32002E0373

Gemeinsame Aktion des Rates vom 21. Mai 2002 betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zur Stärkung der Fähigkeit der georgischen Behörden, die OSZE-Beobachtermission an der Grenze Georgiens mit der Republik Inguschetien und der Tschetschenischen Republik der Russischen Föderation zu unterstützen und zu schützen

Amtsblatt Nr. L 134 vom 22/05/2002 S. 0001 - 0002


Gemeinsame Aktion des Rates

vom 21. Mai 2002

betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zur Stärkung der Fähigkeit der georgischen Behörden, die OSZE-Beobachtermission an der Grenze Georgiens mit der Republik Inguschetien und der Tschetschenischen Republik der Russischen Föderation zu unterstützen und zu schützen

(2002/373/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Juli 2000 verabschiedete der Rat die Gemeinsame Aktion 2000/456/GASP betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zur Stärkung der Fähigkeit der georgischen Behörden, die OSZE-Beobachtermission an der Grenze der Republik Georgien mit der Tschetschenischen Republik der Russischen Föderation zu unterstützen und zu schützen(1), deren Geltungsdauer am 31. Dezember 2000 abgelaufen ist.

(2) Am 26. Juli 2001 verabschiedete der Rat die Gemeinsame Aktion 2001/568/GASP(2), um die weitere Unterstützung der Europäischen Union zur Gewährleistung der Stabilität in der Kaukasus-Region sicherzustellen.

(3) Vom 28. Mai bis zum 1. Juni 2001 unternahm General Sir Garry Johnson als Sachverständiger der Europäischen Union eine Lagebewertung, aufgrund deren er zu dem Schluss gelangte, dass weitere EU-Unterstützung erforderlich wäre, falls das OSZE-Mandat auf den inguschischen Sektor ausgedehnt würde.

(4) Am 13. Dezember 2001 beschloss die OSZE, das Mandat der OSZE-Mission in Georgien auf die Beobachtung des Grenzverkehrs zwischen Georgien und der Republik Inguschetien der Russischen Föderation und auf die Berichterstattung hierüber auszuweiten -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1) Die Europäische Union leistet Unterstützung zur Stärkung der Fähigkeit der georgischen Behörden, mit ihren Grenzschutztruppen die OSZE-Beobachtermission an der Grenze Georgiens mit der Republik Inguschetien der Russischen Föderation zu unterstützen und zu schützen; außerdem verlängert die Union ihre Unterstützung in Bezug auf die Grenze Georgiens mit der Tschetschenischen Republik der Russischen Föderation.

(2) Zu diesem Zweck leistet die Europäische Union Finanzhilfe zur OSZE-Mission in Georgien, insbesondere zur Grenzbeobachtung, um Ausgaben für bestimmte Ausrüstungsgegenstände zu decken.

Artikel 2

(1) Die OSZE-Mission in Georgien ist für Beschaffung und Übergabe der Ausrüstung verantwortlich.

(2) Die Kommission schließt mit der OSZE ein Finanzierungsabkommen über die Verwendung der Finanzhilfe der Europäischen Union, die in Form eines Zuschusses erfolgt. Der Zuschuss deckt die Beschaffung von Material, das die OSZE nach den Bedürfnissen der georgischen Behörden an den Grenzabschnitten zu Inguschetien und zu Tschetschenien ausgewählt hat.

(3) Die Kommission stellt durch ihre Vertretung in Tbilisi eine enge Verbindung zur OSZE her, um die tatsächliche Auslieferung der Ausrüstung an die Wachen an der Grenze zu Tschetschenien und ihre weitere Verwendung zu überwachen und zu bewerten.

(4) Bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten arbeitet die Kommission gegebenenfalls mit den Missionen der Mitgliedstaaten an Ort und Stelle zusammen.

(5) Die Kommission erstattet über die Umsetzung der Aktion dem Rat im Auftrag des Vorsitzes und mit der Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die GASP Bericht.

Artikel 3

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die in Artikel 1 genannten Aufgaben beläuft sich auf 100000 EUR.

(2) Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt geltenden Verfahren und Regeln der Europäischen Gemeinschaft verwaltet.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet zwölf Monate nach Abschluss des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der OSZE.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. De Miguel

(1) ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 3.

(2) ABl. L 202 vom 27.7.2001, S. 2.