ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.351.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 351

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
20. Dezember 2012


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1216/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Unionsbeamten und Unionsbediensteten auf Zeit anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

33

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1217/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

34

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1218/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch und des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch sowie zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

36

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern

40

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/792/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechselszwischen der Europäischen Union und Brasiliengemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleischund des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch

47

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch

48

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch

52

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 351/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1215/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2012

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, c und e,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. April 2009 hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) angenommen. Dem Bericht zufolge herrscht allgemein Zufriedenheit mit der Funktionsweise der genannten Verordnung, doch könnten die Anwendung bestimmter Vorschriften, der freie Verkehr gerichtlicher Entscheidungen sowie der Zugang zum Recht noch weiter verbessert werden. Da einige weitere Änderungen erfolgen sollen, sollte die genannte Verordnung aus Gründen der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 in Brüssel ein neues mehrjähriges Programm mit dem Titel „Das Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (4) angenommen. Im Stockholmer Programm vertritt der Europäische Rat die Auffassung, dass der Prozess der Abschaffung aller zwischengeschalteten Maßnahmen (Exequaturverfahren) während des von dem Programm abgedeckten Zeitraums fortgeführt werden sollte. Gleichzeitig sollte die Abschaffung der Exequaturverfahren von einer Reihe von Schutzvorkehrungen begleitet werden.

(3)

Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, indem unter anderem der Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert wird. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen zu erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.

(4)

Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind.

(5)

Diese Bestimmungen fallen in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(6)

Um den angestrebten freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verwirklichen, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Unionsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.

(7)

Am 27. September 1968 schlossen die seinerzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage von Artikel 220 vierter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Fassung danach durch die Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (5) geändert wurde („Brüsseler Übereinkommen von 1968“). Am 16. September 1988 schlossen die seinerzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und bestimmte EFTA-Staaten das Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (6) („Übereinkommen von Lugano von 1988“), das ein Parallelübereinkommen zu dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 darstellt. Am 1. Februar 2000 wurde das Übereinkommen von Lugano von 1988 auf Polen anwendbar.

(8)

Am 22. Dezember 2000 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 an, die das Brüsseler Übereinkommen von 1968 im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander mit Ausnahme Dänemarks hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten ersetzt, die in den Anwendungsbereich des AEUV fallen. Mit dem Beschluss 2006/325/EG des Rates (7) schloss die Gemeinschaft mit Dänemark ein Abkommen über die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Dänemark. Das Übereinkommen von Lugano von 1988 wurde durch das am 30. Oktober 2007 von der Gemeinschaft, Dänemark, Island, Norwegen und der Schweiz in Lugano unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (8) („Übereinkommen von Lugano von 2007“) geändert.

(9)

Das Brüsseler Übereinkommen von 1968 gilt weiter hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in seinen territorialen Anwendungsbereich fallen und die aufgrund der Anwendung von Artikel 355 AEUV von der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen sind.

(10)

Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken; aufgrund der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (9) sollten insbesondere die Unterhaltspflichten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(11)

Für die Zwecke dieser Verordnung sollten zu den Gerichten der Mitgliedstaaten auch gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten gehören, wie der Benelux-Gerichtshof, wenn er seine Zuständigkeit in Angelegenheiten ausübt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Daher sollten Entscheidungen dieser Gerichte gemäß dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt werden.

(12)

Diese Verordnung sollte nicht für die Schiedsgerichtsbarkeit gelten. Sie sollte die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran hindern, die Parteien gemäß dem einzelstaatlichen Recht an die Schiedsgerichtsbarkeit zu verweisen, das Verfahren auszusetzen oder einzustellen oder zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, wenn sie wegen eines Streitgegenstands angerufen werden, hinsichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben.

Entscheidet ein Gericht eines Mitgliedstaats, ob eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte diese Entscheidung ungeachtet dessen, ob das Gericht darüber in der Hauptsache oder als Vorfrage entschieden hat, nicht den Vorschriften dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung unterliegen.

Hat hingegen ein nach dieser Verordnung oder nach einzelstaatlichem Recht zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt, dass eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache dennoch gemäß dieser Verordnung anerkannt oder vollstreckt werden können. Hiervon unberührt bleiben sollte die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten, über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen im Einklang mit dem am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („Übereinkommen von New York von 1958“) zu entscheiden, das Vorrang vor dieser Verordnung hat.

Diese Verordnung sollte nicht für Klagen oder Nebenverfahren insbesondere im Zusammenhang mit der Bildung eines Schiedsgerichts, den Befugnissen von Schiedsrichtern, der Durchführung eines Schiedsverfahrens oder sonstigen Aspekten eines solchen Verfahrens oder für eine Klage oder eine Entscheidung in Bezug auf die Aufhebung, die Überprüfung, die Anfechtung, die Anerkennung oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs gelten.

(13)

Zwischen den Verfahren, die unter diese Verordnung fallen, und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten muss ein Anknüpfungspunkt bestehen. Gemeinsame Zuständigkeitsvorschriften sollten demnach grundsätzlich dann Anwendung finden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat.

(14)

Beklagte ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sollten im Allgemeinen den einzelstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften unterliegen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem sich das angerufene Gericht befindet. Allerdings sollten einige Zuständigkeitsvorschriften in dieser Verordnung unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten gelten, um den Schutz der Verbraucher und der Arbeitnehmer zu gewährleisten, um die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten in Fällen zu schützen, in denen sie ausschließlich zuständig sind, und um die Parteiautonomie zu achten.

(15)

Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(16)

Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.

(17)

Der Eigentümer eines Kulturguts im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (10) sollte eine auf Eigentum gestützte Zivilklage gemäß dieser Verordnung zur Wiedererlangung dieses Gutes vor dem Gericht des Ortes, an dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts befindet, erheben können. Solche Klagen sollten nach der Richtlinie 93/7/EWG eingeleitete Verfahren unberührt lassen.

(18)

Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.

(19)

Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten sollte die Vertragsfreiheit der Parteien hinsichtlich der Wahl des Gerichtsstands, außer bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen, wo nur eine begrenztere Vertragsfreiheit zulässig ist, gewahrt werden.

(20)

Stellt sich die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats materiell nichtig ist, so sollte sie nach dem Recht einschließlich des Kollisionsrechts des Mitgliedstaats des Gerichts oder der Gerichte entschieden werden, die in der Vereinbarung bezeichnet sind.

(21)

Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.

(22)

Um allerdings die Wirksamkeit von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen zu verbessern und missbräuchliche Prozesstaktiken zu vermeiden, ist es erforderlich, eine Ausnahme von der allgemeinen Rechtshängigkeitsregel vorzusehen, um eine befriedigende Regelung in einem Sonderfall zu erreichen, in dem es zu Parallelverfahren kommen kann. Dabei handelt es sich um den Fall, dass ein Verfahren bei einem Gericht, das nicht in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung vereinbart wurde, anhängig gemacht wird und später das vereinbarte Gericht wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien angerufen wird. In einem solchen Fall muss das zuerst angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, sobald das vereinbarte Gericht angerufen wurde, und zwar so lange, bis das letztere Gericht erklärt, dass es gemäß der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung nicht zuständig ist. Hierdurch soll in einem solchen Fall sichergestellt werden, dass das vereinbarte Gericht vorrangig über die Gültigkeit der Vereinbarung und darüber entscheidet, inwieweit die Vereinbarung auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit Anwendung findet. Das vereinbarte Gericht sollte das Verfahren unabhängig davon fortsetzen können, ob das nicht vereinbarte Gericht bereits entschieden hat, das Verfahren auszusetzen.

Diese Ausnahmeregelung sollte nicht für Fälle gelten, in denen die Parteien widersprüchliche ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen geschlossen haben oder in denen ein in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung vereinbartes Gericht zuerst angerufen wurde. In solchen Fällen sollte die allgemeine Rechtshängigkeitsregel dieser Verordnung Anwendung finden.

(23)

Diese Verordnung sollte eine flexible Regelung enthalten, die es den Gerichten der Mitgliedstaaten ermöglicht, vor den Gerichten von Drittstaaten anhängige Verfahren zu berücksichtigen, wobei insbesondere die Frage, ob eine in einem Drittstaat ergangene Entscheidung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats anerkannt und vollstreckt werden kann, sowie die geordnete Rechtspflege zu berücksichtigen sind.

(24)

Bei der Berücksichtigung der geordneten Rechtspflege sollte das Gericht des betreffenden Mitgliedstaats alle Umstände des bei ihm anhängigen Falles prüfen. Hierzu können Verbindungen des Streitgegenstands und der Parteien zu dem betreffenden Drittstaat zählen wie auch die Frage, wie weit das Verfahren im Drittstaat zu dem Zeitpunkt, an dem ein Verfahren vor dem Gericht des Mitgliedstaats eingeleitet wird, bereits fortgeschritten ist, sowie die Frage, ob zu erwarten ist, dass das Gericht des Drittstaats innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung erlassen wird.

Dabei kann auch die Frage geprüft werden, ob das Gericht des Drittstaats unter Umständen, unter denen ein Gericht eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig wäre, im betreffenden Fall ausschließlich zuständig ist.

(25)

Unter den Begriff einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen sollten zum Beispiel Anordnungen zur Beweiserhebung oder Beweissicherung im Sinne der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (11) fallen. Nicht mit eingeschlossen sein sollten Maßnahmen, die nicht auf Sicherung gerichtet sind, wie Anordnungen zur Zeugenvernehmung. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (12) sollte hiervon unberührt bleiben.

(26)

Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der Union rechtfertigt den Grundsatz, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Außerdem rechtfertigt die angestrebte Reduzierung des Zeit- und Kostenaufwands bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung, die der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat bisher vorausgehen musste. Eine von den Gerichten eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung sollte daher so behandelt werden, als sei sie im ersuchten Mitgliedstaat ergangen.

(27)

Für die Zwecke des freien Verkehrs von gerichtlichen Entscheidungen sollte eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat selbst dann anerkannt und vollstreckt werden, wenn sie gegen eine Person ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat ergangen ist.

(28)

Enthält eine Entscheidung eine Maßnahme oder Anordnung, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, so wird diese Maßnahme oder Anordnung, einschließlich des in ihr bezeichneten Rechts, soweit möglich an eine Maßnahme oder Anordnung angepasst, mit der nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele verfolgt. Wie und durch wen diese Anpassung zu erfolgen hat, sollte durch die einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden.

(29)

Die unmittelbare Vollstreckung ohne Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat sollte nicht die Achtung der Verteidigungsrechte beeinträchtigen. Deshalb sollte der Schuldner die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer Entscheidung beantragen können, wenn er der Auffassung ist, dass einer der Gründe für die Versagung der Anerkennung vorliegt. Hierzu sollte der Grund gehören, dass ihm nicht die Gelegenheit gegeben wurde, seine Verteidigung vorzubereiten, wenn die Entscheidung in einer Zivilklage innerhalb eines Strafverfahrens in Abwesenheit ergangen ist. Auch sollten hierzu die Gründe gehören, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen dem ersuchten Mitgliedstaat und einem Drittstaat geltend gemacht werden könnten, das nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 geschlossen wurde.

(30)

Eine Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung anficht, sollte so weit wie möglich im Einklang mit dem Rechtssystem des ersuchten Mitgliedstaats in der Lage sein, im selben Verfahren außer den in dieser Verordnung genannten Versagungsgründen auch die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Versagungsgründe innerhalb der nach diesem Recht vorgeschriebenen Fristen geltend zu machen. Allerdings sollte die Anerkennung einer Entscheidung nur versagt werden, wenn mindestens einer der in dieser Verordnung genannten Versagungsgründe gegeben ist.

(31)

Solange ein Verfahren zur Anfechtung der Vollstreckung einer Entscheidung anhängig ist, sollten die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats während des gesamten Verfahrens aufgrund einer solchen Anfechtung, einschließlich dagegen gerichteter Rechtsbehelfe, den Fortgang der Vollstreckung unter der Voraussetzung zulassen können, dass die Vollstreckung einer Beschränkung unterliegt oder eine Sicherheit geleistet wird.

(32)

Um den Schuldner über die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung zu unterrichten, sollte die gemäß dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung — erforderlichenfalls zusammen mit der Entscheidung — dem Schuldner innerhalb einer angemessenen Frist vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt werden. In diesem Zusammenhang sollte als erste Vollstreckungsmaßnahme die erste Vollstreckungsmaßnahme nach einer solchen Zustellung gelten.

(33)

Werden einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, von einem Gericht angeordnet, das in der Hauptsache zuständig ist, so sollte ihr freier Verkehr nach dieser Verordnung gewährleistet sein. Allerdings sollten einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die angeordnet wurden, ohne dass der Beklagte vorgeladen wurde, nicht gemäß dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt werden, es sei denn, die die Maßnahme enthaltende Entscheidung ist dem Beklagten vor der Vollstreckung zugestellt worden. Dies sollte die Anerkennung und Vollstreckung solcher Maßnahmen gemäß einzelstaatlichem Recht nicht ausschließen. Werden einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, von einem Gericht eines Mitgliedstaats angeordnet, das für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständig ist, sollte die Wirkung dieser Maßnahmen auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung beschränkt werden.

(34)

Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen von 1968, der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens von 1968 und der es ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

(35)

Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren, darf sich diese Verordnung nicht auf von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkommen in besonderen Rechtsgebieten auswirken.

(36)

Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten nach den Verträgen sollte diese Verordnung nicht die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen berühren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat geschlossen wurden und in dieser Verordnung geregelte Angelegenheiten betreffen.

(37)

Um sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen nach dieser Verordnung zu verwendenden Bescheinigungen stets auf dem neuesten Stand sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich Änderungen der Anhänge I und II dieser Verordnung zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(38)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem in Artikel 47 der Charta verbürgten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht.

(39)

Da das Ziel dieser Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden kann und besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) tätig werden. In Übereinstimmung mit dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(40)

Das Vereinigte Königreich und Irland haben sich gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem seinerzeitigen Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands an der Annahme und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 beteiligt. Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

(41)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet; dabei steht es Dänemark jedoch gemäß Artikel 3 des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (13) frei, die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzuwenden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).

(2)   Sie ist nicht anzuwenden auf:

a)

den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten,

b)

Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren,

c)

die soziale Sicherheit,

d)

die Schiedsgerichtsbarkeit,

e)

Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen,

f)

das Gebiet des Testaments- und Erbrechts, einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

Für die Zwecke von Kapitel III umfasst der Ausdruck „Entscheidung“ auch einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die von einem nach dieser Verordnung in der Hauptsache zuständigen Gericht angeordnet wurden. Hierzu gehören keine einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die von einem solchen Gericht angeordnet wurden, ohne dass der Beklagte vorgeladen wurde, es sei denn, die Entscheidung, welche die Maßnahme enthält, wird ihm vor der Vollstreckung zugestellt;

b)

„gerichtlicher Vergleich“ einen Vergleich, der von einem Gericht eines Mitgliedstaats gebilligt oder vor einem Gericht eines Mitgliedstaats im Laufe eines Verfahrens geschlossen worden ist;

c)

„öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft

i)

sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und

ii)

durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist;

d)

„Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen, der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen oder die öffentliche Urkunde förmlich errichtet oder eingetragen worden ist;

e)

„ersuchter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung der Entscheidung geltend gemacht oder die Vollstreckung der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde beantragt wird;

f)

„Ursprungsgericht“ das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, deren Anerkennung geltend gemacht oder deren Vollstreckung beantragt wird.

Artikel 3

Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „Gericht“ die folgenden Behörden, soweit und sofern sie für eine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Angelegenheit zuständig sind:

a)

in Ungarn, bei summarischen Mahnverfahren (fizetési meghagyásos eljárás), den Notar (közjegyző),

b)

in Schweden, bei summarischen Mahnverfahren (betalningsföreläggande) und Beistandsverfahren (handräckning), das Amt für Beitreibung (Kronofogdemyndigheten).

KAPITEL II

ZUSTÄNDIGKEIT

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

(2)   Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

Artikel 5

(1)   Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.

(2)   Gegen die in Absatz 1 genannten Personen können insbesondere nicht die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a notifizieren, geltend gemacht werden.

Artikel 6

(1)   Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1, des Artikels 21 Absatz 2 und der Artikel 24 und 25 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenem Recht.

(2)   Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Mitgliedstaat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf diejenigen, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a notifizieren, wie ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats berufen.

ABSCHNITT 2

Besondere Zuständigkeiten

Artikel 7

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.

a)

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)

im Sinne dieser Vorschrift — und sofern nichts anderes vereinbart worden ist — ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)

ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;

2.

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

3.

wenn es sich um eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;

4.

wenn es sich um einen auf Eigentum gestützten zivilrechtlichen Anspruch zur Wiedererlangung eines Kulturguts im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 93/7/EWG handelt, der von der Person geltend gemacht wurde, die das Recht auf Wiedererlangung eines solchen Gutes für sich in Anspruch nimmt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts befindet;

5.

wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;

6.

wenn es sich um eine Klage gegen einen Begründer, Trustee oder Begünstigten eines Trust handelt, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Trust seinen Sitz hat;

7.

wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung

a)

mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder

b)

mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;

diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, dass der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte.

Artikel 8

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

1.

wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;

2.

wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;

3.

wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;

4.

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.

Artikel 9

Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Verordnung zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes an seiner Stelle durch das Recht dieses Mitgliedstaats bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

ABSCHNITT 3

Zuständigkeit für Versicherungssachen

Artikel 10

Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.

Artikel 11

(1)   Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

a)

vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat,

b)

in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder

c)

falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.

(2)   Hat der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.

Artikel 12

Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das Gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.

Artikel 13

(1)   Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

(2)   Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 10, 11 und 12 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

(3)   Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.

Artikel 14

(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.

(2)   Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 15

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1.

wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

2.

wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,

3.

wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im Ausland eintritt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist,

4.

wenn sie von einem Versicherungsnehmer geschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Mitgliedstaat betrifft, oder

5.

wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 16 aufgeführten Risiken deckt.

Artikel 16

Die in Artikel 15 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:

1.

sämtliche Schäden

a)

an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind,

b)

an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden;

2.

Haftpflicht aller Art mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck,

a)

aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, es sei denn, dass — was die letztgenannten betrifft — nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind,

b)

für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b verursacht werden;

3.

finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust;

4.

irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht;

5.

unbeschadet der Nummern 1 bis 4 alle „Großrisiken“ entsprechend der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (14).

ABSCHNITT 4

Zuständigkeit bei Verbrauchersachen

Artikel 17

(1)   Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

a)

wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

b)

wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

c)

in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(2)   Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.

(3)   Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.

Artikel 18

(1)   Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

(2)   Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

(3)   Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 19

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1.

wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

2.

wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder

3.

wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.

ABSCHNITT 5

Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge

Artikel 20

(1)   Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6, des Artikels 7 Nummer 5 und, wenn die Klage gegen den Arbeitgeber erhoben wurde, des Artikels 8 Nummer 1 nach diesem Abschnitt.

(2)   Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.

Artikel 21

(1)   Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

a)

vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder

b)

in einem anderen Mitgliedstaat

i)

vor dem Gericht des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder

ii)

wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet oder befand.

(2)   Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann vor dem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe b verklagt werden.

Artikel 22

(1)   Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

(2)   Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 23

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1.

wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder

2.

wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.

ABSCHNITT 6

Ausschließliche Zuständigkeiten

Artikel 24

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:

1.

für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Jedoch sind für Verfahren betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben;

2.

für Verfahren, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an;

3.

für Verfahren, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;

4.

für Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Unionsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt.

Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Mitgliedstaats für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Mitgliedstaat erteilt wurde;

5.

für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

ABSCHNITT 7

Vereinbarung über die Zuständigkeit

Artikel 25

(1)   Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:

a)

schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b)

in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c)

im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

(2)   Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.

(3)   Ist in schriftlich niedergelegten Trust-Bedingungen bestimmt, dass über Klagen gegen einen Begründer, Trustee oder Begünstigten eines Trust ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des Trust handelt.

(4)   Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in Trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 15, 19 oder 23 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig sind.

(5)   Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die Teil eines Vertrags ist, ist als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

Die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass der Vertrag nicht gültig ist.

Artikel 26

(1)   Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.

(2)   In Streitigkeiten nach den Abschnitten 3, 4 oder 5, in denen der Beklagte Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter eines Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist, stellt das Gericht, bevor es sich nach Absatz 1 für zuständig erklärt, sicher, dass der Beklagte über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird.

ABSCHNITT 8

Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens

Artikel 27

Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.

Artikel 28

(1)   Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.

(2)   Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

(3)   An die Stelle von Absatz 2 tritt Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (15), wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach der genannten Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.

(4)   Ist die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dem genannten Übereinkommen im Ausland zu übermitteln war.

ABSCHNITT 9

Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

Artikel 29

(1)   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen teilt das angerufene Gericht auf Antrag eines anderen angerufenen Gerichts diesem unverzüglich mit, wann es gemäß Artikel 32 angerufen wurde.

(3)   Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Artikel 30

(1)   Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

(2)   Ist das beim zuerst angerufenen Gericht anhängige Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.

(3)   Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Artikel 31

(1)   Ist für die Verfahren die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

(2)   Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich zuständig ist, so setzt das Gericht des anderen Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 26 das Verfahren so lange aus, bis das auf der Grundlage der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig ist.

(3)   Sobald das in der Vereinbarung bezeichnete Gericht die Zuständigkeit gemäß der Vereinbarung festgestellt hat, erklären sich die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Streitigkeiten, die in den Abschnitten 3, 4 oder 5 genannt werden, wenn der Kläger Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter des Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist und die Vereinbarung nach einer in den genannten Abschnitten enthaltenen Bestimmung nicht gültig ist.

Artikel 32

(1)   Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen:

a)

zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder

b)

falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

Die für die Zustellung verantwortliche Stelle im Sinne von Buchstabe b ist die Stelle, die die zuzustellenden Schriftstücke zuerst erhält.

(2)   Das Gericht oder die für die Zustellung verantwortliche Stelle gemäß Absatz 1 vermerkt das Datum der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder gleichwertigen Schriftstücks beziehungsweise das Datum des Eingangs der zuzustellenden Schriftstücke.

Artikel 33

(1)   Beruht die Zuständigkeit auf Artikel 4 oder auf den Artikeln 7, 8 oder 9 und ist bei Anrufung eines Gerichts eines Mitgliedstaats wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ein Verfahren vor dem Gericht eines Drittstaats anhängig, so kann das Gericht des Mitgliedstaats das Verfahren aussetzen, wenn

a)

zu erwarten ist, dass das Gericht des Drittstaats eine Entscheidung erlassen wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann, und

b)

das Gericht des Mitgliedstaats davon überzeugt ist, dass eine Aussetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.

(2)   Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren jederzeit fortsetzen, wenn

a)

das Verfahren vor dem Gericht des Drittstaats ebenfalls ausgesetzt oder eingestellt wurde,

b)

das Gericht des Mitgliedstaats es für unwahrscheinlich hält, dass das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, oder

c)

die Fortsetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.

(3)   Das Gericht des Mitgliedstaats stellt das Verfahren ein, wenn das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren abgeschlossen ist und eine Entscheidung ergangen ist, die in diesem Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann.

(4)   Das Gericht des Mitgliedstaats wendet diesen Artikel auf Antrag einer der Parteien oder, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen an.

Artikel 34

(1)   Beruht die Zuständigkeit auf Artikel 4 oder auf den Artikeln 7, 8 oder 9 und ist bei Anrufung eines Gerichts eines Mitgliedstaats vor einem Gericht eines Drittstaats ein Verfahren anhängig, das mit dem Verfahren vor dem Gericht des Mitgliedstaats in Zusammenhang steht, so kann das Gericht des Mitgliedstaats das Verfahren aussetzen, wenn

a)

eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der in Zusammenhang stehenden Verfahren geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten,

b)

zu erwarten ist, dass das Gericht des Drittstaats eine Entscheidung erlassen wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann, und

c)

das Gericht des Mitgliedstaats davon überzeugt ist, dass die Aussetzung im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.

(2)   Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren jederzeit fortsetzen, wenn

a)

das Gericht des Mitgliedstaats es für wahrscheinlich hält, dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht mehr besteht,

b)

das Verfahren vor dem Gericht des Drittstaats ebenfalls ausgesetzt oder eingestellt wurde,

c)

das Gericht des Mitgliedstaats es für unwahrscheinlich hält, dass das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, oder

d)

die Fortsetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.

(3)   Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren einstellen, wenn das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren abgeschlossen ist und eine Entscheidung ergangen ist, die in diesem Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann.

(4)   Das Gericht des Mitgliedstaats wendet diesen Artikel auf Antrag einer der Parteien oder, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen an.

ABSCHNITT 10

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Artikel 35

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

KAPITEL III

ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG

ABSCHNITT 1

Anerkennung

Artikel 36

(1)   Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2)   Jeder Berechtigte kann gemäß dem Verfahren nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 die Feststellung beantragen, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist.

(3)   Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Versagung der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Artikel 37

(1)   Eine Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen:

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b)

die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung.

(2)   Das Gericht oder die Behörde, bei dem oder der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann die Partei, die sie geltend macht, gegebenenfalls auffordern, eine Übersetzung oder eine Transliteration des Inhalts der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bescheinigung nach Artikel 57 zur Verfügung zu stellen. Kann das Gericht oder die Behörde das Verfahren ohne eine Übersetzung der eigentlichen Entscheidung nicht fortsetzen, so kann es oder sie die Partei auffordern, eine Übersetzung der Entscheidung statt der Übersetzung des Inhalts der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 38

Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen, wenn

a)

die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat angefochten wird oder

b)

die Feststellung, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist, oder die Feststellung, dass die Anerkennung aus einem dieser Gründe zu versagen ist, beantragt worden ist.

ABSCHNITT 2

Vollstreckung

Artikel 39

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Artikel 40

Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, jede Sicherungsmaßnahme zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen ist.

Artikel 41

(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts gilt für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des ersuchten Mitgliedstaats. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im ersuchten Mitgliedstaat vollstreckbar ist, wird dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im ersuchten Mitgliedstaat ergangene Entscheidung.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung vorgesehenen Gründe, soweit sie nicht mit den in Artikel 45 aufgeführten Gründen unvereinbar sind.

(3)   Von der Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sei denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.

Artikel 42

(1)   Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b)

die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält.

(2)   Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, mit der eine einstweilige Maßnahme einschließlich einer Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

b)

die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, die eine Beschreibung der Maßnahme enthält und mit der bestätigt wird, dass

i)

das Gericht in der Hauptsache zuständig ist,

ii)

die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, und

c)

wenn die Maßnahme ohne Vorladung des Beklagten angeordnet wurde, den Nachweis der Zustellung der Entscheidung.

(3)   Die zuständige Vollstreckungsbehörde kann gegebenenfalls vom Antragsteller gemäß Artikel 57 eine Übersetzung oder Transliteration des Inhalts der Bescheinigung verlangen.

(4)   Die zuständige Vollstreckungsbehörde darf vom Antragsteller eine Übersetzung der Entscheidung nur verlangen, wenn sie das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortsetzen kann.

Artikel 43

(1)   Soll eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so wird die gemäß Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung dem Schuldner vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt. Der Bescheinigung wird die Entscheidung beigefügt, sofern sie dem Schuldner noch nicht zugestellt wurde.

(2)   Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat, so kann er eine Übersetzung der Entscheidung verlangen, um ihre Vollstreckung anfechten zu können, wenn die Entscheidung nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst ist oder ihr keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

a)

einer Sprache, die er versteht, oder

b)

der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat.

Wird die Übersetzung der Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 verlangt, so darf die Zwangsvollstreckung nicht über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen, solange der Schuldner die Übersetzung nicht erhalten hat.

Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Entscheidung dem Schuldner bereits in einer der in Unterabsatz 1 genannten Sprachen oder zusammen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zugestellt worden ist.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für die Vollstreckung einer in einer Entscheidung enthaltenen Sicherungsmaßnahme oder wenn der Antragsteller Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 40 erwirkt.

Artikel 44

(1)   Wurde eine Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 beantragt, so kann das Gericht im ersuchten Mitgliedstaat auf Antrag des Schuldners

a)

das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,

b)

die Vollstreckung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder

c)

das Vollstreckungsverfahren insgesamt oder teilweise aussetzen.

(2)   Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats setzt das Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Schuldners aus, wenn die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist.

ABSCHNITT 3

Versagung der Anerkennung und Vollstreckung

Unterabschnitt 1

Versagung der Anerkennung

Artikel 45

(1)   Die Anerkennung einer Entscheidung wird auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn

a)

die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde;

b)

dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelfeingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

c)

die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist;

d)

die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im ersuchten Mitgliedstaat erfüllt, oder

e)

die Entscheidung unvereinbar ist

i)

mit Kapitel II Abschnitte 3, 4 oder 5, sofern der Beklagte Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter des Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist, oder

ii)

mit Kapitel II Abschnitt 6.

(2)   Das mit dem Antrag befasste Gericht ist bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 1 Buchstabe e angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit angenommen hat.

(3)   Die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts darf, unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe e, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a.

(4)   Der Antrag auf Versagung der Anerkennung ist gemäß den Verfahren des Unterabschnitts 2 und gegebenenfalls des Abschnitts 4 zu stellen.

Unterabschnitt 2

Versagung der Vollstreckung

Artikel 46

Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.

Artikel 47

(1)   Der Antrag auf Versagung der Vollstreckung ist an das Gericht zu richten, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe a mitgeteilt wurde.

(2)   Für das Verfahren zur Versagung der Vollstreckung ist, soweit es nicht durch diese Verordnung geregelt ist, das Recht des ersuchten Mitgliedstaats maßgebend.

(3)   Der Antragsteller legt dem Gericht eine Ausfertigung der Entscheidung und gegebenenfalls eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung vor.

Das Gericht kann auf die Vorlage der in Unterabsatz 1 genannten Schriftstücke verzichten, wenn ihm die Schriftstücke bereits vorliegen oder wenn es das Gericht für unzumutbar hält, vom Antragsteller die Vorlage der Schriftstücke zu verlangen. Im letztgenannten Fall kann das Gericht von der anderen Partei verlangen, diese Schriftstücke vorzulegen.

(4)   Von der Partei, die die Versagung der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sei denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.

Artikel 48

Das Gericht entscheidet unverzüglich über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung.

Artikel 49

(1)   Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

(2)   Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe b mitgeteilt wurde.

Artikel 50

Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 75 Buchstabe c mitgeteilt hat, bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf einzulegen ist.

Artikel 51

(1)   Das mit einem Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung befasste Gericht oder das nach Artikel 49 oder Artikel 50 mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. Im letztgenannten Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen ist.

(2)   Ist die Entscheidung in Irland, Zypern oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne des Absatzes 1.

ABSCHNITT 4

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 52

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 53

Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus.

Artikel 54

(1)   Enthält eine Entscheidung eine Maßnahme oder Anordnung, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, so ist diese Maßnahme oder Anordnung soweit möglich an eine im Recht dieses Mitgliedstaats bekannte Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt.

Eine solche Anpassung darf nicht dazu führen, dass Wirkungen entstehen, die über die im Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.

(2)   Jede Partei kann die Anpassung der Maßnahme oder Anordnung vor einem Gericht anfechten.

(3)   Die Partei, die die Entscheidung geltend macht oder deren Vollstreckung beantragt, kann erforderlichenfalls aufgefordert werden, eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 55

In einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind im ersuchten Mitgliedstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch das Ursprungsgericht endgültig festgesetzt ist.

Artikel 56

Der Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines Wohnsitzes oder Aufenthalts im ersuchten Mitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.

Artikel 57

(1)   Ist nach dieser Verordnung eine Übersetzung oder Transliteration erforderlich, so erfolgt die Übersetzung oder Transliteration in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats in die oder in eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht oder ein Antrag gestellt wird.

(2)   Bei den in den Artikeln 53 und 60 genannten Formblättern kann eine Übersetzung oder Transliteration auch in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Union erfolgen, die der betreffende Mitgliedstaat für diese Formblätter zugelassen hat.

(3)   Eine Übersetzung aufgrund dieser Verordnung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

KAPITEL IV

ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHE

Artikel 58

(1)   Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, sind in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Die Zwangsvollstreckung aus der öffentlichen Urkunde kann nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

Die Vorschriften des Kapitels III Abschnitt 2, des Abschnitts 3 Unterabschnitt 2 und des Abschnitts 4 sind auf öffentlichen Urkunden sinngemäß anzuwenden.

(2)   Die vorgelegte öffentliche Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die im Ursprungsmitgliedstaat erforderlich sind.

Artikel 59

Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.

Artikel 60

Die zuständige Behörde oder das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung mit einer Zusammenfassung der in der öffentlichen Urkunde beurkundeten vollstreckbaren Verpflichtung oder der in dem gerichtlichen Vergleich beurkundeten Parteivereinbarung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II aus.

KAPITEL V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 61

Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Artikel 62

(1)   Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.

(2)   Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.

Artikel 63

(1)   Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich

a)

ihr satzungsmäßiger Sitz,

b)

ihre Hauptverwaltung oder

c)

ihre Hauptniederlassung befindet.

(2)   Im Falle Irlands, Zyperns und des Vereinigten Königreichs ist unter dem Ausdruck „satzungsmäßiger Sitz“ das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.

(3)   Um zu bestimmen, ob ein Trust seinen Sitz in dem Mitgliedstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an.

Artikel 64

Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen vertreten lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen. Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne dass sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Mitgliedstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.

Artikel 65

(1)   Die in Artikel 8 Nummer 2 und Artikel 13 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann in den Mitgliedstaaten, die in der von der Kommission nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 76 Absatz 2 festgelegten Liste aufgeführt sind, nur geltend gemacht werden, soweit das einzelstaatliche Recht dies zulässt. Eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann aufgefordert werden, nach den Vorschriften über die Streitverkündung gemäß der genannten Liste einem Verfahren vor einem Gericht dieser Mitgliedstaaten beizutreten.

(2)   Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Artikels 8 Nummer 2 oder des Artikels 13 ergangen sind, werden nach Kapitel III in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die Entscheidungen, die in den in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten ergangen sind, gemäß dem Recht dieser Mitgliedstaaten infolge der Anwendung von Absatz 1 gegenüber Dritten haben, werden in den allen Mitgliedstaaten anerkannt.

(3)   Die in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates (16) errichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen („Europäisches Justizielles Netz“) Informationen darüber, wie nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts die in Absatz 2 Satz 2 genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

KAPITEL VI

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Artikel 66

(1)   Diese Verordnung ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.

(2)   Ungeachtet des Artikels 80 gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, für vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden sowie für vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

KAPITEL VII

VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSINSTRUMENTEN

Artikel 67

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Unionsrechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind.

Artikel 68

(1)   Diese Verordnung tritt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens von 1968, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich des genannten Übereinkommens fallen und aufgrund der Anwendung von Artikel 355 AEUV von dieser Verordnung ausgeschlossen sind.

(2)   Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens von 1968 zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt, gelten Verweise auf dieses Übereinkommen als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 69

Diese Verordnung ersetzt unbeschadet der Artikel 70 und 71 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten die Übereinkünfte, die sich auf dieselben Rechtsgebiete erstrecken wie diese Verordnung. Ersetzt werden insbesondere die Übereinkünfte, die in der von der Kommission nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 76 Absatz 2 festgelegten Liste aufgeführt sind.

Artikel 70

(1)   Die in Artikel 69 genannten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die diese Verordnung nicht anzuwenden ist.

(2)   Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleiche wirksam, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ergangen, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.

Artikel 71

(1)   Diese Verordnung lässt Übereinkünfte unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.

(2)   Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wird er in folgender Weise angewandt:

a)

Diese Verordnung schließt nicht aus, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei einer Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf eine solche Übereinkunft stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, der nicht Vertragspartei einer solchen Übereinkunft ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel 28 dieser Verordnung an.

b)

Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf eine Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt.

Sind der Ursprungsmitgliedstaat und der ersuchte Mitgliedstaat Vertragsparteien einer Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden.

Artikel 72

Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 verpflichtet haben, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des genannten Übereinkommens nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 des genannten Übereinkommens angeführten Gerichtsstände ergehen können.

Artikel 73

(1)   Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von Lugano von 2007 unberührt.

(2)   Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von New York von 1958 unberührt.

(3)   Diese Verordnung lässt die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat unberührt, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 geschlossen wurden und in dieser Verordnung geregelte Angelegenheiten betreffen.

KAPITEL VIII

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel 74

Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen eine Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren, einschließlich Angaben über die Vollstreckungsbehörden, sowie Informationen über alle Vollstreckungsbeschränkungen, insbesondere über Schuldnerschutzvorschriften und Verjährungsfristen, im Hinblick auf die Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit.

Die Mitgliedstaaten halten diese Informationen stets auf dem neuesten Stand.

Artikel 75

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Januar 2014 mit,

a)

an welches Gericht der Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 47 Absatz 1 zu richten ist;

b)

bei welchen Gerichten der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist;

c)

bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist und

d)

welche Sprachen für die Übersetzung der Formblätter nach Artikel 57 Absatz 2 zugelassen sind.

Die Angaben werden von der Kommission in geeigneter Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Artikel 76

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission

a)

die Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2,

b)

die Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 und

c)

die Übereinkünfte nach Artikel 69.

(2)   Die Kommission legt anhand der in Absatz 1 genannten Notifizierungen der Mitgliedstaaten die jeweiligen Listen fest.

(3)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle späteren Änderungen, die an diesen Listen vorgenommen werden müssen. Die Kommission passt diese Listen entsprechend an.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die Listen und alle späteren Änderungen dieser Listen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5)   Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 3 notifizierten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz, zur Verfügung.

Artikel 77

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I und II delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 78

(1)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 77 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 9. Januar 2013 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 77 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß Artikel 77 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 79

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 11. Januar 2022 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält auch eine Bewertung der Frage, ob die Zuständigkeitsvorschriften weiter ausgedehnt werden sollten auf Beklagte, die ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, wobei der Funktionsweise dieser Verordnung und möglichen Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen ist. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 80

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird durch diese Verordnung aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 81

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Januar 2015, mit Ausnahme der Artikel 75 und 76, die ab dem 10. Januar 2014 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 78.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2012.

(3)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32; ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1; ABl. L 388 vom 31.12.1982, S. 1; ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1; ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1. Siehe konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1.

(6)  ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 9.

(7)  ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22.

(8)  ABl. L 147 vom 10.6.2009, S. 5.

(9)  ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

(10)  ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74.

(11)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.

(12)  ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1.

(13)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.

(14)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(15)  ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.

(16)  ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 44/2001

Diese Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Einleitung

Artikel 1 Absatz 2 Einleitung

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und f

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b bis d

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b bis d

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5, einleitende Worte

Artikel 7, einleitende Worte

Artikel 5 Nummer 1

Artikel 7 Nummer 1

Artikel 5 Nummer 2

Artikel 5 Nummern 3 und 4

Artikel 7 Nummern 2 und 3

Artikel 7 Nummer 4

Artikel 5 Nummern 5 bis 7

Artikel 7 Nummern 5 bis 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 19 Nummern 1 und 2

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 21

Artikel 23

Artikel 22

Artikel 24

Artikel 23 Absätze 1 und 2

Artikel 25 Absätze 1 und 2

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 23 Absätze 4 und 5

Artikel 25 Absätze 3 und 4

Artikel 25 Absatz 5

Artikel 24

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 25

Artikel 27

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 28

Artikel 30

Artikel 29

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 3

Artikel 31 Absatz 4

Artikel 30

Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 32 Absatz 2

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 31

Artikel 35

Artikel 32

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 33

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 39

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 34

Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 45 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 3

Artikel 45 Absatz 3

 

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 36

Artikel 52

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 38 Buchstabe a

Artikel 38

Artikel 39

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 49

Artikel 50

Artikel 51

Artikel 54

Artikel 49

Artikel 55

Artikel 50

Artikel 51

Artikel 56

Artikel 52

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 53

Artikel 55 Absatz 1

Artikel 55 Absatz 2

Artikel 37 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 57

Artikel 56

Artikel 61

Artikel 57 Absatz 1

Artikel 58 Absatz 1

Artikel 57 Absatz 2

Artikel 57 Absatz 3

Artikel 58 Absatz 2

Artikel 57 Absatz 4

Artikel 60

Artikel 58

Artikel 59 und Artikel 60

Artikel 59

Artikel 62

Artikel 60

Artikel 63

Artikel 61

Artikel 64

Artikel 62

Artikel 3

Artikel 63

Artikel 64

Artikel 65

Artikel 65 Absätze 1 und 2

Artikel 65 Absatz 3

Artikel 66

Artikel 66

Artikel 67

Artikel 67

Artikel 68

Artikel 68

Artikel 69

Artikel 69

Artikel 70

Artikel 70

Artikel 71

Artikel 71

Artikel 72

Artikel 72

Artikel 73

Artikel 73

Artikel 79

Artikel 74 Absatz 1

Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 74 Absatz 2

Artikel 77

Artikel 78

Artikel 80

Artikel 75

Artikel 76

Artikel 81

Anhang I

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a

Anhang II

Artikel 75 Buchstabe a

Anhang III

Artikel 75 Buchstabe b

Anhang IV

Artikel 75 Buchstabe c

Anhang V

Anhang I und Anhang II

Anhang VI

Anhang II

Anhang III


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 351/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 1216/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2012

zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Unionsbeamten und Unionsbediensteten auf Zeit anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Statutsbeirats,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Gerichtshofs (1),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anlässlich des bevorstehenden Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 müssen befristete Sondermaßnahmen eingeführt werden, die vom Statut der Beamten der Europäischen Union („Statut“) und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (4) festgelegt sind, abweichen.

(2)

In Anbetracht der Größe Kroatiens und der Zahl der möglicherweise betroffenen Personen müssen die befristeten Sondermaßnahmen während eines längeren Zeitraums gelten. Der 30. Juni 2018 erscheint zu diesem Zweck das am besten geeignete Datum zu sein.

(3)

In Anbetracht der Erforderlichkeit, die geplanten Einstellungen möglichst rasch nach dem Beitritt vorzunehmen, sollte die vorliegende Verordnung vor dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Einstellung von Beamten

(1)   Ab dem tatsächlichen Beitritt Kroatiens können freie Planstellen bis zum 30. Juni 2018 ungeachtet Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 und Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b des Statuts bis zu der hierfür eingesetzten Anzahl von Planstellen und unter Berücksichtigung der Haushaltsberatungen durch die Ernennung von kroatischen Staatsangehörigen zu Beamten besetzt werden.

(2)   Die Ernennung dieser Beamten erfolgt ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts und, mit Ausnahme der Planstellen für höhere Führungskräfte (Generaldirektoren oder gleichrangige Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 15 oder AD 14), nach Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, aufgrund von Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gemäß Anhang III des Statuts.

Artikel 2

Einstellung von Bediensteten auf Zeit

(1)   Artikel 1 Absatz 1 gilt mutatis mutandis für die Einstellung kroatischer Staatsangehöriger als Bedienstete auf Zeit.

(2)   Die Einstellung dieser Bediensteten auf Zeit erfolgt ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  Stellungnahme vom 12. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 364 vom 23.11.2012, S. 1.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2012.

(4)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 351/34


VERORDNUNG (EU) Nr. 1217/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2012

über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung von Rohholzeinfuhren für die Union sowie der Bedeutung der Russischen Föderation als Rohholzlieferant für die Union hat die Kommission mit der Russischen Föderation Verpflichtungen Letzterer zur Senkung oder Abschaffung von Ausfuhrzöllen für Rohholz ausgehandelt.

(2)

Diese Verpflichtungen, die mit dem Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation (WTO) in ihre WTO-Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Bereich Warenverkehr aufgenommen wurden, beinhalten Zollkontingente für die Ausfuhr bestimmter Arten von Nadelhölzern; ein Teil dieser Zollkontingente wurde Ausfuhren in die Union zugeteilt.

(3)

Bei den Verhandlungen über den Beitritt der Russischen Föderation zur WTO hat die Kommission — im Namen der Union — ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (2) (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(4)

Die Union und die Russische Föderation haben auch ein Protokoll über technische Modalitäten nach Maßgabe des Abkommens (3) (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt.

(5)

Am 14. Dezember 2011 hat der Rat den Beschluss 2012/105/EU (4) angenommen, mit dem die Unterzeichnung des Abkommens und des Protokolls und ihre vorläufige Anwendung ab dem Tag des WTO-Beitritts der Russischen Föderation genehmigt wurden. Das Abkommen und das Protokoll wurden am 16. Dezember 2011 unterzeichnet. Die Russische Föderation trat am 22. August 2012 der WTO bei.

(6)

Nach den Bestimmungen des Abkommens hat die Union die ihr zugewiesenen Kontingentsanteile gemäß ihren internen Verfahren zu verwalten. Der Beschluss 2012/105/EU sieht vor, dass die Kommission ausführliche Regeln für die Methode der Erteilung von Kontingentbewilligungen nach Maßgabe des Protokolls sowie alle anderen Bestimmungen, die für die Verwaltung der für die Ausfuhr in die Union zugeteilten Zollkontingentmengen durch die Union notwendig sind, erlassen muss. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission (5) wurden die erforderlichen vorläufigen Durchführungsbestimmungen festgelegt, die der Union mit dem Beitritt der Russischen Föderation zur WTO eine voll funktionsfähige Verwaltung ihres Anteils an den Zollkontingenten ermöglichen sollen. Die genannte Verordnung wird mit Abschluss und Inkrafttreten des Abkommens und des Protokolls außer Kraft treten.

(7)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls nach deren Inkrafttreten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (6), ausgeübt werden.

(8)

Um für die Wirtschaftsbeteiligten Rechtssicherheit und rechtliche Kontinuität zu gewährleisten, sollten die neuen, nach dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakte die Rechtswirkungen der nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 bereits getroffenen Übergangsmaßnahmen aufrechterhalten. Diese Übergangsmaßnahmen sollten anschließend so behandelt werden, als seien sie gemäß den entsprechenden Bestimmungen dieser neuen Durchführungsrechtsakte getroffen worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zum Zweck der Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Union und des Protokolls über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung ausführlicher Regeln für die Methode der Erteilung von Kontingentbewilligungen nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls sowie zur Festlegung aller anderen Bestimmungen, die für die Verwaltung der für die Ausfuhr in die Union zugeteilten Zollkontingentmengen durch die Union notwendig sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Mit den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten werden die Rechtswirkungen der nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 getroffenen Übergangsmaßnahmen aufrechterhalten.

Artikel 2

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 5 des Beschlusses 2012/105/EU eingesetzten Holzausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Holzausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens und des Protokolls prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2012.

(2)  ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 3.

(3)  ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 5.

(4)  ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 1.

(5)  ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28.

(6)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 351/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 1218/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2012

über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch und des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch sowie zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) wurden eine Nomenklatur für Waren (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2)

Mit seinem Beschluss 2012/792/EU vom 6. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch und des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch (3) (im Folgenden „Abkommen“) genehmigte der Rat die Abkommen im Namen der Union, um so die gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

(3)

Die Abkommen wurden auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Codes der Kombinierten Nomenklatur ausgehandelt.

(4)

In der neuesten Fassung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wie sie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission (4) festgelegt ist, sind die Zolltarifpositionen 16 023 940 und 16 023 980 zu einer neuen Zolltarifposition 16 023 985 zusammengefasst worden. Dieser neuen Situation wird im Anhang der vorliegenden Verordnung Rechnung getragen.

(5)

Die autonomen Zollsätze für die Tarifpositionen, die Gegenstand der Verhandlungen sind, sind derzeit in einer Höhe festgesetzt, die unter den neuen vertragsmäßigen Zollsätzen liegt, die sich aus der Änderung der Zugeständnisse gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 ergeben. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden jedoch die autonomen Zollsätze angewendet, wenn sie unter den vertragsmäßigen Zollsätzen liegen.

(6)

Daher sollte der im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzte autonome Zollsatz auf die Höhe des vertragsmäßigen Zollsatzes angehoben werden.

(7)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden in Anhang I Teil II („Zolltarif“) die Zölle entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Die autonomen Zollsätze werden in der Höhe der vertragsmäßigen Zollsätze festgesetzt.

Artikel 2

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden in Anhang I Teil III Abschnitt III Anhang 7 („WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind“) entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung die Zollkontingente geändert und die Zölle und Mengen ergänzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Abkommen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2012.

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(3)  Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1).


ANHANG

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist.

Teil II

Zolltarif

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz (autonom und vertragsmäßig)

1602 32 11

Zubereitetes Hühnerfleisch, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

2 765 EUR/Tonne

1602 32 30

Zubereitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

2 765 EUR/Tonne

1602 32 90

Zubereitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

2 765 EUR/Tonne

1602 39 21

Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

2 765 EUR/Tonne

1602 39 29

Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

2 765 EUR/Tonne

1602 39 85

Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 57 GHT

2 765 EUR/Tonne


Teil III

Anhänge zum Zolltarif

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

1602 32 11

Zubereitetes Hühnerfleisch, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

Eröffnung eines Zollkontingents von 16 140 Tonnen, von denen 15 800 Tonnen Brasilien zugewiesen werden

Kontingentzollsatz: 630 EUR/Tonne

1602 32 30

Zubereitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

Eröffnung eines Zollkontingents von 79 705 Tonnen, von denen 62 905 Tonnen Brasilien und 14 000 Tonnen Thailand zugewiesen werden

Kontingentzollsatz: 10,9 %

1602 32 90

Zubereitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

Eröffnung eines Zollkontingents von 2 865 Tonnen, von denen 295 Tonnen Brasilien und 2 100 Tonnen Thailand zugewiesen werden

Kontingentzollsatz: 10,9 %

1602 39 21

Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

Eröffnung eines Zollkontingents von 10 Tonnen für Thailand

Kontingentzollsatz: 630 EUR/Tonne

1602 39 29

Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

Eröffnung eines Zollkontingents von 13 720 Tonnen, von denen 13 500 Tonnen Thailand zugewiesen werden

Kontingentzollsatz: 10,9 %

ex 1602 39 85

Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

Eröffnung eines Zollkontingents von 748 Tonnen, von denen 600 Tonnen Thailand zugewiesen werden

Kontingentzollsatz: 10,9 %

ex 1602 39 85

Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

Eröffnung eines Zollkontingents von 725 Tonnen, von denen 600 Tonnen Thailand zugewiesen werden

Kontingentzollsatz: 10,9 %

Für die vorgenannten Zolltarifpositionen und Zollkontingente gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der EU-WTO-Liste.


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 351/40


VERORDNUNG (EU) Nr. 1219/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2012

zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) hat die Europäische Union ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik. Folglich kann nur die Union in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Artikel 2 Absatz 1 AEUV in einem solchen Fall nur dann selbst tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden.

(2)

Außerdem sind im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 AEUV gemeinsame Regeln zum Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern festgelegt, die auch für den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Investitionen gelten. Von den Mitgliedstaaten abgeschlossene internationale Abkommen über ausländische Investitionen können sich auf diese Regeln auswirken.

(3)

Diese Verordnung lässt die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV unberührt.

(4)

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon bestand eine Vielzahl bilateraler Investitionsschutzabkommen, die Mitgliedstaaten mit Drittländern abgeschlossen hatten. Der AEUV sieht keine ausdrücklichen Übergangsbestimmungen für solche Abkommen vor, die nunmehr der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegen. Zudem enthalten einige dieser Abkommen unter Umständen Bestimmungen, die die im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 AEUV festgelegten gemeinsamen Regeln zum Kapitalverkehr berühren.

(5)

Auch wenn bilaterale Investitionsschutzabkommen für die Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht bindend bleiben und schrittweise durch Abkommen der Union über denselben Rechtsgegenstand ersetzt werden, so müssen doch die Bedingungen für ihre Fortgeltung und ihr Verhältnis zur Investitionspolitik der Union angemessen geregelt werden. Dieses Verhältnis wird sich in dem Maße weiterentwickeln, wie die Union ihre Zuständigkeit wahrnimmt.

(6)

Im Interesse von Investoren aus der Union und ihrer Investitionen in Drittländern sowie der Mitgliedstaaten, die Gastländer für ausländische Investoren und Investitionen sind, sollten bilaterale Investitionsschutzabkommen, in denen die Bedingungen für Investitionen festgelegt und garantiert werden, aufrechterhalten und schrittweise durch Investitionsabkommen der Union ersetzt werden, die hohe Schutzstandards für Investitionen bieten.

(7)

Diese Verordnung sollte den Status bilateraler Investitionsschutzabkommen, die die Mitgliedstaaten vor dem 1. Dezember 2009 unterzeichnet haben, nach Maßgabe des Unionsrechts regeln. Diese Abkommen können gemäß dieser Verordnung in Kraft bleiben oder in Kraft treten.

(8)

In dieser Verordnung sollte auch festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, bilaterale Investitionsschutzabkommen abzuschließen und/oder aufrechtzuerhalten, die zwischen dem 1. Dezember 2009 und dem 9. Januar 2013 unterzeichnet worden sind.

(9)

Zudem sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, bilaterale Investitionsschutzabkommen mit Drittländern nach dem 9. Januar 2013 zu ändern oder abzuschließen.

(10)

Die Aufrechterhaltung von bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung oder die Erteilung von Ermächtigungen zur Aufnahme von Verhandlungen oder zum Abschluss von solchen Abkommen sollte die Union nicht daran hindern, Investitionsschutzabkommen auszuhandeln oder abzuschließen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihren bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern etwaige Unvereinbarkeiten mit dem Unionsrecht zu beheben. Die Durchführung dieser Verordnung erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 258 AEUV bei Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Verpflichtungen aus den Verträgen nach Maßgabe des Unionsrechts.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehene Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss von bilateralen Investitionsschutzabkommen sollte es den Mitgliedstaaten insbesondere ermöglichen, jegliche Unvereinbarkeiten zu beheben, die zwischen ihren bilateralen Investitionsschutzabkommen und dem Unionsrecht bestehen und die sich nicht aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, auf die in dieser Verordnung eingegangen wird.

(13)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Darin sollte auch der Frage nachgegangen werden, ob die Anwendung von Kapitel III weiterhin erforderlich ist. Empfiehlt der Bericht, die Bestimmungen von Kapitel III nicht länger anzuwenden oder diese zu ändern, so kann ihm gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt werden.

(14)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten gewährleisten, dass alle als vertraulich eingestuften Informationen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) behandelt werden.

(15)

Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(16)

Es ist notwendig, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass bilaterale Investitionsschutzabkommen, die gemäß dieser Verordnung aufrechterhalten werden, auch im Hinblick auf die Streitbeilegung durchführbar bleiben und gleichzeitig der ausschließlichen Zuständigkeit der Union Rechnung tragen.

(17)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3), ausgeübt werden.

(18)

Speziell sollten diese Befugnisse der Kommission angesichts der Tatsache übertragen werden, dass die Mitgliedstaaten nach den Verfahren der Artikel 9, 11 und 12 ermächtigt werden können, in Bereichen tätig zu werden, in denen die Union die ausschließliche Zuständigkeit besitzt und entsprechende Beschlüsse auf Unionsebene getroffen werden müssen.

(19)

Das Beratungsverfahren sollte für die Annahme von Ermächtigungen nach den Artikeln 9, 11 und 12 angewandt werden, da diese Genehmigungen anhand in dieser Verordnung eindeutig definierter Kriterien zu erteilen sind —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Unbeschadet der im AEUV festgelegten Verteilung der Zuständigkeiten regelt diese Verordnung den Status bilateraler Investitionsschutzabkommen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts und legt fest, nach welchen Modalitäten, unter welchen Bedingungen und nach welchen Verfahren die Mitgliedstaaten ermächtigt werden können, bilaterale Investitionsschutzabkommen zu ändern oder abzuschließen.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „bilaterale Investitionsschutzabkommen“ Abkommen mit einem Drittland, die Bestimmungen über den Investitionsschutz enthalten. Unter diese Verordnung fallen nur diejenigen Bestimmungen bilateraler Investitionsschutzabkommen, die den Investitionsschutz betreffen.

KAPITEL II

AUFRECHTERHALTUNG BESTEHENDER BILATERALER INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN

Artikel 2

Notifizierung an die Kommission

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission vor dem 8. Februar 2013 oder innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beitritt zur Union alle bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern, die sie vor dem 1. Dezember 2009 oder, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist, vor ihrem Beitritt unterzeichnet haben und die sie nach Maßgabe dieses Kapitels aufrechterhalten oder in Kraft treten lassen möchten. Die Notifizierung umfasst eine Abschrift dieser bilateralen Investitionsschutzabkommen. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission auch sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieser Abkommen.

Artikel 3

Aufrechterhaltung

Unbeschadet anderer Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht dürfen bilaterale Investitionsschutzabkommen, die nach Artikel 2 dieser Verordnung notifiziert wurden, nach Maßgabe des AEUV und dieser Verordnung aufrechterhalten werden oder in Kraft treten, bis ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zwischen der Union und demselben Drittland in Kraft tritt.

Artikel 4

Veröffentlichung

(1)   Alle 12 Monate veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufstellung der nach Artikel 2, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 6 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen.

(2)   Die erste Veröffentlichung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufstellung der bilateralen Investitionsschutzabkommen erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für nach Artikel 2 vorgenommene Notifizierungen.

Artikel 5

Bewertung

Die Kommission kann nach Artikel 2 notifizierte bilaterale Investitionsschutzabkommen bewerten, indem sie beurteilt, ob eine oder mehrere ihrer Bestimmungen ein schwerwiegendes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Union im Hinblick auf die schrittweise Ersetzung der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen darstellen.

Artikel 6

Zusammenarbeitspflicht

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen kein schwerwiegendes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Union im Hinblick auf die schrittweise Ersetzung der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen darstellen.

(2)   Stellt die Kommission fest, dass eine oder mehrere Bestimmungen der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen ein schwerwiegendes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Union im Hinblick auf die schrittweise Ersetzung der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen darstellen, so nehmen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat umgehend Konsultationen auf und arbeiten im Hinblick auf die Ermittlung der geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Angelegenheit zusammen. Diese Konsultationen dauern höchstens 90 Tage.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Kommission innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach Abschluss dieser Konsultationen erklären, welche geeigneten Maßnahmen der betreffende Mitgliedstaat ergreifen muss, um die in Absatz 2 genannten Hindernisse zu beseitigen.

KAPITEL III

ERMÄCHTIGUNG ZUR ÄNDERUNG ODER ZUM ABSCHLUSS VON BILATERALEN INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN

Artikel 7

Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss eines bilateralen Investitionsschutzabkommens

Unter den in den Artikeln 8 bis 11 festgelegten Bedingungen wird ein Mitgliedstaat ermächtigt, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bestehendes bilaterales Investitionsschutzabkommen zu ändern oder ein neues bilaterales Investitionsschutzabkommen abzuschließen.

Artikel 8

Notifizierung an die Kommission

(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zu ändern oder abzuschließen, so notifiziert er der Kommission schriftlich seine Absicht.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Notifizierung enthält neben einschlägigen Unterlagen auch Angaben darüber, welche Bestimmungen Gegenstand der Verhandlungen sein werden oder neu verhandelt werden, über die Ziele der Verhandlungen und sonstige sachdienliche Informationen.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Notifizierung wird mindestens fünf Monate vor der Aufnahme förmlicher Verhandlungen übermittelt.

(4)   Reicht die durch den Mitgliedstaat übermittelte Information nicht aus, um zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen nach Artikel 9 zu ermächtigen, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.

(5)   Die Kommission stellt die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Notifizierung sowie auf Antrag die Begleitunterlagen unter Beachtung der Vertraulichkeitsanforderungen nach Artikel 14 den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 9

Ermächtigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen

(1)   Die Kommission erteilt den Mitgliedstaaten die Ermächtigung, förmliche Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zu ändern oder abzuschließen, außer wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme derartiger Verhandlungen

a)

gegen das Unionsrecht verstoßen würde, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben;

b)

unnötig sein würde, weil die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 AEUV eine Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland vorgelegt hat oder beschlossen hat, eine solche Empfehlung vorzulegen;

c)

mit den Grundsätzen und Zielen der Union für das auswärtige Handeln, die in Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt wurden, nicht vereinbar wäre oder

d)

ein schwerwiegendes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen durch die Union mit Drittländern darstellen würde.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Ermächtigung kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, dass bei den Verhandlungen und in dem geplanten bilateralen Investitionsschutzabkommen Bestimmungen einbezogen oder gestrichen werden, soweit dies zur Sicherstellung der Kohärenz mit der Investitionspolitik der Union beziehungsweise der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht erforderlich ist.

(3)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ermächtigung wird nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erteilt. Die Kommission fasst ihren Beschluss innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Artikel 8 genannten Notifizierung. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.

(4)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 3 gefassten Beschlüsse.

(5)   Lehnt die Kommission eine Ermächtigung nach Absatz 1 ab, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.

Artikel 10

Teilnahme der Kommission an Verhandlungen

Die Kommission wird in den einzelnen Phasen über den Fortschritt und die Ergebnisse der Verhandlungen zur Änderung oder zum Abschluss eines bilateralen Investitionsschutzabkommens auf dem Laufenden gehalten und sie kann verlangen, an den investitionsschutzbezogenen Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland teilzunehmen.

Artikel 11

Ermächtigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines bilateralen Investitionsschutzabkommens

(1)   Vor der Unterzeichnung eines bilateralen Investitionsschutzabkommens notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis und übermittelt ihr den Wortlaut eines solchen Abkommens.

(2)   Dieser Artikel gilt auch für bilaterale Investitionsschutzabkommen, die vor dem 9. Januar 2013 ausgehandelt wurden, jedoch nicht der Pflicht zur Notifizierung nach Artikel 2 oder Artikel 12 unterliegen.

(3)   Nach der Notifizierung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte bilaterale Investitionsschutzabkommen gegen die Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 verstößt.

(4)   Stellt die Kommission fest, dass das aus den Verhandlungen hervorgegangene bilaterale Investitionsschutzabkommen die Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt, so erteilt sie dem Mitgliedstaat die Ermächtigung, dieses Abkommen zu unterzeichnen und abzuschließen. Die Artikel 3, 5 und 6 gelten für diese Abkommen in der gleichen Weise, als wären sie nach Artikel 2 notifiziert worden.

(5)   Beschlüsse nach Absatz 4 dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst. Die Kommission fasst ihren Beschluss innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Notifizierungen. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.

(6)   Erteilt die Kommission, eine Ermächtigung nach Absatz 4, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Abschluss und das Inkrafttreten des bilateralen Investitionsschutzabkommens sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieses Abkommens.

(7)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 4 gefassten Beschlüsse.

(8)   Lehnt die Kommission die Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 4 ab, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Dezember 2009 und dem 9. Januar 2013 unterzeichnete Abkommen

(1)   Hat ein Mitgliedstaat zwischen dem 1. Dezember 2009 und dem 9. Januar 2013 ein bilaterales Investitionsschutzabkommen unterzeichnet, so notifiziert dieser Mitgliedstaat der Kommission bis zum 8. Februar 2013 dieses Abkommen, das er beabsichtigt, aufrechtzuerhalten oder in Kraft treten zu lassen. Die Notifizierung umfasst eine Abschrift dieses Abkommens.

(2)   Nach der Notifizierung prüft die Kommission, ob das nach Absatz 1 dieses Artikels notifizierte bilaterale Investitionsschutzabkommen gegen die Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 verstößt.

(3)   Stellt die Kommission fest, dass ein nach Absatz 1 dieses Artikels notifiziertes bilaterales Investitionsschutzabkommen die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt, so erteilt sie die Ermächtigung zur Aufrechterhaltung oder zum Inkrafttreten des betreffenden Abkommens im Einklang mit dem Unionsrecht.

(4)   Die Kommission fasst den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Beschluss innerhalb von 180 Tagen nach dem Eingang der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Notifizierung. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 180-Tage-Frist ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen. Beschlüsse im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst.

(5)   Wurde ein bilaterales Investitionsschutzabkommen nicht nach Absatz 3 genehmigt, so unternimmt der Mitgliedstaat keine weiteren Schritte für den Abschluss eines solchen Abkommens und tritt von den bereits unternommenen Schritten zurück oder macht sie rückgängig.

(6)   Erteilt die Kommission eine Genehmigung nach Absatz 3 dieses Artikels, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Inkrafttreten des bilateralen Investitionsschutzabkommens sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status eines solchen Abkommens. Die Artikel 3, 5 und 6 gelten für ein solches Abkommen in der gleichen Weise, als wäre es nach Artikel 2 notifiziert worden.

(7)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 3 gefassten Beschlüsse.

(8)   Erteilt die Kommission keine Genehmigung nach Absatz 3, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.

Artikel 13

Verhalten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein bilaterales Investitionsschutzabkommen mit einem Drittland

Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden bilateralen Investitionsschutzabkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat:

a)

die Kommission unverzüglich über alle nach den Bestimmungen des Abkommens zukünftig stattfindenden Sitzungen informiert. Der Kommission werden die Tagesordnung und alle sachdienlichen Informationen, die zum Verständnis der in diesen Sitzungen zu erörternden Themen erforderlich sind, vorgelegt. Hierzu kann die Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Wenn eine zur Erörterung anstehende Frage sich auf die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, auswirken könnte, kann die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, einen bestimmten Standpunkt zu vertreten;

b)

die Kommission unverzüglich informiert, wenn ihm gegenüber geltend gemacht wird, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Abkommen unvereinbar sei. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission außerdem umgehend über etwaige nach Maßgabe des bilateralen Investitionsschutzabkommens eingereichte Anträge auf Streitbeilegung, sobald er Kenntnis von einem solchen Antrag erhält. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten uneingeschränkt zusammen und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten, was gegebenenfalls auch die Teilnahme der Kommission an dem Verfahren beinhalten kann;

c)

die Zustimmung der Kommission einholt, bevor er die entsprechenden in dem bilateralen Investitionsschutzabkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen gegen ein Drittland in Gang setzt, und dass er diese Mechanismen in Gang setzt, wenn er von der Kommission dazu aufgefordert wird. Zu diesen Mechanismen gehören Konsultationen mit der anderen Vertragspartei eines bilateralen Investitionsschutzabkommens und die Streitbeilegung, sofern in dem Abkommen vorgesehen. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten bei der Abwicklung der Verfahren im Rahmen der entsprechenden Mechanismen uneingeschränkt zusammen, was gegebenenfalls die Teilnahme der Kommission an dem betreffenden Verfahren beinhalten kann.

Artikel 14

Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten können in ihrer Notifizierung von Verhandlungen und deren Ergebnis an die Kommission nach Maßgabe der Artikel 8 und 11 angeben, ob von ihnen bereitgestellte Informationen als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden können.

Artikel 15

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2020 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

(2)   Der Bericht umfasst einen Überblick über die nach Maßgabe des Kapitels III beantragten und erteilten Ermächtigungen sowie eine Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Anwendung dieses Kapitels.

(3)   Wird in dem Bericht empfohlen, Kapitel III nicht länger anzuwenden oder dessen Bestimmungen zu ändern, so ist diesem Bericht ein entsprechender Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Investitionsabkommen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 4. Oktober 2012 (ABl. C 352 E vom 16.11.2012, S. 23). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(3)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

Die Tatsache, dass in dieser Verordnung, einschließlich der Erwägungsgründe 17, 18 und 19, die Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Verfahren vorgesehen ist, stellt keinen Präzedenzfall dafür dar, dass künftige Regelungen der Union gestatten, die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, in Bereichen, in denen die Union ausschließliche Zuständigkeit hat, gesetzgeberisch tätig zu werden und verbindliche Rechtsakte zu erlassen. Darüber hinaus stellt der Rückgriff auf das Beratungsverfahren anstelle des Prüfungsverfahrens in dieser Verordnung keinen Präzedenzfall für künftige Regelungen zur Schaffung des Rahmens für die gemeinsame Handelspolitik dar.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 351/47


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Dezember 2012

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechselszwischen der Europäischen Union und Brasiliengemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleischund des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch

(2012/792/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Mai 2009 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 ermächtigt, um Zugeständnisse für Geflügelfleischzolltarifpositionen des Kapitels 16 der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) vorgesehenen Kombinierten Nomenklatur („KN“) neu auszuhandeln.

(2)

Diese Verhandlungen haben zu Abkommen in Form von Briefwechseln geführt, die mit mit Thailand am 22. November 2011 und mit Brasilien am 7. Dezember 2011 paraphiert wurden (im Folgenden „die Abkommen“).

(3)

Gemäß dem Beschluss 2012/231/EU des Rates vom 23. April 2012 (2) wurden die Abkommen am 26. Juni 2012 mit Brasilien und am 18. Juni 2012 mit Thailand im Namen der Union unterzeichnet.

(4)

Die Abkommen sollten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch und das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch werden im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in den Abkommen vorgesehenen Notifikationen im Namen der Union vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. CHARALAMBOUS


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1

(2)  ABl. L 117 vom 1.5.2012, S. 1.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch

Genf, den 26. Juni 2012

Exzellenz,

im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der EU-Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:

1.

Die Europäische Union nimmt die folgenden Änderungen in ihre Liste auf:

 

Der gebundene Zollsatz für die Positionen 1602 3211, 1602 3230 und 1602 3290 wird auf 2 765 EUR/Tonne festgesetzt.

 

Für die Position 1602 3211 wird ein Zollkontingent von 16 140 Tonnen eröffnet, wovon 15 800 Tonnen Brasilien zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 630 EUR/Tonne.

 

Für die Position 1602 3230 wird ein Zollkontingent von 79 705 Tonnen eröffnet, wovon 62 905 Tonnen Brasilien zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 10,9 %.

 

Für die Position 1602 3290 wird ein Zollkontingent von 2 865 Tonnen eröffnet, wovon 295 Tonnen Brasilien zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 10,9 %.

2.

Die Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente gemäß Absatz 1 erfolgen auf der Grundlage von Ursprungsbescheinigungen, die von den zuständigen Behörden in Brasilien unter Vermeidung von Diskriminierungen erteilt werden.

3.

Jede Vertragspartei kann zu jedem der obengenannten Themen jederzeit Konsultationen beantragen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien.

Die Europäische Union und Brasilien notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 (vierzehn) Tage nach dem Eingang der letzten Notifizierung in Kraft.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Съставено в Женева на

Hecho en Ginebra, el

V Ženevě dne

Udfærdiget i Geneve, den

Geschehen zu Genf am

Genf,

Έγινε στη Γενεύη, στις

Done at Geneva,

Fait à Genève, le

Fatto a Ginevra, addì

Ženēvā,

Priimta Ženevoje,

Kelt Genfben,

Magħmul f’Ġinevra,

Gedaan te Genève,

Sporządzono w Genewie dnia

Feito em Genebra,

Întocmit la Geneva, la

V Ženeve

V Ženevi,

Tehty Genevessä,

Utfärdat i Genève den

Image

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Гια την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l’Union européenne

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

Genf, den 26. Juni 2012

Exzellenz,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 26. Juni 2012 zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der EU-Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:

1.

Die Europäische Union nimmt die folgenden Änderungen in ihre Liste auf:

 

Der gebundene Zollsatz für die Positionen 1602 3211, 1602 3230 und 1602 3290 wird auf 2 765 EUR/Tonne festgesetzt.

 

Für die Position 1602 3211 wird ein Zollkontingent von 16 140 Tonnen eröffnet, wovon 15 800 Tonnen Brasilien zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 630 EUR/Tonne.

 

Für die Position 1602 3230 wird ein Zollkontingent von 79 705 Tonnen eröffnet, wovon 62 905 Tonnen Brasilien zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 10,9 %.

 

Für die Position 1602 3290 wird ein Zollkontingent von 2 865 Tonnen eröffnet, wovon 295 Tonnen Brasilien zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 10,9 %.

2.

Die Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente gemäß Absatz 1 erfolgen auf der Grundlage von Ursprungsbescheinigungen, die von den zuständigen Behörden in Brasilien unter Vermeidung von Diskriminierungen erteilt werden.

3.

Jede Vertragspartei kann zu jedem der obengenannten Themen jederzeit Konsultationen beantragen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien.

Die Europäische Union und Brasilien notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 (vierzehn) Tage nach dem Eingang der letzten Notifizierung in Kraft.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum vorstehenden Schreiben zum Ausdruck zu bringen.

Feito em Genebra,

Съставено в Женева на

Hecho en Ginebra, el

V Ženevě dne

Udfærdiget i Geneve, den

Geschehen zu Genf am

Genf,

Έγινε στη Γενεύη, στις

Done at Geneva,

Fait à Genève, le

Fatto a Ginevra, addì

Ženēvā,

Priimta Ženevoje,

Kelt Genfben,

Magħmul f’Ġinevra,

Gedaan te Genève,

Sporządzono w Genewiē dnia

Întocmit la Geneva, la

V Ženeve

V Ženevi,

Tehty Genevessä,

Utfärdat i Genève den

Image

Pelo Brasil

За Бразилия

Por Brasil

Za Brazílii

For Brasilien

Für Brasilien

Brasiilia nimel

Για τη Βραζιλία

For Brazil

Pour le Brésil

Per il Brasile

Brazīlijas vārdā –

Brazilijos vardu

Brazília részéről

Għall-Brażil

Voor Brazilië

W imieniu Brazylii

Pentru Brazilia

Za Brazíliu

Za Brazilijo

Brasilian puolesta

För Brasilien

Image


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch

Brüssel, den 18. Juni 2012

Exzellenz,

im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der EU-Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:

1.

Die Europäische Union nimmt die folgenden Änderungen in ihre Liste auf:

 

Der gebundene Zollsatz für die Positionen 1602 3230, 1602 3290 und 1602 39 wird auf 2 765 EUR/Tonne festgesetzt.

 

Für die Position 1602 3230 wird ein Zollkontingent von 79 705 Tonnen eröffnet, wovon 14 000 Tonnen Thailand zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 10,9 %.

 

Für die Position 1602 3290 wird ein Zollkontingent von 2 865 Tonnen eröffnet, wovon 2 100 Tonnen Thailand zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 10,9 %.

 

Für die Position 1602 3921 wird ein Zollkontingent von 10 Tonnen eröffnet, das Thailand zugewiesen wird. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 630 EUR/Tonne.

 

Für die Position 1602 3929 wird ein Zollkontingent von 13 720 Tonnen eröffnet, wovon 13 500 Tonnen Thailand zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 10,9 %.

 

Für die Position 1602 3940 wird ein Zollkontingent von 748 Tonnen eröffnet, wovon 600 Tonnen Thailand zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 10,9 %.

 

Für die Position 1602 3980 wird ein Zollkontingent von 725 Tonnen eröffnet, wovon 600 Tonnen Thailand zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 10,9 %.

2.

Die Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente gemäß Absatz 1 erfolgen auf der Grundlage von Ursprungsbescheinigungen, die von den zuständigen Behörden in Thailand unter Vermeidung von Diskriminierungen erteilt werden.

3.

Jede Vertragspartei kann zu jedem der obengenannten Themen jederzeit Konsultationen beantragen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand.

Die Europäische Union und Thailand notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 (vierzehn) Tage nach dem Eingang der letzten Notifizierung in Kraft.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Europäische Union

Brüssel, den 18. Juni 2012

Exzellenz,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 18. Juni 2012 zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der EU-Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:

1.

Die Europäische Union nimmt die folgenden Änderungen in ihre Liste auf:

 

Der gebundene Zollsatz für die Positionen 1602 3230, 1602 3290 und 1602 39 wird auf 2 765 EUR/Tonne festgesetzt.

 

Für die Position 1602 3230 wird ein Zollkontingent von 79 705 Tonnen eröffnet, wovon 14 000 Tonnen Thailand zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 10,9 %.

 

Für die Position 1602 3290 wird ein Zollkontingent von 2 865 Tonnen eröffnet, wovon 2 100 Tonnen Thailand zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 10,9 %.

 

Für die Position 1602 3921 wird ein Zollkontingent von 10 Tonnen eröffnet, das Thailand zugewiesen wird. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 630 EUR/Tonne.

 

Für die Position 1602 3929 wird ein Zollkontingent von 13 720 Tonnen eröffnet, wovon 13 500 Tonnen Thailand zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 10,9 %.

 

Für die Position 1602 3940 wird ein Zollkontingent von 748 Tonnen eröffnet, wovon 600 Tonnen Thailand zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 10,9 %.

 

Für die Position 1602 3980 wird ein Zollkontingent von 725 Tonnen eröffnet, wovon 600 Tonnen Thailand zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Zollsatz von 10,9 %.

2.

Die Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente gemäß Absatz 1 erfolgen auf der Grundlage von Ursprungsbescheinigungen, die von den zuständigen Behörden in Thailand unter Vermeidung von Diskriminierungen erteilt werden.

3.

Jede Vertragspartei kann zu jedem der obengenannten Themen jederzeit Konsultationen beantragen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand.

Die Europäische Union und Thailand notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 (vierzehn) Tage nach dem Eingang der letzten Notifizierung in Kraft.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum vorstehenden Schreiben zum Ausdruck zu bringen.

Für das Königreich Thailand