Verwendung von Fluggastdatensätzen zur Verhütung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Was sind PNR-Daten?

PNR-Daten bestehen aus den in den Buchungs- und Abfertigungssystemen der Fluggesellschaften gespeicherten Buchungsinformationen. Es werden folgende Daten erhoben:

Geltungsbereich

Die Fluggesellschaften müssen den PNR-Zentralstellen in den Mitgliedstaaten die PNR-Daten zu Flügen, die in der EU ankommen beziehungsweise aus der EU abgehen, zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten können zudem PNR-Daten zu ausgewählten EU-Flügen erheben, sind dazu allerdings nicht verpflichtet.

Verarbeitung

Die Verarbeitung der erhobenen Daten darf nur zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität erfolgen. Die Daten sollten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:

Übermittlung und Austausch von Daten

Speicherung

Übermittlung von PNR-Daten in Nicht-EU-Länder

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 25. Mai 2018 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Der Gerichtshof bestätigt die Konformität der PNR-Richtlinie mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechten, setzt aber auch der Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/681 gewisse Grenzen, indem er beschließt, dass eine Reihe von Vorschriften dieser Richtlinie restriktiv auszulegen ist (siehe Urteil).

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132-149).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10-2539).

Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security (ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 5-14).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service (ABl. L 186 vom 14.7.2012, S. 4-16).

Letzte Aktualisierung: 28.09.2022