ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Kommission |
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Europäische Zentralbank |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
12.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1220/2006 DER KOMMISSION
vom 11. August 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. August 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 11. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
44,8 |
999 |
44,8 |
|
0707 00 05 |
052 |
97,1 |
999 |
97,1 |
|
0709 90 70 |
052 |
93,7 |
999 |
93,7 |
|
0805 50 10 |
052 |
63,2 |
388 |
55,3 |
|
512 |
41,8 |
|
524 |
44,8 |
|
528 |
52,6 |
|
999 |
51,5 |
|
0806 10 10 |
052 |
153,7 |
204 |
143,0 |
|
220 |
129,0 |
|
508 |
23,9 |
|
999 |
112,4 |
|
0808 10 80 |
388 |
84,8 |
400 |
86,5 |
|
508 |
88,4 |
|
512 |
87,6 |
|
524 |
43,0 |
|
528 |
75,0 |
|
720 |
81,4 |
|
800 |
140,3 |
|
804 |
94,5 |
|
999 |
86,8 |
|
0808 20 50 |
052 |
134,4 |
388 |
86,9 |
|
512 |
83,4 |
|
528 |
54,2 |
|
804 |
78,4 |
|
999 |
87,5 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
052 |
139,5 |
999 |
139,5 |
|
0809 40 05 |
098 |
45,7 |
624 |
133,6 |
|
999 |
89,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
12.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1221/2006 DER KOMMISSION
vom 11. August 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Artikeln 45, 59 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission (2) sind bestimmte Zeitpunkte im Zusammenhang mit der Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung festgesetzt worden. Aufgrund der sehr umfangreichen Ernte des Wirtschaftsjahres 2005/06 sind in bestimmten Mitgliedstaaten materielle Schwierigkeiten aufgetreten und diese Destillation konnte nicht rechtzeitig beendet werden. Die genannten Zeitpunkte sind daher zu verschieben. |
(2) |
Mit Artikel 63a der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, der die Destillation von Wein zu Trinkalkohol betrifft, ist ein Prozentsatz der Erzeugung festgesetzt worden, für den sich jeder Erzeuger an der Regelung beteiligen kann. Dieser Prozentsatz ist für das Wirtschaftsjahr 2006/07 festzusetzen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist entsprechend zu ändern. |
(4) |
Um die Kontinuität der Tätigkeit der betreffenden Erzeuger zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 16. Juli 2006 gelten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt für die Wirtschaftsjahre 2004/05 und 2005/06 auf den 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.“ |
2. |
Artikel 59 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 wird der in demselben Unterabsatz genannte Zeitpunkt für die Wirtschaftsjahre 2004/05 und 2005/06 auf den 15. September des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.“ |
3. |
Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die Wirtschaftsjahre 2004/05 und 2005/06 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt jedoch auf den 15. September des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.“ |
4. |
In Artikel 63a Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Für die Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07 wird dieser Prozentsatz auf 25 % festgesetzt.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 16. Juli 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 8).
12.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1222/2006 DER KOMMISSION
vom 11. August 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 944/2006 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimme Weine in Italien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Da in Italien verschiedene Destillationsmaßnahmen gleichzeitig stattfinden, mussten die italienischen Behörden feststellen, dass die Kapazitäten der Brennereien und der Kontrollstellen nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Destillationen zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der in der Verordnung (EG) Nr. 944/2006 der Kommission (2) vorgesehenen Maßnahme sicherzustellen, ist es deshalb erforderlich, den Zeitraum für die Lieferung von Tafelweinen an die Brennereien bis zum 28. Februar 2007 und den Zeitraum für die Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle bis zum 31. Mai 2007 zu verlängern. Ferner ist es erforderlich, den Zeitraum für die Lieferung von Qualitätsweinen b.A. (Q.b.A.) an die Brennereien bis zum 15. September 2006 und den Zeitraum für die Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle bis zum 16. Oktober 2006 zu verlängern. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 944/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 944/2006 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Weinmengen, die Gegenstand genehmigter Verträge sind, müssen spätestens am 28. Februar 2007 bei Tafelweinen und spätestens am 15. September 2006 bei Q.b.A. an die Brennereien geliefert werden. Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2007 bei Tafelweinen und bis spätestens 16. Oktober 2006 bei Q.b.A. an die Interventionsstelle geliefert werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).
(2) ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 10.
12.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/2006 DER KOMMISSION
vom 10. August 2006
über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M durch Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. August 2006
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 1).
ANHANG
Nr. |
17 |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Bestand |
RED/N3M. |
Art |
Rotbarsch (Sebastes spp.) |
Gebiet |
NAFO 3M |
Datum |
26. Juni 2006 |
12.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1224/2006 DER KOMMISSION
vom 11. August 2006
zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2006 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. August 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 55 vom 28.2.2006, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 36.
(4) ABl. L 219 vom 10.8.2006, S. 20.
ANHANG
Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 12. August 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle
(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht |
1701 11 10 (1) |
26,68 |
3,28 |
1701 11 90 (1) |
26,68 |
8,19 |
1701 12 10 (1) |
26,68 |
3,15 |
1701 12 90 (1) |
26,68 |
7,76 |
1701 91 00 (2) |
32,64 |
8,91 |
1701 99 10 (2) |
32,64 |
4,55 |
1701 99 90 (2) |
32,64 |
4,55 |
1702 90 99 (3) |
0,33 |
0,33 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
12.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/9 |
RICHTLINIE 2006/69/EG DES RATES
vom 24. Juli 2006
zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung, zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer sowie zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung oder zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer wurden den einzelnen Mitgliedstaaten unter verschiedenen Bedingungen bestimmte Ausnahmeregelungen, die sich auf ähnliche Probleme beziehen, gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3) gewährt. Die Lösung dieser Probleme sollte allen Mitgliedstaaten durch Aufnahme entsprechender Regelungen in diese Richtlinie zugänglich gemacht werden. Diese Regelungen sollten verhältnismäßig sein und sich auf das jeweilige Problem beschränken. In Anbetracht der unterschiedlichen Erfordernisse der Mitgliedstaaten sollte diese Integration nur in der Weise erfolgen, dass künftig allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Regeln zu erlassen, wenn sich dies als notwendig erweist. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten sollten in die Lage versetzt werden, dafür zu sorgen, dass in der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Maßnahmen, die sich auf den Steuerpflichtigen und die Übertragung eines Unternehmens als Vermögen beziehen, nicht zur Steuerhinterziehung oder -umgehung ausgenutzt werden. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, unter bestimmten, genau festgelegten Umständen hinsichtlich des Wertes von Lieferungen, Dienstleistungen und Erwerben tätig zu werden, um zu gewährleisten, dass die Einschaltung verbundener Personen zur Erzielung von Steuervorteilen nicht zu Steuerausfällen führt. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in die Besteuerungsgrundlage eines Umsatzes, der die Verarbeitung von Anlagegold umfasst, das von einem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird, auch den Wert dieses Anlagegolds einzubeziehen, wenn es durch die Verarbeitung seinen Status als Anlagegold verliert. |
(5) |
Es sollte hervorgehoben werden, dass Dienstleistungen, die die Merkmale von Investitionsgütern aufweisen, gemäß der Regelung behandelt werden können, die eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Investitionsgüter entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer vorsieht. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten sollten in die Lage versetzt werden, in bestimmten Fällen den Leistungsempfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen. Dies dürfte den Mitgliedstaaten helfen, in bestimmten Sektoren bei bestimmten Arten von Umsätzen die Vorschriften zu vereinfachen und die Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen. |
(7) |
Die Richtlinie 77/388/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Folglich sollten die Mitgliedstaaten nicht mehr von individuellen Ausnahmeregelungen Gebrauch machen dürfen, die ihnen durch bestimmte Ratsentscheidungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG gewährt wurden und die durch die Regelungen dieser Richtlinie abgedeckt sind. Die betreffenden Entscheidungen sollten daher ausdrücklich aufgehoben werden. Diese Richtlinie berührt weder Maßnahmen, die Mitgliedstaaten auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG anwenden, noch Ausnahmeregelungen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 gewährt wurden und durch diese Richtlinie nicht aufgehobenen wurden. |
(9) |
Die Anwendung bestimmter Regelungen in dieser Richtlinie sollte optional sein, und diese Regelungen sollten den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum einräumen. Aus Gründen der Transparenz erscheint es sachgerecht, dass die Mitgliedstaaten sich gegenseitig über den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 77/388/EWG eingesetzten Beratenden Ausschuss für die Mehrwertsteuer über die nationale Umsetzung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie unterrichten. Diese Informationsübermittlung sollte nicht notwendig sein, wenn eine Ausnahmeregelung durch diese Richtlinie aufgehoben wird, wobei die entsprechende nationale Maßnahme aber weiter angewendet wird oder wenn eine Ausnahmeregelung bei Inkrafttreten dieser Richtlinie ausläuft und der Mitgliedstaat diese Maßnahme weiterhin gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie anwendet. |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 4 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Ein Mitgliedstaat, der die in Unterabsatz 2 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehung oder -umgehung durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.“ |
2. |
In Artikel 5 Absatz 8 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist. Sie können ferner die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehung oder -umgehung durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.“ |
3. |
Artikel 11 Teil A wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 17 Absatz 4 in der Fassung von Artikel 28f Nummer 1 wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d in der Fassung von Artikel 28f Nummer 2 werden die Worte „Artikel 21 Absatz 1“ durch die Worte „Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c“ ersetzt. |
6. |
In Artikel 20 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: „Die Mitgliedstaaten können die Absätze 2 und 3 auch auf Dienstleistungen anwenden, die Merkmale aufweisen, die den üblicherweise Investitionsgütern zugeschriebenen vergleichbar sind.“ |
7. |
In Artikel 21 Absatz 2 in der Fassung von Artikel 28g wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
|
8. |
Der Anhang M in Anhang I dieser Richtlinie wird angefügt. |
Artikel 2
Alle in Anhang II dieser Richtlinie genannten Entscheidungen werden mit Wirkung zum 1. Januar 2008 aufgehoben.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b im Hinblick auf den neuen Artikel 11 Teil A Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG und Artikel 1 Absatz 4 im Hinblick auf die Bezugnahme in Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a und b in der Fassung gemäß Artikel 28f Nummer 1 der Richtlinie 77/388/EWG auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG nachzukommen, spätestens zum 1. Januar 2008 an.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach dieser Richtlinie erlassen, teilen sie der Kommission unverzüglich den Text dieser Vorschriften mit, die eine Bezugnahme auf diese Richtlinie enthalten oder von einer solchen Bezugnahme bei der amtlichen Veröffentlichung begleitet werden. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. RAJAMÄKI
(1) Stellungnahme vom 6. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 65 vom 17.3.2006, S. 103.
(3) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/18/EG (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 12).
ANHANG I
„ANHANG M
Verzeichnis der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
a) |
Lieferung von Alteisen und Nichteisenabfällen, Schrott und Gebrauchtmaterial einschließlich Halberzeugnissen aus Verarbeitung, Herstellung oder Schmelzen von Eisen oder Nichteisenmetallen oder deren Legierungen; |
b) |
Lieferung von Halberzeugnissen aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Erbringung bestimmter damit verbundener Verarbeitungsleistungen; |
c) |
Lieferung von Rückständen und anderen recyclingfähigen Materialien aus Eisen- und Nichteisenmetallen, Legierungen, Schlacke, Asche, Walzschlacke und metall- oder metalllegierungshaltigen gewerblichen Rückständen sowie Erbringung von Dienstleistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens und Pressens dieser Erzeugnisse; |
d) |
Lieferung von Alteisen und Altmetallen, sowie von Abfällen, Schnitzeln und Bruch sowie gebrauchtem und recyclingfähigem Material in Form von Scherben, Glas, Papier, Pappe und Karton, Lumpen, Knochen, Häuten, Kunstleder, Pergament, rohen Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern, Schnur, Tauwerk, Leinen, Tauen, Seilen, Kautschuk und Plastik und Erbringung bestimmter Verarbeitungsleistungen in Zusammenhang damit; |
e) |
Lieferung der in diesem Anhang genannten Stoffe, nachdem sie gereinigt, poliert, sortiert, geschnitten, fragmentiert, zusammengepresst oder zu Blöcken gegossen wurden; |
f) |
Lieferung von Schrott und Abfällen aus der Verarbeitung von Rohstoffen.“ |
ANHANG II
Liste der durch diese Richtlinie aufgehobenen Entscheidungen nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG
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Als am 15. April 1984 erlassen geltende Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von der Sechsten Richtlinie abweichende Maßnahme zu treffen, deren Zweck es ist, durch die Einführung eines speziellen Steuererhebungssystems bestimmte Betrugsfälle oder Steuerumgehungen bei Lieferungen von Gold, Goldmünzen oder Goldabfall unter Steuerpflichtigen zu verhindern (1) |
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Als am 11. April 1987 erlassen geltende Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 11 der Richtlinie 77/388/EWG (2) |
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Entscheidung 88/498/EWG des Rates (3) zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme einzuführen |
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Als am 18. Februar 1997 erlassen geltende Entscheidung des Rates gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung vom 17. Mai 1977 zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Anwendung einer von den Artikeln 2 und 10 der Richtlinie 77/388/EWG. Dieser Entscheidung ging die Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Antrag am 18. Dezember 1996 voraus |
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Entscheidung 98/23/EG des Rates (4) zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die zur Anwendung einer von Artikel 28e Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Maßnahme zu verlängern |
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Entscheidung 2002/439/EG des Rates (5) zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung |
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Entscheidung 2002/880/EG des Rates (6) zur Ermächtigung Österreichs zur Anwendung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung |
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Entscheidung 2004/290/EG des Rates (7) zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung |
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Entscheidung 2004/736/EG des Rates (8) zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Einführung einer von Artikel 11 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung |
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Entscheidung 2004/758/EG des Rates (9) zur Ermächtigung Österreichs zur Anwendung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung. |
(1) ABl. L 264 vom 5.10.1984, S. 27
(2) ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 22
(3) ABl. L 269 vom 29.9.1988, S. 54.
(4) ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/909/EG (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 49).
(5) ABl. L 151 vom 11.6.2002, S. 12.
(6) ABl. L 306 vom 8.11.2002, S. 24.
(7) ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 59.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
12.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/15 |
BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-DÄNEMARK/FÄRÖER
vom 13. Juli 2006
zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits
(2006/561/EG)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1), im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen sind die Zölle und anderen Bedingungen festgelegt, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Fischen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöern gelten. |
(2) |
Gemäß diesem Anhang hat die Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 3 000 Tonnen für zubereitete oder haltbar gemachte Garnelen und Kaisergranate der Färöer Zugeständnisse gewährt. |
(3) |
Die Behörden der Färöer haben beantragt, die Zollzugeständnisse der Gemeinschaft für zubereitete oder haltbar gemachte Garnelen und Kaisergranate auf 6 000 Tonnen zu erhöhen. |
(4) |
Es ist vertretbar, ein solche Erhöhung zeitlich gestaffelt und nach Maßgabe der Ausschöpfung des Kontingents zu gewähren. |
(5) |
Gemäß dem Anhang hat die Gemeinschaft keine Zugeständnisse bei gefrorenem Schellfisch mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöern gemacht. |
(6) |
Die Behörden der Färöer haben beantragt, gefrorenen Schellfisch in die Liste der Fischereierzeugnisse in Tabelle I im Anhang des Protokolls Nr. 1 aufzunehmen, die zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. |
(7) |
Es ist vertretbar, gefrorenen Schellfisch in diese Tabelle aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Tabelle I im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen wird folgende Zeile eingefügt:
„0303 72 00 |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
0“ |
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Artikel 2
Tabelle II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
„1605 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht: |
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Zollkontingent Nr. 4 (2) 4 000 |
1605 20 |
- Garnelen: |
|
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1605 20 10 |
- - in luftdicht verschlossenen Behältnissen |
0 |
|
|
- - andere: |
|
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1605 20 91 |
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger |
0 |
|
1605 20 99 |
- - - andere: |
0 |
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ex 1605 40 00 |
- Kaisergranate (Nephrops norvegicus) |
0 |
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Artikel 3
Dieser Beschluss wird am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Tórshavn am 13. Juli 2006.
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Präsident
Herluf SIGVALDSSON
(1) ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.
(2) Im Jahr 2007 beträgt die jährliche Menge 4 000 Tonnen. Ab 1. Januar 2008 wird sie von Jahr zu Jahr — bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Tonnen — um 1 000 Tonnen erhöht, vorausgesetzt, das Vorjahreskontingent wurde bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres mindestens zu 80 % ausgeschöpft.“
Europäische Zentralbank
12.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/17 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. August 2006
zur Änderung der Leitlinie EZB/2005/16 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem („TARGET“)
(EZB/2006/11)
(2006/562/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich, und auf die Artikel 3.1, 12.1, 14.3, 17, 18 und 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung besteht eine der grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) darin, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. |
(2) |
Gemäß Artikel 22 der Satzung können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken (NZBen) Einrichtungen zur Verfügung stellen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten. |
(3) |
Neben dem Anschluss über das Interlinking-System oder eine bilaterale Verbindung sollte eine dritte Form des Anschlusses an TARGET übergangsweise im Hinblick auf die künftige Einrichtung von TARGET2 zur Verfügung gestellt werden. Einer NZB ohne eigenes RTGS-System sollte der Zugang zur aktuellen TARGET-Infrastruktur mittels Fernteilnahme am RTGS-System einer anderen NZB ermöglicht werden. |
(4) |
Die Leitlinie EZB/2005/16 vom 30. Dezember 2005 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem („TARGET“) (1) sollte geändert werden, um bestimmte Vorschriften zur Regelung der Fernteilnahme einzubeziehen — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinie EZB/2005/16 wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden Begriffsbestimmungen werden in Artikel 1 eingefügt:
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2. |
Folgender Absatz 3 wird in Artikel 2 eingefügt: „(3) Wenn eine Fernteilnahme-NZB und Kreditinstitute sowie weitere Stellen in ihrem Mitgliedstaat am RTGS-System einer Aufnahme-NZB gemäß den RTGS-Bestimmungen dieses RTGS-Systems teilnehmen, gelten folgende bestimmte zusätzliche Vorschriften:
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Artikel 2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
(2) Diese Leitlinie tritt am 15. August 2006 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2006.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2006, S. 1.