19.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 458/9


P8_TA(2018)0004

Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2018 zu der Internationalen Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 (2017/2055(INI))

(2018/C 458/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. November 2016 zum Thema „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ (JOIN(2016)0049),

unter Hinweis auf den Entwurf der Schlussfolgerungen des Rates vom 24. März 2017 zum Thema „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2017 zu der Gemeinsamen Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ (JOIN(2016)0049) (1),

unter Hinweis auf das am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Dokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ sowie auf die darin festgelegten 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 der von den Vereinten Nationen beschlossenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, gemäß dem die Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig genutzt werden sollen;

unter Hinweis auf das 2015 geschlossene Pariser Übereinkommen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das am 4. November 2016 in Kraft getreten ist, sowie auf die in dem Übereinkommen verankerten beabsichtigten nationalen Beiträge (INDC) zur Senkung der Treibhausgasemissionen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD), das am 29. Dezember 1993 in Kraft trat, und die in dem im Oktober 2010 angenommenen Strategischen Plan für Biodiversität 2011-2020 verankerten Ziele von Aichi,

unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), das durch das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des SRÜ über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische, den Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für eine verantwortungsvolle Fischerei und die Gemeinsame Fischereipolitik der Europäischen Union ergänzt wird,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. März 1973,

gestützt auf Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf das Dokument mit dem Titel „Unsere Ozeane, unsere Zukunft: Aufruf zum Handeln“, das am 9. Juni 2017 auf der Ozean-Konferenz der Vereinten Nationen in New York angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015)0614),

unter Hinweis auf sein Verhandlungsmandat vom 14. März 2017 für das Abfallpaket (2) (Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (3), der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (4), der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (5), der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (6), der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (7) und der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (8)),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie),

unter Hinweis auf die Mitteilung mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ von 2007 (COM(2007)0575) und den Fortschrittsbericht, der dazu 2012 vorgelegt wurde (COM(2012)0491),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2011 zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Oktober 2009 mit dem Titel „Die internationale Dimension der integrierten Meerespolitik der Europäischen Union“ (COM(2009)0536),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (11),

unter Hinweis auf die Strategie der Europäischen Union für maritime Sicherheit, die vom Europäischen Rat am 24. Juni 2014 verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (12),

unter Hinweis auf sein Verhandlungsmandat vom 15. Februar 2017 für den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zu einer integrierten Politik der Europäischen Union für die Arktis (14),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen sowie auf die laufende Folgenabschätzung zur Ausdehnung der SOx-Emissionsüberwachungsgebiete (SECA) in europäischen Gewässern,

unter Hinweis auf den von den Ostsee- und Nordseeländern bei der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) unterbreiteten Vorschlag, gesonderte NOx-Emissionsüberwachungsgebiete (NECA) einzuführen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2016 zu Haftung, Schadenersatz und Deckungsvorsorge für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten (15),

unter Hinweis auf den meerespolitischen Bericht des EASAC (European Academies Science Advisory Council) vom 28. Januar 2016 mit dem Titel „Marine sustainability in an age of changing oceans and seas“,

unter Hinweis auf die Studie vom November 2015 die auf Ersuchen des Ausschusses des Parlaments für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ausgearbeitet wurde mit dem Titel „Emission Reduction Targets for International Aviation and Shipping“ (PE 569.964),

unter Hinweis auf den Anhang mit dem Titel „Beschleunigung der Umstellung auf saubere Energie“ der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Saubere Energie für alle Europäer“ (COM(2016)0860),

unter Hinweis auf die 4. Konferenz „Unsere Ozeane“, die von der Europäischen Union am 5./6. Oktober 2017 in Malta ausgerichtet wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2010 zur Integrierten Meerespolitik (IMP) — Bewertung der bisherigen Fortschritte und neue Herausforderungen (16),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2014 mit dem Titel „Eine Europäische Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung im Küsten- und Meerestourismus“ (COM(2014)0086),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Prioritäten für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2020: Wettbewerbsfähigkeit, Reduzierung der CO2-Emissionen, Digitalisierung im Hinblick auf globale Vernetzung, einen effizienten Binnenmarkt und ein maritimes Cluster von Weltrang“ (9976/17),

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) mit dem Titel „Marine protected areas in Europe’s seas“ (EEA 3/2015),

unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom September 2017 zur Nutzung des Potenzials der Gebiete in äußerster Randlage für ein nachhaltiges blaues Wachstum,

unter Hinweis auf das Helsinki-Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets von 1992, das am 17. Januar 2000 in Kraft getreten ist, auf den Helcom-Aktionsplan für den Ostseeraum, der 2007 von allen Anrainerstaaten und der EU angenommen wurde, sowie auf die EU-Strategie für den Ostseeraum,

unter Hinweis auf die Resolution 69/292 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Juni 2015 zur Erarbeitung einer rechtsverbindlichen internationalen Übereinkunft über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. September 2012 mit dem Titel „Blaues Wachstum — Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ (COM(2012)0494),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Januar 2014 mit dem Titel „Blaue Energie — Erforderliche Maßnahmen zur Ausschöpfung des Potenzials der Meeresenergie der europäischen Meere und Ozeane bis 2020 und darüber hinaus“ (COM(2014)0008),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 2013 zu dem Thema „Blaues Wachstum“ — Förderung des nachhaltigen Wachstums in der Schifffahrt, im Seeverkehr und im Fremdenverkehr in der EU (17),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Fischereiausschusses (A8-0399/2017),

A.

in der Erwägung, dass allgemeine Übereinstimmung darüber herrscht, dass die ökologische Gesundheit der Weltmeere stark gefährdet ist und irreversible Schäden drohen, wenn die internationale Gemeinschaft keine gezielten und koordinierten Maßnahmen trifft;

B.

in der Erwägung, dass die Ansammlung und Verbreitung von Abfällen im Meer mit Blick auf die Gesundheit der Ozeane möglicherweise zu den Bedrohungen gehört, die sich besonders rasch zuspitzen; in der Erwägung, dass Mikroplastik besonders gefährlich ist, weil die Teilchen so winzig sind, dass sie in zahlreiche Organismen (Seevögel, Fische, Muscheln, Pierwürmer und Zooplankton) gelangen; in der Erwägung, dass die 150 Mio. Tonnen Kunststoff, die sich in den Ozeanen angesammelt haben, auch mit Blick auf Küstengemeinden, Tourismus, Seeverkehr und Fischerei schweren ökologischen und wirtschaftlichen Schaden anrichten;

C.

in der Erwägung, dass sich die derzeitige Umweltbelastung der Meere unter anderem in Schäden an Lebensräumen und Ökosystemen, persistenten Schadstoffen in Sedimenten und Gewässern, Schäden an Korallenriffen, invasiven Arten, Verschmutzung, Nährstoffanreicherung und im Seeverkehr sowie in der Rohstoffgewinnung und Überfischung mariner Arten und der durch den Klimawandel bedingten Versauerung und Erwärmung der Gewässer niederschlägt;

D.

in der Erwägung, dass allein 2010 zwischen 4,8 und 12,7 Mio. Tonnen an Kunststoffabfällen (18) wie Lebensmittelverpackungen und Kunststoffflaschen ins Meer gelangt sind, was etwa 1,5 bis 4,5 % der weltweiten Gesamtproduktion an Kunststoffen entspricht, und dass das Gesamtaufkommen an Abfällen dazu führen wird, dass sich die Gesamtmenge an ins Meer entsorgten Kunststoffabfällen bis 2020 verzehnfacht;

E.

in der Erwägung, dass der Begriff „Abfall“ Abfälle von geringer Größe bezeichnet, die im öffentlichen Raum vorsätzlich oder fahrlässig unsachgemäß in die Umwelt (Festland, Süßwasser- und Meeresgewässer) entsorgt wurden;

F.

in der Erwägung, dass die Weltmeere durch mehr als 100 Mio. Tonnen Kunststoffabfälle und Mikroplastik belastet und existenziell bedroht werden;

G.

in der Erwägung, dass ohne wesentliche Änderungen bis 2100 weltweit mehr als die Hälfte der marinen Arten vom Aussterben bedroht sein dürften;

H.

in der Erwägung, dass Kunststoff — seit das Material vor etwa 50 Jahren erstmals in großem Maßstab genutzt wurde — in immer größerem Umfang für Konsumgüter verwendet wird und dass die Kunststoffproduktion kontinuierlich steigt und sich 2015 weltweit auf etwa 322 Mio. Tonnen belief; in der Erwägung, dass das steigende Produktionsvolumen in Kombination mit der veränderten Nutzung von Kunststoff und der demografischen Entwicklung dazu geführt hat, dass auch mehr Kunststoffabfälle in die Ozeane gelangen; in der Erwägung, dass sich das Kunststoffabfallaufkommen Angaben des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) zufolge bis 2050 auf fast 33 Mrd. Tonnen belaufen wird, wenn diese Entwicklung nicht gestoppt wird;

I.

in der Erwägung, dass 80 % der Abfälle im Meer von Land stammen und das Problem daher langfristig tatsächlich nur bewältigt werden kann, wenn zunächst mit wirksamen Strategien und Maßnahmen dafür gesorgt wird, dass das landseitige Abfallaufkommen sinkt und die Abfälle an Land bleiben;

J.

in der Erwägung, dass es sich bei Abfällen meist um Zigarettenfilter, Kunststofftüten, Fischereiausrüstung wie Netze oder jegliche Arten von Verpackungen handelt; in der Erwägung, dass 60 bis 90 % der Abfälle im Meer ursprünglich aus einem oder mehreren Kunststoffpolymeren wie Polyethylen (PE), Polyethylenterephthalat (PET), Polypropylen (PP) oder Polyvinylchlorid (PVC) hergestellt wurden, die nur sehr langsam abgebaut werden; in der Erwägung, dass der Großteil heute hergestellter Kunststoffe deshalb erst nach Jahrzehnten oder gar Jahrhunderten vollständig abgebaut sein wird;

K.

in der Erwägung, dass Kunststoffabfälle dazu führen, dass Meerestiere verenden oder erkranken, weil sie an den Abfällen ersticken, sich darin verfangen oder sich vergiften können; in der Erwägung, dass die durch Wellen und Sonneneinstrahlung zu Mikroplastik mit einem Durchmesser von weniger als 5 mm zerkleinerten Kunststoffe ins Verdauungssystem von Meerestieren wie Muscheln, Würmern und Zooplankton gelangen, während Nanoplastik, das kaum einen halben Millimeter misst, Zellmembran und Zellkern kleiner Meerestiere durchdringt; in der Erwägung, dass dadurch Kunststoffabfälle, die mit bloßem Auge nicht erkennbar sind, am Ursprung in die Lebensmittelkette gelangen;

L.

in der Erwägung, dass sich die Naturkapitalkosten von Kunststoffabfällen im Meer Schätzungen des UNEP zufolge auf etwa 8 Mrd. USD pro Jahr belaufen (19) und dass die Fischerei, der Seeverkehr, der Tourismus und die Freizeitbranche nur einige der vielen Branchen sind, die von der Meeresverschmutzung betroffen sind;

M.

in der Erwägung, dass durch die Einführung von als biologisch abbaubar gekennzeichneten Kunststofferzeugnissen weder die Menge der Kunststoffe, die ins Meer gelangen, noch das Risiko physikalischer und chemischer Auswirkungen auf die Meeresumwelt bedeutend verringert werden wird, solange es keine international vereinbarte Definition für den Begriff der biologischen Abbaubarkeit (in der Meeresumwelt) gibt;

N.

in der Erwägung, dass die Meeresumwelt durch Nährstoffanreicherung (Eutrophierung) unterschiedlichen Ursprungs — unter anderem durch Sickerwasser der Landwirtschaft oder die Ableitung von Abwasser — stark durch hohe Konzentrationen von Stickstoff, Phosphor und anderen Nährstoffen belastet wird, die zu einer starken Algenblüte führen können, und dass bei den nach Absterben der Blüten einsetzenden Zersetzungsprozessen Sauerstoff verbraucht wird und hypoxische bzw. sauerstoffarme „tote Zonen“ entstehen, in denen Fische und andere Meerestiere nicht überleben können; in der Erwägung, dass es Schätzungen zufolge weltweit zurzeit 500 tote Zonen gibt und viele weitere Gebiete von hoher Nährstoffanreicherung betroffen sind;

O.

in der Erwägung, dass der Industrielärm, der durch den Seeverkehr, seismische Prospektion und von der Marine bei Übungen routinemäßig eingesetzte Sonarimpulse entsteht, für Meerestiere eine Bedrohung darstellt, da die Tiere für grundlegende Überlebensfunktionen wie die Nahrungssuche und den Kontakt zu Artgenossen sehr stark von Unterwassergeräuschen abhängig sind und es keine Möglichkeiten gibt, sie vor dem Lärm zu schützen, sowie dass dieser Lärm bei den Tieren zu Gehörschädigungen, zur Überlagerung ihrer Kommunikations- und Orientierungssignale sowie zu physiologischen Beeinträchtigungen und Fortpflanzungsproblemen führen kann;

P.

in der Erwägung, dass das Ökosystem der Ozeane sowie dessen Widerstandsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel und globale umwelt- und klimaregulierende Funktionen durch die abnehmende marine Artenvielfalt beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass der durch menschliche Tätigkeiten bedingte Klimawandel direkte Folgen für marine Arten hat, weil er sich auf den Artenreichtum, die Artenvielfalt und die Verbreitung von Arten sowie auf die Ernährung, Entwicklung und Vermehrung der Arten und die Beziehungen zwischen den Arten auswirkt;

Q.

in der Erwägung, dass Regierungen in allen Meeresgebieten bei Maßnahmen und Problemstellungen zusammenarbeiten müssen, wenn der Fortbestand der gemeinsam genutzten Ressourcen sichergestellt werden soll, weil die Weltmeere keine Grenzen kennen; in der Erwägung, dass es aufgrund der Vielfalt und der Komplexität meerespolitischer Maßnahmen weit gefächerter interdisziplinärer Kompetenzen bedarf und regional und international zusammengearbeitet werden muss;

R.

in der Erwägung, dass sich die ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf eine Fläche von insgesamt 25,6 Mio. km2 erstrecken, wobei die AWZ nahezu ausnahmslos in Gebieten in äußerster Randlage und in den überseeischen Ländern und Gebieten liegen, und dass die Europäische Union damit das weltweit größte Seegebiet umfasst; in der Erwägung, dass die EU demnach dazu verpflichtet ist, bei der Aufstellung einer wirksamen und ehrgeizigen internationalen Meerespolitik eine führende Rolle zu übernehmen;

S.

in der Erwägung, dass Forschungsergebnisse zeigen, dass sich Ölverschmutzungen möglicherweise auch dadurch direkt auf Meeresorganismen und biologische Systeme und Vorgänge auswirken, dass bei marinen Arten Verhaltensstörungen auftreten und marine Arten aussterben, es zur mikrobiellen Blüte und zu Hypoxie (Sinken der Sauerstoffkonzentration des Gewässers) kommt, die zur Öldispersion eingesetzten Chemikalien toxisch wirken sowie Tiefseekorallen absterben;

T.

in der Erwägung, dass sich der Seeverkehr sowohl aufgrund von CO2- als auch anderer Emissionen, wie Stickoxid-, Schwefeloxid-, Methan-, Feinstaub- und Rußemissionen, auf das globale Klima und die Luftqualität auswirkt;

U.

in der Erwägung, dass empfindliche Meeresgebiete in vielen Teilen der Welt durch Schürf-, Bohr- und Transporttätigkeiten im Zusammenhang mit Erdöl- und Erdgasvorkommen unter dem Meeresboden schwer geschädigt werden können und das Leben mariner Arten dadurch beeinträchtigt werden kann; in der Erwägung, dass in vielen Fällen in oder in der Nähe von Meeresschutzgebieten Schürf- und Bohrtätigkeiten zur Erschließung von Erdöl-und Erdgasvorkommen genehmigt werden;

V.

in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 191 AEUV im Rahmen ihrer Umweltpolitik zu einem hohen Maß an Schutz verpflichtet ist und dazu auch die Anwendung des Vorsorgeprinzips sowie des Verursacherprinzips gehört;

W.

in der Erwägung, dass der Einsatz von Schweröl im arktischen Seeverkehr viele Risiken birgt, da der Kraftstoff im Fall eines Ölunfalls aufgrund seiner hohen Dichte emulgiert, absinkt und, wenn er im Eis eingeschlossen wird, sehr weit abtreiben kann; in der Erwägung, dass der Einsatz von Schweröl für die Sicherheit der Nahrungsversorgung indigener Gemeinschaften in der Arktis, für die Fischfang und Jagd Lebensgrundlagen sind, ein großes Risiko darstellt; in der Erwägung, dass bei der Verbrennung von Schweröl Schwefeloxide und Schwermetalle sowie große Mengen an Ruß entstehen, der bei Ablagerung auf dem arktischen Eis die Wärmeaufnahme der Eismassen verstärkt und somit das Abschmelzen der Polkappen und den Klimawandel beschleunigt; in der Erwägung, dass die Beförderung und Verwendung von Schweröl in den antarktischen Gewässern von der IMO verboten wurde;

X.

in der Erwägung, dass Stickoxidemissionen vor allem in Hafenstädten und Küstengebieten weitgehend durch den Seeverkehr verursacht werden und für die öffentliche Gesundheit und den Umweltschutz in Europa ein großes Problem sind; in der Erwägung, dass für die Stickoxidemissionen des Seeverkehrs in der EU nach wie vor weitgehend keine Regelungen gelten und die seeverkehrsbedingten Emissionen Prognosen zufolge, wenn keine Gegenmaßnahmen getroffen werden, bereits 2020 höher als die landseitigen Stickoxidemissionen ausfallen werden (20);

Y.

in der Erwägung, dass im Hafen liegende Schiffe den Strom für Kommunikationstechnik, Beleuchtung, Belüftung und andere bordseitige Ausrüstung in der Regel mit Hilfsaggregaten erzeugen; in der Erwägung, dass der damit verbundene Treibstoffverbrauch zu zahlreichen Schadstoffemissionen wie Schwefeldioxid- (SO2), Stickoxid- (NOx), Ruß- und Feinstaubemissionen führt;

Z.

in der Erwägung, dass im Hafen liegende Schiffe zur Nutzung von landseitigem Strom an das Hafenstromnetz angeschlossen werden müssen; in der Erwägung, dass der Energiemix für die landseitige Stromerzeugung an den meisten Standorten mit weniger Emissionen verbunden ist als der bordseitige Treibstoffverbrauch (21); in der Erwägung, dass die Nutzung landseitigen Stroms in geltenden Rechtsvorschriften wie der Richtlinie (EU) 2016/802 (Schwefelrichtlinie) eindeutig als Alternative zu der Auflage, schwefelarme Schiffskraftstoffe einzusetzen, anerkannt wird, während die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe dazu verpflichtet sind, vor allem in den Häfen des TEN-V-Kernnetzes, aber auch in anderen Häfen bis zum 31. Dezember 2025 für Anlagen zur landseitigen Stromversorgung zu sorgen;

AA.

in der Erwägung, dass die vom Zwischenstaatlichen Sachverständigenrat für Klimafragen (IPCC) 2014 im Rahmen des 5. Sachstandsberichts vorgelegten Forschungsergebnisse eindeutig belegen, dass eine Erwärmung des Klimasystems stattfindet, das Klima sich wandelt und die seit Mitte des 20. Jahrhunderts verzeichnete Erderwärmung, deren weitreichende und wesentliche Folgen für den Klimawandel bereits auf allen Kontinenten und in allen Weltmeeren sowohl in natürlichen als auch in menschlichen Systemen offenkundig sind, vor allem durch menschliche Tätigkeiten verursacht wird;

AB.

in der Erwägung, dass fast 90 % der globalen Windenergie in den Wirbelströmungen über den Ozeanen enthalten ist und dass sich die Energie von Wind, Wellen und Strömungen zusammengenommen auf das 300-Fache der derzeit vom Menschen verbrauchten Energiemenge beläuft; in der Erwägung, dass dem Jahresbericht 2010 der European Ocean Energy Association (EU-OEA) zufolge die installierten Kapazitäten zur Gewinnung von Meeresenergie bis 2030 3,6 Gigawatt erreichen dürften und bis zur Mitte des Jahrhunderts auf fast 188 Gigawatt ansteigen könnten und dass durch eine weltweit führende europäische Meeresenergiebranche im Jahr 2050 atmosphärische Emissionen in Höhe von 136,3 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr vermieden werden und 470 000 neue grüne Arbeitsplätze entstehen könnten;

AC.

in der Erwägung, dass die IPCC 2015 festgestellt hat, dass eine Begrenzung des weltweiten Temperaturanstieg auf 2 oC bis Ende des Jahrhunderts nur gelingen kann, wenn ein Drittel der Erdölvorkommen, die Hälfte der Erdgasvorkommen und mehr als 80 % der Kohlevorkommen nicht erschlossen werden;

AD.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Paris darauf abzielt, dass der Scheitelpunkt der weltweiten Treibhausgasemissionen möglichst bald erreicht wird, damit der durchschnittliche Temperaturanstieg auf der Erde gegenüber dem vorindustriellen Niveau weit unter 2 oC gehalten und möglichst auf 1,5 oC begrenzt werden kann, während die Erderwärmung aktuellen Meldungen der Weltorganisation für Meteorologie zufolge 2016 um ganze 1,1 oC gegenüber dem vorindustriellen Niveau angestiegen ist;

AE.

in der Erwägung, dass ernste ökologische Folgen und hohe wirtschaftliche Kosten drohen, wenn die im Übereinkommen von Paris verankerte Zielsetzung, den durchschnittlichen Temperaturanstieg weit unter 2 oC zu halten, nicht erreicht wird, weil es dann unter anderem wahrscheinlicher wird, dass der kritische Punkt erreicht wird, ab dem die Absorptionsfähigkeit der Natur, was die Speicherung von CO2 durch die Weltmeere betrifft, aufgrund der Temperaturen sinkt;

AF.

in der Erwägung, dass auf das Potenzial, was saubere Energie betrifft, der Offshore-Windenergie und der Meeresenergie (Wellenenergie, Gezeitenenergie und Wärmeenergie der Meere), hinzuweisen ist, sofern die Umwelt und die vorhandenen Ökosysteme geschützt werden; in der Erwägung, dass sich mit dieser sauberen Energie für die EU nicht nur die Aussicht auf Wirtschaftswachstum und die Entstehung qualifizierter Arbeitsplätze, sondern auch auf eine besser abgesicherte Energieversorgung und mehr Wettbewerbsfähigkeit dank technischer Innovation verbindet;

AG.

in der Erwägung, dass eine verbesserte Meerespolitik zu weltweit einheitlichen Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, einschließlich der europäischen Meeresenergiebranche, beitragen wird;

AH.

in der Erwägung, dass lebende Ressourcen und Meeresökosysteme durch die Verschmutzung der Meere, beispielsweise durch den direkten oder indirekten Eintrag von Abfällen, Stoffen oder Energie in die Meeresumwelt — einschließlich Unterwasserlärmbelastungsquellen menschlichen Ursprungs –, geschädigt werden oder geschädigt werden können, wodurch die Artenvielfalt sinkt, die menschliche Gesundheit gefährdet wird, maritime Tätigkeiten beeinträchtigt werden und die Wasserqualität verändert wird;

AI.

in der Erwägung, dass die EU bei Diskussionen und Verhandlungen in internationalen Gremien eine führende Rolle übernehmen sollte, damit alle Akteure ihrer Verantwortung hinsichtlich der Reduzierung von Treibhausgas- oder Schadstoffemissionen auch wirklich nachkommen und tatsächlich auf die wachsenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung reagieren;

AJ.

in der Erwägung, dass die Erschließung erneuerbarer Meeresenergie dazu beitragen dürfte, dass die angestrebte Energieautonomie kleiner Inseln in der EU erreicht wird;

AK.

in der Erwägung, dass Transparenz bei internationalen Organisationen eine Grundvoraussetzung für demokratische Rechenschaftspflicht und Teilhabe ist;

AL.

in der Erwägung, dass sich die Meere und Ozeane zu wichtigen Quellen sauberer Energie entwickeln können; in der Erwägung, dass sich mit der gewonnenen erneuerbaren Meeresenergie für die EU nicht nur die Aussicht auf Wirtschaftswachstum und die Entstehung qualifizierter Arbeitsplätze, sondern auch auf eine besser abgesicherte Energieversorgung und mehr Wettbewerbsfähigkeit dank technischer Innovation verbindet; in der Erwägung, dass die Erschließung dieser lokalen Ressource vor allem für Inselstaaten und -regionen, insbesondere für Gebiete in äußerster Randlage, besonders wichtig ist, da die Meeresenergie dort dazu beitragen dürfte, dass die Selbstversorgung mit Energie Wirklichkeit wird und auf die Stromerzeugung mit teuren Dieselkraftwerken verzichtet werden kann;

Verbesserung des Rahmens für die internationale Meerespolitik

1.

weist erneut darauf hin, dass die Meere und Ozeane für das Leben auf der Erde, für nachhaltige Entwicklung, Beschäftigung und Innovation sowie als Ort der Erholung und Freizeitgestaltung eine grundlegende Rolle spielen; teilt die wachsende Besorgnis angesichts des Erfordernisses, die Meerespolitik und den Schutz der Ozeane wirksamer und durchgängiger zu gestalten;

2.

begrüßt die Gemeinsame Mitteilung zur internationalen Meerespolitik und die darin vorgeschlagenen Maßnahmen als deutlichen Hinweis auf die Verpflichtung der EU zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Ozeane, der Meere und der Meeresressourcen gemäß dem mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen beschlossenen Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 14; weist darauf hin, dass es sich dabei um eine Querschnittsaufgabe handelt und eine bessere Meerespolitik nur mit einem koordinierten und integrierten Ansatz erreicht werden kann; fordert die EU auf, zur Stärkung der internationalen Meerespolitik als globaler Akteur ein Beispiel zu setzen und mit dem im Zuge der Erarbeitung eines nachhaltigen Ansatzes für die Bewirtschaftung der Meere erworbenen Fachwissen zur Schließung bestehender Lücken beizutragen;

3.

weist darauf hin, dass es sich bei den Zielen für nachhaltige Entwicklung um durchgängige und unteilbare Zielsetzungen handelt, zwischen denen Verbindungen und Synergien bestehen, und stellt erneut fest, dass alle Maßnahmen der EU ausnahmslos an der Agenda 2030 und den darin verankerten Grundsätzen ausgerichtet werden müssen;

4.

fordert die Kommission auf, klare Fristen festzulegen, gegebenenfalls Legislativvorschläge zu unterbreiten und mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um in Bereichen wie Meeresforschung, Kapazitätenaufbau und Technologietransfer die Abstimmung zu verbessern, sowie Mechanismen für eine bessere Abstimmung sowie für die laufende Überwachung und Bewertung auf EU-Ebene vorzusehen, damit die in der gemeinsamen Mitteilung festgelegten Maßnahmen erfolgreich umgesetzt werden können; verweist insbesondere auf die Bestimmungen des Vertrags, die sich auf das Vorsorge- und das Verursacherprinzip beziehen, und hebt den Stellenwert eines ökosystemorientierten Ansatzes bei allen EU-Maßnahmen im Rahmen der Meerespolitik hervor;

5.

weist erneut darauf hin, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung und insbesondere, ohne darauf beschränkt zu sein, das Ziel Nr. 14 (Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen) stark auf die Meere ausgerichtet sind;

6.

begrüßt und unterstützt uneingeschränkt das von der Ozean-Konferenz der Vereinten Nationen im Juni 2017 angenommene Dokument mit dem Titel „Unsere Ozeane, unsere Zukunft: Aufruf zum Handeln“, mit dem die angestrebte Verwirklichung des Ziels Nr. 14 für nachhaltige Entwicklung (Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen) bekräftigt wird; nimmt mit großer Zufriedenheit die 1 328 freiwilligen Verpflichtungen zur Kenntnis, die Regierungen, zwischenstaatliche Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Privatwirtschaft, akademische Einrichtungen und Forschungseinrichtungen sowie die Wissenschaft mit Blick auf die Erhaltung der Weltmeere und die Sensibilisierung für die Bedeutung der Weltmeere als Lebensgrundlage für den Menschen übernommen haben;

7.

weist erneut darauf hin, dass die Europäische Union zwar in Bezug auf bestimmte Elemente der Meerespolitik auf eine umfassende Sammlung von Rechtsvorschriften und Verwaltungsinstrumenten zurückgreifen kann, der Zustand der Regionalmeere der EU jedoch unverändert kritisch ist, da Raubbau an den Ressourcen betrieben wird, Gesundheit und Produktivität der Weltmeere durch organische und anorganische Schadstoffe beeinträchtigt werden, die Artenvielfalt zurückgeht, Lebensräume zerstört werden, invasive Arten eindringen, die Bevölkerung der Küstengemeinden schwindet und zwischen den meereswirtschaftlichen Bereichen Konflikte bestehen;

8.

fordert die Kommission auf, im Nachgang zu der gemeinsamen Mitteilung zur Meerespolitik einen Fortschrittsbericht über die überprüften Maßnahmen und einen genauen Zeitplan für künftige Maßnahmen zu veröffentlichen und dabei auf die Verbindungen zwischen diesen Maßnahmen und bestehenden europäischen Initiativen sowie geltenden internationalen Übereinkünften einzugehen;

9.

fordert die Kommission auf, dem Rat mit Blick auf den Aufbau von Meerespartnerschaften mit wichtigen internationalen Partnern gegebenenfalls Initiativen vorzuschlagen, die einer besseren globalen Governance und Politikkohärenz dienen, und an bestehende bilaterale Kooperationsrahmen wie die Dialoge auf hoher Ebene zum Thema Fischerei und maritime Angelegenheiten anzuknüpfen;

10.

verweist auf den Stellenwert des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), das für die Koordinierung der Bemühungen und ein einheitliches Vorgehen bei globalen Problemen im Zusammenhang mit den Weltmeeren einen grundlegenden Rechtsrahmen bietet; fordert die Küstenmitgliedstaaten nachdrücklich auf, der nach dem SRÜ geltenden Verpflichtung zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt und ihrer lebenden Ressourcen sowie ihrer Verpflichtung zur Vermeidung und Kontrolle von Meeresverschmutzung Folge zu leisten; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten für Schäden aufgrund von Verstößen gegen ihre internationale Verpflichtung zu Maßnahmen gegen diese Art der Verschmutzung haften;

11.

fordert die Staaten auf, ihre Rechtsvorschriften zum Schutz der Ozeane zu verbessern; fordert, dass für Meeresverschmutzung international der Begriff des „Umweltschadens“ anerkannt wird, damit bei Feststellung von Verstößen ein Entschädigungsanspruch besteht; fordert, dass der Grundsatz der Verantwortungskette eingeführt wird, sodass festgestellt werden kann, wer in der Weisungskette die Verantwortung für die verursachten Umweltschäden trägt;

12.

hebt hervor, dass die EU sicherzustellen versuchen sollte, dass in dem rechtsverbindlichen Instrument zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten jenseits der Grenzen der nationalen Hoheitsbefugnisse, das im Rahmen des SRÜ geplant ist, fischereirechtliche Bestimmungen eine wichtige Rolle spielen;

13.

fordert nachdrücklich, dass sich alle Staaten den einschlägigen fischereirechtlichen Instrumenten, d. h. insbesondere dem Einhaltungsübereinkommen der FAO, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände und dem Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, als Vertragspartei anschließen und die in diesen Instrumenten und den unterschiedlichen internationalen Aktionsplänen der FAO verankerten Bestimmungen uneingeschränkt umsetzen;

14.

begrüßt die Fortschritte der EU bezüglich der externen Dimension der GFP; hebt hervor, dass diese Dimension, einschließlich internationaler Übereinkommen und Partnerschaftsabkommen, ein wichtiges Instrument für die Förderung der Umwelt- und Sozialstandards der EU und der Bestimmungen er EU zur Bekämpfung der IUU-Fischerei auf internationaler Ebene ist;

15.

stellt fest, dass die Transparenzinitiative für die Fischerei unlängst ihre allgemeinen Normen angenommen hat; fordert die Staaten auf, sich für eine Mitgliedschaft in der Transparenzinitiative für die Fischerei zu bewerben; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diese Initiative zu unterstützen;

16.

ist der Ansicht, dass mit Blick auf die Fischereiflotte der EU vor allem angesichts der für die betreffenden Fischereifahrzeuge geltenden hohen EU-Umweltstandards und Nachhaltigkeitsbestimmungen dringend für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt werden muss;

17.

fordert nachdrücklich, dass sich die EU in internationalen Foren und auf allen Ebenen der bilateralen Zusammenarbeit dafür einsetzt, dass in der Fischereiwirtschaft die Umweltstandards gelten, die die EU-Flotte einhalten muss, damit diese Flotte unter dem Gesichtspunkt der ökologischen Nachhaltigkeit nicht benachteiligt ist;

18.

verweist auf die Resolution 2749 (XXV) der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 1970, wonach der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse und seine Ressourcen als gemeinsames Erbe der Menschheit gelten, und auf Artikel 136 des Übereinkommens von Montego Bay, wonach der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs internationaler Hoheitsbefugnisse und seine Ressourcen Teil des gemeinsamen Erbes der Menschheit sind;

19.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, die Subventionierung von Lizenzen für die Schürfung und Förderung von Rohstoffen in Gebieten jenseits der Grenzen der nationalen Hoheitsbefugnisse einzustellen und für Fördertätigkeiten auf ihren Festlandsockeln keine Genehmigungen mehr zu erteilen;

20.

stellt unter Verweis auf die international geltenden Rechtsvorschriften bezüglich Luftverschmutzung ferner fest, dass es den Mitgliedstaaten nach dem SRÜ selbst bei Vorliegen eindeutiger Beweise für Verstöße nicht gestattet ist, Schiffe zu inspizieren; fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aus diesem Grund auf, den Rechtsrahmen des SRÜ dahingehend zu überarbeiten, dass Lücken in den Regelungen geschlossen werden und mit Blick auf das internationale Umweltrecht ein solider Durchsetzungsmechanismus geschaffen wird;

21.

fordert in Bezug auf Maßnahmen gegen Nuklearabfälle und die nukleare Verschmutzung der Weltmeere und des Meeresbodens internationale Regelungen, damit konkrete Maßnahmen zur Begrenzung entsprechender Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit und zur Sanierung des Meeresbodens zur Anwendung kommen;

22.

hebt hervor, dass es bei der Behebung von Mängeln in den geltenden Regelungen vorrangig darum geht, für Transparenz zu sorgen, einschließlich des öffentlichen Zugangs zu Informationen, der Einbeziehung von Akteuren, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und des Zugangs zu Gerichten im Umweltbereich — wie im Übereinkommen von Århus vorgeschrieben –, und die Legitimität von Organisationen der Vereinten Nationen sicherzustellen, einschließlich der öffentlichen Rechenschaftspflicht von Ländervertretern bei internationalen Gremien, wie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und der Internationalen Meeresbodenbehörde (ISA); fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei der ISA darauf hinzuwirken, dass bezüglich der Arbeitsmethoden der Behörde und ihrer tatsächlichen Kapazitäten zur Einschätzung von Umweltfolgen für Transparenz gesorgt ist, und gemäß den Vorschriften nach Teil XI und XII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen den wirksamen Schutz der Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen sowie den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt sicherzustellen;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in internationalen Gremien vorausschauend und progressiv aufzutreten, um Reformen für mehr Transparenz und im Umweltbereich generell ehrgeizigere Maßnahmen anzustoßen;

24.

hebt hervor, dass es bei der Verbesserung des meerespolitischen Rahmens auch darum gehen wird, das regionale und weltweite Engagement zu stärken, indem bereits vereinbarte multilaterale Instrumente sowie Strategien und deren bessere Umsetzung gefördert werden; fordert die Kommission auf, sich gemäß den Empfehlungen der OECD für die verstärkte internationale Zusammenarbeit in Meeresfragen, insbesondere im Bereich Meereswissenschaft und Meerestechnik, einzusetzen;

25.

hebt hervor, dass zwischen allen Regierungen und Einrichtungen auf allen Ebenen, auch zwischen und unter internationalen Organisationen, regionalen und subregionalen Organisationen und Einrichtungen, Vereinbarungen und Programmen, stärker zusammengearbeitet und für eine kohärentere und besser abgestimmte Politik gesorgt werden muss; weist diesbezüglich auf den hohen Stellenwert wirksamer und transparenter Partnerschaften mit mehreren Akteuren sowie der aktiven Zusammenarbeit von Regierungen mit internationalen, regionalen und subregionalen Stellen, Wissenschaft, Privatwirtschaft, Gebern, nichtstaatlichen Organisationen, Bürgergruppen, akademischen Einrichtungen und anderen einschlägigen Akteuren hin;

26.

fordert eine Stärkung der regionalen meeresumweltpolitischen Vereinbarungen, damit unter anderem das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 verwirklicht werden kann; fordert die EU und internationalen Organisationen auf, die Unterstützung für regionale Organisationen und die Verwirklichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 durch Drittstaaten insbesondere im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe zu verstärken;

27.

hebt hervor, dass die lokalen Behörden von Küstenorten und Gebiete in äußerster Randlage in die Bemühungen, die internationale Meerespolitik den EU-Bürgern näher zu bringen, einbezogen werden müssen;

28.

betont, dass umfassende Strategien entwickelt werden müssen, um das Bewusstsein für die natürliche und kulturelle Bedeutung der Ozeane zu schärfen;

29.

hebt hervor, dass für das Engagement der EU in der Arktis ein präziser und konkreter Aktionsplan formuliert werden muss, dessen Ausgangspunkt die Zielsetzung sein sollte, die empfindlichen arktischen Ökosysteme zu erhalten und deren Klimaresilienz zu stärken;

30.

weist darauf hin, dass die internationalen Umweltschutz- und Bewirtschaftungsregelungen für den Arktischen Ozean nicht gelten; hebt hervor, dass die EU und die Mitgliedstaaten koordiniert vorgehen müssen, wenn die unregulierte Fischerei im Arktischen Ozean unterbunden werden soll;

31.

wiederholt seine — in der Entschließung vom 16. März 2017 zu einer integrierten Politik der Europäischen Union für die Arktis formulierte — Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um im Rahmen der Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL), die bereits für die Gewässer um die Antarktis gelten, aktiv auf ein international vereinbartes Verbot hinzuwirken, mit dem die Verwendung von Schweröl als Treibstoff und die Beförderung von Schweröl in Treibstofftanks auf Schiffen, die die Arktis befahren, untersagt wird; fordert die Kommission auf, in ihren Standpunkt zur internationalen Meerespolitik auch auf die Gefahren einzugehen, die für Umwelt, Gesellschaft, Gesundheit und Klima mit der Verwendung von Schweröl verbunden sind; fordert die Kommission in Ermangelung angemessener internationaler Maßnahmen auf, für Schiffe, die vor der Durchfahrt durch arktische Gewässer EU-Häfen anlaufen, Vorschriften vorzuschlagen, die auf ein Verbot der Verwendung und Beförderung von Schweröl ausgerichtet sind;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, aktiv auf die zügige Fertigstellung des verzögerten Arbeitsplans der IMO zur Senkung der Rußemissionen von in der Arktis verkehrenden Schiffen hinzuarbeiten, damit das Tempo des Temperaturanstiegs und des Abschmelzens der Polkappen in der Region verlangsamt werden kann;

33.

fordert die Kommission auf, gleiche Ausgangsbedingungen auf dem Arbeitsmarkt für Tätigkeiten auf See zu fördern und für Gleichbehandlung zu sorgen, indem die entsprechenden internationalen Übereinkommen wie das Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor und das Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) auf wirksame Weise angewandt werden und ein einheitlicher Sozialrahmen für Tätigkeiten auf See in Gemeinschaftsgewässern festgelegt wird;

34.

fordert, dass ein neues internationales Abkommen über die Arbeitsbedingungen in der Meereswirtschaft abgeschlossen wird; weist erneut darauf hin, dass allen noch praktizierten Formen der Sklaverei an Bord von Schiffen ein Ende gesetzt werden muss, und verweist auf die Folgen unwürdiger Arbeitsbedingungen für die betroffenen Personen, die Wirtschaftsakteure und die Meeresumwelt;

35.

fordert die Kommission auf, in Form von Mechanismen der multikulturellen Zusammenarbeit oder bilateralen Dialogen mit wichtigen Akteuren Ozeanpartnerschaften aufzubauen, um für eine bessere Abstimmung und Zusammenarbeit zur erfolgreichen Umsetzung der für die Weltmeere wichtigen Ziele für nachhaltige Entwicklung zu sorgen, tragfähiges blaues Wachstum ebenso zu fördern wie die Erhaltung, den Schutz und die Wiederherstellung mariner Ökosysteme und der Artenvielfalt sowie die Belastung der Meere und Ozeane zu verringern und die Voraussetzungen für eine tragfähige blaue Wirtschaft zu schaffen;

36.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die maritime Zusammenarbeit und den Aufbau von Kapazitäten im Rahmen ihrer Außenpolitik, beispielsweise in Bereichen wie Entwicklungszusammenarbeit und Handelsabkommen — insbesondere in partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei –, zu verstärken, damit Kapazitäten aufgebaut werden können, um den Folgen des Klimawandels und der Abfallbelastung der Meere zu begegnen sowie zu einer besseren Meerespolitik und einem tragfähigen blauen Wachstum beizutragen;

37.

fordert die EU auf, bei der Aufteilung der Fischereiressourcen grundsätzlich den ökologischen und sozialen Folgen, dem Erfordernis der Ernährungssicherheit von Entwicklungsländern sowie den Bestrebungen dieser Länder in Bezug auf den Aufbau einer eigenen Fischereiwirtschaft Rechnung zu tragen, gleichzeitig aber auch für eine nachhaltige Befischung zu sorgen, sodass die Bestände im Sinne der Vorgaben in Ziel Nr. 14 für nachhaltige Entwicklung nicht überfischt werden;

38.

fordert, dass die EU im Einklang mit der GFP die ökologischen Auswirkungen der Aquakultur minimiert, indem sie für die nachhaltige Beschaffung von Futtermitteln sorgt und Forschungsprojekte fördert, bei denen untersucht wird, wie der Druck auf die als Futtermittel verwendeten Wildfischbestände reduziert werden kann;

39.

weist darauf hin, dass die EU der weltweit größte Einführer von Fischereierzeugnissen ist, wobei einige Fänge aus Gebieten stammen, in denen im Vergleich zur EU bei weitem weniger nachhaltige Fischereimethoden eingesetzt werden; fordert, dass die EU ihre Position nutzt, um sich für mehr Nachhaltigkeit in allen Meeresgebieten einzusetzen;

40.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten aufzufordern, Schürf- und Förderlizenzen für den Abbau von Bodenschätzen in der Tiefsee in Gebieten jenseits der Grenzen der nationalen Hoheitsbefugnisse nicht länger zu unterstützen und für Tiefseefördertätigkeiten auf ihrem Festlandsockel keine Genehmigungen mehr zu erteilen;

41.

fordert die Kommission auf, sich für die Stärkung internationaler Initiativen zur Bekämpfung des Menschenhandels auf dem Seeweg einzusetzen;

42.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für ein internationales Moratorium für gewerbliche Förderlizenzen für den Tiefseebergbau einzutreten, bis die Auswirkungen des Tiefseebergbaus auf die Meeresumwelt, die Artenvielfalt und menschliche Tätigkeiten auf See ausreichend untersucht und erforscht sind und alle potenziellen Risiken bekannt sind;

43.

betont den Stellenwert der Strategie der Europäischen Union für maritime Sicherheit (EUMSS) und fordert die Kommission auf, den Bereich maritime Sicherheit — in Anbetracht der Tatsache, dass ein Großteil des Handels über den Seeweg erfolgt, mehr als 70 % der EU-Außengrenzen Seegrenzen sind und in EU-Häfen für die Sicherheit von Transitreisenden gesorgt werden muss — in die Außenpolitik aufzunehmen;

44.

betont, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), Frontex und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) im Rahmen des Auftrags dieser Agenturen weiter zu stärken, um die für den Küstenschutz zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zu unterstützen, aber auch, um die maritime Sicherheit zu fördern, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und die Umwelt durch Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung der von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen verursachten Verschmutzung zu schützen; ist der Ansicht, dass diese Agenturen gegebenenfalls mehr EU-Mittel erhalten sollten, damit sie in der Lage sind, diese neuen Aufgaben wahrzunehmen; betont, wie wichtig die Weiterentwicklung digitaler Lösungen — beispielsweise zur Unterstützung der Seeverkehrsindustrie durch rationalisierte Verfahren für Meldeformalitäten und durch höhere Investitionen in eine gemeinsame Infrastruktur für den europaweiten Datenaustausch im Interesse der für den Küstenschutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten — und moderner maritimer Technologie wie der integrierten Seeverkehrsdienste der EMSA ist, wenn die Beobachtungs- und Überwachungssysteme für maritime Tätigkeiten und andere Programme, wie CISE (der gemeinsame Informationsraum für die Überwachung des maritimen Bereichs der EU), besser werden sollen;

45.

hebt hervor, dass eine tragfähige maritime Wirtschaft und eine geringere Belastung der Meeresumwelt nur erreichbar sind, wenn gegen den Klimawandel, die landseitige Verschmutzung der Meere und Ozeane sowie die Verschmutzung und Eutrophierung der Meere vorgegangen wird, marine Ökosysteme und die Artenvielfalt erhalten, geschützt und wiederhergestellt und die marinen Ressourcen nachhaltig genutzt werden;

46.

ist besorgt über die Ergebnisse einer aktuellen Studie des Europäischen Parlaments, wonach sich die blaue Wirtschaft zwar sozioökonomisch positiv auswirken dürfte (in Form von Beschäftigung, Erträgen und Bruttowertschöpfung), ihre Umweltfolgen — durch Änderungen der Küstenstruktur, Meeresverschmutzung, Eutrophierung, veränderte Morphologie des Meeresbodens sowie Veränderungen von Lebensräumen/Ökosystemen/Artenvielfalt — aber generell negativ sind; ist besorgt, dass die Fischerei von der kumulativen Belastung durch Umweltfolgen in Mitleidenschaft gezogen wird;

47.

fordert nachdrücklich, dass die blaue Wirtschaft auf die Stärkung der Lebensfähigkeit von Küstengemeinden ausgerichtet wird, damit das Produktionspotenzial der Fischerei im Interesse der Ernährungssicherheit, der Armutsminderung und der nachhaltigen Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen wiederhergestellt werden kann; weist darauf hin, dass im Vorfeld etwaiger Tätigkeiten der Branchen der blauen Wirtschaft eine Folgenabschätzung durchgeführt und sichergestellt werden muss, dass alle Interessenträger umfassend informiert und einbezogen werden; weist nachdrücklich darauf hin, dass die blaue Wirtschaft zur Verwirklichung des Ziels Nr. 14 für nachhaltige Entwicklung (Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane und der maritimen Ressourcen) beitragen muss;

48.

ist davon überzeugt, dass bei Investitionen in die blaue Wirtschaft nicht auf endliche Ressourcen gesetzt werden sollte, sondern dass der Schwerpunkt dabei auf „Ökoinnovationen“, der Achtung der natürlichen Regenerationsraten sowie Naturschutz-, Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen liegen sollte;

49.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, weiter auf die fristgemäße Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie hinzuwirken, damit bei Meeresgewässern bis 2020 ein guter Umweltzustand erreicht wird, und sich insbesondere dafür einzusetzen, dass durch Meeresverschmutzung aller Art, einschließlich Nährstoffbelastung, verursachte Umweltschäden an den Küsten und im Meer verhindert werden, sowie schädliche Subventionen, durch die nicht nachhaltige Fischerei gefördert wird, einzustellen und Abfälle und Kunststoffe im Meer weltweit verstärkt zu bekämpfen;

50.

ist der Ansicht, dass Vermeidung, Verwertung und Recycling von maritimem Plastikmüll wichtige internationale Aufgaben sind, und fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu treffen, d. h. beispielsweise die Fördermittel für die Forschung aufzustocken und das Problem auf die Agenda für eine nachhaltige blaue Wirtschaft zu setzen, damit die EU als Initiator innovativer Lösungen in Erscheinung treten und sich eine weltweit führende Rolle sichern kann;

51.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rahmenrichtlinie über die Meeresraumordnung und die integrierte Bewirtschaftung der Küstengebiete zügig umzusetzen, damit die verschiedenen Tätigkeiten auf See umfassend und einheitlich weiterentwickelt werden können;

52.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Themen der Meerespolitik als festen Bestandteil in ihrer Hilfs- und Entwicklungspolitik zu verankern;

53.

weist darauf hin, dass die Fischerei ein zentraler Bereich traditioneller menschlicher Tätigkeiten in der Meeresumwelt und somit von enormer Bedeutung und zentraler Bestandteil der integrierten Meerespolitik ist; stellt fest, dass die Fischerei der Wirtschaftszweig ist, der von der vielfältigen Nutzung der Meere und dort stattfindenden Tätigkeiten wie Seeverkehr und Tourismus, Stadtentwicklung und Küstenbebauung, Rohstoff- und Energiegewinnung sowie Tiefseebergbau, aber auch von Umweltproblemen wie der Verschmutzung der Meere (durch Kunststoff, alte Fischnetze, Ölverschmutzung, Lärmbelastung, Ablassen von Ballastwasser, unkontrollierte Förderung und Schürfung von Erdöl und Erdgas usw.) und dem Klimawandel (steigender Meeresspiegel, höhere Oberflächentemperatur der Meere, Überflutung von Küstengebieten, zunehmende Versauerung der Weltmeere usw.) am stärksten betroffen ist;

54.

unterstreicht die wichtige Rolle von Frauen bei der Produktion maritimer Nahrungsmittel, die nach Angaben der FAO die Hälfte der in diesem Wirtschaftszweig insgesamt Beschäftigten stellen; fordert, dass die EU Frauen, die in der Fischereiwirtschaft und den damit verbundenen Branchen tätig sind, fördert und schützt, indem sie sich bei Fischereierzeugnissen für faire Preise einsetzt und dafür eintritt, dass Frauen in der Fischereiwirtschaft der Zugang zu öffentlicher Förderung und Finanzmitteln erleichtert wird, was auch für Verhandlungen mit Drittstaaten über die Gewährung sektorspezifischer Unterstützung im Rahmen partnerschaftlicher Fischereiabkommen und die Planung von Instrumenten der Entwicklungshilfe sowie für die Arbeit in unterschiedlichen internationalen Foren gilt;

55.

erwartet die von der Kommission geplante Kunststoffstrategie und etwaige sonstige Maßnahmen, wie den unlängst angekündigten Aktionsplan zur Bekämpfung von Abfällen im Meer; fordert, dass die Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft höchsten Ansprüchen genügt, damit dem Problem von Abfällen im Meer in angemessener Weise an der Quelle begegnet werden kann, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, in diesem Bereich — insbesondere bezüglich der umweltgerechten Gestaltung von Kunststoffen und Mikroplastik — konkrete legislative Schritte und verbindliche Maßnahmen zu treffen und tätig zu werden, damit das landseitige Abfallaufkommen gebrauchter Erzeugnisse vor allem in der Nähe von Flüssen und anderen Wasserwegen sowie der Küsten reduziert wird; ist über das Ausmaß des Problems äußerst besorgt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich der von der COP22 in Marrakesch im November 2016 angestoßenen internationalen Koalition für die Verringerung der Verschmutzung durch Kunststofftüten anzuschließen und diese Initiative zu unterstützen;

56.

weist im Einklang mit seiner Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ (22) erneut darauf hin, dass eine durchdachte Produktpolitik geboten ist, um die Lebensdauer, die Haltbarkeit, die Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit von Produkten zu verbessern, und betont darüber hinaus, dass dieser Ansatz angesichts der Schäden, die Einwegprodukte und -verpackungen aus Kunststoff als Abfälle im Meer verursachen, in Bezug auf diese Produkte dringend in der geplanten Kunststoffstrategie verankert werden muss;

57.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Entwicklung regionaler Lösungen Unterstützung zu leisten und einzelstaatliche Maßnahmen zu fördern, damit dem Problem der Abfälle im Meer begegnet wird und diese Abfälle beseitigt werden; fordert die Kommission ferner dringend auf, die Aufstellung von Pilotprojekten für die Meeresabfallsammlung im Rahmen von Kampagnen zur Strandreinigung oder Abfallabfischung zu fördern und Fischer in Europa finanziell zu unterstützen, wenn sie Abfälle im Meer einsammeln;

58.

fordert die Kommission auf, neue Rechtsvorschriften vorzuschlagen, um der Verschmutzung durch Mikroplastik in allen Formen zu begegnen, und zwar insbesondere durch das Verbot von Mikroplastikzusätzen in Körperpflegemitteln und Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass alle mit Kunststoffgranulat für die Produktion befassten Unternehmen entsprechende Protokolle befolgen, um das Entweichen von Granulat auf ein Minimum zu reduzieren;

59.

ist der Ansicht, dass die Verschmutzung durch Einwegplastikflaschen eine der Hauptursachen der Meeresverschmutzung ist, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Einführung eines europaweiten Pfandsystems für Einwegverpackungen für Getränke nach deutschem Vorbild zu prüfen;

60.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich der internationalen Koalition für die Verringerung der Verschmutzung durch Kunststofftüten anzuschließen und diese Initiative zu unterstützen;

61.

begrüßt den Plan der Kommission, sich mit Blick auf die Folgen der Erwärmung der Weltmeere, des Anstiegs des Meeresspiegels und der Versauerung für einen international vereinbarten Aktionsplan einzusetzen;

62.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Ressourceneffizienz, Recycling und die Sensibilisierung für Abfälle im Meer im Rahmen einzelstaatlicher Informationskampagnen, Bildungsprogramme und der Zusammenarbeit von Schulen und Hochschulen in diesem Themenbereich zu fördern;

63.

verweist auf seine Stellungnahme für ein ehrgeiziges Paket für die Kreislaufwirtschaft und die Zielsetzungen der EU, die Abfälle im Meer bis 2025 um 30 % und bis 2030 um 50 % zu reduzieren und höhere Recyclingvorgaben für Kunststoffverpackungen einzuführen;

64.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Verminderung der Abfälle im Meer ebenso anspruchsvolle Ziele zu verfolgen;

65.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Bemühungen im Kampf gegen die Abfallbelastung der Meere in Europa und weltweit zu verstärken, indem dem Problem sowohl der landseitigen als auch der seeseitigen Abfallquellen mit Maßnahmen gegen die illegale Entsorgung von Abfällen wie Fanggerät begegnet und das Einsammeln von Abfällen im Meer finanziell gefördert wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die seeverkehrsbedingten Abfälle im Meer zu mindern, indem sie bei der Überarbeitung der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände insbesondere Fördermaßnahmen für harmonisierte Kostendeckungssysteme für Abfälle in allen europäischen Häfen vorsieht; fordert, dass mehr Mittel in die Erforschung der Verteilung und der Auswirkungen von Abfällen im Meer und der Wirksamkeit internationaler, regionaler und subregionaler Strategien zur Bekämpfung von Abfällen und anderen Schadstoffen im Meer fließen;

66.

betont, dass im Fall künftiger Schürftätigkeiten zur Erschließung von Bodenschätzen in der Tiefsee grundsätzlich das Vorsorgeprinzip der Union zur Anwendung kommen muss; ist beunruhigt über die Haltung der Kommission, die den Tiefseebergbau nach wie vor für einen der vorrangigen Sektoren für blaues Wachstum in der Union erachtet, obwohl die erheblichen irreversiblen Umweltrisiken des Tiefseebergbaus wissenschaftlich belegt sind; ist besorgt über die Vorstellung, dass eine weitere Förderung des Tiefseebergbaus die Maßnahmen untergraben könnte, die gemäß dem Ziel Nr. 12 für nachhaltige Entwicklung (Übergang zu nachhaltigem Verbrauch und nachhaltiger Produktion) erforderlich sind;

67.

betont, dass für die erstarkende Tiefseebergbauindustrie das Vorsorgeprinzip gelten muss und dass die EU die Entwicklung dieser Industrie angesichts der damit verbundenen erheblichen, potenziell irreversiblen Umweltschäden, vor denen die Wissenschaft warnt, nicht unterstützen darf, sondern in nachhaltige Alternativen, d. h. insbesondere — gemäß dem in der Agenda 2030 verankerten Ziel Nr. 12 für nachhaltige Entwicklung — in den Übergang zu einem nachhaltigen Verbrauch und einer nachhaltigen Produktion investieren sollte;

68.

betont, dass in oder in der Nähe von Meeresschutzgebieten oder gefährdeten Gebieten mit einem hohen Erhaltungswert keine Erdöl- oder Erdgasschürf- oder -bohrtätigkeiten genehmigt werden sollten;

69.

begrüßt den Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft und fordert die Kommission auf, solide Vorkehrungen, für die Industrie Legislativmaßnahmen wie das Verbot von Einwegplastik (wenn es natürliche Alternativen gibt) sowie unter Umständen ein internationales Rechtsinstrument vorzuschlagen, damit der Eintrag von Mikro- und Makropartikeln in die Meeresumwelt gemindert sowie die Menge entweichender Abfälle bis 2020 um 50 % verringert wird;

70.

fordert die Mitgliedstaaten sowie lokale und regionale Behörden auf, sowohl technisch als auch finanziell innovative Initiativen gegen die Verschmutzung der Meere und Ozeane zu unterstützen, um in Häfen die Einführung effizienter Abfallverwertungssysteme für seeverkehrsbedingte Abfälle, insbesondere Kunststoffabfälle, zu fördern, im Seeverkehr für die Folgen der Entsorgung von Plastikmüll im Meer zu sensibilisieren und wichtige Hindernisse für die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) auszuräumen;

71.

hebt hervor, dass die EU sich an die Spitze einer weltweiten Initiative zur Überwachung und deutlichen Verringerung von Abfällen in den Ozeanen stellen sollte; weist darauf hin, dass sich die Mitgliedstaaten zu den Zielen der Richtlinie 2008/56/EG (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) verpflichtet haben, wonach gilt, dass Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer keine schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und Meeresumwelt haben dürfen (Deskriptor 10);

72.

setzt sich für die Bekämpfung jeglicher Ursachen für die Verschmutzung der Weltmeere und des Meeresbodens, einschließlich Lärmbelastung, und dafür ein, dass auf internationaler Ebene konkrete Maßnahmen getroffen werden, um die Verschmutzung der Weltmeere und des Meeresbodens zu verhindern;

73.

begrüßt, dass die Kommission entschlossen ist, auf internationaler Ebene für Maßnahmen zur Überwachung der Folgen zu sorgen, die mit der Erwärmung der Weltmeere, dem Anstieg des Meeresspiegels und der Versauerung von Gewässern verbunden sind; fordert, dass zur Beobachtung der Temperatur, des Salzgehalts und der Wärmeabsorption der Weltmeere verstärkt internationale wissenschaftliche Programme auf- und ausgebaut werden und ein weltweites Ozean-Beobachtungsnetz eingerichtet wird, damit die globalen Veränderungen der Weltmeere besser überwacht und die Folgen des Klimawandels für die funktionalen Abläufe in den Weltmeeren, die Kohlenstoffabsorption und die Bewirtschaftung biologischer Meeresressourcen genauer prognostiziert werden können;

74.

betont, wie wichtig im Hinblick auf Kunststoffprodukte ein Lebenszyklusansatz ist, bei dem auch der Abbau der unterschiedlichen Polymere und der Fragmentierungsgrad (in der Meeresumwelt) berücksichtigt wird, und dass dazu die mit Produkten verbundenen ökologischen und gesellschaftlichen Kosten internalisiert werden müssen (Kosteninternalisierung), verstärkt auf die Schließung des Kreislaufs sowohl bei der Produkt- und Verfahrensentwicklung und der Herstellung als auch bei Lebenszyklusketten von Kunststoffprodukten hingewirkt werden muss, die Lebensdauer von Produkten erhöht und ein umweltfreundliches öffentliches und privates Beschaffungswesen gefördert werden muss, Maßnahmen zur Förderung von Grundsätzen und Rahmenregelungen für umweltfreundliche Technik, von umweltgerechter Gestaltung und Umweltkennzeichnung u. a. getroffen werden müssen und für private Akteure, auch KMU, mehr Möglichkeiten für den Übergang zu umweltfreundlicheren Produktionsprozessen geschaffen werden müssen;

75.

begrüßt, dass die Kommission in ihrem Aktionsprogramm zur Meerespolitik die Verpflichtung übernommen hat, illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Fischereitätigkeiten (IUU-Fischerei) zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, in den regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen einschlägigen Gremien in ihrem Einsatz gegen die IUU-Fischerei nicht nachzulassen; ist der Auffassung, dass Schiffe unter einer EU-Flagge, die IUU-Fischerei betreiben, im Einklang mit der IUU-Verordnung in einem öffentlichen Register geführt werden sollten; fordert die EU nachdrücklich auf, Druck auf Drittländer auszuüben, damit sie mit entsprechenden Maßnahmen verhindern, dass auf ihren Märkten Fisch aus der IUU-Fischerei in Verkehr gebracht wird;

76.

fordert, dass regionale Fischereiorganisationen (RFO) stärker zusammenarbeiten, und fordert ihre Vertragsparteien nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die RFO entsprechend ausgestattet und gestärkt werden;

77.

fordert die RFO auf,

a)

weiterhin regelmäßig unabhängige Leistungsüberprüfungen durchzuführen und die im Rahmen dieser Überprüfungen unterbreiteten Empfehlungen uneingeschränkt umzusetzen,

b)

die Empfehlungen der wieder aufgenommenen Zweiten Überprüfungskonferenz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände uneingeschränkt umzusetzen,

c)

Maßnahmen, insbesondere Beobachtungs-, Kontroll-, Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, zu vereinheitlichen und in diesem Rahmen auch abschreckende Strafen und Sanktionen zu vereinbaren;

78.

fordert die Mitgliedstaaten zur Annahme des wichtigen Pakets an Vorschlägen auf, die vom Europäischen Parlament und von der Kommission im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle vorgelegt wurden und die in der Summe den Rahmen für eine kohärente neue EU-Politik bilden, in deren Rahmen alle Interessenträger die Verantwortung für Abfälle und Maßnahmen gegen die Vermüllung sowohl an Land als auch der Meere tragen;

79.

fordert die Kommission auf, für Küsten- und Meeresgebiete eine wirksame Strategie zur Anpassung an den Klimawandel festzulegen, in deren Rahmen unter anderem konkrete Maßnahmen zum Schutz von Küsten- und Meeresökosystemen getroffen werden;

80.

weist darauf hin, dass alle in EU-Gewässern fischenden EU-Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 m (LOA) oder einer Bruttoraumzahl von mindestens 100 und alle außerhalb von EU-Gewässern fischenden EU-Schiffe mit mehr als 15 m LOA seit Januar 2016 Nummern der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) führen müssen, damit Schiffe — zur Bekämpfung der IUU-Fischerei — besser identifiziert werden können; fordert die EU auf, im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei Einfuhrkontrollen festzulegen, dass die Verpflichtung, IMO-Nummern zu führen, gemäß den für EU-Schiffe (mit mehr als 15 m LOA) geltenden Vorschriften auch für Nicht-EU-Schiffe gilt und die betreffende Angabe in die Einfuhr-Fangbescheinigung einzutragen ist;

81.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei risikobasierten, umweltverträglichen Reinigungsmaßnahmen zur Beseitigung von Abfällen in Fluss-, Küsten- und Meeresgebieten im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten kosteneffiziente Tätigkeiten und Instrumente sowie die Zusammenarbeit auf allen Ebenen zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten diesbezüglich nachdrücklich auf, Finanzierungen, öffentlich-private Partnerschaften und den Kapazitätsaufbau zu fördern sowie internationale Kriterien für kollektive Abfallbeseitigungsmaßnahmen, die Säuberung und die Sanierung aufzustellen und anzuwenden, die sich unter anderem an Mengen, Populationen und der Sensibilität des Ökosystems und der Durchführbarkeit orientieren;

82.

betont, dass im Rahmen für die internationale Meerespolitik auch auf die Arbeits- und Menschenrechte auf See eingegangen werden muss; fordert die Kommission auf, angesichts der Tatsache, dass zwischen Arbeits- und Menschenrechtsverletzungen und nicht nachhaltigen, destruktiven Fischereimethoden, insbesondere der IUU-Fischerei, ein Zusammenhang besteht, gezielt darauf hinzuwirken, dass in der Fischereiwirtschaft weltweit menschenwürdige Arbeitsnormen gefördert werden; fordert die Kommission auf, mit entsprechenden Maßnahmen zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse, an deren Fang von Menschenhandel oder anderen Arbeits- und Menschenrechtsverletzungen betroffene Arbeitskräfte beteiligt waren, nicht auf die Märkte der EU gelangen, und mit Akteuren der Industrie gemeinsam darauf hinzuarbeiten, dass verstärkt Mechanismen zur Wahrung der Sorgfaltspflicht zum Einsatz kommen, damit entsprechende Erzeugnisse bei Kontrollen aus den Lieferketten ausgesondert werden können, und fordert die Mitgliedstaaten auf, das IAO-Übereinkommen C188 über die Arbeit im Fischereisektor in nationales Recht umzusetzen und zur Anwendung zu bringen;

83.

betont, dass die zentrale Lösung in Bezug auf Abfälle im Meer in einer optimierten, soliden Abfallsammlung und landseitigem Recycling besteht, da die meisten Abfälle im Meer an Land entstehen; ist zudem der Ansicht, dass sich die EU im Rahmen aller internationalen Gremien, Vereinbarungen und Einrichtungen für ein schlüssiges Abfallbewirtschaftungskonzept einsetzen sollte; fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, ihre Arbeit am Paket für die Kreislaufwirtschaft möglichst bald abzuschließen und unverzüglich anspruchsvolle Recyclingziele umzusetzen und den EU-Zielen für die Verminderung der Abfälle im Meer zu entsprechen;

84.

fordert die Kommission auf, mit Blick auf biologisch abbaubare Kunststoffe in allen natürlichen Lebensräumen, einschließlich entsprechender Begriffsbestimmungen und Normen, in internationalen Foren auf die Erarbeitung eines eindeutigen Rahmens für Nachhaltigkeit hinzuwirken;

85.

ist der Ansicht, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission entschlossener handeln müssen, um gegen die illegale Ausfuhr und die Deponierung von Kunststoffabfällen vorzugehen — u. a. durch eine strengere Durchsetzung der EU-Verordnungen über die Verbringung von Abfällen sowie durch strengere Überwachungs- und Kontrollsysteme in Häfen und bei allen Abfallbehandlungsanlagen, in deren Rahmen im Fall des Verdachts auf illegale Verbringung gezielt ermittelt und gegen die Ausfuhr wiederverwendbarer Abfälle (insbesondere von Altfahrzeugen und Elektro- und Elektronik-Altgeräten) vorgegangen wird, — sowie um sicherzustellen, dass Ausfuhren nur zu Anlagen gelangen, die die Vorgaben für die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 der Verordnung über die Verbringung von Abfällen erfüllen;

86.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine stärkere Wissensvermittlung und Sensibilisierung zu den Themen Abfälle im Meer, Verwendung von Kunststoffen und Auswirkungen des individuellen Konsumverhaltens auf die Umwelt zu sorgen, indem entsprechende Module in die Lehrpläne von Bildungseinrichtungen aller Ebenen aufgenommen werden, als Anstoß für Verhaltensänderungen gezielt Schulungs- und Informationsmaterial für bestimme Interessen- und Altersgruppen angeboten wird und groß angelegte Informationskampagnen für die Bürger veranstaltet werden;

87.

betont, dass die in die Ozeane eingetragenen Mengen an Stickstoff und Phosphor und somit die vom Menschen verursachte Eutrophierung verringert werden müssen, indem grundlegende Änderungen am europäischen Landwirtschaftsmodell vorgenommen werden — unter anderem durch Beschränkung des Düngemitteleinsatzes, optimale Abstimmung des Nährstoffeinsatzes auf die Erfordernisse von Kulturen, sorgfältige Planung des Düngemitteleinsatzes und Einführung von nachhaltigeren Formen der Landwirtschaft sowie Verringerung der atmosphärischen Stickstoffquellen, bessere Reinigung von Kanalisations- und Abwasser und bessere Steuerung diffuser städtischer Stickstoffquellen, wie Ableitungen von Straßen und Regenwasserabflüssen –, und dass bei der Halbzeitüberprüfung der Gemeinsamen Landwirtschaftspolitik auch auf die Belastung von Meeresökosystemen eingegangen werden muss;

88.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit internationale Regelungen angenommen werden, um die durch industrielle Tätigkeiten wie Schiffsverkehr und seismische Untersuchungen verursachte Lärmbelastung, insbesondere in biologisch sensiblen Lebensräumen, zu beschränken, und dazu beispielsweise für das MARPOL analog zu dem neuen Anhang betreffend Luftverschmutzung einen Anhang zum Thema Lärmbelastung vorzuschlagen;

89.

stellt fest, dass es angesichts der mit dem Übereinkommen von Paris eingegangenen Verpflichtungen unangemessen und kontraproduktiv ist, neue fossile Brennstoffquellen zu erschließen, insbesondere, wenn die Vorkommen in ökologisch gefährdeten Gebieten liegen;

90.

betont, dass Offshore-Bohrungen nach fossilen Brennstoffen für alle Gewässer schädlich sind; hebt hervor, dass der Klimawandel, der unseren Planeten bedroht, durch die Nutzung fossiler Brennstoffe vorangetrieben und beschleunigt wird; ist der Auffassung, dass die EU im Interesse eines gerechten Ausstiegs aus der Offshore-Förderung und damit im Sinne des Übergangs zu einer CO2-emissionsarmen Wirtschaft mit internationalen Partnern zusammenarbeiten muss;

91.

betont, dass neue Lizenzen für Erdöl- oder Erdgasschürftätigkeiten ausnahmslos strengen Vorsorgeregelungen im Bereich Umweltschutz und Sicherheit bei der Erdöl- oder Erdgasprospektion, -exploration und -gewinnung entsprechen und verbindliche Verpflichtungen für die Stilllegung der Explorationsinfrastruktur, deren Lebensdauer in der Regel begrenzt ist, enthalten sollten;

92.

hebt hervor, dass die Ozeane und Meere aufgrund der Wellen- und Gezeitenkraft und des Temperatur- und Salzkonzentrationsgefälles ein gewaltiges Potenzial für die Energiegewinnung bergen; weist darauf hin, dass die Meeresenergie langfristig zur wettbewerbsfähigsten und kostengünstigsten Form der Energieerzeugung werden könnte;

93.

begrüßt die Fortschritte, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einführung einer maritimen Raumplanung erzielt haben; weist jedoch erneut darauf hin, dass zur kohärenten Umsetzung der Richtlinie 2014/89/EU weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, wenn bezüglich der Einführung einer maritimen Raumplanung auf internationaler Ebene ein Vorbild gesetzt werden soll; fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, bis spätestens 31. März 2021 ihre Pläne für die maritime Raumplanung auszuarbeiten; weist erneut auf die internationale und transnationale Ausrichtung der maritimen Raumplanung hin, und fordert die Kommission auf, Vorschläge für internationale Leitlinien auszuarbeiten, wobei sie dem Stellenwert von Synergieeffekten und Wechselwirkungen zwischen Land und Meer und damit verbundenen Vorgängen, wie dem integrierten Küstenzonenmanagement, Rechnung tragen und die Leitung eines internationalen Forums zur maritimen Raumplanung übernehmen sollte, an dem die einschlägigen Akteure und Drittländer beteiligt werden, damit maritime Raumplanung weltweit Verbreitung findet und im Hinblick auf eine stärkere internationale Zusammenarbeit, die bessere Bewirtschaftung, Erhaltung und Nutzung der Weltmeere, mehr Transparenz sowie Bildungs- und Schulungsangebote bewährte Verfahren ermittelt werden;

94.

weist darauf hin, dass aufgrund immer intensiverer Tätigkeiten in Küsten- und Meeresgewässern eine maritime Raumplanung notwendig ist; fordert die Kommission auf, sich für internationale Leitlinien für die maritime Raumplanung einzusetzen und die Ausweitung der Meeresschutzgebiete in der Welt zu unterstützen, indem im Rahmen der Programme Horizont 2020 und LIFE Fördermittel bereitgestellt werden;

95.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, internationale Bemühungen um den Schutz der marinen Artenvielfalt, insbesondere im Rahmen der laufenden Verhandlungen über eine neue rechtsverbindliche Übereinkunft über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten jenseits der Grenzen der nationalen Hoheitsbefugnisse, zu unterstützen; fordert die Kommission auf, strengere Rechtsvorschriften zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten jenseits der Grenzen der Hoheitsbefugnisse der Mitgliedstaaten vorzuschlagen;

96.

begrüßt das Engagement der Kommission für die Unterstützung des CBD und des CITES und hebt hervor, dass die Beschlüsse, die im Rahmen dieser Übereinkommen zum Schutz mariner Arten und der biologischen Vielfalt der Meere gefasst werden, koordiniert umgesetzt werden müssen und dass die internationalen Maßnahmen und die Maßnahmen auf europäischer Ebene stärker aufeinander abgestimmt werden müssen; betont, dass mehr unternommen werden muss, um marine Arten im Rahmen des CITES zu schützen, und dass CITES bei allen nach diesem Übereinkommen bereits geschützten marinen Arten streng zu befolgen ist;

97.

verweist auf den Stellenwert der Artenvielfalt, die für die Ozeane zur Erhaltung der Leistungen und Funktionen mariner Ökosysteme eine tragende Rolle spielt;

98.

weist darauf hin, dass die Werte der fischereilichen Sterblichkeit so festgesetzt werden sollten, dass sich die Fischbestände über dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags erholen können und entsprechend erhalten bleiben; betont, dass für nachhaltige Fischereibewirtschaftungsverfahren gesorgt werden muss, indem die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Aufsicht, Kontrolle und Durchsetzung gestützt auf die besten wissenschaftlichen Empfehlungen erfolgen; ist der Ansicht, dass weitere Maßnahmen darin bestehen könnten, dass der Verbrauch von Fisch aus nachhaltigen Fischereitätigkeiten und auf dem Vorsorgeprinzip beruhende bzw. am Ökosystem ausgerichtete Ansätze gefördert werden; begrüßt nachhaltige Innovationen der Fischereiindustrie und Investitionen in selektive Fangmethoden bzw. die Entwicklung und den Einsatz solcher Fangmethoden;

99.

weist darauf hin, dass illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Fischereitätigkeiten (IUU-Fischerei) nur wirksam bekämpft werden können, wenn dafür gesorgt wird, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Tätigkeiten grundsätzlich nicht auf die Märkte gelangen; fordert die EU auf, sich im Rahmen aller Partnerschaften und in allen internationalen Gremien für ein Verbot von Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei auf möglichst vielen Märkten einzusetzen, damit sich diese Tätigkeiten nicht mehr rentieren;

100.

hebt hervor, dass die bilateralen Partnerschaften fortgesetzt und ausgedehnt werden müssen, wenn die Maßnahmen gegen IUU-Fischerei und Überfischung greifen sollen, weil die Maßnahmen der EU andernfalls nur begrenzt zur Änderung der derzeitigen Lage beitragen dürften;

101.

empfiehlt, dass Mitgliedstaaten und Drittländer bei der Überprüfung von Fangdokumenten (Fangbescheinigungen) und Sendungen einheitlicher vorgehen und für eine wirksamere Überprüfung sorgen, damit sichergestellt werden kann, dass es sich um legale Fänge handelt; fordert die Staaten auf, sich dafür einzusetzen, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, die Handelspolitik und die Marktpolitik besser aufeinander abgestimmt werden; hebt hervor, dass die EU die Maßnahmen, die zur Bekämpfung der IUU-Fischerei notwendig sind, in allen internationalen Bereichen fördern, unterstützen und umsetzen sollte;

102.

begrüsst, dass die EU im Hinblick auf konkrete Fortschritte bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei weltweit eine führende Rolle übernimmt und entschlossen für die Durchführung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei eintritt; weist darauf hin, dass sich die EU auf bilateraler, regionaler und multilateraler Ebene darum bemüht, ihre internationalen Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zu stärken, indem sie unter anderem kontinuierlich im bilateralen Dialog mit Partnern aus Drittländern steht, Instrumente zur Ortung von Schiffen einsetzt und dafür sorgt, dass internationale Agenturen wie Interpol mehr Aufgaben erhalten; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten auf, die Kommission tatkräftig bei der Einführung eines elektronischen Tools für die Verwaltung von Fangbescheinigungen zu unterstützen;

103.

stellt fest, dass in Bezug auf die EU-Verordnung zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Verordnung) zwar Fortschritte erzielt wurden, bezüglich der Durchführung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten und die Abstimmung mit Drittländern aber Verbesserungen nötig sind, wenn sichergestellt werden soll, dass keine illegal gefangenen Fischereierzeugnisse auf den EU-Markt gelangen; fordert die EU zudem nachdrücklich auf, Druck auf Drittländer auszuüben, damit sie mit entsprechenden Maßnahmen verhindern, dass auf ihren Märkten Fisch aus der IUU-Fischerei in Verkehr gebracht wird;

104.

hebt hervor, dass auf invasive Arten frühzeitig reagiert werden muss, weil sie die Produktivität der Fischerei und der Weltmeere und die Artenvielfalt zunehmend beeinflussen und gefährden und ein Störfaktor natürlicher Ökosysteme sind; fordert, dass die Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit Drittländern auch durch synchronisierte und Kooperationsmaßnahmen und den Austausch von Informationen, Daten und bewährten Verfahren verstärken;

105.

weist darauf hin, dass der Austausch von Ballastwasser eine Möglichkeit ist, um die Einschleppung invasiver gebietsfremder Arten zu verhindern; hebt hervor, dass das Übereinkommen der IMO über Schiffsballastwasser, mit dem dieses Problem kontrolliert und beherrschbar werden soll, zwar bald in Kraft tritt, seine erfolgreiche Umsetzung aber von einer umfassenderen Ratifizierung abhängt;

106.

fordert die Kommission auf, eine Führungsrolle zu übernehmen und sich für eine am Ökosystem ausgerichtete maritime Raumplanung auf internationaler Ebene einzusetzen, damit die Belastung der Meeresumwelt sinkt und eine nachhaltige blaue Wirtschaft entstehen kann;

107.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Arbeit zu intensivieren und die Zusammenarbeit und die Abstimmung bei der Erarbeitung von kompatiblen Fangdokumentationsprogrammen und Systemen zur Rückverfolgung von Fischereierzeugnissen zu verbessern;

108.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entschlossen vorzugehen, um bestimmte Fischereisubventionen, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, zu untersagen, Subventionen, die IUU-Fischerei begünstigen, zu streichen und derartige Subventionen nicht wieder einzuführen, sowie in diesem Sinne die Arbeiten zum Abschluss der diesbezüglichen Verhandlungen in der Welthandelsorganisation zu beschleunigen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass in Bezug auf Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelte Länder eine angemessene und wirksame besondere und differenzierte Behandlung fester Bestandteil dieser Verhandlungen sein sollte;

109.

begrüßt die Zusage der Kommission, als Beitrag zur Verwirklichung der in Ziel Nr. 14.5 für nachhaltige Entwicklung verankerten globalen Zielsetzung, bis 2020 10 % der Meeres- und Küstengebiete als Meeresschutzgebiete auszuweisen, Finanzierungsmöglichkeiten für die Einrichtung von Meeresschutzgebieten und den Austausch bewährter Verfahren vorzusehen; stellt fest, dass Meeresschutzgebiete von ökologischem und sozioökonomischen Nutzen sind und eine wichtige Handhabe bieten, wenn es darum geht, Fangtätigkeiten zu steuern und den Schutz von Laichgründen sicherzustellen; verweist insbesondere auf ökologisch und biologisch wichtige Meeresgebiete im Sinne des Übereinkommens über die biologische Vielfalt sowie auf die Tatsache, dass diese Gebiete zur Gesund- und Aufrechterhaltung der Ökosysteme und der vielen Ökosystemleistungen der Ozeane geschützt werden müssen; begrüßt die Absicht der Kommission, Maßnahmen zur Bewirtschaftung geschützter Meeresgebiete zu fördern und zu intensivieren, indem insbesondere kohärente, zusammenhängende Netze solcher Gebiete aufgebaut werden;

110.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in soziales Kapital zu investieren, damit ein verantwortungsvollerer Umgang mit Meeres- und Küstenressourcen sichergestellt ist; fordert insbesondere nachdrücklich, dass Frauen und Jugendliche in Programme zur Verbesserung des Kenntnisstandes bezüglich der Meere und in die Meere betreffende Konsultationen von Interessenträgern einbezogen werden;

111.

betont, dass die Kommission Maßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 und seines Nachfolgeprogramms vorschlagen muss, die der weiteren Stärkung der marinen und maritimen Forschung und Innovation dienen;

112.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich stärker um die Anwendung und Sicherstellung eines ganzheitlichen Ansatzes zu bemühen, um im Rahmen eines wirksamen Raumplanungsprozesses die ökologische Kohärenz und Vernetzung von Netzwerken von Meeresschutzgebieten sowie deren wirksame Planung, Verwaltung und Bewertung zu gewährleisten, damit diese Gebiete im Hinblick auf den Schutz der Artenvielfalt der Küsten und Meere ihr volles Potenzial entfalten können; bedauert, dass derzeit weniger als 3 % der Weltmeere als vollständig geschützte Meeresschutzgebiete ausgewiesen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zahl der ausgewiesenen Meeresschutzgebiete in Übereinstimmung mit dem Ziel Nr. 14 für nachhaltige Entwicklung zu erhöhen, damit sichergestellt ist, dass mindestens 10 % der Meeres- und Küstengebiete erhalten werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, kohärente und zusammenhängende Netzwerke von Meeresschutzgebieten aufzubauen; fordert die Kommission und den Rat auf, bei den Verhandlungen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt der Meere jenseits der Grenzen des Bereichs internationaler Hoheitsbefugnisse, was die Kriterien für die Einrichtung von Meeresschutzgebieten betrifft, auf die Forschungsergebnisse zum Thema Artenvielfalt zurückzugreifen; fordert die Mitgliedstaaten schließlich auf, sicherzustellen, dass die Instrumente einander ergänzen, und die maritime Raumplanung so weiterzuentwickeln, dass Meeresschutzgebiete besser mit anderen wirksamen Schutzmaßnahmen verbunden werden;

113.

betont, dass die Artenvielfalt geschützt werden muss, indem dafür gesorgt wird, dass bis 2020 ein wirksam verwaltetes und ökologisch kohärentes Netzwerk von Meeresschutzgebieten entsteht sowie Erhaltungszonen und Natura-2000-Meeresgebiete eingerichtet werden, die sich im Einklang mit dem Ziel Nr. 14.5 für nachhaltige Entwicklung auf mindestens 10 % der europäischen Meere und Meeresgebiete erstrecken; ist der Ansicht, dass im Rahmen des Möglichen auf Fortschritte zur Erfüllung der in der Leitlinie der Weltnaturschutzunion und des „World Parks Congress“ verankerten Zielsetzung von 30 % an Meeresschutzgebieten bis 2030 hingearbeitet werden sollte;

114.

fordert, dass die Bemühungen um die Einrichtung des Natura-2000-Netzes in der Meeresumwelt intensiviert werden, indem insbesondere auf der Hochsee entsprechende Gebiete ermittelt und verwaltet werden; bekräftigt seine Forderung nach konkreten, dauerhaften Vereinbarungen zum gleichwertigen Schutz der Artenvielfalt in den französischen Gebieten in äußerster Randlage;

115.

fordert, dass mehr unternommen wird, um den Kenntnisstand bezüglich der Weltmeere in Europa durch eine engere Zusammenarbeit und den Austausch zwischen Wissenschaftlern, Interessenträgern, Entscheidungsträgern und Öffentlichkeit zu erhöhen, und dass dabei ein besonderer Schwerpunkt auf Bildungsprogramme zur Bedeutung der Meere und Ozeane sowie auf Informationen zu Berufen in der blauen Wirtschaft gelegt wird;

116.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schutz und die Widerstandsfähigkeit von Meeres- und Küstenökosystemen, vor allem von Korallenriffen und Mangrovenwäldern — zu verbessern und sich dementsprechend der internationalen Initiative zum Schutz von Korallenriffen anzuschließen;

117.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die am wenigsten entwickelten Länder und insbesondere die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern bei der besseren Umsetzung des MARPOL-Übereinkommens zu unterstützen und so zur Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrundlagen der Menschen in Hafengebieten beizutragen;

118.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch Nutzung der verschiedenen Gemeinschaftsfonds die notwendigen Investitionen zu tätigen, damit im Sinne der stärkeren Gewinnung erneuerbarer Meeresenergie ein günstiges Umfeld entsteht und das volle Potenzial der europäischen Meere erschlossen werden kann;

119.

fordert die Kommission auf, sich auf internationaler Ebene stärker für die Einrichtung eines auf dem Vorsorgeprinzip beruhenden, kohärenten Regelungsrahmens für die Erschließung und Gewinnung von Tiefseemineralien einzusetzen;

120.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die auf der Konferenz der Vertragsparteien zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) beschlossenen vorrangigen Maßnahmen in Bezug auf die Artenvielfalt der Meere und Küsten umzusetzen;

121.

ist der Auffassung, dass ein Erika-IV-Paket zur maritimen Sicherheit auf den Weg gebracht werden sollte, um weitere schwere Seeunfälle zu verhindern, und dass in diesem Paket den Umweltschäden Rechnung getragen werden sollte, die nach den geltenden EU-Rechtsvorschriften in den Meeren auftreten;

122.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Umweltschäden im Unionsrecht von wirtschaftlichen, materiellen und immateriellen Schäden abgegrenzt sowie anerkannt werden, und darauf hinzuwirken, dass Umweltschäden auch auf internationaler Ebene anerkannt werden;

123.

fordert die Kommission auf, die Innen- und Außenpolitik im Hinblick auf die Bewirtschaftung und den Schutz der Ressourcen, der Artenvielfalt und der Weltmeere konsistenter zu gestalten;

124.

betont, dass die stärkere Nutzung erneuerbarer Meeresenergie Inselgebieten eine echte Chance zur nachhaltigen Entwicklung bietet, aber auch für die EU und den Rest der Welt ein großes Potenzial birgt; fordert die Kommission auf, mit Blick auf eine weltweite Strategie für Inselgebiete die Initiative zu ergreifen, damit ein den Besonderheiten dieser Gebiete entsprechendes neues Wirtschaftsmodell aufgestellt wird, das auf Energieautonomie und die stärkere Nutzung erneuerbarer Meeresenergie setzt;

125.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, durch Nutzung der verschiedenen Gemeinschaftsfonds in Inselgebieten und Gebieten in äußerster Randlage die notwendigen Investitionen anzustoßen, damit die Nutzung erneuerbarer Meeresenergie ausgebaut und somit zur Energieautonomie dieser Gebiete beigetragen wird;

126.

fordert die Kommission auf, Schulungen und Kompetenzerwerb in den mit der nachhaltigen blauen Wirtschaft entstehenden neuen Berufen zu fördern, und zwar vor allem in Regionen mit einem entsprechend großen Potenzial, wie Meeresgebieten, Inselgebieten und Gebieten in äußerster Randlage;

127.

fordert die Einführung einer übergeordneten integrierten europäischen Meerespolitik mit einer internen und einer externen Dimension, die sich auf alle Politikbereiche in Verbindung mit den Weltmeeren (Forschungs-, Umwelt-, Energie-, Verkehrs-, Fischerei-, Kohäsions-, Nachbarschafts-, internationale Handelspolitik usw.) erstreckt und auf den grundlegenden Zielen Schutz der Meeresumwelt und nachhaltige Entwicklung beruht;

Maßnahmen gegen die steigenden Emissionen des Seeverkehrs

128.

stellt fest, dass auch in der dritten Studie der IMO zu Treibhausgasen von 2014 festgestellt wird, dass die CO2-Emissionen des Seeverkehrs je nachdem, wie sich die Wirtschaft und der Energiebereich in Zukunft entwickeln, bis 2050 voraussichtlich um 50-250 % steigen werden, während in der Studie des Parlaments mit dem Titel „Emission Reduction Targets for International Aviation and Shipping“ von 2015 erklärt wird, dass der Anteil der CO2-Emissionen des Seeverkehrs an den weltweiten THG-Emissionen bis 2050 deutlich, auf 17 %, steigen könnte, wenn sich der Aktionsplan der IMO zur Bekämpfung des Klimawandels weiter verzögert; hebt deshalb hervor, dass allein der Seeverkehr einen Großteil des Budgets an Treibhausgasemissionen verbrauchen würde, das noch verbleibt, wenn der Temperaturanstieg auf deutlich weniger als 2 oC begrenzt werden soll;

129.

betont, dass — insbesondere im Rahmen des nach dem VN-Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris — dringend weltweite Maßnahmen erforderlich sind, um die schädlichen Auswirkungen auf die Ökosysteme und die Gesundheit der Weltmeere, die durch den steigenden Kohlenstoffgehalt in der Atmosphäre verursacht werden, zu mindern; weist darauf hin, dass diese schädlichen Auswirkungen unter anderem im Anstieg der Meerestemperaturen, in der Versauerung von Meeres- und Küstengebieten, im Anstieg des Meeresspiegels, in veränderten Meeresströmungen, Küstenerosion und extremen Wetterereignissen, im Abschmelzen der polaren Eiskappen, in Änderungen des Salzgehalts, einem veränderten Nährstoffgehalt sowie Sauerstoffentzug bestehen und kumulativ wirken könnten; betont, dass funktionierende Ökosysteme für die Stärkung der Widerstandskraft der Ozeane einen hohen Stellenwert haben; weist erneut darauf hin, dass auf diese Auswirkungen reagiert werden muss, weil sie zur Störung wichtiger Funktionen der Meere bei der Klimaregulierung, als CO2-Speicher, als Raum der Artenvielfalt, wichtige Nahrungsquelle, Lebensgrundlage sowie als Erbringer von Energie- und Ökosystemleistungen führen;

130.

weist erneut darauf hin, dass nach dem Übereinkommen von Paris alle Wirtschaftszweige verpflichtet sind, zur Verringerung der CO2-Emissionen beizutragen; fordert nachdrücklich, dass die IMO bis 2018 ein eindeutiges Emissionsziel und Maßnahmen zur zeitnahen unmittelbaren Minderung der Emissionen annimmt, damit die CO2-Emissionen des internationalen Seeverkehrs im Einklang mit den Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris weltweit gesenkt werden; weist ferner darauf hin, dass die in Unionshäfen und beim An- und Auslaufen von bzw. aus Unionshäfen ausgestoßenen CO2-Emissionen, solange im Rahmen der IMO kein vergleichbares System greift, über das Emissionshandelssystem der EU oder einen möglichst bald, spätestens aber ab 2023 betriebsbereiten vergleichbaren, soliden Preisregelungsmechanismus erfasst werden müssen;

131.

weist erneut darauf hin, dass Bio-Flüssiggas als Option zur Senkung der CO2-Emissionen des Seeverkehrs gefördert werden sollte und dass die Verwendung von Biogas im Verkehrssektor vor allem dem Seeverkehr vorbehalten sein sollte, da Bio-Flüssiggas dort bereits als moderner erneuerbarer Kraftstoff eingesetzt wird; ist der Ansicht, dass mit dem Ausbau der Infrastruktur im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU ermöglicht werden sollte, dass im Seeverkehr, wo es zurzeit noch an anderen erneuerbaren Optionen mangelt, Bio-Flüssiggas eingesetzt werden kann;

132.

betont, dass Erdgas und insbesondere Flüssigerdgas gerade im Seeverkehr beim Übergang zu einem Verkehrssektor mit geringen CO2-Emissionen eine wichtige Rolle spielen könnte, weil damit zur Senkung der CO2-Emissionen und Luftschadstoffe beigetragen werden kann;

133.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der Ebene der IMO als Option zur Senkung der Emissionen die Einführung von Geschwindigkeitsbegrenzungen für Schiffe zu prüfen und zu unterstützen und dabei auf den Energieeffizienzdesignindex (EEDI) und den Energieeffizienz-Managementplan für Schiffe (SEEMP) zurückzugreifen sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen im Straßen- und Schienenverkehr bereits alltäglich sind; hebt hervor, dass der interne und externe wirtschaftliche Nutzen im Fall von Geschwindigkeitsbegrenzungen bei Schiffen die Kosten aufwiegt; weist darauf hin, dass eine Drosselung der Fahrgeschwindigkeit relativ leicht zu überwachen und durchzusetzen ist, der Verwaltungsaufwand für die Akteure also niedrig ist;

134.

betont, dass die landseitige Energieversorgung für einen umweltfreundlicheren Seeverkehr eine Schlüsselrolle spielt, weil Schiffe dadurch, wenn sie im Hafen liegen, den Motor abstellen und den Strombedarf für Unterkünfte sowie Ent- und Beladevorgänge über den Anschluss ans Stromnetz decken können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich stärker dafür einzusetzen, dass die landseitige Stromversorgung für Schiffe, die europäische Häfen anlaufen, gefördert und unterstützt wird, weil dadurch in Hafengewässern durch Schiffsmotoren keine Emissionen mehr verursacht werden, die Schadstoff- und Treibhausgasemissionen sinken und Belastungen durch Lärm und Vibrationen sowie Abnutzungserscheinungen an Motoren verringert werden können;

135.

fordert, dass ein globaler marktbasierter Mechanismus — beispielsweise ein Preisregelungsmechanismus für Emissionen im Rahmen der IMO — eingerichtet wird, um die Emissionen des internationalen Seeverkehrs in den Griff zu bekommen, und dabei ein besonderes Augenmerk auf Regionen wie Gebiete und Staaten in äußerster Randlage und Inselgebiete bzw. -staaten zu richten, die völlig vom Seeverkehr abhängig sind;

136.

fordert, dass der Weltklimarat (IPCC) zusammen mit der IMO die Auswirkungen des Seeverkehrs nach einem vergleichbaren Ansatz bewertet wie im Fall des IPCC-Sonderberichts für den Flugverkehr mit dem Titel „Aviation and the Global Atmosphere“, da sich zunehmend neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die CO2- und nicht-CO2-bedingten Auswirkungen des Seeverkehrs auf das Klima ergeben;

137.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, aktiv auf die zügige Fertigstellung des verzögerten Arbeitsplans der IMO zur Senkung der Rußemissionen von in der Arktis verkehrenden Schiffen hinzuarbeiten, damit der rasche Temperaturanstieg in der Polarregion aufgehalten werden kann;

138.

fordert die Kommission auf, bis spätestens 2020 einen Vorschlag zur Regelung der Nutzung und von Anlagen zur Nutzung von landseitig erzeugtem Strom durch in EU-Häfen liegende Schiffe vorzulegen, damit die Emissionen in Hafengebieten gesenkt werden können;

139.

betont, dass die Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen (2000/59/EG) überarbeitet werden muss, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, gemäß den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris und angesichts der Tatsache, dass ein internationales System zur Überwachung, Meldung und Überprüfung der Treibhausgasemissionen eingerichtet werden muss, zusammen mit der IMO, Drittländern und der Industrie eine Strategie zur Senkung der CO2-Emissionen des Seeverkehrs anzunehmen;

140.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die steuerlichen Bedingungen zu fördern, die als Anreiz für die Nutzung der landseitigen Energieversorgung durch Schiffe in EU-Häfen und für die Verbreitung von Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, insbesondere von Segeln, Batterien und Brennstoffzellen, im maritimen Sektor, besonders im Kurzstreckenseeverkehr, nötig sind;

141.

fordert die betreffenden Stellen auf, in Bezug auf Schwefel- und Stickoxidemissionen EU-weit für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, indem sie die niedrigsten bereits geltenden Grenzwerte als Obergrenze festgelegen;

142.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu prüfen und vorzuschlagen, mit denen die Stickoxidemissionen der derzeitigen Flotte deutlich gesenkt werden können, sowie eine Folgenabschätzung zur Einführung eines Abgaben- und Finanzierungssystems für Stickoxidemissionen durchzuführen, damit es gelingt, schnell und effizient eine deutliche Reduzierung zu erreichen;

143.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, rechtliche und technische Maßnahmen vorzuschlagen, um die Feinstaub- und Rußemissionen weiter zu verringern;

144.

betont, dass Gebiete in äußerster Randlage in Bezug auf die Meere insbesondere, da sie im Atlantischen und Indischen Ozean liegen, als Versuchsraum zur Erforschung und Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Artenvielfalt und Meeresökosysteme sowie aufgrund ihres großen Potenzials für Entwicklungen im Bereich der erneuerbaren Energieträger und „blauer“ Biotechnologie einen hohen Stellenwert haben; betont, wie wichtig es ist, für die Einrichtung von Forschungs- und Entwicklungszentren in Gebieten in äußerster Randlage innovative Programme aufzulegen und diese mit angemessenen Mitteln auszustatten; fordert diesbezüglich die Einrichtung eines maritimen Clusters der Gebiete in äußerster Randlage;

Stärkung der internationalen Forschung und der Datenlage zu den Ozeanen

145.

hebt hervor, dass innovative Dienste eingerichtet werden müssen, damit sich öffentliche und private Akteure, wie Wissenszentren und -netze, angemessen über den Umweltzustand von Meeresgewässern informieren können, ein besserer Austausch von wissenschaftlichen Daten, bewährten Verfahren und Know-how ermöglicht wird und die Maßnahmen des Fahrplans „Meereskenntnisse 2020“ (SWD(2014)0149) vollständig umgesetzt werden können; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Copernicus-Dienst zur Überwachung der Meeresumwelt (CMEMS) und die regierungsübergreifende Gruppe zur Erdbeobachtung (GEO) voll einsatzbereit sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf Copernicus aufbauende Kapazitäten zur Überwachung von Treibhausgasmissionen, einschließlich CO2, aufzubauen, da das mit Blick auf Maßnahmen gegen den Klimawandel einen deutlichen zusätzlichen Nutzen bringen würde;

146.

erwartet — im Hinblick auf den Aufbau eines internationalen marinen und maritimen Datennetzes — mit Interesse die Vorschläge der Kommission zur Koordinierung der Forschungs- und Beobachtungstätigkeiten der EU mit internationalen Partnern und zur Sondierung von Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Forschung — unter anderem durch Ausbau der bestehenden Forschungs- und Beobachtungsinstrumente und -tätigkeiten der EU, zu denen unter anderem das europäische Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerks (EMODNet), mit dem eine gemeinsame Datenbank errichtet werden soll, das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), das europäische Netzwerk des globalen Meeresbeobachtungssystems (EuroGOOS) und die Initiative für die gemeinsame Planung der Forschungsprogramme im Bereich „Intakte und fruchtbare Meere und Ozeane“ zählen;

147.

fordert, dass innovative, bewährte, selektive Fangmethoden, die in enger Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen und ohne nationalen Protektionismus überwacht werden, auf der europäischen Ebene uneingeschränkt die gesetzliche Zulassung erhalten und integriert werden;

148.

fordert, dass stärker in die wissenschaftliche Forschung investiert wird, um mehr Erkenntnisse über die Weltmeere zu gewinnen; weist darauf hin, dass die Ozeane noch zu 95 % unerforscht sind;

149.

hebt hervor, dass im Bereich Meereswissenschaft und -technologie gewonnene Forschungsergebnisse und Daten mit Wissenschaftlern in Drittländern ausgetauscht werden müssen, dass sowohl die Förderung weiterer Investitionen in die Meereskunde in Drittländern als auch der Aufbau internationaler Netzwerke für den Austausch von Ergebnissen und Daten unverzichtbar sind, wenn Fischereitätigkeiten nachhaltiger gestaltet, die Meere besser bewirtschaftet und gemeinsame Probleme in Bezug auf die Weltmeere bewältigt werden sollen;

150.

stellt besorgt fest, dass kleine Inseln stark von Küstenerosion bedroht sind, da ihre Küstengebiete unter Umständen in besonderem Maße von den Erscheinungen betroffen sein werden, die der Klimawandel in Bezug auf den Anstieg des Meeresspiegels, den Wasserkreislauf und die Entwicklung von Meeresökosystemen verursacht; betont, dass den großen europäischen Datenerhebungszentren keine Datensätze zur Sedimentmassenbilanz vorliegen, die jedoch benötigt werden, um bei kleinen Inseln Aussagen zu Veränderungen an den Küsten und zur Küstenerosion treffen zu können; betont deshalb, dass dringend innovative Technologien auf dem Stand der Technik entwickelt und eingesetzt werden müssen, um die Küstenerosion, Bedingungen in Küsten- und Meeresgebieten und die ökologischen Parameter kleiner EU-Inseln zu erheben, auszuwerten und zu beobachten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, solche Projekte zu fördern;

151.

betont, dass Erkenntnisse zu Meeresboden, marinen Arten und Lebensräumen und die Erhebung geologischer, bathymetrischer, seismischer, vulkanischer, chemischer, hydrologischer, atmosphärischer und meteorologischer Daten zu den Weltmeeren vor allem für die stärkere Nutzung erneuerbarer Meeresenergie und die Einrichtung von Meeresschutzgebieten wichtig sind; spricht sich daher dafür aus, dass die Weltmeere im Interesse der nachhaltigen Entwicklung — unter entsprechender Berücksichtigung von Umwelt und Meeresökosystemen — wissenschaftlich beobachtet und untersucht werden;

152.

weist darauf hin, dass in der Fischereiwirtschaft dringend für genaue Daten gesorgt werden muss, da sie die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Meerespolitik sind; hebt hervor, dass für eine angemessene, realistische Finanzierung gesorgt werden muss, wenn dieses Ziel erreicht werden soll; ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit und die Abstimmung mit den internationalen Partnern nach dem Vorbild des EMODNet und im Einklang mit der Abschlusserklärung der G7 von Tsukuba verbessert werden muss;

153.

spricht sich dafür aus, dass für einen besseren Wissensstand und die Gewinnung neuer Erkenntnisse zu den Meeren, insbesondere für die meereswissenschaftliche Forschung, die Erhebung neuer Daten und Plattformen zum Austausch von Informationen und Daten, mehr Ressourcen vorgesehen werden und dass in der Politikgestaltung und Entscheidungsfindung stärker auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gesetzt wird; weist erneut darauf hin, dass das Vorsorgeprinzip, wenn noch keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, einen hohen Stellenwert hat;

154.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, im Interesse der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der Weltmeere den wissenschaftlichen Kenntnisstand, den Datenaustausch und den Technologietransfer zu fördern; fordert, dass globale Initiativen, Kooperation und Investitionen angestrebt und intensiviert werden, die der maritimen Forschung und Innovation dienen;

155.

hebt hervor, dass die Meerespolitik auf dem bestem verfügbaren Wissen beruhen sollte, und fordert aus diesem Grund, dass der Umgang mit den Ozeanen und ihren Ressourcen stärker von Forschung und Innovation getragen ist, damit der Schutz und die Wiederherstellung mariner Ökosysteme sowie die nachhaltige Nutzung ihrer Ressourcen sichergestellt sind;

156.

betont, dass die mit Ölkatastrophen verbundenen Risiken und die kumulativen Auswirkungen gehäufter Ölunfälle auf die Meeresumwelt weiter erforscht werden müssen, damit Entscheidungen für die Offshore-Erschließung und -Gewinnung dieses Rohstoffs auf präzisen, aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;

157.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschungstätigkeiten stärker zu fördern und multidisziplinäre Ansätze und Partnerschaften zwischen Wirtschaftsakteuren und öffentlichen Akteuren zu unterstützen, damit mehr neue wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Weltmeere gewonnen werden;

158.

betont, dass für die meereswissenschaftliche Forschung, etwa für interdisziplinäre Forschung und die langfristige Beobachtung von Meeren und Küsten sowie für die Erhebung und den Austausch von Daten und Informationen, auch in traditioneller Form, mehr Ressourcen vorgesehen werden müssen, damit mehr Kenntnisse über die Weltmeere gewonnen werden, die Zusammenhänge zwischen dem Klima und der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Weltmeere besser nachvollziehbar werden, mehr koordinierte Frühwarnsysteme für extreme Wetterereignisse und -erscheinungen eingerichtet und Entscheidungen verstärkt auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse getroffen werden können sowie damit wissenschaftliche und technische Innovation gefördert wird und die marine Artenvielfalt in Entwicklungsländern, insbesondere in den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und den wenigsten entwickelten Ländern, stärker zur Entwicklung beiträgt;

159.

fordert die Kommission auf, in Bezug auf die Aktivitäten vulkanischer Inseln und Meeresvulkane und die entsprechenden Zusammenhänge mit Blick auf die Ozeane auf europäischer Ebene Forschungs- und Beobachtungstätigkeiten sowie die Erhebung und den Austausch von Daten zu veranlassen und zu fördern; betont, dass die Regionen in äußerster Randlage dabei eine führende Rolle spielen könnten;

160.

verweist auf das gewaltige Potenzial, dass erneuerbare Energie aus den Meeren und Ozeanen im Hinblick auf die Erfüllung der Klima- und Energieziele und die Diversifizierung der Energiequellen birgt; betont, dass Wellen, Strömungen und Salzgehalt stärker erforscht und geeignete Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit aufgestellt werden müssen;

161.

weist darauf hin, dass eines der Ziele der Strategie für „blaues Wachstum“ in der Verbesserung des ozeanografischen Kenntnisstands besteht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, meereswissenschaftliche sowie entsprechende Forschungspartnerschaften mit internationalen Akteuren vorzuschlagen und bestehende Partnerschaften wie BlueMed zu festigen;

162.

begrüßt die finanzielle Unterstützung, die die EU durch ihr Rahmenprogramm bei Programmen für marine und maritime Forschung und Innovation leistet; fordert die Kommission auf, die Unterstützung auf diesem Niveau fortzusetzen;

163.

fordert, dass zur Förderung mariner und maritimer Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, insbesondere für bereichsübergreifende Maßnahmen im Rahmen konkreter Ozeanforschungs- und Innovationsprogramme, ausreichende Finanzmittel vorgesehen werden;

164.

spricht sich für die Aufrechterhaltung der Bestimmungen der Erklärung von Galway aus dem Jahr 2013 und für die Aufnahme vergleichbarer Kooperationsbeziehungen zu Drittländern aus;

165.

betont, dass — wie bereits in der Erklärung von Galway von 2013 vorgesehen — zusammen mit Drittländern dringend weitere Investitionen in die Meeresforschung sowie Investitionen in gemeinsame Forschungsprojekte in Entwicklungsländern und den Aufbau internationaler Netze zum Austausch von Ergebnissen und Informationen auf den Weg gebracht werden müssen, wenn bessere und nachhaltigere Ansätze für die Bewirtschaftung der Fischbestände und der Meeresökosysteme sowie für die Bewältigung der gemeinsamen Herausforderungen, die sich mit Blick auf die Ozeane stellen, entwickelt werden sollen;

166.

weist erneut darauf hin, dass im Einklang mit der BlueMed-Initiative und den Erklärungen von Belém und Galway sowie mit internationalen und regionalen Zusammenschlüssen, wie dem Belmont Forum, zusammen mit internationalen Partnern verstärkt an der besseren Kartierung, Beobachtung und Erforschung des Mittelmeers, des Schwarzen Meeres und des Atlantik gearbeitet werden muss;

167.

begrüßt die Zusage der Kommission, das EMODNet bis 2018 auf andere internationale Programme zur Erhebung von Meeresdaten abzustimmen; verweist in diesem Zusammenhang auf den Stellenwert der Verpflichtung der Union zu den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Ziele für nachhaltige Entwicklung Nr. 14.A und 14.A.1, sowie zur Abschlusserklärung der G7 von Tsukuba; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, internationale Partner an die Verpflichtungen zu erinnern, die sie in Bezug auf die Förderung einer zugänglichen, interoperablen und offenen Wissenschaft übernommen haben; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament über die Fortschritte auf dem Weg zu wirklich weltweiten Meeresbeobachtungsplattformen regelmäßig zu informieren;

168.

fordert im Einklang mit dem Aufruf der Vereinte Nationen unter dem Motto „Unsere Ozeane, unsere Zukunft“, dass der Zustand der Weltmeere — gestützt sowohl auf wissenschaftliche Erkenntnisse als auch auf traditionelles Wissen — eingehend beurteilt wird;

169.

hebt hervor, dass im Einklang mit der Abschlusserklärung von Tsukuba Fortschritte erzielt werden müssen, was die Einrichtung zweckdienlicher Meeresbeobachtungssysteme, den Zugang zu Meeresdaten und die Verarbeitung großer Datenmengen (einschließlich „Blue Cloud“) betrifft;

170.

spricht sich dafür aus, dass für einen besseren Wissensstand und die Gewinnung neuer Erkenntnisse zu den Meeren, insbesondere für die meereswissenschaftliche Forschung, die Erhebung neuer Daten und Plattformen zum Austausch von Informationen und Daten, mehr Ressourcen vorgesehen werden und dass in der Politikgestaltung und Entscheidungsfindung stärker auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gesetzt wird; weist erneut darauf hin, dass das Vorsorgeprinzip, wenn noch keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, einen hohen Stellenwert hat;

171.

fordert die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden sowie private Einrichtungen auf, vorrangig auf Innovationsprojekte, blaue Biotechnologie und die Nutzung sauberer Energieträger zu setzen, um umweltverträglichere Infrastrukturen und einen umweltverträglicheren Seeverkehr zu fördern und zu diesen umweltverträglicheren Lösungen überzugehen sowie sich mithilfe des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), des Programms „Horizont 2020“ und der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für den Schutz der Ökosysteme und der Artenvielfalt der Meere einzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, auf alternative, nicht konventionelle Brennstoffe für Schiffe, wie Flüssigerdgas (LNG), und — zum Anschluss von Inseln an das Energienetz — auf das Projekt „LNG Blue Corridors“ zu setzen, d. h. als Brückentechnologie Infrastrukturen wie LNG-Terminals zu fördern und nachzurüsten, und in diesem Zusammenhang auf die vorstehend genannten Finanzierungsinstrumente zurückzugreifen; fordert die Kommission auf, mit wichtigen Akteuren im Hinblick auf die Weltmeere Ozeanpartnerschaften aufzubauen, um bei Fragen von gemeinsamem Interesse in meerespolitisch wichtigen Bereichen wie blaues Wachstum und Austausch bewährter Verfahren Zusammenarbeit, Politikkohärenz und Abstimmung zu verbessern;

172.

stellt fest, dass zur Automatisierung und Digitalisierung des maritimen Sektors auch die Verbesserung der digitalen Kompetenzen und der Qualifikationen gehört, und betont, dass sich damit die Chance bietet, junge Menschen für diese Branche zu gewinnen; fordert die Kommission auf, in diesem Bereich Initiativen vorzulegen, in deren Rahmen gemeinsame Initiativen für die Anerkennung von Qualifikationen entwickelt und die verschiedenen marinen und maritimen Tätigkeiten gefördert werden;

173.

bedauert, dass auf den Küsten- und Meerestourismus in der Gemeinsamen Mitteilung zur internationalen Meerespolitik trotz seiner Auswirkungen auf Küsten- und Inselregionen sowie Gebiete in äußerster Randlage und auf die hauptsächlich aus KMU bestehende Tourismusbrache vor Ort nicht eingegangen wird; fordert, dass im Rahmen des Internationalen Ozeanforums eine europäische Tourismusstrategie umgesetzt wird, wobei die Regionen, auch örtliche Behörden aus Küstengebieten, in den europaweiten Dialog zum Austausch bewährter Verfahren für intelligente Verwaltung („smart Governance“) im Küsten- und Meerestourismus einbezogen werden; weist nachdrücklich darauf hin, dass Küstengebiete bei der Strategie der Kommission zu Kunststoff und anderen Abfällen im Meer nicht aus dem Auge verloren werden dürfen, weil sich Beeinträchtigungen der Meeresumwelt äußerst negativ auf die Attraktivität der Gebiete für den Tousimus auswirken und in Gebieten in äußerster Randlage für alle Tätigkeiten zwangsläufig wirtschaftliche und klimatische Folgen haben;

174.

fordert, dass das Engagement für mehr Forschung und Innovation im Interesse einer besseren Meerespolitik so verstärkt wird, dass der Schutz und die Wiederherstellung mariner Ökosysteme sowie die Zukunftsfähigkeit ihrer Ressourcen, aber auch der Kenntnisstand bezüglich der Weltmeere in Europa und weltweit durch eine bessere Zusammenarbeit und den Austausch zwischen Wissenschaftlern, Akteuren, Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit gewährleistet ist und das Bildungs- bzw. Informationsniveau in Bezug auf die Weltmeere und Berufe in der blauen Wirtschaft steigt; fordert im Einklang mit dem Aufruf der Vereinten Nationen unter dem Motto „Unsere Ozeane, unsere Zukunft“, dass der Zustand der Weltmeere gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse und traditionelles Wissen gründlich beurteilt wird;

175.

hebt hervor, dass die lokalen Behörden von Küstenorten und Gebieten in äußerster Randlage in die Bemühungen, die internationale Meerespolitik den EU-Bürgern näher zu bringen, einbezogen werden müssen;

o

o o

176.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 60.

(2)  Siehe Angenommene Texte, P8_TA(2017)0069, P8_TA(2017)0070, P8_TA(2017)0071 und P8_TA(2017)0072.

(3)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(5)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(7)  ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.

(9)  ABl. L 321 vom 5.12.2011, S. 1.

(10)  ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 77.

(11)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135.

(12)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55.

(13)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0035.

(14)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0093.

(15)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0478.

(16)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 70.

(17)  ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 24.

(18)  Jambeck, Jenna R.; Geyer, Roland; Wilcox, Christ; Siegler, Theodore R.; Perryman, Miriam; Andrady, Anthony; Narayan, Ramani; Lavender Law, Kara: Plastic waste inputs from land into the ocean. Science: Band 347, Nr. 6223, 13. Februar 2015, S. 768-771.

(19)  UNEP: Marine Plastic Debris and Microplastics, https://wedocs.unep.org/rest/bitstreams/11700/retrieve

(20)  Europäische Umweltagentur, The impact of international shipping on European air quality and climate forcing, 2013.

(21)  Winkel, R., Weddige, U., Johnson, D., Hoen, V., Papaefthimiou, S., Shore Side Electricity in Europe: Potential and environmental benefits, In: Energy Policy, DOI, 2015. http://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0301421515300240

(22)  ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 65.