51998AP0442

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 53/98 des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung und der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 hinsichtlich des externen Versandverfahrens (C4-0536/98 97/0242(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0157


A4-0442/98

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 53/98 des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 hinsichtlich des externen Versandverfahrens (C4-0536/98 - 97/0242(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts (EG) Nr. 53/98 des Rates (C4-0536/98 - 97/0242(COD)) ((ABl. C 333 vom 30.10.1998, S. 65.)),

* unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 167 vom 1.6.1998, S. 99.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(97)0472) ((ABl. C 337 vom 7.11.1997, S. 52.)),

* in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(98)0428) ((ABl. C 261 vom 19.8.1998, S.15.)),

* unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags,

* gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik für die zweite Lesung (A4-0442/98),

1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2. fordert die Kommission auf, die Abänderungen des Parlaments in ihrer Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 189b Absatz 2 Buchstabe d des EG-Vertrags abgibt, zu befürworten;

3. fordert den Rat auf, alle Abänderungen des Parlaments zu billigen, seinen Gemeinsamen Standpunkt entsprechend zu ändern und den Rechtsakt endgültig zu erlassen;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(Änderung 1)

Erwägung 1a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(1a) Alle nach dem Ausschußverfahren gefassten Beschlüsse müssen für die Zollverwaltungen und die Wirtschaftsteilnehmer transparent sein.

(Änderung 2)

Erwägung 2

>ursprünglicher Text>

(2) Es ist festzulegen, auf welche Art und Weise die Zollbehörden das Verfahren erledigen, und zwar in bezug auf den Ort, den Zeitpunkt und die Bedingungen, unter denen dieses Verfahren endet, damit grössere Klarheit hinsichtlich der Tragweite und der Grenzen der Verpflichtungen des Inhabers des externen Versandverfahrens besteht und gewährleistet ist, daß der Inhaber in vollem Umfang haftbar bleibt, solange nicht feststeht, daß das Verfahren beendet ist.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2)

Es ist festzulegen, auf welche Art und Weise die Zollbehörden das Verfahren erledigen, und zwar in bezug auf den Ort, den Zeitpunkt und die Bedingungen, unter denen dieses Verfahren endet, damit grössere Klarheit hinsichtlich der Tragweite und der Grenzen der Verpflichtungen des Inhabers des externen Versandverfahrens besteht und gewährleistet ist, daß der Inhaber in vollem Umfang haftbar bleibt, solange nicht feststeht, daß das Verfahren beendet ist. Zur Erhöhung der Sicherheit und der Effektivität der Versandverfahren ist es notwendig, die Erledigung durch praktische Maßnahmen und Durchführungsbestimmungen zu verbessern, die entsprechend dem Ausschußverfahren festzulegen sind, und so dafür zu sorgen, daß die Zollbehörden das Verfahren in kürzestmöglicher Zeit abschließen.