URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

21. Dezember 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Vom Königreich Belgien zugunsten der Finanzgenossenschaften der ARCO-Gruppe durchgeführte Beihilfe — Einlagensicherungssysteme — Richtlinie 94/19/EG — Geltungsbereich — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner von im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften — Nichteinbeziehung — Art. 107 und 108 AEUV — Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird“

In der Rechtssache C‑76/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien) mit Entscheidung vom 5. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Februar 2015, in dem Verfahren

Paul Vervloet,

Marc De Wit,

Edgard Timperman,

Godelieve Van Braekel,

Patrick Beckx,

Marc De Schryver,

Guy Deneire,

Steve Van Hoof,

Organisme voor de financiering van pensioenen Ogeo Fund,

Gemeente Schaarbeek,

Frédéric Ensch Famenne

gegen

Ministerraad,

Beteiligte:

Arcofin CVBA,

Arcopar CVBA,

Arcoplus CVBA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin A. Prechal, des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Vervloet, Herrn De Wit, Herrn Timperman, Frau Van Braekel, Herrn Beckx, Herrn De Schryver, Herrn Deneire und Herrn Van Hoof, vertreten durch K. Geelen, E. Monard und W. Moonen, advocaten,

des Organisme voor de financiering van pensioenen Ogeo Fund, vertreten durch J. Bourtembourg und F. Belleflamme, avocats,

der Arcofin CVBA, der Arcopar CVBA und der Arcoplus CVBA, vertreten durch A. Verlinden, R. Martens und C. Maczkovics, advocaten,

der belgischen Regierung, vertreten durch J.‑C. Halleux und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von S. Ryelandt und P. De Bock, advocaten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch P.‑J. Loewenthal, L. Flynn und A. Nijenhuis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 2. Juni 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung der Art. 2 und 3 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 1994, L 135, S. 5) in der durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. 2005, L 79, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 94/19) und zum anderen die Gültigkeit des Beschlusses 2014/686/EU der Kommission vom 3. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens – Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften (ABl. 2014, L 284, S. 53, im Folgenden: Beschluss vom 3. Juli 2014) sowie die Auslegung von Art. 108 Abs. 3 AEUV.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Paul Vervloet, Herrn Marc De Wit, Herrn Edgard Timperman, Frau Godelieve Van Braekel, Herrn Patrick Beckx, Herrn Marc De Schryver, Herrn Guy Deneire, Herrn Steve Van Hoof, dem Organisme voor de financiering van pensioenen (Organ zur Finanzierung von Pensionen) Ogeo Fund, der Gemeente Schaarbeek (Gemeinde Schaerbeek, Belgien) sowie Herrn Frédéric Ensch Famenne auf der einen und dem Ministerraad (Ministerrat, Belgien) auf der anderen Seite über die Vereinbarkeit der mit Art. 36/24 § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Wet tot vaststelling van het organiek statuut van de Nationale Bank van België (Gesetz zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank) vom 22. Februar 1998 (Belgisch Staatsblad, 28. März 1998, S. 9377) in der durch den Koninklijk besluit betreffende de evolutie van de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector (Königlicher Erlass über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor) vom 3. März 2011 (Belgisch Staatsblad, 9. März 2011, S. 15623) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz vom 22. Februar 1998) eingeführte Garantieregelung für die Anteile der im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften mit dem in der belgischen Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 94/19

3

Die Richtlinie 94/19 wurde durch die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 2014, L 173, S. 149) aufgehoben. Da diese Aufhebung mit Wirkung vom 4. Juli 2015 erfolgte, bleibt die Richtlinie 94/19 im Ausgangsverfahren anwendbar.

4

Die Erwägungsgründe 1, 8, 16 und 17 der Richtlinie 94/19 lauteten:

„Gemäß den Zielen des [EG-]Vertrages empfiehlt es sich, die harmonische Entwicklung der Tätigkeiten der Kreditinstitute in der Gemeinschaft durch die Aufhebung aller Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu fördern und gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Sparer zu erhöhen.

Die Harmonisierung muss sich auf die wesentlichen Aspekte der Einlagensicherungssysteme beschränken und die Zahlung der entsprechend der harmonisierten Mindestdeckung berechneten Entschädigung aus der Einlagensicherung innerhalb kürzester Frist gewährleisten.

Zum einen sollte das in dieser Richtlinie festzusetzende Mindestdeckungsniveau so festgelegt werden, dass sowohl im Interesse des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems möglichst viele Einlagen erfasst werden. Zum anderen wäre es unangebracht, gemeinschaftsweit ein Schutzniveau vorzuschreiben, das in manchen Fällen eine unsolide Geschäftsführung der Kreditinstitute fördern könnte. Die Finanzierungskosten für solche Systeme sollten berücksichtigt werden. Es erscheint zweckmäßig, den harmonisierten Mindestdeckungsbetrag auf 20000 [Euro] festzusetzen. In beschränktem Maße dürften Übergangsbestimmungen notwendig sein, um es den betreffenden Systemen zu gestatten, diesen Wert einzuhalten.

Einige Mitgliedstaaten bieten den Einlegern einen höheren Einlagenschutz als das von dieser Richtlinie vorgesehene harmonisierte Mindestniveau an. Es ist nicht angebracht, diese zum Teil erst vor kurzem aufgrund der Empfehlung 87/63/EWG [der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Einführung von Einlagensicherungssystemen in der Gemeinschaft (ABl. 1987, L 33, S. 16)] eingerichteten Systeme in Bezug auf diesen Punkt zu ändern.“

5

Art. 1 Nrn. 1 und 4 dieser Richtlinie bestimmte:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

1.

Einlage: ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, sowie Forderungen, die das Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat.

Anteile an britischen und irischen Bausparkassen, ausgenommen solche, die im Sinne des Artikels 2 ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, gelten als Einlagen.

Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) [(ABl. 1985, L 375, S. 3)] erfüllen, gelten nicht als Einlagen.

4.

Kreditinstitut: ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“.

6

In Art. 2 der Richtlinie 94/19 hieß es:

„Folgende Einlagen sind von einer Rückzahlung durch die Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen:

alle Instrumente, die unter die Definition der ‚Eigenmittel‘ in Artikel 2 der Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten [(ABl. 1989, L 124, S. 16)] fallen;

…“

7

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 94/19 bestimmte:

„Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme. Außer in den im nachstehenden Unterabsatz sowie in Absatz 4 genannten Fällen darf ein in dem Mitgliedstaat nach Artikel 3 der [Ersten Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. 1977, L 322, S. 30)] zugelassenes Kreditinstitut Einlagen nur annehmen, wenn es einem dieser Systeme angeschlossen ist.“

Richtlinien 77/780 und 89/299

8

Die Richtlinien 77/780 und 89/299 wurden durch die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. 2000, L 126, S. 1) aufgehoben und ersetzt, die wiederum durch die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. 2006, L 177, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, die ihrerseits mit Wirkung vom 1. Januar 2014 durch die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338) aufgehoben und ersetzt wurde.

9

Art. 1 der Richtlinie 77/780 lautete:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

Kreditinstitut: ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;

…“

10

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 89/299 sah vor:

„Kreditinstitute im Sinne dieser Richtlinie sind diejenigen Institute, auf welche die Richtlinie [77/780 in der zuletzt durch die Richtlinie 86/524/EWG des Rates vom 27. Oktober 1986 (ABl. 1986, L 309, S. 15) geänderten Fassung] Anwendung findet.“

11

Art. 2 der Richtlinie 89/299 bestimmte:

„(1)   Vorbehaltlich der Beschränkungen nach Artikel 6 umfassen die nicht konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitute die nachstehend aufgeführten Bestandteile:

1.

das eingezahlte Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG [des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. 1986, L 372, S. 1)], zuzüglich des Emissionsagiokontos, jedoch unter Ausschluss der kumulativen Vorzugsaktien;

…“

Richtlinie 2006/48

12

In Art. 4 der Richtlinie 2006/48 in der mit Wirkung vom 7. Dezember 2009 durch die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. 2009, L 302, S. 97) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2006/48) hieß es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

‚Kreditinstitut‘: ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;

…“

13

Art. 57 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48 sah vor:

„Vorbehaltlich der Beschränkungen nach Artikel 66 umfassen die nicht konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitute die nachstehend aufgeführten Bestandteile:

a)

Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG, sofern es eingezahlt wurde, zuzüglich des Emissionsagiokontos, sofern es Verluste in Normalsituationen vollständig auffängt und sofern es im Konkurs- oder Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist.

…“

Richtlinie 86/635

14

Art. 22 („Passivposten 9 – Gezeichnetes Kapital“) der Richtlinie 86/635 lautet:

„Hier sind – ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall – alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Kreditinstituts nach den einzelstaatlichen Voraussetzungen als von den Gesellschaften oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten.“

Belgisches Recht

15

Art. 36/24 § 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 bestimmt:

„Der König kann nach einer Stellungnahme der Bank in dem Fall, dass es plötzlich zu einer Krise auf den Finanzmärkten kommt oder eine ernsthafte Bedrohung durch eine systemische Krise eintritt, mit dem Ziel, deren Ausmaß oder Folgen zu begrenzen,

1.

ergänzende oder abweichende Maßnahmen zum Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zum Gesetz vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente, zum Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, zum Gesetz vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, zum Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zu Buch VIII Titel III Kapitel II Abschnitt III des Gesellschaftsgesetzbuchs und zum Königlichen Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2004, festlegen;

2.

ein System vorsehen, durch das eine Staatsgarantie gewährt wird für Verpflichtungen, die durch die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes einer Aufsicht unterliegenden Institute, die Er bestimmt, eingegangen wurden, oder die Staatsgarantie für bestimmte Forderungen, die im Besitz dieser Institute Einrichtungen sind, gewähren;

3.

ein System vorsehen, gegebenenfalls durch Verordnungen, die gemäß Nr. 1 angenommen werden, das dazu dient, Gesellschaftern, die natürliche Personen sind, die Staatsgarantie zu gewährleisten für die Erstattung ihres Anteils am Kapital von Genossenschaften, die zugelassen sind gemäß dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1962 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der nationalen Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften, die Einrichtungen sind, die aufgrund der vorerwähnten Gesetze einer Aufsicht unterliegen oder deren Vermögen wenigstens zur Hälfte in solche Einrichtungen investiert wird;

…“

16

Art. 3 des Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 15 oktober 2008 houdende maatregelen ter bevordering van de financiële stabiliteit en inzonderheid tot instelling van een staatsgarantie voor verstrekte kredieten en andere verrichtingen in het kader van de financiële stabiliteit, voor wat betreft de bescherming van de deposito’s, de levensverzekeringen en het kapitaal van erkende coöperatieve vennootschappen, en tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten (Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen, Lebensversicherungen und des Kapitals zugelassener Genossenschaften und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen) vom 14. November 2008 (Belgisch Staatsblad, 17. November 2008, S. 61285) in der durch den Koninklijk besluit (Königlicher Erlass) vom 10. Oktober 2011 (Belgisch Staatsblad, 12. Oktober 2011, S. 62641) geänderten Fassung (im Folgenden: Königlicher Erlass vom 14. November 2008) sieht vor:

„Innerhalb der Hinterlegungs- und Konsignationskasse wird ein Fonds mit der Bezeichnung ‚Sonderschutzfonds für Einlagen, Lebensversicherungen und das Kapital zugelassener Genossenschaften‘ gegründet.

Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des in Abs. 1 bezeichneten Fonds.“

17

In Art. 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2008 heißt es:

„Daran teilnehmen können auf Antrag Genossenschaften, die zugelassen sind gemäß dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1962 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der nationalen Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften, die Einrichtungen sind, die aufgrund von Artikel 36/24 § 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 einer Aufsicht unterliegen oder deren Vermögen wenigstens zur Hälfte unmittelbar oder mittelbar in solche Einrichtungen investiert wird.

Der Antrag nach Absatz 1 ist per Einschreiben an den Finanzminister zu richten.

…“

18

Art. 1 § 1 des Koninklijk besluit tot toekenning van een garantie tot bescherming van het kapitaal van erkende coöperatieve vennootschapen (Königlicher Erlass zur Gewährung einer Garantie zum Schutz des Kapitals zugelassener Genossenschaften) vom 7. November 2011 (Belgisch Staatsblad, 18. November 2011, S. 68640, im Folgenden: Königlicher Erlass vom 7. November 2011) sieht vor:

„Gemäß Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2008 wird der Antrag auf Schutz des Kapitals der folgenden zugelassenen Genossenschaften angenommen:

[Arcopar]

[Arcofin]

[Arcoplus].

…“

19

Der Königliche Erlass vom 7. November 2011 ist gemäß seinem Art. 3 am 14. Oktober 2011 in Kraft getreten.

Beschluss vom 3. Juli 2014

20

Im ersten Erwägungsgrund des Beschlusses vom 3. Juli 2014 führt die Europäische Kommission aus, dass „der belgische Staat [mit Schreiben vom 7. November 2011] bei der Kommission die Einrichtung einer Garantieregelung … für den Schutz der Anteile privater Anteilseigner an anerkannten Genossenschaften angemeldet [hat], die entweder der Bankenaufsicht durch die Belgische Nationalbank … unterliegen oder mindestens die Hälfte ihrer Vermögenswerte in eine beaufsichtigte Einrichtung investiert haben (im Folgenden ‚Finanzgenossenschaften‘)“.

21

Der achte Erwägungsgrund dieses Beschlusses ist Teil der Einleitung der von der Kommission gegebenen Beschreibung des „Hintergrundes der angemeldeten Maßnahme“. Darin heißt es:

„Am 30. September 2008 kündigte die Dexia eine durch ihre bestehenden Anteilseigner (u. a. die ARCO) sowie die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden unterzeichnete Kapitalerhöhung von 6,4 Mrd. [Euro] an. Der zur damaligen Zeit für die Gewährung der staatlichen Beihilfe für die Dexia im Jahr 2008 zuständige belgische Finanzminister erklärte vor dem mit der Prüfung der Umstände der Zerschlagung der Dexia-Bank beauftragten Sonderausschuss des belgischen Parlaments …, dass, nachdem ein Eingreifen zugunsten der ARCO gefordert worden sei, seit September/Oktober 2008 eine politische Entscheidung zur Einrichtung einer Garantieregelung für Genossenschaften vorgelegen habe. Er erklärte, dass, um bezüglich der Dexia zu einer Einigung zu gelangen, die Regierung gleichzeitig eine Entscheidung [u. a.] zu ARCO … habe fassen müssen. Aus Erklärungen des derzeitigen belgischen Finanzministers geht ferner hervor, dass die Maßnahmen von 2008 getroffen wurden, damit die ARCO zustimmt, sich an der Rettung der Dexia zu beteiligen …“

22

Im neunten Erwägungsgrund des genannten Beschlusses führt die Kommission aus, dass die belgische Regierung am 10. Oktober 2008 in Form einer Pressemitteilung der Dienststellen des Finanzministeriums mitgeteilt habe, dass sie, die belgische Regierung, u. a. den Beschluss gefasst habe, eine der bestehenden Garantieregelung für Einlagen entsprechende Regelung für andere Finanzprodukte, insbesondere Anteile von Finanzgenossenschaften, zu schaffen.

23

Der zehnte Erwägungsgrund dieses Beschlusses lautet:

„Am 21. Januar 2009 bestätigten der Premierminister und der Finanzminister in einer gemeinsamen Presseerklärung die von der vorherigen Regierung … gemachte Zusage bezüglich der Einführung einer Garantieregelung für Genossenschaften … Am selben Tag veröffentlichte die ARCO diese Presseerklärung der belgischen Regierung auf ihrer Internetseite. Andere Finanzgenossenschaften distanzierten sich dagegen von der der Garantieregelung für Finanzgenossenschaften zugrunde liegenden Idee, Bankeinlagen und Anteile von Finanzgenossenschaften auf eine Stufe zu stellen …“

24

In den Erwägungsgründen 11 bis 15 des Beschlusses vom 3. Juli 2014 beschreibt die Kommission das Gesetzgebungsverfahren, das zum Erlass der angemeldeten Maßnahme führte, wie folgt:

„(11)

Am 15. Oktober 2008 verabschiedete das belgische Parlament ein Gesetz …, das der belgischen Regierung die Ergreifung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzmarktstabilität ermöglichte. Am 14. November 2008 … veröffentlichte Belgien einen königlichen Erlass, mit dem der durch die Einlagensicherungsregelung gedeckte Betrag für Kreditinstitute auf 100000 [Euro] angehoben wurde. Gleichzeitig wurde eine vergleichbare Garantieregelung für Lebensversicherungsprodukte der ‚Branche 21‘ eingeführt. …

(12)

Am 14. April 2009 … änderte Belgien das Gesetz vom 15. Oktober 2008 dahin gehend, dass die Regierung autorisiert wurde, durch königlichen Erlass ein Garantiesystem für vollständig eingezahltes Kapital zwecks Rückerstattung privater Finanzgenossenschafts-Kapitalanteile an deren Eigner einzurichten. Belgien änderte den Königlichen Erlass vom 14. November 2008 mit dem Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2011 … Der Königliche Erlass vom 10. Oktober 2011 enthält weitere fachliche Einzelheiten zu der Garantieregelung für Genossenschaften.

(14)

Am 13. Oktober 2011 beantragten die drei Genossenschaften der ARCO-Gruppe … die Inanspruchnahme der Garantieregelung für Genossenschaften. Die belgische Regierung stimmte dem Beitritt mit dem Königlichen Erlass vom 7. November 2011… zu. …

…“

25

In den Erwägungsgründen 80 ff. dieses Beschlusses legt die Kommission ihre Beurteilung der angemeldeten Maßnahme dar.

26

Hinsichtlich der Bestimmung des Begünstigten dieser Maßnahme weist die Kommission im 81. Erwägungsgrund des genannten Beschlusses darauf hin, dass ein großer Unterschied bestehe zwischen der ARCO-Gruppe – die die anerkannten Genossenschaften Arcopar, Arcoplus und Arcofin (im Folgenden zusammen: Gesellschaften der ARCO-Gruppe) umfasst und im Jahr 2001 Hauptanteilseigner von Dexia wurde – und den anderen Finanzgenossenschaften, die potenziell in den Genuss der Garantieregelung für Genossenschaften kommen könnten.

27

Die Erwägungsgründe 82 bis 84 des Beschlusses vom 3. Juli 2014 lauten:

„(82)

Aus der Darlegung des Sachverhalts … geht eindeutig hervor, dass die Garantieregelung für Genossenschaften von Anfang an auf die ARCO zugeschnitten war, die aufgrund ihrer Investitionen in die Dexia-Bank unter Druck geraten war. Die ARCO war letztlich die einzige Finanzgenossenschaft, die eine Beteiligung an der Maßnahme beantragte.

(83)

Was die anderen Finanzgenossenschaften anbelangt, stellt die Kommission fest, dass der Beitritt zur Garantieregelung für Genossenschaften freiwillig ist, dass der Ministerrat über den Beitritt einer Genossenschaft zur Garantieregelung sowie gegebenenfalls über die Bedingungen dafür entscheiden darf, dass keine andere Finanzgenossenschaft den Beitritt zu der Regelung beantragt hat und dass bestimmte Genossenschaften sich sogar aktiv davon distanziert haben. Die Kommission stellt ferner fest, dass keine der anderen Finanzgenossenschaften so sehr aufgrund ihrer Investitionen in Schwierigkeiten war, dass es an die ARCO-Dexia-Problematik heranreicht.

(84)

Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der einzige echte Begünstigte der Garantieregelung für Genossenschaften, der einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachging, die ARCO war.“

28

Im 90. Erwägungsgrund dieses Beschlusses gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ankündigung und die Durchführung der Garantieregelung für die Anteile an den Genossenschaften aus den in den Erwägungsgründen 85 bis 89 des Beschlusses dargelegten Gründen wie folgt als ein und dieselbe Maßnahme zu betrachten seien:

„(85)

Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme am 10. Oktober 2008 von der Regierung beschlossen und angekündigt wurde … Es ist eindeutig, dass die belgische Regierung parallel zur Ausarbeitung der Maßnahme zugunsten der Dexia im Jahr 2008 den Beschluss gefasst hat, der ARCO mittels einer Garantieregelung für Genossenschaften unter die Arme zu greifen … Eine andere Pressemitteilung vom 21. Januar 2009 enthielt weitere Einzelheiten zu der Maßnahme. Erst im Anschluss daran begann die juristische Umsetzung der Regierungszusage.

(86)

Die Kommission stellt fest, dass die verwendete Wortwahl und Formulierungsweise (‚beschlossen (décidé)‘, ‚die Zusage (l'engagement)‘) in den Pressemitteilungen vom 10. Oktober 2008 bzw. 21. Januar 2009 unzweideutig auf eine gemachte Zusage hinweisen und zu Recht darauf schließen lassen, dass die Maßnahme durchgeführt werden würde.

(87)

Ferner erfolgte die Herausgabe der Pressemitteilungen in behördlichem Namen: die Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 wurde von den Diensten des Finanzministeriums verschickt, während die Mitteilung vom 10. Januar 2009 vom Premierminister und dem Finanzministerium herausgegeben wurde. Durch den repetitiven Charakter dieser Nachrichten wurde die zugrunde liegende Botschaft noch verstärkt.

(88)

Die Kommission stellt fest, dass bereits bei der ersten Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 klar war, dass die Garantieregelung für Genossenschaften eine Ausweitung der Einlagensicherungsregelung darstellte. Die Mitteilung vom 21. Januar 2009 enthielt dann weitere fachliche Einzelheiten. Die ARCO veröffentlichte die Pressemitteilung sofort nach ihrer Herausgabe auf ihrer Internetseite, und zwar offensichtlich mit der Absicht, ihre privaten Anteilseigner zu beruhigen. Des Weiteren weist die Kommission auf die Kohärenz der Maßnahme im zeitlichen Verlauf hin: Es gab von der ersten Ankündigung am 10. Oktober 2008 bis zur Verkündung im königlichen Erlass in abschließender Form keine merklichen Änderungen.

(89)

In seinem Urteil [vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C‑399/10 P und C‑401/10 P, EU:C:2013:175)] hat der Gerichtshof bestätigt, dass die Ankündigung einer Maßnahme und deren effektive Durchführung als eine einzige Maßnahme zu betrachten seien, wenn dies in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Maßnahme gerechtfertigt sei. Zudem hat Belgien, was die vorliegende Maßnahme anbelangt, am 10. Oktober 2008 eine Maßnahme beschlossen und angekündigt, die später mit demselben Ziel zugunsten des von Anfang an benannten Begünstigten durchgeführt wurde. Des Weiteren ist die Kommission auch in ihren eigenen Beschlüssen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ankündigung und Durchführung als eine einzige Maßnahme zu betrachten seien und eine Maßnahme bereits ab ihrer Ankündigung einen Vorteil verschaffe … Zu guter Letzt hat der im Mai 2014 im Amt befindliche belgische Finanzminister die Maßnahme als Zusage aus dem Jahr 2008 bezeichnet …“

29

Die Prüfung des Vorliegens einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist in den Erwägungsgründen 91 bis 110 des Beschlusses vom 3. Juli 2014 dargelegt. Der 99. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, der sich auf die Voraussetzung des Einsatzes staatlicher Mittel bezieht, lautet wie folgt:

„(99)

Was die Zurechnung der Maßnahme zu Belgien anbelangt, kann die Garantieregelung für Genossenschaften eindeutig nicht als Umsetzung der Richtlinie [94/19] verstanden werden. Laut der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten lediglich eine Einlagensicherungsregelung für die Einlagen von Kreditinstituten schaffen, und Artikel 2 der Richtlinie besagt sogar explizit, dass alle Instrumente, die unter die Definition der Eigenmittel der Kreditinstitute fallen, von einer Rückzahlung durch die Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, andere Rückzahlungsregelungen als Garantie für andere Finanzprodukte einzurichten, so leitet sich diese Entscheidung nicht aus dem Unionsrecht ab, sondern stellt eine Initiative des Mitgliedstaats selbst dar …“

30

Die Erwägungsgründe 101 bis 107 des Beschlusses, die sich auf das Vorliegen eines selektiven Vorteils beziehen, lauten:

„(101)

Die Maßnahme ist ferner eindeutig selektiv. Sie ist erstens nur auf Eigner von Finanzgenossenschaftsanteilen, nicht aber auf Inhaber von Anlageprodukten konkurrierender Unternehmen anwendbar. Finanzmarktakteure, die Schuldverschreibungs- oder Geldmarktfonds oder auch Investmentfonds mit Kapitalschutz anboten, konnten ihren Kunden keine ähnliche Garantie bieten. Belgien zufolge sind die von privaten Anteilseignern gehaltenen Anteile an Finanzgenossenschaften ihrem Wesen nach mit Einlagen gleichzusetzen … In der Argumentationskette Belgiens wird jedoch an mehreren Stellen auf Genossenschaften im Allgemeinen und nicht speziell auf Finanzgenossenschaften verwiesen. Des Weiteren fehlen in der belgischen Beschreibung der Finanzgenossenschaftsanteile sachdienliche Informationen, beispielsweise über die Risiken, mit denen Anlagen in diese Finanzinstrumente – im Gegensatz zu Einlagen – behaftet sind …

(102)

Der selektive Charakter der Maßnahme wird auch anhand eines Vergleichs der Behandlung von Finanzgenossenschaften mit der Behandlung anderer anerkannter, nicht finanzieller Genossenschaften deutlich. Belgien stützt sich bei seiner Argumentation zugunsten einer Sonderbehandlung für private Anteilseigner an privaten Finanzgenossenschaften auf das Urteil [vom 8. September 2011,] Paint Graphos [u. a. (C‑78/08 bis C‑80/08, EU:C:2011:550)]. …

(103)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Argumentation Belgiens nicht stichhaltig ist, weil sich die Art des durch die Maßnahme erlangten Vorteils qualitativ von dem vom Gerichtshof in der Sache Paint Graphos [u. a. (C‑78/08 bis C‑80/08)] untersuchten Fall unterscheidet. Die belgische Maßnahme beinhaltet die Gewährung eines Vorteils und keine Steuer- oder Abgabenbefreiung. Folglich ist die vom Gerichtshof vorgeschlagene dreistufige Prüfung einer Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung auf ihre Selektivität nicht auf diese Maßnahme anwendbar.

(104)

In jedem Fall ist und bleibt die fragliche Maßnahme, selbst wenn die Rechtsprechung in der Sache Paint Graphos [u. a. (C‑78/08 bis C‑80/08)] darauf anwendbar wäre, aufgrund ihrer spezifischen Merkmale selektiv.

(105)

Erstens merkt die Kommission an, dass es bei der Sache Paint Graphos [u. a. (C‑78/08 bis C‑80/08)] um alle Produktions- und Arbeitsgenossenschaften geht, nicht nur um einen relativ beschränkten Unterbereich wie die Finanzgenossenschaften. Wenn, wie Belgien behauptet, allen ‚echten‘ Genossenschaften eine Sonderbehandlung vorbehalten werden sollte, müsste diese Sonderbehandlung auch für alle anerkannten Genossenschaften gelten. Somit reicht allein die Tatsache, dass die Maßnahme auf Finanzgenossenschaften beschränkt ist, aus, um ihren selektiven Charakter festzustellen.

(106)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass die Finanzgenossenschaften laut der belgischen Stellungnahme offenbar seit dem 10. Oktober 2008 in den Genuss zusätzlicher Vorteile gekommen sind. Der Kommission fällt auf, dass vor diesem Datum die alteingesessenen anerkannten Genossenschaften aufgrund ihres besonderen Status insofern begünstigt wurden, als sie vom Mobiliensteuervorabzug befreit waren … Die Kommission möchte sich im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht zu der Frage äußern, ob diese Steuervergünstigung verhältnismäßig ist oder nicht, ist jedoch der Auffassung, dass eine plötzlich – am 10. Oktober 2008 – eingeführte zusätzliche Entschädigung bzw. ein Schutz von Unternehmen mit dem Status einer Finanzgenossenschaft durch nichts gerechtfertigt werden kann.

(107)

Schließlich ist die Kommission, selbst wenn sie, wie von Belgien gefordert, eine Prüfung anhand des Urteils [vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C‑78/08 bis C‑80/08, EU:C:2011:550),] durchführt, der Auffassung, dass die Gewährung einer 100%igen Garantie für die privaten Anteilseigner der ARCO …, bei deren Sparten es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelte, durch nichts gerechtfertigt werden kann. Angesichts dieser in Belgien allgemein unternehmensrechtlich definierten Gesellschaftsform hätten sich die privaten Anteilseigner der ARCO über die Tatsache im Klaren sein müssen, dass sie im Falle einer Liquidation möglicherweise ihr gesamtes Kapital verlieren … Des Weiteren ist der 100%ige Schutz des von privaten Anteilseignern an Finanzgenossenschaften gezeichneten Kapitals insofern keine verhältnismäßige Maßnahme …, als dies einem Schutz der Anteilseigner gegen sämtliche Risiken gleichkäme, wodurch sich ein ungerechtfertigter Vorteil für die Unternehmen, deren Anteile sie halten, ergäbe …“

31

Die Prüfung der Wettbewerbsverzerrung und der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist in den Erwägungsgründen 108 und 109 des Beschlusses vom 3. Juli 2014 dargelegt. Diese Erwägungsgründe lauten wie folgt:

„(108)

Die Garantieregelung für Genossenschaften verschafft den Finanzgenossenschaften einen Vorteil sowohl gegenüber Akteuren, die Anlageprodukte für Kleinanleger anbieten, als auch gegenüber anderen anerkannten Genossenschaften, die keine Finanzgenossenschaften sind. Dank der Maßnahme gelang es der ARCO, ihren Marktanteil länger zu halten. Die ARCO hat erst zu einem späteren Zeitpunkt und in einem schwächeren Ausmaß, als es ohne die Maßnahme der Fall gewesen wäre, Kapitalabflüsse erlitten. Folglich fehlte es anderen Akteuren, die dem Wettbewerb allein aus eigenen Stücken standhalten mussten und sich nicht auf die Garantieregelung für Genossenschaften stützen konnten, an dem Kapital, das für Investitionen verfügbar gewesen wäre. Folglich wird durch die Garantieregelung für Genossenschaften der Wettbewerb verfälscht …

(109)

Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, sodass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen (oder ihre Präsenz dort zu verstärken), verringern … Angesichts der Vielzahl an internationalen Anbietern von Anlageprodukten auf dem belgischen Markt hat die Maßnahme zweifellos Auswirkungen auf den Handel in der gesamten Union.“

32

Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 91 bis 109 des Beschlusses vorgenommenen Analyse gelangt die Kommission im 110. Erwägungsgrund des Beschlusses zu dem Ergebnis, dass bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Garantieregelung für anerkannte, im Finanzsektor tätige Genossenschaften „staatliche Mittel zum Einsatz kommen, dass sie einen selektiven Vorteil für die ARCO darstellt, den Wettbewerb verfälscht und den Handel innerhalb der Union beeinträchtigt“ und „somit sämtliche Kriterien für eine staatliche Beihilfe [erfüllt]“. Außerdem geht die Kommission davon aus, dass „[a]lle diese Merkmale … spätestens mit Annahme des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011 gegeben [waren], der mit der Maßnahme geschaffene Vorteil … jedoch bereits seit der Ankündigung zu ihrer Einführung am 10. Oktober 2008 [bestand]“.

33

In den Erwägungsgründen 111 bis 128 des Beschlusses vom 3. Juli 2014 beurteilt die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Im 129. Erwägungsgrund dieses Beschlusses trifft sie die Feststellung, dass die genannte Beihilfe „als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist, da sie weder geeignet noch notwendig noch verhältnismäßig im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ist und auch nicht in den Geltungsbereich einer anderen Vorschrift zur Regelung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt fällt“.

34

Als Schlussfolgerung stellt die Kommission im 143. Erwägungsgrund des genannten Beschlusses fest, dass „es sich bei der Garantieregelung für Genossenschaften um eine staatliche Beihilfe zugunsten der Genossenschaften ARCOPAR, ARCOFIN und ARCOPLUS handelt, die von Belgien rechtswidrig unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 [AEUV] durchgeführt wurde“. Im selben Erwägungsgrund vertritt sie die Auffassung, dass „Belgien [daher] die der Garantieregelung für Genossenschaften zugrunde liegenden Rechtsakte (insbesondere das Gesetz vom 14. April 2009 und den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2011) aufheben und den entstandenen Vorteil von der ARCOPAR, der ARCOFIN und der ARCOPLUS zurückfordern [muss]“.

35

In Art. 1 des Beschlusses vom 3. Juli 2014 wird festgestellt, dass „[d]ie Garantieregelung, die Belgien unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 [AEUV] zugunsten der Finanzgenossenschaften der ARCO[-Gruppe] … rechtswidrig gewährt hat, … mit dem Binnenmarkt unvereinbar [ist]“.

36

Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses verpflichtet das Königreich Belgien, diese Beihilfe gemäß den von der Kommission vorgesehenen Berechnungen von den Begünstigten zurückzufordern. Art. 2 Abs. 4 des genannten Beschlusses bestimmt, dass „Belgien … mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses keine Zahlungen mehr im Rahmen der in Artikel 1 genannten Maßnahme [leistet]“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

37

Im Rahmen der Finanzkrise, namentlich im Zusammenhang mit der Rekapitalisierung der französisch-belgischen Bank Dexia, haben die belgischen Behörden nach Art. 36/24 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 eine Garantieregelung eingeführt, die die Rückzahlung – durch einen Sonderfonds für die Einlagensicherung – von Beträgen, die natürliche Personen in Anteile von dieser Garantieregelung beigetretenen Finanzgenossenschaften investiert haben, bis zur Höhe von 100000 Euro für den Fall der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaften vorsieht. In Anwendung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2008 in der durch den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2011 geänderten Fassung wurden die Gesellschaften der ARCO-Gruppe, einer der Hauptaktionärinnen von Dexia, mit dem Königlichen Erlass vom 7. November 2011 zu dieser Regelung zugelassen.

38

In den Monaten Dezember 2011 und Januar 2012 erhoben Herr Vervloet, Herr De Wit, Herr Timperman, Frau Van Braekel, Herr Beckx, Herr De Schryver, Herr Deneire, Herr Van Hoof, das Organ zur Finanzierung von Pensionen Ogeo Fund, die Gemeinde Schaerbeek und Herr Ensch Famenne beim Raad van State (Staatsrat, Belgien) Klagen auf Nichtigerklärung der Königlichen Erlasse vom 10. Oktober 2011 und vom 7. November 2011. Hierzu machten sie im Wesentlichen geltend, dass diese Königlichen Erlasse gegen den in der belgischen Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz verstießen, da sie eine unterschiedliche Behandlung von natürlichen Personen, die Anteilseigner von Genossenschaften seien, die die namentlich durch die genannten Königlichen Erlasse geschaffene Garantieregelung in Anspruch nehmen könnten, auf der einen und natürlichen Personen, die Anteilseigner von anderen, dem Finanzsektor nahestehenden Gesellschaften seien, die von dieser Regelung ausgeschlossen seien, auf der anderen Seite begründe.

39

Da der Raad van State (Staatsrat) der Ansicht ist, dass die genannten Königlichen Erlasse ihre Grundlage in Art. 36/24 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 hätten und sie daher zu den Begrenzungen zählten, die der belgische Gesetzgeber selbst eingeführt habe, und dass die gerügte unterschiedliche Behandlung auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhe, hat er dem Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit der belgischen Verfassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

40

Der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof) führt zunächst aus, dass der Ministerrat zur Rechtfertigung dieser unterschiedlichen Behandlung vorbringe, dass die Anteile einer zugelassenen, im Finanzsektor tätigen Genossenschaft Bankeinlagen entsprächen, bezüglich deren die Richtlinie 94/19 den Mitgliedstaaten vorschreibe, ein Garantiesystem vorzusehen. Die Gesellschaften der ARCO-Gruppe, die dem Verfahren vor dem Raad van State (Staatsrat) als Streithelfer beigetreten sind, machen geltend, dass Art. 36/24 § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 eine Umsetzung dieser Richtlinie darstelle, da die Anteile der Genossenschaften Merkmale eines Sparprodukts aufwiesen.

41

Unter diesen Umständen geht das vorlegende Gericht davon aus, dass für die Feststellung, ob der belgische Gesetzgeber – ohne gegen den in der belgischen Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen – den König habe ermächtigen können, eine Regelung einzuführen, um zusätzlich zu den Bankeinlagen den Wert der Anteile zu garantieren, die eine natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter an einer im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaft besitze, geprüft werden müsse, ob dieser Gesetzgeber aufgrund von Art. 2 der Richtlinie 94/19, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, in der Lage oder sogar gezwungen war, auf diese Weise zu handeln.

42

Zweitens weist der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof) in Bezug auf den Beschluss der Kommission vom 3. Juli 2014 darauf hin, dass die Prüfung der etwaigen selektiven Beschaffenheit einer Maßnahme für die Anwendung von Art. 107 AEUV gewisse Analogien mit der Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung aufweise, der durch die belgische Verfassung gewährleistet werde. Dieses Gericht stellt klar, dass der belgische Staat und die Gesellschaften der ARCO-Gruppe, die vor ihm die Gültigkeit dieses Beschlusses bestritten, beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben hätten. Das vorlegende Gericht betont, dass die Argumente, die diese Gesellschaften vor ihm vorbrächten, im Rahmen der von diesen Gesellschaften beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage bekräftigt und weiterentwickelt würden, auf die diese Gesellschaften verwiesen hätten.

43

Insoweit werfen diese Gesellschaften nach den Angaben des Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof) der Kommission einen Verstoß u. a. gegen Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 2 und Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie gegen die Verfahrensregeln bezüglich der Beweislast und der Beweisführung vor, indem sie zwei Klagegründe bezüglich der Gültigkeit des Teils des Beschlusses vom 3. Juli 2014 vorbringen, in dem die fragliche Maßnahme als neue staatliche Beihilfe eingestuft wird. Sie machen zum einen geltend, dass sie keinen selektiven Vorteil erhalten hätten, und zum anderen, dass die genannte Maßnahme weder den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe, noch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne.

44

Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes rügen diese Gesellschaften erstens die Schlussfolgerung der Kommission, wonach sie die Begünstigten der im Beschluss vom 3. Juli 2014 festgestellten staatlichen Beihilfe seien. Die direkten Begünstigten der fraglichen Maßnahme seien die natürlichen Personen, die Gesellschafter der im Finanzsektor tätigen Genossenschaften seien, und Dexia, in die die Gesellschaften der ARCO-Gruppe investiert hätten. Die Beihilfe, die Dexia gewährt worden sei, sei aber von der Kommission erlaubt worden.

45

Zweitens rügen die Gesellschaften der ARCO-Gruppe die Feststellung der Kommission, wonach die Erklärungen vom 10. Oktober 2008 und vom 21. Januar 2009 sowie der Königliche Erlass vom 7. November 2011 eine einzige staatliche Maßnahme darstellten. Sie heben in diesem Zusammenhang hervor, dass sie in der Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 nicht namentlich genannt würden.

46

Drittens rügen diese Gesellschaften die Feststellung der Kommission, dass sich für sie ein Vorteil daraus ergebe, dass ihre Gesellschafter, die natürliche Personen seien, ab dem 10. Oktober 2008 die Gewissheit gehabt hätten, dass ihre Anteile durch den belgischen Staat geschützt seien. Die Kommission habe keine Beweise vorgebracht, die diese Feststellung belegten. Die fragliche Maßnahme habe den Gesellschaften der ARCO-Gruppe keinen besseren Zugang zum Kapitalmarkt geboten. Die Erklärungen, die die belgische Regierung in den Jahren 2008 und 2009 abgegeben habe, hätten sich in keiner Weise auf die Wettbewerbsposition dieser Gesellschaften ausgewirkt. Außerdem könne sich die Kommission nicht auf eine Vermutung des Bestehens eines Vorteils stützen, da die vom belgischen Staat gewährte Garantie weder unbegrenzt noch unentgeltlich sei.

47

Die Gesellschaften der ARCO-Gruppe machen viertens geltend, dass die fragliche Maßnahme in keiner Weise selektiv sei. Die Kommission führe keine Rechtfertigung für ihren Vergleich zwischen Finanzgenossenschaften auf der einen und nicht finanziellen Genossenschaften sowie sonstigen Finanzgesellschaften auf der anderen Seite an. Sie habe nicht nachgewiesen, dass Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befänden, unterschiedlich behandelt würden, und sie habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen. Die Situation der Finanzgenossenschaften sei spezifisch, und zwar insbesondere angesichts ihrer Anteilseigner, die zu 99 % Kleinsparer seien, des Vorhandenseins einer Zulassung, die jede spekulative Haltung ausschließe, sowie der Begrenzungen der möglicherweise zu erhaltenden Dividenden und deren steuerlicher Behandlung, die der steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus Spareinlagen vergleichbar sei. Jedenfalls sei eine etwaige unterschiedliche Behandlung durch die Beschaffenheit oder das allgemeine Konzept des in Rede stehenden Systems gerechtfertigt. Insoweit nehmen die Gesellschaften der ARCO-Gruppe Bezug auf das Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C‑78/08 bis C‑80/08, EU:C:2011:550).

48

Die genannten Gesellschaften tragen fünftens vor, dass der Beschluss vom 3. Juli 2014 nicht ordnungsgemäß begründet sei. Die Kommission habe keine adäquate Begründung für das Bestehen eines Vorteils geboten.

49

Zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes rügen die Gesellschaften der ARCO-Gruppe zum einen die Feststellung der Kommission, wonach die fragliche Maßnahme den Wettbewerb verfälschen könne. Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass das Kapital der im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften ohne die fragliche Maßnahme für die Anbieter von Anlageprodukten oder für zugelassene nicht finanzielle Genossenschaften verfügbar gewesen wäre. Zum anderen habe die Kommission ihre Feststellung, wonach der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt zu werden drohe, nicht untermauert.

50

In Anbetracht dieses Vorbringens hat das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Art. 107 und 296 AEUV Zweifel an der Gültigkeit des Beschlusses vom 3. Juli 2014.

51

Das genannte Gericht ist drittens der Auffassung, dass es sich in dem Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass dieser Beschluss aufgrund dessen, dass die Kommission die Einstufung der Regelung nach Art. 36/24 § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 als neue staatliche Beihilfe nicht korrekt begründet habe, noch vergewissern müsse, dass die genannte Regelung nicht aufgrund einer anderen Überlegung als eine neue staatliche Beihilfe eingestuft werden könne, die der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV hätte gemeldet werden müssen.

52

Viertens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass in dem Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass der Beschluss vom 3. Juli 2014 gültig sei, der Zeitpunkt bestimmt werden müsse, ab dem die fragliche staatliche Beihilfe durchgeführt worden sei. Dieser Zeitpunkt werde in dem Beschluss nicht ausdrücklich genannt. Insoweit weist dieses Gericht zum einen darauf hin, dass aus dem genannten Beschluss hervorgehe, dass die in Rede stehende Garantieregelung mit Schreiben vom 7. November 2011 bei der Kommission angemeldet worden sei, und zum anderen, dass der Königliche Erlass vom 3. März 2011, durch den Art. 36/24 § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 Gesetzeskraft erlangt habe, am 1. April 2011 in Kraft getreten sei. Wenn die genannte staatliche Beihilfe nicht dahin aufgefasst werden könne, dass sie im Zeitpunkt der Annahme oder des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 3. März 2011 zur Durchführung gebracht worden sei, bestünden aber Zweifel hinsichtlich der Frage, ob der belgische Staat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen habe. Der genannte Art. 36/24 § 1 Abs. 1 Nr. 3 ermächtige nämlich lediglich den König, die in Rede stehende Garantieregelung einzuführen, und erst durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2011 sei eine solche Garantie auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011 tatsächlich gewährt worden. Außerdem bestünden Zweifel hinsichtlich der Frage, ob die Kommission im 110. Erwägungsgrund des Beschlusses vom 3. Juli 2014 habe feststellen dürfen, dass alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe spätestens mit der Annahme des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011 gegeben gewesen seien, der mit der fraglichen Maßnahme geschaffene Vorteil jedoch bereits seit der Ankündigung zu ihrer Einführung am 10. Oktober 2008 bestanden habe.

53

Schließlich geht nach Ansicht des Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof) aus dem Beschluss vom 3. Juli 2014 nicht klar hervor, ob die Kommission davon ausgegangen sei, dass die in Rede stehende staatliche Beihilfe zum Zeitpunkt der Annahme oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 3. März 2011 oder zu einem früheren Zeitpunkt zur Durchführung gebracht worden sei, oder dieses Organ vielmehr davon ausgegangen sei, dass die genannte Beihilfe zu einem nach diesen beiden Zeitpunkten liegenden Zeitpunkt zur Durchführung gebracht worden sei. Im ersten Fall wäre zu bestätigen, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV der Annahme dieses Königlichen Erlasses entgegenstehe. Im zweiten Fall wäre zu prüfen, ob unter Berücksichtigung insbesondere der Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten des genannten Königlichen Erlasses und der Annahme der Königlichen Erlasse zu dessen Ausführung Art. 108 Abs. 3 AEUV der Annahme des Königlichen Erlasses vom 3. März 2011 entgegengestanden habe, da diese Vorschrift verlange, dass die europäische Kommission „rechtzeitig“ informiert werde.

54

Unter diesen Umständen hat der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Art. 2 und 3 der Richtlinie 94/19, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 20 und 21 der Charta und mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichheit, dahin auszulegen, dass

a)

sie den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, die Anteile der im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften auf die gleiche Weise zu garantieren wie die Einlagen;

b)

sie dem entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat der Einheit, die teilweise mit der Gewährleistung der in dieser Richtlinie erwähnten Einlagen beauftragt ist, den Auftrag erteilt, ebenfalls bis zu einem Betrag von 100000 Euro den Wert der Anteile der natürlichen Personen, die Gesellschafter einer im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaft sind, zu garantieren?

2.

Ist der Beschluss vom 3. Juli 2014 vereinbar mit den Art. 107 und 296 AEUV, sofern dadurch die Garantieregelung, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, als neue staatliche Beihilfe eingestuft wird?

3.

Ist – falls die zweite Frage verneinend beantwortet wird – Art. 107 AEUV dahin auszulegen, dass eine Regelung der Staatsgarantie, die den natürlichen Personen gewährt wird, die Gesellschafter von im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften sind, im Sinne von Art. 36/24 § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 eine neue staatliche Beihilfe ist, die der Kommission gemeldet werden muss?

4.

Ist – falls die zweite Frage bejahend beantwortet wird – der Beschluss vom 3. Juli 2014 vereinbar mit Art. 108 Abs. 3 AEUV, wenn er dahin ausgelegt wird, dass darin davon ausgegangen wird, dass die fragliche staatliche Beihilfe vor dem 3. März 2011 oder dem 1. April 2011 oder an einem dieser beiden Daten zur Durchführung gebracht wurde, oder umgekehrt, wenn er dahin ausgelegt wird, dass darin davon ausgegangen wird, dass die besagte staatliche Beihilfe zu einem späteren Datum zur Durchführung gebracht wurde?

5.

Ist Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Maßnahme wie diejenige, die in Art. 36/24 § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 enthalten ist, anzunehmen, wenn diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe zur Durchführung bringt oder eine staatliche Beihilfe darstellt, die bereits zur Durchführung gebracht wurde, und diese staatliche Beihilfe noch nicht der Kommission gemeldet wurde?

6.

Ist Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission eine Maßnahme wie diejenige, die in Art. 36/24 § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 enthalten ist, anzunehmen, wenn diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, die noch nicht zur Durchführung gebracht wurde?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

55

Einige der Beteiligten nach Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, haben Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen mit der Begründung geäußert, dass diese in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünden. Da dieser Rechtsstreit ausschließlich dem belgischen Verfassungsrecht unterliege, werde er weder von der Richtlinie 94/19 noch von den Art. 107 und 108 AEUV erfasst.

56

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen diesem und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a.,C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 53, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 54, und vom 30. Mai 2013, Halaf, C‑528/11, EU:C:2013:342, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof) mit der Frage befasst ist, ob Art. 36/24 § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, der durch die Art. 10 und 11 der belgischen Verfassung gewährleistet wird, verstößt, indem er eine unterschiedliche Behandlung von natürlichen Personen, die Anteilseigner von im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften sind, auf der einen und natürlichen Personen, die Anteilseigner von anderen in diesem Sektor tätigen Gesellschaften sind, auf der anderen Seite begründet.

59

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 30 und 31 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, geht sowohl aus dieser Entscheidung als auch aus der Antwort des vorlegenden Gerichts auf das ihm vom Gerichtshof gemäß Art. 101 seiner Verfahrensordnung übermittelte Ersuchen um Klarstellung hervor, dass das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass es, bevor es darüber entscheide, ob die nach Art. 36/24 § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zulässige Garantieregelung für Anteile natürlicher Personen, die Anteilseigner von im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften sind, mit der belgischen Verfassung vereinbar sei, die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Unionsrecht prüfen müsse. Sollte es sich erweisen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Garantieregelung durch die Richtlinie 94/19 vorgeschrieben war, könnte somit eine unterschiedliche Behandlung von natürlichen Personen, die Anteilseigner von im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften sind, auf der einen und natürlichen Personen, die Anteilseigner von anderen in diesem Sektor tätigen Gesellschaften sind, auf der anderen Seite gerechtfertigt sein. Sollte sich aber herausstellen, dass das Unionsrecht eine solche Garantieregelung wegen mangelnder Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der Richtlinie 94/19 oder mit den Art. 107 und 108 AEUV verbietet, wäre eine unterschiedliche Behandlung dieser Anteilseigner nicht zu rechtfertigen.

60

Unter diesen Umständen ist nicht offensichtlich, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

61

Die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen sind deshalb für zulässig zu erklären.

Zur ersten Frage

62

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 2 und 3 der Richtlinie 94/19, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 20 und 21 der Charta und mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, eine Garantieregelung für die Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erlassen, und für den Fall, dass dies zu verneinen ist, ob sie dem entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat eine solche Regelung erlässt.

63

Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 94/19 sorgen die Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme.

64

Im Hinblick auf die Beurteilung des Umfangs der den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung auferlegten Verpflichtung ist für die Feststellung, ob diese Verpflichtung die Verpflichtung einschließt, eine Garantieregelung für die Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erlassen, zu prüfen, ob solche Anteile in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19 fallen.

65

Was erstens den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19 betrifft, geht aus dem Titel der Richtlinie selbst hervor, dass diese sich auf Systeme zur Sicherung von „Einlagen“ bezieht. Nach Art. 1 Nr. 1 Abs. 1 der genannten Richtlinie bedeutet „Einlage“ im Sinne dieser Richtlinie zum einen ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und von einem Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, sowie zum anderen Forderungen, die dieses Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat.

66

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht jedoch hervor, dass Anteile an Gesellschaften wie diejenigen an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nicht unter diese Definition fallen. Wie die Generalanwältin in Nr. 40 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist nämlich offensichtlich, dass es sich bei solchen Anteilen im Kern um eine Beteiligung am Eigenkapital einer Gesellschaft handelt, während sich Einlagen im Sinne der Richtlinie 94/19 dadurch auszeichnen, dass sie zum Fremdkapital eines Kreditinstituts gehören.

67

Des Weiteren sind Einlagen gemäß ihrer Definition in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 94/19 ihrem Inhaber nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen, während der Betrag, den ein Inhaber von Anteilen an den im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, im Fall des Rückzugs erhält, die Ertragsentwicklung dieser Gesellschaften widerspiegelt. Der Erwerb solcher Anteile ist somit eher mit dem Erwerb von Aktien, für die die Richtlinie 94/19 keinerlei Absicherung vorsieht, als mit der Einzahlung auf ein Bankkonto vergleichbar.

68

Entgegen der Auffassung, die offenbar die belgische Regierung vertritt, sind Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden auch nicht Anteilen an britischen oder irischen Bausparkassen gleichzustellen, die gemäß Art. 1 Nr. 1 Abs. 2 der Richtlinie 94/19 als Einlagen gelten.

69

Zum einen betrifft diese besondere Ausweitung des Begriffs der „Einlage“ nämlich schon nach ihrem Wortlaut ausschließlich Anteile an britischen und irischen Bausparkassen und nicht die Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen belgischen Genossenschaften. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte von Art. 1 Nr. 1 Abs. 2 der Richtlinie 94/19 bietet irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Vorschrift andere Instrumente als die darin ausdrücklich genannten umfassen soll. Zum anderen sind von dieser Ausweitung Anteile an Bausparkassen, die ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, ausdrücklich ausgeschlossen. Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden stellen aber, wie sich aus Rn. 66 des vorliegenden Urteils ergibt, eine Beteiligung am Eigenkapital einer Gesellschaft dar.

70

Was zweitens den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die zwei in Art. 1 Nr. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie angeführten Arten von Einlagen gemeinsam haben, dass sie bei einem Kreditinstitut erfolgen. Damit die Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften als „Einlagen“ im Sinne der Richtlinie 94/19 angesehen werden können, ist es daher in jedem Fall erforderlich, dass diese Gesellschaften als „Kreditinstitute“ im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden können.

71

Insoweit ist in Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 94/19 der Begriff „Kreditinstitut“ dahin definiert, dass er sich auf Unternehmen bezieht, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Weder aus der Vorlageentscheidung noch aus den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen geht jedoch hervor, dass die Tätigkeit der genannten Gesellschaften darin bestünde, Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Gesellschaften Einlagen des Publikums entgegennähmen oder in der für Banken charakteristischen Weise regelmäßig Kredite für eigene Rechnung vergäben.

72

Folglich fallen die Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden weder in den sachlichen noch in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19. Es kann somit nicht angenommen werden, dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 94/19 den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, eine Garantieregelung für Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erlassen.

73

Dieses Ergebnis wird durch den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, den das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage ebenfalls anführt, nicht in Frage gestellt.

74

Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ein in den Art. 20 und 21 der Charta verankerter allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Wie sich aus den Rn. 65 bis 72 des vorliegenden Urteils ergibt und wie die Generalanwältin in Nr. 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, unterscheiden sich Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aber mit Blick auf den Gegenstand der im Unionsrecht vorgesehenen Einlagensicherung von Einlagen bei Kreditinstituten, auch wenn sie in mancherlei Hinsicht – beispielsweise in Bezug auf ihre Besteuerung, auf ihre Reglementierung durch den belgischen Staat und auf ihre Beliebtheit beim Publikum – klassischen Sparprodukten ähnlich sein mögen.

76

Es ist daher zu prüfen, ob die Richtlinie 94/19 dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Garantieregelung in Bezug auf Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Gesellschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erlässt.

77

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 94/19 alle Instrumente, die unter die Definition der „Eigenmittel“ in Art. 2 der Richtlinie 89/299 fallen, von einer Rückzahlung durch die Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen sind.

78

Art. 2 der Richtlinie 89/299 bezieht sich aber ausschließlich auf die nicht konsolidierten Eigenmittel von „Kreditinstituten“, die in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie durch Verweis auf Art. 1 der Richtlinie 77/780 in der durch die Richtlinie 86/524 geänderten Fassung als Unternehmen definiert werden, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Diese Definition entspricht im Übrigen derjenigen in Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 94/19.

79

Wie aus Rn. 71 des vorliegenden Urteils hervorgeht, fallen im Finanzsektor tätige zugelassene Genossenschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden jedoch nicht unter diese Definition der Kreditinstitute.

80

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich Art. 57 der Richtlinie 2006/48, die die Richtlinie 89/299 ersetzt hat, ebenfalls auf die nicht konsolidierten Eigenmittel von „Kreditinstituten“ bezieht, die in Art. 4 Nr. 1 der erstgenannten Richtlinie wiederum in derselben Weise definiert sind wie die Kreditinstitute nach der Richtlinie 94/19.

81

Vor diesem Hintergrund erscheint der Umstand, dass eine Einlagensicherungsregelung, wie sie das belgische Recht vorsieht, auf Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgeweitet wird, als solcher nicht mit Art. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 94/19 unvereinbar.

82

Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Richtlinie 94/19, wie aus ihren Erwägungsgründen 8, 16 und 17 hervorgeht, lediglich eine Mindestharmonisierung im Bereich der Einlagensicherung vornimmt.

83

Die Bestimmungen der Richtlinie 94/19 hindern die Mitgliedstaaten somit zwar nicht daran, eine gemäß diesen Bestimmungen in ihrem nationalen Recht vorgesehene Einlagensicherungsregelung auf Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften auszuweiten, jedoch darf eine solche Ausweitung weder die praktische Wirksamkeit der Einlagensicherungsregelung beeinträchtigen, die einzuführen ihnen die genannte Richtlinie vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2006, Lidl Italia, C‑315/05, EU:C:2006:736, Rn. 48), noch gegen die Bestimmungen des AEU-Vertrags, namentlich die Art. 107 und 108 AEUV, verstoßen.

84

Wie die Generalanwältin in Nr. 58 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die praktische Wirksamkeit der nach dem Unionsrecht vorgeschriebenen Einlagensicherung beeinträchtigt würde, wenn ein Mitgliedstaat seinem nationalen Einlagensicherungssystem in größerem Umfang Risiken aufbürdete, die mit dem Zweck dieses Systems nicht unmittelbar etwas zu tun haben. Je höher nämlich die abzusichernden Risiken sind, desto mehr wird die Einlagensicherung verwässert und desto weniger kann das Einlagensicherungssystem – bei gleichbleibenden Mitteln – zur Verwirklichung des zweifachen Ziels der Richtlinie 94/19 beitragen, das, wie sich aus deren erstem Erwägungsgrund ergibt, darin besteht, den Sparern im Fall des Nichtverfügbarwerdens der einem Kreditinstitut anvertrauten Einlagen eine Garantie zu bieten und die Stabilität des Bankensystems zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2015, Surmačs, C‑127/14, EU:C:2015:522, Rn. 21).

85

Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Erlass einer Garantieregelung in Bezug auf Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die praktische Wirksamkeit der nach dem belgischen Recht gemäß der Richtlinie 94/19 vorgesehenen Einlagensicherungsregelung beeinträchtigen kann.

86

Das vorlegende Gericht hat insoweit u. a. den Umstand zu berücksichtigen, dass der Erlass einer solchen Regelung in Bezug auf Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im vorliegenden Fall dazu führt, dass eine große Anzahl von Kleinanlegern in das belgische Einlagensicherungssystem einbezogen wird, sowie den Umstand, dass die Gesellschaften der ARCO-Gruppe, die dieser Garantieregelung kurz vor der Geltendmachung der danach vorgesehenen Garantie beigetreten sind, in der Vergangenheit nicht zu deren Finanzierung beigetragen haben.

87

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 2 und 3 der Richtlinie 94/19 dahin auszulegen sind, dass sie weder den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, eine Garantieregelung für die Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erlassen, noch dem entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat eine solche Regelung erlässt, soweit diese Regelung die praktische Wirksamkeit der Einlagensicherungsregelung, die einzuführen diese Richtlinie den Mitgliedstaaten vorschreibt, nicht beeinträchtigt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, und sie mit dem AEU-Vertrag, namentlich den Art. 107 und 108 AEUV, in Einklang steht.

Zur zweiten Frage

88

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Beschluss vom 3. Juli 2014 gegen Art. 107 AEUV bzw. gegen Art. 296 AEUV verstößt, soweit damit die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Garantieregelung für Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften als neue staatliche Beihilfe eingestuft wird.

89

Was erstens Art. 107 AEUV betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C‑140/09, EU:C:2010:335, Rn. 31, und vom 29. März 2012, 3M Italia, C‑417/10, EU:C:2012:184, Rn. 37).

90

Zwar ist der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Garantieregelung für Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften dem Staat zurechenbar ist und dass dieser dafür staatliche Mittel mobilisiert, als solcher unstreitig, jedoch sind die Gesellschaften der ARCO-Gruppe und die belgische Regierung der Ansicht, dass die drei anderen Voraussetzungen, aufgrund deren diese Garantieregelung als „staatliche Beihilfe“ eingestuft werden könnte, nicht erfüllt seien. Sie bestreiten nämlich, dass diese Regelung den Gesellschaften der ARCO-Gruppe einen selektiven Vorteil verschafft, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und dass sie den Wettbewerb verfälscht. Daher ist im Hinblick auf die Feststellung, ob die Kommission diese Regelung in dem Beschluss vom 3. Juli 2014 zu Recht als „staatliche Beihilfe“ einstufen konnte, zu prüfen, ob diese drei Voraussetzungen erfüllt sind.

91

Was die Voraussetzung betrifft, dass den Gesellschaften der ARCO-Gruppe durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Garantieregelung für Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften ein Vorteil gewährt worden sein muss, ist erstens festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 82 bis 84 des Beschlusses vom 3. Juli 2014 die Ansicht vertreten hat, dass ARCO die einzige echte Begünstigte dieser Regelung gewesen sei.

92

Die Gesellschaften der ARCO-Gruppe vertreten die Auffassung, dass die genannte Regelung nicht ihnen zugutekomme, sondern bezwecke, natürlichen Personen, die Gesellschafter der im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften seien, sowie der Dexia-Bank – zu deren Hauptaktionären diese Gruppe gehört habe und zu deren Rettung die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Garantieregelung für Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften habe beitragen sollen – einen Vorteil zu verschaffen.

93

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass als Beihilfen staatliche Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 83, und vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

94

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 74 bis 76 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, besteht kein Zweifel daran, dass die ARCO-Gruppe durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Garantieregelung für Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften begünstigt wird, deren Vergünstigungen im Übrigen die Gesellschaften der ARCO-Gruppe – im Gegensatz zu den anderen Finanzgenossenschaften – beantragt und letztlich erhalten haben. Erst durch diese Garantieregelung wurde die ARCO-Gruppe nämlich vor einer drohenden Flucht der privaten Anleger aus den Gesellschaften dieser Gruppe bewahrt und damit in die Lage versetzt, als Hauptaktionärin an der seinerzeit geplanten Rekapitalisierung der Dexia-Bank mitzuwirken.

95

Der Umstand, dass andere Betroffene – die privaten Anteilseigner der Gesellschaften der ARCO-Gruppe sowie die Dexia-Bank – durch die Garantieregelung ebenfalls in den Genuss bestimmter Vorteile kamen, kann nicht ausschließen, dass die genannte Gruppe als Begünstigte dieser Regelung anzusehen ist.

96

Zweitens untersagt Art. 107 Abs. 1 AEUV Beihilfen, die „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen“, d. h. selektive Beihilfen (Urteil vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C‑403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36, und vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 54).

97

Im vorliegenden Fall hat die Kommission im 101. Erwägungsgrund des Beschlusses vom 3. Juli 2014 festgestellt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Garantieregelung für Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften eine „eindeutig selektive“ Maßnahme darstelle, jedoch wird der selektive Charakter dieser Garantieregelung von den Gesellschaften der ARCO-Gruppe bestritten.

98

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt Art. 107 Abs. 1 AEUV insoweit die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteile vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C‑403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36, vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 55, vom heutigen Tag, Kommission/Hansestadt Lübeck, C‑524/14 P, Rn. 41, und vom heutigen Tag, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, Rn. 54).

99

Wie aus den Rn. 65 bis 83 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat das Königreich Belgien die vom belgischen Recht vorgesehene Einlagensicherungsregelung auf Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgeweitet. Mit der Begünstigung durch diese Garantieregelung wird diesen Gesellschaften gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern, die ihre Anteile in Form von Aktien zum Verkauf anbieten, ohne dass sie von einer solchen Garantieregelung profitierten, ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt.

100

Wie die Generalanwältin in Nr. 81 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, befinden sich die im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften wie die Gesellschaften der ARCO-Gruppe im Hinblick auf das mit der Einlagensicherungsregelung verfolgte Ziel – das, wie sich aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 94/19 ergibt, darin besteht, den Sparern im Fall des Nichtverfügbarwerdens der einem Kreditinstitut anvertrauten Einlagen eine Garantie zu bieten und die Stabilität des Bankensystems zu erhöhen – in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation, die trotz gewisser Besonderheiten, die sich aus der Rechtsform der genannten Gesellschaften ergeben, derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, gleich ob es sich dabei um Genossenschaften handelt, vergleichbar ist, die ihre Anteile in Form von Aktien zum Kauf anbieten und damit dem Publikum eine Art der Kapitalanlage zur Verfügung stellen, die nicht der Einlagensicherungsregelung unterliegt.

101

Somit wirkt sich die vom belgischen Recht vorgesehene Ausweitung der Garantieregelung auf Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften dahin aus, dass diesen Gesellschaften gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der genannten Regelung verfolgte Ziel in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die derjenigen von Genossenschaften vergleichbar ist, ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, und hat somit selektiven Charakter.

102

Was die Voraussetzungen einer Auswirkung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Garantieregelung für Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer Verzerrung des Wettbewerbs betrifft, zu der diese Regelung führen kann, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe keines Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der betreffenden Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur zu prüfen ist, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97, EU:C:2004:234, Rn. 44, vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C‑148/04, EU:C:2005:774, Rn. 54, und vom 19. März 2015, OTP Bank, C‑672/13, EU:C:2015:185, Rn. 54).

103

Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass die Kommission im 108. Erwägungsgrund des Beschlusses vom 3. Juli 2014 feststellen konnte, dass die ARCO-Gruppe ihren Marktanteil dank der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Garantieregelung länger habe halten können und erst zu einem späteren Zeitpunkt und in einem schwächeren Ausmaß, als es der Fall gewesen wäre, wenn sie nicht in den Genuss dieser Regelung gekommen wäre, Kapitalabflüsse erlitten habe und dass es folglich anderen Akteuren, die dem Wettbewerb allein aus eigenen Stücken hätten standhalten müssen und sich nicht auf die Garantieregelung für Genossenschaften hätten stützen können, an dem Kapital, das für Investitionen verfügbar gewesen wäre, gefehlt habe.

104

Zum anderen wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 141, sowie vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 77). Insoweit braucht das begünstigte Unternehmen nicht selbst am Handel zwischen Mitgliedstaaten teilzunehmen. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105

Des Weiteren hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Umstand, dass ein Wirtschaftssektor wie der der Finanzdienstleistungen auf Unionsebene in erheblichem Umfang liberalisiert worden ist, was den Wettbewerb verschärft hat, der bereits aufgrund des im Vertrag vorgesehenen freien Kapitalverkehrs möglich war, dazu führen kann, dass die Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten tatsächlich oder potenziell beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 142 und 145, sowie vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 51).

106

Der von der belgischen Regierung und den Gesellschaften der ARCO-Gruppe vorgebrachte Umstand, dass der Wert der von natürlichen Personen als Gesellschafter der im Finanzsektor tätigen Genossenschaften gehaltenen Anteile im Allgemeinen von geringem Umfang sei, ist nicht geeignet, auszuschließen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Garantieregelung den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

107

Die Auswirkungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Garantieregelung auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten sind nämlich mit Blick auf die Gesamtheit aller von ihr erfassten Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Gesellschaften zu beurteilen und nicht mit Blick auf das abgesicherte Kapital eines einzelnen privaten Anteilseigners. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt jedenfalls weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten aus (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 81, sowie vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 68).

108

Die Kommission durfte somit zu Recht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer Wettbewerbsverzerrung und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall erfüllt sind.

109

Was zweitens Art. 296 AEUV betrifft, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Einstufung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Garantieregelung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Beschluss vom 3. Juli 2014 hinreichend begründet ist.

110

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C‑390/06, EU:C:2008:224, Rn. 79, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 44).

111

Da die Qualifizierung als „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, muss ein Beschluss der Kommission, in dem eine solche Qualifizierung vorgenommen wird, begründen, weshalb dieses Unionsorgan der Ansicht ist, dass die betreffende staatliche Maßnahme alle diese Voraussetzungen erfüllt (Urteil vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112

Im vorliegenden Fall erfüllt der Beschluss vom 3. Juli 2014 diese Anforderungen.

113

Es ist nämlich festzustellen, dass dieser Beschluss rechtlich hinreichend begründet ist, da in seinen Erwägungsgründen 91 bis 110 die Gründe klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, aus denen die Kommission festgestellt hat, dass jede einzelne der Voraussetzungen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV im vorliegenden Fall erfüllt ist.

114

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2005, Italien/Kommission, C‑138/03, C‑324/03 und C‑431/03, EU:C:2005:714, Rn. 55, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 94).

115

Im Übrigen ist es, wie die Kommission betont hat, offensichtlich, dass bestimmte von den Gesellschaften der ARCO-Gruppe zur Untermauerung der Behauptung eines Begründungsmangels vorgebrachte Argumente, wie sie in der Vorlageentscheidung angeführt sind, eher darauf abzielen, die Stichhaltigkeit des Beschlusses vom 3. Juli 2014 zu bestreiten, als dessen Begründung. Dasselbe gilt für das Argument, das diese Gesellschaften gegen die von der Kommission zur Stützung der Feststellung des Vorliegens eines Vorteils vorgebracht haben, sowie für die Argumente, die die genannten Gesellschaften bezüglich der Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Wettbewerbsverzerrung und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten vorgebracht haben.

116

Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass es sich bei der Verpflichtung zur Begründung der Unionsrechtsakte nach Art. 296 Abs. 2 AEUV um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Total/Kommission, C‑597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117

Die Prüfung der zweiten Frage hat somit nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses vom 3. Juli 2014 beeinträchtigen könnte.

Zur dritten Frage

118

In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage ist die dritte Frage nicht zu beantworten.

Zu den Fragen 4 bis 6

119

Mit seinen Fragen 4 bis 6, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Durchführung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Garantieregelung entgegenstand, und zum anderen, ob der Beschluss vom 3. Juli 2014, was den Zeitpunkt betrifft, zu dem die Kommission davon ausging, dass die von ihr festgestellte staatliche Beihilfe zur Durchführung gebracht wurde, gegen diese Vorschrift verstößt.

120

Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen betreffende Vorhaben mitzuteilen. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bestimmt, dass der Mitgliedstaat, der eine Beihilfe gewähren will, die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen darf, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. Das mit dieser Vorschrift erlassene Verbot soll gewährleisten, dass die Wirkungen einer Beihilfe nicht eintreten, bevor die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist das Vorhaben im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren einleiten konnte (Urteil vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121

Art. 108 Abs. 3 AEUV unterwirft somit die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1973, Lorenz, 120/73, EU:C:1973:152, Rn. 2, vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25, sowie vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 58).

122

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beihilfemaßnahme, die unter Verstoß gegen die sich aus Art. 108 Abs. 3 AEUV ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wird, rechtswidrig (Urteil vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123

Im vorliegenden Fall geht aus dem ersten Erwägungsgrund des Beschlusses vom 3. Juli 2014 hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Garantieregelung erst am 7. November 2011 bei der Kommission angemeldet wurde, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Schutz des Kapitals der Gesellschaften der ARCO-Gruppe durch diese Garantieregelung mit Königlichem Erlass vom selben Tag angenommen wurde.

124

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anmeldung in einem so fortgeschrittenen Stadium „rechtzeitig“ im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV erfolgt.

125

Zwar lässt sich anhand des 110. Erwägungsgrundes des Beschlusses vom 3. Juli 2014 – in dem ausgeführt wird, dass die konstitutiven Merkmale einer staatlichen Beihilfe spätestens mit Annahme des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011 gegeben gewesen seien, der mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Garantieregelung geschaffene Vorteil jedoch bereits seit der Ankündigung zur Einführung dieser Maßnahme durch die belgische Regierung am 10. Oktober 2008 bestanden habe – nicht eindeutig bestimmen, welchen Zeitpunkt die Kommission als den Zeitpunkt der Durchführung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Garantieregelung ansieht.

126

Jedoch ist – ohne dass es erforderlich wäre, zu bestimmen, ob die mit dem Beschluss vom 3. Juli 2014 festgestellte staatliche Beihilfe ab ihrer ersten Ankündigung in einer Pressemitteilung der belgischen Regierung am 10. Oktober 2008 erst durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2011 oder aber zu einem vom vorlegenden Gericht angeführten Zeitpunkt zwischen diesen beiden Zeitpunkten zur Durchführung gebracht wurde – festzustellen, dass die Anmeldung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Garantieregelung am 7. November 2011 aufgrund dessen, dass die Begünstigten dieser Regelung spätestens durch den Königlichen Erlass vom selben Tag die Berechtigung erworben haben, dieser Regelung beizutreten, jedenfalls erfolgte, als sich diese bereits nicht mehr im Stadium eines „Vorhabens“ im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV befand. Somit wurde, wie die Generalanwältin in Nr. 118 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, das Prinzip der präventiven Kontrolle durch die Kommission missachtet.

127

Daraus folgt, dass die Kommission im 143. Erwägungsgrund des Beschlusses vom 3. Juli 2014 jedenfalls berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Garantieregelung „vo[m] [Königreich] Belgien rechtswidrig unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 [AEUV] durchgeführt wurde“.

128

Nach alledem ist auf die Fragen 4 bis 6 zu antworten, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Garantieregelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, soweit diese unter Verstoß gegen die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wurde.

129

Die Prüfung dieser Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses vom 3. Juli 2014 beeinträchtigen könnte.

Kosten

130

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Art. 2 und 3 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme in der durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie weder den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, eine Garantieregelung für die Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erlassen, noch dem entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat eine solche Regelung erlässt, soweit diese Regelung die praktische Wirksamkeit der Einlagensicherungsregelung, die einzuführen diese Richtlinie den Mitgliedstaaten vorschreibt, nicht beeinträchtigt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, und sie mit dem AEU-Vertrag, namentlich den Art. 107 und 108 AEUV, in Einklang steht.

 

2.

Die Prüfung der vom Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses 2014/686/EU der Kommission vom 3. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens – Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften – beeinträchtigen könnte.

 

3.

Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Garantieregelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, soweit diese unter Verstoß gegen die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wurde.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.