ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.011.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 11

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
15. Januar 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 26/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

18

 

 

Verordnung (EU) Nr. 27/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

22

 

 

Verordnung (EU) Nr. 28/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Festsetzung der ab dem 16. Januar 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

24

 

 

Verordnung (EU) Nr. 29/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Verkaufspreise für Getreide für die vierte Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010

27

 

 

Verordnung (EU) Nr. 30/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

29

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/17/GASP des Rates vom 11. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

31

 

*

Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

36

 

 

2011/19/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2011 über das Verfahren der Konformitätsbescheinigung für Bauprodukte nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf Dichtstoffe für nichttragende Verbindungen in Gebäuden und Fußgängerwegen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 62)  ( 1 )

49

 

 

2011/20/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/2010/26)

53

 

 

2011/21/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung der im Zuge der Kapitalerhöhung der Europäischen Zentralbank erforderlichen Beiträge durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2010/27)

54

 

 

2011/22/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (EZB/2010/28)

56

 

 

2011/23/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2010 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Eesti Pank (EZB/2010/34)

58

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2011/24/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 11. Januar 2011 betreffend die Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern ( 1 )

62

 

 

2011/25/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Festlegung von Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozid-Produkten und Tierarzneimitteln ( 1 )

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 25/2011 DES RATES

vom 14. Januar 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/656/GASP vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1), geändert durch den Beschluss 2011/18/GASP vom 14. Januar 2011 (2),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss 2010/656/GASP in der geänderten Fassung ist vorgesehen, dass restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen erlassen werden, die zwar nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind, die aber den Friedensprozess und den Prozess der nationalen Aussöhnung in Côte d'Ivoire blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden, sowie gegen juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln.

(2)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(3)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(4)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit, die von der Situation in Côte d’Ivoire ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I und II des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen I und IA der Verordnung (EG) 560/2005 vom Rat ausgeübt werden.

(5)

Das Verfahren zur Änderung der Listen in den Anhängen I und IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahme überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(6)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) erfolgen.

(7)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder in Anhang IA aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I oder in Anhang IA aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)   Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

(4)   Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2010/656/GASP in der geänderten Fassung genannt sind.

(5)   Anhang IA enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/656/GASP in der geänderten Fassung genannt sind.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Die Anhänge I und IA enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)   Die Anhänge I und IA enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.“

3.

Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Webseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für Grundausgaben erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen.

Im Falle einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung notifizieren die Mitgliedstaaten ihre Absicht, den Zugriff auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, dem Sanktionsausschuss. Sie genehmigen den Zugriff nicht, wenn sie innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Notifizierung einen abschlägigen Bescheid des Sanktionsausschusses erhalten haben.

(2)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Webseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die Mitgliedstaaten diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert haben und der Sanktionsausschuss diese Feststellung nach Maßgabe von Nummer 14 Buchstabe e der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gebilligt hat.

(3)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Webseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle einer in Anhang IA aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Webseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, dessen Bestehen vor dem Tag, ab dem diese Verordnung auf die in Artikel 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung Anwendung findet, von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Schiedsgerichts,

b)

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c)

das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I oder in Anhang IA aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute,

d)

die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats, und

e)

die Mitgliedstaaten haben im Falle einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.“

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.“

6.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang IA entsprechend.

(3)   Der Rat setzt die in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(5)   Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

(6)   Die Liste in Anhang IA wird in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.“

9.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“

10.

Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang IA in die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 eingefügt.

11.

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 wird durch den Text in Anhang II dieser Verordnung (EG) Nr. 560/2005 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. MARTONYI


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

(2)  Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


ANHANG I

„ANHANG IA

Liste der in den Artikeln 2, 4 und 7 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind

A.   Natürliche Personen

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Pascal Affi N’Guessan

Geb. am 1. Januar 1953 in Bouadikro;

Reisepass-Nr.: PD-AE 09DD00013.

Präsident des Front Populaire Ivoirien (FPI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

2.

Oberstleutnant Nathanaël Ahouman Brouha

Geb. am 6. Juni 1960

Kommandant der Schutztruppe des Präsidenten der Republik (GSPR):

Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

3.

Aké N'Gbo Gilbert Marie

Geb. am 8. Oktober 1955 in Abidjan

Reisepass-Nr.: 08 AA 61107 (gültig bis 2. April 2014)

Vorgeblich Premierminister und Minister für Planung und Entwicklung: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

4.

Pierre Israël Amessan Brou

 

Generaldirektor der ivorischen Fernseh- und Rundfunkanstalt (RTI):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010.

5.

Frank Anderson Kouassi

 

Präsident des Nationalrats für audiovisuelle Kommunikation (CNCA):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

6.

Nadiani Bamba

Geb. am 13. Juni 1974 in Abidjan

Reisepass-Nr.:

PD - AE 061 FP 04

Direktorin der Gruppe Cyclone, Herausgeberin der Zeitung Le temps: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010.

7.

Kadet Bertin

Geb. zirka 1957 in Mama

Sicherheitsberater von Laurent Gbagbo:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; Anstifter der Unterdrückungs-und Einschüchterungsaktionen.

8.

General Dogbo Blé

Geb. am 2. Februar 1959 in Daloa

Korpschef der republikanischen Garde:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

9.

Bohoun Bouabré Paul Antoine

Geb. am 9. Februar 1957 in Issia

Reisepass-Nr.: PD AE 015 FO 02

Ehemaliger Minister (Ministre d'Etat), ranghoher Funktionär des FPI:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen.

10.

Unterpräfekt Oulaï Delefosse

Geb. am 28. Oktober 1968

Leiter der Union patriotique pour la résistance du Grand Ouest (UPRGO):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autroität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

11.

Admiral Vagba Faussignau

Geb. am 31. Dezember 1954 in Bobia

Kommandant der ivorischen Seestreitkräfte – Unterstabschef: verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

12.

Pastor Gammi

 

Leiter des Mouvement ivoirien pour la libération de l'Ouest de la Côte d'Ivoire (MILOCI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autroität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

13.

Laurent Gbagbo

Geb. am 31. Mai 1945 in Gagnoa

Vorgeblich Präsident der Republik: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen.

14.

Simone Gbagbo

Geb. am 20. Juni 1949 in Moossou

Vorsitzende der Fraktion des FPI in der Nationalversammlung: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

15.

General Guiai Bi Poin

Geb. am 31. Dezember 1954 in Gounela

Leiter der Kommandozentrale für Sicherheitsoperationen (CECOS):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

16.

Denis Maho Glofiei

Geboren im frz. Departement Val-de-Marne

Leiter des Front de Libération du Grand Ouest (FLGO):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autroität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

17.

Hauptmann Anselme Séka Yapo

Geb. am 2. Mai 1973 in Adzopé

Leibwächter von Simone Gbagbo:

Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

18.

Désiré Tagro

Geb. am 27. Januar 1959 in Issia

Reisepass-Nr.:

PD - AE 065FH08.

Generalsekretär der vorgeblichen ‚Präsidentschaft‘ von Laurent Gbagbo: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen;

Beteiligung an der gewaltsamen Unterdrückung von Volksbewegungen im Februar, November und Dezember 2010.

19.

Yao N'Dré

Geb. am 29. Dezember 1956

Präsident des Verfassungsrates: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

20.

Yanon Yapo

 

Vorgeblich Siegelbewahrer, Minister für Justiz und Menschenrechte:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

21.

Dogou Alain

Geb. am 16. Juli 1964 in Aboisso

Reisepass-Nr.:

PD-AE/053FR05 (gültig bis 27. Mai 2011)

Vorgeblich Minister für Verteidigung und Freiwilligendienst:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

22.

Emile Guiriéoulou

Geb. am 1. Januar 1949 in Guiglo

Reisepass-Nr.:

PD-AE/008GO03 (gültig bis 14. März 2013)

Vorgeblich Minister des Innern: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

23.

Charles Désiré Noël Laurent Dallo

Geb. am 23. Dezember 1955 in Gagnoa

Reisepass-Nr.:

08AA19843 (gültig bis 13. Oktober 2013)

Vorgeblich Minister für Wirtschaft und Finanzen:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

24.

Augustin Kouadio Komoé

Geb. am 19. September 1961 in Kokomian

Reisepass-Nr.:

PD-AE/010GO03 (gültig bis 14. März 2013)

Vorgeblich Minister für Bergbau und Energie: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

25.

Christine Adjobi Nebout (auch: Aya Christine Rosalie Adjobi Geburtsname Nebout)

Geb. am 24. Juli 1949 in Grand Bassam

Reisepass-Nr.:

PD-AE/017FY12 (gültig bis 14. Dezember 2011)

Vorgeblich Ministerin für Gesundheit und Bekämpfung von AIDS: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

26.

Yapo Atsé Benjamin

Geb. am 1. Januar 1951 in Akoupé

Reisepass-Nrn.:

PD-AE/089GO04 (gültig bis 1. April 2013);

PS-AE/057AN06

Vorgeblich Minister für Bauwesen und Städtebau: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

27.

Coulibaly Issa Malick

Geb. am 19. August 1953 in Korhogo

Reisepass-Nr.:

PD-AE/058GB05 (gültig bis 10. Mai 2012)

Vorgeblich Minister für Landwirtschaft: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

28.

Ahoua Don Mello

Geb. am 23. Juni 1958 in Bongouanou

Reisepass-Nr.:

PD-AE/044GN02 (gültig bis 23. Februar 2013)

Vorgeblich Minister für Infrastruktur und Abwasserwirtschaft, Regierungssprecher: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

29.

N'Goua Abi Blaise

 

Vorgeblich Minister für Verkehr: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

30.

Anne Jacqueline Lohouès Oble

Geb. am 7. November 1950 in Dabou

Reisepass-Nr.:

PD-AE/050GU08 (gültig bis 4. August 2013)

Vorgeblich Ministerin für nationale Bildung: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

31.

Angèle Gnonsoa (auch: Zon Sahon)

Geb. am 1. Januar 1940 in Taï

Reisepass-Nr.:

PD-AE/040ER05 (gültig bis 28. Mai 2012)

Vorgeblich Ministerin für den technischen Unterricht:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

32.

Koffi Koffi Lazare

 

Vorgeblich Minister für Umwelt, Wasser- und Forstwirtschaft: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

33.

Elisabeth Badjo Djékouri,

Ehefrau von

Dagbo Jeannie

Geb. am 24. Dezember 1971 in Lakota

Reisepass-Nrn.: 08AA15517 (gültig bis 25. November 2013);

PS-AE/040HD12 (gültig bis 1. Dezember 2011)

Vorgeblich Ministerin für den öffentlichen Dienst: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

34.

Charles Blé Goudé

Geb. am 1. Januar 1972 in Kpoh

Frühere Reisepass-Nr.:

DD-AE/088OH12

Vorgeblich Minister für Jugend, berufliche Bildung und Beschäftigung, Präsident des panafrikanischen Kongresses der jungen Patrioten (COJEP):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

Zur Erinnerung: unterliegt bereits seit 2005 Sanktionen durch den VN-Sicherheitsrat.

35.

Philippe Attey

Geb. am 10. Oktober 1951 in Agboville

Frühere Reisepass-Nr.: AE/32AH06

Vorgeblich Minister für Industrie und Entwicklung des Privatsektors:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

36.

Danièle Boni Claverie (besitzt die französische und die ivorische Staatsangehörigkeit)

 

Vorgeblich Ministerin für Frauen, Familien und Kinder:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

37.

Ettien Amoikon

 

Vorgeblich Minister für Informations- und Kommunikationstechnologien:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

38.

Ouattara Gnonzié

 

Vorgeblich Minister für Kommunikation:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

39.

Alphonse Voho Sahi

Geb. am 15. Juni 1958 in Gueyede

Reisepass-Nr.:

PD-AE/066FP04 (gültig bis 1. April 2011)

Vorgeblich Minister für Kultur:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

40.

Kata Kéké (auch: Keke Joseph Kata)

Geb. am 1. Januar 1951 in Daloa

Reisepass-Nr.:

PD-AE/086FO02 (gültig bis 27. Februar 2011)

Vorgeblich Minister für wissenschaftliche Forschung:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

41.

Franck Guéi

Geb. am 20. Februar 1967

Reisepass-Nr.:

PD-AE/082GL12 (gültig bis 22. Dezember 2012)

Vorgeblich Minister für Sport:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

42.

Touré Amara

 

Vorgeblich Minister für Handel:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

43.

Kouamé Sécré Richard

 

Vorgeblich Minister für Fremdenverkehr und Handwerk:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

44.

Anne Gnahouret Tatret

 

Vorgeblich Ministerin für Solidarität, Wiederaufbau und soziale Kohäsion:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

45.

Nyamien Messou

Geb. am 20. Juni 1954 in Bongouanou

Frühere Reisepass-Nr.: PD-AE/056FE05 (gültig bis 29. Mai 2010)

Vorgeblich Minister für Arbeit:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

46.

Koné Katina Justin

 

Vorgeblich delegierter Minister für den Haushalt:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

47.

M. N'Guessan Yao Thomas

 

Vorgeblich delegierter Minister bei der Ministerin für nationale Bildung, zuständig für das Hochschulwesen:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

48.

Lago Daléba Loan Odette

Geb. am 1. Januar 1955 in Floleu

Reisepass-Nr.:

08AA68945 (gültig bis 29. April 2014)

Vorgeblich Staatssekretärin, zuständig für Schüler und Studenten:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

49.

Georges Armand Alexis Ouégnin

Geb. am 27. August 1953 in Bouaké

Reisepass-Nr.:

08AA59267 (gültig bis 24. März 2014)

Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für die universelle Krankenversicherung:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

50.

Dogo Djéréké Raphaël

 

Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für Behinderte:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

51.

Dosso Charles Radel Durando

 

Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für Kriegsopfer:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

52.

Timothée Ahoua N'Guetta

Geb. am 25. April 1931 in Aboisso

Reisepass-Nr.:

PD-AE/084FK10 (gültig bis 20. Oktober 2013)

Mitglied des Verfassungsrates:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

53.

Jacques André Daligou Monoko

 

Mitglied des Verfassungsrates:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

54.

Bruno Walé Ekpo

 

Mitglied des Verfassungsrates:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

55.

Félix Tano Kouakou

Geb. am 12. März 1959 in Ouelle

Reisepass-Nr.:

PD-AE/091FD05 (gültig bis 13. Mai 2010)

Mitglied des Verfassungsrates:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

56.

Hortense Kouassi Angoran

 

Mitglied des Verfassungsrates:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

57.

Joséphine Suzanne Touré

Geb. am 28. Februar 1972 in Abidjan

Reisepass-Nr.:

PD-AE/032GL12 (gültig bis 7. Dezember 2012);

08AA62264 (gültig bis 6. April 2014)

Mitglied des Verfassungsrates: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

58.

Konaté Navigué

Geb. am 4. März 1974 in Tindara

Reisepass-Nr.:

PD-AE/076FE06 (gültig bis 5. Juni 2010)

Präsident der Jugendorganisation der FPI (Front Populaire Ivoirien):

Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

59.

Patrice Baï

 

Sicherheitsberater des ehemaligen Präsidenten Gbagbo: Koordiniert Aktionen zur Einschüchterung Oppositioneller; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

60.

Marcel Gossio

Geb. am 18. Februar 1951 in Adjamé

Reisepass-Nr.: 08AA14345 (gültig bis 6. Oktober 2013)

Generaldirektor des autonomen Hafens von Abidjan: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

61.

Alphonse Mangly (auch Mangley)

Geb. am 1. Januar 1958 in Danané

Reisepass-Nr.: 04LE57580 (gültig bis 16. Juni 2011);

PS-AE/077HK08 (gültig bis 3. August 2012);

PD-AE/065GK11 (gültig bis 15. November 2012)

PD-AE/065GK11 (gültig bis 15. November 2012)

Generaldirektor der Zollverwaltung:

weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

62.

Marc Gnatoa

 

Führer der FSCO (Front de sécurisation du Centre-Ouest): Hat sich an Repressionsaktionen beteiligt. Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

63.

Moussa Touré Zéguen

Geb. am 9. September 1944

Frühere Reisepass-Nr.: AE/46CR05

Generalsekretär des GPP (Groupement des Patriotes pour la Paix):

Milizenführer. Hat sich nach dem zeiten Wahlgang der Präsidentschaftswahl an den Repressionen beteiligt. Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

64.

Bro Grébé Geneviève Geburtsname Yobou

Geb. am 13. März 1953 in Grand Alepé

Reisepass-Nr.:

PD-AE/072ER06 (gültig bis 6. Juni 2012)

Präsidentin der Patriotischen Frauen von Côte d'Ivoire:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

65.

Lorougnon Souhonon Marie Odette Geburtsname Gnabri

 

Nationale Sekretärin der Frauenorganisation des FPI (Front Populaire Ivoirien):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

66.

Felix Nanihio

 

Generalsekretär des CNCA (Nationaler Rat für audiovisuelle Kommunikation): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

67.

Stéphane Kipré

 

Herausgeber der Zeitung Le Quotidien d'Abidjan: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010.

68.

Lahoua Souanga Etienne (auch César Etou)

 

Herausgeber und Chefredakteur der Zeitung Notre Voie:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010.

69.

Jean Baptiste Akrou

Geb. am 1. Januar 1956 in Yamoussoukro

Reisepass-Nr.: 08AA15000

(gültig bis 5. Oktober 2013)

Generaldirektor der Zeitung Fraternité Matin:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010.

70.

Generalleutnant Philippe Mangou

 

Generalstabschef: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

71.

General Affro (Gendarmerie)

 

Stellvertretender Oberbefehlshaber der Gendarmerie: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

72.

Ottro Laurent Zirignon

Geb. am 1. Januar 1943 in Gagnoa

Reisepass-Nr.: 08AB47683 (gültig bis 26. Januar 2015);

PD-AE/062FR06 (gültig bis 1. Juni 2011);

97LB96734

Präsident des Verwaltungsrats der Société Ivoirienne de Raffinage (SIR): weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

73.

Kassoum Fadika

Geb. am 7. Juni 1962 in Man

Reisepass-Nr.: 08AA57836 (gültig bis 1. April 2014)

Direktor von PETROCI: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei..

74.

Djédjé Mama Ohoua Simone

Geb. am 1. Janaur 1957 in Zialegrehoa oder in Gagnoa

Reisepass-Nr.: 08AA23624 (gültig bis 22. Oktober 2013);

PD-AE/006FR05

Generaldirektorin der Staatskasse: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

75.

Kessé Feh Lambert

Geb. am 22. November 1948 in Gbonne

Reisepass-Nr.:

PD-AE/047FP03 (gültig bis 26. März 2011)

Generaldirektor der Steuerverwaltung: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

76.

Aubert Zohoré

 

Sonderberater von Laurent Gbagbo für Wirtschaftsfragen: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

77.

Thierry Legré

 

Mitglied der patriotischen Jugendbewegung: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

78.

Generalleutnant Kassaraté Edouard Tiapé

 

Oberbefehlshaber der Gendarmerie: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

79.

Oberstmajor (Colonel major) Babri Gohourou Hilaire

 

Sprecher der Sicherheitskräfte von Côte d'Ivoire: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

80.

Kriminaldirektor (Commissaire Divisionnaire) Yoro Claude

 

Direktor der Einsatzeinheiten der Nationalpolizei: Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

81.

Hauptkommissaire Loba Gnango Emmanuel Patrick

 

Kommandant der Brigade zur Bekämpfung von Unruhen (Brigade Anti-émeute (BAE)): Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

82.

Kapitän Guei Badia

 

Stützpunkt der Nationalmarine: Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

83.

Leutnant Ourigou Bawa

 

Stützpunkt der Nationalmarine: Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

84.

Hauptkommissar Joachim Robe Gogo

 

Einsatzleiter der Kommandozentrale für Sicherheitsoperationen (Centre de Commandement des Opérations de Sécurité (CECOS)): Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

85.

Gilbert Anoh N'Guessan

 

Präsident des Verwaltungskomitees der Kaffee- und Kakaogesellschaft (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao (CGFCC)): weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.


B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

PETROCI (Nationale Erdölgesellschaft von Côte d'Ivoire)

Abidjan Plateau, Gebäude ‚les Hévéas‘ – 14 boulevard Carde

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

2.

SIR (Société Ivoirienne de Raffinage - Ivorische Raffineriegesellschaft)

Abidjan Port Bouët, Route de Vridi – Boulevard de Petit Bassam

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

3.

Autonomer Hafen von Abidjan

Abidjan Vridi, Hafengebiet

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

4.

Autonomer Hafen von San Pedro

San Pedro, Hafengebiet

Vertretung in Abidjan: Gebäude des früheren Monoprix, gegenüber dem Bahnhof ‚Sud Plateau‘ – 1. Etage, Seite Rue du Commerce

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

5.

BNI (Banque Nationale d'Investissement - Nationale Investitionsbank)

Abidjan Plateau, Avenue Marchand – Gebäude ‚SCIAM‘

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

6.

BFA (Banque pour le Financement de l'Agriculture – Bank für Landwirtschaftsfinanzierung)

Abidjan Plateau, Rue Lecoeur – Gebäude ‚Alliance B‘, 2. – 4. Etage

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

7.

Versus Bank

Abidjan Plateau, Avenue Botreau Roussel – Gebäude ‚CRRAE UMOA‘, hinter der BCEAO, gegenüber der Rue des Banques

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

8.

CGFCC (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao – Verwaltungskomitee der Kaffee- und Kakaogesellschaft)

Abidjan Plateau – Gebäude ‚CAISTAB‘, 23. Etage

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

9.

APROCANCI (l’Association des Producteurs de Caoutchouc Naturel de Côte d'Ivoire – Vereinigung der Naturkautschuk-Erzeuger von Côte d'Ivoire)

Cocody-II-Plateau Boulevard Latrille – Sicogi, Block A Gebäude D 1. Etage

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

10.

SOGEPE (Société de gestion du patrimoine de l'électricité – Gesellschaft für die Verwaltung der Elektrizitätsanlagen)

Abidjan Plateau, Place de la République – Gebäude ‚EECI‘, 15. Etage

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

11.

RTI (Radiodiffusion Télévision ivoirienne – Ivorische Fernseh- und Rundfunkanstalt)

Cocody Boulevard des Martyrs, 08 – BP 883 – Abidjan 08 – Côte d'Ivoire

Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010.“


ANHANG II

„ANHANG II

Webseiten zu Informationen über die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

Referat FPIS.2

CHAR 12/106

B-1049 Brüssel

Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (32 2) 295 55 85

Fax: (32 2) 299 08 73“


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/18


VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2011

zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Vitamin E wurde mit der Richtlinie 70/524/EWG in der Gruppe „Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind“ als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung für alle Tierarten auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Vitamin E als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2010 zu dem Schluss, dass Vitamin E sich unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (3). Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Vitamin E hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da die Änderungen der Zulassungsbedingungen nicht mit Sicherheitserwägungen in Zusammenhang stehen, kann eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände an Vormischungen und Mischfuttermitteln erlaubt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Zubereitungen, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ angehören, werden als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Vitamin E enthaltende Futtermittel, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG oder der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gekennzeichnet sind, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  EFSA Journal 2010; 8(6):1635 (Summary).


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethoden

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe: Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind

3a700

Vitamin E/all rac-alpha-Tocopherylacetat

 

Wirkstoff

 

all-rac-alpha-tocopheryl acetate: C31H52O3

CAS-Nr.: 7695-91-2

 

Reinheitskriterien: all-rac-alpha-Tocopherylacetat: > 93 %

 

Analysemethoden

1.

Zur Bestimmung von Vitamin E (als Öl) in Futtermittelzusatzstoffen: Europäisches Arzneibuch EAB-0439

2.

Zur Bestimmung von Vitamin E (als Pulver) in Futtermittelzusatzstoffen: Europäisches Arzneibuch EAB-0691.

3.

Zur Bestimmung des Gehalts an zugelassenem Vitamin E in Futtermitteln: Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (1).

Alle Tierarten

1.

Wenn in der Kennzeichnung der Vitamin-E-Gehalt aufgeführt ist, sind folgende Äquivalente für die Maßeinheiten zu verwenden:

1 mg all-rac-alpha-Tocopherylacetat = 1 IE

1 mg RRR-alpha-Tocopherol = 1,49 IE

1 mg RRR-alpha-Tocopherylacetat = 1,36 IE

2.

Vitamin E kann auch über Trinkwasser verwendet werden.

4. Februar 2021

Vitamin E/RRR-alpha-Tocopherylacetat

 

Wirkstoff

 

RRR alpha tocopherylacetate: C31H52O3

CAS-Nr.: 58-95-7

 

Reinheitskriterien: RRR-alpha-Tocopherylacetat > 40 %

 

Analysemethoden

1.

Zur Bestimmung von Vitamin E (als Öl) in Futtermittelzusatzstoffen: Europäisches Arzneibuch EAB-1257.

2.

Zur Bestimmung von Vitamin E (als Pulver) in Futtermittelzusatzstoffen: Europäisches Arzneibuch EAB-1801.

3.

Zur Bestimmung des Gehalts an zugelassenem Vitamin E in Futtermitteln: Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission.

 

 

 

 

 

 

Vitamin E/RRR-alpha-Tocopherol

 

Wirkstoff

 

RRR alpha tocopherol: C29H50O2

CAS-Nr.: 59-02-9

 

Reinheitskriterien: RRR-alpha-Tocopherol > 67 %

 

Analysemethoden

1.

Zur Bestimmung von Vitamin E (als Öl) in Futtermittelzusatzstoffen: Europäisches Arzneibuch EAB-1256.

2.

Zur Bestimmung von Vitamin E (als Pulver) in Futtermittelzusatzstoffen: Europäisches Arzneibuch EAB-1801.

3.

Zur Bestimmung des Gehalts an zugelassenem Vitamin E in Futtermitteln: Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission.

 

 

 

 

 

 


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 27/2011 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

76,6

TN

113,1

TR

107,2

ZZ

99,0

0707 00 05

EG

158,2

JO

87,5

TR

145,3

ZZ

130,3

0709 90 70

MA

41,4

TR

127,5

ZZ

84,5

0805 10 20

EG

57,3

IL

67,1

MA

54,7

TR

70,4

ZA

56,7

ZZ

61,2

0805 20 10

MA

69,3

TR

79,6

ZZ

74,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

129,3

HR

46,1

IL

68,0

JM

100,4

MA

103,8

TR

73,2

ZZ

86,8

0805 50 10

TR

58,5

ZZ

58,5

0808 10 80

CA

99,7

CN

95,7

US

124,4

ZZ

106,6

0808 20 50

CN

87,7

US

114,6

ZZ

101,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 28/2011 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2011

zur Festsetzung der ab dem 16. Januar 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Januar 2011 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Januar 2011 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. Januar 2011 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

31.12.2010-13.1.2011

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

260,12

184,60

FOB-Preis USA

283,80

273,80

253,80

162,56

Golf-Prämie

11,46

Prämie/Große Seen

81,04

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

20,17 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

— EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 29/2011 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2011

über Verkaufspreise für Getreide für die vierte Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 der Kommission (2) ist in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) der Verkauf von Getreide im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet worden.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 muss die Kommission unter Berücksichtigung der zu den Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote entscheiden, für jede Getreideart und je Mitgliedstaat einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Auf der Grundlage der zu der vierten Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wurde beschlossen, einen Mindestverkaufspreis für jede Getreideart und je Mitgliedstaat festzusetzen.

(4)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 durchgeführte vierte Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 12. Januar 2011 abgelaufen ist, sind die Beschlüsse über die Verkaufspreise nach Getreideart und Mitgliedstaat im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 41.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


ANHANG

Verkaufsbeschlüsse

(EUR/t)

Mitgliedstaat

Mindestverkaufspreis

Weichweizen

Gerste

Mais

KN-Code 1001 90

KN-Code 1003 00

KN-Code 1005 90 00

Belgique/België

X

X

X

България

X

X

X

Česká republika

X

180,28

X

Danmark

X

195,00

X

Deutschland

X

198,00

X

Eesti

X

185,50

X

Eire/Ireland

X

X

X

Elláda

X

X

X

España

X

X

X

France

X

198,10

X

Italia

X

X

X

Kypros

X

X

X

Latvija

X

X

X

Lietuva

X

X

X

Luxembourg

X

X

X

Magyarország

X

201,21

X

Malta

X

X

X

Nederland

X

X

X

Österreich

X

X

X

Polska

X

X

X

Portugal

X

X

X

România

X

X

X

Slovenija

X

X

X

Slovensko

X

180,30

X

Suomi/Finland

X

180,00

X

Sverige

X

190,00

X

United Kingdom

X

198,01

X

(—)

kein festgesetzter Mindestverkaufspreis (alle Angebote werden abgelehnt)

(°)

keine Angebote

(X)

es steht kein Getreide für den Verkauf zur Verfügung

(#)

entfällt


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 30/2011 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 24/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 10 vom 14.1.2011, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 15. Januar 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

61,95

0,00

1701 11 90 (1)

61,95

0,00

1701 12 10 (1)

61,95

0,00

1701 12 90 (1)

61,95

0,00

1701 91 00 (2)

60,43

0,00

1701 99 10 (2)

60,43

0,00

1701 99 90 (2)

60,43

0,00

1702 90 95 (3)

0,60

0,17


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/31


BESCHLUSS 2011/17/GASP DES RATES

vom 11. Januar 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1) erlassen.

(2)

Der Rat hat am 22. Dezember 2010 den Beschluss 2010/801/GASP (2) zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP erlassen, mit dem ein Visumverbot gegen diejenigen, die den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden, verhängt wird.

(3)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Côte d’Ivoire ist es angebracht, weitere Personen in die in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP enthaltene Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Personen werden zusätzlich in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. MARTONYI


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

(2)  ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 45.


ANHANG

Personen nach Artikel 1

 

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Yanon Yapo

 

Vorgeblich Siegelbewahrer, Minister für Justiz und Menschenrechte

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

2.

Dogou Alain

 

Vorgeblich Minister für Verteidigung und Freiwilligendienst

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

3.

Emile Guiriéoulou

 

Vorgeblich Minister des Innern

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

4.

Charles Désiré Noël Laurent Dallo

 

Vorgeblich Minister für Wirtschaft und Finanzen

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

5.

Augustin Kouadio Komoé

 

Vorgeblich Minister für Bergbau und Energie

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

6.

Christine Adjobi Nebout

 

Vorgeblich Ministerin für Gesundheit und Bekämpfung von AIDS

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

7.

Yapo Atsé Benjamin

 

Vorgeblich Minister für Bauwesen und Städtebau

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

8.

Coulibaly Issa Malick

 

Vorgeblich Minister für Landwirtschaft

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

9.

Ahoua Don Mello

 

Vorgeblich Minister für Infrastruktur und Abwasserwirtschaft

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

10.

N'Goua Abi Blaise

 

Vorgeblich Minister für Verkehr

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

11.

Anne Jacqueline Lohouès Oble

 

Vorgeblich Ministerin für nationale Bildung

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

12.

Angèle Gnonsoa

 

Vorgeblich Ministerin für den technischen Unterricht

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

13.

Koffi Koffi Lazare

 

Vorgeblich Minister für Umwelt, Wasser- und Forstwirtschaft

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

14.

Elisabeth Badjo Djékouri,

Ehefrau von

Dagbo Jeannie

 

Vorgeblich Ministerin für den öffentlichen Dienst

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

15.

Charles Blé Goudé

 

Vorgeblich Minister für Jugend, berufliche Bildung und Beschäftigung, Präsident des panafrikanischen Kongresses der jungen Patrioten (COJEP)

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. Zur Erinnerung: unterliegt bereits seit 2005 Sanktionen durch den VN-Sicherheitsrat

16.

Philippe Attey

 

Vorgeblich Minister für Industrie und Entwicklung des Privatsektors

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

17.

Danièle Boni Claverie (besitzt die französische und ivorische Staatsangehörigkeit)

 

Vorgeblich Ministerin für Frauen, Familien und Kinder

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

18.

Ettien Amoikon

 

Vorgeblich Minister für Informations- und Kommunikationstechnologien

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

19.

Ouattara Gnonzié

 

Vorgeblich Minister für Kommunikation

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

20.

Alphonse Voho Sahi

 

Vorgeblich Minister für Kultur

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

21.

Kata Kéké

 

Vorgeblich Minister für wissenschaftliche Forschung

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

22.

Franck Guéi

 

Vorgeblich Minister für Sport

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

23.

Touré Amara

 

Vorgeblich Minister für Handel

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

24.

Kouamé Sécré Richard

 

Vorgeblich Minister für Fremdenverkehr und Handwerk

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

25.

Anne Gnahouret Tatret

 

Vorgeblich Ministerin für Solidarität, Wiederaufbau und soziale Kohäsion

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

26.

Nyamien Messou

 

Vorgeblich Minister für Arbeit

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

27.

Koné Katina Justin

 

Vorgeblich delegierter Minister für den Haushalt

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

28.

N'guessan Yao Thomas

 

Vorgeblich delegierter Minister bei der Ministerin für nationale Bildung, zuständig für das Hochschulwesen

Mitglied der unrechtmßäigen Regierung von Laurent Gbagbo

29.

Lago Daléba Loan Odette

 

Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für Schüler und Studenten

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

30.

Georges Armand Alexis Ouégnin

 

Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für die universelle Krankenversicherung

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

31.

Dogo Djéréké Raphaël

 

Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für Behinderte

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

32.

Dosso Charles Radel Durando

 

Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für Kriegsopfer

Mitglied der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

33.

Timothée Ahoua N'Guetta

 

Mitglied des Verfassungsrates

War an der Validierung falscher Wahlergebnisse beteiligt

34.

Jacques André Daligou Monoko

 

Mitglied des Verfassungsrates

War an der Validierung falscher Wahlergebnisse beteiligt

35.

Bruno Walé Ekpo

 

Mitglied des Verfassungsrates

War an der Validierung falscher Wahlergebnisse beteiligt

36.

Félix Tano Kouakou

 

Mitglied des Verfassungsrates

War an der Validierung falscher Wahlergebnisse beteiligt

37.

Hortense Kouassi Angoran

 

Mitglied des Verfassungsrates

War an der Validierung falscher Wahlergebnisse beteiligt

38.

Joséphine Suzanne Touré

 

Mitglied des Verfassungsrates

War an der Validierung falscher Wahlergebnisse beteiligt

39.

Konaté Navigué

 

Präsident der Jugendorganisation der FPI

Aufruf zu Hass und Gewalt

40.

Patrice Bailly

 

Sicherheitsberater des ehemaligen Präsidenten Gbagbo

41.

Marcel Gossio

 

Generaldirektor des autonomen Hafens von Abidjan

Trägt zur Finanzierung der öffentlichen Kassen bei, die weiterhin unter der effektiven Kontrolle des ehemaligen Präsidenten stehen

42.

Alphonse Mangly

 

Generaldirektor der Zollverwaltung

Trägt zur Finanzierung der öffentlichen Kassen bei, die weiterhin unter der effektiven Kontrolle des ehemaligen Präsidenten stehen

43.

Marc Gnatoa

 

Führer der FSCO (Front de sécurisation du Centre-Ouest)

Milizenführer. Misshandlungen

44.

Moussa Touré Zéguen

 

Generalsekretär der GPP (Groupement des Patriotes pour la Paix)

Milizenführer. Misshandlungen

45.

Bro Grébé Geneviève

 

Präsidentin der Patriotischen Frauen von Côte d'Ivoire

Aufruf zu Hass und Gewalt

46.

Lorougnon Marie Odette

 

Nationale Sekretärin der Frauenorganisation der FPI

Aufruf zu Hass und Gewalt

47.

Felix Nanihio

 

Generalsekretär des CNCA (Nationaler Rat für audiovisuelle Kommunikation)

Hat aktiv an der Desinformationskampagne mitgewirkt

48.

Stéphane Kipré

 

Herausgeber der Zeitung „Le Quotidien d'Abidjan“

Aufruf zu Hass und Gewalt

49.

Lahoua Souanga Etienne alias César Etou

 

Herausgeber und Chefredakteur der Zeitung „Notre Voie“

Aufruf zu Hass und Gewalt

50.

Jean Baptiste Akrou

 

Generaldirektor der Zeitung „Fraternité Matin“

Aufruf zu Hass und Gewalt

51.

Generalleutnant Philippe Mangou

 

Generalstabschef

Politische Parteinahme für Laurent Gbgabo.

Unterdrückung von Unruhen in der Bevölkerung.

Ausdrückliche Unterstützung von Präsident Gbagbo bei der Amtseinführung.

52.

Oberst Affro (Gendarmerie)

 

Stellvertretender Oberbefehlshaber der Gendarmerie

Unterdrückung von Unruhen in der Bevölkerung im Februar, November und Dezember 2010.

53.

Laurent Ottro Zirignon

 

Präsident des Verwaltungsrats der Société Ivoirienne de Raffinage (SIR)

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Verwaltung von Laurent Gbagbo bei.

54.

Abdoulaye Diallo

 

Präsident der Société Générale d'Importation et d'Exportation de Côte d'Ivoire (SOGIEX SA)

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Verwaltung von Laurent Gbagbo bei.

55.

Kassoum Fadika

 

Direktor von PETROCI

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Verwaltung von Laurent Gbagbo bei.

56.

Djédjé Mama Simone

 

Generaldirektor der Staatskasse

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Verwaltung von Laurent Gbagbo bei.

57.

Feh Kessé Lambert

 

Generaldirektor der Steuerverwaltung

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Verwaltung von Laurent Gbagbo bei.

58.

Frédéric Lafont (französischer Staatsangehöriger)

 

Unternehmer

Wird der Verletzung des Embargos verdächtigt

59.

Frau Frédéric Lafont, geborene Louise Esme Kado (französische Staatsangehörige)

 

Unternehmerin

Wird der Verletzung des Embargos verdächtigt


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/36


BESCHLUSS 2011/18/GASP DES RATES

vom 14. Januar 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (1) angenommen.

(2)

Am 13. Dezember 2010 hat der Rat betont, wie wichtig die Präsidentschaftswahlen vom 31. Oktober und vom 28. November 2010 für die Rückkehr Côte d'Ivoires zu Frieden und Stabilität sind und dass der souveräne Wille der ivorischen Bevölkerung unbedingt respektiert werden muss.

(3)

Am 17. Dezember 2010 hat der Europäische Rat an alle appelliert, die in Côte d'Ivoire in der Politik und im Militär Verantwortung tragen, die Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten Alassan Ouattara anzuerkennen, sofern sie dies noch nicht getan haben.

(4)

Am 22. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/801/GASP (2) zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP angenommen, um Reisebeschränkungen gegen all diejenigen zu erlassen, die den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden.

(5)

Am 14. Januar 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/17/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP angenommen, um weitere Personen in die Liste der Personen, gegen die Reisebeschränkungen verhängt werden, aufzunehmen.

(6)

Angesichts der Bedrohlichkeit der Lage in Côte d'Ivoire sollten weitere restriktive Maßnahmen gegen diese Personen verhängt werden.

(7)

Darüber hinaus sollte die Liste von Personen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP unterliegen, geändert werden und die Information zu bestimmten Personen auf der Liste sollte aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/656/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle

a)

der in Anhang I aufgeführten und vom Sanktionsausschuss benannten und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Personen stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder Einrichtungen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen stehen und vom Sanktionsausschuss benannt wurden,

b)

der nicht von Anhang I erfassten, aber in Anhang II aufgeführten Personen oder Einrichtungen, die den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden, stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder Einrichtungen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen stehen,

werden eingefroren.

(2)   Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind;

e)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss oder den Rat und begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach diesem Artikel.

In Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Personen und Einrichtungen:

können die Ausnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes durch den betreffenden Mitgliedstaat gewährt werden, nachdem er dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;

die Ausnahme nach Buchstabe d des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes kann durch den betreffenden Mitgliedstaat nach Mitteilung an den Sanktionsausschuss und dessen Zustimmung erteilt werden;

die Ausnahme nach Buchstabe e des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes kann durch den betreffenden Mitgliedstaat nach Mitteilung an den Sanktionsausschuss gewährt werden.

(4)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift – auf eingefrorenen Konten – von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten; oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP oder dem vorliegenden Beschluss unterliegen,

vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen fallen weiterhin unter Absatz 1.“

2.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

(2)   Er wird im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

(3)   Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.“

Artikel 2

Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. MARTONYI


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

(2)  ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 45.

(3)  Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.


ANHANG

„ANHANG II

Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

A.   Personen

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Pascal Affi N’Guessan

Geb. am 1. Januar 1953 in Bouadikro;

Reisepass-Nr.: PD-AE 09DD00013.

Präsident des Front Populaire Ivoirien (FPI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

2.

Oberstleutnant Nathanaël Ahouman Brouha

Geb. am 6. Juni 1960

Kommandant der Schutztruppe des Präsidenten der Republik (GSPR):

Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

3.

Aké N'Gbo Gilbert Marie

Geb. am 8. Oktober 1955 in Abidjan

Reisepass-Nr.:

08 AA 61107 (gültig bis 2. April 2014)

Vorgeblich Premierminister und Minister für Planung und Entwicklung: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

4.

Pierre Israël Amessan Brou

 

Generaldirektor der ivorischen Fernseh- und Rundfunkanstalt (RTI):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010.

5.

Frank Anderson Kouassi

 

Präsident des Nationalrats für audiovisuelle Kommunikation (CNCA):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

6.

Nadiani Bamba

Geb. am 13. Juni 1974 in Abidjan

Reisepass-Nr.: PD - AE 061 FP 04

Direktorin der Gruppe Cyclone, Herausgeberin der Zeitung Le temps: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010.

7.

Kadet Bertin

Geb. zirka 1957 in Mama

Sicherheitsberater von Laurent Gbagbo:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; Anstifter der Unterdrückungs-und Einschüchterungsaktionen.

8.

General Dogbo Blé

Geb. am 2. Februar 1959 in Daloa

Korpschef der republikanischen Garde:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

9.

Bohoun Bouabré Paul Antoine

Geb. am 9. Februar 1957 in Issia

Reisepass-Nr.: PD AE 015 FO 02

Ehemaliger Minister (Ministre d'Etat), ranghoher Funktionär des FPI:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen.

10.

Unterpräfekt Oulaï Delefosse

Geb. am 28. Oktober 1968

Leiter der Union patriotique pour la résistance du Grand Ouest (UPRGO): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autroität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

11.

Admiral Vagba Faussignau

Geb. am 31. Dezember 1954 in Bobia

Kommandant der ivorischen Seestreitkräfte – Unterstabschef: verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

12.

Pastor Gammi

 

Leiter des Mouvement ivoirien pour la libération de l'Ouest de la Côte d'Ivoire (MILOCI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autroität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

13.

Laurent Gbagbo

Geb. am 31. Mai 1945 in Gagnoa

Vorgeblich Präsident der Republik: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen.

14.

Simone Gbagbo

Geb. am 20. Juni 1949 in Moossou

Vorsitzende der Fraktion des FPI in der Nationalversammlung: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

15.

General Guiai Bi Poin

Geb. am 31. Dezember 1954 in Gounela

Leiter der Kommandozentrale für Sicherheitsoperationen (CECOS):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

16.

Denis Maho Glofiei

Geboren im frz. Departement Val-de-Marne

Leiter des Front de Libération du Grand Ouest (FLGO):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autroität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

17.

Hauptmann Anselme Séka Yapo

Geb. am 2. Mai 1973 in Adzopé

Leibwächter von Simone Gbagbo:

Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

18.

Désiré Tagro

Geb. am 27. Januar 1959 in Issia

Reisepass-Nr.:

PD - AE 065FH08.

Generalsekretär der vorgeblichen ‚Präsidentschaft‘ von Laurent Gbagbo: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen;

Beteiligung an der gewaltsamen Unterdrückung von Volksbewegungen im Februar, November und Dezember 2010.

19.

Yao N'Dré

Geb. am 29. Dezember 1956

Präsident des Verfassungsrates: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

20.

Yanon Yapo

 

Vorgeblich Siegelbewahrer, Minister für Justiz und Menschenrechte: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

21.

Dogou Alain

Geb. am 16. Juli 1964 in Aboisso

Reisepass-Nr.:

PD-AE/053FR05 (gültig bis 27. Mai 2011)

Vorgeblich Minister für Verteidigung und Freiwilligendienst:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

22.

Emile Guiriéoulou

Geb. am 1. Januar 1949 in Guiglo

Reisepass-Nr.:

PD-AE/008GO03 (gültig bis 14. März 2013)

Vorgeblich Minister des Innern: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

23.

Charles Désiré Noël Laurent Dallo

Geb. am 23. Dezember 1955 in Gagnoa

Reisepass-Nr.:

08AA19843 (gültig bis 13. Oktober 2013)

Vorgeblich Minister für Wirtschaft und Finanzen:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

24.

Augustin Kouadio Komoé

Geb. am 19. September 1961 in Kokomian

Reisepass-Nr.:

PD-AE/010GO03 (gültig bis 14. März 2013)

Vorgeblich Minister für Bergbau und Energie: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

25.

Christine Adjobi Nebout (auch: Aya Christine Rosalie Adjobi Geburtsname Nebout)

Geb. am 24. Juli 1949 in Grand Bassam

Reisepass-Nr.:

PD-AE/017FY12 (gültig bis 14. Dezember 2011)

Vorgeblich Ministerin für Gesundheit und Bekämpfung von AIDS:Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

26.

Yapo Atsé Benjamin

Geb. am 1. Januar 1951 in Akoupé

Reisepass-Nrn.:

PD-AE/089GO04 (gültig bis 1. April 2013);

PS-AE/057AN06

Vorgeblich Minister für Bauwesen und Städtebau: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

27.

Coulibaly Issa Malick

Geb. am 19. August 1953 in Korhogo

Reisepass-Nr.:

PD-AE/058GB05 (gültig bis 10. Mai 2012)

Vorgeblich Minister für Landwirtschaft: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

28.

Ahoua Don Mello

Geb. am 23. Juni 1958 in Bongouanou

Reisepass-Nr.:

PD-AE/044GN02 (gültig bis 23. Februar 2013)

Vorgeblich Minister für Infrastruktur und Abwasserwirtschaft, Regierungsssprecher: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

29.

N'Goua Abi Blaise

 

Vorgeblich Minister für Verkehr: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

30.

Anne Jacqueline Lohouès Oble

Geb. am 7. November 1950 in Dabou

Reisepass-Nr.:

PD-AE/050GU08 (gültig bis 4. August 2013)

Vorgeblich Ministerin für nationale Bildung: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

31.

Angèle Gnonsoa (auch: Zon Sahon)

Geb. am 1. Januar 1940 in Taï

Reisepass-Nr.:

PD-AE/040ER05 (gültig bis 28. Mai 2012)

Vorgeblich Ministerin für den technischen Unterricht:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

32.

Koffi Koffi Lazare

 

Vorgeblich Minister für Umwelt, Wasser- und Forstwirtschaft: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

33.

Elisabeth Badjo Djékouri,

Ehefrau von

Dagbo Jeannie

Geb. am 24. Dezember 1971 in Lakota

Reisepass-Nrn.: 08AA15517 (gültig bis 25. November 2013);

PS-AE/040HD12 (gültig bis 1. Dezember 2011)

Vorgeblich Ministerin für den öffentlichen Dienst: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

34.

Charles Blé Goudé

Geb. am 1. Januar 1972 in Kpoh

Frühere Reisepass-Nr.:

DD-AE/088OH12

Vorgeblich Minister für Jugend, berufliche Bildung und Beschäftigung, Präsident des panafrikanischen Kongresses der jungen Patrioten (COJEP):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

Zur Erinnerung: unterliegt bereits seit 2005 Sanktionen durch den VN-Sicherheitsrat.

35.

Philippe Attey

Geb. am 10. Oktober 1951 in Agboville

Frühere Reisepass-Nr.: AE/32AH06

Vorgeblich Minister für Industrie und Entwicklung des Privatsektors:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

36.

Danièle Boni Claverie (besitzt die französische und die ivorische Staatsangehörigkeit)

 

Vorgeblich Ministerin für Frauen, Familien und Kinder:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

37.

Ettien Amoikon

 

Vorgeblich Minister für Informations- und Kommunikationstechnologien:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

38.

Ouattara Gnonzié

 

Vorgeblich Minister für Kommunikation:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

39.

Alphonse Voho Sahi

Geb. am 15. Juni 1958 in Gueyede

Reisepass-Nr.:

PD-AE/066FP04 (gültig bis 1. April 2011)

Vorgeblich Minister für Kultur:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

40.

Kata Kéké (auch: Keke Joseph Kata)

Geb. am 1. Januar 1951 in Daloa

Reisepass-Nr.:

PD-AE/086FO02 (gültig bis 27. Februar 2011)

Vorgeblich Minister für wissenschaftliche Forschung:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

41.

Franck Guéi

Geb. am 20. Februar 1967

Reisepass-Nr.:

PD-AE/082GL12 (gültig bis 22. Dezember 2012)

Vorgeblich Minister für Sport:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

42.

Touré Amara

 

Vorgeblich Minister für Handel:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

43.

Kouamé Sécré Richard

 

Vorgeblich Minister für Fremdenverkehr und Handwerk:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

44.

Anne Gnahouret Tatret

 

Vorgeblich Ministerin für Solidarität, Wiederaufbau und soziale Kohäsion:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

45.

Nyamien Messou

Geb. am 20. Juni 1954 in Bongouanou

Frühere Reisepass-Nr.: PD-AE/056FE05 (gültig bis 29. Mai 2010)

Vorgeblich Minister für Arbeit:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

46.

Koné Katina Justin

 

Vorgeblich delegierter Minister für den Haushalt:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

47.

M. N'Guessan Yao Thomas

 

Vorgeblich delegierter Minister bei der Ministerin für nationale Bildung, zuständig für das Hochschulwesen:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

48.

Lago Daléba Loan Odette

Geb. am 1. Januar 1955 in Floleu

Reisepass-Nr.:

08AA68945 (gültig bis 29. April 2014)

Vorgeblich Staatssekretärin, zuständig für Schüler und Studenten:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

49.

Georges Armand Alexis Ouégnin

Geb. am 27. August 1953 in Bouaké

Reisepass-Nr.:

08AA59267 (gültig bis 24. März 2014)

Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für die universelle Krankenversicherung:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

50.

Dogo Djéréké Raphaël

 

Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für Behinderte:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

51.

Dosso Charles Radel Durando

 

Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für Kriegsopfer:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

52.

Timothée Ahoua N'Guetta

Geb. am 25. April 1931 in Aboisso

Reisepass-Nr.:

PD-AE/084FK10 (gültig bis 20. Oktober 2013)

Mitglied des Verfassungsrates:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

53.

Jacques André Daligou Monoko

 

Mitglied des Verfassungsrates:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

54.

Bruno Walé Ekpo

 

Mitglied des Verfassungsrates:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

55.

Félix Tano Kouakou

Geb. am 12. März 1959 in Ouelle

Reisepass-Nr.:

PD-AE/091FD05 (gültig bis 13. Mai 2010)

Mitglied des Verfassungsrates:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

56.

Hortense Kouassi Angoran

 

Mitglied des Verfassungsrates:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

57.

Joséphine Suzanne Touré

Geb. am 28. Februar 1972 in Abidjan

Reisepass-Nr.:

PD-AE/032GL12 (gültig bis 7. Dezember 2012);

08AA62264 (gültig bis 6. April 2014)

Mitglied des Verfassungsrates:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

58.

Konaté Navigué

Geb. am 4. März 1974 in Tindara

Reisepass-Nr.:

PD-AE/076FE06 (gültig bis 5. Juni 2010)

Präsident der Jugendorganisation der FPI (Front Populaire Ivoirien):

Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

59.

Patrice Baï

 

Sicherheitsberater des ehemaligen Präsidenten Gbagbo: Koordiniert Aktionen zur Einschüchterung Oppositioneller; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

60.

Marcel Gossio

Geb. am 18. Februar 1951 in Adjamé

Reisepass-Nr.: 08AA14345 (gültig bis 6. Oktober 2013)

Generaldirektor des autonomen Hafens von Abidjan: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

61.

Alphonse Mangly (auch Mangley)

Geb. am 1. Januar 1958 in Danané

Reisepass-Nr.: 04LE57580 (gültig bis 16. Juni 2011);

PS-AE/077HK08 (gültig bis 3. August 2012);

PD-AE/065GK11 (gültig bis 15. November 2012)

PD-AE/065GK11 (gültig bis 15. November 2012)

Generaldirektor der Zollverwaltung:

weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

62.

Marc Gnatoa

 

Führer der FSCO (Front de sécurisation du Centre-Ouest): Hat sich an Repressionsaktionen beteiligt. Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

63.

Moussa Touré Zéguen

Geb. am 9. September 1944

Frühere Reisepass-Nr.: AE/46CR05

Generalsekretär des GPP (Groupement des Patriotes pour la Paix):

Milizenführer. Hat sich nach dem zeiten Wahlgang der Präsidentschaftswahl an den Repressionen beteiligt. Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

64.

Bro Grébé Geneviève Geburtsname Yobou

Geb. am 13. März 1953 in Grand Alepé

Reisepass-Nr.:

PD-AE/072ER06 (gültig bis 6. Juni 2012)

Präsidentin der Patriotischen Frauen von Côte d'Ivoire:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

65.

Lorougnon Souhonon Marie Odette Geburtsname Gnabri

 

Nationale Sekretärin der Frauenorganisation des FPI (Front Populaire Ivoirien):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

66.

Felix Nanihio

 

Generalsekretär des CNCA (Nationaler Rat für audiovisuelle Kommunikation): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

67.

Stéphane Kipré

 

Herausgeber der Zeitung Le Quotidien d'Abidjan: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010.

68.

Lahoua Souanga Etienne (auch César Etou)

 

Herausgeber und Chefredakteur der Zeitung Notre Voie:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010.

69.

Jean Baptiste Akrou

Geb. am 1. Januar 1956 in Yamoussoukro

Reisepass-Nr.: 08AA15000

(gültig bis 5. Oktober 2013)

Generaldirektor der Zeitung Fraternité Matin:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010.

70.

Generalleutnant Philippe Mangou

 

Generalstabschef: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

71.

General Affro (Gendarmerie)

 

Stellvertretender Oberbefehlshaber der Gendarmerie: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

72.

Ottro Laurent Zirignon

Geb. am 1. Januar 1943 in Gagnoa

Reisepass-Nr.: 08AB47683 (gültig bis 26. Januar 2015);

PD-AE/062FR06 (gültig bis 1. Juni 2011);

97LB96734

Präsident des Verwaltungsrats der Société Ivoirienne de Raffinage (SIR): weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

73.

Kassoum Fadika

Geb. am 7. Juni 1962 in Man

Reisepass-Nr.: 08AA57836 (gültig bis 1. April 2014)

Direktor von PETROCI: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei..

74.

Djédjé Mama Ohoua Simone

Geb. am 1. Janaur 1957 in Zialegrehoa oder in Gagnoa

Reisepass-Nr.: 08AA23624 (gültig bis 22. Oktober 2013);

PD-AE/006FR05

Generaldirektorin der Staatskasse: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

75.

Kessé Feh Lambert

Geb. am 22. November 1948 in Gbonne

Reisepass-Nr.:

PD-AE/047FP03 (gültig bis 26. März 2011)

Generaldirektor der Steuerverwaltung: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

76.

Aubert Zohoré

 

Sonderberater von Laurent Gbagbo für Wirtschaftsfragen: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

77.

Thierry Legré

 

Mitglied der patriotischen Jugendbewegung: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

78.

Generalleutnant Kassaraté Edouard Tiapé

 

Oberbefehlshaber der Gendarmerie: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

79.

Oberstmajor (Colonel major) Babri Gohourou Hilaire

 

Sprecher der Sicherheitskräfte von Côte d'Ivoire: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

80.

Kriminaldirektor (Commissaire Divisionnaire) Yoro Claude

 

Direktor der Einsatzeinheiten der Nationalpolizei: Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

81.

Hauptkommissaire Loba Gnango Emmanuel Patrick

 

Kommandant der Brigade zur Bekämpfung von Unruhen (Brigade Anti-émeute (BAE)): Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

82.

Kapitän Guei Badia

 

Stützpunkt der Nationalmarine: Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

83.

Leutnant Ourigou Bawa

 

Stützpunkt der Nationalmarine: Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

84.

Hauptkommissar Joachim Robe Gogo

 

Einsatzleiter der Kommandozentrale für Sicherheitsoperationen (Centre de Commandement des Opérations de Sécurité (CECOS)): Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

85.

Gilbert Anoh N'Guessan

 

Präsident des Verwaltungskomitees der Kaffee- und Kakaogesellschaft (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao (CGFCC)): weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.


B.   Organisationen

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

PETROCI (Nationale Erdölgesellschaft von Côte d'Ivoire)

Abidjan Plateau, Gebäude ‚les Hévéas‘ – 14 boulevard Carde

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

2.

SIR (Société Ivoirienne de Raffinage - Ivorische Raffineriegesellschaft)

Abidjan Port Bouët, Route de Vridi – Boulevard de Petit Bassam

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

3.

Autonomer Hafen von Abidjan

Abidjan Vridi, Hafengebiet

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

4.

Autonomer Hafen von San Pedro

San Pedro, Hafengebiet

Vertretung in Abidjan: Gebäude des früheren Monoprix, gegenüber dem Bahnhof ‚Sud Plateau‘ – 1. Etage, Seite Rue du Commerce

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

5.

BNI (Banque Nationale d'Investissement - Nationale Investitionsbank)

Abidjan Plateau, Avenue Marchand – Gebäude ‚SCIAM‘

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

6.

BFA (Banque pour le Financement de l'Agriculture – Bank für Landwirtschaftsfinanzierung)

Abidjan Plateau, Rue Lecoeur – Gebäude ‚Alliance B‘, 2. – 4. Etage

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

7.

Versus Bank

Abidjan Plateau, Avenue Botreau Roussel – Gebäude „CRRAE UMOA“, hinter der BCEAO, gegenüber der Rue des Banques

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

8.

CGFCC (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao – Verwaltungskomitee der Kaffee- und Kakaogesellschaft)

Abidjan Plateau – Gebäude „CAISTAB“, 23. Etage

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

9.

APROCANCI (l'Association des Producteurs de Caoutchouc Naturel de Côte d'Ivoire – Vereinigung der Naturkautschuk-Erzeuger von Côte d'Ivoire)

Cocody-II-Plateau Boulevard Latrille – Sicogi, Block A Gebäude D 1. Etage

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

10.

SOGEPE (Société de gestion du patrimoine de l'électricité – Gesellschaft für die Verwaltung der Elektrizitätsanlagen)

Abidjan Plateau, Place de la République – Gebäude „EECI“, 15. Etage

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

11.

RTI (Radiodiffusion Télévision ivoirienne – Ivorische Fernseh- und Rundfunkanstalt)

Cocody Boulevard des Martyrs, 08 – BP 883 – Abidjan 08 – Côte d'Ivoire

Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010.“


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/49


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2011

über das Verfahren der Konformitätsbescheinigung für Bauprodukte nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf Dichtstoffe für nichttragende Verbindungen in Gebäuden und Fußgängerwegen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 62)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/19/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission muss in Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG eines von zwei Verfahren zur Konformitätsbescheinigung für das jeweilige Produkt auswählen. Nach diesem Artikel hat die Kommission dem am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist, den Vorzug zu geben. Sie muss daher entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist oder ob aus den in Artikel 13 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Gründen eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

(2)

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

(3)

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren sind in deren Anhang III ausführlich beschrieben. Daher sollte für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

(4)

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a entspricht den Systemen, die in Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, und in Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind. Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b entspricht den Systemen, die in Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer i und in Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Konformität der in Anhang I aufgeführten Produkte und Produktfamilien wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Stelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 2

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang II wird in den Mandaten für harmonisierte europäische Normen angegeben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Januar 2011

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.


ANHANG I

Folgende Dichtstoffe für nichttragende Verbindungen in Gebäuden und Fußwegen:

1.

Dichtstoffe für Außen- und/oder Innenwände sowie Trennwände;

2.

Dichtstoffe für Verglasungen (ausgenommen Dichtstoffe für Aquarien, verklebte Verglasungen, die erste und die äußere Dichtung zur Herstellung isolierter Verglasungseinheiten, horizontale Verglasungen (weniger als 7° Neigung) und organisches Glas);

3.

Dichtstoffe für Sanitäreinrichtungen (außer in Industrie- und Trinkwasseranlagen, Unterwasseranwendungen (Schwimmbäder, Kanalisation usw.) sowie in Einrichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen);

4.

Dichtstoffe für Fußgängerwege (außer bei Anwendungen zur chemischen Einschließung, Unterwasseranwendungen, Straßen und anderen Verkehrsflächen, Flughäfen und Anlagen zur Abwasseraufbereitung).


ANHANG II

Anmerkung: Bei Produkten der nachstehenden Produktfamilien mit mehr als einem Verwendungszweck addieren sich die Aufgaben der zugelassenen Stellen im Rahmen der jeweiligen Konformitätsbescheinigungssysteme.

PRODUKTFAMILIE

DICHTSTOFFE FÜR NICHTTRAGENDE VERBINDUNGEN IN GEBÄUDEN UND FUSSWEGEN (1/2)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

CEN/Cenelec wird gebeten, für die nachstehenden Produkte und ihre Verwendungszwecke die folgenden Systeme der Konformitätsbescheinigung in den betreffenden harmonisierten europäischen Normen anzugeben:

Erzeugnis

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

System der Konformitätsbescheinigung

Dichtstoffe für Außenwände

Außenanwendungen

3

Dichtstoffe für Innen-oder Trennwände

Innenanwendungen

4

Dichtstoffe für Verglasungen

zur Verwendung bei Gebäuden

3

Dichtstoffe für Fußgängerwege

3

Dichtstoffe für Sanitäreinrichtungen

3

System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 2.

System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 3.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 des Grundlagendokuments). In diesen Fällen darf dem Hersteller die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKTFAMILIE

DICHTSTOFFE FÜR NICHTTRAGENDE VERBINDUNGEN IN GEBÄUDEN UND FUSSWEGEN (2/2)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

CEN/Cenelec wird gebeten, für die nachstehenden Produkte und ihre Verwendungszwecke die folgenden Systeme der Konformitätsbescheinigung in den betreffenden harmonisierten europäischen Normen anzugeben:

Erzeugnis(se)

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

(Brandverhalten)

System der Konformitätsbescheinigung

Dichtstoffe für nichttragende Verbindungen in Gebäuden und Fußwegen

Für Verwendungszwecke, die den Vorschriften für das Brandverhalten unterliegen

A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)

1

A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E

3

(A1 bis E) (3), F

4

System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer i, ohne Stichprobenprüfung.

System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 2.

System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 3.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 des Grundlagendokuments). In diesen Fällen darf dem Hersteller die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.


(1)  Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).

(2)  Produkte/Materialien, auf welche die Fußnote (*) nicht zutrifft.

(3)  Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission).


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/53


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. Dezember 2010

über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Zentralbank

(EZB/2010/26)

(2011/20/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 28.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1009/2000 des Rates vom 8. Mai 2000 über Kapitalerhöhungen der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28.1 Satz 1 der ESZB-Satzung beträgt das Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) 5 Mrd. EUR. Das Kapital der EZB wurde gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung infolge des Beitritts von Mitgliedstaaten zur Union und der Mitgliedschaft ihrer nationalen Zentralbanken im Europäischen System der Zentralbanken auf 5 760 652 402,58 EUR erhöht.

(2)

Gemäß Artikel 28.1 Satz 2 der ESZB-Satzung kann das Kapital der EZB durch einen Beschluss des EZB-Rates mit der in Artikel 10.3 der ESZB-Satzung vorgesehenen qualifizierten Mehrheit innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 festlegt, erhöht werden.

(3)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1009/2000 kann der EZB-Rat das Kapital der EZB über den in Artikel 28.1 Satz 1 der ESZB-Satzung festgelegten Betrag hinaus um einen zusätzlichen Betrag von bis zu 5 Mrd. EUR erhöhen.

(4)

Gemäß Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EG) Nr. 1009/2000 legt die Verordnung eine Grenze für künftige Kapitalerhöhungen der EZB fest, so dass der EZB-Rat zu einem künftigen Zeitpunkt eine tatsächliche Kapitalerhöhung beschließen kann, um so die für die Geschäftstätigkeit der EZB erforderliche angemessene Eigenkapitalausstattung aufrechtzuerhalten.

(5)

Angesichts des Anstiegs der Bilanzsumme der EZB in den letzten Jahren wird die Erhöhung des Kapitals der EZB um 5 Mrd. EUR als erforderlich angesehen, um so die für die Geschäftstätigkeit der EZB erforderliche Eigenkapitalausstattung aufrechtzuerhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Erhöhung des Kapitals der EZB

Das Kapital der EZB wird um 5 Mrd. EUR von 5 760 652 402,58 EUR auf 10 760 652 402,58 EUR erhöht.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 29. Dezember 2010 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 115 vom 16.5.2000, S. 1.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/54


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. Dezember 2010

über die Einzahlung der im Zuge der Kapitalerhöhung der Europäischen Zentralbank erforderlichen Beiträge durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

(EZB/2010/27)

(2011/21/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 28.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss EZB/2008/24 vom 12. Dezember 2008 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (1), wurde festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, verpflichtet waren, das Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) am 1. Januar 2009 einzuzahlen.

(2)

Gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2010/26 vom 13. Dezember 2010 über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (2) wurde das Kapital der EZB mit Wirkung vom 29. Dezember 2010 um 5 Mrd. EUR von 5 760 652 402,58 EUR auf 10 760 652 402,58 EUR erhöht.

(3)

Der Beschluss EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (3) legt den Schlüssel für die Zeichnung des EZB-Kapitals gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung fest und bestimmt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die Gewichtsanteile, die jeder NZB im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(4)

Gemäß Artikel 28.3 der ESZB-Satzung ist der EZB-Rat befugt, mit der in Artikel 10.3 der ESZB-Satzung vorgesehenen qualifizierten Mehrheit zu bestimmen, in welcher Höhe und in welcher Form das Kapital einzuzahlen ist.

(5)

Nach Artikel 1 des Beschlusses 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011 (4) erfüllt Estland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und wird die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (5) für Estland geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

(6)

Gemäß dem Beschluss EZB/2010/34 vom 31. Dezember 2010 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Eesti Pank (6) ist die Eesti Pank verpflichtet, unter Berücksichtigung der Erhöhung des Kapitals der EZB mit Wirkung vom 29. Dezember 2010 und der Form, in der das Kapital einzuzahlen ist, den ausstehenden Anteil ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2011 einzuzahlen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

(1)   Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses EZB/2008/23 festgelegten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und der Erhöhung des Kapitals der EZB gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2010/26 ist der Betrag des gesamten gezeichneten Kapitals einer jeder NZB in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt:

NZB

EUR

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

261 010 384,68

Deutsche Bundesbank

2 037 777 027,43

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

119 518 566,24

Bank von Griechenland

211 436 059,06

Banco de España

893 564 575,51

Banque de France

1 530 293 899,48

Banca d’Italia

1 344 715 688,14

Zentralbank von Zypern

14 731 333,14

Banque centrale du Luxembourg

18 798 859,75

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

6 800 732,32

De Nederlandsche Bank

429 156 339,12

Oesterreichische Nationalbank

208 939 587,70

Banco de Portugal

188 354 459,65

Banka Slovenije

35 381 025,10

Národná banka Slovenska

74 614 363,76

Suomen Pankki — Finlands Bank

134 927 820,48

(2)   Jede NZB zahlt den in folgender Tabelle neben ihrem Namen aufgeführten zusätzlichen Betrag ein:

NZB

EUR

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

121 280 000

Deutsche Bundesbank

946 865 000

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

55 535 000

Bank von Griechenland

98 245 000

Banco de España

415 200 000

Banque de France

711 060 000

Banca d’Italia

624 830 000

Zentralbank von Zypern

6 845 000

Banque centrale du Luxembourg

8 735 000

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

3 160 000

De Nederlandsche Bank

199 410 000

Oesterreichische Nationalbank

97 085 000

Banco de Portugal

87 520 000

Banka Slovenije

16 440 000

Národná banka Slovenska

34 670 000

Suomen Pankki — Finlands Bank

62 695 000

(3)   Die NZBen zahlen der EZB die in Absatz 2 festgelegten Beträge im Wege einer separaten Überweisung über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2).

(4)   Jede NZB zahlt ihren Beitrag zum erhöhten Kapital in drei gleichen jährlichen Teilbeträgen ein. Der erste Teilbetrag wird am 29. Dezember 2010 und die anderen beiden Teilbeträge werden jeweils zwei Geschäftstage vor dem letzten TARGET2-Geschäftstag in den darauf folgenden zwei Jahren gezahlt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 29. Dezember 2010 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 69.

(2)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 66.

(4)  ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 24.

(5)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(6)  Siehe Seite 58 dieses Amtsblatts.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/56


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. Dezember 2010

über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken

(EZB/2010/28)

(2011/22/EU)

DER ERWEITERTE RAT DER EZB —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der ESZB-Satzung zahlen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt (nachfolgend „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen“), das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) und zumindest der Hälfte der Anteilseigner beschließt, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muss.

(2)

Artikel 1 des Beschlusses EZB/2008/28 vom 15. Dezember 2008 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (1) sieht vor, dass nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 7 % ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB einzahlen müssen.

(3)

Der Beschluss EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (2) legt den Schlüssel für die Zeichnung des EZB-Kapitals gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung fest und bestimmt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die neuen Gewichtsanteile, die jeder nationalen Zentralbank im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(4)

Gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2010/26 vom 13. Dezember 2010 über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (3) wurde das Kapital der EZB mit Wirkung vom 29. Dezember 2010 um 5 Mrd. EUR von 5 760 652 402,58 EUR auf 10 760 652 402,58 EUR erhöht.

(5)

Die Erhöhung des Kapitals der EZB würde erfordern, dass nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen 7 % ihres jeweiligen Anteils am erhöhten Kapital einzahlen müssen, obwohl die Betriebskosten der EZB keinen höheren Beitrag in absoluten Zahlen rechtfertigen. Um diesen erhöhten Beitrag zu den Betriebskosten der EZB durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen zu vermeiden, ist es notwendig, den Prozentsatz zu verringern, den die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen einzahlen müssen, so dass die einzuzahlenden Beträge auf einem ähnlichen Niveau bleiben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

Jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB zahlt mit Wirkung vom 29. Dezember 2010 3,75 % ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses EZB/2008/23 festgelegten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ist der Betrag des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt:

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Gezeichnetes Kapital zum 29. Dezember 2010

(EUR)

Eingezahltes Kapital zum 29. Dezember 2010

(EUR)

Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)

93 467 026,77

3 505 013,50

Česká národní banka

155 728 161,57

5 839 806,06

Danmarks Nationalbank

159 634 278,39

5 986 285,44

Eesti Pank

19 261 567,80

722 308,79

Latvijas Banka

30 527 970,87

1 144 798,91

Lietuvos bankas

45 797 336,63

1 717 400,12

Magyar Nemzeti Bank

149 099 599,69

5 591 234,99

Narodowy Bank Polski

526 776 977,72

19 754 136,66

Banca Națională a României

265 196 278,46

9 944 860,44

Sveriges Riksbank

242 997 052,56

9 112 389,47

Bank of England

1 562 145 430,59

58 580 453,65

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Da jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB gemäß dem Beschluss EZB/2008/28 bereits 7 % ihres am 28. Dezember 2010 geltenden Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, zahlt jede von ihnen den in der folgenden Tabelle aufgeführten zusätzlichen Betrag ein, der die Differenz zwischen dem in Artikel 1 genannten eingezahlten Kapital und dem in der Vergangenheit eingezahlten Betrag darstellt.

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

(EUR)

Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)

2 421,63

Česká národní banka

4 034,75

Danmarks Nationalbank

4 135,95

Eesti Pank

499,04

Latvijas Banka

790,95

Lietuvos bankas

1 186,56

Magyar Nemzeti Bank

3 863,01

Narodowy Bank Polski

13 648,22

Banca Națională a României

6 870,95

Sveriges Riksbank

6 295,79

Bank of England

40 473,51

(2)   Die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen zahlen der EZB am 29. Dezember 2010 die in Absatz 1 aufgeführten Beträge im Wege einer separaten Überweisung über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2).

(3)   Hat eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB keinen Zugang zu TARGET2, so werden die in Absatz 1 genannten Beträge durch Gutschrift auf ein Konto übertragen, das von der EZB oder der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB rechtzeitig benannt wird.

Artikel 3

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am 29. Dezember 2010 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2008/28 wird mit Wirkung vom 29. Dezember 2010 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2008/28 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 81.

(2)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 66.

(3)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/58


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Dezember 2010

über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Eesti Pank

(EZB/2010/34)

(2011/23/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 30.1, 30.3, 48.1 und 48.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 des Beschlusses 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011 (1) erfüllt Estland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (2) für Estland geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

(2)

Gemäß Artikel 48.1 der ESZB-Satzung muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) im selben Verhältnis wie die NZBen anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einzahlen. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (3) beträgt der Gewichtsanteil der Eesti Pank im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB 0,1790 %. Die Eesti Pank hat gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2010/28 vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (4) bereits einen Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt.

(3)

Gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2010/26 vom 13. Dezember 2010 über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (5) wurde das Kapital der EZB mit Wirkung vom 29. Dezember 2010 um 5 000 Mio. EUR von 5 760 652 402,58 EUR auf 10 760 652 402,58 EUR erhöht. Gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2010/27 vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung der im Zuge der Kapitalerhöhung der Europäischen Zentralbank erforderlichen Beiträge durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (6) muss das erhöhte Kapital in drei gleichen Teilbeträgen gezahlt werden.

(4)

Daher sollte die Eesti Pank ihren verbleibenden Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB, der 18 539 259,01 EUR entspricht, in folgender Weise einzahlen: am 3. Januar 2011 einen Betrag von 9 589 259,01 EUR, der sich durch Multiplikation des gezeichneten Kapitals der EZB am 28. Dezember 2010 (5 760 652 402,58 EUR) mit dem Gewichtsanteil der Eesti Pank im Schlüssel für die Kapitalzeichnung (0,1790 %) abzüglich des von ihr bereits eingezahlten Teils ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/27 ergibt, und einen weiteren Betrag von 8 950 000,00 EUR, der sich aus der Multiplikation des Erhöhungsbetrags des gezeichneten Kapitals der EZB (5 000 000 000 EUR) mit dem Gewichtsanteil der Eesti Pank am Schüssel für die Kapitalzeichnung ergibt. Den letzteren Betrag sollte die Eesti Pank in drei gleichen Teilbeträgen zahlen. Der erste Teilbetrag wird zusammen mit dem Betrag von 9 589 259,01 EUR eingezahlt, und die anderen zwei Teilbeträge von je 2 983 333,33 zwei Geschäftstage vor dem letzten TARGET2-Geschäftstag in den Jahren 2011 und 2012.

(5)

Gemäß Artikel 48.1 in Verbindung mit Artikel 30.1 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ferner Währungsreserven auf die EZB übertragen. Die Höhe des zu übertragenden Betrags bestimmt sich gemäß Artikel 48.1 der ESZB-Satzung durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden NZB gezeichneten Anteile und der Anzahl der bereits eingezahlten Anteile der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ausdrückt. Bei der Ermittlung der „Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden“ sollten frühere Anpassungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung (7) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und die Erweiterungen des Kapitalschlüssels der EZB gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung ordnungsgemäß berücksichtigt werden (8). Infolgedessen beträgt gemäß dem Beschluss EZB/2008/27 vom 12. Dezember 2008 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (9), der Euro-Gegenwert der Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, 145 853 596,60 EUR.

(6)

Die von der Eesti Pank zu übertragenden Währungsreserven sollten in japanischen Yen und Gold erbracht werden oder aus auf japanische Yen lautenden Vermögenswerten und Gold bestehen.

(7)

Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung muss die EZB jeder NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung gutschreiben. Die Bestimmungen bezüglich der Denominierung und Verzinsung der den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereits gutgeschriebenen Forderungen (10) sollten auch auf die Denominierung und Verzinsung der Forderungen der Eesti Pank Anwendung finden.

(8)

Gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB, zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung.

(9)

Entsprechend Artikel 3.5 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (11) hat der Präsident der Eesti Pank Gelegenheit gehabt, vor der Verabschiedung dieses Beschlusses eine Stellungnahme abzugeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „Währungsreserven“: Gold oder Sichtguthaben;

b)   „Gold“: Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association;

c)   „Sichtguthaben“: die gesetzliche Währung Japans (Japanischer Yen).

Artikel 2

Höhe und Form des eingezahlten Kapitals

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zahlt die Eesti Pank den verbleibenden Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB in Höhe von 18 539 259,01 EUR ein.

(2)   Die Eesti Pank zahlt der EZB am 3. Januar 2011 einen ersten Teilbetrag in Höhe von 12 572 592,35 EUR im Wege einer separaten Überweisung über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2). Die Eesti Pank zahlt zwei weitere Teilbeträge von je 2 983 333,33 EUR jeweils zwei Geschäftstage vor dem letzten TARGET2-Geschäftstag in den Jahren 2011 und 2012.

(3)   Die Eesti Pank zahlt der EZB am 3. Januar 2011 im Wege einer separaten TARGET2-Überweisung die Zinsen, die am 1. und 2. Januar 2011 auf den gemäß Absatz 2 Satz 1 an den zahlbaren Betrag aufgelaufen sind. Diese Zinsforderungen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 3

Übertragung von Währungsreserven

(1)   Die Eesti Pank überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen auf japanische Yen lautende Währungsreserven und Gold im Gegenwert von 145 853 596,60 EUR wie folgt:

Euro-Gegenwert der auf japanische Yen lautenden Sichtguthaben

Euro-Gegenwert des Goldes

Gesamt-Euro-Gegenwert

123 975 557,11

21 878 039,49

145 853 596,60

(2)   Der Euro-Gegenwert der von der Eesti Pank gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven ist auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem japanischen Yen zu berechnen, die im Rahmen des 24-stündigen schriftlichen Konsultationsverfahrens am 31.Dezember 2010 vom Eurosystem und der Eesti Pank festgesetzt werden; im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 31. Dezember 2010 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet.

(3)   Die EZB bestätigt der Eesti Pank den gemäß Absatz 2 berechneten Betrag so früh wie möglich.

(4)   Die Eesti Pank überträgt der EZB japanische Yen in Sichtguthaben.

(5)   Die Sichtguthaben werden auf von der EZB zu benennende Konten übertragen. Der Abwicklungstag für die der EZB zu übertragenden Sichtguthaben ist der 4. Januar 2011. Die Eesti Pank erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.

(6)   Der Wert des Goldes, das die Eesti Pank der EZB gemäß Absatz 1 überträgt, hat sich 21 878 039,49 EUR bestmöglich anzunähern, ohne jedoch diesen Betrag zu überschreiten.

(7)   Die Eesti Pank überträgt das in Absatz 1 genannte Gold in nicht angelegter Form auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Gold ist der 6. Januar 2011. Die Eesti Pank erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.

(8)   Liegt der Wert des Goldes, den die Eesti Pank der EZB überträgt, unter dem Betrag, der in Absatz 1 genannt wird, überträgt die Eesti Pank am 6. Januar 2011 ein dem ausstehenden Betrag entsprechendes Sichtguthaben in japanischen Yen auf ein von der EZB zu benennendes EZB-Konto. Ein solches Sichtguthaben in japanischen Yen ist nicht Bestandteil der auf japanische Yen lautenden Währungsreserven, die die Eesti Pank entsprechend der linken Spalte der in Absatz 1 enthaltenen Tabelle an die EZB überträgt.

(9)   Die Differenz (falls zutreffend) zwischen dem in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwert und dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrag wird gemäß dem Abkommen vom 31. Dezember 2010 zwischen der Eesti Pank und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Eesti Pank gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird (12), ausgeglichen.

Artikel 4

Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderungen

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Eesti Pank eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert ihres Beitrags zu den Währungsreserven entspricht. Diese Forderung beträgt 103 115 678,01 EUR.

(2)   Die der Eesti Pank von der EZB gutgeschriebene Forderung ist ab dem Abwicklungstag zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des marginalen Zinssatzes entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

(3)   Die Forderung wird am Ende eines jeden Geschäftsjahrs verzinst. Die EZB informiert die Eesti Pank vierteljährlich über den kumulierten Betrag.

(4)   Die Forderung ist nicht einlösbar.

Artikel 5

Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 und gemäß Artikel 3 Absätze 5 und 6 muss die Eesti Pank einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2010 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist.

(2)   Die Höhe der von der Eesti Pank zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Verweisungen in Artikel 48.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Eesti Pank bzw. der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, am Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2008/23.

(3)   Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit-, Marktpreis- und Goldpreisrisiken zu verstehen.

(4)   Die EZB berechnet und bestätigt der Eesti Pank spätestens am ersten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2010 durch den EZB-Rat den von der Eesti Pank gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag.

(5)   Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2010 durch den EZB-Rat überweist die Eesti Pank der EZB über TARGET2

a)

den gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Betrag und

b)

die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem Zahltag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 an die EZB zahlbaren Betrag.

(6)   Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 6

Zuständigkeiten

(1)   Soweit erforderlich, weist das EZB-Direktorium die Eesti Pank an, Bestimmungen dieses Beschlusses näher auszuführen und umzusetzen und angemessene Abhilfemöglichkeiten für etwaig auftretende Probleme vorzusehen.

(2)   Der EZB-Rat ist unverzüglich über Anweisungen zu unterrichten, die das Direktorium gemäß Absatz 1 erteilt, und das Direktorium muss sich an Beschlüsse halten, die der EZB-Rat dazu trifft.

Artikel 7

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Dezember 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 24.

(2)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(3)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 66.

(4)  Siehe Seite 56 dieses Amtsblatts.

(5)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(6)  Siehe Seite 54 dieses Amtsblatts.

(7)  Beschluss EZB/2003/17 vom 18. Dezember 2003 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 27) und Beschluss EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 66).

(8)  Beschluss EZB/2004/5 vom 22. April 2004 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 5) und Beschluss EZB/2006/21 vom 15. Dezember 2006 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 1)

(9)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 77.

(10)  Gemäß der Leitlinie EZB/2000/15 vom 3. November 1998, geändert durch die Leitlinie vom 16. November 2000 über die Zusammensetzung und Bewertung von Währungsreserven und die Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie die Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 114).

(11)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(12)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


EMPFEHLUNGEN

15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/62


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2011

betreffend die Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/24/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (1) werden die Kriterien für die Zertifizierung durch die Mitgliedstaaten von in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen der Verteidigungsindustrie festgelegt, die Empfänger von Verteidigungsgütern im Rahmen von Allgemeingenehmigungen sind.

(2)

Die Zertifizierung von Unternehmen ist ein Schlüsselelement des mit Richtlinie 2009/43/EG eingeführten vereinfachten Genehmigungsverfahrens.

(3)

Unterschiedliche Auslegungen der Zertifizierungskriterien durch die Mitgliedstaaten könnten die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG und die Erreichung ihres Ziels, eine Vereinfachung herbeizuführen, erschweren.

(4)

Eine übereinstimmende Auslegung und Anwendung der Zertifizierungskriterien durch die Mitgliedstaaten sind wichtig für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten nach Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 2009/43/EG und für eine weit verbreitete Nutzung von Allgemeingenehmigungen.

(5)

Vertreter der Mitgliedstaaten in dem nach Artikel 14 der Richtlinie 2009/43/EG eingesetzten Ausschuss haben darauf hingewiesen, dass die übereinstimmende Auslegung und Anwendung der Zertifizierungskriterien durch eine Empfehlung der Kommission erreicht werden könnte.

(6)

Die Vertreter der Mitgliedstaaten in dem Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 2009/43/EG haben daher eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die Leitlinien für die Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG erarbeiten soll.

(7)

Die in dieser Empfehlung enthaltenen Leitlinien beruhen auf bewährten Verfahren einiger Mitgliedstaaten, die sich als effizient und praktikabel erwiesen haben —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ANGENOMMEN:

1.   DIE ZERTIFIZIERUNGSKRITERIEN

1.1.   Beurteilung der Kriterien nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b

Für die Zertifizierung sollten nur Empfängerunternehmen zulässig sein, die unter die Richtlinie 2009/43/EG fallende Verteidigungsgüter oder unvollständige Verteidigungsgüter, die aus von Dritten erworbenen Bauteilen und/oder Systemen und Teilsystemen bestehen, tatsächlich herstellen und unter dem eigenen Namen/der eigenen Handelsmarke in Verkehr bringen.

Zertifizierte Empfängerunternehmen sollten die gemäß den Allgemeingenehmigungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/43/EG erhaltenen Verteidigungsgüter für ihre eigene Produktion verwenden (hierzu gehören der Einbau von Bauteilen in andere Produkte, Ersatz- oder Nachrüstteile) und sie nicht als solche weiterleiten oder ausführen (außer zum Zwecke der Wartung oder Reparatur), wenn die vorherige Genehmigung eines Ursprungsmitgliedstaates erforderlich ist.

Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, gegebenenfalls vor Ausstellung eines Zertifikats eine Erklärung vom Empfängerunternehmen zu verlangen, in der dieses sich zu Folgendem verpflichtet:

a)

die gemäß den Allgemeingenehmigungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/43/EG erhaltenen Verteidigungsgüter für die eigene Produktion zu verwenden;

b)

die einschlägigen Produkte nicht als solche weiterzuleiten oder auszuführen, außer zum Zwecke der Wartung oder Reparatur.

1.2.   Lieferung an Empfängerunternehmen zur ausschließlichen Verwendung durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats im Rahmen von Allgemeingenehmigungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/43/EG

Empfängerunternehmen, die als Vergabebehörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gelten, und die für die ausschließliche Verwendung durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats einkaufen, sollten berechtigt sein, Verteidigungsgüter gemäß den Allgemeingenehmigungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/43/EG zu beziehen, ohne zertifiziert zu sein.

1.3.   Bewertung der Kriterien nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben c und f

Der leitende Mitarbeiter nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/43/EG sollte persönlich für das interne Programm zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder das Ausfuhrverwaltungssystem des Unternehmens sowie für das Ausfuhr- und Verbringungskontrollpersonal verantwortlich sein. Dieser leitende Mitarbeiter sollte Mitglied des Verwaltungsgremiums des Unternehmens sein.

Wenn das Zertifikat für eine oder mehrere Produktionseinheiten beantragt wird, so sollte in der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/43/EG erforderlichen Beschreibung der Verantwortungshierarchie innerhalb des Empfängerunternehmens eindeutig festgelegt sein, dass der leitende Mitarbeiter die Aufsicht über das Personal der für Ausfuhr- und Verbringungskontrolle des Unternehmens zuständigen Abteilungen führt.

Fragen und Leitlinien für die Beschreibung der internen Programme zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren und für die anschließende Bewertung sind in Anhang I enthalten. Die Mitgliedstaaten können weitere Fragen hinzufügen. Diese sollten jedoch von unmittelbarer Bedeutung für das Verfahren zur Zertifizierungsbewertung sein.

1.4.   Zu zertifizierende Organisationsstruktur und Bewertung der Kriterien nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben d und e

Das der Zertifizierung zugrunde liegende Konzept ist abhängig von der Organisationsstruktur des Empfängerunternehmens und davon, wie es die Zuständigkeit für die Ausfuhr- und Verbringungskontrollen überträgt. Das Unternehmen kann als Ganzes oder nach Geschäftsbereichen zertifiziert werden. Unternehmen, die Produktionseinheiten und damit verbundene Tätigkeiten an mehreren Standorten aufweisen, an die die Zuständigkeit für Ausfuhr- und Verbringungskotrollen übertragen wurde, sollten angeben, welche dieser Einheiten durch das Zertifikat abgedeckt werden sollen.

2.   DIE ZERTIFIZIERUNG

2.1.   Muster für ein Standardzertifikat

Die Verwendung eines Musters für das Standardzertifikat nach Anhang II wird empfohlen.

Das Zertifikat sollte in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der das Zertifikat erteilt, ausgestellt sein und möglichst — der Angabe des zertifizierten Empfängerunternehmens entsprechend — auch in einer der Amtssprachen eines anderen Mitgliedstaats. Auf dem Zertifikat sollte das Datum seines Inkrafttretens angegeben sein.

Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a sollte im Zertifikat verlangt werden, dass das zertifizierte Empfängerunternehmen die zuständige Behörde über alle Umstände und Ereignisse in Kenntnis setzt, die nach der Erteilung des Zertifikats eintreten und sich auf die Gültigkeit oder den Inhalt des Zertifikats auswirken könnten. Das zertifizierte Empfängerunternehmen sollte insbesondere Folgendes angeben:

a)

alle grundlegenden Änderungen seiner industriellen Tätigkeit im Bereich Verteidigungsgüter;

b)

alle Änderungen der Adresse, an der die zuständige Behörde auf Aufzeichnungen über erhaltene Verteidigungsgüter zugreifen kann.

Für die Zwecke von Buchstabe a sollte die Relevanz der Änderung, die eine Mitteilung rechtfertigt, gegebenenfalls im Lichte der Angaben beurteilt werden, die bereits für die Registrierung als Unternehmen der Verteidigungsindustrie oder für die Erteilung einer Genehmigung im Bereich Verteidigungsgüter oder einer Herstellungserlaubnis vorgelegt wurden.

2.2.   Austausch von Informationen über Empfängerunternehmen, die die Zertifizierung beantragt haben

Für die Zwecke von Artikel 12 der Richtlinie 2009/43/EG werden die nationalen Behörden ermutigt, alle einschlägigen Informationen über die Ausstellung von Zertifikaten auszutauschen. Wenn für die Bewertung eines Empfängerunternehmens im Hinblick auf die Ausstellung eines Zertifikats Informationen von anderen zuständigen Behörden eingeholt werden müssen, sollte die zuständige nationale Behörde vor Ausstellung des Zertifikats Kontakt mit den anderen betroffenen zuständigen nationalen Behörden aufnehmen.

3.   ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG

3.1.   Befugnis der zuständigen Behörden, Kontrollbesuche durchzuführen

Im Hinblick auf Besuche zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen im Zusammenhang mit dem Zertifikat und mit den anderen in Artikel 9 Absatz 2 aufgeführten Kriterien sollten die von der zuständigen Behörde ernannten Inspektoren mindestens folgende Befugnisse erhalten:

a)

sie dürfen einschlägige Räumlichkeiten betreten;

b)

sie dürfen die Aufzeichnungen, Daten, Verfahrensvorschriften und alle weiteren Unterlagen über die im Rahmen einer Genehmigung exportierten, verbrachten oder erhaltenen Güter prüfen und kopieren.

Diese Prüfungen erfolgen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen sie durchgeführt werden sollen.

3.2.   Fälle, die eine Neubewertung rechtfertigen

Eine Neubewertung der Einhaltung der Bedingungen im Zusammenhang mit dem Zertifikat und der Kriterien nach Artikel 9 Absatz 2 sollte von den zuständigen Behörden in folgenden Fällen vorgenommen werden:

a)

wenn wesentliche Änderungen an dem zertifizierten Empfängerunternehmen vorgenommen wurden, wie etwa Änderungen der internen Organisation des Unternehmens oder seiner Tätigkeiten;

b)

wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass die einschlägigen Bedingungen und Kriterien von dem zertifizierten Empfängerunternehmen nicht mehr erfüllt werden;

c)

wenn dem zertifizierten Empfängerunternehmen Korrekturmaßnahmen auferlegt wurden;

d)

wenn die Aussetzung des Zertifikats aufgehoben werden soll.

3.3.   Engere Überwachung neu zertifizierter Empfängerunternehmen

Die zuständige Behörde sollte besonders auf die Überwachung der neu zertifizierten Unternehmen achten. Die zuständige Behörde sollte möglichst im ersten Jahr nach der erstmaligen Ausstellung eines Zertifikats eine Überprüfung der Einhaltung durchführen.

4.   KORREKTURMASSNAHMEN, AUSSETZUNG UND WIDERRUFUNG VON ZERTIFIKATEN

4.1.   Entscheidungen über Korrekturmaßnahmen

Wenn ein zertifiziertes Empfängerunternehmen eines oder mehrere der Kriterien nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/43/EG oder die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Zertifikat nicht mehr erfüllt und die Nichteinhaltung nach Ansicht der zuständigen Behörde von geringer Bedeutung ist, sollte die zuständige Behörde innerhalb von höchstens einem Monat nach dem Zeitpunkt, an dem sie erstmals von der Nichteinhaltung Kenntnis erhielt, eine Entscheidung treffen, die dem Empfängerunternehmen Korrekturmaßnahmen auferlegt.

Diese Entscheidung sollte dem zertifizierten Empfängerunternehmen von der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. In dieser Entscheidung sollte das zertifizierte Empfängerunternehmen aufgefordert werden, die vorgeschriebene Korrekturmaßnahme innerhalb einer Frist durchzuführen, die in der schriftlichen Mitteilung angegeben ist.

Nach Ablauf dieser Frist sollte die zuständige Behörde prüfen, ob die Korrekturmaßnahme durchgeführt wurde. Die Überprüfung könnte einen Besuch vor Ort, ein Treffen mit dem in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/43/EG genannten leitenden Mitarbeiter oder mit einem hochrangigen Mitarbeiter, der von diesem leitenden Mitarbeiter ernannt wird, und/oder die Bewertung schriftlicher Unterlagen umfassen, die von diesem leitenden Mitarbeiter vorgelegt werden.

Innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten nach Abschluss der Überprüfung sollte das zertifizierte Empfängerunternehmen von der zuständigen Behörde schriftlich darüber unterrichtet werden, wie die Angemessenheit der durchgeführten Korrekturmaßnahme bewertet wurde.

4.2.   Aussetzung und Widerrufung von Zertifikaten

Die zuständige Behörde sollte das Zertifikat in folgenden Fällen aussetzen oder widerrufen:

a)

Das betroffene zertifizierte Empfängerunternehmen hat die Korrekturmaßnahme nicht innerhalb der in der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung der zuständigen Behörde genannten Frist durchgeführt;

b)

das zertifizierte Empfängerunternehmen erfüllt eines oder mehrere der Kriterien nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/43/EG oder die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Zertifikat nicht mehr, und die zuständige Behörde hält die Nichteinhaltung für gravierend.

Die Entscheidung über die Aussetzung oder die Widerrufung des Zertifikats sollte dem zertifizierten Empfängerunternehmen und der Kommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

Die zuständige Behörde sollte die Aussetzung aufrechterhalten, bis das zertifizierte Empfängerunternehmen die Einhaltung der Kriterien nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/43/EG und der Bedingungen im Zusammenhang mit dem Zertifikat nachweisen kann. Die zuständige Behörde sollte zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung über die Aussetzung des Zertifikats oder im anschließenden Schriftverkehr eine Frist setzen, innerhalb deren diese Einhaltung durch das zertifizierte Empfängerunternehmen nachzuweisen ist.

4.3.   Aufhebung der Aussetzung des Zertifikats

Nach Ablauf der in der Entscheidung über die Aussetzung genannten Frist sollte die zuständige Behörde überprüfen, ob das zertifizierte Empfängerunternehmen die Kriterien nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/43/EG und die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Zertifikat erfüllt.

Die Überprüfung könnte einen Besuch vor Ort, ein Treffen mit dem in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/43/EG genannten leitenden Mitarbeiter oder mit einem hochrangigen Mitarbeiter, der von diesem leitenden Mitarbeiter ernannt wird, und/oder die Beurteilung schriftlicher Unterlagen umfassen, die von diesem leitenden Mitarbeiter vorgelegt werden.

Innerhalb einer Frist, die nicht mehr als einen Monat nach Abschluss der Überprüfung liegt, sollte dem zertifizierten Empfängerunternehmen eine neue Entscheidung der zuständigen Behörde schriftlich übermittelt werden, die eine der folgenden Feststellungen enthält:

a)

Die Aussetzung des Zertifikats wird mit Wirkung vom (Datum) aufgehoben;

b)

die Aussetzung wird bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufrechterhalten, danach wird eine weitere Überprüfung vorgenommen;

c)

das Zertifikat wird widerrufen.

5.   AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZERTIFIZIERUNG

Wenn ein Zertifikat erteilt, ausgesetzt, widerrufen oder die Aussetzung eines Zertifikats aufgehoben wird, sollte die zuständige Behörde das zertifizierte Empfängerunternehmen und die Kommission unverzüglich davon unterrichten.

6.   FOLGEMASSNAHMEN

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diese Empfehlung bis spätestens 30. Juni 2012 umzusetzen.

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, der Kommission alle Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen wurden, um dieser Empfehlung nachzukommen.

7.   ADRESSATEN

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Januar 2011

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.


ANHANG I

Fragen und Leitlinien für die Beschreibung der Programme zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren und für die anschließende Bewertung

Kernbereiche

Grundlegende Fragen

Bewährte Verfahren Empfehlungen

Einschlägiges Zertifizierungskriterium

1.

Organisatorische, personelle und technische Mittel für die Abwicklung von Verbringungen und Ausfuhren

Welcher prozentuale Anteil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens (Jahresumsatz) hängt von genehmigungsbedürftigen Ausfuhren und Verbringungen ab?

Wie viele genehmigungsbedürftige Ausfuhren und Verbringungen finden in einem Jahr statt?

Welche Bereiche des Unternehmens (z. B. Einkauf, technische Abteilung, Projektmanagement, Versand) haben mit Ausfuhren und Verbringungen zu tun und wie sind die Zuständigkeiten aufgeteilt?

Verfügt das Unternehmen über ein elektronisches System zur Abwicklung von Ausfuhren und Verbringungen? Welche Hauptmerkmale hat dieses System?

Zweck dieser Fragen ist die Einholung zusätzlicher Informationen über die innere Struktur des Unternehmens, die für die Bewertung der Folgen von Ausfuhr-/Verbringungstätigkeiten für das Unternehmen und die damit zusammenhängenden betrieblichen Verfahren wichtig sind.

 

Wie viele Personen werden allein für die Abwicklung von Ausfuhren und Verbringungen beschäftigt oder sind im Zusammenhang mit anderen Aufgaben dafür zuständig?

Es sollten immer mindestens 2 Personen sein (Urlaubs- und Krankheitsvertretung usw.)

Verbreitet das Unternehmen seine schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Ausfuhr-/Verbringungskontrollverfahren und zur Beachtung einschlägiger Endverwendungs- und Ausfuhrbeschränkungen intern?

Verbreitet das Unternehmen seine schriftliche Verpflichtung, auf Anfrage Informationen zur Endverwendung/zum Endverwender bereitzustellen, intern?

Diese beiden schriftlichen Verpflichtungen sollten in die Einhaltungs-Handbücher, die dem Ausfuhr-/Verbringungskontrollpersonal zur Verfügung gestellt werden, aufgenommen werden und auch allen Mitarbeitern, die mit Ausfuhr-/Verbringungskontrollen zu tun haben, bekannt sein (z. B. Vertrieb).

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e

Hat das Unternehmen die Ausfuhr-/Verbringungskontrollvorschriften bisher eingehalten?

Das Unternehmen sollte über eine gute Bilanz bei der Einhaltung der Ausfuhr-/Verbringungskontrollvorschriften verfügen.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

Werden Einhaltungs-Handbücher für das Ausfuhr-/Verbringungskontroll-Personal bereitgestellt und auf dem neuesten Stand gehalten?

Einhaltungs-Handbücher zur Benutzung durch das Ausfuhr-/Verbringungskontrollpersonal und zu seiner Anleitung sollten zumindest in elektronischer Fassung zur Verfügung stehen (z. B. im Intranet des Unternehmens).

Diese Handbücher sollten die betrieblichen und organisatorischen Verfahren enthalten, die vom Ausfuhr-/Verbringungskontrollpersonal befolgt werden müssen.

Das Ausfuhr-/Verbringungskontrollpersonal sollte umgehend über die seine Aufgaben betreffenden Änderungen am Handbuch sowie das Datum ihres Inkrafttretens informiert werden.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

2.

Verteilung der Zuständigkeiten

Bitte beschreiben Sie die Verteilung der Zuständigkeiten für Ausfuhren und Verbringungen in Ihrem Unternehmen.

Die Zuständigkeit für die Einhaltung der Ausfuhr-/Verbringungskontrollverfahren sollte schriftlich festgelegt werden. Die schriftliche Unterlage mit der Beschreibung der Zuständigkeitshierarchie (beispielsweise Aufzeichnungen oder Organigramme) sollte auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Die Beschreibung sollte Einzelheiten zur Delegation von Zuständigkeiten und den üblichen Vorgehensweisen bei Abwesenheit des leitenden Mitarbeiters nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/43/EG enthalten.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

Hat die zuständige Behörde jederzeit Zugang zu einer derartigen Beschreibung?

Die zuständige Behörde sollte sich jederzeit unkompliziert über die Verteilung der Zuständigkeiten informieren können, und zwar nicht nur in der Antragsphase, sondern auch für die anschließende Überwachung der Einhaltung und entsprechende Besuche bei den Unternehmen.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

In welchem Teil Ihres Unternehmens ist die Abwicklung von Ausfuhren/Verbringungen angesiedelt?

Ob die Abwicklung der Ausfuhr-/Verbringungskontrolle in den einzelnen Versandabteilungen oder am Hauptsitz angesiedelt ist oder eine separate Abteilung für Ausfuhrkontrolle besteht, sollte von Größe und Struktur des Unternehmens abhängig sein.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

Welche Zusammenhänge bestehen zwischen dem Ausfuhr-/Verbringungskontrollpersonal und anderen Funktionen innerhalb des Unternehmens?

Das Ausfuhr-/Verbringungskontrollpersonal sollte so weit wie möglich vor Interessenskonflikten geschützt werden. Es sollte befugt sein, eine Transaktion zu stoppen.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

Wie ist das Verhältnis zwischen dem Ausfuhr-/Verbringungskontrollpersonal und dem leitenden Mitarbeiter — gibt es z. B. die Möglichkeit des Informationsaustauschs?

Das Ausfuhrkontrollpersonal sollte befugt sein, dem leitenden Mitarbeiter direkt zu berichten, wenn es die Erlaubnis benötigt, eine Transaktion zu stoppen.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

Bitte geben sie an, welche anderen Zuständigkeiten der leitende Mitarbeiter, der als persönlich verantwortlich für Verbringungen und Ausfuhren ernannt wurde, noch ausübt.

Der leitende Mitarbeiter sollte zum obersten Führungskreis gehören. Seine Position sollte nicht zu Interessenskonflikten führen (d. h. er sollte beispielsweise nicht gleichzeitig die Verkaufsabteilung leiten).

Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben c und f

3.   

Interne Prüfungen

a)

Stichprobenartige Überprüfungen

Wie oft werden stichprobenartige Überprüfungen durchgeführt?

Das interne Programm zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren und die täglichen Betriebsabläufe sollten (unangekündigt) stichprobenartig überprüft werden.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

b)

Interne Prüfungen

Wie oft werden interne Prüfungen durchgeführt?

Im Idealfall einmal jährlich und mindestens alle drei Jahre.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

Welcher Prozentsatz der Ausfuhren/Verbringungen wird geprüft?

Abhängig von der Zahl der Ausfuhren/Verbringungen mindestens 1 %, erwarteter Höchstwert 20 %. Der Satz kann bei jeder Prüfung anders sein.

Wer führt diese Prüfungen aus?

Es sollte sich um eine der folgenden Möglichkeiten handeln:

ein höherrangiger Mitarbeiter der Zuständigkeitshierarchie für Ausfuhr-/Verbringungskontrollen,

der Qualitätsmanager,

der Finanzmanager oder Buchhalter,

eine andere Person des mittleren Managements oder in höherer Position, die nicht unmittelbar mit der Routinearbeit des Ausfuhr-/Verbringungsteams zu tun hat.

Welche Fragen werden bei diesen Prüfungen abgedeckt?

Die Prüfungen sollten mindestens folgende Fragen abdecken:

Werden die geltenden Ausfuhrbeschränkungen eingehalten?

Gibt es aktualisierte Verfahren, die sicherstellen, dass alle Ausfuhr- und Verbringungsvorschriften eingehalten werden?

Finden regelmäßig Sensibilisierungsmaßnahmen statt?

Sind Aufzeichnungen leicht zugänglich?

Sind die Aufzeichnungen vollständig?

Erfassen die Aufzeichnungen alle relevanten Aspekte von Einfuhr, Ausfuhr und Verbringung sowie Produkte, die in dem Mitgliedstaat verbleiben?

Liegen Informationen über den Lebenszyklus einschlägiger Produkte von der Quelle bis zum Bestimmungsort vor?

c)

Planung und Effektivität der Prüfungen sowie Folgemaßnahmen

Wie stellen Sie sicher, dass Sie eine repräsentative Anzahl von Lieferungen prüfen?

Mindestens eine Lieferung pro Kunde oder Bestimmungsort oder mindestens eine Lieferung pro Projekt sollte geprüft werden.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

Richtet das Unternehmen ein internes Revisionsprogramm ein?

Ein internes Revisionsprogramm sollte eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass eine repräsentative Anzahl von Lieferungen geprüft wird.

Werden die bei der internen Prüfung aufgedeckten Fälle von Nichteinhaltung systematisch korrigiert? Werden solche Maßnahmen dokumentiert?

Das Unternehmen sollte klare Aufzeichnungen über alle vermuteten Nichteinhaltungen, die durch die interne Prüfung aufgedeckt wurden, die empfohlenen Korrekturmaßnahmen sowie eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die Einhaltung aufbewahren.

4.   

Allgemeine Sensibilisierung

4.1.

Betriebliche und organisatorische Verfahren

Wie sehen die internen Verfahren des Unternehmens zur allgemeinen Sensibilisierung und zur Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit Ausfuhr-/Verbringungskontrollen aus?

Betriebliche und organisatorische Verfahren sollten schriftlich festgelegt werden und Anleitungen und Leitfäden enthalten zu:

dem gesamten Ausfuhr-/Verbringungsprozess vom Eingang einer Bestellung, der Bewertung der Anwendbarkeit von Ausfuhr-/Verbringungsvorschriften und der Einhaltung einschlägiger Ausfuhr-/Verbringungsbestimmungen bis hin zur Lieferung oder Verbringung (vor dem Versand oder der Verbringung ist eine abschließende Prüfung der Einhaltung durchzuführen);

der Überwachung der Einhaltung der Bedingungen der Genehmigung;

der Interaktion mit externen Akteuren und in bestimmten Fällen mit anderen betroffenen Abteilungen innerhalb des Unternehmens, z. B. Rechtsabteilung und Vertrieb;

der Koordinierung aller Mitarbeiter, die bei Ausfuhr-/Verbringungskontrollen eingesetzt werden oder auf irgendeine Art davon betroffen sind (z. B. sollte das Vertriebspersonal angewiesen werden, das Ausfuhr-/Verbringungskontrollpersonal über etwaige Zweifel zu unterrichten, und es sollte darüber informiert werden, dass eine Bestellung erst dann bearbeitet werden kann, wenn dies vom Ausfuhr-/Verbringungskontrollpersonal genehmigt wurde);

der Koordinierung und dem eventuellen Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden (z. B. mögliche Meldung verdächtiger Transaktionsbestellungen, mögliches Vorhandensein einer Politik der freiwilligen Mitteilung …).

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

4.1.1.   

Betriebliche und organisatorische Verfahren: Phase vor der Genehmigung (1)

a)

Embargos

Wie trägt das Unternehmen Embargos Rechnung?

In Fällen, in denen eine Lieferung an einen Bestimmungsort, über den ein Embargo verhängt wurde, vorgesehen ist, sollte es Vorschriften zur Überprüfung der einschlägigen Embargoregelungen geben. Eine solche Überprüfung sollte sich mindestens erstrecken auf:

die Lieferverbote aufgrund der Embargoregelung;

den Abgleich der zu liefernden Güter mit der Liste der vom Embargo betroffenen Güter;

zusätzliche Genehmigungsbedingungen für bestimmte Dienste, beispielsweise technische Hilfe.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

b)

Sanktionslisten

Wie trägt das Unternehmen Sanktionslisten Rechnung?

Die Namen und Identitäten der juristischen und natürlichen Personen, die beliefert werden sollen, sollten anhand der entsprechenden Sanktionslisten überprüft werden.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

Welcher Grad (oder Prozentsatz) der Gewissheit, dass eine Übereinstimmung festgestellt wurde, ist bei der Suche nach einer Identität auf der Sanktionsliste erforderlich, damit dies als Übereinstimmung („Treffer“) gilt? Welche Verfahren werden angewandt, wenn eine Übereinstimmung für einen Namen festgestellt wurde?

Es sollten schriftlich festgelegte Verfahrensregeln vorliegen, die im Einzelnen angeben, wie wahrscheinliche Übereinstimmungen und „Treffer“ zu behandeln sind (z. B. wenn eine Übereinstimmung gefunden wurde, ist diese der zuständigen Behörde zu melden).

c)

Kontrolle gelisteter Güter (Güter, die genehmigt werden müssen, weil sie auf einer Ausfuhr-/Verbringungskontrollliste enthalten sind)

Fragen zu internen Verfahren, um sicherzustellen, dass ein gelistetes Gut nicht ohne Genehmigung ausgeführt oder verbracht wird:

 

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

1)

Erfolgt die Klassifizierung der vom Unternehmen empfangenen oder hergestellten Güter mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems?

Die Klassifizierung der Güter sollte mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems erfolgen (nur wenn bereits vorhanden). Änderungen an der Kontrollliste sollten unverzüglich in das System eingegeben werden.

2)

Wie werden alle Güter, die den Genehmigungsvorschriften unterliegen, klassifiziert und aufgezeichnet, und wer ist dafür zuständig? Welche Verfahren gibt es, um sicherzustellen, dass die Güterklassifikation auf dem neuesten Stand gehalten wird, und wie wird dies dokumentiert?

Das Ausfuhr-/Verbringungskontrollpersonal sollte dafür zuständig sein, die Güter aufzuzeichnen und zu klassifizieren, erforderlichenfalls in Absprache mit technischen Sachverständigen.

3)

Wie werden die Endverwendung durch den Empfänger und dessen Zuverlässigkeit beurteilt?

Das Ausfuhr-/Verbringungskontrollpersonal sollte für die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Empfänger zuständig sein; besondere Aufmerksamkeit sollte hierbei der Endverwendung und dem Abzweigungsrisiko zukommen.

Wenn das Ausfuhr-/Verbringungskontrollpersonal feststellt, dass der Empfänger gegen die Ausfuhr-/Verbringungskontrollvorschriften verstoßen hat, sollte es die zuständige Behörde informieren. Eine Überprüfung der Redlichkeit des Empfängers ist dann besonders wichtig, wenn es sich um einen neuen Kunden handelt oder die Identität des Kunden unklar ist oder wenn Zweifel bezüglich der angegebenen Endverwendung bestehen (z. B. Bestellung von unüblichen Mengen, vom Empfänger vorgegebene spezielle und unübliche Transitrouten …).

d)

Nicht gegenständliche Übermittlung von Technologie

Wie stellt das Unternehmen die Einhaltung der ITT-Vorschriften (ITT = nicht gegenständliche Übermittlung von Technologie) sicher (z. B. E-Mail und Intranetzugang aus dem Ausland)?

Das Unternehmen sollte klare schriftliche Anweisungen in Bezug auf ITT über E-Mail, Fax, Intranet oder Internet erteilt haben.

Die Bereitstellung oder Übermittlung von Technologie sollte nur dann gestattet werden, wenn überprüft wurde, ob eine Genehmigung erforderlich ist und falls ja, ob eine Genehmigung zur Durchführung der Übermittlung vorliegt.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

e)

Technische Unterstützung

Wie gewährleistet das Unternehmen die Einhaltung von Vorschriften über technische Unterstützung?

Es sollte ein Verfahren der Einhaltungskontrolle in Bezug auf technische Unterstützung vorhanden sein:

für ausländische Besucher/Mitarbeiter,

für Mitarbeiter (z. B. Techniker) im Ausland,

für Konferenzen, Seminare mit ausländischen Teilnehmern oder im Ausland stattfindende Seminare.

Artikel 9 Absatz 2(f)

4.1.2.

Betriebliche und organisatorische Verfahren: Genehmigungsphase

Wie stellt das Unternehmen sicher, dass es umfassende und vollständige Anträge auf Genehmigung stellt?

Das Unternehmen sollte in der Lage sein, das Antragsverfahren und die Vorschriften, das/die in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist gilt/gelten, vollständig einzuhalten.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

4.1.3

Betriebliche und organisatorische Verfahren: Phase nach der Genehmigung

Mit welchen internen Verfahren wird die Einhaltung der Bedingungen der Genehmigung sichergestellt?

Vor der endgültigen Lieferung sollte eine abschließende Überprüfung der Ausfuhr-/Verbringungskontrollanforderungen stattfinden, um sicherzustellen, dass die Genehmigungsbedingungen eingehalten wurden.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

4.2.

Sensibilisierung und Schulung des Ausfuhr-/Verbringungskontrollpersonals

Welche Informationen stehen allen Mitarbeitern, die von Ausfuhr-/Verbringungskontrollen betroffen sind, und dem Ausfuhr-/Verbringungskontrollpersonal zur Verfügung?

Alle sollten Zugang zu den genannten organisatorischen und betrieblichen Verfahren im Zusammenhang mit Ausfuhr-/Verbringungskontrollen haben.

Diese betrieblichen und organisatorischen Verfahren sollten in Handbüchern über die Einhaltung, die dem Ausfuhr-/Verbringungspersonal zur Verfügung stehen, festgehalten und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Die betrieblichen und organisatorischen Verfahren sollten eine klare Beschreibung des Verfahrens zur Überwachung der Einhaltung der Ausfuhr-/Verbringungsvorschriften beinhalten, angefangen beim Eingang einer Bestellung, über die Prüfung der Einhaltung relevanter Ausfuhr-/Verbringungsvorschriften bis zum/zur endgültigen Versand oder Übermittlung.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

Wie oft werden die Kenntnisse des Ausfuhr-/Verbringungskontrollpersonals aktualisiert?

Immer, wenn die nationalen und die EU-Vorschriften und Verfahren zur Ausfuhrkontrolle geändert werden, mindestens jedoch einmal im Jahr. Zusätzlich zu einer solchen jährlichen allgemeinen Schulung zur Aktualisierung der Kenntnisse wird empfohlen, dass neben den Rechtstexten auch Kommentare zur Gesetzgebung im Bereich Ausfuhr-/Verbringungskontrolle sowie (falls vorhanden) Fachzeitschriften zur Verfügung gestellt werden.

Wie werden die Kenntnisse des Ausfuhr-/Verbringungskontrollpersonals aktualisiert?

Schulungen mit Hilfe unterschiedlicher Instrumente, darunter:

externe Seminare;

Teilnahme an Informationsveranstaltungen zuständiger Behörden;

Fortbildungsmaßnahmen, extern oder online.

5.

Physische und technische Sicherheit

Ist Ihre Unternehmenssicherheit von einer geeigneten staatlichen Stelle akkreditiert? Bitte genauer erläutern.

Jedes nationale Verteidigungsministerium oder jede vergleichbare Einrichtung wird Sicherheitsmaßnahmen verlangen, wenn das Unternehmen in seinem/ihrem Namen tätig wird. Bereits die Tatsache, dass die Sicherheit des Unternehmens in irgendeiner Weise akkreditiert ist, kann ausreichend sein.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

Welche Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherung der Ausfuhr-/Verbringungsaufzeichnungen und -verfahren bestehen, wenn es keine derartige offizielle Sicherheitsakkreditierung gibt?

Das Gelände sollte vollständig von einem Zaun umschlossen sein. Der Eingang sollte gesichert sein und kontrolliert werden. Die Räumlichkeiten sollten ständig überwacht werden, auch außerhalb der Arbeitszeiten. Es könnte einen separaten Eingang für Lieferanten und Abholer geben, der abseits des Hauptproduktionsbereichs liegt.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

Welche Sicherheitsmaßnahmen gelten in Bezug auf Software und Technologie?

Das System sollte passwortgeschützt und mit einer Firewall gesichert sein. Das Netzwerk des Unternehmens ist vor nicht genehmigtem Zugriff geschützt.

Es sollte eine Kontrolle für elektronische Geräte geben (Laptops, persönliche digitale Assistenten usw.), die aus den Räumlichkeiten oder ins Ausland mitgenommen werden, und für E-Mails, die im Rahmen eines Projekts oder unter anderen Gegebenheiten verschickt werden.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

6.

Aufzeichnungen über und Rückverfolgbarkeit von Ausfuhren und Verbringungen

Wie führen Sie Aufzeichnungen über die Ausfuhrbeschränkungen, die Ihnen vom Lieferanten der Güter mitgeteilt werden?

Die Unternehmen sollten eine oder mehrere der folgenden Möglichkeiten angeben:

elektronische Datei oder E-Mail-Ordner;

projektbezogene Ordner;

lieferantenbezogene Ordner;

in separaten Ordnern nach Beschränkungen;

über ein Bestellsystem.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

Wie setzen Sie die Ausfuhrbeschränkungen mit den anschließenden Verbringungen oder Ausfuhren in Zusammenhang?

Als Antwort sollte(n) eine oder mehrere der folgenden Möglichkeiten genannt werden:

elektronische Datei oder E-Mail-Ordner mit Informationen über Einfuhren und anschließende Bewegungen;

als Teil eines Betriebsführungssystems;

projekt- oder lieferantenbezogene Ordner, in denen alle Informationen zusammen aufbewahrt werden;

ein Ablagesystem in Anlehnung an das Ordnersystem.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

Wie werden diese Aufzeichnungen den zuständigen Behörden zugänglich gemacht?

Es sollte möglich sein, Aufzeichnungen elektronisch bereitzustellen — in einigen Fällen wird ein Besuch vor Ort erforderlich sein, wenn der Zugang zu sicheren Intranets benötigt wird, einige Aufzeichnungen werden jedoch auch für Fernkontrollen übermittelt werden können;

Aufzeichnungen können auch in Papierform bereitgestellt werden, und manche könnten auch eingescannt werden, beispielsweise für Fernkontrollen.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f


(1)  Der Zweck der Phase vor der Genehmigung ist es, festzustellen, ob das Unternehmen von Ausfuhr-/Verbringungskontrollen betroffen ist, d. h., ob Ausfuhr-/Verbringungskontrollvorschriften in Bezug auf die Tätigkeiten und Transaktionen des Unternehmens von Belang sind und ob Transaktionen demnach genehmigungspflichtig sind. Das Ziel ist, so früh wie möglich etwaige Ausfuhr-/Verbringungskontrollrisiken festzustellen, zu analysieren und alle erforderlichen relevanten Maßnahmen durchzuführen, z. B. Beantragung einer Genehmigung oder angemessene Verwendung einer Allgemeingenehmigung.


ANHANG II

MUSTER FÜR EIN STANDARDZERTIFIKAT

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15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/75


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2011

zur Festlegung von Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozid-Produkten und Tierarzneimitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/25/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen wie etwa Tierarzneimitteln wirkt sich, abhängig von den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, auf die Bedingungen für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse aus.

(2)

Futtermittelunternehmer und nationale zuständige Kontrollbehörden sehen sich häufig mit Fragen der Klassifizierung von Erzeugnissen konfrontiert, was sich nachteilig auf das EU-weite Inverkehrbringen von Futtermitteln auswirken könnte.

(3)

Um Unstimmigkeiten bei der Behandlung solcher Erzeugnisse zu vermeiden, die Arbeit der nationalen zuständigen Behörden zu erleichtern und den interessierten Wirtschaftsteilnehmern einen Aktionsrahmen mit einem ausreichenden Maß an Rechtssicherheit zu bieten, sollten unverbindliche Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Arten von Erzeugnissen festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Bei der Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Arten von Erzeugnissen sollten die Leitlinien im Anhang dieser Empfehlung berücksichtigt werden.

Brüssel, den 14. Januar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.


ANHANG

LEITLINIEN FÜR DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN EINZELFUTTERMITTELN, FUTTERMITTELZUSATZSTOFFEN UND ANDEREN ERZEUGNISSEN

Diese Leitlinien sollen die nationalen zuständigen Behörden und die Futtermittelunternehmer bei der Durchsetzung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften unterstützen.

Sie basieren auf den im Rechtsrahmen für die jeweiligen Erzeugnisarten festgelegten Vorschriften, ganz besonders mit Blick auf die darin enthaltenen Definitionen dieser Erzeugnisse, damit Anhaltspunkte für eine Unterscheidung zwischen den Erzeugnisarten bestimmt werden können.

Für jedes Erzeugnis sollten die zur Unterscheidung zwischen den verschiedenen Erzeugnisarten vorgeschlagenen Kriterien nicht nacheinander, sondern gleichzeitig angelegt werden, damit für jedes einzelne Erzeugnis ein Profil unter Berücksichtigung aller seiner Merkmale erstellt werden kann. Kein Kriterium ist ausschließlich oder vorrangig gegenüber einem anderen anzulegen.

Eine Analogie zu anderen Erzeugnissen kann nicht als Unterscheidungskriterium gelten, ist aber unter Umständen hilfreich bei der Überprüfung bereits erfolgter Entscheidungen, bei denen die festgelegten Kriterien angewandt wurden. Sie kann jedoch auch zur Überprüfung auf Konsistenz herangezogen werden.

1.   Futtermittelrecht

1.1.   Rechtstexte

Die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten folgende Definitionen:

 

Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (1):

„Futtermittel“: Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind.

Ausgehend von dieser breit angelegten Definition des Begriffs „Futtermittel“ heißt es im Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009: „Futtermittel können die Form von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen oder Fütterungsarzneimitteln annehmen.“

 

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009:

„Einzelfuttermittel“: Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;

„Trägerstoff“: Stoff, der zur Auflösung, Verdünnung, Dispersion oder sonstigen physikalischen Veränderung eines Futtermittelzusatzstoffes verwendet wird, um dessen Handhabung, Anwendung oder Verwendung ohne Veränderung seiner technologischen Funktion und ohne dass er selbst eine technologische Wirkung ausübt, zu erleichtern;

„Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“: Futtermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, welche(s) es eindeutig von gängigen Futtermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen kann. Fütterungsarzneimittel im Sinne der Richtlinie 90/167/EWG zählen nicht zu den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;

„orale Tierfütterung“: Aufnahme von Futtermitteln in den tierischen Verdauungstrakt durch das Maul bzw. den Schnabel, um den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechtzuerhalten.

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 (2):

„Futtermittelzusatzstoffe“: Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Einzelfuttermittel) oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführten spezifischen Funktionen zu erfüllen:

a)positive Beeinflussung der Beschaffenheit des Futtermittels;b)positive Beeinflussung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse;c)positive Beeinflussung der Farbe von Zierfischen und -vögeln;d)Deckung des Ernährungsbedarfs der Tiere;e)positive Beeinflussung der ökologischen Folgen der Tierproduktion;f)positive Beeinflussung der Tierproduktion, der Leistung oder des Wohlbefindens der Tiere, insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel, oderg)Ausübung einer kokzidiostatischen oder histomonostatischen Wirkung.

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003:

„Verarbeitungshilfsstoffe“: an sich nicht als Futtermittel verwendete Stoffe, die bei der Verarbeitung von Futtermitteln oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (Einzelfuttermitteln) absichtlich zu dem Zweck verwendet werden, während der Be- oder Verarbeitung einen technologischen Zweck zu erfüllen, was zum Vorhandensein nicht beabsichtigter, aber technisch unvermeidbarer Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis führen kann, sofern sich diese Rückstände weder schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt noch technologisch auf das Enderzeugnis auswirken.

Des Weiteren heißt es im Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009: „[…] Einzelfuttermittel werden in erster Linie verwendet, um den Bedarf der Tiere beispielsweise an Energie, Nährstoffen, Mineralstoffen oder Ballaststoffen zu decken. Sie sind normalerweise chemisch nicht genauer definiert, außer was ihre grundlegenden Nährstoffbestandteile anbelangt. Durch wissenschaftliche Bewertung begründbare Wirkungen, die ausschließlich bei Futtermittelzusatzstoffen oder Tierarzneimitteln gegeben sind, sollten aus den objektiven Verwendungszwecken von Einzelfuttermitteln ausgeschlossen werden. […]“

1.2.   Konsequenzen für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln und Futtermittelzusatzstoffen

1.2.1.   Ableitung aus den Rechtstexten

—   „Futtermittelzusatzstoffe sind Stoffe, […] die keine Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind“: Ein Erzeugnis kann nicht zugleich Futtermittel-Ausgangserzeugnis (Einzelfuttermittel) und Futtermittelzusatzstoff sein.

—   „Ernährungsbedarf der Tiere“: Eine erschöpfende Auflistung der ausschlaggebenden Elemente ist nicht möglich, doch können folgende Merkmale von Einzelfuttermitteln als die wichtigsten gelten:

—   „[…] die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen“ und „[…] werden in erster Linie verwendet, um den Bedarf der Tiere […] zu decken“: Neben dem üblicherweise vorrangigen Zweck, das Tier mit Nährstoffen zu versorgen, können Einzelfuttermittel auch anderen Zwecken dienen, etwa wenn sie als Trägerstoffe eingesetzt werden oder von den Tieren nicht verdaut werden können. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der oralen Fütterung („um den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechtzuerhalten“), das dem vorrangigen Verwendungszweck gemäß der Definition des Begriffs „Futtermittel“ entspricht.

1.2.2.   Bei einer Einzelfallbewertung gleichzeitig zu beachtende Kriterien

—   Herstellungs- und Verarbeitungsmethode — chemische Bezeichnung und Grad der Standardisierung oder Reinheit: Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer einfachen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe können als Einzelfuttermittel gelten (zum Beispiel Fettsäuren oder Calciumcarbonat). Chemisch genau definierte Stoffe, die gereinigt sind und einen bestimmten, vom Hersteller garantierten Standardisierungsgrad aufweisen, können unter Umständen als Futtermittelzusatzstoffe eingestuft werden (zum Beispiel speziell aus Pflanzenmaterial extrahiertes aromatisches Öl). Dessen ungeachtet sind bestimmte Einzelfuttermittel chemisch genau definierte Stoffe und standardisiert (etwa Saccharose). Andererseits wären Naturerzeugnisse aus ganzen Pflanzen und Teilen ganzer Pflanzen oder Erzeugnisse, die aus diesen durch eine begrenzte physische Verarbeitung, wie zum Beispiel Zerkleinern, Mahlen oder Trocknen, hergestellt wurden, als Einzelfuttermittel einzustufen.

—   Sicherheit und Art der Verwendung: Ist es aus Gründen der Gesundheit von Mensch oder Tier erforderlich, einen Höchstgehalt des Erzeugnisses in der Tagesration festzulegen, so gilt das Erzeugnis als Zusatzstoff. Allerdings sind auch für bestimmte Einzelfuttermittel Höchstgehalte vorgeschrieben. Die Klassifizierung als Futtermittelzusatzstoff könnte bessere Möglichkeiten für ein effektives Management des Erzeugnisses im Hinblick auf Stabilität, Homogenität und Überdosierung bieten. Futtermittelzusatzstoffe werden in der Regel nur in geringen Mengen zugesetzt. Jedoch werden auch viele Einzelfuttermittel, beispielsweise Mineralsalze, der Nahrungsration in geringen Mengen beigemischt.

—   Funktionalität: Futtermittelzusatzstoffe werden entsprechend ihrer Funktion gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 definiert. Diese Funktionen sind allerdings nicht ausschließlich Futtermittelzusatzstoffen vorbehalten. So kann ein Einzelfuttermittel auch die Funktion eines Zusatzstoffs (etwa als Verdickungsmittel) haben, doch sollte dies nicht der einzige Verwendungszweck sein.

2.   Biozid-Produkte

2.1.   Rechtstexte

Die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten folgende Definitionen:

 

Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG (3):

„Biozid-Produkte“: Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen;

„Wirkstoffe“: Stoffe oder Mikroorganismen einschließlich Viren oder Pilze mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen;

„Schadorganismen“: Alle Organismen, die für den Menschen, seine Tätigkeiten oder für Produkte, die er verwendet oder herstellt, oder für Tiere oder die Umwelt unerwünscht oder schädlich sind.

 

Anhang I Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003:

„Konservierungsmittel“: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die Futtermittel vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen oder deren Metaboliten schützen.

 

Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG bestimmt Folgendes:

„Diese Richtlinie gilt für Biozid-Produkte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, jedoch nicht für Produkte, die in den folgenden Richtlinien definiert sind oder für die Zwecke dieser Richtlinien in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen:

[…]

o)

Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung, Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln,

[…]“.

 

Anhang V der Richtlinie 98/8/EG enthält eine erschöpfende Liste von 23 Produktarten mit Beispielbeschreibungen für jede Art, einschließlich folgender futtermittelbezogener Produktarten:

Produktart 3: Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich — Bei den Produkten dieser Produktgruppe handelt es sich um Produkte für Zwecke der Hygiene im Veterinärbereich einschließlich von Produkten für die Verwendung in Bereichen, in denen Tiere untergebracht sind, gehalten oder befördert werden.

Produktart 4: Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich — Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln oder Getränken (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden.

Produktart 5: Trinkwasserdesinfektionsmittel — Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser (für Menschen und Tiere).

Produktart 20: Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel — Produkte zum Schutz von Lebens- und Futtermitteln gegen Schadorganismen.

2.2.   Konsequenzen für die Unterscheidung zwischen Futtermitteln und Biozid-Produkten

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG sind Produkte, die in den Futtermittelvorschriften definiert sind oder in den Anwendungsbereich der Futtermittelvorschriften fallen, einschließlich Verarbeitungshilfsstoffen, nicht als Biozid-Produkte, sondern als Futtermittel einzustufen (Vorrang der Futtermittelvorschriften gegenüber den Vorschriften für Biozid-Produkte).

Produkte der Produktarten 3 und 4 gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG gelten nicht als Futtermittel.

Bestimmte Produkte könnten jedoch den Produktarten 5 oder 20 zugerechnet und auch als Futtermittel eingestuft werden, in der Regel Futtermittelzusatzstoffe. Aufgrund des besagten Vorrangs der Futtermittelvorschriften gegenüber den Vorschriften für Biozid-Produkte gelten solche Produkte als Futtermittel. Produkte zur Konservierung von Futtermitteln oder Trinkwasser für Tiere sind keine Biozid-Produkte. Wenn solche Produkte unter den Produktarten 5 oder 20 aufgeführt werden, sind sie nicht zur Verabreichung an Tiere bestimmt.

3.   Tierarzneimittel

3.1.   Rechtstexte

Die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten folgende Definitionen:

 

Artikel 1 der Richtlinie 2001/82/EG (4):

„Tierarzneimittel“:

a)

alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung von Tierkrankheiten bestimmt sind, oder

b)

alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am tierischen Körper verwendet oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen, oder eine medizinische Diagnose zu erstellen;

„Fütterungsarzneimittel“: jede Mischung aus einem oder mehreren Tierarzneimitteln und einem oder mehreren Futtermitteln, die vor dem Inverkehrbringen zubereitet wird und die wegen ihrer vorbeugenden, heilenden oder ihrer anderen Eigenschaften im Sinne der Definition von „Tierarzneimittel“ ohne Veränderung für die Verwendung bei Tieren bestimmt ist.

 

Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG bestimmt Folgendes:

„In Zweifelsfällen, in denen ein Erzeugnis unter Berücksichtigung aller seiner Eigenschaften sowohl unter die Definition von ‚Tierarzneimittel‘ als auch unter die Definition eines Erzeugnisses fallen kann, das durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften geregelt ist, gilt diese Richtlinie.“

 

Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestimmt Folgendes:

„Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nicht für

a)

Fütterungsarzneimittel gemäß der Definition in der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft;

[…]

d)

die in der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung aufgeführten Zusatzstoffe, die den Futtermitteln und Ergänzungsfuttermitteln unter den Bedingungen der genannten Richtlinie beigemengt werden,

[…]“.

 

Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bestimmt Folgendes:

„Durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln darf nicht behauptet werden, dass sie

a)

eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen, mit Ausnahme von aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika; allerdings gilt dieser Buchstabe nicht für Ernährungsimbalanzen betreffende Angaben, sofern damit kein pathologisches Symptom assoziiert wird;

[…]“.

3.2.   Konsequenzen für die Unterscheidung zwischen Futtermitteln und Tierarzneimitteln

Wird nach Erwägung sämtlicher Merkmale eines nicht klassifizierten Erzeugnisses der Schluss gezogen, dass es sich um ein Tierarzneimittel handeln könnte, sollte es als Tierarzneimittel eingestuft werden (Vorrang der Vorschriften für Tierarzneimittel gegenüber den Futtermittelvorschriften, ausgenommen zugelassene Futtermittelzusatzstoffe).

Fütterungsarzneimittel sind keine Tierarzneimittel, sondern gemäß Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 eine Art von Futtermittel, das Vormischungen für Fütterungsarzneimittel enthält und von einem Tierarzt zu verschreiben ist.

Die Grenze zwischen Futtermitteln und Tierarzneimitteln wird anhand der Definition von „besondere Ernährungszwecke“ (siehe Nummer 1.1) festgelegt. Die besonderen Ernährungszwecke, wie etwa „Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz“, „Verringerung der Uratsteinbildung“ oder „Verringerung der Gefahr von Milchfieber“, können durch Futtermittel erreicht werden.


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(3)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.