51998AP0466

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates mit den Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (9581/98 - C4-0507/98 97/0191(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0230


A4-0466/98

Entwurf einer Verordnung des Rates mit den Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (9581/98 - C4-0507/98 - 97/0191(SYN))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Titel

>ursprünglicher Text>

Mit den Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen

>Text nach EP-Abstimmung>

Mit den Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

und einer verantwortungsvollen Staatsführung beitragen

(Änderung 2)

Erwägung 1

>ursprünglicher Text>

Es empfiehlt sich, die Modalitäten der Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zur Verfolgung des allgemeinen Ziels der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten festzulegen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Es empfiehlt sich, die Modalitäten der Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zur Verfolgung des allgemeinen Ziels der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

und einer verantwortungsvollen Staatsführung festzulegen.

(Änderung 3)

Erwägung 2

>ursprünglicher Text>

Zusammen mit der vorliegenden Verordnung hat der Rat die Verordnung Nr. ... mit den Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen, angenommen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Zusammen mit der vorliegenden Verordnung hat der Rat die Verordnung Nr. ... mit den Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

und einer verantwortungsvollen Staatsführung in Drittländern beitragen, angenommen.

(Änderung 4)

Erwägung 3

>ursprünglicher Text>

Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit trägt zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit trägt zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

und einer verantwortungsvollen Staatsführung bei.

(Änderung 5)

Erwägung 5

>ursprünglicher Text>

Die Politik der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung der demokratischen Grundsätze wird von der Auffassung bestimmt, daß die Menschenrechte universell und unteilbar sind, zwei Grundsätze, auf denen das internationale System zum Schutz der Menschenrechte beruht.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Politik der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung der demokratischen Grundsätze wird von der Auffassung bestimmt, daß die Menschenrechte universell und unteilbar sind, zwei Grundsätze, auf denen das internationale System zum Schutz der Menschenrechte beruht

und die den Sockel des europäischen Einigungswerks bilden.

(Änderung 6)

Erwägung 18

>ursprünglicher Text>

Es muß unbedingt gewährleistet werden, daß auf Notlagen oder Situationen von besonderer

Tragweite rasch reagiert werden kann, um so die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des Engagements der Gemeinschaft für Menschenrechte und Demokratie in den Ländern, in denen solche Situationen eintreten, zu stärken.

>Text nach EP-Abstimmung>

Es muß unbedingt gewährleistet werden, daß auf Notlagen oder Situationen von besonderer

Tragweite rasch reagiert werden kann, um so die Glaubwürdigkeit, Sichtbarkeit und Wirksamkeit des Engagements der Gemeinschaft für Menschenrechte und Demokratie in den Ländern, in denen solche Situationen eintreten, zu stärken.

(Änderung 7)

Erwägung 19a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Fortentwicklung der Bürgergesellschaft soll insbesondere durch das Auftreten und die Organisation neuer Akteure konkrete Form annehmen, und die Gemeinschaft soll diesbezueglich dazu veranlasst werden, Partnern, die keine vorherige Erfahrung in dem Bereich aufweisen können, finanzielle Unterstützungen zu gewähren.

(Änderung 8)

Erwägung 22

>ursprünglicher Text>

In diese Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden -

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 9)

Artikel 1

>ursprünglicher Text>

Mit dieser Verordnung sollen die Modalitäten der Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft festgelegt werden, die im Rahmen ihrer Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Mit dieser Verordnung sollen die

Erfordernisse und Modalitäten für die Durchführung und Kontrolle der Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und der Festigung von Demokratie und Rechtsstaat sowie zur Wahrung der Grund- und Freiheitsrechte und einer verantwortungsvollen Staatsführung festgelegt werden.

>ursprünglicher Text>

Die in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen werden im Gebiet der Entwicklungsländer durchgeführt oder stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit in den Entwicklungsländern eintretenden Situationen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen werden

im Rahmen der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Gebiet der Entwicklungsländer durchgeführt oder stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen.

(Änderung 10)

Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe ca (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

ca) Unterstützung von Flüchtlingen und Vertriebenen;

(Änderung 11)

Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e

>ursprünglicher Text>

e) Unterstützung lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Einrichtungen, einschließlich NRO, deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung oder dem Schutz der Menschenrechte stehen;

>Text nach EP-Abstimmung>

e)

Unterstützung lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Einrichtungen, einschließlich NRO, deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung, der Förderung oder dem Schutz der Menschenrechte stehen;

(Änderung 12)

Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe i

>ursprünglicher Text>

i) Förderung der Chancengleichheit und der Verbreitung nichtdiskriminierender Verfahrensweisen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

>Text nach EP-Abstimmung>

i)

Förderung der Chancengleichheit und der Verbreitung nichtdiskriminierender Verfahrensweisen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, und Sexismus;

(Änderung 13)

Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) Förderung und Stärkung des Rechtsstaats, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der Unabhängigkeit der Judikative und durch Unterstützung eines die menschliche Person achtenden Strafvollzugssystems; Unterstützung verfassungsrechtlicher und gesetzgeberischer Reformen;

>Text nach EP-Abstimmung>

a)

Förderung und Stärkung des Rechtsstaats, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der Unabhängigkeit der Judikative und durch Unterstützung eines die menschliche Person achtenden Strafvollzugssystems; Unterstützung verfassungsrechtlicher und gesetzgeberischer Reformen; Unterstützung von Initiativen zur Abschaffung der Todesstrafe;

(Änderung 14)

Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c

>ursprünglicher Text>

c) Förderung des Pluralismus sowohl auf politischer Ebene als auch auf der Ebene der Bürgergesellschaft. Hierzu ist es erforderlich, die als Garanten des pluralistischen Charakters der Gesellschaft notwendigen Einrichtungen, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen (NRO) zu stärken, die Unabhängigkeit und das verantwortliche Handeln der Medien zu fördern sowie für die Pressefreiheit und die Achtung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einzutreten;

>Text nach EP-Abstimmung>

c)

Förderung des Pluralismus sowohl auf politischer Ebene als auch auf der Ebene der Bürgergesellschaft. Hierzu ist es erforderlich, die als Garanten des pluralistischen Charakters der Gesellschaft notwendigen Einrichtungen, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen (NRO) zu stärken, die Unabhängigkeit, den Pluralismus und das verantwortliche Handeln der Medien zu fördern sowie für die Pressefreiheit und die Achtung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einzutreten;

(Änderung 15)

Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e

>ursprünglicher Text>

e) Unterstützung internationaler, regionaler und lokaler Organisationen - einschließlich Nichtregierungsorganisationen -, die mit der Verhütung und Beilegung von Konflikten und mit der Behandlung von deren Folgen befasst sind, und dabei auch Unterstützung der Einrichtung von internationalen Ad-hoc-Strafgerichten und eines ständigen internationalen Strafgerichtshofs sowie Unterstützung von Maßnahmen zur Rehabilitierung und Wiedereingliederung der Opfer von Menschenrechtsverletzungen;

>Text nach EP-Abstimmung>

e)

Unterstützung internationaler, regionaler und lokaler Organisationen - einschließlich Nichtregierungsorganisationen -, die mit der Verhütung und Beilegung von Konflikten und mit der Behandlung von deren Folgen befasst sind, und dabei auch Unterstützung der Einrichtung von internationalen Ad-hoc-Strafgerichten und eines ständigen internationalen Strafgerichtshofs sowie in bezug auf die Unterstützung von und die Hilfe für Opfer von Menschenrechtsverletzungen;

(Änderung 16)

Artikel 3 Einleitung

>ursprünglicher Text>

Im Hinblick auf diese Ziele kann sich die Gemeinschaftshilfe auf die Finanzierung folgender Maßnahmen erstrecken:

>Text nach EP-Abstimmung>

Im Hinblick auf diese Ziele kann sich die Gemeinschaftshilfe

innerhalb der jährlich von der Haushaltsbehörde festgelegten Grenzen auf die Finanzierung folgender Maßnahmen erstrecken:

(Änderung 38)

Artikel 3 Nummer 4

>ursprünglicher Text>

4. Folge-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen zu den Gemeinschaftsmaßnahmen.

>Text nach EP-Abstimmung>

4.

Folge-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen zu den Gemeinschaftsmaßnahmen, Maßnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit der betreffenden Länder über die Ziele und Ergebnisse dieser Maßnahmen sowie Tätigkeiten im Bereich der administrativen und technischen Unterstützung zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und des Begünstigten.

(Änderung 18)

Artikel 4 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser Verordnung in Betracht kommenden Partner sind die regionalen und internationalen Organisationen, die Nichtregierungsorganisationen, die nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen und öffentlichen Stellen sowie die in der Gemeinschaft ansässigen Organisationen, Einrichtungen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser Verordnung in Betracht kommenden Partner sind die regionalen und internationalen Organisationen, die Nichtregierungsorganisationen, die nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen und öffentlichen Stellen sowie die in der Gemeinschaft ansässigen Organisationen, Einrichtungen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Unabhängig von ihrer ideologischen Haltung oder ihrer Bindung an politische, soziale oder sonstige Organisationen verpflichten sich diese Partner jedenfalls, durch ihre Maßnahmen die demokratischen Grundsätze und die Menschenrechte ohne jede Diskriminierung zu verbreiten, zu achten und zu fördern. Im Interesse einer aktiven Beteiligung der betreffenden Bevölkerung gilt das besondere Interesse der Gemeinschaft den häufig im kleinen Rahmen erfolgenden Maßnahmen, die die Demokratie an der Basis fördern.

(Änderung 19)

Artikel 4 Absatz 1a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(1a) Führen die Maßnahmen zum Abschluß von Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den begünstigten Ländern, werden in diesen Abkommen die Bedingungen für die Nachhaltigkeit der geplanten Maßnahmen festgelegt, um ihren positiven Beitrag zur Demokratie und den Menschenrechten und die Kontinuität ihrer Wirkung sicherzustellen.

(Änderung 20)

Artikel 4 Absatz 1b (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(1b) Die Europäische Kommission stellt für ein oder mehrere Jahre einen Plan der durchzuführenden Maßnahmen auf und passt die zu finanzierenden Maßnahmen den darin festgelegten Prioritäten nach Konsultation der interinstitutionellen Arbeitsgruppe "Menschenrechte" und entsprechend den vorhandenen Haushaltsmitteln an.

(Änderung 21)

Artikel 4 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die von der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen werden von der Europäischen Kommission auf Antrag der im vorstehenden Absatz genannten Partner oder aus eigener Initiative durchgeführt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 4a

Die von der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen werden von der Europäischen Kommission auf Antrag der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partner oder aus eigener Initiative durchgeführt.

(Änderung 22)

Artikel 5

>ursprünglicher Text>

Die Hilfe der Europäischen Gemeinschaft kann den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partnern gewährt werden, deren Hauptsitz sich in einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder in den begünstigten Drittländern befindet, wobei dieser Sitz das tatsächliche Zentrum aller Entscheidungen über die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sein muß. Ausnahmsweise kann sich der Sitz in einem anderen Drittland befinden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Hilfe der Europäischen Gemeinschaft kann den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partnern gewährt werden, deren Hauptsitz sich

in den begünstigten Drittländern oder in einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft befindet, wobei dieser Sitz das tatsächliche Zentrum aller Entscheidungen über die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sein muß. Ausnahmsweise kann sich der Sitz in einem anderen Drittland befinden.

(Änderung 23)

Artikel 6 Einleitung und Buchstaben a und b

>ursprünglicher Text>

Um festzustellen, ob eine Organisation für eine Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln in Betracht kommt, werden unbeschadet der institutionellen und politischen Rahmenbedingungen, unter denen die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partner tätig sind, insbesondere die nachstehenden Faktoren berücksichtigt:

>Text nach EP-Abstimmung>

Um festzustellen, ob eine Organisation

- über den in Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Rahmen hinaus - für eine Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln in Betracht kommt, werden unbeschadet der institutionellen und politischen Rahmenbedingungen, unter denen die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partner tätig sind, insbesondere die nachstehenden Faktoren berücksichtigt:

>ursprünglicher Text>

a) ihr unterschiedsloses Eintreten für die Verteidigung, Wahrung und Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze,

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

>ursprünglicher Text>

b) ihre Erfahrung auf dem Gebiet der Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze,

>Text nach EP-Abstimmung>

b) gegebenenfalls ihre Erfahrung auf dem Gebiet der Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze,

(Änderung 24)

Artikel 8 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Teilnahme an Ausschreibungen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und des Empfängerlandes zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann auf andere Entwicklungsländer und in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen auf andere Drittländer ausgedehnt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Teilnahme an Ausschreibungen steht allen natürlichen und juristischen Personen

des Empfängerlandes und der Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann auf andere Entwicklungsländer und in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen auf andere Drittländer ausgedehnt werden.

(Änderung 25)

Artikel 8 Absatz 1a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(1a) Für Maßnahmenträger kleineren Zuschnitts (kleine NRO, lokale öffentliche Verwaltungen und Agenturen usw.) wird das Ausschreibungsverfahren so angepasst, daß ihnen Chancengleichheit garantiert wird.

(Änderung 26)

Artikel 8 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die Lieferungen stammen aus den Mitgliedstaaten oder dem Empfängerland oder anderen Entwicklungsländern. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können sie aus anderen Ländern stammen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Lieferungen

erfolgen mit dem Ziel, effiziente Preise zu erzielen, und stammen vorzugsweise aus dem Empfängerland.

(Änderung 27)

Artikel 9

>ursprünglicher Text>

Zur Erreichung der angestrebten Kohärenz und Komplementarität und um eine optimale Wirksamkeit der Maßnahmen insgesamt zu gewährleisten, kann die Kommission in engem Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen treffen, insbesondere:

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Zur Erreichung der angestrebten Kohärenz und Komplementarität und um eine optimale Wirksamkeit der Maßnahmen insgesamt zu gewährleisten, kann die Kommission in engem Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen treffen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Auf jeden Fall fördert die Kommission im Sinne des vorstehenden Absatzes:

>ursprünglicher Text>

a) Einrichtung eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die finanzierten Maßnahmen sowie die Maßnahmen, deren Finanzierung in der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Aussicht genommen wird;

>Text nach EP-Abstimmung>

a) die Einrichtung eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über den Plan der durchzuführenden Maßnahmen, die Bewilligung jeder Maßnahme, deren Finanzierung in der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Aussicht genommen wird, und den Fortschritt der bereits bewilligten Maßnahmen;

>ursprünglicher Text>

b) Koordinierung am Ort der Durchführung der Maßnahmen im Wege regelmässiger Sitzungen zwecks Informationsaustausch zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten im Empfängerland;

>Text nach EP-Abstimmung>

b)

Koordinierung am Ort der Durchführung der Maßnahmen im Wege regelmässiger Sitzungen zwecks Informationsaustausch zwischen den Vertretern der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates im Empfängerland über die oben genannten Punkte.

>ursprünglicher Text>

c) Förderung eines kohärenten Konzepts für die humanitäre Hilfe und, soweit irgend möglich, Berücksichtigung des Schutzes der Menschenrechte bei der humanitären Hilfe.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Die Kommission fördert gleichfalls, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, die Fortentwicklung eines kohärenten Konzepts für die humanitäre Hilfe und berücksichtigt soweit irgend möglich den Schutz der Menschenrechte bei der humanitären Hilfe.

(Änderung 28)

Artikel 9a (neu)

>ursprünglicher Text>

Artikel 9a

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 1999-2004 auf 250 Mio. ECU.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

>ursprünglicher Text>

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(Änderung 29)

Artikel 10

>ursprünglicher Text>

Der Kommission obliegt die Prüfung, die Genehmigung und die Verwaltung, die Überwachung und die Evaluierung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechend den Haushalts- und sonstigen geltenden Verfahren, insbesondere den in der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Verfahren. Sie legt die Bedingungen für die Zuteilung, Bereitstellung und Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Hilfen fest.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Der Kommission obliegt die Planung, die Prüfung, die Genehmigung und die Verwaltung, die Überwachung und die Evaluierung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen in Übereinstimmung mit den darin enthaltenen Bestimmungen und entsprechend den Haushalts- und sonstigen geltenden Verfahren, insbesondere den in der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Verfahren.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Kommission legt die Bedingungen für die Zuteilung, Bereitstellung und Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Hilfen ebenso fest wie die Voraussetzungen für die Nachhaltigkeit der Maßnahmen und die bessere Sichtbarmachung ihrer Auswirkungen auf die Demokratie und die Menschenrechte.

(Änderung 30)

Artikel 11 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* die Aktionsprogramme, die als kohärenter Aktionsrahmen für ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Region oder zu einem speziellen Thema dienen, wenn der festgestellte Bedarf insbesondere wegen seines Umfangs und seiner Komplexität weiterbesteht.

>Text nach EP-Abstimmung>

*

der in Artikel 4 Absatz 1b vorgesehene Plan der durchzuführenden Maßnahmen sowie alle Programme, die als kohärenter Aktionsrahmen für ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Region oder zu einem speziellen Thema dienen, wenn der festgestellte Bedarf insbesondere wegen seines Umfangs und seiner Komplexität weiterbesteht;

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Beschlüsse über Maßnahmen, die aufgrund aussergewöhnlicher oder dringender Umstände ausserhalb des Artikels 4 Absatz 1b vorgesehenen Plans durchzuführen sind.

(Änderung 31)

Artikel 12

>ursprünglicher Text>

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß - im folgenden als Ausschuß für Menschenrechte und Demokratie bezeichnet - unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Kommission wird von

einem beratenden Ausschuß - im folgenden als Ausschuß für Menschenrechte und Demokratie bezeichnet - unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

>ursprünglicher Text>

(2) Wird ausdrücklich auf diesen Absatz Bezug genommen, unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Vorschlag mit dem Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann, falls erforderlich, per Abstimmung.

Die Stellungnahme wird ins Protokoll aufgenommen; ausserdem hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu beantragen, daß seine Stellungnahme ins Protokoll aufgenommen wird.

>ursprünglicher Text>

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses weitestgehend Rechnung. Sie informiert ihn darüber, wie seine Stellungnahme berücksichtigt wurde.

>ursprünglicher Text>

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein, oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Ausschuß trifft in der Regel öffentlich zusammen, wenn nicht ein besonderer, hinreichend begründeter, gegenteiliger Beschluß gefasst und rechtzeitig veröffentlicht wird. Er veröffentlicht seine Tagesordnungen zwei Wochen vor seinen Sitzungen. Er veröffentlicht die Protokolle seiner Sitzungen. Er stellt ein öffentliches Verzeichnis der Interessenerklärungen seiner Mitglieder auf.

>ursprünglicher Text>

Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2a) Diese Bestimmungen werden gemäß der Stellungnahme des Parlaments zu einem neuen Rechtsakt über die Grundsätze für Ausschüsse der Europäischen Union unter Vorsitz der Kommission und die Durchführungsbefugnisse der Kommission erlassen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission zur Komitologie, die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 1996 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1997 - Einzelplan III - Kommission(1) erwähnt wird, hält die Kommission das Europäische Parlament über die Arbeit dieses Ausschusses auf dem laufenden.

- --------

(1) ABl. C 347 vom 18.11.1996, S. 125.

(Änderung 32)

Artikel 12a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 12a

(1) Die interinstitutionelle beratende Arbeitsgruppe für Demokratie und Schutz der Menschenrechte, die im Rahmen der Haushaltspläne für 1998 und 1999 eingesetzt wurde und der u.a. nicht mehr als fünf Mitglieder des Europäischen Parlaments angehören, wird zu folgenden Fragen konsultiert:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* das Jahresprogramm und, wann immer erforderlich, die Mehrjahresprogramme;

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* die von der Kommission zu fassenden Beschlüsse gemäß Artikel 11 Absatz 1;

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* die Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2;

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Sie ist über die Ergebnisse der in Artikel 3 genannten Aktivität zu unterrichten, insbesondere über das Ausschreibungsverfahren, die Machbarkeits- und Durchführungsstudien, die technische Hilfe und die Maßnahmen zur Hervorhebung des Gemeinschaftscharakters der Maßnahmen sowie über die gemäß Artikel 13 finanzierten Sofortmaßnahmen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Sie ist ferner über die Beschlüsse in Kenntnis zu setzen. die die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu fassen gedenkt.

(Änderung 33)

Artikel 13 Absatz 3a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(3a) Die Kommission unterrichtet ferner das Europäische Parlament über diese Sofortmaßnahmen.

(Änderung 34)

Artikel 14

>ursprünglicher Text>

Der Ausschuß kann jede allgemeine oder spezifische Frage im Zusammenhang mit der Gemeinschaftshilfe in diesem Bereich prüfen und sollte auch dazu dienen, den für Drittländer bestimmten Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratisierung stärkere Kohärenz zu verleihen. Einmal im Jahr findet ein Gedankenaustausch auf der Grundlage der vom Vertreter der Kommission dargelegten allgemeinen Leitlinien für die im kommenden Jahr aufgrund dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen statt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Ausschuß kann jede allgemeine oder spezifische Frage im Zusammenhang mit der Gemeinschaftshilfe in diesem Bereich prüfen und sollte auch dazu dienen, den für Drittländer bestimmten Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratisierung stärkere Kohärenz zu verleihen. Einmal im Jahr findet

eine Prüfung der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Planung oder - zwecks Fortführung eines in Übereinstimmung mit dieser Verordnung gebilligten Mehrjahresprogramms - ein Gedankenaustausch über die allgemeinen Leitlinien der Maßnahmen statt, die im folgenden Jahr durchzuführen sind.

(Änderung 35)

Artikel 17 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vor, der eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen enthält.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat

jährlich einen Bericht vor, der mindestens folgendes umfasst:

>ursprünglicher Text>

Die Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben über die Partner, mit denen die in Artikel 1 genannten Maßnahmen durchgeführt wurden.

>Text nach EP-Abstimmung>

a) eine detaillierte Zusammenstellung der im Laufe des vorangegangenen Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen;

>ursprünglicher Text>

Ferner umfasst der Bericht eine Synthese der von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Evaluierungen und gegebenenfalls Vorschläge für spezifische Maßnahmen.

>Text nach EP-Abstimmung>

b) die für das laufende Haushaltsjahr vorgesehene Planung und den Stand der Durchführung der in diesem Plan enthaltenen Maßnahmen;

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

c) die Vorausschau auf das Programm und die durchzuführenden Maßnahmen des folgenden Haushaltsjahrs;

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

d) eine Zusammenfassung der gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 dieser Verordnung vorgenommenen Evaluierungen;

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

e) Angaben über die Partner, mit denen die in Artikel 1 genannten Maßnahmen durchgeführt wurden.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2a) Der Jahresbericht ist dem Europäischen Parlament im Laufe des ersten Quartals des Jahres zu übermitteln, damit es diesen rechtzeitig vor der Prüfung und Annahme des Gemeinschaftshaushalts durch das Europäische Parlament zur Kenntnis nehmen und bewerten kann.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2b) Die in diesem Artikel genannte Mitteilung der Kommission gibt zu einer jährlichen Debatte im Europäischen Parlament über die Entwicklung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte, der Fortentwicklung des Rechtsstaats und einer verantwortungsvollen Staatsführung Anlaß.

(Änderung 36)

Artikel 19 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2004.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates mit den Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (9581/98 - C4-0507/98 - 97/0191(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(97)0357 - 97/0191(SYN) ((ABl. C 282 vom 18.9.1997, S. 14.)) und des Entwurfs der Rates 9581/98 - 97/0191(SYN),

* vom Rat gemäß Artikel 189 c und 130 w des EG-Vertrags konsultiert (C4-0507/98),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik (A4-0466/98),

1. billigt den Entwurf des Rates vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 c Buchstabe a des EG-Vertrags festlegen wird;

4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und beauftragt die Einleitung des Konzertierungsverfahrens;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.