ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 57

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
3. März 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 357/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 359/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 360/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur Eröffnung öffentlicher Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft

15

 

*

Richtlinie 2005/16/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

19

 

*

Richtlinie 2005/17/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG im Hinblick auf Pflanzenpässe

23

 

*

Richtlinie 2005/18/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

25

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 908/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Anpassung von Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Wein aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (ABl. L 163 vom 30.4.2004)

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

3.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 357/2005 DER KOMMISSION

vom 2. März 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. März 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 2. März 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

106,3

204

66,7

212

135,3

624

203,0

999

127,8

0707 00 05

052

169,5

068

154,4

204

132,4

220

230,6

999

171,7

0709 10 00

220

28,9

999

28,9

0709 90 70

052

160,1

204

151,3

999

155,7

0805 10 20

052

57,6

204

49,8

212

51,3

220

53,6

421

41,6

624

64,0

999

53,0

0805 50 10

052

57,0

220

76,3

624

67,1

999

66,8

0808 10 80

388

98,1

400

116,7

404

121,8

512

102,3

524

56,8

528

82,5

720

75,8

999

93,4

0808 20 50

052

208,3

388

74,9

400

92,1

512

85,3

528

66,6

720

45,1

999

95,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


3.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 358/2005 DER KOMMISSION

vom 2. März 2005

zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und Artikel 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung in der Europäischen Union vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt die Übergangsmaßnahmen für Zulassungsanträge für Futtermittelzusatzstoffe fest, die vor dem Geltungstermin dieser Verordnung nach der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.

(3)

Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4)

Erste Bemerkungen der Mitgliedstaaten zu diesen Anträgen wurden nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG abgegeben und vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge werden somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG behandelt.

(5)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Alpha-Analyse und Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission (3) für Masthühner vorläufig zugelassen.

(6)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(7)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gab zum toxinbildenden Potenzial des Mikororganismus, aus dem diese Enzymzubereitung gewonnen wird, am 15. September 2004 eine befürwortende Stellungnahme ab.

(8)

Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(9)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 der Kommission (4) für Masthühner vorläufig zugelassen.

(10)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(11)

Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(12)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 für Masthühner vorläufig zugelassen.

(13)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(14)

Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(15)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 357.94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission (5) für Masthühner vorläufig zugelassen.

(16)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(17)

Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(18)

Die Verwendung dieser vier Enzymzubereitungen gemäß Anhang I sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(19)

Die Verwendung des Stoffes „Tartrazin“ als Farbstoff für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 der Kommission (6) vorläufig zugelassen.

(20)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Farbstoffs für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(21)

Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(22)

Die Verwendung des Stoffes „Sunsetgelb FCF“ als Farbstoff für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 vorläufig zugelassen.

(23)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Farbstoffs für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(24)

Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(25)

Die Verwendung des Stoffes „Patentblau V“ als Farbstoff für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 vorläufig zugelassen.

(26)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Farbstoffs für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(27)

Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(28)

Die Verwendung des Stoffes „Chlorophyll-Kupferkomplex“ als Farbstoff für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 vorläufig zugelassen.

(29)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Farbstoffs für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(30)

Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(31)

Die Verwendung dieser vier Farbstoffe gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(32)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-xylanase aus Bacillus subtilis (LMG-S-15136) wird für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission (7) für unbestimmte Zeit zugelassen sowie vorläufig durch die Verordnung (EG) Nr. 937/2001 der Kommission (8) für Ferkel, durch die Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission (9) für Masttruthühner und durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2003 der Kommission (10) für Mastschweine.

(33)

Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Enzymzubereitung auf Legehennen wurden neue Daten vorgelegt.

(34)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen keine Gefahr für diese zusätzlichen Tierkategorien darstellt.

(35)

Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung für diesen Verwendungszweck erfüllt sind.

(36)

Die Verwendung der Enzymzubereitung 3-phytase aus Trichoderma reesei (CBS 528.94) wird durch die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission (11) für Masthühner zugelassen.

(37)

Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Enzymzubereitung auf Masttruthühner und Sauen wurden neue Daten vorgelegt.

(38)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen keine Gefahr für diese zusätzlichen Tierkategorien darstellt.

(39)

Die Verwendung dieser beiden Enzymzubereitungen gemäß Anhang III sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden.

(40)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Enterococcus faecium wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission (12) für Kälber für unbegrenzte Zeit zugelassen und durch die Verordnung (EG) Nr. 866/1999 der Kommission (13) vorläufig bis zum 30. Juni 2004 für Masthühner, Ferkel, Mastschweine, Sauen und Mastrinder.

(41)

Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf Hunde und Katzen wurden neue Daten vorgelegt.

(42)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen keine Gefahr für diese zusätzlichen Tierkategorien darstellt.

(43)

Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung zu diesem Verwendungszweck erfüllt sind.

(44)

Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang IV sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden.

(45)

Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (14) gewährleistet sein.

(46)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang I genannten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2

Die in Anhang II aufgeführten Stoffe der Gruppe „Färbende Stoffe einschließlich Pigmente, sonstige färbende Stoffe“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang II genannten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 3

Die in Anhang III zu dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.

Artikel 4

Die in Anhang IV aufgeführte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang IV aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(3)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 26.

(4)  ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 28.

(5)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.

(6)  ABl. L 319 vom 16.12.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 8.

(8)  ABl. L 130 vom 12.5.2001, S. 25.

(9)  ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 5.

(10)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 12.

(11)  ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 3.

(12)  ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10.

(13)  ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 21.

(14)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.


ANHANG I

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Zulassung gültig bis

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

E 1619

Alpha-amylase EC 3.2.1.1

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6

Zubereitung aus Alpha-Amylase und Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) mit einer Mindestaktivität von:

 

Gecoated:

 

Alpha-Amylase 200 KNU (1)/g

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 350 FBG (2)/g

 

Flüssig:

 

Alpha-Amylase: 130 KNU/ml

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 225 FBG/ml

Masthühner

––

Alpha-Analyse: 10 KNU

––

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Alpha-Analyse: 20—40 KNU

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 35—70 FBG.

3.

Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an Stärke und Betaglucanen, z. B. mit mehr als 40 % Getreide (z. B. Gerste, Hafer, Weizen, Roggen, Triticale oder Mais).

Unbegrenzt

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 17 FBG

––

E 1620

Endo-1,3(4)-beta-glucanase EC 3.2.1.6

Endo-1,4-beta-glucanase EC 3.2.1.4

Alpha-amylase EC 3.2.1.1

Bacillolysin EC 3.4.24.28

Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8

Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Bacillolysin aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) mit einer Mindestaktivität von:

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 2 350 U (3)/g

 

Endo-1,4-beta-glucanase: 4 000 U (4)/g

 

Alpha-Amylase: 400 U (5)/g

 

Bacillolysin: 450 U (6)/g

 

Endo-1,4-beta-xylanase: 20 000 U (7)/g

Masthühner

––

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 587 U

––

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 1 175—2 350 U

 

Endo-1,4-beta-glucanase: 2 000—4 000 U

 

Alpha-Amylase: 200—400 U

 

Bacillolysin: 225—450 U

 

Endo-1,4-beta-xylanase: 10 000—20 000 U.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 45 % Weizen.

Unbegrenzt

Endo-1,4-beta-Glucanase: 1 000 U

––

Alpha-Amylase: 100 U

––

Bacillolysin: 112 U

––

Endo-1,4-beta-xylanase 5 000 U

––

E 1621

Endo-1,3(4)-beta-glucanase EC 3.2.1.6

Endo-1,4-beta-glucanase EC 3.2.1.4

Alpha-amylase EC 3.2.1.1

Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8

Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) mit einer Mindestaktivität von:

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 10 000 U (3)/g

 

Endo-1,4-beta-Glucanase: 120 000 U (4)/g

 

Alpha-Amylase: 400 U (5)/g

 

Endo-1,4-beta-xylanase: 210 000 U (7)/g

Masthühner

––

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 500 U

––

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 1 000—2 000 U

 

Endo-1,4-beta-Glucanase: 12 000—24 000 U

 

Alpha-Amylase: 40—80 U

 

Endo-1,4-beta-xylanase: 21 000—42 000 U.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 45 % Weizen.

Unbegrenzt

Endo-1,4-beta-Glucanase: 6 000 U

––

Alpha-Amylase: 20 U

––

Endo-1,4-beta-xylanase: 10 500 U

––

E 1622

Endo-1,3(4)-beta-glucanase EC 3.2.1.6

Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8

Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 357.94) mit einer Mindestaktivität von:

 

Granulat:

 

6 000 BGU (8)/g

 

8 250 EXU (9)/g

 

Flüssig:

 

2 000 BGU/ml

 

2 750 EXU/ml

Masthühner

––

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 500 BGU

––

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 500 BGU

 

Endo-1,4-beta-xylanase: 680 EXU

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 30 % Weizen und 30 % Gerste oder 20 % Roggen.

Unbegrenzt

Endo-1,4-beta-xylanase: 680 EXU

––


(1)  1 KNU ist die Enzymmenge, die 672 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,6 und einer Temperatur von 37 °C aus löslicher Stärke freisetzt.

(2)  1 FBG ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(3)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(4)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Carboxymethylcellulose freisetzt.

(5)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol glycosidische Bindungen in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C aus wasserunlöslichem, vernetztem Stärkepolymer hydrolisiert.

(6)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Azo-Casein in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C in Trichloressigsäure löslich macht.

(7)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,0067 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholzxylan freisetzt.

(8)  1 BGU ist die Enzymmenge, die 0,278 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 40 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(9)  1 EXU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C aus Weizen-Arabinoxylan freisetzt.


ANHANG II

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Zulassung gültig bis

mg/kg des Alleinfuttermittels

Färbende Stoffe einschließlich Pigmente

2.   

Andere färbende Stoffe

E 102

Tartrazin

C16H9N4O9S2Na3

Körner fressende Ziervögel

150

Unbegrenzt

Kleine Nagetiere

150

Unbegrenzt

E 110

Sunsetgelb FCF

C16H10N2O7S2Na2

Körner fressende Ziervögel

150

Unbegrenzt

Kleine Nagetiere

150

Unbegrenzt

E 131

Patentblau V

Calciumsalz der 5-Hydroxy-4′,4″-bis (diethylamino)-triphenyl-carbinol-2,4-disulfonsäure

Körner fressende Ziervögel

150

Unbegrenzt

Kleine Nagetiere

150

Unbegrenzt

E 141

Chlorophyll-Kupfer-Komplex

Körner fressende Ziervögel

150

Unbegrenzt

Kleine Nagetiere

150

Unbegrenzt


ANHANG III

EG-Nr. oder Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Zulassung gültig bis

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

51

Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-xylanase aus Bacillus subtilis (LMG-S -15136) mit einer Mindestaktivität von:

flüssig und fest:

 

100 IU (1)/g oder ml

Legehennen

10 IU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 10 IU.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an Arabinoxylan, z. B. mit mindestens 40 % Weizen oder Gerste.

6. März 2009

28

3-Phytase EC 3.1.3.8

Zubereitung aus 3-Phytase aus Trichoderma reesei (CBS 528.94) mit einer Mindestaktivität von:

 

fest: 5 000 PPU (2)/g

 

flüssig: 1 000 PPU/g

Masttruthühner

250 PPU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 250—1 000 PPU.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,22 % phytingebundenem Phosphor.

6. März 2009

Sauen

250 PPU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 500—1 000 PPU.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,22 % phytingebundenem Phosphor.

6. März 2009


(1)  1 IU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Birkenholzxylan freisetzt.

(2)  1 PPU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.


ANHANG IV

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg des Alleinfuttermittels

Mikroorganismen

10

Enterococcus faecium NCIMB 10415

Zubereitung aus Enterococcus faecium mit mindestens mikroverkapselt: 5 × 109 CFU/g

Hunde

4,5 × 106

2 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben

6. März 2009

Katzen

5 × 106

8 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben

6. März 2009


3.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 359/2005 DER KOMMISSION

vom 2. März 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 gilt Folgendes: Gibt es keine von Branchenverbänden oder Dachverbänden unterbreiteten Informationsprogramme nach Artikel 2 Buchstabe c) derselben Verordnung, so erstellt jeder beteiligte Mitgliedstaat das Leistungsverzeichnis und wählt die Stelle aus, die mit der Durchführung des Programms beauftragt wird, zu dessen Kofinanzierung er sich verpflichtet hat.

(2)

Die Zeitpunkte für die Unterbreitung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 eingeleiteten Programme sind in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 der Kommission (2) festgelegt. Sie sind den Zeitpunkten für die Unterbreitung der von Branchenverbänden oder Dachverbänden vorgeschlagenen Programme gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 anzugleichen.

(3)

Die Zeitpunkte, die für die Entscheidung der Kommission über Programme nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 festgesetzt worden sind, sind den Zeitpunkten für die Entscheidungen der Kommission über die von Branchenverbänden oder Dachverbänden vorgeschlagenen Programme gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 anzugleichen. Diese Entscheidungen sind entsprechend Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 zu erlassen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 94/2002 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 94/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Nach Prüfung der überarbeiteten Programme gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 bis spätestens 31. Mai bzw. 15. Dezember über die Programme, die sie im Rahmen der vorläufigen Mittelausstattung gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung fördern kann.“

b)

Unterabsatz 2 erster Satz wird gestrichen.

2.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Im Fall der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 wird der Kommission die vorläufige Liste der Programme bis spätestens 15. März bzw. 30. September jeden Jahres übermittelt.

Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 bis spätestens 31. Mai bzw. 15. Dezember desselben Jahres über die Programme, die sie im Rahmen der vorläufigen Mittelausstattung gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung fördern kann.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).

(2)  ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1803/2004 (ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 4).


3.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 360/2005 DER KOMMISSION

vom 2. März 2005

zur Eröffnung öffentlicher Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2), wurden unter anderem die Durchführungsbestimmungen für den Absatz der Alkoholbestände festgelegt, die aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hervorgegangen sind und sich im Besitz der Interventionsstellen befinden.

(2)

Es sind öffentliche Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung im Kraftstoffsektor der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Artikeln 92 und 93 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 durchzuführen, um die gemeinschaftlichen Interventionsbestände an Weinalkohol zu verringern und in gewissem Umfang den Versorgungsbedarf der zugelassenen Unternehmen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zu decken. Die in den Mitgliedstaaten gelagerten Weinalkoholmengen stammen aus der Destillation gemäß den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (3), sowie aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(3)

Seit dem 1. Januar 1999 müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (4) die Verkaufspreise und Sicherheiten in Euro ausgedrückt und die Zahlungen in Euro getätigt werden.

(4)

Da ein Risiko von Betrugshandlungen durch Substitution des Alkohols besteht, erscheint es angezeigt, die Kontrollen der Endbestimmung des Alkohols zu verstärken, indem den Interventionsstellen ermöglicht wird, auf die Unterstützung internationaler Überwachungsgesellschaften zurückzugreifen und Überprüfungen des verkauften Alkohols durch kernresonanzmagnetische Analysen vorzunehmen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es werden öffentliche Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung im Kraftstoffsektor der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt. Die sieben Partien tragen die Nummern 42/2005 EG, 43/2005 EG, 44/2005 EG, 45/2005 EG, 46/2005 EG, 47/2005 EG und 48/2005 EG und umfassen eine Menge von 40 000 Hektolitern, 40 000 Hektolitern, 40 000 Hektolitern, 40 000 Hektolitern, 55 000 Hektolitern, 25 000 Hektolitern bzw. 30 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol.

(2)   Der Alkohol stammt aus der Destillation gemäß Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 und aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und befindet sich im Besitz der französischen, der spanischen, der italienischen und der portugiesischen Interventionsstelle.

(3)   Der Lagerort der Partien, die Bezugsnummern der Behältnisse, die in jedem Behältnis enthaltene Alkoholmenge, der Alkoholgehalt und die Merkmale des Alkohols sind im Anhang aufgeführt.

(4)   Die Partien werden den zugelassenen Unternehmen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zugewiesen.

Artikel 2

Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit diesen öffentlichen Versteigerungen sind an folgende Dienststelle der Kommission zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Referat D-2

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 298 55 28

E-Mail-Adresse: agri-d2@cec.eu.int

Artikel 3

Die öffentlichen Versteigerungen werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 92, 93, 94, 95, 96, 98, 100 und 101 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 durchgeführt.

Artikel 4

Der Preis des im Rahmen dieser öffentlichen Versteigerungen zum Verkauf angebotenen Alkohols beträgt 23,5 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.

Artikel 5

Die Übernahme des Alkohols muss 6 Monate nach der Mitteilung der Zuschlagserteilung durch die Kommission abgeschlossen sein.

Artikel 6

Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung wird auf 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol festgesetzt. Vor der Übernahme des Alkohols, spätestens jedoch am Tag der Ausstellung des Übernahmescheins, leisten die Zuschlag erhaltenden Unternehmen, sofern keine Dauersicherheit geleistet worden ist, bei der betreffenden Interventionsstelle eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung, um die Verwendung des Alkohols als Bioethanol im Kraftstoffsektor zu gewährleisten.

Artikel 7

Die zugelassenen Unternehmen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 können innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntmachung der öffentlichen Versteigerung gegen Zahlung von 10 EUR je Liter bei der betreffenden Interventionsstelle Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhalten. Nach Ablauf dieser Frist können Proben gemäß den Bestimmungen des Artikels 98 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 erhalten werden. Die den zugelassenen Unternehmen gelieferte Menge ist auf 5 Liter je Behältnis begrenzt.

Artikel 8

Die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten, in denen der zum Verkauf angebotene Alkohol gelagert ist, sehen geeignete Kontrollen vor, um sich über die Beschaffenheitsmerkmale des Alkohols bei seiner Endverwendung zu vergewissern. Zu diesem Zweck können sie

a)

sinngemäß auf die Bestimmungen von Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zurückgreifen;

b)

zur Überprüfung der Beschaffenheitsmerkmale des Alkohols bei seiner Endverwendung eine Stichprobenkontrolle durch kernresonanzmagnetische Analyse vornehmen.

Die Kosten hierfür gehen zulasten der Unternehmen, an die der Alkohol verkauft wird.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 (ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 61).

(3)  ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/1999 (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 8).

(4)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


ANHANG

ÖFFENTLICHE VERSTEIGERUNGEN VON WEINALKOHOL ZUR VERWENDUNG ALS BIOETHANOL IN DER GEMEINSCHAFT

PARTIEN 42/2005 EG, 43/2005 EG, 44/2005 EG, 45/2005 EG, 46/2005 EG, 47/2005 EG UND 48/2005 EG

I.   Lagerort, Mengen und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

Mitgliedstaat und Nr. der Partie

Lagerort

Nr. der Behältnisse

Menge

(in hl Alkohol von 100 % vol)

Bezug auf Verordnung (EWG) Nr. 822/87 und (EG) Nr. 1493/1999

(Artikel)

Alkoholart

Zugelassene Unternehmen (gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000)

Spanien

Partie 42/2005 EG

Tarancón

D-1

25 176

27+28

Roh

Ecocarburantes españoles SA

A-1

14 824

27

Roh

Insgesamt

 

40 000

 

 

PORTUGAL

Partie 43/2005 EG

S. João da Pesqueira

Inox 1

2 017,11

30

Roh

Ecocarburantes españoles SA

Inox 12

10 304,12

30

Roh

Inox 13

10 330,69

30

Roh

Inox 14

10 186,54

27

Roh

Inox 15

7 161,54

27

Roh

Insgesamt

 

40 000

 

 

SPANIEN

Partie 44/2005 EG

Tomelloso

2

9 125

27

Roh

Bioetanol Galicia SA

5

30 875

27

Roh

Insgesamt

 

40 000

 

 

PORTUGAL

Partie 45/2005 EG

Aveiro

S 201

26 292,82

27

Roh

Bioetanol Galicia SA

S 208

13 707,18

27

Roh

Insgesamt

 

40 000

 

 

FRANKREICH

Partie 46/2005 EG

DEULEP

Bld Chanzy

30800 Saint Gilles du Gard

501

9 100

27

Roh

Sekab (Svensk Etanolkemi AB)

502

9 150

27

Roh

503

9 000

27

Roh

504

8 470

27

Roh

506

9 260

27

Roh

508

8 950

27

Roh

605

1 070

27

Roh

Insgesamt

 

55 000

 

 

ITALIEN

Partie 47/2005 EG

Aniello Esposito — Pomigliano d’Arco (NA)

23A-24A-25A-39A

7 883,94

30

Roh

Sekab (Svensk Etanolkemi AB)

Villapana — Faenza (RA)

9A

10 000,00

27

Roh

Caviro — Faenza (RA)

16A

7 116,06

27

Roh

Insgesamt

 

25 000

 

 

ITALIEN

Partie 48/2005 EG

Bertolino-Partinico (PA)

6A

8 200,29

30+35

Roh

Altia Corporation

30A

9 022,71

35

Neutral

Trapas-Petrosino (TP)

6A-14A

5 120,00

30

Roh

Gedis-Marsala (TP)

9B

6 350,00

30

Roh

S.V.M-Sciacca (AG)

1A-4A-21A-22A-31A

1 307,00

27

Roh

Insgesamt

 

30 000

 

 

II.   Adresse der spanischen Interventionsstelle:

FEGA, Beneficencia 8, E-28004 Madrid (Tel. (34) 913 47 65 00; telex: 23427 FEGA; fax: (34) 915 21 98 32).

III.   Anschrift der französischen Interventionsstelle:

Onivins-Libourne, Délégation nationale, 17 avenue de la Ballastière, Postfach 231, F-33505 Libourne Cedex (Tel. (33-5) 57 55 20 00; telex 57 20 25; fax (33-5) 57 55 20 59).

IV.   Anschrift der italienischen Interventionsstelle:

AGEA, via Torino 45, I-00184 Roma (Tel. (39) 06 49499 714; fax (39) 06 49499 761.

V.   Anschrift der portugiesischen Interventionsstelle:

IVV — Instituto da Vinha e do Vinho, R. Mouzinho da Silveira, 5-P-1250-165 Lisboa, (Tel. (351) 21 350 67 00, Fax (351) 21 356 12 25.


3.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/19


RICHTLINIE 2005/16/EG DER KOMMISSION

vom 2. März 2005

zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c) und d),

nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2000/29/EG enthält Maßnahmen zum Schutz der Mitgliedstaaten gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern. Sie sieht auch vor, dass bestimmte Gebiete als Schutzgebiete bezeichnet werden.

(2)

Aufgrund eines materiellen Fehlers in der Beitrittsakte von 2003 ist die Liste der schwedischen Grafschaften, die hinsichtlich von Leptinotarsa decemlineata Say als Schutzgebiete anerkannt sind, falsch und muss berichtigt werden.

(3)

Aus Informationen Dänemarks geht hervor, dass dieser Mitgliedstaat nicht mehr als Schutzgebiet hinsichtlich von Beet necrotic yellow vein virus anerkannt werden sollte, da dieser Schadorganismus nunmehr in Dänemark vorkommt.

(4)

Aus Informationen des Vereinigten Königreichs geht hervor, dass Dendroctonus micans Kugelan nunmehr in einigen Teilen des Vereinigten Königreichs vorkommt. Das Schutzgebiet hinsichtlich von Dendroctonus micans Kugelan ist daher auf Nordirland zu beschränken. Außerdem ist das Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schadorganismus auch auf die Insel Man und Jersey zu beschränken.

(5)

Aus Informationen Estlands geht hervor, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. in diesem Mitgliedstaat nicht auftritt. Estland kann daher als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt werden.

(6)

Aus Informationen Italiens und aus vom Lebensmittel- und Veterinäramt auf einer Dienstreise nach Italien im Mai 2004 gesammelten zusätzlichen Informationen geht hervor, dass der Citrus tristeza virus nunmehr in diesem Mitgliedstaat vorkommt. Italien sollte daher nicht mehr als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt werden.

(7)

Aus den schweizerischen Pflanzenschutzrechtsvorschriften geht hervor, dass der Kanton Tessin hinsichtlich von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. in der Schweiz nicht mehr als Schutzgebiet anerkannt wird. Die Einfuhrvorschriften der Gemeinschaft sind anzupassen, um die Sonderbehandlung von Pflanzen mit Ursprung im Tessin abzuschaffen.

(8)

Aufgrund eines materiellen Fehlers bei der Ausarbeitung der Richtlinie 2004/31/EG der Kommission (2) sind die besonderen Anforderungen für das Verbringen von Vitis-Pflanzen nach und innerhalb von Zypern in Anhang IV Teil B Nummer 21.1 der Richtlinie 2000/29/EG versehentlich gestrichen worden. Der Anhang ist entsprechend zu ändern.

(9)

Um den Pflanzenschutz bei Gemeinschaftssamen von Medicago sativa L. und zertifizierten Gemeinschaftssamen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Phaseolus L. zu verbessern, müssen diese Samen von einem Pflanzenpass begleitet werden, wenn sie innerhalb der Gemeinschaft über größere Abstände verbracht werden.

(10)

Die einschlägigen Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Text im Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 14. Mai 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 15. Mai 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 9).

(2)  ABl. L 85 vom 23.3.2004, S. 18.


ANHANG

Die Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a) Nummer 3 erhält die zweite Spalte folgende Fassung:

„E (Ibiza und Menorca), IRL, CY, M, P (Azoren und Madeira), UK, S (Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar, Skåne), FI (die Distrikte Åland, Turku, Uusimaa, Kymi, Häme, Pirkanmaa, Satakunta)“.

b)

Unter Buchstabe b) Nummer 1 wird „DK“ gestrichen.

2.

Anhang II Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a) Nummer 3 erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

„EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)“.

b)

Unter Buchstabe b) Nummer 2 wird in der dritten Spalte vor „F (Korsika)“„EE“ eingefügt.

c)

Unter Buchstabe d) Nummer 1 wird in der dritten Spalte „I“ gestrichen.

3.

In Anhang III Teil B Nummern 1 und 2 wird in der zweiten Spalte vor „F (Korsika)“„EE“ eingefügt.

4.

Anhang IV Teil B wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

„EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)“.

b)

In Nummer 7 erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

„EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)“.

c)

In Nummer 14.1 erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

„EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)“.

d)

In Nummer 20.1 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

e)

In Nummer 20.2 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

f)

Nummer 21 wird wie folgt geändert:

i)

In der zweiten Spalte Buchstabe c) wird „Tessin“ gestrichen;

ii)

in der dritten Spalte wird vor „F (Korsika)“„EE“ eingefügt.

g)

Folgende Nummer 21.1 wird eingefügt:

„21.1

Pflanzen von Vitis L., außer Früchten und Samen

Unbeschadet des Verbots, das gemäß Anhang III Teil A Nummer 15 für das Verbringen von Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, aus Drittländern (außer der Schweiz) in die Gemeinschaft gilt, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)

ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) bekannt ist,

oder

b)

in einem Gebiet erzeugt wurden, das bei amtlichen, in den letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden durchgeführten Besichtigungen als frei von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) befunden wurde,

oder

c)

einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlung gegen Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) unterzogen worden sind.

CY“

h)

Nummer 21.3 wird wie folgt geändert:

i)

In der zweiten Spalte Buchstabe b) wird „Tessin“ gestrichen.

ii)

In der dritten Spalte wird vor „F (Korsika)“„EE“ eingefügt.

i)

In Nummer 22 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

j)

In Nummer 23 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

k)

In Nummer 25 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

l)

In Nummer 26 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

m)

In Nummer 27.1 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

n)

In Nummer 27.2 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

o)

In Nummer 30 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

p)

Nummer 31 wird wie folgt geändert:

„31.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden mit Ursprung in E, F (außer Korsika), CY und I

Unbeschadet der Anforderung von Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 30.1, dass die Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen muss, gilt Folgendes:

a)

Die Früchte müssen frei von Blättern und Stielen sein, oder

b)

im Fall von Früchten mit Blättern oder Stielen muss eine amtliche Bestätigung beiliegen, dass sie in geschlossenen amtlich versiegelten Behältern verpackt sind, dass diese Behälter während des Transports durch ein für diese Früchte anerkanntes Schutzgebiet verschlossen bleiben und dass sie ein im Pflanzenpass aufgeführtes Kennzeichen tragen.

EL, F (Korsika), M, P“

5.

Anhang V Teil A wird wie folgt geändert:

Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

„—

Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt,

Samen von Medicago sativa L.,

zertifizierte Samen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Phaseolus L.“


3.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/23


RICHTLINIE 2005/17/EG DER KOMMISSION

vom 2. März 2005

zur Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG im Hinblick auf Pflanzenpässe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (2) wurden bestimmte ausführliche Verfahren für die Ausstellung von Pflanzenpässen festgelegt.

(2)

Es sollten neue Bestimmungen eingeführt werden, um die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Vermarktung von bestimmtem amtlich zertifiziertem Saatgut, das die relevanten Anforderungen der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt, ausgestellten Etiketten als Pflanzenpässe anzuerkennen.

(3)

Viele Mitgliedstaaten verwenden bereits Etiketten ohne die Angabe „EG-Pflanzenpass“ für die kommende Saison 2004—2005. Es sollten Regeln für die Verwendung solcher Etiketten während einer Übergangszeit festgelegt werden.

(4)

Gemäß der Richtlinie 92/105/EWG müssen die Pflanzenpässe bestimmte Informationen einschließlich der Bezeichnung „EWG-Pflanzenpass“ enthalten. Seit der Annahme des Vertrags über die Europäische Union wird die Gemeinschaft als „Europäische Gemeinschaft“ mit der entsprechenden Abkürzung EG bezeichnet, so dass die Bezeichnung in „EG-Pflanzenpass“ geändert werden sollte.

(5)

Die Richtlinie 92/105/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die Verwendung der oben beschriebenen Etiketten sollte bis zum 31. Dezember 2006 überprüft werden, um den dabei gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/105/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

„c)

Für Knollen der Gattung Solanum tuberosum L. gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummer 18.1 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (3), die für Pflanzzwecke bestimmt sind, kann das amtliche Etikett gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/56/EG des Rates (4) anstelle eines Pflanzenpasses verwendet werden, sofern das Etikett den Nachweis enthält, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind (nach dem 31. Dezember 2005 muss dieses Etikett die Aufschrift ‚EG-Pflanzenpass‘ tragen). Bei Knollen der Gattung Solanum tuberosum L., die für Pflanzzwecke bestimmt sind, muss das Etikett oder jedes sonstige im Handelsverkehr verwendete Dokument einen Vermerk darüber enthalten, dass die Bestimmungen über die Verbringung dieses Erzeugnisses in und innerhalb von Schutzgebiete(n), die im Hinblick auf Schadorganismen bei diesen Knollen anerkannt wurden, eingehalten worden sind.“

b)

Folgende Buchstaben d), e) und f) werden hinzugefügt:

„d)

Für Saatgut von Helianthus annuus L. gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummer 26 der Richtlinie 2000/29/EG kann das amtliche Etikett gemäß Anhang IV der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (5) anstelle eines Pflanzenpasses verwendet werden, sofern das Etikett den Nachweis enthält, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind (nach dem 31. August 2005 muss dieses Etikett die Aufschrift ‚EG-Pflanzenpass‘ tragen).

e)

Für Saatgut von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Phaseolus L. gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummern 27 und 29 der Richtlinie 2000/29/EG kann das amtliche Etikett gemäß Anhang IV A der Richtlinie 2002/55/EG des Rates (6) anstelle eines Pflanzenpasses verwendet werden, sofern das Etikett den Nachweis enthält, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind (nach dem 31. August 2005 muss dieses Etikett die Aufschrift ‚EG-Pflanzenpass‘ tragen).

f)

Für Saatgut von Medicago sativa L. gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummern 28.1 und 28.2 der Richtlinie 2000/29/EG kann das amtliche Etikett gemäß Anhang IV Teil A der Richtlinie 66/401/EWG des Rates (7) anstelle eines Pflanzenpasses verwendet werden, sofern das Etikett den Nachweis enthält, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind (nach dem 31. August 2005 muss dieses Etikett die Aufschrift ‚EG-Pflanzenpass‘ tragen).“

2.

Artikel 4 wird gestrichen.

3.

Im Anhang erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

‚EG-Pflanzenpass‘ (für einen Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2006 kann die Bezeichnung ‚EWG-Pflanzenpass‘ weiter verwendet werden).“

Artikel 2

Die Verwendung der Etiketten gemäß Artikel 1 Nummer 1 wird bis zum 31. Dezember 2006 überprüft.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 14. Mai 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 15. Mai 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 9).

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

(3)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(6)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(7)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.


3.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/25


RICHTLINIE 2005/18/EG DER KOMMISSION

vom 2. März 2005

zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) Unterabsatz 1,

gestützt auf den Antrag der Tschechischen Republik, Dänemarks, Estlands, Griechenlands, Irlands, Italiens, Schwedens und des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus der Tschechischen Republik, Dänemark, Griechenland (hinsichtlich von Kreta und Lesbos), Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich (einschließlich der Kanalinseln, aber nicht der Insel Man) übermittelte Informationen haben gezeigt, dass Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. im Hoheitsgebiet dieser Länder nicht vorkommt. Daher sind diese Länder als Schutzgebiete im Hinblick auf Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. anzuerkennen.

(2)

Aus Dänemark übermittelte Informationen auf der Grundlage von jüngsten Erhebungen haben gezeigt, dass Dänemark nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf Beet necrotic yellow vein virus anerkannt werden sollte, da dieser Schadorganismus nunmehr in Dänemark vorkommt.

(3)

Aus Estland übermittelte Informationen auf der Grundlage von jüngsten Erhebungen haben gezeigt, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. auf dem Hoheitsgebiet Estlands nicht vorkommt. Daher ist Estland vorläufig als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anzuerkennen.

(4)

Aus dem Vereinigten Königreich übermittelte Informationen auf der Grundlage von jüngsten Erhebungen über das Auftreten von Dendroctonus micans Kugelan haben gezeigt, dass dieser Schadorganismus nunmehr in einigen Teilen des Vereinigten Königreichs, aber weder in Nordirland, noch auf der Insel Man oder Jersey vorkommt. Das Schutzgebiet ist daher zu ändern und auf Nordirland, die Insel Man und Jersey zu beschränken.

(5)

Aus Italien übermittelte Informationen auf der Grundlage von jüngsten Erhebungen und vom Lebensmittel- und Veterinäramt auf einer Dienstreise nach Italien im Mai 2004 gesammelte zusätzliche Informationen haben gezeigt, dass Citrus tristeza virus (CTV) nunmehr in diesem Land vorkommt. Daher ist Italien nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anzuerkennen.

(6)

Aus Schweden übermittelte Informationen haben gezeigt, dass die Rechtschreibung des Namens einer der Grafschaften, die als Schutzgebiet im Hinblick auf Leptinotarsa decemlineata Say anerkannt sind, berichtigt werden muss.

(7)

Die Richtlinie 2001/32/EG (2) ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2001/32/EG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„Im Fall des Schadorganismus gemäß Buchstabe b) Nummer 2 des Anhangs wird das Schutzgebiet für Estland bis 31. März 2007 anerkannt.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 14. Mai 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab 15. Mai 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 9).

(2)  ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/32/EG (ABl. L 85 vom 23.3.2004, S. 24).


ANHANG

Der Anhang der Richtlinie 2001/32/EG wird wie folgt geändert:

1.

Unter Buchstabe a):

i)

in Nummer 4 erhält die rechte Spalte folgende Fassung:

„Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Insel Man und Jersey)“;

ii)

in Nummer 13 wird das Wort „Gotlands“ in der rechten Spalte durch das Wort „Gotland“ ersetzt.

2.

Unter Buchstabe b) Nummer 2 wird vor „Frankreich (Korsika)“ der Ländername „Estland“ eingefügt.

3.

Unter Buchstabe c) wird vor Nummer 1 folgende Nummer eingefügt:

„01.

Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr

Tschechische Republik, Dänemark, Griechenland (Kreta und Lesbos), Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich (ausgenommen die Insel Man)“

4.

Unter Buchstabe d):

i)

in Nummer 1 wird der Ländername „Dänemark“ gestrichen.

ii)

in Nummer 3 wird der Ländername „Italien“ gestrichen.


Berichtigungen

3.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/28


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 908/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Anpassung von Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Wein aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 163 vom 30. April 2004 )

Seite 57, Artikel 2 Ziffer 2 elfter Gedankenstrich:

anstatt:

„—

Grąinamoji išmoka mokama ne daugiau kaip u … (nurodomas kiekis, kuriam išduota licencija)“

muss es heißen:

„—

Grąžinamoji išmoka mokama ne daugiau kaip už … (nurodomas kiekis, kuriam išduota licencija)“.