32003D0915

2003/915/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2003 über die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0150 - 0150


Beschluss des Rates

vom 22. Dezember 2003

über die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

(2003/915/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen ausgehandelt, um das bestehende bilaterale Abkommen und die Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit der Republik Belarus um ein Jahr zu verlängern und die Hoechstmengen zur Berücksichtigung der jährlichen Wachstumsraten und der Erweiterung der Europäischen Union anzupassen.

(2) Das bilaterale Abkommen sollte vorbehaltlich des möglichen späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden.

(3) Das bilaterale Abkommen sollte ab dem 1. Januar 2004 bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden, soweit es von der Republik Belarus ebenfalls vorläufig angewendet wird -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorbehaltlich eines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des am 1. April 1993 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch ein am 11. November 1999 paraphiertes Abkommen in Form eines Briefwechsels, im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 2

Das bilaterale Abkommen wird bis zu seinem förmlichen Abschluss ab dem 1. Januar 2004 vorläufig angewendet, soweit es von der Republik Belarus ebenfalls vorläufig angewendet wird(1).

Der Wortlaut des bilateralen Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 3

(1) Sollte Belarus seine Verpflichtungen gemäß Nummer 2.5 des bilateralen Abkommens nicht erfuellen, so werden die Mengen für 2004 auf die Höhe des Jahres 2003 gesenkt.

(2) Der Beschluss über die Anwendung von Absatz 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(2) gefasst.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er gilt ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) Das Datum, an dem die vorläufige Anwendung wirksam wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht.

(2) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2003 (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1).