21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1354/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2011

zur Eröffnung von jährlichen EU-Zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ab 2012 sollten EU-Zollkontingente für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch eröffnet werden. Die Zölle und Mengen sind im Einklang mit den einschlägigen internationalen Abkommen festzulegen, die im Jahr 2012 gelten. Im Anschluss an die Verhandlungen, die zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (2) geführt haben, hat sich die Union verpflichtet, die Jahresmenge für Neuseeland um 400 Tonnen aufzustocken und in ihre Liste der Zugeständnisse ein jährliches Einfuhrzollkontingent (erga omnes) für Schaf- und Ziegenfleisch in Höhe von 200 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft (3) wurde für den KN-Code 0204 mit Wirkung vom 1. Februar 2003 ein zusätzliches bilaterales Zollkontingent von 2 000 Tonnen mit einer jährlichen Steigerung um 10 % der Ausgangsmenge eingeräumt. Daher sind dem GATT/WTO-Kontingent für Chile jährlich weitere 200 Tonnen hinzuzufügen, und beide Kontingente sollten weiterhin auf dieselbe Weise verwaltet werden.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1245/2010 der Kommission vom 21. Dezember 2010 zur Eröffnung von Unionszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch (4) wurden im Einklang mit den einschlägigen internationalen Abkommen, die im Jahr 2011 galten, EU-Zollkontingente für das Jahr 2011 eröffnet. Diese Zollkontingente sollten unter Beachtung der oben genannten Abkommen mit Neuseeland und Chile beibehalten und jährlich eröffnet werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1245/2010 läuft zum Ende des Jahres 2011 aus und ist daher aufzuheben. Die vorliegende Verordnung sollte im Interesse der Vereinfachung für mehr als ein Jahr gelten, so dass nicht jedes Jahr eine Verordnung erlassen werden muss.

(4)

Die Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollten auf Kalenderjahrbasis verwaltet werden.

(5)

Um die ordnungsgemäße Verwaltung der EU-Zollkontingente zu gewährleisten, muss ein Schlachtkörperäquivalent festgesetzt werden.

(6)

Die Kontingente für Schaf- und Ziegenfleischerzeugnisse sollten abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen (5) nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwaltet werden. Dies sollte gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) geschehen.

(7)

Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, sind zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzustufen. Die Zollbehörden sollten daher für die anfänglichen Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente gemäß Artikel 308c Absatz 1 und Artikel 248 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auf die Sicherheitsleistung verzichten können.

(8)

Es ist klarzustellen, welchen Ursprungsnachweis die Marktteilnehmer vorlegen müssen, um die Zollkontingente nach dem Windhundverfahren in Anspruch nehmen zu können.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden ab dem 1. Januar 2012 jährliche EU-Zollkontingente für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch eröffnet.

Artikel 2

Die für die Erzeugnisse im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 geltenden Zollsätze, die KN-Codes, die Ursprungsländer, die Jahresmenge sowie die laufenden Nummern sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

(1)   Die Mengen, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, der im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 einzuführenden Erzeugnisse sind im Anhang festgesetzt.

(2)   Zur Berechnung des „Schlachtkörperäquivalents“ gemäß Absatz 1 wird das Nettogewicht der Schaf- und Ziegenfleischerzeugnisse mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

a)

lebende Tiere: 0,47;

b)

entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch: 1,67;

c)

entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;

d)

nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00.

„Zicklein“ sind Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.

Artikel 4

Abweichend von Titel II Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich.

Artikel 5

(1)   Damit die im Anhang genannten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Union ein gültiger, von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes ausgestellter Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter Zollkontingente fallen, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird nach den einschlägigen Unionsvorschriften festgestellt.

(2)   Der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 ist

a)

bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, der in diesem Abkommen genannte Ursprungsnachweis;

b)

bei anderen Zollkontingenten eine nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erstellte Bescheinigung, in der zusätzlich zu den in dem genannten Artikel geforderten Angaben Folgendes angegeben ist:

der KN-Code (mindestens die ersten vier Ziffern),

die laufende(n) Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents,

das Nettogesamtgewicht je Koeffizientenkategorie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

c)

im Falle eines Landes, dessen Kontingente unter die Buchstaben a und b fallen und zusammengefasst werden, der unter Buchstabe a genannte Nachweis.

Wird der Ursprungsnachweis gemäß Buchstabe b als Bescheinigung für eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt, dürfen darin mehrere laufende Nummern vermerkt sein. In allen anderen Fällen ist in dem Nachweis nur eine laufende Nummer zu vermerken.

Artikel 6

Die Verordnung (EU) Nr. 1245/2010 wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 2.

(3)  ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 37.

(5)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7.

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH (in t Schlachtkörperäquivalent) JÄHRLICHE EU-ZOLLKONTINGENTE AB 2012

KN-Codes

Wertzoll

%

Spezifischer Zoll

EUR/100 kg

Laufende Nummer im Rahmen des Windhundverfahrens

Ursprung

Jahresmenge in Tonnen Schlachtkörperäquivalent

Lebende Tiere

(Koeffizient = 0,47)

Entbeintes Lammfleisch (1)

(Koeffizient = 1,67)

Entbeintes Hammel/Schaffleisch (2)

(Koeffizient = 1,81)

Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

(Koeffizient = 1,00)

0204

Null

Null

09.2101

09.2102

09.2011

Argentinien

23 000

09.2105

09.2106

09.2012

Australien

19 186

09.2109

09.2110

09.2013

Neuseeland

228 254

09.2111

09.2112

09.2014

Uruguay

5 800

09.2115

09.2116

09.1922

Chile (3)

6 800

09.2121

09.2122

09.0781

Norwegen

300

09.2125

09.2126

09.0693

Grönland

100

09.2129

09.2130

09.0690

Färöer

20

09.2131

09.2132

09.0227

Türkei

200

09.2171

09.2175

09.2015

Sonstige (4)

200

09.2178

09.2179

09.2016

Erga omnes  (5)

200

0204, 0210 99 21, 0210 99 29, 0210 99 60

Null

Null

09.2119

09.2120

09.0790

Island

1 850

0104 10 30

0104 10 80

0104 20 90

10 %

Null

09.2181

09.2019

Erga omnes  (5)

92


(1)  Einschließlich Zickleinfleisch.

(2)  Einschließlich Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch).

(3)  Das Zollkontingent für Chile wird jährlich um 200 Tonnen aufgestockt.

(4)  „Sonstige“ bezieht sich auf alle WTO-Mitgliedsländer ausgenommen Argentinien, Australien, Neuseeland, Uruguay, Chile, Grönland und Island.

(5)  „Erga omnes“ bezieht sich auf alle Ursprungsländer einschließlich der in dieser Tabelle genannten Länder.