32002D0947

2002/947/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 2002 zur Änderung der Entscheidung 93/467/EWG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Eichenstämme (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vorzusehen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4761)

Amtsblatt Nr. L 328 vom 05/12/2002 S. 0019 - 0020


Entscheidung der Kommission

vom 2. Dezember 2002

zur Änderung der Entscheidung 93/467/EWG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Eichenstämme (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vorzusehen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4761)

(2002/947/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/36/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Antrag Deutschlands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Eichenstämme (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in Nordamerika wegen der Gefahr der Einschleppung von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt., dem Verursacher der Eichenwelke, grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden.

(2) Die Entscheidung 93/467/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/780/EG(4), erlaubt Abweichungen für Eichenstämme (Quercus L.) mit Rinde aus Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, sofern besondere Voraussetzungen erfuellt sind.

(3) Die mit der Entscheidung gewährte Ermächtigung gilt bis 31. Dezember 2002.

(4) Die Sachlage, die die Ermächtigung rechtfertigt, ist weiterhin gegeben.

(5) Die Ermächtigung sollte daher unbeschadet der Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft(5) für einen weiteren befristeten Zeitraum verlängert werden.

(6) Die Entscheidung 93/467/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Die Kommission wird Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika auffordern, die technischen Informationen zur Verfügung zu stellen, die nötig sind, um die Wirksamkeit der im Zuge der technischen Anforderungen erforderlichen Schutzmaßnahmen weiterhin zu überwachen.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Verwaltungsausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/467/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 wird das Datum "31. Dezember 2002" durch das Datum "31. Dezember 2004" ersetzt.

2. In Anhang I Teil 7 wird die Angabe "2000/780/EG" durch die Angabe "93/467/EWG in der Fassung der Entscheidung 2002/947/EG" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Dezember 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 16.

(3) ABl. L 217 vom 27.8.1993, S. 49.

(4) ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 35.

(5) ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 37.