3.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/38


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Januar 2009

über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Estland, den Niederlanden und Portugal für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 414)

(Nur der estnische, der niederländische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(2009/87/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 32,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2008/396/EG der Kommission (2) wurden für das Haushaltsjahr 2007 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der estnischen Zahlstelle „PRIA“, der griechischen Zahlstelle „OPEKEPE“, der finnischen Zahlstelle „MAVI“, der italienischen Zahlstelle „ARBEA“, der maltesischen Zahlstelle „MRAE“, der niederländischen Zahlstelle „Dienst Regelingen“ und der portugiesischen Zahlstellen „IFADAP“, „INGA“ und „IFAP“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und nach zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen der estnischen Zahlstelle „PRIA“, der niederländischen Zahlstelle „Dienst Regelingen“ und der portugiesischen Zahlstelle „INGA“ treffen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (3) werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund der Rechnungsabschlussentscheidung von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen von den für das betreffende Jahr, d. h. 2007, gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatlichen Zahlungen für die im zweiten Monat nach der Rechnungsabschlussentscheidung getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Nach Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihren Berichtspflichten betreffend die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben, finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 885/2006. Anhang III dieser Verordnung enthält die Muster der Übersichten 1 und 2, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2008 zu übermitteln haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Übersichten entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. den mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Diese Entscheidung wird unbeschadet späterer Konformitätsentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 getroffen.

(5)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Diese Entscheidung kann jedoch nur getroffen werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird diese Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung getroffen bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind unter Angabe von Gründen die Beträge ausgewiesen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom Gemeinschaftshaushalt zu tragen. Diese Entscheidung wird unbeschadet späterer Konformitätsentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 getroffen.

(6)

Beim Rechnungsabschluss für die betreffenden Zahlstellen muss die Kommission die bereits aufgrund der Entscheidung 2008/396/EG von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträge berücksichtigen.

(7)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erfolgt diese Entscheidung unbeschadet späterer Entscheidungen der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der estnischen Zahlstelle „PRIA“, der niederländischen Zahlstelle „Dienst Regelingen“ und der portugiesischen Zahlstelle „INGA“ über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben werden mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen.

Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Entscheidung wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Estland, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. Januar 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 29.5.2008, S. 33.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.


ANHANG

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2007

VON DEN MITGLIEDSTAAT WIEDER EINZUZIEHENDE ODER AN IHN ZU ZAHLENDE BETRÄGE

Anmerkung: Nomenklatur 2009: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803.

MS

 

2007 — Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen

Summe a + b

Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1)

Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen (2)

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag gemäß der Entscheidung 2008/396/EG

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag gemäß der vorliegenden Entscheidung (3)

abgeschlossen wurden

abgetrennt wurden

= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

= in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

 

 

a = xxxxx – A

(Spalte i)

b = xxxxx – A

(Spalte h)

c = a + b

d = xxxxx – C1

(Spalte e)

e = xxxxx – ART32

f = c + d + e

g

h = f – g

i

j = h – i

EE

EEK

48 756 155,26

0,00

48 756 155,26

0,00

0,00

48 756 155,26

43 218 699,70

5 537 455,56

0,00

5 537 455,56

EE

EUR

35 127 040,45

0,00

35 127 040,45

0,00

0,00

35 127 040,45

35 126 777,91

262,54

0,00

262,54

NL

EUR

1 013 075 985,35

0,00

1 013 075 985,35

– 197 851,62

–99 891,82

1 012 778 241,91

1 014 343 940,20

–1 565 698,29

0,00

–1 565 698,29

PT

EUR

528 151 439,51

189 388 757,34

717 540 196,85

–35 399,52

0,00

717 504 797,33

717 209 444,82

295 352,51

0,00

295 352,51


MS

 

Ausgaben (4)

Zweckgebundene Einnahmen (4)

Zuckerfonds

Artikel 32 (= e)

Insgesamt (= j)

Ausgaben (5)

Zweckgebundene Einnahmen (5)

05 07 01 06

6701

05 02 16 02

6803

6702

k

l

m

n

o

p = k + l + m + n + o

EE

EEK

5 537 455,56

0,00

0,00

0,00

0,00

5 537 455,56

EE

EUR

262,54

0,00

0,00

0,00

0,00

262,54

NL

EUR

163 611,00

–1 629 417,47

0,00

0,00

–99 891,82

–1 565 698,29

PT

EUR

295 352,51

0,00

0,00

0,00

0,00

295 352,51


(1)  Im Falle der Niederlande wurden die Kürzungen wegen „anderer Kürzungen“ (–1 338,54 EUR) bereits vom Mitgliedstaat in seinen Rechnungen verbucht. Die Kürzungen und Aussetzungen sind die, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden, zuzüglich insbesondere der Berichtigungen wegen Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, die im August, September und Oktober 2007 vorgenommen wurden.

(2)  Die Zahlungen in Euro wurden nach der in den Ausgabenerklärungen verwendeten Währung aufgeschlüsselt. Im Falle von Estland wurden die Gesamtausgaben in den in Euro und den in Landeswährung gemeldeten Teil unterteilt (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission).

(3)  Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgaben betrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a); bei den abgetrennten Rechnungen werden die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben zugrunde gelegt (Spalte b). Anwendbarer Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006.

(4)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, ist der Betrag unter Posten 05 07 01 06 zu melden.

(5)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen beim Zuckerfonds einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, ist der Betrag unter Posten 05 02 16 02 zu verbuchen.

Anmerkung: Nomenklatur 2009: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803.