4.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1112/2011 DER KOMMISSION

vom 3. November 2011

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich des Eintrags für Paraguay in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) enthält Vorschriften zu den bei der Einfuhr bestimmter Sendungen mit frischem Fleisch von Huftieren und Equiden, das zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, in die Union erforderlichen Veterinärbescheinigungen. Gemäß der Verordnung dürfen solche Sendungen nur eingeführt werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten oder Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(2)

Am 19. September 2011 meldete Paraguay der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche. Dieser Ausbruch fand in der Verwaltungsregion San Pedro statt und wurde am 18. September 2011 durch Laboranalyse bestätigt (ELISA und EITB).

(3)

In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ist festgelegt, dass die Einfuhr frischen Fleisches von Hausrindern aus Paraguay zulässig ist.

(4)

Aufgrund des Risikos der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in die Union über die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Paraguay und weil Garantien fehlen, die eine Regionalisierung Paraguays ermöglichen würden, sollten diese Einfuhren nicht länger zulässig sein. Der Eintrag für Paraguay in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erhält der Eintrag für Paraguay folgende Fassung:

„PY — Paraguay

PY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

PY-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die eigens festgelegte, streng überwachte 15-km-Zone entlang der Außengrenzen

BOV

A

1

18. September 2011

1. August 2008“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.