ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 230

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
24. August 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1260/2006 der Kommission vom 23. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1261/2006 der Kommission vom 23. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 08030019 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1262/2006 der Kommission vom 23. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates in Bezug auf die Liste der Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei im Nordostatlantik betreiben

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1263/2006 der Kommission vom 23. August 2006 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 1464/95, (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 800/1999, (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 633/2004, (EG) Nr. 1138/2005, (EG) Nr. 951/2006 und (EG) Nr. 958/2006 hinsichtlich der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Libanon

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. August 2006 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen, gentechnisch veränderten Organismus LL REIS 601 in Reiserzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3863)  ( 1 )

8

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 394/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 74 vom 13.3.2006)

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

24.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1260/2006 DER KOMMISSION

vom 23. August 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

69,0

999

69,0

0709 90 70

052

71,8

999

71,8

0805 50 10

388

64,1

524

55,4

528

56,3

999

58,6

0806 10 10

052

78,4

220

57,7

624

138,5

999

91,5

0808 10 80

388

89,5

400

94,5

404

87,6

508

84,4

512

82,5

528

84,7

720

81,3

800

149,6

804

96,3

999

94,5

0808 20 50

052

121,6

388

102,4

999

112,0

0809 30 10, 0809 30 90

052

130,2

999

130,2

0809 40 05

052

39,5

098

47,3

624

149,1

999

78,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


24.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1261/2006 DER KOMMISSION

vom 23. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 der Kommission (2) sind für alle Mitgliedstaaten die Behörden aufgelistet, die für die Anwendung der Einfuhrregelung zuständig sind. Aufgrund der Mitteilung eines Mitgliedstaats sollte die Liste der genannten Behörden geändert werden.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 erhält der Luxemburg betreffende Text folgende Fassung:

„Luxemburg

Direction des Douanes et Accises

Division ‚Douane/Valeur‘

26, Place de la Gare

L-1616 Luxembourg.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 966/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 21).


24.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1262/2006 DER KOMMISSION

vom 23. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates in Bezug auf die Liste der Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei im Nordostatlantik betreiben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (1), insbesondere auf Anhang III Nummer 13.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Gemeinschaft ist seit 1981 Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (2).

(2)

Im Mai 2006 hat die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) empfohlen, die Liste der Schiffe zu ändern, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde. Die Empfehlung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III Anlage 4 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.


ANHANG

Anhang III Anlage 4 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 erhält folgende Fassung:

„Anhang III Anlage 4

Liste der Schiffe (mit IMO-Identifizierungsnummern), denen die NEAFC illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen hat

IMO-Schiffsidentifizierungsnummer (1)

Name des Schiffes (2)

Flaggenstaat (2)

6719419

GRAN SOL

Panama

7321374

FONTE NOVA

Panama

7332218

IANNIS I

Panama

7347407

SUNNY JANE

Belize

7385174

MURTOSA

Togo

7700104

BRIZ

Panama

7803255

KERGUELEN

Republik Guinea

8028424

ICE BAY

Kambodscha

8326319

PAVLOVSK

Georgien

8422838

ISABELLA

Georgien

8422852

DOLPHIN

Georgien

8522030

CARMEN

Georgien

8522042

JUANITA

Georgien

8522119

EVA

Georgien

8522169

ROSITA

Georgien

8606836

ULLA

Georgien


(1)  Internationale Seeschifffahrts-Organisation.

(2)  Namens- und Flaggenänderungen sowie zusätzliche Informationen über die Schiffe sind abrufbar auf der NEAFC-Website: www.neafc.org“


24.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1263/2006 DER KOMMISSION

vom 23. August 2006

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 1464/95, (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 800/1999, (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 633/2004, (EG) Nr. 1138/2005, (EG) Nr. 951/2006 und (EG) Nr. 958/2006 hinsichtlich der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Libanon

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 12 und Artikel 15 sowie auf die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemeinsamen Ausfuhrbestimmungen für Agrarerzeugnisse sind in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) festgelegt.

(2)

Die außergewöhnlichen Umstände im Libanon haben die wirtschaftlichen Interessen der Exporteure geschädigt und die Ausfuhrmöglichkeiten im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000 beeinträchtigt.

(3)

Um diese nachteiligen Auswirkungen zu begrenzen, sind besondere Maßnahmen erforderlich, damit Ausfuhrvorgänge, die wegen der oben genannten Umstände nicht abgeschlossen wurden, regularisiert werden können. Dazu sind Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für die Ausfuhrverfahren vorzusehen, insbesondere hinsichtlich der geltenden Fristen in den Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000, in der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (4), in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (5) und in der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch (6).

(4)

Im Zuckersektor sind Ausnahmen vorzusehen von der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker (7) für vor dem 1. Juli 2006 beantragte Lizenzen, von der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2005/06 zur Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (8), von der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (9) für vor dem 1. Juli 2006 beantragte Lizenzen und von der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (10).

(5)

Die Ausnahmen dürfen nur für Marktbeteiligte gelten, die anhand von Ausfuhrdokumenten oder Unterlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (11) nachweisen können, dass die Erzeugnisse zur Ausfuhr in den Libanon bestimmt waren.

(6)

Um die nachteiligen Auswirkungen für alle Marktbeteiligten, die durch die außergewöhnlichen Umstände im Libanon betroffen sind, zu beheben, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2006 gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95, Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999, Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 633/2004, Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005, Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 wird die Gültigkeit der in Anwendung dieser Verordnungen erteilten und spätestens am 20. Juli 2006 beantragten Ausfuhrlizenzen auf Antrag des Lizenzinhabers wie folgt verlängert:

a)

um drei Monate bei Lizenzen, deren Gültigkeitsdauer im Juli abläuft;

b)

um zwei Monate bei Lizenzen, deren Gültigkeitsdauer im August abläuft;

c)

um einen Monat bei Lizenzen, deren Gültigkeitsdauer im September abläuft.

(2)   Abweichend von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird bei Erzeugnissen, deren Ausfuhrzollformalitäten erfüllt sind oder die spätestens am 20. Juli 2006 einer Regelung nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (12) unterstellt wurden, die Frist von 60 Tagen auf Antrag des Ausführers auf 150 Tage verlängert.

(3)   Die Zuschläge von 10 % und 15 % nach Artikel 25 Absatz 1 bzw. Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Kürzung von 20 % nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 finden nicht Anwendung, wenn die betreffenden Ausfuhren mit spätestens am 20. Juli 2006 beantragten Lizenzen erfolgen.

Verfällt das Recht auf Erstattung infolge der außergewöhnlichen Umstände im Libanon, so wird die Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht angewandt.

Artikel 2

Artikel 1 gilt für die in Anhang I Sektor 1, 2, 3, 4, 7, 9, 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (13) aufgeführten Erzeugnisse, sofern der Ausführer den zuständigen Behörden nachweisen kann, dass die Erzeugnisse für den Libanon bestimmt waren.

Bei der Prüfung des Nachweises stützen sich die zuständigen Behörden auf die Ausfuhrlizenz, die Ausfuhrerklärung oder die Geschäftsunterlagen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Januar 2007 die Mengen der Erzeugnisse mit, die unter die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen fallen, und melden die Nummer und das Ausstellungsdatum der betreffenden Lizenz, die jeweilige Erzeugnismenge nach dem Code der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen sowie die ursprüngliche und die verlängerte Gültigkeitsdauer.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(4)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 508/2006 (ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 10).

(5)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 98).

(6)  ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1498/2004 (ABl. L 275 vom 25.5.2004, S. 8).

(7)  ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 (ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 3).

(8)  ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 3.

(9)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(10)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49.

(11)  ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).

(12)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(13)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

24.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. August 2006

über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen, gentechnisch veränderten Organismus „LL REIS 601“ in Reiserzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3863)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/578/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (2) sehen vor, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie über eine gemäß der genannten Verordnung erteilte Zulassung verfügen. Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung legen fest, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel nur dann zugelassen werden dürfen, wenn in geeigneter und ausreichender Weise nachgewiesen wurde, dass sie keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben, die Verbraucher oder Verwender nicht irreführen und dass sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so stark unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächten.

(2)

Am 18. August 2006 informierten die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika (die US-amerikanischen Behörden) die Kommission darüber, dass Reiserzeugnisse, die mit dem gentechnisch veränderten Reis „LL Reis 601“ kontaminiert sind, („die kontaminierten Erzeugnisse“), und deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, in Reisproben gefunden wurden, die auf dem US-amerikanischem Markt aus kommerziellem Langkornreis aus der Ernte 2005 genommen worden waren. Die Kontaminierung der Erzeugnisse wurde den US-amerikanischen Behörden am 31. Juli 2006 von Bayer Crop Science gemeldet, dem Unternehmen, das den gentechnisch veränderten LL Reis 601 entwickelt hatte. Die US-amerikanischen Behörden teilten der Kommission ferner mit, dass noch nicht bekannt ist, in welchem Umfang die Lieferkette kontaminiert ist, und dass zurzeit keine Angaben über eine mögliche Kontaminierung der Ausfuhren in die Gemeinschaft gemacht werden können. Außerdem teilten sie der Kommission mit, dass das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse auch in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht zugelassen worden ist.

(3)

Unbeschadet der Kontrollverpflichtungen der Mitgliedstaaten sollten die in Folge der wahrscheinlichen Einfuhren kontaminierter Erzeugnisse zu treffenden Maßnahmen umfassend und gemeinsam angegangen werden, so dass rasch und wirksam gehandelt werden kann und ein unterschiedliches Vorgehen der Mitgliedstaaten in diesem Fall vermieden wird.

(4)

Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht vor, dass zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt geeignete Dringlichkeitsmaßnahmen der Gemeinschaft hinsichtlich Lebensmitteln und Futtermitteln getroffen werden können, die aus einem Drittland eingeführt wurden, sofern dem Risiko nicht durch Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten zufrieden stellend begegnet werden kann.

(5)

Da gentechnisch veränderter „LL Reis 601“ nach dem Gemeinschaftsrecht nicht zugelassen ist, und angesichts der Annahme eines Risikos bei Erzeugnissen, welche nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen sind, die das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegte Vorsorgeprinzip berücksichtigt, sollten Dringlichkeitsmaßnahmen ergriffen werden, um das Inverkehrbringen der kontaminierten Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu verhindern.

(6)

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 liegt bei den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern die Hauptverantwortung dafür, dass Lebensmittel oder Futtermittel in den unter ihrer Kontrolle befindlichen Betrieben den Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen und dass überprüft wird, ob diese Anforderungen erfüllt werden. Daher sollte dem für das erstmalige Inverkehrbringen der Lebens- und Futtermittel verantwortlichen Unternehmer die Pflicht obliegen, nachzuweisen, dass diese die kontaminierten Erzeugnisse nicht enthalten. Zu diesem Zweck sollten die Maßnahmen dieser Entscheidung vorsehen, dass Sendungen mit spezifischen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ein Analysebericht vorgelegt wird, der belegt, dass die Erzeugnisse nicht mit dem gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ kontaminiert sind. Der Analysebericht sollte von einem akkreditierten Labor gemäß international anerkannten Standards ausgestellt werden.

(7)

Zur Erleichterung von Kontrollen sollten alle in Verkehr gebrachten gentechnisch veränderten Lebensmittel und Futtermittel einer validierten Nachweismethode unterzogen werden. Bayer Crop Science wurde aufgefordert, Methoden für den Nachweis des gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ sowie Kontrollproben zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmen hat zwei Methoden zur Verfügung gestellt, die von der dem US-amerikanischen Landwirtschaftsministerium unterstehenden Grain Inspection, Packers and Stockyards Administration (GIPSA) in Zusammenarbeit mit dem in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten gemeinschaftlichen Referenzlabor validiert wurden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht mehr als erforderlich einschränken; deshalb sollten sie nur auf diejenigen Erzeugnisse angewandt werden, bei denen eine Kontaminierung mit gentechnisch verändertem „LL Reis 601“ wahrscheinlich ist und die nach den vorliegenden Angaben aus den Vereinigten Staaten in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(9)

Aufgrund fehlender Trennung bzw. Rückverfolgungsmöglichkeiten bei diesen Erzeugnissen in den USA waren die US-amerikanischen Behörden trotz der Ersuchen der Kommission nicht in der Lage, zu garantieren, dass aus den Vereinigten Staaten eingeführte Reiserzeugnisse keinen „LL Reis 601“ enthalten.

(10)

In Bezug auf Futtermittelerzeugnisse oder andere Lebensmittelerzeugnisse, die nicht unter die Maßnahmen dieser Entscheidung fallen, sollten die Mitgliedstaaten überwachen, ob diese Erzeugnisse durch „LL Reis 601“ kontaminiert worden sind. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemachten Angaben wird die Kommission dann prüfen, ob entsprechende Maßnahmen notwendig sind.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Entscheidung gilt für folgende aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammenden Erzeugnisse:

geschälter (brauner) parboiled Langkornreis A, KN-Code 1006 20 15,

geschälter (brauner) parboiled Langkornreis B, KN-Code 1006 20 17,

geschälter (brauner) Langkornreis A, KN-Code 1006 20 96,

geschälter (brauner) Langkornreis B, KN-Code 1006 20 98,

halbgeschliffener parboiled Langkornreis A, KN-Code 1006 30 25,

halbgeschliffener parboiled Langkornreis B, KN-Code 1006 30 27,

halbgeschliffener Langkornreis A, KN-Code 1006 30 46,

halbgeschliffener Langkornreis B, KN-Code 1006 30 48,

geschliffener parboiled Langkornreis A, KN-Code 1006 30 65,

geschliffener parboiled Langkornreis B, KN-Code 1006 30 67,

geschliffener Langkornreis A, KN-Code 1006 30 96,

geschliffener Langkornreis B, KN-Code 1006 30 98,

Bruchreis, KN-Code 1006 40 00, sofern nicht als langkornfrei bescheinigt.

Artikel 2

Bedingungen für das erstmalige Inverkehrbringen

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen das erstmalige Inverkehrbringen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur dann zu, wenn ein auf einer geeigneten und validierten Methode zum Nachweis des gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ beruhender und von einem akkreditierten Labor ausgestellter Analysebericht im Original die Sendung begleitet und darin nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ enthält.

Wird eine Sendung von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung eine beglaubigte Kopie des in Absatz 1 genannten Analyseberichts beizufügen.

(2)   Liegt ein derartiger Analysebericht nicht vor, lässt der in der Gemeinschaft niedergelassene Unternehmer, der für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlich ist, die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse untersuchen, um nachzuweisen, dass sie keinen gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ enthalten. Bis zum Vorliegen des Analyseberichts wird die Sendung in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht.

(3)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über positive (ungünstige) Ergebnisse über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel.

Artikel 3

Sonstige Kontrollmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten treffen entsprechende Maßnahmen, darunter die Entnahme und Untersuchung von Stichproben, hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich bereits im Handel befinden, um zu überprüfen, dass diese keinen gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ enthalten. Sie informieren die Kommission über positive (ungünstige) Ergebnisse über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel.

Artikel 4

Kontaminierte Sendungen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, bei denen festgestellt wird, dass sie gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.

Artikel 5

Kostenerstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die durch die Durchführung der Artikel 2 und 4 entstehenden Kosten von den für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortlichen Unternehmern getragen werden.

Artikel 6

Adressaten

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.


Berichtigungen

24.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/11


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 394/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck

( Amtsblatt der Europäischen Union L 74 vom 13. März 2006 )

Seite 8, Definition "Focal plane array", Anmerkung:

anstatt:

„… "Time-delay-and-integration" … “

muss es heißen:

„… „Time-delay-and-integration“ …“.

Seite 12, Definition "Netzzugangssteuerung":

anstatt:

„… (z. B. "Token" oder "Carrier sense").“

muss es heißen:

„… (z. B. „Token“ oder „Carrier sense“).“

Seite 17, Definition "Winkelpositionsabweichung":

anstatt:

„… "Drehtische auf Koordinatenmaschinen").“

muss es heißen:

„… ‚Drehtische auf Koordinatenmaschinen‘).“

Seite 26, Eintrag 0B001 Buchstabe g, Nummer 2 und Seite 27, Eintrag 0B001 Buchstabe i Nummer 4:

anstatt:

„… "Seltener Erden" …“

muss es heißen:

„… Seltener Erden …“.

Seite 44, Eintrag 1C002, Technische Anmerkung 3:

anstatt:

„… "Recommended Practice for Constant-Amplitude Low-Cycle Fatigue Testing" …“

muss es heißen:

„… „Recommended Practice for Constant-Amplitude Low-Cycle Fatigue Testing“ …“.

Seite 70, Eintrag 2B, Technische Anmerkung Nummer 3:

anstatt:

„… "Numerisch gesteuerte Maschinen- Achsen- und Bewegungsbezeichnungen".“

muss es heißen:

„… ‚Numerisch gesteuerte Maschinen- Achsen- und Bewegungsbezeichnungen‘.“

Seite 76, Eintrag 2B119, Buchstabe b, Technische Anmerkung:

anstatt:

„ "Indicator heads" werden auch als "balancing instrumentation" bezeichnet.

muss es heißen:

„ „Indicator heads“ werden auch als „balancing instrumentation“ bezeichnet.

Seite 82, Eintrag 2B352, Buchstabe a, Technische Anmerkung:

anstatt:

„… "Laboratory Biosafety" …“

muss es heißen:

„… „Laboratory Biosafety“ …“.

Seite 104, Eintrag 3A002, Buchstabe a, Nummer 1:

anstatt:

„… "high density digital recording (HDDR) module"…“

muss es heißen:

„… „high density digital recording (HDDR) module“ …“.

Seite 130, Anmerkung 2:

anstatt:

„… "RAM disk" …“

muss es heißen:

„… „RAM disk“ …“.

Seite 137, Eintrag 5A101, Anmerkung c und Seite 182, Eintrag 7A105, Buchstabe b, Anmerkung:

anstatt:

„… "Safety of life-" …“

muss es heißen:

„… „Safety of life-“ …“.

Seite 179, Eintrag 7A003, Buchstabe a:

anstatt:

„… "strapdown" …“

muss es heißen:

„… „strapdown“ …“.

Seite 181, Eintrag 7A101, Buchstabe a, Nummer 1:

anstatt:

„… 1 250 ppm …“

muss es heißen:

„… 1 250 μg …“.

Seite 183, Eintrag 7A116, Buchstabe a, Seite 186 Eintrag 7D003, Buchstabe d, Nummer 3 und Buchstabe e, Seite 187, Eintrag 7E004, Buchstabe b und Seite 188, Eintrag 7E004, Buchstabe c, Nummer 1:

anstatt:

„… "fly-by-wire" …“

muss es heißen:

„… „fly-by-wire“ …“.

Seite 186 Eintrag 7D003, Buchstabe d, Nummer 3 und Buchstabe e, Seite 187, Eintrag 7E004, Buchstabe b und Seite 188, Eintrag 7E004, Buchstabe c, Nummer 1:

anstatt:

„… "fly-by-light" …“

muss es heißen:

„… „fly-by-light“ …“.

Seite 186 Eintrag 7D003, Buchstabe d, Nummer 7 und Seite 187, Eintrag 7E004, Buchstabe a, Nummer 3:

anstatt:

„… "Head-up-displays" …“

muss es heißen:

„… „Head-up-displays“ …“.