ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 386

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
29. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte — (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte)

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1890/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2009 und den maximalen Gemeinschaftsbeitrag für Bulgarien und Rumänien

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 6/2002 und (EG) Nr. 40/94, mit der dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle Wirkung verliehen wird

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

17

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

18

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

28

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bezüglich der Sprachenregelung

44

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften bezüglich der Sprachenregelung

45

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft – einer Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

46

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

50

 

*

Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 4. Dezember 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits ( 1 )

55

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

57

 

 

In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

89

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 386/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1889/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte — (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181 a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Außenhilfe der Gemeinschaft wirksamer und transparenter zu gestalten, wird ein neuer Rahmen für die Planung und Erbringung der Hilfe vorgeschlagen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 vom 17. Juli 2006 (2) des Rates wird ein Heranführungsinstrument (IPA) für die Gemeinschaftshilfe zugunsten von Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 (3) wird ein Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) eingeführt, das direkte Unterstützung für die Europäische Nachbarschaftspolitik der EU bietet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (4) wird ein Finanzierungsinstrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingeführt. Mit der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1889/2006 (4) wird ein Finanzierungsinstrument für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und sonstigen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ICI) eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 (5) wird ein Finanzierungsinstrument für Stabilität (IFS) eingeführt, das Unterstützung bei bestehenden oder sich anbahnenden Krisen sowie bei bestimmten globalen und regionenübergreifenden Bedrohungen bietet. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) eingeführt, mit dem eine von der Zustimmung der Regierungen von Drittstaaten oder sonstigen staatlichen Behörden unabhängige Hilfe ermöglicht wird.

(2)

Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union beruht die Union auf den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.

(3)

Die Förderung, Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten stellt ein vorrangiges Ziel der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft und ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern (6) dar. Eine Verpflichtung zur Achtung, zur Förderung und zum Schutz der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte ist ein wesentliches Element der vertraglichen Beziehungen der Gemeinschaft zu Drittländern (7).

(4)

Dieses Finanzierungsinstrument trägt zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik bei, den der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission am 20. Dezember 2005 (8) festlegten. Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik hebt hervor, dass „Fortschritte beim Schutz der Menschenrechte, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Demokratisierung ausschlaggebend für die Verringerung der Armut und die nachhaltige Entwicklung“ sind, wodurch zum Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele beigetragen wird.

(5)

Da durch den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik erneut bekräftigt wurde, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frau ein grundlegendes Menschenrecht sowie eine Frage der sozialen Gerechtigkeit ist und dazu beiträgt, alle Millennium-Entwicklungsziele, das Aktionsprogramm von Kairo und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu erreichen, stellt die Gleichstellung der Geschlechter in der vorliegenden Verordnung eine wichtige Komponente dar.

(6)

Dieses Finanzierungsinstrument trägt zur Verwirklichung des Ziels der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und weiter ausgestaltet durch EU-Leitlinien bei, nämlich zur Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

(7)

Der Beitrag der Gemeinschaft zur Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten gründet sich auf die allgemeinen Grundsätze der Internationalen Charta der Menschenrechte sowie jeglicher anderen universellen Menschenrechtsübereinkünfte, die innerhalb der Vereinten Nationen angenommen wurden, sowie auf einschlägige regionale Menschenrechtsinstrumente.

(8)

Demokratie und Menschenrechte sind aufs Engste miteinander verknüpft. Die Grundrechte der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit sind Voraussetzungen für politischen Pluralismus und demokratische Verfahren, während die demokratische Kontrolle und die Gewaltenteilung wesentliche Grundlagen der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit sind, die wiederum für einen wirksamen Schutz der Menschenrechte vorliegen müssen.

(9)

Während Menschenrechte den Rang universeller, international akzeptierter Normen haben, ist die Demokratie auch als interner, gesamtgesellschaftlicher Prozess zu sehen, der alle gesellschaftlichen Gruppen und eine Vielzahl von Institutionen, vor allem nationale demokratische Parlamente, erfassen muss, damit eine politische Partizipation und Vertretung, die Wahrnehmung von Anliegen und die demokratische Rechenschaftspflicht gewährleistet sind. Die Schaffung und dauerhafte Verankerung einer Menschenrechtskultur und bürgernahen Demokratie – insbesondere in jungen Demokratien zugleich dringlich und schwierig – stellt im Grunde eine ständige Herausforderung dar, die in erster Linie von den Bürgern des betreffenden Landes selbst bewältigt werden muss, ohne jedoch das Engagement der internationalen Gemeinschaft zu schmälern.

(10)

Um die oben genannten Anliegen wirksam, transparent, rechtzeitig und in flexibler Weise angehen zu können, wenn die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (9) und die Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen (10), die die Rechtsgrundlage der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte bilden, am 31. Dezember 2006 außer Kraft treten, sind spezifische finanzielle Mittel und ein spezifisches Finanzierungsinstrument erforderlich, die ein weiteres unabhängiges Arbeiten ermöglichen und zugleich eine Ergänzung und Verstärkung von damit in Zusammenhang stehenden Gemeinschaftsinstrumenten für Außenhilfe, des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (11) sowie der humanitären Hilfe darstellen.

(11)

Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung ist so konzipiert, dass sie die übrigen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Politik im Bereich Menschenrechte und Demokratie ergänzt, die vom politischen Dialog über diplomatische Demarchen bis hin zu verschiedenen Instrumenten der finanziellen und technischen Zusammenarbeit, einschließlich geografisch und thematisch ausgerichteter Programme, reichen. Darüber hinaus wird sie die eher krisenbezogenen Interventionen im Rahmen des neuen Instruments für Stabilität ergänzen.

(12)

Zusätzlich und in Ergänzung zu den Maßnahmen, die mit den Partnerländern im Rahmen der Zusammenarbeit vereinbart wurden, die über das Heranführungsinstrument, das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit, das Cotonou-Abkommen mit den AKP-Ländern, das Instrument für Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und sonstigen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen und das Instrument für Stabilität erfolgt, leistet die Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung Hilfe, mit der in Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft globale, regionale, nationale und lokale Menschenrechts- und Demokratisierungsprobleme angegangen werden und die sich auf alle Arten von sozialen Maßnahmen von Einzelpersonen oder Gruppen erstrecken soll, die vom Staat unabhängig sind und sich für die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie engagieren.

(13)

Während Demokratie- und Menschenrechtsziele immer systematischer in diese verschiedenen Instrumente einbezogen werden müssen, wird die Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung darüber hinaus dank ihres globalen Charakters und ihrer Unabhängigkeit von der Zustimmung der Regierungen von Drittstaaten und anderen staatlichen Behörden eine eigene komplementäre und zusätzliche Rolle spielen. Dies ermöglicht eine Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in sensiblen Menschenrechts- und Demokratiefragen, einschließlich der Menschenrechte von Migranten, der Rechte von Asylbewerbern und Binnenvertriebenen und bietet die nötige Flexibilität, um sich wandelnden Gegebenheiten Rechnung zu tragen oder innovative Maßnahmen zu unterstützen. Darüber hinaus werden so Gemeinschaftskapazitäten für die Formulierung und Unterstützung spezifischer Ziele und Maßnahmen auf internationaler Ebene geschaffen, die weder geografisch gebunden noch krisenbezogen sind und möglicherweise ein transnationales Konzept erfordern oder Tätigkeiten sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch in einer Reihe von Drittländern beinhalten. Die Verordnung bietet den notwendigen Rahmen für Maßnahmen wie die Unterstützung unabhängiger EU-Wahlbeobachtungsmissionen, die eine kohärente Vorgehensweise, ein einheitliches Verwaltungssystem und gemeinsame Durchführungsstandards erfordern.

(14)

Der Aufbau und die Konsolidierung der Demokratie auf der Grundlage dieser Verordnung sollte demokratische Parlamente und ihre Fähigkeit einbeziehen, demokratische Reformprozesse zu unterstützen und voranzubringen. Nationale Parlamente sollten deshalb als Einrichtungen aufgenommen werden, die für eine finanzielle Hilfe aus dieser Verordnung in Betracht kommen, wenn dies für die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist, es sei denn, die vorgeschlagene Maßnahme kann im Rahmen eines damit in Zusammenhang stehenden Außenhilfeinstruments der Gemeinschaft finanziert werden.

(15)

Die „Leitlinien für eine Verstärkung der operativen Koordinierung zwischen der Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und den Mitgliedstaaten im Bereich der externen Hilfe“ vom 21. Januar 2001 betonen das Erfordernis einer verstärkten Koordinierung der Außenhilfe der EU zur Unterstützung der Demokratisierung und Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten weltweit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sich ihre jeweiligen Hilfemaßnahmen ergänzen und kohärent sind, damit Überschneidungen und Doppelarbeit vermieden werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten eine bessere Abstimmung mit anderen Gebern anstreben. Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sollte eine Ergänzung der entsprechenden Politik der einzelnen Mitgliedstaaten darstellen.

(16)

Relevanz und Tragweite der Gemeinschaftshilfe für die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte erfordern, dass die Kommission einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch mit dem Europäischen Parlament anstrebt.

(17)

Die Kommission muss während des Programmierungsprozesses so früh wie möglich Vertreter der Zivilgesellschaft sowie andere Geber und Akteure konsultieren, um diesen ihren jeweiligen Beitrag zu erleichtern und sicherzustellen, dass die Hilfemaßnahmen einander so gut wie möglich ergänzen.

(18)

Die Gemeinschaft muss in der Lage sein, auf unvorhergesehene Erfordernisse und unter außergewöhnlichen Umständen rasch zu reagieren, um so die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit ihres Engagements für Demokratie und Menschenrechte in den Ländern, in denen solche Situationen eintreten, zu stärken. Dies erfordert, dass die Kommission über die Möglichkeit verfügt, Sondermaßnahmen zu beschließen, die nicht unter die Strategiepapiere fallen. Dieses Instrument für die Verwaltung der Hilfe entspricht demjenigen, das in den übrigen Finanzierungsinstrumenten für die Außenhilfe enthalten ist.

(19)

Die Gemeinschaft sollte auch in der Lage sein, flexibel und rechtzeitig zu reagieren, wenn es darum geht, den spezifischen Bedarf von Menschenrechtsverteidigern mittels Ad-hoc-Maßnahmen zu befriedigen, die nicht Gegenstand einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind. Außerdem können auch Einrichtungen, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, unter den Bedingungen der Haushaltsordnung für eine Förderung in Betracht kommen.

(20)

In der vorliegenden Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet (12).

(21)

Es ist dafür zu sorgen, dass das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ und ein Stipendienprogramm der EU und der UN anbietet, weiter finanzielle Unterstützung erhält, wenn die Geltungsdauer des derzeit als Rechtsgrundlage für die Finanzierung dienenden Beschlusses Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (13) Ende 2006 abgelaufen ist.

(22)

Die Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union stellen einen signifikanten und erfolgreichen Beitrag zu den demokratischen Prozessen in Drittländern dar (14). Allerdings geht die Förderung der Demokratie weit über den Wahlprozess allein hinaus. Die Ausgaben für Wahlbeobachtungsmissionen der Union sollten deshalb keinen unverhältnismäßig hohen Anteil an den nach dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Gesamtmitteln vereinnahmen.

(23)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (15) erlassen werden.

(24)

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung der grundlegenden Ziele dieser Verordnung erforderlich und angemessen, Vorschriften über ein Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte festzulegen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIELE UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziele

1.   Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte eingeführt, in dessen Rahmen die Gemeinschaft entsprechend der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sowie der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern im Einklang mit der allgemeinen Außenpolitik der Europäischen Union Hilfe erbringen wird, um zur Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten beizutragen.

2.   Diese Hilfe zielt vor allem auf Folgendes ab:

a)

stärkere Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen und regionalen Verträgen verkündet werden, Förderung und Festigung der Demokratie und der demokratischen Reform in Drittländern vor allem durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und solidarische Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern und Opfern von Repression und Misshandlung sowie Stärkung der im Bereich der Demokratie und der Menschenrechte tätigen Zivilgesellschaft;

b)

Unterstützung und Stärkung des internationalen und regionalen Rahmens für den Schutz, die Förderung und die Überwachung der Menschenrechte, Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie Stärkung der aktiven Rolle der Zivilgesellschaft innerhalb dieser Rahmen;

c)

Vertrauensbildung und Stärkung der Zuverlässigkeit bei Wahlprozessen vor allem durch Wahlbeobachtungsmissionen und durch die Unterstützung örtlicher Organisationen der Zivilgesellschaft, die an diesen Prozessen beteiligt sind.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.   Gestützt auf die Artikel 1 und 3 wird die Gemeinschaftshilfe in folgenden Bereichen erbracht:

a)

Förderung und Stärkung der partizipatorischen und repräsentativen Demokratie, einschließlich der parlamentarischen Demokratie, und der Demokratisierungsprozesse, vor allem mit Hilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft, u. a. bei:

i)

der Förderung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, des ungehinderten Personenverkehrs, der Meinungs- und Redefreiheit, einschließlich des künstlerischen und kulturellen Ausdrucks, von unabhängigen Medien, des ungehinderten Informationszugangs und von Maßnahmen zur Bekämpfung der administrativen Hemmnisse bei der Ausübung dieser Freiheiten, einschließlich der Bekämpfung der Zensur;

ii)

der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz, der Förderung und Bewertung von Reformen der Justiz und der Institutionen sowie der Förderung des Zugangs zum Recht;

iii)

der Förderung und Stärkung des Internationalen Strafgerichtshofs, der internationalen Ad-hoc-Strafgerichte sowie von Verfahren der Übergangsjustiz und von Wahrheitsfindungs- und Schlichtungsmechanismen;

iv)

der Unterstützung von Reformen zur Einführung einer effektiven und transparenten demokratischen Rechenschaftspflicht und Aufsicht, einschließlich der Aufsicht über die Bereiche Sicherheit und Justiz, und bei der Förderung von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen;

v)

der Förderung des politischen Pluralismus und der demokratischen politischen Vertretung sowie der Förderung der politischen Beteiligung von Bürgern, vor allem von Randgruppen, an demokratischen Reformprozessen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene;

vi)

der Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Männern und Frauen am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben sowie der Unterstützung der Chancengleichheit und der Beteiligung und politischen Vertretung von Frauen;

vii)

der Unterstützung für Maßnahmen zur Erleichterung einer friedlichen Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen, einschließlich vertrauensbildender Maßnahmen im Bereich der Menschenrechte und der Demokratisierung.

b)

Förderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen und regionalen Verträgen über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verkündet werden, vor allem mit Hilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft im Zusammenhang u. a. mit:

i)

der Abschaffung der Todesstrafe, der Verhinderung von Folter, Misshandlung und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und der Rehabilitation der Opfer von Folter;

ii)

der Unterstützung und dem Schutz der Menschenrechtsverteidiger sowie der Gewährung von Hilfe für sie im Sinne von Artikel 1 der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen;

iii)

der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie von Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

iv)

den Rechten indigener Völker und den Rechten von Personen, die Minderheiten oder ethnischen Gruppen angehören;

v)

den Rechten von Frauen, die im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und seinen Fakultativprotokollen verkündet werden, einschließlich der Bekämpfung der Genitalverstümmelung von Frauen, von Zwangsehen, Verbrechen aus Gründen der Ehre, Menschenhandel und jeder anderen Form der Gewalt gegen Frauen;

vi)

den Rechten des Kindes, die im Übereinkommen über die Rechte des Kindes und seinen Fakultativprotokollen verkündet werden, einschließlich der Bekämpfung der Kinderarbeit, des Kinderhandels und der Kinderprostitution sowie der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten;

vii)

den Rechten von Menschen mit Behinderungen;

viii)

der Förderung von Kernarbeitsnormen und der Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen;

ix)

der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Überwachung in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie sowie in dem Bereich, der von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii erfasst wird;

x)

der Unterstützung unabhängiger lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich des Schutzes, der Förderung oder der Verteidigung von Menschenrechten sowie im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii tätig sind.

c)

Stärkung des internationalen Rahmens für den Schutz von Menschenrechten, der Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Förderung der Demokratie, insbesondere durch

i)

die Unterstützung internationaler und regionaler Instrumente zur Förderung von Menschenrechten, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie;

ii)

die Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Zivilgesellschaft und internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen sowie die Unterstützung der Aktivitäten der Zivilgesellschaft, die auf die Förderung und Überwachung der Umsetzung internationaler und regionaler Instrumente zur Förderung von Menschenrechten, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie abzielen;

iii)

die Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts.

d)

Vertrauensbildung und Stärkung der Zuverlässigkeit und Transparenz der demokratischen Wahlprozesse, insbesondere durch

i)

den Einsatz von Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union;

ii)

andere Maßnahmen der Überwachung von Wahlprozessen;

iii)

einen Beitrag zum Aufbau von Wahlbeobachtungskapazitäten von Organisationen der Zivilgesellschaft auf regionaler und lokaler Ebene und durch die Unterstützung ihrer Initiativen zur Stärkung der Wahlbeteiligung und der Nachbereitung des Wahlprozesses;

iv)

die Unterstützung von Maßnahmen zur Umsetzung von Empfehlungen von Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union, vor allem durch Organisationen der Zivilgesellschaft.

2.   Die Förderung und der Schutz der Geschlechtergleichstellung, der Rechte von Kindern, von indigenen Völkern und von behinderten Personen sowie Grundsätze wie die Selbstbestimmung, die Beteiligung, die Nichtdiskriminierung schutzbedürftiger Gruppen und die Rechenschaftspflicht werden immer dann, wenn sie einschlägig sind, in alle in dieser Verordnung genannten Hilfemaßnahmen einbezogen.

3.   Die Hilfemaßnahmen gemäß dieser Verordnung müssen in den Hoheitsgebieten von Drittländern durchgeführt werden oder müssen in direktem Zusammenhang mit bestimmten Situationen in Drittländern beziehungsweise im direkten Zusammenhang mit globalen oder regionalen Maßnahmen stehen.

Artikel 3

Komplementarität und Kohärenz der Gemeinschaftshilfe

1.   Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung muss in Übereinstimmung mit dem Rahmen der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklungszusammenarbeit und mit der Außenpolitik der Europäischen Union als Ganzes stehen und ergänzt die Hilfe, die auf der Grundlage der Gemeinschaftsinstrumente für Außenhilfe und des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits erbracht wird. Ergänzende Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung wird erbracht, um Maßnahmen auf Grundlage eines Gemeinschaftsinstruments für Außenhilfe weiter zu verstärken.

2.   Die Kommission stellt sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen mit der strategischen Gesamtpolitik der Gemeinschaft und insbesondere mit den Zielen der oben genannten Instrumente sowie mit anderen relevanten Gemeinschaftsmaßnahmen vereinbar sind.

3.   Um die Wirksamkeit und Kohärenz der Hilfemaßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu verstärken, wird die Kommission sowohl bei der Entscheidungsfindung als auch bei der Durchführung vor Ort eine enge Koordinierung zwischen ihren eigenen Tätigkeiten und denen der Mitgliedstaaten gewährleisten. Die Koordinierung beinhaltet regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Austausch einschlägiger Informationen auch mit anderen Gebern während der verschiedenen Phasen des Hilfezyklusses, insbesondere während der Durchführung.

4.   Die Kommission informiert das Europäische Parlament und strebt einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit diesem an.

5.   Die Kommission strebt mit der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen und auch in Drittländern einen regelmäßigen Informationsaustausch an.

TITEL II

DURCHFÜHRUNG

Artikel 4

Allgemeiner Durchführungsrahmen

Die Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung wird durch folgende Maßnahmen erbracht:

a)

Strategiepapiere und gegebenenfalls deren überarbeitete Fassungen;

b)

Jahresaktionsprogramme;

c)

Sondermaßnahmen;

d)

Ad-hoc Maßnahmen.

Artikel 5

Strategiepapiere und deren überarbeitete Fassungen

1.   In den Strategiepapieren sind der grundlegende Ansatz der Gemeinschaft für die Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung, die Prioritäten der Gemeinschaft, die internationale Lage und die Maßnahmen der wichtigsten Partner dargelegt. Sie müssen mit dem generellen Zweck, den Zielen, dem Rahmen und den Grundsätzen dieser Verordnung vereinbar sein.

2.   In den Strategiepapieren sind die für die Finanzierung in Frage kommenden vorrangigen Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren ausgeführt. Außerdem enthalten die Strategiepapiere die vorläufige Mittelzuweisung (Mittel insgesamt und aufgeschlüsselt nach vorrangigen Bereichen sowie eventuell in Form einer Spanne).

3.   Die Strategiepapiere und alle etwaigen überarbeiteten Fassungen werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen. Sie erstrecken sich ausschließlich auf die Geltungsdauer dieser Verordnung. Die Strategiepapiere werden zum Ende der ersten Hälfte der Geltungsdauer und falls erforderlich auch ad hoc überprüft.

4.   Die Kommission und Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und sprechen sich zu einem frühen Zeitpunkt des Programmierungsprozesses untereinander sowie mit den anderen Gebern und Akteuren einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft ab, um in ihrer Zusammenarbeit auf Komplementarität hinzuwirken.

Artikel 6

Jahresaktionsprogramme

1.   Unbeschadet des Artikels 7 nimmt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten Strategiepapiere und deren überarbeiteten Fassungen Jahresaktionsprogramme an.

2.   In den Jahresaktionsprogrammen sind die Ziele, die Aktionsfelder, die erwarteten Ergebnisse, die Managementverfahren und das geplante Finanzierungsvolumen festgelegt. Sie berücksichtigen die Erfahrungen, die bereits mit der Umsetzung der Gemeinschaftshilfe gemacht wurden. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme zugewiesenen Beträge und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung. Die Ziele sind messbar und haben zeitlich gebundene Benchmarks.

3.   Die Jahresaktionsprogramme und alle etwaigen überarbeiteten Fassungen oder Verlängerungen werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen. In Fällen, in denen die Änderungen nicht mehr als 20 % des für das Jahresaktionsprogramm zugewiesenen Gesamtbetrags betreffen, werden sie von der Kommission beschlossen. Sie unterrichtet den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Ausschuss über diese Änderungen.

4.   Wurde ein Jahresaktionsprogramm noch nicht angenommen, kann die Kommission ausnahmsweise nach den für Jahresaktionsprogramme geltenden Regeln und Verfahren auf der Grundlage des in Artikel 5 genannten Strategiepapiers Maßnahmen beschließen, die nicht in einem Jahresaktionsprogramm vorgesehen sind.

Artikel 7

Sondermaßnahmen

1.   Im Falle unvorhergesehener und ausreichend begründeter Erfordernisse und unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission unbeschadet des Artikels 5 Sondermaßnahmen erlassen, die nicht in einem Strategiepapier vorgesehen sind.

2.   Für die Sondermaßnahmen sind deren Ziele und Aktionsfelder, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten und das Finanzierungsvolumen festzulegen. Die zu finanzierenden Maßnahmen sind zu beschreiben, wobei die Höhe der für jede Maßnahme zugewiesenen Beträge und der vorläufiger Zeitplan für deren Umsetzung anzugeben sind. Sie enthalten eine Definition der Erfolgsindikatoren, die bei der Durchführung der Sondermaßnahmen überwacht werden müssen.

3.   Liegen die Kosten für diese Maßnahmen bei oder über 3 000 000 EUR, erlässt die Kommission diese nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren.

4.   Betragen die Kosten für die Sondermaßnahmen weniger als 3 000 000 EUR, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Beschlussfassung über die genehmigten Maßnahmen.

Artikel 8

Unterstützende Maßnahmen

1.   Die Finanzhilfe, die die Gemeinschaft auf der Grundlage dieser Verordnung gewährt, kann auch die Kosten von Vor- und Nachbereitungs-, Monitoring-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsmaßnahmen abdecken, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind (z. B. Ausgaben für Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs-, Fortbildungs- und Publikationsmaßnahmen, einschließlich Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Partner aus der Zivilgesellschaft, Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch und alle sonstigen Ausgaben für administrative und technische Unterstützungsleistungen, die für die Programmverwaltung erforderlich sind). Außerdem kann sie gegebenenfalls die Ausgaben für Maßnahmen decken, die den Gemeinschaftscharakter der Hilfemaßnahmen besonders hervorheben oder mit denen der breiten Öffentlichkeit in den betreffenden Ländern die Ziele und Ergebnisse der Hilfemaßnahmen erläutert werden sollen.

2.   Die Gemeinschaftshilfe erstreckt sich auch auf die Ausgaben in den Delegationen der Kommission, die bei der Verwaltung der auf der Grundlage dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen anfallen.

3.   Unterstützende Maßnahmen, die nicht in den in Artikel 5 genannten Strategiepapieren vorgesehen sind, beschließt die Kommission gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 4.

Artikel 9

Ad-hoc-Maßnahmen

1.   Abweichend von Artikel 5 kann die Kommission kleine Ad-hoc-Zuschüsse auf Grund von dringenden Schutzerfordernissen für Menschenrechtsverteidiger gewähren.

2.   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten regelmäßig über diese getätigten Ad-hoc-Maßnahmen.

Artikel 10

Förderfähigkeit

1.   Unbeschadet des Artikels 14 kommen die folgenden unabhängigen und verantwortlichen Einrichtungen und Akteure zu Zwecken der Umsetzung der in Artikel 6,7 und 9 genannten Hilfemaßnahmen für eine finanzielle Hilfe nach dieser Verordnung in Betracht:

a)

Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich nichtstaatliche gemeinnützige Organisationen und unabhängige politische Stiftungen, Basisorganisationen (Community-based Organisations), private gemeinnützige Agenturen, Einrichtungen und Organisationen und deren lokale, nationale, regionale und internationale Verbundnetze;

b)

öffentliche gemeinnützige Agenturen, Einrichtungen und Organisationen und deren lokale, nationale, regionale und internationale Verbundnetze;

c)

nationale, regionale und internationale parlamentarische Gremien, wenn es erforderlich ist, um die Ziele dieses Instruments zu erreichen, und die vorgeschlagene Maßnahme nicht auf Grundlage eines Gemeinschaftsinstruments für Außenhilfe finanziert werden kann;

d)

internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen;

e)

natürliche Personen, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.

2.   Andere, nicht in Absatz 1 genannte Einrichtungen und Akteure können im Ausnahmefall und in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine finanzielle Unterstützung erhalten, vorausgesetzt, dies ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich.

Artikel 11

Verwaltung

1.   Die nach dieser Verordnung finanzierten Hilfemaßnahmen werden gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (16) und etwaiger Änderungen zentral oder in gemeinsamer Verwaltung mit internationalen Organisationen durchgeführt.

2.   Im Falle der Kofinanzierung und in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der vorgenannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen übertragen.

Artikel 12

Mittelbindungen

1.   Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen, die die Kommission in Einklang mit den Artikeln 6, 7, 8 und 9 trifft.

2.   Die Gemeinschaftshilfe kann unter anderem folgende Rechtsformen annehmen:

a)

Zuschussvereinbarungen, Entscheidungen der Kommission über die Gewährung von Zuschüssen oder Beitragsvereinbarungen;

b)

Vereinbarungen gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002;

c)

Beschaffungsaufträge;

d)

Arbeitsverträge.

Artikel 13

Art der Finanzierungsmaßnahmen

1.   Die Gemeinschaftshilfe kann folgende Formen annehmen:

a)

Projekte und Programme;

b)

Zuschüsse für Projekte, die von in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d genannten internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen eingereicht wurden;

c)

geringe Zuschüsse für Menschenrechtsverteidiger gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1;

d)

Zuschüsse zu den Betriebskosten des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte;

e)

Zuschüsse zu den Betriebskosten des Europäischen Interuniversitären Zentrums für Menschenrechte und Demokratisierung (EIUC), insbesondere für das Programm des Europäischen Master-Studiengangs „Menschenrechte und Demokratisierung“ und des Stipendienprogramms der EU und der UN, uneingeschränkt zugänglich für Staatsangehörige aus Drittländern, und anderer Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungsmaßnahmen zur Förderung von Menschenrechten und Demokratisierungsprozesse;

f)

Beiträge zu internationalen Fonds wie jenen, die von internationalen oder regionalen Organisationen geführt werden;

g)

Personal und Sachmittel für die wirksame Durchführung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen;

h)

öffentliche Aufträge gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

2.   Die nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen können Gegenstand einer Kofinanzierung sein, für die insbesondere folgende Partner in Betracht kommen:

a)

die Mitgliedstaaten und ihre Gebietskörperschaften und insbesondere deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;

b)

jedes andere Geberland und insbesondere dessen öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;

c)

internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen;

d)

Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte, Gewerkschaften, Gewerkschaftsverbände sowie sonstige nicht staatliche Akteure.

3.   Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird das Projekt oder Programm in klar voneinander abgegrenzte Teilprojekte aufgegliedert, die jeweils von verschiedenen Kofinanzierungspartnern unterstützt werden, wobei gewährleistet wird, dass stets erkennbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden. Bei der gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten des Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Projekts oder Programms nicht mehr festzustellen ist.

4.   Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung kann die Kommission im Namen der Akteure nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c Mittel für die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen entgegennehmen und verwalten. Diese Mittel werden im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 als zweckgebundene Einnahmen verwendet.

5.   Im Falle der Kofinanzierung und in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 genannten Einrichtungen hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, übertragen.

6.   Die Gemeinschaftshilfe darf nicht dazu verwendet werden, um in den Empfängerländern Steuern, Zölle oder Abgaben zu begleichen.

Artikel 14

Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln

1.   Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht allen natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Beitrittsstaates oder eines offiziell von der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Bewerberstaates oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und allen juristischen Personen mit Sitz in einem dieser Staaten offen.

Zusätzlich zu den aufgrund dieser Verordnung in Betracht kommenden natürlichen und juristischen Personen steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, ebenfalls allen natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Entwicklungslandes gemäß der Klassifikation des Entwicklungsausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-DAC) sowie allen juristischen Personen mit Sitz in einem Entwicklungsland offen. Die Kommission veröffentlicht die von dem OECD-Entwicklungsausschuss erstellte Liste der Entwicklungsländer und hält sie mittels regelmäßiger Überprüfungen auf dem neuesten Stand und unterrichtet den Rat davon.

2.   Außerdem steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, allen natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines anderen Landes als den in Absatz 1 genannten Ländern offen sowie allen juristischen Personen mit Sitz in einem solchen Land, sofern mit diesen Ländern ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe vereinbart wurde. Ein solcher gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe wird gewährt, wenn ein Land den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Empfängerland ebenfalls einen gleichberechtigten Zugang zu seinen Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen eröffnet.

Die Gewährung eines solchen gegenseitigen Zugangs erfolgt mittels eines Beschlusses, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte regionale Ländergruppe betrifft. Ein solcher Beschluss erfolgt gemäß den in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren und gilt für mindestens ein Jahr.

3.   Des Weiteren können alle internationalen Organisationen an den Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Zuschüssen, die nach dieser Verordnung finanziert werden, teilnehmen.

4.   Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 lassen hinsichtlich der Ziele der durchzuführenden Maßnahmen die Beteiligung der Organisationen, die aufgrund ihrer Art oder ihres Standorts für eine Teilnahme in Betracht kommen, unberührt.

5.   Die Staatsangehörigkeit der Sachverständigen spielt keine Rolle. Dies lässt allerdings die qualitativen und finanziellen Anforderungen der Vergabevorschriften der Gemeinschaft unberührt.

6.   Erfolgt die Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen zentral und indirekt im Wege der Befugnisübertragung an durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen, an internationale oder nationale öffentliche Einrichtungen oder an privatrechtliche in öffentlichem Auftrag tätig werdende Einrichtungen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, so können alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines der Länder mit Zugang zu den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen der Gemeinschaft gemäß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Grundsätzen, oder eines anderen Landes, das nach den Bestimmungen und Verfahren der beauftragten Einrichtung teilnahmeberechtigt ist, sowie alle juristischen Personen mit Sitz in den vorgenannten Ländern an den Auftrags- und Zuschussvergabeverfahren der beauftragten Einrichtung teilnehmen.

7.   Bezieht sich die Gemeinschaftshilfe auf eine Maßnahme, die von einer internationalen Organisation durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen nach diesem Artikel in Betracht kommenden natürlichen und juristischen Personen offen sowie allen natürlichen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen der betreffenden internationalen Organisation berücksichtigt werden können, wobei für eine Gleichbehandlung aller Geber gesorgt wird. Dieselben Bestimmungen gelten für Lieferungen, Materialien und Sachverständige.

8.   Bezieht sich die Gemeinschaftshilfe auf eine Maßnahme, die von einem Drittland unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder von einer regionalen Organisation oder von einem Mitgliedstaat kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen nach diesem Artikel in Betracht kommenden natürlichen und juristischen Personen offen sowie allen natürlichen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des betreffenden Drittlandes, der regionalen Organisation oder des Mitgliedstaats berücksichtigt werden können. Dieselben Bestimmungen gelten für Lieferungen, Materialien und Sachverständige.

9.   Alle Lieferungen und Materialien, die auf der Grundlage eines nach dieser Verordnung finanzierten Auftrags erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Land haben. Der in dieser Verordnung verwendete Begriff „Ursprung“ ist im Zollrecht der Gemeinschaft in den Bestimmungen über die Ursprungsregeln definiert.

10.   In begründeten Fällen kann die Kommission die Teilnahme natürlicher oder juristischer Personen aus Ländern mit langjährigen wirtschaftlichen, handelspolitischen und geografischen Bindungen mit den Nachbarländern oder aus Drittländern und den Erwerb und die Nutzung von Lieferungen und Materialien mit Ursprung in anderen Ländern genehmigen.

11.   Als Ausnahmegründe gelten die Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder, Notfälle oder die Tatsache, dass die Durchführung eines Projekts, eines Programms oder einer Maßnahme durch die Anwendung der Bestimmungen über die Berechtigung zur Teilnahme erheblich erschwert oder gar verhindert würde.

12.   Bei der Vergabe von Aufträgen wird besonders darauf geachtet werden, dass international anerkannte Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation, beispielsweise die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und die Abschaffung der Kinderarbeit, eingehalten werden.

Artikel 15

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1.   Alle Vereinbarungen und Verträge nach dieser Verordnung enthalten Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf Betrug, Korruption und sonstige Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (17), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/1996 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (18) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (19).

2.   In den Vereinbarungen und Verträgen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. vor Ort durchzuführen. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen oder Verträgen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/1996 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.

Artikel 16

Bewertung

1.   Die Kommission verfolgt und überprüft die Durchführung ihrer Programme und bewertet regelmäßig die Wirksamkeit, Kohärenz und Konsistenz der Programmierung, gegebenenfalls mittels unabhängiger externer Bewertungen, um zu ermitteln, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen aussprechen zu können. Vorschläge des Europäischen Parlaments oder des Rates für unabhängige externe Bewertungen werden gebührend berücksichtigt.

2.   Die Kommission übermittelt dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Ausschuss und dem Europäischen Parlament ihre Bewertungsberichte zur Kenntnisnahme. Die Mitgliedstaaten können eine Erörterung spezifischer Bewertungsergebnisse in dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Ausschuss beantragen. Die Schlussfolgerungen werden bei der Programmgestaltung und Mittelzuweisung berücksichtigt.

3.   Die Kommission bezieht alle Beteiligten in angemessener Weise in die Bewertungsphase der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Gemeinschaftshilfe ein. Des Weiteren werden gemeinsame Bewertungen mit Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen gefördert.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie, nachstehend als „Ausschuss“ bezeichnet, unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt.

3.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Jahresbericht

1.   Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Hilfemaßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung und Resultate der Hilfe und soweit wie möglich auch über die wichtigsten sichtbaren Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe. Der Bericht wird fester Bestandteil des Jahresberichts über die Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit und Außenhilfe der Gemeinschaft und der Jahresberichts der Europäischen Union zur Menschenrechtslage sein.

2.   Der Jahresbericht enthält Informationen zu den im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse der Monitoring- und Bewertungsmaßnahmen, Informationen über die Beteiligung der betreffenden Partner und Angaben zur Durchführung des Haushaltsplans in Bezug auf die Mittelbindungen und die Zahlungen, aufgeschlüsselt nach globalen, regionalen und länderbezogenen Maßnahmen, und zu den einzelnen Maßnahmebereichen. Im Jahresbericht wird möglichst unter Verwendung spezifischer und messbarer Indikatoren bewertet, welche Rolle, die Gemeinschaftshilfe bei der Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele spielt.

Artikel 19

Finanzausstattung

Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007 – 2013 auf 1 104 000 000 EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen 2007 – 2013 gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 20

Überprüfung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Bericht, in dem sie die ersten drei Jahre der Durchführung dieser Verordnung bewertet; gegebenenfalls fügt sie diesem Bericht einen Legislativvorschlag mit den erforderlichen Änderungen der Verordnung bei.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am20 dezember 2006

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vm 20. Dezember 2006.

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(3)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1

(5)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.

(6)  Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2001„Die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern“.

(7)  Mitteilung der Kommission vom 23. Mai 1995 über die Berücksichtigung der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern.

(8)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1).

(10)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

(11)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3; ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.

(12)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

(14)  Mitteilung der Kommission vom 11. April 2000 über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die EU.

(15)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(16)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(17)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(18)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(19)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 386/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1890/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2009 und den maximalen Gemeinschaftsbeitrag für Bulgarien und Rumänien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (2) sieht für die Mitgliedstaaten als Beitrag zu den entstehenden Ausgaben eine Erstattung bis zu einem Höchstbetrag je Erhebung vor.

(2)

Die Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe macht von Seiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft die Bereitstellung erheblicher Haushaltsmittel notwendig, um den Informationsbedarf der Institutionen der Gemeinschaft decken zu können.

(3)

Mit Blick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sowie die Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in diesen neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2007 ist es angezeigt, einen maximalen Gemeinschaftsbeitrag je Erhebung vorzusehen; diese Anpassung ist aufgrund des Beitritts notwendig und ist in der Akte über den Beitritt nicht vorgesehen.

(4)

Mit der vorliegenden Verordnung wird für die restliche Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen während des jährlichen Haushaltsverfahrens im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) bildet –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

2 000 000 EUR für Bulgarien,

2 000 000 EUR für Rumänien.“

2.

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsätze 3, 4 und 5 erhält folgende Fassung:

„Die Finanzausstattung für die Durchführung des vorliegenden Programms, einschließlich der notwendigen Mittel für die Durchführung des Projekts Eurofarm, wird für den Zeitraum 2007-2009 auf 20 400 000 EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am20. Dezember 2006

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Entscheidung des Rates vom .

(2)  ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3).

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 386/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1891/2006 DES RATES

vom 18. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 6/2002 und (EG) Nr. 40/94, mit der dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle Wirkung verliehen wird

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1) wurde das Geschmacksmustersystem der Gemeinschaft eingeführt, das es Unternehmen ermöglicht, über ein einziges Verfahren Geschmacksmusterschutz mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Gemeinschaft zu erlangen.

(2)

Nach Vorbereitung durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unter Beteiligung der Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Haager Verbandes sind, der Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder des Haager Verbandes sind, und der Europäischen Gemeinschaft hat die Diplomatische Konferenz, die zu diesem Zwecke in Genf einberufen wurde, am 2. Juli 1999 die Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle angenommen (im Folgenden „Genfer Akte“ genannt).

(3)

Der Rat hat mit dem Beschluss 2006/954/EG (2) den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle genehmigt und den Präsidenten des Rates ermächtigt, die Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO zu hinterlegen, sobald der Rat die Maßnahmen erlassen hat, die notwendig sind, um dem Beitritt der Gemeinschaft zu Genfer Akte Wirkung zu verleihen. Diese Verordnung beinhaltet diese Maßnahmen.

(4)

Die entsprechenden Maßnahmen sollten durch Einfügung eines neuen Titels „Internationale Eintragung von Mustern und Modellen“ in die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufgenommen werden.

(5)

Die Vorschriften und Verfahren für internationale Eintragungen, in denen die Gemeinschaft benannt ist, sollten grundsätzlich dieselben sein wie diejenigen, die für die Anmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern gelten. Dementsprechend sollte eine internationale Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, auf Eintragungshindernisse geprüft werden, bevor sie dieselbe Wirkung wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entfaltet. Analog sollte eine internationale Eintragung, die dieselbe Wirkung wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat, denselben Vorschriften über die Erklärung der Nichtigkeit wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterliegen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Der Beitritt der Gemeinschaft zur Genfer Akte schafft eine neue Einnahmenquelle für das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (3) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 134 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Einnahmen des Haushalts umfassen unbeschadet anderer Einnahmen das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund der Gebührenordnung zu zahlen sind, das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund des Madrider Protokolls gemäß Artikel 140 dieser Verordnung für eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, zu zahlen sind und sonstige Zahlungen an Vertragsparteien des Madrider Protokolls, das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund der Genfer Akte gemäß Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 für eine internationale Eintragung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, zu zahlen sind und sonstige Zahlungen an die Vertragsparteien der Genfer Akte, und, soweit erforderlich, einen Zuschuss, der in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, Einzelplan Kommission, unter einer besonderen Haushaltslinie eingesetzt wird.“

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

wenn das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor diesem Tag liegenden Zeitpunkt geschützt ist,

i)

durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder durch die Anmeldung eines solchen,

oder

ii)

durch ein eingetragenes Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats oder durch die Anmeldung eines solchen,

oder

iii)

durch ein eingetragenes Muster oder Modell nach der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen und vom Rat mit dem Beschluss 2006/954/EG gebilligten Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (im Folgenden „Genfer Akte“ genannt), das in der Gemeinschaft Wirkung entfaltet, oder durch die Anmeldung eines solchen;“

2.

Nach Titel XI wird folgender Titel eingefügt:

„TITEL XIa

INTERNATIONALE EINTRAGUNG VON MUSTERN UND MODELLEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 106a

Anwendung der Bestimmungen

(1)   Sofern in diesem Titel nichts anderes vorgesehen ist, gelten diese Verordnung und alle sie betreffenden, gemäß Artikel 109 angenommenen Durchführungsverordnungen sinngemäß für Eintragungen gewerblicher Muster und Modelle nach der Genfer Akte im beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geführten internationalen Register (im Folgenden ‚internationale Eintragung‘ bzw. ‚Internationales Büro‘ genannt), in denen die Gemeinschaft benannt ist.

(2)   Jede Registrierung einer internationalen Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, im internationalen Register hat dieselbe Wirkung, als wäre sie im vom Amt geführten Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfolgt, und jede Veröffentlichung einer internationalen Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, im Bulletin des Internationalen Büros hat dieselbe Wirkung wie eine Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Abschnitt 2

Internationale Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Artikel 106b

Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

Internationale Anmeldungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Genfer Akte werden unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht.

Artikel 106c

Benennungsgebühren

Die vorgeschriebenen Benennungsgebühren nach Artikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte werden durch eine individuelle Benennungsgebühr ersetzt.

Artikel 106d

Wirkung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

(1)   Eine internationale Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, hat ab dem Tag ihrer Eintragung nach Artikel 10 Absatz 2 der Genfer Akte dieselbe Wirkung wie eine Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

(2)   Ist keine Schutzverweigerung mitgeteilt oder eine Schutzverweigerung zurückgezogen worden, hat eine internationale Eintragung eines Musters oder Modells, in der die Gemeinschaft benannt ist, ab dem in Absatz 1 genannten Tag dieselbe Wirkung wie die Eintragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

(3)   Das Amt legt nach Maßgabe der Durchführungsverordnung Informationen über internationale Eintragungen im Sinne von Absatz 2 vor.

Artikel 106e

Schutzverweigerung

(1)   Stellt das Amt bei der Prüfung der internationalen Eintragung fest, dass das Muster oder Modell, für das Schutz begehrt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Buchstabe a entspricht oder dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung.

In der Mitteilung werden die Gründe für die Schutzverweigerung angeführt.

(2)   Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Gemeinschaft wird nicht verweigert, bevor dem Inhaber Gelegenheit gegeben worden ist, in Bezug auf die Gemeinschaft auf den Schutz der internationalen Eintragung zu verzichten oder zur Schutzverweigerung Stellung zu nehmen.

(3)   Die Einzelheiten der Prüfung der Schutzverweigerungsgründe werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.

Artikel 106f

Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Eintragung

(1)   Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Gemeinschaft kann nach dem Verfahren der Titel VI und VII oder durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht auf der Grundlage einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden.

(2)   Ist dem Amt die Nichtigerklärung bekannt, setzt es das Internationale Büro davon in Kenntnis.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Genfer Akte für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt.

Der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENSTAM


(1)  ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.

(2)  Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 386/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. März 2006

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/953/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Königreich Marokko ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. GORBACH


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen des Königreichs Marokko zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

2.   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

3.   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

1.   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen vom Königreich Marokko erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

2.   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt das Königreich Marokko unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist,

und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

3.   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können vom Königreich Marokko verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist,

oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet.

Das Königreich Marokko übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

4.   Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a bzw. b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch das Königreich Marokko, die ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

5.   Bezeichnet das Königreich Marokko ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen im Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung oder ein gleichwertiges Dokument nach dem marokkanischem Recht verfügt,

ii)

das Königreich Marokko eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält,

und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum des Königreichs Marokko und/oder dessen Staatsangehörigen oder von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und vom Königreich Marokko und/oder dessen Staatsangehörigen oder von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird, es sei denn, das betreffende in Anhang I aufgeführte Abkommen sieht diesbezüglich eine günstigere Regelung vor.

6.   Der betreffende Mitgliedstaat kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein vom Königreich Marokko bezeichnetes Luftfahrtunternehmen verweigern, widerrufen, aufheben oder einschränken, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht im Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem marokkanischem Recht verfügt,

ii)

das Königreich Marokko keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält,

oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum des Königreichs Marokko und/oder dessen Staatsangehörigen oder von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet, es sei denn, das betreffende in Anhang I aufgeführte Abkommen sieht diesbezüglich eine günstigere Regelung vor.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

1.   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

2.   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die das Königreich Marokko aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

1.   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

2.   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des vom Königreich Marokko bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Tarife

1.   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

2.   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die vom Königreich Marokko nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

3.   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von den Mitgliedstaaten nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb Marokkos anwenden, unterliegen dem geltenden marokkanischen Recht.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

1.   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

2.   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

3.   Die zwischen den Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Beendigung

1.   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

2.   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapens vägnar

Image 1

Image 2

Image 3

Por el Reino de Marruecos

Za Marocké království

For Kongeriget Marokko

Für das Königreich Marokko

Maroko Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο του Μαρόκου

For the Kingdom of Morocco

Pour le Royaume du Maroc

Per il Regno del Marocco

Marokas Karalistes vārdā

Maroko Karalystès vardu

A Marokkói Királyság részéről

Għar-Renju tal-Marokk

Voor het Koninkrijk Marokko

W imieniu Królestwa Marokańskiego

Pelo Reino de Marrocos

Za Marocké kráľovstvo

Za Kraljevino Maroko

Marokon kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Marocko

Image 4

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ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Marokko und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 20. Januar 1958 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Belgien“ bezeichnet),

ergänzt durch den Austausch von Noten vom 20. Januar 1958,

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 11. Juni 2002 in Rabat unterzeichnet wurde;

Abkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 8. Mai 1961 in Rabat, an das sich die Tschechische Republik für gebunden erklärt hat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Tschechische Republik“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung des Königreichs Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 14. November 1977 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Dänemark“ bezeichnet), ergänzt durch den Austausch von Noten vom 14. November 1977;

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 12. Oktober 1961 in Bonn (nachstehend als „Abkommen Marokko/Deutschland“ bezeichnet), geändert durch die Absichtserklärung, die am 12. Dezember 1991 in Bonn unterzeichnet wurde,

geändert durch den Austausch von Noten vom 9. April 1997 und 16. Februar 1998,

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 15. Juli 1998 in Rabat unterzeichnet wurde;

Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung des Königreichs Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 6. Oktober 1998 in Athen (nachstehend als „Abkommen Marokko/Griechenland“ bezeichnet), in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 6. Oktober 1998 in Athen unterzeichnet wurde;

Abkommen zwischen der Regierung Spaniens und der Regierung des Königreichs Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 7. Juli 1970 in Madrid (nachstehend als „Abkommen Marokko/Spanien“ bezeichnet),

zuletzt ergänzt durch den Briefwechsel vom 12. August 2003 und 25. August 2003;

Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 25. Oktober 1957 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Frankreich“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 8. Juli 1967 in Rom (nachstehend als „Abkommen Marokko/Italien“ bezeichnet),

geändert durch die Absichtserklärung, die am 13. Juli 2000 in Rom unterzeichnet wurde,

zuletzt geändert durch den Austausch von Noten vom 17. Oktober 2001 und 3. Januar 2002;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung des Königreichs Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 19. Mai 1999 in Warschau (nachstehend als „Abkommen Marokko/Lettland“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 5. Juli 1961 in Bonn (nachstehend als „Abkommen Marokko/Luxemburg“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und dem Königreich Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 21. März 1967 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Ungarn“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Malta und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 26. Mai 1983 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Malta“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung Ihrer Majestät der Königin der Niederlande und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 20. Mai 1959 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Niederlande“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 27. Februar 2002 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Österreich“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung des Königreichs Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 29. November 1969 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Polen“ bezeichnet);

Abkommen zwischen Portugal und der Regierung des Königreichs Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 3. April 1958 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Portugal“ bezeichnet),

ergänzt durch das Protokoll, das am 19. Dezember 1975 in Lissabon unterzeichnet wurde,

zuletzt ergänzt durch das Protokoll, das am 17. November 2003 in Lissabon unterzeichnet wurde;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung des Königreichs Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 14. November 1977 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Schweden“ bezeichnet),

ergänzt durch den Austausch von Noten vom 14. November 1977;

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung des Königreichs Marokko über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 22. Oktober 1965 in London (nachstehend als „Abkommen Marokko/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet),

geändert durch den Austausch von Noten vom 10. und 14. Oktober 1968,

geändert durch das Protokoll, das am 14. März 1997 in London unterzeichnet wurde,

geändert durch das Protokoll, das am 17. Oktober 1997 in Rabat unterzeichnet wurde.

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen dem Königreich Marokko und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung des Königreichs Marokko über Luftverkehrsdienste, als Anhang I der am 20. Juni 2001 in Den Haag unterzeichneten Absichtserklärung beigefügt (nachstehend als „paraphiertes Abkommen Marokko/Niederlande“ bezeichnet).

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 18 des Abkommens Marokko/Belgien

Artikel 13 des Abkommens Marokko/Tschechische Republik

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Dänemark

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Deutschland

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Griechenland

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Spanien

Artikel 12 des Abkommens Marokko/Frankreich

Artikel 14 des Abkommens Marokko/Italien

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Lettland

Artikel 14 des Abkommens Marokko/Luxemburg

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Ungarn

Artikel 16 des Abkommens Marokko/Malta

Artikel 17 des Abkommens Marokko/Niederlande

Artikel 3 des paraphierten Abkommens Marokko/Niederlande

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Österreich

Artikel 7 des Abkommens Marokko/Polen

Artikel 13 des Abkommens Marokko/Portugal

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Schweden

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Vereinigtes Königreich.

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Artikel 5 des Abkommens Marokko/Belgien

Artikel 7 des Abkommens Marokko/Tschechische Republik

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Dänemark

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Deutschland

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Griechenland

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Spanien

Artikel 6 des Abkommens Marokko/Frankreich

Artikel 7 des Abkommens Marokko/Italien

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Lettland

Artikel 7 des Abkommens Marokko/Luxemburg

Artikel 8 des Abkommens Marokko/Ungarn

Artikel 9 des Abkommens Marokko/Malta

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Niederlande

Artikel 4 des paraphierten Abkommens Marokko/Niederlande

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Österreich

Artikel 8 des Abkommens Marokko/Polen

Artikel 6 des Abkommens Marokko/Portugal

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Schweden

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Vereinigtes Königreich.

c)

Gesetzliche Kontrolle

Artikel 9a des Abkommens Marokko/Deutschland

Artikel 7 des Abkommens Marokko/Griechenland

Artikel 5a des Abkommens Marokko/Italien

Artikel 5 des Abkommens Marokko/Luxemburg

Artikel 6 des Abkommens Marokko/Ungarn

Artikel 17 des paraphierten Abkommens Marokko/Niederlande.

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 7 des Abkommens Marokko/Belgien

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Tschechische Republik

Artikel 6 des Abkommens Marokko/Dänemark

Artikel 6 des Abkommens Marokko/Deutschland

Artikel 10 des Abkommens Marokko/Griechenland

Artikel 5 des Abkommens Marokko/Spanien

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Frankreich

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Italien

Artikel 14 des Abkommens Marokko/Lettland

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Luxemburg

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Ungarn

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Malta

Artikel 6 des Abkommens Marokko/Niederlande

Artikel 10 des paraphierten Abkommens Marokko/Niederlande

Artikel 9 des Abkommens Marokko/Österreich

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Polen

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Portugal

Artikel 6 des Abkommens Marokko/Schweden

Artikel 5 des Abkommens Marokko/Vereinigtes Königreich.

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 19 des Abkommens Marokko/Belgien

Artikel 19 des Abkommens Marokko/Tschechische Republik

Artikel 9 des Abkommens Marokko/Dänemark

Artikel 9 des Abkommens Marokko/Deutschland

Artikel 13 des Abkommens Marokko/Griechenland

Artikel 11 des Abkommens Marokko/Spanien

Artikel 17 des Abkommens Marokko/Frankreich

Artikel 20 des Abkommens Marokko/Italien

Artikel 10 des Abkommens Marokko/Lettland

Artikel 20 des Abkommens Marokko/Luxemburg

Artikel 17 des Abkommens Marokko/Ungarn

Artikel 19 des Abkommens Marokko/Malta

Artikel 18 des Abkommens Marokko/Niederlande

Artikel 6 des paraphierten Abkommens Marokko/Niederlande

Artikel 13 des Abkommens Marokko/Österreich

Artikel 19 des Abkommens Marokko/Polen

Artikel 18 des Abkommens Marokko/Portugal

Artikel 9 des Abkommens Marokko/Schweden

Artikel 9 des Abkommens Marokko/Vereinigtes Königreich.

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 386/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Dezember 2006

zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

(2006/954/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1), die sich auf Artikel 308 des Vertrages stützt, zielt auf die Schaffung eines Markts ab, der ordnungsgemäß und unter Bedingungen funktioniert, die denen eines nationalen Markts gleichen. Um einen solchen Markt zu schaffen und seine Einheit zu stärken, wurde mit der Verordnung das Geschmacksmustersystem der Gemeinschaft eingeführt, das es Unternehmen ermöglicht, über ein einziges Verfahren Geschmacksmusterschutz mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Gemeinschaft zu erlangen.

(2)

Nach Einleitung und Durchführung der Vorbereitung durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unter Beteiligung der Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Haager Verbandes sind, der Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder des Haager Verbandes sind, und der Europäischen Gemeinschaft hat die Diplomatische Konferenz, die zu diesem Zwecke in Genf einberufen wurde, am 2. Juli 1999 die Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle abgeschlossen (im Folgenden als „Genfer Akte“ bezeichnet).

(3)

Die Genfer Akte wurde abgeschlossen, um bestimmte Neuerungen in das System der internationalen Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle nach der Londoner Akte vom 2. Juni 1934 und der Haager Akte vom 28. November 1960 einzuführen.

(4)

Ziel der Genfer Akte ist es, das Haager System der internationalen Eintragung auf neue Mitglieder auszudehnen und es für Anmelder attraktiver zu machen. Eine der Hauptneuerungen gegenüber der Londoner und der Haager Akte besteht darin, dass eine zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt für die Eintragung von Mustern und Modellen mit Wirkung für das Gebiet der Organisation unterhält, Vertragspartei der Genfer Akte werden kann.

(5)

Die Regelung, wonach eine zwischenstaatliche Organisation mit einem Regionalamt für die Eintragung von Mustern und Modellen Vertragspartei der Genfer Akte werden kann, wurde eingeführt, um insbesondere der Europäischen Gemeinschaft zu gestatten, der Akte und damit dem Haager Verband beizutreten.

(6)

Die Genfer Akte ist am 23. Dezember 2003 in Kraft getreten und am 1. April 2004 wirksam geworden. Am 1. Januar 2003 begann das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern entgegenzunehmen; der erste zuerkannte Anmeldetag war der 1. April 2003.

(7)

Das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem und das System der internationalen Eintragung nach der Genfer Akte ergänzen einander. Das Geschmacksmustersystem der Gemeinschaft ist ein vollständiges, einheitliches Regionalsystem für die Eintragung von Geschmacksmustern, das sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erstreckt. Das Haager Abkommen ist ein Vertrag, mit dem die Verfahren für den Schutz von Mustern und Modellen im Hoheitsgebiet der benannten Vertragsparteien zentralisiert werden.

(8)

Die Verknüpfung des Geschmacksmustersystems der Gemeinschaft mit dem internationalen Eintragungssystem nach der Genfer Akte würde es den Entwerfern von Geschmacksmustern ermöglichen, diese mit einer einzigen internationalen Anmeldung sowohl in der Gemeinschaft unter dem Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem als auch auf dem Gebiet der Vertragsparteien der Genfer Akte innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft schützen zu lassen.

(9)

Die Verknüpfung des Geschmacksmustersystems der Gemeinschaft mit dem internationalen Eintragungssystem nach der Genfer Akte wird außerdem zu einer harmonischen Entwicklung der Wirtschaft beitragen und Wettbewerbsverfälschungen beseitigen, sie wird ferner kostenwirksam sein und das Niveau der Integration erhöhen und das Funktionieren des Binnenmarktes fördern. Der Beitritt der Gemeinschaft zur Genfer Akte ist daher notwendig, um das Geschmacksmustersystem der Gemeinschaft attraktiver zu machen.

(10)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Gemeinschaft nach deren Beitritt zur Genfer Akte in der Versammlung des Haager Verbandes zu vertreten.

(11)

Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, in Fragen, die ihre nationalen Geschmacksmuster betreffen, an der Versammlung des Haager Verbandes teilzunehmen.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossene Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (im Folgenden „Genfer Akte“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft in Bezug auf Fragen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, genehmigt.

Der Wortlaut der Genfer Akte ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

1.   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, ab dem Tag, an dem der Rat und die Kommission die Maßnahmen erlassen haben, die notwendig sind, um eine Verbindung zwischen dem Geschmacksmusterrecht der Gemeinschaft und der Genfer Akte herzustellen, die Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu hinterlegen.

2.   Die Erklärungen, die diesem Beschluss beigefügt sind, werden in die Beitrittsurkunde aufgenommen.

Artikel 3

1.   Die Kommission wird ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft in den Tagungen der Versammlung des Haager Verbandes, die unter der Leitung der Weltorganisation für geistiges Eigentum stattfinden, zu vertreten.

2.   Die Kommission verhandelt in der Versammlung des Haager Verbandes im Namen der Gemeinschaft nach Maßgabe folgender Bestimmungen über alle das Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffenden Fragen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft:

a)

Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in der Versammlung vertreten kann, wird von der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates oder, wenn dies nicht möglich ist, in Ad-hoc-Sitzungen ausgearbeitet, die im Verlauf der Beratungen im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum einberufen werden.

b)

In Bezug auf Beschlüsse, die eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder eines anderen Rechtsakts des Rates, für den Einstimmigkeit vorgeschrieben ist, erfordern, wird der Standpunkt der Gemeinschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig festgelegt.

c)

In Bezug auf sonstige Beschlüsse, die sich auf das Geschmacksmusterrecht der Gemeinschaft auswirken, wird der Standpunkt der Gemeinschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Geschehen zu Brüssel am18 dezember 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG

Genfer Akte vom 2. Juli 1999

INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1:

Abkürzungen

Artikel 2:

Anwendbarkeit sonstiger Schutzvorschriften nach dem Recht der Vertragsparteien und bestimmten internationalen Verträgen

KAPITEL I

INTERNATIONALE ANMELDUNG UND INTERNATIONALE EINTRAGUNG

Artikel 3:

Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

Artikel 4:

Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

Artikel 5:

Inhalt der internationalen Anmeldung

Artikel 6:

Priorität

Artikel 7:

Benennungsgebühren

Artikel 8:

Berichtigung von Mängeln

Artikel 9:

Anmeldedatum der internationalen Anmeldung

Artikel 10:

Internationale Eintragung, Datum der internationalen Eintragung, Veröffentlichung und vertrauliche Kopien der internationalen Eintragung

Artikel 11:

Aufschiebung der Veröffentlichung

Artikel 12:

Schutzverweigerung

Artikel 13:

Besondere Erfordernisse hinsichtlich der Einheitlichkeit des Musters oder Modells

Artikel 14:

Wirkungen der internationalen Eintragung

Artikel 15:

Ungültigerklärung

Artikel 16:

Eintragung von Änderungen und sonstigen Angaben hinsichtlich internationaler Eintragungen

Artikel 17:

Erste Schutzfrist und Verlängerung der internationalen Eintragung und Schutzdauer

Artikel 18:

Auskunft über veröffentlichte internationale Eintragungen

KAPITEL II

VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 19:

Gemeinsames Amt mehrerer Staaten

Artikel 20:

Mitgliedschaft im Haager Verband

Artikel 21:

Versammlung

Artikel 22:

Internationales Büro

Artikel 23:

Finanzen

Artikel 24:

Ausführungsordnung

KAPITEL III

REVISION UND ÄNDERUNG

Artikel 25:

Revision dieses Abkommens

Artikel 26:

Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27:

Möglichkeit, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden

Artikel 28:

Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts

Artikel 29:

Verbot von Vorbehalten

Artikel 30:

Erklärungen der Vertragsparteien

Artikel 31:

Anwendbarkeit der Fassungen von 1934 und 1960

Artikel 32:

Kündigung dieses Abkommens

Artikel 33:

Sprachen dieses Abkommens; Unterzeichnung

Artikel 34:

Verwahrer

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Abkürzungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

i)

„das Haager Abkommen“ das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle, künftig Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle;

ii)

„dieses Abkommen“ das Haager Abkommen in der vorliegenden Fassung;

iii)

„Ausführungsordnung“ die Ausführungsordnung dieses Abkommens;

iv)

„vorgeschrieben“ in der Ausführungsordnung vorgeschrieben;

v)

„Pariser Verbandsübereinkunft“ die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, unterzeichnet in Paris am 20. März 1 883, in ihrer revidierten und geänderten Fassung;

vi)

„internationale Eintragung“ die nach diesem Abkommen vorgenommene internationale Eintragung eines gewerblichen Musters oder Modells;

vii)

„internationale Anmeldung“ einen Antrag auf internationale Eintragung;

viii)

„internationales Register“ die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Eintragungen, welche aufgrund des Abkommens oder der Ausführungsordnung registriert werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;

ix)

„Person“ eine natürliche oder juristische Person;

x)

„Anmelder“ die Person, auf deren Namen eine internationale Anmeldung eingereicht wird;

xi)

„Inhaber“ die Person, auf deren Namen eine internationale Eintragung im internationalen Register eingetragen ist;

xii)

„zwischenstaatliche Organisation“ eine zwischenstaatliche Organisation, die nach Artikel 27 Absatz 1 Ziffer ii berechtigt ist, diesem Abkommen beizutreten;

xiii)

„Vertragspartei“ jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Abkommens ist;

xiv)

„Vertragspartei des Anmelders“ die Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien, von der der Anmelder seine Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung herleitet, da er mindestens eine in Artikel 3 erläuterte Bedingung bezüglich dieser Vertragspartei erfüllt; kann der Anmelder seine Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 3 von mehr als einer Vertragspartei herleiten, so bedeutet „Vertragspartei des Anmelders“ diejenige dieser Vertragsparteien, die als solche in der internationalen Anmeldung angegeben ist;

xv)

„Gebiet einer Vertragspartei“ das Gebiet eines Staates, sofern es sich bei dieser Vertragspartei um einen Staat handelt, oder das Gebiet, in dem der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Gültigkeit hat, sofern es sich bei der Vertragspartei um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;

xvi)

„Amt“ die von einer Vertragspartei mit der Schutzerteilung für gewerbliche Muster und Modelle auf dem Gebiet dieser Vertragspartei beauftragte Einrichtung;

xvii)

„Prüfungsamt“ ein Amt, das von Amts wegen bei ihm eingereichte Anträge auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle zumindest auf Neuheit prüft;

xviii)

„Benennung“ einen Antrag, dass eine internationale Eintragung für eine Vertragspartei Wirksamkeit erlangt; es bedeutet auch die Registrierung dieses Antrags im internationalen Register;

xix)

„benannte Vertragspartei“ und „Benennungsamt“ die Vertragspartei beziehungsweise das Amt der Vertragspartei, auf die die Benennung anwendbar ist;

xx)

„Fassung von 1934“ die am 2. Juni 1934 in London unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;

xxi)

„Fassung von 1960“ die am 28. November 1960 im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;

xxii)

„Zusatzvereinbarung von 1961“ die am 18. November 1961 in Monaco unterzeichnete Zusatzvereinbarung zu der Fassung von 1934;

xxiii)

„Ergänzungsvereinbarung von 1967“ die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen in der geänderten Fassung;

xxiv)

„Verband“ den durch das Haager Abkommen vom 6. November 1925 errichteten und durch die Fassungen von 1934 und 1960 sowie durch die Zusatzvereinbarung von 1961, die Ergänzungsvereinbarung von 1967 und dieses Abkommen aufrechterhaltenen Haager Verband;

xxv)

„Versammlung“ die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte Versammlung oder jedes Gremium, das an die Stelle dieser Versammlung tritt;

xxvi)

„Organisation“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum;

xxvii)

„Generaldirektor“ den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

xxviii)

„Internationales Büro“ das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

xxix)

Im Sinne dieses Abkommens ist „Ratifikationsurkunde“ dahingehend auszulegen, dass Annahme- oder Zustimmungsurkunden mit einbezogen sind.

Artikel 2

Anwendbarkeit sonstiger Schutzvorschriften nach dem Recht der Vertragsparteien und bestimmten internationalen Verträgen

1.   [Recht der Vertragsparteien und bestimmte internationale Verträge] Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von weiter gehenden Schutzvorschriften nach dem Recht einer Vertragspartei unberührt; sie berühren auch in keiner Weise den Schutz, der den Werken der Kunst und den Werken der angewandten Kunst durch internationale Verträge und Abkommen über das Urheberrecht gewährt wird, und ebenso wenig den Schutz, der gewerblichen Mustern oder Modellen nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) gewährt wird, das dem Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation beigefügt ist.

2.   [Verpflichtung zur Erfüllung der Pariser Verbandsübereinkunft] Jede Vertragspartei muss die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft über gewerbliche Muster und Modelle einhalten.

KAPITEL I

INTERNATIONALE ANMELDUNG UND INTERNATIONALE EINTRAGUNG

Artikel 3

Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

Jeder Angehörige eines Staates, der Vertragspartei ist, oder eines Mitgliedsstaates einer zwischenstaatlichen Organisation, die Vertragspartei ist, oder Personen, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, eine internationale Anmeldung einzureichen.

Artikel 4

Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

1.   [Direkte oder indirekte Einreichung]

a)

Die internationale Anmeldung kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro oder über das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht werden.

b)

Unbeschadet des Buchstabens a kann jede Vertragspartei dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass internationale Anmeldungen nicht durch ihr Amt eingereicht werden können.

2.   [Übermittlungsgebühr im Falle indirekter Einreichung] Das Amt jeder Vertragspartei kann verlangen, dass der Anmelder ihm eine diesem Amt verbleibende Übermittlungsgebühr für jede durch dieses Amt eingereichte internationale Anmeldung entrichtet.

Artikel 5

Inhalt der internationalen Anmeldung

1.   [Zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung] Die internationale Anmeldung muss in der vorgeschriebenen Sprache oder in einer der vorgeschriebenen Sprachen abgefasst sein; die Anmeldung muss Folgendes enthalten oder ihr ist Folgendes beizufügen:

i)

ein Antrag auf internationale Eintragung nach diesem Abkommen;

ii)

den Anmelder betreffende vorgeschriebene Angaben;

iii)

die vorgeschriebene Anzahl von vorschriftsmäßig eingereichten Kopien einer oder nach Wahl des Anmelders mehrerer verschiedener Wiedergaben des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der internationalen Anmeldung ist; ist das gewerbliche Muster jedoch flächenmäßig und wird ein Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung nach Absatz 5 gestellt, so kann die internationale Anmeldung entweder Wiedergaben enthalten oder es kann ihr die vorgeschriebene Anzahl von Musterabschnitten beigefügt werden;

iv)

eine den Vorschriften entsprechende Angabe des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die das gewerbliche Muster oder Modell darstellen oder für das oder die das gewerbliche Muster oder Modell verwendet werden soll;

v)

eine Angabe der benannten Vertragsparteien;

vi)

die vorgeschriebenen Gebühren;

vii)

alle sonstigen vorgeschriebenen Angaben.

2.   [Zusätzlicher zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung]

a)

Jede Vertragspartei, deren Amt ein Prüfungsamt ist und bei der am Tag, an dem sie Vertragspartei dieses Abkommens wird, gesetzlich vorgeschrieben ist, dass ein Antrag auf Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell einen in Buchstabe b bezeichneten Bestandteil enthalten muss, damit diesem Antrag ein Anmeldedatum nach diesem Recht zuerkannt wird, kann dem Generaldirektor diese Bestandteile in einer Erklärung mitteilen.

b)

Folgende Bestandteile können nach Buchstabe a mitgeteilt werden:

i)

Angaben zur Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der Anmeldung ist;

ii)

eine kurze Beschreibung der Wiedergabe oder der charakteristischen Merkmale des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der Anmeldung ist;

iii)

ein Anspruch.

c)

Enthält die internationale Anmeldung die Benennung einer Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Buchstabe a vorgenommen hat, so muss sie außerdem jeden Bestandteil, der Gegenstand der Mitteilung war, wie vorgeschrieben enthalten.

3.   [Mögliche sonstige Bestandteile der internationalen Anmeldung] Die internationale Anmeldung kann weitere in der Ausführungsordnung vorgeschriebene Bestandteile enthalten oder es können ihr weitere Bestandteile beigefügt werden, die in der Ausführungsordnung angegeben sind.

4.   [Mehrere gewerbliche Muster und Modelle in einer internationalen Anmeldung] Vorbehaltlich etwaiger vorgeschriebener Bedingungen kann eine internationale Anmeldung mehr als ein gewerbliches Muster oder Modell enthalten.

5.   [Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung] Die internationale Anmeldung kann einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung enthalten.

Artikel 6

Priorität

1.   [Inanspruchnahme von Prioritäten]

a)

Die internationale Anmeldung kann eine Erklärung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums enthalten, mit der die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht wird, die in einem oder für einen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder in einem oder für ein Mitglied der Welthandelsorganisation eingereicht worden sind.

b)

Die Ausführungsordnung kann vorsehen, dass die Erklärung, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, nach Einreichung der internationalen Anmeldung abgegeben werden kann. Ist dies der Fall, so ist der Zeitpunkt, zu dem die Erklärung spätestens abgegeben werden kann, in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

2.   [Internationale Anmeldung als Basis für die Inanspruchnahme einer Priorität] Der internationalen Anmeldung kommt ab ihrem Anmeldedatum die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen Hinterlegung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zu, wobei der spätere Verlauf der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

Artikel 7

Benennungsgebühren

1.   [Vorgeschriebene Benennungsgebühr] Vorbehaltlich Absatz 2 schließen die vorgeschriebenen Gebühren eine Benennungsgebühr für jede benannte Vertragspartei ein.

2.   [Individuelle Benennungsgebühr] Jede Vertragspartei, deren Amt Prüfungsamt ist, und jede Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass anstelle der in Absatz 1 genannten vorgeschriebenen Benennungsgebühr im Zusammenhang mit jeder internationalen Anmeldung, in der die Vertragspartei benannt wird, und im Zusammenhang mit der Verlängerung jeder internationalen Eintragung, die sich aus einer solchen internationalen Anmeldung ergibt, eine individuelle Benennungsgebühr zu entrichten ist, deren Betrag in der Erklärung anzugeben ist und in weiteren Erklärungen geändert werden kann. Dieser Betrag kann von der genannten Vertragspartei für die erste Schutzfrist und für jeden Verlängerungszeitraum oder für die von der betreffenden Vertragspartei zugelassene maximale Schutzdauer festgelegt werden; dieser Betrag darf jedoch nicht höher sein als der Gegenwert des Betrags, den das Amt der betreffenden Vertragspartei bei der Schutzerteilung für einen entsprechend langen Zeitraum und dieselbe Anzahl von gewerblichen Mustern und Modellen vom Anmelder zu erhalten berechtigt wäre, wobei der Betrag um die Einsparungen verringert wird, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben.

3.   [Überweisung von Benennungsgebühren] Die Benennungsgebühren, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, sind vom Internationalen Büro an die Vertragsparteien zu überweisen, für welche diese Gebühren entrichtet wurden.

Artikel 8

Berichtigung von Mängeln

1.   [Prüfung der internationalen Anmeldung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung am Tag des Eingangs der Anmeldung beim Internationalen Büro die Erfordernisse dieses Abkommens und der Ausführungsordnung nicht erfüllt, so fordert es den Anmelder auf, die erforderlichen Berichtigungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorzunehmen.

2.   [Nicht behobene Mängel]

a)

Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so gilt die internationale Anmeldung vorbehaltlich des Buchstabens b als zurückgenommen.

b)

Kommt der Anmelder, im Falle eines Mangels in Bezug auf Artikel 5 Absatz 2 oder in Bezug auf ein besonderes Erfordernis, das dem Generaldirektor von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit der Ausführungsordnung mitgeteilt wurde, der Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so gilt die internationale Anmeldung als ohne die Benennung dieser Vertragspartei eingereicht.

Artikel 9

Anmeldedatum der internationalen Anmeldung

1.   [Direkt eingereichte internationale Anmeldung] Wird die internationale Anmeldung direkt beim Internationalen Büro eingereicht, so ist das Anmeldedatum vorbehaltlich des Absatzes 3 das Datum des Tages, an dem die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingeht.

2.   [Indirekt eingereichte internationale Anmeldung] Wird die internationale Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht, so wird das Anmeldedatum wie vorgeschrieben bestimmt.

3.   [Internationale Anmeldung mit bestimmten Mängeln] Enthält die internationale Anmeldung am Tag des Eingangs der Anmeldung beim Internationalen Büro einen Mangel, der nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung führt, so ist das Anmeldedatum das Datum des Tages, an dem die Berichtigung dieses Mangels beim Internationalen Büro eingeht.

Artikel 10 (1)

Internationale Eintragung, Datum der internationalen Eintragung, Veröffentlichung und vertrauliche Kopien der internationalen Eintragung

1.   [Internationale Eintragung] Das Internationale Büro trägt jedes gewerbliche Muster oder Modell, das Gegenstand einer internationalen Anmeldung ist, unverzüglich bei Eingang der internationalen Anmeldung beim Internationalen Büro ein oder, falls Berichtigungen nach Artikel 8 angefordert werden, unverzüglich bei Eingang der erforderlichen Berichtigungen. Die Eintragung erfolgt auch bei einer Aufschiebung der Veröffentlichung nach Artikel 11.

2.   [Datum der internationalen Eintragung]

a)

Vorbehaltlich des Buchstabens b ist das Datum der internationalen Eintragung das Anmeldedatum der internationalen Anmeldung.

b)

Enthält die internationale Anmeldung am Tag des Eingangs der Anmeldung beim Internationalen Büro einen Mangel in Bezug auf Artikel 5 Absatz 2, so ist das Datum der internationalen Eintragung entweder das Datum des Tages, an dem die Berichtigung dieses Mangels beim Internationalen Büro eingeht oder das Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, je nachdem, welches das spätere Datum ist.

3.   [Veröffentlichung]

a)

Die internationale Eintragung wird vom Internationalen Büro veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gilt in allen Vertragsparteien als ausreichende Bekanntgabe; vom Inhaber wird keine sonstige Bekanntgabe verlangt.

b)

Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie der Veröffentlichung der internationalen Eintragung an jedes Benennungsamt.

4.   [Vertrauliche Behandlung vor der Veröffentlichung] Vorbehaltlich des Absatzes 5 und des Artikels 11 Absatz 4 Buchstabe b behandelt das Internationale Büro jede internationale Anmeldung und jede internationale Eintragung bis zur Veröffentlichung vertraulich.

5.   [Vertrauliche Kopien]

a)

Das Internationale Büro übermittelt unverzüglich nach der vorgenommenen Registrierung eine Kopie der internationalen Eintragung zusammen mit allen maßgeblichen Erklärungen, Unterlagen oder Musterabschnitten, die der internationalen Anmeldung beigefügt sind, an jedes Amt, das in der internationalen Anmeldung benannt worden ist und das dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es eine entsprechende Kopie zu erhalten wünscht.

b)

Bis zur Veröffentlichung der internationalen Eintragung durch das Internationale Büro behandelt das Amt jede internationale Eintragung, von der ihm eine Kopie vom Internationalen Büro übermittelt wurde, vertraulich. Das Amt darf diese Kopie nur zum Zweck der Prüfung der internationalen Eintragung verwenden und zur Prüfung von Anträgen auf Schutz von gewerblichen Mustern oder Modellen, die in oder für die Vertragspartei, für die das Amt zuständig ist, eingereicht worden sind. Insbesondere darf es den Inhalt dieser internationalen Eintragungen an keine Person außerhalb des Amtes mit Ausnahme des Inhabers dieser internationalen Eintragung weitergeben, außer die Berechtigung zur Einreichung der internationalen Anmeldung, auf der die internationale Eintragung beruht, wird in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bestritten. Im Falle eines solchen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens wird der Inhalt der internationalen Eintragung den beteiligten Verfahrensparteien nur vertraulich offenbart, wobei diese verpflichtet sind, die Vertraulichkeit der Offenbarung zu wahren.

Artikel 11

Aufschiebung der Veröffentlichung

1.   [Gesetzliche Bestimmungen von Vertragsparteien über die Aufschiebung der Veröffentlichung]

a)

Sieht das Recht einer Vertragspartei die Aufschiebung der Veröffentlichung eines gewerblichen Musters oder Modells um einen kürzeren als den vorgeschriebenen Zeitraum vor, so teilt die Vertragspartei dem Generaldirektor den zulässigen Zeitraum in einer Erklärung mit.

b)

Sieht das Recht einer Vertragspartei keine Aufschiebung der Veröffentlichung eines gewerblichen Musters oder Modells vor, so teilt die Vertragspartei dem Generaldirektor diese Tatsache in einer Erklärung mit.

2.   [Aufschiebung der Veröffentlichung] Enthält die internationale Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung, so findet die Veröffentlichung statt:

i)

wenn keine der in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, bei Ablauf der vorgeschriebenen Frist,

ii)

wenn eine der in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a abgegeben hat, bei Ablauf der in dieser Erklärung angegebenen Frist oder, sofern es mehr als eine benannte Vertragspartei gibt, bei Ablauf des kürzesten Zeitraums, der in den Erklärungen der Vertragsparteien angegeben ist.

3.   [Handhabung von Anträgen auf Aufschiebung, bei denen eine Aufschiebung nach geltendem Recht nicht möglich ist] Ist die Aufschiebung der Veröffentlichung beantragt worden und hat eine der in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe b abgegeben, wonach eine Aufschiebung der Veröffentlichung nach ihrem Recht nicht möglich ist,

i)

so unterrichtet das Internationale Büro vorbehaltlich Ziffer ii den Anmelder hierüber; nimmt der Anmelder die Benennung dieser Vertragspartei nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist schriftlich zurück, so lässt das Internationale Büro den Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung außer Acht;

ii)

so lässt das Internationale Büro die Benennung dieser Vertragspartei außer Acht und unterrichtet den Anmelder hierüber, wenn die internationale Anmeldung keine Wiedergaben des gewerblichen Musters oder Modells enthielt, sondern ihr statt dessen Musterabschnitte beigefügt waren.

4.   [Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung oder auf besondere Einsichtnahme in die internationale Eintragung]

a)

Der Inhaber kann jederzeit während des nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitraums der Aufschiebung die Veröffentlichung eines oder aller gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, beantragen, wobei der Zeitraum der Aufschiebung in Bezug auf dieses gewerbliche Muster oder Modell oder diese gewerblichen Muster und Modelle als am Tag des Eingangs dieses Antrags beim Internationalen Büro abgelaufen betrachtet wird.

b)

Inhaber kann auch jederzeit während des nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitraums der Aufschiebung beantragen, dass das Internationale Büro einem vom Inhaber angegebenen Dritten einen Auszug aus einem oder allen gewerblichen Mustern oder Modellen, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, zur Verfügung stellt oder diesem Dritten Einsichtnahme in ein oder alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, gestattet.

5.   [Verzicht und Beschränkung]

a)

Verzichtet der Inhaber zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitraums der Aufschiebung auf die internationale Eintragung in Bezug auf alle benannten Vertragsparteien, so erfolgt keine Veröffentlichung des gewerblichen Musters oder Modells oder der Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind.

b)

Beschränkt der Inhaber zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitraums der Aufschiebung die internationale Eintragung hinsichtlich aller benannten Vertragsparteien auf ein oder mehrere gewerbliche Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, so erfolgt keine Veröffentlichung des oder der anderen gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind.

6.   [Veröffentlichung und Vorlage von Wiedergaben]

a)

Bei Ablauf eines nach den Bestimmungen dieses Artikels maßgeblichen Zeitraums der Aufschiebung wird die internationale Eintragung vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren vom Internationalen Büro veröffentlicht. Werden die Gebühren nicht wie vorgeschrieben entrichtet, so wird die internationale Eintragung gelöscht und keine Veröffentlichung vorgenommen.

b)

Waren der internationalen Anmeldung ein oder mehrere Musterabschnitte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Ziffer iii beigefügt, so muss der Inhaber innerhalb der vorgeschriebenen Frist die vorgeschriebene Anzahl von Kopien einer Wiedergabe jedes gewerblichen Musters oder Modells vorlegen, das Gegenstand dieser Anmeldung beim Internationalen Büro ist. Soweit der Inhaber dies versäumt, wird die internationale Eintragung gelöscht und keine Veröffentlichung vorgenommen.

Artikel 12

Schutzverweigerung

1.   [Recht auf Schutzverweigerung] Werden die Bedingungen für die Schutzerteilung nach dem Recht einer benannten Vertragspartei für ein oder alle gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, nicht erfüllt, so kann das Amt dieser Vertragspartei die Wirkungen der internationalen Eintragung für das Gebiet dieser Vertragspartei teilweise oder ganz verweigern; jedoch kann kein Amt die Wirkungen der internationalen Eintragung ganz oder teilweise deshalb verweigern, weil die internationale Anmeldung die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt, die in diesem Abkommen oder in dieser Ausführungsordnung vorgesehen sind, oder abweichende beziehungsweise ergänzende Erfordernisse nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei nicht erfüllt.

2.   [Mitteilung der Schutzverweigerung]

a)

Das Amt unterrichtet das Internationale Büro innerhalb der vorgeschriebenen Frist in einer Mitteilung davon, dass es die Wirkungen einer internationalen Eintragung verweigert.

b)

In jeder Mitteilung der Schutzverweigerung sind alle Gründe für die Schutzverweigerung anzuführen.

3.   [Übermittlung der Mitteilung der Schutzverweigerung; Rechtsmittel]

a)

Das Internationale Büro übermittelt unverzüglich eine Kopie der Mitteilung der Schutzverweigerung an den Inhaber.

b)

Der Inhaber eines gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand einer internationalen Eintragung ist, hat Anspruch auf dieselben Rechtsmittel wie der Inhaber eines gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand eines Antrags auf Schutzerteilung nach dem geltenden Recht bei dem Amt ist, das die Mitteilung der Schutzverweigerung vorgenommen hat. Der Inhaber hat zumindest Anspruch auf folgende Rechtsmittel: Nachprüfung oder Überprüfung der Schutzverweigerung oder Beschwerde gegen die Schutzverweigerung.

4.    (2) [Zurücknahme der Schutzverweigerung] Jede Schutzverweigerung kann jederzeit vom Amt, das die Mitteilung hierüber vorgenommen hat, ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Artikel 13

Besondere Erfordernisse hinsichtlich der Einheitlichkeit des Musters oder Modells

1.   [Mitteilung über besondere Erfordernisse] Wenn das Recht einer Vertragspartei zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu diesem Abkommen verlangt, dass für Muster oder Modelle, die Gegenstand derselben Anmeldung sind, eine Einheitlichkeit des Musters oder Modells, eine einheitliche Herstellung oder eine einheitliche Nutzung gewährleistet ist, oder verlangt, dass die Muster oder Modelle, die Gegenstand derselben Anmeldung sind, zu derselben Serie oder Zusammensetzung von Gegenständen gehören, oder verlangt, dass nur ein einziges gesondertes und klar zu unterscheidendes Muster oder Modell in einer einzigen Anmeldung beansprucht werden kann, so kann die Vertragspartei den Generaldirektor in einer entsprechenden Erklärung hiervon unterrichten. Eine solche Erklärung hat jedoch keine Auswirkung auf das Recht des Anmelders, mehr als ein gewerbliches Muster oder Modell in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 4 in eine internationalen Anmeldung aufzunehmen, selbst wenn die Vertragspartei, die die Erklärung abgegeben hat, in der Anmeldung benannt wird.

2.   [Wirkung der Erklärung] Eine solche Erklärung berechtigt das Amt der Vertragspartei, die sie abgegeben hat, die Wirkungen der internationalen Eintragung nach Artikel 12 Absatz 1 bis zur Erfüllung der Erfordernisse, die von dieser Vertragspartei mitgeteilt worden sind, zu verweigern.

3.   [Weitere bei Teilung der Eintragung zahlbare Gebühren] Wird eine internationale Eintragung nach einer Mitteilung der Schutzverweigerung gemäß Absatz 2 vor dem betreffenden Amt geteilt, um ein in der Mitteilung angegebenes Schutzhindernis zu beseitigen, so ist dieses Amt berechtigt, eine Gebühr für jede zusätzliche internationale Anmeldung zu erheben, die zur Vermeidung dieses Schutzhindernisses notwendig gewesen wäre.

Artikel 14

Wirkungen der internationalen Eintragung

1.   [Wirkung wie bei einer Anmeldung nach geltendem Recht] Vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung hat die internationale Eintragung zumindest dieselbe Wirkung für jede benannte Vertragspartei wie ein nach dem Recht dieser Vertragspartei vorschriftsmäßig eingereichter Antrag auf Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell.

2.   [Wirkung wie bei Schutzerteilung nach geltendem Recht]

a)

Für jede Vertragspartei, deren Amt keine Mitteilung der Schutzverweigerung in Übereinstimmung mit Artikel 12 vorgenommen hat, hat die internationale Eintragung spätestens mit Ablauf der zulässigen Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung oder, falls eine Vertragspartei eine entsprechende Erklärung nach der Ausführungsordnung abgegeben hat, spätestens mit dem in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt dieselbe Wirkung wie ein Schutzrecht, das nach dem Recht der Vertragspartei für ein gewerbliches Muster oder Modell erteilt wird.

b) (3) Hat das Amt einer Vertragspartei eine Schutzverweigerung mitgeteilt und diese Schutzverweigerung dann nachträglich ganz oder teilweise zurückgenommen, so hat die internationale Eintragung, soweit die Schutzverweigerung zurückgenommen wurde, spätestens ab dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Schutzverweigerung dieselbe Wirkung für diese Vertragspartei wie ein nach dem Recht dieser Vertragspartei erteiltes Schutzrecht für ein gewerbliches Muster oder Modell.

c)

Die der internationalen Eintragung nach diesem Absatz verliehene Wirkung findet auf ein gewerbliches Muster oder Modell beziehungsweise auf die Muster oder Modelle Anwendung, welche Gegenstand dieser Eintragung sind, und zwar in der vom Internationalen Büro beim Benennungsamt eingegangenen Fassung oder in der gegebenenfalls in dem Verfahren vor diesem Amt geänderten Fassung.

3.   [Erklärung hinsichtlich der Wirkung der Benennung der Vertragspartei des Anmelders]

a)

Jede Vertragspartei, deren Amt Prüfungsamt ist, kann, sofern es sich um die Vertragspartei des Anmelders handelt, dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass die Benennung dieser Vertragspartei in einer internationalen Eintragung keine Wirkung hat.

b)

Wird eine Vertragspartei, die eine in Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben hat, in einer internationalen Anmeldung sowohl als Vertragspartei des Anmelders als auch als benannte Vertragspartei angegeben, so lässt das Internationale Büro die Benennung dieser Vertragspartei außer Acht.

Artikel 15

Ungültigerklärung

1.   [Möglichkeit der Verteidigung] Die zuständigen Behörden der benannten Vertragspartei können die Wirkungen der internationalen Eintragung auf dem Gebiet der Vertragspartei nicht ganz oder teilweise für ungültig erklären, ohne dem Inhaber rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, seine Rechte zu verteidigen.

2.   [Mitteilung der Ungültigkeit] Das Amt der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Wirkungen der internationalen Eintragung für ungültig erklärt worden sind, benachrichtigt das Internationale Büro hiervon, falls es Kenntnis von der Ungültigerklärung erlangt hat.

Artikel 16

Eintragung von Änderungen und sonstigen Angaben hinsichtlich internationaler Eintragungen

1.   [Eintragung von Änderungen und sonstigen Angaben] Das Internationale Büro trägt, wie vorgeschrieben, folgende Angaben in das internationale Register ein:

i)

jede Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung hinsichtlich einer oder aller benannten Vertragsparteien und hinsichtlich einer oder aller gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, sofern der neue Inhaber berechtigt ist, eine internationale Anmeldung nach Artikel 3 einzureichen,

ii)

jede Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers,

iii)

die Bestellung eines Vertreters des Anmelders oder Inhabers und alle sonstigen maßgeblichen Angaben bezüglich dieses Vertreters,

iv)

jeden Verzicht auf die internationale Eintragung durch den Inhaber in Bezug auf eine oder alle benannten Vertragsparteien,

v)

jede Einschränkung der internationalen Eintragung hinsichtlich eines oder mehrerer gewerblicher Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, durch den Inhaber in Bezug auf eine oder alle benannten Vertragsparteien,

vi)

jede Ungültigerklärung der Wirkungen einer internationalen Eintragung auf dem Gebiet einer Vertragspartei durch die zuständigen Behörden dieser benannten Vertragspartei in Bezug auf ein oder alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind,

vii)

jede sonstige in der Ausführungsordnung festgelegte maßgebliche Angabe über die Rechte an einem oder allen gewerblichen Mustern oder Modellen, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind.

2.   [Wirkung der Eintragung im internationalen Register] Jede in Absatz 1 Ziffern i, ii, iv, v, vi und vii genannte Eintragung hat dieselbe Wirkung wie eine Eintragung im Register des Amts jeder der betroffenen Vertragsparteien; eine Vertragspartei kann jedoch dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass eine in Absatz 1 Ziffer i genannte Eintragung keine Wirkung in dieser Vertragspartei hat, solange die Vertragspartei die in dieser Erklärung aufgeführten Angaben oder Unterlagen noch nicht erhalten hat.

3.   [Gebühren] Für jede nach Absatz 1 vorgenommene Eintragung können Gebühren erhoben werden.

4.   [Veröffentlichung] Das Internationale Büro veröffentlicht einen Hinweis hinsichtlich jeder nach Absatz 1 vorgenommenen Eintragung. Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie der Veröffentlichung des Hinweises an das Amt jeder der betroffenen Vertragsparteien.

Artikel 17

Erste Schutzfrist und Verlängerung der internationalen Eintragung und Schutzdauer

1.   [Erste Schutzfrist der internationalen Eintragung] Die internationale Eintragung wird zunächst für einen Zeitraum von 5 Jahren, gerechnet ab dem Datum der internationalen Eintragung, vorgenommen.

2.   [Verlängerung der internationalen Eintragung] Die internationale Eintragung kann nach dem vorgeschriebenen Verfahren und vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren um weitere Zeiträume von 5 Jahren verlängert werden.

3.   [Schutzdauer in benannten Vertragsparteien]

a)

Sofern die internationale Eintragung verlängert wird und vorbehaltlich des Buchstabens b, beträgt die Schutzdauer ab dem Datum der internationalen Eintragung in jeder der benannten Vertragsparteien 15 Jahre.

b)

Wenn nach dem Recht einer benannten Vertragspartei für ein gewerbliches Muster oder Modell, für das nach diesem Recht Schutz erteilt worden ist, eine Schutzdauer von mehr als 15 Jahren vorgesehen ist, so ist die Schutzdauer bei Verlängerung der internationalen Eintragung ebenso lang wie die nach dem Recht der Vertragspartei vorgesehene Schutzdauer.

c)

Jede Vertragspartei teilt dem Generaldirektor in einer Erklärung die nach ihrem Recht vorgesehene maximale Schutzdauer mit.

4.   [Möglichkeit der eingeschränkten Verlängerung] Die Verlängerung der internationalen Eintragung kann für eine, mehrere oder alle der benannten Vertragsparteien vorgenommen werden und für ein, mehrere oder alle gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind.

5.   [Eintragung und Veröffentlichung der Verlängerung] Das Internationale Büro trägt die Verlängerungen in das internationale Register ein und veröffentlicht einen entsprechenden Hinweis. Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie der Veröffentlichung des Hinweises an das Amt jeder der betroffenen Vertragsparteien.

Artikel 18

Auskunft über veröffentlichte internationale Eintragungen

1.   [Zugang zu Informationen] Das Internationale Büro stellt jeder Person auf Antrag und gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr hinsichtlich jeder veröffentlichten internationalen Eintragung Auszüge aus dem internationalen Register oder Informationen über den Inhalt des internationalen Registers zur Verfügung.

2.   [Befreiung von der Beglaubigung] Die vom Internationalen Büro zur Verfügung gestellten Auszüge aus dem internationalen Register sind in jeder Vertragspartei von der Beglaubigung freigestellt.

KAPITEL II

VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Gemeinsames Amt mehrerer Staaten

1.   [Notifikation des gemeinsamen Amts] Haben mehrere Staaten, die beabsichtigen, Mitglied dieses Abkommens zu werden, ihre Landesgesetze über gewerbliche Muster und Modelle vereinheitlicht oder kommen mehrere Mitgliedstaaten dieses Abkommens überein, ihre Landesgesetze über gewerbliche Muster und Modelle zu vereinheitlichen, so können sie dem Generaldirektor notifizieren:

i)

dass ein gemeinsames Amt an die Stelle des nationalen Amts jedes dieser Staaten tritt,

und

ii)

dass die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete, auf die die vereinheitlichten Gesetze Anwendung finden, für die Anwendung der Artikel 1, 3 bis 18 und 31 dieses Abkommens als eine Vertragspartei anzusehen ist.

2.   [Zeitpunkt, zu dem die Notifikation erfolgt] Die in Absatz 1 genannte Notifikation erfolgt:

i)

bei Staaten, die beabsichtigen, Mitglied dieses Abkommens zu werden, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Urkunden;

ii)

bei Mitgliedsstaaten dieses Abkommens jederzeit nach erfolgter Vereinheitlichung ihrer Landesgesetze.

3.   [Tag des Wirksamwerdens der Notifikation] Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Notifikation wird wirksam:

i)

bei Staaten, die beabsichtigen, Mitglied dieses Abkommens zu werden, zum Zeitpunkt, zu dem diese Staaten durch dieses Abkommen gebunden werden;

ii)

bei Mitgliedsstaaten dieses Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt einer entsprechenden Mitteilung, welche der Generaldirektor den anderen Vertragsparteien zugehen lässt oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt.

Artikel 20

Mitgliedschaft im Haager Verband

Die Vertragsparteien sind Mitglieder desselben Verbands wie die Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens in der Fassung von 1934 oder in der Fassung von 1960 sind.

Artikel 21

Versammlung

1.   [Zusammensetzung]

a)

Die Vertragsparteien sind Mitglieder derselben Versammlung wie die Staaten, die durch Artikel 2 der Ergänzungsvereinbarung von 1967 gebunden sind.

b)

Jedes Mitglied der Versammlung wird in der Versammlung durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann, wobei jeder Delegierte nur eine Vertragspartei vertreten kann.

c)

Mitglieder des Verbands, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.

2.   [Aufgaben]

a)

Die Versammlung

i)

behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbandes sowie die Umsetzung dieses Abkommens;

ii)

übt die Rechte aus und nimmt die Aufgaben wahr, die ihr nach diesem Abkommen oder nach der Ergänzungsvereinbarung von 1967 ausdrücklich verliehen oder zugeteilt werden;

iii)

erteilt dem Generaldirektor Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen und beschließt die Einberufung jeder dieser Konferenzen;

iv)

ändert die Ausführungsordnung;

v)

prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbandes fallen;

vi)

legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan des Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;

vii)

beschließt die Finanzvorschriften des Verbandes;

viii)

bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des Verbandes für zweckdienlich hält;

ix)

bestimmt, vorbehaltlich Absatz 1 Buchstabe c, welche Staaten, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;

x)

nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des Verbandes geeignet ist, und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

b)

Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation

3.   [Quorum]

a)

Die Hälfte der Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in einer bestimmten Angelegenheit handelt, bildet das Quorum für die Zwecke der Abstimmung über diese Angelegenheit.

b)

Ungeachtet des Buchstabens a kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Anzahl der vertretenen Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in einer bestimmten Angelegenheit handelt, zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der in dieser Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten handelt, beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Das Internationale Büro benachrichtigt die Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in der genannten Angelegenheit handelt und die nicht vertreten waren, über diese Beschlüsse und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an ihre Stimmabgabe oder Stimmenthaltung schriftlich bekannt zu geben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Anzahl der Mitglieder, die auf diese Weise ihre Stimmabgabe oder Stimmenthaltung bekannt gegeben haben, mindestens der Anzahl der Mitglieder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

4.   [Beschlussfassung in der Versammlung]

a)

Die Versammlung ist bestrebt, einvernehmliche Entscheidungen zu treffen.

b)

Gelingt es nicht, eine einvernehmliche Entscheidung zu treffen, so erfolgt die Beschlussfassung über die fragliche Angelegenheit per Abstimmung. In einem solchen Fall

i)

verfügt jede Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt, über eine Stimme und stimmt nur in eigenem Namen ab;

ii)

kann jede Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt, für ihre Mitgliedstaaten abstimmen, wobei sie über eine der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, entsprechende Anzahl an Stimmen verfügt; zwischenstaatliche Organisationen können jedoch nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.

c)

In Angelegenheiten, die nur Staaten betreffen, die an Artikel 2 der Ergänzungsvereinbarung von 1967 gebunden sind, haben Vertragsparteien, die nicht an den genannten Artikel gebunden sind, kein Stimmrecht; in Angelegenheiten, die nur Vertragsparteien betreffen, haben nur die Letzteren Stimmrecht.

5.   [Mehrheiten]

a)

Vorbehaltlich der Artikel 24 Absatz 2 und 26 Absatz 2 fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

b)

Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

6.   [Tagungen]

a)

Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

b)

Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Versammlung dies verlangt oder wenn der Generaldirektor dies veranlasst.

c)

Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.

7.   [Geschäftsordnung] Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 22

Internationales Büro

1.   [Verwaltungsaufgaben]

a)

Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Eintragung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.

b)

Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung sowie der etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.

2.   [Generaldirektor] Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des Verbandes und vertritt diesen Verband.

3.   [Sonstige Sitzungen, die nicht im Rahmen von Tagungen der Versammlung stattfinden] Alle von der Versammlung gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen sowie alle anderen Sitzungen, in denen Angelegenheiten behandelt werden, die den Verband betreffen, werden vom Generaldirektor einberufen.

4.   [Rolle des Internationalen Büros in der Versammlung und bei sonstigen Sitzungen]

a)

Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und aller etwa von ihr gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen teil sowie an allen sonstigen vom Generaldirektor unter der Schirmherrschaft des Verbands einberufenen Sitzungen.

b)

Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmter Mitarbeiter ist von Amts wegen Sekretär der Versammlung sowie der Ausschüsse, Arbeitsgruppen oder sonstiger in Buchstabe a genannter Sitzungen.

5.   [Konferenzen]

a)

Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen vor.

b)

Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale und nationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

c)

Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil.

6.   [Andere Aufgaben] Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm hinsichtlich dieses Abkommens übertragen werden.

Artikel 23

Finanzen

1.   [Haushalt]

a)

Der Verband hat einen Haushaltsplan.

b)

Der Haushaltsplan des Verbandes umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes und dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der von der Organisation verwalteten Verbände.

c)

Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat

2.   [Abstimmung mit den Haushaltsplänen anderer Verbände] Der Haushaltsplan des Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

3.   [Einnahmen im Haushaltsplan] Der Haushaltsplan des Verbandes umfasst folgende Einnahmen:

i)

Gebühren für internationale Eintragungen;

ii)

Gebühren für andere Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbandes;

iii)

Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen;

iv)

Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;

v)

Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.

4.   [Festsetzung der Gebühren; Höhe des Haushalts]

a)

Die Höhe der in Absatz 3 Ziffer i genannten Gebühren wird von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors festgesetzt. In Absatz 3 Ziffer ii genannte Gebühren werden vom Generaldirektor festgesetzt und gelten vorläufig vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung in ihrer nächsten Tagung.

b)

Die Höhe der in Absatz 3 Ziffer i genannten Gebühren wird in der Weise festgesetzt, dass die Einnahmen des Verbandes aus den Gebühren und den anderen Einkünften mindestens zur Deckung aller Ausgaben des Internationalen Büros für den Verband ausreichen.

c)

Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen.

5.   [Betriebsmittelfonds] Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch die Einnahmenüberschüsse und, wenn diese Einnahmenüberschüsse nicht genügen, durch eine einmalige Zahlung jedes Verbandsmitglieds gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschließt die Versammlung seine Erhöhung. Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors festgesetzt.

6.   [Vorschüsse des Gastgeberstaates]

a)

Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation.

b)

Der unter Buchstabe a bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

7.   [Rechnungsprüfung] Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Mitgliedsstaaten des Verbandes oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Artikel 24

Ausführungsordnung

1.   [Gegenstand] Die Ausführungsordnung regelt die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkommens. Sie enthält insbesondere Vorschriften über:

i)

Angelegenheiten, über die gemäß diesem Abkommen Regeln erlassen werden müssen;

ii)

weitere Einzelheiten, die dieses Abkommen betreffen oder für die Durchführung dieses Abkommens zweckdienlich sind;

iii)

alle erforderlichen Verfahrens- und Verwaltungsangelegenheiten.

2.   [Änderungen einzelner Bestimmungen der Ausführungsordnung]

a)

Die Ausführungsordnung kann vorschreiben, dass einzelne Bestimmungen der Ausführungsordnung nur einstimmig oder durch eine Mehrheit von vier Fünfteln geändert werden können.

b)

Für den künftigen Wegfall des Erfordernisses der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit von vier Fünfteln für die Änderung einer Bestimmung der Ausführungsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich.

c)

Für die künftige Anwendbarkeit eines Erfordernisses der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit von vier Fünfteln für die Änderung einer Bestimmung der Ausführungsordnung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich.

3.   [Mangelnde Übereinstimmung von Abkommen und Ausführungsordnung] Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen diese Abkommens und den Bestimmungen der Ausführungsordnung haben die Bestimmungen des Abkommens Vorrang.

KAPITEL III

REVISION UND ÄNDERUNG

Artikel 25

Revision dieses Abkommens

1.   [Revisionskonferenzen] Dieses Abkommen kann von einer Konferenz der Vertragsstaaten revidiert werden.

2.   [Revision oder Änderung bestimmter Artikel] Artikel 21, 22, 23 und 26 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach den Bestimmungen des Artikels 26 durch die Versammlung geändert werden.

Artikel 26

Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung

1.   [Vorschläge zur Änderung]

a)

Vorschläge zur Änderung der Artikel 21, 22, 23 und dieses Artikels durch die Versammlung können von jeder Vertragspartei oder vom Generaldirektor vorgelegt werden.

b)

Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Vertragsparteien mitgeteilt.

2.   [Mehrheiten] Der Beschluss jeder Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln; hingegen erfordert die Annahme einer Änderung des Artikels 21 oder des vorliegenden Absatzes eine Mehrheit von vier Fünfteln.

3.   [Inkrafttreten]

a)

Außer wenn Buchstabe b Anwendung findet, tritt jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Vertragsparteien, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglieder der Versammlung waren und das Recht zur Abstimmung über die Änderung hatten, beim Generaldirektor eingegangen sind.

b)

Eine Änderung des Artikels 21 Absatz 3 oder 4 oder dieses Buchstabens tritt nicht in Kraft, wenn eine Vertragspartei dem Generaldirektor innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung durch die Versammlung mitteilt, dass sie diese Änderung nicht annimmt.

c)

Jede Änderung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Absatzes in Kraft tritt, bindet alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Vertragsparteien sind oder später werden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Möglichkeit, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden

1.   [Voraussetzungen] Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 28 können dieses Abkommen unterzeichnen und Vertragspartei dieses Abkommens werden:

i)

jeder Mitgliedstaat der Organisation;

ii)

jede zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt unterhält, bei dem Schutz gewerblicher Muster und Modelle mit Wirkung für das Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet, erlangt werden kann, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der zwischenstaatlichen Organisation Mitglied der Organisation ist und soweit dieses Amt nicht Gegenstand einer Notifikation nach Artikel 19 ist.

2.   [Ratifikation oder Beitritt] Alle in Absatz 1 genannten Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen können

i)

eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, wenn sie dieses Abkommen unterzeichnet haben,

oder

ii)

eine Beitrittsurkunde hinterlegen, wenn sie dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben.

3.   [Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung]

a)

Vorbehaltlich der Buchstaben b bis d ist der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde der Tag, an dem diese Urkunde hinterlegt wird.

b)

Der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eines Staates, für den der Schutz gewerblicher Muster und Modelle nur durch das Amt einer zwischenstaatlichen Organisation, bei der dieser Staat Mitgliedstaat ist, erlangt werden kann, ist der Tag, an dem die Urkunde dieser zwischenstaatlichen Organisation hinterlegt wird, falls dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde des genannten Staates liegt.

c)

Der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, die eine Notifikation nach Artikel 19 enthält oder der eine Notifikation nach Artikel 19 beigefügt ist, ist der Tag, an dem die letzte der Urkunden der Mitgliedsstaaten der Gruppe von Staaten, die diese Notifikation vorgenommen haben, hinterlegt wird.

d)

Jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eines Staates kann eine Erklärung enthalten oder jeder dieser Urkunden kann eine Erklärung beigefügt werden, in der zur Bedingung gemacht wird, dass die Urkunde erst dann als hinterlegt gilt, wenn die Urkunde eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation, die Urkunden von zwei anderen Staaten oder die Urkunden eines anderen Staates und einer zwischenstaatlichen Organisation, die namentlich genannt und zum Beitritt zu diesem Abkommen berechtigt sind, ebenfalls hinterlegt sind. Die Urkunde, die eine derartige Erklärung enthält oder der eine derartige Erklärung beigefügt ist, gilt als an dem Tag hinterlegt, an dem die in der Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist. Enthält eine in der Erklärung bezeichnete Urkunde jedoch selbst eine Erklärung dieser Art oder ist dieser Urkunde selbst eine Erklärung dieser Art beigefügt, so gilt diese Urkunde als an dem Tag hinterlegt, an dem die in der letzteren Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist.

e)

Jede nach Buchstabe d abgegebene Erklärung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine Rücknahme wird an dem Tag wirksam, an dem die Notifikation der Rücknahme beim Generaldirektor eingeht.

Artikel 28

Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts

1.   [In Betracht zu ziehende Urkunden] Für die Zwecke dieses Artikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Betracht gezogen, die von den in Artikel 27 Absatz 1 bezeichneten Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen hinterlegt worden sind und deren Tag des Wirksamwerdens in Artikel 27 Absatz 3 vorgesehen ist.

2.   [Inkrafttreten dieses Abkommens] Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von sechs Staaten in Kraft, sofern wenigstens drei dieser Staaten eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

i)

nach den jüngsten vom Internationalen Büro erhobenen Jahresstatistiken sind mindestens 3000 Anträge auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle in oder für den betreffenden Staat eingereicht worden;

ii)

nach den jüngsten vom Internationalen Büro erhobenen Jahresstatistiken sind mindestens 1000 Anträge auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle in oder für den betreffenden Staat von Personen eingereicht worden, die in einem anderen Staat ansässig sind.

3.   [Inkrafttreten der Ratifikation und des Beitritts]

a)

Alle Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde drei Monate vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens oder früher hinterlegt haben, werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens durch dieses Abkommen gebunden

b)

Alle anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen werden durch dieses Abkommen drei Monate nach dem Tag gebunden, an dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, oder zu einem späteren in diesen Urkunden angegebenen Zeitpunkt

Artikel 29

Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht gestattet.

Artikel 30

Erklärungen der Vertragsparteien

1.   [Zeitpunkt für die Abgabe von Erklärungen] Die Abgabe einer Erklärung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c kann erfolgen:

i)

zum Zeitpunkt der Hinterlegung der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Urkunde, wobei sie in diesem Fall an dem Tag wirksam wird, an dem der Staat oder die zwischenstaatliche Organisation, die die Erklärung abgegeben hat, an dieses Abkommen gebunden wird,

oder

ii)

nach der Hinterlegung einer in Artikel 27 Absatz 2 genannten Urkunde, wobei sie in diesem Fall drei Monate nach dem Tag ihres Eingangs beim Generaldirektor oder zu einem späteren in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt wirksam wird; sie findet jedoch nur Anwendung auf eine internationale Eintragung, bei der das Datum der internationalen Eintragung das Datum des Tages des Wirksamwerdens der Erklärung oder ein späteres Datum ist.

2.   [Erklärungen von Staaten mit einem gemeinsamen Amt] Unbeschadet des Absatzes 1 wird eine in Absatz 1 genannte Erklärung, die von einem Staat abgegeben wurde, der zusammen mit einem anderen Staat oder mit anderen Staaten dem Generaldirektor nach Artikel 19 Absatz 1 notifiziert hat, dass ein gemeinsames Amt an die Stelle ihrer nationalen Ämter tritt, nur dann wirksam, wenn jener andere Staat eine entsprechende Erklärung abgibt oder jene anderen Staaten entsprechende Erklärungen abgeben.

3.   [Zurücknahme von Erklärungen] Eine in Absatz 1 genannte Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Diese Zurücknahme wird drei Monate nach dem Tag, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhält oder zu einem späteren in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam. Ist eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 abgegeben worden, so bleiben internationale Anmeldungen, die vor dem Wirksamwerden dieser Zurücknahme eingereicht wurden, von der Zurücknahme unberührt.

Artikel 31

Anwendbarkeit der Fassungen von 1934 und 1960

1.   [Beziehungen zwischen Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in den Fassungen von 1934 oder 1960 angehören] Die Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in der Fassung von 1934 oder der Fassung von 1960 angehören, sind in ihren gegenseitigen Beziehungen allein durch dieses Abkommen gebunden. Diese Staaten sind jedoch in ihren gegenseitigen Beziehungen verpflichtet, die Bestimmungen in der Fassung von 1934 oder der Fassung von 1960 anzuwenden, wenn die Muster oder Modelle beim Internationalen Büro vor dem Zeitpunkt hinterlegt worden sind, an dem dieses Abkommen für die gegenseitigen Beziehungen verbindlich geworden ist.

2.   [Beziehungen zwischen Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in den Fassungen von 1934 oder 1960 angehören und Staaten, die dem Abkommen in den Fassungen von 1934 oder 1960 und nicht diesem Abkommen angehören]

a)

Jeder Staat, der gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in der Fassung von 1934 angehört, ist in seinen Beziehungen zu Staaten, die nur dem Abkommen in der Fassung von 1934 angehören, aber weder diesem Abkommen noch dem Abkommen in der Fassung von 1960, weiterhin an die Bestimmungen des Abkommens von 1934 gebunden.

b)

Jeder Staat, der gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in der Fassung von 1960 angehört, ist in seinen Beziehungen zu Staaten, die nur dem Abkommen in der Fassung von 1960 und nicht diesem Abkommen angehören, weiterhin an die Bestimmungen des Abkommens von 1960 gebunden.

Artikel 32

Kündigung dieses Abkommens

1.   [Notifikation] Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

2.   [Zeitpunkt des Wirksamwerdens] Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist oder an einem späteren in der Notifikation angegebenen Tag. Sie lässt die Anwendung dieses Abkommens auf die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung anhängigen internationalen Anmeldungen oder bestehenden internationalen Eintragungen in Bezug auf die kündigende Vertragspartei unberührt.

Artikel 33

Sprachen dieses Abkommens; Unterzeichnung Unterschrift

1.   [Urschriften; amtliche Fassungen]

a)

Dieses Abkommen wird in der Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

b)

Amtliche Fassungen werden vom Generaldirektor nach Beratungen mit den beteiligten Regierungen in anderen Sprachen erstellt, welche die Versammlung bestimmen kann.

2.   [Unterzeichnungsfrist] Dieses Abkommen liegt nach seiner Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.

Artikel 34

Verwahrer

Der Generaldirektor ist Verwahrer dieses Abkommens.

ERKLÄRUNG

zur direkten Einreichung der Anmeldung

Der Präsident des Rates fügt bei der Hinterlegung dieser Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO dieser die folgende Erklärung bei:

„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass internationale Anmeldungen nicht durch ihr Amt eingereicht werden können.“

ERKLÄRUNG

zum System der individuellen Gebühren

Der Präsident des Rates fügt bei der Hinterlegung dieser Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO dieser die folgende Erklärung bei:

„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie in Verbindung mit jeder internationalen Eintragung, in der sie benannt ist, und mit jeder Verlängerung einer internationalen Eintragung, die sich aus einer solchen Anmeldung ergibt, die vorgeschriebene Benennungsgebühr nach Artikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte durch eine individuelle Benennungsgebühr in folgender Höhe ersetzen wird:

62 EUR per Muster oder Modell bei der internationalen Anmeldung;

31 EUR per Muster oder Modell bei der Verlängerung.“

ERKLÄRUNG

über die Schutzdauer in der Europäischen Gemeinschaft

Der Präsident des Rates fügt bei der Hinterlegung dieser Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO dieser die folgende Erklärung bei:

„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass die nach ihrem Recht vorgesehene maximale Schutzdauer 25 Jahre beträgt.“


(1)  Bei Annahme des Artikels 10 war sich die Diplomatische Konferenz einig darüber, dass nichts von diesem Artikel den Zugang zu einer internationalen Anmeldung oder zu einer internationalen Eintragung durch den Anmelder oder Rechtsinhaber oder jede andere Person, die durch den Anmelder oder den Rechtsinhaber ermächtigt worden ist, verhindert.

(2)  Bei der Annahme der Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b und der Regel 18 Absatz 4 war sich die Diplomatische Konferenz einig, dass ein Amt, welches eine Schutzverweigerung ausgesprochen hat, in seiner Mitteilung der Zurücknahme der Schutzverweigerung spezifizieren kann, dass es sich entschlossen hat, die Wirkungen der internationalen Eintragung für die Gesamtheit oder auch nur für Teile der betroffenen angemeldeten Muster und Modelle anzuerkennen. Man war sich ebenfalls einig, dass ein Amt auch dann innerhalb der vorgeschriebenen Zeitdauer, während der eine Schutzverweigerung ausgesprochen werden kann, eine Mitteilung versenden kann, die besagt, dass die Wirkungen der internationalen Eintragung anerkannt werden, wenn keine Schutzverweigerung ausgesprochen worden ist.

(3)  Siehe Fußnote zu Artikel 12 Absatz 4.


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 386/44


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Dezember 2006

zur Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bezüglich der Sprachenregelung

(2006/955/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 64 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs,

gemäß dem Verfahren des Artikels 245 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 160 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

auf Antrag des Gerichtshofs,

nach Stellungnahme der Kommission vom 12. Dezember 2006,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2006, in Erwägung nachstehenden Grundes:

Mit dem Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens werden Bulgarisch und Rumänisch Amtssprachen der Europäischen Union; diese Sprachen sind unter die in der Verfahrenordnung festgelegten Verfahrenssprachen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1991 (ABl. L 176 vom 4.7.1991, S. 7. Berichtigung im ABl. L 383 vom 29.12.1992, S. 117), geändert am 21. Februar 1995 (ABl. L 44 vom 28.2.1995, S. 61), am 11. März 1997 (ABl. L 103 vom 19.4.1997, S. 1. Berichtigung im ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 72), am 16. Mai 2000 (ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 43. Berichtigung im ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 40, und im ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 7), am 28. November 2000 (ABl. L 322 vom 19.12.2000, S. 1), am 3. April 2001 (ABl. L 119 vom 27.4.2001, S. 1), am 17. September 2002 (ABl. L 272 vom 10.10.2002, S. 24. Berichtigung im ABl. L 281 vom 19.10.2002, S. 24), am 8. April 2003 (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 17. Berichtigung im ABl. L 227 vom 11.9.2003, S. 56), am 19. April 2004 (ABl. L 132 vom 29.4.2004, S. 2), am 20. April 2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 107), am 12. Juli 2005 (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 19) und am 18. Oktober 2005 (ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 51) wird wie folgt geändert:

Artikel 29 § 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Verfahrenssprachen sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union in Kraft.

Die bulgarische und die rumänische Fassung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs werden nach dem Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Vertrages erlassen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 386/45


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Dezember 2006

zur Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften bezüglich der Sprachenregelung

(2006/956/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 64 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs,

gemäß dem Verfahren des Artikels 245 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 160 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

auf Antrag des Gerichtshofs,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2006,

nach Stellungnahme der Kommission vom 12. Dezember 2006, in Erwägung des nachstehenden Grundes:

Mit dem Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens werden Bulgarisch und Rumänisch Amtssprachen der Europäischen Union; diese Sprachen sind unter die in der Verfahrensordnung festgelegten Verfahrenssprachen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991 (ABl. L 136 vom 30.5.1991, S. 1.), geändert am 15. September 1994 (ABl. L 249 vom 24.9.1994, S. 17), am 17. Februar 1995 (ABl. L 44 vom 28.2.1995, S. 64), am 6. Juli 1995 (ABl. L 172 vom 22.7.1995, S. 3), am 12. März 1997 (ABl. L 103 vom 19.4.1997, S. 6. Berichtigung im ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 72), am 17. Mai 1999 (ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 92), am 6. Dezember 2000 (ABl. L 322 vom 19.12.2000, S. 4), am 21. Mai 2003 (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 22), am 19. April 2004 (ABl. L 132 vom 29.4.2004, S. 3), am 21. April 2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 108) und am 12. Oktober 2005 (ABl. L 298 vom 15.11.2005, S. 1), wird wie folgt geändert:

Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Verfahrenssprachen sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union in Kraft.

Die bulgarische und die rumänische Fassung der Verfahrensordnung des Gerichts werden nach dem Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Vertrags erlassen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


29.12.2006   

DE

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L 386/46


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Dezember 2006

zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – einer Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

(2006/957/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend „Übereinkommen von Aarhus“ genannt) sollen der Öffentlichkeit Rechte eingeräumt werden; mit ihm werden den Vertragsparteien und Behörden Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen und der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auferlegt.

(2)

Gemäß dem Vertrag, insbesondere Artikel 175 Absatz 1, ist die Gemeinschaft zusammen mit ihren Mitgliedstaaten befugt, internationale Abkommen zu schließen, die zur Erreichung der in Artikel 174 Absatz 1 des Vertrags genannten Ziele beitragen, und den daraus erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen.

(3)

Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen von Aarhus am 25. Juni 1998 unterzeichnet. Das Übereinkommen ist am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten. Es wurde von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates (1) am 17. Februar 2005 genehmigt.

(4)

Auf ihrer zweiten Tagung vom 25. bis 27. Mai 2005 haben die Vertragsparteien eine Änderung des Übereinkommens von Aarhus angenommen, mit der die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren zu GVO genauer gefasst werden. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für GVO, insbesondere die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (2) und die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (3), enthalten Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu GVO, die mit der Änderung des Übereinkommens von Aarhus im Einklang stehen.

(5)

Die Änderung des Übereinkommens von Aarhus liegt seit dem 27. September 2005 zur Ratifizierung, zur Annahme oder zur Genehmigung durch die Vertragsparteien auf. Die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Schritte unternehmen, um ihre Urkunden zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung, soweit möglich gleichzeitig, zu hinterlegen.

(6)

Die Änderung des Übereinkommens von Aarhus sollte genehmigt werden-

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Änderung des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu gentechnisch veränderten Organismen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Änderung des Übereinkommens von Aarhus ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde zur Genehmigung der Änderung gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Aarhus beim Generalsekretär der Vereinten Nationen als dem Verwahrer zu hinterlegen.

(2)   Die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus sind, bemühen sich, ihre Urkunden zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung der Änderung möglichst rasch, spätestens jedoch am 1. Februar 2008 zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am, 18. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(3)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.


ANHANG

Änderung des übereinkommens über den zugang zu informationen, die öffentlichkeitsbeteiligung an entscheidungsverfahren und den zugang zu gerichten in umweltangelegenheiten

Artikel 6 Absatz 11

Der Absatz erhält folgende Fassung:

„(11)   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 gelten die Bestimmungen dieses Artikels nicht für Entscheidungen darüber, ob eine absichtliche Freisetzung in die Umwelt oder ein Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen genehmigt wird.“

Artikel 6a

Nach Artikel 6 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 6a

Öffentlichkeitsbeteiligung bei entscheidungen über die absichtliche freisetzung in die umwelt und das inverkehrbringen von gentechnisch veränderten organismen

(1)   Jede Vertragspartei sorgt nach den in Anhang Ia festgelegten Modalitäten für eine rechtzeitige und effektive Information und Öffentlichkeitsbeteiligung, bevor sie darüber entscheidet, ob eine absichtliche Freisetzung in die Umwelt oder ein Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen genehmigt wird.

(2)   Die von den Vertragsparteien gemäß Absatz 1 festgelegten Anforderungen und die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Regelungsrahmens zur biologischen Sicherheit sollten im Einklang mit dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit einander ergänzen und stützen.“

Anhang Ia

Dem Anhang I wird ein neuer Anhang mit folgendem Wortlaut angefügt:

„Anhang Ia

Modalitäten gemäss artikel 6a

(1)

Jede Vertragspartei legt in ihrem Regelungsrahmen Vorschriften für eine effektive Information und Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungen, die Artikel 6a unterliegen, fest, einschließlich einer angemessenen Frist, damit die Öffentlichkeit ausreichend Gelegenheit hat, zu geplanten Entscheidungen dieser Art Stellung zu nehmen.

(2)

Die Vertragsparteien können gegebenenfalls in folgenden Fällen in ihrem Regelungsrahmen Ausnahmen von dem in diesem Anhang vorgesehenen Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen:

a)

Im Falle der absichtlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt zu einem anderen Zweck als dem des Inverkehrbringens, sofern

i)

eine solche Freisetzung unter vergleichbaren biogeografischen Bedingungen bereits innerhalb des Regelungsrahmens der betreffenden Vertragspartei genehmigt wurde,

und

ii)

vorher genügend Erfahrungen mit der Freisetzung des betreffenden GVO in vergleichbaren Ökosystemen gesammelt wurden.

b)

Im Falle des Inverkehrbringens von GVO, sofern

i)

dies bereits innerhalb des Regelungsrahmens der betreffenden Vertragspartei genehmigt wurde,

oder

ii)

dies zum Zwecke der Forschung oder von Stammsammlungen geschieht.

(3)

Unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften zur Vertraulichkeit gemäß Artikel 4 stellen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Regelungsrahmen zur biologischen Sicherheit der Öffentlichkeit in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise eine Zusammenfassung der Anmeldung, die für die Genehmigung der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt oder des Inverkehrbringens eines GVO auf ihrem Hoheitsgebiet eingereicht wurde, sowie gegebenenfalls den Bewertungsbericht zur Verfügung.

(4)

Folgende Informationen sehen die Parteien in keinem Fall als vertraulich an:

a)

eine allgemeine Beschreibung des (der) betreffenden gentechnisch veränderten Organismus (Organismen), Namen und Anschrift des Antragstellers für die Genehmigung der absichtlichen Freisetzung, die vorgesehenen Verwendungszwecke und gegebenenfalls den Ort der Freisetzung,

b)

Verfahren und Pläne für die Überwachung des (der) betreffenden gentechnisch veränderten Organismus (Organismen) und für Notfallmaßnahmen,

c)

die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(5)

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungsverfahren transparent sind und die Öffentlichkeit Zugang zu den einschlägigen Informationen über das Verfahren erhält. Diese können Folgendes umfassen:

i)

die Art der möglichen Entscheidungen,

ii)

die für die Entscheidung zuständige Behörde,

iii)

die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Absatz 1,

iv)

die Behörde, bei der die einschlägigen Informationen erhältlich sind,

v)

die Behörde, bei der Stellungnahmen abgegeben werden können, sowie die dafür vorgesehenen Fristen.

(6)

Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 ermöglichen der Öffentlichkeit, in jeder geeigneten Form Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen vorzulegen, die sie in Bezug auf die geplante absichtliche Freisetzung, einschließlich des Inverkehrbringens, für relevant hält.

(7)

Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass bei Entscheidungen über die Genehmigung der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt, einschließlich des Inverkehrbringens, das Ergebnis des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Absatz 1 angemessen berücksichtigt wird.

(8)

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass nach dem Erlass einer Entscheidung gemäß diesem Anhang durch eine Behörde der Wortlaut der betreffenden Entscheidung, einschließlich der Gründe und Überlegungen, auf die sie sich stützt, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.“


29.12.2006   

DE

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L 386/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Dezember 2006

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

(2006/958/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehene diplomatische Note im Namen der Gemeinschaft zu übermitteln.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


ABKOMMEN

zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

nach Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

(im Folgenden „Abkommen“ genannt);

IN DER ERKENNTNIS, dass das Abkommen am 1. Juni 2002 in Kraft trat;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Anwendung des Abkommens vereinfacht werden muss;

IN DER ERKENNTNIS, dass das Abkommen in den Artikeln 1, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 auf Konformitätsbewertungsstellen in Anhang 1 verweist;

IN DER ERKENNTNIS, dass das Abkommen in Artikel 2 auf die im ISO/IEC-Leitfaden 2 (Fassung 1996) und die in der Europäischen Norm EN 45020 (Fassung 1993) festgelegten Begriffsbestimmungen verweist;

IN DER ERKENNTNIS, dass Artikel 4 des Abkommens die Anwendung des Abkommens auf Waren mit Ursprung in den Vertragsparteien gemäß den geltenden nicht präferenziellen Ursprungsregeln beschränkt;

IN DER ERKENNTNIS, dass Artikel 6 des Abkommens auf die in Artikel 11 festgelegten Verfahren verweist;

IN DER ERKENNTNIS, dass Artikel 8 des Abkommens auf den Vorsitzenden des Ausschusses verweist;

IN DER ERKENNTNIS, dass Artikel 9 des Abkommens auf die Koordinierungs- und Vergleichsmaßnahmen zwischen den nach diesem Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstellen verweist;

IN DER ERKENNTNIS, dass Artikel 10 des Abkommens die Einsetzung eines Ausschusses vorsieht, der über die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in den Anhang 1 bzw. die Streichung von Konformitätsbewertungsstellen aus Anhang 1 beschließt;

IN DER ERKENNTNIS, dass Artikel 11 des Abkommens das Verfahren für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in den Anhang 1 bzw. die Streichung von Konformitätsbewertungsstellen aus dem Anhang 1 festgelegt;

IN DER ERKENNTNIS, dass Artikel 12 des Abkommens eine Verpflichtung zum Informationsaustausch enthält;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Begriff „Konformitätsbewertungsstelle in Anhang 1“ gestrichen und in den Artikeln 1, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 durch „anerkannte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt werden sollte, um der Änderung des Artikels 11 des Abkommens Rechnung zu tragen;

IN DER ERWÄGUNG, dass, um zu vermeiden, dass das Abkommen bei jeder Änderung der Begriffsbestimmungen in dem einschlägigen ISO/IEC-Leitfaden entsprechend geändert werden muss, der Verweis in Artikel 2 auf eine bestimmte Fassung dieses Leitfadens gestrichen und durch einen allgemeinen Verweis auf die Begriffsbestimmungen von ISO und IEC ersetzt werden sollte;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Verweis in Artikel 2 auf die in der Europäischen Norm EN 45020 (Fassung 1993) verwendeten Begriffsbestimmungen nicht mehr zutreffend ist und daher gestrichen werden sollte;

IN DER ERWÄGUNG, dass, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und die Anwendung des Abkommens zu vereinfachen, in Artikel 4 die Maßgabe, dass das Abkommen nur für die Ursprungswaren der Vertragsparteien gilt, gestrichen werden sollte;

IN DER ERWÄGUNG, dass zur Vereinfachung des Abkommens Bestimmungen des Artikels 6, die sich mit Bestimmungen in Artikel 11 überschneiden, gestrichen werden sollten;

IN DER ERWÄGUNG, dass, da sich der Ausschuss unter der Leitung beider Vertragsparteien befindet, in Artikel 8 der Verweis auf den Vorsitzenden des Ausschusses gestrichen werden sollte;

IN DER ERWÄGUNG, dass zur Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien und zur Gewährleistung einer transparenten Anwendung des Abkommens in Artikel 8 die Verpflichtung aufgenommen werden sollte, dass die Vertragsparteien mögliche Aussetzungen der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen in der Liste der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen angeben;

IN DER ERWÄGUNG, dass, um die Anwendung des Abkommens zu erleichtern, in Artikel 9 die Anforderung an die benennenden Behörden aufgenommen werden sollten, sich nach besten Kräften um eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den anerkannten Konformitätsbewertungsstellen zu bemühen;

IN DER ERWÄGUNG, dass zur Vereinfachung der Anwendung des Abkommens in Artikel 10 die Bestimmung aufgenommen werden sollte, dass der Ausschuss nur dann über die Anerkennung oder die Aussetzung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen beschließen muss, wenn die Anerkennung oder Aussetzung der Anerkennung von der anderen Vertragspartei angefochten worden ist;

IN DER ERWÄGUNG, dass zur Vereinfachung der Anwendung des Abkommens in Artikel 11 ein einfacheres Verfahren zur Anerkennung bzw. Rücknahme der Anerkennung, zur Änderung des Tätigkeitsbereichs oder zur Aussetzung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen vorgesehen werden sollte;

IN DER ERWÄGUNG, dass im Hinblick auf eine transparentere Anwendung des Abkommens in Artikel 12 die Verpflichtung aufgenommen werden sollte, alle Änderungen einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei benennenden Behörden und zuständigen Behörden schriftlich mitzuteilen —

HABEN VEREINBART, DAS ABKOMMEN WIE FOLGT ZU ÄNDERN:

Artikel 1

Änderung des Abkommens

1.   Artikel 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 wird die Formulierung „Stellen in Anhang 1“ durch „gemäß den in diesem Abkommen festgelegten Verfahren anerkannten Stellen (im Folgenden ‚anerkannte Konformitätsbewertungsstellen‘ genannt)“ ersetzt.

ii)

In Absatz 2 wird die Formulierung „Stellen in Anhang 1“ durch „anerkannten Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.

2.   Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zur Bestimmung der Bedeutung der in diesem Abkommen verwendeten allgemeinen Begriffe der Konformitätsbewertung können die von ISO und IEC festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden.“

3.   Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ursprung

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die unter dieses Abkommen fallenden Waren unabhängig von ihrem Ursprung.“

4.   Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Anerkannte Konformitätsbewertungsstellen

Die Vertragsparteien kommen überein, dass Konformitätsbewertungsstellen, die nach den in Artikel 11 festgelegten Verfahren anerkannt wurden, die Voraussetzungen für die Durchführung der Konformitätsbewertung erfüllen.“

5.   Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Benennende Behörden

(1)   Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass ihre benennenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung von Konformitätsbewertungsstellen oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der benannten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen verfügen.

(2)   Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen befolgen die benennenden Behörden, vorbehaltlich des entsprechenden Abschnitts IV des Anhangs 1, die allgemeinen Benennungsgrundsätze des Anhangs 2. Für die Rücknahme der Benennung, die Aussetzung und den Widerruf der Aussetzung der Benennung richten sich die benennenden Behörden nach denselben Grundsätzen.“

6.   Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Formulierung „für die Benennung der in Anhang 1 aufgeführten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen“ durch „für die Benennung der anerkannten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.

7.   Artikel 8 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Satzteil „in Anhang 1 aufgeführten und der Zuständigkeit dieser Vertragspartei unterstellten Konformitätsbewertungsstellen“ in „der anerkannten und der Zuständigkeit dieser Vertragspartei unterstellten Konformitätsbewertungsstellen“ geändert.

ii)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Wortlaut „und an den Vorsitzenden des Ausschusses“ gestrichen.

iii)

In Absatz 4 wird nach dem ersten Satz der folgende Satz angefügt: „Eine solche Aussetzung wird in die gemeinsame Liste der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, auf die in Anhang 1 verwiesen wird, aufgenommen.“

8.   Artikel 9 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 2 wird die Formulierung „für die Benennung der ihrer Zuständigkeit unterstellten und in Anhang 1 aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen“ durch „für die Benennung der anerkannten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.

ii)

In Absatz 3 wird der Satzteil „die in Anhang 1 aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen“ durch „die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt, und nach dem ersten Satz wird folgender Satz angefügt: „Die benennenden Behörden bemühen sich nach besten Kräften darum, zu gewährleisten, dass die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen in geeigneter Weise zusammenarbeiten.“

9.   Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

9.„(4)   Der Ausschuss äußert sich zu allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen. Er ist insbesondere für Folgendes verantwortlich:

a)

die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 7,

b)

die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 8,

c)

die Entscheidung über die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen, die nach Artikel 8 angefochten wurden,

d)

die Entscheidung über die Rücknahme einer Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen, die nach Artikel 8 angefochten wurden,

e)

die Prüfung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertragsparteien einander nach Artikel 12 notifizieren, zwecks Bewertung der Auswirkungen auf das Abkommen und Änderung der betroffenen Abschnitte des Anhangs 1.“

10.   Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Anerkennung, Rücknahme der Anerkennung, Änderung des Tätigkeitsbereichs und Aussetzung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen

10.1.   Für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen gilt in Bezug auf die in den einschlägigen Kapiteln in Anhang 1 festgelegten Anforderungen folgendes Verfahren:

a)

Die Vertragspartei, die die Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle wünscht, notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich einen entsprechenden Beschlussvorschlag. Diesem Vorschlag sind alle zweckdienlichen Informationen beizufügen.

b)

Stimmt die andere Vertragspartei dem Vorschlag zu oder erhebt keinen Einspruch innerhalb von 60 Tagen nach der Notifizierung des Vorschlags, so ist die Konformitätsbewertungsstelle als anerkannte Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 5 zu betrachten.

c)

Erhebt die andere Vertragspartei innerhalb dieser Frist von 60 Tagen schriftlich Einspruch, so gilt Artikel 8.

2.   Eine Vertragspartei kann die Anerkennung einer ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstelle zurücknehmen oder aussetzen oder die Aussetzung der Anerkennung widerrufen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich und schriftlich über ihren Beschluss sowie über den Zeitpunkt dieses Beschlusses. Rücknahme, Aussetzung oder Widerruf einer Aussetzung treten am Tag des Beschlusses in Kraft. Eine Rücknahme oder Aussetzung der Anerkennung ist in der gemeinsamen Liste der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, auf die in Anhang 1 verwiesen wird, anzugeben.

3.   Eine Vertragspartei kann vorschlagen, den Tätigkeitsbereich einer ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstelle zu ändern. Für eine Ausweitung bzw. Einschränkung des Tätigkeitsbereichs gelten die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 bzw. des Artikels 11 Absatz 2.

4.   Eine Vertragspartei kann in Ausnahmefällen die fachliche Kompetenz einer anerkannten und unter die Zuständigkeit der anderen Vertragspartei fallenden Konformitätsbewertungsstelle in Frage stellen. In diesem Fall findet Artikel 8 Anwendung.

5.   Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen, die von einer Konformitätsbewertungsstelle nach dem Tag der Rücknahme oder Aussetzung ihrer Anerkennung ausgestellt wurden, müssen von den Vertragsparteien nicht anerkannt werden. Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen, die von einer Konformitätsbewertungsstelle vor dem Tag der Rücknahme ihrer Anerkennung ausgestellt wurden, werden weiterhin von den Vertragsparteien anerkannt, es sei denn, die benennende Behörde hat ihre Gültigkeit beschränkt oder sie für ungültig erklärt. Die Vertragspartei, unter deren Zuständigkeit die zuständige benennende Behörde tätig ist, notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich jegliche Änderung, die eine Beschränkung oder einen Widerruf der Gültigkeit beinhaltet.“

11.   Artikel 12 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 2 wird nach „und notifiziert der anderen Vertragspartei“„schriftlich“ eingefügt.

ii)

Nach Absatz 2 wird ein Absatz 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich Änderungen bei ihren benennenden Behörden oder zuständigen Behörden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Abkommen wird von jeder Vertragspartei nach den eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien diplomatische Noten zur Bestätigung des Abschlusses ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben.

Artikel 3

Sprachenregelung

(1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Dieses Abkommen und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen werden schnellstmöglich in die estnische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische, slowenische, tschechische und ungarische Sprache übersetzt. Der Ausschuss ist ermächtigt, diese Sprachfassungen zu genehmigen. Sobald diese Sprachfassungen genehmigt worden sind, ist ihr Wortlaut in gleicher Weise wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen verbindlich.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.


29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 386/55


BESCHLUSS DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 4. Dezember 2006

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/959/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Artikel 300 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit dem Königreich Marokko über ein Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen aufzunehmen.

(2)

Im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten hat die Kommission gemäß dem Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen aufzunehmen, ein Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen mit dem Königreich Marokko (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen wurde am 14. Dezember 2005 in Marrakesch paraphiert.

(4)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das von der Kommission ausgehandelte Abkommen von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig angewendet werden.

(5)

Es ist notwendig, verfahrenstechnische Regelungen festzulegen für die Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an dem mit Artikel 22 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss und dem in Artikel 23 vorgesehenen Streitbeilegungs- und Schiedsverfahren sowie für die Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens, einschließlich der Vorschriften über die Verabschiedung von Schutzmaßnahmen, die Gewährung und den Widerruf von Verkehrsrechten, und für bestimmte Fragen der Flug- und Luftsicherheit –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Unterzeichnung und vorläufige Anwendung

(1)   Die Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (nachfolgend „Abkommen“ genannt) wird – vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens – im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die ermächtigt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

(3)   Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewendet.

(4)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Gemeinsamer Ausschuss

(1)   Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten werden in dem mit Artikel 22 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten vertreten.

(2)   Der von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretende Standpunkt zu einer Änderung der anderen Anhänge des Abkommens als Anhang I (Vereinbarte Dienste und festgelegte Strecken) und Anhang IV (Übergangsbestimmungen) sowie in Angelegenheiten im Rahmen von Artikel 7 oder 8 des Abkommens wird von der Kommission nach Konsultation eines vom Rat eingesetzten besonderen Ausschusses der Vertreter der Mitgliedstaaten festgelegt.

(3)   Für andere Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wird der Standpunkt der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

(4)   Für andere Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird der zu vertretende Standpunkt auf Vorschlag der Kommission oder der Mitgliedstaaten vom Rat einstimmig festgelegt.

(5)   Der Standpunkt der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss wird von der Kommission dargelegt, es sei denn, es liegt eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vor; in letztgenanntem Fall wird der Standpunkt vom Vorsitz des Rates oder, falls der Rat dies beschließt, von der Kommission vertreten.

Artikel 3

Streitbeilegung

(1)   Die Kommission vertritt die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 23 des Abkommens.

(2)   Die Aussetzung, Beschränkung, oder Zurücknahme der Anwendung von nach Artikel 23 Absatz 6 des Abkommens eingeräumten Rechten oder Vorteilen wird auf Vorschlag der Kommission durch Beschluss des Rates festgelegt. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(3)   Alle sonstigen angemessenen Maßnahmen aufgrund von Artikel 23 des Abkommens in Fragen einer Zuständigkeit der Gemeinschaft werden von der Kommission beschlossen, die hierbei von einem vom Rat eingesetzten besonderen Ausschuss der Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Artikel 4

Schutzmaßnahmen

(1)   Die Kommission beschließt Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24 des Abkommens von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates; sie wird dabei von einem vom Rat eingesetzten besonderen Ausschuss der Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt.

(2)   Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um Durchführung von Schutzmaßnahmen, so legt er mit seinem Ersuchen auch die zur Begründung erforderlichen Informationen vor. Die Kommission befindet über ein derartiges Ersuchen innerhalb eines Monats oder in dringlichen Fällen innerhalb von 10 Werktagen und unterrichtet den Rat und die Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung. Jeder Mitgliedstaat kann binnen 10 Werktagen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission den Rat mit dieser Entscheidung befassen. Der Rat kann innerhalb von einem Monat nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 5

Unterrichtung der Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Entscheidungen bezüglich der Verweigerung, des Widerrufs, der Aussetzung oder Beschränkung der Betriebserlaubnisse eines marokkanischen Luftfahrtunternehmens, die sie aufgrund von Artikel 3 oder 4 des Abkommens getroffen haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen aufgrund von Artikel 14 des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen aufgrund von Artikel 15 des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


EUROPA-MITTELMEER-LUFTVERKEHRSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO, nachstehend „Marokko“ genannt,

andererseits –

VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Marktwettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmaß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen, insbesondere durch den Aufbau von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrsdienste entsprechen,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Vorteile eines Liberalisierungsabkommens allen Bereichen der Luftverkehrsbranche, auch den Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen, zugänglich zu machen,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten, und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, den Betrieb des Luftverkehrs beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,

UNTER VERWEIS auf das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, gleiche Rahmenbedingungen für die Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen können,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik und in Anerkennung des Rechts souveräner Staaten diesbezüglich angemessene Maßnahmen zu ergreifen,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Verbraucherschutzes, insbesondere im Sinne des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, sofern beide Vertragsparteien auch Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind,

IN DER ABSICHT, auf bestehende Luftverkehrsabkommen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitskräfte und Gemeinschaften auf beiden Seiten zu erzielen,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits wegweisend für die Luftverkehrsbeziehungen Europa-Mittelmeerraum sein kann, um die Vorteile der Liberalisierung in diesem zentralen Wirtschaftsbereich voll zur Geltung zu bringen,

IN DER ERWÄGUNG, dass für ein Abkommen dieser Art eine schrittweise, aber umfassende Anwendung angestrebt wird und dass ein geeigneter Mechanismus eine immer stärkere Harmonisierung mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gewährleisten kann –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet – soweit nichts anderes bestimmt ist – der Ausdruck

1.

„vereinbarte Dienste“ und „festgelegte Strecken“ den internationalen Luftverkehr gemäß Artikel 2 dieses Abkommens und die festgelegten Strecken gemäß Anhang I dieses Abkommens;

2.

„Abkommen“ das vorliegende Abkommen, seine Anhänge sowie alle möglicherweise erfolgenden Änderungen;

3.

„Luftverkehr“ öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen, einschließlich – um Zweifel auszuschließen – Linien- und Charterluftverkehr, sowie Nurfracht-Dienste;

4.

„Assoziierungsabkommen“ das am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits;

5.

„Betriebsgenehmigung der Gemeinschaft“ die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen mit Niederlassung in der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt und aufrecht erhalten wird;

6.

„ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich

a)

aller Änderungen, die gemäß Artikel 94 Buchstabe a des ICAO-Abkommens in Kraft getreten sind und sowohl von Marokko als auch dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ratifiziert wurden,

sowie

b)

aller Anhänge oder diesbezüglicher Änderungen, die gemäß Artikel 90 des ICAO-Abkommens angenommen wurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu jedem gegebenen Zeitpunkt sowohl für Marokko als auch den jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten;

7.

„Vollkosten“ die Kosten für die Dienstleistung zuzüglich einer angemessenen Gebühr für Verwaltungsgemeinkosten und – soweit zutreffend – etwaige anwendbare Gebühren für Umweltkosten, soweit diese ohne Ansehen der Nationalität angewandt werden;

8.

„Vertragsparteien“ auf der einen Seite die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten, und auf der anderen Seite Marokko;

9.

„Staatsangehörige“ jede Person oder juristische Person mit marokkanischer Staatsangehörigkeit für die marokkanische Seite oder mit der Nationalität eines Mitgliedstaates für die europäische Seite, sofern im Falle juristischer Personen die wirksame Kontrolle, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, stets bei Personen oder juristischen Personen mit marokkanischer Staatsangehörigkeit für die marokkanische Seite liegt oder bei Personen oder juristischen Personen mit der Nationalität eines Mitgliedstaates oder eines der in Anhang V aufgeführten Drittstaaten für die europäische Seite;

10.

„Subventionen“ jeden finanziellen Beitrag, der von Behörden, einer regionalen Stelle oder einer anderen öffentlichen Einrichtung gewährt wird, d.h. wenn

a)

eine Praxis der Regierung, einer regionalen Stelle oder einer anderen öffentlichen Einrichtung einen direkten Transfer von Geldern wie Zuschüsse, Darlehen oder Kapitalzufuhren, potenzielle direkte Transfers von Geldern an das Unternehmen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten des Unternehmens wie Darlehensbürgschaften beinhaltet;

b)

die Regierung, eine regionale Stelle oder andere öffentliche Einrichtung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt;

c)

die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren oder Dienstleistungen kauft;

d)

die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder eine private Einrichtung damit betraut, eine oder mehrere der unter den Buchstaben a, b und c genannten Funktionen zu übernehmen, die normalerweise der Regierung obliegen, oder dazu anweist und sich diese Praktik kaum von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden,

und dadurch ein Vorteil gewährt wird.

11.

„internationaler Luftverkehr“ den Luftverkehr, der den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;

12.

„Preis“ Tarife für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und/oder Fracht (mit Ausnahme von Post) im Luftverkehr, einschließlich – falls zutreffend – der Landbeförderung in Verbindung mit der Beförderung im internationalen Luftverkehr, die von den Luftfahrtunternehmen einschließlich ihrer Beauftragten erhoben werden, sowie die Bedingungen für ihre Anwendung;

13.

„Benutzungsgebühr“ eine Gebühr, die den Luftfahrtunternehmen für die Bereitstellung von Einrichtungen oder Dienstleistungen an Flughäfen, im Umfeld des Flughafens, im Bereich der Flugnavigation oder der Flugsicherheit, einschließlich damit zusammenhängender Dienste und Einrichtungen, auferlegt wird;

14.

„SESAR“ die technische Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums, die eine koordinierte, synchronisierte Forschung, Entwicklung und Indienststellung der neuen Generationen von Systemen für das Flugverkehrsmanagement vorsieht;

15.

„Gebiet“ für das Königreich Marokko die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, und für die Europäische Gemeinschaft die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet unter den in diesem Vertrag sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten festgelegten Bedingungen; die Anwendung dieses Abkommens auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Hoheit über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet, und des fortdauernden Ausschlusses des Flughafens Gibraltar von den Luftverkehrsmaßnahmen der EU, wie sie am 18. September 2006 zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der am 18. September 2006 in Cordoba vereinbarten Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar gelten;

und

16.

„zuständige Behörde“ die in Anhang III aufgeführten Regierungsbehörden oder -stellen. Jede Änderung nationaler Rechtsvorschriften bezüglich des Status der zuständigen Behörden ist von der betreffenden Vertragspartei der andern Vertragspartei anzuzeigen.

TITEL I

WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 2

Verkehrsrechte

(1)   Soweit in Anhang I nichts anderes bestimmt ist, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei folgende Rechte:

a)

das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;

b)

das Recht, in ihrem Gebiet zu anderen Zwecken zu landen als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post im Luftverkehr (Landung zu nichtgewerblichen Zwecken)

c)

beim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer festgelegten Strecke das Recht, Landungen in ihrem Gebiet zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder Post im internationalen Flugverkehr, entweder getrennt oder zusammen, durchzuführen,

und

d)

die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.

(2)   Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden:

a)

für die Luftfahrtunternehmen Marokkos: das Recht, im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist,

b)

für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft: das Recht, im Gebiet Marokkos Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet Marokkos ist.

Artikel 3

Genehmigung

Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für Betriebserlaubnisse gewähren die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die entsprechenden Erlaubnisse mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, wenn

a)

für marokkanische Luftfahrtunternehmen:

das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung und gegebenenfalls seinen Sitz in Marokko hat und seine Zulassung sowie sonstige damit zusammenhängende Dokumente in Einklang mit dem Recht des Königreichs Marokko erhalten hat,

das Königreich Marokko eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält,

und

das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Eigentum von Marokko und/oder Staatsangehöriger Marokkos befindet und dort verbleibt und sich unter der wirksamen Kontrolle Marokkos und/oder Staatsangehöriger Marokkos befindet oder sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Eigentum der Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten befindet und dort verbleibt und sich stets unter der wirksamen Kontrolle der Mitgliedstaaten oder Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten befindet;

b)

für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft:

das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung und gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft im Geltungsgebiet des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat und eine Betriebsgenehmigung der Gemeinschaft erhalten hat,

und

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde eindeutig angegeben ist,

und

das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Angehöriger der Mitgliedstaaten oder eines der in Anhang V aufgeführten Drittstaaten oder Staatsangehöriger dieser Drittstaaten befindet und dort verbleibt;

c)

das Luftfahrtunternehmen qualifiziert ist, die Bedingungen gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften zu erfüllen, die von der zuständigen Behörde, die den Antrag oder die Anträge prüft, in der Regel auf den internationalen Luftverkehr angewendet werden,

und

d)

die Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15 (Luftsicherheit) eingehalten und angewendet werden.

Artikel 4

Widerruf der Genehmigungen

(1)   Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können Betriebserlaubnisse widerrufen, aussetzen oder beschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei anderweitig aussetzen oder beschränken, wenn:

a)

für marokkanische Luftfahrtunternehmen:

das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung und gegebenenfalls seinen Sitz nicht in Marokko hat und seine Zulassung sowie sonstige damit zusammenhängende Dokumente nicht in Einklang mit dem marokkanischen Recht erhalten hat,

Marokko keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausgeübt und aufrechterhält,

oder

das Luftfahrtunternehmen sich nicht im Eigentum und unter der wirksamen Kontrolle Marokkos und/oder Staatsangehöriger Marokkos oder der Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten befindet

b)

für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft:

das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft im Geltungsgebiet des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat und keine Betriebsgenehmigung der Gemeinschaft erhalten hat,

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen nicht ausübt und diese auch nicht aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde nicht eindeutig angegeben ist,

oder

das Luftfahrtunternehmen sich nicht im Eigentum und unter der wirksamen Kontrolle, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, von Mitgliedstaaten und/oder Angehörigen der Mitgliedstaaten oder eines der in Anhang V aufgeführten Drittstaaten und/oder Staatsangehöriger dieser Drittstaaten befindet,

c)

das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 6 (Anwendung von Rechtsvorschriften) dieses Abkommens genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat,

oder

d)

die Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15 (Luftsicherheit) nicht eingehalten und angewendet werden.

(2)   Sofern nicht sofortige Maßnahmen unbedingt erforderlich sind, um die weitere Nichteinhaltung von Absatz 1 Buchstaben c oder d zu verhindern, werden die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Konsultation der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei ausgeübt.

Artikel 5

Investitionen

Die Frage der Mehrheitsbeteiligung an einem marokkanischen Luftfahrtunternehmen oder seiner wirksamen Kontrolle durch einen Mitgliedstaat oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder an einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft oder seiner wirksamen Kontrolle durch Marokko oder Staatsangehörige Marokkos unterliegt einer vorherigen Entscheidung des durch dieses Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses.

In dieser Entscheidung sind die Bedingungen anzugeben, die für die Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Abkommens und für Dienste zwischen Drittstaaten und den Vertragsparteien gelten. Die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 9 dieses Abkommens gelten für diese Art von Entscheidungen nicht.

Artikel 6

Anwendung von Rechtsvorschriften

(1)   Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet einer Vertragspartei und während ihres Aufenthaltes im Gebiet einer Vertragspartei sind die dort geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften für den Einflug in ihr oder den Ausflug aus ihrem Gebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge oder für den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres Gebietes von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu beachten.

(2)   Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet einer Vertragspartei und während ihres Aufenthaltes im Gebiet einer Vertragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften für den Einflug in das oder den Ausflug aus dem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen (einschließlich Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen die hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen, sowie von allen, die in deren Namen handeln und vom Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Fracht zu befolgen.

Artikel 7

Wettbewerbspolitik

Im Rahmen dieses Abkommens gelten die Bestimmungen von Titel IV Kapitel II („Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen“) des Assoziierungsabkommens, es sei denn, im vorliegenden Abkommen sind genauere Regeln festgelegt.

Artikel 8

Subventionen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass staatliche Subventionen für Luftfahrtunternehmen den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen bei der Bereitstellung von Luftverkehrsdiensten verzerren oder zu verzerren drohen, dass sie grundlegende Ziele dieses Abkommens in Frage stellen und mit dem Grundsatz eines offenen Luftverkehrsraums unvereinbar sind.

(2)   Wird es für das Erreichen eines legitimen Ziels von einer Vertragspartei als unverzichtbar erachtet, einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen, die im Rahmen dieses Abkommens tätig sind, staatliche Subventionen zu gewähren, so müssen diese Subventionen dem Ziel angemessen, transparent und so gestaltet sein, dass ihre nachteiligen Auswirkungen auf die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei so gering wie möglich bleiben. Die Vertragspartei, die derartige Subventionen gewähren will, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei von ihrer Absicht und von der Übereinstimmung der geplanten Subvention mit den in diesem Abkommen festgelegten Kriterien.

(3)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei oder gegebenenfalls von einer öffentlichen oder Regierungsstelle eines anderen Landes als den Vertragsparteien vorgesehene Subvention die in Absatz 2 genannten Kriterien nicht erfüllt, kann sie eine Sitzung des in Artikel 22 eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses verlangen, um die Frage zu erörtern und bei berechtigten Einwänden geeignete Lösungen zu entwickeln.

(4)   Kann eine Streitigkeit nicht durch den Gemeinsamen Ausschuss beigelegt werden, so bleibt den Vertragsparteien die Möglichkeit unbenommen, ihre jeweiligen Antisubventionsmaßnahmen anzuwenden.

(5)   Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Gesetze und sonstigen Bestimmungen der Vertragsparteien betreffend Luftverkehrsverbindungen von allgemeinem Interesse und für ihre Gebiete geltende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen.

Artikel 9

Kommerzielle Tätigkeiten

(1)   Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei Büros zur Verkaufsförderung sowie zum Verkauf ihrer Dienstleistungen und damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu errichten.

(2)   Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien haben das Recht, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweils anderen Vertragspartei für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung ihr eigenes Führungs-, Verkaufs-, technisches, Betriebs- und sonstiges Fachpersonal, das zur Unterstützung der Bereitstellung von Luftverkehrsdiensten erforderlich ist, in das Gebiet der anderen Vertragspartei hineinzubringen und dort zu unterhalten.

(3)

a)

Unbeschadet von Buchstabe b hat jedes Luftfahrtunternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei das Recht,

i)

seine eigene Bodenabfertigung durchzuführen („Selbstabfertigung“) oder nach Wahl

ii)

für die gesamte oder einen Teil der Bodenabfertigung eine Auswahl unter den im Wettbewerb stehenden Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten zu treffen, soweit diese Anbieter aufgrund der Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei Zugang zum Markt haben und auf dem Markt vertreten sind.

b)

Bei folgenden Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten, d.h. Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Betankungsdienste, Fracht- und Postabfertigung im Hinblick auf die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen dem Abfertigungsgebäude und dem Luftfahrzeug unterliegen die unter Buchstabe a Ziffern i und ii aufgeführten Rechte lediglich spezifischen Beschränkungen gemäß den im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften. Ist aufgrund solcher Beschränkungen eine Selbstabfertigung ausgeschlossen und besteht kein effektiver Wettbewerb zwischen den Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten, müssen alle derartigen Dienste allen Luftfahrtunternehmen auf gleicher Grundlage und in angemessener Weise zur Verfügung stehen; die Preise für diese Dienstleistungen dürfen nicht über die Vollkosten einschließlich einer angemessenen Kapitalrendite nach Abschreibung hinausgehen.

(4)   Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann sich am Verkauf von Luftbeförderungen im Gebiet der anderen Vertragspartei unmittelbar und/oder nach Ermessen des Unternehmens durch seine Beauftragten oder sonstige von dem Luftfahrtunternehmen ernannten Vermittler beteiligen. Jedes Unternehmen hat das Recht, derartige Beförderungen zu verkaufen, und jedermann steht es frei, derartige Beförderungen in der Währung des betreffenden Gebiets oder in frei konvertierbarer Währung zu kaufen.

(5)   Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, örtliche Einnahmen zu konvertieren und vom Gebiet der anderen Vertragspartei nach seinem Land zu überweisen und auf Antrag, soweit dies nicht mit allgemein anwendbaren Rechtsvorschriften oder Bestimmungen unvereinbar ist, nach dem Land oder den Ländern seiner Wahl. Die Konvertierung und Überweisung sind ohne diesbezügliche Beschränkungen oder Besteuerung frei zu gestatten zu dem an dem Tag für Transaktionen und Überweisungen geltenden Wechselkurs, an dem das Luftfahrtunternehmen den Erstantrag auf Überweisung stellt.

(6)   Den Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei wird gestattet, örtliche Ausgaben, insbesondere den Erwerb von Treibstoff, im Gebiet der anderen Vertragspartei in Landeswährung zu zahlen. Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können nach eigenem Ermessen derartige Ausgaben im Gebiet der anderen Vertragspartei entsprechend den dort geltenden Währungsvorschriften in frei konvertierbaren Währungen zahlen.

(7)   Zur Durchführung oder zum Angebot der unter das Abkommen fallenden Dienste kann jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei Kooperations-Marketing-Vereinbarungen, z.B. Blocked-Space- oder Code-Sharing-Vereinbarungen, treffen mit:

a)

allen Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien,

und

b)

allen Luftfahrtunternehmen eines Drittstaates,

und

c)

allen Bodenbeförderungsanbietern des Land- oder Seeverkehrs,

mit der Maßgabe, dass i) alle Beteiligten derartiger Vereinbarungen über die entsprechende Genehmigung verfügen und dass ii) die Vereinbarungen die Auflagen für Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die üblicherweise auf solche Vereinbarungen Anwendung finden. Beim Verkauf von Personenbeförderungsdiensten im Rahmen von Code-Sharing ist der Käufer an der Verkaufsstelle oder auf jeden Fall vor dem Einsteigen darüber zu unterrichten, welcher Anbieter die einzelnen Abschnitte der Beförderung durchführt.

(8)

a)

Bei Personenbeförderungsdiensten werden Bodenbeförderungsanbieter nicht allein deshalb den Gesetzen und sonstigen Bestimmungen für den Luftverkehr unterworfen, weil diese Bodenbeförderung von einem Luftfahrtunternehmen unter seinem Namen angeboten wird. Die Bodenbeförderungsanbieter können nach ihrem Ermessen Kooperationsvereinbarungen schließen. Bei Entscheidungen über eine spezifische Regelung können die Bodenbeförderungsanbieter unter anderem Verbraucherinteressen sowie technische, wirtschaftliche, räumliche und kapazitätsbezogene Sachzwänge in ihre Erwägungen einbeziehen.

b)

Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Abkommens dürfen Luftfahrtunternehmen und indirekte Anbieter von Luftfrachtdiensten der Vertragsparteien ohne Einschränkung in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr jedes Landverkehrsmittel zur Beförderung von Fracht nach oder von beliebigen Punkten in den Gebieten von Marokko und der Europäischen Gemeinschaft oder in Drittländern benutzen, einschließlich der Beförderung nach und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen und gegebenenfalls einschließlich des Rechts, Fracht unter Zollverschluss unter Beachtung der anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften zu befördern. Derartige Fracht, gleichviel, ob auf dem Land- oder Luftweg befördert, hat Zugang zur Abfertigung durch die Zollbehörden und zu Zolleinrichtungen am Flughafen. Die Luftfahrtunternehmen können wählen, ob sie den Landverkehr selbst durchführen oder ob sie ihn im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Landverkehrsträgern durchführen lassen, einschließlich der Beförderung auf dem Landweg durch andere Luftfahrtunternehmen und durch indirekte Anbieter von Luftfrachtverkehr. Derartige verkehrsträgerübergreifenden Frachtdienste können zu einem einzigen durchgehenden Preis, der für die Beförderung in der Luft und auf dem Boden gemeinsam gilt, angeboten werden, sofern die Versender über die Umstände einer solchen Beförderung nicht irregeführt werden.

Artikel 10

Zölle und Gebühren

(1)   Bei Ankunft im Gebiet einer Vertragspartei bleiben Luftfahrzeuge, die von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, ihre üblichen Ausrüstungsgegenstände, Treibstoffe, Schmieröle, technische Verbrauchsgüter, ihr Bodengerät, Ersatzteile (einschließlich Motoren), Bordvorräte (insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Gegenstände wie Nahrungsmittel, Getränke und alkoholische Getränke, Tabak und in begrenzten Mengen zum Verkauf an Fluggäste oder zum Verbrauch durch diese während des Fluges bestimmte sonstige Güter) und andere ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Versorgung ihrer im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmte Gegenstände auf der Grundlage der Gegenseitigkeit frei von allen Einfuhrbeschränkungen, Vermögenssteuern und -abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben, die a) durch die innerstaatlichen oder lokalen Behörden oder die Europäische Gemeinschaft erhoben werden und b) nicht auf den Kosten für geleistete Dienste beruhen, sofern diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben.

(2)   Außerdem werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben, Zöllen, Gebühren und sonstigen Abgaben außer den auf den Kosten für geleistete Dienste beruhenden Gebühren befreit:

a)

Bordvorräte, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden und innerhalb angemessener Grenzen zur Verwendung in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei an Bord genommen werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über dem Gebiet der Vertragspartei verbraucht werden, in dem sie an Bord genommen werden,

b)

Bodengerät und Ersatzteile (einschließlich Motoren), die in das Gebiet einer Vertragspartei zur Versorgung, Wartung oder Reparatur eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei eingeführt werden,

c)

Schmieröle und technische Verbrauchsgüter, die zur Verwendung in einem im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über dem Gebiet der Vertragspartei verbraucht werden sollen, in dem sie an Bord genommen werden,

d)

Druckerzeugnisse entsprechend den Zollvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden und zur Verwendung in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei an Bord genommen werden, selbst wenn diese Erzeugnisse auf dem Teil des Fluges über dem Gebiet der Vertragspartei verwendet werden sollen, in dem sie an Bord genommen werden,

und

e)

Ausrüstungen für die Flug- und die Luftsicherheit zum Einsatz an Flughäfen oder in Frachtabfertigungsterminals.

(3)   Durch dieses Abkommen wird Treibstoff, der von einer Vertragspartei an Luftfahrtunternehmen innerhalb seines Gebietes geliefert wird, nicht von Steuern, Abgaben, Zöllen und Gebühren ähnlich den in Absatz 1 genannten befreit. Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet sowie beim Aufenthalt in dem Gebiet einer Vertragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften für den Verkauf, die Lieferung und die Verwendung von Flugzeugtreibstoff von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei einzuhalten.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausrüstungsgegenstände und Vorräte können auf Verlangen unter der Überwachung oder Kontrolle der zuständigen Behörden gehalten werden.

(5)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auch gewährt, wenn die Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei mit einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem von der anderen Vertragspartei ebenfalls derartige Befreiungen gewährt werden, einen Vertrag über die Ausleihe oder Überlassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände im Gebiet der anderen Vertragspartei geschlossen hat.

(6)   Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, Steuern, Abgaben, Zölle oder Gebühren auf Güter zu erheben, die zu anderen Zwecken als dem Verbrauch an Bord an Fluggäste auf dem Abschnitt eines Luftverkehrsdienstes zwischen zwei Punkten innerhalb ihres Gebiets verkauft werden, auf dem Ein- und Aussteigen zulässig ist.

Artikel 11

Benutzungsgebühren

(1)   Eine Vertragspartei verlangt von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei keine höheren Gebühren bzw. lässt keine höheren Gebühren zu, als sie ihren eigenen Luftfahrtunternehmen für die Durchführung vergleichbarer internationaler Luftverkehrsdienste auferlegt werden.

(2)   Die Anhebung von Gebühren oder die Einführung neuer Gebühren wird erst nach angemessenen Konsultationen zwischen den zuständigen Gebühren erhebenden Stellen und den Luftfahrtunternehmen der beiden Vertragsparteien erfolgen. Die Benutzer müssen in angemessener Frist über Vorschläge zur Änderung der Benutzungsgebühren unterrichtet werden, um Stellung nehmen zu können, bevor die Änderungen tatsächlich erfolgen. Die Vertragsparteien fördern außerdem den Austausch von Informationen, die notwendig sein können, um eine exakte Bewertung der Angemessenheit, Berechtigung oder Aufteilung der Gebühren in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Artikels zu ermöglichen.

Artikel 12

Preisgestaltung

Die Preise für Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens werden frei festgesetzt und sind keiner Genehmigung zu unterwerfen. Eine Vorlage ausschließlich zu Informationszwecken kann jedoch verlangt werden. Preise für die Beförderung ausschließlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft unterliegen den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 13

Statistik

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien liefern einander auf Verlangen Informationen und Statistiken zum Verkehrsvolumen, das von den durch eine Vertragspartei für die vereinbarten Dienste zugelassenen Luftverkehrsunternehmen nach dem oder vom Gebiet der anderen Vertragspartei befördert wurde, und zwar in der gleichen Form, in der sie von den zugelassenen Luftfahrtunternehmen für ihre zuständigen nationalen Behörden ausgearbeitet und diesen vorgelegt wurden. Alle zusätzlichen statistischen Daten über den Verkehr, die die zuständigen Behörden einer Vertragspartei von den Behörden der anderen Vertragspartei verlangen können, sind auf Verlangen einer der Vertragsparteien Gegenstand der Erörterung durch den Gemeinsamen Ausschuss.

TITEL II

ZUSAMMENARBEIT IM REGELUNGSBEREICH

Artikel 14

Flugsicherheit

(1)   Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in Anhang VI. A aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Luftverkehrssicherheit unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen.

(2)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragspartei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen internationale Standards der Luftverkehrssicherheit aufgrund des ICAO-Abkommens bei der Landung auf Flughäfen der anderen Vertragspartei, die dem internationalen Luftverkehr im Gebiet der anderen Vertragspartei offen stehen, Inspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.

(3)   Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsstandards verlangen.

(4)   Dieses Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, dass die Befugnisse der zuständigen Behörden einer Vertragspartei beschränkt werden, alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie bezüglich Luftfahrzeugen, Erzeugnissen oder Dienstleistungen feststellt, dass diese möglicherweise:

a)

die Mindestnormen, die gemäß dem ICAO-Abkommen oder den in Anhang VI. A aufgeführten Rechtsvorschriften – je nachdem, welches zutreffend ist – festgelegt wurden, nicht erfüllen

oder

b)

Anlass zu ernsten Bedenken aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 2 geben, nicht die gemäß dem ICAO-Abkommen oder den in Anhang VI. A aufgeführten Rechtsvorschriften – je nachdem, welches zutreffend ist – festgelegten Mindestnormen erfüllt,

oder

c)

Anlass zu ernsten Bedenken geben, dass es an einer wirksamen Aufrechterhaltung und Verwaltung von Mindestnormen, die gemäß dem ICAO-Abkommen oder den in Anhang VI. A aufgeführten Rechtsvorschriften – je nachdem, welches zutreffend ist – festgelegt wurden, mangelt.

(5)   Ergreifen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Maßnahmen nach Absatz 4, so unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon und begründen ihre Maßnahmen.

(6)   Werden Maßnahmen in Anwendung von Absatz 4 nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist, kann jede Vertragspartei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.

Artikel 15

Luftfahrtsicherheit

(1)   Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu gewährleisten (insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund des ICAO-Abkommens, des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, das am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, das am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, das am 23. September 1971 in Montreal unterzeichnet wurde, des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, das am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichnet wurde, und des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, das am 1. März 1991 in Montreal unterzeichnet wurde, soweit beide Vertragsparteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind).

(2)   Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

(3)   Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den Luftsicherheitsstandards und, soweit sie von ihnen angewandt werden, entsprechend den empfohlenen Praktiken, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegt und dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit diese Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; beide Vertragsparteien verlangen, dass die Halter von in ihren Ländern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsstandards handeln.

(4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet effektive Maßnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Durchsuchung von Fluggästen und ihrem Handgepäck sowie zur geeigneten Kontrolle von Besatzungen, Fracht (einschließlich aufgegebenem Gepäck) und Bordvorräten vor und während des Einsteigens und Beladens ergriffen werden und dass diese Maßnahmen angepasst werden, um stärkeren Bedrohungen zu begegnen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in Absatz 3 aufgeführten Sicherheitsvorschriften der jeweils anderen Vertragspartei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei einzuhalten. Jede Vertragspartei sagt außerdem eine wohl wollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen.

(5)   Bei tatsächlichem Eintreten oder Drohen einer widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, Fluggästen, Besatzungen, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen.

(6)   Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheitsvorschriften dieses Artikels abweicht, kann diese Vertragspartei sofortige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei verlangen.

(7)   Unbeschadet von Artikel 4 (Widerruf der Genehmigungen) dieses Abkommens stellt die Tatsache, dass innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang eines solchen Antrags keine zufrieden stellende Einigung erzielt werden konnte, einen Grund dafür dar, die Betriebserlaubnis und die technische Genehmigung von Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen.

(8)   Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von fünfzehn (15) Tagen vorläufige Maßnahmen treffen.

(9)   Die nach Absatz 7 getroffenen Maßnahmen werden eingestellt, wenn die andere Vertragspartei den Bestimmungen dieses Artikels nachkommt.

Artikel 16

Flugverkehrsmanagement

(1)   Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in Anhang VI. B aufgeführten Rechtsvorschriften unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine möglichst enge Zusammenarbeit im Bereich des Flugverkehrsmanagements mit dem Ziel anzustreben, den einheitlichen europäischen Luftraum auf Marokko auszuweiten, um das Niveau der gegenwärtigen Sicherheitsnormen sowie der Gesamteffizienz bei den allgemeinen Verkehrsstandards in Europa anzuheben, Kapazitäten zu optimieren und Verzögerungen zu minimieren.

(3)   Um die Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum in ihren Gebieten zu erleichtern:

a)

trifft Marokko die erforderlichen Maßnahmen, um seine institutionellen Strukturen für das Flugverkehrsmanagement an den einheitlichen europäischen Luftraum anzupassen, insbesondere durch Einrichtung nationaler Aufsichtsbehörden mit klarer Zuständigkeit, die zumindest funktionell unabhängig von den Anbietern von Flugsicherungsdiensten sind,

und

b)

die Europäische Gemeinschaft assoziiert Marokko bei den einschlägigen operationellen Initiativen in den Bereichen Flugsicherungsdienste, Luftraum und Interoperabilität, die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum ergeben, insbesondere durch frühzeitige Einbeziehung der Bemühungen Marokkos bei der Schaffung funktioneller Luftraumblöcke oder durch angemessene Koordinierung bei SESAR.

Artikel 17

Umwelt

(1)   Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in Anhang VI. C aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unter den nachfolgend angegebenen Bedingungen.

(2)   Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsparteien ein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Umweltauswirkungen des im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten internationalen Luftverkehrs zu verhindern oder anderweitig gegen sie vorzugehen, soweit diese Maßnahmen ohne Ansehen der Nationalität angewandt werden.

Artikel 18

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in Anhang VI. D aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs.

Artikel 19

Computergesteuerte Buchungssysteme

Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in Anhang VI. E aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs.

Artikel 20

Soziale Aspekte

Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in Anhang VI. F aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs.

TITEL III

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 21

Auslegung und Durchführung

(1)   Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.

(2)   Jede Vertragspartei ist für eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens in ihrem Gebiet verantwortlich, insbesondere in Bezug auf die in Anhang VI aufgeführten Verordnungen und Richtlinien im Bereich des Luftverkehrs.

(3)   Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei bei Untersuchungen zu möglichen Verstößen, die diese Vertragspartei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß diesem Abkommen durchführt, alle notwendigen Informationen zur Verfügung und leistet ihr die erforderliche Unterstützung.

(4)   Handelt eine Vertragspartei im Rahmen der ihr durch das Abkommen übertragenen Zuständigkeiten in Angelegenheiten, die Interessen der anderen Vertragspartei berühren und die Behörden oder Unternehmen dieser Vertragspartei betreffen, so werden die Behörden dieser anderen Vertragspartei umfassend unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

Artikel 22

Der Gemeinsame Ausschuss

(1)   Es wird ein Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien (nachstehend „Gemeinsamer Ausschuss“ genannt) eingesetzt, der für die Verwaltung dieses Abkommens zuständig ist und seine ordnungsgemäße Anwendung gewährleistet. Dazu gibt er in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Empfehlungen ab und trifft Entscheidungen.

(2)   Die Entscheidungen des Gemeinsamen Ausschusses werden gemeinsam getroffen und sind für die Vertragsparteien bindend. Sie werden von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Vorschriften umgesetzt.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

(4)   Eine der Vertragsparteien kann auch eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu lösen. Diese Sitzung muss so früh wie möglich stattfinden, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, soweit nicht anders vereinbart.

(5)   Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss ab.

(6)   Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung.

(7)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses von der anderen Vertragspartei nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird, so kann sie verlangen, dass diese Frage im Gemeinsamen Ausschuss erörtert wird. Gelangt der Gemeinsame Ausschuss nicht binnen zwei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lösung, so kann die ersuchende Vertragspartei vorübergehend angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24 treffen.

(8)   Zu jeder Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses werden der Zeitpunkt der Umsetzung durch die Vertragsparteien und alle weiteren Informationen, die die Wirtschaftsbeteiligten betreffen können, angegeben.

(9)   Unbeschadet des Absatzes 2 können die Vertragsparteien, wenn der Gemeinsame Ausschuss in einer ihm vorgelegten Frage nicht binnen sechs Monaten nach seiner Befassung zu einer Entscheidung gelangt ist, vorübergehend angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24 treffen.

(10)   Der Gemeinsame Ausschuss prüft Fragen betreffend bilaterale Investitionen im Hinblick auf Mehrheitsbeteiligung oder Veränderungen in Bezug auf die wirksame Kontrolle von Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien.

(11)   Der Gemeinsame Ausschuss trägt außerdem zur Vertiefung der Zusammenarbeit bei durch:

a)

Unterstützung des Austauschs von Sachverständigen bei neuen Initiativen und Entwicklungen im Bereich der Rechtsetzung und Regulierung, einschließlich der Bereiche Flug- und Luftsicherheit, Umwelt, Luftfahrtinfrastruktur (auch Slots) und Verbraucherschutz,

b)

regelmäßige Beobachtung der sozialen Auswirkungen des Abkommens bei seiner derzeitigen Anwendung sowie Entwicklung geeigneter Lösungen bei berechtigten Einwänden,

c)

Berücksichtigung potenzieller Bereiche für eine Weiterentwicklung des Abkommens, einschließlich Empfehlungen für Änderungen des Abkommens.

Artikel 23

Streitbeilegung und Schiedsverfahren

(1)   Jede Vertragspartei kann den Gemeinsamen Ausschuss mit Streitigkeiten bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen, die nicht gemäß Artikel 22 beigelegt werden konnten. Für die Zwecke dieses Artikels handelt der im Rahmen des Assoziierungsabkommens eingerichtete Assoziierungsrat als Gemeinsamer Ausschuss.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.

(3)   Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des in Absatz 2 genannten Beschlusses.

(4)   Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so wird sie auf Ersuchen einer der Vertragsparteien nach dem folgenden Verfahren an ein Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern verwiesen:

a)

Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang der von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelten Notifizierung über den Antrag auf Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht einen Schiedsrichter; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen von den beiden anderen Schiedsrichtern zu ernennen. Hat eine Vertragspartei innerhalb der vereinbarten Frist keinen Schiedsrichter ernannt, oder wurde der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der vereinbarten Frist ernannt, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, den bzw. die erforderlichen Schiedsrichter zu ernennen.

b)

Der nach Buchstabe a ernannte dritte Schiedsrichter ist Staatsangehöriger eines Drittstaates, und er führt den Vorsitz über das Schiedsgericht.

c)

Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

d)

Vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes werden die ursprünglichen Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens gleichmäßig auf die Vertragsparteien aufgeteilt.

(5)   Vorabentscheidungen und endgültige Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(6)   Kommt eine Vertragspartei einer gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ergangenen Entscheidung des Schiedsgerichts nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung nach, so kann die andere Vertragspartei für die Dauer dieses Verstoßes die Rechte oder Vorteile, die sie der für den Verstoß verantwortlichen Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Abkommens gewährt hatte, beschränken, aussetzen oder zurücknehmen.

Artikel 24

Schutzmaßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

(2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Die Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur Wahrung der Ausgewogenheit dieses Abkommens unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.

(3)   Zieht eine Vertragspartei Schutzmaßnahmen in Erwägung, so unterrichtet die andere Vertragspartei durch den Gemeinsamen Ausschuss und übermittelt alle einschlägigen Informationen.

(4)   Die Vertragsparteien führen unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss durch, um eine allgemein annehmbare Lösung zu finden.

(5)   Unbeschadet von Artikel 3 Buchstabe d, Artikel 4 Buchstabe d, Artikel 14 und Artikel 15 darf die betreffende Vertragspartei bis nach Ablauf eines Monats nach der Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 3 keine Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern nicht das Konsultationsverfahren nach Absatz 4 vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen wurde.

(6)   Die betreffende Vertragspartei informiert den Gemeinsamen Ausschuss unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und übermittelt alle einschlägigen Informationen.

(7)   Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen werden ausgesetzt, sobald die den Verstoß verursachende Vertragspartei die Bestimmungen dieses Abkommens erfüllt.

Artikel 25

Geografische Ausweitung des Abkommens

Die Vertragsparteien erkennen den bilateralen Charakter dieses Abkommens an, sind sich aber bewusst, dass es in den Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft fällt, die laut der Erklärung von Barcelona vom 28. November 1995 aufgebaut werden soll. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Führung eines kontinuierlichen Dialogs, um die Vereinbarkeit dieses Abkommens mit dem Prozess von Barcelona zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen zu beschließen, um ähnliche Luftverkehrsabkommen zu berücksichtigen.

Artikel 26

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen die einschlägigen Bestimmungen der geltenden bilateralen Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten. Bestehende Verkehrsrechte, die aus diesen bilateralen Abkommen abgeleitet werden und nicht unter dieses Abkommen fallen, können jedoch weiterhin ausgeübt werden, vorausgesetzt, es findet keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihren Staatsangehörigen statt.

(2)   Treten die Vertragsparteien einem multilateralen Übereinkommen bei oder billigen sie einen Beschluss der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder einer anderen internationalen Organisation, der Belange dieses Abkommens berührt, so beraten sie im Gemeinsamen Ausschuss, ob das vorliegende Abkommen zur Berücksichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte.

(3)   Dieses Abkommen berührt nicht etwaige Beschlüsse beider Vertragsparteien, etwaige künftige Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation anzuwenden. Die Vertragsparteien dürfen dieses Abkommen oder Teile davon nicht als Argument gegen die Erörterung politischer Alternativen hinsichtlich unter dieses Abkommen fallender Fragen in der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zitieren.

Artikel 27

Änderungen

(1)   Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so setzt sie den Gemeinsamen Ausschuss davon in Kenntnis. Die Änderung des Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss kann auf Vorschlag einer Vertragspartei und in Übereinstimmung mit diesem Artikel entscheiden, die Anhänge des Abkommens zu ändern.

(3)   Nach diesem Abkommen bleibt es jeder Vertragspartei unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang VI aufgeführten Bereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre geltenden Rechtsvorschriften zu ändern.

(4)   Erlässt eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften, so setzt sie die andere Vertragspartei davon so bald und so umfassend wie möglich in Kenntnis. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann ein vorläufiger Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss erfolgen.

(5)   Erlässt eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften oder ändert sie ihre Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang VI aufgeführten Bereich, so setzt sie die andere Vertragspartei davon innerhalb von dreißig Tagen nach Annahme der Rechtsvorschriften in Kenntnis. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien führt der Gemeinsame Ausschuss danach innerhalb von sechzig Tagen einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänderten Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens durch.

(6)   Der Gemeinsame Ausschuss

a)

trifft eine Entscheidung zur Änderung von Anhang VI, um darin gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften aufzunehmen,

oder

b)

trifft eine Entscheidung, dass die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften als mit diesem Abkommen vereinbar anzusehen sind,

oder

c)

beschließt innerhalb einer annehmbaren Frist eine andere Maßnahme zum Schutz des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.

Artikel 28

Beendigung

(1)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2)   Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich den Beschluss notifizieren, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Notifikation ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen. Das Abkommen endet zwölf Monate nach dem Datum des Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei, sofern nicht die Notifikation vor Ablauf dieser Frist zurückgenommen wird.

(3)   Dieses Abkommen tritt außer Kraft oder wird ausgesetzt, wenn das Assoziierungsabkommen außer Kraft tritt oder ausgesetzt wird.

Artikel 29

Registrierung bei der ICAO und dem Sekretariat der Vereinten Nationen

Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Artikel 30

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen wird ab dem Datum der Unterzeichnung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorläufig angewendet.

(2)   Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Datum der zuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diplomatischen Notenaustauschs zwischen den Vertragsparteien in Kraft, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Für die Zwecke dieses Notenaustauschs übermittelt das Königreich Marokko dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union seine diplomatische Note an die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union übermittelt dem Königreich Marokko die diplomatische Note der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Die diplomatische Note der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten enthält Bestätigungen der einzelnen Mitgliedstaaten, dass ihre erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am zwölften Dezember zweitausendsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għar-Repubblika ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por el Reino de Marruecos

Za Marocké království

For Kongeriget Marokko

Für das Königreich Marokko

Maroko Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο του Μαρόκου

For the Kingdom of Morocco

Pour le Royaume du Maroc

Per il Regno del Marocco

Marokas Karalistes vārdā

Maroko Karalystès vardu

A Marokkói Királyság részéről

Għar-Renju tal-Marokk

Voor het Koninkrijk Marokko

W imieniu Królestwa Marokańskiego

Pelo Reino de Marrocos

Za Marocké kráľovstvo

Za Kraljevino Maroko

Marokon kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Marocko

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ANHANG I

VEREINBARTE DIENSTE UND FESTGELEGTE STRECKEN

1.

Dieser Anhang unterliegt den in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Übergangsbestimmungen.

2.

Jede Partei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei die Rechte für den Betrieb von Luftverkehrsdiensten auf den nachfolgend angegebenen Strecken:

a)

für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft:

Punkte in der Europäischen Gemeinschaft – ein Punkt oder mehrere Punkte in Marokko – Punkte darüber hinaus;

b)

für marokkanische Luftfahrtunternehmen:

Punkte in Marokko – ein Punkt oder mehrere Punkte in der Europäischen Gemeinschaft.

3.

Marokkanische Luftfahrtunternehmen sind berechtigt, die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Verkehrsrechte unter Einbeziehung von mehr als einem Punkt im Gebiet der Gemeinschaft auszuüben, soweit diese Dienste vom Gebiet Marokkos ausgehen oder ihr Ziel dort haben.

Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind berechtigt, die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Verkehrsrechte zwischen Marokko und Punkten darüber hinaus auszuüben, soweit diese Dienste vom Gebiet der Gemeinschaft ausgehen oder ihr Ziel dort haben und diese Punkte, wenn es sich um die Beförderung von Fluggästen handelt, in den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik liegen.

Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft sind berechtigt, bei Diensten nach/von Marokko bei einer Beförderungsleistung mehr als einen Punkt zu bedienen (Co-Terminalisation) und zwischen diesen Punkten das Recht auf Zwischenlandungen wahrzunehmen.

In die Europäische Nachbarschaftspolitik sind folgende Länder einbezogen: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Republik Moldau, Palästinensische Gebiete, Syrien, Tunesien und die Ukraine. Die in den Ländern der Nachbarschaftspolitik gelegenen Punkte können auch für Zwischenlandungen genutzt werden.

4.

Die festgelegten Strecken können in beiden Richtungen beflogen werden. Bei den festgelegten Strecken kann jeder Zwischenlandungspunkt oder über die Strecken hinaus gelegene Punkt nach dem Ermessen jedes Unternehmens von manchen oder allen Diensten ausgenommen werden, soweit der Dienst – für marokkanische Luftfahrtunternehmen – vom Hoheitsgebiet Marokkos ausgeht oder dort sein Ziel hat, oder – für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft – vom Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeht oder dort sein Ziel hat.

5.

Jede Partei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihm angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine Partei einseitig den Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder den Typ bzw. die Typen der von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei eingesetzten Luftfahrzeuge, außer aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder gesundheitlichen Gründen.

6.

Jedes Luftfahrtunternehmen, das sich am internationalen Luftverkehr beteiligt, kann ohne Beschränkungen an allen Punkten der festgelegten Strecken den Typ der eingesetzten Luftfahrzeuge ändern.

7.

Das Leasing mit Besatzung (Wet-Lease) eines Luftfahrzeugs eines Drittstaatsunternehmens durch ein marokkanisches Luftfahrtunternehmen oder eines Luftfahrzeugs eines Unternehmens aus einem anderen Drittstaat als den in Anhang V genannten Staaten durch ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrnehmung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte muss die Ausnahme bleiben oder zur Deckung eines befristeten Bedarfs dienen. Eine solche Maßnahme bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Behörde, die die Genehmigung des anmietenden Luftfahrtunternehmens ausgestellt hat, sowie durch die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.

ANHANG II

BILATERALE ABKOMMEN ZWISCHEN MAROKKO UND DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Wie in Artikel 25 dieses Abkommens vorgesehen, geht dieses Abkommen den einschlägigen Bestimmungen der folgenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten vor:

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko, unterzeichnet in Rabat am 20. Januar 1958,

ergänzt durch den Notenwechsel vom 20. Januar 1958,

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, unterzeichnet am 11. Juni 2002 in Rabat.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und Marokko, unterzeichnet in Rabat am 8. Mai 1961, an das sich die Tschechische Republik für gebunden erklärt hat.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung des Königreichs Marokko, unterzeichnet am 14. November 1977 in Rabat,

ergänzt durch den Notenwechsel vom 14. November 1977;

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 12. Oktober 1961 in Bonn,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung des Königreichs Marokko, unterzeichnet am 10. Mai 1999 in Rabat,

in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 6. Oktober 1998 in Athen unterzeichnet wurde.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Spaniens und der Regierung des Königreichs Marokko, unterzeichnet am 7. Juli 1970 in Madrid,

zuletzt ergänzt durch den Briefwechsel vom 12. August 2003 und 25. August 2003.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko, unterzeichnet am 25. Oktober 1957 in Rabat,

geändert durch den Briefwechsel vom 22. März 1961,

geändert durch das Vereinbarte Protokoll vom 2. und 5. Dezember 1968,

geändert durch die Konsultationsvereinbarung vom 17. und 18. Mai 1976,

geändert durch die Konsultationsvereinbarung vom 15. März 1977,

zuletzt geändert durch die Konsultationsvereinbarung vom 22. und 23. März 1984 und durch den Briefwechsel vom 14. März 1984.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko, unterzeichnet am 8. Juli 1967 in Rom,

geändert durch die Absichtserklärung, die am 13. Juli 2000 in Rom unterzeichnet wurde,

zuletzt geändert durch den Notenwechsel vom 17. Oktober 2001 und vom 3. Januar 2002.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung des Königreichs Marokko, unterzeichnet am 19. Mai 1999 in Warschau.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko, unterzeichnet am 5. Juli 1961 in Bonn.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und dem Königreich Marokko, unterzeichnet am 21. März 1967 in Rabat.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Malta und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko, unterzeichnet am 26. Mai 1983 in Rabat.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Ihrer Majestät der Königin der Niederlande und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko, unterzeichnet am 20. Mai 1959 in Rabat.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Marokko, unterzeichnet am 27. Februar 2002 in Rabat.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung des Königreichs Marokko, unterzeichnet am 29. November 1969 in Rabat.

Luftverkehrsabkommen zwischen Portugal und der Regierung des Königreichs Marokko, unterzeichnet am 3. April 1958 in Rabat,

ergänzt durch das Protokoll, das am 19. Dezember 1975 in Lissabon unterzeichnet wurde,

zuletzt ergänzt durch das Protokoll, das am 17. November 2003 in Lissabon unterzeichnet wurde.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung des Königreichs Marokko, unterzeichnet am 14. November 1977 in Rabat,

ergänzt durch Notenwechsel vom 14. November 1977.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung des Königreichs Marokko, unterzeichnet am 22. Oktober 1965 in London,

geändert durch den Notenwechsel vom 10. und 14. Oktober 1968,

geändert durch das Protokoll, das am 14. März 1997 in London unterzeichnet wurde,

zuletzt ergänzt durch das Protokoll, das am 17. Oktober 1997 in Rabat unterzeichnet wurde.

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen dem Königreich Marokko und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung des Königreichs Marokko, als Anhang 1 der am 20. Juni 2001 in Den Haag unterzeichneten Absichtserklärung beigefügt.

ANHANG III

VERFAHREN FÜR BETRIEBSGENEHMIGUNGEN UND TECHNISCHE ERLAUBNISSE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

1.

Europäische Gemeinschaft

Deutschland:

Luftfahrt-Bundesamt

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Österreich:

Zivilluftfahrtbehörde

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Belgien:

Generaldirektion Luftverkehr

Föderaler öffentlicher Dienst Mobilität und Transportwesen

Zypern:

Abteilung Zivilluftfahrt

Ministerium für Kommunikation und öffentliche Arbeiten

Dänemark:

Zivilluftfahrtbehörde

Spanien:

Generaldirektion Zivilluftfahrt

Ministerium für Infrastrukturen und Verkehr

Estland:

Zivilluftfahrtbehörde

Finnland:

Zivilluftfahrtbehörde

Frankreich:

Generaldirektion Zivilluftfahrt (DGAC)

Griechenland:

Hellenische Zivilluftfahrtbehörde

Ministerium für Verkehr und Kommunikation

Ungarn:

Generaldirektion Zivilluftfahrt

Ministerium für Wirtschaft und Verkehr

Irland:

Generaldirektion Zivilluftfahrt

Abteilung Verkehr

Italien:

Nationale Behörde für Zivilluftfahrt (ENAC)

Lettland:

Zivilluftfahrtbehörde

Ministerium für Verkehr und Kommunikation

Litauen:

Zivilluftfahrtbehörde

Luxemburg:

Direktion Zivilluftfahrt

Malta:

Abteilung Zivilluftfahrt

Niederlande:

Ministerium für Verkehr, öffentliche Arbeiten und Wasserwirtschaft: Generaldirektion Zivilluftfahrt und Güterverkehr

Inspektion Verkehr und Wasserwirtschaft

Polen:

Amt für Zivilluftfahrt

Portugal:

Nationale Behörde für Zivilluftfahrt (INAC)

Ministerium für Ausrüstung, Planung und Raumordnung

Tschechische Republik

Abteilung Zivilluftfahrt

Ministerium für Verkehr

Generaldirektion Zivilluftfahrt

Vereinigtes Königreich

Direktion Luftverkehr

Ministerium für Verkehr

Slowakische Republik

Abteilung Zivilluftfahrt

Ministerium für Verkehr, Post und Fernmeldewesen

Slowenien:

Direktion Zivilluftfahrt

Ministerium für Verkehr

Schweden:

Generaldirektion für Zivilluftfahrt

2.

Königreich Marokko

Direktion Zivilluftfahrt

Ministerium für Ausrüstung und Verkehr

ANHANG IV

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1.

Die Umsetzung und Anwendung aller in Anhang VI aufgeführten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts betreffend den Luftverkehr durch Marokko ist Gegenstand einer Bewertung in der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft, die vom Gemeinsamen Ausschuss bestätigt wird. Diese Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ergehen.

2.

Bis zum Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung schließen die in Anhang I aufgeführten vereinbarten Dienste und angegebenen Strecken nicht das Recht für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft ein, Beförderungen von Passagieren und Fracht von Marokko zu Punkten darüber hinaus durchzuführen und umgekehrt, und das Recht für Luftfahrtunternehmen Marokkos, Beförderungen von Passagieren und Fracht von einem Punkt in der Europäischen Gemeinschaft zu einem anderen Punkt der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und umgekehrt. Jedoch können alle Verkehrsrechte der 5. Freiheit, die durch eines der in Anhang II aufgeführten bilateralen Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gewährt wurden, weiterhin wahrgenommen werden, sofern keine Diskriminierung aufgrund der Nationalität stattfindet.

ANHANG V

LISTE DER STAATEN NACH DEN ARTIKELN 3 UND 4 DES ABKOMMENS

1.

Republik Island (Im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)

2.

Fürstentum Liechtenstein (Im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)

3.

Königreich Norwegen (Im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)

4.

Schweizerische Eidgenossenschaft (Im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

ANHANG VI

VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZIVILLUFTFAHRT

Die „anwendbaren Bestimmungen“ der nachfolgenden Rechtsakte gelten für die Zwecke des Abkommens, sofern in diesem Anhang oder in Anhang IV über Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist. Erforderlichenfalls sind spezifische Anpassungen für einzelne Rechtsvorschriften im Folgenden aufgeführt.

A.   FLUGSICHERHEIT

Anmerkung: Die Einzelheiten der Bedingungen für eine Beteiligung Marokkos als Beobachter an der EASA werden zu einem späteren Zeitpunkt erörtert.

Nr. 3922/91

Verordnung Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt,

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission vom 13. November 1996 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Verordnung Nr. 1069/1999 der Kommission vom 25. Mai 1999 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Verordnung Nr. 2871/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, 12 bis 13, ausgenommen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Satz 2, Anhänge I, II und III.

Für die Anwendung von Artikel 12 ist für „Mitgliedstaaten“ der Ausdruck „EG-Mitgliedstaaten“ zu setzen.

Nr. 94/56/EG

Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12

Nr. 1592/2002

Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit,

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002

Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Anpassung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 57, Anhänge I und II

Nr. 2003/42

Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II

Nr. 1702/2003

Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4 und Anhang

Nr. 2042/2003

Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis IV

Nr. 104/2004

Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7 und Anhang

B.   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

Nr. 93/65

Richtlinie 93/65 des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement,

geändert durch:

Richtlinie 97/15/EG der Kommission vom 25. März 1997 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 der Kommission vom 6. September 2000 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 97/15/EG zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 980/2002 der Kommission vom 4. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9, Anhänge I und II

Der Verweis auf die Richtlinie 93/65/EWG des Rates ist seit dem 20. Oktober 2005 gestrichen.

Nr. 2082/2000

Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 der Kommission vom 6. September 2000 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 97/15/EG zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates,

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 980/2002 der Kommission vom 4. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Anhänge I bis III

Nr. 549/2004

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung)

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, 6 und 9 bis 14.

Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“)

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19

Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr.551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“).

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11

Nr. 552/2004

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“)

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12

C.   UMWELT

Nr. 89/629

Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8

Nr. 92/14

Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988),

geändert durch:

Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG

Richtlinie 1999/28/EG der Kommission vom 21. April 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates

Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai 2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 95/14/EWG des Rates

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11 und Anhang

Nr. 2002/30

Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15, Anhänge I und II

Nr. 2002/49

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, Anhänge I bis IV

D.   VERBRAUCHERSCHUTZ

Nr. 90/314

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10

Nr. 92/59

Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19

Nr. 93/13

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 und Anhang

Nr. 95/46

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 34

Nr. 2027/97

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen,

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8

Nr. 261/2004

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 17

E.   COMPUTERGESTEUERTE BUCHUNGSSYSTEME

Nr. 2299/1989

Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen,

geändert durch:

Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89

Verordnung (EG) Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 22 und Anhang

F.   SOZIALE ASPEKTE

Nr. 1989/391

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, 18 und 19

Nr. 2003/88

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, 21 bis 24 und 26 bis 29

Nr. 2000/79

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5

G.   SONSTIGE RECHTSVORSCHRIFTEN

Nr. 91/670

Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 und Anhang


In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 386/89


RAHMENBESCHLUSS 2006/960/JI DES RATES

vom 18. Dezember 2006

über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Initiative des Königreichs Schweden,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der Hauptziele der Europäischen Union besteht darin, ihren Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten.

(2)

Dieses Ziel soll durch die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Wege einer engeren Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten erreicht werden, wobei die Grundsätze und Regeln bezüglich der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen die Union beruht und die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, beachtet werden müssen.

(3)

Der Austausch von Informationen und Erkenntnissen über Straftaten und kriminelle Aktivitäten ist die Grundlage für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung in der Union, die dem allgemeinen Ziel der Verbesserung der Sicherheit der Unionsbürger dient.

(4)

Vor allem in einem Raum, in dem die Kontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft wurden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Strafverfolgungsbehörden rechtzeitig Zugang zu genauen und aktuellen Informationen und Erkenntnissen haben, damit sie Straftaten oder kriminelle Aktivitäten erfolgreich aufdecken, verhüten und aufklären können. Da Verbrecher ihre Handlungen verdeckt ausführen, müssen sie überwacht werden, und Informationen über sie müssen besonders rasch ausgetauscht werden.

(5)

Es ist wichtig, dass die Möglichkeiten für die Strafverfolgungsbehörden, Informationen und Erkenntnisse über schwerwiegende Straftaten und terroristische Handlungen von anderen Mitgliedstaaten zu erhalten übergreifend betrachtet werden, wobei Unterschiede bezüglich der Arten von Straftaten oder die Kompetenzverteilung zwischen den Strafverfolgungs- und Justizbehörden keine Rolle spielen dürfen.

(6)

Derzeit wird ein wirksamer und rascher Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden durch in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehene förmliche Verfahren, Verwaltungsstrukturen und rechtliche Hindernisse ernsthaft beeinträchtigt; dieser Zustand ist unannehmbar für die Bürger der Europäischen Union und erfordert deshalb unter Beachtung der Menschenrechte eine größere Sicherheit und wirksamere Strafverfolgung.

(7)

Die Strafverfolgungsbehörden müssen die Möglichkeit haben, Informationen und Erkenntnisse aus anderen Mitgliedstaaten in verschiedenen Phasen der Untersuchung – von der Sammlung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse bis zu den strafrechtlichen Ermittlungen – anzufordern und zu erhalten. Die Mitgliedstaaten verfügen diesbezüglich über unterschiedliche Systeme; es ist jedoch nicht Ziel dieses Rahmenbeschlusses, diese Systeme zu ändern. Er hat jedoch zum Ziel, im Hinblick auf bestimmte Arten von Informationen und Erkenntnissen sicherzustellen, dass bestimmte Informationen, die für die Strafverfolgungsbehörden von entscheidender Bedeutung sind, innerhalb der Union rasch ausgetauscht werden.

(8)

Das Fehlen eines gemeinsamen Rechtsrahmens für den wirksamen und raschen Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten ist ein Mangel, der beseitigt werden muss. Der Rat der Europäischen Union hält es daher für erforderlich, einen verbindlichen Rechtsakt über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zu erlassen. Dieser Rahmenbeschluss sollte bestehende oder künftige Rechtsakte nicht berühren, die es gestatten, die Ziele dieses Rahmenbeschlusses zu erweitern oder die Verfahren zum Austausch von Informationen und Erkenntnissen zu erleichtern, wie etwa das Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (1).

(9)

Bezüglich des Informationsaustauschs lässt dieser Rahmenbeschluss wesentliche nationale Sicherheitsinteressen unberührt; der Erfolg laufender Ermittlungen, die Sicherheit von Personen oder spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten, die die innere Sicherheit betreffen, dürfen durch ihn nicht gefährdet werden.

(10)

Es ist wichtig, einen möglichst umfassenden Informationsaustausch zu fördern, insbesondere in Bezug auf Straftaten, die unmittelbar oder mittelbar mit der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus zusammenhängen, wobei das nach den bestehenden Abkommen erforderliche Maß an Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werden darf.

(11)

Die gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität müssen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einer schnellen und effizienten Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und anerkannten Grundsätzen und Regeln in Bezug auf Datenschutz, Grundfreiheiten, Menschenrechte und individuelle Freiheiten anstreben.

(12)

In der Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus, die der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 25. März 2004 angenommen hat, beauftragte der Europäische Rat den Rat, über Maßnahmen zur Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beraten.

(13)

Für Island und Norwegen stellt dieser Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) genannten Bereich fallen. Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren wurden in Bezug auf diesen Rahmenbeschluss eingehalten.

(14)

Für die Schweiz stellt dieser Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (3) und mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (4) genannten Bereich fallen –

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

1.   Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Regeln festzulegen, nach denen die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten wirksam und rasch bestehende Informationen und Erkenntnisse zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Erkenntnisgewinnungsverfahren austauschen können.

2.   Dieser Rahmenbeschluss lässt bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und die Rechtsakte der Europäischen Union über die Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen unberührt; hierzu zählen auch alle von Drittländern festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.

3.   Dieser Rahmenbeschluss erstreckt sich auf alle Informationen und/oder Erkenntnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Informationen und Erkenntnisse mit dem Ziel zu sammeln und zu speichern, sie den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten bereitzustellen.

4.   Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Informationen und Erkenntnisse bereitzustellen, die als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen, noch verleiht er das Recht, solche Informationen oder Erkenntnisse zu diesem Zweck zu verwenden. Hat ein Mitgliedstaat Informationen oder Erkenntnisse nach diesem Rahmenbeschluss erhalten und will er sie als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwenden, so hat er – falls nach dem nationalen Recht des übermittelnden Mitgliedstaats erforderlich, unter Rückgriff auf die zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsinstrumente für die justizielle Zusammenarbeit – die Einwilligung des Mitgliedstaats, der die Informationen oder Erkenntnisse bereitgestellt hat, einzuholen. Diese Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der ersuchte Mitgliedstaat die Zustimmung zur Nutzung der Informationen oder Erkenntnisse als Beweismittel bereits zum Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen oder Erkenntnisse erteilt hat.

5.   Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet nicht dazu, Informationen oder Erkenntnisse in dem Mitgliedstaat, der das Ersuchen um Bereitstellung von Informationen oder Erkenntnissen entgegennimmt, durch Zwangsmaßnahmen im Sinne des nationalen Rechts zu erlangen.

6.   Soweit das nationale Recht es zulässt, stellen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts Informationen oder Erkenntnisse zur Verfügung, die zuvor durch Zwangsmaßnahmen erlangt worden sind.

7.   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten; die Verpflichtungen der Strafverfolgungsbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„zuständige Strafverfolgungsbehörde“ eine nationale Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde, die nach nationalem Recht befugt ist, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären und in Verbindung mit diesen Tätigkeiten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Behörden oder Stellen, die sich speziell mit Fragen der nationalen Sicherheit befassen, fallen nicht unter den Begriff der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Jeder Mitgliedstaat erklärt bis zum 18. Dezember 2007 in einer beim Generalsekretariat des Rates zu hinterlegenden Erklärung, welche Behörden unter den Begriff „zuständige Strafverfolgungsbehörde“ fallen. Diese Erklärung kann jederzeit geändert werden;

b)

„strafrechtliche Ermittlungen“ ein Verfahrensstadium, in dem die zuständigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden, einschließlich der Staatsanwaltschaft, Maßnahmen ergreifen, um Sachverhalte, Verdächtige und Umstände bezüglich einer oder mehrerer festgestellter konkreter strafbarer Handlungen zu ermitteln und zu identifizieren;

c)

„polizeiliches Erkenntnisgewinnungsverfahren“ ein Verfahrensstadium, das noch nicht das Stadium von strafrechtlichen Ermittlungen erreicht hat und in dem eine zuständige Strafverfolgungsbehörde nach nationalem Recht befugt ist, Informationen über Straftaten oder kriminelle Aktivitäten zu sammeln, zu verarbeiten und zu analysieren, um festzustellen, ob eine konkrete strafbare Handlung begangen wurde oder in Zukunft begangen werden könnte;

d)

„Informationen und/oder Erkenntnisse“

i)

alle Arten von Informationen oder Angaben, die bei Strafverfolgungsbehörden vorhanden sind,

und

ii)

alle Arten von Informationen oder Angaben, die bei Behörden oder privaten Stellen vorhanden und für die Strafverfolgungsbehörden ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach Artikel 1 Absatz 5 verfügbar sind.

e)

„Straftaten nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl (5)“ (nachstehend „Straftaten nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI“ genannt) Straftaten nach nationalem Recht, die denjenigen entsprechen oder mit denjenigen übereinstimmen, die in der genannten Bestimmung aufgeführt sind.

TITEL II

AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN UND ERKENNTNISSEN

Artikel 3

Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Informationen und Erkenntnisse gemäß diesem Rahmenbeschluss zur Verfügung gestellt werden können.

2.   Informationen und Erkenntnisse werden auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung gestellt, die innerhalb der ihr nach nationalem Recht zustehenden Befugnisse handelt und strafrechtliche Ermittlungen oder ein polizeiliches Erkenntnisgewinnungsverfahren durchführt.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Bedingungen gelten, die nicht strenger sind als die Bedingungen, die auf nationaler Ebene für die Zurverfügungstellung und Anforderung von Informationen und Erkenntnissen gelten. Insbesondere macht ein Mitgliedstaat den Austausch zwischen seiner zuständigen Strafverfolgungsbehörde und einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats von Informationen oder Erkenntnissen, die in einem innerstaatlichen Verfahren der ersuchten zuständigen Strafverfolgungsbehörde ohne die Zustimmung oder Genehmigung durch eine Justizbehörde zugänglich sind, nicht von einer solchen Zustimmung oder Genehmigung abhängig.

4.   Sind die erbetenen Informationen oder Erkenntnisse nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaates für die ersuchte zuständige Strafverfolgungsbehörde nur aufgrund einer Zustimmung oder Genehmigung einer Justizbehörde zugänglich, so ist die ersuchte zuständige Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, die zuständige Justizbehörde um eine Zustimmung oder Genehmigung für den Zugang zu den erbetenen Informationen und für den Austausch dieser Informationen zu ersuchen. Die zuständige Justizbehörde des ersuchten Staates wendet bei ihrer Entscheidung unbeschadet des Artikels 10 Absätze 1 und 2 dieselben Vorschriften an wie in einem rein innerstaatlichen Fall.

5.   Sind die erbetenen Informationen oder Erkenntnisse von einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Drittstaat erlangt worden und unterliegen sie dem Grundsatz der Spezialität, so können sie nur mit Zustimmung des Mitgliedstaates oder Drittstaates, der die Informationen oder Erkenntnisse zur Verfügung gestellt hat, an die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt werden.

Artikel 4

Fristen für die Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über geeignete Verfahren verfügen, um innerhalb von höchstens acht Stunden auf dringende Ersuchen um Informationen und Erkenntnisse über Straftaten nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI antworten zu können, sofern die erbetenen Informationen oder Erkenntnisse in einer Datenbank verfügbar sind, auf die eine Strafverfolgungsbehörde unmittelbar zugreifen kann.

2.   Ist die ersuchte zuständige Strafverfolgungsbehörde nicht in der Lage, innerhalb von acht Stunden zu antworten, so führt sie die Gründe hierfür unter Verwendung des in Anhang A enthaltenen Formblatts an. Würde die Zurverfügungstellung von Informationen oder Erkenntnissen innerhalb von acht Stunden eine unverhältnismäßige Belastung für die ersuchte Strafverfolgungsbehörde darstellen, so kann sie die Informationen oder Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellen. In diesem Fall unterrichtet die ersuchte Strafverfolgungsbehörde die ersuchende Strafverfolgungsbehörde unverzüglich von dieser Verzögerung und stellt die angeforderten Informationen oder Erkenntnisse so bald wie möglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen zur Verfügung. Die Inanspruchnahme der Bestimmungen dieses Absatzes wird bis zum 18. Dezember 2009 überprüft.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht dringende Ersuchen um Informationen und Erkenntnisse über Straftaten nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI innerhalb einer Woche beantwortet werden sollten, sofern die Informationen oder Erkenntnisse in einer Datenbank verfügbar sind, auf die eine Strafverfolgungsbehörde unmittelbar zugreifen kann. Ist die ersuchte zuständige Strafverfolgungsbehörde nicht in der Lage, innerhalb einer Woche zu antworten, so führt sie die Gründe hierfür unter Verwendung des in Anhang A enthaltenen Formblatts an.

4.   In allen anderen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die erbetenen Informationen der ersuchenden zuständigen Strafverfolgungsbehörde innerhalb von 14 Tagen mitgeteilt werden. Ist die ersuchte zuständige Strafverfolgungsbehörde nicht in der Lage, innerhalb von 14 Tagen zu antworten, so führt sie die Gründe hierfür unter Verwendung des in Anhang A enthaltenen Formblatts an.

Artikel 5

Ersuchen um Informationen und Erkenntnisse

1.   Um Informationen und Erkenntnisse kann zum Zwecke der Aufdeckung, Verhütung oder Aufklärung einer Straftat ersucht werden, sofern konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen. In dem Ersuchen sind diese konkreten Gründe anzugeben und es ist zu erläutern, zu welchem Zweck die Informationen und Erkenntnisse erbeten werden und welcher Zusammenhang zwischen diesem Zweck und der Person, auf die sich diese Informationen und Erkenntnisse beziehen, besteht.

2.   Die ersuchende zuständige Strafverfolgungsbehörde sieht davon ab, mehr Informationen oder Erkenntnisse anzufordern oder eine kürzere Frist zu setzen, als es für den Zweck des Ersuchens erforderlich ist.

3.   Ersuchen um Informationen oder Erkenntnisse enthalten mindestens die in Anhang B genannten Informationen.

Artikel 6

Kommunikationswege und Sprache

1.   Der Austausch von Informationen und Erkenntnissen nach diesem Rahmenbeschluss kann über alle für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle erfolgen. Für das Ersuchen und den Informationsaustausch ist die Sprache des jeweils benutzten Kommunikationswegs zu verwenden. Bei Abgabe ihrer Erklärungen nach Artikel 2 Buchstabe a teilen die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates auch Angaben zu den Anlaufstellen mit, an die in dringenden Fällen Ersuchen gerichtet werden können. Diese Angaben können jederzeit geändert werden. Das Generalsekretariat des Rates leitet die eingegangenen Erklärungen an die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter.

2.   Informationen oder Erkenntnisse werden ferner Europol gemäß dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (6) und Eurojust gemäß dem Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (7) mitgeteilt, sofern der Austausch eine Straftat oder kriminelle Aktivität betrifft, die unter das Mandat von Europol oder von Eurojust fällt.

Artikel 7

Spontaner Austausch von Informationen und Erkenntnissen

1.   Unbeschadet des Artikels 10 stellen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten unaufgefordert Informationen und Erkenntnisse in Fällen zur Verfügung, in denen konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Informationen und Erkenntnisse dazu beitragen könnten, Straftaten nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufzudecken, zu verhüten oder aufzuklären. Die Modalitäten eines solchen spontanen Austausches richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung stellt.

2.   Es werden nur die Informationen und Erkenntnisse zur Verfügung gestellt, die für die erfolgreiche Aufdeckung, Verhütung oder Aufklärung der betreffenden Straftat oder kriminellen Aktivität für sachdienlich und erforderlich gehalten werden.

Artikel 8

Datenschutz

1.   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die geltenden Datenschutzregeln, die bei der Verwendung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Kommunikationswege anzuwenden sind, auch im Rahmen des in diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen Verfahrens für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen angewandt werden.

2.   Die Verwendung von Informationen und Erkenntnissen, die nach diesem Rahmenbeschluss unmittelbar oder auf bilateraler Ebene ausgetauscht werden, unterliegt den nationalen Datenschutzbestimmungen des empfangenden Mitgliedstaats, so dass für die Informationen und Erkenntnisse dieselben Datenschutzvorschriften gelten, als wären sie im empfangenden Mitgliedstaat gesammelt worden. Die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses verarbeiteten personenbezogenen Daten werden gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie im Falle derjenigen Mitgliedstaaten, die es ratifiziert haben, dem dazugehörigen Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr geschützt. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Rahmenbeschluss erlangt wurden, durch Strafverfolgungsbehörden sollten ferner die Grundsätze der Empfehlung R (87) 15 des Europarats über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich beachtet werden.

3.   Informationen und Erkenntnisse, die nach diesem Rahmenbeschluss zur Verfügung gestellt werden, dürfen von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaates, dem sie zur Verfügung gestellt wurden, nur für die Zwecke, für die sie nach diesem Rahmenbeschluss übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden; die Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Genehmigung des übermittelnden Mitgliedstaats zulässig und unterliegt dem nationalen Recht des empfangenden Mitgliedstaats. Die Genehmigung kann erteilt werden, soweit das nationale Recht des übermittelnden Mitgliedstaats dies gestattet.

4.   Die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die Informationen und Erkenntnisse nach diesem Rahmenbeschluss zur Verfügung stellt, kann nach Maßgabe ihres nationalen Rechts Bedingungen für die Verwendung der Informationen und Erkenntnisse durch die empfangende Strafverfolgungsbehörde festlegen. Ferner können Bedingungen über eine Mitteilung der Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen oder der polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahren, in deren Rahmen der Austausch der Informationen und Erkenntnisse stattgefunden hat, festgelegt werden. Die empfangende zuständige Strafverfolgungsbehörde ist an diese Bedingungen gebunden, ausgenommen in dem besonderen Fall, in dem das nationale Recht eine Abweichung von den Verwendungsbeschränkungen für die Gerichte, die an der Gesetzgebung beteiligten Institutionen oder jede andere unabhängige Stelle vorsieht, die gesetzlich geschaffen und mit der Kontrolle der zuständigen Strafverfolgungsbehörden beauftragt ist. In diesem Fall dürfen die Informationen und Erkenntnisse nur nach vorheriger Konsultierung des übermittelnden Mitgliedstaats verwendet werden, dessen Interessen und Standpunkte so weit wie möglich zu berücksichtigen sind. Der empfangende Mitgliedstaat kann in besonderen Fällen vom übermittelnden Mitgliedstaat ersucht werden, Auskünfte über die Verwendung und weitere Verarbeitung der übermittelten Informationen und Erkenntnisse zu erteilen.

Artikel 9

Vertraulichkeit

Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden tragen in jedem konkreten Fall eines Austauschs von Informationen oder Erkenntnissen den Erfordernissen des Untersuchungsgeheimnisses gebührend Rechnung. Zu diesem Zweck gewährleisten die zuständigen Strafverfolgungsbehörden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts die Vertraulichkeit aller zur Verfügung gestellten Informationen und Erkenntnisse, die als vertraulich eingestuft wurden.

Artikel 10

Gründe für die Zurückhaltung von Informationen oder Erkenntnissen

1.   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 darf eine zuständige Strafverfolgungsbehörde die Zurverfügungstellung von Informationen oder Erkenntnissen nur verweigern, wenn konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass die Zurverfügungstellung der Informationen oder Erkenntnisse

a)

wesentliche nationale Sicherheitsinteressen des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen würde,

oder

b)

den Erfolg laufender Ermittlungen oder eines laufenden polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahrens oder die Sicherheit von Personen gefährden würde,

oder

c)

eindeutig in keinem Verhältnis zu den Zwecken, für die um sie nachgesucht wurde, stehen würde oder für diese Zwecke irrelevant ist.

2.   Bezieht sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist, so kann die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Zurverfügungstellung der erbetenen Informationen oder Erkenntnisse verweigern.

3.   Die zuständige Strafverfolgungsbehörde hat die Zurverfügungstellung von Informationen oder Erkenntnissen zu verweigern, wenn die zuständige Justizbehörde den Zugang zu den erbetenen Informationen und den Austausch dieser Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 4 nicht genehmigt hat.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 18. Dezember 2006 nachzukommen.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Auf der Grundlage dieser und anderer Informationen, die die Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung gestellt haben, legt die Kommission dem Rat bis zum 18. Dezember 2006 einen Bericht über die Durchführung dieses Rahmenbeschlusses vor. Der Rat überprüft vor dem 18. Dezember 2006, inwieweit die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses nachgekommen sind.

Artikel 12

Verhältnis zu anderen Rechtsakten

1.   Die Bestimmungen des Artikels 39 Absätze 1, 2 und 3 und des Artikels 46 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (8) werden, soweit sie den in diesem Rahmenabschluss vorgesehenen Austausch von Informationen und Erkenntnissen für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Erkenntnisgewinnungsverfahren betreffen, durch die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses ersetzt.

2.   Der Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auf Ersuchen (SCH/Com-ex (98) 51 rev 3) (9) und der Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen (SCH/Com-ex (99)18) (10) werden aufgehoben.

3.   Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses in Kraft sind, weiterhin anwenden, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen gestatten, über die Ziele dieses Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und dazu beitragen, die Verfahren zum Austausch von Informationen und Erkenntnissen, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, weiter zu vereinfachen und zu erleichtern.

4.   Die Mitgliedstaaten können nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen schließen oder in Kraft setzen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen gestatten, über die Ziele dieses Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und dazu beitragen, die Verfahren zum Austausch von Informationen und Erkenntnissen, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, weiter zu vereinfachen und zu erleichtern.

5.   Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen dürfen die Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen sind, auf keinen Fall beeinträchtigen.

6.   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission bis zum 19. Dezember 2006 über bestehende Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 3, die sie weiterhin anwenden wollen.

7.   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 4 innerhalb von drei Monaten nach deren Unterzeichnung beziehungsweise deren Inkrafttreten im Falle jener Rechtsinstrumente, die bereits vor der Annahme dieses Rahmenbeschlusses unterzeichnet wurden.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2.

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(3)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S 78.

(4)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26

(5)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(6)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2. Zuletzt geändert durch das Protokollaufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens (ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 3).

(7)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).

(8)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18).

(9)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 407.

(10)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 421.


ANHANG A

INFORMATIONSAUSTAUSCH GEMÄSS DEM RAHMENBESCHLUSS 2006/960/JI DES RATES VOM ERSUCHTEN MITGLIEDSTAAT BEI DER ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN ODER IM FALLE EINER VERZÖGERUNG ODER ABLEHNUNG DER INFORMATIONSÜBERMITTLUNG ZU VERWENDENDES FORMBLATT

Dieses Formblatt ist zu verwenden, um die erbetenen Informationen und/oder Erkenntnisse zu übermitteln oder um der ersuchenden Behörde mitzuteilen, dass die reguläre Frist nicht eingehalten werden kann, dass das Ersuchen einer Justizbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden muss oder dass die Übermittlung der Informationen verweigert wird.

Dieses Formblatt kann im Verfahrensverlauf mehr als einmal verwendet werden (z.B. wenn das Ersuchen zunächst einer Justizbehörde unterbreitet werden muss und sich dann erweist, dass die Erledigung des Ersuchens abgelehnt werden muss).

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ANHANG B

INFORMATIONSAUSTAUSCH GEMÄSS DEM RAHMENBESCHLUSS 2006/960/JI DES RATES VOM ERSUCHENDEN MITGLIEDSTAAT ZU VERWENDENDES FORMBLATT FÜR EIN ERSUCHEN UM INFORMATIONEN UND ERKENNTNISSE

Dieses Formblatt ist für ein Ersuchen um Informationen und Erkenntnisse gemäß dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates zu verwenden.

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