31996E0697

96/697/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 2. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - zu Kuba

Amtsblatt Nr. L 322 vom 12/12/1996 S. 0001 - 0002


GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 2. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - zu Kuba (96/697/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2 -,

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:

1. Die Europäische Union verfolgt in ihren Beziehungen zu Kuba das Ziel, einen Prozeß des Übergangs in eine pluralistische Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie eine nachhaltige Erholung und Verbesserung des Lebensstandards der kubanischen Bevölkerung zu fördern. Die Chancen für einen friedlichen Übergang stuenden dann am besten, wenn das derzeitige Regime einen derartigen Prozeß selbst einleiten oder zulassen würde. Es ist nicht die Politik der Europäischen Union, den Wandel durch Zwangsmaßnahmen herbeizuführen zu versuchen, die nur die wirtschaftliche Not der kubanischen Bevölkerung noch vergrößern würden.

2. Die Europäische Union erkennt an, daß Kuba den Versuch unternimmt, seine Wirtschaft zu öffnen. Der Europäischen Union ist sehr daran gelegen, Kubas Partner bei der schrittweisen und unumkehrbaren Öffnung der kubanischen Wirtschaft zu werden. Wie bereits auf der Tagung des Europäischen Rates in Florenz dargelegt, vertritt die Europäische Union den Standpunkt, daß eine umfassende Zusammenarbeit mit Kuba von Fortschritten im Bereich der Menschenrechte und der politischen Freiheit abhängt.

3. Um den friedlichen Wandel in Kuba zu erleichtern, wird die Europäische Union

a) den derzeitigen Dialog mit den kubanischen Behörden und mit allen Sektoren der kubanischen Gesellschaft intensivieren, um die Achtung der Menschenrechte und echte Fortschritte in Richtung auf eine pluralistische Demokratie zu fördern;

b) stärker als bisher alle sich bietenden Gelegenheiten nutzen, um die kubanischen Behörden - sowohl öffentlich als auch in geschlossenem Kreise - an ihre grundlegende Verantwortung für die Menschenrechte, insbesondere das Recht der freien Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit, zu erinnern;

c) die Reform der die politischen und bürgerlichen Rechte betreffenden kubanischen Gesetze, einschließlich des kubanischen Strafgesetzbuchs, und mithin die Aufhebung aller politischen Straftatbestände, die Entlassung aller politischen Häftlinge und die Einstellung der Schikanierung und Bestrafung von Dissidenten fördern;

d) die Entwicklungen in der kubanischen Innen- und Außenpolitik nach den gleichen Maßstäben bewerten, die auch für die Beziehungen der Europäischen Union zu anderen Ländern gelten; dazu gehören insbesondere die Ratifizierung und die Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte;

e) in der Zwischenzeit weiterhin bereit sein, über ihre Mitgliedstaaten humanitäre Hilfe vorbehaltlich einer vorherigen Einigung über deren Verteilung auf Ad-hoc-Basis zu gewähren; die derzeit geltenden Maßnahmen, die die Verteilung der Hilfe durch Nichtregierungsorganisationen, die Kirchen und internationale Organisationen sicherstellen, werden beibehalten und im Bedarfsfall intensiviert. Der Rat stellt fest, daß die Kommission in der gleichen Weise verfährt;

f) weiterhin bereit sein, über ihre Mitgliedstaaten auch gezielte Maßnahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit zur Unterstützung der sich zur Zeit vollziehenden wirtschaftlichen Öffnung durchzuführen. Der Rat stellt fest, daß die Kommission in der gleichen Weise verfährt.

4. In dem Maße, wie die kubanischen Behörden Fortschritte auf dem Weg zur Demokratie machen, wird die Europäische Union diesen Prozeß unterstützen und prüfen, welche der ihr zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden nachstehend aufgeführten Mittel zum Einsatz gelangen sollen, darunter

- die Intensivierung eines konstruktiven, erfolgsorientierten politischen Dialogs zwischen der Europäischen Union und Kuba;

- die Intensivierung der Zusammenarbeit und insbesondere der wirtschaftlichen Zusammenarbeit;

- die Vertiefung des Dialogs mit den kubanischen Behörden durch die geeigneten Gremien, um die Möglichkeiten für künftige Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen mit Kuba auf der Grundlage der einschlägigen Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Madrid und Florenz zu sondieren.

5. Der Rat überwacht die Durchführung dieses gemeinsamen Standpunkts. Nach sechs Monaten findet eine Bewertung dieses gemeinsamen Standpunkts statt.

6. Dieser gemeinsame Standpunkt gilt mit Wirkung vom 2. Dezember 1996.

7. Dieser gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. QUINN