31996F0197

96/197/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 4. März 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Transit auf Flughäfen

Amtsblatt Nr. L 063 vom 13/03/1996 S. 0008 - 0009


GEMEINSAME MASSNAHME vom 4. März 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Transit auf Flughäfen (96/197/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Französischen Republik vom 23. Februar 1995,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Festlegung der Voraussetzungen für die Einreise und den Verkehr von Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Bekämpfung der illegalen Einwanderung von Staatsangehörigen dritter Länder stellen eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse nach Artikel K.1 Nummer 3 Buchstabe a) bzw. c) des Vertrags dar.

Der Luftweg wird häufig zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten benutzt, namentlich im Hinblick auf einen illegalen Aufenthalt, was insbesondere in Einreiseanträgen oder faktischen Einreisen beim Transit auf Flughäfen zum Ausdruck kommt; es sollte eine verbesserte Kontrolle dieses Einreisewegs angestrebt werden.

In Anhang 9 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt ist der Grundsatz der freien Durchreise durch die Transitzone der Flughäfen festgelegt. Die Staaten können jedoch von diesem allgemeinen Grundsatz abweichen, indem sie der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) notifizieren, daß sie ein Visum für den Transit auf Flughäfen verlangen. Diese Möglichkeit muß soweit wie möglich begrenzt werden, um jede unnötige Beeinträchtigung der Entwicklung des Luftverkehrs zu verhindern.

Eine Harmonisierung der Politiken der Mitgliedstaaten in diesem Bereich entspricht den Zielen der Sicherheit und der Kontrolle der illegalen Einwanderung und trägt gleichzeitig zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen für die Luftfahrtgesellschaften und Flughäfen der Mitgliedstaaten bei.

Diese Angelegenheit betrifft nicht die Visa, die beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten verlangt werden, und fällt somit nicht unter Artikel 100c Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft; sie ist dennoch von gemeinsamem Interesse und könnte durch eine Gemeinsame Maßnahme effizienter geregelt werden.

Den Mitgliedstaaten, in denen keine Regelung für Visa auf Flughäfen besteht, sollte ausreichend Zeit gegeben werden, damit sie eine solche Regelung einführen können -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Gemeinsamen Maßnahme bezeichnet der Ausdruck "Visum für den Transit auf Flughäfen" (VTA) die Genehmigung, über die die Staatsangehörigen einiger Drittländer in Abweichung von dem in Anhang 9 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt verankerten Grundsatz der freien Durchreise verfügen müssen, um die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten zu passieren.

Artikel 2

(1) Das Visum für den Transit auf Flughäfen wird von den Konsularstellen der Mitgliedstaaten ausgestellt.

(2) Die Bedingungen für die Ausstellung der Visa für den Transit auf Flughäfen werden vorbehaltlich vom Rat angenommener Kriterien für die Bearbeitung von Visaanträgen und die Ausstellung von Visa von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt.

In allen Fällen haben sich die Konsularstellen zu vergewissern, daß unter den Gesichtspunkten der Sicherheit oder der illegalen Einwanderung kein Risiko besteht. Sie müssen namentlich dafür Sorge tragen, daß der Antrag auf Ausstellung eines Visums für den Transit auf Flughäfen in Anbetracht der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen gerechtfertigt ist und daß diese Unterlagen die Einreise in das Endbestimmungsland soweit wie möglich sicherstellen, und zwar insbesondere dadurch, daß der Antragsteller ein gegebenenfalls erforderliches Visum vorweisen kann.

(3) Sobald die Bestimmungen anwendbar sind, die in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (1) vorgesehen sind, verwenden die Mitgliedstaaten bei der Ausstellung von Visa für den Transit auf Flughäfen die einheitliche Visummarke.

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat verlangt von den Staatsangehörigen der Drittländer, die in der im Anhang enthaltenen gemeinsamen Liste aufgeführt sind, ein Visum für den Transit auf Flughäfen, sofern sie bei der Durchreise durch die Transitzonen der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gelegenen Flughäfen nicht bereits im Besitz eines Einreise- oder Transitvisums für diesen Mitgliedstaat sind.

Artikel 4

Ein Mitgliedstaat kann Ausnahmen von der Visumpflicht für den Transit auf Flughäfen für Staatsangehörige der Drittländer vorsehen, die in der im Anhang enthaltenen gemeinsamen Liste aufgeführt sind, und zwar insbesondere für

- Mitglieder des Flug- und Schiffspersonals,

- Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen,

- Inhaber von Aufenthaltstiteln oder gleichwertigen Dokumenten, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden,

- Inhaber von Visa, die von einem Mitgliedstaat oder von einem Staat ausgestellt wurden, der dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist.

Artikel 5

Jeder Mitgliedstaat entscheidet über das Erfordernis eines Visums für den Transit auf Flughäfen für Staatsangehörige von Staaten, die nicht in der im Anhang enthaltenen gemeinsamen Liste aufgeführt sind.

Artikel 6

Jeder Mitgliedstaat legt die Regelung für den Transit auf Flughäfen für Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge fest.

Artikel 7

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und dem Generalsekretariat des Rates binnen zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Maßnahme die Maßnahmen mit, die er gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 getroffen hat. Diese Maßnahmen werden zur Unterrichtung im Amtsblatt veröffentlicht.

Artikel 8

Der Präsident des Rates erstellt jedes Jahr einen Bericht über den Stand der Harmonisierung der Regelungen für den Transit auf Flughäfen in der Europäischen Union.

Der Rat prüft sämtliche Vorschläge zur Anpassung der im Anhang enthaltenen Länderliste.

Artikel 9

Diese Gemeinsame Maßnahme steht einer weiterreichenden Harmonisierung zwischen einigen Mitgliedstaaten im Bereich des Transits auf Flughäfen, die über die im Anhang enthaltene gemeinsame Liste hinausgeht, nicht entgegen.

Artikel 10

Diese Gemeinsame Maßnahme tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Für Dänemark, Finnland und Schweden tritt sie hingegen am ersten Tag des achtzehnten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BARATTA

(1) ABl. Nr. L 164 vom 14. 7. 1995, S. 1.

ANHANG

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Eritrea

Ghana

Irak

Iran

Nigeria

Somalia

Sri Lanka

Zaire