02016R1675 — DE — 13.03.2022 — 007.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1675 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/105 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 2017

  L 19

1

24.1.2018

 M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/212 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2017

  L 41

4

14.2.2018

 M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1467 DER KOMMISSION vom 27. Juli 2018

  L 246

1

2.10.2018

 M4

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/855 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2020

  L 195

1

19.6.2020

 M5

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/37 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2020

  L 14

1

18.1.2021

►M6

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/229 DER KOMMISSION vom 7. Januar 2022

  L 39

4

21.2.2022




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1675 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Die Liste der Drittländer, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen („Drittländer mit hohem Risiko“), ist im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.




ANHANG

Drittländer mit hohem Risiko

I.   Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben.

▼M6



Nr.

Drittland mit hohem Risiko

1

Afghanistan

2

Barbados

3

Burkina Faso

4

Kambodscha

5

Kaimaninseln

6

Haiti

7

Jamaika

8

Jordanien

9

Mali

10

Marokko

11

Myanmar

12

Nicaragua

13

Pakistan

14

Panama

15

Philippinen

16

Senegal

17

Südsudan

18

Syrien

19

Trinidad und Tobago

20

Uganda

21

Vanuatu

22

Jemen

23

Simbabwe

▼B

II.   Drittländer mit hohem Risiko, die in der Öffentlichen Bekanntgabe der FATF angegeben sind, sich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und beschlossen haben, um technische Unterstützung für die Umsetzung des FATF-Aktionsplans zu ersuchen.



Nr.

Drittland mit hohem Risiko

1

Iran

III.   Drittländer mit hohem Risiko, die in der Öffentlichen Bekanntgabe der FATF angegeben sind, anhaltende wesentliche Risiken hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen und die festgestellten Mängel wiederholt nicht angegangen sind.



Nr.

Drittland mit hohem Risiko

1

Demokratische Volksrepublik Korea (DVK)