ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 221

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
12. August 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1220/2006 der Kommission vom 11. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1221/2006 der Kommission vom 11. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1222/2006 der Kommission vom 11. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 944/2006 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimme Weine in Italien

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1223/2006 der Kommission vom 10. August 2006 über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1224/2006 der Kommission vom 11. August 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

7

 

*

Richtlinie 2006/69/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung, zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer sowie zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen

9

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EG-Dänemark/Färöer vom 13. Juli 2006 zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

15

 

 

Europäische Zentralbank

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2006 zur Änderung der Leitlinie EZB/2005/16 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) (EZB/2006/11)

17

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

12.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1220/2006 DER KOMMISSION

vom 11. August 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

44,8

999

44,8

0707 00 05

052

97,1

999

97,1

0709 90 70

052

93,7

999

93,7

0805 50 10

052

63,2

388

55,3

512

41,8

524

44,8

528

52,6

999

51,5

0806 10 10

052

153,7

204

143,0

220

129,0

508

23,9

999

112,4

0808 10 80

388

84,8

400

86,5

508

88,4

512

87,6

524

43,0

528

75,0

720

81,4

800

140,3

804

94,5

999

86,8

0808 20 50

052

134,4

388

86,9

512

83,4

528

54,2

804

78,4

999

87,5

0809 30 10, 0809 30 90

052

139,5

999

139,5

0809 40 05

098

45,7

624

133,6

999

89,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


12.8.2006   

DE

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L 221/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1221/2006 DER KOMMISSION

vom 11. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Artikeln 45, 59 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission (2) sind bestimmte Zeitpunkte im Zusammenhang mit der Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung festgesetzt worden. Aufgrund der sehr umfangreichen Ernte des Wirtschaftsjahres 2005/06 sind in bestimmten Mitgliedstaaten materielle Schwierigkeiten aufgetreten und diese Destillation konnte nicht rechtzeitig beendet werden. Die genannten Zeitpunkte sind daher zu verschieben.

(2)

Mit Artikel 63a der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, der die Destillation von Wein zu Trinkalkohol betrifft, ist ein Prozentsatz der Erzeugung festgesetzt worden, für den sich jeder Erzeuger an der Regelung beteiligen kann. Dieser Prozentsatz ist für das Wirtschaftsjahr 2006/07 festzusetzen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Um die Kontinuität der Tätigkeit der betreffenden Erzeuger zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 16. Juli 2006 gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Unterabsatz 1 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt für die Wirtschaftsjahre 2004/05 und 2005/06 auf den 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.“

2.

Artikel 59 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Unterabsatz 1 wird der in demselben Unterabsatz genannte Zeitpunkt für die Wirtschaftsjahre 2004/05 und 2005/06 auf den 15. September des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.“

3.

Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Wirtschaftsjahre 2004/05 und 2005/06 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt jedoch auf den 15. September des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.“

4.

In Artikel 63a Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Für die Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07 wird dieser Prozentsatz auf 25 % festgesetzt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 16. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 8).


12.8.2006   

DE

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L 221/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1222/2006 DER KOMMISSION

vom 11. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 944/2006 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimme Weine in Italien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da in Italien verschiedene Destillationsmaßnahmen gleichzeitig stattfinden, mussten die italienischen Behörden feststellen, dass die Kapazitäten der Brennereien und der Kontrollstellen nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Destillationen zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der in der Verordnung (EG) Nr. 944/2006 der Kommission (2) vorgesehenen Maßnahme sicherzustellen, ist es deshalb erforderlich, den Zeitraum für die Lieferung von Tafelweinen an die Brennereien bis zum 28. Februar 2007 und den Zeitraum für die Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle bis zum 31. Mai 2007 zu verlängern. Ferner ist es erforderlich, den Zeitraum für die Lieferung von Qualitätsweinen b.A. (Q.b.A.) an die Brennereien bis zum 15. September 2006 und den Zeitraum für die Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle bis zum 16. Oktober 2006 zu verlängern.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 944/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 944/2006 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Weinmengen, die Gegenstand genehmigter Verträge sind, müssen spätestens am 28. Februar 2007 bei Tafelweinen und spätestens am 15. September 2006 bei Q.b.A. an die Brennereien geliefert werden. Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2007 bei Tafelweinen und bis spätestens 16. Oktober 2006 bei Q.b.A. an die Interventionsstelle geliefert werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 10.


12.8.2006   

DE

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L 221/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/2006 DER KOMMISSION

vom 10. August 2006

über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 1).


ANHANG

Nr.

17

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

RED/N3M.

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO 3M

Datum

26. Juni 2006


12.8.2006   

DE

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L 221/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1224/2006 DER KOMMISSION

vom 11. August 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2006 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 55 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 36.

(4)  ABl. L 219 vom 10.8.2006, S. 20.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 12. August 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

26,68

3,28

1701 11 90 (1)

26,68

8,19

1701 12 10 (1)

26,68

3,15

1701 12 90 (1)

26,68

7,76

1701 91 00 (2)

32,64

8,91

1701 99 10 (2)

32,64

4,55

1701 99 90 (2)

32,64

4,55

1702 90 99 (3)

0,33

0,33


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


12.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/9


RICHTLINIE 2006/69/EG DES RATES

vom 24. Juli 2006

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung, zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer sowie zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung oder zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer wurden den einzelnen Mitgliedstaaten unter verschiedenen Bedingungen bestimmte Ausnahmeregelungen, die sich auf ähnliche Probleme beziehen, gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3) gewährt. Die Lösung dieser Probleme sollte allen Mitgliedstaaten durch Aufnahme entsprechender Regelungen in diese Richtlinie zugänglich gemacht werden. Diese Regelungen sollten verhältnismäßig sein und sich auf das jeweilige Problem beschränken. In Anbetracht der unterschiedlichen Erfordernisse der Mitgliedstaaten sollte diese Integration nur in der Weise erfolgen, dass künftig allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Regeln zu erlassen, wenn sich dies als notwendig erweist.

(2)

Die Mitgliedstaaten sollten in die Lage versetzt werden, dafür zu sorgen, dass in der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Maßnahmen, die sich auf den Steuerpflichtigen und die Übertragung eines Unternehmens als Vermögen beziehen, nicht zur Steuerhinterziehung oder -umgehung ausgenutzt werden.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, unter bestimmten, genau festgelegten Umständen hinsichtlich des Wertes von Lieferungen, Dienstleistungen und Erwerben tätig zu werden, um zu gewährleisten, dass die Einschaltung verbundener Personen zur Erzielung von Steuervorteilen nicht zu Steuerausfällen führt.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in die Besteuerungsgrundlage eines Umsatzes, der die Verarbeitung von Anlagegold umfasst, das von einem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird, auch den Wert dieses Anlagegolds einzubeziehen, wenn es durch die Verarbeitung seinen Status als Anlagegold verliert.

(5)

Es sollte hervorgehoben werden, dass Dienstleistungen, die die Merkmale von Investitionsgütern aufweisen, gemäß der Regelung behandelt werden können, die eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Investitionsgüter entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer vorsieht.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten in die Lage versetzt werden, in bestimmten Fällen den Leistungsempfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen. Dies dürfte den Mitgliedstaaten helfen, in bestimmten Sektoren bei bestimmten Arten von Umsätzen die Vorschriften zu vereinfachen und die Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen.

(7)

Die Richtlinie 77/388/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Folglich sollten die Mitgliedstaaten nicht mehr von individuellen Ausnahmeregelungen Gebrauch machen dürfen, die ihnen durch bestimmte Ratsentscheidungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG gewährt wurden und die durch die Regelungen dieser Richtlinie abgedeckt sind. Die betreffenden Entscheidungen sollten daher ausdrücklich aufgehoben werden. Diese Richtlinie berührt weder Maßnahmen, die Mitgliedstaaten auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG anwenden, noch Ausnahmeregelungen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 gewährt wurden und durch diese Richtlinie nicht aufgehobenen wurden.

(9)

Die Anwendung bestimmter Regelungen in dieser Richtlinie sollte optional sein, und diese Regelungen sollten den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum einräumen. Aus Gründen der Transparenz erscheint es sachgerecht, dass die Mitgliedstaaten sich gegenseitig über den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 77/388/EWG eingesetzten Beratenden Ausschuss für die Mehrwertsteuer über die nationale Umsetzung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie unterrichten. Diese Informationsübermittlung sollte nicht notwendig sein, wenn eine Ausnahmeregelung durch diese Richtlinie aufgehoben wird, wobei die entsprechende nationale Maßnahme aber weiter angewendet wird oder wenn eine Ausnahmeregelung bei Inkrafttreten dieser Richtlinie ausläuft und der Mitgliedstaat diese Maßnahme weiterhin gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie anwendet.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ein Mitgliedstaat, der die in Unterabsatz 2 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehung oder -umgehung durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.“

2.

In Artikel 5 Absatz 8 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist. Sie können ferner die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehung oder -umgehung durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.“

3.

Artikel 11 Teil A wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe d wird Unterabsatz 2 gestrichen.

b)

Die folgenden Absätze werden hinzugefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und bei Dienstleistungen den Wert von steuerfreiem Anlagegold im Sinne von Artikel 26b einzubeziehen, wenn es vom Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt und für die Verarbeitung verwendet wird und infolgedessen bei der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen seinen Status als von der Mehrwertsteuer befreites Anlagegold verliert. Der zugrunde zu legende Wert ist der Normalwert des Anlagegoldes zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen.

(6)   Zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen oder bei Dienstleistungen der Normalwert ist. Von dieser Möglichkeit kann nur in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Empfänger Gebrauch gemacht werden, zu denen familiäre oder andere enge persönliche Bindungen, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen, gemäß der Definition des Mitgliedstaats, bestehen. Für die Zwecke dieser Bestimmung kann als rechtliche Bindung auch die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Familie des Arbeitnehmers oder anderen diesem nahe stehenden Personen gelten.

Der Anwendungsbereich des ersten Unterabsatzes ist auf folgende Fälle beschränkt:

a)

die Gegenleistung ist niedriger als der Normalwert und der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 berechtigt;

b)

die Gegenleistung ist niedriger als der Normalwert, der Lieferer oder Dienstleistungserbringer ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 berechtigt und der Umsatz unterliegt einer Befreiung gemäß Artikel 13 oder Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b;

c)

die Gegenleistung ist höher als der Normalwert und der Lieferer und Dienstleistungserbringer ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 berechtigt.

Für die Zwecke des ersten und zweiten Unterabsatzes können die Mitgliedstaaten festlegen, für welche Kategorien von Leistungserbringern oder Leistungsempfängern sie von diesen Maßnahmen Gebrauch machen.

Die Mitgliedstaaten informieren den nach Artikel 29 eingesetzten Ausschuss über die Einführung jeder neuen einzelstaatlichen Maßnahme, die in Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes ergangen ist.

(7)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als ‚Normalwert‘ der gesamte Betrag, den ein Leistungsempfänger auf derselben Absatzstufe, auf der die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung erfolgt, an einen selbständigen Lieferer oder Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz besteuert wird, zahlen müsste, um die betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten.

Kann keine vergleichbare Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen ermittelt werden, so ist der Normalwert nicht unter dem Einkaufspreis für die Gegenstände oder für gleichartige Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises nicht unter dem Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden, oder bei Dienstleistungen nicht unter dem Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung, zu bestimmen.“

4.

Artikel 17 Absatz 4 in der Fassung von Artikel 28f Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 2 Buchstabe a werden die Worte „Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c“ durch die Worte „Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c“ ersetzt.

b)

In Unterabsatz 2 Buchstabe b werden die Worte „Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a“ durch die Worte „Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c“ ersetzt.

5.

In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d in der Fassung von Artikel 28f Nummer 2 werden die Worte „Artikel 21 Absatz 1“ durch die Worte „Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c“ ersetzt.

6.

In Artikel 20 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

„Die Mitgliedstaaten können die Absätze 2 und 3 auch auf Dienstleistungen anwenden, die Merkmale aufweisen, die den üblicherweise Investitionsgütern zugeschriebenen vergleichbar sind.“

7.

In Artikel 21 Absatz 2 in der Fassung von Artikel 28g wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c)

Im Falle der nachfolgend genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Steuer von dem steuerpflichtigen Empfänger geschuldet wird:

i)

Bauleistungen, einschließlich Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbruchleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sowie die aufgrund von Artikel 5 Absatz 5 als Lieferung von Gegenständen betrachtete Erbringung bestimmter Bauleistungen;

ii)

Überlassung von Personal für die unter Ziffer i fallenden Tätigkeiten;

iii)

Lieferung von in Artikel 13 Teil B Buchstaben g und h genannten Grundstücken, wenn der Lieferer gemäß Teil C Buchstabe b des genannten Artikels für die Besteuerung optiert hat;

iv)

Lieferung von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten Abfallstoffen, und gewissen Gegenständen und Dienstleistungen, entsprechend der Auflistung in Anhang M;

v)

Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen steuerpflichtigen Sicherungsgeber an einen ebenfalls steuerpflichtigen Sicherungsnehmer;

vi)

Lieferung von Gegenständen im Anschluss an die Übertragung des Eigentumsvorbehalts auf einen Zessionar und die Ausübung des übertragenen Rechts durch den Zessionar;

vii)

Lieferung von Grundstücken, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.

Für die Zwecke dieses Buchstabens können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Steuerpflichtiger, der auch Tätigkeiten ausführt oder Umsätze bewirkt, die nicht als steuerbare Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nach Artikel 2 angesehen werden, in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhält, als Steuerpflichtiger gilt. Eine nicht steuerpflichtige Einrichtung des öffentlichen Rechts kann in Bezug auf gemäß den Ziffern v, vi und vii erhaltene Lieferungen oder Dienstleistungen als Steuerpflichtiger gelten.

Für die Zwecke dieses Buchstabens können die Mitgliedstaaten festlegen, für welche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen und für welche Kategorien von Leistungserbringern oder Leistungsempfängern sie von diesen Maßnahmen Gebrauch machen. Sie können ferner die Anwendung dieser Regelung auf einige der in Anhang M genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen beschränken.

Die Mitgliedstaaten informieren den nach Artikel 29 eingesetzten Ausschuss über die Einführung jeder neuen einzelstaatlichen Maßnahme, die in Umsetzung der Bestimmungen dieses Buchstabens ergangen ist.“

8.

Der Anhang M in Anhang I dieser Richtlinie wird angefügt.

Artikel 2

Alle in Anhang II dieser Richtlinie genannten Entscheidungen werden mit Wirkung zum 1. Januar 2008 aufgehoben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b im Hinblick auf den neuen Artikel 11 Teil A Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG und Artikel 1 Absatz 4 im Hinblick auf die Bezugnahme in Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a und b in der Fassung gemäß Artikel 28f Nummer 1 der Richtlinie 77/388/EWG auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG nachzukommen, spätestens zum 1. Januar 2008 an.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach dieser Richtlinie erlassen, teilen sie der Kommission unverzüglich den Text dieser Vorschriften mit, die eine Bezugnahme auf diese Richtlinie enthalten oder von einer solchen Bezugnahme bei der amtlichen Veröffentlichung begleitet werden. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. RAJAMÄKI


(1)  Stellungnahme vom 6. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 65 vom 17.3.2006, S. 103.

(3)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/18/EG (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 12).


ANHANG I

„ANHANG M

Verzeichnis der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen

a)

Lieferung von Alteisen und Nichteisenabfällen, Schrott und Gebrauchtmaterial einschließlich Halberzeugnissen aus Verarbeitung, Herstellung oder Schmelzen von Eisen oder Nichteisenmetallen oder deren Legierungen;

b)

Lieferung von Halberzeugnissen aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Erbringung bestimmter damit verbundener Verarbeitungsleistungen;

c)

Lieferung von Rückständen und anderen recyclingfähigen Materialien aus Eisen- und Nichteisenmetallen, Legierungen, Schlacke, Asche, Walzschlacke und metall- oder metalllegierungshaltigen gewerblichen Rückständen sowie Erbringung von Dienstleistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens und Pressens dieser Erzeugnisse;

d)

Lieferung von Alteisen und Altmetallen, sowie von Abfällen, Schnitzeln und Bruch sowie gebrauchtem und recyclingfähigem Material in Form von Scherben, Glas, Papier, Pappe und Karton, Lumpen, Knochen, Häuten, Kunstleder, Pergament, rohen Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern, Schnur, Tauwerk, Leinen, Tauen, Seilen, Kautschuk und Plastik und Erbringung bestimmter Verarbeitungsleistungen in Zusammenhang damit;

e)

Lieferung der in diesem Anhang genannten Stoffe, nachdem sie gereinigt, poliert, sortiert, geschnitten, fragmentiert, zusammengepresst oder zu Blöcken gegossen wurden;

f)

Lieferung von Schrott und Abfällen aus der Verarbeitung von Rohstoffen.“


ANHANG II

Liste der durch diese Richtlinie aufgehobenen Entscheidungen nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG

 

Als am 15. April 1984 erlassen geltende Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von der Sechsten Richtlinie abweichende Maßnahme zu treffen, deren Zweck es ist, durch die Einführung eines speziellen Steuererhebungssystems bestimmte Betrugsfälle oder Steuerumgehungen bei Lieferungen von Gold, Goldmünzen oder Goldabfall unter Steuerpflichtigen zu verhindern (1)

 

Als am 11. April 1987 erlassen geltende Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 11 der Richtlinie 77/388/EWG (2)

 

Entscheidung 88/498/EWG des Rates (3) zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme einzuführen

 

Als am 18. Februar 1997 erlassen geltende Entscheidung des Rates gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung vom 17. Mai 1977 zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Anwendung einer von den Artikeln 2 und 10 der Richtlinie 77/388/EWG. Dieser Entscheidung ging die Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Antrag am 18. Dezember 1996 voraus

 

Entscheidung 98/23/EG des Rates (4) zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die zur Anwendung einer von Artikel 28e Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Maßnahme zu verlängern

 

Entscheidung 2002/439/EG des Rates (5) zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung

 

Entscheidung 2002/880/EG des Rates (6) zur Ermächtigung Österreichs zur Anwendung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung

 

Entscheidung 2004/290/EG des Rates (7) zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung

 

Entscheidung 2004/736/EG des Rates (8) zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Einführung einer von Artikel 11 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung

 

Entscheidung 2004/758/EG des Rates (9) zur Ermächtigung Österreichs zur Anwendung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung.


(1)  ABl. L 264 vom 5.10.1984, S. 27

(2)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 22

(3)  ABl. L 269 vom 29.9.1988, S. 54.

(4)  ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/909/EG (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 49).

(5)  ABl. L 151 vom 11.6.2002, S. 12.

(6)  ABl. L 306 vom 8.11.2002, S. 24.

(7)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 59.

(8)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 58.

(9)  ABl. L 336 vom 12.11.2004, S. 38.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

12.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/15


BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-DÄNEMARK/FÄRÖER

vom 13. Juli 2006

zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

(2006/561/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1), im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen sind die Zölle und anderen Bedingungen festgelegt, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Fischen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöern gelten.

(2)

Gemäß diesem Anhang hat die Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 3 000 Tonnen für zubereitete oder haltbar gemachte Garnelen und Kaisergranate der Färöer Zugeständnisse gewährt.

(3)

Die Behörden der Färöer haben beantragt, die Zollzugeständnisse der Gemeinschaft für zubereitete oder haltbar gemachte Garnelen und Kaisergranate auf 6 000 Tonnen zu erhöhen.

(4)

Es ist vertretbar, ein solche Erhöhung zeitlich gestaffelt und nach Maßgabe der Ausschöpfung des Kontingents zu gewähren.

(5)

Gemäß dem Anhang hat die Gemeinschaft keine Zugeständnisse bei gefrorenem Schellfisch mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöern gemacht.

(6)

Die Behörden der Färöer haben beantragt, gefrorenen Schellfisch in die Liste der Fischereierzeugnisse in Tabelle I im Anhang des Protokolls Nr. 1 aufzunehmen, die zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.

(7)

Es ist vertretbar, gefrorenen Schellfisch in diese Tabelle aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Tabelle I im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen wird folgende Zeile eingefügt:

„0303 72 00

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0“

 

Artikel 2

Tabelle II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

„1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:

 

Zollkontingent Nr. 4 (2)

4 000

1605 20

- Garnelen:

 

 

1605 20 10

- - in luftdicht verschlossenen Behältnissen

0

 

 

- - andere:

 

 

1605 20 91

- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

0

 

1605 20 99

- - - andere:

0

 

ex 1605 40 00

- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

0

 

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Tórshavn am 13. Juli 2006.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Präsident

Herluf SIGVALDSSON


(1)  ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.

(2)  Im Jahr 2007 beträgt die jährliche Menge 4 000 Tonnen. Ab 1. Januar 2008 wird sie von Jahr zu Jahr — bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Tonnen — um 1 000 Tonnen erhöht, vorausgesetzt, das Vorjahreskontingent wurde bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres mindestens zu 80 % ausgeschöpft.“


Europäische Zentralbank

12.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/17


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. August 2006

zur Änderung der Leitlinie EZB/2005/16 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem („TARGET“)

(EZB/2006/11)

(2006/562/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich, und auf die Artikel 3.1, 12.1, 14.3, 17, 18 und 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung besteht eine der grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) darin, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.

(2)

Gemäß Artikel 22 der Satzung können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken (NZBen) Einrichtungen zur Verfügung stellen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.

(3)

Neben dem Anschluss über das Interlinking-System oder eine bilaterale Verbindung sollte eine dritte Form des Anschlusses an TARGET übergangsweise im Hinblick auf die künftige Einrichtung von TARGET2 zur Verfügung gestellt werden. Einer NZB ohne eigenes RTGS-System sollte der Zugang zur aktuellen TARGET-Infrastruktur mittels Fernteilnahme am RTGS-System einer anderen NZB ermöglicht werden.

(4)

Die Leitlinie EZB/2005/16 vom 30. Dezember 2005 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem („TARGET“) (1) sollte geändert werden, um bestimmte Vorschriften zur Regelung der Fernteilnahme einzubeziehen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2005/16 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Begriffsbestimmungen werden in Artikel 1 eingefügt:

„—

‚Fernteilnahme-NZB‘: eine NZB, die kein eigenes RTGS-System betreibt, jedoch gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 aus der Ferne am RTGS-System einer anderen NZB teilnimmt;

‚Aufnahme-NZB‘: die NZB, die einer Fernteilnahme-NZB gemäß Artikel 2 Absatz 3 erlaubt, an ihrem RTGS-System teilzunehmen;“.

2.

Folgender Absatz 3 wird in Artikel 2 eingefügt:

„(3)   Wenn eine Fernteilnahme-NZB und Kreditinstitute sowie weitere Stellen in ihrem Mitgliedstaat am RTGS-System einer Aufnahme-NZB gemäß den RTGS-Bestimmungen dieses RTGS-Systems teilnehmen, gelten folgende bestimmte zusätzliche Vorschriften:

Die Aufnahme-NZB räumt der Fernteilnahme-NZB unbegrenzte und unbesicherte Kreditfazilität ein;

die Aufnahme-NZB und die Fernteilnahme-NZB können Bedingungen vereinbaren, die die RTGS-Bestimmungen des RTGS-Systems der Aufnahme-NZB ergänzen;

die Fernteilnahme-NZB räumt Stellen in ihrem Mitgliedstaat, die am RTGS-System der Aufnahme-NZB teilnehmen, Innertageskredite gemäß den Anforderungen von Artikel 3 Buchstabe f ein;

Zahlungen zwischen Stellen im Mitgliedstaat der Fernteilnahme-NZB sowie zwischen diesen Stellen und weiteren Teilnehmern am RTGS-System der Aufnahme-NZB werden zum Zwecke der Preisgestaltung und sonstiger relevanter Angelegenheiten als inländische Zahlungen angesehen; hingegen werden Zahlungen zwischen Stellen im Mitgliedstaat der Fernteilnahme-NZB und Teilnehmern an einem RTGS-System außer am RTGS-System der Aufnahme-NZB für diese Zwecke als grenzüberschreitende Zahlungen angesehen;

die Fernteilnahme-NZB kann ihre Vertreter für Stellen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 benennen und eine Person oder Personen ernennen, um die in Artikel 7 Absatz 3 festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.“

Artikel 2

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

(2)   Diese Leitlinie tritt am 15. August 2006 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2006.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2006, S. 1.