21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/27


Klage, eingereicht am 12. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-491/08)

(2009/C 44/45)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik in Bezug auf das Projekt einer Ferienanlage „Is Arenas“ in der Gemeinde Narbolia, das für die im Gebiet ITB032228, „Is Arenas“, vorhandenen Habitate und Arten von Belang ist,

gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG (1) verstoßen hat, indem sie bis zum 19. Juli 2006 keine Schutzmaßnahmen ergriffen hat, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die dem vorgeschlagenen Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ITB032228, „Is Arenas“, auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren, insbesondere, nachdem sie einen Eingriff, der die ökologischen Merkmale des Gebiets ernsthaft beeinträchtigen könnte, verboten hat;

gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 verstoßen hat, indem sie nach dem 19. Juli 2006 keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das genannte Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden,

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kommission sei bekannt, dass in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Is Arenas“ derzeit eine Ferienanlage gebaut werde, zu der u. a. ein Golfplatz gehöre. Das Projekt für die touristischen Infrastrukturen in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Is Arenas“ betreffe insbesondere die Flächen, die eine ökologische Vernetzung der beiden wichtigsten Pinienwaldgebiete gewährleisteten. Deshalb könnte es erhebliche negative Auswirkungen auf diese Gebiete haben, namentlich im Hinblick auf ihre Funktion als „ökologische Verbindung“.

An dem Projekt sei u. a. zu beanstanden, dass es eine Verkleinerung und eine Umgestaltung der ursprünglichen Habitate bewirke, z. B. durch die Einführung fremder Arten wie die Gräser des Golfplatzes, dass es die Habitate beseitige, dass der Boden zertreten und verdichtet werde und dass Räume entzogen würden. Hinzu kämen die Auswirkungen des Zustroms von Badegästen an den für die Dünensysteme äußerst wichtigen Küstenstreifen und das Fällen der Bäume.


(1)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).