2.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 296/165


Dienstag, 5. April 2011
Öffentlich unterstützte Exportkredite ***I

P7_TA(2011)0126

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 5. April 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite (KOM(2006)0456 – C7-0050/2010 – 2006/0167(COD))

2012/C 296 E/26

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Der Vorschlag wurde wie folgt abgeändert (1):

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a)

Das Übereinkommen hat dazu beigetragen, die Auswirkungen der derzeitigen Wirtschafts- und Finanzkrise abzuschwächen, indem Handel und Investitionen von Unternehmen, denen im privaten Sektor sonst keine Kredite gewährt würden, unterstützt und dadurch Arbeitsplätze geschaffen wurden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

 

(2b)

Die Exportkreditagenturen sollten die Ziele und die Politik der Union berücksichtigen und achten. Bei der Unterstützung von Unternehmen mit Sitz in der Union sollten die Agenturen die Grundsätze und Normen der Union in Bereichen wie Konsolidierung der Demokratie, Achtung der Menschenrechte und entwicklungspolitische Kohärenz einhalten und fördern.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 c (neu)

 

(2c)

Die Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten sollten die eingehenden Anträge jedoch aufmerksam prüfen und dabei berücksichtigen, dass die in Form von Exportkrediten bereitgestellte öffentliche Hilfe mittel- und langfristig möglicherweise zur Staatsverschuldung des jeweiligen Mitgliedstaates beitragen kann, insbesondere angesichts des größeren Ausfallrisikos nach der Finanzkrise.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 d (neu)

 

(2d)

Exportkreditagenturen sollten eingehende Anträge sorgfältig prüfen, um mit der geleisteten öffentlichen Unterstützung einen möglichst großen Nutzen zu erzielen, und dabei berücksichtigen, dass zweckmäßig ausgerichtete Exportkredite dazu beitragen, Unternehmen und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Sitz in der Union neue Möglichkeiten des Marktzugangs zu erschließen und gleichzeitig offenen und fairen Handel und ein für beide Seiten vorteilhaftes Wachstum in der Zeit nach der Krise zu fördern.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 e (neu)

 

(2e)

Die OECD fordert die Offenlegung von Informationen über Exportkredite von ihren Mitgliedern, um zu verhindern, dass ihr Verhalten zu Protektionismus oder Marktverzerrungen führt. Innerhalb der Union sollte Transparenz gewährleistet werden, um gleiche Bedingungen für die Mitgliedstaaten zu schaffen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 f (neu)

 

(2f)

Die Exportkreditagenturen sind inzwischen die größten öffentlichen Geldgeber der Entwicklungsländer. Demnach machen die Schulden im Zusammenhang mit Exportkrediten den Großteil der Staatsverschuldung der Entwicklungsländer aus. Die Projektfinanzierung für Exportkredite in Entwicklungsländern konzentriert sich zu einem erheblichen Teil auf Sektoren wie Verkehr, Erdöl- und Erdgasgewinnung, Bergbau und großtechnische Anlagen, beispielsweise große Staudämme.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 g (neu)

 

(2 g)

Die Teilnehmer des Übereinkommens bemühen sich kontinuierlich darum, Marktverzerrungen zu minimieren und gleiche Bedingungen zu schaffen, in deren Rahmen die von den öffentlich unterstützten Exportkreditagenturen der OECD-Mitglieder berechneten Prämien vom Risiko abhängen und die langfristigen Kosten und Verluste decken. Um dieses Ziel rascher zu erreichen, sind Transparenz und die Berichterstattung durch die öffentlich unterstützten Exportkreditagenturen erforderlich.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 h (neu)

 

(2h)

Zur Unterstützung der kontinuierlichen Bemühungen in der OECD um höhere Standards in Bezug auf Transparenz und Berichterstattung für öffentlich unterstützte Exportkreditagenturen von OECD-Mitgliedern und Nichtmitgliedern sollten in der Union zusätzliche Transparenz- und Berichterstattungsauflagen für in der Union niedergelassene öffentlich unterstützte Exportkreditagenturen gemäß Anhang 1a dieser Verordnung gelten.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 i (neu)

 

(2i)

Aufbau und Konsolidierung von Demokratie und Rechtstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und der in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Grundfreiheiten sowie der Grundsätze des Umweltschutzes und der allgemeinen Grundsätze der sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU), ergänzt um weitere Beispiele international bewährter Verfahren, sollten als Leitlinien für alle Projekte dienen, die von in der Union niedergelassenen öffentlich unterstützten Exportkreditagenturen finanziert werden, und eine Folgenabschätzung in den Bereichen Umwelt und Soziales umfassen, die den Menschenrechten und den in die Vorschriften des Umwelt- und Sozialrechts der Union übernommenen Standards Rechnung trägt, die für die von Exportkreditagenturen finanzierten Sektoren und Projekte von Bedeutung sind. Die „Common Approaches“ der OECD sehen bereits in ihrer derzeitigen Fassung die Verwendung der Standards der Europäischen Gemeinschaft in den Bereichen Korruption, nachhaltige Kreditvergabe und Umweltschutz als Maßstab bei der Projektprüfung als ausdrückliche Option vor. Der Rückgriff auf diese Bestimmung sollte weiter gefördert werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass Projektsponsoren, Exporteure, Finanzinstitute und Exportkreditagenturen unterschiedliche Funktionen, Verantwortlichkeiten und eine unterschiedliche Hebelwirkung in Bezug auf öffentlich unterstützte Projekte haben.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 j (neu)

 

(2j)

Die Klimaschutzziele der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im Sinn ihrer unionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen sollten als Leitlinie für alle Projekte dienen, die von in der Union niedergelassenen öffentlich unterstützten Exportkreditagenturen finanziert werden. Hierzu gehören: die Schlusserklärung der Staats- und Regierungschefs beim G20-Gipfel in Pittsburgh vom 24. und 25. September 2009 über die schrittweise Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe, das Ziel der Union, bis 2020 ihre Treibhausgasemissionen gegenüber dem Niveau von 1990 um 30 % zu verringern, die Energieeffizienz um 20 % zu erhöhen und 20 % des Energieverbrauchs durch erneuerbare Energieträger zu decken, und das Ziel der Union, ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 bis 95 % zu senken. DieAbschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe sollte mit Maßnahmen einhergehen, die gewährleisten, dass keine negativen Auswirkungen auf den Lebensstandardvon Arbeitnehmern und Armen entstehen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 k (neu)

 

(2k)

Die Grundsätze der SVU, die international sowohl von der OECD als auch von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und den Vereinten Nationen uneingeschränkt anerkannt werden, betreffen das von den Unternehmen erwartete verantwortungsvolle Handeln und setzen insbesondere die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften voraus, vor allem in den Bereichen Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen, Menschenrechte, Umweltschutz, Verbraucherinteressen und Transparenz gegenüber den Verbrauchern, Korruptionsbekämpfung und Besteuerung. Ferner sind die besondere Lage und die besonderen Fähigkeiten von KMU zu berücksichtigen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 l (neu)

 

(2l)

Angesichts des verstärkten Wettbewerbs auf den Weltmärkten und um Wettbewerbsnachteilen für Unternehmen in der Union entgegenzuwirken, sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen der OECD stärker um die Einbeziehung der Staaten, die sich nicht am Übereinkommen beteiligen, bemühen und bilaterale und multilaterale Verhandlungen dazu nutzen, weltweite Standards für öffentlich unterstützte Exportkredite festzulegen. Weltweite Standards in diesem Bereich sind eine Voraussetzung für gleiche Bedingungen im Welthandel.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 m (neu)

 

(2 m)

Zwar sind OECD-Länder an das Übereinkommen gebunden, doch Nicht-OECD-Mitgliedstaaten und insbesondere Schwellenländer beteiligen sich nicht am Übereinkommen, was ungerechtfertigte Vorteile für Exporteure aus diesen Ländern herbeiführen könnte. Daher sollte diesen Ländern nahegelegt werden, der OECD beizutreten und sich am Übereinkommen zu beteiligen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 n (neu)

 

(2n)

Angesichts der Politik der Union für eine bessere Rechtsetzung, durch die bestehende Rechtsvorschriften vereinfacht und verbessert werden sollen, sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten bei künftigen Überprüfungen des Übereinkommens auf den Abbau des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und nationale Verwaltungen einschließlich Exportkreditagenturen konzentrieren.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 o (neu)

 

(2o)

Die Verbesserungen an dem Übereinkommen sollten bewirken, dass völlige Übereinstimmung mit Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hergestellt wird, um so zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Aufbaus und der Konsolidierung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten beizutragen. Daher sollten in der Union bei der Umsetzung des Übereinkommens in das Unionsrecht weitere Maßnahmen angewandt werden, damit die Kompatibilität zwischen dem Übereinkommen und dem Unionsrecht gewährleistet ist.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 p (neu)

 

(2p)

Die Methoden der Folgenabschätzung in den Bereichen Umwelt und Soziales, die die Einhaltung der Anforderungen für die Vergabe von Exportkrediten gewährleisten, sollten voll und ganz mit den Grundsätzen der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Cotonou sowie dem Europäischen Konsens zur Entwicklungspolitik in Einklang stehen; zudem sollten sie den Zusagen und Verpflichtungen der Union nach dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (UNCBD) sowie der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen (MDG) und den in den internationalen Übereinkommen verankerten Sozial-, Arbeits- und Umweltschutznormen Rechnung tragen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

(4)

Daher sollte die Entscheidung 2001/76/EG durch diese Entscheidung mit dem als Anhang beigefügten konsolidierten und überarbeiteten Wortlaut des Übereinkommens aufgehoben und ersetzt und die Entscheidung 2001/77/EG aufgehoben werden –

(4)

Daher sollte die Entscheidung 2001/76/EG aufgehoben und durch diese Verordnung mit dem als Anhang 1 beigefügten konsolidierten und überarbeiteten Wortlaut des Übereinkommens ersetzt und die Entscheidung 2001/77/EG aufgehoben werden –

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Unterabsatz 1

Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite finden in der Gemeinschaft Anwendung.

Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite finden in der Union Anwendung.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

 

Artikel 1a

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine neue Verordnung zur Aufhebung und Ersetzung dieser Verordnung vor, sobald die Mitglieder der OECD eine Neufassung des Übereinkommens vereinbart haben, jedoch in keinem Fall später als zwei Monate nach dessen Inkrafttreten.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 b (neu)

 

Artikel 1b

Die zusätzlichen Transparenz- und Berichterstattungsauflagen, die in der Union gelten, sind in Anhang 1a dieser Verordnung aufgeführt.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 c (neu)

 

Artikel 1c

Der Rat erstattet dem Europäischen Parlament und der Kommission alljährlich Bericht über die Umsetzung des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite durch die einzelnen Mitgliedstaaten.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 d (neu)

 

Artikel 1d

Die Bilanzen der Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten bieten einen umfassenden Überblick über die Aktiva und Passiva der Agenturen. Die Nutzung von außerbilanzmäßigen Zweckgeschäften durch Exportkreditagenturen ist umfassend offenzulegen.

Unternehmen, denen Exportkredite gewährt werden, mit Ausnahme von KMU, veröffentlichen nach Ländern aufgeschlüsselte jährliche Finanzrechnungen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1a (neu)

 

Anhang 1a

1.

Unbeschadet der Vorrechte der Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die die nationalen Exportkreditprogramme überwachen, legt jeder Mitgliedstaat dem Europäischen Parlament und der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.

Dieser jährliche Tätigkeitsbericht enthält folgende Angaben:

Prüfung aller nationalen Instrumente und Programme, für die das Übereinkommen gilt, sowie ihrer Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Anforderung, dass die Prämien vom Risiko abhängen und die langfristigen Kosten decken müssen;

Überblick über die wesentlichen operationellen Entwicklungen während des Berichtzeitraums und über ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen (Aufzählung neuer Zusagen, Risiken, Prämienaufschläge, bezahlte Forderungen und Einziehungen sowie Mechanismen für die Berechnung der Kosten von Umweltrisiken);

Darlegung der Politik des Mitgliedstaates, durch die dafür gesorgt wird, dass die Entwicklungsziele und -maßnahmen der Union als Richtschnur für die Aktivitäten in den Bereichen Exportkredite in Bezug auf Umweltschutz und Soziales, Menschenrechte, nachhaltige Kreditvergabe und Korruptionsbekämpfung dienen.

2.

Die Kommission legt ihre Analyse des jährlichen Tätigkeitsberichts vor, in deren Rahmen sie die Einhaltung der entwicklungspolitischen Vorgaben der Union durch die Mitgliedstaaten bewertet und die allgemeinen Entwicklungen in diesem Bereich für das Europäische Parlament kommentiert.

3.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über die Anstrengungen vor, die sie in den einzelnen Gremien zur internationalen Zusammenarbeit, einschließlich der OECD und der G20, und in bilateralen Treffen mit Drittstaaten, einschließlich Gipfeltreffen und Verhandlungen über Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und Freihandelsabkommen, unternommen hat, um zu erreichen, dass Drittstaaten, insbesondere Schwellenländer, Leitlinien für die Transparenz ihrer Exportkreditagenturen auf einem Niveau einführen, das mindestens gleichwertig mit den „Common Approaches“ der OECD ist.

(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0364/2010).