ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2011.351.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 351E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
2. Dezember 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2010-2011
Sitzungen vom 6. bis 8. Juli 2010
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 298 E vom 4.11.2010 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 6. Juli 2010

2011/C 351E/01

Die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und die Rolle der Makroregionen im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und zur Rolle der Makroregionen in der künftigen Kohäsionspolitik (2009/2230(INI))

1

2011/C 351E/02

Beitrag der Regionalpolitik der EU zur Bekämpfung der Finanz- und Wirtschaftskrise, unter besonderer Berücksichtigung von Ziel 2
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Beitrag der Regionalpolitik der EU zur Bekämpfung der Finanz- und Wirtschaftskrise, unter besonderer Berücksichtigung von Ziel 2 (2009/2234(INI))

8

2011/C 351E/03

Eine nachhaltige Zukunft für den Verkehr
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu einer nachhaltigen Zukunft für den Verkehr (2009/2096(INI))

13

2011/C 351E/04

Jahresbericht des Petitionsausschusses im Jahr 2009
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu den Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2009 (2009/2139(INI))

23

2011/C 351E/05

Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt, Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu der Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt, Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen (2009/2221(INI))

29

2011/C 351E/06

Atypische Verträge, gesicherte Berufslaufbahnen, Flexicurity und neue Formen des sozialen Dialogs
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu atypischen Verträgen, gesicherten Berufslaufbahnen, Flexicurity und neuen Formen des sozialen Dialogs (2009/2220(INI))

39

2011/C 351E/07

Grünbuch der Kommission über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Grünbuch über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union (2009/2153(INI))

48

 

Mittwoch, 7. Juli 2010

2011/C 351E/08

Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung börsennotierter Unternehmen und Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zu der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften und zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (2010/2009(INI))

56

2011/C 351E/09

Grenzübergreifendes Krisenmanagement im Bankensektor
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor (2010/2006(INI))

61

ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG

65

2011/C 351E/10

Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus sowie künftige Maßnahmen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zum Thema Europäische Finanzstabilitätsfazilität und Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus sowie künftige Maßnahmen

69

2011/C 351E/11

Antrag Islands auf Beitritt zur Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zu dem Antrag Islands auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union

73

 

Donnerstag, 8. Juli 2010

2011/C 351E/12

Kosovo
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zum Prozess der europäischen Integration des Kosovo

78

2011/C 351E/13

Albanien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu Albanien

85

2011/C 351E/14

Lage in Kirgisistan
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zur Lage in Kirgisistan

92

2011/C 351E/15

AIDS/HIV im Hinblick auf die XVIII. Internationale AIDS-Konferenz (Wien, 18.-23. Juli 2010)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu einem an den Rechten orientierten Konzept für die Reaktion der EU auf HIV/Aids

95

2011/C 351E/16

Inkrafttreten des Übereinkommens über Streumunition (CCM) am 1. August 2010 und die Rolle der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zum Inkrafttreten des Übereinkommens über Streumunition (CCM) und zur Rolle der EU

101

2011/C 351E/17

Die Zukunft der GAP nach 2013
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zur Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 (2009/2236(INI))

103

2011/C 351E/18

Regelung der Einfuhr von Fischereu- und Aquakulturerzeugnissen in die EU im Hinblick auf die künftige Reform der GFP
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu der Regelung für die Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in die EU im Hinblick auf die Reform der GFP (2009/2238(INI))

119

2011/C 351E/19

Simbabwe, insbesondere der Fall Farai Maguwu
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu Simbabwe, insbesondere zum Fall Farai Maguwu

128

2011/C 351E/20

Venezuela, insbesondere der Fall Maria Lourdes Afiuni
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zur Lage in Venezuela, insbesondere zum Fall von Maria Lourdes Afiuni

130

2011/C 351E/21

Nordkorea
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu Nordkorea

132

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 6. Juli 2010

2011/C 351E/22

Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität von Valdemar Tomaševski
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Valdemar Tomaševski (2010/2047(IMM))

137

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 6. Juli 2010

2011/C 351E/23

Beitritt der Mitgliedstaaten zum Pariser Abkommen über internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, dem Pariser Abkommen über internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 in der Fassung der Änderungs- und Ergänzungsprotokolle vom 10. Mai 1948, 16. November 1966, 30. November 1972 sowie 24. Juni 1982 und 31. Mai 1988 beizutreten (08100/2010 –C7-0105/2010 – 2010/0015(NLE))

139

2011/C 351E/24

Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Union (09132/2010 – C7-0128/2010 – 2010/0016(NLE))

140

2011/C 351E/25

Übereinkommen zwischen der EU und Island und Norwegen zur Anwendung einzelner Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs (05309/2010 – C7-0031/2010 – 2009/0191(NLE))

140

2011/C 351E/26

Beteiligung der Schweiz und Liechtensteins an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (05707/2010 – C7-0217/2009 – 2009/0073(NLE))

141

2011/C 351E/27

Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2010)0053 – C7-0064/2010 – 2010/0035(NLE))

142

2011/C 351E/28

Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (05218/3/2010 – C7-0077/2010 – 2008/0237(COD))

149

P7_TC2-COD(2008)0237Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 6. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ( 1 )

150

ANHANG I

166

ANHANG II

167

2011/C 351E/29

Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (14849/3/2009 – C7-0076/2010 – 2008/0246(COD))

168

P7_TC2-COD(2008)0246Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 6. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

169

2011/C 351E/30

Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Standpunkt des Rates aus erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (06103/4/2010 – C7-0119/2010 – 2008/0263(COD))

169

ANHANG

170

2011/C 351E/31

Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (KOM(2009)0011 – C6-0030/2009 – 2009/0005(COD))

171

P7_TC1-COD(2009)0005Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG

172

ANHANG

173

 

Mittwoch, 7. Juli 2010

2011/C 351E/32

Neuartige Lebensmittel ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zu dem Standpunkt in erster Lesung des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (11261/3/2009 – C7-0078/2010 – 2008/0002(COD))

174

P7_TC2-COD(2008)0002Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 7. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission ( 1 )

175

2011/C 351E/33

Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (11962/2/2009 – C7-0034/2010 – 2007/0286(COD))

193

P7_TC2-COD(2007)0286Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 7. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)

194

2011/C 351E/34

Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (05885/4/2010 – C7-0053/2010 – 2008/0198(COD))

194

P7_TC2-COD(2008)0198Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 7. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

195

2011/C 351E/35

Zuständigkeiten der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ***I
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (KOM(2009)0576 – C7-0251/2009 – 2009/0161(COD))

195

2011/C 351E/36

Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ***I
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (KOM(2009)0503 – C7-0167/2009 – 2009/0144(COD))

267

2011/C 351E/37

Finanzaufsicht auf Makroebene und Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ***I
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (KOM(2009)0499 – C7-0166/2009 – 2009/0140(COD))

321

2011/C 351E/38

Europäische Bankaufsichtsbehörde ***I
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (KOM(2009)0501 – C7-0169/2009 – 2009/0142(COD))

337

2011/C 351E/39

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ***I
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (KOM(2009)0502 – C7-0168/2009 – 2009/0143(COD))

391

2011/C 351E/40

Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (KOM(2009)0362 – C7-0096/2009 – 2009/0099(COD))

446

P7_TC1-COD(2009)0099Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik

447

2011/C 351E/41

Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank *
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (05551/2010 – C7-0014/2010 – 2009/0141(CNS))

447

 

Donnerstag, 8. Juli 2010

2011/C 351E/42

Abkommen EU/USA über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung im Rahmen des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (11222/1/2010/REV 1 und COR 1 – C7-0158/2010 – 2010/0178(NLE))

453

2011/C 351E/43

Europäischer Auswärtiger Dienst *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (08029/2010 – C7-0090/2010 – 2010/0816(NLE))

454

P7_TC1-NLE(2010)0816Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt am 8. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes

455

ANHANG

468

ANHANG

470

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2010-2011 Sitzungen vom 6. bis 8. Juli 2010 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 298 E vom 4.11.2010 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 6. Juli 2010

2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/1


Dienstag, 6. Juli 2010
Die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und die Rolle der Makroregionen im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik

P7_TA(2010)0254

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und zur Rolle der Makroregionen in der künftigen Kohäsionspolitik (2009/2230(INI))

2011/C 351 E/01

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum (KOM(2009)0248) und einen die Strategie begleitenden vorläufigen Aktionsplan,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates hinsichtlich der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum, die am 26. Oktober 2009 angenommen wurden,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2008 zu den Umweltauswirkungen der geplanten Ostsee-Pipeline zwischen Russland und Deutschland (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2006 zu einer Strategie für den Ostseeraum im Rahmen der Nördlichen Dimension (2),

unter Hinweis auf die Gutachten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum (ECO/261) sowie zur Mitteilung „Makroregionale Zusammenarbeit. Ausweitung der Ostseestrategie auf andere Makroregionen in Europa“ (ECO/251),

unter Hinweis auf das Gutachten des Ausschusses der Regionen „Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der neuen Ostseestrategie“ vom 21./22. April 2009,

unter Hinweis auf das auf eine Initiative des Ausschusses der Regionen zurückgehende Gutachten „Weißbuch des Ausschusses der Regionen zur Multi-Level-Governance“ (CdR 89/2009 end.),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0202/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Ostsee seit der Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 faktisch zu deren Binnenmeer wurde, das verbindet, aber auch eine spezifische Herausforderung darstellt, und dass die Staaten des Ostseeraums wesentliche gegenseitige Abhängigkeiten aufweisen und sich ähnlichen Herausforderungen stellen müssen,

B.

in der Erwägung, dass die Strategie für den Ostseeraum ein Pilotprojekt hinsichtlich künftiger Strategien für Makroregionen ist und dass ein Erfolg bei der Umsetzung der Strategie beispielgebend dafür sein kann, wie künftige Strategien umgesetzt werden können,

C.

in der Erwägung, dass der Gedanke der Schaffung funktionaler Regionen, die auf gemeinsame Ziele und Entwicklungsprobleme konzentriert sind, zu einer Erhöhung der Effektivität der Regionalpolitik der Europäischen Union beitragen kann,

D.

in der Erwägung, dass zur Steigerung der Wirksamkeit der Regionalpolitik, insbesondere in der Perspektive ihrer Reform nach dem Jahr 2013, die Idee eines integrierten Ansatzes und der Schaffung makroregionaler Strategien, die Strategien für die gesamte Europäische Union sein werden, deren Einführung jedoch nicht zu einer Renationalisierung der Kohäsionspolitik führen darf, entschieden zu unterstützen und zu entwickeln ist,

E.

in der Erwägung, dass die Ostsee nach wie vor das am stärksten verschmutzte Meer der Europäischen Union ist und sich der Umweltzustand durch die in der Ostsee sowie in den Anrainergebieten (einschließlich Drittländern) durchgeführten großen Energieinfrastrukturprojekte nicht verschlechtern sollte,

1.

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die vom Parlament seit 2006 geforderte Strategie für den Ostseeraum von der Europäischen Kommission bestätigt und vom Europäischen Rat unterstützt wird;

2.

nimmt mit besonderer Befriedigung zur Kenntnis, dass die Strategie das Ergebnis umfassender Konsultationen mit den beteiligten Kreisen in den Mitgliedstaaten, dabei nicht nur mit nationalen, regionalen und lokalen Behörden, sondern auch mit der akademischen und der Geschäftswelt sowie Nichtregierungsorganisationen ist; bringt die Überzeugung zum Ausdruck, dass der Prozess der Konsultationen und der Einbeziehung der Partner in die Arbeit an der Strategie von Beginn an ein wichtiger Faktor ist, der über ihren Erfolg entscheidet; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Forums der Zivilgesellschaft in der Region, wie den Ostseegipfel „Baltic Sea Action Summit“, und fordert ähnliche Initiativen für künftige Makro-Regionen, die öffentliche und private Akteure an einen Tisch bringen und es ihnen ermöglichen, sich an der Entwicklung von makroregionalen Strategien zu beteiligen;

3.

empfiehlt in diesem Zusammenhang, die Einbeziehung der örtlichen Gemeinschaften durch die Schaffung umfassenderer und gezielterer Kommunikations- bzw. Konsultationsmittel, auch in den lokalen Medien (lokales Fernsehen, lokales Radio, lokale Print- und Internetmedien), zu verstärken; fordert die Kommission zur Einrichtung eines speziellen Internetportals über die Strategie für den Ostseeraum auf, das als Forum des Erfahrungsaustausches zu aktuellen und künftigen Projekten der Zentralregierungen und Kommunen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Beteiligten, die im Ostseeraum aktiv sind, dient;

4.

begrüßt die EU 2020-Strategie, die mit den Zielen der Strategie für den Ostseeraum in Einklang steht, und stellt fest, dass EU 2020 als effektiver Rahmen für die Umsetzung und Stärkung der Strategie für den Ostseeraum dienen kann;

5.

ist der Ansicht, dass der durch die Strategie abgesteckte und auf den Prinzipien des integrierten Ansatzes beruhende neue Rahmen Möglichkeiten für eine rationellere und effektivere Nutzung der für den Umweltschutz und die Entwicklung des Ostseeraums zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eröffnet, die sowohl aus EU-Fonds und nationalen Beständen als auch von verschiedenen Finanzierungsinstitutionen stammen;

6.

weist auf die im Ostseeraum vorhandenen Diskrepanzen, was Wirtschaftsentwicklung und Innovation angeht, hin, sowie auf die Notwendigkeit einer Erweiterung des Potentials aller Gebiete, einschließlich der hochentwickelten Gebiete hin, da sie dazu beitragen können, die am stärksten benachteiligte Regionen mit voranzuziehen; weist auf die Notwendigkeit hin, neue Gebiete mit Entwicklungs- und Innovationspotential zu fördern und die Möglichkeiten zu nutzen, die der Mehrwert der Strategie für den Ostseeraum und anderer künftiger makroregionaler Strategien bietet, um ein neues Maß an Synergien zu erreichen, das die vorhandenen Ungleichheiten ausgleichen kann, um dauerhaft einen Raum gemeinsamen Wohlstands mit hohem Wettbewerbsniveau zu schaffen, der angesichts der Alterung der Gesellschaft und neuer Muster der Globalisierung so wichtig ist;

7.

betont, dass die zügige und konsequente Umsetzung von bestehenden Rechtsakten der Europäischen Union zur Stärkung des Binnenmarktes, wie der Dienstleistungsrichtlinie, zur Steigerung der Attraktivität der Ostseeregion als Wirtschaftsraum notwendig ist;

8.

fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, die für die Jahre 2007-2013 zur Verfügung stehenden Strukturfondsmittel für eine möglichst breite Unterstützung der Strategie zu nutzen, insbesondere zur Förderung von Beschäftigung und Wirtschaftswachstum in den von der Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Gebieten, und empfiehlt gleichzeitig – wo dies gerechtfertigt ist – eine Modifizierung der Operationellen Programme in der bereits laufenden Programmperiode; weist darauf hin, dass die Aufwertung der Besonderheiten der Regionen zu einer weitaus effizienteren Nutzung der Strukturfonds und zur Schaffung von Mehrwert auf regionaler Ebene führen könnte;

9.

nimmt die tiefgreifenden Auswirkungen zur Kenntnis, die die globale Finanz- und Wirtschaftskrise auf alle Länder der Region, vor allem auf die Ostseestaaten, hatte; fordert alle Beteiligten auf, in ihrem Engagement zugunsten der EU-Ostsee-Strategie nicht wegen der Krise nachzulassen;

10.

ist der Ansicht, dass alle Maßnahmen im Zusammenhang mit den sektorbezogenen Politiken mit territorialer Dimension für den Erfolg der Strategie und für die Umsetzung der ehrgeizigen Ziele der nachfolgenden makroregionalen Strategien, einschließlich der gemeinsamen Landwirtschafts- und Fischereipolitik, der Verkehrs-, Industrie- und Forschungspolitik sowie einer kohärenten Infrastrukturpolitik, von ausschlaggebender Bedeutung sind, ebenso wie der Zusammenschluss der verfügbaren Mittel, die den gemeinsam definierten Zielen im jeweiligen Gebiet zugewiesen werden; dringt darauf, dass in diesem Zusammenhang eine Überprüfung der jeweiligen Politik unter dem Gesichtspunkt dieser neuen Herausforderungen vorgenommen und ein entsprechender Rahmen auf EU-Ebene eingeführt werden und dass festgelegt wird, wie dieser Rahmen zu vorhandenen nationalen und lokalen Strukturen in Beziehung zu setzen ist;

11.

ist der Ansicht, dass die territoriale Dimension der Strategie dazu beitragen wird, das Konzept der territorialen Kohäsion, das der Vertrag von Lissabon auf eine Stufe mit der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion stellt, zu entwickeln und zu konkretisieren, und fordert die Kommission in diesem Sinne zu einem aktiven Dialog über die Rolle und die Auswirkungen der Makroregionen in der Regionalpolitik der EU nach 2013 auf;

12.

unterstützt die Entwicklung spezifischer Regelungen in der geplanten Allgemeinen Verordnung für die Strukturfonds auf der Grundlage von Bestimmungen über die territoriale Zusammenarbeit, die klar sind und die unterschiedlichen Verwaltungskulturen berücksichtigen und den Beihilfeempfängern keine zusätzlichen Verwaltungslasten aufbürden, um die Zusammenarbeit zwischen den Staaten und Regionen und die Entwicklung weiterer gemeinsamer Handlungsstrategien zu stärken, die zu einer Förderung der Attraktivität der Regionen auf europäischer und internationaler Ebene beitragen und zu einem künftigen Vorbild für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden können;

13.

weist auf die Tatsache hin, dass die Strategie für den Ostseeraum als Prozess zu betrachten ist, in dem die Prinzipien des Handelns und der Zusammenarbeit einer ständigen Entwicklung unterliegen, was eine Aktualisierung der Strategie erfordert, und dass das übergeordnete Ziel darin besteht, optimale Mechanismen zu finden, die auf die nachfolgenden makroregionalen Strategien übertragen werden könnten; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass es wichtig ist, erfolgreiche Initiativen und ihre Ergebnisse zu ermitteln, zusammenzufassen und zu fördern; unterstützt den Plan der Kommission, eine Datenbank mit besten Verfahren aufzubauen, um diese Verfahren für die Entwicklung künftiger makroregionaler Strategien heranzuziehen;

14.

bringt die Überzeugung zum Ausdruck, dass eine im Rahmen der Strategie für Makroregionen entwickelte territoriale Zusammenarbeit erheblich zur Stärkung des Integrationsprozesses durch ein größeres Engagement der Bürgergesellschaft im Prozess der Entscheidungsfindung und bei der Einleitung konkreter Handlungen beitragen kann; weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Zweckmäßigkeit einer gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, bildungspolitischen und touristischen Ebene der makroregionalen Strategien hin; hält es zur Verbesserung der Beteiligung der örtlichen Bevölkerung und im Zeichen der Subsidiarität für zweckmäßig, die makroregionalen Strategien auch durch die Gründung von EVTZ umzusetzen;

15.

betont die Bedeutung einer weiteren Propagierung der Entwicklung in den Bereichen Kultur, Bildung, Forschung und Innovation und fordert die Mitgliedstaaten zu einer engen Zusammenarbeit insbesondere auf letzterem Gebiet auf; anerkennt, dass im Bildungsbereich eine Kooperation durchaus von großem Nutzen sein kann, die entsprechende Kompetenz aber weiterhin bei den Mitgliedstaaten liegen sollte; schlägt vor, das strategische Herangehen und die langfristige Planung in Bezug auf die Makroregionen zu stärken;

16.

betont – geleitet vom Subsidiaritätsprinzip und angesichts des enormen Potenzials für eine Zusammenarbeit auf lokaler und regionaler Ebene – die wesentliche Bedeutung der Schaffung einer effektiven Struktur der Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen durch die Förderung von sektoriellen Partnerschaften unter Abhaltung regelmäßiger Treffen der zuständigen politischen Entscheidungsträger, was zur Festigung der Verantwortlichkeiten unter den verschiedenen Partnereinrichtungen beitragen würde, wobei aber gleichzeitig die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten und Regionen gewahrt bliebe; ruft vor diesem Hintergrund zur Verbesserung, Entwicklung und Verstärkung der auf lokaler und regionaler Ebene geschaffenen Mechanismen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf;

17.

betont, dass der neue „makroregionale“ Rahmen für die Zusammenarbeit auf einem ausgeprägt hierarchischen Ansatz beruht – wobei den Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle bei seiner Entwicklung zukommt – und dass er eine neue Verwaltungsebene schafft; weist darauf hin, dass im Rahmen dieses neuen Modells für die Zusammenarbeit gewährleistet werden muss, dass die naturbedingten Nachteile von Regionen in Randlage in Vorzüge und Chancen umgewandelt werden und die Entwicklung dieser Regionen gefördert wird;

18.

ist der Ansicht, dass die Makroregionen das Potenzial zur Optimierung der Antworten auf die im jeweiligen Gebiet auftauchenden Herausforderungen mit dem Potenzial der Nutzung der besonderen Möglichkeiten und Ressourcen der jeweiligen Regionen auf effiziente und wirksame Weise verbinden;

19.

fordert die Kommission zur Analyse der ersten Ergebnisse und Erfahrungen in Verbindung mit der Durchführung der Strategie für den Ostseeraum auf, die zur Ermittlung möglicher Quellen und Methodologien zur Finanzierung makroregionaler Strategien sowie dazu beitragen wird, die Beispielfunktion der Strategie als Pilotprojekt für weitere makroregionale Strategien zu nutzen und deren Funktionalität nachzuweisen; unterstreicht jedoch, dass die Entwicklung von Makroregionen im Wesentlichen eine ergänzende Maßnahme ist, bei der es nicht darum gehen sollte, die EU-Finanzierung einzelner lokaler und regionaler Programme als vorrangige Fördermaßnahme zu ersetzen;

20.

stellt fest, dass die Umsetzung der Ostseestrategie bisher sehr schleppend verläuft; ist der Auffassung, dass die im Haushaltsplan der EU für 2010 veranschlagten Mittel eingesetzt werden könnten, um die Umsetzung zu verbessern; bedauert daher, dass diese Mittel noch nicht ausgezahlt worden sind, und weist die Kommission darauf hin, dass diese Mittel unverzüglich für mit den Zielen der Ostseestrategie im Einklang stehende Zwecke gebunden werden sollten;

21.

weist im Sinne möglicher künftiger makroregionaler Strategien darauf hin, dass die Kommission die Frage ihrer Eigenmittel lösen muss, damit sie diese Strategien ausgehend von den territorialen Besonderheiten der betroffenen Regionen vorbereiten, die teilnehmenden Mitgliedstaaten mit neuen Ideen für Themen von europäischem Interesse versorgen und sie bei der Erarbeitung einer Strategie unterstützen kann; fordert die Kommission auf, bei der Durchführung dieser Strategien eine Koordinations- und Kontrollfunktion zu übernehmen, die neuen Prioritäten zu überprüfen und bei der Zuweisung von Mitteln den spezifischen Erfordernissen und dem Bedarf an Fachkompetenz Rechnung zu tragen, dabei aber Doppelarbeit zu vermeiden;

22.

fordert die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Zwischenanalyse zur Umsetzung der Strategie für den Ostseeraum auf, exakt konkrete Instrumente und Kriterien für die Bewertung von Projekten zu erarbeiten, die sich auf Kennziffern stützen, die eine Vergleichbarkeit zulassen;

23.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die eigenen Mitglieder auf, eine Antwort auf die Frage zu finden, welchen Charakter die makroregionalen Strategien haben sollen, wie sie gleich behandelt werden können (als gesonderte Programme oder im Rahmen der Kohäsionspolitik), wer sie in welcher Weise durchführen soll und aus welchen Quellen die Mittel zu ihrer Finanzierung kommen sollen, um eine unnütze Häufung und Fragmentierung von EU-Finanzierungen zu vermeiden, insbesondere vor dem Hintergrund der EU 2020-Strategie, der Überprüfung des EU-Haushalts und der Debatte über die zukünftige Kohäsionspolitik;

24.

betont, dass der europäische Mehrwert von Makroregionen in der Stärkung der staaten- und regionenübergreifenden Zusammenarbeit liegt, weshalb die Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit zur grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit ein wichtiges Element für die Umsetzung der Ziele der Makroregionen darstellen; schlägt ferner vor, die Strategie für den Ostseeraum als eine auf zahlreichen Unionspolitiken basierende Strategie der Europäischen Union zu betrachten, für die ein bestimmter Zeitrahmen und entsprechende Ziele festgelegt werden müssen; in Anbetracht ihres horizontalen Charakters kann diese Strategie als makroregionale Strategie angesehen werden, deren Koordinierung im Rahmen der Regionalpolitik erfolgt;

25.

ist der Auffassung, dass die Entwicklung solch breit angelegter makroregionaler Strategien dazu beitragen muss, die Rolle der lokalen und regionalen Ebene bei der Anwendung der europäischen Politiken mit einem breiteren Ansatz zu verstärken;

Externe Dimension

26.

fordert, dass im Kontext der Strategie für den Ostseeraum sowie der zukünftigen makroregionalen Strategien die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Drittstaaten, insbesondere was die Durchführung von Großprojekten mit großen Umweltauswirkungen anbelangt, verbessert werden; fordert gleichzeitig eine Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittstaaten im Hinblick auf die Verstärkung der Sicherheit in dieser Region sowie zur Unterstützung der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität;

27.

weist auf die Notwendigkeit hin, beim Ausbau der Energienetze eine verstärkte Kooperation insbesondere zwischen Russland und Weißrussland zu den Baltischen Staaten anzustreben und hierfür auch den EU-Russland Energiedialog intensiver zu nutzen, was zugleich auch Möglichkeiten der Einbindung von Russland in die Ostseestrategie eröffnet; erwartet, dass alle Akteure im Ostseeraum internationalen Übereinkommen beitreten, wie der Espoo-Konvention und dem Helsinki-Übereinkommen, den Richtlinien der Helsinki-Kommission (HELCOM) Folge leisten und in diesem Rahmen zusammenarbeiten;

28.

fordert die Kommission auf, für eine wirksame Zusammenarbeit und Koordinierung mit HELCOM und den Mitgliedstaaten aus der Ostseeregion zu sorgen, um ein klares Bild der Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche für die Umsetzung des HELCOM-Aktionsplans für den Ostseeraum aus dem Jahr 2007 sowie der oben genannten Strategie und des Aktionsplans der Europäischen Union zu zeichnen und auf diese Weise eine wirksame Gesamtstrategie für die Region zu gewährleisten;

29.

weist besonders auf den Enklavenstatus der Oblast Kaliningrad als einer Region hin, die von EU-Mitgliedstaaten umgeben ist; betont die Notwendigkeit, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung dieser Region als eines „Eingangstors“ oder einer „Pilot“-Region für engere Beziehungen zwischen der EU und Russland unter Einbeziehung von NRO, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie lokalen und regionalen Behörden zu fördern;

30.

vertritt die Ansicht, dass die Zusammenarbeit im Ostseeraum ein wichtiger Bestandteil des neuen Partnerschafts- und Kooperationsabkommens mit Russland sein sollte; begrüßt die Bemühungen der Kommission und der Mitgliedstaaten in der Region, in zahlreichen Bereichen wie zum Beispiel Verkehrsverbindungen, Tourismus, grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, Umweltschutz und Anpassung an den Klimawandel, Umwelt, Zoll und Grenzkontrollen und besonders Energiefragen mit Russland zusammenzuarbeiten; vertritt die Ansicht, dass die „gemeinsamen Räume“ in den Beziehungen zwischen der EU und Russland dafür einen konstruktiven Rahmen bieten werden, und fordert Russland auf, sich im Rahmen dieser Zusammenarbeit gleichermaßen zu engagieren;

31.

betont die Notwendigkeit, die Abhängigkeit der Region von russischer Energie zu verringern; begrüßt die Erklärung der Europäischen Kommission zur Notwendigkeit von mehr Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten in der Region und einer größeren Diversifizierung der Energieversorgung; fordert in diesem Zusammenhang eine stärkere Förderung der Einrichtung von LNG-Häfen;

32.

ist der Überzeugung, dass für einen effektiven Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt mit den nicht zur Europäischen Union gehörenden Staaten, deren Territorien zu den funktionalen Gebieten von Interesse für die Strategien gehören, Abkommen abgeschlossen werden sollten, damit für sie die gleichen, in den entsprechenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Werte, Rechte und Pflichten gelten;

33.

ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit im Ostseeraum Priorität genießen und auf höchster politischer Ebene von den Staats- und Regierungschefs betrieben werden sollte, weil das eine Voraussetzung dafür ist, die Zusammenarbeit zwischen den Ostsee-Anrainerstaaten voranzutreiben und die politischen Ambitionen zu verwirklichen; befürwortet regelmäßige Treffen der Staats- und Regierungschefs im Ostseeraum, um dies umzusetzen;

Umwelt- und Energieaspekte

34.

betont, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung von (derzeit in Bau befindlichen und künftigen) Energieinfrastrukturprojekten vorgenommen werden muss, wobei insbesondere internationalen Übereinkommen Rechnung zu tragen ist; fordert die Kommission auf, einen angemessenen Reaktionsplan für technische Unfälle und alle sonstigen möglichen Katastrophen aufzustellen, der auch eine Möglichkeit zur Lösung dieser Probleme vom wirtschaftlichen Standpunkt aus bietet; unterstreicht, dass die gleiche Herangehensweise für alle zukünftigen Projekte gelten muss, damit die Sicherheit der an anderen künftigen makroregionalen Strategien beteiligten Ostsee-Anrainerstaaten, die Umwelt und die Bedingungen für Transporte auf dem Seeweg nicht gefährdet werden; hält es im Zeichen einer nachhaltigen Entwicklung und eines umweltschonenden Wachstums für wichtig, den Umweltschutz in sämtlichen Makroregionen engagiert durchzusetzen sowie Umweltschutz-, Verkehrs- und sonstige Aspekte gleichrangig zu behandeln;

35.

unterstreicht die Notwendigkeit der Einrichtung einer Umweltbeobachtungsstelle für die Ostsee, eines Frühwarnsystems bei Unfällen und Fällen schwerer grenzüberschreitender Umweltverschmutzung und einer gemeinsamen Handlungsplattform für derartige Fälle;

36.

weist auf die strategische Bedeutung des Ostseeraums für die Entwicklung von gemeinsamen Energieinfrastrukturprojekten hin, mit denen die Diversifizierung der Energieerzeugung und -versorgung verbessert wird, mit besonderem Schwerpunkt auf Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energien, z. B. von Windkraftwerken (onshore oder offshore), Erdwärmekraftwerken oder Biogasanlagen zur Nutzung der in dieser Region zur Verfügung stehenden Biomasse;

37.

weist auf die im Energie- und Klimabereich im Rahmen der Nördlichen Dimension bereits geleistete wirksame Zusammenarbeit des Rates der Ostseestaaten und des Nordischen Rates hin;

38.

hebt hervor, dass die EU-Mitgliedstaaten angesichts des geplanten Ausbaus der Kernenergie im Ostseeraum strengste Sicherheits- und Umweltstandards einhalten müssen und die Kommission beobachten und überwachen muss, dass das gleiche Konzept sowie internationale Übereinkommen in den Nachbarländern eingehalten werden, insbesondere in den Ländern, in denen der Bau von Kernkraftwerken nahe den Außengrenzen der Europäischen Union geplant ist;

39.

betont, dass die EU und die an den Ostseeraum angrenzenden Mitgliedstaaten sich dringend mit den schwerwiegenden Umweltproblemen auseinandersetzen müssen, von denen die Region betroffen ist, vor allem mit der Eutrophierung, den Auswirkungen von auf dem Meeresgrund abgelagerten gefährlichen Stoffen und den Bedrohungen für die Artenvielfalt in Gewässern, wobei Populationen vom Aussterben bedrohter Fischarten besonders zu berücksichtigen sind; weist darauf hin, dass die Ostsee eines der am stärksten verschmutzten Seegebiete der Welt ist;

40.

betont, dass eine allen Mitgliedstaaten gemeinsame Methode der Bestandsaufnahme von Verschmutzungsquellen und ein Plan zu deren schrittweiser Beseitigung entwickelt werden müssen;

41.

begrüßt, dass die ökologische Nachhaltigkeit als zentrale Säule in die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und den sie begleitenden Aktionsplan Eingang gefunden hat;

42.

erachtet die mangelnde Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU wie etwa der GAP, die die Überdüngung fördert, und der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), die nicht ökologisch nachhaltig ist, als eines der größten Hindernisse, die der Umsetzung der Ziele der Ostseestrategie im Wege stehen; ist der Auffassung, dass die Reformen der GAP und der GFP so gestaltet werden müssen, dass sie dazu beitragen, das Ziel eines ökologisch nachhaltigen Ostseeraums zu erreichen;

Verkehrs- und Tourismusaspekte

43.

betont, dass die Schaffung eines effektiven und umweltfreundlichen Transport- und Kommunikationsnetzes auf See (mit Betonung der Rolle des Gütertransports), an Land und im Binnenland von prioritärer Bedeutung ist; betont ferner, dass dieses Netz in der Lage sein sollte, aktuelle und künftige Herausforderungen vorwegzunehmen und rechtzeitig darauf zu reagieren, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der aktuellen Version von Natura 2000 sowie unter besonderer Berücksichtigung der Anbindung der Ostseeregion an andere europäische Regionen über den Ostsee-Adria-Korridor und den mitteleuropäischen Verkehrskorridor;

44.

vertritt die Ansicht, dass verbesserte Verkehrsverbindungen, die alle Verkehrsträger mit einschließen, einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung einer tragfähigeren, kohärenteren Wirtschaft im Ostseeraum leisten können;

45.

hebt die besondere Situation der baltischen Staaten hervor, die größtenteils noch nicht in das europäische Verkehrsnetz eingebunden sind; vertritt die Ansicht, dass diese Strategie u. a. zur Behebung von Schwachstellen – wie unzureichende Infrastruktur, schlechte Zugänglichkeit und geringe Interoperabilität zwischen den verschiedenen nationalen Verkehrsnetzen – beitragen sollte, die auf unterschiedliche technische Systeme und bürokratische Hürden zurückzuführen sind, um im gesamten Ostseeraum ein umfassendes kombiniertes Verkehrssystem aufzubauen;

46.

betont, wie wichtig es ist, die Ostseeregion stärker in die Schwerpunktachsen der TEN-V einzubeziehen, insbesondere im Hinblick auf die Meeresautobahnen (TEN-V 21), den Ausbau der Eisenbahnachse Berlin-Ostseeküste (TEN-V 1), die Verbesserung der Eisenbahnachse Berlin-Ostseeküste in Kombination mit der Seeverbindung Rostock-Dänemark und die Erzielung rascherer Fortschritte beim Ausbau und bei der Nutzung der Rail-Baltica-Eisenbahnachse (TEN-V 27); weist ferner darauf hin, dass die Anbindung des Ostseeraums an andere europäische Regionen über den Ostsee-Adria-Korridor fertig gestellt werden muss;

47.

hebt die Notwendigkeit hervor, die Kapazitäten des Ostseeraums für den Verkehr in Richtung Osten auszubauen, insbesondere um die Interoperabilität im Verkehrssektor, vor allem im Hinblick auf das Schienennetz, zu verbessern, und den Gütertransitverkehr an den Grenzen der Europäischen Union zu beschleunigen;

48.

ist der Ansicht, dass besonders den Verbindungen zwischen Häfen und Binnengebieten – u.a. durch Binnenwasserwege – Vorrang eingeräumt werden sollte, damit sichergestellt wird, dass alle Teile der Region vom Anstieg des Seefrachtverkehrs profitieren können;

49.

betont insofern, dass eine effektive grenzübergreifende Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen Eisenbahngesellschaften, Seehäfen, Binnenhäfen, Hinterlandterminals und Logistikdiensten erforderlich ist, um ein nachhaltigeres kombiniertes Verkehrssystem zu entwickeln;

50.

unterstreicht die Bedeutung des Kurzstreckenseeverkehrs in der Ostsee und hebt hervor, wie wichtig dessen Beitrag zu einem effizienten, umweltfreundlichen Verkehrsnetz ist; weist darauf hin, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Kurzstreckenseeverkehrs gefördert werden muss, um eine effiziente Nutzung des Meeres zu gewährleisten; hält es aus diesem Grund für notwendig, dass die Kommission dem Europäischen Parlament schnellstmöglich diesbezüglich eine Folgenabschätzung über die Auswirkungen des überarbeiteten Anhangs VI des MARPOL-Übereinkommens für den vorgesehenen Schwefelgrenzwert in den Schwefelemissions-Überwachungsgebieten Nord- und Ostsee von 0,1 % ab 2015 vorlegt, jedoch spätestens Ende des Jahres 2010;

51.

begrüßt, dass die Kommission das Ziel in ihren Aktionsplan aufgenommen hat, die Ostsee zu einer Region zu machen, die als Modell für saubere Schifffahrt und als weltweiter Vorreiter bei der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr gelten kann; erachtet diese Ziele für ausschlaggebend, um das Tourismuspotential der Region zu erhalten und auszubauen;

52.

erkennt an, dass spezifische Maßnahmen zur Förderung dieses Ziels notwendig sind, einschließlich des Einsatzes geeigneter nautischer Lotsendienste oder nachweislich erfahrener Seeleute für die am schwierigsten zu passierenden Meerengen und die am schwierigsten anzulaufenden Häfen und der Schaffung tragfähiger Finanzierungspläne für Forschung und Entwicklung im Bereich des nachhaltigen Schiffsbetriebs;

53.

ist sich der Besonderheit der geografischen Lage der Ostseeregion bewusst, die es ermöglicht, Beziehungen zu EU-Ländern und angrenzenden Drittländern aktiver auszubauen, und hebt auch hervor, wie wichtig der Tourismus für die Wirtschaft der Region ist, und betont seine Expansionsmöglichkeiten; begrüßt die Erklärung, die auf dem zweiten Ostsee-Tourismus-Forum angenommen wurde und in der auf gemeinsame Werbemaßnahmen, Strategien zur Eröffnung neuer internationaler Märkte und die Infrastrukturentwicklung Bezug genommen wird;

54.

betont die einzigartige Möglichkeit für einen nachhaltigen Tourismus, der sich aus der hohen Anziehungskraft der Hansestädte im Ostseeraum ergibt; unterstützt des Weiteren die Förderung des grenzüberschreitenden Fahrradtourismus, was sowohl aus ökologischer Sicht als auch für kleine und mittlere Unternehmen vorteilhaft wäre;

55.

ist der Ansicht, dass Themenkomplexe wie Wassersport-, Wellness- und Kurtourismus, kulturelles Erbe und Landschaften ein großes Potential für die Profilierung der Region als Fremdenverkehrsziel bergen; unterstreicht daher die Notwendigkeit, die natürlichen Küstengebiete, die Landschaften und das kulturelle Erbe zu schützen, da sie eine Säule für die künftige Gewährleistung einer nachhaltigen Wirtschaft im Ostseeraum bilden;

56.

vertritt die Auffassung, dass Verbesserungen bei den Verkehrsverbindungen und die Beseitigung von Verkehrsengpässen ebenfalls wichtig sind; stellt fest, dass mithilfe dieser Strategie Probleme beim Grenzübergang an der östlichen EU-Grenze zur Russischen Föderation gelöst werden könnten, die zu langen Lkw-Schlangen führen und Gefahren für die Umwelt, den sozialen Frieden sowie die Verkehrs- und Fahrersicht bergen, um einen reibungslosen Güterverkehr durch den Ostseeraum sicherzustellen;

*

* *

57.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung der Russischen Föderation, von Belarus und Norwegens zu übermitteln.


(1)  ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 3.

(2)  ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 330.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/8


Dienstag, 6. Juli 2010
Beitrag der Regionalpolitik der EU zur Bekämpfung der Finanz- und Wirtschaftskrise, unter besonderer Berücksichtigung von Ziel 2

P7_TA(2010)0255

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Beitrag der Regionalpolitik der EU zur Bekämpfung der Finanz- und Wirtschaftskrise, unter besonderer Berücksichtigung von Ziel 2 (2009/2234(INI))

2011/C 351 E/02

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission „Konsultation über die künftige EU-Strategie bis 2020“ (KOM(2009)0647),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2010 über die Umsetzung der Programme 2007-2013“ (KOM(2010)0110),

in Kenntnis des Berichts der Kommission „Sechster Zwischenbericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (KOM(2009)0295),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Impulse für den Aufschwung in Europa“ (KOM(2009)0114),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Kohäsionspolitik: In die Realwirtschaft investieren“ (KOM(2008)0876),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen – Arbeitsmarkt- und Qualifikationserfordernisse antizipieren und miteinander in Einklang bringen“ (KOM(2008)0868),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Europäisches Konjunkturprogramm“ (KOM(2008)0800),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: Ein Aktionsrahmen für Europa“ (KOM(2008)0706),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates zu den 2009 aktualisierten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Umsetzung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (KOM(2009)0034),

in Kenntnis der Nationalen Strategieberichte der Mitgliedstaaten für 2009,

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2009 zur Kohäsionspolitik: In die Realwirtschaft investieren (2),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Bericht der Kommission – Sechster Zwischenbericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (COTER-IV-027),

in Kenntnis des „European Economic Forecast – Autumn 2009“ in „European Economy“ 10/2009 der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Kommission,

in Kenntnis des „Quarterly Report on the Euro Area - Volume 8, N°4 (2009)“ der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Kommission,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0206/2010),

A.

in der Erwägung, dass zwischen 2000 und 200615,2 % der Europäer (69,8 Millionen) in Ziel-2-Regionen lebten und eine Finanzierung von insgesamt 22,5 Milliarden Euro (9,6 % der Gesamtmittel) genossen, wodurch 730 000 Bruttoarbeitsplätze geschaffen wurden, und dass die meisten Indikatoren gute Ergebnisse auswiesen (Beschäftigung, Innovation, Forschung und Entwicklung, Intensität des Arbeitskräfteeinsatzes, Aus- und Weiterbildung, lebenslanges Lernen), während im Gegensatz dazu andere Indikatoren (ausländische Direktinvestitionen, Produktivität) niedrigere Leistungen als die Konvergenzzielregionen zu verzeichnen hatten, und in der Erwägung, dass hinsichtlich der Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts pro Kopf im Verhältnis zum Durchschnitt der EU die betreffenden Regionen zwar relativ weit (122 %) von den Konvergenzzielregionen (59 %) entfernt sind, jedoch trotz allem in diesem Zeitraum einen Rückgang von 4,4 % aufzuweisen hatten,

B.

unter Hinweis darauf, dass sich durch die Reform 2006 Ziel 2 nunmehr auf die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in insgesamt 168 Regionen von 19 Mitgliedstaaten bezieht, also auf 314 Millionen Einwohner mit einer Finanzierung von insgesamt 54,7 Milliarden Euro (etwas weniger als 16 % der Gesamtmittel) für 2007-2013, wobei darauf hinzuweisen ist, dass etwa 74 % dieses Betrags für Bildung und Innovation (33,7 %) sowie für mehr und bessere Arbeitsplätze (40 %) bestimmt sind,

C.

in der Erwägung, dass die Lage auf dem Arbeitsmarkt den jüngsten Prognosen der Kommission (2009-2011) zufolge angespannt bleiben und die Arbeitslosenquote in der EU bei einem Arbeitsplatzschwund von 2,25 % im Jahr 2009 und von 1,25 % im Jahr 2010 bei 10,25 % liegen wird, wobei sich die soziale Kluft in den Mitgliedstaaten vergrößern wird; in der Erwägung, dass die Schlüsselsektoren in den EU-Regionen folgende Merkmale aufweisen: a) einen Anstieg der Neuaufträge und einen Vertrauenszuwachs mit einer Verbesserung des Gesamtbildes der EU-Industrie, wenn auch mit einer um 20 % niedrigeren Produktionsquote als Anfang 2008, b) einen anhaltenden Rückgang der Tätigkeiten in der verarbeitenden Industrie und c) beständige Schwierigkeiten für KMU, Zugang zu Kleinkrediten und Finanzierung zu bekommen,

D.

in der Erwägung, dass zwar zunächst vor allem Männer von der Krise betroffen waren, inzwischen aber Männer und Frauen gleichermaßen von Arbeitsplatzverlusten betroffen sind, wobei in der Mehrzahl der EU-Länder die Präsenz der Frauen am Arbeitsmarkt geringer ist als die der Männer; in der Erwägung, dass die Erfahrungen aus früheren Krisen zeigen, dass Frauen in stärkerem Maße Gefahr laufen, nach einem Arbeitsplatzverlust keine neue Arbeitsstelle zu finden; in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sich positiv auf Produktivität und Wirtschaftswachstum auswirkt und die Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt vielfältige soziale und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt,

E.

unter Betonung der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten den Nationalen Strategieberichten für 2009 zufolge und laut Strategiebericht 2010 der Kommission betreffend die Kohäsionspolitik und die Umsetzung der Programme 2007-2013 die Instrumente, Mittel und Verfahrensweisen zur Erleichterung der Kohäsionspolitik offenbar sehr unterschiedlich genutzt haben, die die Kommission zur Bewältigung der Krise und zur Erhöhung der Realausgaben vorgeschlagen hat (z. B. Änderung der strategischen Ausrichtungen, Kernpunkte und Finanzierungen der operationellen Programme, Vereinfachung der Umsetzungsverfahren u. a.),

F.

ferner unter Betonung der Tatsache, dass die Kommission seit Oktober 2008 eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen hat, die auf eine beschleunigte Umsetzung der Programme der Kohäsionspolitik 2007-2013 ausgerichtet sind, um alle ihre Ressourcen und Mittel zu mobilisieren, damit die Bemühungen um Konjunkturbelebung auf nationaler und regionaler Ebene unmittelbar und wirksam unterstützt werden,

G.

in der Erwägung, dass die Strategie der Kommission zur Beschleunigung der Investitionen und zur Vereinfachung der Programme der Kohäsionspolitik über Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und legislative oder nicht-legislative Maßnahmen auf drei Säulen ruht: a) größere Flexibilität für die Kohäsionsprogramme, b) stärkere Förderung der Regionen und c) intelligente Investitionen im Rahmen der Kohäsionsprogramme; in der Erwägung, dass von den 64,3 Milliarden Euro, die 2010 für Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit bestimmt sind, 49,4 Milliarden Euro für den Zusammenhalt (Erhöhung um 2 % gegenüber 2009) und 14,9 Milliarden Euro für die Wettbewerbsfähigkeit (Erhöhung um 7,9 % gegenüber 2009) aufgewendet werden sollen,

1.

betont, dass im Zusammenhang mit der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise und der gegenwärtigen Konjunkturflaute das Durchführungsinstrument der EU-Regionalpolitik an vorderster Stelle steht, indem es entscheidend zum Europäischen Konjunkturprogramm beiträgt, die wichtigste Quelle der Gemeinschaft für Investitionen in die Realwirtschaft darstellt und die öffentlichen Investitionen auch auf regionaler und lokaler Ebene in beträchtlichem Maße unterstützt; verweist darauf, dass die Sicherstellung einer erfolgreichen Überwindung der Krise durch Stärkung des Wettbewerbs, der Beschäftigung und der Attraktivität europäischer Regionen für eine langfristige, nachhaltige Entwicklung unumgänglich ist;

2.

verweist darauf, dass die Strukturfonds starke Instrumente darstellen, die dafür vorgesehen sind, den Regionen bei der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung und bei der Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, aber auch bei der Umsetzung des Europäischen Konjunkturbelebungsprogramms für Wachstum und Beschäftigung und insbesondere bei der Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit und der Schaffung von Arbeitsplätzen zu helfen, indem ihre systematische und effiziente Nutzung unterstützt wird; betont, dass das Ziel „Wettbewerbsfähigkeit“ nicht auf Kosten der Zusammenarbeit und der Solidarität zwischen den Regionen verwirklicht werden darf;

3.

vermerkt mit Befriedigung die positiven Ergebnisse, die im Zeitraum vor der Wirtschaftskrise hinsichtlich der meisten Indikatoren für die Ziel-2-Regionen zu verzeichnen waren, also die guten Ergebnisse bei Beschäftigung, Innovation, Forschung und Entwicklung, Intensität des Arbeitskräfteeinsatzes, Aus- und Weiterbildung und lebenslangem Lernen; betont, dass die Auswirkungen der Krise auf die Wirtschaft nicht dazu führen dürfen, dass die Unterstützung für mehr und bessere Arbeitsplätze reduziert wird, und fordert dazu auf, diese komparativen Vorteile durch eine Verstärkung der Ziel-2-Instrumente nachhaltig zu gestalten;

4.

unterstützt nachdrücklich die wichtigsten Prioritäten der EU-Strategie bis 2020, insbesondere ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, unter anderem durch die Erschließung neuer Möglichkeiten zur Erreichung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums über die digitale Wirtschaft, die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Förderung des territorialen und sozialen Zusammenhalts und die Entwicklung besserer Bedingungen und eines verbesserten Unternehmensumfelds mit einem fairen Wettbewerb, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Unternehmertum und Innovation in allen Regionen sowie die Entwicklung der KMU und die Förderung ihres Entwicklungspotentials; unterstützt ferner das Streben nach mehr und besseren Arbeitsplätzen, mit angemessenen Arbeitsbedingungen, für Männer und Frauen, wobei auch der Zugang zu Aus- und Weiterbildung gewährleistet sein muss; fordert zur weiteren Förderung dieser Politikbereiche, u.a. durch Maßnahmen zur Aufwertung der Vorteile des europäischen Binnenmarktes im Rahmen der bevorstehenden Vertiefung der EU-Strategie bis 2020 auf, wobei sicherzustellen ist, dass Ziel 2 auch künftig auf die Förderung des territorialen Zusammenhalts ausgerichtet bleibt;

5.

verweist mit Besorgnis auf die negativen gesellschaftlichen Folgen, die die Krise durch den Anstieg der Arbeitslosigkeit, die wachsende Armut und die zunehmende soziale Ausgrenzung insbesondere der schutzbedürftigsten gesellschaftlichen Gruppen (Arbeitslose, Frauen, Senioren) mit sich bringt, und fordert die Kommission auf, Initiativen zur Unterstützung der KMU zu ergreifen, um die bestehenden Arbeitsplätze zu erhalten und möglichst viele neue Arbeitsplätze zu schaffen;

6.

betont, dass der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt im Mittelpunkt der EU-Strategie bis 2020 steht; weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik und die Strukturfonds ein Schlüsselinstrument für die Verwirklichung der Priorität eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den Mitgliedstaaten und Regionen darstellen;

7.

unterstreicht, dass ein erhebliches Problem hinsichtlich der Einschränkung des Beitrags der nationalen Kofinanzierungen zu den Programmen besteht, die auch Ziel 2 betreffen, da viele Mitgliedstaaten große Haushaltsprobleme haben; unterstützt die Politik der Kommission in Bezug auf die Verwendung des Gemeinschaftszuschusses; hält es deswegen für notwendig, dass die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in ihrer jetzigen, vom Parlament angenommenen Fassung rasch umgesetzt wird, hält die 100 %-Finanzierung für zu weit gehend, da damit der Anreiz für die Mitgliedstaaten, durch eine nationale Ko-Finanzierung die Effektivität und Wirtschaftlichkeit der geförderten Maßnahmen sicherzustellen, entfällt, und schließt sich der Einschätzung des Rats an, der das so genannte „Frontloading“ (Vorabausstattung) in der vorgelegten Fassung ablehnt;

8.

verweist darauf, dass von insgesamt 117 vom ESF finanzierten operationellen Programmen 13 (für Österreich, Deutschland, Ungarn, Irland, Lettland, Litauen, die Niederlande, Polen, Portugal, zwei für das Vereinigte Königreich und zwei für Spanien) abgeändert wurden, um bestimmte krisenbedingte Bedürfnisse abzudecken, und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten darin zu unterstützen, diese verfügbare Flexibilität zur Umwidmung operationeller Programme zu nutzen und die relevanten regionalen und lokalen Akteure umfassend und so rasch wie möglich davon zu unterrichten, um besonders gefährdete Gruppen und Kategorien kurzfristig zu fördern;

9.

weist darauf hin, dass der Sechste Zwischenbericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt die unterschiedliche sozioökonomische Lage der drei Arten von Regionen, insbesondere in Bezug auf die kreative und innovative Kapazität und die unternehmerische Initiative, widerspiegelt; weist darauf hin, dass sowohl die derzeitige Wirtschaftskrise als auch die einzelnen Variablen, die die Entwicklungsmöglichkeiten der Regionen beeinflussen (Demografie, Zugänglichkeit, Innovationsfähigkeit usw.) deutlich machen, dass es wichtige Daten gibt, die es bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage in den Kommunen und Regionen und bei der Gestaltung einer wirksamen Kohäsionspolitik zu berücksichtigen gilt;

10.

unterstützt den Vorschlag des Rats, die Vorschüsse für das Jahr 2010 beim ESF um 4 % und beim Kohäsionsfonds um 2 % zu erhöhen, allerdings nur für solche Mitgliedstaaten, deren BIP mehr als zweistellig eingebrochen ist oder die IWF-Zahlungsbilanzhilfen erhalten haben; fordert die Kommission auf, Ursachen für die Verzögerung der Umsetzungen zu untersuchen und flexible Lösungen für die n+2/n+3 Regeln zu finden, so dass den Mitgliedstaaten die Mittel nicht verfallen;

11.

bedauert die Tatsache, dass der Sechste Zwischenbericht der Kommission über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt keine spezifischen qualitativen und quantitativen Daten über die kurz- und langfristigen Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise in den EU-Regionen enthält, insbesondere in Bezug auf die wichtigsten wirtschaftlichen und sozialen Indikatoren; fordert daher die Kommission auf, einen Sonderbericht bzw. eine Sonderstudie über die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise in den EU-Regionen und besonders in den Ziel-2-Regionen und Phasing-out-Regionen (schrittweise aus der Förderung herausfallende Regionen) sowie zu einer möglichen Ausweitung oder Verringerung der regionalen Unterschiede im Rahmen der Krise vorzulegen; stellt fest, dass jene Evaluierungen ohne Verzögerungen durchgeführt werden müssen, um Fehlentwicklungen entgegenwirken zu können, und dass sie als Grundlage für einen Vorschlag für die Beibehaltung des Ziels 2 in den Regionen genutzt werden können, in denen dies einen Mehrwert im Hinblick auf nationale Fonds bringen kann;

12.

begrüßt die Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen im Rahmen der Kohäsionspolitik (etwa 55 Milliarden Euro zwischen 2007 und 2013), von denen ein großer Teil die Förderung von Innovation, den Technologietransfer und die Modernisierung von KMU betrifft, wobei die Förderung erfolgreicher Modelle in diesem Bereich als wichtig eingeschätzt wird, und ist sich dessen bewusst, dass die vorgeschlagenen Interventionsmaßnahmen zugunsten von Unternehmen auf langfristige Ergebnisse ihrer Umstrukturierung und den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft abzielen müssen und nicht auf Feuerwehreinsätze für ihr wirtschaftliches Überleben, die in vielen Fällen mit der Politik für staatliche Beihilfen unvereinbar sind;

13.

betont, dass zur Bewältigung der Krise in Forschung und Entwicklung sowie in Innovation, Bildung und ressourceneffiziente Technologien investiert werden muss, was sowohl den traditionellen Wirtschaftszweigen und ländlichen Gebieten als auch den hochqualifizierten Dienstleistungsgesellschaften von Nutzen sein und somit den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken wird; weist darauf hin, dass eine bezahlbare und für alle zugängliche Finanzierung zu gewährleisten ist und die Strukturfonds in diesem Zusammenhang eine wesentliche Rolle spielen;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen der Krise auf verschiedene Struktur- und Entwicklungsbereiche sowie die Nutzung der Möglichkeiten ständig zu verfolgen, die die Finanzierungsinstrumente bieten, die im Hinblick auf das Ziel 2 vor allem zur Förderung des Unternehmertums und der KMU sowie zur Förderung von Einrichtungen der sozialen und solidarischen Ökonomie bestimmt sind, um deren Wettbewerbsfähigkeit und damit auch das Potenzial für mehr Beschäftigung zu erhöhen und deren Zugang zur Nutzung der Finanzierungsinstrumente (JASPERS, JEREMIE, JESSICA, JASMINE) zu erleichtern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Ergebnisse zu nutzen, um die künftige europäische Kohäsionspolitik zu Ziel 2 zu erarbeiten und auf diejenigen Regionen auf regionaler und lokaler Ebene abzustimmen, bei denen sich ein Mehrwert durch die Unterstützung der EU nachweisen lässt (insbesondere Innovationen im Tourismus-, Dienstleistungs-, IT- und Industriebereich, neben dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der möglichen Entwicklung erneuerbarer Energien oder von Technologien, die konventionelle Energieunternehmen umfassend verbessern würden, indem sie auf niedrige Emissionswerte und eine Minimierung des Abfallaufkommens abzielen, sowie Innovationen im Primärsektor);

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Synergien von Instrumenten für die Kohäsionspolitik und die Wettbewerbsfähigkeit auf regionaler, nationaler, bilateraler und europäischer Ebene zu nutzen und zu fördern;

16.

begrüßt die Politik der Kommission a) zur Verlängerung des Förderzeitraums der operationellen Programme 2000-2006, um eine größtmögliche Inanspruchnahme aller Mittel der Kohäsionspolitik zu gestatten, und b) zur Vereinfachung der administrativen Anforderungen und Verfahren und der finanziellen Abwicklung der Programme, jedoch unter gleichzeitiger Gewährleistung der erforderlichen Kontrollen im Hinblick auf mögliche Fehler und Betrugsfälle; vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass Auflagen geschaffen werden sollten, um sinnvolle Projekte zu fördern und unrechtmäßiges Verhalten im Vorfeld bereits zu unterbinden;

17.

unterstützt die Politik der „Vorfinanzierung“ für die Programme der Kohäsionspolitik 2007-2013, die für 2009 eine Primärliquidität von 6,25 Milliarden Euro für Investitionen im Rahmen des für jeden Mitgliedstaat vereinbarten Finanzrahmens erbracht haben;

18.

verweist darauf, dass Stadtzentren und Stadtrandgebiete von Natur aus besonders große gesellschaftliche Probleme mit sich bringen (hohe Arbeitslosigkeit, Gettoisierung, soziale Ausgrenzung u. a.), die durch die Krise noch verstärkt wurden und sorgfältig untersucht werden müssen, damit kurz- und langfristige Maßnahmen zu ihrer aktiven Bekämpfung ergriffen werden können;

19.

befürwortet die Unterstützungsmaßnahmen und die neuen Finanzierungsinstrumente für Großprojekte in den Regionen (mit geplanten Gesamtkosten von 50 Millionen Euro und mehr), die die Kommission 2009 eingeführt hat; würdigt die Bedeutung der Instrumente der Finanzierungstechnik und der Zusammenarbeit mit der EIB/dem EIF, insbesondere der Initiativen JASPERS, JEREMIE und JESSICA, und fordert dazu auf, die gewährten Finanzierungen über JASPERS (Joint Assistance in Supporting Projects in European Regions - Gemeinsame Hilfe bei der Unterstützung von Projekten in europäischen Regionen), die speziell Ziel-2-Regionen betreffen, noch um mehr als 25 % zu erhöhen, um sie bestmöglich vorzubereiten und schneller umzusetzen, obgleich es gegenwärtig nur sehr wenige davon gibt; bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass die bisher erfolgte Erhöhung der Mittel für JASPERS eine mittel- und langfristige Bedeutung für die Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Regionen hat, und besteht darauf, dass die angestrebte Wirkung und die erzielten Ergebnisse, die gewährten Finanzmittel und die für die Erfüllung der Zielstellung notwendigen Finanzmittel regelmäßig analysiert und gegenübergestellt werden;

20.

unterstreicht, dass nur bei Wahrung einer wirklichen integrierten Mehrebenen-Governance zwischen den Behörden auf lokaler, regionaler, innerstaatlicher, grenzüberschreitender und EU-Ebene die innerstaatliche, regionale und EU-Politik ihre volle Effizienz und Wirksamkeit entfalten kann; fordert die Kommission auf, für jedes Ziel der Kohäsionspolitik die Möglichkeiten einer innovationsbezogenen territorialen Zusammenarbeit auf nationaler wie auf internationaler Ebene zu bewerten und die Möglichkeiten zu prüfen, das Ziel der europäischen territorialen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Förderung der innovationsbezogenen Zusammenarbeit zwischen den Regionen zu stärken; ist der Ansicht, dass parallel zur Stärkung des Ziels der territorialen Zusammenarbeit (Ziel 3) auch die Möglichkeit verbessert werden sollte, grenzüberschreitende Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit im Rahmen von Ziel 2 zu entwickeln; stellt fest, dass dies nunmehr durch Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 möglich ist; ist der Auffassung, dass die Stärkung der territorialen Zusammenarbeit mit einer Erhöhung der Haushaltsmittel für diese erweiterte territoriale Zusammenarbeit einhergehen sollte, ohne dass jedoch die Mittel für die Kohäsionsziele insgesamt aufgestockt werden;

21.

unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen der Durchführungsbestimmungen, durch die die Strukturfonds flexibler gestaltet und wegen der außerordentlichen Wirtschaftsbedingungen den Bedürfnissen angepasst werden sollen, um 455 Programme der Kohäsionspolitik insbesondere im Hinblick auf Ziel-2-Programme sofort umzusetzen, wobei jedoch auch die erforderliche Anpassung der nationalen und regionalen Institutionen und Verwaltungsbehörden an diese neuen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind, die eventuellen Missbrauch und Verwaltungsmängel verhindern und die Möglichkeit der Umwidmung von nicht verbrauchten Mitteln auf andere laufende oder zukünftige Projekte gewährleisten sollen; fordert die Verwaltungsbehörden auf, Möglichkeiten für eine effizientere Umsetzung der im Rahmen von Ziel 2 geplanten operationellen Programme vorzuschlagen;

22.

vertritt nachdrücklich die Ansicht, dass es unter besonderen Umständen (beispielsweise Wirtschaftskrise) bei der Anwendung der n+2-Regel angesichts der kohäsionspolitischen Ziele und der Auswirkungen wirtschaftlicher Konjunkturschwankungen auf die öffentlichen Finanzen und privaten Investitionen ausnahmsweise notwendig sein kann, flexibler vorzugehen;

23.

empfiehlt die Übertragung aller in einer Region entsprechend der n+2- bzw. der n+3-Regel nicht verwendeten Fondsmittel auf Projekte auf regionaler Basis und Gemeinschaftsinitiativen;

24.

fordert die Kommission auf, den Maßnahmenplan und die Initiative zum Erlass von Rechtsvorschriften für Kleinunternehmen (Small Business Act) ein Jahr nach Inkrafttreten (Dezember 2008) zu bewerten, vor allem im Hinblick auf die Ergebnisse, die bei der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Kleinunternehmen und ihres Zugangs zu Finanzierung und Risikokapital, bei der Förderung innovativer Neugründungen sowie bei der Verringerung der Verwaltungslasten u. a. erzielt wurden;

25.

betont die positiven Auswirkungen der Gleichstellung von Männern und Frauen auf das Wirtschaftswachstum; weist in diesem Zusammenhang auf die Ergebnisse von Studien hin, denen zufolge sich das BIP im Planungszeitraum nach 2013 um 30 % erhöhen würde, wenn die Erwerbsquoten, Teilzeitquoten und Produktivitätsraten der Frauen auf einem ähnlichen Niveau wie dem der Männer lägen; fordert daher, aus Strukturfondsmitteln finanzierten Projekten zur Förderung der Gleichstellung und Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0124.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/13


Dienstag, 6. Juli 2010
Eine nachhaltige Zukunft für den Verkehr

P7_TA(2010)0260

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu einer nachhaltigen Zukunft für den Verkehr (2009/2096(INI))

2011/C 351 E/03

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Eine nachhaltige Zukunft für den Verkehr: Wege zu einem integrierten, technologieorientierten und nutzerfreundlichen System“ (KOM(2009)0279),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Rates vom 17. und 18. Dezember 2009 zur Mitteilung der Kommission „Eine nachhaltige Zukunft für den Verkehr: Wege zu einem integrierten, technologieorientierten und nutzerfreundlichenSystem“ (17456/2009),

in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (KOM(2001)0370),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Für ein mobiles Europa – Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent - Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Europäischen Kommission von 2001“ (KOM(2006)0314),

in Kenntnis des von der Kommission vorgelegten Grünbuchs „Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele“ (KOM(2007)0140),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Strategie zur Internalisierung externer Kosten“ (KOM(2008)0435),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Ökologisierung des Verkehrs“ (KOM(2008)0433),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius - Der Weg in die Zukunft bis 2020 und darüber hinaus“ (KOM(2007)0002),

in Kenntnis des von der Kommission vorgelegten Grünbuchs „TEN-V: Überprüfung der Politik - Ein besser integriertes transeuropäisches Verkehrsnetz im Dienst der gemeinsamen Verkehrspolitik“ (KOM(2009)0044),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Aktionsplan zur Einführung intelligenter Verkehrssysteme in Europa“ (KOM(2008)0886),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Das Programm der EU für den Güterverkehr - Steigerung der Effizienz, Integration und Nachhaltigkeit des Güterverkehrs in Europa“ (KOM(2007)0606),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Aktionsplan Güterverkehrslogistik“ (KOM(2007)0607),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Güterverkehrslogistik in Europa – der Schlüssel zur nachhaltigen Mobilität“ (KOM(2006)0336),

in Kenntnis des Berichts der Kommission „Zweiter Bericht über die Überwachung der Entwicklung des Schienenverkehrsmarkts“ (KOM(2009)0676),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018“ (KOM(2009)0008),

in Kenntnis der Mitteilung und des Aktionsplans der Kommission zur Errichtung eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen (KOM(2009)0010),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Kurzstreckenseeverkehr (KOM(2004)0453),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über eine europäische Hafenpolitik (KOM(2007)0616),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Für eine europaweit sicherere, sauberere und effizientere Mobilität: Erster Bericht über die Initiative Intelligentes Fahrzeug“ (KOM(2007)0541),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Europäisches Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit - Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe“ (KOM(2003)0311),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit – Halbzeitbewertung“ (KOM(2006)0074),

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission „Hin zu einer neuen Kultur der Mobilität in der Stadt“ (KOM(2007)0551),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Aktionsplan urbane Mobilität“ (KOM(2009)0490),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zum Thema „EU 2020“ (1)

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12 April 2005 zum Kurzstreckenseeverkehr (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu dem Europäischen Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit: Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2007 zum Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit - Halbzeitbewertung (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zu „Für ein mobiles Europa – Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent“ (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zur Durchführung des ersten Eisenbahnpakets (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. September 2007 zum Thema „Güterverkehrslogistik in Europa – der Schlüssel zur nachhaltigen Mobilität“ (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2008 zu der nachhaltigen europäischen Verkehrspolitik unter Berücksichtigung der europäischen Energie- und Umweltpolitik (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für eine europaweit sicherere, sauberere und effizientere Mobilität: Erster Bericht über die Initiative „Intelligentes Fahrzeug“ (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zum Güterverkehr in Europa (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zu einer europäischen Hafenpolitik (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2009 zur umweltgerechten Ausgestaltung des Verkehrs und zur Internalisierung externer Kosten (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2009 zu dem Grünbuch über die künftige Politik im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zu dem Aktionsplan im Bereich der intelligenten Verkehrssysteme (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zu einem Aktionsplan zur Mobilität in der Stadt (15),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems (16),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0189/2010),

A.

in der Erwägung, dass der Verkehrssektor ein wichtiges Element der Entwicklung der Europäischen Union und ihrer Regionen und Städte darstellt, welches die Wettbewerbsfähigkeit und den sozialen Zusammenhalt der Regionen und Städte unmittelbar beeinflusst und dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Verwirkichung des Europäischen Binnenmarktes leistet,

B.

in der Erwägung, dass der Verkehrssektor im Hinblick auf Wirtschaft, Gesellschaft und territorialen Zusammenhalt eine Dreifachfunktion erfüllt, und dass alle diese Funktionen von grundlegender Bedeutung für die europäische Integration sind,

C.

in der Erwägung, dass der Verkehrssektor entscheidenden Einfluss auf die Bereiche Wirtschaft und Beschäftigung hat, da er (gemessen am Bruttoinlandsprodukt) 10 % des Wohlstands der EU erwirtschaftet und über 10 Millionen Arbeitsplätze schafft, und ihm deshalb bei der Umsetzung der EU-Strategie 2020 eine Schlüsselrolle zukommen wird,

D.

in der Erwägung, dass der Verkehr ein wesentlicher Bereich der EU-Politik ist, und dass die EU deshalb einen finanziellen Rahmen benötigt, mit dem die Aufgaben, die sich in den kommenden Jahren im Bereich der Verkehrspolitik stellen, bewältigt werden können und der es ermöglicht, die Wirtschaft kurzfristig anzukurbeln, die Produktivität mittel- und langfristig zu erhöhen und Europa als Forschungsstandort zu stärken,

E.

in der Erwägung, dass der Verkehrssektor einen erheblichen Einfluss auf die Umwelt und auf die Lebensqualität und Gesundheit der Menschen hat, und dass der Verkehrssektor zwar die berufliche und private Mobilität der Menschen ermöglicht, jedoch 2008 insgesamt für 27 % des gesamten CO2-Ausstoßes verantwortlich war und dieser Anteil seitdem weiterhin gestiegen ist; in der Erwägung, dass auf den Straßenverkehr 70,9 %, auf den Luftverkehr 12,5 %, auf den See- und Binnenschiffsverkehr 15,3 % und auf den Schienenverkehr 0,6 % der gesamten CO2-Emissionen des Verkehrssektors im Jahr 2007 entfielen,

F.

in der Erwägung, dass in Europa alle Verkehrsträger Bemühungen zur Verbesserung der Sicherheit unternommen haben; in der Erwägung, dass 2008 dennoch etwa 39 000 Menschen bei Verkehrsunfällen ums Leben gekommen sind und 300 000 schwer verletzt wurden, und dass deshalb weitere Anstrengungen zur Verbesserung aller Aspekte der Sicherheit, besonders der Sicherheit im Straßenverkehr, erforderlich sind,

G.

in der Erwägung, dass sich die EU im Klimaschutzpaket dazu verpflichtet hat, die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 bis zum Jahr 2020 um 20 % zu reduzieren, und dies als verbindliches Ziel bestehen bleibt,

H.

in der Erwägung, dass die im Weißbuch von 2001 gesetzten Ziele nur teilweise erreicht wurden und daher überprüft werden muss, ob diese Ziele beibehalten oder neu formuliert werden sollten und, falls sich dies als notwendig erweist, die Bemühungen zur Erreichung dieser Ziele verstärkt werden müssen,

I.

in der Erwägung, dass Probleme bei der Umsetzung, wie zum Beispiel verspätete oder fehlerhafte Umsetzung, die Effizienz europäischer Gesetzgebung wesentlich beeinträchtigen und diesbezüglich dringender Handlungsbedarf besteht,

J.

in der Erwägung, dass die parlamentarische Arbeit kohärent gestaltet werden muss, besonders in den Bereichen, die die Verkehrspolitik direkt tangieren, wie unter anderem Umwelt- und Sozialpolitik, Stadtplanung und Raumordnung sowie Beschäftigungs- und Wirtschaftspolitik,

K.

in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise den Verkehrssektor hart getroffen hat, dies jedoch als Chance genutzt werden sollte, die Verkehrsbranche zukunftsorientiert zu unterstützen bzw. zu fördern, insbesondere durch die Förderung nachhaltiger Verkehrsträger und von Investitionen unter anderem in den Schienenverkehr und die Schifffahrt, in der Erwägung, das dies zu faireren Wettbewerbsbedingungen in der Verkehrsbranche führen wird,

L.

in der Erwägung, dass im Zuge der bevorstehenden Überprüfung der Agenturen der durch die Agenturen erbrachte Mehrwert ebenso geprüft werden muss wie die Notwendigkeit, eine Europäische Verkehrsagentur einzurichten,

M.

Jin der Erwägung, dass es für den Verkehrssektor von großer Bedeutung ist, messbare Ziele zu setzten, um einerseits die Effizienz der Verkehrspolitik besser zu überprüfen und andererseits gesellschaftliche und wirtschaftliche Planungsleitlinien zu schaffen und um nachzuweisen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen für die Umsetzung der festgelegten Verkehrspolitik notwendig sind,

N.

in der Erwägung, dass wesentliche Entwicklungen in den Bereichen Forschung, Infrastruktur und Technik eine Anpassung der Finanzmittel und -instrumente erfordern,

O.

in der Erwägung, dass die Entwicklungen in der Gesellschaft und in einer ganzen Reihe von Wirtschaftssektoren zu einer Erhöhung der Nachfrage im Verkehrssektor führen und dass deshalb alle Verkehrsträger von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass sie jedoch an ihrer Effizienz in wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und beschäftigungspolitischer Hinsicht bemessen werden sollten,

P.

in der Erwägung, dass zukünftig eine nachhaltige Zusammenarbeit aller Verkehrsmodalitäten sowohl für die Personen- wie auch für die Güterbeförderung erforderlich sein wird, um sichere, nachhaltige, logistisch sinnvolle und damit effiziente Verkehrsketten zu schaffen, einschließlich multimodaler Lösungen und der Verknüpfung von Nah- und Fernverkehr,

Gesellschaftliche, wirtschaftliche und umweltbezogene Herausforderungen

1.

ist davon überzeugt, dass die EU-Politik allgemein für den Verkehr als zentralen Sektor des Binnenmarktes eine klare und kohärente Zukunftskonzeption benötigt, um den freien Personen- und Warenverkehr zu gewährleisten und den territorialen Zusammenhalt in ganz Europa sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass der Verkehrssektor weiterhin einen maßgeblichen Beitrag zu nachhaltigem Wachstum und zur Wettbewerbsfähigkeit in der EU leisten und dabei wirtschaftliche Effizienz garantieren und sich in einem Rahmen konsequent hoher Sozial- und Umweltstandards entwickeln muss;

2.

ist davon überzeugt, dass der demografische Wandel vor allem in den Städten für den Verkehr und die Mobilität zu Herausforderungen im Hinblick auf Sicherheit und Kapazität führen wird und dass das Grundrecht auf Mobilität, das unter anderem durch eine verbesserte Zugänglichkeit und durch den Bau fehlender infrastruktureller Bindeglieder realisiert wird, und seine Anwendbarkeit in dieser Hinsicht als wesentlich zu betrachten sind; betont, dass in diesem Zusammenhang gut integrierte multimodale Mobilitätsketten von Gehwegen, Radwegen und öffentlichen Verkehrsmitteln zukunftsweisend für den städtischen Raum sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im städtischen Raum insbesondere die vorhandene Infrastruktur die Wahl des am besten geeigneten Verkehrsträgers bedingen wird; vertritt die Ansicht, dass gute öffentliche Verkehrsverbindungen in ländlichen Gebieten dazu führen würden, dass private Kraftfahrzeuge deutlich weniger genutzt werden; fordert die Schaffung funktioneller Agglomerationen, um einen Stadt-Umland-Verkehrsverbund zu gründen und der Verstädterung entgegenzuwirken;

3.

fordert die Kommission auf, Pläne für Nachhaltige Städtische Mobilität (NSM-Pläne) für Städte mit über 100 000 Einwohnern einzuführen und ermutigt die Städte, unter gebührender Achtung des Subsidiaritätsprinzips, Mobilitätspläne auszuarbeiten, die ein integriertes Verkehrskonzept mit dem Ziel einer Verringerung von Umweltschäden und einer gesünderen und effizienteren Mobilität vorschlagen;

4.

ist der Auffassung, dass eine steigende Nachfrage auch im Gütertransport unter anderem zu einer übermäßigen Beanspruchung von Kapazitäten bzw. Effizienzminderung durch Infrastrukturprobleme führt, und vor allem die komodale Nutzung und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer wie auch die der Güter verstärkt werden sollte, und dass eine grundlegende Verbesserung der Infrastruktur, besonders die Beseitigung von seit Jahren bekannten Verkehrsengpässen, dringend notwendig ist;

5.

hebt hervor, dass die Dekarbonisierung des Verkehrs eine der wichtigsten Herausforderungen der zukünftigen EU-Verkehrspolitik ist und alle zur Verfügung stehenden und nachhaltigen Mittel dazu genutzt werden sollten, wie unter anderem ein Energiemix, der die Erforschung und Entwicklung umweltfreundlicherer Technologien und Verkehrsträger, Preisbildungsmaßnahmen und die Internalisierung der externen Kosten aller Verkehrsmodalitäten unter der Voraussetzung, dass die auf EU-Ebene entstandenen Einnahmen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Mobilität verwendet werden und Maßnahmen zur Einflussnahme auf das Verhalten der Verkehrsnutzer und -betreiber (Sensibilisierung, umweltbewusstes Verhalten …) ergriffen werden; unterstreicht, dass hierbei vorrangig finanzielle Anreize unter Ausschluss von möglichen Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsträgern und Mitgliedstaaten geschaffen werden sollten;

6.

erkennt an, dass die CO2-Emissionen des Seeverkehrs laut Internationaler Seeschifffahrtsorganisation (IMO) drei- bis fünfmal niedriger liegen als die des landgestützten Verkehrs, ist aber beunruhigt über die voraussichtlichen SOx- und NOx-Emissionen aus dem Seeverkehr, die bis 2020 nahezu mit dem landgestützten Verkehr vergleichbar sein werden, und über den erfolglosen Versuch der IMO, ein System zur Verringerung der CO2-Emissionen einzuführen;

7.

betont die Notwendigkeit, die breite Öffentlichkeit besser über die Folgen von Freizeitreisen zu informieren, und fordert die Kommission auf, Freizeitreisen in ihrem strategischen Ansatz zu berücksichtigen;

Sicherheitsgründe

8.

stellt fest, dass die Sicherheit eines der vorrangigen Ziele der künftigen Verkehrspolitik bleiben muss und dass die Sicherheit der aktiven und passiven Verkehrsteilnehmer aller Verkehrsmittel garantiert werden muss; hält es für überaus wichtig, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge des Verkehrs, besonders durch den Einsatz moderner Technologien, verringert werden und dass die Rechte der Benutzer aller Verkehrsmittel, besonders der Passagiere mit eingeschränkter Mobilität, durch klare und transparente Regelungen garantiert werden; unterstützt die Schaffung einer Charta von Fahrgastrechten in der Europäischen Union;

9.

fordert die Kommission auf, eine konzise Studie über bewährte Verfahren der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wirkung von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen in allen Fahrzeugarten und auf allen Arten von Straßen innerhalb und außerhalb von Ortschaften vorzulegen, die dem Ziel dient, legislative Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen und zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit vorzuschlagen;

10.

betont die Notwendigkeit, sowohl persönliche Sicherheit als auch Rechtssicherheit für Arbeitnehmer im Verkehrssektor zu garantieren, indem unter anderem eine ausreichende Zahl sicherer Parkplätze geschaffen wird und die Durchsetzung von Straßenverkehrsvorschriften sowie der Sanktionen, die sie vorsehen, harmonisiert wird; betont, dass die grenzüberschreitende Durchsetzung von Sanktionen die Straßenverkehrssicherheit für alle Benutzer verbessern wird;

11.

macht darauf aufmerksam, dass mit dem Anstieg des Straßengüterverkehrs das Angebot an Lkw-Stellflächen am Transeuropäischen Straßennetz (TERN) nicht Schritt gehalten hat und daher die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten vor allem in den Nachtstunden für Berufskraftfahrer, aber auch generell die Verkehrssicherheit dadurch ernsthaft gefährdet ist, sofern in den EU-Mitgliedsstaaten die Rastmöglichkeiten nicht qualitativ und quantitativ verbessert werden;

Effiziente Komodalität

12.

stellt fest, dass die Entwicklungen des Personen- und Güterverkehrs insgesamt weitgehend von der effizienten Nutzung der verschiedenen Verkehrsmodalitäten abhängt und dass deshalb die europäische Verkehrspolitik eine effiziente Komodalität zum Ziel haben sollte, die eng geknüpft ist an die Dekarbonisierung, die Sicherheit und die Wirtschaftlichkeit des Verkehrs; vertritt die Ansicht, dass dies zu einer optimalen Umverteilung zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern und einer Verlagerung auf die nachhaltigeren Verkehrsträger führen und Interoperabilität innerhalb und zwischen den Verkehrsträgern gewährleisten, nachhaltigere Transport- und Logistikketten und eine nachhaltigere Verkehrsträgerwahl fördern und reibungslose Verkehrsströme unter Verknüpfung der verschiedenen Verkehrsträger und Verkehrsknotenpunkte ermöglichen wird;

13.

hebt hervor, dass die effiziente Komodalität nicht nur nach Kriterien der Wirtschaftlichkeit, sondern auch nach Kriterien des Umweltschutzes, der Sozial- und Arbeitsbedingungen, der Sicherheit und des territorialen Zusammenhalts gemessen werden sollte, wobei die unterschiedlichen technischen Möglichkeiten und Ausgangssituationen der verschiedenen Verkehrsmodalitäten und der Länder, Regionen und Städte in Europa ebenfalls berücksichtigt werden sollten;

14.

betont, dass eine effiziente Komodalität eine Verbesserung der Infrastruktur bedeutet, unter anderem durch die Entwicklung grüner Korridore, Verringerung von Verkehrsengpässen und Verbesserung des Schienenverkehrs und der Schifffahrt, bei gleichzeitiger Verbesserung der Sicherheit durch neue Technologien und Verbesserung der Arbeitsbedingungen;

Vollendung des Binnenmarktes

15.

fordert eine regelmäßige Kontrolle der europäischen Gesetzgebung und ihrer Umsetzung und Anwendung, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die Hemmnisse, die durch fehlerhafte oder verspätete Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten entstehen, konsequent zu beseitigen;

16.

schlägt vor, innerhalb des neuen Rahmens des Vertrags von Lissabon und mit dem Einverständnis Übereinstimmung mit der Kommission mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Sitzung der für die Verkehrspolitik Verantwortlichen der nationalen Parlamente durchzuführen, um zum Zwecke einer besseren und wirksameren Umsetzung der EU-Verkehrsgesetzgebung Erfahrungen auszutauschen und zusammenzuarbeiten;

17.

stellt fest, dass der Verkehr für die Vollendung des europäischen Binnenmarktes sowie den freien Personen und Warenverkehr eine wesentliche Rolle spielt und vor allem im Schienenverkehr in allen EU-Mitgliedstaaten eine regulierte Marktöffnung erreicht werden sollte; vertritt die Ansicht, dass diese komplette Marktöffnung den Verbrauchern Vorteile bringen wird und von Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen sowie einem langfristigen Investitionsplan für Infrastruktur und technische Interoperabilität, um die Effizienz und Sicherheit zu verbessern, und Maßnahmen zur Vermeidung von intramodalen und intermodalen Wettbewerbsverzerrungen unter anderem in sozial-, fiskal-, sicherheits- und umweltbezogenen Bereichen begleitet werden sollte; betont, dass die Internalisierung externer Sozial- und Umweltkosten schrittweise erfolgen sollte, beginnend mit den umweltbelastenderen Verkehrsträgern Straße und Luftverkehr;

18.

fordert die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten auf, den Abschluss der Liberalisierung von Kabotagebeförderungen zu erleichtern, die weit verbreiteten Leergutfahrten zu reduzieren und für ein nachhaltigeres Straßen- und Schienennetz in Form von mehr Umschlagplätzen im Güterverkehr zu sorgen;

19.

vertritt im Hinblick auf das Ziel einer effizienten und andere Modalitäten ergänzende Schifffahrt die Ansicht, dass die erneute Einleitung eines entschiedenen Liberalisierungsprozesses unumgänglich ist, um sie wirklich wettbewerbsfähig zu machen;

20.

unterstreicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Erfordernisse die Bedeutung eines wirklich europäischen Verkehrsinfrastrukturmanagements (Schienengüter- und Personenverkehrskorridore, Einheitlicher Europäischer Luftraum, Häfen und ihre Anbindung ans Verkehrsnetz, Seeverkehrsraum ohne Grenzen, Binnenschiffsverkehr), um den „Grenzeffekt“ bei allen Verkehrsträgern zu beseitigen und die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der EU zu verstärken;

21.

fordert die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Buchungssystems, um die verschiedenen Verkehrsträger weiter zu rationalisieren, zu vereinfachen und ihre Interoperabilität zu verbessern;

22.

unterstreicht, dass der Verkehr Einfluss auf die Sozial-, Gesundheits- und Sicherheitspolitik hat und dass im Zuge der Schaffung eines einheitlichen Verkehrsraumes die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen und die Aus- und Weiterbildung auf einem hohen Niveau harmonisiert und auf der Grundlage eines wirksamen sozialen Dialogs auf europäischer Ebene kontinuierlich verbessert werden müssen; betont, dass unter anderem die Schaffung von europäischen Ausbildungszentren und EU-Exzellenzzentren in den jeweiligen Mitgliedsstaaten zur Förderung der messbaren Qualität der Ausbildung und des Status der im Verkehrssektor beschäftigten Personen und zur gegenseitigen Anerkennung der Ausbildungsprogramme beitragen kann;

23.

ist der Auffassung, dass zur Erreichung größerer Effizienz in der Verkehrspolitik laufende Programme (wie beispielsweise Galileo und IVS für alle Verkehrsträger) bewertet werden müssen, und dass in Abhängigkeit von den Ergebnissen die Strategie und Programmplanung entsprechend neu ausgerichtet werden sollten; hält in diesem Sinne unter anderem ein neues Programm für die Sicherheit im Straßenverkehr, die Wiederbelebung der TEN-V, eine Zwischenbilanz von NAIADES, die schnellstmögliche und vollständige Umsetzung des Programms für den Einheitlichen Europäischen Luftraum, des Programms SESAR und des 8. Forschungsrahmenprogramms und eine vereinfachte Weiterführung von Marco Polo erforderlich;

Europäische Agenturen

24.

ist der Meinung, dass die technische Interoperabilität und ihre Finanzierung, die europäische Zertifizierung, Normung und gegenseitige Anerkennung wesentliche Elemente eines gut funktionierenden Binnenmarktes darstellen und die Durchsetzung dieser Elemente verstärkt zum Aufgabenbereich der verschiedenen Agenturen gehören sollte; unterstreicht, dass alle Agenturen ein gleichermaßen hohes Verantwortungs- und Kompetenzniveau anstreben und kurzfristig erreichen sollten und ihre Tätigkeit regelmäßig einer Bewertung unterzogen werden sollte; ruft insbesondere zur vollen Entfaltung des Potenzials der Europäischen Eisenbahnagentur auf, unter anderem durch die schrittweise Übernahme der Verantwortung seitens der Agentur für die Zertifizierung aller neuen Schienenfahrzeuge und Eisenbahninfrastrukturen sowie für regelmäßige Audits nationaler Sicherheitsbehörden oder gleichwertiger Stellen in den Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004;

25.

unterstreicht, dass sich 75 % des Verkehrs auf der Straße abspielen und deshalb der Notwendigkeit Rechnung getragen werden sollte, eine Agentur für den Straßenverkehr zu schaffen, um insbesondere die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen und das Grundrecht der Bürger auf sichere Mobilität zu garantieren, indem neue Anwendungen (wie z.B. Galileo oder ähnlich geeignete Techniken für Intelligente Verkehrssysteme) gefördert und Forschungsprogramme durchgeführt werden; vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass diese Agentur die Möglichkeit haben sollte, regulierend einzugreifen, wenn es um die Behebung von Hindernissen für den nachhaltigen Binnenmarkts geht;

26.

weist darauf hin, dass die Binnenschifffahrt noch immer mit abweichenden institutionellen Rahmenbedingungen konfrontiert ist, und fordert den Aufbau einer dauerhaften und strukturierten Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Institutionen, um das Potenzial dieses Verkehrsträgers voll auszuschöpfen;

Forschung und Technologie

27.

fordert eine Forschungs- und Technologieagenda für den Verkehrssektor; vertritt die Ansicht, dass diese Agenda in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Interessengruppen aufgestellt werden sollte, um die sektorspezifischen Erfordernisse zu ermitteln und EU-Mittel entsprechend gezielter zuweisen zu können; vertritt die Ansicht, dass dabei Projekte prioritär behandelt werden sollten, die die Dekarbonisierung des Verkehrs, die Erhöhung der Transparenz der Lieferkette, die Erhöhung der Verkehrssicherheit, die Verbesserung des Verkehrsmanagements und den Abbau bürokratischer Hürden betreffen;

28.

betont, dass Forschung, Entwicklung und Innovation unterstützt werden müssen, da sie durch Reduktion von Abgasen und Verkehrslärm zu bedeutenden Umweltverbesserungen bei allen Verkehrsträgern führen, die Sicherheit erhöhen, indem sie Lösungen im Hinblick auf eine bessere Nutzung der bestehenden Infrastrukturkapazität und Verringerung von Verkehrsengpässen schaffen, und nicht zuletzt eine größere Energieunabhängigkeit bei den Verkehrsträgern im gesamten Verkehrsnetz mit sich bringen; betont, dass intelligente, interoperable und verknüpfte Systeme in der Verkehrsführung und der Sicherheit wie u.a. ERTMS, Galileo, SESAR und IVS und ähnlich geeignete Technologien sowohl in der Forschung und Entwicklung wie auch in der Anwendung unterstützt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Bürger in der gesamten Union von solchen intelligenten Verkehrssystemen profitieren können; stellt fest, dass die nötigen Rahmenbedingungen und offene Standards für vielversprechende Technologien eingeführt werden müssen, ohne dass eine bestimmte Technologie in unbilliger Weise bevorzugt wird;

29.

betont, dass im Dienste des Klimaschutzes und der Energieunabhängigkeit der EU alle Verkehrsträger ihre CO2-Emissionen verringern und durch Forschung und Entwicklung im Bereich innovativer, energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien und erneuerbarer Energieträger unterstützt werden sollten, was unter anderem zu mehr nachhaltigen Fahrzeugen bei allen Verkehrsmitteln führen wird; vertritt die Ansicht, dass dies gleichzeitig zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen führen würde;

30.

betont die Notwendigkeit der einheitlichen Definition von relevanten Begriffen aus dem Bereich der Straßenverkehrssicherheit und Unfallforschung, um eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse und der gegebenenfalls durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten;

31.

betont, dass die Harmonisierung der Verkehrsdokumente nach neuesten Kommunikationsstandards wie auch ihre multimodale und internationale Anwendbarkeit zu einer erheblichen Verbesserung der Sicherheit und der Logistik und einer drastischen Reduzierung des Verwaltungsaufwands führen kann;

Verkehrsfonds und Europäisches Verkehrsnetz

32.

betont, dass eine effiziente Verkehrspolitik einen Finanzrahmen verlangt, der den heutigen Herausforderungen angemessen ist, weshalb die derzeit für Verkehr und Mobilität bereitgestellten Mittel erhöht werden sollten, was folgende Maßnahmen sinnvoll erscheinen lässt:

a)

die Schaffung einer Fazilität zur Koordinierung der Inanspruchnahme verschiedener Quellen für die Finanzierung von Verkehrsvorhaben, von Mitteln, die im Rahmen der Kohäsionspolitik zur Verfügung stehen sowie Öffentlich-Privaten Partnerschaften oder anderen Finanzinstrumenten wie beispielweise Garantien;diese koordinierten Finanzierungsquellen sollten auf allen Verwaltungsebenen dazu genutzt werden, die Verkehrsinfrastruktur zu verbessern, TEN-V-Projekte zu unterstützen, technische und operationelle Interoperabilität zu gewährleisten, die Forschung zu unterstützen und den Einsatz Intelligenter Verkehrssysteme bei allen Verkehrsmitteln zu fördern; die Finanzierung sollte sich an transparenten Vergabekriterien orientieren, die einer effizienten Komodalität im Sinne von Ziffer 5 sowie der Sozialpolitik, der Sicherheit und dem sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt Rechung tragen;

b)

eine Mittelbindung für die Verkehrspolitik im Rahmen der mehrjährigen finanziellen Vorausschau;

c)

die Möglichkeit, dass im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts und mit dem Ziel der mittel- und langfristigen Förderung der Nachhaltigkeit dem langfristigen Charakter von Investitionen in Verkehrsinfrastrukturen, die die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit steigern, bei der Berechnung des öffentlichen Defizits Rechnung getragen wird, sofern sie von der Kommission im Voraus genehmigt wurden;

d)

die Nutzung des Fonds, um unter anderem die Kofinanzierung aus durch die Internalisierung externer Kosten entstandenen Einnahmen zu verlangen;

33.

fordert eine kohärente und integrierte Verkehrspolitik, die in der Lage sein muss, durch finanzielle Unterstützung, die in Einklang mit den Vorschriften der EU über staatliche Beihilfen nicht an Wettbewerbskriterien gemessen wird, unter anderem den Schienen- und Schiffsverkehr, die Hafenpolitik und den öffentlichen Verkehr zu fördern;

34.

ist der Auffassung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise als Chance genutzt werden muss, den Verkehrsbereich gezielt zu unterstützen und durch Finanzhilfen Investitionen vorrangig in einen sicheren, umweltgerechten und damit nachhaltigen Verkehr zu ermöglichen; stellt fest, dass im Kontext der Europäischen Strategie 2020 EU-Investitionen in Verkehrsprojekte erwogen werden sollten; da Verkehrs- und Mobilitätssysteme einzigartige Gelegenheiten zur Schaffung stabiler Arbeitsplätze bieten;

35.

ist der Überzeugung, dass die Definition eines europäisches Kernnetzes innerhalb des TEN-Gesamtnetzes, das weiterhin eine Priorität der EU-Verkehrspolitik darstellt, nach Kriterien der nachhaltigen Entwicklung auf europäischer, aber auch regionaler und lokaler Ebene zu bewerten ist und dass multimodale Plattformen und Trockenhäfen auch weiterhin einen wesentlichen Bestandteil des Infrastrukturangebotes darstellen, weil sie eine effiziente Verbindung zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern ermöglichen;

36.

ist der Ansicht, dass TEN-V-Projekte in der EU-Verkehrspolitik weiterhin prioritär behandelt werden sollten und dass es dringend notwendig ist, den Mangel an Infrastruktur zu beheben und historische und geografische Hindernisse zu beseitigen, die noch immer an den Grenzen bestehen; betont, dass die TEN-V in ein gesamteuropäisches Netzwerk von Verbindungen eingebunden werden sollten, das sich über die Grenzen der EU hinaus erstreckt, und vertritt die Ansicht, dass dieser Prozess durch eine Aufstockung der dafür bereitgestellten Finanzmittel beschleunigt werden kann;

37.

fordert, dass der Infrastruktur der Binnenschifffahrt, den Binnenhäfen und der multimodalen Anbindung der Seehäfen an das Hinterland und Eisenbahnverbindungen eine verstärkte Rolle in der europäischen Verkehrspolitik zukommt und sie stärker unterstützt werden, um die Umweltauswirkungen zu verringern und die Sicherheit im EU-Verkehr zu erhöhen; ist der Ansicht, dass die Umweltverträglichkeit von Binnenschiffen grundlegend verbessert werden kann, wenn neue Motoren eingebaut werden, die über die neueste Technologie zur Emissionsminderung verfügen;

38.

unterstreicht die Notwendigkeit, Projekte des Kurzstreckenseeverkehrs und von Meeresautobahnen im Rahmen eines globaleren Konzepts unter Einbeziehung von Ländern, die zum unmittelbaren geographischen Umfeld Europas gehören, in Betracht zu ziehen; stellt fest, dass hierfür bessere Synergien zwischen Regionalpolitik, Entwicklungspolitik und Verkehrspolitik unverzichtbar sind;

39.

erkennt die Tatsache an, dass regionale Flughäfen eine entscheidende Rolle für die Entwicklung von Gebieten in Randlage und in äußerster Randlage dadurch spielen, dass sie deren Anbindung an Verkehrsknotenpunkte verbessern; hält die Anwendung von intermodalen Lösungen – wo dies möglich ist – für besonders sinnvoll; ist der Auffassung, dass (Hochgeschwindigkeits-) Schienenverbindungen zwischen Flughäfen eine hervorragende Gelegenheit bieten, die verschiedenen Verkehrsmittel nachhaltig miteinander zu verbinden;

Verkehr im globalen Kontext

40.

betont, dass di1e Schaffung eines europäischen. Verkehrsraums eine wichtige Priorität darstellt und bei allen Verkehrsträgern, besonders im Flug- und Seeverkehr, weitgehend von einer internationalen Akzeptanz im Rahmen der zu verhandelnden Abkommen abhängt, wobei die EU in den entsprechenden internationalen Gremien zunehmend eine gestaltende Rolle übernehmen sollte;

Messbare Ziele für 2020

41.

fordert die Einhaltung klarer und besser messbarer Ziele, die bis 2020 bezogen auf 2010 zu erreichen sind, und schlägt deshalb vor,

die Zahl der Toten und Schwerverletzten bei aktiven und passiven Straßenverkehrsteilnehmern um 40 % zu reduzieren, wobei dieses Ziel sowohl im anstehenden Verkehrsweißbuch als auch im neuen Aktionsprogramm für die Straßensicherheit festgeschrieben werden sollte;

die Anzahl der Lkw-Stellflächen auf dem TERN-Netz in jedem Mitgliedsstaat von um 40 %zu erhöhen, um die Verkehrssicherheit zu verbessern und die Einhaltung der Ruhezeiten für Berufskraftfahrer sicherzustellen;

die Anzahl von Bus-, Straßenbahn- und Bahnpassagieren (sowie gegebenenfalls Schiffspassagieren) zu verdoppeln und die Finanzierung von fußgänger- und fahrradfreundlichen Verkehrskonzepten um 20 % zu steigern, wobei die Wahrung der im Gemeinschaftsrecht verankerten Rechte, insbesondere von Fahrgästen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität, zu gewährleisten ist;

die CO2-Abgase im Straßenverkehr zur Beförderung von Personen und Gütern durch entsprechende Innovationen, durch die Förderung von alternativen Energien und durch logistische Optimierung des Personen- und Güterverkehrs um 20 % zu reduzieren;

den Energieverbrauch der Schienenfahrzeuge gemessen am Wert von 2010 um 20 % zu reduzieren und den Dieselverbrauch im Eisenbahnverkehr durch gezielte Investitionen in die Elektrifizierung der Eisenbahninfrastruktur um 40 % zu reduzieren;

im Schienenverkehr das gesamte neue rollende Material, das ab 2011 in Auftrag gegeben wird, und alle neuen Verbindungslinien und Instandsetzungen ab 2011 mit einem ERTMS-kompatiblen System der automatischen Zuggeschwindigkeitskontrolle auszustatten; die finanziellen Anstrengungen der EU zur Durchsetzung und Erweiterung des ERTMS-Umsetzungsplans zu verstärken;

den CO2-Ausstoß im Luftverkehr im gesamten Luftraum der EU bis 2020 um 30 % zu verringern; nach diesem Zeitpunkt muss jeder Zuwachs im Luftverkehr kohlenstoffneutral sein;

die Optimierung, Weiterentwicklung und nötigenfalls Schaffung multimodaler Anbindungen (Plattformen) für die Binnenschifffahrt, die Binnenhäfen und den Schienenverkehr finanziell zu fördern und deren Anzahl um 20 % zu erhöhen;

mindestens 10 % der TEN-V-Mittel für Projekte in der Binnenschifffahrt bereitzustellen;

42.

fordert die Kommission auf, den Fortschritt im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele zu überwachen und dem Parlament darüber einmal jährlich Bericht zu erstatten;

*

* *

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0053.

(2)  ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 142.

(3)  ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 609.

(4)  ABl. C 244 E vom 18.10.2007, S. 220.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0345.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0344.

(7)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S.154.

(8)  ABl. C 66 E vom 20.3.2009, S. 1.

(9)  ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 45.

(10)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 79.

(11)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S.74.

(12)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0119.

(13)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0258.

(14)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0308.

(15)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0307.

(16)  ABl. L 300 vom 14.11.2009. S. 34.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/23


Dienstag, 6. Juli 2010
Jahresbericht des Petitionsausschusses im Jahr 2009

P7_TA(2010)0261

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu den Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2009 (2009/2139(INI))

2011/C 351 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beratungen des Petitionsausschusses,

gestützt auf die Artikel 24 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Artikel 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 48 und Artikel 202 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0186/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Tätigkeit des Petitionsausschusses im Jahr 2009 vom Übergang von der sechsten zur siebten Wahlperiode geprägt wurde und sich seine Zusammensetzung – zwei Drittel seiner Mitglieder sind erstmals Mitglied des Ausschusses – erheblich verändert hat,

B.

in der Erwägung, dass im Jahr 2009 die Amtszeit des Europäischen Bürgerbeauftragten zu Ende ging und der Petitionsausschuss an der Anhörung der Kandidaten für dieses Amt unmittelbar beteiligt war,

C.

in der Erwägung, dass am 1. Dezember 2009 der Vertrag von Lissabon in Kraft trat und im Bemühen um die Stärkung der Legitimität und Rechenschaftspflicht der Entscheidungsprozesse der EU die notwendigen Voraussetzungen für eine stärkere Einbindung der Bürger in diese Entscheidungsprozesse geschaffen hat,

D.

in der Erwägung, dass die Bürger der EU unmittelbar durch das Parlament vertreten werden und dass das im Vertrag verankerte Petitionsrecht ihnen ein Instrument an die Hand gibt, mit dem sie sich an ihre Vertreter wenden können, wann immer sie der Auffassung sind, dass ihre Rechte verletzt worden seien,

E.

in der Erwägung, dass die Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften sich unmittelbar auf die Bürger auswirkt, die am besten ihre Wirksamkeit und ihre Unzulänglichkeiten bewerten und verbliebene Lücken anzeigen können, die geschlossen werden müssen, um sicherzustellen, dass die Ziele der Union erreicht werden,

F.

in Anbetracht der Tatsache, dass Unionsbürger sich einzeln oder gemeinsam an das Parlament mit der Bitte um Abhilfe wenden, wenn europäisches Recht verletzt wird,

G.

in der Erwägung, dass das Parlament mit seinem Petitionsausschuss verpflichtet ist, diese Angelegenheiten zu untersuchen und sein Bestes zu tun, um derartige Rechtsverletzungen abzustellen; in der Erwägung ferner, dass der Petitionsausschuss seine Zusammenarbeit mit der Kommission, den anderen Ausschüssen, europäischen Einrichtungen, Agenturen und Netzwerken sowie den Mitgliedstaaten weiter verstärkt hat, um den Bürgern möglichst angemessen und schnell zu helfen,

H.

in der Erwägung, dass die Zahl der Petitionen im Jahr 2009 im Vergleich zum Vorjahr leicht gestiegen ist (1924 im Vergleich zu 1849) und die wachsende Tendenz der elektronisch eingereichten Petitionen bestätigt wurde (etwa 65 % der Petitionen gingen im Jahr 2009 auf elektronischem Wege ein, während im Jahr 2008 deren Anteil bei 60 % lag),

I.

in der Erwägung, dass die Zahl der unzulässigen Petitionen im Jahr 2009 darauf hinweist, dass der besseren Information der Bürger über die Zuständigkeiten der Union und die Rolle ihrer verschiedenen Organe stärkere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte,

J.

in der Erwägung, dass Bürgerinnen und Bürger in vielen Fällen beim Parlament Petitionen über Entscheidungen der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden der Mitgliedstaaten einreichen, und in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger Verfahren benötigen, über die sie die nationalen Behörden auffordern können, an ihrer Stelle ihre Interessen sowohl im Europäischen Gesetzgebungsprozess als auch im Prozess der Durchsetzung von Rechtsvorschriften wahrzunehmen,

K.

in der Erwägung, dass Bürgerinnen und Bürger insbesondere darauf aufmerksam gemacht werden sollten, dass – wie der Europäische Bürgerbeauftragte in der Entscheidung vom Dezember 2009 zum Abschluss der Untersuchung zur Beschwerde 822/2009/BU über die Kommission festgestellt hat – Verfahren vor nationalen Gerichten Teil des Verfahrens zur Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten sind und dass der Petitionsausschuss sich nicht mit Angelegenheiten befassen kann, die Gegenstand nationaler Gerichtsverfahren sind, oder das Ergebnis solcher Verfahren überprüfen kann,

L.

in der Erwägung, dass die hohen Kosten von Gerichtsverfahren, insbesondere in einigen Mitgliedstaaten, für die Bürgerinnen und Bürger ein Hindernis darstellen können und sie in der Praxis davon abhalten könnten, die zuständigen nationalen Gerichte anzurufen, wenn sie der Ansicht sind, dass die nationalen Behörden Rechte missachtet haben, die ihnen aus dem EU-Recht erwachsen,

M.

in der Erwägung, dass es für das Parlament ein besonderes Problem darstellt, wenn es Petitionen zu mutmaßlichen Versäumnissen nationaler Gerichte erhält, den Gerichtshof mit einer Vorabentscheidung zu befassen, obwohl dies gemäß Artikel 267 AEUV hätte geschehen müssen, zumal in Fällen, in denen die Kommission ihre Befugnisse gemäß Artikel 258 nicht wahrnimmt, um Maßnahmen gegen den betreffenden Mitgliedstaat einzuleiten,

N.

in der Erwägung, dass sich das Petitionsverfahren von anderen Rechtsbehelfen auf Unionsebene – wie die Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder der Kommission – durch seine Arbeitsabläufe und dadurch unterscheidet, dass das Petitionsrecht allen EU-Bürgern und allen Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union gewährt,

O.

in der Erwägung, dass Bürger Anspruch auf schnelle und lösungsorientierte Abhilfe und auf ein hohes Maß an Transparenz und Klarheit von Seiten aller Organe der Union haben, und dass das Parlament wiederholt die Kommission aufgefordert hat, ihre Rechte als Hüterin der Verträge zu nutzen, um gegen die von Petenten aufgedeckten Verstöße gegen europäisches Recht vorzugehen, insbesondere dann, wenn die Umsetzung von EU-Recht auf nationaler Ebene dessen Verletzung zur Folge hat,

P.

in der Erwägung, dass in vielen Petitionen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts zum Binnenmarkt und zu Umweltfragen ausgedrückt wird, und in Anbetracht der vorangegangenen Aufforderungen des Petitionsausschusses an die Kommission, verschärfte und wirksamere Kontrollen der Umsetzung in diesen Bereichen sicherzustellen,

Q.

in der Erwägung, dass es insbesondere im Hinblick auf Umweltfragen und in allen Fällen, in denen der zeitliche Aspekt eine besonders große Rolle spielt, wichtig ist, frühzeitig zu prüfen, ob die lokalen, regionalen und einzelstaatlichen Behörden alle einschlägigen Verfahrenserfordernisse des EU-Rechts ordnungsgemäß anwenden, und nötigenfalls eingehende Untersuchungen über die Anwendung und die Auswirkungen der geltenden Rechtsvorschriften anzustellen, um alle notwendigen Informationen zu erlangen, auch wenn die Kommission die Vereinbarkeit mit EU-Recht nur dann umfassend prüfen kann, wenn die nationalen Behörden eine endgültige Entscheidung getroffen haben,

R.

in der Erwägung, dass weitere unwiderrufliche Verluste der Artenvielfalt, insbesondere in den durch Natura 2000 ausgewiesenen Gebieten, verhindert werden müssen, und dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Schutz von besonderen Schutzgebieten gemäß der Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) zu gewährleisten,

S.

in der Erwägung, dass Petitionen die Auswirkungen europäischer Rechtsvorschriften auf den Alltag der EU-Bürger verdeutlichen und in dem Bewusstsein, dass alle notwendigen Maßnahmen zur Konsolidierung der erreichten Fortschritte bei der Stärkung der unionsspezifischen Rechte der Bürger ergriffen werden müssen,

T.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss in seinem vorhergehenden Tätigkeitsbericht und in seiner Stellungnahme zum Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts gefordert hat, regelmäßig über die einzelnen Schritte in Vertragsverletzungsverfahren unterrichtet zu werden, die Gegenstand von Petitionen sind,

U.

in Anbetracht der Tatsache, dass für die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung europäischer Rechtsvorschriften in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich sind, und in dem Bewusstsein, dass viele Mitgliedstaaten im Jahr 2009 zunehmend in die Arbeit des Petitionsausschusses eingebunden worden sind,

1.

begrüßt den reibungslosen Übergang zur neuen Wahlperiode und stellt fest, dass der Petitionsausschuss im Gegensatz zu anderen Ausschüssen viel Arbeit in die neue Wahlperiode übernommen hat, da eine erhebliche Anzahl von Petitionen nicht abschließend geprüft worden sind;

2.

begrüßt das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und ist überzeugt, dass das Parlament eng an der Entwicklung der neuen „Bürgerinitiative“ beteiligt sein wird, so dass dieses Instrument seinen Zweck vollständig erfüllen und eine verbesserte Transparenz und Rechenschaftspflicht im Beschlussfassungsprozess der EU gewährleisten kann, indem es den Bürgern ermöglicht, Verbesserungen oder Zusätze zum EU-Recht vorzuschlagen;

3.

begrüßt das von der Kommission Ende 2009 veröffentlichte Grünbuch zur Europäischen Bürgerinitiative (1) als einen ersten Schritt zur praktischen Umsetzung dieses Konzepts;

4.

weist darauf hin, dass beim Parlament kampagnenhafte Petitionen mit mehr als einer Million Unterschriften eingegangen sind, und betont erneut, dass sichergestellt werden muss, dass die Bürger umfassend über den Unterschied zwischen dieser Art von Petition und einer Bürgerinitiative im Bilde sind;

5.

erinnert an seine Entschließung zur Bürgerinitiative (2), zu der der Petitionsausschuss eine Stellungnahme abgegeben hat; fordert die Kommission auf, verständliche Durchführungsbestimmungen zu erlassen, mit denen die Aufgaben und Verpflichtungen der an der Prüfung und den Entscheidungsprozessen beteiligten Organe eindeutig festgelegt werden;

6.

begrüßt die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon entstandene Rechtsverbindlichkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und unterstreicht die Bedeutung der Charta, um allen Bürgern die Grundrechte verständlicher und sichtbarer zu vermitteln;

7.

ist der Ansicht, dass sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die strikte Einhaltung der in der Charta enthaltenen Grundrechte zu gewährleisten, und ist zuversichtlich, dass die Charta helfen wird, das Konzept der Unionsbürgerschaft weiterzuentwickeln;

8.

bekundet seine Zuversicht, dass alle notwendigen Verfahrensschritte unternommen werden, um zu gewährleisten, dass die institutionellen Fragen des Beitritts der EU zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten schnell geklärt werden, und stellt fest, dass der Petitionsausschuss gewillt ist, seinen Beitrag zur Arbeit des Parlaments in dieser Angelegenheit zu leisten;

9.

wiederholt seine frühere Forderung, dass die einschlägigen Dienststellen des Parlaments und der Kommission eine umfassende Prüfung der Beschwerdeverfahren für EU-Bürger durchführen, und betont die Notwendigkeit, die Verhandlungen über die überarbeitete Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission fortzusetzen, um den erweiterten Rechten der EU-Bürger insbesondere im Hinblick auf die Europäische Bürgerinitiative umfassend Rechnung zu tragen;

10.

begrüßt die Schritte, die die Kommission zur Straffung der öffentlichen Unterstützungsdienste eingeleitet hat, um die Bürger über ihre Rechte in der Union und die Beschwerdeverfahren im Falle einer Verletzung dieser Rechte zu informieren, indem sie die verschiedenen einschlägigen Internetseiten – wie SOLVIT und das Netz der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) – auf der Homepage der EU in der Rubrik „Ihre Rechte in der EU“ neu geordnet hat;

11.

weist darauf hin, dass es die Kommission mehrfach aufgefordert hat, ein System zu entwickeln, das deutlich die verschiedenen Beschwerdemechanismen aufzeigt, die den Bürgern zur Verfügung stehen, und ist der Auffassung, dass weitere Schritte notwendig sind, um die Internetseite „Ihre Rechte in der EU“ zu einer anwenderfreundlichen, einzigen Anlaufstelle im Internet zu machen; sieht erwartungsvoll den ersten für 2010 erwarteten Bewertungen der Umsetzung des Aktionsplans der Kommission von 2008 (3) entgegen;

12.

erinnert an seine Entschließung zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahr 2008 und fordert den kürzlich wiedergewählten Bürgerbeauftragten auf, weiter an der Verbesserung der Offenheit und der Rechenschaftspflicht der europäischen Verwaltung zu arbeiten und zu gewährleisten, dass die Entscheidungen möglichst offen und bürgernah getroffen werden;

13.

bekräftigt seine Entschlossenheit, das Amt des Bürgerbeauftragten in seinen Bemühungen zu unterstützen, die Öffentlichkeit für seine Arbeit zu sensibilisieren und Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit der europäischen Organe aufzudecken und ihnen entgegenzusteuern; ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte in dem allgemeinen Bemühen um eine Verbesserung der europäischen Verwaltung wertvolle Informationen bereitstellen kann;

14.

stellt fest, dass die im Jahr 2009 eingegangenen Petitionen, von denen nahezu 40 % für unzulässig erklärt wurden, sich weiterhin auf die Themenbereiche Umwelt, Grundrechte, Justiz und Binnenmarkt konzentrieren; dass in geografischer Hinsicht die meisten Petitionen die Union als Ganzes betrafen, gefolgt von Deutschland, Spanien, Italien und Rumänien, was zeigt, dass die Bürger die Arbeit der Union weiterhin aufmerksam beobachten und sich mit der Aufforderung an sie wenden, tätig zu werden;

15.

betont die Bedeutung der Tätigkeit der Petenten und seines Petitionsausschusses für den Umweltschutz in der Europäischen Union; begrüßt die Initiative des Ausschusses, mit Blick auf das Internationale Jahr der Artenvielfalt eine Studie über die Anwendung der Habitatrichtlinie in Auftrag zu geben, und hält dies für ein nützliches Instrument zur Bewertung der bisherigen EU-Strategie für Artenvielfalt und zur Ausarbeitung einer neuen Strategie;

16.

stellt fest, dass in immer mehr Petitionen auf Probleme aufmerksam gemacht wird, denen Bürger bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit gegenüber stehen; stellt fest, dass diese Petitionen die übermäßig lange Zeit, die Aufnahmemitgliedstaaten für die Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen für Familienangehörige aus Drittstaaten beanspruchen sowie die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Wahlrechts und bei der Anerkennung von Qualifikationen betreffen;

17.

bekräftigt angesichts der Tatsache, dass der Ausschuss weiterhin Petitionen von Opfern von Firmenverzeichnissen erhält, seine früheren Aufforderungen (wie in seiner Entschließung zu irreführender Werbung durch Adressbuch-Firmen (4)) an die Kommission, praktische Vorschläge zu unterbreiten, mit denen der Schutz der Verbraucher gegen unlautere Geschäftspraktiken auf kleine Unternehmen ausgedehnt wird;

18.

erkennt die zentrale Rolle der Kommission in der Arbeit des Petitionsausschusses an, der sich bei der Bewertung von Petitionen, der Feststellung von Verletzungen europäischer Rechtsvorschriften und bei der Suche nach Abhilfe weiterhin auf das Fachwissen der Kommission verlässt und erkennt die Bemühungen der Kommission an, die Gesamtzeitdauer bis zu einer Antwort auf das Ersuchen des Ausschusses um eine Untersuchung zu verkürzen, so dass von Bürgern vorgelegte Fälle so schnell wie möglich gelöst werden können;

19.

fordert die Kommission auf, frühzeitig zu intervenieren, wenn in Petitionen auf die mögliche Gefährdung besonderer Schutzgebiete aufmerksam gemacht wird, indem sie die betreffenden nationalen Behörden an ihre Verpflichtung erinnert, die Unversehrtheit von Gebieten sicherzustellen, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG („Habitatrichtlinie“) als Natura 2000-Gebiete eingestuft sind und gegebenenfalls vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der europäischen Rechtsvorschriften sicherzustellen;

20.

begrüßt die neu gewählten Mitglieder der Kommission – insbesondere das für interinstitutionelle Beziehungen und Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied – und vertraut darauf, dass sie mit dem Petitionsausschuss so eng und effizient wie möglich zusammenarbeiten und ihn als eine der wichtigsten Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Bürgern und den europäischen Institutionen respektieren werden;

21.

bedauert, dass die Kommission auf die wiederholten Ersuchen des Ausschusses nach offiziellen und regelmäßigen Aktualisierungen zum Fortgang von Vertragsverletzungsverfahren mit Bezug auf anhängige Petitionen bislang nicht reagiert hat; stellt fest, dass die monatliche Veröffentlichung der Entscheidungen der Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren gemäß den Artikeln 258 und 260 des Vertrags keine ausreichende Reaktion auf die diesbezüglichen Ersuchen darstellt, auch wenn sie hinsichtlich der Transparenz zu würdigen ist;

22.

vertritt die Ansicht, dass die Verfolgung von Vertragsverletzungsverfahren durch das Beobachten der Pressemitteilungen der Kommission und deren Abgleichen mit bestimmten Petitionen unnötig Zeit und Ressourcen des Ausschusses verschwenden würde, vor allem bei den horizontalen Vertragsverletzungsverfahren, und ersucht die Kommission, den Petitionsausschuss über alle wichtigen Vertragsverletzungsverfahren zu informieren;

23.

bekräftigt seine Auffassung, dass die Bürger der Union von dem gleichen Grad an Transparenz der Kommission profitieren sollten, unabhängig davon, ob sie eine formale Beschwerde oder eine Petition beim Parlament einreichen und ruft die Kommission erneut dazu auf, dem Petitionsverfahren und dessen Rolle bei der Aufdeckung von Verstößen gegen europäische Rechtsvorschriften, wegen derer anschließend Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden, größere Beachtung entgegen zu bringen;

24.

erinnert daran, dass in vielen Fällen Petitionen Probleme der Um- und Durchsetzung europäischer Rechtsvorschriften aufdecken, und erkennt an, dass angesichts der durchschnittlichen Länge von Vertragsverletzungsverfahren die Einleitung dieser Verfahren dem Bürger nicht unbedingt eine sofortige Lösung seiner Probleme bietet;

25.

begrüßt die Bemühungen der Kommission, alternative Instrumente zur Förderung der besseren Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften zu entwickeln, und die positive Einstellung einzelner Mitgliedstaaten, die die notwendigen Schritte unternehmen, um Rechtsverletzungen schon in einem frühen Stadium des Umsetzungsverfahrens zu korrigieren;

26.

begrüßt die verstärkte Einbeziehung der Mitgliedstaaten in die Tätigkeit des Petitionsausschusses und die Anwesenheit ihrer Vertreter bei seinen Sitzungen; ist der Ansicht, dass diese Zusammenarbeit gestärkt werden sollte, da es die nationalen Behörden sind, die für die Durchsetzung europäischer Rechtsvorschriften vorrangig verantwortlich sind, wenn diese in die einzelstaatlichen Rechtordnungen umgesetzt worden sind;

27.

betont, dass eine engere Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Tätigkeit des Petitionsausschusses außerordentlich wichtig ist; vertritt die Ansicht, dass die Stärkung der Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten insbesondere im Rahmen des Vertrags von Lissabon eine Lösung in diesem Sinne sein könnte;

28.

ermutigt die Mitgliedstaaten, zur Übernahme einer transparenteren und aktiveren Rolle bei der Beantwortung von Petitionen im Zusammenhang mit der Um- und Durchsetzung europäischer Rechtsvorschriften bereit zu sein;

29.

vertritt die Ansicht, dass der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments im Sinne des Vertrags von Lissabon engere Arbeitsbeziehungen zu ähnlichen Ausschüssen in den nationalen und regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten aufbauen sollte, um das beiderseitige Verständnis für Petitionen zu europäischen Angelegenheiten zu fördern und eine möglichst rasche Beantwortung der Anliegen der Bürger auf der jeweils geeignetsten Ebene zu gewährleisten;

30.

verweist auf die Schlussfolgerungen seiner Entschließung zu den Auswirkungen der ungezügelten Bautätigkeit in Spanien, und fordert die spanischen Behörden auf, auch weiterhin, wie dies bisher geschehen ist, die Bewertungen der ergriffenen Maßnahmen vorzulegen;

31.

nimmt die steigende Zahl der Petenten zur Kenntnis, die sich an das Parlament mit der Bitte um Abhilfe in Angelegenheiten wenden, die nicht in die Zuständigkeit der EU fallen, wie etwa die Berechnung von Altersversorgungsleistungen, die Vollstreckung von Entscheidungen einzelstaatlicher Gerichte oder die Untätigkeit der nationalen Verwaltungen; weist darauf hin, dass sein Petitionsausschuss alles unternommen hat, um diese Beschwerden an die zuständigen nationalen Behörden weiterzuleiten;

32.

ist der Auffassung, dass bei gleichzeitiger Förderung einer intensiven Nutzung des Internets, das die Kommunikation mit den Bürgern vereinfacht, eine Lösung zur Vermeidung der Belastung des Ausschusses mit „Nicht-Petitionen“ gefunden werden sollte; ist der Auffassung, dass eine mögliche Lösung in der Überarbeitung des Registrierungsverfahrens im Parlament bestehen könnte, und ermutigt die verantwortlichen Mitarbeiter, die fraglichen Akten eher an das Referat Bürgerpost weiterzuleiten als sie dem Petitionsausschuss vorzulegen;

33.

betont, dass die Transparenz bei der Bearbeitung von Petitionen weiter gesteigert werden muss: intern durch die fortlaufende Aktualisierung der Anwendung E-Petition, die den Abgeordneten einen direkten Zugang zu den Petitionsunterlagen ermöglicht, und extern durch die Einrichtung eines nutzerfreundlichen, interaktiven Petitionsportals, das dem Parlament die Möglichkeit bieten würde, die Bürger wirksamer zu erreichen, und das auch die Abstimmungsverfahren und Zuständigkeiten des Petitionsausschusses der Öffentlichkeit gegenüber deutlicher darstellen würde;

34.

befürwortet die Einrichtung eines Portals mit dem Angebot einer mehrstufigen und interaktiven Vorlage für Petitionen, die die Bürger darüber informieren könnte, was mit der Einreichung einer Petition beim Parlament erreicht werden kann und was in die Zuständigkeit des Europäischen Parlaments fällt; weist darauf hin, dass dieses Portal auch Links zu alternativen Beschwerdeverfahren auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene enthalten könnte; fordert eine möglichst detaillierte Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Europäischen Union in den verschiedenen Bereichen, um die Verwirrung, die hinsichtlich der Zuständigkeiten der EU und der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten herrscht, zu beseitigen;

35.

erkennt an, dass die Umsetzung dieser Initiative nicht kostenfrei erfolgen würde, fordert jedoch die zuständigen Verwaltungsdienststellen auf, mit dem Petitionsausschuss zusammenzuarbeiten, um möglichst passende Lösungen zu finden, da ein solches Portal von großer Bedeutung nicht nur für einen besseren Kontakt zwischen dem Parlament und den Bürgern der Union, sondern auch für die Verringerung der Zahl der unzulässigen Petitionen wäre;

36.

stellt nachdrücklich fest, dass eine unverzügliche Verbesserung der bestehenden Website notwendig ist, bis eine zufriedenstellende Lösung für das Problem der Ressourcen gefunden ist;

37.

begrüßt die Annahme der neuen Geschäftsordnung des Parlaments und die Überarbeitung der Bestimmungen zur Bearbeitung von Petitionen; unterstützt die Arbeit des Sekretariats und der Vertreter der Fraktionen an einer überarbeiteten Fassung des Leitfadens für die Abgeordneten über die Regeln und internen Verfahren des Petitionsausschusses, da dieses Dokument nicht nur die Abgeordneten in ihrer Arbeit unterstützen, sondern auch die Transparenz des Petitionsverfahrens weiter verbessern wird;

38.

bekräftigt seine Forderung an die zuständigen Verwaltungsdienststellen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ein elektronisches Register einzurichten, mit dessen Hilfe sich die Bürger gemäß Artikel 202 der Geschäftsordnung einer Petition anschließen oder ihre Unterstützung für eine Petition zurückziehen können;

39.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, deren Petitionsausschüssen und Bürgerbeauftragten oder vergleichbaren Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  KOM(2009)0622 vom 11.11.2009.

(2)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 mit der Aufforderung an die Europäische Kommission zur Unterbreitung eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der Bürgerinitiative (Angenommene Texte, 7.5.2009, P6_TA(2009)0389).

(3)  Aktionsplan der Kommission zu einem integrierten Ansatz für Binnenmarkt-Unterstützungsdienste für Bürger und Unternehmen – Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (SEK(2008)1882).

(4)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen (ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 17).


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/29


Dienstag, 6. Juli 2010
Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt, Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen

P7_TA(2010)0262

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu der Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt, Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen (2009/2221(INI))

2011/C 351 E/05

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Dokument zur Bewertung der Strategie von Lissabon (SEK(2010)0114),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen – Arbeitsmarkt- und Qualifikationserfordernisse antizipieren und miteinander in Einklang bringen“ (KOM(2008)0868),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen – Anhang zur Mitteilung der Kommission „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen“ (SEK(2008)3058),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung“ (KOM(2009)0257),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (KOM(2008)0426),

unter Hinweis auf die am 9. März 2009 in Brüssel angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen – Arbeitsmarkt- und Qualifikationserfordernisse antizipieren und miteinander in Einklang bringen“,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Förderung der umfassenden Beteiligung junger Menschen an Bildung, Beschäftigung und Gesellschaft“ (KOM(2007)0498) und das begleitende Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur Beschäftigungssituation Jugendlicher in der EU (SEK(2007)1093),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zu den Fortschritten in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU (Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG) (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Eine EU-Strategie für die Jugend – Investition und Empowerment. Eine neue offene Methode der Koordinierung, um auf die Herausforderungen und Chancen einzugehen, mit denen die Jugend konfrontiert ist“ (KOM(2009)0200),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 2. April 2009 zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (3),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission „Die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern“ (KOM(2009)0329),

unter Hinweis auf den Kommissionsbericht „Beschäftigung in Europa 2009“ vom November 2009,

in Kenntnis des im Auftrag der Kommission erstellten unabhängigen Berichts vom Februar 2010 mit dem Titel „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigung: Jetzt handeln“, der Hinweise und wesentliche Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Initiative im Rahmen der zukünftigen Strategie Europa 2020 für Wachstum und Beschäftigung gibt,

in Kenntnis des von der Kommission im Rahmen des Projekts für Jugendliche in Auftrag gegebenen unabhängigen Berichts zum Thema: „Berufswegeplanung: Gegenwärtige Praxis und künftige Bedürfnisse bei der Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt, Jugendliche in Beruf und Arbeitslosigkeit: Gedanken über ihre bessere Integration in den Arbeitsmarkt“ (Abschlussbericht zur Jugend, September 2008),

unter Hinweis auf die Eurofound-Studie zu Jugend und Arbeit vom März 2007,

unter Hinweis auf die Cedefop-Studie zu Professionalisierung der Laufbahnberatung: Praxiskompetenz und Qualifikationswege in Europa vom März 2009,

unter Hinweis auf die Cedefop-Studie zu Qualifikationen für Europas Zukunft: Antizipierung beruflicher Qualifikationserfordernisse vom Mai 2009,

unter Hinweis auf den vierten Bericht des Cedefop zu Berufsbildung und Bildungsforschung in Europa: Zusammenfassender Bericht mit dem Titel „Modernisierung der beruflichen Bildung“ vom Dezember 2009,

unter Hinweis auf die OECD-Beschäftigungsprognose 2008 mit dem Titel „Ein gelungener Start? Eintritt der Jugend in den Arbeitsmarkt in OECD-Ländern“ vom November 2008,

unter Hinweis auf den Europäischen Pakt für die Jugend, der die Förderung der Beteiligung aller jungen Menschen an Bildung, Beschäftigung und Gesellschaft zum Ziel hat (März 2005),

unter Hinweis auf die Petition 1452/2008 von Anne-Charlotte Bailly, deutscher Staatsangehörigkeit, im Namen der Generation P, zu fairen Praktika und einem angemessenen Zugang junger Menschen zum europäischen Arbeitsmarkt,

unter Hinweis auf das Urteil (C-555/07) des Europäischen Gerichtshofes zum Grundsatz des Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters vom Januar 2010,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zum Dialog zwischen Hochschule und Wirtschaft: eine neue Partnerschaft zur Modernisierung der Hochschulen Europas (4),

gestützt auf Artikel 156 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0197/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise eine massive Erhöhung der Arbeitslosenquoten in den EU-Mitgliedstaaten verursacht hat; in der Erwägung, dass junge Menschen unverhältnismäßig stark von dieser Entwicklung betroffen sind; in der Erwägung, dass der Prozentsatz der Arbeitslosigkeit junger Menschen stärker steigt als der Durchschnittswert der Arbeitslosigkeit und im Dezember 2009 in der EU 5,5 Millionen junge Menschen im Alter von unter 25 Jahren arbeitslos waren, was einem Anteil von 21,4 % aller jungen Menschen entspricht, wodurch die paradoxe Situation entsteht, dass die jungen Menschen aufgrund des Alterns der Gesellschaft für die Stützung der Versicherungssysteme außerordentlich wichtig sind, andererseits aber wirtschaftlich an den Rand gedrängt werden,

B.

in der Erwägung, dass es für junge Menschen wenig Möglichkeiten gibt, eine unbefristete reguläre Beschäftigung zu finden; in der Erwägung, dass junge Menschen meist über atypische, hochflexible, unsichere und prekäre Beschäftigungsformen (Teilzeit in geringfügiger Beschäftigung, Zeitarbeit oder befristete Anstellung) in den Arbeitsmarkt eintreten und dass die Wahrscheinlichkeit gering ist, dadurch zu einer unbefristeten Beschäftigung zu gelangen,

C.

in der Erwägung, dass Arbeitgeber häufiger auf Praktika als Ersatz für reguläre Beschäftigung zurückgreifen und dabei die Hindernisse, mit denen junge Menschen beim Eintritt in den Arbeitsmarkt konfrontiert sind, ausnutzen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten solche Formen der Ausbeutung junger Menschen bekämpfen und ausmerzen müssen,

D.

in der Erwägung, dass es bei vier von zehn Maßnahmen, die auf dem außerordentlichen Gipfeltreffen der EU zum Thema Beschäftigung im Jahr 2009 in Prag beschlossen wurden, um allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen, Lehrstellen, Erleichterung der Mobilität sowie eine bessere Vorhersage der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt und eine entsprechende Anpassung der Kompetenzen geht,

E.

in der Erwägung, dass Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung von jungen Menschen erhebliche soziale und wirtschaftliche Kosten für die Gesellschaft bedeuten und zum Verlust von Chancen für den wirtschaftlichen Aufschwung, zur Erosion des Steueraufkommens mit nachteiligen Auswirkungen auf Investitionen in Infrastruktur und öffentliche Dienstleistungen, zu erhöhten Sozialausgaben, schlecht genutzten Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und zum Risiko langfristiger Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung führen,

F.

in der Erwägung, dass die jungen Generationen die von den jetzigen Generationen verursachte gigantische Staatsverschuldung abbauen müssen,

G.

in der Erwägung, dass nach wirtschaftlichen und demografischen Prognosen in der EU im folgenden Jahrzehnt 80 Millionen potenzielle Arbeitsplätze entstehen, von denen die meisten mit hochqualifizierten Arbeitskräften zu besetzen sind; in der Erwägung, dass EU-weit die Beschäftigungsquote für Personen mit hohem Qualifizierungsniveau insgesamt bei etwa 85 %, für Menschen mit mittlerem Qualifizierungsniveau bei 70 % und für Geringqualifizierte bei 50 % liegt,

H.

in der Erwägung, dass wirtschaftliches Wachstum wesentlich für die Schaffung von Arbeitsplätzen ist, da mehr Wirtschaftswachstum mehr Beschäftigungsmöglichkeiten mit sich bringt; in der Erwägung, dass über 50 % der neuen Arbeitsplätze in Europa von KMU geschaffen werden,

I.

in der Erwägung, dass der Übergang von der Ausbildung zur Arbeit und zwischen verschiedenen Beschäftigungen für junge Menschen in der gesamten EU eine strukturelle Herausforderung ist; in der Erwägung, dass Lehrstellen eine insgesamt positive Auswirkung auf den Zugang junger Menschen zur Beschäftigung haben, insbesondere wenn sie den Erwerb beruflicher Qualifikationen und spezifischer Kompetenzen unmittelbar in den Unternehmen ermöglichen,

J.

in der Erwägung, dass die Bildungsprogramme erheblich verbessert und gleichzeitig Partnerschaften zwischen Hochschule und Wirtschaft, effiziente Lehrlingsausbildungsprogramme, Darlehen für die berufliche Laufbahnentwicklung und Investitionen in betriebliche Ausbildung angeregt werden sollten,

K.

in der Erwägung, dass junge Menschen beim Eintritt in den Arbeitsmarkt und beim Abbau von Arbeitsplätzen oft wegen ihres Alters diskriminiert werden; in der Erwägung, dass junge Frauen mit höherer Wahrscheinlichkeit in Arbeitslosigkeit und Armut geraten bzw. für Gelegenheitsarbeit und nicht angemeldete Tätigkeiten eingesetzt werden als junge Männer; in der Erwägung, dass andererseits junge Männer in der aktuellen Wirtschaftskrise am härtesten von der Arbeitslosigkeit betroffen sind; in der Erwägung, dass junge Menschen mit Behinderungen bei ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt vor noch größeren Hürden stehen,

L.

in der Erwägung, dass menschenwürdige Arbeit junge Menschen aus sozialer Abhängigkeit in die Selbstversorgung führt, ihnen aus der Armut hilft und sie befähigt, einen aktiven sowohl ökonomischen wie auch sozialen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten; in der Erwägung, dass Rechtsvorschriften in einigen Mitgliedstaaten eine Altersdiskriminierung über die allein altersbegründete Beschneidung der Rechte junger Menschen einführen, so beispielsweise der niedrigere Mindestlohn für junge Menschen im Vereinigten Königreich, der begrenzte Zugang zum Revenu de solidarité active in Frankreich und die geschmälerten Leistungen bei Arbeitslosigkeit für junge Menschen in Dänemark; in der Erwägung, dass diese Rechtsvorschriften, die alle zwar darauf abzielen, junge Menschen in Arbeit zu bringen, dennoch allesamt inakzeptabel sind und kontraproduktiv sein können, da sie junge Menschen, insbesondere in Zeiten der Krise mit hoher Jugendarbeitslosigkeit, am Eintritt in ein wirtschaftlich unabhängiges Leben hindern,

M.

in der Erwägung, dass die Benchmarks der Lissabon-Strategie für die Jugend und die Modernisierung der Berufsbildung nicht vollständig erreicht worden sind,

N.

in der Erwägung, dass Flexicurity als globale Strategie für die EU-Arbeitsmärkte flexible und verlässliche Verträge, lebenslanges Lernen, aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und soziale Sicherheit zum Ziel hat; in der Erwägung, dass diese Strategie leider in vielen Ländern als „Flexibilität“ eingeengt ausgelegt wurde, so dass der ganzheitliche Ansatz sowie die Arbeitsplatzsicherheit und die soziale Sicherheit aus dem Blickfeld geraten sind,

O.

in der Erwägung, dass durch den demografischen Wandel ab dem Jahr 2020 ein massiver Fachkräftemangel den europäischen Wirtschaftsraum massiv belasten wird und dieser Entwicklung nur durch eine adäquate Bildung, Ausbildung und Weiterbildung entgegengewirkt werden kann,

P.

in der Erwägung, dass die kleinen und mittleren Unternehmen sowohl aufgrund ihrer Vielzahl als auch aufgrund ihrer strategischen Funktion bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit eine wesentliche Rolle im europäischen Wirtschaftsgefüge spielen,

1.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Bereich Jugend und Beschäftigung einen auf Rechten basierenden Ansatz zu wählen. Der qualitative Aspekt menschenwürdiger Arbeit für junge Menschen darf nicht gefährdet werden und die wesentlichen Arbeitsstandards und sonstigen arbeitsqualitätsbezogenen Normen, wie Arbeitszeit, Mindestlohn, soziale Absicherung sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, müssen zentrale Überlegungen in den unternommenen Bemühungen sein;

Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen und Eingliederung in den Arbeitsmarkt

2.

ersucht den Rat und die Kommission um die Festlegung einer Arbeitsplatzstrategie für die EU, die Finanzinstrumente und Beschäftigungspolitik kombiniert, um Wachstum ohne Arbeitsplätze zu vermeiden, und die die Festsetzung ehrgeiziger Rahmenwerte (Benchmarks) für die Beschäftigung junger Menschen nach sich zieht; spricht sich entschlossen dafür aus, dass in der Arbeitsplatzstrategie ein besonderer Schwerpunkt auf die Entwicklung von grünen Arbeitsplätzen und Arbeitsplätzen in der Sozialwirtschaft gelegt wird und dabei sichergestellt wird, dass das Parlament in den Entscheidungsprozess eingebunden wird;

3.

unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten Arbeitsplätze im Umweltbereich schaffen, indem sie beispielsweise eine Ausbildung im Bereich Umwelttechnologien anbieten;

4.

ersucht die Mitgliedstaaten, wirksame Anreize wie Beschäftigungsbeihilfen oder Zuschüsse zu den Sozialabgaben zu schaffen, die wirksame und menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen garantieren, um öffentliche und private Arbeitgeber zu ermutigen, junge Menschen einzustellen, in die Schaffung neuer Arbeitsplätze für junge Menschen und in ihre ständige Weiterbildung und Steigerung ihrer Qualifikationen während ihrer Arbeitszeit zu investieren und den unternehmerischen Gedanken unter Jugendlichen zu fördern; weist darauf hin, welch besondere und wichtige Rolle Kleinbetriebe hinsichtlich des Fachwissens und des traditionellen Knowhows spielen; setzt sich dafür ein, dass sichergestellt werden soll, dass junge Menschen Zugang zum kürzlich eingerichteten europäischen Mikrofinanzierungsinstrument haben;

5.

unterstreicht die Bedeutung der Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln als wesentlichem Element bei der Entwicklung der für neue Arbeitsplätze erforderlichen Fähigkeiten;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine ambitionierte Politik im Bereich der Jugendbildung zu verfolgen;

7.

ersucht die Kommission – unter Berücksichtigung positiver einzelstaatlicher Erfahrungen in Bezug auf Partnerschaften zwischen Schulen, Universitäten, Unternehmen und Sozialpartnern – einige Versuchsprojekte in den neuen strategischen Bereichen der Entwicklung zu fördern und zu unterstützen, die eine angemessene wissenschaftliche und technologische Ausbildung und eine auf die Beschäftigung abzielende Ausbildung junger Menschen, insbesondere junger Frauen, vorsehen, um die Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit in den Unternehmen zu fördern, wobei zu diesem Zweck auf Stipendien, zu einem höheren Abschluss führende Lehrverhältnisse und nicht atypische Arbeitsverträge zurückgegriffen wird;

8.

fordert die Universitäten auf, frühzeitig Kontakt zu Arbeitgebern herzustellen und Studenten die Möglichkeit zu eröffnen, notwendige Fertigkeiten für den Arbeitsmarkt zu erlernen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, weitreichende Maßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft, wie Steuersenkungen und Verringerung des Verwaltungsaufwands für KMU, einzuleiten, um für Wachstum zu sorgen und neue Arbeitsplätze, insbesondere für junge Menschen, zu schaffen;

10.

hofft auf eine erfolgreiche Nachfrage nach Mikrokrediten durch junge Menschen;ist der Ansicht, dass die Gründerinnen und Gründer von Start-Ups konsequent und professionell beraten werden müssen;

11.

ersucht die Mitgliedstaaten, eine integrative und gezielte Arbeitsmarktpolitik einzurichten, die die respektvolle Eingliederung und sinnvolle Beschäftigung junger Menschen sichert, z. B. durch Errichtung beflügelnder Netzwerke, Praktikantenvereinbarungen mit Finanzbeihilfen für die Praktikanten, die es ihnen ermöglichen sollen, sich in der Nähe des Praktikumsorts eine Unterkunft zu suchen, internationale Berufsberatungszentren und Jugendzentren für individuelle Beratung, die insbesondere über Fragen betreffend die gewerkschaftliche Organisation und rechtliche Aspekte des Praktikums informieren;

12.

ist sich dessen bewusst, dass es schwierig für junge Menschen ist, Zugang zu Finanzmitteln für die Gründung und Entwicklung eigener Unternehmen zu erhalten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, die jungen Menschen den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern, und in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft Mentorenprogramme für junge Menschen betreffend die Unternehmensgründung und -entwicklung einzurichten;

13.

ersucht die Mitgliedstaaten, mit innovativen Projekten die Kompetenzen von Schulabbrechern zu fördern und sie auf den Arbeitsmarkt vorzubereiten;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei Neuausrichtung der Ausbildungssysteme bereits zu einem frühen Zeitpunkt Kooperationen zwischen Schule und Arbeitswelt einzuplanen; ist der Auffassung, dass die Behörden auf lokaler und Kreisebene in die Planung der allgemeinen und beruflichen Bildung einbezogen werden müssen, da diese Netzwerk-Kontakte zu den Arbeitgebern haben und deren Bedürfnisse kennen;

15.

ersucht die Kommission, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Europäischen Sozialfonds zu erweitern und dessen bessere Nutzung sicherzustellen, mindestens 10 % der Mittel dieses Fonds jugendspezifischen Projekten zuzuweisen und den Zugang dazu zu erleichtern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nicht durch übertriebene Kontrolle die Durchführung kleiner und innovativer Projekte zu gefährden und die Effektivität und den Nutzen von Programmen wie „Youth in Action“ im Hinblick auf Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen zu untersuchen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich besser und gezielter auf die Jugend einzustellen;

16.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Bildungseinrichtungen als geeignetes Instrument für die Bekämpfung der strukturellen Arbeitslosigkeit vordringlich zu behandeln;

Bildung und Übergang von der Ausbildung ins Erwerbsleben

17.

ersucht die Mitgliedstaaten, die Bemühungen zum Abbau der Zahl der Schulabbrecher zu intensivieren, um die in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziele von maximal 10 % Schulabbrechern bis 2012 zu erreichen; ersucht die Mitgliedstaaten, für den Kampf gegen Schulabbrüche und Analphabetentum eine breite Palette von Maßnahmen zu nutzen, z. B. Senkung der Klassenschülerzahlen, Unterstützung junger Lernender, die aus finanziellen Gründen die Pflichtausbildung nicht abschließen können, Förderung der praktischen Teile in den Lehrplänen, Einführung von Mentoren in allen Schulen, Einrichtung einer nahtlosen Weiterbetreuung von Schulabbrechern; verweist auf Finnland, wo die Zahl der Schulabbrecher dadurch gesenkt werden konnte, dass man mit ihnen zusammen die Möglichkeiten einer Neuausrichtung geprüft hat; ersucht die Kommission, ein Projekt zu bewährten Verfahren zu koordinieren;

18.

ersucht die Mitgliedstaaten, die Verbindungen zwischen Ausbildungssystemen und Arbeitswelt zu verbessern und Prognosesysteme für den Qualifikations- und Spezialisierungsbedarf zu entwickeln;

19.

fordert, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um sicherzustellen, dass alle Kinder von Anfang an die für sie notwendige Förderung erhalten, und besonders die gezielte Förderung von Kindern mit Sprachproblemen oder anderen Handicaps zu garantieren, damit ihnen die größtmöglichen Bildungs- und Berufschancen offenstehen;

20.

fordert mehr und bessere Lehrstellen; verweist auf die positiven Erfahrungen mit dem dualen System der Berufsausbildung in Ländern wie Deutschland, Österreich und Dänemark, wo das System als wichtiger Bestandteil des Übergangs junger Menschen von der Schule zum Beruf betrachtet wird; ersucht die Mitgliedstaaten, Lehrstellenprogramme zu unterstützen und Unternehmen zu veranlassen, Ausbildungsmöglichkeiten für junge Menschen auch in Krisenzeiten zur Verfügung zu stellen; betont, wie wichtig eine angemessene Ausbildung ist, um die Verfügbarkeit der hochqualifizierten Arbeitskräfte zu gewährleisten, die die Unternehmen in der Zukunft brauchen; betont, dass durch Lehrstellen keine regulären Arbeitsplätze ersetzt werden sollen;

21.

fordert bessere und gesicherte Praktika; fordert die Kommission und den Rat auf, entsprechend der in der Mitteilung KOM(2007)0498 eingegangenen Verpflichtung, eine „Initiative für eine europäische Charta für die Qualität von Praktika“ vorzuschlagen, eine Europäische Qualitätscharta mit Mindestanforderungen für Praktika einzurichten, um deren Bildungswert zu sichern und Ausbeutung zu vermeiden, und dabei zu berücksichtigen, dass Praktika Bestandteil der Ausbildung sind und keine realen Arbeitsplätze ersetzen dürfen, wobei diese Mindeststandards eine Beschreibung der Tätigkeit und der zu erwerbenden Qualifikationen, eine zeitliche Begrenzung für Praktika, eine Mindestzuwendung basierend auf den Lebenshaltungskosten am Praktikumsort entsprechend den nationalen Traditionen, einen Versicherungsschutz für die geleistete Tätigkeit, Sozialleistungen nach örtlichen Standards und eine klare Einbindung in das betreffende Bildungsprogramm enthalten sollten;

22.

fordert die Kommission auf, Statistiken zu Praktika in den einzelnen Mitgliedstaaten mit den Angaben:

Anzahl der Praktika,

Dauer der Praktika,

Sozialleistungen für Praktikanten,

Zuschlagszahlungen für Praktikanten,

Altersgruppen der Praktikanten,

sowie eine Vergleichsstudie über die verschiedenen in den EU-Mitgliedstaaten bestehenden Praktikumsprogramme vorzulegen;

23.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ein europäisches System zur Bescheinigung und Anerkennung der durch Ausbildung und Praktika erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten einzurichten, da dies zur Steigerung der Mobilität der jungen Menschen beiträgt;

25.

fordert den Schutz junger Menschen vor jenen öffentlichen und privaten Arbeitgebern, die durch Programme zum Erwerb von Arbeitserfahrung, durch Ausbildung oder durch Praktika ihren entscheidenden Grundbedarf kostenlos oder mit geringen Kosten decken, indem sie den Wunsch der jungen Menschen nach Ausbildung ausnutzen, ohne ihnen die Perspektive einer Festanstellung zu bieten;

26.

betont, wie wichtig es ist, die Arbeits- und Ausbildungsmobilität junger Menschen zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, und dass die Anerkennung und Transparenz der Qualifikationen, Kenntnisse und Diplome in der EU verbessert werden muss; fordert verstärkte Anstrengungen zur Entwicklung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen und des Europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der Berufsbildung sowie die Ausweitung des Programms Leonardo da Vinci;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Harmonisierung der nationalen Qualifikationsrahmen und des Europäischen Qualifikationsrahmens voranzutreiben, um die Mobilität der Jugendlichen in Bezug auf Bildung und Beschäftigung zu erhöhen;

28.

unterstreicht die Bedeutung privatwirtschaftlicher Bildungsträger, da der private Sektor in der Regel innovativer bei der Gestaltung von Kursen und flexibler bei deren Durchführung ist;

29.

ermutigt die Mitgliedstaaten, jungen Menschen, die sich in der Ausbildung oder in einem Praktikum befinden, die Arbeits- und Sozialleistungsrechte in vollem Umfang zu gewähren und unter bestimmten Voraussetzungen einen Anteil ihrer Sozialabgaben zu übernehmen;

30.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Programme für Ausbildung, Praktika und den Erwerb von Arbeitserfahrung in die Sozialleistungssysteme einzubeziehen;

31.

ersucht die Mitgliedstaaten, das System der Schulberatung zwischen Grundschule und weiterführender Schule auszubauen, um den Jugendlichen und den Familien bei der Wahl wirklich realen Neigungen, Fähigkeiten und Bestrebungen entsprechender Ausbildungswege zu helfen und somit das Risiko späterer Schulabbrüche oder Misserfolge zu senken;

32.

anerkennt, dass junge Menschen in Krisenzeiten nach Bildung streben und entsprechend ermuntert werden sollten; ersucht alle Mitgliedstaaten, den gleichberechtigten Zugang zur Bildung für alle zu gewährleisten, indem sie ein Mindestrecht auf unentgeltliche finanziell gut abgesicherte Bildung vom Kindergarten bis zum Studium garantieren und die finanzielle Unterstützung junger Lernender sicherstellen; ersucht die Mitgliedstaaten, auch im Falle finanzieller und gesellschaftlicher Zwänge weiter in die allgemeine und berufliche Bildung zu investieren, den Europäischen Qualifikationsrahmen so schnell wie möglich umzusetzen und - falls nötig - nationale Qualifikationsrahmen zu schaffen;

33.

erinnert daran, dass es Ziel des Kopenhagen-Prozesses ist, den Einzelnen dazu zu ermutigen, das breite Spektrum der bestehenden Möglichkeiten an beruflicher Bildung zu nutzen (z. B. in der Schule, an der Hochschule, am Arbeitsplatz oder durch private Kurse);

34.

ersucht die Kommission um den Ausbau von EU-Programmen, die Aus- und Weiterbildung unterstützen, z.B. Lebenslanges Lernen, Europäischer Sozialfonds, Marie-Curie-Maßnahmen, Erasmus-Mundus-Programm und Initiative für wissenschaftliche Bildung;

35.

fordert die Mitgliedstaaten zur Einrichtung nationaler Arbeitsgruppen im Jugendbereich auf, um für eine bessere Abstimmung zwischen dem Bildungssystem und dem Arbeitsmarkt zu sorgen und eine größere und gemeinsam wahrgenommene Verantwortung des Staates, des Arbeitgebers und des Einzelnen bei der Investition in Qualifizierung zu fördern; ersucht die Mitgliedstaaten um die Einrichtung beratender Gremien an allen Schulen, um den Übergang von der Schule zum Beruf problemloser zu gestalten und die Zusammenarbeit von staatlichen und privatwirtschaftlichen Akteuren zu fördern;

36.

erachtet es für außerordentlich wichtig, die allgemeine und berufliche Bildung dem sich dynamisch verändernden Arbeitsmarkt sowie dem Bedarf an neuen Berufen anzupassen;

37.

hält das Erlernen von Sprachen für äußerst wichtig, um Jugendlichen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und ihre Mobilität und die Chancengleichheit zu fördern;

Anpassung der individuellen Bedürfnisse an den Arbeitsmarkt

38.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, jungen Menschen Informationen über die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, unter der Voraussetzung, dass geeignete Kontrollmechanismen zur Beobachtung der Entwicklung der Berufe eingeführt werden; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, am Lebenszyklus orientierte Maßnahmen und Strategien zu entwickeln, in denen Bildung und Beschäftigung besser verknüpft sind, in denen der sichere Übergang der Kernpunkt ist und in denen eine ständige berufliche Weiterbildung der Arbeitskräfte zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen entsprechend den Erfordernissen des Arbeitsmarktes vorgesehen ist;

39.

ersucht die Kommission, ihre Bemühungen im Bereich der Anerkennung von Berufsabschlüssen unter Einbeziehung von nicht formalen Lernwegen und Berufserfahrungen zu intensivieren, um so die Mobilität junger Menschen zu fördern;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anerkennung der im Rahmen des nicht formalen und informellen Lernens erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten anzuregen, damit die Jugendlichen über einen zusätzlichen Nachweis für den Erwerb der für die Arbeitssuche benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen;

41.

fordert, die Unterstützung und das Ansehen der beruflichen Bildung zu erhöhen;

42.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern die Flexicurity-Strategie zu überprüfen, um die Sicherheit des Übergangs ganz oben in der Agenda anzusiedeln und gleichzeitig mehr Mobilität und leichteren Zugang für junge Menschen zu schaffen; betont, dass Flexibilität ohne soziale Sicherheit kein nachhaltiger Ansatz für die Lösung der Arbeitsmarktprobleme junger Menschen ist, sondern im Gegenteil eine Methode, um die Arbeits- und Sozialversicherungsrechte der jungen Menschen zu umgehen;

43.

appelliert an die Mitgliedstaaten, alle vier Flexicurity-Komponenten in die nationalen Konzepte für Strategien zur Jugendbeschäftigung aufzunehmen, nämlich:

a)

flexible und verlässliche vertragliche Regelungen,

b)

umfassende Programme für lebensbegleitende Bildung, Praktika und lebenslanges Lernen, die die kontinuierliche Entwicklung von Fähigkeiten sichern,

c)

wirksame aktive Arbeitsmarktpolitik und Workfare-Maßnahmen (erzwungene Rückkehr auf den Arbeitsmarkt) mit Schwerpunkt auf Kompetenzen, hochwertiger Beschäftigung und Integration,

d)

effektive Mechanismen für berufliche Mobilität,

e)

soziale Sicherungssysteme, die jungen Menschen Sicherheit beim Übergang zwischen unterschiedlichen Beschäftigungssituationen, zwischen Arbeitslosigkeit und Beschäftigung sowie auch zwischen Schule und Beruf geben, statt sie zu Flexibilität zu zwingen,

f)

effektive Kontrollmechanismen zur Sicherung der Arbeitsrechte;

44.

ersucht die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner, durch Sicherung qualitativ hochwertiger Arbeit zu vermeiden, dass junge Menschen in die „Armutsfalle“ geraten; ersucht die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner, auf der Grundlage der geltenden nationalen Gesetze und im Zusammenwirken mit der Kommission bessere Normen aufzustellen und umzusetzen, um diejenigen zu schützen, die einer unsicheren oder qualitativ minderwertigen Beschäftigung nachgehen;

45.

fordert die Kommission auf, eine Abschätzung der langfristigen Folgen von Jugendarbeitslosigkeit und der Generationengerechtigkeit vorzunehmen;

46.

unterstreicht die Notwendigkeit, an allen Arbeitsplätzen einen intensiven und strukturierten sozialen Dialog zu führen, um junge Arbeitnehmer vor Ausbeutung und dem häufig prekären Charakter von Zeitarbeit zu schützen; betont, dass sich die Sozialpartner mit jungen Arbeitnehmern und deren besonderen Bedürfnissen befassen müssen;

47.

fordert die Kommission und Mitgliedstaaten auf, mit größeren Anstrengungen sicherzustellen, dass die Richtlinie zur Gleichbehandlung in der Beschäftigung, die eine Diskriminierung aus Gründen des Alters in Beruf und Beschäftigung verbietet, ordnungsgemäß umgesetzt worden ist und ordnungsgemäß angewendet wird; ist der Ansicht, dass viel mehr unternommen werden muss, um dafür zu sorgen, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Rechte und Pflichten bewusst sind, die ihnen aus diesen Rechtsvorschriften erwachsen;

48.

ersucht die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner, Informations- und Aufklärungskampagnen zu entwickeln, um die jungen Menschen über ihre Arbeitsrechte und über alternative Möglichkeiten ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu informieren;

49.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Annäherung zwischen Arbeitswelt und Bildungswesen zu fördern, um Ausbildungswege, wie z. B. die duale Ausbildung, zu strukturieren, die angelerntes Wissen und praktische Erfahrungen miteinander verbinden, um den Jugendlichen die notwendigen allgemeinen wie auch spezifischen Kompetenzen zu vermitteln; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner, in eine Aufklärungskampagne über berufliche Bildung (VET), technische Studiengänge und Unternehmertum zu investieren, damit diese Wege nicht länger als eine minderwertige Wahl, sondern als Chance wahrgenommen werden, das Beschäftigungsvakuum mit zurzeit deutlich stärker gefragten technischen Berufen zu füllen und die europäische Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen;

50.

ersucht die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner, durch aktive Beschäftigungspolitik insbesondere in den Regionen und Branchen, in denen die Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch ist, mit größerer Intensität Programme zur Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt zu entwickeln und umzusetzen;

51.

drängt die Mitgliedstaaten, die Auswirkungen, die die Jugendarbeitslosigkeit auf die Rentenansprüche dieser Generationen haben wird, abzufedern und durch großzügige Anrechnung von Ausbildungszeiten jungen Menschen einen Anreiz zu geben, ihre Ausbildung über einen langen Zeitraum fortzusetzen;

52.

ersucht die Sozialpartner, ihre Bemühungen zu intensivieren, junge Menschen über ihr Recht auf Teilnahme am sozialen Dialog aufzuklären und die Beteiligung dieses großen Anteils der Erwerbsbevölkerung in den Strukturen ihrer repräsentativen Gremien zu fördern;

Benachteiligung und Diskriminierung

53.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass für die Jugend relevante nationale Rechtsvorschriften und insbesondere nationale Rechtsvorschriften auf Grundlage der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG) nicht dazu benutzt werden, junge Menschen beim Zugang zu Sozialleistungen zu diskriminieren; ist der Ansicht, dass viel mehr unternommen werden muss, um dafür zu sorgen, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Rechte und Pflichten bewusst sind, die ihnen aus diesen Rechtsvorschriften erwachsen;

54.

dringt darauf, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, damit Jugendliche mit Migrationshintergrund die Sprache des Aufnahmestaats erlernen können, damit ihre im Herkunftsstaat erworbenen Abschlüsse anerkannt werden und damit sie Zugang zu Schlüsselkompetenzen bekommen, wodurch ihnen die soziale Eingliederung und die Teilhabe am Arbeitsmarkt ermöglicht werden;

55.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, zu zumutbaren Kosten für junge Eltern geeignete und bessere Kinderbetreuungsmöglichkeiten bereitzustellen und jungen Eltern, insbesondere Müttern, dadurch die Teilnahme am Arbeitsmarkt zu ermöglichen;

56.

fordert, dass die Zuwendungen, die die Mitgliedstaaten jungen Eltern für Kinderbetreuung bzw. Krippenplätze zur Verfügung stellen, ausreichend hoch sind, damit die Bezugsberechtigten nicht von einer Teilnahme am Arbeitsmarkt abgehalten werden;

57.

fordert, dass die Mitgliedstaaten kurzfristig Maßnahmen für arbeitslose junge Männer in den von der Krise betroffenen Sektoren ergreifen, ohne dabei die langfristigen Probleme aus den Augen zu verlieren, die junge Frauen beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben;

58.

ersucht die Mitgliedstaaten, aktive Fördermaßnahmen für junge Menschen in solchen Arbeitsmarktbereichen einzuführen, in denen die Jugend unterrepräsentiert ist, um so die Folgen der früheren Diskriminierung aufgrund des Alters zu überwinden und eine wahre Vielfalt in der Zusammensetzung der Belegschaft zu erreichen, wobei sinnvolle Anpassungen für junge Menschen mit Behinderungen vorzunehmen sind; verweist auf gute Erfahrungen mit aktiven Fördermaßnahmen im Kampf gegen Diskriminierung;

59.

unterstreicht die Notwendigkeit der Erarbeitung spezifischer Programme für Menschen mit Behinderungen, um ihre Chancen für einen Einstieg in die Arbeitswelt zu erhöhen;

60.

betont, dass es wichtig ist, Praktika und Mobilität von junge Menschen zu fördern, die Schulen oder Ausbildungen für künstlerische Berufe, zum Beispiel in den Bereichen Film, Musik, Tanz, Theater und Zirkus, absolvieren;

61.

ist der Ansicht, dass die Unterstützung für Freiwilligenprogramme in verschiedenen Bereichen wie zum Beispiel Sozialwesen, Kultur und Sport verstärkt werden sollte;

62.

fordert die Branchen auf, Generationenpartnerschaften in Unternehmen und Organisationen ins Leben zu rufen und damit einen aktiven Wissensaustausch zu generieren und die Erfahrungen unterschiedlicher Generationen produktiv zusammenzuführen;

63.

anerkennt, wie wichtig es ist, dass junge Menschen finanziell unabhängig sein können, und ersucht die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass alle jungen Menschen einen individuellen Anspruch auf ein menschenwürdiges Einkommen haben, das ihnen die Möglichkeit bietet, ein wirtschaftlich unabhängiges Leben aufzubauen;

64.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen, die dies wünschen, wirksame Unterstützung erhalten, insbesondere in Bezug auf ihre Berufswahl, die Kenntnis ihrer Rechte und die Verwaltung ihres Mindesteinkommens;

Strategien und Governance-Instrumente auf EU-Ebene

65.

regt an, dass der Rat und die Kommission eine Europäische Jugendgarantie vorsehen, die das Recht eines jeden jungen Menschen in der EU sichert, nach einer Arbeitslosigkeit von maximal 4 Monaten einen Arbeitsplatz, eine Lehrstelle, eine Zusatzausbildung oder eine Kombination aus Arbeit und Ausbildung angeboten zu bekommen;

66.

begrüßt den Fortschritt bei der Festlegung der Strategie Europa 2020, bedauert aber, dass keine öffentliche und nachvollziehbare Bewertung der Lissabon-Strategie, speziell des Europäischen Paktes für die Jugend einschließlich der Benchmarks für die Jugend, erfolgt ist, und bedauert, dass die Sozialpartner, die Zivilgesellschaft und die Jugendorganisationen bei der Entwicklung der Strategie Europa 2020 nicht ausreichend konsultiert wurden;

67.

fordert die Mitgliedstaaten auf, neue verbindliche Benchmarks für die Jugend einzuführen und zu bewerten; ersucht die Kommission, vorhandene Benchmarks für die Jugend und die Jugendgarantie jährlich zu bewerten, um zu erreichen, dass es auf der Grundlage von stärker aufgegliederten und vor allem nach Geschlecht und Altersklassen aufgeschlüsselten statistischen Informationen zu Ergebnissen und Fortschritten kommt;

68.

ersucht den Rat und die Kommission, neue verbesserte Instrumente für Governance und Information für die Arbeit im Bereich Jugendbeschäftigung zu vereinbaren und auch konkret umzusetzen;

69.

schlägt die Bildung einer permanenten EU-Arbeitsgruppe „Jugend“ unter Einbeziehung von Jugendorganisationen, der Mitgliedstaaten, der Kommission, des Parlaments und der Sozialpartner vor, um Entwicklungen im Bereich Jugendbeschäftigung zu verfolgen, Querschnittsmaßnahmen zu ermöglichen, beispielhafte Verfahren auszutauschen und neue Maßnahmen zu initiieren;

70.

unterstreicht, wie wichtig es ist, junge Menschen an der Konzipierung der Politik im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu beteiligen, damit ihre Bedürfnisse besser berücksichtigt werden; empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission Vertreter nationaler Jugendräte zu den Prioritäten für junge Menschen konsultiert;

71.

ersucht die Mitgliedstaaten, die Auswirkungen ihrer Politik auf die Jugend auszuwerten, die Jugend in alle Prozesse einzubeziehen und Jugendräte einzurichten, damit diese die Maßnahmen, die die Jugend betreffen, verfolgen;

72.

fordert die europäischen Organe auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und die Werbung für unbezahlte Praktika von ihren Internet-Seiten zu entfernen und allen ihren Praktikanten

eine Mindestzuwendung auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten am Praktikumsort sowie

Sozialleistungen zu zahlen;

*

* *

73.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(2)  ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 23.

(3)  ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0187.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/39


Dienstag, 6. Juli 2010
Atypische Verträge, gesicherte Berufslaufbahnen, Flexicurity und neue Formen des sozialen Dialogs

P7_TA(2010)0263

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu atypischen Verträgen, gesicherten Berufslaufbahnen, Flexicurity und neuen Formen des sozialen Dialogs (2009/2220(INI))

2011/C 351 E/06

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung“ (KOM(2009)0257),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte, insbesondere Artikel 30 über den Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung, Artikel 31 über gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen und Artikel 33 über das Familien- und Berufsleben,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Europäisches Konjunkturprogramm“ (KOM(2008)0800) und die Entschließung des Parlaments zum gleichen Thema vom 11. März 2009 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Stärkung der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Impulse für den Aufschwung in Europa“ (KOM(2009)0114),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Partnerschaft für den Wandel in einem erweiterten Europa – Verbesserung des Beitrags des europäischen sozialen Dialogs“ (KOM(2004)0557),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Gemeinsame Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz herausarbeiten: Mehr und bessere Arbeitsplätze durch Flexibilität und Sicherheit“ (KOM(2007)0359) und die Entschließung des Parlaments zum gleichen Thema vom 29. November 2007 (3),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission „Ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2006)0708) und auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zum gleichen Thema (4),

in Kenntnis der Entscheidung 2008/618/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2008-2010,

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (KOM(2008)0639) und auf seine Entschließung vom 8. April 2009 zum gleichen Thema (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2009 (Flexicurity in Zeiten der Krise),

unter Hinweis auf den Bericht der Flexicurity-Mission zur Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz im Rahmen des Zyklus 2008-2010 der Lissabon-Strategie vom 12. Dezember 2008,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ vom 5. und 6. Dezember 2007,

unter Hinweis auf die Empfehlungen der europäischen Sozialpartner in dem Bericht mit dem Titel „Wichtigste Herausforderungen für die europäischen Arbeitsmärkte: Eine gemeinsame Analyse der europäischen Sozialpartner“ vom 18. Oktober 2007,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des informellen Treffens der Arbeits- und Sozialminister vom 18.-20. Januar 2007 in Berlin zum Thema „gute Arbeit“,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0193/2010),

A.

in der Erwägung, dass Nicht-Standard-Arbeitsverhältnisse seit 1990 erheblich zugenommen haben, ferner in der Erwägung, dass die aufgrund der gegenwärtigen Wirtschaftskrise abgebauten Arbeitsplätze vor allem im Bereich der atypischen Arbeitsverhältnisse angesiedelt waren, ferner in der Erwägung, dass als sogenannte atypische Arbeitsverhältnisse neue Vertragsformen bezeichnet werden, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: Teilzeitarbeit, Gelegenheitsarbeit, Leiharbeit, Arbeit mit befristeten Arbeitsverträgen, Heimarbeit und Telearbeit, Teilzeitbeschäftigung mit 20 oder weniger Stunden pro Woche,

B.

in der Erwägung, dass bereits mehrfach auf die Notwendigkeit einer flexiblen Beschäftigung hingewiesen wurde,

C.

in der Erwägung, dass Globalisierung und rasante technologische Entwicklungen Anlass für weitreichende wirtschaftliche Umstrukturierungen sind, die Veränderungen in den Arbeitsbeziehungen und in den Inhalten der Aufgaben der Arbeitnehmer sowie verschiedene Wellen neuer unabhängiger Ein-Personen-Unternehmen in allen Sektoren und Altersgruppen nach sich ziehen und so die Notwendigkeit entstehen lassen, die Arbeitsverhältnisse neu zu regeln, um Verzerrungen (wie das Phänomen der Scheinselbständigkeit) zu vermeiden,

D.

in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise, die sich zu einer ernsten Beschäftigungskrise mit einem massiven Arbeitsplatzverlust ausgeweitet haben, zu instabilen Arbeitsmärkten sowie zunehmender Armut und sozialer Ausgrenzung geführt hat, insbesondere bei bereits besonders schutzbedürftigen Personen und benachteiligten Gruppen,

E.

in der Erwägung, dass die Zahl derjenigen, die trotz Erwerbstätigkeit arm sind, zunimmt und 8 % der europäischen Erwerbsbevölkerung erreicht hat und dass der Anteil der Geringverdiener derzeit bei etwa 17 % liegt,

F.

in der Erwägung, dass ein umfassender und ergänzender EU-Ansatz ausgearbeitet werden sollte, dessen eindeutiger Schwerpunkt auf einer echten Governance und auf sich gegenseitig unterstützenden politischen Maßnahmen in den Bereichen Wirtschafts-, Umwelt-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik liegt und der mit der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) in Einklang steht, die bewirken soll, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Ziele verfolgen, die von den vier Pfeilern – Beschäftigungsfähigkeit, Unternehmergeist, Anpassungsfähigkeit und Chancengleichheit – getragen werden,

G.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote in den EU-27-Mitgliedstaaten auf 10 % im Jahr 2009 gestiegen ist und die Arbeitslosigkeit wahrscheinlich nicht vor der ersten Hälfte des Jahres 2011 ihren Höhepunkt erreichen wird,

H.

in der Erwägung, dass eine Aufschlüsselung der Beschäftigungszahlen nach dem Bildungsstand zeigt, dass die Zahl der beschäftigten Personen mit geringer Qualifikation in den letzten Jahren zurückgegangen ist,

I.

in der Erwägung, dass jedes Jahr durchschnittlich zwischen einem Fünftel und einem Viertel aller europäischen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wechseln,

J.

in der Erwägung, dass die Übergangsrate zwischen Arbeitslosigkeit und Beschäftigung hoch ist, wobei ein Drittel der Arbeitslosen und zehn Prozent der Nichterwerbstätigen innerhalb eines Jahres einen Arbeitsplatz finden, dass jedoch eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern, insbesondere in atypischen Arbeitsverhältnissen, ihren Arbeitsplatz verliert, ohne eine neue Beschäftigung zu finden,

K.

in der Erwägung, dass in den EU-27-Mitgliedstaaten 45 % aller Phasen der Arbeitslosigkeit länger als ein Jahr andauern, verglichen mit etwa 10 % in den USA,

L.

in der Erwägung, dass die Arbeitskräftefluktuation bei Frauen höher ist als bei Männern (fünf Prozentpunkte Unterschied) und bei jüngeren Arbeitnehmern (unter 24 Jahre) sowie mit zunehmendem Bildungsstand abnimmt, was belegt, dass die Veränderungen stärker äußeren Umständen geschuldet als bewusst gewählt sind und mit befristeten und prekären Beschäftigungsverhältnissen im Zusammenhang stehen und dass junge Leute oft keine ihrem Bildungsabschluss entsprechende Arbeit finden,

M.

in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge jeder sechste Arbeitnehmer einen älteren oder pflegebedürftigen Verwandten oder Freund pflegt,

N.

in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten das Ausmaß nicht angemeldeter Arbeit angestiegen ist, was zu ernsthaften wirtschaftlichen – insbesondere steuerlichen –, sozialen und politischen Problemen führen könnte,

O.

in der Erwägung, dass die Bewertung der Flexicurity komplex ist und ein ganzheitlicher Ansatz wesentlich ist – insbesondere in Anbetracht der Veränderungen, die die gegenwärtige Krise auch in den Vorgehensweisen der Unternehmen bewirken kann, indem diese zu Beschäftigungsverhältnissen mit immer geringerer Schutzwirkung und hohem Unsicherheitspotenzial ermuntert werden,

P.

in der Erwägung, dass innerhalb der Beschäftigungspolitik die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern, die Vereinbarkeit zwischen Beruf, Fortbildung und Familie sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung aktiv zu fördern sind,

Q.

in der Erwägung, dass sich der soziale Dialog in Europa zwar in verschiedener Weise entwickelt hat, die verstärkten wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten jedoch allgemein zu einem intensivierten Trilog geführt haben,

R.

in der Erwägung, dass Tarifverhandlungen die am weitesten verbreitete Art der Lohnfestsetzung in Europa darstellen – zwei von drei Arbeitnehmern unterliegen einem Tarifvertrag auf betrieblicher oder höherer Ebene,

S.

in der Erwägung, dass auf dem informellen Treffen der für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zuständigen Minister der EU-Mitgliedstaaten in Berlin am 19. Januar 2007 folgende Schlussfolgerung gezogen wurde: „Europa braucht vermehrte und gemeinsame Anstrengungen zur Förderung guter Arbeit. Gute Arbeit bedeutet Arbeitnehmerrechte und Teilhabe, faire Löhne, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie eine familienfreundliche Arbeitsorganisation. Gute und faire Arbeitsbedingungen sowie ein angemessener sozialer Schutz sind unabdingbar für die Akzeptanz der Europäischen Union bei den Bürgerinnen und Bürgern“,

T.

in der Erwägung, dass das Konzept der „Guten Arbeit“ als grundlegende Orientierung für die nächste Phase der Europäischen Beschäftigungsstrategie dienen sollte,

A.     Atypische Verträge

1.

fordert, dass auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2010 eine Einigung über richtungsweisende Leitlinien und konkrete Maßnahmen zur Sicherung menschenwürdiger und hochwertiger Beschäftigung sowie zur Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze im Rahmen einer anspruchsvollen Strategie Europa 2020 erzielt wird und dabei die Auswirkungen der Krise auf die Wirtschaft, die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt berücksichtigt werden;

2.

fordert die Kommission auf, die Bemühungen der Flexicurity-Mission zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Förderung der Grundsätze der Flexicurity fortzusetzen, und weist darauf hin, dass wechselseitiges Lernen und der Austausch bewährter Verfahren, wie auch die offene Methode der Koordinierung wesentliche Mittel zur Koordination der unterschiedlichen Politikansätze der Mitgliedstaaten sind; stellt jedoch fest, dass die offene Methode der Koordinierung verbessert werden könnte und dass es zur Erhöhung der Wirksamkeit erforderlich ist, ihre Governance zu stärken;

3.

nimmt die große Vielfalt an Arbeitsmarkttraditionen, vertraglichen Formen und Geschäftsmodellen auf den Arbeitsmärkten zur Kenntnis; verweist im Zusammenhang mit dieser Vielfalt auf die Notwendigkeit, dem Schutz europäischer Modelle und bestehender Arbeitnehmerrechte Vorrang einzuräumen; empfiehlt, bei der Ausarbeitung neuer Beschäftigungsstrategien einen „Bottom-up-Ansatz“ anzuwenden, der den Dialog und die Beteiligung aller politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsebenen erleichtert;

4.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sonderstellung unabhängiger freischaffender Mitarbeiter als wichtige Kraft bei der konjunkturellen Erholung, als „Zugang“ zum oder als Alternative auf dem Arbeitsmarkt anzuerkennen und zu unterstützen; nimmt zur Kenntnis, dass selbständige Erwerbstätigkeit, insbesondere bei jungen Arbeitnehmern und Frauen sowie als Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand an Popularität gewinnt, ist der Ansicht, dass freischaffende Mitarbeiter als besondere Untergruppe der Kleinstunternehmen behandelt werden sollten; fordert Maßnahmen zur Verringerung der Belastung durch Rechtsvorschriften sowie zur Förderung und Unterstützung unabhängiger freischaffender Mitarbeiter bei der Aufnahme und dem Ausbau unabhängiger freischaffender Tätigkeit sowie die Förderung lebenslangen Lernens für diese Personengruppe;

5.

unterstreicht die Bedeutung selbständiger Erwerbstätigkeit besonders von Kleinst- und Kleinunternehmen und weist auf die Bedeutung freier Berufe mit ihren Besonderheiten hin; betont, dass sich der Begriff des „Freien Berufs“ lediglich auf einen bestimmten qualifizierten Beruf bezieht, der auch selbstständig ausgeübt werden kann;

6.

ist der Ansicht, dass allen Beschäftigten ungeachtet ihres Beschäftigungsstatus bestimmte Grundrechte garantiert werden sollten; empfiehlt, dass die Prioritäten der Arbeitsrechtsreform, wo erforderlich, folgende Schwerpunkte haben sollten: die dringend erforderliche Ausdehnung des Arbeitnehmerschutzes auf Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsformen; Neuordnung der atypischen Vertragsformen mit dem Ziel der Vereinfachung; nachhaltige Schaffung von Normalarbeitsverhältnissen; Klärung der Situation abhängiger Arbeit, einschließlich vorbeugender Maßnahmen für den Arbeitsschutz bei atypischen Arbeitnehmern; Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit; Förderung der Schaffung neuer Arbeitsplätze, auch solcher mit atypischen Verträgen, und Erleichterung des Übergangs zwischen verschiedenen Arten von Beschäftigung und Arbeitslosigkeit durch Förderung von Politikansätzen wie Sonderzahlungen für Lohnkosten, lebenslanges Lernen, Umschulungen und Weiterbildung während der Arbeit; legt eine Klärung der Situation abhängiger Arbeit nahe und fordert die Kommission auf, konkrete Leitlinien für den Umfang des Arbeitsverhältnisses zu entwickeln, wie in den Empfehlungen der IAO von 2006 empfohlen;

7.

begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten Bestimmungen eingeführt haben, nach denen Arbeitnehmer mit zu betreuenden Angehörigen ihre Aufgaben mit einer flexibleren Arbeitsgestaltung in Einklang bringen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Arbeitnehmer mit Pflegeaufgaben aktiv am Arbeitsplatz zu fördern, und zwar durch flexible Arbeitsbedingungen einschließlich Urlaubsanspruch, flexible Arbeitszeit-, Teilzeit- und Heimarbeitsregelungen, die es mehr Personen mit Pflegeaufgaben in allen Mitgliedstaaten ermöglichen, in einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu verbleiben bzw. in eine solche zurückzukehren;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zwischen atypischen und sehr atypischen Arbeitsverhältnissen unterscheidet; ist der Auffassung, dass viele Formen atypischer Arbeitsverhältnisse für Personen mit Pflegeaufgaben, Studierende und andere, die Kurzzeitverträge und Teilzeitarbeit in Anspruch nehmen, wichtige zusätzliche Einkommensmöglichkeiten darstellen; unterstreicht die entscheidende Bedeutung dessen, dass Arbeitnehmer in atypischen Arbeitsverhältnissen Mindestrechte haben müssen und sie vor Ausbeutung zu schützen sind;

9.

ermutigt die Mitgliedstaaten, den Übergang zu produktiver und anspruchsvoller Beschäftigung zu fördern und arbeitsrechtliche Bestimmungen zu entwickeln, die die Rechte von Personen, die in atypischen Formen von Arbeitsverhältnissen beschäftigt sind, wirksam schützen und dabei für eine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern, die über Standard-Vollzeitverträge verfügen, auf der Grundlage eines höchstmöglichen Arbeitnehmerschutzes zu sorgen;

10.

regt an, dass die bisherigen EU-Richtlinien, die verschiedene Kategorien von Arbeitnehmern erfassen, auch für Arbeitnehmer mit atypischen Arbeitsverträgen gelten – einschließlich der Arbeitszeitrichtlinie (93/104/EG), der Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/EG), der Richtlinie über Teilzeitarbeit (97/81/EG) sowie der Richtlinie des Rates zur Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (1999/70/EG);

11.

stellt fest, dass der steigende Anteil der Nicht-Standard-Verträge bzw. der atypischen Verträge eine erhebliche geschlechts- und generationenbezogene Dimension hat, da Frauen, ältere und jüngere Arbeitnehmer unverhältnismäßig stark in Nicht-Standard-Arbeitsverhältnissen vertreten sind; stellt fest, dass sich in bestimmten Sektoren ein rascher Strukturwandel vollzieht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gründe für diese Entwicklung zu untersuchen und in den entsprechenden Bereichen dieses Ungleichgewicht mit geeigneten und zielgerichteten Maßnahmen zu bekämpfen, indem der Übergang zu unbefristeter Beschäftigung erleichtert und insbesondere Maßnahmen für die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben sowohl für Männer als auch für Frauen sowie der soziale Dialog mit den Arbeitnehmervertretern in den Unternehmen gefördert werden, fordert, dass der Erfolg dieser Maßnahmen überwacht und veröffentlicht wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, zu gewährleisten, dass der Rückgriff auf Nicht-Standard-Verträge bzw. atypische Verträge nicht der Verschleierung von Schwarzarbeit, sondern – durch den Austausch von Kompetenzen – der Förderung des Übergangs zu einer wirklichen Integration junger Menschen und Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt dient, indem Beschäftigten und Unternehmen ein Rahmen von Sicherheit und Flexibilität geboten wird, der sowohl die Beschäftigungsfähigkeit als auch die Wettbewerbsfähigkeit stärkt;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine bessere Umsetzung der Richtlinie 97/81/EG über Teilzeitarbeit und der Richtlinie 1999/70/EG über befristete Arbeitsverträge zu sorgen und dabei insbesondere auf den fundamentalen Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu achten; unterstreicht die Bedeutung der Weiterbildung und des lebenslangen Lernens für den Beschäftigungswechsel, vor allem bei Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen;

13.

betont, dass der Rückgriff auf atypische Formen der Beschäftigung eine persönliche Entscheidung darstellen und niemand gezwungen sein sollte, sie aufgrund immer höherer Schranken für den Zugang zum Arbeitsmarkt für bestimmte Personengruppen oder aufgrund eines Mangels an hochwertigen Arbeitsplätzen zu treffen; stellt fest, dass insbesondere für mehrfach benachteiligte Arbeitnehmer individuell zugeschnittene atypische Arbeitsverträge sozialer Unternehmen eine Möglichkeit darstellen können, da sie einen ersten Einstieg in den Arbeitsmarkt bieten;

14.

begrüßt die Verabschiedung der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit und fordert ihre zügige Umsetzung;

15.

ist der Auffassung, dass atypische Formen von Arbeitsverhältnissen vertraglich das Recht der Arbeitnehmer auf Fortbildung vorsehen müssen, betont, dass atypische Formen von Arbeitsverhältnissen, wenn sie angemessen geschützt werden sowie Unterstützung im Bereich der sozialen Sicherheit, der Arbeitnehmerrrechte und den Übergang zu dauerhaften, geschützten Beschäftigungsverhältnissen einschließen, eine Chance sein können, sie jedoch durch gezielte aktive Beschäftigungspolitik mit einer Förderung von Arbeitnehmern einhergehen müssen, die sich in der Situation des Übergangs von einem Arbeitsplatz oder von einem Beschäftigungsstatus zu einem anderen befinden; bedauert, dass dies häufig außer acht gelassen wird;

16.

ermutigt die Mitgliedstaaten, rechtzeitige und aktive Interventionsmaßnahmen zu entwickeln, die auf den Arbeitsmarkt zurückkehrenden Arbeitnehmern, insbesondere Frauen, einen Anspruch einräumen, bei ihrer Fortbildung und/oder (Um-) Schulung während des für sie erforderlichen Zeitraums individuell unterstützt zu werden; Arbeitslose sollten sowohl durch ein solides System sozialer Sicherheit als auch mit einem effizienten System aktiver Maßnahmen unterstützt werden, damit sie – selbst mit vorherigen atypischen Verträgen – schnell auf den Arbeitsmarkt zurückkehren, da es darauf ankommt, Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu halten und einen Übergang zu menschenwürdigen, dauerhaften, geschützten und hochwertigen Beschäftigungsformen zu fördern; erfolgt die Rückkehr über atypische Arbeitsverträge, müssen diese Verträge gut geregelte und sichere Arbeitsbedingungen bieten;

17.

fordert die Kommission auf, unter Mitwirkung der Sozialpartner die unterschiedlichen Arten der Instrumente, die in den nationalen Aktivierungsmaßnahmen entwickelt wurden, zu analysieren und zu überwachen;

18.

fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, insbesondere durch Präventionsmaßnahmen und abschreckende Sanktionen mit Hilfe der Sozialpartner Schwarzarbeit wirksam zu bekämpfen, und ist der Ansicht, dass die Festlegung von Strategien zur Bekämpfung der Schwarzarbeit – auch auf Ebene der Europäischen Union – helfen kann, gegen Schwarzarbeit vorzugehen und ungesicherte, insbesondere „atypische“ Arbeitsverhältnisse abzubauen; ist der Ansicht, dass die Bekämpfung von Schwarzarbeit von Maßnahmen zur Schaffung tragbarer und nachhaltiger Beschäftigungsalternativen und zur Förderung des Zugangs zum offenen Arbeitsmarkt flankiert sein sollte;

19.

betont die Notwendigkeit, – gegebenenfalls nach einer auf nachhaltige Vollzeitbeschäftigung angelegten Zusatzausbildung – hochwertige, nachhaltige und sichere Arbeitsplätze, einschließlich „grüner Arbeitsplätze“ und „weißer Arbeitsplätze“ (Gesundheitsbereich), zu schaffen und sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten;

20.

unterstreicht, dass nicht alle Formen atypischer Beschäftigung zwangsläufig zu instabiler, unsicherer Gelegenheitsarbeit mit niedrigerem Sozialschutz, niedrigeren Löhnen und begrenztem Zugang zu Weiterbildung und lebenslangem Lernen führen; verweist jedoch darauf, dass derartige unsichere Formen der Beschäftigung häufig mit atypischen vertraglichen Vereinbarungen verknüpft sind;

21.

weist darauf hin, dass hohe Arbeitslosigkeit und die Segmentierung des Arbeitsmarktes beseitigt werden müssen, indem alle Arbeitnehmer gleiche Rechte erhalten und in die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Qualifizierung und das lebenslange Lernen investiert wird; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, alle Formen unsicherer Beschäftigung abzubauen;

22.

weist darauf hin, dass der Abbau prekärer Beschäftigung ein nachdrückliches Engagement der Mitgliedstaaten erfordert, im Rahmen ihrer Arbeitsmarktpolitik geeignete Einstiegshilfen für den Übergang von prekärer Beschäftigung zur dauerhaften Regelbeschäftigung mit verbesserten Arbeitnehmerrechten und besserem Sozialschutz bereitzustellen;

23.

unterstreicht, dass sich die Europäische Union zum Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben bekannt hat; kritisiert jedoch, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten keine sinnvolle und wirksame Maßnahmen ergriffen haben, um dieses Bekenntnis umzusetzen;

24.

weist darauf hin, dass eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben am besten durch die Modernisierung des Modells der Standardbeschäftigung erreicht werden kann: unbefristete Verträge mit kürzerer Vollzeitbeschäftigung als allgemeine Norm bei gleichzeitiger Aufstellung von Normen für die Teilzeitbeschäftigung, so dass denjenigen, die Teilzeit wünschen, nur schlüssig begründete und sozial geschützte Teilzeitarbeit (15-25 Wochenstunden) angeboten wird; betont die Notwendigkeit der Gleichberechtigung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung in Bezug auf Stundenlöhne, Ansprüche auf Bildung und lebenslanges Lernen, Karrierechancen und sozialen Schutz;

B.     Flexicurity und gesicherte berufliche Laufbahnen

25.

hält es für unentbehrlich, auf europäischer Ebene die gegenwärtigen Überlegungen über Flexicurity im Lichte der gegenwärtigen Krise zu aktualisieren, so dass sie dazu beiträgt, sowohl die Produktivität als auch die Qualität der Arbeitsplätze zu erhöhen, indem sie Sicherheit und den Schutz der Beschäftigung und der Arbeitnehmerrechte gewährleistet und die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personengruppen besonders unterstützt, wobei den Unternehmen die erforderliche organisatorische Flexibilität eingeräumt wird, um als Reaktion auf den sich ändernden Marktbedarf Arbeitsplätze schaffen oder abbauen zu können; ist der Auffassung, dass eine faire und ausgewogene Umsetzung der Grundsätze der Flexicurity dazu beitragen kann, den Arbeitsmarkt gegenüber Strukturveränderungen widerstandsfähiger zu machen; ist ferner der Auffassung, dass die Erfordernisse der Flexibilität, der Sicherheit und der aktiven Arbeitsmarktpolitik nicht im Widerspruch zueinander stehen und sich gegenseitig verstärken können, wenn sie mittels eines fairen Vergleichs der Ansichten der Sozialpartner, der Regierungen und der EU-Organe, verbunden mit wechselseitigem Lernen und dem Austausch bewährter Verfahren, definiert werden; ist der Ansicht, dass diesen Erfordernissen in den Ergebnissen des europäischen Beschäftigungswachstums der letzten Jahre unzureichend Rechnung getragen wurde;

26.

stellt fest, dass die Probleme mit Scheinselbstständigen zunehmen, die oftmals von ihren Arbeitgebern zur Arbeit unter unwürdigen Bedingungen gezwungen werden; gegen Arbeitgeber, die die Arbeitskraft der Scheinselbstständigen ausnutzen, sind zudem Sanktionen zu verhängen;

27.

ist der Ansicht, dass Flexicurity ohne starken Sozialschutz und ohne Förderung der auf den Arbeitsmarkt zurückkehrenden Personen nicht funktionieren kann, handelt es sich doch dabei um wesentliche Elemente für den Übergang von der Schule zum Berufsleben, von einer Arbeitsstelle zur anderen und vom Berufsleben zum Ruhestand;

28.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine ausgewogene Umsetzung der Flexicurity-Maßnahmen fortzusetzen, indem sie eine Analyse des bisherigen Umsetzungsstands in den Mitgliedstaaten vorlegt, indem sie überprüft, ob die Flexibilitätsmaßnahmen ordnungsgemäß durch Maßnahmen zur Absicherung der Arbeitnehmer flankiert werden, und indem sie die Mitgliedstaaten und Sozialpartner bei der Anwendung der Flexicurity-Grundsätze unterstützt, damit diese Grundsätze unter Wahrung des sozialen Besitzstands der EU und entsprechend den Besonderheiten der verschiedenen Arbeitsmärkte, der unterschiedlichen Traditionen in Bezug auf Beschäftigungspolitik und Tarifverhandlungen sowie der Struktur ihrer Sozialschutzsysteme abgewandelt werden; weist darauf hin, dass das wechselseitige Lernen, der Austausch bewährter Verfahren sowie die Methode der offenen Koordinierung wesentliche Instrumente zur Koordinierung der verschiedenen strategischen Ansätze der Mitgliedstaaten sind;

29.

ist der Auffassung, dass insbesondere in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage eine Bestandsaufnahme der Umsetzung der Flexicurity in den Mitgliedstaaten umso notwendiger ist und dass die Sozialpartner arbeitsrechtliche und Arbeitsmarktreformen nur dann unterstützen werden, wenn sie auch auf eine wirksame Verringerung der unterschiedlichen Behandlung verschiedener Arten von Verträgen gerichtet sind; weist darauf hin, dass die Anwendung der Grundsätze der Flexibilität einen angemessenen sozialen Schutz verlangt, der die Existenzgrundlage und die Entfaltungsmöglichkeiten der Menschen sicherstellt und mit besonderer Unterstützung für Arbeitsuchende und zuverlässigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen für alle Arten der Beschäftigung innerhalb eines klaren institutionellen Rahmens verbunden ist sowie von verstärkten Schutzmechanismen flankiert sein muss, um Härten zu vermeiden;

30.

Unterstreicht, dass die Forderung nach hoher Flexibilität im Arbeitsleben dort an ihre Grenzen stößt, wo die Lebens- und Entfaltungsmöglichkeiten über Gebühr eingeschränkt und etwa die Gründung und der Erhalt von Familien, die Pflege von Angehörigen sowie die Beteiligung am gesellschaftlichen Leben stark erschwert werden;

31.

betont die Bedeutung des Sicherheitsaspekts im Rahmen der Flexicurity, wonach Arbeitnehmer, die sich in einer Übergangssituation befinden, bei der Arbeitssuche unterstützt und ihnen menschenwürdige Lebensbedingungen ermöglicht werden müssen; betont ferner, dass die Unterstützung sich auch auf geeignete Weiterbildungsmaßnahmen erstrecken muss, die es den Menschen ermöglichen, sich an die Erfordernisse des Arbeitsmarktes anzupassen;

32.

ist der Auffassung, dass Unternehmen ein anhaltendes Missverhältnis zwischen ihren Erfordernissen und den bei Arbeitsuchenden vorhandenen Kompetenzen befürchten, dass ihnen der Zugang zu Krediten fehlt, mit denen sie Einstellungen und Investitionen vornehmen könnten, und dass Unternehmen nicht angemessen in den Arbeitsmarkt investieren; betont im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Wirtschaftskrise, wie wichtig es ist, im Rahmen des europäischen Produktionssystems eine langfristige Vision zu entwickeln, wobei ein günstiges Unternehmensumfeld geschaffen, ausreichende Finanzmittel bereitgestellt und gute Arbeitsbedingungen gewährleistet werden sowie die Rechtssicherheit und die Transparenz sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer im Hinblick auf den Umfang, den Geltungsbereich und die Durchsetzung des Arbeitsrechts verbessert wird;

33.

betont, wie wichtig es ist, Schwarzarbeit zu verhindern, aufzudecken und zu bestrafen; fordert die Kommission auf, konkrete Initiativen zu erarbeiten, darunter konkrete Vorschriften zur Lösung des Problems der „Briefkastenfirmen“ und zur gesamtschuldnerischen Haftung bei Unterauftragsketten sowie zur Einrichtung einer EU-Agentur zur Verhinderung und Aufdeckung von Schwarzarbeit;

34.

ist der Auffassung, dass in einigen Mitgliedstaaten die Unternehmen aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise auf dem Arbeitsmarkt keine optimalen Vertragsformen finden können, die ihren Anforderungen hinsichtlich der notwendigen Flexibilität, um auf die unvorhersehbaren Schwankungen der Marktnachfrage reagieren können, und hinsichtlich der Kostendämpfung sowie des Schutzes der Sicherheit der Arbeitnehmer gerecht werden;

35.

fordert im Zusammenhang mit moderner Arbeitsorganisation flexible und zuverlässige vertragliche Vereinbarungen, die Gleichbehandlung sicherstellen; ist der festen Überzeugung, dass unbefristete Arbeitsverträge die wichtigste Vertragsart für Beschäftigungsverhältnisse bleiben müssen, hält es für zweckmäßig, im Rahmen einer modernen Arbeitsorganisation Verträge vorzusehen, die Flexibilität in Bezug auf die Arbeitsregelungen sowie Sicherheit in Bezug auf den Beschäftigungsschutz und die Rechte bieten; erkennt dabei an, dass die rechtliche Ausgestaltung des Rahmens für unbefristete Arbeitsverträge und ihre Ausrichtung am Konzept der Flexicurity im nationalen Arbeitsrecht von entscheidender Bedeutung für deren Akzeptanz bei Unternehmen und Beschäftigten ist;

36.

verurteilt auf das Schärfste die missbräuchliche Ersetzung regulärer Arbeitsverhältnisse durch Formen atypischer Verträge, die zu schlechteren und unsichereren Arbeitsbedingungen als reguläre Arbeitsbedingungen beitragen und die sich auf die Allgemeinheit, die Arbeitnehmer und die Wettbewerber nachteilig auswirken; betont, dass missbräuchliche Praktiken das europäische Sozialmodell verletzen und destabilisieren, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, mit allen gebotenen Mitteln diese missbräuchlichen Praktiken nachhaltig zu bekämpfen, etwa durch das Verhängen strengerer Strafen;

37.

ist der festen Überzeugung, dass unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Traditionen in den Mitgliedstaaten, jede Form von Arbeitsverhältnissen von einem Kernbestand an Rechten begleitet sein sollte, zu denen die folgenden Rechte gehören sollten: existenzsichernde Löhne und die Beseitigung von Lohnunterschieden aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit, adäquater Sozialschutz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz, Fortbildung und Laufbahnentwicklung, Gesundheitsschutz und Sicherheit der Beschäftigten sowie Arbeitszeit-/Ruhezeitregelungen, Ruhegehaltsansprüche, Vereinigungs- und Vertretungsfreiheit, Tarifverhandlungen, Kollektivmaßnahmen, sowie Zugang zur Fortbildung und zu Aufstiegsmöglichkeiten sowie Schutz im Falle des Arbeitsplatzverlustes;

38.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, verstärkt Anstrengungen zu unternehmen, um in Qualifikationen und Ausbildung zur Förderung dauerhafter und nachhaltiger Beschäftigung zu investieren; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, durch energische Umsetzung und Finanzierung von auf die Markterfordernisse angepassten Lernstrategien in Menschen zu investieren und unter Beachtung eines lebenszyklusorientierten Ansatzes nichtformale Qualifikationen und Kompetenzen anzuerkennen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass allen jungen Schulabgängern Beschäftigungsmöglichkeiten offenstehen oder sie eine Hochschulbildung bzw. berufliche Bildung erhalten;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, die es allen, einschließlich der schwächsten und am meisten benachteiligten Personengruppen, ermöglichen, effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten sowie Arbeit und Pflege, Privat- und Familienleben besser in Einklang zu bringen, wobei gewährleistet wird, dass die Chancengleichheit und alle hierfür erforderlichen Dienste – beispielsweise durch flankierende Maßnahmen wie Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub, flexible Arbeitszeit und erschwingliche, zugängliche und verfügbare Kinderbetreuungseinrichtungen – umfassend unterstützt werden;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten zu ergreifen; ist sich der Verantwortung und der Risiken derjenigen bewusst, die derartige Arbeitsplätze schaffen, einschließlich derjenigen mit atypischen Verträgen;

41.

fordert die Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Maßnahmen für den beruflichen Wiedereinstieg nach dem Elternurlaub auf, gegebenenfalls nachdem der Betreffende an einer Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen hat;

42.

empfiehlt nachdrücklich, dass die EU-Beschäftigungsinitiative eine frühzeitige Intervention zur Unterstützung der Arbeitslosen umfasst, die durchgeführt wird, wenn Arbeitsplätze tatsächlich verloren gehen, nicht zuletzt um die Gefahr zu verringern, dass Menschen vom Arbeitsmarkt ausgegrenzt werden und das durch sie verkörperte Humankapital verloren geht;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Fördermaßnahmen – insbesondere für weniger qualifizierte und behinderte Arbeitnehmer – durch integrierte Ansätze, personalisierte Beratungsgespräche, intensive (Um-)Schulung von Arbeitnehmern, subventionierte Arbeitsplätze sowie durch Zuschüsse für die Aufnahme selbständiger und unternehmerischer Aktivitäten auszubauen; unterstreicht jedoch nachdrücklich, dass diese Subventionen so ausgestaltet sein müssen, dass eine Verdrängung regulärer Arbeitsplätze ausgeschlossen ist;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Verwaltungsaufwand zu beseitigen, sofern dieser nicht dem Schutz von Arbeitnehmerinteressen dient, um das Geschäftsumfeld, insbesondere für KMU, zu verbessern; betont jedoch, wie wichtig es ist, dass jegliche Änderungen keine Auswirkungen auf die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer hat; weist darauf hin, dass KMU aufgrund ihrer großen Zahl eine maßgebliche Rolle bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in der EU spielen; betont, wie wichtig es ist, bei der Ausarbeitung der sie betreffenden Beschäftigungspolitik die Besonderheiten ihrer Bedürfnisse sowie des Gebiets, in dem sie niedergelassen sind, zu berücksichtigen;

45.

fordert die Mitgliedstaaten auf, über den Stand der Überlegungen und der Umsetzung der Flexicurity-Optionen zu berichten;

46.

bedauert den eng gefassten Flexicurity-Ansatz des Rates und der Kommission; fordert die Kommission und den Rat auf, sich zur Agenda für Gute Arbeit zu bekennen und sie in die nächste Generation der Integrierten Leitlinien und der Europäischen Beschäftigungsstrategie aufzunehmen: Förderung der Arbeits- und Beschäftigungssicherheit für Arbeitnehmer, ein rechtebasierter Ansatz für aktive Arbeitsmarktpolitik und lebenslanges Lernen, umfassende Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, allgemeine und gleiche Sozial- und Arbeitnehmerrechte für alle, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Verbesserung der Beschäftigungsqualität und Wohlergehen am Arbeitsplatz;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, rein betriebsbedingte Entlassungen nur dann zu gestatten, wenn sämtliche Anstrengungen zur (Um-)Schulung der Arbeitnehmer unternommen wurden;

C.     Neue Formen sozialen Dialogs

48.

ist der Ansicht, dass die förmliche Anerkennung der Rolle der Sozialpartner im neuen Vertrag einen Fortschritt darstellt, da er ihre Autonomie anerkennt und die Bedeutung ihrer Rolle bei der Förderung des sozialen Dialogs bekräftigt, und hebt in diesem Zusammenhang die besondere Bedeutung des sektoralen sozialen Dialogs hervor, in dem mittlerweile 40 Branchen vertreten sind;

49.

ist jedoch besorgt über die Auswirkungen der jüngsten Urteile des EuGH in den Rechtssachen Laval, Rüffert, Viking und Luxemburg zur Vereinigungsfreiheit und zur Freiheit auf Durchführung von Aktionen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen;

50.

ist der Auffassung, dass die Anerkennung des Dreiergipfels für Wachstum und Beschäftigung als institutionelles Gremium zur Einbeziehung der Sozialpartner in die Wirtschaftspolitik der EU beiträgt;

51.

ist der Ansicht, dass der Beitrag der europäischen und nationalen Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 im Hinblick auf das Erreichen der Beschäftigungsziele sowie die Aktualisierung und Umsetzung der Flexicurity-Agenda besonders wichtig ist;

52.

fordert die Kommission und die einzelstaatlichen Regierungen auf, sich verantwortlich zu fühlen für die Lage der „Außenseiter“ (Beschäftigte mit atypischen oder „sehr atypischen“ Verträgen) und deren Rechte und Sozialschutzbelange denen der „Insider“ anzugleichen;

53.

fordert die europäischen und einzelstaatlichen Sozialpartner auf, Investitionen in auf die Markterfordernisse angepassten Lernstrategien zu unterstützen und begrüßt den von den Sozialpartnern bereits ausgehandelten „Framework of actions for the lifelong learning development of competencies and qualifications“;

54.

ist der Ansicht, dass diejenigen, die an Maßnahmen teilnehmen, mit denen sie auf eine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt vorbereitet werden sollen, sowie die Organisationen der Zivilgesellschaft, die diese Leistungen anbieten bzw. die Teilnehmer vertreten, an der Konzipierung, Umsetzung und Durchführung der Maßnahmen, die sie betreffen, beteiligt werden sollten;

55.

stellt fest, dass sich die Einbeziehung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung und die Umsetzung in den verschiedenen Mitgliedstaaten stark unterscheidet, es aber allgemein einen Trend zur Verwendung einer größeren Kombination aus verschiedenen Instrumenten zur Umsetzung politischer Ziele gibt; ist der Ansicht, dass die Qualität der sozialen und institutionellen Anerkennung der Sozialpartner auf einzelstaatlicher Ebene weiter angehoben werden und zuverlässiger sein sollte, da sie ein wichtiger Faktor für die Qualität ihres Beitrags ist; hebt jedoch besonders hervor, dass sich die Qualität des sozialen Dialogs je nach Land und Branche stark unterscheidet und fordert die Sozialpartner nachdrücklich auf, eine echte „Sozialpartnerschaft“ auf allen Ebenen zu entwickeln;

56.

ist der Auffassung, dass sich Tarifverhandlungen als wirksames Instrument der Erhaltung von Arbeitsplätzen erwiesen haben, und dass sie es Arbeitgebern und Arbeitnehmern erlauben, effiziente Lösungen bei der Bewältigung des Wirtschaftsabschwungs zu finden; verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung eines starken Konsenses zwischen den Sozialpartnern in einzelstaatlichen Systemen, in denen der arbeitsrechtliche Schutz auf ein Mindestmaß eingestellt ist;

57.

ist der Überzeugung, dass ein erfolgreicher sozialer Dialog am Arbeitsplatz in erheblichem Maße davon bestimmt wird, wie die Arbeitnehmervertretungen informiert und regelmäßig geschult werden und ob ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung steht;

58.

ist überzeugt, dass die Rolle der Regierungen entscheidend ist für die Schaffung von Voraussetzungen für integrative und wirksame Tarifverhandlungen sowie trilaterale Verhandlungsstrukturen, die die Sozialpartner institutionell formalisiert, substanziell und gleichberechtigt in die öffentliche politische Entscheidungsfindung entsprechend ihrer einzelstaatlichen Gepflogenheiten und Traditionen einbeziehen;

*

* *

59.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Europäischen Beschäftigungsausschuss sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittskandidaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0123.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0466.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0574.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0339.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0371.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/48


Dienstag, 6. Juli 2010
Grünbuch der Kommission über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union

P7_TA(2010)0264

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Grünbuch über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union (2009/2153(INI))

2011/C 351 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 191 und 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die auf die Förderung eines hohen Niveaus des Schutzes der menschlichen Gesundheit abzielen,

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union (KOM(2008)0811),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union auf der Tagung vom 25. Juni 2009 (Dok. 11462/09 vom 26. Juni 2009),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Januar 2002 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2008 zu dem Thema „Nachhaltige Landwirtschaft und Biogas: notwendige Überprüfung der EU-Vorschriften“ (4);

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2009 zu dem Thema „2050: die Zukunft beginnt heute – Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik“ (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu der Halbzeitbewertung des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft (6),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 14. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zu der thematischen Strategie für den Bodenschutz (8),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 25. Oktober 2005 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu dem Anteil der erneuerbaren Energieträger in der Europäischen Union und Vorschlägen für konkrete Maßnahmen (10),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Juni 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2007 zu der Thematischen Strategie für Abfallrecycling (12),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0203/2010),

A.

in der Erwägung, dass die von der Kommission in ihrem Grünbuch ergriffene Initiative Gelegenheit zu Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Bewirtschaftung von Bioabfall bietet,

B.

in der Erwägung, dass eine sachgerechte Bioabfallbewirtschaftung nicht nur ökologische, sondern auch soziale und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt,

C.

unter Hinweis darauf, dass nach Artikel 2 Absatz 4 der Abfallrahmenrichtlinie in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen erlassen werden können,

D.

in der Erwägung, dass die Deponie-Richtlinie 1999/31/EG keine ausreichenden Instrumente für eine nachhaltige Bewirtschaftung des organischen Anteils der Abfälle vorsieht,

E.

unter Hinweis auf die Verstreutheit der Normen über die Bewirtschaftung von Bioabfällen und darauf, dass die derzeitigen Rechtsinstrumente nicht dazu ausreichen, die angestrebten Ziele einer wirkungsvollen Bewirtschaftung von Bioabfällen zu erreichen, sowie in der Erwägung, dass deshalb eine spezielle Richtlinie über die Bewirtschaftung von Bioabfällen notwendig ist und dass die Zusammenfassung aller Normen über die Bewirtschaftung von Bioabfällen in einem einzigen Rechtsakt schon an sich zum einen eine Übung in vorbildlicher Rechtsetzungstätigkeit und besserer Rechtsetzung wäre und zum anderen Vereinfachung, mehr Klarheit, eine bessere Überwachung und Durchsetzung und mehr Rechtssicherheit herbeiführen würde, sodass langfristig für das Vertrauen der öffentlichen und privaten Investoren gesorgt wäre,

F.

in der Erwägung, dass gemäß den Schlussfolgerungen der Konferenz von Barcelona vom 15. Februar 2010 über Bioabfall-Recycling in Europa (13) unter Beteiligung des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments ein europäischer Regelungsrahmen im Bereich Bioabfall geschaffen werden muss, weil der entscheidende Moment gekommen ist, um einschlägige Regelungen in die Wege zu leiten,

G.

in der Erwägung, dass eine spezielle Richtlinie über Bioabfälle die notwendige Flexibilität mit sich bringen muss, damit die unterschiedlichen verfügbaren Bewirtschaftungsoptionen insoweit gewählt werden können, als hier eine Vielzahl von Variablen und landesspezifischen Gesichtspunkten zu berücksichtigen ist,

H.

unter Hinweis auf das ungenutzte Potenzial der Bioabfälle, die bislang in jedem Mitgliedstaat mit durchaus unterschiedlichen Maßnahmen bewirtschaftet werden, und in der Erwägung, dass eine bessere Bewirtschaftung dieser Abfälle notwendig ist, um zu einer effizienten und nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung zu kommen, und dass es einen größeren Umfang der getrennten Sammlung von Bioabfällen zu dem Zweck anzustreben gilt, die auf Recycling und erneuerbare Energiequellen bezogenen Ziele zu verwirklichen und dadurch zum Erreichen der Ziele der Strategie „EU 2020“ beizutragen, gerade in Bezug auf das Kernelement, die Ressourceneffizienz,

I.

in der Erwägung, dass die getrennte Abfallsammlung insbesondere die optimale Bewirtschaftung bestimmter Arten von Bioabfällen ermöglicht, d. h. von Küchenabfällen der Verbraucher und der Gastronomie sowie von biologisch abbaubaren und kompostierbaren Abfällen in Restaurants, die Einweggeschirr verwenden,

J.

in der Erwägung, dass die Nutzung von Bioabfall durch Kompostierung auch die Verwertung von biologisch abbaubaren und kompostierbaren Erzeugnissen ermöglicht, die bereits Gegenstand einer Gemeinschaftsinitiative (Leitmarktinitiative) sind,

K.

in der Erwägung, dass auf EU-Ebene Normen für die Qualität der Behandlung von Bioabfällen und für die Kompostqualität festgelegt werden müssen, dass durch eine Regulierung der Qualitätsparameter für Kompost, auch durch einen integrierten Ansatz, der für Rückverfolgbarkeit, Qualität und unbedenkliche Verwendung sorgt, Vertrauen bei den Verbrauchern in dieses Produkt aufgebaut werden kann und dass Kompost nach Qualität abgestuft werden sollte, soweit seine Verwendung keine nachteiligen Auswirkungen auf Böden und Grundwasser und insbesondere die auf diesen Böden erzeugten Agrarerzeugnisse hat,

L.

in der Erwägung, dass die Ziele, die für die Vermeidung der Deponierung von Bioabfällen gesetzt werden, angesichts der unzulänglichen Umsetzung zusätzliche Leitlinien der Gesetzgeber erforderlich machen, damit sie erreicht werden,

M.

in der Erwägung, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sein können, damit der Einsatz von Kompost keine Schadstoffbelastung von Boden oder Grundwasser verursacht,

N.

in der Erwägung, dass auch Möglichkeiten für die Verwendung minderwertigen Komposts in der Weise, dass die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen nicht gefährdet werden, geprüft und bewertet werden sollten, und in der Erwägung, dass auf der Ebene der EU genau definiert werden sollte, wie minderwertiger Kompost verwendet werden kann, und dass festgelegt werden sollte, wann Kompost als Produkt bzw. als Abfall einzustufen ist, um den Mitgliedstaaten Anhaltspunkte für Entscheidungen über die Verwendung von Kompost zu geben,

O.

in der Erwägung, dass ein Europa der Ressourceneffizienz zu den Kernstücken der Strategie „Europa 2020“ gehört und dass deshalb die Ressourceneffizienz gefördert werden sollte, und in der Erwägung, dass das Recycling von Bioabfällen zur Steigerung der Ressourceneffizienz beiträgt,

P.

unter Hinweis darauf, dass Feuchtigkeit in Bioabfall die Effizienz der Verbrennung herabsetzt, dass die Verbrennung von Bioabfällen durch die Richtlinie über die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen indirekt stimuliert wird und dass Bioabfall mehr zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen kann, wenn er zu Kompost rezykliert wird, sodass die Bodenqualität verbessert und die Sequestrierung von Kohlenstoff erreicht wird, was die genannte Richtlinie gegenwärtig nicht fördert,

Q.

unter Hinweis darauf, dass anaerobe Vergärung zur Biogaserzeugung ein effizientes Mittel zur Rückgewinnung von Energie ist und dass das dabei entstehende Digestat sich zur Herstellung von Kompost einsetzen lässt,

R.

unter Hinweis darauf, dass das Ergebnis in dem Hauptziel für die angemessene Bewirtschaftung von Bioabfällen bestehen muss, das bedeutet, dass alle technologischen Optionen für diese Bewirtschaftung offen gehalten werden können, um Innovation, wissenschaftliche Forschung und Wettbewerbsfähigkeit zu stimulieren,

S.

unter Hinweis darauf, dass wichtige Synergien zwischen dem Übergang zu einer Recycling-Gesellschaft, in der sich eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen entwickelt, und dem Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen auf diesem Gebiet gegeben sind und dass es deshalb notwendig wird, Mittel für die Erforschung der Auswirkungen der Sammlung und Bewirtschaftung von Bioabfällen auf die Umweltverhältnisse am Arbeitsplatz vorzumerken,

T.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Umweltbewusstsein auf diesem Gebiet fördern sollten, insbesondere in Schulen, um Anreize für die nachhaltige Bewirtschaftung fester Siedlungsabfälle zu schaffen und das Bewusstsein der Allgemeinheit für die Vorteile getrennter Abfallsammlung zu wecken, und dass die Gemeinden und die kommunalen Unternehmen wesentlich dazu beitragen, die Bürger in Sachen Abfallvermeidung zu beraten und zu informieren,

U.

unter Hinweis darauf, dass Bioabfälle 30 % der festen Siedlungsabfälle ausmachen, und auf die wachsende Menge an Bioabfällen in der Europäischen Union, die eine bedeutende Quelle von Treibhausgasemissionen und Ursache weiterer schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt sind, wenn sie deponiert werden, weshalb die Abfallwirtschaft die viertgrößte Quelle von Treibhausgasen in der Europäischen Union ist,

V.

unter Hinweis darauf, dass in der Praxis nicht nur Bioabfälle aus Haushalten nachhaltig behandelt werden,

W.

unter Hinweis darauf, dass die Bewirtschaftung solcher Abfälle in Übereinstimmung mit der „Abfallhierarchie“ gestaltet werden muss: Vermeidung und Verminderung – Wiederverwendung – stoffliche Verwertung – sonstige Verwertungsverfahren, insbesondere energetische Verwertung – Deponierung als letzte Option (Artikel 4 der Abfallrahmenrichtlinie) und dass demgemäß das Recycling von Bioabfällen der Verbrennung vorzuziehen ist, weil nicht nur die Bildung von Methangas unterbunden wird, sondern weil das Recycling zudem durch Kohlenstoffbindung und durch Verbesserung der Bodenqualität zur Bekämpfung des Klimawandels beiträgt, sowie in der Erwägung, dass die Abfallvermeidung das vorrangige Ziel der Bewirtschaftung von Bioabfällen sein muss und es insbesondere möglich macht, Lebensmittelabfälle und „grüne Abfälle“ zu vermeiden, beispielsweise durch eine bessere Planung von öffentlichen Grünflächen, die mit leicht zu pflegenden Pflanzen und Bäumen ausgestattet werden,

X.

in der Erwägung, dass Fortschritte auf dem Weg zu einer ökologisch effizienten Bioabfallbewirtschaftung davon abhängen, dass diese in die Energie- und Bodenschutzpolitik integriert ist und mit den Zielen der Eindämmung des Klimawandels in Einklang steht, und unter Hinweis darauf, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt zusätzliche Vorteile bietet, wenn Bioabfall als Ersatz für Torf verwendet wird, sodass Ökosysteme in Feuchtgebieten geschont werden,

Y.

in der Erwägung, dass anaerobe Vergärung zum Zweck der Erzeugung von Biogas aus Bioabfällen einen wertvollen Beitrag zur nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung in der EU und zur nachhaltigen Verwirklichung der Ziele der EU für Energie aus erneuerbaren Quellen leisten kann,

Z.

in der Erwägung, dass Bioabfälle als wertvolle natürliche Ressource zu gelten haben, die zur Erzeugung von hochwertigem Kompost dienen kann, womit ein Beitrag zur Bekämpfung der Verschlechterung der europäischen Böden geleistet, die Produktivität des Bodens aufrechterhalten, der Einsatz chemischer, besonders phosphorhaltiger, Düngemittel in der Landwirtschaft eingedämmt und die Wasserspeicherfähigkeit der Böden erhöht wird,

AA.

in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Abfallbewirtschaftungssysteme verwendet werden und dass die Deponierung noch immer die verbreitetste Methode der Beseitigung fester Siedlungsabfälle in der Europäischen Union ist, obwohl sie für die Umwelt die schlechteste Lösung ist,

AB.

unter Hinweis darauf, dass die Erzeugung von Kraftstoffen aus Bioabfällen ansehnliche Umweltvorteile bietet,

AC.

in der Erwägung, dass naturwissenschaftliche Forschung und technologische Innovation im Bereich der Bewirtschaftung von Bioabfällen gefördert werden müssen,

AD.

in der Erwägung, dass getrennte Abfallsammlung derzeit die Möglichkeit schafft, Bodenkontamination zu verhindern und das Ziel der Erzeugung von hochwertigem Kompost zu erreichen, hochwertige Materialien für das Recycling von Bioabfällen zu gewinnen und die Effizienz der energetischen Verwertung zu erhöhen,

AE.

in der Erwägung, dass die vorliegenden Studien und die in den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen belegen, dass getrennte Abfallsammlung, die sowohl durchführbar als auch ökologisch und wirtschaftlich nachhaltig ist, große Bedeutung hat und verbindlich vorgeschrieben werden sollte, und in der Erwägung, dass die getrennte Abfallsammlung als Voraussetzung für die Erzeugung von hochwertigem Kompost gelten sollte,

Rechtsetzung

1.

fordert die Kommission auf, die derzeit für Bioabfälle geltenden Rechtsvorschriften zu überarbeiten, um unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips bis Ende 2010 einen Vorschlag für eine spezielle Richtlinie auszuarbeiten, der unter anderem folgendes vorsieht:

Einführung eines verbindlichen Systems der getrennten Abfallsammlung für die Mitgliedstaaten, außer in den Fällen, in denen das System unter ökologischem und ökonomischem Gesichtspunkt nicht die geeignete Lösung ist,

das Recycling von Bioabfällen,

eine auf der Qualität beruhende Klassifizierung der Arten von Kompost aus Bioabfällen;

2.

fordert die Kommission auf, vorzuschreiben, dass im Rahmen der nationalen Emissionspläne eine Quantifizierung der durch Recycling und Kompostierung erreichten Verringerungen von CO2-Äquivalent vorgenommen wird;

3.

weist darauf hin, dass ein künftiger Rechtsrahmen der Europäischen Union vielen Mitgliedstaaten rechtliche Orientierungshilfe bieten und Klarheit schaffen sowie ihre Bereitschaft zu Investitionen im Bereich der Bioabfallbewirtschaftung fördern würde; fordert die Kommission auf, die Mitgliedsstaaten bei der Einführung von Systemen zur Abfalltrennung zu unterstützen und verbindliche und ambitionierte Ziele für die Verwertung derartiger Abfälle festzulegen;

4.

weist darauf hin, dass die Kommission durch das Sechste Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft 2001-2010 vom 22. Juli 2002 verpflichtet wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iv Rechtsvorschriften über biologisch abbaubare Abfälle auszuarbeiten, und zwar als eine vorrangige Maßnahme im Hinblick auf das Ziel der nachhaltigen Verwendung und Bewirtschaftung von natürlichem Ressourcen und Abfällen, und dass dennoch acht Jahre später noch kein Legislativvorschlag vorliegt, was nicht hinnehmbar ist;

5.

fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Folgenabschätzung ein verbessertes System für die Bioabfallbewirtschaftung im Hinblick auf das Recycling von getrennt gesammeltem Bioabfall, den Einsatz der Kompostierung zum Nutzen der Landwirtschaft und der Umwelt, die mechanischen/biologischen Möglichkeiten der Abfallbehandlung und den Einsatz von Bioabfall zur Energiegewinnung zu konzipieren; vertritt die Auffassung, dass diese Folgenabschätzung bei der Ausarbeitung eines neuen EU-Rechtsrahmens für biologisch abbaubare Abfälle als Grundlage dienen sollte;

Verwendung

6.

fordert die Kommission auf, im Benehmen mit den Mitgliedstaaten Kriterien für die Erzeugung von hochwertigem Kompost aufzustellen und Mindestanforderungen an Endprodukte im Sinn von Artikel 6 der Abfallrahmenrichtlinie zu verabschieden, durch die die Festlegung von Qualitätsstufen für die einzelnen Typen der Verwendung der Kompostarten, die bei der Behandlung von Bioabfällen entstehen, möglich wird, und zwar im Rahmen einer Strategie mit einem integrierten Ansatz, der nicht nur für Qualität, sondern auch für die Rückverfolgbarkeit und die unbedenkliche Verwendung von Produkten sorgt;

Energie

7.

betrachtet die anaerobe Vergärung im Fall von Bioabfällen als besonders nützlich, weil durch sie nährstoffreiche Bodenverbesserer, Digestat und auch Biogas entstehen, d. h. erneuerbare Energieträger, die sich in Bio-Methan umwandeln oder zur Erzeugung von Grundlast-Elektrizität einsetzen lassen;

8.

betrachtet die Kopplung der Verbrennung von Bioabfall mit Energierückgewinnung als eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Verbrennung von Bioabfall eine gangbare Alternative in der Abfallhierarchie bietet;

9.

betont, dass bei der Verwertung von Bioabfällen zur Energiegewinnung auf Energieeffizienz und Nachhaltigkeit der Entwicklung zu achten ist und dass diese Erzeugnisse deshalb vor allem möglichst effizient verwendet werden müssen; bekräftigt, dass die getrennte Sammlung von Abfällen wesentliche Bedingung dafür ist, der Deponierichtlinie (14) gerecht zu werden, hochwertige Ausgangsstoffe für die stoffliche Verwertung von Bioabfällen zu liefern und die Effizienz der energetischen Verwertung zu verbessern;

10.

weist darauf hin, dass alle technologischen Instrumente und Optionen, die den Umfang des Recyclings oder der Erzeugung von Biogas maximieren, verfügbar bleiben sollten, um die Mengenanteile, die nicht deponiert werden bzw. die dem Recycling oder der Biogaserzeugung zugeführt werden, zu vergrößern;

11.

vertritt die Auffassung, dass Bioabfall nach Aufbereitung des daraus entstehenden Biogases zu Biomethan eine wertvolle erneuerbare Ressource für die Gewinnung von Strom sowie von Biokraftstoff für Verkehrsmittel und zur Einspeisung ins Gasnetz darstellt (hauptsächlich Methan – 50 bis 75 % – und Kohlendioxid), und fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten der Nutzung von Bioabfall zur Erzeugung von Biogas zu analysieren und zu fördern;

12.

betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass weniger Bioabfälle auf Deponien verbracht werden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Bioabfälle einen Beitrag zum Erreichen des von der EU angestrebten Anteils von mindestens 20 % für erneuerbare Energieträger bis 2020 und der in der EU-Richtlinie über Kraftstoffqualität gesetzten Ziele leisten können; erinnert daran, dass durch die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen die Verwendung aller Arten von Biomasse, einschließlich Bioabfall zur Energiegewinnung, als erneuerbare Energiequelle, unterstützt wird, und dass aus Abfall hergestellte Biokraftstoffe in Bezug auf das Ziel, im Verkehrssektor 10 % des Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen zu decken, doppelt angerechnet werden; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die Energierückgewinnung aus den biologisch abbaubaren Bestandteilen von Abfall als Teil einer politisch vereinbarten integrierten Abfallhierarchie in ihrer nationalen Gesetzgebung zu berücksichtigen, und ruft sie dazu auf, bewährte Verfahren auszutauschen;

Forschung und Innovation

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, naturwissenschaftliche Forschung und technologische Innovation im Bereich der Bewirtschaftung von Bioabfällen zu stimulieren und zu unterstützen;

14.

fordert die Kommission auf, die Forschung im Bereich der Verfahren für die Behandlung von Bioabfall dahingehend fortzusetzen, dass dessen Nutzen für den Boden und die Auswirkungen auf Energiegewinnung und Umwelt besser quantifizierbar werden;

Sensibilisierung und Information

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Schaffung von Umweltbewusstsein im Bereich Bioabfälle, insbesondere in Schulen und Hochschuleinrichtungen, durchzuführen, um Anstöße zu besseren Verhaltensmustern in Sachen Abfallvermeidung zu geben, die nachhaltige Bewirtschaftung von Bioabfällen und festen Siedlungsabfällen zu fördern und die Bürger für Abfallvermeidung und Recycling sowie für die Vorteile der getrennten Abfallsammlung und der biologischen Behandlung von Bioabfällen zu sensibilisieren; betont in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle von Städten, Gemeinden und kommunalen Unternehmen bei der Beratung und Aufklärung der Bürger über die Abfallvermeidung;

Umweltaspekte

16.

vertritt die Auffassung, dass behandelte Bioabfälle dazu eingesetzt werden sollten, organische Materie zu erhalten und Nährstoffzyklen, besonders Phosphat-Zyklen, zu ergänzen, indem sie in den Boden eingebracht werden, und fordert die Kommission auf festzustellen, dass politische Maßnahmen daraufhin geprüft werden sollten, inwieweit sie zur Eindämmung des unvertretbar raschen Abbaus der weltweiten Phosphatsressourcen beitragen können;

17.

betont, dass schadstofffreier Bioabfall als eine wertvolle natürliche Ressource zu gelten hat, die sich zur Herstellung von Qualitätskompost verwenden lässt;

18.

vertritt die Auffassung, dass die Zukunft der Landwirtschaft auch von der Erhaltung und Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit abhängt; stellt fest, dass der Einsatz von Qualitätskompost in der Landwirtschaft zur Aufrechterhaltung der Produktivität des Bodens, zur Erhöhung seiner Wasserrückhaltefähigkeit und der CO2-Speicherkapazität und zur Verringerung des Einsatzes von synthetischen Düngemitteln beitragen kann; betont, dass den Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der Verwendung von Qualitätskompost auf landwirtschaftlichen Nutzflächen zukommt;

19.

weist darauf hin, dass bei der Kompostierung die durch die gelagerten Stoffe emittierten Gase möglicherweise nur schwer kontrolliert werden können, was eine bedenkliche Gefahr für Umwelt und Atmosphäre schaffen kann; weist darauf hin, dass zu einer ordnungsgemäßen Kompostierung, besonders im Fall biologischer Siedlungsabfälle, auch der Schutz des Grundwassers vor Sickerwasser aus der Kompostieranlage gehört;

20.

betont, dass im Hinblick auf das Erreichen der auf verschiedenen Ebenen angesiedelten Ziele (Bekämpfung der Erderwärmung, der Bodendegradation und der Bodenerosion, Ziele im Bereich der erneuerbaren Energiequellen) eine Kombination aus Kompostierung und Fermentierung von getrennt gesammelten Bioabfällen, falls dies möglich ist, zweifelsohne Vorteile mit sich bringt und unterstützt werden sollte;

21.

fordert die Kommission aus diesen Gründen auf, nationale Zielvorgaben für das Recycling von Bioabfällen mit dem Ziel vorzuschlagen, die Mengen an Bioabfällen zu begrenzen, die für die am wenigsten geeigneten Abfallbewirtschaftungsoptionen – wie Deponierung und Verbrennung – zur Verfügung stehen;

Einhaltung der Richtlinie

22.

weist darauf hin, dass die Bewirtschaftung dieser Abfälle entsprechend der allgemein gültigen Hierarchie der Abfallbehandlung zu konzipieren ist: Vermeidung, Verwertung, Rückgewinnung, auch zur Energiegewinnung, und als letzte Option die Deponierung (Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG und Richtlinie 2008/98/EG (15)); verlangt von der Kommission, noch strenger darüber zu wachen, dass die Bestimmungen über die Entsorgung auf Deponien in der gesamten Union eingehalten und angewandt werden;

23.

nimmt die Unterschiedlichkeit der Rechtsvorschriften und der Systeme der Abfallbewirtschaftung in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Kenntnis und stellt fest, dass die Entsorgung auf Deponien nach wie vor die gebräuchlichste Methode zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle in der Europäischen Union ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Methoden auf dem Gebiet der Bioabfallbewirtschaftung zu intensivieren;

24.

ist der Auffassung, dass die mechanisch-biologische Abfallbehandlung (MBA) eine wirksame Möglichkeit ist zu verhindern, dass beträchtliche Mengen an verrottbaren Abfällen auf Deponien landen, und sie stattdessen der Kompostierung, der anaeroben Vergärung und der energetischen Verwertung zuzuführen;

Wirtschaftliche Aspekte

25.

ist der Auffassung, dass finanzielle Anreize erforderlich sind, um eine solche getrennte Sammlung und andere Systeme der Bewirtschaftung von Bioabfällen, die möglichst viel Ressourcenrückgewinnung bewirken, zu verbreiten;

26.

betont, dass Verbesserungen bei der Bewirtschaftung von Bioabfall und der Harmonisierung der Kompostqualitätsnormen für erforderlich sind, um die Entwicklung eines europäischen Marktes für Kompost zu begünstigen;

27.

ist der Auffassung, dass das Verursacherprinzip als Grundlage für die Erstattung von durch Schadstoffeintrag entstandenen Mehrkosten gelten sollte, damit die negativen Externalitäten der Ausbringung von Bioabfall nicht von der Landwirtschaft gezahlt werden;

28.

betont, dass in vielen Mitgliedstaaten die erforderliche Infrastruktur bereits vorhanden ist, jedoch finanzielle Anreize notwendig sind, um potenzielle auf Bioabfällen basierende Märkte für Kompost und Digestate sowie für Bioenergie und Biokraftstoffe zu schaffen und zu festigen;

29.

hebt die Vorteile für die Umwelt hervor, die mit der Herstellung von Kraftstoffen aus Bioabfall verbunden sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, dies vor dem Hintergrund der Abfallhierarchie zu berücksichtigen, wenn sie die geänderte Abfallrahmenrichtlinie umsetzen, und fordert die Kommission auf, es in ihren Durchführungsleitlinien zur Geltung zu bringen;

30.

fordert die Kommission auf, in allen gegenwärtigen bzw. weiteren Folgenabschätzungen in diesem Bereich zu untersuchen, welche Art von wirtschaftlichen Anreizen, Finanzmitteln oder Finanzhilfen bereitgestellt bzw. geschaffen werden können, um Technologien, die eine sachgerechte Bioabfallbewirtschaftung ermöglichen, zu entwickeln und einzusetzen;

*

* *

31.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

(2)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(3)  ABl. C 271 E vom 7.11.2002, S. 154.

(4)  ABl. C 66 E vom 20.3.2009, S. 29.

(5)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 44.

(6)  ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 18.

(7)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 281.

(8)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 138.

(9)  ABl. C 272 E vom 9.11.2006, S. 59.

(10)  ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 599.

(11)  ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 81.

(12)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 135.

(13)  Ratsdokument vom 9. März 2010 Nr. 7307/10.

(14)  Richtlinie 1999/31/EG, Erwägung 17.

(15)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.


Mittwoch, 7. Juli 2010

2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/56


Mittwoch, 7. Juli 2010
Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung börsennotierter Unternehmen und Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor

P7_TA(2010)0265

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zu der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften und zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (2010/2009(INI))

2011/C 351 E/08

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (C(2009)3159),

in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (C(2009)3177),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (KOM(2009)0362),

in Kenntnis der vom Rat für Finanzstabilität (FSB) am 2. April 2009 verkündeten Grundsätze für solide Vergütungspraktiken und der dazugehörigen Durchführungsstandards vom 25. September 2009,

in Kenntnis der Hohen Grundsätze zur Vergütungspolitik des Ausschusses der europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) vom 20. April 2009,

in Kenntnis des CEBS-Berichts über die nationale Umsetzung der Hohen Grundsätze des CEBS vom 11. Juni 2010,

in Kenntnis der Methodik zur Überprüfung von Vergütungsprinzipien und -standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Januar 2010,

unter Hinweis auf das OECD-Papier vom Februar 2010 zur verantwortungsvollen Unternehmensführung und zur Finanzkrise – Ergebnisse und bewährte Praktiken für eine erfolgreiche Umsetzung der Grundsätze,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit der Führung von Unternehmen (1),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 2. Juni 2010 zu Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik (KOM(2010)0284),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 2. Juni 2010 über die Umsetzung der Empfehlung 2009/385/EG der Kommission zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (Empfehlung zur Direktorenvergütung 2009) durch die EU-Mitgliedstaaten (KOM(2010)0285),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 2. Juni 2010 über die Umsetzung der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor durch die EU-Mitgliedstaaten (KOM(2010)0286),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0208/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Vergütungspolitik für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des betreffenden Unternehmens hat, im Finanzsektor und in einigen börsennotierten Unternehmen darauf ausgerichtet war, den Abschluss von Geschäften, die kurzfristige Gewinne einbringen, zu fördern, wozu immer riskantere Geschäftsmodelle zum Schaden von Arbeitnehmern, Anlegern und Investoren und zu Lasten eines nachhaltigen Wachstums insgesamt geschaffen wurden,

B.

in der Erwägung, dass im Grünbuch der Kommission über die Corporate Governance und die Vergütungspolitik in Finanzinstituten unterstrichen wird, dass das Fehlen effektiver Kontrollmechanismen wesentlich zum Eingehen übermäßiger Risiken durch die Finanzinstitute beigetragen hat und dass die Corporate Governance der Stabilität des Finanzsystems Rechnung tragen sollte, die von Handlungen zahlreicher Akteure abhängt,

C.

in der Erwägung, dass unangemessene Gehaltsstrukturen bei einigen Finanzinstituten mit Anreizen für eine übermäßige Risikoübernahme und mangelnde Vorsicht eine Rolle bei der Risikokumulierung gespielt haben, die zu der gegenwärtigen Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise geführt hat, und daher Politikern und Gesetzgebern große Sorgen bereiten,

D.

in der Erwägung, dass Finanzinstitute im Rahmen ihrer sozialen Verantwortung als Unternehmen das soziale Umfeld, in dem sie tätig sind, sowie die Interessen aller beteiligten Akteure, wie etwa ihrer Kunden, Aktionäre und Beschäftigten, umfassend berücksichtigen müssen,

E.

in der Erwägung, dass zahlreiche Initiativen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene gestartet worden sind, um sich des Problems der Vergütungspraktiken anzunehmen, und dass ein weltweit koordiniertes Vorgehen nicht nur unerlässlich ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sondern auch um die globale Wettbewerbsfähigkeit Europas sicherzustellen und einen nachhaltigen und lauteren Wettbewerb zwischen den Märkten zu fördern,

F.

in der Erwägung, dass die von den Staats- und Regierungschefs der G20 gebilligten Grundsätze des FSB für solide Vergütungspraktiken fünf Bestandteile solider Vergütungspraktiken enthalten, und dass die Förderung der gleichzeitigen Umsetzung dieser Grundsätze wichtig ist,

G.

in der Erwägung, dass die vereinbarten Grundsätze und die bereits ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf die Vergütungspolitik kontinuierlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen, um europaweit gleiche Vorraussetzungen zu schaffen und die globale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzindustrie sicherzustellen,

H.

in der Erwägung, dass sich unverbindliche Empfehlungen zur Vergütungspolitik nach Erkenntnissen mehrerer wissenschaftlicher Studien und in der Praxis als wenig wirkungsvoll erwiesen haben, was die Notwendigkeit unterstreicht, ein stärkeres Instrument einzusetzen, um die Einhaltung der Grundsätze sicherzustellen,

I.

unter Hinweis darauf, dass im Bericht der Kommission ausgeführt wird, dass ungeachtet der Bemühungen um eine tiefgreifende Reform der Vergütungspolitik aufgrund der Krise lediglich 16 Mitgliedstaaten die Empfehlung der Kommission umfassend oder teilweise zur Anwendung gebracht haben,

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die von der Kommmission und dem FSB ergriffenen Initiativen zur Vergütungspolitik im Finanzsektor und bei börsennotierten Gesellschaften im Allgemeinen, ist jedoch der Ansicht, dass die Größe eines Finanzunternehmens und der damit verbundene Beitrag seiner Tätigkeit zum Systemrisiko proportional berücksichtigt werden sollte, wenn Finanzinstituten zusätzliche Regelungen in Fragen der Vergütungspolitik und der Eigenkapitalanforderungen auferlegt wurden;

2.

nimmt die im Bericht über die Richtlinien über Eigenkapitalanforderungen enthaltenen Vorschläge für verbindliche Grundsätze zur Vergütungspolitik im Finanzsektor zur Kenntnis;

Wirksame Vergütungspraxis

3.

betont, dass die Aufsichtsbehörden entscheiden sollten, ob ein Finanzinstitut oder ein börsennotiertes Unternehmen über einen Vergütungsausschuss verfügen sollte, der die Vergütungspolitik festlegt; dabei sollten sie in einer Weise vorgehen, die seiner Größe, seiner internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten angemessen ist; und ist der Ansicht, dass – soweit das Aufsichtsorgan dies für angemessen befunden hat – die Vergütungspolitik vom Vergütungsausschuss festgelegt werden sollte, der unabhängig und gegenüber den Anteilseignern und Aufsichtsorganen rechenschaftspflichtig ist und mit dem Risikoausschuss des Unternehmens bei der Bewertung der Anreize des Vergütungssystems sowie mit Gewerkschaftsvertretern eng zusammenarbeiten muss;

4.

betont, dass ein Vergütungsausschuss Zugang zum Gegenstand von Verträgen haben muss, wobei Verträge unter der Aufsicht des Vergütungsausschusses so gestaltet werden, dass Fälle grob fahrlässigen Handelns durch Zahlungsabzug geahndet werden können; grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wird; in diesem Fall muss der Vergütungsausschuss dafür sorgen, dass der Zahlungsabzug nicht symbolischer Natur ist, sondern einen wesentlichen Betrag zur Deckung des verursachten Schadens darstellt; ferner werden die Finanzinstitute dazu angehalten, ein Malussystem, d.h. die Erstattung leistungsbezogener Vergütungen aufgrund der Feststellung einer schwachen Leistung, anzuwenden;

5.

ist der Auffassung, dass der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Vergütungsausschusses Mitglieder des Leitungsorgans sein müssen, die in dem betreffenden Finanzinstitut keine Führungsaufgaben wahrnehmen; ist der Auffassung, dass Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitglieder des Leitungsorgans vermeiden sollten, gleichzeitig den Leitungsorganen anderer Unternehmen anzugehören, wenn die Möglichkeit eines potentiellen Interessenkonflikts besteht;

6.

vertritt die Ansicht, dass die Anteilseigner gegebenenfalls die Möglichkeit erhalten sollten, an der Festlegung einer nachhaltigen Vergütungspolitik mitzuwirken und zu diesem Zweck ihre Ansichten zur Vergütungspolitik mittels einer unverbindlichen Abstimmung über den Vergütungsbericht auf der Hauptversammlung des Unternehmens zu bekunden;

7.

betont, dass die Vergütung der nicht geschäftsführenden Mitglieder der Geschäftsleitung lediglich aus einem Festgehalt ohne leistungsbezogene oder anteilsbasierte Entlohnung bestehen sollte;

8.

unterstreicht, dass mit einer Risikokontrolle betraute Mitglieder nicht in Abhängigkeit zu den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen stehen sowie über ausreichende Befugnisse verfügen und unabhängig von dem Geschäftsergebnis dieser Geschäftsbereiche entlohnt werden sollten;

Wirksame Kopplung der Vergütung an ein umsichtiges Risikomanagement

9.

unterstreicht, dass die Vergütung an alle Risikoarten angepasst, den Risikoergebnissen entsprechend gestaltet und in Abhängigkeit vom Zeithorizont bestehender und potentieller Risiken gesetzt werden muss, die sich insgesamt auf die Leistung und Stabilität des Unternehmens auswirken;

10.

weist darauf hin, dass Mitglieder der Geschäftleitung bei der Führung börsennotierter Unternehmen nicht von ihrem persönlichen finanziellen Interesse geleitet werden sollten; ist der Ansicht, dass das persönliche finanzielle Interesse von Mitgliedern der Geschäftsleitung in Verbindung mit variablen Vergütungen in vielen Fällen im Widerspruch zum langfristigen Interesse des Unternehmens, einschließlich der Interessen der Beschäftigten und der beteiligten Akteure, steht;

11.

ist der Auffassung, dass Vergütungssysteme im Verhältnis zur Größe, internen Organisation und Komplexität der Finanzinstitute stehen und der Vielfalt der verschiedenen Finanzsektoren, wie Bankenwesen, Versicherungswesen und Fondsmanagament, entsprechen sollten;

12.

hebt hervor, dass die in Bezug auf das operative Risikomanagement für die Geschäftsleitung getroffenen Regelungen die Risikokäufer und die Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen daher vorab vom Aufsichtsorgan genehmigt sowie sorgfältigen und einschneidenden Überprüfungen durch das Aufsichtsorgan unterzogen werden sollten; ist der Ansicht, dass derartige Verfahren auch auf Mitarbeiter angewandt werden sollten, die aufgrund ihrer Gesamtvergütung, einschließlich der Altersversorgung, in derselben Einkommensstufe angesiedelt sind wie die zuvor genannten Mitarbeiterkategorien;

13.

ist der Ansicht, dass der Höhe der variablen Vergütung vorab festgelegte und messbare Leistungskriterien zugrunde liegen sollten, mithilfe derer die langfristige Nachhaltigkeit des Unternehmens gefördert werden sollte;

14.

betont, dass im Rahmen der leistungsbezogenen Vergütung die Höhe der Boni an das Gesamtergebnis und die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens gekoppelt werden sollte und der individuellen leistungsbezogenen Vergütung der Beschäftigten eine Verknüpfung der Bewertung der Leistung der einzelnen Beschäftigten, der Leistung des betroffenen Geschäftsbereichs sowie des Gesamtergebnisses des Instituts zugrunde liegen sollte;

15.

ist der Auffassung, dass das mit variablen Bezügen verknüpfte persönliche finanzielle Interesse von Mitgliedern der Unternehmensleitung oftmals den langfristigen Interessen des Unternehmens entgegensteht; unterstreicht, dass die Vergütungspolitik für Mitglieder der Unternehmensleitung und andere Mitarbeiter, die die Verantwortung für risikorelevante Entscheidungen tragen, mit einem ausgewogenen und funktionierenden Risikomanagement im Einklang stehen muss; stellt fest, dass dabei feste und variable Vergütungsbestandteile in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen sollten; verlangt nachdrücklich die allgemeine Einführung von Instrumenten, die die Kürzung bzw. Rücknahme variabler Elemente der Vergütung für Gruppen von Beschäftigten ermöglichen, deren Tätigkeit eine Verschlechterung der Ergebnisse ihres Unternehmens zur Folge hatte;

16.

ist der Auffassung, dass nicht nur quantitative Maßstäbe, sondern auch qualitätsorientierte Kriterien und menschliches Ermessen bei der Festlegung der Höhe der variablen Vergütung berücksichtigt werden sollten;

17.

vertritt die Ansicht, dass garantierte Boni kein Bestandteil eines Vergütungssystems sein sollten;

18.

ist nicht nur aus ethischen Gründen, sondern auch aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit und der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der Ansicht, dass sich die Differenz zwischen der höchsten und der niedrigsten Vergütung in einem Unternehmen in einem angemessenen Rahmen bewegen sollte;

19.

hebt hervor, dass die Unternehmen ein internes, vom Aufsichtsorgan genehmigtes Verfahren einrichten sollten, um Konflikte zwischen den für das Risikomanagement und den für das operative Geschäft zuständigen Abteilungen zu regeln;

20.

hebt hervor, dass diese Vergütungsgrundsätze auf alle Beschäftigten eines Unternehmens ausgedehnt werden sollten, deren berufliche Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Unternehmens hat, darunter auf die Geschäftsleitung, die Risikokäufer, die Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und jene Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Gesamtvergütung, einschließlich der Altersversorgung, in derselben Einkommensstufe angesiedelt sind;

21.

betont, dass die Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte, durch die Mitglieder der Geschäftleitung, leitende Angestellte und Mitarbeiter in Führungspositionen gegen Ansprüche aufgrund riskanter oder fahrlässiger Entscheidungen und Handlungen bei der Leitung ihrer Unternehmen geschützt sind, mit einer nachhaltigen Risikosteuerung im Bereich der Vergütung nicht vereinbar ist;

Ausgewogene Struktur des Vergütungspakets

22.

betont die Notwendigkeit eines angemessenen Ausgleichs zwischen variablen und festen Bezügen;

23.

regt an, dass variable Bezüge nur dann ausgezahlt werden sollten, wenn dies im Hinblick auf die finanzielle Situation und die Eigenkapitalausstattung des Instituts tragbar und im Hinblick auf die langfristige Ertragsentwicklung des Unternehmens vertretbar ist; ist der Ansicht, dass die zuständige Aufsichtsbehörde in Bezug auf Finanzinstitute das Recht haben sollte, den Umfang der variablen Bezüge zu begrenzen, um das Eigenkapital zu stärken;

24.

unterstreicht, dass ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente über einen hinreichend langen Zeitraum zurückgestellt werden sollte; der Umfang des zurückgestellten Anteils und die Dauer des Aussetzungszeitraums sollten nach Maßgabe des Geschäftszyklus, der Art des Geschäfts, dessen Risiken und den Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter festgelegt werden. nach Regelungen der Zurückstellung zahlbare Vergütungsanteile sollten nicht schneller zu einem begründeten Anspruch werden als anteilsmäßig zahlbare Vergütungsanteile; mindestens 40 % der variablen Vergütungskomponente sollten zurückgestellt werden; macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt, wobei die Rückstellungszeit mindestens fünf Jahre beträgt;

25.

ist der Überzeugung, dass ein wesentlicher Teil der variablen Bezüge in Form von unbaren Zahlungsinstrumenten, wie nachrangigen Schuldtiteln, bedingtem Kapital, Anteilen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten ausgezahlt werden sollte, solange diese Instrumente Anreize in Zusammenhang mit langfristiger Wertschöpfung und Risikozeiträumen schaffen;

26.

ist der Ansicht, dass die Vergütungspolitik auf die Gesamtvergütung, einschließlich der Altersversorgung und der Gehälter, angewandt werden sollte, um einen Bonushandel zu vermeiden; ist ferner der Ansicht, dass „Altersversorgungsboni“ in Form von unbaren Zahlungsinstrumenten, wie nachrangigen Schuldtiteln, bedingtem Kapital, Anteilen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten, ausgezahlt werden sollten, um sie mit langfristigen Anreizen zu verbinden;

27.

empfiehlt, dass im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung die Abfindungssumme für einen Manager maximal das Doppelte seines jährlichen Festgehalts beträgt und dass Abfindungen bei Nichterfüllung oder freiwilligem Ausscheiden nicht gezahlt werden dürfen;

28.

fordert, dass bei der Festlegung der Vergütungspolitik der Gleichstellung von Männern und Frauen Rechnung getragen wird;

29.

bekräftigt die Notwendigkeit, alle Formen der Diskriminierung in Unternehmen zu bestrafen, insbesondere bei der Festlegung der Vergütungspolitik, bei der Laufbahnentwicklung und beim Verfahren der Einstellung von Führungskräften;

Wirksame Aufsicht und Einbeziehung der Anteilseigner

30.

ist der Überzeugung, dass Unternehmen verständliche, umfassende und aktuelle Informationen über ihre Vergütungspraxis bereitstellen sollten und dass die Aufsichtsbehörden Zugang zu allen Informationen haben sollten, die sie benötigen, um beurteilen zu können, ob die einschlägigen Grundsätze eingehalten werden;

31.

fordert, dass staatliche Unternehmen im gleichen Maße wie andere Unternehmen vollständige Transparenz bezüglich ihrer Vergütungs- und Provisionspolitik an den Tag legen;

32.

fordert außerdem die Veröffentlichung von Einzelheiten hinsichtlich der Altersversorgungsregelungen und zusätzlichen Altersversorgungsregelungen von Unternehmen, einschließlich staatlicher Unternehmen;

33.

ersucht die Kommission, ihren Empfehlungen vom 30. April 2009 zur Vergütungsstruktur und zur Ausrichtung am Risikoverhalten, wie es die vom Rat für Finanzstabilität aufgestellten und auf internationaler Ebene von der G20 auf dem Gipfeltreffen im September 2009 gebilligten Grundsätze vorschreiben, mehr Gewicht zu verleihen;

34.

fordert die Kommission auf, feste verbindliche Grundsätze zur Vergütungspolitik im Finanzsektor auf der Grundlage der Vorschläge im Bericht über die Eigenkapitalrichtlinie sowie ein Verfahren einzuführen, bei dem börsennotierte Unternehmen, die sich nicht an diese Grundsätze halten, auf der Grundlage eines comply-or-explain-Verfahrens öffentlich genannt werden;

35.

fordert die Aufsichtsbehörden im Finanzsektor nachdrücklich auf, die „Methodik zur Überprüfung von Vergütungsprinzipien und -standards“ (Compensation Principles and Standards Assessment Methodology), wie sie vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Januar 2010 vorgeschlagen wurde, umzusetzen;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Aufbau einer gemeinsamen internationalen Struktur zur Offenlegung der Zahl der Personen in Einkommensstufen ab 1 Million EUR, einschließlich der wesentlichen Bestandteile des Gehalts, Bonuszahlungen, langfristiger Prämienzahlungen und Pensionsbeiträgen, zu fördern;

37.

ersucht die Kommission, die Rolle interner und externer Rechnungsprüfer zu prüfen, um ein umfassendes Spektrum der effektiven verantwortungsvollen Unternehmensführung zu gewährleisten;

38.

fordert die Kommission auf, eine Stärkung der Rolle der nicht geschäftsführenden Mitglieder der Geschäftsleitung zu prüfen und unter anderem sicherzustellen, dass die Unternehmen fortlaufende Weiterbildung und unabhängige Vergütungspakete anbieten, die der unabhängigen Rolle der nicht geschäftsführenden Mitglieder der Geschäftsleitung gerecht werden, sowie die Aufsichtsorgane zu ermächtigen, Gespräche mit „anerkannten Personen“ zu führen;

39.

fordert die Kommission auf, in ihren Gesetzgebungsvorschlägen die Rolle der Aufsichtbehörden in der Vergütungspolitik klarzustellen;

40.

unterstreicht, dass die variable Vergütungskomponente nicht auf der Grundlage von Instrumenten oder Methoden gezahlt werden sollte, die die Umgehung der Zahlung von Einkommensteuer auf die Vergütungsanteile erleichtern;

41.

fordert, dass dafür Sorge getragen wird, dass durch die Regulierung der Vergütungspolitik die Ausübung der durch die Verträge garantierten Grundrechte, insbesondere das Recht der Sozialpartner, gemäß innerstaatlichem Recht und innerstaatlichen Gepflogenheiten Tarifvereinbarungen abzuschließen und durchzusetzen, nicht beeinträchtigt wird;

42.

fordert die Kommission auf, einen Rahmen für ein EU-Krisenmanagement einzurichten, um eine erneute Finanzkrise zu verhindern, und dabei Initiativen internationaler Gremien, wie der G20 und des IWF, zu berücksichtigen;

43.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten dringend nahezulegen, die börsennotierten Unternehmen und Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors auf ihre soziale Verantwortung, ihr beschädigtes Ansehen und die Notwendigkeit hinzuweisen, in einer von Wohlstand gekennzeichneten internationalen Gesellschaft eine Vorbildrolle zu übernehmen;

44.

ist der Auffassung, dass die Unterhaltung von Aktivitäten oder Filialen in Ländern, die sich nicht kooperativ verhalten, den langfristigen Interessen von Unternehmen allgemein zuwiderläuft, und fordert die Aufstellung einer europäischen Strategie zur Bekämpfung von Steueroasen, damit die Ankündigungen der G20 in London und Pittsburgh umgesetzt werden;

*

* *

45.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regulierungsbehörden der EU und der Einzelstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0165.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/61


Mittwoch, 7. Juli 2010
Grenzübergreifendes Krisenmanagement im Bankensektor

P7_TA(2010)0276

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor (2010/2006(INI))

2011/C 351 E/09

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Oktober 2009 mit dem Titel „Ein EU-Rahmen für das grenzübergreifende Krisenmanagement auf dem Banksektor“ (KOM(2009)0561),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. September 2009 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (KOM(2009)0499),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. September 2009 für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (KOM(2009)0500),

in Kenntnis des Vorschlags vom 23. September 2009 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (KOM(2009)0501),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (5),

unter Hinweis auf die zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (6), die dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (7) und die sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (8),

unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 1. Juni 2008 über die Zusammenarbeit der Finanzaufsichtsbehörden, Zentralbanken und Finanzministerien der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Finanzstabilität,

in Erwägung der Empfehlung Nr. 13 des Berichts der hochrangigen Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Jacques Larosière, der Präsident Barroso am 25. Februar 2009 übermittelt wurde, und in dem die Gruppe die Einführung einer kohärenten und funktionierenden Rahmenregelung zur Krisenbewältigung in der Europäischen Union fordert,

gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0213/2010),

A.

in der Erwägung, dass in der Union ein Binnenmarkt für Bankdienstleistungen und nicht eine Anzahl von voneinander unabhängigen Diensten existiert; ferner in der Erwägung, dass dieser Binnenmarkt für die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union unabdingbar ist,

B.

in der Erwägung, dass das bestehende internationale Regelwerk des Krisenmanagements im Bankensektor unzureichend ist,

C.

in der Erwägung, dass sich die EU-Mechanismen der Aufsicht über den Finanzsektor als unwirksam erwiesen haben, um eine Ausbreitung der Krise zu verhindern bzw. hinreichend einzudämmen,

D.

in der Erwägung, dass die Kosten der Krisenbewältigung die Steuerzahler, das Wachstum und den Arbeitsmarkt allzu stark belastet haben,

E.

in der Erwägung, dass es, um die Kosten für die Steuerzahler, die sich aus einer Krise der Finanzmärkte oder –institute ergeben, so niedrig wie möglich zu halten, von wesentlicher Bedeutung ist, die Anteilseigner bei der Lastentragung an erster Stelle und anschließend die Schuldner zu beteiligen,

F.

in der Erwägung, dass das Fehlen auf Unionsebene von Regelungen und einer Aufsicht unkoordinierten Maßnahmen der einzelstaatlichen Behörden Vorschub geleistet hat, die das Risiko des Protektionismus sowie der Wettbewerbsverzerrung erhöht und die Schaffung eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen gefährdet haben,

G.

in der Erwägung, dass ein einheitliches Vorgehen zur Verhinderung des Zusammenbruchs einer Bankengruppe dem Binnenmarktkonzept besser entsprechen würde,

H.

in der Erwägung, dass ein robuster Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen unabdingbar für die globale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union ist,

I.

in der Erwägung, dass die Akteure im Bankensektor Verantwortung übernehmen sollten und dass dies zum Wiederaufbau der Finanzmärkte als übergeordnetes Ziel im Dienste der langfristigen Finanzierung der Wirtschaft beitragen sollte,

J.

in der Erwägung, dass die Bürger von den EU-Organen verlangen, in Zusammenarbeit mit den G-20 und anderen internationalen Gremien so rasch wie möglich angemessene Rahmenbedingungen zu schaffen, die im Falle einer Krise die Stabilität der Finanzmärkte bewahren, die Kosten für die Steuerzahler so niedrig wie möglich halten, die grundlegenden Bankdienstleistungen erhalten und die Anleger schützen,

K.

in der Erwägung, dass für Finanzstabilität und integrierte Finanzmärkte eine grenzüberschreitende Überwachung grenzüberschreitender und systemrelevanter Finanzinstitute vonnöten ist,

L.

in der Erwägung, dass der Zweck eines EU-Rahmens für ein grenzübergreifendes Krisenmanagement darin besteht, die Behörden in die Lage zu versetzen, Maßnahmen anzunehmen, die gegebenenfalls auch Eingriffe in das Management von Bankengruppen beinhalten (und insbesondere – aber nicht ausschließlich – von im Einlagengeschäft tätigen Banken, die möglicherweise ein Systemrisiko aufweisen),

M.

in der Erwägung, dass der Zweck eines EU-Rahmens für ein grenzübergreifendes Krisenmanagement außerdem darin besteht, Regulierungen für grenzübergreifend tätige Bankengruppen und einzelne Banken, die ausschließlich über Zweigniederlassungen grenzübergreifend tätig sind, zu schaffen, sowie in der Erwägung, dass es eine einheitliche Regelung in Bezug auf grenzübergreifend tätige Bankengruppen geben sollte,

N.

in der Erwägung, dass es für schlagkräftige Maßnahmen gegen eine Krise einer kohärenten und umfassenden Vorgehensweise bedarf, die eine bessere Aufsicht (Umsetzung der neuen Aufsichtsstruktur der EU), bessere Regelungen (Initiativen wie z.B. solche in Bezug auf Richtlinie 2006/48/EG, Richtlinie 2006/49/EG und Richtlinie 94/19/EG sowie die Vergütung von Topmanagern) und einen wirksamen EU-Rahmen für das Krisenmanagement von Finanzinstituten beinhaltet,

O.

in der Erwägung, dass das Verursacherprinzip auf den Finanzsektor ausgeweitet werden sollte da Misswirtschaft in dieser Branche verheerende Auswirkungen über Ländergrenzen hinweg auf Sektoren und ganze Volkswirtschaften hat,

P.

in der Erwägung, dass ein frühzeitiges Eingreifen in Bankenkrisen und deren Bewältigung auf der Grundlage klar definierter Kriterien, wie z. B. Unterkapitalisierung, geringe Liquidität oder Wert- oder Qualitätsminderung von Vermögenswerten, erfolgen sollte, sowie in der Erwägung, dass Eingriffe mit Einlagensicherungssystemen verbunden werden sollten,

Q.

in der Erwägung, dass ein strenger EU-Verhaltenskodex für Manager und Mechanismen zur Abhaltung von Fehlverhalten erforderlich sind und in Abstimmung mit vergleichbaren internationalen Initiativen entwickelt werden sollten,

R.

in der Erwägung, wie wichtig es ist, dass die Kommission bei jeder Prüfung der Frage, ob neue Leitlinien für die Verwaltung von Gesellschaften angezeigt wären, eine vollständige Folgenabschätzung durchführt,

S.

in der Erwägung, dass die Kommission innerhalb von drei Jahren nach Schaffung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, von EU-Regelungen zur Banken-Abwicklung, eines EU-Stabilitätsfonds und einer Stelle zur Banken-Abwicklung prüfen sollte, ob es zweckmäßig ist, den Geltungsbereich des Rahmens zur Krisenbewältigung auf andere Finanzinstitute auszuweiten, wie z. B. Versicherungsunternehmen und Verwalter von Fonds, sowie in der Erwägung, dass die Kommission ferner untersuchen sollte, ob es machbar und sinnvoll ist, einen Rahmen nationaler Stabilitätsfonds für alle Institute zu schaffen, die sich nicht am Finanzstabilitätsfonds der EU beteiligen, wie in Empfehlung 3 im Anhang vorgeschlagen wird,

T.

in der Erwägung, dass eine systemisch bedingte exzessive Risikobereitschaft (Moral Hazard) verhindert werden sollte und ein Rahmenwerk geschaffen werden muss, das das System schützt und nicht die „Missetäter“ innerhalb dieses Systems, und, dass insbesondere keine Mittel aus Rettungsfonds zur Rettung von Anteilseignern von Banken oder Vergütung des Managements für sein eigenes Versagen verwendet werden sollten, in der Erwägung, dass Institute, die auf einen EU-Rettungsfonds zurückgreifen, Konsequenzen wie Verwaltungs- und Reparationsmaßnahmen zu tragen haben, in der Erwägung, dass die Unterbindung des sogenannten Moral Hazard ein Leitprinzip einer künftigen Finanzaufsicht sein muss,

U.

in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Wirtschafts-, Finanz- und Sozialprobleme ebenso wie der große Bedarf an neuen Regelungen für Banken bedeuten, dass man schrittweise und bedächtig vorgehen, sich aber auch nicht scheuen sollte, eine ambitionierte Agenda zu entwerfen, die dringend erforderlich ist,

V.

in der Erwägung, dass der Transfer von Aktiva innerhalb einer Bankengruppe auf keinen Fall die Finanz- und Liquiditätsstabilität des Unternehmens, aus dem die Aktiva abgezogen wurden, gefährden darf und sich auf der Grundlage einer fairen Bewertung des Marktes und eines fairen Preises vollziehen muss; in der Erwägung, dass klare Prinzipien zur Bewertung von wertgeminderten Vermögenswerten und zum Umgang mit Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in den Aufnahmeländern entwickelt werden müssen,

W.

in der Erwägung, dass sich die Union darauf verständigen sollte, wer, was wann und wie zu tun hat, wenn Finanzinstitute in eine Krise geraten,

X.

in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Anwendung im Bankensektor auch die Realwirtschaft bei der Deckung ihres kurz- und langfristigen Kapital- und Investitionsbedarfs fördern sollten,

Y.

in der Erwägung, dass die großen Unterschiede in Bezug auf die Regulierungen und Insolvenzregelungen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten mittels eines harmonisierten Rahmens und eines intensivierten Dialogs zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und Regierungsorganen innerhalb der Gruppen für die länderübergreifende Finanzmarktstabilität eingeebnet werden müssen,

Z.

in der Erwägung, dass die zunehmende Größe und Komplexität sowie der steigende Verflechtungsgrad auf regionaler und globaler Ebene gezeigt haben, dass das Versagen einzelner Institute unabhängig von ihrer Größe negative Folgen für das gesamte Finanzsystem haben kann, weshalb für alle Banken die schrittweise Einführung eines wirksamen Rahmens zur Krisenbewältigung gefordert wird und dabei zunächst ein besonderes Augenmerk auf Institute gelegt wird, bei denen die höchste Risikokonzentration vorliegt; sowie in der Erwägung, dass ein solcher Rahmen zur Krisenbewältigung vergleichbare Bemühungen internationaler Gremien weitestgehend berücksichtigt werden,

AA.

in der Erwägung, dass einige Banken (systemrelevante Banken, die grenzübergreifend tätig sind) aufgrund ihrer Größe, Komplexität und ihrer unionsweiten Verflechtung eine extrem hohe Gefahr für das Finanzsystem darstellen, weswegen es dringend eines gezielt auf sie abgestimmten Regulierungsrahmens bedarf und dass fairere Rettungsvorkehrungen für andere grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute erforderlich sind,

AB.

in der Erwägung, dass ein EU-Rahmen für ein Krisenmanagement, um Interventionen wirksam unterstützen zu können, mit einem gemeinsamen Regelwerk sowie ausreichendem Fachwissen und angemessenen Finanzmitteln ausgestattet werden muss, die deshalb auch die zentralen Stützen des vorgeschlagenen Regulierungsrahmens für grenzüberschreitend tätige systemrelevante Banken sein sollten,

AC.

in der Erwägung, dass die Beaufsichtigung, Befugnisse des frühen Eingreifens und Maßnahmen in Zusammenhang mit einer Krisenbewältigung als drei miteinander verzahnte Maßnahmen eines gemeinsamen Rahmens betrachtet werden sollten,

AD.

in der Erwägung, dass ein im Schnellverfahren geschaffener besonderer Regulierungsrahmen für grenzüberschreitend tätige systemrelevante Banken mittel- bzw. langfristig zu einen für alle grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute in der Europäischen Union geltenden allgemeinen Regulierungsrahmen einschließlich eines harmonisierten EU-Insolvenzrahmens führen sollte,

AE.

in der Erwägung, dass jedweder Stabilitätsfonds auf EU-weiter Grundlage nur zur Bewältigung künftiger Krisen dienen sollte und nicht zu Nachfinanzierungen vergangener Finanzinterventionen oder Problemen, die aus der Finanzkrise von 2007/2008 stammen,

1.

fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 50 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf, dem Parlament bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen oder mehrere Legislativvorschläge zu einem EU-Rahmen für das Krisenmanagement, einem EU-Finanzstabilisierungsfonds (Fonds) und einer Abwicklungsstelle zu unterbreiten, wobei Initiativen internationaler Gremien wie der G-20 und des Internationalen Währungsfonds zur Gewährleistung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen berücksichtigt werden, die auf einer eingehenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Alternativen einschließlich einer Folgenabschätzung beruhen;

2.

stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger in Einklang stehen;

3.

vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags abzudecken sind durch angemessene Haushaltsmittel (jedoch nicht durch die Beiträge der am Fonds beteiligten Banken);

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.

(2)  ABl L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(3)  ABl L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(4)  ABl L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

(5)  ABl L 125 vom 5.5.2001, S. 15.

(6)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

(7)  ABl L 295 vom 20.10.1978, S. 36.

(8)  ABl L 378 vom 31.12.1982, S. 47.


Mittwoch, 7. Juli 2010
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Empfehlung 1 zu einem gemeinsamen EU-Rahmen für ein Krisenmanagement

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:

1.

Die Schaffung eines EU-Rahmens für ein Krisenmanagement mit einem Mindestregelwerk, das später zu einem gemeinsamen Abwicklungs- und Insolvenzgesetz weiterentwickelt wird, das auf alle in der Europäischen Union tätigen Kreditinstitute angewendet wird und die folgenden Ziele verfolgt:

die Förderung der Stabilität des Finanzsystems;

die Begrenzung oder Verhinderung der Ausbreitung einer Finanzkrise;

die Begrenzung der Kosten staatlicher Interventionen für die Öffentlichkeit;

die Verbesserung der Stellung von Sparern und ihre Gleichbehandlung in allen EU-Mitgliedstaaten;

die Beibehaltung grundlegender Bankdienstleistungen;

die Verhütung des Moral Hazard und die Übernahme der Kosten durch die Unternehmen und die Anteilseigner sowie die Internalisierung negativer externer Einflüsse von Finanzmärkten und –instituten;

die Sicherstellung der Gleichbehandlung der verschiedenen Gläubiger in der Union, einschließlich einer fairen Behandlung aller Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen eines grenzüberschreitend tätigen Instituts in allen Mitgliedstaaten;

die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte;

die Stärkung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen und seiner Wettbewerbsfähigkeit.

2.

Die schrittweise Angleichung bestehender nationaler Abwicklungs- und Insolvenzgesetze und Aufsichtsbefugnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums, wodurch ein wirksames einheitliches EU-Regelwerk geschaffen wird.

3.

Sobald der Prozess der Harmonisierung der Insolvenz- und Aufsichtsbestimmungen am Ende eines Übergangszeitraums abgeschlossen ist, wird eine einzige europäische Abwicklungsbehörde als eigenständige Einrichtung oder als Einheit innerhalb der EBA eingerichtet.

4.

Zur Verbesserung von Zusammenarbeit und Transparenz sollten regelmäßig gegenseitige Begutachtungen der Aufsichtsbehörden unter der Leitung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde durchgeführt werden, die sich auf die vorhergehenden Eigenbewertungen stützen.

5.

Bei jeder erforderlichen Abwicklung oder Liquidation eines grenzübergreifend tätigen Instituts wird eine eingehende Untersuchung durchgeführt (durch von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde eingesetzten unabhängigen Sachverständige), um die einschlägigen Ursachen und Verantwortlichkeiten hervorzuheben. Es muss gewährleistet werden, dass das Parlament von den Ergebnissen dieser Untersuchungen in Kenntnis gesetzt wird.

6.

Die Übertragung der Verantwortung für das Krisenmanagement (einschließlich der Befugnisse für frühes Eingreifen) und die Genehmigung der Notfallpläne der Banken auf die zuständigen Aufsichtsbehörden nach dem folgenden Schema:

für grenzüberschreitend tätige systemrelevante Banken: die EBA in enger Zusammenarbeit mit dem Kollegium nationaler Aufsichtsbehörden und den Gruppen für die länderübergreifende Finanzmarktstabilität (nach der Definition Vereinbarung vom 1. Juni 2008);

für alle übrigen grenzüberschreitend tätigen Banken ohne Systemrelevanz: die konsolidierte Aufsichtsbehörde im Kollegium (unter ihrer abgestimmten Verwaltung) mit der EBA als Koordinierungsstelle und in Abstimmung mit den Gruppen für die länderübergreifende Finanzmarktstabilität;

für Inlandsbanken: die nationale Aufsichtsbehörde.

7.

Die Erstellung eines einheitlichen Regelwerks für das Krisenmanagement einschließlich einheitlicher Methoden, Definitionen und Terminologie sowie von relevanten Kriterien für einen Stresstest grenzüberschreitend tätiger Banken.

8.

Die Gewährleistung, dass Abwicklungspläne durch das Regelwerk verbindlich vorgeschrieben werden. Abwicklungspläne sollten eine umfassende Selbstbewertung des Instituts und Details über eine ausgewogene Verteilung von Vermögenswerten und Kapital enthalten, wobei Mittel, die von Tochtergesellschaften und Zweigstellen auf andere Unternehmensteile übertragen wurden, wieder beigetrieben werden können, sowie eine Ausweisung von Teilungsplänen, die eine Abtrennung von eigenständiger Geschäftsbereiche ermöglichen, insbesondere derer, die lebenswichtige Infrastrukturen bereitstellen wie Zahlungsdienste. Die Anforderungen an den Inhalt dieser Pläne sollten der Größe, den Tätigkeiten und dem Filialnetz der jeweiligen Bank entsprechen. Es muss sichergestellt werden, dass die Abwicklungspläne regelmäßig aktualisiert werden.

9.

Die Konzipierung einer europäischen Aufsichtsbewertung für Banken (Risikosteuerpult) vor Dezember 2011 auf der Grundlage einheitlicher quantitativer und qualitativer Indikatoren. Die Indikatoren des Risikosteuerpults sollten anhand der Natur, des Umfangs und der Komplexität des betreffenden Instituts bewertet werden, wobei die entsprechenden Informationen vertraulich behandelt werden. Das Risikosteuerpult sollte mindestens Folgendes umfassen:

Kapital;

Verschuldungsgrad;

Liquidität;

Inkongruenzen in Bezug auf Fälligkeiten, Zinssätze und Währungen;

Liquidität der Vermögenswerte;

Großkredite und Risikokonzentrationen;

erwartete Verluste;

Empfindlichkeit in Bezug auf Marktpreise, Zinsen und Devisenkurse;

Zugang zu Finanzmitteln;

Stresstestwerte;

Wirksamkeit interner Kontrollen;

Qualität des Managements und der Unternehmensführung;

Komplexität und mangelnde Transparenz;

Risikoerwartungen;

Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften.

10.

Die Ermächtigung der Aufsichtsbehörden zur Intervention auf der Grundlage von Schwellenwerten der Aufsichtsbewertung in vollem Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Gewährung angemessener Zeiträume für die Institute, um Probleme selbst zu lösen.

11.

Bereitstellung von geeigneten Rechtsmitteln für Interventionen für die Aufsichtsbehörden durch Änderung einschlägiger Sektorenvorschriften oder durch Einführung neuer Vorschriften für den Sektor, um:

Kapitalanpassungen (vor den Mindestanforderungen in Bezug auf Regulierung) oder Liquiditätsanpassungen sowie Veränderungen in den Geschäftsfeldern und inneren Abläufen zu fordern;

Personaländerungen auf oberster Führungsebene vorzuschlagen oder zu verfügen;

die Einbehaltung von Gewinnen und Dividenden sowie Beschränkungen zu erwirken, um die Eigenkapitalanforderungen zu konsolidieren und die Laufzeiten von Bankzulassungen zu begrenzen;

den Aufsichtsbehörden Möglichkeiten zu geben damit sie veranlassen können, dass eigenständige Geschäftsbereiche – im Fall ihres Scheitern wie ihres Erfolgs – aus dem Institut herausgelöst werden, damit die weitere Fortführung der Kernfunktionen gewährleistet wird;

einen teilweisen oder vollständigen Verkauf anzuordnen;

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an andere Institute zu übertragen, damit systemrelevante Transaktionen nahtlos fortgeführt werden können;

eine Überbrückungsbank oder Good Bank/Bad Bank einzurichten;

die Umwandlung von Schulden in Beteiligungen oder, je nach Art des Instituts, in anderes Wandelkapital, mit angemessenen Sicherheitsabschlägen vorzuschreiben;

vorübergehend die öffentliche Kontrolle auszuüben;

eine vorübergehende Aussetzung (Moratorium) aller Forderungen an die Bank zu erwirken;

Vorgänge bei gruppeninternen Vermögensübertragungen zu beaufsichtigen;

einen Sonderverwalter auf Gruppenebene zu ernennen;

Abwicklungen zu regulieren;

um der EBA die Möglichkeit zu geben, den EU-Finanzstabilitätsfonds zu mobilisieren, einschließlich der Bereitstellung einer mittelfristigen Finanzhilfe, Kapitalbereitstellungen und Garantien;

Verwaltungs- und Reparationsmaßnahmen für diejenigen Institute auf den Weg zu bringen, die den Fonds in Anspruch nehmen.

12.

Sämtliche unter Nummer 11 genannten Maßnahmen werden in vollem Einklang mit den EU-Wettbewerbsregeln unter Sicherstellung der Gleichbehandlung von Gläubigern und Anlegern in allen Mitgliedstaaten durchgeführt.

Empfehlung 2 zu grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:

1.

Grenzübergreifend tätige Banken mit Systemrelevanz bedürfen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen dringend eines besonderen Regelwerks. Dieses Europäische Kreditinstitutgesetzes muss bis Ende 2011 ausgearbeitet werden. Auch ein allgemeineres Regelwerk für die übrigen grenzübergreifend tätigen Banken ist vorzuschlagen.

2.

Grenzübergreifend tätige Banken sind an dieses neue besondere Regelwerk mit seinen verschärften Bestimmungen gebunden; dieses Regelwerk beseitigt bestehende rechtliche Hindernisse für wirksame länderübergreifende Maßnahmen und gewährleistet gleichzeitig, dass Anteilseigner, Anleger, Gläubiger, Beschäftigte und andere Interessengruppen gemäß eindeutigen, gleichen und vorhersehbaren Kriterien, insbesondere nach der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb einer Unternehmensgruppe, behandelt werden. Dies umfasst ein besonderes „28.“ Regelwerk von Insolvenzverfahren systemrelevanter und grenzübergreifend tätige Banken, das später auf alle grenzüberschreitend tätigen Banken ausgedehnt werden soll.

3.

Die Kommission ergreift Maßnahmen, mit denen bis April 2011 Kriterien für die Definition von grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz festgelegt werden. Auf der Grundlage dieser Kriterien werden solche Banken regelmäßig vom Aufsichtsorgan bestimmt, nachdem der Europäische Ausschuss für Systemrisiken konsultiert wurde (Artikel 12b des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 17. Mai 2010 über Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA-Bericht).

4.

Die EBA übt die Kontrolle über alle grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz aus und wird dabei (gemäß dem EBA-Bericht) im Verbund mit den nationalen Behörden tätig.

5.

Die Kommission hat eine Maßnahme anzunehmen, durch die ein Mechanismus der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb systemrelevanter und grenzübergreifend tätiger Banken vorgeschlagen wird, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass die Rechte der Gastländer geschützt werden müssen.

6.

Ein EU-Finanzstabilisierungsfonds und eine Abwicklungsstelle leisten der EBA bei ihren Interventionen (Krisenmanagement, Abwicklung oder Insolvenz) in Bezug auf grenzübergreifend tätige Banken Unterstützung.

Empfehlung 3 zu einem EU-Finanzstabilisierungsfonds

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:

1.

Unter der Verantwortung der EBA wird ein EU-Finanzstabilisierungsfonds (Fonds) geschaffen, der die Mittel für Interventionen (Sanierung oder ordentliche Abwicklung) zur Bewahrung der Stabilität des Finanzsystems und zur Begrenzung der Ausbreitung der durch notleidende Banken verursachten Krise bereitstellen soll. Die Kommission legt dem Parlament bis April 2011 einen Vorschlag bezüglich des Statuts, der Struktur, der Leitung, des Umfangs und des Geschäftsmodells dieses Fonds sowie einen präzisen Zeitplan für die Umsetzung vor (im Einklang mit den folgenden Nummern 2 und 3).

2.

Der Fonds wird

paneuropäisch sein;

von den grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz auf der Grundlage risikobasierter, antizyklischer Kriterien vorab finanziert, wobei das Systemrisiko durch eine einzelne Bank entsprechend berücksichtigt wird. Banken, die sich an diesem Fonds beteiligen, sind nicht verpflichtet, sich an vergleichbaren Fonds oder Abwicklungsstellen in ihren Mitgliedstaaten zu beteiligen;

sich von Einlagesicherungssystemen unterscheiden und von diesen unabhängig sein;

ausreichend dimensioniert sein, um vorübergehende Interventionen (wie Darlehen, Ankauf von Vermögenswerten und Finanzzuführungen) unterstützen und die Kosten für Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren decken zu können;

unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Wirtschaftslage schrittweise aufgebaut.

so gestaltet, dass keine Anreize für das sogenannte Moral Hazard geschaffen werden und der Fonds nicht zur Rettung von Anteilseignern von Banken oder Vergütung des Managements für sein eigenes Versagen verwendet wird.

3.

Des Weiteren obliegt es der Kommission,

Investitionsrichtlinien für die Fondswerte (bezüglich Risiko, Liquidität und Übereinstimmung mit EU-Zielvorgaben) zu erstellen;

Kriterien für die Auswahl der Fondsmanager (intern oder mittels einer privaten oder öffentlichen Einrichtung wie z.B. der Europäischen Investitionsbank) zu erstellen;

die Möglichkeit von Beiträgen zu erwägen, die für eine Berechnung ordnungsrechtlich festgelegter Eigenkapitalquoten in Frage kommen;

administrative Maßnahmen für die grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz auf den Weg zu bringen, die den Fonds in Anspruch nehmen (Strafen oder Entschädigungssysteme);

die Bedingungen für eine spätere Ausweitung des Fonds über grenzübergreifend tätige Banken mit Systemrelevanz hinaus auf sämtliche grenzübergreifend tätigen Banken festzulegen;

Umfang (und Zweckmäßigkeit) eines Netzes nationaler Fonds für alle Institute zu prüfen, die sich nicht an dem Fonds beteiligen. Anschließend sollte ein EU-Rahmen errichtet werden, um Regelungen für bestehende und künftige nationale Fonds festzulegen, die sich einem gemeinsamen verpflichtenden Regelungspaket unterwerfen.

Empfehlung 4 zur Abwicklungsstelle

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:

Innerhalb der EBA wird eine unabhängige Abwicklungsstelle eingerichtet, die die Abwicklungs- und Insolvenzverfahren für grenzüberschreitend tätige Banken durchführt. Diese Stelle wird

sich in den engen Grenzen des rechtlichen Rahmens und der Befugnisse der EBA bewegen;

juristisches und finanztechnisches Fachwissen mit besonderem Augenmerk auf Bankenumstrukturierungen, Komplettsanierungen und Liquidierungen auf sich vereinen;

bei der Umsetzung, technischen Unterstützung und der gemeinsamen Nutzung von Personalressourcen eng mit nationalen Behörden zusammenarbeiten;

Auszahlungen aus dem Fonds vorschlagen;

im Falle einer Abwicklung oder Liquidation eines grenzübergreifend tätigen Instituts eine eingehende Untersuchung in Zusammenarbeit mit unabhängigen von der EBA benannten Sachverständigen durchführen um die Ursachen und Verantwortlichkeiten zu analysieren und deutlich zu machen. Dabei muss gewährleistet werden, dass das Parlament von den Ergebnissen dieser Untersuchungen in Kenntnis gesetzt wird.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/69


Mittwoch, 7. Juli 2010
Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus sowie künftige Maßnahmen

P7_TA(2010)0277

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zum Thema Europäische Finanzstabilitätsfazilität und Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus sowie künftige Maßnahmen

2011/C 351 E/10

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf dessen Artikel 122 und 143,

unter Hinweis auf das Mandat der Euro-Gruppe für eine Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, das am 7. Juni 2010 angenommen wurde,

unter Hinweis auf den Beschluss der 16 Mitgliedsstaaten der Eurozone vom 7. Juni 2010,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2010 über die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung (KOM(2010)0250),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Eurozone vom 7. Mai 2010,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen ECOFIN-Rates vom 9. und 10. Mai 2010,

unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Eurozone vom 25. März 2010,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2010,

unter Hinweis auf die Erklärung der Mitgliedstaaten der Eurozone vom 11. April 2010 zur Unterstützung Griechenlands durch die Mitgliedstaaten der Eurozone,

unter Hinweis auf die Anfrage vom 24. Juni 2010 an die Kommission betreffend die Europäische Finanzstabilitätsfazilität und den Europäischen Stabilisierungsmechanismus sowie künftige Maßnahmen (O-0095/2010 – B7-0318/2010),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Urheber des Vertrags von Maastricht eine staatliche Schuldenkrise innerhalb der Eurozone nicht als Möglichkeit einbezogen hatten,

B.

in der Erwägung, dass die Schwankungen bei Staatsanleihen von Mitgliedstaaten der Eurozone im Herbst 2009 noch schneller zugenommen haben,

C.

in der Erwägung, dass sich die Situation auf dem Markt für Staatsanleihen für bestimmte Mitgliedstaaten im Frühjahr 2010 beträchtlich verschlechtert und im Mai 2010 ein kritisches Stadium erreicht hat,

D.

in der Erwägung, dass sich auf den Märkten für Staatsanleihen Entwicklungen ergeben haben, in die noch ein besserer Einblick gewonnen werden muss,

E.

in der Erwägung, dass der finanzielle Beistand im Rahmen der Verordnung des Rates (EU) Nr. 407/2010 vom 11. Mai 2010 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum begrenzt ist, ferner in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 Absatz 5 die Kommission und der begünstigte Mitgliedstaat in einer Vereinbarung die vom Rat festgelegten allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen für den finanziellen Beistand festlegen müssen und die Kommission diese Vereinbarung dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln muss,

F.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Eurozone in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Rates (ECOFIN) vom 9./10. Mai 2010 am 7. Juni 2010 die Europäische Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht (société anonyme) geschaffen haben, bei der die Mitgliedstaaten der Eurozone Bürgschaften für Kredite der EFSF bis zu einer Gesamthöhe von 440 Milliarden Euro anteilsmäßig leisten,

1.

begrüßt die in jüngster Zeit auf EU-Ebene und auf einzelstaatlicher Ebene ergriffenen Maßnahmen zur Wahrung der Stabilität des Euro; bedauert, dass die politischen Entscheidungsträger der EU trotz der sich ständig verschärfenden Finanzkrise nicht schon früher entschiedene Maßnahmen ergriffen haben;

2.

betont jedoch, dass diese Maßnahmen zeitlich begrenzt sind und dass echte Fortschritte erforderlich sind, was die Fiskal- und Strukturpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten anbelangt, und die Schaffung eines neuen solideren Rahmens für die Wirtschaftspolitik notwendig ist, durch den ein erneutes Auftreten derartiger Krisen vermieden wird und das Wachstumspotential gestärkt und ein nachhaltiges makroökonomisches Gleichgewicht in der EU wiederhergestellt wird;

3.

ist der Auffassung, dass die derzeitige Krise langfristig nicht einfach durch weitere Verschuldung bereits hoch verschuldeter Länder gelöst werden kann;

4.

ist der Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten, insbesondere jene, die der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) angehören, bei der Gestaltung ihrer Wirtschaftspolitik sowohl den Auswirkungen dieser Politik im Inland als auch ihren Folgen für die Union und insbesondere die Mitgliedstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion Rechnung tragen sollten; vertritt die Ansicht, dass die Wirtschaftspolitik von gemeinsamem Interesse ist und im Rat nach den im Vertrag vorgesehenen Verfahren koordiniert werden sollte;

5.

ist der Ansicht, dass unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 und der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 die Regelung für die Zweckgesellschaft die Möglichkeit vorsehen sollte, dass Länder, die nicht der Eurozone angehören, durch „Opting-in“ Vertragspartner der Zweckgesellschaft werden können;

6.

würdigt die Mitteilung der Kommission KOM(2010)0250 „Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung“ als einen wichtigen Beitrag zu einer verstärkten wirtschaftspolitischen Koordinierung in der EU; ist der Auffassung, dass Legislativvorschläge über eine verstärkte wirtschaftliche Überwachung neue sekundäre Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 121 Absatz 6 AEUV beinhalten sollten; vertritt die Auffassung, dass der künftige Überwachungsrahmen darauf ab sie in eine gerichtet sein sollte, nachhaltige öffentliche Finanzen und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, sozialen Zusammenhalt und Verringerung von Handelsungleichgewichten zu erzielen;

7.

vertritt die Auffassung, dass die jeweiligen Rollen der europäischen Organe – einschließlich der legislativen und der haushaltspolitischen Rolle des Parlaments und der unabhängigen Rolle der Europäischen Zentralbank bei währungspolitischen Entscheidungen – bei der Schaffung neuer Instrumente und Verfahren der EU berücksichtigt werden müssen;

8.

fordert die Kommission auf, eine Abschätzung der Auswirkungen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, insbesondere auf den Haushalt der EU und auf andere Finanzinstrumente der EU und auf Darlehen der EIB vorzulegen;

9.

fordert die Kommission auf, eine Abschätzung der Auswirkungen der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität, insbesondere auf das Funktionieren der Euro-Anleihenmärkte und ihre Schwankungen, vorzulegen; fordert die Kommission auf, zusätzlich die Durchführbarkeit des Beschlussfassungsverfahrens für diese Zweckgesellschaft und die damit verbundene Rechenschaftspflicht mit Blick auf eine längerfristige Lösung einer Prüfung zu unterziehen;

10.

fordert ausführlichere Angaben darüber, wie die Koordinierung zwischen der EFSF und dem IWF erfolgen wird, u. a. darüber, ob die Aufteilung der Mittel zwischen den Fonds unter Wahrung des Verhältnisses 2:1 festgelegt wird, ob der Zinssatz in irgendeiner Weise mit dem Zinssatz des IWF koordiniert wird, vorausgesetzt der Zinssatz des IWF wird in der üblichen Weise festgesetzt, welcher Zinssatz über den Zinssatz deutscher Bundesanleihen hinaus vorgesehen ist und ob er bei etwa 1 % liegen wird; fordert Angaben darüber, ob die Darlehen des IWF und der EFSF gleichrangig sein werden, da dies automatisch bedeuten würde, dass der EFSF das Privileg zukommt, bei einer Umschuldung des Darlehensnehmers ausgenommen zu sein, denn andernfalls wäre die EFSF dem Risiko des Erstverlustes ausgesetzt;

11.

verlangt Auskunft darüber, ob Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung vorgesehen sind; stellt in diesem Zusammenhang u. a. fest, dass der Zinssatz für die EFSF ein anderer zu sein scheint als beim Maßnahmenpaket für Griechenland, da die EFSF-Darlehensnehmer die Nettogesamtkosten an die Zweckgesellschaft für die Mittelbeschaffung zu zahlen haben; verlangt ferner Auskunft darüber, wie ein faires Vorgehen gegenüber Mitgliedsstaaten, die der WWU nicht angehören, gewährleistet werden kann, wenn die Fazilität erst in Funktion tritt, nachdem von 60 Milliarden Euro aufgebraucht ist;

12.

stellt fest, dass die Staatsverschuldung in der Eurozone nicht notwendigerweise kein nominales Kreditrisiko trägt, wovon in der Eigenkapital-Richtlinie ausgegangen wird, und dass die Entwicklung in letzter Zeit das Kreditrisiko von Mitgliedstaten ausgegebenen langfristigen Schuldtiteln erhöht hat; ist der Ansicht, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken dieses Problem im Auge behalten sollten;

13.

stellt fest, dass die Eigenkapitalrichtlinie von einer Risikogewichtung von 0 % für Staatsanleihen ausgeht;

14.

fordert die EZB auf, eine ausführliche Erläuterung ihrer jüngsten Entscheidungen, Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt zu kaufen, vorzulegen, und vertritt die Ansicht, dass die EZB eine Exit-Strategie mit einem klaren Zeitplan für die Einstellung dieser Praxis ausarbeiten sollte;

15.

ist der Auffassung, dass eine längerfristige Lösung voraussetzt, dass das Problem interner Ungleichgewichte und untragbarer Verschuldung und somit die strukturellen Ursachen der derzeitigen Krise angegangen werden; vertritt die Ansicht, dass eine solche längerfristige Vision eine Behebung der internen makroökonomischen Ungleichgewichte innerhalb der Eurozone und der EU und somit die Beseitigung der erheblichen Unterschiede hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit zwischen den Mitgliedstaaten beinhaltet;

16.

vertritt die Auffassung, dass ein soliderer Rahmen für die Wirtschaftspolitik einen ständigen EU-Mechanismus zur Behebung von Staatsverschuldungskrisen umfassen sollte, wozu u. a. ein europäischer Währungsfonds, ein koordinierter Ansatz für die Wiederherstellung eines makroökonomischen Gleichgewichts sowie verstärkte Synergien zwischen dem EU-Haushalt und den Haushalten der Mitgliedstaaten als ergänzendes Instrument für eine nachhaltige Konsolidierung der öffentlichen Finanzen;

17.

stellt fest, dass das Europäische Parlament trotz der möglicherweise erheblichen Auswirkungen dieses Mechanismus auf den EU-Haushalt nicht in die Beschlussfassung einbezogen wird, da die Fazilität durch eine Verordnung des Rates gemäß Artikel 122 Absatz 2 AEUV geschaffen wurde; hält es für notwendig, dass das Europäische Parlament als Teil der Haushaltsbehörde in eine Angelegenheit mit möglicherweise so weitreichenden haushaltspolitischen Auswirkungen einbezogen wird;

18.

fordert die Kommission auf, bis Ende 2010 eine unabhängige Durchführbarkeitsstudie durchzuführen, was die Frage innovativer Finanzierungsinstrumente wie die gemeinsame Ausgabe von Euro-Anleihen als Mittel zur Verringerung von Schwankungen und zur Verbesserung der Liquidität in vom Euro dominierten Anleihenmärkten anbelangt;

19.

stellt fest, dass die Ausgabe von Euro-Anleihen für Infrastrukturen von EU-Interesse mit der Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts vereinbar sein könnte;

20.

fordert die Kommission auf, einer Reihe von Optionen für ein langfristiges System zur Verhütung und Lösung möglicher Staatsverschuldungsprobleme auf wirksame und nachhaltige Weise und unter voller Ausschöpfung der Vorteile der gemeinsamen Währung zu prüfen; ist der Auffassung, dass bei dieser Prüfung der Umstand berücksichtigt werden sollte, dass das Kreditrisiko von Staatsanleihen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann und dass es sich möglicherweise besser im Eigenkapitalkoeffizienten niederschlagen muss;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Rat, dem Präsidenten der Euro-Gruppe und der EZB zu übermitteln.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/73


Mittwoch, 7. Juli 2010
Antrag Islands auf Beitritt zur Europäischen Union

P7_TA(2010)0278

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zu dem Antrag Islands auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union

2011/C 351 E/11

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 540/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010, mit der Island in die Liste der für EU-Heranführungshilfe in Betracht kommenden Länder übernommen wurde, die dazu dient, die Bewerberländer bei der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an das Europarecht zu unterstützen,

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zum Antrag Islands auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (SEK(2010)0153),

unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, Beitrittsverhandlungen mit Island aufzunehmen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2009 zu dem Strategiepapier 2009 der Kommission zur Erweiterung betreffend die Länder des westlichen Balkans, Island und die Türkei (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (KOM(2009)0588 – C7-0279/2009 – 2009/0163(COD)) (2),

in Kenntnis der Erklärungen des Rates und der Kommission zu dem Antrag Islands auf Beitritt zur Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat beantragen kann, Mitglied der Union zu werden,

B.

in der Erwägung, dass die Fortschritte jedes Landes auf dem Weg zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf Leistungen beruhen und von den Anstrengungen des jeweiligen Landes abhängen, die Beitrittskriterien zu erfüllen, wobei auch die Aufnahmefähigkeit der EU zu berücksichtigen ist,

C.

in der Erwägung, dass Island am 17. Juli 2009 einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union gestellt hat,

D.

in der Erwägung, dass die Kommission ihre Stellungnahme am 24. Februar 2010 vorgelegt hat, in der sie empfiehlt, Beitrittsverhandlungen mit Island zu eröffnen,

E.

in der Erwägung, dass die früheren Erweiterungen zwar ohne jeden Zweifel ein Erfolg sowohl für die Europäische Union als auch für die beigetretenen Mitgliedstaaten gewesen sind und zur Stabilität, zur Entwicklung und zum Wohlstand ganz Europas beigetragen haben, dass es jedoch von wesentlicher Bedeutung ist, die erforderlichen Bedingungen zu schaffen, um den Beitrittsprozess mit Island abzuschließen und sicherzustellen, dass auch Islands Beitritt von Erfolg gekrönt sein wird, und zwar unter Einhaltung der Kriterien von Kopenhagen,

F.

in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen Island und der Europäischen Union bis in das Jahr 1973 zurückreichen, als ein bilaterales Freihandelsabkommen unterzeichnet wurde,

G.

in der Erwägung, dass Island als ein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie als Unterzeichner der Schengener Übereinkommen und der Dublin-Verordnung bereits eng mit der EU zusammenarbeitet und daher schon einen erheblichen Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands angenommen hat,

H.

in der Erwägung, dass Island eine solide demokratische Tradition hat und die Angleichung an den Besitzstand bereits weit fortgeschritten ist,

I.

in der Erwägung, dass Island seit 1994 über den Finanzierungsmechanismus des EWR einen wichtigen Beitrag zur europäischen Kohäsion und Solidarität leistet,

J.

in der Erwägung, dass sich Island als Land mit einer nichtmilitärischen Tradition mit zivilen Mitteln an den Friedenssicherungsmissionen der EU beteiligt und sich regelmäßig der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU anschließt,

K.

in der Erwägung, dass Island und seine Bevölkerung von der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise hart getroffen wurden, was 2008 zum Zusammenbruch des isländischen Bankensystems führte,

L.

in der Erwägung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Regierung der Niederlande im Juni bzw. Oktober 2009 zwei Vereinbarungen mit der isländischen Regierung über die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 1,3 Milliarden Euro mit den Niederlanden bzw. eines Darlehens in Höhe von 2,4 Milliarden Pfund mit dem Vereinigten Königreich unterzeichnet haben; in der Erwägung, dass die Vereinbarung vom Oktober 2009 am 6. März 2010 durch ein Referendum abgelehnt wurde und erwartet wird, dass die beiden Parteien eine neue Vereinbarung über die Auszahlungen erzielen werden, die unter das isländische Einlagensicherungssystem fallen,

M.

in der Erwägung, dass die EFTA-Überwachungsbehörde (EÜB) in ihrem Aufforderungsschreiben vom 26. Mai 2010 darauf hingewiesen hat, dass Island verpflichtet ist, den Einlegern von Icesave im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden die Mindestausgleichsleistung zu zahlen,

N.

in der Erwägung, dass die Öffentlichkeit und die politischen Parteien in Island geteilter Meinung über die Mitgliedschaft in der EU sind; in der Erwägung, dass sich die öffentliche Meinung zugunsten einer EU-Mitgliedschaft vor dem Hintergrund der politischen und Wirtschaftskrise seit Sommer 2009 deutlich zum Negativen gewandelt hat,

Politische Kriterien

1.

begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates, Beitrittsverhandlungen mit Island aufzunehmen;

2.

begrüßt die Aussicht darauf, dass ein Land, in dem die demokratische Kultur fest verankert ist, neuer Mitgliedstaat der EU wird; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass der Beitritt Islands sowohl für das Land als auch für die EU Vorteile mit sich bringen kann und die Rolle der Union als ein weltweiter Förderer und Verteidiger der Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter stärken wird;

3.

betont die hervorragende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Mitgliedern des Althingi im Rahmen des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses und erwartet eine ebenso fruchtbare Zusammenarbeit in dem neuen Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EP-Island;

4.

begrüßt in diesem Zusammenhang insbesondere das neue isländische Mediengesetz (Icelandic Modern Media Initiative), das es sowohl Island als auch der EU ermöglicht, sich im Hinblick auf den gesetzlichen Schutz der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit stark zu positionieren;

5.

fordert die isländischen Staatsorgane auf, die derzeitige Unterscheidung zwischen EU-Bürgern in Bezug auf ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen in Island anzugehen;

6.

weist darauf hin, dass im Rahmen der neuen EU-Erweiterungsstrategie das Justizsystem des Bewerberlandes zu den Bereichen gehört, denen die EU sogar in der frühen Phase vor dem Beitritt besondere Aufmerksamkeit schenkt; ist der Auffassung, dass die Regierung Islands in Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz ergreifen und die Frage der ausschlaggebenden Rolle des Ministers für Justiz und Menschenrechte bei der Benennung von Richtern und Staatsanwälten sowie bei der Besetzung von Stellen bei den obersten Justizbehörden angemessen angehen sollte; ist zuversichtlich, dass die isländischen Staatsorgane die notwendigen Änderungen annehmen;

7.

ermutigt Island, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und das Zivilrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption zu ratifizieren;

8.

lobt Island für seine guten Ergebnisse im Bereich der Menschenrechte; fordert die isländischen Staatsorgane jedoch auf, das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ratifizieren;

9.

ermutigt Island, den Empfehlungen 2008 der OSZE/des BDIMR zu Hassverbrechen zu folgen;

Wirtschaftliche Kriterien

10.

stellt fest, dass Island eine im Allgemeinen zufriedenstellende Bilanz in Bezug auf die Umsetzung seiner sich aus dem EWR ergebenden Verpflichtungen und seine Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der EU standzuhalten, vorweisen kann; stellt jedoch auch fest, dass weitere Anstrengungen im Hinblick auf die Angleichung an die allgemeinen Grundsätze und die Gewährleistung der uneingeschränkten Übernahme des Besitzstands in den Bereichen Konformitätsbewertung, Zulassung und Marktüberwachung notwendig sind; nimmt das Aufforderungsschreiben der EÜB an die Regierung Islands vom 26. Mai 2010 – der erste Schritt in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Island wegen Nichteinhaltung seiner sich aus dem EWR-Abkommen ergebenden Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (94/19/EG) – zur Kenntnis und begrüßt die Bereitschaft der isländischen Regierung, die Verhandlungen über Icesave so schnell wie möglich abzuschließen;

11.

begrüßt politische Maßnahmen zur weiteren Diversifizierung der Wirtschaft Islands als einen erforderlichen Schritt zu langfristigem wirtschaftlichen Wohlstand in dem Land;

12.

weist darauf hin, dass die Umwelt für die Europäische Union vorrangige Bedeutung hat und begrüßt das entschlossene Engagement Islands in der Umweltpolitik;

13.

stellt fest, dass in Island ermutigende Anzeichen einer wirtschaftlichen Stabilisierung erkennbar sind, die Haushaltskonsolidierung jedoch weiterhin eine zentrale Herausforderung darstellt; vertritt die Auffassung, dass die bislang ergriffenen monetären Maßnahmen Schritte in die richtige Richtung darstellen, wenn es darum geht, die finanzielle und wirtschaftliche Stabilität zu stärken;

14.

begrüßt den Bericht der Sonderermittlungskommission, die zur Wiederherstellung des nationalen Vertrauens beitragen kann; ermutigt zu Folgemaßnahmen zu der Arbeit dieser Kommission, damit die in diesem Bericht beschriebenen drängenden politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Unzulänglichkeiten angegangen werden;

15.

begrüßt, dass der isländische Pensionsfondsverein zugesagt hat, eine unabhängige Untersuchung über die Arbeitsmethoden und Investitionspolitiken von Altersversorgungssystemen in dem Zeitraum vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch einzuleiten;

16.

fordert, dass eine bilaterale Einigung über die Modalitäten der Rückzahlung eines Darlehens in der Höhe von insgesamt 3,9 Milliarden Euro an die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Regierung der Niederlande erzielt wird; unterstreicht, dass die Erzielung einer Vereinbarung, die für alle Parteien akzeptabel ist, das Vertrauen in die Fähigkeit Islands, Vereinbarungen einzuhalten – wozu auch die Einhaltung aller sich aus dem EWR-Abkommen ergebenden Verpflichtungen gehört –, wiederherstellen und die öffentliche Unterstützung in Island und in der EU für den Beitritt Islands stärken wird;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass Island der Eurozone beitreten möchte, was erfolgen kann, nachdem das Land Mitglied der EU geworden ist und sobald alle erforderlichen Bedingungen erfüllt sind;

18.

begrüßt die Billigung der zweiten Revision der Bereitschaftskreditvereinbarung mit dem IWF zur Stabilisierung der Währung, Umstrukturierung der Banken und Haushaltskonsolidierung;

19.

ist besorgt über Islands hohe Arbeitslosen- und Inflationsrate, stellt jedoch in jüngster Zeit Anzeichen einer Verbesserung fest;

20.

lobt Island für seine hohen Investitionen in Bildung, Forschung und Entwicklung;

Fähigkeit zur Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen

21.

stellt fest, dass Island als ein Mitglied des EWR die Erfordernisse von zehn Verhandlungskapiteln weitgehend und diejenigen von elf Verhandlungskapiteln teilweise erfüllt, sodass lediglich zwölf Kapitel verbleiben, die nicht durch den EWR abgedeckt sind und vollständig verhandelt werden müssen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission unterstrichen hat, dass Island ernsthafte Anstrengungen unternehmen müsse, um seine Rechtsvorschriften in einigen Bereichen an den Besitzstand anzugleichen und sie mittelfristig um- und durchzusetzen, damit es die Beitrittskriterien erfülle; betont, dass die Erfüllung der Verpflichtungen Islands im Rahmen des EWR sowie das Abkommen mit Island im Zusammenhang mit der Umsetzung, der Anwendung und der Entwicklung des Schengen-Besitzstands wichtige Voraussetzungen im Rahmen der Beitrittsverhandlungen sind;

22.

ersucht die isländischen Staatsorgane, die zentrale institutionelle Schwäche der isländischen Wirtschaft, namentlich die Organisation und die Arbeitsweise des Finanzaufsichtssystems und des Einlagensicherungssystems, zu beheben;

23.

ermutigt Island, eine Politik für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang mit der entsprechenden EU-Politik zu verabschieden und die für die Umsetzung dieser Politik erforderlichen Verwaltungsstrukturen zu schaffen; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU-Politik die Besonderheit von Islands Umwelt, Flora und Fauna sowie die geografische Entfernung des Landes zum europäischen Kontinent berücksichtigen muss;

24.

fordert die Kommission auf, die isländischen Staatsorgane in die laufenden Debatten über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik einzubinden;

25.

erkennt die verantwortungsvolle und nachhaltige Art und Weise an, in der Island seine Meeresressourcen bewirtschaftet, und erwartet sowohl von der Europäischen Union als auch von den isländischen Staatsorganen eine konstruktive Haltung bei den Verhandlungen über die Notwendigkeit, dass Island die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) annehmen muss, damit am Ende eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wird, die auf bewährten Verfahren basiert und mit der die Interessen sowohl der Fischer als auch der Verbraucher in der EU und in Island geschützt werden;

26.

ermutigt Island, Maßnahmen im Bereich der Fischereipolitik anzunehmen, die es dem Land ermöglichen, zur Einführung der GFP überzugehen;

27.

fordert Island nachdrücklich auf, den Walfang komplett einzustellen und die Vorbehalte aufzugeben, die es vor der Internationalen Walfangkommission geäußert hat;

28.

stellt fest, dass Island einen wertvollen Beitrag zur Umwelt- und Energiepolitik der EU leisten kann, da es Erfahrungen in den Bereichen erneuerbare Energieträger, insbesondere Erdwärme, Umweltschutz und Bekämpfung des Klimawandels hat;

Regionale Zusammenarbeit

29.

vertritt die Auffassung, dass der Beitritt Islands zur EU – insofern, als mit ihm die europäische Präsenz im Arktischen Rat weiter verstärkt wird – eine strategische Möglichkeit für die EU darstellt, im Arktischen Rat eine aktivere und konstruktivere Rolle zu spielen und auch einen Beitrag zur multilateralen Governance zu leisten; weist darauf hin, dass dies dazu beitragen wird, gemeinsame Umweltprobleme zu lösen, und die EU dazu bewegen könnte, stärkeres Interesse an der Arktis und dem Schutz dieser Region auf regionaler und internationaler Ebene zu zeigen;

30.

begrüßt die Tatsache, dass der Beitritt Islands zur EU die nordatlantische Dimension der externen Politikbereiche der Union verstärken würde;

Öffentliche Meinung und Unterstützung der Erweiterung

31.

ermutigt die isländischen Staatsorgane, eine breite öffentliche Diskussion über den EU-Beitritt, in die von Anfang an die Zivilgesellschaft einbezogen wird, zu eröffnen, auf die Belange der isländischen Bürger im Zusammenhang mit einer EU-Mitgliedschaft einzugehen und die Notwendigkeit eines starken Engagements zu berücksichtigen, damit die Verhandlungen erfolgreich verlaufen; fordert die Kommission auf, materielle und technische Unterstützung zu gewähren, falls sie von den isländischen Staatsorganen darum gebeten wird, um diesen dabei zu helfen, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit dem Beitrittsprozess zu verbessern und eine umfassende und weitläufige landesweite Informationskampagne über die Auswirkungen der Mitgliedschaft in der EU zu veranstalten, damit die isländischen Bürger in dem künftigen Referendum über den Beitritt eine sachkundige Entscheidung treffen können;

32.

vertritt die Auffassung, dass es von herausragender Bedeutung ist, die Bürger der EU klar und umfassend über die Folgen des Beitritts Islands zu informieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesbezügliche Anstrengungen zu unternehmen; betrachtet es als ebenso wichtig, auf die Belange und Fragen der Bürger einzugehen und ihnen Rechnung zu tragen;

*

* *

33.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten des Althingi und der Regierung Islands zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0097.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0026.


Donnerstag, 8. Juli 2010

2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/78


Donnerstag, 8. Juli 2010
Kosovo

P7_TA(2010)0281

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zum Prozess der europäischen Integration des Kosovo

2011/C 351 E/12

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003, in denen allen westlichen Balkanstaaten der Beitritt zur Europäischen Union zugesagt wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 7. Dezember 2009, in denen betont wird, dass das Kosovo – unbeschadet des Standpunktes der Mitgliedstaaten zu seinem Status – ebenfalls die Perspektive einer letztendlichen Visaliberalisierung haben sollte, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, und die Kommission aufgefordert wird, ein strukturiertes Konzept vorzulegen, mit dem die Bürger des Kosovo näher an die EU herangeführt werden,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO), geändert durch die Gemeinsame Aktion 2009/445/GASP des Rates vom 9. Juni 2009,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2008/123/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo und den Beschluss 2010/118/GASP des Rates vom 25. Februar 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2009 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2009 – 2010“ (KOM(2009)0533) und den begleitenden Fortschrittsbericht 2009 der Kommission zum Kosovo sowie die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Kosovo – Verwirklichung der europäischen Perspektive“ (1) (KOM(2009)0534),

unter Hinweis auf die Empfehlungen des 2. Interparlamentarischen Treffens EP-Kosovo vom 7. April 2009 und des 3. Interparlamentarischen Treffens EP-Kosovo vom 23. Juni 2010,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft des Kosovo und zur Rolle der EU (2) sowie seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zum Kosovo und zur Rolle der EU (3),

unter Hinweis auf die Resolution Nr. 1244(1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (4), und insbesondere auf deren Anhang I, in dem aus Gründen rechtlicher Klarheit und Sicherheit auf Personen, die im Kosovo im Sinne der Resolution Nr. 1244(1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ansässig sind, verwiesen wurde,

unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 8. Oktober 2008 angenommene Resolution (A/RES/63/3), in der die Versammlung beschloss, ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo durch die provisorischen Selbstregierungsorgane des Kosovo mit dem Völkerrecht einzuholen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2009 zu dem Strategiepapier 2009 der Kommission zur Erweiterung betreffend die Länder des westlichen Balkans, Island und die Türkei (5),

unter Hinweis auf den Abschlussbericht des VN-Sondergesandten über den zukünftigen Status des Kosovo und den Umfassenden Vorschlag für die Regelung des Status des Kosovo vom 26. März 2007,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die regionale Stabilität in den westlichen Balkanstaaten und die Integration dieser Staaten in die EU Prioritäten für die Europäische Union darstellen; ferner in der Erwägung, dass diese Prioritäten nur aufrechterhalten werden können, wenn für alle Staaten der Region eine konkrete Aussicht auf Mitgliedschaft in der EU besteht,

B.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft stets die Tragfähigkeit multiethnischer und plurireligiöser Staaten im westlichen Balkan auf der Grundlage der Werte Demokratie, Toleranz und Multikulturalismus verteidigt hat,

C.

in der Erwägung, dass die Bürger Serbiens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Montenegros seit 19. Dezember 2009 visafrei in die EU einreisen können und dass erwartet wird, dass das gleiche für die Bürger von Albanien sowie Bosnien und Herzegowina in Kürze möglich werden wird; in der Erwägung, dass die Bürger des Kosovo nicht hinter den Bürgern der anderen Staaten der Region zurückgelassen und von diesen getrennt behandelt werden können und dass deshalb der Prozess der Visaliberalisierung mit dem Kosovo unverzüglich beginnen sollte, sofern alle notwendigen Kriterien erfüllt sind,

D.

in der Erwägung, dass der Internationale Gerichtshof um ein Gutachten über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo durch die provisorischen Selbstregierungsorgane des Kosovo mit dem Völkerrecht ersucht worden ist und dass dessen Schlussfolgerungen noch ausstehen,

E.

in der Erwägung, dass die Entscheidung, das Kosovo nicht in die Visaliberalisierung einzubeziehen, einen tiefen Widerspruch in der EU-Strategie gegenüber dem Kosovo aufzeigt, der darin liegt, dass einerseits gewaltige Hilfsbemühungen im Bereich von Ressourcen und Personal unternommen werden, andererseits aber die Grenzen für all diejenigen geschlossen bleiben, deren Arbeit zur Entwicklung beitragen könnte,

1.

nimmt zur Kenntnis, dass sich das Kosovo am 17. Februar 2008 für unabhängig erklärt hat und dass dessen Unabhängigkeit von 69 Ländern anerkannt wurde; stellt fest, dass 22 EU-Mitgliedstaaten das Kosovo als unabhängigen Staat anerkannt haben und fünf Mitgliedstaaten dies nicht getan haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren gemeinsamen Ansatz gegenüber dem Kosovo mit dem Ziel des Beitritts des Kosovo zur EU zu stärken, damit die Politik der EU mehr Wirkung auf die gesamte Bevölkerung des Kosovo entfaltet; begrüßt die trotz der Nichtanerkennung des Kosovo durch Spanien konstruktive Haltung des spanischen Vorsitzes gegenüber dem Land; würde die Anerkennung der Unabhängigkeit des Kosovo durch alle Mitgliedstaaten begrüßen;

2.

betont, wie überaus wichtig die Prozesse der Integration aller Staaten der Region in die EU für die regionale Stabilisierung ist; betont, dass die Aussicht auf einen Beitritt zur EU einen starken Anreiz für die notwendigen Reformen im Kosovo darstellt, und fordert praktische Schritte, um diese Aussicht für die Regierung und für die Bürger greifbarer zu machen; fordert die Kommission auf, zu diesem Zweck Kosovo in den Screening-Prozess einzubeziehen, der Anfang 2011 beginnen soll, im Hinblick darauf, das Land auf die Aufnahme der Verhandlungen zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorzubereiten, und den Behörden des Kosovo mitzuteilen, welche Schritte ergriffen werden müssen, bevor die Kommission den Fahrplan für eine Visaliberalisierung vorbereitet, und den Fahrplan festzulegen, unmittelbar nachdem diese Schritte ergriffen worden sind;

3.

nimmt die Anerkennung der Unabhängigkeit des Kosovo durch die meisten Nachbarstaaten sowie die gutnachbarlichen Beziehungen mit diesen zur Kenntnis; stellt fest, dass das Kosovo in die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und andere internationale Organisationen aufgenommen wurde;

4.

bekräftigt den in seinen Entschließungen vom 29. März 2007 und 5. Februar 2009 zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, dass es die Möglichkeit einer Teilung des Kosovo zurückweist;

5.

ist besorgt über den Zustand der Beziehungen zu Serbien und betont, dass gutnachbarliche Beziehungen ein wesentliches Kriterium im Hinblick auf die Bestrebungen Serbiens, des Kosovo sowie aller anderen Staaten der Region, der EU beizutreten, sind; versteht zwar die emotionalen Nachwirkungen des Krieges von 1999 und die Tatsache, dass die offizielle Anerkennung des Kosovo derzeit keine machbare politische Option für die Führung in Belgrad darstellt, fordert Serbien aber dennoch auf, sich bei der Statusfrage pragmatisch zu zeigen; begrüßt daher die Unterzeichnung des Polizeiprotokolls mit der EULEX und fordert eine intensivere Zusammenarbeit mit der Mission; fordert Serbien ferner auf, davon Abstand zu nehmen, die Mitgliedschaft des Kosovo in internationalen Organisationen – und insbesondere dessen jüngsten Aufnahmeantrag in die Weltgesundheitsorganisation – zu blockieren; betont, dass der Konflikt auch den regionalen Handel und die Zusammenarbeit mit dem Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA) beeinträchtigt und dadurch den Volkswirtschaften in der Region Schaden zufügt; fordert alle Seiten zu einem pragmatischen Ansatz auf, damit die regionale Integration des Kosovo ermöglicht wird; betont in diesem Zusammenhang, dass das erwartete Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung durch die provisorischen Selbstregierungsorgane des Kosovo mit dem Völkerrecht alle beteiligten Parteien nicht daran hindern sollte, sich deutlich zu wirksamer grenzüberschreitender, regionaler und lokaler Zusammenarbeit zum Wohle der gesamten Bevölkerung im Kosovo und in den umliegenden Gebieten zu bekennen;

6.

weist erneut darauf hin, dass jedes Land, das der EU beitreten möchte, die Beitrittskriterien erfüllen muss und dass im Falle der westlichen Balkanstaaten der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess den Rahmen für die Verhandlungen mit der EU bildet; betont, dass eines der drei wichtigen Ziele des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses die regionale Zusammenarbeit ist;

7.

betont, dass die regionale Integration und Zusammenarbeit sowohl für die Sicherheit und Stabilität Europas als auch für die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo von entscheidender Bedeutung sind; vetritt die Ansicht, dass ein Maßnahmenpaket in Bezug auf die Sicherheit und Zusammenarbeit in den westlichen Balkanstaaten wünschenswert wäre;

8.

fordert eine Verstärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Serbien und dem Kosovo, insbesondere auf lokaler Ebene, bei Themen, die für die Bürger von Bedeutung sind, wie Umwelt, Infrastruktur und Handel;

9.

stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten einseitig Maßnahmen zur Visumerleichterung anwenden, während acht Mitgliedstaaten weiterhin Visagebühren in voller Höhe erheben; fordert die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, damit schnell einheitliche provisorische Verfahren zur Visaerleichterung angenommen werden, um den Bürgern des Kosovo das Reisen zu erleichtern, insbesondere im Lichte der Möglichkeiten, die der neue Visakodex bietet;

10.

begrüßt die am 15. November 2009 abgehaltenen Kommunalwahlen als erste Wahlen, die unter der politischen Verantwortung der Regierung des Kosovo organisiert wurden; begrüßt die Tatsache, dass sie im Großen und Ganzen ruhig und in einer guten Atmosphäre verlaufen sind; betont jedoch, dass über eine Reihe von Unregelmäßigkeiten berichtet wurde; fordert die Behörden auf, die Empfehlungen der internationalen Gemeinschaft rasch umzusetzen, einschließlich der notwendigen Änderungen am Wahlrecht um zu klären, welche Rechtsprechungsebenen für Beschwerden zuständig sind, die Zuständigkeitsbereiche zwischen der Zentralen Wahlkommission und der Beschwerde- und Berufungskommission klar abzugrenzen sowie die Wählerverzeichnisse zu aktualisieren und eine kohärente Wählerschulung zu gewährleisten; betont, wie überaus wichtig im Hinblick auf die bevorstehenden Parlamentswahlen der politische Wille ist, diese Reformen voranzutreiben und die für Wahlbetrug Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;

11.

bedauert, dass Belgrad nach wie vor parallele Strukturen in serbischen Enklaven unterstützt, was eine Herausforderung und eine Schwächung der Befugnisse der neu errichteten Gemeinden darstellt; fordert Serbien auf, eine konstruktivere Haltung einzunehmen und diese Strukturen abzubauen;

12.

verweist erneut auf die Bedeutung einer wirkungsvollen Durchführung des Dezentralisierungsprozesses und begrüßt nachdrücklich die hohe Beteiligung der Kosovo-Serben südlich des Flusses Ibar bei den letzten Wahlen – ein Schritt in Richtung auf den Aufbau einer nachhaltigen Zukunft für sie in dem Land; fordert die Regierung auf, der neugewählten Führung in diesen Gemeinden genügend finanzielle und politische Unterstützung zukommen zu lassen, damit diese mit Unterstützung der Kommission rasch die notwendigen Strukturen errichten und mit dem Erbringen wichtiger Dienstleistungen beginnen können; erachtet gut funktionierende kommunale Strukturen als wesentlich für die Beteiligung der Kosovo-Serben an den politischen Prozessen und Verwaltungsstrukturen des Kosovo; ermutigt die internationale Gemeinschaft, Entwicklungs- und Infrastrukturprojekte der neu errichteten Gemeinden zu unterstützen; ermutigt ferner die Regierung, zur Vermeidung eines Konflikts mit den parallelen Strukturen, insbesondere im Bereich Bildung und Gesundheit, mit Hilfe des EU-Sonderbeauftragten/Internationalen Zivilbeauftragten eine Strategie zum Umgang mit solchen Strukturen vorzulegen;

13.

begrüßt die Eröffnung des EU-Hauses im nördlichen Kosovo, ist jedoch besorgt angesichts der Lage im nördlichen Kosovo, das nach wie vor unter gravierenden Mängeln bei der Rechtsstaatlichkeit, zunehmendem Druck und zunehmender Einschüchterung der Zivilbevölkerung durch radikale Gruppen und organisierter Kriminalität leidet; betont deshalb, dass der Rat die Rechtsstaatlichkeitsmission auf dem gesamten Gebiet des Kosovo funktionsfähig machen muss; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass ihre Arbeit zugunsten der serbischen Gemeinschaft im Norden stärker wahrgenommen wird, und weist alle Beteiligten vor Ort darauf hin, dass lokale, regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit der gesamten Bevölkerung zugute kommt; begrüßt daher die Registrierung der Waren, die für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, an den Gates 1 und 31, die zu einem Rückgang des Schmuggels in der Region beigetragen hat, und fordert weitere Schritte hin zu einer Wiedereinführung der Zollerhebung; äußert sich besorgt angesichts der Probleme bei der gegenwärtigen Funktionsweise der Justiz in der Region Mitrovica und fordert Serbien und das Kosovo auf, die Vereinbarung über die Besetzung des Gerichts im Nordteil Mitrovicas mit kosovo-serbischen Richtern und einem Staatsanwalt zum Abschluss zu bringen; unterstützt den Plan, das Nordkosovo wieder in die politischen und administrativen Strukturen des Kosovo zu integrieren, und fordert, dass er unter gebührender Berücksichtigung der Sensibilitäten der serbischen Minderheit, zum Zwecke der Verbesserung und Ausweitung der öffentlichen Dienstleistungen für die Region und der Verbesserung der Lebensbedingungen für die dortigen Bürger sowie in einer Weise umgesetzt wird, die eine umfassende Selbstverwaltung ermöglicht; fordert die EULEX auf, Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Tätigkeiten im Norden zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf die Förderung guter Beziehungen zwischen den Volksgruppen, und die Bevölkerung vor Ort über die Maßnahmen der EU und die laufende Rechtsstaatlichkeitsmission zu informieren;

14.

drückt seine tiefe Besorgnis angesichts der tödlichen Explosion aus, die eine Person getötet und zehn andere verletzt hat und die am 2. Juli 2010 im Nordteil Mitrovicas während der Demonstrationen gegen die Eröffnung des Zentrums für zivile Dienstleistungen stattgefunden hat, sowie angesichts des Angriffs vom 5. Juli 2010 auf ein ethnisch serbisches Mitglied der Versammlung des Kosovo; verurteilt nachdrücklich alle Gewalttaten und fordert die Beteiligten zu verantwortlichem Handeln auf; fordert EULEX dringend auf, jede Anstrengung zu unternehmen, um Spannungen zu entschärfen und weitere Gewalt zu vermeiden, und appelliert an die Polizei des Kosovo, mit der Unterstützung von EULEX unverzüglich gründliche und unparteiliche Untersuchungen hinsichtlich der Ereignisse einzuleiten, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen;

15.

betont die Bedeutung eines Erfolges der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, und zwar sowohl für eine nachhaltige Entwicklung, die Festigung der Institutionen und die Stabilität des Kosovo als auch für die Bestrebungen der EU, bei der Friedenskonsolidierung auf weltweiter Ebene eine Rolle zu spielen; betont die Verantwortung der EULEX im Hinblick sowohl auf ihre Durchführungsbefugnisse als auch auf ihr Mandat, das darin besteht, zu beobachten, anzuleiten und zu beraten; ermutigt die EULEX in diesem Zusammenhang, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um beim Vorgehen gegen Korruptionsfälle auf hoher Ebene Fortschritte zu erzielen; räumt ein, dass in manchen Bereichen, wie Polizei und Zoll, gute Fortschritte erzielt worden sind, betont jedoch, dass die Arbeit noch schneller vonstatten gehen sollte, damit die Mission endlich anfängt, greifbare Ergebnisse in anderen Bereichen zu liefern, insbesondere bei Korruptionsfällen auf hoher Ebene, organisierter Kriminalität und Kriegsverbrechen; begrüßt daher den jüngsten Ansatz der EULEX, etwaige Fälle von Korruption auch auf höchster Regierungs- und Verwaltungsebene zu verfolgen, und betont die Notwendigkeit, diesen Weg fortzusetzen, um die Glaubwürdigkeit und Sichtbarkeit der EULEX-Maßnahmen zu gewährleisten; betont, dass es in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung ist, dem Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und dass die EULEX im Bereich der organisierten Kriminalität weiterhin konkrete Ergebnisse vor Ort erzielen muss; ist in diesem Zusammenhang besorgt angesichts des großen Arbeitsrückstands, der durch die unerwartet hohe Anzahl von Fällen, welche die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo an die EULEX übertragen hat, verursacht wurde; betont, dass der EULEX eine ungenügende Anzahl von Richtern und Staatsanwälten zur Verfügung gestellt wurde, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderliche Anzahl von Sachverständigen abzustellen oder zu ermöglichen, dass sie unter Vertrag genommen werden; betont, dass es wichtig ist, für eine schlankere Bürokratie innerhalb der EULEX zu sorgen; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer kompetenten Verwaltung, Koordinierung und Zusammenarbeit im Innern, damit die Mission wirksam arbeiten kann; betont, dass bei der Arbeit der EULEX Transparenz und Rechenschaftspflicht notwendig sind sowie Einfühlungsvermögen in Bezug auf den politischen Kontext ihrer Tätigkeiten, damit die Legitimierung der Mission in den Augen der Bürger gestärkt wird; betont ferner, wie wichtig es ist, eine intensive Kommunikation mit der Regierung sowie den Bürgern und Medien des Kosovo aufrechtzuerhalten; ermutigt die EULEX, die Bürger des Kosovo darüber zu informieren, was die Mission bisher erreicht hat, und zusätzlich daran zu arbeiten, das Vertrauen in die Mission zu stärken, und sich der Erwartungen der Bürger bewusst zu sein; begrüßt die jüngst erfolgte Schaffung eines Überprüfungsausschusses für Menschenrechte, dem das Überprüfen von Beschwerden von Personen obliegt, die behaupten, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu sein, welche die EULEX in Ausübung ihres Exekutivmandats begangen habe;

16.

fordert seine zuständigen Gremien, insbesondere den Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung, auf, die Kontrolle und Beaufsichtigung der EULEX, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft des Kosovo, zu verstärken; fordert den Rat auf, alle regelmäßigen und außerordentlichen Bewertungen und Überprüfungsberichte zur EULEX dem Parlaments zu übermitteln;

17.

nimmt die Bemühungen beider Seiten, Serbiens und des Kosovo, um das Auffinden von seit dem Konflikt der Jahre 1998-1999 vermissten Personen im Rahmen der „Arbeitsgruppe zu Personen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen im Kosovo vermisst werden“ zur Kenntnis; betont, wie wichtig die Lösung dieses Problems ist, wenn es darum geht, den Konflikt der Jahre 1998-1999 hinter sich zu lassen; nimmt die schätzungsweise 1 862 Fälle von Personen, die noch vermisst werden, zur Kenntnis und fordert sowohl das Kosovo als auch Serbien auf, sich gegenseitig, dem IKRK, der EULEX und anderen an der Suche nach diesen Personen beteiligten Stellen weitest gehend Hilfe zu leisten;

18.

betont, dass das Jahr 2010 sowohl für die Regierung des Kosovo als auch für alle Verwaltungsebenen von entscheidender Bedeutung ist, um Fortschritte bei Schlüsselreformen wie der Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität, der Dezentralisierung oder der Reform der öffentlichen Verwaltung zu erzielen; betont, dass der Reformprozess – soll er erfolgreich sein – auf der Grundlage einer eingehenden Debatte über die Entwürfe von Rechtsvorschriften unter Einbeziehung aller Beteiligten, einschließlich aller Teile der Zivilgesellschaft, erfolgen muss; weist ferner die Regierung darauf hin, dass der raschen und wirksamen Durchführung von Gesetzen, ohne die die Annahme von Rechtsvorschriften keine wirklichen Auswirkungen auf die Lage im Kosovo haben wird, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

19.

ist äußerst besorgt angesichts der weitverbreiteten Korruption, die zusammen mit der organisierten Kriminalität nach wie vor eines der größten Probleme im Kosovo ist, und fordert Dringlichkeitsmaßnahmen zu deren Bekämpfung, indem der Rechtsrahmen für das Vorgehen gegen die Korruption verbessert, eine Strategie und ein Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet und die Zusammenarbeit mit der Polizei und den Justizbehörden aller Staaten der Region verstärkt wird; ist zutiefst bestürzt über den jüngsten blutigen Zusammenstoß nahe der Grenze des Kosovo und fordert, dass unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, um solche Vorfälle in Zukunft zu vermeiden und dem Waffenschmuggel ein Ende zu bereiten, der zur Destabilisierung der Region des westlichen Balkans beiträgt; begrüßt die Einrichtung einer speziellen Korruptionsbekämpfungsabteilung innerhalb des Amtes der Sonderstaatsanwaltschaft des Kosovo, betont jedoch, dass alle Fachministerien eingebunden werden müssen, damit die Abteilung wirksam agieren kann, und dass es sich dabei in allen Fällen um Personen handeln muss, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen; fordert eine rasche Annahme eines Gesetzes zur Regelung der Finanzierung politischer Parteien, das die Parteienfinanzierung wirksam und transparent gestaltet und eine umfassende Offenlegung ihrer Finanzberichte gewährleistet;

20.

betont, welch große Bedeutung der Reform von Justiz und Staatsanwaltschaft – die sich immer noch im Anfangsstadium befindet – zukommt, damit die Unabhängigkeit und Professionalität von Richtern und Staatsanwälten gewährleistet und bei den Bürgern das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit wiederhergestellt werden kann; begrüßt daher die Ernennung des Bürgerbeauftragten, der Richter des Obersten Gerichtshofs, der Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft sowie der Staatsanwälte der Sonderstaatsanwaltschaft des Kosovo; ist besorgt darüber, dass Mängel beim Zeugenschutz weiterhin verhindern, dass die schwersten Verbrechen geahndet werden; fordert die Annahme und rasche Durchführung des Gesetzes über Gerichte und die Schaffung eines wirksamen Schutzsystems für Zeugen und Richter; fordert in diesem Sinne die EULEX-Vertreter auf, weiterhin öffentlich über die verbleibenden Herausforderungen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit des Kosovo zu berichten;

21.

fordert verstärkte Anstrengungen, die Reform der öffentlichen Verwaltung zu beschleunigen, um einen professionellen und unabhängigen öffentlichen Dienst zu schaffen, wobei die Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern beachtet und die unterschiedliche ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung des Kosovo in vollem Umfang widergespiegelt werden sollte; betont, dass zu diesem Zweck der Rechtsrahmen angenommen und umgesetzt werden muss, dem Aufbau von Humanressourcen die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt werden muss und die nötigen Finanzmittel bereitgestellt werden müssen; ist besorgt über politische Einmischung bei der Besetzung von Schlüsselposten des öffentlichen Dienstes und fordert ein Ende dieser Praxis politisch motivierter Ernennungen, die das Funktionieren der Verwaltung in erheblichem Maße beeinträchtigt;

22.

fordert die Regierung nachdrücklich auf, den Medienpluralismus sowie die finanzielle und redaktionelle Unabhängigkeit der Medien ohne politischen Druck sowie die Transparenz der Eigentumsverhältnisse und der Finanzierung sicherzustellen; fordert Arbeitsrechte für Journalisten und wirksame Verfahren zum Schutz investigativer Journalisten vor Drohungen; betont die Bedeutung des öffentlichen Rundfunks, wenn es darum geht, die gesamte Bevölkerung mit hochwertigen und unabhängigen Informationen zu versorgen, und ist besorgt über das Fehlen eines nachhaltigen Finanzierungssystems, mit dem dies gewährleistet werden kann; begrüßt die Investitionen, die die Regierung getätigt hat, um Zugang zum Internet bereitzustellen; drängt die Regierung, das Internet einer sogar noch breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen; betont, wie wichtig ein unzensierter Zugang zum Internet für Wirtschaft und Politik ist, um vor allem die Beteiligung der Jugend zu erhöhen, wenn Wahlen stattfinden;

23.

fordert Unterstützung für die Stärkung des Parlaments des Kosovo, damit dieses seine gesetzgeberischen Aufgaben wirksam wahrnehmen und die demokratische Kontrolle der politischen und den Haushalt betreffenden Tätigkeiten der Regierung ausüben kann; fordert in diesem Zusammenhang die Auflegung eines Ad-hoc-Partnerschaftsprogramms, damit das Verwaltungspersonal des Parlaments des Kosovo die Gelegenheit erhält, praktische Erfahrungen im Europäischen Parlament zu sammeln, und fordert die Parlamente der Mitgliedstaaten auf, Partnerschaftsprogramme aufzulegen, damit die Abgeordneten und das Verwaltungspersonal des Parlaments des Kosovo – und insbesondere die parlamentarische Minderheit und die Oppositionsfraktionen – Gelegenheit zum Austausch und Kapazitätsaufbau in Bezug auf legislative und Kontrollverfahren eines Parlaments erhalten;

24.

lobt die Regierung für die Fortschritte bei der Annahme der Rechtsvorschriften zum Schutz der Menschenrechte und ermuntert sie, die ausstehenden Gesetze rasch zu verabschieden; stellt jedoch fest, dass die Umsetzung des Rechtsrahmens nach wie vor unbefriedigend ist und insgesamt Fortschritte weiterhin nur langsam erzielt werden; fordert aktivere Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen jeglicher Art (aufgrund der Volkszugehörigkeit, der Religion, der sexuellen Ausrichtung, einer Behinderung usw.) und zur Gewährleistung der Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern sowie einer aktiven Beteiligung der Minderheiten am politischen Leben und an den Verwaltungsstrukturen, und zwar sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene; betont, welche Bedeutung der Bildung bei diesem Prozess zukommt; fordert die Regierung auf, die schulische Ausbildung der Minderheiten – einschließlich der Lehrpläne und Lehrbücher – in deren Sprache zu gestalten, damit sie ihre Kultur und Identität erhalten können, sowie die Minderheiten beim Aufbau von Humanressourcen zu unterstützen;

25.

ist besorgt über das hohe Ausmaß von häuslicher Gewalt und Diskriminierung von Frauen sowie über das Phänomen des Menschenhandels, insbesondere des Mädchen- und Frauenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung; fordert aktive Schritte zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter und zum wirksamen Schutz der Rechte von Frauen und Kindern;

26.

weist auf das sehr schwierige Erbe des bewaffneten Konflikts hin, der das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Möglichkeit einer friedlichen Beilegung von Konflikten erschüttert hat, und zwar sowohl zwischen den gesellschaftlichen Gruppen als auch im Privatleben;

27.

unterstreicht, dass die labile politische Lage, das Auftreten von Zwischenfällen zwischen den Volksgruppen in einigen Regionen und schlechte wirtschaftliche Bedingungen die dauerhafte Rückkehr von Flüchtlingen immer noch behindern, und fordert verstärkte Anstrengungen, um ihre Situation zu verbessern;

28.

weist auf die schwierige Lage und die Diskriminierung hin, denen Minderheiten und insbesondere Roma beim Zugang zu Bildung, Wohnraum, Sozialdiensten und Beschäftigung ausgesetzt sind; begrüßt die Initiative der Kommission, die bleiverseuchten Lager im Norden von Mitrovica zu schließen und die dort lebenden Familien umzusiedeln, und fordert deren rasche Umsetzung; teilt die Besorgnis des Kommissars für Menschenrechte des Europarates, dass das Kosovo noch nicht in der Lage ist, angemessene Bedingungen für eine Wiedereingliederung zwangsrückgeführter Roma zu schaffen, und drängt die Mitgliedstaaten, auf diese Praxis zu verzichten; nimmt in diesem Zusammenhang die zwischen den deutschen und kosovarischen Behörden getroffene Vereinbarung zur Kenntnis, schrittweise 14 000 Flüchtlinge, darunter 10 000 Roma, in das Kosovo rückzuführen, und drängt die Kommission, die Ad-hoc-Hilfsprogramme zu intensivieren; fordert die Länder, die an der Roma-Dekade teilnehmen, auf, die Einbeziehung des Kosovo in die Programme zu erleichtern;

29.

betont, dass Bildung von entscheidender Bedeutung ist, und zwar sowohl wenn es darum geht, Jugendlichen die für den Arbeitsmarkt notwendigen Fähigkeiten zu vermitteln, als auch wenn es darum geht, einen Beitrag zur Aussöhnung zwischen den Volksgruppen zu leisten; ruft daher dazu auf, schrittweise gemeinsame Klassen und das Unterrichten von Minderheitensprachen einzuführen, insbesondere Serbisch für Schüler der albanischen Volksgruppe, sowie von Albanisch für alle Minderheiten; begrüßt die jüngste Errichtung der Internationalen Handelsschule in Mitrovica, die eine bedeutende internationale Investition in die örtliche Wirtschaft bedeutet, Studenten aus allen Gemeinschaften anzieht und das Ziel verfolgt, durch die Förderung des Unternehmergeistes jungen Menschen eine Perspektive zu bieten und ihnen die europäischen Berufsstandards in den Bereichen Wirtschaft, Umwelt und öffentliche Verwaltung nahezubringen;

30.

betont, dass die Achtung der kulturellen Vielfalt immer das Herzstück des europäischen Projekts bildet, und dass das religiöse und kulturelle Erbe eine notwenige Voraussetzung für den Frieden und die Sicherheit in der Region darstellt; betont, dass ein angemessener Schutz des kulturellen Erbes für alle Gemeinschaften im Kosovo von Bedeutung ist; fordert die Regierung auf, mit der geplanten institutionellen Reform im Bereich des Kulturerbes fortzufahren; betont, dass die Annahme des Kulturgutverzeichnisses eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der Rechtsvorschriften im Bereich Kulturerbe ist; begrüßt die Aktivitäten des Vermittlers für den Schutz des religiösen und kulturellen Erbes der Serbisch-Orthodoxen Kirche und fordert alle Beteiligten auf, aktiv mit ihm zusammenzuarbeiten;

31.

betont, dass der akademische Austausch im Rahmen von Programmen wie Erasmus Mundus unterstützt und gefördert werden muss, damit die Bürger des Kosovo zu Qualifikationen und Erfahrungen innerhalb der EU gelangen können und um ihre Interaktion mit den Bürgern der EU zu stärken;

32.

fordert die Regierung auf, die Zivilgesellschaft und deren Einbeziehung in die Formulierung der Sozial- und Wirtschaftspolitik – mit uneingeschränkter Unterstützung der Meinungs-und Vereinigungsfreiheit – aktiv zu unterstützen; weist auf die wichtige Rolle hin, welche die Zivilgesellschaft und internationale nichtstaatliche Organisationen bei der Aussöhnung zwischen den Volksgruppen spielen, und fordert die Kommission auf, die finanzielle Unterstützung für deren Arbeit zu erhöhen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, einen wirksamen Rahmen für diese Themen in den Jahresprogrammen für das Kosovo im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe zu schaffen; stellt fest, dass es eine gute zwischenmenschliche und vor allem geschäftliche Zusammenarbeit zwischen einzelnen Angehörigen verschiedener Volksgruppen gibt, und betont, dass die Behörden des Kosovo, die Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft weitere Anstrengungen unternehmen sollten, um lokale Projekte zur Verbesserung dieser Art der Zusammenarbeit zu unterstützen;

33.

ist ernsthaft besorgt angesichts der Tatsache, dass das Kosovo nach wie vor eines der ärmsten Länder Europas ist und eine Arbeitslosenquote von über 40 % aufweist; betont, dass diese Situation unhaltbar ist und dass die schwierigen Lebensbedingungen zu wachsender Unzufriedenheit in der Gesellschaft geführt haben; fordert Dringlichkeitsmaßnahmen, damit die Sozialsysteme besser in die Lage versetzt werden, ein Sicherungsnetz für die schutzbedürftigen Mitglieder der Gesellschaft zu schaffen, und damit eine aktive Arbeitsmarktpolitik zum Abbau der Arbeitslosigkeit betrieben werden kann; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, das Instrument für Heranführungshilfe umfassend einzusetzen, um die sozioökonomische Entwicklung des Kosovo – insbesondere im Hinblick auf junge Menschen – zu fördern; appelliert an die EU und die Mitgliedstaaten, möglichst viele Bürger des Kosovo als Saisonarbeitskräfte und in Sektoren mit Arbeitskräftemangel aufzunehmen;

34.

betrachtet die wirtschaftliche Entwicklung als Schlüssel für die Lösung wichtiger Probleme des Landes, wozu auch der entscheidende Beitrag der wirtschaftlichen Entwicklung zur Verbesserung der Lage der Frauen und Minderheiten und zur Förderung der Beziehungen zwischen den Volksgruppen gehört; betont, welch wichtige Rolle dabei der Agrarsektor spielt; begrüßt eine Reihe von Gesetzen, die sich auf diesem Gebiet in Vorbereitung befinden, und fordert deren rasche Verabschiedung; betont jedoch, dass die wirksame Umsetzung des bereits verabschiedeten Rechtsrahmens eine Voraussetzung dafür ist, dass sich die Bedingungen vor Ort verbessern;

35.

betont, dass das Kosovo geeignete wirtschaftspolitische Maßnahmen ergreifen sollte, die für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Umweltschutz, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Verringerung der sozialen Ausgrenzung sorgen; fordert die Behörden des Kosovo auf, das Wirtschaftsklima für ausländische Investitionen und die Transparenz in den Handelsbeziehungen zu verbessern;

36.

fordert, dass aktive Schritte im Energiebereich unternommen werden, um die für die Entwicklung des Kosovo notwendige Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten; betont, dass ein enormer Infrastrukturbedarf auf diesem Gebiet die Gelegenheit bietet, die Energieversorgung zu diversifizieren und dabei umweltfreundlichere Energiequellen einzubeziehen, das Stromnetz zu modernisieren und seine Energieeffizienz zu erhöhen und die besten verfügbaren Technologien einzusetzen, auch in den geplanten Kohlekraftwerken; fordert die sofortige Stilllegung des Kraftwerks Kosovo A sowie die möglichst baldige Stilllegung des Kraftwerks Kosovo B, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass der Energiebedarf des Landes gedeckt bleibt;

37.

fordert die Behörden des Kosovo auf, weiterhin in erneuerbare Energiequellen zu investieren und sich um regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu bemühen;

38.

weist darauf hin, dass im Mittelpunkt der Verkehrspolitik des Kosovo bislang der Straßenbau steht; bedauert den schlechten Zustand des öffentlichen Verkehrs und insbesondere der Bahn; fordert die Regierung des Kosovo auf, die im Rahmen des Heranführungsinstruments bereitgestellten Mittel zur Gänze auszuschöpfen, um im Hinblick auf eine nachhaltige Mobilität das Eisenbahnnetz auszubauen, zu verbessern und zu modernisieren und die Anbindungen an die Nachbarländer sowohl im Personenverkehr als auch im Güterverkehr zu verbessern;

39.

ist besorgt angesichts der weitverbreiteten Umweltprobleme, die Boden, Luft und Wasser betreffen, und fordert die Regierung auf, den Rechtsrahmen zu ändern und umzusetzen, um ihn mit den EU-Normen in Einklang zu bringen, und die Förderung des Umweltbewusstseins zu einem Schlüsselelement der Bildung zu machen;

40.

betont die Notwendigkeit, die EU-Präsenz im Kosovo im Einklang mit der Entwicklung des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der weltweiten Schaffung von EU-Delegationen wirkungsvoller zu gestalten und die Stelle des Verbindungsbeamten der Kommission in eine EU-Delegation umzuwandeln, um die Wirksamkeit und Koordinierung des Handelns der EU im Kosovo zu verbessern; nimmt die Eröffnung des neuen EU-Büros in Belgrad im Rahmen des Mandats des EU-Sonderbeauftragten für das Kosovo zur Kenntnis, das getrennt von der bestehenden EU-Delegation in Serbien arbeiten wird;

41.

bedauert, dass es an Transparenz im Hinblick auf die neueste Ausweitung des Mandats des EU-Sonderbeauftragten für das Kosovo, einschließlich einer substanziellen Aufstockung der Mittel, fehlt; erinnert daran, dass bei der Annahme der neuen interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin die Frage der Anforderungen des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen ordnungsgemäß behandelt werden muss, indem der Vertrag von Lissabon berücksichtigt wird;

42.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten/Internationalen Zivilbeauftragten für das Kosovo, der Regierung und dem Parlament des Kosovo, der Regierung Serbiens, den Mitgliedern der Internationalen Lenkungsgruppe sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  Nach der Resolution Nr. 1244(1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

(2)  ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 207.

(3)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 126.

(4)  ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0097.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/85


Donnerstag, 8. Juli 2010
Albanien

P7_TA(2010)0282

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu Albanien

2011/C 351 E/13

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes nach dem Treffen des Europäischen Rates in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 in Bezug auf die Aussichten der westlichen Balkanländer hinsichtlich eines Beitritts zur Europäischen Union,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2009 – 2010“ (KOM(2009)0533) sowie des dazu vorgelegten Fortschrittsberichts 2009 zu Albanien (SEK(2009)1337) vom 14. Oktober 2009,

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/210/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/54/EG (1),

unter Hinweis auf das erste Treffen des parlamentarischen Stabilisierungs- und Assoziierungsausschusses EU-Albanien am 3. und 4. Mai 2010,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Treffens des Stabilitäts- und Assoziationsrats Albanien-EU vom 18. Mai 2009,

unter Hinweis auf den Beschluss 2007/821/EG des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zur Erleichterung der Visaerteilung (2),

unter Hinweis auf die Empfehlungen des 16. Interparlamentarischen Treffens EP-Albanien vom 19. und 20. März 2009,

unter Hinweis auf seinen Beschluss, den politischen Dialog mit Albanien auf parlamentarischer Ebene zu intensivieren, um dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens Rechnung zu tragen,

unter Hinweis auf die Resolution 1709(2010) des Europarates zur Funktionsfähigkeit der demokratischen Institutionen in Albanien,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in dem erneuerten Konsens über die Erweiterung, den der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. und 15. Dezember 2006 zum Ausdruck gebracht hat, bekräftigt wird, dass die Zukunft der westlichen Balkanstaaten in der EU liegt,

B.

in der Erwägung, dass die Perspektive des Beitritts zur Europäischen Union Impulse für diverse Reformen in den westlichen Balkanstaaten gibt und einen konstruktiven Beitrag zur Festigung von Frieden, Stabilität und Konfliktvermeidung in der Region leisten sollte, indem die gutnachbarlichen Beziehungen verbessert und den wirtschaftlichen und sozialen Erfordernissen im Wege der nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass eine glaubwürdige Beitrittsperspektive mehr ist als die Abwicklung eines administrativ-technischen Vorganges, sondern auch eines echten politischen Engagements der betreffenden Entscheidungsträger in den Mitgliedstaaten bedarf,

C.

in der Erwägung, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Albanien am 1. April 2009 in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass Albanien am 28. April 2009 einen Antrag auf Aufnahme in die Europäische Union gestellt hat und die Antworten auf den Fragebogen der Kommission über die Bereitschaft des Landes für den EU-Beitritt am 14. April 2010 vorgelegt hat; in der Erwägung, dass die Kommission ihre Stellungnahme dazu vorbereitet,

D.

in der Erwägung, dass die Fortschritte der einzelnen Länder im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union von ihren Bemühungen zur Erfüllung der Kopenhagener Kriterien und der Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses abhängen,

1.

bekräftigt – gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003, der Erklärung von Salzburg vom 11. März 2006 und den darauf folgenden einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates – seine umfassende Unterstützung für den Antrag Albaniens auf Mitgliedschaft in der EU (und für die künftige EU-Mitgliedschaft aller anderen Länder des westlichen Balkans), sobald das Land einen gewissen Grad an politischer Stabilität und Zuverlässigkeit erreicht hat und die Kriterien von Kopenhagen vollständig erfüllt sind;

2.

stellt fest, dass Albanien Fortschritte beim Reformprozess erzielt hat; betont jedoch, dass weiterhin erhebliche Anstrengungen unternommen werden müssen, die sowohl für die Festigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit als auch für die nachhaltige Entwicklung des Landes erforderlich sind;

3.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass Albanien am 14. April 2010 den Fragebogen der Kommission zur Vorbereitung der Stellungnahme zum Antrag Albaniens auf Mitgliedschaft in der EU beantwortet hat, und weist gleichzeitig mit Nachdruck darauf hin, dass die Fortschritte eines Bewerberlandes im Hinblick auf dessen Beitritt zur Europäischen Union davon abhängen, ob es die Kriterien von Kopenhagen erfüllt, wozu auch die Stabilität der Institutionen gehört, die die Demokratie gewährleisten;

4.

bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass der albanischen Regierung und der Opposition klar ist, dass die Überwindung der gegenwärtigen politischen Kontroversen eine grundlegende Voraussetzung für Fortschritte bei der europäischen Integration des Landes und für die Förderung der europäischen Bestrebungen der albanischen Bürger ist; bekräftigt erneut die Schlussfolgerung der Sitzung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 14. Juni 2010, dass es höchste Zeit ist, die derzeitige politische Krise einer dauerhaften und belastungsfähigen Lösung zuzuführen, und dass die albanische Regierung gemeinsam mit der Opposition dafür verantwortlich ist, rasch, auf transparente Weise und unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen der albanischen Verfassung Lösungen und Vorgehensweisen zu finden, die das Land auf seinem Weg in die EU braucht;

5.

bedauert die politische Krise nach den Parlamentswahlen von Juni 2009 in Albanien und weist mit Nachdruck darauf hin, dass voll funktionsfähige Institutionen (insbesondere das Parlament) das Rückgrat eines konsolidierten demokratischen Systems und – da dies eine der wichtigsten Prioritäten der Europäischen Partnerschaft ist – ein wichtiges politisches Kriterium für die Integration in die EU darstellen; begrüßt den Beschluss der Opposition, sich aktiv an der Arbeit des Parlaments zu beteiligen; bedauert aber, dass trotz der jüngsten Gespräche unter der Ägide der EU immer noch keine Einigung bezüglich der Wahlen von 2009 erzielt worden ist; fordert alle politischen Seiten nachdrücklich auf, Verantwortung zu übernehmen und in einen konstruktiven politischen Dialog einzutreten, der auch Diskussionen über ein neues Wahlrecht umfasst, mit dem die umfassende Transparenz des Ablaufs der Wahlen in Zukunft sichergestellt werden kann; weist mit Nachdruck darauf hin, dass nur dann eine Lösung für diese Pattsituation gefunden werden kann, wenn die Verfassung und die Grundsätze der Transparenz uneingeschränkt respektiert werden;

6.

ist der Ansicht, dass die grundsätzliche Einigung über die Einrichtung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur Prüfung der Vorgänge bei den Parlamentswahlen 2009 – unter Vorsitz und mehrheitlicher Beteiligung der Opposition und mit dem Mandat, die Wahlunterlagen zu prüfen – möglichst bald umgesetzt werden sollte; fordert nachdrücklich, dass dieser Ausschuss seine Schlussfolgerungen rechtzeitig vorlegt, damit das Parlament auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Untersuchungsausschusses und der Vorschläge der OSZE/BDIMR vor den nächsten Kommunal- und Regionalwahlen neue Gesetze verabschieden kann;

7.

fordert die Regierung und die Opposition auf, in dem Fall, in dem ohne Hilfe von außen keine Lösung gefunden werden kann, sich auf eine Vermittlung zu einigen, indem sie gemeinsam Mitglieder des Europarates und/oder Mitglieder des Europäischen Parlaments einladen;

8.

fordert die albanische Regierung auf, möglichst bald eine einvernehmliche Reform der Geschäftsordnung des Parlaments auszuarbeiten und umzusetzen, um die Transparenz in Bezug auf verwaltungstechnische und finanzielle Ressourcen, hochwertige Rechtsvorschriften auf der Grundlage umfassenden Fachwissens, bessere Kontrollkapazitäten für das Parlament sowie angemessene Rechte und die Vertretung der Opposition in parlamentarischen Ausschüssen und bei der Arbeit des Parlaments zu gewährleisten; fordert beide Seiten – sowohl die Mehrheit als auch die Opposition – auf, einen konstruktiven Dialog zu entwickeln, um ein offenes und transparentes Gesetzgebungsverfahren – unter Konsultation der Beteiligten und der Akteure der Zivilgesellschaft – sicherzustellen, damit entscheidende Rechtsvorschriften, einschließlich Gesetzen, die eine 3/5-Mehrheit erfordern, ohne weitere Verzögerungen verabschiedet werden können;

9.

begrüßt die Verbesserungen bei den rechtlichen Voraussetzungen und administrativen Rahmenbedingungen des Wahlverfahrens und stellt fest, dass die Venedig-Kommission in ihrer Gemeinsamen Stellungnahme zum Wahlgesetz der Republik Albanien generell eine positive Bewertung abgegeben hat; stellt darüber hinaus fest, dass die Parlamentswahlen vom Juni 2009 nach Einschätzung der OSZE/des BDIMR den meisten internationalen Standards entsprochen haben, das Vertrauen in den Ablauf der Wahlen jedoch nicht gestärkt haben; weist darauf hin, dass die im Abschlussbericht der OSZE/des BDIMR über die Wahlen 2009 enthaltenen Empfehlungen vollständig umgesetzt werden müssen, und fordert beide Seiten, d.h. sowohl die Mehrheit als auch die Opposition im albanischen Parlament, auf, umgehend mit der Arbeit im Hinblick auf die vollständige Umsetzung dieser Empfehlungen zu beginnen;

10.

bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass sich Mehrheit und Opposition in den Sitzungen der Kommission für parlamentarisches Recht im Vorfeld der Plenarsitzung des albanischen Parlaments vom 18. März 2010 nicht über die Vorschläge betreffend den Ermittlungsausschuss zu den Wahlen 2009 einigen konnten;

11.

betont, dass dringend ein parteiübergreifender Konsens über wirtschaftliche, politische und soziale Reformen hergestellt werden muss, damit der Lebensstandard der Albaner gesteigert werden kann und es dem Land ermöglicht wird, auf seinem Weg hin zu einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union voranzukommen;

12.

begrüßt die Annahme des Legislativvorschlags der Kommission zur Visaliberalisierung vom 27. Mai 2010 und fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die übrigen Referenzwerte in den kommenden Monaten eingehalten werden, damit der Rat und das Parlament die Einführung der Visumfreiheit für albanische Bürger bis Ende 2010 genehmigen können;

13.

begrüßt die parteienübergreifende politische Unterstützung für die Visaliberalisierung, die in der Entschließung des albanischen Parlaments vom 11. März 2010 zum Ausdruck gebracht wird;

14.

weist mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig es ist, der Achtung und dem Schutz der Menschen- und Minderheitenrechte absoluten Vorrang einzuräumen;

15.

erinnert daran, dass der Schutz der personenbezogenen Daten immer gewahrt werden muss und nicht willkürlich ausgesetzt werden darf, und fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, die Gesetze, die sie erlassen, sowie ihr Handeln an diesem Grundsatz auszurichten;

16.

begrüßt die Fortschritte im Bereich des Justizsystems, betont jedoch, dass sich die Reformen noch in einer sehr frühen Phase der Umsetzung befinden; ist der Auffassung, dass die Justizreform, einschließlich der Vollstreckung von Gerichtsurteilen, eine absolute Voraussetzung für den Prozess in Bezug auf den Antrag Albaniens auf Mitgliedschaft in der EU darstellt, und betont, wie wichtig die Gewaltenteilung in einer demokratischen Gesellschaft ist; betont, dass eine transparente, objektive und effiziente Justiz, die unabhängig von jeglichem politischen oder anderen Druck und von Kontrolle ist, für die Rechtsstaatlichkeit von ausschlaggebender Bedeutung ist; fordert, dass unverzüglich eine umfassende langfristige Strategie in diesem Bereich verabschiedet wird, die einen Zeitplan für die Annahme der erforderlichen Rechtsvorschriften sowie Maßnahmen zu seiner Umsetzung enthält; fordert die Opposition auf, an der Gestaltung dieser Strategie mitzuwirken und die Reform des Justizwesens uneingeschränkt zu unterstützen; betont ferner, dass die Justiz mit ausreichenden Finanzmitteln ausgestattet werden muss, damit sie im gesamten Land wirksam tätig werden kann; sieht daher neuen Hilfsinitiativen der Kommission mit Erwartung entgegen und begrüßt in diesem Zusammenhang die vor kurzem erfolgte Einweihung eines Gerichtshofs für schwere Straftaten in Tirana;

17.

begrüßt die Tatsache, dass die Umsetzung des Gesetzes über die Überprüfung auf Mitarbeit in der ehemaligen Staatssicherheit vom Verfassungsgericht ausgesetzt wurde und dass das Gesetz gegenwärtig überarbeitet wird; fordert eine umfassendere Konsultation und einen breiteren Konsens – insbesondere mit der Venedig-Kommission –, wenn ein neuer Gesetzentwurf vorbereitet wird, und betont, dass die Unabhängigkeit der Verfassungsinstitutionen unbedingt zu wahren ist;

18.

begrüßt die Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Korruption in kleinem Maßstab unternommen wurden, und insbesondere die Annahme des integrierten Aktionsplans zur Bekämpfung der Korruption für 2010; stellt fest, dass die Bekämpfung der Korruption noch immer eine große Herausforderung für die Politik darstellt, dass Vollzug und Rechtsumsetzung weiterhin schwach sind und dass weitere entschlossene Schritte nötig sind, um der Situation ein Ende zu bereiten, dass Personen, die sich der Korruption schuldig gemacht haben, nicht zur Rechenschaft gezogen werden; hält es für unbedingt notwendig, eine Bilanz der Ermittlungen und Verurteilungen zu erstellen, auch in Fällen von Korruption auf hoher Ebene, und die von der GRECO-Gruppe ausgesprochenen jüngsten Empfehlungen weiter umzusetzen, insbesondere die Empfehlung zur Verkleinerung der Liste der Beamten, die Anspruch auf Immunität haben; begrüßt, dass strategische Dokumente öffentlich gemacht wurden, damit die Fortschritte, die bei der Umsetzung erzielt wurden, überwacht werden können; fordert außerdem die Annahme eines Rechtsrahmens über umfassende Transparenz, was die Finanzierung der Parteien angeht;

19.

begrüßt Pläne zur Einrichtung eines Instituts für öffentliche Verwaltung und fordert weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie für die Reform der öffentlichen Verwaltung sowie zur uneingeschränkten Durchsetzung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst, einschließlich eines angemessenen Systems für die Personalverwaltung; weist auf die Risiken hin, die mit der Politisierung der öffentlichen Verwaltung durch intransparente Einstellungsverfahren sowie mit der Praxis verbunden sind, Personal außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befristet einzustellen, und fordert die zuständigen Stellen auf, diesen Praktiken ein Ende zu bereiten und einen entpolitisierten öffentlichen Dienst zu schaffen, bei dem die erbrachten Leistungen zugrunde gelegt werden, und der auch dazu beiträgt, das Vertrauen der Bürger in die öffentliche Verwaltung zu stärken;

20.

betont die entscheidende Bedeutung professioneller, unabhängiger und pluralistischer – öffentlicher und privater – Medien als Grundpfeiler der Demokratie; ist besorgt über die geringen Fortschritte bei der Fertigstellung des Rechtsrahmens über die Medien; fordert die zuständigen Stellen auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um einen Rechtsrahmen gemäß den europäischen Standards zu verabschieden und umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die Medien frei von politischer und jeglicher sonstiger Einflussnahme sind, einschließlich der Einflussnahme der Exekutive; ist besorgt über den politischen Druck auf den nationalen Rundfunk- und Fernsehrat und fordert die zuständigen Behörden auf, seine Unabhängigkeit zu gewährleisten; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um für Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen und der Finanzierung der Medien zu sorgen; bedauert, dass es keine festgelegten arbeitsrechtlichen Regelungen für Journalisten gibt, was ihre Möglichkeiten, objektiv und unabhängig zu arbeiten, untergräbt, und fordert die zuständigen Stellen mit Nachdruck auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dem abzuhelfen; fordert insbesondere die Annahme von Rechtsvorschriften über die elektronischen Medien und die Anpassung der zivilrechtlichen Vorschriften, um üble Nachrede und Verleumdung zu entkriminalisieren; begrüßt, dass die Regierung keine Einschränkungen für den Zugang zum Internet festgelegt hat, und fordert die Regierung auf, den Zugang zum Internet stärker für alle Bürger möglich zu machen;

21.

begrüßt die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Bekämpfung und Verhütung von Formen der organisierten Kriminalität, einschließlich der Geldwäsche, des Drogen- und des Menschenhandels; nimmt die Anstrengungen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens zur Kenntnis; stellt jedoch fest, dass weitere Maßnahmen zur Umsetzung notwendig sind und alle notwendigen humanen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen, um konkrete Ergebnisse zu erzielen; betont, wie wichtig effiziente Ermittlungen sowie die Strafverfolgung und Bestrafung der Straftäter sind; begrüßt die Entscheidung, einen interinstitutionellen Ausschuss zu schaffen, der Maßnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Drogen- und Menschenhandels vorschlägt und vom Ministerpräsidenten geleitet wird; weist mit Nachdruck darauf hin, dass aufgrund der regionalen Verästelung der organisierten Kriminalität intensivere Anstrengungen notwendig sind, um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit den Nachbarländern zu verstärken, was auch gemeinsame Grenzpatrouillen beinhaltet;

22.

betont, dass es den Organisationen der Bürgergesellschaft große Bedeutung beimisst, und würdigt die kleinen Fortschritte der Regierung, diese Organisationen zu Gesetzentwürfen und Reformen zu konsultieren; fordert weitere Maßnahmen, um der Beteiligung der Bürgergesellschaft an der Konzipierung der Maßnahmen sowie der Überwachung ihrer Umsetzung und Wirksamkeit auf allen Ebenen einen formalen Rahmen zu geben und sie zu stärken, einschließlich der Transparenz der Organisationen der Bürgergesellschaft und ihrer Finanzierung;

23.

hebt die Bedeutung von Mobilitätsprogrammen hervor, insbesondere solcher speziell für Jugendliche, Lehrer und Wissenschaftler, und vertritt den Standpunkt, dass die Zahl der Personen, die an solchen Programmen teilnehmen, erhöht werden sollte; begrüßt in diesem Zusammenhang Initiativen, die darin bestehen, albanischen Studenten Studienmöglichkeiten in den EU-Mitgliedstaaten zu bieten;

24.

räumt ein, dass die grundlegenden Rechte der Gewerkschaften zwar in der Verfassung anerkannt sind, dass die Tätigkeit der Gewerkschaften jedoch regelmäßig behindert wird und dass die Einschränkungen des Streikrechts im öffentlichen Dienst und bei öffentlichen Versorgungsunternehmen gemessen an internationalen Standards zu umfangreich sind; bedauert, dass die Regierung vor kurzem Vermögenswerte der Gewerkschaften übernommen hat; begrüßt die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 22. April 2010, dieses Gesetz als verfassungswidrig zu bezeichnen, und fordert die Regierung auf, das Vermögen umgehend zurückzugeben; fordert die albanische Regierung auf, die Rechte der Gewerkschaften uneingeschränkt zu respektieren und alle erforderlichen rechtlichen Schritte einzuleiten, damit gesichert ist, dass alle Arbeitnehmer – sowohl im öffentlichen wie im privaten Sektor – das Recht auf Mitarbeit in einer Gewerkschaft haben;

25.

begrüßt die Maßnahmen zur Stärkung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben; ist jedoch der Auffassung, dass der staatliche Ausschuss für Chancengleichheit nach wie vor wenig Einfluss hat, und weist darauf hin, dass das Gleichstellungsgesetz im Wesentlichen nicht umgesetzt wurde; ist deshalb der Ansicht, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Eingliederung von Frauen in den Arbeitsmarkt und ihre Beteiligung an der Entscheidungsfindung zu fördern;

26.

begrüßt die in den vergangenen Jahren vorgenommenen Reformen der Rechtsvorschriften über den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt und Menschenhandel; räumt jedoch ein, dass diese Reformen nicht ausreichen und dass weitere Maßnahmen ergriffen werden sollten; ist weiterhin zutiefst besorgt über die zahlreichen Fälle häuslicher Gewalt und den verbreiteten Handel mit Frauen und Kindern zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit; ist besorgt darüber, dass zwar in zunehmendem Maße Zwischenfälle in diesem Bereich gemeldet werden, dass diesen Meldungen jedoch nicht immer entsprechende polizeiliche Ermittlungen oder von den Gerichten ausgestellte Schutzanweisungen folgen; fordert die vollständige Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Frauen und Kindern vor sämtlichen Formen von Gewalt sowie die Annahme und Umsetzung eines umfassenden Systems für ihren Schutz und ihre Rehabilitierung, einschließlich einer obligatorischen und wirksamen Registrierung aller Kinder und Neugeborenen, der umfassenden Gewährung kostenloser rechtlicher, sozialer und psychologischer Hilfe für die Opfer, Kampagnen zur Sensibilisierung der Gesellschaft, angemessener Schulung der Strafverfolgungsbehörden und Schaffung eines Netzes von Schutzeinrichtungen (die in ausreichender Zahl und Qualität vorhanden und in der Lage sein müssen, den verschiedenen Bedürfnissen der Opfer von häuslicher Gewalt und Menschenhandel gerecht zu werden); fordert die Kommission auf, die zuständigen albanischen Stellen diesbezüglich stärker zu unterstützen;

27.

nimmt die beim Minderheitenschutz erzielten Fortschritte zur Kenntnis und stellt fest, dass ein geeigneter institutioneller und rechtlicher Rahmen zum Schutz von Minderheiten nahezu vollständig vorhanden ist; stellt jedoch fest, dass die Diskriminierung nach wie vor ein Problem in Albanien darstellt, insbesondere gegenüber schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Diskriminierung und Achtung der geschlechtlichen Identität und der sexuellen Ausrichtung, und dass verstärkte Bemühungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen unternommen werden müssen, einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen; nimmt in diesem Zusammenhang besorgt die jüngsten Demonstrationen gegen Homosexuelle in Albanien zur Kenntnis; unterstreicht, dass verstärkte Anstrengungen notwendig sind, um den Prioritäten der Europäischen Partnerschaft im Hinblick auf Minderheiten und spezifischer, was die Verwendung von Minderheitensprachen und Bestimmungen über die Unterrichtung von Minderheitensprachen und die diskriminierungsfreie Behandlung von Angehörigen aller Minderheiten betrifft, nachzukommen;

28.

begrüßt die Änderungen am Strafrecht in Bezug auf rassistisch motivierte Straftaten; begrüßt, dass vor kurzem ein in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Bürgergesellschaft ausgearbeitetes Antidiskriminierungsgesetz angenommen wurde, und fordert, dass dieses Gesetz rasch und wirksam umgesetzt wird; begrüßt insbesondere, dass ein unabhängiger Beauftragter für den Schutz vor Diskriminierung eingesetzt wurde, zu dessen Aufgaben es gehört, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen und Beschwerden zu prüfen; betont zudem, dass unbedingt exakte und zuverlässige statistische Daten erforderlich sind, die für die wirksame Umsetzung der Antidiskriminierungsmaßnahmen benötigt werden, und weist deshalb darauf hin, wie wichtig es ist, die für 2011 geplante Volkszählung im Einklang mit den international anerkannten Standards zur Gewährleistung der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der freien Identitätsfindung durchzuführen;

29.

fordert weitere Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Roma, die nach wie vor unter schwierigen Bedingungen leben und in Bezug auf den Zugang zu Bildung, Sozialschutz, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und angemessenen Wohnraum diskriminiert werden; begrüßt deshalb den Aktionsplan der Regierung für das Jahrzehnt der Integration der Roma, weist jedoch darauf hin, dass den lokalen Behörden und den Kommunen bei der Umsetzung des Aktionsplans eine entscheidende Bedeutung zukommt und dass ihnen deshalb ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen; fordert die zuständigen albanischen Stellen auf, den Aktionsplan umzusetzen und regelmäßige Berichte über die erzielten Fortschritte vorzulegen;

30.

nimmt die erhebliche Reduzierung der Armut in den letzten Jahren infolge eines hohen realen BIP-Wachstums zur Kenntnis; weist jedoch darauf hin, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung trotz des wirtschaftlichen Fortschritts immer noch in Armut lebt und dass deshalb anhaltende Anstrengungen notwendig sind, insbesondere in den ländlichen und Berggebieten, die Armut weiter zu mindern;

31.

begrüßt die Fortschritte, die bei der Prävention von Folter und Misshandlungen – auch im Strafvollzugssystem – erzielt wurden; fordert, dass die Haftbedingungen in den Gefängnissen so verbessert werden, dass sie der Menschenwürde entsprechenden Standards genügen, und fordert ebenfalls, dass die weitverbreitete Korruption in den Gefängnisverwaltungen bekämpft wird; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Fortschritte bei der Verbesserung der Bedingungen in den Hafteinrichtungen gemacht werden müssen, nachdem das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe 2008 solche Empfehlungen abgegeben hat, und weist auf die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten hin, die Bedingungen würden den nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards für die Inhaftierung von Gefangenen nicht genügen; betont ferner, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um die weitverbreitete Korruption in den Gefängnisverwaltungen zu bekämpfen;

32.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die meisten Gerichte für Patienten der Psychiatrie keine gerichtlichen Überprüfungen von Amts wegen durchführen und so die Patienten, die sich unfreiwillig in einer Einrichtung befinden, daran hindern, vor einen Richter zu treten; verweist auf die Rechtssache Dybeku gegen Albanien vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und fordert eine Zusage, dass psychisch kranke Häftlinge nicht in den gleichen Anstalten untergebracht werden wie Gefangene, die nicht an solchen Krankheiten leiden;

33.

ist besorgt darüber, dass Kinder infolge von Armut unnötig in Waisenhäuser eingeliefert werden, sowie über die langfristigen Folgen und die ungleiche Behandlung für erwachsene Waisen in Bezug auf den gleichberechtigten Zugang zu sozialen Einrichtungen wie zum Beispiel Wohnungen;

34.

würdigt die guten Beziehungen Albaniens zu seinen Nachbarn als entscheidenden Beitrag zur Stabilität in der Region und begrüßt den jüngsten positiven Trend der Beziehungen zwischen Albanien und Serbien, ebenso wie die aktive Beteiligung des Landes an regionalen Initiativen wie dem Südosteuropäischen Kooperationsprozess, dem Regionalen Kooperationsrat, der Energiegemeinschaft, dem Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA), der Beobachtungsstelle für den Verkehr in Südosteuropa und den Verhandlungen über die Erstellung eines Vertrags zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft; weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine regionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Fragen wie zum Beispiel Menschenhandel unerlässlich ist;

35.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass Albanien Initiativen zur Aufhebung der Visumpflicht für die Nachbarländer eingeleitet hat, da diese einen positiven Schritt darstellen, der zwischenmenschliche Kontakte erleichtert und die regionale Aussöhnung fördert; ist der Auffassung, dass solche Initiativen parallel zum Prozess der Liberalisierung der Visaregelungen durchgeführt werden sollte, der zwischen den Schengen-Ländern und den Ländern in der Region stattfindet;

36.

beglückwünscht Albanien zu seinem Wirtschaftswachstum sogar in Zeiten der weltweiten Wirtschaftsrezession; weist jedoch auf den hohen Anteil der Schattenwirtschaft, die hohen Arbeitslosenraten und den ungeregelten Arbeitsmarkt hin, was zu prekären Beschäftigungsverhältnissen führt und die Rechte der Arbeitnehmer in erheblichem Maße untergräbt; nimmt den Anstieg der Steuerschulden und der Staatsschulden zur Kenntnis;

37.

erwartet, dass das Heranführungsinstrument dazu beiträgt, die wirtschaftliche Lage Albaniens zu verbessern; stellt jedoch fest, dass die Finanzierungsprogramme des Heranführungsinstruments mit einem effizienten Bewertungssystem einhergehen müssen;

38.

ist der Auffassung, dass Albanien nach wie vor an der Umsetzung der notwendigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen arbeiten muss, die für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Umweltschutz und die Schaffung von Arbeitsplätzen sorgen; hält es für äußerst wichtig, die makroökonomische Stabilität aufrechtzuerhalten;

39.

stellt fest, dass es bei der Konsolidierung der Eigentumsrechte nur geringe Fortschritte gegeben hat und dass dies die Entwicklung eines funktionierenden Grundstückmarktes behindert; weist darauf hin, dass die Verfahren zur Eintragung von Immobilien, zur Bestandsaufnahme staatlichen Grundbesitzes sowie für mögliche Ausgleichsleistungen immer noch nicht transparent genug sind und auf faire Weise – ohne Diskriminierung von Menschen, die einer Minderheit angehören, – ergänzt werden müssen; fordert weitere Anstrengungen in Bezug auf die Eintragung von Immobilien, Rückgabe von Eigentum, Legalisierung der ungesetzlichen Bautätigkeit und Ausgleich;

40.

begrüßt die Anstrengungen der albanischen Staatsorgane, das unternehmerische Umfeld zu verbessern, indem die Verfahren zur Eintragung von Unternehmen und zur Erteilung von Lizenzen und Genehmigungen vereinfacht werden; weist jedoch darauf hin, dass es noch weiterer Verbesserungen bedarf, da das Geschäftsklima in Albanien als eines der schwierigsten auf dem westlichen Balkan gilt; fordert die Staatsorgane auf, zahlreiche Mängel anzugehen, zum Beispiel in Bezug auf die Verfahren zum Erwerb von Landbesitztiteln, Erfüllung von Verträgen, eine schwache öffentliche Verwaltung und ein hohes Maß an Korruption;

41.

unterstreicht – mit Blick auf die Tatsache, dass ein wesentlicher Teil der albanischen Wirtschaft auf den Überweisungen von in die Nachbarländer ausgewanderten Albanern beruht, – dass ständig an politischen Konzepten und Investitionen gearbeitet werden muss, um die Infrastruktur in Bereichen, die für die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung sowie den sozialen Zusammenhalt von ausschlaggebender Bedeutung sind, einschließlich Bildung, Gesundheit, Justiz, Verkehr und Landwirtschaft, zu verbessern;

42.

betont, dass besonderer Wert darauf gelegt werden muss, dass die Sicherheit der Energieversorgung sowie die Diversifizierung der Energiequellen sichergestellt sind und dass gleichzeitig die Energieeffizienz verbessert werden muss; bekräftigt, dass bei der Umsetzung des Gesetzes von 2005 über Energieeffizienz weitere Fortschritte erzielt werden müssen; verweist insbesondere auf das große Potenzial Albaniens, was erneuerbare Energiequellen betrifft; fordert vermehrte Anstrengungen, um sie weiter auszubauen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Großteil des Rahmens für die Energieversorgung gegenwärtig entwickelt wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die neuen Vorhaben im Wasserkraftsektor und fordert weitere Anstrengungen in Bezug auf die Entwicklung der Vorhaben in den Bereichen Sonnen- und Windenergie; weist darauf hin, dass Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen Chancen für Wachstum und Beschäftigung auf lokaler und regionaler Ebene schaffen;

43.

weist im Zusammenhang mit dem seit 2007 angekündigten Vorhaben zum Bau eines Atomkraftwerks in Albanien mit Nachdruck auf die große Bedeutung der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes hin; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Albanien das Übereinkommen über nukleare Sicherheit oder das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle noch nicht unterzeichnet hat;

44.

fordert die Regierung Albaniens eindringlich auf, erneuerbare Energiequellen zu erschließen, die Umsetzung der Abfallbewirtschaftungspolitik zu verbessern und verstärkt einen ökologisch nachhaltigen Tourismus aufzubauen, um das wunderbare Natur- und Architekturerbe des Landes zu erhalten;

45.

ist besorgt über den schlechten Zustand des öffentlichen Verkehrs und insbesondere der Bahn; fordert die albanische Regierung auf, die im Rahmen des Heranführungsinstruments bereitgestellten Mittel auszuschöpfen, um das Eisenbahnnetz auszubauen, zu verbessern und zu modernisieren und die Anbindungen zu den angrenzenden Ländern sowohl im Personenverkehr als auch im Güterverkehr zu verbessern;

46.

fordert weitere Fortschritte beim Umweltschutz, sowohl in den Städten als auch auf dem Land, die uneingeschränkte Umsetzung der umweltrechtlichen Vorschriften sowie eine bessere regionale Zusammenarbeit mit dem Ziel, die ökologische Nachhaltigkeit zu fördern; begrüßt deshalb die Vereinbarung über den Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parks, die Albanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Griechenland sowie die Kommission unterzeichnet haben;

47.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Albaniens zu übermitteln.


(1)  ABl. L 80 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 84.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/92


Donnerstag, 8. Juli 2010
Lage in Kirgisistan

P7_TA(2010)0283

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zur Lage in Kirgisistan

2011/C 351 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Kirgisistan und Zentralasien, insbesondere auf seine Entschließungen vom 12. Mai 2005 und 6. Mai 2010,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zur Strategie der EU für Zentralasien (1),

in Kenntnis des EU-Programms zur Verhütung gewaltsamer Konflikte, das 2001 vom Europäischen Rat in Göteborg verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, vom 11. Juni 2010 zu den neuen Zusammenstößen in Kirgisistan und vom 28. Juni 2010 zum Verfassungsreferendum,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 14. Juni 2010,

in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Sondergesandten des amtierenden Vorsitzenden der OSZE, des UN-Sonderbeauftragten und des Sonderbeauftragten der EU für Kirgisistan zur Lage in Kirgisistan vom 16. Juni 2010,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2007 angenommene EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien,

in Kenntnis des Gemeinsamen Fortschrittsberichts vom 14. Juni 2010 des Rates und der Kommission an den Europäischen Rat zur Umsetzung der EU-Strategie für Zentralasien,

unter Hinweis auf das 1999 in Kraft getretene Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Kirgisistan,

unter Hinweis auf das regionale Strategiepapier der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Unterstützung für Zentralasien für den Zeitraum 2007-2013,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass es am 11. Juni 2010 in den südkirgisischen Städten Osch und Dschalalabad zu gewaltsamen Zusammenstößen gekommen ist, die bis zum 14. Juni 2010 eskalierten, sowie in der Erwägung, dass Berichten zufolge Hunderte von bewaffneten Männern die Straßen der Städte stürmten, auf Zivilpersonen schossen und Geschäfte in Brand setzten, wobei sie ihre Ziele nach ethnischer Zugehörigkeit auswählten,

B.

in der Erwägung, dass bei den jüngsten Zusammenstößen laut Angaben der kirgisischen Behörden rund 300 Menschen getötet wurden, jedoch die Befürchtung geäußert wurde, einschließlich von der Chefin der Übergangsregierung, Rosa Otunbajewa, dass die tatsächlichen Opferzahlen viel höher sein könnten, sowie in der Erwägung, dass über 2 000 Menschen verletzt bzw. in Krankenhäuser eingeliefert wurden und viele Personen noch immer vermisst werden,

C.

in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen 300 000 Menschen vertrieben worden sind und 100 000 Menschen im benachbarten Usbekistan Zuflucht gesucht haben, sowie in der Erwägung, dass die Regierung in Taschkent den Flüchtlingen mit Hilfe internationaler Organisationen humanitäre Unterstützung geleistet hat, jedoch am 14. Juni 2010 die Grenzen zu Kirgisistan mit der Begründung geschlossen hat, sie verfüge nicht über die Kapazitäten, noch mehr Menschen aufzunehmen,

D.

in der Erwägung, dass die Übergangsregierung den Ausnahmezustand in der Region ausrief und die Sicherheitskräfte nicht in der Lage waren, die Kontrolle zu übernehmen, in der Erwägung, dass den von Übergangspräsidentin Rosa Otunbajewa an den russischen Präsidenten Medwedew und die Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit gerichteten Aufrufen zur Unterstützung bei der Wiederherstellung der Ordnung nicht entsprochen wurde, sowie in der Erwägung, dass ein Ersuchen auf Entsendung einer internationalen Polizeitruppe gestellt wurde und gegenwärtig von der OSZE geprüft wird,

E.

in der Erwägung, dass die EU ein klares Interesse an einem friedlichen, demokratischen und wirtschaftlich florierenden Kirgisistan hat, in der Erwägung, dass sich die EU insbesondere im Rahmen ihrer Strategie für Zentralasien verpflichtet hat, gegenüber den Ländern in der Region als Partner aufzutreten, sowie in der Erwägung, dass jetzt ein sehr viel stärkeres internationales Bekenntnis dringend erforderlich ist und sich die Antwort der EU auf ihre Glaubwürdigkeit als Partner auswirken wird,

F.

in der Erwägung, dass die Kommission fünf Millionen Euro bereitgestellt hat, um den von der Krise betroffenen Menschen medizinische Soforthilfe, humanitäre Hilfe, Hilfsgüter, Schutz und psychologische Unterstützung zukommen zu lassen, sowie in der Erwägung, dass diese Mittel vor dem Hintergrund des dringenden Hilfsappells der Vereinten Nationen nach Bereitstellung eines Betrags von 71 Millionen USD für Soforthilfe gesehen werden sollten,

G.

in der Erwägung, dass die EU mit dem 2001 angenommenen Programm von Göteborg und den entsprechenden Folgedokumenten die Bedeutung der Konfliktprävention anerkennt, sowie in der Erwägung, dass theoretischen Überlegungen mit Blick auf die aktuelle Lage in Kirgisistan praktische Maßnahmen folgen müssen,

H.

in der Erwägung, dass sich bei einem Referendum, das am 27. Juni 2010 unter relativ friedlichen Bedingungen und unter hoher Beteiligung durchgeführt wurde, über 90 % der Wähler für eine neue Verfassung aussprachen, in der die Befugnisse des Präsidenten und des Parlaments in einen Ausgleich gebracht werden sowie Rosa Otunbajewa bis zum 31. Dezember 2011 als Übergangspräsidentin bestätigt und das Verfassungsgericht vorübergehend aufgelöst wurde, sowie in der Erwägung, dass am 10. Oktober 2010 Parlamentswahlen stattfinden sollen,

I.

in der Erwägung, dass die Staaten Zentralasiens vor einer Reihe gemeinsamer Herausforderungen stehen, wie z. B. Armut und ernsten Bedrohungen für die Sicherheit der Bevölkerung, und Demokratie, Staatsführung und rechtstaatliche Grundsätze stärken müssen, in Erwägung der Notwendigkeit, die regionale Zusammenarbeit wiederherzustellen und zu intensivieren, um ein gemeinsames Konzept zur Lösung der Probleme und für die Herausforderungen der Region zu entwickeln, sowie in der Erwägung, dass die regionalen und internationalen Akteure ihre Konzepte zur Bewältigung der Probleme und Herausforderungen der Region verstärkt aufeinender abstimmen müssen,

J.

in der Erwägung, dass die Europäische Union stets an ihrer Verpflichtung festhalten muss, in sämtlichen Abkommen mit Drittstaaten die Wahrung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu verankern, und demokratische Reformen durch kohärente politische Strategien zu fördern, um ihre Glaubwürdigkeit als regionaler Akteur zu stärken,

1.

bekundet seine tiefe Sorge angesichts der tragischen und gewaltsamen Zusammenstöße im südlichen Teil Kirgisistans und spricht den Angehörigen aller Opfer sein tiefes Mitgefühl aus;

2.

verurteilt die jüngsten Gewaltakte im Süden Kirgisistans; beklagt den Verlust von Menschenleben und hofft, dass für den Konflikt in Kirgisistan auf der Grundlage demokratischer Prinzipien, von Rechtstaatlichkeit und der Einhaltung der Menschenrechte eine friedliche Lösung gefunden wird;

3.

fordert die Übergangsregierung auf, ggf. mit Unterstützung internationaler Akteure eine glaubwürdige, objektive und unabhängige Untersuchung der Gewaltakte durchzuführen, um die Schuldigen vor Gericht zu stellen;

4.

fordert die Übergangsregierung auf, alle erdenklichen Bemühungen zu unternehmen, um wieder normale Lebensverhältnisse herzustellen, und alle erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Flüchtlinge und Binnenvertriebenen freiwillig in Sicherheit und Würde nach Hause zurückkehren können; fordert die lokalen Behörden nachdrücklich auf, effektive vertrauensbildende Maßnahmen zu ergreifen und einen wirklichen Dialog mit Vertretern aller ethnischen Gemeinschaften im Süden Kirgisistans aufzunehmen, um einen glaubwürdigen Prozess der Aussöhnung in Gang zu setzen;

5.

fordert die Kommission diesbezüglich auf, die humanitäre Hilfe in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen zu intensivieren und kurz- und mittelfristige Programme zum Wiederaufbau der zerstörten Häuser und zur Ersetzung von verlorenem Eigentum sowie Projekte zur Rehabilitation in Zusammenarbeit mit den kirgisischen Regierungsstellen und anderen Gebern einzuleiten, um günstige Bedingungen für die Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen zu schaffen; macht diesbezüglich auf die Bedeutung lokaler Entwicklungsprojekte aufmerksam;

6.

weist darauf hin, dass große internationale Anstrengungen erforderlich sind, um den Wiederaufbau, die Stabilisierung und die Aussöhnung im Süden Kirgisistans erfolgreich zu gestalten; verweist auf die Möglichkeit, die Grundlage für diese Prozesse auf der am 27. Juli 2010 in Bischkek geplanten Geberkonferenz zu legen;

7.

unterstreicht, dass die humanitäre Antwort mit Bemühungen um die Stabilisierung der Lage und die Verringerung und Vorbeugung des beträchtlichen Risikos eines erneuten Ausbruchs von Gewalthandlungen einhergehen muss, die ebenfalls eine Bedrohung für Frieden und Sicherheit in anderen Teilen des Ferghana-Tals, das von Usbekistan, Kirgisistan und Tadschikistan geteilt wird, darstellen könnten;

8.

fordert eine erhebliche Aufstockung der humanitären Hilfe der EU für die Opfer der jüngsten Gewaltakte im Süden Kirgisistans sowie eine umfassende Inanspruchnahme des Stabilitätsinstruments;

9.

vertritt die Auffassung, dass ein Engagement der EU im Süden Kirgisistans auch langfristig erforderlich sein wird; wiederholt seine Forderung an die Kommission, Vorschläge zur Umwidmung von Haushaltsmitteln des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit auszuarbeiten, damit die EU besser auf die neue Lage in Kirgisistan reagieren kann; bekräftigt, dass der Schwerpunkt in der Politik der EU gegenüber Zentralasien auf der Sicherheitsdimension liegen muss;

10.

fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Mitgliedstaaten auf, die umgehende Entsendung einer OSZE-Polizeimission zu unterstützen und aktiv dazu beizutragen, dem Ausbruch neuer Gewaltakte vorzubeugen, die Lage in den von den Zusammenstößen betroffenen Städten zu stabilisieren, die Opfer und die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen zu schützen sowie die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen zu erleichtern;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass das Verfassungsreferendum in Kirgisistan vom 27. Juni 2010 unter relativ friedlichen Bedingungen stattfand; betont, dass die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung und zu rechtsstaatlichen Grundsätzen für die langfristige Stabilisierung der Lage in dem Land von großer Bedeutung ist; weist darauf hin, dass die anstehenden Parlamentswahlen, die im Oktober 2010 stattfinden sollen, die verfassungsmäßige Grundlage für eine Regierung legen sollten, die über ein hohes Maß an Legitimität verfügt und auf eine breite Unterstützung der Öffentlichkeit zählen kann; fordert deshalb die Behörden auf, vor den anstehenden Parlamentswahlen umgehend energische Maßnahmen einzuleiten, um die Probleme zu beheben, auf die das BDIMR der OSZE hingewiesen hat; sieht der Aufnahme guter interparlamentarischer Beziehungen zum künftigen Parlament Kirgisistans erwartungsvoll entgegen;

12.

bekundet seine Besorgnis angesichts der Berichte über die Verhaftung einiger Menschenrechtsaktivisten in Kirgisistan und fordert deren umgehende Freilassung; fordert die kirgisischen Behörden auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Menschenrechtsaktivisten ihrer Arbeit zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte wieder ungehindert nachkommen können;

13.

weist auf die gemeinsame Verantwortung Kirgisistans, seiner Nachbarn, Russlands, Chinas, der EU, der USA, der OSZE und der übrigen internationalen Gemeinschaft hin, Destabilisierungstendenzen vorzubeugen, und fordert die beteiligten Akteure auf, nach Möglichkeiten der Zusammenwirkens zu suchen;

14.

ist besorgt angesichts der großen Schwierigkeiten beim Demokratisierungsprozess in Kirgisistan, die offenbar auf die Schwäche der Übergansregierung und die einflussreichen kriminellen Netzwerke in dem Land zurückzuführen sind, zu denen auch die Drogenhändler im Süden Kirgisistans gehören;

15.

vertritt die Auffassung, dass die Schaffung eines pluralistisch ausgerichteten politischen Systems, das der Vertretung der verschiedenen Interessen und Schlichtungsversuchen zwischen ihnen ausreichend Raum bietet, erforderlich ist, um Spannungen abzubauen und neuerliche Gewaltausbrüche zu vermeiden, und dass die EU und ihre Mitgliedstaaten den Demokratisierungsprozess aktiv unterstützen und danach streben müssen, die unterschiedlichen Standpunkte der internationalen Akteure einander anzugleichen, um so die Aussichten auf einen erfolgreichen Reformprozess in Kirgisistan zu verbessern;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, der Übergangsregierung Kirgisistans, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der OSZE und dem Generalsekretär des Europarats zu übermitteln.


(1)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 49.


2.12.2011   

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CE 351/95


Donnerstag, 8. Juli 2010
AIDS/HIV im Hinblick auf die XVIII. Internationale AIDS-Konferenz (Wien, 18.-23. Juli 2010)

P7_TA(2010)0284

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu einem an den Rechten orientierten Konzept für die Reaktion der EU auf HIV/Aids

2011/C 351 E/15

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die bevorstehende XVIII. Internationale Aids-Konferenz unter dem Motto: „Rechte hier und jetzt“, die vom 18. bis 23. Juli 2010 in Wien stattfinden soll,

unter Hinweis auf die Verpflichtungserklärung der Vereinten Nationen zu HIV/Aids: „Globale Krise – Globale Antwort“, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. Juni 2001 auf ihrer 26. Sondertagung verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf das Hochrangige Treffen zu HIV/Aids vom 2. Juni 2006 im Rahmen der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGASS) und die auf diesem Treffen verabschiedete politische Erklärung,

unter Hinweis auf die internationalen Leitlinien von UNAIDS zu HIV/Aids und den Menschenrechten, die sich auf die Zweite Internationale Konsultation zu HIV/Aids und den Menschenrechten stützen, die vom 23. bis 25. September 1996 in Genf stattfand, und die Dritte Internationale Konsultation zu HIV/Aids und den Menschenrechten, die vom 25. bis 26. Juli 2002 in Genf stattfand,

in Kenntnis des Berichts der WHO „Towards Universal Access: Scaling up Priority HIV/Aids Interventions in the Health Sector“ (Auf dem Weg zum allgemeinen Zugang: Ausweitung vorrangiger HIV/Aids-Interventionen im Gesundheitssektor),

unter Hinweis auf die am 27. April 2001 in Abuja abgegebene Erklärung zu HIV/Aids, Tuberkulose und anderen damit einhergehenden Infektionskrankheiten sowie den gemeinsamen Standpunkt Afrikas zu dem Hochrangigen Treffen im Rahmen der UNGASS 2006 und den Aufruf zu beschleunigtem Handeln hinsichtlich der Sicherstellung des allgemeinen Zugangs zu Diensten im Zusammenhang mit der Prävention und Behandlung von HIV und Aids, Tuberkulose und Malaria in Afrika, der am 4. Mai 2006 in Abuja von der Afrikanischen Union unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 6. Juli 2006 zum Thema „HIV/Aids: Zeit zu Handeln“, vom 24. April 2007 zur Bekämpfung von HIV/Aids in der Europäischen Union und in den Nachbarländern (2006-2009) und vom 20. November 2008 zu HIV/Aids: Früherkennung und Behandlung im Frühstadium,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zu den Fortschritten bei der Umsetzung des Europäischen Aktionsprogramms zur Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose durch Außenmaßnahmen (2007-2011), November 2009,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Bekämpfung von HIV/Aids in der Europäischen Union und in den Nachbarländern (2009-2013),

in Kenntnis des UNAIDS-Berichts von 2009 zu der weltweiten Aids-Epidemie,

in Kenntnis des UNAIDS-Ergebnisrahmens 2009-2011,

unter Hinweis auf den Bericht 2010 der Vereinten Nationen über die Millenniums-Entwicklungsziele,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zu den Fortschritten auf dem Weg zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele: Halbzeitüberprüfung in Vorbereitung auf das UN-Gipfeltreffen im September 2010,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Zahl der Menschen, die mit HIV/Aids leben, weiter ansteigt, dass schätzungsweise 33,4 Millionen Menschen weltweit mit HIV/Aids leben und – was besonders beunruhigend ist – dass es im Jahr 2008 2,7 Millionen Neuinfektionen gab, was bedeutet, dass HIV/Aids einen weltweiten Katastrophenzustand ausgelöst hat, der eine außerordentliche und umfassende weltweite Antwort erfordert,

B.

in der Erwägung, dass HIV/Aids immer noch weltweit eine der Haupttodesursachen ist und im Jahr 2008 2 Millionen Menschenleben gefordert hat und in den kommenden Jahrzehnten voraussichtlich weiterhin weltweit eine wichtige Ursache vorzeitiger Mortalität sein wird,

C.

in Kenntnis der Tatsache, dass Ende 2009 schätzungsweise 5 Millionen Menschen in Ländern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen eine antiretrovirale Therapie erhielten – eine Steigerung um das Zehnfache in fünf Jahren und eine beispiellose Ausweitung in der Geschichte der öffentlichen Gesundheit,

D.

in der Erwägung, dass die Ausweitung der Behandlung mit der Zahl der Neuinfektionen immer noch nicht Schritt hält und dass zwei Drittel der Menschen, die im Jahr 2009 einer Behandlung bedurften, diese noch nicht erhielten, was bedeutet, dass 10 Millionen bedürftige Menschen keinen Zugang zu der notwendigen wirksamen Behandlung haben,

E.

in der Erwägung, dass die afrikanischen Länder südlich der Sahara mit 22,4 Millionen Menschen, die mit HIV/Aids leben, weiterhin die am stärksten betroffene Region sind und dass 71 % aller Neuinfektionen mit HIV/Aids im Jahr 2008 dort vorgekommen sind,

F.

unter Hinweis darauf, dass es starke Indizien dafür gibt, dass HIV/Aids-Präventionsmaßnahmen ein effektives Mittel zur Verminderung von Neuinfektionen sind,

G.

in der Erwägung, dass es eine große Lücke bei der Programmplanung hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen, die mit HIV/Aids leben, in Präventionsbemühungen – insbesondere diejenigen, die sich an Menschen, die mit HIV/Aids leben, richten – und in Bemühungen zur Verminderung der Stigmatisierung und Diskriminierung gibt,

H.

unter Hinweis auf die Tatsache, dass weiterhin Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von HIV/Aids betroffen sind, dass in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara etwa 60 % der HIV/Aids-Infektionen Frauen und Mädchen betreffen und dass HIV/Aids immer noch die Hauptursache für den Tod und die Erkrankung von Frauen im reproduktionsfähigen Alter ist,

I.

in der Erwägung, dass die derzeitigen Optionen für die HIV-Prävention nicht ausreichend wirkungsvoll sind, um Frauen zu schützen, und dass Präventionsmethoden, wie Kondome und Enthaltsamkeit, keine realistischen Optionen für viele Frauen sind, insbesondere diejenigen, die verheiratet sind, die Kinder haben wollen oder die der Gefahr sexueller Gewalt ausgesetzt sind, und in der Erwägung, dass ein sicheres und effektives Impfpräparat oder Mikrobizid Frauen ein machtvolles neues Werkzeug an die Hand geben könnte, um sich vor HIV zu schützen, ohne ihre reproduktiven Wahlmöglichkeiten einzuschränken,

J.

in der Erwägung, dass es immer mehr Indizien für ein erhöhtes Niveau bei Infektionen und beim Risiko unter Schlüsselgruppen in der Bevölkerung, einschließlich Sexarbeitern/innen, Männern, die Geschlechtsverkehr mit anderen Männern haben, Transgender-Personen, Häftlingen, Drogenkonsumenten, die sich Spritzen setzen, Migrantengruppen, Flüchtlingen und Wanderarbeitern, in fast allen Regionen und auch in Ländern mit einer generalisierten Epidemie gibt und dass Programmen der HIV/Aids-Prävention für diese Bevölkerungsgruppen generell nicht genug Priorität eingeräumt wird und zu geringe Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden,

K.

in der Erwägung, dass wegen der Stigmatisierung von HIV/Aids sich etwa 30 % der mit HIV/Aids infizierten Menschen in der EU nicht bewusst sind, dass sie HIV/Aids-positiv sind, und dass nach Studien davon auszugehen ist, dass eine nicht diagnostizierte Infektion der weiteren Übertragung von HIV/Aids Vorschub leistet und die Gefahr vorzeitiger Mortalität unter Menschen, die mit HIV/Aids leben, erhöht,

L.

in Kenntnis der Schätzung in dem Bericht der WHO von 2009 „Towards Universal Access: Scaling up Priority HIV/AIDS Interventions in the Health Sector“ (Auf dem Weg zum allgemeinen Zugang: Ausweitung vorrangiger HIV/Aids-Interventionen im Gesundheitssektor), wonach die geschätzte Versorgungsrate bei antiretroviraler Behandlung in Europa und Zentralasien lediglich 23 % beträgt, was in Anbetracht der Lage in Russland und in der Ukraine als gering angesehen wird,

M.

in der Erwägung, dass gleichgeschlechtliche Sexualpraktiken weiterhin stark stigmatisiert sind, ganz besonders in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara, wo in 31 Ländern einverständliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stehen, in vier Ländern mit dem Tod bestraft werden und es in anderen Ländern Strafandrohungen von über 10 Jahren Haft gibt, und dass eine solche Stigmatisierung eine Präventionsarbeit bei HIV/Aids verhindert,

N.

in der Erwägung, dass die Kriminalisierung von Konsumenten illegaler Drogen in vielen Ländern ihren Zugang zur HIV/Aids-Prävention, Behandlung, Pflege und Unterstützung verhindert und dazu führt, dass die mit dem Spritzen von Drogen im Zusammenhang stehende Übertragung von HIV/Aids ansteigt,

O.

unter Hinweis darauf, dass 106 Länder angeben, dass eine wirksame Reaktion auf HIV/Aids immer noch durch ihre Gesetze und Politiken erheblich behindert wird,

P.

in Kenntnis der Tatsache, dass schätzungsweise 17,5 Millionen Kinder im Jahr 2008 beide Elternteile wegen HIV/Aids verloren haben – von denen die überwiegende Mehrheit in Afrika südlich der Sahara lebt – und dass diese Kinder oft unter Stigmatisierung und Diskriminierung leiden und ihnen unter Umständen der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Bildung und Obdach, verwehrt wird, wodurch die Gefahr noch erhöht wird, dass sie sich mit HIV/Aids infizieren,

Q.

in der Überzeugung, dass der Beziehung zwischen HIV/Aids und Behinderung nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wird, obwohl Menschen mit Behinderungen in allen Schlüsselgruppen in der Bevölkerung mit einem höheren Expositionsrisiko für HIV/Aids anzutreffen sind und beim Zugang zu Diensten der Prävention, Behandlung und Pflege benachteiligt werden,

R.

in der Überzeugung, dass ein an den Rechten orientiertes Konzept für die Reaktion auf HIV/AIDS bei den Bemühungen um die Überwindung der Epidemie von entscheidender Bedeutung ist,

1.

bekräftigt, dass das Recht auf Zugang zur Gesundheitsfürsorge in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist und dass die Regierungen zur Bereitstellung öffentlicher Gesundheitsdienste für alle Bürger verpflichtet sind;

2.

ist der Auffassung, dass die EU dem Schutz und der Unterstützung von Menschenrechtsaktivisten, einschließlich derjenigen, die ihre Arbeit auf die Sensibilisierung der Bevölkerung für HIV/Aids konzentrieren, hohe Priorität einräumen muss; fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf sicherzustellen, dass alle in den Leitlinien der Union für Menschenrechtsverteidiger vorgesehenen practischen Maßnahmen ordnungsgemäß in Bezug auf die im Bereich HIV/Aids engagierten Vertreter der Zivilgesellschaft umgesetzt werden;

3.

fordert die Kommission und den Rat auf, ihre Zusagen einzuhalten und ihre Bemühungen beim Umgang mit HIV/Aids als einer weltweiten Priorität der öffentlichen Gesundheit zu verstärken und die Menschenrechte zu einem Kernstück der HIV/Aids-Prävention, Behandlung, Pflege und Unterstützung – auch in der Entwicklungszusammenarbeit der EU – zu machen;

4.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Bemühungen um die Entkriminalisierung der unbeabsichtigten HIV/Aids-Übertragung and -Exposition (1) auch dadurch zu fördern, dass sie dafür eintreten, dass HIV/Aids für die Zwecke bestehender oder künftiger Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung als Behinderung anerkannt wird;

5.

fordert die baltischen Staaten, Russland und die Ukraine auf, politische Maßnahmen zu ergreifen, um HIV/Aids in ihren Ländern entschlossen zu bekämpfen;

6.

fordert die Kommission und den Rat auf, bewährte Politiken und Praktiken im politischen Dialog auf internationaler und nationaler Ebene hinsichtlich des an den Rechten orientierten Konzepts für die Reaktion auf HIV/Aids dadurch zu fördern,

dass sie die Förderung, den Schutz und die Achtung der Menschenrechte – einschließlich der Rechte der sexuellen und reproduktiven Gesundheit (2) – von Menschen, die mit HIV/Aids leben, und anderen Schlüsselgruppen in der Bevölkerung gewährleisten,

dass sie sich mit den größten wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und technischen Hindernissen sowie mit den Gesetzen und Praktiken mit Strafcharakter befassen, die eine wirksame Reaktion auf HIV verhindern, insbesondere für Schlüsselgruppen in der Bevölkerung,

dass sie die Überprüfung und Änderung von Gesetzen unterstützen, die insbesondere für gefährdete Bevölkerungsgruppen ein Hindernis für effektive, auf Fakten beruhende Programme und Dienste im Bereich HIV/Aids darstellen,

dass sie jede Rechtsvorschrift oder Entscheidung bekämpfen, die die unbeabsichtigte HIV-Übertragung kriminalisieren oder der Diskriminierung von Menschen, die mit HIV/Aids leben, Vorschub leisten, und dass sie rechtliche Barrieren (wie etwa restriktive Gesetze und politische Maßnahmen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, Gesetze im Bereich Erbschaft und Grundeigentum, Gesetze im Bereich Kinderehen usw.), die wirksame HIV-Maßnahmen für Frauen und Mädchen behindern, verurteilen und Maßnahmen gegen sie ergreifen,

dass sie die Menschenrechte zum Kernstück von Entscheidungen über Mittelzuweisungen für die Reaktion auf HIV/Aids innerhalb und außerhalb der EU machen,

dass sie HIV/Aids-Programme auflegen, die an Menschen, die mit HIV/Aids leben, und andere Schlüsselgruppen in der Bevölkerung gerichtet sind und mit denen das Ziel verfolgt wird, Einzelpersonen und Gemeinschaften die Mittel an die Hand zu geben, um auf HIV/Aids reagieren zu können, das Risiko und die Gefahr einer HIV/Aids-Infektion zu verringern sowie die Folgen von HIV/Aids zu mindern,

dass sie die sinnvolle Beteiligung von Schlüsselgruppen in der Bevölkerung bei der Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Programmplanung bei der HIV/Aids-Prävention, Behandlung, Pflege und Unterstützung erleichtern und fördern sowie die Stigmatisierung und Diskriminierung vermindern,

dass sie den allgemeinen Zugang zu Gesundheitsfürsorge erleichtern, sowohl was die Prävention, Behandlung, Pflege und Unterstützung im Zusammenhang mit HIV/Aids als auch die medizinische Versorgung, die nicht im Zusammenhang mit HIV/Aids steht, angeht,

dass sie den Zugang zu Bildung und Beschäftigung für Menschen, die mit HIV/Aids leben, und andere Schlüsselgruppen in der Bevölkerung erleichtern,

dass sie dafür sorgen, dass die künftige Überwachung der Fortschritte bei der Bekämpfung von HIV/Aids Indikatoren umfasst, die unmittelbar Menschenrechtsfragen im Zusammenhang mit HIV/Aids betreffen und bewerten,

dass sie die Grundsätze der „drei C“ (informed consent, confidentiality and counselling/Einverständnis in voller Sachkenntnis, Vertraulichkeit und Beratung) bei HIV/Aids-Tests und anderen Diensten im Zusammenhang mit HIV/Aids einhalten,

dass sie die Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen, die mit HIV/Aids leben, und anderen wichtigen Bevölkerungsgruppen bekämpfen und ihre Rechte auf Sicherheit und Schutz vor Missbrauch und Gewalt schützen,

dass sie eine verstärkte Beteiligung von Menschen, die mit HIV/Aids leben, und anderen Schlüsselgruppen in der Bevölkerung als Reaktion auf HIV/Aids fördern und erleichtern,

dass sie objektive und vorurteilsfreie Informationen über die Krankheit bieten,

dass sie dafür sorgen, dass die Menschen über die Kraft, die Kenntnisse, das Wissen und die Ressourcen verfügen, um sich vor einer Infektion mit HIV/Aids zu schützen;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Bedürfnissen von Frauen an HIV/Aids-Prävention, Behandlung und Pflege als einer wesentlichen Maßnahme zur Eindämmung der Epidemie Rechnung zu tragen, insbesondere indem sie den Zugang zu Programmen der sexuellen und reproduktiven Gesundheitsfürsorge – mit in vollem Umfang in solche Programme integrierten Diensten von HIV/Aids-Tests, Beratung und Prävention – ausweiten und die zu Grunde liegenden sozioökonomischen Faktoren umkehren, die zum HIV/Aids-Risiko von Frauen beitragen, wie die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen, die Armut, der Mangel an Chancen in Wirtschaft und Bildung sowie fehlender rechtlicher Schutz und Schutz im Bereich der Menschenrechte;

8.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, eine faire und flexible Finanzierung für die Forschung im Bereich neuer präventiver Techniken, einschließlich Impfstoffen und Mikrobiziden, zur Verfügung zu stellen;

9.

bringt seine große Besorgnis darüber, dass die Hälfte aller neuen HIV-Infektionen Kinder und junge Menschen betrifft, zum Ausdruck; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich mit den Bedürfnissen von Kindern und jungen Menschen hinsichtlich HIV/Aids-Prävention, Behandlung, Pflege und Unterstützung zu befassen und sicherzustellen, dass sie Zugang zu HIV/Aids-Diensten haben, insbesondere zu frühzeitiger Kleinkinddiagnostik, zu geeigneten und erschwinglichen antiretroviralen Substanzen, psycho-sozialer Unterstützung, sozialem Schutz und rechtlichem Schutz;

10.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten darum, die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an der Reaktion auf HIV/Aids und die Einbeziehung der Achtung ihrer Menschenrechte in die nationalen strategischen Pläne und Politiken im Bereich HIV/Aids zu fördern und sicherzustellen, dass sie Zugang zu HIV/Aids-Diensten erhalten, die sowohl auf die Bedürfnisse zugeschnitten als auch den Diensten, die anderen Gemeinschaften zur Verfügung stehen, gleichwertig sind;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Programme zur Schadensbegrenzung für Häftlinge und Drogenkonsumenten, die Spritzen setzen, zu unterstützen;

12.

fordert die Kommission und den Rat auf, die am stärksten von HIV und Aids betroffenen Ländern nachdrücklich aufzufordern, eine koordinierte, transparente und rechenschaftspflichtige nationale HIV-Rahmenstruktur zu schaffen, die die Zugänglichkeit und die Effizienz von HIV-bezogenen Maßnahmen im Bereich der Prävention und Pflege gewährleistet; ersucht in diesem Zusammenhang die Kommission, die nationalen Regierungen zu unterstützen und die Zivilgesellschaft einzubeziehen, um die geringe Reichweite von Programmen zu verbessern, die die Stigmatisierung und Diskriminierung vermindern und den Zugang zur Justiz bei der nationalen Reaktion auf HIV/Aids verbessern sollen;

13.

fordert die Kommission und den Rat auf, mit UNAIDS und anderen Partnern daran zu arbeiten, dass die Indikatoren, durch die der Fortschritt auf weltweiter, nationaler und programmatischer Ebene zur Verminderung der Stigmatisierung und Diskriminierung im Zusammenhang mit HIV/Aids verbessert und Erkenntnisse ausgetauscht werden, einschließlich eigener Indikatoren für jede Schlüsselgruppe in der Bevölkerung und Fällen im Bereich von HIV und Menschenrechte und Schutzmechanismen auf internationaler Ebene;

14.

ersucht die Kommission und den Rat darum, die Arbeit der vor kurzem eingerichteten „Global Commission on HIV and the Law“ (Weltkommission für HIV und das Recht) zu unterstützen um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften zu einer wirksamen Reaktion auf HIV/Aids taugen;

15.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte damit zu beauftragen, weitere Anhaltspunkte für die Menschenrechtslage von Menschen, die mit HIV/Aids leben, und anderer Schlüsselgruppen in der Bevölkerung in Europa unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schutzbedürftigkeit hinsichtlich multipler und Sektoren übergreifender Diskriminierung zu sammeln;

16.

fordert alle Mitgliedstaaten und die Kommission auf, mindestens 20 % aller Entwicklungsausgaben für die Basisversorgung in den Bereichen Gesundheit und Bildung einzusetzen, ihre Beiträge zum Weltfonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria zu erhöhen und ihre Finanzierung für andere Programme, die der Verbesserung des Gesundheitssysteme und der Gemeinschaftssysteme dienen, aufzustocken; fordert auch die Entwicklungsländer auf, den Ausgaben für die Gesundheit im Allgemeinen und der Bekämpfung von HIV/Aids im Besonderen Vorrang einzuräumen; fordert die Kommission auf, den Partnerländern Anreize für eine vorrangige Behandlung des Gesundheitswesens in den Länderstrategiepapieren zu bieten;

17.

fordert alle Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich dem Besorgnis erregenden Niedergang der Finanzierung der Förderung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte in den Entwicklungsländern entgegenzustellen und Maßnahmen auf dem Gebiet der Behandlung von durch Geschlechtsverkehr übertragenen Infektionen und der Bereitstellung von Hilfsmitteln zur Erhaltung der reproduktiven Gesundheit in Form von lebensrettenden Arzneimitteln und Verhütungsmitteln, einschließlich Kondomen, zu unterstützen;

18.

fordert die EU auf, ihre Arbeit durch einen Mix von Finanzierungsinstrumenten auf weltweiter und Länderebene zusätzlich zur Unterstützung durch Haushaltsmittel und über die einschlägigen Organisationen und Mechanismen fortzusetzen, die sich bei der Auseinandersetzung mit der Menschenrechtsdimension von HIV/Aids als erfolgreich erwiesen haben, insbesondere Organisationen der Zivilgesellschaft und Organisationen, die ihre Basis in den einzelnen Gemeinschaften haben;

19.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, Rechtsvorschriften in Kraft zusetzen, um erschwingliche und wirksame Medikamente zur Behandlung von HIV, einschließlich antiretroviraler und anderer sicherer und wirksamer Arzneimittel, Diagnoseverfahren und damit im Zusammenhang stehende Technologien für die Prävention, die Behandlung und Palliativpflege von HIV-Patienten sowie damit zusammenhängenden opportunistischen Infektionen und Erkrankungen bereitzustellen;

20.

kritisiert bilaterale und regionale Handelsvereinbarungen, die Bestimmungen enthalten, die über das TRIPS-Abkommen der WTO („TRIPS-plus“) hinausgehen und dadurch die in der Erklärung von Doha festgelegten Schutzklauseln zur Gewährleistung des Vorrangs der Gesundheit vor kommerziellen Interessen zwar nicht wirklich beschränken, aber in der Praxis doch behindern; betont die Verantwortung derjenigen Länder, die Entwicklungsländer unter Druck setzen, damit sie solche Freihandelsabkommen unterzeichnen;

21.

betont, dass Zwangslizenzen und differenzierte Preise das Problem nicht vollständig gelöst haben; fordert die Kommission auf, neue Lösungen vorzulegen um zu gewährleisten, dass es einen echten Zugang zu HIV/Aids-Behandlungen zu erschwinglichen Preisen gibt;

22.

begrüßt die Annahme des Maßnahmenkatalogs zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen der Gruppe „Menschenrechte“ des Rates und fordert den Rat und Kommission auf, deren Empfehlungen umzusetzen;

23.

fordert die Organe der EU auf, die im Rahmen ihres Auftrags jährliche Berichte über die Menschenrechtssituation ausarbeiten, eine Schwerpunktsetzung auf die Menschenrechte in Verbindung mit HIV in diesen Berichten dergestalt vorzunehmen, dass sie Menschen, die mit Aids leben, und denjenigen, die für eine Infektion anfällig sind, eine Stimme geben;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung der Ziffer 16 der Schlussfolgerungen des Rates zu dem Aktionsprogramm vom November 2009 zu bekräftigen: „ausgehend von einer Bewertung der aus den EU-Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen eine breit angelegte Konsultation der Mitgliedstaaten und anderer Interessenträger einzuleiten und auf dieser Grundlage ein geografisch weitreichendes Europäisches Aktionsprogramm zur Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose durch Außenmaßnahmen für 2012 und die Zeit danach auszuarbeiten“, und sich für die Einrichtung von EU-Aktionsteams als Instrument für gemeinsame Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten in festgelegten vorrangigen Bereichen einzusetzen;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Gemeinsamen Programm der Vereinten Nationen zu HIV/Aids, der Weltgesundheitsorganisation und den Organisatoren der XVIII. Internationalen Aids-Konferenz zu übermitteln.


(1)  Nach dem Policy Brief der UNAIDS zur Kriminalisierung der HIV-Übertragung sollten die Regierungen die Kriminalisierung auf Fälle der absichtlichen Übertragung beschränken, das heißt, in denen eine Person wusste, dass sie HIV-positiv war, mit der Absicht handelte, HIV zu übertragen und den HIV-Virus effektiv übertragen hat.

(2)  Sich mit der sexuellen und reproduktive Gesundheit und den Rechten von Menschen, die mit HIV/Aids leben, zu befassen und sie zu fördern, ist ein Schlüsselelement eines menschenrechtsgestützten Ansatzes zu HIV/Aids. Ein solcher Ansatz sollte das Recht von Menschen, die mit HIV/Aids leben, auf ein erfülltes und befriedigendes Sexualleben widerspiegeln und die Entscheidungen im Bereich der Fertilität sowie die Wünsche von HIV-positiven Menschen achten.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/101


Donnerstag, 8. Juli 2010
Inkrafttreten des Übereinkommens über Streumunition (CCM) am 1. August 2010 und die Rolle der EU

P7_TA(2010)0285

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zum Inkrafttreten des Übereinkommens über Streumunition (CCM) und zur Rolle der EU

2011/C 351 E/16

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über Streumunition (CCM), das auf der diplomatischen Konferenz vom 19. bis 30. Mai 2008 in Dublin von 107 Ländern angenommen wurde,

in Kenntnis der Botschaft des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 30. Mai 2008, der erklärte, er ermutige die Staaten, dieses wichtige Übereinkommen unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und erwarte sein baldiges Inkrafttreten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2008 zum Übereinkommen über Streumunition (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das CCM seit dem 3. Dezember 2008 in Oslo und anschließend bei den Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufliegt und am ersten Tag des sechsten Monats nach der 30. Ratifizierung – also am 1. August 2010 – in Kraft treten wird,

B.

in der Erwägung, dass Streumunition der im CCM enthaltenen Definition zufolge Submunition (Sprengkörper) enthält und so konzipiert ist, dass diese Munitionseinheiten, die jeweils weniger als 20 kg wiegen, verstreut oder freigesetzt werden,

C.

in der Erwägung, dass das CCM den Einsatz sowie die Herstellung, Lagerung und Verbringung von Streumunition als Waffenkategorie verbieten wird,

D.

in der Erwägung, dass das CCM die Vernichtung der Bestände an derartiger Munition durch die Vertragsstaaten vorschreiben wird,

E.

in der Erwägung, dass durch das CCM ein neuer humanitärer Standard für die Unterstützung der Opfer festgesetzt wird und die Staaten verpflichtet werden, Bestände nicht explodierter Streumunition, die nach einem Konflikt zurückgelassen werden, zu beseitigen,

F.

in der Erwägung, dass Streumunition aufgrund ihrer typischerweise großen tödlichen Wirkung eine ernsthafte Gefahr für die Zivilbevölkerung darstellt, wenn sie in besiedelten Gebieten eingesetzt wird, und der Einsatz dieser Munition auch noch nach einem Konflikt viele tragische Verletzungen und Todesfälle in der Zivilbevölkerung verursacht, da zurückgelassene nicht explodierte Submunition oft von Kindern und anderen nichts ahnenden Unschuldigen gefunden wird,

G.

in der Erwägung, dass bis jetzt zwanzig EU-Mitgliedstaaten das CCM unterzeichnet haben, elf es ratifiziert haben und sieben Mitgliedstaaten es weder unterzeichnet noch ratifiziert haben,

H.

unter Hinweis darauf, dass nach dem Inkrafttreten des CCM am 1. August 2010 der Prozess des Beitritts zu dem Übereinkommen schwieriger werden wird, da die Staaten dem Übereinkommen in einem einstufigen Prozess beitreten müssen,

I.

in der Erwägung, dass die Unterstützung der meisten Mitgliedstaaten der EU, interparlamentarischer Initiativen und einer sehr großen Zahl von Organisationen der Zivilgesellschaft ausschlaggebend für den erfolgreichen Abschluss des „Oslo-Prozesses“ mit dem CCM gewesen ist,

J.

in der Erwägung, dass die Unterzeichnung und Ratifizierung des CCM durch sämtliche 27 Mitgliedstaaten vor seinem Inkrafttreten am 1. August 2010 ein starkes politisches Signal für eine Welt ohne Streumunition und für die Zielvorgaben der EU im Hinblick auf den Kampf gegen die Proliferation von Waffen, die wahllos töten, sein würde,

1.

begrüßt das bevorstehende Inkrafttreten des Übereinkommens über Streumunition (CCM) am 1. August 2010;

2.

fordert alle EU-Mitgliedstaaten und Kandidatenländer auf, das CCM so bald wie möglich vor Ende 2010 zu unterzeichnen, einschließlich der Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben (Estland, Finnland, Griechenland, Lettland, Polen, Rumänien, die Slowakei und die Türkei) und der Staaten, die das Übereinkommen zwar unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert haben (Bulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Ungarn, Italien, Litauen, Niederlande, Portugal und Schweden);

3.

beglückwünscht alle Staaten, die das CCM unterzeichnet und ratifiziert sowie Moratorien zum Einsatz, zur Produktion und zur Weitergabe von Streumunition verabschiedet und die Vernichtung der Bestände an derartiger Munition abgeschlossen haben;

4.

fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die das CCM unterzeichnet haben, auf, jede erdenkliche Gelegenheit zu ergreifen, um Staaten, die noch nicht Vertragsstaaten des CCM sind, dazu anzuhalten, das Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren bzw. dem Übereinkommen so schnell wie möglich beizutreten, und dazu auch bilaterale Treffen, den Dialog zwischen den Streitkräften verschiedener Länder und multilaterale Foren zu nutzen und, wie dies ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 21 des Übereinkommens entspricht, sich darum zu bemühen, Staaten, die noch nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, vom Einsatz von Streumunition abzuhalten;

5.

fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, keine Maßnahmen zu treffen, mit denen sie das CCM und seine Vorschriften umgehen oder aufs Spiel setzen könnten; fordert insbesondere alle EU-Mitgliedstaaten auf, ein mögliches Protokoll zum Übereinkommen über konventionelle Waffen (CCW), das den Einsatz von Streumunition erlauben würde und das mit dem Verbot von Streumunition gemäß Artikel 1 und 2 der CCM nicht vereinbar wäre, weder anzunehmen noch zu unterstützen oder später zu ratifizieren; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten der EU auf, auf der nächsten CCW-Tagung vom 30. August bis 3. September 2010 in Genf entsprechend zu handeln;

6.

fordert die EU-Mitgliedstaaten, die noch nicht Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, auf, bis zum Beitritt vorläufige Schritte zu ergreifen, einschließlich der Verabschiedung eines Moratoriums zum Einsatz, zur Produktion und zur Weitergabe von Streumunition, und so zügig wie möglich mit der Vernichtung der gelagerten Streumunition zu beginnen;

7.

fordert sämtliche Staaten auf, an der bevorstehenden Ersten Tagung der Vertragsstaaten (1MSP) teilzunehmen, die vom 8. bis 12. November 2010 in Vientiane, Laos, dem am stärksten von Streumunition kontaminierten Land der Welt, stattfinden wird;

8.

fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, Schritte zu ergreifen, um mit der Umsetzung des Übereinkommens zu beginnen, einschließlich der Zerstörung von Lagerbeständen, der Durchführung von Munitionsräumaktionen und der Unterstützung der Opfer, und zur Finanzierung bzw. zu verschiedenen Formen der Unterstützung für andere Länder im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens beizutragen;

9.

fordert die EU-Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, auf, Rechtsvorschriften zu verabschieden, um das Übereinkommen auf nationaler Ebene umzusetzen;

10.

fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, alle erdenklichen Anstrengungen im Hinblick auf den Beitritt der Union zum CCM zu unternehmen, der nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon möglich ist, und zudem eine Strategie für die erste Überprüfungskonferenz in Form eines Beschlusses des Rates über einen Gemeinsamen Standpunkt zu entwickeln;

11.

fordert den Rat und die Kommission auf, zusätzlich zu der Standardklausel über die Nichtweiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen das Verbot von Streumunition als Standardklausel in Vereinbarungen mit Drittländern aufzunehmen;

12.

fordert den Rat und die Kommission auf, die Bekämpfung von Streumunition zu einem Bestandteil der Außenhilfeprogramme der Union zu machen, um Drittländer bei der Vernichtung von Lagerbeständen und bei der humanitären Hilfe zu unterstützen;

13.

fordert die EU-Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, Schritte zu unternehmen, um die Möglichkeiten von Drittstaaten, Streumunition an nichtstaatliche Akteure zu verbreiten, möglichst einzuschränken;

14.

fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, bei den Bemühungen, die sie nach der vorliegenden Entschließung unternehmen, transparent vorzugehen und öffentlich über ihre Tätigkeit im Rahmen des Übereinkommens Bericht zu erstatten;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie der Koalition gegen Streumunition zu übermitteln.


(1)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 61.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0061.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/103


Donnerstag, 8. Juli 2010
Die Zukunft der GAP nach 2013

P7_TA(2010)0286

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zur Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 (2009/2236(INI))

2011/C 351 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Titel III des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Gesundheitscheck der Gemeinsamen Agrarpolitik,

unter Hinweis auf das Dokument der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

unter Hinweis auf seine Studie „Die neue Betriebsprämienregelung nach 2013: neue Ansätze, neue Ziele“,

unter Hinweis auf den von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und der Weltbank erstellten und von 58 Ländern unterzeichneten IAASTD-Bericht (IAASTD – International Assessment of Agricultural Science and Technology (IAASTD)),

unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Kommission „Aussichten für landwirtschaftliche Märkte und Einkommen in der Europäischen Union 2008-2015“,

in Kenntnis des Kommissionsdokuments mit dem Titel „The CAP in perspective: from market intervention to policy innovation“,

in Kenntnis der Studie „Provision of public goods through agriculture in the European Union“ des Instituts für europäische Umweltpolitik,

in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission „Anpassung an den Klimawandel: Ein Europäischer Aktionsrahmen“ (KOM(2009)0147) sowie der Arbeitspapiere der Kommissionsdienststellen „Anpassung an den Klimawandel: Eine Herausforderung für die Landwirtschaft und ländliche Gebiete in Europa“ (SEK(2009)0417) und „Die Rolle der Landwirtschaft bei der Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels“ (SEK(2009)1093),

in Kenntnis der Studie „CAP reform beyond 2013: An idea for a longer view“, durchgeführt von Notre Europe,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument zur Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Integration der neuen Mitgliedstaaten in die GAP (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zur Landwirtschaft der EU und zum Klimawandel (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2010 zu dem Thema „Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse: Welche Strategie soll verfolgt werden?“ (4),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0204/2010),

A.

in der Erwägung, dass die EU weiterhin die Ernährungssicherheit ihrer Bürger gewährleisten und sich an der weltweiten Versorgung mit Nahrungsmitteln beteiligen, dabei aber besser und kohärenter mit dem Rest der Welt zusammenarbeiten muss, insbesondere mit Entwicklungsländern, um einen Beitrag zu einem nachhaltig und langfristig angelegten Aufbau der dortigen landwirtschaftlichen Sektoren zu leisten, wobei das lokal vorhandene Know-how maximiert wird; in der Erwägung, dass in Anbetracht der jetzigen Sachlage, wo die Zahl der hungernden Menschen derzeit weltweit bei über einer Milliarde liegt und in der Europäischen Union heute über 40 Millionen Menschen in Armut leben, die nicht genug zu essen haben, wissenschaftliche Entwicklungen genutzt werden sollten, sofern sie geeignete Lösungen zur Verringerung des Hungers in der Welt bieten, vor allem durch bessere Ressourceneffizienz,

B.

in der Erwägung, dass sich der weltweite Bedarf an Lebensmitteln voraussichtlich verdoppeln, die Weltbevölkerung Schätzungen der FAO zufolge von sieben Milliarden heute auf neun Milliarden im Jahr 2050 steigen wird und die weltweite Lebensmittelproduktion vor dem Hintergrund des Drucks, der auf den natürlichen Ressourcen liegt, dementsprechend zunehmen muss, dass also weltweit bei niedrigerem Wasser-, Boden-, Energie-, Düngemittel- und Pestizideinsatz mehr Nahrungsmittel erzeugt werden müssen,

C.

in der Erwägung, dass die Ziele der GAP gemäß Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (VAEU) lauten, die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Märkte zu stabilisieren, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen; in der Erwägung, dass die GAP ihre Ziele bislang weitgehend erreicht und ihren Beitrag zu den Bemühungen um die Förderung der Integration der EU, den territorialen Zusammenhalt in Europa und das Funktionieren des Binnenmarkts geleistet hat; in der Erwägung, dass sie aber nur teilweise dazu beigetragen hat, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, und dass die Stabilisierung der Agrarmärkte noch nicht erreicht wurde, weil die Märkte inzwischen äußerst volatil sind und die Ernährungssicherheit gefährdet wird; in der Erwägung, dass weitere Anstrengungen notwendig sind, damit die Ziele der GAP erreicht werden und gleichzeitig die Umwelt geschützt und die Beschäftigung im ländlichen Raum gesichert wird,

D.

in der Erwägung, dass Land- und Forstwirtschaft auch weiterhin wichtige Wirtschaftssektoren sind, die grundlegende öffentliche Güter bereitstellen, indem natürliche Ressourcen und Kulturlandschaften erhalten werden, die eine Vorbedingung für alle Tätigkeiten des Menschen im ländlichen Raum sind; in der Erwägung, dass diese Sektoren im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der EU in den Bereichen Klimaschutz und Energiepolitik, insbesondere bei den Zielen der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen wie land- und forstwirtschaftlicher Biomasse gegenwärtig bereits den größten Beitrag in der EU leisten und dass dieser Beitrag auch in Zukunft weiter ansteigen muss; in der Erwägung, dass durch die Nutzung dieser biologischen Energiequellen auch dazu beigetragen werden kann, die Abhängigkeit der EU im Energiebereich zu verringern und – im Zusammenhang mit den steigenden Energiepreisen – neue Arbeitplätze zu schaffen und die Einkommen im Sektor zu verbessern,

E.

in der Erwägung, dass die EU-Bürger im Hinblick auf die Bereitstellung und das breite Angebot sicherer, hochwertiger Lebensmittel zu vertretbaren Preisen, die Ernährungssicherheit, den Umweltschutz, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels stark von der GAP profitieren,

F.

in der Erwägung, dass derzeit 13,6 Millionen Menschen direkt in den Sektoren Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei beschäftigt sind und weitere fünf Millionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft arbeiten, in der die EU weltweit der größte Erzeuger von Lebensmitteln und Getränken ist; in der Erwägung, dass der Sektor 8,6 % der Arbeitsplätze in der EU bereitstellt und 4 % des BIP der EU erwirtschaftet,

G.

in der Erwägung, dass durch die jüngsten Erweiterungen der EU (2004 und 2007) weitere sieben Millionen Landwirte zu den in der Landwirtschaft tätigen Personen hinzugekommen sind und die landwirtschaftlich genutzte Fläche um 40 % zugenommen hat; in der Erwägung, dass das Pro-Kopf-Realeinkommen in der Landwirtschaft in der EU-27 in den vergangenen zehn Jahren um 12,2 % gesunken ist und sich durch diesen kontinuierlichen Rückgang inzwischen auf dem Niveau von 1995 befindet; in der Erwägung, dass in der EU-27 das Durchschnittseinkommen in der Landwirtschaft weniger als 50 % des Durchschnittseinkommens in der übrigen Wirtschaft beträgt; in der Erwägung, dass die Produktionskosten für Grundstoffe, wie die Kosten für Düngemittel, Strom und Kraftstoff, den höchsten Stand seit 15 Jahren erreicht haben, wodurch der Fortbestand der landwirtschaftlichen Erzeugung in der EU sehr erschwert wird,

H.

in der Erwägung, dass 7 % der Landwirte in Europa jünger als 35 Jahre sind und gleichzeitig 4,5 Millionen Landwirte, die älter als 65 Jahre sind, bis 2020 aus dem Berufsleben ausscheiden werden, sodass die Zukunft der Landwirtschaft, sollte die Zahl der Landwirte weiter sinken, möglicherweise gefährdet ist,

I.

in der Erwägung, dass die Landwirtschaft mit 47 % des gesamten Territoriums der Europäischen Union der wichtigste Flächennutzer in der EU ist; in der Erwägung, dass EU-weit 13,7 Millionen landwirtschaftliche Betriebe bestehen, die über 337 Mrd. EUR erwirtschaften; in der Erwägung, dass 15 % der landwirtschaftlichen Flächen in der EU (etwa 26 Mio. Hektar) in Berggebieten liegen, in denen naturbedingte Nachteile die landwirtschaftliche Tätigkeit erschweren,

J.

in der Erwägung, dass die Durchschnittsgröße der landwirtschaftlichen Betriebe infolge der Umstrukturierung des Sektors zugenommen hat, doch kleine Betriebe in der EU mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße von 12,6 Hektar immer noch vorherrschend sind; in der Erwägung, dass die Subsistenzlandwirtschaft eine schwierige Aufgabe bleibt, vor allem in den neuen Mitgliedstaaten, in denen die Hälfte aller Erwerbspersonen in der Subsistenzlandwirtschaft tätig ist; in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe und ihre Betreiber neben ihrer Erzeugungstätigkeit eine besondere Bedeutung für die Bereitstellung öffentlicher Güter haben,

K.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise äußerst negative Folgen für die Landwirtschaft hatte, das Betriebseinkommen zwischen 2008 und 2009 durchschnittlich um 12,2 % gesunken und die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gebieten im vergangenen Jahr gestiegen ist; in der Erwägung, dass als unmittelbare Folge der Wirtschaftskrise der Verbrauch in Europa zwischen 2008 und 2009 durchschnittlich um 10,55 %, in einigen Mitgliedstaaten sogar um mehr als 20 % zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass weitere Auswirkungen der Wirtschaftskrise darin bestanden, dass Landwirte Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme haben und die öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten weiter unter Druck gerieten, was deren Möglichkeit, Mittel durch Kofinanzierung bereitzustellen, eingeschränkt hat,

L.

in der Erwägung, dass die Preisvolatilität auf den Agrarmärkten eine ihrer dauerhaften Besonderheiten ist, jedoch unlängst aufgrund einer Kombination mehrerer Faktoren – einschließlich extremer Witterungsverhältnisse, Energiepreise, Spekulation und Änderungen der Nachfrage – dramatisch zugenommen hat und, wie in den Prognosen sowohl der OECD als auch der FAO vorhergesagt, ein weiterer Anstieg erwartet wird, was zu extremen Schwankungen bei den Agrarrohstoffpreisen auf den europäischen Märkten führt; in der Erwägung, dass zwischen 2006 und 2008 die Preise mehrerer Rohstoffe beträchtlich gestiegen sind, in einigen Fällen um 180 %, wie im Fall von Saatgetreide; in der Erwägung, dass die Milchpreise 2009 zusammengebrochen und durchschnittlich um 40 % gesunken sind; in der Erwägung, dass davon auch andere Erzeugnisse wie Getreide, Obst und Gemüse, Olivenöl betroffen waren und extreme Preisschwankungen nachteilige Folgen für die Erzeuger hatten und den Verbrauchern nicht immer zugute kamen,

M.

in der Erwägung, dass der landwirtschaftliche Sektor Agrarumweltindikatoren zufolge ein großes Potenzial zur Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels besitzt, vor allem in Hinblick auf die Kohlenstoffbindung, die unmittelbare Senkung der Treibhausgasemissionen und die Erzeugung erneuerbarer Energie, die eine tatsächliche Vermeidung von Emissionen bewirken; in der Erwägung, dass eine nachhaltig betriebene landwirtschaftliche Tätigkeit wesentliche Bedeutung für die Erhaltung der Artenvielfalt, die Wasserwirtschaft und die Bekämpfung der Bodenerosion hat und eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels spielen kann,

N.

in der Erwägung, dass die durch die landwirtschaftliche Tätigkeit (einschließlich Viehzucht) verursachten Treibhausgasemissionen zwischen 1990 und 2007 in den 27 Mitgliedstaaten um 20 % gesunken sind; in der Erwägung, dass der Anteil dieser Emissionen unter anderem infolge eines effizienteren Einsatzes von Düngemitteln und Gülle, den jüngsten Strukturreformen der GAP und der schrittweisen Durchführung von landwirtschaftlichen Initiativen und Umweltinitiativen von 11 % im Jahr 1990 auf 9,3 % im Jahr 2007 gesunken ist,

O.

in der Erwägung, dass die EU Nettoimporteur von landwirtschaftlichen Erzeugnissen geworden ist, deren Wert jährlich bei mehr als 87,6 Mrd. EUR liegt (etwa 20 % der weltweiten Agrareinfuhren); in der Erwägung, dass sich die Handelsbilanz in einigen Fällen stetig zugunsten von Drittstaaten verändert hat (die EU führt heute Agrarerzeugnisse im Wert von 19 Mrd. EUR aus den Mercosur-Staaten ein und lediglich im Wert von unter 1 Mrd. EUR in die Region aus); in der Erwägung, dass das Handelsdefizit der EU bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen weiterhin zunimmt,

P.

in der Erwägung, dass die EU immer noch der weltweit führende Exporteur landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist (ca. 17 % des gesamten Handels weltweit); in der Erwägung, dass die EU in den vergangenen zehn Jahren einen beträchtlichen Marktanteil verloren hat (2000 trug die EU mit etwa 19 % zum Welthandel bei); in der Erwägung, dass die EU hauptsächlich hochwertige und verarbeitete Erzeugnisse ausführt (67 % aller ihrer Agrarausfuhren),

Q.

in der Erwägung, dass hochwertige Erzeugnisse im Hinblick auf das Produktions- und Ausfuhrpotenzial der Europäischen Union von wesentlicher Bedeutung sind und einen sehr großen Anteil an ihrem Außenhandel haben; in der Erwägung, dass die EU hochwertige Erzeugnisse von beträchtlichem wirtschaftlichen Wert ausführt, die im Falle von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung und geschützten geografischen Angaben einen Nettowert von 14 Mrd. EUR jährlich haben (ohne Wein und Spirituosen, deren Anteil an den Ausfuhren der EU ebenfalls beträchtlich ist); in der Erwägung, dass im Interesse des weiteren Ausbaus der hochwertigen Erzeugung zur Erfüllung der Erwartungen der Verbraucher den besonderen Erfordernissen dieser Sektoren Rechnung getragen werden sollte, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, was auch die Notwendigkeit eines wirksameren Schutzes der geografischen Angaben und geschützten Ursprungsbezeichnungen der EU durch Handelspartner in Drittstaaten umfasst,

R.

in der Erwägung, dass Schätzungen der Höhe der Erzeugerbeihilfe zeigen, dass die Beihilfe für Landwirte in der EU seit dem Jahr 2000 schrittweise verringert wurde und pro Kopf gesehen inzwischen mit der Höhe der Unterstützung vergleichbar ist, die die wichtigsten Handelspartner der EU leisten, während andere Handelspartner in den vergangenen Jahren marktverzerrende Beihilfen beibehalten und verstärkt haben,

S.

in der Erwägung, dass sich die bisherige Aufteilung der Unterstützungszahlungen unter den Mitgliedstaaten und Landwirten und die Höhe dieser Zahlungen aus deren Aufteilung und Höhe in der Vergangenheit ergibt, als sie an Art und Umfang der Produktion gekoppelt waren und einen Ausgleich für den Rückgang der Einkommen der Landwirte aufgrund der deutlichen Senkung der garantierten Preise darstellten; in der Erwägung, dass diese Art der Verteilung nicht nur ein berechtigtes Ungerechtigkeitsempfinden bei einem Teil der Landwirte der EU weckt, sondern dass ihre Beibehaltung angesichts der zukünftigen Ziele der GAP nicht gerechtfertigt ist,

T.

in der Erwägung, dass seit 2007 durch die freiwilligen Modulationsmechanismen eine Umschichtung der finanziellen Beihilfen zwischen Direktzahlungen und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes ermöglicht wurde, ohne jedoch im Hinblick auf die der Landwirtschaft zugewiesenen Finanzmittel Verbesserungen in Bezug auf Transparenz, Verbindlichkeit und Vereinfachung zu erzielen,

U.

in der Erwägung, dass der Anteil der GAP-Ausgaben im Haushalt der EU von fast 75 % im Jahr 1985 auf voraussichtlich 39,3 % im Jahr 2013 abnehmen wird; in der Erwägung, dass dies weniger als 0,45 % des BIP der EU ausmacht; in der Erwägung, dass der Rückgang bei den Haushaltsausgaben für Marktmaßnahmen mit 74 % aller GAP-Ausgaben im Jahr 1992 auf derzeit weniger als 10 % noch deutlicher ist; in der Erwägung, dass die GAP-Ausgaben sich kontinuierlich von der Marktstützung und den Ausfuhrerstattungen zu entkoppelten Zahlungen und Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums verlagert haben,

V.

in der Erwägung, dass mit diesen Reformen eine tiefgreifende Änderung der Instrumente zur Unterstützung der Landwirtschaft einherging, die drei Grundprinzipien der GAP jedoch gewahrt wurden:

die Einheitlichkeit der Märkte,

die Gemeinschaftspräferenz,

die finanzielle Solidarität,

W.

in der Erwägung, dass im Rahmen der GAP nach 2013 zahlreiche Herausforderungen bewältigt werden müssen, dass weiter reichende Zielsetzungen für die GAP formuliert werden und die für die GAP bereitgestellten Haushaltsmittel mindestens auf dem derzeitigen Niveau bleiben müssen,

X.

in der Erwägung, dass der Mehrjährige Finanzrahmen durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu einem verbindlichen Rechtsakt wird, mit dem der jährliche Haushalt im Einklang stehen muss,

Y.

in der Erwägung, dass die Ausgaben für Direktzahlungen 0,38 % des europäischen BIP ausmachen (Angaben aus dem Jahr 2008); in der Erwägung, dass die mit den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes verbundenen Ausgaben 0,11 % des europäischen BIP ausmachen,

Z.

in der Erwägung, dass die derzeitige geringe Spannbreite der in Rubrik 2 verfügbaren Margen ab dem Haushaltsjahr 2011 eine angemessene Reaktion der Union auf Marktkrisen und unvorhergesehene weltweite Entwicklungen deutlich erschweren wird und droht, das jährliche Haushaltsverfahren seiner Substanz zu berauben,

AA.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Befugnis zur Gestaltung der Agrarpolitik der Gemeinschaft erhalten hat und dies nicht nur die mehrjährigen landwirtschaftlichen Programme, sondern auch die Änderung des jährlichen Agrarhaushalts betrifft und dem Parlament somit die Verantwortung übertragen wird, für eine gerechte und nachhaltige GAP zu sorgen,

AB.

in der Erwägung, dass die Gemeinsame Agrarpolitik durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt und das Europäische Parlament einen großen Teil der Verantwortung dafür trägt, dazu beizutragen, dass verlässliche und effiziente Rechtsvorschriften in diesem Bereich erlassen werden,

AC.

in der Erwägung, dass der letzten Eurobarometer-Erhebung zufolge 90 % der befragten EU-Bürger die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete als wichtig für die Zukunft Europas erachten, 83 % der befragten EU-Bürger für eine finanzielle Unterstützung der Landwirte sind und sich im Durchschnitt gesehen dafür aussprachen, dass die Beschlüsse in der Agrarpolitik weiterhin auf europäischer Ebene gefasst werden sollten,

AD.

in der Erwägung, dass über die Ziele und Kernelemente der künftigen Gemeinsamen Agrarpolitik eine breit angelegte öffentliche Debatte geführt werden muss, um den Bekanntheitsgrad der GAP zu erhöhen; in der Erwägung, dass die Initiative der Kommission, eine öffentliche Debatte über die Zukunft der GAP nach 2013 in die Wege zu leiten, daher zu begrüßen ist,

AE.

in der Erwägung, dass die GAP auf die Bewahrung und Entwicklung einer multifunktionalen, flächendeckenden und nachhaltigen Landwirtschaft in Europa auszurichten ist,

Die Entwicklung der GAP: von der Marktverzerrung zur Marktorientierung

1.

weist darauf hin, dass die GAP in den vergangenen 25 Jahren grundlegenden Reformen unterzogen wurde, durch die es insbesondere zu einem Wandel von der Unterstützung der Erzeugung hin zur Unterstützung der Erzeuger (5) kam, dass die übliche Intervention, europäische Überschüsse aufzukaufen und zu Dumpingpreisen auf die Weltmärkte zu bringen (6), gedrosselt wurde, und die GAP und die Landwirte der EU stärker auf den Markt ausgerichtet wurden;

2.

weist darauf hin, dass die GAP für die Steigerung der Produktion und die Ernährung der europäischen Bevölkerung nach dem Zweiten Weltkrieg eine entscheidende Rolle gespielt hat; weist ferner darauf hin, dass die GAP die erste gemeinsame politische Strategie der EWG war, die den Weg für die europäische Zusammenarbeit und die Integration in anderen politischen Bereichen geebnet hat;

3.

unterstreicht, dass die sektorbezogenen Marktinstrumente der GAP von grundlegender Bedeutung sind und heute als Sicherheitsnetze genutzt werden, um die Volatilität des Marktes zu verringern und den Landwirten einen gewissen Grad an Stabilität zu gewährleisten; unterstreicht, dass die geänderte Marktpolitik nicht zu einer Reduzierung der Abhängigkeit der Landwirte von der abnehmenden Hand geführt hat; stellt darüber hinaus fest, dass seit der Einführung der entkoppelten Betriebsprämien ein entschlossener Schritt weg von handelsverzerrenden Maßnahmen entsprechend den Anforderungen der WTO getan wurde;

4.

merkt an, dass die 1992 und 1999 begonnenen Reformen der GAP und vor allem die Reform von 2003, die im Rahmen des Gesundheitschecks noch einmal nachgebessert und mit der das Prinzip der Entkoppelung eingeführt wurde, sowie die einzelnen sektorbezogenen Reformen es allesamt den Landwirten in der EU ermöglichen sollten, besser auf Marktsignale und -bedingungen zu reagieren; wünscht sich, dass dieser Trend im Rahmen künftiger Reformen fortgesetzt wird; stellt aber fest, dass gewisse Marktmaßnahmen angesichts der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Erzeugung weiterhin notwendig sind;

5.

betont, dass die Entwicklung des ländlichen Raums heute ein wesentlicher Bestandteil der Architektur der GAP ist und ein wichtiges Element der zukünftigen GAP mit einer gut ausgestatteten Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raums und ihrem Schwerpunkt Landgemeinden bleiben sollte, um die Umwelt zu verbessern, die Landwirtschaft zu modernisieren und umzustrukturieren, den Zusammenhalt in den ländlichen Gebieten der EU zu stärken, für die Wiederbelebung benachteiligter und durch die Aufgabe von Nutzflächen gefährdeter Gebiete zu sorgen, die Vermarktung der Erzeugnisse und die Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren sowie Arbeitsplätze im ländlichen Raum zu erhalten und dort neue zu schaffen, wobei als Schwerpunkte die im Gesundheitscheck genannten neuen Herausforderungen noch hinzukommen, nämlich Klimawandel, erneuerbare Energiequellen, Wasserbewirtschaftung und biologische Vielfalt;

6.

weist darauf hin, dass die Landwirtschaft zu jeder Zeit öffentliche Güter erzeugt hat, die wir im aktuellen Kontext als „öffentliche Güter der ersten Generation“ bezeichnen; stellt fest, dass es sich dabei um Ernährungssicherheit und Lebensmittelsicherheit sowie den hohen Nährwert der landwirtschaftlichen Erzeugnisse handelt, die die wesentlichen Daseinsgründe für die Gemeinsame Agrarpolitik sein müssen, weil sie das Wesen der GAP ausmachen und das wichtigste Anliegen der europäischen Bürger sind; stellt fest, dass die neueren öffentlichen Güter, auf die verwiesen wird, die „öffentlichen Güter der zweiten Generation“ – Umweltschutz, Raumordnung, Tierschutz –, auch Ziele der GAP sind, jedoch zu den „Gütern der ersten Generation“ nur ergänzend hinzutreten und deshalb nicht diese ersetzen dürfen;

7.

begrüßt die Anerkennung der multifunktionalen Rolle der Landwirte bei der Bereitstellung öffentlicher Güter wie der Erhaltung der Umwelt, der Herstellung hochwertiger Lebensmittel, der artgerechten Tierhaltung, der Gestaltung und Verbesserung der Vielfalt und Qualität wertvoller Landschaften in der EU; begrüßt ferner den Schritt hin zu nachhaltigeren Methoden der landwirtschaftlichen Produktion, indem nicht nur die grundlegenden Verpflichtungen der Erhaltung des Landes in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) erfüllt, sondern durch Agrarumweltregelungen, Präzisionslandwirtschaft, ökologische Landwirtschaft sowie alle weiteren Formen der nachhaltigen Landwirtschaft auch höhere Standards erreicht werden;

8.

weist darauf hin, dass die GAP die am stärksten integrierte Politik der EU ist und daher logischerweise den größten Anteil am Haushalt der EU aufweist; erkennt an, dass der Anteil am Haushalt von etwa 75 % der gesamten Haushaltsmittel der EU im Jahr 1985 auf 39,3 % bis zum Jahr 2013 abnimmt (7), weniger als 0,45 % des Gesamt-BIP der EU ausmacht (8) und die Unterstützung nach dem EU-Beitritt zwölf weiterer Staaten eher gering ist;

9.

vertritt daher die Auffassung, dass sich die GAP weiterentwickelt hat, ökologischer und marktorientierter geworden ist und ihre Auswirkungen auf Entwicklungsländer signifikant verringert hat, während gleichzeitig die Landwirte dabei unterstützt werden, hochwertige Erzeugnisse für europäische Verbraucher herzustellen;

Probleme, die die GAP für die Zeit nach 2013 lösen muss

10.

unterstreicht, dass die sichere Versorgung mit Nahrungsmitteln eine zentrale Aufgabe der Landwirtschaft nicht nur in der EU, sondern weltweit bleibt, insbesondere in Entwicklungsländern, da die Weltbevölkerung Schätzungen der FAO zufolge von 7 Milliarden auf 9 Milliarden Menschen im Jahr 2050 ansteigen und sich die Nachfrage nach Lebensmitteln bis 2050 verdoppeln dürfte (vor allem in Schwellenländern wie China und Indien);

11.

bekräftigt, dass Europa weiterhin zur weltweiten Nahrungsmittelversorgung beitragen muss, um einen Beitrag zur Deckung dieser Nachfrage zu leisten, obwohl aufgrund des Klimawandels die landwirtschaftliche Tätigkeit in zunehmendem Maße eingestellt wird, das Wasserdargebot abnimmt und der Energieeinsatz verringert werden muss, was die Möglichkeiten Europas, das Angebot zu erhöhen, beträchtlich einschränkt;

12.

stellt fest, dass die weltweite Energiekrise und die steigenden Energiepreise die Kosten der Agrarproduktion in die Höhe treiben und für Landwirte und Verbraucher zu einem Anstieg der Lebensmittelpreise und der Volatilität der Marktpreise führen, was sich nachteilig auf die Stabilität der Versorgung mit Nahrungsmitteln auswirken wird und die Möglichkeit einschränkt, den derzeitigen Produktionsumfang beizubehalten bzw. zu erhöhen; vertritt jedoch die Auffassung, dass die Land- und Forstwirtschaft durch Energieautarkie nachhaltiger werden könnten;

13.

ist der Auffassung, dass die Landwirtschaft in der Lage ist, einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels zu leisten, indem sie die Treibhausgasemissionen weiter reduziert und die Kohlenstoffbindung erhöht;

14.

erkennt an, dass die Landwirtschaft bereits große Fortschritte bei der Senkung der von ihr verursachten Treibhausgasemissionen und generell bei der Inangriffnahme von Umweltproblemen (Wasser- und Bodenbewirtschaftung, Artenvielfalt, Biomasse usw.) erzielt hat, dass diese Bemühungen aber fortgesetzt werden müssen, wenn die Anbaumethoden mit einer nachhaltigeren Entwicklung in Einklang gebracht werden sollen, bei der die wirtschaftliche, ökologische und soziale Leistungsfähigkeit eine Einheit bilden;

15.

weist darauf hin, dass die Erwartungen der Verbraucher in Hinblick auf garantierte Ernährungssicherheit und ihre Forderungen nach höheren Qualitätsstandards, einer artgerechteren Tierhaltung und einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis erfüllt werden müssen;

16.

ist der Auffassung, dass die GAP weiterhin Lösungen und konkrete Hilfsangebote für die drohende Aufgabe von Nutzflächen, die Entvölkerung des ländlichen Raums und die Überalterung der Landbevölkerung in der EU anbieten und entsprechende Finanzmittel und diesbezügliche Beihilfen einführen muss, um die langfristige Nachhaltigkeit der ländlichen Gemeinschaften in der EU zu gewährleisten; ist daher der Ansicht, dass die zielgerichtete Entwicklung des ländlichen Raums in der GAP fortgesetzt werden muss;

17.

ist der Überzeugung, dass die GAP unmittelbar auf die Folgen der Wirtschaftskrise für die landwirtschaftlichen Betriebe reagieren muss, wie den Schwierigkeiten der Landwirte bei der Kreditaufnahme, den Rückgang der Einkommen in der Landwirtschaft (9) und den Anstieg der Arbeitslosigkeit im ländlichen Raum;

18.

weist daher darauf hin, dass die unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, in der Wirtschaftskrise zu bestehen, zu wachsenden Unterschieden zwischen den ländlichen Regionen der EU führen könnten;

19.

erkennt an, dass die GAP die in der erweiterten EU bestehenden Unterschiede hinsichtlich Struktur und Modernisierungsbedarf der Landwirtschaft berücksichtigen und dabei ein ausgeglichenes Entwicklungsniveau sowie Zusammenhalt anstreben muss;

20.

ist der Auffassung, dass angesichts dieser Herausforderungen die Prioritäten der GAP nach 2013 in eine starke, nachhaltige, ausreichend unterstützte und glaubwürdige multifunktionale Nahrungsmittel- und Agrarpolitik eingebettet werden sollten, mit der deutliche Signale ausgesendet werden, dass die Landwirte wirksam und gezielt unterstützt werden, und mit der den Anliegen der ländlichen Gemeinschaft in einer Weise Rechnung getragen wird, dass dies der Gesellschaft insgesamt zugute kommt;

Die Notwendigkeit einer starken GAP nach 2013

Eine GAP entsprechend den sozialen und wirtschaftlichen Erfordernissen

21.

vertritt die Auffassung, dass im Lichte der Europa-2020-Strategie eine starke und nachhaltige europäische Gemeinsame Agrarpolitik nötig ist, um den Interessen aller europäischen Landwirte und dem Wohl der Gesellschaft insgesamt zu dienen; ist der Ansicht, dass mit dieser Politik dafür gesorgt werden muss, dass die Landwirtschaft ihren Aufgaben in der europäischen Wirtschaft gerecht werden kann und mit den Instrumenten ausgestattet ist, die für den Wettbewerb auf den Weltmärkten benötigt werden; ist der Auffassung, dass die EU es sich aus strategischen Gründen nicht leisten kann, angesichts des Klimawandels, der politischen Instabilität in einigen Regionen der Welt und dem möglichen Ausbruch von Krankheiten oder sonstigen Vorfällen, die die Produktionskapazität potenziell nachteilig beeinflussen können, bei der Gewährleistung der Nahrungsmittelsicherheit Europas von anderen Teilen der Welt abhängig zu sein;

22.

weist darauf hin, dass die Landwirtschaft der EU weiterhin ein zentraler Sektor der Wirtschaft der EU ist und durch die vor- bzw. nachgelagerte Lebensmittel- und Getränkeindustrie direkt und indirekt einen wichtigen Beitrag zum BIP der EU und zu Arbeitsplätzen leistet; ist daher überzeugt, dass eine starke Landwirtschaft und eine starke Lebensmittel- und Getränkeindustrie nicht voneinander zu trennen sind und zum beiderseitigen Erfolg beitragen, vor allem beim Export;

23.

erinnert daran, dass einer der Hauptgründe für eine starke GAP darin besteht, zur Erhaltung und Entwicklung lebensfähiger und dynamischer Landgemeinden im Zentrum der kulturellen Vielfalt Europas beizutragen, und dass diese der Schlüssel für eine nachhaltige und ausgewogene sozioökonomische Entwicklung im gesamten europäischen Gebiet sind; ist der Ansicht, dass auf eine Annäherung der sozioökonomischen Verhältnisse in ländlichen und städtischen Gemeinden hingewirkt werden sollte, um die Stilllegung weiterer Flächen und die Entvölkerung des ländlichen Raums – wodurch die Isolierung ländlicher Gebiete weiter verstärkt würde – zu verhindern;

24.

weist darauf hin, dass die ländlichen Gebiete dringend für die junge Generation und Frauen attraktiv gemacht und mit Hilfe langfristig angelegter Maßnahmen neue und alternative wirtschaftliche Möglichkeiten geboten werden müssen, um eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung im ländlichen Raum sicherzustellen; ist der Ansicht, dass neue Möglichkeiten geprüft werden sollten, mit denen junge Menschen angezogen werden können, beispielsweise die Verfügbarkeit günstiger Darlehen und Kredite für Investitionen und die Anerkennung ihrer beruflichen Fähigkeiten, damit sie in der Wirtschaft im ländlichen Raum relativ leicht Fuß fassen; ist sich der Hindernisse bewusst, mit denen Junglandwirte konfrontiert sind, die bereit sind, eine Tätigkeit im Sektor aufzunehmen, wie etwa hohe Anlaufkosten, manchmal überhöhte Bodenpreise und die Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme, insbesondere in schwierigen Zeiten;

25.

ist der Auffassung, dass dem Anstieg der Arbeitslosigkeit im ländlichen Raum durch die Erhaltung von Arbeitsplätzen, die Förderung hochwertiger Arbeitsplätze und die Unterstützung zusätzlicher Möglichkeiten der Diversifizierung und neuer Einkommensquellen begegnet werden sollte;

26.

erinnert daran, dass die Landwirtschaft, wie es in Artikel 39 des Vertrags von Lissabon zu Recht heißt, ein besonderer Sektor ist, der durch einen langfristigen Produktionskreislauf und Marktversagen aufgrund von hoher Preisvolatilität, Bedrohung durch Naturkatastrophen, hohe Risiken, fehlende Nachfrageelastizität sowie die Tatsache, dass die Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette Preise nicht mehr verlangen können, sondern sie akzeptieren müssen, benachteiligt ist;

27.

vertritt die Auffassung, dass in einigen Bereichen der Landwirtschaft, in denen im Rahmen der mehrjährigen Produktionszyklen beträchtliche Kapitalinvestitionen getätigt werden müssen (für die Milchproduktion, Erzeugnisse wie Zitrusfrüchte, Wein, Oliven und generell Obst), neue Vorschriften für die Steuerung des Angebots geschaffen werden müssen;

28.

weist vor allem darauf hin, dass die künftige europäische Agrarpolitik eine gemeinsame Politik bleiben muss und dass nur ein ausgewogenes und faires Unterstützungssystem in der gesamten EU mit gemeinsamen Zielen und Bestimmungen unter Anerkennung der Besonderheiten der einzelnen Sektoren und Regionen angemessene Bedingungen für Landwirte und einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt mit gerechten Wettbewerbsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und die Landwirte in der EU bieten kann, und ist der Ansicht, dass dadurch ein günstigeres Kosten-Nutzen-Verhältnis erzielt werden kann als durch eine renationalisierte und möglicherweise einander entgegenstehende Agrarpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten;

29.

ist der Auffassung, dass die GAP bewirken muss, dass folgende Elemente gemeinsam bestehen können:

eine Landwirtschaft mit hoher Wertschöpfung, die sich mit ihren Erzeugnissen, Qualitätserzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen auf den Weltmärkten behaupten kann;

eine auf den Regionalmärkten offene Landwirtschaft;

eine lokal ausgerichtete Landwirtschaft, die die Märkte in der unmittelbaren Umgebung bedient, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Teil dieser Landwirtschaft aus Kleinbetrieben besteht, die mit ihrer Tätigkeit nur bescheidene Einkommen erwirtschaften, und dass diese Landwirte, wenn sie die Landwirtschaft aufgeben müssten, aufgrund ihres Alters, ihrer Qualifikation oder ihrer Lebensplanung erhebliche Schwierigkeiten hätten, eine Beschäftigung in der Wirtschaft zu finden, gerade in Zeiten der Rezession und hoher Arbeitslosigkeit;

Eine GAP für die Bereitstellung öffentlicher Güter

30.

betont, dass das wichtigste landwirtschaftlich erzeugte Gemeingut die Lebensmittel sind; erkennt an, dass Landwirte eine Reihe öffentlicher Güter bereitstellen, für die sie vom Markt nicht belohnt werden; betont daher, dass sie eine gerechte Entschädigung und weitere Anreize erhalten müssen, damit sie auch künftig für sichere und hochwertigere Erzeugnisse, eine artgerechtere Tierhaltung und weitere Umweltentlastungen Sorge tragen und zusätzliche zur Schaffung neuer Arbeitsplätze unsere Landschaft in ganz Europa erhalten;

31.

erinnert daher daran, dass ohne Erhaltung einer nachhaltigen, das heißt auf lange Sicht wirtschaftlich, gesellschaftlich und ökologisch tragfähigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in der gesamten EU die Bereitstellung öffentlicher Güter gefährdet ist;

32.

erkennt an, dass Generationen von Landwirten die wertvollen Landschaften der EU gestaltet haben und entschädigt werden sollten, wenn sie ihre Tätigkeit in nachhaltiger Weise fortsetzen, vor allem in den Berggebieten und den von der Natur benachteiligten Regionen; ist der Auffassung, dass die Landwirte aktiv zu dem wichtigen kulturellen Wert und der Attraktivität Europas beitragen und damit den Rahmen für einen erfolgreichen ländlichen Tourismus schaffen; weist darauf hin, dass es aber auch einer Ergänzung durch die Europäische Regionalpolitik und nationalen Instrumente bedarf, damit über die entsprechenden Synergieeffekte stabile regionale Bedingungen geschaffen werden, die für eine funktionsfähige Landwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung sind;

33.

verweist darauf, dass die Landwirte in der Lage sind, die Umwelt entsprechend den Forderungen der Gesellschaft weiter positiv zu beeinflussen, insbesondere durch Bodenerhaltung und -sanierung, nachhaltige Wasserbewirtschaftung, Erhaltung der biologischen Vielfalt der Kulturflächen, und die Landwirte dabei unterstützt und entsprechende Investitionen gefördert werden müssen;

34.

weist darauf hin, dass das Cross-Compliance-System die Zahlung von Direktbeihilfen an Auflagen bindet und diese nur dann gewährt, wenn die Nutzflächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, und dass es weiterhin ein geeignetes Instrument darstellt, um die Erbringung von Ökosystem-Diensten durch die Landwirte zu optimieren und die neuen ökologischen Herausforderungen zu meistern, indem es die Bereitstellung grundlegender öffentlicher Güter gewährleistet; weist jedoch darauf hin, dass die Einführung des Cross-Compliance-Systems zu zahlreichen Problemen bei der Verwaltung und im Zusammenhang mit seiner Akzeptanz durch die Landwirte geführt hat, die das Gefühl hatten, in ihrer beruflichen Freiheit gewissen Einschränkungen zu unterliegen; fordert daher, dass der Verwaltungsaufwand für Landwirte durch ein vereinfachtes Durchführungssystem für Cross-Compliance-Verpflichtungen verringert wird;

35.

ist der Auffassung, dass durch eine verbesserte Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft tätigen Personen, durch eine bessere Nutzung von Innovationserfolgen aus Forschung und Entwicklung und durch eine Effizienzsteigerungen in der Agrarproduktion die Klimabilanz der Landwirtschaft entschieden verbessert werden kann;

36.

ist entsprechend den jüngsten Forschungsergebnissen der Auffassung, dass sich ohne eine gemeinsame Agrarpolitik und eine gute landwirtschaftliche Praxis nicht nachhaltige Produktionsweisen in der EU entwickeln würden (extreme Intensivierung auf den besten Flächen und Aufgabe von Flächen in großem Stil in benachteiligten Gebieten) und dies beträchtliche Umweltschäden zur Folge hätte; unterstreicht, dass die Kosten der Unterstützung durch eine starke GAP in keinem Verhältnis zu den Kosten von Untätigkeit und ihrer nicht beabsichtigten, nachteiligen Folgen stehen;

Die neuen Schwerpunkte der GAP für das 21. Jahrhundert

37.

ist der Auffassung, dass die Landwirtschaft einen wichtigen Beitrag zu den Prioritäten der neuen EU-Strategie für 2020 bei der Bewältigung des Klimawandels und der Schaffung neuer Arbeitsplätze durch ökologisches Wachstum und Bereitstellung von erneuerbaren Energien leisten und dabei die Ernährungssicherheit der europäischen Verbraucher weiterhin gewährleisten kann, indem sie unbedenkliche und hochwertige Nahrungsmittel herstellt;

Eine gerechte GAP

38.

betont, dass die Landwirtschaft der EU gegenüber der harten Konkurrenz und den handelsverzerrenden Maßnahmen ihrer Handelspartner und/oder von Ländern, in denen die Erzeuger nicht so hohen Auflagen wie in der EU unterliegen, was insbesondere die Bereiche Produktqualität, Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz, Sozialgesetzgebung und Tierschutz betrifft, wettbewerbsfähig bleiben muss; ist daher der Überzeugung, dass die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf verschiedenen Ebenen (lokal, regional, Binnenmarkt, Weltmärkte) ein grundlegendes Ziel der GAP nach 2013 bleiben sollte, damit die EU über eine breite Palette diversifizierter hochwertiger Lebensmittel und anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse verfügt, deren Anteil am Weltmarkt sich weiter vergrößert, und damit fairer Handel herrscht und die Landwirte rentable Preise erzielen;

39.

weist darauf hin, dass die Landwirte in der EU Lebensmittel nach den höchsten Sicherheits-, Qualitäts- und Tierschutznormen erzeugen und ihnen dafür Anerkennung gezollt werden sollte; ist der Auffassung, dass Einfuhren aus Drittländern unter Achtung der Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO die gleichen Anforderungen erfüllen sollten, damit fairer Wettbewerb herrscht und die Verbraucher Erzeugnisse von optimaler Qualität vorfinden, sodass sie bewusste Kaufentscheidungen treffen können, unter anderem auf der Grundlage zuverlässiger Angaben zur Rückverfolgbarkeit; fordert die Kommission auf, die Interessen der europäischen Landwirte in den multilateralen und bilateralen Handelsabkommen, die sie im Namen der EU aushandelt, zu wahren;

40.

unterstreicht, dass die Erhaltung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in allen Teilen Europas entscheidend dazu beiträgt, eine vielfältige und ortsnahe Lebensmittelerzeugung zu erhalten, die sozioökonomische Dynamik und Arbeitsplätze im ländlichen Raum zu sichern, vor allem vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Wirtschaftskrise, und der drohenden Aufgabe von Flächen im gesamten ländlichen Raum der EU durch den kontinuierlichen Schutz der Umwelt und kontinuierliche Landschaftspflege entgegenzuwirken; ist daher der Ansicht, dass benachteiligte Regionen in die Lage versetzt werden sollten, die zusätzlichen, durch ihre besondere Situation verursachten Schwierigkeiten zu bewältigen und die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen; vertritt die Auffassung, dass die besonderen Herausforderungen der Subsistenzlandwirtschaft angegangen werden müssen;

41.

betont, dass die Landwirte Perspektiven für langfristige Investitionen und angemessene Einkommen benötigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können; fordert deshalb, dass die Garantie eines gerechten und stabilen Einkommens der Landwirte ein primäres Ziel der neuen GAP bleibt, wobei für ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis und eine faire Behandlung der Verbraucher gesorgt wird, indem nicht zuletzt die Wettbewerbsfähigkeit im Agrarsektor gesteigert und die Landwirte in die Lage versetzt werden, ihre tatsächlichen Kosten zu decken und auf Marktsignale zu reagieren;

42.

fordert Maßnahmen, um die Managementkenntnisse und die Schlagkraft der Primärerzeuger und Erzeugerorganisationen in Verhandlungen mit den anderen Akteuren in der Lebensmittelversorgungskette zu verbessern sowie um die Bildung von Organisationen anzuregen, mit denen die Vernetzung zwischen den einzelnen Akteuren innerhalb der jeweiligen Branche gefestigt wird, da dadurch die Weitergabe von Informationen und die Übereinstimmung des Angebots mit den Forderungen der Kunden verbessert werden können; vertritt die Auffassung, dass durch größere Transparenz der Lebensmittelpreise und Maßnahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken das Funktionieren der Lebensmittelversorgungskette so verbessert werden könnte, dass die Landwirte den ihnen zustehenden Mehrwert erhalten; ist der Ansicht, dass diese Ziele eine Anpassung oder Klärung der EU-Wettbewerbsregeln erfordern, um den Besonderheiten der Agrarmärkte Rechnung zu tragen, sofern dadurch das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigt wird;

43.

ist der Auffassung, dass es flexible und wirksame Marktmaßnahmen geben muss, um ein angemessenes Sicherheitsnetz innerhalb des künftigen Rahmens der GAP zu schaffen, einer extremen Volatilität der Marktpreise entgegenzuwirken, ein größeres Maß an Stabilität zu schaffen und rasche und effiziente Reaktionen auf Wirtschaftskrisen im Sektor zu ermöglichen; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen um ein System zur Bewältigung von Risiken ergänzt werden sollten, das dazu beiträgt, die Folgen von Naturkatastrophen und Seuchen zu minimieren;

44.

ist ferner der Ansicht, dass die spezifischen Instrumente zur Verwaltung des Produktionspotenzials auf der Grundlage gerechter und nicht diskriminierender Grundsätze beibehalten werden müssen, von denen bestimmte Sektoren profitieren, um so für eine wirksamere Gestaltung des Markts zu sorgen und Überproduktionen zu vermeiden;

45.

fordert eine gerechte Aufteilung der GAP-Zahlungen, auch zwischen den Landwirten in den neuen und alten Mitgliedstaaten;

46.

ist der Auffassung, dass eine Reduzierung der direkten Zahlungen im Rahmen des ersten Pfeilers desaströse Folgen hätte, nicht nur für die Landwirte, sondern in gleichem Maße auch für die ländlichen Gebiete, die öffentlichen Dienstleistungen in Verbindung mit der landwirtschaftlichen Erzeugung, für Verbraucher und für die Gesellschaft, die insgesamt davon profitiert; stellt fest, dass die direkten Zahlungen also von großer Bedeutung sind und erhalten werden müssen; lenkt die Aufmerksamkeit auf die möglichen negativen Folgen einer potenziellen Kürzung der GAP-Mittel für den Wert der landwirtschaftlichen Betriebe, mit schweren Auswirkungen insbesondere für die Landwirte, die Bankkredite aufgenommen haben, vor allem vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise, die die europäische Landwirtschaft hart getroffen hat;

47.

ist der Überzeugung, dass rentable landwirtschaftliche Betriebe grundlegende Bedeutung für die Unterstützung sich erfolgreich entwickelnder Landgemeinden haben, weil durch sie ein örtliches Angebot an Arbeitsplätzen und Dienstleistungen geschaffen wird; ist deshalb der Ansicht, dass im Rahmen der GAP die Landgemeinden in die Schaffung der Voraussetzungen für ihre sozioökonomische Fortbestandsfähigkeit einbezogen werden sollten, auch durch die Erhaltung landwirtschaftlicher Familienbetriebe und die fortlaufende Umstrukturierung und Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, sofern derartige Maßnahmen erforderlich sind; erinnert daran, dass auch Diversifizierungsmaßnahmen und der Ausbau der Infrastruktur im ländlichen Raum in dieser Hinsicht von Bedeutung sind;

Eine nachhaltige GAP

48.

ist der Auffassung, dass die Landwirtschaft eine führende Rolle bei der Bekämpfung des Klimawandels durch die Senkung der Treibhausgasemissionen, die Erhöhung der Kapazität der Kohlenstoffbindung und die Entwicklung und den Einsatz einer im Vergleich zur Vergangenheit größeren Zahl von erneuerbaren Energiequellen und Materialien auf biologischer Basis spielen kann; vertritt die Auffassung, dass Klimaerwägungen gegebenenfalls in GAP-Maßnahmen einfließen sollten;

49.

ist der Auffassung, dass die Effizienz der Erzeugung entscheidend für eine nachhaltigere Bewirtschaftung knapper Ressourcen ist und dass Landwirte bei ihren technischen Produktionsmethoden Neuerungen vornehmen sollten, indem sie die effizientesten finanziellen, wissenschaftlichen und technischen Managementinstrumente verwenden, um dazu beizutragen, die steigende Nachfrage nach Lebensmitteln und nach erneuerbaren landwirtschaftlichen Materialien zu decken und dabei in stärkerem Maße wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltig zu handeln;

50.

betont, dass im Zusammenhang mit der Europa-2020-Strategie Forschung und Entwicklung, die Nutzung neuer Technologien und der Rückgriff auf gute landwirtschaftliche Verfahren wichtig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Erzeugung auszuweiten, gleichzeitig aber den Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln sowie knapper Ressourcen wie Wasser und Energie zu verringern; ist der Ansicht, dass stärkere Anreize zu Investitionen in Innovationen im Sektor Landwirtschaft gesetzt werden sollten, unter anderem durch die Rahmenprogramme der GAP und der EU für Forschung und Entwicklung, um neue Herausforderungen in Angriff zu nehmen;

51.

empfiehlt zu diesem Zweck die aktive Präsenz von agronomischen Beratern in den Regionen, um die Landwirte bei ihren Versuchen, öffentliche Umweltgüter bereitzustellen, anzuleiten;

52.

ist der Ansicht, dass Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass die Biotechnologie in der Landwirtschaft weiterhin eingesetzt werden kann, ohne bestehende Produktionsmethoden zu beeinträchtigen;

Eine ökologisch ausgerichtete GAP

53.

stellt fest, dass der Markt bislang versagt hat, was eine angemessene Vergütung der Landwirte für den Schutz der Umwelt und anderer öffentlicher Güter betrifft; ist daher der Ansicht, dass der Nachhaltigkeit in der GAP ein größerer Stellenwert eingeräumt werden muss, indem den Landwirten echte wirtschaftliche Anreize gegeben werden, um die Erbringung von Leistungen für das Ökosystem zu optimieren und die sinnvolle Bewirtschaftung der Umweltressourcen landwirtschaftlicher Nutzflächen in der EU weiter zu verbessern; betont, dass dies ohne eine zusätzliche finanzielle oder bürokratische Belastung der Landwirte erreicht werden sollte;

54.

ist der Auffassung, dass die Landwirte infolge von Verbesserungen der Produktionsfaktoren durch ein Voranschreiten des Wissens gut aufgestellt sind, um zu einem „grünen“ Wachstum beizutragen und auf die Energiekrise durch die Erschließung „grüner“ Energie in Form von Biomasse, Bio-Abfällen, Biogas, Biokraftstoffen der zweiten Generation und Kleinanlagen zur Nutzung von Wind-, Sonnen- und Wasserenergie zu reagieren, wodurch auch neue „grüne“ Arbeitsplätze geschaffen werden;

Eine gemeinsame und einfache Politik

55.

betont, dass die Gemeinsame Agrarpolitik mehr Bedeutung denn je hat, damit gesichert ist, dass die grenzübergreifende Dimension der Nahrungsmittelversorgung, des Klimawandels, hoher gemeinsamer Umweltschutzstandards, Produktsicherheit, Qualität und Tierschutz in einem ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt gewährleistet ist;

56.

ist der Auffassung, dass die neue GAP durch ein vereinfachtes Unterstützungssystem einfacher zu verwalten und transparent sein muss und dass Bürokratie und Verwaltungsaufwand für die Landwirte reduziert werden müssen, insbesondere für Erzeuger mit kleineren Betrieben, damit sich die Landwirte auf ihre Hauptaufgabe, nämlich die Bereitstellung hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse, konzentrieren können; ist der Ansicht, dass dies unter anderem durch den Einsatz von Instrumenten erreicht werden könnte, in denen Ziele festgelegt werden und in deren Rahmen die Landwirte die Entscheidung über ihre Wirtschaftsweise selbst treffen können, um diese Ziele zu erreichen, beispielsweise Zielvereinbarungen, einfache Verträge und mehrjährige Beihilfen;

57.

fordert, dass angemessene Instrumente geschaffen werden, die die Inhalte der GAP nicht nur für die Landwirte veranschaulichen sollen, sondern auch für die gesamte europäische Öffentlichkeit, indem die zu erreichenden Ziele, die verfügbaren Mittel und die erwarteten positiven Auswirkungen infolge der Anwendung der GAP transparent dargestellt werden;

58.

vertritt die Ansicht, dass die Kommission einen angemesseneren und risikoorientierten Ansatz für die Anwendung von regulatorischen Kontrollen, die Durchführung von Konformitätsprüfungen und die Auferlegung von finanziellen Berichtigungen verfolgen sollte;

59.

fordert die frühzeitige und aktuelle Information des Europäischen Parlaments über die laufende Situation des Agrarhaushalts;

Eine gerechte, ökologische und nachhaltige GAP

60.

erwartet im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates bei seiner Frühjahrstagung zu Europa 2020 die Neugestaltung der GAP in einer Art und Weise, dass sie die Instrumente bietet, die zu intelligentem, integrativem und grünem Wachstum führen;

61.

nimmt das breite Spektrum der gegenwärtigen und neuen Prioritäten der GAP zur Kenntnis und stellt fest, dass die berechtigten Erwartungen der neuen Mitgliedstaaten beim Beitritt zur EU darin bestanden, dass die GAP-Zahlungen an sie mit der Zeit eine Höhe erreichen würden, die mit der Höhe der Zahlungen an die alten Mitgliedstaaten vergleichbar wäre; fordert dazu auf, dass die für die GAP eingesetzten Beträge im Haushalt 2013 im nächsten Finanzplanungszeitraum zumindest beibehalten werden, um die neuen Herausforderungen umfassend in Angriff nehmen und die Prioritäten einer reformierten GAP erfolgreich umsetzen zu können;

62.

fordert für den GAP-Haushalt einen am Jahresende greifenden Flexibilitätsmechanismus, um nicht verwendete Mittel in das folgende Jahr zu übertragen und umzuschichten;

63.

betont, dass die GAP nicht renationalisiert und die Direktzahlungen weiterhin vollständig aus dem EU-Haushalt finanziert werden sollten; lehnt daher jede weitere Kofinanzierung ab, die den fairen Wettbewerb innerhalb des EU-Binnenmarktes beeinträchtigen könnte;

64.

fordert eine gerechte Aufteilung der GAP-Mittel auf die Landwirte in der gesamten EU; weist darauf hin, dass zur Wahrung der Vielfalt der Landwirtschaft in der EU objektive Kriterien aufgestellt werden müssen, um ein gerechtes System der Aufteilung festzulegen; weist darauf hin, dass mit den Direktbeihilfen dazu beigetragen wird, öffentliche Güter bereitzustellen, die Stabilisierung der Einkommen der Landwirte zu unterstützen und die Landwirte gegen Risiken abzusichern, was teilweise einen Ausgleich für die gesellschaftlich gewünschten hohen Standards in der EU und den fortschreitenden Abbau der Zollschranken sowie eine Vergütung für die am Markt nicht honorierte Bereitstellung grundlegender öffentlicher Güter darstellt;

ist der Überzeugung, dass die Hektargrundlage allein nicht ausreicht, um die Unterschiede bei der Aufteilung der Direktbeihilfen zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern und der großen Vielfalt der Landwirtschaft in Europa Rechnung zu tragen, und fordert daher die Kommission auf, unter Berücksichtigung der Komplexität des Agrarsektors und der Unterschiede in den Mitgliedstaaten zusätzliche objektive Kriterien vorzuschlagen und deren potenzielle Auswirkungen zu bewerten, um eine ausgewogenere Gesamtaufteilung zu erreichen;

fordert die Festlegung fairer und objektiver Kriterien für die Zuweisung von Mitteln für die Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums;

65.

ist der Auffassung, dass die Umstellung der Berechnung der Direktbeihilfen in allen Mitgliedstaaten anhand der Fläche innerhalb des nächsten Finanzplanungszeitraums erfolgen sollte; ist der Ansicht, dass dieser Übergangszeitraum den Landwirten und landwirtschaftlichen Betrieben, die noch das historische Zahlungssystem verwenden, ausreichend Spielraum für die Anpassung an die Änderungen gäbe, ohne dass es zu einer zu radikalen Umverteilung der Beihilfen kommt, unbeschadet des Ziels, dass umgehend ein ausgewogenes Verhältnis in Bezug auf die Aufteilung der Beihilfen auf die Mitgliedstaaten erreicht werden sollte; stellt fest, dass die Abkehr von der historischen Grundlage für die Mitgliedstaaten oder Regionen mit einem relativ hohen Anteil an „brach liegenden Flächen“ (nicht in Anspruch genommene, förderfähige Nutzfläche) besondere Probleme bereiten kann; fordert, den besonderen Bedürfnissen dieser Regionen umfassend Rechnung zu tragen, wenn die künftige Unterstützung festgelegt wird; ist außerdem der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und Regionen weiterhin die Möglichkeit haben müssen, ihr System der Flächenbeihilfen so flexibel zu regionalisieren, dass sie nach Maßgabe des fairen Wettbewerbs im Binnenmarkt ihren besonderen Prioritäten Rechnung tragen können;

66.

ist der Auffassung, dass als Leitprinzip der GAP gelten muss, dass die Rückkehr zur gekoppelten Beihilfe ausgeschlossen ist; vertritt angesichts des Schritts von einem historischen Modell zu einem Modell der flächenbezogenen Beihilfen nach den Entscheidungen im Rahmen des Gesundheitschecks jedoch die Auffassung, dass den Mitgliedstaaten ein angemessener Spielraum bleiben sollte; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten dank dieser Flexibilität auf die besonderen Bedürfnisse in ihrem Gebiet reagieren und verhindern können, dass die Erzeugung vollständig eingestellt oder die Vielfalt der Bewirtschaftungsformen verringert wird; spricht sich dafür aus, dass dieser Spielraum in Form gedeckelter gekoppelter Beihilfen für schutzbedürftige Agrarsektoren und Gebiete sowie ökologisch sensible Gebiete in Übereinstimmung mit den Auflagen der WTO gewährt wird, sofern faire Marktbedingungen für Landwirte in der gesamten EU gesichert sind;

67.

stellt fest, dass zentrale Bausteine benötigt werden – nämlich Ernährungssicherheit und fairer Handel, Nachhaltigkeit, Landwirtschaft in allen Teilen Europas, Lebensmittelqualität, biologische Vielfalt und Umweltschutz sowie umweltgerechtes Wachstum –, um eine gerechte und nachhaltigere GAP zu erreichen; vertritt die Auffassung, dass die zwei Säulen beibehalten werden sollten, dabei aber von Doppelungen in Bezug auf die politischen Ziele und Instrumente abzusehen und überdies dem Inhalt der genannten Bausteine Rechnung zu tragen ist;

68.

ist der Überzeugung, dass im Interesse von Vereinfachung und Klarheit sowie eines gemeinsamen Ansatzes die Finanzierung der einzelnen Prioritäten der GAP von Beginn der Reform an vereinbart worden sein muss;

Nahrungsmittelsicherheit und fairer Handel

69.

stellt fest, dass die Rentabilität der Betriebe und die Lebensqualität der Landwirte unerlässliche Voraussetzungen für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit sind; ist deshalb der Auffassung, dass es eine grundlegende flächenbezogene Direktbeihilfe aus EU-Mitteln für alle Landwirte in der Europäischen Union geben sollte, um die soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit des europäischen Modells für die landwirtschaftliche Erzeugung sicherzustellen, das den europäischen Verbrauchern eine Grundsicherheit bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln bieten, den Landwirten die Erzeugung hochwertiger Lebensmittel zu wettbewerbsfähigen Preisen ermöglichen, die landwirtschaftliche Tätigkeit und Arbeitsplätze im ländlichen Raum in der EU fördern und öffentliche Basisgüter durch Cross-Compliance-Verpflichtungen für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand bereitstellen sowie hohe Qualitäts- und Tierschutznormen garantieren soll;

70.

fordert, die Ausübung einer aktiven Tätigkeit in der landwirtschaftlichen Erzeugung als zwingende Mindestvoraussetzung für den Erhalt von Beihilfen in die Cross-Compliance-Regeln aufzunehmen und die Verhältnismäßigkeit als Kernprinzip bei der Durchsetzung der Bestimmungen anzuwenden;

Nachhaltigkeit

71.

ist der Auffassung, dass den Landwirten eine zusätzliche Beihilfe aus EU-Mitteln über einfache mehrjährige Verträge bereitgestellt werden sollte, die sie als Entschädigung für die – durch nachhaltige Produktionsmethoden und durch die Erzeugung von zur Herstellung langlebiger Agromaterialien verwendbarer Biomasse erfolgte – Verringerung der Kohlendioxidemissionen pro Produktionseinheit und/oder die Erhöhung der Kohlenstoffbindung im Boden erhalten;

72.

stellt fest, dass dies den zweifachen Effekt haben würde, die Landwirtschaft der EU durch geringere Kohlenstoffemissionen und/oder mehr Effizienz ökologisch und wirtschaftlich nachhaltiger zu machen und dabei zu gewährleisten, dass die Landwirte finanziell von der erhöhten Kohlenstoffbindung auf ihrem Boden profitieren können und mit anderen Industriezweigen gleichgestellt werden, die zum EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) gehören; fordert, in jedem Mitgliedstaat klare und messbare Kriterien und Ziele entsprechend festzulegen, damit diese Zahlungen so bald wie möglich erfolgen können;

Landwirtschaft in allen Teilen Europas

73.

fordert die Fortführung spezifischer Maßnahmen zur Entschädigung von Landwirten in benachteiligten Gebieten, einschließlich in Gebieten mit natürlichen Nachteilen, einschließlich beispielsweise Bergregionen, ökologisch sensibler Gebiete und/oder der vom Klimawandel am stärksten betroffenen Gebiete und der Gebiete in äußerster Randlage, damit in der gesamten EU Landwirtschaft betrieben wird, die Nutzflächen weiter bewirtschaftet werden, regionale Lebensmittel erzeugt werden, die Gefahr der Flächenstilllegung verringert wird, eine ausgewogene territoriale Bewirtschaftung gewährleistet ist und eine rationelle Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktion erfolgt;

74.

ist der Ansicht, dass bei einer Reform der Beihilferegelung für benachteiligte Gebiete, insbesondere in Bezug auf die Bestimmung und Klassifizierung der benachteiligten Gebiete, die Schwierigkeiten der Landwirte in allen Teilen der EU Berücksichtigung finden sollten, da diese aufgrund der unterschiedlichen biophysikalischen und klimatischen Bedingungen von sehr unterschiedlicher Natur sind; ist der Ansicht, dass Gebieten, die von den neuen Regelungen ausgeschlossen werden könnten, ein angemessener Übergangszeitraum zu gewähren ist;

75.

verweist auf die besondere Rolle, die die Landwirte in Stadtrandgebieten spielen, wo die Landwirtschaft zum Teil erheblich unter Druck gerät; betont, dass die Nahrungsmittelproduktion und die Schaffung öffentlicher Güter in der Nähe von Städten beibehalten werden sollten;

Lebensmittelqualität

76.

betont, dass die Ausarbeitung einer Politik zur Förderung der Lebensmittelqualität, insbesondere im Bereich der geografischen Angaben (g.U./g.g.A./g.t.S.), ein Schwerpunkt der GAP sein und dass diese Politik vertieft und verstärkt werden muss, damit die EU ihre führende Rolle auf diesem Gebiet wahren kann; ist der Ansicht, dass für diese hochwertigen Erzeugnisse die Anwendung neuartiger Verwaltungs-, Schutz- und Förderinstrumente ermöglicht werden sollte, damit in Bezug auf diese Erzeugnisse eine harmonische Entwicklung bewirkt und mit ihnen weiterhin ein wichtiger Beitrag zu einem nachhaltigen Wachstum und zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft geleistet werden kann;

Biologische Vielfalt und Umweltschutz

77.

ist der Auffassung, dass die Landwirte kosteneffizient zur biologischen Vielfalt und zum Umweltschutz sowie zur Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung beitragen können; ist der Ansicht, dass hier daher weitere Anreize geschaffen werden müssen; fordert, dass in der GAP die Möglichkeit vorgesehen wird, einen Großteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Agrarumweltregelungen einzubeziehen und auf diese Weise die Landwirte für die Erbringung zusätzlicher Leistungen für das Ökosystem zu entschädigen, und dass außerdem Anreize geboten werden, nachhaltigere und sparsamere Produktionsweisen einzusetzen, wie biologischer Landbau, integrierte Landwirtschaft, die Entwicklung einer Landwirtschaft mit hohem Landschaftswert und nachhaltige Verfahren in der Intensivlandwirtschaft; ist der Auffassung, dass alle diese Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums weiterhin kofinanziert werden sollten, gegebenenfalls mit mehr Haushaltsmitteln;

„Grünes“ Wachstum

78.

ist der Auffassung, dass das „grüne“ Wachstum im Mittelpunkt einer neuen Strategie für die Entwicklung des ländlichen Raums mit dem Schwerpunkt auf der Schaffung neuer „grüner“ Arbeitsplätze stehen sollte, was wie folgt erreicht wird:

Entwicklung ortsbezogener dynamischer Instrumente, beispielsweise lokale Vermarktung, lokale Verarbeitung, und Unterstützung von Vorhaben unter Beteiligung aller örtlichen Akteure aus dem Sektor Landwirtschaft;

Erschließung der Nutzung von Biomasse, Bioabfall und Biogas, Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Kleinanlagen und Unterstützung der Erzeugung von Biokraftstoffen der zweiten Generation, von Agromaterialien und umweltverträglichen Chemikalien;

Investitionen in Modernisierung und Innovationen sowie neue Forschungs- und Entwicklungsverfahren zur Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung;

Ausbildung und Beratung von Landwirten beim Einsatz neuer Verfahren und Unterstützung von Junglandwirten beim Einstieg in den Sektor;

79.

ist der Auffassung, dass zur Stabilisierung der zentralen Bausteine der GAP weiterhin ein angemessenes Sicherheitsnetz bestehen sollte; spricht sich dafür aus, dass dieses Sicherheitsnetz ausreichend flexibel sein sollte, um den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, und dass es Instrumente wie die öffentliche und private Lagerhaltung, Interventionen und Markträumung umfassen sollte, die bei Bedarf zur Bekämpfung extremer Preisvolatilität und als Krisenreaktionsinstrumente aktiviert werden sollten; ist der Auffassung, dass zu diesem Zweck eine besondere Reserve-Haushaltslinie vorgesehen werden sollte, die im Krisenfall rasch mobilisiert werden könnte;

80.

fordert, dass diese Maßnahme durch Instrumente zur Verminderung der Volatilität der Märkte und zur Schaffung stabiler Bedingungen für landwirtschaftliche Betriebe und die landwirtschaftliche Raumplanung gestützt werden sollte; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass neue, innovative Wirtschafts- und Finanzinstrumente wie die generelle Einführung von Risikoversicherungen gegen Ernteausfälle, Terminmärkten und Fonds auf Gegenseitigkeit zur Absicherung gegen extreme Markt- oder Witterungsverhältnisse in Betracht gezogen werden sollten, ohne dabei privat entwickelte Systeme zu stören;

81.

ist der Ansicht, dass die Regulierung des Produktionspotenzials ein wichtiges Instrument sein kann, um in vielen landwirtschaftlichen Sektoren ein nachhaltiges Wachstum sicherzustellen;

82.

unterstreicht, dass in Ergänzung von Marktmaßnahmen dringend die Stellung der Primärerzeuger in der Lebensmittelversorgungskette durch Maßnahmen gestärkt werden muss, mit denen die Fragen der Transparenz, der vertraglichen Beziehungen und der unfairen Geschäftspraktiken angegangen werden; ist der Auffassung, dass auch mögliche Anpassungen der Wettbewerbsregeln geprüft werden sollten, um den Primärerzeugerorganisationen, falls erforderlich, die Möglichkeit zu Effizienzsteigerungen und Wachstum zu geben, sodass sie eine bessere Verhandlungsposition gegenüber Großhändlern und großen Verarbeitungsbetrieben erhalten; ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang die Benennung von nationalen Bürgerbeauftragten und/oder eines europäischen Bürgerbeauftragten für die Beilegung von Streitigkeiten in der Lebensmittelversorgungskette in Betracht gezogen werden sollte;

83.

weist darauf hin, dass unter den derzeitigen Marktinstrumenten und im Zusammenhang mit den Verpflichtungen im Rahmen der WTO die Ausfuhrerstattungen in der EU parallel zu ähnlichen Maßnahmen der WTO-Partner weiter abgebaut werden sollten;

84.

vertritt die Auffassung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgrenzen gefördert werden muss, um die großen künftigen Herausforderungen zu bewältigen, z. B. die Nahrungsmittelsicherheit in der EU, die Lebensmittelversorgung für eine wachsende Weltbevölkerung, Umweltschutz, biologische Vielfalt und die Bekämpfung des Klimawandels;

85.

weist darauf hin, dass die EU Maßnahmen in europäischen Staaten und Drittstaaten finanzieren kann, durch die in Europa und weltweit Informationen über europäische Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel bereitgestellt und die Vorteile dieser Produkte hervorgehoben werden; ist der Ansicht, dass der Haushalt für diese Mittel überprüft werden sollte, damit die Sichtbarkeit der Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel aus der EU im Binnenmarkt und in den Märkten von Drittstaaten verbessert werden kann; ist der Ansicht, dass diese Informationskampagnen in größerem Umfang durchgeführt werden sollten und sie im Rahmen der neuen GAP eine breitere und wirkungsvollere Anwendung finden sollten;

86.

ist der Ansicht, dass die Gemeinsame Agrarpolitik allen und insbesondere den ärmsten Verbrauchern eine gesündere Ernährung durch ein breiter gefächertes Angebot an Erzeugnissen zu erschwinglichen Preisen ermöglichen muss; ist der Ansicht, dass die Hilfsprogramme für Bedürftige fortgesetzt und die Programme zur Förderung des Verbrauchs von Obst und Gemüse in Schulen erweitert werden sollten, um die Armut zu bekämpfen und die Gesundheit zu verbessern;

87.

ist der Überzeugung, dass im Mittelpunkt der Konzipierung und Umsetzung einer neuen GAP Einfachheit, Verhältnismäßigkeit und Abbau von Bürokratie und Verwaltungskosten stehen sollten;

Die GAP im mehrjährigen Finanzrahmen und im jährlichen Haushaltsverfahren

88.

betont, dass angesichts der neuen Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik eine angemessene Finanzierung im Mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehen werden muss, um die politischen Maßnahmen in diesem Bereich besser unterstützen zu können, wobei den großen Herausforderungen, denen sich dieser für die Ernährungssicherheit in der EU überaus bedeutende Sektor in den kommenden Jahren stellen muss, Rechnung getragen wird;

89.

weist darauf hin, dass es in den vergangenen vier Jahren des gegenwärtigen Mehrjährigen Finanzrahmens nur möglich war, den jährlichen Haushaltsplänen zuzustimmen, indem die in den verschiedenen Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens bestehenden Margen ausgeschöpft wurden oder indem auf die in Artikel 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehene Revision durch Ausschöpfung der unterhalb der Obergrenzen von Rubrik 2 verfügbaren Margen zurückgegriffen wurde, um andere Prioritäten der EU finanzieren zu können; weist darauf hin, dass die unterhalb der Obergrenzen von Rubrik 2 verfügbaren Margen ab dem Haushaltsjahr 2011 und bis zum Ablauf des gegenwärtigen Mehrjährigen Finanzrahmens (2013) beträchtlich eingeschränkt werden;

90.

betont, dass die Rechtsverbindlichkeit des Mehrjährigen Finanzrahmens die Einführung flexiblerer Durchführungsbestimmungen erfordert, damit die Europäische Union mit der erforderlichen Flexibilität und entsprechenden Wirksamkeit auf unvorhergesehene Entwicklungen reagieren kann;

91.

weist darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 314 Absatz 3 AEUV nach der Einberufung des Vermittlungsausschusses ihren Hauhaltsentwurf nicht mehr ändern kann; weist darauf hin, dass die Kommission zur Aktualisierung der Daten über die voraussichtlichen Agrarausgaben im Herbst ein Berichtigungsschreiben vorlegen muss; betont, dass das Berichtigungsschreiben vor der Abstimmung des Europäischen Parlaments vorliegen sollte; fordert seine zuständigen Ausschüsse auf, ein internes Verfahren einzuführen, um den Standpunkt des Parlaments mit Blick auf die Sitzung des Vermittlungsausschusses festzulegen;

92.

weist darauf hin, dass sich die vom Parlament eingeführten Pilotprojekte (PP) und vorbereitenden Maßnahmen (VM) zu wichtigen Instrumenten für die Formulierung politischer Prioritäten und die Einführung neuer Initiativen entwickelt haben, aus denen auch in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums oft EU-Maßnahmen und -Programme geworden sind; ist der Ansicht, dass Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen auch in der Zukunft als Plattform für die Erprobung neuer Reformideen dienen könnten;

93.

fordert die Kommission auf, die Empfehlungen des Europäischen Parlaments bei der Ausarbeitung ihrer Mitteilung und der Konzipierung von Legislativvorschlägen umfassend zu berücksichtigen;

*

* *

94.

beauftragt seinen Präsidenten an, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  AGRI_DT (2010)439305.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0101.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0131.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0088.

(5)  Siehe Schaubild 1 im Anhang von Bericht A7-0204/2010.

(6)  Siehe Schaubild 2 im Anhang von Bericht A7-0204/2010.

(7)  Siehe Schaubild 3 im Anhang von Bericht A7-0204/2010.

(8)  Siehe Schaubild 4 im Anhang von Bericht A7-0204/2010.

(9)  Siehe Schaubild 5 1 im Anhang von Bericht A7-0204/2010.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/119


Donnerstag, 8. Juli 2010
Regelung der Einfuhr von Fischereu- und Aquakulturerzeugnissen in die EU im Hinblick auf die künftige Reform der GFP

P7_TA(2010)0287

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu der Regelung für die Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in die EU im Hinblick auf die Reform der GFP (2009/2238(INI))

2011/C 351 E/18

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,

in Kenntnis des Übereinkommens vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (Übereinkommen von New York),

in Kenntnis des Verhaltenskodexes der FAO für verantwortungsvolle Fischerei, der am 31. Oktober 1995 verabschiedet wurde,

in Kenntnis der Schlusserklärung des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung vom 26. August bis 4. September 2002 in Johannesburg,

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 zu der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (3),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (4),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (5),

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission „Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (KOM(2009)0163),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2010 zum Grünbuch zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (6),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft für die Aquakultur – Neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (KOM(2009)0162),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zum Thema „Neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (7),

in Kenntnis des Abkommens von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Gründung der Welthandelsorganisation,

in Kenntnis der Doha-Ministererklärung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 14. November 2001,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt“ (KOM(2006)0567),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon (8),

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0207/2010),

A.

unter Hinweis auf die strategische Bedeutung der Sektoren Fischerei und Aquakultur für die Versorgung der Allgemeinheit und für die Ausgewogenheit des Lebensmittelangebots in den einzelnen Mitgliedstaaten und der gesamten Europäischen Union sowie auf ihren erheblichen Beitrag zum sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehen der Küstengemeinden, zur lokalen Entwicklung, zur Beschäftigung und zur Erhaltung kultureller Traditionen,

B.

in der Erwägung, dass Fisch eine natürliche Ressource ist, die bei einer angemessenen Bewirtschaftung eine erneuerbare Ressource bilden und in der EU wie auch weltweit sowohl die Ernährung als auch Arbeitsplätze sichern kann und die erhalten werden muss, damit die weitere Dezimierung der Fischbestände und somit eine Notlage für die Küstenbevölkerung inner- und außerhalb der EU verhindert werden; in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht eine wirksame Fischereibewirtschaftung unter Einbeziehung der Dimension und der Auswirkungen des internationalen Handels auf die Fischereiressourcen weltweit verstärkt werden muss,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission mit der Annahme des Grünbuchs vom 22. April 2009 eine ehrgeizige Reform eingeleitet hat, um die meisten Aspekte dieser Politik zu überprüfen,

D.

in der Erwägung, dass die Kommission außerdem in ihrer Mitteilung vom 8. April 2009 (KOM(2009)0162) eine neue Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur festgelegt hat,

E.

in der Erwägung, dass 2002 auf dem Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung in Johannesburg spezifische Ziele für die Fischereibewirtschaftung festgelegt wurden, darunter auch die Wiederauffüllung der Fischbestände bis zum höchstmöglichen Dauerertrag (HDF) bis 2015,

F.

in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in den letzten zehn Jahren um rund 30 % zurückgegangen ist,

G.

in der Erwägung, dass dieser Rückgang sowohl auf die abnehmenden Fischbestände in EU-Gewässern als auch auf die (zu Recht) getroffenen Maßnahmen zur Begrenzung der Fischerei und für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände im Rahmen der GFP zurückzuführen ist, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gewässer der EU gelten, insbesondere dort, wo die EU kraft partnerschaftlicher Fischereiabkommen Fischerei betreibt,

H.

in der Erwägung, dass auf die europäische Fischerei weniger als 6 % der weltweiten Fänge entfallen,

I.

in der Erwägung, dass in dem Grünbuch über die Reform der GFP zwar die langfristige Vision einer möglichen Umkehrung dieser rückläufigen Entwicklung der Fänge dargelegt wird, dass jedoch die einschneidenden Maßnahmen, die vorgesehen sind, um eine Erholung der natürlichen Ressourcen zu ermöglichen (Abbau der Flottenkapazität, restriktivere Bewirtschaftungsmaßnahmen, verstärkte Kontrollen usw.) diese Entwicklung kurz- und mittelfristig nur verstärken können,

J.

in der Erwägung, dass überdies die Erzeugung in Aquakulturanlagen in der Gemeinschaft trotz der neuen Strategie in diesem Bereich nur mit erheblichen Einschränkungen ausgeweitet werden darf, sodass durch diese Ausweitung kurz- und mittelfristig wahrscheinlich kein wesentlicher Beitrag zum Ausgleich des tendenziellen Rückgangs der Erzeugung im Fangsektor geleistet werden dürfte,

K.

in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang eine Steigerung der europäischen Produktion, insbesondere in den neuen EU-Mitgliedstaaten, die erwiesenermaßen über ein großes Potenzial für Aquakulturen verfügen, gefördert werden muss,

L.

in der Erwägung, dass dagegen die Gemeinschaftsnachfrage nach Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in der Europäischen Union generell und mit einer besonderen Dynamik auf den Märkten der neuen mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten wächst, und dass aufgrund verschiedener Faktoren mit einer stetigen Zunahme des Verbrauchs in den kommenden 20 Jahren zu rechnen ist,

M.

in der Erwägung, dass die Europäische Union (mit 12 Millionen Tonnen und 55 Milliarden Euro im Jahr 2007) schon jetzt der weltweit größte Markt für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse – vor Japan und den Vereinigten Staaten – ist und sehr stark von Einfuhren aus Drittländern abhängt, die mehr als 60 % des Bedarfs decken, und dass diese Abhängigkeit noch zunehmen wird,

N.

in der Erwägung, dass die Frage der Einfuhren von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in die EU und der Bedingungen, unter denen diese Einfuhren erfolgen, daher bei jeder Analyse der Politik der Europäischen Union im Bereich der Fischerei und Aquakultur unbedingt im Mittelpunkt stehen und im Rahmen der laufenden Reformen ganz besonders beachtet werden muss,

O.

in der Erwägung, dass diese Frage unter all ihren Aspekten – also unter handelsbezogenen, ökologischen, sozialen, gesundheitlichen und qualitativen Aspekten – betrachtet werden muss,

P.

in der Erwägung, dass die nicht selektive Fischerei und das hohe Maß an Rückwürfen in manchen Fanggründen, aus denen auf den EU-Markt exportiert wird, eine Verschwendung großer Mengen von zum menschlichen Verzehr geeignetem Fisch darstellen,

Q.

in der Erwägung, dass insbesondere die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur überdacht werden muss, deren derzeitige Regelung in mehrfacher Hinsicht überholt ist und dringend überarbeitet werden muss,

R.

in der Erwägung, dass dabei auch ein kritischer Blick auf die in diesem besonderen Sektor betriebene gemeinsame Handelspolitik und auf die Vereinbarkeit der in diesem Rahmen gefassten Beschlüsse mit der Erhaltung eines tragfähigen und verantwortungsvoll handelnden europäischen Fischereisektors geworfen werden muss,

S.

in der Erwägung, dass für die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse zwar noch ein theoretischer Zollschutz im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) gilt, der leicht über dem Durchschnitt für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse liegt, dass dieser Schutz jedoch in der Praxis durch verschiedene autonome oder vertragliche Ausnahmen und Einschränkungen erheblich verringert wird, deren Anwendung dazu führt, dass die mit Meistbegünstigungszollsätzen belegten Einfuhren (Standardsätze) rund 5 % der gesamten Einfuhren ausmachen,

T.

in der Erwägung, dass die Politik der Öffnung der Märkte der EU für Einfuhren von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen fortgesetzt werden wird, sowohl auf multilateraler Ebene im Rahmen der WTO-Verhandlungen und insbesondere der NAMA-Verhandlungen (Marktzugang für nicht landwirtschaftliche Güter) der Doha-Runde, als auch bei einer Reihe laufender Verhandlungen über Präferenzabkommen mit verschiedenen Handelspartnern in Asien, Lateinamerika, Nordamerika, im Mittelmeerraum und mit verschiedenen AKP-Ländergruppen,

U.

insbesondere in der Erwägung, dass der Abschluss der NAMA-Verhandlungen der Doha-Runde auf der derzeit vorgesehenen Basis der „Schweizer Formel“ mit einem Koeffizienten von 8 dazu führen würde, dass der Höchstzollsatz für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der EU von 26 % auf rund 6 % und der mittlere Zollsatz von 12 % auf rund 5 % verringert würde,

V.

in der Erwägung, dass mit einem solchen Beschluss die Schutzwirkung der noch bestehenden Zölle fast völlig aufgehoben würde und darüber hinaus die den Entwicklungsländern bereits gewährten oder derzeit ausgehandelten Präferenzen stark ausgehöhlt und damit völlig sinnlos würden und außerdem das Fundament der Mechanismen der GMO untergraben würde, die es ermöglichen, den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt entsprechend dem Bedarf der europäischen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse verarbeitenden Industrie anzupassen (Zollaussetzungen und -kontingente),

W.

in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer gemäß der Forderung der EU nach Kohärenz zwischen ihren entwicklungspolitischen Zielen (Armutsbekämpfung, Entwicklung von nachhaltigen lokalen Fischereien) und ihrer Handelspolitik ermuntert werden sollten, Fischereierzeugnisse mit einem größeren Mehrwert zu exportieren, sofern die Fische aus gut und nachhaltig bewirtschafteten Fanggründen stammen und die erforderlichen Hygienebestimmungen erfüllen,

X.

in der Erwägung, dass außerdem in den letzten Jahren auf Seiten der Verhandlungsführer der EU bei Handelsverhandlungen die Tendenz festzustellen ist, leichter in Ausnahmen von den traditionell auf Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse angewandten präferenziellen Ursprungsregeln einzuwilligen, sowohl bei Rohwaren (Kriterien für die Schiffszugehörigkeit) als auch bei verarbeiteten Erzeugnissen (Möglichkeit, den präferenziellen Ursprung trotz Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft beizubehalten),

Y.

in der Erwägung, dass laut einer Studie der FAO der internationale Handel mit Fischereierzeugnissen zwar zu größerer Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern beitragen kann, aber auch zu einer verstärkten Fangtätigkeit geführt hat, um den Bedarf auf dem Exportmarkt zu decken, was die Dezimierung der Bestände verschlimmert und deutlich macht, dass sichergestellt werden muss, dass Fischereien angemessen bewirtschaftet und kontrolliert werden, um eine Erschöpfung der Bestände zu verhindern,

Z.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Politik auf europäischer Ebene versucht werden sollte, die teilweise auseinandergehenden Interessen der Gemeinschaftserzeuger von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (Fischer und Aquakulturbetriebe), der Verarbeitungsindustrien, Händler, Importeure und Verbraucher wirksam und ausgewogen miteinander in Einklang zu bringen,

AA.

in der Erwägung, dass den Erzeugern in der Gemeinschaft (Fischern und Aquakulturbetrieben) unter Berücksichtigung der verschiedenen Kosten, Auflagen und Umstände ihrer Tätigkeit ein zufriedenstellender Absatz zu ausreichend einträglichen Preisen gewährleistet werden sollte,

AB.

in der Erwägung, dass den Verarbeitungsbetrieben in der Gemeinschaft ganzjährig die Verfügbarkeit von Rohstoffen in einheitlicher Qualität, ausreichender Menge und zu stabilen Preisen garantiert werden sollte,

AC.

in der Erwägung, dass die Nachfrage der Verbraucher in der Gemeinschaft nach hochwertigen Erzeugnissen zu wettbewerbsfähigen Preisen befriedigt und ihrem zunehmenden Wunsch nach Informationen über Merkmale, Herkunft und Fang- oder Produktionsbedingungen der betreffenden Erzeugnisse Rechnung getragen werden sollte,

AD.

in der Erwägung, dass die Einfuhren je nach betroffenen Arten, Verarbeitungsgrad der Erzeugnisse und benutzten Vertriebswegen unterschiedliche Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt haben,

AE.

in der Erwägung, dass beispielsweise der Preisdruck auf die Erstverkaufspreise aufgrund der Konkurrenz durch Einfuhrerzeugnisse bei industriell genutzten Arten (die für die Verarbeitungsindustrie bestimmt sind) stärker spürbar sein dürfte als bei nicht industriell genutzten Arten,

Allgemeine Überlegungen

1.

bedauert, dass in dem Grünbuch über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik auf die Frage der Einfuhren nur kurz eingegangen wird und dass offensichtlich unterschätzt wird, wie wichtig eine angemessene Behandlung dieser Frage für die Glaubwürdigkeit und den Erfolg der Reform ist;

2.

stellt fest, dass die Liberalisierung des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für die Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen infolge der von der EU in den letzten 20 Jahren betriebenen Handelspolitik bereits sehr weit fortgeschritten ist;

3.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen eindeutig unzureichend ist und bleiben wird, um den Bedarf der Verarbeitungsindustrie und die wachsende Nachfrage der Verbraucher zu decken; räumt daher ein, dass ein verantwortungsvoller Konsum gefördert werden muss, der auf Qualität und Nachhaltigkeit und nicht auf Quantität beruht, dass das Fischereimanagement im Hinblick auf die Förderung der Bestandserholung gestärkt werden muss, und dass Einfuhren weiterhin eine wichtige Rolle bei der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes spielen werden;

4.

räumt ein, dass es eine Obergrenze für die Menge an Fisch gibt, die auf nachhaltige Weise entweder für den menschlichen Verzehr oder zu industriellen Zwecken gefangen werden kann, weshalb das Angebot von Fisch auf dem EU-Markt nicht unendlich gesteigert werden kann;

5.

betont jedoch, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass in der EU die Fischerei und die Aquakultur, auch ihre handwerkliche Komponente, als ökologisch nachhaltige und wirtschaftlich existenzfähige Sektoren erhalten werden, die sich gleichmäßig auf ihre Küstengebiete verteilen und zur Wahrung der kulturellen Identität der betreffenden Regionen beitragen, Arbeitsplätze im gesamten Sektor schaffen und unbedenkliche und hochwertige Lebensmittel bereitstellen, weshalb die Fischer auch einen angemessenen Preis für ihre Erzeugnisse erhalten müssen; betont ferner, dass die Arbeitnehmer in der Fischereiwirtschaft unter vertretbaren Bedingungen und in Übereinstimmung mit den IAO-Übereinkommen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz beschäftigt werden müssen;

6.

stellt fest, dass sich die derzeitige Offenheit des Gemeinschaftsmarkts für Exporte von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, was den Absatz der lokalen Erzeugnisse angeht, – unter bestimmten Umständen – nachteilig auf die lokale Wirtschaft in bestimmten Regionen auswirken kann, vor allem in den Regionen in äußerster Randlage;

Besondere Überlegungen

Handels- und Zollpolitik

7.

ist der Auffassung, dass die EU als weltweit größter Importeur von Fischereierzeugnissen zusammen mit anderen Ländern mit hohen Fischeinfuhren die politische Verantwortung hat sicherzustellen, dass die Handelsregeln der WTO den höchstmöglichen weltweiten Standards der Fischereibewirtschaftung und Bestandserhaltung entsprechen; fordert dazu die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der gerechte, transparente und nachhaltige Handel mit Fisch im Rahmen der bilateralen und multilateralen Handelsvereinbarungen der EU verstärkt wird;

8.

ist der Ansicht, dass ein angemessener Zollschutz ein wichtiges und legitimes politisches Instrument zur Regulierung der Einfuhren ist und bleiben sollte; weist darauf hin, dass ein Zollschutz als absolutes Recht den Wert der Präferenzen begründet, die die EU bestimmten Ländern, vor allem Entwicklungsländern, gewährt; weist zudem darauf hin, dass die Aufhebung dieses Schutzes den präferenzbegünstigten Ländern alle Vorteile nehmen würde, die sie derzeit genießen; verweist ferner auf die nützliche Modulierbarkeit dieses Zollschutzes, dessen Anwendung die EU aussetzen kann, wenn die Gemeinschaftsproduktion der Rohstoffe unzureichend ist, um eine angemessene Versorgung ihrer Verarbeitungsindustrie zu gewährleisten;

9.

widerspricht daher der durch die derzeitige Handelspolitik geförderten Vision, dass die völlige Abschaffung des Zollschutzes für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse unvermeidlich ist und die Gemeinschaftserzeuger – Fischer, Aquakultur- und Verarbeitungsbetriebe – keine andere Wahl hätten, als sich damit abzufinden;

10.

vertritt die Auffassung, dass die Sektoren der Fischerei und der Aquakultur ebenso wie der Agrarsektor strategische, multifunktionale Sektoren sind, die von der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen abhängen, in einigen ihrer Komponenten sehr gefährdet sind und sich schlecht für ein reines Freihandelskonzept eignen, das sich auf das freie Spiel der komparativen Vorteile gründet;

11.

bedauert, dass im Gegensatz zu den Handelsverhandlungen über Agrarerzeugnisse, die von dem für Landwirtschaft zuständigen Kommissionsmitglied geführt werden, die Verhandlungen über die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse als Verhandlungen über „Nicht-Agrargüter“ betrachtet werden und in die Zuständigkeit des für Handel zuständigen Kommissionsmitglieds fallen, von dem sie häufig nur als eine Anpassungsvariable in einer umfassenderen Problematik betrachtet werden;

12.

fordert, dass die Zuständigkeit für die Führung von Handelsverhandlungen über Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse von dem für Handel zuständigen Kommissionsmitglied auf das für maritime Angelegenheiten und Fischerei zuständige Kommissionsmitglied übertragen wird;

13.

fordert, dass auf der Grundlage einer Reihe von Studien und Konsultationen klare und umfassende Vorstellungen über den gemeinschaftlichen Markt für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse herausgearbeitet werden sollten und dass dabei für jede einzelne Art auf die voraussichtliche Entwicklung der Nachfrage und der Erzeugung in der Gemeinschaft sowie auf die Absatzmärkte, die für die Erzeuger unter fairen Wettbewerbsbedingungen erhalten werden sollen, einzugehen ist;

14.

fordert die Kommission ferner auf, Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen der Einfuhren von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zuverlässiger und genauer zu bewerten, insbesondere in Hinblick auf die Preise, und ein System für die Erhebung und den Austausch von Daten einzurichten, um diese Bewertung zu erleichtern;

15.

fordert, dass Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse bei der Anwendung der „Schweizer Formel“ im Rahmen der NAMA-Verhandlungen der Doha-Runde der WTO als sensible Güter behandelt werden, um die Kappung des Zollschutzes, der für einige Erzeugnisse im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs noch besteht, zu verhindern und damit den Wert der Präferenzen, die einigen Partnern gewährt wurden, und die Wirksamkeit der Mechanismen der GMO zu erhalten;

16.

weist darauf hin, dass gemäß Ziffer 47 der Ministererklärung von Doha vom 14. November 2001 die Verhandlungen im Rahmen der laufenden Doha-Runde nach dem Grundsatz des Gesamtpakets geführt werden, und dass, solange nicht die gesamte Verhandlungsrunde abgeschlossen ist, es der Europäischen Union freisteht, ihre Position zu einigen Kapiteln zu überarbeiten;

17.

fordert außerdem die Verhandlungsführer der Gemeinschaft bei der WTO auf, eine Beteiligung der Europäischen Union an jeder Initiative zur mehrseitigen, sektoralen Liberalisierung im Bereich der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse weiterhin kategorisch abzulehnen;

18.

fordert die Kommission auf, zu verlangen, dass der eventuelle Abschluss eines Abkommens über Subventionen im Fischereisektor im Zuge der WTO-Verhandlungen, insbesondere im Hinblick auf Marktordnungsmaßnahmen, für die europäischen Erzeuger keine Wettbewerbsnachteile gegenüber Lieferanten aus Drittstaaten bedingt; wendet sich grundsätzlich gegen jedwede getrennte und vorgezogene Umsetzung („early harvest“) eines solchen Abkommens, das untrennbar mit den anderen Bestandteilen der Doha-Runde verbunden bleiben muss;

19.

fordert die Verhandlungsführer der Gemeinschaft für die bilateralen und regionalen Verhandlungen auf, systematischer effektive Gegenleistungen für die bei der Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gewährten Handelszugeständnisse zu verlangen und die offensiven Interessen der Europäischen Union in diesem Sektor, soweit vorhanden, entschlossen zu verteidigen;

20.

betont, dass die Europäische Union die Kontrolle über die Handelspräferenzen behalten muss, die sie einigen Partnern gewährt, indem sie die Anwendung strenger Ursprungsregeln auf der Grundlage des Konzepts der „vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse“ verlangt; mahnt zur Vorsicht bei der Gewährung möglicher Lockerungen der traditionellen Zugehörigkeitskriterien der Schiffe für Rohwaren und fordert, dass jeder neue Antrag auf Ausnahmen im Bereich der verarbeiteten Erzeugnisse abgelehnt wird; ist der Ansicht, dass die so genannte Non-Drawback-Regel systematisch angewandt und die Kumulierungsmöglichkeiten eingeschränkt werden sollten;

21.

fordert die Kommission eindringlich auf, die Bewertung der Auswirkungen der bestimmten Ländern gewährten Zollpräferenzen in den Bereichen Fischerei und Aquakultur, vor allem in Bezug auf Unternehmensrentabilität und Beschäftigung sowohl in der EU als auch in den begünstigten Ländern, insbesondere den AKP-Ländern, quantitativ und qualitativ zu verbessern; fordert zudem, dass in diesen Analysen ordnungsgemäß quantifizierte Ergebnisse geliefert werden und den sensiblen Zielarten in besonderem Maße Rechnung getragen wird;

22.

weist darauf hin, dass der gemeinschaftliche Sektor in Fällen von Dumping, Subventionierung oder massiver und plötzlicher Steigerung der Einfuhren bestimmter Arten von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen weiterhin auf die handelspolitischen Schutzinstrumente der EU zurückgreifen kann;

Ökologische, soziale, gesundheitliche und qualitative Aspekte

23.

ist der Ansicht, dass eines der wichtigsten Ziele der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen darin bestehen muss, sicherzustellen, dass die eingeführten Erzeugnisse in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die für Gemeinschaftserzeugnisse gelten; ist der Auffassung, dass dieses Ziel grundlegenden Forderungen nach Gerechtigkeit, Kohärenz und Wirksamkeit der Maßnahmen, die derzeit in diesem Sektor angewandt werden oder im Rahmen der Reform geplant sind, entspricht; stellt fest, dass die Einhaltung der Anforderungen der EU durch Drittländer dazu beitragen wird, einen gerechteren Wettbewerb zwischen der Erzeugung in der EU und derjenigen in Drittländern herbeizuführen, und zwar als Folge der erhöhten Kosten, die Drittländern dadurch entstehen, dass sie Fisch in Übereinstimmung mit EU-Normen erzeugen;

24.

gibt der Befürchtung Ausdruck, dass die massive Einfuhr von Aquakultur- und Fischereierzeugnissen aus Drittstaaten auf den EU-Markt die Kaufgewohnheiten der Verbraucher beeinflussen könnte;

25.

vertritt die Ansicht, dass die verstärkten Anstrengungen der EU im Bereich der Erhaltung der Bestände und der Nachhaltigkeit der Fischerei im Rahmen der GFP mit der Einfuhr von Aquakultur- und Fischereierzeugnissen aus Staaten, die den Fangaufwand verstärken, ohne sich um die Nachhaltigkeit der Fangtätigkeit zu kümmern, und ausschließlich den unmittelbaren Profit anstreben, unvereinbar sind;

26.

betont, dass die gemeinschaftliche Politik zur Erhaltung der Ressourcen insbesondere durch die Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne dazu beiträgt, Einfuhren von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus Drittländern zu begünstigen, und es diesen ermöglicht, die Gemeinschaftsproduktion oft irreversibel zu verdrängen; fordert die Kommission auf, dieser Gefahr bei der Ausarbeitung der Pläne gebührend Rechnung zu tragen;

27.

befürchtet, dass die starke Anziehungskraft eines Gemeinschaftsmarkts für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, der sehr weit geöffnet und durch eine wachsende Nachfrage gekennzeichnet ist, diesen Ländern einen ständigen Anreiz zur Überfischung bietet, solange nicht eine entschlossene Politik in diesem Bereich betrieben wird;

28.

begrüßt die in jüngster Zeit in Kraft getretene Regelung zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), welche die Bescheinigung aller in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse vorschreibt; spricht sich für eine strenge und effiziente Anwendung dieser Regelung aus, räumt jedoch ein, dass viele Entwicklungsländer bei ihrer korrekten Anwendung und bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei Unterstützung benötigen; weist jedoch darauf hin, dass es sich dabei um eine Minimalforderung handelt, die nicht ausreicht, um die Nachhaltigkeit der Fischerei, aus der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zu gewährleisten;

29.

vertritt die Auffassung, dass zusätzlich zu der Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts über die IUU-Fischerei eine stärker auf die Stufen nach der Vermarktung solcher Fänge ausgerichtete Kontrolle eingeführt werden muss, insbesondere durch strengere Überprüfung der Mitgliedstaaten und Unternehmen, die im Verdacht stehen, Erzeugnisse aus illegaler Fischerei zu beziehen;

30.

fordert die Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente einzusetzen, um zu gewährleisten, dass die wichtigsten Länder, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in die EU ausführen, die in Johannesburg eingegangenen Verpflichtungen einhalten und eine rigorose Politik zur Erhaltung der Ressourcen betreiben; ermuntert die Kommission, mit diesen Ländern in allen geeigneten Foren und insbesondere im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) zusammenzuarbeiten;

31.

geht überdies davon aus, dass die Europäische Union noch größeren Nachdruck auf diese Verpflichtungen legen muss, um sicherzustellen, dass alle in die EU ausgeführten Erzeugnisse ausnahmslos aus Ländern stammen, die die wichtigsten internationalen Seerechtsübereinkommen ratifiziert haben, insbesondere das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen über gebietsübergreifende und weitwandernde Arten, und Vertragsparteien der jeweiligen RFO sind, sofern die Ausfuhren aus Gewässern stammen, die der jeweiligen Regelung durch diese Organisationen unterliegen;

32.

betont, dass Fischer, Aquakultur- und Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft aufgrund der Konkurrenz einiger Drittländer unter erheblichen Nachteilen zu leiden haben, da in diesen Ländern die Arbeitskosten wesentlich niedriger sind und weniger strenge soziale Normen gelten;

33.

ist der Ansicht, dass das auch in anderen Wirtschaftssektoren bestehende Problem des Sozialdumping im Bereich der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und insbesondere in der sehr arbeitsintensiven Verarbeitungsindustrie besonders schwerwiegend ist;

34.

fordert die Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente einzusetzen, um sicherzustellen, dass die wichtigsten Länder, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in die EU ausführen, wenigstens die acht Übereinkommen der IAO über grundlegende Arbeitnehmerrechte einhalten;

35.

fordert, dass alle von der EU für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gewährten Handelspräferenzen systematisch an die Erfüllung strenger Umwelt- und Sozialauflagen geknüpft werden; fordert zudem, dass in den in die Abkommen aufgenommenen einschlägigen Bestimmungen glaubwürdige Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen und zur Aussetzung oder zum völligen Entzug der Präferenzen im Falle des Verstoßes vorgesehen werden; fordert, dass für Entwicklungsländer entsprechend gestaltete Programme für technische Hilfe und erforderlichenfalls für finanzielle Hilfe eingerichtet werden, damit diese Länder die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllen können;

36.

betont, wie wichtig es ist, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Gesundheitsnormen und -kontrollen unter all ihren Aspekten (Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Vorsorge), die im Hinblick auf den Verbraucherschutz unabdingbar sind, rigoros auf eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, einschließlich Futtermitteln und Rohstoffen für Futtermittel, angewandt werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang dringend auf, das Programm für Inspektionen in Drittländern zu verbessern, indem die diesbezüglichen Inspektionsreisen des Lebensmittel- und Veterinäramts (LVA) optimiert werden, vor allem dadurch, dass bei jeder Reise zahlenmäßig mehr Einrichtungen inspiziert werden, damit die Ergebnisse der Realität in dem betreffenden Drittland besser gerecht werden;

37.

mahnt zu größter Vorsicht bei der Anerkennung der in einigen Ländern geltenden Anforderungen als im Rahmen der Anwendung dieser Rechtsvorschriften gleichwertig mit denen der Europäischen Union sowie bei der Validierung der Listen von Ländern und Unternehmen, die befugt sind, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in die EU zu exportieren; ist der Ansicht, dass die GD SANCO in der Lage sein sollte, einzelne Schiffe oder Verarbeitungsanlagen von diesen anerkannten Listen zu streichen, wenn sie die Mindestanforderungen nicht erfüllen;

38.

mahnt zu größter Wachsamkeit hinsichtlich der Erzeugnisse aus neuen, besonders intensiven Formen der Aquakultur, die in einigen Teilen der Welt betrieben werden, und fordert, dass die Techniken und Verfahren, die eingesetzt werden, um die Produktivität dieser Betriebe zu steigern, sowie ihre möglichen gesundheitlichen Auswirkungen sowie ihre lokalen sozialen und ökologischen Auswirkungen einer kritischen Prüfung unterzogen werden;

39.

fordert, dass die Kontrollen auf allen Ebenen und insbesondere die effektiv harmonisierten und transparenten Grenzkontrollen hinsichtlich ihrer Intensität und Häufigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die von den betreffenden Erzeugnissen, insbesondere aufgrund ihrer Art und ihrer Herkunft, ausgehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür alle notwendigen finanziellen und personellen Mittel bereitzustellen;

Reform der GMO

40.

erinnert an seine verschiedenen, in der 6. Wahlperiode angenommenen Entschließungen, worin es die Kommission aufgefordert hat, umgehend eine ehrgeizige Reform der GMO für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durchzuführen, damit diese GMO stärker dazu beiträgt, die Einkommen in diesem Sektor, die Stabilität der Märkte, eine bessere Vermarktung der Fischereierzeugnisse und eine Erhöhung ihres Mehrwerts zu gewährleisten; bedauert die diesbezüglich eingetretene Verzögerung; verweist hinsichtlich der Frage nach den Schwerpunkten dieser Reform auf die genannten Entschließungen;

41.

betont, dass mit den in diesem Rahmen eingeführten neuen Mechanismen unbedingt dem unumgänglichen scharfen Wettbewerb der Billigeinfuhren infolge von Praktiken, die die Umwelt schädigen oder einer Art Sozialdumping gleichkommen, Rechnung getragen und versucht werden muss, dennoch den normalen Absatz der Gemeinschaftserzeugnisse zu hinreichend einträglichen Preisen zu gewährleisten;

Verbraucherinformation

42.

ist davon überzeugt, dass die europäischen Verbraucher häufig eine andere Wahl treffen würden, wenn sie über die tatsächliche Beschaffenheit, den geografischen Ursprung sowie die Produktions- und Fangbedingungen und die qualitativen Eigenschaften der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse besser informiert wären;

43.

betont, dass umgehend strenge und transparente Zertifizierungs- und Kennzeichnungskriterien für die Qualität und die Rückverfolgbarkeit der europäischen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse eingeführt werden müssen und dass möglichst bald ein spezifisches Umweltzeichen der Gemeinschaft für diese Erzeugnisse eingeführt werden muss, um der unkontrollierten Ausbreitung privater Zertifizierungssysteme Einhalt zu gebieten;

44.

vertritt die Auffassung, dass die Zertifizierung und Kennzeichnung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in Bezug auf den Umweltschutz ein transparentes und für die Verbraucher leicht zu begreifendes Verfahren sein muss und dass sie ausnahmslos den gesamten Wirtschaftszweig erfassen muss, vorausgesetzt, dass die der Vergabe der Zertifizierung bzw. Kennzeichnung zugrunde liegenden Kriterien genau eingehalten werden;

Aquakultur

45.

betont, dass der Anteil der Aquakulturerzeugnisse an den Einfuhren von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in die Europäische Union wächst;

46.

führt diese Entwicklung darauf zurück, dass die Aquakulturerzeugung in einigen Teilen der Welt in den letzten zehn Jahren erheblich ausgeweitet wurde, während die Aquakultur in der Gemeinschaft, die nur noch 2 % der weltweiten Erzeugung ausmacht, eine Phase der Stagnation durchlaufen hat;

47.

stellt fest, dass erhebliche Substitutionseffekte zwischen frischen Erzeugnissen aus der Gemeinschaft und bestimmten Arten eingeführter Aquakulturerzeugnisse bestehen, was das Verhalten der Verbraucher und die Nachfrage der europäischen Vertriebsunternehmen betrifft;

48.

ist der Ansicht, dass eine aktive Politik zur Förderung und Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur mit geringen Umweltauswirkungen in der Gemeinschaft ein Kernstück einer Politik ist, mit der die Importabhängigkeit im Bereich der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse verringert, der Sektor innerhalb der Europäischen Union gefördert und eine stark wachsende Nachfrage durch ein umfangreicheres und breiter gefächertes Angebot gedeckt wird; betont in diesem Zusammenhang, dass offensiv die Erforschung und Entwicklung europäischer Aquakulturerzeugnisse betrieben werden muss;

49.

verweist diesbezüglich auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zum Thema „Neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“;

50.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die wichtigsten Empfehlungen dieses Berichts in ihren Vorschlägen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik gebührend zu berücksichtigen;

*

* *

51.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(3)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S.271.

(4)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0039.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0243.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0373.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/128


Donnerstag, 8. Juli 2010
Simbabwe, insbesondere der Fall Farai Maguwu

P7_TA(2010)0288

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu Simbabwe, insbesondere zum Fall Farai Maguwu

2011/C 351 E/19

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine zahlreichen früheren Entschließungen zu Simbabwe, insbesondere seine letzte Entschließung vom 17. Dezember 2008 (1),

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2010/92/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 (2) zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP (3) verhängt wurden, bis zum 20. Februar 2011 sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 1226/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 (4) zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 22. Februar 2010 zu Simbabwe sowie auf die Schlussfolgerungen des 10. Ministeriellen Politischen Dialogs zwischen der EU und Südafrika vom 11. Mai 2010 zu Simbabwe,

unter Hinweis auf die früheren UN-Resolutionen zu Blutdiamanten, insbesondere auf die Resolution 1459 (2003) des UN-Sicherheitsrates zum Zertifizierungssystem des Kimberley-Prozesses,

unter Hinweis auf das Zertifizierungssystem des Kimberley-Prozesses (KPCS – Kimberley Process Certification Scheme), wonach die Mitglieder bescheinigen, dass Rohdiamanten nicht zur Finanzierung von bewaffneten Konflikten verwendet werden,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, die Simbabwe ratifiziert hat,

unter Hinweis auf die Erklärung der Siebten Plenartagung des KPCS in Swakopmund, Namibia, vom 5. November 2009, insbesondere die Absätze 13, 14 und 22,

unter Hinweis auf die Zwischentagung des Kimberley-Prozesses in Tel Aviv, Israel, vom 21. bis 24. Juni 2010,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen von Cotonou zwischen der EU und den AKP-Ländern,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Simbabwe ein freiwilliges Mitglied des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses ist, das es den Mitgliedern ermöglicht, Rohdiamanten auf dem legalen Weltmarkt zu verkaufen, sofern dieser Handel nicht zur Finanzierung bewaffneter Konflikte verwendet wird,

B.

in der Erwägung, dass der Kimberley-Prozess derzeit nicht mit Menschenrechtsverletzungen befasst ist,

C.

in der Erwägung, dass Simbabwe in den nächsten Jahren voraussichtlich zu einem der größten Diamantproduzenten der Welt werden könnte, wenn der Diamantabbau in Marange (Chiadzwa) in der Provinz Manicaland voll ausgebaut wird, was möglicherweise Einnahmen von mehreren Milliarden Euro schafft,

D.

in der Erwägung, dass Simbabwe im November 2009 in Swakopmund (Namibia) die Verpflichtung eingegangen ist, Maßnahmen zu treffen, um den Diamantabbau in Marange mit dem KPCS in Einklang zu bringen,

E.

in der Erwägung, dass bei der Zwischentagung des Kimberley-Prozesses in Tel Aviv vom 21. bis 23. Juni 2010 kein Konsens hinsichtlich der möglichen Aufnahme von Menschenrechtsfragen in den Kimberley-Prozess erreicht werden konnte,

F.

in der Erwägung, dass zahlreiche internationale NRO (einschließlich Human Rights Watch, Global Witness und Partnership for Africa-Canada) ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Menschrechtslage in Chiadzwa geäußert haben, insbesondere was Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte von Simbabwe angeht,

G.

in der Erwägung, dass Farai Maguwu, ein Staatsangehöriger Simbabwes und Gründer/Leiter des Forschungs- und Entwicklungszentrums (CRD - Centre for Research and Development), einer Menschrechts-NRO mit Sitz in Manicaland, auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte Simbabwes in verschiedenen Diamantabbaugebieten in Simbabwe, insbesondere in Chiadzwa, hingewiesen hat,

H.

in der Erwägung, dass Farai Maguwu am 3. Juni 2010 von den Behörden Simbabwes unter der Beschuldigung verhaftet wurde, für den Staat Simbabwe schädliche Informationen veröffentlicht zu haben, und seither unter elenden Bedingungen festgehalten wird, wobei ihm verwehrt wurde, notwendige Arzneimittel einzunehmen, innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung rechtliches Gehör zu erhalten und Kaution zu stellen,

1.

fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung von Farai Maguwu und verurteilt die Umstände seiner Festnahme und seine Haftbedingungen;

2.

fordert mit Nachdruck, dass die Regierung Simbabwes ihren bei dem Treffen in Swakopmund eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen des Kimberley-Prozesses nachkommt und das Militär vollständig aus dem Diamantabbaugebiet Marange abzieht sowie angemessene Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung trifft, in deren Rahmen die Rechte der einheimischen Bevölkerung geachtet werden;

3.

fordert eine Überprüfung des Kimberley-Prozesses, in deren Rahmen dem Grundsatz der Achtung der Menschenrechte Rechnung getragen wird;

4.

betont, dass die Regierung Simbabwes die erheblichen Einnahmen aus dem Diamantabbau in Chiadzwa als Grundlage für die Wiederbelebung der gesamten Wirtschaft Simbabwes und als Instrument dazu verwenden muss, Leistungen in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Soziales bereitzustellen, die derzeit von internationalen Gebern erbracht werden, und fordert die Regierung zu diesem Zweck auf, einen souveränen Diamant-Treuhandfonds einzurichten, der den Interessen der Bevölkerung Simbabwes dienen soll;

5.

fordert die Regierung Simbabwes auf, das uneingeschränkte Recht auf Redefreiheit in Simbabwe zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten, so dass NRO (wie das CRD von Farai Maguwu) ungehindert und ohne Angst vor Verfolgung und Inhaftierung ihre Meinung äußern können;

6.

fordert, dass der Kimberley-Prozess sicherstellt, dass der für Simbabwe zuständige Überwacher völlig unabhängig, integer und unter Achtung der Menschenrechte handelt;

7.

fordert Südafrika und die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) auf, sich im eigenen Interesse sowie im Interesse Simbabwes und der gesamten südafrikanischen Region aktiv um die Rückkehr zu umfassender Demokratie in Simbabwe und zur Achtung der Rechtstaatlichkeit und der Menschenrechte der Bevölkerung Simbabwes zu bemühen; räumt ein, dass Mugabe und seine engen Unterstützer nach wie vor Stolpersteine auf dem Weg zum politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbau und zur Wiederaussöhnung in Simbabwe darstellen, da sie die wirtschaftlichen Ressourcen nur zu ihrer eigenen Bereicherung ausbeuten;

8.

begrüßt die jüngst erfolgte Aktualisierung (Februar 2010) der Schwarzen Liste der EU von Personen und Körperschaften mit Verbindungen zum Mugabe-Regime; betont, dass diese restriktiven Maßnahmen ausschließlich auf Angehörige des Regimes in Simbabwe ausgerichtet sind und in keiner Weise Auswirkungen auf die Bevölkerung Simbabwes insgesamt haben werden;

9.

unterstreicht, wie wichtig ein Dialog zwischen der Europäischen Union und Simbabwe wäre, und begrüßt die diesbezüglichen Fortschritte;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und Kandidatenländer, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, den Regierungen und Parlamenten Simbabwes und Südafrikas, den Ko-Vorsitzenden der Gemischten Parlamentarischen Versammlung EU-AKP, den Einrichtungen der Afrikanischen Union einschließlich des Panafrikanischen Parlaments, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der SADC, dem amtierenden Vorsitzenden des Kimberley-Prozesses (Israel) und dem Generalsekretär des Commonwealth zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0640.

(2)  ABl. L 41 vom 16.2.2010, S. 6.

(3)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66.

(4)  ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 11.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/130


Donnerstag, 8. Juli 2010
Venezuela, insbesondere der Fall Maria Lourdes Afiuni

P7_TA(2010)0289

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zur Lage in Venezuela, insbesondere zum Fall von Maria Lourdes Afiuni

2011/C 351 E/20

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Venezuela, insbesondere seine Entschließungen vom 11. Februar 2010, 7. Mai 2009, 23. Oktober 2008 und vom 24. Mai 2007,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Teilung und Unabhängigkeit der Gewalten die Grundlage jedes demokratischen Staates und jedes Verfassungsstaats bilden,

B.

in der Erwägung, dass Maria Lourdes Afiuni, Richterin aus Caracas, am 10. Dezember 2009 nach venezolanischem Recht und entsprechend einer Stellungnahme der UN-Arbeitsgruppe „Willkürliche Inhaftierungen“ unter sehr strengen Auflagen wie der Einbehaltung des Passes die bedingte Freilassung von Eligio Cedeño verfügt hat, der sich seit Februar 2007 in Untersuchungshaft befunden hatte,

C.

in der Erwägung, dass nach den Gesetzen Venezuelas die Untersuchungshaft maximal zwei Jahre betragen darf, und in der Erwägung, dass Richterin Afiuni bei ihrer Entscheidung grundlegende Rechte durchgesetzt hat, die sowohl in Venezuela als auch international gesetzlich geschützt werden,

D.

in der Erwägung, dass Richterin Afiuni ohne Anklage umgehend im Gericht von Beamten des Nationalen Direktorats für Nachrichtendienste und Abwehr (DISIP) verhaftet und am 12. Dezember 2009 ins Staatliche Frauengefängnis (INOF), einen Hochsicherheitstrakt, verbracht wurde, wo sie nach inzwischen sechs Monaten immer noch unter Haftbedingungen festgehalten wird, die ihre physische und psychische Gesundheit in Gefahr bringen, da 24 Mitgefangene von ihr aufgrund von Straftaten wie Mord, Drogenhandel und Entführung verurteilt wurden; in der Erwägung, dass sie seit Beginn ihrer Haft immer wieder Ziel von Übergriffen, Bedrohungen, verbalen und körperlichen Aggressionen und Angriffen auf ihr Leben wurde,

E.

in der Erwägung, dass Präsident Hugo Chávez sie am 11. Dezember 2009 in einer Fernsehansprache eine Banditin genannt und den Generalstaatsanwalt aufgefordert hat, die Höchststrafe zu beantragen, und sogar die Nationalversammlung dazu aufrief, ein neues Gesetz zu erlassen, um härtere Strafen für ein solches Verhalten verhängen zu können und dieses rückwirkend in Kraft zu setzen,

F.

in der Erwägung, dass es in Artikel 26 der Verfassung Venezuelas heißt, die Justiz sei autonom und unabhängig und der Präsident der Republik Venezuela für die Durchsetzung dieser Unabhängigkeit verantwortlich,

G.

in der Erwägung, dass Richterin Afiuni nach den Erklärungen des Präsidenten Machtmissbrauch, Korruption, Verschwörung und Mittäterschaft bei einer Flucht vorgeworfen wurden; sowie in der Erwägung, dass sie sich nach wie vor in Haft befindet, obwohl der Staatsanwalt bewiesen hat, dass sie kein Geld gezahlt hat und es folglich keinen Korruptionsbeweis gibt,

H.

in der Erwägung, dass die Situation von Richterin Afiuni zu zahlreichen Berichten, Resolutionen und Erklärungen geführt hat, in denen die Machthaber in Venezuela verurteilt werden, und dass Anwälte, Richter und Staatsanwälte aus der ganzen Welt, NRO wie Amnesty International oder Human Rights Watch und der Hochkommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen sich besorgt über die Lage von Maria Lourdes Afiuni geäußert und erklärt haben, sie sei allein wegen ihrer Integrität und ihres Kampfes für die Unabhängigkeit der Justiz inhaftiert worden; sowie in der Erwägung, dass der Interamerikanische Ausschuss für Menschenrechte Vorsichtsmaßnahmen fordert, um ihre persönliche Sicherheit zu garantieren,

I.

in der Erwägung, dass es sich bei dem Fall von Richterin Afiuni nicht um einen isolierten Übergriff der politischen Behörden auf die Justiz handelt und einige Richter entlassen wurden und andere ins Exil gingen,

J.

in der Erwägung, dass der zunehmende Niedergang der Demokratie in Venezuela auch in anderen Bereichen offensichtlich ist, insbesondere was die Pressefreiheit – auch im Internet – betrifft, die von der Regierung attackiert wurde und gegen die verschiedenste Maßnahmen eingeleitet wurden, wie z. B. das Schließen von Zeitungen, Radiostationen, Websites und TV-Kanälen,

K.

in der Erwägung, dass die Freiheit der Medien angesichts ihrer wesentlichen Rolle für die Gewährleistung der freien Bekundung von Meinungen und Ideen von überragender Bedeutung für die Demokratie und die Achtung der Grundfreiheiten ist; sowie in der Erwägung, dass die Freiheit der Medien der Achtung der Rechte von Minderheiten – einschließlich Kräften der politischen Opposition – gebührend Rechnung tragen muss und zur wirksamen Mitwirkung der Bevölkerung am demokratischen Prozess beiträgt, damit freie und faire Wahlen abgehalten werden können,

L.

in der Erwägung, dass die staatliche Wahlkommission mit Blick auf die am 26. September 2010 anstehenden Parlamentswahlen die Einteilung der Wahlbezirke zur Wahl der 167 Abgeordneten der Nationalversammlung neu geregelt hat und diese Änderungen bis zu 80 % der Bundesstaaten betrifft, in denen die Opposition regiert,

M.

in der Erwägung, dass seit 2005 mehr als 760 Unternehmen Maßnahmen wie willkürlichen Konfiszierungen und Enteignungen ausgesetzt waren, von denen einige auch die Interessen der EU betrafen; sowie in der Erwägung, dass damit grundlegende soziale und wirtschaftliche Rechte der Bürgerinnen und Bürger verletzt wurden,

N.

in der Erwägung, dass die politische Lage in Venezuela durch Einschüchterungen, Bedrohungen, Schikanierungen und die politische und strafrechtliche Verfolgung der demokratischen Opposition und ihrer Vertreter, ihrer demokratisch gewählten Bürgermeister und Gouverneure, von Vertretern der Studentenbewegung, Angehörigen der Armee und der Justiz, Gegnern der offiziellen Politik von Präsident Hugo Chávez und Medienvertretern gekennzeichnet ist, was dazu geführt hat, das zahlreiche Personen aus diesem Kreis aus politischen Gründen inhaftiert wurden,

1.

verurteilt die Übergriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz; ist in Sorge angesichts der Verhaftung von Richterin Afiuni und betrachtet diese als eine Verletzung ihrer Grundfreiheiten und schwerwiegende Bedrohung für die Unabhängigkeit der Justiz, die eine der grundlegenden Stützen rechtstaatlicher Grundsätze ist;

2.

fordert die Freilassung von Richterin Afiuni und fordert die Regierung Venezuelas auf, rechtstaatliche Grundsätze zu achten und faire und zügige Prozesse zu ermöglichen, bei denen die erforderlichen rechtlichen Grundsätze eingehalten werden;

3.

ist besorgt angesichts der Haftbedingungen von Richterin Afiuni, die eine ernsthafte Bedrohung ihrer physischen und psychischen Unversehrtheit darstellen, und fordert die Gefängnisbehörden auf, umgehend und konsequent den Maßnahmen und Empfehlungen der Interamerikanischen Menschenrechtskommission bezüglich der Haftbedingungen von Maria Lourdes Afiuni vom 11. Januar 2010 Folge zu leisten;

4.

verurteilt die öffentlichen Erklärungen des Präsidenten der Republik Venezuela, in denen er die Richterin beschuldigt und verleumdet sowie die Verhängung der Höchststrafe gefordert hat und sich zudem dafür aussprach, die Gesetze zu ändern, um härtere Strafen verhängen zu können; vertritt die Auffassung, dass diese Erklärungen die Umstände der Haft von Maria Lourdes Afiuni verschlechterten und einen Angriff des Staatspräsidenten auf die Unabhängigkeit der Justiz darstellen, obwohl dieser der erste Garant dieser Unabhängigkeit sollte;

5.

erinnert die Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela an ihre Verpflichtung, die Ausdrucks- und Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit sowie die Unabhängigkeit der Justiz zu achten, da sie dazu nach ihrer eigenen Verfassung und nach den verschiedenen internationalen und regionalen Übereinkommen und Chartas, die Venezuela unterzeichnet hat, verpflichtet ist; ist der Ansicht, dass die venezolanischen Medien eine pluralistische Berichterstattung über das politische und soziale Lebens in Venezuela gewährleisten sollten;

6.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik auf, diese Missstände gegenüber der Regierung Venezuelas zur Sprache zu bringen und der Besorgnis der EU im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte sowie demokratischer und rechtstaatlicher Grundsätze in diesem südamerikanischen Land Ausdruck zu verleihen und sich für die Interessen und den Schutz des Eigentums von Bürgern und Unternehmen aus den Mitgliedstaaten der EU einzusetzen;

7.

weist darauf hin, dass es in einer Demokratie gemäß der Interamerikanischen Demokratie- Charta der Organisation Amerikanischer Staaten zusätzlich zu einer klaren und notwendigen Legitimität des Ursprungs der Macht, die sich auf Wahlen stützt und bei diesen erworben wird, auch eine legitime Ausübung dieser Macht auf der Grundlage der Achtung des Pluralismus, der geltenden Regeln, der geltenden Verfassung, der Gesetze und der Rechtsstaatlichkeit als Garanten einer uneingeschränkt funktionsfähigen Demokratie geben muss, was notwendigerweise die Achtung der friedlichen und demokratischen Opposition einschließen muss, insbesondere dann, wenn diese Opposition aus Wahlen hervorgegangen ist und sich auf ein Mandat der Bevölkerung stützt;

8.

fordert die venezolanische Regierung auf, mit Blick auf die Parlamentswahlen am 26. September 2010 die Regeln der Demokratie und die Grundsätze der Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Wahlfreiheit zu achten, sowie die Europäische Union und andere internationale Gremien als Beobachter zu diesen Wahlen einzuladen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/132


Donnerstag, 8. Juli 2010
Nordkorea

P7_TA(2010)0290

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu Nordkorea

2011/C 351 E/21

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Koreanischen Halbinsel,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die internationalen Menschenrechtsübereinkommen und andere Menschenrechtsübereinkünfte,

unter Hinweis auf die von den EU-Mitgliedstaaten unterstützte Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Volksrepublik Korea vom 25. März 2010, in der die systematischen, weit verbreiteten und schwerwiegenden Verletzungen der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und schwerwiegende, weitverbreitete und systematische Verstöße gegen die Menschenrechte seitens der Demokratischen Volksrepublik Korea verurteilt werden,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1718 (2006) und 1874 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Entschließung des Dritten Ausschusses der UN-Vollversammlung zur Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Volksrepublik Korea, die in seiner 64. Sitzung am 19. November 2009 verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf den Beschluss 2009/1002/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009,

unter Hinweis auf den Universal Peer Report über die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) vom 7. November 2009 und auf das Einverständnis der DVRK, 117 Empfehlungen des Berichts der Arbeitsgruppe zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung des Menschenrechtsrats vom 18. März 2010 zu prüfen,

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters zur Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Volksrepublik Korea, Vitit Muntarbhorn, vom 17. Februar 2010,

unter Hinweis auf die 29. Runde des Menschenrechtsdialogs EU-China vom 29. Juni 2010 in Madrid, in deren Rahmen die Frage der nordkoreanischen Flüchtlinge diskutiert wurde,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Menschenrechtslage in der DVRK weiterhin äußerst beunruhigend ist und die humanitäre Lage Anlass zu großer Sorge gibt,

B.

in der Erwägung, dass in der Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Volksrepublik Korea vom 25. März 2010 tiefe Besorgnis über die Berichte über fortgesetzte systematische, weit verbreitete und schwerwiegende Verletzungen der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in der DVRK zum Ausdruck gebracht wird,

C.

in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in der DVRK die Menschenrechtslage in seinem jährlichen Bericht an den UN-Menschenrechtsrat als entsetzlich bezeichnet hat,

D.

in der Erwägung, dass die Regierung der DVRK das Mandat des Sonderberichterstatters zur Lage der Menschenrechte in Nordkorea nicht akzeptiert, ihm die Einreise verweigert und sich der Zusammenarbeit mit den UN-Menschenrechtsmechanismen widersetzt,

E.

in der Erwägung, dass es im Bericht des UN-Sonderberichterstatters heißt, dass die Wiederaufnahme der Sechs-Parteien-Gespräche über die atomare Abrüstung ebenfalls eine Möglichkeit zur Verbesserung des Menschenrechtsumfeldes darstellen würde,

F.

in der Erwägung, dass der UN-Sonderberichterstatter vorgeschlagen hat, dass der Sicherheitsrat die Menschenrechtsverletzungen in der DVRK behandeln und ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden sollte, um von der Regierung der DVRK verübte mutmaßliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu untersuchen,

G.

in der Erwägung, dass die EU von zahlreichen nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen aufgefordert worden ist, sich stärker der Frage der Menschenrechte in Nordkorea zu widmen,

H.

in der Erwägung, dass die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen die schwerwiegenden, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen in der DVRK verurteilt, insbesondere die Anwendung der Folter bei politischen Gefangenen und rückgeführten Bürgern der DVRK und deren Inhaftierung in Arbeitslagern,

I.

in der Erwägung, dass die Staatsorgane der DVRK systematisch Hinrichtungen ohne Gerichtsurteil, willkürliche Inhaftierungen und Verschleppungen vornehmen,

J.

in der Erwägung, dass das Justizsystem dem Staat dienstbar ist und eine breite, durch das Strafgesetzbuch regelmäßig erweiterte Spanne von Vergehen gegen das Regime mit dem Tode bestraft wird, wobei die Bürger, und unter ihnen auch Kinder, gezwungen werden, öffentlichen Hinrichtungen beizuwohnen,

K.

in der Erwägung, dass die Regierung der DVRK eine organisierte politische Opposition, freie und faire Wahlen, freie Medien, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen nicht gestattet,

L.

in der Erwägung, dass die Entführung und Verschleppung ausländischer Staatsbürger aus Japan, der Republik Korea und anderen Ländern, darunter angeblich auch Unionsbürger, nach wie vor nicht aufgeklärt ist und entschlossenes Handeln der internationalen Gemeinschaft erfordert,

M.

in der Erwägung, dass Nordkoreaner in bedeutender Zahl in die Volksrepublik China fliehen, wo angeblich zahlreiche Frauen Opfer von Menschenhandel und Zwangsheiraten werden, in der Erwägung, dass die Volksrepublik China angeblich unter Verletzung internationaler Normen über das Verbot von Zurückweisungen Zwangsrückführungen von Flüchtlingen aus der DVRK in ihre Heimat vornimmt und angeblich auch unter Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und deren Protokoll von 1967, die die Volksrepublik China unterzeichnet hat, Bürger der DVRK am Zugang zu UNHCR-Asylverfahren hindert, und in der Erwägung, dass es beunruhigende Berichte über das Schicksal der zwangsrückgeführten Bürger gibt,

N.

in der Erwägung, dass die Praxis der Sippenhaft dazu führt, dass ganze Familien einschließlich der Kinder und Großeltern inhaftiert werden; in der Erwägung, dass diese Gefangenen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Aushungerung und Zwangsarbeit ausgesetzt sind und dass Berichten zufolge schätzungsweise 100 000 Menschen bereits umgekommen sein könnten, häufig wegen Erschöpfung oder nicht behandelter Krankheiten,

O.

in der Erwägung, dass Satellitenaufnahmen und verschiedene Berichte nordkoreanischer Überläufer belegen, dass die DVRK mindestens sechs politische Konzentrationslager mit über 150 000 politischen Gefangenen betreibt, und dass das Addieren der Zahl der Gefangenen aller anderen Arten, wie z. B. jener, die aus China zwangsrückgeführt wurden, ergibt, dass schätzungsweise 200 000 Menschen in Internierungslagern gefangen gehalten werden,

P.

in der Erwägung, dass große Teile der Bevölkerung Hunger leiden und in hohem Maße von internationaler Nahrungsmittelhilfe abhängig sind, und in der Erwägung, dass das Welternährungsprogramm im September 2009 berichtete, das ein Drittel der nordkoreanischen Frauen und Kinder unterernährt ist,

Q.

in der Erwägung, dass die Gesellschaft von einer Politik bestimmt wird, die dem Militär oberste Priorität einräumt, und von der Juche-Ideologie, die die Verehrung des Führers des Landes verlangt,

R.

in der Erwägung, dass glaubwürdigen Berichten von Überläufern zufolge die Bevölkerung Mobilisierungskampagnen für die Zwangsarbeit ausgesetzt ist, während ihr Zugang zu Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten von ihrem Songbun (Klassenstatus) abhängt, der durch ihre Treue oder die Treue ihrer Familien zum Regime bestimmt wird,

S.

in der Erwägung, dass die „Währungsreform“ vom 30. November 2009 zu ernsten Schäden für die ohnehin bereits notleidende Wirtschaft, zur weiteren Verarmung nichtprivilegierter Gesellschaftsschichten und infolge dessen zu gravierender sozialer Unzufriedenheit geführt hat,

T.

in der Erwägung, dass keine ausländischen Journalisten ohne Einschränkungen in die DVRK einreisen dürfen, und in der Erwägung, dass die zentrale koreanische Nachrichtenagentur die einzige Informationsquelle für alle Medien in Nordkorea ist, während in Radio und Fernsehen nur Regierungssender zu empfangen sind und der Empfang ausländischer Sendungen streng verboten ist und hart bestraft wird; in der Erwägung, dass die Bevölkerung des Landes keinen Zugang zum Internet hat;

1.

fordert die DVRK auf, die anhaltenden schwerwiegenden, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen, die sie an ihrem eigenen Volk begeht und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen und daher unter das internationale Strafrecht fallen könnten, unverzüglich einzustellen;

2.

fordert die DVRK auf, die Praxis der öffentlichen Hinrichtungen unverzüglich und dauerhaft einzustellen und die Todesstrafe in der DVRK abzuschaffen;

3.

fordert die DVRK auf, die Praxis der Hinrichtungen ohne Gerichtsurteil und der Verschleppungen sowie die Anwendung von Folter und Zwangsarbeit unverzüglich einzustellen, die politischen Gefangenen freizulassen und ihren Bürgern Reisefreiheit zu gewähren;

4.

fordert die DVRK auf, allen Bürgern den Zugang zu Nahrungsmitteln und humanitärer Hilfe zu ermöglichen, wenn dieser benötigt wird;

5.

fordert die DVRK auf, freie Meinungsäußerungen und Pressefreiheit zuzulassen und ihren Bürgern einen unzensierten Zugang zum Internet zu ermöglichen;

6.

fordert die EU auf, die Einsetzung einer UN-Untersuchungskommission zu unterstützen, um frühere und aktuelle Menschenrechtsverletzungen in der DVRK zu prüfen und festzustellen, in welchem Umfang derartige Verletzungen und Straffreiheit in Verbindung mit den Verstößen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, in der UN-Vollversammlung eine entsprechende Resolution zu unterstützen;

7.

fordert die Europäische Union angesichts der schwierigen Lage auf, einen EU-Sonderbeauftragten für die DVRK zu benennen, um eine dauerhafte Beobachtung und Koordinierung sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch mit wichtigen Partnern wie den Vereinigten Staaten und der Republik Korea zu gewährleisten;

8.

fordert die Behörden der DVRK auf, den Empfehlungen des Berichts der Arbeitsgruppe zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung des Menschenrechtsrats Folge zu leisten und in einem ersten Schritt Inspektionen aller Arten von Haftanstalten durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und andere unabhängige internationale Fachleute zu genehmigen und UN-Sonderbeauftragten die Einreise zu gestatten;

9.

fordert die Regierung der DVRK auf, eine umfassende Untersuchung mit einem transparenten und zufriedenstellenden Ergebnis zu gewährleisten, sämtliche Informationen über Unionsbürger und Bürger anderer Staaten zur Verfügung zu stellen, von denen anzunehmen ist, dass sie im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte von nordkoreanischen Staatsbeamten entführt worden sind, und die Entführten, die nach wie vor im Lande festgehalten werden, sofort freizulassen;

10.

fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, nordkoreanischen Flüchtlingen auch weiterhin Asyl zu gewähren und bei der Organisation europäischen und internationalen Schutzes für Nordkoreaner, die vor der verzweifelten Lage ihrer Heimat fliehen, eine systematischere Herangehensweise an den Tag zu legen, und fordert die Kommission auf, auch weiterhin Organisationen der Zivilgesellschaft zu unterstützen, die nordkoreanischen Flüchtlingen helfen;

11.

fordert die Volksrepublik China auf, keine nordkoreanischen Flüchtlinge mehr zu verhaften und in die DVRK abzuschieben, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und deren Protokoll von 1967 nachzukommen, dem UNHCR Zugang zu nordkoreanischen Flüchtlingen zu gewähren, um ihren Status festzulegen und sie bei ihrer sicheren Neuansiedlung zu unterstützen, und nordkoreanischen Frauen, die mit Bürgern der Volksrepublik China verheiratet sind, einen Aufenthaltstitel zu gewähren;

12.

fordert die Volksrepublik China auf, ihre engen Beziehungen zur DVRK zu nutzen, um wirtschaftliche und soziale Reformen in dem Land zu fördern, um so die Lebensbedingungen der nordkoreanischen Bevölkerung zu verbessern und ihre sozialen Rechte zu stärken;

13.

fordert die Kommission auf, die Menschenrechtslage in der DVRK und die Frage der nordkoreanischen Flüchtlinge in der Volksrepublik China in allen Gesprächen auf hoher Ebene zwischen der EU und China und im Rahmen des Menschenrechtsdialogs EU-China anzusprechen;

14.

fordert die Kommission auf, die Programme für humanitäre Hilfe fortzuführen, die Kommunikationskanäle zu der DVRK offen zu halten und die Verteilung von Nahrungsmitteln aus Hilfsleistungen und von humanitären Hilfsgütern in Nordkorea streng zu überwachen, um die internationalen Normen für Transparenz und die Rechenschaftspflicht zu erfüllen;

15.

fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, den aktiven Dialog und die Unterstützung von NRO und Akteuren der Zivilgesellschaft fortzuführen, die bestrebt sind, Kontakte innerhalb der DVRK aufzubauen, um Veränderungen zu fördern, die zu einem besseren Menschenrechtsumfeld führen;

16.

fordert die Kommission auf, in das Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Republik Korea eine Klausel über die Überwachung der Einhaltung der Rechte der Arbeiter im Industriekomplex Kaesŏng aufzunehmen;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Mitgliedstaaten und Bewerberländern, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Republik Korea und der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Regierung der Volksrepublik China sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 6. Juli 2010

2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/137


Dienstag, 6. Juli 2010
Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität von Valdemar Tomaševski

P7_TA(2010)0252

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Valdemar Tomaševski (2010/2047(IMM))

2011/C 351 E/22

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem dem Präsidenten des Europäischen Parlaments von Valdemar Tomaševski am 2. Februar 2010 übermittelten und am 24. März 2010 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität,

nach Anhörung von Valdemar Tomaševski gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zu den Verträgen und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis des am 28. September 2005 angenommenen Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0214/2010),

A.

in der Erwägung, dass Valdemar Tomaševski Mitglied des Europäischen Parlaments ist,

B.

in der Erwägung, dass Valdemar Tomaševski nicht im Sinne von Artikel 8 des Protokolls gerichtlich verfolgt wird und es sich deshalb nicht um einen Fall parlamentarischer Immunität handelt,

C.

in der Erwägung, dass dem Verhaltenskodex für Politiker der Republik Litauen, der per Gesetz vom 19. September 2006 (N.X-816) festgelegt wurde und dessen Einhaltung von der Obersten Kommission für Dienstethik der Republik Litauen, einem per Gesetz vom 1. Juli 2008 (N.X-1777) eingesetzten politischen Organ, garantiert wird, zu entnehmen ist, dass er auch für in Litauen gewählte europäische Abgeordnete gilt,

D.

in der Erwägung, dass am 22. Januar 2010 die Oberste Kommission für Dienstethik der Republik Litauen auf der Grundlage dieses Verhaltenskodexes einen Beschluss bezüglich einer „öffentlichen Abmahnung“ von Valdemar Tomaševski wegen seiner politischen Betätigung in seiner Eigenschaft als europäischer Abgeordneter gefasst hat,

E.

in der Erwägung, dass es in Artikel 2 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (1) heißt: „Die Abgeordneten sind frei und unabhängig“,

F.

in Erwägung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts,

G.

in der Erwägung, dass der betreffende Beschluss sowie die Rechtsvorschriften der Republik Litauen, auf die er sich stützt, einen Verstoß gegen Unionsrecht darstellen, da sie die in Artikel 2 des Abgeordnetenstatuts verankerten Prinzipien der Freiheit und Unabhängigkeit des europäischen Abgeordneten nicht respektieren,

H.

in der Erwägung, dass es der Europäischen Kommission als Hüterin der Verträge obliegt, auf der Grundlage von Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Litauen einzuleiten,

1.

fordert die Europäische Kommission auf, bei den litauischen Behörden zu intervenieren, damit das Recht der Europäischen Union eingehalten wird, und gegebenenfalls das in Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Republik Litauen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 6. Juli 2010

2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/139


Dienstag, 6. Juli 2010
Beitritt der Mitgliedstaaten zum Pariser Abkommen über internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 ***

P7_TA(2010)0248

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, dem Pariser Abkommen über internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 in der Fassung der Änderungs- und Ergänzungsprotokolle vom 10. Mai 1948, 16. November 1966, 30. November 1972 sowie 24. Juni 1982 und 31. Mai 1988 beizutreten (08100/2010 –C7-0105/2010 – 2010/0015(NLE))

2011/C 351 E/23

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (08100/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0105/2010),

gestützt auf die Artikel 81 und 90 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0201/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/140


Dienstag, 6. Juli 2010
Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers ***

P7_TA(2010)0249

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Union (09132/2010 – C7-0128/2010 – 2010/0016(NLE))

2011/C 351 E/24

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (09132/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung,

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0191/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/140


Dienstag, 6. Juli 2010
Übereinkommen zwischen der EU und Island und Norwegen zur Anwendung einzelner Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates ***

P7_TA(2010)0250

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs (05309/2010 – C7-0031/2010 – 2009/0191(NLE))

2011/C 351 E/25

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs (05060/2009),

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05309/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0031/2010),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0173/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, Islands und Norwegens zu übermitteln.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/141


Dienstag, 6. Juli 2010
Beteiligung der Schweiz und Liechtensteins an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) ***

P7_TA(2010)0251

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (05707/2010 – C7-0217/2009 – 2009/0073(NLE))

2011/C 351 E/26

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (10701/2009),

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0255),

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05707/2010),

gestützt auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C7-0217/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 74 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0172/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/142


Dienstag, 6. Juli 2010
Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit *

P7_TA(2010)0253

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2010)0053 – C7-0064/2010 – 2010/0035(NLE))

2011/C 351 E/27

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0053),

gestützt auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0064/2010),

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2010 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0220/2010),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 a (neu)

 

(1a)

Leider führten weder die bereits 2004 vorgebrachten Warnungen der Kommission (Eurostat) noch die diesbezüglichen Vorstöße der Kommission, die sie in ihrer Mitteilung vom 22. Dezember 2004 mit dem Titel „Hin zu einer europäischen Governance-Strategie für Finanzstatistiken“ (2) beschrieben hat, zu den damals schon überfälligen Reformen des Rates beim Governance-Rahmen für die Finanzstatistik. Dabei hätten bei zeitgerechtem Handeln die Fehler bei der Meldung der einschlägigen Daten zum öffentlichen Defizit schon viel früher erkannt und die daraus resultierende Krise zumindest eingedämmt werden können. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, der Kommission (Eurostat) einen entsprechenden Kompetenzrahmen mit adäquater Personalausstattung bei größtmöglicher Unabhängigkeit zu verschaffen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 b (neu)

 

(1b)

Die Kommission sollte die bisherigen Abläufe bei der Erfassung statistischer Finanzdaten aus den Mitgliedstaaten und ihrer Auswertung beurteilen und Schlussfolgerungen daraus ziehen. Diese Schlussfolgerungen sollten dem Europäischen Parlament mitgeteilt werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

(3)

Der überarbeitete Governance-Rahmen für die Finanzstatistik hat insgesamt gut funktioniert und im Allgemeinen bei der Meldung der einschlägigen Daten zum öffentlichen Defizit und zum öffentlichen Schuldenstand befriedigende Ergebnisse gebracht. Insbesondere haben die Mitgliedstaaten überwiegend eine solide und vertrauensvolle Zusammenarbeit an den Tag gelegt sowie die Fähigkeit zur Übermittlung von Finanzdaten hoher Qualität unter Beweis gestellt.

(3)

Der überarbeitete Governance-Rahmen für die Finanzstatistik hat insgesamt gut funktioniert und im Allgemeinen bei der Meldung der einschlägigen Daten zum öffentlichen Defizit und zur öffentlichen Verschuldung befriedigende Ergebnisse gebracht. Die meisten Mitgliedstaaten haben eine solide und vertrauensvolle Zusammenarbeit an den Tag gelegt sowie die Fähigkeit zur Übermittlung von Finanzdaten hoher Qualität unter Beweis gestellt. Gleichwohl hätten frühere Gelegenheiten genutzt werden müssen, um die Qualität und den Umfang der an die Kommission (Eurostat) übermittelten Daten zu verbessern .

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

(4)

Die jüngste Entwicklung hat jedoch auch klar gezeigt, dass der derzeitige Governance-Rahmen für die Finanzstatistik das Risiko der absichtlichen Meldung unrichtiger oder ungenauer Daten an die Kommission nicht ausreichend eindämmt.

(4)

Die jüngste Entwicklung in der Union hat jedoch auch klar gezeigt, dass der derzeitige Governance-Rahmen für die Finanzstatistik das Risiko der absichtlichen Meldung unrichtiger oder ungenauer Daten an die Kommission nicht ausreichend eindämmt.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a)

Die Verlässlichkeit der von der Kommission (Eurostat) auf Unionsebene zur Verfügung gestellten Statistiken hängt unmittelbar von der Verlässlichkeit der statistischen Daten ab, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene erhoben werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 b (neu)

 

(4b)

Die Gewährleistung der institutionellen Unabhängigkeit aller nationalen Statistikämter ist von entscheidender Bedeutung, um zu vermeiden, dass die jeweiligen Regierungen unangemessenen Druck auf sie ausüben können.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

(5)

In diesem Zusammenhang sollte die Kommission (Eurostat) zur Bewertung der Datenqualität über zusätzliche Zugangsrechte zu einer erweiterten Palette von Informationen verfügen.

(5)

In diesem Zusammenhang sollte die Kommission (Eurostat) zur Bewertung der Datenqualität über zusätzliche Zugangsrechte zu einer erweiterten Palette von Informationen verfügen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten rechtzeitig an die Generaldirektion Statistik der Europäischen Zentralbank weitergegeben werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a)

Die Vergleichbarkeit von volkswirtschaftlichen Daten setzt eine einheitliche Methodologie voraus. Die Kommission sollte daher eine Harmonisierung der Erhebung statistischer Daten vorantreiben.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

(6)

Für die Durchführung von Kontrollbesuchen in einem Mitgliedstaat, dessen Statistiken einer Überprüfung unterliegen, sollte die Kommission (Eurostat) das Recht erhalten, auf die Daten staatlicher Einheiten auf Bundes- bzw. zentralstaatlicher, Länder- und Gemeindeebene sowie auf die Daten der Sozialversicherung zuzugreifen; zudem sind ihr ausführliche Angaben über die zugrunde liegende Rechnungslegung, die einschlägigen Erhebungen und Fragebogen sowie sonstige sachdienliche Informationen unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über Datenschutz und statistische Geheimhaltung vorzulegen.

(6)

Für die Durchführung von Kontrollbesuchen in einem Mitgliedstaat, dessen Statistiken einer Überprüfung unterliegen, sollte die Kommission (Eurostat) das Recht erhalten, auf die Daten staatlicher Einheiten auf Bundes- bzw. zentralstaatlicher, Länder- und Gemeindeebene sowie auf die Daten der Sozialversicherung zuzugreifen; zudem sollten ihr ausführliche Angaben über die zugrunde liegende Rechnungslegung, die einschlägigen Erhebungen und Fragebogen sowie sonstige sachdienliche Informationen , einschließlich von außerbilanziellen Transaktionen, unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über Datenschutz und statistische Geheimhaltung vorgelegt werden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 a (neu)

 

(6a)

Damit die Kommission (Eurostat) ihren erweiterten Kontrollfunktionen verantwortungsvoll nachkommen kann, bedarf es einer Aufstockung des qualifizierten Personals in den entsprechenden Bereichen. Der Mehraufwand an Mitarbeitern und Kosten sollte durch Haushalts- und Postenumschichtungen innerhalb der Kommission gedeckt werden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

(7)

Die Haushalte einzelner staatlicher Einrichtungen sowie öffentlicher Stellen, die nicht zum Staatssektor gehören, sollten der Hauptgegenstand der Kontrollen sein, und die Haushaltsdaten sollten in Bezug auf ihren statistischen Nutzen beurteilt werden.

(7)

Die Haushalte einzelner staatlicher Einrichtungen sowie öffentlicher Stellen, die nicht zum Staatssektor gehören, sollten der Hauptgegenstand der Kontrollen sein, und die Haushaltsdaten sollten in Bezug auf ihren statistischen Nutzen beurteilt werden. Zur Unterstützung der Haushaltsbewertung sollte auf Halbzeitüberprüfungen und Mehrjahresrahmen zurückgegriffen werden.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission (Eurostat) sämtliche statistischen und budgetären Informationen auf der Grundlage einer standardisierten und international akzeptierten Rechnungslegungsmethode zur Verfügung stellen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 b (neu)

 

(8b)

Was die Einreichung verfälschter makroökonomischer Statistiken durch Mitgliedstaaten betrifft, sollte die Kommission prüfen, ob im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts Sanktionen ausgearbeitet werden können. Die Kommission sollte in Betracht ziehen, solche Sanktionen gegen Mitgliedstaaten zu verhängen, die die makroökonomischen Statistiken über ihr Haushaltsdefizit und ihren öffentlichen Schuldenstand verfälschen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Article 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 479/2009

Artikel 2 – Absatz 1

 

(-1)

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die ‚Zahlen der Höhe des geplanten öffentlichen Defizits und des geplanten öffentlichen Schuldenstands‘ sind die Zahlen, die für das laufende Jahr von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Es muss sich dabei um die aktuellsten amtlichen Vorausschätzungen handeln, in denen die jüngsten Haushaltsbeschlüsse, die wirtschaftlichen Entwicklungen und Prognosen sowie die Monats- und Quartalsergebnisse zu berücksichtigen sind. Sie werden so kurz wie möglich vor dem Übermittlungsdatum erstellt […].“

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 479/2009

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

2.   Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich Zugang zu allen für die Bewertung der Datenqualität erforderlichen Informationen ; dazu gehören auch statistische Informationen wie Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Aufstellungen, Tabellen zur Übermittlung von Daten für das Verfahren bei einem übermäßigem Defizit, zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit der Datenübermittlung .

2.   Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich Zugang zu allen für die Bewertung der Datenqualität erforderlichen statistischen und haushaltsbezogenen Informationen . Diese Informationen stützen sich auf eine standardisierte und international akzeptierte Rechnungslegungsmethode, die mit der Kommission (Eurostat) vereinbart wurde. Zu den statistischen und haushaltsbezogenen Informationen gehören insbesondere:

(a)

Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,

(b)

Aufstellungen,

(c)

Tabellen zur Übermittlung von Daten für das Verfahren bei einem übermäßigem Defizit (VÜD) ,

(d)

zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten für das Verfahren bei einem übermäßigem Defizit (VÜD) ,

(e)

Informationen der Obersten Rechnungsprüfungsbehörde, des Finanzministeriums oder einer zuständigen regionalen Behörde über die Ausführung der nationalen und regionalen Haushaltspläne des Mitgliedstaats,

(f)

der Rechnungsabschluss außerbudgetärer Körperschaften, gemeinnütziger Organisationen oder ähnlicher Einrichtungen, die Teil des Staatssektors in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sind,

(g)

umfassende Informationen über sämtliche Arten von außerbilanziellen Einheiten,

(h)

der Rechnungsabschluss der Sozialversicherungskassen und

(i)

Erhebungen der Kommunalbehörden .

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 479/2009

Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

3.   Die methodenbezogenen Besuche dienen dazu, die den gemeldeten tatsächlichen Daten zugrunde liegenden Verfahren und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8 Absatz 1 vorzunehmen.

3.   Die methodenbezogenen Besuche können unangemeldet stattfinden und dienen dazu, die den gemeldeten tatsächlichen Daten zugrunde liegenden Verfahren – einschließlich der Unabhängigkeit der nationalen Statistikbehörde von der Regierung – und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8 Absatz 1 vorzunehmen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 479/2009

Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Die methodenbezogenen Besuche finden nur in Ausnahmefällen statt, in denen eindeutige Hinweise auf erhebliche Risiken oder Probleme bei der Datenqualität vorliegen .

Die angemeldeten oder unangemeldeten methodenbezogenen Besuche finden nur in Fällen statt, in denen ein Verdacht auf ernsthafte Risiken oder Probleme bei der Datenqualität vorliegt . Die Kommission erstellt eine Liste der Fälle, die als ein erhebliches Risiko oder Problem bei der Datenqualität erachtet werden. Diese Liste wird nach Konsultation des AWFZ erstellt.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 479/2009

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen auf Verlangen der Kommission (Eurostat) für die Unterstützung durch Sachverständige für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, auch bei der Vorbereitung und Durchführung methodenbezogener Besuche. Im Rahmen ihrer Aufgaben stellen diese Experten unabhängiges Fachwissen zur Verfügung. Eine Liste solcher Sachverständiger für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen wird auf der Grundlage von Vorschlägen erarbeitet, die der Kommission (Eurostat) von den für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden.

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen auf Verlangen der Kommission (Eurostat) für die Unterstützung durch Sachverständige für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, auch bei der Vorbereitung und Durchführung methodenbezogener Besuche , die auch unangemeldet stattfinden können . Im Rahmen ihrer Funktion stellen diese Sachverständigen unabhängiges Expertenwissen zur Verfügung und werden besonders geschult, um ein hohes Maß an Sachverstand und Unparteilichkeit zu gewährleisten . Eine Liste solcher Sachverständiger für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen wird auf der Grundlage von Vorschlägen erarbeitet, die der Kommission (Eurostat) von den für Meldungen bei einem übermäßigen Defizit zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 479/2009

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

2.   Im Rahmen der methodenbezogenen Besuche hat die Kommission (Eurostat) das Recht, auf die Daten staatlicher Einheiten auf Bundes- bzw. zentralstaatlicher, Landes- und Gemeindeebene sowie auf die Daten der Sozialversicherung zuzugreifen und diese zu prüfen; zudem sind ihr ausführliche Angaben über die zugrunde liegende Rechnungslegung wie finanzielle Transaktionen und Vermögensbilanzen, die einschlägigen Erhebungen und Fragebogen sowie sonstige sachdienliche Informationen wie Analysen und die Daten anderer öffentlicher Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

2.   Im Rahmen der methodenbezogenen Besuche , die auch unangemeldet stattfinden können, hat die Kommission (Eurostat) das Recht, auf die Daten staatlicher Einheiten auf Bundes- bzw. zentralstaatlicher, Landes- und Gemeindeebene sowie auf die Daten der Sozialversicherung (einschließlich staatlicher Pensionsversicherungen) zuzugreifen und diese zu prüfen; zudem sind ihr ausführliche Angaben über die zugrunde liegende Rechnungslegung wie finanzielle Transaktionen und Vermögensbilanzen, die einschlägigen Erhebungen und Fragebogen sowie sonstige sachdienliche Informationen wie Analysen und die Daten anderer öffentlicher Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 479/2009

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vertreter der Europäischen Zentralbank können an den methodenbezogenen Besuchen teilnehmen und dabei die Beamten der Kommission (Eurostat) unterstützen.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 479/2009

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 b (neu)

 

Die Kommission(Eurostat) kann Kontrollen vor Ort vornehmen und die Erlaubnis erhalten, mit jeder Organisation, die sie für ihre Arbeit als wichtig erachtet, Gespräche zu führen.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 479/2009

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die methodenbezogenen Besuche zu erleichtern. Diese Besuche können bei den nationalen Behörden, die an den Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit beteiligt sind, sowie bei allen direkt oder indirekt mit der Erstellung der Haushaltsdaten und der Daten zum öffentlichen Schuldenstand befassten Stellen stattfinden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese nationalen Behörden und Stellen sowie erforderlichenfalls ihre nationalen Behörden, zu deren Aufgaben die Überwachung des Haushalts gehört, den Beamten der Kommission oder den anderen in Absatz 1 genannten Experten die Unterstützung gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und ihnen unter anderem Unterlagen zugänglich machen, die zum Nachweis der gemeldeten tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandszahlen und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten herangezogen werden. Vertrauliche Aufzeichnungen des nationalen statistischen Systems werden nur der Kommission (Eurostat) übermittelt.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die methodenbezogenen Besuche , die auch unangemeldet stattfinden können, zu erleichtern. Diese Besuche können bei den nationalen Behörden, die an den Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit beteiligt sind, sowie bei allen direkt oder indirekt mit der Erstellung der Haushaltsdaten und der Daten zum öffentlichen Schuldenstand befassten Stellen stattfinden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese nationalen Behörden und Stellen sowie erforderlichenfalls ihre nationalen Behörden, zu deren Aufgaben die Überwachung des Haushalts gehört, den Beamten der Kommission oder den anderen in Absatz 1 genannten Experten die Unterstützung gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und ihnen unter anderem Unterlagen zugänglich machen, die zum Nachweis der gemeldeten tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandszahlen und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten herangezogen werden. Vertrauliche Aufzeichnungen des nationalen statistischen Systems werden nur der Kommission (Eurostat) übermittelt.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 479/2009

Artikel 16 – Absatz 1

 

(5a)

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die der Kommission (Eurostat) gemeldeten tatsächlichen Daten in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 2 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (3) festgelegten Grundsätzen geliefert werden. Die nationalen Statistikbehörden gewährleisten in diesem Zusammenhang, dass die gemeldeten Daten Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und den zugrunde liegenden Verbuchungsregeln des ESVG 95 entsprechen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Statistikbehörden Zugang zu allen einschlägigen Informationen erhalten, die zur Ausführung dieser Aufgabe notwendig sind .


(1)  ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 1.

(2)   KOM(2004)0832.

(3)   ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/149


Dienstag, 6. Juli 2010
Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr ***II

P7_TA(2010)0256

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (05218/3/2010 – C7-0077/2010 – 2008/0237(COD))

2011/C 351 E/28

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (05218/3/2010 – C7-0077/2010),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0817),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0469/2008),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juli 2009 (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0174/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 23. April 2009, P6_TA(2009)0281.

(2)  ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 99.


Dienstag, 6. Juli 2010
P7_TC2-COD(2008)0237

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 6. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Union im Bereich des Kraftomnibusverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, überall ein hohes, dem Standard anderer Verkehrsträger vergleichbares Schutzniveau für die Fahrgäste sicherzustellen. Ferner sollte den allgemeinen Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(2)

Da die Busfahrgäste im Beförderungsvertrag die schwächere Partei sind, sollte allen Fahrgästen ein Mindestmaß an Schutz gewährt werden.

(3)

Die Maßnahmen der Union zur Verbesserung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr sollten den Besonderheiten dieses überwiegend von kleinen und mittleren Unternehmen geprägten Sektors Rechnung tragen.

(4)

Sonderformen der Linienverkehrsdienste sowie der Werkverkehr sollten in Anbetracht ihrer Besonderheiten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Zu den Sonderformen der Linienverkehrsdienste sollten folgende Dienste zählen: spezielle Dienste zur Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte und die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.

(5)

In Anbetracht der Besonderheiten der Stadt-, Vorort- und Regionallinienverkehrsdienste , die Teil von mit Stadt- und Vorortverkehrsdiensten integrierten Diensten sind, sollte den Mitgliedstaaten das Recht eingeräumt werden, diese Arten des Verkehrs von einem Teil der Bestimmungen dieser Verordnung auszunehmen. Welche Dienste zu diesen Stadt-, Vorort- und Regionallinienverkehrsdiensten zählen, sollten die Mitgliedstaaten anhand der folgenden Kriterien ermitteln: Verwaltungsaufteilung, geografische Lage, Entfernung, Häufigkeit der Verkehrsdienste, Anzahl der planmäßigen Halte, Art der eingesetzten Busse, Buchungsmodelle, Schwankungen der Anzahl der Fahrgäste innerhalb und außerhalb der Hauptverkehrszeiten, Bus-Codes und Fahrpläne.

(6)

Die Fahrgäste sollten das Recht haben, sich bei Unfällen mit Personenschäden auf Haftungsregelungen berufen zu können, die den für andere Verkehrsträger geltenden Haftungsregelungen vergleichbar sind .

(7)

Beförderer sollten für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck zu Bedingungen haften, die den für andere Verkehrsträger geltenden Bedingungen vergleichbar sind .

(8)

Die Fahrgäste sollten – abgesehen von der in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge eines aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfalls – Anspruch auf Unterstützung in Bezug auf ihre unmittelbaren praktischen und wirtschaftlichen Bedürfnisse nach einem Unfall haben. Diese Unterstützung sollte erforderlichenfalls erste Hilfe, Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Beförderung und die Kosten für die Bestattung umfassen. Bei Tod oder Körperverletzung leistet der Beförderer zusätzlich eine Vorauszahlung nach Maßgabe der Schwere des erlittenen Schadens zur Deckung des unmittelbaren Finanzbedarfs, vorausgesetzt, es besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein ursächlicher Zusammenhang zum Beförderer hergestellt werden kann.

(9)

Kraftomnibusverkehrsdienste sollten den Bürgern allgemein zugute kommen. Daher sollten behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unabhängig von der Ursache der Beeinträchtigung Busreisemöglichkeiten haben, die denen anderer Bürger vergleichbar sind. Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben das gleiche Recht auf Freizügigkeit, Entscheidungsfreiheit und Nichtdiskriminierung wie alle anderen Bürger.

(10)

Um behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Busreisemöglichkeiten zu eröffnen, die denen anderer Bürger vergleichbar sind, sollten vor dem Hintergrund von Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Regeln für die Gleichstellung dieser Personen und für ihre Unterstützung während der Reise festgelegt werden. Die Beförderung dieser Personen sollte daher akzeptiert und nicht wegen ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität verweigert werden, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die aus Gründen der Sicherheit oder wegen der Fahrzeugkonstruktion oder der Infrastruktur gerechtfertigt sind. Im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer sollten behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Anspruch auf Hilfe an Busbahnhöfen und in den Fahrzeugen haben. Im Interesse der sozialen Integration sollten die Betroffenen diese Hilfe kostenlos erhalten. Die Beförderer sollten Zugangsbedingungen festlegen, vorzugsweise unter Verwendung des europäischen Normungssystems.

(11)

Bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer Busbahnhöfe und bei umfassenden Renovierungsarbeiten sollten die Busbahnhofbetreiber ▐ den Bedürfnissen von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität entsprechend den Anforderungen einer Konzeption für alle Verwendungsarten („Design for all“) ohne Ausnahme und als eine wesentliche Bedingung Rechnung tragen. In jedem Fall sollten die Busbahnhofbetreiber Kontaktstellen angeben, bei denen die Betroffenen ihre Ankunft und ihren Bedarf an Hilfeleistung anmelden können.

(12)

Entsprechend sollten Beförderer bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer und neu einzurichtender Fahrzeuge solche Bedürfnisse berücksichtigen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten die bestehende Infrastruktur verbessern, wo dies notwendig ist, um Beförderer in die Lage zu versetzen, den Zugang für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten und geeignete Hilfestellungen anzubieten.

(14)

Damit das Personal auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität eingehen kann, sollte es angemessen geschult werden. Um die gegenseitige Anerkennung der nationalen Ausbildungsnachweise der Fahrer zu erleichtern, könnten Fahrer im Rahmen der Grundqualifikation und Weiterbildung im Sinne der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (3) auch im Hinblick auf die Sensibilisierung für Behinderungen geschult werden. Damit sich die Einführung der Schulungsanforderungen mit den in jener Richtlinie vorgegebenen Fristen vereinbaren lässt, sollte für einen begrenzten Zeitraum eine Ausnahme gewährt werden können.

(15)

▐ Organisationen, die behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität vertreten, sollten zur inhaltlichen Vorbereitung der Schulungen in Behindertenfragen konsultiert oder in diese Arbeit einbezogen werden.

(16)

Zu den Rechten der Nutzer von Busverkehrsdiensten sollte ein Anspruch auf Informationen über den Verkehrsdienst sowohl vor als auch während der Fahrt gehören. Alle wesentlichen Informationen für Busfahrgäste sollten auch in alternativen, behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Formen bereitgestellt werden , wie zum Beispiel in großen Buchstaben, einfacher Sprache, Blindenschrift, mit Hilfe von Adaptionstechnik zugänglichen Mitteilungen in elektronischer Form und als Tonbänder .

(17)

Diese Verordnung sollte die Möglichkeiten der Beförderer, nach dem anwendbaren nationalen Recht Ausgleichsansprüche gegen andere Personen – auch Dritte – geltend zu machen, nicht einschränken.

(18)

Die Unannehmlichkeiten, die den Fahrgästen durch Annullierung oder erhebliche Verspätung von Fahrten entstehen, sollten verringert werden. Deshalb sollten die Fahrgäste, die von einem Busbahnhof abreisen, in angemessener Weise betreut und in für jeden zugänglicher Form informiert werden. Sie sollten zudem die Möglichkeit haben, ihre Fahrt zu stornieren und sich den Fahrpreis erstatten zu lassen oder ihre Reise fortzusetzen oder eine Weiterreise mit geänderter Streckenführung zu annehmbaren Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Fahrgäste sollten für den Fall, dass die Beförderer die Leistung der notwendigen Hilfe versäumen, das Recht auf finanzielle Entschädigung haben.

(19)

Die Beförderer sollten im Rahmen ihrer Berufsverbände zusammenarbeiten, um auf regionaler, nationaler oder europäischer Ebene Vorkehrungen unter Beteiligung der betreffenden Akteure, Berufs- und Verbraucherschutzverbände sowie Fahrgast- und Behindertenorganisationen zu treffen, damit die Bereitstellung von Informationen und die Betreuung der Fahrgäste insbesondere bei Annullierungen und großen Verspätungen verbessert wird.

(20)

Diese Verordnung sollte die Rechte der Fahrgäste, die in der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (4) begründet sind, nicht berühren. Diese Verordnung sollte nicht in Fällen gelten, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Busverkehrsdienstes annulliert wird.

(21)

Die Fahrgäste sollten umfassend über ihre Rechte nach dieser Verordnung informiert werden, damit sie diese Rechte auch tatsächlich wahrnehmen können.

(22)

Die Fahrgäste sollten ihre Rechte durch geeignete Beschwerdeverfahren der Beförderer wahrnehmen können und indem sie gegebenenfalls Beschwerde bei den vom betreffenden Mitgliedstaat hierzu benannten Stellen erheben.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen und eine oder mehrere zuständige Stellen zur Wahrnehmung der Überwachungs- und Durchsetzungsaufgaben benennen. Das Recht der Fahrgäste, Forderungen nach nationalem Recht gerichtlich geltend zu machen, wird dadurch nicht berührt.

(24)

Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Beschwerdeverfahren sollte eine Beschwerde über die Hilfeleistung vorzugsweise an die Stelle bzw. Stellen gerichtet werden, die zur Durchsetzung dieser Verordnung in dem Mitgliedstaat benannt wurde(n), in dem der Abfahrtsort bzw. der Ankunftsort liegt.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und deren Anwendung sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(26)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich zu gewährleisten, dass Busfahrgäste in allen Mitgliedstaaten Schutz und Unterstützung auf gleichwertigem Niveau genießen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27)

Diese Verordnung sollte die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5) unberührt lassen.

(28)

Die Durchsetzung dieser Verordnung sollte sich auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (6) stützen. Daher sollte die genannte Verordnung entsprechend geändert werden.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werben und interoperable intermodale Informationssysteme einführen, um dadurch die Fahrplaninformation und eine integrierte Preisbestimmung und Ausstellung von intermodalen Fahrscheinen zu erleichtern, damit die verschiedenen Verkehrsträger optimal genutzt werden können und ihre möglichst weitgehende Interoperabilität erreicht wird. Diese Dienstleistungen müssen auch für behinderte Menschen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sein.

(30)

Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union genannten Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, wobei auch die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (7) sowie die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (8) zu berücksichtigen sind —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für den Kraftomnibusverkehr, die Folgendes betreffen:

a)

das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der Beförderungsbedingungen der Beförderer;

b)

die Rechte der Fahrgäste bei Tod oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge von aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfällen;

c)

das Verbot der Diskriminierung und die obligatorische Unterstützung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität;

d)

die Rechte der Fahrgäste bei Annullierung und Verspätung;

e)

die Informationen, die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind;

f)

den Umgang mit Beschwerden;

g)

allgemeine Durchsetzungsvorschriften.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten,

a)

bei denen der Abfahrtsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt oder

b)

bei denen der Abfahrtsort des Fahrgastes nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, aber der Ankunftsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt.

(2)   Zudem gilt diese Verordnung mit Ausnahme der Artikel 11 bis 18 und der Kapitel IV bis VI für Passagiere von Gelegenheitsverkehrsdiensten, wenn der ursprüngliche Abfahrtsort oder der endgültige Ankunftsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Sonderformen der Linienverkehrsdienste und für den Werkverkehr.

(4)   Mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2, der Artikel 7, 9 und 11, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18, Artikel 19 Absätze 1 und 2 sowie der Artikel 21, 25, 27, 28 und 29 können die Mitgliedstaaten Stadt- und Vorortlinienverkehrsdienste sowie Regionallinienverkehrsdienste, wenn sie Teil von mit Stadt- und Vorortverkehrsdiensten integrierten Diensten sind, einschließlich grenzüberschreitender Dienste dieser Art, von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.

(5)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Ausnahmen, die sie für einzelne Arten von Diensten gemäß Absatz 4 gewähren, binnen …  (9) in Kenntnis. Die Kommission ergreift die geeigneten Maßnahmen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine solche Ausnahme nicht mit diesem Artikel im Einklang steht. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum … (10) einen Bericht über die gemäß Absatz 4 gewährten Ausnahmen vor.

(6)   Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht als gegenläufig zu bestehenden Rechtsvorschriften über die technischen Anforderungen für Busse oder Infrastruktur ▐ an den Bushaltestellen und -bahnhöfen auszulegen.

Artikel 3

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a)

„Linienverkehrsdienste“ Dienste zur regelmäßigen Beförderung von Fahrgästen mit Kraftomnibussen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden;

b)

„Sonderform der Linienverkehrsdienste“ Linienverkehrsdienste unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, zur Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen mit Kraftomnibussen unter Ausschluss anderer Fahrgäste;

c)

„Werkverkehr“ den nichtkommerziellen Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person mit Kraftomnibussen unter folgenden Bedingungen durchführt:

bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person und

die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von dieser Person im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder von Personal, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, geführt;

d)

„Gelegenheitsverkehrsdienste“ Verkehrsdienste, die nicht der Begriffsbestimmung der Linienverkehrsdienste entsprechen und deren Hauptmerkmal die Beförderung vorab gebildeter Fahrgastgruppen mit Kraftomnibussen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst ist;

e)

„Beförderungsvertrag“ einen Vertrag zwischen einem Beförderer und einem Fahrgast über die Erbringung eines oder mehrerer Linien- oder Gelegenheitsverkehrsdienste;

f)

„Fahrschein“ ein gültiges Dokument oder einen anderen Nachweis für einen Beförderungsvertrag;

g)

„Beförderer“ eine natürliche oder juristische Person, die kein Reiseveranstalter , kein Reisevermittler und kein Fahrscheinverkäufer ist und die im Rahmen eines Linien- oder Gelegenheitsverkehrsdienstes Beförderungen für die allgemeine Öffentlichkeit anbietet;

h)

„ausführender Beförderer“ eine andere natürliche oder juristische Person als den Beförderer, die die Beförderung tatsächlich ganz oder teilweise durchführt;

i)

„Fahrscheinverkäufer“ jeden Vermittler, der im Namen eines Beförderers Beförderungsverträge schließt;

j)

„Reisevermittler“ jeden Vermittler, der im Namen eines Fahrgasts Beförderungsverträge schließt;

k)

„Reiseveranstalter“ einen Veranstalter ▐ im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 ▐ der Richtlinie 90/314/EWG, der kein Beförderer ist;

l)

„behinderter Mensch“ oder „Person mit eingeschränkter Mobilität“ eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fahrgäste bereitgestellten Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert;

m)

„Zugangsbedingungen“ die einschlägigen Normen, Leitlinien und Informationen betreffend die Zugänglichkeit von Kraftomnibussen und/oder bestimmten Busbahnhöfen einschließlich ihrer Einrichtungen für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität;

n)

„Reservierung“ die Buchung eines Sitzplatzes in einem Kraftomnibus eines Linienverkehrsdienstes für eine bestimmte Abfahrtszeit;

o)

„Busbahnhof“ einen mit Personal besetzten Busbahnhof, an dem ein Linienverkehrsdienst auf einer bestimmten Strecke planmäßig hält, um Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen, und der mit Einrichtungen wie Abfertigungsschaltern, Warteräumen oder Fahrscheinschaltern ausgestattet ist;

p)

„Bushaltestelle“ jede Stelle, die kein Busbahnhof ist und an der ein Linienverkehrsdienst auf einer bestimmten Strecke planmäßig hält, um Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen;

q)

„Busbahnhofbetreiber“ eine Stelle in einem Mitgliedstaat, die für den Betrieb eines bestimmten Busbahnhofs verantwortlich ist;

r)

„Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Linienverkehrsdienstes;

s)

„Verspätung“ eine Differenz zwischen der planmäßigen Abfahrtszeit des Linienverkehrsdienstes gemäß dem veröffentlichten Fahrplan und dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Abfahrt.

Artikel 4

Fahrscheine und nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen

(1)   Die Beförderer stellen dem Fahrgast einen Fahrschein zur Verfügung, sofern nicht andere Dokumente den Beförderungsanspruch begründen. Ein Fahrschein kann in elektronischer Form ausgestellt werden.

(2)   Unbeschadet der Sozialtarife werden die von Beförderern angewandten Vertragsbedingungen und Tarife der Allgemeinheit ohne jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Endkunden oder des Ortes der Niederlassung des Beförderers oder Fahrscheinverkäufers in der Union angeboten.

Artikel 5

Andere ausführende Parteien

(1)   Wurde die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung einem ausführenden Beförderer, einem Fahrscheinverkäufer oder einer anderen Person übertragen, so haftet der Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber, der diese Verpflichtungen übertragen hat, dennoch für Handlungen und Unterlassungen dieser ausführenden Partei.

(2)   Außerdem unterliegt die Partei, der der Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber die Erfüllung einer Verpflichtung übertragen hat, in Bezug auf die ihr übertragene Verpflichtung den Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 6

Ausschluss der Rechts- und Verpflichtungsbeschränkung

(1)   Die Rechte und Verpflichtungen gegenüber den Fahrgästen gemäß dieser Verordnung dürfen nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden, insbesondere nicht durch abweichende oder einschränkende Bestimmungen im Beförderungsvertrag.

(2)   Die Beförderer können Vertragsbedingungen anbieten, die für den Fahrgast günstiger sind als die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.

Kapitel II

Entschädigung und Hilfeleistung bei Unfällen

Artikel 7

Haftung für Personenschäden

(1)    Nach diesem Kapitel haften Beförderer für Schäden, die dadurch entstehen, dass Fahrgäste durch einen Unfall im Rahmen des Busverkehrsbetriebs während ihres Aufenthaltes im Fahrzeug oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder verletzt werden .

(2)    Die außervertragliche Haftung von Beförderern für Schäden unterliegt keiner eventuell gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen oder vereinbarten finanziellen Beschränkung .

(3)     Für Forderungen bis zur Höhe von 220 000 EUR je Fahrgast machen Beförderer keinen Haftungsausschluss und keine Haftungsbeschränkung gemäß Absatz 4 Buchstabe a unter Berufung auf die Anwendung der gebotenen Sorgfalt geltend, es sei denn, der Gesamtbetrag der daraus resultierenden Forderung überschreitet den Betrag, über den eine Pflichtversicherung im Einklang mit der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (11) nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Kraftomnibus in der Regel befindet, abgeschlossen werden muss. In einem solchen Fall ist die Haftung auf jenen Betrag beschränkt.

(4)     Beförderer haften nicht wie in Absatz 1 vorgesehen,

a)

falls der Unfall durch außerhalb des Busverkehrsbetriebs liegende Umstände verursacht worden ist oder der Beförderer diese Umstände trotz Anwendung der nach Sachlage gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden oder deren Folgen nicht abwenden konnte;

b)

soweit der Unfall auf ein Verschulden des Fahrgastes zurückzuführen ist oder von ihm fahrlässig verursacht wurde.

Keine Bestimmung dieser Verordnung ist so auszulegen, dass

a)

ein Beförderer die einzige schadenersatzpflichtige Partei ist, oder

b)

nach dem anwendbarem Recht eines Mitgliedstaats mögliche Regressforderungen von Beförderern gegenüber Dritten beschränkt werden.

Artikel 8

Schadenersatz

(1)     Der aufgrund der Haftung gemäß Artikel 7 zu leistende Schadenersatz umfasst beim Tod eines Fahrgastes

a)

die Erstattung sämtlicher infolge des Todes des Fahrgastes anfallenden notwendigen Kosten, insbesondere für die Überführung und die Bestattung,

b)

den in Absatz 2 vorgesehenen Schadenersatz, wenn der Tod nicht sofort eintritt.

(2)     Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit eines Fahrgastes umfasst der Schadenersatz

a)

die Erstattung sämtlicher notwendigen Kosten, insbesondere für Heilbehandlung und Pflege sowie für die Beförderung,

b)

den Ausgleich des Vermögensnachteils, den der Fahrgast durch vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit oder durch erhöhten Bedarf erleidet.

(3)     Hat durch den Tod des Fahrgastes eine Person, für die er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre, den Versorger verloren, so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten.

Artikel 9

Unmittelbare praktische und wirtschaftliche Bedürfnisse von Fahrgästen

Bei aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfällen leistet der Beförderer ▐ Hilfe im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der Fahrgäste nach dem Unfall. Diese Hilfe umfasst erforderlichenfalls die erste Hilfe, Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Beförderung und die Kosten für die Bestattung. Bei Tod oder Körperverletzung leistet der Beförderer zusätzlich eine Vorauszahlung nach Maßgabe der Schwere des erlittenen Schadens zur Deckung des unmittelbaren Finanzbedarfs, vorausgesetzt es besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein ursächlicher Zusammenhang zum Beförderer hergestellt werden kann. Zahlungen oder Hilfeleistung stellen keine Haftungsanerkennung dar.

Artikel 10

Haftung für Verlust und Beschädigung von Gepäck

(1)     Beförderer haften für den Verlust oder die Beschädigung des ihnen anvertrauten Gepäcks. Die Entschädigung beträgt maximal 1 800 EUR je Fahrgast.

(2)     Bei Unfällen im Rahmen des Busverkehrsbetriebs haften Beförderer für den Verlust oder die Beschädigung der persönlichen Habe, die Fahrgäste bei sich tragen oder als Handgepäck mitführen. Die Entschädigung beträgt maximal 1 300 EUR je Fahrgast.

(3)     Ein Beförderer haftet nicht für Schäden nach Absatz 1 und 2:

a)

falls der Verlust oder die Beschädigung durch außerhalb des Busverkehrsbetriebs liegende Umstände verursacht worden ist, die der Beförderer trotz Anwendung der nach Sachlage gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden oder deren Folgen er nicht abwenden konnte,

b)

soweit der Verlust oder die Beschädigung auf ein Verschulden des Fahrgasts zurückzuführen ist oder von ihm fahrlässig verursacht wurde.

Kapitel III

Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

Artikel 11

Anspruch auf Beförderung

(1)   Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen sich nicht allein aufgrund der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität einer Person weigern, eine Reservierung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder die Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen.

(2)   Reservierungen und Fahrscheine sind für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Aufpreis anzubieten.

Artikel 12

Ausnahmen und besondere Bedingungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 können Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter sich aufgrund der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität einer Person weigern, eine Reservierung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder die Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen,

a)

um geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die durch Vorschriften des internationalen Rechts, des Unionsrechts oder des nationalen Rechts festgelegt sind, oder um Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die von den zuständigen Behörden erlassen wurden;

b)

wenn es wegen der Bauart des Fahrzeugs oder der Infrastruktur, einschließlich der Busbahnhöfe und -haltestellen, physisch nicht möglich ist, den Einstieg, den Ausstieg oder die Beförderung des behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität auf sichere und operationell durchführbare Weise vorzunehmen.

(2)   Weigert sich ein Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter aus den in Absatz 1 angeführten Gründen, eine Reservierung vorzunehmen oder einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die betreffende Person über eine annehmbare Beförderungsalternative mit einem Dienst des Beförderers ▐.

(3)   Wird einer Person, die eine Reservierung oder einen Fahrschein besitzt und die Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt hat, die Beförderung aufgrund ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität dennoch verweigert, so wird dieser Person und allen Begleitpersonen im Sinne des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels Folgendes zur Auswahl angeboten:

a)

die Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt die kostenlose Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt wie im Beförderungsvertrag angegeben und

b)

sofern machbar, die Fortsetzung der Fahrt oder die Weiterreise mit geänderter Streckenführung durch einen angemessenen alternativen Verkehrsdienst zum im Beförderungsvertrag angegebenen Bestimmungsort.

Der Anspruch auf Erstattung des für den Fahrschein entrichteten Entgelts wird nicht dadurch berührt, dass keine Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt ist.

(4)    Weigert sich ein Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründen aufgrund der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität einer Person, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder die Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen, oder besteht die Personalausstattung des jeweiligen Fahrzeugs nur aus einer Person, die das Fahrzeug fährt und der es nicht möglich ist, dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität die in Anhang I Abschnitt b beschriebene Hilfestellung zu leisten, kann ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität verlangen, von einer anderen Person begleitet zu werden, die in der Lage ist, die von dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität benötigte Hilfe zu leisten. Eine solche Begleitperson wird kostenlos befördert; sofern machbar, wird ihr ein Sitzplatz neben dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität zugewiesen.

(5)   Machen Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, so unterrichten sie den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität unverzüglich – und auf Verlangen schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Antrag – über die entsprechenden Gründe.

Artikel 13

Zugänglichkeit und Information

(1)   Die Beförderer und Busbahnhofbetreiber verfügen über nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für die Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität oder stellen solche – gegebenenfalls über ihre Organisationen – in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität auf.

(2)   Die Beförderer und Busbahnhofbetreiber bringen der Öffentlichkeit die in Absatz 1 vorgesehenen Zugangsbedingungen ▐ in zugänglicher Form und in denselben Sprachen zur Kenntnis, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden. Bei der Bereitstellung dieser Informationen wird den Bedürfnissen von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität besonders Rechnung getragen.

(3)     Die Beförderer stellen auf Antrag unverzüglich Kopien der internationalen, Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung, in denen die Sicherheitsanforderungen festgelegt sind, die die Grundlage für nichtdiskriminierende Zugangsregeln bilden. Diese müssen in zugänglicher Form bereitgestellt werden.

(4)   Reiseveranstalter geben die in Absatz 1 vorgesehenen Zugangsbedingungen bekannt, die für Fahrten im Rahmen der von ihnen veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen Pauschalreisen gelten.

(5)   Die Information über die Zugangsbedingungen nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Verlangen des Fahrgasts physisch zur Verfügung gestellt.

(6)   Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter gewährleisten, dass alle wesentlichen allgemeinen Informationen – einschließlich Online-Buchung und -Information – in Bezug auf die Fahrt und die Beförderungsbedingungen in einer für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeigneten und zugänglichen Form verfügbar sind. Auf Verlangen des Fahrgasts wird die Information physisch zur Verfügung gestellt.

Artikel 14

Benennung von Busbahnhöfen

Die Mitgliedstaaten benennen die Busbahnhöfe, an denen Hilfeleistung für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vorzusehen ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission hierüber. Die Kommission macht eine Liste der benannten Busbahnhöfe über das Internet zugänglich.

Artikel 15

Anspruch auf Hilfeleistung an benannten Busbahnhöfen und in den Kraftomnibussen

(1)   ▐ Beförderer und Busbahnhofbetreiber bieten innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität an den von den Mitgliedstaaten benannten Busbahnhöfen kostenlos zumindest in dem in Anhang I Abschnitt a beschriebenen Umfang Hilfe an.

(2)   ▐ Beförderer bieten behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen kostenlos zumindest in dem in Anhang I Abschnitt b beschriebenen Umfang Hilfe an.

Artikel 16

Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen

(1)   Beförderer und Busbahnhofbetreiber arbeiten zusammen, um behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unter der Voraussetzung Hilfe zu leisten, dass

a)

der Hilfsbedarf dem Beförderer, Busbahnhofbetreiber, Reisevermittler oder Reiseveranstalter spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, gemeldet wurde und

b)

sich der Betreffende an der benannten Stelle einfindet, und zwar

i)

zu einem im Voraus vom Beförderer festgelegten Zeitpunkt, der höchstens 60 Minuten vor der veröffentlichten Abfahrtszeit liegt, es sei denn, eine kürzere Frist wird zwischen dem Fahrgast und dem Beförderer vereinbart oder

ii)

falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 30 Minuten vor der veröffentlichten Abfahrtszeit.

(2)   Zusätzlich zu Absatz 1 müssen behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität dem Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter zum Zeitpunkt der Reservierung oder des Vorauskaufs des Fahrscheins spezifische Bedürfnisse bezüglich Sitzgelegenheiten melden, sofern die Bedürfnisse ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.

(3)   Beförderer, Busbahnhofbetreiber, Reisevermittler und Reiseveranstalter treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erhalt der Meldungen von Hilfsbedarf von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zu erleichtern. Diese Verpflichtung gilt an allen benannten Busbahnhöfen und Verkaufsstellen, auch beim Vertrieb per Telefon und über das Internet.

(4)   Ist keine Meldung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 erfolgt, unternehmen die Beförderer, Busbahnhofbetreiber, Reisevermittler und Reiseveranstalter alle zumutbaren Anstrengungen, um zu gewährleisten, dass die Hilfeleistung derart erfolgt, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in abfahrende Verkehrsdienste einsteigen, zu Anschlussverkehrsdiensten umsteigen und aus ankommenden Verkehrsdiensten aussteigen können, für die sie einen Fahrschein erworben haben.

(5)   Die Busbahnhofbetreiber legen innerhalb oder außerhalb des Busbahnhofs eine Anlaufstelle fest, an der behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität ihre Ankunft melden und um Hilfe ersuchen können. Diese Anlaufstelle muss klar ausgeschildert sein und in zugänglicher Form grundlegende Auskünfte über den Busbahnhof und die angebotene Hilfeleistung bieten.

Artikel 17

Mitteilungen an Dritte

Erhalten Reisevermittler oder Reiseveranstalter eine Meldung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, so leiten sie diese innerhalb ihrer normalen Bürozeiten so bald wie möglich an den Beförderer oder den Busbahnhofbetreiber weiter.

Artikel 18

Schulung

(1)   Beförderer und gegebenenfalls Busbahnhofbetreiber legen Verfahren für Schulungen in Behindertenfragen einschließlich entsprechender Instruktionen fest und stellen sicher,

a)

dass ihre Mitarbeiter, bei denen es sich nicht um Fahrer handelt, einschließlich der Mitarbeiter aller anderen ausführenden Parteien, die behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, eine Schulung oder Instruktionen gemäß Anhang II Abschnitte a und b erhalten haben und

b)

dass ihre Mitarbeiter einschließlich der Fahrer, die unmittelbar mit den Fahrgästen oder deren Belangen in Kontakt kommen, eine Schulung oder Instruktionen gemäß Anhang II Abschnitt a erhalten haben.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab … (12) eine Ausnahme von der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Schulung der Fahrer gewähren.

Artikel 19

Entschädigung für Rollstühle und andere Mobilitätshilfen

(1)   Beförderer und Busbahnhofbetreiber haften für von ihnen ▐ verursachte Verluste oder Beschädigungen von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten. Der Beförderer oder Busbahnhofbetreiber, der für diesen Verlust oder diese Beschädigung haftet, ist hierfür entschädigungspflichtig.

(2)   Die Entschädigung gemäß Absatz 1 muss dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte entsprechen.

(3)   Erforderlichenfalls wird jede Anstrengung unternommen, um rasch zeitweiligen Ersatz zu beschaffen. Die technischen und funktionellen Merkmale der Rollstühle und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte entsprechen nach Möglichkeit denjenigen der verloren gegangenen oder beschädigten Rollstühle und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte.

Kapitel IV

Fahrgastrechte bei Annullierung oder Verspätung

Artikel 20

Fortsetzung der Fahrt, Weiterreise mit geänderter Streckenführung und Fahrpreiserstattung

(1)   Muss ein Beförderer vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes von einem Busbahnhof annulliert wird oder sich um mehr als 120 Minuten verzögert , oder im Fall einer Überbuchung , ▐ bietet er den Fahrgästen unverzüglich Folgendes zur Auswahl an:

a)

zum frühestmöglichen Zeitpunkt Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung zum im Beförderungsvertrag festgelegten Zielort ohne Aufpreis und unter vergleichbaren Bedingungen wie im Beförderungsvertrag angegeben;

b)

Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zum im Beförderungsvertrag festgelegten Abfahrtsort;

c)

zusätzlich zu der Erstattung des Fahrpreises nach Buchstabe b eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises, falls der Beförderer nicht die Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Buchstabe a anbietet. Die Zahlung der Entschädigung muss innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung erfolgen.

(2)     Bei Betriebsunfähigkeit des Kraftomnibusses ist den Fahrgästen die Beförderung von dem Ort, an dem sich das betriebsunfähige Fahrzeug befindet, zu einem geeigneten Wartepunkt oder Busbahnhof, von dem aus die Fortsetzung der Reise möglich ist, anzubieten.

(3)   Wird ein Linienverkehrsdienst annulliert oder verzögert sich seine Abfahrt von einer Haltestelle um mehr als 120 Minuten, so haben die Fahrgäste Anspruch auf eine solche Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung oder auf Erstattung des Fahrpreises durch den Beförderer.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 genannte Erstattung des Fahrpreises erfolgt binnen 14 Tagen, nachdem das Angebot gemacht worden oder der Erstattungsantrag eingegangen ist. Die Erstattung des vollen Fahrpreises in der entrichteten Höhe erfolgt für die nicht durchgeführten Teile der Fahrt sowie für bereits durchgeführte Teile, falls die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgastes zwecklos geworden ist. Die Kosten für Zeitfahrkarten werden anteilsmäßig erstattet. Die Erstattung erfolgt in Geld, es sei denn der Fahrgast ist mit einer anderen Erstattungsform einverstanden.

Artikel 21

Informationen

(1)   Bei Annullierung oder Verspätung der Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes informiert der Beförderer oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber die Fahrgäste, die von einem Busbahnhof abfahren, so rasch wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, über die Lage und, sobald diese Informationen vorliegen, über die voraussichtliche Abfahrtszeit.

(2)   Versäumen Fahrgäste nach Maßgabe des Fahrplans aufgrund einer Annullierung oder Verspätung einen Anschluss an einen Verkehrsdienst, so unternimmt der Beförderer oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber alle zumutbaren Anstrengungen, um die betreffenden Fahrgäste über alternative Anschlüsse zu unterrichten.

(3)   Der Beförderer oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber sorgt dafür, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Informationen in zugänglicher Form erhalten.

Artikel 22

Hilfeleistung bei Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt

(1)   Bei Annullierung einer Fahrt sowie bei mehr als einstündiger Verzögerung der Abfahrt von einem Busbahnhof bei Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden bietet der Beförderer den Fahrgästen kostenlos Folgendes an:

a)

Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit oder Verspätung, sofern sie im Bus oder im Busbahnhof verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind;

b)

ein Hotelzimmer oder eine andere Unterbringungsmöglichkeit sowie Beistand bei der Organisation der Beförderung zwischen dem Busbahnhof und dem Ort der Unterbringung, sofern ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehr erforderlich ist.

(2)   Bei der Anwendung dieses Artikels richtet der Beförderer besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und etwaigen Begleitpersonen.

Artikel 23

Weitergehende Ansprüche

Keine Bestimmung dieses Kapitels schließt das Recht der Fahrgäste aus, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vor nationalen Gerichten Ansprüche aufgrund von Nachteilen zu verfolgen, die sie wegen Annullierung oder Verspätung von Linienverkehrsdiensten erlitten haben.

Artikel 24

Zusätzliche Maßnahmen zu Gunsten der Fahrgäste

Beförderer arbeiten zusammen, um auf nationaler oder europäischer Ebene Vorkehrungen unter Beteiligung der betreffenden Akteure, Berufs- und Verbraucherschutzverbände sowie Fahrgast- und Behindertenorganisationen zu treffen. Die entsprechenden Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, die Betreuung der Fahrgäste insbesondere bei großer Verspätung, Fahrtunterbrechung oder -annullierung zu verbessern, wobei besonders Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen wegen Behinderungen, eingeschränkter Mobilität, Krankheit, fortgeschrittenem Alter und Schwangerschaft sowie begleitende Fahrgäste und Fahrgäste, die mit Kleinkindern reisen, im Mittelpunkt stehen müssen.

Kapitel V

Allgemeine Regeln zu Informationen und Beschwerden

Artikel 25

Recht auf Reiseinformationen

Beförderer und Busbahnhofbetreiber sorgen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs ab dem Zeitpunkt der Reservierung sowie während der gesamten Fahrt für eine angemessene Information der Fahrgäste ▐ in zugänglicher Form und gemäß einem gemeinsamen konzeptionellen Modell für Daten und Systeme im Bereich des öffentlichen Verkehrs .

Artikel 26

Unterrichtung über Fahrgastrechte

(1)   Beförderer und Busbahnhofbetreiber gewährleisten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, dass die Fahrgäste zum Zeitpunkt der Reservierung und spätestens bei der Abfahrt geeignete und verständliche Informationen über ihre Rechte nach dieser Verordnung erhalten. Die Informationen werden in zugänglicher Form und gemäß einem gemeinsamen konzeptionellen Modell für Daten und Systeme im Bereich des öffentlichen Verkehrs an den Busbahnhöfen und gegebenenfalls im Internet bereitgestellt. ▐ Diese Informationen müssen die zur Kontaktaufnahme notwendigen Angaben zu der Durchsetzungsstelle oder den Durchsetzungsstellen umfassen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannt wurden.

(2)   Um der Informationspflicht gemäß Absatz 1 nachzukommen, können die Beförderer und Busbahnhofbetreiber eine Zusammenfassung der Bestimmungen dieser Verordnung verwenden, die die Kommission in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union erstellt und ihnen zur Verfügung stellt.

Artikel 27

Beschwerden

Die Beförderer errichten oder unterhalten ein System zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten.

Artikel 28

Einreichung von Beschwerden

Will ein Fahrgast im Rahmen dieser Verordnung ▐ eine Beschwerde an den Beförderer richten, so muss er diese innerhalb von drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Linienverkehrsdienstes einreichen. Der Beförderer muss dem Fahrgast innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde mitteilen, ob seiner Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Die Frist für die endgültige Beantwortung darf zwei Monate ab Eingang der Beschwerde nicht überschreiten.

Kapitel VI

Durchsetzung und nationale Durchsetzungsstellen

Artikel 29

Nationale Durchsetzungsstellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere ▐ bestehende Stellen oder – sollte es keine bestehende Stelle geben – eine neue Stelle , die für die Durchsetzung dieser Verordnung ▐ zuständig ist bzw. sind. Jede dieser Stellen trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Verordnung eingehalten wird.

Jede Stelle ist in Aufbau, Finanzierungsentscheidungen, Rechtsstruktur und Entscheidungsfindung von den Beförderern, Reiseveranstaltern und Busbahnhofbetreibern unabhängig.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß diesem Artikel benannte Stelle oder benannten Stellen.

(3)   Jeder Fahrgast kann bei der nach Absatz 1 benannten entsprechenden Stelle oder jeder anderen von einem Mitgliedstaat benannten entsprechenden Stelle ▐ eine Beschwerde über einen mutmaßlichen Verstoß gegen diese Verordnung einreichen.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass der Fahrgast als ersten Schritt eine Beschwerde ▐ an den Beförderer zu richten hat . In diesem Fall dient die nationale Durchsetzungsstelle oder eine andere von dem Mitgliedstaat benannte geeignete Stelle als Beschwerdeinstanz für Beschwerden ▐, für die keine Lösung gemäß Artikel 28 gefunden wurde.

Artikel 30

Berichterstattung über die Durchsetzung

Die gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannten Durchsetzungsstellen veröffentlichen bis 1. Juni … (13) und danach alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeiten in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren, der insbesondere eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Verordnung getroffen wurden, und Statistiken über Beschwerden und verhängte Sanktionen enthält.

Artikel 31

Zusammenarbeit der Durchsetzungsstellen

Die in Artikel 29 Absatz 1 genannten nationalen Durchsetzungsstellen tauschen, wann immer dies zweckmäßig ist, Informationen über ihre Arbeit, ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis aus. Die Kommission unterstützt sie bei dieser Aufgabe.

Artikel 32

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission diese Regeln und Maßnahmen bis … (14) und melden ihr unverzüglich alle späteren Änderungen.

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 33

Bericht

Bis … (15) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung und Wirkung dieser Verordnung. Dem Bericht sind erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beizufügen, mit denen die Bestimmungen dieser Verordnung weiter ausgestaltet oder geändert werden sollen.

Artikel 34

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird die folgende Nummer angefügt:

„18.

Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (16)  (18).

Artikel 35

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab … (19).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 99.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 312), Standpunkt des Rates vom 11. März 2010 (ABl. C 122 E vom 11.5.2010, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010.

(3)  ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4.

(4)  ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

(5)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(6)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(8)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(9)  ABl. Bitte das Datum drei Monate nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einfügen.

(10)  ABl. Bitte das Datum fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einfügen.

(11)   ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11 .

(12)  ABl.: Bitte das Datum des Anwendungsbeginns dieser Verordnung einfügen.

(13)  ABl.: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einfügen.

(14)  ABl.: Bitte das Datum der Anwendung dieser Verordnung einfügen.

(15)  ABl.: Bitte das Datum drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einfügen.

(16)  ABl. … ()

(17)  ABl.: Bitte den Verweis zur Veröffentlichung dieser Verordnung einsetzen.“

(18)  ABl.: Bitte die Nummer und das Datum dieser Verordnung einfügen.

(19)  ABl.: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Tag der Veröffentlichung einfügen.

Dienstag, 6. Juli 2010
ANHANG I

Hilfeleistung für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

a)   Hilfeleistung in benannten Busbahnhöfen

Hilfeleistungen und Vorkehrungen, um behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in die Lage zu versetzen,

ihre Ankunft am Busbahnhof und ihren Bedarf an Hilfeleistungen bei angegebenen Kontaktstellen anzumelden;

sich von der angegebenen Kontaktstelle zum Abfertigungsschalter, zum Wartesaal und zum Einstiegsbereich zu begeben;

gegebenenfalls mithilfe von Lifts, Rollstühlen oder sonstigen benötigten Hilfen in das Fahrzeug zu gelangen;

ihr Gepäck einzuladen;

ihr Gepäck wieder in Besitz zu nehmen;

aus dem Fahrzeug auszusteigen;

einen anerkannten Begleithund im Bus mitzuführen;

sich zum Sitzplatz zu begeben;

b)   Hilfeleistung im Fahrzeug

Hilfeleistungen und Vorkehrungen, um behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in die Lage zu versetzen,

wesentliche Informationen über eine Fahrt auf Anfrage des Fahrgasts in zugänglicher Form zu erhalten;

zu den Toiletten an Bord zu gelangen, sofern anderes Personal als der Fahrer an Bord des Fahrzeugs ist;

während der Fahrpausen in das Fahrzeug einzusteigen bzw. aus dem Fahrzeug auszusteigen, sofern anderes Personal als der Fahrer an Bord des Fahrzeugs ist.

Dienstag, 6. Juli 2010
ANHANG II

Schulung in behindertenfragen

a)   Sensibilisierung für behindertenfragen

Die Schulung der unmittelbar mit den Fahrgästen in Kontakt kommenden Mitarbeiter umfasst Folgendes:

Sensibilisierung für Behinderungen und angemessenes Verhalten gegenüber Passagieren mit körperlichen, sensorischen Behinderungen (Hör- und Sehbehinderungen), versteckten Behinderungen oder Lernbehinderungen; Unterscheidung der verschiedenen Fähigkeiten von Personen, deren Mobilität, Orientierungs- oder Kommunikationsvermögen eventuell eingeschränkt ist;

Hindernisse, denen behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gegenüberstehen, darunter Haltung von Mitmenschen, konkrete/physische und organisatorische Barrieren;

anerkannte Begleithunde, unter Berücksichtigung der Rolle und der Bedürfnisse eines Begleithunds;

Umgang mit unerwarteten Situationen;

soziale Kompetenz und Möglichkeiten der Kommunikation mit Schwerhörigen und Gehörlosen sowie Personen mit Seh-, Sprech- und Lernbehinderungen;

sorgfältiger Umgang mit Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen, zur Vermeidung von Beschädigungen (alle für die Gepäckabfertigung zuständigen Mitarbeiter, wenn solche vorhanden sind).

b)   Schulung im hinblick auf die hilfeleistung für behinderte menschen

Die Schulung der Mitarbeiter, die behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, umfasst Folgendes:

Hilfeleistung für Rollstuhlfahrer beim Umsetzen in den und aus dem Rollstuhl;

Hilfeleistung für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die mit anerkannten Begleithunden reisen, unter Berücksichtigung der Rolle und der Bedürfnisse dieser Hunde;

Techniken der Begleitung von Fahrgästen mit Sehbehinderungen sowie des Umgangs mit und der Beförderung von anerkannten Begleithunden;

Arten von Hilfsmitteln für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität und Umgang mit diesen Hilfsmitteln;

Nutzung von Ein- und Ausstiegshilfen, Arten der Hilfeleistung beim Ein- und Aussteigen, die die Sicherheit und Würde von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität wahren;

Verständnis für die Notwendigkeit zuverlässiger und professioneller Hilfeleistung. Bewusstsein für das Gefühl der Verletzlichkeit, das bestimmte Fahrgäste mit Behinderungen wegen ihrer Abhängigkeit von der geleisteten Hilfe während der Reise möglicherweise empfinden;

Kenntnisse in erster Hilfe.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/168


Dienstag, 6. Juli 2010
Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr ***II

P7_TA(2010)0257

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (14849/3/2009 – C7-0076/2010 – 2008/0246(COD))

2011/C 351 E/29

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (14849/3/2009 – C7-0076/2010),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0816),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie die Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0476/2008),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 sowie Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juli 2009 (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0177/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 23.4.2009, P7_TA(2009)0280.

(2)  ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 89.


Dienstag, 6. Juli 2010
P7_TC2-COD(2008)0246

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 6. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.)


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/169


Dienstag, 6. Juli 2010
Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern ***II

P7_TA(2010)0258

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Standpunkt des Rates aus erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (06103/4/2010 – C7-0119/2010 – 2008/0263(COD))

2011/C 351 E/30

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (06103/4/2010 – C7-0119/2010),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0887),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0512/2008),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Mai 2009 (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf die Artikel 70 und 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0211/2010),

1.

billigt den Standpunkt des Rates;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 23.4.2009, P6_TA(2009)0283.

(2)  ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 85.


Dienstag, 6. Juli 2010
ANHANG

Erklärungen

zur Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Festlegung eines Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 AEUV

„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie einen künftigen Standpunkt der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 AEUV oder einzelnen Gesetzgebungsakten, die solche Bestimmungen enthalten, unberührt lassen.“

Erklärung der Kommission zur Durchführung vorrangiger Maßnahmen im Bereich der IVS

„1.

Artikel 6 Absatz 2 des Textes des Standpunkts des Rates in erster Lesung hat folgenden Wortlaut:

‚2.

Die Kommission bemüht sich, bis … (1) die Spezifikationen für eine oder mehrere der vorrangigen Maßnahmen zu erlassen.

Spätestens 12 Monate nach Erlass der Spezifikationen, die für eine vorrangige Maßnahme erforderlich sind, legt die Kommission, wenn angemessen, nach Durchführung einer Folgenabschätzung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 294 AEUV einen Vorschlag für die Einführung dieser vorrangigen Maßnahme vor.‘

2.

Ausgehend von den derzeit verfügbaren Informationen könnte nach Ansicht der Kommission die Festlegung der erforderlichen Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen gemäß Artikel 3 nach folgendem vorläufigen Zeitpan erfolgen:

Tabelle 1:   Vorläufiger Zeitpan für die Festlegung von Spezifikationen für vorrangige Maßnahmen

Spezifikationen für:

spätestens Ende:

die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste nach Artikel 3 Buchstabe a

2014

die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste nach Artikel 3 Buchstabe b

2013

Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen für alle Straßennutzer nach Artikel 3 Buchstabe c

2012

die harmonisierte Einführung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung nach Artikel 3 Buchstabe d

2012

die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge nach Artikel 3 Buchstabe e

2012

die Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge nach Artikel 3 Buchstabe f

2013

Dieser vorläufige Zeitplan wurde ausgehend von der Annahme erstellt, dass zwischen dem EP und dem Rat durch eine frühzeitige zweite Lesung Anfang 2010 eine Einigung über die IVS-Richtlinie erzielt wird.“

Erklärung der Kommission zur Frage der Haftung

„Bei der Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und –Diensten können sich Probleme hinsichtlich der Haftung ergeben, durch die die breite Markteinführung einiger IVS-Dienste stark behindert werden kann. Die Lösung dieser Probleme gehört zu den vorrangigen Maßnahmen, die die Kommission in ihrem IVS-Aktionsplan vorgesehen hat.

Die Kommission wird die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und –Diensten unter Berücksichtigung der geltenden Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie 1999/34/EG, aufmerksam beobachten. Falls es erforderlich und angemessen ist, wird die Kommission Haftungs-Leitlinien erarbeiten, in denen insbesondere die Verpflichtungen der Akteure in Bezug auf die Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und –Diensten beschrieben werden.“

Erklärung der Kommission zur Übermittlung delegierter Rechtsakte

„Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament und der Rat außer in Fällen, in denen der Gesetzgebungsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorsieht, davon ausgehen, dass bei der Übermittlung delegierter Rechtsakte den Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Europawahlen) Rechnung getragen wird, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Befugnisse innerhalb der in den jeweiligen Gesetzgebungsakten vorgesehenen Fristen wahrzunehmen, und ist bereit, entsprechend zu handeln.“


(1)  Bitte Datum einsetzen: 30 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/171


Dienstag, 6. Juli 2010
Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen ***I

P7_TA(2010)0259

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (KOM(2009)0011 – C6-0030/2009 – 2009/0005(COD))

2011/C 351 E/31

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0011),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0030/2009),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel: „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 4. November 2009 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 17. Juni 2009 (2),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0064/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 128 vom 18.5.2010, S. 131.

(2)  ABl. C 211 vom 4.9.2009, S. 65.


Dienstag, 6. Juli 2010
P7_TC1-COD(2009)0005

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2010/65/EU.)

Dienstag, 6. Juli 2010
ANHANG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Befreiung von der Lotsenpflicht

Mit Blick auf die Erleichterung des Kurzstreckenseeverkehrs sowie unter Berücksichtigung der bereits in vielen Mitgliedstaaten etablierten Standards der Lotsendienste und der Rolle der Seelotsen bei der Förderung der Sicherheit im Seeverkehr und beim Schutz der Meeresumwelt halten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission es für notwendig, einen klaren Rahmen für die Ausstellung von Bescheinigungen über die Befreiung von der Lotsenpflicht in europäischen Seehäfen zu prüfen, der in Einklang ist mit dem Ziel der Mitteilung der Kommission zur Errichtung eines europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen sowie der Mitteilung der Kommission über eine europäische Hafenpolitik (KOM(2007)0616) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jeder Lotsenbereich hochspezialisierter Erfahrung und lokalen Kenntnissen bedarf. Die Kommission wird diese Frage in Kürze prüfen und dabei die Bedeutung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meeresumwelt berücksichtigen. Dabei wird sie mit den Beteiligten zusammenarbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Voraussetzungen, die relevant, transparent und verhältnismäßig sind. Sie wird das Ergebnis ihrer Prüfung den anderen Organen übermitteln und gegebenenfalls weitere Maßnahmen vorschlagen.

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 AEUV

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie einen künftigen Standpunkt der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 AEUV oder zu einzelnen Gesetzgebungsakten, die solche Bestimmungen enthalten, unberührt lassen.

Erklärung der Kommission zur Übermittlung von delegierten Rechtsakten

Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament und der Rat außer in Fällen, in denen der Gesetzgebungsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorsieht, davon ausgehen, dass bei der Übermittlung delegierter Rechtsakte den Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Europawahlen) Rechnung getragen wird, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Befugnisse innerhalb der in den einschlägigen Gesetzgebungsakten festgesetzten Fristen auszuüben, und ist bereit, dementsprechend zu handeln.


Mittwoch, 7. Juli 2010

2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/174


Mittwoch, 7. Juli 2010
Neuartige Lebensmittel ***II

P7_TA(2010)0266

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zu dem Standpunkt in erster Lesung des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (11261/3/2009 – C7-0078/2010 – 2008/0002(COD))

2011/C 351 E/32

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (11261/3/2009 – C7-0078/2010),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0872),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0027/2008),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. Mai 2008 (2),

gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A7-0152/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest:

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 236.

(2)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 81.


Mittwoch, 7. Juli 2010
P7_TC2-COD(2008)0002

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 7. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Durchführung der Politik der Union und aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher und gleichzeitig Tierschutz und Umweltschutz in hohem Maße gewährleistet sein. Darüber hinaus sollte stets das Vorsorgeprinzip angewandt werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit  (3) niedergelegt ist.

(2)

Bei der Durchführung der Unionspolitiken sollte ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet sein und Vorrang vor dem Funktionieren des Binnenmarktes haben . ▐

(3)

Gemäß Artikel 13 AEUV tragen die Union und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung.

(4)

Die im Unionsrecht festgelegten Normen müssen auf alle in der Union in Verkehr gebrachten Lebensmittel, einschließlich der aus Drittstaaten importierten Lebensmittel, Anwendung finden.

(5)

In seiner Entschließung vom 3. September 2008 zum Klonen von Tieren für die Lebensmittelversorgung  (4) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, Vorschläge für ein Verbot folgender Tätigkeiten zum Zweck der Lebensmittelversorgung vorzulegen: i) Klonen von Tieren, ii) Zucht von Klontieren und deren Nachkommen, iii) Inverkehrbringen von Fleisch- oder Milchprodukten, die von Klontieren oder deren Nachkommen stammen, und iv) Einfuhr von Klontieren und deren Nachkommen, von Samen und Embryonen von Klontieren oder deren Nachkommen sowie von Fleisch- oder Milchprodukten, die von Klontieren oder deren Nachkommen stammen.

(6)

Der von der Kommission eingesetzte Wissenschaftliche Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) kam in einer am 28./29. September 2005 verabschiedeten Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass erhebliche Wissenslücken bei der Risikobewertung bestehen. Dies betreffe die Charakterisierung, den Nachweis, die Messung, die Dosis-Wirkung-Relation, den Verbleib in der Umwelt, die Persistenz im menschlichen Körper und in der Umwelt sowie alle (umwelt-)toxikologischen Aspekte von Nanopartikeln. Zudem befürchtete der SCENIHR, dass die verfügbaren (öko-)toxikologischen Methoden möglicherweise nicht ausreichen werden, um alle Probleme im Zusammenhang mit Nanopartikeln zu lösen.

(7)

Die Unionsvorschriften in Bezug auf neuartige Lebensmittel wurden erlassen mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (5) sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen (6). Im Interesse der Klarheit sollten die Verordnung (EG) Nr. 258/97 und die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 aufgehoben werden und die Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollte durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. Die Empfehlung 97/618/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollte daher in Bezug auf neuartige Lebensmittel hinfällig sein.

(8)

Damit die Kontinuität mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gewährleistet ist, sollte für die Einstufung eines Lebensmittels als neuartig weiterhin das Kriterium gelten, dass dieses vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 258/97, d. h. dem 15. Mai 1997, in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Eine Verwendung in der Union bezieht sich auf eine Verwendung in den Mitgliedstaaten ungeachtet des Zeitpunkts ihres Beitritts zur Europäischen Union.

(9)

▐ Die geltende Definition für neuartige Lebensmittel sollte durch eine Erläuterung der Neuartigkeitskriterien klarer gefasst und aktualisiert werden, indem die vorhandenen Kategorien durch einen Verweis auf die allgemeine Lebensmitteldefinition in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ersetzt werden.

(10)

Lebensmittel mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur, Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder daraus isoliert worden sind, neue Mikroorganismenstämme, deren unbedenkliche Verwendung in der Vergangenheit nicht nachgewiesen worden ist, sowie Pflanzenextrakte sollten als neuartige Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung gelten.

(11)

Weiter sollte klargestellt werden, dass ein Lebensmittel als neuartig eingestuft werden sollte , wenn es mit einer in der Herstellung von Lebensmitteln für den Handel und Verzehr zuvor nicht genutzten Produktionstechnologie hergestellt wurde. Insbesondere sollten die neuen Technologien bei Zucht- und Lebensmittelherstellungsverfahren, die sich auf die Lebensmittel auswirken und somit auch Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben könnten, von dieser Verordnung erfasst werden. Zu den neuartigen Lebensmitteln sollten daher auch Lebensmittel zählen, die aus Pflanzen und Tieren gewonnen werden, die mittels nicht herkömmlicher Zuchtmethoden erzeugt wurden, sowie Lebensmittel, ▐ die durch neue Produktionsprozesse , zum Beispiel Nanotechnologie und Nanowissenschaft, verändert wurden, die Auswirkungen auf die Lebensmittel haben könnten ▐. Aus neuen Pflanzensorten gewonnene Lebensmittel und Lebensmittel aus mit Hilfe herkömmlicher Zuchtmethoden erzeugten Tierrassen sollten nicht als neuartige Lebensmittel angesehen werden. ▐

(12)

Das Klonen von Tieren ist unvereinbar mit Nummer 20 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere  (8). Darin heißt es, dass natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leid oder Schäden zufügen oder wahrscheinlich zufügen, nicht angewendet werden dürfen. Daher darf Futter von geklonten Tieren oder deren Nachkommen nicht auf die Unionsliste gesetzt werden.

(13)

Die durch den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 eingesetzte Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien erklärte in ihrer Stellungnahme Nr. 23 vom 16. Januar 2008 zu den ethischen Aspekten des Klonens von Tieren zum Zweck der Lebensmittelerzeugung, dass es aus ihrer Sicht keine überzeugenden Gründe zur Rechtfertigung der Gewinnung von Lebensmitteln aus Klonen und deren Nachkommen gebe. Der Wissenschaftliche Ausschuss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(die „Behörde“) stellte in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2008 über das Klonen von Tieren  (9) fest, dass die Gesundheit und das Wohlergehen eines erheblichen Teils der Klone beeinträchtigt sei, in vielen Fällen schwerwiegend und mit tödlichem Ausgang.

(14)

Lebensmittel, die aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen gewonnen werden, sollten jedoch vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Für sie sollte im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine spezifische Verordnung erlassen werden und sie sollten nicht dem gemeinsamen Zulassungsverfahren unterliegen. Die Kommission sollte vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über geklonte Tiere sollte ein Moratorium für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aus geklonten Tieren oder ihren Nachkommen hergestellt werden, gelten.

(15)

Es sollten Durchführungsbestimmungen zur Festlegung von weiteren Kriterien erlassen werden, die eine Beurteilung ermöglichen, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Wurde ein Lebensmittel vor diesem Datum ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln gemäß der Definition in der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel  (10) verwendet, so kann es auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck in der Union in Verkehr gebracht werden ▐ und ist dabei nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen ▐. Eine solche Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln sollte jedoch bei der Beurteilung, ob es vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, keine Berücksichtigung finden. Deshalb müssen andere Lebensmittelverwendungen , insbesondere Verwendungen außerhalb von Nahrungsergänzungsmitteln ▐ gemäß dieser Verordnung zugelassen werden.

(16)

Die Verwendung von technisch hergestellten Nanomaterialien in Lebensmitteln könnte im Zuge der weiteren Entwicklung der Technologie zunehmen. Um das hohe Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit ▐ zu gewährleisten, muss eine einheitliche Definition von technisch hergestellten Nanomaterialien ▐ festgelegt werden. ▐

(17)

Die derzeit verfügbaren Testmethoden eignen sich nicht zur Bewertung der Gefahren im Zusammenhang mit ▐ Nanomaterialien. Es sollten umgehend tierversuchsfreie Methoden zur Prüfung von Nanomaterialien entwickelt werden.

(18)

Ausschließlich die Nanomaterialien, die in einer Liste der zugelassenen Stoffe erfasst werden, sollten in Lebensmittelverpackungen enthalten sein. Für ihren Übertritt in oder auf die in diesen Verpackungen enthaltenen Lebensmittel sollte eine Obergrenze festgelegt werden.

(19)

Lebensmittel mit einer veränderten Zusammensetzung , die aus bereits vorhandenen, auf dem Markt innerhalb der Union verfügbaren Lebensmittelzutaten hergestellt werden, ▐ vor allem Lebensmittel, die durch die Veränderung der Zusammensetzung ▐ oder der Anteile dieser Lebensmittelzutaten hergestellt werden , sollten nicht als neuartig eingestuft werden . ▐

(20)

Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (11) sollten Anwendung finden, wenn ein Erzeugnis unter Berücksichtigung aller seiner Merkmale sowohl unter die Definition des „Arzneimittels“ als auch unter die Definition eines Erzeugnisses gemäß anderen Unionsvorschriften fallen könnte. In diesem Fall sollte ein Mitgliedstaat, wenn er gemäß der Richtlinie 2001/83/EG festgestellt hat, dass ein Erzeugnis ein Arzneimittel ist, das Inverkehrbringen eines solchen Erzeugnisses im Einklang mit dem Unionsrecht einschränken können. Darüber hinaus fallen Arzneimittel nicht unter die Definition des „Lebensmittels“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und sind daher nicht Gegenstand dieser Verordnung.

(21)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassene neuartige Lebensmittel sollten ihren Status als neuartige Lebensmittel behalten, doch sollte für jede neue Verwendung solcher Lebensmittel eine Zulassung erforderlich sein.

(22)

Lebensmittel, die zu technologischen Zwecken verwendet werden oder genetisch veränderte Lebensmittel sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Deshalb sollten die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (12) fallenden genetisch veränderten Lebensmittel, ausschließlich als Zusatzstoffe verwendete Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (13), Aromen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 (14), Enzyme gemäß Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 (15), sowie Extraktionslösungsmittel im Sinne der Richtlinie (EG) Nr. 2009/32/EG (16), nicht unter diese Verordnung fallen.

(23)

Die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen wird durch spezifische sektorale lebensmittelrechtliche Vorschriften geregelt. Vitamine und Mineralstoffe, die unter die Richtlinie 2002/46/EG, unter die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (17) und unter die Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Neufassung) (18) fallen, sollten daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sein. Diese spezifischen Rechtsakte erfassen jedoch den Fall nicht, dass zugelassene Vitamine und Mineralstoffe mit Produktionsverfahren hergestellt oder aus neuen Quellen gewonnen werden, die bei ihrer Zulassung nicht berücksichtigt wurden. Vorbehaltlich einer entsprechenden Änderung der spezifischen Rechtsakte sollten die betreffenden Vitamine und Mineralstoffe dann nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn die eingesetzten Produktionsverfahren oder neuen Quellen wesentliche Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur der Vitamine und Mineralstoffe bewirken, was ihren Nährwert, ihre Art der Verstoffwechselung oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflusst.

(24)

Andere neuartige Lebensmittel als Vitamine und Mineralstoffe, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zur Anreicherung von Lebensmitteln oder als Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, sollten gemäß der vorliegenden Verordnung bewertet werden. Zugleich sollten sie weiterhin den Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, der Richtlinie 2009/39/EG sowie der in der Richtlinie 2009/39/EG genannten Einzelrichtlinien und ihres Anhangs I unterliegen.

(25)

Die Kommission sollte ein einfaches, transparentes Verfahren für Fälle einführen, bei denen ihr keine Informationen über die Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen ▐. An diesem Verfahren sollten die Mitgliedstaaten beteiligt sein. Dieses Verfahren sollte spätestens …  (19) verabschiedet werden.

(26)

Neuartige Lebensmittel sollten in der Union nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind und den Verbraucher nicht irreführen. Die Bewertung ihrer Sicherheit sollte auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 niedergelegt ist. Außerdem sollten sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so unterscheiden, dass ihr Verzehr in irgendeiner Weise Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich bringt.

(27)

Es ist erforderlich, ein harmonisiertes, zentralisiertes Verfahren für die Sicherheitsbewertung und die Zulassung anzuwenden, das effizient, zeitlich begrenzt und transparent ist. Zur weiteren Harmonisierung der Zulassungsverfahren für Lebensmittel sollten die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel und deren Aufnahme in die Unionsliste nach dem Verfahren erfolgen, das in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (20) vorgesehen ist; dieses Verfahren sollte immer dann gelten, wenn in der vorliegenden Verordnung keine spezifische Ausnahmeregelung vorgesehen ist. Bei Eingang eines Antrags auf Zulassung eines Erzeugnisses als neuartiges Lebensmittel sollte die Kommission die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags prüfen. Bei der Zulassung eines neuartigen Lebensmittels sollten auch andere für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevante Faktoren wie beispielsweise ethische Gesichtspunkte, Umwelterwägungen, den Tierschutz betreffende Faktoren und das Vorsorgeprinzip berücksichtigt werden.

(28)

Des Weiteren sollten Kriterien für die Bewertung der möglichen Risiken im Zusammenhang mit neuartigen Lebensmitteln festgelegt werden. Um eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung neuartiger Lebensmittel zu gewährleisten, sollten solche Bewertungen von der Behörde vorgenommen werden.

(29)

Ethische Aspekte und Umweltschutzaspekte müssen beim Zulassungsverfahren Teil der Risikobewertung sein. Die Bewertung dieser Aspekte sollte durch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien bzw. die Europäische Umweltagentur erfolgen.

(30)

Zur Vereinfachung der Verfahren sollte es den Antragstellern gestattet werden, für Lebensmittel, die verschiedenen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften unterliegen, einen einzigen Antrag zu stellen. Die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, und das Wort „Gemeinschaft“ sollte in der gesamten Verordnung durch „Union“ ersetzt werden.

(31)

Werden traditionelle Lebensmittel aus Drittländern in die Liste traditioneller Lebensmittel aus Drittländern aufgenommen, so sollten sie in der Union unter Bedingungen in Verkehr gebracht werden können, die denen entsprechen, für die die sichere Verwendung über längere Zeit nachgewiesen wurde. Bei der Sicherheitsbewertung und dem Management von traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern sollte die sichere Verwendungsgeschichte als Lebensmittel in ihrem Herkunftsland berücksichtigt werden. Eine andere Verwendung als die eines Lebensmittels oder im Rahmen einer normalen Ernährung sollte dabei keine Berücksichtigung finden.

(32)

Gegebenenfalls sollten auf der Grundlage des Ergebnisses der Sicherheitsbewertung Bestimmungen für die Überwachung neuartiger, zum menschlichen Verzehr bestimmter Lebensmittel nach dem Inverkehrbringen festgelegt werden.

(33)

Die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste neuartiger Lebensmittel ▐ sollte unbeschadet der Möglichkeit erfolgen, die Auswirkungen der Gesamtaufnahme eines Stoffes zu bewerten, der diesem Lebensmittel zugesetzt oder zu seiner Herstellung oder der Herstellung eines vergleichbaren Erzeugnisses gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 verwendet wird.

(34)

Um die Forschung und Entwicklung in der Agrar- und Ernährungsindustrie und somit die Innovation zu fördern, ist es in bestimmten Fällen angebracht, die Investitionen, die von Innovatoren bei der Beschaffung von Informationen und Daten zur Unterstützung eines Antrags gemäß dieser Verordnung getätigt werden, zu schützen. Die neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Daten, die zur Stützung eines Antrags auf Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste vorgelegt werden, ▐ sollten während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne die Zustimmung des ersten Antragstellers zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden. Der Schutz der von einem Antragsteller vorgelegten wissenschaftlichen Daten sollte andere Antragsteller nicht daran hindern, aufgrund ihrer eigenen wissenschaftlichen Daten die Aufnahme in die Unionsliste neuartiger Lebensmittel zu ersuchen. Zudem sollte der Schutz wissenschaftlicher Daten nicht die Transparenz beeinträchtigen und den Zugang zu Informationen behindern, soweit die Daten betroffen sind, die bei der Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel verwendet werden. Rechte des geistigen Eigentums sollten jedoch gewahrt werden.

(35)

Für neuartige Lebensmittel gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür  (21). In bestimmten Fällen könnte es notwendig sein, zusätzliche Kennzeichnungsangaben vorzusehen, vor allem hinsichtlich der Beschreibung, Herkunft oder den Verwendungsbedingungen des Lebensmittels. Die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste ▐ kann ▐ deshalb mit spezifischen Verwendungsbedingungen oder Etikettierungsvorschriften verknüpft werden.

(36)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel  (22) harmonisiert die einschlägigen Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Deshalb sollten Angaben zu neuartigen Lebensmitteln stets nur gemäß der genannten Verordnung erfolgen. Soweit ein Antragsteller auf einem neuartigen Lebensmittel eine gemäß Artikel 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genehmigungspflichtige gesundheitsbezogene Angabe aufbringen will und sowohl der Antrag auf Zulassung des neuartigen Lebensmittels als auch der Antrag auf Genehmigung der gesundheitsbezogenen Angabe das Ersuchen um Schutz der geschützten Daten umfasst, sollten die Datenschutzzeiträume auf Wunsch des Antragstellers zusammenfallen und gleichzeitig beginnen.

(37)

In besonderen Fällen sollte die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien gehört werden, um Ratschläge zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Technologien und dem Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel ▐ einzuholen.

(38)

Neuartige Lebensmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in der Union in Verkehr gebracht wurden, sollten auch weiterhin vermarktet werden können. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassene neuartige Lebensmittel sollten in die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Unionsliste neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden. Außerdem sollten Anträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ▐ gestellt wurden, für die der Bericht über die Erstprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung ▐ noch nicht an die Kommission weitergeleitet wurde und für die eine ergänzende Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung erforderlich ist , als Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt werden . Geben die Behörde und die Mitgliedstaaten Stellungnahmen ab, so sollten sie das Ergebnis der Erstprüfung berücksichtigen . Andere ▐ Anträge, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gestellt wurden, sollten nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bearbeitet werden.

(39)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (23) enthält allgemeine Vorschriften über die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelrechts. Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, amtliche Kontrollen gemäß der genannten Verordnung durchzuführen, um ihre Einhaltung durchzusetzen.

(40)

Es gelten die Anforderungen an die Lebensmittelhygiene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (24).

(41)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung harmonisierter Vorschriften für das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln in der Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(42)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(43)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu den Kriterien zu erlassen, die als Grundlage für die Entscheidung darüber dienen, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde , zur Bestimmung, ob eine Lebensmittelart in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, zur Anpassung der Definition von „technisch hergestelltem Nanomaterial“ an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt bzw. an später auf internationaler Ebene vereinbarte Definitionen, zu Vorschriften darüber, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen der Kommission keine Informationen über die Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen, sowie zu Vorschriften zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 und zur Aktualisierung der Unionsliste zu erlassen . Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften über das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Union festgelegt, um ein hohes Niveau des Schutzes des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit , der Gesundheit und des Wohlergehens von Tieren, der Umwelt und der Verbraucherinteressen zu gewährleisten und gleichzeitig die Transparenz und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Innovationen in der Agrar- und Ernährungsindustrie zu fördern .

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Union.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Lebensmittel, die verwendet werden als

i)

Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;

ii)

Lebensmittelaromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;

iii)

bei der Lebensmittelherstellung verwendete Extraktionslösungsmittel gemäß der Richtlinie 2009/32/EG;

iv)

Lebensmittelenzyme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008;

v)

Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 oder der Richtlinie 2009/39/EG, mit Ausnahme von bereits zugelassenen Vitaminen und Mineralstoffen, die mit Produktionsverfahren hergestellt oder aus neuen Quellen gewonnen werden, die bei der nach den spezifischen Rechtsvorschriften erfolgten Zulassung nicht berücksichtigt wurden, und bei denen solche Produktionsverfahren oder neuen Quellen wesentliche Veränderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der vorliegenden Verordnung bewirken;

b)

Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003;

c)

Lebensmittel, die aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnen werden. Vor dem … (25) legt die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag für ein Verbot des Inverkehrbringens von aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnenen Lebensmitteln in der Union vor. Dieser Vorschlag ist dem Europäischen Parlament und dem Rat zu unterbreiten.

(3)     Erforderlichenfalls und unter Berücksichtigung des in diesem Artikel festgelegten Anwendungsbereichs kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 und nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 bestimmen, ob eine Lebensmittelart in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Artikel 3

Definitionen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(2)   Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

Der Begriff „neuartige Lebensmittel“ bezeichnet ▐

i)

Lebensmittel, ▐ die vor dem 15. Mai 1997 ▐ in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden;

ii)

Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, bei denen die betreffenden Pflanzen oder Tiere mit einer nicht herkömmlichen Zuchtmethode erzeugt wurden, die vor dem 15. Mai 1997 nicht ▐ angewandt wurde, mit Ausnahme von Lebensmitteln aus geklonten Tieren und deren Nachkommen ;

iii)

Lebensmittel, bei deren Herstellung ein neues, vor dem 15. Mai 1997 in der Union für die Herstellung von Lebensmitteln nicht verwendetes Produktionsverfahren angewandt wird und bei denen dieses Produktionsverfahren wesentliche Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, was ihren Nährwert, ihre Art der Verstoffwechselung oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflusst;

iv)

Lebensmittel, die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder aus solchen bestehen;

b)

Der Begriff „technisch hergestelltes Nanomaterial“ bezeichnet jedes absichtlich hergestellte Material, das in einer oder mehreren Dimensionen eine Abmessung in der Größenordnung von 100 nm oder weniger aufweist oder deren innere Struktur oder Oberfläche aus funktionellen Kompartimenten besteht, von denen viele in einer oder mehreren Dimensionen eine Abmessung in der Größenordnung von 100 nm oder weniger haben, einschließlich Strukturen, Agglomerate und Aggregate, die zwar größer als 100 nm sein können, deren durch die Nanoskaligkeit bedingte Eigenschaften jedoch erhalten bleiben.

Zu den durch die Nanoskaligkeit bedingten Eigenschaften gehören

i)

diejenigen Eigenschaften, die im Zusammenhang mit der großen spezifischen Oberfläche des betreffenden Materials stehen; und/oder

ii)

spezifische physikalisch-chemische Eigenschaften, die sich von den Eigenschaften desselben Materials in nicht nanoskaliger Form unterscheiden.

c)

Der Begriff „geklonte Tiere“ bezeichnet mit einer asexuellen, künstlichen Fortpflanzungsmethode zum Zweck der Herstellung einer genetisch identischen oder fast identischen Kopie eines einzelnen Tieres gezüchtete Tiere.

d)

Der Begriff „Nachkommen von geklonten Tieren“ bezeichnet durch sexuelle Fortpflanzung gezüchtete Tiere, wobei mindestens ein Elternteil ein geklontes Tier ist.

e)

Der Begriff „traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland“ bezeichnet natürliche, nicht technisch hergestellte neuartige Lebensmittel, ▐ für die ein Nachweis über ihre Verwendungsgeschichte als Lebensmittel in einem Drittland vorliegt, d. h. darüber, dass das fragliche Lebensmittel in weiten Teilen der Landesbevölkerung seit mindestens 25 Jahren vor dem …  (26) Bestandteil der normalen Ernährung war und auch weiterhin ist.

f)

Der Begriff „sichere Verwendungsgeschichte als Lebensmittel in einem Drittland“ bedeutet, dass die Sicherheit des fraglichen Lebensmittels durch die Angaben über die Zusammensetzung sowie über die Erfahrungen mit der bereits erfolgten und andauernden Verwendung während mindestens 25 Jahren als Bestandteil der üblichen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung eines Landes belegt wurde.

(3)    In Anbetracht der unterschiedlichen Definitionen des Begriffs „Nanomaterialien“ durch verschiedene Einrichtungen auf internationaler Ebene und der fortlaufenden technologischen und wissenschaftlichen Entwicklung im Bereich der Nanotechnologie passt die Kommission Absatz 2 Buchstabe b an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und gemäß den später auf internationaler Ebene vereinbarten Definitionen mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 und nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 an.

Artikel 4

Einholen von Informationen über die Einstufung eines neuartigen Lebensmittels

(1)    Die Kommission holt bei den Mitgliedstaaten und/oder Lebensmittelunternehmern oder anderen Interessenträgern Informationen ein um festzustellen, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fällt . Die Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmer oder andere Interessenträger übermitteln der Kommission Informationen darüber, in welchem Umfang ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde.

(2)    Die Kommission veröffentlicht diese Daten, die aus den erfassten Daten gezogenen Schlüsse und die zugrunde liegenden nicht vertraulichen Daten.

(3)    Um sicherzustellen, dass die Informationen über die Einstufung neuartiger Lebensmittel vollständig sind, erlässt die Kommission bis zum …  (27) mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 und nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 Vorschriften darüber, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen der Kommission keine Informationen über die Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen.

(4)   Die Kommission kann Vorschriften zur Anwendung von Absatz 1, insbesondere dazu, welche Art von Informationen bei den Mitgliedstaaten und/oder Lebensmittelunternehmern einzuholen sind, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 und nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 erlassen.

Artikel 5

Unionsliste neuartiger Lebensmittel

Ausschließlich die in der Unionsliste neuartiger Lebensmittel („Unionsliste“) aufgeführten neuartigen Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht werden. Die Unionsliste wird von der Kommission geführt und auf einer dafür bestimmten öffentlich zugänglichen Seite der Website der Kommission veröffentlicht.

Kapitel II

Anforderungen an das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln in der Union

Artikel 6

Verbot von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden neuartigen Lebensmitteln

Neuartige Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang stehen .

Artikel 7

Allgemeine Voraussetzungen für die Aufnahme neuartiger Lebensmittel in die Unionsliste

(1)   Ein neuartiges Lebensmittel darf nur dann in die Unionsliste aufgenommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Es ist auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten für den Verbraucher und für Tiere gesundheitlich unbedenklich , was impliziert, dass die Kumulations- und Synergieeffekte sowie mögliche negative Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen bei der Risikobewertung berücksichtigt werden ;

b)

es bewirkt keine Irreführung der Verbraucher;

c)

soll es ein anderes Lebensmittel ersetzen, so unterscheidet es sich nicht auf eine Weise von dem Lebensmittel, dass sein normaler Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich brächte;

d)

die spätestens am Tag der Veröffentlichung der EFSA-Bewertung/Bewertung der Behörde zu veröffentlichende Stellungnahme der Europäischen Umweltagentur bezüglich des Umfangs, in dem während des Produktionsprozesses sowie durch normalen Verzehr nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, wird bei der Risikobewertung berücksichtigt;

e)

die spätestens am Tag der Veröffentlichung der EFSA-Bewertung zu veröffentlichende Stellungnahme der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien bezüglich des Umfangs, in dem ethische Einwände bestehen, wird bei der Risikobewertung berücksichtigt;

f)

ein neuartiges Lebensmittel, das nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen haben kann, wird nur zugelassen, wenn gezielte Maßnahmen gegen solche Auswirkungen getroffen worden sind;

g)

es wurde nicht aus einem geklonten Tier oder dessen Nachkommen gewonnen.

h)

Höchstmengen für die tägliche Aufnahme des neuartigen Lebensmittels als solches oder als Bestandteil eines anderen Lebensmittels bzw. einer anderen Lebensmittelkategorie sind festzulegen, wenn seine unbedenkliche Verwendung es erfordert;

i)

Kumulationseffekte neuartiger Lebensmittel, die in anderen Lebensmitteln bzw. Lebensmittelkategorien verwendet werden, müssen bewertet worden sein.

(2)     Lebensmittel, bei deren Herstellung Produktionsverfahren angewandt werden, die spezifische Risikobewertungsmethoden erfordern (z. B. mithilfe von Nanotechnologien hergestellte Lebensmittel), dürfen erst dann in die Unionsliste aufgenommen werden, wenn diese Methoden durch die Behörde zur Anwendung zugelassen worden sind und mit einer angemessenen Sicherheitsbewertung anhand dieser Methoden die Unbedenklichkeit der Verwendung der betreffenden Lebensmittel nachgewiesen worden ist.

(3)     Ein neuartiges Lebensmittel darf nur dann in die Unionsliste aufgenommen werden, wenn ein Gutachten der zuständigen Behörde über die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Lebensmittels vorliegt.

(4)     In Zweifelsfällen, z. B. wegen des Fehlens ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Daten, ist das Vorsorgeprinzip anzuwenden und das betreffende Lebensmittel nicht in die Unionsliste aufzunehmen.

Artikel 8

Inhalt der Unionsliste

(1)    Die Kommission aktualisiert die Unionsliste u. a. bei Vorliegen geschützter Daten gemäß Artikel 14 nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten Verfahren ▐. Abweichend von Artikel 7 Absätze 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 wird die Verordnung zur Aktualisierung der Unionsliste mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 und nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 erlassen. Die Kommission veröffentlicht die Unionsliste auf einer dazu bestimmten Seite ihrer Website.

(2)   Der Eintrag eines neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste umfasst :

a)

eine Spezifikation des Lebensmittels ;

b)

die beabsichtigte Verwendung des Lebensmittels;

c)

die Verwendungsbedingungen ;

d)

wo es sinnvoll erscheint, spezifische zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften zur Information des Endverbrauchers;

e)

das Datum der Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste und das Datum der Antragstellung;

f)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers;

g)

das Datum und die Ergebnisse der letzten Prüfung entsprechend den in Artikel 12 genannten Überwachungserfordernissen;

h)

den Hinweis, dass die Aufnahme auf der Basis neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder geschützter wissenschaftlicher Daten erfolgt, die dem Schutz gemäß Artikel 14 unterliegen;

i)

den Hinweis, dass nur der in Buchstabe f bezeichnete Antragsteller das neuartige Lebensmittel in Verkehr bringen darf, es sei denn, es wird einem späteren Antragsteller eine Zulassung für dieses Lebensmittel unbeschadet der geschützten Daten des ursprünglichen Antragstellers erteilt.

(3)     Alle neuartigen Lebensmittel müssen nach ihrem Inverkehrbringen überwacht werden. Sämtliche für den Verkehr zugelassenen Lebensmittel werden nach fünf Jahren oder anlässlich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft. Bei der Überwachung werden die Bevölkerungsgruppen mit dem höchsten Konsum besonders berücksichtigt.

(4)     Soweit ein neuartiges Lebensmittel einen Stoff enthält, der bei übermäßigem Verzehr die menschliche Gesundheit gefährden kann, bedarf dieses Lebensmittel einer Zulassung zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln bzw. Kategorien von Lebensmitteln unter Einhaltung bestimmter Höchstgrenzen.

(5)     Alle Inhaltsstoffe, die Nanomaterialien sind, müssen in der Liste der Inhaltsstoffe eindeutig aufgeführt werden. Das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ muss auf den Namen des Inhaltsstoffes folgen.

(6)     Vor Ablauf des in Artikel 14 Absatz 1 genannten Zeitraums wird die Unionsliste nach Absatz 1 dieses Artikels dahingehend aktualisiert, dass – vorausgesetzt, das zugelassene Lebensmittel erfüllt nach wie vor die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen – die in Absatz 2 Buchstabe h dieses Artikels genannten Angaben zu dem betreffenden Lebensmittel nicht weiter geführt werden.

(7)     Wenn die Unionsliste um ein neuartiges Lebensmittel zu ergänzen ist, sowie unter der Voraussetzung, dass das neuartige Lebensmittel nicht aus Lebensmitteln besteht, die dem Datenschutz nach Artikel 14 unterliegen, oder solche Lebensmittel enthält und dass

a)

das neuartige Lebensmittel in Bezug auf Zusammensetzung, Verstoffwechselung und Gehalt an unerwünschten Stoffen bestehenden Lebensmitteln gleichwertig ist, oder

b)

das neuartige Lebensmittel aus Lebensmitteln besteht, die zuvor zur Verwendung als Lebensmittel in der Union zugelassen worden sind, oder solche Lebensmittel enthält und die neue beabsichtigte Verwendung voraussichtlich die Aufnahme durch die Verbraucher, einschließlich der Angehörigen empfindlicher Gruppen, nicht wesentlich erhöht,

dann findet das in Artikel 9 genannte Mitteilungsverfahren sinngemäß Anwendung, und zwar abweichend von Absatz 1 dieses Artikels.

Artikel 9

Traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland

(1)    Beabsichtigt ein Lebensmittelunternehmen , ein traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Union in Verkehr zu bringen, so macht er der Kommission eine entsprechende Mitteilung und gibt die Bezeichnung ▐ des Lebensmittels, seine Zusammensetzung und das Ursprungsland des Lebensmittels an.

Der Mitteilung liegt ein Nachweis über die sichere Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit in einem Drittland bei .

(2)   Die Kommission leitet die Mitteilung, einschließlich des in Absatz 1 genannten Nachweises über die sichere Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit unverzüglich an die Mitgliedstaaten und an die Behörde weiter und veröffentlicht sie auf ihrer Website .

(3)    Ein Mitgliedstaat und die Behörde können bei der Kommission innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Weiterleitung der Mitteilung nach Absatz 1 durch die Kommission gemäß Absatz 2 begründete Sicherheitsbedenken auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse dagegen vorbringen, dass das fragliche traditionelle Lebensmittel in Verkehr gebracht wird.

In diesem Fall wird das Lebensmittel in der Union nicht in Verkehr gebracht und es gelten die Artikel 5 bis 8. Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird als Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 betrachtet. Der Antragsteller kann sich aber auch dafür entscheiden, die Mitteilung zurückzuziehen.

Die Kommission informiert den betreffenden Lebensmittelunternehmer hierüber nachweislich und ohne unnötige Verzögerung, spätestens aber nach fünf Monaten ab dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 1.

(4)    Wenn keine begründeten Sicherheitsbedenken auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse vorgebracht wurden und der betreffende Lebensmittelunternehmer von solchen Bedenken nicht gemäß Absatz 3 in Kenntnis gesetzt wurde, kann das traditionelle Lebensmittel fünf Monate nach dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 1 auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

(5)    Die Kommission veröffentlicht auf einer speziellen Seite ihrer Website eine Liste der traditionellen Lebensmittel aus Drittländern die in der Union gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Seite ist von der Seite mit der in Artikel 5 genannten Unionsliste aus zugänglich und mit ihr verbunden .

(6)    Um das reibungslose Funktionieren des Mitteilungsverfahren nach diesem Artikel sicherzustellen, legt die Kommission bis zum ….  (28) mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 und nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 Durchführungsvorschriften für diesen Artikel fest.

Artikel 10

Fachliche Anleitung

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 und vor dem …  (28) stellt die Kommission ▐ gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der Behörde , den Lebensmittelunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen fachliche Anleitung und Hilfsmittel zur Verfügung, um ▐ Lebensmittelunternehmer und vor allem kleinere und mittlere Unternehmen bei der Abfassung und Vorlage von Anträgen gemäß dieser Verordnung zu unterstützen. Die Empfehlung 97/618/EG steht den Antragstellern zur Verfügung, bis sie durch eine überarbeitete fachliche Anleitung ersetzt wird, die aufgrund des vorliegenden Artikels erstellt wird.

Diese fachliche Anleitung und diese Hilfsmittel werden spätestens …  (28) auf einer dafür bestimmten öffentlich zugänglichen Seite der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 11

Stellungnahme der Behörde

Die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel durch die Behörde umfasst gegebenenfalls insbesondere

a)

die Beurteilung der Frage , ob das neuartige Lebensmittel , gleichgültig ob es ein bereits ▐ in Verkehr befindliches Lebensmittel ▐ ersetzen soll oder nicht, mit einem Risiko schädlicher oder toxischer Auswirkungen auf die Gesundheit verbunden ist, wobei die Auswirkungen sämtlicher neuer Eigenschaften zu berücksichtigen sind ;

b)

bei traditionellen Lebensmitteln aus einem Drittland die Berücksichtigung der sicheren Verwendungsgeschichte als Lebensmittel.

Artikel 12

Verpflichtungen der Lebensmittelunternehmer

(1)   Die Kommission schreibt aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und in Folge einer Stellungnahme der Behörde eine Überwachung nach dem Inverkehrbringen vor . Diese Überwachung findet fünf Jahre nach der Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste statt.

(2)     Die Überwachung gilt auch für bereits in Verkehr gebrachte neuartige Lebensmittel, einschließlich der im vereinfachten Verfahren der Mitteilung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen Lebensmittel.

(3)     Die Mitgliedstaaten benennen die für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen zuständigen Behörden.

(4)   Der Hersteller bzw. Lebensmittelunternehmer oder die Behörde setzt die Kommission unverzüglich in Kenntnis über

a)

alle neuen wissenschaftlichen oder technischen Informationen, die die Bewertung der Sicherheit in Bezug auf die Verwendung des neuartigen Lebensmittels beeinflussen könnten;

b)

alle Verbote oder Einschränkungen, die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes ausgesprochen wurden, in dem das neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht wird.

Alle Lebensmittelunternehmer teilen der Kommission und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, alle Gesundheitsprobleme mit, die ihnen von den Verbrauchern oder Verbraucherorganisationen gemeldet werden.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erstatten der Kommission binnen drei Monaten nach Abschluss einer Kontrolle Bericht. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums einen Bericht vor.

Artikel 13

Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und neue Technologien

Gegebenenfalls kann die Kommission ▐ aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und neue Technologien konsultieren, um ihre Stellungnahme zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit Naturwissenschaften und neuen Technologien von besonderer ethischer Bedeutung einzuholen.

Die Kommission macht jedwede Stellungnahme der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und neue Technologien der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 14

Datenschutz

(1)   Auf Ersuchen des Antragstellers dürfen, sofern der Antrag entsprechende und nachweisbare Informationen enthält, neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte wissenschaftliche Daten zur Stützung des Antrags für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste nicht ▐ zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden , es sei denn, der nachfolgende Antragsteller hat mit dem ursprünglichen Antragsteller vereinbart, dass solche Daten und Informationen verwendet werden könne , wenn

a)

die neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und/oder wissenschaftlichen Daten vom Antragsteller zum Zeitpunkt des ersten Antrags als geschützt bezeichnet wurden (geschützte wissenschaftliche Daten);

b)

der ursprüngliche Antragsteller zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung der geschützten ▐ Daten hatte ▐;

c)

das neuartige Lebensmittel ohne die Vorlage der geschützten ▐ Daten durch den ursprünglichen Antragsteller nicht hätte zugelassen werden können; und

d)

die wissenschaftlichen Daten und anderen Informationen wurden vom ursprünglichen Antragsteller zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags als geschützt bezeichnet.

Ein ursprünglicher Antragsteller kann jedoch mit einem nachfolgenden Antragsteller vereinbaren, dass solche Daten und Informationen verwendet werden können.

(2)     Daten, die aus Forschungsprojekten stammen, die teilweise oder ganz von der Union oder einer öffentlichen Forschungseinrichtung finanziert wurden, werden zusammen mit dem Antrag veröffentlicht und müssen für andere Antragsteller frei verfügbar sein.

(3)     Um die Wiederholung von Wirbeltierversuchen zu vermeiden, ist es zulässig, dass ein späterer Antragsteller auf Studien an Wirbeltieren und sonstige Studien, durch die Tierversuche unnötig werden können, verweist. Der Eigentümer der Daten kann für ihre Nutzung einen angemessenen Ausgleich verlangen.

(4)   Die Kommission entscheidet in Absprache mit dem Antragsteller, welche Informationen als geschützt gemäß Absatz 1 gelten, und teilt dem Antragsteller, der Behörde und den Mitgliedstaaten ihre Entscheidung mit.

Artikel 15

Angeglichener Datenschutz

Ungeachtet der Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gemäß den Artikeln 7 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 und der Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe gemäß den Artikeln 17, 18 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 müssen die Daten über die Zulassung und die Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt der Europäischen Union übereinstimmen und die Fristen für den Datenschutz zusammenfallen, falls eine Zulassung für ein neuartiges Lebensmittel und eine gesundheitsbezogene Angabe für dieses Lebensmittel beantragt werden, und falls der Datenschutz durch die Bestimmungen beider Verordnungen gerechtfertigt ist und vom Antragsteller verlangt wird.

Artikel 16

Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen, sind amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen.

Kapitel III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen innerhalb von  (29) mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen .

Artikel 18

Vorrechte der Mitgliedstaaten

(1)     Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen oder infolge einer Neubewertung bestehender Informationen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Verwendung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet, kann er bezüglich des betreffenden Lebensmittels oder der betreffenden Lebensmittelzutat Handel und Verwendung in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder aussetzen. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung.

(2)     Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit der Behörde so bald wie möglich die in Absatz 1 genannten Gründe und trifft geeignete Maßnahmen. Der Mitgliedstaat, der die Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, kann sie bis zum Inkrafttreten dieser Maßnahmen aufrechterhalten.

Artikel 19

Delegierte Rechtsakte

Im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele dieser Verordnung erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 20 und unter den in den Artikel 21 und 22 festgelegten Bedingungen bis spätestens … (30) mittels delegierter Rechtsakte weitere Kriterien zur Prüfung der Frage, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a verwendet wurde.

Artikel 20

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 21.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 21 und 22 festgelegten Bedingungen.

Artikel 21

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 19 vorgesehene Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse , die widerrufen werden könnten, und etwaige Gründe für den Widerruf zu nennen .

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 22

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)   Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben ▐, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem in ihm vorgesehenen Datum in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, erläutert die Gründe für seine Einwände.

Artikel 23

Überprüfung

(1)   Spätestens bis … (31) unterbreitet die Kommission anhand der bis dahin gesammelten Erfahrungen dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere der Artikel 3, 9 und 14, gegebenenfalls in Verbindung mit entsprechenden Legislativvorschlägen.

(2)   Spätestens bis … (32) übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über alle Aspekte betreffend Lebensmittel von Tieren, die durch den Einsatz von Klonierungstechniken erzeugt werden, sowie von ihren Nachkommen, gegebenenfalls gefolgt von Legislativvorschlägen.

(3)   Die Berichte und etwaige Vorschläge werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Kapitel IV

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 24

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 und die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 werden mit Wirkung vom … (33) aufgehoben; dies gilt nicht in Bezug auf diejenigen anhängige Anträge, die unter Artikel 26 der vorliegenden Verordnung fallen.

Artikel 25

Erstellung der Unionsliste

Spätestens bis … (33) erstellt die Kommission die Unionsliste, in die alle neuartigen Lebensmittel, einschließlich gegebenenfalls geltender Zulassungsbedingungen, aufgenommen werden, die gemäß den Artikeln 4, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassen und/oder notifiziert wurden.

Artikel 26

Übergangsmaßnahmen

(1)   Anträge auf Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels ▐, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt werden , und bei denen der in Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehene ursprüngliche Bewertungsbericht der Kommission nicht vor dem …  (33) übermittelt wird, gelten als Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung.

(2)   Andere ▐ Anträge, die gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem … (33) gestellt wurden, werden nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bearbeitet.

Artikel 27

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 1 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Mit der vorliegenden Verordnung wird ein ▐ Bewertungs- und Zulassungsverfahren (nachstehend ‚einheitliches Verfahren‘ genannt) für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen, Ausgangsstoffe von Lebensmittelaromen sowie Lebensmittelzutaten mit aromatisierenden Eigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln und neuartigen Lebensmitteln (nachstehend ‚Stoffe oder Erzeugnisse‘ genannt) eingeführt, das zum freien Verkehr von Lebensmitteln in der Union sowie zu einem hohen Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen beiträgt. ▐

(2)   Das ▐ Verfahren legt die Modalitäten für die Aktualisierung der Liste von Stoffen und Erzeugnissen fest, deren Inverkehrbringen in der Union nach den Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008, (EG) Nr. 1332/2008, (EG) Nr. 1334/2008 und (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (34)  (36) (nachstehend „sektorale lebensmittelrechtliche Vorschriften“ genannt) zugelassen ist.

3.

In Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absätze 1 und 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 wird der Begriff „Stoff“ bzw. „Stoffe“ durch den Begriff „Stoff oder Erzeugnis“ bzw. „Stoffe oder Erzeugnisse“ ersetzt.

4.

Die Überschrift des Artikels 2 erhält folgende Fassung:

5.

Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Ein einziger Antrag in Bezug auf einen Stoff oder ein Erzeugnis reicht zur Aktualisierung der verschiedenen, durch die jeweiligen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften geregelten Unionslisten aus, sofern dieser Antrag die Anforderungen aller einschlägigen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt.“

6.

Am Anfang von Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bestehen wissenschaftlich begründete Sicherheitsbedenken, so werden die notwendigen zusätzlichen Informationen zur Risikobewertung ermittelt und beim Antragsteller angefordert.“

7.

Der Begriff „Gemeinschaft“ wird im gesamten Text durch „Union“ ersetzt.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab … (37).

Die Artikel 25, 26 und 27 gelten jedoch ab … (38). Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und abweichend von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 können Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung auf Zulassung von Lebensmitteln gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der vorliegenden Verordnung ab … (38) gestellt werden, wenn die entsprechenden Lebensmittel zu dem genannten Zeitpunkt bereits auf dem Unionsmarkt in Verkehr sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 81.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 (ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 236) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 15. März 2010 (ABl. C 122 E vom 11.5.2010, S. 38), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010.

(3)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)   ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 42.

(5)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(6)  ABl. L 253 vom 21.9.2001, S. 17.

(7)  ABl. L 253 vom 16.9.1997, S. 1.

(8)   ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23.

(9)   EFSA Journal (2008) 767, S. 32.

(10)  ▐ ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51 ▐.

(11)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

(16)  Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3).

(17)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(18)  ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21.

(19)   ABl.: Bitte Datum einfügen: sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(20)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(21)  ▐ ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29 ▐.

(22)  ▐ ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9 ▐.

(23)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(25)   ABl.: Bitte Datum einfügen: Sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(26)   ABl.: Bitte Datum einfügen: Sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(27)   ABl.: Bitte Datum einfügen: Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(28)  ABl.: Bitte das Datum sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.

(29)  ABl.: Bitte das Datum einfügen: 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(30)  ABl.: Bitte das Datum 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.

(31)  ABl.: Bitte das Datum 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.

(32)  ABl.: Bitte das Datum drei Jahre und sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.

(33)  ABl.: Bitte das Datum 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.

(34)  ABl. L … ()

(35)  ABl.: Bitte die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung einfügen.“.

(36)  ABl.: Bitte Nummer und Datum dieser Verordnung einfügen.

(37)  ABl.: Bitte das Datum 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.

(38)  ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/193


Mittwoch, 7. Juli 2010
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) ***II

P7_TA(2010)0267

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (11962/2/2009 – C7-0034/2010 – 2007/0286(COD))

2011/C 351 E/33

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (11962/2/2009 – C7-0034/2010),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0844),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0002/2008),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Januar 2009 (2),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2008 (3),

gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A7-0145/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 191.

(2)  ABl. C 182 vom 4.8.2009, S. 46.

(3)  ABl. C 325 vom 19.12.2008, S. 60.


Mittwoch, 7. Juli 2010
P7_TC2-COD(2007)0286

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 7. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2010/75/EU.)


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/194


Mittwoch, 7. Juli 2010
Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen ***II

P7_TA(2010)0268

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (05885/4/2010 – C7-0053/2010 – 2008/0198(COD))

2011/C 351 E/34

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (05885/4/2010 – C7-0053/2010),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0644),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0373/2008),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 1. Oktober 2009 (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A7-0149/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 22.4.2009, P6_TA(2009)0225.

(2)  ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 88.


Mittwoch, 7. Juli 2010
P7_TC2-COD(2008)0198

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 7. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 995/2010.)


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/195


Mittwoch, 7. Juli 2010
Zuständigkeiten der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ***I

P7_TA(2010)0269

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (KOM(2009)0576 – C7-0251/2009 – 2009/0161(COD))

2011/C 351 E/35

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Der Vorschlag wird am 7. Juli 2010 wie folgt abgeändert (1):

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)

zu dem Vorschlag der Kommission

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die Aufsichtsmodelle auf nationaler Ebene können mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte, auf denen viele Finanzdienstleister ▐ grenzübergreifend ▐ tätig sind , nicht länger Schritt halten. Die Krise hat Schwachstellen bei der Zusammenarbeit, der Koordinierung und der kohärenten Anwendung des Unionsrechts sowie einen Mangel an Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden offengelegt.

(1a)

Das Europäische Parlament hat regelmäßig die stärkere Angleichung der Bedingungen für alle auf der Ebene der Union tätigen Akteure gefordert und gleichzeitig auf Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer mehr zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen.

(2)

In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht (de-Larosière-Bericht) kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden sollte , um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern. Dementsprechend schlug sie für die Struktur der Finanzaufsicht in der Europäischen Union weitreichende Reformen vor. Der de-Larosière-Bericht gelangte ferner zu dem Schluss, dass ein Europäisches Finanzaufsichtssystem – bestehend aus drei Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESA) jeweils eine für den Bankensektor, den Wertpapiersektor und den Bereich Versicherungen und betriebliche Altersversorgung ▐ – und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen werden sollte.

(3)

In ihrer am 4. März 2009 vorgelegten Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa“ (5) schlug die Kommission die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen zur Schaffung des ESFS vor und führte die mögliche Struktur dieses neuen Aufsichtsrahmens in ihrer Mitteilung „Finanzaufsicht in Europa“ vom 27. Mai 2009 weiter aus.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Schaffung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems, das drei neue ESA umfassen soll. Dieses System sollte darauf abzielen, die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht zu verstärken, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzgruppen zu verbessern, ein gemeinsames europäisches Regelwerk zu schaffen, das für alle im Binnenmarkt tätigen Finanzinstitute gilt, und eine angemessene Harmonisierung der Kriterien und Methoden sicherzustellen, die von den zuständigen Behörden zur Bewertung der Risiken von Kreditinstituten anzuwenden sind . Der Rat betonte, dass die ESA auch in Bezug auf Rating-Agenturen über Aufsichtsbefugnisse verfügen sollten, und ersuchte die Kommission, konkrete Vorschläge dazu vorzulegen, wie das ESFS in Krisensituationen eine wichtige Rolle spielen könnte.

(5)

Am 23. September 2009 nahm die Kommission drei Verordnungsvorschläge zur Schaffung des ESFS , d.h. zur Einrichtung der drei neuen ESA an.

(6)

Damit das ESFS reibungslos funktionieren kann, müssen die Rechtsvorschriften der Union im Tätigkeitsbereich der drei ESA geändert werden. Dazu zählen die Festlegung des Umfangs bestimmter Befugnisse der ESA , die Integration bestimmter Befugnisse in bestehende EU-Vorschriften sowie Änderungen, die eine reibungslose und wirksame Funktionsweise im Kontext des ESFS ermöglichen sollen.

(7)

Die Einrichtung der drei ▐ ESA sollte mit der Schaffung eines gemeinsamen ▐ Regelwerks einhergehen, damit eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung gewährleistet und so zu einem noch reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen werden kann. ▐

(7a)

Die Verordnungen über die Einrichtung des ESFS sehen vor, dass die ESA in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführten Bereichen Entwürfe technischer Standards ausarbeiten können, die der Kommission gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mittels delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zur Annahme vorgelegt werden. In dieser Richtlinie wird – unbeschadet der künftigen Aufnahme weiterer Bereiche – eine erste Gruppe derartiger Bereiche festgelegt.

(7b)

Die einschlägigen Rechtsvorschriften sollten die Bereiche festlegen, in denen die ESA zur Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards ermächtigt sind, und die Verfahren zu deren Verabschiedung. Zwar sollten im Fall der delegierten Rechtsakte die einschlägigen Rechtsvorschriften die Elemente, Bedingungen und Spezifizierungen, wie in Artikel 290 AEUV aufgeführt, festlegen, doch sollten im Fall der Durchführungsrechtsakte die Regeln und allgemeinen Grundsätze für Kontrollmechanismen auf den Beschluss 1999/468/EG gestützt werden, bis die in Artikel 291 AEUV vorgesehene Verordnung erlassen worden ist.

(8)

Bei der Ermittlung der für technische Standards in Frage kommenden Bereiche sollte das richtige Maß gefunden, d.h. ein einheitliches, harmonisiertes Regelwerk geschaffen werden, das die Regulierung und Durchsetzung aber nicht unnötig verkompliziert. Ausgewählt werden sollten ausschließlich Bereiche, in denen kohärente technische Vorschriften erheblich und effektiv zum Erreichen der Ziele der einschlägigen Rechtsvorschriften beitragen werden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass die politischen Entscheidungen vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission nach ihren üblichen Verfahren getroffen werden .

(9)

Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. In den als delegierte Rechtsakte erlassenen technischen Standards sollten die Bedingungen für die konsequente Harmonisierung der Bestimmungen weiterentwickelt, präzisiert und festgelegt werden, die in den vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Basisrechtsakten enthalten sind, die bestimmte nicht wesentliche Teile des Rechtsakts ergänzen oder ändern . Andererseits sollten technische Standards, die als Durchführungsrechtsakte erlassen werden, Bedingungen für die einheitliche Anwendung verbindlicher Rechtsakte der EU festlegen. Technische Standards sollten deshalb nicht zu politischen Entscheidungen Anlass geben .

(9a)

Im Fall delegierter Rechtsakte ist es angezeigt, das in Artikel 7 bis Artikel 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] vorgesehene Verfahren für den Erlass der technischen Standards einzuführen. Durchführungsbestimmungen sollten nach dem in Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] vorgesehenen Verfahren erlassen werden. Der Europäische Rat hat das Vier-Stufen-Konzept des Lamfalussy-Verfahrens gebilligt, das den Regelungsprozess für die Finanzgesetzgebung der Union effizienter und transparenter machen soll. Die Kommission ist zur Annahme von Durchführungsrechtsakten in zahlreichen Bereichen befugt, und eine Vielzahl von Kommissionsverordnungen und -richtlinien der Stufe 2 sind bereits in Kraft. Sollen in den technischen Standards die Bedingungen für die Anwendung solcher Maßnahmen der Stufe 2 weiter ausgearbeitet, erläutert oder festgelegt werden, so sollten sie erst nach Erlass der betreffenden Maßnahmen der Stufe 2 erlassen werden und dem Inhalt der jeweiligen Maßnahme entsprechen.

(9b)

Verbindliche technische Standards sind ein Beitrag zu einem gemeinsamen europäischen Regelwerk der Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen, wie es der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2009 gebilligt hat. Soweit bestimmte Vorschriften in den Rechtsakten der EU nicht vollständig harmonisiert sind, und gemäß dem Vorsorgeprinzip im Zusammenhang mit der Aufsicht, sollten die verbindlichen technischen Standards, in denen die Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschriften weiter ausgearbeitet, präzisiert oder festgelegt werden, die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, zusätzliche Angaben zu verlangen oder strengere Vorschriften vorzusehen. Die technischen Standards sollten es den Mitgliedstaaten daher ermöglichen, in speziellen Bereichen in dieser Weise vorzugehen, sofern in diesen Rechtsakten ein solcher aufsichtsrechtlicher Ermessensspielraum vorgesehen ist.

(10)

Wie in den Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems dargelegt, sollten die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden vor Übermittlung technischer Standards an die Kommission gegebenenfalls öffentliche Konsultationen zu diesen Standards durchführen und deren potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysieren.

(11)

Die Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems sehen einen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen nationalen Behörden vor. Ist eine zuständige Behörde in den in den Rechtsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] festgelegten Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung der zuständigen nationalen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit der Vorgehensweise oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden, sollten die ESA auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden den Behörden dabei helfen können , innerhalb der von der jeweiligen ESA gesetzten Frist, die allen in den einschlägigen Rechtsvorschriften gesetzten Fristen sowie der Dringlichkeit und Komplexität der Meinungsverschiedenheit Rechnung trägt, eine Einigung zu erzielen. Sollte die Meinungsverschiedenheit fortbestehen, sollten die ESA die Angelegenheit beilegen können .

(12)

Prinzipiell macht Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] , der in den Verordnungen zur Einrichtung des ESFS die Möglichkeit zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten schafft, keine Folgeänderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich. In Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften bereits eine Form von nicht bindender Vermittlung vorsehen oder für gemeinsame Beschlüsse einer oder mehrerer zuständiger nationaler Behörden Fristen bestehen, müssen allerdings Änderungen vorgenommen werden, um für die gemeinsame Beschlussfassung Klarheit und geringstmögliche Störung zu gewährleisten, aber auch dafür zu sorgen, dass die ESA erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind. Das bindende Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zielt auf die Lösung von Situationen ab, in denen die zuständigen Aufsichtsbehörden verfahrensbezogene oder inhaltliche Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union nicht untereinander klären können.

(12a)

In dieser Richtlinie sollten deshalb Sachverhalte benannt werden, bei denen unter Umständen ein verfahrensbezogenes oder inhaltliches Problem der Einhaltung des Unionsrechts beilgelegt werden muss und die Aufsichtsbehörden die Angelegenheit möglicherweise nicht mit eigenen Mitteln regeln können. In einer solchen Situation sollte eine der beteiligten Aufsichtsbehörden in der Lage sein, die zuständige Europäische Finanzaufsichtsbehörde mit dem Problem zu befassen. Diese Europäische Finanzaufsichtsbehörde sollte gemäß dem in ihrer Gründungsverordnung und in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren vorgehen. Sie sollte in der Lage sein, den jeweiligen zuständigen Behörden vorzuschreiben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von Maßnahmen abzusehen, um die Angelegenheit zu regeln und die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten, wovon bindende Wirkung für die jeweiligen zuständigen Behörden ausgeht. In Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum einräumen, sollte eine im Einklang mit dem Unionsrecht getroffene Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden nicht durch eine Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde ersetzt werden.

(13)

Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (6) sieht für die Bestimmung der für die Mitgliedschaft in Aufsichtskollegien maßgeblichen Zweigniederlassungen, für die Modellvalidierung und für die gruppenweite Risikobewertung eine Schlichtung oder gemeinsame Entscheidungen vor. In all diesen Bereichen sollte aus einer Änderung unmissverständlich hervorgehen, dass bei einer Meinungsverschiedenheit im angegebenen Zeitraum die Europäische Bankaufsichtsbehörde diese nach dem Verfahren der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] beilegen kann. Dieser Ansatz verdeutlicht, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde die im Einklang mit dem Unionsrecht getroffene Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden zwar nicht ersetzen sollte, eine Meinungsverschiedenheit aber beigelegt und die Zusammenarbeit intensiviert werden kann, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen oder an ein Institut gerichtet wird.

(14)

Um einen nahtlosen Übergang der derzeitigen Aufgaben des ▐ Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) , des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) auf die neuen ESA sicherzustellen, sollten Bezugnahmen auf diese Ausschüsse in allen einschlägigen Rechtsvorschriften durch Bezugnahmen auf die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) , die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) bzw. die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) ersetzt werden.

(14a)

Die Anpassung der Ausschussverfahren an den AEUV, insbesondere an die Artikel 290 und 291, sollte für jeden Einzelfall vorgenommen und innerhalb von drei Jahren vollständig abgeschlossen werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen der geänderten Richtlinien zu präzisieren.

(14b)

Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben können. Bei wesentlichen Bedenken soll diese Frist auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert werden können. Das Europäische Parlament und der Rat können den anderen Organen mitteilen, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. So eine frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist besonders dann angezeigt, wenn Fristen eingehalten werden müssen, um beispielsweise die im Basisrechtsakt für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission festgelegten Zeitpläne einzuhalten.

(14c)

In der Erklärung 39 zu Artikel 290 AEUV, die im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der am 13. Dezember 2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon angenommen wurde, enthalten ist, nahm die Konferenz zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen entsprechend ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.

(15)

Die durch das ESFS geschaffene neue Aufsichtsarchitektur wird die nationalen Aufsichtsbehörden zur engen Zusammenarbeit mit den ESA verpflichten. Die Änderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften sollten gewährleisten, dass es für den Informationsaustausch, der in den ▐ Verordnungen zur Einrichtung der ESA vorgeschrieben werden soll, keine rechtlichen Hindernisse gibt.

(15a)

Die Übermittlung oder der Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde oder dem Europäischen Ausschusses für Systemrisiken fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.

(16)

Die ▐ Verordnungen zur Einrichtung des ESFS sehen vor, dass die ESA Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen können und bei der Ausarbeitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern helfen. Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (7) und die Richtlinie 2006/48/EG sollten im Hinblick darauf geändert werden, den ESA den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und den Informationsaustausch zu ermöglichen, wenn diese Drittländer die Geheimhaltung garantieren können.

(17)

Dass es künftig für jede Kategorie von Finanzinstitut in der Europäischen Union ein einziges konsolidiertes Verzeichnis oder Register geben wird, wie es die zuständigen nationalen Behörden derzeit auf nationaler Ebene erstellen müssen, wird die Transparenz erhöhen und dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt besser entsprechen. Die ESA sollten zur Erstellung, Veröffentlichung und regelmäßigen Aktualisierung von Registern und Verzeichnissen der Finanzmarktteilnehmer in der Europäischen Union verpflichtet werden. Dies betrifft das Verzeichnis der von nationalen Aufsichtsbehörden erteilten Zulassungen von Kreditinstituten. Es betrifft ferner das Register aller Wertpapierfirmen und das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß der Richtlinie 2004/39/EG. In gleicher Weise sollte die ESMA dazu verpflichtet werden, die in der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (8), ▐ vorgeschriebene Liste der gebilligten Prospekte und Bescheinigungen über die Billigung zu erstellen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.

(18)

In den Bereichen, in denen die ESA zur Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards verpflichtet sind, sollten diese Entwürfe der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Einrichtung der ESA vorgelegt werden , sofern in der entsprechenden Verordnung keine andere Frist festgelegt ist .

(18a)

Die Aufgaben der ESMA im Zusammenhang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (9) sollte die Zuständigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß Artikel 127 Absatz 2 AEUV vierter Spiegelstrich, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern, nicht berühren.

(18b)

Die von der EIOPA gemäß dieser Richtlinie und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung  (10) auszuarbeitenden technischen Standards sollten die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufsichtsvorschriften für solche Einrichtungen gemäß der Richtlinie 2003/41/EG nicht berühren.

(18c)

Nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] muss die Behörde im Allgemeinen mindestens einen Monat vor Inkrafttreten einer solchen Delegationsvereinbarung hiervon unterrichtet werden. Jedoch ist es aufgrund der Erfahrungen mit der Übertragung der Billigung von Prospekten gemäß der Richtlinie 2003/71/EG, die kürzere Firsten vorsieht, angemessen, Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] in diesem Fall nicht anzuwenden.

(18d)

Die ESA sollten vorerst keine Entwürfe technischer Standards zu den geltenden Vorschriften ausarbeiten, wonach die Personen, die die Geschäfte von Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften tatsächlich leiten, hinreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen müssen, um deren solide und umsichtige Führung zu gewährleisten. Angesichts der Bedeutung dieser Anforderungen sollten die ESA allerdings der Festlegung bewährter Verfahren in Form von Leitlinien Priorität einräumen und für Konvergenz zwischen der Aufsichtspraxis und diesen bewährten Verfahren sorgen. Ebenso sollten sie auch in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Auflagen an die Hauptverwaltungen dieser Einrichtungen verfahren.

(18e)

Zweck der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu dem auf internen Ratings basierenden Ansatz, dem fortgeschrittenen Messansatz und dem internen Modell für den Marktrisikoansatz gemäß dieser Richtlinie sollte es sein, die Qualität und Belastbarkeit solcher Ansätze sowie die einheitliche Überprüfung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten. Diese Standards sollten es den zuständigen Behörden ermöglichen, Instituten die Ausarbeitung unterschiedlicher Ansätze auf der Grundlage ihrer jeweiligen Erfahrungen und Besonderheiten und entsprechend den Anforderungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie vorbehaltlich der Anforderungen der technischen Standards zu gestatten.

(19)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Funktionsweise des Binnenmarkts durch Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Aufsicht zu verbessern, Einleger, Anleger und Begünstigte und somit Unternehmen und Verbraucher zu schützen, die Integrität, Wirksamkeit und geordnete Funktionsweise von Finanzmärkten zu sichern, die Stabilität und Nachhaltigkeit des Finanzsystems zu wahren, die Realwirtschaft zu erhalten , die öffentlichen Finanzen zu schützen und die internationale Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden zu verstärken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich aufgrund des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19a)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2014 Bericht über die Einreichung der Entwürfe für die in dieser Richtlinie festgelegten technischen Standards durch die ESA erstatten und entsprechende Vorschläge vorlegen.

(20)

Die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (11), die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats ▐ (12), die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (13), die Richtlinie 2003/41/EG ▐ (14), die Richtlinie 2003/71/EG, die Richtlinie 2004/39/EG, die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ▐ (15), die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (16), die Richtlinie 2006/48/EG ▐ (17), die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (18) und die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (19) sollten deshalb entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 98/26/EG

Die Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken , die anderen Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) in Kenntnis.

2.

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der ESMA mit; sie informieren die ESMA ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben. Die ESMA veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.“

2a.

Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

„Artikel 10a

1.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen.

2.     Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Die Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.    Der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator unterrichtet das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der wichtigsten Finanzbranche davon, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde und wer als Koordinator bestimmt wurde. Der Koordinator unterrichtet ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den durch Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] , der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (21) (nachstehend ‚Gemeinsamer Ausschuss‘).

b)

Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

„3.   Der JCESA veröffentlicht auf seiner Website eine Liste der ermittelten Finanzkonglomerate und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Diese Informationen müssen über Hyperlink auf den Websites aller Europäischen Finanzaufsichtsbehörden abrufbar sein.“

1a.

In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„ca)

die Ausarbeitung einer detaillierten, regelmäßig zu aktualisierenden und mindestens einmal jährlich zu überprüfenden Strategie, die einen strukturierten Mechanismus zum frühzeitigen Eingreifen, unverzügliche Korrekturmaßnahmen und einen Insolvenz-Krisenplan umfasst.“

1b.

Die Überschrift von Kapitel III erhält folgende Fassung:

1c.

Folgender Abschnitt wird in Abschnitt 3 eingefügt:

„Artikel -10

Der Gemeinsame Ausschuss sollte in Übereinstimmung mit Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] eine kohärente sektorübergreifende und grenzüberschreitende Aufsicht und Einhaltung der Rechtsvorschriften der EU gewährleisten.“

1d.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gewährleisten, wird unter den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, eine einzige zum Koordinator bestimmt, deren Aufgabe die Abstimmung und Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung ist. Der Name des Koordinators wird auf der Website des JCESA veröffentlicht.“

1e.

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um die zusätzliche und europäische Beaufsichtigung zu erleichtern und hierfür eine umfassende Rechtsgrundlage zu schaffen, schließen der Koordinator und die anderen jeweils zuständigen Behörden sowie - falls erforderlich - andere zuständige Behörden Kooperationsvereinbarungen. In einer solchen Vereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden untereinander gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 12 Absatz 2 und den Artikeln 16 und 18 sowie die Verfahren der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.

Gemäß Artikel 8 und dem in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] festgelegten Verfahren entwickelt der JCESA Leitlinien zur Angleichung der aufsichtsrechtlichen Verfahrensweisen im Hinblick auf die Kohärenz der Verfahren der aufsichtsrechtlichen Koordinierung nach Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 (4) der Richtlinie 2009/138/EG.“

1f.

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Darüber hinaus können die zuständigen Behörden nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] im Einklang mit den Branchenvorschriften auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Informationen für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.“

1g.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 12a

1.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit dem JCESA zusammen.“

2.     Die zuständigen Behörden stellen dem JCESA gemäß Artikel 20 der Verordnung(EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

1h.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich keine rechtlichen Hindernisse es den in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen - gleich, ob beaufsichtigt oder nicht - unmöglich machen, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die zusätzliche und die europäische Beaufsichtigung zweckdienlich sind, und Informationen gemäß dieser Richtlinie mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA], falls erforderlich über den JCESA, auszutauschen.“

1i.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 können der JCESA und die Mitgliedstaaten festlegen, welche Maßnahmen von den zuständigen Behörden gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften ergriffen werden können. Der JCESA kann in Übereinstimmung mit Artikel 8 und dem Verfahren, das in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] vorgesehen ist, Leitlinien für Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften ausarbeiten.“

2.

Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der Branchenvorschriften, auf die Artikel 5 Absatz 3 Anwendung findet, überprüfen die zuständigen Behörden ▐, ob die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das dem in den Bestimmungen dieser Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Umfang gleichwertig ist. Die zuständige Behörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 10 Absatz 2 als Koordinator fungieren würde, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor.

Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden und ▐ gegebenenfalls maßgebliche Leitlinien , die über den JCESA im Einklang mit Artikel 8 und 42 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] erstellt wurden. Zu diesem Zweck konsultiert sie den JCESA , bevor sie entscheidet.“

2a.

In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt:

„1a.     Wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Drittland eine gleichwertige Beaufsichtigung unterhält, womit sie dem Standpunkt einer anderen einschlägigen zuständigen Behörde widerspricht, kann letztere den JCESA davon unterrichten, der in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] Maßnahmen ergreifen kann.“

2b.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Unbeschadet des Artikels 218 Absätze 1 und 2 AEUV überprüft die Kommission mit Unterstützung des JCESA, des Europäischen Bankenausschusses, des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des Finanzkonglomerateausschusses das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die sich daraus ergebende Lage.“

3.

Die Überschrift von Kapitel III vor Artikel 20 erhält folgende Fassung:

4.

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Die folgenden etwaigen Anpassungen dieser Richtlinie werden von der Kommission im Einklang mit Artikel 21, 21a und 21 b mittels delegierter Rechtsakte beschlossen:

a)

Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,

b)

Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um unionsweit die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten,

c)

terminologische Angleichung und Weiterentwicklung der Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit späteren Rechtsakten der Union über beaufsichtigte Unternehmen und damit zusammenhängende Angelegenheiten,

d)

Präzisierung der Berechnungsmethoden gemäß Anhang I, um Entwicklungen auf den Finanzmärkten und Neuerungen bei den Aufsichtsmethoden Rechnung zu tragen,

e)

Koordinierung der gemäß den Artikeln 7 und 8 sowie Anhang II angenommenen Vorschriften, um unionsweit deren konsequente Harmonisierung und einheitliche Anwendung zu gewährleisten.“

5.

Artikel 21 wird wie folgt geändert :

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 20 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 21 b.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„2a.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

2b.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 21a und 21b genannten Bedingungen übertragen.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Der JCESA kann allgemeine Leitlinien in der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte zusätzliche Beaufsichtigung in Bezug auf die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie erreichen kann. Der JCESA überprüft diese Leitlinien regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die betreffenden zuständigen Behörden.“

e)

Absatz 5 wird gestrichen.

6.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 21a

Widerruf der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnisübertragung nach Artikel 20 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.

3.     Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 21b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.     Das Europäische Parlament oder der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

2.     Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.     Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV erläutert das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

Artikel 21c

Technische Standards

1.   Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] Folgendes ausarbeiten :

a)

Entwürfe in Bezug auf Regulierungsstandard s auf Artikel 2 Absatz 11, um die ▐ Anwendung des Artikels 17 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates (22) im Kontext der vorliegenden Richtlinie zu präzisieren ,

b)

Entwürfe für Regulierungsstandard s in Bezug auf Artikel 2 Absatz 17, um Verfahren oder Kriterien zur Bestimmung der ‚relevanten zuständigen Behörden‘ festzulegen,

c)

Entwürfe für Regulierungsstandards in Bezug auf Artikel 3 Absatz 5, um die alternativen Parameter zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats zu präzisieren ,

d)

Entwürfe für Durchführungsstandards in Bezug auf Artikel 6 Absatz 2, um unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 die einheitliche Anwendung der in Anhang I Teil II aufgeführten Berechnungsmethoden sicherzustellen ,

e)

Entwürfe für Durchführungsstandards in Bezug auf Artikel 7 Absatz 2, um die einheitliche Anwendung der Verfahren für die Einbeziehung der unter die Definition ‚Risikokonzentrationen‘ fallenden Titel in die in Unterabsatz 2 des genannten Artikels genannte generelle Aufsicht sicherzustellen ,

f)

Entwürfe für Durchführungsstandards in Bezug auf Artikel 8 Absatz 2, um die einheitliche Anwendung der Verfahren für die Einbeziehung der unter die Definition ‚gruppeninterne Transaktionen‘ fallenden Titel in die in Unterabsatz 3 des genannten Artikels genannte generelle Aufsicht sicherzustellen .

2.    Der Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a, b und c von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 bis Artikel 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] festgelegten Verfahren anzunehmen. Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe d, e und f von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Normen zur technischen Durchführung gemäß dem in Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen.“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2003/6/EG

Die Richtlinie 2003/6/EG wird wie folgt geändert:

-1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Ziffer 5 erhält folgende Fassung:

„5.     ‚Zulässige Marktpraxis‘ sind Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet und von der zuständigen Behörde gemäß den Standards, die von der Kommission nach dem in den Artikeln 17, 17a und 17b genannten Verfahren der delegierten Rechtsakte erlassen werden, anerkannt werden.

Die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) kann Entwürfe von Standards für die technische Durchführung ausarbeiten, um eine einheitliche Bedingungen für die Anwendung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, die von der Kommission in Übereinstimmung mit den ersten und dritten Unterabsatz, in denen es um zulässige Marktpraxis geht, angenommen worden sind.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Normen zur technischen Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der Union zu gewährleisten, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte Maßnahmen für die Definitionen der Nummern 1, 2 und 3 dieses Artikels fest. Diese Maßnahmen werden nach dem in den Artikeln 17, 17a und 17b genannten Verfahren der delegierten Rechtsakte erlassen.“

-1a.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 10 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Maßnahmen […] werden nach dem in den Artikeln 17, 17a und 17b genannten Verfahren der delegierten Rechtsakte erlassen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„10a.     ESMA kann Entwürfe von Standards für die technische Durchführung ausarbeiten, um eine konsequente Harmonisierung und einheitliche Bedingungen für die Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union, die von der Kommission in Übereinstimmung mit dem sechsten Spiegelstrich von Unterabsatz 1 Absatz 10 angenommen worden sind, sicherzustellen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Normen zur technischen Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

-1b.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Der bisherige Text wird zu Absatz 1 und erhält folgende Fassung:

„1.     Die in dieser Richtlinie ausgesprochenen Verbote gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und die Kursstabilisierungsmaßnahmen für ein Finanzinstrument, wenn derartige Transaktionen im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen erfolgen. „Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 17, 17a und 17b genannten Verfahren der delegierten Rechtsakte erlassen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„1a.     Die ESMA kann Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung delegierter Rechtsakte, die von der Kommission in Übereinstimmung mit Absatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

-1c.

Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen gemäß den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.

Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA gleichzeitig über alle Sanktionen, die gemäß Unterabsatz 1 öffentlich zugänglich zu machen sind. Wenn eine veröffentliche Sanktion eine Wertpapierfirma betrifft, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, macht die ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, das gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG erstellt worden ist.“

-1d.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 15a

1.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

2.     Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

1.

▐ Artikel 16 wird wie folgt geändert :

a)

▐ Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 258 AEUV kann eine zuständige Behörde, deren Informationsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, diese Ablehnung bzw. Nichtfolgeleistung innerhalb angemessener Frist der ESMA melden. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/… [ESMA] kann die ESMA in diesem Fall unbeschadet der in Unterabsatz 2 genannten möglichen Gründe für eine Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA in diesen Fällen gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung tätig werden.“

b)

▐ Absatz 4 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 258 AEUV kann eine zuständige Behörde, deren Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, diese Ablehnung bzw. Nichtfolgeleistung innerhalb angemessener Frist der ESMA melden. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/… [ESMA] kann die ESMA in diesem Fall unbeschadet der in Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 4 genannten möglichen Gründe für eine Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA in diesen Fällen gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung tätig werden .“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.    Um ▐ einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 2 und 4 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards im Sinne dieses Artikels erarbeiten, in denen die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs und von grenzüberschreitenden Ermittlungen festgelegt werden.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

1a.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„2a.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 1, Artikel 6 Absatz 10, Artikel 8, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung wird automatisch um Zeiträume gleicher Länge verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat sie nicht nach Artikel 17a widerruft.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„2aa.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

2ab.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 17a und 17b genannten Bedingungen übertragen.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

1b)

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 17a

Widerruf der Befugnisübertragung

1.     Die in Artikel 1, Artikel 6 Absatz 10, Artikel 8, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.

3.     Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 17b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.     Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

2.     Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.     Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV erläutert das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 2003/41/EG

Die Richtlinie 2003/41/EG wird wie folgt geändert:

-1.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Einrichtung durch die zuständige Aufsichtsbehörde in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist; bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 werden in dem Register auch die Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung tätig ist, angegeben; diese Informationen sind der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zu übermitteln, die sie auf ihrer Webseite veröffentlicht;“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.     Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 sind die Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorher zu genehmigen. Wenn eine solche Genehmigung erteilt wird, teilen die Mitgliedstaaten dies der EIOPA unverzüglich mit.“

1.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Text wird als Absatz 1 nummeriert.

b)

Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

„2.   Die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichtete EIOPA kann Entwürfe von Durchführungsstandards zu den Formen und Formaten der Dokumente, die in Absatz 1 Buchstabe c i bis Buchstabe vi aufgelistet sind, ausarbeiten.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Standards für die technische Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

1a.

Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Jede Entscheidung zum Verbot der Tätigkeit der Einrichtung muss genauestens begründet und der betroffenen Einrichtung mitgeteilt werden. Sie muss auch der EIOPA mitgeteilt werden.“

1b.

Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„6.     Im Hinblick auf eine weitere vertretbare Harmonisierung der Vorschriften für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen - insbesondere der Zinssätze und der anderen Annahmen mit Auswirkungen auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen - legt die Kommission auf der Grundlage der Beratung durch die EIOPA alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einen Bericht über die Lage hinsichtlich der Entwicklung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten vor.“

2.

In Artikel 20 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„11.   ▐ Die Mitgliedstaaten unterrichten die EIOPA über ihre nationalen Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Absatz 1 genannten nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften fallen. ▐

Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Informationen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und die EIOPA macht die Informationen auf ihrer Website zugänglich.

Um eine einheitliche Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards aus, mit denen die Verfahren sowie die Formulare und Mustertexte festgelegt werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der relevanten Informationen an die EIOPA und bei der Aktualisierung dieser Informationen zu verwenden sind. Die Behörde legt diese Entwürfe von technischen Durchführungsstandards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] anzunehmen.“

2a.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„2a.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EIOPA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der EIOPA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.     Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die EIOPA über erhebliche Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

Die Kommission, die EIOPA und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.“

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 2003/71/EG

Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

-1.

In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:

„3a.     Um eine konsequente Harmonisierung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) Entwürfe von Standards für die technische Regulierung ausarbeiten, um die Ausnahmen bezüglich Absatz 1 Buchstabe a), d) und e) und Absatz 2 Buchstaben a, b, e, f, g und h zu präzisieren.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Standards für die technische Regulierung gemäß Artikel 7a bis Artikel 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

-1a.

In Artikel 5 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die ESMA arbeitet Entwürfe von Standards für die technische Regulierung aus, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der delegierten Rechtsakte sicherzustellen, die von der Kommission nach Absatz 5 hinsichtlich eines einheitlichen Musters für die Aufmachung der Zusammenfassung erlassen worden sind, und um Anlegern den Vergleich des entsprechenden Wertpapiers mit anderen einschlägigen Produkten zu ermöglichen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

-1b.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„3a.     Die ESMA kann Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um eine einheitliche Anwendung delegierter Rechtsakte, die von der Kommission in Übereinstimmung mit Absatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Standards für die technische Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

1.

In Artikel 8 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„5.    Die ESMA kann Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten sicherzustellen . Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Standards für die technische Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

2.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA zur gleichen Zeit über die Billigung des Prospekts und des Prospektnachtrags , wie sie auch den Emittenten, den Anbieter bzw. die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person unterrichtet. Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA gleichzeitig und übermitteln ihr eine Kopie des betreffenden Prospekts und des Prospektnachtrags.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern die ESMA vorab darüber informiert wurde und die zuständige Behörde damit einverstanden ist. Diese Übertragung ist dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihren Beschluss gefasst hat. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt ab dem gleichen Datum. Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] findet auf die Übertragung der Billigung des Prospekts gemäß diesem Absatz nicht Anwendung.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen und die Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden und mit der ESMA zu erleichtern, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in diesem Absatz vorgesehenen Mitteilungen festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

3.

▐ Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Nach seiner Billigung ist der Prospekt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen und der ESMA über die zuständige Behörde zugänglich zu machen sowie der Öffentlichkeit durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zur Verfügung zu stellen, auf jeden Fall aber rechtzeitig vor und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots bzw. der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden soll, der Prospekt mindestens sechs Arbeitstage vor dem Abschluss des Angebots zur Verfügung stehen.“

b)

Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

„4a.   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der nach Artikel 13 gebilligten Prospekte, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Prospekt. Die veröffentlichte Liste wird stets auf aktuellem Stand gehalten und jeder einzelne Eintrag ist mindestens zwölf Monate lang auf der Website erhältlich.“

4.

In Artikel 16 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„3.   Um eine konsequente Harmonisierung zu gewährleisten, die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, arbeitet die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards aus, um die Situationen zu benennen, in denen ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags erfordert . Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe von Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt , die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] vorgesehenem Verfahren anzunehmen.“

5.

Artikel 17 ▐ wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Soll ein Wertpapier in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet des Artikels 23 der vom Herkunftsmitgliedstaat gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in beliebig vielen Aufnahmemitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die ESMA und die zuständige Behörde jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 18 unterrichtet werden. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten führen für diesen Prospekt keine Billigungs- oder Verwaltungsverfahren durch.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Sind nach der Billigung des Prospekts wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne von Artikel 16 aufgetreten, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Veröffentlichung eines Nachtrags, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu billigen ist. Die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über den Bedarf an neuen Angaben unterrichten.“

6.

In Artikel 18 werden folgende Absätze ▐ angefügt:

„3.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA die Bescheinigung über die Billigung des Prospekts zur gleichen Zeit wie sie sie auch der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt.

Die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats veröffentlichen auf ihren Websites eine Liste der gemäß diesem Artikel übermittelten Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten (einschließlich etwaiger Nachträge) , gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu diesen auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Einträgen . Die veröffentlichte Liste wird stets auf aktuellem Stand gehalten und jeder Eintrag ist mindestens zwölf Monate lang auf den Websites erhältlich.“

4.   Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die ESMA Entwürfe von Durchführungsstandards erarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung der Bescheinigung über die Billigung, der Kopie des Prospekts, der Übersetzung der Zusammenfassung und jedes etwaigen Prospektnachtrags festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

7.

Artikel 21 wird wie folgt geändert :

a)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„1a.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

1b.     Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

b)

▐ Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über jede Regelung, die im Hinblick auf eine Delegierung von Aufgaben getroffen wurde, sowie über die genauen Bedingungen dieser Delegierung.“

c)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Behörde hat nach Buchstabe d die Möglichkeit, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.“

8.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder vertrauliche Informationen an die ESMA oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten , vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] bzw. der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] aufgeführten Einschränkungen in Bezug auf unternehmensbezogene Informationen und Auswirkungen auf Drittländer . Die zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.“

b)

Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

„4.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, arbeitet die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards aus , um die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen zu präzisieren .

Die Kommission wird ermächtigt , die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] vorgesehenem Verfahren anzunehmen.“

8a.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Vorsichtsmaßnahmen

1.     Stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass vom Emittenten oder von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzinstituten Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA mit.

2.     Verstößt der Emittent oder das mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzinstitut trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA so bald wie möglich davon.“

Artikel 6

Änderung der Richtlinie 2004/39/EG

Die Richtlinie 2004/39/EG wird wie folgt geändert:

-1.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.     Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b für die Ausnahmen gemäß Buchstaben c, i und k Kriterien fest, nach denen sich bestimmt, wann eine Tätigkeit auf der Ebene der Unternehmensgruppe als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt und wann eine Tätigkeit als nur gelegentlich erbracht gilt.“

-1a.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, präzisiert die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b die Begriffsbestimmungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels.“

(1)

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Mitgliedstaaten registrieren sämtliche Wertpapierfirmen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist. Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Jede Zulassung wird der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) mitgeteilt.

Die ESMA erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Wertpapierfirmen in der Union . Das Verzeichnis enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist, und es wird regelmäßig aktualisiert. Die ESMA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig .

Wenn eine zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 8 Buchstaben b bis d eine Zulassung entzieht, wird dies für einen Zeitraum von fünf Jahren im Verzeichnis veröffentlicht.“

(2)

In Artikel 7 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„4.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels und von Artikel 9 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards aus , um

a)

die nach Artikel 7 Absatz 2 an die zuständige Behörde zu übermittelnden Informationen, einschließlich des Geschäftsplans, zu bestimmen;

b)

die für die Leitung von Wertpapierfirmen nach Artikel 9 Absatz 4 geltenden Anforderungen zu präzisieren und die Informationen für die Mitteilungen nach Artikel 9 Absatz 2 genauer zu bestimmen;

c)

die Anforderungen an Aktionäre und Mitglieder mit qualifizierten Beteiligungen sowie die Umstände, die die zuständige Behörde an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen hindern könnten, nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 zu präzisieren.

Die Behörde legt die unter Buchstabe a und b genannten Entwürfe von Standards für die technische Regulierung vor dem 1. Januar 2014 der Kommission vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Buchstabe a, b, und c genannten Entwürfe von Standards für die technische Regulierung gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in diesen Artikeln vorgesehenen Mitteilungen oder die Bereitstellung von Informationen festzulegen.

Die Behörde legt die in Unterabsatz 4 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 4 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

2a.

In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

„Jeder Entzug der Zulassung wird der ESMA mitgeteilt.“

3.

In Artikel 10a wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„8.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards aus , um unbeschadet des Artikels 10a Absatz 2 eine erschöpfende Liste der gemäß Absatz 4 von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen .

Die Behörde legt diese Entwürfe von Standards für die technische Regulierung der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 10, Artikel 10a und Artikel 10b sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 festzulegen.

Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von Standards für die technische Durchführung gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

3a.

Artikel 10b Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen zur Anpassung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Kriterien.“

3b.

Artikel 13 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 2 bis 9 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Durchführungsbestimmungen, die die konkreten organisatorischen Anforderungen präzisieren, die Wertpapierfirmen vorzuschreiben sind, die verschiedene Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen oder entsprechende Kombinationen erbringen oder ausüben.“

3c.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Wertpapierfirmen bei ihrer Niederlassung oder bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in einem Drittland stoßen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Stellt die Kommission aufgrund der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen fest, dass ein Drittland Wertpapierfirmen der Union keinen effektiven Marktzugang gewährt, der demjenigen vergleichbar ist, den die Union den Wertpapierfirmen dieses Drittlands gewährt, unterbreitet die Kommission unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde dem Rat Vorschläge, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Wertpapierfirmen der Union vergleichbare Wettbewerbschancen zu erreichen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Das Europäische Parlament wird gemäß Artikel 217 AEUV unverzüglich und umfassend in allen Phasen des Verfahrens unterrichtet.

Die Behörde unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels.“

3d.

In Artikel 16 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde kann Leitlinien für die in diesem Artikel genannten Überwachungsmethoden ausarbeiten.“

3e.

In Artikel 18 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

„3.     Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach den Artikeln 64, 64a und 64b delegierte Rechtsakte, um“.

3f.

Artikel 19 Absatz 6 Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:

„–

die betreffenden Dienstleistungen beziehen sich auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes zugelassen sind, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel (ausgenommen Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet sind), OGAW und andere nicht komplexe Finanzinstrumente. Ein Markt eines Drittlandes gilt als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn er Vorschriften entspricht, die den unter Titel III festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. Die Kommission und die ESMA veröffentlichen auf ihrer Website eine Liste der Märkte, die als gleichwertig zu betrachten sind. Diese Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Die ESMA unterstützt die Kommission bei dieser Beurteilung von Drittlandsmärkten.“

3g.

In Artikel 19 Absatz 10 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

„10.     Um den erforderlichen Anlegerschutz und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 8 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen um sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für ihre Kunden den darin festgelegten Grundsätzen genügen. In diesen Maßnahmen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:“

3h.

In Artikel 21 Absatz 6 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

„6.     Um den für die Anleger erforderlichen Schutz und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten sowie die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen, die Folgendes betreffen:“

3i.

In Artikel 22 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

„3.     Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen für den Anlegerschutz und das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung tragen, und um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen, die folgendes festlegen:“

3j.

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„3.     Mitgliedstaaten, die Wertpapierfirmen gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, richten ein öffentliches Register ein. Vertraglich gebundene Vermittler werden in das öffentliche Register des Mitgliedstaats eingetragen, in dem sie niedergelassen sind. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website Verweise/Hyperlinks zu den öffentlichen Registern, die nach diesem Artikel von den Mitgliedstaaten eingerichtet worden sind, die es Wertpapierfirmen gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen.“

3k.

In Artikel 24 Absatz 5 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

„5.     Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 2, 3 und 4 angesichts der sich ändernden Marktpraktiken sicherzustellen und das effiziente Funktionieren des Binnenmarktes zu erleichtern, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Folgendes fest:“

3l.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Unbeschadet der Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sorgen die Mitgliedstaaten, die von der ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] koordiniert werden, durch geeignete Maßnahmen dafür, dass die zuständige Behörde die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen überwachen kann, um sicherzustellen, dass diese redlich, professionell und in einer Weise handeln, die die Integrität des Marktes fördert.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die einschlägigen Daten über die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt haben, mindestens fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörde halten. Im Fall von im Namen von Kunden ausgeführten Geschäften enthalten die Aufzeichnungen sämtliche Angaben zur Identität des Kunden sowie die gemäß der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche geforderten Angaben.

Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den Bedingungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 den Zugang zu diesen Informationen beantragen.“

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.     Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen zum Schutz der Marktintegrität zwecks Berücksichtigung der technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten angepasst werden, und um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b die Methoden und Vorkehrungen für die Meldung von Finanzgeschäften, die Form und den Inhalt dieser Meldungen und die Kriterien für die Definition eines einschlägigen Marktes gemäß Absatz 3 fest.“

3m.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, wie in Artikel 25 definiert, legt mindestens einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die an dem Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktiengattung fest. Diese Information wird allen Marktteilnehmern bekannt gegeben und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde übermittelt. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.“

b)

Die Einleitung von Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„7.     Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 6 in einer Weise sicherzustellen, die eine effiziente Bewertung der Aktien unterstützt und es den Wertpapierfirmen ermöglicht, für ihre Kunden die besten Geschäftskonditionen zu erzielen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen, in denen Folgendes festgelegt wird:“

3n.

In Artikel 28 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

„3.     Um ein transparentes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Märkte und die einheitliche Anwendung von Absatz 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach den Artikeln 64, 64a und 64b delegierte Maßnahmen, die“.

3o.

In Artikel 29 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

„3.     Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen in Bezug auf“.

3p.

In Artikel 30 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

„3.     Um ein effizientes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten und um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen in Bezug auf“.

4.

▐ Artikel 31 wird wie folgt geändert :

a)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Beabsichtigt die Wertpapierfirma, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb einer angemessenen Frist den bzw. die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler mit, die die Wertpapierfirma in dem genannten Mitgliedstaat heranzuziehen beabsichtigt. Der Aufnahmemitgliedstaat kann die entsprechenden Angaben veröffentlichen. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren und unter den Bedingungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 den Zugang zu diesen Informationen beantragen.“

b)

Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„7.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben ausarbeiten, die gemäß Absatz 2 , 4 und ▐ 6 ▐ zu übermitteln sind.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA nach Absatz 3, 4 und 6 Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

5.

In Artikel 32 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„10.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten ▐, kann die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben ausarbeiten, die gemäß Absatz 2 , 4 und 9 zu übermitteln sind.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA nach Absatz 3 und 9 Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen. ▐“

5a.

In Artikel 36 wird folgender Absatz angefügt:

„5a.     Jeder Entzug der Zulassung wird der ESMA mitgeteilt.“

5b.

In Artikel 39 wird folgender Absatz angefügt:

„1a.     Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischen Durchführungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Buchstabe d aus. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

5c.

In Artikel 40 Absatz 6 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

„6.     Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu gewährleisten, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b“.

5d.

Artikel 41 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Eine zuständige Behörde, die für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss vom Handel fordert, veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich und unterrichtet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verlangen die Aussetzung des Handels mit dem betreffenden Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel an dem geregelten Markt und MTF, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, außer wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes dadurch erheblich geschädigt werden.“

5e.

Artikel 42 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der geregelte Markt teilt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit, in welchem Mitgliedstaat er derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats dem Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt derartige Systeme bereitstellen will. Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den Bedingungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 den Zugang zu diesen Informationen beantragen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„7a.     Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe von technischen Standards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 aus. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

5f.

In Artikel 44 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

„3.     Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen in Bezug auf“.

5g.

In Artikel 45 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

„3.     Um ein effizientes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten, den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen in Bezug auf“.

6.

Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Artikel 47

Verzeichnis geregelter Märkte

Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der geregelten Märkte, für die er der Herkunftsmitgliedstaat ist, und übermittelt dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der ESMA . Die gleiche Mitteilung erfolgt bei jeder Änderung dieses Verzeichnisses. Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis aller geregelten Märkte auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

7.

Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben gemäß den einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten den Namen der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben verantwortlichen zuständigen Behörden sowie jede etwaige Aufgabenteilung mit.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle Vereinbarungen über eine Übertragung von Aufgaben, einschließlich der genauen, für diese Übertragung geltenden Bedingungen, mit.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis der zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

7a.

In Artikel 51 werden folgende Absätze eingefügt:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Absatz 1 und 2 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.

Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA gleichzeitig über alle Sanktionen, die gemäß dem vorangehenden Unterabsatz öffentlich zugänglich zu machen sind. Wenn eine veröffentliche Sanktion eine Wertpapierfirma betrifft, die nach der vorliegenden Richtlinie zugelassen ist, macht die ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie erstellt worden ist.“

8.

In Artikel 53 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„3.   Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die in Absatz 1 genannten Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mit, die in ihren Rechtssprechungen vorgesehen sind.

Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis aller außergerichtlichen Verfahren auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

8a.

Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung:

8b.

Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit und insbesondere des Informationsaustauschs benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Richtlinie eine einzige zuständige Behörde als Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten die Namen der Behörden mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz entgegennehmen dürfen. Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Behörden auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

8c.

Artikel 56 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Hat eine zuständige Behörde begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen oder verstoßen haben, teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde so genau wie möglich mit. Die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats ergreift geeignete Maßnahmen. Sie unterrichtet die zuständige Behörde, von der sie die Mitteilung erhalten hat, und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.“

8d.

Artikel 56 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.     Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b die Modalitäten für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und die Kriterien fest, nach denen sich bestimmt, ob die Geschäfte eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat angesehen werden können.“

9.

In Artikel 56 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„6.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in Absatz 2 genannten Vorkehrungen für die Zusammenarbeit festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

10.

Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Text wird als Absatz 1 nummeriert.

aa)

Folgender Absatz wird angefügt:

„Mit dem Ziel, die Beaufsichtigungspraxis anzugleichen, kann die Behörde an den Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, auch in Form von Prüfungen vor Ort, teilnehmen, die gemeinsam von zwei oder mehreren zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden.“

b)

Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„2.   Um eine konsequente Harmonisierung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen ausarbeiten, die zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort oder bei Ermittlungen auszutauschen sind.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die zuständigen Behörden festzulegen, die bei der Überwachung, Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen zusammenarbeiten.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

11.

Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Informationsaustausch festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.    Die Artikel 54, 58 und 63 stehen dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden der ESMA , dem mit der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie benötigen.“

11a.

Artikel 59 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden zuständigen Behörde und der ESMA mit und übermittelt ihnen möglichst genaue Informationen.“

12.

In Artikel 60 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„4.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Konsultation anderer zuständiger Behörden vor der Vergabe einer Zulassung festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß ▐ Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

13.

Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.“

c)

Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.“

13a.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 62a

1.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

2.     Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

14.

Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Mitgliedstaaten sowie – im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] – die ESMA können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

Die Mitgliedstaaten und die ESMA dürfen im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG personenbezogene Daten an ein Drittland weiterleiten.

Die Mitgliedstaaten und die ESMA können ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, die für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zuständig sind:

a)

Beaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzeinrichtungen, Versicherungsunternehmen und der Finanzmärkte,

b)

Durchführung von Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierfirmen,

c)

Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse oder Verwaltung von Entschädigungssystemen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

d)

Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen,

e)

Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen.

Die in Unterabsatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen.“

14a.

Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2, und 4, Artikel 10b Absatz 1, Artikel 13 Absatz 10, Artikel 18, 19, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 40, 44, 45 und Artikel 56 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 64c.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„-2a.

Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

-2b.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 64a und 64b genannten Bedingungen übertragen.“.

c)

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„2a.     Die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie dürfen durch delegierte Rechtsakte nicht geändert werden.“

d)

Absatz 4 wird gestrichen.

14b.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 64a

Widerruf der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 2 und 4, Artikel 10b Absatz 1, Artikel 13 Absatz 10, den Artikeln 15, 18, 19, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 40, 44, 45 und Artikel 56 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

2.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.

3.     Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 64b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.     Das Europäische Parlament oder der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

2.     Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.     Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV erläutert das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“

Artikel 7

Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG

Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:

-1.

Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„3.     Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen des Absatzes 1 zu verdeutlichen, erlässt die Kommission nach den in Artikel 27 Absätze 2 und 2a genannten Verfahren delegierte Rechtsakte und Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen.“

b)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a und b werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b festgelegt.“

-1a.

Artikel 18a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

einen Anhang, der eine Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der einzelnen Staaten enthält;“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.     Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen des Absatzes 1 zu verdeutlichen. Die Kommission legt insbesondere fest, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Die Kommission kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 anpassen.“

-1b.

Artikel 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„6.     Die Kommission erlässt nach den in Artikel 27 Absätze 2 und 2a genannten Verfahren Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen, die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels zu verdeutlichen und für ihre einheitliche Anwendung zu sorgen.“

b)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen gemäß Buchstabe a werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Die Maßnahmen gemäß Buchstaben b und c werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b festgelegt.“

c)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 mittels eines delegierten Rechtsakts nach den Artikeln 27, 27a und 27b anpassen.“

-1c.

Artikel 9 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„7.     Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen der Absätze 2, 4 und 5 zu verdeutlichen.“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b die Höchstdauer des ‚kurzen Abrechnungszyklus‘ gemäß Absatz 4 sowie angemessene Kontrollmechanismen für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats fest.“

1.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 8 wird wie folgt geändert:

(i)

Die Einleitung von Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„8.     Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen der Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 zu verdeutlichen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen, in denen sie“.

(ii)

Buchstabe a wird gestrichen.

(ii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

„9.   Um ▐ einheitliche Bedingungen für die Anwendung ▐ dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um Standardformulare, Dokumentvorlagen und Verfahren festzulegen, die bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden sind .

wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Normen zur technischen Durchführungsstandards gemäß dem Verfahren des Artikels 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] zu erlassen .“

2.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„2.     Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen fest, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen des Absatzes 1 zu verdeutlichen. Sie legt insbesondere Folgendes fest:“

(ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

den Inhalt der Mitteilung,“

(iii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„3.   Um ▐ einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um Standardformulare, Dokumentvorlagen und Verfahren festzulegen, die bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden sind .

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß dem Verfahren des Artikels 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] zu erlassen .“

2a.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen des Absatzes 1 zu präzisieren.“

2b.

Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 zu präzisieren. Insbesondere stellt sie klar, über welche Arten von Finanzinstituten ein Aktionär die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Finanzrechte ausüben kann.“

2c.

Artikel 18 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.     Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und um eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anwendung der Absätze 1 bis 4 zu verdeutlichen. Sie legt insbesondere fest, über welche Arten von Finanzinstituten ein Schuldtitelinhaber eines Schuldtitels die in Absatz 2 Buchstabe c genannten finanziellen Rechte ausüben kann.“

2d.

Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Um eine kohärente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 zu verdeutlichen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen.

Die Kommission legt insbesondere das Verfahren fest, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine natürliche oder juristische Person im Sinn des Artikels 10 Informationen bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 3 zu hinterlegen hat, um

a)

im Herkunftsmitgliedstaat eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen;

b)

die Hinterlegung des Jahresfinanzberichts im Sinn des Artikels 4 dieser Richtlinie mit der Hinterlegung der jährlichen Informationen im Sinn des Artikels 10 der Richtlinie 2003/71/EG zu koordinieren.“

2e.

Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 zu verdeutlichen.

Insbesondere legt sie Folgendes fest:

a)

Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Absatz 1;

b)

Mindestnormen für die zentralen Speicherungssysteme gemäß Absatz 2.

Die Kommission kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit bekannt zu geben sind.“

2f.

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Die ESMA arbeitet Leitlinien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] aus, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen, die gemäß der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG und dieser Richtlinie zu veröffentlichen sind, zusätzlich zu erleichtern.“

2g.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesen Emittenten von den Anforderungen der Artikel 4 bis 7, des Artikels 12 Absatz 6 und der Artikel 14, 15 und 16 bis 18 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes mindestens gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als gleichwertig betrachtet.

Die zuständige Behörde unterrichtet anschließend die ESMA über die erteilte Freistellung.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um

(i)

einen Mechanismus einzurichten, der die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß dieser Richtlinie geforderten Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind;

(ii)

festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. der Praxis oder der Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit der Informationsanforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 Ziffer ii erlässt die Kommission außerdem mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards.

Die Kommission fasst nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren die notwendigen Beschlüsse unter den in Artikel 30 Absatz 3 festgelegten Bedingungen über die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden, spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 31 angeführten Datum. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes nicht gleichwertig sind, kann sie den betroffenen Emittenten die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode gestatten.

Im Zusammenhang mit Unterabsatz 3 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b auch Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind.

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.     Um eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen des Absatzes 2 zu präzisieren, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen erlassen, in denen sie bestimmt, welche Art von in einem Drittland veröffentlichten Informationen für die Öffentlichkeit in der Union von Bedeutung ist.“

d)

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b auch Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien im Sinn des Unterabsatzes 1.“

e)

Folgender Absatz wird angefügt:

„7a.     Die Kommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Artikels gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] von der ESMA unterstützt.“

2h.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Jeder Mitgliedstaat benennt die zentrale Behörde im Sinn von Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG als zentrale zuständige Verwaltungsbehörde, die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zuständig ist und sicherstellt, dass die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen angewandt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten entsprechend die Kommission und die ESMA.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.     Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die ESMA gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über etwaige Vorkehrungen, die sie im Hinblick auf die Übertragung von Aufgaben getroffen haben, einschließlich der genauen Bedingungen für die Regelung der Aufgabenübertragung.“

3.

Artikel 25 wird wie folgt geändert :

a)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„2a.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen

2b.     Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

b)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an die ESMA oder den mit der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) weiterzuleiten.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Die Mitgliedstaaten und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde können gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 mit den zuständigen Behörden oder Stellen von Drittländern, die nach dem dort geltenden Recht mit Aufgaben betraut sind, die diese Richtlinie gemäß Artikel 24 den zuständigen Behörden zuweist, Kooperationsvereinbarungen zum Zweck des Austauschs von Informationen schließen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die ESMA vom Abschluss von Kooperationsvereinbarungen. Ein solcher Informationsaustausch unterliegt zumindest in dem in diesem Artikel vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis. Der Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der betreffenden Behörden oder Stellen zu dienen. Kommen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.“

3a.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Vorsichtsmaßnahmen

1.     Gelangt die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinn des Artikels 10 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine/ihre Verpflichtungen verstoßen hat, teilt sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA mit.

2.     Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen - oder weil sich diese als unzureichend erweisen - weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 2 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet davon die Kommission und die ESMA zum frühestmöglichen Zeitpunkt.“

3b.

Die Überschrift von Titel VI erhält folgende Fassung:

3c.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„2a.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absätze 5 und 7 wird der Kommission für vier Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 27c.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„2aa.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

2ab.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 27a und 27b genannten Bedingungen übertragen.“

3d.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 27a

Widerruf der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnisübertragung nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absätze 5 und 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.

3.     Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 27b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.     Das Europäische Parlament oder der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

2.     Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.     Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV legt das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.“

Artikel 8

Änderung der Richtlinie 2005/60/EG

Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:

-1a.

Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA – in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] – und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, bzw. in anderen Fällen, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.“

-1b.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA – in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] – und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt.“

1c.

Artikel 28 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.     Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA – in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] – und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 3, 4 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.“

1d.

Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Die Mitgliedstaaten, die ESA – in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] – und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.“

1.

In Artikel 31 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„4.   Um für eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu sorgen und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die mit der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA] eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde, die mit der Verordnung (EU) No …/2010 [ESMA] eingerichtete Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde und die mit der Verordnung (EU) No …/2010 [EIOPA] eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – unter Berücksichtigung des bestehenden Rahmens und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen EU-Stellen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – gemäß Artikel 42 dieser Verordnungen Entwürfe rechtlicher Standards ausarbeiten , um die Art der ▐ zusätzlichen Maßnahmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels sowie die von den Kredit- und Finanzinstituten zu ergreifenden Mindestmaßnahmen für den Fall zu präzisieren, dass die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels geforderten Maßnahmen nicht gestatten.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe rechtlicher Standards gemäß den Artikeln 7 bis 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

2.

In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:

3.    Um für eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu sorgen und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die EBA, die ESMA und die EIOPA – unter Berücksichtigung des bestehenden Rahmens und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen EU-Stellen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) No …/2010 (EBA) , der Verordnung (EU) No …/2010 (ESMA) bzw. der Verordnung (EU) No …/2010 (EIOPA) des Europäischen Parlaments und des Rates Entwürfe rechtlicher Standards ausarbeiten , um den Mindestinhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung zu präzisieren .

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe rechtlicher Standards gemäß den Artikeln 7 bis 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

2a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 37a

1.     Die zuständigen Behörden arbeiten zur Durchführung dieser Richtlinie mit den ESA zusammen, und zwar in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) No …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) No …/2010 [ESMA].

2.     Die zuständigen Behörden stellen den ESA alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) No …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) No …/2010 [ESMA] erforderlich sind.“

2b.

Die Überschrift von Titel VI erhält folgende Fassung:

2c.

Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1

(i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Um den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen dieser Richtlinie zu präzisieren, kann die Kommission folgende Maßnahmen erlassen:“

(ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 41, 41 a und 41b erlassen.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 41, 41 a und 41b erlassen.“

2d.

Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„2.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Maßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.“

b)

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„2a.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 40 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet über die übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung wird automatisch um Zeiträume gleicher Länge verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat sie nicht nach Artikel 41a widerruft.“

c)

Folgende Absätze werden eingefügt:

2b.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

2c.     „Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 41a und 41b genannten Bedingungen übertragen.“

d)

Absatz 3 wird gestrichen.

2e.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 41a

Widerruf der Befugnisübertragung

1.     Die in Artikel 40 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.

3.     Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

„Artikel 41b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.     Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

2.     Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.     Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV erläutert das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“

Artikel 9

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

1.

▐ Artikel 6 erhält folgende Fassung :

„1.     Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Sie legen unbeschadet der Artikel 7 bis 12 die Anforderungen für diese Zulassung fest und teilen sie der Kommission und der mit der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA] des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) mit.

2.    Um die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA folgendes aus :

a)

Entwürfe für Regulierungsstandards über die den zuständigen Behörden im Antrag auf Zulassung von Kreditinstituten zu übermittelnden Informationen, einschließlich des Geschäftsplans nach Artikel 7,

b)

Entwürfe für Regulierungsstandards, die die Bedingungen für die Einhaltung des Gebots des Artikels 8 präzisieren,

c)

Entwürfe für technische Durchführungsstandards über Standardformulare, Mustertexte und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen,

d)

Entwürfe für Regulierungsstandards, die die Anforderungen an Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen sowie die Umstände, die die zuständige Behörde bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern könnten, gemäß Artikel 12 präzisieren.

Die EBA legt die unter Buchstabe a, b und c genannten Entwürfe technischer Standards vor dem 1. Januar 2014 der Kommission vor.

Die Kommission wird ermächtigt , die unter Buchstabe a, b und c genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen .“.

Die Kommission wird zudem ermächtigt, die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.“

1a.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, und“

2.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Jede Zulassung wird der EBA mitgeteilt.

Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem Verzeichnis aufgeführt. Die EBA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

2a.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Ein Entzug der Zulassung ist der Kommission und der EBA unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Den Betroffenen sind diese Gründe bekannt zu geben.“

3.

In Artikel 19 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe von Regulierungsstandards aus , um unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 eine erschöpfende Liste der gemäß Artikel 19 Absatz 4 von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen .

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren, Formulare und Mustertexte für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 19b ▐ festzulegen.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 4 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen .“

3a.

In Artikel 22 werden die folgenden Absätze hinzugefügt:

„2a.     Zur Präzisierung der Anforderungen dieses Artikels und um die Konvergenz der Aufsichtsverfahren zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die in Absatz 1 genannten Regeln, Verfahren und Mechanismen präzisiert werden, wobei diese gemäß Absatz 2 angemessen und umfassend sein müssen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren zu erlassen.“

2b.     Zur Erleichterung der Durchführung von Absatz 2a und zur Gewährleistung der Kohärenz der aufgrund dieser Bestimmung zusammengestellten Informationen und der Grundsätze der Vergütungspolitik im Sinn der Absätze 22 und 22a des Anhangs V kann die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die in Absatz 1 genannten Regeln, Verfahren und Mechanismen präzisiert werden, wobei diese gemäß Absatz 2 angemessen und umfassend sein müssen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren zu erlassen.

In Bezug auf die Vergütungen für Mitarbeiterkategorien, die an Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinn der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente beteiligt sind, arbeitet die ESMA bei der Ausarbeitung der genannten technischen Normen eng mit der EBA zusammen.“

4.

In Artikel 26 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

5.    Um eine einheitliche Anwendung des Artikels 25 und dieses Artikels zu gewährleisten ▐, arbeitet die EBA folgendes aus :

a)

Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß Artikel 25 und diesem Artikel zu übermitteln sind,

b)

Entwürfe für technische Durchführungsstandards über Standardformulare, Mustertexte und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen. Die Kommission wird zudem ermächtigt, die in Untersatz 1 Buchstabe b genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.“

5.

In Artikel 28 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„4.   Um die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung ▐ dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA folgendes aus :

a)

Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind,

b)

Entwürfe für technische Durchführungsstandards über Standardformulare, Mustertexte und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.

Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen. Die Kommission wird zudem ermächtigt, die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.

6.

Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 30 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger, Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen umgehend unterrichtet.“

6a.

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung aufgrund von Artikel 25 und Artikel 26 Absätze 1 bis 3 vorliegt oder Maßnahmen nach Artikel 30 Absatz 3 getroffen worden sind.“

6b.

Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Die zuständigen Behörden teilen der Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie den Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union erteilen.“

6c.

In Artikel 39 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„ba)

dass die EBA befugt ist, die Informationen anzufordern, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund des Artikels 20 der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA] von den nationalen Behörden von Drittländern erhalten haben;“

6d.

In Artikel 39 wird folgender Absatz angefügt:

„3a.     Die Kommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Artikels gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] von der EBA unterstützt.“

7.

In Artikel 42 wird folgender Absatz angefügt:

„Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA folgendes aus:

a)

Entwürfe von Regulierungsstandards, um die darin vorgesehenen Angaben zu präzisieren,

b)

zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels Entwürfe technischer Standards, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Informationsaustauschanforderungen ▐, die die Aufsicht über die Tätigkeit der Kreditinstitute erleichtern dürften.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen. Die Kommission wird zudem ermächtigt, die in Unterbsatz 2 Buchstabe a genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.“

8.

In Artikel 42a Absatz 1 Unterabsatz 4 wird folgender Text angefügt:

„Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihre Entscheidung zurückzustellen und die Entscheidung ▐, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung trifft, abzuwarten . Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats treffen ihre Entscheidung in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Behörde. Die Zweimonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden.“

9.

Artikel 42b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA beteiligen,

b)

die zuständigen Behörden die Leitlinien und Empfehlungen der EBA befolgen und die Gründe dafür angeben, falls sie dies nicht tun,

c)

den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA oder gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

10.

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß dieser Richtlinie und anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien sowie gemäß den Artikeln 16 und 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] Informationen auszutauschen oder an die EBA weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.“

11.

Artikel 46 ▐ erhält folgende Fassung:

Artikel 46

Die Mitgliedstaaten sowie – in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] – die EBA können mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne von Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 dieser Richtlinie Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen nur treffen, wenn der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist wie nach Artikel 44 Absatz 1 dieser Richtlinie . Dieser Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.

Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat kommen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.“

12.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

▐ Absatz 1 erhält folgende Fassung :

„Dieser Abschnitt hindert die zuständigen Behörden nicht daran, den nachstehend genannten Stellen für die Zwecke ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln:

a)

Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;

b)

gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;

c)

dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) , sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates relevant sind.

Dieser Abschnitt hindert die Behörden oder Einrichtungen nach Unterabsatz 1 nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen zu übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 45 benötigen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken unverzüglich weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind. Das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB aufgrund der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] , sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben relevant sind.“

13.

Artikel 63a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen vor, dass der Kapitalbetrag sowie nicht ausgeschüttete Zinsen oder Dividenden so beschaffen sein müssen, dass sie Verluste auffangen und die Rekapitalisierung des Kreditinstituts nicht behindern; hierzu werden geeignete Mechanismen von der EBA gemäß Absatz 6 ausgearbeitet.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Um die konsequente Harmonisierung und die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards aus , um die Anforderungen zu präzisieren , die für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Instrumente gelten. Die Behörde legt diese Entwürfe für Regulierungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen .

Darüber hinaus wird die EBA Leitlinien für in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannte Instrumente herausgeben.

Die EBA überwacht die Anwendung dieser Leitlinien .“

14.

Artikel 74 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, verwenden die zuständigen Behörden zur Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine sowie Sprachfassungen. Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus , mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate (mit zugehörigen Erläuterungen) sowie Meldeintervalle und -termine ▐ in der Europäischen Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, arbeitet die EBA auch Entwürfe für Durchführungsstandards hinsichtlich der für die Meldungen zu verwendenden IT-Lösungen aus.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 2 und 3 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen .“

15.

In Artikel 81 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um die konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards aus , um die Bedingungen für die Anwendung der Rating-Methode für Kredit-Ratings zu präzisieren . Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen .“

16.

In Artikel 84 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um die konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards aus , um die Rating-Methode für Kredit-Ratings zu präzisieren . Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen.“

17.

In Artikel 97 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um die konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards aus , um die Bedingungen für die Anwendung der Rating-Methode für Kredit-Ratings zu präzisieren . Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen .“

18.

In Artikel 105 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um die konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um die Methoden , aufgrund deren die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf fortgeschrittene Messansätze gestatten, zu präzisieren .

Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen. ▐“

19.

Artikel 106 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um die konsequente Harmonisierung dieses Absatzes zu gewährleisten , arbeitet die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards aus , um die ▐ Ausnahmen nach den Buchstaben c und d sowie die Kriterien, anhand deren gemäß Absatz 3 festgestellt wird, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt, zu präzisieren . Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen .“

20.

Artikel 110 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine ▐. Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus , mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate (mit zugehörigen Erläuterungen) sowie Meldeintervalle und -termine ▐ in der Europäischen Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, arbeitet die EBA auch Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der für die Meldungen zu verwendenden IT-Lösungen aus.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen .“

20a.

Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen und setzen die EBA und die Kommission davon in Kenntnis.“.

21.

Artikel 122a Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„10.   Die EBA berichtet der Kommission jährlich über die Einhaltung dieses Artikels durch die zuständigen Behörden.

Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA im Hinblick auf die Konvergenz der Beaufsichtigungspraxis in Bezug auf diesen Artikel Entwürfe für Regulierungsstandards aus, einschließlich Maßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Sorgfalts- und die Risikomanagementpflichten. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen .“

22.

In Artikel 124 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„6.   Um die konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um diesen Artikel zu präzisieren und ein gemeinsames Risikobewertungsverfahren und gemeinsame Risikobewertungsmethoden festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen .“

22a.

Artikel 126 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Die zuständigen Behörden melden der EBA und der Kommission jede im Rahmen von Absatz 3 getroffene Vereinbarung.“.

22b.

In Artikel 129 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach dem ersten Unterabsatz eingefügt:

„Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben nicht wahrnimmt oder wenn die zuständigen Behörden mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammenarbeiten, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann jede zuständige Behörde die EBA mit dieser Angelegenheit befassen, und diese kann Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anwenden.“

23.

Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„▐

Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA] an die EBA verwiesen, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück , bis eine Entscheidung der EBA gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann selbst in Übereinstimmung mit der Entscheidung der EBA . Die Sechsmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinn der genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.“

23a.

In Artikel 129 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Hinblick auf einheitliche Bedingungen der Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach diesem Absatz kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Genehmigungsanträge nach Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 9 und Artikel 105 sowie nach Anhang III Abschnitt 6 ausarbeiten, um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern.

Die Kommission wird ermächtigt, die in den vorangehenden zwei Unterabsätzen genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.“

24.

Artikel 129 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 3 wird der Ausdruck „den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden“ durch „die Europäische Bankaufsichtsbehörde“ ersetzt.

b)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochtergesellschaften getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] an die EBA verwiesen, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück , bis die Entscheidung der EBA gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann selbst in Übereinstimmung mit der Entscheidung der EBA . Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.“

c)

Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 wird von den jeweils zuständigen Behörden, die auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig sind, nach angemessener Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde geäußert hat, getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung …/…. [EBA] an die EBA verwiesen, verschieben die zuständigen Behörden ihre Entscheidung , warten die Entscheidung ab, die die EBA gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung trifft , und entscheiden dann selbst in Übereinstimmung mit der Entscheidung der EBA . Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.“

d)

Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

„Wurde die EBA konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.“

e)

Unterabsatz 10 erhält folgende Fassung:

„ ▐ Die EBA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten , um für einheitliche Bedingungen der Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach diesem Absatz hinsichtlich der Anwendung von Artikel 123 und Artikel 124 sowie Artikel 136 Absatz 2 zu sorgen und gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern. ▐

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen .“

25.

In Artikel 130 erhalten Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 folgende Fassung:

„130.   Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinn von Artikel 10 der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA] und einschließlich widriger Entwicklungen an den Märkten , die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, warnt die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die EBA, den ESRB und die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach den Artikeln 125 und 126 zuständigen Behörden und für die nach Artikel 129 Absatz 1 zuständige Behörde.

Erhält die in Artikel 49 Unterabsatz 4 genannte Behörde Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes, warnt sie so rasch wie möglich die in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden und die EBA .“

26.

Artikel 131 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, zuständigen Behörden können im Wege einer bilateralen Übereinkunft im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA] ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die EBA wird über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet. Sie übermittelt diese Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Bankenausschuss.“

27.

Artikel 131a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in Artikel 129 und Artikel 130 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und gegebenenfalls – vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und unter Einhaltung des Unionsrechts – eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Drittlandsbehörden zu gewährleisten.

Die EBA übernimmt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA] die Führungsrolle bezüglich der Herbeiführung, Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der in diesem Artikel genannten Kollegien. Zu diesem Zweck beteiligt sich die EBA in dem von ihr als angemessen erachteten Umfang an diesen Tätigkeiten und gilt insoweit als eine zuständige Behörde.

Die Aufsichtskollegien stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:

a)

Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA],

b)

gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,

c)

Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 124,

d)

Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen nach den Artikeln 130 Absatz 2 und Artikel 132 Absatz 2,

e)

kohärente Anwendung der aufsichtlichen Anforderungen im Rahmen dieser Richtlinie auf alle Unternehmen der Bankengruppe unbeschadet der im Gemeinschaftsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume,

f)

Anwendung des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.

Die an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden und die EBA arbeiten eng zusammen. Die Geheimhaltungsvorschriften nach Kapital 1 Abschnitt 2 hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(i)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Kollegien zu präzisier en.

Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen.“

(ii)

Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich in Krisensituationen, und übermittelt der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind.“

27a.

In Artikel 132 Absatz 1 werden nach Unterabsatz 1 folgende Unterabsätze eingefügt:

„Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

27b.

Artikel 140 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.     Die für die konsolidierte Beaufsichtigung zuständigen Behörden erstellen Listen der in Artikel 71 Absatz 2 genannten Finanzholdinggesellschaften. Die Listen werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und der Kommission übermittelt.“

28.

Artikel 143 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die EBA unterstützt die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, unter anderem auch bei der Frage, ob diese Orientierungen aktualisiert werden sollten.“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die mit der Überprüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Zu diesem Zweck konsultiert sie die EBA, bevor sie entscheidet.“

28a.

Artikel 143 Absatz 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Aufsichtsmethoden sind dafür auszulegen, die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der konsolidierten Beaufsichtigung zu erreichen, und werden den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Kommission mitgeteilt.“

29.

In Artikel 144 wird folgender Absatz angefügt:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus , um ▐ das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung für die in diesem Artikel genannten Offenlegungen zu bestimmen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Absatz 3 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen .

30.

In Artikel 150 wird folgender Absatz angefügt:

a)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„3.    Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus , um Folgendes festzulegen:

a)

die Bedingungen für die Anwendung der Nummern 15 bis 17 des Anhangs V;

b)

die Bedingungen für die Anwendung von Anhang VI Teil 2 in Bezug auf die in Nummer 12 genannten quantitativen Faktoren, die in Nummer 13 genannten qualitativen Faktoren und den Benchmarkwert in Nummer 14.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen .“

31.

▐ Artikel 156 wird wie folgt geändert :

a)

Der Ausdruck „Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden“ wird durch „Europäische Bankaufsichtsbehörde“ ersetzt.

b)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission beobachtet in Zusammenarbeit mit der EBA und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Richtlinie zusammen mit der Richtlinie 2006/49/EG signifikant auf die Konjunktur auswirkt, und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind.“

Artikel 10

Änderung der Richtlinie 2006/49/EG

Die Richtlinie 2006/49/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 18 ▐ wird folgender Absatz angefügt:

„5.   ▐ Die mit der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) kann Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um die Bewertungsmethode , aufgrund deren die zuständigen Behörden ▐ Instituten den Rückgriff auf interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderugen im Sinne dieser Richtlinie gestatten, ▐ zu präzisieren .

Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen.“

1a.

In Artikel 22 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Weichen die zuständigen Behörden von der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis nach diesem Artikel ab, teilen sie dies der EBA und der Kommission mit.“

1b.

Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden teilen der EBA, dem Rat und der Kommission diese Verfahren mit.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„3a.     Die Europäische Bankaufsichtsbehörde gibt Leitlinien in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Verfahren heraus.“

1c.

Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zuständig sind. Sie setzen die EBA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.“

1d.

In Artikel 38 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„1.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA zusammen.

2.     Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

Artikel 11

Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG (UCITS)

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„8.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um die ▐ den zuständigen Behörden in einem OGAW-Zulassungsantrag zu übermittelnden Informationen zu präzisieren .

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen .

1a.

In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die ESMA wird über jede erteilte Zulassung unterrichtet; sie veröffentlicht und aktualisiert ein Verzeichnis der zugelassenen Verwaltungsgesellschaften auf ihrer Website.“

2.

In Artikel 7 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„6.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards aus , um

a)

die Angaben zu präzisieren, die der zuständigen Behörde in dem Antrag auf Zulassung der Verwaltungsgesellschaft, einschließlich der Tätigkeitsprogramms, vorzulegen sind;

b)

die für Verwaltungsgesellschaften nach Artikel 7 Absatz 2 geltenden Anforderungen und die Angaben für die Anzeige nach Artikel 7 Absatz 2 zu präzisieren;

c)

die Anforderungen an Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen sowie die Umstände zu präzisieren, die im Sinn von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG, auf die in Artikel 11 dieser Richtlinie verwiesen wird, die zuständige Behörde hindern könnten, ihre Aufsichtsfunktion ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Die Behörde legt die unter Buchstabe a und b genannten Entwürfe von Standards für die technische Regulierung vor dem 1. Januar 2014 der Kommission vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Buchstabe a, b, und c genannten Entwürfe von Standards für die technische Regulierung gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung oder Bereitstellung der unter Buchstabe a und b von Unterabsatz 1 vorgesehenen Informationen festzulegen.

Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 4 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

2a.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA und der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die OGAW beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.

Die Kommission untersucht diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden. Sie wird bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe von der ESMA unterstützt.“

2b.

In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„3.     Um eine konsequente Harmonisierung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, um unbeschadet des Artikels 10a Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG eine erschöpfende Liste der Informationen festzulegen, die gemäß diesem Artikel unter Bezugnahme auf Artikel 10b Absatz 4 der genannten Richtlinie von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegen sind,

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinn dieses Artikels und unter Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Standards für die technische Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

2c.

Artikel 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„3.     Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission vor dem 1. Juli 2010 mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, um die Verfahren und Regelungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und die Strukturen und organisatorischen Anforderungen zur Verringerung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b festzulegen.“

b)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

3.

In Artikel 12 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„4.   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten , um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die Verfahren, Modalitäten, Strukturen und organisatorischen Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassen hat.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

3a.

Artikel 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„2.     Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Pflichten gemäß Absatz 1 nachkommt, und insbesondere um“

b)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

4.

In Artikel 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die in den Buchstaben a, b und c von Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien, Prinzipien und Schritte zu erlassen hat.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

4a.

In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

„10.     Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben ausarbeiten, die gemäß den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 zu übermitteln sind.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA nach Absatz 3 und 9 Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

4b.

In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

„4a.     Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben ausarbeiten, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 zu übermitteln sind.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA gemäß den Absätzen 2 und 4 Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

4c.

In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„4a.     Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann/arbeitet die ESMA Entwürfe von Standards zur technischen Regulierung ausarbeiten/aus, um die Angaben festzulegen, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW vorzulegen sind.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] annehmen."

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Informationsaustausch festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

5.

Artikel 21 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„7.   In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft vor der Einleitung des in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen so früh wie möglich unterrichtet.“

5a.

Artikel 21 Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann unbeschadet der Befugnisse der ESMA aufgrund Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] nach Anhörung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.“

5b.

Artikel 21 Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„9.     Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA und der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen sie eine Zulassung gemäß Artikel 17 oder einen Antrag gemäß Artikel 20 ablehnen, sowie die nach Absatz 5 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.“

5c.

Artikel 23 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„6.     Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112 a und 112b Maßnahmen in Bezug auf die Maßnahmen erlassen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen.“

b)

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

6.

In Artikel 29 werden die folgenden Absätze angefügt:

„5.   Um eine konsequente Harmonisierung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um Folgendes zu präzisieren:

a)

die Angaben, einschließlich des Tätigkeitsprogramms, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung der Investmentgesellschaft vorzulegen sind,

b)

die Umstände im Sinn von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c, die die zuständige Behörde bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion behindern können.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

6.     Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben im Sinn von Absatz 5 Buchstabe a festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen .“

6a.

Artikel 32 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.     Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und der Kommission mit, welchen Investmentgesellschaften die in den Absätzen 4 und 5 genannte Freistellung gewährt wird.“

6b.

Artikel 33 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„6.     Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112 a und 112b Maßnahmen zu den Maßnahmen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen.“

b)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

6c.

Artikel 43 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„5.     Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, die Inhalt, Form und Art der Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen im Einzelnen regeln.“

b)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

7.

In Artikel 43 wird der folgende Absatz 6 hinzugefügt:

„6.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf den Inhalt, die Form und die Art, mittels deren die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Informationen zu übermitteln sind, erlassen hat.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß ▐ Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen .“

8.

In Artikel 50 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„4.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um die Vorschriften über die Kategorien von Vermögenswerten zu präzisieren, in die OGAW im Einklang mit diesem Artikel und mit den von der Kommission in Bezug auf diese Bestimmungen erlassenen delegierten Rechtsakten investieren können, zu präzisieren .

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen .“

9.

Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die nationalen zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle nach dem vorangehenden Absatz eingehenden Informationen über alle von ihnen überwachten Verwaltungsgesellschaften oder Investitionsgesellschaften der ESMA und dem ESRB zum Zweck der Überwachung systemischer Risiken auf Unionsebene übermittelt werden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)

Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit des von der Verwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 Unterabsatz 1 angewandten Verfahrens zum Risikomanagement,

b)

detaillierte Bestimmungen in Bezug auf die sorgfältige und unabhängige Prüfung des Werts ungeregelter Derivate,

c)

detaillierte Bestimmungen in Bezug auf den Inhalt und die Verfahren zur Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft.“

c)

Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

„5.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Kriterien und Vorschriften in Absatz 4 Buchstaben a, b und c zu erlassen hat.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

9a.

Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA ein Verzeichnis der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten, die nach den gesetzlichen Vorschriften und den Aufsichtsvorschriften im Sinn des genannten Unterabsatzes befugt sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die den in diesem Artikel festgelegten Kriterien entsprechen. Diesen Verzeichnissen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Status der gebotenen Garantien erläutert wird. Die Kommission und die ESMA übermitteln diese Informationen zusammen mit Anmerkungen, die sie für angebracht halten, unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und machen sie der Öffentlichkeit auf ihren Websites zugänglich. Die Angaben können Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des in Artikel 112 Absatz 1 genannten Europäischen Wertpapierausschusses sein.“

10.

Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

(i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„6.     Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen sie Folgendes festlegt:“

(ii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

„7.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten , um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung, Maßnahmen und Verfahren im Sinn von Absatz 6 Buchstabe a, b und c zu erlassen hat.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

11.

▐ Artikel 61 wird wie folgt geändert :

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.     Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen präzisiert wird,

a)

welche Einzelheiten in die in Absatz 1 genannte Vereinbarung aufzunehmen sind,

b)

bei welchen Arten der in Absatz 2 genannten Unregelmäßigkeiten von negativen Auswirkungen auf den Feeder-OGAW ausgegangen wird.“

b)

Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

„4.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung , die Maßnahmen und die Arten von Unregelmäßigkeiten im Sinn von Abs. 3 Buchstaben a und b zu erlassen hat.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

11a.

Artikel 62 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Durchführungsmaßnahmen erlassen, mit denen der Inhalt der Vereinbarung nach Absatz 1 erster Unterabsatz festgelegt wird.“

11b.

Artikel 64 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

in welchem Format und auf welche Art und Weise die in Absatz 1 genannten Informationen bereitzustellen sind, or

b)

welche Verfahren bei der Bewertung und Rechnungsprüfung von Sacheinlagen anzuwenden sind, wenn der Feeder-OGAW sein gesamtes Vermögen oder Teile davon im Austausch gegen Anteile des Master-OGAW an diesen überträgt, und welche Rolle die Verwahrstelle des Feeder-OGAW hierbei spielt.“

12.

In Artikel 64 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„5.   Um einheitliche Bedingungen für die auf die Bereitstellung von Informationen bezogene Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf das Format und die Art und Weise der Bereitstellung von Informationen und das Verfahren im Sinne von Absatz 4 Buchstaben a und b zu erlassen hat.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

13.

In Artikel 69 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„5.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um die ▐ Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts des Prospekts, des Jahres- und des Halbjahresberichts im Sinn von Anhang I und des Formats dieser Unterlagen zu präzisieren .

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

13a.

Artikel 75 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Die Kommission kann anhand delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen erlassen, in denen festgelegt wird, welche besonderen Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über Websites, die kein dauerhafter Datenträger sind, zur Verfügung gestellt wird.“

13b.

Artikel 78 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.     Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, in denen sie Folgendes festlegt:

a)

den vollständigen und detaillierten Inhalt der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten wesentlichen Informationen für Anleger,

b)

den vollständigen und detaillierten Inhalt von wesentlichen Informationen für Anleger in folgenden besonderen Fällen:

(i)

bei OGAW mit unterschiedlichen Teilfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen spezifischen Teilfonds zeichnen, einschließlich der Angabe, wie von diesem Teilfonds in einen anderen gewechselt werden kann und welche Kosten damit verbunden sind,

(ii)

bei OGAW mit unterschiedlichen Anteilsklassen die wesentlichen Informationen für Anleger, die eine spezifische Anteilsklasse zeichnen,

(iii)

bei Dachfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen OGAW zeichnen, der Investitionen in einen anderen OGAW oder sonstige in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e genannte Organismen für gemeinsame Anlagen tätigt;

(iv)

bei Master-Feeder-Strukturen die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen Feeder-OGAW zeichnen,

(v)

bei strukturierten OGAW mit Kapitalschutz und vergleichbaren OGAW die wesentlichen Informationen für Anleger, bezogen auf die besonderen Merkmale solcher OGAW,

c)

die Einzelvorschriften darüber, in welchem Format und in welcher Präsentation die in Absatz 5 genannten wesentlichen Informationen den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.“

14.

In Artikel 78 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

„8.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA ▐ Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten , um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission ▐ in Bezug auf die Angaben in Absatz 3 zu erlassen hat.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

14a.

Artikel 81 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen erlassen, in denen sie festlegt, welche Bedingungen in dem Fall erfüllt sein müssen, dass die wesentlichen Informationen für die Anleger auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website, die kein dauerhafter Datenträger ist, zur Verfügung gestellt werden.“

14b.

In Artikel 83 wird folgender Absatz angefügt:

„3.     Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Anforderungen dieses Artikels bezüglich der Kreditaufnahme zu präzisieren:

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

15.

In Artikel 84 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

4.    Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um die Bedingungen zu präzisieren , die die OGAW nach der Billigung der vorläufigen Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der OGAW-Anteile im Sinn von Absatz 2 Buchstabe a erfüllen muss , sobald die Aussetzung beschlossen ist.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .

15a.

Artikel 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„1.     Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, mit denen sie Folgendes festlegt:

a)

den Umfang der in Artikel 91 Absatz 3 genannten Informationen,

b)

die Erleichterung des Zugangs der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 7 zu den in Artikel 93 Absätze 1, 2 und 3 genannten Informationen oder Unterlagen.“

16.

Artikel 95 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 93 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um Folgendes zu präzisieren:

a)

Form und Inhalt eines Standardmodells des Anzeigeschreibens, das OGAW für die Anzeige gemäß Artikel 93 Absatz 1 verwenden, einschließlich Angaben, auf welche Dokumente sich die Übersetzungen beziehen;

b)

Form und Inhalt eines Standardmodells für die Bescheinigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3;

c)

das Verfahren für den Austausch von Informationen und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige gemäß Artikel 93.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

16a.

Artikel 97 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie zuständig sind. Sie setzen die ESMA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.“

16b.

In Artikel 101 wird folgender Absatz eingefügt:

„2a.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

17.

Artikel 101 Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„8.   Die zuständigen Behörden können der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen

a)

um Informationsaustausch gemäß Artikel 109 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat;

b)

um eine Überprüfung oder eine Ermittlung vor Ort gemäß Artikel 110 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder

c)

um die Zulassung von Beamten zur Begleitung der Beamten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die ESMA in diesen Fällen im Rahmen der ihr durch Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] übertragenen Befugnisse tätig werden, ohne dass hiervon die Möglichkeiten berührt werden, die in Absatz 6 dieses Artikels hinsichtlich der Ablehnung eines Ersuchens um Informationen oder um Ermittlung oder in Artikel 9 der genannten Verordnung hinsichtlich des Tätigwerdens der ESMA in diesen Fällen vorgesehen sind.

9.   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten , um gemeinsame Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen nach den Absätzen 4 und 5 festzulegen .

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Normen zur technischen Durchführung gemäß dem Verfahren des Artikels 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] zu erlassen .

18.

Artikel 102 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„2.   Absatz 1 steht dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie und anderen für OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Übermittlung dieser Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 an die ESMA oder den mit der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken nicht entgegen. Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1 dieses Artikels .“

(b)

In Absatz 5 wird folgender Buchstabe ▐ hinzugefügt:

„d)

der mit der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA), der mit der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), der mit der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und dem ESRB .“

18a.

Artikel 103 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.     Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden Informationen gemäß Absatz 1 erhalten dürfen.“

18b.

Artikel 103 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.     Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Stellen Informationen gemäß Absatz 4 erhalten dürfen.“

19.

Artikel 105 erhält folgende Fassung:

„Artikel 105

Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Informationsaustausch zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der Informationsaustauschverfahren zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

20.

Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe b der Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„b)

sie bringen die Angelegenheit erforderlichenfalls der ESMA zur Kenntnis, die im Rahmen der ihr mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] übertragenen Befugnisse handeln kann.

Die Kommission und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde werden unverzüglich über jede gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergriffene Maßnahme unterrichtet.“

20a.

Die Überschrift des Kapitels XIII erhält folgende Fassung:

20b.

Artikel 111 erhält folgende Fassung:

„Artikel 111

Die Kommission kann an dieser Richtlinie technische Änderungen in den nachstehend genannten Bereichen vornehmen:

a)

Erläuterung der Definitionen, um die schlüssige Angleichung und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union zu gewährleisten, oder

b)

Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.

Die Maßnahmen werden durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b erlassen.“

20c.

Artikel 112 erhält folgende Fassung:

„Artikel 112

1.     Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

2.     Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 64c.

2a.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

2b.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 112a und 112b genannten Bedingungen übertragen.

3.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

20d.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 112a

Widerruf der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.

3.     Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 112b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.     Das Europäische Parlament oder der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

2.     Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.     Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV erläutert das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“

Artikel 11a

Überprüfung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Januar 2014 einen Bericht, in dem sie darlegt, ob die ESA Entwürfe für die in dieser Richtlinie vorgesehenen technischen Standards vorgelegt haben und in welchen Fällen diese Vorlage vorgeschrieben bzw. fakultativ ist, zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Artikel 12

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0163/2010).

(2)  Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

(3)  Stellungnahme vom 18. März 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….

(5)  KOM(2009)0114.

(6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(9)   ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(10)   ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(11)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(12)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(13)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(14)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(15)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(16)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(17)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(18)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(19)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(20)  ABl. L“

(21)  ABl. L“

(22)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/267


Mittwoch, 7. Juli 2010
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ***I

P7_TA(2010)0270

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (KOM(2009)0503 – C7-0167/2009 – 2009/0144(COD))

2011/C 351 E/36

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Der Vorschlag wird am 7. Juli 2010 wie folgt abgeändert (1):

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)

zu dem Vorschlag der Kommission

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union , insbesondere auf Artikel 114 ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der finanziellen Globalisierung und der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des Unionsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage.

(1a)

Schon lange vor der Finanzkrise hat sich das Europäische Parlament immer wieder für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle auf der Ebene der Union tätigen Akteure ausgesprochen und auf deutliche Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer mehr zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan  (7) , vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union  (8) , vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch  (9) , vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity  (10) , vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: künftige Aufsichtsstruktur  (11) , vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit – Solvabilität II  (12) – und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen)  (13) .

(2)

In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht (dem de-Larosière-Bericht) kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden ▐ Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union . Die Expertengruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Banksektor, für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung und für den Wertpapiersektor . Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden. Die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen stellten das kleinste Maß an Veränderungen dar, das die Experten für nötig erachteten, um eine ähnliche Krise in Zukunft zu verhindern.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009„Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) geschaffen werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens dann im Einzelnen, enthielt aber nicht alle Empfehlungen des Larosière-Berichts .

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und europäisch einheitliche Regeln eingeführt werden, die für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gelten. Betont wurde dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte. Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) („die Behörde“) sollte auch als Aufsichtsbehörde für Transaktionsregister fungieren. Die Kommission wird ersucht, eine Lösung für die Beaufsichtigung der Zentralen Gegenparteien durch die Behörde, nach dem Modell der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen  (14) gefundenen Lösung, vorzuschlagen.

(4a)

Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat in seinem im Auftrag des G20-Gipfels von Pittsburgh erstellten Bericht vom 16. April 2010 mit dem Titel „Ein fairer und spürbarer Beitrag des Finanzsektors“ darauf hingewiesen, dass „die unmittelbaren Belastungen für die Haushalte durch das Versagen des Finanzsektors mit einer Finanzstabilitätsabgabe (Financial Stability Contribution (FSC)) in Verbindung mit einem glaubhaften und wirksamen Lösungsmechanismus gedeckt werden sollten. Werden diese Lösungsmechanismen genau definiert, müssten die Regierungen künftig keine Institute mehr retten, die zu bedeutend, zu groß oder zu sehr untereinander verflochten sind, um zu scheitern.“

(4b)

In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020“ wird ferner festgestellt, dass eine der wichtigsten Prioritäten kurzfristig darin bestehe, etwaige Finanzkrisen künftig besser zu verhindern oder gegebenenfalls zu bewältigen, wobei – in Anbetracht der Verantwortung des Finanzsektors in der gegenwärtigen Krise – auch ein angemessener Beitrag des Finanzsektors zu prüfen sei.

(4c)

Der Europäische Rat hat am 25. März 2010 unmissverständlich deutlich gemacht, dass Fortschritte insbesondere in Fragen betreffend Institute mit Systemrelevanz und Finanzinstrumente zum Krisenmanagement erforderlich seien.

(4d)

Der Europäische Rat erklärte schließlich am 17. Juni 2010, „dass die Mitgliedstaaten Systeme für Abgaben und Steuern für Finanzinstitute einführen sollten, damit für eine gerechte Lastenverteilung gesorgt wird und damit Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken geschaffen werden. Diese Abgaben und Steuern sollten Teil eines glaubwürdigen Rahmens für Rettungsmaßnahmen sein.“

(5)

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems und das Funktionieren des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung von Schocks hilft.

(6)

Die Union hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden ▐ getan werden kann. Die Union darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht (ESFS) sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen Finanzmarkts der Union für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Netzwerk der Union einbindet.

(7)

Beim ESFS sollte es sich um ein integriertes Netzwerk nationaler und europäischer Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt. Die Behörde sollte eine führende Rolle in den Aufsichtskollegien zur grenzüberschreitenden Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern haben, und es sollten klare Aufsichtsnormen für sie definiert werden. Die Behörde sollte vor allem Finanzmarktteilnehmern besondere Aufmerksamkeit widmen, die ein Risiko für das Gesamtsystem darstellen könnten, da ihr Scheitern die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährden könnte, wenn eine einzelstaatliche Behörde ihre Zuständigkeiten nicht wahrgenommen hat. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Union erreicht werden. Zusätzlich zu der Behörde sollten eine Europäische Aufsichtsbehörde ( Aufsichtsbehörde für Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und eine Europäische Aufsichtsbehörde ( Banken ) sowie eine Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt werden. Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) sollte Bestandteil des EFSF sein.

(8)

Die Europäische Aufsichtsbehörde sollte an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Beschluss 2009/78/EG der Kommission (15) eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per Beschluss 2009/79/EG der Kommission (16) eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Beschluss 2009/77/EG der Kommission (17) eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse, gegebenenfalls einschließlich der Fortführung laufender Arbeiten und Projekte , übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Aufsichtsbehörde sollte klar festgelegt werden ▐. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden.

(9)

Die ▐ Behörde ▐ sollte dazu beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten und der Verschiedenartigkeit der Finanzmarktteilnehmer ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist ▐. Die Behörde sollte öffentliche Werte wie die Stabilität des Finanzsystems, die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte und den Schutz von Einlegern und Anlegern schützen. Die Behörde sollte auch ordnungspolitische Willkür verhindern und einheitliche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten, und es sollte die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt, einschließlich der Finanzmarktteilnehmer sowie sonstiger Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer ausgebaut werden. Zu den Aufgaben der Behörde sollte auch gehören, die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und die EU-Organe auf dem Gebiet der Wertpapierregulierung und Aufsicht sowie in damit zusammenhängenden Fragen der Corporate Governance, der Rechnungslegung und Abschlussprüfung zu beraten. Der Behörde sollte auch eine allgemeine Kontrollfunktion für existierende und neue Finanzprodukte/Transaktionstypen übertragen werden.

(9a)

Die Behörde sollte die Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf Wettbewerb und Innovation innerhalb des Binnenmarktes, die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union, die finanzielle Integration und die neue Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung entsprechend berücksichtigen.

(9b)

Um ihre Ziele zu erreichen, sollte die Behörde Rechtspersönlichkeit sowie administrative und finanzielle Autonomie besitzen. Die Behörde sollte insbesondere im Zusammenhang mit systemrelevanten und grenzübergreifenden Risiken über Befugnisse zur Ergreifung von Maßnahmen zu Gunsten der Einhaltung des geltenden Rechts verfügen (Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht).

(9c)

Der Bericht definiert ein Systemrisiko als ein Risiko der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, das (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht wird und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft führen kann. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen sind potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung.

(9d)

Zu den grenzübergreifenden Risiken gehören nach Angaben dieser Institutionen alle Risiken wirtschaftlicher Ungleichgewichte oder Finanzausfälle in der Gesamtheit oder in einem Teil der Union, die erhebliche negative Folgen für die Transaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten, für das Funktionieren des Binnenmarktes oder für die öffentlichen Finanzen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben können.

(10)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 ▐ (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) anerkannt , „dass der Wortlaut des Artikels 95 EG-Vertrag [jetzt Artikel 114 AEUV] nicht den Schluss erlaubt, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gesetzgeber kann die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf diese Bestimmung gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen.“ (18) Zweck und Aufgaben der Behörde, d.h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Unionsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im Besitzstand der Union für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV eingesetzt werden.

(11)

Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission, sind: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (19), Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen (20), Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (21), Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (22), Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (23), Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (24), Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (25), Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (26), Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (27), Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (28), Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (29), Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (30), Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (31), unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde hinsichtlich der Bankenaufsicht, Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (32), Richtlinie … (künftige AIFM-Richtlinie), und Verordnung … (künftige CRA-Verordnung). Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(12)

Unter den Begriff des Finanzmarktteilnehmers sollte eine Reihe von Marktteilnehmern fallen, die den Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet unterliegen. Er kann sowohl juristische als auch natürliche Personen umfassen. Darunter können z. B. Wertpapierfirmen, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds, Marktbetreiber, Clearinghäuser, Abrechnungssysteme, Ratingagenturen, Emittenten, Bieter, Anleger, Personen, die Marktteilnehmer kontrollieren oder eine Beteiligung an ihnen haben, Personen, die an der Geschäftsführung von Marktteilnehmern beteiligt sind, sowie sonstige Personen fallen, auf die eine Rechtsvorschrift Anwendung findet. Der Begriff sollte auch Finanzinstitute wie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen umfassen, sofern sie Tätigkeiten ausüben, die von den Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich abgedeckt sind. Die zuständigen Behörden in der EU und von Drittländern sowie die Kommission fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

(13)

Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Anleger in der gesamten Union sorgen. Da Anlegerentschädigungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das Anlegerentschädigungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können. Die Aufgaben der Behörde sollten überprüft werden, sobald ein europäischer Garantiefonds für Anleger eingerichtet wird.

(14)

Zur Festlegung harmonisierter technischer Regulierungsstandards für die Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit hochspezialisierten Experten ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards sind von der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV anzunehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. ▐

(15)

Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Sie werden nur unter sehr eingeschränkten und außergewöhnlichen Umständen geändert werden müssen, sofern die Behörde in engem Kontakt mit den Finanzmärkten steht und deren tägliche Arbeit kennt. Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten würden oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Die Kommission sollte den Inhalt der von der Behörde ausgearbeiteten technischen Standards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde abgestimmt zu haben. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein.

(15a)

Der Kommission sollte auch die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV zu erlassen.

(15b)

Die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards müssen auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, d. h. die dort enthaltenen Bestimmungen sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsrisiken des betreffenden Finanzinstituts angemessen Rechnung tragen.

(16)

In von den technischen Regulierungsstandards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, ▐ Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, die Gründe für eine Nichteinhaltung zu veröffentlichen , um gegenüber den Marktteilnehmern uneingeschränkte Transparenz zu gewährleisten .

(17)

Für die Integrität, Transparenz , Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Europäischen Union ist es unabdingbar, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig umgesetzt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer Nichtanwendung oder ▐ nicht ordnungsgemäßen Anwendung, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt , angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(18)

Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein, Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Anwendung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine ▐ Empfehlung folgen sollte. Kommt die zuständige nationale Behörde der Empfehlung nicht nach, so sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine förmliche Stellungnahme abzugeben, in der sie die zuständige Behörde eingedenk dieser Empfehlung auffordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(19)

Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist nicht nach, sollte die Behörde unverzüglich an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung ▐ richten, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 258 AEUV rechtlich durchgesetzt werden können.

(20)

Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständige Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde der an sie gerichteten förmlichen Stellungnahme nicht Folge leistet und das Unionsrecht aufgrund bestehender (33) oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar ist. In diesem Sinne warten das Europäische Parlament und der Rat auf die Umsetzung des Programms der Kommission für 2010, insbesondere auf den Vorschlag zur Reform der Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen.

(21)

Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf Unionsebene . Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Angesichts der Empfindlichkeit dieser Frage sollte die Befugnis für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation ▐ der Kommission auf ihre eigene Initiative hin oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, der ESRB oder der Behörde übertragen werden . Sind das Europäische Parlament, der Rat, die ESRB oder die Europäische Aufsichtsbehörde (ESA) der Auffassung, dass eine Krisensituation bevorstehen könnte, sollten sie sich mit der Kommission in Verbindung setzen. In diesem Prozess ist die Wahrung der Vertraulichkeit von größter Bedeutung. Wenn die Kommission das Vorliegen einer Krisensituation bestimmt, sollte sie das Europäische Parlament und den Rat in angemessener Weise darüber unterrichten.

(22)

Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen sollten. Wird eine solche Einigung nicht erzielt, verlangt die Behörde von den zuständigen Behörden, zur Beilegung der Angelegenheit und Einhaltung des EU-Rechts bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, wobei dies für die betreffenden zuständigen Behörden verbindlich ist. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen.

(22a)

Die Krise hat bewiesen, dass die bloße Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, deren Rechtsprechung an der nationalen Grenze endet, eindeutig nicht ausreicht, um grenzübergreifend tätige Finanzinstitute zu überwachen.

(22b)

Ferner ist „die bestehende Regelung, die das Recht zur Gründung von Zweigniederlassungen (‚Europäischer Pass‘), die Herkunftslandaufsicht und eine rein nationale Einlagensicherung miteinander verbindet, keine solide Grundlage für die künftige Regulierung und Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Privatkunden“ (Turner-Bericht).

(22c)

So heißt es im Turner-Bericht: „Eine tragfähigere Regelung erfordert entweder verstärkte einzelstaatliche Befugnisse, was einen weniger offenen Binnenmarkt bedeuten würde, oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration.“

(22d)

Die einzelstaatliche Lösung würde bedeuten, dass das Aufnahmeland ausländische Institute verpflichten könnte, nur über ihre Tochtergesellschaften und nicht über ihre Zweigniederlassungen tätig zu werden, und dass es das Eigenkapital und die Liquidität der im Inland tätigen Banken überwachen könnte, was zu mehr Protektionismus führen würde.

(22e)

Die europäische Lösung erfordert eine Stärkung der Position der Aufsichtskollegien und eine verstärkte Überwachung der Finanzinstitute, die systemische Risiken bergen.

(23)

Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die Behörde sollte in diesen Kollegien eine führende Rolle spielen und voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die Konsistenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Kollegien zu fördern. Wie der de-Larosière-Bericht betont, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Phänomene einer ordnungspolitischen Willkür vermieden werden, da sie die Finanzstabilität unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als fair und ausgewogen empfunden werden“.

(23a)

Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden sollten die Überwachung von Finanzinstituten, die das Kriterium der systemischen Risiken erfüllen, verstärken, da ihr Versagen die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährden und der Realwirtschaft Schaden zufügen kann.

(23b)

Bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt, sollten internationale Standards berücksichtigt werden, insbesondere jene des Rates für Finanzstabilität, des Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden und der G20. Verflechtungsgrad, Ersetzbarkeit und die zeitliche Abstimmung sind die am weitesten verbreiteten Kriterien bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt.

(23c)

Es sollte ein Rahmen für den Umgang mit in Schieflage geratenen Instituten geschaffen werden, um sie zu stabilisieren oder zu liquidieren, da „eindeutig bewiesen worden ist, dass in einer Bankenkrise für Regierung und Gesellschaft viel auf dem Spiel steht, da eine solche Situation die Finanzstabilität und die Realwirtschaft gefährden kann“ (Bericht de Larosière). Die Kommission sollte geeignete Vorschläge für die Schaffung eines neuen Rahmens für das Finanzkrisenmanagement unterbreiten. Die zentralen Elemente des Krisenmanagements beinhalten ein gemeinsames Regelungspaket und gemeinsame Instrumente zur Lösung von Problemen im Finanzsektor (Abwicklungen und Finanzhilfen zur Bewältigung der Krise von großen, grenzüberschreitend tätigen und/oder miteinander verflochtenen Instituten).

(23d)

Es sollte ein Europäischer Einlagensicherungsfonds eingerichtet werden, um die Mitverantwortung von grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten sicherzustellen, die Interessen der Einleger aus der Union zu schützen und die Kosten für den Steuerzahler infolge einer systemischen Finanzkrise gering zu halten. Ein EU-weit tätiger Fonds scheint die effizienteste Möglichkeit des Schutzes der Einlegerinteressen und die beste Verteidigung gegen Wettbewerbsverzerrungen zu sein. Es liegt jedoch auf der Hand, dass EU-Konzepte komplexer sind und einige andere Länder an ihren nationalen Regelungen festhalten wollen. Als absolute Minimallösung muss die Behörde daher die wichtigsten Bestandteile der nationalen Regelungen harmonisieren. Sie muss auch sicherstellen, dass den Finanzinstituten vorgeschrieben wird, nur an einen Fonds zu zahlen.

(23e)

Der Europäische Stabilitätsfonds für Wertpapiere und Märkte sollte die ordnungsgemäße Liquidation von Finanzinstituten oder Rettungsmaßnahmen für Finanzinstitute in Schwierigkeiten finanzieren, wenn diese die Stabilität des Finanzbinnenmarkts der Union bedrohen könnten. Der Fonds sollte aus angemessenen Beiträgen des Finanzsektors finanziert werden. Die Beiträge zu dem Fonds sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die nationalen Fonds ähnlicher Art gezahlt werden.

(24)

Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute, insbesondere für jene ohne Unionsdimension , abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten sollte die nationale Aufsichtsbehörde, auf die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“), die Möglichkeit erhalten , in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der Behörde oder einer der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten wäre dann zweckmäßig, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Unionsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern und überwachen . Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte bewährte Verfahren im Bereich Delegierung und Delegierungsvereinbarungen ermitteln und bekannt machen.

(25)

Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde die aufsichtliche Konvergenz in der Union fördern.

(26)

„Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Die Ergebnisse der „Peer Reviews“ sollten veröffentlicht werden. Des Weiteren sollten bewährte Verfahren ermittelt und ebenfalls veröffentlicht werden.

(27)

Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Union in Aufsichtsfragen fördern, vor allem um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union sicherzustellen . Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisensituationen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im ESFS zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen.

(28)

Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den ESRB regelmäßig oder auf ad hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies EU-weite Stresstests veranlassen und durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Funktionen sollte die Behörde Marktanalysen vornehmen und untersuchen, wie sich mögliche Marktentwicklungen auswirken könnten.

(29)

Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem im Dialog und bei der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern die Europäische Union vertreten .

(30)

Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der Richtlinie 2004/39/EG, geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (34), ihre Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(31)

Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen über die Finanzaufsicht einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzmarktteilnehmer sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und - marktteilnehmern am nächsten sind, und die Behörde sollte bereits vorhandene Statistiken berücksichtigen. Als letztes Mittel allerdings sollte die Behörde imstande sein, in Fällen, in denen eine zuständige nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen direkt an einen Finanzmarktteilnehmer zu richten. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. In diesem Zusammenhang ist die Arbeit an gemeinsamen Berichtsformaten wichtig.

(31a)

Die Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sollten den Rechtsrahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und des Europäischen Zentralbanksystems (ESZB) im Bereich Statistik unberührt lassen. Diese Verordnung sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken  (35) und die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank  (36) unberührt lassen.

(32)

Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken sollten einander alle wichtigen Informationen mitteilen . Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete ▐ Folgemaßnahmen folgen.

(33)

▐ Die Behörde sollte interessierte Parteien zu Regulierungsstandards , Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen von Regulierungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, in der Finanzmarktteilnehmer aus der Union , die die verschiedenen Modelle und Größen von Finanzinstituten und Finanzunternehmen repräsentieren (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), KMU, Gewerkschaften, Wissenschaftler sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Wertpapiersektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Unionsvorschriften eingesetzt wurden.

(33a)

Gemeinnützige Organisationen werden in der Debatte über die Zukunft der Finanzdienstleistungen wie auch im entsprechenden Entscheidungsprozess im Gegensatz zu den Wirtschaftsvertretern, die eine solide finanzielle Basis und gute Verbindungen haben, ausgegrenzt. Dieser Nachteil sollte durch eine angemessene Finanzierung ihrer Vertreter in der Interessengruppe Wertpapiersektor ausgeglichen werden.

(34)

Bei der Gewährleistung eines koordinierten Krisenmanagements und der Wahrung der Finanzstabilität in Krisensituationen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzmarktteilnehmer betrifft. Ihre Maßnahmen sollten eng mit dem Rahmen und den Grundsätzen der EWU abgestimmt werden. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht signifikant auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(34a)

Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Einrichtung eines solchen Mechanismus sollte die Kommission anhand der vorliegenden Erfahrungen auf Unionsebene eindeutige und solide Leitlinien dazu aufstellen, wann die Schutzklausel von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wird. Die Anwendung der Schutzklausel durch die Mitgliedstaaten sollte unter Berücksichtigung dieser Leitlinien zu erfolgen.

(34b)

Unbeschadet der besonderen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Krisensituationen sollte, falls ein Mitgliedstaat beschließt, die Schutzklausel geltend zu machen, das Europäische Parlament gleichzeitig mit der Behörde, dem Rat und der Kommission informiert werden. Außerdem sollte der Mitgliedstaat seine Gründe für die Geltendmachung der Schutzklausel angeben. Die Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission festlegen, welche Maßnahmen als Nächstes zu ergreifen sind.

(35)

Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des Unionsrechts sein.

(36)

Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen Aufsichtsbehörde für Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Unionsinteresse handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von Regulierungsstandards , Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die in Artikel 16 AEUV festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.

(36a)

In der Regel sollte das Aufsichtsorgan seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ treffen. Für Rechtsakte im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen sollten jedoch die im Vertrag über die Europäische Union, im AEUV und im dazugehörigen Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen, objektiven Gremium untersucht werden, das sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die weder Vertreter der zuständigen Behörden sind, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, noch ein Interesse an der Meinungsverschiedenheit oder direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben. Die Zusammensetzung des Gremiums sollte ausgewogen und angemessen sein. Die Entscheidung des Gremiums sollte von den Mitgliedern des Aufsichtsorgans mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ gebilligt werden. Bei Entscheidungen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde getroffen werden, können die von dem Gremium vorgeschlagenen Entscheidungen jedoch durch Mitglieder, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen darstellen, abgelehnt werden.

(37)

Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Das Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden, Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen und Annahme des Jahresberichts.

(38)

Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der nach einem von der Kommission verwalteten allgemeinen Auswahlverfahren und der anschließenden Erstellung einer Auswahlliste für die Kommission vom Europäischen Parlament ausgewählt wird . Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann.

(39)

Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) („der Gemeinsame Ausschuss“) zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in Bezug auf Finanzkonglomerate koordinieren . Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) fallen, von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte ein ständiges Sekretariat haben, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ermöglicht werden.

(40)

Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind, müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat, sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln, das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(41)

Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union im Rahmen eines gesonderten Einzelplans finanziert wird. Die Finanzierung der Behörde durch die Union wird gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (37) (IIV) in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt. Was den Beitrag der Europäischen Union betrifft, sollte das Haushaltsverfahren der Union Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. Der gesamte Haushaltsplan unterliegt dem Entlastungsverfahren.

(42)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (38) sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (39) beitreten.

(43)

Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (40) fallen.

(44)

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die der Behörde bereitgestellten und innerhalb des Netzwerks ausgetauschten Informationen strengen und wirksamen Vertraulichkeitsregeln unterworfen werden .

(45)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (41) und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (42) geregelt.

(46)

Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (43) auf die Behörde Anwendung finden.

(47)

Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage entsprechender von der Union zu schließender Vereinbarungen an den Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(48)

Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49)

Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden. Der Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (44) sollte entsprechend geändert werden.

(50)

Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1

Einrichtung und Tätigkeitsbereich

1.   Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) („die Behörde“) eingerichtet.

2.   Die Behörde wird im Rahmen der Befugnisse gemäß dieser Verordnung und innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 98/26/EG, Richtlinie 2001/34/EG, Richtlinie 2002/47/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2003/6/EG, Richtlinie 2003/71/EG, ▐ Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2004/109/EG, ▐ Richtlinie 2009/65/EG und Richtlinie 2006/49/EG ▐ (unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen ▐ Aufsichtsbehörde ( Europäische Bankaufsichtsbehörde )), Richtlinie … [künftige Richtlinie über alternative Investmentfonds] und Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sowie die relevanten Teile der Richtlinien 2005/60/EG und 2002/65/EG, sofern diese Rechtsakte für Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, oder für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, und die Behörden, die sie beaufsichtigen, gelten. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Unionsrechtsakte , die der Behörde Aufgaben übertragen.

2a.     Die Tätigkeit der Behörde wird sich auch auf den Tätigkeitsbereich erstrecken, der unter die Rechtsvorschriften nach Absatz 2 fällt, einschließlich von Fragen im Zusammenhang mit Unternehmensführung, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle, vorausgesetzt, solche Maßnahmen der Behörde sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 sicherzustellen.

3.   Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

4.    Die Behörde soll das öffentliche Interesse schützen, indem sie einen Beitrag leistet zu der kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effektivität des Finanzsystems, für die Wirtschaft der Union, ihre Bürger und Unternehmen . Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer soliden , wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung auf hohem Niveau; ▐ iii) Gewährleistung der Integrität, Transparenz , Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) ▐ Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht, v) Verhinderung einer ordnungspolitischen Willkür und Beitrag zu gleichen Wettbewerbsbedingungen, vi) Sicherstellung, dass Investitionen und sonstige Risiken angemessen reguliert und überwacht werden und vii) Beitrag zur Verstärkung des Verbraucherschutzes . Zu diesen Zwecken wird die Behörde einen Beitrag leisten zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der Rechtsvorschriften der Union, so wie in Absatz 2 vorgesehen , indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden , und zur Durchführung von wirtschaftlichen Analysen der Märkte, die ihr das Erreichen ihres Ziels erleichtern sollen .

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung berücksichtigt die Behörde insbesondere die systemrelevanten Marktteilnehmer, deren Zusammenbruch oder Fehlfunktionen Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union.

Artikel 1a

Das Europäische Finanzaufsichtssystem

1.     Die Behörde ist Bestandteil eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

2.     Das ESFS umfasst:

a)

den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Verordnung (EG) Nr. …/2010 (ESRB) und dieser Verordnung;

b)

die Behörde,

c)

die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiermärkte und Börsen) [ESMA],

d)

die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) [EIOPA],

e)

die Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) zur Wahrnehmung der Tätigkeiten gemäß den Artikeln 40 bis 43 (der „Gemeinsame Ausschuss“),

f)

die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA], Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

g)

die Kommission für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7 und 9 genannten Aufgaben.

3.     Die Behörde arbeitet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) zusammen und sorgt so für eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und für die Festlegung gemeinsamer Positionen im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und in anderen sektorübergreifenden Fragen.

4.     Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union arbeiten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammen und stellen insbesondere eine adäquate und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicher.

5.     Diese Aufsichtsbehörden, die Bestandteil des ESFS sind, werden verpflichtet, die in der Union tätigen Finanzinstitute im Einklang mit den Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu kontrollieren.

Artikel 1b

Die Behörden gemäß Artikel 1a Absatz 2 sind dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„Finanzmarktteilnehmer“ bezeichnet jede Person, auf die eine in Artikel 1 Absatz 2 genannte Rechtsvorschrift oder eine nationale Rechtsvorschrift zur Umsetzung der erstgenannten Anwendung findet.

(2)

„Zuständige Behörden“ bezeichnet die zuständigen Behörden und/oder Aufsichtsbehörden, so wie sie in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften definiert werden. In Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG bezeichnen „zuständige Behörden“ Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinien durch die Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, oder die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, sicherzustellen. Für den Fall, dass Anlegerentschädigungssysteme betroffen sind, bezeichnen „zuständige Behörden“ Einrichtungen, die nationale Systeme im Sinne der Richtlinie 97/9/EG verwalten, oder in dem Fall, dass die Verwaltung des Anlegerentschädigungssystems von einer Privatgesellschaft versehen wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß dieser Richtlinie beaufsichtigt .

Artikel 3

Rechtsstellung

1.   Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2.   Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

3.   Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4

Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

(1)

einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

(2)

einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

(3)

einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

(4)

einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

(5)

einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5

Hauptsitz

Die Behörde hat ihren Hauptsitz in Frankfurt .

Sie kann Niederlassungen in den wichtigsten Finanzzentren der Europäischen Union haben.

KAPITEL II

AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6

Aufgaben und Befugnisse der Behörde

1.   Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a)

Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Unionsorgane abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b)

sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Rechtsvorschriften der Union beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzmarktteilnehmer sowie eine kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien sicherstellt, unter anderem in Krisensituationen;

c)

sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen zuständigen Behörden anregen und erleichtern;

d)

sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e)

sie wird die zuständigen Behörden von ihr organisierten „Peer Reviews“ unterziehen, einschließlich der Erteilung von Ratschlägen, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;

f)

sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und bewerten;

fa)

fa) sie wird zur Information über die Erfüllung der Pflichten der Behörde volkswirtschaftliche Analysen der Märkte durchführen;

fb)

sie wird den Einleger- und Anlegerschutz fördern;

fc)

sie wird helfen, Krisen von grenzüberschreitend tätigen Instituten mit einem potenziellen Systemrisiko gemäß Artikel 12b zu bewältigen und jegliches frühzeitige Eingreifen und Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren für solche Institute gemäß Artikel 12c durch ihre Abwicklungsstelle leiten und ausführen;

g)

sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unionsvorschriften festgeschrieben sind.

ga)

sie wird jene Finanzinstitute beaufsichtigen, die nicht von zuständigen Behörden beaufsichtigt werden;

gb)

sie wird auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über ihren Tätigkeitsbereich veröffentlichen, insbesondere, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, über registrierte Finanzmarktteilnehmer, um der Öffentlichkeit einen einfachen Zugang zu Informationen zu ermöglichen;

gc)

sie wird gegebenenfalls sämtliche bestehenden und laufenden Aufgaben des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden übernehmen;

2.   Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen insbesondere:

a)

die Entwicklung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards in den in Artikel 7 genannten Fällen;

aa)

die Entwicklung von Entwürfen für technische Umsetzungsstandards in den in Artikel 7e genannten Fällen;

b)

die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c)

die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9 Absatz 3;

d)

der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten spezifischen Fällen;

e)

der Erlass von an die Finanzmarktteilnehmer gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen;

f)

die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 19;

fa)

die Erfassung der erforderlichen Informationen zu Finanzmarktteilnehmern gemäß Artikel 20;

fb)

Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Finanzmarktteilnehmer und den Verbraucherschutz;

fc)

die Bereitstellung einer Datenbank der registrierten Finanzmarktteilnehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich und, falls in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften vorgesehen, auf zentraler Ebene;

fd)

die Entwicklung eines Regulierungsstandards, durch den festgelegt wird, welche Mindestinformationen über Geschäfte und Marktteilnehmer der Behörde zur Verfügung zu stellen sind, wie die Koordinierung der Erfassung erfolgen soll und wie bestehende nationale Datenbanken zu verknüpfen sind, um zu gewährleisten, dass die Behörde stets in der Lage ist, auf die relevanten und erforderlichen Informationen über Geschäfte und Markt zuzugreifen.

3.   Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für unionsweit tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit ▐ Tragweite für die gesamte Union wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten zuständig ist.

3a.     Zu dem Zweck der Wahrnehmung ihrer exklusiven Aufsichtsbefugnisse gemäß Absatz 3 erhält die Behörde angemessene europaweite Befugnisse für die Durchführung von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Behörde arbeitet eng mit den zuständigen Behörden zusammen und nimmt deren Sachkenntnisse, Möglichkeiten und Befugnisse bei der Ausführung ihrer Aufgaben in Anspruch.

Artikel 6a

Verbraucherschutz und Finanztätigkeiten

1.     Zur Unterstützung des Ein- und Anlegerschutzes übernimmt die Behörde eine führende Rolle bei der Förderung von Transparenz, Einfachheit und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte bzw. -dienstleistungen innerhalb des Binnenmarkts, und zwar unter anderem durch

i)

die Erfassung und Analyse von Verbrauchertrends und die Berichterstattung über diese Trends;

ii)

die Überprüfung und Koordinierung von Initiativen zur Vermittlung von Wissen über Finanzfragen und zur Steigerung der Kompetenz im Finanzbereich;

iii)

die Entwicklung von Ausbildungsstandards für die Industrie;

iv)

die Mitwirkung an der Entwicklung allgemeiner Offenlegungsvorschriften;

v)

die Bewertung insbesondere des Kreditzugangs, der Kreditverfügbarkeit und der Kreditkosten für Haushalte und Unternehmen, vor allem für KMU.

2.     Die Behörde überwacht neue und bereits bekannte Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen verabschieden, um die Sicherheit und Solidität der Märkte und die Konvergenz im Bereich der Regulierungspraxis zu fördern.

3.     Die Behörde kann auch Warnungen herausgeben, wenn eine Finanztätigkeit eine ernsthafte Bedrohung für die in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Ziele darstellt.

4.     Die Behörde bildet als festen Bestandteil ihrer selbst einen Ausschuss für Finanzinnovationen, in dem alle einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden vertreten sind, um so eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erzielen und das Europäische Parlament, den Rat und die Europäische Kommission zu beraten.

5.     Die Behörde kann bestimmte Arten von Finanztätigkeiten, durch die die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder von Teilen des Finanzsystems in der Union gefährdet wird, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 genannt sind, bzw. erforderlichenfalls im Krisenfall nach Maßgabe des Artikels 10 und unter den darin festgelegten Bedingungen vorübergehend verbieten oder beschränken.

Die Behörde überprüft diese Entscheidung in regelmäßigen Zeitabständen.

Die Behörde kann auch beurteilen, ob es notwendig ist, bestimmte Arten von Finanztätigkeiten zu verbieten oder zu beschränken, und in einem derartigen Falle die Kommission informieren, um das Aussprechen eines Verbots oder einer Beschränkung zu ermöglichen.

Artikel 7

Technische Regulierungsstandards

1.    Das Europäische Parlament und der Rat können der Kommission die Zuständigkeit übertragen, gemäß Artikel 290 AEUV technische Regulierungsstandards anzunehmen, um eine konsistente Harmonisierung für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereiche zu gewährleisten . Die technischen Standards stellen keine strategischen Entscheidungen dar, und ihr Inhalt wird durch die Rechtsvorschriften, auf denen sie beruhen, beschränkt. Die Entwürfe für technische Regulierungsstandards werden von der Behörde entwickelt und der Kommission zwecks Annahme vorgelegt . Übermittelt die Behörde der Kommission einen Entwurf nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genannten Fristen, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard annehmen.

1a.    Bevor sie diese der Kommission übermittelt, führt die Behörde ▐ offene Anhörungen zu technischen Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen , es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind unangemessen im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden technischen Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit . Die Behörde holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.

1b.    Nach Erhalt des Entwurfs des technischen Regulierungsstandards von der Behörde leitet die Kommission diesen umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter . Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Unionsinteresses kann die Kommission die Entwürfe der technischen Standards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Artikel 7a

Nichtannahme oder Änderung von Entwürfen für Regulierungsstandards

1.     Beabsichtigt die Kommission, die Entwürfe für technische Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie die Entwürfe für technische Regulierungsstandards zurück an die Behörde, wobei sie begründete Änderungsvorschläge unterbreitet.

2.     Die Behörde kann die Entwürfe für die technischen Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums vom sechs Wochen abändern und sie in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut der Kommission vorlegen. Die Behörde unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission unter Angabe der Gründe über ihre Entscheidung.

3.     Wenn die Behörde mit der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung oder Änderung ihrer ursprünglichen Vorschläge nicht einverstanden ist, können das Europäische Parlament oder der Rat das zuständige Mitglied der Kommission zusammen mit dem Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats auffordern, in einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates ihre unterschiedlichen Standpunkte darzulegen und zu erläutern.

Artikel 7b

Ausübung der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 7 genannten technischen Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 7c.

2.     Sobald die Kommission technische Regulierungsstandards annimmt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.     Der Vorsitzende der Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 mit, welche Regulierungsstandards gebilligt wurden und welche zuständigen Behörden diese nicht befolgt haben.

Artikel 7c

Einwände gegen technische Regulierungsstandards

1.     Das Europäische Parlament und der Rat können gegen den technischen Regulierungsstandard binnen drei Monaten ab der Übermittlung durch die Kommission Einwände erheben. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um weitere drei Monate verlängert werden.

2.     Der technische Regulierungsstandard wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sollte vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3.     Das Europäische Parlament und der Rat können unmittelbar nach Übermittlung des Entwurfs durch die Kommission eine antizipierte und konditionierte Einverständniserklärung abgeben, die in Kraft tritt, wenn die Kommission den technischen Regulierungsstandard ohne Änderung des Entwurfs annimmt.

4.     Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 296 AEUV.

Artikel 7d

Widerruf der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnisübertragung nach Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

2.     Der Beschluss zum Widerruf beendet die Befugnisübertragung.

3.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung und benennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten.

Artikel 7e

Umsetzung technischer Standards

1.     Wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission die Zuständigkeit übertragen, gemäß Artikel 291 AEUV technische Durchführungsstandards anzunehmen, da einheitliche Bedingungen für die Umsetzung von bindenden Rechtsvorschriften der Union auf den in den Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Gebieten benötigt werden, gilt Folgendes:

a)

wenn die Behörde gemäß den genannten Rechtsvorschriften technische Durchführungsstandards zur Übermittlung an die Kommission ausarbeitet, sind diese Standards technischer Art, erstrecken sich nicht auf politische Entscheidungen und beschränken sich auf die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung verbindlicher Rechtsvorschriften der Union;

b)

wenn die Behörde einen Entwurf der Kommission nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genannten Fristen oder nicht innerhalb der in einem Antrag der Kommission an die Behörde gemäß Artikel 19 genannten Frist übermittelt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard durch einen Durchführungsrechtsakt erlassen.

2.     Bevor sie diese der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene Anhörungen zu den technischen Durchführungsstandards durch und analysiert die möglichen Kosten und den möglichen Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind unangemessen im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden technischen Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit.

Die Behörde holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.

3.     Die Behörde legt der Kommission ihre Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Annahme gemäß Artikel 291 AEUV vor und übermittelt sie gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4.     Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Entwürfe für technische Durchführungsstandards befindet die Kommission über die Annahme der Entwürfe für Durchführungsstandards. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Unionsinteresses kann die Kommission die Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

In allen Fällen, in denen die Kommission technische Durchführungsstandards annimmt, mit denen sie die von der Behörde übermittelten Entwürfe für technische Durchführungsstandards ändert, informiert sie hierüber das Europäische Parlament und den Rat.

5.     Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8

Leitlinien und Empfehlungen

1.    Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Unionsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer publizieren.

1a.     Die Behörde wird gegebenenfalls offene Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durchführen und die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysieren. Die Behörde wird gegebenenfalls auch die Stellungnahme oder den Rat der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte einholen. Diese Anhörungen, Analysen, Stellungnahmen und Hinweise müssen im Verhältnis zu Umfang, Charakter und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen angemessen sein.

2.    Die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede zuständige Behörde, dass sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen wird. Gedenkt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe mit . Die Behörde veröffentlicht diese Gründe.

Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, veröffentlicht die Behörde dies.

Die Behörde kann von Fall zu Fall beschließen, die Gründe, die von einer zuständigen Behörde für die Nichteinhaltung einer Richtlinie oder einer Empfehlung angegeben werden, zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

Wenn dies in der betreffenden Leitlinie oder Empfehlung gefordert wird, erstatten die Finanzinstitute jährlich auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.

2a.     In dem Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 4a informiert die Behörde das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, welche Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben wurden und welche zuständigen Behörden diesen nicht nachgekommen sind, wobei auch erläutert wird, wie die Behörde sicherstellen will, dass die zuständigen Behörden ihren Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen werden.

Artikel 9

Verstöße gegen das Unionsrecht

1.   Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte nicht oder so angewandt, dass ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Union einschließlich der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 7 und 7e, weil sie es insbesondere versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzmarktteilnehmer den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, nimmt die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahr .

2.   Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission , des Europäischen Parlaments, des Rates, der Interessengruppe Wertpapiersektor oder auf Eigeninitiative sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über den angeblichen Verstoß gegen oder die angebliche Nichtanwendung von Unionsrecht anstellen.

2a.    Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht.

3.   Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

4.   Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative eine förmliche Stellungnahme abgeben , in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.

Die Kommission gibt eine solche förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung ab . Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen.

5.   Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der förmlichen Stellungnahme der Kommission nachzukommen.

6.   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eine an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteren zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der von der Kommission gemäß Absatz 4 abgegebenen förmlichen Stellungnahme in Einklang stehen.

7.   Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten , die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 oder einer Entscheidung nach Absatz 6 sind, müssen die zuständigen Behörden der förmlichen Stellungnahme bzw. der Entscheidung nachkommen.

7a.     In dem in Artikel 28 Absatz 4a genannten Bericht legt die Behörde dar, welche nationalen Behörden und Finanzinstitute den in Absatz 4 und Absatz 6 genannten Entscheidungen nicht nachgekommen sind.

Artikel 10

Maßnahmen im Krisenfall

1.   Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden können, kann die Behörde sämtliche von den einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv fördern und nötigenfalls koordinieren .

Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird eingeladen, als Beobachterin an der einschlägigen Erhebung von Informationen durch die relevanten zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.

1a.    Die Kommission kann von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, des ESRB oder der Behörde eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Bestehen einer Krise festgestellt wird. Die Kommission überprüft diese Entscheidung in monatlichen Abständen und in jedem Falle einmal im Monat und erklärt – sobald dies angezeigt ist – die Krisensituation für beendet.

Wenn die Kommission das Vorliegen einer Krisensituation feststellt, unterrichtet sie davon unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat in angemessener Weise.

2.   Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1a angenommen und ist unter außergewöhnlichen Umständen ein koordiniertes Vorgehen der nationalen Behörden erforderlich , um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – gefährden können, kann die Behörde die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um solchen Entwicklungen entgegenzuwirken, indem sie sicherstellt , dass Finanzmarktteilnehmer und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

3.   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

4.   Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Angelegenheiten , die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

1.   Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse ist die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, von sich aus oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren federführend dabei behilflich , eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

2.   Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium tritt die Behörde als Vermittlerin auf.

3.   Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann die Behörde nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine Entscheidung treffen, in der die Beilegung der Meinungsverschiedenheit gefordert wird und die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, unter Einhaltung des Unionsrechts bestimmte Maßnahmen mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden zu treffen.

4.   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unmittelbar auf ihn anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an den betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten und ihn so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

4a.     Nach Absatz 4 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

4b.     In dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Bericht legt der Vorsitzende Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Entscheidungen dar.

Artikel 11a

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den sektorübergreifend zuständigen Behörden

Der Gemeinsame Ausschuss legt im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 und Artikel 42 sektorübergreifende Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen einer oder mehreren zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] auftreten können.

Artikel 12

Aufsichtskollegien

1.   Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung einer wirksamen, effizienten und kohärenten Funktionsweise der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Kollegien. Die Bediensteten der Behörde können an allen Tätigkeiten teilnehmen, einschließlich der gemeinsam von zwei oder mehreren zuständigen Behörden vor Ort durchgeführten Untersuchungen.

2.   Soweit sie dies für angemessen hält, leitet die Behörde die Aufsichtskollegien. Für diesen Zweck wird sie als „zuständige Behörde“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet ▐. Sie erfüllt mindestens die folgenden Aufgaben:

a)

Erfassung und Verbreitung aller relevanten Informationen in Normal- und Krisensituationen, um die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu unterstützen und ein zentrales System zu errichten und zu verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden in den Aufsichtskollegien zugänglich gemacht werden;

b)

Veranlassung und Koordinierung EU-weiter Stresstests, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten, und insbesondere der in Artikel 12b beschriebenen Finanzinstitute, gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können, wobei sicherzustellen ist, dass bei diesen Tests auf nationaler Ebene eine möglichst kohärente Methode angewandt wird;

c)

Planung und Leitung von Aufsichtstätigkeiten in normalen und in Krisensituationen, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die Finanzinstitute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten; und

d)

Kontrolle der von den zuständigen Behörden ausgeführten Aufgaben.

3a.     Die Behörde kann gemäß den Artikeln 7, 7e und 8 angenommene Regulierungs- und Umsetzungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um die Funktionsweise der Aufsicht und die von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Verfahren zu harmonisieren. Die Behörden genehmigen schriftliche Vereinbarungen für jedes Kollegium, um eine zwischen allen abgestimmte Vorgehensweise zu gewährleisten.

3b.     Eine rechtlich verbindliche Vermittlerrolle sollte es der Behörde gestatten, Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß dem Verfahren des Artikels 11 zu schlichten. Wenn innerhalb des zuständigen Aufsichtskollegiums keine Einigung erzielt werden kann, kann die Behörde Aufsichtsentscheidungen treffen, die auf das betreffende Institut direkt anwendbar sind.

Artikel 12a

Allgemeine Bestimmungen

1.     Die Behörde sollte sich insbesondere Risiken der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen zuwenden und diese angehen, die (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht werden und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Realwirtschaft (Systemrisiko) führen können. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.“

2.     Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken einen gemeinsamen Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“), die als Grundlage zur Durchführung einer Aufsichtsbewertung für grenzüberschreitend tätige Institute gemäß Artikel 12b dienen. Dieses Rating wird regelmäßig überprüft, wobei wesentliche Änderungen des Risikoprofils eines Instituts berücksichtigt werden. Das Aufsichtsrating ist ein wesentliches Entscheidungskriterium, ob ein in Schwierigkeiten geratenes Institut direkt überwacht oder ob eingegriffen werden soll.

3.     Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte schlägt die Behörde nach Bedarf zusätzliche Entwürfe für Regulierungs- und Umsetzungsstandards sowie Leitlinien und Empfehlungen für Institute im Sinne von Artikel 12b vor.

4.     Die Behörde übt die Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Institute aus, die ein Systemrisiko gemäß Artikel 12b darstellen können. In diesen Fällen wird die Behörde über die zuständigen Behörden tätig.

5.     Die Behörde richtet eine Abwicklungsstelle ein, die über ein Mandat verfügt, um die eindeutig festgelegten Verwaltungsregeln und Verfahrensweisen des Krisenmanagements vom frühzeitigen Eingreifen bis hin zur Abwicklung und Insolvenz praktisch umzusetzen und zu leiten.

Artikel 12b

Bestimmung von grenzüberschreitend tätigen Finanzmarktteilnehmern, die ein Systemrisiko darstellen könnten

1.     Das Aufsichtsorgan kann nach Absprache mit dem ESRB im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 bestimmen, welche grenzüberschreitend tätigen Finanzmarktteilnehmer wegen des Systemrisikos, das von ihnen ausgeht, ggf. unter direkte Aufsicht der Behörde gestellt oder der Abwicklungsstelle gemäß Artikel 12c unterstellt werden müssen.

2.     Die zur Bestimmung derartiger Finanzmarktteilnehmer herangezogenen Kriterien stehen in Einklang mit den vom FSB, vom IWF und von der BIZ aufgestellten Kriterien.

Artikel 12c

Abwicklungsstelle

1.     Die Abwicklungsstelle gewährleistet die Finanzstabilität und verringert die Ansteckungsgefahr, die von in eine Schieflage geratenen Instituten gemäß Artikel 12b für das Gesamtsystem und die Volkswirtschaften insgesamt ausgeht, und begrenzt die Kosten für den Steuerzahler, indem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Hierarchie der Gläubiger und Gleichbehandlung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten garantiert werden.

2.     Die Abwicklungsstelle wird befugt, die Aufgaben gemäß Absatz 1 wahrzunehmen, um in eine Schieflage geratene Institute zu sanieren oder über eine Abwicklung von nicht existenzfähigen Instituten zu befinden (von entscheidender Bedeutung für die Begrenzung des sogenannten Moral Hazard). Sie kann unter anderem Kapital- oder Liquiditätsanpassungen fordern, die Zusammensetzung der Geschäftsfelder ändern, Prozesse verbessern, die Unternehmensleitung benennen oder auswechseln, Garantien, Kredite, Liquiditätshilfe und Gesamt- oder Teilverkäufe empfehlen, eine „Good Bank“/„Bad Bank“ oder eine Überbrückungsbank gründen, Schulden (mit angemessenen Sicherheitsabschlägen) in Beteiligungen umwandeln oder das Institut zeitweilig in öffentliches Eigentum überführen.

3.     Die Abwicklungsstelle setzt sich aus vom Aufsichtsorgan vorgeschlagenen Sachverständigen zusammen, die über Kenntnisse und Sachverstand in Bezug auf die Umstrukturierung, Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten verfügen.

Artikel 12d

Europäisches System von Garantiefonds für Anleger

1.     Die Behörde trägt zum Ausbau der nationalen Anlegerentschädigungssysteme bei, indem sie sicherstellt, dass diese durch Beiträge der Finanzinstitute, einschließlich Marktteilnehmern, die ihren Hauptsitz in Drittländern haben, ausreichend finanziert werden, und gewährleistet innerhalb eines harmonisierten EU-Rahmens ein hohes Schutzmaß für alle Anleger, wodurch die stabilisierende Schutzfunktion gegenseitiger Sicherungssysteme intakt bleibt, sofern sie den entsprechenden EU-Standards entsprechen.

2.     Artikel 8 über die Befugnisse der Behörde zur Annahme von Leitlinien und Empfehlungen gilt auch für Garantiefonds für Anleger.

3.     Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 7 bis 7d dieser Verordnung beschriebenen Verfahren technische Regulierungs- und Durchführungsstandards annehmen, wie in den Legislativakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 angegeben.

Artikel 12e

Europäisches System zur Krisenbewältigung und für Finanzierungsvorkehrungen

1.     Es wird ein Europäischer Stabilitätsfonds für Wertpapiere und Märkte eingerichtet, um die Internalisierung der Kosten des Finanzsystems zu stärken und Unterstützung bei der Krisenbewältigung für in Schwierigkeiten geratene grenzüberschreitend tätige Finanzmarktteilnehmer zu gewähren. Finanzmarktteilnehmer, die lediglich in einem Mitgliedstaat tätig sind, haben die Möglichkeit, sich an dem Fonds zu beteiligen. Der Europäische Stabilitätsfonds für Wertpapiere und Märkte ergreift geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln zu bewusster Fahrlässigkeit („Moral Hazard“) führt.

2.     Der Europäische Stabilitätsfonds für Wertpapiere und Märkte wird aus direkten Beiträgen aller grenzüberschreitend tätigen Finanzmarktteilnehmer gemäß Artikel 12b und der Finanzmarktteilnehmer finanziert, die sich gemäß Absatz 1 dazu entschlossen haben, sich an dem System zu beteiligen. Diese Beiträge stehen im Verhältnis zum Risikograd des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers. Die Höhe der erforderlichen Beiträge berücksichtigt die allgemeinen wirtschaftlichen Voraussetzungen, wie z. B. die Darlehenskapazität für Industrie und KMU, und die Notwendigkeit für die Finanzmarktteilnehmer, Kapital für andere Regulierungs- und Geschäftsanforderungen bereitzuhalten.

3.     Der Europäische Stabilitätsfonds wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der von der Behörde für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den von den nationalen Behörden vorgeschlagenen Bediensteten ausgewählt. Der Fonds setzt auch einen Beirat ein, dem Vertreter der am Fonds beteiligten Finanzmarktteilnehmer ohne Stimmrecht angehören. Der Verwaltungsrat des Fonds kann vorschlagen, dass die Behörde seriöse Einrichtungen (wie z. B. die EIB) mit der Verwaltung von dessen Liquidität beauftragt. Diese Finanzmittel sollten in sichere und liquide Instrumente investiert werden.

Artikel 13

Delegation von Aufgaben und Pflichten

1.   Die zuständigen Behörden können – mit Zustimmung des Bevollmächtigten – Aufgaben und Pflichten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen an die Behörde oder andere zuständige Behörden delegieren. Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Delegation von Pflichten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre zuständigen Behörden entsprechende Vereinbarungen schließen, und sie können die Tragweite der Delegation auf das für die wirksame Beaufsichtigung von grenzübergreifend tätigen Finanzmarktteilnehmern oder -gruppen erforderliche Maß begrenzen.

2.   Die Behörde fördert und erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert.

2a.     Die Delegation von Pflichten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften. Das Recht der Behörde, auf die die Zuständigkeiten übertragen werden, ist maßgeblich für das Verfahren, die Durchsetzung und die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung in Bezug auf die delegierten Pflichten.

3.   Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14

Gemeinsame Aufsichtskultur

1.   Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen in der gesamten Europäischen Union eine aktive Rolle und hat zumindest folgende Aufgaben:

a)

sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b)

sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c)

sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards sowie internationaler Rechnungslegungsstandards im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2a bei, was auch für das Meldewesen gilt,

d)

sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von ihr selbst ausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e)

sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

2.   Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die Konvergenz erhöhen.

Artikel 15

Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

1.   Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen, unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer von ihr organisierten vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. Bei der Durchführung der vergleichenden Analyse werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt.

2.   Bei der vergleichenden Analyse wird u. a., aber nicht ausschließlich , Folgendes bewertet:

a)

die Angemessenheit der Ausstattungs- und Verwaltungsregelungen , der Ausstattung und der Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der technischen Regulierungs- und Umsetzungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7e, der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren,

b)

der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8 festgelegten technischen Regulierungs- und Durchsetzungsstandards , Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c)

empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte.

d)

die Wirksamkeit und der Grad an Konvergenz, die im Hinblick auf die Durchsetzung der bei der Umsetzung des Unionsrechts angenommenen Bestimmungen, einschließlich der Verwaltungsmaßnahmen und Strafen, die gegen Personen verhängt werden, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, erreicht werden.

3.   Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8 an die ▐ zuständigen Behörden richten. Die Behörde berücksichtigt das Ergebnis der vergleichenden Analyse, wenn sie technische Regulierungs- und Durchsetzungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7e entwirft. Die zuständigen Behörden bemühen sich um die Befolgung der Ratschläge der Behörde. Kommt eine zuständige Behörde diesen Ratschlägen nicht nach, so unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

Die Behörde veröffentlicht die im Zuge dieser vergleichenden Analysen ermittelten bewährten Verfahren. Ferner können alle anderen Ergebnisse der vergleichenden Analysen öffentlich bekannt gemacht werden, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde, die der vergleichenden Analyse unterzogen wurde.

Artikel 16

Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene , indem sie unter anderem

(1)

den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

(2)

den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und – sofern möglich und zweckmäßig – die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,

(3)

unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von sich aus eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt ,

(4)

den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam macht,

(4a)

sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Koordinierung der Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörden zu erleichtern, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden können,

(4b)

Informationen zentralisiert, die sie von den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 12 und 20 als Ergebnis der Berichterstattungsverpflichtungen im Regulierungsbereich für Institute, die in mehr als einem Mitgliedstaat aktiv sind, erhält; die Behörde stellt diese Informationen auch den anderen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung.

Artikel 17

Bewertung von Marktentwicklungen

1.   Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankaufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. Die Behörde nimmt in ihre Bewertungen eine Wirtschaftsanalyse der Märkte, auf denen Finanzmarktteilnehmer tätig sind, sowie eine Abschätzung der Folgen potenzieller Marktentwicklungen auf diese Finanzmarktteilnehmer auf.

1a.    In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde insbesondere unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie für die zuständigen Behörden

a)

gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage wichtiger Finanzmarktteilnehmer,

b)

gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern,

ba)

gemeinsame Methoden für die Bewertung der Auswirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf die Finanzlage eines Marktteilnehmers und auf Informationen für die Einleger, Anleger und Verbraucher.

2.   Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ESRB] festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.

3.   Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und , über den Gemeinsamen Ausschuss, mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.

Artikel 18

Internationale Beziehungen

1.    Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden , internationalen Organisationen und Verwaltungseinrichtungen aus Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Ebenso wenig hindern diese Vereinbarungen die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen.

2.    Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten bei der Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird.

3.     In dem Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 4a legt die Behörde die Verwaltungsvereinbarungen dar, die mit internationalen Organisationen oder Verwaltungsbehörden in Drittländern getroffen wurden, sowie die Hilfe, die sie bei der Ausarbeitung von Beschlüssen zur Gleichwertigkeit geleistet hat.

Artikel 19

Sonstige Aufgaben

1.   Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

1a.     In Fällen, in denen die Behörde keinen Entwurf eines technischen Regulierungs- oder Durchsetzungsstandards innerhalb der in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Frist vorgelegt hat oder in denen keine Frist gesetzt wurde, kann die Kommission einen solchen Entwurf anfordern und eine Frist für dessen Vorlage setzen.

Die Kommission kann in dringlichen Angelegenheiten fordern, dass der Entwurf eines technischen Regulierungs- oder Durchsetzungsstandards vor Ablauf der in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Frist vorgelegt wird. In einem solchen Fall liefert die Kommission eine entsprechende Begründung.

2.   Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen , die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG fallen und dieser Richtlinie entsprechend eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde ▐ auf Antrag einer der betreffenden zuständigen Behörden zu einer Beurteilung Stellung nehmen und diese Stellungnahme veröffentlichen , außer in Zusammenhang mit den Kriterien in Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/48/EG . Die Stellungnahme wird unverzüglich und auf jeden Fall vor Ablauf des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2007/44/EG abgegeben. Artikel 20 gilt für die Bereiche, zu denen die Behörde eine Stellungnahme abgeben kann .

Artikel 20

Sammlung von Informationen

1.   Die zuständigen Behörden ▐ der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt , vorausgesetzt der Adressat hat rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Daten und das Informationsgesuch ist angesichts der Art der betreffenden Aufgabe erforderlich .

1a.    Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. Für solche Gesuche werden – soweit möglich – gemeinsame Berichtsformate verwendet.

1b.     Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann die Behörde sämtliche Informationen vorlegen, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben in Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 56 erfüllen kann.

1c.     Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten zunächst die Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt, verbreitet und fortgeschrieben werden.

2.   Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie von den zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt, kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen an andere Aufsichtsbehörden, das Finanzministerium – sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt –, die Zentralbank oder das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten .

2a.     Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht rechtzeitig im Rahmen von Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 2 übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen direkt an die betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten. In dem begründeten Ersuchen wird erläutert, weshalb die Angaben über den betreffenden Finanzmarktteilnehmer notwendig sind.

Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden von den Ersuchen gemäß Absatz 2 und 2a in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden ▐ unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

3.   Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21

Verhältnis zum ESRB

1.   Die ▐ Behörde arbeitet eng und regelmäßig mit dem ESRB zusammen.

2.   Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung ( EU ) Nr. …./ 2010 [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. Die Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem ESRB für angemessene interne Verfahren für die Übertragung vertraulicher Informationen, insbesondere im Hinblick auf einzelne Finanzmarktteilnehmer.

3.   Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ESRB] genannten Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

4.   Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem ESRB ihre Gründe hierfür dar.

5.   Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde den Rat und den ESRB gemäß Artikel 17 der Verordnung ( EU ) Nr. …/2010 [ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans angemessen Rechnung.

6.   Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang Rechnung.

Artikel 22

Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte

1.   Zur Erleichterung der Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, wird eine Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingesetzt. Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte wird zu Maßnahmen konsultiert, die gemäß Artikel 7 in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchsetzungsstandards und – in einem Umfang, der gewährleistet, dass sie nicht nur einzelne Finanzmarktteilnehmer betreffen – gemäß Artikel 8 in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen angenommen werden. Müssen Maßnahmen sofort eingeleitet werden und Konsultationen sind nicht möglich, muss die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte schnellstmöglich informiert werden.

Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte tritt mindestens viermal jährlich zusammen.

2.   Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Wertpapierhäuser, die in der Union tätig sind , Vertreter von deren Beschäftigten sowie Verbraucher ▐ und Nutzer von Bankdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Die Zahl der die Finanzmarktteilnehmer vertretenden Mitglieder darf 10 nicht überschreiten.

3.   Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische und geschlechterspezifische Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes Verhältnis in der Europäischen Union .

4.    Die Behörde stellt sämtliche notwendigen Informationen zur Verfügung und sorgt dafür, dass die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält.

Eine angemessene Erstattung der Reisekosten erfolgt für diejenigen Mitglieder der Interessengruppe, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten. Die Interessengruppe kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einrichten. Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

5.   Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen , wobei der Schwerpunkt auf den in Artikel 7 bis 7e, 8, 14, 15 und 17 genannten Aufgaben liegt .

6.   Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte gibt sich eine Geschäftsordnung , der eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder zustimmen muss .

7.   Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 23

Schutzmaßnahmen

1.   ▐ Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 erlassene Entscheidung unmittelbar und in erheblichem Umfang auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, teilt er dies der Behörde , der Kommission und dem Europäischen Parlament innerhalb von zehn Werktagen mit , nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde. In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, und legt in einer Folgenabschätzung dar, in welchem Umfang dies geschieht.

2.   ▐ Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest oder ändert diese , beschließt der Rat ▐, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. Der Beschluss, die Entscheidung der Behörde aufrechtzuerhalten, wird mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder gefasst. Der Beschluss, die Entscheidung der Behörde aufzuheben, wird mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder gefasst. In keinem dieser Fälle wird die Stimmabgabe der betroffenen Mitglieder berücksichtigt.

3.   ▐ Fasst der Rat im Falle von Artikel 10 innerhalb von zehn Arbeitstagen und im Falle von Artikel 11 innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt die Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

3a.     Führt ein nach Artikel 10 gefasster Beschluss zur Verwendung der gemäß Artikel 12d oder 12e eingesetzten Mittel, können die Mitgliedstaaten den Rat nicht auffordern, eine von der Behörde gefasste Entscheidung aufrechtzuerhalten oder aufzuheben.

Artikel 24

Erlass von Entscheidungen

1.   Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem namentlich genannten Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit , der Komplexität und den möglichen Auswirkungen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Das Gleiche gilt mutatis mutandis für Empfehlungen gemäß Artikel 9 Absatz 4.

2.   Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

3.   Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

4.   Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen, überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

5.   Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen Finanzmarktteilnehmers und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, es sei denn, dass die Veröffentlichung im Widerspruch zu dem legitimen Interesse der Finanzmarktteilnehmer am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse steht oder die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnte .

KAPITEL III

ORGANISATION

Abschnitt 1

Aufsichtsorgan

Artikel 25

Zusammensetzung

1.   Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a)

dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b)

den Leitern der für die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, die mindestens zweimal im Jahr persönlich zusammentreten ,

c)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

e)

je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.

1a.     Das Aufsichtsorgan organisiert mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit der Interessengruppe Wertpapiersektor.

2.   Jede zuständige Behörde hat aus den Reihen ihrer Behörde einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann.

2a.     In Mitgliedstaaten, in denen mehrere Behörden für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung zuständig sind, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter. Muss das Aufsichtsorgan jedoch einen Punkt erörtern, der nicht unter die Zuständigkeit der nationalen Behörde fällt, die von dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglied vertreten wird, so kann dieses Mitglied einen nicht stimmberechtigten Vertreter der relevanten nationalen Behörde hinzuziehen.

3.   Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 97/9/EG tätig werden zu können, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Garantiesysteme für Anleger verwalten.

4.   Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsorgans teilnehmen.

Artikel 26

Interne Ausschüsse und Gremien

1.   Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan oder den Vorsitzenden vorsehen.

2.   Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein unabhängiges Gremium, das sich in ausgewogener Weise zusammensetzt, ein, um die unparteiische Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht und die kein Interesse an der Meinungsverschiedenheit bzw. keine direkten Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben .

2a.     Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 schlägt das Gremium dem Aufsichtsorgan eine Entscheidung zur endgültigen Annahme nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 vor.

2b.     Das Aufsichtsorgan gibt dem Gremium gemäß Absatz 2 eine Geschäftsordnung.

Artikel 27

Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union , von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, die Mitglieder des Aufsichtsorgans bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 28

Aufgaben

1.   Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

2.   Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort genannten Ratschläge.

3.   Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

4.   Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

4a.     Das Aufsichtsorgan nimmt auf Vorschlag des Verwaltungsrates und auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde auch über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden an und leitet ihn bis zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der Bericht wird veröffentlicht.

5.   Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

6.   Das Aufsichtsorgan nimmt gemäß Artikel 49 den ▐ Haushalt an.

7.   Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36 Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29

Erlass von Entscheidungen

1.   ▐ Das Aufsichtsorgan trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder gemäß dem Grundsatz, dass jedes Mitglied über eine Stimme verfügt .

In Bezug auf die in den Artikeln 7 und 8 genannten Akte und die im Rahmen von Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Entscheidungen trifft das Aufsichtsorgan in Abweichung von Unterabsatz 1 seine Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen.

In Bezug auf Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 gilt bezüglich Entscheidungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde die von dem Gremium vorgeschlagene Entscheidung als angenommen, wenn sie mit einfacher Mehrheit gebilligt wird, es sei denn, sie wird von Mitgliedern, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen bilden, abgelehnt.

Bei allen anderen Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 wird die von dem Gremium vorgeschlagene Entscheidung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsorgans gemäß dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ gebilligt.

2.   Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.

3.   Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

4.   Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne Finanzmarktteilnehmer teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

Abschnitt 2

Verwaltungsrat

Artikel 30

Zusammensetzung

1.   Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden ▐ und sechs weiteren von den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsorgans gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und angemessen sein und die Europäische Union als Ganzes widerspiegeln. Die Mandate greifen ineinander über, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.

2.   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

Der Vertreter der Kommission ist in den in Artikel 49 genannten Fragen stimmberechtigt.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

3.   Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.

Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Aufsichtsgremiums und so oft er es für notwendig hält zusammen. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zu einer ▐ Sitzung zusammen.

4.   Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats über einzelne Finanzinstitute teil.

Artikel 31

Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes , wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Union , von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, die Mitglieder des Verwaltungsrats zu beeinflussen.

Artikel 32

Aufgaben

1.   Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

2.   Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

3.   Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und 50 aus.

4.   Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

5.   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

6.   Der Verwaltungsrat schlägt zur Genehmigung durch den Aufsichtsrat und zur Vorlage an das Europäische Parlament einen jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde auch über die Aufgaben des Vorsitzenden auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Berichtsentwurfs vor .

7.   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

8.   Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

Abschnitt 3

Vorsitzender

Artikel 33

Ernennung und Aufgaben

1.   Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

2.   Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von der Kommission organisiertes und verwaltetes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis über Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament eine Auswahlliste mit drei Kandidaten. Nach Anhörung dieser Kandidaten wählt das Europäische Parlament einen von ihnen aus. Der auf diese Weise ausgewählte Kandidat wird vom Aufsichtsorgan ernannt.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Stellvertreter ist nicht Mitglied des Verwaltungsrats.

3.   Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

4.   In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt das Aufsichtsorgan

a)

welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b)

welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden einmal verlängern.

5.   Der Vorsitzende kann nur durch das Europäische Parlament im Anschluss an einen Beschluss des Aufsichtsorgans seines Amtes enthoben werden ▐.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34

Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 54 genannten Statut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 35

Bericht

1.   Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, ▐ eine Erklärung abzugeben. Wann immer dies verlangt wird, gibt der Vorsitzende eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament ab und beantwortet alle Fragen seiner Mitglieder.

2.    Wann immer verlangt, antwortet der Vorsitzende gegenüber dem Europäischen Parlament schriftlich bezüglich der wichtigsten Tätigkeiten der Behörde mindestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 erwähnten Erklärung.

2a.     Neben den in den Artikeln 7a bis 7e, 8, 9, 10, 11a und 18 erwähnten Informationen beinhaltet der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden.

Abschnitt 4

Exekutivdirektor

Artikel 36

Ernennung

1.   Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

2.   Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzmarktteilnehmer und der Finanzmärkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft nach Bestätigung des Europäischen Parlaments ernannt.

3.   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

4.   In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a)

welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,

b)

welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung dieser Beurteilung einmal verlängern.

5.   Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37

Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche entgegen.

Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 54 genannten Statut ist der Exekutivdirektor nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 38

Aufgaben

1.   Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

2.   Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt.

3.   Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

4.   Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm.

5.   Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

6.   Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

7.   Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen ▐ Berichtsentwurf , der einen Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

8.   Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV

EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

Abschnitt 1

Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss)

Artikel 40

Einrichtung

1.   Hiermit wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt.

2.   Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit den anderen europäischen Aufsichtsbehörden und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung , insbesondere in Bezug auf

Finanzkonglomerate,

Rechnungslegung und Rechnungsprüfung,

mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen in Bezug auf Finanzstabilität,

Anlageprodukte für Kleinanleger,

Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und

Informationsaustausch mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und Ausbau der Beziehungen zwischen dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den europäischen Aufsichtsbehörden.

3.    Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal, das von den drei Aufsichtsbehörden, die als Sekretariat fungieren, bereitgestellt wird. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für ▐ Verwaltung , Infrastruktur sowie Betriebsaufwendungen bereit.

Artikel 40a

Aufsicht

Falls ein Finanzinstitut sektorübergreifend tätig ist, regelt der Gemeinsame Ausschuss Meinungsverschiedenheiten gemäß Artikel 42 dieser Verordnung.

Artikel 41

Zusammensetzung

1.   Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden ▐ der europäischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen.

2.   Der Exekutivdirektor, ein Vertreter der Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses ▐ und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

3.   Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ▐ wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde ernannt. Der gemäß Absatz 3 dieses Artikels benannte Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses wird auch zum stellvertretenden Vorsitzenden des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ernannt.

4.   Der Gemeinsame Ausschuss ▐ gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens einmal alle zwei Monate zusammen.

Artikel 42

Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersvorsorge) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich ▐ der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersvorsorge) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) fallen, werden von der Behörde, ▐ der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungen und betriebliche Altersvorsorge) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) , sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43

Unterausschüsse

1.    Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ▐ ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

2.    Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

3.    Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses ▐ sein wird.

4.    Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

Abschnitt 3

Beschwerdeausschuss

Artikel 44

Zusammensetzung

1.   Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der drei europäischen Aufsichtsbehörden.

2.   Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche – einschließlich aufsichtliche – Erfahrungen von ausreichend hohem Niveau im Sektor Banken, Versicherungen und Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler Einrichtungen oder Einrichtungen der Union gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind. Eine signifikante Zahl von Mitgliedern des Beschwerdeausschusses muss über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, um die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich beraten zu können.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. Fällt die angefochtene Entscheidung in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so muss diese Mehrheit von vier Mitgliedern mindestens eines der zwei von der Behörde ernannten Mitglieder des Beschwerdeausschusses umfassen.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

3.   Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ ESA ] und der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ ESMA ] ernannt.

4.   Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.

5.   Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

6.   Die ▐ Europäische Bankaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte durch den Gemeinsamen Ausschuss erhält.

Artikel 45

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

1.   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans wahrnehmen.

2.   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.

3.   Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit.

4.   Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.

5.   Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

6.   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können, oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.

KAPITEL V

RECHTSBEHELF

Artikel 46

Beschwerden

1.   Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

2.   Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.

3.   Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

4.   Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten ▐ auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung abzugeben.

5.   Der Beschwerdeausschuss kann entweder die von der zuständigen Stelle der Behörde getroffene Entscheidung bestätigen ▐ oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese Stelle ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden und erlässt eine geänderte Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit .

6.   Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

7.   Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 47

Klagen vor dem Gerichtund vor dem Gerichtshof

1.   In Übereinstimmung mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gericht ▐ oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der Behörde erhoben werden.

1a.     In Übereinstimmung mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person unmittelbar Beschwerde vor dem Gerichtshof gegen Entscheidungen der Behörde einlegen.

2.   Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann vor dem Gericht ▐ oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.

3.   Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichts ▐ oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48

Haushalt der Behörde

1.   Die Einnahmen der Behörde , einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, bestehen insbesondere aus einer Kombination der folgenden Einnahmen :

a)

Pflichtbeiträgen der ▐ nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die auf der Grundlage der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen geleistet werden ,

b)

einem Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission), wobei die Finanzierung der Behörde durch die Union gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt wird,

c)

Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

2.   Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- , Infrastruktur- und Fortbildungs ausgaben und die Betriebskosten.

3.   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

4.   Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49

Aufstellung des Haushaltsplans

1.   Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsorgan diesen Vorentwurf des Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Das Aufsichtsorgan stellt auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Aufsichtsorgan zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Verwaltungsrat genehmigt.

2.   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

3.   Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 313 und 314 des Vertrags zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.

4.   Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

5.   Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Aufsichtsorgan festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

6.   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt fortfahren.

6a.     Für das am 31. Dezember 2011 endende erste Tätigkeitsjahr wird der Haushalt nach Konsultation der Kommission von den Mitgliedern des Stufe-3-Ausschusses genehmigt und anschließend dem Rat und dem Parlament zur Annahme übermittelt.

Artikel 50

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

1.   Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der Behörde aus.

2.   Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (45) des Rates (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

3.   Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

4.   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.

5.   Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

6.   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

7.   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission eine Kopie der Antwort.

8.   Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

9.   Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans (einschließlich aller Ausgaben und Einnahmen der Behörde) für das Haushaltsjahr N.

Artikel 51

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 (46) der Kommission abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies erfordern.

Artikel 52

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

1.   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

2.   Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (47) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

3.   Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53

Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54

Personal

1.   Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden , gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.

2.   Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

3.   Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

4.   Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55

Haftung der Behörde

1.   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

2.   Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.

Artikel 56

Berufsgeheimnis

1.   Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen , unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 des AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts .

Im Einklang mit dem in Artikel 54 genannten Statut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, die Mitglieder der Behörde zu beeinflussen.

2.   Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von Entscheidungen zu nutzen.

3.   Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung und anderer auf Finanzmarktteilnehmer anwendbarer Rechtsvorschriften der Union mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.

Artikel 57

Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58

Zugang zu Dokumenten

1.   Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

2.   Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

3.   Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59

Sprachenregelung

1.   Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 (48) des Rates.

2.   Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

3.   Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60

Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61

Beteiligung von Drittländern

1.    Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und mit der Europäischen Union Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht in dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

1a.     Die Behörde kann die Mitwirkung von Drittländern gestatten, die Rechtsvorschriften anwenden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde als gleichwertig anerkannt wurden, wie in den von der Union gemäß Artikel 216 AEUV geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen.

2.    Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen über einzelne Finanzinstitute beteiligt werden, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62

Vorbereitende Maßnahmen

-1.

Im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und der Einrichtung der Behörde bereitet der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Ersetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden durch die Behörde vor.

1.

Wenn die Behörde eingerichtet ist, ist die Kommission für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt. [Dieser Zeitraum ist auf den Zeitraum begrenzt, bis die Behörde über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.]

2.

Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

3.

Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats.

3a.

Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden betrachtet. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden gehen automatisch auf die Behörde über. Ein unabhängiger Rechnungsprüfer legt eine abschließende Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden vor. Diese Aufstellung wird von den Mitgliedern des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und von der Kommission geprüft und genehmigt, bevor eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten erfolgt.

Artikel 63

Übergangsbestimmungen für das Personal

1.   Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge und Abordnungsvereinbarungen , die vom Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

2.   Personalmitgliedern gemäß Absatz 1 wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für die in Absatz 1 genannten Personalmitglieder des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden aus, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. Im Rahmen des internen Auswahlverfahrens werden vor der Einstellung die durch die Leistungen des Einzelnen erwiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen umfassend berücksichtigt.

3.   Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen Vertrags.

4.   Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere einschlägige Instrumente.

Artikel 63a

Nationale Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 64

Änderungen

Der Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird hiermit geändert und der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden von der Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65

Aufhebung

Der Beschluss 2009/77/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

Artikel 66

Überprüfungsklausel

-1.

Die Kommission übermittelt bis …  (49) dem Europäischen Parlament und dem Rat die notwendigen Vorschläge zur verschärften Beaufsichtigung von Instituten, die gemäß Artikel 12 Buchstabe b ein Systemrisiko darstellen könnten, sowie die Vorgabe einer neuen Rahmenregelung für das Management von Finanzkrisen einschließlich Finanzierungsvorkehrungen.

1.

Die Kommission übermittelt bis …  (50) dem Europäischen Parlament und dem Rat die notwendigen Vorschläge, um die Vorgabe einer glaubwürdigen Regelung zur Bewältigung von Krisen einschließlich Beitragssystemen von Finanzmarktteilnehmern zur Eindämmung von Systemrisiken sicherzustellen, und einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren.

In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

a)

die Konvergenz, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtsstandards erreicht wurde;

b)

die Funktionsweise der Aufsichtskollegien;

c)

Fortschritte, die mit Blick auf die Konvergenz in den Bereichen Krisenprävention, -management und –beilegung erzielt wurden, unter Berücksichtigung europäischer Finanzierungsmechanismen;

d)

ob insbesondere im Lichte der im Hinblick auf die unter c genannten Aspekte erzielten Fortschritte die Rolle der Behörde bezüglich der Beaufsichtigung der Finanzmarktteilnehmer, die ein potenzielles Systemrisiko darstellen, gestärkt werden sollte und ob sie weitreichendere Aufsichtsbefugnisse über diese Marktteilnehmer ausüben sollte;

e)

die Anwendung der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 23, insbesondere, ob diese die Behörde möglicherweise in ungebührlichem Maße daran hindert, ihre Rolle gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.

1a.

In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob

a)

es ratsam ist, die Behörden an einen einzigen Sitz zu verlegen, um eine bessere Koordinierung zwischen ihnen auszuweiten;

b)

es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgungen, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;

c)

es zweckmäßig ist, aufsichtsrechtliche Tätigkeiten und Geschäftstätigkeit getrennt zu überwachen oder zusammen;

d)

es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen der Makro- und der Mikroebene und zwischen den einzelnen ESA zu erhöhen;

e)

die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;

f)

innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;

g)

die Rechenschaftspflicht und die Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden;

h)

der Sitz der Behörde zweckmäßig ist;

i)

ein Stabilitätsfonds für Wertpapiere und Märkte auf EU-Ebene als bester Schutz gegen Wettbewerbsverzerrung und effizientestes Mittel für den Umgang mit in Schwierigkeiten geratenen grenzüberschreitend tätigen Marktteilnehmern eingerichtet werden sollte.

2.

Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011; hiervon ausgenommen sind Artikel 62 und Artikel 63 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens gelten. Die Behörde wird mit Datum der Anwendung der Verordnung eingerichtet .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0169/2010).

(2)  Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

(3)  Stellungnahme vom 22. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. C […] vom […], S. […].

(5)  ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 1.

(6)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….

(7)   ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.

(8)   ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.

(9)   ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.

(10)   ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26.

(11)   ABl. C 9 E vom 15.01.2010, S. 48.

(12)   Angenommene Texte, P6_TA(2009)0251.

(13)   Angenommene Texte, P6_TA(2009)0279.

(14)   ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(15)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 23.

(16)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.

(17)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

(18)  Randnr. 44; noch nicht in den Berichten des Gerichtshofs veröffentlicht.

(19)  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

(20)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(21)  ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1.

(22)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.

(23)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(24)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(25)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(26)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

(27)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(28)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(29)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(30)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

(31)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(32)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(33)  Im Tätigkeitsbereich der Behörde bestehen die folgenden Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33); Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).

(34)  ABl. L 247 vom 21.09.2007, S. 1.

(35)   ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(36)   ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(37)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(38)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(39)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(40)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(41)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(42)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(43)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(44)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8.

(45)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(46)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(47)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(48)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.

(49)   Sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(50)   Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/321


Mittwoch, 7. Juli 2010
Finanzaufsicht auf Makroebene und Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ***I

P7_TA(2010)0271

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (KOM(2009)0499 – C7-0166/2009 – 2009/0140(COD))

2011/C 351 E/37

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Der Vorschlag wird am 7. Juli 2010 wie folgt abgeändert (1):

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)

zu dem Vorschlag der Kommission

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Finanzaufsicht auf Makroebene der Union und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzmarktstabilität ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für Kredite und Wachstum in der Realwirtschaft. Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung überzogener Risiken im Finanzsystem nicht verhindern konnte, offenbart. Die Krise hat schwerwiegende Konsequenzen für die Steuerzahler, für zahlreiche Unionsbürger, die nunmehr arbeitslos sind, und für zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Im Fall einer neuerlichen Krise gleichen Ausmaßes können die Mitgliedstaaten es sich nicht mehr leisten, Finanzinstitute zu retten, ohne gegen die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu verstoßen.

(1a)

Schon lange vor der Finanzkrise sprach sich das Europäische Parlament regelmäßig für die Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure auf europäischer Ebene aus und verwies auf deutliche Schwachstellen in der europäischen Aufsicht über die immer stärker integrierten Finanzmärkte (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ (6), vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union (7), vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch (8), vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity (9), vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur (10), vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit – Solvabilität II (11) und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (12)).

(2)

Die Kommission hat im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière („De-Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragt, wie die europäischen Aufsichtsstrukturen verstärkt werden könnten, um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen.

(3)

In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 (dem de Larosière-Bericht) empfahl die de Larosière-Gruppe unter anderem, auf Unionsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im Finanzsystem als Ganzes wachen soll.

(4)

In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa“ vom 4. März 2009 wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission begrüßt und weitgehend befürwortet. Der Europäische Rat hat sich auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 darauf geeinigt, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung der Finanzinstitute in der EU verbessert werden müssen und der Bericht der De-Larosière-Gruppe die Grundlage für künftige Maßnahmen bildet.

(5)

In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 stellte die Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf Unionsebene vor, namentlich die Einsetzung eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni 2009 bzw. vom 18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der Kommission und begrüßten deren Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann. Der Rat gelangte u.a. zu dem Schluss, „dass die EZB den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“. Der Grundsatz der Unabhängigkeit der EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt unbeschadet der von der EZB an den ESRB geleisteten Unterstützung und der Aufgaben, die der ESRB selbst wahrnimmt und die ihm übertragen werden.

(5a)

Angesichts der Integration der internationalen Finanzmärkte ist ein starkes Engagement der Union auf globaler Ebene erforderlich. Der ESRB sollte sich auf die Sachkenntnis eines hochrangigen wissenschaftlichen Beirats stützen und alle notwendigen globalen Zuständigkeiten wahrnehmen, um sicherzustellen, dass die Stimme der Europäischen Union in Fragen der Finanzmarktstabilität gehört wird, insbesondere durch eine enge Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF), dem Rat für Finanzmarktstabilität (FSB) und allen in der Gruppe der Zwanzig (G-20) vereinigten Partnerländern.

(5b)

Der ESRB sollte unter anderem zur Umsetzung der Empfehlungen des IWF, des FSB und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) an die G-20 in den einleitenden Erläuterungen ihres im Oktober 2009 veröffentlichten Berichts über die Bewertung der Systemrelevanz von Finanzinstituten, -märkten und -instrumenten beitragen, in denen festgehalten wird, dass Systemrisiken als dynamisch angesehen werden müssen, um der Entwicklung des Finanzsektors und der Weltwirtschaft Rechnung zu tragen. Systemrisiken können als Risiken einer Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen betrachtet werden, die aufgrund einer Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen entstehen und das Potenzial schwerwiegender Folgen für die Realwirtschaft beinhalten.

(5c)

Im Bericht über die Bewertung der Systemrelevanz von Finanzinstituten wird ferner ausgeführt, dass die Bewertung von Systemrisiken in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Umfeld variieren kann. Ebenso wird sie voraussichtlich durch die Finanzinfrastruktur und die Vorkehrungen zur Krisenbewältigung sowie durch die Fähigkeit zur Bewältigung möglicher Ausfälle bedingt sein. Institute können für lokale, nationale oder internationale Finanzsysteme und Wirtschaftsräume systemrelevant sein. Hilfreiche Schlüsselkriterien bei der Bestimmung der Systemrelevanz von Märkten und Instituten sind ihre Größe (der Umfang der Finanzdienstleistungen, die von einer einzelnen Komponente des Finanzsystems erbracht werden), ihre Ersetzbarkeit (der Grad, zu dem die gleichen Dienstleistungen bei einem Ausfall von anderen Systemkomponenten erbracht werden können) und ihre Interkonnektivität (ihre Verbindungen zu anderen Systemkomponenten). Eine auf diese drei Kriterien gestützte Bewertung sollte durch einen Verweis auf Schwachstellen im Finanzsektor und auf die Fähigkeit der Bewältigung finanzieller Ausfälle mit Hilfe des institutionellen Rahmens ergänzt werden.

(5d)

Die Aufgabe des ESRB sollte im Regelfall darin bestehen, Systemrisiken zu erkennen und zu analysieren, um die Gefahr des Ausfallrisikos von Systemkomponenten für das System zu begrenzen und die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems im Falle von Schocks abzuschätzen. Auf diese Weise sollte der ESRB die Finanzmarktstabilität gewährleisten und negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Realwirtschaft begrenzen. Um seine Ziele zu erreichen, sollte der ESRB alle sachbezogenen Informationen, insbesondere einschlägige Rechtsvorschriften mit möglichen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität, wie etwa Vorschriften über Rechnungslegung, Konkursverfahren und Notfallpläne, analysieren.

(6)

Eine ordnungsgemäße Funktionsweise der europäischen und globalen Finanzmärkte und die Begrenzung der Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sind, erfordern eine stärkere Kohärenz der Finanzaufsicht auf Makro- und Mikroebene. Wie im Turner-Bericht vom März 2009 über eine aufsichtspolitische Reaktion auf die globale Bankenkrise angemerkt, werden „angemessenere Regelungen entweder stärkere einzelstaatliche Befugnisse und in weiterer Folge einen weniger offenen Binnenmarkt oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration“ erfordern. Angesichts der Bedeutung eines soliden Finanzsystems im Hinblick auf seinen Beitrag zu Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der EU und seinen Einfluss auf die Realwirtschaft haben sich die Organe der Union gemäß den Empfehlungen der de Larosière-Gruppe für einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration entschieden.

(6a)

Dieses neugestaltete System der Aufsicht auf Makroebene erfordert eine glaubwürdige und hochrangige Leitung. In Anbetracht seiner Schlüsselrolle und seiner internationalen und internen Glaubwürdigkeit und dem Geist des de Larosière-Berichts entsprechend sollte der Präsident der EZB den Vorsitz im ESRB führen. Außerdem sollten die Rechenschaftspflichten erhöht und die Zusammensetzung der ESRB-Gremien erweitert werden, sodass diese ein breites Spektrum an Erfahrungen, Hintergründen und Meinungen umfassen.

(6b)

Im de Larosière-Bericht wird ferner die Auffassung vertreten, dass die Aufsicht auf Makroebene nur funktionieren kann, wenn sie sich in irgendeiner Form auf die Beaufsichtigung auf Mikroebene auswirkt, während die Aufsicht auf Mikroebene die Stabilität des Finanzsystems nur wirksam schützen kann, wenn sie den Entwicklungen auf Makroebene angemessen Rechnung trägt.

(6c)

Ein Europäisches Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervision - ESFS) sollte eingerichtet werden und die Akteure der Finanzaufsicht auf nationaler und auf Unionsebene in einem Netzverbund zusammenführen. Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sollten sich die Teilnehmer am ESFS gegenseitig achten und unterstützen und insbesondere eine angemessene und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicherstellen. Auf Unionsebene besteht der Netzverbund aus dem ESRB und drei Aufsichtsbehörden der Mikroebene: der durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Bankenwesen, der durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für Wertpapiermärkte und der durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.

(7a)

Der ESRB sollte einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss, ein Sekretariat und einen Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss haben.

(8)

Der ESRB sollte bei Bedarf Warnungen und Empfehlungen allgemeiner Art für die Union insgesamt, einzelne Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten aussprechen und veröffentlichen und dabei einen Zeitrahmen für die zu treffenden Maßnahmen vorgeben. Sind diese Warnungen und Empfehlungen an einzelne Mitgliedstaaten oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten gerichtet, sollte der ESRB auch geeignete Unterstützungsmaßnahmen vorschlagen können. Gegebenenfalls kann die Kommission auf eigenes Betreiben oder auf Ersuchen des ESRB, einer Aufsichtsbehörde, des Europäischen Parlaments oder des Rates eine an eine Aufsichtsbehörde gerichtete Entscheidung erlassen, in der das Vorhandensein einer Notfallsituation festgestellt wird.

(8a)

Der ESRB sollte entscheiden, ob eine Empfehlung vertraulich bleiben oder veröffentlicht werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Veröffentlichung die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen befördern kann.

(8b)

Der ESRB sollte einen Farbcode ausarbeiten, anhand dessen die betroffenen Parteien die Art des Risikos besser bewerten können.

(9)

Um diesen Warnungen und Empfehlungen mehr Gewicht und Legitimität zu verleihen, sollten sie über das Europäische Parlament , den Rat, die Kommission, die Adressaten und gegebenenfalls über die ESA weitergegeben werden.

(10)

Der ESRB sollte auf der Grundlage von Berichten der Adressaten auch die Einhaltung seiner Empfehlungen kontrollieren, um sicherzustellen, dass seine Warnungen und Empfehlungen tatsächlich befolgt werden. Adressaten von Empfehlungen sollten sich insbesondere gegenüber dem Europäischen Parlament angemessen rechtfertigen, wenn sie den Empfehlungen des ESRB nicht in geeigneter Weise nachkommen (Grundsatz „handeln oder rechtfertigen“). Der ESRB kann sich an das Europäische Parlament und den Rat wenden, wenn er mit der Reaktion der Adressaten auf seine Empfehlungen nicht zufrieden ist.

(12)

Der ESRB sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle zwei Jahre, in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen jedoch öfter, Bericht erstatten.

(13)

Aufgrund ihres Sachverstands und ihrer bereits bestehenden Zuständigkeiten im Bereich der Finanzstabilität sollten die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Makroaufsicht eine führende Rolle einnehmen. Die Beteiligung der auf Mikroebene tätigen Aufsichtsbehörden an der Arbeit des ESRB ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Risikobewertung auf Makroebene auf lückenlosen und genauen Informationen über die Entwicklungen im Finanzsystem beruht. Dementsprechend sollten die Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden stimmberechtigte Mitglieder sein. In einem Geist der Offenheit sollten dem Verwaltungsrat sechs unabhängige Personen angehören, die nicht Mitglied einer ESA sind und aufgrund ihrer allgemeinen Kompetenz, ihres Engagements für die Europäische Union sowie ihres unterschiedlichen Hintergrunds in wissenschaftlichen Bereichen oder im Privatsektor, insbesondere in KMU, Gewerkschaften oder als Anbieter oder Verbraucher von Finanzdienstleistungen, ausgewählt werden und alle Garantien im Hinblick auf Unabhängigkeit und Vertraulichkeit erfüllen. Ein Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats sollte als Mitglied ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

(14)

Die Teilnahme eines Mitglieds der Kommission wird dazu beitragen, eine Verbindung zur makroökonomischen und finanziellen Überwachung der Union herzustellen, während die Teilnahme des Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses die Rolle der Finanzministerien bei der Wahrung der Finanzstabilität widerspiegelt.

(14a)

Da Banken und Finanzinstitutionen aus Drittstaaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Freihandelszone angehören, in der EU tätig werden können, kann ein hoher Vertreter aus jedem dieser Staaten vorbehaltlich einer Zulassung durch seinen Herkunftsstaat zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats des ESRB eingeladen werden.

(15)

Es ist unerlässlich, dass die Mitglieder des ESRB ihre Aufgaben unparteiisch ausüben und nur die Finanzstabilität der Europäischen Union als Ganzes im Blick haben. Bei Abstimmungen über Warnungen und Empfehlungen sollten die Stimmen nicht gewichtet werden, und Beschlüsse sollten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wenn kein Konsens erzielt werden kann.

(16)

Da Finanzinstitute und –märkte eng miteinander zusammenhängen, sollte sich die Überwachung und Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an einschlägigen makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren stützen. Diese Systemrisiken umfassen Risiken einer Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, die aufgrund einer Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen entstehen und das Potenzial schwerwiegender Folgen für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft beinhalten. Sämtliche Typen von Finanzinstitutionen und -vermittlern, Marktinfrastrukturen und -instrumenten können ein Systemrisiko beinhalten. Der ESRB sollte daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, wobei die nötige Geheimhaltung der Daten gewährleistet sein muss.

(17)

Die Marktteilnehmer können wertvolle Einsichten in die Entwicklungen liefern, die das Finanzsystem beeinflussen. Daher sollte der ESRB gegebenenfalls privatwirtschaftliche Akteure (Vertreter des Finanzsektors, Verbraucherverbände, von der Kommission oder durch Unionsrecht eingerichtete Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich u.a.) konsultieren und ihnen angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Da es keine starre Definition von Systemrisiken gibt und die Bewertung von Systemrisiken in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Umfeld variieren kann, sollte der ESRB überdies bei seinen Mitarbeitern und Beratern ein breites Spektrum an Erfahrungen und Kenntnissen sicherstellen.

(19)

Die Einsetzung des ESRB dürfte unmittelbar zur Verwirklichung der Binnenmarktziele beitragen. Die Finanzaufsicht der Union auf Makroebene ist integraler Bestandteil der neuen Aufsichtsstruktur in der Union , da der Aspekt der Makroaufsicht eng mit den Aufgaben verknüpft ist, die den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf der Mikroebene übertragen wurden. Nur wenn Strukturen existieren, die der Interdependenz von Mikro- und Makrorisiken in angemessener Weise Rechnung tragen, können alle Akteure in hinreichendem Maße Vertrauen für ein grenzübergreifendes finanzielles Engagement aufbringen. Der ESRB sollte überwachen und bewerten, inwieweit aus Entwicklungen, die sich auf sektoraler Ebene oder auf der Ebene des gesamten Finanzsystems auswirken können, Risiken für die Finanzmarktstabilität erwachsen. Indem er sich diesen Risiken zuwendet, dürfte der ESRB unmittelbar zu einer integrierten Aufsichtsstruktur der Union beitragen, die notwendig ist, um zeitnahe und kohärente politische Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu fördern, so dass divergierende Ansätze verhindert werden und der Binnenmarkt besser funktionieren kann.

(20)

Da eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene aufgrund der Integration der europäischen Finanzmärkte von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20a)

Wie im Larosière-Bericht empfohlen, ist ein stufenweiser Ansatz erforderlich. Das Europäische Parlament und der Rat sollten bis zum … (13) eine umfassende Überprüfung des ESFS, des ESRB und der ESA durchführen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)    Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board), nachstehend „ESRB“, wird eingesetzt. Er hat seinen Sitz in Frankfurt.

(1a)     Der ESRB ist Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), dessen Aufgabe die Sicherstellung der Aufsicht über das Finanzsystem der Union ist.

(1b)     Das ESFS besteht aus

a)

dem ESRB;

b)

der durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Wertpapiermärkte) [ESMA];

c)

der durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) [EIOPA],

d)

der durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Bankenwesen) [EBA];

e)

dem gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss);

f)

den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten;

g)

dem Ausschuss zur Erfüllung der in den Artikeln 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010. [EIOPA] festgelegten Aufgaben.

Die unter den Buchstaben b, c und d genannten Europäischen Finanzaufsichtsbehörden haben ihren Hauptsitz in Frankfurt.

Sie können Vertretungen in den wichtigsten Finanzzentren der Europäischen Union haben.

(1c)     Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union achten und unterstützen sich die Teilnehmer am ESFS gegenseitig und stellen insbesondere eine angemessene und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicher.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Finanzinstitut“ jedes Unternehmen, das unter die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] genannten Rechtsvorschriften fällt, sowie jedes Unternehmen oder jede Einrichtung mit Sitz in der Union, deren Finanzgeschäfte ein Systemrisiko bergen können, selbst wenn kein unmittelbarer Kontakt mit der breiten Öffentlichkeit besteht ;

b)

„Finanzsystem“ alle Finanzinstitute, Märkte , Produkte und Marktinfrastrukturen ;

ba)

„Systemrisiken“ Risiken einer Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, die das Potenzial schwerwiegender Folgen für die Realwirtschaft beinhalten. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein .

Artikel 3

Auftrag, Ziele und Aufgaben

(1)   Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Union zuständig und soll einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung der Systemrisiken für die Finanzmarktstabilität in der Union leisten, die aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems erwachsen, wobei er den makroökonomischen Einrichtungen Rechnung trägt, damit Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vorgebeugt und dazu beigetragen werden kann, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert .

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 führt der ESRB folgende Aufgaben aus:

a)

Festlegung und/oder gegebenenfalls Erhebung und Auswertung aller einschlägigen Informationen, einschließlich Rechtsvorschriften mit potenziellen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität, wie etwa Vorschriften über Rechnungslegung, Sanierung und Liquidation , die für die in Absatz 1 beschriebenen Ziele maßgeblich sind;

b)

Ermittlung und rangmäßige Einordnung von Systemrisiken ;

c)

Aussprechen von Risikowarnungen, wenn derartige Systemrisiken als signifikant erachtet werden , und gegebenenfalls deren Veröffentlichung ;

d)

Erteilung von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zu den erkannten Risiken und gegebenenfalls deren Veröffentlichung ;

da)

Aussprechen vertraulicher Warnungen an die Kommission, wenn der ESRB der Auffassung ist, dass eine Notfallsituation im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. …/… [ESMA], der Verordnung (EU) Nr. …/… [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/… [EBA] eintreten kann. Der ESRB erstellt eine Lagebeurteilung, anhand derer die Kommission feststellen kann, ob es erforderlich ist, eine an die ESA gerichtete Entscheidung zu erlassen, in der das Vorhandensein einer Notfallsituation festgestellt wird.

e)

Überwachung der Maßnahmen, mit denen Warnungen und Empfehlungen umgesetzt werden;

f)

enge Zusammenarbeit mit allen anderen Teilnehmern am ESFS und gegebenenfalls Versorgung der ESA mit den für deren Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken; insbesondere arbeitet der ESRB einheitliche quantitative und qualitative Indikatoren („Risikosteuerpult“) aus, die als Grundlage für die Konzipierung einer europäischen Aufsichtsbewertung grenzüberschreitender Institute, die ein Systemrisiko darstellen könnten, dienen;

eine solche Bewertung wird im Hinblick auf substantielle Veränderungen des Risikoprofils eines Instituts regelmäßig überprüft werden; die Aufsichtsbewertung wird ein entscheidendes Element bei der Entscheidung für eine direkte Beaufsichtigung von oder für eine Intervention in angeschlagenen Instituten darstellen;

fa)

gegebenenfalls Teilnahme am Gemeinsamen Ausschuss;

g)

Abstimmung mit internationalen Finanzorganisationen, insbesondere dem Internationalen Währungsfonds und dem Rat für Finanzstabilität sowie den einschlägigen Gremien in Drittländern in Fragen der Makroaufsicht;

h)

Ausführung anderer, im Unionsrecht vorgesehener verbundener Aufgaben.

KAPITEL II

ORGANISATION

Artikel 4

Struktur

(1)   Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss , ein Sekretariat und einen Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss .

(2)   Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse, die zur Erfüllung der dem ESRB übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3)   Der Lenkungsausschuss unterstützt den Entscheidungsprozess des ESRB, indem er die Sitzungen des Verwaltungsrats vorbereitet , die zu erörternden Unterlagen prüft und über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB wacht.

(4)   Das Sekretariat ist für die laufende Arbeit des ESRB und alle Personalangelegenheiten zuständig. Es leistet dem ESRB gemäß der Verordnung des Rates (EU) Nr. …/2010 [ESRB] unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats hochwertige analytische, statistische, administrative und logistische Unterstützung. Ferner stützt es sich auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden.

(5)   Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss steht gemäß Artikel 12 ▐ dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen beratend und unterstützend zur Seite ▐.

Artikel 5

Vorsitz

(1)   Der Präsident der Europäischen Zentralbank ist der Vorsitzende des ESRB.

(1a)     Der erste stellvertretende Vorsitzende wird von und aus den Mitgliedern des Erweiterten Rates der EZB unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb der Euro-Zone für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Er kann einmal wiedergewählt werden.

(1b)     Der zweite stellvertretende Vorsitzende ist der Vorsitzende des gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses.

(1c)     Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende erläutern dem Europäischen Parlament in einer Anhörung, wie sie ihren Aufgaben nach dieser Verordnung nachkommen wollen.

(2)   Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Lenkungsausschusses.

(3)   Ist der Vorsitzende verhindert, führen die stellvertretenden Vorsitzenden nach ihrer Rangordnung den Vorsitz im Verwaltungsrat bzw. im Lenkungsausschuss.

(4)   Endet die Amtszeit eines als Vorsitzender oder erster stellvertretender Vorsitzender gewählten Mitglieds des Erweiterten Rats der EZB vor Ablauf der fünf Jahre oder können der Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende ihre Aufgaben aus irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, so wird gemäß Absatz 1a ein neuer Vorsitzender bzw. erster stellvertretender Vorsitzender gewählt.

(5)   Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.

Artikel 6

Verwaltungsrat

(1)   Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

a)

der Präsident und der Vizepräsident der EZB;

b)

die Präsidenten der nationalen Zentralbanken;

c)

einem Mitglied der Europäischen Kommission;

d)

dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;

e)

dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;

f)

dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde;

fa)

sechs unabhängige Personen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrats auf Vorschlag des Gemeinsamen Ausschusses benannt werden; die benannten Personen dürfen keiner ESA angehören und werden aufgrund ihrer allgemeinen Kompetenz sowie ihres unterschiedlichen Hintergrunds in wissenschaftlichen Disziplinen oder in anderen Bereichen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, Gewerkschaften oder als Anbieter oder Verbraucher von Finanzdienstleistungen, ausgewählt; zum Zeitpunkt ihrer Benennung müssen die ESA angeben, welche dieser Personen auch für den Lenkungsausschuss vorgesehen sind; bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten handeln die benannten Personen unabhängig von Regierungen, Institutionen, Einrichtungen, Ämtern, sonstigen Stellen oder Privatpersonen; sie unterlassen jede Handlung, die mit ihren Aufgaben oder der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nicht vereinbar ist.

(2)   Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind

a)

je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der gemäß Absatz 3 zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden;

b)

dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

(3)    Hinsichtlich der Vertretung mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden unterliegt der jeweilige hochrangige Vertreter in Abhängigkeit vom besprochenen Sachverhalt dem Rotationsprinzip, sofern sich die nationalen Aufsichtsbehörden nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben .

(4)   Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnung des ESRB.

Artikel 7

Unparteilichkeit

(1)   Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses und bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und einzig und allein im Interesse der ganzen Europäischen Union. In keinem Fall holen sie Weisungen der Mitgliedstaaten , der Unionsorgane oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen ein oder nehmen solche Weisungen entgegen .

(1a)     Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die gleichzeitig Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind, sind bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten unabhängig.

(2)    Weder die Mitgliedstaaten noch die EU-Organe noch andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den ESRB zu beeinflussen.

Artikel 8

Geheimhaltung

(1)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB und alle anderen Personen, die Tätigkeiten für den ESRB oder in Zusammenhang damit ausüben oder ausgeübt haben (einschließlich der entsprechenden Mitarbeiter der Zentralbanken, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten), dürfen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben.

(2)   Informationen, von denen die Mitglieder des ESRB Kenntnis erhalten, dürfen nur im Rahmen ihrer Tätigkeit und bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Aufgaben genutzt werden.

(3)   Unbeschadet des Artikels 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen dürfen vertrauliche Informationen, von denen die in Absatz 1 genannten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, weder an Personen noch an Behörden weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

(4)   Der ESRB vereinbart in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden spezielle Geheimhaltungsverfahren zum Schutz von Informationen über einzelne Finanzinstitute bzw. von Informationen, die Rückschlüsse auf einzelne Finanzinstitute zulassen , und führt diese Verfahren ein .

Artikel 9

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)   Die ordentlichen Plenarsitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats einberufen und finden mindestens viermal jährlich statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Betreiben des Verwaltungsratsvorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

(2)   Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder persönlich anwesend und dürfen sich nicht vertreten lassen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 darf ein Mitglied, dass über längere Zeit nicht an den Sitzungen teilnehmen kann, einen Stellvertreter benennen. Das Mitglied kann auch durch eine Person ersetzt werden, die nach den Regeln der betreffenden Institution für die vorübergehende Ersetzung von Vertretern förmlich benannt worden ist.

(3a)     Bei Bedarf können hochrangige Vertreter internationaler Institutionen mit anderweitiger verwandter Aufgabenstellung eingeladen werden, an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.

(3b)     Bei Bedarf und auf einer Ad-hoc-Grundlage kann ein hochrangiger Vertreter eines Drittstaats, insbesondere eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Freihandelszone, je nach erörtertem Tagesordnungspunkt eingeladen werden, an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.

(4)   Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich.

Artikel 10

Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats

(1)   Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.

(2)    Unbeschadet der in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Abstimmungsmodalitäten entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3)   Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse mit einem Quorum von einem Drittel der Mitglieder gefasst werden können. In der Geschäftsordnung wird eine angemessene Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung festgelegt.

(3a)     Abweichend von Absatz 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, um eine Warnung oder Empfehlung zu veröffentlichen.

Artikel 11

Lenkungsausschuss

(1)   Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus

a)

dem Vorsitzenden des ESRB;

b)

dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB;

ba)

dem Vizepräsidenten der EZB;

c)

vier weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind , wobei auf eine ausgewogene Vertretung der Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb der Euro-Zone geachtet werden muss . Sie werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die ebenfalls Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, aus deren Reihen für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt;

d)

einem Mitglied der Europäischen Kommission;

e)

dem Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Bankenwesen) ;

f)

dem Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) ;

g)

dem Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) ;

ha)

drei der sechs in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe fa genannten unabhängigen Personen.

Ein unbesetzter Posten als gewähltes Mitglied des Lenkungsausschusses wird durch Wahl eines neuen Mitglieds durch den Verwaltungsrat besetzt.

(2)   Die Sitzungen des Lenkungsausschusses werden vom Vorsitzenden mindestens vierteljährlich vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats einberufen. Der Vorsitzende kann auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen.

Artikel 12

Beratender Wissenschaftlicher Ausschuss

(1)   Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus:

a)

neun vom Lenkungsausschuss vorgeschlagenen Sachverständigen mit anerkannter Kompetenz und Gewähr für Unabhängigkeit, die ein breites Spektrum an Erfahrungen und Kenntnissen repräsentieren und deren zweijähriges erneuerbares Mandat vom Verwaltungsrat bestätigt wird; bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten handeln die benannten Personen unabhängig von Regierungen, Einrichtungen, Gremien, Ämtern, sonstigen Stellen oder Privatpersonen; sie unterlassen jede Handlung, die mit ihren Aufgaben oder der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nicht vereinbar ist ;

c)

einem Vertreter der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Bankenwesen) ;

d)

einem Vertreter der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) ;

e)

einem Vertreter der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) ;

f)

zwei Vertretern der Kommission;

g)

einem Vertreter des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

(2)   Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verwaltungsratsvorsitzenden ernannt.

(3)   Der Ausschuss führt auf Verlangen des Verwaltungsratsvorsitzenden die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Aufgaben aus.

(4)   Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, und der Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil.

(4a)     Bei Bedarf führt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht frühzeitig offene und transparente Anhörungen mit Interessensgruppen wie Marktteilnehmern, Verbraucherverbänden und wissenschaftlichen Sachverständigen durch.

(4b)     Dem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss werden alle erforderlichen Instrumente zur erfolgreichen Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere Analyse- und IKT-Instrumente, zur Verfügung gestellt.

Artikel 13

Sonstige Beratung

Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf die Meinungen einschlägiger privatwirtschaftlicher oder öffentlicher Akteure ein, insbesondere, aber nicht ausschließlich, von den Mitgliedern der ESA .

Artikel 14

Zugang zu Dokumenten

(1)   Auf die Dokumente des ESRB findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (14) Anwendung.

(2)   Der Verwaltungsrat verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung praktische Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen Entscheidungen des ESRB nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

KAPITEL III

AUFGABEN

Artikel 15

Erhebung und Austausch von Informationen

(1)   Der ESRB versorgt die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den Informationen über Systemrisiken, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2)   Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, das ESZB, die Kommission, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen gemäß dem Recht der Europäischen Union zur Verfügung.

(3)   Der ESRB kann vorbehaltlich des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnungen (EU) Nr. …/2010 [EBA], Nr. …/2010 [ESMA] und Nr. …/2010 [EIOPA] von den Europäischen Aufsichtsbehörden Informationen in der Regel in zusammengefasster oder allgemeiner Form anfordern, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind. ▐

(3a)     Bevor der ESRB Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt er zunächst die Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom ESZB erstellt, verbreitet und fortgeschrieben werden.

(3b)     Liegen die angeforderten Daten diesen Behörden nicht vor oder werden sie nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, kann der ESRB die Daten vom ESZB, von den nationalen Aufsichtsbehörden oder den nationalen Statistikbehörden anfordern. Liegen die Daten bei den genannten Behörden nicht vor, kann der ESRB die Daten von dem betreffenden Mitgliedstaat anfordern.

(3c)     Fordert der ESRB Daten in anderer als zusammengefasster oder allgemeiner Form an, so erläutert er in dem begründeten Antrag, warum er die Daten über das betreffende Finanzinstitut für systemrelevant und angesichts der herrschenden Marktlage für erforderlich hält.

(5)   Vor jedem Antrag des ESRB auf Informationen, die nicht in zusammengefasster oder allgemeiner Form vorliegen, konsultiert er die entsprechende Europäische Finanzaufsichtsbehörde in gebührender Weise, um sicherzustellen, dass seine Anforderung begründet und verhältnismäßig ist. Vertritt die entsprechende Europäische Finanzaufsichtsbehörde die Auffassung, dass die Anforderung nicht begründet und verhältnismäßig ist, sendet sie den Antrag umgehend an den ESRB zurück und verlangt eine zusätzliche Begründung. Sobald der ESRB der betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörde diese zusätzliche Begründung vorgelegt hat, werden ihm die angeforderten Daten vom Empfänger des Antrags übermittelt, vorausgesetzt, der Empfänger hat rechtmäßigen Zugang zu den entsprechenden Daten.

Artikel 16

Warnungen und Empfehlungen

(1)   Werden signifikante Risiken für die Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ziels festgestellt, spricht der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen aus , gegebenenfalls einschließlich für Legislativinitiativen .

(2)   Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden an die Union insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet. Wird eine Warnung oder eine Empfehlung an eine oder mehrere Aufsichtbehörden gerichtet, so ist der betreffende Mitgliedstaat hiervon zu unterrichten. Die Empfehlungen enthalten einen zeitlichen Rahmen für die zu treffenden politischen Maßnahmen. Außerdem können Empfehlungen zum einschlägigen Unionsrecht an die Kommission gerichtet werden.

(3)   Die Warnungen und Empfehlungen werden auch dem Europäischen Parlament , dem Rat, der Kommission, den Adressaten gemäß Absatz 2 und, wenn sie an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den ESA zugeleitet.

(4)    Der ESRB erstellt in enger Zusammenarbeit mit dem ESFS ein System von Farbcodes, die unterschiedlichen Risikostufen zugeordnet sind, um das Bewusstsein in Bezug auf die Risiken der europäischen Wirtschaft zu schärfen und diese Gefahren vorrangig anzugehen.

Nach Ausarbeitung der Kriterien für eine solche Klassifizierung wird im Rahmen der Warnungen und Empfehlungen des ESRB gegebenenfalls von Fall zu Fall angezeigt, welcher Kategorie ein Risiko angehört.

Artikel 16a

Maßnahmen im Krisenfall

Im Fall ungünstiger Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems der Europäischen Union insgesamt oder in Teilen ernsthaft gefährden können, kann der ESRB Warnungen über das Vorliegen einer Notfallsituation aussprechen.

Die Kommission kann auf eigenes Betreiben oder auf Ersuchen des ESRB, einer Aufsichtsbehörde, des Europäischen Parlaments oder des Rates eine an eine Aufsichtsbehörde gerichtete Entscheidung erlassen, in der das Vorhandensein einer Notfallsituation festgestellt wird. Die Kommission überprüft diese Entscheidung in angemessenen Abständen, in jedem Fall aber einmal pro Monat, und erklärt die Krise für beendet, sobald dies angezeigt erscheint.

Stellt die Kommission das Vorliegen einer Notfallsituation fest, so unterrichtet sie darüber unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat.

Artikel 17

Umsetzung der ESRB-Empfehlungen

(1)   Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet, teilen die Adressaten dem ESRB mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen haben, oder erläutern, warum sie keine Maßnahmen ergriffen haben. Das Europäische Parlament, der Rat und gegebenenfalls die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden davon in Kenntnis gesetzt.

(2)   Stellt der ESRB fest, dass ein Adressat einer seiner Empfehlungen die Empfehlung nicht oder nur unzureichend befolgt hat und dass der Adressat keine Rechtfertigung hierfür geliefert hat, setzt er das Europäische Parlament , den Rat , die Kommission und gegebenenfalls die betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden hiervon in Kenntnis.

(2a)     Hat der ESRB eine Entscheidung gemäß Absatz 2 getroffen, kann das Europäische Parlament einen Adressaten zu einem Meinungsaustausch mit seinem zuständigen Ausschuss einladen. Dieser Meinungsaustausch unter Beisein des ESRB ist insbesondere relevant, wenn einzelstaatliche Entscheidungen Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten haben (Spillover-Effekt).

Artikel 18

Öffentliche Warnungen und Empfehlungen

(1)   Der Verwaltungsrat des ESRB entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Warnung oder Empfehlung veröffentlicht werden soll. Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 erfordert die Veröffentlichung einer Warnung oder Empfehlung eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 müssen bei Beschlüssen nach diesem Absatz stets zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.

(2)   Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung zu veröffentlichen, so setzt er den/die Adressaten im Voraus davon in Kenntnis.

(2a)     Die Adressaten der Warnungen und Empfehlungen des ESRB sollten das Recht haben, ihre Ansichten und Argumente zu der vom ESRB veröffentlichten Warnung oder Empfehlung öffentlich zu äußern.

(3)   Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung nicht zu veröffentlichen, so ergreifen der Adressat und gegebenenfalls der Rat und die Europäischen Aufsichtsbehörden alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese geheim zu halten. ▐

(3a)     Sämtliche Daten, auf die der Verwaltungsrat des ESRB seine Analyse stützt, ehe er eine Warnung oder Empfehlung abgibt, werden in geeigneter Form anonym veröffentlicht. Bei Warnungen, die vertraulich behandelt werden, werden die entsprechenden Informationen innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Geschäftsordnung des ESRB festgelegt wird, zugänglich gemacht.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Rechenschafts- und Berichtspflichten

(1)   Der Vorsitzende des ESRB wird mindestens einmal jährlich anlässlich der Veröffentlichung des Jahresberichts des ESRB gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat , in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen jedoch öfter, zu einer jährlichen Anhörung vor dem Europäischen Parlament eingeladen . Diese Anhörungen erfolgen unabhängig vom währungspolitischen Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem Präsidenten der EZB.

(1a)     Die in diesem Artikel genannten Berichte enthalten die Informationen, die nach Entscheidung des Verwaltungsrats des ESRB gemäß Artikel 18 veröffentlicht werden sollten. Diese Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2)   Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische Fragen.

(2a)     Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden des ESRB und die übrigen Mitglieder des Lenkungsausschusses ersuchen, an einer Anhörung vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments teilzunehmen.

Artikel 20

Revisionsklausel

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum …  (15) auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheiden nach Stellungnahme der EZB, ob Ziele und Organisation des ESRB verändert werden müssen.

In dem Bericht wird insbesondere bewertet, ob

a)

es angemessen ist, die Struktur des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen der Makro- und der Mikroebene sowie zwischen den ESA zu verbessern;

b)

es angemessen ist, die Regulierungsbefugnisse der ESA auszuweiten;

c)

die Entwicklung des ESFS im Einklang mit den globalen Entwicklungen auf diesem Gebiet verläuft;

d)

innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;

e)

die Zuverlässigkeit und die Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0168/2010).

(2)  Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

(3)  ABl. C 270 vom 11.11.2009, S. 1.

(4)  Stellungnahme vom 22. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….

(6)   ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.

(7)   ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.

(8)   ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.

(9)   ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26.

(10)   ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48.

(11)   Angenommene Texte, P6_TA(2009)0251.

(12)   Angenommene Texte, P6_TA(2009)0279.

(13)   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(14)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(15)   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/337


Mittwoch, 7. Juli 2010
Europäische Bankaufsichtsbehörde ***I

P7_TA(2010)0272

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (KOM(2009)0501 – C7-0169/2009 – 2009/0142(COD))

2011/C 351 E/38

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Der Vorschlag wird am 7. Juli 2010 wie folgt abgeändert (1):

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)

zu dem Vorschlag der Kommission

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde ( Europäische Bankaufsichtsbehörde )

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzkrise 2007/2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Globalisierung des Finanzsektors sowie mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des Unionsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage.

(1a)

Schon lange vor der Finanzkrise hat sich das Europäische Parlament immer wieder für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle auf der Ebene der Union tätigen Akteure ausgesprochen und auf deutliche Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer mehr zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“  (7), vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union  (8), vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch  (9), vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity  (10), vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur  (11), und in seinen Standpunkten vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - Solvabilität II  (12) und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen  (13).

(2)

In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht (Bericht Larosière) kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden muss, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und die gravierenden Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union . Die Expertengruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bank- und den Wertpapiersektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden. Die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen stellten das kleinste Maß an Veränderungen dar, das die Experten für nötig erachteten, um eine ähnliche Krise in Zukunft zu verhindern.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009„Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) geschaffen werden sollten. Die Mitteilung der Kommission „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 ▐ erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens dann im Einzelnen, übernahm aber nicht alle Empfehlungen des de Larosière-Berichts.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einsetzung eines Europäischen Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte. Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(4a)

Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat in seinem im Auftrag des G20-Gipfels von Pittsburgh erstellten Bericht „Ein fairer und spürbarer Beitrag des Finanzsektors“ vom 16. April 2010 darauf hingewiesen, dass „die unmittelbaren Belastungen für die Haushalte durch das Versagen des Finanzsektors mit einer Finanzstabilitätsabgabe (Financial Stability Contribution (FSC)) in Verbindung mit einem glaubhaften und wirksamen Lösungsmechanismus gedeckt werden sollten. Werden diese Lösungsmechanismen genau definiert, müssten die Regierungen künftig keine Institute mehr retten, die zu bedeutend, zu groß oder zu sehr untereinander verflochten sind, um zu scheitern.“

(4b)

In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010„Europa 2020“ wird ferner festgestellt, dass eine der wichtigsten Prioritäten kurzfristig die bessere Verhinderung oder gegebenenfalls Bewältigung und die – in Anbetracht der Verantwortung des Finanzsektors in der gegenwärtigen Krise – Prüfung eines angemessenen Beitrags des Finanzsektors sei.

(4c)

Der Europäische Rat hat am 25. März 2010 unmissverständlich deutlich gemacht, dass Fortschritte insbesondere in Fragen erforderlich seien wie Finanzinstrumente von Instituten mit Systemrelevanz zum Krisenmanagement.

(4d)

Der Europäische Rat hat am 17. Juni 2010 schließlich erklärt, dass die Mitgliedstaaten Systeme für Abgaben für Finanzinstitute einführen sollten, damit für eine gerechte Lastenverteilung gesorgt wird und damit Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken geschaffen werden. Solche Abgaben sollten Teil eines glaubwürdigen Krisenbewältigungsrahmens sein.

(5)

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems und das Funktionieren des Binnenmarkts geführt. Darüber hinaus bieten tiefere und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der Abfederung von Schocks verbessert.

(6)

Die Union hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden ▐ getan werden kann. Die Union darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht (ESFS) sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Netzwerk der Union einbindet.

(7)

Beim ESFS sollte es sich um ein integriertes Netzwerk nationaler ▐ Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden der Union handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt. Eine Europäische Aufsichtsbehörde (die Behörde) sollte eine führende Rolle im Kollegium der Aufsichtsbehörden einnehmen, die grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute kontrollieren, für die eindeutige Aufsichtsnormen formuliert werden sollten. Die Behörde sollte vor allem Finanzinstituten besondere Aufmerksamkeit widmen, die ein Risiko für das Gesamtsystem darstellen könnten, da ihr Scheitern die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährden könnte, wenn eine einzelstaatliche Behörde ihre Zuständigkeiten nicht wahrgenommen hat. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Union erreicht werden. Zusätzlich zu der Behörde sollten eine Europäische Aufsichtsbehörde ( Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung ) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sowie eine Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt werden. Der ESRB sollte Teil des EFSF sein.

(8)

Die Europäische Finanzaufsichtsbehörde sollte an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Beschluss 2009/78/EG der Kommission (14) eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per Beschluss 2009/79/EG der Kommission (15) eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Beschluss 2009/77/EG der Kommission (16) eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse, einschließlich gegebenenfalls der Fortführung laufender Arbeiten und Projekte, übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden.

(9)

Die Behörde sollte dazu beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten und der Verschiedenartigkeit der Finanzinstitutionen ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist . Die Behörde sollte öffentliche Werte wie die Stabilität des Finanzsystems und die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte schützen und den Schutz von Einlegern und Anlegern gewährleisten. Die Behörde sollte ferner aufsichtliche Arbitrage verhindern und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen und die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer ausbauen . Zu den Aufgaben der Behörde sollte auch gehören, die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und die EU-Organe auf dem Gebiet der Regulierung und Aufsicht im Banken-, Zahlungs- und E-Geld-Sektor sowie in damit zusammenhängenden Fragen der Unternehmensführung, der Rechnungsprüfung und der Finanzkontrolle zu beraten. Die Behörde sollte ebenfalls mit der Wahrnehmung allgemeiner Kontrollaufgaben für bestehende und neue Finanzprodukte und Transaktionsarten beauftragt werden.

(9a)

Die Behörde sollte die Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf Wettbewerb und Innovation innerhalb des Binnenmarktes, die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union, die finanzielle Integration und die neue Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung angemessen berücksichtigen.

(9b)

Um ihre Ziele zu erreichen, sollte die Behörde Rechtspersönlichkeit sowie administrative und finanzielle Autonomie besitzen. Die Behörde sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften durchzusetzen, insbesondere denen im Zusammenhang mit Systemrisiken und Risiken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten (Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht).

(9c)

Die internationalen Behörden (IWF, Rat für Finanzstabilität (FSB) und Bank für Internationalen Zahlungsausgleich) definierten Systemrisiko als ein Risiko der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, das (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht wird und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft führen kann. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.

(9d)

Zu den grenzübergreifenden Risiken gehören nach Angabe dieser Institute alle Risiken wirtschaftlicher Ungleichgewichte oder Finanzausfälle in der Gesamtheit oder in einem Teil der Union, die erhebliche negative Folgen für die Transaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten, für das Funktionieren des Binnenmarktes oder für die öffentlichen Finanzen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben können.

(10)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) anerkannt, „dass der Wortlaut des Artikels 95 EG-Vertrag [jetzt Artikel 114 AEUV] nicht den Schluss erlaubt, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen.“ Zweck und Aufgaben der Behörde, d.h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Vorschriften der Union und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im ▐ Besitzstand der Union für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV eingesetzt werden.

(11)

Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission, sind: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (17), Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (18), Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (19).

(12)

Zu den vorhandenen Rechtsvorschriften der Union , die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (20), die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers  (21), die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten  (22) , die einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (23) und die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (24) sowie Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt  (25).

(13)

Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Union sorgen. Da Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das Einlagensicherungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können. Die Aufgaben der Behörde sollten überprüft werden, sobald ein europäischer Einlagensicherungsfonds eingerichtet wird.

(14)

Zur Festlegung harmonisierter technischer Regulierungsstandards für Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Union gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 290 AEUV annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen.

(15)

Die Entwürfe der technischen Regulierungsstandards sollten nur in äußerst seltenen Fällen und unter außergewöhnlichen Umständen geändert werden, sofern sich die Behörde im engen Kontakt mit den Finanzmärkten befindet und deren tägliche Entwicklung aufmerksam verfolgt. Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar wären, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider laufen, so wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Die Kommission sollte den Inhalt der von der Behörde ausgearbeiteten technischen Standards nicht ändern, ohne sich nicht vorher mit der Behörde abgestimmt zu haben. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein.

(15a)

Die Kommission sollte ferner in der Lage sein, gemäß Artikel 291 AEUV verbindliche Rechtsakte der Union umzusetzen. Die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards müssen auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, d. h. die dort enthaltenen Bestimmungen sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsrisiken des betreffenden Finanzinstituts angemessen Rechnung tragen.

(16)

In von den technischen Regulierungsstandards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, die Gründe für eine Nichteinhaltung zu veröffentlichen, um gegenüber den Marktteilnehmern uneingeschränkte Transparenz zu gewährleisten .

(17)

Für die Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Union ist es unabdingbar, dass die Rechtsvorschriften der Union korrekt und vollständig umgesetzt werden . Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer Nichtumsetzung oder nicht ordnungsgemäßen ▐ Umsetzung, die einen Verstoß gegen das EU-Recht darstellt, angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die Unionsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(18)

Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Umsetzung des Unionsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein, Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union durch die nationalen Behörden in ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte. Kommt die zuständige nationale Behörde der Empfehlung nicht nach, so sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine förmliche Stellungnahme abzugeben, in der sie die zuständige Behörde eingedenk dieser Empfehlung auffordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu gewährleisten.

(19)

Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist nicht nach, sollte die Behörde unverzüglich an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung ▐ richten, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 258 AEUV rechtlich durchgesetzt werden können.

(20)

Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständige Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde der an sie gerichteten förmlichen Stellungnahme nicht Folge leistet und das Unionsrecht aufgrund bestehender oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar ist. In diesem Sinne warten das Europäische Parlament und der Rat auf die Umsetzung des Programms der Kommission für 2010, insbesondere auf den Vorschlag zur Reform der Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen.

(21)

Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf Unionsebene . Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Angesichts der Sensibilität dieser Frage sollte die Befugnis zur Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation auf ihre eigene Initiative hin oder auf Betreiben des Europäischen Parlaments, des Rates, des ESRB oder der Behörde auf die Kommission übergehen. Sind das Europäische Parlament, der Rat, die ESRB oder die ESA der Auffassung, dass es zu einer Krisensituation kommen könnte, sollten sie sich mit der Kommission in Verbindung setzen. In diesem Prozess ist eine hinreichende Wahrung der Vertraulichkeit von größter Bedeutung. Wenn die Kommission das Vorliegen einer Krisensituation bestimmt, sollte sie das Europäische Parlament und den Rat in angemessener Weise darüber unterrichten.

(22)

Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien – verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen sollten. Kommt es nicht zu einer solchen Einigung, kann die Behörde von den betreffenden zuständigen Behörden verbindlich verlangen, zur Beilegung der Angelegenheit und Einhaltung des Unionsrechts bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. In den Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein eigenes Ermessen einräumen, können die Entscheidungen der ESA die Nutzung dieser Möglichkeit im Einklang mit dem Unionsrecht nicht ersetzen. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(22a)

Die Krise hat gezeigt, dass die bloße Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, deren Rechtsprechung an der Landesgrenze endet, eindeutig unzureichend ist, um grenzübergreifend tätige Finanzinstitute zu überwachen.

(22b)

So verweist der im März 2009 veröffentlichte Turner-Bericht darauf, dass „die bestehende Regelung, die das Recht zur Gründung von Zweigniederlassungen (‚Europäischer Pass‘), die Herkunftslandaufsicht und eine rein nationale Einlagensicherung miteinander verbindet, keine solide Grundlage für die künftige Regulierung und Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Privatkundenbanken ist“.

(22c)

Ferner heißt es im Turner-Bericht: „Eine tragfähigere Regelung erfordert entweder verstärkte einzelstaatliche Befugnisse, was einen weniger offenen Binnenmarkt bedeuten würde, oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration.“ Die „einzelstaatliche“ Lösung würde bedeuten, dass das Aufnahmeland ausländische Institute verpflichten könnte, nur über ihre Tochtergesellschaften und nicht über ihre Zweigniederlassungen tätig zu werden, und dass es das Eigenkapital und die Liquidität der im Inland tätigen Banken überwachen könnte, was zu mehr Protektionismus führen würde. Die „europäische“ Lösung erfordert eine Stärkung der Position der Aufsichtskollegien und eine verstärkte Überwachung der Finanzinstitute, die systemische Risiken bergen.

(23)

Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die Behörde sollte eine tragende Bedeutung übernehmen und an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die Konsistenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Kollegien zu fördern. Wie der de-Larosière-Bericht betont, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Phänomene einer aufsichtlichen Arbitrage vermieden werden, weil sie die Finanzstabilität unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als fair und ausgewogen empfunden werden“.

(23a)

Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden sollten die Überwachung von Finanzinstituten, die das Kriterium der systemischen Risiken erfüllen, verstärken, da ihr Versagen die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährden und der Realwirtschaft Schaden zufügen kann.

(23b)

Bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt, sollten internationale Standards berücksichtigt werden, insbesondere jene des FSB, des IWF, der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden und der G-20. Verflechtungsgrad, Ersetzbarkeit und die zeitliche Abstimmung sind die am weitesten verbreiteten Kriterien bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt.

(23c)

Es sollte ein Rahmen für den Umgang mit in Schieflage geratenen Instituten geschaffen werden, um sie zu stabilisieren oder aufzulösen, da „eindeutig bewiesen worden ist, dass in einer Bankenkrise für Regierung und Gesellschaft viel auf dem Spiel steht, da eine solche Situation die Finanzstabilität und die Realwirtschaft gefährden kann“ (Bericht de Larosière). Die Kommission sollte geeignete Vorschläge für die Schaffung eines neuen Rahmens für das Finanzkrisenmanagement unterbreiten. Die zentralen Elemente des Krisenmanagements beinhalten ein gemeinsames Regelungspaket und gemeinsame Instrumente zur Lösung von Problemen im Finanzsektor (Abwicklungen und Finanzhilfen zur Bewältigung der Krise von großen, grenzüberschreitend tätigen und/oder miteinander verflochtener Institute).

(23d)

Ein Europäischer Einlagensicherungsfonds sollte eingerichtet werden, um die Mitverantwortung von grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten sicherzustellen, die Interessen der Einleger aus der Union zu schützen und die Kosten für den Steuerzahler infolge einer systemischen Finanzkrise gering zu halten. Ein EU-weit tätiger Fonds scheint die effizienteste Möglichkeit des Schutzes der Anlegerinteressen und die beste Verteidigung gegen Wettbewerbsverzerrungen zu sein. Es liegt auf der Hand, dass EU-Ansätze notwendigerweise komplexer sind und dass einige Mitgliedstaaten bereits damit begonnen haben, eigene Systeme auf den Weg zu bringen oder sogar schon in Gang gesetzt haben. Als absolute Mindestlösung muss die Behörde daher die wichtigsten Bestandteile der nationalen Regelungen harmonisieren. Es sollte auch möglich sein sicherzustellen, dass den Finanzinstituten vorgeschrieben wird, nur in einen Fonds einzuzahlen.

(23e)

Der Europäische Bankenstabilitätsfonds sollte die ordnungsgemäße Liquidation von Finanzinstituten oder Rettungsmaßnahmen für Finanzinstitute in Schwierigkeiten finanzieren, wenn diese die Stabilität des Finanzbinnenmarkts der Union bedrohen könnten. Der Fonds sollte aus angemessenen Beiträgen des Finanzsektors finanziert werden. Die Beiträge zu dem Fonds sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die nationalen Fonds ähnlicher Art gezahlt werden.

(24)

Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute, insbesondere jene ohne EU-Dimension, abzubauen. In dieser Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten sollte die nationale Aufsichtsbehörde, auf die sie übertragen werden, (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit erhalten , in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der Behörde oder einer anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten wäre dann zweckmäßig ▐, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Unionsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern und kontrollieren . Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte bewährte Verfahren im Bereich Delegierung und Delegierungsvereinbarungen ermitteln und bekannt machen.

(25)

Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde die aufsichtliche Konvergenz in der Europäischen Union fördern.

(26)

„Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Die Ergebnisse der „Peer Reviews“ sollten veröffentlicht werden. Des Weiteren sollten bewährte Verfahren ermittelt und ebenfalls veröffentlicht werden.

(27)

Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Union in Aufsichtsfragen fördern, um vor allem die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union sicherzustellen. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im ESFS zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen.

(28)

Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den ESRB regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies unionsweite Stresstests anordnen und durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Funktionen sollte die Behörde Marktanalysen vornehmen und untersuchen, wie sich mögliche Marktentwicklungen auswirken könnten.

(29)

Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem im Dialog und bei der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern die Europäische Union vertreten .

(30)

Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG▐ ihre Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(31)

Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen über die Finanzaufsicht einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -instituten am Nächsten sind, und die Behörde sollte bereits vorhandene Statistiken berücksichtigen. Allerdings sollte die Behörde nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten befugt sein, in Fällen, in denen eine zuständige nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen direkt an ein Finanzinstitut zu richten . Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. In diesem Zusammenhang ist die Arbeit an gemeinsamen Berichtsformaten wichtig.

(31a)

Die Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sollten den Rechtsrahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und des Europäischen Zentralbanksystems (ESZB) im Bereich Statistik unberührt lassen. Diese Verordnung sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken  (26) oder die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank  (27) unberührt lassen.

(32)

Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem ESRB ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise des ESRB und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde und der ESRB sollten alle wichtigen Informationen miteinander teilen. Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder Empfehlungen, die der ESRB an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten gegebenenfalls von der Behörde gewährleistete Folgemaßnahmen folgen.

(33)

Die Behörde sollte interessierte Parteien zu Regulierungsstandards , Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen von Regulierungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, in der Kredit- und Investmentinstitute aus der EU (die die verschiedenen Modelle und Größen von Finanzinstituten und Finanzunternehmen repräsentieren , einschließlich u. U. institutionelle Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), KMU, Gewerkschaften, Wissenschaftler sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen ▐ in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Bankensektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Unionsvorschriften eingesetzt wurden.

(33a)

Gemeinnützige Organisationen werden in der Debatte über die Zukunft der Finanzdienstleistungen wie auch im entsprechenden Entscheidungsprozess im Gegensatz zu den Wirtschaftsvertretern, die eine solide finanzielle Basis und gute Verbindungen haben, ausgegrenzt. Dieser Nachteil sollte durch eine angemessene Finanzierung ihrer Vertreter in der Interessengruppe Bankensektor ausgeglichen werden.

(34)

Bei der Gewährleistung eines koordinierten Krisenmanagements und der Wahrung der Finanzstabilität in Krisensituationen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzinstitute betrifft. Ihre Maßnahmen sollten eng mit dem Rahmen und den Grundsätzen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion abgestimmt werden. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität einer Finanzinstitution beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(34a)

Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Einrichtung eines solchen Mechanismus sollte die Kommission anhand der vorliegenden Erfahrungen auf Unionsebene eindeutige und solide Leitlinien dazu aufstellen, wann die Schutzklausel von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wird. Die Anwendung der Schutzklausel durch die Mitgliedstaaten sollte unter Berücksichtigung dieser Anleitung zu erfolgen.

(34b)

Unbeschadet der besonderen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Krisensituationen sollte, falls ein Mitgliedstaat beschließt, die Schutzklausel geltend zu machen, das Europäische Parlament gleichzeitig mit der Behörde, dem Rat und der Kommission informiert werden. Außerdem sollte der Mitgliedstaat seine Gründe für die Geltendmachung der Schutzklausel angeben. Die Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission festlegen, welche Maßnahmen als Nächstes zu ergreifen sind.

(35)

Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des Unionsrechts sein.

(36)

Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des ESRB , der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Interesse der Union handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von ▐ technischen Regulierungsstandards , Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die in Artikel 16 AEUV festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.

(36a)

In der Regel sollte das Aufsichtsorgan seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ treffen. Für Rechtsakte im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen sollten jedoch die im Vertrag über die Europäische Union, im AEUV und im Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen, objektiven Gremium untersucht werden, das sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die weder Vertreter der zuständigen Behörden sind, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, noch ein Interesse an der Meinungsverschiedenheit oder direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben. Die Zusammensetzung des Gremiums sollte ausgewogen und angemessen sein. Die Entscheidung des Gremiums sollte von den Mitgliedern des Aufsichtsorgans mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ gebilligt werden. Bei Entscheidungen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde getroffen werden, können die von dem Gremium vorgeschlagenen Entscheidungen jedoch durch Mitglieder, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen darstellen, abgelehnt werden.

(37)

Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Das Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden, Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen und Annahme des Jahresberichts.

(38)

Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der nach einem von der Kommission verwalteten allgemeinen Auswahlverfahren und der anschließenden Erstellung einer Auswahlliste für die Kommission vom Europäischen Parlament ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann.

(39)

Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) (nachstehend „der Gemeinsame Ausschuss“) zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in Bezug auf Finanzkonglomerate koordinieren . Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde ( Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) , von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des ESRB sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte ein ständiges Sekretariat haben, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ermöglicht werden.

(40)

Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind, müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat, sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln, das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(41)

Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Die Finanzierung der Behörde durch die Union sollte gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung  (28) (IIV) in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt werden. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. Der gesamte Haushaltsplan sollte dem Entlastungsverfahren unterliegen.

(42)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (29) sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (30) beitreten.

(43)

Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (31) fallen.

(44)

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die der Behörde bereitgestellten und innerhalb des Netzwerks ausgetauschten Informationen strengen und wirksamen Vertraulichkeitsregeln unterworfen werden.

(45)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (32) und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (33) geregelt, die für die Zwecke dieser Verordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt Anwendung finden.

(46)

Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (34) auf die Behörde Anwendung finden.

(47)

Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage entsprechender von der Union zu schließender Vereinbarungen an den Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(48)

Da die Ziele dieser Verordnung, und zwar die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Europäische Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EU-Vertrag tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49)

Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (35) sollte entsprechend geändert werden.

(50)

Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1

Einrichtung und Tätigkeitsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde ( Europäische Bankaufsichtsbehörde ) („die Behörde“) eingerichtet.

(2)   Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sowie der folgenden Rechtsvorschriften tätig sein: Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG, Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, Richtlinie 94/19/EG und, soweit diese Rechtsvorschriften sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden zu deren Beaufsichtigung beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG, der Richtlinie 2007/64/EG und der Richtlinie 2009/110/EG . Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Rechtsakte der Europäischen Union , die der Behörde Aufgaben übertragen.

(2a)     Die Tätigkeit der Behörde wird sich auch auf den Tätigkeitsbereich von Kreditinstituten, Finanzkonglomeraten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten erstrecken, einschließlich Fragen der Unternehmensführung sowie der Rechungsprüfung und Finanzkontrolle, vorausgesetzt solche Maßnahmen der Behörde sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 sicherzustellen.

(3)   Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(4)    Das Ziel der Behörde besteht darin, öffentliche Interessen zu schützen, indem sie zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effektivität des Finanzsystems, der Wirtschaft der Union und ihrer Bürger und Unternehmen beiträgt. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen:

i)

Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer soliden, wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung ▐;

iii)

Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte;

v)

Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht ;

va)

Verhinderung von aufsichtlicher Arbitrage und Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen;

vb)

Gewährleistung, dass Kreditaufnahmen und das Eingehen anderer Risiken entsprechend geregelt und kontrolliert werden und

vc)

Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes .

Zu diesen Zwecken wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der Rechtsakte der Union leisten, so wie in Absatz 2 vorgesehen, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet und wirtschaftliche Analysen der Märkte durchgeführt werden, die ihr das Erreichen ihres Ziels erleichtern sollen.

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung berücksichtigt die Behörde insbesondere die systemrelevanten Risiken, die von Finanzinstituten ausgehen, deren Zusammenbruch Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben kann.

Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union.

Artikel 1a

Das Europäische Finanzaufsichtssystem

(1)     Die Behörde ist Bestandteil eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

(2)     Das ESFS umfasst:

a)

den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. …/2010 (ESRB) und dieser Verordnung;

b)

die Behörde,

c)

die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichtete Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Wertpapiermärkte) [ESMA];

d)

die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) [EIOPA],

e)

die Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) zur Wahrnehmung der Tätigkeiten gemäß den Artikeln 40 bis 43 (der „Gemeinsame Ausschuss“);

f)

die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA], Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und dieser Verordnung genannten Behörden der Mitgliedstaaten;

g)

die Kommission für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7 und 9 genannten Aufgaben.

(3)     Die Behörde arbeitet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem ESRB sowie der EIOPA und der ESMA zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden Fragen.

(4)     Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union arbeiten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigen Respekt zusammen und stellen insbesondere eine adäquate und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicher.

(5)     Diese Aufsichtsbehörden, die Bestandteil des ESFS sind, werden verpflichtet, die in der Union tätigen Finanzinstitute im Einklang mit den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu kontrollieren.

Artikel 1b

Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament

Die Behörden gemäß Artikel 1a Absatz 2 sind dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Finanzinstitute“ bezeichnen Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG, „Wertpapierfirmen“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG sowie „Finanzkonglomerate“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Richtlinie 2002/87/EG, mit Blick auf Richtlinie 2005/60/EG bezeichnen „Finanzinstitute“ Kreditinstitute und Finanzinstitute gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 dieser Richtlinie;

2.

„zuständige Behörden“ bezeichnen

i)

zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG sowie gemäß der Richtlinie 2009/110/EG;

ii)

in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG zuständige Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen;

iii)

für den Fall, dass Einlagensicherungssysteme betroffen sind, bezeichnen Einrichtungen, die diese Systeme im Sinne der Richtlinie 94/19/EG verwalten , oder in dem Fall, dass die Verwaltung des Einlagensicherungssystems von einer Privatgesellschaft versehen wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der Richtlinie 94/19/EG beaufsichtigt .

Artikel 3

Rechtsstellung

(1)   Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4

Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1.

einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

2.

einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

3.

einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4.

einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

5.

einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5

Hauptsitz und Sitz

Die Behörde hat ihren Hauptsitz in Frankfurt.

Sie kann Niederlassungen in den wichtigsten Finanzzentren der Europäischen Union haben.

KAPITEL II

AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6

Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1)   Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a)

Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Unionsorgane abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte stützen;

b)

auch wird sie zur kohärenten Anwendung der Rechtsakte der Union beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie eine kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien sicherstellt , unter anderem in Krisensituationen ▐;

c)

sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen zuständigen Behörden anregen und erleichtern;

d)

sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e)

sie wird die zuständigen Behörden von ihr organisierten „Peer Reviews“ unterziehen, einschließlich der Erteilung von Ratschlägen, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;

f)

sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und bewerten;

fa)

sie wird wirtschaftliche Analysen der Märkte durchführen, um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf entsprechende Informationen zurückgreifen zu können;

fb)

sie wird den Einleger- und Anlegerschutz fördern;

fc)

sie wird zur Bewältigung von Krisen von grenzüberschreitend tätigen Instituten mit einem potenziellen Systemrisiko gemäß Artikel 12b beitragen und jegliches frühzeitige Eingreifen und Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren für solche Institute gemäß Artikel 12c durch ihre Abwicklungsstelle leiten und ausführen;

g)

sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgeschrieben sind;

ga)

sie wird jene Finanzinstitute beaufsichtigen, die nicht von zuständigen Behörden beaufsichtigt werden;

gb)

sie wird auf ihrer Website regelmäßig aktuelle Informationen über ihren Tätigkeitsbereich veröffentlichen, insbesondere, innerhalb ihrer Zuständigkeiten, über registrierte Finanzinstitute, um der Öffentlichkeit einen einfachen Zugang zu Informationen zu ermöglichen;

gc)

sie wird gegebenenfalls sämtliche bestehenden und laufenden Aufgaben des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) übernehmen.

(2)   Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen insbesondere:

a)

die Entwicklung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards in den in Artikel 7 genannten Fällen;

aa)

die Entwicklung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards in den in Artikel 7e genannten Fällen;

b)

die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c)

die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9 Absatz 3;

d)

der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichtete Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten spezifischen Fällen;

e)

der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen;

f)

die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 19 ;

fa)

die Erfassung der erforderlichen Informationen zu Finanzinstituten gemäß Artikel 20;

fb)

die Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz;

fc)

die Bereitstellung einer Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich und, falls in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte vorgesehen, auf zentraler Ebene;

fd)

die Entwicklung eines technischen Regulierungsstandards, mit dem festgelegt wird, welche Mindestinformationen über Geschäfte und Marktteilnehmer der Behörde zur Verfügung zu stellen sind, wie die Koordinierung der Erfassung erfolgen soll und wie bestehende nationale Datenbanken zu verknüpfen sind, um zu gewährleisten, dass die Behörde stets in der Lage ist, auf die relevanten und erforderlichen Informationen über Geschäfte und Markt zuzugreifen.

(3)   Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für unionsweit tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit ▐ Tragweite für die gesamte Union wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte zuständig ist.

(4)     Zu dem Zweck der Wahrnehmung ihrer exklusiven Aufsichtsbefugnisse gemäß Absatz 3 erhält die Behörde angemessene europaweite Befugnisse für die Durchführung von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Behörde arbeitet eng mit den zuständigen Behörden zusammen und nimmt deren Sachkenntnisse, Möglichkeiten und Befugnisse bei der Ausführung ihrer Aufgaben in Anspruch.

Artikel 6a

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz und mit Finanztätigkeiten

(1)     Zur Verbesserung des Schutzes von Einlegern und Anlegern übernimmt die Behörde eine Führungsrolle bei der Förderung von Transparenz, Einfachheit und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte bzw. -dienstleistungen auf dem Binnenmarkt, und zwar unter anderem durch:

i)

die Erfassung und Analyse von Verbrauchertrends und die Berichterstattung über diese Trends;

ii)

die Überprüfung und Koordinierung von Initiativen zur Vermittlung von Wissen über Finanzfragen und zur Steigerung der Kompetenz im Finanzbereich;

iii)

die Entwicklung von Ausbildungsstandards für die Industrie;

iv)

die Mitwirkung an der Entwicklung allgemeiner Offenlegungsvorschriften;

v)

Bewertung, insbesondere des Kreditzugangs , der Kreditverfügbarkeit und der Kreditkosten für Haushalte und Unternehmen, vor allem für KMU.

(2)     Die Behörde überwacht neue und bereits bekannte Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen verabschieden, um die Sicherheit und Solidität der Märkte und die Konvergenz im Bereich der Regulierungspraxis zu fördern.

(3)     Die Behörde kann auch Warnungen herausgeben, wenn eine Finanztätigkeit eine ernsthafte Bedrohung für die in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Ziele darstellt.

(4)     Die Behörde bildet als festen Bestandteil ihrer selbst einen Ausschuss für Finanzinnovationen, in dem alle einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden vertreten sind, um so eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erzielen und das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission zu beraten.

(5)     Die Behörde kann bestimmte Arten von Finanztätigkeiten, durch die die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder von Teilen des Finanzsystems in der Union gefährdet wird, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den Rechtsakten nach Artikel 1 Absatz 2 genannt sind, bzw. erforderlichenfalls im Krisenfall nach Maßgabe des Artikels 10 und unter den darin festgelegten Bedingungen vorübergehend verbieten oder beschränken.

Die Behörde überprüft diese Entscheidung in regelmäßigen Zeitabständen.

Die Behörde kann auch beurteilen, ob es notwendig ist, bestimmte Arten von Finanztätigkeiten zu verbieten oder zu beschränken, und in einem derartigen Falle die Kommission informieren, um das Aussprechen eines Verbots oder einer Beschränkung zu ermöglichen.

Artikel 7

▐ Technische Regulierungsstandards

(1)    Das Europäische Parlament und der Rat können der Kommission die Zuständigkeit übertragen, gemäß Artikel 290 AEUV technische Regulierungsstandards anzunehmen, um eine konsistente Harmonisierung für die in den Rechtsakten in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereiche zu gewährleisten. Die Regulierungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Rechtsakte, auf denen sie beruhen, beschränkt. Die Entwürfe der technischen Regulierungsstandards werden von der Behörde entwickelt und der Kommission zur Bestätigung übermittelt. Übermittelt die Behörde der Kommission einen Entwurf nicht innerhalb der in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 genannten Frist, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard annehmen.

(2)    Bevor sie diese der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene Anhörungen zu den technischen Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind unangemessen im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden technischen Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit. Die Behörde holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.

(3)     Nach Erhalt des technischen Regulierungsstandards von der Behörde leitet die Kommission diesen umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

(4)     Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Entwurfs für einen technischen Regulierungsstandard befindet die Kommission über seine Annahme. Der technische Regulierungsstandard wird auf dem Wege von Verordnungen und Entscheidungen angenommen. Wenn die Kommission nicht beabsichtigt, den Standard anzunehmen, informiert sie hierüber das Europäische Parlament und den Rat und gibt die entsprechenden Gründe an.

Artikel 7a

Nichtannahme oder Änderung von Entwürfen für Regulierungsstandards

(1)     Beabsichtigt die Kommission, den Entwurf von technischen Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie den Entwurf von technischen Regulierungsstandards zurück an die Behörde und unterbreitet dabei begründete Änderungsvorschläge.

(2)     Die Behörde kann den Entwurf von technischen Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen abändern und erneut der Kommission zur Bestätigung vorlegen. Die Behörde unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission unter Angabe der Gründe über ihre Entscheidung.

(3)     Wenn die Behörde mit der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung oder Änderung ihrer ursprünglichen Vorschläge nicht einverstanden ist, können das Europäische Parlament oder der Rat das zuständige Mitglied der Kommission zusammen mit dem Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats auffordern, in einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates ihre unterschiedlichen Standpunkte darzulegen und zu erläutern.

Artikel 7b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 7 genannten Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 7c.

(2)     Sobald die Kommission Regulierungsstandards annimmt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)     Der Vorsitzende der Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 mit, welche Regulierungsstandards gebilligt wurden und welche zuständigen Behörden diese nicht befolgt haben.

Artikel 7c

Einwände gegen Regulierungsstandards

(1)     Bei der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission in den Bereichen, die in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 genannt werden, gelten folgende Bestimmungen:

a)

Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des von der Kommission erlassenen Regulierungsstandards Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um weitere drei Monate verlängert.

b)

Der delegierte Rechtsakt wird vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt in Kraft, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

c)

Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 296 AEUV.

(2)     Wenn die Kommission einen Standard für die Regulierung annimmt, bei dem es sich um den von der Behörde übermittelten Entwurf für eine technische Regulierung handelt, gilt Absatz 1 Buchstaben a bis c, sofern der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände erheben können, nach Ablauf der Frist von drei Monaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 einen Monat beträgt. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen weiteren Monat verlängert.

(3)     Das Europäische Parlament und der Rat können unmittelbar nach Übermittlung des Entwurfs durch die Kommission eine antizipierte und konditionierte Einverständniserklärung abgeben, die in Kraft tritt, wenn die Kommission den technischen Regulierungsstandard ohne Änderung des Entwurfs annimmt.

(4)     Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen Regulierungsstandard, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard gemäß Artikel 296 AEUV.

Artikel 7d

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnisübertragung nach Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

(2)     Der Beschluss zum Widerruf beendet die Befugnisübertragung.

(3)     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die technischen Regulierungsstandards zu benennen, die widerrufen werden könnten.

Artikel 7e

Durchführung technischer Standards

(1)     Wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission die Zuständigkeit übertragen, gemäß Artikel 291 AEUV technische Durchführungsstandards anzunehmen, da einheitliche Bedingungen für die Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Union in den in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Gebieten benötigt werden, gilt Folgendes:

a)

wenn die Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten technische Durchführungsstandards zur Übermittlung an die Kommission ausarbeitet, sind diese Standards technischer Art und erstrecken sich nicht auf politische Entscheidungen und beschränken sich auf die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union.

b)

wenn die Behörde einen Entwurf der Kommission nicht innerhalb der Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte oder der Fristen, die in einem Antrag der Kommission an die Behörde gemäß Artikel 19 enthalten sind, übermittelt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard durch einen Durchführungsrechtsakt erlassen.

(2)     Bevor sie diese der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene Anhörungen zu technischen Durchführungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind unangemessen im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden technischen Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit.

Die Behörde holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.

(3)     Die Behörde legt ihre Entwürfe für technische Durchführungsstandards der Kommission zur Annahme vor und übermittelt sie gemäß Artikel 291 AEUV gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(4)     Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Entwürfe für technische Durchführungsstandards befindet die Kommission über die Annahme der Entwürfe für Durchführungsstandards. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Unionsinteresses kann die Kommission die Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

In allen Fällen, wenn die Kommission technische Durchführungsstandards annimmt, mit denen sie die von der Behörde übermittelten Entwürfe von Durchführungsstandards ändert, informiert sie hierüber das Europäische Parlament und den Rat.

(5)     Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8

Leitlinien und Empfehlungen

(1)    Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Vorschriften der Union sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute publizieren.

(1a)     Die Behörde wird gegebenenfalls offene Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durchführen und die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysieren. Die Behörde holt gegebenenfalls auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Bankensektor ein. Diese Anhörungen, Analysen, Stellungnahmen und Hinweise müssen im Verhältnis zu Umfang, Natur und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen angemessen sein.

(2)    Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen wird. Gedenkt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. Die Behörde veröffentlicht diese Gründe.

Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, veröffentlicht die Behörde dies .

Die Behörde kann von Fall zu Fall die Veröffentlichung dieser von einer zuständigen Behörde angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

Wenn dies in dieser Leitlinie oder Empfehlung gefordert wird, erstatten die Finanzinstitute jährlich auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.

(2a)     In dem Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 4a informiert die Behörde das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, welche Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben wurden und welche zuständigen Behörden diesen nicht nachgekommen sind, wobei auch erläutert wird, wie sichergestellt werden soll, dass die zuständigen Behörden den Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen werden.

Artikel 9

Verstoß gegen das Unionsrecht

(1)   Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte nicht ▐ angewandt oder diese so angewandt, dass offensichtlich ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Union vorliegt, einschließlich gegen die technischen Regulierungsstandards und die technischen Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 7 und 7e, weil sie es insbesondere versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, nimmt die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahr .

(2)   Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden , des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der Interessengruppe „Banken“ oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angeblichen Verletzungen oder Fälle von Nichtanwendung des Unionsrechts anstellen.

(2a)    Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3)   Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.

(3a)    Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(4)   Sollte die zuständige Behörde das Unionsrechts innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine förmliche Stellungnahme abgeben , in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.

Die Kommission gibt eine solche förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen.

(5)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der förmlichen Stellungnahme der Kommission nachzukommen.

(6)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 ▐ genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung ▐ schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte direkt auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.

(7)   Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Sachverhalte, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 oder einer Entscheidung nach Absatz 6 sind, müssen die zuständigen Behörden der förmlichen Stellungnahme bzw. der Entscheidung nachkommen .

(7a)     In dem in Artikel 28 Absatz 4a genannten Bericht legt die Behörde dar, welche nationalen Behörden und Finanzinstitute den in Absatz 4 und Absatz 6 genannten Entscheidungen nicht nachgekommen sind.

Artikel 10

Maßnahmen im Krisenfall

(1)   Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden können, kann die Behörde sämtliche von den einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und diese – sofern dies als notwendig erachtet wird – koordinieren.

Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird eingeladen, als Beobachterin an der einschlägigen Erhebung von Informationen durch die relevanten zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.

(1a)     Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Veranlassung des Europäischen Parlaments, des Rates, des ESRB oder der Behörde eine an die Behörde gerichtete Entscheidung erlassen, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Vorliegen einer Krisensituation festgestellt wird. Die Kommission überprüft diese Entscheidung monatlich und erklärt – sobald dies angezeigt ist – die Krisensituation für beendet.

Wenn die Kommission das Vorliegen einer Krisensituation feststellt, sollte sie unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat in angemessener Weise davon unterrichten.

(2)   Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1a erlassen und ist unter außergewöhnlichen Umständen ein koordiniertes Vorgehen der nationalen Behörden erforderlich, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – gefährden können , kann die Behörde die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um solchen Entwicklungen entgegenzuwirken, indem sie sicherstellt , dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4)   Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

(1)   Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse hilft die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, von sich aus oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren federführend dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(2)   Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium tritt die Behörde als Vermittlerin auf.

(3)   Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, trifft die Behörde gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine Entscheidung, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen und die Behörden dazu zu verpflichten, in Einklang mit dem Unionsrecht bestimmte für die betroffenen zuständigen Behörden verbindliche Maßnahmen zu treffen ▐.

(4)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4a)     Nach Absatz 4 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

(4b)     In dem in Artikel 28 Absatz 4a genannten Bericht legt der Vorsitzende Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Entscheidungen dar.

Artikel 11a

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den sektorübergreifend zuständigen Behörden

Der Gemeinsame Ausschuss legt im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 und Artikel 42 Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen einer oder mehreren zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] auftreten können.

Artikel 12

Aufsichtskollegien

(1)   Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung einer wirksamen , effizienten und kohärenten Funktionsweise der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Aufsichtskollegien . Die Mitarbeiter der Behörde haben die Möglichkeit, sich an sämtlichen Aktivitäten zu beteiligen, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.

(2)   Soweit sie dies für angemessen hält, übernimmt die Behörde die Leitung über die Aufsichtskollegien.

Zu diesem Zweck wird die Behörde als „zuständige Behörde“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet.

(3)     Die Behörde hat zumindest folgende Aufgaben:

a)

Erfassung und Verbreitung aller relevanten Informationen in Normal- und Krisensituationen, um die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu unterstützen und ein zentrales System zu errichten und zu verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden in den Aufsichtskollegien zugänglich gemacht werden;

b)

Veranlassung und Koordinierung von unionsweiten Stresstests, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten, im Besonderen von solchen gemäß Artikel 12b, gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird;

c)

Planung und Leitung von Aufsichtstätigkeiten in normalen und in Krisensituationen, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die Finanzinstitute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten; und

d)

Kontrolle der von den zuständigen Behörden ausgeführten Aufgaben.

(3a)     Die Behörde kann gemäß den Artikeln 7, 7e und 8 angenommene Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um die Funktionsweise der Aufsicht und die von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Verfahren zu harmonisieren. Die Behörden genehmigen schriftliche Vereinbarungen für jedes Kollegium, um eine zwischen allen abgestimmte Vorgehensweise zu gewährleisten.

(3b)     Eine rechtlich verbindliche Vermittlerrolle sollte es der Behörde gestatten, Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß dem Verfahren des Artikels 11 zu schlichten. Wenn keine Einigung innerhalb des zuständigen Aufsichtskollegiums erzielt werden kann, kann die Behörde Aufsichtsentscheidungen treffen, die auf das betreffende Institut direkt anwendbar sind.

Artikel 12a

Allgemeine Bestimmungen

(1)     Die Behörde sollte sich insbesondere Risiken der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen zuwenden und diese angehen, die (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht werden und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Realwirtschaft (Systemrisiko) führen können. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.

(2)     Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken einen gemeinsamen Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“), die als Grundlage zur Durchführung einer Aufsichtsbewertung für grenzüberschreitend tätige Institute gemäß Artikel 12b dienen. Dieses Rating wird regelmäßig überprüft, wobei wesentliche Änderungen des Risikoprofils eines Instituts berücksichtigt werden. Das Aufsichtsrating ist ein wesentliches Entscheidungskriterium, ob ein in Schwierigkeiten geratenes Institut direkt überwacht oder ob eingegriffen werden soll.

(3)     Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte schlägt die Behörde nach Bedarf zusätzliche Entwürfe für Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie Leitlinien und Empfehlungen für Institute im Sinne von Artikel 12b vor.

(4)     Die Behörde übt die Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Institute aus, die ein Systemrisiko gemäß Artikel 12b darstellen können. In diesen Fällen wird die Behörde über die zuständigen Behörden tätig.

(5)     Die Behörde errichtet eine Stelle zur Banken-Abwicklung, deren Aufgabe darin besteht, die klar definierten Verfahrensweisen des Krisenmanagements, beginnend mit frühzeitigen Interventionen bis hin zu Abwicklungs- und Insolvenzverfahren umzusetzen und zu leiten.

Artikel 12b

Bestimmung von grenzüberschreitend tätigen Instituten, die ein Systemrisiko darstellen könnten

(1)     Das Aufsichtsorgan kann nach Absprache mit dem ESRB im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 bestimmen, welche grenzüberschreitend tätigen Institute wegen des Systemrisikos, das von ihnen ausgeht, ggf. unter direkte Aufsicht der Behörde gestellt oder der Stelle zur Banken-Abwicklung gemäß Artikel 12c unterstellt werden müssen.

(2)     Die zur Ermittlung derartiger Finanzinstitute herangezogenen Kriterien sind mit den vom FSB, vom IWF und von der BIZ aufgestellten Kriterien vereinbar.

Artikel 12c

Stelle zur Banken-Abwicklung

(1)     Die Stelle zur Banken-Abwicklung gewährleistet die Finanzstabilität und verringert die Ansteckungsgefahr, die von in eine Schieflage geratenen Instituten gemäß Artikel 12b für das Gesamtsystem und die Volkswirtschaften insgesamt ausgeht, und begrenzt die Kosten für den Steuerzahler, indem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Hierarchie der Gläubiger und Gleichbehandlung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten garantiert werden.

(2)     Die Stelle zur Banken-Abwicklung wird befugt, die Aufgaben gemäß Absatz 1 wahrzunehmen, um in eine Schieflage geratene Institute zu sanieren oder über eine Abwicklung von nicht existenzfähigen Instituten zu befinden (entscheidend zur Einschränkung des sogenannten Moral Hazard). Sie kann unter anderem Kapital- oder Liquiditätsanpassungen fordern, das Produktsortiment angleichen, Prozesse verbessern, das Management benennen oder ersetzen,

(3)     Die Stelle zur Banken-Abwicklung setzt sich aus vom Aufsichtsorgan der Behörde benannten Sachverständigen zusammen, die über das erforderliche Fachwissen und Erfahrungen bei der Restrukturierung, Umwandlung oder Abwicklung von Finanzinstituten verfügen.

Artikel 12d

Europäisches Einlagensicherungssystem

(1)     Die Behörde trägt zum Ausbau des europäischen Systems der nationalen Einlagensicherungssysteme bei, indem sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnimmt, um die ordnungsgemäße Anwendung von Richtlinie 94/19/EG sicherzustellen und so zu gewährleisten, dass die nationalen Einlagensicherungssysteme durch Beiträge der Finanzinstitute ausreichend finanziert werden, einschließlich jene Finanzinstitute, die in der Union errichtet wurden und dort Einlagen entgegennehmen, aber über einen Hauptsitz außerhalb der Union gemäß Richtlinie 94/19/EG verfügen, und dass innerhalb eines harmonisierten EU-Rahmens ein hohes Schutzmaß für alle Einleger gewährleistet wird, wodurch die stabilisierenden Schutzmaßnahmen gegenseitiger Sicherungssysteme intakt bleiben, sofern die entsprechenden Standards der Union eingehalten werden.

(2)     Artikel 8 über die Befugnisse der Behörde zur Annahme von Leitlinien und Empfehlungen gilt auch für Einlagensicherungssysteme.

(3)     Die Kommission kann gemäß dem in den Artikeln 7 bis 7d dieser Verordnung beschriebenen Verfahren technische Regulierungs- und Durchführungsstandards annehmen, wie in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 angegeben.

Artikel 12e

Europäischer Bankenstabilitätsfonds

(1)     Ein Europäischer Bankenstabilitätsfonds (Fonds) wird errichtet, um die Internalisierung der Kosten des Finanzsystems zu stärken und zur Bewältigung von Krisen von in eine Schieflage geratenen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten beizutragen. Finanzinstitute, die lediglich in einem Mitgliedstaat tätig sind, haben die Möglichkeit, sich an dem Fonds zu beteiligen. Der Fonds ergreift geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln zu bewusster Fahrlässigkeit („moral hazard“) führt.

(2)     Der Europäische Bankenstabilitätsfonds wird aus direkten Beiträgen der Finanzinstitute gemäß Artikel 12b Absatz 1 finanziert. Diese Beiträge stehen im Verhältnis zu dem Risikograd und dem Anteil des jeweiligen Finanzinstituts am Systemrisiko sowie den zeitlich wechselnden Schwankungen des allgemeinen Risikos, wie sie von ihrem Risikomonitor bestimmt werden. Die Höhe der benötigten Beiträge bemisst sich an den allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen und dem Kapitalbedarf der Finanzinstitute für andere regulatorische und geschäftliche Anforderungen.

(3)     Der Europäische Bankenstabilitätsfonds wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der von der Behörde für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den von den nationalen Behörden vorgeschlagenen Bediensteten ausgewählt. Der Fonds setzt auch einen Beirat ein, dem Vertreter der am Fonds beteiligten Finanzinstitute ohne Stimmrecht angehören. Der Verwaltungsrat des Fonds kann vorschlagen, dass die Behörde seriöse Einrichtungen (wie z. B. die EIB) mit der Verwaltung von dessen Liquidität beauftragt. Diese wird in sichere und liquide Instrumente investiert.

(4)     Reichen die aus den Beiträgen der Banken gebildeten Rücklagen nicht aus, um die Schwierigkeiten zu bewältigen, hat der Fonds die Möglichkeit, seine Mittel durch Begebung von Schuldtiteln oder andere Finanzmaßnahmen aufzustocken.

Artikel 13

Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1)   Die zuständigen Behörden können – mit Zustimmung des Bevollmächtigten – Aufgaben und Pflichten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen an die Behörde oder andere zuständige Behörden delegieren. Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Delegation von Pflichten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre zuständigen Behörden solche Delegationsvereinbarungen schließen, und sie können die Tragweite der Delegation auf das für die wirksame Beaufsichtigung von grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten oder -gruppen erforderliche Maß begrenzen.

(2)   Die Behörde fördert und erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert.

(2a)     Die Delegierung von Pflichten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften. Das Recht der Behörde, auf die die Zuständigkeiten übertragen werden, ist maßgeblich für das Verfahren, die Durchsetzung und die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung in Bezug auf die delegierten Pflichten.

(3)   Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14

Gemeinsame Aufsichtskultur

(1)   Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen in der gesamten Europäischen Union eine aktive Rolle und hat zumindest folgende Aufgaben:

a)

sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b)

sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c)

sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards einschließlich Berichterstattungsstandards sowie internationaler Rechnungslegungsstandards im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2a bei,

d)

sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen Regulierungs- und Durchsetzungsstandards und der von ihr selbst ausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e)

sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2)   Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die Konvergenz erhöhen.

Artikel 15

Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1)   Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen, unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer von ihr organisierten vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. Bei der Durchführung der vergleichenden Analyse werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt.

(2)   Bei der vergleichenden Analyse wird u. a., aber nicht ausschließlich Folgendes bewertet:

a)

die Angemessenheit der ▐ Regelungen hinsichtlich der Ausstattung und der Führung der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der technischen Regulierungs- und Durchsetzungsstandards gemäß Artikel 7 und 7e und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sowie der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren,

b)

der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8 festgelegten technischen Regulierungs- und Durchsetzungsstandards , Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c)

empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte,

ca)

die Wirksamkeit und der Grad an Konvergenz, die im Hinblick auf die Durchsetzung der bei der Umsetzung des Unionsrechts angenommenen Bestimmungen, einschließlich der Verwaltungsmaßnahmen und Strafen, die gegen Personen verhängt werden, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, erreicht werden.

(3)   Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8 an die ▐ zuständigen Behörden richten. Die Behörde berücksichtigt das Ergebnis der vergleichenden Analyse, wenn sie technische Regulierungs- und Durchsetzungsstandards gemäß den Artikeln 7 bis 7e entwirft. Die zuständigen Behörden bemühen sich um die Befolgung der Ratschläge der Behörde. Kommt eine zuständige Behörde diesen Ratschlägen nicht nach, so unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

Die Behörde veröffentlicht die im Zuge dieser vergleichenden Analysen ermittelten bewährten Verfahren. Ferner können alle anderen Ergebnisse der vergleichenden Analysen öffentlich bekannt gemacht werden, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde, die der vergleichenden Analyse unterzogen wurde.

Artikel 16

Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionssebene , indem sie unter anderem

1)

den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

2)

den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und – sofern möglich und zweckmäßig – die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,

3)

unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von sich aus eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt ,

4)

den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam macht;

4a)

sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Koordinierung der Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörden zu erleichtern, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden können,

4b)

Informationen zentralisiert, die sie von den zuständigen Behörden im Einklang mit den Artikeln 12 und 20 als Ergebnis der Berichterstattungsverpflichtungen im Regulierungsbereich, die für Institute gilt, die in mehr als einem Mitgliedstaat aktiv sind, erhält; die Behörde stellt diese Informationen auch den anderen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung.

Artikel 17

Bewertung von Marktentwicklungen

(1)   Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die EIOPA , die ESMA , den ESRB sowie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. Die Behörde nimmt in ihre Bewertungen eine Wirtschaftsanalyse der Märkte, auf denen Finanzinstitute tätig sind, sowie eine Abschätzung der Folgen potenzieller Marktentwicklungen auf diese Institute auf.

(1a)    In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie für die zuständigen Behörden

a)

gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b)

gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen.

ba)

gemeinsame Methoden für die Bewertung der Auswirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf die Finanzlage eines Instituts und auf Informationen für die Einleger, Anleger und Verbraucher.

(2)   Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. …/2010 (ESRB) festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.

(3)   Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der EIOPA und der ESMA im Gemeinsamen Ausschuss für eine angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.

Artikel 18

Internationale Beziehungen

(1)    Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Union und der Mitgliedstaaten kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden , internationalen Organisationen und Verwaltungseinrichtungen aus Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Ebenso wenig hindern diese Vereinbarungen die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen.

(2)    Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten bei der Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird.

(3)     In dem Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 4a legt die Behörde die Verwaltungsvereinbarungen dar, die mit internationalen Organisationen oder Verwaltungsbehörden in Drittländern getroffen wurden, sowie die Hilfe, welche sie bei der Ausarbeitung von Beschlüssen zur Gleichwertigkeit geleistet hat.

Artikel 19

Sonstige Aufgaben

(1)   Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

(1a)     In Fällen, in denen die Behörde keinen Entwurf eines technischen Regulierungs- oder Durchsetzungsstandards innerhalb der in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Frist vorgelegt hat oder in denen keine Frist gesetzt wurde, kann die Kommission einen solchen Entwurf anfordern und eine Frist für dessen Vorlage setzen.

Die Kommission kann in dringlichen Angelegenheiten fordern, dass der Entwurf eines technischen Regulierungs- oder Durchsetzungsstandards vor Ablauf der in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Frist vorgelegt wird. In solch einem Fall liefert die Kommission eine entsprechende Begründung.

(2)   Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG fallen und dieser Richtlinie entsprechend eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde ▐ auf Antrag einer der betroffenen zuständigen Behörden zu einer Beurteilung Stellung nehmen und diese Stellungnahme veröffentlichen , außer in Zusammenhang mit den Kriterien in Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/48/EG . Die Stellungnahme ist unverzüglich und in jedem Fall vor dem Ende des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2007/44/EG zu veröffentlichen. ▐ Artikel 20 gilt für die Bereiche, zu denen die Behörde eine Stellungnahme abgeben kann .

Artikel 20

Sammlung von Informationen

(1)   Die zuständigen Behörden ▐ der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt , vorausgesetzt der Adressat hat rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Daten und das Informationsgesuch ist angesichts der Art der betreffenden Aufgabe erforderlich .

(1a)    Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. Für solche Gesuche werden – soweit möglich – gemeinsame Berichtsformate verwendet.

(1b)     Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann die Behörde sämtliche Informationen vorlegen, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben erfüllen kann, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 56.

(1c)     Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie – zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten – zunächst die Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt, verbreitet und fortgeschrieben werden.

(2)   Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen Behörden ▐ nicht rechtzeitig übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen an andere Aufsichtsbehörden, das Finanzministerium – sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt –, die Zentralbank oder das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten .

(2a)     Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht rechtzeitig im Rahmen der Absätze 1 und 2 übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen direkt an die betreffenden Finanzinstitute richten. In dem begründeten Ersuchen wird erläutert, weshalb die Angaben über die einzelnen Finanzinstitute notwendig sind.

Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 und diesem Absatz von den Ersuchen in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden ▐ unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3)   Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21

Verhältnis zum ESRB

(1)   Die Behörde arbeitet eng und regelmäßig mit dem ESRB zusammen.

(2)   ▐ Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EU) Nr. …/ 2010 (ESRB) auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. Die Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem ESRB für angemessene interne Verfahren für die Übertragung vertraulicher Informationen, insbesondere im Hinblick auf einzelne Finanzinstitute.

(3)   Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen zu den in Artikel [16] der Verordnung (EU) Nr. …/ 2010 (ESRB) genannten Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4)   Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens über die Maßnahmen , die nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem ESRB ihre Gründe hierfür dar.

(5)   Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde das Europäische Parlament, den Rat und den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EU) Nr. …/ 2010 (ESRB) unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans angemessen Rechnung.

(6)   Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang Rechnung.

Artikel 22

Interessengruppe Bankensektor

(1)    Um die Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, wird eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt. Die Interessengruppe Bankensektor wird zu Maßnahmen konsultiert, die gemäß Artikel 7 in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchsetzungsstandards und – in einem Umfang, der gewährleistet, dass sie nicht nur einzelne Finanzinstitute betreffen – gemäß Artikel 8 in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen angenommen werden. Müssen Maßnahmen sofort eingeleitet werden und Konsultationen sind nicht möglich, muss die Interessengruppe Bankensektor schnellstmöglich informiert werden.

Die Interessengruppe Bankensektor tritt mindestens viermal jährlich zusammen.

(2)   Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Kreditinstitute und Wertpapierhäuser , die in der Union tätig sind , Vertreter von deren Beschäftigten sowie Verbraucher , Nutzer von Bankdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder stammen aus Finanzinstituten, von denen drei Genossenschaftsbanken und Sparkassen vertreten.

(3)   Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt. Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische und geschlechterspezifische Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes Verhältnis in der Europäischen Union .

(4)    Die Behörde legt alle erforderlichen Informationen vor und sorgt dafür, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. Eine angemessene Erstattung der Reisekosten erfolgt für diejenigen Mitglieder der Interessengruppe, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten. Die Interessengruppe kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einrichten. Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

(5)   Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den ▐ Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen ; der Schwerpunkt liegt dabei auf den in den Artikeln 7 bis 7f, 8, 14, 15 und 17 genannten Aufgaben .

(6)   Die Interessengruppe Bankensektor gibt sich mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(7)   Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Bankensektor und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 23

Schutzmaßnahmen

 

   ▐

(2)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 erlassene Entscheidung unmittelbar und in erheblichem Umfang auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, teilt er dies der Behörde, dem Europäischen Parlament und der Kommission innerhalb von zehn Werktagen , nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mit .

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, und legt in einer Folgenabschätzung dar, in welchem Umfang dies geschieht.

(2a)    Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

(3)    Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest oder ändert sie diese ab, so entscheidet der Rat, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. Der Beschluss, die Entscheidung der Behörde aufrechtzuerhalten, wird mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder gefasst. Der Beschluss, die Entscheidung der Behörde aufzuheben, wird mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder gefasst. In keinem dieser Fälle wird die Stimmabgabe der betroffenen Mitglieder berücksichtigt.

(3a)     Fasst der Rat im Falle von Artikel 10 innerhalb von zehn Arbeitstagen und im Falle von Artikel 11 innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt die Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

(3b)     Wird eine Entscheidung gemäß Artikel 10 gefasst, die Mittel nach Artikel 12d oder 12e in Anspruch zu nehmen, wenden die Mitgliedstaaten sich nicht an den Rat, damit dieser eine Entscheidung der Behörde aufrechterhält oder aufhebt.

Artikel 24

Erlass von Entscheidungen

(1)   Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit , der Komplexität und den möglichen Auswirkungen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Das Gleiche gilt mutatis mutandis für Empfehlungen gemäß Artikel 9 Absatz 4.

(2)   Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3)   Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4)   Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen, überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5)   Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, es sei denn, dass die Veröffentlichung im Widerspruch zu dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse steht oder die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden könnte .

KAPITEL III

ORGANISATION

ABSCHNITT 1

AUFSICHTSORGAN

Artikel 25

Zusammensetzung

(1)   Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a)

dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b)

den Leitern der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten , die mindestens zweimal im Jahr persönlich zusammentreten ,

c)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank,

e)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f)

je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen europäischen Aufsichtsbehörden.

(1a)     Das Aufsichtsorgan organisiert mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit der Interessengruppe Wertpapiersektor.

(2)   Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann.

(3)   Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde nicht um eine Zentralbank, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans beschließen, einen nicht stimmberechtigten Vertreter der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats hinzuzuziehen .

(3a)     In Mitgliedstaaten, in denen mehrere Behörden für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter. Muss das Aufsichtsorgan jedoch einen Punkt erörtern, der nicht unter die Zuständigkeit der nationalen Behörde fällt, die von dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglied vertreten wird, so kann dieses Mitglied einen nicht stimmberechtigten Vertreter der relevanten nationalen Behörde hinzuziehen.

(4)   Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG tätig werden zu können, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einlagensicherungssysteme verwalten.

(5)   Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26

Interne Ausschüsse und Gremien

(1)   Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2)   Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein unabhängiges Gremium ein, das sich in ausgewogener Weise zusammensetzt, um eine unparteiische Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht , wobei deren Interessen durch den Konflikt nicht berührt werden und sie keine direkten Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben dürfen .

(2a)     Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 schlägt das Gremium dem Aufsichtsorgan eine Entscheidung zur endgültigen Annahme nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 vor .

(2b)     Das Aufsichtsorgan gibt dem Gremium gemäß Absatz 2 eine Geschäftsordnung.

Artikel 27

Unabhängigkeit

(1)    Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union , von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

(2)     Weder die Mitgliedstaaten noch die Organe der Union noch andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen, die Mitglieder des Aufsichtsorgans bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 28

Aufgaben

(1)   Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2)   Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort genannten Ratschläge.

(3)   Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4)   Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(4a)     Das Aufsichtsorgan beschließt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Entwurfs und auf Vorschlag des Verwaltungsrats den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde – darunter die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden – und übermittelt diesen Bericht jährlich bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.

(5)   Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6)   Das Aufsichtsorgan nimmt gemäß Artikel 49 den Haushalt an .

(7)   Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36 Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29

Erlass von Entscheidungen

(1)   Das Aufsichtsorgan trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit gemäß dem Grundsatz, dass jedes Mitglied über eine Stimme verfügt .

In Bezug auf die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen und die im Rahmen von Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Entscheidungen trifft das Aufsichtsorgan in Abweichung von Unterabsatz 1 seine Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen.

In Bezug auf Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 gilt bezüglich Entscheidungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde die von dem Gremium vorgeschlagene Entscheidung als angenommen, wenn sie mit einfacher Mehrheit gebilligt wird, es sei denn, sie wird von Mitgliedern, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 AEUV und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen bilden, abgelehnt.

Bei allen anderen Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 wird die von dem Gremium vorgeschlagene Entscheidung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsorgans gemäß dem Grundsatz „Jedes Mitglied hat eine Stimme“ gebilligt .

(2)   Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.

(3)   Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4)   Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2

VERWALTUNGSRAT

Artikel 30

Zusammensetzung

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren von den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsorgans gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratsmitglied einen Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und angemessen sein und die Europäische Union als Ganzes widerspiegeln. Die Mandate greifen ineinander über, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.

(2)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

Der Vertreter der Kommission ist in den in Artikel 49 genannten Fragen stimmberechtigt.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3)   Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.

Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Aufsichtsorgans und sooft er es für notwendig hält zusammen. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zu einer ▐ Sitzung zusammen.

(4)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats über einzelne Finanzinstitute teil.

Artikel 31

Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes , wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Union , von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union sowie andere öffentliche oder private Stellen dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrats nicht zu beeinflussen suchen.

Artikel 32

Aufgaben

(1)   Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2)   Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3)   Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und 50 aus.

(4)   Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5)   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6a)     Der Verwaltungsrat legt dem Aufsichtsorgan auf der Grundlage des Berichtsentwurfs gemäß Artikel 38 Absatz 7 einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich der Aufgaben des Vorsitzenden, zur Billigung und Übermittlung an das Europäische Parlament vor.

(7)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8)   Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3

VORSITZENDER

Artikel 33

Ernennung und Aufgaben

(1)   Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2)   Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von diesem veranstaltetes und verwaltetes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament eine Auswahlliste mit drei Kandidaten. Nach Anhörung dieser Kandidaten wählt das Europäische Parlament einen von ihnen aus. Der auf diese Weise ausgewählte Kandidat wird vom Aufsichtsorgan ernannt.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Stellvertreter wird nicht aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.

(3)   Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4)   In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt das Aufsichtsorgan

a)

welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,

b)

welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden einmal verlängern.

(5)   Der Vorsitzende kann nur durch das Europäische Parlament im Anschluss an einen Beschluss des Aufsichtsorgans seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34

Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 54 genannten Statut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 35

Bericht

(1)   Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments ▐ eine Erklärung abzugeben . Der Vorsitzende gibt vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder ▐.

(2)    Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament einen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten der Behörde vor, wenn er spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung dazu aufgefordert wird .

(2a)     Neben den in den Artikeln 7a bis 7f, 8, 9, 10, 11a und 18 erwähnten Informationen beinhaltet der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden.

ABSCHNITT 4

EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36

Ernennung

(1)   Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2)   Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren und nach Bestätigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4)   In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a)

welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,

b)

welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung dieser Beurteilung einmal verlängern.

(5)   Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37

Unabhängigkeit

(1)    Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche entgegen.

(1a)     Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 54 genannten Statut ist der Exekutivdirektor nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 38

Aufgaben

(1)   Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2)   Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt.

(3)   Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4)   Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm.

(5)   Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6)   Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7)   Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Berichtsentwurf , der einen Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8)   Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV

EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM ▐

ABSCHNITT 2

EUROPÄISCHE AUFSICHTSBEHÖRDEN (GEMEINSAMER AUSSCHUSS)

Artikel 40

Einrichtung

(1)   Hiermit wird der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden eingesetzt.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit den übrigen Europäischen Aufsichtsbehörden und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung mit diesen, insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte:

Finanzkonglomerate,

Rechnungslegung und Rechnungsprüfung,

mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen für die Finanzstabilität,

Anlageprodukte für Kleinanleger,

Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und

den Informationsaustausch mit dem ESRB sowie den Ausbau der Beziehungen zwischen dem ESRB und den Europäischen Aufsichtsbehörden.

(3)    Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal, das von den drei Aufsichtsbehörden, die als Sekretariat fungieren, bereitgestellt wird. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen bereit .

Artikel 40a

Aufsicht

Falls ein Finanzinstitut sektorübergreifend tätig ist, regelt der Gemeinsame Ausschuss Meinungsverschiedenheiten gemäß Artikel 42.

Artikel 41

Zusammensetzung

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der ▐ Europäischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen.

(2)   Der Exekutivdirektor, ein Vertreter der Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses ▐ und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3)   Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ▐ wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt. Der gemäß diesem Absatz ernannte Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses wird auch zum stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB ernannt.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss ▐ gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss ▐ trifft mindestens einmal alle zwei Monate zusammen.

Artikel 42

Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter Rechtsakte , die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43

Unterausschüsse

(1)    Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ▐ ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

(2)    Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der jeweiligen zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

(3)    Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses ▐ sein wird.

(4)    Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 3

BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44

Zusammensetzung

(1)   Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der drei Europäischen Aufsichtsbehörden .

(2)   Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche – einschließlich aufsichtliche – Erfahrungen von ausreichend hohem Niveau im Sektor Banken, Versicherungen und Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler Einrichtungen oder ▐ Einrichtungen der Union gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind. Eine signifikante Zahl von Mitgliedern des Beschwerdeausschusses muss über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, um die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich beraten zu können.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. Fällt die angefochtene Entscheidung in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so muss diese Mehrheit von vier Mitgliedern mindestens eines der beiden von der Behörde ernannten Mitglieder des Beschwerdeausschuss umfassen.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(3)   Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/ 2010 [EIOPA] und der Verordnung (EG) Nr. …/ 2010 [ESMA] ernannt.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5)   Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6)   Die Europäische Bankaufsichtsbehörde , die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss durch den Gemeinsamen Ausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 45

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans wahrnehmen.

(2)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.

(3)   Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit.

(4)   Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.

(5)   Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können, oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.

KAPITEL V

RECHTSBEHELF

Artikel 46

Beschwerden

(1)   Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2)   Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.

(3)   Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4)   Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten ▐ auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung abzugeben.

(5)   Der Beschwerdeausschuss kann entweder die von der zuständigen Stelle der Behörde getroffene Entscheidung bestätigen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden und trifft eine geänderte Entscheidung zu der Angelegenheit .

(6)   Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7)   Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 47

Klagen vor dem Gericht ▐ und vor dem Gerichtshof

(1)   In Übereinstimmung mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gericht ▐ oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der Behörde erhoben werden.

(1a)     In Übereinstimmung mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person unmittelbar Beschwerde vor dem Gerichtshof gegen Entscheidungen der Behörde einlegen.

(2)   Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann vor dem Gericht ▐ oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.

(3)   Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichts ▐ oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48

Haushalt der Behörde

(1)   Die Einnahmen der Behörde , einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, bestehen insbesondere aus einer Kombination der folgenden Einnahmen:

a)

Pflichtbeiträge der nationalen Finanzaufsichtsbehörden , die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen basiert ,

b)

▐ Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission) ; die Finanzierung der Behörde durch die Europäische Union wird gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt;

c)

Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2)   Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben , die Ausgaben für berufliche Fortbildung und die Betriebskosten.

(3)   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4)   Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsorgan diesen Vorentwurf des Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Das Aufsichtsorgan stellt auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Aufsichtsorgan zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan genehmigt.

(2)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3)   Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 313 und Artikel 314 AEUV zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.

(4)   Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5)   Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Aufsichtsorgan festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt fortfahren.

(6a)     Für das am 31. Dezember 2011 endende erste Tätigkeitsjahr wird der Haushalt nach Konsultation der Kommission von den Mitgliedern des Stufe-3-Ausschusses genehmigt und anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme übermittelt.

Artikel 50

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der Behörde aus.

(2)   Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (36) des Rates (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3)   Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.

(5)   Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(6)   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7)   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission eine Kopie der Antwort.

(8)   Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9)   Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans (einschließlich aller Kosten und Einnahmen der Behörde) für das Haushaltsjahr N.

Artikel 51

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 (37) der Kommission abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies erfordern.

Artikel 52

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

(2)   Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (38) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54

Personal

(1)   Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden , gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Unionsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.

(2)   Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3)   Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

(4)   Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55

Haftung der Behörde

(1)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

(2)   Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.

Artikel 56

Berufsgeheimnis

(1)   Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen , unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts .

Gemäß dem in Artikel 54 genannten Statut ist das Personal auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union sowie andere öffentliche oder private Stellen dürfen die Mitglieder des Personals der Behörde nicht zu beeinflussen suchen.

(2)   Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von Entscheidungen zu nutzen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4)   Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (39) an.

Artikel 57

Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58

Zugang zu Dokumenten

(1)   Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof ▐ erhoben werden.

Artikel 59

Sprachenregelung

(1)   Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 (40) des Rates.

(2)   Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3)   Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60

Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61

Beteiligung von Drittländern

(1)    Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und mit dieser Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

(1a)     Die Behörde kann die Beteiligung von Drittländern erlauben, die Rechtsvorschriften anwenden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde als gleichwertig anerkannt wurden, wie in den von der Union gemäß Artikel 216 AEUV geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen.

(2)    Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62

Vorbereitende Maßnahmen

(-1)

Im Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor der Errichtung der Behörde bereitet der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden in enger Zusammenarbeit mit der Kommission seine Ersetzung durch die Behörde vor.

(1)

Wenn die Behörde eingerichtet ist, ist die Kommission ▐ für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt. Dieser Zeitraum ist auf den Zeitraum begrenzt, bis die Behörde über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

(2)

Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3)

Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats.

(3a)

Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden betrachtet. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden können auf die Behörde übertragen werden. Ein unabhängiger Rechnungsprüfer legt eine abschließende Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden vor. Diese Aufstellung wird von den Mitgliedern des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden und von der Kommission geprüft und genehmigt, bevor eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten erfolgt.

Artikel 63

Übergangsbestimmungen für das Personal

(1)   Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge und Abstellungsvereinbarungen , die vom Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2)   Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für das Personal des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden oder dessen Sekretariats nach Absatz 1 aus , um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. Im Rahmen des internen Auswahlverfahrens werden die durch die Leistungen des Einzelnen vor der Einstellung erwiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen umfassend berücksichtigt.

(3)   Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen Vertrags.

(4)   Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere einschlägige Instrumente.

Artikel 63a

Nationale Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 64

Änderungen

Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird hiermit geändert und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden von der Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65

Aufhebung

Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

Artikel 66

Überprüfungsklausel

(-1)

Die Kommission übermittelt bis …  (41) dem Europäischen Parlament und dem Rat die notwendigen Vorschläge zur verschärften Beaufsichtigung von Instituten, die gemäß Artikel 12 b ein Systemrisiko darstellen können, sowie zur Schaffung eines neuen Rahmens für das Finanzkrisenmanagement einschließlich Finanzierungsvorkehrungen.

(1)

Die Kommission veröffentlicht bis zum …  (42) und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet :

a)

die Konvergenz, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtsstandards erreicht wurde;

b)

die Funktionsweise der Aufsichtskollegien;

c)

Fortschritte, die im Hinblick auf die Konvergenz in den Bereichen Krisenprävention, -management und –beilegung erzielt wurden, unter Berücksichtigung europäischer Finanzierungsmechanismen;

d)

ob – insbesondere im Lichte der Fortschritte, die im Hinblick auf die unter Buchstabe c genannten Aspekte erzielt wurden – die Rolle der Behörde bei der Beaufsichtigung der Finanzinstitute, die ein potenzielles Systemrisiko darstellen, gestärkt werden sollte und ob die Behörde weitreichendere Aufsichtsbefugnisse über diese Institute ausüben sollte;

e)

die Anwendung der Schutzklausel gemäß Artikel 23.

(1a)

In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob

a)

es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgungen, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;

b)

es zweckmäßig ist, aufsichtsrechtliche Tätigkeiten und Geschäftstätigkeit getrennt zu überwachen oder zusammen;

c)

es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um Kohärenz zwischen den Makro- und Mikroebenen und zwischen den europäischen Aufsichtsbehörden herzustellen;

d)

die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;

e)

innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;

f)

Rechenschaftspflicht und Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden;

g)

es zweckmäßig ist, den Sitz der Behörde in Frankfurt zu belassen.

(2)

Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ; hiervon ausgenommen sind Artikel 62 und Artikel 63 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung gelten. Die Behörde wird am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung eingerichtet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0166/2010).

(2)  Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

(3)  Stellungnahme vom 22. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. C […] vom […], S. […].

(5)  ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 1.

(6)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….

(7)   ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.

(8)   ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.

(9)   ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.

(10)   ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26.

(11)   ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48.

(12)   Angenommene Texte, P6_TA(2009)0251.

(13)   Angenommene Texte, P6_TA(2009)0279.

(14)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 23.

(15)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.

(16)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

(17)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(18)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(19)  ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

(20)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(21)   ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

(22)   ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

(23)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(24)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

(25)   ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(26)   ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(27)   ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(28)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(29)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(30)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(31)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(32)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(33)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(34)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(35)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8.

(36)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(37)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(38)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(39)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(40)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

(41)   Sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(42)   Drei Jahre nach dem Datum des Beginns der Geltung dieser Verordnung.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/391


Mittwoch, 7. Juli 2010
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ***I

P7_TA(2010)0273

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (KOM(2009)0502 – C7-0168/2009 – 2009/0143(COD))

2011/C 351 E/39

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Der Vorschlag wird am 7. Juli 2010 wie folgt abgeändert (1):

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)

zu dem Vorschlag der Kommission

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzkrise 2007/2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Globalisierung des Finanzsektors sowie mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des Unionsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage.

(1a)

Schon lange vor der Finanzkrise hat sich das Europäische Parlament regelmäßig für die Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle auf der Ebene der Union tätigen Akteure ausgesprochen und gleichzeitig auf deutliche Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer enger zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ (7), vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union (8), vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005–2010 – Weißbuch (9), vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity (10), vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur (11), vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit – Solvabilität II (12) und 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (13)).

(2)

In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht (Larosière-Bericht) kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union . Die Expertengruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bank- und den Wertpapiersektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden. Die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen stellten das kleinste Maß an Veränderungen dar, das die Experten für nötig erachteten, um eine ähnliche Krise in Zukunft zu verhindern.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009„Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) geschaffen werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ ▐ vom 27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens dann im Einzelnen , übernahm aber nicht alle Empfehlungen des Larosière-Berichts .

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einsetzung eines Europäischen Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte. Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden gefassten Beschlüsse und erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(4a)

Der Internationale Währungsfonds (IWF) stellte in seinem auf dem G-20-Gipfeltreffen in Pittsburgh geforderten Bericht „Ein angemessener und spürbarer Beitrag des Finanzsektors“ vom 16. April 2010 fest, dass „die Kosten für das Versagen des Finanzsektors durch eine Finanzstabilitätsabgabe in Verbindung mit einem glaubwürdigen und wirksamen Rettungsmechanismus begrenzt und gedeckt werden sollten. Werden diese Rettungsmechanismen genau definiert, müssten die Regierungen künftig keine Institute mehr retten, die zu bedeutend, zu groß oder zu sehr untereinander verflochten sind, um bankrott gehen zu können.“

(4b)

In der Mitteilung der Kommission „Europa 2020“ vom 3. März 2010 wird auch festgestellt, dass es kurzfristig eine der wichtigsten Prioritäten sei, „etwaige Finanzkrisen künftig besser zu verhindern oder gegebenenfalls zu bewältigen, und die – in Anbetracht der Verantwortung des Finanzsektors in der gegenwärtigen Krise – auch einen angemessenen Beitrag des Finanzsektors prüft“.

(4c)

Der Europäische Rat erklärte am 25. März 2010 unmissverständlich, dass „insbesondere […] in den folgenden Bereichen Fortschritte notwendig [sind]: […] systemrelevante Institute, Finanzierungsinstrumente für das Krisenmanagement“.

(4d)

Schließlich erklärte der Europäische Rat am 17. Juni 2010, dass „die Mitgliedstaaten Systeme für Abgaben der Finanzinstitute einführen sollten, damit für eine gerechte Lastenverteilung gesorgt wird und damit Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken geschaffen werden. Diese Abgaben sollten Teil eines glaubwürdigen Rahmens für Rettungsmaßnahmen sein“.

(5)

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems und die Funktionsweise des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der Abfederung von Schocks verbessert.

(6)

Die Union hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden ▐ getan werden kann. Die Union darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht (ESFS) sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes unionsweites Netzwerk einbindet.

(7)

Beim ESFS sollte es sich um ein integriertes Netzwerk nationaler und europäischer Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt. Der Behörde sollte innerhalb der Aufsichtskollegien für die Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute eine Führungsrolle zukommen, und es sollten klare Aufsichtsgrundsätze für sie festgelegt werden. Nimmt eine einzelstaatliche Behörde ihre Befugnisse nicht wahr, sollte die Behörde ihr Augenmerk insbesondere auf Finanzinstitute richten, von denen potenziell ein Systemrisiko ausgeht, da bei deren Zusammenbruch die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährdet werden könnte. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Union erreicht werden. Zusätzlich zu der Behörde sollte eine Europäische Aufsichtsbehörde (Banken) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sowie eine Europäische Aufsichtsbehörde (nachstehend der „Gemeinsame Ausschuss“) eingesetzt werden. Der ESRB sollte Teil der EFSF sein.

(8)

Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG (14) eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per Kommissionsbeschluss 2009/79/EG (15) eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/77/EG (16) eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse , gegebenenfalls einschließlich der Fortführung laufender Arbeiten und Projekte, übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden.

(9)

Die ▐ Behörde ▐ sollte dazu beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten und der Verschiedenartigkeit der Finanzinstitutionen ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist . Die Behörde sollte öffentliche Werte wie die Stabilität des Finanzsystems , die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte und den Schutz von Einlegern und Anlegern schützen. Die Behörde sollte außerdem eine aufsichtsrechtliche Arbitrage verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten und die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im Besonderen verbessern . Zu den Aufgaben der Behörde sollte auch gehören, die Angleichung der Aufsichtsverfahren zu fördern und die EU-Organe auf dem Gebiet der Regulierung und Aufsicht im Versicherungs- und Rückversicherungssektor und im Sektor der betrieblichen Altersversorgung und der Versicherungsvermittlung sowie in damit zusammenhängenden Fragen der Unternehmensführung, der Rechnungsprüfung und der Finanzkontrolle zu beraten. Überdies sollten der Behörde allgemeine Aufsichtspflichten in Bezug auf bestehende und neue Finanzprodukte bzw. Arten von Geschäften übertragen werden.

(9a)

Die Behörde sollte die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Wettbewerb und Innovation im Binnenmarkt, die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Union, die finanzielle Integration und die neue Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung in angemessener Weise berücksichtigen.

(9b)

Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, sollte sie Rechtspersönlichkeit besitzen und verwaltungstechnisch sowie finanziell unabhängig sein. Die Behörde sollte Befugnisse zur Ergreifung von Maßnahmen zugunsten der Einhaltung des geltenden Rechts insbesondere mit Bezug auf Systemrisiken und grenzüberschreitende Risiken erhalten.

(9c)

Internationale Behörden (der Internationale Währungsfonds, der Rat für Finanzstabilität, und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich) definieren ein Systemrisiko als Risiko der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, das (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht wird und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft führen kann. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.

(9d)

Zu den grenzübergreifenden Risiken gehören nach Angabe dieser Institute sämtliche Risiken infolge von wirtschaftlichen Ungleichgewichten oder Finanzausfällen in der Gesamtheit oder in einem Teil der Union, die erhebliche negative Folgen für die Transaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten, für das Funktionieren des Binnenmarktes oder für die öffentlichen Finanzen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben können.

(10)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) festgestellt: „Der Wortlaut des Artikels 95 EG [jetzt Artikel 114 AEUV] erlaubt … nicht den Schluss, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber … erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen.“ Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im Besitzstand der Union für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV eingesetzt werden.

(11)

Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten festschreiben, d. h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission, sind (17): Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (18), Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (19), Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (20), Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (21), Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (22), Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (23), Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (24), Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (25), Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (26), Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (27), Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (28), Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (29), Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (30) und Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (31).

(12)

Zu den vorhandenen EU-Rechtsvorschriften , die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (32), die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (33), die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (34), die einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (35)▐ die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (36) und die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (37).

(12a)

Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und für eine Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Union zu sorgen. Da Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das Einlagensicherungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können. Die Aufgaben der Behörde sollten überprüft werden, sobald ein europäischer Einlagensicherungsfonds eingerichtet wird.

(13)

Zur Festlegung harmonisierter Regulierungsstandards für die Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Union gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen von Regulierungsstandards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards in Übereinstimmung mit dem Artikel 290 AEUV annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen.

(14)

Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards sollten nur in sehr begrenzten und außergewöhnlichen Fällen und unter der Voraussetzung geändert werden, dass die Behörde enge Beziehungen zu den Finanzmärkten unterhält und deren tägliche Arbeit anerkennt. Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhielten oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderliefen, so wie sie im Besitzstand der Union für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Die Kommission sollte den Inhalt der von der Behörde ausgearbeiteten technischen Standards nicht ändern, ohne sich nicht vorher mit der Behörde abgestimmt zu haben. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein.

(14a)

Die Kommission sollte überdies über die in Artikel 291 AEUV genannten Befugnisse zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union verfügen. Bei den technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden, z. B. sollten die in diesen Standards niedergelegten Anforderungen dem Wesen, dem Umfang und der Komplexität der den Geschäften des betroffenen Finanzinstituts innewohnenden Risiken angemessen sein.

(15)

In von den technischen Regulierungsstandards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung öffentlich zu begründen , um sie für die Marktteilnehmer in vollem Umfang transparent zu machen .

(16)

Für die Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Europäischen Union ist es unabdingbar, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde diejenigen Fälle einer Nichtumsetzung oder einer nicht ordnungsgemäßen ▐ Anwendung angehen kann, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen . Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die EU-Rechtsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(17)

Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Unionsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein, Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Anwendung der Rechtsvorschriften der Union durch die nationalen Behörden in ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte. Kommt die zuständige nationale Behörde der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine förmliche Stellungnahme abzugeben, in der sie die zuständige Behörde unter Berücksichtigung dieser Empfehlung auffordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(18)

Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist nicht nach, sollte die Behörde unverzüglich an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung richten, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 258 AEUV rechtlich durchgesetzt werden können.

(19)

Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständig Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde der an sie gerichteten förmlichen Stellungnahme nicht Folge leistet und das Unionsrecht aufgrund bestehender oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar ist. Diesbezüglich erwarten das Europäische Parlament und der Rat die Umsetzung des Arbeitsprogramms der Kommission für 2010, insbesondere mit Bezug auf den Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie über Kapitalanforderungen.

(20)

Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Angesichts der Brisanz dieser Frage sollte der Kommission auf eigene Initiative, auf Ersuchen des Rates, des ESRB, des Europäischen Parlaments oder der Behörde die Befugnis, das Bestehen einer Krise festzustellen, übertragen werden. Halten das Europäische Parlament, der Rat der ESRB oder die Europäischen Aufsichtsbehörden es für wahrscheinlich, dass eine Krisensituation entsteht, sollten sie sich mit der Kommission in Verbindung setzen. In diesem Fall ist es äußerst wichtig, dass die Vertraulichkeit in angemessener Weise gewahrt wird. Stellt die Kommission fest, dass eine Krise vorliegt, sollte sie das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß unterrichten.

(21)

Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die nationalen Aufsichtsbehörden eine Einigung erzielen sollten. Wird keine Einigung erzielt, sollte die Behörde von den betroffenen zuständigen Behörden verbindlich verlangen, zur Beilegung der Angelegenheit und Einhaltung des Unionsrechts bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. Für den Fall, dass die betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen.

(21a)

Die Krise hat gezeigt, dass die alleinige Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, deren Zuständigkeit an den Landesgrenzen endet, für die Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten offensichtlich nicht ausreicht.

(21b)

Darüber hinaus ist „die bestehende Regelung, die das Recht zur Gründung von Zweigniederlassungen (‚Europäischer Pass‘), die Herkunftslandaufsicht und eine rein nationale Einlagensicherung miteinander verbindet, keine solide Grundlage für die künftige Regulierung und Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Privatkundenbanken“ (Turner-Bericht).

(21c)

So wird im Turner-Bericht gefolgert: „Eine tragfähigere Regelung erfordert entweder verstärkte einzelstaatliche Befugnisse, was einen weniger offenen Binnenmarkt bedeuten würde, oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration.“

(21d)

Die einzelstaatliche Lösung würde bedeuten, dem Aufnahmeland das Recht einzuräumen, ausländische Institute verpflichten zu können, nur über ihre Tochtergesellschaften und nicht über ihre Zweigniederlassungen tätig zu werden, und dass es das Eigenkapital und die Liquidität der im Inland tätigen Banken überwachen könnte, was mehr Protektionismus bedeuten würde.

(21e)

Die europäische Lösung erfordert die Stärkung der Behörden im Aufsichtskollegium und eine verstärkte Beaufsichtigung von Finanzinstituten, von denen ein Systemrisiko ausgeht.

(22)

Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die Behörde sollte in diesen Kollegien eine Führungsrolle wahrnehmen und an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die Konsistenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Kollegien zu fördern. Wie im Larosière-Bericht festgestellt wird, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Phänomene einer aufsichtlichen Arbitrage vermieden werden, weil sie die Finanzstabilität unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als gerecht und ausgewogen empfunden werden.“

(22a)

Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden sollten die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, die den Kriterien für Systemrisiken entsprechen, ausweiten, da bei deren Zusammenbruch die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährdet und die Realwirtschaft geschädigt werden könnte.

(22b)

Bei der Feststellung, ob ein Systemrisiko vorliegt, sollten internationale Standards berücksichtigt werden, insbesondere jene des FSB, des IWF, der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden und der G20. Verflechtungsgrad, Ersetzbarkeit und die zeitliche Abstimmung sind die am weitesten verbreiteten Kriterien bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt.

(22c)

Es sollte ein Rahmen für den Umgang mit Instituten, die in eine Schieflage geraten sind, geschaffen werden, um diese zu stabilisieren bzw. deren Abwicklung zu gewährleisten, da „die jüngste Vergangenheit unmissverständlich vor Augen geführt hat, dass bei einer Bankenkrise sowohl für die Regierungen als auch für die Gesellschaft insgesamt viel auf dem Spiel steht, da eine solche Krise die Stabilität des Finanzsystems und die Realwirtschaft gefährden kann“ (Larosière-Bericht). Die Kommission sollte geeignete Vorschläge für einen neuen Rahmen für ein Finanzkrisenmanagement vorlegen. Die zentralen Elemente des Krisenmanagements enthalten ein gemeinsames Regelungspaket und gemeinsame Instrumente zur Lösung von Problemen im Finanzsektor (Abwicklungen und Finanzhilfen zur Bewältigung der Krise von großen, grenzüberschreitend tätigen und/oder miteinander verflochtenen Instituten).

(22d)

Um die Mitverantwortung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute sicherzustellen, die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren und die Interessen der europäischen Versicherten und Begünstigten zu schützen und im Falle einer systemischen Finanzkrise die Kosten für die Steuerzahler zu verringern, sollte ein Europäischer Finanzsicherungsfonds („der Fonds“) eingerichtet werden. Damit sollten die ordnungsgemäße Abwicklung oder Eingriffe zur Sanierung von notleidenden, grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten finanziert werden, deren Schieflage die Stabilität des gemeinsamen Finanzmarkts der Europäischen Union gefährden könnte. Ein weiteres Ziel ist, dass die Kosten derartiger Eingriffe intern getragen werden, falls die Beiträge dieser Finanzinstitute zu nationalen Einlagengarantiesystemen nicht ausreichend sind. Der Fonds sollte aus Beiträgen dieser Institute, die Begebung von Schuldtiteln durch den Fonds oder unter außergewöhnlichen Umständen durch Beiträge der betroffenen Mitgliedstaten im Einklang mit zuvor vereinbarten Kriterien (überarbeitete Absichtserklärung) finanziert werden. Die Beiträge zu dem Fonds sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die nationalen Einlagensicherungssysteme gezahlt werden.

(22e)

Ein Europäischer Stabilitätsfonds für Versicherungen und betriebliche Altersversicherung sollte eingerichtet werden, um die ordnungsgemäße Abwicklung von notleidenden Finanzinstituten oder Maßnahmen zu deren Rettung zu finanzieren, falls die finanzielle Stabilität des gemeinsamen europäischen Finanzmarkts gefährdet ist. Der Fonds sollte aus angemessenen Beiträgen aus dem Sektor der Versicherungen und betrieblichen Altersversorgung finanziert werden. Die Beiträge zu dem Fonds sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die nationalen Fonds ähnlicher Art gezahlt werden.

(23)

Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute , insbesondere für jene ohne EU-Dimension, abzubauen. In dieser Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten sollte die nationale Aufsichtsbehörde, auf die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit erhalten , in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit im Namen der Behörde oder anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten wäre dann zweckmäßig ▐, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen EU-Vorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern und überwachen . Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte bewährte Verfahren im Bereich Delegierung und Delegierungsvereinbarungen ermitteln und bekannt machen.

(24)

Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde die aufsichtliche Konvergenz in der Europäischen Union fördern.

(25)

„Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Die Ergebnisse der „Peer Reviews“ sollten veröffentlicht werden. Des Weiteren sollten bewährte Verfahren ermittelt und ebenfalls veröffentlicht werden.

(26)

Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Europäischen Union in Aufsichtsfragen fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union gefährden könnten. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im ESFS zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen.

(27)

Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den ESRB regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies EU-weite Stresstests veranlassen und durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. Als Grundlage für die Wahrnehmung ihrer Funktionen sollte die Behörde Marktanalysen vornehmen und untersuchen, wie sich mögliche Marktentwicklungen auswirken könnten.

(28)

Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem die Europäische Union bei dem Dialog und der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern vertreten .

(29)

Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG ihre Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(30)

Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen über die Finanzaufsicht einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -instituten am Nächsten sind , und bereits vorhandene Statistiken berücksichtigen . Allerdings sollte die Behörde imstande sein, in Fällen, in denen eine zuständige nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, als letztes Mittel ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen direkt an ein Finanzinstitut zu richten . Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. In diesem Zusammenhang ist die Arbeit an einheitlichen Berichtsformaten wichtig.

(30a)

Die Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sollten den Rechtsrahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und des Europäischen Zentralbanksystems (ESZB) im Bereich Statistik unberührt lassen. Daher sollte diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (38) und die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (39) unberührt lassen.

(31)

Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem ESRB ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise des ESRB und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde und der ESRB sollten alle wichtigen Informationen untereinander austauschen . Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder Empfehlungen, die der ESRB an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten gegebenenfalls von der Behörde gewährleistete Folgemaßnahmen folgen.

(32)

Die Behörde sollte interessierte Parteien zu Regulierungsstandards , Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen von Regulierungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden, in der in der EU tätige Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie betriebliche Pensionsfonds (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), Gewerkschaften, Wissenschaftler sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Dienstleistungen in diesen Bereichen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Unionsvorschriften eingesetzt wurden.

(32a)

Gemeinnützige Organisationen werden in der Debatte über die Zukunft der Finanzdienstleistungen wie auch im entsprechenden Entscheidungsprozess im Gegensatz zu den Wirtschaftsvertretern, die eine solide finanzielle Basis und gute Verbindungen haben, ausgegrenzt. Dieser Nachteil sollte durch eine angemessene Finanzierung ihrer Vertreter in der Interessengruppe ausgeglichen werden.

(33)

Bei der Gewährleistung eines koordinierten Krisenmanagements und der Wahrung der Finanzstabilität in Krisen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzinstitute betrifft. Ihre Maßnahmen sollten eng mit dem Rahmen und den Grundsätzen der Wirtschafts- und Währungsunion abgestimmt werden. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht maßgeblich auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(33a)

Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Einrichtung eines solchen Mechanismus sollte die Kommission anhand der vorliegenden Erfahrungen auf Unionsebene eindeutige und solide Leitlinien dazu aufstellen, wann die Schutzklausel von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wird. Die Anwendung der Schutzklausel durch die Mitgliedstaaten sollte unter Berücksichtigung dieser Anleitung erfolgen.

(33b)

Unbeschadet der besonderen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Krisensituationen sollte, falls ein Mitgliedstaat beschließt, die Schutzklausel geltend zu machen, das Europäische Parlament gleichzeitig mit der Behörde, dem Rat und der Kommission informiert werden. Außerdem sollte der Mitgliedstaat seine Gründe für die Geltendmachung der Schutzklausel angeben. Die Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission festlegen, welche Maßnahmen als Nächstes zu ergreifen sind.

(34)

Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des Unionsrechts sein.

(35)

Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des ESRB , der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Interesse der Union handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von Regulierungsstandards , Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die in Artikel 16 AEUV festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem kleinen Ausschuss untersucht werden.

(35a)

In der Regel sollte das Aufsichtsorgan seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ treffen. Für Rechtsakte im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen sollten jedoch die im Vertrag über die Europäische Union, im AEUV und im Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen, objektiven Gremium untersucht werden, das sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die weder Vertreter der zuständigen Behörden sind, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, noch ein Interesse an der Meinungsverschiedenheit oder direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben. Die Zusammensetzung des Gremiums sollte ausgewogen und angemessen sein. Die Entscheidung des Gremiums sollte von den Mitgliedern des Aufsichtsorgans mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ gebilligt werden. Bei Entscheidungen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde getroffen werden, können die von dem Gremium vorgeschlagenen Entscheidungen jedoch durch Mitglieder, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen darstellen, abgelehnt werden.

(36)

Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden, Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen und Annahme des Jahresberichts.

(37)

Die Behörde sollte von einem vollzeitbeschäftigten, vom Europäischen Parlament ausgewählten Vorsitzenden vertreten werden, der im Rahmen eines von der Kommission verwalteten allgemeinen Auswahlverfahrens und der anschließenden Erstellung einer Auswahlliste für die Kommission ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann.

(38)

Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) (nachstehend „der Gemeinsame Ausschuss“) zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der drei Europäischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf Finanzkonglomerate koordinieren . Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) fallen, von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der drei Europäischen Aufsichtsbehörden für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des ESRB sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte ein ständiges Sekretariat haben, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ermöglicht werden.

(39)

Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind, müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat, sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln, das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(40)

Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Die Finanzierung der Behörde durch die Union sollte gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (40) (IIV) in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt werden. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. Der gesamte Haushaltsplan sollte dem Entlastungsverfahren unterliegen.

(41)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (41) sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (42) beitreten.

(42)

Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (43) fallen.

(43)

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist von grundlegender Bedeutung. Die Vertraulichkeit der Informationen, die der Behörde zur Verfügung gestellt und innerhalb des Netzwerks ausgetauscht werden, sollte strengen und wirksamen Vertraulichkeitsregelungen unterliegen.

(44)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (44) und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (45) geregelt.

(45)

Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (46) auf die Behörde Anwendung finden.

(46)

Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage entsprechender von der Union zu schließender Vereinbarungen an den Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(47)

Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Versicherungsnehmern und sonstige Begünstigten, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Europäische Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(48)

Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) . Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sollte deshalb aufgehoben werden , und der Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (47) vom 16. September 2009 sollte entsprechend geändert werden.

(49)

Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen vorbereitet ist und der Übergang vom CEIOPS auf die Behörde reibungslos erfolgt –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1

Einrichtung und Tätigkeitsbereich

1.   Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde ( Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung , „die Behörde“) eingerichtet.

2.   Die Behörde wird innerhalb der Befugnisse dieser Verordnung und des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 2009/138/EG, Richtlinie 2002/92/EG, Richtlinie 2003/41/EG, Richtlinie 2002/87/EG und, innerhalb der einschlägigen Abschnitte, Richtlinie 2005/60/EG und Richtlinie 2002/65/EG, sofern diese Richtlinien für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Versicherungsvermittler sowie für die für sie zuständigen Aufsichtsbehörden gelten. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Rechtsakte der Europäischen Union , die der Behörde Aufgaben übertragen.

2a.     Die Tätigkeit der Behörde wird sich auch auf den Tätigkeitsbereich von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Versicherungsvermittlern erstrecken, einschließlich Fragen der Unternehmensführung sowie der Rechungsprüfung und Finanzkontrolle, vorausgesetzt, solche Maßnahmen der Behörde sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung der Rechtsakte nach Absatz 2 sicherzustellen.

3.   Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

4.    Ziel der Behörde ist die Wahrung öffentlicher Belange, indem sie für die Wirtschaft, die Bürger und die Unternehmen der Union einen Beitrag zu der kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effizienz des Finanzsystems leistet. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen:

i)

Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer fundierten, wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung;

iii)

Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte;

v)

Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht;

va)

Verhinderung einer aufsichtlichen Arbitrage und Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen;

vb)

Sicherstellung der angemessenen Regulierung und Überwachung der Übernahme von Risiken in den Bereichen Versicherungen und Altersvorsorge und anderen Bereichen; und

vc)

Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes .

Zu diesen Zwecken wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der Rechtsakte der Europäischen Union leisten, so wie in Absatz 2 vorgesehen, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden , und wirtschaftliche Analysen der Märkte durchführen, die ihr das Erreichen ihres Ziels erleichtern sollen .

5.    Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung berücksichtigt die Behörde insbesondere die Systemrisiken, die von Finanzinstituten ausgehen, deren Zusammenbruch Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben kann.

Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv und ausschließlich im alleinigen Interesse der Union.

Artikel 1a

Das Europäische Finanzaufsichtssystem

1.     Die Behörde ist Bestandteil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

2.     Das Europäische Finanzaufsichtssystem umfasst:

a)

für die Zwecke der Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. …/2010 über den ESRB und in dieser Verordnung angegebenen Aufgaben den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken;

b)

die Behörde;

c)

die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) [EBA]);

d)

die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) [ESMA];

e)

die Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 40 bis 43 genannten Aufgaben (der „Gemeinsame Ausschuss“);

f)

die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten;

g)

für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7 und 9 genannten Aufgaben die Kommission.

3.     Die Behörde arbeitet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) zusammen und sorgt gemeinsam mit diesen für eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und für die Festlegung gemeinsamer Positionen im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und in anderen sektorübergreifenden Fragen.

4.     Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union arbeiten die Parteien des ESFS vertrauensvoll und in vollem gegenseitigen Respekt zusammen und stellen insbesondere einen adäquaten und zuverlässigen Informationsfluss untereinander sicher.

5.     Die Aufsichtsbehörden, die Partei des ESFS sind, sind verpflichtet, in der Union tätige Finanzinstitute nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte zu beaufsichtigen.

Artikel 1b

Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament

Die in Artikel 1a Absatz 2 genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„Finanzinstitute“ sind Unternehmen, Institute sowie natürliche und juristische Personen, die einem der Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 unterliegen, außer dass in Bezug auf die Richtlinie 2005/60/EG „Finanzinstitute“ Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler im Sinne jener Richtlinie sind;

(2)

„zuständige Behörden“ sind:

i)

Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2003/41/EG und 2002/92/EG;

ii)

in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinien durch die Finanzinstitute im Sinne von Absatz 1 sicherzustellen.

Artikel 3

Rechtsstellung

1.   Die Behörde ist eine Einrichtung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2.   Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

3.   Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4

Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

(1)

einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

(2)

einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

(3)

einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

(4)

einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

(5)

einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5

Hauptsitz

Die Behörde hat ihren Hauptsitz in Frankfurt.

Sie kann Vertretungen in den wichtigsten Finanzzentren der Europäischen Union haben.

KAPITEL II

AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6

Aufgaben und Befugnisse der Behörde

1.   Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a)

Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer regulierungs- und aufsichtstechnischer Standards und Praktiken leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Organe der Europäischen Union abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte stützen;

b)

sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Rechtsakte der Europäischen Union beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Meinungsunterschiede zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie eine kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und unter anderem Maßnahmen in Krisensituationen ergreift;

c)

sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden anregen und erleichtern;

d)

sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e)

sie wird „Peer Reviews“ der zuständigen Behörden organisieren und durchführen, einschließlich der Erteilung von Ratschlägen , um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;

f)

sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und bewerten;

fa)

sie wird im Interesse einer auf Kenntnis der Sachlage beruhenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben wirtschaftliche Analysen der Märkte durchführen;

fb)

sie wird den Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigen fördern;

fc)

sie wird einen Beitrag zu der Bewältigung von Krisen von grenzüberschreitend tätigen Instituten mit einem potenziellen Systemrisiko gemäß Artikel 12b leisten und über ihre Abwicklungsstelle für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 12c sämtliche Soforthilfemaßnahmen und Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren für solche Institute leiten und durchführen;

g)

sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union festgeschrieben sind ;

ga)

sie wird jene Finanzinstitute beaufsichtigen, die nicht von zuständigen Behörden beaufsichtigt werden;

gb)

sie wird Informationen im Zusammenhang mit ihrem Tätigkeitsbereich auf ihrer Website veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, damit die Informationen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;

gc)

sie wird gegebenenfalls sämtliche bestehenden und laufenden Aufgaben des Ausschusses der Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung übernehmen.

2.   Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen insbesondere:

a)

die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards in den in Artikel 7 genannten Fällen;

aa)

die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards in den in Artikel 7e genannten spezifischen Fällen;

b)

die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c)

die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9 Absatz 3;

d)

der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und 11 genannten spezifischen Fällen;

e)

der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen;

f)

die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 19 ;

fa)

die Erhebung der erforderlichen Informationen über Finanzinstitute gemäß Artikel 20;

fb)

die Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz;

fc)

die Bereitstellung einer Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich und, falls in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten vorgesehen, auf zentraler Ebene;

fd)

die Entwicklung eines Regulierungsstandards mit den wichtigsten der Behörde zu übermittelnden Angaben über Transaktionen, Marktteilnehmer, Art und Weise der Erhebung von Informationen sowie Art und Weise der Vernetzung bestehender nationaler Datenbanken, damit die Behörde stets Zugriff auf die relevanten und erforderlichen Informationen über Transaktionen und Marktteilnehmer hat, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt;

fe)

die Wahrnehmung jeglicher sonstiger Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union festgeschrieben sind;

3.   Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für unionsweit tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit unionsweiter Tragweite wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten zuständig ist.

3a.     Zum Zweck der Wahrnehmung ihrer exklusiven Aufsichtsbefugnisse gemäß Absatz 3 erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Behörde arbeitet eng mit den zuständigen Behörden zusammen und nimmt deren Sachkenntnis, Möglichkeiten und Befugnisse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Anspruch.

Artikel 6a

Aufgaben in Bezug auf den Verbraucherschutz und Finanztätigkeiten

1.     Die Behörde übernimmt, um den Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten zu fördern, eine Führungsrolle bei der Förderung der Transparenz, Einfachheit und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte und -dienstleistungen im gesamten Binnenmarkt. Dabei nimmt sie unter anderem folgende Aufgaben wahr:

i)

Erhebung, Analyse und Berichterstattung in Bezug auf Verbrauchertrends,

ii)

Überprüfung und Koordinierung von Initiativen zur Vermittlung von Kompetenzen und Wissen im Bereich Finanzen,

iii)

Ausarbeitung von Schulungsvorgaben für die Branche,

iv)

Beitrag zur Ausarbeitung gemeinsamer Vorschriften über die Offenlegung, und

v)

Bewertung, insbesondere der Zugänglichkeit, der Verfügbarkeit und der Versicherungskosten, für Haushalte und Unternehmen, vor allem für KMU.

2.     Die Behörde überwacht neue und bestehende Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen zur Förderung der Sicherheit und Solidität der Märkte und zur Konvergenz der Regulierungspraxis festlegen.

3.     Die Behörde kann auch Warnungen aussprechen, falls von einer Finanztätigkeit eine erhebliche Bedrohung der in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Ziele ausgeht.

4.     Die Behörde richtet als integralen Bestandteil der Behörde einen Ausschuss für Finanzinnovationen ein, in dem alle relevanten zuständigen Behörden zusammenkommen, um einen koordinierten Ansatz für den regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Umgang mit neuen oder innovativen Finanztätigkeiten auszuarbeiten und den Rat, das Europäische Parlament und die Kommission zu beraten.

5.     Die Behörde kann bestimmte Arten von Finanztätigkeiten, durch die die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder von Teilen des Finanzsystems in der Union gefährdet wird, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den Rechtsakten nach Artikel 1 Absatz 2 genannt sind, bzw. erforderlichenfalls im Krisenfall nach Maßgabe des Artikels 10 und unter den darin festgelegten Bedingungen vorübergehend verbieten oder beschränken. Die Behörde kann ein solches Verbot oder solch eine Beschränkung auch durch den Erlass technischer Regulierungsstandards im Einklang mit Artikel 7 durchsetzen.

Die Behörde überprüft diese Entscheidung in regelmäßigen Zeitabständen.

Artikel 7

Technische Regulierungsstandards

1.    Das Europäische Parlament und der Rat können der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards übertragen, um eine kohärente Harmonisierung in den Bereichen zu gewährleisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind. Diese Standards sind technischer Art, umfassen keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Rechtsakte, auf denen sie beruhen, beschränkt. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden von der Behörde ausgearbeitet und der Kommission zur Annahme vorgelegt.

Legt die Behörde der Kommission einen Entwurf nicht innerhalb der Fristen vor, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlassen.

1a.     Vor der Übermittlung an die Kommission führt die Behörde offene Anhörungen zu den technischen Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind unangemessen im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden technischen Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit. Die Behörde holt auch eine Stellungnahme oder einen Ratschlag der in Artikel 22 genannten Interessengruppen ein.

1b.     Nachdem die Kommission einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards von der Behörde erhalten hat, übermittelt sie ihn unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

1c.     Die Kommission befindet innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eines Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards über dessen Annahme. Technische Regulierungsstandards werden in Form von Verordnungen oder Beschlüssen erlassen. Beabsichtigt die Kommission, den Standard nicht anzunehmen, setzt sie das Europäische Parlament und den Rat hiervon in Kenntnis und erläutert ihre Gründe.

Artikel 7a

Nichtannahme oder Änderung des Entwurfs eines Regulierungsstandards

1.     Beabsichtigt die Kommission, die Entwürfe technischer Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen anzunehmen, sendet sie die Entwürfe technischer Regulierungsstandards an die Behörde zurück und unterbreitet begründete Änderungsvorschläge.

2.     Innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen kann die Behörde die Entwürfe technischer Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission ändern und der Kommission erneut zur Annahme vorlegen. Die Behörde unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über ihre Entscheidung.

3.     Ist die Behörde nicht mit der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung oder Änderung ihrer ursprünglichen Vorschläge einverstanden, können das Europäische Parlament oder der Rat das zuständige Mitglied der Kommission und den Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats auffordern, in einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates ihre unterschiedlichen Standpunkte darzulegen und zu erläutern.

Artikel 7b

Ausübung der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 7 genannten technischen Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 7c.

2.     Sobald die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.     Der Vorsitzende der Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 mit, welche Regulierungsstandards gebilligt wurden und welche zuständigen Behörden diese nicht befolgt haben.

Artikel 7c

Einwände gegen technische Regulierungsstandards

1.     Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Regulierungsstandard innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um weitere drei Monate verlängert werden.

2.     Der technische Regulierungsstandard wird vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt in Kraft, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard erhoben haben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3.     Sobald die Kommission den Entwurf übermittelt hat, können das Europäische Parlament und der Rat eine vorweggenommene und bedingte Erklärung über die Nichterhebung von Einwänden annehmen, die in Kraft tritt, wenn die Kommission den technischen Regulierungsstandard ohne Änderungen des Entwurfs annimmt.

4.     Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard, tritt er nicht in Kraft. Nach Maßgabe des Artikels 296 AEUV begründet das Organ, das Einwände erhebt, seine Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard.

Artikel 7d

Widerruf der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnisübertragung nach Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

2.     Mit dem Beschluss über den Widerruf endet die Befugnisübertragung.

3.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse im Zusammenhang mit einem technischen Regulierungsstandard zu benennen, die widerrufen werden könnten.

Artikel 7e

Technische Durchführungsstandards

1.     Übertragen nach Maßgabe des Artikels 291 AEUV das Europäische Parlament und der Rat die Befugnis zum Erlass technischer Durchführungsstandards an die Kommission und bedarf es in den Bereichen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, gelten folgende Bedingungen:

a)

Entwirft die Behörde im Einklang mit den genannten Rechtsvorschriften technische Durchführungsstandards, die an die Kommission übermittelt werden, müssen diese Standards technischer Art sein, dürfen sich nicht auf politische Entscheidungen erstrecken und müssen auf die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union beschränkt sein.

b)

Übermittelt die Behörde einen Entwurf nicht innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt oder in einem Ersuchen der Kommission an die Behörde im Einklang mit Artikel 19 angegeben wurde, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard als Durchführungsrechtsakt erlassen.

2.     Vor der Übermittlung an die Kommission führt die Behörde offene Anhörungen zu den technischen Durchführungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind unangemessen im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden technischen Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit.

Die Behörde holt auch eine Stellungnahme oder einen Ratschlag der in Artikel 22 genannten Interessengruppen ein.

3.     Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 291 AEUV der Kommission zur Annahme und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

4.     Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Entwürfe technischer Durchführungsstandards befindet die Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Interesses der Europäischen Union kann die Kommission die Entwürfe von Standards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

In allen Fällen, in denen die Kommission technische Durchführungsstandards erlässt, mit denen die von der Behörde vorgelegten entsprechenden Entwürfe geändert werden, setzt sie das Europäische Parlament und den Rat hiervon in Kenntnis.

5.     Die Kommission erlässt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8

Leitlinien und Empfehlungen

1.    Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union sicherzustellen, veröffentlicht die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden oder die Finanzinstitute.

1a.     Die Behörde führt gegebenenfalls offene Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt gegebenenfalls auch eine Stellungnahme oder einen Ratschlag der in Artikel 22 genannten Interessengruppen ein. Solche Konsultationen, Analysen, Stellungnahmen und Ratschläge müssen dem Umfang, dem Charakter und den Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen angemessen sein.

2.     Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigen die zuständigen Behörden, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachzukommen gedenken. Gedenkt eine zuständige Behörde, der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. Die Behörde veröffentlicht diese Gründe.

Befolgt eine zuständige Behörde eine Leitlinie oder Empfehlung nicht, wird dies von der Behörde veröffentlicht.

Die Behörde kann von Fall zu Fall entscheiden, ob die von einer zuständigen Behörde angegebenen Gründe für die Nichtbefolgung einer Leitlinie oder Empfehlung veröffentlicht werden. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

Die Finanzinstitute erstatten jährlich auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie einer Leitlinie oder Empfehlung nachkommen, wenn dies in der entsprechenden Leitlinie oder Empfehlung vorgeschrieben ist.

2a.     In dem Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 4 teilt die Behörde dem Europäischen Parlament und dem Rat mit, welche Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben wurden und welche zuständigen Behörden diesen nicht nachgekommen sind, wobei auch erläutert wird, wie die Behörde sicherzustellen gedenkt, dass die zuständigen Behörden den Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen werden.

Artikel 9

Verstoß gegen das Unionsrecht

1.   Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte einschließlich der gemäß Artikel 7 und Artikel 7e festgelegten technischen Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards nicht ▐ angewandt oder so angewandt, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegen dürfte , weil sie es insbesondere versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen.

2.   Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden , der Kommission , des Europäischen Parlaments, des Rates, der Interessengruppen oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über den mutmaßlichen Verstoß gegen oder die mutmaßliche Nichtanwendung von Unionsrecht anstellen.

2a.    Unbeschadet der Befugnisse gemäß Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht.

3.   Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.

3a.    Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

4.   Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine förmliche Stellungnahme abgeben , in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. In der förmlichen Stellungnahme der Kommission wird der Empfehlung der Behörde Rechnung getragen.

Die Kommission gibt eine solche förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung ab . Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen.

5.   Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der förmlichen Stellungnahme der Kommission nachzukommen.

6.   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 ▐ genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung ▐ schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte direkt auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fallen kann.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.

7.   Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten , die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 oder einer Entscheidung nach Absatz 6 sind, müssen sie mit der förmlichen Stellungnahme bzw. der Entscheidung in Einklang stehen.

7a.     In dem in Artikel 28 Absatz 4a genannten Bericht legt die Behörde dar, welche zuständigen Behörden und Finanzinstitute den in den Absätzen 4 und 6 genannten Entscheidungen nicht nachgekommen sind.

Artikel 10

Maßnahmen im Krisenfall

1.   Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden können, kann die Behörde sämtliche von den einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und diese – sofern dies als notwendig erachtet wird – koordinieren.

Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird eingeladen, als Beobachterin an der einschlägigen Erhebung von Informationen durch die relevanten zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.

1a.     Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, des ESRB oder der Behörde eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Bestehen einer Krise festgestellt wird. Die Kommission überprüft diese Entscheidung monatlich und erklärt – sobald dies angezeigt ist – die Krise für beendet.

Stellt die Kommission das Bestehen einer Krise fest, unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß und unverzüglich.

2.   Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1a erlassen und ist unter außergewöhnlichen Umständen ein koordiniertes Vorgehen der nationalen Behörden erforderlich, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – erheblich gefährden können, kann die Behörde die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um solchen Entwicklungen entgegenzuwirken, indem sie sicherstellt, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

3.   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

4.   Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Angelegenheiten , die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

1.   Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse hilft die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen Behörden in mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, von sich aus oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren federführend dabei, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

2.   Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium tritt die Behörde als Vermittlerin auf.

3.   Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, trifft die Behörde gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine Entscheidung, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen und die Behörden dazu zu verpflichten, in Einklang mit dem Unionsrecht bestimmte für die betroffenen zuständigen Behörden verbindliche Maßnahmen zu treffen.

4.   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV richtet die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut und verpflichtet es so dazu, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

4a.     Nach Absatz 4 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

4b.     In dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Bericht legt der Vorsitzende Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Entscheidungen dar.

Artikel 11a

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen sektorübergreifend zuständigen Behörden

Der Gemeinsame Ausschuss legt gemäß dem Verfahren des Artikels 11 und des Artikels 42 sektorübergreifende Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen den zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] auftreten können.

Artikel 12

Aufsichtskollegien

1.   Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung einer wirksamen , effizienten und kohärenten Funktionsweise der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Kollegien. Die Mitarbeiter der Behörde haben die Möglichkeit, sich an sämtlichen Aktivitäten zu beteiligen, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.

2.   Soweit sie dies für angemessen hält, leitet die Behörde die Aufsichtskollegien. Zu diesem Zweck wird sie als „zuständige Behörde“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet. Sie erfüllt mindestens die folgenden Aufgaben:

a)

Erfassung und Verbreitung aller relevanten Informationen im normalen Ablauf und in Krisen, um die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu unterstützen und ein zentrales System zu errichten und zu verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden in den Aufsichtskollegien zugänglich gemacht werden;

b)

Veranlassung und Koordinierung von unionsweiten Stresstests, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können; dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird;

c)

Planung und Leitung von Aufsichtstätigkeiten im normalen Ablauf und in Krisen, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die Finanzinstitute ausgesetzt sind oder sein könnten; und

d)

Beaufsichtigung der Tätigkeiten der zuständigen Behörden.

3a.     Die Behörde kann Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards sowie Leitlinien und Empfehlungen, die gemäß Artikel 7, 7e und 8 erlassen wurden, herausgeben, um die Funktionsweise der Aufsicht und die von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Verfahren zu harmonisieren. Die Behörden bestätigen schriftliche Vereinbarungen zur Funktionsweise eines jeden Kollegiums, um eine konvergente Funktionsweise aller Kollegien sicherzustellen.

3b.     Eine rechtlich verbindliche Vermittlerrolle sollte es der Behörde gestatten, Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden nach dem Verfahren des Artikels 11 beizulegen. Wenn keine Einigung innerhalb des zuständigen Aufsichtskollegiums erzielt werden kann, kann die Behörde Aufsichtsentscheidungen treffen, die auf das betreffende Institut direkt anwendbar sind.

Artikel 12a

Allgemeine Bestimmungen

1.     Die Behörde schenkt der Gefahr der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, die (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht wird und (ii) zu erheblichen negativen Auswirkungen auf Binnenmarkt und Realwirtschaft führen kann (Systemrisiko), besondere Beachtung und ergreift Maßnahmen gegen sie. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.

2.     Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem ESRB einen gemeinsamen Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“), die als Grundlage zur Durchführung einer Aufsichtsbewertung für grenzüberschreitend tätige Institute im Sinne von Artikel 12b dienen. Diese Bewertung wird regelmäßig überprüft, um wesentlichen Änderungen des Risikoprofils eines Instituts Rechnung zu tragen. Die Aufsichtsbewertung ist ein wesentlicher Faktor bei der Entscheidung, ein notleidendes Institut unter direkte Aufsicht zu stellen oder Eingriffe bei ihm vorzunehmen.

3.     Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte schlägt die Behörde nach Bedarf zusätzliche Entwürfe von Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards sowie Leitlinien und Empfehlungen für Institute im Sinne von Artikel 12b vor.

4.     Die Behörde übt die Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Institute aus, die ein Systemrisiko gemäß Artikel 12b darstellen können. In diesen Fällen wird die Behörde über die zuständigen Behörden tätig.

5.     Die Behörde richtet eine Abwicklungsstelle ein, deren Aufgabe darin besteht, die klar definierten Verfahren und Vorgehensweisen des Krisenmanagements, beginnend mit frühzeitigen Interventionen bis hin zu Abwicklungs- und Insolvenzverfahren, umzusetzen und zu leiten.

Artikel 12b

Bestimmung von grenzüberschreitend tätigen Instituten, die ein Systemrisiko darstellen könnten

1.     Nach Absprache mit dem ESRB kann das Aufsichtsorgan im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 grenzüberschreitend tätige Institute ermitteln, die aufgrund ihres potenziellen Systemrisikos von der Behörde direkt beaufsichtigt oder gemäß Artikel 12c der Abwicklungsstelle unterstellt werden müssen.

2.     Die zur Ermittlung derartiger Finanzinstitute herangezogenen Kriterien sind mit den vom FSB, vom IWF und von der BIZ aufgestellten Kriterien vereinbar.

Artikel 12c

Abwicklungsstelle

1.     Die Stelle zur Banken-Abwicklung gewährleistet die Finanzstabilität und verringert die Ansteckungsgefahr, die von in eine Schieflage geratenen Instituten gemäß Artikel 12b für das Gesamtsystem und die Volkswirtschaften insgesamt ausgeht, und begrenzt die Kosten für den Steuerzahler, indem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Hierarchie der Gläubiger und Gleichbehandlung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten garantiert werden.

2.     Die Abwicklungsstelle erhält die Befugnis, die Aufgaben gemäß Absatz 1 wahrzunehmen, um in eine Schieflage geratene Institute zu sanieren oder über eine Abwicklung von nicht existenzfähigen Instituten zu befinden (von entscheidender Bedeutung für die Begrenzung der bewussten Fahrlässigkeit („Moral Hazard“)). Sie kann unter anderem Kapital- oder Liquiditätsanpassungen fordern, das Produktsortiment angleichen, Prozesse verbessern, die Unternehmensleitung benennen oder auswechseln, Garantien, Kredite, Liquiditätshilfe und Gesamt- oder Teilverkäufe empfehlen, Schulden (mit angemessenen Sicherheitsabschlägen) in Beteiligungen umwandeln oder das Institut zeitweilig oder auf Dauer in öffentliches Eigentum überführen.

3.     Die Stelle zur Banken-Abwicklung setzt sich aus vom Aufsichtsorgan der Behörde benannten Sachverständigen zusammen, die über das erforderliche Fachwissen und Erfahrungen bei der Restrukturierung, Umwandlung oder Abwicklung von Finanzinstituten verfügen.

Artikel 12d

Europäisches System der nationalen Versicherungsgarantiesysteme

1.     Die Behörde leistet unter Ausübung der ihr in dieser Verordnung übertragenen Befugnisse einen Beitrag zum Aufbau eines Europäischen Systems der nationalen Versicherungsgarantiesysteme, damit die nationalen Versicherungsgarantiesysteme angemessen aus Beiträgen der relevanten Finanzinstitute finanziert werden, einschließlich solcher von Finanzinstituten, die in der Union tätig sind, aber ihren Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Union haben, und bietet allen Versicherungsnehmern in einem unionsweit harmonisierten System ein hohes Schutzniveau.

2.     Artikel 8 betreffend die Befugnisse der Behörde zur Annahme von Leitlinien und Empfehlungen gilt auch für Einlagensicherungssysteme.

3.     Die Kommission kann im Einklang mit dem Verfahren der Artikel 7 bis 7d dieser Verordnung technische Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten erlassen.

Artikel 12e

Europäischer Stabilitätsfonds für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

1.     Es wird ein Europäischer Stabilitätsfonds für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (der „Stabilitätsfonds“) eingerichtet, um die Internalisierung der Kosten des Finanzsystems, einschließlich der vollständigen Wiedergewinnung von Haushaltsbelastungen, zu stärken und zur Krisenbewältigung bei insolventen grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten beizutragen. Finanzinstitute, die lediglich in einem Mitgliedstaat tätig sind, haben die Möglichkeit, sich an dem Fonds zu beteiligen. Der Stabilitätsfonds ergreift geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln zu bewusster Fahrlässigkeit („Moral Hazard“) führt.

2.     Der Stabilitätsfonds wird aus unmittelbaren Beiträgen aller Finanzinstitute gemäß Artikel 12b finanziert. Diese Beiträge richten sich nach der Höhe des Risikos der einzelnen Institute und ihres Beitrags zum Systemrisiko sowie den Veränderungen des Gesamtrisikos im Laufe der Zeit, die mit Hilfe des Risikosteuerpults der Institute ermittelt wurden. Bei der Festlegung der Höhe der erforderlichen Beiträge werden die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen und die Tatsache, dass die Finanzinstitute Kapital für andere Regulierungs- und Geschäftsanforderungen vorhalten müssen, berücksichtigt.

3.     Der Stabilitätsfonds wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der von der Behörde für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den Bediensteten der nationalen Behörden ausgewählt. Der Stabilitätsfonds setzt auch einen Beirat ein, in dem die an dem Stabilitätsfonds beteiligten Finanzinstitute ohne Stimmrecht vertreten sind. Der Verwaltungsrat des Stabilitätsfonds kann vorschlagen, dass die Behörde angesehene Einrichtungen (wie die EIB) mit der Verwaltung der Liquidität des Stabilitätsfonds beauftragt, wobei die Investitionen in sichere und liquide Instrumente getätigt werden.

4.     Reichen die aus den Beiträgen der Finanzinstitute gebildeten Rücklagen nicht aus, um den Schwierigkeiten zu begegnen, besteht die Möglichkeit, die Mittel des Stabilitätsfonds durch Begebung von Schuldtiteln oder andere Finanzmittel aufzustocken.

Artikel 13

Delegierung von Aufgaben und Pflichten

1.   Die zuständigen Behörden können mit Zustimmung des Bevollmächtigten Aufgaben und Pflichten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen an die Behörde oder andere zuständige Behörden delegieren. Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Delegierung von Pflichten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre zuständigen Behörden solche Delegationsvereinbarungen schließen, und sie können die Tragweite der Delegierung auf das für die wirksame Beaufsichtigung von grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten oder -gruppen erforderliche Maß begrenzen.

2.   Die Behörde fördert und erleichtert die Delegierung von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden , indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert.

2a.     Die Delegierung von Pflichten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten. Das Recht der Behörde, auf die die Zuständigkeiten übertragen werden, ist maßgeblich für das Verfahren, die Durchsetzung und die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung in Bezug auf die delegierten Pflichten.

3.   Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegierungsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegierungsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14

Gemeinsame Aufsichtskultur

1.   Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung unionsweit einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat zumindest folgende Aufgaben:

a)

sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b)

sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden , wobei sie den nach den einschlägigen Unionsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c)

sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei, was gemäß Artikel 1 Absatz 2a auch für Berichterstattungs- und Rechnungslegungsstandards gilt,

d)

sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von ihr selbst ausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e)

sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden , in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

2.   Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und -praktiken gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die Konvergenz erhöhen.

Artikel 15

Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

1.   Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen, unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer von ihr organisierten vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. Bei der Durchführung der vergleichenden Analyse werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt.

2.   Bei der vergleichenden Analyse wird u. a., aber nicht ausschließlich Folgendes bewertet:

a)

die Angemessenheit der ▐ Regelungen hinsichtlich der Ausstattung und der Leitung ▐ der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7e und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren,

b)

der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8 festgelegten technischen Regulierungs- und Durchsetzungsstandards , Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden;

c)

empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden , deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte;

d)

die Effizienz und der Grad an Konvergenz, der in Bezug auf die Durchsetzung der für die Umsetzung des Unionsrechts angenommenen Bestimmungen, einschließlich der Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen gegen die verantwortlichen Personen verhängt wurden.

3.   Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde gemäß Artikel 8 Leitlinien und Empfehlungen an die betreffenden zuständigen Behörden richten. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards nach Artikel 7 bis 7e trägt die Behörde dem Ergebnis der vergleichenden Analyse Rechnung. Die zuständigen Behörden sind bestrebt, die Ratschläge der Behörde zu befolgen. Kommt eine zuständige Behörde diesen Ratschlägen nicht nach, so unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

Die Behörde veröffentlicht die im Zuge der vergleichenden Analysen ermittelten bewährten Verfahren. Darüber hinaus können die Ergebnisse der vergleichenden Analysen öffentlich bekannt gemacht werden, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde, die der vergleichenden Analyse unterzogen wurde.

Artikel 16

Koordinatorfunktion

1.    Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union gefährden könnten.

2.    Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene , indem sie unter anderem

(1)

den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

(2)

den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und – sofern möglich und zweckmäßig – die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,

(3)

unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von sich aus eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt,

(4)

den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam macht ,

(4a)

beim Eintreten von Entwicklungen, die die geordnete Funktionsweise der Finanzmärkte gefährden, alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Koordinierung der von den jeweils zuständigen Behörden getroffenen Maßnahmen zu erleichtern,

(4b)

Informationen zentral zusammenstellt, die sie gemäß Artikel 12 und Artikel 20 von zuständigen Behörden erhalten hat, nachdem Institute, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, ihren Berichterstattungspflichten nachgekommen sind; diese Informationen gibt die Behörde an die anderen betroffenen zuständigen Behörden weiter.

Artikel 17

Bewertung von Marktentwicklungen

1.   Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde ( Europäische Bankaufsichtsbehörde ) , die Europäische Aufsichtsbehörde ( Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ) , den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. Die Behörde schließt in ihre Bewertungen eine Wirtschaftsanalyse der Märkte, auf denen Finanzinstitute tätig sind, und eine Abschätzung der die Finanzinstitute betreffenden Folgen der potenziellen Marktentwicklungen ein.

1a.    In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde insbesondere unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie für die zuständigen Behörden

a)

gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b)

gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen,

ba)

gemeinsame Methoden für die Bewertung der Auswirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf die Finanzlage eines Instituts und auf Informationen für die Versicherungsnehmer, Begünstigten und Verbraucher.

2.   Unbeschadet der in der Verordnung ( EU ) Nr. …/2010 [ESRB] festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auch häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.

3.   Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde ( Europäische Bankaufsichtsbehörde ) und der Europäischen Aufsichtsbehörde ( Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ) über den Gemeinsamen Ausschuss für eine angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.

Artikel 18

Internationale Beziehungen

1.    Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten kann die Behörde zu Aufsichtsbehörden , internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Kontakte knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit ihnen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, und die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden werden durch diese Vereinbarungen nicht daran gehindert, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen.

2.    Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten bei der Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird.

3.     In dem Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 4a legt die Behörde die Verwaltungsvereinbarungen, die gleichwertigen Beschlüsse und die Unterstützung bei der Ausarbeitung von Beschlüssen zur Gleichwertigkeit dar, die mit internationalen Organisationen oder Verwaltungsbehörden in Drittländern vereinbart wurden.

Artikel 19

Sonstige Aufgaben

1.   Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

1a.     Hat die Behörde einen Entwurf eines technischen Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards nicht innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt ist, übermittelt oder wurde keine Frist festgelegt, kann die Kommission verlangen, dass ein solcher Entwurf vorgelegt wird, und eine Frist für die Übermittlung festlegen.

Die Kommission kann wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit verlangen, dass ein Entwurf eines technischen Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards vor Ablauf der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt ist, übermittelt wird. In diesem Fall nennt die Kommission eine angemessene Begründung.

2.   Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen , die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen und bei denen nach dieser Richtlinie eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erforderlich ist, kann die Behörde ▐ auf Antrag einer der betreffenden zuständigen Behörden zu einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung Stellung nehmen und diese Stellungnahme veröffentlichen. Die Stellungnahme wird unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2009/138/EG abgegeben. Artikel 20 gilt für die Bereiche, zu denen die Behörde eine Stellungnahme abgeben kann .

Artikel 20

Erhebung von Informationen

1.   Die zuständigen Behörden ▐ der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt , vorausgesetzt, der Adressat hat rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Daten und das Informationsverlangen ist im Verhältnis zu der Art der betreffenden Aufgabe unerlässlich .

1a.    Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. Hierfür wird soweit möglich ein gemeinsames Berichtsformat verwendet.

1b.     Nach Maßgabe der Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, die in den sektoralen Rechtsvorschriften und in Artikel 56 festgelegt sind, kann die Behörde auf gebührend gerechtfertigtes Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sämtliche Informationen vorlegen, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann.

1c.     Bevor Informationen gemäß diesem Artikel angefordert werden und damit keine doppelten Meldepflichten entstehen, berücksichtigt die Behörde zunächst alle relevanten Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt, verbreitet und fortgeschrieben werden.

2.   Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen Behörden ▐ nicht rechtzeitig übermittelt, kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen an andere Aufsichtsbehörden, das Finanzministerium – sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt –, die Zentralbank oder das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten.

2a.     Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht rechtzeitig im Rahmen der Absätze 1 und 2 übermittelt, kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen direkt an die betreffenden Finanzinstitute richten. In dem begründeten Ersuchen wird erläutert, weshalb die Angaben über die einzelnen Finanzinstitute notwendig sind.

Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden von den Ersuchen gemäß den Absätzen 2 und 2a in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden ▐ unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

3.   Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21

Verhältnis zum ESRB

1.   Die Behörde arbeitet eng und regelmäßig mit dem ESRB zusammen.

2.   Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung ( EU ) Nr. …/2010 [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. Die Behörde verfügt in Zusammenarbeit mit dem ESRB über angemessene interne Verfahren für die Übermittlung vertraulicher Informationen, insbesondere in Bezug auf einzelne Finanzinstitute.

3.   Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen zu den in Artikel [16] der Verordnung ( EU ) Nr. …/2010 [ESRB] genannten Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

4.   Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem ESRB ihre Gründe hierfür dar.

5.   Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige Behörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde den Rat und den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung ( EU ) Nr. …/2010 [ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans angemessen Rechnung.

6.   Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang Rechnung.

Artikel 22

Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und Interessengruppe betriebliche Altersversorgung

1.    Um die Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, werden eine Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und eine Interessengruppe betriebliche Altersversorgung („die Interessengruppen“) eingesetzt. Die Interessengruppen werden zu Maßnahmen konsultiert, die in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 7 und, sofern diese Standards keine einzelnen Finanzinstitute betreffen, in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8 getroffen werden. Wenn sofort Maßnahmen eingeleitet werden müssen und Konsultationen nicht möglich sind, müssen die Interessengruppen schnellstmöglich informiert werden.

Die Interessengruppen treten mindestens viermal jährlich zur gleichen Zeit und am gleichen Ort zusammen und setzen einander von den behandelten Angelegenheiten in Kenntnis, die nicht gemeinsam behandelt werden.

Die Mitglieder einer Interessengruppe können auch Mitglied einer anderen Interessengruppe sein.

2.   Die Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung ▐ setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis in der Europäischen Union tätige ▐ Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften und Versicherungsvermittler , deren Beschäftigte sowie Verbraucher und Nutzer von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder vertreten Finanzinstitute, und drei ihrer Mitglieder vertreten genossenschaftliche Versicherungen oder Rückversicherungen bzw. Versicherungsvereine oder Rückversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

2a.     Die Interessengruppe Betriebliche Altersversorgung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis in der Europäischen Union tätige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Beschäftigtenvertreter sowie Verbraucher und Nutzer von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder vertreten Finanzinstitute.

3.   Die Mitglieder der Interessengruppen werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt. Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geografische und geschlechtsbezogene Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes Verhältnis in der Europäischen Union .

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan dafür, dass alle Mitglieder, die keine professionellen Marktteilnehmer oder deren Beschäftigte vertreten, alle potenziellen Interessenkonflikte offenlegen.

3a.    Die Behörde legt alle erforderlichen Informationen vor und sorgt dafür, dass die Interessengruppen angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhalten . Den Mitgliedern der Interessengruppen, die gemeinnützige Einrichtungen vertreten, sollten die Reisekosten angemessen erstattet werden. Die Interessengruppen können Arbeitsgruppen zu Fachthemen einrichten.

4.   Die Mitglieder der Interessengruppen bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

5.   Die Interessengruppen können zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen ; der Schwerpunkt liegt dabei auf den in den Artikeln 7 bis 7e, 8, 14, 15 und 17 genannten Aufgaben .

6.   Die Interessengruppen geben sich mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder eine Geschäftsordnung.

7.   Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppen und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 23

Schutzmaßnahmen

1.    Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 erlassene Entscheidung unmittelbar und in erheblichem Umfang auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, teilt er dies der Behörde , der Kommission und dem Europäischen Parlament innerhalb von zehn Werktagen mit , nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde. In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt eine Folgenabschätzung vor, in der er darlegt, in welchem Umfang dies geschieht.

2.    Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

3.    Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest oder ändert diese, beschließt der Rat, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. Der Beschluss, an einer Entscheidung der Behörde festzuhalten, wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Der Beschluss, eine Entscheidung der Behörde aufzuheben, wird mit qualifizierter Mehrheit der Mitglieder gefasst. In keinem dieser Fälle werden die Stimmen der Mitglieder des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt.

3a.    Fasst der Rat im Falle von Artikel 10 innerhalb von zehn Arbeitstagen und im Falle von Artikel 11 innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt die Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

3b.     Führt ein nach Artikel 10 gefasster Beschluss zur Verwendung der gemäß Artikel 12d oder 12e eingesetzten Mittel, müssen die Mitgliedstaaten den Rat nicht auffordern, eine von der Behörde gefasste Entscheidung aufrechtzuerhalten oder aufzuheben.

Artikel 24

Erlass von Entscheidungen

1.   Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie allen benannten Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit , der Komplexität und den möglichen Konsequenzen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Dies gilt analog für Empfehlungen gemäß Artikel 9 Absatz 4.

2.   Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

3.   Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

4.   Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen, überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

5.   Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, sofern die Veröffentlichung nicht mit dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse kollidiert oder die geordnete Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Europäischen Union erheblich gefährden könnte .

KAPITEL III

ORGANISATION

Abschnitt 1

AUFSICHTSORGAN

Artikel 25

Zusammensetzung

1.   Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a)

dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b)

den mindestens zweimal jährlich persönlich zusammentretenden Leitern der für die Beaufsichtigung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Finanzinstitute zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten,

c)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

e)

je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.

1a.     Das Aufsichtsorgan beruft regelmäßig und mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit den Interessengruppen ein.

2.   Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann ▐.

2a.     In Mitgliedstaaten, in denen mehrere Behörden für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung zuständig sind, entscheiden diese Behörden untereinander, wie sie ihre Vertretung wahrnehmen, einschließlich der Stimmen gemäß Artikel 29.

3.   Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26

Interne Ausschüsse und Gremien

1.   Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan oder den Vorsitzenden vorsehen.

2.   Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein unabhängiges , ausgewogen zusammengesetztes Gremium ein, um eine unparteiische Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht , und die weder Interesse an der Meinungsverschiedenheit noch direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben .

2a.     Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 schlägt das Gremium dem Aufsichtsorgan eine Entscheidung zur endgültigen Annahme nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 vor.

2b.     Das Aufsichtsorgan gibt dem in Absatz 2 genannten Gremium eine Geschäftsordnung.

Artikel 27

Unabhängigkeit

1.    Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Europäischen Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union , von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

2.     Die Mitgliedstaaten, die Organe der EU und andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Aufsichtsorgans bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 28

Aufgaben

1.   Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

2.   Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort genannten Ratschläge.

3.   Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

4.   Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

4a.     Das Aufsichtsorgan beschließt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Entwurfs den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich eines Berichts darüber, wie der Vorsitzende seine Aufgaben wahrnimmt, und übermittelt diesen Bericht jährlich bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.

5.   Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

6.   Das Aufsichtsorgan nimmt gemäß Artikel 49 den Haushalt an .

7.   Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36 Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29

Erlass von Entscheidungen

1.    Das Aufsichtsorgan fasst seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder entsprechend dem Grundsatz, dass jedes Mitglied eine Stimme hat .

In Bezug auf die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen und die im Rahmen von Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Entscheidungen trifft das Aufsichtsorgan in Abweichung von Unterabsatz 1 seine Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen.

In Bezug auf Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 gilt bezüglich Entscheidungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde die von dem Gremium vorgeschlagene Entscheidung als angenommen, wenn sie mit einfacher Mehrheit gebilligt wird, es sei denn, sie wird von Mitgliedern, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen bilden, abgelehnt.

Bei allen anderen Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 wird die von dem Gremium vorgeschlagene Entscheidung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsorgans gemäß dem Grundsatz, dass jedes Mitglied eine Stimme hat, gebilligt.

2.   Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.

3.   Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

4.   Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sehen etwas anderes vor.

Abschnitt 2

VERWALTUNGSRAT

Artikel 30

Zusammensetzung

1.   Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zusammen , die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsorgans gewählt werden und aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans stammen .

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen Stellvertreter, der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und angemessen sein und die Europäische Union als Ganzes widerspiegeln. Die Mandate greifen ineinander über, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.

2.   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

Der Vertreter der Kommission ist in den in Artikel 49 genannten Fragen stimmberechtigt.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

3.   Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.

Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Aufsichtsorgans und so oft er es für notwendig hält zusammen. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zu einer ▐ Sitzung zusammen.

4.   Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats über einzelne Finanzinstitute teil.

Artikel 31

Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Europäischen Union als Ganzes , wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union , von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union oder andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, die Mitglieder des Verwaltungsrats zu beeinflussen.

Artikel 32

Aufgaben

1.   Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

2.   Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

3.   Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und 50 aus.

4.   Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

5.   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

6.   Der Verwaltungsrat legt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde , einschließlich darüber, wie der Vorsitzende seine Aufgaben wahrnimmt, dem Aufsichtsorgan zur Annahme und zur Übermittlung an das Europäischen Parlament vor .

7.   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

8.   Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

Abschnitt 3

VORSITZENDER

Artikel 33

Ernennung und Aufgaben

1.   Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

2.   Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von der Kommission veranstaltetes und geleitetes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament eine Vorauswahlliste mit drei Kandidaten vor. Nach Anhörung dieser Kandidaten wählt das Europäische Parlament einen von ihnen aus. Der so ausgewählte Kandidat wird vom Aufsichtsorgan ernannt.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Stellvertreter ist nicht Mitglied des Verwaltungsrats.

3.   Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

4.   In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt das Aufsichtsorgan

a)

welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,

b)

welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden einmal verlängern.

5.   Der Vorsitzende kann nach einem Beschluss des Aufsichtsorgans nur vom Europäischen Parlament seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34

Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union , von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Gemäß dem in Artikel 54 genannten Beamtenstatut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 35

Bericht

1.   Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, eine Erklärung abzugeben. Sofern er dazu aufgefordert wird, gibt der Vorsitzende vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder.

2.   ▐ Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament auf Aufforderung und spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung einen schriftlichen Bericht über die Haupttätigkeiten der Behörde vor .

2a.     Neben den in den Artikeln 7a bis 7e, 8, 9, 10, 11a und 18 erwähnten Informationen enthält der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden.

Abschnitt 4

EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36

Ernennung

1.   Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

2.   Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren und nach Bestätigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

3.   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

4.   In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a)

welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,

b)

welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung dieser Beurteilung einmal verlängern.

5.   Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37

Unabhängigkeit

1.    Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche entgegen.

2.     Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Gemäß dem in Artikel 54 genannten Beamtenstatut ist der Exekutivdirektor nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 38

Aufgaben

1.   Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

2.   Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt.

3.   Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

4.   Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm.

5.   Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

6.   Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

7.   Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

8.   Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV

EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM ▐

Abschnitt 2

GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40

Einrichtung

1.   Hiermit wird eine Europäische Aufsichtsbehörde ( Gemeinsamer Ausschuss ) eingesetzt.

2.   Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit den anderen Europäischen Aufsichtsbehörden und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung insbesondere zu folgenden Themen:

Finanzkonglomerate;

Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;

mikroprudenzielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen zur Finanzstabilität;

Anlageprodukte für Kleinanleger;

Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und

Informationsaustausch mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie Ausbau der Verbindungen zwischen dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Europäischen Aufsichtsbehörden.

3.    Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal, das von den drei Europäischen Aufsichtsbehörden, die als Sekretariat fungieren, bereitgestellt wird. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Ausgaben für ▐ Verwaltung , Infrastruktur und Betriebsaufwendungen bereit .

Artikel 40a

Aufsicht

Falls ein Finanzinstitut sektorübergreifend tätig ist, regelt der Gemeinsame Ausschuss Meinungsverschiedenheiten gemäß Artikel 42 dieser Verordnung.

Artikel 41

Zusammensetzung

1.   Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen.

2.   Der Exekutivdirektor, ein Vertreter der Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

3.   Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ▐ wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt. Der gemäß Absatz 3 dieses Artikels ernannte Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses wird auch zum stellvertretenden Vorsitzenden des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ernannt.

4.   Der Gemeinsame Ausschuss ▐ gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss ▐ trifft mindestens einmal alle zwei Monate zusammen.

Artikel 42

Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter Rechtsakte , die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Bankaufsichtsbehörde oder der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von der Behörde, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43

Unterausschüsse

1.    Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ▐ ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

2.    Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

3.    Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses ▐ sein wird.

4.    Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

Abschnitt 3

BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44

Zusammensetzung

1.   Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der drei Europäischen Aufsichtsbehörden .

2.   Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche – einschließlich aufsichtliche – Erfahrungen von ausreichend hohem Niveau im Sektor Banken, Versicherungen und Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler Einrichtungen oder Einrichtungen der Europäischen Union gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind. Eine signifikante Zahl von Mitgliedern des Beschwerdeausschusses muss über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, um die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich beraten zu können.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. Fällt die angefochtene Entscheidung in den Geltungsbereich dieser Verordnung, muss diese Mehrheit von vier Mitgliedern mindestens einen der zwei vom Beschwerdeausschuss ernannten Mitglieder umfassen.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

3.   Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung ( EU ) Nr. …/2010 [EBA] und der Verordnung ( EU ) Nr. …/2010 [ESMA] ernannt.

4.   Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.

5.   Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

6.   ▐ Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde , die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte durch den Gemeinsamen Ausschuss erhält.

Artikel 45

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

1.   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans wahrnehmen.

2.   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.

3.   Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit.

4.   Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.

5.   Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

6.   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können, oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.

KAPITEL V

RECHTSBEHELF

Artikel 46

Beschwerden

1.   Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden , kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

2.   Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.

3.   Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

4.   Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten ▐ auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung abzugeben.

5.   Der Beschwerdeausschuss kann entweder die von der zuständigen Stelle der Behörde getroffene Entscheidung bestätigen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese Stelle ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden und erlässt eine geänderte Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit .

6.   Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

7.   Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 47

Klagen vor dem Gericht ▐ und vor dem Gerichtshof

1.   In Übereinstimmung mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gericht ▐ oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der Behörde erhoben werden.

1a.     In Übereinstimmung mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person unmittelbar Beschwerde vor dem Gerichtshof gegen Entscheidungen der Behörde einlegen.

2.   Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann vor dem Gericht ▐ oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.

3.   Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichts ▐ oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48

Haushalt der Behörde

1.   Die Einnahmen der Behörde , einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG/Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, bestehen insbesondere aus einer beliebigen Kombination aus

a)

Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen beruht,

b)

einem Zuschuss der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission); die Finanzierung der Behörde durch die Europäische Union wird gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt,

c)

Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

2.   Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben , die Ausgaben für berufliche Fortbildung und die Betriebskosten.

3.   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

4.   Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49

Aufstellung des Haushaltsplans

1.   Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsorgan diesen Vorentwurf des Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Das Aufsichtsorgan stellt auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Aufsichtsorgan zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Verwaltungsrat genehmigt.

2.   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

3.   Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 313 und 314 AEUV zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.

4.   Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

5.   Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Aufsichtsorgan festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

6.   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt fortfahren.

6a.     Im ersten Tätigkeitsjahr, das am 31. Dezember 2011 endet, wird der Haushaltsplan in Absprache mit der Kommission von den Mitgliedern der jeweiligen Stufe-3-Ausschüsse angenommen und anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt.

Artikel 50

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

1.   Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der Behörde aus.

2.   Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (48) (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

3.   Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

4.   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.

5.   Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

6.   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

7.   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission eine Kopie der Antwort.

8.   Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

9.   Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+ 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans (einschließlich aller Ausgaben und Einnahmen der Behörde) für das Haushaltsjahr N.

Artikel 51

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 (49) der Kommission abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies erfordern.

Artikel 52

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

1.   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

2.   Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (50) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

3.   Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen durchführen können.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53

Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54

Personal

1.   Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden , gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Europäischen Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.

2.   Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

3.   Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

4.   Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55

Haftung der Behörde

1.   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

2.   Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.

Artikel 56

Berufsgeheimnis

1.   Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen , die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts .

Im Einklang mit dem in Artikel 54 genannten Statut ist das Personal nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union und alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen versuchen nicht, das Personal der Behörde zu beeinflussen.

2.   Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von Entscheidungen zu nutzen.

3.   Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Union mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vertraulichkeitsregelungen fest.

4.   Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (51) an.

Artikel 57

Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58

Zugang zu Dokumenten

1.   Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

2.   Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

3.   Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59

Sprachenregelung

1.   Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 (52) des Rates.

2.   Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

3.   Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60

Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61

Beteiligung von Drittländern

1.    Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und mit der Union Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

1a.     Die Behörde kann die Beteiligung von Drittländern gestatten, die Rechtsvorschriften anwenden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde als gleichwertig anerkannt wurden, wie in den von der Union gemäß Artikel 216 AEUV geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen.

2.    Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62

Vorbereitende Maßnahmen

-1.

Im Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor der Errichtung der Behörde bereitet der CEIOPS in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Ersetzung des CEIOPS durch die Behörde vor.

1.

Sobald die Behörde eingerichtet ist, ist die Kommission für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über ihre operativen Fähigkeiten ▐ verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt. Dieser Zeitraum endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

2.

Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

3.

Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats.

3a.

Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des CEIOPS betrachtet. Alle in Frage kommenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle ausstehenden Tätigkeiten des CEIOPS können auf die Behörde übergehen. Ein unabhängiger Rechnungsprüfer legt eine abschließende Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des CEIOPS vor. Diese Aufstellung wird von Mitgliedern des CEIOPS und von der Kommission geprüft und genehmigt, bevor der Übergang von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten erfolgt.

Artikel 63

Übergangsbestimmungen für das Personal

1.   Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge und Abstellungsvereinbarungen , die vom CEIOPS oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

2.    Allen unter Absatz 1 genannten Personalmitgliedern wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für die unter Absatz 1 genannten Personalmitglieder aus, die einen Vertrag mit dem CEIOPS oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. Bei dem internen Auswahlverfahren werden die Qualifikationen und die Erfahrung des Betreffenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vor der Einstellung umfassend berücksichtigt.

3.   Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen Vertrags.

4.   Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere einschlägige Instrumente.

Artikel 63a

Nationale Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 64

Änderungen

Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird hiermit geändert und der CEIOPS von der Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65

Aufhebung

Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung wird hiermit mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

Artikel 66

Überprüfungsklausel

-1.

Bis zum … (53) übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die erforderlichen Vorschläge, um die Beaufsichtigung von Instituten, die ein Systemrisiko gemäß Artikel 12b darstellen können, auszuweiten und einen neuen Rahmen für das Finanzkrisenmanagement, einschließlich Finanzierungsregelungen, zu errichten.

1.

Bis zum … (54) und danach alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die erforderlichen Vorschläge, um die Einrichtung eines glaubwürdigen Krisenbewältigungsrahmens mit Systemen zur Erhebung von Beiträgen bei den Finanzinstituten zur Eindämmung von Systemrisiken sicherzustellen, und veröffentlicht einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In diesem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

a)

die Konvergenz, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtsverfahren erreicht wurde;

b)

die Funktionsweise der Aufsichtskollegien;

c)

die Fortschritte, die bei der Konvergenz im Bereich der Krisenprävention, des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung, einschließlich europäischer Finanzierungsmechanismen, erreicht wurden;

d)

ob, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte in den unter Buchstabe c genannten Bereichen, die Aufgaben der Behörde bei der Beaufsichtigung von Finanzinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen, ausgeweitet werden sollten, und ob die Behörde erweiterte Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf diese Institute ausüben sollte;

e)

die Anwendung der Sicherungsklausel nach Artikel 23.

1a.

In dem Bericht gemäß Absatz 1 soll ebenfalls geprüft werden, ob:

a)

es zweckmäßig ist, die Behörden an einem einzigen Sitz anzusiedeln, um eine bessere Koordinierung untereinander zu fördern;

b)

es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, die betriebliche Altersversorgung, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;

c)

es zweckmäßig ist, die aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten und die Geschäftstätigkeit von getrennten Aufsichtsorganen oder von einem einzigen Aufsichtsorgan beaufsichtigen zu lassen;

d)

es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen der Makro- und der Mikroebene und zwischen den einzelnen Europäischen Aufsichtsbehörden zu erhöhen;

e)

die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;

f)

innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;

g)

Rechenschaftspflicht und Transparenz im Hinblick auf die Veröffentlichungsanforderungen angemessen sind;

h)

der Sitz der Behörde an einem geeigneten Ort angesiedelt ist;

i)

ein Stabilitätsfonds für das Versicherungswesen auf der Ebene der EU als optimaler Schutz gegen Wettbewerbsverzerrungen und als effizientestes Verfahren für den Umgang mit dem Zusammenbruch eines grenzüberschreitend tätigen Instituts eingerichtet werden soll.

2.

Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ; hiervon ausgenommen sind Artikel 62 und Artikel 63 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens gelten . Die Behörde wird am Datum der Anwendung errichtet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0170/2010).

(2)  Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

(3)  Stellungnahme vom 22. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. C […] vom […], S. [….].

(5)  ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 1.

(6)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom …

(7)   ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.

(8)   ABl. C 25 E.vom 29.1.2004, S. 394.

(9)   ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.

(10)   ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26.

(11)   ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48.

(12)   Angenommene Texte, P6_TA(2009)0251.

(13)   Angenommene Texte, P6_TA(2009)0279.

(14)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 23.

(15)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.

(16)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

(17)  An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG, 76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG Teil der Solvabilität-II-Neufassung sind (Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (SOLVABILITÄT II) (Neufassung) – (KOM(2008)0119 – C6-0231/2007 – 2007/0143(COD)), d. h. sie werden zum 1. November 2012 aufgehoben.

(18)  ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878.

(19)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

(20)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20.

(21)  ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13.

(22)  ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25.

(23)  ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21.

(24)  ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77.

(25)  ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1.

(26)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

(27)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

(28)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.

(29)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(30)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(31)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(32)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(33)   ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

(34)   ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

(35)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(36)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

(37)   ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(38)   ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(39)   ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(40)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(41)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(42)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(43)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1

(44)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(45)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(46)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(47)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8.

(48)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(49)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(50)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(51)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(52)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.

(53)   Sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(54)   Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/446


Mittwoch, 7. Juli 2010
Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik ***I

P7_TA(2010)0274

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (KOM(2009)0362 – C7-0096/2009 – 2009/0099(COD))

2011/C 351 E/40

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2009)0362),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0096/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 53 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 12. November 2009 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2010 (2),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A7-0205/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 291 vom 1.12.2009, S. 1.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Mittwoch, 7. Juli 2010
P7_TC1-COD(2009)0099

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2010/76/EU.)


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/447


Mittwoch, 7. Juli 2010
Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank *

P7_TA(2010)0275

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (05551/2010 – C7-0014/2010 – 2009/0141(CNS))

2011/C 351 E/41

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Der Vorschlag wird am 7. Juli 2010 wie folgt abgeändert (1):

VORSCHLAG DES RATES

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

 

(1a)

Schon lange vor der Finanzkrise hat sich das Europäische Parlament regelmäßig für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle auf der Ebene der Union tätigen Akteure ausgesprochen und auf deutliche Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer stärker zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ (2), vom 25. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union (3), vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch (4), vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity (5), vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: künftige Aufsichtsstruktur (6), vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - Solvabilität II (7) und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (8)).

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a

(8a)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sind für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB notwendig und sollten den Rechtsrahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und des Europäischen Zentralbanksystems (ESZB) im Bereich der Statistik unberührt lassen . Daher sollte diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank unberührt lassen .

(8a)

Der EZB sollte die Aufgabe übertragen werden, dem ESRB statistische Unterstützung zu leisten. Die Erhebung und Verarbeitung von Informationen entsprechend dieser Verordnung, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des ESRB notwendig sind , sollten daher gemäß Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (9) erfolgen . Dementsprechend sollten vertrauliche statistische Informationen, die von der EZB oder dem ESZB gesammelt werden, mit dem ESRB geteilt werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Der Präsident der Europäischen Zentralbank ist der Vorsitzende des ESRB. Seine Amtszeit entspricht seiner Amtszeit als Präsident der EZB.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 b (neu)

 

1b.     Der erste stellvertretende Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Erweiterten Rates der EZB für die gleiche Amtszeit, in die seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat fällt, und unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten sowie der Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb des Euroraums gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 c (neu)

 

1c.     Der zweite stellvertretende Vorsitzende ist der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss), der durch Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] eingerichtet wird (nachstehend „Gemeinsamer Ausschuss“ genannt).

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 d (neu)

 

1d.     Vor der Amtsübernahme erläutern der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB dem Europäischen Parlament in einer öffentlichen Anhörung, wie sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen wollen. Der zweite stellvertretende Vorsitzende wird vom Europäischen Parlament als Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses angehört.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 e (neu)

 

1e.     Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Lenkungsausschusses.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 f (neu)

 

1f.     Kann der Vorsitzende an einer Sitzung nicht teilnehmen, führen die stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend der Rangfolge den Vorsitz im Verwaltungsrat bzw. im Lenkungsausschuss.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 g (neu)

 

1g.     Können die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Aufgaben nicht wahrnehmen, so werden gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c neue stellvertretende Vorsitzende gewählt.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 h (neu)

 

1h.     Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 i (neu)

 

1i.     Der Vorsitzende wird zu einer jährlich stattfindenden Anhörung im Europäischen Parlament eingeladen, die anlässlich der Veröffentlichung des Jahresberichts des ESRB in einem anderen Kontext als dem währungspolitischen Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem Präsidenten der EZB stattfindet.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Einleitung

Die Europäische Zentralbank stellt ein Sekretariat und leistet dem ESRB dadurch analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung. Der Auftrag des Sekretariats im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung XXXX umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

Die EZB stellt ein Sekretariat und leistet dem ESRB dadurch analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung. Das Sekretariat bezieht auch fachliche Auskünfte von den Europäischen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken und den nationalen Aufsichtsbehörden. Es ist auch für sämtliche Personalfragen zuständig. Die Aufgaben des Sekretariats gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] umfassen insbesondere

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe e

(e)

die Unterstützung der Arbeit des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und des Beratenden Fachausschusses.

(e)

die Unterstützung der Arbeit des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses;

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe e a (neu)

 

(ea)

die Bereitstellung von Informationen für die Europäischen Aufsichtsbehörden, wenn dies erforderlich ist.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

1.   Die EZB sorgt für ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung ihre Aufgabe, das Sekretariat zu stellen .

1.   Die EZB sorgt für ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des Sekretariats . Die EZB sorgt dafür, dass das Sekretariat über hochqualifiziertes Personal verfügt, das dem breiten Aufgabenbereich des ESRB und der Zusammensetzung des Verwaltungsrates entspricht. Die EZB sorgt für eine angemessene Finanzierung des Sekretariats aus ihren eigenen Mitteln.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

(2)   Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von der EZB bestellt.

(2)   Der Leiter des Sekretariats wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats des ESRB von der EZB bestellt

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] und um das Ziel gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung zu erreichen, darf kein Mitglied des Sekretariats Informationen preisgeben, die unter die berufliche Schweigepflicht fallen, auch nicht nach Beendigung seines Dienstverhältnisses.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

2.   Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und des Beratenden Fachausschusses des ESRB teil.

2.   Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses des ESRB teil.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Das Sekretariat kann für die Aufgaben des ESRB relevante Einzelinformationen und Informationen in allgemeiner oder zusammengefasster Form über Finanzinstitute und -märkte von den Europäischen Aufsichtsbehörden und in den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] genannten Fällen von den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken, sonstigen Behörden der Mitgliedstaaten oder – auf der Grundlage eines begründeten Antrags – direkt von den Finanzinstituten anfordern.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 b (neu)

 

2b.     Die Informationen gemäß Absatz 2 können aggregierte Daten und Einzeldaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Union, des Euroraums und der Mitgliedstaaten umfassen. Daten aus den Mitgliedstaaten werden nur auf der Grundlage eines begründeten Antrags eingeholt. Bevor Daten angefordert werden, berücksichtigt das Sekretariat zunächst sowohl die vom Europäischen Statistischen System als auch vom ESZB erstellten, verbreiteten und fortgeführten Statistiken und konsultiert dann die entsprechende Europäische Aufsichtsbehörde, um die Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Der Rat überprüft diese Verordnung drei Jahre nach dem in Artikel 8 genannten Zeitpunkt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der EZB und der Europäischen Aufsichtsbehörden , ob die vorliegende Verordnung geändert werden muss .

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum … (10) auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheiden nach Stellungnahme der EZB, ob die Ziele und die Organisation des ESRB geändert werden müssen .

In dem Bericht wird insbesondere bewertet, ob

a)

es angemessen ist, die Struktur des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen der Makro- und der Mikroebene sowie zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden zu verbessern;

b)

es angemessen ist, den Europäischen Aufsichtsbehörden größere Regulierungsbefugnisse einzuräumen;

c)

die Entwicklung des ESFS im Einklang mit den globalen Entwicklungen auf diesem Gebiet verläuft;

d)

innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;

e)

Rechenschaft und Transparenz im Hinblick auf die Veröffentlichungsanforderungen angemessen sind.


(1)  Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0167/2010).

(2)   ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.

(3)   ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.

(4)   ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. xx.

(5)   ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26.

(6)   ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48.

(7)   Angenommene Texte, P6_TA(2009)0251.

(8)   Angenommene Texte, P6_TA(2009)0279.

(9)   ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(10)   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung


Donnerstag, 8. Juli 2010

2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/453


Donnerstag, 8. Juli 2010
Abkommen EU/USA über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung im Rahmen des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus ***

P7_TA(2010)0279

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (11222/1/2010/REV 1 und COR 1 – C7-0158/2010 – 2010/0178(NLE))

2011/C 351 E/42

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11222/1/2010/REV 1 und COR 1),

in Kenntnis des Textes des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus, der dem vorstehend erwähnten Entwurf eines Beschlusses des Rates beigefügt ist,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu den Empfehlungen der Kommission an den Rat betreffend die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein internationales Abkommen über die Bereitstellung von Daten über Finanztransaktionen für das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 22. Juni 2010 (2),

in Kenntnis der Auffassung, die die Artikel-29-Datenschutzgruppe sowie die Gruppe „Polizei und Justiz“ am 25. Juni 2010 geäußert haben,

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0158/2010),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0224/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

legt der Kommission nahe, im Einklang mit Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nach dem es erforderlich ist, dass personenbezogene Daten der Überwachung „einer unabhängigen Stelle“ unterliegen, dem Europäischen Parlament und dem Rat sobald wie möglich eine Auswahl von drei Bewerbern für die Position der unabhängigen Person der Europäischen Union vorzulegen, die in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens erwähnt wird; betont, dass das Verfahren analog demjenigen sein muss, das vom Europäischen Parlament und dem Rat für die Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten durchgeführt wurde und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (3) zur Umsetzung von Artikel 286 des EG-Vertrags vorgesehen ist;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln; beauftragt seinen Präsidenten darüber hinaus, den interparlamentarischen Dialog mit der Sprecherin des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten und dem Präsidenten pro tempore des Senats der Vereinigten Staaten über das künftige Rahmenabkommen über den Datenschutz zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika einzuleiten.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0143.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/454


Donnerstag, 8. Juli 2010
Europäischer Auswärtiger Dienst *

P7_TA(2010)0280

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (08029/2010 – C7-0090/2010 – 2010/0816(NLE))

2011/C 351 E/43

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (08029/2010),

unter Hinweis auf die von der Hohen Vertreterin am 8. Juli 2010 im Plenum des Europäischen Parlaments abgegebene Erklärung zur grundlegenden Organisation der Zentralverwaltung des EAD,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin zur politischen Rechenschaftspflicht,

gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, auf dessen Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C7-0090/2010),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Haushaltskontrolle und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0228/2010),

1.

billigt den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in der geänderten Fassung;

2.

beabsichtigt, im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, insbesondere der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, enger mit den nationalen Parlamenten zusammenzuarbeiten, so wie es im Vertrag vorgesehen ist;

3.

ist der Auffassung, dass – zusätzlich zum vorliegenden Beschluss des Rates – Änderungen der Haushaltsordnung die Rolle der Kommission betreffend die Weiterübertragung der Befugnis zur Ausführung operativer Mittel an die Delegationsleiter präzisieren sollten, insbesondere indem auch durch die Haushaltsordnung sichergestellt wird, dass die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um eine Behinderung des Entlastungsverfahrens aufgrund der Weiterübertragung dieser Befugnis künftig zu verhindern;

4.

fordert die Kommission auf, in ihrem umfassenden Arbeitsdokument über die Ausgaben für das auswärtige Handeln der Union, das zusammen mit dem Entwurf für den Gesamthaushaltsplan der Union ausgearbeitet wird, unter anderem die Stellenpläne der Delegationen der Union sowie die Ausgaben für das auswärtige Handeln pro Land und pro Auftrag zu präzisieren; beabsichtigt eine entsprechende Änderung der Haushaltsordnung;

5.

weist erneut darauf hin, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder im Fall von Unstimmigkeiten betreffend die Anweisungen der Kommission an die Leiter der Delegationen der Union, die gemäß Artikel 221 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstehen, und im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Hohen Vertreterin und den für die Programmplanung der jeweiligen Instrumente der Außenhilfe verantwortlichen Kommissionsmitgliedern eine endgültige Entscheidung zu fällen hat;

6.

fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf sicherzustellen, dass die Bestimmungen von Artikel 6 des Beschlusses des Rates, wonach mindestens 60 % der Mitarbeiter des Europäischen Auswärtigen Dienstes auf AD-Ebene Beamte der Union sein müssen, auf allen hierarchischen Ebenen dieses Dienstes eingehalten werden;

7.

ist der Auffassung, das die in Artikel 6 Absatz 6 des Beschlusses des Rates vorgesehenen weiteren spezifischen Maßnahmen zur Stärkung der geografischen Ausgewogenheit und des ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen im Hinblick auf die geografische Ausgewogenheit auch Maßnahmen umfassen sollten, die jenen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates (1) entsprechen;

8.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

9.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu ändern;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates vom 23. Februar 2004 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 1).


Donnerstag, 8. Juli 2010
P7_TC1-NLE(2010)0816

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt am 8. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hohe Vertreterin“ bzw. „Hoher Vertreter“) (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Zustimmung der Kommission (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zweck dieses Beschlusses ist es, die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes („EAD“) festzulegen, einer dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) unterstellten, funktional eigenständigen Einrichtung der Union, die nach Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung errichtet wird. Dieser Beschluss und insbesondere der darin verwendete Begriff „Hoher Vertreter“ werden im Einklang mit den verschiedenen Funktionen des Hohen Vertreters nach Artikel 18 EUV ausgelegt.

(2)

Nach Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 EUV achtet die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen. Der Rat und die Kommission, die vom Hohen Vertreter unterstützt werden, stellen diese Kohärenz sicher und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

(3)

Der EAD wird den Hohen Vertreter , der auch einer der Vizepräsidenten der Kommission und Präsident des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) ist, bei der Erfüllung seines Auftrags unterstützen, der insbesondere nach den Artikeln 18 und 27 EUV darin besteht , die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik („GASP“) der Europäischen Union zu leiten und für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU zu sorgen. Der EAD wird den Hohen Vertreter in seiner Eigenschaft als Präsident des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) unbeschadet der normalen Aufgaben des Generalsekretariats des Rates unterstützen. Der EAD wird den Hohen Vertreter ferner in seiner Eigenschaft als Vizepräsident der Kommission bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten innerhalb der Kommission in Bezug auf deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und bei der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union unbeschadet der normalen Aufgaben der Kommissionsdienststellen unterstützen.

(4)

Im Rahmen seines Beitrags zu den Programmen der EU für die Zusammenarbeit mit Drittländern sollte der EAD bestrebt sein, sicherzustellen, dass diese Programme den Zielen für das auswärtige Handeln nach Artikel 21 EUV, insbesondere dessen Absatz 2 Buchstabe d, entsprechen und dass sie den Zielen der Entwicklungspolitik der EU nach Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gerecht werden. In diesem Zusammenhang sollte der EAD auch die Verwirklichung der Ziele des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik und des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe fördern.

(5)

Damit die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon durchgeführt werden können, muss der EAD so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Vertrags betriebsfähig sein.

(6)

Das Europäische Parlament wird seine Rolle im auswärtigen Handeln der Union – einschließlich seiner Aufgaben der politischen Kontrolle nach Artikel 14 Absatz 1 EUV – sowie in Gesetzgebungs- und Haushaltsangelegenheiten gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrnehmen. Außerdem wird der Hohe Vertreter nach Artikel 36 EUV das Europäische Parlament regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der GASP hören und darauf achten, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Der EAD wird den Hohen Vertreter in dieser Hinsicht unterstützen. Es sollten spezifische Vereinbarungen über den Zugang der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu Verschlusssachen aus dem GASP-Bereich zu treffen. Bis zur Annahme solcher Vereinbarungen gelten die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2002 über Verschlusssachen im Bereich der ESVP.

(7)

Der Hohe Vertreter oder sein Vertreter sollte gegenüber der Europäischen Verteidigungsagentur, dem Satellitenzentrum der Europäischen Union, dem Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien und dem Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg die in den jeweiligen Gründungsakten dieser Einrichtungen vorgesehenen Zuständigkeiten ausüben. Der EAD sollte diesen Einrichtungen die Unterstützung zukommen lassen, die derzeit vom Generalsekretariat des Rates bereitgestellt wird.

(8)

Es sollten Bestimmungen über das Personal des EAD und dessen Einstellung erlassen werden , sofern solche Bestimmungen für die Organisation und Arbeitsweise des EAD notwendig sind. Gleichzeitig sollten nach Artikel 336 AEUV die erforderlichen Änderungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union („Statut“) und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union („BBSB“) unbeschadet des Artikels 298 AEUV vorgenommen werden. In Angelegenheiten seines Personals sollte der EAD wie ein Organ im Sinne des Statuts behandelt werden. ▐ Der Hohe Vertreter wird die Funktion der Anstellungsbehörde sowohl hinsichtlich der Beamten, die dem Statut ▐ unterliegen, als auch hinsichtlich der Bediensteten, die den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegen, wahrnehmen. ▐ Die Zahl der Beamten und Bediensteten des EAD wird jährlich als Teil des Haushaltsverfahrens beschlossen und im Stellenplan aufgeführt werden.

(9)

Die Mitglieder des Personals des EAD lassen sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten.

(10)

Personaleinstellungen erfolgen auf der Grundlage des Leistungsprinzips, wobei auf eine angemessene geografische Streuung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten ist. Der EAD sollte eine bedeutsame Personalpräsenz aller Mitgliedstaaten aufweisen. Bei der für 2013 vorgesehenen Überprüfung sollten dieser Punkt sowie gegebenenfalls Vorschläge für zusätzliche gezielte Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Unausgewogenheiten berücksichtigt werden.

(11)

Nach Artikel 27 Absatz 3 EUV wird der EAD Beamte des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten umfassen. Zu diesem Zweck werden die betreffenden Abteilungen und Aufgabenbereiche des Generalsekretariats des Rates und der Kommission zusammen mit den Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Planstelle in solchen Abteilungen und Aufgabenbereichen innehaben, in den EAD überführt. Bis zum 1. Juli 2013 wird der EAD ausschließlich Beamte des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten einstellen. Nach diesem Zeitpunkt sollten sich alle Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union auf freie Planstellen im EAD bewerben können.

(12)

Der EAD kann in Einzelfällen auf abgeordnete nationale Sachverständige zurückgreifen, die dem Hohen Vertreter unterstellt werden. Abgeordnete nationale Sachverständige, die beim EAD tätig sind, werden nicht dem Drittel des Personals zugerechnet, das aus nationalen Bediensteten der Mitgliedstaaten bestehen soll, sobald der EAD seine volle Stärke erreicht hat. Während der Aufbauphase des EAD können sie ihre Stelle nicht automatisch, sondern nur mit Zustimmung der Behörden des Herkunftsmitgliedstaats antreten. Bei Ablauf des Vertrags eines nach Artikel 7 zum EAD abgeordneten nationalen Sachverständigen wird der Posten in eine Zeitbedienstetenstelle umgewandelt, sofern die von dem Sachverständigen wahrgenommenen Aufgaben normalerweise von Personal der AD-Ebene erfüllt werden und die erforderliche Stelle im Stellenplan vorgesehen ist.

(13)

Die Kommission und der EAD werden die Modalitäten festlegen, nach denen die Kommission den Delegationen Weisungen erteilt. Darin sollte insbesondere vorgesehen werden, dass die Kommission, wenn sie den Delegationen Weisungen erteilt, gleichzeitig dem Delegationsleiter und der Zentralverwaltung des EAD eine Kopie dieser Weisungen übermittelt.

(14)

Die Haushaltsordnung sollte dahingehend geändert werden, dass der EAD in Artikel 1 der Haushaltsordnung aufgenommen wird und einen eigenen Einzelplan im Haushaltsplan der Union erhält. Nach den geltenden Vorschriften und analog zu den anderen Organen wird ein Teil des Jahresberichts des Rechnungshofs dem EAD gewidmet sein und der EAD wird auf diesen Bericht antworten. Der EAD wird den Entlastungsverfahren nach Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach den Artikeln 145 bis 147 der Haushaltsordnung unterliegen. Der Hohe Vertreter leistet dem Europäischen Parlament die erforderliche Unterstützung, damit das Europäische Parlament sein Recht als Entlastungsbehörde ausüben kann. Die Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans fällt nach Artikel 317 AEUV in die Zuständigkeit der Kommission. Bei Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen müssen insbesondere die in Titel IV der Haushaltsordnung festgelegten Zuständigkeiten berücksichtigt werden, vor allem Artikel 75 über Ausgabenvorgänge sowie die Artikel 64 bis 68 über die Verantwortlichkeit der Finanzakteure.

(15)

Die Errichtung des EAD sollte nach dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit erfolgen und möglichst haushaltsneutral sein. Deshalb wird es erforderlich sein, Übergangsregelungen vorzusehen und die Kapazitäten erst allmählich aufzubauen. Unnötige Überschneidungen mit anderen Strukturen bei den Aufgaben, Funktionen und Ressourcen sind zu vermeiden. Jede sich bietende Rationalisierungsmöglichkeit sollte genutzt werden. Zudem wird es notwendig sein, eine Anzahl zusätzlicher Stellen für Zeitbedienstete aus den Mitgliedstaaten vorzusehen, die im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens finanziert werden müssen.

(16)

Es sollten Vorschriften für die Tätigkeiten des EAD und seines Personals bezüglich Sicherheit, Geheimschutz und Transparenz erlassen werden.

(17)

Es wird darauf hingewiesen, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Union auf den EAD, seine Beamten und sonstigen Bediensteten, die dem Statut beziehungsweise den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union unterliegen, Anwendung findet.

(18)

Die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft verfügen weiterhin über einen einheitlichen institutionellen Rahmen. Daher ist es unbedingt erforderlich, für Kohärenz in den Außenbeziehungen von EU und Euratom zu sorgen und es den Delegationen der Union zu ermöglichen, die Vertretung der Europäischen Atomgemeinschaft in Drittländern und bei internationalen Organisationen wahrzunehmen.

(19)

Der Hohe Vertreter sollte bis Mitte 2013 eine Überprüfung der Arbeitsweise und der Organisation des EAD durchführen, die gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung dieses Beschlusses umfasst. Diese Überprüfung sollte spätestens Anfang 2014 angenommen werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rechtsnatur und Geltungsbereich

1.   Dieser Beschluss legt die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes („EAD“) fest.

2.   Der EAD, der seinen Sitz in Brüssel hat, ist eine funktional eigenständige Einrichtung der Europäischen Union, die von der Kommission und vom Generalsekretariat des Rates getrennt ist und über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit verfügt, um ihre Aufgaben auszuführen und ihre Ziele zu erreichen.

3.   Der EAD untersteht dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“).

4.   Der EAD besteht aus einer Zentralverwaltung und den Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen.

Artikel 2

Aufgaben

1.   Der EAD unterstützt den Hohen Vertreter bei der Erfüllung seines Auftrags, wie er insbesondere in den Artikeln 18 und 27 EUV beschrieben ist:

bei der Erfüllung seines Auftrags, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik („GASP“) der Europäischen Union , einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik („GSVP“), zu leiten , durch seine Vorschläge zur Festlegung dieser Politik, die er im Auftrag des Rates durchführt, beizutragen und für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU zu sorgen;

in seiner Eigenschaft als Präsident des Rates (Auswärtige Angelegenheiten), unbeschadet der normalen Aufgaben des Generalsekretariats des Rates;

in seiner Eigenschaft als Vizepräsident der Kommission bei der Wahrnehmung – innerhalb der Kommission – der dieser übertragenen Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und bei der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union, und zwar unbeschadet der normalen Aufgaben der Dienststellen der Kommission.

2.   Der EAD unterstützt den Präsidenten des Europäischen Rates, den Präsidenten der Kommission und die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen.

Artikel 3

Zusammenarbeit

1.   Der EAD unterstützt die diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten sowie das Generalsekretariat des Rates und die Dienststellen der Kommission und arbeitet mit ihnen zusammen, um die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie zwischen diesen und den übrigen Politikbereichen der Union sicherzustellen.

2.    Bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben konsultieren der EAD und die Dienststellen der Kommission ▐ einander zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem auswärtigen Handeln der Union ; davon ausgenommen sind Fragen, die in den Bereich der GSVP fallen . Der EAD nimmt an den Vorbereitungsarbeiten und Verfahren im Zusammenhang mit Rechtsakten, die die Kommission in diesem Bereich auszuarbeiten hat, teil. Dieser Absatz wird nach Titel V Kapitel 1 EUV und nach Artikel 205 AEUV durchgeführt.

3.   Der EAD kann außerdem mit einschlägigen Dienststellen der Kommission, dem Generalsekretariat des Rates oder anderen Stellen oder interinstitutionellen Einrichtungen der Europäischen Union Dienstgütevereinbarungen schließen.

4.   Der EAD stellt den anderen Organen und Einrichtungen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, zweckdienliche Unterstützung und Zusammenarbeit zur Verfügung. Er kann auch von diesen Organen und Einrichtungen sowie gegebenenfalls von Agenturen der Union Unterstützung und Zusammenarbeit erhalten. Der Interne Prüfer des EAD arbeitet mit dem Internen Prüfer der Kommission zusammen, um die Kohärenz der Prüfungspraxis insbesondere unter dem Blickwinkel der Zuständigkeit der Kommission für die operativen Ausgaben zu gewährleisten. Der EAD arbeitet außerdem nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zusammen. Insbesondere erlässt er rasch den nach dieser Verordnung erforderlichen Beschluss über die Bedingungen und Modalitäten für interne Untersuchungen. Nach dieser Verordnung lassen die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen und die Organe den Bediensteten des Amtes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderliche Unterstützung zukommen.

Artikel 4

Zentralverwaltung

1.   Der EAD wird von einem geschäftsführenden Generalsekretär verwaltet, der dem Hohen Vertreter unterstellt ist. Der geschäftsführende Generalsekretär trifft alle erforderlichen Maßnahmen für das reibungslose Funktionieren des EAD, einschließlich dessen Verwaltung und Haushaltsführung. Der Generalsekretär sorgt für eine wirksame Koordinierung zwischen allen Abteilungen der Zentralverwaltung sowie mit den Delegationen der Union ▐.

2.   Der geschäftsführende Generalsekretär wird von zwei stellvertretenden Generalsekretären unterstützt.

3.   Die Zentralverwaltung des EAD wird in Generaldirektionen untergliedert. Dazu gehören insbesondere

mehrere Generaldirektionen, die alle Länder und Regionen der Welt abdeckende Länderreferate sowie Referate für multilaterale Angelegenheiten und thematische Referate umfassen. Diese Verwaltungseinheiten stimmen sich erforderlichenfalls mit den einschlägigen Dienststellen der Kommission und mit dem Generalsekretariat des Rates ab;

eine Generaldirektion für Verwaltung, Personal, Haushalt, Sicherheit sowie Kommunikations- und Informationssysteme, die im EAD-Rahmen unter der Leitung des geschäftsführenden Generalsekretärs tätig ist. Der Hohe Vertreter ernennt nach den üblichen Einstellungsvorschriften einen Generaldirektor für Haushalt und Verwaltung, der dem Hohen Vertreter untersteht. Der Generaldirektor ist dem Hohen Vertreter gegenüber für die Verwaltung und interne Haushaltsführung des EAD verantwortlich. Er handhabt dieselben Haushaltslinien und befolgt dieselben Verwaltungsvorschriften, wie sie auf den Teil des Einzelplans III des EU-Haushaltsplans Anwendung finden, der unter die Rubrik V des mehrjährigen Finanzrahmens fällt.

Die Direktion Krisenmanagement und Planung, der Stab für die Planung und Durchführung ziviler Operationen, der Militärstab der Europäischen Union und das Lagezentrum der Europäischen Union, die der unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung des Hohen Vertreters unterstehen, unterstützen diesen bei seiner Aufgabe, die GASP der Union nach Maßgabe des Vertrags durchzuführen, wobei er nach Artikel 40 EUV die sonstigen Zuständigkeiten der Union zu achten hat.

Die spezifischen Merkmale dieser Strukturen sowie die Besonderheiten ihrer Funktionen, ihrer Einstellungsverfahren und der Rechtsstellung ihres Personals werden geachtet.

Es wird eine umfassende Koordinierung zwischen allen Strukturen des EAD sichergestellt.

Die Zentralverwaltung umfasst ferner

eine Abteilung für strategische Politikplanung;

eine Rechtsabteilung, die ▐ der Verwaltungsaufsicht des geschäftsführenden Generalsekretärs untersteht und die eng mit den Juristischen Diensten des Rates und der Kommission zusammenarbeitet;

Abteilungen für interinstitutionelle Beziehungen, Information und öffentliche Diplomatie, interne Prüfung und Inspektionen sowie den Schutz personenbezogener Daten.

4.   Der Hohe Vertreter benennt ▐ die Vorsitzenden der Vorbereitungsgremien des Rates, in denen ein Vertreter des Hohen Vertreters den Vorsitz führt, einschließlich des Vorsitzenden des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees, entsprechend den Modalitäten in Anhang II des Beschlusses des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (2009/908/EU) (3).

5.   Der Hohe Vertreter und der EAD werden erforderlichenfalls vom Generalsekretariat des Rates und den einschlägigen Dienststellen der Kommission unterstützt. Hierzu können zwischen dem EAD, dem Generalsekretariat des Rates und den einschlägigen Dienststellen der Kommission Dienstgütevereinbarungen geschlossen werden.

Artikel 5

Delegationen der Union

1.   Der Beschluss zur Eröffnung oder Schließung einer Delegation wird vom Hohen Vertreter ▐ im Einvernehmen mit dem Rat und der Kommission erlassen.

2.   Jede Delegation der Union wird ▐ einem Delegationsleiter unterstellt .

Das gesamte Personal der Delegation untersteht – unabhängig von seiner Rechtsstellung – hinsichtlich all seiner Tätigkeiten dem Delegationsleiter. Der Delegationsleiter ist gegenüber dem Hohen Vertreter für die Gesamtleitung der Arbeit der Delegation und für die Gewährleistung der Koordinierung aller Maßnahmen der Union rechenschaftspflichtig.

Das Personal der Delegationen umfasst Personal des EAD und, soweit dies für die Ausführung des Haushaltsplans der Union und für die Durchführung der Politik der Union in Bereichen, die nicht in die Zuständigkeit des EAD fallen, zweckmäßig ist, Personal der Kommission.

3.   Der Delegationsleiter nimmt Weisungen vom Hohen Vertreter und vom EAD entgegen und ist für deren Ausführung verantwortlich.

In Bereichen, in denen die Kommission die ihr durch die Verträge übertragenen Befugnisse ausübt, kann die Kommission den Delegationen im Einklang mit Artikel 221 Absatz 2 AEUV ebenfalls Weisungen erteilen; diese werden unter der Gesamtverantwortung des Delegationsleiters ausgeführt.

4.   Der Delegationsleiter führt im Einklang mit der Haushaltsordnung operative Mittel im Zusammenhang mit Projekten der EU in dem betreffenden Drittland aus, wenn er von der Kommission hierzu nachgeordnet bevollmächtigt wurde.

5.   Der Betrieb jeder Delegation wird regelmäßig durch den Generalsekretär des EAD bewertet; die Bewertung beinhaltet auch Finanz- und Verwaltungsprüfungen. Der Generalsekretär des EAD kann zu diesem Zweck Unterstützung durch die einschlägigen Kommissionsdienststellen beantragen. Zusätzlich zu den internen Maßnahmen des EAD übt das OLAF seine Befugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 aus, vor allem indem sie Betrugsbekämpfungsmaßnahmen durchführt.

6.   Der Hohe Vertreter schließt die erforderlichen Vereinbarungen mit dem betreffenden Aufnahmeland, der betreffenden internationalen Organisation oder dem betreffenden Drittstaat. Der Hohe Vertreter trifft insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Aufnahmeländer den Delegationen der Union sowie ihrem Personal und ihrem Besitz Vorrechte und Immunitäten einräumen, die den im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 genannten Vorrechten und Immunitäten gleichwertig sind.

7.   Die Delegationen der Union müssen über ausreichende Kapazitäten verfügen, um andere EU-Organe, insbesondere ▐ das Europäische Parlament, bei ihren ▐ Kontakten mit den internationalen Organisationen oder den Drittstaaten, bei denen die Delegationen akkreditiert sind, zu unterstützen.

8.   Der Delegationsleiter ist befugt, die EU in dem Land, in dem ▐ die Delegation akkreditiert ist , insbesondere beim Abschluss von Verträgen und als Partei bei Gerichtsverfahren zu vertreten.

9.   Die Delegationen der Union arbeiten eng mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und tauschen mit ihnen Informationen aus .

10.   Die Delegationen der Union unterstützen nach Artikel 35 Absatz 3 EUV die Mitgliedstaaten auf Verlangen bei ihren diplomatischen Beziehungen und bei ihrer Aufgabe der Bereitstellung von konsularischem Schutz für Unionsbürger in Drittländern ▐.

Artikel 6

Personal

1.     Die Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des Absatzes 3 gelten unbeschadet des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften („Statut“) und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften („BBSB“), einschließlich der nach Artikel 336 AEUV zur Anpassung an die Erfordernisse des EAD vorgenommenen Änderungen dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen .

2 .   Dem EAD gehören ▐ Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union an , einschließlich zu Bediensteten auf Zeit ernannter Mitglieder des Personals der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten (4).

Das Statut und die BBSB gelten für dieses Personal.

3.    Erforderlichenfalls kann der EAD in bestimmten Fällen auf eine begrenzte Zahl abgeordneter nationaler Sachverständiger mit Spezialkenntnissen zurückgreifen.

Der Hohe Vertreter erlässt eine der im Beschluss 2003/479/EG des Rates in der geänderten Fassung des Beschlusses 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 (5) festgelegten Regelung gleichwertige Regelung, nach der abgeordnete Sachverständige zum EAD abgestellt werden, um spezielle Fachkenntnisse in den Dienst einzubringen.

4.    Die Mitglieder des Personals des EAD lassen sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Absatz 2 sowie des Artikels 5 Absatz 3 dürfen sie Weisungen von einer Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb des EAD oder einer anderen Stelle oder einer anderen Person als dem Hohen Vertreter weder einholen noch entgegennehmen. Nach Artikel 11 Absatz 2 des Statuts darf das Personal des EAD von keiner Stelle außerhalb des EAD Vergütungen irgendwelcher Art annehmen.

5.   Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der zum Abschluss von Verträgen berechtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, liegen beim Hohen Vertreter, der sie innerhalb des EAD delegieren kann.

6.    Personaleinstellungen im EAD erfolgen auf der Grundlage des Leistungsprinzips , wobei auf eine angemessene geografische Verteilung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten ist. Das Personal des EAD umfasst Staatsangehörige aus allen Mitgliedstaaten in einem jeweils bedeutsamen Umfang. Dieser Aspekt sollte bei der für 2013 geplanten Überprüfung ebenfalls berücksichtigt werden, gegebenenfalls auch durch Vorschläge für weitere spezifische Maßnahmen zur Berichtigung möglicher Unausgewogenheiten.

7.    Beamte der Europäischen Union und Bedienstete auf Zeit aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten haben dieselben Rechte und Pflichten und werden gleich behandelt; dies bedeutet insbesondere, dass sie für sämtliche Verwendungen unter gleichwertigen Bedingungen in Betracht kommen. Bei der Zuweisung von Aufgaben in allen Bereichen, in denen der EAD tätig wird und in denen er politische Maßnahmen durchführt, wird nicht zwischen Bediensteten auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten und Beamten der Europäischen Union unterschieden. Im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung unterstützen die Mitgliedstaaten die Union bei der Erfüllung finanzieller Verbindlichkeiten, die sich aus einer Haftung der Bediensteten auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten aufgrund des Artikels 66 der Haushaltsordnung ergeben.

8.    Der Hohe Vertreter legt die Auswahlverfahren für das Personal des EAD fest, die im Wege eines transparenten, auf das Leistungsprinzip gestützten Verfahrens durchgeführt werden, damit Personal gewonnen wird, das in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt, wobei gleichzeitig eine angemessene geografische Verteilung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis sowie eine Präsenz von Staatsangehörigen aus allen EU-Mitgliedstaaten in einem jeweils bedeutsamen Umfang im EAD gewährleistet wird. Vertreter der Mitgliedstaaten, des Generalsekretariats des Rates und der Kommission werden in das Auswahlverfahren für die Besetzung freier Planstellen im EAD einbezogen. ▐

9.   Wenn der EAD seine volle Stärke erreicht hat, sollte das in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Personal aus den Mitgliedstaaten mindestens ein Drittel des gesamten EAD-Personals auf AD-Ebene ausmachen. Ebenso sollten die EU-Beamten mindestens 60 % des gesamten EAD-Personals auf AD-Ebene ausmachen, einschließlich des Personals aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, das nach den Bestimmungen des Statuts in den europäischen Beamtenstand übernommen wurde. Der Hohe Vertreter legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Besetzung der Stellen im EAD vor.

10.   Der Hohe Vertreter legt die Mobilitätsregelung fest, um für ein hohes Maß an Mobilität der Mitglieder des EAD-Personals zu sorgen. Für die in Artikel 4 Absatz 3 dritter Gedankenstrich genannten Mitglieder des Personals gelten besondere Modalitäten. Grundsätzlich leisten alle Mitglieder des EAD-Personals in regelmäßigen Abständen Dienst in Delegationen der Union. Der Hohe Vertreter legt eine entsprechende Regelung fest.

11.   Jeder Mitgliedstaat garantiert seinen Beamten, die Bedienstete auf Zeit im EAD sind, nach den geltenden Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts die sofortige Wiederverwendung am Ende ihrer Dienstzeit im EAD. Diese Dienstzeit darf nach Artikel 50b BBSB acht Jahre nicht überschreiten, es sei denn, sie wird in Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes um höchstens zwei Jahre verlängert.

EU-Beamte, die im EAD ihren Dienst verrichten, sind berechtigt, sich zu den gleichen Bedingungen wie interne Bewerber auf Planstellen in ihrem Herkunftsorgan zu bewerben.

12.   Es werden Vorkehrungen für eine geeignete gemeinsame Fortbildung des EAD-Personals getroffen; dabei wird insbesondere auf Vorgehensweisen und Strukturen aufgebaut, die auf nationaler und auf EU-Ebene vorhanden sind. Der Hohe Vertreter ergreift in dem auf das Inkrafttreten dieses Beschlusses folgenden Jahr geeignete Maßnahmen zu diesem Zweck.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen betreffend das Personal

1.     Die im Anhang aufgeführten einschlägigen Verwaltungseinheiten und Aufgabenbereiche im Generalsekretariat des Rates und innerhalb der Kommission werden in den EAD eingegliedert. Die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Planstelle in den im Anhang aufgeführten Verwaltungseinheiten oder Aufgabenbereichen innehaben, werden zum EAD versetzt. Dies gilt entsprechend für die Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, die diesen Verwaltungseinheiten und Aufgabenbereichen zugeteilt sind. Die in den betreffenden Verwaltungseinheiten oder Aufgabenbereichen tätigen abgeordneten nationalen Sachverständigen werden ebenfalls zum EAD versetzt, wenn die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Versetzung zustimmen.

Diese Versetzungen werden zum 1. Januar 2011 wirksam.

Gemäß dem Statut weist der Hohe Vertreter jedem Beamten bei dessen Versetzung zum EAD eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle in seiner Funktionsgruppe zu.

2.     Die Verfahren für die Rekrutierung von Personal für auf den EAD übertragene Planstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses noch nicht abgeschlossen sind, bleiben gültig. Sie werden unter der Aufsicht des Hohen Vertreters im Einklang mit den entsprechenden Stellenausschreibungen und den geltenden Regeln des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten weitergeführt und abgeschlossen.

Artikel 8

Haushaltsplan

1.    Die Aufgaben des Anweisungsbefugten für den den EAD betreffenden Einzelplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union werden nach Artikel 59 der Haushaltsordnung delegiert. Der Hohe Vertreter beschließt die internen Regeln für die Verwaltung der Verwaltungshaushaltslinien. Die operativen Haushaltslinien verbleiben in dem die Kommission betreffenden Einzelplan des Gesamthaushaltsplans .

2.   Der EAD nimmt seine Befugnisse im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel wahr.

3.     Bei der Veranschlagung der Verwaltungsausgaben des EAD konsultiert der Hohe Vertreter das für Entwicklungspolitik beziehungsweise für Nachbarschaftspolitik zuständige Mitglied der Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.

4.     Nach Artikel 314 Absatz 1 AEUV stellt der EAD einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben für das folgende Haushaltsjahr auf. Die Kommission fasst die Voranschläge der Organe in einem Entwurf für den Haushaltsplan zusammen, der abweichende Voranschläge enthalten kann. Die Kommission kann den Haushaltsplanentwurf nach Artikel 314 Absatz 2 AEUV ändern.

5.     Um für Haushaltstransparenz im Bereich des auswärtigen Handelns der EU zu sorgen, legt die Kommission der Haushaltsbehörde zusammen mit dem Entwurf des EU-Haushaltsplans ein Arbeitsdokument vor, das einen umfassenden Überblick über alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem auswärtigen Handeln der EU liefert.

6.   Der EAD unterliegt den Verfahren betreffend die Entlastung nach Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach den Artikeln 145 bis 147 der Haushaltsordnung. Diesbezüglich arbeitet der EAD in vollem Umfang mit den an dem Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und legt gegebenenfalls erforderliche Zusatzinformationen vor, unter anderem im Rahmen von Sitzungen der einschlägigen Gremien.

Artikel 9

Instrumente des auswärtigen Handelns und Programmplanung

1.    Die Verwaltung der EU-Programme für die Zusammenarbeit mit Drittländern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kommission ; die nachstehend beschriebene Rolle der Kommission und des EAD bei der Programmplanung wird davon nicht berührt.

2.    Der Hohe Vertreter übernimmt die allgemeine politische Koordinierung des auswärtigen Handelns der EU und gewährleistet dabei insbesondere durch folgende Außenhilfeinstrumente die Geschlossenheit, Kohärenz und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der EU:

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit,

Europäischer Entwicklungsfonds,

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte,

Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument,

Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern,

Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit,

Instrument für Stabilität (hinsichtlich der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 vom 15. November 2006 vorgesehenen Hilfe).

3.   Der EAD trägt insbesondere zum Programmplanungs- und Verwaltungszyklus für die genannten Instrumente bei und stützt sich dabei auf die in diesen Instrumenten festgelegten strategischen Ziele. Er hat die Aufgabe, folgende Kommissionsbeschlüsse zu den strategischen, mehrjährigen Maßnahmen innerhalb eines Programmzyklus auszuarbeiten ▐:

i)

Mittelzuweisungen an die Länder zur Festlegung des Gesamtfinanzrahmens für die einzelnen Regionen (vorbehaltlich der vorläufigen Aufteilung der Mittel in der Finanziellen Vorausschau). Innerhalb jeder Region bleibt ein Teil der Mittelausstattung den regionalen Programmen vorbehalten;

ii)

Länderstrategiepapiere und Regionale Strategiepapiere (LSP/RSP);

iii)

Nationale und Regionale Richtprogramme.

Nach Artikel 3 werden der Hohe Vertreter und der EAD während des gesamten Zyklus der Planung, Projektierung und Umsetzung dieser Instrumente unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 mit den zuständigen Mitgliedern und Diensten der Kommission zusammenarbeiten. Alle Vorschläge für Beschlüsse werden nach den Arbeitsverfahren der Kommission ausgearbeitet und der Kommission zur Beschlussfassung vorgelegt.

4.   Hinsichtlich des Europäischen Entwicklungsfonds und des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit werden alle Vorschläge, einschließlich derjenigen, die Änderungen der Grundverordnungen und der Programmplanungsdokumente nach Absatz 3 betreffen, von den einschlägigen Dienststellen des EAD und der Kommission unter der Verantwortung des für Entwicklungspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds gemeinsam erstellt und anschließend gemeinsam dem Hohen Vertreter zur Beschlussfassung durch die Kommission vorgelegt.

Thematische Programme – mit Ausnahme des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte sowie des Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und des in Absatz 2 siebter Gedankenstrich genannten Teils des Instruments für Stabilität – werden von den entsprechenden Kommissionsdienststellen unter der Leitung des für Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglieds ausgearbeitet und dem Kollegium in Absprache mit dem Hohen Vertreter und anderen relevanten Kommissionsmitgliedern vorgelegt.

5.   Hinsichtlich des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments werden alle Vorschläge, einschließlich derjenigen, die Änderungen der Grundverordnungen und der Programmplanungsdokumente nach Absatz 3 betreffen, von den einschlägigen Dienststellen des EAD und der Kommission unter der Verantwortung des für Nachbarschaftspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds gemeinsam erstellt und anschließend gemeinsam dem Hohen Vertreter zur Beschlussfassung durch die Kommission vorgelegt.

6.     Maßnahmen im Rahmen des GASP-Haushaltsplans, des Stabilitätsinstruments (mit Ausnahme des in Absatz 2 siebter Gedankenstrich genannten Teils), des Instruments für die Zusammenarbeit mit Industrieländern, der Kommunikation und öffentlichen Diplomatie sowie der Wahlbeobachtungsmissionen fallen in die Zuständigkeit des Hohen Vertreters/des EAD. Die Kommission ist unter Aufsicht des Hohen Vertreters in seiner Eigenschaft als Vizepräsident der Kommission für die finanzielle Abwicklung dieser Maßnahmen zuständig (6). Die hierfür zuständige Dienststelle der Kommission wird beim EAD angesiedelt.

Artikel 10

Sicherheit

1.   Der Hohe Vertreter beschließt nach Konsultation des im Beschluss 2001/264/EG des Rates genannten Ausschusses die Geheimschutzordnung für den EAD und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der EAD den Risiken für sein Personal, seine materiellen Vermögenswerte und seine Informationen wirksam entgegenwirkt und seinen Fürsorgepflichten nachkommt. Diese Ordnung gilt für das gesamte Personal des EAD und das gesamte Personal der Delegationen der Union, unabhängig vom Dienstverhältnis und von der Herkunft.

2.    Bis der Beschluss nach Absatz 1 ergangen ist,

wendet der EAD hinsichtlich des Schutzes von Verschlusssachen den Beschluss 2001/264/EG des Rates an;

wendet der EAD hinsichtlich anderer Sicherheitsaspekte den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission an.

3.   Der EAD hat eine Stelle, die für Sicherheitsfragen zuständig ist und von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

4.   Der Hohe Vertreter trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Sicherheitsvorschriften im EAD, insbesondere in Bezug auf den Schutz von Verschlusssachen und auf Maßnahmen bei Verstößen von Mitgliedern des EAD-Personal gegen die Sicherheitsvorschriften. Der EAD lässt sich zu diesem Zweck vom Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates und von den einschlägigen Dienststellen der Kommission der Mitgliedstaaten beraten.

Artikel 11

Zugang zu Dokumenten, Archivierung und Datenschutz

1.   Der EAD wendet die Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission an. Der Hohe Vertreter legt die Durchführungsbestimmungen für den EAD fest.

2.   Der Generalsekretär des EAD organisiert das Archiv des Dienstes. Die einschlägigen Archive der in den EAD eingegliederten Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission werden ebenfalls in den EAD eingegliedert.

3.   Der EAD schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. Der Hohe Vertreter legt die Durchführungsbestimmungen für den EAD fest.

Artikel 12

Immobilien

1.   Das Generalsekretariat des Rates und die einschlägigen Dienststellen der Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit parallel zu den in Artikel 6a genannten Eingliederungen auch die für den Betrieb des EAD erforderlichen Gebäude des Rates und der Kommission übertragen werden können.

2.   Die Bedingungen, zu denen der Zentralverwaltung des EAD und den Delegationen der Union Immobilien zur Verfügung gestellt werden, werden vom Hohen Vertreter und dem Generalsekretariat des Rates bzw. der Kommission gemeinsam festgelegt.

Artikel 13

Schlussbestimmungen

1.   Der Hohe Vertreter, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sind für die Durchführung dieses Beschlusses verantwortlich und treffen alle dazu erforderlichen Maßnahmen.

2.   Der Hohe Vertreter legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission spätestens Ende 2011 einen Bericht über die Arbeitsweise des EAD vor. In diesem Bericht wird insbesondere die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 9 und des Artikels 5 Absätze 3 und 10 behandelt.

3.     Bis Mitte 2013 nimmt der Hohe Vertreter eine Überprüfung der Arbeitsweise und Organisation des EAD vor, bei der unter anderem die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 8 und 11 behandelt wird. Dieser Überprüfung werden erforderlichenfalls geeignete Vorschläge für eine Überarbeitung dieses Beschlusses beigefügt. In diesem Fall überarbeitet der Rat im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 EUV diesen Beschluss im Lichte der Überprüfung spätestens Anfang 2014 ▐.

4.   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Die Bestimmungen über die Haushaltsführung und die Personaleinstellung ▐ werden ▐ rechtswirksam, sobald die notwendigen Änderungen des Statuts und der Haushaltsordnung vorgenommen und der entsprechende Berichtigungshaushaltsplan verabschiedet worden sind. Es werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter, dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission getroffen und Konsultationen mit den Mitgliedstaaten durchgeführt , um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen .

5.   Spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses unterbreitet der Hohe Vertreter der Kommission einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des EAD einschließlich eines Stellenplans, damit die Kommission den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen kann.

6.   Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am [Datum]

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. …

(2)  ABl. …

(3)   ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 28.

(4)   Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts wird wie folgt lauten: „Ab dem 1. Juli 2013 prüft die Anstellungsbehörde auch die Bewerbungen von Beamten anderer Organe, ohne einer dieser Kategorien Vorrang einzuräumen.“

(5)   ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10.

(6)   Die Kommission wird eine Erklärung abgeben, wonach der Hohe Vertreter – unter uneingeschränkter Einhaltung der Haushaltsordnung – über die notwendigen Befugnisse in diesem Bereich verfügen wird.

Donnerstag, 8. Juli 2010
ANHANG

IN DEN EAD EINZUGLIEDERNDE ABTEILUNGEN UND AUFGABENBEREICHE (1)

Nachstehend werden alle Verwaltungseinheiten aufgelistet, die vollständig in den EAD eingegliedert werden. Dies präjudiziert weder den zusätzlichen Bedarf und die Zuweisung von Mitteln, die in den Verhandlungen über den Gesamthaushaltsplan für die Errichtung des EAD festgelegt werden, noch die Beschlüsse über die Bereitstellung von ausreichendem Personal für Unterstützungsaufgaben und der damit verbundenen Notwendigkeit von Dienstgütervereinbarungen zwischen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission und dem EAD.

1.   GENERALSEKRETARIAT DES RATES

Das Personal der nachstehend genannten Abteilungen und Aufgabenbereiche wird in seiner Gesamtheit in den EAD eingegliedert, mit Ausnahme einer sehr begrenzten Zahl von Bediensteten, die normale Aufgaben des Generalsekretariats des Rates im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllen, und bestimmter besonderer Aufgabenbereiche, die nachstehend angegeben sind:

 

 

Direktion Krisenbewältigung und Planung (CMDP)

Ziviler Planungs- und Durchführungsstab (CPCC)

Militärstab der Europäischen Union (EUMS)

Unmittelbar der GD EUMS unterstellte Abteilungen

Direktion „Konzepte und Fähigkeiten“

Direktion „Aufklärung“

Direktion „Operationen“

Direktion „Logistik“

Direktion „Kommunikations- und Informationssysteme“

Lagezentrum der EU (SitCen)

Ausnahme:

SitCen-Personal, das die Akkreditierungsstelle für IT-Sicherheit unterstützt

 

Unmittelbar dem Generaldirektor unterstellte Referate

Direktion „Amerika und Vereinte Nationen“

Direktion „Westlicher Balkan, Osteuropa und Zentralasien“

Direktion „Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen“

Direktion „Parlamentarische Angelegenheiten im Bereich der GASP“

Verbindungsbüro in New York

Verbindungsbüro in Genf

 

2.   KOMMISSION (EINSCHLIESSLICH DELEGATIONEN)

Das Personal der nachstehend genannten Abteilungen und Aufgabenbereiche wird in seiner Gesamtheit in den EAD eingegliedert, mit Ausnahme einer begrenzten Zahl von Bediensteten, die nachstehend als Ausnahmen angegeben sind:

 

Alle Planstellen mit hierarchischer Funktion und das diesen unmittelbar beigeordnete Unterstützungspersonal

Direktion A (Krisenplattform und Politikkoordinierung in der GASP)

Direktion B (Multilaterale Beziehungen und Menschenrechte)

Direktion C (Nordamerika, Ostasien, Australien, Neuseeland, EWR, EFTA, San Marino, Andorra und Monaco)

Direktion D (Koordinierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik)

Direktion E (Osteuropa, Südlicher Kaukasus, Zentralasiatische Republiken)

Direktion F (Naher und Mittlerer Osten, Südlicher Mittelmeerraum)

Direktion G (Lateinamerika)

Direktion H (Asien (außer Japan und Korea))

Direktion I (Mittelverwaltung, Information, interinstitutionelle Beziehungen)

Direktion K (Außendienst)

Direktion L (Strategie, Koordination und Analyse)

Task Force „Eastern Partnership“: (Arbeitsgruppe „Östliche Partnerschaft“)

Referat Relex-01 (Audit)

Ausnahmen:

für die Verwaltung von Finanzinstrumenten zuständiges Personal

für die Auszahlung von Gehältern und Vergütungen an das Personal in den Delegationen zuständiges Personal

 

Alle Delegationsleiter und stellvertretenden Delegationsleiter und das diesen unmittelbar beigeordnete Unterstützungspersonal

Alle politischen Abteilungen oder Einheiten und ihr Personal

Alle Abteilungen für Information und öffentliche Diplomatie und ihr Personal

Alle Verwaltungsabteilungen

Ausnahmen

für die Durchführung von Finanzinstrumenten zuständiges Personal

 

Direktion D (AKP II – West- und Zentralafrika, Karibik und ÜLG) mit Ausnahme der ÜLG-Task-Force

Direktion E (Horn von Afrika, Ostafrika und südliches Afrika, Indischer Ozean und Pazifik)

Referat CI (AKP I: Entwicklungshilfeprogrammierung und -verwaltung): für die Programmierung zuständiges Personal

Referat C2 (Panafrikanische Fragen und Institutionen, Gouvernance und Migration): für panafrikanische Beziehungen zuständiges Personal

Alle Planstellen mit hierarchischer Funktion und das diesen unmittelbar beigeordnete Unterstützungspersonal


(1)  Das einzugliedernde Personal wird vollständig im Rahmen der Rubrik 5 (Verwaltung) des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert.

Donnerstag, 8. Juli 2010
ANHANG

ERKLÄRUNG DER HOHEN VERTRETERIN  (1) ÜBER DIE POLITISCHE RECHENSCHAFTSPFLICHT

Grundlage für die Beziehungen der Hohen Vertreterin zum Europäischen Parlament sind die Verpflichtungen zur Konsultation, Unterrichtung und Berichterstattung, die während der letzten Wahlperiode von dem damaligen Kommissionsmitglied für Außenbeziehungen, dem damaligen Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und dem turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitz eingegangen worden sind. Bei Bedarf werden diese Verpflichtungen im Lichte der politischen Kontrollbefugnisse des Parlaments und der Neubestimmung der Rolle des Hohen Vertreters, wie sie in den Verträgen niedergelegt ist, sowie im Einklang mit Artikel 36 EUV angepasst.

Diesbezüglich gilt Folgendes:

1.

Im Bereich der GASP wird die Hohe Vertreterin die Auffassungen des Europäischen Parlaments zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen dieser Politik gemäß Artikel 36 EUV einholen. Jedweder Austausch von Meinungen im Vorfeld der Annahme von Mandaten und Strategien im Bereich der GASP wird in einem geeigneten Format stattfinden, das der Sensibilität und der Vertraulichkeit der erörterten Themen entspricht. In diesem Zusammenhang wird auch die Praxis Gemeinsamer Konsultationssitzungen mit den Vorständen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (AFET) und des Haushaltsausschusses (COBU) verstärkt werden. In diesen Sitzungen stattfindende Briefings werden insbesondere die aus dem EU-Haushalt finanzierten GASP-Missionen betreffen, und zwar sowohl die in Durchführung begriffenen als auch die in Vorbereitung befindlichen. Bei Bedarf können zusätzlich zu den regelmäßigen Sitzungen weitere Gemeinsame Konsultationssitzungen anberaumt werden. Für den Europäischen Auswärtigen Dienst werden (an allen diesen Sitzungen) neben dem ständigen Vorsitz des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees für diesen Politikbereich zuständige hohe Beamte teilnehmen.

2.

Die Ergebnisse der laufenden Verhandlungen über die Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Aushandlung internationaler Übereinkünfte werden von der Hohen Vertreterin für Übereinkünfte, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, entsprechend angewendet, sofern die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist. Gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV wird das Europäische Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet, auch bei Übereinkünften, die im Rahmen der GASP geschlossen werden.

3.

Die Hohe Vertreterin wird die Praxis des vertieften Dialogs zu allen Dokumenten für die strategischen Planungsphasen der Finanzierungsinstrumente (mit Ausnahme des Europäischen Entwicklungsfonds) und der Übermittlung dieser Dokumente beibehalten. Dasselbe gilt für alle Konsultativdokumente, die den Mitgliedstaaten während der Vorbereitungsphase unterbreitet werden. Diese Praxis berührt nicht das Ergebnis der Verhandlungen über den Geltungsbereich und die Anwendung des Artikels 290 AEUV über delegierte Rechtsakte.

4.

Das derzeitige System der Bereitstellung vertraulicher Informationen über Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP (über den nach Maßgabe der Interinstitutionellen Vereinbarung aus dem Jahre 2002 eingesetzten ESVP-Sonderausschuss des EP) wird beibehalten. Die Hohe Vertreterin kann anderen MdEP, die nach den geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind, auch Zugang zu anderen Dokumenten im GASP-Bereich gewähren, sofern diese MdEP für die Ausübung ihrer institutionellen Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen und der Vorsitzende des AFET-Ausschusses sowie erforderlichenfalls der Präsident des EP einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Die Hohe Vertreterin wird in diesem Zusammenhang die bestehenden Bestimmungen über den Zugang der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu Verschlusssachen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungen vorschlagen (Interinstitutionelle Vereinbarung zur ESVP aus dem Jahre 2002). Solange diese Anpassung nicht erfolgt ist, wird die Hohe Vertreterin über Übergangsmaßnahmen entscheiden, die sie für erforderlich hält, um ordnungsgemäß benannten und unterrichteten MdEP, die eine institutionelle Aufgabe ausüben, einen leichteren Zugang zu den oben erwähnten Informationen zu gewähren.

5.

Die Hohe Vertreterin wird Anträge des Europäischen Parlaments, wonach neu ernannte Delegationsleiter für Länder und Organisationen, die das Parlament für strategisch wichtig hält, vor Antritt ihres Amtes vor dem AFET-Ausschuss zu einem Meinungsaustausch (nicht zu einer Anhörung) erscheinen sollen, positiv bescheiden. Dasselbe gilt für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union. Dieser Austausch von Meinungen wird in einem Format stattfinden, das mit der Hohen Vertreterin vereinbart wurde und das der Sensibilität und der Vertraulichkeit der angesprochenen Themen gerecht wird.

6.

Ist es der Hohen Vertreterin nicht möglich, an einer Aussprache im Plenum des Europäischen Parlaments teilzunehmen, so lässt sie sich durch ein Mitglied eines EU-Organs vertreten, und zwar bei Fragen, die ausschließlich oder überwiegend in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen, durch ein Mitglied der Kommission und bei Fragen, die ausschließlich oder grundsätzlich in den Bereich der GASP fallen, durch ein Mitglied des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“. In letzterem Falle wird die Vertretung gemäß Artikel 26 der Geschäftsordnung des Rates entweder durch den turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitz oder durch den Dreiervorsitz wahrgenommen. Das Europäische Parlament wird über die Entscheidung der Hohen Vertreterin bezüglich ihrer Vertretung unterrichtet.

7.

Die Hohe Vertreterin wird das Erscheinen von Delegationsleitern, Sonderbeauftragten der Europäischen Union, Leitern von GSVP-Missionen und hohen EAD-Beamten vor den einschlägigen parlamentarischen Ausschüssen und Unterausschüssen erleichtern, damit regelmäßige Briefings erfolgen können.

8.

Was die – von den Mitgliedstaaten finanzierten – Militäroperationen im Rahmen der GSVP betrifft, werden die Informationen vorbehaltlich einer Überarbeitung der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2002 gemäß obiger Nummer 4 weiterhin über den durch diese Interinstitutionelle Vereinbarung eingesetzten ESVP-Sonderausschuss des EP bereitgestellt.

9.

Das Europäische Parlament wird zu der Feststellung und Planung von Wahlbeobachtungsmissionen und deren Nachbearbeitung gehört, was auch den haushaltspolitischen Prüfungsrechten des Parlaments in Bezug auf das entsprechende Finanzierungsinstrument, d.h. das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), entspricht. Die Ernennung von EU-Chefbeobachtern erfolgt in Absprache mit der Koordinierungsgruppe Wahlen rechtzeitig vor Beginn einer Wahlbeobachtungsmission.

10.

Bei den anstehenden Beratungen über eine Aktualisierung der derzeitigen Vereinbarungen bezüglich der Finanzierung der GASP, wie sie in der Interinstitutionellen Vereinbarung aus dem Jahre 2006 über die Haushaltsdiziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung enthalten sind, wird die Hohe Vertreterin auf der Grundlage der Verpflichtung bezüglich der in Nummer 1 genannten Fragen eine aktive Rolle spielen. Das mit dem Vertrag von Lissabon eingeführte neue Haushaltsverfahren wird auf den GASP-Haushaltsplan uneingeschränkt angewendet. Die Hohe Vertreterin wird sich darüber hinaus für mehr Transparenz beim GASP-Haushaltsplan einsetzen, wozu u.a. die Möglichkeit gehört, größere GSVP-Missionen (wie die derzeitigen Missionen in Afghanistan, im Kosovo und in Georgien) im Haushaltsplan auszuweisen, wobei gleichzeitig die Flexibilität im Haushaltsplan gewahrt und die nötige Handlungskontinuität bei bereits eingeleiteten Missionen sichergestellt werden muss.

GRUNDZÜGE DER VON DER HOHEN VERTRETERIN IM PLENUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ABGEGEBENEN ERKLÄRUNG ÜBER DEN GRUNDSÄTZLICHEN AUFBAU DER ZENTRALVERWALTUNG DES EAD

Die Hohe Vertreterin wird im EAD die erforderlichen Dienste und Aufgabenbereiche einrichten, damit der EAD seine Ziele erreichen kann und die Fähigkeit der EU zu konsequentem auswärtigem Handeln gestärkt wird; hierbei sind Überschneidungen zu vermeiden. Sie wird, soweit erforderlich, dafür sorgen, dass der Haushaltsbehörde entsprechende Vorschläge unterbreitet werden.

Die Dienste und Aufgabenbereiche werden im Zeitverlauf an neue Prioritäten und Entwicklungen angepasst.

Von Beginn an wird es im EAD unter anderem die folgenden Verwaltungseinheiten geben:

eine Verwaltungseinheit, die die Hohe Vertreterin bei der Pflege ihrer institutionellen Beziehungen zum Europäischen Parlament, wie sie in den Verträgen und der Erklärung über die politische Rechenschaftspflicht niedergelegt sind, sowie zu den nationalen Parlamenten unterstützen wird;

eine Verwaltungseinheit, die sie in ihrer Aufgabe, ein konsequentes auswärtiges Handeln der Europäischen Union sicherzustellen, unterstützen wird. Diese Verwaltungseinheit wird unter anderem für die Vor- und Nachbereitung der regelmäßigen Zusammenkünfte der Hohen Vertreterin mit anderen Mitgliedern der Kommission sorgen. Die Verwaltungseinheit wird auf Dienststellenebene für die notwendige Interaktion und Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen der Kommission bezüglich auswärtiger Aspekte interner Politikbereiche sorgen;

einen Generaldirektor für Haushalt und Verwaltung. Es wird sich hierbei um einen hohen Beamten des EAD mit einschlägiger Erfahrung in Haushalts- und Verwaltungsfragen der EU handeln.

Krisenbewältigung und Friedenskonsolidierung: Die GSVP-Strukturen werden Teil des EAD sein, so wie es vom Europäischen Rat im Oktober 2009 vereinbart wurde und im EAD-Beschluss vorgesehen ist. Um eine geeignete Struktur zu schaffen, werden die mit Krisenbewältigung und Friedenskonsolidierung betrauten einschlägigen Dienststellen der Kommission eingegliedert.

Die Hohe Vertreterin wird dafür sorgen, dass die in den EAD überführten einschlägigen Dienststellen der Kommission für Krisenreaktionsplanung und -programmierung, Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung mit den GSVP-Strukturen unter ihrer unmittelbaren Verantwortung und Aufsicht in einer geeigneten Struktur eng und unter Nutzung von Synergieeffekten zusammenarbeiten. Dies lässt selbstverständlich den speziellen Charakter der jeweiligen Politik (insbesondere ihren zwischenstaatlichen bzw. gemeinschaftlichen Charakter) unberührt.

Unter der unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung der Hohen Vertreterin wird eine umfassende Koordinierung zwischen allen Dienststellen des EAD, insbesondere zwischen den GSVP-Strukturen und den anderen einschlägigen Dienststellen des EAD, sichergestellt, wobei die Eigenheiten dieser Strukturen geachtet werden.

Die Hohe Vertreterin wird für die notwendige Koordinierung zwischen den EU-Sonderbeauftragten und den einschlägigen Verwaltungseinheiten des EAD sorgen.

Die Hohe Vertreterin wird der Förderung der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Staatsführung in der Welt hohe Priorität einräumen und sich für deren Verankerung im auswärtigen Handeln in allen Bereichen des EAD einsetzen. Es wird auf zentraler Ebene eine Struktur für Menschenrechte und Demokratie sowie entsprechende Stellen in allen einschlägigen EU-Delegationen geben; ihre Aufgabe wird es sein, die Menschenrechtslage zu beobachten und eine effektive Verwirklichung der Ziele der EU-Menschenrechtspolitik voranzutreiben.


(1)  Der in dieser Erklärung verwendete Begriff Hohe Vertreterin deckt alle Funktionen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ab, die auch Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Präsidentin des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ ist, unbeschadet der besonderen Zuständigkeiten nach Maßgabe der von ihr ausgeübten besonderen Aufgaben.