ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
3.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 357/2005 DER KOMMISSION
vom 2. März 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 3. März 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. März 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 2. März 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
106,3 |
204 |
66,7 |
|
212 |
135,3 |
|
624 |
203,0 |
|
999 |
127,8 |
|
0707 00 05 |
052 |
169,5 |
068 |
154,4 |
|
204 |
132,4 |
|
220 |
230,6 |
|
999 |
171,7 |
|
0709 10 00 |
220 |
28,9 |
999 |
28,9 |
|
0709 90 70 |
052 |
160,1 |
204 |
151,3 |
|
999 |
155,7 |
|
0805 10 20 |
052 |
57,6 |
204 |
49,8 |
|
212 |
51,3 |
|
220 |
53,6 |
|
421 |
41,6 |
|
624 |
64,0 |
|
999 |
53,0 |
|
0805 50 10 |
052 |
57,0 |
220 |
76,3 |
|
624 |
67,1 |
|
999 |
66,8 |
|
0808 10 80 |
388 |
98,1 |
400 |
116,7 |
|
404 |
121,8 |
|
512 |
102,3 |
|
524 |
56,8 |
|
528 |
82,5 |
|
720 |
75,8 |
|
999 |
93,4 |
|
0808 20 50 |
052 |
208,3 |
388 |
74,9 |
|
400 |
92,1 |
|
512 |
85,3 |
|
528 |
66,6 |
|
720 |
45,1 |
|
999 |
95,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
3.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 358/2005 DER KOMMISSION
vom 2. März 2005
zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und Artikel 9e Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung in der Europäischen Union vor. |
(2) |
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt die Übergangsmaßnahmen für Zulassungsanträge für Futtermittelzusatzstoffe fest, die vor dem Geltungstermin dieser Verordnung nach der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden. |
(3) |
Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. |
(4) |
Erste Bemerkungen der Mitgliedstaaten zu diesen Anträgen wurden nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG abgegeben und vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge werden somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG behandelt. |
(5) |
Die Verwendung der Enzymzubereitung Alpha-Analyse und Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission (3) für Masthühner vorläufig zugelassen. |
(6) |
Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. |
(7) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gab zum toxinbildenden Potenzial des Mikororganismus, aus dem diese Enzymzubereitung gewonnen wird, am 15. September 2004 eine befürwortende Stellungnahme ab. |
(8) |
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. |
(9) |
Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 der Kommission (4) für Masthühner vorläufig zugelassen. |
(10) |
Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. |
(11) |
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. |
(12) |
Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 für Masthühner vorläufig zugelassen. |
(13) |
Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. |
(14) |
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. |
(15) |
Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 357.94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission (5) für Masthühner vorläufig zugelassen. |
(16) |
Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. |
(17) |
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. |
(18) |
Die Verwendung dieser vier Enzymzubereitungen gemäß Anhang I sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden. |
(19) |
Die Verwendung des Stoffes „Tartrazin“ als Farbstoff für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 der Kommission (6) vorläufig zugelassen. |
(20) |
Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Farbstoffs für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. |
(21) |
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. |
(22) |
Die Verwendung des Stoffes „Sunsetgelb FCF“ als Farbstoff für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 vorläufig zugelassen. |
(23) |
Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Farbstoffs für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. |
(24) |
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. |
(25) |
Die Verwendung des Stoffes „Patentblau V“ als Farbstoff für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 vorläufig zugelassen. |
(26) |
Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Farbstoffs für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. |
(27) |
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. |
(28) |
Die Verwendung des Stoffes „Chlorophyll-Kupferkomplex“ als Farbstoff für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 vorläufig zugelassen. |
(29) |
Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Farbstoffs für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. |
(30) |
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. |
(31) |
Die Verwendung dieser vier Farbstoffe gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden. |
(32) |
Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-xylanase aus Bacillus subtilis (LMG-S-15136) wird für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission (7) für unbestimmte Zeit zugelassen sowie vorläufig durch die Verordnung (EG) Nr. 937/2001 der Kommission (8) für Ferkel, durch die Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission (9) für Masttruthühner und durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2003 der Kommission (10) für Mastschweine. |
(33) |
Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Enzymzubereitung auf Legehennen wurden neue Daten vorgelegt. |
(34) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen keine Gefahr für diese zusätzlichen Tierkategorien darstellt. |
(35) |
Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung für diesen Verwendungszweck erfüllt sind. |
(36) |
Die Verwendung der Enzymzubereitung 3-phytase aus Trichoderma reesei (CBS 528.94) wird durch die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission (11) für Masthühner zugelassen. |
(37) |
Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Enzymzubereitung auf Masttruthühner und Sauen wurden neue Daten vorgelegt. |
(38) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen keine Gefahr für diese zusätzlichen Tierkategorien darstellt. |
(39) |
Die Verwendung dieser beiden Enzymzubereitungen gemäß Anhang III sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden. |
(40) |
Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Enterococcus faecium wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission (12) für Kälber für unbegrenzte Zeit zugelassen und durch die Verordnung (EG) Nr. 866/1999 der Kommission (13) vorläufig bis zum 30. Juni 2004 für Masthühner, Ferkel, Mastschweine, Sauen und Mastrinder. |
(41) |
Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf Hunde und Katzen wurden neue Daten vorgelegt. |
(42) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen keine Gefahr für diese zusätzlichen Tierkategorien darstellt. |
(43) |
Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung zu diesem Verwendungszweck erfüllt sind. |
(44) |
Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang IV sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden. |
(45) |
Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (14) gewährleistet sein. |
(46) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang I genannten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.
Artikel 2
Die in Anhang II aufgeführten Stoffe der Gruppe „Färbende Stoffe einschließlich Pigmente, sonstige färbende Stoffe“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang II genannten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.
Artikel 3
Die in Anhang III zu dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.
Artikel 4
Die in Anhang IV aufgeführte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang IV aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. März 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).
(2) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(3) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 26.
(4) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 28.
(5) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.
(6) ABl. L 319 vom 16.12.2000, S. 1.
(7) ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 8.
(8) ABl. L 130 vom 12.5.2001, S. 25.
(9) ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 5.
(10) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 12.
(11) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 3.
(12) ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10.
(13) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 21.
(14) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
ANHANG I
EG-Nr. |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Zulassung gültig bis |
||||||||||||||||||||||||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
Enzyme |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
E 1619 |
Alpha-amylase EC 3.2.1.1 Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6 |
Zubereitung aus Alpha-Amylase und Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) mit einer Mindestaktivität von:
|
Masthühner |
–– |
Alpha-Analyse: 10 KNU |
–– |
|
Unbegrenzt |
||||||||||||||||||||||||||
Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 17 FBG |
–– |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
E 1620 |
Endo-1,3(4)-beta-glucanase EC 3.2.1.6 Endo-1,4-beta-glucanase EC 3.2.1.4 Alpha-amylase EC 3.2.1.1 Bacillolysin EC 3.4.24.28 Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8 |
Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Bacillolysin aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) mit einer Mindestaktivität von:
|
Masthühner |
–– |
Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 587 U |
–– |
|
Unbegrenzt |
||||||||||||||||||||||||||
Endo-1,4-beta-Glucanase: 1 000 U |
–– |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Alpha-Amylase: 100 U |
–– |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Bacillolysin: 112 U |
–– |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Endo-1,4-beta-xylanase 5 000 U |
–– |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
E 1621 |
Endo-1,3(4)-beta-glucanase EC 3.2.1.6 Endo-1,4-beta-glucanase EC 3.2.1.4 Alpha-amylase EC 3.2.1.1 Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8 |
Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) mit einer Mindestaktivität von:
|
Masthühner |
–– |
Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 500 U |
–– |
|
Unbegrenzt |
||||||||||||||||||||||||||
Endo-1,4-beta-Glucanase: 6 000 U |
–– |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Alpha-Amylase: 20 U |
–– |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Endo-1,4-beta-xylanase: 10 500 U |
–– |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
E 1622 |
Endo-1,3(4)-beta-glucanase EC 3.2.1.6 Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8 |
Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 357.94) mit einer Mindestaktivität von:
|
Masthühner |
–– |
Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 500 BGU |
–– |
|
Unbegrenzt |
||||||||||||||||||||||||||
Endo-1,4-beta-xylanase: 680 EXU |
–– |
(1) 1 KNU ist die Enzymmenge, die 672 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,6 und einer Temperatur von 37 °C aus löslicher Stärke freisetzt.
(2) 1 FBG ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
(3) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
(4) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Carboxymethylcellulose freisetzt.
(5) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol glycosidische Bindungen in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C aus wasserunlöslichem, vernetztem Stärkepolymer hydrolisiert.
(6) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Azo-Casein in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C in Trichloressigsäure löslich macht.
(7) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0067 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholzxylan freisetzt.
(8) 1 BGU ist die Enzymmenge, die 0,278 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 40 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
(9) 1 EXU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C aus Weizen-Arabinoxylan freisetzt.
ANHANG II
EG-Nr. |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Zulassung gültig bis |
mg/kg des Alleinfuttermittels |
||||||||
Färbende Stoffe einschließlich Pigmente |
||||||||
2. Andere färbende Stoffe |
||||||||
E 102 |
Tartrazin |
C16H9N4O9S2Na3 |
Körner fressende Ziervögel |
— |
— |
150 |
— |
Unbegrenzt |
Kleine Nagetiere |
— |
— |
150 |
— |
Unbegrenzt |
|||
E 110 |
Sunsetgelb FCF |
C16H10N2O7S2Na2 |
Körner fressende Ziervögel |
— |
— |
150 |
— |
Unbegrenzt |
Kleine Nagetiere |
— |
— |
150 |
— |
Unbegrenzt |
|||
E 131 |
Patentblau V |
Calciumsalz der 5-Hydroxy-4′,4″-bis (diethylamino)-triphenyl-carbinol-2,4-disulfonsäure |
Körner fressende Ziervögel |
— |
— |
150 |
— |
Unbegrenzt |
Kleine Nagetiere |
— |
— |
150 |
— |
Unbegrenzt |
|||
E 141 |
Chlorophyll-Kupfer-Komplex |
— |
Körner fressende Ziervögel |
— |
— |
150 |
— |
Unbegrenzt |
Kleine Nagetiere |
— |
— |
150 |
— |
Unbegrenzt |
ANHANG III
EG-Nr. oder Nr. |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Zulassung gültig bis |
||||||||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel |
||||||||||||||||||
Enzyme |
||||||||||||||||||
51 |
Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8 |
Zubereitung aus Endo-1,4-beta-xylanase aus Bacillus subtilis (LMG-S -15136) mit einer Mindestaktivität von: flüssig und fest:
|
Legehennen |
— |
10 IU |
— |
|
6. März 2009 |
||||||||||
28 |
3-Phytase EC 3.1.3.8 |
Zubereitung aus 3-Phytase aus Trichoderma reesei (CBS 528.94) mit einer Mindestaktivität von:
|
Masttruthühner |
— |
250 PPU |
— |
|
6. März 2009 |
||||||||||
Sauen |
— |
250 PPU |
— |
|
6. März 2009 |
(1) 1 IU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Birkenholzxylan freisetzt.
(2) 1 PPU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.
ANHANG IV
EG-Nr. |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
KBE/kg des Alleinfuttermittels |
||||||||
Mikroorganismen |
||||||||
10 |
Enterococcus faecium NCIMB 10415 |
Zubereitung aus Enterococcus faecium mit mindestens mikroverkapselt: 5 × 109 CFU/g |
Hunde |
— |
4,5 × 106 |
2 × 109 |
In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben |
6. März 2009 |
Katzen |
— |
5 × 106 |
8 × 109 |
In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben |
6. März 2009 |
3.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 359/2005 DER KOMMISSION
vom 2. März 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 gilt Folgendes: Gibt es keine von Branchenverbänden oder Dachverbänden unterbreiteten Informationsprogramme nach Artikel 2 Buchstabe c) derselben Verordnung, so erstellt jeder beteiligte Mitgliedstaat das Leistungsverzeichnis und wählt die Stelle aus, die mit der Durchführung des Programms beauftragt wird, zu dessen Kofinanzierung er sich verpflichtet hat. |
(2) |
Die Zeitpunkte für die Unterbreitung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 eingeleiteten Programme sind in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 der Kommission (2) festgelegt. Sie sind den Zeitpunkten für die Unterbreitung der von Branchenverbänden oder Dachverbänden vorgeschlagenen Programme gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 anzugleichen. |
(3) |
Die Zeitpunkte, die für die Entscheidung der Kommission über Programme nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 festgesetzt worden sind, sind den Zeitpunkten für die Entscheidungen der Kommission über die von Branchenverbänden oder Dachverbänden vorgeschlagenen Programme gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 anzugleichen. Diese Entscheidungen sind entsprechend Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 zu erlassen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 94/2002 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 94/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Im Fall der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 wird der Kommission die vorläufige Liste der Programme bis spätestens 15. März bzw. 30. September jeden Jahres übermittelt. Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 bis spätestens 31. Mai bzw. 15. Dezember desselben Jahres über die Programme, die sie im Rahmen der vorläufigen Mittelausstattung gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung fördern kann.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).
(2) ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1803/2004 (ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 4).
3.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 360/2005 DER KOMMISSION
vom 2. März 2005
zur Eröffnung öffentlicher Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2), wurden unter anderem die Durchführungsbestimmungen für den Absatz der Alkoholbestände festgelegt, die aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hervorgegangen sind und sich im Besitz der Interventionsstellen befinden. |
(2) |
Es sind öffentliche Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung im Kraftstoffsektor der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Artikeln 92 und 93 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 durchzuführen, um die gemeinschaftlichen Interventionsbestände an Weinalkohol zu verringern und in gewissem Umfang den Versorgungsbedarf der zugelassenen Unternehmen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zu decken. Die in den Mitgliedstaaten gelagerten Weinalkoholmengen stammen aus der Destillation gemäß den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (3), sowie aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999. |
(3) |
Seit dem 1. Januar 1999 müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (4) die Verkaufspreise und Sicherheiten in Euro ausgedrückt und die Zahlungen in Euro getätigt werden. |
(4) |
Da ein Risiko von Betrugshandlungen durch Substitution des Alkohols besteht, erscheint es angezeigt, die Kontrollen der Endbestimmung des Alkohols zu verstärken, indem den Interventionsstellen ermöglicht wird, auf die Unterstützung internationaler Überwachungsgesellschaften zurückzugreifen und Überprüfungen des verkauften Alkohols durch kernresonanzmagnetische Analysen vorzunehmen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es werden öffentliche Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung im Kraftstoffsektor der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt. Die sieben Partien tragen die Nummern 42/2005 EG, 43/2005 EG, 44/2005 EG, 45/2005 EG, 46/2005 EG, 47/2005 EG und 48/2005 EG und umfassen eine Menge von 40 000 Hektolitern, 40 000 Hektolitern, 40 000 Hektolitern, 40 000 Hektolitern, 55 000 Hektolitern, 25 000 Hektolitern bzw. 30 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol.
(2) Der Alkohol stammt aus der Destillation gemäß Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 und aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und befindet sich im Besitz der französischen, der spanischen, der italienischen und der portugiesischen Interventionsstelle.
(3) Der Lagerort der Partien, die Bezugsnummern der Behältnisse, die in jedem Behältnis enthaltene Alkoholmenge, der Alkoholgehalt und die Merkmale des Alkohols sind im Anhang aufgeführt.
(4) Die Partien werden den zugelassenen Unternehmen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zugewiesen.
Artikel 2
Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit diesen öffentlichen Versteigerungen sind an folgende Dienststelle der Kommission zu richten:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Referat D-2 |
Rue de la Loi/Wetstraat 200 |
B-1049 Brüssel |
Fax (32-2) 298 55 28 |
E-Mail-Adresse: agri-d2@cec.eu.int |
Artikel 3
Die öffentlichen Versteigerungen werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 92, 93, 94, 95, 96, 98, 100 und 101 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 durchgeführt.
Artikel 4
Der Preis des im Rahmen dieser öffentlichen Versteigerungen zum Verkauf angebotenen Alkohols beträgt 23,5 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.
Artikel 5
Die Übernahme des Alkohols muss 6 Monate nach der Mitteilung der Zuschlagserteilung durch die Kommission abgeschlossen sein.
Artikel 6
Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung wird auf 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol festgesetzt. Vor der Übernahme des Alkohols, spätestens jedoch am Tag der Ausstellung des Übernahmescheins, leisten die Zuschlag erhaltenden Unternehmen, sofern keine Dauersicherheit geleistet worden ist, bei der betreffenden Interventionsstelle eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung, um die Verwendung des Alkohols als Bioethanol im Kraftstoffsektor zu gewährleisten.
Artikel 7
Die zugelassenen Unternehmen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 können innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntmachung der öffentlichen Versteigerung gegen Zahlung von 10 EUR je Liter bei der betreffenden Interventionsstelle Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhalten. Nach Ablauf dieser Frist können Proben gemäß den Bestimmungen des Artikels 98 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 erhalten werden. Die den zugelassenen Unternehmen gelieferte Menge ist auf 5 Liter je Behältnis begrenzt.
Artikel 8
Die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten, in denen der zum Verkauf angebotene Alkohol gelagert ist, sehen geeignete Kontrollen vor, um sich über die Beschaffenheitsmerkmale des Alkohols bei seiner Endverwendung zu vergewissern. Zu diesem Zweck können sie
a) |
sinngemäß auf die Bestimmungen von Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zurückgreifen; |
b) |
zur Überprüfung der Beschaffenheitsmerkmale des Alkohols bei seiner Endverwendung eine Stichprobenkontrolle durch kernresonanzmagnetische Analyse vornehmen. |
Die Kosten hierfür gehen zulasten der Unternehmen, an die der Alkohol verkauft wird.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 (ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 61).
(3) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/1999 (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 8).
(4) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.
ANHANG
ÖFFENTLICHE VERSTEIGERUNGEN VON WEINALKOHOL ZUR VERWENDUNG ALS BIOETHANOL IN DER GEMEINSCHAFT
PARTIEN 42/2005 EG, 43/2005 EG, 44/2005 EG, 45/2005 EG, 46/2005 EG, 47/2005 EG UND 48/2005 EG
I. Lagerort, Mengen und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols
Mitgliedstaat und Nr. der Partie |
Lagerort |
Nr. der Behältnisse |
Menge (in hl Alkohol von 100 % vol) |
Bezug auf Verordnung (EWG) Nr. 822/87 und (EG) Nr. 1493/1999 (Artikel) |
Alkoholart |
Zugelassene Unternehmen (gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000) |
|||
Spanien Partie 42/2005 EG |
Tarancón |
D-1 |
25 176 |
27+28 |
Roh |
Ecocarburantes españoles SA |
|||
A-1 |
14 824 |
27 |
Roh |
||||||
Insgesamt |
|
40 000 |
|
|
|||||
PORTUGAL Partie 43/2005 EG |
S. João da Pesqueira |
Inox 1 |
2 017,11 |
30 |
Roh |
Ecocarburantes españoles SA |
|||
Inox 12 |
10 304,12 |
30 |
Roh |
||||||
Inox 13 |
10 330,69 |
30 |
Roh |
||||||
Inox 14 |
10 186,54 |
27 |
Roh |
||||||
Inox 15 |
7 161,54 |
27 |
Roh |
||||||
Insgesamt |
|
40 000 |
|
|
|||||
SPANIEN Partie 44/2005 EG |
Tomelloso |
2 |
9 125 |
27 |
Roh |
Bioetanol Galicia SA |
|||
5 |
30 875 |
27 |
Roh |
||||||
Insgesamt |
|
40 000 |
|
|
|||||
PORTUGAL Partie 45/2005 EG |
Aveiro |
S 201 |
26 292,82 |
27 |
Roh |
Bioetanol Galicia SA |
|||
S 208 |
13 707,18 |
27 |
Roh |
||||||
Insgesamt |
|
40 000 |
|
|
|||||
FRANKREICH Partie 46/2005 EG |
|
501 |
9 100 |
27 |
Roh |
Sekab (Svensk Etanolkemi AB) |
|||
502 |
9 150 |
27 |
Roh |
||||||
503 |
9 000 |
27 |
Roh |
||||||
504 |
8 470 |
27 |
Roh |
||||||
506 |
9 260 |
27 |
Roh |
||||||
508 |
8 950 |
27 |
Roh |
||||||
605 |
1 070 |
27 |
Roh |
||||||
Insgesamt |
|
55 000 |
|
|
|||||
ITALIEN Partie 47/2005 EG |
Aniello Esposito — Pomigliano d’Arco (NA) |
23A-24A-25A-39A |
7 883,94 |
30 |
Roh |
Sekab (Svensk Etanolkemi AB) |
|||
Villapana — Faenza (RA) |
9A |
10 000,00 |
27 |
Roh |
|||||
Caviro — Faenza (RA) |
16A |
7 116,06 |
27 |
Roh |
|||||
Insgesamt |
|
25 000 |
|
|
|||||
ITALIEN Partie 48/2005 EG |
Bertolino-Partinico (PA) |
6A |
8 200,29 |
30+35 |
Roh |
Altia Corporation |
|||
30A |
9 022,71 |
35 |
Neutral |
||||||
Trapas-Petrosino (TP) |
6A-14A |
5 120,00 |
30 |
Roh |
|||||
Gedis-Marsala (TP) |
9B |
6 350,00 |
30 |
Roh |
|||||
S.V.M-Sciacca (AG) |
1A-4A-21A-22A-31A |
1 307,00 |
27 |
Roh |
|||||
Insgesamt |
|
30 000 |
|
|
II. Adresse der spanischen Interventionsstelle:
FEGA, Beneficencia 8, E-28004 Madrid (Tel. (34) 913 47 65 00; telex: 23427 FEGA; fax: (34) 915 21 98 32).
III. Anschrift der französischen Interventionsstelle:
Onivins-Libourne, Délégation nationale, 17 avenue de la Ballastière, Postfach 231, F-33505 Libourne Cedex (Tel. (33-5) 57 55 20 00; telex 57 20 25; fax (33-5) 57 55 20 59).
IV. Anschrift der italienischen Interventionsstelle:
AGEA, via Torino 45, I-00184 Roma (Tel. (39) 06 49499 714; fax (39) 06 49499 761.
V. Anschrift der portugiesischen Interventionsstelle:
IVV — Instituto da Vinha e do Vinho, R. Mouzinho da Silveira, 5-P-1250-165 Lisboa, (Tel. (351) 21 350 67 00, Fax (351) 21 356 12 25.
3.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/19 |
RICHTLINIE 2005/16/EG DER KOMMISSION
vom 2. März 2005
zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c) und d),
nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2000/29/EG enthält Maßnahmen zum Schutz der Mitgliedstaaten gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern. Sie sieht auch vor, dass bestimmte Gebiete als Schutzgebiete bezeichnet werden. |
(2) |
Aufgrund eines materiellen Fehlers in der Beitrittsakte von 2003 ist die Liste der schwedischen Grafschaften, die hinsichtlich von Leptinotarsa decemlineata Say als Schutzgebiete anerkannt sind, falsch und muss berichtigt werden. |
(3) |
Aus Informationen Dänemarks geht hervor, dass dieser Mitgliedstaat nicht mehr als Schutzgebiet hinsichtlich von Beet necrotic yellow vein virus anerkannt werden sollte, da dieser Schadorganismus nunmehr in Dänemark vorkommt. |
(4) |
Aus Informationen des Vereinigten Königreichs geht hervor, dass Dendroctonus micans Kugelan nunmehr in einigen Teilen des Vereinigten Königreichs vorkommt. Das Schutzgebiet hinsichtlich von Dendroctonus micans Kugelan ist daher auf Nordirland zu beschränken. Außerdem ist das Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schadorganismus auch auf die Insel Man und Jersey zu beschränken. |
(5) |
Aus Informationen Estlands geht hervor, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. in diesem Mitgliedstaat nicht auftritt. Estland kann daher als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt werden. |
(6) |
Aus Informationen Italiens und aus vom Lebensmittel- und Veterinäramt auf einer Dienstreise nach Italien im Mai 2004 gesammelten zusätzlichen Informationen geht hervor, dass der Citrus tristeza virus nunmehr in diesem Mitgliedstaat vorkommt. Italien sollte daher nicht mehr als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt werden. |
(7) |
Aus den schweizerischen Pflanzenschutzrechtsvorschriften geht hervor, dass der Kanton Tessin hinsichtlich von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. in der Schweiz nicht mehr als Schutzgebiet anerkannt wird. Die Einfuhrvorschriften der Gemeinschaft sind anzupassen, um die Sonderbehandlung von Pflanzen mit Ursprung im Tessin abzuschaffen. |
(8) |
Aufgrund eines materiellen Fehlers bei der Ausarbeitung der Richtlinie 2004/31/EG der Kommission (2) sind die besonderen Anforderungen für das Verbringen von Vitis-Pflanzen nach und innerhalb von Zypern in Anhang IV Teil B Nummer 21.1 der Richtlinie 2000/29/EG versehentlich gestrichen worden. Der Anhang ist entsprechend zu ändern. |
(9) |
Um den Pflanzenschutz bei Gemeinschaftssamen von Medicago sativa L. und zertifizierten Gemeinschaftssamen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Phaseolus L. zu verbessern, müssen diese Samen von einem Pflanzenpass begleitet werden, wenn sie innerhalb der Gemeinschaft über größere Abstände verbracht werden. |
(10) |
Die einschlägigen Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG sind daher entsprechend zu ändern. |
(11) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Text im Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 14. Mai 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab 15. Mai 2005 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. März 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 9).
(2) ABl. L 85 vom 23.3.2004, S. 18.
ANHANG
Die Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Teil B wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II Teil B wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Anhang III Teil B Nummern 1 und 2 wird in der zweiten Spalte vor „F (Korsika)“„EE“ eingefügt. |
4. |
Anhang IV Teil B wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang V Teil A wird wie folgt geändert: Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
|
3.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/23 |
RICHTLINIE 2005/17/EG DER KOMMISSION
vom 2. März 2005
zur Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG im Hinblick auf Pflanzenpässe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Rahmen der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (2) wurden bestimmte ausführliche Verfahren für die Ausstellung von Pflanzenpässen festgelegt. |
(2) |
Es sollten neue Bestimmungen eingeführt werden, um die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Vermarktung von bestimmtem amtlich zertifiziertem Saatgut, das die relevanten Anforderungen der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt, ausgestellten Etiketten als Pflanzenpässe anzuerkennen. |
(3) |
Viele Mitgliedstaaten verwenden bereits Etiketten ohne die Angabe „EG-Pflanzenpass“ für die kommende Saison 2004—2005. Es sollten Regeln für die Verwendung solcher Etiketten während einer Übergangszeit festgelegt werden. |
(4) |
Gemäß der Richtlinie 92/105/EWG müssen die Pflanzenpässe bestimmte Informationen einschließlich der Bezeichnung „EWG-Pflanzenpass“ enthalten. Seit der Annahme des Vertrags über die Europäische Union wird die Gemeinschaft als „Europäische Gemeinschaft“ mit der entsprechenden Abkürzung EG bezeichnet, so dass die Bezeichnung in „EG-Pflanzenpass“ geändert werden sollte. |
(5) |
Die Richtlinie 92/105/EWG ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die Verwendung der oben beschriebenen Etiketten sollte bis zum 31. Dezember 2006 überprüft werden, um den dabei gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen. |
(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 92/105/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 4 wird gestrichen. |
3. |
Im Anhang erhält Nummer 1 folgende Fassung:
|
Artikel 2
Die Verwendung der Etiketten gemäß Artikel 1 Nummer 1 wird bis zum 31. Dezember 2006 überprüft.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 14. Mai 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 15. Mai 2005 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. März 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 9).
(2) ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.
(3) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.
(5) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.
(6) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.
(7) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.
3.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/25 |
RICHTLINIE 2005/18/EG DER KOMMISSION
vom 2. März 2005
zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) Unterabsatz 1,
gestützt auf den Antrag der Tschechischen Republik, Dänemarks, Estlands, Griechenlands, Irlands, Italiens, Schwedens und des Vereinigten Königreichs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aus der Tschechischen Republik, Dänemark, Griechenland (hinsichtlich von Kreta und Lesbos), Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich (einschließlich der Kanalinseln, aber nicht der Insel Man) übermittelte Informationen haben gezeigt, dass Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. im Hoheitsgebiet dieser Länder nicht vorkommt. Daher sind diese Länder als Schutzgebiete im Hinblick auf Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. anzuerkennen. |
(2) |
Aus Dänemark übermittelte Informationen auf der Grundlage von jüngsten Erhebungen haben gezeigt, dass Dänemark nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf Beet necrotic yellow vein virus anerkannt werden sollte, da dieser Schadorganismus nunmehr in Dänemark vorkommt. |
(3) |
Aus Estland übermittelte Informationen auf der Grundlage von jüngsten Erhebungen haben gezeigt, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. auf dem Hoheitsgebiet Estlands nicht vorkommt. Daher ist Estland vorläufig als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anzuerkennen. |
(4) |
Aus dem Vereinigten Königreich übermittelte Informationen auf der Grundlage von jüngsten Erhebungen über das Auftreten von Dendroctonus micans Kugelan haben gezeigt, dass dieser Schadorganismus nunmehr in einigen Teilen des Vereinigten Königreichs, aber weder in Nordirland, noch auf der Insel Man oder Jersey vorkommt. Das Schutzgebiet ist daher zu ändern und auf Nordirland, die Insel Man und Jersey zu beschränken. |
(5) |
Aus Italien übermittelte Informationen auf der Grundlage von jüngsten Erhebungen und vom Lebensmittel- und Veterinäramt auf einer Dienstreise nach Italien im Mai 2004 gesammelte zusätzliche Informationen haben gezeigt, dass Citrus tristeza virus (CTV) nunmehr in diesem Land vorkommt. Daher ist Italien nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anzuerkennen. |
(6) |
Aus Schweden übermittelte Informationen haben gezeigt, dass die Rechtschreibung des Namens einer der Grafschaften, die als Schutzgebiet im Hinblick auf Leptinotarsa decemlineata Say anerkannt sind, berichtigt werden muss. |
(7) |
Die Richtlinie 2001/32/EG (2) ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2001/32/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Im Fall des Schadorganismus gemäß Buchstabe b) Nummer 2 des Anhangs wird das Schutzgebiet für Estland bis 31. März 2007 anerkannt.“ |
2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 14. Mai 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab 15. Mai 2005 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. März 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 9).
(2) ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/32/EG (ABl. L 85 vom 23.3.2004, S. 24).
ANHANG
Der Anhang der Richtlinie 2001/32/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Buchstabe a):
|
2. |
Unter Buchstabe b) Nummer 2 wird vor „Frankreich (Korsika)“ der Ländername „Estland“ eingefügt. |
3. |
Unter Buchstabe c) wird vor Nummer 1 folgende Nummer eingefügt:
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4. |
Unter Buchstabe d):
|
Berichtigungen
3.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/28 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 908/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Anpassung von Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Wein aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 163 vom 30. April 2004 )
Seite 57, Artikel 2 Ziffer 2 elfter Gedankenstrich:
anstatt:
„— |
Grąinamoji išmoka mokama ne daugiau kaip u … (nurodomas kiekis, kuriam išduota licencija)“ |
muss es heißen:
„— |
Grąžinamoji išmoka mokama ne daugiau kaip už … (nurodomas kiekis, kuriam išduota licencija)“. |