2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/11


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2012 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-600/12)

2013/C 63/19

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Düsterhaus)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen die ihr nach den Art. 13 und 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG (1) über Abfälle sowie nach den Art. 8, 9, 11 Abs. 1 Buchst. a, 12 und 14 der Richtlinie 99/31/EG (2) über Abfalldeponien obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat, dass sie den Betrieb einer schlecht funktionierenden und saturierten (in Zacinto in der Region Kalamaki am Standort Griparaiika gelegenen) Abfalldeponie aufrechterhielt, sowie, dass sie, indem sie die Betriebsgenehmigung der Deponie ohne Anwendung des in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG (3) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vorgesehenen Verfahrens erneuert hat, auch gegen die ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die griechischen Behörden hätten den weiteren Betrieb einer bereits mehr als saturierten Deponie geduldet und nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die erforderliche Erhöhung der Kapazitäten der Deponie (oder eine andere Lösung des Problems) bis zum 31. Dezember 2015 (Fälligkeit der erneuerten ökologischen Parameter), oder bis die neue Deponie von Zacinto in Betrieb sei, sicherzustellen.

Die griechischen Behörden hätten nicht alle korrektiven Maßnahmen getroffen, die zur Lösung einer beträchtlichen, sich aus verschiedenen Protokollen über Ortsbesichtigungen (25. Oktober 2011, 26. Januar 2010, 26. Oktober 2009, 11. Mai 2009, 6. Februar 2009, 26. August 2008, 13. April 2007, 8. Dezember 2005, 7. Januar 2005 und 14. Dezember 1999) ergebenden Zahl von Problemen erforderlich wären, und hätten zugestimmt, dass eine solche Deponie trotz der Probleme weiter betrieben werde.

Die griechischen Behörden hätten den erforderlichen Neuordnungsplan für die Deponie Zacinto noch nicht ausgearbeitet und verabschiedet und hätten nicht einmal einen Antrag auf Erneuerung der Betriebsgenehmigung des Abfalllagerungsdepots mit einem Bewertungsplan über eventuelle Risiken vorgelegt.

Daraus folge, dass sie den Verpflichtungen, die sich aus den Art. 13 und 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 über Abfälle sowie aus den Art. 8, 9, 11 Abs. 1 Buchst. a, 12 und 14 der Richtlinie 99/31 über Abfalldeponien ergäben, nicht nachgekommen seien.

Außerdem hätten die griechischen Behörden durch das interministerielle Dekret vom 8. Juni 2011 den zeitlichen Umfang der ökologischen Parameter der Deponie (die die Grundlage der Betriebsgenehmigung darstellten) bis zum 31. Dezember 2015 verlängert, ohne die nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 erforderliche Prüfung auf Verträglichkeit durchgeführt zu haben.


(1)  ABl. L 312, S. 3.

(2)  ABl. L 182, S. 1.

(3)  ABl. L 206, S. 7.