ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.300.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 300

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
14. November 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems ( 1 )

34

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates ( 1 )

51

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs ( 1 )

72

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ( 1 )

88

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

14.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Oktober 2009

mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte können Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen. In der Vergangenheit haben Krisen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, der Verbreitung transmissibler spongiformen Enzephalopathien wie etwa der bovinen spongiformen Enzephalopathie und dem Vorhandensein von Dioxinen in Futtermitteln gezeigt, welche Folgen die unsachgemäße Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte für die Gesundheit von Mensch und Tier, für die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette und für das Vertrauen der Verbraucher hat. Ferner können derartige Krisen weitergehende negative Folgen für die Gesellschaft als Ganzes haben, da sie sich auf die sozioökonomische Lage der betroffenen Landwirte und Wirtschaftszweige sowie auf das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs auswirken. Ein Ausbruch von Seuchen könnte auch für die Umwelt negative Folgen haben, nicht nur wegen der bei der Beseitigung auftretenden Probleme, sondern auch im Hinblick auf die Artenvielfalt.

(2)

Tierische Nebenprodukte entstehen hauptsächlich während der Schlachtung von Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, bei der Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wie Milcherzeugnissen, bei der Beseitigung toter Tiere und im Zuge der Seuchenbekämpfung. Unabhängig von ihrer Quelle stellen sie ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar. Dieses Risiko muss auf geeignete Weise begrenzt werden, und zwar dadurch, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen, die die betreffende Gesundheitsrisiken verringern, entweder sicher beseitigt oder für andere Zwecke verwendet werden.

(3)

Die Beseitigung sämtlicher tierischer Nebenprodukte ist in der Praxis nicht möglich, da sie zu unannehmbaren Risiken für die Umwelt und untragbaren Kosten führen würde. Umgekehrt liegt es im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger, verschiedenste Arten tierischer Nebenprodukte sicher und nachhaltig für vielfältige Zwecke zu verwenden, sofern die Gesundheitsrisiken verringert werden. Eine ganze Reihe tierischer Nebenprodukte wird häufig im verarbeitenden Gewerbe verwendet, etwa zur Herstellung von Arzneimitteln, Futtermitteln und Leder.

(4)

Neue Technologien haben dazu geführt, dass tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte in vielen Zweigen des verarbeitenden Gewerbes verwendet werden können, insbesondere für die Energieerzeugung. Allerdings könnte die Nutzung dieser neuen Technologien Gesundheitsrisiken bergen, die minimiert werden müssen.

(5)

Die Hygienevorschriften der Gemeinschaft bezüglich der Sammlung, des Transports, der Handhabung, der Behandlung, der Umwandlung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sollten in einem kohärenten und umfassenden Rahmen festgelegt werden.

(6)

Diese allgemeinen Vorschriften sollten dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier angemessen sein, das tierische Nebenprodukte, wenn sie während ihres Lebenszyklus von der Sammlung bis zu ihrer Verwendung oder Beseitigung von den Unternehmen behandelt werden, bergen. In den Vorschriften sollten die dabei entstehenden Risiken für die Umwelt ebenfalls Berücksichtigung finden. Der gemeinschaftliche Rechtsrahmen sollte gegebenenfalls Vorschriften über das Inverkehrbringen einschließlich der Einfuhr tierischer Nebenprodukte sowie des innergemeinschaftlichen Handels mit diesen enthalten.

(7)

In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (3) legten das Europäische Parlament und der Rat Gemeinschaftshygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte fest. Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten und als eine Maßnahme gemäß dem Weißbuch der Kommission vom 12. Januar 2000 zur Lebensmittelsicherheit wurden mit der genannten Verordnung Vorschriften erlassen, die die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette gewährleisten sollen und die Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittel und Futtermittel ergänzen. Mit diesen Vorschriften wurde der Schutz gegen die Risiken durch tierische Nebenprodukte bedeutend verbessert.

(8)

In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden tierische Nebenprodukte je nach Risiko in drei Kategorien eingeteilt. Gemäß der Verordnung müssen die Unternehmer tierische Nebenprodukte unterschiedlicher Kategorien voneinander getrennt aufbewahren, falls sie tierische Nebenprodukte nutzen wollen, die kein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, insbesondere dann, wenn solche Produkte aus für den menschlichen Verzehr geeignetem Material gewonnen werden. Mit der genannten Verordnung wurde auch der Grundsatz eingeführt, dass Material mit hohem Risiko nicht an Nutztiere und aus Tieren gewonnenes Material nicht an Tiere derselben Art verfüttert werden soll. Gemäß der genannten Verordnung darf in die Futtermittelkette nur Material von Tieren gelangen, die einer Veterinäruntersuchung unterzogen wurden. Zusätzlich werden in der Verordnung Verarbeitungsnormen festgelegt, die die Verringerung von Risiken gewährleisten.

(9)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor, mit denen diese die Einhaltung der genannten Verordnung sicherstellen. Gegebenenfalls werden entsprechende Rechtsetzungsvorschläge unterbreitet. Laut dem Bericht, der am 21. Oktober 2005 vorgelegt wurde, sollten die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beibehalten werden. Außerdem wurde in dem Bericht erläutert, inwiefern Änderungen der Verordnung für erforderlich gehalten werden, insbesondere klarere Vorschriften über die Anwendung auf Endprodukte, über das Zusammenspiel mit anderen Gemeinschaftsvorschriften und die Kategorisierung bestimmten Materials. Die Ergebnisse einer Reihe von Besuchen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission 2004 und 2005 in den Mitgliedstaaten vorgenommen hat, stützen diese Schlussfolgerungen. Laut dem Lebensmittel- und Veterinäramt müssen die Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte sowie Wirksamkeit und Harmonisierung der amtlichen Kontrollen verbessert werden.

(10)

Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss, der 2002 durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ersetzt wurde, hat eine Reihe von Gutachten zu tierischen Nebenprodukten erstellt. In diesen Gutachten wird gezeigt, dass es erforderlich ist, die wichtigsten Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beizubehalten, insbesondere den Grundsatz, dass Nebenprodukte von Tieren, die für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sind, nicht in die Futtermittelkette gelangen sollten. Allerdings dürfen diese tierischen Nebenprodukte eingesammelt und unter Beachtung bestimmter gesundheitsbezogener Vorschriften bei der Herstellung technischer oder industrieller Produkte verwendet werden.

(11)

In den Schlussfolgerungen, die der Ratsvorsitz im Dezember 2005 zum Bericht der Kommission vom 21. Oktober 2005 annahm, und in den darauf folgenden Anhörungen durch die Kommission wurde hervorgehoben, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbessert werden sollten. Die Hauptziele der Vorschriften über tierische Nebenprodukte, also die Begrenzung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz der Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette, sollten klar formuliert werden. Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten es ermöglichen, die genannten Ziele zu erreichen.

(12)

Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über tierische Nebenprodukte sollten für Produkte gelten, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen, insbesondere Produkte, die nicht den Vorschriften über Lebensmittelhygiene entsprechen oder nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, da sie bedenklich sind, entweder weil sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind (tierische Nebenprodukte kraft Gesetzes). Diese Vorschriften sollten jedoch auch für Produkte tierischen Ursprungs gelten, die im Einklang mit bestimmten Vorschriften über ihren möglichen menschlichen Verzehr stehen oder die Rohstoffe für die Erzeugung von Produkten zum menschlichen Verzehr sind, obwohl sie letztendlich für andere Zwecke bestimmt sind (tierische Nebenprodukte kraft Verwendungszwecks).

(13)

Darüber hinaus sollte diese Verordnung ebenfalls für Körper oder Körperteile von Wildtieren gelten, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer übertragbaren Krankheit besteht, damit Risiken im Zusammenhang mit derartigen Tieren vermieden werden. Daraus sollte nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, die Körper von Wildtieren, die in ihrem natürlichen Lebensraum verendet sind oder dort gejagt werden, einzusammeln und zu beseitigen. Wird nach der guten Jagdpraxis vorgegangen, so können Därme und andere Körperteile von frei lebendem Wild an Ort und Stelle sicher beseitigt werden. Solche Praktiken für die Eindämmung von Risiken sind in den Mitgliedstaaten gut eingeführt und bauen in einigen Fällen auf den kulturellen Traditionen und auf dem nationalen Jagdrecht auf. Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (4) betreffen die Behandlung von Fleisch und tierischen Nebenprodukte von frei lebendem Wild. Diese Vorschriften übertragen ausgebildeten Personen, wie etwa Jägern, die Verantwortung für die Verhütung von Gefahren. Mit Blick auf die potenziellen Gefahren für die Lebensmittelkette sollte auf tierische Nebenprodukte von erlegtem Wild diese Verordnung nur insofern Anwendung finden, als Vorschriften über die Lebensmittelhygiene für das Inverkehrbringen solchen Wilds gelten und für die Tätigkeiten von Wildbearbeitungsbetrieben vorgesehen sind. Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Jagdtrophäen sollten unter diese Verordnung fallen, um Gefahren für die Gesundheit von Tieren, die von diesen Nebenprodukten ausgehen, zu verhindern.

(14)

Diese Verordnung sollte für tierische Nebenprodukte gelten, die aus Wassertieren gewonnen werden, ausgenommen Material von gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene betriebenen Schiffen. Jedoch sollten im Hinblick auf die Handhabung und Entsorgung von Material, das sich an Bord von Fischereifahrzeugen durch das Ausnehmen von Fischen ergibt und das Anzeichen von Krankheiten aufweist, risikobezogene Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verordnung sollten auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die zuständigen wissenschaftlichen Institutionen im Hinblick auf die verfügbaren Belege für die Wirksamkeit bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten auf den Menschen, insbesondere von bestimmte Parasiten, verabschiedet werden.

(15)

Aufgrund der begrenzten Risiken aufgrund von Materialien, die als rohes Heimtierfutter auf Bauernhöfen verwendet oder an Endverbraucher durch Lebensmittelunternehmen vertrieben werden, sollten bestimmte Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit solchem rohen Heimtierfutter stehen, nicht unter diese Verordnung fallen.

(16)

Es ist angebracht, in dieser Verordnung festzulegen, welche Tiere als Heimtiere gelten sollen, damit von derartigen Tieren stammende Nebenprodukte nicht in Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden. Insbesondere sollten Tiere, die zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden, wie z. B. Begleittiere, als Heimtiere eingestuft werden.

(17)

Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten für diese Verordnung bestimmte Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (5) und der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (6) gelten. Der Verweis auf die Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (7) sollte klarer gefasst werden.

(18)

Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte in dieser Verordnung die Definition des Begriffs des Wassertiers gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (8) gelten. Gleichzeitig sollten wirbellose Wassertiere, die nicht unter diese Definition fallen und die kein Risiko der Krankheitsübertragung darstellen, den gleichen Anforderungen wie Wassertiere unterliegen.

(19)

In der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (9) sind die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Deponie festgelegt. In der vorliegenden Verordnung sollte die Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf Deponien geregelt werden, für die eine derartige Genehmigung erteilt wurde.

(20)

Die Verantwortung, Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchzuführen, liegt weiterhin hauptsächlich bei den Unternehmern. Gleichzeitig erfordert das Interesse der Öffentlichkeit daran, dass Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden werden, die Einrichtung eines Systems zur Sammlung und Beseitigung, mit dem die sichere Verwendung oder die sichere Beseitigung tierischer Nebenprodukte gewährleistet wird, die nicht verwendet werden dürfen oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht verwendet werden. Der Umfang des Systems zur Sammlung und Beseitigung sollte sich nach der tatsächlichen Menge tierischer Nebenprodukte richten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anfällt. Auch sollte das System auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips dem Erfordernis größerer Beseitigungskapazitäten Rechnung tragen, die bei Ausbruch übertragbarer Krankheiten oder vorübergehenden technischen Störungen in einer bestehenden Beseitigungsanlage erforderlich sind. Unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, untereinander und mit Drittländern zusammenzuarbeiten.

(21)

Es ist wichtig den Ausgangspunkt im Lebenszyklus tierischer Nebenprodukte festzulegen, ab dem die Anforderungen dieser Verordnung gelten. Sobald ein Produkt zu einem tierischen Nebenprodukt geworden ist, sollte es nicht wieder in die Nahrungskette gelangen. Besondere Umstände gelten für die Behandlung bestimmter Rohstoffe, wie Häute, die in Anlagen oder Betrieben behandelt werden, die gleichzeitig in die Nahrungskette und die Kette tierischer Nebenprodukte integriert sind. In diesen Fällen sollten die notwendigen Maßnahmen durch Trennung ergriffen werden, um potenzielle Risiken für die Lebensmittelkette zu mildern, die sich aus einer Kreuzkontamination ergeben können. Für andere Anlagen sollten risikobasierte Bedingungen festgelegt werden, um eine Kreuzkontamination zu verhindern, insbesondere durch die Trennung zwischen der Kette tierischer Nebenprodukte und der Lebensmittelkette.

(22)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Kontrolle potenzieller Risiken sollte in der Fertigungskette ein Endpunkt für Produkte, die keine direkte Relevanz für die Sicherheit der Futtermittelkette mehr haben, festgelegt werden. Für bestimmte Produkte, die anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, sollte ein solcher Endpunkt bei der Fertigung bestimmt werden. Produkte, die diesen Endpunkt erreicht haben, sollten von Kontrollen gemäß dieser Verordnung ausgenommen werden. Vor allem für Produkte, die den Endpunkt überschritten haben, sollte die Möglichkeit bestehen, sie ohne Einschränkung im Rahmen dieser Verordnung durch Unternehmen in den Verkehr zu bringen, zu bearbeiten und zu transportieren, die nicht im Einklang mit dieser Verordnung zugelassen oder registriert wurden.

(23)

Allerdings sollte es möglich sein, einen solchen Endpunkt, insbesondere im Falle von neu aufkommenden Gefahren, zu ändern. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nimmt bestimmte Produkte, insbesondere Guano, bestimmte Häute, die einer besonderen Behandlung wie Gerben unterzogen wurden, und bestimmte Jagdtrophäen von ihrem Anwendungsbereich aus. Ähnliche Ausnahmen sollten unter angemessenen Bedingungen in den gemäß der vorliegenden Verordnung anzunehmenden Durchführungsvorschriften vorgesehen werden, zum Beispiel für oleochemische Produkte und die Endprodukte im Zusammenhang mit der Herstellung von Biodiesel.

(24)

Damit ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Versendung tierischer Nebenprodukte aus Gebieten oder Betrieben zu vermeiden, für die entsprechende Beschränkungen gelten, insbesondere bei Ausbruch einer Seuche gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (10).

(25)

Tätigkeiten unter Verwendung tierischer Nebenprodukte, durch die ein beträchtliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht, sollten nur Anlagen oder Betriebe durchführen, die von der zuständigen Behörde für derartige Tätigkeiten zugelassen sind. Dies sollte insbesondere für Verarbeitungsbetriebe oder Anlagen und andere Betriebe oder Anlagen gelten, die tierische Nebenprodukte behandeln oder lagern, die von unmittelbarer Bedeutung für die Sicherheit der Futtermittelkette sind. Unter der Voraussetzung, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, sollte es erlaubt werden, in ein und demselben Betrieb bzw. Anlage tierische Nebenprodukte von mehr als einer Kategorie zu handhaben. Ferner sollte es erlaubt werden, geänderte Bedingungen anzuwenden, wenn das für die Beseitigung oder Verarbeitung anfallende Material auf den Ausbruch einer Seuche zurückzuführen ist, vorausgesetzt, dass die vorübergehende Anwendung derartiger geänderter Bedingungen nicht zur Verbreitung von Seuchenrisiken führt.

(26)

Jedoch sollte eine derartige Zulassung nicht für Betriebe oder Anlagen erforderlich sein, in denen bestimmte unbedenkliche Materialien verarbeitet oder gehandhabt werden, zum Beispiel Produkte, die so verarbeitet werden, dass sie für die Gesundheit von Mensch und Tier kein Risiko mehr bergen. Solche Betriebe oder Anlagen sollten registriert werden, damit der Materialfluss amtlich kontrolliert und die Rückverfolgbarkeit des Materials sichergestellt werden kann. Diese Registrierungsanforderung sollte auch für die Unternehmer gelten, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte transportieren, es sei denn, sie unterliegen keiner Kontrolle mehr, da ein Endpunkt in der Kette bestimmt worden ist.

(27)

Betriebe oder Anlagen sollten eine Zulassung erhalten, nachdem sie der zuständigen Behörde einen Nachweis vorgelegt haben und bei einem Besuch vor Ort nachgewiesen wurde, dass die Vorschriften dieser Verordnung für Infrastruktur und Ausrüstung des Betriebs oder der Anlage erfüllt werden, sodass jedes dadurch entstehende Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in geeigneter Weise begrenzt wird. Es sollte möglich sein, die Zulassungen unter Bedingungen zu erteilen, um es den Betreibern zu ermöglichen, Mängel zu beheben, bevor die Anlage oder der Betrieb die volle Zulassung erhält.

(28)

Für Betriebe oder Anlagen, deren Tätigkeiten gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene bereits zugelassen wurden, sollte eine Zulassung oder Registrierung gemäß dieser Verordnung nicht nötig sein, denn bei Zulassungen oder Registrierungen gemäß den oben genannten Gemeinschaftsvorschriften wird den Zielen dieser Verordnung Rechnung getragen. Allerdings, sollten Betriebe oder Anlagen, die gemäß Hygienerechtsvorschriften zugelassen oder registriert wurden der Verpflichtung unterliegen, den Anforderungen dieser Verordnung gerecht zu werden, und amtlichen Kontrollen unterliegen, die zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt werden.

(29)

Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sollten auf der Grundlage von Risikobewertungen in drei Kategorien eingeteilt werden, die ihre Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier widerspiegeln. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte mit hohem Risiko sollten nur für Zwecke außerhalb der Futtermittelkette verwendet werden, deren Nutzung sollte bei geringerem Risiko unter sicheren Bedingungen erlaubt werden.

(30)

Der Fortschritt in Wissenschaft und Technik könnte die Entwicklung von Verfahren ermöglichen, mit denen sich Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verringern oder ausschließen lassen. Die Listen der in dieser Verordnung aufgeführten tierischen Nebenprodukte sollten in Anbetracht eines derartigen Fortschritts geändert werden können. Vor jeder derartigen Änderung sollte je nach Art der tierischen Nebenprodukte, deren Risiken bewertet werden sollen, und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsvorschriften, die ein hohes Maß an Sicherheit für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellen sollen, die entsprechende wissenschaftliche Institution, also EFSA, die Europäische Arzneimittel-Agentur oder der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“, eine Risikobewertung vornehmen. Allerdings sollte klar festgelegt werden, dass nach der Vermengung von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien die daraus entstandene Mischung gemäß den Vorschriften für den Bestandteil der Mischung gehandhabt werden sollte, der zur Kategorie mit dem höchsten Risiko gehört.

(31)

Wegen des hohen Risikos für die menschliche Gesundheit sollten tierische Nebenprodukte, von denen ein Risiko transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) ausgeht, insbesondere nicht für Futtermittel verwendet werden. Diese Beschränkung sollte auch für Wildtiere gelten, die Krankheiten übertragen könnten. Die Beschränkung hinsichtlich der Verfütterung von tierischen Nebenprodukten, von denen ein TSE-Risiko ausgeht, sollte unbeschadet der Vorschriften über die Verfütterung in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten.

(32)

Tierische Nebenprodukte von Versuchstieren im Sinne der Richtlinie 86/609/EWG sollten auch von der Nutzung in Futtermitteln aufgrund der potenziellen Gefahren, die sich aus diesen tierischen Nebenprodukten ergeben, ausgeschlossen werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten die Verwendung von tierischen Nebenprodukten von Versuchstieren, die zur Erprobung neuer Futtermittel-Zusatzstoffe, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (11) verwendet wurden, gestatten.

(33)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (12) und der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung (13) ist die Verwendung bestimmter Stoffe und Arzneimittel verboten. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (14) Vorschriften über die Kontrolle bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen. Die Richtlinie 96/23/EG enthält auch Vorschriften, die zur Anwendung kommen, wenn festgestellt wurde, dass Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten vorhanden sind, die die zulässigen Werte übersteigen. Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, sollten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, in denen Stoffe entdeckt werden, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und den Richtlinien 96/22/EG und 96/23/EG stehen, — je nachdem, welches Risiko sie für die Lebensmittel- und Futtermittelkette bergen, — als Material der Kategorie 1 oder 2 gelten.

(34)

Gülle sowie Magen- und Darminhalt sollten nicht beseitigt werden, vorausgesetzt, es wird durch sachgemäße Behandlung sichergestellt, dass bei ihrer Ausbringung keine Krankheiten übertragen werden. Tierische Nebenprodukte von Tieren, die im Tierhaltungsbetrieb verenden oder zur Tilgung von Seuchen getötet wurden, sollten nicht in der Futtermittelkette verwendet werden. Diese Beschränkung sollte auch für tierische Nebenprodukte gelten, die in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, wenn sie gemäß Kontrollen an der Eingangsgrenzkontrollstelle nicht den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, sowie für Produkte, die gemäß in der Gemeinschaft durchgeführten Kontrollen nicht den einschlägigen Anforderungen entsprechen. Eine Nichteinhaltung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (15) und der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (16) sollte nicht dazu führen, dass Erzeugnisse, die für die Grenzkontrolle bereitgestellt wurden, aus der Futtermittelkette ausgeschlossen werden.

(35)

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden bestimmte tierische Nebenprodukte automatisch der Kategorie 2 zugeordnet; dies beschränkt ihre Verwendungsmöglichkeiten erheblich und — in Anbetracht der betreffenden Risiken — möglicherweise unverhältnismäßig. Folglich sollten die genannten tierischen Nebenprodukte nun als Material der Kategorie 3 gelten, damit sie für bestimmte Verfütterungszwecke verwendet werden dürfen. Alle anderen tierischen Nebenprodukte, die nicht unter einer der drei Kategorien aufgeführt sind, sollten nach dem Vorsorgeprinzip weiterhin automatisch als Material der Kategorie 2 gelten, damit insbesondere der Grundsatz mehr Gewicht erhält, dass solche Materialien nicht in die für Nutztiere, die keine Pelztiere sind, bestehende Futtermittelkette gelangen sollten.

(36)

Gemäß anderen Vorschriften, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergänzt werden und in Kraft getreten sind, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (17) erlassen wurde, liegt die Verantwortung, die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier einzuhalten, hauptsächlich bei den Lebens- und Futtermittelunternehmern; es handelt sich bei diesen anderen Vorschriften um die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (18), die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (19). In Übereinstimmung mit den genannten Vorschriften sollten Unternehmer, die Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchführen, ebenfalls die Hauptverantwortung dafür tragen, dass die vorliegende Verordnung eingehalten wird. Diese Pflicht sollte klar gefasst und näher erläutert werden, was die Mittel betrifft, mit denen die Rückverfolgbarkeit sichergestellt wird, also etwa die gesonderte Sammlung und Kanalisierung tierischer Nebenprodukte. Etablierte Systeme, die die Rückverfolgbarkeit für Produkte, die ausschließlich auf nationaler Ebene zirkulieren, mit anderen Mitteln gewährleisten, sollten weiterhin genutzt werden, wenn sie die entsprechenden Informationen bereitstellen. Es sollten alle Anstrengungen zur Förderung der Nutzung elektronischer und anderer Formen der Dokumentation unternommen werden, die nicht auf Papieraufzeichnungen beruhen, solange sie die volle Rückverfolgbarkeit gewährleisten.

(37)

Damit sichergestellt wird, dass innerhalb eines Betriebs oder einer Anlage die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist ein System von Eigenkontrollen erforderlich. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Durchführung ihrer amtlichen Kontrollen die ordnungsgemäße Durchführung von Eigenkontrollen. In bestimmten Betrieben oder Anlagen sollten Eigenkontrollen im Rahmen eines auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) beruhenden Systems in Anlagen durchgeführt werden. Die HACCP-Grundsätze sollten auf den Erfahrungen bei deren Umsetzung gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Lebens- und Futtermittelhygiene beruhen. In diesem Zusammenhang könnten nationale Leitlinien für eine gute Praxis als ein nützliches Instrument für die die praktische Umsetzung der HACCP-Grundsätze und anderer Aspekte der vorliegenden Verordnung dienen.

(38)

Tierische Nebenprodukte sollten nur verwendet werden, wenn die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zuge ihrer Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Folgeprodukten verringert werden, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden. Ist dies nicht möglich, so sollten die tierischen Nebenprodukte unter sicheren Bedingungen beseitigt werden. Die Möglichkeiten, tierische Nebenprodukte der einzelnen Kategorien zu verwenden, sollten im Einklang mit anderen Gemeinschaftsvorschriften klarer formuliert werden. In der Regel sollten die Optionen für eine höhere Risikokategorie auch für geringere Risikokategorien möglich sein, es sei denn, besondere Erwägungen gelten im Hinblick auf das mit bestimmten tierischen Nebenprodukten verbundene Risiko.

(39)

Tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte sollten gemäß den Umweltschutzvorschriften bezüglich Deponierung und Verbrennung von Abfällen beseitigt werden. Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, sollte die Verbrennung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (20) vorgenommen werden. Die Mitverbrennung von Abfällen — entweder zur Verwertung oder Beseitigung — unterliegt ähnlichen Bedingungen hinsichtlich der Zulassung und des Betriebs wie die Abfallverbrennung an sich, insbesondere im Hinblick auf Grenzwerte für Emissionen in der Luft, Abwasser und die Ableitung von Rückständen sowie Vorschriften über Kontrolle, Überwachung und Messung. Daher sollte es erlaubt werden, Material aller drei Kategorien ohne vorherige Verarbeitung direkt mitzuverbrennen. Zudem sollten spezielle Bestimmungen für die Zulassung von Klein- und Großverbrennungsanlagen erlassen werden.

(40)

Die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte als Brennstoff sollte zugelassen werden; dies sollte nicht als Abfallbeseitigung gelten. Allerdings sollte dies unter Bedingungen stattfinden, die den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Einhaltung einschlägiger Umweltschutzvorschriften gewährleisten.

(41)

Diese Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, Zeit-, Temperatur- und Druckparameter für die Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte festzulegen, insbesondere für die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten Methoden 2 bis 7.

(42)

Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe oder Fleisch sollten nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Angesichts der verschiedenen Verfahren in der Gemeinschaft, mit denen derartiges weiches Gewebe oder Fleisch von Schalen gelöst wird, sollte es möglich sein, Schalen zu verwenden, von denen nicht das gesamte weiche Gewebe oder Fleisch gelöst wurde, sofern eine solche Verwendung nicht zu einem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier führt. Mithilfe von nationalen Leitfäden zur bewährten Praxis könnte Wissen über sachgemäße Bedingungen weitergegeben werden, unter denen eine solche Verwendung möglich wäre.

(43)

Angesichts des begrenzten Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier, das sich aus biodynamischen Zubereitungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (21) ergibt, sollte die zuständige Behörde, die Herstellung und Ausbringung solcher Produkte auf der Grundlage von Material der Kategorien 2 und 3 zulassen können.

(44)

In Entwicklung befindliche neuartige Technologien eröffnen nützliche Möglichkeiten zur Energiegewinnung aus tierischen Nebenprodukten und zu deren sicheren Beseitigung. Eine sichere Beseitigung kann durch eine Kombination von Methoden für die sichere Einschließung tierischer Nebenprodukte vor Ort mit den bewährten Beseitigungsmethoden und durch eine Kombination zulässiger Verarbeitungsparameter mit neuen positiv bewerteten Normen erfolgen. Damit dem einschlägigen Fortschritt in Wissenschaft und Technik Rechnung getragen wird, sollten derartige Technologien in der gesamten Gemeinschaft als alternative Methoden zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte zugelassen werden. Hat eine Einzelperson eine Technologie entwickelt, so sollte die EFSA einen Antrag, den die zuständige Behörde geprüft hat, vor der Erteilung einer derartigen Zulassung nachprüfen, um sicherzustellen, dass das Potenzial der Technologie, Risiken zu verringern, bewertet wird und dass die Rechte einzelner, einschließlich der Vertraulichkeit betrieblicher Informationen, gewahrt bleiben. Im Hinblick auf die Beratung von Antragstellern sollte ein Standardformat für die Antragstellung angenommen werden. Da dieses Dokument nur indikativ ist, sollte es nach dem Beratungsverfahren in Zusammenarbeit mit EFSA angenommen werden.

(45)

Es ist angebracht, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Verfütterung bestimmt sind, und von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln klarer zu fassen, damit der Schutz der Lebensmittel- und Futtermittelkette gewährleistet wird. An Nutztiere, die keine Pelztiere sind, sollte nur Material der Kategorie 3 verfüttert werden. Düngemittel, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden, können die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette beeinträchtigen. Wurden sie aus Material der Kategorie 2 gewonnenem Fleisch- und Knochenmehl oder aus verarbeitetem tierischen Eiweiß hergestellt, so sollte eine Komponente, etwa ein anorganischer oder unverdaulicher Stoff, beigemengt werden, damit die direkte Verfütterung derartigen Materials verhindert wird. Diese Mischung ist nicht erforderlich, wenn die Zusammensetzung oder die Verpackung von Produkten, insbesondere von Produkten für die Verwendung durch den Endverbraucher, den Missbrauch des Produkts für Fütterungszwecke verhindert. Bei der Festlegung der Komponenten, sollten unterschiedliche Gegebenheiten in Bezug auf Klima und Boden und das Ziel für die Verwendung bestimmter Düngemittel berücksichtigt werden.

(46)

Die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (22) enthält ein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und von Produkten, die solche Felle enthalten. Allerdings sollte dieses Verbot nicht die Pflicht gemäß der vorliegenden Verordnung berühren, tierische Nebenprodukte von Katzen und Hunden, einschließlich entsprechender Felle, zu beseitigen.

(47)

Zur Weiterentwicklung in Wissenschaft und Forschung sowie für künstlerische Aktivitäten kann die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte aller Kategorien nötig sein — zuweilen in Mengen, die geringer sind als die handelsüblichen. Um die Einfuhr und Verwendung derartiger tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte zu ermöglichen, sollte die zuständige Behörde die Bedingungen für einschlägige Tätigkeiten von Fall zu Fall bestimmen können. Harmonisierte Bedingungen sollten festgelegt werden, wenn Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind.

(48)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält ausführliche Vorschriften, die als Ausnahme erlauben, Material der Kategorien 2 und 3 an Zootiere zu verfüttern. Die vorliegende Verordnung sollte entsprechende Vorschriften enthalten und die Fütterung mit bestimmtem Material der Kategorie 1 sollte gestattet sein und sie sollte die Möglichkeit vorsehen, Durchführungsvorschriften zur Begrenzung aller möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier festzulegen.

(49)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass Material der Kategorie 1 an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und anderer Arten verfüttert werden darf, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern. Damit die genannten Arten auf geeignete Weise erhalten werden können, sollte diese Art der Verfütterung gemäß der vorliegenden Verordnung und den Bedingungen zur Vermeidung der Verbreitung von Seuchen weiterhin erlaubt sein. Gleichzeitig sollten in den Umsetzungsmaßnahmen gesundheitliche Bedingungen festgelegt werden, die die Verwendung solchen Materials der Kategorie 1 zum Zweck der Verfütterung bei extensiver Beweidung und zur Verfütterung an andere fleischfressende Arten wie Bären und Wölfe gestatten. Es ist wichtig, dass diese gesundheitlichen Bedingungen das natürliche Ernährungsverhalten der betreffenden Arten sowie die gemeinschaftlichen Ziele für die Förderung der Artenvielfalt im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2006 mit dem Titel „Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 — und darüber hinaus“ berücksichtigen.

(50)

Das Vergraben oder die Verbrennung tierischer Nebenprodukte, insbesondere von toten Tieren, kann in besonderen Situationen gerechtfertigt sein; dies gilt speziell für entlegene Gebiete oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung, die die sofortige Beseitigung der Tiere erforderlich macht, die wegen des Ausbruchs einer ernsten übertragbaren Krankheit getötet wurden. Insbesondere sollte unter besonderen Umständen die Beseitigung vor Ort gestattet sein, da die verfügbare Verwertungs- oder Verbrennungskapazität in einer Region oder einem Mitgliedstaat andernfalls die Seuchenbekämpfung einschränken könnte.

(51)

Die geltende Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Vergraben und die Verbrennung tierischer Nebenprodukte sollte auf Gebiete ausgeweitet werden, bei denen praktisch kein Zugang möglich ist oder der Zugang eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der sammelnden Personen darstellt. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und in einigen Mitgliedstaaten mit Naturkatastrophen wie Waldbränden und Überflutungen gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Beseitigung durch Vergraben oder Verbrennung an Ort und Stelle gerechtfertigt sein kann, damit die rasche Beseitigung von Tieren sichergestellt und die Verbreitung von Seuchengefahren verhindert wird. Die Gesamtgröße entlegener Gebiete in einem Mitgliedstaat sollte ausgehend von den mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gemachten Erfahrungen begrenzt werden, damit sichergestellt wird, dass die allgemeine Pflicht erfüllt wird, über ein sachgemäßes Beseitigungssystem gemäß der vorliegenden Verordnung zu verfügen.

(52)

Bestimmten Betrieben oder Anlagen, die nur geringe Mengen tierischer Nebenprodukte ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier handhaben, sollte erlaubt werden, derartige tierische Nebenprodukte unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege als gemäß dieser Verordnung zu beseitigen. Allerdings sollten die Kriterien für solche außergewöhnlichen Umstände auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, um so ihre einheitliche Anwendung, die sich auf die tatsächliche Situation bestimmter Sektoren und die Verfügbarkeit anderer Beseitigungssysteme in einigen Mitgliedstaaten stützt, zu gewährleisten.

(53)

Die möglichen Maßnahmen, die die zuständige Behörde im Zuge der amtlichen Kontrollen ergreift, sollten festgelegt werden, damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, insbesondere im Hinblick auf die Aussetzung oder das dauerhafte Verbot der Tätigkeiten des Betriebs oder die Festlegung von Bedingungen zur Gewährleistung der sachgemäßen Anwendung dieser Verordnung. Diese amtlichen Kontrollen sollten im Rahmen mehrjähriger Kontrollpläne gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz (23) durchgeführt werden.

(54)

Damit die Mitgliedstaaten die Menge des Materials überwachen können, die zur Beseitigung in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden darf, sollte die zuständige Behörde den Empfang derartigen Materials in den jeweiligen Mitgliedstaat zulassen.

(55)

Zur Begrenzung möglicher Risiken können eine Drucksterilisation und die Erfüllung zusätzlicher Beförderungsbedingungen verlangt werden. Damit die Rückverfolgbarkeit und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Versendung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten überwachen, gewährleistet wird, sollte das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission (24) eingeführte TRACES-System dafür genutzt werden, Informationen über die Versendung von Material und Fleisch- und Knochenmehl der Kategorien 1 und 2 oder von aus Material der Kategorie 1 und 2 gewonnenem tierischen Fett und von aus Material der Kategorie 3 verarbeitetem tierischen Eiweiß bereitzustellen; für Material, das in der Regel in kleinen Mengen für Forschungs-, Bildungs-, Kunst- oder Diagnosezwecke versandt wird, sollten besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Beförderung dieses Materials innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Bilaterale Vereinbarungen zur Erleichterung der Kontrolle des Materials, das zwischen Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze transportiert wird, sollten unter besonderen Umständen gestattet sein.

(56)

Damit der Transport von Sendungen durch Drittländer erleichtert wird, die an mehr als einen Mitgliedstaat angrenzen, sollte eine Sonderregelung für die Beförderung von Sendungen vorgesehen werden, die über das Hoheitsgebiet eines Drittlandes aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das eines anderen Mitgliedstaats befördert werden; dadurch soll insbesondere gewährleistet werden, dass Sendungen, die erneut in die Gemeinschaft eingeführt werden, Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (25) unterzogen werden.

(57)

Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, ist es erforderlich, das Zusammenspiel zwischen den Vorschriften dieser Verordnung und den Gemeinschaftsvorschriften über Abfälle zu klären. Insbesondere sollte die Kohärenz mit dem Verbot der Ausfuhr von Abfällen gewährleistet werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (26) festgelegt ist. Damit möglicherweise nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden, sollte die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten und entsprechenden Folgeprodukten verboten werden, die durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt werden sollen. Die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte sollte auch ausgeschlossen werden, wenn das Ziel darin besteht, sie in einer Biogas- oder Kompostieranlage in Drittländer zu verwenden, die nicht Mitglied der OECD sind; dadurch sollten möglicherweise nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden werden. Bei der Anwendung der Vorschriften, die vom Ausfuhrverbot abweichen, ist die Kommission verpflichtet, dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, wie es im Namen der Gemeinschaft gemäß Beschluss 93/98/EWG des Rates (27) abgeschlossen wurde, und dem entsprechenden Abänderungsbeschluss III/1 der Konferenz der Vertragsparteien uneingeschränkt Rechnung zu tragen; diese wurden im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 97/640/EWG des Rates (28) bestätigt und mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durchgeführt.

(58)

Ferner sollte gewährleistet werden, dass tierische Nebenprodukte, die mit gefährlichen Abfällen gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle (29) im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle vermischt oder kontaminiert sind, nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingeführt, ausgeführt oder zwischen den Mitgliedstaaten versandt werden. Auch ist es erforderlich, Vorschriften über die Versendung solchen Materials innerhalb eines Mitgliedstaats festzulegen.

(59)

Die Kommission sollte Kontrollen in den Mitgliedstaaten durchführen können. Kontrollen der Gemeinschaft in Drittländern sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden.

(60)

Für die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr solchen Materials sollten Vorschriften gelten, die zumindest so streng sind wie die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften. Alternativ können die Vorschriften, die in Drittländern für tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte gelten, als den Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig betrachtet werden. Angesichts des Risikos, das möglicherweise Produkte bergen, die für die Verwendung außerhalb der Futtermittelkette bestimmt sind, sollten für diese vereinfachte Einfuhrvorschriften gelten.

(61)

Das Gemeinschaftsrecht über die Herstellung von Folgeprodukten, die für die Verwendung als kosmetische Mittel, Arzneimittel oder Medizinprodukte bestimmt sind, besteht aus einem umfassenden Rahmen für das Inverkehrbringen derartiger Produkte: Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (30), Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (31), Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (32), Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (33), Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (34) und Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (35) (nachstehend „Einzelrichtlinien“). Allerdings enthalten die Einzelrichtlinien über kosmetische Mittel und Medizinprodukte keine Vorschriften über den Schutz gegen Risiken für die Tiergesundheit. In solchen Fällen sollte die vorliegende Verordnung auf solche Risiken Anwendung finden, wie auch der Rückgriff auf Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 möglich sein sollte.

(62)

Für tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die als Rohmaterial oder Bestandteile zur Herstellung solcher Folgeprodukte geliefert werden, sollten ebenfalls die Einzelrichtlinien gelten, und zwar insofern, als sie Vorschriften über die Begrenzung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier enthalten. Diese Einzelrichtlinien enthalten bereits Vorschriften über Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs, die sich zur Herstellung der genannten Folgeprodukte verwenden lassen, sowie bestimmte Bedingungen, mit denen der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt werden soll. Insbesondere untersagt die Richtlinie 76/768/EWG die Verwendung von Material der Kategorien 1 und 2 in kosmetischen Mitteln und verpflichtet die Hersteller, bewährte Herstellungsverfahren einzusetzen. Die Richtlinie 2003/32/EG der Kommission (36) enthält genaue Spezifikationen bezüglich Medizinprodukten, die unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellt wurden.

(63)

Sind jedoch derartige Bedingungen in Einzelrichtlinien noch nicht festgelegt oder decken sie bestimmte Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier nicht ab, so sollte die vorliegende Verordnung gelten, wie auch der Rückgriff auf Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 möglich sein sollte.

(64)

Bestimmte Folgeprodukte gelangen nicht in die Futtermittelkette oder werden nicht auf Flächen ausgebracht, auf denen Nutztiere weiden oder Grünfutter zu Verfütterung geschnitten wird. Dazu gehören Produkte für technische Verwendungszwecke, zum Beispiel behandelte Häute für die Lederherstellung, bearbeitete Wolle für die Textilindustrie, Knochenasche für Klebstoffe und verarbeitetes Material für Heimtierfutter. Unternehmern sollte das Inverkehrbringen derartiger Produkte erlaubt werden, vorausgesetzt, dass diese entweder aus Rohmaterial gewonnen werden, das keine Behandlung erfordert, oder die Behandlung oder Endverwendung des behandelten Materials gewährleistet eine angemessene Risikobegrenzung.

(65)

In einigen Mitgliedstaaten wurde festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in bestimmten Fällen nicht eingehalten wurde. Daher sind zusätzlich zur strengen Durchsetzung der Verordnung strafrechtliche und andere Sanktionen gegen Unternehmer erforderlich, die die genannte Verordnung nicht einhalten. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung verhängt werden.

(66)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, zur Verhinderung und Minimierung der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von diesen Produkten ausgehen, und insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Lebensmittel- und Futtermittelketten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(67)

Damit die Rechtssicherheit verbessert wird, und im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Kommission, die Gemeinschaftsvorschriften zu vereinfachen, sollte in dieser Verordnung ein kohärenter Rechtsrahmen festgelegt werden; hierbei sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie die Erfahrungen und Fortschritte berücksichtigt werden, die seit dem Inkrafttreten der genannten Verordnung gemacht wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollte daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(68)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden (37).

(69)

Damit die Kohärenz und Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften verbessert wird, sollten die Vorschriften, die die technischen Aspekte bestimmter Tätigkeiten unter Verwendung tierischer Nebenprodukte betreffen und derzeit in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthalten sind, sowie Durchführungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der genannten Verordnung (38) durch die Kommission erlassen wurden, in gesonderten Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Verbraucher und sonstige betroffene Gruppen sollten hinsichtlich Fragen im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung gemäß dem Beschluss der Kommission vom 6. August 2004 über die Einsetzung einer Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit (39) angehört und informiert werden.

(70)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Vorschriften über Folgendes zu erlassen: Änderung des Endpunkts in der Fertigungskette für bestimmte Folgeprodukte und Festlegung eines solchen Endpunkts für einige andere Folgeprodukte, Vorschriften im Hinblick auf schwere übertragbare Krankheiten, bei deren Auftreten die Versendung tierischer Nebenprodukten und ihrer Folgeprodukte nicht zugelassen werden sollte und/oder die Bedingungen für eine solche Versendung, Maßnahmen zur Änderung der Kategorisierung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, Maßnahmen in Bezug auf die Einschränkungen bei der Verwendung und Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, Maßnahmen zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung bestimmter Ausnahmen hinsichtlich der Verwendung, Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Maßnahmen zur Genehmigung oder Ablehnung einer alternativen Methode für die Verwendung und Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten.

(71)

Darüber hinaus sollte die Kommission die Befugnis erhalten, spezifischere Vorschriften anzunehmen betreffend die Sammlung und den Transport tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die Infrastruktur, die Ausstattungs- und Hygiene-Anforderungen für Betriebe und Anlagen, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte bearbeiten, die Bedingungen und die technischen Anforderungen für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, einschließlich der zur Bestätigung einer solchen Behandlung vorzulegenden Belege, der Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten, der Anforderungen an die sichere Gewinnung, sichere Behandlung und sichere Endverwendungen, der Bedingungen für Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten, der Einzelheiten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Vorschriften über die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen sowie der Bedingungen für die Kontrolle des Versands von bestimmten tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten zwischen Mitgliedstaaten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(72)

Aus Gründen der Effizienz sollten für den Erlass von Vorschriften über die Versendung tierischer Nebenprodukte aus Haltungsbetrieben, Anlagen oder Gebieten, die Beschränkungen unterliegen, die normalerweise auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle anwendbaren Fristen verkürzt werden. Aus Gründen der Dringlichkeit ist es notwendig, das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG zur Annahme von Maßnahmen zur Änderung des Endpunktes in der Fertigungskette für bestimmte Produkte anzuwenden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Gemeinsame Bestimmungen

Abschnitt 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte festgelegt, mit deren Hilfe die Risiken, die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben, verhindert beziehungsweise möglichst gering gehalten werden sollen und speziell die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette geschützt werden soll.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für:

a)

tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht vom Verzehr ausgeschlossen sind, sowie

b)

die folgenden Produkte, die aufgrund einer Entscheidung eines Unternehmers, die unwiderruflich ist, von der Lebensmittelkette ausgeschlossen sind und für andere Zwecke als zum menschlichem Verzehr bestimmt sind:

i)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht verzehrt werden dürfen;

ii)

Rohstoffe für die Erzeugung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für folgende tierische Nebenprodukte:

a)

ganze Körper oder Teile von Wildtieren, ausgenommen von frei lebendem Wild, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, außer Wassertiere, die für Handelszwecke angelandet werden;

b)

ganze Körper oder Teile von frei lebendem Wild, die nach der Tötung gemäß der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden, unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

c)

tierische Nebenprodukte aus Jagdwild und Jagdwildfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

d)

Eizellen, Embryonen und Samen für Zuchtzwecke;

e)

Rohmilch, Kolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse, die im Ursprungsbetrieb gewonnen, aufbewahrt, beseitigt oder verwendet werden;

f)

Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe und Fleisch;

g)

Küchen- und Speiseabfälle, es sei denn,

i)

sie stammen von international eingesetzten Verkehrsmitteln;

ii)

sie sind zur Fütterung bestimmt;

iii)

sie sind zur Drucksterilisation oder zur Verarbeitung mittels Methoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder zur Umwandlung in Biogas oder zur Kompostierung bestimmt;

h)

unbeschadet des gemeinschaftlichen Umweltrechts, Material von Schiffen, das den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 entspricht und das beim Fischereibetrieb auf diesen Schiffen anfällt sowie auf See beseitigt wird, außer Material, das an Bord beim Ausnehmen von Fisch anfällt, der Anzeichen einer Krankheit, einschließlich Parasiten, die auf Menschen übertragbar sind, aufweist;

i)

rohes Heimtierfutter, das aus Einzelhandelsgeschäften stammt, in denen Fleisch ausschließlich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher an Ort und Stelle zerlegt und gelagert wird;

j)

rohes Heimtierfutter, das von Tieren gewonnen wurde, die im Herkunftsbetrieb für den Verzehr im Haushalt des Landwirts geschlachtet wurden; sowie

k)

Exkremente und Urin abgesehen von Gülle und nicht mineralisiertem Guano.

(3)   Diese Verordnung berührt nicht das gemeinschaftliche Veterinärrecht, das die Überwachung und Tilgung von Tierseuchen zum Ziel hat.

Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„tierische Nebenprodukte“: ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen;

2.

„Folgeprodukt“: Produkte, die durch eine(n) oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden;

3.

„Erzeugnisse tierischen Ursprungs“: Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 8.1;

4.

„Schlachtkörper“: Schlachtkörper im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 1.9;

5.

„Tier“: ein Wirbeltier oder wirbelloses Tier;

6.

„Nutztier“:

a)

ein Tier, das vom Menschen gehalten, gemästet oder gezüchtet und zur Gewinnung von Lebensmitteln, Wolle, Pelz, Federn, Fellen und Häuten oder sonstigen von Tieren gewonnenen Erzeugnissen oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird;

b)

Equiden;

7.

„Wildtier“: ein nicht von Menschen gehaltenes Tier;

8.

„Heimtier“: ein Tier einer Art, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt wird;

9.

„Wassertier“: ein Wassertier gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG;

10.

„zuständige Behörde“: die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist oder jegliche andere Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde; dies schließt gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes ein;

11.

„Unternehmer“: die natürlichen oder juristischen Personen, unter deren effektiver Kontrolle sich ein tierisches Nebenprodukt oder ein Folgeprodukt befindet; dies schließt Beförderungsunternehmen, Händler und Verwender ein;

12.

„Verwender“: die natürlichen oder juristischen Personen, die tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte für besondere Fütterungszwecke, für Forschungszwecke oder für andere besondere Zwecke verwenden;

13.

„Anlage“ oder „Betrieb“: jeder Ort an dem die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Handhabung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte steht; ausgenommen davon sind Fischereifahrzeuge;

14.

„Inverkehrbringen“: jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder jede andere Form der Lieferung gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte oder der Lagerung zur späteren Lieferung an Dritte;

15.

„Durchfuhr“: die Verbringung durch die Gemeinschaft aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlands in das Hoheitsgebiet eines Drittlands auf anderem Wege als auf dem See- oder Luftweg;

16.

„Ausfuhr“: die Verbringung aus der Gemeinschaft in ein Drittland;

17.

„transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)“: alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

18.

„spezifiziertes Risikomaterial“: spezifiziertes Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

19.

„Drucksterilisation“: die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte nach Zerkleinerung in Partikelgrößen von höchstens 50 mm bei einer Kerntemperatur von mehr als 133 °C ununterbrochen mindestens 20 Minuten lang und bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar;

20.

„Gülle“: Exkremente und/oder Urin von Nutztieren abgesehen von Zuchtfisch, mit oder ohne Einstreu;

21.

„genehmigte Deponie“: eine Deponie, für die eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 1999/31/EG erteilt wurde;

22.

„organisches Düngemittel“ und „Bodenverbesserungsmittel“: Materialien tierischen Ursprungs, die einzeln oder gemeinsam zur Erhaltung bzw. zur Verbesserung der Pflanzenernährung und der physikalisch-chemischen Eigenschaften sowie der biologischen Aktivität des Bodens verwendet werden; darunter auch Gülle, nicht mineralisierter Guano, Magen- und Darminhalt, Kompost und Fermentationsrückstände;

23.

„entlegenes Gebiet“: ein Gebiet, in dem der Tierbestand so gering ist und die betreffenden Beseitigungsanlagen oder -betriebe so weit entfernt sind, dass der mit der Sammlung und dem Transport verbundene Aufwand im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre;

24.

„Lebensmittel“: Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

25.

„Futtermittel“: Futtermittel gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

26.

„Zentrifugen- oder Separatorenschlamm“: Material, das als ein Nebenprodukt nach der Reinigung von Rohmilch und Trennung von Magermilch und Rahm von Rohmilch anfällt;

27.

„Abfall“: Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG.

Abschnitt 2

Pflichten

Artikel 4

Ausgangspunkt in der Herstellungskette und Pflichten

(1)   Sobald die Unternehmer tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte herstellen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, kennzeichnen sie diese und gewährleisten, dass sie in Übereinstimmung mit dieser Verordnung behandelt werden (Ausgangspunkt).

(2)   Die Unternehmer stellen allen Phasen der Sammlung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Umwandlung, der Bearbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung und Entsorgung in den unter ihrer Kontrolle stehenden Unternehmen sicher, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen dieser Verordnung, die für ihre Aktivitäten von Bedeutung sind, gerecht werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten überwachen und überprüfen, dass die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung von den Unternehmern über die gesamte Kette tierischer Nebenprodukte und deren Folgeprodukte im Sinne von Absatz 2 erfüllt werden. Zu diesem Zweck halten sie in Übereinstimmung mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ein System der amtlichen Kontrollen aufrecht.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein angemessenes System auf ihrem Hoheitsgebiet besteht, mit dessen Hilfe sichergestellt wird, dass tierische Nebenprodukte:

a)

unverzüglich eingesammelt, gekennzeichnet und transportiert sowie

b)

gemäß dieser Verordnung behandelt, verwendet oder beseitigt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 4 in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern nachkommen.

Artikel 5

Endpunkt in der Herstellungskette

(1)   Folgeprodukte im Sinne von Artikel 33, die das Stadium der Produktion, das durch die in diesem Artikel genannten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geregelt ist, erreicht haben, gelten als am Endpunkt in der Herstellungskette angelangt, und unterliegen nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung.

Diese Folgeprodukte können anschließend ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung in den Verkehr gebracht werden, und unterliegen nicht mehr den amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung.

Der Endpunkt in der Herstellungskette kann geändert werden:

a)

für Produkte gemäß Artikel 33 Buchstaben a bis d, im Falle von Risiken für die Tiergesundheit;

b)

für Produkte gemäß Artikel 33 Buchstaben e und f, im Falle von Risiken für die öffentliche Gesundheit oder die Tiergesundheit.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 6 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Für Folgeprodukte im Sinne von Artikel 35 und 36, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier keine erhebliche Gefahr mehr darstellen, kann ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt werden, über den hinaus sie nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.

Diese Folgeprodukte können anschließend ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung in den Verkehr gebracht werden, und unterliegen nicht mehr den amtlichen Kontrollen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 52 Absatz 5 zu erlassen.

(3)   Im Falle von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder Tieren, finden Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über Sofortmaßnahmen sinngemäß auf die Folgeprodukte im Sinne von Artikel 33 und 36 der vorliegenden Verordnung Anwendung.

Abschnitt 3

Tiergesundheitliche Beschränkungen

Artikel 6

Allgemeine tiergesundheitliche Beschränkungen

(1)   Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte von Tieren empfänglicher Arten dürfen nicht aus Haltungsbetrieben, Anlagen, Betrieben oder Gebieten versandt werden, die Beschränkungen unterliegen

a)

gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften oder

b)

aufgrund des Auftretens einer schweren übertragbaren Krankheit,

i)

die in Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG aufgelistet ist oder

ii)

die gemäß Unterabsatz 2 erlassen wurden.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, sofern tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte unter Bedingungen versandt werden, die zur Verhinderung der Ausbreitung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten dienen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 4

Einstufung

Artikel 7

Kategorisierung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte

(1)   Tierische Nebenprodukte sind nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den in den Artikeln 8, 9 und 10 festgelegten Listen in spezifische Kategorien einzustufen.

(2)   Folgeprodukte unterliegen den Regeln für die spezifische Kategorie tierischer Nebenprodukte, aus der sie gewonnen wurden, sofern in dieser Verordnung nicht anders festgelegt oder in den Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung gefordert, in denen die Bedingungen, unter denen Folgeprodukte diesen von der Kommission erlassenen Regeln nicht unterliegen, spezifiziert werden können.

(3)   Artikel 8, 9 und 10 können geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt hinsichtlich der Bewertung des Risikogrades Rechnung zu tragen, sofern dieser Fortschritt auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die entsprechende wissenschaftliche Institution ermittelt werden kann. Jedoch dürfen keine in diesen Artikeln aufgeführten tierischen Nebenprodukte aus diesen Listen gestrichen werden; es dürfen nur Änderungen der Kategorisierung oder Ergänzungen vorgenommen werden.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 8

Material der Kategorie 1

Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:

a)

ganze Tierkörper und alle Körperteile, einschließlich Häute und Felle, folgender Tiere:

i)

TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;

ii)

Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden;

iii)

andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heim-, Zoo- und Zirkustiere;

iv)

für Tierversuche gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 86/609/EWG verwendete Tiere, unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003;

v)

Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind;

b)

folgendes Material

i)

spezifiziertes Risikomaterial;

ii)

ganze Tierkörper oder Teile toter Tiere, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifiziertes Risikomaterial enthalten;

c)

tierische Nebenprodukte von Tieren, die einer illegalen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;

d)

tierische Nebenprodukte, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Gruppe B (3) des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftlich festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen, den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten;

e)

tierische Nebenprodukte, die bei der in den Vorschriften zur Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt werden

i)

von Anlagen oder Betrieben, die Material der Kategorie 1 verarbeiten oder

ii)

von anderen Anlagen oder Betrieben in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird;

f)

Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln;

g)

Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder mit Material beider Kategorien.

Artikel 9

Material der Kategorie 2

Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:

a)

Gülle, nicht mineralisierter Guano sowie Magen- und Darminhalt;

b)

tierische Nebenprodukte, die bei der in den Vorschriften zur Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt werden

i)

von Anlagen oder Betrieben, die Material der Kategorie 2 verarbeiten oder

ii)

von Schlachthöfen, die nicht unter Artikel 8 Buchstabe e fallen;

c)

tierische Nebenprodukte, die Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten aufweisen, die über den gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/23/EG zulässigen Grenzwerten liegen;

d)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aufgrund des Vorliegens von Fremdkörpern als für den menschlichen Verzehr nicht geeignet erklärt wurden;

e)

andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1, die

i)

aus einem Drittland eingeführt wurden und gemeinschaftliche Veterinärvorschriften über die Einfuhr oder die Verbringung in die Gemeinschaft nicht erfüllen, außer wenn ihre Einfuhr oder Verbringung nach den Gemeinschaftsvorschriften vorbehaltlich spezifischer Einschränkungen oder ihrer Rücksendung in das Drittland zulässig ist oder

ii)

in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden und Anforderungen, die in Gemeinschaftsvorschriften festgelegt oder zugelassen sind, nicht erfüllen, außer wenn sie mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zurückgesandt werden;

f)

andere Tierkörper und Teile von Tieren als die in Artikel 8 oder Artikel 10 genannten,

i)

die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden;

ii)

Föten,

iii)

Eizellen, Embryonen und Samen, die nicht für Zuchtzwecke vorgesehen sind; und

iv)

tot in der Eischale liegendes Geflügel;

g)

Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3;

h)

andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.

Artikel 10

Material der Kategorie 3

Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:

a)

Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von getötetem Wild, ganze Körper oder Teile von toten Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht dafür bestimmt sind;

b)

Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und die folgenden Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichen Verzehr getötet wurde:

i)

Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;

ii)

Geflügelköpfe;

iii)

Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt; Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen von

anderen Tieren als Wiederkäuern, die auf TSE getestet werden müssen, sowie

Wiederkäuern, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit negativem Ergebnis getestet wurden;

iv)

Schweinsborsten;

v)

Federn;

c)

tierische Nebenprodukte von Geflügel und Hasenartigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden, die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;

d)

Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von den folgenden Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden:

i)

anderen Tieren als Wiederkäuern, die auf TSE getestet werden müssen sowie

ii)

Wiederkäuern, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit negativem Ergebnis getestet wurden;

e)

tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;

f)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, bestimmt sind;

g)

Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;

h)

Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haare, Hörner, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;

i)

Wassertiere und Teile von solchen, außer Meeressäugetiere, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;

j)

tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;

k)

folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:

i)

Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch;

ii)

folgendes Material von Landtieren:

Brütereinebenprodukte,

Eier,

Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen,

iii)

aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;

l)

wirbellose Wasser- und Landtiere, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;

m)

Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnung Rodentia und Hasenartige, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v und der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g;

n)

andere als die unter Buchstabe b dieses Artikels genannten Häute und Felle, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von toten Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;

o)

Fettgewebe von Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden und die nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;

p)

andere Küchen- und Speiseabfälle als die in Artikel 8 Buchstabe f genannten.

KAPITEL II

Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte

Abschnitt 1

Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

Artikel 11

Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

(1)   Folgende Verwendungszwecke tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte sind verboten:

a)

die Fütterung von Landtieren einer bestimmten Art außer Pelztieren mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde;

b)

die Fütterung von Nutztieren, außer Pelztieren, mit Küchen- und Speiseabfällen oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die Küchen- und Speiseabfälle enthalten oder daraus hergestellt wurden;

c)

die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter, entweder unmittelbar durch Beweidung oder durch Fütterung mit geschnittenem Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, außer Gülle, ausgebracht wurden, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartezeit, die eine ausreichende Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet und mindestens 21 Tage beträgt; und

d)

die Fütterung von Zuchtfisch mit verarbeitetem tierischem Protein, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Zuchtfischen derselben Art gewonnen wurde.

(2)   Folgendes betreffend können Maßnahmen getroffen werden:

a)

die durchzuführenden Prüfungen und Kontrollen, um die Anwendung der Verbote nach Absatz 1 zu gewährleisten, einschließlich der zu verwendenden Nachweisverfahren und Tests, um das Vorhandensein von Material mit Ursprung in bestimmten Arten zu prüfen und Schwellenwerte für unbedeutende Mengen verarbeiteter tierischer Proteine im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und d, die durch zufällige und technisch unvermeidbare Verunreinigungen hervorgerufen wurden;

b)

die Bedingungen für die Fütterung von Pelztieren mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde sowie

c)

die Bedingungen für die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, insbesondere eine Änderung der Wartezeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 2

Beseitigung und Verwendung

Artikel 12

Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 1

Material der Kategorie 1 ist

a)

als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen:

i)

unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung, oder

ii)

nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;

b)

durch Mitverbrennung zu verwerten oder zu beseitigen, wenn es sich bei dem Material der Kategorie 1 um Abfall handelt:

i)

unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung, oder

ii)

nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;

c)

sofern es sich um Material der Kategorie 1 außer dem in Artikel 8 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Material handelt, durch Drucksterilisation zu beseitigen, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen und in einer genehmigten Deponie zu vergraben ist;

d)

sofern es sich um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe f handelt, durch Vergraben in einer genehmigten Deponie zu beseitigen;

e)

als Brennstoff zu verwenden mit oder ohne vorherige Verarbeitung oder

f)

zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 34 und 36 zu verwenden und gemäß diesen Artikeln in Verkehr zu bringen.

Artikel 13

Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2

Material der Kategorie 2 ist

a)

als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen:

i)

unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung oder

ii)

nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;

b)

durch Mitverbrennung zu verwerten oder zu beseitigen, wenn es sich bei dem Material der Kategorie 2 um Abfall handelt;

i)

unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung oder

ii)

nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;

c)

in einer genehmigten Deponie nach Verarbeitung durch Drucksterilisation und nach dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials zu beseitigen;

d)

für die Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln zu verwenden, die im Einklang mit Artikel 32 gegebenenfalls nach Verarbeitung durch Drucksterilisation und nach dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials in Verkehr gebracht werden sollen;

e)

zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln:

i)

nach Drucksterilisation und dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials oder

ii)

mit oder ohne vorherige Verarbeitung, wenn es sich um Gülle, Magen und Darm und dessen Inhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Eier und Eiprodukte handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie eine Gefahr. der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit bergen;

f)

ohne Verarbeitung auf Flächen auszubringen, wenn es sich um Gülle, von Magen und Darm getrennten Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie eine Gefahr der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit bergen;

g)

sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, zu silieren, zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln;

h)

als Brennstoff zu verwenden mit oder ohne vorherige Verarbeitung oder

i)

zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 34 und 36 zu verwenden und gemäß diesen Artikeln in Verkehr zu bringen.

Artikel 14

Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 3

Material der Kategorie 3 ist

a)

mit oder ohne vorherige Verarbeitung als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen;

b)

mit oder ohne vorherige Verarbeitung durch Mitverbrennung zu verwerten oder zu beseitigen, wenn es sich bei dem Material der Kategorie 3 um Abfall handelt;

c)

in einer genehmigten Deponie nach Verarbeitung zu beseitigen;

d)

zu verarbeiten, außer wenn es sich um Material der Kategorie 3 handelt, das sich durch Zersetzung, oder Verderb so verändert hat, dass es durch dieses Produkt eine unannehmbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, und zu verwenden

i)

zur Herstellung von Futtermittel für andere Nutztiere als Pelztieren, die gemäß Artikel 31 in Verkehr gebracht werden sollen, außer wenn es sich um Material gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p handelt;

ii)

zur Herstellung von Futtermittel für Pelztiere, die gemäß Artikel 36 in Verkehr gebracht werden sollen;

iii)

zur Herstellung von Heimtierfutter, das gemäß Artikel 35 in Verkehr gebracht werden soll oder

iv)

zur Herstellung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die gemäß Artikel 32 in Verkehr zu bringen sind;

e)

verwendet zur Produktion von rohem Heimtierfutter zu verwenden, das gemäß Artikel 35 in Verkehr gebracht werden soll;

f)

zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln;

g)

sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, zu silieren, zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln;

h)

sofern es sich um Schalen von Weich- und Krebstieren außer den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f genannten und Eierschalen handelt, unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen zu verwenden, mit deren Hilfe Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert werden;

i)

als Brennstoff zu verwenden mit oder ohne vorherige Verarbeitung;

j)

zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 34 und 36 zu verwenden und gemäß diesen Artikeln in Verkehr zu bringen;

k)

sofern es sich um Küchen- und Speiseabfälle gemäß Artikel 10 Buchstabe p handelt durch Drucksterilisation oder mittels Methoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b zu verarbeiten oder in Biogas umzuwandeln;

l)

ohne Verarbeitung auf Flächen auszubringen, sofern es sich um Rohmilch, Kolostrum und Produkte auf Milchbasis und auf Basis von Kolostrum handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie eine Gefahr für die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit für Menschen oder Tiere bergen.

Artikel 15

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a)

besondere Bedingungen für die Handhabung und Entsorgung von Material an Bord, das an Bord beim Ausnehmen von Fisch anfällt, der Anzeichen einer Krankheit, einschließlich Parasiten, die auf Menschen übertragbar sind, aufweist;

b)

andere Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte als Drucksterilisation, insbesondere was die bei diesen Verarbeitungsmethoden anzuwendenden Parameter anbelangt, speziell bezogen auf Zeit, Temperatur, Druck und Größe der Partikel;

c)

die Parameter für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte, einschließlich von Küchen- und Speiseabfällen, in Biogas oder Kompost;

d)

die Bedingungen für die Verbrennung und Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte;

e)

die Bedingungen für die Verbrennung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte;

f)

die Bedingungen für die Erzeugung und Behandlung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe c;

g)

die Silage von Material, das von Wassertieren stammt;

h)

die dauerhafte Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte;

i)

die Ausbringung bestimmter tierischer Nebenprodukte, organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel auf landwirtschaftliche Flächen;

j)

die Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren; und

k)

der Grad der Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in Bezug auf bestimmtes Material, das gemäß Artikel 14 Buchstabe d als unannehmbar gilt.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Bis zum Erlass von Vorschriften bezogen auf

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, f und g können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über

i)

die Erzeugung und Behandlung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe c;

ii)

die Umwandlung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe p sowie

iii)

die Silage von Material, das von Wassertieren stammt, erlassen oder beibehalten;

b)

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a können tierische Nebenprodukte, auf die hier Bezug genommen wird, unbeschadet des gemeinschaftlichen Umweltrechts auf See beseitigt werden.

Abschnitt 3

Ausnahmen

Artikel 16

Ausnahmen

Abweichend von den Artikeln 12, 13 und 14 dürfen tierische Nebenprodukte:

a)

im Fall von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a behandelt und entsprechend den dort genannten besonderen Bedingungen beseitigt werden;

b)

gemäß Artikel 17 zu Forschungszwecken und sonstigen spezifischen Zwecken verwendet werden;

c)

sofern es sich um tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 18 handelt, gemäß dem genannten Artikel für besondere Fütterungszwecke verwendet werden;

d)

sofern es sich um tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 19 handelt, gemäß dem genannten Artikel beseitigt werden;

e)

gemäß alternativen Methoden, die nach Artikel 20 zugelassen wurden, auf der Grundlage von Parametern, die auch Drucksterilisierung einschließen, oder anderen Vorschriften dieser Verordnung oder der Durchführungsvorschriften beseitigt oder verwendet werden;

f)

sofern es sich um Material der Kategorien 2 und 3 handelt und sofern die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, zur Herstellung und Ausbringung biodynamischer Zubereitungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwendet werden;

g)

sofern es sich um Material der Kategorie 3 handelt und, sofern die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, zur Fütterung von Heimtieren verwendet werden;

h)

sofern durch die zuständige Behörde genehmigt, in diesem landwirtschaftlichen Betrieb beseitigt werden, wenn es sich um tierische Nebenprodukte, außer um Material der Kategorie 1 handelt, die bei chirurgischen Eingriffen an lebenden Tieren oder während der Geburt von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.

Artikel 17

Forschungszwecke und andere spezifische Zwecke

(1)   Die zuständige Behörde kann abweichend von den Artikeln 12, 13 und 14 die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Ausstellungszwecken, für künstlerische Aktivitäten sowie zu Diagnose-, Bildungs- oder Forschungszwecken unter Bedingungen zulassen, die die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.

Zu diesen Bedingungen zählen:

a)

das Verbot einer nachfolgenden Verwendung der tierischen Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte zu anderen Zwecken; und

b)

die Verpflichtung, die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte sicher zu beseitigen oder sie gegebenenfalls an ihren Ursprungsort zurückzusenden.

(2)   Es können harmonisierte Bedingungen für die Einfuhr und die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte gemäß Absatz 1 erlassen werden, wenn Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, die den Erlass von Maßnahmen für das gesamte Gemeinschaftsgebiet erfordern, insbesondere im Fall neu auftretender Gefahren. Zu diesen Bedingungen können Anforderungen an Lagerung, Verpackung, Kennzeichnung, Transport und Beseitigung zählen.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 52 Absatz 4 zu erlassen.

Artikel 18

Besondere Fütterungszwecke

(1)   Die zuständige Behörde kann abweichend von den Artikeln 13 und 14 unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet ist, die Sammlung und Verwendung von Material der Kategorie 2 zulassen, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, und von Material der Kategorie 3 zur Fütterung von:

a)

Zootieren;

b)

Zirkustieren;

c)

Reptilien und Raubvögeln, ausgenommen Zoo- oder Zirkustiere;

d)

Pelztieren;

e)

Wildtieren;

f)

Hunden aus anerkannten Zwingern oder Meuten;

g)

Hunden und Katzen in Tierheimen;

h)

Maden und Würmern, die als Fischköder verwendet werden.

(2)   Die zuständige Behörde kann abweichend von Artikel 12 gemäß den Bedingungen nach Absatz 3 dieses Artikels zulassen:

a)

die Verfütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii und von Zootieren stammendes Material für die Verfütterung an Zootiere und

b)

die Verfütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und andere Arten die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern.

(3)   Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a)

die Bedingungen unter denen die Sammlung und die Verwendung gemäß Absatz 1 hinsichtlich Verbringung, Lagerung und Verwendung von Material der Kategorien 2 und 3 zur Verfütterung zugelassen werden kann, auch bei neu auftretenden Gefahren; und

b)

die Bedingungen unter denen in bestimmten Fällen abweichend von der in Artikel 21 Absatz 1 festgelegten Verpflichtung, die Fütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Absatz 2 dieses Artikels zugelassen werden kann, einschließlich:

i)

der gefährdeten und geschützten Arten aasfressender Vögel und anderer Arten in bestimmten Mitgliedstaaten, an die solches Material verfüttert werden kann;

ii)

Maßnahmen, um Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 19

Sammlung, Transport und Beseitigung

(1)   Abweichend von den Artikeln 12, 13, 14 und 21 kann die zuständige Behörde die Beseitigung zulassen:

a)

durch Vergraben toter Heimtiere und Equiden;

b)

durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle oder unter amtlicher Überwachung auf anderem Wege, wobei die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer v und Buchstabe b Ziffer ii von Material der Kategorien 2 und 3 in entlegenen Gebieten;

c)

durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle oder unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege, wobei die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii, Material der Kategorien 2 und 3 in Gebieten, die praktisch nicht zugänglich sind oder in denen ein Zugang nur unter Umständen möglich wäre, die aufgrund geografischer oder klimatischer Gegebenheiten oder einer Naturkatastrophe Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Personen bergen würden, die das Material sammeln müssten, oder in denen zur Sammlung unverhältnismäßige Mittel aufgewandt werden müssten;

d)

unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege als durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle im Fall von Material der Kategorien 2 und 3, das keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt, wenn die Menge des Materials ein bestimmtes Volumen pro Woche nicht übersteigt, das in Bezug auf die Art der durchgeführten Tätigkeiten und die betroffenen Ursprungsarten der tierischen Nebenprodukte festgelegt wurde;

e)

durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von anderen tierischen Nebenprodukten als Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer i bei einem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Krankheit, wenn ein Transport zur nächsten für die Verarbeitung oder Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zugelassenen Anlage die Gefahr der Verbreitung von Gesundheitsgefahren vergrößern würde oder bei einem flächendeckenden Ausbruch einer Tierseuche bedeuten würde, dass die Beseitigungskapazitäten solcher Anlagen überschritten werden würde; und

f)

durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird.

(2)   Der Tierbestand einer bestimmten Art in entlegenen Gebieten gemäß Absatz 1 Buchstabe b darf einen Höchstanteil am Tierbestand dieser Art im betreffenden Mitgliedstaat nicht überschreiten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen zur Verfügung

a)

über die Gebiete, die sie in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b als entlegene Gebiete einstufen, sowie die Gründe dafür und aktualisierte Informationen über Veränderungen dieser Einstufung; und

b)

darüber, inwiefern sie Zulassungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d hinsichtlich Material der Kategorien 1 und 2 erteilen.

(4)   Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels müssen bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a)

die Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier beim Verbrennen und Vergraben an Ort und Stelle sichergestellt werden soll;

b)

den Höchstanteil am Tierbestand gemäß Absatz 2;

c)

das Volumen an tierischen Nebenprodukten im Verhältnis zur Art der Tätigkeiten und der Ursprungsarten gemäß Absatz 1 Buchstabe d; und

d)

die Liste der Krankheiten gemäß Absatz 1 Buchstabe e.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 4

Alternative Methoden

Artikel 20

Genehmigung alternativer Methoden

(1)   Das Verfahren zur Genehmigung einer alternativen Methode der Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte kann entweder von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Partei, die mehrere betroffene Parteien vertreten kann, eingeleitet werden.

(2)   Betroffene Parteien reichen ihre Anträge bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem sie die alternative Methode anwenden wollen.

Die zuständige Behörde beurteilt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines vollständigen Antrags, ob dieser dem in Absatz 10 genannten Standardformat für Anträge entspricht.

(3)   Die zuständige Behörde übermittelt der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Anträge der Mitgliedstaaten und betroffenen Parteien zusammen mit einem Bericht über die Beurteilung und informiert die Kommission darüber.

(4)   Wenn die Kommission das Genehmigungsverfahren einleitet, übermittelt sie EFSA einen Bericht über die Beurteilung.

(5)   EFSA bewertet innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines vollständigen Antrags, ob mit der beantragten Methode gewährleistet ist, dass Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier

a)

in einer Weise kontrolliert werden, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder den entsprechenden Durchführungsvorschriften verhindert, dass sie vor der Beseitigung verbreitet werden oder

b)

auf ein Maß vermindert werden, das für die entsprechende Kategorie tierischer Nebenprodukte zumindest mit den gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Verarbeitungsmethoden gleichwertig ist.

EFSA gibt eine Stellungnahme zum vorgelegten Antrag ab.

(6)   In ausreichend begründeten Fällen kann die in Artikel 5 vorgesehene Frist verlängert werden, wenn EFSA vom Antragsteller ergänzende Informationen anfordert.

EFSA legt nach Rücksprache mit der Kommission oder dem Antragsteller eine Frist fest, in der diese Informationen vorgelegt werden sollen, und unterrichtet entweder die Kommission oder den Antragsteller über die erforderliche zusätzliche Frist.

(7)   Wünscht der Antragsteller von sich aus ergänzende Informationen vorzulegen, so übermittelt er diese direkt EFSA.

In diesem Fall wird die in Absatz 5 vorgesehene Frist nicht verlängert.

(8)   EFSA übermittelt ihre Stellungnahme der Kommission, dem Antragsteller und der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats.

(9)   Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme von EFSA und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme informiert die Kommission den Antragsteller gemäß Absatz 11 über die anzunehmende vorgeschlagene Maßnahme.

(10)   Für Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden muss gemäß dem Beratungsverfahren des Artikels 52 Absatz 2 ein Standardformat festgelegt werden.

(11)   Nach Eingang der Stellungnahme von EFSA ist Folgendes zu beschließen:

a)

entweder eine Maßnahme zur Genehmigung einer alternativen Methode der Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte, oder

b)

eine Maßnahme zur Ablehnung der Genehmigung einer solchen alternativen Methode.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

TITEL II

PFLICHTEN DER UNTERNEHMER

KAPITEL I

Allgemeine Pflichten

Abschnitt 1

Sammlung, Transport und Rückverfolgbarkeit

Artikel 21

Sammlung und Kennzeichnung der Kategorie und Transport

(1)   Die Unternehmer sammeln ein, kennzeichnen und transportieren tierische Nebenprodukte unverzüglich unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern.

(2)   Die Unternehmer stellen sicher, dass tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte beim Transport von einem Handelspapier begleitet werden oder, sofern von dieser Verordnung oder einer gemäß Absatz 6 getroffenen Maßnahme vorgeschrieben, durch eine Gesundheitsbescheinigung.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde den Transport von Gülle zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Orten oder zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Verwendern von Gülle innerhalb desselben Mitgliedstaats ohne Handelspapier oder Gesundheitsbescheinigung zulassen.

(3)   Die Handelspapiere und Gesundheitsbescheinigungen, die tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte während des Transports begleiten, enthalten zumindest Angaben über den Ursprung, die Bestimmung und die Menge dieser Produkte und eine Beschreibung der tierischen Nebenprodukte oder daraus gewonnenen Produkte und ihre Kennzeichnung, sofern diese in dieser Verordnung vorgeschrieben ist.

Allerdings kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die innerhalb des Territoriums dieses Mitgliedstaats transportiert werden, die Übermittlung der Informationen gemäß dem ersten Unterabsatz durch ein alternatives System genehmigen.

(4)   Die Unternehmer sammeln ein, transportieren und entsorgen Küchenabfälle der Kategorie 3 im Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG.

(5)   Folgendes muss nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden:

a)

Muster für Handelspapiere, die tierische Nebenprodukte beim Transport begleiten müssen, und

b)

Muster für Gesundheitsbescheinigungen und die für den Weg geltenden Bedingungen müssen tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte während des Transports begleiten.

(6)   Folgendes betreffend können Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels getroffen werden:

a)

Fälle, in denen eine Gesundheitsbescheinigung hinsichtlich der Höhe des Risikos, das von bestimmten Folgeprodukten für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht, vorgeschrieben ist;

b)

Fälle, in denen Folgeprodukte — abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 und unter Berücksichtigung der von bestimmten tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten ausgehenden geringen Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier — ohne die Papiere oder Bescheinigungen gemäß dem genannten Absatz transportiert werden dürfen;

c)

Anforderungen an die Kennzeichnung, einschließlich Etikettierung, und an die Trennung tierischer Nebenprodukte unterschiedlicher Kategorien während des Transports; und

d)

die Bedingungen zur Verhinderung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die bei der Sammlung und beim Transport tierischer Nebenprodukte entstehen, einschließlich der Bedingungen für den sicheren Transport dieser Produkte, was Container, Fahrzeuge und Verpackungsmaterial anbelangt.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 22

Rückverfolgbarkeit

(1)   Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte versenden, transportieren oder in Empfang nehmen, führen Aufzeichnungen über die Sendungen und die damit zusammenhängenden Handelspapiere oder Gesundheitsbescheinigungen.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn eine Zulassung zum Transport von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten ohne Handelspapiere oder Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 oder gemäß Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b angenommenen Durchführungsbestimmungen erteilt worden ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Unternehmer richten Systeme und Verfahren zur Feststellung der folgenden Akteure ein:

a)

der anderen Unternehmer, an die ihre tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte geliefert wurden, und

b)

der Unternehmer, von denen sie beliefert wurden.

Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

(3)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen, insbesondere hinsichtlich

a)

der Informationen, die den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen sind;

b)

der Dauer, während der diese Informationen aufzubewahren sind.

Abschnitt 2

Registrierung und Zulassung

Artikel 23

Registrierung von Unternehmern, Anlagen oder Betrieben

(1)   Die Unternehmer:

a)

informieren vor Aufnahme der Tätigkeit die zuständige Behörde im Hinblick auf die Registrierung über alle Anlagen oder Betriebe, die ihrer Kontrolle unterliegen und die, auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aktiv sind;

b)

übermitteln der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Registrierung Informationen zur:

i)

Kategorie der verwendeten tierischen Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte, die ihrer Kontrolle unterliegen;

ii)

Art der Tätigkeiten bei denen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte als Ausgangsmaterial verwendet werden.

(2)   Die Unternehmer stellen der zuständigen Behörde aktuelle Informationen über alle gemäß Absatz 1 Buchstabe a unter ihrer Kontrolle stehenden Anlagen oder Betriebe zur Verfügung, einschließlich über alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten wie Schließungen von Anlagen oder Betrieben.

(3)   Durchführungsbestimmungen betreffend die Registrierung gemäß Absatz 1 können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

(4)   Abweichend von Absatz 1, ist keine Meldung im Hinblick auf eine Registrierung erforderlich für Tätigkeiten mit Bezug auf Anlagen, die tierische Nebenprodukte erzeugen, die bereits in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert wurden und für Tätigkeiten, bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die bereits in Übereinstimmung mit Artikel 24 dieser Verordnung zugelassen wurden.

Die gleiche Ausnahmeregelung gilt für die Tätigkeiten, die mit der Erzeugung von tierischen Nebenprodukten an Ort und Stelle verbunden sind, die in den landwirtschaftlichen Betrieben oder anderen Anlagen vorgenommen werden, in denen Tiere gehalten gezüchtet oder betreut werden.

Artikel 24

Zulassung von Anlagen oder Betrieben

(1)   Die Unternehmer sorgen dafür, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen oder Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn diese Anlagen oder Betriebe eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a)

Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation, durch Verarbeitungsmethoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder zugelassene alternative Methoden gemäß Artikel 20;

b)

Beseitigung als Abfall durch Verbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen;

c)

Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, wenn sie Abfall sind, durch Mitverbrennung, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen;

d)

Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff;

e)

Herstellung von Heimtierfutter;

f)

Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel;

g)

Umwandlung tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost;

h)

Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung, in Form von Tätigkeiten wie Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial;

i)

Lagerung tierischer Nebenprodukte;

j)

Lagerung von Folgeprodukten, die

i)

durch Deponierung oder Verbrennung beseitigt oder durch Mitverbrennung verwertet oder entsorgt werden sollen;

ii)

als Brennstoff verwendet werden sollen;

iii)

als Futtermittel verwendet werden sollen, ausgenommen Anlagen oder Betriebe, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen oder registriert sind;

iv)

als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden, außer bei Lagerung am Ort der direkten Anwendung.

(2)   In der Zulassung gemäß Absatz 1 ist anzugeben, ob der Betrieb oder die Anlage für Tätigkeiten zugelassen ist im Zusammenhang mit tierischen Nebenprodukten und/oder ihren Folgeprodukten

a)

einer besonderen Kategorie gemäß den Artikeln 8, 9 oder 10 oder

b)

aus mehr als einer Kategorie gemäß den Artikeln 8, 9 oder 10, wobei anzugeben ist, ob solche Tätigkeiten durchgeführt werden:

i)

ständig unter Bedingungen strenger Trennung, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern oder

ii)

zeitweise unter Bedingungen zur Verhinderung von Kontamination, aufgrund mangelnder Kapazitäten für solche Produkte, die entsteht aufgrund

eines großflächigen Ausbruchs einer Tierseuche oder

anderer außergewöhnlicher und unvorhergesehener Umstände.

Artikel 25

Allgemeine Hygieneanforderungen

(1)   Die Unternehmer sorgen dafür, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen oder Betriebe, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und h durchführen:

a)

in einer Weise konstruiert sind, in der ihre effektive Reinigung und Desinfektion und gegebenenfalls die Konstruktion der Gänge den Abfluss von Flüssigkeiten ermöglicht;

b)

Zugang zu angemessenen Anlagen für die persönliche Hygiene haben, wie Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal;

c)

über geeignete Vorkehrungen für die Bekämpfung von Ungeziefer wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen;

d)

Installationen und Ausrüstungen in einem guten Zustand halten und gewährleisten, dass Messausrüstungen in regelmäßigen Abständen kalibriert werden, und

e)

über geeignete Vorkehrungen für die Reinigung und die Desinfektion von Containern und Fahrzeugen verfügen, um Risiken einer Kontamination zu vermeiden.

(2)   Jede Person, die in der Anlage oder einem Betrieb gemäß Absatz 1 arbeitet, trägt geeignete, saubere und, soweit erforderlich, schützende Kleidung.

Für bestimmte Anlagen oder Betriebe gilt gegebenenfalls:

a)

Personen, die im unsauberen Sektor arbeiten, dürfen den sauberen Sektor erst betreten, wenn sie die Arbeitskleidung und das Schuhwerk gewechselt oder diese desinfiziert haben;

b)

Ausrüstung und Geräte dürfen nicht vom unsauberen in den sauberen Sektor verbracht werden ohne zuvor gesäubert und desinfiziert zu werden und

c)

der Unternehmer muss ein Verfahren hinsichtlich der Bewegungen der Personen einrichten, um deren Bewegungen zu kontrollieren und die korrekte Nutzung von Fuß- und Radbädern zu beschreiben.

(3)   In Anlagen oder Betrieben, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a durchführen:

a)

müssen tierische Nebenprodukte in einer Weise behandelt werden, die Gefahren einer Kontamination vermeiden;

b)

müssen tierische Nebenprodukte so bald wie möglich nach Ankunft verarbeitet werden. Nach der Verarbeitung müssen Folgeprodukte in einer Weise behandelt und gelagert werden, die Risiken einer Kontamination vermeidet;

c)

wird gegebenenfalls während der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte jeder Teil der tierischen Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte bei einer bestimmten Temperatur für einen bestimmten Zeitraum behandelt und müssen Gefahren der Re-Kontamination verhindert werden;

d)

prüfen die Unternehmer regelmäßig die anwendbaren Parameter, insbesondere Temperatur, Druck, Zeit, Größe der Partikel, gegebenenfalls mittels automatischer Geräte;

e)

sind die Säuberungsabläufe für alle Teile der Anlagen oder Betriebe einzurichten und zu dokumentieren.

Artikel 26

Handhabung tierischer Nebenprodukte in Lebensmittelunternehmen

(1)   Die Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung tierischer Nebenprodukte in gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassenen oder registrierten Betrieben oder Anlagen erfolgt unter Bedingungen, die Kreuzkontaminationen verhindern, und gegebenenfalls in einem eigenständigen Teil des Betriebs oder der Anlage.

(2)   Rohmaterialien für die Herstellung von Gelatine und Kollagen, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, können in den Anlagen gelagert, bearbeitet oder verarbeitet werden, die speziell gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I, Ziffer 5 und Abschnitt XV, Kapitel I, Ziffer 5 zugelassen sind, sofern die Übertragung von Krankheitsrisiken durch die Trennung solcher Rohmaterialien von Rohstoffen für die Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs verhindert wird.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet spezifischerer Bestimmungen in gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften.

Artikel 27

Durchführungsmaßnahmen

Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts und des Abschnitts 1 dieses Kapitels müssen bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a)

Anforderungen an Infrastruktur und Ausrüstung, die innerhalb zugelassener Betriebe und Anlagen gelten;

b)

hygienische Anforderungen für alle Arten der Behandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich Maßnahmen zur Änderung der Hygienevorschriften für Betriebe oder Anlagen im Sinne von Artikel 25 Absatz 1;

c)

Bedingungen und technische Anforderungen an Handhabung, Bearbeitung, Umwandlung, Verarbeitung und Lagerung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte und Bedingungen für die Abwasserbehandlung;

d)

Nachweis, der vom Unternehmer zu erbringen ist, zum Zwecke der Validierung der Bearbeitung, Umwandlung und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte in Bezug auf ihre Fähigkeit, die Gefahren für Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern;

e)

Bedingungen für die Handhabung tierischer Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte aus mehr als einer Kategorie gemäß Artikel 8, 9, oder 10 in demselben Betrieb oder derselben Anlage

i)

sofern diese Tätigkeiten getrennt durchgeführt werden;

ii)

sofern diese Tätigkeiten zeitweilig unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden;

f)

Voraussetzungen für die Vermeidung von Kreuzkontamination bei der Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in einem eigenständigen Teil einer Anlage oder eines Betriebs im Sinne von Artikel 26;

g)

Standard-Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen;

h)

Anforderungen an Verbrennung oder Mitverbrennung in Betrieben hoher und niedriger Kapazität gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c, und

i)

Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 3

Eigenkontrollen sowie Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte

Artikel 28

Eigenkontrollen

Die Unternehmer richten in ihren Anlagen oder Betrieben Eigenkontrollen zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung ein, führen sie durch und halten sie aufrecht. Sie stellen sicher, dass keine tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, bei denen der Verdacht besteht oder bekannt ist, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen, die Anlage oder den Betrieb verlassen, außer zur Beseitigung.

Artikel 29

Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte

(1)   Die Unternehmer, die eine der folgenden Tätigkeiten verrichten, richten ein ständiges schriftliches Verfahren oder Verfahren auf der Grundlage von Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkten (HACCP) ein, führen es durch und halten es aufrecht für die:

a)

Verarbeitung tierischer Nebenprodukte;

b)

Umwandlung tierischer Nebenprodukte zu Biogas oder Kompost;

c)

Behandlung und Lagerung von mehr als einer Kategorie tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte in derselben Anlage oder demselben Betrieb;

d)

Herstellung von Heimtierfutter.

(2)   Die Unternehmer im Sinne von Absatz 1 nehmen vor allem Folgendes vor:

a)

Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen;

b)

Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren;

c)

Festlegung von Richtwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand derer im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelte Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird;

d)

Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte;

e)

Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist;

f)

Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Buchstaben a bis e genannten Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Die Verifizierungsverfahren werden regelmäßig angewandt;

g)

Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Unternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Buchstaben a bis f genannten Maßnahmen angewendet werden.

(3)   Wenn Veränderungen an einem Erzeugnis, einem Herstellungsprozess oder einer Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- oder Vertriebsstufe vorgenommen werden, überprüfen die Unternehmer ihre Verfahren und nehmen die erforderlichen Änderungen vor.

(4)   Maßnahmen zur Erleichterung der Umsetzung dieses Artikels können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

Artikel 30

Nationale Leitlinien zur bewährten Praxis

(1)   Zuständige Behörden können gegebenenfalls die Entwicklung, Verbreitung und freiwillige Nutzung nationaler Leitlinien zur bewährten Praxis vor allem für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 29 fördern. Die Unternehmer können diese Leitlinien auf freiwilliger Basis nutzen.

(2)   Die zuständige Behörde bewertet nationale Leitlinien, um zu gewährleisten, dass

a)

sie in Abstimmung mit Vertretern von Parteien entwickelt wurden, deren Interessen wesentlich beeinträchtigt sein können, und von Unternehmensbereichen verbreitet wurden, sowie

b)

deren Inhalte in den betreffenden Sektoren durchführbar sind.

KAPITEL II

Inverkehrbringen

Abschnitt 1

Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Fütterung von Nutztieren außer von Pelztieren

Artikel 31

Inverkehrbringen

(1)   Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Fütterung von Nutztieren, außer von Pelztieren, bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, sofern

a)

es sich dabei um Material der Kategorie 3 oder daraus gewonnenes Material handelt, wenn es sich um anderes als das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p genanntes Material handelt;

b)

sie gemäß den Bedingungen für Drucksterilisation oder anderen Bedingungen zur Verhinderung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier in Übereinstimmung mit Maßnahmen gemäß Artikel 15 sowie jeglichen, gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Maßnahmen gesammelt oder verarbeitet wurden, sowie

c)

sie aus für diese tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte zugelassenen oder registrierten Anlagen oder Betrieben stammen.

(2)   Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels hinsichtlich der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für Sammlung, Verarbeitung und Bearbeitung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte können gemäß Absatz 1 festgelegt werden.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 2

Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

Artikel 32

Inverkehrbringen und Verwendung

(1)   Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern

a)

sie aus Material der Kategorie 2 oder 3 gewonnen wurden;

b)

gemäß den Bedingungen für Drucksterilisation oder anderen Bedingungen zur Verhinderung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den Anforderungen von Artikel 15 und in Übereinstimmung mit nach Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Maßnahmen hergestellt wurden;

c)

sie aus zugelassenen oder registrierten Anlagen oder Betrieben stammen und

d)

sie — im Falle von aus Material der Kategorie 2 gewonnenem Fleisch- und Knochenmehl und von verarbeiteten tierischen Proteinen, die als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel oder in diesen verwendet werden sollen —, mit einem Bestandteil gemischt wurden, der die nachfolgende Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken ausschließt und gegebenenfalls unter Anwendung von Maßnahmen gemäß Absatz 3 gekennzeichnet wurden.

Zusätzlich dürfen Fermentationsrückstände aus der Umwandlung in Biogas oder Kompost in Verkehr gebracht und als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften über zusätzliche Bedingungen für die oder Einschränkungen der Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel erlassen oder beibehalten, sofern solche Vorschriften aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier gerechtfertigt sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d ist das Mischen für Materialien nicht erforderlich, deren Verwendung für Fütterungszwecke aufgrund ihrer Zusammensetzung oder Verpackung ausgeschlossen ist.

(3)   Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a)

Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Herstellung und die Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel;

b)

Bestandteile oder Stoffe zur Kennzeichnung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel;

c)

Bestandteile, die mit organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln gemischt werden;

d)

zusätzliche Bedingungen, wie etwa für die Methoden, die zur Kennzeichnung zu verwenden sind, und der einzuhaltenden Mindestmischungsverhältnisse, damit die Verwendung solcher Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zu Fütterungszwecken ausgeschlossen wird, und

e)

Fälle, in denen die Zusammensetzung oder die Verpackung es zulässt, die Materialien aus der Anforderung zum Mischen auszuschließen.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 3

Folgeprodukte, die in bestimmten anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind

Artikel 33

Inverkehrbringen

Die Unternehmer können folgende Folgeprodukte in Verkehr bringen:

a)

kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG;

b)

aktive implantierbare medizinische Geräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG;

c)

Medizinprodukte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG;

d)

In-vitro-Diagnostika gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG;

e)

Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG;

f)

Arzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG.

Artikel 34

Herstellung

(1)   Die Einfuhr, Sammlung und Verbringung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für Anlagen oder Betriebe zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33 bestimmt sind, sowie die Herstellung dieser Folgeprodukte sind gemäß den in dem genannten Artikel aufgeführten Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen.

Nicht verwendetes Material aus solchen Betrieben oder Anlagen ist gemäß den genannten Vorschriften zu beseitigen.

(2)   Jedoch gilt die vorliegende Verordnung, sofern die in Artikel 33 genannten Gemeinschaftsvorschriften keine Bedingungen zur Kontrolle möglicher Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den Zielen der vorliegenden Verordnung enthalten.

Abschnitt 4

Andere Folgeprodukte

Artikel 35

Inverkehrbringen von Heimtierfutter

Die Unternehmer können Heimtierfutter in Verkehr bringen, sofern

a)

die Produkte aus Folgendem gewonnen wurden:

i)

aus Material der Kategorie 3, wenn es sich um anderes als das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p genannte Material handelt;

ii)

im Falle von eingeführtem Heimtierfutter oder Heimtierfutter aus eingeführten Materialien, aus Material der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 Buchstabe c, vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a oder

iii)

im Falle von rohem Heimtierfutter aus Material im Sinne von Artikel 10 Buchstaben a und b Ziffern i und ii; und

b)

sie die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier durch eine sichere Behandlung gemäß Artikel 38 sicherstellen, sofern die Herkunftssicherung gemäß Artikel 37 keine ausreichende Kontrolle bietet.

Artikel 36

Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte

Die Unternehmer können andere Folgeprodukte als die in den Artikeln 31, 32, 33 und 35 genannten in Verkehr bringen, sofern

a)

diese Produkte

i)

nicht zur Verwendung zur Fütterung von Nutztieren oder zur Ausbringung auf Flächen bestimmt sind, von denen solche Tiere gefüttert werden sollen, oder

ii)

zur Fütterung von Pelztieren bestimmt sind sowie

b)

die Unternehmer die Kontrolle von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellen durch:

i)

Herkunftssicherung gemäß Artikel 37;

ii)

sichere Behandlung gemäß Artikel 38, sofern die Herkunftssicherung keine ausreichende Kontrolle bietet oder

iii)

Überprüfung, dass die Produkte nur für sichere Endverwendungszwecke gemäß Artikel 39 verwendet werden, sofern eine sichere Behandlung keine ausreichende Kontrolle bietet.

Artikel 37

Herkunftssicherung

(1)   Die Herkunftssicherung umfasst die Verwendung von Material,

a)

von dem keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen;

b)

das unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen, gesammelt und vom Ort der Sammlung bis zur Herstellungsanlage oder zum Herstellungsbetrieb verbracht wurde oder

c)

das unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen, in die Gemeinschaft eingeführt und vom Ort des ersten Eingangs bis zur Herstellungsanlage oder zum Herstellungsbetrieb verbracht wurde.

(2)   Zur Herkunftssicherung dokumentieren die Unternehmer die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 und weisen erforderlichenfalls die Sicherheit von Biosicherheitsmaßnahmen nach, die sie ergriffen haben, um vom Ausgangsmaterial möglicherweise ausgehende Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen.

Diese Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

In einem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden die Sendungen von einer Gesundheitsbescheinigung entsprechend einem nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren angenommenen Muster begleitet.

Artikel 38

Sichere Bearbeitung

Die sichere Bearbeitung umfasst die Anwendung eines Herstellungsprozesses auf das verwendete Material, mit dem Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von dem verwendeten Material oder von anderen im Herstellungsprozess anfallenden Stoffen ausgehen, auf ein annehmbares Niveau verringert werden.

Es ist sicherzustellen, insbesondere durch Maßnahmen zur Testung des Endprodukts, dass das Folgeprodukt keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt.

Artikel 39

Sichere Endverwendungszwecke

Zu den sicheren Endverwendungszwecken von Folgeprodukten zählt die Verwendung:

a)

unter Bedingungen, die keine unannehmbaren Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen oder

b)

unter Bedingungen, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen können, für spezifische Zwecke, sofern eine derartige Verwendung durch die in den Gemeinschaftsvorschriften genannten Ziele, insbesondere zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, gerechtfertigt ist.

Artikel 40

Durchführungsmaßnahmen

Folgendes betreffend können Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts getroffen werden:

a)

die Bedingungen für das Inverkehrbringen von eingeführtem Heimtierfutter oder Heimtierfutter aus eingeführten Materialien, aus Material der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 Buchstabe c;

b)

die Bedingungen für die Herkunftssicherung und Verbringung von Material, das unter Bedingungen verwendet werden soll, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen;

c)

die Dokumentation gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 1;

d)

die Parameter für den Herstellungsprozess gemäß Artikel 38 Absatz 1, insbesondere hinsichtlich der physikalischen oder chemischen Behandlung des verwendeten Materials;

e)

die Anforderungen an die Testung des Endprodukts und

f)

die Bedingungen für die sichere Verwendung von Folgeprodukten, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL III

Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr

Artikel 41

Einfuhr und Durchfuhr

(1)   Tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte sind in die Gemeinschaft einzuführen oder durch die Gemeinschaft durchzuführen gemäß

a)

den entsprechenden, für die besonderen tierischen Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte geltenden Anforderungen dieser Verordnung und der entsprechenden Durchführungsvorschriften, die zumindest so streng sind wie diejenigen, die für die Herstellung und das Inverkehrbringen solcher tierischer Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte innerhalb der Gemeinschaft gelten;

b)

Bedingungen, die als mindestens gleichwertig mit den gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen solcher tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte geltenden Anforderungen erachtet werden oder

c)

im Fall von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 35 und 36, den in diesen Artikeln festgelegten Anforderungen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Abweichend von Absatz 1

a)

darf spezifiziertes Risikomaterial nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingeführt oder durchgeführt werden;

b)

tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall gemischt oder kontaminiert sind, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft wird, dürfen nur entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingeführt oder durchgeführt werden;

c)

Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und daraus gewonnene Produkte, die nicht zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 35 und 36 bestimmt sind, dürfen nur eingeführt oder durchgeführt werden, wenn Regeln über ihre Einfuhr gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a erlassen worden sind;

d)

tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die für Zwecke gemäß Artikel 17 Absatz 1 bestimmt sind, dürfen bis zur Annahme der harmonisierten Bedingungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 nur gemäß nationalen Maßnahmen eingeführt oder durchgeführt werden, mit deren Hilfe die Kontrolle von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet ist.

(3)   Im Fall der Einfuhr und Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und daraus gewonnener Produkte, werden die entsprechenden Anforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegt.

In diesen Anforderungen kann festgelegt werden, dass Sendungen

a)

aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das/der in einer Liste gemäß Absatz 4 aufgeführt ist;

b)

von Betrieben oder Anlagen stammen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands zugelassen oder registriert wurden und für diesen Zweck in einer Liste aufgeführt sind, und

c)

an der Eingangsstelle der Gemeinschaft, an der die Veterinärkontrollen stattfinden, von Unterlagen wie etwa einem Handelspapier, oder einer Gesundheitsbescheinigung und gegebenenfalls einer Erklärung begleitet werden müssen, die einem gemäß Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegten Muster entspricht.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Bis zur Annahme der in Unterabsatz 2 Buchstaben a und c genannten Anforderungen legen die Mitgliedstaaten diese Anforderungen in nationalen Maßnahmen fest.

(4)   Die Listen der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte in die Gemeinschaft eingeführt oder durch sie durchgeführt werden dürfen, werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erstellt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

den Rechtsvorschriften des Drittlandes;

b)

der Aufbau der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste und der Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die Kompetenz dieser Dienste, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überwachen;

c)

die geltenden Hygienevorschriften für die Erzeugung, Anfertigung, Handhabung, Lagerung und Versendung der für die Gemeinschaft bestimmten Produkte tierischen Ursprungs;

d)

die Garantien des betreffenden Drittlands hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften;

e)

die praktischen Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffenden Drittlandprodukts und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen;

f)

das Ergebnis etwaiger Kontrollen der Gemeinschaft im Drittland;

g)

der Gesundheitsstatus des betreffenden Tierbestands sowie anderer Heimtiere und des Wildbestands in dem Drittland, insbesondere hinsichtlich exotischer Tierkrankheiten, und die allgemeine Gesundheitslage des Landes, soweit sie die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Gemeinschaft gefährden könnte;

h)

die Regelmäßigkeit und Geschwindigkeit, mit der das Drittland Informationen über infektiöse Krankheiten auf seinem Hoheitsgebiet liefert, insbesondere die im Gesundheitskodex für Landtiere und im Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführten Krankheiten;

i)

die Vorschriften des betreffenden Drittlands zur Verhütung und Bekämpfung infektiöser Tierkrankheiten und die einschlägigen Durchführungsvorschriften, einschließlich Vorschriften über die Einfuhr aus anderen Drittländern.

Die Listen der in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Betriebe und Anlagen sind auf dem aktuellen Stand zu halten, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Artikel 42

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 41 durch die in bestimmten Betrieben oder Anlagen hergestellte tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier von Einfuhr oder Durchfuhr ausgeschlossen werden können, müssen nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

(2)   Weitere Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 41 müssen bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a)

die Bedingungen für die Einfuhr und Durchfuhr von Material der Kategorien 1 und 2 sowie der Folgeprodukte;

b)

Einschränkungen hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier, die für eingeführtes Material der Kategorie 3 oder dessen Folgeprodukte gelten, die entsprechend Gemeinschaftslisten von Drittländern oder Teilen von Drittländern festgelegt werden können, welche gemäß Artikel 41 Absatz 4 erstellt wurden, oder zu anderen die Gesundheit von Mensch und Tier betreffenden Zwecken;

c)

die Bedingungen für die Herstellung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte in Betrieben oder Anlagen in Drittländern; solche Bedingungen können die Bestimmungen für die Kontrolle solcher Betriebe oder Anlagen durch die betroffene zuständige Behörde umfassen und Ausnahmen von der Zulassung oder Registrierung gemäß Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b für bestimmte Arten von Betrieben oder Anlagen vorsehen, die tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte handhaben, und

d)

Muster für Gesundheitsbescheinigungen, Handelspapiere und Erklärungen die die Sendungen begleiten müssen und die Bedingungen angeben müssen, unter denen erklärt werden kann, dass die betroffenen tierischen Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte gemäß den Anforderungen dieser Verordnung eingesammelt oder hergestellt wurden.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 43

Ausfuhr

(1)   Die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zur Verbrennung oder Deponierung ist verboten.

(2)   Die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zur Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage in Drittländer, die nicht Mitglied der OECD sind, ist verboten.

(3)   Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und deren Folgeprodukte dürfen nur zu anderen Zwecken als den in den Absätzen 1 und 2 genannten ausgeführt werden, sofern Vorschriften über ihre Ausfuhr erlassen wurden.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel und Futtermittel gilt sinngemäß für die Ausfuhr von Material der Kategorie 3 oder seine Folgeprodukte in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung.

(5)   Abweichend von den Absätzen 3 und 4

a)

darf spezifiziertes Risikomaterial nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ausgeführt werden;

b)

dürfen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall vermischt oder kontaminiert sind, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft wird, nur gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausgeführt werden.

TITEL III

AMTLICHE KONTROLLEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Amtliche Kontrollen

Artikel 44

Zulassungsverfahren

(1)   Die zuständige Behörde lässt Anlagen oder Betriebe nur dann zu, wenn eine Besichtigung vor Ort vor Aufnahme der Tätigkeit erwiesen hat, dass sie die einschlägigen Vorschriften gemäß Artikel 27 erfüllen.

(2)   Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn sich bei einer Besichtigung vor Ort herausstellt, dass die Anlage oder der Betrieb alle Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung mit Blick auf die Gewährleistung der Betriebsverfahren erfüllt. Die endgültige Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute Besichtigung vor Ort, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass die Anlage oder der Betrieb die anderen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Wenn deutliche Fortschritte erzielt worden sind, die Anlage oder der Betrieb jedoch noch nicht alle Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

(3)   Die Unternehmer sorgen dafür, dass eine Anlage oder ein Betrieb seine Tätigkeit einstellt, wenn die zuständige Behörde seine Zulassung widerruft oder im Falle einer vorläufigen Zulassung diese nicht verlängert oder nicht durch eine unbefristete Zulassung ersetzt.

Artikel 45

Amtliche Kontrollen

(1)   Unbeschadet Artikel 5 führt die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen amtliche Kontrollen durch und überwacht die Handhabung von unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten.

(2)   Artikel 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten sinngemäß für amtliche Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.

(3)   Die zuständige Behörde kann bei der Durchführung ihrer amtlichen Kontrollen die Einhaltung von Leitlinien für die gute Praxis berücksichtigen.

(4)   Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich Bestimmungen über die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen, können erlassen werden.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 52 Absatz 4 zu erlassen.

Artikel 46

Aussetzung bzw. Entzug von Zulassungen sowie Verbot des Betriebs

(1)   Wenn sich bei amtlichen Kontrollen und der Überwachung durch die zuständige Behörde herausstellt, dass eine oder mehrere der Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen.

Die zuständige Behörde nimmt insbesondere in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel und der potenziellen Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren Folgendes vor:

a)

sie setzt die Zulassungen von Betrieben oder Anlagen, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, aus, wenn:

i)

die Bedingungen für die Zulassung oder den Betrieb des Betriebs oder der Anlage nicht mehr erfüllt sind,

ii)

vom Unternehmer erwartet werden kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt sowie

iii)

die möglichen Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier keine Maßnahmen gemäß Buchstabe b erfordern;

b)

sie entzieht Zulassungen von Betrieben und Anlagen, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden, wenn:

i)

die Bedingungen für die Zulassung oder den Betrieb des Betriebs oder der Anlage nicht mehr erfüllt sind sowie

ii)

vom Unternehmer nicht erwartet werden kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt

aus Gründen im Zusammenhang mit der Infrastruktur der Anlage oder des Betriebes,

aus Gründen im Zusammenhang mit der persönlichen Fähigkeit des Unternehmers oder des Personals unter seiner Aufsicht oder

wegen schwerwiegender Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die umfangreiche Anpassungen an den Betrieb des Betriebs oder der Anlage erfordern, bevor der Unternehmer eine erneute Zulassung beantragen kann;

c)

sie erteilt Betrieben und Anlagen konkrete Auflagen, um vorhandene Mängel abzustellen.

(2)   Die zuständige Behörde verbietet, vorübergehend oder dauerhaft, in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel und der potenziellen Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren Unternehmern im Sinne von Artikel 23 Absätze 1 und 3 und Artikel 24 Absatz 1, über die Informationen vorgelegt wurden, Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung auszuführen, gegebenenfalls nach Erhalt von Angaben, nach denen

a)

die Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften nicht erfüllt werden sowie

b)

durch diese Tätigkeiten mögliche Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier entstehen.

Artikel 47

Listen

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß dieser Verordnung auf seinem Hoheitsgebiet zugelassenen oder registrierten Betriebe, Anlagen und Unternehmer.

Er teilt jedem zugelassenen oder registrierten Betrieb, jeder zugelassenen oder registrierten Anlage oder Unternehmer, eine amtliche Nummer zu, anhand deren sich der Betrieb, die Anlage oder der Unternehmer und der entsprechende Tätigkeitsbereich feststellen lassen.

Die Mitgliedstaaten geben eine amtliche Nummer, die dem Betrieb, der Anlage oder dem Unternehmer gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften zugeteilt wurden, gegebenenfalls an.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten halten die Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(2)   Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden hinsichtlich

a)

des Formats für die in Absatz 1 genannten Listen und

b)

des Verfahrens, nach dem die in Absatz 1 genannten Listen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 48

Kontrollen der Versendung in andere Mitgliedstaaten

(1)   Beabsichtigt ein Unternehmer, Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und Fleisch- und Knochenmehl oder aus Material der Kategorie 1 oder 2 gewonnenes tierisches Fett in einen anderen Mitgliedstaat zu versenden, informiert er die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats darüber.

Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats entscheidet auf Antrag des Unternehmers innerhalb eines festgesetzten Zeitraums darüber,

a)

ob sie den Erhalt der Sendung verweigert,

b)

die Sendung bedingungslos annimmt oder

c)

den Empfang der Sendung folgenden Bedingungen unterwirft:

i)

falls die Folgeprodukte noch nicht drucksterilisiert wurden, muss es/müssen sie dieser Behandlung unterzogen werden oder

ii)

die tierischen Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte muss/müssen die Bedingungen für die Versendung erfüllen, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gerechtfertigt sind, damit sichergestellt ist, dass tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte gemäß dieser Verordnung gehandhabt werden.

(2)   Formate für Anträge auf Zulassung für Unternehmer gemäß Absatz 1 können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden.

(3)   Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das TRACES-System gemäß der Entscheidung 2004/292/EG über jede in den Bestimmungsmitgliedstaat versandte Sendung mit

a)

tierischen Nebenprodukten oder ihren Folgeprodukten gemäß Absatz 1,

b)

verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Material der Kategorie 3 gewonnen wurde.

Sobald die Versendung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gemeldet wird, informiert diese die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats über das TRACES-System über die Ankunft der einzelnen Sendungen.

(4)   Material der Kategorien 1 und 2, Fleisch- und Knochenmehl sowie tierisches Fett gemäß Absatz 1 werden unmittelbar zu dem vorgesehenen Betrieb oder der vorgesehenen Anlage transportiert, die gemäß den Artikeln 23, 24 und 44 registriert oder zugelassen wurde, oder — bei Gülle — zu dem vorgesehenen landwirtschaftlichen Betrieb.

(5)   Werden tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte über das Hoheitsgebiet eines Drittlands in einen anderen Mitgliedstaat versandt, sind dafür Sendungen zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat verplombt wurden, und es ist eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen.

Die versiegelten Sendungen dürfen nur über eine Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/662/EWG erneut in die Gemeinschaft verbracht werden.

(6)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 dürfen die dort aufgeführten tierischen Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall vermischt oder kontaminiert wurden, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft ist, nur unter Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

(7)   Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes angenommen werden:

a)

eine festgelegte Zeitspanne für die Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1;

b)

ergänzende Bedingungen für die Versendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte gemäß Absatz 4;

c)

Muster für die Gesundheitsbescheinigungen, die Sendungen gemäß Absatz 5 begleiten müssen und

d)

Bedingungen unter denen abweichend von Absatz 1 bis 5 dieses Artikels die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Ausstellungszwecken, für künstlerische Aktivitäten sowie zu Diagnose-, Bildungs- oder Forschungszwecken in andere Mitgliedstaaten verbracht werden kann.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(8)   In Maßnahmen zur Umsetzung dieses Artikels können die Bedingungen, unter denen, abweichend von den Absätzen 1 bis 4 die zuständigen Stellen Folgendes zulassen können, präzisiert werden:

a)

die Versendung von Gülle, die zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Orten oder zwischen in den Grenzregionen von Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben transportiert wird;

b)

die Versendung anderer tierischer Nebenprodukte, die zwischen in den Grenzregionen von Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze befindlichen Betrieben oder Anlagen transportiert werden, und

c)

der Transport toter Heimtiere zur Verbrennung zu einer Anlage oder einem Betrieb, die oder der sich in der Grenzregion eines anderen Mitgliedstaats mit einer gemeinsamen Grenze befindet.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 49

Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten

(1)   Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfe.

Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde über die Ergebnisse der Kontrollen.

(2)   Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens zur Zusammenarbeit mit nationalen Behörden.

Artikel 50

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Zwecke bestimmter Kontrollen

(1)   Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt sinngemäß für Gemeinschaftskontrollen in Drittländern, die durchgeführt werden, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.

(2)   Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt sinngemäß für die schrittweise Einführung der Anforderungen des Artikels 41 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.

(3)   Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt sinngemäß für Drittlandskontrollen in Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit unter die vorliegende Verordnung fallenden Tätigkeiten.

KAPITEL II

Schlussbestimmungen

Artikel 51

Nationale Rechtsvorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erlassen und die unmittelbar die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung betreffen.

Artikel 52

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

(6)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 53

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese spätestens am 4. Juni 2011 mit und melden ihr unverzüglich jede spätere Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.

Artikel 54

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird mit Wirkung vom 4. März 2011 aufgehoben.

Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 55

Übergangsmaßnahmen

Betriebe, Anlagen und Nutzer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor dem 4. März 2011 zugelassen oder registriert wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung zugelassen oder registriert.

Artikel 56

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. März 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. Oktober 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. C 100 vom 30.4.2009, S. 133.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. September 2009.

(3)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(5)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(7)  ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.

(8)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(9)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(10)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(11)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(12)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

(13)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.

(14)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(15)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(16)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

(17)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(18)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(19)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

(20)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(21)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(22)  ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1.

(23)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(24)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

(25)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(26)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(27)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1.

(28)  ABl. L 272 vom 4.10.1997, S. 45.

(29)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(30)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(31)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(32)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(33)  ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.

(34)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.

(35)  ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.

(36)  ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 18.

(37)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(38)  Verordnung (EG) Nr. 811/2003 hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 14); Beschluss 2003/322/EG hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 32). Entscheidung 2003/324/EG betreffend eine Ausnahmeregelung für Pelztiere vom Verbot der Rückführung innerhalb derselben Tierart (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 37); Verordnung (EG) Nr. 92/2005 hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 27); Verordnung (EG) Nr. 181/2006 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 31); Verordnung (EG) Nr. 1192/2006 über Listen zugelassener Betriebe (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 10); Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Zwischenerzeugnisse aus Material der Kategorie 3 (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 98).

(39)  ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 17.


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 und 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 8

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 12, 15 und 16

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 24 Buchstaben h, i und j

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 43 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 13, 15 und 16

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 24 Buchstaben h, i und j

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 43 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 14, 15 und 16

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 24 Buchstaben h, i und j

Artikel 7

Artikel 21

Artikel 8

Artikel 48

Artikel 9

Artikel 22

Artikel 10, 15, 17 und 18

Artikel 23, 24, 27 und 44

Artikel 16

Artikel 6

Artikel 19

Artikel 31

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 35 und 36

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 32

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 36

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 11

Artikel 23

Artikel 17 und 18

Artikel 24

Artikel 19

Artikel 25

Artikel 28 und 29

Artikel 26

Artikel 45, 46 und 47

Artikel 27

Artikel 49

Artikel 28

Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 41 Absatz 1

Artikel 29

Artikel 41 und 42

Artikel 30

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 31

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 52

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 51

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 54

Artikel 38

Artikel 56


14.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1070/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Oktober 2009

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert ein leistungsfähiges Luftverkehrssystem, das eine sichere, geregelte und nachhaltige Abwicklung des Luftverkehrs ermöglicht, die Kapazität optimiert und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit der Personen erleichtert.

(2)

Die Annahme des ersten Pakets von Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum, der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (4), der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (5), der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (6) und der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (7) durch das Europäische Parlament und den Rat hat eine solide Rechtsgrundlage für ein nahtloses, interoperables und sicheres System des Flugverkehrsmanagements (Air Traffic Management — ATM) geschaffen.

(3)

Als Reaktion auf den nachdrücklichen Wunsch der Branche, der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter, den Rechtsrahmen für den Luftverkehr in Europa zu vereinfachen und seine Wirksamkeit zu erhöhen, wurde im November 2006 eine hochrangige Gruppe für den künftigen Rechtsrahmen des europäischen Luftverkehrs („hochrangige Gruppe“) eingesetzt. Die hochrangige Gruppe, die aus Vertretern der Mehrzahl der Beteiligten besteht, legte im Juli 2007 einen Bericht mit Empfehlungen vor, wie Leistung sowie Führung und Aufsicht des europäischen Luftverkehrssystems zu verbessern sind. Die hochrangige Gruppe empfahl, der Umwelt dieselbe Bedeutung beizumessen wie der Sicherheit und Effizienz des Luftverkehrssystems, und legte großen Wert auf die Zusammenarbeit zwischen der Branche und den Regulierungsstellen, um sicherzustellen, dass das ATM so weit wie möglich zur Nachhaltigkeit beiträgt.

(4)

Auf seiner Tagung vom 7. April 2008 forderte der Rat die Kommission auf, entsprechend den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe ein Gesamtsystemkonzept auszuarbeiten, das mit dem Konzept „von Flugsteig zu Flugsteig“ im Einklang steht, um die Sicherheit zu erhöhen, das Flugverkehrsmanagement zu verbessern und die Kosteneffizienz zu steigern.

(5)

Um die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums zu vollenden, ist es erforderlich, zusätzliche Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene anzunehmen, insbesondere zur Verbesserung der Leistung des europäischen Luftverkehrssystems in Schlüsselbereichen wie Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz, alles unter Beachtung der vorrangigen Sicherheitsziele. Ferner ist es notwendig, die Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum an den technischen Fortschritt anzupassen.

(6)

In der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (8) wird die Ausarbeitung und Umsetzung eines ATM-Masterplans gefordert. Die Umsetzung des ATM-Masterplans erfordert Regulierungsmaßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung, Einführung und Finanzierung neuer Konzepte und Technologien. Er sollte zu einem System vollständig harmonisierter und interoperabler Komponenten führen, die einen hochleistungsfähigen Luftverkehr in Europa garantieren. Im Zeitplan für die Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums sollte der Zeitrahmen, der für die Phasen der Entwicklung und Einführung des SESAR-Programms als eines Teils des einheitlichen europäischen Luftraums vorgesehen ist, berücksichtigt werden. Beide Prozesse sollten eng aufeinander abgestimmt werden.

(7)

Der Begriff „gemeinsame Vorhaben“, mit denen Luftraumnutzer und/oder Flugsicherungsorganisationen dabei unterstützt werden sollen, die kollektiven Infrastrukturen für die Flugsicherung, die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und die Luftraumnutzung zu verbessern — insbesondere jene Vorhaben, die im Hinblick auf die Umsetzung des ATM-Masterplans erforderlich sind — sollte bereits bestehende Vorhaben, die einer oder mehrere Mitgliedstaaten mit ähnlichen Zielen beschlossen haben, nicht beeinträchtigen. Die Vorschriften zur Finanzierung der Einführung gemeinsamer Vorhaben sollten der Art und Weise, wie diese gemeinsamen Vorhaben gestaltet werden, nicht vorgreifen. Die Kommission kann vorschlagen, dass eine Finanzierung wie etwa im Rahmen des Transeuropäischen Netzes oder der Europäischen Investitionsbank innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens zur Unterstützung gemeinsamer Vorhaben eingesetzt werden kann, insbesondere um die Einführung des SESAR-Programms zu beschleunigen. Unbeschadet des Zugangs zu der genannten Finanzierung sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, zu entscheiden, wie die durch die Versteigerung von Zertifikaten aus dem Emissionshandel im Luftverkehrsbereich erzielten Einnahmen zu verwenden sind, und in diesem Zusammenhang zu erwägen, ob ein Teil dieser Einnahmen zur Finanzierung gemeinsamer Vorhaben auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke herangezogen werden könnte.

(8)

Insbesondere sollte bei der Einführung gemeinsamer Vorhaben unter anderem durch Anwendung einer umfassenden und transparenten Rechnungslegung dafür Sorge getragen werden, dass die Luftraumnutzer nicht doppelt bezahlen müssen. Die Einführung gemeinsamer Vorhaben sollte zum Nutzen aller Betroffenen erfolgen und deren Gleichbehandlung gewährleisten.

(9)

Damit die durchgängige und solide Beaufsichtigung der Diensteerbringung in ganz Europa gewährleistet ist, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden über ausreichend Unabhängigkeit und Mittel verfügen. Diese Unabhängigkeit sollte diese Behörden nicht daran hindern, ihre Aufgaben innerhalb eines administrativen Rahmens wahrzunehmen.

(10)

Den nationalen Aufsichtsbehörden kommt bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums eine Schlüsselrolle zu, und die Kommission sollte daher die Zusammenarbeit zwischen ihnen erleichtern, um den Austausch bewährter Praktiken zu ermöglichen und um einen gemeinsamen Ansatz zu entwickeln, auch durch verstärkte Zusammenarbeit auf regionaler Ebene. Diese Zusammenarbeit sollte regelmäßig stattfinden.

(11)

Die Sozialpartner sollten besser über alle Maßnahmen, die merkliche soziale Auswirkungen haben, informiert und dazu angehört werden. Auf Gemeinschaftsebene sollte auch der Ausschuss für den sektoralen Dialog, der mit dem Beschluss 98/500/EG der Kommission (9) eingesetzt wurde, gehört werden.

(12)

Um bessere Leistungen des ATM und der Flugsicherungsdienste (ANS) voranzutreiben, ist es erforderlich, einen Rahmen für die Festlegung, Durchführung und Durchsetzung verbindlicher Leistungsziele in Schlüsselbereichen im Einklang mit der Politik der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu schaffen. Unabdingbarer Bestandteil eines solchen Rahmens sollte ein geeignetes Verfahren für die Meldung, Prüfung, Bewertung und Verbreitung von Leistungsdaten von ATM und ANS zusammen mit einem einschlägigen System von Anreizen sein, um die Erreichung der Ziele zu fördern.

(13)

Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten die Flexibilität haben, spezifische nationale oder regionale Umstände zu berücksichtigen, wenn sie ihre nationalen und regionalen Pläne erstellen. Bei der Genehmigung oder Annahme nationaler Pläne sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, entsprechende Änderungen vorzunehmen.

(14)

Bei der Festlegung der Gebühren für Flugsicherungsdienste sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum bemühen, gemeinsame Prognosen zugrunde zu legen. Ein gewisser Grad an Flexibilität sollte in den Fällen eingeräumt werden, in denen das Verkehrsaufkommen wesentlich von den Prognosen abweicht, insbesondere durch die Nutzung geeigneter Warnverfahren.

(15)

Die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke ermittelten Kosten, die auf die Luftraumnutzer aufgeteilt werden sollen, sollten den Leistungszielen Rechnung tragen.

(16)

In Bezug auf die Erbringung grenzübergreifender Dienste sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Benennung eines Dienstleisters für Flugverkehrsdienste nicht durch ein einzelstaatliches Rechtssystem mit der Begründung untersagt werden kann, dass dieser in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist oder sich im Eigentum von Staatsangehörigen jenes Mitgliedstaats befindet.

(17)

Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten geeignete Maßnahmen treffen, um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, einschließlich der Möglichkeit, für jede Art von Flugsicherungsdiensten ein eigenes Zeugnis auszustellen, wobei aber der Notwendigkeit der Kosteneffizienz und der Kohärenz Rechnung getragen und Doppelarbeit vermieden werden muss.

(18)

Die funktionalen Luftraumblöcke stellen wesentliche Elemente dar, die die Zusammenarbeit zwischen Flugsicherungsorganisationen verstärken, wodurch die Leistungen verbessert und Synergien geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens funktionale Luftraumblöcke einrichten. Zu diesem Zweck und im Hinblick auf die Optimierung der Schnittstellen der funktionalen Luftraumblöcke im einheitlichen europäischen Luftraum sollten die betroffenen Mitgliedstaaten miteinander und gegebenenfalls auch mit Drittstaaten zusammenarbeiten.

(19)

Legen die Mitgliedstaaten einen funktionalen Luftraumblock fest, so haben andere Mitgliedstaaten, die Kommission sowie andere Beteiligte die Möglichkeit, Anmerkungen zu machen, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch zu erleichtern. Diese Anmerkungen sollten für den/die betroffenen Mitgliedstaat(en) lediglich beratenden Charakter haben.

(20)

Treten in den Verhandlungen über die Einrichtung von funktionalen Luftraumblöcken Schwierigkeiten auf, kann die Kommission einen Koordinator für das System der funktionalen Luftraumblöcke („Koordinator“) benennen. Die Aufgabe des Koordinators sollte es sein, bei der Überwindung solcher Schwierigkeiten Hilfestellungen anzubieten, ohne sich in die souveränen Angelegenheiten des/der betroffenen Mitgliedstaat(en) und gegebenenfalls von Drittländern, die an den gleichen funktionalen Luftraumblöcken beteiligt sind, einzumischen. Die im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Koordinators anfallenden Kosten sollten keine wie auch immer gearteten Auswirkungen auf die nationalen Haushalte der Mitgliedstaaten haben.

(21)

Die Berichte der Kommission für Leistungsüberprüfung von Eurocontrol und der Abschlussbericht der hochrangigen Gruppe bestätigen, dass das Streckennetz und die Luftraumstruktur nicht isoliert weiterentwickelt werden können, da jeder einzelne Mitgliedstaat einen integralen Bestandteil des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes bildet, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft. Für den allgemeinen Flugverkehr sollte daher schrittweise ein stärker integriert betriebener Luftraum geschaffen werden.

(22)

Im Hinblick auf die Schaffung funktionaler Luftraumblöcke und die Einrichtung des Leistungssystems sollte die Kommission die für die Gemeinschaft notwendigen Voraussetzungen für ein einheitliches europäisches Fluginformationsgebiet (Single European Information Region — SEFIR) bestimmen und berücksichtigen, dessen Einrichtung die Mitgliedstaaten von der ICAO sowohl gemäß den festgelegten Verfahren dieser Organisation als auch gemäß den Rechten, Pflichten und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt („Abkommen von Chicago“) verlangen sollen. Durch seine Erstreckung auf den Luftraum in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sollte das SEFIR die gemeinsame Planung und den integrierten Betrieb erleichtern und damit regionale Engpässe überwinden. Das SEFIR sollte die erforderliche Flexibilität beinhalten, um spezifischen Bedürfnissen, wie der Verkehrsdichte und dem notwendigen Grad der Komplexität Rechnung zu tragen.

(23)

Die Luftraumnutzer sehen sich unterschiedlichen Bedingungen für den Zugang zum Luftraum der Gemeinschaft und für die Bewegungsfreiheit innerhalb dieses Luftraums gegenüber. Dies ist durch den Mangel an harmonisierten Gemeinschaftsvorschriften für den Flugbetrieb und insbesondere durch den Mangel an einer Harmonisierung der Luftraumklassifizierung bedingt. Die Kommission sollte diese Vorschriften daher auf der Grundlage der ICAO-Richtlinien harmonisieren.

(24)

Das europäische Flugverkehrsmanagementnetz sollte im Hinblick auf Sicherheit, ökologische Nachhaltigkeit, Steigerung der Kapazität und verbesserte Kosteneffizienz des gesamten Luftverkehrsnetzes ausgelegt und umgesetzt werden. Wie in dem Bericht der Eurocontrol-Kommission für Leistungsüberprüfung mit dem Titel „Bewertung der Initiativen für funktionale Luftraumblöcke und ihres Beitrags zur Leistungsverbesserung“ („Evaluation of Functional Airspace Block Initiatives and their Contribution to Performance Improvement“) vom 31. Oktober 2008 hervorgehoben wurde, könnte dies am besten durch ein koordiniertes Management des Luftverkehrsnetzes auf Gemeinschaftsebene gewährleistet werden.

(25)

Gemäß der der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 beigefügten Erklärung der Mitgliedstaaten zu militärischen Fragen in Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum sollten die Zusammenarbeit und Koordination von zivilen und militärischen Stellen eine fundamentale Rolle bei der Durchführung des einheitlichen europäischen Luftraums spielen, um auf eine verbesserte flexible Nutzung des Luftraums zur Erreichung der Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums — unter angemessener Berücksichtigung der Wirksamkeit militärischer Missionen — hinzuarbeiten.

(26)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, in Bezug auf Strecken zu einer gemeinsamen, harmonisierten Luftraumstruktur zu gelangen, der gegenwärtigen und künftigen Ordnung des Luftraums gemeinsame Prinzipien zugrunde zu legen, die schrittweise Umsetzung des ATM-Masterplans zu gewährleisten, die Nutzung knapper Ressourcen zur Vermeidung unnötiger Ausrüstungskosten zu optimieren und den Luftraum gemäß harmonisierten Regeln zu gestalten und zu verwalten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission für die Annahme der notwendigen rechtlich verbindlichen Vorschriften und Durchführungsbestimmungen verantwortlich sein.

(27)

Um gegebenenfalls künftige durch den ATM-Masterplan festgelegte Netzfunktionen einzuschließen, sollte die Liste der Funktionen für die Netzverwaltung und -gestaltung ergänzt werden. Dabei sollte sich die Kommission möglichst umfassend auf das Fachwissen von Eurocontrol stützen.

(28)

Die hochrangige Gruppe hat empfohlen, bei neuen oder erweiterten Funktionen auf bestehenden Grundlagen aufzubauen und die Rolle von Eurocontrol zu stärken, wobei die Gemeinschaft einziger Vorschriftengeber sein sollte und der Grundsatz der Trennung von Regulierung und Diensteerbringung eingehalten werden sollte. Folglich sollte die Kommission Eurocontrol nach Reform und Schaffung neuer Vorkehrungen für Führung und Aufsicht mit der Durchführung von Aufgaben betrauen, die mit diversen Funktionen im Zusammenhang stehen und die nicht die Annahme verbindlicher Maßnahmen allgemeiner Tragweite oder die Ausübung politischen Ermessens umfassen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Eurocontrol sollte unparteiisch und kostenwirksam und unter umfassender Einbeziehung der Luftraumnutzer und Flugsicherungsorganisationen erfolgen.

(29)

Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Verkehrsflussregelung sollten geeignete Maßnahmen eingeführt werden, mit denen bestehende Betriebsstellen, einschließlich der zentralen Verkehrsflussregelungsstelle von Eurocontrol (Central Flow Management Unit), bei der Sicherstellung eines effizienten Flugbetriebs unterstützt werden. In der Mitteilung der Kommission zu einem Aktionsplan für Kapazität, Effizienz und Sicherheit von Flughäfen in Europa wird darüber hinaus die Notwendigkeit betont, die funktionale Stimmigkeit von Flugdurchführungsplänen und Flughafenzeitnischen zu gewährleisten. Außerdem könnte die Beobachtungsstelle der Gemeinschaft für Flughafenkapazität dazu beitragen, den Mitgliedstaaten objektive Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Flughafenkapazität unbeschadet ihrer Zuständigkeiten für diesen Bereich an die Kapazität des ATM angepasst werden kann.

(30)

Die Bereitstellung moderner, vollständiger, hochwertiger und aktueller Luftfahrtinformationen hat erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und einen erleichterten Zugang zum Luftraum der Gemeinschaft und der dortigen Bewegungsfreiheit. Unter Berücksichtigung des ATM-Masterplans sollte die Gemeinschaft die Initiative ergreifen, diesen Sektor in Zusammenarbeit mit Eurocontrol zu modernisieren, und sicherstellen, dass die Nutzer über einen einzigen öffentlichen Zugangspunkt auf diese Daten zugreifen können, womit eine moderne, benutzerfreundliche und validierte, integrierte Flugberatung ermöglicht wird.

(31)

Für das elektronische Portal für Flugwetterinformationen sollte die Kommission die verschiedenen Informationsquellen berücksichtigen, einschließlich gegebenenfalls der benannten Diensteanbieter.

(32)

Um unnötige Verwaltungslasten und überlappende Überprüfungsverfahren zu vermeiden, sollten Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (10) erteilt wurden, für die Zwecke der vorliegenden Verordnung akzeptiert werden, insofern sie sich auf Komponenten oder Systeme beziehen.

(33)

Dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausgestellten Zeugnis, mit dem eine alternative Form der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 nachgewiesen wird, sollten technische Unterlagen beigefügt werden, wie sie für die Zertifizierung durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) erforderlich sind.

(34)

Einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 sollten nicht auf Systeme angewandt werden, die vor dem 20. Oktober 2005 in Betrieb genommen wurden. Die nationalen Aufsichtsbehörden und die Flugsicherungsorganisationen können auf einzelstaatlicher Ebene gemeinsam die Verfahren und Unterlagen festlegen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die ATM-Systeme, die vor dem 20. Oktober 2005 in Betrieb waren, den grundlegenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 genügen. Durchführungsvorschriften und gemeinschaftliche Spezifikationen, die nach dem Erlass dieser Verordnung angenommen werden, sollten diese Festlegung berücksichtigen, und es sollten sich daraus keine rückwirkenden Anforderungen für Belege ergeben.

(35)

Die hochrangige Gruppe hat in ihrem Abschlussbericht an die Kommission empfohlen, dass das SESAR-Programm sich insbesondere mit der Festlegung interoperabler Verfahren und Systeme und dem interoperablen Informationsaustausch innerhalb Europas und mit der übrigen Welt befassen sollte. Dies sollte auch die Ausarbeitung einschlägiger Normen und neuer Durchführungsbestimmungen oder gemeinschaftlicher Spezifikationen im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum umfassen.

(36)

Bei der Annahme von Durchführungsmaßnahmen, einschließlich von Eurocontrol festgelegten Standards, sollte die Kommission gewährleisten, dass die Maßnahmen sämtliche notwendigen Verbesserungen der ursprünglichen Standards umfassen, und umfassend berücksichtigen, dass Doppelregulierung zu vermeiden ist.

(37)

Damit die Ziele der Erhöhung der Sicherheitsstandards für den Luftverkehr und der Verbesserung der Gesamtleistung der ATM und der ANS für den allgemeinen Flugverkehr in Europa gleichzeitig umgesetzt werden können, ist der menschliche Faktor zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Einführung von Grundsätzen der angemessenen Berichterstattungskultur („Just Culture“) prüfen.

(38)

Angesichts der vorgeschlagenen Ausdehnung der Zuständigkeiten der EASA auf die Sicherheit des Flugverkehrsmanagements sollte Kohärenz zwischen den Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 sowie (EG) Nr. 216/2008 hergestellt werden.

(39)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) beschlossen werden. Diese Maßnahmen sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums angenommen werden, damit die in der vorliegenden Verordnung sowie in den Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004, (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 vorgesehenen Fristen eingehalten werden können.

(40)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen aufgrund technischer oder betrieblicher Entwicklungen zu aktualisieren sowie grundlegende Kriterien und Verfahren für die Ausübung bestimmter Netzmanagementfunktionen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004, (EG) Nr. 552/2004 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(41)

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

(42)

Die Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 18. September 2006 in Córdoba auf dem ersten Ministertreffen des Dialogforums zu Gibraltar vereinbart wurde („Ministererklärung“), wird an die Stelle der gemeinsamen Erklärung zum Flughafen von Gibraltar treten, die am 2. Dezember 1987 in London abgegeben wurde, und ihre vollständige Einhaltung wird als Einhaltung der Erklärung von 1987 gelten.

(43)

Diese Verordnung gilt uneingeschränkt für den Flughafen von Gibraltar im Zusammenhang mit und kraft der Ministererklärung. Unbeschadet dessen müssen die Anwendung auf den Flughafen von Gibraltar und alle Maßnahmen im Zusammenhang mit deren Umsetzung uneingeschränkt der Erklärung und allen darin enthaltenen Bestimmungen entsprechen.

(44)

Die Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1)   Mit der Initiative des einheitlichen europäischen Luftraums wird das Ziel verfolgt, die derzeitigen Sicherheitsstandards des Luftverkehrs zu verbessern, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrssystems zu leisten und die Gesamteffizienz des Flugverkehrsmanagements (ATM) und der Flugsicherungsdienste (ANS) für den allgemeinen Flugverkehr in Europa im Hinblick darauf zu steigern, den Anforderungen aller Luftraumnutzer zu entsprechen. Dieser einheitliche europäische Luftraum besteht aus einem zusammenhängenden europaweiten Netz von Strecken, Streckenmanagement- und Flugverkehrsmanagementsystemen, denen ausschließlich Sicherheits-, Effizienz- und technische Erwägungen zum Vorteil aller Luftraumnutzer zugrunde liegen. Im Rahmen der Verwirklichung dieses Ziels errichtet diese Verordnung einen harmonisierten Rechtsrahmen für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums.

(2)   Die Anwendung dieser Verordnung und der in Artikel 3 genannten Maßnahmen lässt die hoheitliche Gewalt der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und die Anforderungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen nach Maßgabe des Artikels 13 unberührt. Diese Verordnung und die in Artikel 3 genannten Maßnahmen erstrecken sich nicht auf militärische Einsätze oder militärische Übungen.

(3)   Die Anwendung dieser Verordnung und der in Artikel 3 genannten Maßnahmen lässt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 unberührt. In diesem Zusammenhang besteht ein weiteres Ziel in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen darin, die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen, die sich aus dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 ergeben, indem eine Grundlage für die gemeinsame Auslegung und einheitliche Durchführung seiner Bestimmungen geschaffen wird und indem gewährleistet wird, dass die Bestimmungen des Abkommens in dieser Verordnung und den entsprechenden Durchführungsvorschriften gebührend berücksichtigt werden.

(4)   Es wird davon ausgegangen, dass die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar den jeweiligen Rechtsstandpunkt des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland hinsichtlich der Streitigkeit über die Staatshoheit über das Gebiet, in dem der Flughafen gelegen ist, nicht berührt.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„(8)

‚Luftraumnutzer‘ bezeichnet die Betreiber von Luftfahrzeugen, die im allgemeinen Flugverkehr betrieben werden.“

b)

Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„(10)

‚Flugverkehrsmanagement (ATM)‘ bezeichnet die Zusammenfassung der bordseitigen und bodenseitigen Funktionen (Flugverkehrsdienste, Luftraummanagement und Verkehrsflussregelung), die für die sichere und effiziente Bewegung von Luftfahrzeugen in allen Betriebsphasen erforderlich sind.“

c)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„(13a)

‚ATM-Masterplan‘ bezeichnet den durch den Beschluss 2009/320/EG des Rates (12) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (13) gebilligten Plan.

d)

Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„(15)

‚Zeugnis‘ bezeichnet eine von einer nationalen Aufsichtsbehörde in beliebiger Form gemäß einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellte Urkunde, mit der bescheinigt wird, dass eine Flugsicherungsorganisation die Anforderungen für die Erbringung eines bestimmten Dienstes erfüllt.“

e)

Nummer 21 wird gestrichen.

f)

Nummer 22 erhält folgende Fassung:

„(22)

‚Flexible Luftraumnutzung‘ bezeichnet ein Konzept für das Luftraummanagement, das im Gebiet der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz gemäß der Eurocontrol-Veröffentlichung ‚Airspace Management Handbook for the Application of the Concept of the Flexible Use of Airspace‘ angewendet wird.“

g)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„(23a)

‚Fluginformationsdienst‘ bezeichnet die Bereitstellung eines Dienstes zur Erteilung von Hinweisen und Informationen, die für die sichere und effiziente Durchführung von Flügen zweckdienlich sind.

(23b)

‚Flugalarmdienst‘ bezeichnet die Bereitstellung eines Dienstes zur Unterrichtung der entsprechenden Organisationen über Luftfahrzeuge, die Hilfe von Such- und Rettungsdiensten benötigen, sowie ggf. zur Unterstützung derartiger Organisationen.“

h)

Nummer 25 erhält folgende Fassung:

„(25)

‚Funktionaler Luftraumblock‘ bezeichnet einen nach betrieblichen Anforderungen und ungeachtet des Verlaufs von Staatsgrenzen festgelegten Luftraumblock, in dem die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und die damit zusammenhängenden Funktionen leistungsbezogen und optimiert sind um in jedem funktionalen Luftraumblock eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Flugsicherungsorganisationen und gegebenenfalls einem integrierten Anbieter einzuführen.“

i)

Nummer 37 wird gestrichen.

j)

Folgende Nummer wird angefügt:

„(41)

‚grenzübergreifende Dienste‘ bezeichnet Fälle, in denen Flugsicherungsdienste in einem Mitgliedstaat von einem Dienstleister erbracht werden, dem in einem anderen Mitgliedstaat ein Zeugnis ausgestellt wurde.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Nationale Aufsichtsbehörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten gemeinsam oder einzeln eine oder mehrere Stellen als nationale Aufsichtsbehörde, die die Aufgaben wahrnimmt, die dieser Behörde aufgrund dieser Verordnung und der in Artikel 3 genannten Maßnahmen übertragen werden.

(2)   Die nationalen Aufsichtsbehörden sind von den Flugsicherungsorganisationen unabhängig. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende Trennung — zumindest auf funktionaler Ebene — zwischen nationalen Aufsichtsbehörden und Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen.

(3)   Die nationalen Aufsichtsbehörden üben ihre Befugnisse unparteiisch, unabhängig und transparent aus. Dies wird erreicht, indem entsprechende Verwaltungs- und Kontrollmechanismen angewandt werden, auch innerhalb der Regierungsstellen eines Mitgliedstaats. Dies hindert allerdings die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, ihre Aufgaben innerhalb der Vorschriften für die Organisation einzelstaatlicher Zivilluftfahrtbehörden oder anderer staatlicher Stellen wahrzunehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Aufsichtsbehörden über die notwendigen Ressourcen und Kapazitäten verfügen, um die ihnen im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben wirksam und fristgerecht zu erfüllen.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der nationalen Aufsichtsbehörden und etwaige Änderungen sowie diejenigen Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um den Absätzen 2, 3 und 4 nachzukommen.“

4.

Artikel 5 Absatz 4 wird durch folgende zwei Absätze ersetzt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.

Artikel 6 bis 11 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 6

Branchenkonsultationsgremium

Unbeschadet der Aufgaben des Ausschusses und von Eurocontrol richtet die Kommission ein Branchenkonsultationsgremium (‚Industry Consultation Body‘) ein, dem Flugsicherungsorganisationen, Verbände der Luftraumnutzer, Flughäfen, Flughafenbetreiber, die Herstellerindustrie und Vertretungsorgane des Fachpersonals angehören. Dieses Gremium hat allein die Aufgabe, die Kommission hinsichtlich der Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums zu beraten.

Artikel 7

Beziehungen zu europäischen Drittländern

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten streben die Ausdehnung des einheitlichen europäischen Luftraums auf Staaten an, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, und unterstützen diese Ausdehnung. Zu diesem Zweck bemühen sie sich entweder im Rahmen von Abkommen mit benachbarten Drittländern oder im Rahmen von Abkommen über funktionale Luftraumblöcke darum, die Anwendung dieser Verordnung und der in Artikel 3 genannten Maßnahmen auf diese Länder auszudehnen.

Artikel 8

Durchführungsvorschriften

(1)   Zur Ausarbeitung von Durchführungsvorschriften kann die Kommission Eurocontrol oder gegebenenfalls einer anderen Stelle Aufträge erteilen, in denen im Hinblick auf die Einhaltung der entsprechenden in dieser Verordnung festgelegten Fristen, die durchzuführenden Arbeiten und der zugehörige Zeitplan angegeben sind. Die Kommission wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren tätig.

(2)   Falls die Kommission beabsichtigt, einen Auftrag gemäß Absatz 1 zu erteilen, bemüht sie sich, bestehende Regelungen zur Anhörung der Beteiligten möglichst sinnvoll anzuwenden, soweit diese Regelungen der Praxis der Kommission in Bezug auf Transparenz und Anhörungsverfahren entsprechen und nicht in Widerspruch zu ihren institutionellen Verpflichtungen stehen.

Artikel 9

Sanktionen

Die Sanktionen, die die Mitgliedstaaten insbesondere für von Luftraumnutzern und Dienstleistern begangene Verstöße gegen diese Verordnung und gegen die in Artikel 3 genannten Maßnahmen erlassen, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 10

Anhörung der Beteiligten

(1)   Die Mitgliedstaaten, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften tätig werden, richten Anhörungsverfahren für eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten, einschließlich der Vertretungsorgane des Fachpersonals, bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums ein.

(2)   Die Kommission richtet auf Gemeinschaftsebene ein Anhörungsverfahren ein. Der gemäß dem Beschluss 98/500/EG eingerichtete Ausschuss für den sektoralen Dialog ist in die Anhörung einzubeziehen.

(3)   Die Anhörung der Beteiligten erstreckt sich insbesondere auf die Entwicklung und Einführung neuer Konzepte und Technologien im europäischen Flugverkehrsmanagementnetz.

Zu den Beteiligten können zählen:

Flugsicherungsorganisationen;

Flughafenbetreiber;

relevante Luftraumnutzer oder relevante Luftraumnutzer vertretende Gruppen;

militärische Stellen;

Herstellerindustrie und

Vertretungsorgane des Fachpersonals.

Artikel 11

Leistungssystem

(1)   Zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum wird ein Leistungssystem für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen eingerichtet. Dieses umfasst:

a)

gemeinschaftsweite Leistungsziele in den zentralen Leistungsbereichen der Sicherheit, der Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz,

b)

nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke, einschließlich Leistungsziele, die Kohärenz mit den gemeinschaftsweiten Leistungszielen gewährleisten, und

c)

periodische Überprüfung, Überwachung und Vergleich der Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen.

(2)   Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren kann die Kommission Eurocontrol oder eine andere unparteiische und kompetente Stelle benennen, die als ‚Leistungsüberprüfungsgremium‘ tätig wird. Das Leistungsüberprüfungsgremium hat die Aufgabe, die Kommission in Absprache mit den nationalen Aufsichtsbehörden sowie die nationalen Aufsichtsbehörden auf Ersuchen bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Leistungssystems zu unterstützen. Die Kommission stellt sicher, dass das Leistungsüberprüfungsgremium bei der Durchführung der ihm von der Kommission übertragenen Aufgaben unabhängig handelt.

(3)

a)

Die gemeinschaftsweiten Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz werden von der Kommission nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren angenommen, nachdem relevanten Hinweisen von nationalen Aufsichtsbehörden auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke Rechnung getragen wurde.

b)

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten nationalen Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke werden von den nationalen Aufsichtsbehörden ausgearbeitet und von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten angenommen. Diese Pläne enthalten verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke sowie ein System von geeigneten Anreizen, wie es von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten angenommen wurde. Die Pläne werden in Absprache mit Flugsicherungsorganisationen, Vertretern von Luftraumnutzern sowie ggf. mit Flughafenbetreibern und Flughafenkoordinatoren erstellt.

c)

Die Kohärenz der nationalen Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke mit den gemeinschaftsweiten Leistungszielen wird von der Kommission anhand der in Absatz 6 Buchstabe d genannten Bewertungskriterien bewertet.

Falls die Kommission feststellt, dass eines oder mehrere nationale Leistungsziele oder Leistungsziele funktionaler Luftraumblöcke die Bewertungskriterien nicht erfüllen, kann sie nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren beschließen, eine Empfehlung zu geben, dass die betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden überarbeitete Leistungsziele vorlegen. Der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten nimmt/nehmen überarbeitete Leistungsziele sowie angemessene Maßnahmen an, von denen die Kommission rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird.

Wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die überarbeiteten Leistungsziele und die angemessenen Maßnahmen nicht adäquat sind, kann sie nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat Behebungsmaßnahmen zu ergreifen hat.

Alternativ kann die Kommission, wenn sie dieses Vorgehen durch angemessene Nachweise untermauern kann, beschließen, die gemeinschaftsweiten Leistungsziele nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren einer Überprüfung zu unterziehen.

d)

Der Bezugszeitraum für das Leistungssystem beträgt mindestens drei Jahre und höchstens fünf Jahre. Während dieses Zeitraums wenden die Mitgliedstaaten und/oder die nationalen Aufsichtsbehörden in dem Fall, dass die nationalen Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke nicht erreicht werden, die angemessenen Maßnahmen an, die sie festgelegt haben. Der erste Bezugszeitraum umfasst die ersten drei Jahre nach Annahme der Durchführungsvorschriften gemäß Absatz 6.

e)

Die Kommission bewertet regelmäßig, ob die Leistungsziele erreicht werden, und übermittelt das Ergebnis dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum.

(4)   Für das in Absatz 1 genannte Leistungssystem gelten folgende Verfahren:

a)

die Sammlung, Validierung, Prüfung, Bewertung und Weitergabe von einschlägigen Daten über die Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen von allen einschlägigen Parteien, einschließlich der Flugsicherungsorganisationen, der Luftraumnutzer, der Flughafenbetreiber, der nationalen Aufsichtsbehörden, der Mitgliedstaaten und Eurocontrol;

b)

die Auswahl geeigneter wesentlicher Leistungsbereiche auf der Grundlage des ICAO-Dokuments Nr. 9854 ‚Global Air Traffic Management Operational Concept‘, die mit denen im Leistungsrahmen des ATM-Masterplans festgestellten Leistungsbereichen abgestimmt sind, einschließlich der Bereiche Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz, und die gegebenenfalls an die besonderen Erfordernisse des einheitlichen europäischen Luftraums und an die einschlägigen Ziele für diese Bereiche angepasst sind, sowie die Festlegung einer Reihe von wesentlichen Leistungsindikatoren für die Leistungsmessung;

c)

Erstellung gemeinschaftsweiter Leistungsziele, bei deren Festlegung Hinweisen von nationaler Ebene oder von der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke Rechnung getragen wird;

d)

Bewertung der nationalen Leistungsziele oder der Leistungsziele funktionaler Luftraumblöcke auf der Grundlage der nationalen Leistungspläne oder der Leistungspläne funktionaler Luftraumblöcke; und

e)

Überwachung der nationalen Leistungspläne oder der Leistungspläne funktionaler Luftraumblöcke, einschließlich geeigneter Warnverfahren.

Die Kommission kann die in diesem Absatz genannte Liste von Verfahren ergänzen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 5 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5)   Bei der Einrichtung des Leistungssystems wird berücksichtigt, dass Streckendienste, Nahverkehrsbereichsdienste und Netzfunktionen unterschiedlich sind und entsprechend behandelt werden sollten, gegebenenfalls auch zum Zweck der Leistungsmessung.

(6)   In Bezug auf die Funktionsweise des Leistungssystems im Einzelnen erlässt die Kommission bis zum 4. Dezember 2011 und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens im Hinblick auf die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fristen Durchführungsvorschriften nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren. In diesen Durchführungsvorschriften wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)

der Inhalt und der Zeitplan der in Absatz 4 genannten Verfahren;

b)

der Bezugszeitraum und die Abstände für die Bewertung, ob die Leistungsziele erreicht werden, und die Festlegung neuer Ziele;

c)

Kriterien für die Erstellung der nationalen Leistungspläne oder der Leistungspläne funktionaler Luftraumblöcke durch die nationalen Aufsichtsbehörden, die die nationalen Leistungsziele oder die Leistungsziele funktionaler Luftraumblöcke und das System von Anreizen enthalten. Für die Leistungspläne gilt Folgendes:

i)

sie beruhen auf den Geschäftsplänen der Flugsicherungsorganisationen;

ii)

sie behandeln alle Kostenbestandteile der nationalen Kostenbasis oder der Kostenbasis funktionaler Luftraumblöcke;

iii)

sie enthalten verbindliche Leistungsziele, die mit den gemeinschaftsweiten Leistungszielen in Einklang stehen;

d)

Kriterien, um zu bewerten, ob die nationalen Leistungsziele oder Leistungsziele funktionaler Luftraumblöcke während des Bezugszeitraums mit den gemeinschaftsweiten Leistungszielen kohärent sind, und um Warnverfahren zu unterstützen;

e)

allgemeine Grundsätze für die Erstellung des Systems von Anreizen durch die Mitgliedstaaten;

f)

Grundsätze für die Anwendung eines Übergangsmechanismus, der für die Anpassung an das Funktionieren des Leistungssystems erforderlich ist und nicht länger als zwölf Monate nach der Annahme der Durchführungsbestimmungen angewandt wird.“

6.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission unterzieht die Anwendung dieser Verordnung und der in Artikel 3 genannten Maßnahmen einer regelmäßigen Überprüfung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, und zwar erstmals bis zum 4. Juni 2011 und in der Folge zum Ablauf jedes Bezugzeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d. Hierzu kann die Kommission, wenn es für diesen Zweck begründet ist, von den Mitgliedstaaten Informationen anfordern, die über die Informationen hinausgehen, die die Mitgliedstaaten in ihren Berichten gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgelegt haben.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Berichte umfassen eine unter Bezugnahme auf die ursprünglichen Ziele und den künftigen Bedarf vorgenommene Bewertung der Ergebnisse, die mit den aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erreicht wurden, einschließlich angemessener Informationen über die Entwicklungen in dem Sektor, insbesondere unter wirtschaftlichen, sozialen, umweltbezogenen, beschäftigungspolitischen und technologischen Aspekten, sowie über die Qualität des Dienstes, im Hinblick auf die ursprünglichen Ziele und auf künftige Bedürfnisse.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Europäische Agentur für Flugsicherheit

Bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnungen (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004, (EG) Nr. 552/2004 und Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (14) stimmen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission in Einklang mit ihren jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit ab, um sicherzustellen, dass alle Sicherheitsaspekte ordnungsgemäß behandelt werden.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden

(1)   Die in Artikel 4 der Rahmenverordnung genannten nationalen Aufsichtsbehörden gewährleisten eine angemessene Beaufsichtigung bei der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des sicheren und effizienten Betriebs von Flugsicherungsorganisationen, die Dienste im Zusammenhang mit dem Luftraum erbringen, für den der Mitgliedstaat zuständig ist, der die betreffende Behörde benannt oder errichtet hat.

(2)   Zu diesem Zweck veranlasst jede nationale Aufsichtsbehörde geeignete Inspektionen und Erhebungen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen, einschließlich der Anforderungen an die personellen Mittel für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten. Die betroffenen Flugsicherungsorganisationen unterstützen die Durchführung dieser Arbeiten.

(3)   Im Falle funktionaler Luftraumblöcke, die sich über einen Luftraum erstrecken, für den mehr als ein Mitgliedstaat zuständig ist, schließen die betroffenen Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die in diesem Artikel vorgesehene Beaufsichtigung der Flugsicherungsorganisationen, die Dienste im Zusammenhang mit diesen funktionalen Luftraumblöcken erbringen.

(4)   Die nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten untereinander eng zusammen, um eine angemessene Beaufsichtigung von Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, die im Besitz eines gültigen Zeugnisses eines Mitgliedstaats sind und auch Dienste in Bezug auf den Luftraum erbringen, für den ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Diese Zusammenarbeit umfasst auch Regelungen für das Vorgehen in Fällen, in denen eine Nichteinhaltung der geltenden gemeinsamen Anforderungen nach Artikel 6 oder der Bedingungen nach Anhang II vorliegt.

(5)   Im Fall einer grenzübergreifenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten umfassen derartige Regelungen eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtstätigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie der Ergebnisse dieser Tätigkeit. Diese gegenseitige Anerkennung gilt auch dann, wenn in Bezug auf die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden Regelungen für die Anerkennung getroffen werden.

(6)   Wenn dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist und im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit können die nationalen Aufsichtsbehörden auch Regelungen betreffend die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Aufsichtstätigkeit treffen.

Artikel 3

Qualifizierte Stellen

(1)   Die nationalen Aufsichtsbehörden können entscheiden, qualifizierte Stellen, die die Anforderungen des Anhangs I erfüllen, ganz oder teilweise mit der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Inspektionen und Erhebungen zu beauftragen.

(2)   Eine derartige von einer nationalen Aufsichtsbehörde gewährte Übertragung der Durchführung gilt gemeinschaftsweit für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren. Die nationalen Aufsichtsbehörden können jede qualifizierte Stelle mit Sitz in der Gemeinschaft mit der Durchführung der genannten Inspektionen und Erhebungen beauftragen.

Artikel 4

Sicherheitsanforderungen

Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften mit den einschlägigen Bestimmungen der Eurocontrol-Sicherheitsanforderungen (Eurocontrol Safety Regulatory Requirements, ESARR) und nachfolgenden Änderungen dieser Anforderungen an, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, gegebenenfalls mit geeigneten Anpassungen.“

2.

Artikel 5 wird gestrichen.

3.

Artikel 7 Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6)   Unbeschadet der Artikel 8 und 9 eröffnet die Erteilung eines Zeugnisses den Flugsicherungsorganisationen die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen Mitgliedstaaten, anderen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen in der Gemeinschaft anzubieten.

(7)   Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen und der an die Zeugnisse geknüpften Bedingungen. Die Einzelheiten dieser Überwachung werden in die jährlichen Berichte aufgenommen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Rahmenverordnung vorlegen. Stellt eine nationale Aufsichtsbehörde fest, dass der Inhaber eines Zeugnisses diese Anforderungen oder Bedingungen nicht mehr erfüllt, so trifft sie unter Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Dienste geeignete Maßnahmen unter der Bedingung, dass dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Diese Maßnahmen können den Entzug des Zeugnisses einschließen.“

4.

Artikel 8 erhält folgende Fassung

„Artikel 8

Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf ausschließlicher Grundlage innerhalb bestimmter Luftraumblöcke in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich. Hierzu benennen die Mitgliedstaaten einen Dienstleister für Flugverkehrsdienste, der im Besitz eines in der Gemeinschaft gültigen Zeugnisses ist.

(2)   In Bezug auf die Erbringung grenzübergreifender Dienste sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Einhaltung des vorliegenden Artikels sowie von Artikel 10 Absatz 3 nicht dadurch verhindert wird, dass ihre innerstaatlichen Rechtssysteme vorschreiben, dass Dienstleister für Flugverkehrsdienste, die Dienste im Luftraum im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Mitgliedstaats erbringen,

a)

unmittelbar oder mehrheitlich im Eigentum dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen sein müssen,

b)

ihre Hauptbetriebsstätte oder eingetragene Niederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats haben müssen, oder

c)

nur Einrichtungen in diesem Mitgliedstaat nutzen dürfen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen die Rechte und Pflichten der benannten Dienstleister für Flugverkehrsdienste fest. Die Pflichten können Bedingungen für die zeitnahe Bereitstellung relevanter Informationen umfassen, die zur Identifizierung aller Luftfahrzeugbewegungen im Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich geeignet sind.

(4)   Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, einen Dienstleister für Flugverkehrsdienste auszuwählen, sofern dieser die in den Artikeln 6 und 7 genannten Anforderungen und Bedingungen erfüllt.

(5)   In Bezug auf funktionale Luftraumblöcke, die nach Artikel 9a festgelegt wurden und sich über den Luftraum im Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitgliedstaaten erstrecken, benennen die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels spätestens einen Monat vor der Umsetzung des Luftraumblocks gemeinsam einen oder mehrere Dienstleister für Flugverkehrsdienste.

(6)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle im Rahmen dieses Artikels getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste innerhalb bestimmter Luftraumblöcke in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich.“

5.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 9a

Funktionale Luftraumblöcke

(1)   Bis 4. Dezember 2012 ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass funktionale Luftraumblöcke umgesetzt werden, damit die erforderliche Kapazität und Effizienz des Flugverkehrsmanagementnetzes innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums erreicht und ein hohes Sicherheitsniveau aufrechterhalten sowie ein Beitrag zur Gesamtleistung des Luftverkehrssystems und zur Verringerung der Umweltauswirkungen erbracht wird. Die Mitgliedstaaten — vor allem Mitgliedstaaten, die aneinander angrenzende funktionale Luftraumblöcke einrichten — arbeiten so weit wie möglich zusammen, um die Einhaltung dieser Bestimmung zu gewährleisten. Gegebenenfalls kann sich die Zusammenarbeit auch auf Drittländer erstrecken, die an funktionalen Luftraumblöcken teilnehmen.

(2)   Für funktionale Luftraumblöcke gilt insbesondere:

a)

sie sind durch eine Sicherheitsanalyse untermauert;

b)

sie ermöglichen eine optimale Nutzung des Luftraums unter Berücksichtigung des Verkehrsflusses;

c)

sie gewährleisten die Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 6 der Luftraum-Verordnung festgelegten europäischen Streckennetz;

d)

sie sind anhand von Kosten-Nutzen-Analysen durch ihren Zusatznutzen gerechtfertigt, einschließlich der optimalen Nutzung technischer und personeller Mittel;

e)

sie gewährleisten eine reibungslose und flexible Übergabe der Zuständigkeit für die Flugverkehrskontrolle zwischen den Flugverkehrsdienststellen;

f)

sie stellen die Kompatibilität zwischen den unterschiedlichen Luftraumkonfigurationen sicher und optimieren dabei unter anderem die derzeitigen Fluginformationsgebiete;

g)

sie entsprechen den Bedingungen, die sich aus regionalen Übereinkünften im Rahmen der ICAO ergeben;

h)

sie halten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden regionalen Übereinkünfte ein, insbesondere diejenigen mit Beteiligung europäischer Drittländer; und

i)

sie fördern die Kohärenz mit den gemeinschaftsweiten Leistungszielen.

(3)   Die Festlegung eines funktionalen Luftraumblocks erfolgt ausschließlich im gegenseitigen Einvernehmen aller Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Drittstaaten, die für einen Teil des Luftraums innerhalb des funktionalen Luftraumblocks zuständig sind. Bevor die Kommission von der Festlegung eines funktionalen Luftraumblocks unterrichtet wird, übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten angemessene Informationen, damit sie Gelegenheit zur Abgabe von Bemerkungen erhalten.

(4)   Falls sich ein funktionaler Luftraumblock auf einen Luftraum bezieht, der ganz oder teilweise in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Mitgliedstaaten fällt, enthält die Vereinbarung zur Festlegung des funktionalen Luftraumblocks die erforderlichen Bestimmungen darüber, wie der Block geändert werden kann und wie ein Mitgliedstaat aus einem Block ausscheiden kann, sowie Übergangsbestimmungen.

(5)   Bei Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten bezüglich eines grenzübergreifenden funktionalen Luftraumblocks, der Luftraum unter ihrer Zuständigkeit betrifft, können die betreffenden Mitgliedstaaten diese Angelegenheit gemeinsam dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum zur Stellungnahme unterbreiten. Die Stellungnahme ist an die betreffenden Mitgliedstaaten gerichtet. Unbeschadet des Absatzes 3 berücksichtigen die Mitgliedstaaten diese Stellungnahme in ihrem Bemühen um eine Lösung.

(6)   Nachdem die Mitteilungen der Mitgliedstaaten betreffend die Vereinbarungen und Erklärungen gemäß den Absätzen 3 und 4 bei der Kommission eingegangen sind, bewertet die Kommission, ob die einzelnen funktionalen Luftraumblöcke die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen, und übermittelt die Ergebnisse dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum zur Erörterung. Sollte die Kommission feststellen, dass ein oder mehrere funktionale Luftraumblöcke die Anforderungen nicht erfüllen, tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in einen Dialog ein, um sich mit ihnen auf die Maßnahmen zu einigen, die erforderlich sind, um hier entsprechend Abhilfe zu schaffen.

(7)   Unbeschadet von Absatz 6 sind die in den Absätzen 3 und 4 genannten Vereinbarungen und Erklärungen der Kommission zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mitzuteilen. Bei der Veröffentlichung ist anzugeben, wann die entsprechende Entscheidung in Kraft tritt.

(8)   Bis zum 4. Dezember 2010 wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenverordnung genannten Beratungsverfahren eine Anleitung für die Einrichtung und Änderung von funktionalen Luftraumblöcken ausgearbeitet.

(9)   Die Kommission nimmt bis zum 4. Dezember 2011 und nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren Durchführungsbestimmungen betreffend die Informationen an, die der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten vor der Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erbringen hat/haben.

Artikel 9b

Koordinator für das System der funktionalen Luftraumblöcke

(1)   Um die Einrichtung funktionaler Luftraumblöcke zu erleichtern, kann die Kommission eine natürliche Person als Koordinator für das System der funktionalen Luftraumblöcke (‚Koordinator‘) benennen. Die Kommission wird nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren tätig.

(2)   Unbeschadet von Artikel 9a Absatz 5 vermittelt der Koordinator auf Ersuchen aller betroffenen Mitgliedstaaten sowie ggf. der Drittländer, die an denselben funktionalen Luftraumblöcken teilnehmen, bei Schwierigkeiten im Rahmen der Verhandlungen, damit die Einrichtung funktionaler Luftraumblöcke beschleunigt wird. Der Koordinator wird auf der Grundlage eines Mandats aller betroffenen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der Drittländer, die an denselben funktionalen Luftraumblöcken teilnehmen, tätig.

(3)   Der Koordinator handelt in Bezug auf die Mitgliedstaaten, Drittländer, die Kommission sowie die Akteure unparteiisch.

(4)   Der Koordinator gibt keine Informationen weiter, die in Ausübung der Funktion erlangt wurden, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten bzw. ggf. die betroffenen Drittländer haben eine entsprechende Ermächtigung erteilt.

(5)   Nach seiner Benennung erstattet der Koordinator alle drei Monate Bericht an die Kommission, den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum sowie das Europäische Parlament. In dem Bericht werden die Verhandlungen und ihre Ergebnisse zusammengefasst.

(6)   Das Mandat des Koordinators endet, sobald das letzte Abkommen über funktionale Luftraumblöcke unterzeichnet ist, spätestens jedoch bis zum 4. Dezember 2012.“

6.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Beziehungen zu militärischen Stellen

Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass zwischen den zuständigen zivilen und militärischen Stellen schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen für die Verwaltung bestimmter Luftraumblöcke geschlossen oder erneuert werden.“

7.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Erbringen Flugsicherungsorganisationen Dienstebündel, so erfassen sie die Kosten und Einnahmen aus den Flugsicherungsdiensten und weisen diese aus, und zwar untergliedert gemäß der Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste des Artikels 14, und führen gegebenenfalls konsolidierte Konten für andere, nicht flugsicherungsbezogene Dienste, wie dies erforderlich wäre, wenn die betreffenden Dienste von verschiedenen Unternehmen erbracht würden.“

8.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Allgemeines

Die Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste leistet gemäß den Anforderungen der Artikel 15 und 16 einen Beitrag zu größerer Transparenz hinsichtlich der Festlegung, Auferlegung und Durchsetzung von Gebühren für Luftraumnutzer sowie zur Kosteneffizienz bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Effizienz der Flüge unter Aufrechterhaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus. Die Gebührenregelung muss mit Artikel 15 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 und mit dem Gebührensystem von Eurocontrol für Streckennavigationsgebühren in Einklang stehen.“

9.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Grundsätze

(1)   Die Gebührenregelung beinhaltet die Erfassung der Kosten von Flugsicherungsdiensten, die Flugsicherungsorganisationen bei ihrer Tätigkeit für Luftraumnutzer entstehen. Die Regelung ordnet diese Kosten den Nutzerkategorien zu.

(2)   Bei der Festlegung der Erhebungsgrundlage für Gebühren sind die folgenden Grundsätze anzuwenden:

a)

Die auf die Luftraumnutzer aufzuteilenden Kosten sind die festgestellten Kosten der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung von Anlageinvestitionen und Abschreibung von Vermögensgegenständen, sowie die Kosten der Instandhaltung, des Betriebs, der Leitung und der Verwaltung. Die festgestellten Kosten sind die Kosten, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke entweder zu Beginn des Bezugszeitraums für jedes Kalenderjahr des in Artikel 11 der Rahmenverordnung genannten Bezugszeitraums oder innerhalb des Bezugszeitraums festgestellt werden, nachdem geeignete Anpassungen unter Anwendung der Warnverfahren nach Artikel 11 der Rahmenverordnung vorgenommen wurden;

b)

die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Kosten sind die anfallenden Kosten bezüglich der Einrichtungen und Dienste, die gemäß dem regionalen ICAO-Luftfahrtplan (ICAO Regional Air Navigation Plan), europäische Region, bereitgestellt und betrieben werden. Sie können auch die den nationalen Aufsichtsbehörden und/oder qualifizierten Stellen entstehenden Kosten sowie andere Kosten umfassen, die dem jeweiligen Mitgliedstaat und Dienstleister in Bezug auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten entstehen. Sie umfassen nicht die Kosten von Sanktionen, die von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Rahmenverordnung auferlegt wurden, noch die Kosten etwaiger Behebungsmaßnahmen, die von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Rahmenverordnung auferlegt wurden;

c)

in Bezug auf die funktionalen Luftraumblöcke und als Teil ihrer entsprechenden Rahmenvereinbarungen bemühen sich die Mitgliedstaaten in angemessener Weise um eine Einigung auf gemeinsame Grundsätze für die Gebührenregelung;

d)

die Kosten unterschiedlicher Flugsicherungsdienste sind gemäß Artikel 12 Absatz 3 getrennt anzugeben;

e)

eine Quersubventionierung zwischen Streckendiensten und Nahverkehrsbereichsdiensten ist nicht zulässig. Kosten, die sowohl Nahverkehrsbereichsdienste als auch Streckendienste betreffen, werden anhand einer transparenten Methodologie proportional zwischen Streckendiensten und Nahverkehrsbereichsdiensten aufgeteilt. Eine Quersubventionierung ist zwischen unterschiedlichen Flugsicherungsdiensten in einer der beiden Kategorien nur bei Vorliegen objektiver Gründe zulässig und sofern sie eindeutig ausgewiesen wird;

f)

die Transparenz der Erhebungsgrundlage für Gebühren ist zu gewährleisten. Es sind Durchführungsvorschriften für die Bereitstellung von Informationen durch die Dienstleister festzulegen, damit die Prognosen, Ist-Kosten und Erträge der Dienstleister geprüft werden können. Informationen sind regelmäßig zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, Dienstleistern, Luftraumnutzern, der Kommission und Eurocontrol auszutauschen.

(3)   Die Mitgliedstaaten beachten bei der Festlegung der Gebühren gemäß Absatz 2 die folgenden Grundsätze:

a)

Gebühren für die Verfügbarkeit von Flugsicherungsdiensten sind zu diskriminierungsfreien Bedingungen festzulegen. Bei den Gebühren, die verschiedenen Luftraumnutzern für die Nutzung desselben Dienstes auferlegt werden, darf nicht nach der Staatszugehörigkeit oder der Kategorie des Luftraumnutzers unterschieden werden;

b)

eine Freistellung bestimmter Nutzer, insbesondere von Leichtflugzeugen und Staatsluftfahrzeugen, ist zulässig, sofern die hierdurch entstehenden Kosten nicht an andere Nutzer weitergegeben werden;

c)

die Gebühren werden je Kalenderjahr auf der Grundlage der festgestellten Kosten festgelegt oder können unter Bedingungen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten für die Festsetzung des Höchstbetrags des Einheitssatzes oder der Einnahmen für jedes Jahr während eines Zeitraums von nicht mehr als fünf Jahren festsetzen;

d)

mit Flugsicherungsdiensten können Erträge erwirtschaftet werden, die zur Erzielung einer angemessenen Rendite auf das Anlagekapital ausreichen und einen Beitrag zu notwendigen Kapitalverbesserungen leisten;

e)

die Gebühren müssen die Kosten der Flugsicherungsdienste und -einrichtungen, die für die Luftraumnutzer bereitgestellt werden, widerspiegeln; der relativen produktiven Kapazität der verschiedenen betroffenen Luftfahrzeugtypen ist dabei Rechnung zu tragen;

f)

die Gebühren fördern eine sichere, effiziente, wirksame und nachhaltige Erbringung von Flugsicherungsdiensten im Hinblick auf ein hohes Sicherheitsniveau und im Hinblick auf Kosteneffizienz sowie auf die Erfüllung der Leistungsziele und stimulieren eine integrierte Erbringung von Diensten, während die Umweltauswirkungen der Luftfahrt verringert werden. Zu diesem Zweck und im Zusammenhang mit den nationalen und regionalen Leistungsplänen oder den Leistungsplänen in Bezug auf die funktionalen Luftraumblöcke können die nationalen Aufsichtsbehörden Mechanismen schaffen, einschließlich Anreizen, die als finanzielle Vor- und Nachteile ausgestaltet sind, mit denen Flugsicherungsorganisationen und/oder Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus Verbesserungen bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, wie Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern.

(4)   Die Kommission nimmt die detaillierten Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren an.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Gemeinsame Vorhaben

(1)   Gemeinsame Vorhaben können die erfolgreiche Umsetzung des ATM-Masterplans unterstützen. Solche Vorhaben unterstützen die Ziele dieser Richtlinie zur Verbesserung der Leistung des europäischen Luftverkehrssystems in Schlüsselbereichen wie Kapazität, Flug- und Kosteneffizienz und Umweltverträglichkeit unter Beachtung der vorrangigen Sicherheitsziele.

(2)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren eine Anleitung betreffend die Art und Weise, wie diese Vorhaben die Umsetzung des ATM-Masterplans unterstützen können, ausarbeiten. Diese Anleitung berührt nicht die Mechanismen für die Einführung solcher Vorhaben bezüglich funktionaler Luftraumblöcke, auf die sich die Beteiligten dieser Blöcke geeinigt haben.

(3)   Die Kommission kann ferner nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren beschließen, gemeinsame Vorhaben für das Netz betreffende Funktionen einzurichten, die von besonderer Bedeutung für die Verbesserung der Gesamtleistung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste in Europa sind. Solche gemeinsamen Vorhaben können als förderungsfähig durch Gemeinschaftsmittel im mehrjährigen Finanzrahmen erachtet werden. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung ihrer Finanzmittel führt die Kommission eine unabhängige Kosten-Nutzen-Analyse sowie geeignete Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Beteiligten gemäß Artikel 10 der Rahmenverordnung durch und untersucht alle geeigneten Möglichkeiten für die Finanzierung der Einführung solcher Vorhaben. Die förderungsfähigen Kosten der Einführung gemeinsamer Vorhaben werden im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung wieder eingeholt.“

11.

Artikel 16 bis 18 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 16

Überprüfung der Einhaltung von Grundsätzen und Regeln

(1)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Einhaltung der Grundsätze und Regeln der Artikel 14 und 15 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft wird. Die Kommission ist bestrebt, die notwendigen Verfahren einzurichten, um auf die Fachkompetenz von Eurocontrol zurückzugreifen, und teilt die Ergebnisse der Überprüfung mit den Mitgliedstaaten, Eurocontrol und den Vertretern der Luftraumnutzer.

(2)   Die Kommission führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die der Auffassung sind, dass die Grundsätze und Regeln der Artikel 14 und 15 nicht ordnungsgemäß angewendet wurden, oder von sich aus eine Untersuchung der behaupteten Nichteinhaltung oder Nichtanwendung der betreffenden Grundsätze und/oder Regeln durch. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 teilt die Kommission die Ergebnisse der Überprüfung den Mitgliedstaaten, Eurocontrol und den Vertretern der Luftraumnutzer mit. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats und des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum nach dem in Artikel 5 Absatz 2der Rahmenverordnung genannten Beratungsverfahren trifft die Kommission eine Entscheidung über die Anwendung der Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung und darüber, ob die betreffende Praxis weiterhin angewendet werden darf.

(3)   Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb eines Monats mit der Entscheidung der Kommission befassen. Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit eine anders lautende Entscheidung treffen.

Artikel 17

Überarbeitung der Anhänge

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Anhänge, um den technischen oder betrieblichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, werden nach dem in Artikel 5 Absatz 4 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 5 Absatz 5 der Rahmenverordnung genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Artikel 18

Vertraulichkeit

(1)   Weder die nationalen Aufsichtsbehörden, die im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften tätig werden, noch die Kommission dürfen Informationen vertraulicher Art weitergeben, insbesondere Informationen über Flugsicherungsorganisationen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenbestandteile.

(2)   Absatz 1 berührt nicht das Recht auf Offenlegung durch nationale Aufsichtsbehörden oder die Kommission in den Fällen, in denen dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlich ist, wobei die Offenlegung verhältnismäßig sein muss und den berechtigten Interessen von Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern, Flughäfen oder anderen einschlägigen Beteiligten am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen hat.

(3)   Informationen und Daten, die nach der in Artikel 14 genannten Gebührenregelung zur Verfügung gestellt werden, werden veröffentlicht.“

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 4. Dezember 2012 eine Studie vor, in der die rechtlichen, die Sicherheit und die Branche betreffenden, die wirtschaftlichen und die sozialen Auswirkungen der Anwendung der Marktgrundsätze auf die Erbringung und Benennung von Diensten in den Bereichen Kommunikation, Navigation, Überwachung und Luftfahrtinformationsdienste im Vergleich zu bestehenden oder alternativen Grundsätzen der Organisation behandelt werden und Entwicklungen in den funktionalen Luftraumblöcken und den verfügbaren Technologien berücksichtigt werden.“

13.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE STELLEN“

b)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Die qualifizierte Stelle muss:“

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird gestrichen.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Europäisches Fluginformationsgebiet für den oberen Luftraum (EUIR)

(1)   Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten streben die Einrichtung und Anerkennung eines einzigen europäischen Fluginformationsgebietes für den oberen Luftraum (European Upper Flight Information Region, EUIR) und dessen Anerkennung durch die ICAO an. Hierzu legt die Kommission in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, gegebenenfalls dem Rat gemäß Artikel 300 des Vertrags bis zum 4. Dezember 2011eine Empfehlung vor.

(2)   Das EUIR wird so gestaltet, dass es den Luftraum umfasst, der gemäß Artikel 1 Absatz 3 in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; es kann auch den Luftraum von europäischen Drittstaaten umfassen.

(3)   Die Festlegung des EUIR erfolgt unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste für den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Flugsicherungsdienste-Verordnung.

(4)   Die Mitgliedstaaten sind gegenüber der ICAO weiterhin für die geografisch abgegrenzten Fluginformationsgebiete für den oberen Luftraum und für die Fluginformationsgebiete verantwortlich, die ihnen die ICAO zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zugewiesen hatte.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Elektronische Luftfahrtinformationen

(1)   Unbeschadet der Veröffentlichung von Luftfahrtinformationen durch die Mitgliedstaaten und im Einklang mit dieser Veröffentlichung gewährleistet die Kommission in Zusammenarbeit mit Eurocontrol die Verfügbarkeit elektronischer Luftfahrtinformationen hoher Qualität, die auf harmonisierte Weise dargeboten werden und den Anforderungen aller einschlägigen Nutzer hinsichtlich Datenqualität und Aktualität entsprechen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1

a)

gewährleistet die Kommission die Entwicklung einer gemeinschaftsweiten Infrastruktur für Luftfahrtinformationen in Form eines elektronischen integrierten Flugberatungsportals mit uneingeschränktem öffentlichem Zugang für interessierte Beteiligte. Durch diese Infrastruktur zusammengefasst wird der Zugang zu und die Bereitstellung von erforderlichen Datenelementen wie unter anderem Luftfahrtinformationen, Informationen der Meldestellen für Flugverkehrsdienste (ARO), Flugwetterinformationen und Verkehrsflussinformationen;

b)

unterstützt die Kommission die Modernisierung und Harmonisierung der Bereitstellung von Luftfahrtinformationen im weitesten Sinne in enger Zusammenarbeit mit Eurocontrol und der ICAO.

(3)   Die Kommission nimmt die detaillierten Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren an.“

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Luftverkehrsregeln und Luftraumklassifizierung

Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften an, um

a)

entsprechende Bestimmungen zu den Luftverkehrsregeln auf der Grundlage der ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen zu Luftverkehrsregeln anzunehmen;

b)

die Anwendung der ICAO-Luftraumklassifizierung mit geeigneter Anpassung zu harmonisieren, um die nahtlose Erbringung von sicheren und effizienten Flugverkehrsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum zu gewährleisten.“

5.

Artikel 5 wird gestrichen.

6.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Netzmanagement und -gestaltung

(1)   Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes (ATM-Netz) erlauben eine optimale Luftraumnutzung und gewährleisten, dass die Luftraumnutzer Flugverkehr auf den bevorzugten Flugwegen durchführen können, und ermöglichen dabei einen größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten. Diese Funktionen des Netzes sollen Initiativen auf nationaler Ebene sowie auf der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke unterstützen und unter Wahrung der Trennung von regulativen und operativen Aufgaben umgesetzt werden.

(2)   Zur Erreichung der Ziele von Absatz 1 und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf nationale Strecken und Luftraumstrukturen gewährleistet die Kommission, dass die folgenden Funktionen wahrgenommen werden:

a)

Gestaltung des europäischen Streckennetzes;

b)

Koordinierung knapper Ressourcen innerhalb der für die Luftfahrt vorgesehenen Frequenzbereiche, die im allgemeinen Flugverkehr verwendet werden, insbesondere Funkfrequenzen und Koordinierung von Radar-Transponder-Codes.

Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Funktionen umfassen nicht die Annahme verbindlicher Maßnahmen allgemeiner Tragweite oder die Ausübung politischen Ermessens. Sie berücksichtigen Vorschläge, die auf nationaler Ebene sowie auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke erarbeitet wurden. Sie werden in Koordinierung mit Militärbehörden gemäß vereinbarter Verfahren für die flexible Nutzung des Luftraums wahrgenommen.

Die Kommission kann nach Konsultation des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum und gemäß den in Absatz 4 genannten Durchführungsvorschriften die Aufgaben an Eurocontrol oder an eine andere unparteiische und kompetente Stelle übertragen, die für die Durchführung der in Unterabsatz 1 aufgeführten Funktionen erforderlich sind. Diese Aufgaben werden auf unparteiische und kostenwirksame Weise durchgeführt und im Namen der Mitgliedstaaten und Beteiligten wahrgenommen. Sie unterliegen einer angemessenen Lenkung, bei der die jeweils gesonderte Rechenschaftspflicht für die Erbringung von Diensten und die Regulierung anerkannt wird; dabei werden die Bedürfnisse des gesamten ATM-Netzes berücksichtigt und die Luftraumnutzer und Flugsicherungsorganisationen umfassend einbezogen.

(3)   Die Kommission kann die Liste der Funktionen des Absatzes 2 nach entsprechender Konsultation der Interessenvertreter der betroffenen Industrie ergänzen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 5 Absatz 4 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Detaillierte Vorschriften für die Durchführung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen, mit Ausnahme der in den Absätzen 6 bis 9 genannten Maßnahmen, werden nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren erlassen. Diese Durchführungsvorschriften sehen insbesondere vor:

a)

Koordinierung und Harmonisierung der Prozesse und Verfahren zur Erhöhung der Effizienz der Verwaltung der Frequenzen für den Luftverkehr, einschließlich der Ausarbeitung von Grundsätzen und Kriterien;

b)

zentrale Funktion zur Koordinierung der rechtzeitigen Feststellung und Deckung des Bedarfs an Frequenzen in den Frequenzbereichen, die dem allgemeinen europäischen Flugverkehr zugewiesen wurden, zur Unterstützung der Schaffung und des Betriebs des europäischen Luftverkehrsnetzes;

c)

zusätzliche Netzfunktionen, wie in dem ATM-Masterplan festgelegt;

d)

ausführliche Festlegungen für eine kooperative Entscheidungsfindung zwischen den Mitgliedstaaten, den Flugsicherungsorganisationen und der Netzverwaltungsfunktion für die in Absatz 2 genannten Aufgaben;

e)

Festlegungen für die Konsultation der relevanten Beteiligten an der Entscheidungsfindung auf nationaler und europäischer Ebene und

f)

innerhalb des Funkfrequenzspektrums, das von der Internationalen Fernmeldeunion für den allgemeinen Flugverkehr zugewiesen wurde, eine Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen der Netzverwaltungsfunktion und den nationalen Frequenzverwaltern, durch die gewährleistet ist, dass die Funktionen der nationalen Frequenzverwaltung weiterhin die Zuweisungen vornehmen, die keine Auswirkungen auf das Netz haben. In den Fällen, in denen keine Auswirkungen auf das Netz zu verzeichnen sind, arbeiten die nationalen Frequenzverwalter mit den für die Netzverwaltungsfunktionen Verantwortlichen zusammen, um die Nutzung der Frequenzen zu optimieren.

(5)   Andere Aspekte der Gestaltung des Luftraums als die in Absatz 2 genannten werden auf nationaler Ebene oder auf der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke geregelt. Dieser Gestaltungsprozess berücksichtigt die Anforderungen und die Komplexität des Verkehrs sowie Leistungspläne auf nationaler Ebene oder auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke, und er beinhaltet eine umfassende Konsultation der relevanten Luftraumnutzer oder relevanter Gruppen, die Luftraumnutzer vertreten, und gegebenenfalls der Militärbehörden.

(6)   Die Mitgliedstaaten betrauen Eurocontrol oder eine andere unparteiische und kompetente Stelle — unter Festsetzung entsprechender Aufsichtsvereinbarungen — mit der Durchführung des Verkehrsflussmanagements.

(7)   Die Durchführungsvorschriften für das Verkehrsflussmanagement, einschließlich der erforderlichen Aufsichtsvereinbarungen, werden mit dem Ziel, die verfügbare Kapazität bei der Nutzung des Luftraums zu optimieren und die Verfahren der Verkehrsflussregelung zu stärken, nach dem in Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenverordnung genannten Beratungsverfahren erarbeitet und nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren angenommen. Diese Vorschriften beruhen auf Transparenz und Effizienz, damit eine flexible und zeitgerechte Kapazitätsbereitstellung im Einklang mit den Empfehlungen des regionalen ICAO-Luftfahrtplans, Europäische Region, sichergestellt ist.

(8)   Die Durchführungsvorschriften für das Verkehrsflussmanagement fördern betriebliche Entscheidungen von Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern und Luftraumnutzern und erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:

a)

Flugplanung,

b)

Nutzung der verfügbaren Luftraumkapazität in allen Flugphasen, einschließlich der Zuweisung von Zeitnischen, und

c)

Nutzung der Strecken durch den allgemeinen Flugverkehr, einschließlich

der Erstellung einer einheitlichen Veröffentlichung zur Strecken- und Verkehrsausrichtung,

Möglichkeiten zur Umleitung von allgemeinem Flugverkehr aus überlasteten Gebieten und

Prioritätsregeln für die Luftraumnutzung durch den allgemeinen Flugverkehr, insbesondere zu Zeiten hoher Auslastung und in Krisen.

(9)   Bei der Ausarbeitung und Annahme der Durchführungsvorschriften berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls und unbeschadet der Sicherheit die Übereinstimmung von Flugdurchführungsplänen und Flughafenzeitnischen sowie die notwendige Koordinierung mit benachbarten Regionen.“

7.

Artikel 9 wird gestrichen.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Alternative Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften

Ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (15) ausgestelltes Zeugnis gilt, insofern es sich auf Komponenten oder Systeme bezieht, für die Zwecke von Artikel 5 und 6 dieser Verordnung als EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung oder als EG-Prüferklärung, wenn es den Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und der einschlägigen Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität einschließt.

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Überarbeitung der Anhänge

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Anhänge, um den technischen oder betrieblichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, werden nach dem in Artikel 5 Absatz 4 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

In Artikel 10 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten die Übereinstimmung von Systemen und Komponenten des europäischen Luftverkehrsmanagementnetzes mit den grundlegenden Anforderungen und ihre Ausnahme von den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 erklären.“

4.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil A Nummer 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Das europäische Luftverkehrsmanagementnetz, seine Systeme und deren Komponenten haben auf koordinierter Grundlage neue vereinbarte und validierte Betriebskonzepte zu unterstützen, die der Verbesserung von Qualität, Nachhaltigkeit und Effektivität der Flugsicherungsdienste, insbesondere hinsichtlich Sicherheit und Kapazität, dienen.“

b)

Teil B wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 3.1.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Systeme für die Flugdatenverarbeitung müssen die schrittweise Einführung fortgeschrittener, vereinbarter und validierter Betriebskonzepte für alle Flugphasen unterstützen, insbesondere wie im ATM-Masterplan vorgesehen.“

ii)

Nummer 3.2.2 erhält folgende Fassung:

„3.2.2.

Unterstützung neuer Betriebskonzepte

Systeme für die Überwachungsdatenverarbeitung haben schrittweise verfügbare neue Quellen von Überwachungsinformationen so einzubeziehen, dass die Dienstgüte insgesamt verbessert wird, insbesondere wie im ATM-Masterplan vorgesehen.“

iii)

Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.

Unterstützung neuer Betriebskonzepte

Kommunikationssysteme haben die Einführung fortgeschrittener, vereinbarter und validierter Betriebskonzepte für alle Flugphasen zu unterstützen, insbesondere wie im ATM-Masterplan vorgesehen.“

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung gelten ab dem in den jeweiligen Durchführungsvorschriften genannten Datum, spätestens ab dem 4. Dezember 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. Oktober 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. C 182 vom 4.8.2009, S. 50.

(2)  ABl. C 120 vom 28.5.2009, S. 52.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. September 2009.

(4)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(6)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(7)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(8)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.

(9)  Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 27).

(10)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12)  ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41.

(13)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.“

(14)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.“

(15)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.“


14.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/51


VERORDNUNG (EG) Nr. 1071/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Oktober 2009

zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Verwirklichung des Kraftverkehrsbinnenmarkts unter lauteren Wettbewerbsbedingungen ist die einheitliche Anwendung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers („Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“) erforderlich. Diese gemeinsamen Regeln können zu einer besseren Berufsqualifikation der Kraftverkehrsunternehmer, zur Rationalisierung des Marktes, zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen im Interesse der Kraftverkehrsunternehmer, ihrer Kunden und der gesamten Wirtschaft sowie zur größeren Sicherheit im Straßenverkehr beitragen. Durch sie wird ferner die tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der Kraftverkehrsunternehmer gefördert.

(2)

In der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (4) sind die Mindestbedingungen für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers sowie die gegenseitige Anerkennung der hierfür erforderlichen Dokumente festgelegt. Wie die Erfahrung, eine Folgenabschätzung und verschiedene Studien zeigen, wird diese Richtlinie jedoch von den Mitgliedstaaten sehr uneinheitlich angewandt. Diese Unterschiede haben verschiedene negative Auswirkungen, insbesondere Wettbewerbsverfälschung und fehlende Markttransparenz und ein unterschiedliches Maß an Kontrollen sowie die Gefahr, dass Unternehmen, die Mitarbeiter mit geringer fachlicher Eignung beschäftigen, nachlässig sind im Hinblick auf die Vorschriften zur Sicherheit im Straßenverkehr und zum Sozialschutz oder diese weniger genau einhalten, was dem Bild der gesamten Branche abträglich sein kann.

(3)

Diese Auswirkungen sind umso negativer, als sie das reibungslose Funktionieren des Kraftverkehrsbinnenmarkts beeinträchtigen können, da der Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und zu bestimmten Kabotagetätigkeiten Unternehmen aus der gesamten Gemeinschaft zugänglich ist. Einzige Bedingung für diese Unternehmen ist der Besitz einer Gemeinschaftslizenz, die sie erhalten können, wenn sie die Bedingungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (5) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt (6) erfüllen.

(4)

Daher ist es erforderlich, die geltenden Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu modernisieren, um deren einheitlichere und wirksamere Anwendung zu gewährleisten. Da die Einhaltung dieser Vorschriften die wichtigste Voraussetzung für den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt ist und auf diesem Gebiet das Gemeinschaftsinstrument der Verordnung Anwendung findet, ist eine Verordnung das geeignetste Instrument für die Regelung des Zugangs zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers in den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Gebieten in äußerster Randlage aufgrund der besonderen Merkmale von und der Zwänge in diesen Gebieten anzupassen. Jedoch sollten die in diesen Gebieten niedergelassenen Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers nur aufgrund dieser Anpassung erfüllen, keine Gemeinschaftslizenz erhalten können. Die Anpassung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers sollte nicht bedeuten, dass Unternehmen, die unter Einhaltung aller in dieser Verordnung genannten allgemeinen Voraussetzungen zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen worden wären, daran gehindert werden, Beförderungen in den Gebieten äußerster Randlage durchzuführen.

(6)

Im Hinblick auf einen lauteren Wettbewerb sollten die gemeinsamen Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers so weit wie möglich für alle Unternehmen gelten. Es ist jedoch nicht erforderlich, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung Unternehmen einzubeziehen, deren Verkehrstätigkeit sich nur in geringem Maße auf den Verkehrsmarkt auswirkt.

(7)

Es sollte dem Niederlassungsmitgliedstaat obliegen, die dauerhafte Einhaltung der Vorschriften in dieser Verordnung durch ein Unternehmen zu überwachen, damit die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gegebenenfalls entscheiden können, die dem Unternehmen erteilten Zulassungen für Tätigkeiten auf dem Markt auszusetzen oder zu entziehen. Für die Einhaltung und zuverlässige Kontrolle der Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ist eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung des Unternehmens erforderlich.

(8)

Die natürlichen Personen, die die geforderte Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen, sollten klar bestimmt und den zuständigen Behörden benannt werden. Diese Personen („Verkehrsleiter“) sollten ihren ständigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben und die Verkehrstätigkeiten der Kraftverkehrsunternehmen tatsächlich und dauerhaft leiten. Es sollte deshalb klargestellt werden, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Person die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet.

(9)

Hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters gilt die Anforderung, dass er nicht wegen schwerwiegender Straftaten verurteilt worden sein darf und gegen ihn keine Sanktionen verhängt worden sein dürfen wegen eines schwerwiegenden Verstoßes, insbesondere gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Kraftverkehrs. Eine Verurteilung eines Verkehrsleiters oder eines Kraftverkehrsunternehmens in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder gegen sie verhängte Sanktionen aufgrund schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften sollten zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen, sofern die zuständige Behörde sich vergewissert hat, dass vor ihrer endgültigen Entscheidung ein ordnungsgemäß abgeschlossenes und dokumentiertes Ermittlungsverfahren, in dem die wesentlichen Verfahrensrechte eingeräumt waren, stattgefunden hat und angemessene Rechte zur Einlegung von Rechtsbehelfen gewährleistet waren.

(10)

Es ist notwendig, dass ein Kraftverkehrsunternehmen über ein Mindestmaß an finanzieller Leistungsfähigkeit verfügt, um die ordnungsgemäße Gründung und Führung des Unternehmens gewährleisten zu können. Eine Bankbürgschaft oder eine Berufshaftpflichtversicherung könnte für die Unternehmen ein einfaches und kostengünstiges Verfahren darstellen, um die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen.

(11)

Durch eine hohe Berufsqualifikation kann die gesamtwirtschaftliche Effizienz des Kraftverkehrssektors erhöht werden. Daher sollten Personen, die die Funktion eines Verkehrsleiters ausüben wollen, qualitativ hochwertige berufliche Kenntnisse besitzen. Um eine größere Einheitlichkeit der Prüfungen zu gewährleisten und eine hohe Ausbildungsqualität zu fördern, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten nach von ihnen festzulegenden Kriterien Prüfungs- und Ausbildungseinrichtungen zulassen können. Die Verkehrsleiter sollten die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche wie grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Der Umfang der Kenntnisse, die für den Erhalt der Bescheinigung der fachlichen Eignung nachzuweisen sind, und die Prüfungsmodalitäten dürften sich mit dem technischen Fortschritt weiterentwickeln, so dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, um sie auf den neuesten Stand zu bringen. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, Personen, die eine durchgehende Erfahrung auf dem Gebiet der Verkehrsleitung nachweisen können, von der Prüfung zu befreien.

(12)

Ein lauterer Wettbewerb und ein in vollem Umfang vorschriftsmäßiger Kraftverkehr erfordern ein einheitliches Niveau der Überwachung in den Mitgliedstaaten. Den einzelstaatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Unternehmen und der Gültigkeit ihrer Zulassungen betraut sind, kommt in dieser Hinsicht eine entscheidende Rolle zu, und es sollte sichergestellt werden, dass sie erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere indem sie in den schwerwiegendsten Fällen Zulassungen aussetzen oder entziehen, oder Verkehrsleiter, die wiederholt fahrlässig oder vorsätzlich Fehlhandlungen begehen, für ungeeignet erklären. Dem muss eine ordnungsgemäße Prüfung der Maßnahme im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorausgehen. Vor der Ergreifung solcher Sanktionen sollte das betreffende Unternehmen jedoch verwarnt werden, und es sollte ihm eine angemessene Frist eingeräumt werden, um Abhilfe zu schaffen.

(13)

Eine besser organisierte Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten würde die Wirksamkeit der Überwachung der Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, erhöhen und wäre geeignet, die Verwaltungskosten in Zukunft zu verringern. Gemeinschaftsweit vernetzte elektronische Unternehmensregister, die den gemeinschaftlichen Regeln für den Schutz personenbezogener Daten Rechnung tragen, sind geeignet, diese Zusammenarbeit zu erleichtern und die mit Kontrollen verbundenen Kosten sowohl für die Unternehmen als auch die Verwaltungen zu verringern. Einzelstaatliche Register bestehen bereits in mehreren Mitgliedstaaten. Infrastrukturen zur Vernetzung zwischen Mitgliedstaaten bestehen ebenfalls bereits. Der systematischere Rückgriff auf elektronische Register könnte daher wesentlich dazu beitragen, die Verwaltungskosten von Kontrollen bei gleichzeitig höherer Wirksamkeit zu senken.

(14)

Bestimmte in einzelstaatlichen elektronischen Registern enthaltene Daten über Verstöße und Sanktionen sind personenbezogen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7) eingehalten wird, insbesondere in Bezug auf die Kontrolle der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch Behörden, das Informationsrecht der betroffenen Personen, ihr Auskunftsrecht und ihr Widerspruchsrecht. Für die Zwecke dieser Verordnung erscheint es notwendig, Daten dieser Art mindestens zwei Jahre lang zu speichern, um zu verhindern, dass disqualifizierte Unternehmen sich in anderen Mitgliedstaaten niederlassen.

(15)

Um die Transparenz zu verbessern und es den Kunden eines Kraftverkehrsunternehmens zu ermöglichen, zu prüfen, ob dieses Unternehmen im Besitz der entsprechenden Zulassung ist, sollten bestimmte Daten des einzelstaatlichen elektronischen Registers öffentlich zugänglich gemacht werden, sofern die einschlägigen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.

(16)

Die stufenweise Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register ist wesentliche Voraussetzung für einen schnellen und effizienten Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und um zu verhindern, dass die Kraftverkehrsunternehmer versucht sind, schwerwiegende Verstöße in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung zu begehen oder zu riskieren. Für diese Vernetzung ist die genaue Festlegung eines gemeinsamen Formats der auszutauschenden Daten sowie der technischen Verfahren des Austauschs erforderlich.

(17)

Für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sollten einzelstaatliche Kontaktstellen benannt und bestimmte gemeinsame Verfahren zumindest hinsichtlich der Frist und der Art der zu übermittelnden Informationen festgelegt werden.

(18)

Zur Erleichterung der Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit sollte die Vorlage entsprechender Unterlagen, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsleiter zuvor seinen Wohnsitz hatte, ausgestellt wurden, als ausreichender Nachweis der Zuverlässigkeit für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers im Niederlassungsmitgliedstaat zugelassen werden, sofern die betreffenden Personen in anderen Mitgliedstaaten nicht für ungeeignet zur Ausübung dieses Berufs erklärt wurden.

(19)

Hinsichtlich der fachlichen Eignung sollte eine Bescheinigung nach einem einheitlichen Muster, die gemäß dieser Verordnung erteilt wird, als ausreichender Nachweis durch den Niederlassungsmitgliedstaat anerkannt werden, um die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit zu erleichtern.

(20)

Eine strengere Kontrolle der Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung ist auf Ebene der Gemeinschaft erforderlich. Dies setzt die Übermittlung regelmäßiger, anhand der einzelstaatlichen Register erstellter Berichte an die Kommission über die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung der Unternehmer des Kraftverkehrssektors voraus.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorsehen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(22)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Modernisierung der Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, um eine einheitlichere und besser vergleichbare Anwendung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(24)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine Liste der Verstöße nach Kategorie, Art und Schweregrad aufzustellen, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen; ferner sollte sie ermächtigt werden, die Anhänge I, II und III dieser Verordnung betreffend die Kenntnisse, die bei der Anerkennung der fachlichen Eignung durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind sowie das Muster der Bescheinigung der fachlichen Eignung an den technischen Fortschritt anzupassen; sie sollte weiter die Befugnis erhalten, eine Liste der Verstöße festzulegen, die zusätzlich zu den in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(25)

Die Richtlinie 96/26/EG sollte aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung.

(2)   Diese Verordnung gilt für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben. Sie gilt ferner für Unternehmen, die beabsichtigen, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben. Bezugnahmen auf Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, gelten gegebenenfalls auch als Bezugnahmen auf Unternehmen, die beabsichtigen, diesen Beruf auszuüben.

(3)   Was die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Gebiete anbelangt, so können die betreffenden Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers insoweit anpassen, als die betreffenden Tätigkeiten vollständig in diesen Gebieten von dort niedergelassenen Unternehmen durchgeführt werden.

(4)   Abweichend von Absatz 2 gilt diese Verordnung — sofern im innerstaatlichen Recht nichts anderes bestimmt ist — nicht für

a)

Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können diese Schwelle jedoch für alle oder einige Kraftverkehrskategorien herabsetzen;

b)

Unternehmen, die Beförderungen von Reisenden mit Kraftfahrzeugen ausschließlich zu nichtgewerblichen Zwecken durchführen oder deren Haupttätigkeit nicht die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers ist;

c)

Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ausüben.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Kraftverkehrsunternehmer, die ausschließlich innerstaatliche Beförderungen durchführen, nur dann ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Verordnung ausnehmen, wenn sich diese Beförderungen nur geringfügig auf den Kraftverkehrsmarkt auswirken aufgrund

a)

der Art der beförderten Ware oder

b)

der geringen Entfernungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers“ die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit Fahrzeugkombinationen ausführt;

2.

„Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers“ die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt der beförderten Person oder des Veranstalters der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern;

3.

„Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ den Beruf des Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmers;

4.

„Unternehmen“ entweder jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede amtliche Stelle — unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt —, die bzw. der die Beförderung von Personen durchführt, oder jede natürliche oder juristische Person, die die Beförderung von Gütern zu gewerblichen Zwecken durchführt;

5.

„Verkehrsleiter“ eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet;

6.

„Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ eine Verwaltungsentscheidung, durch die einem Unternehmen, das die in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen erfüllt, gestattet wird, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben;

7.

„zuständige Behörde“ eine einzelstaatliche, regionale oder kommunale Behörde in einem Mitgliedstaat, die zum Zwecke der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers prüft, ob ein Unternehmen die in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen erfüllt, und die befugt ist, eine Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen;

8.

„Niederlassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Unternehmen niedergelassen ist, ungeachtet des Umstandes, ob der Verkehrsleiter aus einem anderen Land stammt.

Artikel 3

Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

(1)   Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:

a)

über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;

b)

zuverlässig sein;

c)

eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und

d)

die geforderte fachliche Eignung besitzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzliche verhältnismäßige und nicht diskriminierende Anforderungen festzulegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen.

Artikel 4

Verkehrsleiter

(1)   Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, benennt mindestens eine natürliche Person, den Verkehrsleiter, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und die:

a)

die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet,

b)

in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist und

c)

ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat.

(2)   Falls ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ihm die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ohne Benennung eines Verkehrleiters nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter folgenden Bedingungen erteilen:

a)

Das Unternehmen benennt eine natürliche Person mit ständigem Aufenthalt in der Gemeinschaft, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und vertraglich beauftragt ist, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen;

b)

im Vertrag zwischen dem Unternehmen und der unter Buchstabe a genannten Person sind die von diesem tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie ihre Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren;

c)

in ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter darf die unter Buchstabe a genannte Person die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahl von Unternehmen und/oder die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die diese Person leiten darf, zu verringern und

d)

die unter Buchstabe a genannte Person erfüllt die festgelegten Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens, und ihre Verantwortlichkeiten werden unabhängig von anderen Unternehmen wahrgenommen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass ein nach Absatz 1 benannter Verkehrsleiter keine zusätzliche Zulassung im Sinne von Absatz 2 oder lediglich eine Zulassung für eine geringere Zahl von Unternehmen oder für eine kleinere Fahrzeugflotte als gemäß Absatz 2 Buchstabe c erhalten darf.

(4)   Das Unternehmen meldet der zuständigen Behörde die Person(en), die als Verkehrsleiter benannt wurde(n).

KAPITEL II

VORAUSSETZUNGEN ZUR ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 3

Artikel 5

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung

Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zu erfüllen, muss ein Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat

a)

über eine Niederlassung in dem genannten Mitgliedstaat verfügen, mit Räumlichkeiten, in denen seine wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden, insbesondere seine Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Niederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet auch andere Unterlagen jederzeit in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung halten;

b)

nach Erhalt der Zulassung über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die sein Eigentum oder aufgrund eines sonstiges Rechts, beispielsweise aufgrund eines Mietkauf- oder Miet- oder Leasingvertrags, in seinem Besitz sind sowie in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen sind oder auf andere Art und Weise entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in Betrieb genommen werden;

c)

seine Tätigkeit betreffend die unter Buchstabe b genannten Fahrzeuge tatsächlich und dauerhaft, mittels der erforderlichen verwaltungstechnischen Ausstattung und der angemessenen technischen Ausstattung und Einrichtung, an einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte ausüben.

Artikel 6

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit

(1)   Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.

Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:

a)

Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:

i)

Handelsrecht,

ii)

Insolvenzrecht,

iii)

Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,

iv)

Straßenverkehr,

v)

Berufshaftpflicht,

vi)

Menschen- oder Drogenhandel, und

b)

gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:

i)

Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,

ii)

höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,

iii)

Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,

iv)

Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,

v)

Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,

vi)

Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,

vii)

Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,

viii)

Führerscheine,

ix)

Zugang zum Beruf,

x)

Tiertransporte.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes:

a)

Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.

In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen.

Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt.

Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.

b)

Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die diese Liste betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Zu diesem Zweck handelt die Kommission wie folgt:

i)

Sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden;

ii)

sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen; und

iii)

sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.

(3)   Die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.

Artikel 7

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit

(1)   Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens9 000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und5 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt.

Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Wert des Euro in den Landeswährungen der nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten jährlich festgesetzt. Dabei werden die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt. Sie treten am 1. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres in Kraft.

Für die in Unterabsatz 1 genannten Buchungsposten gelten die Definitionen der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (9).

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen.

(3)   Bei den in Absatz 1 genannten Jahresabschlüssen bzw. der in Absatz 2 genannten Bürgschaft, die zu überprüfen sind, handelt es sich um jene der wirtschaftlichen Einheit, die im Mitgliedstaat, in der die Zulassung beantragt worden ist, niedergelassen ist und nicht um jene eventueller anderer, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Einheiten.

Artikel 8

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen Eignung

(1)   Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d zu erfüllen, müssen die betreffenden Personen in den in Anhang I Teil I aufgeführten Sachgebieten Kenntnisse besitzen, die dem dort vorgesehenen Niveau entsprechen. Diese Kenntnisse werden durch eine obligatorische schriftliche Prüfung und — falls ein Mitgliedstaat dies verfügt — gegebenenfalls durch eine ergänzende mündliche Prüfung nachgewiesen. Diese Prüfungen werden gemäß Anhang I Teil II abgenommen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Prüfung von der Teilnahme an einer Ausbildung abhängig gemacht wird.

(2)   Die betreffenden Personen legen die Prüfung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder in dem Mitgliedstaat, in dem sie arbeiten, ab.

„Gewöhnlicher Aufenthalt“ bezeichnet den Ort, an dem sich eine Person aufgrund persönlicher Bindungen, die eine enge Verbindung zwischen dieser Person und dem Ort, an dem sie sich aufhält, zeigen, normalerweise, d. h. mindestens an 185 Tagen pro Kalenderjahr, aufhält.

Jedoch gilt als gewöhnlicher Aufenthalt einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Letzteres ist nicht erforderlich, wenn sich die Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem Mitgliedstaat aufhält. Der Universitäts- oder Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts zur Folge.

(3)   Nur die Behörden oder Stellen, die von einem Mitgliedstaat nach von diesem festgelegten Kriterien hierfür gebührend ermächtigt sind, können die in Absatz 1 genannten schriftlichen und mündlichen Prüfungen abnehmen und bescheinigen. Die Mitgliedstaaten prüfen regelmäßig, ob die Bedingungen, unter denen die Behörden oder Stellen die Prüfungen abnehmen, mit Anhang I konform sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten können nach von ihnen festgelegten Kriterien die Einrichtungen zulassen, die geeignet sind, den Bewerbern eine qualitativ hochwertige Ausbildung im Hinblick auf die effiziente Vorbereitung auf die Prüfung sowie denjenigen Verkehrsleitern, die es wünschen, eine Weiterbildung zur Auffrischung ihrer Kenntnisse zu bieten. In diesem Fall prüfen die Mitgliedstaaten regelmäßig, ob diese Einrichtungen noch die Kriterien erfüllen, aufgrund deren sie zugelassen wurden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können eine in zehnjährigen Abständen erfolgende regelmäßige Weiterbildung in den in Anhang I aufgelisteten Sachgebieten fördern, um sicherzustellen, dass Verkehrsleiter über die Entwicklungen auf dem Sektor auf dem Laufenden sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Personen, die zwar über eine Bescheinigung der fachlichen Eignung verfügen, die jedoch in den letzten fünf Jahren kein Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmen geleitet haben, ihre Kenntnisse auffrischen, um ihr Wissen in Bezug auf die aktuellen Entwicklungen bei den in Anhang I Teil I genannten Rechtsvorschriften auf den neuesten Stand zu bringen.

(7)   Ein Mitgliedstaat kann die Inhaber bestimmter Hochschul- oder Fachschulabschlüsse, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erworben wurden, zu diesem Zweck eigens bezeichnet worden sind und Kenntnisse der in der Liste in Anhang I aufgeführten Sachgebiete beinhalten, von den Prüfungen in den von den Abschlüssen abgedeckten Sachgebieten befreien. Die Befreiung gilt nur für die Abschnitte von Teil I von Anhang I, für die der Abschluss alle in der Überschrift jedes Abschnitts aufgeführten Sachgebiete abdeckt.

Ein Mitgliedstaat kann die Inhaber von Bescheinigungen über die fachliche Eignung, die für innerstaatliche Beförderungen in diesem Mitgliedstaat gültig sind, von bestimmten Teilen der Prüfung befreien.

(8)   Als Nachweis der fachlichen Eignung wird eine Bescheinigung vorgelegt, die von der in Absatz 3 genannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden ist. Diese Bescheinigung darf auf keine andere Person übertragbar sein. Die Bescheinigung wird nach den Sicherheitsmerkmalen und dem Muster der Anhänge II und III erstellt und trägt Dienstsiegel und Unterschrift der bevollmächtigten Behörde oder Stelle, die sie ausgestellt hat.

(9)   Die Kommission passt die Anhänge I, II und III an den technischen Fortschritt an. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(10)   Der Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Ausbildungs-, Prüfungs- und Zulassungsfragen wird von der Kommission — auch durch jede von ihr gegebenenfalls benannte Einrichtung — gefördert und unterstützt.

Artikel 9

Prüfungsbefreiung

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Personen, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ein Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geleitet haben, von der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfung zu befreien.

KAPITEL III

ZULASSUNG UND ÜBERWACHUNG

Artikel 10

Zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Behörden, welche für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zuständig sind. Die zuständigen Behörden sind befugt,

a)

die von den Unternehmen eingereichten Anträge zu prüfen,

b)

die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen,

c)

eine natürliche Person für ungeeignet zu erklären, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten,

d)

die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob das Unternehmen die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt.

(2)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen alle gemäß dieser Verordnung zu erfüllenden Voraussetzungen, gegebenenfalls weitere einzelstaatliche Bestimmungen, die von den Antragstellern einzuhaltenden Verfahren und die entsprechenden Erläuterungen.

Artikel 11

Einreichung und Registrierung der Anträge

(1)   Ein Verkehrsunternehmen, das die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt, erhält auf Antrag die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das Unternehmen, das einen Antrag einreicht, die Anforderungen nach dem genannten Artikel erfüllt.

(2)   Die zuständige Behörde trägt die in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Daten über die von ihr zugelassenen Unternehmen in das in Artikel 16 genannte einzelstaatliche elektronische Register ein.

(3)   Die Frist für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags durch die zuständige Behörde ist so kurz wie möglich und überschreitet nicht drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Die zuständige Behörde kann diese Frist in hinreichend begründeten Fällen um einen weiteren Monat verlängern.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2012 prüft die zuständige Behörde im Falle von Zweifeln bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens, ob der bzw. die benannten Verkehrsleiter zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nach Artikel 14 in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten.

Ab dem 1. Januar 2013 prüft die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens durch sicheren Direktzugriff auf den einschlägigen Teil der einzelstaatlichen elektronischen Register oder im Wege eines Ersuchens anhand der Daten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f, ob der bzw. die benannten Verkehrsleiter zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nach Artikel 14 in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die eine Verschiebung der in diesem Absatz genannten Zeitpunkte um maximal drei Jahre betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5)   Unternehmen, die über eine Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers verfügen, teilen der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, Änderungen der in Absatz 2 genannten Daten innerhalb einer von dem betreffenden Niederlassungsmitgliedstaat festgelegten Frist von höchstens 28 Tagen mit.

Artikel 12

Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden wachen darüber, ob die Unternehmen, denen sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erteilt haben, die Anforderungen nach Artikel 3 dauerhaft erfüllen. Zu diesem Zweck nehmen die Mitgliedstaaten gezielte Kontrollen von Unternehmen vor, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft wurden. Hierzu erweitern die Mitgliedstaaten das nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (10) errichtete Risikoeinstufungssystem auf alle in Artikel 6 dieser Verordnung genannten Verstöße.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2014 müssen die Mitgliedstaaten die Kontrollen mindestens alle fünf Jahre durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Unternehmen alle Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die eine Verschiebung der im ersten Unterabsatz genannten Zeitpunkte betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Auf Aufforderung der Kommission in gebührend begründeten Fällen nimmt ein Mitgliedstaat Einzelkontrollen vor, um zu überprüfen, ob ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers weiterhin erfüllt. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission das Ergebnis dieser Kontrollen sowie gegebenenfalls die ergriffenen Maßnahmen mit, falls festgestellt wird, dass das Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt.

Artikel 13

Verfahren für Aussetzung und Entzug von Zulassungen

(1)   Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass das Unternehmen möglicherweise die Anforderungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, so kann sie dem Unternehmen eine Frist folgender Dauer zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands einräumen:

a)

höchstens sechs Monate für die Einstellung eines Nachfolgers des Verkehrsleiters, falls der Verkehrsleiter die Anforderungen der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung nicht mehr erfüllt, verlängerbar um drei Monate im Fall des Todes oder des gesundheitlich bedingten Ausfalls des Verkehrsleiters;

b)

höchstens sechs Monate, falls das Unternehmen zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands nachweisen muss, dass es über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügt;

c)

höchstens sechs Monate, falls die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt ist, um nachzuweisen, dass diese Anforderung erneut dauerhaft erfüllt sein wird.

(2)   Die zuständige Behörde kann Unternehmen, deren Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde, auferlegen, dass ihre Verkehrsleiter die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Prüfung bestanden haben müssen, bevor eine Rehabilitierungsmaßnahme erfolgt.

(3)   Stellt die zuständige Behörde fest, dass das Unternehmen eine oder mehrere Anforderungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt, so setzt sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers aus oder entzieht sie, und zwar innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.

Artikel 14

Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters

(1)   Wird einem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit nach Artikel 6 aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.

(2)   Sofern und solange keine Rehabilitierungsmaßnahme nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften erfolgt ist, ist die in Artikel 8 Absatz 8 genannte Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters, der für ungeeignet erklärt wurde, in keinem Mitgliedstaat mehr gültig.

Artikel 15

Entscheidungen der zuständigen Behörden und Rechtsbehelfe

(1)   Nach dieser Verordnung getroffene abschlägige Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Ablehnung eines Antrags, sowie die Aussetzung oder der Entzug einer bereits erteilten Zulassung oder die Erklärung der Nichteignung eines Verkehrsleiters sind zu begründen.

Bei solchen Entscheidungen werden verfügbare Informationen über die von diesem Unternehmen oder dem Verkehrsleiter begangenen Verstöße, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Unternehmens zu beeinträchtigen, sowie alle sonstigen Informationen berücksichtigt, über die die zuständige Behörde verfügt. In Entscheidungen, durch die eine Zulassung ausgesetzt oder eine Nichteignung erklärt wird, werden die einschlägigen Rehabilitationsmaßnahmen angegeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betreffenden Unternehmen und Personen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen vor mindestens einer unabhängigen, unparteiischen Stelle oder vor Gericht anfechten können.

KAPITEL IV

VERWALTUNGSVEREINFACHUNG UND -ZUSAMMENARBEIT

Artikel 16

Einzelstaatliche elektronische Register

(1)   Zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 11 bis 14 und Artikel 26, führt jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen, die von einer von ihm benannten zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. Die Verarbeitung der in diesem Register enthaltenen Daten erfolgt unter der Aufsicht der zu diesem Zweck benannten Behörde. Die in dem einzelstaatlichen elektronischen Register enthaltenen einschlägigen Daten sind allen zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugänglich.

Bis zum 31. Dezember 2009 erlässt die Kommission eine Entscheidung über die Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register vom Zeitpunkt ihrer Einrichtung an einzugeben sind, um den späteren Registerverbund zu erleichtern. Sie kann empfehlen, über die in Absatz 2 genannten Daten hinaus auch die amtlichen Fahrzeugkennzeichen zu erfassen.

(2)   Die einzelstaatlichen elektronischen Register enthalten mindestens folgende Daten:

a)

Name und Rechtsform des Unternehmens;

b)

Anschrift der Niederlassung;

c)

Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls Name eines rechtlichen Vertreters;

d)

Art der Zulassung, Zahl der erfassten Fahrzeuge und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;

e)

Zahl, Kategorie und Art der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer Verurteilung oder einer Sanktion geführt haben;

f)

Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht nach Artikel 6 Absatz 3 wiederhergestellt ist, sowie einschlägige Rehabilitationsmaßnahmen.

Für die Zwecke von Buchstabe e haben die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2015 die Möglichkeit, nur die schwersten in Anhang IV genannten Verstöße in das einzelstaatliche elektronische Register aufzunehmen.

Es steht den Mitgliedstaaten frei, die in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Daten in separate Register aufzunehmen. In einem solchen Fall sind die einschlägigen Daten allen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Anfrage oder direkt zugänglich. Die gewünschten Informationen werden innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage zur Verfügung gestellt. Im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen sind die Daten, auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d Bezug genommen wird, öffentlich zugänglich.

Auf jeden Fall sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Daten anderen Behörden als den zuständigen Behörden nur zugänglich, wenn diese ordnungsgemäß zu Kontrollen und zur Verhängung von Bußgeldern im Straßenverkehr bevollmächtigt und ihre Beamten vereidigt sind oder einer förmlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

(3)   Die Daten zu einem Unternehmen, dessen Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde, bleiben zwei Jahre nach Ablauf der Aussetzung oder des Entzugs der Lizenz im einzelstaatlichen elektronischen Register gespeichert und werden danach unverzüglich gelöscht.

Die Daten zu einer Person, die für ungeeignet erklärt wurde, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben, bleiben solange im einzelstaatlichen elektronischen Register gespeichert, wie die Zuverlässigkeit dieser Person nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 wiederhergestellt ist. Nach Durchführung der Rehabilitierungsmaßnahme oder einer anderen Maßnahme gleicher Wirkung werden die Daten unverzüglich gelöscht.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten umfassen die Angabe der Gründe für die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung oder der Erklärung der Nichteignung und die jeweilige Dauer.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen durch alle erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle Daten des einzelstaatlichen elektronischen Registers, insbesondere die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Daten, auf dem aktuellen Stand und sachlich richtig sind.

(5)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit die einzelstaatlichen elektronischen Register vernetzt werden und gemeinschaftsweit über die in Artikel 18 genannten einzelstaatlichen Kontaktstellen zugänglich sind. Der Zugang über die einzelstaatlichen Kontaktstellen und die Vernetzung sind bis zum 31. Dezember 2012 so zu gestalten, dass eine zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats das einzelstaatliche elektronische Register aller Mitgliedstaaten abfragen kann.

(6)   Die gemeinsamen Regeln für die Umsetzung des Absatzes 5, wie beispielsweise das Format der ausgetauschten Daten, die technischen Verfahren zur elektronischen Abfrage der einzelstaatlichen elektronischen Register der anderen Mitgliedstaaten und die Förderung der Interoperabilität dieser Register mit anderen einschlägigen Datenbanken, werden von der Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren und zum ersten Mal vor dem 31. Dezember 2010 angenommen. Diese gemeinsamen Regeln legen fest, welche Behörde für den Zugriff auf die Daten sowie ihre Weiterverwendung und die Aktualisierung der Daten nach einem Zugriff zuständig ist; sie beinhalten zu diesem Zweck Regeln für die Protokollierung und Überwachung der Daten.

(7)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die eine Verschiebung der in den Absätzen 1 und 5 genannten Zeitpunkte betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 17

Schutz personenbezogener Daten

Bezüglich der Richtlinie 95/46/EG sorgen die Mitgliedstaaten insbesondere für Folgendes:

a)

jede Person wird davon unterrichtet, wenn sie betreffende Daten gespeichert werden oder deren Übermittlung an Dritte beabsichtigt ist. Dabei werden die für die Verarbeitung der Daten verantwortliche Behörde, die Art der verarbeiteten Daten und die Gründe für eine solche Handlung genau angegeben;

b)

jede Person hat ein Auskunftsrecht zu den sie betreffenden Daten gegenüber der für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlichen Behörde. Dieses Recht gilt frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten für den Antragsteller;

c)

jede Person, deren Daten unvollständig oder unrichtig sind, hat das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung dieser Daten;

d)

jede Person hat das Recht, aus schutzwürdigen und zwingenden Gründen Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten einzulegen. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs kann sich die Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen;

e)

Unternehmen halten, falls anwendbar, die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ein.

Artikel 18

Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser Verordnung zuständig ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift dieser einzelstaatlichen Kontaktstelle bis spätestens 4. Dezember 2011. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis aller einzelstaatlichen Kontaktstellen und übermittelt es den Mitgliedstaaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Informationen im Rahmen dieser Verordnung austauschen, nutzen die gemäß Absatz 1 benannten einzelstaatlichen Kontaktstellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die Informationen über die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verstöße oder über Verkehrsleiter austauschen, die für ungeeignet erklärt wurden, halten das Verfahren und die Fristen des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 beziehungsweise des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ein. Ein Mitgliedstaat, der von einem anderen Mitgliedstaat über einen schwerwiegenden Verstoß informiert wird, der zu einer Verurteilung oder einer Sanktion geführt hat, speichert den mitgeteilten Verstoß in seinem einzelstaatlichen elektronischen Register.

KAPITEL V

GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BESCHEINIGUNGEN UND ANDEREN DOKUMENTEN

Artikel 19

Bescheinigungen und gleichwertige Dokumente über die Zuverlässigkeit

(1)   Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 4 erkennt der Niederlassungsmitgliedstaat hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers als ausreichenden Nachweis für die Zuverlässigkeit einen Strafregisterauszug oder, in Ermangelung dessen, ein gleichwertiges Dokument, das von einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsleiter oder eine andere relevante Person zuvor seinen bzw. ihren Wohnsitz hatte, ausgestellt wurde.

(2)   Bestehen in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit, deren Nachweis aus den in Absatz 1 genannten Dokumenten nicht hervorgeht, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsleiter oder eine andere relevante Person zuvor seinen bzw. ihren Wohnsitz hatte, an, mit der die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestätigt wird. Diese Bescheinigung bezieht sich auf die konkreten Angaben, die im Niederlassungsmitgliedstaat für die Zulassung erheblich sind.

(3)   Wird das in Absatz 1 genannte Dokument oder die in Absatz 2 genannte Bescheinigung in dem oder den Mitgliedstaaten, in dem oder denen der Verkehrsleiter oder eine andere relevante Person zuvor seinen bzw. ihren Wohnsitz hatte, nicht erteilt, so kann das Dokument oder die Bescheinigung durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Verkehrsleiter oder eine andere relevante Person vor einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, oder gegebenenfalls bei einem Notar des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsleiter oder eine andere relevante Person zuvor seinen bzw. ihren Wohnsitz hatte, abgegeben hat. Die betreffende Behörde bzw. der betreffende Notar stellt eine beglaubigte Bescheinigung dieser eidesstattlichen oder förmlichen Erklärung aus.

(4)   Ein in Absatz 1 genanntes Dokument oder eine in Absatz 2 genannte Bescheinigung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt auch für eine gemäß Absatz 3 abgegebene Erklärung.

Artikel 20

Bescheinigungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit

Bestehen in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit, die über die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinausgehen, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Behörde des oder der Mitgliedstaaten, in denen der Verkehrsleiter oder eine andere relevante Person zuvor seinen bzw. ihren Wohnsitz hatte, an, mit der die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestätigt wird. Diese Bescheinigung bezieht sich auf die konkreten Angaben, die im Niederlassungsmitgliedstaat für die Zulassung erheblich sind.

Artikel 21

Bescheinigung der fachlichen Eignung

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung eine Bescheinigung an, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang III entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wird.

(2)   Eine vor dem 4. Dezember 2011 zum Nachweis der fachlichen Eignung auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilte Bescheinigung wird einer Bescheinigung gleichgestellt, die dem in Anhang III wiedergegebenen Muster entspricht, und werden als Nachweis der fachlichen Eignung in allen Mitgliedstaaten anerkannt. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Inhaber von Bescheinigungen über die fachliche Eignung, die nur für innerstaatliche Beförderungen gültig sind, die gesamte Prüfung oder eine Teilprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 1 ablegen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens 4. Dezember 2011 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle sie betreffenden späteren Änderungen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle diese Maßnahmen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Unternehmens angewandt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen insbesondere die Aussetzung der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, den Entzug dieser Zulassung und eine Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters.

Artikel 23

Übergangsbestimmungen

Unternehmen, die vor dem 4. Dezember 2009 bereits die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erhalten haben, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 4. Dezember 2011 genügen.

Artikel 24

Amtshilfe

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten einander bei der Durchführung dieser Verordnung gegenseitig Amtshilfe. Sie tauschen Informationen über Verurteilungen und Sanktionen für schwerwiegende Verstöße und andere konkrete Angaben, die Auswirkungen auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers haben könnten, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten aus.

Artikel 25

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (11) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 26

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der zuständigen Behörden und übermitteln diesen der Kommission. Dieser Bericht umfasst

a)

eine Übersicht über den Sektor in Bezug auf Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung,

b)

die nach Jahr und Art aufgeschlüsselte Zahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Zulassungen, die Zahl der Erklärungen der Nichteignung sowie die jeweiligen Gründe, auf welchen diese Entscheidungen basieren,

c)

die Zahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen der fachlichen Eignung,

d)

die Kernstatistiken über die einzelstaatlichen elektronischen Register und deren Nutzung durch die zuständigen Behörden und

e)

eine Übersicht über den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 2, die insbesondere die Zahl der jährlich festgestellten und einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilten Verstöße sowie die eingegangenen Antworten sowie die Zahl der jährlich eingegangenen Anfragen und Antworten gemäß Artikel 18 Absatz 3 umfasst.

(2)   Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung des Funktionierens des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und eine Beurteilung des Funktionierens der einzelstaatlichen elektronischen Register und darin enthaltenen Daten. Der Bericht wird gleichzeitig mit dem Bericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (12) veröffentlicht.

Artikel 27

Liste der zuständigen Behörden

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis 4. Dezember 2011 die Liste der zuständigen Behörden, die er für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers benannt hat, sowie die Liste der zur Abnahme der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfungen und Ausstellung der Bescheinigungen ermächtigten Behörden oder Stellen. Die konsolidierte Liste dieser Behörden oder Stellen der gesamten Gemeinschaft wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 28

Mitteilung der innerstaatlichen Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen, und zwar spätestens 30 Tage nach dem Tag ihrer Annahme und erstmals bis 4. Dezember 2011.

Artikel 29

Aufhebung

Die Richtlinie 96/26/EG wird aufgehoben.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 4. Dezember 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. Oktober 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. C 151 vom 17.6.2008, S. 16.

(2)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Januar 2009 (ABl. C 62 E vom 17.3.2009, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. September 2009.

(4)  ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1.

(5)  Siehe Seite 72 dieses Amtsblatts.

(6)  Siehe Seite 88 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(10)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

(11)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

(12)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.


ANHANG I

I.   LISTE DER IN ARTIKEL 8 GENANNTEN SACHGEBIETE

Die Kenntnisse, die für die amtliche Feststellung der fachlichen Eignung durch Mitgliedstaaten für den Güter- bzw. Personenkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die nachstehend angeführten Sachgebiete erstrecken. Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers müssen das zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderliche Niveau an Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen.

Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne der folgenden Aufstellung darf nicht unter Stufe 3 der Struktur der Ausbildungsstufen im Anhang der Entscheidung 85/368/EWG des Rates (1) liegen, d. h. dem Niveau, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der Pflichtschule entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder durch eine Sekundarschule oder ähnliche Fachausbildung erworben wird.

A.   Bürgerliches Recht

Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Güter- und Personenkraftverkehr

1.

die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;

2.

in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln;

im Hinblick auf den Güterkraftverkehr

3.

eine Reklamation des Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch verspätete Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können;

4.

die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen kennen;

im Hinblick auf den Personenkraftverkehr

5.

eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können.

B.   Handelsrecht

Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Güter- und Personenkraftverkehr

1.

die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen;

2.

ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.

C.   Sozialrecht

Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Güter- und Personenkraftverkehr

1.

die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen Stellen kennen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);

2.

die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen;

3.

die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);

4.

die Regeln für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Richtlinie 2006/22/EG sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen und Richtlinien kennen und

5.

die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer kennen, insbesondere jene, die sich aus der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ergeben.

D.   Steuerrecht

Der Bewerber muss im Hinblick auf den Güter- und Personenkraftverkehr insbesondere die Vorschriften kennen für

1.

die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;

2.

die Kraftfahrzeugsteuern;

3.

die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege;

4.

die Einkommensteuern.

E.   Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Güter- und Personenkraftverkehr

1.

die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen;

2.

die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;

3.

wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aufgebaut ist, und sie verstehen können;

4.

eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können;

5.

die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können;

6.

ein Budget ausarbeiten können;

7.

die Kostenbestandteile seines Unternehmens (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können;

8.

einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können;

9.

die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsförderung für Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien usw. kennen;

10.

die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;

11.

die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;

im Hinblick auf den Güterkraftverkehr

12.

die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen;

13.

die Rolle, die Aufgaben und gegebenenfalls die rechtliche Stellung der verschiedenen Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen;

im Hinblick auf den Personenkraftverkehr

14.

die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenverkehr anwenden können;

15.

die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können.

F.   Marktzugang

Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Güter- und Personenkraftverkehr

1.

die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen;

2.

die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen;

3.

die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Kraftverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch im Unternehmen aufbewahrt werden;

im Hinblick auf den Güterkraftverkehr

4.

die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte sowie die Regeln für die Frachtabfertigung und die Logistik kennen;

5.

die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen;

im Hinblick auf den Personenkraftverkehr

6.

die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte kennen;

7.

die Regeln für die Einrichtung von Personenkraftverkehrsdiensten kennen und Verkehrspläne aufstellen können.

G.   Normen und technische Vorschriften

Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Güter- und Personenkraftverkehr

1.

die Regeln für Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für davon abweichende Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;

2.

je nach Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;

3.

die Formalitäten für die Erteilung der Typgenehmigung bzw. der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;

4.

wissen, welche Maßnahmen gegen Lärmbelastung und gegen Luftverschmutzung durch Kraftfahrzeugabgase getroffen werden müssen;

5.

Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können;

im Hinblick auf den Güterkraftverkehr

6.

die einzelnen Lademittel und -geräte (Ladebordwand, Container, Paletten usw.) kennen und Anweisungen für das Be- und Entladen (Lastverteilung, Stapelung, Verstauen, Ladungssicherung usw.) geben und entsprechende Verfahren einführen können;

7.

die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des „Ro-Ro“-Verkehrs kennen;

8.

Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte durchführen können, die sich insbesondere aus der Richtlinie 2008/68/EG (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (5) ergeben;

9.

Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel durchführen können, die sich insbesondere aus dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), ergeben;

10.

Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung lebender Tiere durchführen können.

H.   Straßenverkehrssicherheit

Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Güter- und Personenkraftverkehr

1.

wissen, welche Qualifikationen für das Fahrpersonal erforderlich sind (Führerscheine/Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);

2.

durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, Verbote und Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halte- und Parkverbote, Benutzung von Scheinwerfern und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten;

3.

Anweisungen an die Fahrer zwecks Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können;

4.

in der Lage sein, Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um wiederholte Unfälle oder wiederholte schwerere Verkehrsverstöße zu vermeiden;

5.

Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen;

im Hinblick auf den Personenkraftverkehr

6.

Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten haben.

II.   ABLAUF DER PRÜFUNG

1.

Die Mitgliedstaaten sehen eine obligatorische schriftliche Prüfung und gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung vor, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausreichende Kenntnisse auf den in Teil I genannten Sachgebieten besitzen und insbesondere die entsprechenden Instrumente und Techniken beherrschen und zur Erfüllung der vorgesehenen administrativen und organisatorischen Aufgaben in der Lage sind.

a)

Die obligatorische schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar

i)

schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen (vier Antworten zur Auswahl) oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination der beiden Systeme umfassen;

ii)

schriftlichen Übungen/Fallstudien.

Die Mindestdauer beträgt für jede der beiden Teilprüfungen zwei Stunden.

b)

Wird eine mündliche Prüfung vorgesehen, so können die Mitgliedstaaten die Teilnahme an dieser Prüfung vom Bestehen der schriftlichen Prüfung abhängig machen.

2.

Falls die Mitgliedstaaten auch eine mündliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede der drei Teilprüfungen eine Gewichtung der Punkte vornehmen, die nicht unter 25 % und nicht über 40 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

Falls die Mitgliedstaaten nur eine schriftliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede Teilprüfung eine Gewichtung der Punkte vornehmen, die nicht weniger als 40 % und nicht mehr als 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

3.

Für alle Prüfungen zusammen müssen die Bewerber mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50 % der möglichen Punktzahl liegen darf. Die Mitgliedstaaten können für lediglich eine Teilprüfung den erforderlichen Punkteanteil von 50 % auf 40 % senken.


(1)  Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56).

(2)  Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35).

(3)  Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

(4)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).


ANHANG II

Sicherheitsmerkmale der Bescheinigung der fachlichen Eignung

Die Bescheinigung muss mindestens zwei der folgenden Sicherheitsmerkmale aufweisen:

ein Hologramm;

Spezialfasern im Papier, die unter UV-Licht sichtbar werden;

mindestens eine Mikrodruckzeile (Aufdruck nur unter einem Vergrößerungsglas sichtbar und von Fotokopiergeräten nicht reproduzierbar);

fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster;

doppelte Nummerierung: Seriennummer und Ausgabenummer;

Sicherheitsuntergrund mit feinen Guillochenmustern und Irisdruck.


ANHANG III

Muster für die Bescheinigung der fachlichen Eignung

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

(Farbe: Pantone kräftig beigefarben („stout fawn“) — Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Bescheinigung ausstellt)

Nationalitätskennzeichen des Mitgliedstaats (1)

Bezeichnung der ermächtigten Behörde oder Stelle (2)

BESCHEINIGUNG DER FACHLICHEN EIGNUNG FÜR DEN GÜTERKRAFTVERKEHR/PERSONENKRAFTVERKEHR (3)

Nr. …

Hiermit wird durch …

bescheinigt, dass (4)

geboren am … in …

mit Erfolg die erforderliche Prüfung (Jahr: …; Prüfungstermin: …) (5) zur Erlangung der Bescheinigung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr/Personenkraftverkehr (3) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (6) bestanden hat.

Durch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erbracht.

Ort: … Datum: … (7)


(1)  Nationalitätskennzeichen der Mitgliedstaaten: (B) Belgien, (BG) Bulgarien, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (EST) Estland, (IRL) Irland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (IRL) Irland, (I) Italien, (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (L) Luxemburg, (H) Ungarn, (M) Malta, (NL) Niederlande, (A) Österreich, (PL) Polen, (P) Portugal, (RO) Rumänien, (SLO) Slowenien, (SK) Slowakei, (FIN) Finnland, (S) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.

(2)  Behörde oder Stelle, die vom jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Ausstellung dieser Bescheinigung vorab benannt wurde.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Name, Vorname; Geburtsdatum und -ort.

(5)  Genaue Bezeichnung der Prüfung.

(6)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.

(7)  Dienstsiegel und Unterschrift der zugelassenen Behörde oder Stelle, die die Bescheinigung ausstellt.


ANHANG IV

Liste der schwersten Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

1.

a)

Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.

b)

Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.

2.

Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.

3.

Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.

4.

Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.

5.

Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.

6.

Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.

7.

Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.


14.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/72


VERORDNUNG (EG) Nr. 1072/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Oktober 2009

über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (3), die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (4), und die Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr (5) sind in wesentlichen Punkten zu ändern. Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Rechtsakte vorzunehmen und sie in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(2)

Zur Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik gehört unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Gebiet der Gemeinschaft sowie die Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind. Diese Regeln müssen so gestaltet sein, dass sie zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes im Verkehr beitragen.

(3)

Um einen einheitlichen Rahmen für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte diese Verordnung für alle grenzüberschreitenden Beförderungen innerhalb der Gemeinschaft gelten. Beförderungen von Mitgliedstaaten nach Drittländern werden noch weitgehend durch bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittländern geregelt. Diese Verordnung sollte daher nicht für die in dem Mitgliedstaat der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke gelten, solange die erforderlichen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern nicht geschlossen wurden. Innerhalb der im Transit durchquerten Mitgliedstaaten sollte diese Verordnung jedoch gelten.

(4)

Die Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert die Beseitigung aller Beschränkungen, die mit der Staatsangehörigkeit des Erbringers der einschlägigen Verkehrsdienstleistungen oder damit zusammenhängen, dass dieser in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als dem, in dem die Dienstleistungen erbracht werden sollen.

(5)

Damit dies reibungslos und flexibel erreicht werden kann, sollte vor der Anwendung der endgültigen Regelung eine Übergangsregelung für die Kabotage vorgesehen werden, solange die Harmonisierung des Kraftverkehrsmarktes noch nicht abgeschlossen ist.

(6)

Die schrittweise Vollendung des Binnenmarktes sollte zur Aufhebung von Zugangsbeschränkungen zu den Inlandsmärkten der Mitgliedstaaten führen. Dabei sollten jedoch die Wirksamkeit der Kontrollen, die Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen in der Branche, die Harmonisierung der Vorschriften unter anderem in den Bereichen der Durchsetzung, der Straßenbenutzungsgebühren und die sozialen und sicherheitstechnischen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Die Kommission sollte die Marktlage sowie die vorstehend genannte Harmonisierung eng überwachen und gegebenenfalls die weitere Öffnung der inländischen Straßenverkehrsmärkte, einschließlich der Kabotage, vorschlagen.

(7)

Aufgrund der Richtlinie 2006/94/EG ist eine Reihe von Beförderungen von der Regelung über die Gemeinschaftslizenz und anderen Beförderungsgenehmigungen auszunehmen. Im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Marktorganisation sollten bestimmte Beförderungen aufgrund ihrer besonderen Eigenart auch in Zukunft von der Regelung über die Gemeinschaftslizenz und anderen Beförderungsgenehmigungen ausgenommen werden.

(8)

Gemäß der Richtlinie 2006/94/EG war für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 t und 6 t keine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Die Gemeinschaftsvorschriften für den Güterverkehr gelten allerdings in der Regel für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten daher mit dem allgemeinen Geltungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs in Einklang gebracht werden und lediglich Ausnahmen für Fahrzeuge vorsehen, deren zulässige Gesamtmasse höchstens 3,5 t beträgt.

(9)

Voraussetzung für die Ausübung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs sollte der Besitz einer Gemeinschaftslizenz sein. Die Verkehrsunternehmer sollten zur Mitführung einer beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz in jedem ihrer Fahrzeuge verpflichtet sein, um die wirksame Kontrolle durch Aufsichtsbehörden, insbesondere durch solche außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, zu erleichtern. Zu diesem Zweck ist es notwendig, detaillierte Spezifikationen für die Gestaltung und andere Merkmale der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien festzulegen.

(10)

Straßenseitige Kontrollen sollten ohne unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Kraftverkehrsunternehmers, des Niederlassungsstaates des Kraftverkehrsunternehmers oder des Zulassungsstaats des Fahrzeugs erfolgen.

(11)

Außerdem empfiehlt es sich, die Bedingungen für die Erteilung und den Entzug der Gemeinschaftslizenzen sowie die von ihnen betroffenen Beförderungen, die Geltungsdauer und die Einzelheiten ihrer Verwendung zu bestimmen.

(12)

Ferner sollte eine Fahrerbescheinigung eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten wirksam kontrollieren können, ob Fahrer aus Drittländern rechtmäßig beschäftigt bzw. rechtmäßig dem für die Beförderung verantwortlichen Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt werden.

(13)

Verkehrsunternehmer, die Inhaber der Gemeinschaftslizenz gemäß dieser Verordnung sind, sowie Verkehrsunternehmer, die zur Durchführung bestimmter Kategorien grenzüberschreitender Beförderungen berechtigt sind, sollten im Einklang mit dieser Verordnung zeitweilig zur innerstaatlichen Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden, ohne dort über einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung verfügen zu müssen. Werden solche Kabotagebeförderungen durchgeführt, sollten sie den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wie der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (6) und dem in bestimmten Bereichen geltenden einzelstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen.

(14)

Es sollten Bestimmungen erlassen werden, damit bei einer ernsten Störung auf dem betreffenden Verkehrsmarkt eingegriffen werden kann. Zu diesem Zweck müssen ein geeignetes Beschlussfassungsverfahren eingeführt und die erforderlichen statistischen Daten gesammelt werden.

(15)

Unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit ist die Kabotagebeförderung die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Verkehrsunternehmer in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht niedergelassen ist; sie sollte nicht untersagt werden, sofern sie nicht dergestalt durchgeführt wird, dass dadurch eine dauerhafte oder ununterbrochene Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat entsteht. Im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Forderung sollten die Häufigkeit der Kabotagebeförderungen und der Zeitraum, in dem sie durchgeführt werden können, klarer bestimmt werden. In der Vergangenheit wurden solche innerstaatlichen Beförderungen zeitweilig erlaubt. Praktisch war es aber schwierig festzustellen, welche Dienste erlaubt sind. Daher bedarf es klarer und einfach durchzusetzender Vorschriften.

(16)

Diese Verordnung berührt nicht die Bestimmungen über den An- und Abtransport von Gütern über die Straße als Teil eines Transports im Rahmen des kombinierten Verkehrs, die in der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (7) festgelegt sind. Inländische Fahrten innerhalb eines Aufnahmemitgliedstaats, die nicht als Teil eines Transports im Rahmen des kombinierten Güterverkehrs nach der Richtlinie 92/106/EWG durchgeführt werden, fallen unter die Definition von Kabotage und sollten deshalb den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.

(17)

Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (8) gilt für Verkehrsunternehmen, die Kabotagebeförderungen durchführen.

(18)

Um wirksame Kontrollen von Kabotagebeförderungen durchführen zu können, sollten die Vollzugsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats zumindest Zugang zu den in den Frachtbriefen enthaltenen Daten und zu den mit dem Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (9) erfassten Daten haben.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten sich im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gegenseitig Amtshilfe leisten.

(20)

Die Verwaltungsformalitäten sollten so weit wie möglich verringert werden, ohne dabei auf die Kontrollen und Sanktionen zu verzichten, die die ordnungsgemäße Anwendung und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die bestehenden Vorschriften über den Entzug der Gemeinschaftslizenz präzisiert und gestärkt werden. Die aktuellen Vorschriften sollten angepasst werden, damit gegen schwerwiegende Verstöße, die in dem Aufnahmemitgliedstaat begangen werden, wirksame Sanktionen verhängt werden können. Die Sanktionen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen verhältnismäßig zur Schwere des Verstoßes sein. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen Rechtsbehelf gegen verhängte Sanktionen einzulegen.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten in ihr einzelstaatliches elektronisches Register der Verkehrsunternehmen sämtliche schwerwiegenden Verstöße eintragen, die von Verkehrsunternehmen begangen wurden und zur Verhängung einer Sanktion geführt haben.

(22)

Um den Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Behörden zu erleichtern und zu verstärken, sollten die Mitgliedstaaten die sachdienlichen Informationen über die einzelstaatlichen Kontaktstellen austauschen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (10) eingerichtet werden.

(23)

Die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.

(24)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I, II und III dieser Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere in Bezug auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(26)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich einen einheitlichen Rahmen für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.

(2)   Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke. Sie gilt nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde.

(3)   Bis zum Abschluss der Abkommen gemäß Absatz 2 werden folgende Vorschriften von dieser Verordnung nicht berührt:

a)

die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und den jeweiligen Drittländern enthaltenen Vorschriften über Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt;

b)

die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten enthaltenen Vorschriften über Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt, die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder einer freizügigen Regelung gestatten, dass Be- oder Entladungen in einem Mitgliedstaat auch von Verkehrsunternehmen durchgeführt werden, die nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind.

(4)   Diese Verordnung gilt für den innerstaatlichen Güterkraftverkehr, der von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmer gemäß Kapitel III zeitweilig durchgeführt wird.

(5)   Folgende Beförderungen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten bedürfen keiner Gemeinschaftslizenz und sind von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen:

a)

die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes;

b)

die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;

c)

die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

d)

die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein;

ii)

die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder — zum Eigengebrauch — außerhalb des Unternehmens dienen;

iii)

die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde;

iv)

die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (12) erfüllen müssen; und

v)

diese Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen;

e)

die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.

Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iv gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.

(6)   Absatz 5 ändert nicht die Bedingungen, von denen die Mitgliedstaaten bei ihren eigenen Staatsangehörigen den Zugang zu den in dem Absatz genannten Tätigkeiten abhängig machen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Fahrzeug“ ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeforderung verwendet werden;

2.

„grenzüberschreitender Verkehr“

a)

eine beladen zurückgelegte Fahrt eines Fahrzeugs mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei der sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,

b)

eine beladen zurückgelegte Fahrt eines Fahrzeugs von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer,

c)

eine beladen zurückgelegte Fahrt eines Fahrzeugs zwischen Drittländern mit Transit durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder

d)

eine Leerfahrt in Verbindung mit Beförderungen gemäß den Buchstaben a, b und c;

3.

„Aufnahmemitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dem ein Verkehrsunternehmer tätig ist und der ein anderer als sein Niederlassungsmitgliedstaat ist;

4.

„gebietsfremder Verkehrsunternehmer“ einen Verkehrsunternehmer, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist;

5.

„Fahrer“ jede Person, die ein Fahrzeug führt, sei es auch nur kurzzeitig, oder in einem Fahrzeug in Wahrnehmung ihrer Aufgaben befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können;

6.

„Kabotage“ gewerblichen innerstaatlichen Verkehr, der im Einklang mit dieser Verordnung zeitweilig in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird;

7.

„schwerwiegender Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs“ einen Verstoß, der zur Aberkennung der Zuverlässigkeit gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und/oder zum befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz führen kann.

KAPITEL II

GRENZÜBERSCHREITENDER VERKEHR

Artikel 3

Allgemeiner Grundsatz

Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung — sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist — mit einer Fahrerbescheinigung.

Artikel 4

Gemeinschaftslizenz

(1)   Die Gemeinschaftslizenz wird von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der

a)

in diesem Mitgliedstaat gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und

b)

in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.

(2)   Die Gemeinschaftslizenz wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt.

Gemeinschaftslizenzen und beglaubigte Kopien, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.

Die Kommission passt die Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftslizenz an den technischen Fortschritt an, insbesondere an die einzelstaatlichen elektronischen Register nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Der Niederlassungsmitgliedstaat stellt dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz die Originallizenz aus, die von dem Verkehrsunternehmer aufbewahrt wird, sowie beglaubigte Kopien in einer Anzahl, die der Zahl der Fahrzeuge entspricht, über die der Inhaber der Gemeinschaftslizenz als Eigentümer oder anderweitig verfügt, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag.

(4)   Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien entsprechen dem Muster in Anhang II, der auch die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftslizenz regelt. Sie weisen mindestens zwei der in Anhang I aufgeführten Sicherheitsmerkmale auf.

Die Kommission passt Anhang I und II an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5)   Die Gemeinschaftslizenz und ihre beglaubigten Kopien tragen das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Unterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien werden im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen als Teil des Datensatzes zu dem Verkehrsunternehmen gespeichert.

(6)   Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz wird in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt und ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Bei Fahrzeugkombinationen wird die beglaubigte Kopie im Kraftfahrzeug mitgeführt. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.

Artikel 5

Fahrerbescheinigung

(1)   Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der

a)

Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der

b)

in diesem Mitgliedstaat entweder einen Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (13) ist, rechtmäßig beschäftigt oder einen Fahrer rechtmäßig einsetzt, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und dem Verkehrsunternehmer gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung

i)

durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls

ii)

durch Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

(2)   Die Fahrerbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und den der Verkehrsunternehmer rechtmäßig beschäftigt, oder für jeden Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und der dem Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen beschäftigt ist.

(3)   Die Fahrerbescheinigung entspricht dem Muster in Anhang III. Sie weist mindestens zwei der in Anhang I aufgeführten Sicherheitsmerkmale auf.

(4)   Die Kommission passt Anhang III an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5)   Die Fahrerbescheinigung trägt das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Unterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummer der Fahrerbescheinigung kann im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen als Teil des Datensatzes zu dem Verkehrsunternehmen gespeichert werden, das die Bescheinigung dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt.

(6)   Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Kopie der von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers ausgestellten Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(7)   Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung wird vom ausstellenden Mitgliedstaat festgesetzt; sie beträgt höchstens fünf Jahre. Vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ausgestellte Fahrerbescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.

Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehrsunternehmer sie unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückgibt, wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 6

Überprüfung der Bedingungen

(1)   Bei Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz oder eines Antrags auf Verlängerung der Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 4 Absatz 2 prüfen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, ob der Verkehrsunternehmer die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 erfüllt bzw. weiterhin erfüllt.

(2)   Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats überprüfen regelmäßig, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1, unter denen eine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde, weiterhin erfüllt sind; hierzu führen sie jedes Jahr Kontrollen in Bezug auf mindestens 20 % der in diesem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Fahrerbescheinigungen durch.

Artikel 7

Vorenthaltung und Entzug der Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung

(1)   Sind die in Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Erteilung oder Erneuerung der Gemeinschaftslizenz bzw. die Erteilung der Fahrerbescheinigung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab.

(2)   Die zuständigen Behörden entziehen die Gemeinschaftslizenz bzw. die Fahrerbescheinigung, wenn der Inhaber

a)

die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder

b)

zu Tatsachen, die für die Beantragung der Gemeinschaftslizenz bzw. der Fahrerbescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

KAPITEL III

KABOTAGE

Artikel 8

Allgemeiner Grundsatz

(1)   Jeder Verkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und dessen Fahrer, wenn er Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, eine Fahrerbescheinigung mit sich führt, ist unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen zur Durchführung von Kabotage berechtigt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs durchzuführen. Bei Kabotagebeförderungen erfolgt die letzte Entladung, bevor der Aufnahmemitgliedstaat verlassen wird, innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung.

Innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 können die Verkehrsunternehmer einige oder alle der Kabotagebeförderungen, zu denen sie gemäß Unterabsatz 1 berechtigt sind, in jedem Mitgliedstaat unter der Voraussetzung durchführen, dass sie auf eine Kabotagebeförderung je Mitgliedstaat innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt sind.

(3)   Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, sind nur dann mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden Mitgliedstaat sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen kann.

Die in Unterabsatz 1 genannten Belege müssen für jede Beförderung folgende Angaben enthalten:

a)

Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;

b)

Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;

c)

Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;

d)

Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;

e)

die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern;

f)

die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;

g)

das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.

(4)   Es sind keine zusätzlichen Dokumente erforderlich, um nachzuweisen, dass die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5)   Jeder Verkehrsunternehmer, der im Niederlassungsmitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, den in Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a, b und c gewerblichen Güterkraftverkehr durchzuführen, ist unter den Bedingungen dieses Kapitels berechtigt, die Kabotage der gleichen Art bzw. die Kabotage mit Fahrzeugen der gleichen Kategorie durchzuführen.

(6)   Die Zulassung zur Kabotage im Rahmen von Verkehrsleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben d und e ist keinerlei Beschränkungen unterworfen.

Artikel 9

Vorschriften für die Kabotage

(1)   Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften unterliegt die Durchführung der Kabotage den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick auf Folgendes:

a)

für den Beförderungsvertrag geltende Bedingungen;

b)

Fahrzeuggewichte und -abmessungen;

c)

Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;

d)

Lenk- und Ruhezeiten;

e)

Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Beförderungsdienstleistungen.

Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden Gewichte und Abmessungen, keinesfalls aber die vom Aufnahmemitgliedstaat für den innerstaatlichen Verkehr festgelegten Höchstwerte oder die technischen Merkmale überschreiten, die in den Nachweisen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (14) vermerkt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden auf die gebietsfremden Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen angewandt, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat den ansässigen Verkehrsunternehmern auferlegt, damit jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts ausgeschlossen wird.

Artikel 10

Verfahren bei Schutzmaßnahmen

(1)   Im Fall einer ernsten Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets, die auf die Kabotage zurückzuführen ist oder durch sie verschärft wird, kann sich jeder Mitgliedstaat an die Kommission wenden, damit Schutzmaßnahmen getroffen werden; der Mitgliedstaat macht der Kommission dabei die erforderlichen Angaben und teilt ihr mit, welche Maßnahmen er gegenüber den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern zu treffen gedenkt.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck

— „ernste Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets“ das Auftreten spezifischer Probleme auf diesem Markt, die zu einem möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang führen können, der das finanzielle Gleichgewicht und das Überleben zahlreicher Unternehmen im Güterkraftverkehr gefährden könnte;

— „geografisches Gebiet“ ein Gebiet, das das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon umfasst oder sich auf das gesamte Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder auf einen Teil davon erstreckt.

(3)   Die Kommission prüft den Fall insbesondere anhand der einschlägigen Daten und entscheidet nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 15 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.

Diese Maßnahmen können beinhalten, dass das betreffende geografische Gebiet zeitweilig vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wird.

Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen höchstens sechs Monate in Kraft bleiben; ihre Geltungsdauer kann unter denselben Geltungsbedingungen einmal verlängert werden.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Rat die gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidungen unverzüglich mit.

(4)   Beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, so sind die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gehalten, gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen; sie setzen die Kommission davon in Kenntnis. Diese Maßnahmen gelten spätestens ab demselben Zeitpunkt wie die von der Kommission angeordneten Schutzmaßnahmen.

(5)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen 30 Tagen nach der Mitteilung mit einem von der Kommission nach Absatz 3 getroffenen Beschluss befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er von einem Mitgliedstaat befasst wurde, oder, im Fall der Befassung durch mehrere Mitgliedstaaten, ab dem Zeitpunkt der ersten Befassung einen anders lautenden Beschluss fassen.

Für den Beschluss des Rates gelten die Geltungsbedingungen nach Absatz 3 Unterabsatz 3. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sind gehalten, gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen; sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis. Beschließt der Rat innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist nicht, so wird der Beschluss der Kommission endgültig.

(6)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die Geltungsdauer der nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen verlängert werden muss, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag; der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

KAPITEL IV

GEGENSEITIGE AMTSHILFE UND SANKTIONEN

Artikel 11

Gegenseitige Amtshilfe

Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung und Überwachung dieser Verordnung. Sie tauschen Informationen über die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingerichteten einzelstaatlichen Kontaktstellen aus.

Artikel 12

Ahndung von Verstößen durch den Niederlassungsmitgliedstaat

(1)   Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs in einem Mitgliedstaat bzw. bei Feststellung solcher Verstöße in einem Mitgliedstaat treffen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers, der den Verstoß begangen hat, die für diesen Fall geeigneten Maßnahmen, die eine Verwarnung einschließen können, falls diese vom einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist, und die unter anderem zur Verhängung der folgenden Verwaltungssanktionen führen können:

a)

dem befristeten oder dauerhaften Entzug einiger oder aller beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz;

b)

dem befristeten oder dauerhaften Entzug der Gemeinschaftslizenz.

Diese Sanktionen können nach der endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit bestimmt werden; sie richten sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes und der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien der Lizenz, über die dieser für seinen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verfügt.

(2)   Bei schwerwiegenden Verstößen im Sinne eines Missbrauchs von Fahrerbescheinigungen verhängen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers, der gegen die Bestimmungen verstoßen hat, angemessene Sanktionen, die unter anderem in Folgendem bestehen:

a)

Aussetzung der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen;

b)

Entzug von Fahrerbescheinigungen;

c)

zusätzliche Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen, um einen Missbrauch zu verhindern;

d)

befristeter oder dauerhafter Entzug einiger oder aller beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz;

e)

befristeter oder dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz.

Diese Sanktionen, die nach der endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit bestimmt werden können, richten sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes.

(3)   Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt wurde, so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit mit, ob und welche der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sanktionen verhängt wurden.

Falls keine Sanktionen verhängt wurden, gibt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats die Gründe hierfür an.

(4)   Die zuständigen Behörden achten darauf, dass die gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem bzw. den zugrunde liegenden Verstößen stehen, und berücksichtigen dabei etwaige Sanktionen, die im Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verstöße festgestellt wurden, verhängt wurden.

(5)   Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers können gegen den Verkehrsunternehmer ferner in Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Verfahren vor einem zuständigen nationalen Gericht einleiten. Sie unterrichten die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über die zu diesem Zweck getroffenen Entscheidungen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird, einen Rechtsbehelf einlegen können.

Artikel 13

Ahndung von Verstößen durch den Aufnahmemitgliedstaat

(1)   Erhalten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon Kenntnis, dass ein gebietsfremder Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Verordnung oder gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs begangen hat, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt worden ist, den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach ihrer endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit, die folgenden Informationen:

a)

eine Beschreibung des Verstoßes mit Datums- und Zeitangabe;

b)

Kategorie, Art und Schwere des Verstoßes;

c)

die verhängten und vollzogenen Sanktionen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ersuchen, den Verstoß durch Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 12 zu ahnden.

(2)   Unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt, gegen einen gebietsfremden Verkehrsunternehmer, der anlässlich einer Kabotage in seinem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung oder gegen nationale oder gemeinschaftliche Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs verstoßen hat, Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionen dürfen keine Diskriminierung beinhalten. Die Sanktionen können insbesondere in einer Verwarnung oder, bei einem schwerwiegenden Verstoß, in einem zeitweiligen Verbot der Kabotage in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, bestehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird, einen Rechtsbehelf einlegen können.

Artikel 14

Eintrag in die einzelstaatlichen elektronischen Register

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs durch in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Verkehrsunternehmer, die in einem Mitgliedstaat zur Verhängung von Sanktionen geführt haben, sowie jeder befristete oder dauerhafte Entzug der Gemeinschaftslizenz oder deren beglaubigter Kopie in das einzelstaatliche elektronische Register der Kraftverkehrsunternehmen eingetragen werden. Einträge im Register, die einen befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz betreffen, bleiben zwei Jahre in der Datenbank gespeichert; die Zweijahresfrist wird im Falle eines befristeten Entzugs ab dem Ablauf des Entzugszeitraums oder im Falle eines dauerhaften Entzugs ab dem Zeitpunkt des Entzugs berechnet.

KAPITEL V

DURCHFÜHRUNG

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 16

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens bis zum 4. Dezember 2011 mit und teilen ihr alle sie betreffenden nachfolgenden Änderungen unverzüglich mit.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts des Verkehrsunternehmens durchgeführt werden.

Artikel 17

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alle zwei Jahre von der Anzahl der Verkehrsunternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und von der Anzahl der beglaubigten Kopien für die zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten Fahrerbescheinigungen mit sowie die Anzahl der Fahrerbescheinigungen, die sich am 31. Dezember des Vorjahres im Umlauf befanden.

(3)   Die Kommission erstellt bis Ende 2013 einen Bericht über den Stand des Kraftverkehrsmarkts der Gemeinschaft. Der Bericht enthält eine Analyse der Marktlage, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Kontrollen und der Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen in der Branche, sowie eine Bewertung darüber, ob die Harmonisierung der Vorschriften unter anderem in den Bereichen Durchsetzung, Straßenbenutzungsgebühren sowie soziale und sicherheitstechnische Rechtsvorschriften soweit fortgeschritten ist, dass die weitere Öffnung der inländischen Straßenverkehrsmärkte, einschließlich der Kabotage, in Betracht gezogen werden könnte.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Aufhebungen

Die Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 sowie die Richtlinie 2006/94/EG werden aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen und die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV zu lesen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. Dezember 2011, mit Ausnahme der Artikel 8 und 9, die am 14. Mai 2010 in Kraft treten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. Oktober 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 31.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Januar 2009 (ABl. C 62 E vom 17.3.2009, S. 46) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. September 2009.

(3)  ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 5.

(6)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38.

(8)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(9)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

(10)  Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts.

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12)  ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82.

(13)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

(14)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.


ANHANG I

Sicherheitsmerkmale der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung

Die Gemeinschaftslizenz und die Fahrerbescheinigung müssen mindestens zwei der folgenden Sicherheitsmerkmale aufweisen:

ein Hologramm,

Spezialfasern im Papier, die unter UV-Licht sichtbar werden,

mindestens eine Mikrodruckzeile (Aufdruck nur unter einem Vergrößerungsglas sichtbar und von Fotokopiergeräten nicht reproduzierbar),

fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster,

doppelte Nummerierung: Seriennummer der Gemeinschaftslizenz, ihrer beglaubigten Kopie oder der Fahrerbescheinigungen sowie, in jedem Fall, die Ausgabenummer,

Sicherheitsuntergrund mit feinen Guillochenmustern und Irisdruck.


ANHANG II

Muster für die Gemeinschaftslizenz

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

(a)

(Farbe: Pantone hellblau, Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)

(Erste Seite der Lizenz)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)

Image

(b)

(Zweite Seite der Lizenz)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erteilt.

Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen

bei denen sich Ausgangspunkt und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer;

von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer;

zwischen Drittländern mit Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten

sowie zu Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen.

Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft. In dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, gilt diese Lizenz erst, nachdem das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geschlossen worden ist.

Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.

Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber

nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz erfüllt hat;

zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren.

Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen (1). Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.

Die Lizenz ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.


(1)  „Fahrzeug“ ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.


ANHANG III

Muster für die Fahrerbescheinigung

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

(a)

(Farbe: Pantone rosa — Format DIN A4; Zellulosepapier, 100 g/m2 oder mehr)

(Erste Seite der Bescheinigung)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Bescheinigung ausstellt)

Image

(b)

(Zweite Seite der Bescheinigung)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Bescheinigung ausstellt)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Bescheinigung wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erteilt.

Es wird bescheinigt, dass der Fahrer, dessen Name auf der Bescheinigung angegeben ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften des nachstehend genannten Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt wird, um dort Beförderungen im Güterkraftverkehr vorzunehmen.

Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem hier genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug (1) mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Die Fahrerbescheinigung ist nicht übertragbar. Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, weiterhin erfüllt sind; sie ist unverzüglich vom Verkehrsunternehmer an die ausstellende Behörde zurückzugeben, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber

nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Bescheinigung erfüllt hat;

zu Tatsachen, die für die Ausstellung bzw. Erneuerung der Bescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren.

Ein Original der Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten vom Fahrer auf Verlangen vorzuzeigen.


(1)  „Fahrzeug“ ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 881/92

Verordnung (EWG) Nr. 3118/93

Richtlinie 2006/94/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

 

 

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

 

 

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

 

 

Artikel 1 Absatz 3

Anhang II

 

Artikel 1 Absätze 1 und 2, Anhang I; Artikel 2

Artikel 1 Absatz 5

 

 

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 6

Artikel 2

 

 

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

 

 

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 2

 

 

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

 

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1

 

 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

 

 

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

 

 

Artikel 4 Absatz 4

 

 

 

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 4, Anhang I

 

 

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 5

 

 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

 

 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

 

 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

 

 

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

 

 

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 5

 

 

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 7

 

 

Artikel 6

Artikel 8 Absatz 1

 

 

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

 

 

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

 

 

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 4

 

 

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 9 Absätze 1 und 2

 

 

Artikel 12 Absatz 6

 

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 8 Absatz 5

 

Artikel 1 Absätze 3 und 4

 

Artikel 8 Absatz 6

 

Artikel 2

 

 

 

Artikel 3

 

 

 

Artikel 4

 

 

 

Artikel 5

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 9 Absatz 1

 

Artikel 6 Absatz 2

 

 

 

Artikel 6 Absatz 3

 

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 6 Absatz 4

 

 

 

Artikel 7

 

Artikel 10

Artikel 10

 

 

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 2

 

 

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 3

 

 

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 11a

 

 

 

 

Artikel 8 Absätze 2 und 3

 

Artikel 13 Absatz 2

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2

 

Artikel 12 Absatz 4

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 4 und 5

 

Artikel 12 Absatz 5

 

Artikel 9

 

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 12

 

 

Artikel 18

Artikel 13

 

 

 

Artikel 14

Artikel 10

 

 

 

Artikel 11

 

 

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 4

Artikel 19

 

 

Artikel 3

 

 

 

Artikel 5

 

 

 

Anhänge II, III

 

Anhang I

 

 

Anhang II

Anhang III

 

 

Anhang III

 

Anhang I

 

 

 

Anhang II

 

 

 

Anhang III

 

 

 

Anhang IV

 

 


14.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/88


VERORDNUNG (EG) Nr. 1073/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Oktober 2009

über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (3) und die Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (4), sind in wesentlichen Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit und Vereinfachung empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Verordnungen vorzunehmen und sie in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(2)

Zur Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik gehört unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße sowie die Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind.

(3)

Um einen einheitlichen Rahmen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte diese Verordnung für alle grenzüberschreitenden Beförderungen innerhalb der Gemeinschaft gelten. Beförderungen von Mitgliedstaaten nach Drittländern werden noch weitgehend durch bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittländern geregelt. Diese Verordnung sollte daher nicht für die in dem Mitgliedstaat der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke gelten, solange die erforderlichen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern nicht geschlossen wurden. Innerhalb der im Transit durchquerten Mitgliedstaaten sollte diese Verordnung jedoch gelten.

(4)

Die Dienstleistungsfreiheit ist ein Grundprinzip der gemeinsamen Verkehrspolitik; danach müssen die Märkte des grenzüberschreitenden Verkehrs den Verkehrsunternehmen aller Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts offenstehen.

(5)

Voraussetzung für die Ausübung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen sollte der Besitz einer Gemeinschaftslizenz sein. Die Verkehrsunternehmer sollten zur Mitführung einer beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz in jedem ihrer Fahrzeuge verpflichtet sein, um die wirksame Kontrolle durch Aufsichtsbehörden, insbesondere durch solche außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, zu erleichtern. Die Bedingungen für die Ausstellung und den Entzug der Gemeinschaftslizenzen, ihre Gültigkeitsdauer und die Einzelbestimmungen für ihre Anwendung sollten festgelegt werden. Es ist auch notwendig, detaillierte Spezifikationen für die Gestaltung und andere Merkmale der Gemeinschaftslizenz und deren beglaubigte Kopien festzulegen.

(6)

Straßenseitige Kontrollen sollten ohne unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Kraftverkehrsunternehmers, des Niederlassungsstaats des Kraftverkehrsunternehmers oder des Zulassungsstaats des Fahrzeugs durchgeführt werden.

(7)

Es ist zweckmäßig, unter bestimmten Bedingungen für Sonderformen des Linienverkehrs und für bestimmte Arten des Gelegenheitsverkehrs eine flexible Regelung vorzusehen, um den Markterfordernissen gerecht zu werden.

(8)

Der Linienverkehr muss weiterhin genehmigungspflichtig bleiben, wobei jedoch bestimmte Regeln und insbesondere die Genehmigungsverfahren zu ändern sind.

(9)

Die Genehmigung des Linienverkehrs sollte künftig nach einem Genehmigungsverfahren erteilt werden, sofern keine eindeutig spezifizierten Gründe für die Ablehnung vorliegen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind. Gründe für die Ablehnung im Zusammenhang mit dem relevanten Markt sollten entweder sein, dass der beantragte Dienst die Lebensfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durchgeführt wird, auf den unmittelbar betroffenen Abschnitten ernsthaft beeinträchtigt oder dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen Haltestellen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu befördern.

(10)

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass nicht ansässige Verkehrsunternehmer zu innerstaatlichen Personenkraftverkehrsdiensten Zugang erhalten, wobei den besonderen Merkmalen jeder einzelnen Verkehrsart Rechnung zu tragen ist. Werden derartige Kabotagebeförderungen durchgeführt, sollten sie den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wie der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (5) und dem in bestimmten Bereichen geltenden einzelstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen.

(11)

Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (6) gilt für Verkehrsunternehmen, die Kabotagebeförderungen durchführen.

(12)

Was den Linienverkehr betrifft, so sind unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere unter Anwendung der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats lediglich diejenigen Beförderungen im Linienverkehr durch nicht ansässige Verkehrsunternehmer zuzulassen, die im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs unter Ausschluss des Stadt- oder Vorortlinienverkehrs erfolgen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten sich im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gegenseitig Amtshilfe leisten.

(14)

Die Verwaltungsformalitäten sollten so weit wie möglich verringert werden, ohne dabei auf die Kontrollen und Sanktionen zu verzichten, die die ordnungsgemäße Anwendung und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die bestehenden Vorschriften für den Entzug der Gemeinschaftslizenz präzisiert und gestärkt werden. Die aktuellen Vorschriften sollten angepasst werden, damit gegen schwerwiegende Verstöße, die in dem Aufnahmemitgliedstaat begangen wurden, wirksame Sanktionen verhängt werden können. Die Sanktionen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen verhältnismäßig zur Schwere des Verstoßes sein. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen Rechtsbehelf gegen verhängte Sanktionen einzulegen.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten in ihr einzelstaatliches elektronisches Register der Verkehrsunternehmen sämtliche schwerwiegenden Verstöße eintragen, die Verkehrsunternehmen zuzurechnen sind und zur Verhängung einer Sanktion geführt haben.

(16)

Um den Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Behörden zu erleichtern und zu verstärken, sollten die Mitgliedstaaten die sachdienlichen Informationen über die einzelstaatlichen Kontaktstellen austauschen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (7) eingerichtet werden.

(17)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(18)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Gestaltung bestimmter Dokumente festzulegen, die zur Durchführung dieser Verordnung verwendet werden, und die Anhänge I und II dieser Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere in Bezug auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(20)

Um den Fremdenverkehr und die Verwendung eines umweltfreundlichen Verkehrsträgers zu fördern, sollte die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 so geändert werden, dass Fahrer, die für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt werden, ihre wöchentliche Ruhezeit um bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume verschieben dürfen, sofern sie an Personenverkehrstätigkeiten beteiligt sind, die in der Regel keine kontinuierlichen und langen Lenkzeiten beinhalten. Eine solche Verschiebung sollte nur unter sehr strengen Voraussetzungen gestattet sein, die die Sicherheit des Straßenverkehrs aufrechterhalten und den Arbeitsbedingungen der Fahrer Rechnung tragen, unter anderem der Verpflichtung, unmittelbar vor und nach dem Dienst wöchentliche Ruhezeiten einzulegen. Die Kommission sollte die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung genau überwachen. Wenn sich die Sachlage, die die Verwendung dieser Ausnahmeregelung rechtfertigt, erheblich verändert und die Ausnahmeregelung eine Verschlechterung der Sicherheit im Straßenverkehr zur Folge hat, sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen.

(21)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich einen einheitlichen Rahmen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen im Gebiet der Gemeinschaft, der von in einem Mitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassenen Unternehmen gewerblich oder im Werkverkehr mit Fahrzeugen durchgeführt wird, die in diesem Mitgliedstaat zugelassen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen — einschließlich des Fahrers — zu befördern, sowie für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesem Verkehr.

Wird die Beförderung durch eine Wegstrecke unterbrochen, die mit einem anderen Verkehrsträger zurückgelegt wird, oder wird bei dieser Beförderung das Fahrzeug gewechselt, so berührt dies nicht die Anwendung dieser Verordnung.

(2)   Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke. Sie gilt nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde.

(3)   Bis zum Abschluss der Abkommen gemäß Absatz 2 werden die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und den jeweiligen Drittländern enthaltenen Vorschriften über die Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt von dieser Verordnung nicht berührt.

(4)   Diese Verordnung gilt für innerstaatliche gewerbliche Personenkraftverkehrsdienste, die von einem nicht ansässigen Kraftverkehrsunternehmer gemäß Kapitel V zeitweilig durchgeführt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„grenzüberschreitender Verkehr“

a)

eine Fahrt eines Fahrzeugs mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei der sich Ausgangspunkt und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,

b)

eine Fahrt eines Fahrzeugs, bei der sich Ausgangspunkt und Bestimmungsort in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, wobei das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland stattfindet,

c)

eine Fahrt eines Fahrzeugs von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer oder

d)

eine Fahrt eines Fahrzeugs zwischen Drittländern mit Transit durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten;

2.

„Linienverkehr“ die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können;

3.

„Sonderformen des Linienverkehrs“ Dienste im Linienverkehr unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, zur Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste;

4.

„Gelegenheitsverkehr“ den Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und dessen Hauptmerkmal die Beförderung vorab gebildeter Fahrgastgruppen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst ist;

5.

„Werkverkehr“ den nicht kommerziellen Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt:

bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person und

die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von dieser Person im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder von Personal geführt, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde;

6.

„Aufnahmemitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dem der Kraftverkehrsunternehmer tätig ist und der ein anderer als sein Niederlassungsmitgliedstaat ist;

7.

„Kabotage“ entweder

den gewerblichen innerstaatlichen Personenkraftverkehr, der zeitweilig von einem Kraftverkehrsunternehmer in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird, oder

das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen im gleichen Mitgliedstaat im grenzüberschreitenden Linienverkehr gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, sofern dies nicht der Hauptzweck des Verkehrsdienstes ist;

8.

„schwerwiegender Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs“ einen Verstoß, der zur Aberkennung der Zuverlässigkeit gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und/oder zum befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz führen kann.

Artikel 3

Freier Dienstleistungsverkehr

(1)   Jeder gewerbliche Verkehrsunternehmer im Sinne des Artikels 1 ist ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts des Verkehrsunternehmens gemäß dieser Verordnung zum Linienverkehr einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs und zum Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zugelassen, wenn er

a)

im Niederlassungsmitgliedstaat die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr gemäß den Bedingungen für den Marktzugang nach innerstaatlichem Recht erhalten hat;

b)

die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erfüllt und

c)

die Rechtsvorschriften für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt, die insbesondere in der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (9), der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (10) und der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (11) niedergelegt sind.

(2)   Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer im Sinne des Artikels 1 ist ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts des Verkehrsunternehmens zu Verkehrsdiensten nach Artikel 5 Absatz 5 zugelassen, wenn er

a)

im Niederlassungsmitgliedstaat nach den Bedingungen für den Zugang zum Markt, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die Genehmigung für die Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen erhalten hat, und

b)

die Rechtsvorschriften für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt, die insbesondere in den Richtlinien 92/6/EWG, 96/53/EG, und 2003/59/EG niedergelegt sind.

KAPITEL II

GEMEINSCHAFTSLIZENZ UND MARKTZUGANG

Artikel 4

Gemeinschaftslizenz

(1)   Der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen wird nach Maßgabe des Besitzes einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt, die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats nach dem im Anhang enthaltenen Muster ausgestellt wurde.

(2)   Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats stellen dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz die Originallizenz aus, die von dem Verkehrsunternehmer aufbewahrt wird, sowie beglaubigte Kopien davon in einer Anzahl, die der Zahl der für den grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzten Fahrzeuge entspricht, über die der Inhaber der Gemeinschaftslizenz entweder als Eigentümer oder anderweitig verfügt, insbesondere aufgrund eines Abzahlungskauf-, Miet- oder Leasingvertrags.

Die Gemeinschaftslizenz und deren beglaubigte Kopien entsprechen dem Muster in Anhang II. Sie weisen mindestens zwei der in Anhang I genannten Sicherheitsmerkmale auf.

Die Kommission passt die Anhänge I und II an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Gemeinschaftslizenz und deren beglaubigte Kopien tragen das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Unterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummer der Gemeinschaftslizenz und deren beglaubigte Kopien wird im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 als Teil der Daten des Unternehmens gespeichert.

(3)   Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz wird in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmens mitgeführt und ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(4)   Die Gemeinschaftslizenz wird für verlängerbare Zeiträume von bis zu zehn Jahren ausgestellt.

Gemeinschaftslizenzen und deren beglaubigte Kopien, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.

(5)   Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats prüfen bei der Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz oder bei Verlängerung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Absatz 4 dieses Artikels, ob der Verkehrsunternehmer die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt bzw. weiterhin erfüllt.

(6)   Sind die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt, so verweigern die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Ausstellung oder die Verlängerung der Gemeinschaftslizenz oder entziehen die Gemeinschaftslizenz, und zwar durch eine mit Gründen versehene Entscheidung.

(7)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Verkehrsunternehmer, die eine Gemeinschaftslizenz beantragt haben oder innehaben, gegen die Verweigerung oder den Entzug dieser Lizenz durch die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Widerspruch erheben können.

(8)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.

Artikel 5

Zugang zum Markt

(1)   Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

Dieser Verkehr ist gemäß den Bestimmungen von Kapitel III genehmigungspflichtig.

Linienverkehr von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt ist gemäß dem bilateralen Abkommen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland und gegebenenfalls dem Transitmitgliedstaat genehmigungspflichtig, solange das erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland noch nicht geschlossen ist.

Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.

Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, der Einsatz zusätzlicher Fahrzeuge und die Durchführung von außerplanmäßigen Zusatzfahrten, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.

(2)   Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen

a)

die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte,

b)

die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.

Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

Die Sonderformen des Linienverkehrs sind nicht genehmigungspflichtig nach Kapitel III, sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.

(3)   Gelegenheitsverkehr ist nicht genehmigungspflichtig nach Kapitel III.

Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt jedoch der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Kapitel III festgelegten Verfahren.

Dienste des Gelegenheitsverkehrs verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt werden.

Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen durchgeführt werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind; die Fahrgäste können bei einem anderen Beförderungsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlussverbindung auf der Strecke im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nehmen.

Die Kommission legt die Verfahren fest, nach denen den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Namen solcher Verkehrsunternehmer und die Anschlusspunkte auf der Strecke mitgeteilt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Leerfahrten im Zusammenhang mit dem Verkehr gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 3 Unterabsatz 1 sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

(5)   Beförderungen im Werkverkehr fallen unter keine Genehmigungsregelung; für sie gilt eine Bescheinigungsregelung.

Die Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und gelten für die gesamte Fahrtstrecke einschließlich des Transits.

Die Kommission legt die Gestaltung der Bescheinigungen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL III

GENEHMIGUNGSPFLICHTIGER LINIENVERKEHR

Artikel 6

Art der Genehmigung

(1)   Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt und ist nicht übertragbar. Ein Unternehmen, das eine Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt befindet — nachstehend „zuständige Behörde“ genannt —, durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen der Name des Unterauftragnehmers und seine Stellung in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllen. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausgangspunkt eine der Endhaltestellen des Verkehrsdienstes.

Bei für den Betrieb von Linienverkehr gebildeten Unternehmensvereinigungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt; sie gibt die Namen sämtlicher Betreiber an. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unternehmen erteilt.

(2)   Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Ersuchen des Antragstellers oder im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt werden.

(3)   In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:

a)

Art des Verkehrsdienstes;

b)

die Streckenführung, insbesondere Ausgangspunkt und Bestimmungsort;

c)

die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;

d)

die Haltestellen und der Fahrplan.

(4)   Die Kommission legt die Gestaltung der Genehmigungen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5)   Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, das durch die Streckenführung des Verkehrs berührt wird.

(6)   Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Situation zu begegnen. Diese zusätzlichen Fahrzeuge können nur unter den gleichen Bedingungen eingesetzt werden wie in der in Absatz 3 genannten Genehmigung dargelegt.

In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, dass folgende Dokumente in den Fahrzeugen mitgeführt werden:

a)

eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr;

b)

eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument;

c)

eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, die dem Betreiber ausgestellt wurde, der die zusätzlichen Fahrzeuge für den Dienst bereitstellt.

Artikel 7

Genehmigungsanträge

(1)   Die Genehmigungsanträge für Linienverkehr sind bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2)   Die Kommission legt die Gestaltung der Anträge fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Der Antragsteller erteilt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann, sowie eine Kopie der Gemeinschaftslizenz.

Artikel 8

Genehmigungsverfahren

(1)   Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den Behörden aller Mitgliedstaaten erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden — sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden — zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Zustimmung, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde, ist angemessen zu begründen. Erhält die Genehmigungsbehörde innerhalb von zwei Monaten keine Antwort, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung erteilen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, können der Genehmigungsbehörde innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist ihre Bemerkungen mitteilen.

(3)   Die Genehmigungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer.

(4)   Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn,

a)

der Antragsteller kann den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;

b)

der Antragsteller hat die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Straßenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten, oder er hat schwerwiegende Verstöße gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, begangen;

c)

im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt;

d)

ein Mitgliedstaat entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der betreffende Verkehrsdienst ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht durchgeführt wird, auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigen würde. In einem solchen Fall legt der Mitgliedstaat nicht diskriminierende Kriterien fest, mit denen ermittelt wird, ob der betreffende Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit des oben genannten vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, und teilt sie der Kommission auf Anforderung mit;

e)

ein Mitgliedstaat entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen Haltestellen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu befördern.

Ein Mitgliedstaat kann mit Zustimmung der Kommission sechs Monate nach Unterrichtung des Verkehrsunternehmers die Genehmigung für den Betrieb des grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls ein bestehender grenzüberschreitender Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen aus außergewöhnlichen Gründen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht absehbar waren, ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt wird, auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt.

Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrsunternehmen an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.

(5)   Die Genehmigungsbehörde und die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, die sich am Zustandekommen eines Einvernehmens gemäß Absatz 1 beteiligen müssen, dürfen Anträge nur aus Gründen ablehnen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.

(6)   Nach Abschluss des in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Verfahrens erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag förmlich ab.

Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet alle in Absatz 1 genannten Behörden von ihrer Entscheidung und übermittelt ihnen eine Kopie der Genehmigung.

(7)   Gestattet das Verfahren zur Erzielung des in Absatz 1 genannten Einvernehmens der Genehmigungsbehörde nicht, über den Antrag zu entscheiden, so kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung einer ablehnenden Entscheidung eines oder mehrerer der gemäß Absatz 1 ersuchten Mitgliedstaaten damit befasst werden.

(8)   Die Kommission entscheidet nach Anhörung der beteiligten Mitgliedstaaten binnen vier Monaten nach Erhalt der Mitteilung der Genehmigungsbehörde; diese Entscheidung tritt 30 Tage nach ihrer Bekanntgabe an die beteiligten Mitgliedstaaten in Kraft.

(9)   Die Entscheidung der Kommission bleibt bis zum Zustandekommen eines Einvernehmens zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten in Kraft.

Artikel 9

Erneuerung und Änderung der Genehmigung

Artikel 8 gilt sinngemäß für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste.

Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen des Einsatzes der Verkehrsdienste, der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine Unterrichtung der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten über die Änderung durch die Genehmigungsbehörde.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können übereinkommen, dass die Genehmigungsbehörde allein über Änderungen der Bedingungen für den Betrieb eines Verkehrsdienstes entscheidet.

Artikel 10

Erlöschen einer Genehmigung

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (12) erlischt die Genehmigung eines Linienverkehrs mit Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung oder drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigungsbehörde eine Mitteilung des Genehmigungsinhabers mit der Ankündigung erhält, den Betrieb des Verkehrsdienstes einzustellen. Die Mitteilung ist zu begründen.

(2)   Besteht kein Verkehrsbedarf mehr, so beträgt die nach Absatz 1 einzuhaltende Frist einen Monat.

(3)   Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Erlöschen der Genehmigung.

(4)   Der Genehmigungsinhaber hat die Benutzer durch eine geeignete Bekanntmachung einen Monat im Voraus von der Einstellung des Verkehrsdienstes zu unterrichten.

Artikel 11

Pflichten des Beförderungsunternehmens

(1)   Der Betreiber eines Linienverkehrs muss — außer im Fall höherer Gewalt — während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Maßnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Anforderungen entspricht.

(2)   Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen für alle Benutzer leicht zugänglich anzeigen.

(3)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben die betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrs zu ändern.

KAPITEL IV

GELEGENHEITSVERKEHR UND ANDERE NICHT GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE VERKEHRSDIENSTE

Artikel 12

Kontrollpapiere

(1)   Bei Verkehrsdiensten im Gelegenheitsverkehr ist ein Fahrtenblatt mitzuführen, ausgenommen bei Diensten nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2.

(2)   Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen.

(3)   Das Fahrtenblatt enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Art des Verkehrsdienstes;

b)

Hauptstreckenführung,

c)

den oder die beteiligten Verkehrsunternehmer.

(4)   Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.

(5)   Die Kommission legt die Gestaltung des Fahrtenblatts, des Fahrtenblatthefts und die Einzelheiten ihrer Verwendung fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(6)   Im Fall der Sonderformen des Linienverkehrs nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 dient der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie desselben als Kontrollpapier.

Artikel 13

Örtliche Ausflüge

Im Rahmen des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs ist ein Verkehrsunternehmer zum Gelegenheitsverkehr (örtliche Ausflüge) in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, zugelassen.

Bei solchen Verkehrsdiensten, die für gebietsfremde Fahrgäste bestimmt sind, die zuvor von denselben Verkehrsunternehmen mittels eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes gemäß Unterabsatz 1 befördert wurden, wird dasselbe Fahrzeug oder ein Fahrzeug desselben Unternehmens bzw. derselben Unternehmensgruppe eingesetzt.

KAPITEL V

KABOTAGE

Artikel 14

Allgemeiner Grundsatz

Jeder gewerbliche Personenkraftverkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, ist unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen und ohne Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsorts zur Kabotage gemäß Artikel 15 berechtigt.

Artikel 15

Zugelassene Kabotage

Die Kabotage ist für folgende Verkehrsformen zugelassen:

a)

die Sonderformen des Linienverkehrs, sofern hierfür ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht;

b)

den Gelegenheitsverkehr;

c)

den Linienverkehr, der von einem im Aufnahmemitgliedstaat nicht ansässigen Verkehrsunternehmer im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienstes entsprechend dieser Verordnung durchgeführt wird, ausgenommen Verkehrsdienste, die die Verkehrsbedürfnisse sowohl in einem Stadtgebiet oder einem Ballungsraum als auch zwischen einem Stadtgebiet und seinem Umland befriedigen. Die Kabotage darf nicht unabhängig von diesem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden.

Artikel 16

Vorschriften für die Kabotage

(1)   Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften unterliegt die Durchführung der Kabotage den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick auf Folgendes:

a)

für den Beförderungsvertrag geltende Bedingungen;

b)

Fahrzeuggewichte und -abmessungen;

c)

Vorschriften für die Beförderung bestimmter Personengruppen, und zwar Schulkinder, Kinder und Körperbehinderte;

d)

Lenk- und Ruhezeiten;

e)

Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Beförderungsdienstleistungen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden Gewichte und Abmessungen, keinesfalls aber die vom Aufnahmemitgliedstaat für den innerstaatlichen Verkehr festgelegten Höchstwerte oder die technischen Merkmale überschreiten, die in den Nachweisen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG vermerkt sind.

(2)   Für die Durchführung der Kabotage bei den Diensten gemäß Artikel 15 Buchstabe c gelten vorbehaltlich der Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Erteilung der Genehmigungen, die Ausschreibungsverfahren, die zu bedienenden Verbindungen, die Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs sowie über die Streckenführung.

(3)   Für die bei der Kabotage eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die zum grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden auf die nicht ansässigen Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen wie gegenüber Verkehrsunternehmen, die im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen sind, angewandt, damit jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts ausgeschlossen ist.

Artikel 17

Kontrollpapiere für die Kabotage

(1)   Kabotage im Gelegenheitsverkehr wird unter Verwendung des in Artikel 12 genannten Fahrtenblattes, das an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden muss und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist, durchgeführt.

(2)   Folgende Angaben sind im Fahrtenblatt einzutragen:

a)

Ausgangspunkt und Bestimmungsort des Verkehrsdienstes,

b)

Tag des Beginns und Tag der Beendigung des Verkehrsdienstes.

(3)   Die Fahrtenblätter werden in den in Artikel 12 genannten Heften ausgegeben, die einen amtlichen Vermerk der zuständigen Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats tragen.

(4)   Bei den Sonderformen des Linienverkehrs gilt der Vertrag zwischen dem Verkehrsunternehmer und dem Veranstalter des Verkehrsdienstes oder eine beglaubigte Abschrift als Kontrollpapier.

Es ist jedoch ein Fahrtenblatt in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen.

(5)   Die verwendeten Fahrtenblätter sind an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UND AHNDUNG VON VERSTÖSSEN

Artikel 18

Fahrausweise

(1)   Verkehrsunternehmer, die einen Linienverkehr — mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs — durchführen, stellen Einzel- oder Sammelfahrausweise aus, die folgende Angaben enthalten:

a)

Ausgangspunkt und Bestimmungsort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt;

b)

die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises;

c)

den Beförderungstarif.

(2)   Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Artikel 19

Kontrollen auf der Straße und in den Unternehmen

(1)   Die Genehmigung oder das Kontrollpapier sind im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(2)   Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu. Im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung sind die Kontrollberechtigten befugt,

a)

die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu prüfen;

b)

an Ort und Stelle Kopien oder Auszüge der Bücher und Unterlagen anzufertigen;

c)

sich Zugang zu allen Gebäuden, Grundstücken und Fahrzeugen des Unternehmens zu verschaffen;

d)

sich sämtliche Auskünfte aus Büchern, Unterlagen und Datenbanken zugänglich machen zu lassen.

Artikel 20

Gegenseitige Amtshilfe

Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung und Überwachung dieser Verordnung. Sie tauschen Informationen über die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingerichteten einzelstaatlichen Kontaktstellen aus.

Artikel 21

Entzug der Gemeinschaftslizenzen und Genehmigungen

(1)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, entziehen die Gemeinschaftslizenz, wenn

a)

der Inhaber die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder

b)

die für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz wesentlichen Angaben des Inhabers unrichtig waren.

(2)   Die Genehmigungsbehörde widerruft insbesondere auf Verlangen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, die aufgrund dieser Verordnung erteilte Genehmigung, sofern der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung ausschlaggebend waren, nicht mehr erfüllt. Diese Behörde unterrichtet davon unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 22

Ahndung von Verstößen durch den Niederlassungsmitgliedstaat

(1)   Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs in einem Mitgliedstaat bzw. bei Feststellung solcher Verstöße in einem Mitgliedstaat, insbesondere bei Verstößen gegen die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5 ohne entsprechende Genehmigung, treffen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers, der den Verstoß begangen hat, die für diesen Fall geeigneten Maßnahmen, die eine Verwarnung einschließen können, falls diese vom einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist. Dies kann unter anderem zur Verhängung der folgenden Verwaltungssanktionen führen:

a)

dem befristeten oder dauerhaften Entzug einiger oder aller beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz;

b)

dem befristeten oder dauerhaften Entzug der Gemeinschaftslizenz.

Diese Sanktionen können nach der endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit bestimmt werden; sie richten sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes und der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien dieser Lizenz, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

(2)   Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Verstöße festgestellt wurden, schnellstmöglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach ihrer endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit mit, welche der in Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen gegebenenfalls verhängt wurden.

Falls keine Sanktionen verhängt wurden, geben die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Gründe hierfür an.

(3)   Die zuständigen Behörden achten darauf, dass die gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem bzw. zu den zugrunde liegenden Verstößen stehen, und berücksichtigen dabei etwaige Sanktionen für denselben Verstoß, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt wurde, verhängt wurden.

(4)   Dieser Artikel lässt den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers unbenommen, ein Verfahren vor einem zuständigen einzelstaatlichen Gericht einzuleiten. In diesem Fall unterrichtet die fragliche zuständige Behörde die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Verstoß festgestellt wurde.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wurde, einen Rechtsbehelf einlegen können.

Artikel 23

Ahndung von Verstößen durch den Aufnahmemitgliedstaat

(1)   Erhalten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon Kenntnis, dass ein nicht ansässiger Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Verordnung oder gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs begangen hat, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt worden ist, den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach ihrer endgültigen Entscheidung die folgenden Informationen:

a)

eine Beschreibung des Verstoßes mit Datums- und Zeitangabe;

b)

Kategorie, Art und Schwere des Verstoßes und

c)

die verhängten und vollzogenen Sanktionen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ersuchen, den Verstoß durch Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 22 zu ahnden.

(2)   Unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt, gegen einen nicht ansässigen Verkehrsunternehmer, der anlässlich einer Kabotage in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung oder gegen einzelstaatliche oder Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs verstoßen hat, Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionen dürfen keine Diskriminierung beinhalten und können insbesondere in einer Verwarnung oder, bei einem schwerwiegenden Verstoß, in einem zeitweiligen Verbot der Kabotage in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, bestehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird, einen Rechtsbehelf einlegen können.

Artikel 24

Eintrag in die einzelstaatlichen elektronischen Register

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verkehrsunternehmern zuzurechnen sind und die in einem Mitgliedstaat zur Verhängung von Sanktionen geführt haben, sowie jeder befristete oder dauerhafte Entzug der Gemeinschaftslizenz oder deren beglaubigter Kopie in das einzelstaatliche elektronische Register der Kraftverkehrsunternehmen eingetragen werden. Einträge im Register, die einen befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz betreffen, bleiben mindestens zwei Jahre in der Datenbank gespeichert; die Zweijahresfrist wird im Falle eines befristeten Entzugs ab dem Ablauf des Entzugszeitraums oder im Falle eines dauerhaften Entzugs ab dem Zeitpunkt des Entzugs berechnet.

KAPITEL VII

DURCHFÜHRUNG

Artikel 25

Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über eine weiter gehende Liberalisierung der unter diese Verordnung fallenden Verkehrsdienste treffen, insbesondere hinsichtlich der Genehmigungsregelung sowie der Vereinfachung der Kontrollpapiere oder der Befreiung davon, besonders in Grenzregionen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle aufgrund von Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen.

Artikel 26

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (13) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 27

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens bis zum 4. Dezember 2011 mit und teilen ihr alle sie betreffenden nachfolgenden Änderungen unverzüglich mit.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts des Verkehrsunternehmens durchgeführt werden.

Artikel 28

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zwei Jahre die Zahl der im Vorjahr erteilten Genehmigungen im Linienverkehr und die Gesamtzahl der am Ende dieses Berichtszeitraums gültigen Genehmigungen im Linienverkehr mit. Diese Angaben sind getrennt für jedes Bestimmungsland des Linienverkehrsdienstes zu machen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auch Daten zur Kabotage mit, die als Sonderform des Linienverkehrs und als Gelegenheitsverkehr während des Berichtszeitraums von ansässigen Verkehrsunternehmern durchgeführt wurde.

(2)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln der Kommission alle zwei Jahre eine statistische Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabotagedienste, die als Linienverkehr nach Artikel 15 Buchstabe c durchgeführt werden.

(3)   Die Kommission legt die Gestaltung der für die Übermittlung dieser statistischen Angaben zu verwendenden Übersichten fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres die Anzahl der Verkehrsunternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und die Anzahl der beglaubigten Genehmigungen, die der Anzahl der zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge entspricht.

Artikel 29

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird folgender Absatz eingefügt:

„(6a)   Abweichend von Absatz 6 darf ein Fahrer, der für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden Personenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs (14) eingesetzt wird, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume nach einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen verschieben:

a)

der Dienst dauert mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem anderen Mitgliedstaat oder unter diese Verordnung fallenden Drittstaat als demjenigen, in dem jeweils der Dienst begonnen wurde;

b)

nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nimmt der Fahrer

i)

entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder

ii)

eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach dem Ende des Ausnahmezeitraums genommen werden muss;

c)

ab dem 1. Januar 2014 ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät entsprechend den Anforderungen des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet und

d)

ab dem 1. Januar 2014, sofern das Fahrzeug bei Fahrten während des Zeitraums von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit mehreren Fahrern besetzt ist oder die Lenkdauer nach Artikel 7 auf drei Stunden vermindert wird.

Die Kommission überwacht die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung genau, um die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr unter sehr strengen Voraussetzungen sicherzustellen, insbesondere indem sie darauf achtet, dass die summierte Gesamtlenkzeit während des unter die Ausnahmeregelung fallenden Zeitraums nicht zu lang ist. Bis zum 4. Dezember 2012 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem sie die Folgen der Ausnahmeregelung in Bezug auf die Sicherheit im Straßenverkehr sowie soziale Aspekte bewertet. Wenn sie es für sinnvoll erachtet, schlägt die Kommission diesbezügliche Änderungen der vorliegenden Verordnung vor.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Aufhebungen

Die Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 werden aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. Dezember 2011 mit Ausnahme des Artikels 29, der ab dem 4. Juni 2010 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. Oktober 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 44.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Januar 2009 (ABl. C 62 E vom 17.3.2009, S. 25), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. September 2009.

(3)  ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 4 vom 8.1.1998, S. 10.

(5)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(7)  Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27.

(10)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.

(11)  ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4.

(12)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.

(13)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

(14)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88.“


ANHANG I

Sicherheitsmerkmale der Gemeinschaftslizenz

Die Gemeinschaftslizenz muss mindestens zwei der folgenden Sicherheitsmerkmale aufweisen:

ein Hologramm,

Spezialfasern im Papier, die unter UV-Licht sichtbar werden,

mindestens eine Mikrodruckzeile (Aufdruck nur unter einem Vergrößerungsglas sichtbar und von Fotokopiergeräten nicht reproduzierbar),

fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster,

doppelte Nummerierung: Seriennummer und Ausgabenummer,

Sicherheitsuntergrund mit feinen Guillochenmustern und Irisdruck.


ANHANG II

Muster für die Gemeinschaftslizenz

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

(a)

(Farbe: Pantone hellblau, Format DIN A 4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)

(Erste Seite der Lizenz)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)

Image

(b)

(Zweite Seite der Lizenz)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Diese Lizenz wird erteilt aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009.

2.

Diese Lizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der gewerbliche Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, der

a)

im Niederlassungsmitgliedstaat die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat,

b)

die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erfüllt und

c)

die Rechtsvorschriften hinsichtlich Fahrern und Fahrzeugen erfüllt.

3.

Diese Lizenz berechtigt zur Durchführung gewerblicher grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen auf allen Verkehrsverbindungen im Gebiet der Gemeinschaft,

a)

bei denen sich Ausgangspunkt und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer,

b)

bei denen sich Ausgangspunkt und Bestimmungsort in demselben Mitgliedstaat befinden, das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland stattfindet,

c)

von einem Mitgliedstaat in ein Drittland und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer,

d)

zwischen Drittländern, mit Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten,

sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009.

Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke. Sie gilt nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland noch nicht geschlossen worden ist.

4.

Diese Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.

5.

Diese Lizenz kann von der zuständigen Behörde des ausstellenden Mitgliedstaats insbesondere dann entzogen werden, wenn

a)

der Verkehrsunternehmer die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 nicht mehr erfüllt;

b)

die für die Erteilung oder Verlängerung der Gemeinschaftslizenz wesentlichen Angaben des Verkehrsunternehmers unrichtig waren;

c)

der Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoß oder Verstöße gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs in einem Mitgliedstaat, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ohne entsprechende Genehmigung, begangen hat. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer, der die Verstöße begangen hat, ansässig ist, können insbesondere den Entzug der Gemeinschaftslizenz oder einen befristeten oder dauerhaften Entzug von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz verfügen.

Die entsprechenden Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

6.

Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren. Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug, das im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird, mitzuführen.

7.

Diese Lizenz ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

8.

Der Lizenzinhaber hat im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, zu beachten.

9.

Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können; Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seine Eigenschaft als Linienverkehr.

Linienverkehr ist genehmigungspflichtig.

Sonderformen des Linienverkehrs sind Dienste im Linienverkehr unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, zur Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.

Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere

a)

die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte,

b)

die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.

Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

Sonderformen des Linienverkehrs sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.

Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, ist genehmigungspflichtig.

Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und dessen Hauptmerkmal die Beförderung vorab gebildeter Fahrgastgruppen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst ist. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 festgelegten Verfahren. Diese Dienste verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt werden.

Gelegenheitsverkehr ist nicht genehmigungspflichtig.


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 684/92

Verordnung (EG) Nr. 12/98

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

 

Artikel 1

Artikel 2 Nummer 1.1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1

Artikel 2 Nummer 1.2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2

Artikel 2 Nummer 1.3

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5

Artikel 2 Nummer 3.1

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2 Nummer 3.3

 

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2 Nummer 3.4

 

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2 Nummer 4

 

Artikel 2 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5

Artikel 3

 

Artikel 3

Artikel 3a

 

Artikel 4

Artikel 4

 

Artikel 5

Artikel 5

 

Artikel 6

Artikel 6

 

Artikel 7

Artikel 7

 

Artikel 8

Artikel 8

 

Artikel 9

Artikel 9

 

Artikel 10

Artikel 10

 

Artikel 11

Artikel 11

 

Artikel 12

Artikel 12

 

Artikel 13

Artikel 13

 

Artikel 5 Absatz 5

 

Artikel 1

Artikel 14

 

Artikel 2 Absatz 4

 

 

Artikel 3

Artikel 15

 

Artikel 4

Artikel 16

 

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 6

Artikel 17

 

Artikel 7

Artikel 28 Absatz 3

 

Artikel 8

Artikel 26

 

Artikel 9

 

Artikel 14

 

Artikel 18

Artikel 15

 

Artikel 19

 

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 16 Absatz 1

 

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

 

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

 

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 4

 

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 5

 

Artikel 22 Absatz 2

 

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

 

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 2

 

Artikel 11 Absatz 4

 

 

Artikel 12

Artikel 22 Absatz 5, Artikel 23

 

Artikel 13

 

Artikel 16a

Artikel 10

Artikel 26

Artikel 17

 

 

Artikel 18

 

Artikel 25

Artikel 19

Artikel 14

Artikel 27

Artikel 20

 

 

Artikel 21

 

Artikel 30

Artikel 22

Artikel 15

Artikel 31

Anhang

 

Anhang II