51998IP1078

Entschließung zu den Kindersoldaten

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0297


B4-1078, 1109, 1137, 1141 und 1155/98

Entschließung zu den Kindersoldaten

Das Europäische Parlament,

* unter Hinweis auf die UN-Konvention aus dem Jahre 1989 über die Rechte des Kindes,

* unter Hinweis auf den UN-Bericht von Graça Machel (A/51/306) aus dem Jahre 1996 und die Ernennung von Olara Otunnu als UN-Sondervertreter für die Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf die Kinder,

A. in der Erwägung, daß mehr als 300.000 Kinder unter 18 derzeit an Kampfhandlungen überall in der Welt teilnehmen und eine noch sehr viel grössere Anzahl bereits einberufen wurde,

B. in der Erwägung, daß Kinder unverhältnismässig stark, und zwar sowohl physisch als auch emotional, unter den harten Bedingungen des Soldatenlebens leiden,

C. in der Erwägung, daß eine UN-Arbeitsgruppe seit 1993 ein fakultatives Protokoll zu der UN-Konvention über die Rechte des Kindes prüft, wonach das Mindestalter für die Einberufung zu den Streitkräften auf 18 Jahre festgelegt werden soll,

D. unter Begrüssung der Bildung einer "internationalen Koalition", die dem Einsatz von Kindersoldaten in der Welt ein Ende bereiten soll,

E. in der Erwägung, daß derzeit in vier EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Spanien und Schweden) das Mindestalter für die Einberufung bei 18 Jahren liegt,

F. in der Erwägung, daß im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das im Juli 1998 in Rom verabschiedet wurde, zum ersten Mal festgelegt wurde, daß die Einberufung und der Einsatz von Kindersoldaten unter 15 ein Kriegsverbrechen darstellen,

G. unter Begrüssung der neuen Strategie der Vereinten Nationen für die Festlegung eines Mindestalters für die Teilnahme an UN-Operationen unter Mitwirkung von Friedenstruppen der UNO, der militärischen Beobachter und der Zivilpolizei,

1. lehnt den Einsatz von Kindersoldaten in Kampfhandlungen durch reguläre Regierungskräfte wie auch durch bewaffnete oppositionelle Gruppen ab;

2. hält es für vordringlich, ein Zusatzprotokoll zu der UN-Konvention über die Rechte des Kindes anzunehmen, das die Einberufung und die Teilnahme von Kindern unter 18 Jahren an bewaffneten Konflikten untersagt, und ruft die Europäische Union auf, entsprechende internationale Initiativen zu unterstützen und Rechtsvorschriften in diesem Sinne in ihren eigenen Ländern zu erlassen;

3. fordert die UN-Arbeitsgruppe auf, den ihr übertragenen Auftrag, den Entwurf eines fakultativen Protokolls zu der UN-Konvention über die Rechte des Kindes auszuarbeiten, so schnell wie möglich zu erfuellen, und fordert den Rat auf, sich auf eine gemeinsame Aktion zu einigen, die die Annahme dieses fakultativen Protokolls fördern soll, und die Bekämpfung des Einsatzes von Kindersoldaten in die von der Europäischen Union zu befolgende Politik einzubeziehen;

4. fordert die Kommission auf, Mittel für die Demobilisierung und die erneute Integration von Kindern, die an bewaffneten Konflikten teilgenommen haben, in die Gesellschaft bereitzustellen;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem UN-Sondervertreter für die Auswirkungen von bewaffneten Konflikten auf Kinder und der UN-Menschenrechtskommission zu übermitteln.