BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Mit dieser delegierten Richtlinie der Kommission wird Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) 1 (im Folgenden „RoHS-Richtlinie“) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert. Die Änderung betrifft eine Ausnahme für bestimmte Anwendungen, die Quecksilber in nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen enthalten.

Artikel 4 der RoHS-Richtlinie beschränkt die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Zehn Stoffe unterliegen derzeit Beschränkungen und sind in Anhang II der RoHS-Richtlinie aufgeführt: Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB), polybromierte Diphenylether (PBDE), Diethylhexylphthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP). In den Anhängen III und IV der RoHS-Richtlinie sind Elektro- und Elektronikgeräte für bestimmte Anwendungen aufgeführt, die von den Stoffbeschränkungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgenommen sind.

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie sind die Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, was die Gewährung, die Erneuerung und den Widerruf von Ausnahmen umfassen kann. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der RoHS-Richtlinie werden Ausnahmen nur dann in die Anhänge III und IV aufgenommen, wenn der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) 2 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit dadurch nicht abgeschwächt wird und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Gerätegestaltung oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Anhang II aufgeführten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, ist wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel; ii) die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten ist nicht gewährleistet; iii) die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution des Stoffes überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher.

Bei Entscheidungen über Ausnahmen und ihre Geltungsdauer muss auch der Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und den sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution Rechnung getragen werden. Bei Entscheidungen über die Geltungsdauer von Ausnahmen müssen alle etwaigen Auswirkungen auf die Innovation berücksichtigt werden. Gegebenenfalls müssen die Gesamtauswirkungen der Ausnahme basierend auf dem Lebenszykluskonzept herangezogen werden.

Außerdem muss die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der RoHS-Richtlinie zur Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten für bestimmte Verwendungen in die Listen in den Anhängen III und IV jeweils einzelne delegierte Rechtsakte erlassen. In Artikel 5 Absatz 3 und Anhang V der RoHS-Richtlinie ist das Verfahren für die Beantragung von Ausnahmen dargelegt.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Die Kommission erhielt Anträge 3 von Wirtschaftsteilnehmern auf Gewährung oder Verlängerung von Ausnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Anhang V der RoHS-Richtlinie.

Die derzeitige Ausnahme 2b III nach Anhang III gestattet die Verwendung von Quecksilber in nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (z. B. T9): 15 mg.

Die Kommission erhielt im Jahr 2015 zwei Anträge auf Erneuerung dieser Ausnahme. Die Antragsteller machten im Wesentlichen geltend, dass für die unter diese Ausnahme fallenden Anwendungen keine Substitutionsprodukte zur Verfügung stehen. 4 Einer der Anträge wurde im Januar 2020 mit zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich des praktikablen Quecksilbergrenzwerts, erneuert. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der RoHS-Richtlinie bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat.

Um den Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme bewerten zu können, leitete die Kommission in Juni 2015 eine Studie 5 zur Durchführung der erforderlichen technisch-wissenschaftlichen Prüfung ein, die eine achtwöchige Online-Konsultation von Interessenträgern 6 umfasste und 2016 abgeschlossen wurde. Im Anschluss an diese Studie, in der die umfangreichen technischen und wissenschaftlichen Daten und Beiträge – wie im Studienbericht dokumentiert – bewertet wurden, nahm die Kommission im Jahr 2019 7 eine Aktualisierung der Studie von 2016 vor, in deren Mittelpunkt die sozioökonomische Bewertung und die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten für diese und andere Ausnahmen standen. Der Abschlussbericht der Studie wurde veröffentlicht 8 , und die Interessenträger wurden benachrichtigt.

Die Kommission konsultierte die gemäß der RoHS-Richtlinie eingesetzte Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für delegierte Rechtsakte in den Sachverständigensitzungen vom1. September 2016, 29. Oktober 2018 und 21. Oktober 2019, um die Meinungen der Mitgliedstaaten zu einer nach Maßgabe der Schlussfolgerungen der Bewertungen geplanten Vorgehensweise einzuholen. Sie führte alle erforderlichen Schritte in Bezug auf Ausnahmen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 3 bis 7 der RoHS-Richtlinie durch. 9 Das Europäische Parlament und der Rat wurden über alle Tätigkeiten unterrichtet.

In der abschließenden unterstützenden Studie wurde Folgendes hervorgehoben:

·Auf Systemebene stehen Substitutionsprodukte (LED-Leuchten) zur Verfügung, aber das Spektrum von Substitutionsprodukten auf Bauteilebene (Ersatz-LED) und ihre Kompatibilität mit bestehenden Anlagen muss noch hinsichtlich der Abmessungen und der elektrischen Kompatibilität überprüft werden.

·Für die Entwicklung ausreichend kompatibler Alternativen ist mehr Zeit erforderlich, weshalb in der Studie empfohlen wurde, die Ausnahme um die Höchstdauer von drei Jahren zu verlängern.

·Die Herabsetzung der Grenzwerte für den Quecksilbergehalt ist jedoch bereits technisch möglich.

Die wissenschaftlichen und technischen Bewertungen, in deren Rahmen auch Interessenträger konsultiert wurden, ergaben also, dass die Ausnahmekriterien in Bezug auf die Ausnahme 2b III weiterhin erfüllt sind, da es noch keine zuverlässigen Substitutionsprodukte gibt. Aus den Bewertungsergebnissen ging ferner hervor, dass der durch die REACH-Verordnung gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2011/65/EU durch diese spezifische Ausnahme nicht abgeschwächt würde.

Gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde der Entwurf der delegierten Richtlinie für eine vierwöchige Rückmeldefrist auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ veröffentlicht. In diesem Zeitraum gingen 23 Beiträge ein. Der Entwurf des Rechtsakts wurde überarbeitet und präzisiert, wobei einige der angesprochenen Punkte berücksichtigt wurden.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Mit der delegierten Richtlinie wird die Ausnahme 2b III in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU für die Verwendung von Quecksilber in den betreffenden Anwendungen erneuert.

Die Bewertung der Kommission auf der Grundlage der unterstützenden Studien und Konsultationen ergab, dass die beantragte Ausnahme mindestens eines der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der RoHS-Richtlinie genannten Kriterien erfüllt, sodass die Erneuerung der Ausnahme gerechtfertigt ist: Die Substitution von Quecksilber durch zuverlässige Substitutionsprodukte in den unter dieser Ausnahme fallenden Lampenkategorien kann derzeit nicht gewährleistet werden.

Folglich sind die Bedingungen für die Ausnahme erfüllt, und die Ausnahme 2b III ist zu erneuern. Die Bewertung ergab ferner, dass der Grenzwert für den Quecksilbergehalt in den unter diese Ausnahme fallenden Lampenkategorien von 15 mg auf 10 mg je Lampe gesenkt werden kann.

Das Ende der Geltungsdauer dieser Ausnahme wird gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der RoHS-Richtlinie festgelegt. Wie die Bewertung ergab, ist die Erneuerung angesichts des Stands der Entwicklung von Substitutionsprodukten für drei weitere Jahre gerechtfertigt. Die Geltungsdauer dürfte keine negative Auswirkung auf die Innovation haben.

Das Rechtsinstrument ist eine delegierte Richtlinie nach Maßgabe der Rechtsgrundlage (Richtlinie 2011/65/EU) und insbesondere der Befugnisübertragung nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 20 der Richtlinie.

Ziel der delegierten Richtlinie ist es, zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit beizutragen und die Bestimmungen für das Funktionieren des Binnenmarkts für Elektro- und Elektronikgeräte anzugleichen, indem im Einklang mit den Bestimmungen und nach den Bedingungen der RoHS-Richtlinie und dem Verfahren für die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt der Einsatz ansonsten verbotener Stoffe für bestimmte Verwendungen gestattet wird.

Die delegierte Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 13.12.2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 10 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der vorgenannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2)Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)Mit dem Beschluss 2010/571/EU 11 gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (z. B. T9) (im Folgenden „Ausnahme“), die derzeit als Ausnahme 2b III in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5)Quecksilber wird in nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen verwendet, um ultraviolettes Licht zu erzeugen, das anschließend durch die fluoreszierende Beschichtung auf der Lampe in sichtbares Licht umgewandelt wird. Die Zusammensetzung der quecksilberhaltigen Beschichtung bestimmt die Lichtfarbe und die Farbwiedergabe.

(6)Am 19. Dezember 2014 und am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Antrag auf Erneuerung“), die innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist eingingen und von denen einer im Januar 2020 mit zusätzlichen Informationen aktualisiert wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7)Die Bewertung des Antrags auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Substitution oder Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Anwendungen derzeit technisch nicht praktikabel ist. Die Bewertung ergab ferner, dass der Grenzwert für den Quecksilbergehalt in den unter diese Ausnahme fallenden Lampenkategorien von 15 mg auf 10 mg je Lampe gesenkt werden kann. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(8)Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(9)Daher sollte die Erneuerung der Ausnahme mit einem überarbeiteten Wortlaut, der den eingeschränkten Anwendungsbereich der Ausnahme festlegt, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden, damit weitere Daten über die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten für die unter diese Ausnahme fallenden spezifischen Lampentypen erhoben werden können. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/65/EU sollte für die derzeitige Ausnahme 2b III ein Ende der Geltungsdauer nach 12 Monaten festgelegt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, wird sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken.

(10)Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie + 1 Tag] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13.12.2021

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)    ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
(2)    ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(3)    Die Liste ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/environment/waste/rohs_eee/adaptation_en.htm .
(4)    https://rohs.exemptions.oeko.info/fileadmin/user_upload/RoHS_Pack_9/Exemption_2_b__3-4_/Lighting_Europe/2b3_LE_RoHS_Exemption__Req_Final.pdf und https://rohs.exemptions.oeko.info/fileadmin/user_upload/RoHS_Pack_9/Exemption_2_b__3-4_/NARVA/01_02_a__2b3_4a.pdf
(5)    Der Abschlussbericht der Studie ist abrufbar unter https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/a3fdcc8c-4273-11e6-af30-01aa75ed71a1 .
(6)    Konsultationszeitraum: 21. August 2015 bis 16. Oktober 2015, https://rohs.exemptions.oeko.info .
(7)     https://rohs.exemptions.oeko.info/fileadmin/user_upload/reports/FWCW_RoHS_Lamps_SEA_ 20190729_Final.pdf
(8)

    https://ec.europa.eu/environment/waste/rohs_eee/studies_rohs1_en.htm .

(9)    Eine Liste der erforderlichen Verwaltungsschritte ist von der Website der Kommission abrufbar. Der aktuelle Verfahrensstand der einzelnen Entwürfe delegierter Rechtsakte kann im interinstitutionellen Register der delegierten Rechtsakte unter https://webgate.ec.europa.eu/regdel/#/home eingesehen werden.
(10)    ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
(11)    Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).
(12)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Nummer 2b III folgende Fassung:

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

„2b. III

Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (z. B. T9): 15 mg

Läuft am [Amt für Veröffentlichungen: 12 Monate nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie im Amtsblatt] ab; vom [Amt für Veröffentlichungen: 12 Monate + ein Tag nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie im Amtsblatt] bis zum [Amt für Veröffentlichungen: drei Jahre nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie im Amtsblatt] dürfen 10 mg je Lampe verwendet werden.“