Brüssel, den 31.3.2022

COM(2022) 134 final

2022/0089(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Geografische Angaben (g. A.) kennzeichnen Erzeugnisse, die ihre Qualität, ihre Merkmale oder ihr Ansehen natürlichen und menschlichen Einflüssen verdanken, die an ihren Ursprungsort gebunden sind. Sie stellen ein Recht des geistigen Eigentums dar, das den fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern fördern soll, indem die bösgläubige Verwendung eines Namens sowie betrügerische und irreführende Praktiken verhindert werden. Geografische Angaben stellen für die Verbraucher eine Garantie für die Echtheit dar und heben ein Erzeugnis auf dem Markt hervor, wodurch höherwertige Verkäufe und Ausfuhren sichergestellt werden. Geografische Angaben sind seit 1883 international anerkannt 1 und wurden von der Union ab den 1970er-Jahren (Wein) bis 1992 (landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel) schrittweise geschützt; im Jahr 2020 wurde die Einrichtung der Register 2 abgeschlossen. Derzeit enthält das EU-Register der geografischen Angaben fast 3500 Namen von Weinen, Spirituosen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln.

Das System geografischer Angaben der Union ist solide, doch haben die Evaluierung der Politik und der Folgenabschätzungsprozess Raum für Verbesserungen aufgezeigt, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung des Systems geografischer Angaben als Schlüssel für die Bereitstellung hochwertiger Lebensmittel und den Schutz des kulturellen, gastronomischen und lokalen Erbes in der gesamten Union. Dies betrifft hauptsächlich folgende Fragen:

Wie lässt sich dem Grundrecht der Erzeuger auf den Schutz der mit ihren geografischen Angaben verbundenen Rechte des geistigen Eigentums am besten Wirksamkeit verleihen? Erzeuger, die im Besitz des in einer geografischen Angabe verkörperten immateriellen Guts sind, haben ein Recht darauf, dass dieses geschützt wird, und die Union ist bestrebt, dies so effizient und wirksam wie möglich zu tun, auch in Zeiten einer zunehmenden Nutzung des Internets.

Wie kann die Nutzung wider Treu und Glauben der Bezeichnung eines Erzeugnisses durch Marktteilnehmer verhindert werden, die weder Rechte an dem authentischen Erzeugnis noch eine Verbindung zu ihm haben? Auch die Durchsetzung, insbesondere im Internet, und die Überprüfung der Einhaltung müssen überprüft werden.

Wie kann die nachhaltige Produktion von Erzeugnissen mit geografischer Angabe gesteigert werden? Geografische Angaben werden zu wenig als Instrument zur Aufwertung von Erzeugnissen genutzt, die untrennbar mit den natürlichen Faktoren und dem Know-how der Erzeuger in einem Gebiet verbunden sind.

Wie können Verbraucher besser über authentische Erzeugnisse informiert werden, um Informationsasymmetrie zu begegnen? Die zugehörigen Unionszeichen sind bei den Verbrauchern wenig bekannt, was auf Probleme bei der Kommunikation hinweist.

Wie kann sichergestellt werden, dass die Erzeuger mit den Erzeugnissen, die die mit ihrer Produktion verbundene Qualität aufweisen, angemessene Einkommen erzielen und ihre Position in der Lebensmittelversorgungskette stärken können?

Die Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) hat in den 30 Jahren ihres Bestehens nicht die erwarteten Vorteile für Erzeuger und Verbraucher gebracht. Um traditionelle landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Union besser zu identifizieren und zu fördern, sollte die Regelung für g. t. S. vereinfacht und präzisiert werden.

Der Vorschlag trägt zu den von der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) verfolgten Zielen bei, insbesondere zur Verbesserung der Reaktion der Landwirtschaft der Union auf gesellschaftliche Erwartungen an die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nachhaltigkeitswirkungen der landwirtschaftlichen Erzeugung. Er wird das gegenwärtige System geografischer Angaben als Rechte des geistigen Eigentums stärken. Der Vorschlag wird die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Wirkungen von Erzeugnissen mit g. A. verbessern, den Erzeugern mehr Befugnisse und Aufgaben übertragen, neue Formen von Verstößen (Internet) verringern, die Wirksamkeit der Durchsetzung und der Kontrollen, die die Echtheit der Erzeugnisse garantieren, verbessern sowie Gesetzeslücken schließen und die Registrierungsverfahren effizienter gestalten. Neben den geografischen Angaben sind auch die Vorschriften über garantiert traditionelle Spezialitäten Gegenstand dieses Vorschlags, insbesondere was die Präzisierung ihrer Definition angeht. Demgegenüber sieht dieser Vorschlag keine Änderung der Vorschriften über fakultative Qualitätsangaben vor, die erst 2012 eingeführt wurden und deren Potenzial zunächst von den Mitgliedstaaten vollständig ausgelotet werden muss. Schließlich befasst sich der Vorschlag nicht mit geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, für die die Kommission einen gesonderten Gesetzgebungsakt vorschlagen möchte.

Das übergeordnete Ziel der Überarbeitung des Systems geografischer Angaben besteht in der Erleichterung in der gesamten Union des Gebrauchs von geografischen Angaben als Instrumenten des geistigen Eigentums, die allen Landwirten und Erzeugern zugänglich sind, die Erzeugnisse herstellen, die durch ihre Eigenschaften oder ihr Ansehen und durch den Ort der Erzeugung miteinander verbunden sind. Es werden keine Änderungen an der grundlegenden Struktur der Systeme geografischer Angaben vorgeschlagen; vom Vorschlag unberührt bleiben also die Rolle der Mitgliedstaaten im Antragsverfahren für die Eintragung von geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, das hohe Schutzniveau der Rechte des geistigen Eigentums, die Besonderheiten für geografische Angaben in den Sektoren Wein und Spirituosen sowie die Durchsetzung auf nationaler Ebene im Rahmen sowohl der Verordnung über amtliche Kontrollen als auch der Instrumente des geistigen Eigentums.

Die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität ist zwar eine Stärke der europäischen Landwirtschaft, doch gibt es eine geografische Unausgewogenheit bei der Anzahl der in der gesamten Union eingetragenen geografischen Angaben. Diese Unausgewogenheit spiegelt unterschiedliche „Ausgangspunkte“ und Erfahrungen bei der Bewahrung des gastronomischen und kulturellen Erbes der Mitgliedstaaten wider. Bei der Überarbeitung des Systems geografischer Angaben sollte besonders darauf geachtet werden, den Gebrauch in den Mitgliedstaaten zu fördern, in denen zu wenig Gebrauch davon gemacht wird. Geografische Angaben belohnen Erzeuger für ihre Bemühungen, ein breit gefächertes Angebot hochwertiger Erzeugnisse herzustellen, was wiederum der ländlichen Wirtschaft zugute kommen kann. Das gilt insbesondere für benachteiligte Gebiete, Berggebiete und abgelegene Gebiete, in denen der Agrarsektor einen bedeutenden Teil der Wirtschaft ausmacht und in denen die Produktionskosten hoch und die Nachteile erheblich sind. Ein Ziel ist es auch, die Anzahl der eingetragenen geografischen Angaben in den Mitgliedstaaten, in denen weniger Gebrauch davon gemacht wird, auf den Unionsdurchschnitt anzuheben.

Mit dem Vorschlag werden somit die folgenden allgemeinen Ziele verfolgt:

1.Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums in der Union, einschließlich effizienter Registrierungsverfahren, um die Erzeuger für ihre Anstrengungen gerecht zu entlohnen;

2.Steigerung des Gebrauchs geografischer Angaben in der gesamten Union zum Nutzen der ländlichen Wirtschaft.

Diese zwei allgemeinen Ziele sind in sechs spezifische Ziele aufgegliedert:

1.die Durchsetzung der Vorschriften über geografische Angaben zum besseren Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und zum besseren Schutz von geografischen Angaben im Internet, unter anderem gegen Eintragungen wider Treu und Glauben, betrügerische und irreführende Praktiken sowie die Verwendung im System für Domänennamen, verbessern und gegen Fälschungen vorgehen;

2.den Rechtsrahmen zwecks Vereinfachung und Harmonisierung der Antragsverfahren für die Eintragung neuer Namen und für Änderungen der Produktspezifikationen straffen und präzisieren;

3.einen Beitrag dazu leisten, das Lebensmittelsystem der Union nachhaltiger zu gestalten, indem spezifische Nachhaltigkeitskriterien integriert werden;

4.Erzeuger und Erzeugervereinigungen in die Lage versetzen, ihre in geografischen Angaben verkörperten Vermögenswerte besser zu verwalten, und den Aufbau von Strukturen und Partnerschaften innerhalb der Lebensmittelversorgungskette fördern;

5.die korrekte Marktwahrnehmung und das Bewusstsein der Verbraucher für die Politik im Bereich geografischer Angaben und Unionszeichen stärken, damit die Verbraucher sachkundige Kaufentscheidungen treffen können;

6.den Schutz traditioneller Bezeichnungen von Lebensmitteln sicherstellen, um traditionelle Erzeugnisse und Produktionsmethoden aufzuwerten und zu bewahren.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Die Rechtsvorschriften der Union sehen den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben seit Anfang der 1970er Jahre für Wein, seit 1989 für Spirituosen und seit 1992 für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel vor. Dies ermöglicht die Eintragung der Namen von hochwertigen Erzeugnissen, die von Erzeugern mit anerkannten Kenntnissen im Einklang mit einer Produktspezifikation in einem bestimmten geografischen Gebiet hergestellt werden. Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit bestehenden Vorschriften im Bereich der geografischen Angaben. Ziel ist es, die bestehenden Vorschriften zu verbessern und ein vereinfachtes und gestrafftes Regelwerk bereitzustellen, wobei zugleich bestimmte Elemente des Schutzes geografischer Angaben verstärkt werden, insbesondere durch Stärkung von Erzeugervereinigungen und Erhöhung des Schutzniveaus im Internet. Vereinigungen von Erzeugern von Erzeugnissen mit g. A. werden ermutigt, auf freiwilliger Basis höhere Anforderungen an die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nachhaltigkeitswirkungen in die Produktspezifikation aufzunehmen. Zwecks Verbesserung der Qualität der Eintragungen und der Bearbeitung der Anträge wird die Kommission zwar ermächtigt, die technische Unterstützung einer Agentur zur Prüfung der Anträge in Anspruch zu nehmen, doch ist sie weiterhin für die Eintragung der geografischen Angaben zuständig und trägt weiterhin die Gesamtverantwortung für die Politik im Bereich der geografischen Angaben.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die GAP. Er ergänzt andere Maßnahmen, die darauf abzielen, die Qualität und Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie der Wein- und Spirituosenproduktion der Union sicherzustellen, indem die Erzeuger für ihre Anstrengungen gerecht entlohnt, die Grundrechte der Erzeuger im Bereich des Eigentums geschützt sowie die Bürger und Verbraucher über bestimmbare besondere Merkmale von Erzeugnissen aus den vorgenannten Sektoren informiert werden, insbesondere über die Merkmale, die an ihren geografischen Ursprung gebunden sind.

Die Kommission hat sich im Zusammenhang mit der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 3 verpflichtet, zum Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem beizutragen, den Rechtsrahmen für geografische Angaben zu stärken und gegebenenfalls spezifische Nachhaltigkeitskriterien aufzunehmen. Die geografischen Angaben werden ebenfalls im Zusammenhang mit besseren Vorschriften zur Stärkung der Position der Landwirte und Erzeugervereinigungen in der Wertschöpfungskette erwähnt. Im Aktionsplan zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ werden weitere Initiativen angekündigt, die Folgen für Erzeugnisse mit geografischer Angabe haben, insbesondere ein Vorschlag für einen Rechtsrahmen für nachhaltige Lebensmittelsysteme, der 2023 vorgelegt werden soll. Die vorliegende Initiative zu geografischen Angaben war im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 4 als eine der REFIT-Initiativen 5 im Rahmen des europäischen Grünen Deals 6 enthalten.

Was das Ziel der Klimaneutralität und die Klimaziele der Union für 2030 und 2040 angeht, hat dieser Vorschlag keine nachteiligen Auswirkungen auf das Klima.

Darüber hinaus hat die Kommission in der Mitteilung zum Aktionsplan für geistiges Eigentum 7 angekündigt, dass sie das Schutzsystem für geografische Angaben stärken würde, um es – unter anderem zwecks Bekämpfung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums – wirksamer zu machen.

In seinen Schlussfolgerungen zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 8 begrüßte der Rat eine bessere Einbeziehung der nachhaltigen Entwicklung in die europäische Qualitätspolitik und ersuchte die Kommission, die Relevanz und Bedeutung der europäischen Qualitätsregelungen zu bekräftigen und den Rechtsrahmen für geografische Angaben zu stärken.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag fällt in den Anwendungsbereich der GAP (Artikel 43 AEUV 9 ) und der Rechte des geistigen Eigentums (Artikel 118 AEUV).

Was die GAP betrifft, sind Anforderungen und Vorschriften für das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmitteln, Weinen, aromatisierten Weinerzeugnissen und Spirituosen auf dem Binnenmarkt und die Gewährleistung der Integrität des Binnenmarkts Belange, die grundsätzlich in die Zuständigkeit der Union fallen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 und der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Union ein umfassendes System zum Schutz der Namen bestimmter Erzeugnisse eingeführt, um deren einzigartige Merkmale aufgrund ihres geografischen Ursprungs sowie des traditionellen Know-hows im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Weine und Spirituosen zu fördern.  Die Mitgliedstaaten können daher nicht einzeln handeln, um dieses politische Ziel zu erreichen. Die Stärkung des derzeitigen Systems geografischer Angaben kann nur durch Maßnahmen auf Unionsebene, d. h. durch eine Überarbeitung dieser Verordnungen, erreicht werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag umfasst begrenzte und gezielte Änderungen des derzeitigen Rechtsrahmens für geografische Angaben, die nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels der Stärkung des Systems geografischer Angaben erforderlich ist. Er behält die Besonderheiten der Sektoren bei und harmonisiert gleichzeitig die Vorschriften, die allen Sektoren gemeinsam sind, insbesondere in Bezug auf die Verfahren für die Eintragung eines Namens oder die Änderung der Produktspezifikation, den Schutz der Namen sowie die Kontrollen und die Durchsetzung.

Wahl des Instruments

Politische Maßnahmen zu geografischen Angaben müssen in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein. Eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist das geeignete Instrument für eine Überarbeitung des Systems geografischer Angaben unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die derzeit geltenden Rechtsvorschriften Folgendes umfassen:

Geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel – Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 10 ;

Geografische Angaben für Weine – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 11 ;

Geografische Angaben für Spirituosen – Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 12 .

Der Vorschlag sieht die Aufhebung der ersten oben genannten Verordnung sowie Änderungen an den beiden letztgenannten Verordnungen vor.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Es wurde eine Evaluierung der Unionspolitik im Bereich der in der Union geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten vorgenommen. Ihre Ergebnisse wurden am 21. Dezember 2021 in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 13 veröffentlicht. Die Bewertung erstreckte sich auf fast 3400 g. A. und 64 g. t. S. aus den Mitgliedstaaten. Der Zweck der Bewertung bestand darin, zu prüfen, inwieweit die Politik im Bereich der g. A. und g. t. S. ihre Ziele erreicht hat. Bei der Evaluierung wurden die Wirksamkeit, die Effizienz, die Relevanz, die Kohärenz und der Mehrwert des Rahmens für g. A. und g. t. S. auf Unionsebene untersucht. 

Die Ziele der g. A. und g. t. S. werden insgesamt wirksam erreicht. Mit der Politik ist ein breites Spektrum möglicher Vorteile für die Interessenträger verbunden, wie etwa die Gewährleistung eines angemessenen Einkommens und eines fairen Wettbewerbs für die Erzeuger. Dies ist jedoch nicht systematisch in allen Mitgliedstaaten der Fall. Die wichtigsten Einschränkungen bestehen hinsichtlich der geringen Wahrnehmung und des geringen Verständnisses der Politik aufseiten der Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten sowie im Hinblick auf gewisse Schwachstellen bei den Kontrollen auf den nachgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette. Die anderen zentralen politischen Ziele – die Gewährleistung der Achtung der g. A. als Rechte des geistigen Eigentums und die Integrität des Binnenmarkts sowie im Bereich der g. t. S. die Unterstützung der Hersteller von traditionellen Erzeugnissen beim Schutz traditioneller Produktionsmethoden und Rezepturen – werden im Allgemeinen erreicht.

Der Rahmen für g. A. und g. t. S. wird als effizient eingeschätzt. G. A. und g. t. S. bieten den Erzeugern mehrere Vorteile 14 , während die Kosten für die öffentlichen Stellen (auf Unionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten) mit schätzungsweise 0,12 % des gesamten Verkaufswerts von Erzeugnissen mit den Kennzeichnungen „g. A.“ und „g. t. S.“ gering sind. Es gibt jedoch Raum für die Vereinfachung und die Verringerung des Verwaltungsaufwands, insbesondere im Hinblick auf die langwierigen Eintragungs- und Änderungsverfahren sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene.

Die Politik wird als relevant sowohl für die privaten Interessenträger als auch für die Behörden bewertet. Das Ziel von g. A. und g. t. S. besteht darin, den tatsächlichen Bedürfnissen der verschiedenen Interessenträger nachzukommen. Erzeugnisse mit geografischer Angabe und garantiert traditionelle Spezialitäten werden als großer Vorteil für ländliche Gebiete und als wichtiges Instrument zur Förderung der regionalen Identität angesehen. Die Stärkung von Erzeugnissen mit g. A. und von g. t. S. durch die Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums kommt in erster Linie dem Erfordernis nach, die Integration zu verbessern. Obwohl Umwelt- und Tierschutz nicht die Hauptziele der Herstellung von Erzeugnissen mit g. A. und von g. t. S. sind, gaben die befragten Erzeugervereinigungen an, dass in einigen Produktspezifikationen Umwelt- und Tierschutzaspekte berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf die Kohärenz wurde keine größere Unvereinbarkeit zwischen der Kennzeichnung „g. A.“ und Unionsmarken, den Kennzeichnungen „g. A.“ und „g. t. S.“ und nationalen/regionalen Regelungen sowie den Kennzeichnungen „g. A.“ und „g. t. S.“ und anderen Unionspolitiken festgestellt.

Zudem besteht ein eindeutiger Unionsmehrwert, weil die Kennzeichnungen „g. A.“ und „g. t. S.“ insbesondere sowohl zur Integrität des Binnenmarkts als auch zum fairen Handel mit Drittländern beitragen.

Was die gewonnenen Erkenntnisse anbelangt, so lassen sich neben den oben genannten Schwachstellen im Bereich der Kontrolle und der Durchsetzung (nachgelagerter Markt) sowie der geringen Wahrnehmung und dem geringen Verständnis aufseiten der Verbraucher folgende Punkte hervorheben:

Unterschiede bei der Umsetzung führen zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums der Erzeuger außerhalb des Erzeugungsmitgliedstaats. Darüber hinaus decken Erzeugnisse mit g. A. eine breite Palette von Erzeugnissen ab und werden über verschiedene Verkaufsstellen (auch Online-Verkauf) verkauft, was die wirksame Durchsetzung dieser Rechte weiter behindert. 

Eine weitere Problematik steht in engem Zusammenhang mit den neuen politischen Zielen der Kommission, insbesondere mit dem europäischen Grünen Deal und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“. Während Nachhaltigkeitsaspekte in den letzten Jahren stärker in den Mittelpunkt gerückt sind, werden sie bei der Herstellung von Erzeugnissen mit g. A. und von g. t. S. nicht oder nicht systematisch berücksichtigt.

Erzeugervereinigungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Regelungen für Erzeugnisse mit g. A. und von g. t. S. Die Evaluierung ergab jedoch, dass die Aufgaben, die sie wahrnehmen dürfen, je nach Sektor und Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sind, da sie auf Unionsebene nur für den Agrar- und Lebensmittelsektor, nicht aber für Weine und Spirituosen festgelegt sind.

Langwierige und komplexe Eintragungs- und Änderungsverfahren sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene werden als vorrangiges Ärgernis für die Erzeuger und als Hauptursache für den Verwaltungsaufwand angesehen.

Die begrenzte Zahl der als g. t. S. eingetragenen Erzeugnisse, die kein Recht des geistigen Eigentums darstellen, deutet auf ein mangelndes Interesse an dieser Regelung und auf die Schwierigkeit hin, traditionelle Produktionsmethoden in der gesamten Union zu schützen.

Konsultation der Interessenträger

Die für diese Initiative ausgearbeitete Konsultationsstrategie deckte alle Aspekte der Initiative ab, die darauf abzielt, das System geografischer Angaben zu stärken. Die Strategie erstreckte sich auf verschiedene Kategorien von Interessenträgern: Behörden, Organisationen des Agrar- und des Verarbeitungssektors, europäische und nationale Verbände, Branchenverbände und Privatunternehmen, Verbraucherorganisationen, Organisationen des Groß- und Einzelhandels; Drittländer, wissenschaftliche Einrichtungen und Forschungsinstitute, die Öffentlichkeit und andere.

Alle in der Kommunikationsstrategie angekündigten Tätigkeiten wurden wie geplant durchgeführt: Rückmeldungen zum Fahrplan – Folgenabschätzung in der Anfangsphase, Interessenträger-Konferenz, Sitzungen der Gruppe für den zivilen Dialog und Fragebogen, Sitzungen der Mitgliedstaaten und Fragebogen sowie gezielte Konsultation von Sachverständigen des nichtstaatlichen Sektors.

Rückmeldungen zum Fahrplan – Folgenabschätzung in der Anfangsphase 

Insgesamt begrüßten die Interessenträger die in dem am 28. Oktober 2020 öffentlich für Rückmeldungen zur Verfügung gestellten „Fahrplan – Folgenabschätzung in der Anfangsphase“ 15 dargelegte Ausrichtung. Zum Fahrplan gingen 51 Rückmeldungen ein.

Die große Mehrzahl der Auskunftgebenden begrüßte die Initiative der Kommission zur Stärkung des Unionssystems geografischer Angaben. Die Rückmeldungen konzentrierten sich hauptsächlich auf Nachhaltigkeitsaspekte, die in die Produktspezifikation aufgenommen werden sollen, und auf die Notwendigkeit eines besseren Schutzes und legislativer Klärungen. Diejenigen, die sich zur Zukunft der Regelung für g. t. S. äußerten, vertraten die Auffassung, dass sie fortgeführt, präzisiert und vereinfacht werden sollte. Eine kleinere Zahl der Auskunftgebenden erwähnte Probleme im Zusammenhang mit der Vereinfachung, den Kontrollen und der Durchsetzung sowie die Stärkung von Vereinigungen von Erzeugern von Erzeugnissen mit g. A. und Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung des Unionszeichens auf dem Etikett.

Konferenz zum Thema „Stärkung geografischer Angaben“, 25./26. November 2020

Die Kommission und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) organisierten gemeinsam eine hochrangige Konferenz, die als Anlaufstelle für die Interessenträger diente, wo sie ihre Ansichten zu den im Zuge der Überarbeitung des Systems geografischer Angaben behandelten Themen kundtun konnten. An der Veranstaltung nahm ein großes Publikum teil, das sich aus Erzeugern von Erzeugnissen mit g. A., Interessenträgern aus der gesamten Lebensmittelwertschöpfungskette, Beamten der Mitgliedstaaten, internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, EU-Beamten sowie Studierenden und der interessierten Öffentlichkeit zusammensetzte.

Neben den Eröffnungs- und Abschlusssitzungen im Plenum fanden fünfzehn Podiumsdiskussionen statt, um über verschiedene Aspekte der Überarbeitung des Systems geografischer Angaben zu diskutieren. Nachhaltigkeitsaspekte und die Stärkung der Erzeuger wurden ebenfalls im Zusammenhang mit der Initiative „Vom Hof auf den Tisch“ erörtert sowie Möglichkeiten zur Steigerung der Attraktivität von geografischen Angaben und zur Modernisierung und besseren Durchsetzung von geografischen Angaben im Einklang mit dem Aktionsplan für geistiges Eigentum.

Die Aufzeichnung der Konferenz und das gesamte Material (PowerPoint-Präsentation, Video, Audio, Galerie) stehen bis November 2022 auf der EUROPA-Webseite 16 zur Verfügung.

Öffentliche Konsultation

Die Kommission führte vom 15. Januar 2021 bis zum 9. April 2021 über EUSurvey eine öffentliche Konsultation in allen Amtssprachen der EU durch. Ziel war es, die Meinungen von Behörden, Interessenträgern und der Öffentlichkeit einzuholen. Es gingen 302 Beiträge von Auskunftgebenden aus 21 Mitgliedstaaten ein.

Die Auskunftgebenden benannten die folgenden wichtigsten Herausforderungen für die Überarbeitung des Systems geografischer Angaben:

Aufgrund der zunehmenden unzulässigen Ausnutzung des Ansehens geografischer Angaben im Internet müssen Betrug und die Fälschung von Erzeugnissen mit g. A. verhindert werden.

Vereinigungen von Erzeugern von Erzeugnissen mit g. A. sollten mehr Befugnisse und Aufgaben bei der Verwaltung, Förderung und Durchsetzung ihrer g. A. haben. Sie können derzeit keine für ihre Mitglieder bindenden Entscheidungen treffen.

Es mangelt an Bekanntheit des Logos, was auf unzureichende Information und Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf die Vorteile von geografischen Angaben zurückzuführen ist.

Anhörung der Gruppe für den zivilen Dialog zu Qualität und Werbung

Die Mitglieder der Gruppe für den zivilen Dialog vertreten die Interessen von Erzeugern, Verarbeitern, Einzelhändlern, Verbrauchern, Umweltschützern und anderen. Die Kommission hörte die Gruppe für den zivilen Dialog zu Qualität und Werbung auf den folgenden Sitzungen an:

5. November 2020: Informationen zum Verfahren; erstes Gespräch über die Überarbeitung des Systems geografischer Angaben;

9. März 2021: Gespräch über die wichtigsten Erfordernisse, die nach einer Überarbeitung des Systems geografischer Angaben verlangen, mit Schwerpunkt auf einigen Elementen, einschließlich Nachhaltigkeit;

1. Juli 2021: Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und die gezielte Anhörung der Gruppe für den zivilen Dialog; Gespräch über Ziele und Optionen;

30. November 2021: Vorlage der Ergebnisse des Folgenabschätzungsprozesses.

In ähnlicher Weise, wie oben dargelegt, hörte die Kommission auch die Gruppe für den zivilen Dialog zu Wein auf ihren Sitzungen am 5. Mai und 8. November 2021 und die Gruppe für den zivilen Dialog zu Spirituosen auf ihren Sitzungen am 9. März und 29. Oktober 2021 an.

Die Kommission konsultierte zudem die Mitglieder der Gruppe für den zivilen Dialog zu Qualität und Werbung mithilfe eines schriftlichen Fragebogens zur Nachhaltigkeit von Erzeugnissen mit g. A. zur Kennzeichnung und zu g. t. S.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission konsultierte Sachverständige innerhalb der Sachverständigengruppe für Qualität und Nachhaltigkeit der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums. Die Sitzungen dieser Sachverständigengruppe fanden an folgenden Tagen statt:

23. Februar 2021: Kontext, Herausforderungen und Ziele sowie Rückmeldungen zum Fahrplan;

22. April 2021: Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und die gezielte Anhörung der Sachverständigengruppe; Gesamtkonzept;

23. September 2021: Maßnahmenoptionen.

Im Vorfeld dieser Sitzungen holte die Kommission außerdem in der Sitzung des Ausschusses für die Qualität der Agrarpolitik am 19. Oktober 2020 auch Erfahrungsberichte zur Umsetzung der Regelung für g. t. S. ein, unter anderem in Form eines Fragebogens.

Die Kommission konsultierte darüber hinaus die Mitglieder der Sachverständigengruppe mithilfe eines schriftlichen Fragebogens zur Nachhaltigkeit von Erzeugnissen mit g. A. und zur Vereinfachung des Systems geografischer Angaben, wobei der Schwerpunkt auf dem nationalen Verfahren, den Beziehungen zur Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Regelung für g. t. S. lag.

Im Hinblick auf die Nachhaltigkeit war die vorherrschende Meinung, dass die Nachhaltigkeit den Erzeugern von Erzeugnissen mit g. A. nicht aufgezwungen werden sollte, sondern dass diese Erzeuger dazu ermutigt und dabei unterstützt werden sollten. Die bestehenden Verfahren in Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit sollten anerkannt und gefördert werden. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten betonten insbesondere die Bedeutung einer schrittweisen Integration von Nachhaltigkeitsanforderungen. Es besteht Bedarf an einer vermehrten Unterstützung (z. B. für die Zertifizierung der Nachhaltigkeit und entsprechende Investitionen) und anderen Formen von Anreizen (z. B. Priorität bei der Finanzierung) sowie an Informations- und Werbemaßnahmen. Was nahrhafte Lebensmittel und eine gesunde Ernährung angeht, war die vorherrschende Meinung, dass der Fokus auf die Nährwerte und die Ernährungsbedürfnisse das Konzept des Ursprungs in Bezug auf Erzeugnisse mit g. A., also der Qualität, die durch den Zusammenhang zwischen menschlichen und natürlichen Faktoren in einem bestimmten geografischen Gebiet erreicht wird, nicht verwässern sollte.

Die Sachverständigen begrüßten zwar die weitere Vereinfachung der Verfahren und die Verringerung des Verwaltungsaufwands, wiesen jedoch auch darauf hin, dass die gründliche und genaue Prüfung der Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe Vorrang vor der schnellen Abwicklung haben sollte. Mehrere Sachverständige befürworteten eine bessere Harmonisierung der Verfahrensregeln für alle Sektoren und plädierten für bessere Leitlinien und einen besseren Informationsaustausch, um die Verbreitung bewährter Verfahren zu erleichtern; dies sollte mit einer leistungsfähigeren IT-Anwendung kombiniert werden.

Im Hinblick auf die Hauptschwierigkeiten des nationalen Verfahrens stechen zwei Hauptelemente hervor. Erstens scheint es schwierig zu sein, die Erzeuger in einer aktiven Organisation zusammenzubringen, da Zeit und Ressourcen begrenzt sind. Die Erzeuger sind abgeneigt, in einem frühen Stadium der Eintragung einer g. A. zusammenzuarbeiten, und können uneinig über die genaue Beschreibung des Produktionsverfahrens in einer Produktspezifikation sein. Die Abfassung der Produktspezifikation ist die zweite Schwierigkeit, auf die die Erzeuger stoßen: Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Nachweisen, die belegen, dass das Erzeugnis die Anforderungen für eine g. A. erfüllt, unklare Beschreibung der Besonderheiten des Erzeugnisses, mangelndes Wissen darüber, welche Informationen verlangt werden, usw.

In Bezug auf Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gab die Mehrheit der Sachverständigen an, dass das Ziel nicht nur darin bestehen sollte, das Bewusstsein der Verbraucher zu schärfen und die Politik im Bereich geografischer Angaben zu fördern, sondern auch darin, die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger zu steigern, die Erzeuger zu ermutigen, den Schutz zu beantragen, und die Nachhaltigkeit zu verbessern.

Die Sachverständigen legten dar, dass das Eintragungsverfahren für g. t. S. als komplex und aufwendig erachtet wird, weshalb eine Klärung der Kriterien in Betracht gezogen werden könnte. Sie wiesen nachdrücklich darauf hin, dass die Erlaubnis zur freien Herstellung von g. t. S. außerhalb ihres Ursprungslandes Erzeuger davon abhält, an der Regelung teilzunehmen, da sie keinen Vorteil darin sehen, die Lasten für die Eintragung auf sich zu nehmen.

Folgenabschätzung

Die Arbeit für die Folgenabschätzung wurde im Zeitraum von Oktober 2020 bis September 2021 durchgeführt, während dem sich die dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe viermal traf. Der Gruppe gehörten Vertreter von zwölf Generaldirektionen und Kommissionsdienststellen sowie des EUIPO an. Der Inhalt des Berichts über die Folgenabschätzung wurde auf der Grundlage der Beiträge und Anmerkungen der aktiv an der dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe beteiligten Dienststellen weiter ausgearbeitet und verbessert.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab nach der Sitzung am 30. Juni 2021 eine ablehnende Stellungnahme zum Entwurf des Berichts über die Folgenabschätzung ab. Zu den wichtigsten Feststellungen des Ausschusses gehörten:

Der Bericht liefert keine klare Begründung und keine ausreichenden Belege für den Handlungsbedarf in den Bereichen Nachhaltigkeit, gesunde Ernährung, Verwendung von Logos und Ungleichgewichte in der Lieferkette.

In dem Bericht werden die verfügbaren Maßnahmenoptionen nicht klar genug herausgestellt. Alternative Kombinationen politischer Maßnahmen, die einen besseren Mix bieten könnten oder politisch am relevantesten sind, werden nicht ausreichend ausgelotet.

Der Bericht ist hinsichtlich der Beteiligung einer Agentur und der damit verbundenen Kosten nicht klar genug.

In dem Bericht werden die Ansichten verschiedener Interessenträger zu wesentlichen Fragen nicht ausreichend differenziert dargestellt.

Die dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe wurde im Zeitraum vom 10. bis zum 15. September 2021 zu der im Anschluss an die Bemerkungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle überarbeiteten Fassung des Berichts über die Folgenabschätzung schriftlich zurate gezogen. Den Bemerkungen wurde in der überarbeiteten Fassung gebührend Rechnung getragen.

Die verlangten Präzisierungen und Ergänzungen wurden in den Bericht über die Folgenabschätzung und seine Anhänge eingefügt, die dann dem Ausschuss am 25. September 2021 erneut übermittelt wurden. Auf dieser Grundlage gab der Ausschuss am 24. Oktober 2021 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten 17 ab. Der Ausschuss erkannte zwar an, dass der Bericht verbessert worden war, forderte aber weitere Klarstellungen zu den folgenden Themen:

Die Wahl des bevorzugten Bündels politischer Maßnahmen passt nicht zum übrigen Bericht. In dem Bericht werden alternative Pakete politischer Maßnahmen weder klar beschrieben noch stimmig bewertet und verglichen.

Der Bericht enthält keine ausreichende Begründung für die bevorzugte politische Maßnahme in Bezug auf die Beteiligung einer Agentur.

Die Ansichten verschiedener Kategorien von Interessenträgern werden im Hauptbericht nicht ausreichend wiedergegeben.

Alle Bemerkungen des Ausschusses wurden in der endgültigen Fassung des Berichts über die Folgenabschätzung und seiner Zusammenfassung berücksichtigt 18 .

Bei der Folgenabschätzung wurden drei Politikoptionen für die Überarbeitung des Systems geografischer Angaben geprüft.

Die erste OptionVerbessern und Unterstützen – zielt darauf ab, die bereits vorhandenen Instrumente zu verbessern und den Erzeugern, Behörden der Mitgliedstaaten und sonstigen Interessenträgern weitergehende Unterstützung zu leisten. Der Schwerpunkt liegt auf Leitlinien (z. B. im Zusammenhang mit der Durchsetzung, der Prüfung der Unterlagen und der rechtlichen Auslegung/Klarstellung), einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Aktivitäten für den Kapazitätsaufbau, auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte. Die Verfahren werden verbessert, indem sie sektorübergreifend angeglichen werden. Ein flexiblerer Ansatz in Bezug auf Unionslogos soll ihre Nutzung durch die Erzeuger steigern.

Die Regelung für g. t. S. wird durch eine offizielle Anerkennung traditioneller landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel durch die Behörden der Mitgliedstaaten anhand einer begrenzten Liste von Kriterien ersetzt, die auf Unionsebene festzulegen sind, während die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen traditioneller Erzeugnisse mitteilen würden, damit sie veröffentlicht werden.

Die zweite OptionBesser Definieren und Verstärken – verstärkt den Schutz geografischer Angaben und wirkt sich positiv auf gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer aus, indem einheitliche Kontrollverfahren für alle Sektoren und die Ausarbeitung detaillierter Vorschriften in Bezug auf die Achtung geografischer Angaben im Zusammenhang mit dem Verkauf im Internet vorgesehen werden. Außerdem wird die Rolle definiert, die Vereinigungen von Erzeugern von Erzeugnissen mit g. A. auf freiwilliger Basis spielen können, indem sie dazu beitragen, den gesellschaftlichen Anliegen in Bezug auf die Nachhaltigkeit durch die Aufnahme von Nachhaltigkeitskriterien in die Produktspezifikationen gerecht zu werden, und indem sie die Verwaltung ihrer in geografischen Angaben verkörperten Vermögenswerte verbessern und die Durchsetzung der damit verbundenen Rechte verstärken. Die besondere Rolle der von den Behörden der Mitgliedstaaten anerkannten Vereinigungen von Erzeugern von Erzeugnissen mit g. A. würde auf alle Sektoren ausgeweitet. Die Verwendung des Logos auf dem Etikett des Erzeugnisses ist nicht obligatorisch und die Erzeuger können über seine Größe und seinen Platz auf dem Etikett entscheiden. Die Gesetzgebung wird von den Präzisierungen der Rechtsterminologie, der eingebauten Flexibilität in Bezug auf das Produktionsverfahren und der Schaffung einheitlicher vereinfachter Verfahrensregeln profitieren.

Im Rahmen dieser Option sollen die Verwaltungsstrukturen der Union für die Prüfung geografischer Angaben durch die Einbeziehung einer bestehenden Agentur in das Eintragungsverfahren gestärkt werden. Die Prüfung auf nationaler Ebene würde zwar weiterhin den Mitgliedstaaten überlassen, doch würde eine Agentur der Kommission technische Unterstützung bei der Überprüfung von Anträgen und Einsprüchen auf EU-Ebene leisten. Zwar sieht der Bericht über die Folgenabschätzung implizit auch vor, dass eine Agentur Entscheidungen trifft, doch trifft die Kommission aus Gründen der Aufrechterhaltung einer engen gesetzgeberischen Kontrolle alle rechtlichen Entscheidungen.

Die dritte OptionHarmonisieren und Aktualisieren – stellt die vollständige Harmonisierung durch Ausarbeitung einer einzigen Verordnung vor, die einheitliche Durchsetzungs- und Kontrollvorschriften enthält. Gleichermaßen werden Bestimmungen über den Schutz und Verfahrensregeln in einem einzigen Basisrechtsakt zusammengefasst. Die Verwendung der vorgeschriebenen Logos ist in allen Sektoren obligatorisch. Die Harmonisierung lässt allerdings die Definitionen der geografischen Angaben und die Besonderheiten bestimmter Sektoren unberührt. Nachhaltigkeitskriterien für die Erzeugung von Erzeugnissen mit g. A. würden in den Rechtsvorschriften der Union festgelegt und durch ihre Aufnahme in die Produktspezifikationen, durch die sie amtlichen Kontrollen unterliegen, durchgesetzt. Zusätzlich zu den im Rahmen der vorherigen Option vorgesehenen Maßnahmen werden spezifische Leitlinien zur Funktionsweise der Vereinigungen von Erzeugern von Erzeugnissen mit g. A. ihre Position in den Wertschöpfungsketten für Erzeugnisse mit g. A. stärken und eine bessere Verwaltung ihrer in geografischen Angaben verkörperten Vermögenswerte ermöglichen.

Diese Option sieht vor, das Eintragungsverfahren vollständig an eine bestehende Agentur auszulagern, und bietet die Möglichkeit, eine Beschwerde bei einem Rechtsmittelgremium einzulegen. Sie ermöglicht verschiedene Grade der Beteiligung der Mitgliedstaaten: erste Prüfung auf nationaler Ebene gemäß den geltenden Vorschriften, Anhörung der Mitgliedstaaten oder keine Beteiligung der Mitgliedstaaten.

Die Regelung für g. t. S. würde aufgegeben. Diejenigen traditionellen Lebensmittelbezeichnungen, die die Kriterien für eine g. U. oder g. g. A. erfüllen können, könnten als solche eingetragen werden, während andere traditionelle Namen als Marke eingetragen werden könnten.

Aus der Folgenabschätzung ging hervor, dass die zweite Option die meisten Vorzüge hat. Diese Option schneidet beim Kosten-Nutzen-Vergleich für die Erzeuger von Erzeugnissen mit g. A. am besten ab. Während die Erzeuger von einem schnelleren und besseren Schutz profitieren, werden die Kosten, insbesondere im Zusammenhang mit der Dauer des Eintragungsverfahrens und den erforderlichen Ressourcen, sinken. Die freiwillige Aufnahme von Nachhaltigkeitskriterien in die Produktspezifikationen durch die Vereinigungen von Erzeugern von Erzeugnissen mit g. A. würde zusätzliche Befolgungs- und Zertifizierungskosten nach sich ziehen, die teilweise durch Fördermaßnahmen im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums ausgeglichen werden könnten; hierdurch würde den Erwartungen der Verbraucher an Erzeugnisse mit höheren Ansprüchen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte entsprochen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag basiert auf einer Prüfung der regulatorischen Eignung und der Analyse des Vereinfachungspotenzials.

Durch die vorgeschlagene Verordnung wird die Verwaltung geografischer Angaben vereinfacht, da sie einheitliche Verfahrens- und Kontrollvorschriften für alle Sektoren vorsieht. Sie harmonisiert auch die Schutzbestimmungen für alle Sektoren. Somit sorgt sie für Kohärenz und macht das System der geografischen Angaben für die Interessenträger verständlicher.

Die wichtigsten Vereinfachungen sind:

ein einheitliches Regelwerk für Antragsverfahren und Kontrollen, was der Kohärenz der Bestimmungen zwischen den Sektoren zuträglich ist und die derzeitigen Verfahrensunterschiede beseitigt;

es werden Präzisierungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums, eingefügt;

es werden einfachere, für die Erzeuger und Verbraucher verständlichere Konzepte eingeführt, insbesondere bei der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten.

Was die Verringerung des Verwaltungsaufwands angeht, sieht der Vorschlag die technische Unterstützung beim Eintragungsverfahren durch eine bestehende EU-Agentur und die umfassende Nutzung digitaler Instrumente vor. Die Folgenabschätzung zeigt, dass die technische Unterstützung zu Verbesserungen bei der Dauer, der Qualität der Anträge (aufgrund des Rückmeldungszyklus) und der Qualität der Prüfungen sowie zur Verringerung des Aufwands für Erzeuger und Mitgliedstaaten führen wird. Hierdurch verringern sich der Bedarf an Kapazitäten und Ressourcen der öffentlichen Verwaltung und der Zeitaufwand für die Eintragung.

Mit dem vom EUIPO einzurichtenden neuen Informations- und Warnsystem für Domainnamen wird denjenigen, die die Eintragung einer g. A. beantragen, ein zusätzliches digitales Instrument für das Antragsverfahren bereitgestellt, das ihnen den besseren Schutz und die bessere Durchsetzung ihrer Rechte an geografischen Angaben erlaubt.

Grundrechte

Die Union ist nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 19 (Artikel 17 Absatz 2) verpflichtet, geistiges Eigentum zu schützen. Die vorgesehenen Maßnahmen werden bessere Voraussetzungen für den Schutz geografischer Angaben schaffen und das Risiko der widerrechtlichen Aneignung des Namens einer g. A., der Nachahmung des Namens einer g. A. oder der Anspielung auf einen Namen einer g. A. verringern und so zur Sicherung der Einkommen der Erzeuger beitragen. Ein stärker harmonisierter Ansatz für die Verfahrensvorschriften sollte zu einem effizienteren Eintragungsverfahren mit einem geringeren Zeitaufwand für die Eintragung, einem geringeren Aufwand für die Erzeuger und einer höheren Qualität des Eintragungsverfahrens führen, wodurch der Verpflichtung der Kommission nachgekommen wird, Anträge auf die Eintragung einer geografischen Angabe unparteiisch, fair und innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen und die Berichterstattung darüber erfolgen auf der Grundlage der zentralen Überwachungsindikatoren für die wichtigsten operativen Ziele, die im Bericht über die Folgenabschätzung aufgeführt sind.

Um den Beitrag von Erzeugnissen mit g. A. zur nachhaltigen Entwicklung zu überwachen und Transparenz zu gewährleisten, enthält GIview einen Bereich für jede registrierte geografische Angabe, in den die Behörden der Mitgliedstaaten die Nachhaltigkeitserklärung einfügen.

Die interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von 2016 sieht vor, dass die drei Organe übereinkommen, systematisch die Verwendung von Überprüfungsklauseln in Rechtsvorschriften zu erwägen und die für die Umsetzung und für die Erhebung von Daten über die Ergebnisse und die Auswirkungen benötigte Zeit zu berücksichtigen. Demgemäß wird die Kommission frühestens fünf Jahre nach Beginn der Anwendung der Verordnung eine Bewertung vornehmen. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag besteht aus einem Regelwerk, das darauf ausgelegt ist, ein kohärentes System für geografische Angaben einzurichten, das den Erzeugern dabei helfen soll, Qualität, Merkmale und Eigenschaften ihrer Erzeugnisse mit g. A. besser zu vermitteln, und das eine angemessene Information der Verbraucher sicherstellen soll. Darüber hinaus wird durch den Vorschlag die Regelung für g. t. S. präzisiert und verbessert, doch werden keine Änderungen an der Regelung für fakultative Qualitätsangaben vorgenommen.

Der Vorschlag enthält die folgenden Bestimmungen:

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen wird der Gegenstand festgelegt, d. h. geografische Angaben, durch die die Namen von Weinen, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschützt werden. Zudem enthalten sie die Definitionen der in der Verordnung verwendeten speziellen Begriffe sowie Datenschutzbestimmungen.

Titel II: Geografische Angaben

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen wird dargelegt, dass das Ziel des Systems geografischer Angaben darin besteht, ein einheitliches und ausschließliches System zum Schutz der Namen von Weinen, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu schaffen, deren Merkmale, Eigenschaften und Ansehen an ihren Erzeugungsort gebunden sind. [LS: Sie enthalten Vorschriften zur Einreihung der erfassten Erzeugnisse. Außerdem enthalten sie die Definitionen der in diesem Titel verwendeten speziellen Begriffe.]

Kapitel 2: Eintragung geografischer Angaben

Dieses Kapitel enthält insbesondere einheitliche Vorschriften für die Eintragung sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene, einschließlich des Einspruchsverfahrens. Außerdem werden dort der Begriff des Antragstellers definiert, die an den Antragsteller gestellten Anforderungen aufgelistet, der Inhalt der Antragsunterlagen angegeben und die Rolle des Registers festgelegt. In diesem Kapitel werden auch der vorübergehende Schutz und die Übergangsmaßnahmen festgelegt. Zudem enthält es Bestimmungen über Änderungen der Produktspezifikationen und über die Löschung von eingetragenen geografischen Angaben.

Kapitel 3: Schutz geografischer Angaben

In diesem Kapitel wird der Umfang des Schutzes geografischer Angaben festgelegt. Außerdem werden die Vorschriften für die Verwendung von Erzeugnissen mit g. A. als Zutaten festgelegt sowie Gattungsbezeichnungen, die Eintragung von gleichlautenden geografischen Angaben und die Beziehung zu Marken präzisiert. Es enthält Vorschriften über die Anerkennung von Erzeugervereinigungen. Der Zusammenhang mit der Verwendung von Begriffen in Internet-Domänennamen wird dargelegt. Schließlich enthält dieses Kapitel Vorschriften für die Verwendung von Unionszeichen, Angaben und Abkürzungen bei der Kennzeichnung sowie für Werbematerial für die betreffenden Erzeugnisse.

Kapitel 4: Kontrollen und Durchsetzung

In diesem Kapitel werden die Vorschriften für die Kontrollen festgelegt, einschließlich sowohl der Überprüfung, dass ein Erzeugnis mit g. A. im Einklang mit der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde, als auch der Überwachung der Verwendung von g. A. auf dem Markt. Es schreibt auch die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten vor. Schließlich schreibt dieses Kapitel vor, dass Erzeuger den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen den Nachweis über die Zertifizierung vorlegen müssen.

Kapitel 5: Zusätzliche Elemente des Eintragungsverfahrens

In diesem Kapitel werden die Kriterien für die Überwachung der Leistung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) festgelegt, das der Kommission technische Unterstützung bei der Prüfung der Anträge leisten wird.

Kapitel 6: Geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Dieses Kapitel enthält die Begriffsbestimmungen von „geschützte Ursprungsbezeichnung“ und „geschützte geografische Angabe“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Es legt den Inhalt der Produktspezifikation und des einzigen Dokuments für g. A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse fest. Außerdem enthält es sektorspezifische Vorschriften, insbesondere zu Pflanzensorten und Tierrassen sowie zur Herkunft von Futtermitteln und Rohstoffen.

Kapitel 7: Verfahrensvorschriften

Dieses Kapitel legt fest, dass die Kommission vom Ausschuss für geografische Angaben unterstützt wird.

Kapitel 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen (geografische Angaben)

Dieses Kapitel legt fest, dass die Kommission vom Ausschuss für geografische Angaben unterstützt wird. Es sieht ferner die Fortführung der Register vor und präzisiert die Vorschriften für Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden.

Titel III: Qualitätsregelungen

Kapitel 1: Garantiert traditionelle Spezialitäten

In diesem Kapitel werden die Vorschriften für die Regelung für g. t. S. festgelegt. Im Vergleich zu den bestehenden Vorschriften wird hier eine Präzisierung der Kriterien für die Eintragung von g. t. S. vorgenommen; so ist es insbesondere nicht mehr erforderlich, dass diese besondere Merkmale haben. Außerdem werden die Verfahrensvorschriften präzisiert und gestrafft.

Kapitel 2: Fakultative Qualitätsangaben

In diesem Kapitel werden die Vorschriften für fakultative Qualitätsangaben festgelegt. An den bestehenden Rechtsvorschriften in diesem Bereich wurden keine Änderungen vorgenommen.

Kapitel 3: Verfahrensvorschriften

Dieses Kapitel legt fest, dass die Kommission vom Ausschuss für landwirtschaftliche Qualität unterstützt wird.

Titel IV: Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2017/1001 [BT: Reihenfolge der Verordnungen]

Dieser Titel enthält die Bestimmungen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) 2019/787 in Anbetracht insbesondere des neuen harmonisierten Regelwerks für den Schutz, das Eintragungsverfahren, die Kontrolle und die Durchsetzung, das in den vorausgehenden Kapiteln dieser Verordnung festgelegt wird. Auch die Verordnung (EU) 2017/1001 wird geändert, um das EUIPO mit der Verwaltung geografischer Angaben zu betrauen.

Titel V: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen übertragen. In diesem Kapitel werden auch die Übergangsbestimmungen präzisiert. Insbesondere wird klargestellt, dass Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, im Einklang mit den vor ihrem Inkrafttreten geltenden Vorschriften stehen müssen. Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2022/0089 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 118 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 20 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 21 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Zu den Maßnahmen des europäischen Grünen Deals 22 zur Umgestaltung der Wirtschaft der Union für eine nachhaltige Zukunft gehört die Entwicklung eines fairen, gesunden und umweltfreundlichen Lebensmittelsystems („Vom Hof auf den Tisch“).

(2)In der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „,Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“, in der der Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen gefordert wurde, wurde auch die Stärkung des Rechtsrahmens für geografische Angaben und gegebenenfalls die Aufnahme spezifischer Nachhaltigkeitskriterien gefordert. Die Kommission verpflichtet sich in der Mitteilung, die Position der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe, ihrer Genossenschaften und Erzeugerorganisationen in der Lebensmittelversorgungskette – neben der anderer Akteure – zu stärken.

(3)In ihrer Mitteilung vom 25. November 2020 mit dem Titel „Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen – Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU“ verpflichtete sich die Kommission, nach Möglichkeiten zu suchen, um die geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine und Spirituosen zu stärken, zu modernisieren, zu rationalisieren und besser durchzusetzen.

(4)Qualität und Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung und Wein- und Spirituosenproduktion der Union sind eine ihrer größten Stärken, bieten den Erzeugern in der Union einen Wettbewerbsvorteil und leisten einen erheblichen Beitrag zum lebendigen kulturellen und gastronomischen Erbe. Dies ist auf die Fachkenntnis und die Entschlossenheit der Erzeuger der Union zurückzuführen, die Traditionen am Leben erhalten und zugleich der Entwicklung neuer Produktionsmethoden und neuen Materials Rechnung getragen haben.

(5)Die Bürger und die Verbraucher in der Union verlangen zunehmend Erzeugnisse von Qualität sowie traditionelle Erzeugnisse. Außerdem ist es ihnen ein Anliegen, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union zu erhalten. Dadurch entsteht eine Nachfrage nach Weinen, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit bestimmbaren besonderen Merkmalen, insbesondere solchen, die eine Verbindung zu ihrem geografischen Ursprung aufweisen.

(6)Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 enthält Bestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie zum freien Datenverkehr. Die Rollen der Kommission und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Verfahren, für die sie zuständig sind, müssen klar definiert sein, um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Verfahren für die Eintragung, Änderung oder Löschung geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 und der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 sollten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Verarbeitung von Angaben, die Antragsteller in einem Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungsverfahren, Einspruchsführer, Nutznießer von Übergangszeiträumen sowie mit bestimmten amtlichen Kontrollaufgaben betraute Stellen und natürliche Personen im Rahmen der Verfahren für die Eintragung, Änderung oder Löschung von geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten betreffen, ist für die korrekte Abwicklung dieser Verfahren erforderlich. Zudem unterliegen diese Verfahren dem öffentlichen Recht. Es bedarf der Transparenz, um einen fairen Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen und die mit diesen Verfahren verbundenen privaten und öffentlichen wirtschaftlichen Interessen öffentlich zu benennen. Um die Offenlegung personenbezogener Daten zu begrenzen, sollte im Hinblick auf die Unterlagen, die in den jeweiligen Verfahren vorzulegen sind, nach Möglichkeit davon abgesehen werden, die Übermittlung personenbezogener Daten vorzuschreiben. Dennoch müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Informationen verarbeiten, die personenbezogene Daten wie Personennamen und Kontaktdaten enthalten. Innerhalb dieses Rahmens sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten aus Gründen des öffentlichen Interesses und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 berechtigt sein, solche personenbezogenen Daten zu verarbeiten und offenzulegen oder zu veröffentlichen, wenn dies zur Identifizierung von Antragstellern in einem Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungsverfahren, Einspruchsführern in einem Einspruchsverfahren, Nutznießern von Übergangszeiträumen, in denen vom Schutz eines eingetragenen Namens abgewichen werden darf, sowie mit der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation betrauten Stellen erforderlich ist. 

(7)Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 ist die Kommission die Behörde, gegenüber der die Inhaber personenbezogener Daten ihre entsprechenden Rechte wahrnehmen können, indem sie zur Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten Bemerkungen übermitteln, Fragen stellen, Bedenken äußern oder Beschwerden einreichen. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Kommission in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EU) 2019/787 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen zuständig ist, als verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 anzusehen ist.  

(8)Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Verfahren gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 . Für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Behörden, gegenüber denen die Inhaber personenbezogener Daten ihre entsprechenden Rechte wahrnehmen können, indem sie zur Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten Bemerkungen übermitteln, Fragen stellen, Bedenken äußern oder Beschwerden einreichen. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EU) 2019/787 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen zuständig sind, als verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen sind. 

(9)Die unionsweite einheitliche Anerkennung und der unionsweite einheitliche Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der Union geschützt sind, ist ein vorrangiges Ziel, das sich nur auf Unionsebene wirksam verwirklichen lässt. Geografische Angaben zum Schutz der Namen von Weinen, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Merkmale, Eigenschaften und Ansehen an ihren Erzeugungsort gebunden sind, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union. Daher muss ein einheitliches und ausschließliches System geografischer Angaben geschaffen werden. Geografische Angaben sind ein Kollektivrecht aller berechtigten Erzeuger in einem bestimmten Gebiet, die bereit sind, sich an eine Produktspezifikation zu halten. Gemeinsam handelnde Erzeuger haben mehr Einfluss als Einzelerzeuger; sie teilen die Verantwortung für die Verwaltung „ihrer“ geografischen Angaben, auch im Hinblick auf die gesellschaftliche Nachfrage nach nachhaltigen Erzeugnissen. Geografische Angaben sorgen dafür, dass die Erzeuger für ihre Bemühungen um ein breit gefächertes Angebot hochwertiger Erzeugnisse angemessen entlohnt werden. Zugleich können sie der ländlichen Wirtschaft zugutekommen, insbesondere in aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten wie Berggebieten und Gebieten in extremer Randlage, in denen der Agrarsektor einen erheblichen Teil der Wirtschaft ausmacht und die Produktionskosten hoch sind. Auf diese Weise können Qualitätsregelungen sowohl zur Politik der Entwicklung des ländlichen Raums als auch zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beitragen und diese ergänzen; ihren Beitrag können sie insbesondere im Agrarsektor und vor allem in benachteiligten Gebieten leisten. Ein Unionsrechtsrahmen, in dem geografische Angaben durch Eintragung in ein Register auf Unionsebene geschützt sind, kommt der Entwicklung des Agrarsektors zugute, da das hieraus hervorgehende einheitlichere Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher in diese Erzeugnisse stärkt. Das System geografischer Angaben soll die Verbraucher in die Lage versetzen, sachkundigere Kaufentscheidungen zu treffen, und ihnen durch Kennzeichnung und Werbung die Identifikation der entsprechenden Erzeugnisse auf dem Markt erleichtern. Geografische Angaben stellen Rechte des geistigen Eigentums dar, womit sie die immateriellen Vermögenswerte der betreffenden Marktteilnehmer und Unternehmen stärken. Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden und den Binnenmarkt nicht zu beeinträchtigen, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, in der gesamten Union und im elektronischen Handel eingetragene Namen verwenden und Erzeugnisse mit geografischer Angabe vermarkten dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen. Angesichts der bei der Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 gesammelten Erfahrungen besteht die Notwendigkeit, bestimmte rechtliche Probleme zu beheben, einige Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen sowie die Verfahren zu straffen.

(10)Zwecks Übereinstimmung mit den Definitionen landwirtschaftlicher Erzeugnisse im internationalen Rahmen, d. h. im Rahmen der Welthandelsorganisation, sollte die Verwendung der Kombinierten Nomenklatur für geografische Angaben vorgesehen werden.

(11)Die Union strebt seit einiger Zeit eine Vereinfachung des rechtlichen Rahmens der Gemeinsamen Agrarpolitik an. Dieser Ansatz sollte auch bei den Verordnungen im Bereich der geografischen Angaben verfolgt werden, ohne dabei die Besonderheiten der einzelnen Sektoren infrage zu stellen. Um die langwierigen Eintragungs- und Änderungsverfahren zu vereinfachen, sollten in einem einzigen Rechtsinstrument harmonisierte Verfahrensvorschriften für geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt und zugleich die produktspezifischen Vorschriften für Wein in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für Spirituosen in der Verordnung (EU) 2019/787 und für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Die Verfahren für die Eintragung, die Änderung der Produktspezifikation und die Löschung der Eintragung in Bezug auf geografische Angaben mit Ursprung in der Union, einschließlich Einspruchsverfahren, sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für unterschiedliche Schritte jedes Verfahrens zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten für den ersten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag von der Erzeugervereinigung entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch ein Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und ihn anschließend je nach Prüfergebnis an die Kommission weiterleiten. Die Kommission sollte für den zweiten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag ihrerseits prüfen, dabei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchführen und entscheiden, ob der geografischen Angabe Schutz gewährt wird oder nicht. Die geografischen Angaben sollten nur auf Unionsebene eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung auf Unionsebene bei der Kommission eingereicht wurde, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, einen vorübergehenden Schutz auf nationaler Ebene zu gewähren, ohne dass sich dies auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel auswirkt. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für geografische Angaben von Drittländern in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Die Kommission sollte die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben mit Ursprung in Drittländern durchführen.

(12)Um zum Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem beizutragen und der gesellschaftlichen Nachfrage nach Produktionsmethoden, die nachhaltig, umwelt- und klimafreundlich, dem Tierschutz förderlich, ressourceneffizient sowie sozial und ethisch verantwortungsvoll sind, gerecht zu werden, sollten Erzeuger, die geografische Angaben verwenden, angehalten werden, sich an Nachhaltigkeitsstandards zu halten, die strenger als die verbindlichen Standards sind und über die gute Praxis hinausgehen. Derartige spezifische Anforderungen könnten in der Produktspezifikation festgelegt werden. 

(13)Um eine kohärente Beschlussfassung in Bezug auf die in der nationalen Verfahrensphase eingereichten Schutzanträge und deren gerichtliche Anfechtung zu gewährleisten, sollte die Kommission zeitnah und regelmäßig über die Einleitung von Verfahren vor nationalen Gerichten oder anderen Gremien, die einen von einem Mitgliedstaat der Kommission übermittelten Schutzantrag betreffen, und den Ausgang dieser Verfahren unterrichtet werden. Aus demselben Grund sollte ein Mitgliedstaat, der es für wahrscheinlich hält, dass eine nationale Entscheidung, auf die sich der Schutzantrag stützt, in einem nationalen Gerichtsverfahren für ungültig erklärt wird, die Kommission darüber unterrichten. Wenn der Mitgliedstaat die Aussetzung der Prüfung eines Antrags auf Unionsebene beantragt, sollte die Kommission von der Verpflichtung befreit werden, die festgelegte Frist für die Prüfung einzuhalten. Um den Antragsteller vor schikanösen Klagen zu schützen und das Recht des Antragstellers, den Schutz eines Namens innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen, zu wahren, sollte die Befreiung auf Fälle beschränkt sein, in denen der Antrag auf Eintragung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde oder in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Klage zur Anfechtung der Gültigkeit des Antrags auf stichhaltigen Gründen beruht.

(14)Um Wirtschaftsbeteiligten, deren Interessen von der Eintragung eines Namens berührt werden, zu ermöglichen, diesen Namen entgegen der in Artikel 27 festgelegten Schutzregelung für einen begrenzten Zeitraum weiter zu verwenden, sollten spezifische Ausnahmen für die Verwendung der Namen in Form von Übergangszeiträumen gewährt werden. Solche Fristen können auch zur Überwindung vorübergehender Schwierigkeiten und mit dem langfristigen Ziel gewährt werden, sicherzustellen, dass alle Erzeuger die Produktspezifikation einhalten.

(15)Um Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss ein elektronisches Unionsregister der geografischen Angaben, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind, eingerichtet und geführt werden. Die Eintragung sollte der Information von Verbrauchern und Wirtschaftsbeteiligten dienen. Das Register sollte eine in einem Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. 

(16)Die Union führt Verhandlungen über internationale Abkommen, auch solche zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, mit ihren Handelspartnern. Um die Information der Öffentlichkeit über die im Rahmen der internationalen Abkommen geschützten Namen zu erleichtern und insbesondere den Schutz und die Kontrolle der Verwendung dieser Namen zu gewährleisten, können sie in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden. Die Namen sollten als geschützte geografische Angaben in das Register eingetragen werden, es sei denn, sie werden in diesen internationalen Abkommen ausdrücklich als Ursprungsbezeichnungen geführt.

(17)Für das optimale Funktionieren des Binnenmarkts ist es wichtig, dass Erzeuger und andere betroffene Wirtschaftsbeteiligte, Behörden und Verbraucher schnell und einfach auf die einschlägigen Informationen über eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben zugreifen können. Diese Informationen sollten gegebenenfalls Angaben zur Identität der auf nationaler Ebene anerkannten Erzeugervereinigung beinhalten.

(18)Die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragenen Namen sollten geschützt werden, um sicherzustellen, dass sie in gutem Glauben verwendet werden, und Praktiken zu unterbinden, die die Verbraucher irreführen könnten. Um den Schutz der geografischen Angaben zu stärken und wirksamer gegen Fälschungen vorzugehen, sollte der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auch für Domänennamen im Internet gelten.

(19)Bei der Entscheidung, ob Erzeugnisse mit den Erzeugnissen mit geografischer Angabe vergleichbar sind, sollte allen maßgeblichen Faktoren Rechnung getragen werden. So sollte berücksichtigt werden, ob die Erzeugnisse gemeinsame objektive Merkmale aufweisen, etwa im Hinblick auf die Produktionsmethode, das Aussehen oder die Verwendung der gleichen Rohstoffe, unter welchen Umständen sie aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise verwendet werden, ob sie häufig über dieselben Kanäle vertrieben werden und ob sie ähnlichen Vermarktungsregeln unterliegen.

(20)Im Hinblick auf den Handel und die Rechtsprechung in der Union ist Klarheit über die Verwendung einer geografischen Angabe in der Handelsbezeichnung eines Verarbeitungserzeugnisses erforderlich, das ein Erzeugnis mit geografischer Angabe als Zutat enthält. Es sollte sichergestellt werden, dass eine solche Verwendung in Übereinstimmung mit dem lauteren Handelsgebaren erfolgt und das Ansehen des Erzeugnisses mit geografischer Angabe nicht schwächt, verwässert oder beeinträchtigt. Um eine solche Verwendung zu gestatten, sollte die Zustimmung einer großen Mehrheit der betroffenen Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe erforderlich sein. 

(21)Vorschriften über die Weiterverwendung von gebräuchlichen Bezeichnungen sollten dahin gehend präzisiert werden, dass Gattungsbezeichnungen, die einem geschützten Namen oder einer geschützten Angabe ähneln oder ein Teil davon sind, ihren Status einer Gattungsbezeichnung behalten.

(22)Der Umfang des nach dieser Verordnung gewährten Schutzes sollte präzisiert werden, insbesondere im Hinblick auf die in der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 festgelegten Beschränkungen für die Eintragung neuer Marken, die mit eingetragenen geografischen Angaben kollidieren. Einer solchen Präzisierung bedarf es auch im Hinblick auf die Inhaber früherer Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere jener an Marken und gleichlautenden Namen, die als geografische Angaben eingetragen sind.

(23)Erzeugervereinigungen spielen eine wesentliche Rolle bei den Anträgen auf Eintragung geografischer Angaben sowie bei der Änderung von Produktspezifikation und bei Löschungsanträgen. Sie sollten mit den Mitteln ausgestattet werden, um die spezifischen Merkmale ihrer Erzeugnisse besser zu bestimmen und zu vermarkten. Daher sollte die Rolle der Erzeugervereinigungen präzisiert werden.

(24)Die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben sind hauptsächlich kleine oder mittlere Betriebe und stehen als solche mit anderen Wirtschaftsbeteiligten in der Lebensmittelversorgungskette im Wettbewerb, was zu einem unfairen Wettbewerb zwischen lokalen Erzeugern und in größerem Maßstab tätigen Wirtschaftsbeteiligten führen kann. Daher ist es im Interesse aller betroffenen Erzeuger erforderlich, einer einzigen Erzeugervereinigung die Ausübung bestimmter Tätigkeit im Namen der Erzeuger zu gestatten. Zu diesem Zweck sollten das Konzept der anerkannten Erzeugervereinigung eingeführt und sowohl die Kriterien, die eine Erzeugervereinigung als anerkannte Erzeugervereinigung qualifizieren, als auch die damit verbundenen zusätzlichen Rechte festgelegt werden, insbesondere um den anerkannten Erzeugervereinigungen die richtigen Instrumente zur besseren Durchsetzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums gegen unlauteres Geschäftsgebaren an die Hand zu geben.

(25)Das Verhältnis zwischen Internet-Domänennamen und dem Schutz geografischer Angaben sollte präzisiert werden, und zwar im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Abhilfemaßnahmen, die Anerkennung geografischer Angaben im Rahmen der Streitbeilegung und die Verwendung von Domänennamen in gutem Glauben. Personen mit einem berechtigten Interesse an einer geografischen Angabe, deren Eintragung vor der Registrierung des Domänennamens beantragt wurde, sollten im Konfliktfall den Widerruf oder die Übertragung des Domänennamens verlangen können.

(26)Das Verhältnis zwischen Marken und geografischen Angaben sollte präzisiert werden, und zwar im Hinblick auf die Kriterien für die Ablehnung von Markenanmeldungen, die Nichtigerklärung von Marken und die Koexistenz von Marken und geografischen Angaben.

(27)Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, eingetragene geografische Angaben verwenden dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse den Anforderungen der jeweiligen Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments oder eines dem letztgenannten gleichwertigen Dokuments, d. h. einer vollständigen Zusammenfassung der Produktspezifikation, entsprechen. Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System sollte zudem gewährleisten, dass Erzeuger, die die Vorschriften einhalten, einen Anspruch darauf haben, in das System zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen zu werden.

(28)Die für eingetragene geografische Angaben verwendeten Zeichen, Angaben und Abkürzungen und die Rechte der Union daran sollten sowohl in der Union als auch in Drittländern geschützt sein, um sicherzustellen, dass sie nur für authentische Erzeugnisse verwendet werden und der Verbraucher hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse nicht irregeführt wird. 

(29)Die Kennzeichnung von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 und insbesondere jenen Vorschriften unterliegen, die eine Kennzeichnung unterbinden soll, die Verbraucher verwirren oder irreführen könnte.

(30)Die Verwendung von Unionszeichen oder Unionsangaben auf der Verpackung von Erzeugnissen mit geografischer Angabe sollte verbindlich sein, um die Erzeugnisse und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und um die Wiedererkennbarkeit im Handel zu erhöhen und damit Kontrollen zu erleichtern. In Anbetracht der Besonderheit bestimmter Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, sollten für Wein und Spirituosen die besonderen Kennzeichnungsvorschriften beibehalten werden. Die Verwendung solcher Zeichen oder Angaben sollte für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Drittländern freiwillig sein.

(31)Der Mehrwert der geografischen Angaben basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Das System geografischer Angaben stützt sich in erheblichem Maße auf Eigenkontrolle, Sorgfaltspflicht und Eigenverantwortung der Erzeuger, während es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Verwendung von Erzeugnisnamen zu verhindern oder zu unterbinden, die gegen die Vorschriften über geografische Angaben verstößt. Der Kommission obliegt es, im Falle einer systembedingten Nichtanwendung des Unionsrechts einzugreifen. Geografische Angaben sollten unter ein System amtlicher Kontrollen fallen, das den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 entspricht und Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs beinhalten sollte. Jeder Wirtschaftsbeteiligte sollte einem Kontrollsystem unterliegen, in dem die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft wird. Da Wein besonderen Kontrollen unterliegt, die in den sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sind, sollten in dieser Verordnung nur Kontrollen für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt werden.

(32)Im Hinblick auf Unparteilichkeit und Objektivität sollten die zuständigen Behörden, die mit der Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen betraut sind, eine Reihe operativer Kriterien erfüllen. Es sollten Vorschriften erlassen werden, mit denen eine Reihe von Zuständigkeiten im Rahmen der Durchführung besonderer Kontrollaufgaben an Produktzertifizierungsstellen übertragen werden können, um die Arbeit der Kontrollbehörden zu erleichtern und die Wirksamkeit des Systems zu erhöhen. 

(33)Informationen über die zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen sollten öffentlich bekannt gemacht werden, um Transparenz zu gewährleisten und Interessenten die Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

(34)Für die Akkreditierung der Kontrollstellen sollten die europäischen Normen des Europäischen Komitees für Normung und die internationalen Normen der Internationalen Organisation für Normung herangezogen werden; die Kontrollstellen selbst sollten für ihre Tätigkeiten ebenfalls die genannten Normen verwenden. Die Akkreditierung dieser Stellen sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 erfolgen.

(35)Die Durchsetzung geografischer Angaben auf dem Markt ist wichtig, um betrügerische und irreführende Praktiken zu unterbinden und so sicherzustellen, dass die Erzeuger für den Mehrwert ihrer Erzeugnisse mit geografischen Angaben angemessen entlohnt werden und diejenigen, die diese geografischen Angaben zu Unrecht verwenden, am Verkauf ihrer Erzeugnisse gehindert werden. Es sollten Kontrollen auf der Grundlage von Risikobewertungen oder Meldungen von Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden und geeignete administrative und gerichtliche Schritte unternommen werden, um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verhindern oder zu unterbinden, die im Widerspruch zu den geschützten geografischen Angaben steht.

(36)Online-Plattformen werden zunehmend für den Verkauf von Waren genutzt, einschließlich Erzeugnissen mit geografischer Angabe, und können in einigen Fällen einen wichtigen Raum der Betrugsprävention darstellen. Daher sollte diese Verordnung Vorschriften enthalten, mit denen eine angemessene Kennzeichnung von Erzeugnissen, die über Online-Plattformen verkauft werden, gewährleistet wird und die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, den Zugang zu Inhalten zu sperren, die gegen die Vorschriften verstoßen. Diese Vorschriften sollten die Verordnung (EU) 2022/XX des Europäischen Parlaments und des Rates 32 unberührt lassen.

(37)Da ein Erzeugnis mit geografischer Angabe, das in einem Mitgliedstaat hergestellt wurde, möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat verkauft wird, sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten wirksame Kontrollen möglich sind; zudem sollten die praktischen Einzelheiten dieser Amtshilfe festgelegt werden.

(38)Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts ist es wichtig, dass die Erzeuger in unterschiedlichen Situationen rasch und unkompliziert nachweisen können, dass sie zur Verwendung eines geschützten Namens berechtigt sind, etwa bei Zoll- oder Marktkontrollen oder auf Anfrage anderer Wirtschaftsbeteiligter. Zu diesem Zweck sollte dem Erzeuger eine amtliche Bescheinigung oder ein anderer Nachweis über die Berechtigung zur Erzeugung des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses ausgestellt werden.

(39)Die Verfahren für die Eintragung, Änderung und Löschung geografischer Angaben, einschließlich Prüf- und Einspruchsverfahren, sollten so effizient wie möglich durchgeführt werden. Dies kann erreicht werden, indem die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) bereitgestellte Unterstützung für die Prüfung der Anträge in Anspruch genommen wird. Zwar ist damit eine teilweise Auslagerung an das EUIPO in Betracht gezogen, doch bliebe die Kommission wegen des engen Zusammenhangs mit der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Eintragung, Änderung und Löschung verantwortlich, da sie über das erforderliche Fachwissen verfügt, um die besonderen Merkmale von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnisse angemessen zu beurteilen.

(40)Es sollten Kriterien für die Bewertung der Leistung des EUIPO festgelegt werden. Diese Kriterien sollten die Qualität, Kohärenz und Effizienz der geleisteten Unterstützung sicherstellen. Die Kommission sollte für das Europäische Parlament und den Rat einen Bericht über die Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aufgaben durch das EUIPO erstellen.

(41)Angesichts der bisherigen Praxis sollten die zwei unterschiedlichen Instrumente zur Kenntlichmachung des Zusammenhangs zwischen dem Erzeugnis und seinem geografischen Ursprung, nämlich die Ursprungsbezeichnung und die geografische Angabe, beibehalten werden. Die Vorschriften für Pflanzensorten und Tierrassen und die entsprechenden Definitionen sollten präzisiert werden, um ihre Verknüpfung mit geografischen Angaben im Konfliktfall besser zu verstehen. Die Vorschriften über den Ursprung von Futtermitteln und Rohstoffen sollten nicht geändert werden.

(42)Ein Erzeugnis mit geografischer Angabe sollte bestimmte Bedingungen erfüllen, die in der Produktspezifikation festgelegt sind. Damit die entsprechenden Informationen auch für die interessierten Kreise leicht verständlich sind, sollte die Produktspezifikation in einem Einzigen Dokument zusammengefasst werden.

(43)Bei der Umsetzung der Vorschriften über geografische Angaben sollte die Kommission von einem Ausschuss unterstützt werden, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

(44)Mit der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten sollen die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale ihrer Erzeugnisse zu unterrichten. Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, den eingetragenen Namen einer garantiert traditionellen Spezialität verwenden dürfen, sofern das betreffende Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen.

(45)Da nur wenige Namen eingetragen wurden, ist das Potenzial der derzeitigen Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten nicht ausgeschöpft worden. Die derzeitigen Bestimmungen sollten daher verbessert, präziser und prägnanter gemacht werden, um die Regelung für potenzielle Nutzer verständlicher, anwendungsfreundlicher und attraktiver zu machen. Um sicherzustellen, dass die Namen echter traditioneller Erzeugnisse eingetragen werden, sollten die Kriterien und Bedingungen für die Eintragung eines Namens angepasst werden, insbesondere indem die Bedingung gestrichen wird, dass garantiert traditionelle Spezialitäten besondere Merkmale haben müssen.

(46)Um zu gewährleisten, dass garantiert traditionelle Spezialitäten mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und eine gleichbleibende Qualität aufweisen, sollten die in Vereinigungen zusammengeschlossenen Erzeuger das Erzeugnis selbst in einer Produktspezifikation definieren. Die Eintragung eines Namens als eine garantiert traditionelle Spezialität sollte auch für Erzeuger aus Drittländern möglich sein.

(47)Zur Gewährleistung der Transparenz sollten garantiert traditionelle Spezialitäten in das Register eingetragen werden.

(48)Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, den eingetragenen Namen einer garantiert traditionellen Spezialität verwenden dürfen, sofern das betreffende Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen. Für in der Union hergestellte garantiert traditionelle Spezialitäten sollte das Unionszeichen bei der Kennzeichnung verwendet werden und es sollte möglich sein, es mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ zu verbinden. Die Verwendung der Namen, des Unionszeichens und der Angabe sollte geregelt werden, um ein einheitliches Vorgehen im gesamten Binnenmarkt sicherzustellen.

(49)Garantiert traditionelle Spezialitäten sollten auf dem Markt wirksam geschützt werden, damit die Erzeuger für den Mehrwert ihrer Erzeugnisse angemessen entlohnt werden und diejenigen, die die Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“ zu Unrecht verwenden, am Verkauf ihrer Erzeugnisse gehindert werden. 

(50)Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, sollten eingetragene garantiert traditionelle Spezialitäten, auch bei Verwendung als Zutaten, gegen jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung und alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können, geschützt werden. Mit dem gleichen Ziel sollten Vorschriften für eine besondere Verwendung der Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“ festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Begriffen, die in der Union gebräuchlich sind, eine Kennzeichnung, die den Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse enthält oder umfasst, und Marken.

(51)Die Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten sollte sicherstellen, dass jeder Wirtschaftsbeteiligte, der die Vorschriften der Regelung einhält, Anspruch darauf hat, in das System zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen zu werden.

(52)Die Verfahren für die Eintragung, die Änderung der Produktspezifikation und die Löschung der Eintragung in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten mit Ursprung in der Union, einschließlich Einspruchsverfahren, sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für unterschiedliche Schritte jedes Verfahrens zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten für den ersten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag von der Erzeugervereinigung entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch ein Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und anschließend je nach Prüfergebnis den Unionsantrag an die Kommission weiterleiten. Die Kommission sollte dafür zuständig sein, den Antrag ihrerseits zu prüfen, dabei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchzuführen und zu entscheiden, ob der garantiert traditionellen Spezialität Schutz gewährt wird oder nicht. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für garantiert traditionelle Spezialitäten aus Drittländern in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Die Kommission sollte die entsprechenden Verfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten mit Ursprung in Drittländern durchführen.

(53)Die Regelung für fakultative Qualitätsangaben wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführt. Sie bezieht sich auf besondere horizontale Eigenschaften einer oder mehrerer Erzeugniskategorie(n), Bewirtschaftungsmethoden oder Verarbeitungsmerkmale, die für bestimmte Gebiete gelten. Die fakultative Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“ erfüllte die für fakultative Qualitätsangaben festgelegten Bedingungen und wurde mit der genannten Verordnung eingeführt. Dadurch wurde den Erzeugern in Berggebieten ein wirksames Instrument an die Hand gegeben, um ihre Erzeugnisse besser zu vermarkten und das Risiko zu verringern, dass bei den Verbrauchern Verwirrung darüber entsteht, ob die vermarkteten Erzeugnisse tatsächlich aus Berggebieten stammen. Die Möglichkeit für Erzeuger, fakultative Qualitätsangaben zu verwenden, sollte beibehalten werden, da die Regelung aufgrund ihrer kurzen Anwendungszeit in den Mitgliedstaaten ihr Potenzial noch nicht voll entfaltet hat.

(54)Bei der Umsetzung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben sollte die Kommission von einem Ausschuss unterstützt werden, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

(55)Die Bestimmungen über geografische Angaben in der den Weinsektor betreffenden Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in der den Spirituosensektor betreffenden Verordnung (EU) 2019/787 müssen geändert werden, um sie an die in der vorliegenden Verordnung festgelegten gemeinsamen Vorschriften über die Eintragung, die Änderung, die Anfechtung, die Löschung, den Schutz und die Kontrolle geografischer Angaben anzugleichen. Insbesondere in Bezug auf Wein sind zusätzliche Änderungen an der Definition von geschützten geografischen Angaben im Einklang mit dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich. Aus Gründen der Kohärenz mit der vorliegenden Verordnung sollte auch die Bestimmung über die Aufgaben des EUIPO gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 geändert werden.

(56)Damit die Kommission bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern kann, sollte ihr die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Festlegung von Nachhaltigkeitsstandards und von Kriterien zur Anerkennung bestehender Nachhaltigkeitsstandards; Präzisierung oder Hinzufügung von Angaben, die als Teil der begleitenden Angaben gemacht werden müssen; Betrauung des EUIPO mit den Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung von Einsprüchen und dem Einspruchsverfahren, dem Betrieb des Registers, der Veröffentlichung von Standardänderungen einer Produktspezifikation, der Konsultation im Zusammenhang mit einem Löschungsverfahren, der Einrichtung und Verwaltung eines Warnsystems, das Antragsteller über die Verfügbarkeit ihrer geografischen Angabe als Domänenname informiert, der Prüfung geografischer Angaben aus Drittländern, die keine geografischen Angaben gemäß der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben 34 sind und für die auf der Grundlage internationaler Verhandlungen oder Abkommen Schutz beantragt wird; Festlegung geeigneter Kriterien für die Überwachung der Leistung des EUIPO bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Zutaten in Verarbeitungserzeugnissen; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters von Begriffen; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf den Ursprung von Futtermitteln im Falle einer Ursprungsbezeichnung; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die Schlachtung lebender Tiere bzw. den Ursprung von Rohstoffen; Festlegung von Vorschriften über die Verwendung des Namens einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse; Festlegung von Vorschriften zur Begrenzung der Informationen, die in der Produktspezifikation geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten enthalten sein dürfen; Festlegung weiterer Einzelheiten zu den Eintragungskriterien für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über geeignete Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren, die für Produktzertifizierungsstellen gelten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften zur genaueren Definition des Schutzes von garantiert traditionellen Spezialitäten; Festlegung von zusätzlichen Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters von Begriffen, die Bedingungen für die Verwendung der Namen von Pflanzensorten und Tierrassen sowie das Verhältnis zu den Rechten des geistigen Eigentums in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über gemeinsame Anträge, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen, und Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Einspruchsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten durch die Festlegung detaillierter Verfahren und Fristen; Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für Änderungen in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Löschungsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung detaillierter Vorschriften zu den Kriterien für fakultative Qualitätsangaben; Vorbehalt einer zusätzlichen fakultativen Qualitätsangabe und Festlegung der Bedingungen für deren Verwendung; Festlegung von Ausnahmen für die Verwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ und Festlegung der Produktionsmethoden und der anderen relevanten Kriterien für die Verwendung dieser fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere Festlegung der Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 35 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.          

(57)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: Festlegung der technischen Darstellung der Klassifizierung der Erzeugnisse mit geografischer Angabe in Übereinstimmung mit der Kombinierten Nomenklatur und des Online-Zugriffs auf diese Klassifizierung; Festlegung einer harmonisierten Darstellung von Nachhaltigkeitsverpflichtungen; Festlegung des Formats und der Online-Vorlage der Begleitunterlagen sowie Ausschluss oder Anonymisierung geschützter personenbezogener Daten; Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren, das Formular und die Vorlage von Unionsanträgen auf Eintragung, einschließlich Anträgen, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen; Festlegung des Formats und der Online-Vorlage der Einsprüche und offiziellen Stellungnahmen sowie Ausschluss oder Anonymisierung geschützter personenbezogener Daten; Gewährung eines Übergangszeitraums, in dem die Verwendung eines eingetragenen Namens neben anderen Namen erlaubt ist, was andernfalls dem Schutz eines eingetragenen Namens zuwiderliefe, und Verlängerung dieses Übergangszeitraums; Ablehnung eines Antrags; Entscheidung über die Eintragung einer geografischen Angabe, wenn keine Einigung erzielt wurde; Eintragung von geografischen Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind; Festlegung des Inhalts und der Gestaltung des Unionsregisters der geografischen Angaben; Festlegung des Formats und der Online-Vorlage von Auszügen aus dem Unionsregister der geografischen Angaben sowie Ausschluss oder Anonymisierung geschützter personenbezogener Daten; Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren, das Formular und die Vorlage von Anträgen auf eine Unionsänderung und über die Verfahren und das Formular für Standardänderungen und deren Mitteilung an die Kommission; Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe; Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren und das Formular für die Löschung von Eintragungen sowie die Vorlage der Löschungsanträge; Einführung der Unionszeichen für geografische Angaben, Festlegung der technischen Merkmale der Unionszeichen und Unionsangaben sowie der Vorschriften für deren Verwendung auf Erzeugnissen, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich Vorschriften zu den zu verwendenden Sprachfassungen; Festlegung von Einzelheiten in Bezug auf Inhalt und Art der Informationen, die im Rahmen der Amtshilfe bei Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen auszutauschen sind, sowie die Methoden des Informationsaustauschs; Festlegung von Vorschriften über das Formular der Produktspezifikation einer geografischen Angabe für landwirtschaftliche Erzeugnisse; Festlegung des Formats und der Online-Vorlage des Einzigen Dokuments für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit geografischer Angaben sowie Ausschluss oder Anonymisierung geschützter personenbezogener Daten; für garantiert traditionelle Spezialitäten: Festlegung von Vorschriften über das Formular der Produktspezifikation; Festlegung detaillierter Vorschriften über die Form und den Inhalt des Unionsregisters der garantiert traditionellen Spezialitäten; Einführung des Unionszeichens für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung von Vorschriften für den einheitlichen Schutz der Angaben, der Abkürzungen und des Unionszeichens, von Vorschriften für deren Verwendung und die technischen Merkmale des Unionszeichens; Festlegung der Verfahrens- und Formvorschriften für den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten; Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren, das Formular und die Vorlage von Anträgen auf Eintragung, einschließlich Anträgen, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen, Einsprüchen, Anträgen auf Änderung einer Produktspezifikation und Anträgen auf Löschung einer Eintragung; Übergangszeiträume für die Verwendung der Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“; Ablehnung eines Antrags auf Eintragung; Entscheidung über die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität, wenn keine Einigung erzielt wurde; Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität; für fakultative Qualitätsangaben und -regelungen: Festlegung der für die Meldung der fakultativen Qualitätsangaben und -regelungen erforderlichen technischen Einzelheiten; Festlegung von Vorschriften über die Form, Verfahren und sonstige technische Einzelheiten; Festlegung von Vorschriften über die Verwendung von fakultativen Qualitätsangaben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 ausgeübt werden.            

(58)Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Eintragung eines Namens, wenn kein zulässiger Einspruch vorliegt oder wenn, im Falle des Vorliegens eines zulässigen Einspruchs, eine Einigung über geografische Angaben oder garantiert traditionelle Spezialitäten erzielt wurde, sowie erforderlichenfalls Änderung der veröffentlichten Angaben, sofern es sich dabei nicht um wesentliche Änderungen handelt; Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers der geografischen Angaben und eines elektronischen Registers der garantiert traditionellen Spezialitäten; Gewährung eines Übergangszeitraums für die Verwendung geografischer Angaben nach Erhebung eines Einspruchs im nationalen Verfahren; Löschung von geografischen Angaben, deren Eintragung im Widerspruch zu einer ganz oder teilweise gleichlautenden geografischen Angabe steht, deren Eintragung bereits beantragt wurde oder die bereits eingetragen wurde; Festlegung der Instrumente, mit denen die Namen und Anschriften der für garantiert traditionelle Spezialitäten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich gemacht werden.

(59)Die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 sollten daher entsprechend geändert werden und die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollte aufgehoben werden.  

(60)Die bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben und die bereits gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragenen geografischen Angaben sollten gemäß der vorliegenden Verordnung geschützt bleiben und automatisch in das jeweilige Register übernommen werden.

(61)Es sollten geeignete Vorkehrungen zur Erleichterung eines reibungslosen Übergangs von den Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung getroffen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung enthält Vorschriften über

a) geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse;

b) garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse. 

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)„Erzeugervereinigung“ ist jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses;

b)„traditionell“ bzw. „Tradition“ in Verbindung mit einem aus einem geografischen Gebiet stammenden Erzeugnis ist die nachgewiesene historische Verwendung durch die Erzeuger innerhalb einer Gemeinschaft über einen Zeitraum, in dem die Kenntnisse generationsübergreifend weitergegeben werden; dieser Zeitraum beträgt mindestens 30 Jahre, während die Verwendung Änderungen aufweisen darf, die auf sich wandelnde Verfahren in den Bereichen Hygiene und Sicherheit zurückzuführen sind;

c)die Begriffsbestimmung von „Kennzeichnung“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

d)„Produktionsschritt“ ist jede Stufe der Erzeugung, Verarbeitung, Zubereitung oder Reifung, bis das Erzeugnis in einer Form vorliegt, die für das Inverkehrbringen im Binnenmarkt geeignet ist;

e)„Verarbeitungserzeugnisse“ sind Lebensmittel, die aus der Verarbeitung unverarbeiteter Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Buchstaben m und o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hervorgegangen sind;

f)„Produktzertifizierungsstellen“ sind Stellen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625, die bescheinigen, dass Erzeugnisse mit geografischer Angabe oder garantiert traditionelle Spezialitäten mit der Produktspezifikation übereinstimmen;

g)„Gattungsbezeichnung“ ist

i) der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort, die Region oder das Land bezieht, in dem bzw. der das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, jedoch der für das betreffende Erzeugnis in der Union gemeinhin übliche Name geworden ist; 

ii) ein allgemeiner Begriff, der Arten von Erzeugnissen, Merkmale von Erzeugnissen oder andere Begriffe bezeichnet, die sich nicht auf ein bestimmtes Erzeugnis beziehen;

h)„Sortenbezeichnung“ ist die Bezeichnung einer bestimmten Pflanzensorte, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe gemäß den Richtlinien 2002/53/EG 37 , 2002/55/EG 38 , 2008/90/EG 39  des Rates oder der Verordnung (EU) Nr. 2100/94 40 des Rates in der Sprache bzw. den Sprachen, in der bzw. denen sie verwendet wird oder aufgeführt ist, gebräuchlich oder amtlich eingetragen ist; 

i)„Tierrassenbezeichnung“ ist der Name der Tierrasse gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 in der Sprache bzw. den Sprachen, in der bzw. denen er zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe in Zuchtbüchern oder Zuchtregistern aufgeführt ist.

Artikel 3

Datenschutz

(1)Die Kommission und die Mitgliedstaaten verarbeiten und veröffentlichen die personenbezogenen Daten, die ihnen im Rahmen der Verfahren für die Eintragung, die Genehmigung von Änderungen, die Löschung, den Einspruch, die Gewährung eines Übergangszeitraums und die Kontrolle gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) 2019/787 zugehen, gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1725 und (EU) 2016/679. 

(2)Die Kommission gilt in Verfahren, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission 42 und der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.

(3)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Verfahren, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 und der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.

Titel II
Geografische Angaben

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Ziele

(1)Dieser Titel legt ein einheitliches und ausschließliches System geografischer Angaben fest, das die Namen von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Eigenschaften bzw. Merkmale oder Ansehen an den jeweiligen Erzeugungsort gebunden sind, schützt und damit Folgendes gewährleistet:

a)Erzeuger, die gemeinsam handeln, haben die notwendigen Befugnisse und Zuständigkeiten, um die betreffende geografische Angabe zu verwalten, auch um der Nachfrage der Gesellschaft nach Erzeugnissen, die im Sinne der Nachhaltigkeit in deren drei Dimensionen – wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Wert – erzeugt werden, zu entsprechen und um auf dem Markt tätig zu sein; 

b)einen fairen Wettbewerb für Erzeuger in der Handelskette;

c)Verbraucher erhalten zuverlässige Informationen über die betreffenden Erzeugnisse und eine Garantie für deren Echtheit und können sie im Handel, auch im elektronischen Geschäftsverkehr, leicht erkennen;

d)eine effiziente Eintragung von geografischen Angaben unter Berücksichtigung eines angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums;

e)die wirksame Rechtsdurchsetzung und Vermarktung in der gesamten Union und im elektronischen Geschäftsverkehr, um die Integrität des Binnenmarkts sicherzustellen.

Artikel 5

Geltungsbereich

(1)Dieser Titel bezieht sich auf Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmitteln und Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, die in den Kapiteln 1 bis 23 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 43 aufgeführt sind, sowie auf die zusätzlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Positionen und Codes der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(2)Die Eintragung und der Schutz geografischer Angaben lassen die Verpflichtung der Erzeuger unberührt, andere Unionsvorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die Gesundheits- und Pflanzenschutzvorschriften, die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation, die Wettbewerbsvorschriften und die Vorschriften über die Information der Verbraucher über Lebensmittel.

(3)Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 gilt nicht für das in dieser Verordnung festgelegte System der geografischen Angaben.

Artikel 6

Klassifizierung

(1)Die Klassifizierung der Erzeugnisse mit geografischer Angabe erfolgt gemäß der Kombinierten Nomenklatur mit zwei, vier oder sechs Stellen. Bezieht sich eine geografische Angabe auf Erzeugnisse aus mehr als einer Kategorie, wird jeder Eintrag angegeben. Die Klassifizierung der Erzeugnisse erfolgt nur zu Eintragungs-, Statistik- und Aufzeichnungszwecken. Die Klassifizierung dient nicht zur Feststellung vergleichbarer Erzeugnisse für den Schutz vor einer direkten und indirekten kommerziellen Verwendung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a

(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Darstellung der Klassifizierung gemäß Absatz 1 und des Online-Zugriffs auf diese Klassifizierung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Begriffsbestimmungen

(1)Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)Sofern nicht anders angegeben, ist eine „geografische Angabe“ eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe für Wein gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, eine Ursprungsbezeichnung und eine geografische Angabe für ein landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 48 der vorliegenden Verordnung oder eine geografische Angabe für Spirituosen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787, die beantragt oder in das Unionsregister der geografischen Angaben gemäß Artikel 23 eingetragen wird;

b)„Wein“ sind die in Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;

c)die Begriffsbestimmung von „Spirituosen“ gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/787;

d)„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ sind die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen Wein und Spirituosen;

e)„Kombinierte Nomenklatur“ ist die mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte Warennomenklatur;

f)„anerkannte Erzeugervereinigung“ ist ein formeller Zusammenschluss mit Rechtspersönlichkeit, der von den zuständigen nationalen Behörden als einzige Vereinigung anerkannt ist, die im Namen aller Erzeuger handelt;

g)„Erzeuger“ ist ein Wirtschaftsbeteiligter, der einen in der Produktspezifikation eines Erzeugnisses mit geografischer Angabe aufgeführten Produktionsschritt durchführt.

Kapitel 2
Eintragung geografischer Angaben

Artikel 8

Antragsteller

(1)Anträge auf Eintragung geografischer Angaben können nur von einer Vereinigung von Erzeugern des Erzeugnisses, dessen Name für die Eintragung vorgeschlagen wird, gestellt werden („antragstellende Erzeugervereinigung“). Regionale oder lokale öffentliche Stellen können bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren helfen. 

(2)Im Hinblick auf Spirituosen mit geografischer Angabe kann eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde für die Zwecke dieses Titels als antragstellende Erzeugervereinigung angesehen werden, wenn die betreffenden Erzeuger aufgrund ihrer Anzahl, ihrer geografischen Standorte oder ihrer organisatorischen Merkmale keine Vereinigung bilden können. In diesem Fall sind die Gründe in dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Antrag anzugeben.

(3)Ein Einzelerzeuger kann für die Zwecke dieses Titels als antragstellende Erzeugervereinigung angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe einreichen will;

b)das betreffende geografische Gebiet ist durch natürliche Gegebenheiten ohne Bezug auf Grundstücksgrenzen gekennzeichnet und weist Eigenschaften auf, die sich deutlich von denen benachbarter Gebiete unterscheiden, oder die Eigenschaften des Erzeugnisses unterscheiden sich von denen der Erzeugnisse aus benachbarten Gebieten.

(4)Bezeichnet eine geografische Angabe ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet, so können mehrere Erzeugervereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe einreichen.

Artikel 9

Nationale Phase des Eintragungsverfahrens 

(1)Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union wird an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat.

(2)Der in Absatz 1 genannte Antrag umfasst Folgendes:

a)die Produktspezifikation gemäß Artikel 11;

b)das Einzige Dokument gemäß Artikel 13;

c)die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Begleitdokumente.

(3)Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf Eintragung, um sicherzustellen, dass er die in den jeweiligen Vorschriften für Wein, Spirituosen bzw. landwirtschaftliche Erzeugnisse genannten Bedingungen für eine Eintragung erfüllt.

(4)Im Rahmen der in Absatz 3 genannten Prüfung führt der Mitgliedstaat ein nationales Einspruchsverfahren durch. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens wird der Antrag auf Eintragung veröffentlicht und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung vorgesehen, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung hat, niedergelassen oder ansässig ist, bei diesem Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag auf Eintragung einlegen kann.

(5)Der Mitgliedstaat legt die Modalitäten des Einspruchsverfahrens fest. Zu diesen Modalitäten können Kriterien für die Zulässigkeit eines Einspruchs, ein Zeitraum für Konsultationen zwischen der antragstellenden Erzeugervereinigung und dem jeweiligen Einspruchsführer sowie die Vorlage eines Berichts der antragstellenden Erzeugervereinigung über das Ergebnis der Konsultationen einschließlich etwaiger Änderungen, die die antragstellende Erzeugervereinigung an dem Antrag auf Eintragung vorgenommen hat, gehören.

(6)Ist der Mitgliedstaat nach der Prüfung des Antrags auf Eintragung und der Bewertung der Ergebnisse eines etwaigen Einspruchs sowie etwaiger Änderungen an dem Antrag, die mit der antragstellenden Erzeugervereinigung vereinbart wurden, der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, kann er eine positive Entscheidung treffen und einen Unionsantrag gemäß Artikel 15 einreichen.

(7)Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Entscheidung, unabhängig davon, ob sie positiv ausfällt oder nicht, öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen. Der Mitgliedstaat stellt des Weiteren sicher, dass die Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und gewährleistet den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation.

Artikel 10

Übergangsweiser nationaler Schutz

(1)Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Unionsantrags auf Eintragung bei der Kommission vorübergehend einen übergangsweisen nationalen Schutz für den Namen gewähren.

(2)Dieser nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem entweder der gemäß Artikel 22 erlassene Durchführungsrechtsakt, mit dem über den Antrag auf Eintragung entschieden wird, in Kraft tritt oder der Antrag auf Eintragung zurückgezogen wird.

(3)Wird ein Name nicht gemäß dieser Verordnung eingetragen, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen des übergangsweisen nationalen Schutzes verantwortlich.

(4)Die nach dem vorliegenden Artikel getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen keine Auswirkungen auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel haben.

Artikel 11

Produktspezifikation

Für die Zwecke dieses Titels ist die „Produktspezifikation“ einer geografischen Angabe das Dokument, auf das in folgenden Artikeln Bezug genommen wird:

a)Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein;

b)Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen;

c)Artikel 51 der vorliegenden Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Artikel 12

Nachhaltigkeitsverpflichtungen

(1)Eine Erzeugervereinigung kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen vereinbaren, die bei der Erzeugung des Erzeugnisses mit geografischer Angabe einzuhalten sind. Diese Verpflichtungen zielen auf die Anwendung von Nachhaltigkeitsstandard ab, die höher sind als die im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht vorgeschriebenen und in Form von sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Verpflichtungen in relevanter Hinsicht über die gute Praxis hinausgehen. Diese Verpflichtungen müssen spezifisch sein, bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe bereits angewendete nachhaltige Verfahren berücksichtigen und können sich auf bestehende Nachhaltigkeitsregelungen beziehen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Nachhaltigkeitsverpflichtungen werden in die Produktspezifikation aufgenommen.

(3)Die in Absatz 1 genannten Nachhaltigkeitsverpflichtungen gelten unbeschadet der Anforderungen für die Einhaltung der Hygiene- und Sicherheitsstandards und der Wettbewerbsvorschriften.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um in verschiedenen Sektoren Nachhaltigkeitsstandards und Kriterien für die Anerkennung bestehender Nachhaltigkeitsstandards festzulegen, die die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe befolgen können. 

(5)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer harmonisierten Darstellung von Nachhaltigkeitsverpflichtungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

Artikel 13

Einziges Dokument

(1)Das Einzige Dokument für eine geografische Angabe ist

a)das Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein;

b)das Dokument gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen;

c)das Dokument gemäß Artikel 52 der vorliegenden Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Artikel 14

Begleitunterlagen

(1)Die dem Antrag auf Eintragung beigefügten Unterlagen umfassen Folgendes:

a)Angaben über etwaige vorgeschlagene Einschränkungen für die Verwendung oder den Schutz der geografischen Angabe und gegebenenfalls Übergangsregelungen, die von der antragstellenden Erzeugervereinigung oder den nationalen Behörden insbesondere im Anschluss an das nationale Prüfverfahren und das Einspruchsverfahren vorgeschlagen werden;

b)den Namen und die Kontaktdaten der antragstellenden Erzeugervereinigung;

c)den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde und/oder der Produktzertifizierungsstelle, die die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß folgenden Artikeln überprüft:

i)Artikel 116a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein;

ii) Artikel 39 der vorliegenden Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Spirituosen;

d)alle sonstigen Angaben, die der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die antragstellende Erzeugervereinigung für zweckmäßig hält.

(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen die Anforderungen an die vorzulegenden Begleitunterlagen präzisiert oder zusätzliche Elemente für diese Unterlagen festgelegt werden.

(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Online-Vorlage der Begleitunterlagen gemäß Absatz 1 sowie zum Ausschluss oder zur Anonymisierung geschützter personenbezogener Daten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

Artikel 15

Unionsantrag auf Eintragung

(1)Für geografische Angaben, die Erzeugnisse mit Ursprung in der Union betreffen, umfasst der Unionsantrag auf Eintragung Folgendes:  

a)das einzige Dokument gemäß Artikel 13;

b)die Begleitunterlagen gemäß Artikel 14;

c)eine Erklärung des Mitgliedstaats, an den der Antrag ursprünglich gerichtet wurde, in der bestätigt wird, dass der Antrag die Bedingungen für die Eintragung erfüllt;

d)die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation, die auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(2)Für geografische Angaben, die Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Union betreffen, umfasst der Unionsantrag auf Eintragung Folgendes:

a)die Produktspezifikation und die Fundstelle ihrer Veröffentlichung;

b)das einzige Dokument gemäß Artikel 13;

c)die Begleitunterlagen gemäß Artikel 14

d)einen rechtlichen Nachweis des Schutzes der geografischen Angabe in ihrem Ursprungsland; 

e)eine Vollmacht, wenn der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.

(3)Ein gemeinsamer Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 8 Absatz 4 wird von einem der betreffenden Mitgliedstaaten oder von einer antragstellenden Erzeugervereinigung in einem Drittland direkt oder über die Behörden des Drittlands eingereicht.

(4)Der gemeinsame Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthält je nach Fall die in Absatz 1 oder 2 aufgeführten Unterlagen aus allen betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern. Die entsprechenden nationalen Verfahren einschließlich der Einspruchsverfahren werden in allen betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt.

(5)Die Unterlagen gemäß diesem Artikel sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um Verfahren und Bedingungen für die Erstellung und Einreichung von Unionsanträgen auf Eintragung festzulegen.

(7)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften über die Verfahren, das Formular und die Vorlage der Unionsanträge auf Eintragung, auch der Anträge, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß 53 Absatz 2 erlassen.

Artikel 16

Einreichung des Unionsantrags auf Eintragung 

(1)Ein Unionsantrag auf Eintragung einer geografischen Angabe muss elektronisch über ein digitales System bei der Kommission eingereicht werden. Das digitale System muss die Einreichung von Anträgen bei den nationalen Behörden eines Mitgliedstaats ermöglichen und von dem Mitgliedstaat im nationalen Verfahren verwendet werden können.

(2)Bezieht sich der Antrag auf Eintragung auf ein geografisches Gebiet außerhalb der Union, so wird der Antrag entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission eingereicht. Das in Absatz 1 genannte digitale System muss die Einreichung von Anträgen durch eine antragstellende Erzeugervereinigung außerhalb der Union und die nationalen Behörden des betreffenden Drittlands ermöglichen.

(3)Der Unionsantrag auf Eintragung wird von der Kommission über das in Absatz 1 genannte digitale System veröffentlicht. 

Artikel 17

Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch

(1)Die Kommission prüft jeden Antrag auf Eintragung, der gemäß Artikel 16 Absatz 1 bei ihr eingeht. Sie stellt sicher, dass er keine offensichtlichen Fehler enthält, die Angaben gemäß Artikel 15 vollständig sind und das Einzige Dokument gemäß Artikel 13 präzise und konkret ist. Sie berücksichtigt das Ergebnis des nationalen Verfahrens, das von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt wurde. Die Kommission prüft insbesondere das in Artikel 13 genannte Einzige Dokument.

(2)Die Prüfung sollte nicht länger als sechs Monate dauern. Wird die Frist von sechs Monaten überschritten oder voraussichtlich überschritten, unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

(3)Die Kommission kann vom Antragsteller zusätzliche Informationen anfordern.

(4)Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung bzw. der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 erfüllt sind, so veröffentlicht sie das Einzige Dokument und den Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) mit den im vorliegenden Artikel genannten Aufgaben betraut wird.

Artikel 18

Nationale Anfechtung eines Antrags auf Eintragung

(1)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich auf die Eintragung einer geografischen Angabe auswirken können.

(2)Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Prüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 6 erhält, in der

a) die Kommission unterrichtet wird, dass die in Artikel 9 Absatz 6 genannte Entscheidung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder

b) die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung auszusetzen, da ein nationales Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.

(3)Diese Ausnahme gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.

(4)Wird der Antrag durch eine rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts für ungültig erklärt, prüft der Mitgliedstaat die geeigneten Folgemaßnahmen wie die Rücknahme oder gegebenenfalls die Änderung des Unionsantrags auf Eintragung.

Artikel 19

Einspruchsverfahren der Union

(1)Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments und des Hinweises auf die Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 17 Absatz 4 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Kommission Einspruch erheben oder eine Stellungnahme einreichen.

(2)Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Unionsantrag auf Eintragung eingereicht wurde, niedergelassen oder ansässig ist, kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen oder ansässig ist, innerhalb einer Frist, in der ein Einspruch oder eine Stellungnahme gemäß Absatz 1 möglich ist, Einspruch erheben.

(3)Ein Einspruch muss eine Erklärung enthalten, dass der Antrag die Anforderungen dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Verordnung (EU) 2019/787 nicht erfüllt, und dies begründen. Ein Einspruch, der diese Erklärung nicht enthält, ist nichtig. 

(4)Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat, und die Behörde oder die antragstellende Erzeugervereinigung, die den Antrag eingereicht hat, innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Die Kommission kann jederzeit in diesem Zeitraum auf Ersuchen der Behörde oder der antragstellenden Erzeugervereinigung die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.

(5)Die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat, und die Behörde oder die antragstellende Erzeugervereinigung, die den Antrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu bewerten, ob der Antrag auf Eintragung die Anforderungen dieser Verordnung, der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 oder der Verordnung (EU) 2019/787 erfüllt.

(6)Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 4 teilen die antragstellende Erzeugervereinigung, die in dem Drittland niedergelassen ist, oder die Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem der Unionsantrag auf Eintragung eingereicht wurde, der Kommission das Ergebnis der Konsultationen mit, einschließlich aller ausgetauschten Informationen, und unterrichten sie, ob mit einem oder allen Einspruchsführer(n) eine Einigung erzielt wurde und welche Änderungen des Antrags auf Eintragung sich daraus ergeben. Die Behörde oder die Person, die bei der Kommission Einspruch erhoben hat, kann der Kommission nach Abschluss der Konsultationen ihren Standpunkt mitteilen.

(7)Werden nach Abschluss der in Absatz 4 genannten Konsultationen die gemäß Artikel 17 Absatz 4 veröffentlichten Daten geändert, so prüft die Kommission den Antrag auf Eintragung in der geänderten Fassung erneut. Wird der Antrag auf Eintragung wesentlich geändert und ist die Kommission der Auffassung, dass der geänderte Antrag die Bedingungen für die Eintragung erfüllt, so veröffentlicht sie den Antrag gemäß dem genannten Absatz erneut. 

(8)Die Unterlagen gemäß diesem Artikel sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.

(9)Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens schließt die Kommission ihre Bewertung des Unionsantrags auf Eintragung ab, wobei sie etwaige Anträge auf Übergangsfristen, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens, alle eingegangenen Stellungnahmen sowie alle anderen Fragen berücksichtigt, die sich nach der Prüfung ergeben haben und eine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge haben könnten.

(10)Der Kommission wird die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detaillierte Verfahren und Fristen für das Einspruchsverfahren, für die offizielle Einreichung von Stellungnahmen durch nationale Behörden und Personen mit einem berechtigten Interesse, durch die das Einspruchsverfahren nicht ausgelöst wird, sowie durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit den im vorliegenden Artikel genannten Aufgaben betraut wird.

(11)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Online-Vorlage der Einsprüche und gegebenenfalls der offiziellen Stellungnahmen sowie zum Ausschluss oder zur Anonymisierung geschützter personenbezogener Daten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

Artikel 20

Einspruchsgründe

(1)Ein gemäß Artikel 19 erhobener Einspruch ist nur zulässig, wenn der Einspruchsführer nachweist, dass

a)die vorgeschlagene geografische Angabe nicht der Definition der geografischen Angabe oder den Anforderungen dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 entspricht;

b)die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe durch einen oder mehrere der in Artikel 29, Artikel 30, Artikel 41 oder Artikel 49 Absatz 1 genannten Umstände verhindert wird;

c)die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 17 Absatz 4 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.

(2)Die Zulässigkeit eines Einspruchs wird von der Kommission in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Union bewertet.

Artikel 21

Übergangszeitraum für die Verwendung geografischer Angaben

(1)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 27 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gemäß Artikel 9 Absatz 4 oder Artikel 19 gegen den Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe, deren Schutz beeinträchtigt wird, hervorgeht, dass

a)die Eintragung der betreffenden geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens in der Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses auswirken würde oder

b)das Erzeugnis sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig mit dem betreffenden Namen in seiner Bezeichnung in dem betreffenden Gebiet in Verkehr befindet.

(2)Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 9 Absatz 4 erhoben wurde, die ohne Anwendung des genannten Prüfverfahrens erlassen werden. 

(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um den gewährten Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 auf bis zu 15 Jahre zu verlängern oder eine Weiterverwendung für bis zu 15 Jahre zu gestatten, sofern zusätzlich nachgewiesen wird, dass

a)der Name in der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe bei der Kommission seit mindestens 25 Jahren rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde;

b)mit der Verwendung des Namens in der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des Namens des Erzeugnisses, der als geografische Angabe eingetragen wird, auszunutzen, und

c)die Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurden und dies auch nicht möglich war.

(4)Die in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 9 Absatz 4 erhoben wurde, die ohne Anwendung des genannten Prüfverfahrens erlassen werden.

(5)Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 3 verwendet, so muss die Kennzeichnung deutlich sichtbar die Angabe des Ursprungslands enthalten.

(6)Um vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel zu überwinden, die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation durch alle Erzeuger eines Erzeugnisses mit geografischer Angabe in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum zur Einhaltung von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei den Behörden dieses Mitgliedstaats seit mindestens fünf Jahren unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 9 Absatz 4 auf diesen Punkt hingewiesen haben.

(7)Mit Ausnahme des Einspruchsverfahrens gilt Absatz 6 entsprechend für eine geografische Angabe in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland.

Artikel 22

Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Eintragung

(1)Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 17 zu dem Schluss, dass eine der darin genannten Anforderungen nicht erfüllt ist, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags auf Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

(2)Geht bei der Kommission kein zulässiger Einspruch ein, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Eintragung der geografischen Angabe, ohne das Verfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 anzuwenden. Die Kommission kann die gemäß Artikel 19 Absatz 1 eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigen.   

(3)Liegt der Kommission ein zulässiger Einspruch vor, so geht sie im Anschluss an die Konsultationen gemäß Artikel 19 Absatz 4 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor: 

a)Wurde eine Einigung erzielt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Eintragung der geografischen Angabe, ohne das Verfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 anzuwenden, nachdem sie überprüft hat, dass die Einigung mit dem Unionsrecht im Einklang steht, und ändert erforderlichenfalls die gemäß Artikel 17 Absatz 4 veröffentlichten Informationen, sofern die betreffenden Änderungen nicht wesentlich sind;

b)wurde keine Einigung erzielt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Entscheidung über den Antrag auf Eintragung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

(4)In Rechtsakten zur Eintragung einer geografischen Angabe muss auf die Bedingungen für die Eintragung und auf die Wiederveröffentlichung des im Amtsblatt der Europäischen Union zwecks Einspruch veröffentlichten Einzigen Dokuments Bezug genommen werden, die der Bekanntmachung notwendiger, nicht wesentlicher Änderungen dient.

(5)Die Verordnungen über die Eintragung und die Ablehnungsentscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

Artikel 23

Unionsregister der geografischen Angaben

(1)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben (im Folgenden „Unionsregister der geografischen Angaben“), ohne das Verfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 anzuwenden. Das Register besteht aus drei Teilen mit den geografischen Angaben für Wein, jenen für Spirituosen und jenen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(2)Die geografischen Angaben für Wein und jene für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden im Unionsregister der geografischen Angaben als „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ und jene für Spirituosen als „geografische Angabe“ geführt.

(3)Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden. Die Kommission trägt diese geografischen Angaben im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen werden. Bei Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden die Namen der betreffenden Erzeugnisse als geschützte geografische Angaben in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen, sofern sie in diesen Abkommen nicht ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen ausgewiesen sind.

(4)Jede geografische Angabe wird in Originalschrift in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen. Ist die Originalschrift keine Lateinschrift, so wird die geografische Angabe in Lateinschrift übertragen; beide Fassungen der geografischen Angabe werden gleichrangig in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen.

(5)Die Kommission veröffentlicht die Liste der internationalen Abkommen gemäß Absatz 3 sowie die Liste der nach diesen Abkommen geschützten geografischen Angaben und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.

(6)Die Kommission bewahrt die Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer geografischen Angabe in digitaler oder Papierform für die Gültigkeitsdauer der geografischen Angabe und bei einer Löschung für einen Zeitraum von zehn Jahren auf.

(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Führung des Unionsregisters der geografischen Angaben betraut wird.

(8)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Inhalts und der Gestaltung des Unionsregisters der geografischen Angaben erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

Artikel 24

Auszüge aus dem Unionsregister der geografischen Angaben

(1)Jede Person muss in der Lage sein, einen amtlichen Auszug aus dem Unionsregister der geografischen Angaben herunterzuladen, der den Nachweis für die Eintragung der geografischen Angabe und die einschlägigen Daten enthält, darunter das Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe oder einen anderen Prioritätstag. Dieser amtliche Auszug kann in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer ähnlichen Einrichtung als Echtheitsbescheinigung verwendet werden.

(2)Wird eine Erzeugervereinigung von den nationalen Behörden gemäß Artikel 33 anerkannt, so wird sie im Unionsregister der geografischen Angaben und im amtlichen Auszug gemäß Absatz 1 als Inhaberin der Rechte an der geografischen Angabe angegeben.

(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Online-Vorlage der Auszüge aus dem Unionsregister der geografischen Angaben sowie zum Ausschluss oder zur Anonymisierung geschützter personenbezogener Daten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

Artikel 25

Änderungen einer Produktspezifikation

(1)Eine Erzeugervereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, kann die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe beantragen.

(2)Änderungen der Produktspezifikation werden in zwei Kategorien unterteilt:

a)Unionsänderungen, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern; 

b)Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer behandelt werden.

(3)Eine Änderung ist eine Unionsänderung, wenn sie eine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge hat und

a)eine Änderung des Namens oder der Verwendung des Namens oder im Fall von Wein und Spirituosen der Erzeugniskategorie, unter die das Erzeugnis mit geografischer Angabe fällt, oder im Fall von Spirituosen der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung umfasst oder

b)die Gefahr birgt, dass der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet verloren geht, auf das sich das einzige Dokument bezieht, oder

c)weitere Beschränkungen der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.

(4)Jede andere Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe, die keine Unionsänderung gemäß Absatz 3 ist, ist eine Standardänderung.

(5)Eine Standardänderung gilt als vorübergehende Änderung, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder eine vorübergehende Änderung aufgrund einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsverhältnisse, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, handelt.

(6)Unionsänderungen werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach den Artikeln 8 bis 22.

(7)Anträge auf Unionsänderungen, die von einem Drittland oder Erzeugern aus einem Drittland eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesem Drittland geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von geografischen Angaben im Einklang steht. 

(8)Umfasst ein Antrag auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so prüft die Kommission nur die Unionsänderung. Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen gelten als nicht eingereicht. Die Prüfung solcher Anträge ist auf die vorgeschlagenen Unionsänderungen ausgerichtet. Die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat kann den Antragsteller gegebenenfalls auffordern, andere Elemente der Produktspezifikationen zu ändern.

(9)Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in deren Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, genehmigt und der Kommission mitgeteilt. Diese Änderungen werden von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht. 

(10)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Veröffentlichung von Standardänderungen gemäß Absatz 9 betraut wird.

(11)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften über die Verfahren, das Formular und die Vorlage der Anträge auf eine Unionsänderung und über die Verfahren und das Formular für Standardänderungen und deren Mitteilung an die Kommission erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

Artikel 26

Löschung der Eintragung

(1)Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe erlassen, wenn

a)die Einhaltung der Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet werden kann oder

b)seit mindestens sieben Jahren kein Erzeugnis mit der betreffenden geografischen Angabe mehr in Verkehr gebracht wurde.

(2)Die Kommission kann auch auf Antrag der Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung erlassen.

(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

(4)Für das Löschungsverfahren gelten entsprechend Artikel 9, die Artikel 15 bis 20 und Artikel 22.

(5)Vor dem Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte konsultiert die Kommission die Behörden des Mitgliedstaats, die Behörden des Drittlands oder, wenn möglich, den Erzeuger des Drittlands, der ursprünglich die Eintragung der betreffenden geografischen Angabe beantragt hat, es sei denn, die Löschung wird direkt von diesen ursprünglichen Antragstellern beantragt.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit den in Absatz 5 genannten Aufgaben betraut wird.

(7)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften über die Verfahren und das Formular für die Löschung von Eintragungen sowie die Vorlage der Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 3
Schutz geografischer Angaben

Artikel 27

Schutz geografischer Angaben

(1)Geografische Angaben, die in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind, werden geschützt gegen

a)jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird;

b)jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird;

c)alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zu Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung, in Unterlagen oder Informationen auf Websites zu dem betreffenden Erzeugnis sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(2)Eine Anspielung auf eine geografische Angabe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b liegt insbesondere dann vor, wenn ein Begriff, ein Zeichen oder ein anderes Kennzeichnungs- oder Verpackungselement für den verständigen Verbraucher einen unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang mit dem unter die eingetragene geografische Angabe fallenden Erzeugnis herstellt und dadurch das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird.

(3)Absatz 1 gilt auch für einen Domänennamen, der die eingetragene geografische Angabe enthält oder aus ihr besteht.

(4)Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für

a)Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Zollgebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;

b)Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden. 

(5)Die anerkannte Erzeugervereinigung bzw. jeder Wirtschaftsbeteiligte, die bzw. der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, ist berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und gegen Absatz 1 verstoßen.

(6)Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, dürfen in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

(7)Handelt es sich bei der geografischen Angabe um einen zusammengesetzten Namen, der einen Begriff enthält, der als Gattungsbezeichnung gilt, so stellt die Verwendung dieses Begriffs keine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dar.

Artikel 28

Zutaten in Verarbeitungserzeugnissen

(1)Artikel 27 hindert Wirtschaftsbeteiligte nicht daran, eine geografische Angabe gemäß Artikel 36 zu verwenden, um anzugeben, dass ein Verarbeitungserzeugnis ein mit dieser geografischen Angabe bezeichnetes Erzeugnis als Zutat enthält, sofern die Verwendung nach redlicher Geschäftspraxis erfolgt und das Ansehen der geografischen Angabe nicht geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird.

(2)Die geografische Angabe, die ein Zutat bezeichnet, darf nicht in der Lebensmittelbezeichnung des Verarbeitungserzeugnisses verwendet werden, es sei denn, es besteht eine Vereinbarung mit einer Erzeugervereinigung, die zwei Drittel der Erzeuger vertritt. 

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch zusätzliche Vorschriften über die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Zutaten in Verarbeitungserzeugnissen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.

Artikel 29

Gattungsbezeichnungen

(1)Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als geografische Angaben eingetragen werden.

(2)Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;

b) die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch zusätzliche Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters eines Begriffs gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.

Artikel 30

Gleichlautende geografische Angaben

(1)Eine geografische Angabe, deren Eintragung beantragt wird, nachdem bereits eine ganz oder teilweise gleichlautende geografische Angabe in der Union beantragt oder geschützt worden ist, darf nicht eingetragen werden, es sei denn, in der Praxis kann ausreichend zwischen der lokalen bzw. traditionellen Verwendung und der Aufmachung der gleichlautenden Angaben unterschieden werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleichbehandelt werden müssen und die Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität und den geografischen Ursprung der Erzeugnisse nicht irregeführt werden dürfen.

(2)Ein ganz oder teilweise gleichlautender Name, durch den die Verbraucher in Bezug auf den geografischen Ursprung eines Erzeugnisses irregeführt werden, darf nicht eingetragen werden, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Region oder den Ort, aus dem/der das Erzeugnis stammt, zutreffend ist.

(3)Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich eine beantragte oder geschützte gleichlautende geografische Angabe auf

a)geografische Angaben, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind;

b)geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, sofern diese anschließend in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden;

c)Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 in der Union geschützt sind; 

d)geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen und entsprechende Begriffe, die im Rahmen eines internationalen Abkommens zwischen der Union und einem oder mehreren Drittländern geschützt sind.

(4)Die Kommission löscht geografische Angaben, die unter Verstoß gegen Absatz 1 und Absatz 2 eingetragen wurden.

(5)Die in Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakte werden erlassen, ohne dass das Verfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 angewendet wird.

Artikel 31

Marken

Ein Name wird nicht als geografische Angabe eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens und des Bekanntheitsgrads einer Marke die Eintragung des als geografische Angabe vorgeschlagenen Namens den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irreführen könnte.

Artikel 32

Erzeugervereinigungen

(1)Erzeugervereinigungen werden – gemäß den Vorgaben der nationalen Behörden und je nach Art des betreffenden Erzeugnisses – auf Initiative von Interessenträgern gegründet, einschließlich Landwirten, landwirtschaftlichen Zulieferern, Zwischenverarbeitern und Endverarbeitern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tätigkeit der Erzeugervereinigung transparent und demokratisch organisiert ist und alle Erzeuger des Erzeugnisses mit geografischer Angabe das Recht auf Mitgliedschaft in der Erzeugervereinigung haben. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Behördenvertreter und andere Interessenträger wie Verbrauchergruppen, Einzelhändler und Zulieferer in die Tätigkeit der Erzeugervereinigung eingebunden werden.

(2)Eine Erzeugervereinigung kann insbesondere die folgenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen:

a)Erstellung der Produktspezifikation und Verwaltung der internen Kontrollen, um sicherzustellen, dass die Etappen der Erzeugung (Produktionsschritte) des Erzeugnisses mit geografischer Angabe mit der Produktspezifikation übereinstimmen;

b)Ergreifung von rechtlichen Schritten, um den Schutz der geografischen Angabe und der unmittelbar mit ihr verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen; 

c)Vereinbarung von Nachhaltigkeitsverpflichtungen, entweder im Rahmen der Produktspezifikation oder als eigenständige Initiative, einschließlich Regelungen, mit denen die Einhaltung dieser Verpflichtungen kontrolliert wird und sichergestellt wird, dass diese angemessen – insbesondere über ein von der Kommission bereitgestelltes Informationssystem – bekannt gemacht werden; 

d)Ergreifung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit der geografischen Angabe zu verbessern, einschließlich

i)Konzeption, Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Vermarktungs- und Werbekampagnen;

ii)Verbreitung von Informations- und Werbemaßnahmen mit dem Ziel, die Verbraucher über die Merkmale des Erzeugnisses mit geografischer Angabe zu unterrichten;

iii)Durchführung von Analysen zum wirtschaftlichen Erfolg, zur Nachhaltigkeit und zu den ernährungsphysiologischen und organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses mit geografischer Angabe;  

iv)Verbreitung von Informationen über die geografische Angabe und das entsprechende Unionszeichen; 

v)Beratungs- und Schulungsangebote für gegenwärtige und zukünftige Erzeuger, auch zum Thema der Geschlechtergleichstellung und deren durchgängiger Berücksichtigung);

e)Bekämpfung von Fälschungen und der mutmaßlich betrügerischen Verwendung der geografischen Angabe im Binnenmarkt für Erzeugnisse, die nicht mit der Produktspezifikation übereinstimmen, indem die Verwendung der geografischen Angabe im gesamten Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten, in denen die geografische Angabe geschützt ist, auch im Internet, überwacht wird und erforderlichenfalls die Durchsetzungsbehörden über die verfügbaren vertraulichen Systeme informiert werden.

Artikel 33

Anerkannte Erzeugervereinigungen

(1)Auf Antrag von Erzeugervereinigungen, die die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen, benennen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht für jede geografische Angabe aus ihrem Hoheitsgebiet, die eingetragen wurde oder für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder für Namen von Erzeugnissen, die Gegenstand eines Antrags auf Eintragung sein könnten, eine Erzeugervereinigung als anerkannte Erzeugervereinigung.

(2)Eine Erzeugervereinigung kann als anerkannte Erzeugervereinigung benannt werden, sofern zuvor mindestens zwei Drittel der Erzeuger des Erzeugnisses mit geografischer Angabe, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung des betreffenden Erzeugnisses in dem in der Produktspezifikation bezeichneten geografischen Gebiet entfallen, eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben. Ausnahmsweise gilt eine Behörde im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 und ein Einzelerzeuger im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 als anerkannte Erzeugervereinigung.

(3)Neben den in Artikel 32 Absatz 2 genannten Befugnissen und Aufgaben kann eine anerkannte Erzeugervereinigung die folgenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen:

a)in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der Rechte an der geografische Angabe Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung von Fälschungen und Teilnahme an Netzwerken zum Schutz des geistigen Eigentums;

b)Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Einreichung von Anträgen auf Tätigwerden bei den Zollbehörden, um Tätigkeiten, die das Ansehen ihrer Erzeugnisse schädigen oder schädigen könnten, zu verhindern oder zu unterbinden;

c)Empfehlung – an die nationalen Behörden – von verbindlichen Vorschriften gemäß Artikel 166a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Steuerung des Angebots bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe;

d)Eintragung einer Individual-, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke je nach dem betreffenden Markensystem, die als eines ihrer zentralen Elemente eine geografische Angabe enthält und voraussetzt, dass das Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt, um die geografische Angabe in den Systemen für Internet-Domänennamen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Union zu schützen.

(4)Die in Absatz 2 genannten Befugnisse und Aufgaben unterliegen einer zuvor geschlossenen Vereinbarung zwischen mindestens zwei Dritteln der Erzeuger des Erzeugnisses mit geografischer Angabe, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Erzeugnisses in dem in der Produktspezifikation bezeichneten geografischen Gebiet entfallen.

(5)Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, heben die Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Anerkennung der Erzeugervereinigung auf.

Artikel 34

Schutz von Rechten an geografischen Angaben in Domänennamen

(1)Die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische Top-Level-Domains können auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse hat oder Inhaberin von Rechten ist, nach einem geeigneten alternativen Streitbeilegungsverfahren oder einem Gerichtsverfahren einen unter dieser länderspezifischen Top-Level-Domain registrierten Domänennamen widerrufen oder an die anerkannte Erzeugervereinigung der Erzeugnisse mit der betreffenden geografischen Angabe übertragen, wenn dieser Domänenname von seinem Inhaber ohne ein berechtigtes Interesse oder Rechte an der geografischen Angabe registriert wurde oder wenn er bösgläubig eingetragen wurde oder verwendet wird und seine Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 steht.

(2)Die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische Top-Level-Domains stellen sicher, dass alternative Streitbeilegungsverfahren, die zur Beilegung von Streitigkeiten über die Registrierung von Domänennamen im Sinne von Absatz 1 geschaffen werden, geografische Angaben als Rechte anerkennen, die verhindern können, dass ein Domänenname bösgläubig registriert oder verwendet wird.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Einrichtung und Verwaltung eines Informations- und Warnsystems für Domänennamen betraut wird, das dem Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe Auskunft über die Verfügbarkeit der geografischen Angabe als Domänenname erteilt und auf Wunsch die Registrierung eines mit der geografischen Angabe identischen Domänennamens ermöglicht. In diesen delegierten Rechtsakten muss für in der Union niedergelassene Registrierstellen für länderspezifische Top-Level-Domains die Verpflichtung vorgesehen sein, dem EUIPO die relevanten Informationen und Daten vorzulegen. 

Artikel 35

Kollidierende Marken

(1)Die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 stehen würde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.

(2)Unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragene Marken werden vom EUIPO und gegebenenfalls von den zuständigen nationalen Behörden für ungültig erklärt.

(3)Eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 steht und die vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Hoheitsgebiet der Union erworben wurde, darf ungeachtet der Eintragung einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Ungültigkeits-/Nichtigkeits- oder Verfallsgründe gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 oder der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegen. In diesen Fällen ist sowohl die Verwendung der geografischen Angabe, sofern diese anschließend eingetragen wird, als auch die Verwendung der betreffenden Marke zulässig.

(4)Bei geografischen Angaben, die in der Union ohne Einreichung eines Unionsantrags auf Eintragung eingetragen werden, gilt für die Zwecke der Absätze 1 und 3 als erster Tag des Schutzes das Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission.   

(5)Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können Garantie- oder Gewährleistungsmarken gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2436 und Kollektivmarken gemäß Artikel 29 Absatz 3 der genannten Richtlinie auf Etiketten zusammen mit der geografischen Angabe verwendet werden.

Artikel 36

Recht auf Verwendung

Eine eingetragene geografische Angabe darf von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation oder dem betreffenden Einzigen Dokument oder einem gleichwertigen Dokument entspricht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Wirtschaftsbeteiligten, die die in diesem Titel genannten Vorschriften einhalten, im Kontrollsystem für die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel  39 erfasst werden. Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr erheben, um die ihnen für die Verwaltung des Kontrollsystems entstehenden Kosten zu decken. 

Besteht eine geografische Angabe aus dem Namen des Anwesens eines antragstellenden Einzelerzeugers oder enthält sie diesen Namen, hindert dies andere Erzeuger und Wirtschaftsbeteiligte nicht an der Verwendung der eingetragenen geografischen Angabe, sofern diese zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, das mit der Produktspezifikation übereinstimmt.

Artikel 37

Unionszeichen, Angaben und Abkürzungen

(1)Es werden die folgenden Unionszeichen eingeführt, um Erzeugnisse mit geografischer Angabe zu kennzeichnen und bekannt zu machen:

a)ein Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen bei Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und

b)ein Zeichen für geschützte geografische Angaben bei Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für geografische Angaben bei Spirituosen.

(2)In der Kennzeichnung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, und im entsprechenden Werbematerial muss das für die jeweilige Angabe vorgesehene Unionszeichen erscheinen. Die betreffende geografische Angabe muss im selben Sichtfeld wie das Unionszeichen erscheinen. Für die geografische Angabe gelten die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Darstellungsform der verpflichtenden Angaben.

(3)Abweichend von Absatz 2 kann bei der Kennzeichnung von Wein und Spirituosen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, und im entsprechenden Werbematerial auf die Unionszeichen verzichtet werden.

(4)Das gemäß Absatz 1 eingeführte Unionszeichen für geschützte geografische Angaben darf zur Bezeichnung und bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, deren Bezeichnung eine geografische Angabe ist, verwendet werden.

(5)Werden Wein, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Spirituosen unter einer geografischen Angabe vermarktet, müssen in der Kennzeichnung von Wein die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ erscheinen, während in der Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und in der Kennzeichnung von Spirituosen die Angabe „geografische Angabe“ erscheinen können. 

Die Abkürzungen „g. U.“ bzw. „g. g. A.“ für die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ können bei der Kennzeichnung von Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, verwendet werden.

(6)Die Angaben, Abkürzungen und Unionszeichen können bei der Kennzeichnung von verarbeiteten Erzeugnissen und im entsprechenden Werbematerial verwendet werden, wenn sich die geografische Angabe auf eine Zutat bezieht. In diesem Fall werden die Angabe, die Abkürzung oder das Unionszeichen unmittelbar neben der Bezeichnung der Zutat, die eindeutig als Zutat auszuweisen ist, angebracht. Das Unionszeichen ist nicht in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder in einer Weise anzubringen, die beim Verbraucher den Eindruck erweckt, dass das verarbeitete Erzeugnis und nicht die Zutat Gegenstand der Eintragung ist.

(7)Nach Einreichung eines Unionsantrags auf Eintragung einer geografischen Angabe können Erzeuger bei der Kennzeichnung und Aufmachung des Erzeugnisses angeben, dass ein Antrag auf Eintragung nach dem Unionsrecht eingereicht wurde.

(8)Das Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, die Unionsangaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „geografische Angabe“ und die Abkürzung „g. U.“ bzw. „g. g. A.“ dürfen erst nach Veröffentlichung der Eintragung der betreffenden geografischen Angabe in der Kennzeichnung erscheinen.

(9)Wird ein Antrag abgelehnt, dürfen alle gemäß Absatz 6 gekennzeichneten Erzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.

(10)In der Kennzeichnung kann auch Folgendes erscheinen:

a)Darstellungen des in der Produktspezifikation genannten geografischen Ursprungsgebiets; 

b)Text, Abbildungen und Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat und die Region beziehen, in dem bzw. der das geografische Ursprungsgebiet liegt. 

(11)Die Unionszeichen für geografische Angaben dürfen in der Kennzeichnung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind, und im entsprechenden Werbematerial erscheinen; in diesem Fall müssen die Zeichen im Einklang mit den Absätzen 2 und 4 verwendet werden.

(12)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Einführung der Unionszeichen für geografische Angaben erlassen, mit denen die technischen Merkmale der Unionszeichen für geografische Angaben und Vorschriften für deren Verwendung und die Verwendung der Angaben und Abkürzungen auf Erzeugnissen festgelegt werden, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich Vorschriften zu den zu verwendenden Sprachfassungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 4
Kontrollen und Durchsetzung

Artikel 38

Geltungsbereich

(1)Dieses Kapitel behandelt die Kontrollen und die Durchsetzung der geografischen Angaben bei Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

(2)Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen die Kontrollen

a)die Überprüfung, dass ein mit einer geografischen Angabe bezeichnetes Erzeugnis in Übereinstimmung mit der entsprechenden Produktspezifikation erzeugt wurde;

b)die Überwachung der Verwendung der geografischen Angaben auf dem Markt.

(3)Bei den in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen müssen die zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 einhalten. Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt jedoch nicht für die Kontrollen der geografischen Angaben.

Artikel 39

Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.

(2)Die Erzeuger sind für die internen Kontrollen verantwortlich, mit denen sichergestellt wird, dass ein Erzeugnis mit geografischer Angabe mit der Produktspezifikation übereinstimmt, bevor es in Verkehr gebracht wird.

(3)Zusätzlich zu den internen Kontrollen nach Absatz 2 wird bei den aus der Union stammenden Erzeugnissen mit geografischer Angabe vor dem Inverkehrbringen die Einhaltung der Produktspezifikation von dritter Seite überprüft, und zwar durch

a)eine oder mehrere zuständige Behörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 oder

b)eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen, denen die Aufgaben gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 übertragen wurden. 

(4)Bei geografischen Angaben, die Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen, wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses überprüft durch

a)eine vom Drittland benannte staatliche Behörde oder

b)eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

(5)Wird ein Produktionsschritt im Einklang mit der Produktspezifikation durch einen oder mehrere Erzeuger in einem anderen Land als dem Ursprungsland der geografischen Angabe durchgeführt, muss in der Produktspezifikation vorgesehen sein, wie deren Einhaltung durch die betreffenden Erzeuger zu überprüfen ist. Erfolgt der betreffende Produktionsschritt in der Union, werden die betreffenden Erzeuger den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Produktionsschritt erfolgt, zur Kenntnis gebracht und unterliegen als Erzeuger des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses den vorgesehenen Kontrollen.

(6)Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 8 Absatz 2 an, so wird die Einhaltung der Produktspezifikation durch eine andere Behörde als die Behörde kontrolliert, die gemäß dem genannten Absatz als Erzeugervereinigung gilt.

(7)Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation können von den Wirtschaftsbeteiligten, die den betreffenden Kontrollen unterliegen, getragen werden. Die Mitgliedstaaten können einen Beitrag zu diesen Kosten leisten.

Artikel 40

Öffentlich zugängliche Informationen über zuständige Behörden und Produktzertifizierungsstellen

(1)Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Anschriften der in Artikel 39 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand.

(2)Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Artikel 39 Absatz 4 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen in regelmäßigen Abständen.

(3)Die Kommission kann ein digitales Portal einrichten, über das die Namen und die Anschriften der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Artikel 41

Akkreditierung der Produktzertifizierungsstellen

(1)Die in Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen der folgenden Normen erfüllen und werden nach diesen Normen akkreditiert:

a)europäische Norm ISO/IEC 17065:2012 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, einschließlich der europäischen Norm ISO/IEC 17020 2012 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ oder 

b)andere geeignete international anerkannte Normen, einschließlich der jeweiligen überarbeiteten oder geänderten Fassungen der unter Buchstabe a genannten europäischen Normen.

(2)Die Akkreditierung gemäß Absatz 1 erfolgt durch eine im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Akkreditierungsstelle, die Mitglied der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung ist, oder durch eine Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Mitglied des International Accreditation Forum ist.

Artikel 42

Kontrollen und Durchsetzung der geografischen Angaben auf dem Markt

(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Durchsetzungsbehörden – diese können die gleichen Behörden sein wie die in Artikel 39 Absatz 3 genannten –, die für die Kontrollen und die Durchsetzung der geografischen Angaben auf der Markt zuständig sind, nachdem ein Erzeugnis mit geografischer Angabe alle Produktionsschritte durchlaufen hat, unabhängig davon, ob es gelagert wird, befördert wird, sich im Vertrieb befindet oder auf Großhandels- oder Einzelhandelsebene, auch im elektronischen Handel, zum Verkauf steht.

(2)Die Durchsetzungsbehörde führt Kontrollen der Erzeugnisse mit geografischer Angabe durch, um die Übereinstimmung mit der Produktspezifikation oder dem Einzigen Dokument oder einem gleichwertigen Dokument sicherzustellen.

(3)Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um die Verwendung von Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zum Schutz der geografischen Angaben gemäß den Artikeln 27 und 28 steht.

(4)Die gemäß Absatz 1 benannte Behörde koordiniert die Durchsetzung der geografischen Angaben zwischen den betreffenden Dienststellen und Einrichtungen, einschließlich Polizei, Stellen zur Bekämpfung von Produktfälschungen, Zoll, Ämtern für geistiges Eigentum, Lebensmittelkontrollbehörden und Einzelhandelsinspekteuren.

Artikel 43

Verpflichtungen für Anbieter von Vermittlungsdiensten

(1)Steht ein Warenverkauf, der in der Union niedergelassenen Personen zugänglich ist, im Widerspruch zu Artikel 27, so gilt er als illegaler Inhalt im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates 46 .

(2)Die zuständigen Behörden können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/xxx eine Anordnung zum Vorgehen gegen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten illegalen Inhalte erlassen. 

(3)Nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2022/xxx können Personen oder Einrichtungen Hosting-Diensteanbietern bestimmte Inhalte, die gegen Artikel 27 der vorliegenden Verordnung verstoßen, melden.

(4)Die vorliegende Verordnung lässt die Verordnung (EU) 2022/xxx unberührt.

Artikel 44

Gegenseitige Amtshilfe und Informationsaustausch

(1)Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625.

(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für Inhalt und Art der Informationen, die im Hinblick auf die Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß diesem Kapitel auszutauschen sind, sowie für die Methoden des Informationsaustauschs erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

(3)Die Amtshilfe umfasst gegebenenfalls und nach Absprache der betreffenden zuständigen Behörden die Beteiligung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats an vor Ort durchgeführten Kontrollen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.

(4)Im Falle einer möglichen Verletzung des Schutzes einer geografischen Angabe können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden die Übermittlung von Informationen über die mögliche Verletzung an die in Artikel 39 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden zu erleichtern.

(5)Um den Austausch von Informationen über Verstöße oder Betrug im Zusammenhang mit eingetragenen geografischen Angaben zu erleichtern, verwenden die Mitgliedstaaten das gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 eingerichtete Informationsmanagementsystem oder ein anderes System, das in Zukunft für diesen Zweck eingerichtet wird.

Artikel 45

Bescheinigung über die Berechtigung zur Erzeugung

(1)Wird bei der Kontrolle nach Artikel 39 festgestellt, dass ein Erzeugnis mit der Produktspezifikation einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, hat dessen Erzeuger Anspruch auf eine amtliche Bescheinigung oder einen anderen Nachweis über seine Berechtigung zur Erzeugung des mit der betreffenden geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses in Bezug auf die von ihm durchgeführten Produktionsschritte.

(2)Der Berechtigungsnachweis gemäß Absatz 1 ist auf Verlangen den Durchsetzungsbehörden, dem Zoll oder anderen Behörden in der Union vorzulegen, die für die Kontrolle der geografischen Angaben auf Erzeugnissen, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, zuständig sind. Der Erzeuger kann den Berechtigungsnachweis der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die im Rahmen des Geschäftsverkehrs einen entsprechenden Nachweis verlangt.

Kapitel 5
Technische Unterstützung

Artikel 46

 Überprüfung von geografischen Angaben aus Drittländern

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel  84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Überprüfung von geografischen Angaben aus Drittländern betraut wird, die in internationalen Verhandlungen oder internationalen Übereinkommen zum Schutz vorgeschlagen sind, mit Ausnahme der geografischen Angaben, die unter die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben fallen.

Artikel 47

Überwachung und Berichterstattung

(1)Indem die Kommission eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse zur Übertragung von Aufgaben an das EUIPO ausübt, wird ihr die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Kriterien für die Überwachung der Durchführung dieser Aufgaben zu ergänzen. Diese Kriterien können Folgendes umfassen:

a)Umfang, in dem landwirtschaftliche Faktoren in das Prüfungsverfahren einbezogen werden;

b)Qualität der Bewertung;

c)Kohärenz der Bewertung von geografischen Angaben aus verschiedenen Quellen;

d)Effizienz der Durchführung der Aufgaben; 

e)Nutzerzufriedenheit.

(2)Spätestens fünf Jahre, nachdem erstmals Aufgaben an das EUIPO übertragen wurden, erstellt die Kommission einen Bericht über Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aufgaben durch das EUIPO und übermittelt diesen an das Europäische Parlament und den Rat.

Kapitel 6
Geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Artikel 48

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

(1)Eine für ein landwirtschaftliches Erzeugnis verwendete „Ursprungsbezeichnung“ ist ein Name, der ein Erzeugnis bezeichnet,

a)das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder in Ausnahmefällen einem bestimmten Land stammt,

b)das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und

c)bei dem alle Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

(2) Eine für ein landwirtschaftliches Erzeugnis verwendete „geografische Angabe“ ist ein Name, der ein Erzeugnis bezeichnet,

a)das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammt,

b)dessen Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen sind und

c)bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.

(3)Die folgenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse können nicht Gegenstand einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sein:

a)Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Art nicht im Binnenmarkt gehandelt werden können und nur am Ort der Erzeugung oder in dessen Nähe, etwa in einem Restaurant, verzehrt werden können;

b)Erzeugnisse, die unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Vorschriften gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen und nicht im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden dürfen.

(4)Abweichend von Absatz 1 werden bestimmte Namen als Ursprungsbezeichnungen eingetragen, auch wenn die Rohstoffe der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das abgegrenzte geografische Gebiet, sofern

a)das Gebiet, in dem der Rohstoff erzeugt wird, abgegrenzt ist,

b)besondere Bedingungen für die Erzeugung der Rohstoffe bestehen,

c)ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherstellt und

d)die betreffenden Ursprungsbezeichnungen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt wurden.

Nur lebende Tiere, Fleisch und Milch können als Rohstoff im Sinne dieses Absatzes angesehen werden.

(5)Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b können „andere Eigenschaften“ traditionelle Erzeugungsverfahren, traditionelle Erzeugnismerkmale sowie Bewirtschaftungsmethoden umfassen, mit denen ökologische Werte wie Biodiversität, Lebensräume, national anerkannte Naturschutzgebiete und Landschaften geschützt werden.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte über Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf den Ursprung von Futtermitteln bei Ursprungsbezeichnungen zu erlassen.

(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zu Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die Schlachtung lebender Tiere bzw. den Ursprung von Rohstoffen zu erlassen. Bei diesen Einschränkungen und Ausnahmen ist der Qualität oder den Gebräuchen sowie anerkannten Kenntnissen und Fähigkeiten oder natürlichen Faktoren anhand objektiver Kriterien Rechnung zu tragen.

Artikel 49

Pflanzensorten und Tierrassen

(1)Ein Name darf nicht als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität oder den Ursprung des Erzeugnisses mit der geografischen Angabe irrezuführen oder eine Verwechslung zwischen Erzeugnissen mit der geografischen Angabe und der fraglichen Pflanzensorte oder Tierrasse herbeizuführen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Bedingungen werden im Hinblick auf die tatsächliche Verwendung der in Konflikt stehenden Namen beurteilt, einschließlich der Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder Tierrasse außerhalb ihres Ursprungsgebiets sowie der Verwendung des Namens einer durch den gemeinschaftlichen Sortenschutz geschützten Pflanzensorte.

(3)Diese Verordnung steht dem Inverkehrbringen eines nicht mit der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe übereinstimmenden Erzeugnisses, in dessen Kennzeichnung die betreffende geografische Angabe ganz oder teilweise genannt wird, die den Namen einer Pflanzensorte oder Tierrasse enthält oder umfasst, nicht entgegen, sofern

a)das fragliche Erzeugnis die angegebene Sorte oder Rasse umfasst oder von ihr abgeleitet ist,

b)die Verbraucher nicht irregeführt werden,

c)die Verwendung des Namens der Sorte oder Rasse im fairen Wettbewerb geschieht,

d)die Verwendung sich nicht das Ansehen einer eingetragenen geografischen Angabe zunutze macht und

e)die Erzeugung und die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses sich bereits vor dem Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe außerhalb seines Ursprungsgebiets verbreitet haben.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für die Verwendung der Namen von Pflanzensorten und Tierrassen zu erlassen.

Artikel 50

Besondere Vorschriften für den Ursprung von Futtermitteln und Rohstoffen

(1)Für die Zwecke des Artikels 48 dürfen Futtermittel für ein Erzeugnis tierischen Ursprungs, dessen Name als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen ist, ausschließlich in dem abgegrenzten Gebiet beschafft werden.

(2)Insoweit es technisch nicht möglich ist, Futtermittel ausschließlich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet zu beschaffen, kann zusätzlich Futter außerhalb dieses Gebiets beschafft werden, sofern die Qualität oder die Merkmale des Erzeugnisses, die im Wesentlichen den geografischen Verhältnissen zu verdanken ist bzw. sind, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Futtermittel, die außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets beschafft werden, dürfen 50 % der Trockenmasse auf Jahresbasis nicht überschreiten.

(3)Einschränkungen in Bezug auf den Ursprung der Rohstoffe in der Produktspezifikation eines Erzeugnisses, dessen Name als geografische Angabe eingetragen ist, müssen im Hinblick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe f begründet werden.

Artikel 51

Produktspezifikation

(1)Erzeugnisse, deren Namen als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen sind, müssen mit einer Produktspezifikation übereinstimmen, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen, der entweder der Name des Ortes, an dem das betreffende Erzeugnis erzeugt wird, oder ein Name sein kann, der im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, um das betreffende Erzeugnis im abgegrenzten geografischen Gebiet zu bezeichnen;

b)eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der betreffenden Rohstoffe, Pflanzensorten und Tierrassen, einschließlich der Handelsbezeichnungen und der wissenschaftlichen Namen der Sorten und Rassen, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses;

c)die Abgrenzung des geografischen Gebiets im Hinblick auf den unter Buchstabe f Ziffer i oder ii genannten Zusammenhang und gegebenenfalls Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen des Artikels 48 Absatz 4 erfüllt sind;

d)den Nachweis, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe c stammt;

e)eine Beschreibung der Erzeugung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe traditioneller Methoden und besonderer Verfahren, sowie Angaben zur Verpackung des Erzeugnisses, sofern die antragstellende Vereinigung dies festlegt und hinreichend begründet, warum die Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle sicherzustellen, wobei dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen ist;

f)einen Nachweis über Folgendes:

i)für eine Ursprungsbezeichnung den in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen. Die Angaben zu den menschlichen Einflüssen im Rahmen der geografischen Verhältnisse können sich gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung und Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse beschränken;

ii)für eine geografische Angabe den in Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;  

g)alle besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung des betreffenden Erzeugnisses;

h)weitere geltende Anforderungen, sofern von den Mitgliedstaaten oder einer Erzeugervereinigung vorgesehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht vereinbar sein müssen.

(2)Die Produktspezifikation kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen enthalten.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für eine Begrenzung der in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu erlassen, sofern eine solche Begrenzung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

(4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über das Formular der Produktspezifikation erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen. 

Artikel 52

Einziges Dokument

(1)Das Einzige Dokument enthält folgende Angaben:

a)die wichtigsten Elemente der Produktspezifikation: den Namen und die Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der besonderen Vorschriften für dessen Verpackung und Kennzeichnung, sowie eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

b)eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung gemäß Artikel 51 Absatz 1  f, gegebenenfalls unter Angabe der besonderen Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder des Erzeugungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Online-Vorlage des Einzigen Dokuments gemäß Absatz 1 sowie zum Ausschluss oder zur Anonymisierung geschützter personenbezogener Daten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 7
Verfahrensvorschriften

Artikel 53

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für geografische Angaben“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

TITEL III
Qualitätsregelungen

Kapitel 1
Garantiert traditionelle Spezialitäten

Artikel 54

Ziel und Geltungsbereich

(1)Es wird eine Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten eingeführt, um traditionelle Erzeugungsverfahren und Rezepte zu bewahren, indem die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden, ihre Erzeugnisse zu vermarkten und die wertsteigernden Merkmale ihrer traditionellen Rezepte und Spezialitäten den Verbrauchern bekannt zu machen.

(2)Dieses Kapitel gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und weitere Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang II dieser Verordnung.

Dieses Kapitel gilt nicht für Spirituosen, aromatisierte Weine und Weinbauerzeugnisse im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme von Weinessig.

(3)Die Eintragung und der Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten lassen die Verpflichtung der Erzeuger unberührt, andere Unionsvorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die einheitliche gemeinsame Marktorganisation und die Kennzeichnung von Lebensmitteln.

Artikel 55

Eintragungskriterien

(1)Ein Name kommt für eine Eintragung als garantiert traditionelle Spezialität in Betracht, wenn er ein spezifisches Erzeugnis bezeichnet, das

a)eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für das betreffende Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht oder

b)aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

(2)Um als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden zu können, muss ein Name

a)traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden sein oder

b)die traditionellen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen.

(3) Wird in dem Einspruchsverfahren gemäß Artikel 62 nachgewiesen, dass der Name auch in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland verwendet wird, so kann in dem gemäß Artikel 65 Absatz 3 gefassten Beschluss über die Eintragung festgelegt werden, dass dem Namen der garantiert traditionellen Spezialität die Angabe „hergestellt nach … Tradition/hergestellt nach der Tradition von/des/der …“ beigefügt wird, unmittelbar gefolgt von dem Namen eines Landes oder einer Region dieses Landes, um vergleichbare Erzeugnisse oder Erzeugnisse mit einem identischen bzw. ähnlichen Namen voneinander zu unterscheiden.

(4)Ein Name kann nicht eingetragen werden, wenn er nur allgemeine Angaben, die für eine Reihe von Erzeugnissen verwendet werden, oder in besonderen Vorschriften des Unionsrechts geregelte Angaben wiedergibt.

(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch weitere Einzelheiten zu den in diesem Artikel festgelegten Eintragungskriterien zu ergänzen.

Artikel 56

Produktspezifikation

(1)Eine garantiert traditionelle Spezialität muss mit einer Produktspezifikation übereinstimmen, die folgende Angaben enthält:

a)den zur Eintragung vorgeschlagenen Namen des Erzeugnisses in den geeigneten Sprachfassungen;

b)eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften;

c)eine Beschreibung des für die Erzeuger verbindlichen Herstellungsverfahrens, gegebenenfalls unter Angabe der Art und der Eigenschaften der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten sowie der Handelsbezeichnungen und wissenschaftlichen Namen dieser Rohstoffe oder Zutaten, und der Methode der Zubereitung des Erzeugnisses;

d)die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen.

(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für eine Begrenzung der in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu erlassen, sofern eine solche Begrenzung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über das Formular der Produktspezifikation erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.

Artikel 57

Nationale Phase des Eintragungsverfahrens 

(1)Anträge auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität können nur von einer Vereinigung von Erzeugern des Erzeugnisses mit dem zu schützenden Namen eingereicht werden. Mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern können einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einreichen. 

(2)Ein Antrag auf Eintragung eines Namens als garantiert traditionelle Spezialität umfasst Folgendes:

a) den Namen und die Anschrift der antragstellenden Erzeugervereinigung;

b) die Produktspezifikation gemäß Artikel  56 .

(3)Wird der Antrag von einer Erzeugervereinigung in einem Mitgliedstaat erstellt, so muss er bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eingereicht werden. Der Mitgliedstaat prüft den Antrag, um sicherzustellen, dass er zulässig ist und die Eintragungskriterien gemäß Artikel 55 erfüllt. Im Rahmen der Prüfung führt der Mitgliedstaat ein nationales Einspruchsverfahren durch. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, kann er eine positive Entscheidung treffen und bei der Kommission einen Unionsantrag auf Eintragung einreichen.

(4)Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Entscheidung, unabhängig davon, ob sie positiv ausfällt oder nicht, öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, die Entscheidung anzufechten. Der Mitgliedstaat stellt des Weiteren sicher, dass die Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und gewährleistet den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation.

(5)Wird der Antrag oder der gemeinsame Antrag von einer oder mehreren Erzeugervereinigung(en) in einem Drittland erstellt, so muss er entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht werden.

Artikel 58

Unionsantrag auf Eintragung 

(1)Ein Unionsantrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität umfasst Folgendes:

a) die Elemente gemäß Artikel 57 Absatz 2;

b) nur für Mitgliedstaaten eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass er der Auffassung ist, dass der von der antragstellenden Vereinigung eingereichte Antrag die Bedingungen für eine Eintragung erfüllt.

(2)Ein gemeinsamer Antrag gemäß Artikel 57 Absatz 1 wird von einem der beteiligten Mitgliedstaaten bei der Kommission eingereicht. Soweit relevant, muss er die in Artikel 57 Absatz 2 genannten Angaben enthalten sowie die Erklärung aller beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels. Die entsprechenden nationalen Verfahren einschließlich der Einspruchsverfahren müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden. 

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch zusätzliche Vorschriften über gemeinsame Anträge auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen, und das Eintragungsverfahren zu ergänzen. 

(4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften über die Verfahren, das Formular und die Vorlage der Anträge auf Eintragung, auch der Anträge auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.

Artikel 59

Einreichung des Unionsantrags auf Eintragung

(1)Ein Unionsantrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität muss elektronisch über ein digitales System bei der Kommission eingereicht werden. Das digitale System muss die Einreichung von Anträgen bei den nationalen Behörden eines Mitgliedstaats ermöglichen und von einem Mitgliedstaat im nationalen Verfahren verwendet werden können.

(2)Das digitale System muss die Einreichung von Anträgen durch Antragsteller außerhalb der Union und nationale Behörden von Drittländern ermöglichen.

(3)Informationen zu Unionsanträgen auf Eintragung werden nach ihrer Einreichung von der Kommission über das in Absatz 1 genannte digitale System veröffentlicht.

Artikel 60

Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch

(1)Die Kommission prüft jeden Antrag, der gemäß Artikel 65 Absatz 1 bei ihr eingeht, um sicherzustellen, dass er keine offensichtlichen Fehler enthält, die Angaben gemäß Artikel 58 vollständig sind, die Produktspezifikation präzise und konkret ist und die Anforderungen in den Artikeln 55 und 56 erfüllt sind. Bei der Prüfung wird das Ergebnis der nationalen Phase des vom betreffenden Mitgliedstaat durchgeführten Verfahrens berücksichtigt.

(2)Diese Prüfung sollte nicht länger als sechs Monate dauern. Wird die Frist von sechs Monaten überschritten oder voraussichtlich überschritten, unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

(3)Die Kommission kann vom Antragsteller zusätzliche Informationen anfordern.

(4)Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so veröffentlicht sie die Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 61

Nationale Anfechtung eines Antrags auf Eintragung

(1)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich auf die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität auswirken können. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, das Prüfverfahren für einen Zeitraum von 12 Monaten – mit Möglichkeit der Verlängerung – auszusetzen.

(2)Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn ein bei der Kommission eingereichter Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde. In diesem Fall ist die Kommission nicht verpflichtet, die Frist für die Prüfung gemäß Artikel 60 Absatz 2 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten.

(3)Wird ein bei der Kommission eingereichter Antrag durch eine rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts für ungültig erklärt, prüft der Mitgliedstaat die geeigneten Folgemaßnahmen wie die Rücknahme oder gegebenenfalls die Änderung des Antrags.

Artikel 62

Einspruchsverfahren der Union

(1)Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 60 Absatz 4 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen ist, bei der Kommission Einspruch erheben.

(2)Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem der Unionsantrag auf Eintragung eingereicht wurde, niedergelassen oder ansässig ist, kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen oder ansässig ist, innerhalb einer Frist, in der ein Einspruch gemäß Absatz 1 möglich ist, Einspruch erheben.

(3)Ein Einspruch muss eine Erklärung enthalten, dass der Antrag die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt, und dies begründen. Ein Einspruch, der diese Erklärung nicht enthält, ist nichtig. 

(4)Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat, und die Behörde oder den Antragsteller, die bzw. der den Antrag bei der Kommission eingereicht hat, innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Die Kommission kann jederzeit in diesem Zeitraum auf Ersuchen der Behörde oder des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.

(5)Die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat, und die Behörde oder der Antragsteller, die bzw. der den Antrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu bewerten, ob der Antrag auf Eintragung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(6)Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 4 teilen der im Drittland niedergelassene Antragsteller oder die Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem der Unionsantrag auf Eintragung eingereicht wurde, der Kommission das Ergebnis der Konsultationen mit, einschließlich aller ausgetauschten Informationen, und unterrichten sie, ob eine Einigung mit einem oder allen Einspruchsführer(n) erzielt wurde und welche Änderungen des Antrags sich daraus ergeben. Die Behörde oder die Person, die bei der Kommission Einspruch erhoben hat, kann der Kommission nach Abschluss der Konsultationen ihren Standpunkt mitteilen.

(7)Wird nach Abschluss der Konsultationen die gemäß Artikel 60 Absatz 4 veröffentlichte Produktspezifikation geändert, so prüft die Kommission den Antrag auf Eintragung in der geänderten Fassung erneut. Wird der Antrag wesentlich geändert und ist die Kommission der Auffassung, dass der geänderte Antrag die Bedingungen für eine Eintragung erfüllt, veröffentlicht sie den Antrag gemäß dem genannten Absatz erneut.

(8)Die Unterlagen gemäß diesem Artikel sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.

(9)Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens schließt die Kommission ihre Bewertung des Unionsantrags auf Eintragung ab, wobei sie etwaige Anträge auf Übergangsfristen, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens und alle anderen Fragen berücksichtigt, die sich nach ihrer Prüfung ergeben haben und eine Änderung der Produktspezifikation zur Folge haben könnten.

(10)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die Vorschriften für das Einspruchsverfahren zu ergänzen und detaillierte Verfahren und Fristen festzulegen.

(11)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften über die Verfahren, das Formular und die Vorlage der Einsprüche erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.

Artikel 63

Einspruchsgründe

(1)Ein gemäß Artikel 62 erhobener Einspruch ist nur zulässig, wenn der Einspruchsführer

a) ordnungsgemäß begründet, weshalb die vorgeschlagene Eintragung mit diesem Kapitel nicht vereinbar ist, oder

b) nachweist, dass die Verwendung des Namens für ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse rechtmäßig, anerkannt und von wirtschaftlicher Bedeutung ist.

(2)Die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe b werden in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Union bewertet.

Artikel 64

Übergangszeiträume für die Verwendung von garantiert traditionellen Spezialitäten

(1)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 69 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gemäß Artikel 57 Absatz 3 oder Artikel 62 hervorgeht, dass diese Bezeichnung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 60 Absatz 4 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Binnenmarkt verwendet wurde.

(2)Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 57 Absatz 3 erhoben wurde, die ohne Anwendung des genannten Prüfverfahrens erlassen werden.

Artikel 65

Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Eintragung

(1)Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 58 Absatz 3 zu dem Schluss, dass eine der darin genannten Anforderungen nicht erfüllt ist, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.

(2)Geht bei der Kommission kein zulässiger Einspruch ein, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Eintragung der garantiert traditionellen Spezialität, ohne das Verfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 anzuwenden.   

(3)Liegt der Kommission ein zulässiger Einspruch vor, so geht sie wie folgt vor:

a) Wurde eine Einigung erzielt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Eintragung des Namens, ohne das Verfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 anzuwenden, nachdem sie überprüft hat, dass die Einigung mit dem Unionsrecht im Einklang steht, und ändert erforderlichenfalls die gemäß Artikel 60 Absatz 4 veröffentlichten Informationen, sofern die betreffenden Änderungen nicht wesentlich sind;

b) wurde keine Einigung erzielt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Entscheidung über den Antrag auf Eintragung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.

(4)In Rechtsakten zur Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität muss auf die Bedingungen für die Eintragung und auf die Wiederveröffentlichung des im Amtsblatt der Europäischen Union zwecks Einspruch veröffentlichten Einzigen Dokuments Bezug genommen werden, die der Bekanntmachung notwendiger, nicht wesentlicher Änderungen dient.

(5)Die Verordnungen über die Eintragung und die Ablehnungsentscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

Artikel 66

Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten

(1)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers der gemäß dieser Verordnung anerkannten garantiert traditionellen Spezialitäten (im Folgenden „Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten“), ohne das Verfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 anzuwenden.

(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften über die Form und den Inhalt des Unionsregisters der garantiert traditionellen Spezialitäten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.

Artikel 67

Änderungen einer Produktspezifikation  

(1)Eine Erzeugervereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, kann die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität beantragen. Der Antrag muss eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung enthalten.

(2)Das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation entspricht sinngemäß dem in den Artikeln 57 bis Artikel 65 dargelegten Verfahren.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation ergänzt werden.

(4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften über die Verfahren, das Formular und die Vorlage eines Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.

Artikel 68

Löschung der Eintragung

(1)Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität erlassen, wenn

a)die Einhaltung der Produktspezifikation nicht gewährleistet ist;

b)seit mindestens sieben Jahren kein Erzeugnis als garantiert traditionelle Spezialität mehr in Verkehr gebracht wurde.

(2)Die Kommission kann auch auf Antrag der Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung erlassen.

(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.

(4) Für das Löschungsverfahren gelten entsprechend die Artikel 57 bis 63 und Artikel 65.

(5)Vor dem Erlass der in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte konsultiert die Kommission die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die Behörden des betreffenden Drittlands oder, wenn möglich, den Hersteller des Drittlands, der ursprünglich die Eintragung der garantiert traditionellen Spezialitäten beantragt hat, es sei denn, die Löschung wird direkt von diesen ursprünglichen Antragstellern beantragt.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Löschungsverfahren ergänzt werden.

(7)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften über die Verfahren, das Formular und die Vorlage eines Antrags auf Löschung einer Eintragung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.

Artikel 69

Einschränkungen für die Verwendung von eingetragenen garantiert traditionellen Spezialitäten

(1)Eingetragene garantiert traditionelle Spezialitäten werden, auch bei Verwendung als Zutaten, geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung und alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene verwendete Lebensmittelbezeichnungen nicht mit eingetragenen garantiert traditionellen Spezialitäten verwechselt werden können.

(3)Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, mit denen zusätzliche Vorschriften mit Einzelheiten zum Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten festgelegt werden. 

(5)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Verfahrens- und Formvorschriften für den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.

Artikel 70

Ausnahmen im Zusammenhang mit einer bestimmten Verwendung

(1)Dieses Kapitel berührt nicht

a)die Verwendung von Begriffen, die in der Union Gattungsbezeichnungen geworden sind, auch wenn die Gattungsbezeichnung Bestandteil eines als garantiert traditionelle Spezialität geschützten Namens ist;

b)das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, deren Kennzeichnung den Namen einer Pflanzensorte oder Tierrasse enthält oder umfasst, der in gutem Glauben verwendet wird;

c)die Anwendung der Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über das geistige Eigentum und insbesondere über Rechte an geografischen Angaben und Marken sowie die gemäß den genannten Vorschriften gewährten Rechte.

(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch zusätzliche Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters eines Begriffs, die Bedingungen für die Verwendung des Namens einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse für eine garantiert traditionelle Spezialität sowie deren Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums gemäß dem vorliegenden Artikel zu ergänzen.

Artikel 71

Name, Unionszeichen und Angabe einer garantiert traditionellen Spezialität

(1)Der eingetragene Name einer garantiert traditionellen Spezialität darf von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

(2)Es wird ein Unionszeichen eingeführt, das bei der Kennzeichnung der als garantiert traditionelle Spezialität bezeichneten Erzeugnisse verwendet werden soll. Die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“, die Abkürzung „g. t. S.“ und das Unionszeichen für die garantiert traditionelle Spezialität dürfen nur im Zusammenhang mit Erzeugnissen verwendet werden, die gemäß den entsprechenden Produktspezifikationen hergestellt werden.

(3)In der Kennzeichnung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die als gemäß dieser Verordnung eingetragene garantiert traditionelle Spezialität vermarktet werden, und im entsprechenden Werbematerial muss das Unionszeichen gemäß Absatz 2 erscheinen. Die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die Darstellungsform der verpflichtenden Angaben gelten für die eingetragene garantiert traditionelle Spezialität. Die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ oder die entsprechende Abkürzung „g. t. S.“ kann in der Kennzeichnung erscheinen.

(4)Das Unionszeichen ist in der Kennzeichnung von außerhalb der Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ.

(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einführung des Unionszeichens und der Bedingungen für dessen verbindliche Verwendung, mit denen Vorschriften für den einheitlichen Schutz der Angabe, der Abkürzung und des Unionszeichens gemäß Absatz 2 und dessen Verwendung und technische Merkmale festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.

Artikel 72

Teilnahme an den Qualitätsregelungen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Wirtschaftsbeteiligten, die die in diesem Kapitel genannten Vorschriften einhalten, im Kontrollsystem für die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 73 erfasst werden. Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr erheben, um die ihnen für die Kontrolle der Einhaltung entstehenden Kosten zu decken.

(2)Wirtschaftsbeteiligte, die ein als garantiert traditionelle Spezialität vermarktetes Erzeugnis herstellen und lagern oder ein solches Erzeugnis in Verkehr bringen, sind ebenfalls Gegenstand der Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 73.

Artikel 73

Kontrollen und Durchsetzung

(1) Kontrollen der garantiert traditionellen Spezialitäten umfassen

a)die Überprüfung, ob ein als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnetes Erzeugnis in Übereinstimmung mit der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde, und

b)die Überwachung der Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ auf dem Markt, auch im Internet.

(2)Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 benennen die Mitgliedstaaten

a)eine oder mehrere für die Kontrolle der garantiert traditionellen Spezialitäten zuständige Behörden und

b)eine oder mehrere für die Durchsetzung der Vorschriften für garantiert traditionelle Spezialitäten zuständige Behörden, die die gleichen Behörden sein können wie die in Buchstabe a genannten. 

(3)Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Aufgaben können gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 an eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen übertragen werden.

(4)Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt werden, und verhängen im Fall von Verstößen geeignete Sanktionen.

(5)Bei den in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen müssen die zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen die jeweiligen Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 einhalten. Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) 2017/625 gilt jedoch nicht für die Kontrollen der garantiert traditionellen Spezialitäten.

(6)Bei garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen, wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses überprüft durch

a)eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörde(n) und/oder

b)eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

(7)Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Anschriften der in Absatz 2 Buchstabe a genannten zuständigen Behörden und der in Absatz 3 genannten Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand.

(8)Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Absatz 6 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen in regelmäßigen Abständen.

(9)Die Kommission kann ein digitales Portal einrichten, über das die Namen und die Anschriften der in Absatz 2 Buchstabe a sowie in den Absätzen 3 und 6 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich gemacht werden.

(10)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch zusätzliche Vorschriften über angemessene Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren, die in Bezug auf die Produktzertifizierungsstellen gemäß den Absätzen 2 und 5 anzuwenden sind, zu ergänzen.

(11)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Instrumente erlassen, mit denen die Namen und die Anschriften der im vorliegenden Artikel genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich gemacht werden, ohne das Verfahren nach Artikel 80 Absatz 2 anzuwenden.

Kapitel 2
Fakultative Qualitätsangaben

Artikel 74

Ziel und Geltungsbereich

(1)Es wird eine Regelung für fakultative Qualitätsangaben eingeführt, mit der es den Erzeugern von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erleichtert werden soll, die wertsteigernden Merkmale oder Eigenschaften dieser Erzeugnisse im Binnenmarkt bekannt zu machen. 

(2)Das vorliegende Kapitel gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und weitere Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang II dieser Verordnung.

Dieses Kapitel gilt nicht für Spirituosen, aromatisierte Weine und Weinbauerzeugnisse im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme von Weinessig.

Artikel 75

Nationale Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften für nicht unter diese Verordnung fallende fakultative Qualitätsangaben und -regelungen beibehalten, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.

(2)Die Kommission kann ein digitales System einrichten, um die in Absatz 1 genannten Angaben und Regelungen zu erfassen und so die Bekanntheit der Erzeugnisse und Regelungen in der Union zu fördern. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Meldung der fakultativen Qualitätsangaben erforderlichen technischen Einzelheiten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.

Artikel 76

Fakultative Qualitätsangaben

(1)Fakultative Qualitätsangaben müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

a)Sie beziehen sich auf eine Eigenschaft einer oder mehrerer Erzeugniskategorie(n) oder ein Bewirtschaftungs- oder Verarbeitungsmerkmal, die bzw. das für bestimmte Gebiete gilt;

b)ihre Verwendung verleiht dem Erzeugnis gegenüber einem vergleichbaren Erzeugnis einen Mehrwert;

c)sie haben eine Unionsdimension.

(2)Fakultative Qualitätsangaben, die technische Produkteigenschaften mit dem Ziel der Umsetzung obligatorischer Vermarktungsnormen beschreiben und nicht zur Information des Verbrauchers bestimmt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Kapitels.

(3)Fakultative Qualitätsangaben umfassen nicht fakultative vorbehaltene Angaben, die spezifische Vermarktungsnormen unterstützen und ergänzen, die nach Sektor oder Erzeugniskategorie festgelegt werden.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch detaillierte Vorschriften für die Kriterien gemäß Absatz 1 zu ergänzen.

(5)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Form, Verfahren und sonstige technische Einzelheiten erlassen, die für die Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.

(6)Beim Erlass von delegierten Rechtsakten und von Durchführungsrechtsakten gemäß den Absätzen 4 und 5 trägt die Kommission allen einschlägigen internationalen Normen Rechnung.

Artikel 77

Vorbehalt zusätzlicher fakultativer Qualitätsangaben

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, mit denen zusätzliche fakultative Qualitätsangaben vorbehalten und die Bedingungen für deren Verwendung festgelegt werden.

Artikel 78

Bergerzeugnis

(1)Der Begriff „Bergerzeugnis“ wird als fakultative Qualitätsangabe eingeführt. Dieser Begriff darf nur für zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verwendet werden, für die Folgendes gilt:

a)Sowohl die Rohstoffe als auch das Futter für die Nutztiere stammen überwiegend aus Berggebieten;

b)im Falle von Verarbeitungserzeugnissen erfolgt auch die Verarbeitung in Berggebieten.

(2)Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Berggebiete“ in der Union die gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 bezeichneten Gebiete. Bei Drittlandserzeugnissen bezeichnet der Ausdruck „Berggebiete“ Gebiete, die von dem Drittland amtlich als Berggebiete ausgewiesen werden oder Kriterien erfüllen, die denen im genannten Artikel gleichwertig sind.

(3)In hinreichend begründeten Fällen wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um Ausnahmen von den Verwendungsbedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels festzulegen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen und unter denen die Verarbeitung von Erzeugnissen außerhalb der Berggebiete in einem noch abzugrenzenden geografischen Gebiet stattfinden darf, sowie die Abgrenzung dieses geografischen Gebiets.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um Erzeugungsverfahren und andere Kriterien für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangabe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festzulegen.

Artikel 79

Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung und Überwachung

(1)Eine fakultative Qualitätsangabe darf nur für Erzeugnisse verwendet werden, die den jeweiligen Verwendungsbedingungen entsprechen.

(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für die Verwendung von fakultativen Qualitätsangaben erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.

(3)Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt werden, und verhängen im Fall von Verstößen geeignete Verwaltungssanktionen.

Kapitel 3
Verfahrensvorschriften 

Artikel 80

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Agrarausschuss für Qualität“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

TITEL IV
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EU) 2017/1001 und der Verordnung (EU) 2019/787

Artikel 81

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) ,geografische Angabe‘ einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 verwendet wird,

i) dessen Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften auf den geografischen Ursprung zurückzuführen sind,

ii) das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammt,

iii) bei dem mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen,

iv) dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und

v) das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung Vitis gehören.“

2. Artikel 94 erhält folgende Fassung:

Artikel 94

Produktspezifikation

(1) Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion in Bezug auf die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu überprüfen. Die Produktspezifikation enthält folgende Angaben:

a)den zu schützenden Namen;

b)die Art der geografischen Angabe, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe ist;

c)eine Beschreibung des Weines oder der Weine, einschließlich der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften;

d)gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;

e)die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des Zusammenhangs gemäß Buchstabe h;

f)den Höchstertrag je Hektar;

g)eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus der bzw. denen der Wein oder die Weine gewonnen wurde bzw. wurden;

h)Angaben zum Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Buchstabe b Ziffer i:

i)für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen; die Angaben zu den menschlichen Einflüssen im Rahmen der geografischen Verhältnisse können sich gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung, des Pflanzenmaterials und der Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse beschränken;

ii)für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;

i)weitere geltende Anforderungen, sofern von den Mitgliedstaaten oder einer anerkannten Erzeugervereinigung vorgesehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sein müssen.

(2) Die Produktspezifikation kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen gemäß Artikel  12 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über g. A.]* enthalten.

(3) Können der Wein oder die Weine teilweise entalkoholisiert werden, muss die Produktspezifikation auch eine Beschreibung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sinngemäß im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe c und gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Herstellung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Herstellung enthalten.

* Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] […] (ABl. L […, S. …]).“

3. Die Artikel 95 bis 99, die Artikel 101 bis 106 und Artikel 107 werden gestrichen.

Artikel 82

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1001

Die Verordnung (EU) 2017/1001 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 151 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„f) Verwaltung der geografischen Angaben, insbesondere die ihm im Wege von gemäß Artikel […] der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über g. A.]* erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission übertragenen Aufgaben.

* Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] […] (ABl. L […, S. …]).“

Artikel 83

Änderung der Verordnung (EU) 2019/787

Die Verordnung (EU) 2019/787 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 werden die Nummern 6 und 7 gestrichen;

2. Die Artikel 16 und 21 werden gestrichen;

3. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Einziges Dokument

Das einzige Dokument enthält folgende Angaben:

a) die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation, einschließlich der zu schützenden Bezeichnung, der Kategorie, in welche die Spirituose fällt, oder des Begriffs ‚Spirituose‘, des Herstellungsverfahrens, einer Beschreibung der Merkmale der Spirituose, einer kurzen Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets und gegebenenfalls besondere Vorschriften für deren Verpackung und Kennzeichnung;

b) eine Beschreibung des Zusammenhangs der Spirituose mit ihrem in Artikel 3 Nummer 4 genannten geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.“

4. Die Artikel 24 bis 33 und die Artikel 35 bis 40 werden gestrichen.

TITEL V
Befugnisübertragung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 84

Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 10, Artikel 23 Absatz 7, Artikel 25 Absatz 10, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 46, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 6, Artikel 48 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 5, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 10, Artikel 69 Absatz 4, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 10, Artikel 67 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 6, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 77 Absatz 1, Artikel 78 Absatz 3, Artikel 78 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab [dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß den in Absatz 2 genannten Artikeln kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den in Absatz 2 genannten Artikeln erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des genannten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 85

Übergangszeiträume für die Klassifizierung der geografischen Angaben

Die Klassifizierung der geografischen Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 1, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung eingetragen wurden oder deren Eintragung vor dem genannten Datum beantragt wurde, erfolgt gemäß der Tabelle in Anhang III.

Artikel 86

Übergangsbestimmungen für anhängige Anträge

(1)Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Eintragung, Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation und Anträge auf Löschung in Bezug auf geografische Angaben, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der Kommission eingegangen sind. 

(2)Für Anträge, bei denen die Veröffentlichung des Einspruchs gegen den Antrag auf Eintragung, den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation oder den Antrag auf Löschung in Bezug auf geografische Angaben im Amtsblatt der EU nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erfolgt, gelten jedoch die Artikel 19 bis 22.

(3)Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Eintragung, Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation und Anträge auf Löschung in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der Kommission eingehen. 

(4)Für Anträge, bei denen die Veröffentlichung des Einspruchs gegen den Antrag auf Eintragung, den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation oder den Antrag der Löschung in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten im Amtsblatt der EU nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erfolgt, gelten jedoch die Artikel 62 bis 65

Artikel 87

Kontinuität der Register 

(1)Jede Ursprungsbezeichnung und jede geografische Angabe für Wein und landwirtschaftliche Erzeugnisse und jede geografische Angabe für Spirituosen mit allen zugehörigen Daten sowie den Angaben zu anhängigen Anträgen auf Eintragung, Änderung oder Löschung im jeweiligen Register für geografische Angaben werden automatisch in das Unionsregister für geografische Angaben übernommen. 

(2)Jede garantiert traditionelle Spezialität, die am Tag vor dem Wirksamwerden dieser Verordnung im Register für garantiert traditionelle Spezialitäten aufgeführt ist, wird mit allen zugehörigen Daten sowie den Angaben zu anhängigen Anträgen auf Eintragung, Änderung oder Löschung automatisch in das Unionsregister für garantiert traditionelle Spezialitäten übernommen.

Artikel 88

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 89

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

[…]    […]

(1)    https://www.wipo.int/treaties/en/ip/paris/
(2)    https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/food-safety-and-quality/certification/quality-labels/geographical-indications-register/
(3)    https://ec.europa.eu/food/horizontal-topics/farm-fork-strategy_en
(4)    https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/2021_commission_work_programme_annexes_de.pdf
(5)    https://ec.europa.eu/info/law/law-making-process/evaluating-and-improving-existing-laws/refit-making-eu-law-simpler-less-costly-and-future-proof_de
(6)    https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de
(7)    https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12510-Intellectual-property-action-plan_de
(8)    https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12099-2020-INIT/de/pdf
(9)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:12012E/TXT&from=DE
(10)    ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(11)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(12)    ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.
(13)    https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/key-policies/common-agricultural-policy/cmef/products-and-markets/geographical-indications-and-traditional-specialities-guaranteed-protected-eu_en
(14)    Der Durchschnittspreis von Erzeugnissen mit den Kennzeichnungen „g. A.“ und „g. t. S.“ ist doppelt so hoch wie der von vergleichbaren Erzeugnissen ohne diese Kennzeichnungen; verhältnismäßig geringere Preisvariabilität bei Erzeugnissen mit g. A.; fairer Wettbewerb für Erzeuger in der Wertschöpfungskette der Erzeugnisse mit den Kennzeichnungen „g. A.“ und „g. t. S.“; Diversifizierung der Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs, z. B. Verarbeitung, neue Verkaufsarten (Direktverkauf, elektronischer Verkauf) und Agrotourismus.
(15)    file:///C:/Users/dufouva/Downloads/090166e5d5274a42%20(1).pdf
(16)    https://ec.europa.eu/info/events/strengthening-geographical-indications-digital-conference-2020-nov-25_en
(17)    Nach Veröffentlichung Hyperlink einfügen.
(18)    Nach Veröffentlichung Hyperlink einfügen.
(19)    https://ec.europa.eu/info/aid-development-cooperation-fundamental-rights/your-rights-eu/eu-charter-fundamental-rights_de
(20)    ABl. C XX vom XX.XX.2022, S. XX.
(21)    ABl. C XX vom XX.XX.2022, S. XX.
(22)    https://ec.europa.eu/info/publications/communication-european-green-deal_en
(23)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(24)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(25)    Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
(26)    Verweis
(27)    Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(28)    ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1.
(29)    ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
(30)    ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(31)    ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
(32)    Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L …, XXX vom TT/MM/JJJJ, S. X).
(33)    Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
(34)    https://www.wipo.int/publications/en/details.jsp?id=3983
(35)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(36)    ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(37)    Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).
(38)    Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).
(39)    Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).
(40)    Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).
(41)    Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).
(42)    Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 1).
(43)    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(44)    Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(45)    Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1).
(46)    Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L …, XXX vom TT/MM/JJJJ, S. X).
(47)    Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

Brüssel, den 31.3.2022

COM(2022) 134 final

Vorschlags für eine

ANHANG

des

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012


ANHANG I

Zusätzliche landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1

Erzeugnisse

KN-Position 2501 (Salz)

KN-Code 2905 43 (Mannitol)

KN-Code 2905 44 (D-Glucitol (Sorbit))

KN-Position 3203 (Cochenille)

KN-Position 3301 (ätherische Öle)

KN-Positionen 3501 bis 3505 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe)

KN-Code 3809 10 (Appretur- oder Endausrüstungsmittel)

KN-Code 3823 60 (Sorbit n.e.p.)

KN-Positionen 4101 bis 4103 (Häute und Felle)

KN-Position 4301 (rohe Pelzfelle)

KN-Position 4501 (Naturkork)

KN-Positionen 5001 bis 5003 (Grège und Abfälle von Seide)

KN-Positionen 5101 bis 5103 (Wolle und Tierhaare)

KN-Positionen 5201 bis 5203 (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, kardiert oder gekämmt)

KN-Position 5301 (Rohflachs)

KN-Position 5302 (Rohhanf)


Brüssel, den 31.3.2022

COM(2022) 134 final

Vorschlags für eine

ANHANG

des

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012


ANHANG II

Zusätzliche landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 54 Absatz 2

Garantiert traditionelle Spezialitäten

a) Fertigmahlzeiten,

b) Bier,

c) Schokolade und Nebenprodukte,

d) Backwaren,

e) feine Backwaren,

f) Süßwaren,

g) Kleingebäck,

h) Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,

i) Teigwaren,

j) Salz.


Brüssel, den 31.3.2022

COM(2022) 134 final

Vorschlags für eine

ANHANG

des

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012


ANHANG III

Entsprechungstabelle nach Artikel 85

Bestehende Klassifizierung der Erzeugnisse  

Positionen der Kombinierten Nomenklatur in Entsprechung mit der bestehenden Klassifizierung der Erzeugnisse

Wein

KN 2204

Spirituosen

KN 2208

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

KN 02

Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

KN 16

Klasse 1.3. Käse

KN 0406

Klasse 1.4. Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

KN 04

Klasse 1.5. Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

KN 15

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

KN 07; KN 08; KN 10; KN 11; KN 20

Klasse 1.7. Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

KN 03; KN 16

Klasse 1.8. Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

Klasse 1.8 umfasst mehrere Positionen der Kombinierten Nomenklatur.

Klasse 2.1. Bier

KN 2203

Klasse 2.2. Schokolade und Nebenprodukte

KN 1806

Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

KN 1905

Klasse 2.4. Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten

KN 2205; KN 2206

Klasse 2.5. Teigwaren

KN 1902

Klasse 2.6. Salz

KN 2501

Klasse 2.7. Natürliche Gummis und Harze

KN 1301

Klasse 2.8. Senfpaste

KN 2103

Klasse 2.9. Heu

KN 1214 90

Klasse 2.10. Ätherische Öle

KN 3301

Klasse 2.11. Kork

KN 4501

Klasse 2.12. Cochenille

KN 3203

Klasse 2.13. Blumen und Zierpflanzen

KN 0602; KN 0603; KN 0604

Klasse 2.14. Baumwolle

KN 5201

Klasse 2.15. Wolle

KN 5101

Klasse 2.16. Korbweide

KN 1401

Klasse 2.17. Schwingflachs

KN 5301 21

Klasse 2.18. Leder

KN 41

Klasse 2.19. Pelz

KN 4301

Klasse 2.20. Federn

KN 0505

 Klasse 2.21. Aromatisierte Weine

 KN 2205

 Klasse 2.22. Andere alkoholische Getränke

 KN 2206

Klasse 2.23. Bienenwachs

KN 1521 90