21.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/27 |
Klage, eingereicht am 12. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-491/08)
(2009/C 44/45)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Italienische Republik in Bezug auf das Projekt einer Ferienanlage „Is Arenas“ in der Gemeinde Narbolia, das für die im Gebiet ITB032228, „Is Arenas“, vorhandenen Habitate und Arten von Belang ist,
|
— |
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kommission sei bekannt, dass in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Is Arenas“ derzeit eine Ferienanlage gebaut werde, zu der u. a. ein Golfplatz gehöre. Das Projekt für die touristischen Infrastrukturen in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Is Arenas“ betreffe insbesondere die Flächen, die eine ökologische Vernetzung der beiden wichtigsten Pinienwaldgebiete gewährleisteten. Deshalb könnte es erhebliche negative Auswirkungen auf diese Gebiete haben, namentlich im Hinblick auf ihre Funktion als „ökologische Verbindung“.
An dem Projekt sei u. a. zu beanstanden, dass es eine Verkleinerung und eine Umgestaltung der ursprünglichen Habitate bewirke, z. B. durch die Einführung fremder Arten wie die Gräser des Golfplatzes, dass es die Habitate beseitige, dass der Boden zertreten und verdichtet werde und dass Räume entzogen würden. Hinzu kämen die Auswirkungen des Zustroms von Badegästen an den für die Dünensysteme äußerst wichtigen Küstenstreifen und das Fällen der Bäume.
(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).