ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.330.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 330

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
10. Dezember 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe ( 1 )

21

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1259/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

30

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken ( 1 )

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

10.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. November 2013

über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die grenzüberschreitende Verbringung von Schiffen, die als Abfälle gelten, zum Recycling wird durch das Übereinkommen von Basel vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung („Baseler Übereinkommen“) und durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geregelt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden das Basler Übereinkommen sowie eine Änderung (4) des Übereinkommens von 1995 umgesetzt, die auf internationaler Ebene bisher nicht in Kraft getreten ist und Ausfuhren gefährlicher Abfälle in Länder verbietet, die nicht Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) sind. Solche Schiffe werden in der Regel als gefährliche Abfälle eingestuft und dürfen nicht aus der Union zum Recycling in Abwrackeinrichtungen in Staaten ausgeführt werden, die nicht Mitgliedsländer der OECD sind.

(2)

Die Mechanismen für die Überwachung der Anwendung und die Durchsetzung des geltenden Unionsrechts und internationalen Rechts werden den Besonderheiten von Schiffen und des internationalen Seeverkehrs nicht gerecht. Durch Bemühungen, die auch die Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“ für „International Labor Organisation“), der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation („IMO“ für „International Maritime Organisation“) und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens umfassten, ist es gelungen, in Gestalt des internationalen Übereinkommens von Hongkong über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (im Folgenden „Hongkonger Übereinkommen“) eine Einigung über die weltweite Einführung verbindlicher Vorschriften zu erzielen, die für eine effiziente und wirksame Lösung für unsichere und umweltgefährdende Abwrackpraktiken sorgen sollen.

(3)

Die derzeitigen Schiffsrecyclingkapazitäten in OECD-Ländern, die Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats rechtlich zugänglich sind, reichen nicht aus. Die derzeit in Nicht-OECD-Ländern bestehenden Kapazitäten für sicheres und umweltgerechtes Recycling von Schiffen reichen aus, um sämtliche Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats zu behandeln, und dürften aufgrund der Maßnahmen, die die Recycling-Länder treffen, um die Auflagen des Hongkonger Übereinkommens zu erfüllen, bis 2015 noch weiter zunehmen.

(4)

Das Hongkonger Übereinkommen wurde am 15. Mai 2009 unter der Schirmherrschaft der IMO angenommen. Es wird erst 24 Monate nach seiner Ratifizierung durch mindestens 15 Staaten, deren kombinierte Handelsflotte mindestens 40 Prozent der Bruttoraumzahl der weltweiten Handelsflotte und deren kombiniertes Höchstvolumen des jährlichen Schiffsrecyclings in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens drei Prozent der Bruttoraumzahl ihrer kombinierten Handelsflotte entspricht, in Kraft treten. Das Übereinkommen regelt den Entwurf, den Bau, den Betrieb und die Vorbereitung von Schiffen im Hinblick darauf, dass ihr sicheres und umweltgerechtes Recycling erleichtert wird, ohne die Sicherheit des Schiffs und seinen effizienten Betrieb zu beeinträchtigen. Das Übereinkommen regelt ferner den sicheren und umweltgerechten Betrieb der Abwrackeinrichtungen und sieht die Einführung eines angemessenen Durchsetzungsmechanismus für das Schiffsrecycling vor.

(5)

Mit dieser Verordnung wird das Ziel verfolgt, die frühzeitige Ratifizierung des Hongkonger Übereinkommens sowohl in der Union als auch in Drittländern dadurch zu erleichtern, dass Schiffe und Abwrackeinrichtungen verhältnismäßigen Kontrollen auf Grundlage dieses Übereinkommens unterzogen werden.

(6)

Das Hongkonger Übereinkommen sieht ausdrücklich vor, dass die Vertragsparteien im Interesse des sicheren und umweltgerechten Recyclings von Schiffen mit dem internationalen Recht vereinbare strengere Maßnahmen ergreifen dürfen, um etwaige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu mindern oder zu minimieren. Angesichts dessen sollte diese Verordnung Schutz vor den möglichen nachteiligen Auswirkungen von Gefahrstoffen an Bord aller Schiffe bieten, die einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufen, und zugleich sicherstellen, dass die nach internationalem Recht für diese Stoffe geltenden Vorschriften eingehalten werden. Um die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für Gefahrstoffe im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) anwenden. Die im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger sind derzeit mit der Prüfung der Zeugnisse und dem aktiven Testen auf Gefahrstoffe, einschließlich Asbest, im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See („SOLAS“ für „International Convention for the Safety of Life at Sea“) beauftragt. Die Pariser Vereinbarung über Hafenstaatkontrolle sieht einen einheitlichen Ansatz für diese Tätigkeiten vor.

(7)

Mit dieser Verordnung soll auch erreicht werden, dass die Ungleichheiten zwischen den Betreibern in der Union, in OECD-Staaten und in den einschlägigen Drittländern abnehmen, was die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltnormen angeht; ferner sollen Schiffe, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen, zu Abwrackeinrichtungen geleitet werden, die sichere und umweltgerechte Abwrackmethoden anwenden, und nicht zu Standorten, die nicht den Normen genügen, wie es derzeit erfolgt. Die Wettbewerbsfähigkeit sicherer und umweltgerechter Verfahren für das Recycling und die Behandlung von Schiffen in Abwrackeinrichtungen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, würde dadurch ebenfalls gesteigert werden. Eine europäische Liste von Abwrackeinrichtungen (im Folgenden „europäische Liste“), die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, würde dazu beitragen, dass diese Ziele erreicht und Vorschriften insoweit besser durchgesetzt werden, als der Mitgliedstaat, dessen Flagge ein Schiff führt, Schiffe, die zum Recycling verbracht werden, leichter kontrollieren kann. Die Anforderungen, die die Abwrackeinrichtungen zu erfüllen haben, sollten auf den Anforderungen gemäß dem Hongkonger Übereinkommen basieren. Diesbezüglich sollten die nach dieser Verordnung zugelassenen Abwrackeinrichtungen Anforderungen erfüllen, die notwendig sind, um den Schutz der Umwelt und der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die umweltgerechte Bewirtschaftung der beim Schiffsrecycling anfallenden Abfälle zu gewährleisten. Bei Abwrackeinrichtungen in Drittländern sollte mit den Anforderungen ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt erreicht werden, das weitgehend mit dem in der Union übereinstimmt. Abwrackeinrichtungen, die diese Mindestauflagen nicht erfüllen, sollten daher nicht in die europäische Liste aufgenommen werden.

(8)

Der Grundsatz der Gleichheit nach dem Unionsrecht sollte angewendet und seine Anwendung sollte überwacht werden; dies gilt insbesondere für die Aufstellung und Aktualisierung der europäischen Liste in Bezug auf Abwrackeinrichtungen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, sowie Abwrackeinrichtungen in Drittländern, welche die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen erfüllen.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen erlassen, um dafür zu sorgen, dass die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Schiffe im Einklang mit dieser Verordnung betrieben werden, soweit dies sinnvoll und durchführbar ist.

(10)

Um Doppelarbeit zu vermeiden, ist es erforderlich, Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bzw. der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt für die Verbringung von Abfällen aus der Union mit Ausnahme bestimmter Kategorien von Abfällen, die einer anderen Regelung unterliegen. Nach der vorliegenden Verordnung sind die in ihren Geltungsbereich fallenden Schiffe während ihres gesamten Lebenszyklus zu kontrollieren; zugleich soll sichergestellt werden, dass das Recycling dieser Schiffe in umweltgerechter Weise erfolgt. Daher sollte festgelegt werden, dass Schiffe, die während ihres gesamten Lebenszyklus dem alternativen Kontrollsystem nach dieser Verordnung unterliegen, nicht der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen. Schiffe, die weder in den Anwendungsbereich des Hongkonger Übereinkommens noch in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, sowie alle an Bord eines Schiffes befindlichen Abfälle, bei denen es sich nicht um betriebsbedingt anfallende Abfälle handelt, sollten weiterhin der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, der Richtlinie 2008/98/EG und der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unterliegen.

(11)

Ferner wird anerkannt, dass Schiffe weiterhin anderen internationalen Übereinkommen unterliegen, die ihren sicheren Betrieb auf See während ihres betrieblichen Lebenszyklus gewährleisten sollen, und dass Schiffe zwar bestimmte Rechte und Freiheiten der Schifffahrt wahrnehmen können, zugleich jedoch verpflichtet sind, sich vor Anlaufen eines Hafens anzumelden. Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür entscheiden können, weitere Kontrollen aufgrund anderer internationaler Verträge durchzuführen. Zusätzliche Transitkontrollen werden daher im Rahmen dieser Verordnung nicht als notwendig erachtet.

(12)

Bei der Auslegung der Anforderungen dieser Verordnung sollten die Richtlinien berücksichtigt werden, die die IMO unterstützend zum Hongkonger Übereinkommen entwickelt hat (im Folgenden „IMO-Richtlinien“).

(13)

Für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich der Begriff „Recycling“ nicht dieselbe Bedeutung haben wie in der Begriffsbestimmung in Richtlinie 2008/98/EG. Die vorliegende Verordnung sollte daher für den Begriff „Schiffsrecycling“ eine eigene Definition einführen.

(14)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wird auf Unionsebene das Global Harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien umgesetzt. Zusammen mit der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (9) und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) bietet die genannte Verordnung wertvolle Orientierungshilfe dafür, was als Gefahrstoff zu betrachten ist.

(15)

Die Führung eines Gefahrstoffinventars an Bord eines Schiffes während seines gesamten Lebenszyklus stellt eine wesentliche Anforderung des Hongkonger Übereinkommens und dieser Verordnung dar. Gemäß Regel 8 Absatz 2 des Hongkonger Übereinkommens sollte bei einem zum Recycling bestimmten Schiff die Menge der betriebsbedingt anfallenden Abfälle in dem Zeitraum unmittelbar vor Ablieferung des Schiffs in die Abwrackeinrichtung auf ein Minimum reduziert werden. Sollen die betriebsbedingt anfallenden Abfälle mit dem Schiff in eine Abwrackeinrichtung gebracht werden, so sollten die ungefähren Mengen und Standorte dieser Abfälle in Teil II der Inventarliste aufgeführt werden.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, um zu vermeiden, dass die Vorschriften für das Schiffsrecycling umgangen werden, und um die Transparenz des Schiffsrecyclings zu verbessern. Gemäß dem Hongkonger Übereinkommen sollten sie Informationen über Schiffe, für die eine Inventarbescheinigung ausgestellt wurde oder für die eine Abschlusserklärung eingegangen ist, sowie Informationen über illegales Schiffsrecycling und die diesbezüglich von ihnen getroffenen Folgemaßnahmen mitteilen.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten Verstöße gegen diese Verordnung ahnden und sicherstellen, dass die diesbezüglichen Sanktionen angewendet werden, um eine Umgehung der Schiffsrecyclingvorschriften zu vermeiden. Die Sanktionen, die sowohl zivilrechtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Art sein können, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(18)

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus auszulegen.

(19)

Im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt und in Anbetracht des Verursacherprinzips sollte die Kommission die Machbarkeit der Einführung eines Finanzierungsmechanismus prüfen, der flaggenunabhängig für alle Schiffe gilt, die einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufen, um Ressourcen zu schaffen, die das umweltgerechte Recycling und die umweltgerechte Behandlung von Schiffen erleichtern würden, ohne dass dadurch Anreize für Ausflaggungen geschaffen werden.

(20)

Um Entwicklungen bezüglich des Hongkonger Übereinkommens Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I und II dieser Verordnung zu aktualisieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(21)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

(22)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vermeidung, Minderung oder Eliminierung der nachteiligen Auswirkungen des Recyclings, des Betriebs und der Instandhaltung von Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, angesichts des internationalen Charakters des Seeverkehrs und des Schiffsrecyclings auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem ebenfalls in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Zweck

Zweck dieser Verordnung ist die Vermeidung, Verminderung, Minimierung und — soweit praktisch möglich — Eliminierung von Unfällen, Verletzungen und anderen nachteiligen Auswirkungen des Recyclings von Schiffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Zweck dieser Verordnung ist es, während des gesamten Lebenszyklus eines Schiffes die Sicherheit, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Meeresumwelt der Union zu verbessern, damit insbesondere gewährleistet wird, dass gefährliche Abfälle, die beim Schiffsrecycling anfallen, umweltgerecht behandelt werden.

Diese Verordnung legt auch Regeln zur Gewährleistung einer ordnungsgemäße Behandlung von Gefahrstoffen auf Schiffen fest.

Durch diese Verordnung soll zudem die Ratifizierung des internationalen Übereinkommens von Hongkong über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (im Folgenden „Hongkonger Übereinkommen“) erleichtert werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung — mit Ausnahme von Artikel 12 — gilt für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen.

Artikel 12 gilt für Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen und einen Hafen oder Ankerplatz in einem Mitgliedstaat anlaufen.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die Eigentum eines Staats sind oder von ihm betrieben werden und die vorläufig nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden;

b)

Schiffe mit weniger als 500 Bruttoraumzahl (BRZ);

c)

Schiffe, die während ihres gesamten Lebenszyklus nur in Gewässern betrieben werden, die der Staatshoheit oder Rechtshoheit des Mitgliedstaats unterliegen, dessen Flagge sie führen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Schiff“ ein Wasserfahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt eingesetzt wird oder eingesetzt wurde, einschließlich Tauchfahrzeuge, schwimmende Geräte, schwimmende Plattformen, selbsthebende Plattformen, schwimmende Lagerplattformen (Floating Storage Units, FSU) und schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten (Floating Production Storage and Offloading Units, FPSO), sowie jedes Schiff, dessen Ausrüstung ausgebaut wurde oder das geschleppt wird;

2.

„neues Schiff“ ein Schiff,

a)

dessen Bauvertrag zum oder nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung abgeschlossen wird,

b)

— falls kein Bauvertrag vorliegt — dessen Kiel in den sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung oder danach gelegt wird oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einer entsprechenden Bauphase befindet, oder

c)

das in den 30 Monaten nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung oder danach abgeliefert wird;

3.

„Tankschiff“ einen Öltanker im Sinne des Anhangs I des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden ‚MARPOL-Übereinkommen‘) oder ein Tankschiff zur Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe (Noxious Liquid Substances — NLS-Tanker) im Sinne des Anhangs II des MARPOL Übereinkommens;

4.

„Gefahrstoff“ jedes Material oder jeden Stoff, der die Gesundheit des Menschen und/oder die Umwelt gefährden könnte;

5.

„betriebsbedingt anfallende Abfälle“ aus dem normalen Betrieb von Schiffen anfallende Abwässer und Rückstände, die unter das MARPOL Übereinkommen fallen;

6.

„Schiffsrecycling“ den Vorgang des vollständigen oder teilweisen Demontierens eines Schiffes in einer Abwrackeinrichtung zwecks Rückgewinnung von Bauteilen und Materialien zur Aufbereitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederverwendung — unter Gewährleistung der Behandlung von Gefahrstoffen und sonstigen Materialien; dies umfasst damit zusammenhängende Vorgänge wie die Lagerung und Behandlung von Bauteilen und Materialien vor Ort, ausgenommen jedoch deren weitere Verarbeitung oder Beseitigung in separaten Einrichtungen;

7.

„Abwrackeinrichtung“ einen abgegrenzten Bereich, bei dem es sich um eine Werft oder eine Einrichtung innerhalb eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands handelt, die für das Recycling von Schiffen verwendet wird;

8.

„Schiffsrecyclingunternehmen“ den Eigentümer der Abwrackeinrichtung oder jede andere Organisation oder Person, der vom Eigentümer der Abwrackeinrichtung die Verantwortung für die Tätigkeit des Schiffsrecycling übertragen wurde;

9.

„Verwaltung“ eine von einem Mitgliedstaat benannte Regierungsbehörde, die für Aufgaben im Zusammenhang mit Schiffen verantwortlich ist, die die Flagge dieses Mitgliedstaats führen oder der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats unterstehen;

10.

„anerkannte Organisation“ eine Organisation, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) anerkannt ist;

11.

„zuständige Behörde“ eine von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland benannte Regierungsbehörde, die innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets oder eines Fachbereichs für Abwrackeinrichtungen im Zusammenhang mit allen Vorgängen verantwortlich ist, die der Hoheitsgewalt dieses Staates unterliegen;

12.

„Bruttoraumzahl“ die nach den Vermessungsregeln in Anhang I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen berechnete Bruttoraumzahl (BRZ);

13.

„sachkundige Person“ eine Person, die über die zur Ausführung der spezifischen Aufgaben erforderliche Qualifikation und Ausbildung sowie die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügt;

14.

„Schiffseigner“ die natürliche oder juristische Person, die als Eigner des Schiffes eingetragen ist, einschließlich der natürlichen oder juristischen Person, die bis zum Verkauf des Schiffes oder bis zu seiner Überführung zu einer Abwrackeinrichtung vorübergehend Eigner des Schiffes ist, oder, in Ermangelung einer Eintragung, die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich das Schiff befindet, oder jede andere Organisation oder Person (wie z. B. der Geschäftsführer oder der Bareboatcharterer), der der Eigner des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übertragen hat, und die juristische Person, die ein Schiff in Staatsbesitz betreibt;

15.

„Neueinbau“ den Einbau von Systemen, Ausrüstung, Isolier- oder sonstigem Material auf einem Schiff nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung;

16.

„Schiffsrecyclingplan“ einen Plan, der vom Betreiber der Abwrackeinrichtung für das jeweilige Schiff, das unter seiner Verantwortung recycelt wird, aufgestellt wird und den einschlägigen Richtlinien und Entschließungen der IMO Rechnung trägt;

17.

„Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung“ einen vom Betreiber der Abwrackeinrichtung erstellten und von der Geschäftsleitung oder vom zuständigen Leitungsorgan des Schiffsrecyclingunternehmens angenommenen Plan, in dem die betrieblichen Prozesse und Verfahren im Rahmen des Schiffsrecyclings in der Abwrackeinrichtung beschrieben sind und in dem insbesondere auf die Sicherheit und Ausbildung der Arbeitskräfte, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter, die Notfallvorsorge und die Notfallmaßnahmen sowie die Überwachungs-, Berichterstattungs- und Aufzeichnungssysteme eingegangen wird, wobei die einschlägigen Richtlinien und Entschließungen der IMO zu berücksichtigen sind;

18.

„sicher zum Begehen“ einen Bereich, der alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)

der Sauerstoffgehalt der Atmosphäre und die Konzentration entzündbarer Dämpfe bewegen sich innerhalb sicherer Grenzen;

b)

etwaige Giftstoffe in der Atmosphäre bewegen sich innerhalb der zulässigen Konzentrationen;

c)

etwaige Rückstände oder Materialien aus den von der zuständigen Person genehmigten Arbeitsvorgängen bewirken unter den existierenden atmosphärischen Bedingungen, soweit sie wie angewiesen aufrechterhalten werden, weder eine unkontrollierbare Freisetzung von Giftstoffen noch eine unsichere Konzentration entzündbarer Dämpfe;

19.

„sicher für feuergefährliche Arbeiten“ einen Bereich, der alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Es handelt sich um ein sicheres, nicht explosionsfähiges sowie nachweislich gasfreies Umfeld, in dem Lichtbogen- und Gasschweißgeräte, Schneid- und Brenngeräte oder andere Geräte, bei denen offene Flammen zum Einsatz kommen, verwendet und Erhitzungs-, Trenn- oder sonstige Arbeiten durchgeführt werden können, die Funkenflug verursachen;

b)

die Kriterien für die Sicherheit des Begehens gemäß Nummer 18 sind erfüllt;

c)

die herrschenden atmosphärischen Bedingungen werden durch die feuergefährlichen Arbeiten nicht verändert;

d)

alle angrenzenden Bereiche wurden gesäubert, inertisiert oder so behandelt, dass Brände weder entstehen noch sich ausbreiten können;

20.

„Abschlusserklärung“ eine Bestätigung des Betreibers der Abwrackeinrichtung, dass das Schiffsrecycling nach Maßgabe dieser Verordnung abgeschlossen ist;

21.

„Inventarbescheinigung“ eine schiffsspezifische Bescheinigung, die für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, die Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt und um ein Gefahrstoffinventar nach Artikel 5 ergänzt wird;

22.

„Recyclingfähigkeitsbescheinigung“ eine schiffsspezifische Bescheinigung, die nach Artikel 9 Absatz 9 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats ausgestellt wird und um ein Gefahrstoffinventar nach Artikel 5 Absatz 7 sowie den zugelassenen Schiffsrecyclingplan nach Artikel 7 ergänzt wird;

23.

„Übereinstimmungsbescheinigung eine schiffsspezifische Bescheinigung, die für Schiffe unter der Flagge eines Drittlands ausgestellt wird und um ein Gefahrstoffinventar nach Artikel 12 ergänzt wird;

24.

„Leergewicht (light displacement tonnes — LDT)“ das in Tonnen angegebene Gewicht eines Schiffes ohne Ladung, Brennstoff, Schmieröl in den Lagertanks, Ballastwasser, Frischwasser, Trinkwasser, verbrauchbare Vorräte, Fahrgäste und Besatzung und ihre Habe; dies ist die Summe des Gewichts des Rumpfes, der Struktur, der Maschinen, der Ausrüstungen und der Einrichtungen des Schiffes.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe d und der Artikel 13, 15 und 16 bezeichnet der Ausdruck

a)

„Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „Behandlung“ und „Abfallbewirtschaftung“ dasselbe wie in Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG;

b)

„Vor-Ort-Kontrolle“ eine Überprüfung der Abwrackeinrichtung zur Bewertung, ob die Zustände vor Ort mit den in den einschlägigen Unterlagen angegebenen Zuständen übereinstimmen;

c)

„Arbeiter“ jede Person, die als Voll- oder Teilzeitkraft im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Arbeiten ausführt, einschließlich Personen, die für Auftragnehmer und Unterauftragnehmer arbeiten;

d)

„umweltgerechte Behandlung“ das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle und Gefahrstoffe so behandelt werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Stoffe und Abfälle haben können, gewährleistet ist.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 13 kann eine sachkundige Person auch ein Facharbeiter oder ein leitender Mitarbeiter sein, soweit dieser fähig ist, berufsbedingte Gefahren, Risiken und Gefährdungen von Mitarbeitern durch potenziell gefährliche Stoffe oder unsichere Bedingungen in einer Abwrackeinrichtung zu erkennen und zu bewerten und die Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen anzuweisen, die erforderlich sind, um diese Gefahren, Risiken oder Gefährdungen zu beseitigen oder zu verringern.

Unbeschadet der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) kann die zuständige Behörde geeignete Kriterien für die Bezeichnung solcher Personen sowie deren Aufgabenstellung festlegen.

TITEL II

SCHIFFE

Artikel 4

Gefahrstoffkontrolle

Unbeschadet anderer Anforderungen einschlägigen Unionsrechts, das gegebenenfalls weitere Maßnahmen erfordert, ist der Einbau oder die Verwendung von in Anhang I genannten Gefahrstoffen auf Schiffen gemäß den Angaben in Anhang I verboten oder eingeschränkt.

Artikel 5

Gefahrstoffinventar

(1)   An Bord jedes neuen Schiffes wird ein Gefahrstoffinventar mitgeführt, in dem mindestens die in Anhang II genannten Gefahrstoffe, die in Struktur oder Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, sowie ihr Standort und die annähernden Mengen angegeben sind.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b müssen vorhandene Schiffe — soweit dies durchführbar ist — die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.

Schiffe, die zum Recycling verbracht werden, müssen — soweit dies durchführbar ist — ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen (im Folgenden „die europäische Liste“) gemäß Artikel 16 Absatz 2 die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen.

Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b werden bei der Erstellung des Gefahrstoffinventars mindestens die in Anhang I aufgeführten Gefahrstoffe bezeichnet.

(3)   Das Gefahrstoffinventar

a)

ist schiffsspezifisch;

b)

dient dem Nachweis, dass das Schiff die Verbote oder Einschränkungen in Bezug auf den Einbau oder die Verwendung von Gefahrstoffen gemäß Artikel 4 einhält;

c)

wird unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien erstellt;

d)

wird entweder von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation überprüft.

(4)   Zusätzlich zu Absatz 3 wird für vorhandene Schiffe ein Plan mit den Einzelheiten der Sicht- oder Stichprobenkontrolle aufgestellt, auf deren Grundlage das Gefahrstoffinventar erstellt wird, wobei die einschlägigen IMO-Richtlinien zu berücksichtigen sind.

(5)   Das Gefahrstoffinventar besteht aus drei Teilen:

a)

einer Liste der in den Anhängen I und II genannten Gefahrstoffe im Einklang mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels, die in Struktur und Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, mit Angabe des Standorts und der annähernden Mengen (Teil I);

b)

einer Liste der an Bord befindlichen betriebsbedingt anfallenden Abfälle (Teil II);

c)

einer Liste der Vorräte, die sich an Bord befinden (Teil III).

(6)   Teil I des Gefahrstoffinventars wird während des gesamten Lebenszyklus des Schiffes ordnungsgemäß geführt und aktualisiert, wobei Neueinbauten, die etwaige Gefahrstoffe gemäß Anhang II enthalten, sowie relevante Änderungen an Bauausführung und Schiffsausrüstung berücksichtigt werden.

(7)   Vor dem Recycling und unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien wird das Gefahrstoffinventar über die ordnungsgemäße Führung und Aktualisierung von Teil I hinaus um Teil II (betriebsbedingt anfallende Abfälle) und Teil III (Bordvorräte) ergänzt und von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation überprüft.

(8)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung der Liste der in das Gefahrstoffinventar gemäß den Anhängen I und II aufzunehmenden Stoffe zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Listen mindestens die in den Anhängen I und II des Hongkonger Übereinkommens aufgeführten Stoffe enthalten.

Die Kommission erlässt einen separaten delegierten Rechtsakt für jeden Stoff, der in die Anhänge I oder II aufgenommen oder daraus gestrichen werden soll.

Artikel 6

Allgemeine Anforderungen für Schiffseigner

(1)   Bei der Vorbereitung zur Ablieferung eines Schiffes zum Recycling gehen die Schiffseigner wie folgt vor:

a)

Sie stellen dem Betreiber der Abwrackeinrichtung alle schiffsrelevanten Informationen zur Verfügung, die für die Aufstellung des Schiffsrecyclingplans gemäß Artikel 7 festgelegt sind;

b)

sie teilen der zuständigen Verwaltung innerhalb eines von dieser festzulegenden Zeitraums schriftlich ihre Absicht mit, das Schiff in einer oder mehreren spezifischen Abwrackeinrichtungen zu recyceln. Diese Mitteilung muss mindestens Folgendes enthalten:

i)

das Gefahrstoffinventar und

ii)

alle gemäß Buchstabe a bereitgestellten schiffsrelevanten Informationen.

(2)   Schiffseigner stellen sicher, dass zu recycelnde Schiffe

a)

nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der europäischen Liste aufgeführt sind;

b)

in dem Zeitraum unmittelbar vor ihrer Ablieferung in die Abwrackeinrichtung so betrieben werden, dass möglichst wenig Frachtrückstände, Ölreste und betriebsbedingte Abfälle an Bord bleiben;

c)

eine von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation vor einem etwaigen Recycling des Schiffs und nach Eingang des gemäß Artikel 7 Absatz 3 zugelassenen Schiffsrecyclingplans ausgestellte Recyclingfähigkeitsbescheinigung mitführen.

(3)   Schiffseigner stellen sicher, dass sich Ladetanks und Pumpenräume von Tankschiffen bei Ankunft in der Abwrackeinrichtung in einem Zustand befinden, aufgrund dessen unmittelbar bescheinigt werden kann, dass die Tanks und Pumpenräume „sicher für feuergefährliche Arbeiten“ sind.

(4)   Schiffseigner stellen dem Betreiber der Abwrackeinrichtung eine Kopie der gemäß Artikel 9 ausgestellten Recyclingfähigkeitsbescheinigung zur Verfügung.

(5)   Schiffseigner tragen die Verantwortung für das Schiff und müssen Vorkehrungen treffen, damit das Schiff bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betreiber der Abwrackeinrichtung die Verantwortung für das Schiff übernimmt, die Anforderungen der Verwaltung des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, erfüllt. Der Betreiber der Abwrackeinrichtung kann die Annahme des Schiffes zum Zwecke des Recycling ablehnen, wenn der Zustand des Schiffes nicht im Wesentlichen mit den Angaben in der Inventarbescheinigung übereinstimmt; dies gilt auch, wenn Teil I des Gefahrstoffinventars in Bezug auf Änderungen von Struktur und Ausrüstung des Schiffes nicht ordnungsgemäß geführt und aktualisiert wurde. Unter diesen Umständen behält der Schiffseigner die Verantwortung für das Schiff, und er muss dies der Verwaltung umgehend mitteilen.

Artikel 7

Schiffsrecyclingplan

(1)   Bevor ein Schiff recycelt werden kann, ist für das jeweilige Schiff ein Schiffsrecyclingplan aufzustellen. In dem Schiffsrecyclingplan müssen alle schiffsrelevanten Erwägungen behandelt werden, die nicht im Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung erfasst sind oder die besondere Verfahren erfordern.

(2)   Der Schiffsrecyclingplan muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Er ist vom Betreiber der Abwrackeinrichtung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Hongkonger Übereinkommens und unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien und der für das Schiff relevanten Informationen des Schiffseigners, die dieser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vorlegt, so aufzustellen, dass sein Inhalt im Einklang mit den im Gefahrstoffinventar enthaltenen Informationen steht;

b)

er muss klare Angaben dazu enthalten, ob und in welchem Ausmaß etwaige Vorbereitungsarbeiten — wie Vorbehandlung, Ermittlung potenzieller Gefahren und Entfernung von Vorräten — an einem anderen Standort als der im Schiffsrecyclingplan angegebenen Abwrackeinrichtung stattfinden werden. In dem Schiffsrecyclingplan sollte der Standort angegeben sein, an den das Schiff für die Dauer der Recyclingarbeiten verbracht wird, sowie ein kurz gefasster Plan für die Ankunft und die sichere Überbringung des zu recycelnden Schiffes;

c)

er muss Informationen über die Festlegung, Aufrechterhaltung und Überwachung der Bedingungen für sicheres Begehen und sicheres feuergefährliches Arbeiten für das spezifische Schiff — unter Berücksichtigung von Merkmalen wie seiner Struktur, Bauweise und früheren Ladung — sowie andere notwendige Informationen über die Durchführung des Schiffsrecyclingplans enthalten;

d)

er muss Informationen über Art und Menge der Gefahrstoffe und der Abfälle enthalten, die beim Recycling des betreffenden Schiffes anfallen, einschließlich der Stoffe und der Abfälle, die im Gefahrstoffinventar aufgeführt sind, sowie Informationen darüber, wie diese Stoffe und diese Abfälle in der Abwrackeinrichtung und in nachgeschalteten Einrichtungen behandelt und gelagert werden, und

e)

er muss — soweit mehrere Abwrackeinrichtungen in Anspruch genommen werden sollen — grundsätzlich von jeder Abwrackeinrichtung getrennt erstellt werden und die Reihenfolge der Inanspruchnahme dieser Abwrackeinrichtungen sowie die zugelassenen Tätigkeiten, die dort jeweils stattfinden werden, angeben.

(3)   Der Schiffsrecyclingplan muss gegebenenfalls gemäß den Anforderungen des Staates, in dem die Abwrackeinrichtung ansässig ist, stillschweigend oder ausdrücklich von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

Die ausdrückliche Zulassung erfolgt, wenn die zuständige Behörde dem Betreiber der Abwrackeinrichtung, dem Schiffseigner und der Verwaltung eine schriftliche Mitteilung über ihre Entscheidung bezüglich des Schiffsrecyclingplans übermittelt.

Die stillschweigende Zulassung gilt als erfolgt, wenn die zuständige Behörde dem Betreiber der Abwrackeinrichtung, dem Schiffseigner und der Verwaltung innerhalb einer gegebenenfalls gemäß den Anforderungen des Staates, in dem die Abwrackeinrichtung ansässig ist, festgesetzten und gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b mitgeteilten Überprüfungsfrist keine schriftlichen Einwände gegen den Schiffsrecyclingplan übermittelt hat.

(4)   Die Mitgliedstaaten können von ihrer Verwaltung verlangen, dass sie der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Abwrackeinrichtung ansässig ist, die vom Schiffseigner gemäß Artikel 6 Absatz -1 Buchstabe b bereitgestellten Informationen sowie die folgenden Angaben übermittelt:

i)

das Datum, an dem das Schiff im Staat, dessen Flagge es führt, registriert wurde;

ii)

die Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer);

iii)

die bei Lieferung des neu gebauten Schiffes zugeteilte Rumpfnummer;

iv)

den Namen und den Typ des Schiffes;

v)

den Registerhafen;

vi)

den Namen und die Anschrift des Schiffseigners und die Kennnummer des IMO-registrierten Eigners;

vii)

den Namen und die Anschrift des Unternehmens;

viii)

die Namen aller Klassifikationsgesellschaften, von denen das Schiff klassifiziert ist;

ix)

die wichtigsten Angaben zum Schiff: Länge über alles (Lüa), Breite auf Spanten (B), Seitenhöhe (H), Leergewicht (LDT), Brutto- und Nettoraumzahl, Maschinentyp und -leistung.

Artikel 8

Besichtigungen

(1)   Besichtigungen von Schiffen werden von Bediensteten der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien vorgenommen.

(2)   Sofern sich die Verwaltung für die Durchführung von Besichtigungen anerkannter Organisationen gemäß Absatz 1 bedient, ermächtigt sie diese anerkannten Organisationen mindestens,

zu verlangen, dass ein von ihnen besichtigtes Schiff dieser Verordnung entspricht, und

Besichtigungen durchzuführen, wenn sie von den entsprechenden Behörden eines Mitgliedstaats darum ersucht werden.

(3)   Schiffe werden den folgenden Besichtigungen unterzogen:

a)

erstmalige Besichtigung,

b)

Erneuerungsbesichtigung,

c)

zusätzliche Besichtigung,

d)

Schlussbesichtigung.

(4)   Die erstmalige Besichtigung eines neuen Schiffes erfolgt vor der Indienststellung des Schiffes oder vor der Ausstellung der Inventarbescheinigung. Die erstmalige Besichtigung eines vorhandenen Schiffes erfolgt bis zum 31. Dezember 2020. Im Rahmen der Besichtigung wird überprüft, ob Teil I des Gefahrstoffinventars den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(5)   Die Erneuerungsbesichtigung wird in von der Verwaltung vorgegebenen Zeitabständen, spätestens alle fünf Jahre durchgeführt. Im Rahmen der Erneuerungsbesichtigung wird überprüft, ob Teil I des Gefahrstoffinventars den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(6)   Auf Antrag des Schiffseigners, wird im Anschluss an eine Änderung, den Ersatz oder die wesentliche Instandsetzung der Bauausführung, der Ausrüstung, der Systeme, der Einrichtungen, der Vorrichtungen und Materialien, die Auswirkungen auf das Gefahrstoffinventar hat, je nach den Umständen eine umfassende oder teilweise zusätzliche Besichtigung durchgeführt. Diese Besichtigung muss die Gewähr dafür bieten, dass die Änderung, der Ersatz oder die wesentliche Instandsetzung so durchgeführt worden ist, dass das Schiff die Anforderungen dieser Verordnung weiterhin erfüllt, und dass Teil I des Gefahrstoffinventars erforderlichenfalls angepasst wird.

(7)   Die Schlussbesichtigung erfolgt vor der Außerdienststellung des Schiffes und bevor die Abwrackarbeiten beginnen.

Bei dieser Besichtigung wird überprüft, ob

a)

das Gefahrstoffinventar den Anforderungen des Artikels 5 entspricht;

b)

der Schiffsrecyclingplan die Angaben im Gefahrstoffinventar gebührend berücksichtigt und den Anforderungen des Artikels 7 entspricht;

c)

die Abwrackeinrichtung, in der das Schiff recycelt werden soll, in der europäischen Liste aufgeführt ist.

(8)   Für vorhandene Schiffe, die zum Recycling bestimmt sind, können die erstmalige und die Schlussbesichtigung zum selben Zeitpunkt durchgeführt werden.

Artikel 9

Ausstellung von Bescheinigungen und Sichtvermerke

(1)   Nach dem erfolgreichen Abschluss einer erstmaligen- oder einer Erneuerungsbesichtigung stellt die Verwaltung oder eine von ihr ermächtigte anerkannte Organisation eine Inventarbescheinigung aus. Diese Bescheinigung wird um Teil I des in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a genannten Gefahrstoffinventars ergänzt.

Werden die erstmalige- und die Schlussbesichtigung gemäß Artikel 8 Absatz 8 zum selben Zeitpunkt durchgeführt, so wird lediglich eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung gemäß Absatz 9 dieses Artikels ausgestellt.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters der Inventarbescheinigung, um sicherzustellen, dass sie Anhang 3 des Hongkonger Übereinkommens entspricht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung erlassen.

(2)   Eine Inventarbescheinigung wird nach dem erfolgreichen Abschluss einer gemäß Artikel 8 Absatz 6 durchgeführten zusätzlichen Besichtigung auf Antrag des Schiffseigners entweder von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation mit einem Sichtvermerk bestätigt.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 stellt die Verwaltung oder die von ihr ermächtigte anerkannte Organisation bei erfolgreichem Abschluss der Erneuerungsbesichtigung eine Inventarbescheinigung aus bzw. bestätigt diese gegebenenfalls mit einem Sichtvermerk, und zwar

a)

innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Ablauf der bestehenden Inventarbescheinigung, wobei die neue Bescheinigung ab dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung und für höchstens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der bestehenden Bescheinigung gilt;

b)

nach Ablauf der bestehenden Inventarbescheinigung, wobei die neue Bescheinigung ab dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung und für höchstens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der bestehenden Bescheinigung gilt;

c)

mehr als drei Monate vor Ablauf der bestehenden Inventarbescheinigung, wobei die neue Bescheinigung ab dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung und für höchstens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung gilt.

(4)   Wurde eine Erneuerungsbesichtigung erfolgreich abgeschlossen und kann eine neue Inventarbescheinigung nicht vor Ablauf der bestehenden Bescheinigung ausgestellt oder an Bord gebracht werden, so bestätigt die Verwaltung oder die von ihr zugelassene anerkannte Organisation die bestehende Bescheinigung und eine solche Bescheinigung wird für einen weiteren Zeitraum von höchstens fünf Monaten ab dem Zeitpunkt des Ablaufs als gültig anerkannt.

(5)   Wurde eine Inventarbescheinigung für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren ausgestellt, so kann die Verwaltung oder die von ihr ermächtigte anerkannte Organisation die Geltungsdauer der bestehenden Bescheinigung um einen weiteren Zeitraum verlängern, der fünf Jahre nicht überschreitet.

(6)   Unter von der Verwaltung bestimmten besonderen Umständen muss eine neue Inventarbescheinigung nicht ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der bestehenden Bescheinigung datiert sein, wie dies in Absatz 3 Buchstaben a und b und in den Absätzen 7 und 8 gefordert wird. Unter diesen besonderen Umständen beträgt die Geltungsdauer der neuen Bescheinigung höchstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung.

(7)   Befindet sich ein Schiff bei Ablauf der Inventarbescheinigung nicht in dem Hafen oder an dem Ankerplatz, in bzw. an dem die Besichtigung stattfinden soll, so kann die Verwaltung — sofern dies angebracht ist — die Geltungsdauer der Inventarbescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, damit das Schiff seine Fahrt zu dem Hafen, in dem die Besichtigung stattfinden soll, beenden kann. Eine Verlängerung wird nur unter der Bedingung gewährt, dass die Besichtigung in diesem Hafen abgeschlossen wird, bevor das Schiff den Hafen verlässt. Ein Schiff, für das eine Verlängerung gewährt wurde, darf nach der Ankunft in dem Hafen, in dem die Besichtigung stattfinden soll, diesen Hafen nicht ohne eine neue Bescheinigung verlassen. Ist die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen, so beträgt die Geltungsdauer der neuen Inventarbescheinigung höchstens fünf Jahre ab dem Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Bescheinigung vor Gewährung der Verlängerung.

(8)   Die Verwaltung kann eine Inventarbescheinigung für ein auf kurzer Fahrt befindliches Schiff, die nicht gemäß den in Absatz 7 genannten Bedingungen verlängert wurde, für eine Toleranzzeit von bis zu einem Monat nach Ablauf der Bescheinigung verlängern. Ist die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen, so gilt die neue Inventarbescheinigung für einen Zeitraum, der nicht länger als fünf Jahre sein darf nach Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Bescheinigung vor Gewährung der Verlängerung.

(9)   Nach erfolgreichem Abschluss einer Schlussbesichtigung gemäß Artikel 8 Absatz 7 stellt die Verwaltung oder eine von ihr ermächtigte anerkannte Organisation eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung wird um das Gefahrstoffinventar und den Schiffsrecyclingplan ergänzt.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters der Recyclingfähigkeitsbescheinigung, um sicherzustellen, dass sie Anhang 4 des Hongkonger Übereinkommens entspricht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung erlassen. Eine im Anschluss an eine Schlussbesichtigung gemäß dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes ausgestellte Recyclingfähigkeitsbescheinigung wird von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und für die Zwecke dieser Verordnung als ebenso gültig angesehen wie von ihnen ausgestellte Recyclingfähigkeitsbescheinigung.

Artikel 10

Geltungsdauer und Gültigkeit von Bescheinigungen

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 9 wird eine Inventarbescheinigung für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitraum ausgestellt, der fünf Jahre nicht überschreiten darf.

(2)   Eine gemäß Artikel 9 ausgestellte oder mit Sichtvermerk versehene Inventarbescheinigung verliert in jedem der folgenden Fälle ihre Gültigkeit:

a)

wenn der Zustand des Schiffes nicht im Wesentlichen mit den Angaben in der Bescheinigung übereinstimmt, einschließlich in Fällen, in denen Teil I des Gefahrstoffinventars unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien nicht ordnungsgemäß geführt und aktualisiert wurde, um Änderungen der Bauausführung und Ausrüstung Rechnung zu tragen;

b)

wenn die Erneuerungsbesichtigung nicht in den in Artikel 8 Absatz 5 angegebenen Zeitabständen abgeschlossen ist.

(3)   Eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation für eine Laufzeit von höchstens drei Monaten ausgestellt.

(4)   Eine gemäß Artikel 9 Absatz 9 ausgestellte Recyclingfähigkeitsbescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn der Zustand des Schiffes nicht im Wesentlichen mit den Angaben in der Inventarbescheinigung übereinstimmt.

(5)   Abweichend von Absatz 3 kann die Gültigkeitsdauer der Recyclingfähigkeitsbescheinigung von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation ausschließlich für die Hinfahrt zur Abwrackeinrichtung verlängert werden.

Artikel 11

Hafenstaatkontrolle

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden im Einklang mit ihrem nationalen Recht unter Berücksichtigung der Richtlinie 2009/16/EG Kontrollbestimmungen für Schiffe an. Vorbehaltlich Absatz 2 sind derartige Überprüfungen auf die Überprüfung beschränkt, ob an Bord entweder eine Inventarbescheinigung oder eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung mitgeführt wird, die als ausreichend gilt, sofern sie gültig ist.

(2)   Eine eingehende Überprüfung kann von der zuständigen Behörde, die die Hafenkontrolltätigkeiten durchführt, unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO- Richtlinien durchgeführt werden, sofern ein Schiff keine gültige Bescheinigung mitführt oder berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass

a)

der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung nicht im Wesentlichen den Angaben in der Bescheinigung und/oder in Teil I des Gefahrstoffinventars entspricht oder

b)

an Bord des Schiffes kein Verfahren zur Führung des Teils I des Gefahrstoffinventars angewandt wird.

(3)   Ein Schiff kann unbeschadet des Artikels 9 verwarnt, festgehalten, von den Häfen oder Offshore-Terminals unter der Rechtshoheit jenes Mitgliedstaats abgewiesen oder ausgeschlossen werden, falls es den zuständigen Behörden nicht auf deren Ersuchen eine Kopie der Inventarbescheinigung bzw. der Recyclingfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Ein Mitgliedstaat, der eine derartige Maßnahme trifft, unterrichtet unverzüglich die betroffene Verwaltung. Wird das Gefahrstoffinventar nicht aktualisiert, so stellt dies keinen das Festhalten rechtfertigenden Mangel dar, aber sämtliche Fehler im Gefahrstoffinventar sind der betroffenen Verwaltung zu melden und bis zur nächsten Besichtigung zu beseitigen.

(4)   Der Zugang zu einem bestimmten Hafen oder Ankerplatz kann in Fällen höherer Gewalt, aus vorrangigen Sicherheitserwägungen, zur Verringerung oder Minimierung des Verschmutzungsrisikos oder zur Beseitigung von Mängeln von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gestattet werden, sofern der Eigentümer, der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass er angemessene Maßnahmen getroffen hat, um ein sicheres Einlaufen zu gewährleisten.

Artikel 12

Anforderungen an Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b, muss ein Schiff, das die Flagge eines Drittstaats führt und einen Hafen oder Ankerplatz in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats anlaufen will, ein Gefahrstoffinventar an Bord mitführen, das Artikel 5 Absatz 2 entspricht.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann der Zugang zu einem bestimmten Hafen oder Ankerplatz in Fällen höherer Gewalt, aus vorrangigen Sicherheitserwägungen, zur Verringerung oder Minimierung des Verschmutzungsrisikos oder zur Beseitigung von Mängeln von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gestattet werden, sofern der Eigentümer, der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass er angemessene Maßnahmen getroffen hat, um ein sicheres Einlaufen zu gewährleisten.

(2)   Der Einbau der in Anhang I aufgeführten Gefahrstoffe auf Schiffen, die die Flagge eines Drittstaats führen und sich in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder an einem Ankerplatz in seinen Hoheitsgewässern befinden, ist nach Maßgabe des Anhangs I verboten oder eingeschränkt.

Die Verwendung der in Anhang I aufgeführten Gefahrstoffe auf Schiffen, die die Flagge eines Drittstaats führen und sich in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder an einem Ankerplatz in seinen Hoheitsgewässern befinden, ist nach Maßgabe des Anhangs I verboten oder eingeschränkt, unbeschadet der für die betreffenden Stoffe nach Völkerrecht geltenden Ausnahmen und Übergangsregelungen.

(3)   Das Gefahrstoffinventar muss schiffsspezifisch sein, unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien erstellt werden und der Klarstellung dienen, dass das Schiff den Anforderungen des Absatzes 2 dieses Artikels entspricht. Bei der Erstellung des Gefahrstoffinventars werden mindestens die in Anhang I aufgeführten Gefahrstoffe angegeben. Für Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen, wird ein Plan mit den Einzelheiten der Sicht-/Stichprobenkontrolle aufgestellt, auf deren Grundlage das Gefahrstoffinventar unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien erstellt wird.

(4)   Unter Berücksichtigung der für die betreffenden Stoffe nach Völkerrecht geltenden Ausnahmen und Übergangsregelungen ist das Gefahrstoffinventar während des gesamten Lebenszyklus des Schiffes ordnungsgemäß zu führen und zu aktualisieren, wobei Neueinbauten, die einen der in Anhang II aufgeführten Schadstoffe enthalten, und Änderungen der Bauausführung und Ausrüstung festzuhalten sind.

(5)   Ein Schiff, das die Flagge eines Drittstaats führt, kann verwarnt, festgehalten, von den Häfen oder Offshore-Terminals unter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats abgewiesen oder ausgeschlossen werden, falls es den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats auf deren Ersuchen nicht eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung mit den Absätzen 6 und 7 gegebenenfalls zusammen mit dem Gefahrstoffinventar vorlegt. Ein Mitgliedstaat, der eine derartige Maßnahme trifft, unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden des Drittlandes, dessen Flagge das betreffende Schiff führt. Wird das Gefahrstoffinventar nicht aktualisiert, so stellt dies keinen das Festhalten rechtfertigenden Mangel dar, aber sämtliche Fehler im Gefahrstoffinventar sind den zuständigen Behörden des Drittlandes, dessen Flagge das Schiff führt, zu melden.

(6)   Die Übereinstimmungsbescheinigung wird nach der Überprüfung des Gefahrstoffinventars von den zuständigen Behörden des Drittlands, dessen Flagge das Schiff führt, oder einer von diesen ermächtigten Organisation gemäß den nationalen Anforderungen ausgestellt. Die Übereinstimmungsbescheinigung kann auf der Grundlage des Anhangs 3 des Hongkonger Übereinkommens gestaltet werden.

(7)   Die Übereinstimmungsbescheinigung und das Gefahrstoffinventar sind in einer Amtssprache der ausstellenden zuständigen Behörden des Drittlandes, dessen Flagge das Schiff führt, abzufassen und, soweit in diesem Staat weder Englisch noch Französisch noch Spanisch verwendet wird, in eine dieser Sprachen zu übersetzen.

(8)   Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b muss ein Schiff, das die Flagge eines Drittstaats führt und dessen Registrierung unter der Flagge eines Mitgliedstaats beantragt wird, sicherstellen, dass ein Gefahrstoffinventar gemäß Artikel 5 Absatz 2 an Bord mitgeführt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Registrierung unter der Flagge dieses Mitgliedstaats oder im Zuge einer der folgenden Überprüfungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 erstellt wird, wobei der jeweils früheste Zeitpunkt zugrunde gelegt wird.

TITEL III

ABWRACKEINRICHTUNGEN

Artikel 13

Anforderungen an Abwrackeinrichtungen, die in die europäische Liste aufgenommen werden

(1)   Um in die europäische Liste aufgenommen zu werden, muss eine Abwrackeinrichtung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Hongkonger Übereinkommens und unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien der IMO, der ILO, des Basler Übereinkommens und des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe sowie anderer internationaler Richtlinien folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie wurde von ihren zuständigen Behörden zur Ausübung ihrer Schiffsrecyclingtätigkeit zugelassen;

b)

sie wurde auf sichere und umweltschonende Weise entworfen und gebaut und wird auf sichere und umweltschonende Weise betrieben;

c)

sie übt ihre Tätigkeit in baulichen Anlagen aus;

d)

sie wendet Bewirtschaftungs- und Überwachungssysteme, Verfahren und Techniken an, die Folgendes vermeiden, mindern, minimieren und — soweit praktisch möglich — eliminieren sollen:

i)

Risiken für die Gesundheit der Werftarbeiter und der in unmittelbarer Nähe der Einrichtung lebenden Bevölkerung und

ii)

nachteilige Auswirkungen des Schiffsrecyclings auf die Umwelt;

e)

sie erstellt einen Schiffsrecyclingplan;

f)

sie vermeidet nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, wobei auch nachgewiesen wird, dass etwaige Leckagen, insbesondere in Gezeitenzonen, unter Kontrolle gebracht werden;

g)

sie gewährleistet eine sichere und umweltgerechte Behandlung und Lagerung von Gefahrstoffen und Abfällen, was Folgendes einschließt:

i)

Sicherung der an Bord befindlichen Gefahrstoffe während des gesamten Schiffsrecyclingprozesses, um jegliche Freisetzung dieser Gefahrstoffe in die Umwelt zu verhindern, sowie Handhabung der Gefahrstoffe und der beim Vorgang des Schiffsrecyclings anfallenden Abfälle ausschließlich auf undurchlässigen Böden mit einwandfrei funktionierenden Ableitungssystemen;

ii)

Aufzeichnen aller bei der Tätigkeit des Schiffsrecyclings anfallenden Abfälle nach Art und Menge und dass die Verbringung ausschließlich in Abfallbehandlungseinrichtungen — einschließlich Abfallrecyclingeinrichtungen — zugeführt werden, die zu ihrer gesundheitlich unbedenklichen und umweltgerechten Behandlung zugelassen sind;

h)

sie erstellt und pflegt einen Notfallbereitschafts- und Hilfsplan; ferner gewährleistet sie den raschen Zugang der Notfallausrüstungen wie Brandlöschgeräte und Löschfahrzeuge, Rettungswagen und Kräne zum Schiff und zu allen Bereichen der Abwrackeinrichtung;

i)

sie gewährleistet die Sicherheit und Ausbildung ihrer Arbeiter, einschließlich des Tragens geeigneter Schutzausrüstung bei Arbeiten, bei denen dies erforderlich ist;

j)

sie führt Aufzeichnungen über Vorfälle, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und chronische Leiden und meldet den zuständigen Behörden, soweit diese dies verlangen, alle Vorfälle, Unfälle, berufsbedingten Krankheiten und chronischen Leiden, die die Sicherheit und Gesundheit der Arbeiter und die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können;

k)

sie stimmt zu, die Anforderungen des Absatzes 2 einzuhalten.

(2)   Der Betreiber einer Abwrackeinrichtung muss

a)

dem Schiffseigner und der Verwaltung oder einer von ihr anerkannten Organisation den Schiffsrecyclingplan übermitteln, sobald dieser nach Artikel 7 Absatz 3 zugelassen worden ist;

b)

der Verwaltung melden, dass die Abwrackeinrichtung in jeder Hinsicht bereit ist, mit dem Schiffsrecycling zu beginnen;

c)

nach Abschluss des vollständigen oder teilweisen Schiffsrecyclings nach dieser Verordnung der Verwaltung, die die Recyclingfähigkeitsbescheinigung für das Schiff ausgestellt hat, innerhalb von 14 Tagen ab dem vollständigen oder teilweisen Recycling gemäß dem Schiffsrecyclingplan eine Abschlusserklärung übermitteln. Die Abschlusserklärung enthält einen Bericht über etwaige Zwischenfälle und Unfälle, die die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt schädigen.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für Folgendes:

a)

den gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels vorgeschriebenen Bericht, um sicherzustellen, dass dieser mit Anhang 6 des Hongkonger Übereinkommens vereinbar ist, und

b)

die gemäß Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels vorgeschriebenen Meldung, um sicherzustellen, dass diese mit Anhang 7 des Hongkonger Übereinkommens vereinbar ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 dieser Verordnung erlassen.

Artikel 14

Zulassung von in einem Mitgliedstaat ansässigen Abwrackeinrichtungen

(1)   Unbeschadet der sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts lassen die zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtungen zu, die die Anforderungen gemäß Artikel 13 für das Schiffsrecycling erfüllen. Diese Zulassung kann den jeweiligen Einrichtungen für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt und entsprechend erneuert werden.

Sofern die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, können Genehmigungen, die auf der Grundlage anderer einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften oder anderer Bestimmungen des Unionsrechts erteilt wurden, mit der gemäß dem vorliegenden Artikel erforderlichen Zulassung zu einer einzigen Genehmigung zusammengefasst werden, wenn dadurch unnötige Doppelangaben und Doppelarbeit seitens des Betreibers der Abwrackeinrichtung oder des Schiffsrecyclingunternehmens oder der zuständigen Behörde vermieden werden. In diesen Fällen kann die Zulassung im Einklang mit der oben aufgeführten Genehmigungsregelung verlängert werden, jedoch nur bis zu einem Zeitraum von insgesamt fünf Jahren.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der Abwrackeinrichtungen, die sie gemäß Absatz 1 zugelassen haben.

(3)   Die Liste gemäß Absatz 2 wird der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. März 2015 übermittelt.

(4)   Erfüllt eine Abwrackeinrichtung die Anforderungen des Artikels 13 nicht mehr, so setzt der Mitgliedstaat, in der die Abwrackeinrichtung ansässig ist, die Zulassung dieser Abwrackeinrichtung aus oder entzieht sie oder verlangt vom Schiffsrecyclingunternehmen Abhilfemaßnahmen und teilt dies der Kommission unverzüglich mit.

(5)   Wurde eine Abwrackeinrichtung gemäß Absatz 1 zugelassen, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission unverzüglich mit.

Artikel 15

In einem Drittstaat ansässige Abwrackeinrichtungen

(1)   Ein Schiffsrecyclingunternehmen, das Eigentümer einer in einem Drittstaat ansässigen Abwrackeinrichtung ist und beabsichtigt, Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, zu recyceln, beantragt bei der Kommission die Aufnahme dieser Abwrackeinrichtung in die europäische Liste.

(2)   Dem Antrag gemäß Absatz 1 muss der Nachweis beiliegen, dass die betreffende Abwrackeinrichtung die Anforderungen des Artikels 13 erfüllt, damit das Schiffsrecycling durchgeführt werden und die Aufnahme in die europäische Liste nach Artikel 16 erfolgen kann.

Dazu muss das Schiffsrecyclingunternehmen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Es bezeichnet die Genehmigung, Lizenz oder Zulassung zur Durchführung von Schiffsrecycling, die ihr von den zuständigen Behörden erteilt wurde, sowie gegebenenfalls die Genehmigung, Lizenz oder Zulassung, die sämtlichen am Vorgang des Schiffsrecyclings unmittelbar beteiligten Auftragnehmern und Unterauftragnehmern von den zuständigen Behörden erteilt wurde, und gibt alle in Artikel 16 Absatz 2 aufgeführten Informationen an;

b)

es gibt an, ob der Schiffsrecyclingplan von der zuständigen Behörde gegebenenfalls gemäß den nationalen Anforderungen stillschweigend oder ausdrücklich — bei der stillschweigenden Zulassung unter Angabe der Überprüfungsfrist — zugelassen wird;

c)

es bestätigt, dass es ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, nur im Einklang mit dieser Verordnung zum Recycling annehmen wird;

d)

es weist nach, dass es in der Lage ist, Kriterien für sicheres feuergefährliches Arbeiten und sicheres Begehen während des gesamten Vorgangs des Schiffsrecyclings aufzustellen, aufrechtzuerhalten und zu überwachen;

e)

es legt einen Grundriss der Abwrackeinrichtung bei, auf dem die Orte der einzelnen Schiffsrecyclingvorgänge eingezeichnet sind;

f)

es teilt für jeden Gefahrstoff gemäß Anhang I und für weitere Gefahrstoffe, die sich in der Schiffsstruktur finden könnten, Folgendes mit:

i)

die Angabe, ob die Abwrackeinrichtung für die Entfernung des Gefahrstoffes zugelassen ist. Ist sie zugelassen, ist das mit der Gefahrstoffentfernung betraute einschlägige Personal zu benennen und seine Befähigung nachzuweisen;

ii)

die Angabe, welches Abfallbehandlungsverfahren innerhalb oder außerhalb der Abwrackeinrichtung (z. B. Verbrennung, Deponierung, oder andere Abfallbehandlungsmethoden) angewendet wird, ferner Name und Anschrift der Abfallbehandlungsanlage — falls diese nicht dieselbe ist wie die Abwrackeinrichtung — und Belege dafür, dass das angewandte Verfahren nachweislich ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und umweltgerecht durchgeführt wird;

g)

es bestätigt, dass das Unternehmen einen Schiffsrecyclingplan unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien aufgestellt hat;

h)

es übermittelt die zur Identifizierung der Abwrackeinrichtung erforderlichen Angaben.

(3)   Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters der zur Identifizierung der Abwrackeinrichtung erforderlichen Angaben zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 erlassen.

(4)   Um in die europäische Liste aufgenommen zu werden, muss die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 13 durch in Drittländern ansässige Abwrackeinrichtungen im Anschluss an eine Vor-Ort-Kontrolle durch einen unabhängigen Prüfer mit angemessener Befähigung zertifiziert werden. Die Zertifizierung ist vom Schiffsrecyclingunternehmen der Kommission bei der Stellung des Antrags auf Aufnahme in die europäische Liste und danach alle fünf Jahre bei der Erneuerung der Aufnahme in die europäische Liste vorzulegen. Die Erstaufnahme in die Liste und die erneuerte Aufnahme werden durch eine Halbzeitüberprüfung zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 13 ergänzt.

Mit dem Antrag auf Aufnahme in die europäische Liste willigen die Schiffsrecyclingunternehmen darin ein, dass sie vor oder nach ihrer Aufnahme in die Liste einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Kommission oder durch in deren Namen handelnde Beauftragte unterzogen werden können, damit überprüft werden kann, ob die Anforderungen des Artikels 13 erfüllt sind. Der unabhängige Prüfer, die Kommission oder die in ihrem Namen handelnden Beauftragten arbeiten im Hinblick auf die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen mit den zuständigen Behörden des Drittlands zusammen, in dessen Hoheitsgebiet die Abwrackeinrichtung ansässig ist.

Die Kommission kann Vermerke mit technischen Leitlinien herausgeben, um die Zertifizierung zu erleichtern.

(5)   Für die Zwecke des Artikels 13 kann bei dem betreffenden Abfallverwertungs- oder -beseitigungsverfahren von einer umweltgerechten Behandlung nur ausgegangen werden, wenn das Schiffsrecyclingunternehmen nachweisen kann, dass die den Abfall übernehmende Abfallbehandlungsanlage nach Gesundheits- und Umweltschutzstandards betrieben wird, die weitgehend den einschlägigen internationalen und Unionsstandards entsprechen.

(6)   Das Schiffsrecyclingunternehmen muss bei Änderungen der der Kommission übermittelten Angaben unverzüglich aktualisierte Belege beibringen und in jedem Fall drei Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums, während dessen es in die europäische Liste eingetragen ist, eine Erklärung darüber abgeben, dass

a)

die vorgelegten Belege vollständig und aktuell sind;

b)

die Abwrackeinrichtung weiterhin die Anforderungen des Artikels 13 erfüllt und diese auch künftig erfüllen wird.

Artikel 16

Aufstellung und Aktualisierung der europäischen Liste

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Aufstellung einer europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen, die

a)

in der Union ansässig sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 notifiziert wurden;

b)

in einem Drittland ansässig sind und deren Aufnahme gemäß Artikel 15 auf der Grundlage einer Bewertung der beigebrachten oder eingeholten Informationen und Belege erfolgt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 erlassen.

(2)   Die europäische Liste wird bis zum 31. Dezember 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht. Sie wird in zwei Unterlisten für Abwrackeinrichtungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, und für solche, die in einem Drittstaat ansässig sind, unterteilt.

Die europäische Liste umfasst sämtliche folgenden Informationen über die Abwrackeinrichtung:

a)

Recycling-Methode,

b)

Art und Größe der Schiffe, die recycelt werden können,

c)

Einschränkungen und Bedingungen, unter denen die Abwrackeinrichtung arbeitet, einschließlich Einschränkungen und Bedingungen bezüglich der Behandlung von gefährlichen Abfällen,

d)

Einzelheiten zu dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verfahren zur Zulassung des Schiffsrecyclingplans gemäß Artikel 7 Absatz 3,

e)

die jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität.

(3)   Die europäische Liste enthält die Angabe des Zeitpunkts der Aufnahme der Abwrackeinrichtung. Die Aufnahme gilt für höchstens fünf Jahre; der Eintrag kann erneuert werden.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur regelmäßigen Aktualisierung der europäischen Liste, um

a)

eine Abwrackeinrichtung in die europäische Liste aufzunehmen,

i)

die gemäß Artikel 14 zugelassen wurde oder

ii)

deren Aufnahme in die europäische Liste gemäß Artikel 1 Buchstabe b dieses Artikels beschlossen wurde;

b)

eine Abwrackeinrichtung aus der europäischen Liste zu streichen,

i)

die die Auflagen gemäß Artikel 13 nicht länger erfüllt oder

ii)

für die nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Fünfjahreszeitraums aktualisierte Belege beigebracht werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Die Kommission erstellt und aktualisiert die europäische Liste im Einklang mit den in den Verträgen verankerten Grundsätzen und mit den von der Union eingegangenen internationalen Verpflichtungen.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Informationen mit, die für die Aktualisierung der europäischen Liste relevant sein könnten. Die Kommission leitet alle relevanten Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

TITEL IV

ALLGEMEINE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 17

Sprachregelung

(1)   Der Schiffsrecyclingplan gemäß Artikel 7 wird in einer Sprache erstellt, die von dem Staat, der die Abwrackeinrichtung zulässt, akzeptiert wird. Ist die verwendete Sprache weder Englisch, Französisch noch Spanisch, so ist der Schiffsrecyclingplan in eine dieser Sprachen zu übersetzen, es sei denn, die Verwaltung erachtet dies als unnötig.

(2)   Die gemäß Artikel 9 ausgestellte Inventarbescheinigung und Recyclingfähigkeitsbescheinigung sind in einer Amtssprache der ausstellenden Verwaltung abzufassen. Soweit in diesem Staat weder die englische noch die französische noch die spanische Sprache verwendet wird, ist dem Text eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

Artikel 18

Benennung der zuständigen Behörden und Verwaltungen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Behörden und Verwaltungen und unterrichten die Kommission entsprechend. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen dieser Informationen mit.

(2)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Listen der benannten zuständigen Behörden und Verwaltungen und aktualisiert diese Listen gegebenenfalls.

Artikel 19

Benennung von Kontaktpersonen

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen eine oder mehrere Kontaktpersonen, die dafür zuständig sind, um Auskunft ersuchende natürliche oder juristische Personen zu informieren oder zu beraten. Die Kontaktperson der Kommission leitet Anfragen, die in die Zuständigkeit der Kontaktpersonen der Mitgliedstaaten fallen, an diese weiter, und umgekehrt.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennung von Kontaktpersonen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen dieser Informationen mit.

(3)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Listen der benannten Kontaktpersonen und aktualisiert diese Listen gegebenenfalls.

Artikel 20

Sitzungen von Kontaktpersonen

Die Kommission hält auf Antrag der Mitgliedstaaten, oder wenn sie es für erforderlich hält, Sitzungen mit den Kontaktpersonen ab, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern. Wenn alle Mitgliedstaaten und die Kommission dies einvernehmlich für zweckdienlich halten, werden relevante Interessenträger gebeten, diesen Sitzungen oder Teilen dieser Sitzungen beizuwohnen.

TITEL V

BERICHTERSTATTUNG UND DURCHSETZUNG

Artikel 21

Berichte der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht mit folgenden Informationen:

a)

eine Liste der ihre Flagge führenden Schiffe, für die eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, mit dem Namen des Schiffsrecyclingunternehmens und dem Standort der Abwrackeinrichtung, wie sie aus der Recyclingfähigkeitsbescheinigung hervorgehen;

b)

eine Liste der ihre Flagge führenden Schiffe, für die eine Abschlusserklärung eingegangen ist;

c)

Informationen über jegliches illegales Schiffsrecycling, Sanktionen und die von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Folgemaßnahmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Bericht elektronisch alle drei Jahre spätestens neun Monate nach Ablauf des darin erfassten Dreijahreszeitraums.

Der erste elektronische Bericht umfasst den Zeitraum ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung bis zu dem nach dem Anfangsdatum des ersten Berichtszeitraums liegenden Ende des ersten regulären Berichtszeitraums von drei Jahren gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates (14).

Die Kommission veröffentlicht spätestens neun Monate nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

(3)   Die Kommission nimmt diese Informationen in eine dauerhaft öffentlich zugängliche elektronische Datenbank auf.

Artikel 22

Durchsetzung in den Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung dieser Sanktionen. Die Sanktionen sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.

(2)   Die Mitgliedstaaten arbeiten bilateral und multilateral zusammen, um potenzielle Umgehungen und Verletzungen dieser Verordnung leichter verhindern und aufdecken zu können.

(3)   Die Mitgliedstaaten benennen die Mitglieder ihres für die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 bestellten ständigen Personals. Diese Personenangaben werden an die Kommission übermittelt, die eine Liste dieser Mitglieder aufstellt und an diese weiterleitet.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchsetzung dieser Verordnung erlassenen nationalen Vorschriften sowie die geltenden Sanktionen mit.

Artikel 23

Aufforderung zum Tätigwerden

(1)   Natürliche oder juristische Personen, die von einem Verstoß gegen Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder die ein hinreichendes Interesse an einer umweltpolitischen Entscheidung zur Regelung des Verstoßes gegen Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung haben, sind berechtigt, wegen solcher Verstöße oder wegen unmittelbar bevorstehender Verstöße die Kommission aufzufordern, im Rahmen dieser Verordnung tätig zu werden.

Das Interesse einer beliebigen im Bereich Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisation, die die Voraussetzungen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) erfüllt, gilt für die Zwecke von Unterabsatz 1 als ausreichend.

(2)   Der Aufforderung zum Tätigwerden müssen relevante Informationen und Daten beiliegen, die diese Aufforderung unterlegen.

(3)   Ist es aufgrund der Aufforderung zum Tätigwerden und der dieser beiliegenden Informationen und Daten plausibel, dass ein Verstoß gegen Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b begangen wurde oder ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht, so muss die Kommission diese Aufforderungen zum Tätigwerden und die Informationen und Daten prüfen. Sie räumt dabei dem betreffenden Schiffsrecyclingunternehmen die Möglichkeit ein, zu der Aufforderung zum Tätigwerden und den beiliegenden Informationen und Daten Stellung zu nehmen.

(4)   Die Kommission teilt den Personen, die eine Aufforderung nach Absatz 1 übermittelt haben, umgehend und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts unter Angabe ihrer Gründe mit, ob sie der Aufforderung zum Tätigwerden nachkommen wird oder nicht.

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 25

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 26

Übergangsbestimmung

Ab dem Datum der Veröffentlichung der europäischen Liste können die Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung das Recycling von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen zulassen. In diesen Fällen findet die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 keine Anwendung.

Artikel 27

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

In Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird folgender Buchstabe angefügt:

„i)

Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) fallen.

Artikel 28

Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

In Anhang IV wird folgende Nummer angefügt:

„49.

Bescheinigung über das Gefahrstoffinventar bzw. Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).

Artikel 29

Finanzieller Anreiz

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über die Machbarkeit eines Finanzierungsinstruments, das ein sicheres und umweltschonendes Schiffsrecycling fördern würde, und ergänzt den Bericht gegebenenfalls durch einen Gesetzgebungsvorschlag.

Artikel 30

Überprüfung

(1)   Die Kommission bewertet, welche Verstöße gegen diese Verordnung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/99/EG aufgenommen werden sollten, um die Gleichwertigkeit der Bestimmungen über Verstöße zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erreichen. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 Bericht über ihre Erkenntnisse und ergänzt ihren Bericht gegebenenfalls durch einen Gesetzgebungsvorschlag.

(2)   Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hongkonger Übereinkommens und unterbreitet gleichzeitig alle geeigneten Gesetzgebungsvorschläge. Bei dieser Überprüfung wird der Aufnahme von Abwrackeinrichtungen, die gemäß dem Hongkonger Übereinkommen zugelassen wurden, in die europäische Liste Rechnung getragen, um Doppelarbeit und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

(3)   Die Kommission überprüft diese Verordnung kontinuierlich und unterbreitet gegebenenfalls rechtzeitig Vorschläge, mit denen auf Entwicklungen in Bezug auf internationale Übereinkünfte — einschließlich des Baseler Übereinkommens — eingegangen wird, wenn sich dies als notwendig erweist.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 2 unterbreitet die Kommission innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, der gegebenenfalls durch Gesetzgebungsvorschläge ergänzt wird, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Ziele der Verordnung erreicht werden und ihre Wirkung gewährleistet und gerechtfertigt ist.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 32

Anwendung

(1)   Diese Verordnung wird ab dem früheren der beiden nachstehend genannten Zeitpunkte angewendet, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2015:

a)

sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die kombinierte jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen nicht weniger als 2,5 Mio. t Leergewicht (LDT) beträgt. Die jährliche Schiffsrecyclingkapazität einer Abwrackeinrichtung wird als Summe des in LDT ausgedrückten Gewichts der Schiffe berechnet, die in einem bestimmten Jahr in dieser Werft recycelt worden sind. Die jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität wird durch die Ermittlung des höchsten Werts bestimmt, der im vorangegangenen Zehnjahreszeitraum je Abwrackeinrichtung angefallen ist, oder — bei einer neu zugelassenen Abwrackeinrichtung — des höchsten in dieser Abwrackeinrichtung erreichten Jahreswerts; oder

b)

am 31. Dezember 2018.

(2)   Jedoch gelten für die folgenden Bestimmungen die folgenden Daten für deren Anwendung:

a)

Artikel 2, Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 13, 14, 15, 16, 25 und 26 ab dem 31. Dezember 2014,

b)

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Artikel 12 Absätze 1 und 8 ab dem 31. Dezember 2020.

(3)   Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung über den Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4)   Hat ein Mitgliedstaat sein nationales Schifffahrtsregister geschlossen oder war während eines Zeitraums von drei Jahren kein Schiff unter seiner Flagge registriert, so kann dieser Mitgliedstaat von den Bestimmungen dieser Verordnung — mit Ausnahme der Artikel 4, 5, 11, 12, 13, 14, des Artikels 16 Absatz 6 und der Artikel 18, 19, 20, 21 und 22 — so lange abweichen, wie kein Schiff unter seiner Flagge registriert ist. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von dieser Ausnahme Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung mit. Alle späteren Änderungen sind ebenfalls der Kommission mitzuteilen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 20. November 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 158.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(4)  Änderung des Basler Übereinkommens („Verbotsänderung“), angenommen mit Beschluss III/1 der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens.

(5)  Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

(6)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(7)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(9)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(10)  Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).

(13)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(14)  Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).


ANHANG I

ÜBERPRÜFUNG VON GEFAHRSTOFFEN

Gefahrstoff

Begriffsbestimmungen

Kontrollmaßnahmen

Asbest

Asbesthaltige Materialien

Auf allen Schiffen ist der Neueinbau asbesthaltiger Materialien verboten.

Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Geregelte Stoffe im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt in den Anlagen A, B, C bzw. E dieses Protokolls, soweit es zum Zeitpunkt der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Anhangs in Kraft ist.

Zu den Ozon abbauenden Stoffe, die an Bord von Schiffen vorkommen können, zählen unter anderem:

 

Halon 1211 Bromchlordifluormethan

 

Halon 1301 Bromtrifluormethan

 

Halon 2402 1,2-Dibrom-1,1,2,2-tetrafluorethan (auch als Halon 114B2 bekannt)

 

CFC-11 Trichlorfluormethan

 

CFC-12 Dichlordifluormethan

 

CFC-113 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan

 

CFC-114 1,2-Dichlor-1,1,2,2-tetrafluorethan

 

CFC-115 Chlorpentafluorethan

 

HFCKW-22

 

Chlordifluormethan

Auf allen Schiffen sind Neueinbauten, die Ozon abbauende Stoffe enthalten, verboten.

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Der Begriff „polychlorierte Biphenyle“ bezeichnet aromatische Verbindungen, die so beschaffen sind, dass die Wasserstoffatome auf dem Biphenyl-Molekül (zwei durch eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung miteinander verknüpfte Benzolringe) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können.

Auf allen Schiffen ist der Neueinbau von Materialien, die polychlorierte Biphenyle enthalten, verboten.

Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) (1)

Der Begriff „Perfluoroktansulfonsäure“ (PFOS) bezeichnet Perfluoroktansulfonsäure und ihre Ableitungen.

Neueinbauten, die Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) und ihre Ableitungen enthalten, sind nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verboten.

Bewuchsschutzanstriche und -systeme

Bewuchsschutzanstriche und -systeme, geregelt durch Anhang I des Internationalen Übereinkommens von 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen), soweit es zum Zeitpunkt der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Anhangs in Kraft ist.

1.

Kein Schiff darf Bewuchsschutzsysteme, die zinnorganische Verbindungen als Biozide enthalten, oder andere Bewuchsschutzsysteme, deren Anwendung oder Verwendung nach dem AFS-Übereinkommen verboten ist, anwenden.

2.

Auf neuen Schiffen und bei Neueinbauten auf Schiffen ist eine mit dem AFS-Übereinkommen nicht zu vereinbarende Anwendung oder Verwendung von Bewuchsschutzanstrichen und -systemen verboten.


(1)  Gilt nicht für Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).


ANHANG II

LISTE DER SCHADSTOFFE FÜR DAS GEFAHRSTOFFINVENTAR

1.

Alle in Anhang I aufgeführten Gefahrstoffe

2.

Cadmium und Cadmiumverbindungen

3.

Sechswertiges Chrom und Chrom(VI)-Verbindungen

4.

Blei und Bleiverbindungen

5.

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

6.

Polybromierte Biphenyle (PBB)

7.

Polybromierte Diphenylether (PBDE)

8.

Polychlorierte Naphthalene (mehr als 3 Chloratome)

9.

Radioaktive Stoffe

10.

Bestimmte kurzkettige Chlorparaffine (C10-C13-Chloralkane)

11.

Bromierte Flammschutzmittel (HBCDD)


10.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 1258/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Januar 2010 nahm die Kommission einen Bericht nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung und Funktionsweise der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Überwachung und Kontrolle des Handels mit Drogenausgangsstoffen an.

(2)

In dem Bericht empfiehlt die Kommission, weitere Möglichkeiten auszuloten, mit denen die Kontrolle des Handels mit Essigsäureanhydrid, ein erfasster Stoff der Kategorie 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 gemäß Artikel 2 Buchstabe a jener Verordnung, verstärkt werden kann, um die Abzweigung von Essigsäureanhydrid für die illegale Herstellung von Heroin besser zu unterbinden.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 zur Funktionsweise und Durchführung der EU-Rechtsvorschriften über Drogenausgangsstoffe forderte der Rat die Kommission auf, Änderungen der Rechtsvorschriften vorzuschlagen, nachdem eine sorgfältige Beurteilung der potenziellen Auswirkungen auf die Behörden der Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten erfolgt ist.

(4)

Der Begriff „erfasster Stoff“ wird durch diese Verordnung klargestellt: in diesem Zusammenhang wir die Bezeichnung „pharmazeutische Zubereitung“, die dem am 19. Dezember 1988 in Wien angenommenen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen entstammt, gelöscht, da sie bereits unter die in der einschlägigen Terminologie der Rechtsvorschriften der Union fällt, nämlich „Arzneimittel“. Darüber hinaus wird die Bezeichnung „sonstige Zubereitungen“ gestrichen, da sich ihre Bedeutung mit der in dieser Begriffsbestimmung bereits verwendeten Bezeichnung „Mischungen“ überschneidet.

(5)

Es sollte eine Begriffsbestimmung für die Bezeichnung „Verwender“ für solche Personen eingeführt werden, die Stoffe für andere Zwecke besitzen als für das Inverkehrbringen, und es sollte deutlich gemacht werden, dass Personen, die erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 für andere Zwecke besitzen als für das Inverkehrbringen, über eine Erlaubnis verfügen müssen.

(6)

Es sollten detailliertere Vorschriften in Bezug auf die Registrierung eingeführt werden, um in allen Mitgliedstaaten einheitliche Registrierungsbedingungen für erfasste Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu gewährleisten. Für Stoffe, die in der neuen Unterkategorie 2A des Anhangs I jener Verordnung erfasst werden, sollten zusätzlich zu Wirtschaftsbeteiligten auch Verwender registrierungspflichtig werden.

(7)

Wird für die Erteilung einer Erlaubnis oder die Registrierung eine Gebühr erhoben, sollten die Mitgliedstaaten eine Anpassung dieser Gebühr in Betracht ziehen, um die Wettbewerbsfähigkeit von Kleinstunternehmen zu sichern.

(8)

Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, im Falle von verdächtigen Vorgängen im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen tätig zu werden, um sie in die Lage zu versetzen, schneller auf neue Entwicklungen in der illegalen Herstellung von Drogen zu reagieren.

(9)

Es sollte eine europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe (im Folgenden „Europäische Datenbank“) eingerichtet werden, um die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten über Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen zu vereinfachen, soweit möglich in zusammengefasster und anonymisierter Form und unter geringst möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre, was die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, und unter Berücksichtigung und des aktuellen Standes der Technologien zum besseren Schutz der Privatsphäre und des Grundsatzes der Datenbeschränkung. Die europäische Datenbank sollte auch als europäisches Verzeichnis jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender dienen, die im Besitz einer Erlaubnis oder Registrierung sind, und damit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Handelsvorgängen im Zusammenhang mit erfassten Stoffen erleichtern, und sollte die Wirtschaftsbeteiligten in die Lage versetzen, den zuständigen Behörden Informationen über die von ihnen durchgeführten Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen vorzulegen.

(10)

In der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in der durch die durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ist die Verarbeitung von Informationen vorgesehen, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, damit die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen zu überwachen und die Abzweigung erfasster Stoffe zu unterbinden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte in einer Weise erfolgen, die mit dem Ziel jener Verordnung im Einklang steht, und gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie insbesondere mit den Unionsanforderungen bezüglich Datenqualität, Verhältnismäßigkeit, Zweckbeschränkung und mit dem Recht auf Information, Zugang, Berichtigung der Daten, Löschung und Blockierung sowie Unionsanforderungen in Bezug auf organisatorische und technische Maßnahmen und die internationale Weitergabe personenbezogener Daten.

(11)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in der durch die durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, sowie für die Zwecke jeglicher auf dessen Grundlage erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, wird das durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anerkannte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, jeweils nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt, geachtet. Die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte sollten auch sicherstellen, dass jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit Richtlinie 95/46/EG und Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durchgeführt wird.

(12)

Essigsäureanhydrid ist derzeit in der Kategorie 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 erfasst und sollte künftig in der neuen Unterkategorie 2A des Anhangs I jener Verordnung erfasst werden, um eine strengere Kontrolle des Handels damit zu ermöglichen. Die übrigen Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sollten als Unterkategorie 2B des Anhangs I jener Verordnung erfasst werden.

(13)

Die Kommission wird durch die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zur Durchführung einiger der darin enthaltenen Bestimmungen ermächtigt; diese Ermächtigung muss nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (6) ausgeübt werden.

(14)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten diese Befugnisse auf die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) abgestimmt werden.

(15)

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in der durch die durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV zur Spezifizierung der Anforderungen und Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen und Registrierungen, für die Aufnahme jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender in die Europäische Datenbank, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. Registrierung sind, für den Erhalt und die Verwendung von Kundenerklärungen, für Unterlagen und Kennzeichnung von Mischungen, die erfasste Stoffe enthalten, für die Vorlage von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten über Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen, für Informationen über die Einführung von Überwachungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, sowie zur Änderung der dazugehörigen Anhänge Rechtsakte zu erlassen. In diesen delegierten Rechtsakten sollten zudem Kategorien personenbezogener Daten, die von den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 verarbeitet werden können, Kategorien personenbezogener Daten, die in der Europäischen Datenbank gespeichert werden können, und die Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(16)

Ferner ist es wichtig, dass die Kommission bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte, die die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben, die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten einholt.

(17)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass der Durchführungsrechtsakte angewendet werden, um im Einzelnen festzulegen, wie Kundenerklärungen in elektronischer Form vorgelegt werden sollen, und um im Einzelnen festzulegen, wie die Angaben über von Wirtschaftsbeteiligten durchgeführte Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen in einer europäischen Datenbank vorzulegen sind.

(18)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine Stärkung der Rechtsvorschriften für die Registrierung solcher Wirtschaftsbeteiligten, die erfasste Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, insbesondere Essigsäureanhydrid, in Verkehr bringen oder besitzen, um auf diese Weise die Abzweigung des Essigsäureanhydrids zum Zwecke der unerlaubten Herstellung von Drogen zu verhindern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil illegale Händler einen Nutzen aus unterschiedlichen nationalen Registrierungsregeln ziehen und ihre illegalen Geschäfte dahin verlagern, wo Drogenausgangsstoffe am leichtesten abgezweigt werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(19)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde im Einklang mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat seine Stellungnahme am 18. Januar 2013 abgegeben (8).

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Geltungsbereich und Zielsetzung

Durch diese Verordnung werden einheitliche Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychogenen Substanzen verwendeter Stoffe eingeführt, um zu verhindern, dass derartige Stoffe abgezweigt werden.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

‚erfasste Stoffe‘ alle in Anhang I aufgeführten Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden können, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten, aber ausgenommen Mischungen und Naturprodukte, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, Arzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2);

(*1)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67)."

(*2)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).“"

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Inverkehrbringen‘ jegliche Abgabe von erfassten Stoffen in der Union, sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich; dazu gehören auch Lagerung, Herstellung, Erzeugung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb oder Vermittlung dieser Stoffe zum Zweck ihrer Abgabe in der Union;“;

c)

die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„h)

‚Verwender‘ jede natürliche oder juristische Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist und die einen erfassten Stoff besitzt und erfasste Stoffe verarbeitet, formuliert, verbraucht, lagert, aufbewahrt, behandelt, in Behälter füllt, von einem Behälter in einen anderen Behälter umfüllt, mischt, umwandelt oder in irgendeiner anderen Form verwendet.

i)

‚Naturprodukt‘ jede Form von Organismus oder Teilen davon oder ein Naturstoff gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).“"

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Wirtschaftsbeteiligte und Verwender benötigen für den Besitz oder das Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I eine vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind. Die zuständigen Behörden können Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmten öffentlichen Stellen oder Streitkräften eine Sondererlaubnis erteilen. Diese Sondererlaubnis gilt nur für die Verwendung von erfassten Stoffen der Kategorie 1 des Anhangs I im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten.

(3)   Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Inhaber einer Erlaubnis ist, gibt erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I nur an Wirtschaftsbeteiligte und Verwender ab, die auch Inhaber einer Erlaubnis sind und eine Kundenerklärung nach Artikel 4 Absatz 1 unterzeichnet haben.“

b)

Absätze 5 bis 7 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Unbeschadet des Absatzes 8 können die zuständigen Behörden entweder die Gültigkeit der Erlaubnis auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren begrenzen oder von den Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern verlangen, dass sie regelmäßig in Abständen von höchstens drei Jahren belegen, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis noch vorliegen. In der Erlaubnis werden der Vorgang bzw. die Vorgänge, für die die Erlaubnis gilt, sowie die betreffenden erfassten Stoffe aufgeführt. Grundsätzlich erteilen die zuständigen Behörden eine Sondererlaubnis für einen unbegrenzten Zeitraum, sie können sie jedoch aussetzen oder widerrufen, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Inhaber nicht mehr geeignet ist, im Besitz der Erlaubnis zu sein, oder dass die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.

(6)   Wirtschaftsbeteiligte müssen sich vor dem Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind, registrieren lassen. Verwender müssen sich, bevor sie in den Besitz erfasster Stoffe der Unterkategorie 2A des Anhangs I gelangen, ab dem 1. Juli 2015 bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind, registrieren lassen. Die zuständigen Behörden können im Falle von Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmten öffentlichen Stellen oder Streitkräften Sonderregistrierungen durchführen. Diese Sonderregistrierungen gelten nur für die Verwendung von erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten oder Verwender.

(6a)   Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Inhaber einer Registrierung ist, gibt erfasste Stoffe der Unterkategorie 2A des Anhangs I nur an andere Wirtschaftsbeteiligte und Verwender ab, die auch Inhaber einer Registrierung sind und eine Kundenerklärung nach Artikel 4 Absatz 1 unterzeichnet haben.

(6b)   Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Registrierung berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die Kompetenz und Integrität des Antragstellers. Die Registrierung wird verweigert, wenn berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Eignung und Verlässlichkeit des Antragstellers oder des für den Handel mit erfassten Stoffen verantwortlichen Beauftragten besteht. Die zuständigen Behörden können die Registrierung jederzeit aussetzen oder widerrufen, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Inhaber nicht mehr geeignet ist, im Besitz der Registrierung zu sein, oder dass die Voraussetzungen, unter denen die Registrierung erfolgte, nicht mehr vorliegen.

(6c)   Die zuständigen Behörden können von den Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern eine Gebühr für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder auf Registrierung erheben.

Wird eine Gebühr erhoben, ziehen die zuständigen Behörden eine Anpassung der Höhe der Gebühr entsprechend der Größe des Unternehmens in Betracht. Die Gebühren sind in nichtdiskriminierender Weise zu erheben und dürfen die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht übersteigen.

(7)   Die zuständigen Behörden erfassen die Wirtschaftsbeteiligten und Verwender, die im Besitz einer Erlaubnis oder einer Registrierung sind, in der Europäischen Datenbank nach Artikel 13a.

(8)   Die Kommission wird die Befugnis überragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen die Anforderungen und Bedingungen für:

a)

die Erteilung der Erlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Kategorien der anzugebenden personenbezogenen Daten;

b)

die Erteilung der Registrierung, gegebenenfalls einschließlich der Kategorien der anzugebenden personenbezogenen Daten;

c)

die Erfassung von Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern in der Europäischen Datenbank nach Artikel 13a, gemäß Absatz 7 dieses Artikels.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Kategorien personenbezogener Daten dürfen keine in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) genannten besonderen Kategorien von Daten enthalten.

(*4)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).“"

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels sowie der Artikel 6 und 14 muss jeder in der Union niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, der einen Kunden mit einem erfassten Stoff der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I beliefert, eine Erklärung dieses Kunden einholen, der der genaue Verwendungszweck bzw. die genauen Verwendungszwecke der erfassten Stoffe zu entnehmen ist/sind. Der Wirtschaftsbeteiligte erhält für jeden einzelnen erfassten Stoff eine eigene Erklärung. Die Erklärung ist nach dem Muster des Anhangs III Nummer 1 zu erstellen. Juristische Personen stellen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen aus.“;

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Gibt ein Wirtschaftsbeteiligter erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I ab, so versieht er eine Kopie der Erklärung mit Stempel und Datum, um ihre Übereinstimmung mit dem Original zu bestätigen. Diese Kopie muss die Stoffe der Kategorie 1 bei einem Transport innerhalb der Union stets begleiten und muss während der Transportvorgänge den für die Überprüfung der Fahrzeugladung zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

(4)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 15a in Bezug auf die Anforderungen und Bedingungen für die Einholung und die Verwendung von Kundenerklärungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

5.

In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 15a in Bezug auf die Anforderungen und Bedingungen für die Erstellung von Unterlagen zu Mischungen, die erfasste Stoffe enthalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

6.

Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 15a in Bezug auf die Anforderungen und Bedingungen für die Kennzeichnung von Mischungen, die erfasste Stoffe enthalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Meldung an die zuständigen Behörden

(1)   Die Wirtschaftsbeteiligten melden den zuständigen Behörden unverzüglich sämtliche Umstände, wie ungewöhnliche Bestellungen erfasster Stoffe, die in Verkehr gebracht werden sollen, oder Vorgänge mit derartigen Stoffen, die vermuten lassen, dass solche Stoffe möglicherweise für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden. Zu diesem Zweck legen die Wirtschaftsbeteiligten alle verfügbaren Informationen vor, die den zuständigen Behörden die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Bestellung oder des Vorgangs ermöglichen.

(2)   Die Wirtschaftsbeteiligten legen den zuständigen Behörden in zusammengefasster Form alle einschlägigen Informationen über ihre Vorgänge betreffend erfasste Stoffe vor.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a in Bezug auf die Anforderungen und Bedingungen für Wirtschaftsbeteiligte hinsichtlich der Vorlage von Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Kategorien der für diesen Zweck zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, sowie des Schutzmechanismus für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)   Die Wirtschaftsbeteiligen dürfen nach dieser Verordnung erhobene personenbezogene Daten nur den zuständigen Behörden offenlegen.“

8.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission erstellt und aktualisiert Leitlinien, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und der chemischen Industrie vor allem bei nicht erfassten Stoffen zu erleichtern.“

9.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

die Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten und Verwender zu betreten, um Beweise für Unregelmäßigkeiten zu sichern,

c)

erforderlichenfalls Sendungen, die gegen diese Verordnung verstoßen, aufzuhalten und zu beschlagnahmen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen kontrollieren und überwachen können, und zwar insbesondere, indem diese

a)

Auskunft über jede Bestellung nicht erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit nicht erfassten Stoffen erhalten können,

b)

die Geschäftsräume betreten können, um Beweise für verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen zu sichern.

c)

gegebenenfalls Sendungen aufhalten und beschlagnahmen können, um zu verhindern, dass bestimmte nicht erfasste Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden.

(3)   Die zuständigen Behörden wahren die Vertraulichkeit von geschäftlichen Auskünften.“

10.

Artikel 13 bis 16 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 13

Mitteilungen von Mitgliedstaaten

(1)   Damit das System zur Überwachung des Handels mit erfassten und nicht erfassten Stoffen erforderlichenfalls angepasst werden kann, übermitteln die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr in elektronischer Form über die Europäische Datenbank nach Absatz 13a rechtzeitig alle einschlägigen Angaben über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, und hinsichtlich der Methoden der Abzweigung und unerlaubten Herstellung sowie hinsichtlich des ihres erlaubten Handels.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen und Anforderungen betreffend die nach Absatz 1 dieses Artikels zur Verfügung zu stellenden Angaben näher festzulegen.

(3)   Die Kommission legt dem Internationalen Suchtstoffkontrollamt gemäß Artikel 12 Absatz 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen und in Rücksprache mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der Mitteilungen nach Absatz 1 dieses Artikels vor.

Artikel 13a

Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe

(1)   Die Kommission richtet eine Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe mit folgenden Funktionen ein:

a)

erleichterte Übermittlung von Informationen, soweit möglich in zusammengefasster und anonymisierter Form, gemäß Artikel 13 Absatz 1, erleichterte Synthese und Analyse dieser Informationen auf Unionsebene und erleichterte Mitteilungen an das Internationale Suchtstoffkontrollamt gemäß Artikel 13 Absatz 3;

b)

Einrichtung eines europäischen Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Verwender, die im Besitz einer Erlaubnis oder einer Registrierung gemäß sind,

c)

Ermöglichung der Übermittlung von Informationen in elektronischer Form durch die Wirtschaftsbeteiligten über die von ihnen abgewickelten Vorgänge gemäß Artikel 8 Absatz 2 an die zuständigen Behörden gemäß den nach Artikel 14 erlassenen Durchführungsmaßnahmen.

Personenbezogene Daten dürfen erst nach Erlass der in Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 8 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte in die Europäische Datenbank aufgenommen werden.

(2)   Die Kommission und die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit, Vertraulichkeit und Richtigkeit der in der Europäischen Datenbank enthaltenen personenbezogenen Daten zu gewährleisten und stellen sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) geschützt werden.

(3)   Nach dieser Verordnung erlangte Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, werden gemäß den anzuwendenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten verwendet und nicht länger gespeichert, als dies für die Zwecke dieser Verordnung nötig ist. Die Verarbeitung der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG und in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten besonderen Datenkategorien ist untersagt.

(4)   Die Kommission macht Informationen zur Europäischen Datenbank im Einklang mit den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in klarer, umfassender und verständlicher Form öffentlich zugänglich.

Artikel 13b

Datenschutz

(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und unter Aufsicht der unabhängigen öffentlichen Stelle des Mitgliedstaats nach Artikel 28 jener Richtlinie.

(2)   Unbeschadet des Artikels 13 der Richtlinie 95/46/EG werden die nach dieser Verordnung erhobenen oder verarbeiteten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Unterbindung der Abzweigung erfasster Stoffe verwendet.

(3)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission, auch für die Zwecke der Europäischen Datenbank, erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und unter Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission dürfen personenbezogene Daten nicht in einer Weise verarbeiten, die mit den Zwecken des Artikels 13a unvereinbar ist.

Artikel 14

Durchführungsrechtsakte

(1)   Die Kommission kann folgende Durchführungsrechtsakte erlassen:

a)

gegebenenfalls Vorschriften für die Abgabe von Kundenerklärungen gemäß Artikel 4 in elektronischer Form,

b)

Vorschriften für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 an eine europäische Datenbank, einschließlich gegebenenfalls in elektronischer Form;

c)

Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Erlaubnissen, Registrierungen und für die Auflistung von Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern in der europäischen Datenbank gemäß Artikel 3 Absätze 2, 6 und 7.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 14a

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates (*6) eingesetzten Ausschuss ‚Drogengrundstoffe‘ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 15

Anpassung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II und III an neue Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen anzupassen und Änderungen der Tabellen im Anhang des Übereinkommens der Vereinten Nationen zu folgen.

Artikel 15a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 16

Information über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Maßnahmen, die sie gemäß dieser Verordnung erlassen, insbesondere über die Maßnahmen nach Artikel 10 und Artikel 12. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner über jede Änderung dieser Maßnahmen.

(2)   Die Kommission teilt diese Informationen den übrigen Mitgliedstaaten mit.

(3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2019 einen Bericht über die Durchführung und Funktionsweise dieser Verordnung, insbesondere darüber, ob gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle verdächtiger Vorgänge mit nicht erfassten Stoffe erforderlich sind.

(*5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1)."

(*6)  Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1)."

(*7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

11.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Liste der erfassten Stoffe“;

b)

in Kategorie 1 erhält der KN-Code für Norephedrin folgende Fassung:

„2939 44 00“;

c)

folgender Stoff wird in die Liste der Stoffe nach Kategorie 1 aufgenommen:

„Alpha-Phenylacetyl-Acetonitril, KN-Code 2926 90 95, CAS Nr. 4468-48-8“;

d)

Die Kategorie 2 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

12.

In Anhang III wird der Ausdruck „Genehmigungs-/“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 20. November 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 76 vom 14.3.2013, S. 54.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).

(4)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


ANHANG

KATEGORIE 2

UNTERKATEGORIE 2A

Stoff

KN-Bezeichnung

(sofern anders lautend)

KN-Code (1)

CAS-Nr. (2)

Essigsäureanhydrid

 

2915 24 00

108-24-7

Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist.


UNTERKATEGORIE 2B

Stoff

KN-Bezeichnung

(sofern anders lautend)

KN-Code (1)

CAS-Nr. (2)

Phenylessigsäure

 

2916 34 00

103-82-2

Anthranilsäure

 

2922 43 00

118-92-3

Piperidin

 

2933 32 00

110-89-4

Kaliumpermanganat

 

2841 61 00

7722-64-7

Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist.


(1)  ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.

(2)  Die CAS-Nummer ist die Registriernummer des „Chemical Abstracts Service“, bei der es sich um eine einzige numerische Identifikation handelt, die für jeden Stoff und seine Struktur spezifisch ist. Die CAS-Nummer ist spezifisch für jedes Isomer und jedes Salz eines Isomers. Daher weichen die CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern ab.


10.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Januar 2010 hat die Kommission einen Bericht nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates (2) über die Durchführung und Funktionsweise der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Überwachung und Kontrolle des Handels mit Drogenausgangsstoffen angenommen.

(2)

Der Handel mit Arzneimitteln wird im Rahmen des bestehenden Kontrollsystems der Union für Drogenausgangsstoffe nicht kontrolliert, da Arzneimittel bisher nicht unter die Begriffsbestimmung für die Bezeichnung „erfasste Stoffe“ fallen.

(3)

Die Kommission hat in ihrem Bericht festgestellt, dass Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltende Arzneimittel als Ersatz für die international kontrollierten Stoffe Ephedrin und Pseudoephedrin zur unerlaubten Drogenherstellung außerhalb der Union abgezweigt werden. Sie empfahl daher, die Kontrolle des internationalen Handels mit Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimitteln, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder durch es durchgeführt werden, zu verschärfen, um zu verhindern, dass diese zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 zur Funktionsweise und Durchführung der EU-Rechtsvorschriften über Drogenausgangsstoffe forderte der Rat die Kommission auf, Änderungen der Rechtsvorschriften vorzuschlagen, nachdem eine sorgfältige Beurteilung der potenziellen Auswirkungen auf die Behörden der Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten erfolgt ist.

(5)

Der Begriff „erfasster Stoff“ wird durch diese Verordnung klargestellt: in diesem Zusammenhang wird die Bezeichnung „pharmazeutische Zubereitung“, die dem am 19. Dezember 1988 in Wien angenommenen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (im Folgenden „Übereinkommen der Vereinten Nationen“) entstammt, gelöscht, da sie bereits unter die einschlägige Terminologie der Rechtsvorschriften der Union fällt, nämlich „Arzneimittel“. Darüber hinaus wird die Bezeichnung „sonstige Zubereitungen“ gestrichen, da sich ihre Bedeutung mit der in dieser Begriffsbestimmung bereits verwendeten Bezeichnung „Mischungen“ überschneidet.

(6)

Analog zu den geltenden Vorschriften für Aussetzung oder Widerruf einer Erlaubnis sollten Vorschriften für Aussetzung oder Widerruf der Registrierung eines Wirtschaftsbeteiligten eingeführt werden.

(7)

Arzneimittel und Tierarzneimittel (im Folgenden „Arzneimittel“), die Ephedrin oder Pseudoephedrin enthalten, sollten kontrolliert werden, ohne den legalen Handel mit ihnen zu behindern. Hierzu sollte in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 eine neue Kategorie (Kategorie 4) für Arzneimittel, die bestimmte erfasste Stoffe enthalten, aufgenommen werden.

(8)

Vor der Ausfuhr von Arzneimitteln der Kategorie 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung sollte eine Ausfuhrgenehmigung eingeholt werden; zudem sollten die zuständigen Behörden in der Union eine Vorausfuhrunterrichtung an die zuständigen Behörden im Bestimmungsland senden.

(9)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Befugnis erhalten, diese Arzneimittel bei der Aus-, Ein- oder Durchfuhr festzuhalten oder zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

(10)

Damit die Mitgliedstaaten schneller auf neue Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen reagieren können, sollte präzisiert werden, welche Handlungsmöglichkeiten sie bei verdächtigen Vorgängen mit nicht erfassten Stoffen haben. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten ihre zuständigen Behörden ermächtigen können, Auskünfte über jede Bestellung nicht erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit solchen Stoffen einzuholen oder Geschäftsräume zu betreten, um Beweise für verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit solchen Stoffen zu sichern. Zudem sollten die zuständigen Behörden die Verbringung von nicht erfassten Stoffen in das oder aus dem Zollgebiet der Union unterbinden, wenn diese Stoffe nachweislich zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden sollen. Solche nicht erfassten Stoffe sollten als Stoffe gelten, deren Aufnahme in die Liste für die freiwillige Überwachung nicht erfasster Stoffe vorgeschlagen wird.

(11)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten über die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtete Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe (im Folgenden „Europäische Datenbank“) untereinander und mit der Kommission Informationen über Beschlagnahmen und festgehaltene Lieferungen austauschen, um den allgemeinen Informationsstand über den Handel mit Drogenausgangsstoffen, einschließlich Arzneimitteln, zu verbessern. Die Europäische Datenbank sollte genutzt werden, um die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten über Beschlagnahmen und festgehaltene Lieferungen zu vereinfachen. Sie sollte auch als, europäisches Verzeichnis jener Wirtschaftsbeteiligten dienen, die im Besitz einer Erlaubnis oder Registrierung sind, und damit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Handelsvorgängen im Zusammenhang mit erfassten Stoffen zu erleichtern, und sollte die Wirtschaftsbeteiligten in die Lage versetzen, den zuständigen Behörden Informationen über ihre Einfuhr-, Ausfuhr- oder Vermittlungsgeschäfte im Zusammenhang mit erfassten Stoffen vorzulegen. Dieses europäische Verzeichnis sollte regelmäßig aktualisiert werden, und die darin enthaltenen Informationen sollten von der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur genutzt werden, um die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen für den illegalen Markt zu verhindern.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sieht die Verarbeitung von Daten vor. Diese Datenverarbeitung kann auch die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen und sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen.

(13)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, sowie für die Zwecke der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollte das durch Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, jeweils nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt, geachtet werden.

(14)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten personenbezogene Daten nur im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verarbeiten. Die Verarbeitung dieser Daten sollte im Einklang mit den Unionsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfolgen.

(15)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung bestimmter Vorschriften jener Verordnung übertragen, die nach den Verfahren des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (6) auszuüben sind.

(16)

Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten diese Befugnisse mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Einklang gebracht werden.

(17)

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis und für die Registrierung und die Fälle, in denen keine Erlaubnis oder Registrierung erforderlich ist, die Kriterien, nach denen bestimmt wird, wie der legale Zweck des Vorgangs nachgewiesen werden kann, die Informationen, die die zuständigen Behörden und die Kommission zur Überwachung der Ausfuhr-, Einfuhr- oder Vermittlungsgeschäfte der Wirtschaftsbeteiligten benötigen, die Bestimmungsländer, bei denen vor der Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 eine Vorausfuhrunterrichtung erfolgen muss, vereinfachte Vorausfuhrunterrichtungsverfahren und die gemeinsamen Kriterien, die von den zuständigen Behörden anzuwenden sind, sowie vereinfachte Ausfuhrgenehmigungsverfahren und die gemeinsamen Kriterien, die von den zuständigen Behörden anzuwenden sind, festzulegen, sowie um den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 anzupassen, um neuen Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen Rechnung zu tragen und Änderungen der Tabellen im Anhang zum Übereinkommen der Vereinten Nationen nachzuvollziehen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(18)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung eines Musters für Erlaubnisse, von Verfahrensvorschriften für die Übermittlung der Informationen, die die zuständigen Behörden zur Überwachung der Einfuhr-, Ausfuhr- oder Vermittlungsgeschäfte der Wirtschaftsbeteiligten benötigen, sowie von Maßnahmen, mit denen eine wirksame Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern sichergestellt wird — insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung und die Verwendung von Formblättern für Aus- und Einfuhrgenehmigungen — um eine Abzweigung von Drogenausgangsstoffen zu verhindern, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(19)

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollten eine systematische und konsequente Kontrolle und Überwachung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleisten.

(20)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 18. Januar 2013 eine Stellungnahme abgegeben (8).

(21)

Die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel der Verordnung und in Artikel 1, Artikel 2 Buchstaben d und e, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 25 werden die Begriffe „Gemeinschaft“ bzw. „Gemeinschafts-“ durch die Begriffe „Union“ bzw. „Unions-“ ersetzt. In Artikel 2 Buchstabe e, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 18 und in Artikel 22 Absatz 1 wird der Begriff „Zollgebiet der Gemeinschaft“ durch „Zollgebiet der Union“ ersetzt. In Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Begriff „Zollgebiet der Gemeinschaft“ durch den Begriff „Zollgebiet der Union“ ersetzt.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

‚erfasster Stoff‘ jeden im Anhang aufgeführten Stoff, der zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden kann, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten, jedoch ausgenommen Mischungen und Naturprodukte, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, Arzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), mit Ausnahme der im Anhang aufgeführten Human- und Tierarzneimittel;

(*1)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67)."

(*2)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).“"

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Einfuhr‘ jede Verbringung von erfassten Stoffen, die den Status von Nichtunionswaren haben, in das Zollgebiet der Union, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (*3);

(*3)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).“;"

c)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

‚Naturprodukt‘ einen Organismus oder einen Teil davon oder einen Naturstoff gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4);

(*4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).“"

3.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Alle Einfuhren und Ausfuhren von erfassten Stoffen — mit Ausnahme von Stoffen der Kategorie 4 des Anhangs — und alle Vermittlungsgeschäfte mit diesen Stoffen sind von den Wirtschaftsbeteiligten durch Zoll- und Handelspapiere wie summarische Anmeldungen, Zollanmeldungen, Rechnungen, Ladungsverzeichnisse sowie Fracht- und sonstige Versandpapiere zu dokumentieren.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass auf allen Packungen, die erfasste Stoffe — mit Ausnahme von Stoffen der Kategorie 4 des Anhangs — enthalten, eine Kennzeichnung angebracht wird, aus der die Bezeichnung gemäß dem Anhang beziehungsweise im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang — sofern es sich nicht um einen Stoff der Kategorie 4 des Anhangs handelt — hervorgeht. Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen zusätzlich ihre handelsübliche Kennzeichnung anbringen.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen in der Union niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte — ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln —, die erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs ein- oder ausführen oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben, im Besitz einer Erlaubnis sein. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist.

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis berücksichtigt die zuständige Behörde die Kompetenz und Integrität des Antragstellers; insbesondere darf dieser keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Vorschriften im Bereich der Drogenausgangsstoffe und keine schweren Straftaten begangen haben.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis und für die Bestimmung der Fälle, in denen keine Erlaubnis erforderlich ist, festgelegt sind.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster für Erlaubnisse fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.“

6.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen in der Union niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte — ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln —, die erfasste Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs ein- oder ausführen oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben oder erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs ausführen, im Besitz einer Registrierung sein. Die Registrierung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist, vorgenommen.

Bei der Entscheidung über die Registrierung berücksichtigt die zuständige Behörde die Kompetenz und Integrität des Antragstellers; insbesondere darf dieser keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Vorschriften im Bereich der Drogenausgangsstoffe und keine schweren Straftaten begangen haben.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Registrierung und für die Bestimmung der Fälle, in denen keine Registrierung erforderlich ist, festgelegt sind.

(2)   Die zuständigen Behörden können die Registrierung aussetzen oder widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr gegeben sind oder der begründete Verdacht besteht, dass erfasste Stoffe abgezweigt werden könnten.“

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Werden erfasste Stoffe zur Abladung oder Umladung, zur vorübergehenden Verwahrung, zur Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder in einem Freilager oder zur Überführung in das externe Versandverfahren der Union in das Zollgebiet der Union verbracht, so sind die legalen Zwecke auf Verlangen der zuständigen Behörden vom Wirtschaftsbeteiligten nachzuweisen.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, in denen die Kriterien dafür festgelegt sind, wie die legalen Zwecke des Vorgangs nachgewiesen werden können, damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden alle Verbringungen von erfassten Stoffen innerhalb des Zollgebiets der Union überwachen können und die Gefahr einer Abzweigung so gering wie möglich gehalten wird.“

8.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Die in der Union niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten melden den zuständigen Behörden unverzüglich sämtliche Umstände, wie ungewöhnliche Bestellungen erfasster Stoffe und Vorgänge mit derartigen Stoffen, die vermuten lassen, dass solche Stoffe, die zur Einfuhr oder Ausfuhr oder für ein Vermittlungsgeschäft bestimmt sind, möglicherweise für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden.

Zu diesem Zweck übermitteln die Wirtschaftsbeteiligen alle verfügbaren Informationen; dazu gehören

a)

der Name des erfassten Stoffs;

b)

die Menge und das Gewicht des erfassten Stoffs;

c)

der Name und die Anschrift des Ausführers, des Einführers, des Endempfängers und gegebenenfalls der am Vermittlungsgeschäft beteiligten Person.

Diese Informationen werden ausschließlich erhoben, um die Abzweigung von erfassten Stoffen zu verhindern.

(2)   Die Wirtschaftsbeteiligten geben den zuständigen Behörden in Form einer Zusammenfassung Auskunft über ihre Ausfuhr-, Einfuhr- und Vermittlungsgeschäfte.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, in denen festgelegt ist, welche Informationen die zuständigen Behörden benötigen, um diese Geschäfte zu überwachen.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für die Übermittlung dieser Informationen, gegebenenfalls auch für ihre elektronische Übermittlung, an die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingerichtete Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe (im Folgenden ‚Europäische Datenbank‘) fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(*5)  Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).“"

9.

In Artikel 10 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Um auf neue Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen rasch zu reagieren, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission vorschlagen, einen nicht erfassten Stoff in die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Liste aufzunehmen, damit der Handel mit diesem Stoff vorübergehend überwacht werden kann. Detaillierte Regelungen und Kriterien für die Aufnahme in die Liste oder die Streichung von dieser Liste werden in den in Absatz 1 genannten Leitlinien festgelegt.

(5)   Wird die freiwillige Überwachung durch die Betriebe als nicht ausreichend erachtet, um die Verwendung eines nicht erfassten Stoffes zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen zu verhindern, so kann die Kommission den nicht erfassten Stoff im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 30b in den Anhang aufnehmen.“

10.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vor jeder Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorien 1 und 4 des Anhangs und vor der Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs in bestimmte Bestimmungsländer senden die zuständigen Behörden in der Union gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen eine Vorausfuhrunterrichtung an die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Listen der Bestimmungsländer der Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs festgelegt sind, um die Gefahr der Abzweigung von erfassten Stoffen so gering wie möglich zu halten.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zuständigen Behörden können vereinfachte Verfahren für die Vorausfuhrunterrichtung anwenden, wenn sie sich vergewissert haben, dass dies keine Gefahr der Abzweigung von erfassten Stoffen mit sich bringt. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, um diese Verfahren festzulegen und die von den zuständigen Behörden anzuwendenden gemeinsamen Kriterien aufzustellen.“

11.

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs unterliegt jedoch nur dann der Genehmigung, wenn eine Vorausfuhrunterrichtung erforderlich ist.“

12.

Dem Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ein Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 4 des Anhangs muss die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Angaben enthalten.“

13.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Die zuständigen Behörden können für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen vereinfachte Verfahren anwenden, wenn sie sich vergewissert haben, dass dies keinerlei Gefahr einer Abzweigung erfasster Stoffe mit sich bringt. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, um diese Verfahren festzulegen und die von den zuständigen Behörden anzuwendenden gemeinsamen Kriterien aufzustellen.“

14.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Werden die in Absatz 1 genannten Stoffe jedoch ab- oder umgeladen, vorübergehend verwahrt, in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager gelagert oder in das externe Versandverfahren der Union überführt, so ist diese Einfuhrgenehmigung nicht erforderlich.“

15.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Artikel 11 bis 25 und der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels untersagen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten die Verbringung von erfassten Stoffen in das oder aus dem Zollgebiet der Union, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(3a)   Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung von Sendungen nicht erfasster Stoffe in das oder aus dem Zollgebiet der Union, wenn ausreichende Hinweise dafür vorliegen, dass diese Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 hiervon.

Solche Stoffe gelten als nicht erfasste Stoffe, deren Aufnahme in die Liste nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagen wird.

(3b)   Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen kontrollieren und überwachen können, insbesondere um

a)

Auskünfte über jede Bestellung nicht erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit nicht erfassten Stoffen einholen zu können;

b)

Geschäftsräume betreten zu können, um Beweise für verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen zu sichern.“

16.

Die Überschrift des Kapitels V erhält folgende Fassung:

„DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE“.

17.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Die Kommission wird ermächtigt, falls erforderlich, zusätzlich zu den in Artikel 26 genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen festzulegen, mit denen eine wirksame Überwachung des Handels zwischen der Union und Drittländern mit Drogenausgangsstoffen sichergestellt wird — insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung und die Verwendung von Formblättern für Aus- und Einfuhrgenehmigungen — um die Verhinderung einer Abzweigung von Drogenausgangsstoffen sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.“

18.

Artikel 29 wird gestrichen.

19.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss ‚Drogengrundstoffe‘ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

20.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 30a

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 30b dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang dieser Verordnung an neue Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen, insbesondere in Bezug auf Stoffe, die leicht in die erfassten Stoffe umgewandelt werden können, anzupassen und um Änderungen der Tabellen im Anhang zum Übereinkommen der Vereinten Nationen nachzuvollziehen.

Artikel 30b

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 19, Artikel 30a und Artikel 32 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 19, Artikel 30a und Artikel 32 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 19, Artikel 30a und Artikel 32 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

21.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

(1)   Die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in elektronischer Form über die Europäische Datenbank rechtzeitig alle einschlägigen Angaben über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden, sowie in Bezug auf Methoden der Abzweigung und unerlaubten Herstellung und auf den erlaubten Handel mit diesen Stoffen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen und Anforderungen betreffend die nach Absatz 1 dieses Artikels zur Verfügung zu stellenden Angaben näher festzulegen.

(3)   Anhand der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben bewertet die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten die Wirksamkeit dieser Verordnung und erstellt nach Artikel 12 Absatz 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen einen Jahresbericht, der dem Internationalen Suchtstoffkontrollamt vorgelegt wird.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2019 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und Funktionsweise dieser Verordnung, in dem sie insbesondere der Frage nachgeht, ob zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle verdächtiger Transaktionen mit nicht erfassten Stoffen notwendig sind.“

22.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 32a

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission nutzen die Europäische Datenbank unter den für ihre Nutzung geltenden Bedingungen für folgende Zwecke:

a)

Erleichterung der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 1 und der Berichterstattung an das Internationale Suchtstoffkontrollamt gemäß Artikel 32 Absatz 3;

b)

Verwaltung eines europäischen Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. einer Registrierung sind;

c)

Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden durch die Wirtschaftsbeteiligten über ihre Ausfuhr-, Einfuhr- oder Vermittlungsgeschäfte gemäß Artikel 9 Absatz 2 in elektronischer Form.“

23.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) unter Aufsicht der Kontrollstelle des Mitgliedstaats gemäß Artikel 28 jener Richtlinie.

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission, auch für die Zwecke der Europäischen Datenbank, erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) unter Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet.

(4)   Die für die Zwecke dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu vereinbaren ist, und nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, erforderlich ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission dürfen personenbezogene Daten nicht in einer Weise verarbeiten, die mit den Zwecken des Artikels 32a unvereinbar ist.

Unbeschadet des Artikels 13 der Richtlinie 95/46/EG werden die nach dieser Verordnung erhobenen oder verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Unterbindung der Abzweigung erfasster Stoffe verwendet.

(*7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31)."

(*8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).“"

24.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Liste der erfassten Stoffe“.

b)

Vor der ersten Tabelle wird der folgende Untertitel eingefügt:

„Kategorie 1“.

c)

In Kategorie 1 erhält der KN-Code für Norephedrin folgende Fassung:

„2939 44 00“.

d)

In Kategorie 1 wird folgender Stoff in die Liste der Stoffe aufgenommen:

„alpha-Phenylacetoacetonitril (KN-Code) 2926 90 95, (CAS-Nr.) 4468-48-8“.

e)

Folgende Kategorie wird angefügt:

„Kategorie 4

Stoff

KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

KN-Code

Ephedrin oder seine Salze enthaltende Arzneimittel und Tierarzneimittel

Ephedrin oder seine Salze enthaltend

3003 40 20

3004 40 20

Pseudoephedrin oder seine Salze enthaltende Arzneimittel und Tierarzneimittel

Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend

3003 40 30

3004 40 30 “

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 20. November 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).

(4)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


10.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/39


VERORDNUNG (EU) Nr. 1260/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. November 2013

über europäische demografische Statistiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist ab dem 1. November 2014 eine qualifizierte Mehrheit der Mitglieder des Rates unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerung der Mitgliedstaaten zu ermitteln.

(2)

Der Rat Wirtschaft und Finanzen erteilt dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik regelmäßig den Auftrag, die langfristige Tragfähigkeit und Qualität der öffentlichen Finanzen anhand von Bevölkerungsprojektionen zu beurteilen, die von Eurostat erstellt werden.

(3)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) haben alle an die Kommission übermittelten Statistiken der Mitgliedstaaten, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der Klassifikation NUTS zu beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS festgelegt werden.

(4)

Nach Artikel 175 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Jährliche regionale Daten auf der Ebene NUTS 3 sind erforderlich für die Erarbeitung dieser Berichte und die regelmäßige Überwachung demografischer Entwicklungen und möglicher künftiger demografischer Herausforderungen in den Regionen der Union, einschließlich unterschiedlicher Arten von Regionen wie etwa Grenzregionen, Ballungsräume, ländliche Regionen und Berg- und Inselregionen. Da bei der demografischen Alterung große regionale Unterschiede zutage treten, ist Eurostat verpflichtet, regelmäßig regionale Projektionen zu erstellen, um das demografische Bild der NUTS-2-Regionen in der Union zu vervollständigen.

(5)

Nach Artikel 159 AEUV erstellt die Kommission jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 151 AEUV genannten Ziele sowie über die demografische Lage in der Union.

(6)

In ihrer Mitteilung vom 20. Oktober 2009 mit dem Titel „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU“ unterstützte die Kommission die Weiterentwicklung und Erhebung von Daten und die Entwicklung von Gesundheitsindikatoren nach Alter, Geschlecht, sozioökonomischem Status und geografischer Verteilung.

(7)

Die Strategie für nachhaltige Entwicklung der Union, die auf den Europäischen Rat in Göteborg im Jahr 2001 zurückgeht und im Juni 2006 erneuert wurde, hat eine kontinuierliche Verbesserung der Lebensqualität der heutigen und künftigen Generationen zum Ziel. Der alle zwei Jahre veröffentlichte Überwachungsbericht der Kommission (Eurostat) bietet ein objektives statistisches Bild der erzielten Fortschritte auf der Grundlage eines Indikatorsatzes der Union zur nachhaltigen Entwicklung.

(8)

Jährliche demografische Statistiken sind von grundlegender Bedeutung für die Untersuchung und Festlegung unterschiedlichster politischer Strategien, wobei der Schwerpunkt auf sozialen und wirtschaftlichen Themen auf nationaler und regionaler Ebene liegt. Statistiken zur Bevölkerung sind eine wichtige Größe für die verschiedensten politischen Indikatoren.

(9)

Das strategische Ziel H.3 von Kapitel IV der Aktionsplattform von Beijing (1995) bildet einen Bezugsrahmen für die Erstellung und Verbreitung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten und Informationen zum Zweck der Planung und der Politikbewertung.

(10)

Demografische Statistiken bilden eine wichtige Komponente für die Schätzung der Gesamtbevölkerung im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen. Es ist wichtig für die Ausarbeitung von Statistiken auf europäischer Ebene, die Daten zu aktualisieren und zu überarbeiten.

(11)

Damit Qualität und insbesondere Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten gewährleistet, aber auch die Erstellung zuverlässiger Übersichten auf Ebene der Union sichergestellt ist, sollten die verwendeten Daten auf denselben Konzepten beruhen und sich auf denselben Bezugszeitpunkt oder -zeitraum beziehen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bildet einen Bezugsrahmen für europäische demografische Statistiken. Insbesondere wird die Einhaltung der Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit gefordert.

(13)

Die Angaben zur Demografie sollten mit den relevanten Angaben konsistent sein, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erhoben wurden. Zu diesem Zweck sollten wissenschaftlich fundierte und gut dokumentierte statistische Schätzmethoden bewertet und ihre Anwendung gefördert werden.

(14)

Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken sollten sich die nationalen und die europäischen statistischen Stellen und gegebenenfalls andere einschlägige nationale und regionale Stellen nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, wie er vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überarbeitet und aktualisiert wurde.

(15)

Diese Verordnung garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

(16)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) finden im Rahmen dieser Verordnung auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Anwendung.

(17)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von europäischen demografischen Statistiken auf von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(18)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken über Bevölkerung und Lebensereignisse geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„national“ bezieht sich auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung;

b)

„regional“ bedeutet NUTS-Ebene 1, NUTS-Ebene 2 oder NUTS-Ebene 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung; wenn dieser Begriff im Zusammenhang mit Ländern, die nicht Mitglied der Union sind, benutzt wird, bedeutet „regional“ die statistischen Regionen auf der Ebene 1, 2 oder 3, wie mit diesen Ländern und der Kommission (Eurostat) vereinbart, zur Bezugszeit;

c)

„Wohnbevölkerung“ bedeutet alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort zur Bezugszeit in einem Mitgliedstaat liegt;

d)

„üblicher Aufenthaltsort“ ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zu Zwecken der Erholung, des Urlaubs, des Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zu medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner eines bestimmten geografischen Gebiets zu betrachten:

i)

Personen, die vor der Bezugszeit mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder

ii)

Personen, die während der letzten 12 Monate vor der Bezugszeit an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten.

Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so kann „üblicher Aufenthaltsort“ als der Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes verstanden werden, außer für die Zwecke des Artikels 4.

Bei der Anwendung der Begriffsbestimmung „üblicher Aufenthaltsort“ behandeln die Mitgliedstaaten Sonderfälle gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission (9);

e)

„Lebendgeburt“ bedeutet die Geburt eines Kindes, das atmet, oder irgendein anderes Lebenszeichen wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln erkennen lässt;

f)

„Tod“ bedeutet das dauerhafte Ausbleiben aller Lebenszeichen zu einem beliebigen Zeitpunkt nach einer Lebendgeburt (postnataler Ausfall aller Lebensfunktionen ohne Möglichkeit der Wiederbelebung);

g)

„Lebensereignisse“ bedeutet Lebendgeburt und Tod im Sinne der Buchstaben e und f.

Artikel 3

Daten zu Bevölkerung und Lebensereignissen

(1)   Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu ihrer Wohnbevölkerung zur Bezugszeit. Die bereitgestellten Daten decken die Bevölkerung nach Alter, Geschlecht und Wohnsitzregion ab.

(2)   Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu ihren Lebensereignissen, die während des Bezugszeitraums stattfanden. Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Begriffsbestimmung für Bevölkerung wie sie für die unter Absatz 1 genannten Daten verwenden. Die bereitgestellten statistischen Daten decken folgende Variablen ab:

a)

Lebendgeburten nach Geschlecht, Geburtsmonat, Reihenfolge der Lebendgeburten, Alter der Mutter, Geburtsjahr der Mutter, Geburtsland der Mutter, Land der Staatsangehörigkeit der Mutter und Wohnsitzregion der Mutter;

b)

Tode nach Alter, Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnsitzregion, Geburtsland, Land der Staatsbürgerschaft und Geburtsmonat.

(3)   Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Begriffsbestimmung für Bevölkerung für alle „nationalen“ und „regionalen“ Ebenen im Sinne dieser Verordnung

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen einheitliche Bedingungen für die Untergliederung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie für die Fristen und für die Überarbeitung der Daten festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 4

Gesamtbevölkerung für spezifische Zwecke der Union

(1)   Für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zur Bezugszeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Gesamtbevölkerung nach Absatz 1 anhand der sich dort rechtmäßig aufhaltenden oder registrierten Bevölkerung schätzen, wobei wissenschaftlich fundierte, hinreichend dokumentierte und öffentlich verfügbare statistische Schätzmethoden verwendet werden.

Artikel 5

Häufigkeit und Bezugszeit

(1)   Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die in Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Daten zu ihrer Bevölkerung und zu ihren Lebensereignissen für das Vorjahr.

(2)   Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die in Artikel 4 genannten Daten zur Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene.

(3)   Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Bezugszeit entweder den in Absatz 4 genannten Bezugszeitpunkt oder den in Absatz 5 genannten Bezugszeitraum, wie jeweils zutreffend.

(4)   Der Bezugszeitpunkt für die Bevölkerungsdaten ist das Ende des Bezugszeitraums (31. Dezember um Mitternacht). Der erste Bezugszeitpunkt liegt im Jahr 2013 und der letzte Bezugszeitpunkt im Jahr 2027.

(5)   Der Bezugszeitraum für die Lebensereignisdaten ist das Kalenderjahr, in dem die Ereignisse stattfanden. Der erste Bezugszeitraum liegt im Jahr 2013 und der letzte Bezugszeitraum im Jahr 2027.

Artikel 6

Bereitstellung von Daten und Metadaten

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung verlangten Daten und Metadaten gemäß den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch von Daten und Metadaten zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten und Metadaten entweder über die Dienste der zentralen Dateneingangsstelle so bereit, dass die Kommission (Eurostat) sie abrufen kann, oder sie übermitteln diese Daten unter Inanspruchnahme der zentralen Eingangsstelle.

Artikel 7

Datenquellen

Die Daten beruhen auf den von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gewählten Datenquellen. Soweit zweckmäßig, werden wissenschaftlich untermauerte und gut dokumentierte statistische Schätzmethoden angewendet.

Artikel 8

Durchführbarkeitsstudien

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Durchführbarkeitsstudien zur Verwendung des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ für Bevölkerung und Lebensereignisse im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 durch.

(2)   Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeitsstudien werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2016 übermittelt.

(3)   Um die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführbarkeitsstudien zu erleichtern, kann die Union die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen finanziell unterstützen.

Artikel 9

Qualitätsanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien für die übermittelten Daten.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission (Eurostat) unter Verwendung der Standards des Europäischen Statistischen Systems Bericht über die Referenzmetadaten, und insbesondere über die Datenquellen, Begriffsbestimmungen und Schätzmethoden, die für das erste Bezugsjahr herangezogen wurden, zudem unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) fortlaufend über alle diesbezüglichen Änderungen.

(4)   Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) unterbreiten die Mitgliedstaaten ihr alle Informationen, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung mit den Daten in Einklang stehen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 verlangt werden.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 11

Überprüfungsklausel

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 einen ersten Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und danach bis zum 31. Dezember 2023 einen zweiten Bericht. In diesen Berichten berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten gelieferten einschlägigen Informationen und bewertet die Qualität der übermittelten Daten, die angewandten Verfahren zur Erhebung von Daten, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden sowie die Vergleichbarkeit dieser Statistiken. In diesen Berichten wird ebenfalls die Verwendung wissenschaftlich fundierter, gut dokumentierter statistischer Schätzmethoden für die Schätzung der „Wohnbevölkerung“ anhand der sich dort rechtmäßig aufhaltenden oder registrierten Bevölkerung bewertet. Der erste Bericht erstreckt sich auf die Ergebnisse der in Artikel 8 genannten Durchführbarkeitsstudien.

(2)   Diesen Berichten werden, falls zweckdienlich, Vorschläge zur weiteren Verbesserung des gemeinsamen Rechtsrahmens zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken über Bevölkerung und Lebensereignisse unter dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Geltungsdauer diese Verordnung endet am 31. August 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 20. November 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).

(6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 29).