel."

(2)  Weinwirtschaftsjahre."

(3)  Nichtzutreffendes streichen."

(4)  Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 103o Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen unter den Punkten C und F keine Angaben machen.“"

2.

Anhang II Teil B erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018 (5)

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (6):

Datum der Mitteilung:

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 —

Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 

 

3 —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 

 

 

 

 

 

4 —

Grüne Weinlese

Artikel 103r

 

 

 

 

 

 

5 —

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 103s

 

 

 

 

 

 

6 —

Ernteversicherung

Artikel 103t

 

 

 

 

 

 

7 —

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 

 

 

 

 

 

9 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahmen und Teilmaßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

 

 

 

 

 

2 —

Absatzförderung

Artikel 45

 

 

 

 

 

 

3a —

Wiederbepflanzung nach Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c

 

 

 

 

 

 

8 —

Innovation

Artikel 51

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

3.

Anhang III Teil B erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018 (7)

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (8):

Region:

Datum der Mitteilung:

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 —

Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 

 

3 —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 

 

 

 

 

 

4 —

Grüne Weinlese

Artikel 103r

 

 

 

 

 

 

5 —

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 103s

 

 

 

 

 

 

6 —

Ernteversicherung

Artikel 103t

 

 

 

 

 

 

7 —

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 

 

 

 

 

 

9 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahmen und Teilmaßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

 

 

 

 

 

2 —

Absatzförderung

Artikel 45

 

 

 

 

 

 

3a —

Wiederbepflanzung nach Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c

 

 

 

 

 

 

8 —

Innovation

Artikel 51

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

4.

Anhang IV Teil B erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (9):

Datum der Mitteilung (10):

Datum der letzten Mitteilung:

Nr. dieser geänderten Tabelle:

Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat (11)

 

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

 

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

1 —

Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 

 

 

3 —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

4 —

Grüne Weinlese

Artikel 103r

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

5 —

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 103s

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

6 —

Ernteversicherung

Artikel 103t

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

7 —

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

9 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahmen und Teilmaßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

 

 

 

 

 

 

2 —

Absatzförderung

Artikel 45

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

3a —

Wiederbepflanzung nach Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

8 —

Innovation

Artikel 51

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

5.

Anhang V Teil B erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

Mitgliedstaat (12):

Zeitraum: Datum der Einreichung: Revision Nr.:

A.

Allgemeine Bewertung:

B.

Bedingungen und Ergebnisse der Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen (13)

a)

Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 103o

b)

1.

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse (14):

Staatliche Beihilfe:

2.

Absatzförderung in Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse (14):

Staatliche Beihilfe:

c)

1.

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

2.

Wiederbepflanzung von Rebflächen nach Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

d)

Grüne Weinlese gemäß Artikel 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

e)

Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 103s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

f)

Ernteversicherung gemäß Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Staatliche Beihilfe:

g)

Investitionen in Betrieben gemäß Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Staatliche Beihilfe:

h)

Innovation gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

i)

Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 103v der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Bedingungen der Durchführung (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Ergebnisse:

C.

Schlussfolgerungen (und gegebenenfalls geplante Änderungen)

(12)  OP-Kürzel."

(13)  Angaben sind nur zu Maßnahmen zu machen, die in das Stützungsprogramm aufgenommen wurden."

(14)  Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen anhand der im Programm festgelegten Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung.“"

(14)  Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen anhand der im Programm festgelegten Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung.“"

6.

Anhang VI Teil B erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

Mitgliedstaat (15):

Datum der Mitteilung (16):

Geänderte Tabelle: ja/nein (17)

wenn ja, Nummer:

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

 

 

Planung/Ausführung(3)

Planung/Ausführung(3)

Planung/Ausführung(3)

Planung/Ausführung(3)

Planung/Ausführung(3)

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 —

Betriebsprämienregelung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

3 —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 

 

 

 

 

 

4 —

Grüne Weinlese

Artikel 103r

 

 

 

 

 

 

5 —

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 103s

 

 

 

 

 

 

6 —

Ernteversicherung

Artikel 103t

 

 

 

 

 

 

7 —

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 

 

 

 

 

 

9 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahmen und Teilmaßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

 

 

 

 

 

2 —

Absatzförderung

Artikel 45

 

 

 

 

 

 

3a —

Wiederbepflanzung nach Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c

 

 

 

 

 

 

8 —

Innovation

Artikel 51

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

7.

Anhang VII Teil B erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (18):

Datum der Mitteilung (19):

Datum der letzten Mitteilung:

Nr. dieser geänderten Tabelle:

 

 

Haushaltsjahr

 

 

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

 

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Ausführung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

1 —

Betriebsprämienregelung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

2 —

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

Anzahl Projekte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (20)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

3a —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittsbetrag (EUR/ha) (21)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 —

Grüne Weinlese

Artikel 103r

Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittsbetrag (EUR/ha) (21)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5 —

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 103s

Anzahl neuer Fonds

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (22)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6 —

Ernteversicherung

Artikel 103t

Anzahl Erzeuger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (23)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7 —

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (24)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.1

Investitionen in Betrieben in Konvergenzregionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe a

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.2

Investitionen in Betrieben in anderen Regionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe b

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.3

Investitionen in Betrieben in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe c

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.4

Investitionen in Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe d

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.5

Investitionen in Betrieben in Konvergenzregionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe a

EU-Beitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.6

Investitionen in Betrieben in anderen Regionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe b

EU-Beitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.7

Investitionen in Betrieben in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe c

EU-Beitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.8

Investitionen in Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe d

EU-Beitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

9 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

Höchstbetrag der Beihilfe (EUR/%vol/hl) (25)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. hl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittl. EU-Unterstützung (26)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahmen und Teilmaßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2a —

Absatzförderung in Mitgliedstaaten

Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a

Anzahl Projekte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (20)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

3a —

Wiederbepflanzung nach Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c

Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittsbetrag (EUR/ha) (21)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8 —

Innovation

Artikel 51

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (24)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.

Anhang VIII Teil B erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

1.   Absatzförderung in Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat:

Planung/Ausführung (*):

Datum der Mitteilung (**):

Datum der letzten Mitteilung:

Nr. dieser geänderten Tabelle:

Begünstigte

Förderfähige Maßnahme (Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

Warenbezeichnung (***)

Zielmarkt

Zeitraum

Zuschussfähige Ausgaben

(EUR)

davon EU-Beitrag

(EUR)

davon andere öffentliche Unterstützung

(EUR)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

 

 

 

 

 

 

 

2.   Absatzförderung in Drittländern

Mitgliedstaat:

Planung/Ausführung (27)

Datum der Mitteilung (28):

Datum der letzten Mitteilung:

Nummer dieser geänderten Tabelle:

Begünstigte

Förderfähige Maßnahme (Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

Warenbezeichnung (29)

Gebiet

Zeitraum

Zuschussfähige Ausgaben

(EUR)

davon EU-Beitrag

(EUR)

davon andere öffentliche Unterstützung

(EUR)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

 

 

 

 

 

 

 

9.

Anhang VIIIa Teil B erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

1.   Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Mitgliedstaat (*):

Haushaltsjahr:

Datum der Mitteilung (**):

Region

Insgesamt genehmigte Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen

Umstrukturierungen im Rahmen vorhergehender Rodungsmaßnahmen (***)

Kontrolle vor der Rodung (****)

Kontrolle nach Umstrukturierung/Umstellung

Nach Kontrolle endgültig zugelassene Fläche (ha)

Nach Kontrolle abgelehnte Fläche (ha)

Abgelehnte Prämienanträge (EUR)

Sanktionen (****)

Verwaltungskontrolle

Vor-Ort-Kontrolle

Anzahl der Anträge

Fläche (ha)

Anzahl

vorhergehend gerodete Fläche (ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche (ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche (ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche (ha)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

(15)

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   Wiederbepflanzung von Rebflächen nach Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Haushaltsjahre 2014-2018:

Mitgliedstaat (30):

Haushaltsjahr:

Datum der Mitteilung (31):

Region

Insgesamt genehmigte Wiederbepflanzungsmaßnahmen

Verwaltungskontrolle vor der Wiederbepflanzung

Kontrolle nach der Wiederbepflanzung

Nach Kontrolle endgültig zugelassene Fläche (ha)

Nach Kontrolle abgelehnte Fläche (ha)

Abgelehnte Prämienanträge (EUR)

Sanktionen (32)

Anzahl der Anträge

Fläche (ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche (ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche (ha)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

In Anhang VIIIc erhalten die Tabellen 2 und 3 folgende Fassung:

Image

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(5)  Die Beträge umfassen auch Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der ersten Fünfjahresprogramme 2009-2013 eingeleitet wurden und für die Zahlungen im Laufe des zweiten Fünfjahresprogramms 2014-2018 getätigt werden.

(6)  OP-Kürzel.“

(7)  Die Beträge umfassen auch Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der ersten Fünfjahresprogramme 2009-2013 eingeleitet wurden und für die Zahlungen im Laufe des zweiten Fünfjahresprogramms 2014-2018 getätigt werden.

(8)  OP-Kürzel.“

(9)  OP-Kürzel.

(10)  Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.

(11)  Nichtzutreffendes streichen.“

(15)  OP-Kürzel.

(16)  Termin für die Mitteilung: 1. März.

(17)  Nichtzutreffendes streichen.“

(18)  OP-Kürzel.

(19)  Termin für die Mitteilung: für die Planung jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2015).

(20)  Berechnung: Die ausgegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Projekte im vorliegenden Anhang dividiert.

(21)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Flächenangabe im vorliegenden Anhang dividiert.

(22)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Fonds im vorliegenden Anhang dividiert.

(23)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Erzeuger im vorliegenden Anhang dividiert.

(24)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Begünstigte im vorliegenden Anhang dividiert.

(25)  Nähere Angaben sind in den Anhängen I und V zu machen.

(26)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Hektoliter im vorliegenden Anhang dividiert.“

(27)  Nichtzutreffendes streichen.

(28)  Termin für die Mitteilung: für die Planung jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2015).

(29)  Einschließlich Absatzförderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten.“

(30)  OP-Kürzel.

(31)  Termin für die Mitteilung: 1. Dezember jährlich (erstmalig 1. Dezember 2014).

(***)

Teilweise einbezogen in Spalten 2 und 3.

(32)  Falls zutreffend.“


7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/95


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 615/2014 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2014

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 4, Artikel 62 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 5, Artikel 64 Absatz 7 und Artikel 66 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (2), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften über die Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven. Um das reibungslose Funktionieren und eine einheitliche Anwendung des mit der genannten Verordnung festgelegten neuen Rechtsrahmens sicherzustellen, wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die Durchführung der genannten Arbeitsprogramme zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte müssen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 ersetzen, die mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission (3) aufgehoben wurde.

(2)

Damit die Erzeugermitgliedstaaten die Stützungsregelung für den Sektor Olivenöl und Tafelolivenöl verwalten können, sollten die Verfahren für die Arbeitsprogramme und ihre Änderungen, die Zahlung der Unionsfinanzierung einschließlich der Vorschusszahlungen, die Sicherheitsleistungen, die Kontrollen, die Kontrollberichte, die Berichtigungen und die Sanktionen im Fall von Unregelmäßigkeiten und Fahrlässigkeit bei der Anwendung der Arbeitsprogramme festgelegt werden.

(3)

Damit die je Mitgliedstaat bereitgestellten Finanzmittel vorschriftsgemäß verwendet werden können, sollte ein jährliches Verfahren zur Änderung der für das folgende Jahr genehmigten Programme vorgesehen werden, um etwaigen ordnungsmäßig begründeten Veränderungen gegenüber den ursprünglichen Bedingungen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Bedingungen für Änderungen des Inhalts oder der Haushaltsmittel der Arbeitsprogramme bestimmen können, ohne dass die Jahresbeträge der Erzeugermitgliedstaaten gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überschritten werden. Mit Blick auf eine flexible Anwendung der Arbeitsprogramme muss eine Frist für die Beantragung von Programmänderungen festgesetzt werden.

(4)

Damit die Empfängerorganisationen des Sektors Olivenöl und Tafeloliven rechtzeitig mit der Umsetzung der Arbeitsprogramme beginnen können, ist vorzusehen, dass sie gegen Leistung einer Sicherheit unter den Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einen Vorschuss von bis zu 90 % des Unionsbeitrags erhalten können, der für das betreffende Jahr des genehmigten Arbeitsprogramms vorgesehen ist. Es empfiehlt sich, die Zahlungsmodalitäten für diesen Vorschuss festzulegen.

(5)

Es muss festgelegt werden, dass die anerkannten Erzeugerorganisationen, die anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die anerkannten Branchenverbände (nachstehend „die Empfängerorganisationen“) bei der Zahlstelle des Mitgliedstaats nach einem genauen Zeitplan einen Finanzierungsantrag stellen müssen. Es ist außerdem vorzusehen, dass dieser Antrag, dem Belege für die Durchführung des Arbeitsprogramms und die getätigten Ausgaben beizufügen sind, nach einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Muster zu stellen ist. Es muss festgelegt werden, dass die Zahlstelle des Mitgliedstaats nach Abschluss des gesamten Arbeitsprogramms, der Prüfung der Belege und der Durchführung der Kontrollen die Finanzierung auszahlt und die Sicherheit freigibt.

(6)

Im Interesse der ordnungsgemäßen Verwaltung der Arbeitsprogramme sollten die betreffenden Mitgliedstaaten einen Plan für Vor-Ort-Kontrollen aufstellen, bei denen mit einer auf Basis einer Risikoanalyse ausgewählten Stichprobe von Empfängerorganisationen kontrolliert wird, ob die Bedingungen für die Gewährung einer Unionsfinanzierung erfüllt sind. Es ist vorzusehen, dass über jede Vor-Ort-Kontrolle ein ausführlicher Kontrollbericht angefertigt wird. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten für den Fall von Unregelmäßigkeiten eine angemessene Berichtigungs- und Sanktionsregelung festlegen, um rechtsgrundlos gezahlte Beträge, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, wieder einzuziehen.

(7)

Um die Überwachung der Durchführung der Arbeitsprogramme und die Bewertung der Programme während ihrer gesamten Durchführungszeit sicherzustellen, müssen die Empfängerorganisationen einen Bericht über ihre Tätigkeiten anfertigen und diesen den nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln. Es ist vorzusehen, dass diese Berichte auch der Kommission übermittelt werden.

(8)

Um die Gesamtwirkung der Arbeitsprogramme im Bereich Marktüberwachung und -verwaltung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven zu verbessern, sollte dafür gesorgt werden, dass die Empfängerorganisationen und die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der betreffenden Maßnahmen auf ihren Websites veröffentlichen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Arbeitsprogramme im Sektor Olivenöl und Tafeloliven, deren Änderungen, der Auszahlung der Beihilfe einschließlich Vorschusszahlungen, der einzuhaltenden Verfahren sowie des Betrags der Sicherheit festgelegt, die zu leisten ist, wenn die Genehmigung eines Arbeitsprogramms beantragt oder ein Vorschuss gezahlt wird.

Artikel 2

Änderung der Arbeitsprogramme

(1)   Eine Empfängerorganisation kann nach einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Verfahren Änderungen des Inhalts oder der Haushaltsmittel ihres bereits genehmigten Arbeitsprogramms beantragen, die jedoch nicht zu einer Überschreitung des in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Betrags führen dürfen.

(2)   Jedem Antrag auf Änderung eines Arbeitsprogramms, einschließlich der Zusammenlegung getrennter Arbeitsprogramme, sind Belege mit Angabe der Gründe, der Art und der Folgen der vorgeschlagenen Änderungen beizufügen. Die Empfängerorganisation reicht den Antrag spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms vorausgeht, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein.

(3)   Empfängerorganisationen, die sich zusammengeschlossen und zuvor getrennte Arbeitsprogramme durchgeführt haben, setzen diese Programme parallel und getrennt bis zum 1. Januar des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres fort.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten zusammengeschlossene Empfängerorganisationen auf deren hinreichend begründeten Antrag hin ermächtigen, ihre jeweiligen Arbeitsprogramme parallel fortzusetzen, ohne sie zusammenzulegen.

(4)   Die Änderungen des Arbeitsprogramms werden zwei Monate, nachdem die zuständige Behörde den Änderungsantrag erhalten hat, anwendbar, sofern die zuständige Behörde nicht der Auffassung ist, dass die beantragten Änderungen nicht den geltenden Bedingungen entsprechen. In diesem Fall unterrichtet sie die Empfängerorganisation, die gegebenenfalls eine überarbeitete Fassung ihres Arbeitsprogramms vorlegt.

(5)   Liegt die Unionsfinanzierung, die die Empfängerorganisation erhält, unter dem im Arbeitsprogramm vorgesehenen Betrag, kann die Organisation ihr Programm an die erhaltene Finanzierung anpassen. Sie beantragt bei der zuständigen Behörde die Genehmigung dieser Änderung des Arbeitsprogramms.

(6)   Abweichend von den Absätzen 2 und 4 kann die zuständige Behörde während der Durchführung des Arbeitsprogramms Änderungen einer Maßnahme des Arbeitsprogramms akzeptieren, vorausgesetzt dass

a)

die Empfängerorganisation der zuständigen Behörde die Änderung der Maßnahme zwei Monate vor Beginn der betreffenden Maßnahme mitteilt;

b)

der Mitteilung Belege mit Angabe der Gründe, der Art und der Folgen der vorgeschlagenen Änderung beigefügt sind und aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Änderung das ursprüngliche Ziel des Arbeitsprogramms nicht ändert;

c)

die für den Bereich der betreffenden Maßnahme zugewiesenen Finanzmittel nicht geändert werden;

d)

die Aufteilung der Finanzmittel auf andere Maßnahmen im Bereich der betreffenden Maßnahme 40 000 EUR nicht übersteigt.

(7)   Erhebt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderung der Maßnahme keine Einwände wegen Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 6, so gilt die Änderung als akzeptiert.

Artikel 3

Vorschüsse

(1)   Empfängerorganisationen, die den Vorschussantrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe h der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 stellen, erhalten unter den Bedingungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels einen Vorschuss in Höhe von insgesamt bis zu 90 % des im genehmigten Arbeitsprogramm für das betreffende Jahr vorgesehenen Unionsbeitrags.

(2)   Der Mitgliedstaat zahlt der betreffenden Empfängerorganisation innerhalb des Monats, der auf den Monat folgt, in dem alljährlich die Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms beginnt, die erste Tranche in Höhe der Hälfte des Vorschussbetrags gemäß Absatz 1. Die zweite Tranche in Höhe der restlichen Hälfte des genannten Betrags wird nach der Prüfung gemäß Absatz 3 gezahlt.

(3)   Der Mitgliedstaat zahlt die zweite Tranche, nachdem er überprüft hat, ob die erste Tranche tatsächlich verwendet wurde und die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden. Der Mitgliedstaat führt diese Prüfung auf Basis des Jahresberichts gemäß Artikel 9 oder des Kontrollberichts gemäß Artikel 7 durch.

Artikel 4

Sicherheitsleistung

(1)   Für die Vorschusszahlung gemäß Artikel 3 hat die betreffende Empfängerorganisation eine Sicherheit nach Maßgabe des Artikels 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Höhe von 110 % des Betrags des beantragten Vorschusses zu leisten.

(2)   Die betreffenden Empfängerorganisationen können bei dem betreffenden Mitgliedstaat bis zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt und spätestens bis 31. März die Freigabe der Sicherheit gemäß Absatz 1 bis zu einem Betrag in Höhe der tatsächlich getätigten und vom Mitgliedstaat überprüften Gesamtausgaben, die dem Betrag der ersten Tranche der Vorschusszahlung entsprechen, beantragen. Der Mitgliedstaat legt fest, welche Belege dem Antrag beizufügen sind, prüft diese und gibt die Sicherheit für die betreffenden Ausgaben spätestens im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat der Antragstellung frei.

Artikel 5

Auszahlung der Unionsfinanzierung

(1)   Um die Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erhalten, reicht eine Empfängerorganisation innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist und spätestens am 30. Juni des auf das Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramm folgenden Jahres bei der Zahlstelle des Mitgliedstaats einen Auszahlungsantrag ein.

Die Zahlstelle des Mitgliedstaats kann den Empfängerorganisationen den Restbetrag der Unionsfinanzierung für jedes Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms auszahlen, nachdem sie anhand des Jahresberichts gemäß Artikel 9 oder des Kontrollberichts gemäß Artikel 7 überprüft hat, dass die Maßnahmen, für die die beiden Tranchen der Vorschusszahlung gemäß Artikel 3 Absatz 3 gezahlt wurden, tatsächlich durchgeführt wurden.

Nach dem 30. Juni eingereichte Anträge auf Unionsfinanzierung sind unzulässig, und etwaige Vorschusszahlungen auf die Finanzierung des Arbeitsprogramms sind nach dem Verfahren des Artikels 8 zurückzuzahlen.

(2)   Der Antrag auf Unionsfinanzierung wird nach einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bereitzustellenden Muster erstellt. Zulässig sind nur Anträge, denen Folgendes beigefügt ist:

a)

ein Bericht mit folgenden Bestandteilen:

i)

genaue Beschreibung der bereits durchgeführten Programmphasen, aufgeschlüsselt nach den Bereichen und Maßnahmen gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014;

ii)

gegebenenfalls Angabe der Gründe für die Diskrepanzen zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich durchgeführten Programmphasen des vom Mitgliedstaat genehmigten Arbeitsprogramms und ihrer finanziellen Auswirkungen;

iii)

Bewertung des durchgeführten Arbeitsprogramms anhand der Kriterien gemäß Artikel 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014;

b)

Rechnungen und Bankunterlagen, die die Bezahlung der im Durchführungszeitraum des Arbeitsprogramms getätigten Ausgaben belegen;

c)

gegebenenfalls Belege für die Zahlung der finanziellen Beiträge der Empfängerorganisationen und des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)   Finanzierungsanträge, die nicht den Bedingungen der Absätze 1 und 2 entsprechen, gelten als unzulässig und werden abgelehnt. Die betreffende Empfängerorganisation kann innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist einen neuen Finanzierungsantrag mit den fehlenden Belegen und Unterlagen stellen.

(4)   Anträge für Ausgaben für durchgeführte Maßnahmen, die später als zwei Monate nach Ende des Durchführungszeitraums des Arbeitsprogramms getätigt wurden, werden abgelehnt.

(5)   Spätestens drei Monate nach Einreichung des Finanzierungsantrags und der beigefügten Unterlagen gemäß Absatz 2 sowie nach Prüfung dieser Unterlagen und Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 6 zahlt der Mitgliedstaat die vorgesehene Unionsfinanzierung und gibt gegebenenfalls die Sicherheit gemäß Artikel 4 frei. Die Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 wird nach Durchführung des gesamten Arbeitsprogramms, der Prüfung der Unterlagen und der Kontrollen gemäß Artikel 6 freigegeben.

Artikel 6

Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Unionsfinanzierung, insbesondere hinsichtlich folgender Gesichtspunkte:

a)

die Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung der Begünstigten gemäß den Artikeln 152, 154, 156, 157 und 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

b)

die Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme, insbesondere der Investitionsmaßnahmen und der Dienstleistungen;

c)

die tatsächlich getätigten Ausgaben bezogen auf die beantragte Finanzhilfe und den finanziellen Beitrag der betreffenden Marktteilnehmer.

(2)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erstellen einen Plan zur Kontrolle der Arbeitsprogramme anhand einer Stichprobe von Empfängerorganisationen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt wird und alljährlich mindestens 30 % der Empfängerorganisationen umfasst, die eine Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten. Die Stichprobe ist so auszuwählen, dass

a)

alle Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen nach der Auszahlung des Vorschusses und vor der Abschlusszahlung der Unionsfinanzierung mindestens einmal während der Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms vor Ort kontrolliert werden;

b)

alle Branchenverbände in jedem Jahr der Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms kontrolliert werden. Haben sie im Laufe des Jahres einen Vorschuss erhalten, so ist die Kontrolle nach dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Vorschusses durchzuführen.

Werden bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt die zuständige Behörde im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und erhöht die Zahl der im darauf folgenden Jahr zu kontrollierenden Empfängerorganisationen.

(3)   Die zuständige Behörde bestimmt die zu kontrollierenden Empfängerorganisationen anhand einer Risikoanalyse auf der Grundlage folgender Kriterien:

a)

Höhe der Finanzhilfe für das genehmigte Arbeitsprogramm;

b)

Art der Maßnahmen, die im Rahmen des Arbeitsprogramms finanziert werden;

c)

Stand der Durchführung des Arbeitsprogramms;

d)

Feststellungen, die bei früheren Vor-Ort-Kontrollen oder bei den Überprüfungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gemäß Artikel 154 Absatz 4 und Artikel 158 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getroffen wurden;

e)

sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Risikokriterien.

(4)   Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Um jedoch die praktische Organisation der Kontrollen zu erleichtern, können diese der zu kontrollierenden Empfängerorganisation höchstens 48 Stunden im Voraus angekündigt werden.

(5)   Die Dauer einer Vor-Ort-Kontrolle richtet sich nach dem Stand der Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms und den für Investitionen und Dienstleistungen getätigten Ausgaben.

Artikel 7

Kontrollberichte

Über jede Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 6 wird ein ausführlicher Kontrollbericht angefertigt, der insbesondere folgende Angaben enthält:

a)

Zeitpunkt und Dauer der Kontrolle;

b)

Liste der Anwesenden;

c)

Liste der kontrollierten Rechnungen;

d)

laufende Nummern der ausgewählten Rechnungen im Verzeichnis der Käufe oder der Verkäufe und Mehrwertsteuerverzeichnis, in denen die ausgewählten Rechnungen eingetragen wurden;

e)

Bankunterlagen, die die Bezahlung der ausgewählten Beträge belegen;

f)

Angabe der bereits durchgeführten Maßnahmen, die vor Ort eingehender geprüft wurden;

g)

Kontrollergebnis.

Artikel 8

Rechtsgrundlos gezahlte Beträge und Sanktionen

(1)   Wird die Anerkennung gemäß den Artikeln 154 und 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes seitens der Empfängerorganisation entzogen, so wird die Empfängerorganisation für das gesamte Arbeitsprogramm von der Finanzierung ausgeschlossen.

(2)   Wurde eine Maßnahme nicht entsprechend dem Arbeitsprogramm durchgeführt, so wird die Empfängerorganisation von der Finanzierung dieser Maßnahme ausgeschlossen.

(3)   Stellt sich eine entsprechend dem genehmigten Arbeitsprogramm durchgeführte Maßnahme im Nachhinein als nicht zuschussfähig heraus, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, die vorgesehene Finanzhilfe zu zahlen oder von einer Rückforderung der bereits gezahlten Beträge abzusehen, sofern ein solcher Beschluss in vergleichbaren Fällen der öffentlichen Finanzierung zulässig ist und die Empfängerorganisation nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

(4)   Bei grober Fahrlässigkeit oder Falschangaben wird die Empfängerorganisation ausgeschlossen von

a)

der öffentlichen Finanzierung für das gesamte Arbeitsprogramm und

b)

der Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 während des gesamten Dreijahreszeitraums, der auf den Dreijahreszeitraum folgt, in dem die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde.

(5)   Ist die Organisation gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 von der Finanzierung ausgeschlossen, so fordert die zuständige Behörde den Beihilfebetrag, der bereits an die Empfängerorganisation ausgezahlt wurde, zurück.

(6)   Auf die gemäß Absatz 5 zurückgeforderten Beträge, die Teil der Unionsfinanzierung sind, werden gegebenenfalls Zinsen erhoben, die berechnet werden auf Basis

a)

des zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Empfänger vergangenen Zeitraums;

b)

des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten, zum Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zahlung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatzes zuzüglich drei Prozentpunkten.

(7)   Die gemäß diesem Artikel zurückgeforderten Beträge, die Teil der Unionsfinanzierung sind, werden an die Zahlstelle gezahlt und von den durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.

Artikel 9

Bericht der Empfängerorganisationen

(1)   Die Empfängerorganisationen legen den zuständigen nationalen Behörden jeweils vor dem 1. Mai eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die Durchführung der Arbeitsprogramme im vorangegangenen Durchführungsjahr vor. Der Bericht umfasst Folgendes:

a)

die bereits durchgeführten oder noch laufenden Phasen des Arbeitsprogramms;

b)

die wichtigsten Änderungen des Arbeitsprogramms;

c)

die Bewertung der bereits erzielten Ergebnisse anhand der Indikatoren gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014.

Im letzten Durchführungsjahr des Arbeitsprogramms wird statt des Berichts gemäß Unterabsatz 1 ein Abschlussbericht erstellt.

(2)   Der Abschlussbericht enthält eine Bewertung des Arbeitsprogramms und umfasst mindestens Folgendes:

a)

eine Erläuterung, in welchem Umfang die mit dem Programm verfolgten Ziele erreicht wurden, auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 sowie aller sonstigen zweckdienlichen Kriterien;

b)

eine Erläuterung der Änderungen des Arbeitsprogramms;

c)

gegebenenfalls eine Angabe der Aspekte, die bei der Ausarbeitung des nächsten Arbeitsprogramms zu berücksichtigen sind.

(3)   Die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 erhobenen Daten und durchgeführten Studien werden nach Abschluss der betreffenden Maßnahme auf der Website der Empfängerorganisation veröffentlicht.

Artikel 10

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

(1)   Vor Beginn eines neuen dreijährigen Arbeitsprogramms und spätestens am 31. Januar des Jahres nach Abschluss des vorhergehenden Arbeitsprogramms teilen die zuständigen Behörden der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung mit, insbesondere die Maßnahmen in Bezug auf

a)

die Bedingungen für die Anerkennung der Empfängerorganisationen gemäß den Artikeln 152, 156 und 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

b)

die zusätzlichen Bedingungen für die Förderfähigkeit einer Maßnahme gemäß Artikel 3 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014;

c)

die Zielvorgaben und Schwerpunkte für den Olivenanbau gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 und die quantitativen und qualitativen Effizienzindikatoren gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f der genannten delegierten Verordnung;

d)

die Frist gemäß Artikel 2 Absatz 3;

e)

die Modalitäten der Vorschussregelung gemäß Artikel 3 und gegebenenfalls der Regelung für die Zahlung der nationalen Finanzierung;

f)

die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 6 sowie der Sanktionen und Berichtigungen gemäß Artikel 8.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 1. Mai eines jeden Durchführungsjahres der genehmigten Arbeitsprogramme Angaben zu

a)

den Arbeitsprogrammen und ihren Merkmalen, aufgeschlüsselt nach Arten von Empfängerorganisationen, Maßnahmenbereichen und Erzeugungsregionen;

b)

den für die einzelnen Arbeitsprogramme vorgesehenen Finanzbeträgen;

c)

dem für die Unionsfinanzierung vorgesehenen Zeitplan über die gesamte Laufzeit der Arbeitsprogramme, aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahren.

(3)   Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres der Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, der mindestens folgende Informationen enthält:

a)

die Anzahl der finanzierten Arbeitsprogramme, Begünstigte, Olivenanbauflächen, Ölmühlen, Verarbeitungsanlagen und die betreffenden Mengen Olivenöl und Tafeloliven;

b)

die Merkmale der in den einzelnen Maßnahmenbereichen durchgeführten Maßnahmen;

c)

die Diskrepanzen zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Ausgaben;

d)

die Beschreibung und die Bewertung der Arbeitsprogramme, auch unter Berücksichtigung der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii;

e)

die Statistik der Kontrollen und der Kontrollberichte gemäß den Artikeln 6 bzw. 7 und die gemäß Artikel 8 durchgeführten Sanktions- oder Berichtigungsmaßnahmen;

f)

die Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Arbeitsprogrammen und Maßnahmenbereichen, sowie die finanziellen Beiträge der Union, der Mitgliedstaaten und der Empfängerorganisationen.

(4)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (4) übermittelt.

(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen auf ihren Websites nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 alle bei deren Durchführung erhobenen Daten und vorgenommenen Studien.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (siehe Seite 55 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).


7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/103


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 616/2014 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

46,1

MK

38,5

TR

74,3

ZZ

53,0

0707 00 05

MK

30,7

TR

106,0

ZZ

68,4

0709 93 10

MA

68,1

TR

114,2

ZZ

91,2

0805 50 10

AR

120,1

TR

118,2

ZA

130,7

ZZ

123,0

0808 10 80

AR

106,1

BR

84,0

CL

107,1

CN

98,5

NZ

142,1

US

169,1

UY

164,7

ZA

96,8

ZZ

121,1

0809 10 00

TR

248,1

ZZ

248,1

0809 29 00

TR

372,3

ZZ

372,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/105


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. Mai 2014

über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

(2014/335/EU, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 3,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Eigenmittelsystem der Union muss gewährleisten, dass die Union über angemessene Einnahmen für eine geordnete Finanzierung der Politikbereiche der Union verfügt; dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin zu wahren. Die Entwicklung des Eigenmittelsystems kann und soll auch zu den Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine Konsolidierung ihrer Haushalte insgesamt beitragen und in größtmöglichem Umfang in die Entwicklung der Politikbereiche der Union einbezogen werden.

(2)

Dieser Beschluss kann erst in Kraft treten, wenn ihm alle Mitgliedstaaten in Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben und somit die Souveränität der Mitgliedstaaten in vollem Umfang gewahrt ist.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 unter anderem festgestellt, dass die allgemeinen Ziele der Einfachheit, Transparenz und Gerechtigkeit Richtschnur für die Eigenmittelvereinbarungen sein sollten.Folglich sollten diese Vereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von 1984 in Fontainebleau sicherstellen, dass keinem Mitgliedstaat eine — gemessen an seinem relativen Wohlstand — überhöhte Haushaltsbelastung auferlegt wird. Es ist daher angebracht, Bestimmungen für bestimmte Mitgliedstaaten vorzusehen.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 festgestellt, dass für Deutschland, die Niederlande und Schweden nur im Zeitraum 2014-2020 geringere Abrufsätze für die Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer gelten sollen.Er hat ferner festgestellt, dass Dänemark, die Niederlande und Schweden in den Genuss einer Bruttoverminderung ihres jährlichen BNE-Beitrags kommen sollen, die nur für den Zeitraum 2014-2020 gilt, und dass Österreich in den Genuss einer Bruttoverminderung seines jährlichen BNE-Beitrags kommen soll, die nur für den Zeitraum 2014-2016 gilt. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 festgestellt, dass der bestehende Korrekturmechanismus für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung finden soll.

(5)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 festgestellt, dass das System für die Erhebung der traditionellen Eigenmittel nicht geändert werden soll.Ab 1. Januar 2014 sollen die Mitgliedstaaten jedoch 20 % der von ihnen erhobenen Beträge als Erhebungskosten einbehalten.

(6)

Zur Wahrung einer strikten Haushaltsdisziplin und unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 16. April 2010 über die Anpassung der Eigenmittelobergrenze und der Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen nach Inkrafttreten des Beschlusses zur Berücksichtigung der FISIM für die Zwecke der Eigenmittel sollte die Eigenmittel-Obergrenze der Mittel für Zahlungen auf 1,23 % des Gesamtbetrags des BNE der Mitgliedstaaten zu Marktpreisen und die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen auf 1,29 % des Gesamtbetrags des BNE der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Diese Obergrenzen beruhen auf dem ESVG 95 einschließlich der unterstellten Bankgebühr (FISIM), da die Daten, die auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (ESVG 2010) eingeführten überarbeiteten europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen beruhen, zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses nicht verfügbar waren. Damit sich der Betrag der der Union zur Verfügung gestellten Finanzmittel nicht ändert, ist es angebracht, diese in Prozent des BNE ausgedrückten Obergrenzen anzupassen. Diese Obergrenzen sollten angepasst werden, sobald alle Mitgliedstaaten ihre Daten auf der Grundlage des ESVG 2010 übermittelt haben.Sollte das ESVG 2010 in einer Weise geändert werden, die zu erheblichen Änderungen der Höhe des BNE führt, so sollten die Obergrenzen für Eigenmittel und für Mittel für Verpflichtungen erneut angepasst werden.

(7)

Der Europäische Rat hat den Rat auf seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 aufgefordert, die Arbeit an dem Vorschlag der Kommission für eine neue Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der Mehrwertsteuer mit dem Ziel fortzusetzen, größtmögliche Einfachheit und Transparenz zu gewährleisten, die Verknüpfung mit der Mehrwertsteuerpolitik der EU und der tatsächlich erhobenen Mehrwertsteuer zu verstärken und für eine Gleichbehandlung der Steuerzahler in allen Mitgliedstaaten zu sorgen. Der Europäische Rat hat festgestellt, dass die neue Mehrwertsteuer-Eigenmittelkategorie das System für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer in seiner jetzigen Form ablösen könnte. Der Europäische Rat hat ferner zur Kenntnis genommen, dass der Rat am 22. Januar 2013 den Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (2) erlassen hat. Er hat die teilnehmenden Mitgliedstaaten ersucht zu prüfen, ob dies die Grundlage für eine neue Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt werden könnte. Er hat festgestellt, dass dies weder Auswirkungen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten noch auf die Berechnung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs hätte.

(8)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 festgestellt, dass nach Maßgabe des Artikels 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Union ausgearbeitet wird. Dementsprechend sollten Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle Arten von Eigenmitteln gelten und bei denen entsprechend den Verträgen eine angemessene parlamentarische Kontrolle erforderlich ist, in die genannte Verordnung aufgenommen werden, wie insbesondere das Verfahren für die Berechnung und Budgetierung des jährlichen Haushaltssaldos sowie Aspekte der Kontrolle und Überwachung der Einnahmen.

(9)

Aus Gründen der Kohärenz, der Kontinuität und der Rechtssicherheit sollten Vorschriften für den Übergang von dem mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates (3) eingeführten System auf das mit dem vorliegenden Beschluss eingeführte System erlassen werden.

(10)

Der Beschluss 2007/436/EG, Euratom sollte aufgehoben werden.

(11)

Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten alle Geldbeträge in Euro ausgedrückt werden.

(12)

Der Europäische Rechnungshof und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wurden angehört und haben Stellungnahmen (4) abgegeben.

(13)

Damit der Übergang auf das überarbeitete Eigenmittelsystem mit dem Haushaltsjahr zusammenfällt, sollte dieser Beschluss vom 1. Januar 2014 an gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält die Vorschriften für die Bereitstellung der Eigenmittel der Union, damit in Einklang mit Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Finanzierung des Jahreshaushalts der Union gewährleistet ist.

Artikel 2

Eigenmittelkategorien und konkrete Methoden für ihre Berechnung

(1)   Folgende Einnahmen stellen in den Haushaltsplan der Union einzusetzende Eigenmittel dar:

a)

traditionelle Eigenmittel in Form von Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträgen, zusätzlichen Teilbeträgen und anderen Abgaben, Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs und anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, Zöllen auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;

b)

unbeschadet des Absatzes 4 Unterabsatz 2 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Unionsvorschriften bestimmten harmonisierten MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlagen ergeben.Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des in Absatz 7 definierten Bruttonationaleinkommens (BNE) eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten;

c)

unbeschadet des Absatzes 5 Unterabsatz 2 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden einheitlichen Satzes auf den Gesamtbetrag der BNE aller Mitgliedstaaten ergeben.

(2)   In den Haushaltsplan der Union einzusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Verfahren des Artikels 311 AEUV im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben.

(3)   Die Mitgliedstaaten behalten von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen 20 % für die Erhebung ein.

(4)   Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte einheitliche Satz wird auf 0,30 % festgesetzt.

Ausschließlich für den Zeitraum 2014-2020 wird der Abrufsatz der MwSt.-Eigenmittel für Deutschland, die Niederlande und Schweden auf 0,15 % festgesetzt.

(5)   Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte einheitliche Satz wird auf das BNE eines jeden Mitgliedstaats angewandt.

Ausschließlich für den Zeitraum 2014-2020 werden die jährlichen BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande und Schwedens brutto um 130 Mio. EUR, 695 Mio. EUR bzw. 185 Mio. EUR gesenkt. Der jährliche BNE-Beitrag Österreichs wird brutto im Jahr 2014 um 30 Mio. EUR gesenkt, im Jahr 2015 um 20 Mio. EUR und im Jahr 2016 um 10 Mio. EUR. Alle diese Beträge werden in Preisen von 2011 ausgedrückt und in jeweilige Preise umgerechnet, indem der jeweils jüngste von der Kommission errechnete BIP-Deflator für die EU in Euro herangezogen wird, der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs vorliegt. Diese Bruttokürzungen erfolgen nach der Berechnung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs und der Finanzierung des betreffenden Korrekturbetrags gemäß den Artikeln 4 und 5 und beeinflussen diese nicht. Diese Bruttokürzungen werden von allen Mitgliedstaaten finanziert.

(6)   Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht angenommen, bleiben die geltenden MwSt.- und BNE-Abrufsätze bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.

(7)   BNE im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet das BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ESVG 2010) errechnet wird.

Sollten Änderungen des ESVG 2010 zu wesentlichen Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe c genannten BNE führen, beschließt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, ob diese Änderungen für die Zwecke dieses Beschlusses zu berücksichtigen sind.

Artikel 3

Eigenmittelobergrenze

(1)   Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,23 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

(2)   Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den Haushaltsplan der Union eingesetzt werden, darf 1,29 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 genannten Obergrenzen in den folgenden Jahren eingehalten werden können.

(3)   Sobald alle Mitgliedstaaten ihre Daten auf der Grundlage des ESVG 2010 übermittelt haben, nimmt die Kommission für die Zwecke dieses Beschlusses anhand nachstehender Formel eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen vor:

Formula

Dabei ist „t“ das letzte volle Jahr, für das Daten zur Berechnung des BNE vorliegen.

(4)   Führen Änderungen des ESVG 2010 zu wesentlichen Änderungen bei der Höhe des BNE, so nimmt die Kommission anhand nachstehender Formel eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten und gemäß Absatz 3 neuberechneten Obergrenzen vor:

Formula

Dabei ist „t“ das letzte volle Jahr, für das Daten zur Berechnung des BNE vorliegen.

„x“ und „y“ sind dabei jeweils die gemäß Absatz 3 neuberechneten Obergrenzen.

Artikel 4

Korrekturmechanismus zugunsten des Vereinigten Königreichs

Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs vorgenommen.

Diese Korrektur wird wie folgt berechnet:

a)

Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen

dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe der nichtbegrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlagen und

dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben.

b)

Der Differenzbetrag wird mit den aufteilbaren Gesamtausgaben multipliziert.

c)

Das Ergebnis nach Buchstabe b wird mit 0,66 multipliziert.

d)

Von dem gemäß Buchstabe c ermittelten Betrag wird der Betrag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ergibt, d. h. die Differenz zwischen

den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c finanziert werden und die das Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der einheitliche Satz auf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen angewandt worden wäre, und

den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.

e)

Von dem gemäß Buchstabe d ermittelten Betrag wird der Nettogewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aufgrund des höheren Anteils an den Eigenmitteleinnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ergibt, den die Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit verbundene Kosten einbehalten.

f)

Die Berechnung wird angepasst, indem von den aufteilbaren Gesamtausgaben die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, abgezogen werden; davon ausgenommen sind Direktzahlungen und marktbezogene Ausgaben sowie die Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL — Abteilung Garantie — finanziert werden.

Artikel 5

Finanzierung des Korrekturmechanismus zugunsten des Vereinigten Königreichs

(1)   Der Korrekturbetrag nach Artikel 4 wird von den anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich nach folgenden Modalitäten finanziert:

a)

Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c unter Ausschluss des Vereinigten Königreichs und ohne Berücksichtigung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens gemäß Artikel 2 Absatz 5 berechnet.

b)

Dieser Betrag wird dann in der Weise angepasst, dass der Finanzierungsanteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf ein Viertel der sich normalerweise aus dieser Berechnung ergebenden Anteile begrenzt wird.

(2)   Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c hinzu.

(3)   Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 und des vorliegenden Artikels erforderlichen Berechnungen vor.

(4)   Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan eingesetzten Ausgleichszahlungen an das Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mitgliedstaaten aufzubringende Betrag anwendbar.

Artikel 6

Universalitätsprinzip

Die in Artikel 2 genannten Einnahmen dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Jahreshaushaltsplan der Union ausgewiesenen Ausgaben.

Artikel 7

Übertragung von Überschüssen

Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Artikel 8

Erhebung der Eigenmittel und deren Bereitstellung für die Kommission

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenmittel der Union werden von den Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Unionsvorschriften anzupassen sind.

Die Kommission prüft die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften für notwendig hält, und erstattet erforderlichenfalls der Haushaltsbehörde Bericht.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Eigenmittel der Kommission gemäß der Verordnung nach Artikel 322 Absatz 2 AEUV zur Verfügung.

Artikel 9

Durchführungsbestimmungen

Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 311 Absatz 4 AEUV Durchführungsbestimmungen in Bezug auf folgende Elemente des Eigenmittelsystems:

a)

das Verfahren für die Berechnung und Budgetierung des jährlichen Haushaltssaldos gemäß Artikel 7;

b)

die Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der in Artikel 2 genannten Einnahmen sowie etwaige einschlägige Mitteilungspflichten.

Artikel 10

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss 2007/436/EG, Euratom wird vorbehaltlich des Absatzes 2 aufgehoben. Verweise auf den Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates (5), den Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates (6), den Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates (7), den Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates (8), den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates (9) oder auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu diesem Beschluss.

(2)   Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 94/728/EG, Euratom, 2000/597/EG, Euratom und 2007/436/EG, Euratom finden für die betreffenden Jahre weiterhin Anwendung bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines Abrufsatzes auf die für alle Mitgliedstaaten einheitlich festgelegte, auf 50 % bis 55 % des BSP oder des BNE eines jeden Mitgliedstaats begrenzte MwSt.-Bemessungsgrundlage ergeben, sowie bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 1995 bis 2013.

(3)   Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht bis zum 28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 25 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März 2001 und dem 28. Februar 2014 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.

(4)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden alle Geldbeträge in Euro ausgedrückt.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär des Rates bekannt gegeben.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 12

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ch. VASILAKOS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(2)  ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 11.

(3)  Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

(4)  Stellungnahme Nr. 2/2012 des Europäischen Rechnungshofs vom 20. März 2012 (ABl. C 112 vom 18.4.2012, S. 1) und Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2012 (ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 45).

(5)  Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 19).

(6)  Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 128 vom 14.5.1985, S. 15).

(7)  Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 24).

(8)  Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9).

(9)  Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss 2007/436/EG, Euratom

vorliegender Beschluss

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Buchstaben a bis e

Artikel 4, Absatz 2 Buchstaben a bis e

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12


7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/112


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2014

zur Änderung der Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2009/300/EG, 2009/894/EG sowie der Beschlüsse 2011/330/EU, 2011/331/EU und 2011/337/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3674)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/336/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/799/EG der Kommission (2) läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)

Die Entscheidung 2007/64/EG der Kommission (3) läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(3)

Die Entscheidung 2009/300/EG der Kommission (4) läuft am 31. Oktober 2014 ab.

(4)

Die Entscheidung 2009/894/EG der Kommission (5) läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(5)

Der Beschluss 2011/330/EU der Kommission (6) läuft am 6. Juni 2014 ab.

(6)

Der Beschluss 2011/331/EU der Kommission (7) läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(7)

Der Beschluss 2011/337/EU der Kommission (8) läuft am 9. Juni 2014 ab.

(8)

Die in den Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2009/300/EG und 2009/894/EG sowie den Beschlüssen 2011/330/EU, 2011/331/EU und 2011/337/EU festgelegten Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen werden derzeit einer Bewertung im Hinblick auf ihre Relevanz und Angemessenheit unterzogen. Da die Prüfung der aktuell geltenden, in den genannten Entscheidungen und Beschlüssen festgelegten Umweltkriterien und damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen noch nicht abgeschlossen ist, sollte die Geltungsdauer dieser Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

(9)

Die Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2009/300/EG und 2009/894/EG sowie die Beschlüsse 2011/330/EU, 2011/331/EU und 2011/337/EU sind daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 der Entscheidung 2006/799/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bodenverbesserer‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“

Artikel 2

Artikel 5 der Entscheidung 2007/64/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Kultursubstrate‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“

Artikel 3

Artikel 3 der Entscheidung 2009/300/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Fernsehgeräte‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“

Artikel 4

Artikel 3 der Entscheidung 2009/894/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Holzmöbel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“

Artikel 5

Artikel 3 des Beschlusses 2011/330/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Notebooks‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“

Artikel 6

Artikel 3 des Beschlusses 2011/331/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Kriterien für die Produktgruppe ‚Lichtquellen‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“

Artikel 7

Artikel 4 des Beschlusses 2011/337/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe ‚Tischcomputer‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juni 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2006/799/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 28).

(3)  Entscheidung 2007/64/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowie der diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Kultursubstrate (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 137).

(4)  Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. L 82 vom 28.3.2009, S. 3).

(5)  Entscheidung 2009/894/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Holzmöbel (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 23).

(6)  Beschluss 2011/330/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Notebooks (ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 5).

(7)  Beschluss 2011/331/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Lichtquellen (ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 13).

(8)  Beschluss 2011/337/EU der Kommission vom 9. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Tischcomputer (ABl. L 151 vom 10.6.2011, S. 5).


7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/115


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Juni 2014

über die Verzinsung von Einlagen, Guthaben und Überschussreserven

(EZB/2014/23)

(2014/337/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster und vierter Gedankenstrich und die Artikel 17, 18 und 22,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1),

gestützt auf die Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (2),

gestützt auf die Leitlinie EZB/2014/9 vom 20. Februar 2014 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat kann von Zeit zu Zeit beschließen, den Einlagesatz unter null Prozent zu senken.

(2)

Im Fall einer Senkung des Einlagesatzes müssen die in den Leitlinien EZB/2011/14, EZB/2012/27 und EZB/2014/9 vorgesehenen Bestimmungen über die Verzinsung von Einlagen, Guthaben und Überschussreserven entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Verzinsung von Einlagen

Die „Verzinsung“ nach den in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 enthaltenen Bestimmungen über die Hereinnahme von Termineinlagen und die Einlagefazilität kann a) zu einem positiven Zinssatz, b) einem Zinssatz von null Prozent, oder c) zu einem negativen Zinssatz erfolgen. Ein negativer Zinssatz führt zu einer Zahlungsverpflichtung des Einlegers gegenüber der betreffenden Zentralbank des Eurosystems, was das Recht dieser Zentralbank des Eurosystems umfasst, das Konto des Geschäftspartners entsprechend zu belasten.

Artikel 2

Verzinsung von Überschussreserven

Reserveguthaben, die über das Mindestreserve-Soll hinausgehen, werden mit null Prozent oder zum Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

Artikel 3

Verzinsung von Guthaben in TARGET2

Sofern sie nicht zur Haltung von Mindestreserven genutzt werden, werden PM-Konten und deren Unterkonten entweder mit null Prozent oder zum Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

Artikel 4

Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte

(1)   An einem beliebigen Kalendertag wird der Gesamtbetrag aller täglich fälligen Einlagen und Termineinlagen öffentlicher Haushalte bei einer NZB, insoweit als dieser den höheren Betrag aus: a) 200 Mio. EUR oder b) 0,04 % des Bruttoinlandsprodukts des Mitgliedstaats, in dem die NZB ihren Sitz hat, übersteigt, mit einem Zinssatz von null Prozent verzinst. Ist der Einlagesatz an diesem Tag negativ, findet ein Zinssatz Anwendung, der nicht höher als der Einlagesatz ist. Ein negativer Zinssatz führt zu einer Zahlungsverpflichtung des Einlegers gegenüber der betreffenden NZB, was das Recht dieser NZB umfasst, das jeweilige Einlagenkonto des öffentlichen Haushalts entsprechend zu belasten.

(2)   Absatz 1 gilt a) nur, wenn der EZB-Rat beschließt, den Einlagesatz unter null Prozent zu senken, und ist b) in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 11 der Leitlinie EZB/2014/9 zu lesen, sofern Artikel 11 der Leitlinie EZB/2014/9 nur auf den ausstehenden Betrag und die verbleibende Laufzeit von bei den NZBen gehaltenen Termineinlagen am Kalendertag vor dem Tag Anwendung findet, an dem der EZB-Rat beschließt, den Einlagesatz auf unter null Prozent zu senken.

(3)   Die Einlagen öffentlicher Haushalte in Zusammenhang mit finanziellen Hilfsprogrammen der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds und anderen vergleichbaren Hilfsprogrammen, die auf Konten bei den NZBen gehalten werden, unterliegen den in Artikel 5 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/9 genannten Zinssätzen oder werden mit null Prozent verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist; sie werden jedoch nicht auf den in Absatz 1 genannten Schwellenbetrag angerechnet.

Artikel 5

Verzinsung bestimmter bei der EZB gehaltener Einlagen

Gemäß den Beschlüssen EZB/2003/14 (4), EZB/2010/31 (5) und EZB/2010/17 (6) bei der EZB gehaltene Konten werden weiterhin zum Einlagesatz verzinst. Sind auf diesen Konten jedoch während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung auszuführen ist, Einlagen zu halten, werden diese in dem betreffenden Zeitraum zum Einlagesatz oder mit null Prozent verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Juni 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 56.

(4)  Beschluss EZB/2003/14 vom 7. November 2003 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 35).

(5)  Beschluss EZB/2010/31 vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 10 vom 14.1.2011, S. 7).

(6)  Beschluss EZB/2010/17 vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10).


7.6.2014   

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L 168/117


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Juni 2014

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

(EZB/2014/24)

(2014/338/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2010/23 (1) richtet einen Mechanismus für die Zusammenlegung und Verteilung monetärer Einkünfte aus geldpolitischen Geschäften ein.

(2)

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2010/23 bestimmt, dass der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden NZB um den Betrag etwaiger aufgelaufener Zinsen oder Zinsen, die auf die in der Bemessungsgrundlage enthaltenen Verbindlichkeiten gezahlt wurden, zu verringern ist und entsprechend jedem Beschluss des EZB-Rates nach Artikel 32.4 Unterabsatz 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zu verringern ist. Es sollte klargestellt werden, dass alle Einkünfte, die aus den in der Bemessungsgrundlage enthaltenen Verbindlichkeiten erzielt wurden, auf die zusammenzulegenden monetären Einkünfte der NZBen aufgeschlagen werden sollten.

(3)

Der Beschluss EZB/2010/23 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2010/23 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden NZB wird um den Betrag etwaiger Zinsen, die auf die in der Bemessungsgrundlage enthaltenen Verbindlichkeiten aufgelaufen sind, auf diese Verbindlichkeiten gezahlt oder im Zusammenhang mit ihnen erhalten wurden, sowie nach Maßgabe eines Beschlusses des EZB-Rates nach Artikel 32.4 Unterabsatz 2 der ESZB-Satzung angepasst.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Juni 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17).


LEITLINIEN

7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/118


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Juni 2014

zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/9 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken

(EZB/2014/22)

(2014/339/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat kann von Zeit zu Zeit beschließen, den Einlagesatz unter null Prozent zu senken.

(2)

Im Fall einer Senkung des Einlagesatzes müssen die in der Leitlinie EZB/2014/9 (1) vorgesehenen Bestimmungen über die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

1.   Artikel 5 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/9 erhält folgende Fassung:

„2.   An einem beliebigen Kalendertag wird der Gesamtbetrag aller täglich fälligen Einlagen und Termineinlagen öffentlicher Haushalte bei einer NZB, insoweit als dieser den höheren Betrag aus: a) 200 Mio. EUR oder b) 0,04 % des Bruttoinlandsprodukts des Mitgliedstaats, in dem die NZB ihren Sitz hat, übersteigt, mit einem Zinssatz von null Prozent verzinst. Ist der Einlagesatz an diesem Tag negativ, findet ein Zinssatz Anwendung, der nicht höher als der Einlagesatz ist. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 11, der nur auf den ausstehenden Betrag und die verbleibende Laufzeit von bei den NZBen gehaltenen Termineinlagen am Kalendertag vor dem Tag Anwendung findet, an dem der EZB-Rat beschließt, den Einlagesatz auf unter null Prozent zu senken. Ein negativer Zinssatz führt zu einer Zahlungsverpflichtung des Einlegers gegenüber der betreffenden NZB, was das Recht dieser NZB umfasst, das jeweilige Einlagenkonto des öffentlichen Haushalts entsprechend zu belasten.“

2.   Artikel 5 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2014/9 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit finanziellen Hilfsprogrammen der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds und anderen vergleichbaren Hilfsprogrammen, die auf Konten bei den NZBen gehalten werden, unterliegen den in Absatz 1 genannten Zinssätzen oder werden mit null Prozent verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist; sie werden jedoch nicht auf den in Absatz 2 genannten Schwellenbetrag angerechnet.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Umsetzung

1.   Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.   Die NZBen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen und wenden die genannten Maßnahmen ab dem 1. Dezember 2014 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Regelungen spätestens bis zum 31. Oktober 2014 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Juni 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2014/9 vom 20. Februar 2014 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 56).


7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/120


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Juni 2014

zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2)

(EZB/2014/25)

(2014/340/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 und die Artikel 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat kann von Zeit zu Zeit beschließen, den Einlagesatz unter null Prozent zu senken.

(2)

Der EZB-Rat hat bestimmte Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte beschlossen, die in der Leitlinie EZB/2014/9 (1) festgelegt sind.

(3)

Es ist erforderlich, Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte festzulegen, die von den NZBen als Fiskalagent gemäß Artikel 21.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gehalten werden, um die einheitliche Geldpolitik zu verwirklichen, insbesondere zur Schaffung von Anreizen für die Platzierung von Einlagen öffentlicher Haushalte am Markt, wodurch das Liquiditätsmanagement des Eurosystems und die Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems erleichtert werden. Darüber hinaus dient die Einführung einer auf Geldmarktsätzen beruhenden Obergrenze für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte der Klarstellung der Kriterien und erleichtert die von der EZB nach Maßgabe des Artikels 271 Buchstabe d des Vertrags vorgenommene Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung durch die NZBen.

(4)

In der Leitlinie EZB/2012/27 (2) wird die Verzinsung von PM-Konten und deren Unterkonten festgelegt, die zu den allgemeinen Grundsätzen über die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte, wie vom EZB-Rat beschlossen, und dem in Erwägungsgrund 1 genannten Beschluss des EZB-Rates zur Senkung des Einlagesatzes unter null Prozent im Widerspruch stehen kann.

(5)

Daher sollte die Leitlinie EZB/2012/27 entsprechend geändert werden.

(6)

Für die Zwecke der Begrenzung der Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte sollte die Leitlinie EZB/2012/27 als Lex specialis gegenüber der Leitlinie EZB/2014/9 angesehen werden. Bei Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen über die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte, wie vom EZB-Rat beschlossen, ist die Leitlinie EZB/2012/27 maßgeblich. Daher werden PM-Konten und deren Unterkonten automatisch mit null Prozent oder zum Einlagesatz, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, verzinst, wobei eine etwaige höhere Verzinsung für Einlagen öffentlicher Haushalte im Rahmen der Leitlinie EZB/2014/9 für diese Zwecke nicht berücksichtigt wird —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2012/27 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Definitionen angefügt:

„54.   ‚Einlagefazilität‘ (‚deposit facility‘): eine ständige Fazilität des Eurosystems, die den Geschäftspartnern die Möglichkeit bietet, täglich fällige Einlagen zu dem im Voraus festgelegten Einlagesatz bei einer NZB anzulegen;“,

„55.   ‚Einlagesatz‘ (‚deposit facility rate‘): der Zinssatz für die Einlagefazilität.“

2.

In Anhang II werden folgende Definitionen angefügt:

„—   ‚Einlagefazilität‘ (‚deposit facility‘): eine ständige Fazilität des Eurosystems, die den Geschäftspartnern die Möglichkeit bietet, täglich fällige Einlagen zu einem im Voraus festgelegten Einlagesatz bei einer NZB anzulegen“.

„—   ‚Einlagesatz‘ (‚deposit facility rate‘): der Zinssatz für die Einlagefazilität“.

3.

Anhang II Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   PM-Konten und deren Unterkonten werden entweder mit null Prozent oder zum Einlagesatz, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, verzinst, sofern diese Konten nicht zur Haltung von Mindestreserven genutzt werden. Im letztgenannten Fall werden die Berechnung und Zahlung der für die Mindestreserven anfallenden Zinsen durch die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (3) und die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (4) geregelt.

(3)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1."

(4)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.“"

Artikel 2

Inkrafttreten und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die NZBen, deren Währung der Euro ist, treffen die zur Erfüllung dieser Leitlinie erforderlichen Maßnahmen und wenden diese ab dem Tag nach Ablauf von sechs Wochen nach dem Tag, an dem diese Leitlinie in Kraft tritt an. Sie übermitteln der Europäischen Zentralbank die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Regelungen spätestens bis zum Tag nach Ablauf von vier Wochen nach dem Tag, an dem diese Leitlinie in Kraft tritt.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Juni 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2014/9 vom 20. Februar 2014 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 56).

(2)  Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).


Berichtigungen

7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/122


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 12/2014 der Kommission vom 8. Januar 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Salinātā rudzu rupjmaize (g. t. S.)]

( Amtsblatt der Europäischen Union L 4 vom 9. Januar 2014 )

Seite 41 im Anhang:

anstatt:

„Klasse 2.4: Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck“

muss es heißen:

„Klasse 2.3: Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren oder Kleingebäck“.