ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.249.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 249

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
19. September 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 895/2013 der Kommission vom 18. September 2013 zur 202. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 896/2013 der Kommission vom 18. September 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/459/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 16. September 2013 zur Ernennung eines schwedischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

5

 

 

2013/460/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. September 2013 über die Ablehnung einer Ausnahme von Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für Zucker von Curaçao (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5826)

6

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2013/461/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 17. September 2013 zu den Grundsätzen für SOLVIT ( 1 )

10

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 178/13/KOL vom 30. April 2013 über die Freistellung der Aufsuchung und Förderung von Erdöl und Erdgas auf dem norwegischen Festlandsockel vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Norwegen)

16

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 

*

Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 895/2013 DER KOMMISSION

vom 18. September 2013

zur 202. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk (1) in Verbindung stehen, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 11. September 2013 beschlossen, eine Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Brüssel, den 18. September 2013

Für die Kommission, Im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Unter „Natürliche Personen“ wird folgender Eintrag gestrichen:

„Mufti Rashid Ahmad Ladehyanoy (auch: a) Ludhianvi, Mufti Rashid Ahmad, b) Ahmad, Mufti Rasheed, c) Wadehyanoy, Mufti Rashid Ahmad). Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: a) Gründer des Al-Rashid Trust, b) soll am 18. Februar 2002 in Pakistan verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“


19.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 896/2013 DER KOMMISSION

vom 18. September 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

59,4

XS

46,1

ZZ

52,8

0707 00 05

MK

53,8

TR

121,6

ZZ

87,7

0709 93 10

TR

132,6

ZZ

132,6

0805 50 10

AR

108,8

CL

148,5

IL

110,5

TR

117,7

UY

99,8

ZA

118,3

ZZ

117,3

0806 10 10

EG

188,1

TR

147,0

ZZ

167,6

0808 10 80

AR

100,9

BA

65,7

BR

41,7

CL

114,6

CN

66,9

NZ

150,8

US

140,8

ZA

119,4

ZZ

100,1

0808 30 90

AR

231,4

CL

29,5

CN

82,5

TR

131,5

ZZ

118,7

0809 30

TR

125,5

ZZ

125,5

0809 40 05

BA

47,2

XS

46,6

ZZ

46,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

19.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. September 2013

zur Ernennung eines schwedischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2013/459/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der schwedischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Annika BRÖMS ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Jonas BERGGREN, Head of the Brussels office of the Confederation of Swedish Enterprise, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


19.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. September 2013

über die Ablehnung einer Ausnahme von Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für Zucker von Curaçao

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5826)

(2013/460/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1), insbesondere auf Anhang III Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Gemäß Artikel 37 können Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in einem Land oder Gebiet dies rechtfertigt.

(2)

Gemäß Anhang III Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben g, j, k und o des Beschlusses 2001/822/EG gelten das teilweise oder vollständige Mahlen von Zucker, das Sieben und Abfüllen in Säcke als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

(3)

Anhang III Artikel 6 Absatz 4 des Beschlusses 2001/822/EG sieht vor, dass die Ursprungskumulierung AKP/EG-ÜLG für alle Zuckererzeugnisse des HS-Kapitels 17 allmählich ausläuft und die Mengen, für die eine solche Kumulierung zulässig ist, schrittweise reduziert werden. Durch die Festlegung der Menge auf 0 Tonnen führte das Auslaufen schließlich zum Verbot einer solcher Kumulierung mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

(4)

Im Jahr 2002 beantragten die Niederlande eine Ausnahme von der Ursprungsregel für jährlich 3 000 Tonnen Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 11 90, 1701 99 10 und 1701 91 00, die in den Niederländischen Antillen verarbeitet werden. Diesem Antrag wurde stattgegeben, und die Ausnahmeregelung endete am 31. Dezember 2007.

(5)

Im Jahr 2009 haben die Niederlande einen Antrag auf Verlängerung der im Jahr 2002 gewährten Ausnahmeregelung beantragt, der durch die Entscheidung 2009/699/EG der Kommission (2) abgelehnt wurde. Mit dieser Entscheidung wurde jedoch einem in dem Antrag auf Verlängerung enthaltenen neuen Antrag auf eine Ausnahmeregelung im Rahmen der Mengen stattgegeben, für die den Niederländischen Antillen für die Jahre 2009 und 2010 Einfuhrlizenzen für Zucker zugeteilt wurden.

(6)

Im Jahr 2010 beantragten die Niederlande eine neue Ausnahmeregelung in Bezug auf Zuckererzeugnisse, die im Zeitraum von 2011 bis 2013 in den Niederländischen Antillen verarbeitet werden. Durch den Beschluss 2011/47/EU der Kommission (3) wurde die Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Artikel 37 Absätze 1, 3 und 7 des Beschlusses 2001/822/EG unter bestimmten Bedingungen gewährt, die einzuhalten sind, damit die legitimen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten in den ÜLG (überseeische Länder und Gebiete) mit den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in Einklang gebracht werden. Die Erzeugnisse, für die eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, wurden in den Niederländischen Antillen einer tatsächlichen Verarbeitung unterzogen, und bei dem dem Rohzucker dort verliehenen Wertzuwachs wurde von mindestens 45 % des Wertes des Enderzeugnisses ausgegangen.

(7)

Im Beschluss 2011/47/EU wird dargelegt, dass das Auslaufen der AKP/EG-ÜLG-Ursprungskumulierung bei Zucker gemäß Anhang III Artikel 6 Absatz 4 des Beschlusses 2001/822/EG der Absicht der Union entspricht, Handelspräferenzen auf wirtschaftliche Tätigkeiten zu konzentrieren, die nachhaltig zur Entwicklung der ÜLG beitragen und gleichzeitig dem EU-Zuckermarkt gebührend Rechnung tragen. Dieser Grundsatz wurde bei der Festsetzung der Mengen, für die die Ausnahmeregelung durch den Beschluss 2011/47/EU gewährt wurde, angewendet. Aus dem im Jahr 2010 eingereichten Antrag ging zudem hervor, dass das Unternehmen in Curaçao, das die früheren Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen hat, eine Diversifizierung weg von der Zuckerproduktion beabsichtigte, die eine weitere Ausnahmeregelung erforderlich machen würde. Daher wurden die von der Ausnahmeregelung betroffenen Mengen schrittweise verringert (5 000 Tonnen für 2011, 3 000 Tonnen für 2012 und 1 500 Tonnen für 2013).

(8)

In dem im Jahr 2010 eingereichten Antrag betonten die Niederlande, dass das Unternehmen in Curaçao, das die früheren Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen hat, beabsichtigt, eine Diversifizierung vorzunehmen, um Erzeugnisse wie Zuckermischungen und „Bio-Zucker“ herzustellen, die jedoch für völlig andere Märkte bestimmt sind als die Zuckererzeugnisse, die Gegenstand des Antrags von 2010 waren. Die im Jahr 2010 beantragte Ausnahmeregelung war erforderlich, um das erforderliche Kapital zu erwirtschaften, das für Investitionen in eine solche Diversifizierung benötigt wird. Bei Gewährung der Ausnahmeregelung durch den Beschluss 2011/47/EU wurde daher davon ausgegangen, dass durch diese Ausnahmeregelung die für Investitionen in die Diversifizierung von Erzeugnissen und Tätigkeiten erforderlichen Umsätze erwirtschaftet würden, so dass das Unternehmen, das die Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, nicht länger Ausnahmeregelungen beantragen muss.

(9)

Am 11. Februar 2013 beantragten die Niederlande im Namen der Regierung von Curaçao eine neue Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013, d. h. dem Ende der Gültigkeitsdauer des Beschlusses 2001/822/EG. Der Antrag bezog sich auf die Ausfuhr einer Gesamtjahresmenge von 5 500 Tonnen Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 14 90 („Bio-Zucker“) in die Union, die ihren Ursprung in Drittländern haben und in Curaçao verarbeitet wurden.

(10)

Dieser Antrag wurde von den Niederlanden am 17. April 2013 offiziell zurückgezogen, da die im Antrag beschriebenen Verarbeitungstätigkeiten nicht mehr in den Niederländischen Antillen durchgeführt werden. Das Unternehmen in Curaçao hatte einen Teil seiner Zucker verarbeitenden Tätigkeiten, insbesondere die Herstellung von für den Einzelverkauf aufgemachtem Würfelzucker aus Rohrrohzucker, nach Belgien verlagert, von wo aus das Unternehmen Supermärkte in den Niederlanden beliefert. Die verbliebene Produktionsanlage wurde zum Sieben, Reinigen, Mahlen und einfachen Mischen von ökologischem/biologischem Zucker und zur Verpackung für den Transport in Säcke zu 1 000 kg umgerüstet.

(11)

Am 17. April 2013 reichten die Niederlande einen zweiten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeregelung für 5 000 Tonnen Zuckererzeugnisse (ökologischer/biologischer Rohrrohzucker) des KN-Codes 1701 14 90 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ein. Die Niederlande erklärten, dass sich aus Gesprächen mit den Behörden von Curaçao ergeben habe, dass die Mengen, für die durch den Beschluss 2011/47/EU eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, nicht ausreichen würden, um die Tätigkeiten des in Curaçao Zucker verarbeitenden Unternehmens fortzusetzen.

(12)

Der zweite Antrag war hauptsächlich auf veränderte Umstände in dem beteiligten Unternehmen zurückzuführen, da das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf die Verarbeitung von ökologischem/biologischem Rohrzucker umgestellt hatte, zudem auf eine Änderung auf dem Weltmarkt für Zucker, da die EU zu einem Nettoimporteur von Zucker geworden ist, auf die Tatsache, dass der Wertzuwachs bei den Rohstoffen aus Drittländern mehr als 45 % des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses ausmacht, und auf die Schaffung von direkten und indirekten Arbeitsplätzen in Curaçao. Am 14. Juni 2013 und am 28. Juni 2013 übermittelten die Niederlande ergänzende Informationen zur Begründung ihres Antrags vom 17. April 2013.

(13)

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bat die Kommission die niederländischen Behörden, von der Beurteilung des Antrags durch die Kommission und ihrer Absicht, die Ablehnung des Antrags zu empfehlen, Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden, diese Beurteilung an das potenziell von der Ausnahmeregelung betroffene Unternehmen zu übermitteln, um den Niederlanden und dem betroffenen Unternehmen zu ermöglichen, sachliche oder rechtliche Fragen, die den Antrag betreffen könnten, vorzubringen, bevor die Kommission ihren endgültigen Beschluss fasst. Die Frist für die Antwort wurde auf den 25. Juli 2013 festgelegt. Eine Antwort der niederländischen Behörden ging am 24. Juli 2013 ein.

(14)

Gemäß Anhang III Artikel 37 Absatz 7 des Beschlusses 2001/822/EG wird die Ausnahmeregelung gewährt, wenn der Wertzuwachs bei den in dem betreffenden ÜLG verwendeten Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft mindestens 45 % des Wertes des Enderzeugnisses beträgt, vorausgesetzt, dass die Ausnahmeregelung nicht zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führt.

(15)

Die von dem Unternehmen in Curaçao bereitgestellten und von den Niederlanden übermittelten Informationen zur Berechnung des Wertzuwachses bei in Curaçao im Jahr 2013 hergestelltem „Bio-Rohrzucker“ beziehen sich auf den Wertzuwachs bei der Verarbeitung von 5 000 Tonnen „Bio-Zucker“. Das Unternehmen gibt auch den Kaufpreis für eine Tonne rohen „Bio-Zucker“ mit Ursprung in Drittländern und den Ab-Werk-Preis, zu dem eine Tonne „Bio-Zucker“ verkauft wird, an. Nach Angaben des Unternehmens ergibt sich daraus in Bezug auf den Ab-Werk-Preis ein Wertzuwachs von 52 %. Denselben Informationen zufolge würde die Produktion von 1 500 Tonnen „Bio-Zucker“ in Bezug auf den Ab-Werk-Preis einen Mehrwert von 88 % erwirtschaften.

(16)

Die von dem Unternehmen bereitgestellten und von den Niederlanden übermittelten Informationen zur Berechnung des Wertzuwachses bei in Curaçao zum 1. Januar 2013 hergestelltem „braunen Kristallzucker“ beziehen sich auf den Wertzuwachs bei der Be- und Verarbeitung von 5 500 Tonnen „braunem Kristallzucker“. Wird der höchstmögliche Wertzuwachs pro Tonne für „braunen Kristallzucker“ als realistisch betrachtet, so beläuft sich der Wertzuwachs in Bezug auf den Ab-Werk-Preis auf etwa 52,4 %. Allerdings erfordern die Verarbeitungsvorgänge bei „Bio-Zucker“ weniger Verarbeitungsschritte als bei für den Einzelverkauf aufgemachtem „Kristallzucker“. Der Wertzuwachs bei diesen Maßnahmen und die tatsächlichen Verarbeitungskosten können daher für „Bio-Zucker“, der für den Transport in Säcke zu 1 000 kg verpackt wird, nur geringer sein als für „braunen Kristallzucker“, der für den Einzelverkauf aufgemacht ist.

(17)

Gemäß dem Bericht „Global Sugar Outlook — 2013 Report“ (4) betragen die Produktionskosten bei Rohrzucker in Brasilien, der wettbewerbsfähigsten Region für die Zuckererzeugung weltweit, 224,7 USD pro Tonne für die Erzeugung von Zuckerrohr und 95 USD pro Tonne für die Verarbeitung von Zuckerrohr in Rohzucker. Die Gesamtkosten, einschließlich der Verwaltungskosten, betragen 367,8 USD pro Tonne, d. h. 283 EUR pro Tonne Rohrrohzucker bei einem Wechselkurs von 1 EUR = 1,3 USD. In Anbetracht der landwirtschaftlichen Arbeitsvorgänge und der Verarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung von Rohzucker aus Zuckerrohr erscheint es unwahrscheinlich, dass die Kosten nur für die Reinigung, das Mahlen und das Verpacken des ökologischen/biologischen Rohrzuckers, die lediglich einen Bruchteil des Herstellungsprozesses ausmachen, höher lägen. Ausgehend von Produktionskosten von 283 EUR pro Tonne als realistischem Wert für die Berechnung des Wertzuwachses für die Reinigung, das Mahlen und das Verpacken von ökologischem/biologischem Rohrrohzucker in dem Unternehmen in Curaçao, beläuft sich der Ab-Werk-Preis auf 1 020,19 EUR pro Tonne und der Wertzuwachs in Bezug auf den Ab-Werk-Preis beträgt nur 32,2 %.

(18)

Aus der Simulation vergleichbarer Kosten in Erwägungsgrund 17 ergibt sich ein Wertzuwachs, der 45 % nicht erreicht. Es ist daher unrealistisch, dass ein solcher Wertzuwachs durch das Unternehmen in Curaçao, das einfache Verarbeitungsschritte durchführt, geschaffen werden könnte. Stattdessen muss bedacht werden, dass die der Kommission vorgelegten Zahlen andere allgemeine Komponenten und Gewinne enthalten, die keine Beträge darstellen, die der Bevölkerung in Curaçao zugute kommen.

(19)

Gemäß Anhang III Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 2001/822/EG sollten bei der Prüfung von Anträgen auf Ausnahmeregelungen Fälle berücksichtigt werden, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.

(20)

Dem Unternehmen in Curaçao war im Voraus bekannt, dass die AKP/ÜLG-EG-Ursprungskumulierung für Zucker am 1. Januar 2011 auslief, und es hatte ausreichend Zeit, um sich darauf vorzubereiten und eine Diversifizierung hin zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine Ausnahmeregelung erfordern, vorzunehmen.

(21)

Zwischen 2009 und 2013 nahm das Unternehmen in Curaçao Ausnahmeregelungen in Anspruch, durch die es dabei unterstützt werden sollte, die notwendigen Umsätze für Investitionen in die Diversifizierung hin zur Herstellung von Erzeugnissen, für die keine Ausnahmen von den Ursprungsregeln erforderlich sind, zu erwirtschaften. Den vom Unternehmen bereitgestellten Informationen zufolge wurden im Jahr 2009 nur sehr geringe Investitionen und zwischen 2010 und 2012 gar keine Investitionen getätigt. Die Ausnahmeregelungen haben daher lediglich dazu gedient, die gegenwärtigen Aktivitäten des Unternehmens in Curaçao beizubehalten, ohne einen nachhaltigen Beitrag zur Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweiges oder zur Schaffung eines neuen Wirtschaftszweiges zu leisten. Es ist daher zu bezweifeln, dass eine neue Ausnahmeregelung das Unternehmen darin bestärken würde, neue Investitionen zu tätigen.

(22)

Damit Zuckermischungen der HS-Position 2106, die Pektin oder Kasein enthalten, als Erzeugnisse mit Ursprung in Curaçao gelten und somit von einem bevorzugten Zugang zum EU-Binnenmarkt profitieren können, darf der Wert des bei der Herstellung des Endprodukts verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht übersteigen. Bei einer Diversifizierung hin zur Herstellung solcher Mischungen, wie im laufenden Antrag vorgeschlagen, müsste das Unternehmen weiterhin Ausnahmeregelungen beantragen, um die Ursprungsregeln einhalten zu können.

(23)

Gemäß Anhang III Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 2001/822/EG sollten bei der Prüfung von Anträgen auf Ausnahmeregelungen Fälle berücksichtigt werden, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in einem ÜLG bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte.

(24)

Die Kommission führt eine Bilanz, um den Zuckermarkt analysieren zu können und festzustellen, ob die Zuckerbestände ausreichen, ob zusätzlicher Zucker erforderlich ist oder ob Zucker vom Markt genommen werden muss, um ein Preisniveau zu halten, das sich dem Referenzpreis annähert. Dieser Bilanz ist fortlaufend zu entnehmen, dass eine Menge von 50 000 bis 60 000 Tonnen Zucker zum vollen Zollsatz eingeführt wird.

(25)

Für Zuckererzeugnisse des KN-Codes 1701 14 90 gilt in der Union ein Zollsatz von 419 EUR pro Tonne. In Anbetracht der Tatsache, dass der Weltmarktpreis für Weißzucker, der auch die Kosten für die Raffination enthält, am Londoner Terminmarkt etwa 380 EUR pro Tonne beträgt und ein Zollsatz von 419 EUR pro Tonne gilt, würde sich der Preis für diesen Zucker auf mindestens 800 EUR pro Tonne in der EU verzollter Ware belaufen. Der Durchschnittspreis für solche in der Union hergestellte Zuckererzeugnisse beträgt nach Angaben der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (5) übermittelt werden, etwa 725 EUR pro Tonne. Unter solchen Bedingungen ist es unwahrscheinlich, dass diese Zuckererzeugnisse gewinnbringend in die Union eingeführt werden können, es sei denn, es handelt sich um sehr hochwertigen Zucker wie ökologischen/biologischen oder fair gehandelten Zucker, der zu einem viel höheren Preis verkauft wird als andere Zuckererzeugnisse.

(26)

Es ist daher wahrscheinlich, dass ein erheblicher Teil des zum vollen Zollsatz in die Union eingeführten Zuckers ökologischer/biologischer oder fair gehandelter Zucker ist, da dieser Zucker für bis zu 3 000 EUR pro Tonne im Einzelhandel verkauft werden kann. Die Einfuhrmengen von ökologischem/biologischem Rohrzucker zum vollen Zollsatz in die Union zeigen, dass Zuckerexporteure weltweit auf dem gegenwärtigen Markt überleben.

(27)

Werden zu dem vom Unternehmen mitgeteilten Einkaufspreis für Rohzucker 283 EUR pro Tonne als realistische Produktionskosten für die Berechnung des Wertzuwachses für das Mahlen und Verpacken von ökologischem/biologischem Rohrrohzucker in dem Unternehmen in Curaçao, die vom Unternehmen angegebene Gewinnspanne und die von ihm mitgeteilten Versandkosten sowie die Abgaben für die Einfuhr in die Union hinzugerechnet, sollte das Unternehmen in Curaçao noch immer in der Lage sein, „Bio-Zucker“ kosteneffizient in die Union auszuführen, ohne eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu müssen, durch die der Einführer von der Entrichtung der bei der Einfuhr in die Union geltenden Einfuhrabgaben befreit wird. Zudem kann die im Antrag der Niederlande angeführte Höhe des Verkaufspreises pro Tonne „Bio-Zucker“ an den Käufer in den Niederlanden als ausreichend angesehen werden, um die Auswirkungen durch die Anwendung des vollen Zollsatzes auszugleichen.

(28)

Als Wirtschaftsbeteiligter der ÜLG ist das Unternehmen in Curaçao, das die Zuckererzeugnisse verarbeitet, für seine Position auf dem Weltmarkt selbst verantwortlich und es steht ihm frei, seine Erzeugnisse in die ganze Welt, auch in die Union, auszuführen. Daher kann das Unternehmen mit anderen Wirtschaftsbeteiligten weltweit verglichen werden, die die gleiche Tätigkeit ausführen. Insbesondere die Höhe der Transportkosten aus den ÜLG in die Union, die nach Angabe des Unternehmens 42,59 EUR pro Tonne beträgt, versetzt das Unternehmen in Curaçao beim Wettbewerb mit anderen Akteuren auf dem Markt keineswegs in eine ungünstige Position, da es dem Unternehmen frei steht, seine Erzeugnisse in Märkten zu verkaufen, die sich näher am Firmensitz befinden als die Union.

(29)

Die Ausfuhren von Zucker, Melasse und Honig stellen lediglich 6 % der Gesamtwarenausfuhr aus Curaçao (ausgenommen Mineralölprodukte) dar. Containerumschlagtätigkeiten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Zuckererzeugnissen machen nur 2 % des gesamten Containerumschlags im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr aus. Diese Ausfuhren können allenfalls in geringem Maße zur Entwicklung dieses Gebiets beitragen.

(30)

In Bezug auf die Beschäftigung wird erwartet, dass durch die Ausnahmeregelung zehn zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen würden, was im Vergleich zur beantragten Anhebung des Produktionsvolumens unverhältnismäßig gering ist. Zudem ist die Zahl von zehn Arbeitsplätzen, die voraussichtlich geschaffen würden, geringer als die 20 Arbeitsplätze, die seit dem Antrag im Jahr 2010 weggefallen sind, in dem die Niederlande angaben, dass 35 Personen in dem Unternehmen in Curaçao beschäftigt wären, wohingegen aus dem zweiten Antrag im Jahr 2013 hervorgeht, dass 15 Personen in dem Unternehmen arbeiten.

(31)

Die Auswirkungen einer Ablehnung einer neuen am 17. April 2013 beantragten Ausnahmeregelung wären minimal. Eine Ablehnung würde das Unternehmen weder daran hindern, seine Ausfuhren von Zuckererzeugnissen in die Union fortzusetzen noch von Investitionen in die Zuckerindustrie in Curaçao abhalten, da die Gewinnspanne auch bei Entrichtung des vollen Zollsatzes bei der Einfuhr in die Union immer noch ausreichen würde, um Investitionen zu tätigen.

(32)

Folglich ist die beantragte Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Artikel 37 Absatz 1, Absatz 3 Buchstaben b und c und Absatz 7 des Beschlusses 2001/822/EG nicht gerechtfertigt.

(33)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der am 17. April 2013 von den Niederlanden gestellte und am 14. und 28. Juni 2013 ergänzte Antrag auf eine Ausnahme von Beschluss 2001/822/EG hinsichtlich der Ursprungsregeln für Zucker von Curaçao wird abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. September 2013

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 239 vom 10.9.2009, S. 55.

(3)  ABl. L 21 vom 25.1.2011, S. 3.

(4)  Veröffentlicht in „Sugar and HFCS production costs — global benchmarking“, herausgegeben von LMC international.

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


EMPFEHLUNGEN

19.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/10


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 17. September 2013

zu den Grundsätzen für SOLVIT

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/461/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 26 AEUV definiert den Binnenmarkt als einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sieht vor, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben, ergreifen.

(2)

Der Binnenmarkt bietet Einzelpersonen, die in einem anderen Mitgliedstaat leben und arbeiten wollen, sowie Unternehmen, die ihre Märkte auszuweiten gedenken, viele Möglichkeiten. Obwohl der Binnenmarkt insgesamt gut funktioniert, treten manchmal Probleme auf, wenn Behörden das Unionsrecht nicht einhalten.

(3)

Gemäß der Empfehlung 2001/893/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 über Grundsätze zur Nutzung von „SOLVIT“, dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (1), wurde SOLVIT als ein Netz von Zentren der Mitgliedstaaten innerhalb ihrer eigenen nationalen Verwaltungen eingeführt, das zu einer schnellen und informellen Lösung von Problemen von Einzelpersonen und Unternehmen bei der Ausübung ihrer Rechte im Binnenmarkt beitragen soll.

(4)

SOLVIT ist zwar informeller und pragmatischer Art; seine Einrichtung soll jedoch gewährleisten, dass die gefundene Lösung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. SOLVIT gründet sich auf einen transparenten Prozess zur Lösung von Problemen, von denen zwei Mitgliedstaaten betroffen sind. Zwar ist die Kommission normalerweise nicht in die Lösung von Fällen einbezogen. Sie steht aber in engem Kontakt mit den SOLVIT-Stellen und bietet ein regelmäßiges rechtliches Training sowie in einigen komplexen Fällen eine informelle Beratung an. Ferner überwacht sie die SOLVIT-Fallbearbeitung und -Ergebnisse über die Online-Datenbank und kann dann eingreifen, wenn sie der Auffassung ist, dass die vorgeschlagenen Lösungen von SOLVIT-Zentren mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind. Die zuvor genannte SOLVIT-Struktur trägt nicht nur zur Rechtmäßigkeit der Ergebnisse in Einzelfällen bei, sondern die Bewertungsergebnisse zeigen auch, dass die Arbeit von SOLVIT insgesamt zu einer besseren Einhaltung des Unionsrechts durch die einzelstaatlichen Behörden geführt hat.

(5)

SOLVIT hat sich seit seiner Gründung erheblich weiter entwickelt. Derzeit werden zehn Mal mehr Fälle als vor zehn Jahren bearbeitet. Auch ist SOLVIT für ein wesentlich breiteres Spektrum von Fällen als ursprünglich vorgesehen zuständig. Die überwiegende Mehrheit der Fälle wurde erfolgreich gelöst. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer betrug neun Wochen, was zu hohen Zufriedenheitsnoten bei Einzelpersonen und Unternehmen, die SOLVIT genutzt haben, geführt hat.

(6)

Während SOLVIT ein Erfolg ist, hat die Ausweitung seiner Tätigkeiten verschiedene Herausforderungen akuter werden lassen. Eine eingehende Bewertung des Netzes im Jahr 2010 deutet darauf hin, dass nicht alle SOLVIT-Stellen gleichermaßen gut ausgestattet oder positioniert sind. Die Annahme von Fällen und das angebotene Dienstleistungsniveau variieren ebenfalls. Darüber hinaus finden zu wenige Menschen und Unternehmen den Weg zu SOLVIT.

(7)

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist es erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen und SOLVIT weiter auszubauen sowie seine Öffentlichkeitswirksamkeit sowohl online als auch offline zu verstärken, so wie dies in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Reinforcing effective problem-solving in the Single Market — unlocking SOLVIT’s potential at the occasion of its 10th anniversary“ [„Verstärkung wirksamer Problemlösungen im Binnenmarkt — Freisetzung des Potentials von SOLVIT aus Anlass seines 10-jährigen Bestehens“], in der Mitteilung über bessere Governance für den Binnenmarkt (2) und im Bericht über die Unionsbürgerschaft (3) bekräftigt wurde. Als Teil dieses Vorhabens sollte die Empfehlung 2001/893/EG durch eine neue Empfehlung ersetzt werden. Diese neue Empfehlung soll Klarheit über die von SOLVIT auf der Grundlage bewährter Verfahren zu erreichenden Ergebnisse schaffen. Sie legt die Ziele und Standards sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission fest, um zu gewährleisten, dass Bürger und Unternehmen wirksame Unterstützung in den Fällen erhalten, in denen das Unionsrecht nicht eingehalten wird. Daneben soll sie sicherstellen, dass die SOLVIT-Stellen dieselben Regeln anwenden und dieselben kohärenten Dienstleistungen im gesamten Netz erbringen.

(8)

Um eine einheitliche Auslegung des Mandats im gesamten Netz sicherzustellen, definiert diese Empfehlung die Arten von Fällen, die von SOLVIT bearbeitet werden sollten. In der Empfehlung 2001/893/EG heißt es, dass SOLVIT sich mit Fällen einer „falschen Anwendung von Binnenmarktvorschriften“ befasst. Eine derartige Festlegung des Anwendungsbereichs hat zu Unstimmigkeiten geführt. Zunächst wurde geltend gemacht, dass der Begriff „falsche Anwendung“ impliziert, dass sich die SOLVIT-Stellen nicht mit Fällen befassen können, in denen einzelstaatliche Vorschriften im Widerspruch zum Unionsrecht stehen (so genannte „strukturelle Fälle“). Zweitens könne SOLVIT nur dann tätig werden, wenn die die Union betreffenden Vorschriften eine Binnenmarkt-Grundlage haben.

(9)

SOLVIT-Fälle werden nun als alle grenzübergreifende Probleme definiert, die durch eine mögliche Verletzung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Binnenmarkts durch eine Behörde verursacht werden, falls und insofern derartige Probleme nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf EU-Ebene sind.

(10)

Mit dem Begriff „Zuwiderhandlung“ soll klargestellt werden, dass die SOLVIT-Stellen alle Fälle, in denen die Behörden nicht dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Binnenmarkts genügen, als einen SOLVIT-Fall unabhängig von der Ursache des Problems übernehmen. Die überwiegende Mehrheit der von SOLVIT behandelten Fälle spiegelt Situationen wider, in denen eine Behörde das Unionsrecht auf dem Gebiet des Binnenmarkts nicht korrekt angewandt hat. SOLVIT-Stellen haben jedoch auch gezeigt, dass sie in der Lage sind, wirksame Abhilfe anzubieten, wenn strukturelle Probleme auftreten. Auch wenn strukturelle Fälle nur einen kleinen Teil der gesamten SOLVIT-Fälle ausmachen, ist die Behandlung solcher Fälle durch SOLVIT wichtig, um sicherzustellen, dass derartige Probleme nicht unbemerkt bleiben. SOLVIT bietet die beste Garantie dafür, dass die strukturellen Probleme auf geeigneter Ebene wirksam angegangen werden.

(11)

Diese Empfehlung unterstreicht, dass SOLVIT Fälle behandelt, in denen ein grenzübergreifendes Problem mit einer Behörde besteht. Das grenzübergreifende Kriterium stellt sicher, dass ein SOLVIT-Fall von SOLVIT-Stellen in zwei Mitgliedstaaten behandelt wird, wodurch sowohl die Transparenz als auch die Qualität der Ergebnisse gewährleistet sind. Das Kriterium der Behörde ist an die Tatsache gebunden, dass SOLVIT Teil der einzelstaatlichen Verwaltungen ist und lediglich auf informeller Basis arbeitet.

(12)

Mit dieser Empfehlung soll auch klargestellt werden, welche Dienstleistungen Einzelpersonen und Unternehmen von SOLVIT erwarten können. Sie erläutert, wie Antragsteller informiert und welche Hilfen mindestens angeboten werden sollten. Auch werden die verschiedenen Verfahrensschritte und Fristen dargelegt, die bei der Behandlung eines SOLVIT-Falls zusammen mit eventuellen Folgemaßnahmen bei Nichtlösung eines Falls einzuhalten sind.

(13)

Des Weiteren legt diese Empfehlung Mindeststandards fest, die die SOLVIT-Stellen in Bezug auf Organisation, Rechtssachverstand und Beziehungen zu anderen Netzen einzuhalten haben. Außerdem wird in der Empfehlung die Rolle der Kommission innerhalb des SOLVIT-Netzes präzisiert.

(14)

Die Kommission hat unlängst die SOLVIT-Online-Datenbank als eigenständiges Modul im Binnenmarkt-Informationssystem neu eingerichtet. Angesichts dieser technischen Integration gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (4) über den Schutz personenbezogener Daten und vertraulicher Informationen auch für SOLVIT-Verfahren. Diese Empfehlung präzisiert zudem bestimmte Aspekte des Schutzes personenbezogener Daten in SOLVIT im Einklang mit der IMI-Verordnung.

(15)

Diese Empfehlung zielt nicht darauf ab, zu erläutern, wie die Kommission mit direkt eingegangenen Beschwerden umgeht, und greift der Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge in keiner Weise vor. Außerdem spezifiziert sie nicht die Rolle von EU-Pilot und den nationalen Koordinatoren auf diesem Gebiet. Diese Aspekte sind Gegenstand spezifischer Leitlinien, die regelmäßig aktualisiert werden —

EMPFIEHLT:

I.   ZWECK UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

A.   Ziel

Diese Empfehlung legt die Grundsätze für die Arbeitsweise von SOLVIT fest. Das erklärte Ziel von SOLVIT ist es, rasche, wirksame und informelle Lösungen für Probleme zu finden, mit denen Einzelpersonen und Unternehmen konfrontiert sind, wenn Behörden ihnen ihre Rechte als EU-Bürger im Binnenmarkt verweigern. Die Empfehlung trägt zu einer besseren Funktionsweise des Binnenmarktes durch die Förderung einer verstärkten Einhaltung des Unionsrechts bei. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die nationalen SOLVIT-Stellen auf der Grundlage der in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätze zusammenarbeiten.

B.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Empfehlung bezeichnet der Begriff

1.   „Antragsteller“: eine natürliche oder juristische Person, die mit einem grenzübergreifenden Problem konfrontiert ist und es an SOLVIT direkt oder über eine Mittelsperson weiterleitet, oder eine Organisation, die ein konkretes Problem im Namen ihres Mitglieds/ihrer Mitglieder übermittelt;

2.   „grenzübergreifendes Problem“: ein Problem eines Antragstellers in einem Mitgliedstaat, das einen möglichen Verstoß gegen EU-Recht auf dem Gebiet der Binnenmarktvorschriften durch eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat impliziert. Dazu zählen Probleme von Antragstellern, die von ihren eigenen öffentlichen Verwaltungen verursacht werden, wenn es um die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit oder dessen versuchte Ausübung geht;

3.   „Unionsrecht auf dem Gebiet des Binnenmarkts“: sämtliche Rechtsvorschriften der Union, Regeln oder Grundsätze in Bezug auf die Funktionsweise des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV. Dazu gehören Vorschriften, die nicht auf die Regulierung des Binnenmarkts als solchen abzielen, sondern sich auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen oder Kapital zwischen Mitgliedstaaten auswirken;

4.   „Behörde“: jeder Teil der öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene oder jede Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform, die durch eine staatliche Maßnahme mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung unter der Kontrolle des Staates betraut und zu diesem Zweck mit besonderen Befugnissen ausgestattet wurde, die über jene hinausgehen, die bei Beziehungen zwischen Einzelpersonen üblicherweise gelten;

5.   „Gerichtsverfahren“: förmliche Verfahren für die Beilegung einer Streitigkeit vor einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Einrichtung. Dies schließt Verwaltungsverfahren gegen die Behörde aus, die Ursache des Problems ist;

6.   „strukturelles Problem“: eine Zuwiderhandlung aufgrund einer einzelstaatlichen Vorschrift, die dem Unionsrecht zuwider läuft;

7.   „Heimat-SOLVIT-Stelle“: die SOLVIT-Stelle in dem Mitgliedstaat, der die engste Verbindung zum Antragsteller hat, die z. B. auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz, der Einrichtung oder dem Ort, an dem der Antragsteller die entsprechenden Rechte erworben hat, basiert;

8.   „federführende SOLVIT-Stelle“: die SOLVIT-Stelle des Mitgliedstaats, in dem die mutmaßliche Verletzung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Binnenmarkts erfolgt ist;

9.   „SOLVIT-Datenbank“: die Online-Anwendung innerhalb des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) zur Unterstützung der Handhabung von SOLVIT-Fällen.

II.   SOLVIT-MANDAT

Das SOLVIT-Netz behandelt alle grenzübergreifenden Probleme, die durch eine mögliche Zuwiderhandlung gegen das Unionsrecht auf dem Gebiet des Binnenmarkts durch eine Behörde verursacht werden, falls und insofern derartige Probleme nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens auf einzelstaatlicher oder auf europäischer Ebene sind. Die Empfehlung trägt zu einer besseren Funktion des Binnenmarkts durch die Förderung einer verstärkten Einhaltung des Unionsrechts bei.

III.   VON SOLVIT ANGEBOTENE DIENSTE

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Antragsteller von folgenden Mindestdienstleistungen profitieren können:

1.

SOLVIT-Stellen sollten telefonisch oder per E-Mail erreichbar sein und die an sie gerichteten Anfragen rasch beantworten.

2.

Die Antragsteller sollten innerhalb einer Woche eine erste Antwort auf ihr Problem erhalten, einschließlich der Angabe, ob SOLVIT ihren Fall bearbeiten kann, sofern diese Angabe auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen möglich ist. Erforderlichenfalls sollten die Antragsteller gleichzeitig gebeten werden, alle zur Bearbeitung ihres Dossiers benötigten Unterlagen einzureichen. Innerhalb eines Monats nach dieser ersten Bewertung und unter der Voraussetzung, dass das Dossier vollständig ist, sollten die Antragsteller eine förmliche Auskunft erhalten, ob ihr Fall von der federführenden SOLVIT-Stelle angenommen und folglich ein SOLVIT-Fall eingeleitet wurde.

3.

Wenn ein Problem nicht als ein SOLVIT-Fall behandelt werden kann, sollte dies den Antragstellern erläutert und es sollte eine weitere mögliche Vorgehensweise gefunden werden, die für die Lösung des Problems hilfreich sein könnte. Dazu zählen die Registrierung oder Übermittlung des Problems, wenn möglich, an ein anderes einschlägiges Informations- oder Problemlösungsnetz oder an die zuständige einzelstaatliche Behörde.

4.

Innerhalb von zehn Wochen ab dem Datum der Einleitung des Falls sollte der Antragsteller eine Lösung für sein Problem erhalten, eventuell unter Präzisierung des geltenden Unionsrechts. In Ausnahmefällen und insbesondere, wenn mit einer baldigen Lösung zu rechnen ist oder wenn es sich um ein strukturelles Problem handelt, kann der Fall bis zu einer Höchstdauer von zehn Wochen nach Ablauf der gesetzten Frist offen gehalten werden, sofern der Antragsteller darüber informiert wird.

5.

Die Antragsteller sollten über den informellen Charakter des SOLVIT-Netzes sowie die geltenden Verfahren und Fristen informiert werden. Diese Informationen sollten auch Angaben über andere Möglichkeiten des Rechtsschutzes, einen Warnhinweis darauf, dass die Behandlung eines Falls durch SOLVIT einzelstaatliche Widerspruchsfristen nicht blockiert, sowie einen Hinweis darauf enthalten, dass die von SOLVIT angebotenen Lösungen informell sind und gegen sie keine Rechtsmittel eingelegt werden können. Die Antragsteller sollten zudem darüber unterrichtet werden, dass SOLVIT kostenlos ist. Antragsteller sollten regelmäßig über den aktuellen Stand ihres Falls informiert werden.

6.

Die SOLVIT-Verfahren sind informeller Art und schließen einen Antragsteller nicht von der Einleitung förmlicher Verfahren auf nationaler Ebene aus, die zum Abschluss des SOLVIT-Falls führen.

7.

Wird der Fall erfolgreich abgeschlossen, sollte der Antragsteller im Hinblick auf Maßnahmen beraten werden, mittels derer er von der vorgeschlagenen Lösung profitieren kann.

8.

Sobald sich herausstellt, dass ein Fall im Rahmen von SOLVIT nicht gelöst werden kann, sollte das Verfahren eingestellt werden, und der Antragsteller ist unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. In einem solchen Fall sollte SOLVIT den Antragsteller in Bezug auf andere Rechtsschutzmöglichkeiten auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene beraten. Wenn SOLVIT-Stellen Beschwerdeführern raten, eine Beschwerde bei der Kommission einzureichen, sollten sie sie auch auf frühere Verfahren verweisen (durch ein Aktenzeichen und eine kurze Zusammenfassung dieser Verfahren). Ungelöste Fälle sollten systematisch der Kommission über die Datenbank gemeldet werden.

9.

Nach Abschluss des Falls sollten die Antragsteller gebeten werden, ihre Rückmeldungen zur Art und Weise der Behandlung des Falls durch SOLVIT zu übermitteln.

IV.   ORGANISATION DER SOLVIT-STELLEN

1.

Jeder Mitgliedstaat sollte über eine SOLVIT-Stelle verfügen.

2.

Um sicherzustellen, dass die SOLVIT-Stellen ihre Aufgaben im Sinne dieser Empfehlung erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die SOLVIT-Stellen:

a)

über ausreichendes und gut ausgebildetes Personal mit Arbeitskenntnissen in mehr als einer Amtssprache der Union verfügen, sofern dies erforderlich ist, um eine schnelle und transparente Kommunikation mit anderen SOLVIT-Zentren zu gewährleisten;

b)

über angemessenen juristischen Sachverstand oder einschlägige Erfahrungen mit der Anwendung des Unionsrechts verfügen, so dass eine unabhängige rechtliche Bewertung der Fälle erfolgen kann;

c)

sich in dem Teil der einzelstaatlichen Verwaltung befinden, der mit ausreichenden Koordinierungsbefugnissen ausgestattet ist, um die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts innerhalb ihrer Verwaltung sicherzustellen;

d)

ein Netz innerhalb der nationalen Verwaltung schaffen können, um Zugang zu dem jeweiligen juristischen Sachverstand und zu der erforderlichen Unterstützung zu erhalten, die für eine praktische Falllösung unabdingbar sind.

V.   SOLVIT-VERFAHREN

A.   Grundsätze für die Handhabung von SOLVIT-Fällen

1.

Alle Fälle sollten durch zwei SOLVIT-Stellen behandelt werden, und zwar die Heimat-SOLVIT-Stelle und die federführende SOLVIT-Stelle.

2.

Beide Stellen sollten offen und transparent zusammenarbeiten, um rasche und wirksame Lösungen für die Antragsteller zu finden.

3.

Die Heimat-SOLVIT-Stelle und die federführende SOLVIT-Stelle sollten sich darauf einigen, in welcher Sprache sie miteinander kommunizieren. Dabei sollte beachtet werden, dass die Probleme durch informelle Kontakte so rasch und effizient wie möglich unter Gewährleistung von Transparenz und Berichterstattung gelöst werden.

4.

Sämtliche Anfragen, die Auswertungen durch an dem Fall beteiligte SOLVIT-Stellen, ergriffene Maßnahmen und vorgeschlagene Ergebnisse sollten in der SOLVIT-Datenbank klar und umfassend gespeichert werden. Umfasst der Fall ein strukturelles Problem, sollte es als solches in der Datenbank gekennzeichnet werden, so dass die Kommission diese Fälle systematisch kontrollieren kann.

5.

Alle vorgeschlagenen Lösungen müssen mit dem Unionsrecht vereinbar sein.

6.

Die SOLVIT-Stellen sollten sich an die detaillierten Fallbearbeitungsvorschriften halten, die im entsprechenden SOLVIT-Handbuch festgelegt sind, das die Kommission in Zusammenarbeit mit den SOLVIT-Stellen regelmäßig überprüft.

B.   Heimat-SOLVIT-Stelle

1.

Die Heimat-SOLVIT-Stelle sollte ein Verzeichnis aller rechtlichen Probleme führen, unabhängig davon, ob sie als ein SOLVIT-Fall eingestuft werden oder nicht.

2.

Sobald die Heimat-SOLVIT-Stelle eine Beschwerde als einen SOLVIT-Fall eingestuft hat, sollte sie ein umfassendes Dossier erstellen und eine eingehende rechtliche Analyse des Problems vornehmen, bevor sie es der federführenden SOLVIT-Stelle zuleitet.

3.

Sobald die federführende SOLVIT-Stelle einen Lösungsvorschlag samt einer Klarstellung des Unionsrechts übermittelt hat, sollte die Heimat-SOLVIT-Stelle prüfen, ob die Lösung mit dem Unionsrecht übereinstimmt.

4.

Die Heimat-SOLVIT-Stelle sollte den Antragsteller während der verschiedenen Verfahrensstufen stets rechtzeitig und angemessen informieren.

C.   Federführende SOLVIT-Stelle

1.

Die federführende SOLVIT-Stelle sollte der Heimat-SOLVIT-Stelle binnen einer Woche die Übernahme eines Falls bestätigen.

2.

Die federführende SOLVIT-Stelle sollte nach Lösungen für die Antragsteller suchen, einschließlich einer Klarstellung des anwendbaren Unionsrechts, und sollte der Heimat-SOLVIT-Stelle regelmäßig über die Fortschritte berichten.

3.

Sollte es sich beim Problem des Antragstellers um ein strukturelles Problem handeln, sollte die federführende SOLVIT-Stelle so schnell wie möglich prüfen, ob das Problem mittels des SOLVIT-Verfahrens gelöst werden kann. Sollte dies ihrer Auffassung nicht der Fall sein, sollte sie den Fall als ungelöst ad acta legen und die jeweils zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die für die korrekte Umsetzung des Unionsrechts in einzelstaatliches Recht in dem Mitgliedstaat verantwortlich sind, unterrichten, so dass die Zuwiderhandlung gegen das Unionsrecht wirksam eingestellt wird. Darüber hinaus sollte die Kommission über die Datenbank informiert werden.

VI.   ROLLE DER KOMMISSION

1.

Die Kommission unterstützt und fördert die Arbeitsweise von SOLVIT durch:

a)

die Veranstaltung regelmäßiger Schulungsseminare und Veranstaltungen des Netzes in Zusammenarbeit mit den nationalen SOLVIT-Stellen;

b)

die Ausarbeitung und Aktualisierung des SOLVIT-Handbuchs in Zusammenarbeit mit den nationalen SOLVIT-Stellen;

c)

Unterstützung bei der Fallbearbeitung auf Ersuchen der SOLVIT-Stellen. In komplexen Fällen kann dies unter anderem eine informelle Rechtsberatung umfassen. Die Kommissionsdienststellen sollten auf Ersuchen um informelle Rechtsberatung binnen zwei Wochen antworten. Eine solche Beratung ist lediglich informell und kann nicht als für die Kommission verbindlich angesehen werden;

d)

die Verwaltung und Pflege der SOLVIT-Datenbank und einer öffentlichen Schnittstelle sowie durch spezifische Schulungen und Materialien zur Erleichterung ihrer Nutzung durch die SOLVIT-Stellen;

e)

die Überwachung der Qualität und der Ergebnisse von SOLVIT-Stellen und der zu bearbeitenden Fälle. Bei Fällen mit einem strukturellen Problem wird die Kommission den Fall genau prüfen und erforderlichenfalls mit Rat und Hilfe zur Seite stehen, um die Beseitigung des strukturellen Problems zu gewährleisten. Zudem wird die Kommission prüfen, ob ungelöste strukturelle Probleme weiter verfolgt werden müssen;

f)

eine angemessene Verknüpfung von SOLVIT, CHAP (5) und EU Pilot (6), um eine angemessene Weiterbehandlung der ungelösten SOLVIT-Fälle zu gewährleisten, die strukturellen Fälle zu kontrollieren und Doppelarbeit bei der Behandlung von Beschwerden zu vermeiden;

g)

die Unterrichtung der SOLVIT-Stellen auf deren Ersuchen hin über die Weiterverfolgung von ungelösten Fällen, wenn bei ihr eine Beschwerde eingereicht wurde.

2.

Gegebenenfalls kann die Kommission vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers bei ihr eingegangene Beschwerden an SOLVIT weiterleiten, um eine rasche und informelle Lösung zu finden.

VII.   QUALITÄTSKONTROLLE UND QUALITÄTSBERICHTE

1.

SOLVIT-Stellen sollte regelmäßige Qualitätskontrollen der von ihnen als Heimat-SOLVIT-Stelle und als federführende SOLVIT-Stelle behandelten Fälle durchführen, so wie dies im SOLVIT-Handbuch festgelegt ist.

2.

Die Kommissionsdienststellen werden regelmäßige globale Qualitätskontrollen sämtlicher Fälle durchführen und den betreffenden SOLVIT-Stellen eventuelle Probleme melden, so dass diese festgestellte Mängel beheben können.

3.

Die Kommission wird in regelmäßigen Abständen über die Qualität und die Ergebnisse von SOLVIT berichten. Ferner wird ein Bericht über die Art der bei SOLVIT eingegangenen Probleme und die von SOLVIT bearbeiteten Fälle erstellt, um Trends und noch verbleibende Probleme im Binnenmarkt zu ermitteln. Innerhalb dieses Rahmens wird die Kommission gesondert über strukturelle Fälle berichten.

VIII.   ÖFFENTLICHKEITSWIRKSAMKEIT DES NETZWERKS

1.

Die Kommission wird bei europäischen Interessengruppen und den Organen der Europäischen Union verstärkt über SOLVIT und seine Nutzung informieren sowie die Zugänglichkeit und Präsenz von SOLVIT im Internet verbessern

2.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass benutzerfreundliche Informationen und ein einfacher Zugriff auf die Dienste von SOLVIT verfügbar sind, insbesondere auf allen einschlägigen Websites der öffentlichen Verwaltungen.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten ferner Maßnahmen ergreifen, um den Bekanntheitsgrad von SOLVIT bei ihren Interessengruppen zu erhöhen. Die Kommission wird diese Tätigkeiten unterstützen.

IX.   ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN NETZWERKEN UND KONTAKTSTELLEN

1.

Um sicherzustellen, dass den Antragstellern wirksam geholfen wird, sollten die SOLVIT-Stellen mit anderen europäischen und nationalen Informationsstellen und Netzen wie Ihr Europa, Europe Direct, Europa — Wegweiserdienst für die Bürger, Enterprise Europe Network, Europäische Verbraucherzentren, EURES, FIN-NET und dem Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten zusammenarbeiten. Die SOLVIT-Stellen sollten jedoch auch gute Arbeitsbeziehungen mit den jeweiligen nationalen Mitgliedern der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit pflegen, damit eine wirksame Behandlung von Fällen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erfolgen kann.

2.

Die SOLVIT-Stellen sollten mit ihren nationalen EU-Pilot-Kontaktstellen in regelmäßigem Kontakt stehen und eng zusammenarbeiten, um ein gut funktionierendes Informationsaustauschsystem für Fälle und Beschwerden zu gewährleisten.

3.

Die Kommission fördert eine solche Zusammenarbeit u. a. durch die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen der Netze und die Festlegung technischer Anschlussmodalitäten mit diesen Netzen und Kontaktstellen, so wie in Absatz 1 beschrieben (7).

X.   SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN UND DER VERTRAULICHKEIT

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Empfehlung, insbesondere auch der Transparenzanforderungen und der Rechte der Betroffenen, unterliegt der IMI-Verordnung. Im Einklang mit dieser Verordnung sollte Folgendes gelten:

1.

Antragsteller sollten in der Lage sein, ihre Beschwerden an SOLVIT durch eine öffentliche Schnittstelle mit dem Binnenmarkt-Informationssystem zu übermitteln, das ihnen die Kommission zur Verfügung stellt. Antragsteller haben keinen Zugang zu der SOLVIT-Datenbank.

2.

Heimat-SOLVIT-Stellen und federführende SOLVIT-Stellen sollten Zugang zur SOLVIT-Datenbank haben und mittels ihrer Hilfe den Fall bearbeiten können. Dies gilt auch für den Zugang zu personenbezogenen Daten des Antragstellers.

3.

Andere SOLVIT-Stellen, die nicht in einen bestimmten Fall involviert sind, und die Kommission sollten einen Lese-Zugriff auf anonyme Informationen zu dem Fall haben.

4.

Die Heimat-SOLVIT-Stelle sollte der federführenden SOLVIT-Stelle in der Regel die Identität des Antragstellers offenlegen, um die Problemlösung zu vereinfachen. Der Antragsteller sollte darüber zu Beginn des Verfahrens informiert werden und die Möglichkeit erhalten, Einwände zu erheben. In diesem Fall sollte die Identität des Antragstellers nicht offen gelegt werden.

5.

Die vom Antragsteller übermittelten Informationen sollten von der federführenden SOLVIT-Stelle und den von der Beschwerde betroffenen Behörden lediglich im Hinblick auf die Lösung des Falls genutzt werden. Die zuständigen Sachbearbeiter verarbeiten die personenbezogenen Daten nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden. Auch sollten geeignete Maßnahmen zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen keine personenbezogenen Daten enthalten.

6.

Ein Fall kann nur mit Zustimmung des Antragstellers auf ein anderes Problemlösungsnetz oder eine andere Problemlösungsorganisation übertragen werden.

7.

Kommissionsbedienstete haben lediglich Zugang zu personenbezogenen Daten der Antragsteller, wenn dies erforderlich ist, um:

a)

eine parallele Behandlung des gleichen Problems zu vermeiden, das der Kommission oder einem anderen Organ der Union im Rahmen eines anderen Verfahrens übermittelt wurde;

b)

eine informelle Rechtsberatung nach Maßgabe des Abschnitts VI anzubieten;

c)

über mögliche Folgemaßnahmen zu bereits von SOLVIT bearbeiteten Fällen zu entscheiden;

d)

technische Probleme der SOLVIT-Datenbank zu lösen.

8.

Personenbezogene Daten über SOLVIT-Fälle sollten im Binnenmarkt-Informationssystem 18 Monate nach der Schließung eines SOLVIT-Falls blockiert werden. Anonymisierte Beschreibungen der SOLVIT-Fälle sollten weiterhin in der SOLVIT-Datenbank erfasst werden und können für statistische Zwecke, Berichterstattung und Politikentwicklung genutzt werden.

XI.   SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung 2001/893/EG. Alle Bezugnahmen auf Empfehlung 2001/893/EG sollten als Bezugnahmen auf diese Empfehlung verstanden werden.

XII.   ZEITPUNKT DER ANWENDUNG UND ADRESSATEN

Diese Empfehlung gilt ab dem 1. Oktober 2013.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. September 2013

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 79.

(2)  KOM(2012) 259 endg.

(3)  KOM(2013) 269 endg.

(4)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.

(5)  „Complaint handling“/„Accueil des plaignants“ — Beschwerderegistrierungssystem der Kommission.

(6)  KOM(2007) 502 endg.

(7)  Zum Zeitpunkt der Annahme dieser Empfehlung werden die technischen Verbindungen mit Ihr Europa — Beratung etabliert und mit Europe Direct entwickelt.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

19.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/16


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 178/13/KOL

vom 30. April 2013

über die Freistellung der Aufsuchung und Förderung von Erdöl und Erdgas auf dem norwegischen Festlandsockel vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE („DIE ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE“) —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („das EWR-Abkommen“),

GESTÜTZT AUF den unter Nummer 4 von Anhang XVI des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt zur Festlegung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge in der Versorgungswirtschaft (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste) („Richtlinie 2004/17/EG“), insbesondere Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 6 desselben,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs („das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere Artikel 1 und 3 von Protokoll 1 desselben,

GESTÜTZT AUF den Beschluss der Überwachungsbehörde vom 19. April 2012, mit dem das Mitglied, das besondere Verantwortung für die öffentliche Auftragsvergabe trägt, ermächtigt wird, bestimmte Entscheidungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu treffen (Beschluss Nr. 138/12/KOL),

NACH BERATUNG MIT dem Ausschuss für das Öffentliche Auftragswesen der EFTA,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 5. November 2012 (1) und im Anschluss an die Gespräche im Vorfeld der Anmeldung erhielt die Überwachungsbehörde einen Antrag der norwegischen Regierung bezüglich der Annahme eines Beschlusses zur Festlegung der Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG auf Erdölarbeiten auf dem norwegischen Festlandsockel (Norwegian Continental Shelf, „NCS“). In ihrem Schreiben vom 25. Januar 2013 ersuchte die Überwachungsbehörde die norwegische Regierung um zusätzliche Auskünfte. (2) Die norwegische Regierung übermittelte ihre Antwort mit Schreiben vom 15. Februar 2013. (3) Die Anmeldung und die Antwort der norwegischen Regierung wurden auf einer Telefonkonferenz am 4. März 2013 erörtert. (4) Die Überwachungsbehörde konsultierte den Ausschuss für öffentliche Aufträge der EFTA mit Schreiben vom 22. März 2013 und bat darin um eine Stellungnahme im schriftlichen Verfahren. (5) Nach Auszählung der Mitgliederstimmen gab der Ausschuss für das Öffentliche Auftragswesen der EFTA am 16. April 2013 eine positive Stellungnahme zu dem Beschlussentwurf der Überwachungsbehörde ab. (6)

(2)

Der Antrag der norwegischen Regierung betrifft das Aufsuchen und die Förderung von Erdöl und Erdgas auf dem norwegischen Festlandsockel (NCS) einschließlich der Erschließung (d. h. Errichtung geeigneter Infrastruktur für die künftige Förderung, wie zum Beispiel Erdölplattformen, Fernleitungen, Terminals usw.). Bei den von der norwegischen Regierung in ihrem Antrag beschriebenen Tätigkeitsbereichen handelt es sich um:

(a)

das Aufsuchen von Erdöl und Erdgas;

(b)

die Förderung von Erdöl; und

(c)

die Förderung von Erdgas.

2   DER RECHTLICHE RAHMEN

(3)

Die hinter Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG stehende Absicht ist, in den Fällen eine Freistellung von den Anforderungen aus den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe zuzulassen, bei denen die Marktteilnehmer dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie besagt Folgendes:

„Aufträge, die die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Artikel 3 bis 7 ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.“

(4)

Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie enthält zwei Anforderungen; erst wenn beide Anforderungen erfüllt sind, kann die Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie eine positive Entscheidung bezüglich eines Freistellungsantrags im Sinne von Artikel 30 Absatz 4 treffen.

(5)

Die erste Anforderung aus Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG besagt, dass die Tätigkeit auf einem Markt stattfinden muss, zu dem der Zugang nicht beschränkt ist. Laut Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie gilt der Zugang zu einem Markt als frei, „wenn der betreffende Mitgliedstaat die in Anhang XI genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts umgesetzt hat und anwendet.“ In Anhang XI der Richtlinie sind mehrere Richtlinien aufgeführt.

(6)

Unter den in Anhang XI genannten Richtlinien befindet sich Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (7), die 1995 in das EWR-Recht aufgenommen wurde, und auf die unter Nummer 12 von Anhang IV des EWR-Abkommens verwiesen wird.

(7)

Ebenfalls unter den in Anhang XI genannten Richtlinien befindet sich die Richtlinie 98/30/EG. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG ersetzt. Letztere wurde 2005 in das EWR-Recht aufgenommen. Ein Verweis auf diese Richtlinie befindet sich in Nummer 23 von Anhang IV des EWR-Abkommens. (8)

(8)

Folglich kann der Marktzugang als unbeschränkt erachtet werden, wenn der norwegische Staat die in Nummer 12 und 23 von Anhang IV des EWR-Abkommens genannten Vorschriften – die jeweils den Richtlinien 94/22/EG und 2003/55/EG entsprechen – umgesetzt und ordnungsgemäß angewendet hat. (9)

(9)

Die zweite Anforderung aus Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG besagt, dass die Tätigkeit in dem EFTA-Staat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sein muss. Die Frage, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, „wird nach Kriterien festgestellt, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags in Einklang stehen, wie den Merkmalen der betreffenden Waren und Dienstleistungen, dem Vorhandensein alternativer Waren und Dienstleistungen, den Preisen und dem tatsächlichen oder möglichen Vorhandensein mehrerer Anbieter der betreffenden Waren und Dienstleistungen“. (10)

(10)

Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, ist anhand unterschiedlicher Indikatoren zu bewerten, von denen keiner für sich alleine entscheidend ist. Hinsichtlich der Märkte, die von diesem Beschluss betroffen sind, stellt der Marktanteil der Hauptakteure auf einem Markt ein Kriterium dar, das zu berücksichtigen ist. Als weiteres Kriterium gilt der Grad der Konzentration auf diesen Märkten. (11) Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors anhand objektiver Kriterien ermittelt. Da die Bedingungen für die einzelnen Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, voneinander abweichen, werden alle relevanten Tätigkeiten oder Märkte separat bewertet.

(11)

Dieser Beschluss ergeht ausschließlich mit dem Ziel, eine Freistellung nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG zu gewähren, und greift der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften nicht vor.

3   DAS NORWEGISCHE LIZENZVERGABESYSTEM

(12)

Die rechtliche Grundlage für das Lizenzvergabesystem für Erdölarbeiten auf dem norwegischen Festlandsockel bildet das norwegische Erdölgesetz (12). Das Erdölgesetz und die Erdölverordnung enthalten die Regulierungsvorschriften für die Vergabe von Lizenzen für Aufsuchung (Exploration) und Förderung von Erdöl und Erdgas auf dem NCS. Das norwegische Ministerium für Erdöl und Energie gibt die Blöcke bekannt, für die Unternehmen Lizenzanträge einreichen können. Die Förderlizenzen werden vom norwegischen König im Staatsrat vergeben. Die Vergabe von Förderlizenzen erfolgt auf der Grundlage der Tatsachen und objektiven Kriterien. (13) Üblicherweise wird eine Förderlizenz an eine Unternehmensgruppe vergeben, wobei eines der beteiligten Unternehmen zu dem für die laufende Lizenzverwaltung zuständigen Betriebsführer ernannt wird.

(13)

In Norwegen gibt es zwei Arten von Lizenzierungsrunden: (i) Lizenzierungsrunden für „unreife“ Gebiete auf dem norwegischen Festlandsockel (nummerierte Lizenzierungsrunden); und (ii) Lizenzzuteilungen in vorab festgelegten, „reifen“ Gebieten (Awards in Predefined Areas, APA). Die beiden Arten von Lizenzierungsrunden sind bis auf die Art ihrer Einleitung identisch. Die APA-Lizenzierungsrunden werden jährlich durchgeführt und decken Flächen auf dem norwegischen Festlandsockel ab, die als „reif“ (d. h. geologisch gut erschlossen) eingestuft werden. (14) Die nummerierten Lizenzierungsrunden werden im Durchschnitt jedes zweite Jahr durchgeführt und decken Flächen ab, die als „unreif“ (d. h. geologisch kaum erschlossen) eingestuft werden. (15) Nummerierte Lizenzierungsrunden werden vom norwegischen Ministerium für Erdöl und Energie eingeleitet, das auf dem norwegischen Festlandsockel tätige Unternehmen dazu auffordert, Gebiete (Blöcke) zu benennen, die ihrer Ansicht nach in die nächste Lizenzierungsrunde aufgenommen werden sollten. Die Rechtsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen, Lizenzunterlagen) der beiden Arten von Lizenzierungsrunden sind völlig identisch. Die norwegische Regierung hat die Überwachungsbehörde darüber informiert, dass auch die Explorationsmaßnahmen unabhängig von der Art der Lizenzierungsrunde, in deren Folge sie durchgeführt werden, dieselben sind.

(14)

Bei den Lizenzierungsrunden bewerben sich qualifizierte Ölfirmen um Förderlizenzen, also das ausschließliche Recht zur Durchführung von Erdölarbeiten auf dem norwegischen Festlandsockel. Laut Abschnitt 1-6 Buchstabe c) des norwegischen Erdölgesetzes beinhalten Erdölarbeiten sämtliche, mit untermeerischen Erdölvorkommen verbundene Tätigkeiten einschließlich Exploration, Explorationsbohrungen, Förderung, Beförderung, Nutzung und Stilllegung und auch einschließlich der Planung dieser Maßnahmen, jedoch ausgenommen Beförderung von Erdöl als Massengut per Schiff. Folglich bewerben sich die Unternehmen bei den Lizenzierungsrunden um das ausschließliche Recht zur Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, das gegebenenfalls in dem von der Förderlizenz abgedeckten Gebiet entdeckt wird.

(15)

Wird eine Erdöl- und/oder Erdgasfundstelle entdeckt, sind die Lizenznehmer, wenn sie sich für eine Erschließung der Erdöllagerstätte entscheiden, verpflichtet, einen Erschließungs- und Betriebsplan (Plan for Development and Operation, PDO) für die Lagerstätte beim norwegischen Ministerium für Erdöl und Energie zur Genehmigung einzureichen (16). Nach Genehmigung des Erschließungs- und Betriebsplans haben die Lizenznehmer das ausschließliche Recht, mit der Erschließung und der nachfolgenden Förderung zu beginnen. Das geförderte Erdöl geht in das Eigentum des einzelnen Lizenznehmers über.

(16)

Die Bandbreite der lizenznehmenden Unternehmen auf dem norwegischen Festlandsockel reicht von großen internationalen Ölkonzernen bis hin zu sehr kleinen Ölfirmen, von denen viele etwa innerhalb der letzten 10 Jahre als neue Marktteilnehmer auf den norwegischen Festlandsockel kamen.

(17)

Die unten stehenden, von der norwegischen Regierung zur Verfügung gestellten Tabellen zeigen die Tätigkeiten am norwegischen Festlandsockel, was die neu vergebenen Förderlizenzen, die zugeteilten Flächen und die Anzahl der am NCS tätigen Unternehmen anbelangt. (17)

Vergebene neue Lizenzen:

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Zugeteilte Flächen:

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Anzahl der Unternehmen auf dem NCS:

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II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

4   VOM VORLIEGENDEN BESCHLUSS BETROFFENE TÄTIGKEITSBEREICHE

(18)

Der Antrag der norwegischen Regierung auf Freistellung nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG bezieht sich auf drei separate Tätigkeiten auf dem norwegischen Festlandsockel: (a) das Aufsuchen (bzw. die Exploration) von Erdöl und Erdgas; (b) die Förderung von Erdöl; und (c) die Förderung von Erdgas. Die Überwachungsbehörde hat die drei Tätigkeitsbereiche getrennt voneinander bewertet. (18)

(19)

„Förderung“ schließt für die Zwecke dieses Beschlusses die „Erschließung“ ein (d. h. die Errichtung geeigneter Infrastrukturen für die künftige Förderung (Erdölplattformen, Fernleitungen, Terminals usw.). Die Erdgasbeförderung vom norwegischen Festlandsockel bis zum Markt mithilfe des vorgelagerten Fernleitungsnetzes ist nicht Teil dieses Beschlusses.

5   MARKTZUGANG

(20)

Die Richtlinie 94/22/EG („die Genehmigungsrichtlinie“) wurde durch den am 1. September 1995 in Kraft getretenen Beschluss Nr. 19/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in Nummer 12 von Anhang IV des EWR-Abkommens aufgenommen.

(21)

Die norwegische Regierung teilte der Überwachungsbehörde die Umsetzung dieser Richtlinie am 18. März 1996 mit. Es wurde eine Konformitätsbewertung durch die Behörde durchgeführt, in deren Folge Norwegen einige Änderungen an seinen Rechtsvorschriften vornahm. Nach Durchführung dieser Änderungen war die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass Norwegen die Genehmigungsrichtlinie korrekt umgesetzt habe.

(22)

Die Richtlinie 2003/55/EG („die Gasrichtlinie“) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2005 vom 2. Dezember 2005 in Nummer 23 des EWR-Abkommens aufgenommen. Die Richtlinie trat am 1. Juni 2007 in den EWR-/EFTA-Staaten in Kraft.

(23)

Die norwegische Regierung teilte am 4. Juni 2007 mit, dass die Gasrichtlinie teilweise umgesetzt worden sei, und am 19. Februar 2008, dass sie vollständig umgesetzt worden sei. Auch in Bezug auf diese Richtlinie wurde von der Überwachungsbehörde eine Konformitätsbewertung durchgeführt. Nachdem die nationalen norwegischen Rechtsvorschriften in einigen Punkten geändert worden waren, war die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass Norwegen die Gasrichtlinie korrekt umgesetzt habe.

(24)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Informationen und für den vorliegenden Zweck scheint der norwegische Staat die in Nummer 12 und 23 von Anhang IV des EWR-Abkommens genannten Rechtsakte – Richtlinie 94/22/EG und Richtlinie 2003/55/EG – umgesetzt und korrekt angewendet zu haben.

(25)

Daraus folgt, dass der Marktzugang auf dem norwegischen Staatsgebiet – einschließlich dem norwegischen Festlandsockel – im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG als frei zu betrachten sein sollte.

6   IST DIE TÄTIGKEIT DEM WETTBEWERB AUSGESETZT?

(26)

Wie oben bereits erklärt, ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass es notwendig ist zu prüfen, ob die betroffenen Sektoren unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Zu diesem Zweck hat sie die von der norwegischen Regierung vorgelegten Nachweise geprüft und, wo nötig, um öffentlich zugängliche Nachweise ergänzt.

6.1   Exploration von Erdöl und Erdgas

6.1.1   Relevanter Markt

(27)

Die Exploration (Aufsuchung) von Erdöl und Erdgas besteht in der Suche nach neuen Kohlenwasserstoffvorkommen. Die Förderung umfasst sowohl die Errichtung geeigneter Infrastrukturen für die Förderung als auch die eigentliche Ausbeutung der Ressourcen. Die Exploration von Erdöl und Erdgas stellt einen einheitlichen relevanten, von den Märkten für die Förderung von Erdöl und Erdgas getrennten Produktmarkt dar. Diese Definition basiert auf der Tatsache, dass es nicht möglich ist, von vornherein festzulegen, ob die Aufsuchung zu einer Entdeckung von Erdöl oder Erdgas führen wird. Die norwegische Regierung hat bestätigt, dass dies sowohl auf die nummerierten Lizenzierungsrunden als auch auf die APA-Lizenzierungsrunden zutrifft. Diese Marktabgrenzung entspricht auch der Praxis der Europäischen Kommission. (19)

(28)

Die Exploration unreifer und reifer Gebiete wird von Unternehmen des gleichen Typs durchgeführt und die Tätigkeiten basieren auf den gleichen Technologiearten (also unabhängig von der Art der Lizenzierungsrunde). Obgleich die geologischen Gegebenheiten bei den APA-Lizenzierungsrunden genauer bekannt sind, wissen die Ölfirmen weder exakt, ob es Lagerstätten gibt, noch ob sie Erdöl oder Erdgas oder beides finden werden. Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass der relevante Markt in der Auffindung von Erdöl und Erdgas besteht, was sowohl Explorationstätigkeiten im Rahmen der nummerierten Lizenzierungsrunden als auch der APA-Lizenzierungsrunden umfasst.

(29)

Für gewöhnlich beschränken die im Bereich Exploration tätigen Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit nicht auf ein bestimmtes geografisches Gebiet. Die meisten dieser Unternehmen zeigen im Gegenteil eine globale Präsenz. Die Europäische Kommission war in ihren Entscheidungen durchweg der Auffassung, dass der räumliche Geltungsbereich des Explorationsmarkts weltweit ist. (20) Die norwegische Regierung stimmt der Kommission bezüglich ihrer Abgrenzung des geografischen Markts zu. Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass der geografische Markt weltweit ist.

6.1.2   Ist die Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt?

(30)

Im Zeitraum 2011 – 2013 wurden etwa 50 Unternehmen Förderlizenzen zugeteilt. Folglich sind diese Unternehmen an Explorationstätigkeiten auf dem norwegischen Festlandsockel beteiligt. (21)

(31)

Die Marktanteile der im Bereich Exploration tätigen Unternehmen werden üblicherweise anhand von zwei Variablen berechnet: den nachgewiesenen Vorkommen und der erwarteten Förderung. (22)

(32)

Die bestätigten weltweiten Ölvorkommen betrugen im Jahr 2011 1 652,6 Mrd. Barrel; die entsprechende Zahl für Erdgas war 208,4 Billionen Kubikmeter bzw. ca. 1 310,8 Mrd. Barrel Öläquivalente. (23) Ende 2011 besaß Norwegen mit 6,9 Mrd. Barrel 0,4 % der bestätigten Ölvorkommen. (24) Die bestätigten Gasvorkommen in Norwegen betrugen 2011 2,1 Billionen Kubikmeter bzw. 1 % der Weltreserven. (25) Keines der fünf größten, auf dem norwegischen Festlandsockel tätigen Unternehmen hält einen weltweiten Marktanteil an bestätigten Vorkommen von über 1 %. (26)

(33)

Die norwegische Regierung besitzt keinerlei Informationen dazu, wie hoch die Weltmarktanteile der fünf größten Unternehmen am norwegischen Festlandsockel sind, was die erwartete Förderung anbelangt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen nachgewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen und der erwarteten künftigen Förderung besteht. (27) Nach den verfügbaren Informationen zu urteilen sind die Weltmarktanteile der größten, am NCS tätigen Unternehmen bezüglich der erwarteten Förderung jedenfalls höchstwahrscheinlich nicht geeignet, die Einschätzung der Überwachungsbehörde in irgend einer Weise zu ändern.

(34)

Die Überwachungsbehörde hat ferner Angaben dazu berücksichtigt, wie viele Lizenzanträge bei NCS-Lizenzierungsrunden gestellt wurden, und wie viele neue Marktteilnehmer es auf dem norwegischen Festlandsockel gab. Laut den Zahlen der norwegischen Regierung zur Lizenzvergabe betrug die Zahl der Anträge bei den letzten drei (in den Jahren 2011/2012 abgehaltenen) Lizenzierungsrunden am norwegischen Festlandsockel bis zu 9 Unternehmen pro ausgeschriebener Lizenz. Im Zeitraum 2008 – 2012 wurde 13 neuen Marktteilnehmern eine Förderlizenz auf dem norwegischen Festlandsockel zugeteilt. Somit ist die Zahl der Unternehmen, die eine Lizenz für die Förderung auf dem norwegischen Festlandsockel erhalten, beträchtlich. (28)

(35)

Auf der Grundlage der oben genannten Informationen ist der Grad der Konzentration auf dem Weltmarkt für die Erdöl- und Erdgasexploration als niedrig einzustufen. Es ist wahrscheinlich, dass die auf diesem Markt tätigen Unternehmen einem erheblichen Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sektor nicht von den Marktkräften gesteuert wird. Die Überwachungsbehörde schließt daraus, dass der Markt für die Erdöl- und Erdgasexploration im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

6.2   Erdgasförderung

6.2.1   Relevanter Markt

(36)

Erdöl (Rohöl) ist ein globaler Rohstoff, dessen Preis durch das weltweite Angebot und die weltweite Nachfrage bestimmt wird. Gemäß der gängigen Praxis der Europäischen Kommission (29) stellen die Erschließung und Förderung von Erdöl einen eigenen Produktmarkt mit weltweitem räumlichem Geltungsbereich dar. Die norwegische Regierung stimmt dieser Marktabgrenzung zu. (30) Die Überwachungsbehörde behält dieselbe Marktabgrenzung für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses bei.

6.2.2   Ist die Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt?

(37)

Wird eine Erdöl- und/oder Erdgasfundstelle entdeckt, sind die Lizenznehmer, wenn sie sich für eine Erschließung der Lagerstätte entscheiden, verpflichtet, einen Erschließungs- und Betriebsplan (Plan for Development and Operation, PDO) für die Lagerstätte beim norwegischen Ministerium für Erdöl und Energie zur Genehmigung einzureichen. Innerhalb der letzten fünf Jahre wurden Erschließungs- und Betriebspläne für folgende Lagerstätten auf dem norwegischen Festlandsockel eingereicht und genehmigt, an denen überwiegend Öl (31) gefördert wird:

Jahr

Bezeichnung

(Bezeichnung der Lagerstätte und der Lizenz)

Vergeben an

2008

Morvin, PL134B

Statoil Petroleum

Eni Norge

Total E&P Norge

2009

Goliat, PL229

Eni Norge

Statoil Petroleum

2011

Knarr, PL373S

BG Norge

Idemitsu Petroleum Norge

Wintershall Norge

RWE Dea Norge

2011

Ekofisk Sør, Eldfisk II, PL

ConocoPhillips

Total E&P Norge

Eni Norge

Statoil Petroleum

Petoro AS

2011

Vigdis nordøst, PL089

Statoil Petroleum

Petoro AS

ExxonMobil E&P Norway

Idemitsu Petroleum Norge

Total E&P Norge

RWE Dea Norge

2011

Stjerne, Teil von Oseberg Sør

PL079, PL104

Statoil Petroleum

Petoro AS

Total E&P Norge

ConocoPhillips

2011

Hyme, PL348

Statoil Petroleum

GDF Suez E&P Norge

Core Energy

E.ON E&P Norge

Faroe Petroleum Norge

VNG Norge

2011

Brynhild, PL148

Lundin Norway

Talisman Energy Norway

2012

Jette, PL027C, PL169C,

PL504

Det norske oljeselskap

Petoro AS

2012

Skuld, PL128

Statoil Petroleum

Petoro AS

Eni Norge

2012

Edvard Grieg, PL338

Lundin Norway

Wintershall Norge

OMV Norge

2012

Bøyla, PL340

Marathon Oil Norge

ConocoPhillips

Lundin Norway

2012

Svalin, PL169

Statoil Petroleum

Petoro AS

ExxonMobil E&P Norway

(38)

Somit wurden im Zeitraum 2008–2012 Erschließungs- und Betriebspläne für die Ölförderung von insgesamt 20 Unternehmen angenommen. Des Weiteren wurde im Jahr 2010 ein Entwicklungs- und Betriebsplan vom Ministerium für Erdöl und Energie angenommen, der drei neue Marktteilnehmer umfasste. (32)

(39)

Bei den neben norwegischen Staatsbetrieben in der Liste aufgeführten Lizenznehmern handelt es sich um große Ölfirmen sowie kleinere Unternehmen. Die norwegische Regierung hat vorgebracht, dass die meisten auf dem norwegischen Festlandsockel tätigen Ölfirmen größeren Gesellschaften mit breiter globaler Produktpalette angehören. Ein erheblicher Teil des gewonnenen Erdöls wird daher an Tochterunternehmen verkauft. Mehr als die Hälfte der Förderung wird jedoch innerhalb des Spotmarkts verkauft. Die Abbildung unten zeigt den Gesamtabsatz von Erdöl vom norwegischen Festlandsockel im Jahr 2009.

Gesamtabsatz von Erdöl vom norwegischen Festlandsockel im Jahr 2009:

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(40)

Die weltweite tägliche Erdölproduktion betrug 2011 83,576 Mio. Barrel. In Norwegen wurden 2011 täglich insgesamt 2,039 Mio. Barrel gefördert. Das entspricht 2,3 % der Weltförderung. (33)

(41)

Bezüglich der Förderung von Erdöl auf dem norwegischen Festlandsockel entfiel der größte Anteil im Jahr 2011 auf Statoil. Andere Erdöl-Förderunternehmen auf dem norwegischen Festlandsockel waren unter anderem große internationale Ölfirmen wie ExxonMobil, Total, ConocoPhillips, Marathon, Shell, BP und Eni. Keiner dieser Akteure hatte 2011 einen Anteil am Weltmarkt für die Erdölförderung von mehr als 3 %. (34) Daher war der Konzentrationsgrad am relevanten Markt insgesamt niedrig.

(42)

Die Europäische Kommission befand in ihrem Beschluss zur Freistellung von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG, dass der globale Markt für die Erdölförderung durch einen starken Wettbewerb unter mehreren Akteuren charakterisiert ist. (35) Es deutet nichts darauf hin, dass sich das innerhalb der letzten Zeit geändert hat.

(43)

Angesichts der obigen Informationen gibt es nach Auffassung der Überwachungsbehörde keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sektor nicht von den Marktkräften gesteuert wird. Folglich ist der Markt für die Erdölerschließung und -förderung im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt.

6.3   Erdgasförderung

6.3.1   Relevanter Markt

(44)

Der Markt für Erdgas-Erschließung, -Förderung und Verkauf an Großabnehmer wurde von der Europäischen Kommission im Rahmen mehrerer Entscheidungen nach der EU-Fusionskontrollverordnung (36) überprüft, in denen sie zu dem Schluss gelangte, dass es einen einzigen vorgelagerten Gasmarkt (einschließlich Erschließung und Förderung von Erdgas) für Abnehmer im Europäischen Wirtschaftsraum gibt (d. h. auf den Erdgasfeldern gefördertes und an Abnehmer innerhalb des EWR – einschließlich national etablierte Unternehmen – verkauftes Gas). (37)

(45)

Erdgas kann entweder über vorgelagerte Rohrleitungen (auch Pipelines oder Fernleitungen genannt) oder – in verflüssigter Form (Liquefied Natural Gas, „LNG“) – per Transportschiff befördert werden. Der norwegische Gasexport betrug im Jahr 2012 circa 112 Mrd. Kubikmeter. Davon wurden 107 Mrd. Kubikmeter über Rohrleitungen transportiert und 5 Mrd. Kubikmeter per Flüssiggastanker. (38)

(46)

Laut der norwegischen Regierung sind die LNG-Lieferungen substituierbar und konkurrieren unmittelbar mit Ferngas. Nachdem das LNG wieder in den gasförmigen Zustand zurückversetzt wurde, kann es genauso wie das von den vorgelagerten Gasfeldern per Rohrleitung gelieferte Erdgas in das Rohrleitungsnetz eingespeist werden. Als Beispiel wird Zeebrugge in Belgien genannt: Das vom norwegischen Festlandsockel aus über in Belgien anlandende Transit-Rohrleitungen transportierte Erdgas und das im LNG-Terminal von Zeebrugge wieder vergaste Flüssiggas sind absolut austauschbar. Obgleich nicht in allen EWR-Staaten die für die Wiedervergasung erforderliche Infrastruktur vorhanden ist, haben die Kapazitäten für dieses Verfahren in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Wiedervergasungskapazität im Europäischen Wirtschaftsraum liegt bei fast 200 Mrd. Kubikmetern. Dank dem Ausbau des Rohrleitungsnetzes wird LNG für immer mehr Abnehmer im Europäischen Wirtschaftsraum verfügbar.

(47)

In ihren jüngsten Entscheidungen hat die Europäische Kommission die Frage offen gelassen, ob zwischen Erdgas, das als Flüssiggas geliefert wird, und Erdgas, das per Rohrleitung bereitgestellt wird, unterschieden werden sollte. (39)

(48)

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die Frage, ob zwischen Ferngas und LNG unterschieden werden sollte, auch für die Zwecke dieses Beschlusses offen gelassen werden kann.

(49)

Es sind separate nachgelagerte Netzwerke für die Verteilung von H-Gas (high calorific value gas) und L-Gas (low calorific value gas) in Betrieb, und die Endverbraucher sind jeweils an das für ihre Versorgung geeignete Netz angeschlossen. H-Gas kann in L-Gas umgewandelt werden und umgekehrt. Die norwegischen Erdgasförderunternehmen liefern H-Gas.

(50)

Laut der norwegischen Regierung sind L-Gas und H-Gas in so hohem Maße substituierbar, dass die beiden Produkte aus der Sicht der vorgelagerten Industrie demselben Erdgasmarkt zugerechnet werden sollten. Sie führt ferner an, dass die Lieferung von L-Gas mit etwa 10 % nur einen relativ kleinen Teil der gesamten Gaslieferungen an den EWR ausmacht.

(51)

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die Frage, ob zwischen H-Gas und L-Gas unterschieden werden sollte, für die Zwecke dieses Beschlusses offen gelassen werden kann.

(52)

Bezüglich der Produktmarktabgrenzung und für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass es einen einzigen Markt für vorgelagerte Gaslieferungen (einschließlich Erschließung und Förderung von Erdgas) gibt. Die Frage, ob Flüssigerdgas (LNG) oder L-Gas im relevanten Produktmarkt enthalten sind, ist für diesen Beschluss unerheblich.

(53)

Die norwegische Regierung ist der Ansicht, dass durch die drei Gasmarktrichtlinien ein liberalisierter und integrierter Erdgasmarkt in Nord-West-Europa geschaffen wurde. Die EU plant die vollständige Integration der Märkte bis 2014. Wenn ein Erdgasbinnenmarkt vorhanden ist, so die norwegische Regierung, ist eine Betrachtung der Marktanteile bezüglich einzelner EWR-Staaten nicht relevant. Sobald das Erdgas die Grenze des europäischen Binnenmarkts erreicht habe, könne es ungehindert dahin fließen, wo es entsprechend den Quellen für Angebot und Nachfrage benötigt werde.

(54)

Von dem exportierten Ferngas vom norwegischen Festlandsockel werden etwa 70 % zu Anlandeterminals in Deutschland und dem Vereinigten Königreich befördert, der Rest zu Terminals in Belgien und Frankreich. Das Ferngas aus Norwegen wird über Rohrleitungsverbindungen und Swap-Vereinbarungen an einige weitere EWR-Staaten verkauft: insgesamt handelt es sich um mehr als 10 EWR-Länder. Von dem Flüssigerdgas vom norwegischen Festlandsockel werden traditionell etwa zwei Drittel innerhalb des EWR verkauft. Das bedeutet, dass fast das gesamte norwegische Erdgas in EWR-Länder exportiert wird.

(55)

Die norwegische Regierung führt ferner an, dass die Gasabnehmer im EWR über verschiedene Erdgas-Lieferquellen verfügen. Diese beinhalten sowohl Gas aus der EU (üblicherweise aus Dänemark, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich) oder Nachbarländern (neben Norwegen üblicherweise Russland, Algerien und Libyen) als auch aus weiter entfernten Regionen (zum Beispiel aus den Ländern im Nahen und Mittleren Osten oder Nigeria, in Form von LNG).

(56)

Der norwegischen Regierung zufolge sind sowohl die virtuellen Handelspunkte (auch VHP oder englisch „Hubs“) im Vereinigten Königreich als auch auf dem europäischen Kontinent zunehmend liquide und die Preisbildung auf den verschiedenen VHPs zeigt, dass bereits ein beträchtliches Maß an Integration erreicht wurde.

(57)

Bezüglich der Abgrenzung des geografischen Markts kam die Europäische Kommission bei früheren Beschlüssen zu Überprüfungen nach der EU-Fusionskontrollverordnung zu der Schlussfolgerung, dass dieser höchstwahrscheinlich Gaseinfuhren aus dem EWR sowie zusätzlich aus Russland und Algerien umfasst. Die Frage nach der Abgrenzung des geografischen Markts wurde jedoch offen gelassen. In ihrem Beschluss zur Fusion von Statoil und Hydro erachtete es die Kommission nicht für notwendig zu entscheiden, ob es sich bei dem entsprechend zu berücksichtigenden relevanten geografischen Bereich: (i) um den EWR, (ii) einen Bereich, der diejenigen EWR-Länder umfasst, in denen Gas vom norwegischen Festlandsockel verkauft wird (entweder direkt per Rohrleitung oder über Swaps) oder (iii) jedes einzelne Land handelt, in dem die Parteien Gas verkaufen. (40) Unabhängig von der in Betracht kommenden geografischen Abgrenzung würde diese Konzentration keinen Anlass zu Wettbewerbsbedenken am Markt für vorgelagerte Gaslieferungen bieten.

(58)

Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses und aus den unten genannten Gründen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Entscheidung über den genauen Umfang des geografischen Markts für Erdgas nicht erforderlich ist. Die Überwachungsbehörde ist unabhängig davon, welche angemessene Abgrenzung des geografischen Markts gewählt wird, der Ansicht, dass der betroffene Sektor unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

6.3.2   Ist die Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt?

(59)

Wird eine Erdgas- und/oder Erdölfundstelle entdeckt, sind die Lizenznehmer, wenn sie sich für eine Erschließung der Lagerstätte entscheiden, verpflichtet, einen Erschließungs- und Betriebsplan (Plan for Development and Operation, PDO) für die Lagerstätte beim norwegischen Ministerium für Erdöl und Energie zur Genehmigung einzureichen. Bei den Lagerstätten auf dem norwegischen Festlandsockel, an denen vorwiegend Gas gefördert wird (41) und für die in den letzten Jahren ein Erschließungs- und Betriebsplan eingereicht und genehmigt wurde, handelt es sich um:

Jahr

Bezeichnung

(Bezeichnung der Lagerstätte und der Lizenz)

Vergeben an

2008

Yttergryta, PL062

Statoil Petroleum

Total E&P Norge

Petoro AS

Eni Norge

2008

Troll redevelopment,

PL054, PL085, PL085C

Petoro AS

Statoil Petroleum

Norske Shell

Total E&P Norge

ConocoPhillips

2009

Oselvar, PL274

DONG E&P Norge

Bayerngas Norge

Noreco Norway

2010

Trym, PL147

Bayerngas Norge

DONG E&P Norge

2010

Gudrun, PL025

Statoil Petroleum

GDF SUEZ E&P Norge

2010

Marulk, PL122

Statoil Petroleum

DONG E&P Norge

Eni Norge

2010

Gaupe, PL292

BG Norge

Lundin Norway

2011

Valemon, PL050, PL050B,

PL050C, PL050D, PL193B,

PL193D

Statoil Petroleum

Petoro AS

Centrica Resources Norge

Enterprise Oil Norge

2011

Visund, Sør, PL120

Statoil Petroleum

Petoro AS

ConocoPhillips

Total E&P Norge

2012

Åsgard subsea compression

Petoro AS

Statoil Petroleum

Eni Norge

Total E&P Norge

ExxonMobil E&P Norway

2011

Atla, PL102C

Total E&P Norge

Petoro AS

Centrica Resources Norge

Det norske oljeselskap

2012

Martin Linge, PL040, PL043

Total E&P Norge

Petoro AS

Statoil Petroleum

(60)

Im Zeitraum 2008-2012 wurden Erschließungs- und Betriebspläne für die Gasförderung von insgesamt 14 Unternehmen angenommen. Im Zeitraum 2009-2011 wurden Erschließungs- und Betriebspläne angenommen, die drei neue Marktteilnehmer abdecken. (42) Am norwegischen Festlandsockel exportieren über 25 Unternehmen Gas in den EWR. (43)

(61)

Im Jahr 2011 betrug die norwegische Erdgasförderung mit 101,4 Mrd. Kubikmeter 3,1 % der weltweiten Produktion. (44) Über 95 % des am norwegischen Festlandsockel gewonnenen Gases werden in den EWR exportiert. Der Transport erfolgt über Rohrleitungen zu sechs Anlandestellen in vier Ländern (Vereinigtes Königreich, Deutschland, Belgien und Frankreich). (45) Etwa 1,4 Mrd. Kubikmeter (weniger als 2 %) des auf dem norwegischen Festlandsockel geförderten Gases wurden in Norwegen selbst verbraucht.

(62)

Es gibt eine Reihe unabhängiger Unternehmen, die im Bereich Erdgasförderung auf dem norwegischen Festlandsockel tätig sind. Ferner werden auch neue Unternehmen als Lizenznehmer angenommen. Gemessen an ihrem jährlichen Produktionsniveau sind die fünf größten Gasförderunternehmen auf dem norwegischen Festlandsockel Petoro, Statoil, Exxon Mobil, Total und Shell. Statoil ist der größte Gasförderer auf dem norwegischen Festlandsockel. Der Anteil der drei größten Erdgasförderer an der Gesamtproduktion auf dem norwegischen Festlandsockel ist zusammengenommen nicht höher als 50 %. (46)

(63)

Die EU-Mitgliedstaaten verbrauchen ca. 500 Mrd. Kubikmeter Erdgas pro Jahr. Laut Eurogas (47) machten im Jahr 2011 Gaslieferungen der EU-Mitgliedstaaten 33 % der Nettogesamtversorgung aus, gefolgt von Lieferungen aus Russland (24 %), Norwegen (19 %) (48) und Algerien (9 %). Die Zahlen enthalten sowohl Ferngas- als auch LNG-Lieferungen. Die verbleibenden 15 % wurden von anderen Quellen aus verschiedenen Teilen der Welt beigesteuert.

(64)

Alle Lizenznehmer auf dem norwegischen Festlandsockel sind für den Verkauf ihres Gases selbst verantwortlich. Die gasfördernden Unternehmen auf dem norwegischen Festlandsockel haben Lieferverträge mit Erdgas-Abnehmern in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten. Der Anteil des aus norwegischem Gas gedeckten Verbrauchs am gesamten Gasverbrauch betrug im Jahr 2011 in den sechs EU-Mitgliedstaaten, die das meiste Gas vom norwegischen Festlandsockel einführen, jeweils: (49)

EWR-Staat

Mit norwegischem Gas gedeckter Verbrauch in %

Vereinigtes Königreich

35 %

Deutschland

32 %

Belgien

34 %

Niederlande

24 %

Frankreich

26 %

Italien

14 %

Nationaler Gasverbrauch im EWR – IHS CERA

(65)

Statoil ist nach Gazprom mit ca. 20 % (50) des gesamten EWR-Verbrauchs der zweitgrößte Erdgaslieferant für den EWR. Aus der obigen Tabelle geht hervor, dass die Gaslieferanten vom norwegischen Festlandsockel in den EWR-Staaten, die Hauptabnehmer des norwegischen Gases sind, mit Versorgern konkurrieren, die ihr Gas aus anderen geografischen Gebieten beziehen. Daraus folgt, dass Großabnehmer in diesen EWR-Staaten über alternative Versorgungsquellen zu Gas vom norwegischen Festlandsockel verfügen. Dies wird auch durch die von Eurogas erstellte Statistik (Tabelle unten) veranschaulicht, der zu entnehmen ist, dass die EU-Mitgliedstaaten zusätzlich zu norwegischem Gas Lieferungen aus inländischer Förderung sowie aus Russland, Algerien, Katar und anderen Quellen erhalten haben:

ERDGASLIEFERUNGEN IN EUROGAS-MITGLIEDSLÄNDER UND DIE EU IM JAHR 2011 (51)

TWh

Inländische Förderung

Russland

Norwegen

Algerien

Katar

Sonstige Quellen (52)

Änderungen bei der Gasbevorratung (53)

Sonstige Gleichgewichte

Netto-gesamtversorgung

Verände-rung (in %) 2011/ 2010

Österreich

18,8

59,8

14,5

0,0

0,0

29,4

–22,1

–4,9

95,6

–6 %

Belgien

0,0

3,4

82,4

0,0

30,8

66,9

–0,2

0,0

183,3

–15 %

Bulgarien

4,2

29,3

0,0

0,0

0,0

0,0

0,2

–1,4

32,3

11 %

Tschechische Republik

1,4

63,3

12,2

0,0

0,0

23,2

–10,0

–4,6

85,5

–10 %

Dänemark

81,7

0,0

0,0

0,0

0,0

–31,9

–1,8

–7,4

40,6

–18 %

Estland

0,0

6,5

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

6,5

–10 %

Finnland

0,0

43,4

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

43,4

–12 %

Frankreich

6,5

72,6

182,9

66,7

37,4

135,0

–22,4

–1,5

477,2

–13 %

Deutschland

137,3

336,9

303,1

0,0

0,0

110,2

–22,8

0,0

864,7

–11 %

Griechenland

0,0

30,3

0,0

8,7

1,9

10,5

–0,1

–0,1

51,2

23 %

Ungarn

32,5

72,6

0,0

0,0

0,0

5,6

14,0

–0,6

124,2

–6 %

Irland

2,1

0,0

0,0

0,0

0,0

51,1

0,0

0,0

53,2

–12 %

Italien

88,5

247,1

38,6

242,8

65,7

149,0

–8,2

0,9

824,4

–6 %

Lettland

0,0

16,2

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

16,2

–13 %

Litauen

0,0

57,0

0,0

0,0

0,0

–21,9

–0,1

0,0

35,0

9 %

Luxemburg

0,0

3,2

6,9

0,0

0,0

3,2

0,0

0,0

13,4

–13 %

Niederlande

746,7

44,0

129,0

0,9

3,7

– 481,6

0,0

15,8

458,3

–10 %

Polen

47,6

102,7

0,0

0,0

0,0

17,4

–8,4

–1,4

157,9

2 %

Portugal

0,0

0,0

0,0

21,6

0,0

36,9

0,0

0,0

58,5

0 %

Rumänien

117,0

34,2

0,0

0,0

0,0

0,0

–0,4

0,0

150,8

3 %

Slowakei

1,0

62,4

0,0

0,0

0,0

–5,7

0,2

–0,1

57,7

–3 %

Slowenien

0,0

5,3

0,0

2,6

0,0

0,9

–0,1

0,1

8,8

–16 %

Spanien

1,9

0,0

13,9

147,4

51,5

160,4

–4,5

1,6

372,2

–7 %

Schweden

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

14,9

0,0

0,0

14,9

–20 %

Vereinigtes Königreich

526,7

0,0

244,2

2,6

230,6

–76,7

–22,6

–0,1

904,7

–17 %

EU

1 813,9

1 290,1

1 027,7

493,3

421,6

196,8

– 109,2

–3,7

5 130,5

–10 %

Veränderung 2011/10 (in %)

–11 %

2 %

–3 %

–8 %

21 %

–45 %

– 199 %

–78 %

–10 %

 

Schweiz

0,0

7,6

7,3

0,0

0,0

19,6

0,0

0,0

34,5

–10 %

Türkei

8,1

270,3

0,0

44,2

0,0

144,7

0,0

2,4

469,7

18 %

Einheit:

Terrawattstunde (TWh) (oberer Heizwert).

Anmerkung:

Bei den Zahlen handelt es sich jeweils um die zum Veröffentlichungszeitpunkt

(66)

Was die EU-Mitgliedstaaten mit dem höchsten Anteil an norwegischem Erdgas anbelangt, verfügen diese über alternative Versorgungsquellen. Einige dieser Alternativen sind:

Im Vereinigten Königreich, wo etwa 35 % des Bedarfs mit Gas vom norwegischen Festlandsockel gedeckt werden, wird in beträchtlichem Umfang inländisch Gas gefördert (obgleich die inländische Gewinnung seit dem Jahr 2000 rückläufig ist). (54) Der Anteil an LNG-Importen in das Vereinigte Königreich hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. (55)

In Belgien, wo der Anteil an Erdgas vom norwegischen Festlandsockel ca. 34 % ausmacht, wird Flüssiggas am LNG-Terminal in Zeebrugge wiedervergast, wobei LNG und Ferngas substituierbar sind.

In Deutschland, wo Erdgas vom norwegischen Festlandsockel etwa 32 % ausmacht, wurden die beiden von Russland ausgehenden Nord Stream-Rohrleitungen in den Jahren 2011 und 2012 in Betrieb genommen und bieten eine neue Erdgaslieferquelle aus Russland. Die norwegische Regierung ist der Auffassung, dass die Eröffnung dieser Fernleitungen höchstwahrscheinlich zu einem verschärften Wettbewerb zwischen norwegischem und russischem Gas führen wird, weil dadurch in Europa eine größere Streuung der Gasversorgungsquellen gegeben ist.

(67)

Großabnehmer sind gezwungen, ihre Take-or-pay-Verpflichtungen einzuhalten, die sie im Rahmen von einschlägigen, mit norwegischen Gaslieferanten abgeschlossenen langfristigen Lieferverträgen eingegangen sind. Nach Vertragserfüllung können die Großabnehmer frei entscheiden, ob sie zu alternativen Versorgungsquellen wechseln möchten, zum Beispiel durch Einkauf von Ferngas oder LNG am Spotmarkt. Ferner haben sie die Möglichkeit, mit anderen Lieferanten langfristige Verträge mit höherem Abnahmevolumen einzugehen. Lieferverträge neueren Datums haben häufig eine kürzere Laufzeit. Laut der norwegischen Regierung erhält der Spotmarkt zunehmend Gewicht, da die virtuellen Handelspunkte sowohl in Großbritannien als auch auf dem europäischen Kontinent zunehmend liquide sind. Darüber hinaus haben sich die Kapazitäten für die Wiedervergasung in der EU in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt. Im Jahr 2011 waren 25 % der Netto-Gasimporte der EU LNG-Lieferungen. Die Einzelaufschlüsselung nach EU-Mitgliedstaaten sieht wie folgt aus:

LNG-LIEFERUNGEN IN EUROGAS-MITGLIEDSLÄNDER UND DIE EU IM JAHR 2011 (56)

TWh

LNG

Nettoimporte

Veränderung in %

2011/2010

Belgien

49,8

–19 %

Frankreich

163,9

5 %

Griechenland

13,5

5 %

Italien

94,2

–2 %

Niederlande

9,5

 

Portugal

34,7

7 %

Spanien

257,2

–18 %

Vereinigtes Königreich

270,7

33 %

EU

893,5

2 %

Türkei

68,9

–21 %

Einheit:

Terrawattstunde (TWh) (oberer Heizwert).

(68)

Der Wettbewerbsdruck am Erdgasmarkt kommt ferner durch das Vorhandensein von Gas-Alternativen (z. B. Kohle oder erneuerbare Energien) zustande.

(69)

Alle wichtigen Transit-Rohrleitungen vom norwegischen Festlandsockel zum europäischen Kontinent und zum Vereinigten Königreich gehören Gassled. (57) Der Zugang zum vorgelagerten Rohrleitungsnetz wird von dem Unternehmen Gassco AS, das sich ausschließlich im Eigentum des norwegischen Staates befindet, verwaltet. Gassco AS besitzt keine Anteile oder Kapazitäten am vorgelagerten Rohrleitungsnetz und handelt unabhängig bei der Vergabe freier Kapazitäten. Das Gasbeförderungssystem steht neutral allen Akteuren, die Erdgas befördern müssen, zur Verfügung. Förderunternehmen und qualifizierte Nutzer haben ein Recht darauf, dass ihnen unter nichtdiskriminierenden, objektiven und transparenten Bedingungen Zugang zu dem System gewährt wird. Der Zugang der Nutzer zu den Systemkapazitäten richtet sich danach, wie groß die Gasmengen sind, die befördert werden müssen. (58) Auf diese Weise können sowohl alteingesessene als auch neue Unternehmen auf dem norwegischen Festlandsockel Zugang zu dem vorgelagerten Rohrleitungsnetz erlangen und in Konkurrenz zu anderen Wirtschaftsteilnehmern auf dem norwegischen Festlandsockel Gas an Abnehmer liefern.

(70)

Angesichts der obigen Informationen gibt es nach Auffassung der Überwachungsbehörde keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sektor nicht von den Marktkräften gesteuert wird. Folglich ist die Erdgasförderung auf dem norwegischen Festlandsockel im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

(71)

Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass die folgenden Tätigkeiten in Norwegen, insbesondere auf dem norwegischen Festlandsockel, im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind:

(a)

Exploration von Erdöl und Erdgas;

(b)

Förderung von Erdöl; und

(c)

Förderung von Erdgas.

(72)

Da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2004/17/EG nicht gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Erbringung der in Erwägungsgrund 2 Buchstabe a bis c und Erwägungsgrund 71 Buchstabe a bis c dieses Beschlusses aufgeführten Dienste in Norwegen und insbesondere auf dem norwegischen Festlandsockel ermöglichen sollen.

(73)

Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage von März 2013, wie sie sich aufgrund der von der norwegischen Regierung vorgelegten Informationen darstellt. Er kann geändert werden, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder der Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sind —

HAT DEN VORLIEGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Nummer 4 von Anhang XVI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannte Rechtsakt zur Festlegung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge in der Versorgungswirtschaft (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste) gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden, um die Durchführung der folgenden Dienstleistungen in Norwegen und insbesondere auf dem norwegischen Festlandsockel zu ermöglichen:

(a)

Exploration von Erdöl und Erdgas;

(b)

Förderung von Erdöl; und

(c)

Förderung von Erdgas.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2013

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums

Markus SCHNEIDER

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragter Direktor


(1)  Eingang bei der Überwachungsbehörde am 6. November 2012 (Vorgang Nr. 652027).

(2)  Vorgang Nr. 657306.

(3)  Eingang bei der Überwachungsbehörde am 19. Februar 2013 (Vorgang Nr. 663304).

(4)  Vorgang Nr. 665288.

(5)  Vorgang Nr. 666730, Vorgang Nr. 666722 und Vorgang Nr. 666680.

(6)  Vorgang Nr. 669171.

(7)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3 und ABl. L 79 vom 29.3.1996, S. 30 und aufgenommen in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/95 (ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 40 und EWR-Beilage Nr. 25 vom 8.7.1995, S. 1) („die Genehmigungsrichtlinie“).

(8)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57, in der gemäß ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 74, berichtigten Fassung, und aufgenommen in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2005 (ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 43, und EWR-Beilage Nr. 10 vom 23.02.2006, S. 17) („die Gasrichtlinie“). Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94) ersetzt. Letztere wurde jedoch noch nicht an das EWR-Recht aufgenommen.

(9)  Siehe Abschnitt 5 unten.

(10)  Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG.

(11)  Siehe auch den Beschluss der Überwachungsbehörde vom 22. Mai 2012 über die Freistellung der Erzeugung und des Verkaufs von Strom an Großkunden in Norwegen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Beschluss Nr. 189/12/KOL, ABl. L 287 vom 18.10.2012, S. 21, und EWR-Beilage Nr. 58 vom 18.10.2012, S. 14).

(12)  Gesetz Nr. 72 vom 19. November 1996 über Erdölarbeiten. (http://www.npd.no/en/Regulations/-Acts/Petroleum-activities-act/). Die Kohlenwasserstoff-Genehmigungsrichtlinie 94/22/EG wurde mit dem norwegischen Erdölgesetz in der Fassung vom 1. September 1995 und der Verordnung zum Erdölgesetz (norwegische Verordnung Nr. 653 vom 27. Juni 1997) in norwegisches Recht umgesetzt (http://www.npd.no/en/Regulations/Regulations/Petroleum-activities/).

(13)  Siehe Abschnitte 3-3 und 3-5 des norwegischen Erdölgesetzes und Abschnitt 10 der norwegischen Erdölverordnung.

(14)  Die Kriterien für „reife“ Gebiete werden auf Seite 88 des Weißbuchs an das norwegische Parlament (Storting) – An industry for the future: Norway’s petroleum activities (Meld. St. 28 (2010–2011) Report to the Storting – beschrieben („Norwegens Erdölaktivitäten: Eine Zukunftsindustrie (Meld. St. 28 (2010–2011) Bericht an das Storting“). Folgende Kriterien wurden in Erweiterung der APA-Gebiete angewendet: (i) infrastrukturnahe Gebiete (was sowohl eine bestehende als auch eine geplante Infrastruktur beinhaltet, wobei potenzielle Ressourcen in den Gebieten als zeitkritisch betrachtet werden); (ii) Gebiete mit Explorationsgeschichte (was auch Gegenden umfasst, die zu einem früheren Zeitpunkt zugeteilt, dann aber wieder aufgegeben wurden, sowie Gebiete mit bekannten Lagerstätten und zwischen zugeteilten und aufgegebenen Gebieten liegende Gebiete); und (iii) Gebiete, die an bestehende, vorab festgelegte Gebiete angrenzen, für die jedoch kein Antrag im Rahmen einer nummerierten Lizenzierungsrunde gestellt wurde (siehe http://www.regjeringen.no/en/dep/oed/press-center/press-releases/2013/apa-2013-acreage-announcement.html?id=714569). Seit Einrichtung des APA-Systems im Jahr 2003 wurden insgesamt 324 Förderlizenzen zugeteilt und insgesamt 32 Fundstellen entdeckt (Meld. St. 28 (2010–2011) Bericht an das norwegische Parlament (Storting), S. 86 - 87).

(15)  Die nummerierten Lizenzierungsrunden sind auf Gebiete ausgerichtet, die geologisch kaum erschlossen sind, so dass eine schrittweise Exploration angebracht ist. Es wurden bislang bei 21 nummerierten Lizenzierungsrunden Lizenzen vergeben, wobei die 21. Runde im Frühjahr 2011 stattfand (Weißbuch - An industry for the future: Norway’s petroleum activities (Meld. St. 28 (2010–2011) Report to the Storting, S. 21). Nummerierte Lizenzierungsrunden haben überwiegend Grenzgebiete des norwegischen Festlandsockels zum Gegenstand, bei denen das Potenzial für große Funde am höchsten ist. Die 22. Lizenzierungsrunde wurde am 2. November 2011 eingeleitet. Die neuen Förderlizenzen sollen im Frühjahr 2013 zugeteilt werden (http://www.regjeringen.no/nb/dep/oed/-pressesenter/pressemeldinger/2011/initiates-22nd-licensing-round.html?id=661990 ). Siehe auch Kapitel 5 der gemeinsamen Publikation des norwegischen Ministeriums für Erdöl und Energie und des Norwegian Petroleum Directorate Facts 2012 – The Norwegian Petroleum Sector (Der norwegische Erdölsektor: Sachverhalt 2012) mit der Überschrift Exploration Activity (Explorationstätigkeit), S. 30 ff. (http://www.npd.no/en/Publications/Facts/Facts-2012/Chapter-5/ ).

(16)  Vgl. Abschnitt 4-2 des norwegischen Erdölgesetzes.

(17)  Die Abkürzung „SDFI“ in den ersten beiden Tabellen steht für „(Norwegian) State’s Direct Financial Interest“ – die norwegischen Kapitalanlagen bzw. -beteiligungen. Der norwegische Staat hält große Anteile an Öl- und Gaslizenzen auf dem norwegischen Festlandsockel, die im SDFI zusammengefasst sind. Das SDFI-Portfolio wird von dem staatlichen Unternehmen Petoro AS verwaltet (www.petoro.no).

(18)  Dies entspricht der üblichen Vorgehensweise der Europäischen Kommission bei Entscheidungen über Unternehmenszusammenschlüsse und ihren Entscheidungen zur Gewährung einer Freistellung nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG. Siehe insbesondere die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29. September 1999 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.1383 – Exxon/Mobil); Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29. September 1999 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.1532 – BP Amoco/Arco); Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 1999 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (COMP/M.1573 – Norsk Hydro/Saga), Entscheidung der Europäischen Kommission vom 3. Mai 2007 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.4545 – STATOIL/HYDRO); Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. November 2007 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache Nr. COMP/M.4934 – KAZMUNAIGAZ/ROMPETROL) und Entscheidung der Europäischen Kommission vom 21. August 2009 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache Nr. COMP/M.5585 – Centrica/Venture production). Siehe auch den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. Juli 2011 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und der Förderung von Erdöl in Dänemark, ausgenommen Grönland und die Färöer, von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 197 vom 29.7.2011, S. 20); Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und der Förderung von Erdöl in Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 166 vom 25.6.2011, S. 28); Beschluss der Kommission vom 29. März 2010 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung in England, Schottland und Wales von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 52) und Entscheidung der Kommission zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung in den Niederlanden von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 53).

(19)  Siehe die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 23. Januar 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache Nr. COMP/M.3052 – ENI/FORTUM GAS), Sache Nr. IV/M.1383 – Exxon/Mobil und die Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission betreffend Dänemark, Italien, England, Wales, Schottland und die Niederlande (siehe Fußnote 18 oben).

(20)  Siehe z. B. Sache Nr. COMP/M.3052 – ENI/FORTUM GAS (Randnr. 13) und Sache Nr. COMP/M.4545 – STATOIL/HYDRO (Randnr. 7) (siehe Fußnote 18 oben).

(21)  Diese Zahl deckt sowohl im Rahmen von nummerierten Lizenzierungsrunden vergebene Lizenzen als auch APA-Lizenzen ab (vgl. Vorgang Nr. 663313, S. 1-20).

(22)  Siehe z. B. die Entscheidung der Europäischen Kommission in der Sache Exxon/Mobil (Randnummern 25 und 27) (Fußnote 18 oben).

(23)  Siehe Seite 6 des statistischen Welt-Energieberichts von BP von Juni 2012 (Statistical Review of World Energy, nachfolgend „BP-Statistik“) ( http://www.bp.com/liveassets/bp_internet/globalbp/globalbp_uk_english/reports_and_publications/statistical_energy_review_2011/STAGING/local_assets/pdf/statistical_review_of_world_energy_full_report_2012.pdf ).

(24)  Siehe BP-Statistik, S. 6.

(25)  Siehe BP-Statistik, S. 20.

(26)  Vgl. das Schreiben der norwegischen Regierung an die Überwachungsbehörde vom 15. Februar 2013 (Vorgang Nr. 663313, S. 22).

(27)  Siehe z. B. den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission betreffend Dänemark (siehe Fußnote 18 oben) und den Durchführungsbeschluss der Kommission betreffend Italien (siehe Fußnote 18 oben).

(28)  Siehe auch Kapitel 5 der gemeinsamen Publikation des norwegischen Ministeriums für Erdöl und Energie und der norwegischen Erdöldirektion mit dem Titel „Facts 2012 – The Norwegian Petroleum Sector“ (Der norwegische Erdölsektor: Sachverhalt 2012) mit der Überschrift „Player scenario and activity“ (Szenario und Tätigkeit der Akteure), S. 33 – 35 ( http://www.npd.no/en/Publications/Facts/Facts-2012/Chapter-5/ ).

(29)  Siehe Fußnote 18 oben.

(30)  Angesichts der Tatsache, dass die meisten auf dem norwegischen Festlandsockel befindlichen Lagerstätten sowohl Öl als auch Gas enthalten, hat die norwegische Regierung jedoch zum Ausdruck gebracht, dass es die gemeinsame Gewinnung von Öl und Gas bei den Lagerstätten unmöglich macht, zwischen beiden Tätigkeitsbereichen eine Unterscheidung im Rahmen der Richtlinie 2004/17/EG zu treffen.

(31)  Bei Lagerstätten, die sowohl Öl als auch Gas enthalten, sind in der Tabelle in Abschnitt 6.2 diejenigen Lagerstätten angegeben, an denen überwiegend Öl gefördert wird. Die Lagerstätten, an denen hauptsächlich Gas gewonnen wird, sind in Abschnitt 6.3 unten aufgeführt.

(32)  Siehe das Schreiben der norwegischen Regierung an die Überwachungsbehörde vom 15. Februar 2013 (Vorgang Nr. 663313, S. 25).

(33)  Siehe BP-Statistik, S. 8.

(34)  Vgl. das Schreiben der norwegischen Regierung an die Überwachungsbehörde vom 15. Februar 2013 (Vorgang Nr. 663313, S. 26).

(35)  Siehe Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission betreffend Dänemark (Erwägungsgrund 16) (Fußnote 18 oben). Siehe auch den Durchführungsbeschluss der Kommission betreffend Italien (Erwägungsgrund 16); den Durchführungsbeschluss der Kommission betreffend England, Schottland und Wales (Erwägungsgrund 16) und den Durchführungsbeschluss der Kommission betreffend die Niederlande (Erwägungsgrund 12) (siehe Fußnote 18 oben).

(36)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), die durch Beschluss Nr. 78/2004 in Anhang XIV Kapitel A Nummer 1 des EWR-Abkommens aufgenommen wurde (ABl. Nr. L 219 vom 19.6.2004, S. 13 und EWR-Beilage Nr. 32 vom 19.6.2004, S. 1).

(37)  Siehe Sache Nr. IV/M.4545 – STATOIL/HYDRO (Randnr. 9) (siehe Fußnote 18 oben).

(38)  Siehe das Schreiben der norwegischen Regierung an die Überwachungsbehörde vom 15. Februar 2013 (Vorgang Nr. 663313, S. 33).

(39)  Siehe die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. Mai 2012 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.6477 – BP/CHEVRON/ENI/SONANGOL/TOTAL/JV (Randnr. 19). Siehe auch Sache Nr. IV/M.4545 – STATOIL/HYDRO (Randnr. 12), den Durchführungsbeschluss der Kommission betreffend die Niederlande (Erwägungsgrund 13) und den Durchführungsbeschluss der Kommission betreffend England, Schottland und Wales (Erwägungsgrund 15) (siehe Fußnote 18 oben).

(40)  Sache Nr. IV/M.4545 – STATOIL/HYDRO, Randnr. 16 (Fußnote 18 oben).

(41)  Bei Lagerstätten, die sowohl Öl als auch Gas enthalten, sind in der Tabelle in Abschnitt 6.3 diejenigen Lagerstätten angegeben, an denen überwiegend Gas gefördert wird. Die Lagerstätten, an denen hauptsächlich Öl gewonnen wird, sind in Abschnitt 6.2 oben aufgeführt.

(42)  Siehe das Schreiben der norwegischen Regierung an die Überwachungsbehörde vom 15. Februar 2013 (Vorgang Nr. 663313, S. 28).

(43)  Vgl. die Mitteilung der norwegischen Regierung an die Überwachungsbehörde vom 5. November 2012 (Vorgang Nr. 652027, S. 30).

(44)  Siehe BP-Statistik, S. 22.

(45)  Anlandeterminals in: Dornum, Dünkirchen, Easington, Emden, St. Fergus und Zeebrugge (http://www.gassco.no/wps/wcm/connect/Gassco-NO/Gassco/Home/norsk-gass/Transportsystemet ).

(46)  Siehe das Schreiben der norwegischen Regierung an die Überwachungsbehörde vom 15. Februar 2013 (Vorgang Nr. 663313, S. 28).

(47)  Siehe den Statistikbericht 2012 von Eurogas (Statistical Report 2012), S. 1 (www.eurogas.org/uploaded/Statistical%20-Report%202012_final_211112.pdf).

(48)  Nach den der Überwachungsbehörde von der norwegischen Regierung zur Verfügung gestellten Informationen zu urteilen, ist diese Zahl möglicherweise eigentlich etwas höher, was aber für das Ergebnis des Beschlusses im vorliegenden Fall unerheblich ist.

(49)  Die statistischen Angaben für norwegische Erdgasexporte in den EWR basieren auf der Staatszugehörigkeit des einkaufenden Unternehmens.

(50)  Dieses Verkaufsvolumen beinhaltet die Verkäufe von Statoil im Auftrag von Petoro/SDFI.

(51)  Diese Tabelle ist dem Statistikbericht 2012 von Eurogas entnommen (S. 6).

Einheit:

Terrawattstunde (TWh) (oberer Heizwert).

Anmerkung:

Bei den Zahlen handelt es sich jeweils um die zum Veröffentlichungszeitpunkt

(52)  Einschließlich Nettoeinfuhren.

(53)  (-) Einspeisung / (+) Entnahme.

(54)  Auszug aus Kapitel 4 der Energiestatistik des Vereinigten Königreichs („Digest of UK energy statistics“, DUKES) 2012 des Ministeriums für Energie und Klimawandel mit dem Titel „Natural gas“ (Erdgas) (https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/65800/5954-dukes-2012-chapter-4-gas.pdf ), S. 95.

(55)  DUKES (siehe Fußnote 50), S. 95.

(56)  Diese Tabelle ist dem Statistikbericht 2012 von Eurogas entnommen (S. 7).

Einheit:

Terrawattstunde (TWh) (oberer Heizwert).

(57)  Gassled ist ein eigenständiges Gemeinschaftsunternehmen unter norwegischem Recht. Die Gassled-Eigentümer halten jeder entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung einen ungeteilten Anteil an allen Rechten und Pflichten des Gemeinschaftsunternehmens (vgl. die Mitteilung der norwegischen Regierung an die Überwachungsbehörde vom 5. November 2012 (Vorgang Nr. 652027, S. 7-8).

(58)  Siehe S. 68 des Weißbuchs an das norwegische Parlament „An industry for the future – Norway’s petroleum activities (Meld. St. 28 (2010–2011) Report to the Storting)“.


19.9.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

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