02015R2120 — DE — 20.12.2018 — 001.001


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►M1  VERORDNUNG (EU) 2015/2120 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2015

über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 ◄

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2018/1971 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018

  L 321

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17.12.2018




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VERORDNUNG (EU) 2015/2120 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2015

über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012

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(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  In dieser Verordnung werden gemeinsame Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und der damit verbundenen Rechte der Endnutzer festgelegt.

(2)  Mit dieser Verordnung wird ein neuer Mechanismus für die Endkundenpreise für unionsweite regulierte Roamingdienste festgelegt, um Roamingaufschläge für Endkunden abzuschaffen, ohne die inländischen und die besuchten Märkte zu verzerren.

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(3)  Mit dieser Verordnung werden ferner gemeinsame Regeln festgelegt, um sicherzustellen, dass den Verbrauchern keine überhöhten Preise für die nummerngebundene interpersonelle Kommunikation in Rechnung gestellt werden, die der Verbraucher aus dem Mitgliedstaat seines inländischen Anbieters zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer in einem anderen Mitgliedstaat tätigt.

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Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2002/21/EG.

Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“: ein Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt;

2. „Internetzugangsdienst“: ein öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bietet;

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3. „Regulierte intra-EU-Kommunikation“: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans eines anderen Mitgliedstaats, der ganz oder teilweise auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung abgerechnet wird;

4. „Nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).

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Artikel 3

Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet

(1)  Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.

Dieser Absatz lässt das Unionsrecht und das mit dem Unionsrecht im Einklang stehende nationale Recht in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten unberührt.

(2)  Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern über die gewerblichen und technischen Bedingungen und die Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit sowie die Geschäftspraxis der Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Absatz 1 nicht einschränken.

(3)  Anbieter von Internetzugangsdiensten behandeln den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, sowie unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten.

Unterabsatz 1 hindert die Anbieter von Internetzugangsdiensten nicht daran, angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen anzuwenden. Damit derartige Maßnahmen als angemessen gelten, müssen sie transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und dürfen nicht auf kommerziellen Erwägungen, sondern auf objektiv unterschiedlichen technischen Anforderungen an die Dienstqualität bestimmter Datenverkehrskategorien beruhen. Mit diesen Maßnahmen darf nicht der konkrete Inhalt überwacht werden, und sie dürfen nicht länger als erforderlich aufrechterhalten werden.

Anbieter von Internetzugangsdiensten wenden keine Verkehrsmanagementmaßnahmen an, die über die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 2 hinausgehen; insbesondere dürfen sie nicht bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste — oder bestimmte Kategorien von diesen — blockieren, verlangsamen, verändern, einschränken, stören, verschlechtern oder diskriminieren, außer soweit und solange es erforderlich ist, um

a) Gesetzgebungsakten der Union oder mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften, denen der Internetzugangsanbieter unterliegt, oder mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Maßnahmen zur Umsetzung dieser Gesetzgebungsakte der Union oder dieser nationalen Rechtsvorschriften zu entsprechen, einschließlich Verfügungen von Gerichten oder Behörden, die über die entsprechenden Befugnisse verfügen;

b) die Integrität und Sicherheit des Netzes, der über dieses Netz erbrachten Dienste und der Endgeräte der Endnutzer zu wahren;

c) eine drohende Netzüberlastung zu verhindern oder die Auswirkungen einer außergewöhnlichen oder vorübergehenden Netzüberlastung abzumildern, sofern gleichwertige Verkehrsarten gleich behandelt werden.

(4)  Im Zuge etwaiger Verkehrsmanagementmaßnahmen dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn diese Verarbeitung zur Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Verarbeitung solcher Daten muss nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) erfolgen. Verkehrsmanagementmaßnahmen müssen ebenfalls den Anforderungen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) entsprechen.

(5)  Den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation, einschließlich der Internetzugangsanbieter und der Anbieter von Inhalten, Anwendungen und Diensten, steht es frei, andere Dienste, die keine Internetzugangsdienste sind, anzubieten, die für bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder eine Kombination derselben optimiert sind, wenn die Optimierung erforderlich ist, um den Anforderungen der Inhalte, Anwendungen oder Dienste an ein bestimmtes Qualitätsniveau zu genügen.

Die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation einschließlich der Internetzugangsanbieter dürfen diese anderen Dienste nur dann anbieten oder ermöglichen, wenn die Netzkapazität ausreicht, um sie zusätzlich zu den bereitgestellten Internetzugangsdiensten zu erbringen. Diese anderen Dienste dürfen nicht als Ersatz für Internetzugangsdienste nutzbar sein oder angeboten werden und dürfen nicht zu Nachteilen bei der Verfügbarkeit oder der allgemeinen Qualität der Internetzugangsdienste für Endnutzer führen.

Artikel 4

Transparenzmaßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu einem offenen Internet

(1)  Die Anbieter von Internetzugangsdiensten stellen sicher, dass ein Vertrag, der Internetzugangsdienste umfasst, mindestens folgende Angaben enthält:

a) Informationen darüber, wie sich die von diesem Anbieter angewandten Verkehrsmanagementmaßnahmen auf die Qualität der Internetzugangsdienste, die Privatsphäre der Endnutzer und den Schutz von deren personenbezogenen Daten auswirken könnten;

b) eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Volumenbeschränkungen, die Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter in der Praxis auf Internetzugangsdienste und insbesondere auf die Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten, auswirken können;

c) eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich die in Artikel 3 Absatz 5 genannten anderen Dienste, die keine Internetzugangsdienste sind, über die der Endnutzer einen Vertrag abschließt, in der Praxis auf die diesem Endnutzer bereitgestellten Internetzugangsdienste auswirken könnten;

d) eine klare und verständliche Erläuterung, wie hoch die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen ist und wie sich erhebliche Abweichungen von der jeweiligen beworbenen Download- und Upload-Geschwindigkeit auf die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Artikel 3 Absatz 1 auswirken könnten;

e) eine klare und verständliche Erläuterung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und der gemäß den Buchstaben a bis d angegebenen Leistung zustehen.

Die Anbieter von Internetzugangsdiensten veröffentlichen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen.

(2)  Die Anbieter von Internetzugangsdiensten richten transparente, einfache und effiziente Verfahren zum Umgang mit Beschwerden von Endnutzern im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten aus Artikel 3 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein.

(3)  Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 2002/22/EG und hindern die Mitgliedstaaten nicht an der Beibehaltung oder Einführung zusätzlicher Überwachungs-, Informations- und Transparenzanforderungen, unter anderem in Bezug auf den Inhalt, die Form und die Art der zu veröffentlichenden Informationen. Diese Anforderungen müssen der vorliegenden Verordnung und den maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG entsprechen.

(4)  Jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis d angegebenen Leistung gilt — sofern die rechtserheblichen Tatsachen durch einen von der nationalen Regulierungsbehörde zertifizierten Überwachungsmechanismus festgestellt wurden — für die Auslösung Bestimmung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht zustehen, als nicht vertragskonforme Leistung.

Dieser Absatz gilt nur für Verträge, die nach dem 29. November 2015 geschlossen oder erneuert werden.

Artikel 5

Aufsicht und Durchsetzung

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen genau und stellen sicher, dass Artikel 3 und 4 des vorliegenden Artikels eingehalten werden, und fördern die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten auf einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt. Für diese Zwecke können die nationalen Regulierungsbehörden Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstqualität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen für einen oder mehrere Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, einschließlich der Anbieter von Internetzugangsdiensten, vorschreiben.

Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen jährlich Berichte über ihre Überwachungstätigkeit und ihre Erkenntnisse und übermitteln der Kommission und dem GEREK diese Berichte.

(2)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, einschließlich der Anbieter von Internetzugangsdiensten, legen auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörde dieser Informationen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach den Artikeln 3 und 4 vor, insbesondere Informationen darüber, wie sie ihren Netzverkehr und ihre Netzkapazitäten verwalten, sowie Rechtfertigungen für etwaige Verkehrsmanagementmaßnahmen. Die Anbieter übermitteln die angeforderten Informationen gemäß dem von der nationalen Regulierungsbehörde verlangten Zeitplan und Detaillierungsgrad.

(3)  Um einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung zu leisten, gibt das GEREK spätestens bis zum 30. August 2016, nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, Leitlinien für die Umsetzung der Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden nach diesem Artikel heraus.

(4)  Dieser Artikel lässt die Aufgaben unberührt, die die Mitgliedstaaten den nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden nach Maßgabe des Unionsrechts übertragen haben.

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Artikel 5a

Endkundenentgelte für regulierte intra-EU-Kommunikation

(1)  Ab dem 15. Mai 2019 dürfen Endkundenpreise (ohne MwSt.), die Verbrauchern für regulierte intra-EU-Kommunikation berechnet werden, 0,19 EUR pro Minute für Anrufe und 0,06 EUR je SMS nicht überschreiten.

(2)  Ungeachtet der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 können Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation zusätzlich einen den Verbrauchern alternativ zur ausdrücklich Wahl zur Verfügung stehenden Tarif für internationale Kommunikation, einschließlich regulierter intra-EU-Kommunikation, anbieten, bei dem es sich nicht um den Tarif gemäß Absatz 1 handelt und in dessen Rahmen Verbraucher einen anderen Tarif für regulierte intra-EU-Kommunikation nutzen können, als sie ohne diese Wahlmöglichkeit erhalten hätten. Bevor Verbraucher einen solchen anderen Tarif wählen, unterrichtet der Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation diese darüber, welcher Art die Vorteile sind, die sie dadurch verlieren würden.

(3)  Überschreitet ein Tarif für regulierte intra-EU-Kommunikation gemäß Absatz 2 die in Absatz 1 festgelegten Obergrenzen, so erhalten Verbraucher, die nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem 15. Mai 2019 ihre Entscheidung für einen Tarif gemäß Absatz 2 bestätigt oder sich entsprechend geäußert haben, automatisch die in Absatz 1 vorgesehenen Tarife.

(4)  Verbraucher können innerhalb eines Arbeitstages nach Eingang des Antrags beim Anbieter aus einem oder in einen Tarif gemäß Absatz 1 kostenfrei wechseln, wobei die Anbieter sicherstellen, dass ein solcher Wechsel keine Bedingungen oder Einschränkungen in Bezug auf andere Bestandteile des Vertrags als die regulierte intra-EU-Kommunikation nach sich zieht.

(5)  Soweit die Höchstpreise gemäß Absatz 1 in einer anderen Währung als dem Euro angegeben werden, sind die zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen anhand der durchschnittlichen Referenzwechselkurse festzulegen, die am 15. Januar, 15. Februar und 15. März 2019 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die in anderen Währungen als dem Euro angegebenen Obergrenzen werden ab 2020 jährlich überprüft. Die jährlich überprüften Obergrenzen gelten ab 15. Mai, wobei die am 15. Januar, 15. Februar und 15. März desselben Jahres veröffentlichten Referenzwechselkurse angewendet werden.

(6)  Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen den Markt und die Preisentwicklungen für regulierte intra-EU-Kommunikation und erstatten der Kommission Bericht.

Wenn der Anbieter einer regulierten intra-EU-Kommunikation nachweist, dass aufgrund besonderer und außergewöhnlicher Umstände, die ihn von den meisten anderen Anbietern in der Union unterscheiden, die Anwendung der in Absatz 1 genannten Obergrenzen erhebliche Auswirkungen auf seine Fähigkeit hätte, seine geltenden Preise für inländische Kommunikation aufrechtzuerhalten, kann eine nationale Regulierungsbehörde auf Antrag des Anbieters eine Ausnahme von Absatz 1 gewähren; dies ist auf das erforderliche Maß begrenzt und erfolgt für einen erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr. Die Bewertung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells muss sich auf relevante objektive Faktoren, die speziell für den Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation gelten, sowie auf das Niveau der Inlandspreise und -erlöse stützen.

Hat sich der antragstellende Anbieter der betreffenden Beweislast entledigt, so bestimmt die nationale Regulierungsbehörde das maximale Preisniveau oberhalb eines oder beider Obergrenzen gemäß Absatz 1, welches unabdingbar ist, um die Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells des Anbieters zu gewährleisten. Das GEREK veröffentlicht Leitlinien für die Parameter, die von den nationalen Regulierungsbehörden bei ihren Bewertungen zu berücksichtigen sind.

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Artikel 6

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen für Verstöße gegen die Artikel 3, 4 und 5 Vorschriften über Sanktionen und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 30. April 2016 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

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Die Mitgliedstaaten erlassen für Verstöße gegen Artikel 5a Vorschriften über Sanktionen und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die zur Gewährleistung der Anwendung des Artikels 5a erlassenen Vorschriften und Maßnahmen bis zum 15. Mai 2019 und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

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Artikel 7

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstaben i, l und n werden gestrichen.

b) Folgende Buchstaben werden angefügt:

„r) „inländischer Endkundenpreis“ ist das inländische Endkundenentgelt pro Einheit, das der Roaminganbieter für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten (die in verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen) und für die von einem Kunden genutzten Daten berechnet. Falls es kein spezifisches inländisches Endkundenentgelt pro Einheit gibt, ist davon auszugehen, dass für den inländischen Endkundenpreis derselbe Mechanismus zur Berechnung des Entgelts angewandt wird wie wenn der Kunde den Inlandstarif für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten (die in verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen) sowie genutzte Daten in seinem Mitgliedstaat nutzen würde;

s) „separater Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene“ ist die Erbringung regulierter Datenroamingdienste, die den Roamingkunden von einem alternativen Roaminganbieter direkt in einem besuchten Netz bereitgestellt werden.“

2. Artikel 3 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)  Das Standardangebot gemäß Absatz 5 muss hinreichend detailliert sein und alle für einen Großkundenroamingzugang erforderlichen Komponenten gemäß Absatz 3, eine Beschreibung der für einen direkten Großkundenroamingzugang und einen Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang relevanten Angebotsbestandteile und die entsprechenden Geschäftsbedingungen enthalten. Dieses Standardangebot kann Bedingungen zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für die Kunden des Roaminganbieters bei deren vorübergehende Reisen innerhalb der Union umfassen. Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben erforderlichenfalls Änderungen des Standardangebots vor, um den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen.“

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Separater Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene“.

b) Absatz 1 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Verwirklichung des separaten Verkaufs regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene“.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Die inländischen Anbieter kommen der Verpflichtung im Zusammenhang mit dem separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene gemäß Artikel 4 nach, so dass Roamingkunden separate regulierte Datenroamingdienste nutzen können. Die inländischen Anbieter kommen allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu Funktionen und damit verbundenen Unterstützungsleistungen, die für den separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind, nach. Der Zugang zu solchen Funktionen und Unterstützungsleistungen, die für den separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind, einschließlich Nutzerauthentifizierungsdienste, ist kostenlos und führt nicht dazu, dass den Roamingkunden direkte Entgelte berechnet werden.“

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  Damit der separate Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf der Endkundenebene in der gesamten Union einheitlich und gleichzeitig verwirklicht wird, erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Anhörung des GEREK detaillierte Vorschriften zu einer technischen Lösung für die Einführung eines separaten Verkaufs regulierter Datenroamingdienste. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

d) In Artikel 3 wird der einleitende Satz wie folgt geändert:

„(3)  Die technische Lösung für den separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene entspricht den folgenden Kriterien:“.

5. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 6a

Abschaffung von Endkunden-Roamingaufschlägen

Roaminganbieter dürfen ihren Roamingkunden ab dem 15. Juni 2017, sofern der Gesetzgebungsakt, der infolge des in Artikel 19 Absatz 2 genannten Vorschlags zu erlassen ist, zu diesem Zeitpunkt anwendbar ist, vorbehaltlich der Artikel 6b und 6c, für die Abwicklung abgehender oder ankommender regulierter Roaminganrufe, für die Abwicklung versendeter regulierter SMS-Roamingnachrichten oder für die Nutzung regulierter Datenroamingdienste, einschließlich MMS-Nachrichten, im Vergleich mit dem inländischen Endkundenpreis in einem Mitgliedstaat weder zusätzliche Entgelte noch allgemeine Entgelte für die Nutzung von Endgeräten oder von Dienstleistungen im Ausland berechnen.

Artikel 6b

Angemessene Nutzung

(1)  Roaminganbieter können gemäß diesem Artikel und den in Artikel 6d genannten Durchführungsrechtsakten eine Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) für die Inanspruchnahme regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene, die zu dem geltenden inländischen Endkundenpreis bereitgestellt werden, anwenden, um eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene durch Roamingkunden zu vermeiden, wie etwa die Nutzung solcher Dienste durch Roamingkunden in einem Mitgliedstaat, der nicht der ihres jeweiligen Anbieters ist, für andere Zwecke als vorübergehende Reisen.

Eine Regelung zur angemessenen Nutzung ermöglicht den Kunden eines Roaminganbieters die Nutzung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten zu dem anwendbaren inländischen Endkundenpreis in einem Umfang, der ihren Tarifen entspricht.

(2)  Artikel 6e gilt für regulierte Roamingdienste auf Endkundenebene, die über die Beschränkungen im Rahmen einer Regelung zur angemessene Nutzung hinausgehen.

Artikel 6c

Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge

(1)  Wenn ein Roaminganbieter bei Vorliegen bestimmter und außergewöhnlicher Umstände seine gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingdienste gemäß den Artikeln 6a und 6b nicht aus seinen gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung dieser Dienste decken kann, so darf er eine Genehmigung zur Erhebung eines Aufschlags beantragen, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen. Dieser Aufschlag darf nur in dem Umfang angewandt werden, der erforderlich ist, um die Kosten der Erbringung regulierter Endkunden-Roamingdienste unter Beachtung der für Großkundenentgelte zulässigen Höchstbeträge zu decken.

(2)  Ein Roaminganbieter, der beschließt, Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch zu nehmen, stellt unverzüglich einen Antrag an die nationale Regulierungsbehörde und übermittelt ihr alle erforderlichen Informationen gemäß den in Artikel 6d genannten Durchführungsrechtsakten. Danach aktualisiert der Roaminganbieter alle 12 Monate diese Informationen und legt sie der nationalen Regulierungsbehörde vor.

(3)  Nach Erhalt eines Antrags gemäß Absatz 2 prüft die nationale Regulierungsbehörde, ob der Roaminganbieter nachgewiesen hat, dass er nicht in der Lage ist, seine Kosten gemäß Absatz 1 zu decken, so dass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre. Die Bewertung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells stützt sich auf relevante objektive Faktoren, die speziell für den Roaminganbieter gelten, einschließlich objektiver Unterschiede zwischen Roaminganbietern in dem betreffenden Mitgliedstaat und des Niveaus der Inlandspreise und -erlöse. Die nationale Regulierungsbehörde genehmigt den Aufschlag, wenn die Bedingungen des Absatzes 1 sowie des vorliegenden Absatzes erfüllt sind.

(4)  Innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 2 genehmigt die nationale Regulierungsbehörde den Aufschlag, sofern der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist oder ungenügende Informationen enthält. Wenn die nationale Regulierungsbehörde den Antrag für offensichtlich unbegründet hält oder der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Informationen bereitgestellt wurden, trifft sie innerhalb einer Frist von weiteren zwei Monaten, nachdem sie dem Roaminganbieter Gehör gewährt hat, eine endgültige Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Ablehnung des Aufschlags.

Artikel 6d

Umsetzung der Regelung zur angemessenen Nutzung und der Tragfähigkeit der Abschaffung der Roamingaufschläge auf der Endkundenebene

(1)  Um eine kohärente Anwendung der Artikel 6b und 6c sicherzustellen, erlässt die Kommission nach Anhörung des GEREK im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 15. Dezember 2016 detaillierte Durchführungsvorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Bewertung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Roamingaufschläge auf der Endkundenebene sowie über den von den Roaminganbietern für die Zwecke dieser Bewertung zu stellenden Antrag. Diese Durchführungsvorschriften werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Bezüglich des Artikels 6b berücksichtigt die Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten mit detaillierten Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung Folgendes:

a) die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten;

b) den Grad an Konvergenz der Inlandspreisniveaus für die gesamte Union;

c) die Reisemuster in der Union;

d) erkennbare Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen und für Investitionsanreize im inländischen und im besuchten Markt.

(3)  Bezüglich des Artikels 6c berücksichtigt die Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten mit detaillierten Vorschriften über die Methode zur Bewertung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Roamingaufschläge auf Endkundenebene für Roaminganbieter Folgendes:

a) die Bestimmung der gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste anhand der auf der Großkundenebene für unausgeglichenen Verkehr tatsächlich berechneten Roamingentgelte und eines angemessenen Anteils an den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten, die bei der Bereitstellung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten erforderlich sind;

b) die Bestimmung der gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten;

c) die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und die Inlandsnutzung durch die Kundeneines Roaminganbieters;

d) das Wettbewerbs-, Preis- und Einnahmenniveau auf dem Heimatmarkt und erkennbare Gefahren, dass das Roaming zu inländischen Endkundenpreisen die Entwicklung dieser Preise nennenswert beeinträchtigen würde.

(4)  Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakte regelmäßig vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen.

(5)  Die nationale Regulierungsbehörde beobachtet und überwacht genau die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und die Maßnahmen zur Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge und berücksichtigt dabei weitestgehend relevante objektive Faktoren, die dem betreffenden Mitgliedstaat eigen sind, und relevante objektive Unterschiede zwischen Roaminganbietern. Unbeschadet des in Artikel 6c Absatz 3 festgelegten Verfahrens setzt die nationale Regulierungsbehörde die Anforderungen der Artikel 6b und 6c und der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte rasch durch. Die nationale Regulierungsbehörde kann von dem Roaminganbieter jederzeit verlangen, dass er den Aufschlag ändert oder nicht mehr erhebt, wenn er den Artikeln 6b oder 6c nicht nachkommt. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission jährlich über die Anwendung der Artikel 6b und 6c sowie des vorliegenden Artikels.

Artikel 6e

Bereitstellung regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene

(1)  Erhebt ein Roaminganbieter einen Aufschlag für die Nutzung regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene, die über die Grenzen der angemessenen Nutzung hinausgeht, so muss dieser Aufschlag unbeschadet des Unterabsatzes 2 folgende Anforderungen (ohne MwSt.) erfüllen:

a) Der Aufschlag, der für abgehende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste erhoben wird, darf die zulässigen Höchstbeträge für Großkundenentgelte gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 12 Absatz 1 nicht überschreiten;

b) die Summe des inländischen Endkundenpreises und des Aufschlags, der für abgehende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste erhoben wird, darf 0,19 EUR pro Minute, 0,06 EUR pro SMS-Nachricht beziehungsweise 0,20 EUR pro genutztem Megabyte nicht überschreiten;

c) der Aufschlag, der für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, darf den gemäß Absatz 2 festgelegten gewichteten Durchschnitt der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte für die gesamte Union nicht überschreiten.

Die Roaminganbieter dürfen keinen Aufschlag auf eingehende regulierte SMS-Roamingnachrichten oder auf eingehende Voice-Mail-Roamingnachrichten erheben. Andere Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.

Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für abgehende und eingehende Roaminganrufe sekundengenau ab. Die Roaminganbieter dürfen bei abgehenden Anrufen eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen. Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für die Bereitstellung regulierter Datenroamingdienste kilobytegenau ab, mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit abgerechnet werden können. In einem solchen Fall darf das Endkundenentgelt, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für das Senden oder Empfangen einer MMS-Roamingnachricht berechnen kann, das Endkunden-Roaminghöchstentgelt für regulierte Datenroamingdienste gemäß Unterabsatz 1 nicht überschreiten.

Während des in Artikel 6f Absatz 1 genannten Zeitraums werden mit dem vorliegenden Absatz keine Angebote ausgeschlossen, die Roamingkunden für eine Tagespauschale oder ein anderes festes Entgelt für einen Zeitraum ein bestimmtes zulässiges Volumen zur Nutzung von regulierten Roamingdiensten zur Verfügung stellen, sofern die Nutzung des Gesamtumfangs dieses Volumens zu einem Preis pro Einheit für abgehende regulierte Roaminganrufe, eingehende Anrufe, versendete SMS-Nachrichten und Datenroamingdienste führt, der den jeweiligen inländischen Endkundenpreis und den Höchstaufschlag nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nicht überschreitet.

(2)  Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2015 nach Anhörung des GEREK und vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes Durchführungsrechtsakte, in denen der gewichtete Durchschnitt der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte festgelegt wird. Die Kommission überprüft diese Durchführungsrechtsakte jährlich. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

Für den gewichteten Durchschnitt der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte gelten die folgenden Kriterien:

a) die maximale Höhe der Mobilfunkzustellungsentgelte, die auf dem Markt für die Anrufzustellung auf der Großkundenebene in einzelnen Mobilfunknetzen durch die nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 7 und 16 der Rahmenrichtlinie und Artikel 13 der Zugangsrichtlinie vorgeschrieben wird, und

b) die Gesamtzahl der Teilnehmer in den Mitgliedstaaten.

(3)  Die Roaminganbieter können einen anderen als den nach den Artikeln 6a, 6b und 6c und Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Roamingtarif anbieten, und Roamingkunden können sich bewusst für einen solchen Tarif entscheiden, aufgrund dessen ihnen für regulierte Roamingdienste ein anderer Tarif zugute kommt, als ihnen ohne eine solche Wahl eingeräumt worden wäre. Der Roaminganbieter muss diese Roamingkunden auf die Art der Roamingvorteile, die sie dadurch verlieren würden, nochmals hinweisen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1wenden die Roaminganbieter auf alle bestehenden und neuen Roamingkunden einen nach den Artikeln 6a und 6b und Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Tarif automatisch an.

Alle Roamingkunden können jederzeit zu einem Tarif nach den Artikeln 6a, 6b und 6c und Absatz 1 dieses Artikels oder von diesem Tarif zu einem anderen Tarif wechseln. Wenn sich ein Roamingkunde bewusst dafür entscheidet, von dem nach den Artikeln 6a, 6b und 6c oder Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Tarif zu einem anderen Tarif zu wechseln oder dorthin zurückzuwechseln, so erfolgt der Tarifwechsel binnen eines Arbeitstags ab dem Eingang des entsprechenden Antrags entgeltfrei und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Die Roaminganbieter können den Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens zwei Monaten wirksam gewesen ist.

(4)  Die Roaminganbieter stellen sicher, dass in Verträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art beinhalten, die Hauptmerkmale des bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes angegeben werden, wozu insbesondere Folgendes gehört:

a) der/die spezifische/n Tarif/e sowie die Art der angebotenen Dienste für jeden Tarif, einschließlich des Volumens der Kommunikationsverbindungen;

b) Beschränkungen der Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die zum geltenden inländischen Endkundenpreis bereitgestellt werden, insbesondere quantifizierte Angaben zur Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung mit den wichtigsten Preis-, Volumen- oder sonstigen Parametern des jeweiligen bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes.

Die Roaminganbieter veröffentlichen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen.

Artikel 6f

Übergangsweise anwendbare Endkunden-Roamingaufschläge

(1)  Die Roaminganbieter können ab dem 30. April 2016 bis zum 14. Juni 2017 zusätzlich zu dem inländischen Endkundenpreis für die Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste einen Aufschlag berechnen.

(2)  Während des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums findet Artikel 6e sinngemäß Anwendung.“

6. Die Artikel 8, 10 und 13 werden gestrichen.

7. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen werden in der Währung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden ausgedrückt und umfassen folgende Informationen;

a) über jede Regelung der angemessenen Nutzung, der der Roamingkunde in der Union unterliegt, sowie über die Aufschläge, die über die Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, und

b) alle gemäß Artikel 6c berechneten Aufschläge.“

b) Absatz 1 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

„Die Unterabsätze 1, 2, 4 und 5 — mit Ausnahme der dort vorgenommenen Bezugnahme auf die Regelung der angemessenen Nutzung und dem gemäß Artikel 6c in Rechnung gestellten Aufschlag — gelten auch für Sprach- und SMS-Roamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.“

c) Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)  Der Roaminganbieter übersendet dem Roamingkunden bei vollständigem Ausschöpfen des anwendbaren angemessenen Nutzungsvolumens für regulierte Sprach- oder SMS-Roamingdienste oder einer gemäß Artikel 6c angewandten Nutzungsschwelle eine Mitteilung. Darin ist der Aufschlag anzugeben, der für jede zusätzliche Nutzung regulierter Sprach- oder SMS-Roamingdienste durch den Roamingkunden berechnet wird. Jeder Kunde hat das Recht zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm solche Mitteilungen nicht mehr übersendet, und er hat das Recht zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm jederzeit und kostenlos diesen Dienst wieder bereitstellt.“

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  Die Roaminganbieter geben allen Kunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte. Außerdem informieren sie ihre Roamingkunden ohne unnötige Verzögerung über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden.

Danach übermitteln die Roaminganbieter allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in angemessenen Abständen einen Erinnerungshinweis.“

8. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  Der Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Roaminganbieters darauf hingewiesen, dass er regulierte Datenroamingdienste nutzt, und er erhält grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, (in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden), es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht.

Die grundlegenden personalisierten Preisinformationen enthalten Angaben zu:

a) jeder Regelung der angemessenen Nutzung, der ein Roamingkunde in der Union unterliegt, und den Aufschlägen, die über diese Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, sowie

b) jedem Aufschlag, der gemäß Artikel 6c berechnet wird.

Die Informationen werden auf das mobile Gerät — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem mobilen Gerät des Roamingkunden — übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist und zum ersten Mal beginnt, einen Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu nutzen. Die Informationen werden zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, die ihren Empfang und leichtes Verstehen fördert.

Hat ein Kunde seinem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Tarifinformation wünscht, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.“

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(2a)  Der Roaminganbieter versendet bei vollständigem Ausschöpfen des angemessenen Nutzungsvolumens für regulierte Datenroamingdienste oder bei Erreichen einer gemäß Artikel 6c angewandten Nutzungsschwelle eine Mitteilung. Darin ist der Aufschlag anzugeben, der für jede zusätzliche Nutzung regulierter Datenroamingdienste durch den Roamingkunden berechnet wird. Jeder Kunde hat das Recht zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm solche Mitteilungen nicht mehr übersendet, und er hat das Recht zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm jederzeit und kostenlos diesen Dienst wieder bereitstellt.“

c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)  Jeder Roaminganbieter stellt allen seinen Roamingkunden die Option bereit, sich bewusst und kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der rechtzeitig Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang bereitgestellt werden, ausgedrückt als Datenvolumen oder in der Währung, in der dem des Roamingkunden regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit berechnet werden, während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten.“

d) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)  Dieser Artikel gilt mit Ausnahme des Absatzes 5 und des Absatzes 2 Unterabsatz 2 und des Absatzes 2a Unterabsatz 2 und vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3 des vorliegenden Absatzes auch für Datenroamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.“

9. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen genau die Roaminganbieter, die von Artikel 6b, Artikel 6c und Artikel 6e Absatz 3 Gebrauch machen.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 6a, 6b, 6c, 6e, 7, 9 und 12, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.“

10. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Überprüfung

(1)  Die Kommission leitet bis zum 29. November 2015 eine Überprüfung des Großkunden-Roamingmarkts ein, um abzuschätzen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017 zu ermöglichen. Die Kommission überprüft dabei unter anderem die Intensität des Wettbewerbs auf den nationalen Großkundenmärkten, und sie bewertet insbesondere das Niveau der anfallenden Großkundenkosten und angewendeten Großkundenentgelte sowie die Wettbewerbssituation der Betreiber mit begrenzter geografischer Abdeckung, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen auf den Wettbewerb sowie der Fähigkeit der Betreiber, Größenvorteile zu nutzen. Die Kommission bewertet ferner die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Endkunden-Roamingmärkten sowie alle erkennbaren Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen und für Investitionsanreize in inländischen und in besuchten Märkten. Bei der Abschätzung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge zu ermöglichen, trägt die Kommission der Erforderlichkeit Rechnung, zu gewährleisten, dass die Betreiber im besuchten Mitgliedstaat alle Kosten der Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, decken können. Die Kommission berücksichtigt ferner, dass ein dauerhaftes Roaming oder eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für die Kunden des Roaminganbieters bei vorübergehenden Reisen innerhalb der Union verhindert werden muss.

(2)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Juni 2016 einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Absatz 1 vor.

Beigefügt wird dem Bericht ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag — dem eine öffentliche Konsultation vorangegangen ist — zur Änderung der Großkundenentgelte für regulierte Roamingdienste gemäß dieser Verordnung oder zur Bereitstellung einer anderen Lösung zur Klärung der auf Großkundenebene festgestellten Fragen, im Hinblick auf die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017.

(3)  Außerdem legt die Kommission alle zwei Jahre nach Vorlage des in Absatz 2 vorgesehenen Berichts dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Jeder Bericht enthält unter anderem eine Beurteilung folgender Elemente:

a) der Verfügbarkeit und der Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu regulierten Endkunden-Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;

b) der Intensität des Wettbewerbs auf dem Endkunden- und Großkunden-Roamingmarkt, insbesondere der Wettbewerbssituation kleiner, unabhängiger und neu in den Markt eintretender Betreiber, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen Anbietern und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb;

c) des Grades, zu dem die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für regulierte Roamingdienste zu Ergebnissen geführt hat.

(4)  Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen in den unionsweiten Roamingmärkten sammelt das GEREK regelmäßig Daten der nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklung der Großkunden- und Endkundenentgelte für regulierte Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste. Diese Daten werden der Kommission mindestens zweimal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten.

Auf der Grundlage der gesammelten Daten berichtet das GEREK ferner regelmäßig über die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten für Inlands- sowie für Roamingdienste und über die Entwicklung der tatsächlichen Großkunden-Roamingentgelte, die für unausgeglichenen Verkehr zwischen Roaminganbietern berechnet werden.

Das GEREK sammelt ebenfalls jährlich Angaben der nationalen Regulierungsbehörden zur Transparenz und Vergleichbarkeit der verschiedenen Tarife, die die Betreiber ihren Kunden anbieten. Die Kommission veröffentlicht diese Daten und Ergebnisse.“

Artikel 8

Änderung der Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG erhält folgende Fassung:

„(3)  Im Rahmen nationaler Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer im Rahmen von elektronischen Kommunikationsnetzen werden die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, geachtet.“

Artikel 9

Überprüfung

Die Kommission überprüft bis zum 30. April 2019 die Artikel 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht darüber, dem erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden.

Artikel 10

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)  Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Sie gilt ab dem 30. April 2016, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a) Ist der Gesetzgebungsakt, der aufgrund des in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 genannten Vorschlags zu erlassen ist, am 15. Juni 2017 anwendbar, so gelten Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Artikel 6a bis 6d der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, und Artikel 7 Nummer 7 Buchstaben a bis c und Nummer 8 Buchstaben a, b und d der vorliegenden Verordnung ab dem genannten Zeitpunkt.

Ist der genannte Gesetzgebungsakt am 15. Juni 2017 nicht anwendbar, so gilt Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinsichtlich Artikel 6f der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 weiter, bis der genannte Gesetzgebungsakt anwendbar wird.

Liegt der Anwendungsbeginn des genannten Gesetzgebungsakts nach dem 15. Juni 2017, so gelten Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Artikel 6a bis 6d der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, Artikel 7 Nummer 7 Buchstaben a bis c der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Nummer 8 Buchstaben a, b und d ab dem Beginn der Anwendung des genannten Gesetzgebungsakts.

b) Die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission gemäß Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe c und — hinsichtlich Artikel 6d und Artikel 6e Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 — gemäß Artikel 7 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung gilt ab dem 29. November 2015.

c) Artikel 5 Absatz 3 gilt ab dem 29. November 2015.

d) Artikel 7 Nummer 10 der vorliegenden Verordnung gilt ab dem 29. November 2015.

(3)  Die Mitgliedstaaten können vor dem 29. November 2015 geltende nationale Maßnahmen, einschließlich Selbstregulierungssystemen, die Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2016 aufrechterhalten. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum 30. April 2016 mit.

(4)  Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2012 der Kommission ( 4 ), die die technische Modalität für die Einführung des Zugangs zu lokalen Datenroamingdiensten in einem besuchten Netz betreffen, gelten weiterhin für die Zwecke des separaten Verkaufs regulierter Datenroamingdienste bis zum Erlass des in Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts.

▼M1

(5)  Die Geltungsdauer von Artikel 5a endet am 14. Mai 2024.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

( 2 ) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

( 3 ) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2012 der Kommission vom 14. Dezember 2012 über den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste auf der Endkundenebene in der Union (ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 1).