ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.083.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 83

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
30. März 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 267/2010 der Kommission vom 24. März 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen

8

 

 

Verordnung (EU) Nr. 269/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/181/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 16. Februar 2010 zur Veröffentlichung der Empfehlung 2010/190/EU, in Griechenland die mangelnde Übereinstimmung mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zu beenden und das Risiko einer Gefährdung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion zu beseitigen

12

 

 

2010/182/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 16. Februar 2010 zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

13

 

 

2010/183/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 16. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/459/EG über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien

19

 

 

2010/184/GASP

 

*

Beschluss ATALANTA/1/2010 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 5. März 2010 zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und des Beschlusses ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

20

 

 

2010/185/GASP

 

*

Beschluss Atalanta/2/2010 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 23. März 2010 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

22

 

*

Beschluss 2010/186/GASP des Rates vom 29. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

23

 

 

2010/187/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. März 2010 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1610)

24

 

 

2010/188/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 29. März 2010 zur Änderung des Anhangs III der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Verwaltungsgebiete Polens und Portugals amtlich frei von enzootischer Rinderleukose sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1912)  ( 1 )

59

 

 

2010/189/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 29. März 2010 über die Schutzimpfung von Stockenten in Portugal gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza und über bestimmte Verbringungsbeschränkungen für dieses Geflügel und seine Erzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1914)

62

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2010/190/EU

 

*

Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 mit dem Ziel, in Griechenland die mangelnde Übereinstimmung mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zu beenden und das Risiko einer Gefährdung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion zu beseitigen

65

 

 

2010/191/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel

70

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2010 DER KOMMISSION

vom 24. März 2010

über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates vom 31. Mai 1991 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 ermächtigt die Kommission, Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2) durch Verordnung auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor anzuwenden, die eine Zusammenarbeit in folgenden Bereichen bezwecken:

die Erstellung gemeinsamer, auf gegenseitig abgestimmten Statistiken oder dem Schadensverlauf beruhender Risikoprämientarife;

die Erstellung von Mustern für allgemeine Versicherungsbedingungen;

die gemeinsame Deckung bestimmter Arten von Risiken;

die Abwicklung von Schadensfällen;

die Prüfung und Anerkennung von Sicherheitsvorkehrungen;

die Erstellung von Verzeichnissen und Austausch von Informationen über erhöhte Risiken.

(2)

Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 358/2003 vom 27. Februar 2003 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (3). Die Verordnung (EG) Nr. 358/2003 tritt am 31. März 2010 außer Kraft.

(3)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 358/2003 sind Vereinbarungen über die Abwicklung von Schadensfällen und über die Erstellung von Verzeichnissen erhöhter Risiken und den Austausch der entsprechenden Informationen nicht freigestellt. Die Kommission war der Ansicht, dass es ihr an ausreichender Erfahrung mit konkreten Fällen mangelte, um die ihr mit der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 übertragenen Befugnisse auf diese Bereiche anzuwenden. Daran hat sich nichts geändert. Ferner sollten mit dieser Verordnung — im Gegensatz zu der Verordnung (EG) Nr. 358/2003 — weder die Erstellung von Mustern für allgemeine Versicherungsbedingungen noch die Prüfung und Anerkennung von Sicherheitsvorkehrungen freigestellt werden, weil die von der Kommission vorgenommene Überprüfung des Funktionierens der Verordnung (EG) Nr. 358/2003 gezeigt hat, dass die Aufnahme solcher Vereinbarungen in eine sektorspezifische Gruppenfreistellungsverordnung nicht mehr erforderlich ist. Da jene beiden Arten von Vereinbarungen nicht spezifisch für den Versicherungssektor sind und, wie die Überprüfung gezeigt hat, auch Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben können, ist es angemessener, dass sie der Selbstveranlagung unterliegen.

(4)

Nach einer am 17. April 2008 eingeleiteten öffentlichen Anhörung nahm die Kommission am 24. März 2009 einen Bericht an das Europäische Parlament und an den Rat über das Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 358/2003 (nachstehend „Bericht“ genannt) (4) an. Der Bericht und das dazugehörige Arbeitspapier (nachstehend „Arbeitspapier“ genannt) enthielten Vorschläge für vorläufige Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 358/2003. Am 2. Juni 2009 organisierte die Kommission eine öffentliche Zusammenkunft mit betroffenen Dritten, u. a. mit Vertretern des Versicherungssektors, der Verbraucherorganisationen und der mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden, bei der die Feststellungen und Vorschläge des Berichts und des Arbeitspapiers behandelt wurden.

(5)

Diese Verordnung soll den effektiven Schutz des Wettbewerbs gewährleisten und gleichzeitig nutzbringend für die Verbraucher sein und den Unternehmen ausreichende Rechtssicherheit bieten. Bei der Verfolgung dieser Ziele sollten die von der Kommission gesammelten Erfahrungen auf diesem Gebiet und die Ergebnisse der Anhörungen, die dem Erlass der Verordnung vorangingen, berücksichtigt werden.

(6)

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 muss die betreffende Freistellungsverordnung der Kommission eine Beschreibung der Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen enthalten, auf die die Verordnung anzuwenden ist, und bestimmen, welche Beschränkungen oder Bestimmungen in den Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen enthalten bzw. nicht enthalten sein dürfen; ferner müssen darin die Bestimmungen, die in die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen aufzunehmen sind, und die sonstigen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, genannt sein.

(7)

Dennoch sollte der Ansatz der Verordnung (EG) Nr. 358/2003 weiterverfolgt und dementsprechend das Hauptaugenmerk auf die Festlegung von Gruppen von Vereinbarungen gerichtet werden, die bis zu einem bestimmten Marktanteil freizustellen sind, sowie auf die Beschränkungen oder Bestimmungen, die in solchen Vereinbarungen nicht enthalten sein dürfen.

(8)

Die Gruppenfreistellung aufgrund der vorliegenden Verordnung sollte auf Vereinbarungen beschränkt sein, von denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen. Für die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV durch Verordnung ist es nicht erforderlich, diejenigen Vereinbarungen zu definieren, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen können. Gleichzeitig wird nicht vermutet, dass Vereinbarungen, die nicht unter diese Verordnung fallen, unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen oder die Voraussetzungen von Artikel 101 Absatz 3 AEUV nicht erfüllen. Bei der individuellen Beurteilung von Vereinbarungen nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV sind verschiedene Faktoren und insbesondere die Struktur des relevanten Marktes zu berücksichtigen.

(9)

Die Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen untereinander oder innerhalb von Unternehmensvereinigungen bei der Datenerhebung (die auch statistische Berechnungen einschließen kann) zur Ermittlung von Durchschnittskosten, die in der Vergangenheit für die Deckung eines genau beschriebenen Risikos entstanden sind, und — im Falle von Lebensversicherungen — die Zusammenarbeit bei der Aufstellung von Sterbetafeln und Tafeln über die Häufigkeit von Krankheiten, Unfällen und Invalidität (nachstehend „Tabellen“ genannt) verbessern die Kenntnis von Risiken und erleichtern es dem einzelnen Versicherer, die Risiken zu bewerten. Dies wiederum kann Markteintritte erleichtern und damit nutzbringend für die Verbraucher sein. Das Gleiche gilt für gemeinsame Studien über die wahrscheinlichen Auswirkungen von außerhalb des Einflussbereichs der Unternehmen liegenden Umständen, die sich auf die Häufigkeit oder das Ausmaß von Schäden oder den Ertrag verschiedener Anlageformen auswirken. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass diese Zusammenarbeit nur in dem zur Erreichung der genannten Ziele erforderlichen Umfang freigestellt wird. Deshalb ist insbesondere festzulegen, dass Vereinbarungen über Bruttoprämien nicht unter die Freistellung fallen. Bruttoprämien können niedriger sein als die in den genannten Erhebungen, Tabellen und Studienergebnissen ermittelten Beträge, da die Versicherungsunternehmen ihre Anlageerlöse zur Reduzierung ihrer Prämien verwenden können. Außerdem sollten die Erhebungen, Tafeln und Studien unverbindlich sein und lediglich zu Referenzzwecken eingesetzt werden. Ein Informationsaustausch, der nicht der Erreichung der in diesem Erwägungsgrund beschriebenen Ziele dient, sollte nicht unter diese Verordnung fallen.

(10)

Je enger die Kategorien für Statistiken über die in der Vergangenheit entstandenen Kosten für die Deckung eines genau beschriebenen Risikos gefasst werden, umso mehr Spielraum haben die Versicherungsunternehmen, wenn sie bei der Berechnung der Bruttoprämien eine Staffelung vornehmen wollen. Die gemeinsamen Erhebungen über vergangene Risikokosten sollten daher unter der Voraussetzung freigestellt werden, dass die Statistiken so ausführlich und differenziert erstellt werden, wie es versicherungsstatistisch angemessen ist.

(11)

Nicht nur die auf dem jeweiligen räumlichen oder sachlichen Markt tätigen Versicherungsunternehmen, sondern auch potenzielle Neuanbieter müssen Zugang zu den gemeinsamen Erhebungen, Tabellen und Studienergebnissen haben. Auch für Verbraucher- und Kundenorganisationen können derartige Erhebungen, Tabellen und Studienergebnisse von Interesse sein. Versicherungsunternehmen, die noch nicht auf dem fraglichen Markt vertreten sind, wie auch Verbraucher- und Kundenorganisationen müssen verglichen mit den bereits auf dem Markt vertretenen Versicherungsunternehmen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Konditionen und zu erschwinglichen Preisen Zugang zu diesen Erhebungen, Tabellen und Studienergebnissen erhalten. Zu solchen Konditionen gehört beispielsweise die Selbstverpflichtung eines noch nicht auf dem Markt vertretenen Versicherungsunternehmens, im Falle eines Markteintritts statistische Informationen über Schadensfälle vorzulegen, sowie unter Umständen die Mitgliedschaft in dem für die Erstellung der Erhebungen verantwortlichen Versicherungsverband. Ausnahmen von dem Gebot des Zugangs für Verbraucher- und Kundenorganisationen sollten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit möglich sein, wenn die Daten beispielsweise die Sicherheitssysteme von Kernkraftwerken oder die Schwachstellen von Hochwasserschutzsystemen betreffen.

(12)

Mit der Zahl der zugrunde gelegten Statistiken erhöht sich auch die Verlässlichkeit der gemeinsamen Erhebungen, Tabellen und Studien. Versicherungsunternehmen mit hohen Marktanteilen können unter Umständen für verlässliche Erhebungen auf eine ausreichende Zahl interner Statistiken zurückgreifen, Unternehmen mit geringen Marktanteilen jedoch nicht und Marktneulinge noch viel weniger. Grundsätzlich fördert die Einbeziehung der Angaben aller auf dem Markt vertretenen Versicherungsunternehmen einschließlich der großen Anbieter in diese gemeinsamen Erhebungen, Tabellen und Studien den Wettbewerb, da sie kleineren Versicherern hilft, und sie erleichtert zudem den Markteintritt. Wegen dieser Besonderheit des Versicherungssektors ist es nicht gerechtfertigt, eine Freistellung dieser gemeinsamen Erhebungen, Tabellen und Studien an Marktanteilschwellen zu knüpfen.

(13)

Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften können unter eng begrenzten Voraussetzungen erforderlich werden, wenn die beteiligten Unternehmen die Versicherung oder Rückversicherung von Risiken anbieten wollen, für die sie ohne die Versicherungsgemeinschaft nur eine unzureichende Versicherungsdeckung anbieten könnten. Diese Art von Gemeinschaften führt im Allgemeinen nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV und ist demnach zulässig.

(14)

Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften können zulassen, dass Versicherer und Rückversicherer auch dann eine Versicherung oder Rückversicherung von Risiken anbieten, wenn die Bildung einer Versicherungsgemeinschaft für die Deckung des betreffenden Risikos nicht erforderlich ist. Versicherungsgemeinschaften können aber auch zu Wettbewerbsbeschränkungen wie der Vereinheitlichung von Vertragsbedingungen oder sogar von Versicherungssummen und Prämien führen. Deshalb sollten Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen solche Versicherungsgemeinschaften freigestellt werden können.

(15)

Im Falle wirklich neuartiger Risiken ist nicht vorhersehbar, welche Zeichnungskapazität zur Risikodeckung erforderlich ist und ob zwei oder mehrere Versicherungsgemeinschaften nebeneinander die entsprechende Versicherung anbieten könnten. Deshalb kann eine Gemeinschaft zur Mitversicherung oder Mit-Rückversicherung dieser neuartigen Risiken für einen begrenzten Zeitraum ohne Marktanteilsschwelle freigestellt werden. Nach drei Jahren dürfte das gesammelte Datenmaterial über Schadensfälle ausreichen, um beurteilen zu können, ob ein Bedarf an einer Versicherungsgemeinschaft besteht.

(16)

Risiken, die zuvor noch nicht existierten, sollten als neuartige Risiken eingestuft werden. In Ausnahmefällen kann ein Risiko jedoch als neuartiges Risiko eingestuft werden, wenn es sich einer objektiven Analyse zufolge so wesentlich verändert hat, dass nicht vorhersehbar ist, welche Zeichnungskapazität zur Risikodeckung erforderlich ist.

(17)

Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften zur Deckung nicht neuartiger Risiken, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken, können unter eng begrenzten Voraussetzungen Vorteile haben, die eine Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV rechtfertigen, obwohl sie durch zwei oder mehr konkurrierende Anbieter ersetzt werden könnten. Durch sie können beispielsweise ihre beteiligten Unternehmen leichter die notwendige Erfahrung in der betreffenden Versicherungssparte sammeln oder von Kosteneinsparungen oder günstigeren Bruttoprämien dank gemeinsamer Rückversicherung zu vorteilhaften Konditionen profitieren. Alle Freistellungen sollten sich aber auf Vereinbarungen beschränken, die den betreffenden Unternehmen keine Möglichkeiten bieten, den Wettbewerb bei einem wesentlichen Teil der fraglichen Produkte auszuschalten. Für die Verbraucher bringen Versicherungsgemeinschaften jedoch nur dann wirklich Vorteile, wenn auf den relevanten Märkten, auf denen die Versicherungsgemeinschaften tätig sind, hinreichender Wettbewerb herrscht. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Marktanteil einer Versicherungsgemeinschaft eine bestimmte Schwelle nicht überschreitet, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie einem wirksamen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb seitens der Unternehmen ausgesetzt ist, die nicht an jener Versicherungsgemeinschaft beteiligt sind.

(18)

Diese Verordnung sollte daher Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften, wenn sie länger als drei Jahre bestehen oder nicht zur Deckung eines neuartigen Risikos gegründet werden, nur unter der Bedingung freistellen, dass der gemeinsame Marktanteil der an der Versicherungsgemeinschaft beteiligten Unternehmen bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet. Der Schwellenwert für Mitversicherungsgemeinschaften sollte niedriger angesetzt werden, weil im Rahmen einer Mitversicherungsgemeinschaft einheitliche Versicherungsbedingungen und Bruttoprämien vorkommen können. Um zu bestimmen, ob eine Versicherungsgemeinschaft die Marktanteilsvoraussetzung erfüllt, sind die Gesamtmarktanteile der einzelnen Mitglieder zu aggregieren. Der jeweilige Marktanteil der beteiligten Unternehmen basiert auf der Gesamtheit der auf demselben relevanten Markt inner- und außerhalb dieser Versicherungsgemeinschaft eingenommenen Bruttoprämien. Ferner sollte die Freistellung in beiden Fällen von der Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen dieser Verordnung abhängig gemacht werden, mit denen die Beschränkungen des Wettbewerbs zwischen den an der Versicherungsgemeinschaft beteiligten Unternehmen auf ein Minimum begrenzt werden sollen. In diesen Fällen ist jeweils im Einzelnen zu prüfen, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.

(19)

Um den Abschluss von Vereinbarungen — die zum Teil mit erheblichen Investitionsentscheidungen einhergehen — zu erleichtern, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung auf sieben Jahre festgesetzt werden.

(20)

Wenn die Kommission in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine Vereinbarung, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, dennoch Wirkungen entfaltet, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind, kann sie den Rechtsvorteil dieser Verordnung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (5) entziehen.

(21)

Nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats den Rechtsvorteil dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teilgebiet dieses Mitgliedstaats entziehen, wenn in einem bestimmten Fall eine Vereinbarung, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, dennoch im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teilgebiet dieses Mitgliedstaats, wenn das Gebiet alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, Auswirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind.

(22)

Bei der Prüfung, ob der Rechtsvorteil dieser Verordnung nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu entziehen ist, sind etwaige wettbewerbsschädigende Auswirkungen aufgrund von Verbindungen zwischen einer Mitversicherungs- oder Mit-Rückversicherungsgemeinschaft und/oder ihren beteiligten Unternehmen und anderen Versicherungsgemeinschaften und/oder deren beteiligten Unternehmen auf demselben relevanten Markt von besonderer Bedeutung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Vereinbarung“ ist eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise;

2.

„beteiligte Unternehmen“ sind Unternehmen, die Parteien einer solchen Vereinbarung sind, und die mit ihnen verbundenen Unternehmen;

3.

„verbundene Unternehmen“ sind

a)

Unternehmen, in denen ein an der Vereinbarung beteiligtes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

i)

die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben, oder

ii)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder

iii)

das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

b)

Unternehmen, die in einem an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse haben;

c)

Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe b genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat;

d)

Unternehmen, in denen ein an der Vereinbarung beteiligtes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten Unternehmen bzw. zwei oder mehr der zuletzt genannten Unternehmen gemeinsam die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat bzw. haben;

e)

Unternehmen, in denen die nachstehend genannten Unternehmen gemeinsam über die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse verfügen:

i)

an der Vereinbarung beteiligte Unternehmen oder mit ihnen jeweils verbundene Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis d oder

ii)

ein oder mehrere an der Vereinbarung beteiligte Unternehmen oder ein oder mehrere der mit diesen im Sinne der Buchstaben a bis d verbundenen Unternehmen und ein oder mehrere dritte Unternehmen;

4.

„Mitversicherungsgemeinschaften“ sind unmittelbar oder über einen Makler oder einen bevollmächtigten Vertreter von Versicherungsunternehmen gegründete Gemeinschaften, ausgenommen Ad-hoc-Mitversicherungsvereinbarungen auf dem Zeichnungsmarkt, bei denen ein Teil des jeweiligen Risikos von einem Hauptversicherer und der verbleibende Teil von zur Deckung dieses verbleibenden Teils aufgeforderten Nebenversicherern gedeckt wird, und die

a)

sich verpflichten, im Namen und für Rechnung aller Beteiligten Versicherungsverträge für eine bestimmte Risikosparte abzuschließen oder

b)

den Abschluss und die Abwicklung der Versicherung einer bestimmten Risikosparte in ihrem Namen und für ihre Rechnung durch eines der Versicherungsunternehmen, einen gemeinsamen Makler oder eine zu diesem Zweck geschaffene gemeinsame Organisation vornehmen lassen;

5.

„Mit-Rückversicherungsgemeinschaften“ sind unmittelbar oder über einen Makler oder einen bevollmächtigten Vertreter von Versicherungsunternehmen, eventuell mit der Unterstützung von einem oder mehreren Rückversicherungsunternehmen, gegründete Gemeinschaften, ausgenommen Ad-hoc-Mit-Rückversicherungsvereinbarungen auf dem Zeichnungsmarkt, bei denen ein Teil des jeweiligen Risikos von einem Hauptversicherer und der verbleibende Teil von zur Deckung des verbleibenden Teils aufgeforderten Nebenversicherern gedeckt wird, um

a)

wechselseitig alle oder Teile ihrer Verpflichtungen hinsichtlich einer bestimmten Risikosparte rückzuversichern;

b)

gelegentlich für dieselbe Risikosparte Rückversicherungsschutz im Namen und für Rechnung aller Beteiligten anzubieten;

6.

„neuartiges Risiko“ ist

a)

ein Risiko, das zuvor nicht existierte und das nur durch ein völlig neuartiges Versicherungsprodukt gedeckt werden kann, nicht aber durch Ergänzung, Verbesserung oder Ersatz eines vorhandenen Versicherungsprodukts oder

b)

in Ausnahmefällen ein Risiko, das sich einer objektiven Analyse zufolge so wesentlich verändert hat, dass nicht vorhersehbar ist, welche Zeichnungskapazität zur Risikodeckung erforderlich ist;

7.

„Bruttoprämien“ sind Prämien, die den Versicherungsnehmern in Rechnung gestellt werden.

KAPITEL II

GEMEINSAME ERHEBUNGEN, TABELLEN UND STUDIEN

Artikel 2

Freistellung

Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung ist Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht anwendbar auf Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen des Versicherungssektors über

a)

die gemeinsame Erhebung und Verbreitung von Daten, die für folgende Zwecke erforderlich sind:

i)

Berechnung von Durchschnittskosten für die Deckung eines genau beschriebenen Risikos in der Vergangenheit (nachstehend „Erhebungen“ genannt);

ii)

Erstellung von Sterbetafeln und Tafeln über die Häufigkeit von Krankheiten, Unfällen und Invalidität im Bereich der Versicherungen, die ein Kapitalisierungselement beinhalten (nachstehend „Tabellen“ genannt);

b)

die gemeinsame Durchführung von Studien zu den wahrscheinlichen Auswirkungen allgemeiner Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der betreffenden Unternehmen liegen, auf die Häufigkeit oder das Ausmaß von künftigen Forderungen bei einem bestimmten Risiko oder einer bestimmten Risikosparte oder auf den Ertrag verschiedener Anlageformen (nachstehend „Studien“ genannt) sowie die Verbreitung der Ergebnisse solcher Studien.

Artikel 3

Freistellungsvoraussetzungen

(1)   Die in Artikel 2 Buchstabe a vorgesehene Freistellung gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Erhebungen und Tabellen

a)

auf der Zusammenstellung von Daten beruhen, die sich auf eine als Beobachtungszeitraum gewählte Anzahl von Risiko-Jahren beziehen und die identische oder vergleichbare Risiken in ausreichender Zahl betreffen, damit eine statistisch auswertbare Größe entsteht und unter anderem Folgendes beziffert werden kann:

i)

die Anzahl der Schadensfälle in dem genannten Zeitraum;

ii)

die Zahl der in dem Beobachtungszeitraum in jedem Risiko-Jahr versicherten einzelnen Risiken;

iii)

die Gesamtheit der innerhalb dieses Zeitraums aufgrund der aufgetretenen Schadensfälle geleisteten oder geschuldeten Zahlungen;

iv)

der Gesamtbetrag der Versicherungssummen pro Risiko-Jahr während des gewählten Beobachtungszeitraums;

b)

hinsichtlich der verfügbaren Statistiken so detailliert sind, wie es versicherungsstatistisch angemessen ist;

c)

unter keinen Umständen Sicherheitszuschläge, Erträge aus Rückstellungen, Verwaltungs- oder Vertriebskosten oder Steuern und sonstige Abgaben beinhalten oder Investitionserlöse oder erwartete Gewinne berücksichtigen.

(2)   Die in Artikel 2 vorgesehenen Freistellungen gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Erhebungen, Tabellen und Studienergebnisse

a)

nicht die beteiligten Versicherungsunternehmen oder einen Versicherungsnehmer identifizieren;

b)

bei der Erstellung und Verbreitung einen Hinweis auf ihre Unverbindlichkeit enthalten;

c)

keinen Hinweis auf die Höhe von Bruttoprämien enthalten;

d)

allen Versicherungsunternehmen, auch solchen die nicht auf dem räumlichen oder sachlichen Markt tätig sind, auf den sich diese Erhebungen, Tabellen oder Studienergebnisse beziehen, die ein Exemplar erbitten, zu angemessenen und diskriminierungsfreien Konditionen und erschwinglichen Preisen zur Verfügung gestellt werden;

e)

Verbraucher- und Kundenorganisationen, die spezifische und präzise Zugangsanträge aus ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründen stellen, zu angemessenen und diskriminierungsfreien Konditionen und erschwinglichen Preisen zur Verfügung gestellt werden, ausgenommen wenn die Nichtoffenlegung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit objektiv gerechtfertigt ist.

Artikel 4

Von der Freistellung ausgenommene Vereinbarungen

Die Freistellungen nach Artikel 2 gelten nicht für beteiligte Unternehmen, die sich verpflichten oder es anderen Unternehmen auferlegen, keine anderen Erhebungen oder Tabellen als die in Artikel 2 Buchstabe a genannten zu verwenden oder nicht von den Ergebnissen der Studien nach Artikel 2 Buchstabe b abzuweichen.

KAPITEL III

GEMEINSAME DECKUNG BESTIMMTER ARTEN VON RISIKEN

Artikel 5

Freistellung

Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung ist Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht anwendbar auf Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen des Versicherungssektors über die Bildung und die Tätigkeit von Gemeinschaften von Versicherungsunternehmen oder Gemeinschaften von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen mit dem Ziel der gemeinsamen Abdeckung bestimmter Risikosparten, sei es in der Form der Mitversicherung oder der Mit-Rückversicherung.

Artikel 6

Anwendung der Freistellung und der Marktanteilsschwellen

(1)   Ausschließlich zur Deckung neuartiger Risiken gegründete Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften werden nach Artikel 5 unabhängig von ihrem Marktanteil ab dem Tag ihrer erstmaligen Gründung für eine Dauer von drei Jahren freigestellt.

(2)   Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden für die Geltungsdauer dieser Verordnung gemäß Artikel 5 unter der Voraussetzung freigestellt, dass der von den beteiligten Unternehmen gehaltene gemeinsame Marktanteil folgende Werte nicht überschreitet:

a)

bei Mitversicherungsgemeinschaften 20 % eines der relevanten Märkte;

b)

bei Mit-Rückversicherungsgemeinschaften 25 % eines der relevanten Märkte.

(3)   Bei der Berechnung des Anteils eines beteiligten Unternehmens an dem relevanten Markt wird Folgendes berücksichtigt:

a)

der Marktanteil des beteiligten Unternehmens innerhalb der fraglichen Versicherungsgemeinschaft;

b)

der Marktanteil des beteiligten Unternehmens innerhalb anderer Versicherungsgemeinschaften auf demselben relevanten Markt wie die fragliche Versicherungsgemeinschaft, an der das beteiligte Unternehmen beteiligt ist; und

c)

der Marktanteil des beteiligten Unternehmens außerhalb jeglicher Versicherungsgemeinschaft auf demselben relevanten Markt wie die fragliche Versicherungsgemeinschaft.

(4)   Für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Marktanteilsschwellen gelten folgende Regeln:

a)

der Marktanteil wird auf der Grundlage der Bruttobeitragseinnahmen berechnet; falls diese Zahlen nicht erhältlich sind, können Schätzungen anhand anderer verlässlicher Marktinformationen, u. a. Risikodeckung oder Versicherungswert, zur Errechnung des Marktanteils des betreffenden Unternehmens herangezogen werden;

b)

der Marktanteil wird anhand der Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt.

(5)   Wird die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Marktanteilsschwelle von 20 % erst im Laufe der Zeit überschritten und wird dabei ein Wert von höchstens 25 % erreicht, so gilt die Freistellung nach Artikel 5 im Anschluss an das Jahr, in dem die Schwelle von 20 % zum ersten Mal überschritten wird, für weitere zwei aufeinander folgende Kalenderjahre.

(6)   Wird die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Marktanteilsschwelle von 20 % erst im Laufe der Zeit überschritten und wird dabei ein Wert von mehr als 25 % erreicht, so gilt die Freistellung nach Artikel 5 im Anschluss an das Jahr, in dem die Schwelle von 25 % zum ersten Mal überschritten wird, für ein weiteres Kalenderjahr.

(7)   Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Vorteile dürfen nicht in der Weise miteinander verbunden werden, dass ein Zeitraum von zwei Kalenderjahren überschritten wird.

(8)   Wird die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Marktanteilsschwelle von 25 % erst im Laufe der Zeit überschritten und wird dabei ein Wert von höchstens 30 % erreicht, so gilt die Freistellung nach Artikel 5 im Anschluss an das Jahr, in dem die Schwelle von 25 % zum ersten Mal überschritten wird, für weitere zwei aufeinander folgende Kalenderjahre.

(9)   Wird die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Marktanteilsschwelle von 25 % erst im Laufe der Zeit überschritten und wird dabei ein Wert von mehr als 30 % erreicht, so gilt die Freistellung nach Artikel 5 im Anschluss an das Jahr, in dem die Schwelle von 30 % zum ersten Mal überschritten wird, für ein weiteres Kalenderjahr.

(10)   Die in den Absätzen 8 und 9 genannten Vorteile dürfen nicht in der Weise miteinander verbunden werden, dass ein Zeitraum von zwei Kalenderjahren überschritten wird.

Artikel 7

Freistellungsvoraussetzungen

Die in Artikel 5 vorgesehene Freistellung gilt nur unter der Voraussetzung, dass

a)

jedes beteiligte Unternehmen das Recht hat, nach einer angemessenen Kündigungsfrist aus der Versicherungsgemeinschaft auszuscheiden, ohne dass dies Sanktionen zur Folge hat;

b)

die Regeln der Versicherungsgemeinschaft die daran beteiligten Unternehmen nicht verpflichten, Risiken der von der Versicherungsgemeinschaft gedeckten Art ganz oder teilweise über die Versicherungsgemeinschaft zu versichern oder rückzuversichern, und ihnen nicht untersagen, diese Risiken außerhalb der Versicherungsgemeinschaft zu versichern oder rückzuversichern;

c)

die Regeln der Versicherungsgemeinschaft die Tätigkeit der Versicherungsgemeinschaft oder der beteiligten Unternehmen nicht auf die Versicherung oder Rückversicherung von Risiken in bestimmten geografischen Gebieten der Union beschränken;

d)

die Vereinbarung Produktion und Absatz nicht einschränkt;

e)

die Vereinbarung keine Aufteilung von Märkten oder Kunden vorsieht und

f)

die beteiligten Unternehmen einer Mit-Rückversicherungsgemeinschaft keine Bruttoprämien für die Direktversicherung vereinbaren.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Übergangszeit

Das Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV gilt vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2010 nicht für Vereinbarungen, die am 31. März 2010 bereits in Kraft waren und die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der Verordnung (EG) Nr. 358/2003, nicht aber für eine Freistellung nach dieser Verordnung, erfüllen.

Artikel 9

Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. März 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 1.

(2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 ist an die Stelle des Artikels 81 EG-Vertrag der Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 101 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf Artikel 101 AEUV als Bezugnahmen auf Artikel 81 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(3)  ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 8.

(4)  KOM(2009) 138.

(5)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


30.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 268/2010 DER KOMMISSION

vom 29. März 2010

zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere Artikel 17 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2007/2/EG gewähren die Mitgliedstaaten den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft nach harmonisierten Bedingungen Zugang zu Geodatensätzen und -diensten.

(2)

Damit der Zugang zu Geodatensätzen und -diensten nach einem einheitlichen Vorgehen gewährt wird, sollten in dieser Verordnung obligatorische Mindestanforderungen festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Richtlinie 2007/2/EG sind Einschränkungen der gemeinsamen Datennutzung zulässig. Selbst wenn die Mitgliedstaaten solche Einschränkungen vornehmen, sollten sie die Möglichkeit haben, Maßnahmen (z. B. Sicherheitsmaßnahmen) vorzugeben, die die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft treffen müssen, um dennoch Zugang zu diesen Datensätzen und -diensten zu erhalten.

(4)

In jeder Vereinbarung, einschließlich Lizenzvereinbarungen, Verträgen und E-Mail-Korrespondenzen, oder in jeder sonstigen Regelung für den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden im Rahmen dieser Verordnung sollte die Terminologie des Artikels 3 der Richtlinie 2007/2/EG verwendet werden.

(5)

Zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben und als Beitrag zur Durchführung der europäischen Umweltpolitik sollten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in der Lage sein, den für sie tätigen Auftragnehmern Geodatensätze und -dienste zur Verfügung zu stellen.

(6)

Generell sollten Regelungen 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr im Einklang stehen. Da zuvor aufgestellte Regelungen möglicherweise noch gelten, sind allerdings Übergangsbestimmungen erforderlich. Regelungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gelten, müssen daher bei ihrer Erneuerung oder ihrem Auslaufen, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr in Einklang gebracht werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2007/2/EG festgelegt.

Artikel 2

Einschränkungen des Zugangs

Auf Anfrage des Organs oder der Einrichtung der Gemeinschaft begründen die Mitgliedstaaten eine etwaige Einschränkung der gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Richtlinie 2007/2/EG.

Die Mitgliedstaaten können angeben, unter welchen Bedingungen ein eingeschränkter Zugang gemäß Artikel 17 Absatz 7 gewährt werden kann.

Artikel 3

Regelungen

(1)   Jede Regelung des Zugangs zu Geodatensätzen und -diensten steht vollkommen mit dieser Verordnung im Einklang.

(2)   In jeder Regelung des Zugangs zu Geodatensätzen und -diensten werden die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2007/2/EG verwendet.

Artikel 4

Nutzung von Geodatensätzen und -diensten

(1)   Die Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft können den für sie tätigen Auftragnehmern Geodatensätze oder -dienste zur Verfügung stellen.

(2)   Werden gemäß Absatz 1 Geodatensätze und -dienste zur Verfügung gestellt, so treffen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft jede mögliche Maßnahme, um die unbefugte Nutzung von Geodatensätzen und -diensten zu verhindern.

(3)   Wurden gemäß Absatz 1 Geodatensätze und -dienste zur Verfügung stellt, so darf die Partei, die den Zugang erhalten hat, den Geodatensatz oder -dienst ohne die schriftliche Zustimmung des ursprünglichen Daten- oder Dienstleistungsanbieters keiner weiteren Partei zur Verfügung stellen.

Artikel 5

Metadaten

Die im Einklang mit dieser Verordnung für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft geltenden Bedingungen sind im Metadatenelement 8.1 in Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission (2) anzugeben.

Artikel 6

Transparenz

(1)   Beantragt ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft den Zugang zu einem Geodatensatz oder -dienst, so stellen die Mitgliedstaaten auf Verlangen für die Bewertung und Nutzung auch Angaben zu den Verfahren für die Sammlung, Verarbeitung, Produktion und Kontrolle der Qualität der Geodatensätze und -dienste sowie für die Erlangung des Zugangs zu diesen bereit, sofern diese zusätzlichen Angaben vorliegen und in zumutbarer Weise abgerufen und zur Verfügung gestellt werden können.

(2)   Auf Verlangen schließen die Angebote, die die Mitgliedstaaten den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Gewährung des Zugangs zu Geodatensätzen und -diensten machen, die Grundlage für die Gebührenerhebung und die berücksichtigten Faktoren ein.

Artikel 7

Antwortzeiten

Die Mitgliedstaaten gewähren den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach Eingang eines schriftlichen Antrags, sofern der Mitgliedstaat und das Organ bzw. die Einrichtung der Gemeinschaft im gegenseitigen Einverständnis nichts anderes vereinbart haben.

Artikel 8

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Regelungen 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit dieser im Einklang stehen.

Bestehen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Regelungen für die Bereitstellung von Geodatensätzen und -diensten, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Regelungen ab ihrer Erneuerung oder ihrem Auslaufen, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr im Einklang stehen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12.


30.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2010 DER KOMMISSION

vom 29. März 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

156,4

JO

64,0

MA

141,2

TN

160,3

TR

101,1

ZZ

124,6

0707 00 05

JO

75,8

MA

87,9

TR

126,5

ZZ

96,7

0709 90 70

MA

143,4

TR

108,5

ZZ

126,0

0805 10 20

EG

46,7

IL

56,3

MA

53,6

TN

47,0

TR

65,5

ZZ

53,8

0805 50 10

EG

66,4

IL

91,6

MA

49,1

TR

68,9

ZA

69,5

ZZ

69,1

0808 10 80

AR

80,9

BR

83,8

CA

100,2

CL

85,6

CN

76,2

MK

23,6

US

130,0

ZA

94,1

ZZ

84,3

0808 20 50

AR

75,5

CL

96,3

CN

35,0

MX

100,0

UY

106,8

ZA

100,8

ZZ

85,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

30.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Februar 2010

zur Veröffentlichung der Empfehlung 2010/190/EU, in Griechenland die mangelnde Übereinstimmung mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zu beenden und das Risiko einer Gefährdung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion zu beseitigen

(2010/181/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Februar 2010 verabschiedete der Rat die Empfehlung 2010/190/EU (1) mit dem Ziel, in Griechenland die mangelnde Übereinstimmung mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zu beenden und das Risiko einer Gefährdung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion zu beseitigen.

(2)

Die Veröffentlichung dieser Empfehlung dürfte die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union erleichtern, zu einem besseren Verständnis zwischen den Wirtschaftsakteuren beitragen und die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen erleichtern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Empfehlung 2010/190/EU mit dem Ziel, in Griechenland die mangelnde Übereinstimmung mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zu beenden und das Risiko einer Gefährdung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion zu beseitigen, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 16. Februar 2010 wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  Siehe Seite 65 dieses Amtsblatts.


30.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Februar 2010

zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

(2010/182/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 136,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(4)

Am 27. April 2009 entschied der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit bestand, und sprach gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV sowie Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) Empfehlungen aus mit dem Ziel, das übermäßige Defizit spätestens 2010 zu beenden. Zudem setzte der Rat den 27. Oktober 2009 als Frist für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest.

(5)

Die im April 2009 von Griechenland übermittelten Daten zum tatsächlichen und geplanten öffentlichen Defizit und Schuldenstand wurden in der Datenmeldung vom Oktober 2009 erheblich nach oben korrigiert. Der Defizitwert für 2008 erhöhte sich (von den im April 2009 gemeldeten 5 % des BIP) auf 7¾ % des BIP, während die Schuldenquote der Meldung zufolge Ende 2008 99 % des BIP erreichte (gegenüber 97,6 % laut Datenmeldung vom April 2009). Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (2) hat die Kommission (Eurostat) auf Grund von „signifikannten Unsicherheiten“ in den von Griechenland gemeldeten Daten einen generellen Vorbehalt hinsichtlich der Qualität der von Griechenland übermittelten Angaben eingelegt. Da der Vorbehalt der Kommission (Eurostat) hinsichtlich der öffentlichen Finanzstatistik Griechenlands bislang nicht zurückgezogen wurde, ist die griechische Staatsfinanzstatistik noch nicht bestätigt und kann weitere Änderungen erfahren. Nach der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen und der griechischen Stabilitätsprogrammaktualisierung vom Januar 2010 (im Folgenden als „Aktualisierung vom Januar 2010“ bezeichnet) hat das gesamtstaatliche Defizit 2009 12¾ % des BIP erreicht, gegenüber einem Zielwert von 3,7 % des BIP in der Aktualisierung vom Januar 2009. Ausgehend von der amtlichen BIP-Wachstumsprognose von – ¼ % für das Jahr 2010 wurde das Defizitziel für 2010 auf 8,7 % des BIP und damit weit über dem Referenzwert von 3 % des BIP angesetzt.

(6)

Am 2. Dezember 2009 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Griechenland auf seine Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV vom 27. April 2009 (im Folgenden als „Empfehlung des Rates vom 27. April 2009“ bezeichnet) keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte.

(7)

Am 11. Februar 2010 hat der Europäische Rat die finanzielle Situation Griechenlands erörtert und dabei die Anstrengungen der griechischen Regierung unterstützt, sowie ihre Selbstverpflichtung, alles, einschließlich der Annahme zusätzlicher Maßnahmen, zu tun, um sicherzustellen, dass die im Stabilitätsprogramm gesetzten Ziele erreicht werden, und rief Griechenland dazu auf, alle Maßnahmen rigoros und entschlossen durchzuführen, um die Defizitquote im Jahr 2010 tatsächlich um 4 Prozentpunkte des BIP zu senken.

(8)

Leistet ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge, so kann der Rat nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV beschließen, den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den Defizitabbau zu treffen. Der Rat beschließt damit nicht zum ersten Mal, Griechenland nach Artikel 126 Absatz 9 in Verzug zu setzen. Schon am 17. Februar 2005 hatte der Rat beschlossen, Griechenland gemäß Artikel 104 Absatz 9 EGV mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen.

(9)

Bei der Festlegung des Inhalts der Inverzugsetzung gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV einschließlich der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits sollten die folgenden Faktoren berücksichtigt werden. Erstens war das geschätzte Defizit 2009 erheblich höher als zum Zeitpunkt der Annahme der Empfehlung des Rates vom 27. April 2009, und die Wirkung der im Laufe von 2009 durchgeführten Konsolidierungsmaßnahmen ist durch Ausgabenüberschreitungen und Einnahmenausfälle mehr als zunichte gemacht worden. Die zur Korrektur des übermäßigen Defizits insgesamt erforderliche Anpassung macht mehr als 9¾ % BIP-Prozentpunkte aus. Zweitens beträgt die in der Aktualisierung vom Januar 2010 vorgesehene budgetäre Anpassung nominal 4 BIP-Prozentpunkte, wovon nach Angaben der griechischen Behörden zwei Drittel auf dauerhafte Maßnahmen entfallen.

(10)

Im Lichte dieser Faktoren scheint es notwendig, die in der Empfehlung des Rates vom 27. April 2009 gesetzte Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits in Griechenland allein schon wegen des Umfangs des Konsolidierungsbedarfs um zwei Jahre, d. h. bis 2012, zu verlängern, was auch der griechischen Aktualisierung vom Januar 2010 entspricht.

(11)

Am 16. Februar 2010 verabschiedete der Rat die Empfehlung (3) an Griechenland mit dem Ziel, in Griechenland die mangelnde Übereinstimmung mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zu beenden und das Risiko einer Gefährdung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion zu beseitigen (im Folgenden als „Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010“ bezeichnet).

(12)

Ausgehend von realen BIP-Wachstumsraten von – ¼ % bzw. ¾ %, die die Kommissionsdienststellen in ihrer Herbstprognose 2009 für 2010 und 2011 erwarten, und angesichts der Risiken für die weitere Haushaltsentwicklung wird die rigorose Ausführung des Haushalts 2010 von allergrößter Bedeutung sein, um die öffentlichen Finanzen auf einen Pfad zu führen, der bis 2012 in die Korrektur des übermäßigen Defizits mündet. Soll das öffentliche Defizit 2011 auf 5,6 % des BIP und 2012 auf 2,8 % des BIP begrenzt werden, so müssen für 2011 und 2012 konkrete unbefristete Maßnahmen beschlossen werden. In struktureller Betrachtung sollte die Konsolidierungsanstrengung zur Erreichung eines solchen Defizitrückführungspfads 2010 und 2011 mindestens 3½ % des BIP und 2012 mindestens 2½ % des BIP betragen.

(13)

Die Korrektur des übermäßigen Defizits erfordert nicht nur eine Reihe von gezielten Kürzungen der öffentlichen Ausgaben (darunter insbesondere Einsparungen bei Lohnkosten, Sozialleistungen und bei der Beschäftigung im öffentlichen Sektor) und einnahmensteigernden Maßnahmen (darunter insbesondere eine Steuerreform sowie die Anhebung der Verbrauch- und Immobiliensteuern), sondern auch verschiedene Verbesserungen am haushaltspolitischen Rahmen Griechenlands (z. B. mittelfristige Haushaltsplanung, Einführung bestimmter Haushaltsvorschriften und diverse institutionelle Veränderungen). Die meisten dieser Maßnahmen wurden in der Aktualisierung vom Januar 2010 von den griechischen Behörden selbst dargelegt. Die vollständige Umsetzung aller notwendigen Maßnahmen innerhalb fester Fristen sollte ausdrücklich gefordert werden, da sie als zwingend erforderlich erscheint, um die öffentlichen Finanzen in Griechenland glaubhaft und nachhaltig zu sanieren. Angesichts der Risiken des geplanten Anpassungspfads hält sich Griechenland, wie im Stabilitätsprogramm angekündigt, dafür bereit, zusätzliche Maßnahmen zu erlassen und umzusetzen, um sicherzustellen, dass der Anpassungspfad eingehalten wird.

(14)

Da bei der Erhebung der griechischen Finanzstatistik wiederholt ernsthafte Mängel festgestellt wurden und um eine angemessene Überwachung der öffentlichen Finanzlage in Griechenland zu ermöglichen, sind weitere Anstrengungen zur Verbesserung der Erhebung und Verarbeitung der nach geltendem Recht vorgeschriebenen Daten zum Gesamtstaat erforderlich, insbesondere durch die Verbesserung der Verfahren, die die umgehende und korrekte Übermittlung dieser Daten gewährleisten. Dazu gehören die vierteljährliche und jährliche Erhebung von Statistiken zu den öffentlichen Finanzen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2223/96 (4), (EG) Nr. 264/2000 (5), (EG) Nr. 1221/2002 (6), (EG) Nr. 501/2004 (7), (EG) Nr. 1222/2004 (8), (EG) Nr. 1161/2005 (9) und (EG) Nr. 479/2009 sowie die monatliche Veröffentlichung von Daten zur Ausführung des Staatshaushalts und die prompte Verfügbarkeit von Finanzdaten zu Sozialversicherung, Gemeinden und außerbudgetären Fonds. Da die administrativen Veränderungen, die erforderlich sind, um zuverlässige und glaubwürdige Finanzstatistiken zu erheben, jedoch Zeit in Anspruch nehmen können, ist es wichtig, dass die Veränderung des öffentlichen Schuldenstands regelmäßig überwacht wird und sowohl für das Defizit als auch die Veränderung des Schuldenstands Ziele festgelegt werden.

(15)

Der öffentliche Bruttoschuldenstand betrug Ende 2009 schätzungsweise über 113 % des BIP. Damit gehört die Schuldenquote zu den höchsten in der Union und liegt weit über dem im AEUV verankerten Referenzwert von 60 % des BIP. Zusammen mit den Marktentwicklungen und der damit einhergehenden Neubewertung der Risiken verteuert dies nicht nur etwaige neue Anleiheemissionen, sondern auch die Refinanzierung des bestehenden öffentlichen Schuldenstands. Hinzu kommt, dass andere Faktoren als die Nettokreditaufnahme in hohem Maße zur Veränderung des Schuldenstands beigetragen haben. Griechenland muss weitere Maßnahmen ergreifen, um solche Faktoren in den Griff zu bekommen und die Schuldenquote auf diese Weise in Übereinstimmung mit den Projektionen für den gesamtstaatlichen Finanzierungssaldo und das nominale BIP-Wachstum rasch genug zu senken. Die jährliche Veränderung des nominalen gesamtstaatlichen Schuldenstands sollte im Zeitraum 2010—2012 mit den Defizitzielen und Bestandsanpassungen von insgesamt ¼ % des BIP pro Jahr 2010, 2011 und 2012 in Einklang stehen.

(16)

Griechenland sollte bis zum 16. März 2010 einen Bericht vorlegen, in dem es darlegt, welche Maßnahmen nach welchem Zeitplan umgesetzt werden sollen, um die Haushaltsziele 2010 zu erreichen. Griechenland sollte dem Rat und der Kommission außerdem regelmäßig Bericht darüber erstatten, wie die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen umgesetzt werden. Angesichts der ernsten Lage der öffentlichen Finanzen Griechenlands sollten diese Berichte ab 15. Mai 2010 regelmäßig vorgelegt und veröffentlicht werden. Die Berichte sollten insbesondere eine Beschreibung der Maßnahmen enthalten, die bereits umgesetzt wurden, und der Maßnahmen, die 2010 geplant sind, um die öffentlichen Finanzen zu konsolidieren und ihre langfristige Tragfähigkeit zu verbessern. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Haushaltskonsolidierung und der Notwendigkeit, Strukturreformen durchzuführen und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, sollte Griechenland in diesen Berichten auch auf die Maßnahmen eingehen, die in Reaktion auf die Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 getroffen werden. Die Berichte sollten weiter auch Angaben zur monatlichen Ausführung des Staatshaushalts, zum Haushaltsvollzug der Sozialversicherung und der Kommunen, zu Anleiheemissionen, zur Beschäftigungsentwicklung im öffentlichen Sektor, zu den Ausgaben vor Auszahlung und, mindestens jährlich, zur Finanzlage der öffentlichen Unternehmen enthalten. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Haushaltskonsolidierung und der Notwendigkeit, Strukturreformen durchzuführen und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, hat der Rat Griechenland aufgefordert, im Rahmen der in diesem Beschluss vorgesehenen vierteljährlichen Berichte über die Maßnahmen zu berichten, die in Reaktion auf seine Empfehlung vom 16. Februar 2010 ergriffen werden. Die Kommission und der Rat werden die Berichte prüfen, um die Fortschritte bei der Korrektur des übermäßigen Defizits zu bewerten.

(17)

In der Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union vom 11. Februar 2010 wurde die Kommission aufgefordert, die Durchführung dieses Beschlusses in Kontakt mit der EZB genau zu überwachen und zusätzliche notwendige Maßnahmen vorzuschlagen.

(18)

Nachdem das übermäßige Defizit korrigiert worden ist, sollte Griechenland die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass das mittelfristige Ziel eines strukturell ausgeglichenen Haushalts so bald wie möglich erreicht wird. Zu diesem Zweck sollten die griechischen Behörden weiterhin unbefristete Maßnahmen durchführen, um die laufenden Primärausgaben, insbesondere die Lohnkosten, Sozialleistungen, Subventionen und sonstigen Transferleistungen, einzudämmen. Außerdem sollte Griechenland sicherstellen, dass die Haushaltskonsolidierung auch auf eine qualitative Verbesserung der öffentlichen Finanzen gerichtet ist, und im Rahmen eines umfassenden Reformprogramms zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes beitragen, während gleichzeitig die Reform der Steuerverwaltung zügig fortgesetzt wird. Angesichts des anschwellenden Schuldenstands und des projizierten Anstiegs der alterungsbedingten Ausgaben sollten die griechischen Behörden die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen weiter verbessern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Griechenland beendet das derzeitige übermäßige Defizit so rasch wie möglich, spätestens aber im Jahr 2012.

(2)   Der Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits beinhaltet eine jährliche strukturelle Anpassung um mindestens 3½ BIP-Prozentpunkte in den Jahren 2010 und 2011 sowie mindestens 2½ BIP-Prozentpunkte im Jahr 2012.

(3)   Der Anpassungspfad gemäß Absatz 2 erfordert, dass das gesamtstaatliche Defizit 21 270 Mio. EUR im Jahr 2010, 14 170 Mio. EUR im Jahr 2011 und 7 360 Mio. EUR im Jahr 2012 nicht übersteigt.

(4)   Der Anpassungspfad gemäß Absatz 2 erfordert, dass die jährliche Veränderung des konsolidierten gesamtstaatlichen Bruttoschuldenstands 21 760 Mio. EUR im Jahr 2010, 14 680 Mio. EUR im Jahr 2011 und 7 880 Mio. EUR im Jahr 2012 nicht übersteigt.

(5)   Die Reduzierung des Defizits sollte beschleunigt werden, wenn die wirtschaftliche Situation und die Haushaltssituation sich besser als erwartet entwickeln.

Artikel 2

Um das übermäßige Defizit zu beenden und den Anpassungspfad einzuhalten, führt Griechenland eine Reihe von Konsolidierungsmaßnahmen, einschließlich der im Stabilitätsprogramm genannten, durch, insbesondere folgende:

A.   BIS 15. MAI 2010 ZU ERGREIFENDE DRINGENDE KONSOLIDIERUNGSMASSNAHMEN

Wie im Stabilitätsprogramm einschließlich der von Griechenland am 2. Februar 2010 angekündigten Konsolidierungsmaßnahmen dargestellt, wird Griechenland

Ausgaben

a)

im Haushalt 2010 10 % der für die Ministerien vorgesehenen Mittel (außer Gehälter und Pensionen) für unvorhergesehene Ausgaben zurückstellen, bis die Mittelumschichtung zwischen den Ministerien abgeschlossen ist und feststeht, welche Ausgabenprogramme gekürzt werden sollen, damit die Ausgaben auf Dauer deutlich sinken;

b)

die Lohnkosten senken, insbesondere indem die Nominallöhne bei Zentralstaat, Kommunen, staatlichen Agenturen und anderen öffentlichen Einrichtungen eingefroren und Stellen abgebaut werden; 2010 keine Neueinstellungen vornehmen und unbesetzte Stellen im Sektor Gesamtstaat, einschließlich befristeter Stellen, streichen, insbesondere indem in den Ruhestand tretende Beamte nicht ersetzt werden;

c)

als ersten Schritt zur Verbesserung des Entlohnungssystems und Straffung der Tarifstruktur im öffentlichen Sektor die Sonderzulagen für Beamte kürzen (einschließlich Zulagen außerbudgetärer Herkunft), um eine Kürzung der Gesamtentlohnung im Sektor Gesamtstaat zu erreichen;

d)

nominale Kürzungen bei den Sozialversicherungsleistungen vornehmen, auch indem die Indexierung von Leistungen und Ansprüchen durch entsprechende Maßnahmen eingeschränkt wird;

Einnahmen

e)

einen progressiven Steuertarif für alle Einkommensarten einführen und die Besteuerung von Arbeits- und Kapitaleinkünften horizontal vereinheitlichen;

f)

sämtliche Steuerbefreiungen und autonome Steuerregelungen abschaffen, auch für Einkünfte aus Sonderzulagen für Beamte;

g)

für Selbständige Steuervorauszahlungen einführen;

h)

dauerhafte Abgaben auf Gebäude einführen und die Immobiliensteuern gegenüber den ab 31. Dezember 2009 geltenden Sätzen erhöhen;

i)

die Verbrauchsteuer auf Tabak, Alkohol und Kraftstoff gegenüber den ab 31. Dezember 2009 geltenden Sätzen erhöhen;

j)

die zurzeit geplanten Reformen am Steuersystem ausführlich erläutern und bis Ende März 2010 durchführen, wobei etwaige Effizienzgewinne für einen weiteren Defizitabbau genutzt werden.

B.   UNTERSTÜTZENDE MASSNAHMEN ZUR SICHERUNG DER HAUSHALTSZIELE 2010

a)

Soweit sich eine Anzahl Risiken, mit denen die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Obergrenzen für Defizit und Schuldenstand behaftet sind, verwirklicht, kündigt Griechenland in dem am 16. März 2010 vorzulegenden Bericht weitere Maßnahmen an, zusätzlich zu den Maßnahmen, die in Artikel 2 Teil A vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass das Haushaltsziel für 2010 eingehalten wird. Diese zusätzlichen Maßnahmen sollten sich schwerpunktmäßig auf Ausgabenkürzungen konzentrieren (z. B. weitere Kürzung der laufenden und der Kapitalausgaben, auch durch Streichung der Einstellungen in die Reserve für unvorhergesehene Ausgaben), könnten aber auch einnahmenwirksame Maßnahmen umfassen (etwa die Erhöhung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer, die Einführung von Verbrauchsteuern auf Luxusgüter einschließlich Privatfahrzeuge, eine weitere Anhebung der Verbrauchsteuer auf Energieprodukte). Die erste diesbezügliche Bewertung findet anlässlich des ersten Berichts am 16. März 2010 statt.

C.   BIS ENDE 2010 ZU ERLASSENDE WEITERE MASSNAHMEN

Ausgaben

a)

die notwendigen Reformen erlassen, um die budgetären Auswirkungen der Bevölkerungsalterung durch Reform des Gesundheits- und Rentensystems signifikant zu verringern, wobei diese Reformen im Rahmen des „Peer Review“-Verfahrens des Ausschusses für Wirtschaftspolitik zu bestätigen sind, und insbesondere die Parameter des Rentensystems reformieren, um angesichts der Bevölkerungsalterung die langfristige finanzielle Tragfähigkeit des Rentensystems zu sichern; zu diesem Zweck sollte die Reform eine Senkung der Pensionsobergrenze, die progressive Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters für Frauen und Männer sowie eine Änderung der Rentenformel zur besseren Koppelung an die während des Erwerbslebens geleisteten Beiträge und für mehr Generationengerechtigkeit beinhalten, und eine Rationalisierung der Regelungen für die Aufstockung geringer Renten vorsehen;

b)

die Beschäftigung im Sektor Gesamtstaat abbauen, indem befristete Verträge weiter gekürzt und grundsätzlich nur einer von fünf in den Ruhestand tretenden Bediensteten ersetzt wird;

c)

das Entlohnungssystem für direkte Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung reformieren, wobei die Grundsätze für Lohnbildung und -planung vereinheitlicht werden und die Tarifstruktur mit dem Ziel gestrafft wird, die Lohnkosten zu senken; auch auf der kommunalen Ebene müssen die Lohnkosten gesenkt werden, und die neue einheitliche Tarifordnung für den öffentlichen Sektor muss in differenzierterer Form auch auf die Kommunen und verschiedene andere Agenturen angewandt werden, wobei gleichermaßen zu gewährleisten ist, dass der öffentliche Sektor die besten Kräfte halten kann;

Einnahmen

d)

den Kampf gegen Steuerumgehung und Steuerbetrug ernsthaft verstärken (insbesondere im Hinblick auf MwSt., KSt. und die Besteuerung von Selbständigen), auch indem Steuerzahlungen nachdrücklicher rechtlich durchgesetzt und etwaige Erlöse für einen weiteren Defizitabbau genutzt werden;

e)

die Steuerverwaltung weiter modernisieren, unter anderen indem eine uneingeschränkt rechenschaftspflichtige Steuerverwaltung geschaffen wird, die jährliche Ziele setzen sollte und innerhalb von Bewertungssystemen operiert, mit denen die Leistung der Finanzämter überwacht wird; in Bezug auf hochrangige Mitarbeiter, Infrastruktur und Ausrüstung sowie Leitungsstrukturen und Systeme für den Informationsaustausch die nötigen Mittel zur Verfügung stellen, wobei gleichzeitig genügende Sicherungen gegen politische Einflussnahme bestehen sollten;

Haushaltspolitischer Rahmen

f)

ausführlich erläutern, welche Maßnahmen 2011 und 2012 durchzuführen sind, um die in der Aktualisierung vom Januar 2010 gesetzten Ziele zu erreichen;

g)

die Position des Finanzministeriums bei der Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsgesetzes gegenüber den Fachministerien stärken und ihm bessere Kontrollmöglichkeiten beim Haushaltsvollzug einräumen; außerdem die tatsächliche Durchführung einer programmbezogenen Haushaltsplanung sicherstellen;

h)

den Obersten Rechnungshof weiter reformieren, unter anderem indem eine uneingeschränkt rechenschaftspflichtige Haushaltsverwaltung eingerichtet wird, die mehrjährige Ausgabenziele setzen und innerhalb eines Leistungskontroll- und Bewertungssystems operieren sollte; in Bezug auf hochrangige Mitarbeiter, Infrastruktur und Ausrüstung sowie Leitungsstrukturen und Systeme für den Informationsaustausch die nötigen Mittel zur Verfügung stellen; dabei sollten genügende Sicherungen gegen politische Einflussnahme bestehen;

i)

einen mittelfristigen Haushaltsrahmen mit verbindlichen Ausgabenplafonds auf der Grundlage einer mehrjährigen Ausgabenvorschrift beschließen und eine unabhängige Haushaltspolitik-Agentur einrichten, die öffentlich und zeitnah über Haushaltspläne und Haushaltsvollzug aller gesamtstaatlicher Stellen, die öffentliche Gelder verwalten, Bericht erstattet;

j)

innerhalb des in Ziffer i genannten mittelfristigen Haushaltsrahmens für die mittlere Frist unverzüglich weitere unbefristete ausgabensenkende Maßnahmen bekannt geben;

k)

den Kampf gegen die Korruption in der öffentlichen Verwaltung ernsthaft verstärken, insbesondere im Hinblick auf Löhne und Zulagen im öffentlichen Sektor, öffentliche Beschaffung sowie Steuerveranlagung und Steuereinzug;

l)

die notwendigen Schritte einleiten, um eine Verkürzung der durchschnittlichen Laufzeit öffentlicher Anleihen zu vermeiden;

m)

die Anstrengungen fortsetzen, andere Faktoren als die Nettokreditaufnahme, die zu einer Veränderung des Schuldenniveaus beitragen, in den Griff zu bekommen.

D.   BIS 2012 ZU ERLASSENDE WEITERE KONSOLIDIERUNGSMASSNAHMEN

Ausgaben

a)

2011 und 2012 Anpassungsmaßnahmen dauerhafter Art durchführen, die sich schwerpunktmäßig vor allem auf die laufenden Ausgaben konzentrieren; insbesondere Ausgabenkürzungen einführen, die auf dauerhafte Einsparungen beim Staatsverbrauch, einschließlich Lohnkosten und Sozialleistungen, gerichtet sind, und die Beschäftigung im öffentlichen Sektor abbauen;

Einnahmen

b)

innerhalb eines mittelfristigen Haushaltsrahmens die Reform der Steuerverwaltung energisch fortsetzen, wobei etwaige Einnahmen für den Defizitabbau verwendet werden;

Haushaltspolitischer Rahmen

c)

die institutionellen Verfahren für die Erstellung verlässlicher und plausibler amtlicher Haushaltsvorausschätzungen, die den verfügbaren jüngsten Vollzugsentwicklungen und -trends Rechnung tragen, ausbauen; zu diesem Zweck sollten die amtlichen makroökonomischen Prognosen von externen Sachverständigen überprüft werden; die Prognose der Kommissionsdienststellen wird als Referenz herangezogen;

d)

keine einmaligen defizitsenkenden Maßnahmen in die Haushaltsziele einbeziehen;

e)

innerhalb des mittelfristigen Haushaltsrahmens zusätzliche unbefristete ausgabensenkende Maßnahmen ergreifen, um das mittelfristige Ziel eines nahezu ausgeglichenen oder überschüssigen Haushalts zu erreichen.

Artikel 3

Um eine zeitnahe und wirksame Einnahmen- und Ausgabenkontrolle sowie eine ordnungsgemäße Überwachung der Haushaltsentwicklungen zu ermöglichen, sollte Griechenland

a)

bis 15. Mai 2010 Rechtsvorschriften erlassen, mit denen die monatliche Veröffentlichung von Berichten über den Haushaltsvollzug jeweils spätestens zehn Tage nach Monatsende zur Pflicht gemacht wird;

b)

die bestehende gesetzliche Verpflichtung der Sozialversicherungsfonds und Krankenhäuser, alljährlich einen Jahresabschluss und eine Bilanz zu veröffentlichen, durchsetzen;

c)

die Anstrengungen zur Verbesserung der Erhebung und Verarbeitung von Daten zum Gesamtstaat fortführen, insbesondere indem die Kontrollmechanismen bei den Statistikbehörden und beim Obersten Rechnungshof ausgebaut werden und bei fehlerhaften Angaben effektiv eine persönliche Haftung gewährleistet wird, um die umgehende Bereitstellung gesamtstaatlicher Daten von hoher Qualität gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2223/96, (EG) Nr. 264/2000, (EG) Nr. 1221/2002, (EG) Nr. 501/2004, (EG) Nr. 1222/2004, (EG) Nr. 1161/2005, (EG) Nr. 223/2009 (10) und (EG) Nr. 479/2009 sicherzustellen;

d)

mit der Kommission (Eurostat) zusammenarbeiten, um unverzüglich einen Aktionsplan zur Behebung statistischer, institutioneller und im Bereich der Governance bestehender Unzulänglichkeiten zu vereinbaren;

e)

mit der Kommission (Eurostat) zusammenarbeiten und bei der Erhebung von Finanzstatistiken und sonstigen makroökonomischen Statistiken vor Ort geeignete technische Hilfe erhalten.

Artikel 4

(1)   Griechenland übermittelt dem Rat und der Kommission und veröffentlicht bis spätestens 16. März 2010 einen Bericht, in dem es darlegt, nach welchem Zeitplan die gemäß Artikel 2 eingeführten Maßnahmen umgesetzt werden sollen, einschließlich der notwendigen Maßnahmen nach Artikel 2 Teil B, um die Haushaltsziele 2010 zu erreichen.

(2)   Griechenland übermittelt dem Rat und der Kommission und veröffentlicht bis spätestens 15. Mai 2010 einen Bericht, in dem es darlegt, mit welchen Maßnahmen diesem Beschluss Folge geleistet werden soll. In der Folge übermittelt und veröffentlicht Griechenland diese Berichte vierteljährlich.

(3)   Die Berichte gemäß Absatz 2 sollten ausführliche Angaben zu Folgendem enthalten:

a)

konkrete Maßnahmen, die bis zum Berichtstermin durchgeführt wurden, um diesem Beschluss nachzukommen, einschließlich ihrer quantifizierten Haushaltsauswirkungen;

b)

konkrete Maßnahmen, die nach dem Berichtstermin durchgeführt werden sollen, um diesem Beschluss nachzukommen, Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen und eine Schätzung ihrer Haushaltsauswirkungen;

c)

monatlicher Vollzug des Staatshaushalts;

d)

Haushaltsvollzug der Sozialversicherung, Kommunen und außerbudgetären Fonds im Jahresverlauf;

e)

Emissionen und Tilgungen von Staatsanleihen;

f)

Entwicklungen bei der unbefristeten und befristeten Beschäftigung im öffentlichen Sektor;

g)

öffentliche Ausgaben vor Auszahlung (aufgelaufene Zahlungsrückstände) und

h)

Finanzlage der öffentlichen Unternehmen und anderen öffentlichen Einrichtungen (diese Informationen werden jährlich gegeben).

(4)   Die Kommission und der Rat analysieren die Berichte, um die Befolgung dieses Beschlusses durch Griechenland zu bewerten.

Bei diesen Bewertungen kann die Kommission die Maßnahmen angeben, die notwendig sind, um den Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits gemäß diesem Beschluss einzuhalten.

Artikel 5

Griechenland ergreift wirksame Maßnahmen, um diesem Beschluss bis zum 15. Mai 2010 nachzukommen.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Notifizierung wirksam.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Siehe Seite 65 dieses Amtsblatts.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 22).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


30.3.2010   

DE

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L 83/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. März 2010

zur Änderung der Entscheidung 2009/459/EG über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien

(2010/183/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/458/EG (2) hat der Rat Rumänien einen gegenseitigen Beistand gewährt und mit der Entscheidung 2009/459/EG (3) hat der Rat Rumänien einen mittelfristigen finanziellen Beistand gewährt.

(2)

Ausmaß und Schwere der Rezession in Rumänien erfordern eine Überprüfung der wirtschaftspolitischen Auflagen für die Auszahlung der einzelnen Tranchen des finanziellen Beistands der Gemeinschaft, um den Auswirkungen des unerwartet starken Rückgangs des realen BIP Rechnung zu tragen.

(3)

Die Entscheidung 2009/459/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2009/459/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Durchführung eines klar festgelegten mittelfristigen finanzpolitischen Programms, um das gesamtstaatliche Defizit unter den EGV-Referenzwert von 3 % des BIP zu senken, und zwar innerhalb des Zeitrahmens und entsprechend dem Konsolidierungspfad, die mit der im Zuge des Defizitverfahrens verabschiedeten Ratsempfehlung an Rumänen in Einklang stehen.“

2.

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Verabschiedung und Ausführung jährlicher Haushalte, die mit dem Konsolidierungspfad gemäß der Ergänzenden Absichtserklärung (Supplemental Memorandum of Understanding) in Einklang stehen, für 2010 und darüber hinaus.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Notifizierung wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 6.

(3)  ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8.


30.3.2010   

DE

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L 83/20


BESCHLUSS ATALANTA/1/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 5. März 2010

zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und des Beschlusses ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

(2010/184/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Unterabsatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Beschlüsse ATALANTA/2/2009 (2) und ATALANTA/3/2009 (3) des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und auf das Addendum (4) zu dem letztgenannten Beschluss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat am 16. Dezember 2008 eine Truppengestellungskonferenz abgehalten.

(2)

Im Anschluss an das Angebot der Ukraine, zur Operation Atalanta beizutragen, und nach der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und der Stellungnahme des Militärausschusses der Europäischen Union sollte der Beitrag der Ukraine angenommen werden.

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees wird wie folgt geändert:

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Beiträge von Drittstaaten

Im Anschluss an die Truppengestellungs- und Stellenbesetzungskonferenzen werden die Beiträge Norwegens, Kroatiens, Montenegros und der Ukraine zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) angenommen.“

Artikel 2

Der Anhang zum Beschluss ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2010.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

C. FERNÁNDEZ-ARIAS


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 52.

(3)  ABl. L 112 vom 6.5.2009, S. 9.

(4)  ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 40.


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 GENANNTEN DRITTSTAATEN

Norwegen

Kroatien

Montenegro

Ukraine.“


30.3.2010   

DE

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L 83/22


BESCHLUSS ATALANTA/2/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 23. März 2010

zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

(2010/185/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen.

(2)

Am 4. Dezember 2009 hat das PSK den Beschluss Atalanta/8/2009 (2) zur Ernennung von Konteradmiral Giovanni GUMIERO zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias angenommen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Flottillenadmiral Jan THÖRNQVIST zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias zu ernennen.

(4)

Der Militärausschuss der EU hat diese Empfehlung unterstützt.

(5)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Flottillenadmiral Jan THÖRNQVIST wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 14. April 2010 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2010.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

C. FERNÁNDEZ-ARIAS


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 327 vom 12.12.2009, S. 40.


30.3.2010   

DE

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L 83/23


BESCHLUSS 2010/186/GASP DES RATES

vom 29. März 2010

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Oktober 2009 den Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (1) angenommen.

(2)

Am 22. Dezember 2009 hat der Rat den Beschluss 2009/1003/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP (2) angenommen; mit diesem Beschluss wurden unter anderem zusätzliche restriktive Maßnahmen verhängt.

(3)

Der Rat ist der Auffassung, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, bestimmte Personen weiterhin in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufzuführen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP Anwendung finden. Die Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Namen der im Anhang dieses Beschlusses genannten Personen werden aus der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ESPINOSA


(1)  ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.

(2)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 51.


ANHANG

Liste der Personen nach Artikel 1

Nr. 2

Generalmajor Mamadouba (alias Mamadou) Toto CAMARA

Nr. 3

General Sékouba KONATÉ

Nr. 16

Major Kelitigui FARO

Nr. 43

Kabinet (alias Kabiné) KOMARA


30.3.2010   

DE

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L 83/24


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. März 2010

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1610)

(2010/187/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG enthalten Verzeichnisse nationaler Ausnahmen, die eine Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten zulassen. Diese Verzeichnisse sollten durch die Aufnahme neuer nationaler Ausnahmen aktualisiert werden.

(2)

Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, diese Abschnitte in ihrer Gesamtheit zu ersetzen.

(3)

Die Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die in diesem Anhang aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.

Diese Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden.

Artikel 2

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. März 2010

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.


ANHANG

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Abschnitt I.3 erhält folgende Fassung:

„I.3.   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: RO-a/bi/bii-MS-nn

RO = Straße

a/bi/bii = Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS = Abkürzung des Mitgliedstaats

nn = laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO–a–BE-1

Betrifft: Klasse 1 — Kleine Mengen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: 1.1.3.6 begrenzt die Menge von Wettersprengstoffen, die in einem normalen Fahrzeug befördert werden kann, auf 20 kg.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwer entzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Article 111 de l’arrêté royal 23 septembre 1958 sur les produits explosifs.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–BE-2

Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: ‚ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 6-97.

Anmerkungen: Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 21 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–BE-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–a–UK-4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–BE-4

Betrifft: Befreiung von allen ADR-Vorschriften für die nationale Beförderung von maximal 1 000 gebrauchten ionisierenden Rauchdetektoren von Privathaushalten zur Behandlungsanlage in Belgien über die im Szenario für die getrennte Sammlung von Rauchdetektoren vorgesehenen Sammelstellen.

Bezugnahme auf das ADR: alle Vorschriften

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG:

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der häusliche Gebrauch ionisierender Rauchdetektoren unterliegt in radiologischer Hinsicht keiner behördlichen Kontrolle, sofern es sich um zugelassene Bauarten handelt. Die Beförderung dieser Rauchdetektoren zum Endnutzer ist ebenfalls von den ADR-Vorschriften befreit (siehe 2.2.7.1.2.d).

Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte fordert die selektive Sammlung gebrauchter Rauchdetektoren zwecks Behandlung der Leiterplatten und im Falle ionisierender Rauchdetektoren zwecks Entfernung der radioaktiven Stoffe. Um diese selektive Sammlung zu ermöglichen, wurde ein Szenario konzipiert, das Privathaushalte verstärkt dazu anhalten soll, ihre gebrauchten Rauchdetektoren bei einer Sammelstelle abzugeben, von der diese Detektoren — in einigen Fällen über eine zweite Sammelstelle oder ein Zwischenlager — zu einer Behandlungsanlage befördert werden können.

An den Sammelstellen werden Metallverpackungen bereitgestellt werden, in die maximal 1 000 Rauchdetektoren verpackt werden können. Von diesen Stellen kann eine solche Verpackung mit Rauchdetektoren zusammen mit anderen Abfällen in ein Zwischenlager oder zur Behandlungsanlage befördert werden. Die Verpackung wird mit der Aufschrift ‚Rauchdetektor‘ gekennzeichnet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Das Szenario für die selektive Sammlung von Rauchdetektoren ist Teil der Bedingungen für die Beseitigung zugelassener Rauchdetektoren, die in Artikel 3.1.d.2 des königlichen Erlasses vom 20.7.2001 — allgemeine Strahlenschutzverordnung — vorgesehen sind.

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist erforderlich, um die selektive Sammlung gebrauchter ionisierender Rauchdetektoren zu ermöglichen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

DE Deutschland

RO–a–DE-1

Betrifft: Zusammenpackung und -ladung von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern (n4).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10 und 7.5.2.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Zusammenpackung und -ladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: UN 0431 und UN 0503 dürfen in bestimmten Mengen, die in der Ausnahme angegeben sind, zusammen mit bestimmten gefährlichen Gütern (Erzeugnissen der Pkw-Fertigung) geladen werden. Der Wert 1 000 (vergleichbar mit 1.1.3.6.4) darf nicht überschritten werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 28.

Anmerkungen: Die Ausnahme ist erforderlich, um je nach der örtlichen Nachfrage die schnelle Lieferung von sicherheitsbezogenen Pkw-Teilen zu gewährleisten. Aufgrund der großen Vielfalt des Sortiments ist die Lagerung dieser Erzeugnisse in den Werkstätten nicht üblich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–DE-2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungspapier und ein Frachtbrief mitzuführen sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klasse 7, gilt: Ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Etikettierung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die nationale Beförderung, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 22 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–DE-3

Betrifft: Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen (leer und ungereinigt).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Bestimmungen für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackung, Kennzeichnung, Dokumente, Beförderungs- und Handhabungsvorschriften, Anweisungen für Fahrzeugbesatzungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Anwendung der Ausnahme einzuhaltende Vorschriften und Nebenbestimmungen; bis 1 000 l: vergleichbar mit den Vorschriften für leere ungereinigte Gefäße; über 1 000 l: Erfüllung bestimmter Vorschriften für Tanks; Beförderung ausschließlich entleert und ungereinigt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 24.

Anmerkungen: Listennummern 7, 38, 38a.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–DE-5

Betrifft: Zusammenpackungszulassung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

DK Dänemark

RO–a–DK-1

Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe enthaltenden Verpackungen oder Gegenständen aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teil 2, 3, 4.1, 5.2, 5.4 und 8.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsgrundsätze, Sonderbestimmungen, Verpackungsvorschriften, Vorschriften für Kennzeichnung und Etikettierung, Beförderungsdokument und Schulung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen oder Gegenstände mit Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten oder bestimmten Betrieben dürfen in Außenverpackungen zusammen verpackt werden. Der Inhalt der einzelnen Innenverpackung und/oder der einzelnen Außenverpackung darf die für Masse oder Volumen festgelegten Höchstgrenzen nicht übersteigen. Ausnahmen von den Vorschriften über Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Dokumentation und Schulung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, § 4 stk. 3.

Anmerkungen: Bei der Sammlung von Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung ist es nicht immer möglich, eine genaue Zuordnung vorzunehmen und alle ADR-Bestimmungen anzuwenden. Die Abfälle befinden sich normalerweise in Verpackungen, die im Einzelhandel verkauft worden sind.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–DK-2

Betrifft: Beförderung von Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über die Zusammenpackung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beim Gefahrguttransport auf der Straße sind die Bestimmungen des ADR zu beachten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 of 15. august 2001 om vejtransport of farligt gods § 4, stk. l.

Anmerkungen: Aus praktischen Erwägungen ist es erforderlich, explosive Stoffe zusammen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug verladen zu können, wenn diese Güter vom Ort ihrer Lagerung zum Arbeitsplatz und zurück befördert werden.

Wenn die dänischen Rechtsvorschriften über den Gefahrguttransport geändert werden, werden die dänischen Behörden derartige Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatten:

1.

Es dürfen nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe der Gruppe D befördert werden.

2.

Es dürfen nicht mehr als 200 Sprengkapseln der Gruppe B befördert werden.

3.

Sprengkapseln und explosive Stoffe müssen getrennt in UN-zugelassenen Verpackungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/61/EG zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG verpackt werden.

4.

Der Abstand zwischen Verpackungen mit Sprengkapseln und Verpackungen mit explosiven Stoffen muss mindestens einen Meter betragen. Der Abstand muss auch nach einer scharfen Bremsung gewahrt bleiben. Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln sind so zu verladen, dass sie schnell vom Fahrzeug abgeladen werden können.

5.

Alle sonstigen Bestimmungen für den Gefahrguttransport auf der Straße sind einzuhalten.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

FI Finnland

RO–a–FI-1

Betrifft: Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter in Bussen und schwach radioaktiven Materials in kleinen Mengen zu medizinischen und Forschungszwecken.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1, 5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungsvorschriften, Dokumentation.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter unterhalb der unter 1.1.3.6 angegebenen Mengen mit einer Nettohöchstmasse von 200 kg in Bussen ist von der Verpflichtung zum Mitführen eines Beförderungsdokuments sowie von bestimmten Verpackungsvorschriften ausgenommen. Bei der Beförderung des schwach radioaktiven Materials (höchstens 50 kg) zu medizinischen und Forschungszwecken muss das Fahrzeug nicht gemäß ADR gekennzeichnet und ausgerüstet sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003; 312/2005).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–FI-2

Betrifft: Beschreibung leerer Tanks in dem Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sonderbestimmungen für leere ungereinigte Verpackungen, Fahrzeuge, Container, Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (‚MEGC‘).

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Im Fall leerer ungereinigter Tankfahrzeuge, mit denen zwei oder mehr Stoffe mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 befördert wurden, können die Angaben in den Beförderungspapieren mit der Bezeichnung der ‚letzten Ladung‘ sowie des Stoffes mit dem niedrigsten Flammpunkt ergänzt werden, ‚Leeres Tankfahrzeug, 3, letzte Ladung: UN 1203, Motorkraftstoff, II‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–FI-3

Betrifft: Etikettierung und Kennzeichnung von Beförderungseinheiten für Sprengstoffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2.1.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderungseinheiten, in denen (normalerweise in Lieferwagen) kleine Mengen Sprengstoff (maximal 1 000 Kilogramm netto) zu Steinbrüchen und anderen Einsatzorten befördert werden, können an ihrer Vorder- und Rückseite mit einem Gefahrzettel gemäß Muster Nr. 1 gekennzeichnet werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

FR Frankreich

RO–a–FR-2

Betrifft: Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die Infektionsrisiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften des ADR für die Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die infektiöse Risiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 12.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–FR-5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung von Fahrgästen und gefährlichen Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter (außer Klasse 7) in öffentlichen Verkehrsmitteln als Handgepäck ist zulässig: es gelten lediglich die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung von Paketen gemäß 4.1, 5.2 und 3.4

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres, annexe I paragraphe 3.1.

Anmerkungen: Als Handgepäck dürfen lediglich gefährliche Güter zur eigenen persönlichen oder beruflichen Verwendung befördert werden. Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig.

Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016

RO–a–FR-6

Betrifft: Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter (außer Klasse 7) auf eigene Rechnung, die die in 1.1.3.6 festgelegten Mengen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung gemäß 5.4.1, nach der ein Beförderungspapier mitzuführen ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres annexe I, paragraphe 3.2.1.

Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016

IE Irland

RO–a–IE-1

Betrifft: Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung eines Beförderungspapiers gemäß 5.4.0 des ADR bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klasse 3, aufgeführt unter 2.2.3.3 als FT2-Pestizide (Flammpunkt unter 23 °C), sowie der ADR-Klasse 6.1, aufgeführt unter 2.2.61.3 als T6-Pestizide, flüssig (Flammpunkt von 23 °C oder darüber), sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klassen 3 und 6.1 ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(9) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004‘.

Anmerkungen: Bei örtlich begrenzten Beförderungen und Lieferungen ist diese Vorschrift unnötig und mit hohen Kosten verbunden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–IE-2

Betrifft: Befreiung von bestimmten Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsanforderungen des ADR bei kleinen Mengen (unterhalb der in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) pyrotechnischer Gegenstände mit den Klassifizierungscodes 1.3G, 1.4G und 1.4S der ADR-Klasse 1 und den Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404 oder UN 0453, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die zu Zwecken der Entsorgung in die nächstgelegene Kaserne transportiert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6, 4.1, 5.2 und 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Entsorgung pyrotechnischer Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei Beförderung pyrotechnischer Gegenstände mit den UN-Nummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404 oder UN 0453, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die in die nächstgelegene Kaserne transportiert werden, kommen die Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften des ADR nicht zur Anwendung, sofern die allgemeinen ADR-Verpackungsvorschriften eingehalten werden und das Beförderungsdokument zusätzliche Angaben enthält. Dies gilt nur, sofern diese pyrotechnischen Gegenstände in kleiner Menge und örtlich begrenzt in die nächstgelegene Kaserne zur sicheren Entsorgung befördert werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(10) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004‘.

Anmerkungen: Die Beförderung kleiner Mengen von Seenot-Signalkörpern mit ‚überschrittener zulässiger Verwendungsdauer‘ — insbesondere aus Beständen von Sportbootbesitzern und Schiffsausrüstern — in Kasernen zur sicheren Entsorgung hat zu Problemen geführt, vor allem hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften. Die Ausnahmeregelung gilt für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–IE-3

Betrifft: Befreiung von den Anforderungen von 6.7 und 6.8 in Bezug auf die Beförderung normalerweise leerer, ungereinigter Tanks (für den ortsfesten Einsatz) auf der Straße zu Zwecken der Reinigung, Reparatur, Prüfung oder Verschrottung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.7 und 6.8

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Konstruktions-, Bau-, Inspektions- und Prüfvorschriften für Tanks.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Befreiung von den Anforderungen von 6.7 und 6.8 des ADR in Bezug auf die Beförderung normalerweise leerer, ungereinigter, nicht zur Beförderung (für den ortsfesten Einsatz) bestimmter Tanks auf der Straße zu Zwecken der Reinigung, Reparatur, Prüfung oder Verschrottung unter folgenden Voraussetzungen: a) Die ursprünglich mit dem Tank verbundenen Rohrleitungen wurden weitestgehend entfernt; b) Montage eines geeigneten, während der gesamten Beförderungsdauer funktionsfähigen Überdruckventils; und c) vorbehaltlich des Buchstaben b) sämtliche Tanköffnungen und daran angeschlossene Rohrleitungen wurden weitestgehend verschlossen, damit keine gefährlichen Stoffe austreten können.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Diese Tanks dienen der Lagerung von Stoffen in ortsfesten Einrichtungen und nicht der Güterbeförderung. Sie enthalten während des Transports in andere Einrichtungen zur Reinigung, Reparatur usw. nur sehr kleine Mengen gefährlicher Stoffe.

Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–IE-4

Betrifft: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf die Beförderung von Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, (für die sie bestimmt sind,) in demselben Fahrzeug befördert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3, 5.4, 7 und Anlage B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Kennzeichnung der Fahrzeuge, mitzuführende Papiere sowie Vorschriften über Beförderungen und Beförderungsgeräte.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, für die sie bestimmt sind, in demselben Fahrzeug befördert werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Die Haupttätigkeit besteht in der Verteilung von Getränken, die nicht Gegenstand des ADR sind, sowie von einer geringen Zahl kleiner Flaschen mit den dazugehörigen Treibgasen.

Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–IE-5

Betrifft: Ausnahme von den Bau-, Prüf- und Verwendungsvorschriften bei innerstaatlichen Beförderungen in Irland von den in 6.2 und 4.1 des ADR aufgeführten Gasflaschen und Druckfässern der Klasse 2, die in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seeverkehr, befördert werden, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut, geprüft und verwendet werden, ii) in Irland nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des multimodalen Transports zurückbefördert werden, und iii) ihre Verteilung nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.4.2, 4.1 und 6.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für multimodale Transportvorgänge, einschließlich Seebeförderungen, die Verwendung von Gasflaschen und Druckfässern der ADR-Klasse 2 sowie für den Bau und die Prüfung dieser Gasflaschen und Druckfässer.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschriften von 4.1 und 6.2 gelten nicht für Gasflaschen und Druckfässer der Klasse 2, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut und geprüft wurden, ii) gemäß dem IMDG-Code verwendet werden, iii) in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seebeförderung, zum Empfänger gelangen, iv) innerhalb eines einzigen Transportvorgangs und Tages von dem unter iii) genannten Empfänger zum Endverbraucher gelangen, v) in dem Land nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des unter iii) genannten multimodalen Transports zurückbefördert werden, und vi) ihre Verteilung in dem Land nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Die von den Endverbrauchern geforderte Spezifikation der Gase, die in diesen Gasflaschen und Druckfässern enthalten sind, macht es notwendig, diese außerhalb des Geltungsbereichs des ADR zu beziehen. Nach ihrer Verwendung müssen die normalerweise leeren Gasflaschen und Druckfässer zur Neubefüllung mit den Spezialgasen in das Herkunftsland zurückbefördert werden. Eine Neubefüllung in Irland oder einem anderen Teil des ADR-Gebiets ist nicht zulässig. Die Gasflaschen und Druckfässer entsprechen zwar nicht dem ADR, werden aber gemäß dem IMDG-Code anerkannt und stehen damit in Einklang. Der multimodale Transportvorgang beginnt außerhalb des ADR-Gebiets und endet beim Importeur, von wo aus die Gasflaschen und Druckfässer innerhalb Irlands in kleiner Menge und örtlich begrenzt an die Endverbraucher verteilt werden. Diese Beförderung innerhalb Irlands fiele unter den geänderten Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

LT Litauen

RO–a–LT-1

Betrifft: Verabschiedung von RO–a–UK–6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 ‚Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje‘ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

UK Vereinigtes Königreich

RO–a–UK-1

Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse (E1).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Die meisten Vorschriften des ADR.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten. (Ein Leuchtobjekt, das von einer Person getragen werden soll; in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug im Inlandverkehr nicht mehr als 500 Rauchdetektoren, deren individuelle Radioaktivität 40 kBq nicht überschreitet; oder in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug nicht mehr als fünf Leuchtobjekte mit gasförmigem Tritium, deren individuelle Radioaktivität 10 GBq nicht überschreitet).

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d). The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(10).

Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der Vorschriften der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) in das ADR nicht mehr erforderlich sein wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter (nicht unter Klasse 7 fallend) im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist (E2).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.2 und 1.1.3.6.3

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für bestimmte Mengen je Beförderungseinheit.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für begrenzte Mengen ist kein Beförderungspapier erforderlich, außer diese sind Teil einer größeren Ladung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(a).

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist zweckmäßig für den innerstaatlichen Verkehr, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-3

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der Fahrzeuge zur Beförderung schwach radioaktiver Stoffe mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen (E4).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der Fahrzeuge mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zur Ausrüstung mit Feuerlöschgeräten wird gestrichen, wenn ausschließlich freigestellte Versandstücke befördert werden (UN 2908, 2909, 2910 und 2911).

Die Vorschrift wird gelockert, wenn nur eine kleine Zahl von Versandstücken befördert wird.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d).

Anmerkungen: Das Mitführen von Feuerlöschgeräten ist in der Praxis irrelevant für die Beförderung von UN 2908, 2909, 2910, 2911, die häufig in kleinen Fahrzeugen erfolgt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-4

Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern an die Einzelhändler oder Verbraucher und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher (N1).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID-/ADR- oder UN-Code und müssen auch nicht anderweitig gekennzeichnet werden, wenn sie die in Schedule 3 genannten Güter enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(4) and Regulation 36 Authorisation Number 13.

Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem letzten Streckenabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-5

Betrifft: Für Güter der Klasse 1 soll in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.6.3 eine unterschiedliche ‚Höchstmenge je Beförderungseinheit‘ zulässig sein (N10).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die je Beförderungseinheit beförderten Mengen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Regeln für Ausnahmen für begrenzte Mengen und Zusammenladung von Sprengstoffen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 13 and Schedule 5; reg. 14 and Schedule 4.

Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen für Güter der Klasse 1 zugelassen werden, d. h. ‚50‘ für Kategorie 1 und ‚500‘ für Kategorie 2. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren ‚20‘ für Beförderungen der Kategorie 1 und ‚2‘ für Beförderungen der Kategorie 2.

Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-6

Betrifft: Erhöhung der Nettohöchstmasse von explosiven Gegenständen, die in EX/II-Fahrzeugen zulässig sind (N13).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.5.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 13, Schedule 3.

Anmerkungen: Nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs ist für die Verträglichkeitsgruppen 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1J eine Nettohöchstmasse von 5 000 kg in Fahrzeugen des Typs II zulässig.

Viele Gegenstände der Klasse 1.1C, 1,1D, 1.1E und 1.1J, die in Europa befördert werden, sind sperrig und länger als 2,5 m. Dabei handelt es sich in erster Linie um Sprengstoffe für militärische Verwendungszwecke. Die baulichen Beschränkungen für (obligatorisch geschlossene) EX/III-Fahrzeuge machen das Be- und Entladen dieser Gegenstände sehr schwierig. Für einige Gegenstände sind am Start- und Zielort spezielle Be- und Entladegeräte erforderlich. Diese Geräte sind jedoch nur selten vorhanden. Im Vereinigten Königreich sind nur wenige EX/III-Fahrzeuge in Betrieb, und es wäre für die Industrie mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden, weitere EX/III-Spezialfahrzeuge zur Beförderung dieser Art von Sprengstoffen bauen zu lassen.

Im Vereinigten Königreich werden Sprengstoffe für militärische Zwecke meistens von kommerziellen Transportunternehmen befördert, die die Vorteile der in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Ausnahme von Militärfahrzeugen nicht in Anspruch nehmen können. Zur Lösung dieses Problems hat das Vereinigte Königreich stets die Beförderung von bis zu 5 000 kg dieser Gegenstände in EX/II-Fahrzeugen zugelassen. Der derzeit geltende Grenzwert ist nicht immer ausreichend, da ein Erzeugnis über 1 000 kg Sprengstoff enthalten kann.

Seit 1950 gab es nur zwei Zwischenfälle (beide in den 50er Jahren), bei denen Sprengstoffe eines Gewichts von über 5 000 kg explodierten. Ursache waren ein Reifenbrand und eine überhitzte Auspuffanlage, die die Wagenbedeckung in Brand setzten. Die Brände hätten auch bei kleinerer Ladung entstehen können. Es gab weder Tote noch Verletzte.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unwahrscheinlich ist, dass sachgemäß verpackte explosive Gegenstände durch einen Aufprall, z. B. bei Fahrzeugkollisionen, explodieren. Die in Militärberichten gesammelten Daten und die Ergebnisse von Aufpralltests von Flugkörpern zeigen, dass die Aufprallgeschwindigkeit höher sein muss als die bei dem Test bei einem Fall aus 12 Metern Höhe entstandene Geschwindigkeit, um Sprengkörper zu zünden.

Die derzeitigen Sicherheitsstandards wären nicht betroffen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-7

Betrifft: Ausnahme kleiner Mengen bestimmter Güter der Klasse 1 von den Überwachungsvorschriften (N12).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.4 und 8.5 S1(6).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Überwachungsvorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sehen sichere Park- und Überwachungseinrichtungen vor, verlangen jedoch nicht, dass bestimmte Ladungen der Klasse 1 zu jeder Zeit überwacht werden müssen, wie das im ADR 8.5 S1(6) vorgeschrieben ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 24.

Anmerkungen: Die ADR-Überwachungsvorschriften sind auf nationaler Ebene nicht immer durchführbar.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-8

Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.1 und 7.5.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, Regulation 18.

Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, ‚wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen.‘

Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte:

1.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, können im gleichen Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Güter, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden.

2.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können in demselben Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Güter (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse Stoffe und Giftstoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Güter in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, sofern die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Güter in der Beförderungsklasse 2 nicht mehr als 500 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe nicht mehr als 500 kg betragen.

3.

1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer beliebigen Kombination von diesen im gleichen Fahrzeug befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Güter zusammengenommen beträgt nicht mehr als 200 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 20 kg.

4.

Sprengkörper, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit Sprengkörpern der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, deren Bestandteile sie sind, zusammengeladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 darf nicht mehr als 20 kg betragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-9

Betrifft: Alternative zur Verwendung der orangefarbenen Tafeln bei in Kleinfahrzeugen beförderten kleinen Sendungen radioaktiver Stoffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der radioaktive Stoffe befördernde Kleinfahrzeuge mit orangefarbenen Tafeln versehen sein müssen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt alle nach diesem Verfahren genehmigten Ausnahmen zu. Die beantragte Ausnahme beinhaltet Folgendes:

Die Fahrzeuge

a)

müssen entweder nach den einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts 5.3.2 des ADR gekennzeichnet sein oder

b)

können, wenn es sich um ein Fahrzeuge handelt, das nicht mehr als zehn Versandstücke mit nicht spaltbaren oder freigestellten spaltbaren radioaktiven Stoffen befördert und bei dem die Summe der Transportkennzahlen der Versandstücke 3 nicht überschreitet, alternativ mit einem Hinweis gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen versehen sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002, Regulation 5(4)(d).

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO–bi–BE-1

Betrifft: Beförderung in der unmittelbaren Nähe von Industriestandorten einschließlich der Beförderung auf öffentlichen Straßen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahmen betreffen die Dokumentation, Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken und die Fahrerbescheinigung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogations 2-89, 4-97 et 2-2 000.

Anmerkungen: Beförderung gefährlicher Güter zwischen Gebäuden.

Ausnahme 2-89: Autobahnüberquerungen (chemische Stoffe in Verpackungen);

Ausnahme 4-97: Entfernung von 2 km (Roheisenblöcke mit einer Temperatur von 600 °C);

Ausnahme 2-2 000: Entfernung von ca. 500 m (Großpackmittel (‚IBC‘), PG II, III, Klassen 3, 5.1, 6.1, 8 und 9).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–BE-3

Betrifft: Fahrerausbildung.

Örtliche Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 in Verpackungen und Tanks (in Belgien in einem Radius von 75 km um den Firmensitz).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

Angaben zur Ausbildung:

1.

Ausbildung in Bezug auf Verpackungen;

2.

Ausbildung in Bezug auf Tanks;

3.

Spezialausbildung Cl 1;

4.

Spezialausbildung Cl 7.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Definitionen, Bescheinigungen, Ausstellung von Dokumenten, Duplikate, Gültigkeit und Verlängerung, Organisation von Schulungen und Prüfungen, Ausnahmen, Sanktionen, Schlussbestimmungen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: In künftigen Vorschriften festzulegen.

Anmerkungen: Vorgeschlagen wird ein durch eine Prüfung abgeschlossener Basiskurs ausschließlich für die Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 in Verpackungen und Tanks in einem Radius von 75 km um den Firmensitz. Die Dauer des Kurses muss den Vorschriften des ADR entsprechen. Nach 5 Jahren muss der Fahrer einen Auffrischungskurs absolvieren und eine Prüfung ablegen. Die Bescheinigung enthält folgenden Vermerk: ‚Innerstaatliche Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG‘.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–BE-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tanks zur Vernichtung durch Verbrennen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von der Tabelle in 3.2 ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung von wasserreaktiven Flüssigkeiten, Giften, III, nicht anderweitig genannten Stoffen, die Verwendung eines Tankcontainers mit dem Code L4BH anstatt L4DH zulässig.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 01 — 2002.

Anmerkungen: Diese Vorschrift findet nur auf die Beförderung gefährlicher Abfälle über kurze Entfernungen Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–BE-5

Betrifft: Beförderung von Abfällen zu Abfallentsorgungsanlagen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.2, 5.4, 6.1 (alte Regelung: A5, 2X14, 2X12).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungsvorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Anstatt Abfälle entsprechend dem ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet (brennbare Lösungsmittel, Farben, Säuren, Batterien usw.), damit gefährliche Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe vermieden werden. Die Vorschriften für den Bau von Verpackungen sind weniger streng.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route.

Anmerkungen: Diese Regelung kann für die Beförderung kleiner Abfallmengen zu Entsorgungsanlagen verwendet werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–BE-6

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-5.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–BE-7

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–BE-8

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-2.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

DE Deutschland

RO–bi–DE-1

Betrifft: Verzicht auf bestimmte Angaben im Beförderungsdokument (N2).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klassen 1 (mit Ausnahme von 1.4S), 5.2 und 7:

Keine Angabe im Beförderungsdokument erforderlich für:

a)

den Empfänger im Fall der örtlichen Verteilung (außer für vollständige Ladungen und für Beförderungen mit einem bestimmten Streckenverlauf);

b)

die Anzahl und Arten von Verpackungen, wenn 1.1.3.6 nicht angewandt wird und das Fahrzeug allen Bestimmungen von Anhang A und B entspricht;

c)

leere ungereinigte Tanks, hier ist das Beförderungsdokument der letzten Ladung ausreichend.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die Anwendung sämtlicher Bestimmungen wäre bei der betreffenden Beförderungsart nicht praktikabel.

Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 22 registriert (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung 94/55/EG).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–DE-2

Betrifft: Beförderung von PCB-kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.3.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung in loser Schüttung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Erlaubt wird die Beförderung von Materialien in loser Schüttung, wenn sie in flüssigkeits- und staubdichten Fahrzeugaufbauten oder Containern verladen werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 11.

Anmerkungen: Die Ausnahme 11 ist bis 31.12.2004 befristet. Ab 2005 enthalten ADR und RID dieselben Bestimmungen.

Vgl. auch die Multilaterale Vereinbarung M137.

Listennummer 4*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–DE-3

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

DK Dänemark

RO–bi–DK-1

Betrifft: UN 1202, 1203, 1223 und Klasse 2 — kein Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Mineralölprodukten der Klasse 3, UN 1202, 1203 und 1223 sowie Gasen der Klasse 2 im Hinblick auf deren Auslieferung (Güter, die an zwei oder mehr Empfänger zu liefern sind, und Aufnahme zurückgenommener Güter in ähnlichen Situationen) ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die schriftlichen Anweisungen neben den im ADR vorgeschriebenen Informationen Angaben über UN-Nr., Name und Klasse enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 af 15/08/2001 om vejtransport af farligt gods.

Anmerkungen: Der Grund für nationale Ausnahmen, wie sie oben erwähnt werden, ist die Entwicklung elektronischer Ausrüstungen, die es beispielsweise den Mineralölgesellschaften, in denen diese Ausrüstungen eingesetzt werden, ermöglichen, ständig Kundendaten an die Fahrzeuge weiterzuleiten. Da diese Daten zu Beginn der Fahrt nicht verfügbar sind und erst während der Fahrt an das Fahrzeug weitergeleitet werden, ist die Erstellung der Beförderungsdokumente vor Beginn der Fahrt nicht möglich. Diese Art von Beförderungen ist auf bestimmte Gebiete beschränkt.

Ausnahme für Dänemark für eine ähnliche Bestimmung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–DK-2

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–DK-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

EL Griechenland

RO–bi–EL-1

Betrifft: Ausnahme von den Sicherheitsanforderungen an fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), die vor dem 31.12.2001 zugelassen worden sind und für die örtlich begrenzte Beförderung oder die Beförderung kleiner Mengen bestimmter Kategorien gefährlicher Güter benutzt werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.6.3.6, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, 6.8.2.1.17-6.8.2.1.22, 6.8.2.1.28, 6.8.2.2, 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung von fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriefahrzeugen und MEGC.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Übergangsvorschrift: Fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die zwischen dem 1.1.1985 und dem 31.12.2001 erstmals in Griechenland zugelassen worden sind, können bis zum 31.12.2010 weiter verwendet werden. Diese Übergangsvorschrift betrifft Fahrzeuge für die Beförderung der folgenden gefährlichen Stoffe: UN 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262, 3257. Sie soll für kleine Mengen oder als örtlich begrenzte Beförderung bei im vorgenannten Zeitraum zugelassenen Fahrzeugen gelten. Diese Übergangsvorschrift gilt für Tankfahrzeuge, die gemäß den folgenden Kriterien umgebaut worden sind:

1.

Abschnitte des ADR über Prüfungen: 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, (ADR 1999: 211 151, 211 152, 211 153, 211 154).

2.

Mindestwanddicke 3 mm bei unterteilten Tanks, deren Abteile einen Fassungsraum bis 3 500 l haben, und mindestens 4 mm Baustahl bei Tanks, deren Abteile einen Fassungsraum von bis zu 6 000 l haben, unabhängig von Art oder Dicke der Trennwände.

3.

Handelt es sich bei dem verwendeten Werkstoff um Aluminium oder ein anderes Metall, müssen Tanks die Vorschriften über die Mindestwanddicke und andere technische Spezifikationen erfüllen, die sich aus den von der örtlichen Behörde des vorherigen Zulassungslandes genehmigten technischen Zeichnungen ergeben. Bei fehlenden technischen Zeichnungen müssen Tanks die Vorschriften des Abschnitts 6.8.2.1.17 (211 127) erfüllen.

4.

Tanks müssen den Vorschriften der Randnummern/Abschnitte 211 128, 6.8.2.1.28 (211 129) sowie des Abschnitts 6.8.2.2 mit den Unterabschnitten 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 (211 130, 211 131) entsprechen.

Genauer gesagt dürfen Tankfahrzeuge mit einer Masse von weniger als 4 t, die ausschließlich für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden, vor dem 31.12.2002 erstmals zugelassen worden sind und eine Wanddicke von weniger als 3 mm haben, nur verwendet werden, wenn sie gemäß der Randnummer 211 127 (5)b4 (6.8.2.1.20) umgebaut worden sind.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές κατασκευής, εξοπλισμού και ελέγχων των δεξαμενών μεταφοράς συγκεκριμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων για σταθερές δεξαμενές (οχήματα-δεξαμενές), αποσυναρμολογούμενες δεξαμενές που βρίσκονται σε κυκλοφορία (Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfungen von zum Verkehr zugelassenen festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks für bestimmte Kategorien gefährlicher Güter).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–EL-2

Betrifft: Ausnahme von den Bauvorschriften für Basisfahrzeuge bei Fahrzeugen, die für die örtlich begrenzte Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: ADR 2001: 9.2, 9.2.3.2, 9.2.3.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bauvorschriften für Basisfahrzeuge.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahme bezieht sich auf Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung gefährlicher Güter (UN-Nummern 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262 und 3257) bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind.

Die oben genannten Fahrzeuge müssen abgesehen von den nachstehenden Ausnahmen den Vorschriften des Kapitels 9 (9.2.1. bis 9.2.6) des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG entsprechen.

Die Erfüllung der Vorschriften des Kapitels 9.2.3.2 ist nur erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Hersteller mit einem Anti-Blockier-System ausgerüstet ist. Es muss mit einer Dauerbremsanlage gemäß Kapitel 9.2.3.3.1 versehen werden, die jedoch nicht unbedingt den Kapiteln 9.2.3.3.2. und 9.2.3.3.3 entsprechen muss.

Die Stromversorgung des Fahrtschreibers muss über eine Sicherungsbarriere erfolgen, die direkt mit der Batterie verbunden ist (Randnummer 220 514), und die elektrische Lifteinrichtung einer Achse muss sich an der Stelle befinden, an der der Hersteller sie ursprünglich angebracht hat, und muss durch einen geeigneten geschlossenen Kasten geschützt sein (Randnummer 220 517).

Spezielle Tankfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von weniger als 4 Tonnen, die für die lokale Beförderung von Heizöl (UN 1202) bestimmt sind, müssen den Vorschriften der Kapitel 9.2.2.3, 9.2.2.6, 9.2.4.3 und 9.2.4.5, aber nicht unbedingt den anderen Vorschriften entsprechen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές ήδη κυκλοφορούντων οχημάτων που διενεργούν εθνικές μεταφορές ορισμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων (Technische Vorschriften für sich bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmter Kategorien gefährlicher Güter bestimmt sind).

Anmerkungen: Die Anzahl der oben genannten Fahrzeuge ist im Vergleich zur Gesamtzahl der derzeit zugelassenen Fahrzeuge gering; außerdem sind sie nur für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmt. Die Form der beantragten Ausnahme, die Stärke der betroffenen Fahrzeugflotte und die Art der beförderten Güter stellen kein Problem für die Straßenverkehrssicherheit dar.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

ES Spanien

RO–bi–ES-2

Betrifft: Spezialausrüstung für die Verteilung von wasserfreiem Ammoniak.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8.2.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie Schutzkappen (falls vorhanden) müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In der Landwirtschaft verwendete Tanks zur Verteilung und Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak, die vor dem 1. Januar 1997 in Betrieb genommen wurden, dürfen mit äußeren — anstatt innerer — Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, sofern diese einen Schutz bieten, der dem durch die Tankhülle gebotenen Schutz mindestens gleichwertig ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Real Decreto 551/2006. Anejo 1. Apartado 3.

Anmerkungen: Vor dem 1. Januar 1997 wurde ein mit äußeren Sicherheitseinrichtungen ausgestatteter Tanktyp ausschließlich in der Landwirtschaft zur direkten Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak verwendet. Viele Tanks dieses Typs sind noch heute im Einsatz. Sie werden nur selten in beladenem Zustand auf der Straße bewegt und ausschließlich für Düngevorgänge in landwirtschaftlichen Großbetrieben verwendet.

Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016

FI Finnland

RO–bi–FI-1

Betrifft: Änderung der im Beförderungspapier für explosive Stoffe enthaltenen Angaben.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.2.1 a

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschriften für die Klasse 1.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In dem Beförderungsdokument darf anstatt der Nettomasse der explosiven Stoffe die Anzahl der Sprengkapseln (1 000 Sprengkapseln entsprechen 1 kg Sprengstoff) angegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003).

Anmerkungen: Für nationale Beförderungen wird diese Angabe für ausreichend erachtet. Diese Ausnahme ist in erster Linie für Sprengarbeiten und die örtlich begrenzte Beförderung kleiner Mengen bestimmt.

Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 31 registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–FI-2

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-10.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–FI-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–DE-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016

FR Frankreich

RO–bi–FR-1

Betrifft: Verwendung des für den Seeverkehr bestimmten Dokuments als Beförderungsdokument für Fahrten über kurze Entfernungen im Anschluss an die Entladung der Schiffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Fahrten innerhalb eines Radius von 15 km wird das für den Seeverkehr bestimmte Dokument als Beförderungsdokument verwendet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 23-4.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–FR-3

Betrifft: Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG unterliegt bestimmten Regeln. Gilt nur für kurze Entfernungen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 30.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–FR-4

Betrifft: Bestimmte Bedingungen für die Fahrerausbildung und die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen, die zur Beförderung in der Landwirtschaft eingesetzt werden (kurze Entfernungen).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8.3.2; 8.2.1 und 8.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Tankausrüstung und Fahrerausbildung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Spezifische Vorschriften für die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen.

Besondere Ausbildung der Fahrer.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 29-2 — Annex D4.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

IE Irland

RO–bi–IE-1

Betrifft: Befreiung von den Vorschriften von 5.4.1.1.1, wonach das Beförderungspapier folgende Angaben enthalten muss: i) Namen und Anschriften der Empfänger, ii) Anzahl und Beschreibung der Versandstücke und iii) Gesamtmenge der gefährlichen Güter, wenn Kerosin, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas mit den Kennnummern UN 1223, UN 1202 bzw. UN 1965 zum Endverbraucher befördert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Dokumente und sonstige Unterlagen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Werden Kerosin, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas mit den Kennnummern UN 1223, UN 1202 bzw. UN 1965 gemäß Anhang B.5 der Anlage B des ADR zum Endverbraucher befördert, so ist es nicht erforderlich, den Namen und die Anschrift des Empfängers, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, Schüttgut- oder sonstigen Behälter und die beförderte Gesamtmenge auf der Beförderungseinheit anzugeben.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(2) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Werden Haushalte mit Heizöl beliefert, so werden die Tanks der Kunden üblicherweise nachgefüllt, so dass bei Antritt einer Auslieferungsfahrt die eigentliche Liefermenge und auch die Anzahl der belieferten Kunden unbekannt sind. Bei der Auslieferung von Flüssiggasflaschen werden leere Flaschen in der Regel gegen volle ausgetauscht, so dass zu Beginn der Fahrt die Anzahl der Kunden und die jeweilige Liefermenge unbekannt sind.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–IE-2

Betrifft: Ausnahme, nach der bei der Beförderung leerer ungereinigter Tanks als Beförderungspapier gemäß 5.4.1.1.1 das der zuletzt beförderten Ladung verwendet werden darf.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Dokumente und sonstige Unterlagen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung leerer ungereinigter Tanks ist das Beförderungspapier für die zuletzt beförderte Ladung ausreichend.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(3) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Insbesondere bei der Belieferung von Tankstellen mit Benzin und/oder Dieselkraftstoff kehren die Tankfahrzeuge nach Auslieferung der letzten Ladung direkt in das Kraftstofflager (zur erneuten Beladung für weitere Lieferungen) zurück.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–IE-3

Betrifft: Ausnahme, nach der gefährliche Güter, die der Sondervorschrift CV1 in 7.5.11 oder S1 in 8.5 unterliegen, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden dürfen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5 und 8.5

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zusätzliche Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von den Vorschriften gemäß 7.5.11 und 8.5 dürfen gefährliche Güter an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(5) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Bei nationalen Beförderungen ist diese Vorschrift mit sehr hohen Kosten für die zuständigen Behörden verbunden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–IE-5

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift gemäß 7.5.2.1, wonach Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe B sowie Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D nicht mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5.1 und 8 in Tanks in ein Fahrzeug verladen werden dürfen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B der ADR-Klasse 1 sowie Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D der ADR-Klasse 1 dürfen zusammen mit gefährlichen Gütern der ADR-Klassen 3, 5.1 und 8 in ein Fahrzeug verladen werden, vorausgesetzt, a) die Versandstücke der ADR-Klasse 1 werden unter den geforderten Bedingungen in getrennten Behältern oder Abteilen befördert, deren Bauart von der zuständigen Behörde zugelassen ist; b) die Stoffe der ADR-Klassen 3, 5.1 und 8 werden in Behältern befördert, die die von der zuständigen Behörde gestellten Anforderungen in Bezug auf Konstruktion, Bau, Prüfung, Betrieb und Verwendung erfüllen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(7) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Erlaubnis, unter den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen, des Zusammenladens von Gegenständen und Stoffen der Klasse 1, Verträglichkeitsgruppen B und D, mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5.1 und 8 in Tanks in demselben Fahrzeug (Pumpenfahrzeug).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–IE-6

Betrifft: Ausnahme von der unter 4.3.4.2.2 genannten Vorschrift, wonach nicht dauernd am Tank befindliche flexible Füll- und Entleerrohre während der Beförderung entleert sein müssen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.3

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verwendung von Tankfahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Flexible Schlauchhaspeln (einschließlich dazugehöriger fester Rohrleitungen) an Tankfahrzeugen, die im Einzelhandelsvertrieb von Erdölerzeugnissen mit den UN-Nummern 1011, 1202, 1223, 1863 und 1978 eingesetzt werden, müssen während der Beförderung nicht entleert sein, sofern geeignete Maßnahmen den Verlust des Tankinhalts verhindern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(8) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Flexible Schlauchleitungen, die an Tankfahrzeugen zur Belieferung von Haushalten montiert sind, müssen stets gefüllt sein, auch während des Transports. Das Lieferverfahren erfordert, dass die Messeinrichtung und der Schlauch des Tankfahrzeugs gefüllt sind, damit der Kunde die korrekte Menge des Produkts erhält.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–IE-7

Betrifft: Befreiung von einigen Vorschriften der Kapitel 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11 des ADR bezüglich der Beförderung von Ammoniumnitratdüngern mit der Kennnummer UN 2067 in loser Schüttung vom Hafen zum Empfänger.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Notwendigkeit eines gesonderten Beförderungspapiers für jede einzelne Beförderung mit Angabe der Gesamtmenge der jeweils beförderten Ladung sowie die Anforderung, das Fahrzeug vor und nach der Beförderung zu reinigen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag für eine Ausnahme von den Vorschriften des ADR bezüglich des Beförderungspapiers und der Fahrzeugreinigung. Berücksichtigung von praktischen Erwägungen bei der Massengutbeförderung vom Hafen zum Empfänger.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sehen a) ein gesondertes Beförderungspapier mit Angabe der Gesamtmasse der beförderten gefährlichen Güter einer bestimmten Ladung vor und enthalten b) die Sondervorschrift CV24, wonach für jede einzelne Ladung, die beim Löschen eines Massengutschiffes zwischen Hafen und Empfänger befördert wird, eine Fahrzeugreinigung erforderlich ist. Da es sich um örtlich begrenzte Beförderungen und um das Löschen von Massengutschiffen handelt, wobei derselbe Stoff auf mehreren Fahrten (an einem Tag oder mehreren aufeinander folgenden Tagen) vom Schiff zum Empfänger befördert wird, dürfte ein einziges Beförderungspapier mit ungefährer Angabe der Gesamtmasse der einzelnen Ladungen ausreichen und sollte auf die Sondervorschrift CV24 verzichtet werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

LT Litauen

RO–bi–LT-1

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–EL-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 ‚Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje‘ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–LT-2

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–EL-2.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 ‚Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje‘ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

NL Die Niederlande

RO–bi–NL-13

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2004.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6, 3.3, 4.1.4, 4.1.6, 4.1.8, 4.1.10, 5.1.2, 5.4.0, 5.4.1, 5.4.3, 6.1, 7.5.4, 7.5.7, 7.5.9, 8 und 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen für bestimmte Mengen; Sonderbestimmungen; Verwendung von Verpackungen; Verwendung von Überverpackungen; Dokumentation; Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen; Be- und Entladung, Handhabung; Besatzung; Ausrüstungen; Betrieb; Fahrzeuge und Dokumentation; Bau und Betriebserlaubnis von Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: 17 substanzielle Bestimmungen für die Beförderung kleiner Mengen gesammelter gefährlicher Haushaltsabfälle. Wegen der jeweils kleinen Mengen, um die es sich handelt, und der Vielfalt der verschiedenen Stoffe können die Beförderungen nicht unter völliger Einhaltung der Bestimmungen des ADR durchgeführt werden. Mit der oben genannten Regelung wird daher eine vereinfachte Variante festgelegt, die von einigen Bestimmungen des ADR abweicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2004.

Anmerkungen: Die Regelung wurde eingeführt, damit Privatpersonen ihre chemischen Kleinabfälle bei einer einzigen Stelle abgeben können. Bei den betreffenden Stoffen handelt es sich daher um Reststoffe wie zum Beispiel Farbreste. Der Gefährlichkeitsgrad wird durch die Wahl des Beförderungsmittels minimiert, was insbesondere die Verwendung besonderer Beförderungselemente und von Rauchverbotsschildern sowie eines gelben Blinklichts einschließt, die für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar sind. Entscheidend bei der Beförderung ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird. Dies lässt sich z. B. dadurch erreichen, dass die Stoffe in dicht verschlossenen Verpackungen befördert werden, um eine Freisetzung und Ausbreitung sowie die Gefahr des Austritts giftiger Dämpfe oder ihrer Ansammlung im Fahrzeug zu vermeiden. Im Fahrzeug sind Einheiten eingebaut, die für die Lagerung der verschiedenen Abfallkategorien geeignet sind und Schutz vor Verschieben, Verrutschen und unbeabsichtigtem Öffnen bieten. Gleichzeitig muss der Transportunternehmer wegen der Vielfalt der betroffenen Stoffe ungeachtet der geringen abzugebenden Abfallmengen eine Schulungsbescheinigung vorweisen können. Da Privatpersonen die Gefährlichkeitsgrade dieser Stoffe nicht ausreichend bekannt sind, sollten, wie im Anhang der Regelung festgelegt ist, schriftliche Weisungen bereitgestellt werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

PT Portugal

RO–bi–PT-1

Betrifft: Beförderungsdokumente für UN 1965.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die gemäß Abschnitt 5.4.1 des RPE (Regulamento Nacional de Transporte de Mercadorias Perigosas por Estrada) im Beförderungsdokument anzugebende offizielle Benennung für in Flaschen transportiertes handelsübliches Butangas und Propangas, die unter die Sammelbezeichnung ‚UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.‘ fallen, kann durch andere Handelsnamen ersetzt werden:

 

‚UN 1965 Butan‘ im Falle von in Flaschen transportierten Gemischen A, A01, A02 und A0 gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE;

 

‚UN 1965 Propan‘ im Falle eines in Flaschen transportierten Gemischs C gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 7560/2004 vom 16. April 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober.

Anmerkungen: Es wird anerkannt, wie wichtig es ist, den Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der Beförderungsdokumente für Gefahrgut zu erleichtern, vorausgesetzt, dass die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–PT-2

Betrifft: Beförderungsdokumente für leere, ungereinigte Tanks und Container.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für den Rücktransport leerer Tanks und Container, in denen Gefahrgut befördert wurde, kann das in Abschnitt 5.4.1 des RPE vorgesehene Beförderungsdokument ersetzt werden durch das Beförderungsdokument, das für den unmittelbar vorangehenden Transport zur Lieferung des Gefahrguts ausgestellt wurde.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 15162/2004 vom 28. Juli 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober.

Anmerkungen: Die Vorschrift, dass leere Tanks und Container, in denen zuvor gefährliche Güter befördert wurden, während des Transports von einem Beförderungsdokument gemäß RPE begleitet werden müssen, führt in einigen Fällen zu praktischen Problemen, die auf ein Minimum beschränkt werden können, ohne dass die Sicherheit dadurch beeinträchtigt wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

SE Schweden

RO–bi–SE-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 2, 5.2 und 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend dem ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach dem ADR zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen).

Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-2

Betrifft: Name und Anschrift des Empfängers im Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine, für das Beförderungsdokument vorgeschriebene Angaben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sind Name und Anschrift des Empfängers nicht erforderlich, wenn leere ungereinigte Verpackungen als Teil eines Verteilersystems zurückgegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Zurückgegebene leere ungereinigte Verpackungen werden in den meisten Fällen noch immer kleine Mengen gefährlicher Stoffe enthalten.

Diese Ausnahme wird hauptsächlich von Industriebetrieben in Anspruch genommen, wenn sie leere ungereinigte Gasbehälter im Austausch gegen volle zurückgeben.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-3

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Die Ausnahmen betreffen die Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken, die Beförderungsdokumente, die Fahrerbescheinigung und die Bescheinigung über die Genehmigung gemäß 9.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Es gibt verschiedene Fälle, in denen gefährliche Güter zwischen Gebäuden befördert werden, die an gegenüberliegenden Seiten einer öffentlichen Straße liegen. Bei dieser Art der Beförderung handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer privaten Straße, daher sollten für sie die einschlägigen Vorschriften gelten. Vergleiche auch Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter, die von den Behörden beschlagnahmt wurden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen von den Vorschriften sind zulässig, wenn sie aus Gründen des Arbeitsschutzes, wegen Risiken bei der Entladung, aufgrund vorgelegter Beweise usw. gerechtfertigt sind.

Ausnahmen von den Vorschriften sind nur zulässig, wenn bei der normalen Beförderung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Diese Ausnahmen dürfen nur von den Behörden, die gefährliche Güter beschlagnahmen, in Anspruch genommen werden.

Diese Ausnahme gilt für die örtliche Beförderung z. B. von Gütern, die von der Polizei beschlagnahmt wurden, wie Sprengstoffe oder Diebesgut. Das Problem bei diesen Arten von Gütern ist, dass ihre Einstufung nie gesichert ist. Ferner sind diese Güter häufig nicht entsprechend dem ADR verpackt, gekennzeichnet oder etikettiert. Die Polizei führt jedes Jahr mehrere Hundert solcher Beförderungen durch. Geschmuggelte alkoholische Getränke müssen von dem Ort, an dem sie beschlagnahmt werden, zu einer amtlichen Lagereinrichtung und von dort zu einer Vernichtungsanlage befördert werden; die Letzteren können relativ weit voneinander entfernt sein. Die zulässigen Ausnahmen sind: a) die Verpackungen müssen nicht einzeln gekennzeichnet werden, und b) es müssen keine genehmigungspflichtigen Verpackungen verwendet werden. Dagegen müssen die einzelnen Paletten mit diesen Versandstücken ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Alle anderen Vorschriften sind zu erfüllen. Es werden jedes Jahr etwa 20 solcher Beförderungen durchgeführt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in und in unmittelbarer Nähe von Häfen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.2, 8.1.5, 9.1.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: In der Beförderungseinheit mitzuführende Dokumente; alle Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, müssen mit den entsprechenden Ausrüstungen ausgestattet sein; Fahrzeugzulassung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Die Dokumente (außer der Fahrerbescheinigung) müssen nicht in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

Eine Beförderungseinheit muss nicht mit der unter 8.1.5 vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet sein.

Für Zugmaschinen ist keine Betriebserlaubnis erforderlich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Vergleiche Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-6

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung der Inspektoren.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Inspektoren, die die jährliche technische Inspektion der Fahrzeuge durchführen, müssen weder an den unter 8.2 genannten Ausbildungskursen teilnehmen noch Inhaber der ADR-Ausbildungsbescheinigung sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Es kann vorkommen, dass Fahrzeuge, die bei der technischen Inspektion überprüft werden, gefährliche Güter, z. B. ungereinigte leere Tanks, geladen haben.

Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-7

Betrifft: Örtliche Verteilung von UN 1202, 1203 und 1223 in Tanklastzügen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6, 5.4.1.4.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer gilt die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6. Name und Anschrift mehrerer Empfänger können in anderen Dokumenten angegeben werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer ist die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6 in dem Beförderungsdokument nicht erforderlich, wenn im Beladungsplan für die Menge des Stoffes 0 angegeben ist. Name und Anschrift der Empfänger müssen in den an Bord des Fahrzeugs mitgeführten Dokumenten nicht angegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-9

Betrifft: Örtliche Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4, 6.8 und 9.1.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument; Bau von Tanks; Betriebserlaubnis.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der örtlichen Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen müssen folgende Vorschriften nicht eingehalten werden:

a)

Die Deklarierung als gefährliche Stoffe ist nicht erforderlich.

b)

Ältere Tanks/Container, die nicht gemäß den Vorschriften von Kapitel 6.8, sondern nach älteren nationalen Rechtsvorschriften gebaut und auf Mannschaftswagen befestigt wurden, dürfen weiter verwendet werden.

c)

Ältere Tanklastwagen, die nicht den Vorschriften von 6.7 oder 6.8 genügen und zur Beförderung von Stoffen nach UN 1268, 1999, 3256 und 3257 bestimmt sind, mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags, dürfen zur örtlichen Beförderung und in unmittelbarer Nähe der Straßenbauarbeiten weiter verwendet werden.

d)

Betriebserlaubnisbescheinigungen für Mannschaftswagen und Tankfahrzeuge mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags sind nicht erforderlich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Ein Mannschaftswagen ist eine Art Wohnmobil für die Belegschaft mit Mannschaftsraum, der mit einem nicht genehmigungspflichtigen Tank/Container für Dieselkraftstoff zum Antrieb forstwirtschaftlicher Zugmaschinen ausgerüstet ist.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-10

Betrifft: Beförderung von Sprengstoffen in Tanks.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sprengstoffe dürfen nur gemäß 4.1.4 verpackt werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Zulassung von Fahrzeugen für die Beförderung von Sprengstoffen in Tanks erfolgt durch die zuständige nationale Behörde. Beförderungen sind nur dann zulässig, wenn die betreffenden Sprengstoffe in der Verordnung aufgeführt sind, oder wenn die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung erteilt.

Mit Sprengstoffen beladene Tankfahrzeuge müssen gemäß 5.3.2.1.1, 5.3.1.1.2 und 5.3.1.4 gekennzeichnet und etikettiert werden. In der Beförderungseinheit darf nur ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern beladen sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport und der schwedischen Verordnung SÄIFS 1993:4.

Anmerkungen: Dies gilt nur für nationale und überwiegend örtlich begrenzte Beförderungen. Die betreffenden Regelungen waren bereits vor dem EU-Beitritt Schwedens in Kraft.

Beförderungen von Sprengstoffen in Tanks werden nur von zwei Unternehmen durchgeführt. Demnächst soll eine Umstellung auf Emulsionen erfolgen.

Vormals Ausnahme Nr. 84.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-11

Betrifft: Fahrerbescheinigung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Fahrerausbildung ist mit den unter 8.2.1.1 genannten Fahrzeugen nicht zulässig.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Örtlich begrenzte Beförderungen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-12

Betrifft: Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhang B, 7.2.4, V2 (1).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Einsatz von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern gilt die Sondervorschrift V2 (1) unter 7.2.4 nur für eine Nettoexplosivstoffmasse über 3 000 kg (4 000 kg mit Anhänger), sofern die Feuerwerkskörper gemäß der Klassifizierungstabelle für Feuerwerkskörper unter 2.1.3.5.5 in der 14. überarbeiteten Auflage der UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter (UN-Recommendations on the Transport of Dangerous Goods) als UN 0335 klassifiziert wurden.

Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. In der Beförderungseinheit ist eine Bestätigung der Zuordnung mitzuführen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Die Beförderung von Feuerwerkskörpern ist auf zwei kurze Zeiträume im Jahr beschränkt (zum Jahreswechsel und Ende April/Anfang Mai). Die Beförderung von den Versendern zu den Umschlagplätzen (Terminals) kann ohne große Probleme mit dem bisherigen Bestand an Fahrzeugen mit EX-Genehmigung erfolgen. Allerdings ist die Verteilung der Feuerwerkskörper vom Umschlagplatz an die Einkaufszentren und die Beförderung überschüssiger Feuerwerkskörper zurück zum Umschlagplatz mangels Fahrzeugen mit EX-Genehmigung eingeschränkt. Die Transportunternehmen haben kein Interesse daran, in diese Genehmigungen zu investieren, da sie ihre Kosten nicht erstattet bekommen. Dadurch ist die gesamte Existenz der Versender von Feuerwerkskörpern gefährdet, da sie ihre Erzeugnisse nicht vermarkten können.

Diese Ausnahme kann nur angewandt werden, wenn die Klassifizierung der Feuerwerkskörper auf der Grundlage der Liste in den UN-Empfehlungen erfolgt ist, damit die aktuellste Klassifizierung zugrunde gelegt wird.

Eine vergleichbare Ausnahme für UN 0336 Feuerwerkskörper wurde einbezogen in die Sondervorschrift 651, 3.3.1 des ADR 2005.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

UK Vereinigtes Königreich

RO–bi–UK-1

Betrifft: Überquerung öffentlicher Straßen durch gefährliche Güter befördernde Fahrzeuge (N8).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Privatgelände, das von einer Straße durchquert wird. Für Klasse 7 gilt diese Ausnahme nicht für die Bestimmungen der ‚Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 3 Schedule 2(3)(b); Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 3(3)(b).

Anmerkungen: Eine solche Situation kann leicht eintreten, wenn Güter zwischen Privatgebäuden befördert werden, die auf beiden Seiten einer Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer öffentlichen Straße im üblichen Sinn, und keine der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter findet in einem solchen Fall Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–UK-2

Betrifft: Ausnahme von dem Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, Verpackungen mit gefährlichen Gütern in einer örtlichen Verteilerkette vom Verteilerlager zum Einzelhändler oder Endverbraucher und vom Einzelhändler zum Endverbraucher zu öffnen (außer für Klasse 7) (N11).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.3

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, gefährliche Güter enthaltende Verpackungen zu öffnen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Das Verbot, Verpackungen zu öffnen, wird eingeschränkt durch die Klausel ‚sofern vom Transportunternehmen nicht ausdrücklich gestattet‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 12 (3).

Anmerkungen: Wörtlich genommen kann das Verbot in dem im Anhang angeführten Wortlaut zu schwerwiegenden Problemen für den Einzelhandel führen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–UK-3

Betrifft: Alternative Beförderungsvorschriften für Fässer aus Naturholz zur Beförderung von UN 3065 der Verpackungsgruppe III.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.4, 4.1, 5.2 und 5.3

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt die Beförderung alkoholischer Getränke mit mindestens 24 und höchstens 70 Vol.–% Alkoholgehalt (Verpackungsgruppe III) in nicht UN-zugelassenen Fässern aus Naturholz ohne Gefahrzettel zu, für die strengere Lade- und Fahrzeugvorschriften gelten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7 (13) and (14).

Anmerkungen: Es handelt sich hierbei um ein hochwertiges verbrauchsteuerpflichtiges Produkt, das zwischen der Destillerie und dem Zolllager in verschlusssicheren Fahrzeugen befördert werden muss, die mit offiziellen Zollsiegeln versehen sind. Die Lockerung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften wird in den zusätzlichen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–UK-4

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-12.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007 Part 1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–UK-5

Betrifft: Sammlung von Altbatterien zum Zwecke der Entsorgung oder des Recyclings.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschrift 636.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Genehmigung folgender alternativer Bedingungen für die Anwendung der Sondervorschrift 636 des Kapitels 3.3:

Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien (UN 3090 und UN 3091), die zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien (UN 2800 und UN 3028), die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

Sie sind in Fässern 1H2 oder Kisten 4H2 verpackt, die den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen.

Höchstens 5 % jedes Versandstücks bestehen aus Lithium- oder Lithium-Ionen-Batterien.

Die Bruttomasse jedes Versandstücks beträgt höchstens 25 kg.

Die Gesamtmasse der Versandstücke pro Beförderungseinheit beträgt höchstens 333 kg.

Es werden keine anderen Gefahrgüter befördert.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment 2007 part 1.

Anmerkungen: Die Verbrauchersammelstellen befinden sich in der Regel in Einzelhandelsgeschäften. Es erscheint nicht sinnvoll, eine große Zahl von Personen für das Sortieren und Verpacken gebrauchter Batterien gemäß dem ADR zu schulen. Das System des Vereinigten Königreichs würde entsprechend den Leitlinien des ‚Waste and Resources Action Programme‘ im Vereinigten Königreich gehandhabt und sowohl die Bereitstellung geeigneter ADR-konformer Verpackungen als auch die Erteilung entsprechender Anweisungen vorsehen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015“

2.

Anhang II Abschnitt II.3 erhält folgende Fassung:

„II.3.   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: RA-a/bi/bii-MS-nn

RA = Eisenbahn

a/bi/bii = Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS = Abkürzung des Mitgliedstaats

nn = laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–a–DE–2

Betrifft: Zusammenpackungszulassung.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) sowie Reinigungs- und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II und in kleinen Mengen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

FR Frankreich

RA–a–FR-3

Betrifft: Beförderung für die Erfordernisse des Frachtführers.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Frachtbrief für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Mengen für die Erfordernisse des Frachtführers unterliegt bis zu den in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen nicht der Deklarationspflicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 20.2.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RA–a–FR-4

Betrifft: Befreiung bestimmter Postwaggons von der Kennzeichnungspflicht.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Eisenbahnwagen Gefahrzettel anzubringen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nur Postwagen, die mehr als 3 Tonnen Stoffe der gleichen Klasse befördern (außer 1, 6.2 und 7), sind zu kennzeichnen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 21.1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

SE Schweden

RA–a–SE–1

Betrifft: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Güterwagen, die gefährliche Güter befördern, müssen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Die RID sieht für Güter, die als Expressgut bezeichnet werden, mengenmäßige Begrenzungen vor. Somit sind von dieser Regelung nur kleine Mengen betroffen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

UK Vereinigtes Königreich

RA–a–UK-1

Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Die meisten RID-Vorschriften.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg. 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999).

Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der IAEO-Vorschriften in die RID nicht mehr erforderlich sein wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RA–a–UK-2

Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6).

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.1 und 7.5.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg. 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999).

Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen.

Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte:

1.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, dürfen im gleichen Wagen befördert werden wie gefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden.

2.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können in demselben Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Güter (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse Stoffe und Giftstoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Güter in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, sofern die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Güter in der Beförderungsklasse 2 nicht mehr als 500 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe nicht mehr als 500 kg betragen.

3.

1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer beliebigen Kombination von diesen im gleichen Wagen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe zusammengenommen beträgt nicht mehr als 200 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 20 kg.

4.

Sprengkörper, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit Sprengkörpern der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, deren Bestandteile sie sind, zusammengeladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 darf nicht mehr als 20 kg betragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RA–a–UK-3

Betrifft: Zulassung unterschiedlicher Höchstmengen je Beförderungseinheit für Güter der Klasse 1 in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.1

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die Beförderungsart.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Vorschriften über Ausnahmen für begrenzte Mengen und die Zusammenladung von Explosivstoffen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(b).

Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen sowie unterschiedliche Multiplikationsfaktoren für Zusammenladungen von Gütern der Klasse 1, nämlich ‚50‘ für die Kategorie 1 und ‚500‘ für die Kategorie 2, zugelassen werden. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren ‚20‘ für Beförderungen der Kategorie 1 und ‚2‘ für Beförderungen der Kategorie 2.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RA–a–UK-4

Betrifft: Verabschiedung von RA–a–FR-6.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.3.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Lockerung der Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards) bei der Beförderung im Huckepackverkehr.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zum Anbringen von Großzetteln (Placards) gilt nicht, wenn die am Fahrzeug angebrachten Großzettel deutlich sichtbar sind.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(12).

Anmerkungen: Dies war immer eine nationale Rechtsvorschrift im Vereinigten Königreich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RA–a–UK-5

Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern an Einzelhändler oder Verbraucher und von Einzelhändlern an Endverbraucher.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID-/ADR- oder UN-Code.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007: Regulation 26.

Anmerkungen: Die RID-Vorschriften sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem Bahnabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–bi–DE-2

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

DK Dänemark

RA–bi–DK-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Querung des Großen Belts andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af eksplosiver i jernbanetunnelerne på Storebælt og Øresund, 15 February 2005.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RA–bi–DK-2

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Öresund-Querung andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af eksplosiver i jernbanetunnelerne på Storebælt og Øresund, 15 February 2005.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016

SE Schweden

RA–bi–SE-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 2, 5.2 und 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der RID einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach der RID zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen). Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015“

3.

Anhang III Abschnitt III.3 erhält folgende Fassung:

„III.3.   Nationale Ausnahmen

— …“


30.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/59


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. März 2010

zur Änderung des Anhangs III der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Verwaltungsgebiete Polens und Portugals amtlich frei von enzootischer Rinderleukose sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1912)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/188/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang D Kapitel I Abschnitt E,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG können Mitgliedstaaten bzw. Teile oder Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt werden, wenn sie bestimmte in der genannten Richtlinie festgelegte Bedingungen erfüllen.

(2)

Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (2) enthält die Liste der Regionen von Mitgliedstaaten, die als frei von Rinderleukose anerkannt sind.

(3)

Polen hat der Kommission für 25 Verwaltungsregionen (Landkreise) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheiten (Woiwodschaften) Kujawsko-Pomorskie, Podlaskie and Mazowieckie Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass alle Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind, damit die genannten Regionen amtlich als von enzootischer Rinderleukose freie Regionen Polens anerkannt werden können.

(4)

Nach Bewertung der von Polen vorgelegten Unterlagen sollten die betreffenden Regionen (powiaty) als amtlich von der enzootischen Rinderleukose freie Regionen Polens anerkannt werden.

(5)

Portugal hat der Kommission für die Autonome Region der Azoren Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass alle Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind, damit die genannte Region amtlich als von enzootischer Rinderleukose freie Region Portugals anerkannt werden kann.

(6)

Nach Bewertung der von Portugal vorgelegten Unterlagen sollte die Autonome Region der Azoren als amtlich von der enzootischen Rinderleukose freie Region Portugals anerkannt werden.

(7)

Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74.


ANHANG

1.

In Anhang III Kapitel 2 erhält der Eintrag für Polen folgende Fassung:

„In Polen:

Woiwodschaft Niederschlesien

Landkreise:

Bolesławiecki, Dzierżoniowski, Głogowski, Górowski, Jaworski, Jeleniogórski, Jelenia Góra, Kamiennogórski, Kłodzki, Legnicki, Legnica, Lubański, Lubiński, Lwówecki, Milicki, Oleśnicki, Oławski, Polkowicki, Strzeliński, Średzki, Świdnicki, Trzebnicki, Wałbrzyski, Wałbrzych, Wołowski, Wrocławski, Wrocław, Ząbkowicki, Zgorzelecki, Złotoryjski.

Woiwodschaft Lublin

Landkreise:

Bialski, Biała Podlaska, Biłgorajski, Chełmski, Chełm, Hrubieszowski, Janowski, Krasnostawski, Kraśnicki, Lubartowski, Lubelski, Lublin, Łęczyński, Łukowski, Opolski, Parczewski, Puławski, Radzyński, Rycki, Świdnicki, Tomaszowski, Włodawski, Zamojski, Zamość.

Woiwodschaft Kujawien-Pommern

Landkreise:

Aleksandrowski, Brodnicki, Chełmiński, Golubsko-Dobrzyński, Grudziądzki, Grudziądz, Lipnowski, Radziejowski, Rypiński, Toruński, Toruń, Wąbrzeski, Włocławek, Włocławski.

Woiwodschaft Lodsch

Landkreise:

Bełchatowski, Brzeziński, Kutnowski, Łaski, Łęczycki, Łowicki, Łódzki, Łódź, Opoczyński, Pabianicki, Pajęczański, Piotrkowski, Piotrków Trybunalski, Poddębicki, Radomszczański, Rawski, Sieradzki, Skierniewicki, Skierniewice, Tomaszowski, Wieluński, Wieruszowski, Zduńskowolski, Zgierski.

Woiwodschaft Kleinpolen

Landkreise:

Brzeski, Bocheński, Chrzanowski, Dąbrowski, Gorlicki, Krakowski, Kraków, Limanowski, Miechowski, Myślenicki, Nowosądecki, Nowotarski, Nowy Sącz, Oświęcimski, Olkuski, Proszowicki, Suski Tarnowski, Tarnów, Tatrzański, Wadowicki, Wielicki.

Woiwodschaft Masowien

Landkreise:

Białobrzeski, Garwoliński, Grójecki, Gostyniński, Grodziski, Kozienicki, Legionowski, Lipski, Łosicki, Makowski, Miński, Nowodworski, Ostrowski, Otwocki, Piaseczyński, Płock, Płocki, Płoński, Pruszkowski, Przysuski, Radom, Radomski, Siedlce, Siedlecki, Sierpecki, Sochaczewski, Sokołowski, Szydłowiecki, Warszawa, Warszawski Zachodni, Węgrowski, Wołomiński, Wyszkowski, Zwoleński, Żyrardowski.

Woiwodschaft Oppeln

Landkreise:

Brzeski, Głubczycki, Kędzierzyńsko-Kozielski, Kluczborski, Krapkowicki, Namysłowski, Nyski, Oleski, Opolski, Opole, Prudnicki, Strzelecki.

Woiwodschaft Vorkarpaten

Landkreise:

Bieszczadzki, Brzozowski, Dębicki, Jarosławski, Jasielski, Kolbuszowski, Krośnieński, Krosno, Leski, Leżajski, Lubaczowski, Łańcucki, Mielecki, Niżański, Przemyski, Przemyśl, Przeworski, Ropczycko-Sędziszowski, Rzeszowski, Rzeszów, Sanocki, Stalowowolski, Strzyżowski, Tarnobrzeg, Tarnobrzeski.

Woiwodschaft Podlachien

Landkreise:

Augustowski, Białostocki, Białystok, Bielski, Grajewski, Hajnowski, Moniecki, Sejneński, Siemiatycki, Sokólski, Suwalski, Suwałki, Wysokomazowiecki, Zambrowski.

Woiwodschaft Pommern

Landkreise:

Gdańsk, Gdański, Gdynia, Lęborski, Sopot, Wejherowski.

Woiwodschaft Schlesien

Landkreise:

Będziński, Bielski, Bielsko-Biała, Bieruńsko-Lędziński, Bytom, Chorzów, Cieszyński, Częstochowski, Częstochowa, Dąbrowa Górnicza, Gliwicki, Gliwice, Jastrzębie Zdrój, Jaworzno, Katowice, Kłobucki, Lubliniecki, Mikołowski, Mysłowice, Myszkowski, Piekary Śląskie, Pszczyński, Raciborski, Ruda Śląska, Rybnicki, Rybnik, Siemianowice Śląskie, Sosnowiec, Świętochłowice, Tarnogórski, Tychy, Wodzisławski, Zabrze, Zawierciański, Żory, Żywiecki.

Woiwodschaft Heiligkreuz

Landkreise:

Buski, Jędrzejowski, Kazimierski, Kielecki, Kielce, Konecki, Opatowski, Ostrowiecki, Pińczowski, Sandomierski, Skarżyski, Starachowicki, Staszowski, Włoszczowski.

Woiwodschaft Ermland-Masuren

Landkreise:

Ełcki, Giżycki, Gołdapski, Olecki.

Woiwodschaft Großpolen

Landkreise:

Jarociński, Kaliski, Kalisz, Kępiński, Kolski, Koniński, Konin, Krotoszyński, Ostrzeszowski, Słupecki, Turecki, Wrzesiński.“

2.

In Anhang III Kapitel 2 wird folgender Eintrag hinzugefügt:

„In Portugal:

Autonome Region der Azoren.“


30.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/62


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. März 2010

über die Schutzimpfung von Stockenten in Portugal gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza und über bestimmte Verbringungsbeschränkungen für dieses Geflügel und seine Erzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1914)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2010/189/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2005/94/EG legt bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und zur Verbesserung der Sensibilisierung und der Vorbereitung der zuständigen Behörden und der Erzeuger auf die mit dieser Tierseuche verbundenen Risiken fest.

(2)

Nachdem es in den Jahren 2007 und 2008 in einigen Geflügelhaltungsbetrieben in der Mitte und im Westen Portugals, und zwar insbesondere in Betrieben, die Geflügel zur Aufstockung der Wildbestände halten, zu Ausbrüchen der niedrig pathogenen Aviären Influenza gekommen war, wurde ein Notimpfplan gemäß der Entscheidung 2008/285/EG der Kommission (2) durchgeführt, und die Tierseuche wurde erfolgreich getilgt. Auf Grundlage einer Risikobewertung wurde jedoch entschieden, dass in einem Betrieb in Vila Nova da Barquinha (Ribatejo Norte) in der Region Lisboa e Vale do Tejo (im Folgenden „der Betrieb“) nach wie vor die Gefahr einer Infektion der dort gehaltenen hochwertigen Zuchtstockenten mit der Aviären Influenza besteht, insbesondere durch den möglichen indirekten Kontakt mit Wildvögeln.

(3)

Portugal hat deshalb beschlossen, die Impfung gegen die Aviäre Influenza als langfristige Maßnahme fortzusetzen, und zwar in Form eines Schutzimpfplans für den Betrieb; dieser Schutzimpfplan wurde mit der Entscheidung 2008/838/EG vom 3. November 2008 über die präventive Impfung von Stockenten in Portugal gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza und über bestimmte Verbringungsbeschränkungen für dieses Geflügel und seine Erzeugnisse (3) genehmigt. Die genannte Entscheidung galt bis zum 31. Juli 2009.

(4)

Portugal hat dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Durchführung des Schutzimpfplans Bericht erstattet und die Absicht geäußert, die Schutzimpfungen fortzuführen, falls ein geeigneter Impfstoff zur Verfügung stehen sollte.

(5)

Am 8. Januar 2010 hat Portugal der Kommission einen Schutzimpfplan zur Genehmigung vorgelegt (im Folgenden „der Schutzimpfplan“), der bis zum 31. Juli 2011 angewendet werden soll.

(6)

Das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erklärte in seinen wissenschaftlichen Gutachten über die Impfung zur Bekämpfung der Aviären Influenza aus den Jahren 2005 (4), 2007 (5) und 2008 (6), dass die Notimpfung und die Schutzimpfung gegen die Aviäre Influenza wertvolle Instrumente zur Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche sind.

(7)

Ferner hat die Kommission den von Portugal vorgelegten Schutzimpfplan geprüft und ist überzeugt, dass er den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entspricht. Angesichts der epidemiologischen Situation im Hinblick auf die niedrig pathogene Aviäre Influenza in Portugal, der Art des Betriebes, in dem die Impfungen vorzunehmen sind, und des begrenzten Geltungsbereich des Schutzimpfplans sollte dieser Plan genehmigt werden.

(8)

Für die Zwecke des von Portugal durchzuführenden Schutzimpfplans sollten nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (7) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (8) zugelassen sind.

(9)

Darüber hinaus sind der Betrieb, der die geimpften Stockenten hält, und die Betriebe mit nicht geimpften Geflügelherden gemäß dem Schutzimpfplan zu beobachten, und es sind Laboruntersuchungen durchzuführen.

(10)

Zudem ist es angezeigt, für die Verbringung von geimpften Stockenten, ihren Bruteiern und Jungtieren geimpfter Stockenten bestimmte Beschränkungen gemäß dem Schutzimpfplan einzuführen. Angesichts der geringen Zahl von Stockenten in dem Betrieb, in dem die Schutzimpfung durchzuführen ist, sowie aus Gründen der Rückverfolgbarkeit und aus logistischen Erwägungen sollten geimpfte Vögel nicht aus dem Betrieb verbracht werden, sondern sie sollten nach Ende ihrer Fortpflanzungszeit gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (9) getötet werden.

(11)

Hinsichtlich des Handels mit Geflügel, das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, hat Portugal gemäß der Entscheidung 2006/605/EG der Kommission vom 6. September 2006 über Schutzmaßnahmen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Hausgeflügel, das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist (10), zusätzliche Maßnahmen ergriffen.

(12)

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen für den betreffenden Betrieb möglichst gering zu halten, sind bei den Verbringungsbeschränkungen für Jungtiere geimpfter Stockenten bestimmte Ausnahmen vorzusehen, da eine solche Verbringung keine besondere Gefahr einer Verschleppung der Krankheit birgt, sofern eine amtliche Beobachtung erfolgt und die spezifischen tierseuchenrechtlichen Anforderungen beim Handelsverkehr innerhalb der Union erfüllt sind.

(13)

Der Schutzimpfplan sollte genehmigt werden, damit er bis zum 31. Juli 2011 durchgeführt werden kann. Entsprechend sollte der vorliegende Beschluss bis zu diesem Tag gelten.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss werden bestimmte Maßnahmen festgelegt, die in Portugal in Bezug auf die Schutzimpfung von Stockenten (Anas platyrhynchos) zur Aufstockung der Wildbestände (im Folgenden „Stockenten“) in einem Betrieb zu ergreifen sind, der für die Einschleppung der Aviären Influenza anfällig ist.

Zu diesen Maßnahmen zählen auch bestimmte Beschränkungen bezüglich der Verbringung der geimpften Stockenten, ihrer Bruteier und daraus geschlüpfter Jungenten innerhalb Portugals und bezüglich deren Ausfuhr aus Portugal.

(2)   Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Schutzmaßnahmen, die Portugal gemäß der Richtlinie 2005/94/EG und der Entscheidung 2006/605/EG durchzuführen hat.

Artikel 2

Genehmigung des Schutzimpfplans

(1)   Der Schutzimpfplan gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza in Portugal, den Portugal der Kommission am 8. Januar 2010 vorgelegt hat und der bis zum 31. Juli 2011 in einem Betrieb in Vila Nova da Barquinha (Ribatejo Norte) in der Region Lisboa e Vale do Tejo angewendet werden soll (im Folgenden „der Schutzimpfplan“), wird genehmigt.

(2)   Der Schutzimpfplan wird von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 3

Bedingungen für die Durchführung des Schutzimpfplans

(1)   Portugal stellt sicher, dass die Stockenten gemäß dem Schutzimpfplan mit einem monovalenten inaktivierten heterologen Impfstoff geimpft werden, der den Subtyp H5 der Aviären Influenza enthält und der von diesem Mitgliedstaat nach der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen wurde.

(2)   Portugal stellt sicher, dass der Betrieb, der die geimpften Stockenten hält, und die Betriebe mit nicht geimpften Geflügelherden gemäß dem Schutzimpfplan beobachtet und Laboruntersuchungen unterzogen werden.

(3)   Portugal trägt dafür Sorge, dass der Schutzimpfplan effizient durchgeführt wird.

Artikel 4

Kennzeichnung, Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr sowie die Beseitigung geimpfter Stockenten

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass geimpfte Stockenten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betriebs

a)

einzeln gekennzeichnet werden,

b)

nicht in andere Geflügelhaltungsbetriebe in Portugal verbracht werden und

c)

nicht aus Portugal ausgeführt werden.

Nach Ende ihrer Fortpflanzungszeit werden die Enten in dem in Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Betrieb gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/119/EG getötet und ihre Körper sicher beseitigt.

Artikel 5

Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr von Bruteiern von Stockenten aus dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Bruteier von Stockenten aus dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb nur in eine Brüterei in Portugal verbracht, aber nicht aus Portugal ausgeführt werden dürfen.

Artikel 6

Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr von Jungtieren geimpfter Stockenten

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Jungtiere der geimpften Stockenten erst nach dem Brüten in einen Betrieb in dem Gebiet verbracht werden dürfen, das Portugal gemäß dem Schutzimpfplan um den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb ausgewiesen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die Jungtiere der geimpften Stockenten, sofern sie über vier Monate alt sind,

a)

in Portugal in die freie Natur ausgesetzt werden oder

b)

aus Portugal ausgeführt werden, sofern

i)

die im Schutzimpfplan festgelegten Beobachtungsmaßnahmen und Laboruntersuchungen einen Negativbefund ergeben und

ii)

die in der Entscheidung 2006/605/EG festgelegten Bedingungen für die Verbringung von Geflügel, das zur Aufstockung der Wildbestände bestimmt ist, erfüllt sind.

Artikel 7

Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit Jungtieren geimpfter Stockenten innerhalb der Union

Portugal stellt sicher, dass Gesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Geflügel zur Aufstockung der Wildbestände innerhalb der Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b folgenden Satz enthalten:

„Diese Sendung entspricht den Tiergesundheitsvorschriften des Beschlusses 2010/189/EU.“

Artikel 8

Berichterstattung

Portugal legt der Kommission innerhalb eines Monats ab dem Tag der Anwendung dieses Beschlusses einen Bericht die Durchführung des Schutzimpfplans vor und erstattet anschließend alle sechs Monate dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Bericht.

Artikel 9

Gültigkeit

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2011.

Artikel 10

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(2)  ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 37.

(3)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 40.

(4)  The EFSA Journal (2005) 266, S. 1-21. Wissenschaftliches Gutachten über Tiergesundheits- und Tierschutzaspekte der Aviären Influenza.

(5)  The EFSA Journal (2007) 489. Wissenschaftliches Gutachten über die Impfung von Hausgeflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gegen die aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7.

(6)  The EFSA Journal (2008) 715, S. 1-161. Wissenschaftliches Gutachten über Tiergesundheits- und Tierschutzaspekte der aviären Influenza und das Risiko ihrer Einschleppung in Geflügelbetriebe in der EU.

(7)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.

(10)  ABl. L 246 vom 8.9.2006, S. 12.


EMPFEHLUNGEN

30.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/65


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 16. Februar 2010

mit dem Ziel, in Griechenland die mangelnde Übereinstimmung mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zu beenden und das Risiko einer Gefährdung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion zu beseitigen

(2010/190/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 4,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die makroökonomische und budgetäre Lage Griechenlands hat sich im vergangenen Jahr merklich verschlechtert und bei den öffentlichen Finanzen des Landes ist die Verschlechterung weitaus stärker ausgefallen als aufgrund des Abschwungs zu erwarten gewesen wäre. Diese Entwicklungen sind weitgehend durch nationale Faktoren bedingt, die über einen längeren Zeitraum hinweg entstanden sind und zu einer Ausweitung des Finanzierungsdefizits Griechenlands gegenüber dem Ausland sowie anhaltend hohen Zahlungsbilanzungleichgewichten geführt haben, die einen großen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit und eine merkliche Verschlechterung der Haushaltslage widerspiegeln.

(2)

Zur schlechten Wirtschaftsleistung und Haushaltslage beigetragen haben die Haushaltsführung Griechenlands, die unzureichende Effizienz der öffentlichen Verwaltung und das Fehlen von Strukturreformen (in allen genannten Bereichen schneidet Griechenland Indikatoren zufolge im internationalen Vergleich schlecht ab).

(3)

Die derzeitige Lage ist für die langfristige Tragfähigkeit der griechischen Wirtschaft mit großen Herausforderungen verbunden, und die Wirtschafts- und Haushaltlage könnte negativ auf andere Mitglieder des Euroraums ausstrahlen – worauf Bewegungen bei den Finanzierungsmargen einiger Mitgliedstaaten bereits hindeuten. Die gegenwärtige Situation droht zudem das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden.

(4)

Der Rat und die Kommission haben im Rahmen der multilateralen Überwachung schon mehrfach auf die längerfristigen strukturellen Probleme der griechischen Wirtschaft hingewiesen. Diese umfasst die haushaltspolitische Überwachung im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts und der Lissabon-Strategie mit ihren Grundzügen der Wirtschaftspolitik (1), die einen allgemeinen Bezugsrahmen für Strukturreformen in der Union und im Euroraum setzen. Dazu gehören Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, ihre mittelfristigen Haushaltsziele einzuhalten und wirksame Maßnahmen im Hinblick darauf zu treffen, eine rasche Korrektur übermäßiger Defizite zu gewährleisten und durch Strukturreformen zur Steigerung der externen Wettbewerbsfähigkeit und durch finanzpolitische Maßnahmen auf eine Korrektur des Leistungsbilanzdefizits hinzuarbeiten.

(5)

In diesem Zusammenhang stellte der Rat mit Blick auf die tiefgreifenden strukturellen Probleme Griechenlands bei Finanzpolitik, Beschäftigung und Produktmarkt in seiner Empfehlung vom 25. Juni 2009 (2) fest, dass „ein intensiveres Vorgehen gegen die makroökonomischen Ungleichgewichte und die Strukturschwächen der griechischen Wirtschaft unumgänglich“ ist, und richtete die länderspezifische Empfehlung an Griechenland, die Haushaltskonsolidierung fortzusetzen, den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen zu erhöhen, durch Reformen eine Steigerung der FuE-Investitionen herbeizuführen, die Strukturfonds wirksamer einzusetzen, die öffentliche Verwaltung zu reformieren und im Rahmen eines integrierten „Flexicurity“-Ansatzes ein breites Spektrum an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen einzuleiten. Gleichzeitig hat der Rat Griechenland empfohlen, als Mitglied des Euroraums die langfristige Tragfähigkeit und die Qualität der öffentlichen Finanzen sicherzustellen, die öffentliche Verwaltung zu modernisieren und die gemeinsamen Grundsätze der Union zur Flexicurity umzusetzen.

(6)

Die Wirtschafts- und Haushaltspolitik Griechenlands steht weder mit den in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik ausgegebenen länderspezifischen Empfehlungen noch mit den Empfehlungen des Rates vom 14. Mai 2008 zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Einklang.

(7)

Am 15. Januar 2010 legte Griechenland sein aktualisiertes Stabilitätsprogramm für 2010 vor, das die Haushaltsziele für den Zeitraum bis 2013 enthält und zusammen mit dem vom griechischen Parlament am 23. Dezember 2009 verabschiedeten Haushalt 2010 zu sehen ist. Zu dieser Stabilitätsprogrammaktualisierung gab der Rat am 16. Februar 2010 gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (3) eine Stellungnahme ab. Am 16. Februar 2010 beschloss der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV ferner, Griechenland mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (4) (im Folgenden als „Ratsbeschluss vom 16. Februar 2010“ bezeichnet).

(8)

Eine reibungslose Koordinierung der Wirtschaftspolitiken im Euroraum setzt den rechtzeitigen Einsatz der nach Artikel 121 AEUV zur Verfügung stehenden Instrumente voraus. Nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV kann die Kommission eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten und dem Rat empfehlen, die erforderlichen Empfehlungen an den Mitgliedstaat zu richten. Angesichts des Ernstes der Lage und zur Gewährleistung von Kohärenz mit dem Ratsbeschluss vom 16. Februar 2010 sollte der Rat die erforderliche Empfehlung annehmen. Darüber hinaus kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen.

(9)

Auch wenn sich die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2009 stärker verschlechtert haben als von der Regierung erwartet, ist die Verschlechterung der öffentlichen Finanzen doch viel ausgeprägter als es der unerwartet heftige Abschwung hätte erwarten lassen. Diese Verschlechterung ist in hohem Maße auf die Haushaltspolitik der griechischen Regierung zurückzuführen. Das gesamtstaatliche Defizit für 2009 wird derzeit auf 12,75 % des BIP geschätzt, während in der Stabilitätsprogrammaktualisierung vom Januar 2009 noch ein Wert von 3,75 % des BIP angestrebt worden war.

(10)

Am 23. Dezember 2009 verabschiedete das griechische Parlament den Haushalt 2010, in dem für 2010 ein Defizitziel von 9,1 % des BIP gesetzt wurde. Zwischenzeitlich kündigte die griechische Regierung ihre Absicht an, bereits 2010 verstärkt auf eine Haushaltskorrektur hinzuarbeiten und setzte das Haushaltsziel 2010 auf 8,7 % des BIP herab. Dieses revidierte Haushaltsziel von 8,7 % wurde in der im Januar 2010 vorgelegten Aktualisierung des Stabilitätsprogramms bestätigt.

(11)

Die langfristige Auswirkung der Bevölkerungsalterung auf die öffentlichen Haushalte liegt weit über dem Unionsdurchschnitt, was hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass die Rentenausgaben im Verhältnis zum BIP den Projektionen zufolge in den kommenden Jahrzehnten sehr stark steigen werden. Die im Nachhaltigkeitsbericht 2009 der Kommissionsdienststellen enthaltenen Indikatoren deuten auf äußerst hohe Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen hin, die zusätzlich zur Haushaltskonsolidierung durch eine Reform des Renten- und Gesundheitssystems angegangen werden müssen. Die Probleme des griechischen Rentensystems sind vielschichtig: So bietet das System keine durchgängige Deckung. Auch wenn Griechenland eine der höchsten durchschnittlichen Leistungsquoten in der Union hat – was die Arbeitsanreize schmälert und insbesondere in der geringen Beschäftigungsquote bei älteren Arbeitnehmern zum Ausdruck kommt – ist Griechenland eines der Länder mit der größten Altersarmut. Problematisch sind auch die Vorruhestandsregelungen, die einen alternativen, aber teuren Weg zum Ruhestand darstellen. Auch das Gesundheitssystem ist reformbedürftig; hier müssen insbesondere in Bezug auf Effizienz und Verwaltung erhebliche Verbesserungen erzielt werden, da diese beiden Bereiche in der Vergangenheit immer wieder für Ausgabenüberschreitungen verantwortlich waren. Die Reform des Arbeitsmarktes sollte die Vergrößerung des Arbeitskräfteangebots unterstützen, um die Beitragsbasis zu vergrößern.

(12)

Griechenland sollte seinen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit wieder ausgleichen und die hohen außenwirtschaftlichen Ungleichgewichte in Angriff nehmen. In diesem Zusammenhang sollte Griechenland den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zufolge „durch Strukturreformen zur Steigerung der externen Wettbewerbsfähigkeit und (…) durch finanzpolitische Maßnahmen“ auf eine Korrektur seines Leistungsbilanzdefizits hinarbeiten. Zu diesem Zweck sollten die griechischen Behörden bleibende Maßnahmen zur Dämpfung der laufenden Primärausgaben, einschließlich der Lohnkosten im öffentlichen Sektor, einleiten und so rasch wie möglich Strukturreformen auf dem Arbeits- und Produktmarkt durchführen. Die griechischen Behörden sollten insbesondere sicherstellen, dass die Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung auch darauf gerichtet sind, die Qualität der öffentlichen Finanzen im Rahmen eines umfassenden Reformprogramms zu verbessern, und gleichzeitig die Maßnahmen zur weiteren Reformierung der Steuerverwaltung zügig umsetzen.

(13)

Zahlreiche Indikatoren und Analysen bestätigen, dass die preisliche Wettbewerbsfähigkeit Griechenlands im Laufe der vergangenen zehn Jahre kontinuierlich und in großem Maßstab abgenommen hat. Eine Erklärung hierfür ist der Anstieg der Löhne und Gehälter über das Produktivitätswachstum hinaus. Die Löhne und Gehälter im öffentlichen Sektor sind im Verhältnis zum privaten Sektor in Griechenland rascher gestiegen als in anderen Volkswirtschaften des Euroraums und haben sich auf die Lohnverhandlungen insgesamt ausgewirkt, was verdeutlicht, dass der öffentliche Sektor bei der Lohnzurückhaltung mit gutem Beispiel vorangehen muss. Ein weiterer Grund für das Missverhältnis zwischen Lohn- und Produktivitätswachstum ist das griechische Tarifverhandlungssystem (z. B. die Zwischenverhandlungsstufen), das von den Sozialpartnern einvernehmlich korrigiert werden muss. In der Zukunft muss das System der Lohnverhandlungen Löhne unterstützen, die besser die Wettbewerbsfähigkeit, die Produktivitätsentwicklung und die örtlichen Arbeitsmarktbedingungen widerspiegeln.

(14)

Die öffentliche Verwaltung hat einer Effizienzsteigerung in Griechenland erheblich im Wege gestanden. In den meisten internationalen Vergleichen schneidet der öffentliche Sektor Griechenlands schlecht ab und viele Probleme werden unzureichender Fähigkeit und Effizienz der Verwaltung zugeschrieben. Die Behörden haben sich zu einer Verbesserung seiner Funktionsweise verpflichtet. Dies sollte zu einer geringeren Personalausstattung, einem besseren Personalmanagement in öffentlichen Körperschaften, geringeren Kosten, erhöhter Transparenz, größerer Rechtssicherheit und zu einer wirksamen Umsetzung der von der Politik beschlossenen Maßnahmen führen.

(15)

Griechenland verfügt über erheblichen Spielraum, um die Rahmenbedingungen für seine Unternehmen und die Funktionsweise seines Produktmarkts zu verbessern. Die Unternehmen müssen komplexe, aufwändige und langwierige administrative Verfahren durchlaufen. Freiberufliche Tätigkeiten sind stark reguliert und die Wettbewerbsschranken zählen zu den höchsten in der Union. Auch die Liberalisierung der netzgebundenen Wirtschaftszweige (z. B. des Energiesektors) hinkt hinter dem Unionsdurchschnitt her, was ebenfalls für die Marktöffnung im Verkehrssektor, insbesondere im Schienenverkehr gilt. Reformen in den genannten Bereichen könnten Privatinvestitionen und Beschäftigung erhöhen, ohne dass dies für die öffentlichen Finanzen mit hohen Kosten verbunden wäre. Produktmarktreformen könnten auch die Durchführung von Arbeitsmarktreformen erleichtern, da sie den Kostendruck verringern.

(16)

Wie der Rat in seinen Empfehlungen von 2009 zur Umsetzung der Beschäftigungspolitik feststellt, braucht auch der griechische Arbeitsmarkt eine Reform, die mit den gemeinsamen Grundsätzen zur Flexicurity in Einklang steht. Angesichts der Schwierigkeiten junger Menschen, ein reguläres Beschäftigungsverhältnis zu finden, muss das Augenmerk insbesondere auf Jugendliche gerichtet werden. Es bestehen erhebliche Möglichkeiten zur Förderung der Übergänge am Arbeitsmarkt durch die Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung, Höherqualifizierung der Arbeitskräfte und Steigerung der Effizienz aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen, wobei u. a. auf den Europäischen Sozialfonds zurückgegriffen werden kann. Es ist notwendig, die Gesetze zum Beschäftigungsschutz zu lockern. Zudem sollte es Strategien zur Unterstützung der aktiven Beteiligung am Arbeitsmarkt geben. Die Umsetzung dieser Empfehlungen ist für die griechische Wirtschaft von zentraler Bedeutung. Den Auswirkungen der im wirtschaftlichen Bereich ergriffenen Strukturmaßnahmen auf die Beschäftigung sollte demnach gebührend Rechnung getragen werden.

(17)

Eine raschere und effizientere Inanspruchnahme der Struktur- und Kohäsionsfonds der Union könnte für den Erfolg der Bemühungen um Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und auf Dauer tragfähiger öffentlicher Finanzen von entscheidender Bedeutung sein. Im Vergleich zu anderen Ländern werden bei der Ausschöpfung der Fonds nur schleppende Fortschritte erzielt. Durch Zusammenarbeit mit der Kommission im Hinblick auf Maßnahmen zur Erhöhung der Aufnahmefähigkeit und der Ausgestaltung der operationellen Programme könnte Griechenland zentrale öffentliche Investitionen finanzieren, die das langfristige Wachstumspotenzial fördern, und so gleichzeitig Fortschritte bei der Haushaltskonsolidierung ermöglichen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den operationellen Programmen „Verwaltungsreform“ und „Digitale Konvergenz“ geschenkt werden, da mit diesen grundlegende Reformen in der öffentlichen Verwaltung gefördert werden, die für die in der Stabilitätsprogrammaktualisierung vom Januar 2010 skizzierte Reformstrategie von zentraler Bedeutung sind. So könnten die Strukturfonds der Union im Rahmen dieser operationellen Programme dazu genutzt werden, den öffentlichen Sektor bei der Reformierung des Gesundheitswesens und der öffentlichen Arbeitsvermittlung, der Förderung des lebensbegleitenden Lernens, der Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie beim Aufbau effizienter Regulierungs-, Kontroll- und Durchsetzungskapazitäten zu unterstützen.

(18)

Die griechischen Banken erscheinen in Bezug auf Rentabilität und Eigenkapitalausstattung relativ solide. Die Widerstandsfähigkeit des Sektors haben auch umfassende Stresstests bestätigt. Darüber hinaus ist der Anteil der Kreditausfälle am Gesamtkreditbestand der griechischen Banken niedrig (ungefähr 7,2 %) und auch das Verhältnis zwischen Ausleihungen und Einlagen relativ niedrig. Dennoch hatte der griechische Bankensektor Schwierigkeiten, sich auf den Interbankenmärkten mit Liquidität zu versorgen, so dass er im Wesentlichen auf Eurosystem-Kredite angewiesen war. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das griechische Bankensystem insgesamt zwar robust ist und weniger unter der globalen Finanzkrise gelitten hat als einige andere Mitgliedstaaten, es aber unwahrscheinlich ist, dass es von den Schwierigkeiten bei den öffentlichen Finanzen unberührt bleiben wird. Auch die Auswirkungen der wirtschaftlichen und finanziellen Probleme einiger Nachbarländer Griechenlands geben zur Sorge Anlass.

(19)

Angesichts der Auswirkungen der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise auf die griechische Wirtschaft mussten die Risiken neubewertet werden, was die Schuldenlast noch drückender macht und die Risikozuschläge für Staatstitel erhöht —

EMPFIEHLT:

1.

Angesichts der institutionellen Schwächen der öffentlichen Finanzen und der Wirtschaft insgesamt sollte Griechenland 2010 so rasch wie möglich über die Stabilitätsprogrammaktualisierung vom Januar 2010 hinausgehend ein mutiges und umfassendes Paket von Strukturreformen ausarbeiten und umsetzen. Ein klarer und detaillierter Zeitplan sollte zu den vorgeschlagenen Reformen erstellt und bei der Umsetzung einhalten werden. In Anbetracht der Bedeutung der Gewährleistung der Wirksamkeit des Lohnverhandlungssystems und der Notwendigkeit allgemeiner Lohnzurückhaltung sollte Griechenland vor dem Hintergrund seines Verlusts an Wettbewerbsfähigkeit insbesondere

a)

die Lohn- und Gehaltskosten im öffentlichen Sektor senken, um zu gewährleisten, dass der öffentliche Sektor dem privaten Sektor bei der Lohnpolitik mit gutem Beispiel vorangeht und zu allgemeiner Lohnzurückhaltung beiträgt,

b)

das Entlohnungssystem für direkt bei der öffentlichen Verwaltung Beschäftigte effizienter gestalten und zu diesem Zweck einheitliche Grundsätze für die Bildung und Planung von Löhnen und Gehältern festlegen und die Tariftabellen straffen; diese Lohnpolitik sollte auch auf die Beschäftigten öffentlicher Unternehmen ausgeweitet werden,

c)

die Flexibilität der Lohnabschlüsse erhöhen, indem die Lohnverhandlungen in stärkerem Maße dezentralisiert (z. B. die administrative Einbeziehung von Unternehmen verhindert wird, die nicht an den Verhandlungen beteiligt waren), und in diesem Zusammenhang auch die Lohnentwicklung im privaten Sektor von der Entwicklung im öffentlichen Sektor abkoppeln, die Umsetzung des Lohnverhandlungsgesetzes verbessern, um den Rückgriff auf die Freistellungsklausel zu beschränken.

2.

Angesichts der dringenden Notwendigkeit, das Rentensystem zu reformieren, und in Anbetracht der Herausforderungen für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sollte Griechenland

a)

eine rechtzeitige und umfassende Rentenreform einleiten, die zur langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beitragen sollte,

b)

die Angleichung des gesetzlichen Renteneintrittsalters von Frauen und Männern gewährleisten und zusätzliche Parameter einführen, die die Rentenhöhe und das gesetzliche Eintrittsalter automatisch an Veränderungen bei den zugrunde liegenden wirtschaftlichen und demographischen Faktoren anpassen,

c)

sicherstellen, dass umfangreiche Reformen des Arbeitsmarkts die erhöhte Verfügbarkeit von Arbeitskräften und vermehrte Beschäftigung unterstützt, um die Beitragsbasis zu erweitern,

d)

die Rentenformel so ändern, dass die Leistungen stärker an die gezahlten Beiträge gekoppelt sind, und die Renten nach der Preisentwicklung indexieren anstatt die Indexierung wie bisher nach Ermessen vorzunehmen,

e)

das Durchschnittsalter für das Ausscheiden aus dem Berufsleben durch strengere Auswahlkriterien für den Vorruhestand heraufsetzen; die derzeit exzessiv lange Liste der beruflichen Tätigkeiten, bei denen ein Vorruhestand möglich ist, erheblich kürzen,

f)

das uneinheitliche Rentensystem vereinfachen und eine für alle geltende gesetzliche Regelung für Rentenansprüche, Beiträge, Rentenendwert und Indexierung einführen,

g)

noch im Jahr 2010 die notwendigen Rechtsvorschriften erlassen.

3.

Im Gesundheitswesen sollten die Reformen vor allem auf das Folgende gerichtet sein:

a)

den allzu uneinheitlichen Aufbau des Gesundheitssystems und dessen Governance-Strukturen auf den Prüfstand zu stellen,

b)

die Qualität und Effizienz der öffentlichen Leistungen bei der medizinischen Grundversorgung zu verbessern,

c)

Krankenhausverwaltung und Bilanzierungsverfahren zu modernisieren,

d)

die öffentlichen Vergabeverfahren, u. a. durch Überprüfung der Liste der beschafften Arzneimittel.

4.

Die Effizienz der öffentlichen Verwaltung muss gesteigert werden. Zu diesem Zweck sollte Griechenland

a)

die zu einer wesentlichen Verbesserung der Transparenz und Effizienz der öffentlichen Verwaltung notwendige strategische Reform ausarbeiten, beschließen und umsetzen; dies geschieht auf der Grundlage einer unabhängigen funktionalen Überprüfung der Gesamtstruktur der öffentlichen Verwaltung, um die Effizienz der öffentlichen Verwaltung in verschiedenen Politikbereichen zu verbessern, insbesondere die Strukturen, in denen die Entscheidungen getroffen werden, die Aufgabenteilung zwischen öffentlichen Stellen, die interne Organisation von Schlüsselministerien, die Aufsicht und Rechenschaftspflicht für die Umsetzung und das Ausmaß der Personalausstattung und das Personalmanagement; der Trend zur Steigerung der Beschäftigung im öffentlichen Sektor sollte umgekehrt werden;

b)

die Zahl der Gemeinden und Gemeinderäte verringern und so erhebliche Ausgabeneinsparungen herbeiführen;

c)

Maßnahmen im Hinblick darauf ergreifen, dass öffentliche Aufträge kostenwirksam, transparent und im Wege von Ausschreibungen vergeben werden.

5.

Eine weitere Priorität, die schon 2010 in Angriff genommen werden muss, ist die Verbesserung der Funktionsweise des Produktmarkts und der Rahmenbedingungen für Unternehmen. Zu diesem Zweck sollte Griechenland

a)

die in der Agenda für bessere Rechtsetzung festgelegten Ziele erreichen, indem es die Verfahren für die Anmeldung, die Zulassung und den Betrieb von Unternehmen vereinfacht, sein Rechtsetzungssystem strafft und vereinfacht, indem in jedem Ministerium ein spezielles Referat für bessere Rechtsetzung geschaffen wird, Folgenabschätzungen größere Bedeutung erhalten und allgemein die Umsetzung des Programms zum Bürokratieabbau beschleunigt wird;

b)

einen klaren und handlungsorientierten Rahmen für die Wettbewerbspolitik beschließen und umsetzen, einschließlich einer Überprüfung der Regeln, nach denen Prioritäten gesetzt werden, und einer Reform der Durchsetzungsverfahren; die Aufgaben und Kompetenzen der griechischen Wettbewerbskommission stärken;

c)

die Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie zügig und ehrgeizig umsetzen;

d)

wirksame Maßnahmen zur Intensivierung des Wettbewerbs bei freiberuflichen Dienstleistungen ergreifen;

e)

die Deregulierung im Verkehrs- und Energiesektor weiter fördern und überwachen, insbesondere durch Aufhebung von Preisbeschränkungen und Eintrittsschranken im Straßengüterverkehr, durch vollständige Umsetzung des ersten Eisenbahnpakets (5) zur Förderung der Liberalisierung des Eisenbahnsektors und durch Beschleunigung der Liberalisierung des Elektrizitätssektors durch Entflechtung der etablierten Unternehmen;

f)

die Regulierung im Einzelhandelssektor verringern.

6.

Zur Erhöhung von Produktivität und Beschäftigungswachstum sollte Griechenland

a)

sofortige Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ergreifen,

b)

die Arbeitsmarktgesetzgebung einschließlich der Gesetze zum Beschäftigungsschutz mit dem Ziel überprüfen, das Arbeitsangebot zu erhöhen,

c)

die Arbeitskräftenachfrage stützen, indem es verstärkt auf eine gezielte Senkung der Arbeitskosten hinarbeitet,

d)

das Bildungssystem im Hinblick darauf reformieren, das Qualifikationsniveau der Arbeitskräfte anzuheben und die Fähigkeit zur Anpassung an die Erfordernisse des Arbeitsmarkts zu verbessern.

7.

Angesichts der Herausforderung, die Produktivität u. a. durch prioritäre öffentliche Investitionsstrategien zu steigern, sollte Griechenland alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Effizienz der EU-Strukturfonds zu erhöhen und die Abrufung der Mittel zu beschleunigen. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei der zügigen und wirksamen Umsetzung der operationellen Programme „Verwaltungsreform“ und „Digitale Konvergenz“ geschenkt werden, da mit diesen grundlegende Reformen in der öffentlichen Verwaltung gefördert werden, was für die in der Stabilitätsprogrammaktualisierung vom Januar 2010 skizzierte Reformstrategie von zentraler Bedeutung ist.

8.

Griechenland wird aufgefordert, über die in Reaktion auf diese Empfehlung getroffenen Maßnahmen und über die zeitliche Umsetzung der in der Stabilitätsprogrammaktualisierung vom Januar 2010 skizzierten strukturellen Maßnahmen in den vierteljährlichen Berichten nach Artikel 4 Absatz 2 des Ratsbeschlusses vom 16. Februar 2010 zu berichten.

Diese Empfehlung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SALGADO


(1)  http://ec.europa.eu/economy_finance/structural_reforms/growth_jobs/guidelines/index_en.htm

(2)  Empfehlung des Rates vom 25. Juni 2009 für die 2009 vorzunehmende Aktualisierung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und für die Umsetzung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (ABl. L 183 vom 15.7.2009, S. 1).

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(4)  ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 13.

(5)  Richtlinien 91/440/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25), 95/18/EG (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70) und 2001/14/EG (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29).


30.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/70


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 22. März 2010

über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel

(2010/191/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 128 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist im Kapitel über die Währungspolitik festgelegt, dass Euro-Banknoten den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat die Union ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist („die teilnehmenden Mitgliedstaaten“).

(2)

Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) haben Euro-Münzen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten als einzige Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

(3)

Zurzeit besteht im Eurogebiet eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf den Geltungsbereich des gesetzlichen Zahlungsmittels und dessen Auswirkungen.

(4)

Diese Empfehlung stützt sich auf die wichtigsten Schlussfolgerungen aus einem Bericht, der von einer Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Finanzministerien und nationalen Zentralbanken des Eurogebiets ausgearbeitet wurde.

(5)

Die Kommission wird die Umsetzung dieser Empfehlung drei Jahre nach ihrer Annahme überprüfen und beurteilen, ob Regulierungsmaßnahmen erforderlich sind —

HAT DIE FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

1.   Allgemeine Definition des Begriffs gesetzliches Zahlungsmittel

Wenn eine Zahlungsverpflichtung besteht, sollte der Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel Folgendes beinhalten:

a)

Verpflichtende Annahme:

Sofern sich die Parteien nicht auf andere Zahlungsmittel geeinigt haben, ist der Empfänger einer Zahlungsverpflichtung nicht befugt, eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen abzulehnen.

b)

Annahme zum vollen Nennwert:

Der monetäre Wert von Euro-Banknoten und -Münzen entspricht dem auf den Banknoten und Münzen angegebenen Wert.

c)

Entlastung von Zahlungsverpflichtungen:

Ein Schuldner kann sich selbst von einer Zahlungsverpflichtung entlasten, indem er dem Zahlungsempfänger eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen anbietet.

2.   Annahme von Zahlungen mit Euro-Banknoten und -Münzen bei Einzelhandelstransaktionen

Die Annahme von Euro-Banknoten und -Münzen als Zahlungsmittel bei Einzelhandelstransaktionen sollte die Regel sein. Eine Ausnahme davon ist nur aus Gründen im Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben möglich (z.B. wenn der Einzelhändler über kein Wechselgeld verfügt).

3.   Annahme von Banknoten in hoher Stückelung bei Einzelhandelstransaktionen

Banknoten in hoher Stückelung sollten bei Einzelhandelstransaktionen als Zahlungsmittel angenommen werden. Eine Ausnahme davon ist nur aus Gründen im Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben möglich (z.B. wenn der Nennwert der angebotenen Banknote im Vergleich zu dem Betrag, der dem Zahlungsempfänger geschuldet wird, unverhältnismäßig ist).

4.   Kein Aufschlag bei Zahlungen mit Euro-Banknoten und -Münzen

Bei Zahlungen mit Euro-Banknoten und -Münzen sollten keine Aufschläge verrechnet werden.

5.   Mit einem Intelligenten Banknoten-Neutralisationssystem (IBNS) gefärbte Euro-Banknoten

Auch wenn die durch das Intelligente Banknoten-Neutralisationssystem (IBNS) mit Sicherheitsfarbe gefärbten Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, sollten die Mitgliedstaaten die Beteiligten (Banken, Einzelhändler, die allgemeine Öffentlichkeit) aktiv darüber informieren, dass gefärbte Banknoten an die nationalen Zentralbanken zurückgegeben werden müssen, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit gestohlen wurden.

6.   Vollständige Vernichtung von ausgegebenen Banknoten und Münzen durch Einzelpersonen

Mitgliedstaaten sollten die vollständige Vernichtung von kleinen Mengen von Euro-Banknoten oder -Münzen durch Einzelpersonen weder verbieten noch bestrafen. Sie sollten jedoch die unbefugte Vernichtung von großen Mengen von Euro-Banknoten oder -Münzen verbieten.

7.   Beschädigung von Banknoten und Münzen für künstlerische Zwecke

Mitgliedstaaten sollten eine Beschädigung von Euro-Banknoten und -Münzen für künstlerische Zwecke nicht unterstützen, jedoch tolerieren. Derart beschädigte Banknoten und Münzen sollten als nicht für den Umlauf geeignet betrachtet werden.

8.   Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vernichtung von für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

Die Entscheidung über die Vernichtung von für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen sollte nicht von einer nationalen Behörde alleine getroffen werden. Vor der Vernichtung von für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen sollte die zuständige nationale Behörde den Unterausschuss „Euro-Münzen“ des Wirtschafts- und Finanzausschusses konsultieren und die Arbeitsgruppe der Münzdirektoren darüber informieren.

9.   Status der 1- und 2-Euro-Cent-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel und Rundungsregeln

In den Mitgliedstaaten, in denen Rundungsregeln angenommen wurden und die Preise folglich auf die nächsten 5 Cent auf bzw. abgerundet werden, sollten 1- und 2-Euro-Cent-Münzen weiterhin als gesetzliches Zahlungsmittel gelten und als solches angenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten allerdings keine neuen Rundungsregeln annehmen, da dadurch die Entlastung von einer Zahlungsverpflichtung durch Zahlung des exakten geschuldeten Betrags beeinträchtigt wird und dies in einigen Fällen zu einem Aufschlag bei Barzahlungen führen kann.

10.   Status der Euro-Sammelmünzen als gesetzliches Zahlungsmittel

Mitgliedstaaten sollten alle als geeignet erachteten Maßnahmen ergreifen, um die Verwendung von Euro-Sammelmünzen als Zahlungsmittel zu verhindern (z.B. spezielle Verpackungen, deutliche Informationen, Verwendung von Edelmetall, Verkaufspreise über dem Nennwert).

Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten des Eurogebiets, die Europäische Zentralbank sowie an europäische und nationale Handels- und Verbraucherverbände gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2010

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.