ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 174

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
13. Juni 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/347/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Februar 2014 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union

1

 

 

Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 622/2014 der Kommission vom 14. Februar 2014 über eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse für das Gemeinsame Unternehmen Initiative Innovative Arzneimittel 2 ( 1 )

7

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 623/2014 der Kommission vom 14. Februar 2014 über eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse für das Gemeinsame Unternehmen Biobasierte Industriezweige ( 1 )

12

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 624/2014 der Kommission vom 14. Februar 2014 über eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse für das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 ( 1 )

14

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 625/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, denen Anleger, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Originatoren in Bezug auf Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken unterliegen ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2014 der Kommission vom 10. Juni 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

26

 

*

Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Überwachung der Partikelemissionen durch das On-Board-Diagnosesystem ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 hinsichtlich des Einfuhrzollkontingents für Knoblauch mit Ursprung in China

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 629/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Methylnonylketon ( 1 )

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 630/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 zur 215. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

35

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 631/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

38

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/348/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 5. Juni 2014 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

40

 

*

Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

42

 

 

2014/350/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3677)  ( 1 )

45

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Februar 2014

über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union

(2014/347/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114, 168, 169 und 172, Artikel 173 Absatz 3 sowie die Artikel 188 und 192 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe des Beschluses 2012/777/EU des Rates (1) wurde das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union (2) (im Folgenden „Protokoll“) am 17. Dezember 2012 im Namen der Union unterzeichnet.

(2)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HATZIDAKIS


(1)  ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 26.

(2)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(3)  Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/3


PROTOKOLL

zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

einerseits

und

DIE REPUBLIK ARMENIEN, im Folgenden „Armenien“,

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Armenien hat das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) geschlossen, das am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist.

(2)

Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an.

(3)

Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet.

(4)

Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt.

(5)

Armenien hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht.

(6)

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Armeniens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Armeniens festzulegen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Armenien kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme Armenien zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Armenien leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Armenien teilnimmt.

Artikel 3

Die Vertreter Armeniens können bei den Armenien betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme teilnehmen, zu denen Armenien einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus Armenien unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Armeniens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Armeniens anhand der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien festzulegen.

Ersucht Armenien für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Armenien vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch Armenien unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung (Memorandum of Understanding) wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist.

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen.

Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Armeniens an Programmen der Union überprüfen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Armeniens.

Artikel 10

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 12

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на седемнадесети декември две хиляди и дванадесета година.

Hecho en Bruselas, el diecisiete de diciembre de dos mil doce.

V Bruselu dne sedmnáctého prosince dva tisíce dvanáct.

Udfærdiget i Bruxelles den syttende december to tusind og tolv.

Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Dezember zweitausendzwölf.

Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta detsembrikuu seitsmeteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εφτά Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα.

Done at Brussels on the seventeenth day of December in the year two thousand and twelve.

Fait à Bruxelles, le dix-sept décembre deux mille douze.

Fatto a Bruxelles, addì diciassette dicembre duemiladodici.

Briselē, divi tūkstoši divpadsmitā gada septiņpadsmitajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų gruodžio septynioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkettedik év december havának tizenhetedik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sbatax-il jum ta’ Diċembru tas-sena elfejn u tnax.

Gedaan te Brussel, de zeventiende december tweeduizend twaalf.

Sporządzono w Brukseli dnia siedemnastego grudnia roku dwa tysiące dwunastego.

Feito em Bruxelas, em dezassete de dezembro de dois mil e doze.

Întocmit la Bruxelles la șaptesprezece decembrie două mii doisprezece.

V Bruseli sedemnásteho decembra dvetisícdvanásť.

V Bruslju, dne sedemnajstega decembra leta dva tisoč dvanajst.

Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakaksitoista.

Som skedde i Bryssel den sjuttonde december tjugohundratolv.

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За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Ghall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Република Армения

Por la Republica de Armenia

Za Arménskou republiku

For Republikken Armenien

Für die Republik Armenien

Armeenia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Αρμενίας

For the Republic of Armenia

Pour la Republique dArménie

Per la Repubblica di Armenia

Armēnijas Republikas vārdā –

Armėnijos Respublikos vardu

Örmény Köztársaság részéről

Ghar-Repubblika tal-Armenja

Voor de Republiek Armenië

W imieniu Republiki Armenii

Pela República da Armenia

Pentru Republica Armenia

Za Armensku republiku

Za Republiko Armenijo

Armenian tasavallan puolesta

För Republiken Armenien

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VERORDNUNGEN

13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 622/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2014

über eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse für das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c Ziffern i bis vii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) (Horizont 2020) festgelegt und die Beteiligung der Union an öffentlich-privaten Partnerschaften, einschließlich gemeinsamer Unternehmen, in zentralen Bereichen vorgesehen, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können.

(2)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 sollte mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 in Einklang stehen. Um jedoch den besonderen Erfordernissen der Funktionsweise von gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 187 des Vertrags im Bereich der innovativen Arzneimittel gegründet werden, Rechnung zu tragen, wurde der Kommission für die Laufzeit von Horizont 2020 die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen, damit gemäß Artikel 187 des Vertrags gegründete Fördereinrichtungen die Möglichkeit erhalten, die Förderfähigkeit auf bestimmte Arten von Teilnehmern zu beschränken und spezielle Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums zu beschließen.

(3)

Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel“ wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates (3) mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017 gegründet, um die Zusammenarbeit zwischen allen Akteuren wie Industrie, Behörden (einschließlich Regulierungsstellen), Patientenorganisationen, Hochschulen und klinischen Zentren zu fördern und die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung mit dem langfristigen Ziel zu verbessern, dass die pharmazeutische Industrie wirksamere und sicherere innovative Arzneimittel erzeugt.

(4)

In Bezug auf die Regeln zur Förderfähigkeit und zu den Rechten des geistigen Eigentums wurde festgestellt, dass sich durch die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens besondere Erfordernisse ergeben, die durch das Ziel der Initiative für Innovative Arzneimittel (IMI) bedingt sind, große Industriepartner mit gemeinnützigen Einrichtungen, Behörden oder anderen Stellen zusammenzubringen und eine bestmögliche Nutzung der Projektergebnisse zu erreichen, damit die Arzneimittel den Patienten schneller zur Verfügung stehen. Das durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates (4) gegründete Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ sollte weiterhin Rechtspersonen wie Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, Sekundarschulen und Hochschulen sowie gemeinnützigen Einrichtungen Fördermittel bereitstellen; daher ist eine Ausnahmeregelung in Bezug auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 erforderlich.

(5)

In Bezug auf die Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums wurde festgestellt, dass sich durch die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ besondere Erfordernisse ergeben, die mit seinen Zielen in Zusammenhang stehen, ein offenes Innovationsmodell sowie ein dynamisches System des Wissensaustauschs zu erreichen, das umfassendere Möglichkeiten zur Schaffung und Nutzung von aus den IMI-Projekten resultierenden Kenntnissen eröffnet und einen breiten Zugang für Teilnehmer, verbundene Unternehmen und Dritte zu diesen Kenntnissen gewährleistet; übergeordnetes Ziel dabei ist, die Entwicklung der Diagnostik und der medizinischen Behandlung zum Nutzen der Patienten zu beschleunigen, auch durch die Förderung von klinischer bzw. translationaler Forschung und klinischer Versuche, insbesondere in den Bereichen, die im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegen und bei denen ein hoher, noch nicht gedeckter medizinischer Bedarf besteht, wie in dem am 9. Juli 2013 veröffentlichten Bericht der Weltgesundheitsorganisation über vorrangige Medikamente (5) aufgezeigt. Diese Bedingungen sollten für alle Teilnehmer gelten, damit ihre bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte („background“), Ergebnisse und zusätzlichen Kenntnisse und Schutzrechte („sideground“) geschützt sind. Damit Forschung durchgeführt werden kann, ist es sinnvoll, die Übertragung und Lizenzierung von Ergebnissen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten zu gestatten sowie anderen Teilnehmern Rechte auf Zugang zu den Ergebnissen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten einzuräumen. In diesem Zusammenhang sollte bei der Nutzung zwischen der Nutzung zu Forschungszwecken und der direkten Nutzung unterschieden werden. Bei diesen Bedingungen sollten auch die Verpflichtungen berücksichtigt werden, die die Teilnehmer im Vorfeld eingegangen sind, aber gleichzeitig die potenzielle direkte Nutzung von Ergebnissen, einschließlich klinischer Versuche hinsichtlich der Ergebnisse selbst, ermöglicht werden. Um Ergebnisse umfassend zu nutzen, die Bereitstellung innovativer Arzneimittel für die Patienten zu erleichtern und die Arzneimittelforschung und -entwicklung zu verbessern, ist es notwendig, Abweichungen von den Artikeln 41 und 44 bis 48 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 kommen hinsichtlich des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ nur die folgenden Teilnehmer für eine Förderung durch das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ in Frage:

a)

Rechtspersonen, die in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassen sind oder nach dem Unionsrecht gegründet wurden und

b)

zu einer der folgenden Kategorien gehören:

i)

Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und andere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Mio. EUR, wobei letztere keine verbundene Rechtspersonen von Unternehmen sein dürfen, deren Jahresumsatz 500 Mio. EUR übersteigt; die Definition von „verbundenen Rechtspersonen“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt sinngemäß;

ii)

Sekundarschulen und Hochschulen;

iii)

gemeinnützige Einrichtungen, unter anderem solche, zu deren Haupttätigkeiten die Forschung oder technologische Entwicklung gehört, oder Patientenorganisationen;

c)

die Gemeinsame Forschungsstelle;

d)

internationale Organisationen von europäischem Interesse.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 45 bis 48 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gelten die folgenden Bestimmungen für das Eigentum an und den Zugang zu zusätzlichen Kenntnissen und Schutzrechten („sideground“):

a)

Ergebnisse enthalten keine zusätzlichen Kenntnisse und Schutzrechte als materielle und immaterielle, von einem Teilnehmer im Rahmen der Maßnahme hervorgebrachte Ergebnisse wie Daten, Kenntnisse und Informationen jeder Art und in jeder Form, unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind, die nicht den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Zielen der Maßnahme dienen und die nicht für die Durchführung der Maßnahme oder die Nutzung der Ergebnisse zu Forschungszwecken erforderlich sind.

b)

Jeder Teilnehmer bleibt ausschließlicher Eigentümer seiner zusätzlichen Kenntnisse und Schutzrechte; es kann jedoch eine andere Eigentumszuteilung vereinbart werden.

c)

Die Teilnehmer sind nicht verpflichtet, Rechte auf Zugang zu zusätzlichen Kenntnissen und Schutzrechten einzuräumen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gelten die folgenden Bestimmungen für die Übertragung und Lizenzierung von Ergebnissen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten für verbundene Rechtspersonen, Käufer und jeden anderen Rechtsnachfolger:

a)

Jeder Teilnehmer kann ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer, sofern diese ohne unangemessene Verzögerung informiert werden und der Rechtsnachfolger schriftlich sein Einverständnis erklärt, durch die Finanzhilfevereinbarung und die Konsortialvereinbarung gebunden zu sein, seine Ergebnisse übertragen auf

i)

mit ihm verbundene Rechtspersonen;

ii)

Käufer eines wesentlichen Teils oder aller seiner relevanten Vermögenswerte;

iii)

etwaige Rechtsnachfolger infolge der Fusion oder eines sonstigen Zusammenschlusses, an der bzw. dem der Teilnehmer beteiligt ist.

Die in Unterabsatz 1 genannte Frist wird von den Teilnehmern in der Konsortialvereinbarung vereinbart.

b)

Jeder Teilnehmer kann für Rechte im Zusammenhang mit bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten Lizenzen vergeben, sie übertragen oder sie auf andere Weise veräußern, vorbehaltlich etwaiger Rechte und Pflichten im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung und der Konsortialvereinbarung.

c)

Überträgt ein Teilnehmer seine Eigentumsrechte an bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, so gehen damit auch seine in der Finanzhilfevereinbarung und der Konsortialvereinbarung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf diese bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte an den Rechtsnachfolger über, einschließlich der Verpflichtung, diese Pflichten an weitere Rechtsnachfolger weiter zu übertragen.

d)

Jeder Teilnehmer kann ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer, sofern diese ohne unangemessene Verzögerung informiert werden und der Rechtsnachfolger schriftlich sein Einverständnis erklärt, durch die Finanzhilfevereinbarung und die Konsortialvereinbarung gebunden zu sein, seine Ergebnisse übertragen auf

i)

mit ihm verbundene Rechtspersonen;

ii)

Käufer eines wesentlichen Teils oder aller seiner relevanten Vermögenswerte;

iii)

etwaige Rechtsnachfolger infolge der Fusion oder eines sonstigen Zusammenschlusses, an der bzw. dem der Teilnehmer beteiligt ist.

Die in Unterabsatz 1 genannte Frist wird von den Teilnehmern in der Konsortialvereinbarung vereinbart.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gelten die folgenden Bestimmungen für die Übertragung und Lizenzierung von Ergebnissen:

 

Sofern die Ausübung der Rechte auf Zugang zu den Ergebnissen gewährleistet ist und der Teilnehmer, der Eigentümer der Ergebnisse ist, etwaige zusätzliche Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung oder der Konsortialvereinbarung einhält, kann dieser Teilnehmer jeder Rechtsperson Lizenzen oder in anderer Form das Recht gewähren, die Ergebnisse zu nutzen.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gelten die folgenden Bestimmungen für die Grundsätze für Zugangsrechte:

 

Jede Rechtsperson, die für den Abschluss der Maßnahme oder zur Nutzung zu Forschungszwecken über Zugangsrechte verfügt, kann einem anderen Teilnehmer die Ausübung dieser Rechte in seinem Namen gestatten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Rechtsperson, die über Zugangsrechte verfügt, haftet für die Handlungen der anderen Rechtsperson, als wenn sie sie selbst ausgeführt hätte;

b)

der anderen Rechtsperson eingeräumte Zugangsrechte beinhalten nicht das Recht auf Vergabe von Unterlizenzen.

Artikel 6

Abweichend von Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gelten die folgenden Bestimmungen für die Zugangsrechte für die Durchführung:

a)

Während der Maßnahme verfügen die Teilnehmer — ausschließlich für die Zwecke der Durchführung und des Abschlusses der Maßnahme und soweit hierfür erforderlich — über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen der anderen Teilnehmer. Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt.

b)

Während der Maßnahme verfügen die Teilnehmer — ausschließlich für die Zwecke der Durchführung und des Abschlusses der Maßnahme und soweit hierfür erforderlich — über das Recht auf Zugang zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten der anderen Teilnehmer, es sei denn, es bestehen Hindernisse oder Einschränkungen aufgrund von Verpflichtungen gegenüber anderen, die bereits am Tag des Beitritts zur Finanzhilfevereinbarung bestanden. Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Hinsichtlich der Nutzung bezeichnet der Ausdruck

i)

„Nutzung zu Forschungszwecken“ die Verwendung der Ergebnisse oder der für die Nutzung der Ergebnisse erforderlichen bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte für alle anderen Zwecke als die des Abschlusses der Maßnahme oder der direkten Nutzung, die die Anwendung der Ergebnisse als Instrument für die Forschung — einschließlich klinischer Forschung und klinischer Versuche — umfasst, aber nicht darauf beschränkt ist, und die direkt oder indirekt zu den Zielen der gesellschaftlichen Herausforderung „Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 beiträgt;

ii)

„direkte Nutzung“ die Entwicklung von Ergebnissen für die Vermarktung, auch durch klinische Versuche, oder die Vermarktung der Ergebnisse selbst.

b)

Während und nach Abschluss der Maßnahme verfügen die Teilnehmer und die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen der anderen Teilnehmer für Forschungszwecke.

Zugangsrechte für Forschungszwecke werden auf nicht ausschließlicher Basis sowie zu fairen und angemessenen — einschließlich finanziell angemessenen — Bedingungen oder unentgeltlich eingeräumt; dabei werden der tatsächliche oder potenzielle Wert der Ergebnisse, zu denen Zugang beantragt wird, und sonstige Merkmale der beabsichtigten Nutzung zu Forschungszwecken berücksichtigt.

Erfordert die direkte Nutzung durch einen Teilnehmer oder Dritten Ergebnisse, die sich im Besitz eines anderen Teilnehmers befinden, handeln die beteiligten Parteien die Zugangsrechte nach eigenem Ermessen aus.

c)

Während und nach Abschluss der Maßnahme verfügen die Teilnehmer und die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen über das Recht auf Zugang zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten der anderen Teilnehmer, jedoch nur insoweit, als dies vernünftigerweise für die Nutzung der Ergebnisse zu Forschungszwecken erforderlich ist.

Solche Zugangsrechte für Forschungszwecke werden auf nicht ausschließlicher Basis sowie zu fairen und angemessenen — einschließlich finanziell angemessenen — Bedingungen oder unentgeltlich eingeräumt; dabei werden der tatsächliche oder potenzielle Wert der bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, zu denen Zugang beantragt wird, und sonstige Merkmale der beabsichtigten Nutzung zu Forschungszwecken berücksichtigt.

Die Teilnehmer sind — vorbehaltlich der Zugangsrechte für Forschungszwecke — nicht verpflichtet, Rechte auf Zugang zu ihren bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten für die direkte Nutzung einzuräumen, und können ihre bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte nach eigenem Ermessen nutzen und verwerten, Unterlizenzen für sie vergeben oder sie anderweitig vermarkten.

Erfordert die direkte Nutzung durch einen Teilnehmer oder Dritten bestehende Kenntnisse und Schutzrechte, die für die Nutzung von Ergebnissen erforderlich sind und die sich im Besitz eines anderen Teilnehmers befinden, handeln die beteiligten Parteien die Zugangsrechte nach eigenem Ermessen aus.

d)

Nach Abschluss der Maßnahme können Dritte das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen der Teilnehmer für Forschungszwecke beantragen und erhalten.

Solche Zugangsrechte werden auf nicht ausschließlicher Basis zu Bedingungen eingeräumt, die vom Eigentümer der Ergebnisse und dem betreffenden Dritten als angemessen angesehen werden. Diese Bedingungen dürfen nicht günstiger sein als die Bedingungen, die für Teilnehmer und verbundene Rechtspersonen für die Nutzung zu Forschungszwecken gelten.

e)

Nach Abschluss der Maßnahme können Dritte das Recht auf Zugang zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten der Teilnehmer nur insoweit beantragen und erhalten, als dies vernünftigerweise für die Nutzung der Ergebnisse zu Forschungszwecken erforderlich ist.

Solche Zugangsrechte werden auf nicht ausschließlicher Basis zu Bedingungen eingeräumt, die vom Eigentümer der bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte und dem betreffenden Dritten als angemessen angesehen werden.

f)

Vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung kann ein Teilnehmer bestimmte Elemente der bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte benennen und einen mit Gründen versehenen Antrag an das Programmbüro des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ richten, diese Elemente ganz oder teilweise von den unter Buchstabe e genannten Verpflichtungen auszunehmen.

Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ gibt einem solchen Antrag nur in Ausnahmefällen statt und berücksichtigt bei seiner Entscheidung die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 557/2014 genannten Ziele, die in der Satzung genannten Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ und die legitimen Interessen der betreffenden Teilnehmer. Es kann dem Antrag unter Bedingungen stattgeben, die es mit dem Teilnehmer aushandelt. Etwaige Ausnahmen werden in die Finanzhilfevereinbarung aufgenommen und können nicht geändert werden, es sei denn, eine solche Änderung ist nach der Finanzhilfevereinbarung zulässig.

g)

Die Teilnehmer vereinbaren in der Konsortialvereinbarung eine Frist für Anträge auf Zugang im Sinne der Buchstaben b bis e.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54).

(5)  „Priority medicines for Europe and the World Update Report“ (Aktualisierter Bericht der Weltgesundheitsorganisation über vorrangige Medikamente für Europa und die Welt), 2013, ISBN 978 92 4 150575 8 http://www.who.int/medicines/areas/priority_medicines/en/.


13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/12


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 623/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2014

über eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse für das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) (Horizont 2020) festgelegt und die Beteiligung der Union an öffentlich-privaten Partnerschaften, einschließlich gemeinsamer Unternehmen, in zentralen Bereichen vorgesehen, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können.

(2)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 sollte mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 in Einklang stehen. Um jedoch den besonderen Erfordernissen der Funktionsweise von gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 187 des Vertrags im Bereich der biobasierten Industriezweige gegründet werden, Rechnung zu tragen, wurde der Kommission für die Laufzeit von Horizont 2020 die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen.

(3)

Das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI JU) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates (3) im Bereich der biobasierten Industriezweige zur Durchführung der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024 gegründet.

(4)

Durch die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens ergeben sich besondere Erfordernisse, um die Teilnahme bestimmter Arten von Teilnehmern zu erleichtern und zu fördern. Diese besonderen Erfordernisse der Funktionsweise sind auf die derzeitige Fragmentierung dieses im Entstehen begriffenen Industriesektors mit seinen zahlreichen kleinen bis mittleren Akteuren zurückzuführen. Die Teilnahme dieser Akteure sowie von Sekundarschulen und Hochschulen und sonstigen Einrichtungen am Gemeinsamen Unternehmen BBI sollte erleichtert und gefördert werden, da sie anerkanntermaßen über hohe Kompetenzen auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung verfügen. Um eine größtmögliche Hebelwirkung auf private Investitionen zu erreichen, sollten bei anderen Maßnahmen als Innovationsmaßnahmen nur diese Akteure für eine Förderung durch das Gemeinsame Unternehmen BBI in Frage kommen.

(5)

Dementsprechend ist es sinnvoll, eine Ausnahmeregelung in Bezug auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 vorzusehen, damit die Förderfähigkeit bei anderen Maßnahmen als Innovationsmaßnahmen auf Einrichtungen wie kleine und mittlere Unternehmen oder Sekundarschulen und Hochschulen beschränkt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 kommen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Biobasierte Industriezweige“ bei Maßnahmen im Bereich der biobasierten Industriezweige, die keine Innovationsmaßnahmen sind, nur die folgenden Teilnehmer für eine Förderung durch das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ in Frage:

a)

kleine und mittlere Unternehmen;

b)

Sekundarschulen und Hochschulen;

c)

gemeinnützige Rechtspersonen, einschließlich solcher, zu deren Haupttätigkeiten die Forschung oder technologische Entwicklung gehört;

d)

die Gemeinsame Forschungsstelle;

e)

internationale Organisationen von europäischem Interesse.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).


13.6.2014   

DE

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L 174/14


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 624/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2014

über eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse für das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky 2“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) (Horizont 2020) festgelegt und die Beteiligung der Union an öffentlich-privaten Partnerschaften, einschließlich gemeinsamer Unternehmen, in zentralen Bereichen vorgesehen, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können.

(2)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 sollte mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 in Einklang stehen. Um jedoch den besonderen Erfordernissen der Funktionsweise von gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 187 des Vertrags im Bereich der Luftfahrt gegründet werden, Rechnung zu tragen, wurde der Kommission für die Laufzeit von Horizont 2020 die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen, damit gemäß Artikel 187 des Vertrags im Bereich der Luftfahrt gegründete Fördereinrichtungen die Möglichkeit erhalten, die Mindestteilnehmerzahl zu senken.

(3)

Das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky 2“ wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates (3) im Bereich der Luftfahrt mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024 gegründet. Mit ihm wird das Ziel verfolgt, die Umweltauswirkungen der europäischen Luftfahrttechnologien zu verbessern und die künftige internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Luftfahrtindustrie zu sichern.

(4)

In Bezug auf die Regeln für die Beteiligung an Horizont 2020, insbesondere die Mindesteilnehmerzahl, wurde festgestellt, dass sich durch die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens besondere Erfordernisse ergeben. Die Aufforderungen des Gemeinsamen Unternehmens sind sehr spezifisch und zielgerichtet, damit sie innovative Lösungen hervorbringen, die direkt für die endgültigen Demonstrationssysteme verwendbar sind. Um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Forschungseinrichtungen und Hochschulen zu einer Teilnahme zu bewegen, hat es sich außerdem als sehr wirksam erwiesen, einzelnen Rechtspersonen die Möglichkeit zu geben, auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin einen Vorschlag einzureichen.

(5)

Damit auch weiterhin eine breite Beteiligung von KMU sowie von Forschungseinrichtungen und Hochschulen gefördert wird, ist es sinnvoll, eine Abweichung von der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 festgelegten Mindestteilnehmerzahl vorzusehen, damit einzelne Rechtspersonen die Möglichkeit erhalten, auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Gemeinsamen Unternehmens „Clean Sky 2“ hin einen Vorschlag einzureichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky 2“ veröffentlicht, als Mindestbedingung die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Rechtsperson.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (ABl. L 169 vom 7.6. 2014, S. 77).


13.6.2014   

DE

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L 174/16


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 625/2014 DER KOMMISSION

vom 13. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, denen Anleger, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Originatoren in Bezug auf Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken unterliegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 410 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Pflicht zum Selbstbehalt soll eine stärkere gemeinsame Ausrichtung der Interessen der Parteien erreicht bzw. das Kreditrisiko der verbrieften Risikopositionen übertragen und eingegangen werden. Wenn ein Unternehmen seine eigenen Verbindlichkeiten verbrieft, ergibt sich eine solche Interessensausrichtung automatisch, unabhängig davon, ob der Endschuldner seine Schuld besichert. Wenn klar ist, dass das Kreditrisiko beim Originator verbleibt, ist der Selbstbehalt nicht erforderlich und würde die bisherige Situation nicht verbessern.

(2)

Für bestimmte Fälle, in denen Institute — wenn sie nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber auftreten — das Kreditrisiko einer Verbriefungsposition eingehen, sollte klargestellt werden, wann eine Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken als gegeben anzusehen ist, was auch für Fälle gilt, in denen Institute bei einer Verbriefung als Gegenpartei eines Derivatgeschäfts oder eines Sicherungsgeschäfts auftreten, Liquidität für das Geschäft bereitstellen oder im Rahmen von Marktpflegetätigkeiten Verbriefungspositionen im Handelsbuch halten.

(3)

Bei Wiederverbriefungen findet der Kreditrisikotransfer auf der ersten und der zweiten Stufe des Geschäfts, d. h. bei erstmaliger und neuerlicher Verbriefung statt. Diese beiden Geschäftsebenen und die beiden dazugehörigen Kreditrisikoübertragungen sind hinsichtlich der Anforderungen dieser Verordnung voneinander unabhängig. Das Halten eines Nettoanteils und die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollten auf jeder Ebene von den Instituten sichergestellt werden, die auf der betreffenden Ebene übertragene Kreditrisiken eingehen. Geht ein Institut nur auf der zweiten Ebene, das heißt bei der Wiederverbriefung ein Risiko ein, unterliegt es nur auf dieser Ebene der Pflicht zum Selbstbehalt und der Sorgfaltspflicht. Innerhalb ein und derselben Wiederverbriefung sollten Institute, die auf der ersten Verbriefungsebene ein Risiko eingegangen sind, auch auf dieser Ebene die Pflicht zum Selbstbehalt und die Sorgfaltspflicht erfüllen.

(4)

Wie die Pflicht zum Selbstbehalt zu erfüllen ist, sollte näher ausgeführt werden, was u. a. das regelkonforme Vorgehen bei mehreren Originatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern sowie Einzelheiten zu den unterschiedlichen Halteoptionen, zur Beurteilung der Einhaltung der Pflicht zum Selbstbehalt bei der Origination und auf laufender Basis und zum Umgang mit Ausnahmen betrifft.

(5)

Artikel 405 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bietet hinsichtlich der Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt verschiedene Optionen an. Diese Verordnung stellt im Detail klar, wie bei jeder dieser Optionen zu verfahren ist.

(6)

Das Halten eines Anteils kann auf synthetischer oder Eventualbasis erreicht werden, sofern solche Methoden voll und ganz mit einer der in Artikel 405 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Optionen in Einklang stehen, mit denen die synthetische oder Eventual-Halteform gleichgesetzt werden können, und vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Offenlegungspflicht gewährleistet ist.

(7)

Eine Absicherung oder Veräußerung des Selbstbehalts ist untersagt, wenn dies den Zweck der Pflicht zum Selbstbehalt unterläuft, d. h., dass solche Maßnahmen zulässig sind, wenn sie den Träger des Selbstbehalts nicht gegen das Kreditrisiko entweder der gehaltenen Verbriefungspositionen oder der gehaltenen Risikopositionen absichern.

(8)

Zur Gewährleistung des laufenden Erhalts des Nettoanteils sollten die Institute sicherstellen, dass die Verbriefungsstruktur keinen integrierten Mechanismus aufweist, durch den der Mindestselbstbehalt bei der Origination zwangsläufig rascher abnähme als der übertragene Anteil. Ebenso sollte dem Selbstbehalt keine Priorität in Bezug auf Zahlungsströme eingeräumt werden, um vorrangig von einer Rückzahlung oder Amortisierung zu profitieren, so dass sein Anteil unter 5 % des laufenden Nominalwerts der veräußerten Tranchen oder der verbrieften Risikopositionen fiele. Darüber hinaus sollte die dem Institut infolge des eingegangenen Risikos einer Verbriefungsposition gewährte Kreditunterstützung bezogen auf die Rückzahlungsquote der zugrunde liegenden Risikopositionen nicht unverhältnismäßig abnehmen.

(9)

Um den Bürokratieaufwand zu verringern und die durch die Einhaltung der Sorgfaltspflicht entstehenden Kosten zu senken, sollten die Institute finanzielle Modelle verwenden können, die von Dritten entwickelt wurden, bei denen es sich nicht um externe Ratingagenturen (ECAI) handelt. Die Institute sollten von Dritten entwickelte finanzielle Modelle nur einsetzen, wenn sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert haben und die Methodik, Annahmen und Ergebnisse dieser Modelle verstanden haben.

(10)

Es sollte näher festgelegt werden, wie oft die Institute die Einhaltung der Sorgfaltspflicht überprüfen sollten, wie zu bewerten ist, ob die Anwendung unterschiedlicher Strategien und Verfahren für das Handelsbuch und das Anlagebuch angemessen ist und wie die Einhaltung geprüft wird, wenn die Positionen dem Korrelationshandelsportfolio angehören; darüber hinaus sind bestimmte in Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Begriffe wie „Risikomerkmale“ und „strukturelle Merkmale“ zu definieren.

(11)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte bei Unternehmen, die in einem Drittland niedergelassen sind und in die Konsolidierung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen werden, aber nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich zusätzlicher Risikogewichte fallen, unter bestimmten Umständen — wie bei zu Marktpflegezwecken im Handelsbuch gehaltenen Risikopositionen — nicht von einem Verstoß gegen Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgegangen werden. Nicht von einem Verstoß gegen diesen Artikel ausgegangen werden sollte, wenn solche Risiken oder Positionen im Handelsbuch nicht wesentlich sind und keinen unverhältnismäßigen Anteil an der Handelstätigkeit bilden, vorausgesetzt, dass gründliche Kenntnisse über die Risiken und Positionen vorhanden sind und dass förmliche Regeln und Verfahren eingeführt wurden, die bezüglich des Risikoprofils dieses Unternehmens und der Gruppe insgesamt geeignet und angemessen sind.

(12)

Die erstmalige und laufende Offenlegung gegenüber Anlegern in Bezug auf die Art und Höhe des Selbstbehalts und betreffend alle wesentlichen relevanten Daten, einschließlich Bonität und Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikoposition, ist für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den Verbriefungspositionen unerlässlich. Die offengelegten Daten beinhalten Einzelheiten zur Identität des Trägers des Selbstbehalts, zur gewählten Halteoption und zur ursprünglichen und laufenden Verpflichtung, einen Anteil zu halten. Gelten die in Artikel 405 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmeregelungen, sollte eine ausdrückliche Offenlegung verbriefter Risikopositionen erfolgen, wenn die Pflicht zum Selbstbehalt nicht anwendbar ist, und sollte der Grund für die Nichtanwendung angegeben werden.

(13)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) vorgelegt wurde.

(14)

Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VERBRIEFUNGSRISIKO

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Träger des Selbstbehalts“ das Unternehmen, das als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber fungiert, und das gemäß Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Nettoanteil an der Verbriefungsposition hält;

b)

„synthetische Halteform“ das Halten eines Anteils unter Einsatz von Derivaten.

c)

„Eventualhalteform“ das Halten eines Anteils unter Einsatz von Garantien, Akkreditiven oder ähnlichen Formen der Kreditunterstützung, die einen sofortigen Zugriff auf den gehaltenen Anteil gewährleisten.

d)

„Vertikale Tranche“ eine Tranche, die ihren Halter anteilig dem Kreditrisiko jeder emittierten Tranche des Verbriefungsgeschäfts aussetzt.

KAPITEL II

KREDITRISIKO EINER VERBRIEFUNGSPOSITION

Artikel 2

Sonderfälle des Kreditrisikos einer Verbriefungsposition

(1)   Agiert ein Institut bei einem Verbriefungsgeschäft als Gegenpartei eines Derivatgeschäfts, als absichernde Gegenpartei oder als Bereitsteller einer Liquiditätsfazilität, gilt das Kreditrisiko einer Verbriefungsposition als eingegangen, wenn das Derivat, die Absicherung oder die Liquiditätsfazilität das Kreditrisiko der verbrieften Risikopositionen oder der Verbriefungspositionen übernimmt.

(2)   Für die Zwecke der Artikel 405 und 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird nicht davon ausgegangen, dass das Institut, das die Liquidität bereitstellt, das Kreditrisiko einer Verbriefungsposition eingeht, wenn die Liquiditätsfazilität die in Artikel 255 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3)   Im Zusammenhang mit einer Wiederverbriefung mit mehr als einer Ebene oder einer Verbriefung mit mehreren eigenständigen zugrunde liegenden Geschäften wird davon ausgegangen, dass das Institut nur das Kreditrisiko der individuellen Verbriefungsposition oder -transaktion eingeht, die es übernimmt.

(4)   Es wird nicht davon ausgegangen, dass ein Institut gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis gegen Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Unternehmen, das die Verbriefungspositionen hält, ist in einem Drittland niedergelassen und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung einbezogen;

b)

die Verbriefungspositionen werden zu Marktpflegezwecken im Handelsbuch des unter Buchstabe a genannten Unternehmens gehalten;

c)

die Verbriefungspositionen sind mit Blick auf das Risikoprofil des Handelsbuchs der unter Buchstabe a genannten Gruppe insgesamt nicht wesentlich und bilden keinen unverhältnismäßig großen Anteil an der Handelstätigkeit der Gruppe.

KAPITEL III

ZU HALTENDER NETTOANTEIL

Artikel 3

Träger des materiellen Nettoanteils

(1)   Der zu haltende materielle Nettoanteil darf nicht auf unterschiedliche Träger aufgeteilt werden. Die Pflicht zum Halten eines materiellen Nettoateils ist vollumfänglich von einer der folgenden Parteien zu erfüllen:

a)

vom Originator oder von mehreren Originatoren;

b)

vom Sponsor oder von mehreren Sponsoren;

c)

vom ursprünglichen Kreditgeber oder von mehreren ursprünglichen Kreditgebern;

(2)   Werden die verbrieften Risikopositionen von mehreren Originatoren geschaffen, wird die Pflicht zum Selbstbehalt von jedem Originator in Bezug auf den Anteil an den verbrieften Risikopositionen insgesamt, deren Originator er ist, erfüllt.

(3)   Werden die verbrieften Risikopositionen von mehreren ursprünglichen Kreditgebern geschaffen, wird die Pflicht zum Selbstbehalt von jedem ursprünglichen Kreditgeber in Bezug auf den Anteil an den verbrieften Risikopositionen insgesamt, deren ursprünglicher Kreditgeber er ist, erfüllt.

(4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann bei verbrieften Risikopositionen, die von mehreren Originatoren oder mehreren ursprünglichen Kreditgebern geschaffen werden, die Pflicht zum Selbstbehalt vollumfänglich von einem Originator oder einem ursprünglichen Kreditgeber erfüllt werden, wenn dabei eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber hat das Programm oder Verbriefungsmodell eingerichtet und verwaltet es;

b)

der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber hat das Programm oder Verbriefungsmodell eingerichtet und mehr als 50 % der verbrieften Risikopositionen insgesamt beigesteuert.

(5)   Zeichnen mehrere Sponsoren für die verbrieften Risikopositionen verantwortlich, obliegt die Pflicht zum Selbstbehalt einer der folgenden Parteien:

a)

dem Sponsor, dessen wirtschaftliches Interesse am stärksten mit dem der Anleger übereinstimmt, was von der Gesamtheit der Sponsoren auf der Grundlage objektiver Kriterien, wie Gebührenstrukturen, Beteiligung an Einrichtung und Verwaltung des Programms oder Verbriefungsmodells und das aus der Verbriefung resultierende Kreditrisiko einvernehmlich festgestellt wird;

b)

von jedem Sponsor entsprechend seinem Anteil an der Gesamtsponsorenzahl.

Artikel 4

Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt durch eine synthetische oder eine Eventualhalteform

(1)   Die Pflicht zum Selbstbehalt kann anhand einer der in Artikel 405 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Optionen durch eine synthetische oder eine Eventualhalteform erfüllt werden, soweit die nachstehenden Voraussetzungen eingehalten werden:

a)

der gehaltene Anteil entspricht zumindest der Anforderung der Option, mit der die synthetische oder Eventual-Halteform gleichgesetzt werden kann;

b)

der Träger des Selbstbehalts hat ausdrücklich erklärt, dass er auf laufender Basis in dieser Art einen materiellen Nettoanteil halten wird, und Einzelheiten über die Halteform, über die zur Ermittlung angewendete Methode und die Gleichwertigkeit mit einer der genannten Optionen genannt.

(2)   Agiert ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, über eine synthetische oder Eventualhalteform als Träger des Selbstbehalts, so ist der auf synthetischer oder Eventualbasis gehaltene Anteil vollständig bar zu besichern und getrennt als Kundengelder gemäß Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu halten.

Artikel 5

Halteoption a: Halten eines anteilsmäßigen Selbstbehalts bei einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche

(1)   Das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden verkauften oder übertragenen Tranche laut Artikel 405 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann auch folgendermaßen erreicht werden:

a)

durch das Halten von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden verbrieften Risikoposition, vorausgesetzt, dass das Kreditrisiko dieser Risikopositionen gleichrangig mit dem für diese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko oder diesem untergeordnet ist. Bei einer revolvierenden Verbriefung im Sinne von Artikel 242 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 würde dies durch das Halten des Originator-Anteils erfolgen, sofern der Originator-Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden verbrieften Risikoposition entspräche und gleichrangig mit dem in Bezug auf genau diese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko oder diesem untergeordnet wäre;

b)

durch die Bereitstellung einer Liquiditätsfazilität, die im Verbriefungswasserfall vorrangig sein kann, im Rahmen eines ABCP-Programms, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Liquiditätsfazilität deckt 100 % des Kreditrisikos der verbrieften Risikopositionen ab;

ii)

die Liquiditätsfazilität deckt das Kreditrisiko so lange ab, wie der Träger des Selbstbehalts den Anteil mit Hilfe einer solchen Liquiditätsfazilität für die entsprechende Verbriefungsposition halten muss;

iii)

die Liquiditätsfazilität wird vom Originator, Sponsor oder ursprünglichen Kreditgeber in dem Verbriefungsgeschäft bereitgestellt;

iv)

das Institut, das das Risiko einer solchen Verbriefung eingeht, kann sich ausreichende Informationen beschaffen, um die Einhaltung der Ziffern i, ii und iii zu überprüfen.

c)

durch das Halten einer vertikalen Tranche mit einem Nominalwert von mindestens 5 % des Nominalwerts aller begebenen Tranchen von Schuldtiteln insgesamt.

Artikel 6

Halteoption b: Halten des Originator-Anteils an revolvierenden Risikopositionen

Für die Halteoption b gemäß Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist das Halten von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden verbrieften Risikoposition erforderlich, vorausgesetzt, dass das zurückbehaltene Kreditrisiko dieser Risikopositionen gleichrangig mit dem für diese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko oder diesem untergeordnet ist.

Artikel 7

Halteoption c: Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Risikopositionen

(1)   Der Pool von mindestens 100 potenziell verbrieften Risikopositionen, aus denen gehaltene und verbriefte Forderungen gemäß Artikel 405 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, muss diversifiziert genug sein, um eine übermäßige Konzentration des Selbstbehalts zu vermeiden. Bei der Vorbereitung der Auswahl berücksichtigt der Träger des Selbstbehalts die entsprechenden quantitativen und qualitativen Faktoren, um sicherzustellen, dass die Unterscheidung zwischen gehaltenen und verbrieften Forderungen tatsächlich nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Der Träger von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen berücksichtigt bei der Auswahl von Risikopositionen gegebenenfalls Faktoren wie Jahrgang, Produkt, Geografie, Originationsdatum, Fälligkeitsdatum, Beleihungssatz, Immobilientyp, Branche und ausstehender Kreditsaldo.

(2)   Der Träger des Selbstbehalts kann nicht zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Risikopositionen als Selbstbehalt deklarieren, es sei denn, dies ist zur Einhaltung der Pflicht zum Selbstbehalt hinsichtlich einer Verbriefung mit im Zeitverlauf schwankenden Risikopositionen erforderlich, weil entweder der Verbriefung neue Risikopositionen hinzugefügt werden oder sich die Art und Höhe der einzelnen verbrieften Risikopositionen ändert.

Artikel 8

Halteoption d: Halten der Erstverlusttranche

(1)   Das Halten der Erstverlusttranche gemäß Artikel 405 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann durch Positionen in und außerhalb der Bilanz oder folgendermaßen verwirklicht werden:

a)

durch Bereitstellung einer Eventualhalteform im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder einer Liquiditätsfazilität im Rahmen eines ABCP-Programms, die die folgenden Kriterien erfüllt:

i)

sie deckt mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen ab;

ii)

sie stellt in Bezug auf die Verbriefung eine Erstverlustposition dar;

iii)

sie deckt das Kreditrisiko für die gesamte Dauer der Pflicht zum Selbstbehalt ab;

iv)

sie wird vom Originator, Sponsor oder ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung bereitgestellt;

iv)

das Institut, das das Risiko einer solchen Verbriefung eingeht, kann sich ausreichende Informationen beschaffen, um die Einhaltung der Ziffern i, ii, iii und iv zu überprüfen.

b)

durch Übersicherung als Form der Kreditunterstützung, wenn diese Übersicherung dem Halten der Erstverlusttranche von mindestens 5 % des Nominalwerts der im Zuge der Verbriefung begebenen Tranchen entspricht.

(2)   Übersteigt die Erstverlusttranche 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen, muss es für den Träger des Selbstbehalts möglich sein, nur einen Anteil dieser Erstverlusttranche zu halten, sofern dieser Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht.

(3)   Bei der Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt auf der Ebene des gesamten Verbriefungsprogramms lassen die Institute zugrunde liegende Geschäfte, an denen die Originatoren oder ursprünglichen Kreditgeber eine Erstverlust-Risikoposition auf der geschäftsspezifischen Ebene halten, unberücksichtigt.

Artikel 9

Halteoption e: Halten einer Erstverlust-Position in jeder verbrieften Risikoposition

(1)   Eine Erstverlust-Risikoposition auf der Ebene jeder verbrieften Risikoposition gemäß Artikel 405 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 405/1 ist so zu halten, dass das zurückbehaltene Kreditrisiko dem in Bezug auf diese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko gegenüber stets nachgeordnet ist.

(2)   Ein Halten gemäß Absatz 1 kann durch einen ermäßigten Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen durch den Originator oder ursprünglichen Kreditgeber verwirklicht werden, wenn dieser Abschlag mindestens 5 % des Nominalwerts jeder Risikoposition entspricht und der ermäßigte Verkaufspreis dem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber nur erstattet werden kann, wenn er nicht durch kreditrisikobedingte Verluste der verbrieften Risikopositionen absorbiert wird.

Artikel 10

Messung der Art und Höhe des Selbstbehalts

(1)   Bei der Messung der Art und Höhe des zu haltenden Nettoanteils gelten die nachstehenden Kriterien:

a)

die Origination wird als der Zeitpunkt betrachtet, zu dem die Risikopositionen erstmalig verbrieft wurden.

b)

die Berechnung der Höhe des Selbstbehalts basiert auf Nominalwerten und der Anschaffungspreis von Aktiva wird nicht berücksichtigt;

c)

der „Zinsüberschuss“ im Sinne von Artikel 242 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird bei der Messung des Nettoanteils des Trägers des Selbstbehalts nicht berücksichtigt;

d)

während der Laufzeit eines Verbriefungsgeschäfts werden zur Berechnung des Nettoanteils stets die gleiche Halteoption und Methodik zugrunde gelegt, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern eine Änderung und diese Änderung dient nicht als Vehikel zur Verringerung des gehaltenen Anteils;

(2)   Sofern kein integrierter Mechanismus besteht, durch den der Selbstbehalt bei der Origination rascher abnähme als der übertragene Anteil, wird zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kriterien nicht davon ausgegangen, dass sich die Amortisierung des Selbstbehalts durch die Zuweisung von Zahlungsströmen oder Verlusten, die die Höhe des Selbstbehalts im Zeitverlauf effektiv reduzieren, auf die Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt auswirkt. Der Träger eines Selbstbehalts ist nicht verpflichtet, den von ihm gehaltenen Anteil laufend auf mindestens 5 % aufzufüllen oder anzupassen, wenn Verluste auf die Risikopositionen realisiert oder dem gehaltenen Anteil zugewiesen werden.

Artikel 11

Messung des Selbstbehalts für die nicht gezogenen Beträge in Risikopositionen in Form von Kreditfazilitäten

Die Berechnung des für Kreditfazilitäten, einschließlich Kreditkarten, zu haltenden Nettoanteils beruht ausschließlich auf der Höhe der bereits gezogenen, realisierten oder empfangenen Beträge und wird bei Änderungen dieser Beträge angepasst.

Artikel 12

Verbot der Absicherung oder Veräußerung des gehaltenen Anteils

(1)   Das in Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltene Verbot, den gehaltenen Nettoanteil zum Gegenstand von Kreditrisikominderungen, Verkaufspositionen oder sonstigen Absicherungen zu machen oder zu veräußern ist mit Rücksicht auf den Zweck der Pflicht zum Selbstbehalt und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz des Geschäfts insgesamt anzuwenden. Absicherungen des Nettoanteils sind nicht als Absicherung für die Zwecke des Artikels 405 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu betrachten und dementsprechend nur zulässig, wenn sie den Träger des Selbstbehalts nicht gegen das Kreditrisiko entweder der gehaltenen Verbriefungspositionen oder der gehaltenen Risikopositionen absichern.

(2)   Der Träger des Selbstbehalts kann gehaltene Risikopositionen oder Verbriefungspositionen als Sicherheit für Zwecke der besicherten Finanzierung verwenden, sofern dadurch nicht das Kreditrisiko dieser gehaltenen Risikopositionen oder Verbriefungspositionen an einen Dritten übergeht.

Artikel 13

Ausnahmen von Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die in Artikel 405 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte umfassen Verbriefungspositionen im Korrelationshandelsportfolio, bei denen es sich um Referenztitel handelt, die das Kriterium nach Artikel 338 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen oder für eine Aufnahme in das Korrelationshandelsportfolio in Frage kommen.

Artikel 14

Selbstbehalt auf konsolidierter Basis

Ein Institut, das die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 405 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage der konsolidierten Lage des betreffenden EU-Mutterkreditinstituts, der betreffenden EU-Finanzholdinggesellschaft bzw. der gemischten EU-Finanzholdinggesellschaft erfüllt, stellt für den Fall, dass der Träger nicht mehr in die konsolidierte Aufsicht einbezogen ist, sicher, dass eines oder mehrere der im Kreis der konsolidierten Aufsicht verbleibenden Unternehmen die Risikoposition der Verbriefung übernimmt bzw. übernehmen, damit die laufende Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt gewährleistet ist.

KAPITEL IV

SORGFALTSPFLICHT FÜR INSTITUTE, DIE DAS RISIKO EINER VERBRIEFUNGSPOSITION EINGEHEN

Artikel 15

Auslagerung und andere allgemeine Erwägungen

(1)   Liegen keine Informationen über die speziellen zu verbriefenden Risikopositionen vor, beispielsweise wenn Risikopositionen vor ihrer Verbriefung akkumulieren oder in einer bestehenden revolvierenden Verbriefung ersetzt werden können, wird davon ausgegangen, dass ein Institut der in Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sorgfaltspflicht für jede einzelne seiner Verbriefungspositionen auf der Grundlage der für solche Risikopositionen maßgeblichen Kriterien für die Anerkennung nachkommt.

(2)   Wenn Institute, die die Risiken einer Verbriefung eingehen, bestimmte Aufgaben, die die Erfüllung der in Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Pflichten, einschließlich der Führung von Aufzeichnungen betreffen, auslagern, behalten sie die vollständige Kontrolle über diesen Prozess.

Artikel 16

Präzisierung von Risikomerkmalen und strukturellen Merkmalen

(1)   Zu den in Artikel 406 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomerkmalen der einzelnen Verbriefungspositionen zählen die nachstehend genannten einschlägigsten und wesentlichsten Eigenschaften wie

a)

die Vorrangigkeit der Tranche;

b)

das Zahlungsstromprofil;

c)

jedes etwaige bestehende Rating;

d)

die historische Wertentwicklung vergleichbarer Tranchen;

e)

die in den Verbriefungsunterlagen bezüglich der einzelnen Tranchen genannten Pflichten;

f)

die Bonitätsverbesserung.

(2)   Zu den in Artikel 406 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomerkmalen der einer Verbriefungsposition zugrunde liegenden Risiken zählen die einschlägigsten und wesentlichsten Eigenschaften wie die Informationen über die Entwicklung der Risikoposition gemäß Artikel 406 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen im Zusammenhang mit Hypotheken auf Wohnimmobilien. Die Institute ermitteln geeignete und vergleichbare Messgrößen zur Analyse der Risikomerkmale anderer Anlageklassen.

(3)   Zusätzliche strukturelle Merkmale gemäß Artikel 406 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich Derivaten, Garantien, Akkreditiven und ähnlichen Formen der Kreditunterstützung.

Artikel 17

Häufigkeit der Überprüfung

Nachdem ein Institut das Risiko einer Verbriefungsposition eingegangen ist, überprüft es seine Konformität mit Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens einmal jährlich und noch häufiger, sobald es einen Verstoß gegen die in den Verbriefungsunterlagen genannten Pflichten oder eine Änderung bei einem der folgenden Merkmale feststellt:

a)

strukturelle Merkmale, die die Wertentwicklung der Verbriefungsposition wesentlich beeinflussen können;

b)

Risikocharakteristika der Verbriefungspositionen und der zugrunde liegenden Forderungen.

Artikel 18

Stresstests

(1)   Die in Artikel 406 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Stresstests erstrecken sich auf alle maßgeblichen Verbriefungspositionen und werden in die Stresstest-Strategien und -Verfahren, die die Institute gemäß dem in Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals durchführen, aufgenommen.

(2)   Zur Erfüllung der Stresstest-Anforderungen in Artikel 406 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute zusätzlich zu den von ECAI entwickelten finanziellen Modellen auch von Dritten entwickelte vergleichbare finanzielle Modelle verwenden, wenn sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert haben und die Methodik, Annahmen und Ergebnisse dieser Modelle verstanden haben.

(3)   Wenn die Institute im Rahmen eines in Artikel 242 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten ABCP-Programms, das von einer Liquiditätsfazilität unterstützt wird, die 100 % des Kreditrisikos der verbrieften Risikopositionen abdeckt, die in Artikel 406 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Stresstests durchführen, können sie anstelle der verbrieften Risikopositionen die Bonität des Bereitstellers der Liquiditätsfazilität dem Stresstest unterziehen.

Artikel 19

Risikopositionen im Handelsbuch und im Anlagebuch

(1)   Das Halten einer Verbriefungsposition im Handelsbuch bzw. im Anlagebuch an sich bietet keine ausreichende Rechtfertigung für die Anwendung unterschiedlicher Strategien und Verfahren oder einer unterschiedlichen Intensität der Überprüfung im Hinblick auf die Erfüllung der in Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sorgfaltspflicht. Bei der Festlegung, ob unterschiedliche Strategien und Verfahren oder eine unterschiedliche Intensität der Prüfung angewendet werden sollen, sind alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, die sich wesentlich auf das Risikoprofil eines jeden Buchs und der entsprechenden Verbriefungspositionen auswirken, darunter die Größe der Positionen, die Auswirkungen auf die Eigenmittelausstattung eines Instituts während einer Stressphase und die Risikokonzentration in Bezug auf ein bestimmtes Geschäft, einen Emittenten oder eine Anlageklasse.

(2)   Die Institute sorgen dafür, dass jede wesentliche Änderung, die das Risikoprofil der Verbriefungspositionen in ihrem Handels- und Anlagebuch erhöht, durch eine angemessene Änderung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Verbriefungspositionen reflektiert wird. In diesem Zusammenhang nennen die Institute in ihren Handels- und Anlagebuch-Strategien und -Verfahren die Umstände, die eine Überprüfung der Sorgfaltspflicht auslösen würden.

Artikel 20

Positionen im Korrelationshandelsportfolio

Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt als eingehalten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Verbriefungspositionen werden entweder im Korrelationshandelsportfolio gehalten und sind Referenztitel im Sinne von Artikel 338 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung oder können in das Korrelationshandelsportfolio aufgenommen werden;

b)

das Institut hält bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für sein Korrelationshandelsportfolios Artikel 377 der Verordnung ein;

c)

der Ansatz des Instituts zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für sein Korrelationshandelsportfolio führt zu einer umfassenden und gründlichen Kenntnis des Risikoprofils seiner Anlagen in den Verbriefungspositionen;

d)

das Institut verfügt zur Analyse und Erfassung der in Artikel 406 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten über förmliche Strategien und Verfahren, die seinem Korrelationshandelsportfolio und dem Risikoprofil seiner Anlagen in den entsprechenden verbrieften Positionen angemessen sind.

KAPITEL V

ANFORDERUNGEN AN ORIGINATOREN, SPONSOREN UND URSPRÜNGLICHE KREDITGEBER

Artikel 21

Verfahren für die Kreditvergabe

(1)   Die in Artikel 408 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Pflicht bedeutet für Originatoren oder Sponsoren nicht, dass die Kreditnehmertypen oder Kreditprodukte für verbriefte und nicht verbriefte Risikopositionen identisch sein müssen.

(2)   Haben Sponsoren oder Originatoren die ursprünglichen Kredite für die zu verbriefenden Risikopositionen nicht selbst vergeben bzw. sind sie nicht im Bereich der Kreditvergabe für die spezifischen Arten von zu verbriefenden Risikopositionen tätig, so verschaffen sie sich alle erforderlichen Informationen, um beurteilen zu können, ob die bei der Kreditvergabe für solche Risikopositionen angewendeten Kriterien so solide und klar definiert sind wie die auf nicht verbriefte Risikopositionen angewandten Kriterien.

Artikel 22

Offenlegung der Art und Höhe des gehaltenen Nettoanteils

(1)   Gemäß Artikel 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 macht der Träger des Selbstbehalts hinsichtlich seiner Pflicht zum Halten eines Nettoanteils den Anlegern gegenüber zumindest die folgenden Angaben:

a)

Nachweis der Identität des Trägers des Selbstbehalts und Angabe, ob der Selbstbehalt in der Eigenschaft des Originators, Sponsors oder ursprünglichen Kreditgebers gehalten wird;

b)

ob die in Artikel 405 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c, d oder e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Modalitäten für das Halten eines Nettoanteils angewandt wurden;

c)

jede Änderung der unter Buchstabe b genannten Modalitäten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d;

d)

Bestätigung der Art und Höhe des Selbstbehalts bei der Origination und auf laufender Basis, wobei dies nur die fortdauernde Erfüllung der ursprünglichen Verpflichtung betrifft und keine Angaben über den aktuellen Nominal- oder Marktwert oder etwaige Wertminderungen oder Abschreibungen des gehaltenen Anteils erfordert.

(2)   Finden die in Artikel 405 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmeregelungen auf ein Verbriefungsgeschäft Anwendung, so übermitteln die Institute, die als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber agieren, den Anlegern Informationen über diese Ausnahmeregelung.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben werden angemessen dokumentiert und öffentlich verfügbar gemacht, es sei denn, es handelt sich um bilaterale oder private Geschäfte, bei denen die Parteien private Angaben als ausreichend betrachten. Die Aufnahme einer Erklärung über den Selbstbehalt in den Prospekt der im Rahmen des Verbriefungsprogramms begebenen Wertpapiere gilt als ausreichende Maßnahme zur Erfüllung dieser Anforderung;

(4)   Die Übermittlung der Angaben wird nach der Origination mit derselben Regelmäßigkeit bestätigt, wie über das Geschäft Bericht erstattet wird, und zwar mindestens einmal jährlich und in jedem der folgenden Fälle:

a)

wenn ein Verstoß gegen die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegt;

b)

wenn sich die Wertentwicklung der Verbriefungsposition oder die Risikomerkmale der Verbriefung oder der zugrunde liegenden Risikopositionen wesentlich ändern;

c)

wenn gegen die in den Verbriefungsunterlagen bezüglich der einzelnen Tranchen genannten Pflichten verstoßen wurde.

Artikel 23

Offenlegung wesentlicher relevanter Daten

(1)   Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber stellen sicher, dass Anleger ohne übermäßigen Bürokratieaufwand Zugang zu allen wesentlichen relevanten Daten im Sinne von Artikel 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben.

(2)   Die in Artikel 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegte angemessene Offenlegung erfolgt mindestens einmal jährlich sowie in folgenden Fällen:

a)

wenn sich die Wertentwicklung der Verbriefungsposition oder die Risikomerkmale der Verbriefung oder der zugrunde liegenden Risikopositionen wesentlich ändern;

b)

wenn gegen die in den Verbriefungsunterlagen genannten Pflichten verstoßen wurde.

c)

Um für die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen als materiell relevant angesehen werden zu können, müssen die Daten generell auf Einzelkreditbasis bereitgestellt werden, wenngleich sie in bestimmten Fällen auch auf aggregierter Basis bereitgestellt werden können. Bei der Beurteilung, ob aggregierte Informationen ausreichen, sind als Faktoren die Granularität des zugrunde liegenden Pools und die Frage, ob die Verwaltung der Risikopositionen in diesem Pool auf dem Pool insgesamt oder auf den einzelnen Krediten beruht, zu berücksichtigen.

(3)   Die Offenlegungspflicht unterliegt allen etwaigen anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für den Träger des Selbstbehalts gelten.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331vom 15.12.2010).

(3)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 626/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2014

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden: „Kombinierte Nomenklatur“ oder „KN“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Es bestehen unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die Einreihung (gemäß den Positionen 2207 und 3824 der KN) von Mischungen, die Ethylalkohol enthalten, der als Ausgangsstoff zur Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet wird.

(3)

Im Interesse der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, den Anwendungsbereich der KN-Unterposition 2207 20 in Bezug auf vergällten Ethylalkohol zu präzisieren.

(4)

Die KN-Unterposition 2207 20 sollte Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 50 % vol oder mehr umfassen, insbesondere auf Ethylalkohol basierende Mischungen für die Herstellung von Kraftstoff für Kraftfahrzeuge, der durch die Zugabe bestimmter Stoffe zum Ethylalkohol vergällt wird, damit er unumkehrbar für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist.

(5)

Die vom Europäischen Komitee für Normung am 24. Dezember 2010 angenommene europäische Norm EN 15376 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge — Ethanol zur Verwendung als Blendkomponente in Ottokraftstoff — Anforderungen und Prüfverfahren“ trägt mit freiwilligen technischen Standards zur Förderung des freien Warenverkehrs und zur Vollendung des Binnenmarktes zu den Zielen der Europäischen Union bei. Sie enthält in Nummer 4.3 eine Liste der empfohlenen Vergällungsmittel, die keine schädlichen Auswirkungen auf Fahrzeugsysteme haben. Die in dieser Liste aufgeführten Stoffe sind: Ottokraftstoff nach EN 228, tert-Butyletylether (ETBE), tert-Butylmethylether (MTBE), 2-Metylpropan-2-ol (TBA), 2-Methylpropan-1-ol (Isobutanol) und Propan-2-ol (Isopropanol). Eines oder mehrere dieser Vergällungsmittel können in der Mischung verwendet werden, mit Ausnahme von Isobutanol und Isopropanol, die sich leicht von der Mischung trennen lassen. Daher müssen sie stets in Verbindung mit einem anderen Vergällungsmittel verwendet werden.

(6)

Eine neue Zusätzliche Anmerkung soll daher in Teil II Kapitel 22 der KN eingefügt werden, um dessen einheitliche Auslegung in der gesamten Union zu gewährleisten.

(7)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil II Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 12 eingefügt:

„12.

Zur Unterposition 2207 20 gehören Mischungen aus Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 50 % vol oder mehr, die als Ausgangsstoff zur Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet und mit einem oder mehreren der folgenden Stoffe vergällt werden:

a)

Ottokraftstoff nach EN 228;

b)

tert-Butylethylether (Ethyl-tert-butylether, ETBE);

c)

tert-Butylmethylether (Methyl-tert-butylether, MTBE);

d)

2-Metylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol, tert-Butanol, TBA);

e)

2-Methylpropan-1-ol (2-Methyl-1-propanol, Isobutanol);

f)

Propan-2-ol (Isoprophylalkohol, 2-Propanol, Isopropanol).

Die Vergällungsmittel nach den Buchstaben e und f des ersten Absatzes müssen in Kombination mit mindestens einem der Vergällungsmittel nach den Buchstaben a bis d des ersten Absatzes eingesetzt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 627/2014 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Überwachung der Partikelemissionen durch das On-Board-Diagnosesystem

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (2) wird die gesetzliche Verpflichtung der Kommission festgelegt, in Bezug auf Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren eine Überprüfung der technischen Durchführbarkeit der Überwachung der Leistungsfähigkeit des Dieselpartikelfilters (DPF) hinsichtlich der in Anhang X Tabelle 1 der Verordnung enthaltenen OBD-Schwellenwerte durchzuführen.

(2)

Die Kommission hat die Überprüfung durchgeführt und ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die geeignete Technologie für die Überwachung der DPF-Leistungsfähigkeit hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte verfügbar ist. Gleichwohl geht aus der Überprüfung hervor, dass es zweckmäßig wäre, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anforderungen für die DPF-Leistungsfähigkeit zu verschieben, um der Industrie eine ausreichende Vorlaufzeit zu gewähren, damit diese die tatsächliche Verfügbarkeit der Ausrüstung im Hinblick auf die Massenproduktion und die Anpassung an die Fahrzeuge sicherstellen kann. Es ist daher notwendig, die Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 anzupassen, um das neue Datum für das Inkrafttreten darin aufzunehmen.

(3)

Des Weiteren sollte für Fremdzündungsmotoren die Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 ebenfalls angepasst werden, indem sowohl eine Spalte hinsichtlich der Anforderung an die Überwachung der Kohlenmonoxidwerte in Bezug auf die in Tabelle 2 von Anhang X der Verordnung Nr. 582/2011 enthaltenen OBD-Schwellenwerte als auch eine Spalte hinsichtlich der in den Abschnitten 6 bis 6.5.5.1 von Anhang X der Verordnung enthaltenen Anforderungen an die Betriebsleistung eingefügt wird.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Auf Antrag des Herstellers dürfen bis zum 31. Dezember 2015 für neue Fahrzeug- oder Motortypen bzw. bis zum 31. Dezember 2016 für alle verkauften, zugelassenen oder in der Union in Betrieb genommenen Neufahrzeuge Alternativvorschriften für die DPF-Überwachung nach Anhang X Abschnitt 2.3.3.3 angewendet werden.“

2.

Anhang I wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Typgenehmigungen, die für Selbstzündungsmotoren und -fahrzeuge gemäß Buchstabe B in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilt wurden, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Unionin Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).


ANHANG

Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 1

Buchstabe

NOx — OBD-Schwellenwerte (1)

Partikel — OBD-Schwellenwerte (2)

CO — OBD-Schwellenwerte (3)

Betriebsleistungskoeffizient (IUPR)

Reagensqualität und -verbrauch

Einführungszeitpunkt: neue Typen

Einführungszeitpunkt: alle Fahrzeuge

Letztes Zulassungsdatum

A

Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabellen 1 und 2

Leistungsüberwachung (4)

 

Übergang (5)

Übergang (6)

31.12.2012

31.12.2013

31.8.2015 (7)

30.12.2016 (8)

B (9)

Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabelle 2

 

Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabelle 2

Übergang (7)

Übergang (4)

1.9.2014

1.9.2015

30.12.2016

C

Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabellen 1 und 2

Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabelle 1

Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabelle 2

Allgemein (10)

Allgemein (11)

31.12.2015

31.12.2016

 


(1)  Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für NOx gemäß Anhang X Tabellen 1 und 2.

(2)  Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für Partikel gemäß Anhang X Tabelle 1.

(3)  Anforderungen an die Leistungsüberwachung gemäß Anhang X Abschnitt 2.1.1.

(4)  Reagensqualität und -verbrauch, Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitte 7.1.1.1 und 8.4.1.1.

(5)  Reagensqualität und -verbrauch, allgemeine Anforderungen gemäß Anhang XIII Abschnitte 7.1.1 und 8.4.1.

(6)  Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für CO gemäß Anhang X Tabelle 2.

(7)  Anforderungen für die Übergangszeit hinsichtlich des Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR) gemäß Anhang X Abschnitte 6.4.4, 6.5.5 und 6.5.5.1.

(8)  Allgemeine Anforderungen hinsichtlich des Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR) gemäß Anhang X Abschnitt 6.

(9)  Bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.

(10)  Bei Selbstzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.

(11)  Nur bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.“.


13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 628/2014 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 hinsichtlich des Einfuhrzollkontingents für Knoblauch mit Ursprung in China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (2) werden Zollkontingente für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse eröffnet und verwaltet.

(2)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (3), das mit dem Beschluss 2014/116/EU des Rates (4) genehmigt wurde, wird die der Volksrepublik China im Rahmen des EU-Zollkontingents für Knoblauch zugewiesene Menge um 12 375 Tonnen aufgestockt.

(3)

Der Aufstockung des Einfuhrzollkontingents sollte daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 Rechnung getragen werden. Da das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China vom Rat am 28. Januar 2014 angenommen wurde, sollten die Einführer ab dem zweiten Teilzeitraum des Einfuhrkontingentszeitraums 2014/2015 Zugang zu den erhöhten Mengen haben.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 341/2007

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).

(3)  ABl. L 64 vom 4.3.2014, S. 2.

(4)  Beschluss 2014/116/EU des Rates vom 28. Januar 2014 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 64 vom 4.3.2014, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Gemäß den Beschlüssen 2001/404/EG, 2006/398/EG und 2014/116/EU für die Einfuhr von Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 eröffnete Zollkontingente

Ursprung

Laufende Nummer

Kontingent (Tonnen)

Erster Teilzeitraum (Juni-August)

Zweiter Teilzeitraum (September-November)

Dritter Teilzeitraum (Dezember-Februar)

Vierter Teilzeitraum (März-Mai)

Insgesamt

Argentinien

 

 

 

 

 

19 147

Traditionelle Einführer

09.4104

9 590

3 813

 

Neue Einführer

09.4099

4 110

1 634

 

Insgesamt

 

13 700

5 447

 

China

 

 

 

 

 

46 075

Traditionelle Einführer

09.4105

8 278

8 278

7 210

8 488

 

Neue Einführer

09.4100

3 547

3 547

3 090

3 637

 

Insgesamt

 

11 825

11 825

10 300

12 125

 

Andere Drittländer

 

 

 

 

 

6 023

Traditionelle Einführer

09.4106

941

1 960

929

386

 

Neue Einführer

09.4102

403

840

398

166

 

Insgesamt

 

1 344

2 800

1 327

552

 

Insgesamt

 

13 169

14 625

25 327

18 124

71 245“


13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 629/2014 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Methylnonylketon

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 608/2012 der Kommission (2) wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (3) hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Methylnonylketon insofern geändert, als die Bedingung festgelegt wurde, dass der Antragsteller weitere bestätigende Informationen in Form von Studien über die Spezifikation samt bestätigenden Chargendaten und den validierten Analysemethoden vorlegt.

(2)

Der Antragsteller hat dem berichterstattenden Mitgliedstaat (Belgien) innerhalb der vorgegebenen Frist zusätzliche Informationen in Form von Studien über die Spezifikation samt bestätigenden Chargendaten und den validierten Analysemethoden vorgelegt.

(3)

Belgien hat die vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen bewertet. Es hat seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) am 25. November 2013 in Form eines überarbeiteten Entwurfs des Bewertungsberichts zugeleitet.

(4)

Der überarbeitete Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 16. Mai 2014 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Methylnonylketon abgeschlossen.

(5)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts für Methylnonylketon Stellung zu nehmen.

(6)

Die Kommission zog aus den weiteren bestätigenden Informationen den Schluss, dass der Wert für die Mindestreinheit des Wirkstoffs auf 985 g/kg festgelegt werden sollte.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. Den Mitgliedstaaten sollte erforderlichenfalls ausreichend Zeit für die Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Methylnonylketon enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(8)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Methylnonylketon enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A Zeile 238 — Methylnonylketon — des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird der Wert für die Reinheit ersetzt durch „≥ 985 g/kg“.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 3. Januar 2015 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Methylnonylketon als Wirkstoff enthalten.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und enden spätestens am 3. Januar 2016.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 608/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Denathoniumbenzoat, Methylnonylketon und Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 19).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 630/2014 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2014

zur 215. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 2. Juni 2014 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, drei natürliche Personen in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. Gleichzeitig hat er beschlossen, zwei Personen aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen und drei Einträge in dieser Liste zu ändern.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ werden die folgenden Einträge angefügt:

a)

„Al Mouakaoune Biddam (auch: a) Les Signataires par le Sang, b) Ceux Qui Signent avec le Sang, c) Those Who Sign in Blood). Anschrift: Mali. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 2.6.2014.“

b)

„Al Moulathamoun (auch: a) Les Enturbannés, b) The Veiled). Anschrift: a) Algerien, b) Mali, c) Niger. Weitere Angaben: In der Sahelzone/Sahara aktiv. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 2.6.2014.“

c)

„Al Mourabitoun (auch: a) Les Sentinelles; b) The Sentinels. Anschrift: Mali. Weitere Angaben: In der Sahelzone/Sahara aktiv. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 2.6.2014.“

2.

Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:

a)

„Jainal Antel Sali (jr.) (auch: a) Abu Solaiman, b) Abu Solayman, c) Apong Solaiman, d) Apung). Geburtsdatum: 1.6.1965. Geburtsort: Barangay Lanote, Bliss, Isabela, Basilan, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Weitere Angaben: angeblich 2007 verstorben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.“

b)

„Mohammad Ilyas Kashmiri (auch: a) Muhammad Ilyas Kashmiri, b) Elias al-Kashmiri, c) Ilyas Naib Amir). Titel: Mufti. Anschrift: Thathi Village, Samahni, Bhimber District, von Pakistan verwalteter Teil Kashmirs. Geburtsdatum: a) 2.1.1964, b) 10.2.1964. Geburtsort: Bhimber, Samahani Valley, von Pakistan verwalteter Teil Kashmirs. Weitere Angaben: a) ehemaliger Titel: Maulana; b) soll am 11. Juni 2011 in Pakistan verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.8.2010.“

3.

Der Eintrag „Abu Mohammed Al-Jawlani (auch a) Abu Mohamed al-Jawlani, b) Abu Muhammad al-Jawlani, c) Abu Mohammed al-Julani, d) Abu Mohammed al-Golani, e) Abu Muhammad al-Golani, f) Abu Muhammad Aljawlani, g) Muhammad al-Jawlani, h) Shaykh al-Fatih; i) Al Fatih). Geburtsdatum: zwischen 1975 und 1979. Geburtsort: Syrien. Staatsangehörigkeit: syrisch. Anschrift: Syrien (Stand Juni 2013). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.7.2013.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abu Mohammed Al-Jawlani (auch: a) Abu Mohamed al-Jawlani, b) Abu Muhammad al-Jawlani, c) Abu Mohammed al-Julani, d) Abu Mohammed al-Golani, e) Abu Muhammad al-Golani, f) Abu Muhammad Aljawlani, g) Muhammad al-Jawlani, h) Shaykh al-Fatih; i) Al Fatih). Geburtsdatum: zwischen 1975 und 1979. Geburtsort: Syrien. Staatsangehörigkeit: syrisch. Anschrift: Syrien (Stand Juni 2013). Weitere Angaben: Seit Januar 2012 Führer der Al-Nusrah Front for the People of the Levant. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.7.2013.“

4.

Der Eintrag „Doku Khamatovich Umarov (auch Умаров Доку Хаматович). Geburtsdatum: 12.5.1964. Geburtsort: Dorf Kharsenoy, Distrikt Shatoyskiy (Sovetskiy), Tschetschenische Republik, Russische Föderation. Staatsangehörigkeit: a) russisch, b) UdSSR (bis 1991). Weitere Angaben: a) wohnhaft in der Russischen Föderation (November 2010); b) im Jahr 2000 ausgestellter internationaler Haftbefehl. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.3.2011.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Doku Khamatovich Umarov (auch: Умаров Доку Хаматович). Geburtsdatum: 12.5.1964. Geburtsort: Dorf Kharsenoy, Distrikt Shatoyskiy (Sovetskiy), Tschetschenische Republik, Russische Föderation. Staatsangehörigkeit: a) russisch, b) UdSSR (bis 1991). Weitere Angaben: a) wohnhaft in der Russischen Föderation (November 2010); b) im Jahr 2000 ausgestellter internationaler Haftbefehl. c) soll im April 2014 verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.3.2011.“

5.

Der Eintrag „Al-Qaida in Iraq (auch a) AQI, b) al-Tawhid, c) the Monotheism and Jihad Group (Gruppe ‚Einheit Gottes und Heiliger Krieg‘), d) Qaida of the Jihad in the Land of the Two Rivers, e) Al-Qaida of Jihad in the Land of the Two Rivers, f) The Organization of Jihad's Base in the Country of the Two Rivers, g) The Organization Base of Jihad/Country of the Two Rivers, h) The Organization Base of Jihad/Mesopotamia, i) Tanzim Qa'idat Al-Jihad fi Bilad al-Rafidayn, j) Tanzeem Qa'idat al Jihad/Bilad al Raafidaini, k) Jama'at Al-Tawhid Wa'al-Jihad, l) JTJ, m) Islamic State of Iraq, n) ISI, o) al-Zarqawi network (‚Al-Zarqawi-Netzwerk‘), p) Jabhat al Nusrah, q) Jabhet al-Nusra, r) Al-Nusrah Front, s) The Victory Front, t) Islamic State in Iraq and the Levant)). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 18.10.2004.“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

„Al-Qaida in Iraq (auch: a) AQI, b) al-Tawhid, c) the Monotheism and Jihad Group (Gruppe ‚Einheit Gottes und Heiliger Krieg‘), d) Qaida of the Jihad in the Land of the Two Rivers, e) Al-Qaida of Jihad in the Land of the Two Rivers, f) The Organization of Jihad's Base in the Country of the Two Rivers, g) The Organization Base of Jihad/Country of the Two Rivers, h) The Organization Base of Jihad/Mesopotamia, i) Tanzim Qa'idat Al-Jihad fi Bilad al-Rafidayn, j) Tanzeem Qa'idat al Jihad/Bilad al Raafidaini, k) Jama'at Al-Tawhid Wa'al-Jihad, l) JTJ, m) Islamic State of Iraq, n) ISI, o) al-Zarqawi network (‚Al-Zarqawi-Netzwerk‘), p) Islamic State in Iraq and the Levant). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 18.10.2004.“


13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 631/2014 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

62,3

TR

71,7

ZZ

67,0

0707 00 05

MK

50,6

TR

105,0

ZZ

77,8

0709 93 10

MA

68,1

TR

109,3

ZA

27,3

ZZ

68,2

0805 50 10

AR

103,3

TR

120,8

ZA

121,5

ZZ

115,2

0808 10 80

AR

135,5

BR

76,6

CL

96,5

CN

99,1

NZ

133,4

US

183,9

UY

168,2

ZA

99,1

ZZ

124,0

0809 10 00

TR

248,2

ZZ

248,2

0809 29 00

TR

456,1

ZZ

456,1

0809 30

MA

135,6

ZZ

135,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/40


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. Juni 2014

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

(2014/348/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll 31 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auszuweiten.

(3)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen.

(4)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. DENDIAS


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2014

vom

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 86 und Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (1) auszuweiten.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 2 werden nach dem Wort „Absatz 1“ die Worte „und die vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt werden“ angefügt.

2.

In Absatz 8 wird Folgendes angefügt:

„—

32013 R 1296: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (‚EaSI‘) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen. Die Teilnahme und der Finanzbeitrag Norwegens beschränken sich auf den EURES-Teil des Programms.“

3.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Tätigkeiten der Gemeinschaft gemäß dem ersten Gedankenstrich von Absatz 8 ab 1. Januar 1999, an den Tätigkeiten gemäß dem zweiten Gedankenstrich ab 1. Januar 2003 und an den Tätigkeiten gemäß dem dritten Gedankenstrich ab dem 1. Januar 2014.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (2).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238.

(2)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/42


BESCHLUSS 2014/349/GASP DES RATES

vom 12. Juni 2014

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (1), EULEX KOSOVO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (2) angenommen.

(2)

Am 8. Juni 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/322/GASP (3) erlassen, durch den die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und die Laufzeit der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) um zwei Jahre bis zum 14. Juni 2012 verlängert wurde.

(3)

Am 6. Juni 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/291/GASP (4) erlassen, durch den die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und die Laufzeit von EULEX KOSOVO um zwei Jahre bis zum 14. Juni 2014 verlängert wurde.

(4)

Nach den im Rahmen der Strategischen Überprüfung von 2014 ausgesprochenen Empfehlungen sollte die Laufzeit von EULEX KOSOVO um weitere zwei Jahre verlängert werden.

(5)

Am 27. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/241/GASP (5) erlassen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert wurde, um einen neuen als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag festzulegen, der den Zeitraum vom 15. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2014 abdeckt. Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 15. Juni 2014 bis zum 14. Oktober 2014 festgelegt wird.

(6)

Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte.

(7)

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Missionsleiter ist der Vertreter der Mission. Der Missionsleiter kann Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung an Angehörige des Personals der Mission delegieren, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei ihm verbleibt.“

b)

Absatz 5 wird gestrichen.

c)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Der Missionsleiter stellt sicher, dass die EULEX KOSOVO mit den zuständigen Behörden des Kosovo und mit den einschlägigen internationalen Akteuren, darunter NATO/KFOR, UNMIK, OSZE und an der Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Kosovo mitwirkende Drittstaaten, gegebenenfalls eng zusammenarbeitet und sich mit diesen abstimmt.“

2.

Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Es hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (6) festgelegt sind.

(6)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“"

3.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EULEX KOSOVO und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.“

4.

Artikel 14 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der Missionsleiter gewährleistet den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Rechtsvereinbarungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion besitzt die EULEX KOSOVO die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten und Begleichung von Verbindlichkeiten sowie Partei in Gerichtsverfahren zu sein.“

6.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO bis zum 14. Oktober 2010 beläuft sich auf 265 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Oktober 2010 bis zum 14. Dezember 2011 beläuft sich auf 165 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Dezember 2011 bis zum 14. Juni 2012 beläuft sich auf 72 800 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2012 bis zum 14. Juni 2013 beläuft sich auf 111 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2014 beläuft sich auf 110 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2014 bis zum 14. Oktober 2014 beläuft sich auf 34 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.“

b)

Absatz 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Die EULEX KOSOVO trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EULEX KOSOVO eine Vereinbarung mit der Kommission.

(5)   Die EULEX KOSOVO ist für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 15. Juni 2014 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

(6)   Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Anordnungskette gemäß den Artikeln 7, 8 und 11 noch die operativen Erfordernisse der EULEX KOSOVO einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(7)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Projektzelle

(1)   Die EULEX KOSOVO verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EULEX KOSOVO hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu koordinieren, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein.

(2)   Die EULEX KOSOVO ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

a)

im Finanzbogen zu der vorliegenden Gemeinsamen Aktion vorgesehen ist oder

b)

im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird. Die EULEX KOSOVO schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EULEX KOSOVO bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EULEX KOSOVO bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)   Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaates für die Projektzelle angenommen wird.“

8.

Artikel 18 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben. Zur Erleichterung des Verfahrens sind vor Ort entsprechende technische Vereinbarungen auszuarbeiten.

(2)   Für den Fall eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses wird der Hohe Vertreter auch ermächtigt, an die zuständigen lokalen Behörden Verschlusssachen-Informationen und Verschlusssachen-Dokumente der EU, die für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad 'RESTREINT UE/EU RESTRICTED' eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die zuständigen lokalen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der Europäischen Union entsprechen.“

9.

Artikel 20 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie endet am 14. Juni 2016.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2014

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. MANIATIS


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).

(3)  Beschluss 2010/322/GASP des Rates vom 8. Juni 2010 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 13).

(4)  Beschluss 2012/291/GASP des Rates vom 5. Juni 2012 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 146 vom 6.6.2012, S. 46).

(5)  Beschluss 2013/241/GASP des Rates vom 27. Mai 2013 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 47).


13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/45


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2014

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3677)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/350/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Mit der Entscheidung 2009/567/EG der Kommission (2) wurden für Textilerzeugnisse die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt, die bis 30. Juni 2014 gelten.

(4)

Um den Stand der Technik auf dem Markt für diese Produktgruppe besser widerzuspiegeln und in der Zwischenzeit erreichte Innovationen zu berücksichtigen, empfiehlt es sich, den Umfang der Produktgruppe zu ändern und überarbeitete Kriterien festzulegen.

(5)

Mit den Kriterien sollen insbesondere Erzeugnisse bestimmt werden, die während ihres gesamten Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen haben und insofern bestimmte Verbesserungen aufweisen, als sie aus nachhaltigeren Formen der Land-und Forstwirtschaft stammen, mit effizienterem Ressourcen- und Energieverbrauch, nach saubereren und weniger verunreinigenden Verfahren und unter Verwendung weniger gefährlicher Stoffe hergestellt werden und als hochwertig und langlebig ausgelegt und ausgewiesen sind. Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilien werden für die genannten Aspekte festgelegt, und Erzeugnisse, die in Bezug auf diese Aspekte bessere Leistungen aufweisen, sollten gefördert werden. Es empfiehlt sich daher, Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ aufzustellen.

(6)

Die überarbeiteten Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe ab der Annahme dieses Beschlusses für einen Zeitraum von vier Jahren gelten.

(7)

Die Entscheidung 2009/567/EG sollte daher durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(8)

Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse auf der Grundlage der in der Entscheidung 2009/567/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, ist ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Erzeugnisse an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen einzuräumen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ umfasst:

a)

Textilbekleidung und Accessoires: Bekleidung und Accessoires aus mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern in gewebter, nicht-gewebter oder gestrickter Form;

b)

Heimtextilien: Textilerzeugnisse zur Verwendung im Innenbereich von Gebäuden aus mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern in gewebter, nicht-gewebter oder gestrickter Form;

c)

Fasern, Garn, Gewebe und textile Maschenware: zur Verwendung in Textilbekleidung und Accessoires und Heimtextilien, einschließlich Möbelstoffen und Matratzenüberzügen vor der Anbringung von Rückenbeschichtungen und von mit dem Enderzeugnis verbundenen Bearbeitungsverfahren (Ausrüstung);

d)

Nicht-textile Elemente: Reißverschlüsse, Knöpfe und andere Zubehörteile, die in das Erzeugnis eingearbeitet sind; Membrane, Beschichtungen und Laminate;

e)

Reinigungsprodukte: gewebte oder nicht gewebte Textilien, die für die Nass- oder Trockenreinigung von Oberflächen oder das Abtrocknen von Haushaltsartikeln bestimmt sind.

(2)   Die folgenden Erzeugnisse fallen nicht in die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“:

a)

Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, nach einmaligem Gebrauch weggeworfen zu werden;

b)

unter die Entscheidung 2009/967/EG der Kommission (3) fallende Bodenbeläge;

c)

Gewebe, die Teil von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Strukturen sind.

(3)   Kleidungsstücke, Gewebe und Fasern, die Folgendes enthalten, gehören nicht zu der Produktgruppe:

a)

elektrische Geräte oder Geräte, die Bestandteil einer elektrischen Schaltung sind;

b)

Geräte oder imprägnierte Substanzen, die dazu ausgelegt sind, Veränderungen der Umgebungsbedingungen zu erkennen und auf sie zu reagieren.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Textilfasern“: natürliche Fasern, synthetische Fasern und regenerierte Zellulosefasern;

b)

„Naturfasern“: Bauwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern, Flachs- und andere Bastfasern, Wolle und andere Keratinfasern;

c)

„synthetische Fasern“: Acryl, Elastan, Polyamid, Polyester und Polypropylen;

d)

„regenerierte Zellulosefasern“: Lyocell, Modal und Viskose.

Artikel 3

Für „Textilbekleidung und Accessoires“ sowie für „Heimtextilien“: Füllungen, Futter, Polsterung, Membrane und Beschichtungen aus Fasern, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, brauchen bei der Berechnung des Prozentsatzes von Textilfasern nicht berücksichtigt zu werden.

Artikel 4

Füllmaterialien, die nicht aus Textilfasern bestehen, müssen die Beschränkungen gemäß Kriterium 10 im Anhang erfüllen, die sich auf Hilfsstoffe, Tenside, Biozide und Formaldehyd beziehen.

Artikel 5

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein Produkt, das der Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 angehört, und die zugehörigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 6

Die im Anhang festgelegten Vergabekriterien und die diesbezüglichen Beurteilungsanforderungen gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses für die Dauer von vier Jahren.

Artikel 7

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ den Produktgruppenschlüssel „016“.

Artikel 8

Die Entscheidung 2009/567/EG wird aufgehoben.

Artikel 9

(1)   Anträge auf Verleihung des EU-Umweltzeichens für Erzeugnisse, die in die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses gestellt werden, können sich jedoch entweder auf die in der Entscheidung 2009/567/EG oder auf die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien stützen. Die Anträge werden gemäß den Kriterien beurteilt, auf die sie sich jeweils stützen.

(2)   Die nach den Kriterien der Entscheidung 2009/567/EG vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 10

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juni 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/567/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 70).

(3)  Entscheidung 2009/967/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für textile Bodenbeläge (ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 1).


ANHANG

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und die Unterkategorien, in die sie eingeteilt sind, lauten wie folgt:

Textilfasern

1.

Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern

2.

Flachs und andere Bastfasern

3.

Woll- und andere Keratinfasern

4.

Acryl

5.

Elastan

6.

Polyamid

7.

Polyester

8.

Polypropylen

9.

Künstliche Zellulosefasern (Lyocell, Modal und Viskose)

Bestandteile und Zubehör

10.

Füllungen

11.

Beschichtungen, Laminate und Membrane

12.

Zubehör

Chemikalien und Verfahren

13.

Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (Restricted Substance List — RSL)

14.

Ersetzung gefährlicher Stoffe beim Färben, Drucken und bei der Veredelung

15.

Energieeffizienz beim Waschen und Trocknen und bei der Appretur

16.

Behandlung von Emissionen in Luft und Wasser

Gebrauchstauglichkeit

17.

Änderungen der Abmessungen beim Waschen und Trocknen

18.

Farbbeständigkeit beim Waschen

19.

Farbbeständigkeit gegenüber (saurer, alkalischer) Transpiration

20.

Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern

21.

Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern

22.

Farbbeständigkeit gegenüber Licht

23.

Waschbeständigkeit von Reinigungsprodukten

24.

Pillbeständigkeit und Abriebfestigkeit von Stoffen

25.

Funktionsbeständigkeit

Soziale Verantwortung der Unternehmen

26.

Grundprinzipien und Arbeitnehmerrechte

27.

Beschränkung des Sandstrahlens von Denim

Ergänzende Informationen

28.

Informationen auf dem Umweltzeichen

Anlage 1 enthält darüber hinaus das unter Kriterium 13 genannte Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung. Darin sind Beschränkungen aufgeführt, die für gefährliche Stoffe gelten, die bei der Herstellung von Textilerzeugnissen verwendet werden dürfen und im Enderzeugnis enthalten sein können.

Die Kriterien des Umweltzeichens stehen für die Erzeugnisse mit der besten Ökobilanz auf dem Textilmarkt. Im Rahmen des Herstellungsprozesses werden zwar Chemikalien eingesetzt und Schadstoffe freigesetzt, doch das EU-Umweltzeichen auf dem Erzeugnis gewährleistet dem Verbraucher, dass nur so geringe Mengen dieser Stoffe eingesetzt wurden, wie technisch möglich ist, ohne dass die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt wird.

Die Kriterien schließen eine Reihe von Stoffen, die als gefährlich oder potenziell gefährlich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt identifiziert wurden und bei der Herstellung von Textilien verwendet werden können, weitestgehend aus oder begrenzen ihre Konzentration auf ein Mindestmaß (das erforderlich ist, um bestimmte Funktionen und Eigenschaften zu erzielen). Eine Ausnahme für die Verwendung eines solchen Stoffs für mit dem Umweltzeichen versehene Erzeugnisse wird nur gewährt, wenn er erforderlich ist, um die Erwartungen des Verbrauchers an die Funktion des Erzeugnisses oder vorgeschriebene Anforderungen (z. B. Flammhemmung) zu erfüllen, und wenn es keine bewährten und geprüften Alternativen gibt.

Ausnahmeregelungen werden auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips sowie wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse geprüft, insbesondere dann, wenn es sicherere Erzeugnisse auf dem Markt gibt.

Die Erzeugnisse müssen auf die beschränkten gefährlichen Stoffe untersucht werden, um den Verbrauchern ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Auch bei den Herstellungsverfahren von Textilien gelten strenge Bedingungen für die Begrenzung der Wasser- und Luftverschmutzung sowie für die Minimierung der Exposition von Arbeitskräften gegenüber Schadstoffen. Die Überprüfung der Einhaltung der Kriterien ist so geregelt, dass sie den Verbrauchern ein hohes Maß an Sicherheit bietet, den praktischen Möglichkeiten der Antragsteller, Informationen aus der Lieferkette einzuholen, Rechnung trägt und potenzielle „Trittbrettfahrerei“ von Antragstellern ausschließt.

Beurteilung und Prüfung Um die Einhaltung der Kriterien nachzuweisen, muss der Antragsteller folgende Informationen über die Erzeugnisse und ihre Lieferkette abgeben:

Jedes Kriterium enthält ausführliche Prüfungsanforderungen, nach denen der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte und andere Belege im Zusammenhang mit den Erzeugnissen und ihrer Lieferkette zusammenstellen muss.

Die Gültigkeit der Vergabe des Umweltzeichens stützt sich auf die Überprüfung bei der Beantragung und, sofern unter Kriterium 13 angegeben, Produktprüfungen, deren Ergebnisse den zuständigen Stellen zur Überprüfung vorzulegen sind. Änderungen der Lieferanten und Produktionsstätten von mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnissen sind den zuständigen Stellen mitzuteilen. Dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, anhand deren geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens weiterhin erfüllt sind.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Prüfverfahren durch Labors an, die gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert sind, sowie Überprüfungen, die von nach EN 45011 oder einer gleichwertigen internationalen Norm akkreditierten Stellen durchgeführt werden.

Die funktionelle Einheit, auf die sich In- und Outputs beziehen sollten, ist 1 kg Textilerzeugnis zu Normbedingungen (65 % ± 4 % relative Feuchtigkeit und 20 °C ± 2 °C); diese Normbedingungen sind in der ISO-Norm 139 für Textilien — Normatmosphären für Konditionierung und Prüfung — festgelegt.

Wenn der Antragsteller sich für unabhängige Überprüfungen auf ein Zertifizierungssystem stützt, so müssen das gewählte System und die dazugehörigen Systeme für die Akkreditierung von Prüfern die allgemeinen Anforderungen der Normen EN 45011 und ISO 17065 erfüllen. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Übereinstimmung mit den Kriterien die Durchführung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS, ISO 14001 und ISO 50001 zu berücksichtigen. (Anmerkung: Eine Pflicht zur Umsetzung solcher Systeme besteht nicht.)

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass die Erzeugnisse, die das Umweltzeichen tragen sollen, die Kriterien in Bezug auf Materialzusammensetzung, chemische Formulierungen, Produktionsstätten und Gebrauchstauglichkeit erfüllen.

1.   KRITERIEN FÜR TEXTILFASERN

In diesem Abschnitt sind faserspezifische Kriterien für folgende Fasertypen festgelegt:

a)

Naturfasern: Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern, Flachs und andere Bastfasern, Woll- und andere Keratinfasern;

b)

synthetische Fasern: Acryl, Elastan, Polyamid, Polyester und Polypropylen;

c)

künstliche Zellulosefasern: Lyocell, Modal und Viskose.

Die Kriterien für einen bestimmten Fasertyp brauchen nicht erfüllt zu werden, wenn die Faser einen Anteil von weniger als 5 % am Gesamtgewicht des Erzeugnisses hat oder wenn es sich um Polsterung oder Futter handelt. Mit Ausnahme von Polyamid und Polyester brauchen diese Kriterien wie folgt nicht erfüllt zu werden:

a)

vom gesamten Erzeugnis, wenn es Fasern enthält, die bezogen auf alle Fasern des Erzeugnisses einen Anteil an Recyclingmaterial von mindestens 70 Gewichtsprozent aufweisen,

b)

von einzelnen Fasern, die Teil des mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisses sind und einen Anteil an Recyclingmaterial von mindestens 70 Gewichtsprozent aufweisen.

In diesem Zusammenhang sind Fasern mit Recyclatgehalt definiert als Fasern, die aus Produktions- und Verarbeitungsabfällen (pre-consumer waste) (einschließlich Polymer- und Faserproduktionsabfällen sowie Schnittabfällen aus der Textil- und Bekleidungsherstellung) und Verbraucherabfällen (post-consumer waste) (Textilien und alle Arten von Faser- und Textilerzeugnissen sowie Nichttextilabfälle einschließlich PET-Getränkeflaschen und Fischernetze) stammen.

Der Recyclatgehalt muss außer bei PET-Flaschen, die zur Polyesterherstellung verwendet werden, den Anforderungen des Kriteriums 13 RSL entsprechen. Hierzu gehören jährliche randomisierte analytische Untersuchungen auf bestimmte Stoffgruppen.

Beurteilung und Prüfung des Recyclatgehalts : Der Recyclatgehalt muss bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden. Sofern nach Kriterium 13 erforderlich, müssen Faserhersteller und Lieferanten von Ausgangsstoffen Erklärungen und Ergebnisse von Laboruntersuchungen übermitteln.

Kriterium 1. Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (einschließlich Kapok)

Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (nachstehend Baumwolle genannt) müssen einen Mindestgehalt entweder an ökologischer Baumwolle (siehe Kriterium 1a) oder an Baumwolle, die nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes (IPS) angebaut wird (siehe Kriterium 1b), aufweisen. Darüber hinaus gilt Folgendes:

Bei der gesamten verwendeten konventionellen und IPS-Baumwolle müssen die Pestizidbeschränkungen unter dem Kriterium 1c eingehalten werden;

für die Norm für ökologische Erzeugung 1a muss die gesamte konventionelle und IPS-Baumwolle von genetisch nicht veränderten Sorten stammen;

die gesamte ökologische und IPS-Baumwolle muss vollständig nach dem Kriterium 1d rückverfolgbar sein;

Bekleidung für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren muss mindestens 95 % ökologische Baumwolle enthalten.

Erzeugnisse, die einen bestimmten Mindestgehalt an ökologischer oder IPS-Baumwolle aufweisen, dürfen neben dem Umweltzeichen einen zusätzlichen Hinweis auf diesen Gehalt tragen. Einzelheiten hierzu sind unter Kriterium 28 zu finden.

1a)   Norm für ökologische Erzeugung

Mit Ausnahme der nachstehend genannten Erzeugnisse müssen mindestens 10 % der Baumwolle entsprechend den Anforderungen in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), dem National Organic Program (NOP) der USA oder gleichwertigen rechtlichen Verpflichtungen der Handelspartner der EU angebaut worden sein. Der Anteil ökologischer Baumwolle kann Baumwolle aus ökologischem Anbau und Übergangsbaumwolle umfassen.

Der Baumwollanteil der folgenden Erzeugnisse muss mindestens 95 % ökologische Baumwolle enthalten: T-Shirts, Damentops, Freizeithemden, Jeans, Schlafanzüge und Nachtwäsche, Unterwäsche und Socken.

Beurteilung und Prüfung : Eine unabhängige Kontrollstelle sollte zertifizieren, dass der Anteil ökologischer Baumwolle im Einklang mit den Produktions- und Kontrollvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, dem National Organic Program (NOP) der USA oder den Vorschriften anderer Handelspartner erzeugt wurde. Die Überprüfung sollte jährlich für jedes Ursprungsland erfolgen.

Nicht genetisch veränderte Baumwollsorten sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu prüfen.

1b)   Baumwollerzeugung nach IPS-Grundsätzen

Mindestens 20 % der Baumwolle muss nach IPS-Grundsätzen gemäß der Definition im IPS-Programm der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) oder dem integrierten Pflanzenbau (IPB) auf der Grundlage von IPS-Grundsätzen angebaut worden sein und die Beschränkungen des Pestizideinsatzes gemäß Kriterium 1c erfüllen.

Bei den folgenden Erzeugnissen muss der Mindestanteil Baumwolle, die nach den oben genannten IPS-Grundsätzen angebaut wurde, 60 % betragen: T-Shirts, Damentops, Freizeithemden, Jeans, Schlafanzüge und Nachtwäsche, Unterwäsche und Socken.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Baumwolle von Landwirten angebaut wurde, die an formellen Schulungsprogrammen der FAO oder an staatlichen IPS- und IPB-Programmen teilgenommen haben und/oder die im Rahmen von durch Dritte zertifizierten IPS-Regelungen geprüft wurden. Die Überprüfung erfolgt entweder jährlich für jedes Ursprungsland oder auf Basis von Zertifizierungen aller zur Herstellung des Erzeugnisses erworbenen IPS-Baumwollballen.

Die Pestizidbeschränkung braucht nicht eingehalten zu werden bei Regelungen, nach denen die Verwendung der unter Kriterium 1c genannten Stoffe verboten ist, oder im Fall von Prüfungen oder Erklärungen von Landwirten und/oder Erzeugergruppierungen, dass sie die betreffenden Stoffe nicht verwenden. Diese Erklärungen sind durch Ortsbesichtigungen zu überprüfen, die von staatlich akkreditierten oder nach ökologischen oder IPS-Zertifizierungssystemen anerkannten Kontrollstellen durchzuführen sind.

Nicht genetisch veränderte IPS-Baumwolle, die in Kombination mit ökologischer Baumwolle verwendet wird, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 zu prüfen. IPS-Regelungen, die genetisch veränderte Baumwolle ausschließen, werden als Nachweis für die Einhaltung des IPS-Gehalts akzeptiert.

1c)   Beschränkungen des Einsatzes von Pestiziden bei konventioneller und bei IPM-Baumwolle

Mit Ausnahme ökologischer Baumwolle und Baumwolle aus nach 1b) ausgenommenen IPS-Regelungen muss sämtliche Baumwolle, aus der mit dem Umweltzeichen versehene Textilerzeugnisse hergestellt werden, ohne Einsatz der folgenden Stoffe angebaut worden sein:

Alachlor, Aldicarb, Aldrin, Campheclor (Toxaphen), Captafol, Chlordan, 2,4,5-T, Chlordimeform, Chlorbenzilat, Cypermethrin, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze, Endosulfan, Endrin, Glyphosulfat, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan (alle Isomere), Methamidophos, Methyl-o-dematon, Methylparathion, Monocrotophos, Neonicotinoide (Clothianidin, Imidacloprid, Thiametoxam), Parathion, Phosphamidon, Pentachlorphenol, Thiofanex, Triafanex, Triazophos

Die Baumwolle darf insgesamt nicht mehr als 0,5 ppm der oben genannten Stoffe enthalten.

Beurteilung und Prüfung : Baumwolle ist auf die aufgeführten Stoffe zu untersuchen. Es ist ein Bericht über Prüfungen nach den folgenden Prüfmethoden vorzulegen:

US EPA 8081 B (chlororganische Pestizide durch Ultraschall- oder Soxhlet-Extraktion oder apolare Lösungsmittel (Isooctan oder Hexan)),

US EPA 8151 A (chlorierte Herbizide unter Verwendung von Methanol),

US EPA 8141 B (Organophosphorverbindungen),

US EPA 8270 D (halbflüchtige organische Verbindungen).

Die Prüfungen sind an Proben von Rohbaumwolle aus jedem Ursprungsland durchzuführen, bevor die Baumwolle einer Nassbehandlung unterzogen wird. Für die Prüfung der Baumwolle aus jedem Ursprungsland gilt Folgendes:

i)

Wird nur eine Partie Baumwolle pro Jahr verwendet, so ist eine Probe aus einem nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Ballen zu ziehen.

ii)

Wird mehr als eine Partie Baumwolle pro Jahr verwendet, so sind Sammelproben von 5 % der Ballen zu ziehen.

Baumwolle, die im Rahmen einer IPS-Regelung zertifiziert ist, nach der der Einsatz der genannten Stoffe verboten ist, braucht nicht geprüft zu werden.

1d)   Rückverfolgbarkeitsanforderungen für ökologische und für IPS-Baumwolle

Alle nach ökologischen und nach IPS-Standards angebaute und für die Herstellung von Textilerzeugnissen mit dem Umweltzeichen verwendete Baumwolle muss von der Überprüfung der Produktionsstandards mindestens bis zur Produktion des Rohgewebes rückverfolgbar sein.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss wie folgt nachweisen, dass die Anforderung an den Mindestanteil Baumwolle für jede Produktlinie entweder in Bezug auf die gekaufte Jahresmenge Baumwolle oder in Bezug auf das für die Herstellung des Enderzeugnisses verwendete Baumwollgemisch eingehalten wird:

i)

auf Jahresbasis: Es sind Belege über Transaktionen und/oder Rechnungen vorzulegen, aus denen die pro Jahr von Landwirten oder Erzeugergruppierungen gekaufte Menge Baumwolle und/oder das Gesamtgewicht zertifizierter Ballen bis zur Herstellung des Rohgewebes hervorgeht.

ii)

auf Basis des Enderzeugnisses: Es sind Unterlagen von den Produktionsstufen Spinnen und Gewebeproduktion vorzulegen. Alle Unterlagen müssen auf die Kontroll- oder Zertifizierungsstelle der verschiedenen Baumwollarten verweisen.

Kriterium 2. Flachs und andere Bastfasern (einschließlich Hanf, Jute und Ramie)

2a)   Flachs und andere Bastfasern sind unter Umgebungsbedingungen ohne Einsatz von Wärmeenergie zu rösten.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt eine Erklärung über die von den Landwirten und/oder Schwingbetrieben, die die Faser liefern, angewendete Röstmethode vor.

2b)   Bei Anwendung der Wasserröste muss das Abwasser der Becken so behandelt werden, dass der chemische Sauerstoffbedarf oder der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff für Hanffasern um mindestens 75 % und für Flachs und sonstige Bastfasern um mindestens 95 % vermindert wird.

Beurteilung und Prüfung : Bei Anwendung der Wasserröste muss der Antragsteller einen Bericht über eine Prüfung nach der Methode gemäß ISO 6060 (COD) vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Bestimmungen eingehalten werden.

Kriterium 3. Wolle und andere Keratinfasern (einschließlich Wolle von Schaf und Lamm sowie Haar von Kamel, Alpaka und Ziege)

3a)   Die Konzentrationen an Ektoparasitiziden in Rohwolle vor der Wollreinigung dürfen die in Tabelle 2 angegebenen kumulativen Gesamtmengen nicht übersteigen.

Diese Anforderungen gelten nicht, wenn mit Hilfe von Dokumenten die Identität der Hersteller von mindestens 75 % der betreffenden Woll- oder Keratinfasern nachgewiesen und eine unabhängige Überprüfung auf der Grundlage von Ortsbesichtigungen vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die genannten Stoffe auf den betreffenden Weiden oder Tieren nicht angewandt wurden.

Tabelle 2

Gesamtsumme der Beschränkungen von Ektoparasitiziden in Wolle

Ektoparasitizidgruppen

Gesamtsumme der Grenzwerte

γ-Hexachlorcyclohexan (Lindan), α-Hexachlorcyclohexan, β-Hexachlorcyclohexan, δ-Hexachlorcyclohexan, Aldrin, Dieldrin, Endrin, p,p'-DDT, p,p'-DDD

0,5 ppm

Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerat, Cyhalothrin, Flumethrin

0,5 ppm

Diazinon, Propetamphos, Chlorfenvinphos, Dichlorfenthion, Chlorpyriphos, Fenchlorphos

2 ppm

Diflubenzuron, Triflumuron, Dicyclanil

2 ppm

Wollreinigungsbetriebe, die mit geschlossenen Wasserkreislaufsystemen ohne Abwasserableitung arbeiten und die in Wollreinigungsrückständen und -schlämmen eventuell vorhandenen Ektoparasitizide durch Verbrennung abbauen, sind von der Vorschrift zur Prüfung der Wolle ausgenommen, müssen aber mindestens zwei der Maßnahmen unter 3c) durchführen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss entweder die genannten Unterlagen oder einen Bericht über eine Prüfung nach der folgenden Methode vorlegen: IWTO-Entwurf Prüfmethode 59. Die Prüfung sollte an Verkaufspartien von Rohwolle je Ursprungsland (falls gemischt) durchgeführt werden, bevor die Wolle einer Nassbehandlung unterzogen wird. Je Verarbeitungspartie ist mindestens eine Sammelprobe von mehreren Partien aus jedem Ursprungsland zu prüfen. Eine Sammelprobe sollte sich wie folgt zusammensetzen:

i)

Wollfasern von mindestens zehn nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Landwirten, von denen die verkaufte Partie stammt, oder

ii)

eine Sammelprobe je Landwirt, der Partien liefert, wenn die Verarbeitungspartie weniger als zehn Verkaufspartien umfasst.

Alternativ können für alle Verkaufspartien in einer Verarbeitungspartie Rückstandsprüfbescheinigungen vorgelegt werden.

Wenn eine Ausnahmeregelung gilt, muss der Antragsteller Nachweise für die Auslegung des Wollreinigungsbetriebs und Berichte über Laboruntersuchungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die in Wollreinigungsrückständen und -schlämmen eventuell vorhandenen Ektoparasitizide abgebaut werden.

3b)   Die Wollreinigungsbetriebe müssen den CSB des Abwassers durch bestmögliche Entfernung von Schmutz und Rückgewinnung von Wollfett mit anschließender Behandlung zur Erzielung des in Tabelle 3 angegebenen Werts innerhalb oder außerhalb des Betriebs auf ein Minimum senken. Die folgenden CSB-Grenzwerte gelten für die Reinigung grober oder feiner Schweißwolle. Feinwolle ist definiert als Merinowolle mit einem Durchmesser von ≤ 23,5 Mikron.

Tabelle 3

CSB-Werte für die Einleitung von Abwässern aus der Wollreinigung

Wollart

Einleitung in die Umwelt (g CSB/kg Schweißwolle)

Grobwolle

25 g/kg

Feinwolle

45 g/kg

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss einschlägige Daten und einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: ISO 6060. Die Daten müssen belegen, dass der Wollreinigungsbetrieb oder, falls das Abwasser außerhalb des Betriebs behandelt wird, die Abwasserkläranlage die Vorschriften einhält. Das Kriterium gilt als eingehalten, wenn die Durchschnittswerte der sechs Monate vor der Antragstellung die Grenzwerte nicht übersteigen.

3c)   Wollreinigungsbetriebe müssen mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Verwertung von oxidiertem Fett, Fasern, Schweiß oder Schlamm durchführen, die bei der Herstellung von mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnissen im Reinigungsbetrieb anfallen:

i)

Rückgewinnung eines zum Verkauf bestimmten chemischen Ausgangsstoffs,

ii)

Herstellung von Kompost oder flüssigen Düngemitteln,

iii)

Herstellung von Produkten wie z. B. Baustoffen,

iv)

Behandlung und energetische Verwertung durch anaerobe Vergärung oder Verbrennung.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss einen Bericht und Abfallverladungsbelege über Art und Anteil der wiedergewonnenen Abfälle und die angewandten Methoden vorlegen.

Kriterium 4. Acryl

4a)   Die Acrylonitril-Emissionen in die Luft (bei der Polymerisierung und bis zu der für den Spinnprozess bereiten Lösung) dürfen im Jahresdurchschnitt 1,0 g/kg erzeugte Faser nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung des Faserherstellers über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

4b)   Die Emissionen von N,N-Dimethylacetamid (127-19-5) in die Luft am Arbeitsplatz bei der Polymerisierung und beim Spinnen dürfen einen Arbeitsplatz-Richtgrenzwert von 10,0 ppm nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung : Die Emissionen sind in den Prozessphasen zu messen, in denen die Stoffe verwendet werden, und als 8-Stundendurchschnittswert (Schichtmittelwert) anzugeben. Der Antragsteller muss Prüfberichte und Überwachungsdaten des Faserherstellers vorlegen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium eingehalten wird.

Kriterium 5. Elastan

5a)   Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht zur Herstellung der Fasern verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt eine Erklärung des Faserherstellers vor, dass dieser die Verbindungen nicht verwendet.

5b)   Die Emissionen der folgenden Stoffe in die Luft am Arbeitsplatz bei der Polymerisierung und beim Spinnen dürfen die folgenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte nicht übersteigen:

i)

Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (101-68-8): 0,005 ppm

ii)

Toluol-2,4-diisocyanat (584-84-9): 0,005 ppm

iii)

N,N-Dimethylacetamid (127-19-5): 10,0 ppm

Beurteilung und Prüfung : Die Emissionen sind in den Prozessphasen zu messen, in denen die Stoffe verwendet werden, und als 8-Stundendurchschnittswert (Schichtmittelwert) anzugeben. Der Antragsteller muss Prüfberichte und Überwachungsdaten des Faserherstellers vorlegen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium eingehalten wird.

Kriterium 6. Polyamid (oder Nylon)

Polyamiderzeugnisse müssen mindestens einen der unter den Unterkriterien 6a) und 6b) genannten Produktionsstandards erfüllen.

Erzeugnisse, die den Mindestrecyclatgehalt aufweisen, dürfen neben dem Umweltzeichen einen zusätzlichen Hinweis auf diesen Gehalt tragen. Einzelheiten hierzu sind unter Kriterium 28 zu finden.

6a)   Produktionsstandard 1: Mindestrecyclatgehalt

Die Fasern müssen mit mindestens 20 % Nylon, das aus Produktions- und/oder Verbraucherabfällen zurückgewonnen wurde, hergestellt werden.

Beurteilung und Prüfung : Der Recyclatgehalt muss bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden.

6b)   Produktionsstandard 2: N2O-Emissions aus der Monomer-Produktion

Die N2O-Emissionen in die Luft während der Monomer-Produktion dürfen im Jahresdurchschnitt 9,0 g N2O/kg Caprolactam (bei Nylon 6) oder Adipinsäure (bei Nylon 6,6) nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Unterlagen oder Prüfberichte einreichen, aus denen auf der Grundlage von Überwachungsdaten hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung der Faserhersteller und der Lieferanten der Ausgangsstoffe vor, dass diese dieses Kriterium einhalten.

Kriterium 7. Polyester

Textilerzeugnisse, die vorwiegend zum Verkauf an Verbraucher bestimmt sind, müssen die Unterkriterien a und b erfüllen. Textilerzeugnisse, die vorwiegend zum Verkauf an gewerbliche Kunden oder den öffentlichen Sektor bestimmt sind, müssen neben dem Unterkriterium a entweder das Unterkriterium b oder c erfüllen.

Erzeugnisse, die den Mindestrecyclatgehalt aufweisen, dürfen neben dem Umweltzeichen einen zusätzlichen Hinweis auf diesen Gehalt tragen. Einzelheiten hierzu sind unter Kriterium 28 zu finden.

7a)   Der Antimongehalt in den Polyesterfasern darf 260 ppm nicht übersteigen. Diese Anforderung gilt nicht für Polyesterfasern aus recycelten PET-Flaschen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss entweder erklären, dass der genannte Stoff nicht verwendet wird, oder einen Bericht über Prüfungen nach den folgenden Methoden einreichen: direkte Bestimmung durch Atom-Absorptionsspektrometrie oder Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma. Die Prüfung muss an einer Sammelprobe von Rohfasern erfolgen, bevor eine Nassbehandlung durchgeführt wird. Für aus recycelten PET-Flaschen hergestellte Fasern ist eine Erklärung abzugeben.

7b)   Die Fasern müssen mit einem Mindestgehalt PET, das aus Produktions- und/oder Verbraucherabfällen recycelt wurde, hergestellt werden. Stapelfasern müssen mindestens 50 % und Filamentfasern mindestens 20 % recycelte Fasern enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für Mikrofasern, die stattdessen das Unterkriterium c) erfüllen müssen.

Beurteilung und Prüfung : Der Recyclatgehalt muss bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden.

7c)   Bei der Polymerisierung von Polyester dürfen die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) (sowohl Emissionen aus Punktquellen als auch flüchtige Emissionen) im Jahresdurchschnitt 1,2 g/kg bei PET-Chips und 10,3 g/kg bei Filamentfasern nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Überwachungsdaten und/oder Prüfberichte vor, aus denen hervorgeht, dass die Norm EN 12619 oder Normen mit einer gleichwertigen Prüfmethode eingehalten werden. Die monatlichen Durchschnittswerte der Gesamtemissionen organischer Verbindungen aus Produktionsstätten, an denen mit dem Umweltzeichen versehene Erzeugnisse hergestellt werden, sind für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Antragstellung vorzulegen.

Kriterium 8. Polypropylen

Pigmente auf Bleibasis dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller erklärt, dass die genannten Pigmente nicht verwendet werden.

Kriterium 9. Künstliche Zellulosefasern (einschließlich Viskose, Modal und Lyocell)

Unterkriterien für die Zellstoffherstellung

9a)   Mindestens 25 % der Zellstofffasern müssen von Holz stammen, das nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft gemäß der Definition der FAO angebaut wurde. Der restliche Anteil an Zellstofffasern muss von Zellstoff stammen, der aus legaler Forstwirtschaft und legalem Holzanbau beschafft wurde.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss von den Faserherstellern gültige, unabhängig zertifizierte Bescheinigungen über die Produktkette einholen, aus denen hervorgeht, dass das Holz, von dem die Holzfasern stammen, nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft angebaut wurde und/oder aus legalen Quellen stammt. Für eine unabhängige Zertifizierung werden FSC, PEFC oder gleichwertige Regelungen akzeptiert.

Der Faserhersteller muss nachweisen, dass er unter Wahrung der Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gehandelt hat, um sicherzustellen, dass das Holz legal geerntet wurde. Als Nachweis für die legale Beschaffung werden gültige Zertifikate nach dem FLEGT-Programm der EU (Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) oder dem CITES-Übereinkommen der Vereinten Nationen (dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) und/oder Bescheinigungen durch dritte Parteien akzeptiert.

9b)   Zellstoff aus Baumwoll-Linters muss mindestens die Anforderungen an Baumwolle gemäß Kriterium 1a oder 1b erfüllen.

Beurteilung und Prüfung : wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.

9c)   Der zur Faserherstellung verwendete Zellstoff muss ohne den Einsatz von elementarem Chlor gebleicht sein. Die Gesamtmenge an Chlor und organisch gebundenem Chlor darf in den fertigen Fasern (OX) 150 ppm und im Abwasser aus der Zellstoffherstellung (AOX) 0,170 kg/ADT Zellstoff nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen in Bezug auf OX oder AOX eingehalten werden: ISO 11480 (kontrollierte Verbrennung und Mikrocoulometrie).

AOX: ISO 9562

9d)   Mindestens 50 % des für die Faserherstellung verwendeten Zellstoffs muss von Zellstoffherstellungsbetrieben erworben werden, die ihre verwendeten Prozessflotten verwerten, in dem sie entweder

i)

vor Ort Strom und Dampf erzeugen oder

ii)

chemische Nebenprodukte herstellen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss eine Liste der Zellstofflieferanten vorlegen, die das Rohmaterial liefern, das zur Herstellung der Fasern verwendet wird, und den Anteil des von ihnen gelieferten Zellstoffs angeben. Er muss dokumentieren und nachweisen, dass der vorgeschriebene Prozentsatz der Lieferanten an den betreffenden Produktionsstätten die entsprechende Ausrüstung zur Energieerzeugung und/oder zur Wiedergewinnung und Herstellung von Nebenprodukten hat.

Unterkriterien der Faserproduktion

9e)   Bei Viskose- und Modalfasern darf der Schwefelgehalt der Emissionen von Schwefelverbindungen in die Luft infolge der Verarbeitung während der Faserproduktion im Jahresdurchschnitt die folgenden Werte in Tabelle 4 nicht übersteigen.

Tabelle 4

Schwefelemissionen bei Viskose- und Modalfasern

Faserart

Wirkungsgrad (g S/kg)

Stapelfaser

30 g/kg

Filamentfaser

 

Chargenwäsche

integrierte Wäsche

40 g/kg

170 g/kg

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

2.   KRITERIEN FÜR BESTANDTEILE UND ZUBEHÖR

Die Kriterien in diesem Abschnitt gelten für Bestandteile und Zubehörteile, die Teil des Enderzeugnisses sind.

Kriterium 10. Füllungen

10a)   Füllmaterialien, die aus Textilfasern bestehen, müssen gegebenenfalls die Kriterien für Textilfasern (1–9) erfüllen.

10b)   Füllmaterialien müssen die RSL-Anforderungen für Textilien in Bezug auf Biozide und Formaldehyd (siehe Anlage 1) erfüllen.

10c)   Waschmittel und andere Chemikalien, die zum Waschen von Füllungen (Daunen, Federn, Natur- oder Synthetikfasern) verwendet werden, müssen die RSL-Anforderungen für Textilien in Bezug auf Hilfschemikalien sowie Waschmittel, Weichmacher und Komplexbildner erfüllen (siehe Anlage 1).

Beurteilung und Prüfung : Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.

Kriterium 11. Beschichtungen, Laminate und Membrane

11a)   Aus Polyurethan hergestellte Bestandteile müssen das Textilfaserkriterium 5a) betreffend zinnorganische Verbindungen und das Kriterium 5b) betreffend die Arbeitsplatzexposition gegen aromatische Diisocyanate und DMAC erfüllen.

11b)   Aus Polyester hergestellte Bestandteile müssen die Textilfaserkriterien 7a) und 7c) betreffend den Antimongehalt und die Emission flüchtiger organischer Verbindungen während der Polymerisation erfüllen.

11c)   Polymere müssen die Beschränkung unter Buchstabe g Ziffer v der RSL in Anlage 1 erfüllen.

Beurteilung und Prüfung : Wie bei den entsprechenden Kriterien und/oder in Anhang 1 angegeben.

Kriterium 12. Zubehör

Metall- und Kunststoffteile wie Reißverschlüsse, Knöpfe und sonstige Verschlüsse müssen den RSL-Anforderungen für Zubehör entsprechen (siehe Anlage 1).

Beurteilung und Prüfung : Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.

3.   CHEMIKALIEN- UND PROZESSKRITERIEN

Die Kriterien in diesem Abschnitt gelten, wie angegeben, für die folgenden Produktionsstufen:

i)

Spinnen

ii)

Gewebeherstellung

iii)

Vorbehandlung

iv)

Färben

v)

Drucken

vi)

Veredelung

vii)

zuschneiden/nähen/fertigstellen (Cut/make/trim)

Sofern nicht anders angegeben, gelten diese Kriterien, einschließlich der Anforderung in Bezug auf Prüfungen nach dem Zufallsprinzip, auch für Fasern mit Recyclatgehalt.

Kriterium 13. Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (RSL)

13a)   Allgemeine Anforderungen

Die im Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (RSL) aufgeführten gefährlichen Stoffe dürfen im Enderzeugnis und in den für seine Herstellung verwendeten Produktionsrezepturen nicht in den angegebenen oder höheren Konzentrationen bzw. entsprechend den angegebenen Spezifikationen enthalten sein. Das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung ist in Anlage 1 zu finden. Die Beschränkungen in diesem Verzeichnis haben Vorrang vor den unter Kriterium 14 Tabelle 6 aufgeführten Ausnahmeregelungen.

Das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung ist den Lieferanten und den für die Spinn-, Färbe-, Druck- und Veredelungsphasen zuständigen Betrieben zu übermitteln. Die Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen sind in dem Verzeichnis für jede Produktionsphase und für das Enderzeugnis angegeben.

Für jede Produktlinie sind erforderlichenfalls Laboruntersuchungen auf der Grundlage von Stichproben durchzuführen. Die Untersuchungen sind während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens jährlich durchzuführen, um nachzuweisen, dass die Einschränkungen des Verzeichnisses weiterhin eingehalten werden.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss eine Erklärung darüber vorlegen, dass die Einschränkungen des Verzeichnisses eingehalten werden; diese wird gegebenenfalls durch Belege für die jeweiligen Stoffe und Produktionsrezepturen bei der Herstellung des Enderzeugnisses untermauert. Die Anforderungen sind im Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung angegeben und umfassen Erklärungen, die von den für die jeweiligen Produktionsphasen zuständigen Betrieben einzuholen sind, Erklärungen von Chemikalienlieferanten sowie Ergebnisse von Laboranalysen von Proben des Enderzeugnisses. Von Herstellungsbetrieben eingeholte Erklärungen müssen durch Sicherheitsdatenblätter für die Produktionsrezepturen und erforderlichenfalls durch Erklärungen von Chemikalienlieferanten untermauert werden. Die Sicherheitsdatenblätter sind gemäß Anhang II Abschnitte 2, 3, 9, 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) zu erstellen. Unvollständige Sicherheitsdatenblätter müssen mit Angaben von Chemikalienlieferanten ergänzt werden.

Die Laboranalysen des Enderzeugnisses werden entsprechend der RSL und nach den angegebenen Prüfmethoden repräsentativ für die mit dem Umweltzeichen versehenen Produktlinien durchgeführt. Die Prüfungen sind, sofern erforderlich, bei Antragstellung und danach jährlich an einer Stichprobe jeder Produktlinie durchzuführen; die Ergebnisse sind der zuständigen Stelle zu übermitteln. Die Daten der zur Einhaltung der RSL des Sektors und anderer Regelungen durchgeführten Prüfungen werden akzeptiert, wenn die Prüfungen gleichwertig sind und an einer repräsentativen Stichprobe des Enderzeugnisses durchgeführt wurden.

Besteht ein Erzeugnis eine Prüfung während der Gültigkeitsdauer des Umweltzeichens nicht, muss die betreffende Produktlinie erneut geprüft werden. Fällt auch die zweite Prüfung negativ aus, wird das Umweltzeichen für diese Produktlinie ausgesetzt. Es kann nur nach entsprechenden Abhilfemaßnahmen wieder für gültig erklärt werden.

13b)   Besonders besorgniserregende Stoffe

Das Enderzeugnis sowie etwaige Bestandteile oder Zubehörteile dürfen, sofern keine spezifischen Ausnahmen bestehen, keine Stoffe enthalten, die

i)

die Kriterien in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen,

ii)

nach dem in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschriebenen Verfahren für die Festlegung der Vorschlagsliste für besonders besorgniserregende Stoffe ermittelt wurden.

Dies gilt für Stoffe, die dem Enderzeugnis eine bestimmte Funktion verleihen sollen, und für absichtlich in Produktionsrezepturen verwendete Stoffe.

Bei Stoffen, die eine dieser beiden Bedingungen erfüllen und in einem Textilerzeugnis oder einem homogenen Teil eines komplexen Textilerzeugnisses in Konzentrationen von über 0,10 Gewichtsprozent enthalten sind, werden keine Ausnahmen gewährt.

Beurteilung und Prüfung : Die in den einzelnen Produktionsphasen verwendeten Stoffe und Rezepturen sind mit der neuesten Fassung der von der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlichten Vorschlagsliste für besonders besorgniserregende Stoffe abzugleichen. Der Antragsteller muss Erklärungen über die Einhaltung der Vorschriften in jeder Produktionsphase abgeben, die durch Screening-Unterlagen untermauert werden.

Wenn eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, muss der Antragsteller nachweisen, dass bei der Verwendung des Stoffs die Konzentrationsgrenzwerte und die Ausnahmebedingungen gemäß der RSL eingehalten werden.

Kriterium 14. Ersetzung gefährlicher Stoffe beim Färben, Drucken und bei der Veredelung

Stoffe, die beim Drucken oder Färben oder bei Veredelungsverfahren auf Gewebe oder Gestricke aufgebracht werden und auf dem Enderzeugnis verbleiben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (6) die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklassen bzw. für die Gefahrensätze gemäß der Tabelle 5 erfüllen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, es wurden besondere Ausnahmen gewährt. Diese Beschränkungen gelten auch für funktionale Stoffe, die in künstliche Fasern bei deren Herstellung eingebracht werden.

14a)   Beschränkungen der Gefahreneinstufung

Die eingeschränkten Gefahreneinstufungen sind in Tabelle 5 aufgeführt. Die jüngsten Einstufungsregeln der Europäischen Union haben Vorrang vor den aufgeführten Gefahreneinstufungen und Risikosätzen. Die Antragsteller müssen daher sicherstellen, dass die Einstufungen auf den neuesten Einstufungsregeln basieren.

Diese Kriterien gelten nicht für die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung so ändern (Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), dass die betreffende Gefahr entfällt. Hierzu gehören Polymere, die zur Verleihung einer Funktion modifiziert wurden, und Monomere oder Zusatzstoffe, die kovalent an Polymere gebunden sind.

Tabelle 5

Eingeschränkte Gefahreneinstufungen und Risikosätze und ihre CLP-Kategorie

Akute Toxizität

Kategorie 1 und 2

Kategorie 3

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken (R28)

H301 Giftig bei Verschlucken (R25)

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt (R27)

H311 Giftig bei Hautkontakt (R24)

H330 Lebensgefahr bei Einatmen (R23/26)

H331 Giftig beim Einatmen (R23)

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein (R65)

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen (R39/41)

Spezifische Zielorgan-Toxizität

Kategorie 1

Kategorie 2

H370 Schädigt die Organe (R39/23, R39/24, R39/25, R39/26, R39/27, R39/28)

H371 Kann die Organe schädigen (R68/20, R68/21, R68/22)

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition (R48/25, R48/24, R48/23)

H372 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition (R48/20, R48/21, R48/22)

Sensibilisierung der Atemwege und der Haut

Kategorie 1A

Kategorie 1B

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen (R43)

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen (R43)

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen (R42)

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen (R42)

Krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend

Kategorie 1A und 1B

Kategorie 2

H340 Kann genetische Defekte verursachen (R46)

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (R68)

H350 Kann Krebs erzeugen (R45)

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen (R40)

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen (R49)

 

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (R60)

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (R62)

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen (R61)

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen (R63)

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen (R60, R60/61)

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen (R62/63)

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen (R60/63)

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen (R64)

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (R61/62)

 

Gewässergefährdend

Kategorie 1 und 2

Kategorie 3 und 4

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen (R50)

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung (R52/53)

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung (R50/53)

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung (R53)

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung (R51/53)

 

Die Ozonschicht schädigend

EUH059 Die Ozonschicht schädigend (R59)

 

14b)   Für bestimmte Stoffgruppen geltende Ausnahmen

Nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind die Stoffgruppen in Tabelle 6 entsprechend den Ausnahmevoraussetzungen in Tabelle 6 ausdrücklich von den Anforderungen in Kriterium 14a) ausgenommen. Für jede Stoffgruppe sind alle Ausnahmevoraussetzungen für die genannten Gefahreneinstufungen angegeben. Diese Ausnahmen gelten auch für Stoffe, die künstlichen synthetischen und zellulosischen Fasern bei der Herstellung zugegeben werden.

Tabelle 6

Gefahreneinstufungen, für die Ausnahmen bestehen, nach Stoffgruppen

Stoffe, die dem Enderzeugnis eine bestimmte Funktion verleihen

Stoffgruppe

Von der Ausnahme betroffene Gefahreneinstufung

Ausnahmevoraussetzungen

i)

Farbstoff für das Färben und pigmentfreie Drucken

H301, H311, H331, H317, H334

Färbereien und Druckereien müssen staubfreie Farbstoffformulierungen oder automatisches Dosieren und Abgeben der Farbstoffe anwenden, um die Exposition der Beschäftigten zu minimieren.

H411, H412, H413

Bei Verwendung von Reaktiv-, Direkt-, Küpen- und Schwefelfarbstoffen mit diesen Einstufungen muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Verwendung von stark bindenden Farbstoffen;

Erzielung einer Ausschussquote unter 3,0 %

Verwendung von Instrumenten zur Farbangleichung;

Verwendung von Standardarbeitsanweisungen für das Färbeverfahren;

Farbentfernung bei der Abwasserbehandlung (siehe Kriterium 16a)).

Färben mit Farblösungen und/oder digitaler Druck sind von diesen Bedingungen ausgenommen.

ii)

Flammhemmende Mittel

H317 (1B), H373, H411, H412, H413

Das Erzeugnis muss für Anwendungen bestimmt sein, bei denen Brandschutzanforderungen nach ISO- oder EN-Normen oder nach Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen von Mitgliedstaaten erfüllt sein müssen.

Das Erzeugnis muss die Anforderungen an die Funktionsbeständigkeit erfüllen (siehe Kriterium 25).

Für die Anwendung des Synergisten Antimontrioxid besteht eine Ausnahme von H351 für die Verwendung als Rückenbeschichtung von Heimtextilien.

Das Erzeugnis muss für Anwendungen bestimmt sein, bei denen Brandschutzanforderungen nach ISO- oder EN-Normen oder nach Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen von Mitgliedstaaten erfüllt sein müssen.

Die Emissionen in die Luft am Arbeitsplatz, an dem das flammhemmende Mittel auf das Textilerzeugnis aufgebracht wird, dürfen den Grenzwert von 0,5 mg/m3 für die Exposition am Arbeitsplatz über 8 Stunden nicht übersteigen.

iii)

Optische Aufheller

H411, H412, H413

Optische Aufheller dürfen nur in folgenden Fällen verwendet werden:

bei Weißdruck;

um Uniformen und Arbeitskleidung weißer erscheinen zu lassen;

als Zusatzstoffe bei der Herstellung von Polyamid- und Polyesterfasern mit Recyclinganteil.

iv)

Wasser-, schmutz- und fleckabweisende Imprägniermittel

H413

Das Imprägniermittel und seine Abbauprodukte müssen leicht und/oder inhärent biologisch abbaubar sein und dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein.

Das Erzeugnis muss die Anforderungen an die Funktionsbeständigkeit erfüllen (siehe Kriterium 25).

Rückstände anderer Stoffe, die im Enderzeugnis festgestellt werden können

v)

Hilfsstoffe, darunter:

Carrier,

Verlaufmittel,

Dispergiermittel,

Tenside,

Verdickungsmittel,

Bindemittel

H301, H311, H331, H371, H373, H317 (1B), H334, H411, H412, H413, EUH070

Die Rezepturen müssen unter Verwendung automatischer Dosiersysteme formuliert werden und die Verfahren müssen Standardarbeitsanweisungen folgen.

Mit H311, H331, H317 (1B) eingestufte Stoffe dürfen im Enderzeugnis keine höhere Konzentration als 1,0 Gewichtsprozent aufweisen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Erklärungen von allen Druckereien, Färbereien und Veredelungsbetrieben sowie erforderlichenfalls von deren Chemikalienlieferanten über die Einhaltung der Vorschriften einholen. Darin muss bestätigt werden, dass die folgenden Stoffe, wenn sie in Produktionsrezepturen verwendet wurden, sowie etwa verwendete zusätzliche funktionale Stoffe, die auf dem Enderzeugnis verbleiben können, die Kriterien für die Einstufung für eine oder mehrere Gefahrenklassen und Risikosätze gemäß der Tabelle 5 nicht erfüllen.

Biozide

Farbstoffe und Pigmente

Carrier, Verlaufmittel und Dispergiermittel

optische Aufheller

Verdickungsmittel für Druckfarben, Bindemittel und Plastifiziermittel

Vernetzungsmittel (für Pflegeleichtausrüstungen und Druck)

Flammschutzmittel und Synergisten

wasser-, schmutz- und fleckabweisende Imprägniermittel

Weichspüler.

Wenn Stoffe in Tabelle 6 ausgenommen sind, muss die Erklärung diese Stoffe, für die Ausnahmen gelten, ausdrücklich nennen und Belege dafür enthalten, wie die Ausnahmevoraussetzungen eingehalten werden.

Ausnahme v) Wenn die Produktionsrezeptur Stoffe mit den betreffenden Gefahreneinstufungen enthält, muss das Enderzeugnis durch Laboruntersuchungen auf diese Hilfsstoffe geprüft werden.

Die Erklärung über die Einstufung oder Nichteinstufung jedes Stoffs ist durch Übermittlung der folgenden technischen Informationen zu untermauern:

i)

für Stoffe, die nicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden oder für die es noch keine harmonisierte CLP-Einstufung gibt: Angaben, die die in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen erfüllen;

ii)

für Stoffe, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden und die die Anforderungen für eine CLP-Einstufung nicht erfüllen: Angaben, die auf dem REACH-Registrierungsdossier basieren und den Status der Nichteinstufung des Stoffes bestätigen;

iii)

für Stoffe, für die keine harmonisierte Einstufung bzw. für die eine Selbsteinstufung vorliegt: Sicherheitsdatenblätter sofern verfügbar. Sind diese nicht verfügbar oder handelt es sich um einen selbst eingestuften Stoff, müssen Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemacht werden;

iv)

im Fall von Gemischen: Sicherheitsdatenblätter sofern verfügbar. Sind diese nicht verfügbar, wird eine Berechnung der Einstufung des Gemischs gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgelegt, einschließlich der Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Die Sicherheitsdatenblätter sind gemäß Anhang II Abschnitte 2, 3, 9, 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) zu erstellen. Unvollständige Sicherheitsdatenblätter müssen mit Angaben von Chemikalienlieferanten ergänzt werden.

Kriterium 15. Energieeffizienz beim Waschen, Trocknen und bei der Appretur

Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Energie, die bei Druck-, Färbe- und Veredelungsschritten zum Waschen, Trocknen und zur Appretur der mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisse verbraucht wird, im Rahmen eines Energie- oder Kohlendioxidemissions-Managementsystems gemessen und bewertet wird.

Darüber hinaus muss er nachweisen, dass die Produktionsstätten die in Tabelle 7 angegebene Mindestanzahl der in Anlage 3 genannten BVT-Energieeffizienztechniken angewendet haben.

Tabelle 7

Energieeffizienztechniken beim Waschen, Spülen und Trocknen

BVT-Bereiche

Produktionsvolumen

< 10 Tonnen/Tag

> 10 Tonnen/Tag

1.

Allgemeines Energiemanagement

Zwei Techniken

Drei Techniken

2.

Waschen und Spülen

Eine Technik

Zwei Techniken

3.

Trocknen und Appretieren auf Spannrahmen

Eine Technik

Zwei Techniken

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Energiemanagementsysteme für alle Färbereien, Druckereien und Veredelungsbetriebe zusammenstellen. Als Nachweis für das Energiemanagementsystem werden die Norm ISO 50001 oder gleichwertige Systeme für Energie oder Kohlendioxidemissionen akzeptiert.

Die Anwendung der BVT ist mindestens mit Fotografien der Produktionsstätte, technischen Beschreibungen der Verfahren und Bewertungen der Energieeinsparungen nachzuweisen.

Kriterium 16. Behandlung von Emissionen in Luft und Wasser

16a)   Ableitung von Abwasser aus der Nassbehandlung

Abwassereinträge in die Umwelt dürfen 20 g CSB/kg verarbeitete Textilien nicht übersteigen. Diese Anforderung gilt für Web-, Färbe-, Druck und Veredelungsprozesse, die zur Herstellung des Erzeugnisses angewendet werden. Die Einträge werden nach der innerbetrieblichen Abwasserkläranlage und/oder der externen Abwasserkläranlage, in die Abwässer dieser Verarbeitungsbetriebe fließen, gemessen.

Wird das Abwasser im Betrieb behandelt und direkt in Oberflächengewässer eingeleitet, muss es auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

pH-Wert zwischen 6,0 und 9,0 (wenn der pH-Wert des Vorfluters nicht außerhalb dieses Bereichs liegt);

ii)

Temperatur unter 35 °C (wenn diese Temperatur nicht bereits im Vorfluter überschritten wird).

Wenn eine Farbentfernung gemäß einer Ausnahmevoraussetzung nach Kriterium 14 erforderlich ist, müssen die folgenden spektralen Absorptionskoeffizienten erfüllt sein:

i)

436 nm (gelber Bereich) 7 m-1

ii)

525 nm (roter Bereich) 5 m-1

iii)

620 nm (blauer Bereich) 3 m-1

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und Prüfberichte nach den Normen ISO 6060 bzw. ISO 7887 vorlegen, aus denen auf der Grundlage der Durchschnittswerte der letzten sechs Monate vor der Antragstellung hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist, sowie eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften. Die Daten müssen belegen, dass die Produktionsstätte oder, falls das Abwasser außerhalb des Betriebs behandelt wird, die Abwasserkläranlage die Vorschriften einhält.

16b)   Emissionen von Druck- und Veredelungsprozessen in die Luft

Die Gesamtemissionen organischer Verbindungen gemäß der Definition in der Richtlinie 1999/13/EG des Rates (7) aus Textildruckereien und Veredelungsbetrieben, in denen die mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisse hergestellt werden, dürfen 100,0 mg C/Nm3 nicht übersteigen.

Wenn Lösungsmittel in Textilbeschichtungs- und Trocknungsprozessen zurückgewonnen und wiederverwendet werden können, gilt ein Emissionsgrenzwert von 150,0 mg C/Nm3.

Zu den Veredelungsverfahren gehören Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten und Imprägnieren von Textilien einschließlich der jeweiligen Trocknungsanlagen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss die Einhaltung der Norm EN 12619 oder anderer gleichwertiger Normen nachweisen. Für einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung sind die monatlichen Durchschnittswerte der Gesamtemissionen organischer Verbindungen aus Produktionsstätten anzugeben. Wenn Lösungsmittel zurückgewonnen und wiederverwendet werden, ist der Betrieb der betreffenden Systeme durch Überwachungsdaten zu belegen.

4.   KRITERIEN FÜR DIE GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT

Die Kriterien dieses Abschnitts gelten für halbfertige gewebte und gestrickte Erzeugnisse und für das Enderzeugnis.

Kriterium 17. Änderungen der Abmessungen beim Waschen und Trocknen

Die Änderungen der Abmessungen nach Waschen und Trocken bei Haushalts- oder Industriewaschtemperaturen und -bedingungen dürfen die in Tabelle 8 angegebenen Werte nicht übersteigen.

Tabelle 8

Toleranzen für Änderungen der Abmessungen beim Waschen und Trocknen

Textilerzeugnis oder Materialart

Änderungen der Abmessungen beim Waschen und Trocknen

Gestricke

± 4,0 %

Grobstrick

± 6,0 %

Interlock

± 5,0 %

Gewebe:

 

Baumwolle oder Baumwollgemisch

Wollgemisch

Synthetische Fasern

± 3,0 %

± 2,0 %

± 2,0 %

Socken und Strumpfwaren

± 8,0 %

Badwäsche, einschließlich Frotteestoffe und Feinrippware

± 8,0 %

Waschbare und abziehbare gewebte Polster-, Vorhang- und Möbelstoffe

± 2,0 %

Matratzenüberzüge

± 3,0 %

Non-woven-Materialien

 

Matratzenüberzüge

alle anderen Stoffe

± 5,0 %

± 6,0 %

Dieses Kriterium gilt nicht für

a)

Fasern oder Garn,

b)

Erzeugnisse, die deutlich mit dem Hinweis „nur für Trockenreinigung“ oder einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet sind,

c)

nicht abziehbare und nicht waschbare Möbelstoffe.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen nach den für das Erzeugnis geeigneten Normen einreichen.

Für Haushaltswäsche ist die Norm EN ISO 6330 in Kombination mit der Norm EN ISO 5077 wie folgt anzuwenden: drei Waschgänge bei den auf dem Erzeugnis angegebenen Temperaturen mit Trocknung im Tumbler nach jedem Waschgang.

Bei gewerblicher Wäsche in Industriewäschereien ist die Norm ISO 15797 in Kombination mit der Norm EN ISO 5077 bei mindestens 75 °C oder nach den Angaben in der Norm für die Kombination von Faser und Bleiche anzuwenden. Beim Trocknen im Tumber ist nach den Angaben auf den Etikett zu verfahren.

Alternativ ist für abziehbare und waschbare Matratzenüberzüge die Norm EN ISO 6330 in Kombination mit EN 25077 anzuwenden. Die Standardbedingungen sind Wäsche 3A (60 °C) und Trocknen C (flach), sofern auf dem Etikett nichts anderes angegeben ist.

Kriterium 18. Farbbeständigkeit beim Waschen

Die Farbbeständigkeit beim Waschen und die Abfärbebeständigkeit müssen jeweils mindestens 3-4 betragen.

Dieses Kriterium gilt nicht für Erzeugnisse, die mit dem Hinweis „nur für Trockenreinigung“ oder einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet sind (sofern solche Erzeugnisse in der Praxis üblicherweise entsprechend gekennzeichnet werden), sowie nicht für Weißwaren, nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden, und nicht für nicht waschbare Möbelstoffe.

Beurteilung und Prüfung : Für die Haushaltswäsche muss der Antragsteller Berichte über Prüfungen nach der Prüfmethode gemäß der Norm EN ISO 105 C06 (einziger Waschgang bei der auf dem Erzeugnis angegebenen Temperatur mit Perboratpulver) vorlegen.

Für gewerbliche Wäsche in Industriewäschereien ist die Norm ISO 15797 in Kombination mit ISO 105 C06 bei mindestens 75 °C oder gemäß den Angaben in der Norm für die Kombination von Faser und Bleiche anzuwenden.

Kriterium 19. Farbbeständigkeit gegenüber (saurer, alkalischer) Transpiration

Die Farbbeständigkeit gegenüber (saurer und alkalischer) Transpiration muss mindestens 3-4 betragen (Farbänderung und Abfärben). Eine Beständigkeit von 3 ist annehmbar, wenn die Gewebe zum einen dunkel gefärbt (Standardtiefe > 1/1) sind und zum anderen aus regenerierter Wolle bestehen. Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren und nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden, sowie nicht für Möbelstoffe, Vorhänge oder ähnliche Textilien für Innendekorationszwecke.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105 E04 (sauer und alkalisch, Vergleich mit Multifaserstoff).

Kriterium 20. Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern

Die Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern muss mindestens 2-3 betragen. Für mit Indigo gefärbtes Denim ist die Beständigkeit 2 zulässig.

Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren oder Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105-X12.

Kriterium 21. Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern

Die Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern muss mindestens 4 betragen. Für mit Indigo gefärbtes Denim ist die Beständigkeit 3-4 zulässig.

Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren und nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden, sowie nicht für Vorhänge oder ähnliche Textilien für Innendekorationszwecke.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105 X12.

Kriterium 22. Farbbeständigkeit gegenüber Licht

Die Farbbeständigkeit von Möbel-, Gardinen- und Vorhangstoffen gegenüber Licht muss mindestens 5 betragen. Für alle anderen Erzeugnisse muss die Farbbeständigkeit gegenüber Licht mindestens 4 betragen.

Die Beständigkeit 4 ist zulässig, wenn Möbel-, Gardinen- und Vorhangstoffe zum einen hell gefärbt sind (Standardtiefe < 1/12) und zum anderen aus mehr als 20 % Woll- oder anderen Keratinfasern oder aus mehr als 20 % Flachs oder anderen Bastfasern bestehen.

Diese Anforderung gilt nicht für Matratzenüberzüge, Matratzenschutz oder Unterwäsche.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105 B02.

Kriterium 23. Waschbeständigkeit und Saugfähigkeit von Reinigungsprodukten

Reinigungsprodukte müssen entsprechend den jeweiligen Prüfparametern in den Tabellen 9 und 10 waschbeständig und saugfähig sein. Die für die Saugfähigkeit angegebene Prüfung gilt nicht für Erzeugnisse aus gezwirntem Garn.

Tabelle 9

Werte und Parameter für die Waschbeständigkeit von Reinigungsprodukten

Textile Reinigungsprodukte oder Materialart

Anzahl Waschgänge

Temperatur

Prüfung nach EN ISO 6630

Weberzeugnisse und Non-woven-Erzeugnisse für die Nassreinigung

80

40 °C

Verfahren 4N

Mikrofasererzeugnisse zum Staubwischen

200

40 °C

Verfahren 4N

Erzeugnisse aus recycelten Textilfasern

20

30 °C

Verfahren 3G

Wischmopps

200

60 °C

Verfahren 6N

Bodenwischtücher

5

30 °C

Verfahren 3G


Tabelle 10

Werte und Parameter für die Saugfähigkeit von Reinigungsprodukten

Textile Reinigungsprodukte oder Materialart

Flüssigkeitsaufnahmedauer

Erzeugnisse aus recycelten Textilfasern

≤ 10 Sekunden

Mikrofasererzeugnisse zum Reinigen von Oberflächen und Böden

≤ 10 Sekunden

Weberzeugnisse und Non-woven-Erzeugnisse für die Nassreinigung

≤ 10 Sekunden

Bodenwischtücher

≤ 10 Sekunden

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt soweit zutreffend Berichte über Prüfungen gemäß den folgenden Prüfmethoden vor: EN ISO 6330 und EN ISO 9073-6. Bei der Prüfung nach EN ISO 6330 ist für alle Erzeugnisse und Materialien eine Waschmaschine des Typs A zu verwenden.

Kriterium 24. Pillbeständigkeit und Abriebfestigkeit von Stoffen

Non-woven-Materialien und gestrickte Kleidungsstücke, Zubehör und Decken aus Wolle, Wollgemischen und Polyester (einschließlich Fleece) müssen eine Pillbeständigkeit von mindestens 3 aufweisen.

Für Kleidungsstücke verwendete Baumwollgewebe müssen eine Pillbeständigkeit von mindestens 3 aufweisen. Polyamid-Strumpfhosen und Leggings müssen eine Pillbeständigkeit von mindestens 2 aufweisen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über die für das Substrat geeigneten Prüfungen vorlegen:

Gestricke und Non-woven-Materialien: ISO 12945-1 Verfahren mit dem Pilling-Prüfkasten

Gewebe: ISO 12945-2 Martindale-Verfahren

Kriterium 25. Funktionsbeständigkeit

Veredelungen, Behandlungen und Additive, die dem Textilerzeugnis beim Gebrauch eine wasser-, öl- oder schmutzabweisende Ausrüstung, eine flammhemmende Funktion oder eine Pflegeleichtausrüstung (auch Bügelfrei- und Knitterarmausrüstung genannt) verleihen, müssen ihre Funktion gemäß den in den Unterkriterien 25a, 25b und 25c festgelegten Werten und Parametern behalten.

Für wasser-, öl- und schmutzabweisende Ausrüstungen sind den Verbrauchern Pflegehinweise für die Erhaltung der Funktion zu geben.

Textilfasern, Gewebe und Membrane, die dem Enderzeugnis intrinsische funktionale Eigenschaften verleihen, sind von diesen Anforderungen ausgenommen.

Beurteilung und Prüfung : Für Erzeugnisse mit intrinsischen Eigenschaften müssen die Antragsteller Prüfberichte vorlegen, die bestätigen, dass sie mit Alternativen, die als Veredelungsmittel verwendet werden könnten, vergleichbar oder besser sind.

25a)   Wasser-, öl- und schmutzabweisende Ausrüstung

Die Funktionsfähigkeit der wasserabweisenden Ausrüstung muss nach 20 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C oder nach 10 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C noch mindestens 80 von 90 betragen.

Die Funktionsfähigkeit der ölabweisenden Ausrüstung muss nach 20 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C oder nach 10 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C noch mindestens 3,5 von 4,0 betragen.

Die Funktionsfähigkeit der schmutzabweisenden Ausrüstung muss nach 20 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C oder nach 10 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C noch mindestens 3,5 von 5,0 betragen.

Bei Industriewaschzyklen kann die Temperatur für Kleidungsstücke mit versiegelten Nähten auf 60 °C gesenkt werden.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen vorlegen, die je nach Erzeugnis nach den folgenden Normen durchgeführt wurden:

Für alle Erzeugnisse Haushaltswaschzyklen nach ISO 6330 oder Industriewaschzyklen nach ISO 15797 in Kombination mit

wasserabweisende Ausrüstung: ISO 4920

ölabweisende Ausrüstung: ISO 14419

schmutzabweisende Ausrüstung: ISO 22958.

25b)   Flammhemmende Funktionen

Waschbare Erzeugnisse müssen ihre Funktion auch nach 50 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C behalten. Nicht waschbare Erzeugnisse müssen ihre Funktion nach einer Einweichprüfung behalten.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen vorlegen, die je nach Erzeugnis nach den folgenden Normen durchgeführt wurden:

Für Haushaltswaschzyklen ISO 6330 oder Industriewaschzyklen EN ISO 10528 jeweils in Kombination mit EN ISO 12138. Wenn das Textilerzeugnis nicht abnehmbar ist BS 5651 oder eine gleichwertige Norm.

25c)   Pflegeleichtausrüstung (auch Bügelfrei- und Knitterarmausrüstung genannt)

Nach 10 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C müssen Naturfasererzeugnisse einen Glattheitsgrad von SA-3 und Erzeugnisse aus Natur- und Synthetikfasergemischen einen Glattheitsgrad von SA-4 aufweisen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen gemäß der Norm ISO 7768 — Verfahren für die Bewertung des glatten Aussehens von Geweben nach Haushaltswäsche und Trocknen vorlegen.

5.   SOZIALE VERANTWORTUNG DER UNTERNEHMEN

Die Kriterien dieses Abschnitts gelten für die CMT-Phasen (cut/make/trim — zuschneiden/nähen/fertigstellen) der Herstellung von Textilerzeugnissen.

Kriterium 26. Grundprinzipien und Arbeitnehmerrechte

Die Antragsteller müssen sicherstellen, dass die Grundprinzipien und Arbeitnehmerrechte, die in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), in den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen und in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen festgelegt sind, an allen CMT-Produktionsstätten, an denen die mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisse hergestellt werden, eingehalten werden. Für die Überprüfung sind die folgenden Kernarbeitsnormen der ILO zu beachten:

029

Zwangsarbeit

087

Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes

098

Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen

100

Gleichheit des Entgelts

105

Abschaffung der Zwangsarbeit

111

Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf)

155

Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

138

Mindestalter

182

Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.

Diese Normen müssen den CMT-Produktionsstätten, an denen das Enderzeugnis hergestellt wird, mitgeteilt werden.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller weist durch unabhängige Prüfung und entsprechende Belege nach, dass die Einhaltung der Vorschriften durch Dritte überprüft wurde. Hierzu gehören Ortsbesichtigungen, die Prüfer während des Prüfungsverfahrens der CMT-Produktionsstätten im Rahmen der Lieferkette der Erzeugnisse durchführen. Dies muss bei Antragstellung und anschließend während der Gültigkeitsdauer des Umweltzeichens erfolgen, wenn neue Produktionsstätten genutzt werden.

Kriterium 27. Beschränkung des Sandstrahlens von Denim

Manuelles und mechanisches Sandstrahlen zur Erzielung eines abgetragenen Effekts von Denim sind nicht erlaubt.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss detaillierte Angaben zu allen Produktionsstätten machen, an denen mit dem Umweltzeichen versehene Denim-Erzeugnisse hergestellt werden, sowie Unterlagen und Fotos zum Nachweis der alternativen Verfahren übermitteln, mit denen der abgetragene Effekt von Denim erzielt wird.

Kriterium 28. Informationen auf dem Umweltzeichen

Das fakultative Etikett mit Textbox kann einen der folgenden Texte enthalten:

nachhaltigere Fasererzeugung (oder einen Text aus Tabelle 11)

mit weniger Umweltbelastung verbundene Produktionsprozesse

Beschränkungen gefährlicher Stoffe

auf Haltbarkeit geprüft.

Tabelle 11

Text, der je nach Anteil am Erzeugnis neben dem Umweltzeichen stehen kann

Verwendete Fasern

Produktionsspezifikation

Zulässiger Text

Baumwollfasern

Anteil ökologischer Baumwolle von mehr als 50 %

Aus xx % ökologischer Baumwolle hergestellt

Anteil ökologischer Baumwolle von mehr als 95 %

Aus ökologischer Baumwolle hergestellt

Anteil von IPS-Baumwolle von mehr als 70 %

Mit weniger Pestiziden angebaute Baumwolle

Künstliche Zellulosefasern

Mehr als 25 % zertifiziert nachhaltiger Zellstoff

Aus xx % Holz aus nachhaltigen Wäldern hergestellt

Mehr als 95 % zertifiziert nachhaltiger Zellstoff

Aus Holz aus nachhaltigen Wäldern hergestellt

Polyamid

Recyclatgehalt von mehr als 20 %

Aus xx % recyceltem Nylon hergestellt

Recyclatgehalt von mehr als 95 %

Aus recyceltem Nylon hergestellt

Polyester

Recyclatgehalt von mehr als 50 %

Aus xx % recyceltem Polyester hergestellt

Recyclatgehalt von mehr als 95 %

Aus recyceltem Polyester hergestellt

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung einreichen, auf der das Zeichen sichtbar ist; außerdem muss er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(6)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(7)  Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1).

Anlage 1

LISTE DER STOFFE MIT VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNGEN BEI TEXTILIEN MIT DEM EU-UMWELTZEICHEN

Diese Liste enthält die Beschränkungen, die für die folgenden Produktionsstufen der Lieferkette von Textilien gelten:

a)

Spinnen von Fasern und Garn

b)

Bleichen und Vorbehandlung

c)

Färbereien

d)

Druckverfahren

e)

Veredelungsverfahren

f)

alle Produktionsstufen

g)

Enderzeugnis

Auch für das Enderzeugnis gelten verschiedene Beschränkungen unter Buchstabe g, für die analytische Prüfungen erforderlich sein können.

a)   Für das Spinnen und Weben von Fasern und Garn geltende Beschränkungen

Stoffgruppe

Umfang der Beschränkung

Grenzwerte

Prüfungsanforderungen

i)

Auf Fasern und Garne aufgebrachte Schlichtemittel

Anwendbarkeit:

Spinnverfahren

Mindestens 95 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen leicht biologisch abbaubar sein.

In allen Fällen ist die Summe der einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen.

Leicht biologisch abbaubar:

Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 70 % innerhalb von 28 Tagen

oder

60 % des theore-tischen maximalen Werts des Sauer-stoffabbaus oder der Kohlendioxidbildung innerhalb von 28 Tagen

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Methoden

Prüfmethode:

OECD 301 A, ISO 7827

OECD 301 B, ISO 9439

OECD 301 C,

(2) OECD 301 D,

ISO 10708

OECD 301 E,

OECD 301 F, ISO 9408

ii)

Zusatzmittel für Spinnlösungen, Spinnzusatzmittel und Zubereitungen für das Primärspinnen (einschließlich Kardieröle, Spinnappreturen und -öle)

Anwendbarkeit:

Primärspinnverfahren

Mindestens 90 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen leicht biologisch abbaubar, inhärent biologisch abbaubar oder in Kläranlagen eliminierbar sein.

In allen Fällen ist die Summe der einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen.

Leicht biologisch abbaubar:

siehe Definition unter Buchstabe a Ziffer ii

Inhärent biologisch abbaubar:

Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 70 % innerhalb von 28 Tagen

oder

60 % des theoretischen maximalen Werts des Sauerstoffabbaus oder der Kohlendioxidbildung innerhalb von 28 Tagen

Eliminierbarkeit:

Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 80 % innerhalb von 28 Tagen

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Methoden

Prüfmethode:

Für Prüfungen auf leichte biologische Abbaubarkeit siehe Buchstabe a Ziffer ii. Zulässige Prüfungen auf inhärente biologische Abbaubarkeit sind:

ISO 14593

OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888

OECD 302 C,

Prüfungen auf Eliminierbarkeit: OECD 303A/B ISO 11733

b)   Für Bleichmittel geltende Beschränkungen

Stoffgruppe

Umfang der Beschränkung

Grenzwerte

Prüfungsanforderungen

Bleichen von Garnen, Stoffen und Enderzeugnissen

Anwendbarkeit:

alle Faserarten

Zum Bleichen von Garnen, Geweben, Gestricken und Enderzeugnissen dürfen keine Chlorbleichmittel verwendet werden; ausgenommen sind künstliche Zellulosefasern.

entfällt

Prüfung:

Erklärung, dass diese Stoffe in den einzelnen Produktionsstufen nicht verwendet werden

c)   Für Färbereien geltende Beschränkungen

Stoffgruppe

Umfang der Beschränkung

Grenzwerte

Prüfungsanforderungen

i)

Halogenierte Carrier

Anwendbarkeit:

Polyester, Polyester-Woll-Gemische, Acryl und Polyamid, wenn Dispersionsfarbstoffe verwendet werden.

Halogenierte Färbebeschleuniger (Carrier) dürfen nicht zum Färben von synthetischen Fasern und Stoffen oder von Polyester-Woll-Gemischen verwendet werden.

Beispiele für Carrier sind 1,2-Dichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol, Chlorphenoxyethanol.

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

ii)

Azofarbstoffe

Anwendbarkeit:

Aufbringung der Farben in Anlage 2 auf Acryl, Baumwolle, Polyamid, Wollfasern, Gestricke und Gewebe

Azofarbstoffe, die bekanntermaßen krebserzeugende aromatische Amine abspalten können, dürfen nicht verwendet werden.

Anlage 2 enthält eine Liste der beschränkten Arylamine und eine indikative Liste von Azofarbstoffen, die diese Arylamine abspalten können. Die letztgenannte Liste sollte als Leitfaden für nicht zu verwendende Farbstoffe genutzt werden. Der Grenzwert für Arylamine gilt für das Enderzeugnis.

30 mg/kg für jedes Amin (1)

Prüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses gemäß Spezifizierung

Prüfmethode:

EN 14362-1 und 3

iii)

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden.

Anlage 2 enthält eine Liste der krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Farbstoffe, die nicht verwendet werden dürfen.

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

iv)

Potenziell sensibilisierende Farbstoffe

Anwendbarkeit:

Polyester, Acryl, Polyamid

Elastische oder dehnbare Kleidungsstücke, die direkt mit der Haut in Berührung kommen, oder Unterwäsche

Potenziell sensibilisierende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden.

Anlage 2 enthält eine Liste der sensibilisierenden Farbstoffe, die nicht verwendet werden dürfen.

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

v)

Beizenfarbstoffe auf Chrombasis

Anwendbarkeit:

Wolle, Polyamid

Beizenfarbstoffe auf Chrombasis dürfen nicht verwendet werden.

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

vi)

Metallkomplexfarbstoffe

Anwendbarkeit:

Polyamid, Wolle, Zellulosefasern

Metallkomplexfarbstoffe auf Basis von Kupfer, Chrom und Nickel sind nur zulässig für das Färben von

Wollfasern

Polyamidfasern

Mischungen von Wolle und/oder Polyamid mit künstlichen Zellulosefasern

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

d)   Für Druckverfahren geltende Beschränkungen

Druck

i)

Farbstoffe und Pigmente

Farbstoffe und Pigmente, die für das Bedrucken von mit dem Umweltzeichen versehenen Textilien verwendet werden, müssen die für Färbereien geltenden Beschränkungen einhalten (Abschnitt c dieser Anlage).

Siehe Beschränkungen für Färbereien (Buchstabe c)

Prüfung:

Wie für Färbereien vorgeschrieben

ii)

Druckpasten

Anwendbarkeit:

wenn gedruckt wird

Druckpasten dürfen nicht mehr als 5 % flüchtige organische Verbindungen (VOC) enthalten. Hierzu können gehören:

aliphatische Kohlenwasserstoffe (C10 — C20)

Monomere wie Acrylate, Vinylacetate, Styrole

Monomere wie Acrylnitril, Acrylamid, Butadien

Alkohole, Ester, Polyole

Formaldehyd

Phosphorsäureester

Benzol als Verunreinigung höherer Kohlenwasserstoffe

Ammoniak (z. B. Harnstoffzersetzung, Biuretreaktion)

VOC-Gehalt < 5,0 Gewichtsprozent

Prüfung:

Erklärung des Antragstellers, dass kein Druck stattgefunden hat,

oder

Erklärung der Druckerei, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt und/oder Berechnungen für die Druckpaste

iii)

Plastisol-Bindemittel

Anwendbarkeit:

wenn gedruckt wird

„Plastisol“-Zusatzstoffe zu Druckbindemitteln, einschließlich PVC und beschränkte Phthalate, dürfen nicht verwendet werden.

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Antragstellers, dass kein Druck stattgefunden hat,

oder

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt für Zusatzstoffe

e)   Für Veredelungsverfahren geltende Beschränkungen

Funktionale Veredelungen, Behandlungen und Additive

i)

Biozide Veredelungen, die den Enderzeugnissen biozide Eigenschaften verleihen

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Biozide, mit denen biozide Eigenschaften verliehen werden sollen, dürfen nicht in Fasern, Gewebe oder das Enderzeugnis eingebracht werden.

Häufige Beispiele sind Triclosan, Nanosilber, zinkorganische Verbindungen, zinnorganische Verbindungen, Dichlorphenyl(ester)-Verbindungen, Benzimidazol-Derivative und Isothiazolinone.

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Antragstellers, dass diese Stoffe nicht verwendet werden

ii)

Antifilz- und Schrumpffreiausrüstung

Anwendbarkeit:

wenn angewendet

Halogenierte Stoffe oder Zubereitungen dürfen nur für Wollstränge und lose gewaschene Wolle verwendet werden.

entfällt

Prüfung:

Erklärung von Wollverarbeitern, dass diese Stoffe nicht verwendet werden

iii)

Wasser-, schmutz- und ölabweisende Imprägniermittel

Anwendbarkeit:

wenn angewendet, um die Funktion zu verleihen

Fluorierte wasser-, schmutz- und ölabweisende Imprägniermittel dürfen nicht verwendet werden. Hierzu gehören perfluorierte und polyfluorierte Mittel.

Nicht fluorierte Mittel müssen leicht biologisch abbaubar sein und dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein. Außerdem müssen sie das Gebrauchstauglichkeitskriterium 25a erfüllen.

entfällt

Prüfung:

Erklärung der Veredelungsbetriebe, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt für die verwendeten Imprägniermittel

Prüfmethode:

entfällt

iv)

Flammschutzmittel

Anwendbarkeit:

wenn angewendet und gemäß Angaben für Synergisten

Die folgenden Flammschutzmittel dürfen nicht verwendet werden:

HBCDD — Hexabromcyclododecan

PeBDE — Pentabromdiphenylether

OcBDE — Octabromidiphenylether

DecaBDE — Decabromdiphenylether

PBBs — Polybromierte Biphenyle

TEPA — Tris(aziridinyl)-phosphinoxid

TRIS — Tris-(2,3-dibrompropyl)phosphat

TCEP — Tris-(2,chlorethyl)phosphat

Paraffin, C10-C13, chloriert (SCCP)

entfällt

Prüfung:

Erklärung, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

Für den Synergisten Antimontrioxid (H351) besteht eine Ausnahme für die Verwendung als Synergist für die Rückenbeschichtung von Heimtextilien unter der Bedingung, dass das Erzeugnis flammhemmend sein muss und Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden.

8-Stundendurchschnittswert Emissionsgrenzwert für 0,50 mg/m3

Prüfung:

Der Veredelungsbetrieb muss Überwachungsdaten vorlegen, wenn Antimontrioxid verwendet wird.

f)   Für alle Produktionsstufen geltende Beschränkungen

Besonders besorgniserregende Stoffe

i)

Stoffe, die auf der Vorschlagsliste der Europäischen Chemikalienagentur stehen

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Besonders besorgniserregende Stoffe, für die gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) festgestellt wurde, dass sie die Kriterien des Artikels 57 derselben Verordnung erfüllen und die auf der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorschlagsliste für eine eventuelle Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung („Vorschlagsliste“) stehen, dürfen — sofern keine Ausnahme gewährt wurde — nicht im Enderzeugnis enthalten sein, weder um dem Enderzeugnis eine bestimmte Funktion zu verleihen noch, weil sie in einer der Produktionsphasen absichtlich verwendet wurden.

Die derzeitige Vorschlagsliste ist zu finden unter:

http://echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table

Für als besonders besorgniserregend identifizierte Stoffe, die auf der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 stehen und die in dem Artikel oder einem homogenen Teil des Artikels in Konzentrationen von mehr als 0,10 % vorhanden sind, wird keine Ausnahme vom Verwendungsverbot in diesem Kriterium gewährt.

entfällt

Prüfung:

Erklärung jeder Produktionsstufe und der jeweiligen Chemikalienlieferanten, dass die Vorschriften eingehalten werden

Tenside, Weichspüler und Komplexbildner

ii)

Alle Tenside, Weichspüler und Komplexbildner

Anwendbarkeit:

alle Nassverfahren

Mindestens 95 Gewichtsprozent der Weichspüler, Komplexbildner und Tenside müssen

unter aeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar oder

inhärent biologisch abbaubar und/oder

in Kläranlagen eliminierbar sein.

Angaben zur biologischen Abbaubarkeit sind der neuesten Fassung der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe zu entnehmen:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt und/oder Ergebnisse von OECD- oder ISO-Prüfmethoden

Prüfmethode:

Siehe Schlichte- und Spinnmittel (Anlage 1 Buchstabe a Ziffern i/ii)

iii)

Nichtionische und kationische Tenside

Anwendbarkeit:

alle Nassverfahren

Alle nichtionischen und kationischen Tenside müssen auch unter anaeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar sein.

Angaben zur biologischen Abbaubarkeit sind der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe zu entnehmen:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

entfällt

Prüfung:

Erklärung gemäß Sicherheitsdatenblatt und/oder von Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Prüfmethoden

Prüfmethode:

EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 OECD 311

Hilfsstoffe

iv)

In Zubereitungen und Formulierungen verwendete Hilfsstoffe

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Die folgenden Stoffe dürfen in Zubereitungen oder Formulierungen für Textilien nicht verwendet werden und im Enderzeugnis nicht in über den Grenzwerten liegenden Mengen vorhanden sein:

 

Nonylphenol, gemischte Isomere 25154-52-3

 

4-Nonylphenol 104-40-5

 

4-Nonylphenol, verzweigt 84852-15-3

 

Octylphenol 27193-28-8

 

4-Octylphenol 1806-26-4

 

4-tert-Octylphenol 140-66-9

 

Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate:

 

Polyoxyethyliertes Octylphenol 9002-93-1

 

Polyoxyethyliertes Nonylphenol 9016-45-9

 

Polyoxyethyliertes p-Nonylphenol 26027-38-3

25 mg/kg Gesamtsumme

Prüfung:

Das Enderzeugnis ist wie für Alkylphenole angegeben zu prüfen.

Prüfmethode:

Lösungsmittelextraktion gefolgt von LCMS

 

Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Zubereitungen oder Formulierungen für Textilien verwendet werden:

 

Bis-(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC)

 

Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC)

 

Di(gehärtetes Talg)-dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC)

 

Ethylendiamintetraacetat (EDTA)

 

Diethylentriaminpentaacetat (DTPA)

 

4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol

 

1-Methyl-2-pyrrolidon

Nitrilotriessigsäure (NTA)

entfällt

Prüfung:

Erklärung von Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt, alle Produktionsstufen

g)   Für das Enderzeugnis geltende Beschränkungen

i)

Vorschlagsliste ausgenommener besonders besorgniserregender Stoffe

Anwendbarkeit:

Elastan, Acryl

N,N-Dimethylacetamid (127-19-5)

Für Enderzeugnisse, die Elastan und Acryl enthalten, gelten folgende Grenzwerte:

 

Prüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses

Prüfmethode:

Lösungsmittelextraktion, GCMS oder LCMS

Erzeugnisse für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren

0,001 Gewichtsprozent

Erzeugnisse, die direkt mit der Haut in Berührung kommen

0,005 Gewichtsprozent

Kleidungsstücke mit begrenztem Hautkontakt und Heimtextilien

0,005 Gewichtsprozent

ii)

Formaldehydrückstände

Anwendbarkeit:

Alle Erzeugnisse für Kleidungsstücke mit Pflegeleichtausrüstung (auch Bügelfrei- und Knitterarmausrüstung genannt) gelten besondere Bedingungen.

Für Formaldehydrückstände aus Pflegeleichtausrüstungen gelten folgende Grenzwerte:

 

Prüfung:

Bei Erzeugnissen mit Pflegeleichtausrüstung Prüfung des Enderzeugnisses.

Für alle anderen Erzeugnisse ist eine Erklärung über die Nichtverwendung erforderlich.

Prüfmethode:

EN ISO 14184-1

Erzeugnisse für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren

16 ppm

alle Erzeugnisse, die direkt mit der Haut in Berührung kommen

16 ppm

Kleidungsstücke mit begrenztem Hautkontakt und Heimtextilien

75 ppm

iii)

Biozide zum Schutz der Textilien während der Beförderung und Lagerung

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Es dürfen nur Biozide verwendet werden, die nach der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen sind. Die Antragsteller sollten die aktuelle Liste der zugelassenen Stoffe konsultieren:

http://ec.europa.eu/environment/biocides/annexi_and_ia.htm

Für die folgenden spezifischen Biozide gelten Beschränkungen:

Chlorphenole (ihre Salze und Ester)

polychlorierte Biphenyle (PCB)

zinnorganische Verbindungen, einschließlich TBT, TPhT, DBT und DOT

Dimethylfumarat (DMFu)

entfällt

Prüfung:

Erklärung, dass diese Stoffe vor der Beförderung und Lagerung nicht verwendet wurden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

iv)

Extrahierbare Metalle

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse mit unterschiedlichen Grenzwerten für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren

Die folgenden Grenzwerte gelten für Erzeugnisse, die für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren bestimmt sind:

(mg/kg)

Prüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses

Prüfmethode:

Extraktion — EN ISO 105-E04-2013 (saure Transpirationslösung)

Nachweis — ICP-MS oder ICP-OES

Antimon (Sb)

30,0

Arsen (As)

0,2

Cadmium (Cd)

0,1

Chrom (Cr)

 

mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien

1,0

alle anderen Textilien

0,5

Kobalt (Co)

1,0

Kupfer (Cu)

25,0

Blei (Pb)

0,2

Nickel (Ni)

 

mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien

1,0

alle anderen Textilien

0,5

Quecksilber (Hg)

0,02

Die folgenden Grenzwerte gelten für alle anderen Erzeugnisse, einschließlich Heimtextilien:

mg/kg

Prüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses

Prüfmethode:

Extraktion — DIN EN ISO 105-E04-2013 (saure Transpirationslösung)

Nachweis — ICP-MS oder ICP-OES

Antimon (Sb)

30,0

Arsen (As)

1,0

Cadmium (Cd)

0,1

Chrom (Cr)

 

mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien

2,0

alle anderen Textilien

1,0

Kobalt (Co)

 

mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien

4,0

alle anderen Textilien

1,0

Kupfer (Cu)

 

Blei (Pb)

50,0

Nickel (Ni)

1,0

Quecksilber (Hg)

1,0

0,02

v)

Beschichtungen, Laminate und Membrane

Anwendbarkeit:

wenn in die Struktur des Textilerzeugnisses eingearbeitet

Polymere dürfen keine der folgenden Phthalate enthalten:

DEHP (Bis(2-ethylhexyl)phthalat)

BBP (Butylbenzylphthalat)

DBP (Dibutylphthalat)

DMEP (Bis(2-methoxyethyl)phthalat)

DIBP (Diisobutylphthalat)

DIHP (Di-C6-8-verzweigte Alkyphthalate)

DHNUP (Di-C7-11-verzweigte Alkylphthalate)

DHP (Di-n-hexylphthalat)

Gesamtsumme 0,10 Gewichts-prozent

Prüfung:

Erklärung der Polymerhersteller, dass die Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblätter für die in der Formulierung verwendeten Plastifiziermittel. Liegen die Informationen nicht vor, können Prüfungen erforderlich sein.

Prüfmethode:

EN ISO 14389

Membrane und Laminate aus Fluorpolymeren dürfen für Outdoor-Bekleidung verwendet werden. Sie dürfen nicht unter Verwendung von PFOA oder ihren höheren Homologen, gemäß OECD-Definition, hergestellt werden.

 

Prüfung:

Erklärung des Herstellers der Membran oder des Laminats, dass die Vorschriften bei der Polymerproduktion eingehalten werden.

vi)

Zubehör wie Knöpfe, Nieten und Reißverschlüsse

Anwendbarkeit:

wenn in die Struktur des Kleidungsstücks eingearbeitet

Für Zubehör aus Metall:

 

Prüfung:

Prüfung der Zusammensetzung der Metallkomponenten

Prüfmethoden:

Für die Migration von Nickel

EN 12472-2005

EN 1811-1998+A1-2008

Für andere Metalle

Nachweis — GC-ICP-MS

Für nickelhaltige Legierungen, die in direktem und längerem Kontakt mit der Haut sind, gilt ein Migrationsgrenzwert.

Nickel 0,5 μg/cm2/Woche

Darüber hinaus sind Untersuchungen auf die folgenden Metalle durchzuführen, für die die nachstehenden Grenzwerte gelten:

 

Blei (Pb)

90 mg/kg

Cadmium (Cd)

 

für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren bestimmte Erzeugnisse:

50 mg/kg

alle anderen Erzeugnisse einschließlich Heimtextilien:

100 mg/kg

Chrom (Cr), wenn Teile verchromt sind

60 mg/kg

Quecksilber (Hg)

60 mg/kg

Die folgenden Phthalate dürfen in Kunststoffzubehörteilen nicht verwendet werden:

DEHP (Bis(2-ethylhexyl)phthalat)

BBP (Butylbenzylphthalat)

DBP (Dibutylphthalat)

DMEP (Bis(2-methoxyethyl)phthalat)

DIBP (Diisobutylphthalat)

DIHP (Di-C6-8-verzweigte Alkylphthalate)

DHNUP (Di-C7-11-verzweigte Alkylphthalate)

DHP (Di-n-hexylphthalat)

Die folgenden Phthalate dürfen nicht in Kinderkleidung verwendet werden, wenn die Gefahr besteht, dass das Zubehörteil in den Mund genommen wird (z. B. Reißverschlusshaken):

DINP (Diisononylphthalat)

DIDP (Diisodecylphthalat)

DNOP (Di-n-octylphthalat)

entfällt

Prüfung:

Für die Kunststoffformulierungen ist ein Sicherheitsdatenblatt vorzulegen.


(1)  Es sind Maßnahmen zu treffen, um falsch positive Ergebnisse für 4-Aminoazobenzol zu vermeiden.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

Anlage 2

FARBSTOFFBESCHRÄNKUNGEN

a)   Krebserzeugende aromatische Amine

Arylamine

CAS-Nummer

4-Aminobiphenyl

92-67-1

Benzidin

92-87-5

4-Chlor-o-toluidin

95-69-2

2-Naphtylamin

91-59-8

o-Amino-azotoluol

97-56-3

2-Amino-4-nitrotoluol

99-55-8

4-Chloranilin

106-47-8

2,4-Diaminoanisol

615-05-4

4,4′-Diaminodiphenylmethan

101-77-9

3,3′-Dichlorbenzidin

91-94-1

3,3′-Dimethoxybenzidin

119-90-4

3,3′-Dimethylbenzidin

119-93-7

4,4′-Methylendi-o-toluidin

838-88-0

p-Kresidin

120-71-8

4,4′-Methylen-bis(2-chloranilin)

101-14-4

4,4′-Oxydianilin

101-80-4

4,4′-Thiodianilin

139-65-1

o-Toluidin

95-53-4

2,4-Diaminotoluol

95-80-7

2,4,5-Trimethylanilin

137-17-7

4-Aminoazobenzol

60-09-3

o-Anisidin

90-04-0

2,4-Xylidin

95-68-1

2,6-Xylidin

87-62-7

b)   Indikative Liste von Farbstoffen, die krebserzeugende aromatische Amine abspalten können

Dispersionsfarbstoffe

Disperse Orange 60

Disperse Yellow 7

Disperse Orange 149

Disperse Yellow 23

Disperse Red 151

Disperse Yellow 56

Disperse Red 221

Disperse Yellow 218

Basische Farbstoffe

Basic Brown 4

Basic Red 114

Basic Red 42

Basic Yellow 82

Basic Red 76

Basic Yellow 103

Basic Red 111

 

Säurefarbstoffe

CI Acid Black 29

CI Acid Red 24

CI Acid Red 128

CI Acid Black 94

CI Acid Red 26

CI Acid Red 115

CI Acid Black 131

CI Acid Red 26:1

CI Acid Red 128

CI Acid Black 132

CI Acid Red 26:2

CI Acid Red 135

CI Acid Black 209

CI Acid Red 35

CI Acid Red 148

CI Acid Black 232

CI Acid Red 48

CI Acid Red 150

CI Acid Brown 415

CI Acid Red 73

CI Acid Red 158

CI Acid Orange 17

CI Acid Red 85

CI Acid Red 167

CI Acid Orange 24

CI Acid Red 104

CI Acid Red 170

CI Acid Orange 45

CI Acid Red 114

CI Acid Red 264

CI Acid Red 4

CI Acid Red 115

CI Acid Red 265

CI Acid Red 5

CI Acid Red 116

CI Acid Red 420

CI Acid Red 8

CI Acid Red 119:1

CI Acid Violet 12

Direktfarbstoffe

Direct Black 4

Basic Brown 4

Direct Red 13

Direct Black 29

Direct Brown 6

Direct Red 17

Direct Black 38

Direct Brown 25

Direct Red 21

Direct Black 154

Direct Brown 27

Direct Red 24

Direct Blue 1

Direct Brown 31

Direct Red 26

Direct Blue 2

Direct Brown 33

Direct Red 22

Direct Blue 3

Direct Brown 51

Direct Red 28

Direct Blue 6

Direct Brown 59

Direct Red 37

Direct Blue 8

Direct Brown 74

Direct Red 39

Direct Blue 9

Direct Brown 79

Direct Red 44

Direct Blue 10

Direct Brown 95

Direct Red 46

Direct Blue 14

Direct Brown 101

Direct Red 62

Direct Blue 15

Direct Brown 154

Direct Red 67

Direct Blue 21

Direct Brown 222

Direct Red 72

Direct Blue 22

Direct Brown 223

Direct Red 126

Direct Blue 25

Direct Green 1

Direct Red 168

Direct Blue 35

Direct Green 6

Direct Red 216

Direct Blue 76

Direct Green 8

Direct Red 264

Direct Blue 116

Direct Green 8.1

Direct Violet 1

Direct Blue 151

Direct Green 85

Direct Violet 4

Direct Blue 160

Direct Orange 1

Direct Violet 12

Direct Blue 173

Direct Orange 6

Direct Violet 13

Direct Blue 192

Direct Orange 7

Direct Violet 14

Direct Blue 201

Direct Orange 8

Direct Violet 21

Direct Blue 215

Direct Orange 10

Direct Violet 22

Direct Blue 295

Direct Orange 108

Direct Yellow 1

Direct Blue 306

Direct Red 1

Direct Yellow 24

Direct Brown 1

Direct Red 2

Direct Yellow 48

Direct Brown 1:2

Direct Red 7

 

Direct Brown 2

Direct Red 10

 

c)   Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende sowie potenziell sensibilisierende Farbstoffe

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe

C.I. Acid Red 26

C. I. Direct Black 38

C.I. Disperse Blue 1

C.I. Basic Red 9

C. I. Direct Blue 6

C.I. Disperse Orange 11

C.I. Basic Violet 14

C. I. Direct Red 28

C. I. Disperse Yellow 3

Potenziell sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe

C.I. Disperse Blue 1

C.I. Disperse Blue 124

C.I. Disperse Red 11

C.I. Disperse Blue 3

C.I. Disperse Brown 1

C.I. Disperse Red 17

C.I. Disperse Blue 7

C.I. Disperse Orange 1

C.I. Disperse Yellow 1

C.I. Disperse Blue 26

C.I. Disperse Orange 3

C.I. Disperse Yellow 3

C.I. Disperse Blue 35

C.I. Disperse Orange 37

C.I. Disperse Yellow 9

C.I. Disperse Blue 102

C.I. Disperse Orange 76

C.I. Disperse Yellow 39

C.I. Disperse Blue 106

C.I. Disperse Red 1

C.I. Disperse Yellow 49

Anlage 3

BESTE VERFÜGBARE TECHNIKEN FÜR ENERGIEEFFIZIENZ BEI WASCHEN, TROCKNEN UND APPRETUR

Bereich

Beste verfügbare Techniken

1.

Allgemeines Energiemanagement

1.1.

Individuelle Stromzähler

1.2.

Prozessüberwachung und automatische Steuerungssysteme für Strömungskontrolle, Füllmengen, Temperaturen und Zeitsteuerung

1.3.

Isolierung von Rohrleitungen, Ventilen und Flanschen

1.4.

Frequenzgeregelte Elektromotoren und -pumpen

1.5.

Geschlossenes Design von Maschinen, um Verluste von Dampf zu reduzieren

1.6.

Wiederverwendung/Recycling von Wasser und Flotten im Chargenbetrieb

1.7.

Wärmerückgewinnung, z. B. Spülwasser, Dampfkondensat, Prozessabluft, Verbrennungsgase

2.

Waschen und Spülen

2.1.

Verwendung von Kühlwasser als Prozesswasser

2.2.

Ersetzung von Überlaufverfahren durch Entleer-/Füllverfahren

2.3.

Anwendung intelligenter Spültechniken mit Wasserzuflusskontroll- und Gegenstromsystemen

2.4.

Installation von Wärmetauschern

3.

Trocknen und Appretieren auf Spannrahmen

3.1.

Optimierung der Luftströmung

3.2.

Isolierung von Gehäusen

3.3.

Installation von effizienten Brennersystemen

3.4.

Installation von Wärmerückgewinnungssystemen

Anmerkung:

Die von den Behörden der EU-Mitgliedstaaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT der Europäischen Kommission für Textilien (2003) angegebenen und empfohlenen neuen BVT-Techniken gelten als Ergänzung der oben genannten Techniken.