17.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/86


EMPFEHLUNG Nr. 2/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 24. März 2023

zu Artikel 13 Absatz 3a des Protokolls zu Irland/Nordirland [2023/821]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS ––

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 166 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 166 Absatz 3 des Austrittsabkommens sieht vor, dass Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen unterbreitet werden.

(2)

Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) Bestandteil dieses Abkommens.

(3)

Hat ein Schiedspanel entschieden, dass das Vereinigte Königreich die Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 3a Unterabsatz 3 des Protokolls nicht erfüllt hat, so sollte die Entscheidung des Schiedspanels rasch umgesetzt werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG UNTERBREITET:

Artikel 1

Der Gemeinsame Ausschuss empfiehlt der Union und dem Vereinigten Königreich Folgendes:

Hat das Schiedspanel gemäß Artikel 175 des Austrittsabkommens entschieden, dass das Vereinigte Königreich Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 3 des Protokolls nicht nachgekommen ist, so vereinbaren die Union und das Vereinigte Königreich spätestens 30 Tage nach dieser Notifikation, dass der Rechtsakt der Union in der durch den spezifischen Rechtsakt der Union im Sinne des Artikels 13 Absatz 3a des Protokolls geänderten oder ersetzten Form ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels an die Union und das Vereinigte Königreich Anwendung findet, um der Entscheidung des Schiedspanels nachzukommen beziehungsweise diese in dem darin festgelegten Umfang umzusetzen.

Artikel 2

Diese Empfehlung wird an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem sie unterbreitet wurde.

Geschehen zu London am 24. März 2023.

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Die Ko-Vorsitzenden

Maroš ŠEFČOVIČ

James CLEVERLY


(1)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.