02013R0345 — DE — 02.08.2021 — 002.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 345/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2017/1991 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2017 |
L 293 |
1 |
10.11.2017 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/1156 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 |
L 188 |
55 |
12.7.2019 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 345/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. April 2013
über Europäische Risikokapitalfonds
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in der Union die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden wollen, wodurch ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet wird.
Die Verordnung enthält ferner einheitliche Regeln für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung des Portfolios von qualifizierten Risikokapitalfonds, für die von den qualifizierten Risikokapitalfonds zu verwendenden geeigneten Anlageinstrumente und Anlagetechniken sowie für Organisation, Verhaltensweise und Transparenz der Verwalter, die qualifizierte Risikokapitalfonds in der Union vertreiben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:
ihre verwalteten Vermögenswerte gehen insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinaus,
sie sind in der Union niedergelassen,
sie unterliegen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats und
sie verwalten Portfolios von qualifizierten Risikokapitalfonds.
Artikel 3
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;
„qualifizierter Risikokapitalfonds“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der
beabsichtigt, innerhalb der in seinen Anlagebedingungen oder seiner Satzung festgelegten Frist mindestens 70 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen, in Vermögenswerte zu investieren, die qualifizierte Anlagen sind;
nicht mehr als 30 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen, für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen einsetzt;
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates niedergelassen ist;
„Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds“ eine juristische Person, deren regelmäßig ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, mindestens einen qualifizierten Risikokapitalfonds zu verwalten;
„qualifiziertes Portfoliounternehmen“ ein Unternehmen, das
zum Zeitpunkt der Erstinvestition des qualifizierten Risikokapitalfonds in dieses Unternehmen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
nicht selbst ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist;
nicht unter eine oder mehrere der folgenden Gesellschaftsformen fällt:
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Drittland niedergelassen ist, sofern das Drittland
„qualifizierte Anlagen“ eines der folgenden Instrumente:
Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die
besicherte und unbesicherte Darlehen, die von dem qualifizierten Risikokapitalfonds einem qualifizierten Portfoliounternehmen gewährt werden, an dem der qualifizierte Risikokapitalfonds bereits qualifizierte Anlagen hält, sofern höchstens 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des qualifizierten Risikokapitalfonds für diese Darlehen verwendet werden;
Anteile an einem qualifizierten Portfoliounternehmen, die von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erworben werden;
Anteile von einem oder mehreren anderen qualifizierten Risikokapitalfonds, sofern diese qualifizierten Risikokapitalfonds selbst höchstens 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in qualifizierte Risikokapitalfonds investiert haben;
„einschlägige Kosten“ Gebühren, Abgaben und Aufwendungen, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen werden und die zwischen dem Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und den Anlegern dieses Fonds vereinbart werden;
„Eigenkapital“ die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für seine Anleger begebenen Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfoliounternehmens;
„eigenkapitalähnliche Mittel“ jede Art von Finanzinstrument, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite sich nach dem Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens bemisst und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist;
„Vertrieb“ das direkte oder indirekte, auf Initiative des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen eines vom ihm verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union;
„zugesagtes Kapital“ jede Verpflichtung eines Anlegers zum Erwerb einer Beteiligung am qualifizierten Risikokapitalfonds oder zur Einbringung einer Kapitaleinlage in den Fonds innerhalb der in den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds festgelegten Frist;
„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds seinen satzungsmäßigen Sitz unterhält;
„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß dieser Verordnung vertreibt;
„zuständige Behörde“:
in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;
in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU;
in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der qualifizierte Risikokapitalfonds errichtet wurde;
„zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats“ die Behörde eines anderen Mitgliedstaats als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem der qualifizierte Risikokapitalfonds vertrieben wird;
„Pre-Marketing“ die durch den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem qualifizierten Risikokapitalfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht errichtet wurde oder zwar errichtet wurde, für den aber noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 15 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger mit dem Ziel einer Investition in die Anteile dieses qualifizierten Risikokapitalfonds darstellt.
Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der qualifizierte Risikokapitalfonds selbst als Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Artikel 14 registriert, wenn die Rechtsform des qualifizierten Risikokapitalfonds eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des Fonds keinen externen Verwalter bestellt. Ein qualifizierter Risikokapitalfonds, der als interner Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds registriert ist, darf nicht als externer Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds anderer Organismen für gemeinsame Anlagen registriert werden.
KAPITEL II
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EuVECA“
Artikel 4
Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in der Union die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden.
Artikel 4a
Ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds kann in der Union Pre-Marketing betreiben, außer wenn die den potenziellen Anlegern vorgelegten Informationen:
ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten qualifizierten Risikokapitalfonds zu verpflichten;
Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen, oder
Gründungsdokumente, Prospekte oder Zeichnungsformulare eines noch nicht errichteten qualifizierten Risikokapitalfonds in endgültiger Form sind.
Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass
es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines qualifizierten Risikokapitalfonds handelt und
die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.
Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung von Anteilen eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder Anteile eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der aufgrund des Pre-Marketing errichtet wurde, gilt als Vertriebsergebnis und unterliegt den gemäß Artikel 15 geltenden Mitteilungsverfahren.
Artikel 5
Artikel 6
Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds vertreiben die Anteile der qualifizierten Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden gemäß Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern diese
sich verpflichten, mindestens 100 000 EUR zu investieren und
schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst sind.
Artikel 7
Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds müssen bezüglich der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds
ihrer Tätigkeit ehrlich, redlich sowie mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachgehen;
geeignete Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwenden, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie den Interessen der Anleger und der qualifizierten Portfoliounternehmen schaden;
ihre Geschäftstätigkeit so ausüben, dass sie dem besten Interesse der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds, der Anleger dieser Fonds und der Integrität des Marktes dienlich sind;
bei der Auswahl und der laufenden Überwachung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen;
in qualifizierte Portfoliounternehmen investieren, die sie in angemessenem Maße kennen und verstehen;
ihre Anleger fair behandeln. Dies schließt nicht aus, dass private Anleger günstiger behandelt werden dürfen als öffentliche Anleger, sofern diese Behandlung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen, insbesondere Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ( 6 ) der Kommission, vereinbar ist und in den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds offengelegt ist;
dafür sorgen, dass kein Anleger eine Vorzugsbehandlung erhält, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds vorgesehen.
Artikel 8
Artikel 9
Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds ermitteln insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen
Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Personen, die die Geschäfte des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds tatsächlich führen, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, und dem vom Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder seinen Anlegern;
dem qualifizierten Risikokapitalfonds oder dessen Anlegern und einem anderen qualifizierten Risikokapitalfonds, der von demselben Verwalter verwaltet wird, oder dessen Anlegern;
dem qualifizierten Risikokapitalfonds oder dessen Anlegern und einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder OGAW, der von demselben Verwalter verwaltet wird, oder dessen Anlegern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes im Einzelnen festgelegt wird:
die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Arten von Interessenkonflikten;
die Maßnahmen, die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren zu ergreifen haben, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten bzw. offenzulegen.
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Der Jahresbericht wird im Einklang mit den bestehenden Berichterstattungsstandards und gemäß den zwischen dem Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und den Anlegern vereinbarten Bedingungen erstellt. Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds legen den Anlegern den Jahresbericht auf Anfrage vor. Die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und die Anleger können sich untereinander auf die Offenlegung ergänzender Informationen einigen.
Artikel 13
Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unterrichten ihre Anleger in Bezug auf die von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds vor deren Anlageentscheidung in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:
die Identität des Verwalters sowie jeglicher anderer Dienstleistungsanbieter, die im Auftrag des Verwalters Verwaltungsaufgaben für den qualifizierten Risikokapitalfonds übernehmen, und eine Beschreibung ihrer Aufgaben;
die Höhe der Eigenmittel, über die der Verwalter verfügt, um die angemessenen personellen und technischen Ressourcen aufrechtzuerhalten, die für die ordnungsgemäße Verwaltung seiner qualifizierten Risikokapitalfonds erforderlich sind;
eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des qualifizierten Risikokapitalfonds, einschließlich
der Arten qualifizierter Portfoliounternehmen, in die er zu investieren beabsichtigt,
anderer qualifizierter Risikokapitalfonds, in die er zu investieren beabsichtigt,
der Arten qualifizierter Portfoliounternehmen, in die ein anderer qualifizierter Risikokapitalfonds gemäß Ziffer ii zu investieren beabsichtigt,
der nicht-qualifizierten Anlagen, die er zu tätigen beabsichtigt,
der Anlagetechniken, die er anzuwenden beabsichtigt,
etwaiger Anlagebeschränkungen;
eine Beschreibung des Risikoprofils des qualifizierten Risikokapitalfonds und jeglicher Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, in die der Fonds investieren kann, oder den zulässigen Anlagetechniken;
eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des qualifizierten Risikokapitalfonds und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung qualifizierter Portfoliounternehmen;
eine Beschreibung der Methode zur Festlegung der Vergütung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds;
eine Beschreibung sämtlicher einschlägigen Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge;
sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des qualifizierten Risikokapitalfonds;
die Wirtschaftsdienstleistungen und andere unterstützende Dienstleistungen, die der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, um die Entwicklung, das Wachstum oder in anderweitiger Hinsicht die laufenden Tätigkeiten der qualifizierten Portfoliounternehmen, in die der qualifizierte Risikokapitalfonds investiert, zu fördern, oder, wenn solche Dienste oder Leistungen nicht erbracht werden, eine Erklärung hierzu;
eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der qualifizierte Risikokapitalfonds seine Anlagestrategie, seine Anlagepolitik oder beide ändern kann.
KAPITEL III
AUFSICHT UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 14
Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die für den Vertrieb ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden wollen, unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über ihre Absicht und legen folgende Informationen vor:
die Identität der Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung der qualifizierten Risikokapitalfonds tatsächlich führen;
die Identität der qualifizierten Risikokapitalfonds, deren Anteile vertrieben werden sollen, und ihre Anlagestrategien;
Angaben zu den Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden;
eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds die einzelnen qualifizierten Risikokapitalfonds zu vertreiben beabsichtigt.
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Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nimmt die Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds nur vor, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung eines qualifizierten Risikokapitalfonds tatsächlich führen, sind ausreichend gut beleumdet und verfügen über ausreichende Erfahrung auch in Bezug auf die vom Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds verfolgten Anlagestrategien;
die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen sind vollständig;
die gemäß Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Vorkehrungen sind geeignet, die Anforderungen von Kapitel II zu erfüllen.
▼M1 —————
Beschließt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, Beschränkungen zu verhängen oder die Änderungen gemäß Unterabsatz 1 abzulehnen, so hat sie den Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung von diesen Änderungen davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde kann diese Frist um maximal einen Monat verlängern, sofern sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach entsprechender Benachrichtigung des Verwalters des qualifizierten Risikokapitalfonds für erforderlich hält. Die Änderungen dürfen durchgeführt werden, sofern sich die zuständige Behörde nicht innerhalb der jeweiligen Beurteilungsfrist gegen die Änderungen ausspricht.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 14a
Der in Absatz 1 genannte Registrierungsantrag wird an die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde gerichtet und umfasst Folgendes:
die Anlagebedingungen oder die Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds;
Angaben zur Identität der Verwahrstelle;
die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Informationen;
eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen die in Absatz 1 genannten Verwalter qualifizierte Risikokapitalfonds errichtet haben oder zu errichten beabsichtigen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c beziehen sich die Informationen über die Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden, auf die Vorkehrungen, die zur Einhaltung von Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und i getroffen wurden.
Die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auch um Klärung und Auskunftserteilung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Unterlagen ersuchen.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats antwortet binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens der für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständigen Behörde.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 14b
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Ablehnung der Registrierung eines in Artikel 14 genannten Verwalters oder eines in Artikel 14a genannten Fonds begründet und den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mitgeteilt wird und vor einer nationalen gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Instanz angefochten werden kann. Dieses Recht auf Anfechtung findet auch im Hinblick auf die Registrierung Anwendung, wenn innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds alle erforderlichen Angaben gemacht hat, keine Entscheidung über eine Registrierung ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass ein Verwalter alle im nationalen Recht vorgesehenen, vorgeschalteten Verwaltungsrechtsbehelfe ausschöpfen muss, bevor er von dem oben genannten Recht auf Anfechtung Gebrauch machen kann.
Artikel 15
Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn sie beabsichtigen,
einen neuen qualifizierten Risikokapitalfonds oder
einen bestehenden qualifizierten Risikokapitalfonds in einem Mitgliedstaat, der nicht in der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist, zu vertreiben.
Artikel 16
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 unterrichtet die für einen gemäß Artikel 14a registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sowie die ESMA über jede Hinzufügung oder Streichung eines qualifizierten Risikokapitalfonds in dem Register oder über jede Hinzufügung oder Streichung in der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds diesen Fonds zu vertreiben beabsichtigt.
Zu solchen Anforderungen oder Verwaltungsverfahren gehören auch Gebühren und andere Abgaben.
Artikel 16a
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,
Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
vom Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unverzügliche Auskünfte zu verlangen;
von jeder mit den Tätigkeiten des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder des qualifizierten Risikokapitalfonds in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;
angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds diese Verordnung weiterhin einhält;
eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds diese Verordnung einhält und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.
Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der Verfahren im Zusammenhang mit den von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung wahrgenommenen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen zu verbessern.
Artikel 20
Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter müssen die Richtlinie 2011/61/EU zu jedem Zeitpunkt einhalten. Sie haben die Befolgung dieser Verordnung sicherzustellen und unterliegen der Haftung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU. Die genannten Verwalter haften auch für Schäden und Verluste, die sich aus dem Verstoß gegen diese Verordnung ergeben.
Artikel 21
Die zuständige Behörde ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2, sofern anwendbar, wenn ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds
es unter Verstoß gegen Artikel 5 versäumt, den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen;
unter Verstoß gegen Artikel 6 Anteile eines qualifizierten Risikokapitalfonds an nicht in Frage kommende Anleger vertreibt;
die Bezeichnung „EuVECA“ verwendet, ohne gemäß Artikel 14 registriert zu sein, oder der qualifizierte Risikokapitalfonds nicht gemäß Artikel 14a registriert ist;
die Bezeichnung „EuVECA“ für den Vertrieb von Fonds verwendet, die nicht gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffer iii niedergelassen sind;
eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 14 oder Artikel 14a aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
seiner Tätigkeit unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe a nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht;
unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet;
wiederholt den in Artikel 12 niedergelegten Anforderungen in Bezug auf den Jahresbericht nicht nachkommt;
wiederholt der in Artikel 13 niedergelegten Verpflichtung zur Information der Anleger nicht nachkommt.
In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen erlässt die zuständige Behörde gegebenenfalls
Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der betroffene Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie wenn anwendbar die Artikel 12 bis 14a einhält;
ein Verbot für den Verwalter des betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds, die Bezeichnung „EuVECA“ zu verwenden, und streicht diesen Verwalter oder den betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds aus dem Register.
Die ESMA darf unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Empfehlungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 abgeben, in denen die betroffenen zuständigen Behörden aufgefordert werden, Maßnahmen nach Absatz 2 zu ergreifen oder von solchen Maßnahmen abzusehen.
Artikel 21a
Die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse, darunter auch die Befugnisse im Zusammenhang mit Sanktionen, sind auch im Hinblick auf die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter wahrzunehmen.
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Im Falle einer Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder eine Unterlassung einer zuständigen Behörde in Bereichen, in denen nach dieser Verordnung eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann nach Maßgabe der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden, soweit die Uneinigkeit nicht Artikel 3 Buchstabe b Ziffer iii oder Artikel 3 Buchstabe d Ziffer iv dieser Verordnung betrifft.
KAPITEL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Artikel 26
Die Kommission überprüft diese Verordnung gemäß Absatz 2. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich folgender Aspekte:
der Umfang der Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds in verschiedenen Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend;
die geografische und sektorspezifische Verteilung der durch qualifizierte Risikokapitalfonds getätigten Anlagen;
die Bewertung der Angemessenheit der Informationsanforderungen gemäß Artikel 13 und insbesondere der Frage, ob diese Anforderungen ausreichen, um den Anlegern zu ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen;
die Verwendung der verschiedenen qualifizierten Anlagen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und insbesondere die Bewertung der Frage, ob die qualifizierten Anlagen in dieser Verordnung angepasst werden müssen;
die Möglichkeit, den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds auf Kleinanleger auszuweiten;
die Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Anwendung von Verwaltungssanktionen und anderer Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung;
die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Risikokapitalmarkt;
die Möglichkeit, in Drittländern niedergelassenen Risikokapitalfonds die Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ zu gestatten, wobei die Erfahrungen aus der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen, zu berücksichtigen sind;
die Bewertung der Frage, ob diese Verordnung durch ein Verwahrstellensystem ergänzt werden sollte;
eine Auswertung möglicher Hindernisse für Investitionen in Fonds, die die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden, einschließlich der Auswirkungen anderer aufsichtsrechtlicher Vorschriften der Union auf institutionelle Anleger.
Die Überprüfung gemäß Absatz 1 wird vorgenommen:
bis zum ►M1 2. März 2022 ◄ hinsichtlich der Buchstaben a bis g, i und j und
bis zum 22. Juli 2015 hinsichtlich Buchstabe h.
Zeitgleich mit der in Artikel 69 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Überprüfung prüft die Kommission insbesondere in Bezug auf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie registrierte Verwalter,
die Verwaltung von qualifizierten Risikokapitalfonds und die Frage, ob es angezeigt ist, Änderungen am Rechtsrahmen vorzunehmen, einschließlich der Möglichkeit eines Verwaltungspasses, und
die Eignung der Definition des Vertriebs für qualifizierte Risikokapitalfonds und die Auswirkung, die diese Definition und ihre unterschiedlichen nationalen Auslegungen auf den Betrieb und die Wirtschaftlichkeit von qualifizierten Risikokapitalfonds und auf den grenzüberschreitenden Vertrieb solcher Fonds.
Im Anschluss an diese Überprüfung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag.
Artikel 27
Artikel 28
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 22. Juli 2013, mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 5, der ab dem 15. Mai 2013 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 2 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
( 3 ) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
( 4 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 5 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
( 7 ) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
( 8 ) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.