51998AP0489

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die Verfügbarkeit von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch beim Marketing für neue Personenkraftfahrzeuge (KOM(98)0489 C4- 0569/98 98/0272(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0252


A4-0489/98

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die Verfügbarkeit von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch beim Marketing für neue Personenkraftfahrzeuge (KOM(98)0489 - C4-0569/98 - 98/0272(SYN))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Titel

>ursprünglicher Text>

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die Verfügbarkeit von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch beim Marketing für neue Personenkraftfahrzeuge

>Text nach EP-Abstimmung>

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die Verfügbarkeit von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch

und die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) beim Marketing für neue Personenkraftfahrzeuge

(Änderung 2)

Erwägung 6

>ursprünglicher Text>

(6) Informationen haben einen wesentlichen Einfluß auf die Marktkräfte. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Kraftstoffverbrauch von Personenkraftfahrzeugen können die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen. Dadurch erhalten die Automobilhersteller einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs ihrer Fahrzeuge.

>Text nach EP-Abstimmung>

(6)

Informationen haben einen wesentlichen Einfluß auf die Marktkräfte. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Personenkraftfahrzeugen können die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen. Dadurch erhalten die Automobilhersteller einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs ihrer Fahrzeuge.

(Änderung 3)

Erwägung 6a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(6a) Die Aufnahme einer Schätzung der Kraftstoffkosten ist nicht zweckmässig, solange die Kraftstoffpreise in den Mitgliedstaaten die Kosten für die Umwelt nur unzureichend widerspiegeln.

(Änderung 4)

Erwägung 7

>ursprünglicher Text>

(7) Alle neuen Personenkraftfahrzeuge müssen am Verkaufsort mit einem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch versehen sein.

>Text nach EP-Abstimmung>

(7)

Alle neuen Personenkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen müssen am Verkaufsort mit einem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch versehen werden.

(Änderung 5)

Artikel 1

>ursprünglicher Text>

Zweck dieser Richtlinie ist es sicherzustellen, daß die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch neuer, in der Gemeinschaft zum Verkauf oder Leasing angebotener Personenkraftfahrzeuge erhalten.

>Text nach EP-Abstimmung>

Zweck dieser Richtlinie ist es sicherzustellen, daß die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch

und die CO2-Emissionen neuer, in der Gemeinschaft zum Verkauf oder Leasing angebotener Personenkraftfahrzeuge erhalten.

(Änderung 6)

Artikel 2 Definition 2

>ursprünglicher Text>

"Neue Personenkraftfahrzeuge" sind Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.

>Text nach EP-Abstimmung>

"Neue Personenkraftfahrzeuge" sind Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden

, sowie Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen.

(Änderung 7)

Artikel 2 Definition 5

>ursprünglicher Text>

Der "Verkaufsort" ist ein Ort wie der Ausstellungsraum oder ein Vorhof, wo Personenkraftfahrzeuge ausgestellt und den Kunden zum Kauf oder Leasing angeboten werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Der "Verkaufsort" ist

jeder Ort, wo neue Personenkraftfahrzeuge ausgestellt und den Kunden mit Blick auf oder zur Förderung von Kauf oder Leasing angeboten werden.

(Änderung 8)

Artikel 2 Definition 10

>ursprünglicher Text>

"Werbeschriften" sind alle Druckschriften, die von den Herstellern und Neuwagenhändlern beim Inverkehrbringen ihrer Fahrzeuge und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden. Dazu gehören jedenfalls technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate.

>Text nach EP-Abstimmung>

"Werbeschriften" sind alle Druckschriften, die von den Herstellern und Neuwagenhändlern beim Inverkehrbringen ihrer Fahrzeuge und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden. Dazu gehören jedenfalls technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate

, ferner die Werbung im Internet, sofern sie überwiegend für den gemeinschaftlichen Markt bestimmt ist.

(Änderung 9)

Artikel 2 Definition 10a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

"Kategorie" ist die Klasse, in die Fahrzeuge eingeordnet werden, die aus Verbrauchersicht als ähnlich und vergleichbar betrachtet werden. Die Aufteilung in Kategorien im Sinne dieser Richtlinie wird gemäß dem Verfahren des Artikels 11 und nach Konsultation der Verbraucherorganisationen und anderen Dritten festgelegt.

(Änderung 10)

Artikel 2 Definition 14

>ursprünglicher Text>

Der "durchschnittliche Kraftstoffpreis" ist jener Benzin- oder Dieselreferenzpreis, der für den entsprechenden Markt in jedem Mitgliedstaat repräsentativ ist.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 11)

Artikel 3

>ursprünglicher Text>

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ermitteln für die Zwecke dieser Richtlinie durchschnittliche Kraftstoffpreise für Benzin und Diesel am 1. Januar jeden Jahres und stellen sicher, daß diese Information insbesondere den durch diese Richtlinie betroffenen Personen oder Unternehmen zur Verfügung steht.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 12)

Artikel 5 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

Der Leitfaden soll kompakt und tragbar und auf Anfrage des Verbrauchers kostenlos am Verkaufsort und bei einer bestimmten Stelle in jedem Mitgliedstaat erhältlich sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß dieser Leitfaden über elektronische Medien wie das Internet zugänglich ist und die angebotenen neuen Personenkraftfahrzeugversionen fortlaufend aufgenommen werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Leitfaden soll kompakt und tragbar und auf Anfrage des Verbrauchers kostenlos am Verkaufsort und bei einer bestimmten Stelle in jedem Mitgliedstaat erhältlich sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß dieser Leitfaden über elektronische Medien wie das Internet zugänglich ist und die angebotenen neuen Personenkraftfahrzeugversionen fortlaufend

in die elektronische Version aufgenommen werden.

(Änderung 13)

Artikel 7

>ursprünglicher Text>

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle Werbeschriften die Kraftstoffverbrauchswerte der betreffenden Fahrzeuge gemäß Anhang IV enthalten.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle Werbeschriften die Kraftstoffverbrauchswerte

und die Angaben über die spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Fahrzeuge gemäß Anhang IV enthalten.

(Änderung 14)

Artikel 10 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

Die Mitgliedstaaten tragen zu dieser Anpassung bei, indem sie fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie der Kommission einen Bericht über deren Wirksamkeit übermitteln.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Mitgliedstaaten tragen zu dieser Anpassung bei, indem sie

drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie der Kommission einen Bericht über deren Wirksamkeit und Anwendung übermitteln, insbesondere die Anwendung der Anhänge. Aufgrund dieser Berichte beurteilt die Kommission gleichzeitig, ob eine weitere Harmonisierung mit Blick auf das gute Funktionieren des Binnenmarkts gemäß Artikel 7a des Vertrags geboten scheint, und legt in diesem Fall die Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.

(Änderung 15)

Anhang I Nummer 4

>ursprünglicher Text>

4. Angegeben sind der Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionswerte entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Meilen je Gallone (mpg), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle sowie die spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.

>Text nach EP-Abstimmung>

4.

Angegeben sind der Kraftstoffverbrauch, der Kraftstoffverbrauch innerhalb und ausserhalb städtischer Bereiche und die spezifischen CO2-Emissionswerte entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) oder in Meilen je Gallone (mpg) bis zur ersten Dezimalstelle sowie die spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.

(Änderung 16)

Anhang I Nummer 5

>ursprünglicher Text>

5. Der Hinweis enthält die geschätzten Kraftstoffkosten des betreffenden Fahrzeugs und des jeweiligen Kraftstofftyps für eine Strecke von 10.000 Kilometern oder 6.000 Meilen. Der Berechnung ist der von jedem Mitgliedstaat jährlich festzusetzende durchschnittliche Kraftstoffpreis zugrundezulegen, der ebenso wie alle Annahmen zu erläutern ist. Dabei muß auf die Fahrbedingungen, die bei dem in der Richtlinie 80/1268/EWG vorgesehenen Prüfzyklus simuliert wurden, verwiesen und erklärt werden, wie der durchschnittliche Kraftstoffpreis berechnet wurde und daß sich der Wert auf 10.000 Kilometer bzw. 6.000 Meilen bezieht, so daß die Verbraucher die jährlichen Kraftstoffkosten für ein bestimmtes Fahrzeug leicht berechnen können.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 17)

Anhang I Nummer 7

>ursprünglicher Text>

7. Zusätzlich ist folgender Satz zu vermerken:

>Text nach EP-Abstimmung>

7.

Zusätzlich ist folgender Satz zu vermerken:

>ursprünglicher Text>

"Der Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß eines Kraftfahrzeugs ist auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas."

>Text nach EP-Abstimmung>

"Die Verringerung der CO2-Emissionen ist von grosser Bedeutung bei der Bekämpfung der weltweiten Klimaänderung. Ausser der Kraftstoffeffizienz eines Fahrzeugs sind angepasste Fahrweise und regelmässige Wartung eines Fahrzeugs entscheidend für einen sparsamen Kraftstoffverbrauch und geringere CO2-Emissionen. Sonderausstattungen wie zum Beispiel Klimaanlage und Standheizung können den Kraftstoffverbrauch erheblich steigen lassen."

(Änderung 18)

Anhang II Nummer 1

>ursprünglicher Text>

1. Der Leitfaden gibt den Kraftstoffverbrauch entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Meilen je Gallone (mpg), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle sowie den spezifischen CO2-Emissionswert in Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet, an.

>Text nach EP-Abstimmung>

1.

Der Leitfaden gibt den Kraftstoffverbrauch, den Kraftstoffverbrauch innerhalb und ausserhalb städtischer Bereiche entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) oder in Meilen je Gallone (mpg) bis zur ersten Dezimalstelle sowie den spezifischen CO2-Emissionswert in Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet, an.

(Änderung 19)

Anhang II Nummer 2

>ursprünglicher Text>

2. Er enthält für jeden Kraftstofftyp (Benzin und Diesel) eine Liste der zehn sparsamsten Versionen, an oberster Stelle die Version mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten. Für jedes Fahrzeug sind die Fabrikmarke, Variante und Version, der spezifische CO2-Emissionswert, der Kraftstoffverbrauch und die Kraftstoffkosten für eine Strecke von 10.000 Kilometern bzw. 6.000 Meilen anzugeben.

>Text nach EP-Abstimmung>

2.

Er enthält innerhalb jeder Kategorie von Personenwagen eine Liste der zehn sparsamsten Versionen für jeden Kraftstofftyp (Benzin und Diesel), an oberster Stelle die Version mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten. Für jedes Fahrzeug sind die Fabrikmarke, Variante und Version, der spezifische CO2-Emissionswert und der Kraftstoffverbrauch anzugeben.

(Änderung 20)

Anhang II Nummer 2a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

2a. Der Leitfaden enthält ebenfalls detaillierte Informationen darüber, wie sich der Kraftstoffverbrauch durch zusätzliche Ausstattungen wie z.B. durch Klimaanlage und Standheizung erhöht.

(Änderung 21)

Anhang II Nummer 3

>ursprünglicher Text>

Vorschlag der Kommission

3. Der spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) anzugeben und auf eine ganze Zahl auf- oder abzurunden. Der Kraftstoffverbrauch ist entweder in Litern je 100 Kilometern (l/100 km), Meilen je Gallone (mpg), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle auszudrücken. Bei Berechnung der Kraftstoffkosten ist der von jedem Mitgliedstaat jährlich festzusetzende durchschnittliche Kraftstoffpreis zugrundezulegen, der ebenso wie alle Annahmen zu erläutern ist. Dabei muß auf die Fahrbedingungen, die bei dem in der Richtlinie 80/1268/EWG vorgesehenen Prüfzyklus simuliert wurden, verwiesen und erklärt werden, wie der durchschnittliche Kraftstoffpreis berechnet wurde und daß sich der Wert auf 10.000 Kilometer bzw. 6.000 Meilen bezieht, so daß die Verbraucher die jährlichen Kraftstoffkosten für ein bestimmtes Fahrzeug leicht berechnen können.

>ursprünglicher Text>

Kraftstofftyp

Rang-folge

>Text nach EP-Abstimmung>

Fabrik-marke

Variante

Version

CO2-Emissionen (g/km)

Kraftstoff-verbrauch (l/100 km)

Kraftstoffkosten je 10.000 km

>ursprünglicher Text>

Benzin

1

2

*

10

>ursprünglicher Text>

Diesel

1

2

*

10

>ursprünglicher Text>

Änderungen des Parlaments

3. Die in Nummer 2 genannte Liste könnte für jede Kategorie folgende Form erhalten:

>ursprünglicher Text>

Kraftstofftyp

Rang-folge

>Text nach EP-Abstimmung>

Fabrik-marke

Variante

Version

CO2-Emissionen (g/km)

Kraftstoff-verbrauch (l/100 km)

>ursprünglicher Text>

Benzin

1

2

*

10

>ursprünglicher Text>

Diesel

1

2

*

10

(Änderung 22)

Anhang II Nummer 5a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

5a. Der Leitfaden enthält einen Hinweis auf die aktualisierte Version im Internet oder einem anderen elektronischen Medium.

(Änderung 23)

Anhang III Nummer 3

>ursprünglicher Text>

3. Neue Pkw-Versionen sind getrennt nach Kraftstofftyp (Benzin oder Diesel) aufzulisten. Für jedes Fahrzeug ist die Fabrikmarke, Variante, Version, die CO2-Emissionswerte, der Kraftstoffverbrauch und die Kraftstoffkosten für 10.000 Kilometer bzw. 6.000 Meilen anzugeben. Bei jedem Kraftstofftyp sind die einzelnen Versionen nach CO2-Ausstoß aufzulisten, mit der CO2-ärmsten Version an oberster Stelle.

>Text nach EP-Abstimmung>

3.

Neue Pkw-Versionen sind nach Kategorie und innerhalb jeder Kategorie nach Kraftstofftyp (Benzin oder Diesel) aufzulisten. Für jedes Fahrzeug ist die Fabrikmarke, Variante, Version, die CO2-Emissionswerte, der Kraftstoffverbrauch, der Kraftstoffverbrauch innerhalb und ausserhalb städtischer Bereiche anzugeben. Innerhalb jeder Kategorie sind bei jedem Kraftstofftyp die einzelnen Versionen nach CO2-Ausstoß aufzulisten, mit der CO2-ärmsten Version an oberster Stelle.

(Änderung 24)

Anhang III Nummer 4

>ursprünglicher Text>

Vorschlag der Kommission

4. Der spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) anzugeben und auf eine ganze Zahl auf- oder abzurunden. Der Kraftstoffverbrauch ist entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Meilen je Gallone (mpg), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte auszudrücken. Bei Berechnung der Kraftstoffkosten ist der von jedem Mitgliedstaat jährlich festzusetzende durchschnittliche Kraftstoffpreis zugrundezulegen, der ebenso wie alle Annahmen zu erläutern ist. Dabei muß auf die Fahrbedingungen, die bei dem in der Richtlinie 80/1268/EWG vorgesehenen Prüfzyklus simuliert wurden, verwiesen und erklärt werden, wie der durchschnittliche Kraftstoffpreis berechnet wurde und daß sich der Wert auf 10.000 Kilometer bzw. 6.000 Meilen bezieht, so daß die Verbraucher die jährlichen Kraftstoffkosten für ein bestimmtes Fahrzeug leicht berechnen können.

Der Kraftstoffverbrauch ist bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben und kann wie folgt dargestellt werden:

>ursprünglicher Text>

Kraftstofftyp

Rang-folge

>Text nach EP-Abstimmung>

Fabrik-marke

Variante

Version

CO2-Emissionen (g/km)

Kraftstoff-verbrauch (l/100 km)

Kraftstoffkosten je 10.000 km

>ursprünglicher Text>

Benzin

1

2

*

10

>ursprünglicher Text>

Diesel

1

2

*

10

>ursprünglicher Text>

Änderungen des Parlaments

4. Der spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) anzugeben und auf eine ganze Zahl auf- oder abzurunden. Der Kraftstoffverbrauch ist entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) oder in Meilen je Gallone (mpg) auszudrücken. Der Kraftstoffverbrauch ist bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben.

Der Kraftstoffverbrauch kann wie folgt dargestellt werden:

>ursprünglicher Text>

Kraftstofftyp

Rang-folge

>Text nach EP-Abstimmung>

Fabrik-marke

Variante

Version

CO2-Emissionen (g/km)

Kraftstoff-verbrauch (l/100 km)

>ursprünglicher Text>

Benzin

1

2

*

10

>ursprünglicher Text>

Diesel

1

2

*

10

(Änderung 25)

Anhang III Nummer 6

>ursprünglicher Text>

6. Zusätzlich ist folgender Satz zu vermerken:

>Text nach EP-Abstimmung>

6.

Zusätzlich ist folgender Satz zu vermerken:

>ursprünglicher Text>

"Der Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß eines Kraftfahrzeugs ist auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas."

>Text nach EP-Abstimmung>

"Die Verringerung der CO2-Emissionen ist von grosser Bedeutung bei der Bekämpfung der weltweiten Klimaänderung. Ausser der Kraftstoffeffizienz eines Fahrzeugs sind angepasste Fahrweise und regelmässige Wartung eines Fahrzeugs entscheidend für einen sparsamen Kraftstoffverbrauch und geringere CO2-Emissionen."

(Änderung 26)

Anhang IV Titel

>ursprünglicher Text>

Werbeschriften mit Kraftstoffverbrauchsangaben

>Text nach EP-Abstimmung>

Aufnahme von Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen in die Werbeschriften

(Änderung 27)

Anhang IV Einleitung

>ursprünglicher Text>

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Werbeschriften auf den Kraftstoffverbrauch des betreffenden Fahrzeugs hinweisen und zumindest folgenden Anforderungen genügen:

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Werbeschriften auf

Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs hinweisen und zumindest folgenden Anforderungen genügen:

(Änderung 28)

Anhang IV Nummer 3

>ursprünglicher Text>

3. Die Kraftstoffverbrauchswerte sind für alle in der Werbeschrift genannten Fahrzeugversionen anzugeben. Wird für mehrere Versionen geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Versionen oder die jeweiligen Spannweiten anzuführen. Der Kraftstoffverbrauch ist entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Meilen je Gallone (mpg), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben.

>Text nach EP-Abstimmung>

3.

Die Kraftstoffverbrauchswerte sind für alle in der Werbeschrift genannten Fahrzeugversionen anzugeben. Wird für mehrere Versionen geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Versionen oder die jeweiligen Spannweiten anzuführen. Der Kraftstoffverbrauch ist entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) oder in Meilen je Gallone (mpg) bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben.

(Änderung 29)

Anhang IV Nummer 3a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

3a. Der spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) anzugeben und auf eine ganze Zahl auf- oder abzurunden.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die Verfügbarkeit von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch beim Marketing für neue Personenkraftfahrzeuge (KOM(98)0489 - C4-0569/98 - 98/0272(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(98)0489 - 98/0272(SYN) ((ABl. C 305 vom 3.10.1998, S. 2.)),

* vom Rat gemäß Artikel 189 c des EG-Vertrags und Artikel 130 s Absatz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0569/98),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz (A4-0489/98),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 c Buchstabe a des EG-Vertrags festlegen wird;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.