8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/40


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. November 2008

über die präventive Impfung von Stockenten in Portugal gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza und über bestimmte Verbringungsbeschränkungen für dieses Geflügel und seine Erzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6348)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2008/838/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2005/94/EG legt bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und zur Verbesserung der Sensibilisierung und der Vorbereitung der zuständigen Behörden und der Erzeuger auf die mit dieser Tierseuche verbundenen Risiken fest.

(2)

Seit September 2007 ist es in einigen Geflügelhaltungsbetrieben im zentralen Westen Portugals, und zwar insbesondere in Betrieben, die Geflügel zur Aufstockung der Wildbestände halten, zu Ausbrüchen der niedrig pathogenen Aviären Influenza gekommen.

(3)

Portugal hat Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG eingeleitet, um die Ausbreitung dieser Krankheit zu bekämpfen.

(4)

Einer von Portugal durchgeführten Risikobewertung zufolge könnten Betriebe, die Stockenten (Anas platyrhynchos) zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände (Stockenten) halten, ein erhebliches und unmittelbares Risiko der Verschleppung der Aviären Influenza innerhalb Portugals oder in andere Mitgliedstaaten bergen. Portugal hat deshalb beschlossen, die Notimpfung vorzunehmen, um die Krankheit einzudämmen.

(5)

Mit der Entscheidung 2008/285/EG der Kommission (2) wurde der von Portugal vorgelegte Notimpfplan genehmigt. Darüber hinaus sah die genannte Entscheidung auch bestimmte Maßnahmen vor für Betriebe, in denen geimpfte Stockenten gehalten werden, und für Betriebe mit nicht geimpftem Geflügel, sowie Beschränkungen bei der Verbringung geimpfter Stockenten, ihrer Bruteier und daraus geschlüpfter Stockenten entsprechend dem genehmigten Impfplan.

(6)

Die Durchführung des von Portugal angewandten Notimpfplans war am 31. Juli 2008 abgeschlossen.

(7)

Gemäß Artikel 8 der Entscheidung 2008/285/EG hat Portugal einen Bericht über die Durchführung des Notimpfplans vorgelegt und dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Bericht erstattet.

(8)

Aus den von Portugal übermittelten Informationen geht hervor, dass der Ausbruch anscheinend erfolgreich eingedämmt wurde.

(9)

Auf der Grundlage einer weiteren Risikobewertung gelangte Portugal zu der Einschätzung, dass in dem Betrieb mit hochwertigen Zuchtstockenten nach wie vor die Gefahr einer Infektion mit der Aviären Influenza besteht, insbesondere durch den möglichen direkten Kontakt mit Wildvögeln. Das Land hat deshalb beschlossen, die Impfung gegen die Aviäre Influenza als langfristige Maßnahme fortzusetzen, und zwar in Form eines Schutzimpfplans für den gefährdeten Betrieb in Vila Nova da Barquinha (Ribatejo Norte) in der Region Lisboa e Vale do Tejo, in dem solche Stockenten gehalten werden.

(10)

Mit Schreiben vom 10. September 2008 hat Portugal der Kommission einen Schutzimpfplan zur Genehmigung vorgelegt.

(11)

Nach diesem Plan beabsichtigt Portugal die Schutzimpfung, die bis zum 31. Juli 2009 angewandt werden soll.

(12)

Das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erklärte in seinen wissenschaftlichen Gutachten über die Impfung zur Bekämpfung der Aviären Influenza aus den Jahren 2005 (3), 2007 (4) und 2008 (5), dass die Notimpfung und die Schutzimpfung gegen die Aviäre Influenza ein wertvolles Instrument zur Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche seien.

(13)

Ferner hat die Kommission den von Portugal vorgelegten Schutzimpfplan geprüft und ist überzeugt, dass er den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entspricht. Angesichts der epidemiologischen Situation im Hinblick auf die niedrig pathogene Aviäre Influenza in Portugal, die Art des Betriebes, in dem die Impfungen vorzunehmen sind, und des begrenzten Geltungsbereichs des Impfplans sollte dieser Schutzimpfplan genehmigt werden. Durch den Schutzimpfplan können außerdem weitere praktische Erfahrungen und bessere Kenntnisse über die Wirksamkeit des Impfstoffs bei Stockenten gewonnen werden.

(14)

Für die Zwecke des von Portugal durchzuführenden Schutzimpfplans sollten nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (6) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (7) zugelassen sind.

(15)

Darüber hinaus sind der Betrieb, der die geimpften Stockenten hält, und die Betriebe mit nicht geimpften Geflügelherden gemäß dem Schutzimpfplan zu beobachten, und es sind Laboruntersuchungen durchzuführen.

(16)

Zudem ist es angezeigt, für die Verbringung von geimpften Stockenten, ihren Bruteiern und Jungtieren geimpfter Stockenten bestimmte Beschränkungen gemäß dem Schutzimpfplan einzuführen. Angesichts der geringen Zahl von Stockenten in dem Betrieb, in dem die Schutzimpfung durchzuführen ist, sowie aus Gründen der Rückverfolgbarkeit und aus logistischen Erwägungen sollten geimpfte Vögel nicht aus dem Betrieb verbracht werden.

(17)

Hinsichtlich des Handels mit Geflügel, das zur Aufstockung von Wildgeflügelbeständen bestimmt ist, hat Portugal gemäß der Entscheidung 2006/605/EG der Kommission vom 6. September 2006 über Schutzmaßnahmen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Hausgeflügel, das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist (8), zusätzliche Maßnahmen ergriffen.

(18)

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen für den betreffenden Betrieb möglichst gering zu halten, sind bei den Verbringungsbeschränkungen für Jungtiere geimpfter Stockenten bestimmte Ausnahmen vorzusehen, da eine solche Verbringung keine besondere Gefahr einer Verschleppung der Krankheit birgt, und unter der Voraussetzung, dass eine amtliche Beobachtung erfolgt und die spezifischen tierseuchenrechtlichen Anforderungen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erfüllt sind.

(19)

Der Schutzimpfplan sollte genehmigt werden, damit er bis zum 31. Juli 2009 durchgeführt werden kann.

(20)

Die Entscheidung 2008/285/EG sollte aufgehoben werden, da sie nach dem 31. Juli 2008 gegenstandslos geworden ist.

(21)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Entscheidung werden bestimmte Maßnahmen festgelegt, die in Portugal in Bezug auf die Schutzimpfung von Stockenten (Anas platyrhynchos) zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände (Stockenten) in einem Betrieb zu ergreifen sind, der für die Einschleppung der Aviären Influenza anfällig ist. Zu diesen Maßnahmen zählen bestimmte Beschränkungen bezüglich der Verbringung der geimpften Stockenten, ihrer Bruteier und daraus geschlüpfter Stockenten innerhalb Portugals und bezüglich deren Ausfuhr aus Portugal.

(2)   Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Schutzmaßnahmen, die Portugal gemäß der Richtlinie 2005/94/EG und der Entscheidung 2006/605/EG durchzuführen hat.

Artikel 2

Genehmigung des Schutzimpfplans

(1)   Der Schutzimpfplan gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza in Portugal, den Portugal der Kommission am 10. September 2008 vorgelegt hat und der bis zum 31. Juli 2009 in einem Betrieb in Vila Nova da Barquinha (Ribatejo Norte) in der Region Lisboa e Vale do Tejo angewendet werden soll („der Schutzimpfplan“), wird genehmigt.

(2)   Der Schutzimpfplan wird von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 3

Bedingungen für die Durchführung des Schutzimpfplans

(1)   Portugal stellt sicher, dass die Stockenten gemäß dem Schutzimpfplan mit einem bivalenten inaktivierten heterologen Impfstoff, der die beiden Subtypen H5 und H7 der Aviären Influenza enthält, geimpft werden, den dieser Mitgliedstaat nach der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen hat.

(2)   Portugal stellt sicher, dass der Betrieb, der die geimpften Stockenten hält, und die Betriebe mit nicht geimpften Geflügelherden gemäß dem Schutzimpfplan beobachtet und Laboruntersuchungen unterzogen werden.

(3)   Portugal trägt dafür Sorge, dass der Schutzimpfplan effizient durchgeführt wird.

Artikel 4

Kennzeichnung und Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr sowie die Beseitigung geimpfter Stockenten

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass geimpfte Stockenten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betriebs

a)

einzeln gekennzeichnet werden;

b)

nicht in andere Geflügelhaltungsbetriebe in Portugal verbracht oder in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden.

Nach Ende der Fortpflanzungszeit werden die Enten in dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb auf humane Weise getötet und ihre Körper sicher beseitigt.

Artikel 5

Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr von Bruteiern aus dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Bruteier von Stockenten aus dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb nur in eine Brüterei in Portugal verbracht, aber nicht in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden dürfen.

Artikel 6

Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr von Jungtieren geimpfter Stockenten

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Jungtiere geimpfter Stockenten erst nach dem Brüten in einen Betrieb in dem Gebiet verbracht werden dürfen, das Portugal gemäß dem Schutzimpfplan um den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb ausgewiesen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die Jungtiere geimpfter Stockenten, sofern sie über vier Monate alt sind,

a)

in Portugal in die freie Natur ausgesetzt werden oder

b)

in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden, wenn

i)

die im Schutzimpfplan festgelegten Beobachtungsmaßnahmen und Laboruntersuchungen einen Negativbefund ergeben und

ii)

die in der Entscheidung 2006/605/EG festgelegten Bedingungen für die Verbringung von Geflügel, das zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände bestimmt ist, erfüllt sind.

Artikel 7

Gesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Jungtieren geimpfter Stockenten

Portugal stellt sicher, dass Gesundheitsbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b folgenden Satz enthalten:

„Diese Sendung entspricht den Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung 2008/838/EG (9).

Artikel 8

Berichterstattung

Portugal legt der Kommission innerhalb eines Monats ab dem Tag der Anwendung dieser Entscheidung einen Bericht über den Stand der Durchführung des Schutzimpfplans und dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vierteljährliche Berichte vor.

Artikel 9

Aufhebung

Die Entscheidung 2008/285/EG wird aufgehoben.

Artikel 10

Gültigkeit

Diese Entscheidung gilt bis 31. Juli 2009.

Artikel 11

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(2)  ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 37.

(3)  The EFSA Journal (2005) 266, 1-21. Wissenschaftliches Gutachten zu den Veterinär- und Tierschutzaspekten der aviären Influenza.

(4)  The EFSA Journal (2007) 489. Wissenschaftliches Gutachten über die Impfung von Hausgeflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gegen die aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7.

(5)  The EFSA Journal (2008) 715, 1-161. Wissenschaftliches Gutachten zu den Tiergesundheits- und Tierschutzaspekten der aviären Influenza und dem Risiko ihrer Einschleppung in Geflügelbetriebe in der EU.

(6)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 246 vom 8.9.2006, S. 12.

(9)  ABl. L 299, vom 8.11.2008, S. 40.“