51998AP0458

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Aktionen für die Europäische Gemeinschaft durchzuführendes spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (KOM(98)0305 C4-0440/98 98/0184(CNS))(Verfahren der Konsultation)

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0122


A4-0458/98

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Aktionen für die Europäische Gemeinschaft durchzuführendes spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (KOM(98)0305 - C4-0440/98 - 98/0184(CNS))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3

>ursprünglicher Text>

(1) Gemäß Anhang III des Fünften Rahmenprogramms belaufen sich die zur Durchführung der direkten Aktionen durch die GFS im Rahmen dieses Programms für notwendig erachteten Mittel (nachstehend "Betrag" genannt) auf 815 Millionen ECU.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Gemäß Anhang III des Fünften Rahmenprogramms belaufen sich die zur Durchführung der direkten Aktionen durch die GFS im Rahmen dieses Programms für notwendig erachteten Mittel (nachstehend "Betrag" genannt) auf

739 Millionen ECU.

>ursprünglicher Text>

(2) Die vorläufige Aufteilung dieses Betrags ist Anhang I zu entnehmen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die vorläufige Aufteilung dieses Betrags ist Anhang I zu entnehmen.

>ursprünglicher Text>

(3) Von diesem Betrag sind

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Von diesem Betrag sind

>ursprünglicher Text>

* 200 Millionen ECU für den Zeitraum 1998-1999 und

>Text nach EP-Abstimmung>

*

189 Millionen ECU für den Zeitraum 1998-1999 und

>ursprünglicher Text>

* 615 Millionen ECU für den Zeitraum 2000-2002 vorgesehen.

>Text nach EP-Abstimmung>

*

550 Millionen ECU für den Zeitraum 2000-2002 vorgesehen.

>ursprünglicher Text>

Dieser Betrag wird bei Bedarf gemäß den Bedingungen von Artikel 3 Absatz 3 des Fünften Rahmenprogramms angepasst.

>Text nach EP-Abstimmung>

Dieser Betrag wird bei Bedarf gemäß den Bedingungen von Artikel

2 des Fünften Rahmenprogramms angepasst.

(Änderung 2)

Artikel 2 Absatz 4

>ursprünglicher Text>

(4) Die Haushaltsbehörde legt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der mehrjährigen finanziellen Vorausschauen und in Einklang mit den wissenschaftlichen und technologischen Zielen und den Prioritäten dieser Entscheidung die Mittel für jedes Haushaltsjahr fest.

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Die Haushaltsbehörde legt in Einklang mit den wissenschaftlichen und technologischen Zielen dieser Entscheidung die Mittel für jedes Haushaltsjahr fest.

(Änderung 3)

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission veröffentlicht das Arbeitsprogramm und jede Aktualisierung in gedruckter und in elektronischer Form (Internet).

(Änderung 4)

Artikel 5 Absatz 2a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2a) Alle Vorschläge für FTE-Maßnahmen berücksichtigen die Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Chancengleichheit.

(Änderung 5)

Artikel 6 Absätze 1 und 2

>ursprünglicher Text>

(1) Für die Durchführung dieses Programms der GFS ist die Kommission zuständig.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Für die Durchführung dieses Programms der GFS ist die Kommission zuständig.

>ursprünglicher Text>

(2) Dabei wird die Kommission vom Aufsichtsrat der GFS (nachstehend "Aufsichtsrat" genannt) unterstützt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Dabei wird die Kommission vom

Verwaltungsrat der GFS (nachstehend "Verwaltungsrat" genannt) unterstützt. Das Europäische Parlament benennt zwei Beobachter für den Verwaltungsrat.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Vorbehaltlich eines hinreichend begründeten und rechtzeitig bekanntgegebenen anderslautenden Beschlusses finden die Sitzungen des Verwaltungsrats öffentlich statt. Der Verwaltungsrat gibt die Tagesordnungen zwei Wochen vor der Sitzung bekannt (auch im Internet). Die Sitzungsprotokolle werden veröffentlicht (auch im Internet). Der Verwaltungsrat legt ein öffentliches Register für Erklärungen über die Interessen der Mitglieder an.

(Änderung 6)

Artikel 7a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 7a

Der Schutz der finanziellen Interessen der Europäschen Gemeinschaften wird gemäß der einschlägigen Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95(1) gewährleistet.

____________

(1) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S.1.

(Änderung 7)

Anhang II Teil I Ziffer I.1 Absatz 3 erster Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* Forschungsarbeiten zur Unterstützung der Harmonisierung und Validierung von Verfahren für die Qualitäts- und Sicherheitsanalyse von Futtermitteln, Lebensmitteln (einschließlich Getränken) und Konsumgütern; Bereitstellung von Referenzen für die Bestimmung der Echtheit und des Ursprungs von Lebensmitteln (einschließlich Getränken), die Festlegung von Inspektionspraktiken und die Risikobewertung; Verfahren und Referenzen für die Lebensmitteletikettierung und die Entwicklung von Betrugsbekämpfungsverfahren.

>Text nach EP-Abstimmung>

*

Forschungsarbeiten zur Unterstützung der Harmonisierung und Validierung von Verfahren für die Qualitäts- und Sicherheitsanalyse von Futtermitteln einschließlich einer möglichen europäischen Harmonisierung der Normen für "organische" Lebensmittel (keine Pestizide usw.) und Futtermittel für die Tierzucht, Lebensmitteln (einschließlich Getränken) und Konsumgütern; Bereitstellung von Referenzen für die Bestimmung der Echtheit und des Ursprungs von Lebensmitteln (einschließlich Getränken), die Festlegung von Inspektionspraktiken und die Risikobewertung; Verfahren und Referenzen für die Lebensmitteletikettierung und die Entwicklung von Betrugsbekämpfungsverfahren.

(Änderung 8)

Anhang II Teil I Ziffer I.4 vierter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* Weiterführung und -entwicklung einer Forschungsplattform, die zur wissenschaftlich-technischen Grundlage für das nichtmilitärische Aufspüren von Minen beiträgt; Erstellung eines Verzeichnisses der Minentypen und ihrer Belastungen; Entwicklung von Strategien für die Untersuchung der Minenfelder und von sicheren Verfahren für Aufspüren und Vernichtung; Erstellung von Referenzkriterien und Normen sowie Validierung von Beseitigungsverfahren und verfügbaren Geräten.

>Text nach EP-Abstimmung>

*

Weiterführung und -entwicklung einer Forschungsplattform, die zur wissenschaftlich-technischen Grundlage für das nichtmilitärische Aufspüren von Minen beiträgt; Erstellung eines Verzeichnisses der Minentypen und ihrer Belastungen; Entwicklung von Strategien für die Untersuchung der Minenfelder und von sicheren Verfahren für Aufspüren und Vernichtung; Erstellung von Referenzkriterien und Normen sowie Validierung von Beseitigungsverfahren und verfügbaren Geräten. Die GFS koordiniert und führt die mit dem Programm für die Minenräumung für humanitäre Zwecke verbundenen Maßnahmen unter Nutzung ihrer eigenen Ressourcen durch.

(Änderung 9)

Anhang II Teil II Ziffer II.4 erster Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* Integration der erneuerbaren Energien in die Energieversorgungssysteme und diesbezuegliche sozioökonomische Studien; Entwicklung neuer Prüfverfahren und Vorschläge für Normen für photovoltaische und Sonnenwärme-Systeme, die neue Generation der Energiespeichersysteme, Brennstoffzellen und die Typologie der Isolationsmaterialien; Untersuchung von Wasserstoff als Brennstoff unter besonderer Berücksichtigung von Sicherheitsfragen und technisch-wirtschaftlichen Aspekten.

>Text nach EP-Abstimmung>

*

Integration der erneuerbaren Energien in die Energieversorgungssysteme und diesbezuegliche sozioökonomische Studien; Entwicklung neuer Prüfverfahren und Vorschläge für Normen für photovoltaische und Sonnenwärme-Systeme, die neue Generation der Energiespeichersysteme, Brennstoffzellen und isolierende und andere energiewirksame Werkstoffe und Geräte; Untersuchung von Wasserstoff als Brennstoff unter besonderer Berücksichtigung von Sicherheitsfragen und technisch-wirtschaftlichen Aspekten.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Aktionen für die Europäische Gemeinschaft durchzuführendes spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (KOM(98)0305 - C4-0440/98 - 98/0184(CNS))(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(98)0305 - 98/0184(CNS) ((ABl. C 260 vom 18.8.1998, S. 105.)),

* vom Rat gemäß Artikel 130 i Absatz 4 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0440/98),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Aussenwirtschaftsbeziehungen und des Ausschusses für Fischerei (A4-0458/98),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.