32000Y0904(03)

Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt

Amtsblatt Nr. C 253 vom 04/09/2000 S. 0006 - 0008


Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt

(2000/C 253/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

gestützt auf die Richtlinie 2000/.../EG des Rates vom ... über die Definition der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt(1),

auf Initiative der Französischen Republik,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Vertrag über die Europäische Union wird als eines der Ziele der Union die Bekämpfung des Menschenhandels genannt; zu diesem Zweck sollen die Strafvorschriften der Mitgliedstaaten einander angenähert werden, soweit dies erforderlich ist. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Tampere an die Vorrangigkeit dieser Maßnahme erinnert.

(2) In diesem Rahmen ist es angezeigt, die Beihilfe zur illegalen Einwanderung zu bekämpfen, und zwar ungeachtet dessen, ob diese sich auf den unerlaubten Grenzübertritt im engeren Sinne erstreckt oder ob Beihilfe zum Betreiben von Netzen zur Ausbeutung von Menschen geleistet wird.

(3) Vor diesem Hintergrund ist es von wesentlicher Bedeutung, zu einer Annäherung der bestehenden rechtlichen Instrumentarien zu gelangen; dies umfasst zum einen eine genaue und praxisgerechte Definition des Tatbestands entsprechend der Richtlinie 2000/.../EG und zum anderen eine Harmonisierung der vorgesehenen Sanktionen sowie der mildernden oder aber erschwerenden Umstände, die Gegenstand dieses Rahmenbeschlusses ist.

(4) Es ist ferner von entscheidender Bedeutung, dass etwaige Maßnahmen nicht nur auf natürliche Personen beschränkt werden, sondern dass auch juristische Personen zur Verantwortung gezogen werden können.

(5) Mit diesem Rahmenbeschluss werden somit die Empfehlungen wie die vom 22. Dezember 1995 zur Harmonisierung der Mittel zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der illegalen Beschäftigung sowie zur Verbesserung der einschlägigen Kontrollverfahren(2) und die vom 27. September 1996 zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen(3) sowie die Gemeinsame Maßnahme 97/154/JI vom 24. Februar 1997 betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern(4) ergänzt; der Rahmenbeschluss lässt die Maßnahmen unberührt, die im Rahmen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft getroffen worden sind oder noch getroffen werden.

(6) Dieser Rahmenbeschluss stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Schengen-Protokolls dar -

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Strafen

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in der Richtlinie 2000/.../EG definierten strafbaren Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen - die, falls sie unter den in Artikel 2 aufgeführten Umständen begangen wurden, auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können - und gegebenenfalls mit anderen Strafen wie den folgenden bedroht sind:

- Beschlagnahme des Verkehrsmittels, das zur Begehung der strafbaren Handlung benutzt wurde;

- Verbot, unmittelbar oder über Dritte die berufliche Tätigkeit auszuüben, in deren Rahmen die strafbare Handlung begangen wurde;

- Verbot des Aufenthalts auf dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats, sofern die verurteilte Person nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt.

Artikel 2

Erschwerende Umstände

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 vorgesehenen Strafen verschärft werden, sobald einer der nachstehenden Umstände vorliegt:

- Die strafbare Handlung wurde von einer Person begangen, die einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(5) angehört.

- Die strafbare Handlung dient dem Menschenhandel und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 97/154/JI.

- Mit der strafbaren Handlung soll es dem Ausländer ermöglicht werden, unter Verletzung der Vorschriften für die Beschäftigung von Ausländern in dem betreffenden Mitgliedstaat zu arbeiten.

Artikel 3

Verantwortlichkeit von juristischen Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in der Richtlinie 2000/.../EG definierten und gegebenenfalls unter den in Artikel 2 dieses Rahmenbeschlusses aufgeführten Umständen begangenen strafbaren Handlungen, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

- der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

- der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

- einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehat, sowie für die Beteiligung an oder die Anstiftung zu der Begehung derartiger strafbarer Handlungen verantwortlich gemacht werden kann.

(2) Unbeschadet der in Absatz 1 vorgesehenen Fälle trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer in der Richtlinie 2000/.../EG definierten strafbaren Handlung - gegebenenfalls unter den in Artikel 2 dieses Rahmenbeschlusses aufgeführten Umständen - durch eine dieser unterstellten Person zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die in der Richtlinie 2000/.../EG definierten und gegebenenfalls unter den in Artikel 2 dieses Rahmenbeschlusses aufgeführten Umständen begangene Straftat schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfe bei den in diesem Absatz genannten strafbaren Handlungen nicht aus.

Artikel 4

Sanktionen für juristische Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche und nichtstrafrechtliche Geldbußen gehören und andere Sanktionen gehören können, insbesondere

a) Maßnahmen des Ausschlusses von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;

b) Maßnahmen des vorübergehenden oder ständigen Verbots der Ausübung einer Handelstätigkeit;

c) richterliche Aufsicht;

d) richterlich angeordnete Auflösung.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen bzw. Maßnahmen verhängt bzw. getroffen werden können.

Artikel 5

Zuständigkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um seine Zuständigkeit in Bezug auf die in der Richtlinie 2000/.../EG definierten und gegebenenfalls unter den in Artikel 2 dieses Rahmenbeschlusses aufgeführten Umständen begangene Straftat zu begründen.

Dies gilt, wenn die Straftat folgendermaßen begangen worden ist:

a) ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet;

b) von einem seiner Staatsangehörigen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann seine Zuständigkeit auf den Straftatbestand nach Absatz 1 Buchstabe a) beschränken. Ein Mitgliedstaat, der von dieser Beschränkung keinen Gebrauch macht, kann jedoch beschließen, dass der Straftatbestand nach Absatz 1 Buchstabe b) nur unter besonderen Umständen oder Voraussetzungen in seine Zuständigkeit fällt.

(3) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet den Generalsekretär des Rates von seinem Beschluss, Absatz 2 anzuwenden, und gibt gegebenenfalls die besonderen Umstände oder Voraussetzungen an, unter denen dieser Beschluss gilt.

Artikel 6

Durchführung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen vor dem 1. November 2001 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission vor dem 1. November 2001 den Wortlaut der Rechtsvorschriften, mit denen die ihnen durch diesen Rahmenbeschluss auferlegten Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Der Rat überprüft auf der Grundlage eines schriftlichen Berichts der Kommission bis spätestens 30. Mai 2002, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

Artikel 7

Wirksamwerden

Dieser Rahmenbeschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Geschehen zu ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

...

(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2) ABl. C 5 vom 10.1.1996, S. 1.

(3) ABl. C 304 vom 14.10.1996, S. 1.

(4) ABl. L 63 vom 4.3.1997, S. 2.

(5) ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.