8.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/115


P9_TA(2021)0456

Gemeinsame Agrarpolitik: Unterstützung der von den Mitgliedstaaten zu erstellenden und durch den EGFL und den ELER zu finanzierenden Strategiepläne ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018)0392 — C8-0248/2018 — 2018/0216(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 224/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0392),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0248/2018),

gestützt auf Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,

unter Hinweis auf die von der französischen Nationalversammlung im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 25. Oktober 2018 (3),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. Juli 2021 gemachte Zusage, den genannten Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0200/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (4);

2.

billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung sowie die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, zur Kenntnis;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission, die in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 214.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 173.

(3)  ABl. C 41 vom 1.2.2019, S. 1.

(4)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 23. Oktober 2020 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P9_TA(2020)0287).


P9_TC1-COD(2018)0216

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/2115.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVE ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Rolle des Europäischen Rates in Bezug auf legislative Elemente der gemeinsamen Agrarpolitik

Das Europäische Parlament bedauert, dass der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 21. Juli 2020 Beschlüsse über legislative Elemente der gemeinsamen Agrarpolitik gefasst hat, die gemäß den Verträgen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hätten gefasst werden müssen. Das Europäische Parlament hält diese einseitigen und präemptiven Beschlüsse für inakzeptabel und ist der Ansicht, dass sie die Rechte des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber, der gleichberechtigt mit dem Rat handelt, beeinträchtigen.

Das Europäische Parlament bedauert, dass der Rat folglich nicht bereit war, substanzielle Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über diese Elemente aufzunehmen, da sie bereits vom Europäischen Rat beschlossen worden waren.

Insbesondere stellt das Europäische Parlament fest, dass der Rat keine sinnvollen Verhandlungen über die Bestimmungen über die Deckelung und Degressivität gemäß Artikel 17 und die Flexibilität zwischen den Zuweisungen für Direktzahlungen und den ELER-Zuweisungen gemäß Artikel 96 aufgenommen hat, und hält das Ergebnis der Verhandlungen über diese Artikel für unbefriedigend.

Das Europäische Parlament bedauert das Vorgehen des Rates zutiefst und ist der Auffassung, dass er das ordnungsgemäße Funktionieren des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens untergräbt. Das Europäische Parlament besteht daher darauf, dass dies bei künftigen Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht wiederholt werden darf.

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu der sozialen Dimension der Gemeinsamen Agrarpolitik

Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, im Rahmen einer Studie, die zwei Jahre nach den ersten zwei Jahren der Anwendung der sozialen Konditionalität durch alle Mitgliedstaaten durchzuführen ist, die Auswirkungen des Mechanismus auf die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer und das Funktionieren des Sanktionssystems zu prüfen und gegebenenfalls Vorschläge zur Stärkung der sozialen Dimension der GAP vorzulegen.

Bis 2025 wird die Kommission prüfen, ob Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Anhang XX aufgenommen werden kann, und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge unterbreiten.

Erklärung der Kommission zur Möglichkeit für Belgien, zwei GAP-Strategiepläne vorzulegen

Im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 104 der Verordnung über die GAP-Strategiepläne, auf die sich die beiden gesetzgebenden Organe geeinigt haben, und unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen Rahmens Belgiens bestätigt die Kommission, dass sie akzeptieren wird, dass Belgien für jede seiner relevanten föderalen Einheiten einen GAP-Strategieplan vorlegt. Die rechtlichen Verpflichtungen Belgiens im Rahmen der Verordnung über die GAP-Strategiepläne werden dadurch weder berührt noch geändert.